Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 20. Nov. 2017 - 9 C 119/17
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten der Antragstellerin/des Antragstellers abgelehnt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag der Antragstellerin/des Antragstellers, ihr/ihm im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig einen Studienplatz im Wintersemester 2017/2018 für das 1. Fachsemester Psychologie (Bachelor) zuzuteilen, bzw. sie/ihn an einem gerichtlich angeordneten Auswahl-(Los-)Verfahren für die Vergabe zusätzlicher Studienplätze zu beteiligen, ist gem. § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, jedoch unbegründet.
- 2
Ein Anordnungsgrund besteht in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten deshalb, weil den Studienbewerbern ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, die in aller Regel erst geraume Zeit nach Abschluss des Bewerbungssemesters ergehen kann, nicht zumutbar ist.
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Es fehlt jedoch an einem Anordnungsanspruch.
- 4
Die formellen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs sind allerdings erfüllt. Für den Studiengang Psychologie ist die Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularwerte, die Festsetzung von Zulassungszahlen, die Auswahl von Studierenden und die Vergabe von Studienplätzen (Hochschulzulassungsverordnung - HZVO) vom 21.03.2011 in der Fassung der „Landesverordnung zur Änderung der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung und zur Änderung der Hochschulzulassungsverordnung“ vom 22.06.2016 (NBl. HS MSGWH Schl.-H. S. 26) anwendbar. Nach deren § 23 Abs. 1 S.2 HZVO müssen Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, für das Wintersemester an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und an der Universität zu Lübeck bis zum 01. Oktober eingegangen sein (Ausschlussfrist). Antragsberechtigt sind nur Bewerberinnen und Bewerber, die sich an der Hochschule form- und fristgerecht für das entsprechende Semester um einen Studienplatz innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beworben haben. Wer die Bewerbungsfristen nach Abs. 1 versäumt oder den Zulassungsantrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen stellt, ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, § 23 Abs. 6 HZVO. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung hat die Kammer nicht (vgl. VG Schleswig, B. v. 10.05.2017 - 9 C 7/17 -, juris). Die Antragstellerin/der Antragsteller hat den Antrag auf Zulassung außerhalb der Kapazität fristgerecht gestellt und sich auch innerhalb der Kapazität form- und fristgerecht bei der Antragsgegnerin beworben.
- 5
Es fehlt jedoch an einem (materiellen) Anordnungsanspruch, denn es ist nicht glaubhaft gemacht, dass über die festgesetzte Kapazität hinaus weitere Studienplätze zur Verfügung stehen.
- 6
Der Anordnungsanspruch folgt aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip. Gewährleistet ist damit für jeden, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Anspruch auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. Soweit in dieses Teilhaberecht durch absolute Zulassungsbeschränkungen eingegriffen wird, ist dies nur auf einer gesetzlichen Grundlage statthaft und nur dann verfassungsgemäß, wenn dies zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet wird (BVerfG, B. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, juris).
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Mit diesem verfassungsrechtlich begründeten Kapazitätserschöpfungsgebot ist die für das Wintersemester 2017/2018 durch § 1 Nr. 1 a) bb) ZZVO 2017/2018 vom 10.07.2017 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. 2017, 42) auf 128 festgesetzte Zahl (Zulassungszahl) der im Wintersemester 2017/2018 an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber für den Studiengang Psychologie (1-Fach, Bachelor) zu vereinbaren.
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Die Festsetzung der Zulassungszahl erfolgt durch das für Hochschulen zuständige Ministerium. Die der Festsetzung zugrunde liegende Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin - hier für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2017/2018 und Sommersemester 2018 - beruht auf den Bestimmungen des ersten Teils der HZVO. Die durchzuführende Berechnung der auf die jährliche Ausbildungskapazität bezogenen Zulassungszahl im Studiengang Psychologie erfolgt nach Maßgabe des § 7 HZVO i.V.m. Anlage 1 zu einem nach § 6 Abs. 1 HZVO zu wählenden Berechnungsstichtag (hier: 01.03.2017). Sie geht von der personellen Ausstattung derjenigen Lehreinheit aus, der der Studiengang zugeordnet ist (Lehrangebot, dazu 1.) und teilt diese durch die maßgebliche Lehrnachfrage, d.h. durch den Anteil am Curricularnormwert, der auf diese Lehreinheit entfällt (dazu 2.). Sodann erfolgt eine Überprüfung anhand weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien (dazu 3.). Diese anhand von Zahlenwerten und Formeln vorzunehmende Ermittlung der Ausbildungskapazität unterliegt einschließlich ihrer Ableitung (BVerfG, B. v. 22.10.1991, a.a.O.) schon im Eilverfahren einer eingehenden verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, B. v. 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, juris). Diese ergibt vorliegend, dass keine weiteren Studienplätze vorhanden sind.
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1. Lehrangebot
- 10
1.1. Unbereinigtes Lehrangebot
- 11
Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen (§ 9 Abs. 1 S. 1 HZVO).
- 12
Ein normativer, im allgemeinen Landeshaushaltsplan ausgewiesener Stellenplan ist dazu nicht erforderlich (OVG Schleswig, B. v. 11.10.2011 - 3 NB 102/10 - m. w. N.). Die Universitäten erhalten (Global-)Budgets und bewirtschaften diese in eigener Verantwortung (§ 8 Abs. 1 Hochschulgesetz - HSG). Die jeweiligen Fachbereiche wiederum verwalten die ihnen zugewiesenen Personal- und Sachmittel (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 HSG), wobei der Dekan die konkreten Entscheidungen trifft (§ 30 Abs. 1 S. 2 HSG).
- 13
Auf Grundlage des von der Antragsgegnerin vorgelegten Datenerhebungsformularsatzes zum Berechnungsstichtag 01.03.2017 stehen der Lehreinheit Psychologie für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2017/2018, Sommersemester 2018 folgende Stellen bzw. Deputate (ausgedrückt in Lehrveranstaltungsstunden - LVS -) zur Verfügung:
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Stellengruppen
Anzahl Planstellen
Deputat / Stelle
Deputatstd. / Stellen
Vermind.
Verfügbare Deptatstd.
Prof. C4/W3
4
9
36
36
Prof. C3/W2
3
9
27
27
Juniorprof. W1
2
5
10
10
Qualifikationsstellen
9
4
36
36
Akad. Oberrat/-rätin
2
9
18
5
13
Wiss. Ang. a. D.
2
9
18
11
7
Wiss. Ang.
1
9
9
4
5
Wiss. Ang. vorrübergehend auf Q-Stelle
9
HSP 2020 III
6,5
9
58,5
5
53,5
Summe
29,5
212,5
25
187,5
- 15
Die Antragsgegnerin hat die Deputatsberechnung zutreffend auf Grundlage der Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung -LVVO) vom 27.06.2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 36 ff.) vorgenommen.
- 16
Das Lehrdeputat von Professorinnen und Professoren beträgt 9 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO).
- 17
Das Lehrdeputat von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in der ersten Anstellungsphase (erste drei Jahre) beträgt 4 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 LVVO), das in der zweiten Anstellungsphase (viertes bis sechstes Jahr) 6 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 LVVO). Die Antragsgegnerin hat das Lehrdeputat mit dem Mittelwert von 5 LVS berücksichtigt. Dies hat die Kammer in ständiger Rechtsprechung gebilligt (B. v. 29.11.2007 - 9 C 21/07 -; so auch OVG Schleswig, B. v. 26.03.2014 - 3 NB 1/14 -).
- 18
Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (zu denen auch der/die in der Aufstellung genannte Akademische Oberrat/-rätin zählt) beträgt die Lehrverpflichtung grundsätzlich 9 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 LVVO), für solche, die überwiegend in der Lehre tätig sind, 16 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 LVVO).
- 19
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die befristet eingestellt werden und denen im Rahmen ihrer Dienstaufgabe Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion oder zusätzlicher wissenschaftlicher Leistung gegeben wird, haben eine Lehrverpflichtung von 4 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 LVVO). Solche befristeten Qualifikationsstellen mit der Zweckbestimmung wissenschaftlicher Fort- und Weiterbildung bilden kapazitätsrechtlich eine eigene Stellengruppe (OVG Münster, B. v. 26.08.2013 - 13 C 88/13 -, juris Rn. 17).
- 20
Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Arbeitsverträgen handelt es sich bei den Qualifikationsstellen um Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter/innen, die befristet eingestellt sind und eine Qualifikationsstelle im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 6 LVVO innehaben. Für sie gilt eine regelmäßige Lehrverpflichtung von 4 LVS. In den Arbeitsverträgen ist jeweils vereinbart, dass es sich um solche zum Abschluss/Zielrichtung der Promotion oder zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen Dienstleistungen vor Abschluss der Promotion und der Sicherung der Lehre am Institut für Psychologie bzw. zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen Dienstleistungen nach Abschluss der Promotion, zur Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen sowie selbständiger Forschung oder Sicherung der Lehre am Institut für Psychologie bzw. entsprechender Vertretung handelt.
- 21
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 27.09.2017 die Änderungen gegenüber der Kapazitätsberechnung des vorangegangenen Berechnungszeitraumes im Einzelnen erläutert. Die Stellenausstattung und damit die Zahl der Lehrverpflichtungsstunden hat sich gegenüber dem Vorjahr um zwei halbe HSP-Stellen vergrößert. Eine der hinzugekommenen Stellen steht nach Angaben der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem doppelten Abiturjahrgang und ist bis zum 30.09.2021 befristet. Die andere halbe Stelle stammt aus Berufungsverhandlungen und ist bis zum 30.09.2020 befristet.
- 22
Hieraus ergibt sich die der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Planstellenzahl von 29,5. Die Kammer hat keinen Anlass, an diesen Angaben der Antragsgegnerin zu zweifeln und legt diese ebenfalls ihrer Berechnung zugrunde.
- 23
Als W3-Planstellen waren die Stellennummern 2900, 2910, 2930 und 17530 jeweils zu 100 % zu berücksichtigen, mithin 4,0 Stellen. Die Stelle von Frau Prof. Dr. E. (2910) ist zu Recht mit vollem Lehrdeputat einer W3-Stelle, mithin 9 LVS, berücksichtigt worden, obgleich sie sich derzeit in Elternzeit befindet. Diese Berücksichtigung entspricht dem abstrakten Stellenprinzip.
- 24
Die Stellennummern 2920, 2940 und 8170 (jeweils 100 %) waren als W2-Planstellen zu berücksichtigen, insgesamt 3,0 Stellen.
- 25
Als W1-Stellen waren die Stellennummern 3020 und 5290 zu je 100 % zu berücksichtigen, somit 2,0 Stellen.
- 26
Die W1-Stelle mit der Nummer 3020 taucht nicht in dem Stellenplan auf, da diese derzeit aus internen Gründen nicht besetzt ist. Gleichwohl ist von der Antragsgegnerin die Stelle mit einem Deputat von 5 LVS eingerechnet worden.
- 27
Aus den gleichen Gründen erscheint die Qualifikationsstelle mit der Stellennummer 2840 nicht im Stellenplan, obgleich sie mit einem Deputat von 4 LVS berücksichtigt worden ist. Weitere Qualifikationsstellen mit einem Stellensoll von jeweils 100 % sind diejenigen mit den Stellennummern 2970, 2990, 3060, 3270, 3980, 4790, 6880 und 18120, mithin insgesamt 9,0 Stellen - wie im Vorjahr.
- 28
Im Berichtsformularsatz befindet sich im Vergleich zum Vorjahr eine neue Zeile „wiss. Ang. vorrübergehend auf Q-Stelle“, die ein Lehrdeputat von 9 LVS und eine Stellenanzahl von 0 aufweist. Nach Angaben der Antragsgegnerin war dies dem Umstand geschuldet, dass zum Zeitpunkt der Berechnung zwei Personen mit einem Deputat von je 4,5 LVS die Stelle 3060 (Qualifikantenstelle) besetzten, die die beurlaubte Stelleninhaberin vertraten. Zu diesem Zeitpunkt stand jedoch schon fest, dass diese zum 01.10.2017 auf ihre Stelle zurückkehren werde, sodass die Stelle gem. § 6 Abs. 2 HZVO mit 4 LVS zu berücksichtigen war.
- 29
Als Akademischer Oberrat/-rätin waren wie im Vorjahr die Stellen mit den Nrn. 8050 und 18050 zu jeweils 100 %, folglich 2,0 Stellen, zu berücksichtigen.
- 30
Stellen für wissenschaftliche Angestellte auf Dauer sind diejenigen mit den Stellennummern 25140, 44710 und 93810 mit einem Stellensoll von jeweils 100 %, insgesamt 3,0 Stellen.
- 31
Als HSP-Stellen 2020 III wurden nach der oben angegebenen Begründung 2 halbe Stellen neu geschaffen.
- 32
Die Kammer hält es nicht für erforderlich, in jedem Einzelfall durch Vorlage entsprechender dienstlicher Erklärungen zu prüfen, ob und wieweit tatsächlich wissenschaftliche Weiterbildung erfolgt. Zum einen besteht kein Anlass für Zweifel daran, dass den wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen entsprechend den abgeschlossenen Verträgen die Möglichkeit dazu auch eingeräumt wird. Zum anderen widerspricht eine solche Einzelfallbetrachtung der im Kapazitätsrecht geltenden abstrakt an die Personalstellen anknüpfende Berechnungsmethode (§ 9 Abs. 1 HZVO). Die Stelle geht dabei unabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation des Stelleninhabers mit dem - hier in § 4 Abs. 1 Nr. 6 LVVO auf 4 LVS festgelegten - „Regeldeputat“ in die Lehrangebotsberechnung ein. Auf die tatsächlichen Umstände kommt es nicht an
- 33
Die von der Antragsgegnerin in ihre Berechnung eingestellten Deputatsminderungen in Höhe von 25 LVS/Semester (SWS) sind nicht zu beanstanden.
- 34
Nach § 8 Abs. 1 LVVO kann das Präsidium der Hochschule auf Antrag für die Wahrnehmung von Funktionen und Aufgaben in der Selbstverwaltung die Lehrverpflichtungen ermäßigen; das Präsidium einer Universität kann Ermäßigungen auch für Aufgaben in der Forschung gewähren. Nach § 8 Abs. 2 S. 1 LVVO kann die Gesamtsumme aller Ermäßigungen nach Abs. 1 LVVO bei Universitäten und Fachhochschulen bis zu 6,5 % der Lehrverpflichtung aller im Stellenplan der Hochschule für Professorinnen und Professoren und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgewiesenen Stellen und Planstellen betragen. Gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 LVVO regelt das Präsidium mit Zustimmung des Senates, für welche Funktionen und Aufgaben nach § 8 Abs. 1 S. 1 LVVO und in welchem Umfange die Lehrverpflichtung ermäßigt werden kann.
- 35
Das Präsidium der Antragsgegnerin beschloss erstmals am 10.12.2008 mit nachfolgender Zustimmung des Senats vom 17.12.2008, zuletzt geändert im Februar 2017 in der Senatssitzung vom 01.02.2017 (im Folgenden: Ermäßigungstabelle, Anlage 11), für welche Funktionen („Kategorien“) eine Deputatsreduzierung erfolgen kann. Dieser Beschluss legt die maximal zulässige Ermäßigung für die einzelnen Funktionen und Aufgaben fest.
- 36
Nach der Berechnung in Anlage 10 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 27.09.2017 ist die 6,5 %-Grenze des § 8 Abs. 2 S. 1 LVVO nicht nur eingehalten, sondern mit 4,50 % deutlich unterschritten. Zu Recht ist die Antragsgegnerin dabei davon ausgegangen, dass sich diese Regelung auf die Hochschule insgesamt und nicht nur auf einzelne Lehreinheiten bezieht (OVG Schleswig, B. v. 25.03.2015 - 3 NB 189/14 u.a.).
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Die jeweiligen Anträge auf Deputatsverminderung sind von den betroffenen Lehrpersonen selbst bzw. von Dritten gestellt worden.
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Die Antragsgegnerin hat glaubhaft vorgetragen, dass das Präsidium die Ermäßigungen der jeweiligen Lehrverpflichtungen unter Betätigung seines Ermessens beschlossen hat (vgl. Schriftsatz vom 27.09.2017 Anlagenkonvolut 4-9). Bei den genannten Anlagen handelt es sich um die jeweiligen Präsidiumsbeschlüsse, die ihnen zugrunde liegenden Präsidiumsvorlagen einschließlich der internen Notizen über die Auswirkungen (Anzahl der wegfallenden Studienplätze) sowie die an die jeweiligen Lehrenden entsprechend bekanntgegebenen Bescheide. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat sich das Präsidium fehlerfrei mit dem Wegfall von Studienplätzen durch die jeweilige Deputatsreduzierung auseinandergesetzt und dies in die Abwägungsentscheidung mit eingestellt.
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Die Kammer hat die Ermäßigung für die Tätigkeit als „Research Officer“ des Herrn Dr. F. bereits mit den Vorjahresbeschlüssen vom 19.11.2015 (9 C 147/15 und vom 18.11.2016 (9 C 60/16) anerkannt. Sie entspricht der relativ weit gefassten Kategorie 6 der Ermäßigungstabelle, wonach für wissenschaftliche Mitarbeiter, die beispielsweise Geräte bzw. Labore betreuen, Koordinationsaufgaben wahrnehmen o. ä., in der Regel eine Ermäßigung von 4 LVS ausgesprochen werden kann. Der Ermäßigungszeitraum vom 01.09.2014 (vgl. Vorjahresbeschluss) bis 31.03.2018 überschreitet nicht den Zeitraum von vier Jahren gemäß Fußnote 6 zu Kategorie 6, wonach die Ermäßigung auf Antrag der Fakultät - wie vorliegend - für die Dauer von vier Jahren gewährt werden soll.
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Die Ermäßigung von Herrn Dr. G. als Studienfachberater um 2,5 LVS unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, da die Studienfachberatung durch die Ermäßigungstabelle (Kategorie 4) gedeckt und der Sache nach gerechtfertigt ist. Die Ermäßigung ist ebenfalls in den Vorjahren durch die Kammer für seine Vorgängerin Frau H. anerkannt worden.
- 41
Eine Lehrverpflichtungsermäßigung des Herrn Dr. G. um weitere 2,5 LVS auf 4 LVS wegen Betreuung der Labore ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da diese ebenfalls der relativ weit gefassten Kategorie 6 der Ermäßigungstabelle entspricht. Herr Dr. G. hat die Laborbetreuung von Herrn I. übernommen, der sie von Herrn J. übernommen hat. Die Ermäßigung wurde von der Kammer bereits in den Vorjahren anerkannt.
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Die Ermäßigung für den wissenschaftlichen Mitarbeiter Dr. K. um 7 LVS wegen der Betreuung des Labors für visuelle Psychophysik (Wahrnehmung) hat die Kammer ebenfalls mit Beschluss vom 19.11.2015 (9 C 147/15) und 18.11.2016 (9 C 60/16) anerkannt. Die Reduzierung wird durch Kategorie 6 der Ermäßigungstabelle ermöglicht. Im Hinblick auf den Umfang der von Dr. K. ausgeübten Tätigkeiten ist die Ermäßigung wie zuvor auch der Sache nach nicht zu beanstanden.
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Zudem hat das Präsidium mit Beschluss vom 16.08.2016 Herrn Dr. L. eine Lehrverpflichtungsermäßigung um 4 LVS vom 01.10.2016 bis zum 20.09.2020 für besondere Verwaltungs- und Koordinationsaufgaben gem. Kategorie 6 bewilligt. Zu den Aufgaben gehören sowohl die Betreuung des experimentalpsychologischen Labors und der zentralen EDV- Infrastruktur innerhalb des Instituts (Anlagenkonvolut 8). Die Antragsgegnerin hat plausibel und nachvollziehbar vorgetragen, dass die übernommenen Aufgaben ca. 65 % des Funktionsanteils ausmachen (vgl. Antrag vom 07.06.2016), mithin ca. 25 Stunden unter Zugrundelegung von 38,7 Std/Woche. Die Deputatsermäßigung ist weder in der Sache noch vom Umfang her zu beanstanden.
- 44
Weiter ist Frau Dr. M. mit Beschluss des Präsidiums vom 24.01.2017 wegen besonderer Verwaltungs- und Koordinationsaufgaben eine Lehrverpflichtungsermäßigung um 5 auf 4 LVS, zunächst bis zum 30.11.2019, gewährt worden. Die Stelle von Frau Dr. M. ist nach Angaben der Antragsgegnerin eigens zum Aufbau der Psychologisch-Psychotherapeutischen Ambulanz geschaffen worden. Zu diesen Tätigkeiten zählen z.B. die Organisation des Fall- und Qualitätsmanagements sowie die Leitung der allgemeinen Verwaltung. Aufgrund des übertragenen Aufgabenbereichs ist eine Ermäßigung gem. Kategorie 6 zu § 8 Abs. 1 LVVO vorgenommen worden. Obgleich eine Reduzierung danach in der Regel von maximal 4 LVS erfolgen soll, ist vorliegend ausführlich und nachvollziehbar vorgetragen worden, warum die Einrichtung einer Psychologischen-Psychotherapeutischen Ambulanz in erheblichem Maße arbeits- und zeitintensiv ist (vgl. Anlage 9 zu weiteren Aufgabenbereichen). Die Tätigkeiten setzt ein hohes Maß an zeitlicher Flexibilität voraus, da auch bundesweite Dienstreisen wahrgenommen werden müssen. Obgleich eine quantitative Einschätzung der wöchentlichen Arbeitszeit für diese Aufgaben im Hinblick auf die erstmalige Einrichtung der Ambulanz schwierig sein dürfte, geht die Antragsgegnerin von einem Mittelwert von 25-30 Wochenstunden aus, insoweit nahezu ¾ der Arbeitszeit von Frau Dr. M.. Eine Abweichung vom Regelfall erscheint daher gerechtfertigt.
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Keiner Entscheidung bedarf vorliegend die Frage, inwieweit sogenannte Titellehre (Lehrleistungen von Privatdozenten, Honorarprofessoren und außerplanmäßiger Professoren) kapazitätserhöhend berücksichtigt werden müsste (ablehnend: 7. Kammer des VG Schleswig, B. v. 07.12.2007 - 7 C 19/07 u.a. -), da die Antragsgegnerin erklärt hat, dass Titellehre nicht stattfindet. Die Kammer sieht keinen Anlass, daran zu zweifeln.
- 46
Drittmittelbedienstete sind nach der Rechtsprechung der Kammer bei der Ermittlung des Lehrangebotes nicht zu berücksichtigen. Voraussetzung der Berücksichtigung von Lehrpersonal im Sinne von § 9 Abs. 1 HZVO ist, dass diese im Sinne der §§ 42 ff. Hochschulrahmengesetz Aufgaben in der Lehre selbständig oder weisungsgebunden erfüllen. Es muss sich daher um Stellen für Personen handeln, die nach Dienstrecht zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können. Dies ist bei Mitarbeitern, die nach § 37 Abs. 5 HSG zur Durchführung von Drittmittelprojekten eingestellt werden, nicht der Fall. Weder das Hochschulgesetz noch die Lehrverpflichtungsverordnung sehen eine mögliche Verpflichtung zur Lehre vor. Im Gegenteil bestimmt § 4 Abs. 3 LVVO für wissenschaftliche Mitarbeiter, die aus Drittmitteln finanziert werden, ausdrücklich, dass diese keiner Lehrverpflichtung unterliegen. Die Kammer sieht deshalb keinen Anlass, das Vorhandensein von Drittmitteln und den Einsatz des aus Drittmitteln finanzierten Personals weiter aufzuklären.
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Auf der Grundlage des Vorstehenden ist für den Berechnungszeitraum 2017/2018 von einer Summe der verfügbaren Deputatstunden von insgesamt (212,5 - 25 =) 187,5 LVS/Semester auszugehen.
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1.1.1 Lehraufträge
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Die Zahl der gemäß § 10 Abs. 6 HZVO hinzuzurechnenden Lehrauftragsstunden (vgl. § 11 HZVO) hat die Antragsgegnerin mit 32 LVS/Semester angegeben. Substantiierte Einwendungen sind nicht vorgebracht worden. Daher besteht für die Kammer keine Veranlassung, insoweit weitere Unterlagen von der Antragsgegnerin anzufordern.
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Es ergibt sich damit ein unbereinigtes Lehrangebot von (187,5 + 32 =) 219,5 SWS.
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1.2 Bereinigtes Lehrangebot:
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Das unbereinigte Lehrangebot wird reduziert um den Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (Dienstleistungsexport). Ausgehend von den Erläuterungen der Antragsgegnerin in dem Schriftsatz vom 27.09.2017 und die in den vorgelegten Berechnungen (Anlagen 1, 12) eingestellten Zahlen, hat die Antragsgegnerin den Dienstleistungsexport im Umfang von 3,0671 SWS korrekt ermittelt. Dieser Wert ist geringfügig höher als in den Vorjahren. Dies beruht aber ausschließlich auf einer höheren Zahl von voraussichtlichen Studienanfängern (Aq/2) im Studiengang Migration und Diversität.
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Die vom unbereinigten Lehrangebot abzuziehenden Dienstleistungen einer Lehreinheit sind die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (§ 12 Abs. 1 HZVO). Voraussetzung für die Anerkennung eines Dienstleistungsexportes ist damit eine rechtlich verbindliche Regelung, um feststellen zu können, welche Lehrveranstaltungen als Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen sind. Gegenstand, Art und Umfang (d.h. die Zahl der erforderlichen Semesterwochenstunden) der Studienanforderungen und damit die entsprechenden als Dienstleistungsexport zu erbringenden Veranstaltungen müssen normativ, d.h. in der Regel in staatlichen Prüfungsvorschriften oder hochschulrechtlichen Studien- oder Prüfungsordnungen geregelt sein (Beschluss der Kammer v. 20.11.2012 - 9 C 54/12 -; OVG Lüneburg, B. v. 09.09.2015 - 2 NB 368/14 -; OVG Münster, B. v. 08.08.2008 - 13 C 75/08 -; VGH Kassel, B. v. 10.03.1994 - 3 Ga 23024/93 Nc -, juris). Das schleswig-holsteinische Hochschulgesetz sieht insoweit vor, dass der Ausbildungsaufwand grundsätzlich durch Prüfungsordnungen festzulegen ist, die als Satzung der Fachbereiche erlassen und vom Präsidium genehmigt werden (§ 52 Abs. 1 und 2 HSG). Nur Lehrveranstaltungen, die nach diesen Vorgaben zu erbringen sind, können als Dienstleistungsexport anerkannt werden. Entsprechende normative Regelungen in Form von Studien- oder Prüfungsordnungen mit Studienverlaufsplänen für alle Studiengänge, für die die Lehreinheit Psychologie Dienstleitungen erbringt, wurden von der Antragsgegnerin eingereicht (Anlagen 13 und 14).
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Im Gegensatz dazu ist es nicht erforderlich, normativ festzulegen, welche Lehreinheit die einzelnen Veranstaltungen durchführt bzw. mit welchen Anteilen die Lehreinheit Psychologie an der Lehre in anderen Studiengängen beteiligt ist. Dies liegt im organisatorischen Ermessen der Hochschule.
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Genauso wenig ist es kapazitätsrechtlich erforderlich, Gruppengrößen oder Anrechnungsfaktoren normativ zu regeln (BVerwG, B. v. 04.03.2015 - 6 B 39.14 -, juris) und für die aufnehmenden Studiengänge jeweils Curricular(norm)werte festzusetzen (vgl. OVG Schleswig, B. v. 08.04.2014 - 3 NB 123/13 -). Eine solche Verpflichtung ergibt sich weder unmittelbar aus § 12 Abs. 1 HZVO noch aus kapazitätsrechtlichen Grundsätzen oder dem Landesrecht. Die Verpflichtung zur Festsetzung von Curricular(norm)werten in § 14 HZVO für zulassungsbeschränkte Studiengänge bezieht sich auf den jeweiligen Studiengang, dessen Kapazität berechnet wird, nicht aber auf die importierenden Studiengänge. § 12 HZVO sieht eine solche Verpflichtung demgegenüber gerade nicht vor. Dies sowie die fehlenden konkreten Vorgaben für die Ermittlung der Studienanfängerzahl in § 12 Abs. 2 HZVO legen es nahe, dass an die Quantifizierung des Dienstleistungsexportes geringere Anforderungen zu stellen sind als bei der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen. Der Normgeber hält offensichtlich im Rahmen des Dienstleistungsexportes eine pauschalierende und vereinfachende Regelung für ausreichend. Eine solche vereinfachende Regelung widerspricht auch nicht dem Kapazitätserschöpfungsgebot, das generell von typisierenden und pauschalierenden Regelungen geprägt ist (vgl. VGH Mannheim, U. v. 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, der - auf der Grundlage des baden-württembergischen Landesrechtes - auch die Vorgabe konkreter Stundenzahlen für entbehrlich hält; OVG Münster, B. v. 31.01.2012 - 13 B 1537/11 -; OVG Lüneburg, B. v. 10.12.2010 - 2 NB 199/10 -; VGH München, B. v. 26.07.2011 - 7 CE 11.10288 -, juris; a. A. Zimmerling/Brehm, Kapazitätsrecht, Band 2, 2013. Rn. 478 ff.).Ausgehend davon hält es die Kammer auch nicht für erforderlich, jeweils die Einhaltung des Curricular(norm)wertes für den aufnehmenden Studiengang zu überprüfen; auch für ein solches Erfordernis gibt § 12 HZVO nichts her (so auch OVG Münster, B. v. 19.12.2013 - 13 C 107/13 -; VGH Kassel, B. v. 24.09.2009 - 10 B 1142/09 -; anders OVG Lüneburg, B. v. 15.04.2014 - 2 NB 103/13 -, juris). Die Kammer hat daher auch davon abgesehen, die vollständigen Curricularwertberechnungen der aufnehmenden Studiengänge anzufordern.
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Zur Berechnung des Bedarfs sind Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind (§ 12 Abs. 2 HZVO). Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. beispielhaft für Humanmedizin: B. v. 25.11.2014 - 9 C 265/14 u. a. -) und des OVG Schleswig (z.B. B. v. 26.03.2014 - 3 NB 1/14 -) kein Schwundabschlag zu berücksichtigen (vgl. auch OVG Lüneburg, B. v. 16.04.2014 2 NB 145/13 - und VGH Mannheim, U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13), wenngleich die Antragsgegnerin diesen sehr wohl - kapazitätserhöhend - in ihre Berechnung eingestellt hat.
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Nach diesen Maßgaben ist ausgehend von den Erläuterungen der Antragsgegnerin ein Dienstleistungsexport im Umfang von 3,0671 SWS nicht zu beanstanden. Die Lehreinheit Psychologie bietet Lehrveranstaltungen für die Studierenden des Masterstudiengangs Migration und Diversität Ma 1-F und des Profils Fachergänzung an, welche bereits langjährig existieren.
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Das berücksichtigungsfähige Profil Fachergänzung ist in der Gemeinsamen Prüfungsordnung (Satzung) der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für Studierende der Zwei-Fächer- Bachelor- und Masterstudiengänge (Zwei-Fächer-Prüfungsordnung) vom 21.02.2008 enthalten. Für das Profil Fachergänzung ist Näheres geregelt in dem Modulangebot 1.4. Kognition, Handeln und Gesellschaft (1.4.1. Modul Einführung in Grundlagen und Anwendungen psychologischen Wissens (FE-KH-PS)) auf den Seiten des Zentrums für Schlüsselqualifikationen (Anlage 14). Für den Masterstudiengang Migration und Diversität Ma 1-F ist Näheres geregelt in der Fachprüfungsordnung vom 22.07.2011 (Anlage 13).
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Es handelt sich bei den genannten Modulen in den nicht zugewiesenen Studiengängen um berücksichtigungsfähige Pflichtfächer bzw. Wahlpflichtfächer, bei denen eine Verpflichtung zur Leistungserbringung besteht. Es ist den Studierenden lediglich überlassen, sich aus dem Katalog der nach den Prüfungsordnungen angebotenen Wahlpflicht- oder Nebenfächern eines/mehrere auszuwählen. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin eine Quote aus der Anzahl der zu wählenden Module in Bezug auf die Gesamtzahl der angebotenen Wahlpflichtmodule gebildet. Dagegen ist nichts zu erinnern.
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Für die genannten und anzuerkennenden Lehrveranstaltungen nicht zugeordneter Studiengänge hat die Antragsgegnerin die Lehrnachfrage in Gestalt von Curricularanteilen (CA) auf der Grundlage der insoweit jeweils maßgeblichen Veranstaltungsarten, Semesterwochenstunden -SWS-, Anrechnungsfaktoren -f-, Gruppengrößen -g- und Anteilen (Quote aus der Anzahl der zu wählenden Module im Verhältnis zur Gesamtzahl der angebotenen Wahlpflichtmodule) anhand der Formel
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(SWS x Anteil) x f
g
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ermittelt.
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Hinsichtlich der angenommenen Gruppengrößen geht die Antragsgegnerin von den Vorgaben der Fachprüfungsordnungen, den Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) und den tatsächlichen Verhältnissen aus. Dies ist zulässig. In Anlehnung daran hat die Antragsgegnerin die von ihr eingestellten Werte glaubhaft dargelegt, allerdings ergeben sich in dem Fach Migration und Diversität Ma 1-F rechnerisch leicht divergierende Werte, ebenso wie in dem Gesamtergebnis zum Dienstleistungsexports.
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In dem Profil Fachergänzung bestehen hinsichtlich der Daten, die denjenigen aus dem Vorjahr entsprechen, keine Bedenken, so dass zutreffend der CA-Wert von 0,0266 berücksichtigt wurde.
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In dem Fach Migration und Diversität Ma 1-F geht die Antragsgegnerin wie die Kammer im Vorjahr nunmehr von einem CA-Wert von 0,0553 aus (vgl. Berechnung Anlage 12). Der jeweils zu berücksichtigende Anteil ist bei einem aus drei Wahlpflichtmodulen zu wählenden Modul 0,3333. Bei dem als Praktikum ausgestaltetem Modul MigIIIb1 mit 2 SWS, einem Anteil von 0,3333, einem Anrechnungsfaktor von 0,5 und einer Gruppengröße von 40 ergibt sich ein CA-Wert vom 0,0083. Gleiches gilt für das Modul MigIIIb2. Bei dem als Seminar ausgestalteten Modul MigIIIa2 mit 3 SWS, einem Anteil von 0,3333, einem Anrechnungsfaktor von 1 und Gruppengröße von 40 ergibt sich ein CA-Wert vom 0,0249. Bei dem als Vorlesung oder Seminar ausgestalteten Modul MigIIIa1 mit 2 SWS, einem Anteil von 0,1666 (1/2 von 0,3333), einem Anrechnungsfaktor von 1 und einer Gruppengröße von 60 für die Vorlesung bzw. 40 für das Seminar ergibt sich ein CA-Wert vom 0,0055 bzw. 0,0083. Addiert ergibt dies einen CA-Wert von 0,0553.
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Die Antragsgegnerin hat die von ihr ermittelten CA-Werte zutreffend in die Umrechnung in den Dienstleistungsexport einbezogen. Gegen die jeweils angesetzte Zahl der Studienanfänger pro Semester (Aq/2) ist nichts zu erinnern; diese entspricht der halbierten voraussichtlichen Zulassungszahl der zugeordneten Studiengänge nach der ZZVO bzw. im Profil Fachergänzung der Hälfte der maximalen Teilnehmerzahl der beiden angebotenen Vorlesungen und mithin den Vorgaben des § 12 Abs. 2 HZVO. Im Fach Migration und Diversität Ma 1-F ergibt sich rechnerisch ein Wert von 1,2535 (0,0553 x 22,6675 [Aq/2 ./. SFq]) und im Profil Fachergänzung ein Wert von 1,8136 (0,0266 x 68,1818 [Aq/2 ./. SFq]); addiert ergibt dies 3,0671 SWS. Diese Rechnung ist nicht zu beanstanden, sie ist aufgrund der überobligatorischen Einbeziehung der Schwundquote kapazitätsgünstig.
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Hieraus folgt ein bereinigtes Lehrangebot von (219,5 – 3,0671 =) 216,4329 SWS. Dem entspricht ein Jahreswert von 432,8658.
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2. Lehrnachfrage
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Dieses Lehrangebot ist durch die im Curriculareigenanteil (CAp) ausgedrückte Lehrnachfrage zu dividieren. Nach § 14 Abs. 2 S. 1 werden bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für Bachelor- und Masterstudiengänge nach Anlage 3 festgesetzte Curricularwerte (Curricularnormwerte) oder Curricularwerte verwendet, die im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten nach Anlage 3 von der Hochschule durch Satzung festzusetzen sind. Bei der Festsetzung der Curricularwerte - die nach § 14 Abs. 1 HZVO den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang ausdrücken - dürfen für Bachelorstudiengänge die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Bandbreiten weder unter- noch überschritten werden (Satz 2). Abweichend von Satz 2 darf der Curricularwert eines Bachelorstudiengangs, dessen Regelstudienzeit sechs Semester überschreitet, die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte obere Bandbreite überschreiten, wenn dieser Wert und der Curricularwert des anschließenden Masterstudiengangs zusammen das Eineinhalbfache der aufgeführten oberen Bandbreite nicht überschreiten (Satz 4). Gemäß der Anlage 3 Spalte 2 (Fächergruppe sonstige Studiengänge) beträgt die Bandbreite für den Bachelorstudiengang Psychologie 1-Fach 3,00 bis 3,40.
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Der Curricularwert für den Bachelorstudiengang beträgt bei der Antragsgegnerin 3,790 und liegt damit oberhalb der Bandbreite. Da er jedoch auf eine Regelstudienzeit von 8 Semestern ausgelegt ist, ist dies nach § 14 Abs. 2 Satz 4 HZVO grds. zulässig. Da derzeit noch kein Masterstudiengang existiert, kann noch nicht überprüft werden, ob beide Studiengänge gemeinsam das Eineinhalbfache der oberen Bandbreite - nämlich den Wert 5,1 - überschreiten. Das Ministerium hat jedoch die Grundsatzzustimmung für die Einrichtung des Bachelorstudiengangs mit der Maßgabe erteilt, dass die Summe der Curricularwerte des Bachelorstudiengangs und des geplanten Masterstudiengangs den Wert 5,1 nicht überschreitet; dies reicht aus.
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Die Antragsgegnerin ist bei ihrer Berechnung im vorliegenden Zeitraum von einem Eigenanteil (CW-Anteil für die eigene Lehreinheit) von 3,7119 ausgegangen. Der Fremdanteil ist mit insgesamt 0,0780 angesetzt worden. Diese Angaben sind kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Dieser Aufteilung liegt die Curricularwertberechnung der Antragsgegnerin (Anlage 15 zum Schriftsatz vom 27.09.2017) zugrunde, in der sie für jedes Modul (Veranstaltung) die Art, die SWS und der Anteil daran (Wahl aus mehreren Fächern), den Anrechnungsfaktor und die Gruppengröße sowie die Zuordnung zu einer Lehreinheit aufgeführt hat. Diese Berechnung beruht auf dem aktuellen Studienverlauf, der als Anlage zur Fachprüfungsordnung (Satzung) der Philosophischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für Studierende des Bachelorstudiengangs Psychologie (Ein-Fach) mit dem Abschluss Bachelor auf Science (B.Sc.) vom 12.02.2016 (Anlage 16) geführt ist. Damit liegt eine den Anforderungen des § 52 Abs. 1 und 2 HSG entsprechende Studienordnung vor.
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Die Curricularwertberechnung folgt hinsichtlich der Veranstaltungsart und der Zahl der SWS den Vorgaben des Studienplans; die Anrechnungsfaktoren ergeben sich aus der LVVO. Auch die angenommenen Gruppengrößen sind nicht zu beanstanden. Die Kammer hat in den Vorjahren in ständiger Rechtsprechung die von der Antragsgegnerin angenommenen Gruppengrößen für Vorlesungen mit 100, für Seminare mit 20 bis 30 und für Übungen mit 30 gebilligt. Dies entspricht den Vorgaben der Hochschulrektorenkonferenz, Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen (204. HRK-Plenum am 14.06.2005). Auch die nunmehr berücksichtigten Gruppengrößen: Vorlesung 100, Seminar 20 und Projektseminar 15 entsprechen diesen Empfehlungen und sind nicht zu beanstanden.
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Darüber hinaus sind die Gruppengrößen in den Veranstaltungen „Experimentalpsychologisches Praktikum“ von 8 sowie „Diagnostische Fallarbeit“ von 5 nicht zu bestanden (vgl. Beschluss vom 18.11.2016). Weitere Einwände sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Die Kammer hat darüber hinaus keinen Anlass, an der Berechnung des Anteils bei den Wahlpflichtfächern und der Ergänzungsfächer zu zweifeln; Einwände hierzu sind nicht zu verzeichnen.
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Anteilquoten bzw. ein gewichteter Curricularanteil waren nicht zu bilden, da der Lehreinheit derzeit nur der Studiengang Psychologie Bachelor zugeordnet ist.
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Bei der Division des bereinigten Lehrangebotes durch den CW-Eigenanteil ergibt sich für das Studienjahr eine Zulassungszahl von 116,6156 (= 432,8658 : 3,7119)
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3. Überprüfung des Berechnungsergebnisses
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Durch die Überprüfung des vorstehenden Berechnungsergebnisses anhand der Vorschriften des dritten Abschnitts des ersten Teils der HZVO (§§ 15, 17 HZVO) erhöht sich die Ausbildungskapazität aufgrund des Schwundausgleiches um weitere Studienplätze. Die Antragsgegnerin hat in Anlage 17 eine Schwundquotenberechnung vorgelegt. Sie hat entsprechend der Rechenweise des „Hamburger Modells“ (Zulassung und Kapazitäten II, Pressestelle der Universität A-Stadt, April 1975, S. 20 - 22) eine Schwundquote q von 0,9257 (entspricht einem Schwundausgleichsfaktor SF = 1/q von 1,0803) errechnet. Bedenken gegen die zugrunde gelegten Zahlen und das Rechenwerk sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.
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4. Ergebnis
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Dividiert man die oben ermittelte Zulassungszahl von 116,6156 durch die Schwundquote 0,9257, ergibt sich eine um den Schwundausgleich korrigierte Zulassungszahl von 125,9756, aufgerundet 126. Diese liegt unter der für den Berechnungszeitraum (Wintersemester 2017/2018 und Sommersemester 2018) festgesetzten Zahl der Studienplätze von 128.
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Nach der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 02.11.2017 vorgelegten Belegungsliste waren am 02.11.2017 130 Studierende immatrikuliert. Wird die festgesetzte Zulassungszahl durch Überbuchung überschritten, ist dies grundsätzlich kapazitätsverbrauchend zu berücksichtigen (vgl. OVG Schleswig, B. v. 23.04.2014 - 3 NB 87/13 - und Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 384). Für die Annahme willkürlicher Überbuchungen gibt es keinen Anlass.
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Über die festgesetzte Kapazität hinaus zur Verfügung stehende Studienplätze sind bei der Antragsgegnerin mithin für das Wintersemester 2017/2018 nicht vorhanden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.