Private Unfallversicherung: Ursache der Hirnblutung muss VN beweisen
Kann der VN die konkrete medizinische Ursache für seine Hirnblutung nicht beweisen, hat er keinen Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsleistung gegenüber seiner privaten Unfallversicherung. Der Kläger war mit seinem Kfz von der Fahrbahn abgekommen und hatte sich mehrfach überschlagen. Er erlitt schwere Verletzungen und leidet unter einem schweren hirnorganischen Psychosyndrom. Seine private Unfallversicherung hatte Leistungen mit der Begründung abgelehnt, die Gehirnblutung sei nicht Folge des Unfalls. Das OLG Frankfurt hat die Klage des VNs abgewiesen: Könne die konkrete medizinische Ursache der Hirnblutung mit einer Computertomographie und weiteren computer- und magnetresonanztomographischen Untersuchungen nicht eindeutig geklärt werden, habe der VN nicht nachgewiesen, dass die Blutung Folge des Unfalles bzw. der Unfall die überwiegende Ursache für die Gehirnblutung war. Er habe keinen Anspruch aus der privaten Unfallversicherung; AUB 2000, Ziff. 1.4., 5.2.1.
(OLG Frankfurt, Urteil vom 21.03.2013, AZ: 7 U 164/12)
Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht