Privatinsolvenz: Erwerb von Geschäftsanteilen und Geschäftsführertätigkeiten müssen angezeigt werden

bei uns veröffentlicht am30.06.2010

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Anwalt für Insolvenzrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Der Insolvenzschuldner hat den Erwerb von Geschäftsanteilen einer GmbH und die Übernahme des Geschäftsführeramts gegenüber dem Insolvenzverwalter anzuzeigen. Verstößt er gegen diese Obliegenheit, ist ihm die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Schuldners, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Im Laufe des Verfahrens erwarb der Schuldner wiederholt GmbH-Geschäftsanteile und übernahm bei verschiedenen Gesellschaften das Amt des GmbH-Geschäftsführers, ohne den Insolvenzverwalter hierüber zu informieren. Der Schuldner beantragte die Restschuldbefreiung, die ihm das Insolvenzgericht versagt hat. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgte der Schuldner sein Begehren weiter.

Der BGH hat die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen, weil der Schuldner den Insolvenzverwalter nicht über den Erwerb von Geschäftsanteilen und die Übernahme des Geschäftsführeramts während des Insolvenzverfahrens informiert hatte. Nach der Insolvenzordnung treffen den Schuldner während des Insolvenzverfahrens weit auszulegende Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Die hier betroffenen Umstände müssten vom Schuldner ohne besondere Nachfrage offengelegt werden. Das gelte bereits, wenn sie in irgendeiner Weise für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zutage kämen. Zur Mitteilung an den Insolvenzverwalter sei der Schuldner demnach bereits zu dem Zeitpunkt verpflichtet, als er im jeweiligen Einzelfall die Geschäftsanteile und das Amt des Geschäftsführers übernahm. Der Informationspflicht sei vom Schuldner unverzüglich nach Verwirklichung des anzeigepflichtigen Sachverhalts zu genügen gewesen. Hiergegen könne der Schuldner nicht einwenden, die Geschäftstätigkeiten der Gesellschaften hätten sich schlecht entwickelt und trotz seiner Bemühungen habe er im Ergebnis keine Gewinne erwirtschaftet. Infolge der tatsächlich gegebenen Gewinnerzielungsabsicht könne sich der Schuldner nicht darauf berufen, dass sich eine Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger nicht verwirklicht habe. Vor dem dargelegten Hintergrund sei das Verhalten des Schuldners als grob fahrlässiger Verstoß gegen die Auskunftspflichten zu werten. Die Restschuldbefreiung sei dem Schuldner daher zu versagen gewesen (BGH, IX ZB 175/09).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:


BGH: Beschluss vom 15.04.2010 (Az: IX ZB 175/09)

Der Schuldner hat den Erwerb von Geschäftsanteilen an einer GmbH und die Übernahme des Geschäftsführeramts unverzüglich anzuzeigen. Für die Annahme eines Verstoßes gegen seine Auskunftspflicht ist es ohne Bedeutung, wenn der Schuldner aus seiner Tätigkeit im Ergebnis keinen wirtschaftlichen Erfolg erzielt hat.

Mit der Gehörsrüge kann die Bindungswirkung des Tatbestands auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht ausgeräumt werden.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 23. Juni 2009 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.


Gründe:

Auf den mit einem Restschuldbefreiungsgesuch verbundenen Eigenantrag vom 15. November 2001 wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 28. März 2002 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet.

Der Schuldner erwarb im Laufe des Verfahrens wiederholt GmbH-Geschäftsanteile; außerdem übte er in den betroffenen Gesellschaften das Amt des Geschäftsführers aus. Aus diesen Tätigkeiten erzielte er nach eigenen Angaben keine Gewinne. Mit Beschluss vom 16. Februar 2009 hat das Insolvenzgericht dem Schuldner auf Antrag mehrerer Gläubiger die Restschuldbefreiung versagt. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren weiter.

Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) ist zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO), bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Schuldner habe Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO verletzt, weil er unstreitig den Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen und die Ausübung des Geschäftsführeramts gegenüber der Insolvenzverwalterin verschwiegen habe. Das Verschweigen sei in voller Kenntnis der Sachlage mindestens grob fahrlässig erfolgt. Die rechtliche Fehleinschätzung, dass es sich angesichts des wirtschaftlichen Misserfolgs um unerhebliche Tatsachen handele, stehe dem groben Sorgfaltsverstoß nicht entgegen.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.

Ohne Erfolg macht der Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 103 Abs. 1 GG geltend, das Beschwerdegericht habe seinen Sachvortrag zu Unrecht dahin gewürdigt, dass der ihm angelastete Verstoß unstreitig sei. Der Beachtlichkeit dieser Rüge stehen die tatbestandlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts entgegen.

Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die beanstandeten tatsächlichen Feststellungen gebunden, weil der Schuldner es versäumt hat, einen Tatbestandsberichtigungsantrag zu stellen. § 320 ZPO ist auch auf Endentscheidungen anzuwenden, die - wie hier - als möglicher Gegenstand einer Rechtsbeschwerde einer Sachverhaltsdarstellung nebst rechtlicher Begründung bedürfen und in einem Beschlussverfahren ergehen. Mit der Gehörsrüge kann die Bindungswirkung des Tatbestandes nicht ausgeräumt werden. Der Beschwerdeführer geht selbst davon aus, dass das Beschwerdegericht eine tatbestandliche Feststellung getroffen hat, indem es das Verschweigen der unter 1. erwähnten Umstände als "unstreitig" angesehen hat.

Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht dem Schuldner auf der Grundlage von § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO die Restschuldbefreiung versagt.

Der Umfang der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten ergibt sich im Wesentlichen für das Eröffnungsverfahren aus § 20 InsO und für das eröffnete Verfahren aus § 97 InsO. Auskunft ist danach über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse zu erteilen. Dieser Begriff ist weit auszulegen und umfasst alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die für das Verfahren in irgendeiner Weise von Bedeutung sein können. Die Verpflichtung zur Auskunft ist nicht davon abhängig, dass an den Schuldner entsprechende Fragen gerichtet werden. Der Schuldner muss vielmehr die betroffenen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offen legen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen.

Danach war der Schuldner von sich zu einer Mitteilung an die Insolvenzverwalterin bereits in dem Zeitpunkt verpflichtet, als er im jeweiligen Einzelfall die Geschäftsanteile und das Amt des Geschäftsführers übernahm. Der Informationspflicht hatte der Schuldner unverzüglich nach Verwirklichung des anzeigepflichtigen Sachverhalts - mithin im unmittelbaren Anschluss an den Erwerb der Geschäftsanteile bzw. die Übernahme der Geschäftsführung - zu genügen. Da die Auskunftspflicht umgehend zu erfüllen war, durfte der Schuldner nicht abwarten, wie sich die Geschäftstätigkeit der Gesellschaften entwickelt. Im Übrigen ist es nicht Sache des Schuldners, seine Aktiva zu bewerten und von Angaben zu vermeintlich wertlosen Gegenständen abzusehen. Darum ist es ohne Bedeutung, dass der Schuldner trotz seiner Bemühungen im Ergebnis keine Gewinne erwirtschaftet hat. Infolge der tatsächlich gegebenen Gewinnerzielungsabsicht kann sich der Schuldner nicht darauf berufen, dass sich eine Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger nicht verwirklicht hat.

Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass der Schuldner grob fahrlässig Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt hat (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO).

Die Rechtsprechung versteht unter grober Fahrlässigkeit ein Handeln, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte. Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung. Der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt es, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat.

Nach diesen Maßstäben ist dem Schuldner ein grob fahrlässiger Verstoß gegen seine Auskunftspflichten vorzuwerfen, weil er Geschäftsanteile erworben und eine Geschäftsführertätigkeit ausgeübt hat, ohne die Insolvenzverwalterin darüber zu unterrichten. Im Blick auf die Gewichtung der Pflichtverletzung als grob fahrlässig beruft sich der Schuldner zu Unrecht auf den Senatsbeschluss vom 19. März 2009. Dort hatte die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ohnehin nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtete Schuldnerin die Mitteilung versäumt, dass ihr lediglich dem Grunde nach unterhaltsberechtigter Sohn ins Berufsleben eingetreten und damit als potentieller Unterhaltsberechtigter weggefallen war. Vorliegend hat der Schuldner hingegen Aktivitäten verschwiegen, die tatsächlich auf eine Vermögensmehrung gerichtet waren.

Die Versagung der Restschuldbefreiung stellt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht als unverhältnismäßig dar.

Trotz eines Verstoßes des Schuldners gegen seine Mitwirkungspflichten kann eine Versagung der Restschuldbefreiung als unverhältnismäßig zu bewerten sein, wenn der Verstoß des Schuldners nur gering wiegt. Von einem geringfügigen Verstoß kann im Streitfall mit Rücksicht auf die von dem Schuldner durch seinen wiederholten "Einstieg" in Gesellschaften verfolgten wirtschaftlichen Interessen keine Rede sein.


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BESCHLUSS
IX ZB 175/09
vom
15. April 2010
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Schuldner hat den Erwerb von Geschäftsanteilen an einer GmbH und die Übernahme
des Geschäftsführeramts unverzüglich anzuzeigen. Für die Annahme eines
Verstoßes gegen seine Auskunftspflicht ist es ohne Bedeutung, wenn der Schuldner
aus seiner Tätigkeit im Ergebnis keinen wirtschaftlichen Erfolg erzielt hat.
Mit der Gehörsrüge kann die Bindungswirkung des Tatbestands auch im Rechtsbeschwerdeverfahren
nicht ausgeräumt werden.
BGH, Beschluss vom 15. April 2010 - IX ZB 175/09 - LG Potsdam
AG Potsdam
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 15. April 2010

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 23. Juni 2009 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Auf den mit einem Restschuldbefreiungsgesuch verbundenen Eigenantrag vom 15. November 2001 wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 28. März 2002 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet.
2
Schuldner Der erwarb im Laufe des Verfahrens wiederholt GmbHGeschäftsanteile ; außerdem übte er in den betroffenen Gesellschaften das Amt des Geschäftsführers aus. Aus diesen Tätigkeiten erzielte er nach eigenen Angaben keine Gewinne. Mit Beschluss vom 16. Februar 2009 hat das Insolvenz- gericht dem Schuldner auf Antrag mehrerer Gläubiger die Restschuldbefreiung versagt. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren weiter.

II.


3
Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) ist zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO), bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
4
Das 1. Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Schuldner habe Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO verletzt , weil er unstreitig den Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen und die Ausübung des Geschäftsführeramts gegenüber der Insolvenzverwalterin verschwiegen habe. Das Verschweigen sei in voller Kenntnis der Sachlage mindestens grob fahrlässig erfolgt. Die rechtliche Fehleinschätzung, dass es sich angesichts des wirtschaftlichen Misserfolgs um unerhebliche Tatsachen handele , stehe dem groben Sorgfaltsverstoß nicht entgegen.
5
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.
6
a) Ohne Erfolg macht der Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 103 Abs. 1 GG geltend, das Beschwerdegericht habe seinen Sachvortrag zu Unrecht dahin gewürdigt, dass der ihm angelastete Verstoß unstreitig sei. Der Beachtlichkeit dieser Rüge stehen die tatbestandlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts entgegen.

7
Rechtsbeschwerdegericht Das ist an die beanstandeten tatsächlichen Feststellungen gebunden, weil der Schuldner es versäumt hat, einen Tatbestandsberichtigungsantrag zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 2009 - IX ZR 78/07, WM 2009, 662, 663 Rn. 13; Urt. v. 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08, ZInsO 2010, 82, 84 Rn. 11). § 320 ZPO ist auch auf Endentscheidungen anzuwenden , die - wie hier - als möglicher Gegenstand einer Rechtsbeschwerde einer Sachverhaltsdarstellung nebst rechtlicher Begründung bedürfen (vgl. BGH, Beschl. v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246; v. 5. März 2009 - IX ZB 141/08, WM 2009, 856 f Rn. 4 ff jeweils m.w.N.) und in einem Beschlussverfahren ergehen (BGHZ 65, 30, 36; Musielak/Musielak, ZPO 7. Aufl. § 329 Rn. 20; Prütting/Gehrlein/Völzmann-Stickelbrock, ZPO 2009 § 329 Rn. 18). Mit der Gehörsrüge kann die Bindungswirkung des Tatbestandes nicht ausgeräumt werden (vgl. MünchKomm-ZPO/Musielak, 3. Aufl. § 321a Rn. 11). Der Beschwerdeführer geht selbst davon aus, dass das Beschwerdegericht eine tatbestandliche Feststellung getroffen hat, indem es das Verschweigen der unter 1. erwähnten Umstände als "unstreitig" angesehen hat.
8
b) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht dem Schuldner auf der Grundlage von § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO die Restschuldbefreiung versagt.
9
aa) Der Umfang der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten ergibt sich im Wesentlichen für das Eröffnungsverfahren aus § 20 InsO und für das eröffnete Verfahren aus § 97 InsO. Auskunft ist danach über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse zu erteilen. Dieser Begriff ist weit auszulegen und umfasst alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die für das Verfahren in irgendeiner Weise von Bedeutung sein können. Die Verpflichtung zur Auskunft ist nicht davon abhängig, dass an den Schuldner entsprechende Fra- gen gerichtet werden. Der Schuldner muss vielmehr die betroffenen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offen legen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen (BGH, Beschl. v. 11. Februar 2010 - IX ZB 126/08, WM 2010, 524, 525 Rn. 5).
10
Danach war der Schuldner von sich zu einer Mitteilung an die Insolvenzverwalterin bereits in dem Zeitpunkt verpflichtet, als er im jeweiligen Einzelfall die Geschäftsanteile und das Amt des Geschäftsführers übernahm. Der Informationspflicht hatte der Schuldner unverzüglich nach Verwirklichung des anzeigepflichtigen Sachverhalts - mithin im unmittelbaren Anschluss an den Erwerb der Geschäftsanteile bzw. die Übernahme der Geschäftsführung - zu genügen (HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. § 290 Rn. 32; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290 Rn. 67). Da die Auskunftspflicht umgehend zu erfüllen war, durfte der Schuldner nicht abwarten, wie sich die Geschäftstätigkeit der Gesellschaften entwickelt. Im Übrigen ist es nicht Sache des Schuldners, seine Aktiva zu bewerten und von Angaben zu vermeintlich wertlosen Gegenständen abzusehen (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97 Rn. 8). Darum ist es ohne Bedeutung, dass der Schuldner trotz seiner Bemühungen im Ergebnis keine Gewinne erwirtschaftet hat. Infolge der tatsächlich gegebenen Gewinnerzielungsabsicht kann sich der Schuldner nicht darauf berufen , dass sich eine Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger nicht verwirklicht hat (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, WM 2009, 515).
11
Zutreffend bb) hat das Beschwerdegericht angenommen, dass der Schuldner grob fahrlässig Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt hat (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO).

12
(1) Die Rechtsprechung versteht unter grober Fahrlässigkeit ein Handeln, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte. Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung. Der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt es, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (BGH, Beschl. v. 19. März 2009 - IX ZB 212/08, WM 2009, 857, 858 Rn. 7).
13
(2) Nach diesen Maßstäben ist dem Schuldner ein grob fahrlässiger Verstoß gegen seine Auskunftspflichten vorzuwerfen, weil er Geschäftsanteile erworben und eine Geschäftsführertätigkeit ausgeübt hat, ohne die Insolvenzverwalterin darüber zu unterrichten. Im Blick auf die Gewichtung der Pflichtverletzung als grob fahrlässig beruft sich der Schuldner zu Unrecht auf den Senatsbeschluss vom 19. März 2009 (aaO S. 858 f Rn. 9 ff). Dort hatte die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ohnehin nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtete Schuldnerin die Mitteilung versäumt, dass ihr lediglich dem Grunde nach unterhaltsberechtigter Sohn ins Berufsleben eingetreten und damit als potentieller Unterhaltsberechtigter weggefallen war. Vorliegend hat der Schuldner hingegen Aktivitäten verschwiegen, die tatsächlich auf eine Vermögensmehrung gerichtet waren.
14
cc) Die Versagung der Restschuldbefreiung stellt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht als unverhältnismäßig dar.

15
Trotz eines Verstoßes des Schuldners gegen seine Mitwirkungspflichten kann eine Versagung der Restschuldbefreiung als unverhältnismäßig zu bewerten sein, wenn der Verstoß des Schuldners nur gering wiegt (BGH, Beschl. v. 17. September 2009 - IX ZB 284/08, WM 2009, 1984 Rn. 11). Von einem geringfügigen Verstoß kann im Streitfall mit Rücksicht auf die von dem Schuldner durch seinen wiederholten "Einstieg" in Gesellschaften verfolgten wirtschaftlichen Interessen keine Rede sein.
Ganter Gehrlein Vill
Lohmann Fischer

Vorinstanzen:
AG Potsdam, Entscheidung vom 16.02.2009 - 35 IN 35/02 -
LG Potsdam, Entscheidung vom 23.06.2009 - 5 T 408/09 -

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so soll er darauf hingewiesen werden, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303a Restschuldbefreiung erlangen kann.

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.

(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.