Strafrecht: Begründung für kurze Freiheitsstrafen

erstmalig veröffentlicht: 17.07.2019, letzte Fassung: 19.10.2022

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Zusammenfassung des Autors

Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe von unter 6 Monaten muss das zuständige Gericht eine ausführliche Begründung unter Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände abgeben, weshalb eine Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe im Einzelfall unverzichtbar ist – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Strafrecht Berlin

Der Angeklagte in diesem Fall wurde wegen Diebstahls in zwei Fällen zu 3 Monaten Haft mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Das zuständige Amtsgericht hatte jedoch keine ausführliche Begründung dazu gegeben, warum eine Freiheitsstrafe gegenüber einer einfachen Geldstrafe in diesem Fall unerlässlich wäre.

Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen

Nach § 47 StGB darf eine kurze Freiheitsstrafe (unter 6 Monaten) anstelle einer Geldstrafe nur dann verhängt werden, „wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen“.

Die Geldstrafe ist also grundsätzlich vorzugswürdig gegenüber einer kurzen Freiheitsstrafe.

Grund hierfür ist, dass die erzieherische Wirkung, die der Strafvollzug unter anderem auf den Verurteilten haben soll, bei einer sehr kurzen Freiheitsstrafe erfahrungsgemäß verfehlt wird und damit nicht das Herausreißen des Täters aus seinem sozialen Kontext (Arbeit, Familie, Bekanntenkreis) gerechtfertigt werden kann. Die Resozialisierungschancen für den Angeklagten würden hierdurch zu stark beeinträchtigt, ohne dass die beabsichtigte Wirkung des Freiheitsentzugs erreicht werden könnte (vgl. hierzu Maier in MüKo zum StGB, § 47, Rn. 2).

Wenn also keine besonderen Umstände vorliegen, die eine kurze Freiheitsstrafe ausnahmsweise unerlässlich machen, ist stattdessen eine Geldstrafe zu verhängen.

Notwendige Begründung in den Urteilsgründen

Das OLG Hamm hat zusätzlich festgestellt, dass das entscheidende Gericht die Begründung anhand der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles mit in die Urteilsgründe aufzunehmen habe, damit diese ggf. vom Revisionsgericht nachvollzogen werden könnten.

Im Zuge dessen stellte das Revisionsgericht fest, dass das Amtsgericht lediglich den Gesetzestext zitiert, sich aber nicht ausreichend in den Urteilsgründen damit auseinandergesetzt habe, warum eine Freiheitsstrafe gegenüber der Geldstrafe in diesem Fall unerlässlich wäre.

Im Ergebnis habe das Amtsgericht sowohl der „Bedeutung des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes“ als auch der „Härte einer Freiheitsstrafe im Vergleich zur Geldstrafe“ nicht ausreichend Rechnung getragen, indem es eine ausführliche Begründung unterließ.

Zusätzlich stellt das OLG fest, dass eine Begründung nur dann unterbleiben darf, „wenn [die Unerlässlichkeit der Freiheitsstrafe] sich in einem solchen Maße aufdrängt, dass die ausdrückliche Darstellung im Urteil entbehrlich ist“. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall.

Aufgrund der Mängel in den Urteilsgründen wurde die Entscheidung zurück an das Amtsgericht verwiesen, was nun die Hauptverhandlung erneut durchzuführen hat.

Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 02.04.2019 – III – 1 RVs 14/19 – entschieden:

Tenor:

1. Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen mit der Maßgabe aufgehoben, dass der Angeklagte des Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Siegen zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Siegen hat den Angeklagten am 05. November 2018 wegen „Diebstahls geringwertiger Sachen in 2 Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Gegen dieses dem Verteidiger am 28. November 2018 zugestellte Urteil hat der Angeklagte mit vorab per Telefax am 09. November 2018 beim Amtsgericht Siegen eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tage „Rechtsmittel“ eingelegt, welches er mit weiterem Telefax-Schreiben des Verteidigers vom 28. Dezember 2018, beim Amtsgericht Siegen eingegangen am selben Tag, als Revision bezeichnet, diese auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und zugleich die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erhoben hat. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, das Urteil enthalte eine ungenügende Darstellung der Voraussetzungen des § 47 StGB zur Unerlässlichkeit der Verhängung kurzer Freiheitsstrafen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat unter dem 22. Februar 2019 Stellung genommen und beantragt, wie beschlossen.

II.

1. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer dem Angeklagten und seinem Verteidiger bekannten Stellungnahme vom 22. Februar 2019 Folgendes ausgeführt:

„Die Revision des Angeklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die zulässigerweise auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision hat in der Sache Erfolg.

Die auf die erhobene Sachrüge gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils in materieller Hinsicht deckt bezüglich des Schuldspruchs Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des tatrichterlichen Ermessens und daher vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob Rechtsfehler vorliegen. Das Revisionsgericht darf nur dann eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen des Urteils in sich rechtsfehlerhaft sind oder wenn der Tatrichter die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände verletzt. Rechtsfehler im Rahmen der Strafzumessung sind insbesondere dann gegeben, wenn der Tatrichter von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, wenn seine Erwägungen in sich widersprüchlich oder sonst fehlerhaft sind, wenn er gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder diese außer Acht gelassen hat oder wenn sich die verhängte Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, soweit nach oben oder unten löst, dass ein grobes Missverhältnis zur Schuld und Strafe besteht.

Auch unter Zugrundelegung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabes hält der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Aus der Entscheidung des Gesetzgebers für eine Beschränkung der kurzen Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle ergeben sich besondere Anforderungen an die Begründung der Sanktionsentscheidung im tatgerichtlichen Urteil. Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe bedarf einer Begründung, die sich gesondert und eingehend mit den gesetzlichen Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB auseinandersetzen muss. Sie muss auch erkennen lassen, dass das Gericht sich der Bedeutung des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes bewusst gewesen ist und die besondere Härte der kurzen Freiheitsstrafe im Vergleich zur Geldstrafe in seine Erwägungen einbezogen hat. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten hat danach regelmäßig nur dann Bestand, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist. Damit die Anwendung des § 47 StGB auf Rechtsfehler geprüft werden kann, bedarf es einer eingehenden und nachprüfbaren Begründung. Das Urteil muss dazu eine auf den Einzelfall bezogene, die Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit umfassende Begründung dafür enthalten, warum eine kurzzeitige Freiheitsstrafe unerlässlich ist. Formelhafte Wendungen genügen nicht. Der Tatrichter hat vielmehr für das Revisionsgericht nachvollziehbar darzulegen, welche besonderen Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Angeklagten die Verhängung der kurzzeitigen Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich gemacht haben.

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht ansatzweise gerecht. Zur Begründung der Unerlässlichkeit der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe hat das Amtsgericht lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholt. Einzelfallbezogene Erwägungen fehlen völlig. Es kommt daher schon nicht mehr darauf an, dass das Tatgericht im Falle einer Gesamtstrafe für jede einzelne Tat gesondert darlegen muss, warum in dem konkreten Fall die Verhängung der kurzen Freiheitsstrafe unerlässlich ist, was hier ebenfalls unterblieben ist.“

Diesen Ausführungen vermag der Senat sich nicht zu verschließen und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.

2. Ergänzend merkt der Senat Folgendes an:

a) Zwar kann die Unerlässlichkeit einer kurzen Freiheitsstrafe einer Begründung ausnahmsweise dann nicht bedürfen, wenn sie sich in einem solchen Maße aufdrängt, dass die ausdrückliche Darstellung im Urteil entbehrlich ist. Ein solcher Ausnahmefall liegt aber - auch wenn die Verhängung von Freiheitsstrafen nach den gegebenen Umständen sicher nicht fernliegt - nicht vor.

b) Die Urteilsformel war in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang zu korrigieren. Insoweit handelt es sich nicht um eine sachliche Änderung, sondern lediglich um die Berichtigung eines offensichtlichen Versehens bzw. Mangels, die vom Revisionsgericht ungeachtet der Einschränkung der sachlichen Überprüfung infolge einer Rechtsmittelbeschränkung - wie hier - auch dann vorgenommen werden kann, wenn eine sich aus den Urteilsgründen eindeutig ergebende Verurteilung in der Urteilsformel keinen vollständigen bzw. klaren Ausdruck gefunden hat. Dies ist hier der Fall, da Bestimmungen, die keine eigene Straftat beschreiben, sondern z.B. nur eine andere prozessuale Behandlung zulassen, nicht in die Urteilsformel gehören.

c) Im Rahmen der erneut durchzuführenden Hauptverhandlung wird das Amtsgericht insbesondere im Hinblick auf die Diebstahlstat vom 29. Januar 2018 zu beachten haben, dass nach der Rechtsprechung des Senats zwar auch bei Delikten im unteren Bereich der Kriminalität die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht ausgeschlossen erscheint, angesichts des besonderen Bagatellcharakters der Tat und der angesichts der Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch nunmehr zu beachtenden Geständigkeit des Angeklagten allerdings zu erwägen sein wird, ob eine über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehende Einzelstrafe angezeigt ist, deren über einen Monat hinausgehende Bemessung gemäß § 39 StGB zudem auch nach Wochen möglich ist.

III.

Aufgrund der aufgezeigten Mängel war das Urteil im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben und die Sache im Umfang ihrer Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zu neuer Rechtsfolgenbestimmung gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Siegen zurückzuverweisen, die auch über die Kosten der Revision zu befinden hat, da deren Erfolg im Sinne des § 473 StPO nicht feststeht.

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(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rech

Strafgesetzbuch - StGB | § 39 Bemessung der Freiheitsstrafe


Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.

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(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.

(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.

(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.

Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.