Strafrecht: Entschädigung für rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung

erstmalig veröffentlicht: 10.06.2019, letzte Fassung: 19.10.2022

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Zusammenfassung des Autors

Bei einer überlangen Verfahrensdauer, die nicht als mit dem Rechtsstaat vereinbar erscheint, steht dem Verurteilten grundsätzlich eine Entschädigung beispielsweise in Form einer verkürzten Haftdauer zu, wenn dieser dadurch zusätzlichen Belastungen ausgesetzt wurde – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Strafrecht Berlin

Im hier entschiedenen Fall legte der Angeklagte gegen das Urteil der ersten Instanz Berufung ein und musste mehr als 20 Monate auf die Entscheidung des Berufungsgerichts warten. Das OLG Düsseldorf stellte nun fest, dass es sich bei dieser Verfahrensdauer möglicherweise um eine rechtsstaatlich unzulässige Verzögerung handelte, die bei der Festlegung der Haftstrafe zugunsten des Angeklagten hätte berücksichtigt werden müssen.

Höchstinstanzliche Rechtsprechung zur Verfahrensverzögerung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), muss nicht nur der Angeklagte angemessen für eine überlange Verfahrensdauer entschädigt werden, indem gegebenenfalls ein Teil der Haftstrafe als bereits vollstreckt angesehen wird. Das urteilsprechende Gericht muss diese Kompensation durch Kürzung der Haftstrafe zudem in der Urteilsformel vermerken. Die Urteilsformel bezeichnet den Teil des Urteils, der die Entscheidung des Gerichts im Wesentlichen zusammenfasst.

Nur wenn der Angeklagte durch die Verfahrensverzögerung keine zusätzlichen Belastungen erfahren hat, genügt eine ausdrückliche Feststellung der unzulässigen Verzögerung in den Urteilsgründen.

Da das entscheidende Gericht in diesem Fall versäumt hatte eine Kompensation ausdrücklich in der Urteilsformel festzuhalten geschweige denn überhaupt in Erwägung zu ziehen, hob das OLG Düsseldorf das Urteil der Vorinstanz auf und verwies den Fall zur Entscheidung zurück an ein neues Tatgericht. Dieses wird im Folgenden darüber zu entscheiden haben, inwieweit die Verfahrenslänge von über 20 Monaten eine Kompensation des Angeklagten rechtfertigen könnte.

Ob die Haftstrafe tatsächlich gekürzt wird hängt entscheidend davon ab, ob der Angeklagte für die Dauer des Verfahrens zusätzliche Belastungen erfahren hat, indem er sich zum Beispiel für eine gewisse Zeit in Untersuchungshaft befand.

Sachrüge führt zur Urteilsaufhebung wegen unzulässiger Verfahrensverzögerung

Da ein sachlich-rechtlicher Erörterungsmangel in dem Sinne vorlag, dass „die Urteilsgründe ausreichende Anhaltspunkte [enthielten], die das Tatgericht zur Prüfung einer solchen Verfahrensverzögerung drängen mussten“, konnte in diesem Fall auch eine Sachrüge zur Urteilsaufhebung führen. Eine Verfahrensdauer von über 20 Monaten wurde vom OLG Düsseldorf als ausreichender Anhaltspunkt dafür angesehen, dass möglicherweise eine unzulässige Verfahrensverzögerung stattgefunden haben könnte.

Grundsätzlich sei die Beanstandung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung allerdings mit der Verfahrensrüge geltend zu machen.

Das OLG Düsseldorf  hat mit Beschluss vom 12.10.2018  entschieden:

Tenor:

1. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung unterblieben ist.

2. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine allgemeine kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Die Rechtsmittel haben lediglich in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die weitergehenden Revisionen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Rechtsfolgenausspruch ist insoweit fehlerhaft, als die Strafkammer die Prüfung unterlassen hat, ob zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ein Teil der erkannten Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten für vollstreckt zu erklären sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist in der Urteilsformel auszusprechen, dass zur Entschädigung für eine überlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil der Strafe als vollstreckt gilt, wenn der Abschluss eines Strafverfahrens rechtsstaatswidrig derart verzögert worden ist, dass dies bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs unter näherer Bestimmung des Ausmaßes berücksichtigt werden muss, es sei denn, zur Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung genügt deren ausdrückliche Feststellung in den Urteilsgründen. Dies liegt z.B. nahe, wenn die Angeklagten während der Verfahrensverzögerung keinen zusätzlichen Belastungen ausgesetzt und nicht inhaftiert waren.

Die Beanstandung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ist grundsätzlich mit der Verfahrensrüge geltend zu machen. Auch die Sachrüge kann aber zur Urteilsaufhebung führen, wenn sich die Verfahrensverzögerung aus den Urteilsgründen ergibt oder wenn insoweit ein sachlich-rechtlicher Erörterungsmangel in dem Sinne vorliegt, dass die Urteilsgründe ausreichende Anhaltspunkte enthalten, die das Tatgericht zur Prüfung einer solchen Verfahrensverzögerung drängen mussten.

Letzteres ist hier der Fall. Das erstinstanzliche Urteil ist am 30. November 2015 ergangen, die Berufungshauptverhandlung begann erst am 20. April 2017. Das Urteil der Kammer ist am 2. August 2017 verkündet worden, d.h. mehr als 20 Monate nach dem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens. Bei dieser Sachlage bestand Anlass zur Prüfung, ob eine Entscheidung über die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung erfolgen muss. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit diese Entscheidung unterblieben ist.

Das neue Tatgericht wird die erforderliche Prüfung nachzuholen haben. Hierbei werden nicht nur Art und Ausmaß der Verzögerung, sondern auch ihre Ursachen zu ermitteln und im Urteil konkret festzustellen sein. Sodann wird das neue Tatgericht zu prüfen haben, ob zur Kompensation die Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung genügt oder - falls eine Feststellung als Entschädigung nicht ausreicht - welcher bezifferte Teil der Strafe zur Kompensation der Verzögerung als vollstreckt gilt. Dabei wird auch die Verzögerung im Revisionsverfahren zu berücksichtigen sein. Zwischen dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist Ende Oktober 2017 und der Vorlage an den Senat am 24. September 2018 liegt fast ein Jahr.

Da sich das weitere Verfahren nur noch gegen  Erwachsene richtet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine kleine Strafkammer zurück.

Haben Sie Fragen zum Thema Strafrecht? Nehmen Sie Kontakt zu Herrn Dr. Benedikt Mick auf und lassen Sie sich fachkundig beraten.

[BM/ts]

Gesetze

Gesetze

1 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.