Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 20. Nov. 2017 - 9 C 119/17
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten der Antragstellerin/des Antragstellers abgelehnt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag der Antragstellerin/des Antragstellers, ihr/ihm im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig einen Studienplatz im Wintersemester 2017/2018 für das 1. Fachsemester Psychologie (Bachelor) zuzuteilen, bzw. sie/ihn an einem gerichtlich angeordneten Auswahl-(Los-)Verfahren für die Vergabe zusätzlicher Studienplätze zu beteiligen, ist gem. § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, jedoch unbegründet.
- 2
Ein Anordnungsgrund besteht in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten deshalb, weil den Studienbewerbern ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, die in aller Regel erst geraume Zeit nach Abschluss des Bewerbungssemesters ergehen kann, nicht zumutbar ist.
- 3
Es fehlt jedoch an einem Anordnungsanspruch.
- 4
Die formellen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs sind allerdings erfüllt. Für den Studiengang Psychologie ist die Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularwerte, die Festsetzung von Zulassungszahlen, die Auswahl von Studierenden und die Vergabe von Studienplätzen (Hochschulzulassungsverordnung - HZVO) vom 21.03.2011 in der Fassung der „Landesverordnung zur Änderung der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung und zur Änderung der Hochschulzulassungsverordnung“ vom 22.06.2016 (NBl. HS MSGWH Schl.-H. S. 26) anwendbar. Nach deren § 23 Abs. 1 S.2 HZVO müssen Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, für das Wintersemester an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und an der Universität zu Lübeck bis zum 01. Oktober eingegangen sein (Ausschlussfrist). Antragsberechtigt sind nur Bewerberinnen und Bewerber, die sich an der Hochschule form- und fristgerecht für das entsprechende Semester um einen Studienplatz innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beworben haben. Wer die Bewerbungsfristen nach Abs. 1 versäumt oder den Zulassungsantrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen stellt, ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, § 23 Abs. 6 HZVO. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung hat die Kammer nicht (vgl. VG Schleswig, B. v. 10.05.2017 - 9 C 7/17 -, juris). Die Antragstellerin/der Antragsteller hat den Antrag auf Zulassung außerhalb der Kapazität fristgerecht gestellt und sich auch innerhalb der Kapazität form- und fristgerecht bei der Antragsgegnerin beworben.
- 5
Es fehlt jedoch an einem (materiellen) Anordnungsanspruch, denn es ist nicht glaubhaft gemacht, dass über die festgesetzte Kapazität hinaus weitere Studienplätze zur Verfügung stehen.
- 6
Der Anordnungsanspruch folgt aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip. Gewährleistet ist damit für jeden, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Anspruch auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. Soweit in dieses Teilhaberecht durch absolute Zulassungsbeschränkungen eingegriffen wird, ist dies nur auf einer gesetzlichen Grundlage statthaft und nur dann verfassungsgemäß, wenn dies zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet wird (BVerfG, B. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, juris).
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Mit diesem verfassungsrechtlich begründeten Kapazitätserschöpfungsgebot ist die für das Wintersemester 2017/2018 durch § 1 Nr. 1 a) bb) ZZVO 2017/2018 vom 10.07.2017 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. 2017, 42) auf 128 festgesetzte Zahl (Zulassungszahl) der im Wintersemester 2017/2018 an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber für den Studiengang Psychologie (1-Fach, Bachelor) zu vereinbaren.
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Die Festsetzung der Zulassungszahl erfolgt durch das für Hochschulen zuständige Ministerium. Die der Festsetzung zugrunde liegende Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin - hier für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2017/2018 und Sommersemester 2018 - beruht auf den Bestimmungen des ersten Teils der HZVO. Die durchzuführende Berechnung der auf die jährliche Ausbildungskapazität bezogenen Zulassungszahl im Studiengang Psychologie erfolgt nach Maßgabe des § 7 HZVO i.V.m. Anlage 1 zu einem nach § 6 Abs. 1 HZVO zu wählenden Berechnungsstichtag (hier: 01.03.2017). Sie geht von der personellen Ausstattung derjenigen Lehreinheit aus, der der Studiengang zugeordnet ist (Lehrangebot, dazu 1.) und teilt diese durch die maßgebliche Lehrnachfrage, d.h. durch den Anteil am Curricularnormwert, der auf diese Lehreinheit entfällt (dazu 2.). Sodann erfolgt eine Überprüfung anhand weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien (dazu 3.). Diese anhand von Zahlenwerten und Formeln vorzunehmende Ermittlung der Ausbildungskapazität unterliegt einschließlich ihrer Ableitung (BVerfG, B. v. 22.10.1991, a.a.O.) schon im Eilverfahren einer eingehenden verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, B. v. 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, juris). Diese ergibt vorliegend, dass keine weiteren Studienplätze vorhanden sind.
- 9
1. Lehrangebot
- 10
1.1. Unbereinigtes Lehrangebot
- 11
Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen (§ 9 Abs. 1 S. 1 HZVO).
- 12
Ein normativer, im allgemeinen Landeshaushaltsplan ausgewiesener Stellenplan ist dazu nicht erforderlich (OVG Schleswig, B. v. 11.10.2011 - 3 NB 102/10 - m. w. N.). Die Universitäten erhalten (Global-)Budgets und bewirtschaften diese in eigener Verantwortung (§ 8 Abs. 1 Hochschulgesetz - HSG). Die jeweiligen Fachbereiche wiederum verwalten die ihnen zugewiesenen Personal- und Sachmittel (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 HSG), wobei der Dekan die konkreten Entscheidungen trifft (§ 30 Abs. 1 S. 2 HSG).
- 13
Auf Grundlage des von der Antragsgegnerin vorgelegten Datenerhebungsformularsatzes zum Berechnungsstichtag 01.03.2017 stehen der Lehreinheit Psychologie für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2017/2018, Sommersemester 2018 folgende Stellen bzw. Deputate (ausgedrückt in Lehrveranstaltungsstunden - LVS -) zur Verfügung:
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Stellengruppen
Anzahl Planstellen
Deputat / Stelle
Deputatstd. / Stellen
Vermind.
Verfügbare Deptatstd.
Prof. C4/W3
4
9
36
36
Prof. C3/W2
3
9
27
27
Juniorprof. W1
2
5
10
10
Qualifikationsstellen
9
4
36
36
Akad. Oberrat/-rätin
2
9
18
5
13
Wiss. Ang. a. D.
2
9
18
11
7
Wiss. Ang.
1
9
9
4
5
Wiss. Ang. vorrübergehend auf Q-Stelle
9
HSP 2020 III
6,5
9
58,5
5
53,5
Summe
29,5
212,5
25
187,5
- 15
Die Antragsgegnerin hat die Deputatsberechnung zutreffend auf Grundlage der Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung -LVVO) vom 27.06.2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 36 ff.) vorgenommen.
- 16
Das Lehrdeputat von Professorinnen und Professoren beträgt 9 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO).
- 17
Das Lehrdeputat von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in der ersten Anstellungsphase (erste drei Jahre) beträgt 4 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 LVVO), das in der zweiten Anstellungsphase (viertes bis sechstes Jahr) 6 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 LVVO). Die Antragsgegnerin hat das Lehrdeputat mit dem Mittelwert von 5 LVS berücksichtigt. Dies hat die Kammer in ständiger Rechtsprechung gebilligt (B. v. 29.11.2007 - 9 C 21/07 -; so auch OVG Schleswig, B. v. 26.03.2014 - 3 NB 1/14 -).
- 18
Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (zu denen auch der/die in der Aufstellung genannte Akademische Oberrat/-rätin zählt) beträgt die Lehrverpflichtung grundsätzlich 9 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 LVVO), für solche, die überwiegend in der Lehre tätig sind, 16 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 LVVO).
- 19
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die befristet eingestellt werden und denen im Rahmen ihrer Dienstaufgabe Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion oder zusätzlicher wissenschaftlicher Leistung gegeben wird, haben eine Lehrverpflichtung von 4 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 LVVO). Solche befristeten Qualifikationsstellen mit der Zweckbestimmung wissenschaftlicher Fort- und Weiterbildung bilden kapazitätsrechtlich eine eigene Stellengruppe (OVG Münster, B. v. 26.08.2013 - 13 C 88/13 -, juris Rn. 17).
- 20
Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Arbeitsverträgen handelt es sich bei den Qualifikationsstellen um Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter/innen, die befristet eingestellt sind und eine Qualifikationsstelle im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 6 LVVO innehaben. Für sie gilt eine regelmäßige Lehrverpflichtung von 4 LVS. In den Arbeitsverträgen ist jeweils vereinbart, dass es sich um solche zum Abschluss/Zielrichtung der Promotion oder zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen Dienstleistungen vor Abschluss der Promotion und der Sicherung der Lehre am Institut für Psychologie bzw. zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen Dienstleistungen nach Abschluss der Promotion, zur Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen sowie selbständiger Forschung oder Sicherung der Lehre am Institut für Psychologie bzw. entsprechender Vertretung handelt.
- 21
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 27.09.2017 die Änderungen gegenüber der Kapazitätsberechnung des vorangegangenen Berechnungszeitraumes im Einzelnen erläutert. Die Stellenausstattung und damit die Zahl der Lehrverpflichtungsstunden hat sich gegenüber dem Vorjahr um zwei halbe HSP-Stellen vergrößert. Eine der hinzugekommenen Stellen steht nach Angaben der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem doppelten Abiturjahrgang und ist bis zum 30.09.2021 befristet. Die andere halbe Stelle stammt aus Berufungsverhandlungen und ist bis zum 30.09.2020 befristet.
- 22
Hieraus ergibt sich die der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Planstellenzahl von 29,5. Die Kammer hat keinen Anlass, an diesen Angaben der Antragsgegnerin zu zweifeln und legt diese ebenfalls ihrer Berechnung zugrunde.
- 23
Als W3-Planstellen waren die Stellennummern 2900, 2910, 2930 und 17530 jeweils zu 100 % zu berücksichtigen, mithin 4,0 Stellen. Die Stelle von Frau Prof. Dr. E. (2910) ist zu Recht mit vollem Lehrdeputat einer W3-Stelle, mithin 9 LVS, berücksichtigt worden, obgleich sie sich derzeit in Elternzeit befindet. Diese Berücksichtigung entspricht dem abstrakten Stellenprinzip.
- 24
Die Stellennummern 2920, 2940 und 8170 (jeweils 100 %) waren als W2-Planstellen zu berücksichtigen, insgesamt 3,0 Stellen.
- 25
Als W1-Stellen waren die Stellennummern 3020 und 5290 zu je 100 % zu berücksichtigen, somit 2,0 Stellen.
- 26
Die W1-Stelle mit der Nummer 3020 taucht nicht in dem Stellenplan auf, da diese derzeit aus internen Gründen nicht besetzt ist. Gleichwohl ist von der Antragsgegnerin die Stelle mit einem Deputat von 5 LVS eingerechnet worden.
- 27
Aus den gleichen Gründen erscheint die Qualifikationsstelle mit der Stellennummer 2840 nicht im Stellenplan, obgleich sie mit einem Deputat von 4 LVS berücksichtigt worden ist. Weitere Qualifikationsstellen mit einem Stellensoll von jeweils 100 % sind diejenigen mit den Stellennummern 2970, 2990, 3060, 3270, 3980, 4790, 6880 und 18120, mithin insgesamt 9,0 Stellen - wie im Vorjahr.
- 28
Im Berichtsformularsatz befindet sich im Vergleich zum Vorjahr eine neue Zeile „wiss. Ang. vorrübergehend auf Q-Stelle“, die ein Lehrdeputat von 9 LVS und eine Stellenanzahl von 0 aufweist. Nach Angaben der Antragsgegnerin war dies dem Umstand geschuldet, dass zum Zeitpunkt der Berechnung zwei Personen mit einem Deputat von je 4,5 LVS die Stelle 3060 (Qualifikantenstelle) besetzten, die die beurlaubte Stelleninhaberin vertraten. Zu diesem Zeitpunkt stand jedoch schon fest, dass diese zum 01.10.2017 auf ihre Stelle zurückkehren werde, sodass die Stelle gem. § 6 Abs. 2 HZVO mit 4 LVS zu berücksichtigen war.
- 29
Als Akademischer Oberrat/-rätin waren wie im Vorjahr die Stellen mit den Nrn. 8050 und 18050 zu jeweils 100 %, folglich 2,0 Stellen, zu berücksichtigen.
- 30
Stellen für wissenschaftliche Angestellte auf Dauer sind diejenigen mit den Stellennummern 25140, 44710 und 93810 mit einem Stellensoll von jeweils 100 %, insgesamt 3,0 Stellen.
- 31
Als HSP-Stellen 2020 III wurden nach der oben angegebenen Begründung 2 halbe Stellen neu geschaffen.
- 32
Die Kammer hält es nicht für erforderlich, in jedem Einzelfall durch Vorlage entsprechender dienstlicher Erklärungen zu prüfen, ob und wieweit tatsächlich wissenschaftliche Weiterbildung erfolgt. Zum einen besteht kein Anlass für Zweifel daran, dass den wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen entsprechend den abgeschlossenen Verträgen die Möglichkeit dazu auch eingeräumt wird. Zum anderen widerspricht eine solche Einzelfallbetrachtung der im Kapazitätsrecht geltenden abstrakt an die Personalstellen anknüpfende Berechnungsmethode (§ 9 Abs. 1 HZVO). Die Stelle geht dabei unabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation des Stelleninhabers mit dem - hier in § 4 Abs. 1 Nr. 6 LVVO auf 4 LVS festgelegten - „Regeldeputat“ in die Lehrangebotsberechnung ein. Auf die tatsächlichen Umstände kommt es nicht an
- 33
Die von der Antragsgegnerin in ihre Berechnung eingestellten Deputatsminderungen in Höhe von 25 LVS/Semester (SWS) sind nicht zu beanstanden.
- 34
Nach § 8 Abs. 1 LVVO kann das Präsidium der Hochschule auf Antrag für die Wahrnehmung von Funktionen und Aufgaben in der Selbstverwaltung die Lehrverpflichtungen ermäßigen; das Präsidium einer Universität kann Ermäßigungen auch für Aufgaben in der Forschung gewähren. Nach § 8 Abs. 2 S. 1 LVVO kann die Gesamtsumme aller Ermäßigungen nach Abs. 1 LVVO bei Universitäten und Fachhochschulen bis zu 6,5 % der Lehrverpflichtung aller im Stellenplan der Hochschule für Professorinnen und Professoren und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgewiesenen Stellen und Planstellen betragen. Gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 LVVO regelt das Präsidium mit Zustimmung des Senates, für welche Funktionen und Aufgaben nach § 8 Abs. 1 S. 1 LVVO und in welchem Umfange die Lehrverpflichtung ermäßigt werden kann.
- 35
Das Präsidium der Antragsgegnerin beschloss erstmals am 10.12.2008 mit nachfolgender Zustimmung des Senats vom 17.12.2008, zuletzt geändert im Februar 2017 in der Senatssitzung vom 01.02.2017 (im Folgenden: Ermäßigungstabelle, Anlage 11), für welche Funktionen („Kategorien“) eine Deputatsreduzierung erfolgen kann. Dieser Beschluss legt die maximal zulässige Ermäßigung für die einzelnen Funktionen und Aufgaben fest.
- 36
Nach der Berechnung in Anlage 10 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 27.09.2017 ist die 6,5 %-Grenze des § 8 Abs. 2 S. 1 LVVO nicht nur eingehalten, sondern mit 4,50 % deutlich unterschritten. Zu Recht ist die Antragsgegnerin dabei davon ausgegangen, dass sich diese Regelung auf die Hochschule insgesamt und nicht nur auf einzelne Lehreinheiten bezieht (OVG Schleswig, B. v. 25.03.2015 - 3 NB 189/14 u.a.).
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Die jeweiligen Anträge auf Deputatsverminderung sind von den betroffenen Lehrpersonen selbst bzw. von Dritten gestellt worden.
- 38
Die Antragsgegnerin hat glaubhaft vorgetragen, dass das Präsidium die Ermäßigungen der jeweiligen Lehrverpflichtungen unter Betätigung seines Ermessens beschlossen hat (vgl. Schriftsatz vom 27.09.2017 Anlagenkonvolut 4-9). Bei den genannten Anlagen handelt es sich um die jeweiligen Präsidiumsbeschlüsse, die ihnen zugrunde liegenden Präsidiumsvorlagen einschließlich der internen Notizen über die Auswirkungen (Anzahl der wegfallenden Studienplätze) sowie die an die jeweiligen Lehrenden entsprechend bekanntgegebenen Bescheide. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat sich das Präsidium fehlerfrei mit dem Wegfall von Studienplätzen durch die jeweilige Deputatsreduzierung auseinandergesetzt und dies in die Abwägungsentscheidung mit eingestellt.
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Die Kammer hat die Ermäßigung für die Tätigkeit als „Research Officer“ des Herrn Dr. F. bereits mit den Vorjahresbeschlüssen vom 19.11.2015 (9 C 147/15 und vom 18.11.2016 (9 C 60/16) anerkannt. Sie entspricht der relativ weit gefassten Kategorie 6 der Ermäßigungstabelle, wonach für wissenschaftliche Mitarbeiter, die beispielsweise Geräte bzw. Labore betreuen, Koordinationsaufgaben wahrnehmen o. ä., in der Regel eine Ermäßigung von 4 LVS ausgesprochen werden kann. Der Ermäßigungszeitraum vom 01.09.2014 (vgl. Vorjahresbeschluss) bis 31.03.2018 überschreitet nicht den Zeitraum von vier Jahren gemäß Fußnote 6 zu Kategorie 6, wonach die Ermäßigung auf Antrag der Fakultät - wie vorliegend - für die Dauer von vier Jahren gewährt werden soll.
- 40
Die Ermäßigung von Herrn Dr. G. als Studienfachberater um 2,5 LVS unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, da die Studienfachberatung durch die Ermäßigungstabelle (Kategorie 4) gedeckt und der Sache nach gerechtfertigt ist. Die Ermäßigung ist ebenfalls in den Vorjahren durch die Kammer für seine Vorgängerin Frau H. anerkannt worden.
- 41
Eine Lehrverpflichtungsermäßigung des Herrn Dr. G. um weitere 2,5 LVS auf 4 LVS wegen Betreuung der Labore ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da diese ebenfalls der relativ weit gefassten Kategorie 6 der Ermäßigungstabelle entspricht. Herr Dr. G. hat die Laborbetreuung von Herrn I. übernommen, der sie von Herrn J. übernommen hat. Die Ermäßigung wurde von der Kammer bereits in den Vorjahren anerkannt.
- 42
Die Ermäßigung für den wissenschaftlichen Mitarbeiter Dr. K. um 7 LVS wegen der Betreuung des Labors für visuelle Psychophysik (Wahrnehmung) hat die Kammer ebenfalls mit Beschluss vom 19.11.2015 (9 C 147/15) und 18.11.2016 (9 C 60/16) anerkannt. Die Reduzierung wird durch Kategorie 6 der Ermäßigungstabelle ermöglicht. Im Hinblick auf den Umfang der von Dr. K. ausgeübten Tätigkeiten ist die Ermäßigung wie zuvor auch der Sache nach nicht zu beanstanden.
- 43
Zudem hat das Präsidium mit Beschluss vom 16.08.2016 Herrn Dr. L. eine Lehrverpflichtungsermäßigung um 4 LVS vom 01.10.2016 bis zum 20.09.2020 für besondere Verwaltungs- und Koordinationsaufgaben gem. Kategorie 6 bewilligt. Zu den Aufgaben gehören sowohl die Betreuung des experimentalpsychologischen Labors und der zentralen EDV- Infrastruktur innerhalb des Instituts (Anlagenkonvolut 8). Die Antragsgegnerin hat plausibel und nachvollziehbar vorgetragen, dass die übernommenen Aufgaben ca. 65 % des Funktionsanteils ausmachen (vgl. Antrag vom 07.06.2016), mithin ca. 25 Stunden unter Zugrundelegung von 38,7 Std/Woche. Die Deputatsermäßigung ist weder in der Sache noch vom Umfang her zu beanstanden.
- 44
Weiter ist Frau Dr. M. mit Beschluss des Präsidiums vom 24.01.2017 wegen besonderer Verwaltungs- und Koordinationsaufgaben eine Lehrverpflichtungsermäßigung um 5 auf 4 LVS, zunächst bis zum 30.11.2019, gewährt worden. Die Stelle von Frau Dr. M. ist nach Angaben der Antragsgegnerin eigens zum Aufbau der Psychologisch-Psychotherapeutischen Ambulanz geschaffen worden. Zu diesen Tätigkeiten zählen z.B. die Organisation des Fall- und Qualitätsmanagements sowie die Leitung der allgemeinen Verwaltung. Aufgrund des übertragenen Aufgabenbereichs ist eine Ermäßigung gem. Kategorie 6 zu § 8 Abs. 1 LVVO vorgenommen worden. Obgleich eine Reduzierung danach in der Regel von maximal 4 LVS erfolgen soll, ist vorliegend ausführlich und nachvollziehbar vorgetragen worden, warum die Einrichtung einer Psychologischen-Psychotherapeutischen Ambulanz in erheblichem Maße arbeits- und zeitintensiv ist (vgl. Anlage 9 zu weiteren Aufgabenbereichen). Die Tätigkeiten setzt ein hohes Maß an zeitlicher Flexibilität voraus, da auch bundesweite Dienstreisen wahrgenommen werden müssen. Obgleich eine quantitative Einschätzung der wöchentlichen Arbeitszeit für diese Aufgaben im Hinblick auf die erstmalige Einrichtung der Ambulanz schwierig sein dürfte, geht die Antragsgegnerin von einem Mittelwert von 25-30 Wochenstunden aus, insoweit nahezu ¾ der Arbeitszeit von Frau Dr. M.. Eine Abweichung vom Regelfall erscheint daher gerechtfertigt.
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Keiner Entscheidung bedarf vorliegend die Frage, inwieweit sogenannte Titellehre (Lehrleistungen von Privatdozenten, Honorarprofessoren und außerplanmäßiger Professoren) kapazitätserhöhend berücksichtigt werden müsste (ablehnend: 7. Kammer des VG Schleswig, B. v. 07.12.2007 - 7 C 19/07 u.a. -), da die Antragsgegnerin erklärt hat, dass Titellehre nicht stattfindet. Die Kammer sieht keinen Anlass, daran zu zweifeln.
- 46
Drittmittelbedienstete sind nach der Rechtsprechung der Kammer bei der Ermittlung des Lehrangebotes nicht zu berücksichtigen. Voraussetzung der Berücksichtigung von Lehrpersonal im Sinne von § 9 Abs. 1 HZVO ist, dass diese im Sinne der §§ 42 ff. Hochschulrahmengesetz Aufgaben in der Lehre selbständig oder weisungsgebunden erfüllen. Es muss sich daher um Stellen für Personen handeln, die nach Dienstrecht zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können. Dies ist bei Mitarbeitern, die nach § 37 Abs. 5 HSG zur Durchführung von Drittmittelprojekten eingestellt werden, nicht der Fall. Weder das Hochschulgesetz noch die Lehrverpflichtungsverordnung sehen eine mögliche Verpflichtung zur Lehre vor. Im Gegenteil bestimmt § 4 Abs. 3 LVVO für wissenschaftliche Mitarbeiter, die aus Drittmitteln finanziert werden, ausdrücklich, dass diese keiner Lehrverpflichtung unterliegen. Die Kammer sieht deshalb keinen Anlass, das Vorhandensein von Drittmitteln und den Einsatz des aus Drittmitteln finanzierten Personals weiter aufzuklären.
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Auf der Grundlage des Vorstehenden ist für den Berechnungszeitraum 2017/2018 von einer Summe der verfügbaren Deputatstunden von insgesamt (212,5 - 25 =) 187,5 LVS/Semester auszugehen.
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1.1.1 Lehraufträge
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Die Zahl der gemäß § 10 Abs. 6 HZVO hinzuzurechnenden Lehrauftragsstunden (vgl. § 11 HZVO) hat die Antragsgegnerin mit 32 LVS/Semester angegeben. Substantiierte Einwendungen sind nicht vorgebracht worden. Daher besteht für die Kammer keine Veranlassung, insoweit weitere Unterlagen von der Antragsgegnerin anzufordern.
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Es ergibt sich damit ein unbereinigtes Lehrangebot von (187,5 + 32 =) 219,5 SWS.
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1.2 Bereinigtes Lehrangebot:
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Das unbereinigte Lehrangebot wird reduziert um den Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (Dienstleistungsexport). Ausgehend von den Erläuterungen der Antragsgegnerin in dem Schriftsatz vom 27.09.2017 und die in den vorgelegten Berechnungen (Anlagen 1, 12) eingestellten Zahlen, hat die Antragsgegnerin den Dienstleistungsexport im Umfang von 3,0671 SWS korrekt ermittelt. Dieser Wert ist geringfügig höher als in den Vorjahren. Dies beruht aber ausschließlich auf einer höheren Zahl von voraussichtlichen Studienanfängern (Aq/2) im Studiengang Migration und Diversität.
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Die vom unbereinigten Lehrangebot abzuziehenden Dienstleistungen einer Lehreinheit sind die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (§ 12 Abs. 1 HZVO). Voraussetzung für die Anerkennung eines Dienstleistungsexportes ist damit eine rechtlich verbindliche Regelung, um feststellen zu können, welche Lehrveranstaltungen als Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen sind. Gegenstand, Art und Umfang (d.h. die Zahl der erforderlichen Semesterwochenstunden) der Studienanforderungen und damit die entsprechenden als Dienstleistungsexport zu erbringenden Veranstaltungen müssen normativ, d.h. in der Regel in staatlichen Prüfungsvorschriften oder hochschulrechtlichen Studien- oder Prüfungsordnungen geregelt sein (Beschluss der Kammer v. 20.11.2012 - 9 C 54/12 -; OVG Lüneburg, B. v. 09.09.2015 - 2 NB 368/14 -; OVG Münster, B. v. 08.08.2008 - 13 C 75/08 -; VGH Kassel, B. v. 10.03.1994 - 3 Ga 23024/93 Nc -, juris). Das schleswig-holsteinische Hochschulgesetz sieht insoweit vor, dass der Ausbildungsaufwand grundsätzlich durch Prüfungsordnungen festzulegen ist, die als Satzung der Fachbereiche erlassen und vom Präsidium genehmigt werden (§ 52 Abs. 1 und 2 HSG). Nur Lehrveranstaltungen, die nach diesen Vorgaben zu erbringen sind, können als Dienstleistungsexport anerkannt werden. Entsprechende normative Regelungen in Form von Studien- oder Prüfungsordnungen mit Studienverlaufsplänen für alle Studiengänge, für die die Lehreinheit Psychologie Dienstleitungen erbringt, wurden von der Antragsgegnerin eingereicht (Anlagen 13 und 14).
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Im Gegensatz dazu ist es nicht erforderlich, normativ festzulegen, welche Lehreinheit die einzelnen Veranstaltungen durchführt bzw. mit welchen Anteilen die Lehreinheit Psychologie an der Lehre in anderen Studiengängen beteiligt ist. Dies liegt im organisatorischen Ermessen der Hochschule.
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Genauso wenig ist es kapazitätsrechtlich erforderlich, Gruppengrößen oder Anrechnungsfaktoren normativ zu regeln (BVerwG, B. v. 04.03.2015 - 6 B 39.14 -, juris) und für die aufnehmenden Studiengänge jeweils Curricular(norm)werte festzusetzen (vgl. OVG Schleswig, B. v. 08.04.2014 - 3 NB 123/13 -). Eine solche Verpflichtung ergibt sich weder unmittelbar aus § 12 Abs. 1 HZVO noch aus kapazitätsrechtlichen Grundsätzen oder dem Landesrecht. Die Verpflichtung zur Festsetzung von Curricular(norm)werten in § 14 HZVO für zulassungsbeschränkte Studiengänge bezieht sich auf den jeweiligen Studiengang, dessen Kapazität berechnet wird, nicht aber auf die importierenden Studiengänge. § 12 HZVO sieht eine solche Verpflichtung demgegenüber gerade nicht vor. Dies sowie die fehlenden konkreten Vorgaben für die Ermittlung der Studienanfängerzahl in § 12 Abs. 2 HZVO legen es nahe, dass an die Quantifizierung des Dienstleistungsexportes geringere Anforderungen zu stellen sind als bei der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen. Der Normgeber hält offensichtlich im Rahmen des Dienstleistungsexportes eine pauschalierende und vereinfachende Regelung für ausreichend. Eine solche vereinfachende Regelung widerspricht auch nicht dem Kapazitätserschöpfungsgebot, das generell von typisierenden und pauschalierenden Regelungen geprägt ist (vgl. VGH Mannheim, U. v. 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, der - auf der Grundlage des baden-württembergischen Landesrechtes - auch die Vorgabe konkreter Stundenzahlen für entbehrlich hält; OVG Münster, B. v. 31.01.2012 - 13 B 1537/11 -; OVG Lüneburg, B. v. 10.12.2010 - 2 NB 199/10 -; VGH München, B. v. 26.07.2011 - 7 CE 11.10288 -, juris; a. A. Zimmerling/Brehm, Kapazitätsrecht, Band 2, 2013. Rn. 478 ff.).Ausgehend davon hält es die Kammer auch nicht für erforderlich, jeweils die Einhaltung des Curricular(norm)wertes für den aufnehmenden Studiengang zu überprüfen; auch für ein solches Erfordernis gibt § 12 HZVO nichts her (so auch OVG Münster, B. v. 19.12.2013 - 13 C 107/13 -; VGH Kassel, B. v. 24.09.2009 - 10 B 1142/09 -; anders OVG Lüneburg, B. v. 15.04.2014 - 2 NB 103/13 -, juris). Die Kammer hat daher auch davon abgesehen, die vollständigen Curricularwertberechnungen der aufnehmenden Studiengänge anzufordern.
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Zur Berechnung des Bedarfs sind Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind (§ 12 Abs. 2 HZVO). Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. beispielhaft für Humanmedizin: B. v. 25.11.2014 - 9 C 265/14 u. a. -) und des OVG Schleswig (z.B. B. v. 26.03.2014 - 3 NB 1/14 -) kein Schwundabschlag zu berücksichtigen (vgl. auch OVG Lüneburg, B. v. 16.04.2014 2 NB 145/13 - und VGH Mannheim, U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13), wenngleich die Antragsgegnerin diesen sehr wohl - kapazitätserhöhend - in ihre Berechnung eingestellt hat.
- 57
Nach diesen Maßgaben ist ausgehend von den Erläuterungen der Antragsgegnerin ein Dienstleistungsexport im Umfang von 3,0671 SWS nicht zu beanstanden. Die Lehreinheit Psychologie bietet Lehrveranstaltungen für die Studierenden des Masterstudiengangs Migration und Diversität Ma 1-F und des Profils Fachergänzung an, welche bereits langjährig existieren.
- 58
Das berücksichtigungsfähige Profil Fachergänzung ist in der Gemeinsamen Prüfungsordnung (Satzung) der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für Studierende der Zwei-Fächer- Bachelor- und Masterstudiengänge (Zwei-Fächer-Prüfungsordnung) vom 21.02.2008 enthalten. Für das Profil Fachergänzung ist Näheres geregelt in dem Modulangebot 1.4. Kognition, Handeln und Gesellschaft (1.4.1. Modul Einführung in Grundlagen und Anwendungen psychologischen Wissens (FE-KH-PS)) auf den Seiten des Zentrums für Schlüsselqualifikationen (Anlage 14). Für den Masterstudiengang Migration und Diversität Ma 1-F ist Näheres geregelt in der Fachprüfungsordnung vom 22.07.2011 (Anlage 13).
- 59
Es handelt sich bei den genannten Modulen in den nicht zugewiesenen Studiengängen um berücksichtigungsfähige Pflichtfächer bzw. Wahlpflichtfächer, bei denen eine Verpflichtung zur Leistungserbringung besteht. Es ist den Studierenden lediglich überlassen, sich aus dem Katalog der nach den Prüfungsordnungen angebotenen Wahlpflicht- oder Nebenfächern eines/mehrere auszuwählen. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin eine Quote aus der Anzahl der zu wählenden Module in Bezug auf die Gesamtzahl der angebotenen Wahlpflichtmodule gebildet. Dagegen ist nichts zu erinnern.
- 60
Für die genannten und anzuerkennenden Lehrveranstaltungen nicht zugeordneter Studiengänge hat die Antragsgegnerin die Lehrnachfrage in Gestalt von Curricularanteilen (CA) auf der Grundlage der insoweit jeweils maßgeblichen Veranstaltungsarten, Semesterwochenstunden -SWS-, Anrechnungsfaktoren -f-, Gruppengrößen -g- und Anteilen (Quote aus der Anzahl der zu wählenden Module im Verhältnis zur Gesamtzahl der angebotenen Wahlpflichtmodule) anhand der Formel
- 61
(SWS x Anteil) x f
g
- 62
ermittelt.
- 63
Hinsichtlich der angenommenen Gruppengrößen geht die Antragsgegnerin von den Vorgaben der Fachprüfungsordnungen, den Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) und den tatsächlichen Verhältnissen aus. Dies ist zulässig. In Anlehnung daran hat die Antragsgegnerin die von ihr eingestellten Werte glaubhaft dargelegt, allerdings ergeben sich in dem Fach Migration und Diversität Ma 1-F rechnerisch leicht divergierende Werte, ebenso wie in dem Gesamtergebnis zum Dienstleistungsexports.
- 64
In dem Profil Fachergänzung bestehen hinsichtlich der Daten, die denjenigen aus dem Vorjahr entsprechen, keine Bedenken, so dass zutreffend der CA-Wert von 0,0266 berücksichtigt wurde.
- 65
In dem Fach Migration und Diversität Ma 1-F geht die Antragsgegnerin wie die Kammer im Vorjahr nunmehr von einem CA-Wert von 0,0553 aus (vgl. Berechnung Anlage 12). Der jeweils zu berücksichtigende Anteil ist bei einem aus drei Wahlpflichtmodulen zu wählenden Modul 0,3333. Bei dem als Praktikum ausgestaltetem Modul MigIIIb1 mit 2 SWS, einem Anteil von 0,3333, einem Anrechnungsfaktor von 0,5 und einer Gruppengröße von 40 ergibt sich ein CA-Wert vom 0,0083. Gleiches gilt für das Modul MigIIIb2. Bei dem als Seminar ausgestalteten Modul MigIIIa2 mit 3 SWS, einem Anteil von 0,3333, einem Anrechnungsfaktor von 1 und Gruppengröße von 40 ergibt sich ein CA-Wert vom 0,0249. Bei dem als Vorlesung oder Seminar ausgestalteten Modul MigIIIa1 mit 2 SWS, einem Anteil von 0,1666 (1/2 von 0,3333), einem Anrechnungsfaktor von 1 und einer Gruppengröße von 60 für die Vorlesung bzw. 40 für das Seminar ergibt sich ein CA-Wert vom 0,0055 bzw. 0,0083. Addiert ergibt dies einen CA-Wert von 0,0553.
- 66
Die Antragsgegnerin hat die von ihr ermittelten CA-Werte zutreffend in die Umrechnung in den Dienstleistungsexport einbezogen. Gegen die jeweils angesetzte Zahl der Studienanfänger pro Semester (Aq/2) ist nichts zu erinnern; diese entspricht der halbierten voraussichtlichen Zulassungszahl der zugeordneten Studiengänge nach der ZZVO bzw. im Profil Fachergänzung der Hälfte der maximalen Teilnehmerzahl der beiden angebotenen Vorlesungen und mithin den Vorgaben des § 12 Abs. 2 HZVO. Im Fach Migration und Diversität Ma 1-F ergibt sich rechnerisch ein Wert von 1,2535 (0,0553 x 22,6675 [Aq/2 ./. SFq]) und im Profil Fachergänzung ein Wert von 1,8136 (0,0266 x 68,1818 [Aq/2 ./. SFq]); addiert ergibt dies 3,0671 SWS. Diese Rechnung ist nicht zu beanstanden, sie ist aufgrund der überobligatorischen Einbeziehung der Schwundquote kapazitätsgünstig.
- 67
Hieraus folgt ein bereinigtes Lehrangebot von (219,5 – 3,0671 =) 216,4329 SWS. Dem entspricht ein Jahreswert von 432,8658.
- 68
2. Lehrnachfrage
- 69
Dieses Lehrangebot ist durch die im Curriculareigenanteil (CAp) ausgedrückte Lehrnachfrage zu dividieren. Nach § 14 Abs. 2 S. 1 werden bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für Bachelor- und Masterstudiengänge nach Anlage 3 festgesetzte Curricularwerte (Curricularnormwerte) oder Curricularwerte verwendet, die im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten nach Anlage 3 von der Hochschule durch Satzung festzusetzen sind. Bei der Festsetzung der Curricularwerte - die nach § 14 Abs. 1 HZVO den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang ausdrücken - dürfen für Bachelorstudiengänge die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Bandbreiten weder unter- noch überschritten werden (Satz 2). Abweichend von Satz 2 darf der Curricularwert eines Bachelorstudiengangs, dessen Regelstudienzeit sechs Semester überschreitet, die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte obere Bandbreite überschreiten, wenn dieser Wert und der Curricularwert des anschließenden Masterstudiengangs zusammen das Eineinhalbfache der aufgeführten oberen Bandbreite nicht überschreiten (Satz 4). Gemäß der Anlage 3 Spalte 2 (Fächergruppe sonstige Studiengänge) beträgt die Bandbreite für den Bachelorstudiengang Psychologie 1-Fach 3,00 bis 3,40.
- 70
Der Curricularwert für den Bachelorstudiengang beträgt bei der Antragsgegnerin 3,790 und liegt damit oberhalb der Bandbreite. Da er jedoch auf eine Regelstudienzeit von 8 Semestern ausgelegt ist, ist dies nach § 14 Abs. 2 Satz 4 HZVO grds. zulässig. Da derzeit noch kein Masterstudiengang existiert, kann noch nicht überprüft werden, ob beide Studiengänge gemeinsam das Eineinhalbfache der oberen Bandbreite - nämlich den Wert 5,1 - überschreiten. Das Ministerium hat jedoch die Grundsatzzustimmung für die Einrichtung des Bachelorstudiengangs mit der Maßgabe erteilt, dass die Summe der Curricularwerte des Bachelorstudiengangs und des geplanten Masterstudiengangs den Wert 5,1 nicht überschreitet; dies reicht aus.
- 71
Die Antragsgegnerin ist bei ihrer Berechnung im vorliegenden Zeitraum von einem Eigenanteil (CW-Anteil für die eigene Lehreinheit) von 3,7119 ausgegangen. Der Fremdanteil ist mit insgesamt 0,0780 angesetzt worden. Diese Angaben sind kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
- 72
Dieser Aufteilung liegt die Curricularwertberechnung der Antragsgegnerin (Anlage 15 zum Schriftsatz vom 27.09.2017) zugrunde, in der sie für jedes Modul (Veranstaltung) die Art, die SWS und der Anteil daran (Wahl aus mehreren Fächern), den Anrechnungsfaktor und die Gruppengröße sowie die Zuordnung zu einer Lehreinheit aufgeführt hat. Diese Berechnung beruht auf dem aktuellen Studienverlauf, der als Anlage zur Fachprüfungsordnung (Satzung) der Philosophischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für Studierende des Bachelorstudiengangs Psychologie (Ein-Fach) mit dem Abschluss Bachelor auf Science (B.Sc.) vom 12.02.2016 (Anlage 16) geführt ist. Damit liegt eine den Anforderungen des § 52 Abs. 1 und 2 HSG entsprechende Studienordnung vor.
- 73
Die Curricularwertberechnung folgt hinsichtlich der Veranstaltungsart und der Zahl der SWS den Vorgaben des Studienplans; die Anrechnungsfaktoren ergeben sich aus der LVVO. Auch die angenommenen Gruppengrößen sind nicht zu beanstanden. Die Kammer hat in den Vorjahren in ständiger Rechtsprechung die von der Antragsgegnerin angenommenen Gruppengrößen für Vorlesungen mit 100, für Seminare mit 20 bis 30 und für Übungen mit 30 gebilligt. Dies entspricht den Vorgaben der Hochschulrektorenkonferenz, Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen (204. HRK-Plenum am 14.06.2005). Auch die nunmehr berücksichtigten Gruppengrößen: Vorlesung 100, Seminar 20 und Projektseminar 15 entsprechen diesen Empfehlungen und sind nicht zu beanstanden.
- 74
Darüber hinaus sind die Gruppengrößen in den Veranstaltungen „Experimentalpsychologisches Praktikum“ von 8 sowie „Diagnostische Fallarbeit“ von 5 nicht zu bestanden (vgl. Beschluss vom 18.11.2016). Weitere Einwände sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
- 75
Die Kammer hat darüber hinaus keinen Anlass, an der Berechnung des Anteils bei den Wahlpflichtfächern und der Ergänzungsfächer zu zweifeln; Einwände hierzu sind nicht zu verzeichnen.
- 76
Anteilquoten bzw. ein gewichteter Curricularanteil waren nicht zu bilden, da der Lehreinheit derzeit nur der Studiengang Psychologie Bachelor zugeordnet ist.
- 77
Bei der Division des bereinigten Lehrangebotes durch den CW-Eigenanteil ergibt sich für das Studienjahr eine Zulassungszahl von 116,6156 (= 432,8658 : 3,7119)
- 78
3. Überprüfung des Berechnungsergebnisses
- 79
Durch die Überprüfung des vorstehenden Berechnungsergebnisses anhand der Vorschriften des dritten Abschnitts des ersten Teils der HZVO (§§ 15, 17 HZVO) erhöht sich die Ausbildungskapazität aufgrund des Schwundausgleiches um weitere Studienplätze. Die Antragsgegnerin hat in Anlage 17 eine Schwundquotenberechnung vorgelegt. Sie hat entsprechend der Rechenweise des „Hamburger Modells“ (Zulassung und Kapazitäten II, Pressestelle der Universität A-Stadt, April 1975, S. 20 - 22) eine Schwundquote q von 0,9257 (entspricht einem Schwundausgleichsfaktor SF = 1/q von 1,0803) errechnet. Bedenken gegen die zugrunde gelegten Zahlen und das Rechenwerk sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.
- 80
4. Ergebnis
- 81
Dividiert man die oben ermittelte Zulassungszahl von 116,6156 durch die Schwundquote 0,9257, ergibt sich eine um den Schwundausgleich korrigierte Zulassungszahl von 125,9756, aufgerundet 126. Diese liegt unter der für den Berechnungszeitraum (Wintersemester 2017/2018 und Sommersemester 2018) festgesetzten Zahl der Studienplätze von 128.
- 82
Nach der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 02.11.2017 vorgelegten Belegungsliste waren am 02.11.2017 130 Studierende immatrikuliert. Wird die festgesetzte Zulassungszahl durch Überbuchung überschritten, ist dies grundsätzlich kapazitätsverbrauchend zu berücksichtigen (vgl. OVG Schleswig, B. v. 23.04.2014 - 3 NB 87/13 - und Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 384). Für die Annahme willkürlicher Überbuchungen gibt es keinen Anlass.
- 83
Über die festgesetzte Kapazität hinaus zur Verfügung stehende Studienplätze sind bei der Antragsgegnerin mithin für das Wintersemester 2017/2018 nicht vorhanden.
- 84
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 20. Nov. 2017 - 9 C 119/17
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Urteil einreichenSchleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 20. Nov. 2017 - 9 C 119/17 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
- 1
Der auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin im 4. Fachsemester, hilfsweise für den vorklinischen Studienabschnitt, zum Sommersemester 2017 bei der Antragsgegnerin gerichtete Antrag ist gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet.
- 2
Es fehlt an einem Anordnungsanspruch.
- 3
Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zulassung auf einen „verschwiegenen“ Studienplatz und damit die Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität. Ein solcher Anspruch besteht schon deshalb nicht, weil die Antragstellerin die Zulassung außerhalb der Kapazität nicht entsprechend den Vorgaben des § 23 Abs. 1 Satz 3 Hochschulzulassungsverordnung in der Fassung der „Landesverordnung zur Änderung der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung und zur Änderung der Hochschulzulassungsverordnung“ vom 22.06.2016 (NBl. HS MSGWG S. 26 - HZVO -) beantragt hat und damit vom Vergabeverfahren hinsichtlich solcher Plätze ausgeschlossen ist.
- 4
Nach dieser erstmals zum Sommersemester 2017 geltenden Vorschrift müssen Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, für das Sommersemester an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Universität zu Lübeck bis zum 1. April eingegangen sein (Ausschlussfrist). Antragsberechtigt sind nur Bewerberinnen und Bewerber, die sich an der Hochschule form- und fristgerecht für das entsprechende Semester um einen Studienplatz desselben Studiengangs innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beworben haben. Wer die Bewerbungsfristen nach Absatz 1 versäumt oder den Zulassungsantrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen stellt, ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen (§ 23 Abs. 6 HZVO).
- 5
Die Vorschrift ist für höhere Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin anwendbar. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 HZVO finden die Vorschriften des zweiten Teils der Verordnung (dazu gehört § 23) Anwendung auf die Auswahl von Studienbewerbern in zulassungsbeschränkten Studiengängen für das 1. Fachsemester und für höhere Semester an den staatlichen Hochschulen, soweit diese Studiengänge nicht in den Anwendungsbereich der Vergabeverordnung Stiftung einbezogen sind. Die Vergabeverordnung Stiftung in der Fassung der o.g. Landesverordnung vom 22.06.2016 regelt nach ihrem § 1 die Vergabe der Studienplätze des 1. Fachsemesters der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge, zu denen der Studiengang Humanmedizin gehört. Damit ist die Vergabe der Studienplätze in den höheren Fachsemestern dieser Studiengänge nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung einbezogen, so dass insoweit die Hochschulzulassungsverordnung Anwendung findet. Im Übrigen enthält auch § 23 VergabeVO Stiftung eine entsprechende Fristenregelung für außerkapazitäre Anträge.
- 6
Die Antragstellerin hat zwar mit Schreiben vom 27.02.2017 einen Antrag auf Zulassung außerhalb der Kapazität bei der Antragsgegnerin gestellt; sie war jedoch nicht antragsberechtigt, da sie sich nicht im regulären Vergabeverfahren form- und fristgerecht für das 4. Fachsemester bei der Antragsgegnerin beworben hat.
- 7
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin bestehen an der Wirksamkeit der Vorschrift keine Zweifel.
- 8
Ermächtigungsgrundlage für § 23 HZVO ist § 14 Abs. 1 Hochschulzulassungsgesetz in der Fassung vom 05.02.2016 (GVOBl. S. 75), zuletzt geändert am 10.06.2016 (GVOBl. S. 342 - HZG -). Danach wird das Ministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten des Kapazitätsermittlungs-, Auswahl- und Vergabeverfahrens zu regeln, insbesondere den Ablauf des Bewerbungsverfahrens einschließlich der Fristen (Nr. 2) und den Ablauf des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze (Nr. 3). Soweit die Kammer in früheren Entscheidungen zur Fristenregelung in der außer Kraft getretenen Auswahlverordnung 1993 (z.B. B. v. 16.12.2010 - 9 C 106/10 -) die Auffassung vertreten hat, dass sich sämtliche die Zulassung zum Studium betreffenden Gesetze nur auf die Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität beziehen würden und daher keine Ermächtigungsgrundlage für Regelungen zur Vergabe außerkapazitärer Plätze darstellten, hält sie daran im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und die Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes nicht mehr fest. In seinem Urteil vom 23.03.2011 (- 6 CN 3.10 -, juris) hat das Bundesverwaltungsgericht den Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen als hinreichende Ermächtigungsgrundlage für entsprechende Fristenregelungen in der baden-württembergischen Vergabeverordnung angesehen. Nach Art. 15 I Nr. 6 des Staatsvertrages 2006 (wörtlich übereinstimmend mit Art. 12 I Nr. 4 Staatsvertrag 2008) bestimmen die Länder durch Rechtsverordnung Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien insbesondere auch für die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen freigebliebener Plätze. Der VGH Baden-Württemberg hatte diese Regelung in seinem Urteil vom 29.10.2009 (- 9 S 1611/09 -, juris) dahingehend ausgelegt, dass unter die letzte Alternative auch solche Studienplätze fielen, die bei der Festsetzung der Zulassungszahlen keine Berücksichtigung gefunden hätten. Eine Beschränkung auf den Erlass von Regelungen für Plätze innerhalb der festgesetzten Kapazität sei weder mit dem Wortlaut der Ermächtigung noch mit der Systematik und dem Zweck des staatsvertraglichen Regelwerkes insgesamt vereinbar. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht auch unter rechtsstaatlichen Erwägungen nicht beanstandet. In Anlehnung an diese Formulierung im Staatsvertrag hat der schleswig-holsteinische Gesetzgeber in der Neufassung des Hochschulzulassungsgesetzes vom 05.02.2016 die Formulierung in § 14 Abs. 1 Nr. 3 dahingehend geändert, dass nunmehr die „aus anderen Gründen“ frei gebliebenen Plätze erfasst werden. Dies erfolgte ausdrücklich, um im Hinblick auf die Rechtsprechung der Kammer klarzustellen, dass diese Ermächtigungsgrundlage auch für Verordnungsregelungen über die Vergabe außerkapazitärer Studienplätze gelten solle (LT Drs. 18/3156, S. 76). Damit ist nunmehr von einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage für Regelungen auch zum außerkapazitären Vergabeverfahren auszugehen.
- 9
Auch materiell sind die in § 23 HZVO enthaltenen Regelungen für außerkapazitäre Anträge nicht zu beanstanden. Das Teilhaberecht der Studienplatzbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG wird dadurch nicht unzumutbar erschwert. Es begegnet zunächst keinen Bedenken, dass überhaupt eine Frist für solche Anträge festgesetzt wird; solche Fristen bestehen soweit ersichtlich in allen Bundesländern und sollen gewährleisten, dass jedenfalls zu Semesterbeginn ein Überblick über die Zahl der außerkapazitären Bewerber besteht und auch die gerichtlichen Verfahren auf Zulassung außerhalb der Kapazität so rechtzeitig entschieden werden können, dass noch eine Aufnahme des Studiums zum beantragten Semester möglich ist. Die in § 23 Abs. 1 HZVO jetzt gewählten Fristen jeweils zu Beginn des entsprechenden Semesters (bei den Universitäten Kiel und Lübeck jeweils zum 01.04. und zum 01.10.) sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie ermöglichen die Antragstellung zu einem Zeitpunkt, in dem die Zulassungszahlenverordnung bereits längere Zeit veröffentlicht ist und für die Antragsteller für Kapazitätsprüfungen und Überlegungen hinreichend Zeit besteht (vgl. VGH Mannheim, U. v. 22.06.2006 - 9 S 1840/05 -, juris Rn. 40).
- 10
Soweit die Antragstellerin anführt, nach der Rechtsprechung z.B. des VGH München (B. v. 29.04.2005 - 7 CE 05.10114 -, juris) sei die Antragstellung bis zum Ende des Semesters möglich, betrifft dies - wie auch entsprechende Entscheidungen des OVG Schleswig (z.B. B. v. 02.02.2009 - 3 NB 1/09 -) die Antragstellung im gerichtlichen Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO, nicht aber verordnungsrechtlich geregelte Fristen für die Stellung außerkapazitärer Anträge bei der Hochschule.
- 11
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die Ausschlussregelung auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil für den Antrag auf Zulassung außerhalb der Kapazität ein form- und fristgerechter Antrag auf Zulassung innerhalb der Kapazität für den entsprechenden Studiengang erforderlich ist. Die Antragstellerin hält diese Einschränkung für unverhältnismäßig, zumal ein innerkapazitärer Antrag offensichtlich nicht erfolgversprechend gewesen wäre; es handele sich um eine „reine Förmelei und Schikane“. Es ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, warum das Erfordernis eines solchen Antrages die Möglichkeit einer Bewerbung auf einen außerkapazitären Studienplatz nennenswert erschweren sollte und deshalb Art. 12 Abs. 1 GG verletzt sein könnte. Es ist den Bewerbern zuzumuten, alles ihnen Mögliche zu tun, um den begehrten Studienplatz zu erhalten, dazu gehört auch die innerkapazitäre Bewerbung. Dies gilt auch dann, wenn absehbar ist, dass diese voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die Verknüpfung des regulären Vergabeverfahrens mit dem außerkapazitären Verfahren ist der Sache nach gerechtfertigt. Es handelt sich zwar um verschiedene Streitgegenstände, so dass die Kammer bislang - ohne eine entsprechende normative Vorgabe - eine innerkapazitäre Antragstellung nicht für erforderlich gehalten hat. Dies ändert aber nichts daran, dass beide Anträge letztlich auf das gleiche Ziel, nämlich die Zulassung zu einem bestimmten Studiengang bei einer bestimmten Hochschule, gerichtet sind. Beide Verfahrenswege stehen in einem rechtlichen Zusammenhang, denn Restkapazitäten sind ausschließlich denkbar, wenn die Aufnahmekapazität in der Zulassungszahlenverordnung für die bestimmte Hochschule unzutreffend berechnet worden ist. Der Verordnungsgeber ist deshalb nicht gehindert, den Antrag auf Zuweisung eines zusätzlichen Studienplatzes von der vorherigen regulären Bewerbung auf den entsprechenden Studienplatz abhängig zu machen und damit zu gewährleisten, dass sich die Hochschulen nicht mehr mit Kapazitätsrügen solcher Antragsteller beschäftigen müssen, die bei ihnen zunächst gar keinen Studienplatz angestrebt haben. Dies liegt im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes bei der Ausgestaltung der Vergabeverfahren (vgl. zu alledem VGH Mannheim, U. v. 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, juris Rn. 60 ff.; OVG Hamburg, B. v. 23.01.2012 - 3 Bs 224/11 -, juris Rn. 35; auch VGH Kassel U v. 16.09.2014 - 10 C 1528/13.N - und OVG Münster B. v. 24.02.2017 - 13 C 6/17 -; a.A. offenbar OVG Saarlouis, B. v. 12.06.2015 - 1 B 105/15.NC -, alle juris).
- 12
Da damit die Vergabe eines zusätzlichen Studienplatzes über die festgesetzte Kapazität hinaus an die Antragstellerin schon nach § 23 Abs. 6 HZVO ausscheidet, kann offen bleiben, ob die Antragsgegnerin die Kapazität für das 4. Fachsemester zutreffend berechnet hat.
- 13
Der Antrag ist mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
- 14
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 2 GKG.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 31. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität glaubhaft gemacht.
31. Der Senat geht aufgrund der glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin davon aus, dass die festgesetzten 144 Studienplätze besetzt sind. Ob auf die zunächst mitgeteilte Einschreibungszahl von 147 oder auf die später übermittelte Zahl von 146 abzustellen ist, ist insoweit unerheblich. Substantiierte Einwände hiergegen werden mit der Beschwerde nicht erhoben.
42. Entgegen der Auffassung des Antragstellers musste aufgrund des Hochschulpakts 2020 weder die Antragsgegnerin zusätzliche Kapazitäten ermitteln und zuweisen noch das Verwaltungsgericht das Lehrdeputat pauschal um einen Sicherheitszuschlag von 15 % erhöhen. Nach der vom Antragsteller nicht substantiiert angegriffenen Annahme des Verwaltungsgerichts hat die Medizinische Fakultät der Antragsgegnerin auf der Basis der Sondervereinbarung drei zusätzliche Stellen geschaffen, die in die Berechnung des Lehrdeputats einbezogen worden sind. Ein Anspruch auf eine (weitere) kapazitätsrechtliche Erhöhung der Zulassungszahlen kann aus dem Hochschulpakt II solange nicht hergeleitet werden, wie Studienplätze aufgrund dieses Abkommens noch nicht geschaffen worden sind. Die Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern beinhalten ebenso wie die zum Hochschulpakt 2020 im Kern die Verabredung, der Hochschule zusätzliche finanzielle Mittel zukommen zu lassen, damit diese zusätzliche Studienanfänger aufnehmen kann. Ein solcher Hochschulpakt ist als hochschulpolitische Vereinbarung oder als Programm ohne subjektiv-öffentliche Rechte zu Gunsten von Studienbewerbern anzusehen, der erst der Umsetzung durch die Wissenschaftsverwaltung bedarf.
5Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2008 -‑ 13 C 1/08 -, vom 16. März 2009 - 13 C 1/09 -, vom 8. Juli 2009 - 13 C 93/09 -, vom 25. Februar 2010 ‑ 13 C 1/10 u. a. -, vom 2. März 2010 - 13 C 11/10 u. a. -, vom 17. März 2011 - 13 C 26/11 -, vom 17. Oktober 2011 - 13 C 66/11 -, vom 31. Januar 2012 ‑ 13 B 1537/11 -, und vom 10. Mai 2012 – 13 C 6/12 -, jeweils juris.
63. Die Behauptung des Antragstellers, Vorlesungen und klinische Seminare seien offensichtlich von mehreren Lehreinheiten gemeinsam veranstaltet worden mit der Folge, dass sie im Verhältnis 50:50 zwischen der vorklinischen und der klinischen Lehreinheit aufzuteilen seien, ist unsubstantiiert. Sie ist deshalb insbesondere nicht geeignet, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht angenommen Verteilung der curricularen Anteile in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht musste auch nicht aufklären, ob und warum der Einsatz von Klinikern in der Vorklinik nicht möglich war. Das Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung geht verbindlich von drei Lehreinheiten aus. Hiervon ausgehend sowie unter Berücksichtigung der rechtlichen Verselbständigung des Universitätsklinikums ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen. Auch das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausschöpfung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze.
7Vgl. dazu näher und m.w.N. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2012 – 13 C 21/12 u.a. -, juris.
84. Das Vorbringen zur Schwundberechnung greift nicht durch. Mit dem Einwand, es sei kein Beurlaubungsschwund berechnet worden, ist kein Fehler bei der Kapazitätsberechnung dargetan. Beurlaubungen fallen nicht unter die Kategorien des Schwunds nach § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO. Beurlaubte nehmen die Lehrveranstaltungen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch und stellen keine echte Schwundentlastung der Lehreinheit bei der studentischen Nachfrage dar. Zudem steht der Besetzung von durch Beurlaubungen frei gewordenen Studienplätzen mit Quereinsteigern die Kapazitätsverordnung nicht entgegen, so dass auch so eine urlaubsschwundbedingte Lehraufwandsersparnis nicht eintritt.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2003 ‑ 13 C 11/03 ‑, juris, vom 11. Mai 2004 ‑ 13 C 1280/04 -, juris, vom 6. April 2005 ‑ 13 C 115/05 -, vom 27. April 2009 ‑ 13 C 10/09 ‑, juris, vom 9. Juli 2010 ‑ 13 C 264/10 u. a. ‑, juris, und vom 17. März 2011 ‑ 13 C 25/11 -, juris, und vom 4. März 2013 – 13 C 2/13 -, juris.
10Auch im Übrigen ist die Schwundberechnung, die die Antragsgegnerin zulässigerweise nach dem „Hamburger Modell“ mithilfe der amtlichen Statistiken vorgenommen hat, rechtlich nicht zu beanstanden.
115. Auch mit dem Vorbringen, die Berechnung der Ausbildungskapazität auf der Grundlage der tagesbelegten Betten sei nicht haltbar, stellt der Antragsteller die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat die Kapazität für die hier maßgebliche Lehreinheit Vorklinische Medizin zutreffend nicht anhand der Zahl der tagesbelegten Betten, sondern auf der Grundlage der verfügbaren Personalstellen berechnet. Die Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität sieht § 17 KapVO lediglich für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin vor, wo ihr die Funktion eines Korrektivs des Berechnungsergebnisses zukommt (vgl. § 17 Abs. 2 KapVO). Sie kann aber gemäß § 18 Abs. 3 KapVO nicht zu einer Erhöhung der Zulassungszahl für den Studiengang Medizin insgesamt führen.
12Die Kritik an einer Ermittlung der Zahl der tagesbelegten Betten beruht im Übrigen im Wesentlichen auf Zahlen aus Baden-Württemberg und lässt zudem außer Betracht, dass statistische Werte zu Krankenhäusern insgesamt nicht unbedingt auch für die hier maßgeblichen Universitätskliniken gelten. Im Übrigen ist es Sache des Verordnungsgebers zu entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang welche Konsequenzen in Bezug auf die Ausbildungskapazität aus einer etwaigen Wandlung der stationären medizinischen Behandlung zu ziehen sind, um dem Kapazitätserschöpfungsgebot gerecht zu werden. Dass die Vorgaben in § 17 KapVO nicht nach sachgerechten Kriterien ermittelt wurden und als willkürlich angesehen werden müssten, ist weder erkennbar noch substantiiert dargelegt.
13Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2013 – 13 C 41/13 -, vom 4. März 2013 – 13 C 2/13 -, juris; OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 21. Februar 2012 – 5 NC 286.11 -, juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 – 13 C 59/08 -, juris.
146. Den Befristungen von Arbeitsverhältnissen (auch) promovierter wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Antragsgegnerin kommt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Der Vortrag, das Verwaltungsgericht hätte weiter aufklären müssen, ob in der Lehreinheit als befristet beschäftigt eingestufte wissenschaftliche Mitarbeiter tätig seien, deren Befristung zum Berechnungsstichtag durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall getreten sei, stellt die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht in Frage. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bei den mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern besetzten Stellen von jeweils 4 DS ausgegangen ist. Dies entspricht der Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV, wonach die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten in befristeten Arbeitsverhältnissen, soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen, auf in der Regel 4 Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen ist. Diese gegenüber den unbefristet Beschäftigten niedrigere Lehrverpflichtung verletzt das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht. Sie rechtfertigt sich ebenso wie die Befristung selbst aus dem wichtigen Interesse der Allgemeinheit und der Hochschule an ausreichender Heranbildung von wissenschaftlichem Nachwuchs.
15Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März 2005 - 13 C 126/05 -, und vom 12. Juni 2012 - 13 B 376/12 -, jeweils juris.
16Von diesem Regellehrdeputat kann nach der Rechtsprechung des Senats zum sog. Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO) nur abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, und dadurch der Stelle faktisch einen anderen, dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt.
17Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 -, juris, Rn. 9, und vom 6. Juni 2012 - 13 C 17/12 -, juris, Rn. 7.
18Hierfür ist mit der Beschwerde aber nichts Substantiiertes dargetan worden. Im Übrigen verpflichtet weder das Stellenprinzip des § 8 Abs. 1 KapVO noch das Kapazitätserschöpfungsgebot die Antragsgegnerin zum Nachweis, ob sich bestimmte Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befinden und deshalb die Befristung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt ist. Die für den Regelfall erfolgte Widmung der befristet zu besetzenden Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung stellt ein Kriterium dar, das einen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtungen ausweist, da ihr nur Rechnung getragen werden kann, wenn dem Stelleninhaber neben seiner Verpflichtung zur Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen auch eine angemessene Zeit zur eigenständigen wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung zur Verfügung gestellt wird. Diese Zweckbestimmung der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter rechtfertigt danach die Bildung einer eigenen Stellengruppe. Insoweit ist von einer typisierenden Betrachtung auszugehen, sodass es auf eine ins Einzelne gehende Feststellung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die jeweiligen Stelleninhaber tatsächlich eigene Fort- und Weiterbildung betreiben, grundsätzlich nicht ankommt.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 -, juris, Rn. 28; OVG Saarland, Beschluss vom 1. Juli 2011 - 2 B 45/11. NC u.a. -, juris, Rn. 59 ff.
20Das insoweit nicht näher substantiierte Beschwerdevorbringen rechtfertigt auch nicht die Annahme, die nach § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WissZeitVG (entsprechend § 57 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 HRG) zulässigen Befristungszeiten seien nicht eingehalten worden.
21Entgegen der Darstellung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung auch nicht etwa das WissZeitVG übersehen oder ein falsches Verständnis des § 2 WissZeitVG zugrunde gelegt. Weder der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss noch die in Bezug genommene Entscheidung zum Wintersemester (Beschluss vom 31. Oktober 2012 - 9 Nc 45/12 -, juris) verhalten sich hierzu. Das Verwaltungsgericht hat im letztgenannten Beschluss lediglich ausgeführt, es bestehe keinerlei Grund für die Annahme, in der Lehreinheit seien als befristet beschäftigt eingestufte Wissenschaftliche Angestellte tätig, deren Befristung zum Berechnungsstichtag durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall geraten sei; die Antragsgegnerin habe solches auch in ihrem Schriftsatz vom 9. Oktober 2012 erneut ausdrücklich verneint.
227. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch die sog. Titellehre nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Als nicht aus Lehrpersonalstellen folgende Lehre sind nach dem Kapazitätsberechnungsmodell lediglich die gemittelten Lehrveranstaltungsstunden aus den beiden vergangenen Semestern vor dem Berechnungsstichtag hinzuzurechnen (§ 10 Satz 1 KapVO). Die Berücksichtigung weiterer das Lehrangebot erhöhender Lehre sieht das Modell der Kapazitätsverordnung nicht vor. Lehrtätigkeiten im Rahmen der Titellehre sind nicht als Lehrauftragsstunden im Sinne von § 10 Satz 1 KapVO anzurechnen, weil sie freiwillig und unentgeltlich erbracht werden. Auf diese Lehrleistungen besteht kein Anspruch und es ist nicht sicher, ob sie kontinuierlich fortgeführt werden.
23Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 2009 – 13 C 271/09 u.a. -, und vom 17. März 2011 ‑ 13 C 25/11 -, jeweils juris.
248. Drittmittelbedienstete sind nach der Rechtsprechung des Senats, an der er festhält, auf der Lehrangebotsseite nicht zu berücksichtigen. Sie erbringen keine aus einer Lehrpersonalstelle oder einem vergüteten Lehrauftrag – in Verbindung mit haushalts- und stellenplanmäßigen Ressourcen – abgeleitete verbindliche Leistungen, weshalb der Lehrbeitrag nicht mit der notwendigen Zuverlässigkeit hinsichtlich des Ob und des Umfangs berücksichtigt werden kann.
25Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2004 – 13 C 20/04 -, vom 19. August 2008 ‑ 13 C 213/08 ‑, vom 27. April 2009, und vom 21. Juni 2012 – 13 C 21/12 u.a. -, jeweils juris.
26Ferner wird auf § 1 Satz 3 HZG NRW hingewiesen, wonach Personalstellen und Lehraufträge, die aus Mitteln Dritter finanziert werden, nicht zur Erhöhung der Aufnahmekapazitäten führen.
279. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Nachfragerzahl beim Dienstleistungsabzug nicht wegen Doppel-/Zweitstudenten zu verringern. Mit der entsprechenden Senatsrechtsprechung setzt sich der Antragsteller nicht auseinander. Die Kapazitätsverordnung sieht eine solche Verringerung nicht vor. Zudem ist die Zahl etwaiger Doppel-/Zweitstudenten – wenn überhaupt – verschwindend gering und kann bei der nur möglichen ex-ante-Kapazitätsberechnung nicht hinreichend prognostiziert werden. Die Absolvierung eines Doppelstudiums der Medizin und Zahnmedizin wird in der Regel nach nordrhein-westfälischem Hochschulrecht (vgl. § 48 Abs. 2 HG NRW) ausgeschlossen sein.
28Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2013 - 13 C 41/13 -, und vom 21. Juni 2012 - 13 C 21/12 u.a. -, juris, Rn. 15.
2910. Die Einwände gegen die angenommene Gruppengröße bei Vorlesungen von 180 greifen ebenfalls nicht durch. Der Senat hat diese Gruppengröße in ständiger Rechtsprechung, mit der sich der Antragsteller nicht auseinandersetzt, für angemessen erachtet. Er hält sie auch weiterhin für akzeptabel und im Berechnungssystem der Kapazitätsverordnung für anwendbar.
30Die Gruppengröße für Vorlesungen steht in einem Beziehungsgefüge zu den Gruppengrößen anderer Veranstaltungsarten, nämlich den Kleingruppenveranstaltungen wie Seminare, Übungen, Praktika usw., und zur Zahl der vorhandenen Lehrkräfte. Veränderungen in der Gruppengröße für Vorlesungen wirken sich unmittelbar auf die übrigen kapazitätsbestimmenden Gegebenheiten aus: Eine Anhebung der Gruppengröße für Vorlesungen führt nach dem System der Kapazitätsverordnung zwangsläufig zu einer Steigerung der Zulassungszahl. Letzteres bedingt ebenfalls zwangsläufig eine Steigerung der in den Kleingruppenveranstaltungen auszubildenden Studenten: Auf Grund normativer Vorgaben und didaktischer Gründe können die Gruppengrößen der Kleingruppenveranstaltungen jedoch nicht erhöht werden; die gleichwohl von der Hochschule entsprechend den normativen Mindestvoraussetzungen zwingend auszubildende erhöhte Zahl der Studenten kann nur durch Erhöhung der Zahl der jeweiligen Kleingruppen aufgefangen werden, was wiederum eine Erhöhung der Zahl der Lehrkräfte voraussetzt. In diesem durch das Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung vorgegebenen Beziehungsgefüge und dem Spannungsverhältnis des vom Studienbewerber Beanspruchbaren und des von der Hochschule Erbringbaren stellt die Gruppengröße 180 für Vorlesungen einen zwischen den beteiligten Interessen vermittelnden, akzeptablen, fächerübergreifenden Mittelwert dar.
31Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2010 – 13 C 260/10 -, juris, vom 25. Mai 2007 - 13 C 125/07 u. a. - , und vom 27. Februar 2008 - 13 C 5/08 u. a. -, juris; vgl. auch Beschluss vom 20. Juli 2005 - 13 C 244/05 u. a. -, juris sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2005 - NC 9 S 140/05 -, juris.
3211. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist auch nicht unklar, ob das Verwaltungsgericht bei der Ermittlung des Gesamtlehrdeputats von 60 oder 45 Minuten pro Lehrveranstaltungsstunde ausgegangen ist. Das Verwaltungsgericht hat sich vielmehr in seinem in Bezug genommenen Beschluss für das Wintersemester 2012/2013 bei der Berechnung des Lehrdeputats ausdrücklich auf die Regelungen der Lehrverpflichtungsverordnung (LVV) bezogen und den dort in § 3 festgelegten Umfang der Lehrverpflichtung zugrundegelegt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LVV umfasst eine Lehrveranstaltungsstunde eine Lehrtätigkeit von (mindestens) 45 Minuten.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
34Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
35Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Antrag der Antragstellerin ihr im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig einen Studienplatz im Wintersemester 2016/2017 für das 1. Fachsemester Psychologie (Bachelor) zuzuteilen, bzw. sie an einem gerichtlich angeordneten Auswahl-(Los-)Verfahren für die Vergabe zusätzlicher Studienplätze zu beteiligen, ist gem. § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, jedoch unbegründet.
- 2
Die Kammer bejaht ein Rechtsschutzbedürfnis im Rahmen dieses außerkapazitären Zulassungsverfahrens auch bei denjenigen Antragstellern, die sich nicht am Clearingverfahren als Teil des zentralen Vergabeverfahrens gemäß §§ 24 ff., 38 der Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularwerte, die Festsetzung von Zulassungszahlen, die Auswahl von Studierenden und die Vergabe von Studienplätzen (Hochschulzulassungsverordnung - HZVO -) vom 21.03.2011 (NBl. MWV Schl.-H. 2011 S. 11 ff.) i.d.F. v. 10.12.2015 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 145) beteiligt haben. Die HZVO in der Fassung vom 22.06.2016 (NBl. HS MSGWH Schl.-H. S. 26) - die erstmals sowohl Fristen für außerkapazitäre Anträge enthält als auch für diese einen form- und fristgerechten innerkapazitären Antrag voraussetzt - ist mit Ausnahme der Anlage 3 vorliegend nicht anwendbar, da sie erstmals für das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2017 gilt (Art. 3 der Landesverordnung zur Änderung der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung und zur Änderung der Hochschulzulassungsverordnung). Bereits diese erstmalige Einführung eines form- und fristgebundenen Antragsverfahrens für die außerkapazitäre Zulassung verdeutlicht, dass bis zu diesem Zeitpunkt ein solcher innerkapazitärer Antrag und die Teilnahme am zentralen Vergabeverfahren gerade nicht Voraussetzung für einen außerkapazitären Zulassungsantrag ist.
- 3
Das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses folgt aus der ständigen Rechtsprechung der Kammer, dass der „außerkapazitäre" Weg zur Studienzulassung, der auf dem grundrechtlich begründeten Anspruch auf Hochschulzugang beruht, selbständig neben dem gesetzlich normierten innerkapazitären Verfahren steht. Er steht daher grundsätzlich allen hochschulzugangsberechtigten Bewerbern unabhängig von der vorherigen Beteiligung an einem Vergabeverfahren offen. Wer einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl begehrt, kann demzufolge grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden, sich vorher um einen freien Platz innerhalb der festgesetzten Kapazität zu bewerben (Beschluss der Kammer v. 15.11.2012 - 9 C 54/12 -; BayVGH, B. v. 08.08.2006, NVwZ-RR 2007, 175; HessVGH, B. v. 20.02.2003, NVwZ-RR 2003, 756, beide m.w.N.; ebenso Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl. 2003, S. 457 Rn. 31; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 351 ff.; a. A. OVG Hamburg, B. v. 23.01.2012 - 3 Bs 224/11 - und OVG Münster, B. v. 12.10.2010 - 13 C 268/10 -, juris). Im Übrigen wäre es den Studienbewerbern auch nicht zuzumuten, von vornherein aussichtslose Anträge zu stellen. Das Rechtsschutzinteresse könnte allenfalls dann verneint werden, wenn ein Antragsteller im regulären Vergabeverfahren in jedem Fall zum Zuge gekommen wäre und damit ein einfacherer Weg zur Erlangung eines Studienplatzes möglich gewesen wäre, der nicht genutzt worden ist (vgl. BayVGH, a.a.O.). Dafür gibt es vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte.
- 4
Ein Rechtsschutzbedürfnis für dieses außerkapazitäre Zulassungsverfahren ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Antragstellerin für das 1. Semester des Bachelorstudiengangs Betriebswirtschaftslehre eingeschrieben ist, zu verneinen. An dieser Auffassung hält auch die Antragsgegnerin nicht mehr fest.
- 5
Ein Anordnungsgrund besteht in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten deshalb, weil den Studienbewerbern ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, die in aller Regel erst geraume Zeit nach Abschluss des Bewerbungssemesters ergehen kann, nicht zumutbar ist.
- 6
Es fehlt jedoch an einem Anordnungsanspruch, denn es ist nicht glaubhaft gemacht, dass über die festgesetzte Kapazität hinaus weitere Studienplätze zur Verfügung stehen.
- 7
Der Anordnungsanspruch folgt aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip. Gewährleistet ist damit für jeden, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Anspruch auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. Soweit in dieses Teilhaberecht durch absolute Zulassungsbeschränkungen eingegriffen wird, ist dies nur auf einer gesetzlichen Grundlage statthaft und nur dann verfassungsgemäß, wenn dies zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet wird (BVerfG, B. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, juris).
- 8
Mit diesem verfassungsrechtlich begründeten Kapazitätserschöpfungsgebot ist die für das Wintersemester 2016/2017 durch § 1 Nr. 1 a) bb) ZZVO 2016/2017 vom 08.07.2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. 2016, 47) auf 127 festgesetzte Zahl (Zulassungszahl) der im Wintersemester 2016/2017 an der ...-Universität zu A-Stadt höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber für den Studiengang Psychologie (1-Fach, Bachelor) zu vereinbaren.
- 9
Die Festsetzung der Zulassungszahl erfolgt durch das für Hochschulen zuständige Ministerium. Die der Festsetzung zugrunde liegende Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin - hier für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2016/2017 und Sommersemester 2017 - beruht auf den Bestimmungen des ersten Teils der HZVO.
- 10
Die durchzuführende Berechnung der auf die jährliche Ausbildungskapazität bezogenen Zulassungszahl im Studiengang Psychologie erfolgt nach Maßgabe des § 7 HZVO i.V.m. Anlage 1 zu einem nach § 6 Abs. 1 HZVO zu wählenden Berechnungsstichtag (hier: 21.07.2016). Sie geht von der personellen Ausstattung derjenigen Lehreinheit aus, der der Studiengang zugeordnet ist (Lehrangebot, dazu 1.) und teilt diese durch die maßgebliche Lehrnachfrage, d.h. durch den Anteil am Curricularnormwert, der auf diese Lehreinheit entfällt (dazu 2.). Sodann erfolgt eine Überprüfung anhand weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien (dazu 3.). Diese anhand von Zahlenwerten und Formeln vorzunehmende Ermittlung der Ausbildungskapazität unterliegt einschließlich ihrer Ableitung (BVerfG, B. v. 22.10.1991, a.a.O.) schon im Eilverfahren einer eingehenden verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, B. v. 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, juris). Diese ergibt vorliegend, dass keine weiteren Studienplätze vorhanden sind.
- 11
1. Lehrangebot:
- 12
Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen (§ 9 Abs. 1 S. 1 HZVO).
- 13
Ein normativer, im allgemeinen Landeshaushaltsplan ausgewiesener Stellenplan ist dazu nicht erforderlich (OVG Schleswig, B. v. 11.10.2011 - 3 NB 102/10 - m. w. N.). Die Universitäten erhalten (Global-)Budgets und bewirtschaften diese in eigener Verantwortung (§ 8 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 6 Hochschulgesetz - HSG - vom 05.02.2016, GVOBl. 2016, S. 39, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.06.2016, GVOBl. S. 342). Die jeweiligen Fachbereiche wiederum verwalten die ihnen zugewiesenen Personal- und Sachmittel (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 HSG), wobei der Dekan die konkreten Entscheidungen trifft (§ 30 Abs. 1 S. 2 HSG).
- 14
Auf Grundlage des von der Antragsgegnerin vorgelegten Datenerhebungsformularsatzes zum Berechnungsstichtag 21.07.2016 - als erneute Ermittlung gem. § 6 Abs. 3 HZVO wegen wesentlicher Änderung von Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums - stehen der Lehreinheit Psychologie für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2016/2017, Sommersemester 2017 folgende Stellen bzw. Deputate (ausgedrückt in Lehrveranstaltungsstunden - LVS -) zur Verfügung:
- 15
1.1. Unbereinigtes Lehrangebot:
- 16
Stellengruppen
Anzahl
PlanstellenDeputat /
StelleDeputatstd. /
StellenVermind.
Verfügbare
Deputatstd.Prof. C4/W3
4
9
36
36
Prof. C3/W2
3
9
27
27
Juniorprof. W1
2
5
10
10
Qualifikations-
stellen9
4
36
36
Akad. Oberrat/
-rätin2
9
18
5
13
Wiss. Ang. a. D.
2
9
18
7
11
Wiss. Ang.
1
9
9
4
5
HSP 2020 III
5,5
9
49,5
49,5
Summe
28,5
203,5
16
187,5
- 17
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 23.09.2016 die Änderungen gegenüber der Kapazitätsberechnung des vorangegangenen Berechnungszeitraumes im Einzelnen erläutert. Die Stellenausstattung und damit die Zahl der Lehrverpflichtungsstunden hat sich gegenüber dem Vorjahr um 1,5 Planstellen vergrößert. Hintergrund dieser Veränderungen soll Folgender sein:
- 18
Im Jahr 2016 hat in Schleswig Holstein der sogenannte „doppelte Abiturjahrgang“ die Abiturprüfung abgelegt. Er ist größer als die Abiturjahrgänge der vergangenen Jahre, weil der letzte Jahrgang mit einer gymnasialen Zeit von neun Jahren und der erste Jahrgang mit einer gymnasialen Zeit von acht Jahren gleichzeitig Abitur gemacht haben. Gemäß der Zielvereinbarung zwischen CAU und dem Land Schleswig-Holstein wurden in einer Vielzahl von Fächern, darunter auch Psychologie, durch den Hochschulpakt 2020 mehr Stellen geschaffen, um den Abiturienten des Jahrgangs 2016 eine hinreichende Anzahl von Studienplätzen zur Verfügung stellen zu können. Zusammen mit den bisher bestehenden ergeben sich im Fall der Psychologie 5,5 bis zum 30.09.2021 befristete HSP-Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 LVS. Diejenigen HSP-Stellen, die bisher in die Kategorie „wissenschaftliche Mitarbeiter mit überwiegender Tätigkeit in der Lehre“ mit einer Lehrverpflichtung von 16 LVS fielen, wurden zum 01.10.2016 in Mitarbeiterstellen mit 9 LVS umgewandelt. Dies entspricht der Strategie des Präsidiums, die Qualität der Lehre zu verbessern und daneben auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf HSP-Stellen die Möglichkeit zu geben, sich wissenschaftlich weiter zu qualifizieren. Die bisherigen Stellen mit 16 LVS werden ab dem 01.10.2016 als Stellen mit 9 LVS weitergeführt, und die dadurch wegfallenden Lehrveranstaltungsstunden werden durch neue (befristete) Stellen mit wiederum 9 LVS ausgeglichen.
- 19
Gleichzeitig wurde das Institut für Pädagogisch-Psychologische Lehr- und Lernforschung (IPPL) gegründet, wodurch die Psychologie in der Lehrerbildung aus der Lehreinheit Psychologie ausgegliedert und in ein reines Exportinstitut umgesiedelt wurde. Dementsprechend gehören die Stellen, die nunmehr dem IPPL zugewiesen sind, nicht mehr zur Lehreinheit Psychologie.
- 20
Danach erklärt sich der günstige Unterschied von 1,5 mehr zur Verfügung stehenden Stellen gegenüber dem Vorjahr dadurch, dass sich auf der einen Seite die Anzahl der der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Stellen durch die Ausgliederung der Psychologie in das IPPL verringert hat und dass auf der anderen Seite die Anzahl der HSP-Stellen gestiegen ist.
- 21
Hieraus ergibt sich die der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Planstellenzahl von 28,5. Die Kammer hat keinen Anlass, an diesen Angaben der Antragsgegnerin zu zweifeln und legt diese ebenfalls ihrer Berechnung zugrunde.
- 22
Konkret wegfallende Stellen durch die Ausgliederung der Psychologie in das IPPL sind eine Professorenstelle W3 (Prof. X, Nr. 3670), eine Juniorprofessur W1 (X, Nr. 93830), eine halbe Stelle Studienrat h. D. (Nr. 93553), eine Stelle wissenschaftlicher Mitarbeiter a. D. (Nr. 19470) und eine halbe HSP-Stelle (bewilligt für die Zeit vom 01.01.2016 bis zum 30.09.2018, daher im Vorjahr noch nicht in der Kapazitätsberechnung).
- 23
Die damit verbundene Kapazitätsminderung ist anzuerkennen. Der Abbau bzw. die Verlagerung von Personalstellen in andere Bereiche steht grundsätzlich im organisatorischen Ermessen der Hochschule. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung leitet dabei aber aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung die Verpflichtung der Hochschulverwaltung ab, für kapazitätsreduzierende Stellenverlagerungen und -reduzierungen sachliche Gründe darzulegen und eine sorgfältige Planung mit einer auf die einzelne Stelle bezogenen Abwägung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium einerseits sowie der Rechte der Studienbewerber andererseits nachzuweisen. Die Grenzen des Stellendispositionsermessens der Verwaltung sind danach so gezogen, dass die Verwaltung von einer planerischen Abwägung nicht absehen darf, dass willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts abzuwägen ist und dass die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet werden dürfen, die den erforderlichen Interessenausgleich zum Nachteil der Studienbewerber verfehlt. Die kapazitätsvermindernde Maßnahme ist mithin fehlerhaft und daher kapazitätsrechtlich unwirksam, wenn eine Abwägung gar nicht stattgefunden hat, wenn sie nicht willkürfrei auf der Grundlage eines vollständig ermittelten Sachverhalts erfolgt ist oder wenn den Belangen der Studienplatzbewerber kein hinreichendes Gewicht beigemessen wurde. Als sachliche Gründe für einen Kapazitätsabbau kommen grundsätzlich auch allgemeine Sparzwänge oder Bemühungen um einen wirtschaftlicheren und/oder gezielteren Einsatz der staatlichen Haushaltsmittel in Betracht (OVG Lüneburg, B. v. 27.02.2009 - 2 NB 154/08 -, juris m.w.N.; Beschluss der Kammer v. 25.11.2014 - 9 C 130/14 -). Eine Pflicht zur umfassenden Dokumentation solcher Abwägungsprozesse besteht nicht (vgl. OVG Lüneburg a.a.O.), so dass zur Überprüfung auch die erläuternden Schriftsätze der Antragsgegnerin herangezogen werden können.
- 24
Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung abwägungsfehlerfrei. Die dafür und dagegen sprechenden Gesichtspunkte sind in dem Strukturpapier zur Gründung eines Instituts für Pädagogisch-Psychologische Lehr- und Lernforschung (IPPL) zur Bündelung der Lehr- und Forschungsaktivitäten der Psychologie für das Lehramtsstudium enthalten. Dieses Strukturpapier lag der Senatssitzung vom 20.07.2016 und dem Beschluss des Konvents der Philosophischen Fakultät von 22.06.2016 zur Änderung der Fakultätssatzung der Philosophischen Fakultät vom 11.02.2011 zu Grunde, welche am 21.07.2016 in Kraft getreten ist. Diese Änderung sieht die Einrichtung eines Instituts für Pädagogisch-Psychologische Lehr- und Lernforschung vor (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 3. Spiegelstrich), das in Abstimmung mit dem Präsidium sowie dem Geschäftsbereich Strategie und Planung künftig eine stärkere Fokussierung in Forschung und Lehre auf das Lehramt ermöglichen soll. Aus dem Strategiepapier ergibt sich darüber hinaus, dass insbesondere die Alleinstellung der pädagogischen Psychologie im Institut für Psychologie und die Einrichtung einer Professur für pädagogisch-psychologische Diagnostik als Grundlage von Heterogenität und Inklusion nun die Chance biete, die institutionelle Verankerung der schulbezogenen Profession- sowie Lehr- und Lernforschung in einem gesonderten Institut zu etablieren. Auf diesem Wege könne eine weitere Stärkung der Thematik erreicht und dokumentiert werden. Auch eine Bündelung und zukünftige Initiierung von CAU-weiten Forschungsvorhaben würde für die Lehramtsentwicklung an der CAU ein erhebliches Potenzial bieten. Das Institut löse existierende Probleme am Institut für Psychologie durch eine organisatorische Trennung der Lehramtsausbildung und der Ausbildung im Psychologiestudium (Auswirkungen des Lehrexports im Lehramt auf die Studierendenzahlen in der Psychologie, Integration der W1 mit tenure etc.). Damit könnten die Kapazitäten in Hauptfach- und Lehramtsstudiengängen durch primäre Institutsverortung und Lehrim- und -exporte klarer abgebildet werden. Nach der derzeitigen Kapazitätsberechnung würden sich für die Psychologie ohne die Arbeitsgruppenpsychologie für Pädagogen und Lehr- und Lernforschung nach Anpassung des Exports folgende Auswirkungen ergeben: geringfügige Reduzierung der Studienplätze um 4 (Basiskapazitätsberechnung WS 2016/2017 von 127 auf 123).
- 25
Dem Erfordernis der umfassenden Abwägung ist damit Genüge getan, so dass die Kammer den Wegfall dieser Stelle(n) anerkennt.
- 26
Wegen auslaufender Befristung sind darüber hinaus die Stellen Nr. 93874 und Nr. 93875 weggefallen. Sie waren der Lehreinheit von vornherein nur für einen befristeten Zeitraum zugewiesen. Sie sind nicht mehr in dem Stellenplan aufgeführt.
- 27
Der Stelle Nr. 93874 lag die Hochschulpaktmaßnahme 5020-1-003 zu Grunde. Diese war dem Institut für Psychologie zur Einrichtung einer halben Stelle mit der Stellenqualität TVL 13 für den Zeitraum vom 01.04.2010 bis zum ein 30.03.2012 bewilligt worden, um Lehrbedarfe aufgrund von zusätzlichen Studienanfänger des Jahres 2009 abzudecken. Diese Stelle hat gemäß den vorstehenden Angaben die Kammer bereits in ihrem Vorjahresbeschluss unberücksichtigt gelassen (vgl. Beschluss der Kammer v. 19.11.2015 - 9 C 147/15 -). Die zweite Hälfte dieser Stelle war ausweislich eines Schreibens vom 20.07.2010 (Anlage 4) ebenfalls befristet, und zwar bis zum 31.12.2015.
- 28
Die im Vorjahr noch im Stellenplan als Qualifikationsstelle mit der Nr. 93875 in die Berechnung einbezogene vakante Stelle war ausweislich eines Schreibens vom 30.04.2009 (Anlage 5) bis zum 31.08.2013 auf 3 Jahre befristet und wurde nach Ausscheiden des Stelleninhabers nicht mehr nachbesetzt.
- 29
Zum Stichtag 21.07.2016 waren diese Veränderungen bereits wirksam geworden, weshalb die eineinhalben Stellen (1/2 HSP, 1 Qualifikation) gemäß § 6 Abs. 2 HZVO in der Kapazitätsberechnung nicht mehr zu berücksichtigen waren.
- 30
Als W3-Planstellen waren die Stellennummern 2900, 2910, 2930 und 17530 jeweils zu 100 % zu berücksichtigen, mithin 4,0 Stellen.
- 31
Die Stellennummern 2920, 2940 und 8170 (jeweils 100 %) waren als W2-Planstellen zu berücksichtigen, insgesamt 3,0 Stellen.
- 32
Als W1-Stellen waren die Stellennummern 3020 und 5290 zu je 100 % zu berücksichtigen, somit 2,0 Stellen.
- 33
Qualifikationsstellen mit einem Stellensoll von jeweils 100 % sind diejenigen mit den Stellennummern 2840, 2970, 2990, 3060, 3270, 3980, 4790, 6880 und 18120, mithin 9,0 Stellen - wie im Vorjahr.
- 34
Als Akademischer Oberrat/-rätin waren wie im Vorjahr die Stellen mit den Nrn. 8050 und 18050 zu jeweils 100 %, folglich 2,0 Stellen, zu berücksichtigen.
- 35
Wissenschaftliche Mitarbeiterstellen sind diejenigen mit den Stellennummern 25140, 44710 und 93810 mit einem Stellensoll von jeweils 100 %, insgesamt 3,0 Stellen.
- 36
Als HSP-Stellen 2020 III wurden nach der oben angegebenen Begründung zum doppelten Abiturjahrgang befristet bis zum 30.09.2021 insgesamt 5,5 neue Stellen geschaffen.
- 37
Soweit einige Antragsteller darauf verweisen, dass die ohne ausreichende Begründung erfolgte Umwandlung von bisher als Wissenschaftliche Mitarbeiter mit überwiegender Tätigkeit in der Lehre geführten Stellen in Stellen mit verringerter Lehrverpflichtung von 9 LVS nicht zu berücksichtigen, sondern diese weiter mit 16 LVS zu führen seien, ist dem Folgendes entgegen zu halten:
- 38
Die Stelle Wiss. Mitarb. m. ü. T. L. war entsprechend des Vorjahresbeschlusses der Kammer diejenige mit der Nr. 3270. Hierbei handelte es sich nach dem Stellenplan um eine volle Qualifikationsstelle, die die Antragsgegnerin als halbe Stelle Wiss. Mitarb. m. ü. T. L. berücksichtigt hat. Wegen der kapazitätserhöhenden Wirkung hatte die Kammer hiergegen keine Bedenken. Diese Stelle war nunmehr unter Berücksichtigung des ab-strakten Stellenprinzips als volle Qualifikationsstelle zu berücksichtigen. Es gab damit für die Lehreinheit Psychologie zum Berechnungsstichtag keine Stelle Wiss. Mitarb. m. ü. T. L., die von der Umwandung (verringertes Lehrdeputat) betroffen waren. Eine entsprechende ergänzende Stellungnahme des Antragsgegners erfolgte mit Schriftsatz vom 11.11.2016.
- 39
Die Antragsgegnerin hat die Deputatsberechnung zutreffend auf Grundlage der Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung -LVVO) vom 27.06.2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 36 ff.) vorgenommen.
- 40
Das Lehrdeputat von Professorinnen und Professoren beträgt 9 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO).
- 41
Das Lehrdeputat von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in der ersten Anstellungsphase (erste drei Jahre) beträgt 4 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 LVVO), das in der zweiten Anstellungsphase (viertes bis sechstes Jahr) 6 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 LVVO). Die Antragsgegnerin hat das Lehrdeputat mit dem Mittelwert von 5 LVS berücksichtigt. Dies hat die Kammer in ständiger Rechtsprechung gebilligt (B. v. 29.11.2007 - 9 C 21/07 -; so auch OVG Schleswig, B. v. 26.03.2014 - 3 NB 1/14 -).
- 42
Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (zu denen auch der/die in der Aufstellung genannte Akademische Oberrat/-rätin zählt) beträgt die Lehrverpflichtung grundsätzlich 9 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 LVVO), für solche, die überwiegend in der Lehre tätig sind, 16 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 LVVO).
- 43
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die befristet eingestellt werden und denen im Rahmen ihrer Dienstaufgabe Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion oder zusätzlicher wissenschaftlicher Leistung gegeben wird, haben eine Lehrverpflichtung von 4 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 LVVO). Solche befristeten Qualifikationsstellen mit der Zweckbestimmung wissenschaftlicher Fort- und Weiterbildung bilden kapazitätsrechtlich eine eigene Stellengruppe (OVG Münster, B. v. 26.08.2013 - 13 C 88/13 -, juris Rn. 17).
- 44
Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Arbeitsverträgen handelt es sich bei den Qualifikationsstellen um Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter/innen, die befristet eingestellt sind und eine Qualifikationsstelle im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 6 LVVO innehaben. Für sie gilt eine regelmäßige Lehrverpflichtung von 4 LVS. In den Arbeitsverträgen ist jeweils vereinbart, dass es sich um solche zum Abschluss/Zielrichtung der Promotion oder zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen Dienstleistungen vor Abschluss der Promotion und der Sicherung der Lehre am Institut für Psychologie bzw. zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen Dienstleistungen nach Abschluss der Promotion, zur Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen sowie selbständiger Forschung oder Sicherung der Lehre am Institut für Psychologie bzw. entsprechender Vertretung handelt.
- 45
Die Kammer hält es nicht für erforderlich, in jedem Einzelfall durch Vorlage entsprechender dienstlicher Erklärungen zu prüfen, ob und wieweit tatsächlich wissenschaftliche Weiterbildung erfolgt. Zum einen besteht kein Anlass für Zweifel daran, dass den wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen entsprechend den abgeschlossenen Verträgen die Möglichkeit dazu auch eingeräumt wird. Zum anderen widerspricht eine solche Einzelfallbetrachtung der im Kapazitätsrecht geltenden abstrakt an die Personalstellen anknüpfende Berechnungsmethode (§ 9 Abs. 1 HZVO). Die Stelle geht dabei unabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation des Stelleninhabers mit dem - hier in § 4 Abs. 1 Nr. 6 LVVO auf 4 LVS festgelegten - „Regeldeputat“ in die Lehrangebotsberechnung ein. Auf die tatsächlichen Umstände kommt es nicht an. Genauso wenig ist maßgeblich, ob die nach § 2 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft - WissZeitVG - vom 12.04.2007 (BGBl. I, S. 506 ff.) i. d. F. v. 11.03.2016 (BGBl. I, S. 442 ff.) geltende zulässige Befristungsdauer im Einzelfall überschritten wird. Solange eine Entfristung vor dem Arbeitsgericht nicht erfolgreich geltend gemacht wurde, wäre eine arbeitsrechtliche Unwirksamkeit der Befristung kapazitätsrechtlich ohne Belang (OVG Schleswig, B. v. 05.10.2012 - 3 NB 5/12 -; vgl. auch VG Freiburg, U. v. 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris). Im Übrigen liegt die Einhaltung der Befristungsdauer auch im Interesse der Hochschule, die durch die Ausweisung solcher Stellen eine der Sicherung der Innovations- und Funktionsfähigkeit der Hochschule und dem Ideenaustausch förderliche Fluktuation gewährleisten will. Für eine faktische Umwandlung einer befristeten in eine unbefristete Stelle gibt es keine Anhaltspunkte (vgl. dazu OVG Münster, B. v. 10.05.2012 - 13 C 6/12 -; OVG Magdeburg, B. v. 21.10.2010 - 3 M 152/10-, juris).
- 46
Die von der Antragsgegnerin in ihre Berechnung eingestellten Deputatsminderungen in Höhe von 16 LVS/Semester (SWS) sind nicht zu beanstanden.
- 47
Nach § 8 Abs. 1 LVVO kann das Präsidium der Hochschule auf Antrag für die Wahrnehmung von Funktionen und Aufgaben in der Selbstverwaltung die Lehrverpflichtungen ermäßigen; das Präsidium einer Universität kann Ermäßigungen auch für Aufgaben in der Forschung gewähren. Nach § 8 Abs. 2 S. 1 LVVO kann die Gesamtsumme aller Ermäßigungen nach Abs. 1 LVVO bei Universitäten und Fachhochschulen bis zu 6,5 % der Lehrverpflichtung aller im Stellenplan der Hochschule für Professorinnen und Professoren und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgewiesenen Stellen und Planstellen betragen. Gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 LVVO regelt das Präsidium mit Zustimmung des Senates, für welche Funktionen und Aufgaben nach § 8 Abs. 1 S. 1 LVVO und in welchem Umfange die Lehrverpflichtung ermäßigt werden kann.
- 48
Das Präsidium der Antragsgegnerin beschloss erstmals am 10.12.2008 mit nachfolgender Zustimmung des Senats vom 17.12.2008, zuletzt geändert durch Präsidiumsbeschluss vom 17.03.2015 mit Zustimmung des Senats vom 25.03.2015 (im Folgenden: Ermäßigungstabelle, Anlage 12), für welche Funktionen und Aufgaben („Kategorien“) eine Deputatsreduzierung erfolgen kann. Dieser Beschluss legt die maximal zulässige Ermäßigung für die einzelnen Funktionen und Aufgaben fest.
- 49
Nach der Berechnung in Anlage 11 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 23.09.2016 ist die 6,5 %-Grenze des § 8 Abs. 2 S. 1 LVVO nicht nur eingehalten, sondern mit 5,40 % deutlich unterschritten. Zu Recht ist die Antragsgegnerin dabei davon ausgegangen, dass sich diese Regelung auf die Hochschule insgesamt und nicht nur auf einzelne Lehreinheiten bezieht (OVG Schleswig, B. v. 25.03.2015 - 3 NB 189/14 u.a.).
- 50
Die jeweiligen Anträge auf Deputatsverminderung sind von den betroffenen Lehrpersonen selbst bzw. von Dritten gestellt worden.
- 51
Die Antragsgegnerin hat glaubhaft vorgetragen, dass das Präsidium die Ermäßigungen der jeweiligen Lehrverpflichtungen unter Betätigung seines Ermessens beschlossen hat (vgl. Schriftsatz vom 23.09.2016 Anlagen 7-10; Schriftsatz vom 07.11.2015 Anlagen 7a-10a). Bei den genannten Anlagen handelt es sich um die jeweiligen Präsidiumsbeschlüsse, die ihnen zugrunde liegenden Präsidiumsvorlagen einschließlich der internen Notizen über die Auswirkungen (Wegfall von Studienplätzen) sowie die an die jeweiligen Lehrenden entsprechend bekanntgegebenen Bescheide. Ermessensfehler sind entgegen der Ansicht einiger Antragsteller nicht ersichtlich. Insbesondere hat sich das Präsidium fehlerfrei mit dem Wegfall von Studienplätzen durch die jeweilige Deputatsreduzierung auseinandergesetzt und dies in die Abwägungsentscheidung mit eingestellt. Soweit einige Antragsteller rügen, dass nur diejenigen Deputatsreduzierungen zu berücksichtigen seien, die am Berechnungsstichtag 21.07.2016 bereits bestanden hätten bzw. beschieden gewesen seien, können sie damit nicht durchdringen. Denn gem. § 6 Abs. 2 HZVO sollen dann, wenn wesentliche Änderungen der Daten vor dem Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind, diese Daten berücksichtigt werden. Die trifft hier auf die beiden angesprochenen Ermäßigungen betreffend Frau X (2,5 LVS) und Herrn X (4 LVS) jeweils zu, da diese bereits zum Stichtag 21.07.2016 absehbar waren: in beiden Fällen war das notwendige Verfahren bereits eingeleitet.
- 52
Bei Frau X datiert der Antrag auf Reduzierung um 2,5 LVS auf den 23.02.2016, die Stellungnahme des Dekans auf den 29.02.2016, die internen Notizen für die Präsidiumsvorlage auf den 08.03.2016 und 21.04.2016, die Präsidiumsvorlage auf den 22.04.2016 und ein erster Präsidiumsbeschluss über 2,0 LVS auf den 03.05.2016. Ein Bescheid über 2,0 LVS erging gegenüber Frau X am 06.05.2016. Ein weiterer Präsidiumsbeschluss über die gemäß der genannten Unterlagen beabsichtigte Reduzierung um 2,5 LVS erfolgte am 12.07.2016, mithin ebenfalls vor dem Stichtag; lediglich der Bescheid datiert vom 29.07.2016.
- 53
Bei Herrn X datiert der Antrag auf Reduzierung um 4 LVS auf den 22.06.2016, die Stellungnahme des Dekans auf den 05.07.2016, die internen Notizen für die Präsidiumsvorlage auf den 07.07.2016 und 11.07.2016 und die Präsidiumsvorlage auf den 12.07.2016. Lediglich der Präsidiumsbeschluss erfolgte nach dem Stichtag am 26.07.2016 und der Bescheid an Herrn X erging sodann am 01.08.2016. Darüber hinaus ist in diesem Fall zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um eine Verlängerung einer bereits zuvor beschlossenen Deputatsreduzierung um 4 LVS für dieselbe Tätigkeit als „Research Officer“ handelt, welche am 31.08.2016 auslief. Diese bestand mithin noch zum Stichtag am 21.07.2016. Die Verlängerung bezieht sich auf den Zeitraum vom 01.09.2016 bis zum 31.03.2018 (vgl. Anlagen 10, 10a).
- 54
In der Sache bestehen keine Bedenken hinsichtlich der beiden Ermäßigungen.
- 55
Die Kammer hat die Ermäßigung für die Tätigkeit als „Research Officer“ bereits mit Vorjahresbeschluss vom 19.11.2015 (9 C 147/15) betreffend das Wintersemester 2015/16 anerkannt. Sie entspricht der relativ weit gefassten Kategorie 6 der Ermäßigungstabelle, wonach für wissenschaftliche Mitarbeiter, die beispielsweise Geräte bzw. Labore betreuen, Koordinationsaufgaben wahrnehmen o. ä., in der Regel eine Ermäßigung von 4 LVS ausgesprochen werden kann. Der Ermäßigungszeitraum vom 01.09.2014 (vgl. Vorjahresbeschluss) bis 31.03.2018 überschreitet nicht den Zeitraum von vier Jahren gemäß Fußnote 6 zu Kategorie 6, wonach die Ermäßigung auf Antrag der Fakultät - wie vorliegend - für die Dauer von vier Jahren gewährt werden soll.
- 56
Die Ermäßigung von Frau X als Studienfachberaterin um 2,5 LVS unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, da die Studienfachberatung durch die Ermäßigungstabelle (Kategorie 4) gedeckt und der Sache nach gerechtfertigt ist. Eine genaue Beschreibung, worauf die Notwendigkeit einer Ermäßigung von 2,5 LVS beruht, ergibt sich aus den von der Antragsgegnerin eingereichten Unterlagen (Anlagen 8a) und ihrer Stellungnahme vom 23.09.2016. Eine Ermessensausübung im Einzelfall ist hier schon deshalb entbehrlich, weil die gewährte Ermäßigung in der generellen Regelung für die ausgeübte Funktion vorgegeben ist (vgl. OVG Schleswig, B. v. 30.04.2014 - 3 NB 93/13 -). Diese sieht in Kategorie 4 eine Ermäßigung für Studienfachberatung in der Philosophischen Fakultät - zu der der Studiengang Psychologie gehört - von insgesamt 30 LVS vor. Im Übrigen hat die Kammer im Vorjahresbeschluss Ermäßigungen von insgesamt 4 LVS für Studienfachberater anerkannt, mithin 1,5 LVS mehr.
- 57
Die Ermäßigung für den wissenschaftlichen Mitarbeiter Dr. X um 7 LVS wegen der Betreuung des Labors für visuelle Psychophysik (Wahrnehmung) hat die Kammer ebenfalls mit Beschluss vom 19.11.2015 (9 C 147/15) betreffend das Wintersemester 2015/16 anerkannt. Die Reduzierung wird durch Kategorie 6 der Ermäßigungstabelle ermöglicht. Im Hinblick auf den Umfang der von Dr. X ausgeübten Tätigkeiten ist die Ermäßigung wie zuvor auch der Sache nach nicht zu beanstanden. Das Präsidium hat mit Beschluss vom 03.05.2016 der Ermäßigung des Lehrdeputats um 7 LVS für den Zeitraum vom 01.04.2016 bis zum 31.03.2019 zugestimmt (Anlagen 7, 7a).
- 58
Zudem hat das Präsidium mit Beschluss vom 01.03.2016 die Ermäßigung des wissenschaftlichen Mitarbeiters Herrn X um 2,5 LVS für den Zeitraum vom 01.04.2016 bis zum 31.08.2018 gemäß Kategorie 6 für die Wahrnehmung der Betreuung von Großgeräten bzw. Laboren am Institut für Psychologie beschlossen (Anlagen 9, 9a). Daraus ergibt sich, dass sein Aufgabenbereich u. a. den Aufbau und Betrieb hochwertiger Apparaturen in der klinischen Psychologie, Psychotherapie sowie unterstützend auch der Allgemeinen Psychologie beinhaltet. Hierbei handelt es sich um den Aufgabenbereich, den zuvor sein Vorgänger Dr. X betreut hatte. Für diesen hat die Kammer mit Vorjahresbeschluss eine Reduzierung von 3 LVS anerkannt. Die (auf 2,5 LVS verringerte) Reduzierung für Herrn X ist daher weder in der Sache noch vom Umfang her zu beanstanden.
- 59
Keiner Entscheidung bedarf vorliegend die Frage, inwieweit sogenannte Titellehre (Lehrleistungen von Privatdozenten, Honorarprofessoren und außerplanmäßiger Professoren) kapazitätserhöhend berücksichtigt werden müsste (ablehnend: 7. Kammer des VG Schleswig -, B. v. 07.12.2007 - 7 C 19/07 u.a. -), da die Antragsgegnerin erklärt hat, dass Titellehre nicht stattfindet. Die Kammer sieht keinen Anlass, daran zu zweifeln.
- 60
Drittmittelbedienstete sind nach der Rechtsprechung der Kammer bei der Ermittlung des Lehrangebotes nicht zu berücksichtigen. Voraussetzung der Berücksichtigung von Lehrpersonal im Sinne von § 9 Abs. 1 HZVO ist, dass diese im Sinne der §§ 42 ff. Hochschulrahmengesetz Aufgaben in der Lehre selbständig oder weisungsgebunden erfüllen. Es muss sich daher um Stellen für Personen handeln, die nach Dienstrecht zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können. Dies ist bei Mitarbeitern, die nach § 37 Abs. 5 HSG zur Durchführung von Drittmittelprojekten eingestellt werden, nicht der Fall. Weder das Hochschulgesetz noch die Lehrverpflichtungsverordnung sehen eine mögliche Verpflichtung zur Lehre vor. Im Gegenteil bestimmt § 4 Abs. 3 LVVO für wissenschaftliche Mitarbeiter, die aus Drittmitteln finanziert werden, ausdrücklich, dass diese keiner Lehrverpflichtung unterliegen. Die Kammer sieht deshalb keinen Anlass, das Vorhandensein von Drittmitteln und den Einsatz des aus Drittmitteln finanzierten Personals weiter aufzuklären.
- 61
Auf der Grundlage des Vorstehenden ist für den Berechnungszeitraum 2016/2017 von einer Summe der verfügbaren Deputatstunden von insgesamt (203,5 - 16 =) 187,5 SWS auszugehen.
- 62
Die Zahl der gemäß § 10 Abs. 6 HZVO hinzuzurechnenden Lehrauftragsstunden (vgl. § 11 HZVO) hat die Antragsgegnerin mit 30 SWS - wie im Vorjahr - angegeben. Substantiierte Einwendungen sind dagegen von Seiten der Antragsteller nicht vorgebracht worden. Daher besteht für die Kammer keine Veranlassung, insoweit weitere Unterlagen von der Antragsgegnerin anzufordern.
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Es ergibt sich damit ein unbereinigtes Lehrangebot von (187,5 + 30 =) 217,5 SWS.
- 64
1.2. Bereinigtes Lehrangebot:
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Das unbereinigte Lehrangebot wird reduziert um den Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (Dienstleistungsexport). Ausgehend von den Erläuterungen der Antragsgegnerin in den Schriftsätzen vom 23.09.2016 und 11.11.2016 und die in den vorgelegten Berechnungen (Anlagen 1, 13) eingestellten Zahlen, ergibt sich rechnerisch ein Dienstleistungsexport im Umfang von 2,8041 SWS. Soweit die Antragsgegnerin in den übersandten Unterlagen von einem hiervon abweichenden Wert (3,0065) ausgeht, handelt es sich um einen Berechnungsfehler aufgrund einer unzutreffend eingestellten CAq-Zahl bei dem Exportfach Migration und Diversität Ma 1-F unter Berücksichtigung der Schwundquote (SFq), im Übrigen um Rundungsdifferenzen. Die Kammer rechnet jeweils mit 4 Stellen hinter dem Komma und rundet erst im letzten Rechenschritt, d. h. bei der Zahl der Studienplätze.
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Die vom unbereinigten Lehrangebot abzuziehenden Dienstleistungen einer Lehreinheit sind die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (§ 12 Abs. 1 HZVO). Voraussetzung für die Anerkennung eines Dienstleistungsexportes ist damit eine rechtlich verbindliche Regelung, um feststellen zu können, welche Lehrveranstaltungen als Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen sind. Gegenstand, Art und Umfang (d.h. die Zahl der erforderlichen Semesterwochenstunden) der Studienanforderungen und damit die entsprechenden als Dienstleistungsexport zu erbringenden Veranstaltungen müssen normativ, d.h. in der Regel in staatlichen Prüfungsvorschriften oder hochschulrechtlichen Studien- oder Prüfungsordnungen geregelt sein (Beschluss der Kammer v. 20.11.2012
- 9 C 54/12 -; OVG Lüneburg, B. v. 09.09.2015 - 2 NB 368/14 -; OVG Münster, B. v. 08.08.2008 - 13 C 75/08 -; VGH Kassel, B. v. 10.03.1994 - 3 Ga 23024/93 Nc -, juris). Das schleswig-holsteinische Hochschulgesetz sieht insoweit vor, dass der Ausbildungsaufwand grundsätzlich durch Prüfungsordnungen festzulegen ist, die als Satzung der Fachbereiche erlassen und vom Präsidium genehmigt werden (§ 52 Abs. 1 und 2 HSG). Nur Lehrveranstaltungen, die nach diesen Vorgaben zu erbringen sind, können als Dienstleistungsexport anerkannt werden. Entsprechende normative Regelungen in Form von Studien- oder Prüfungsordnungen mit Studienverlaufsplänen liegen für alle Studiengänge, für die die Lehreinheit Psychologie Dienstleitungen erbringt, wurden von der Antragsgegnerin eingereicht (Anlagen 14 und 15).
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Im Gegensatz dazu ist es nicht erforderlich normativ festzulegen, welche Lehreinheit die einzelnen Veranstaltungen durchführt bzw. mit welchen Anteilen die Lehreinheit Psychologie an der Lehre in anderen Studiengängen beteiligt ist. Dies liegt im organisatorischen Ermessen der Hochschule.
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Genauso wenig ist es entgegen der Ansicht einiger Antragsteller kapazitätsrechtlich erforderlich, Gruppengrößen oder Anrechnungsfaktoren normativ zu regeln (BVerwG, B. v. 04.03.2015 - 6 B 39.14 -, juris) und für die aufnehmenden Studiengänge jeweils Curricular(norm)werte festzusetzen (vgl. OVG Schleswig, B. v. 08.04.2014 - 3 NB 123/13 -). Eine solche Verpflichtung ergibt sich weder unmittelbar aus § 12 Abs. 1 HZVO noch aus kapazitätsrechtlichen Grundsätzen oder dem Landesrecht. Die Verpflichtung zur Festsetzung von Curricular(norm)werten in § 14 HZVO für zulassungsbeschränkte Studiengänge bezieht sich auf den jeweiligen Studiengang, dessen Kapazität berechnet wird, nicht aber auf die importierenden Studiengänge. § 12 HZVO sieht eine solche Verpflichtung demgegenüber gerade nicht vor. Dies sowie die fehlenden konkreten Vorgaben für die Ermittlung der Studienanfängerzahl in § 12 Abs. 2 HZVO legen es nahe, dass an die Quantifizierung des Dienstleistungsexportes geringere Anforderungen zu stellen sind als bei der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen. Der Normgeber hält offensichtlich im Rahmen des Dienstleistungsexportes eine pauschalierende und vereinfachende Regelung für ausreichend. Eine solche vereinfachende Regelung widerspricht auch nicht dem Kapazitätserschöpfungsgebot, das generell von typisierenden und pauschalierenden Regelungen geprägt ist (vgl. VGH Mannheim, U. v. 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, der - auf der Grundlage des baden-württembergischen Landesrechtes - auch die Vorgabe konkreter Stundenzahlen für entbehrlich hält; OVG Münster, B. v. 31.01.2012 - 13 B 1537/11 -; OVG Lüneburg, B. v. 10.12.2010 - 2 NB 199/10 -; VGH München, B. v. 26.07.2011 - 7 CE 11.10288 -, juris; a. A. Zimmerling/Brehm, Kapazitätsrecht, Band 2, 2013. Rn. 478 ff.). Ausgehend davon hält es die Kammer entgegen der Ansicht einiger Antragsteller auch nicht für erforderlich, jeweils die Einhaltung des Curricular(norm)wertes für den aufnehmenden Studiengang zu überprüfen; auch für ein solches Erfordernis gibt § 12 HZVO nichts her (so auch OVG Münster, B. v. 19.12.2013 - 13 C 107/13 -; VGH Kassel, B. v. 24.09.2009
- 10 B 1142/09 -; anders OVG Lüneburg, B. v. 15.04.2014 - 2 NB 103/13 -, juris). Die Kammer hat daher auch davon abgesehen, die vollständigen Curricularwertberechnungen der aufnehmenden Studiengänge anzufordern.
- 69
Zur Berechnung des Bedarfs sind Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind (§ 12 Abs. 2 HZVO). Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. beispielhaft für Humanmedizin: B. v. 25.11.2014 - 9 C 265/14 u. a. -) und des OVG Schleswig (z.B. B. v. 26.03.2014 - 3 NB 1/14 -) kein Schwundabschlag zu berücksichtigen (vgl. auch OVG Lüneburg, B. v. 16.04.2014 2 NB 145/13 - und VGH Mannheim, U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13), wenngleich die Antragsgegnerin diesen sehr wohl - kapazitätserhöhend - in ihre Berechnung eingestellt hat.
- 70
Nach diesen Maßgaben ist ausgehend von den Erläuterungen der Antragsgegnerin ein Dienstleistungsexport lediglich im Umfang von 2,8041 SWS (anstatt 3,0065 SWS) nicht zu beanstanden; die Korrektur basiert auf einem Rechenfehler der Antragsgegnerin und Rundungsdifferenzen. Die Lehreinheit Psychologie bietet nach Ausgliederung des ILLP (s. o.) nur noch Lehrveranstaltungen für die Studierenden des Masterstudiengangs Migration und Diversität Ma 1-F und dem Profil Fachergänzung an, welche bereits langjährig existieren und nicht - wie einige Antragsteller meinen - erst neu zum Wintersemester 2016/2017 eingeführt wurden.
- 71
Das berücksichtigungsfähige Profil Fachergänzung ist in der Gemeinsamen Prüfungsordnung (Satzung) der ...-Universität zu A-Stadt für Studierende der Zwei-Fächer- Bachelor- und Masterstudiengänge (Zwei-Fächer-Prüfungsordnung) vom 21.02.2008 enthalten. Für das Profil Fachergänzung ist Näheres geregelt in dem Modulangebot 1.4. Kognition, Handeln und Gesellschaft (1.4.1. Modul Einführung in Grundlagen und Anwendungen psychologischen Wissens (FE-KH-PS)) auf den Seiten des Zentrums für Schlüsselqualifikationen (Anlage 15). Für den Masterstudiengang Migration und Diversität Ma 1-F ist Näheres geregelt in der Fachprüfungsordnung vom 22.07.2011 (Anlage 14).
- 72
Es handelt sich bei den genannten Modulen in den nicht zugewiesenen Studiengängen um berücksichtigungsfähige Pflichtfächer bzw. Wahlpflichtfächer, bei denen eine Verpflichtung zur Leistungserbringung besteht. Es ist den Studierenden lediglich überlassen, sich aus dem Katalog der nach den Prüfungsordnungen angebotenen Wahlpflicht- oder Nebenfächern eines/mehrere auszuwählen. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin eine Quote aus der Anzahl der zu wählenden Module in Bezug auf die Gesamtzahl der angebotenen Wahlpflichtmodule gebildet. Dagegen ist nichts zu erinnern.
- 73
Für die genannten und anzuerkennenden Lehrveranstaltungen nicht zugeordneter Studiengänge hat die Antragsgegnerin die Lehrnachfrage in Gestalt von Curricularanteilen (CA) auf der Grundlage der insoweit jeweils maßgeblichen Veranstaltungsarten, Semesterwochenstunden -SWS-, Anrechnungsfaktoren -f-, Gruppengrößen -g- und Anteilen (Quote aus der Anzahl der zu wählenden Module im Verhältnis zur Gesamtzahl der angebotenen Wahlpflichtmodule) anhand der Formel
- 74
(SWS x Anteil) x f
g
- 75
ermittelt.
- 76
Hinsichtlich der angenommenen Gruppengrößen geht die Antragsgegnerin von den Vorgaben der Fachprüfungsordnungen, den Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) und den tatsächlichen Verhältnissen aus. Dies ist zulässig. In Anlehnung daran hat die Antragsgegnerin die von ihr eingestellten Werte glaubhaft dargelegt, allerdings ergeben sich in dem Fach Migration und Diversität Ma 1-F rechnerisch leicht divergierende Werte, ebenso wie in dem Gesamtergebnis zum Dienstleistungsexports.
- 77
In dem Profil Fachergänzung bestehen hinsichtlich der Daten, die denjenigen aus dem Vorjahr entsprechen, keine Bedenken, so dass zutreffend der CA-Wert von 0,0266 berücksichtigt wurde.
- 78
In dem Fach Migration und Diversität Ma 1-F geht die Kammer rechnerisch von einem CA-Wert von 0,0553 aus, während die Antragsgegnerin 0,0556 annimmt (vgl. Berechnung Anlage 13). Der jeweils zu berücksichtigende Anteil ist bei einem aus drei Wahlpflichtmodulen zu wählenden Modul 0,3333. Bei dem als Praktikum ausgestaltetem Modul MigIIIb1 mit 2 SWS, einem Anteil von 0,3333, einem Anrechnungsfaktor von 0,5 und einer (im Gegensatz zum Vorjahr um 20 Teilnehmer erhöhten) Gruppengröße von 40 ergibt sich ein CA-Wert vom 0,0083. Gleiches gilt für das Modul MigIIIb2. Bei dem als Seminar ausgestalteten Modul MigIIIa2 mit 3 SWS, einem Anteil von 0,3333, einem Anrechnungsfaktor von 1 und einer (im Gegensatz zum Vorjahr um 10 Teilnehmer erhöhten) Gruppengröße von 40 ergibt sich ein CA-Wert vom 0,0249. Bei dem als Vorlesung oder Seminar ausgestalteten Modul MigIIIa1 mit 2 SWS, einem Anteil von 0,1666 (1/2 von 0,3333), einem Anrechnungsfaktor von 1 und einer (im Gegensatz zum Vorjahr um 30 Teilnehmer erhöhten) Gruppengröße von 60 für die Vorlesung bzw. 40 für das Seminar ergibt sich ein CA-Wert vom 0,0055 bzw. 0,0083. Addiert ergibt dies einen CA-Wert von 0,0553 (anstatt 0,0556).
- 79
Die Antragsgegnerin hat sodann selbst die von ihr ermittelten CA-Werte nicht zutreffend in die Umrechnung in den Dienstleistungsexport einbezogen, sondern bei dem Fach Migration und Diversität Ma 1-F 0,0666 eingestellt (vgl. Berechnung Anlage 1, Seite 2, 2a). Zwar ist gegen die jeweils angesetzte Zahl der Studienanfänger pro Semester (Aq/2) nichts zu erinnern; diese entspricht nach Angaben der Antragsgegnerin der - wie einige Antragsteller zutreffend fordern - halbierten voraussichtlichen Zulassungszahl der zugeordneten Studiengänge bzw. im Profil Fachergänzung der Hälfte der maximalen Teilnehmerzahl der beiden angebotenen Vorlesungen und mithin den Vorgaben des § 12 Abs. 2 HZVO. Im Fach Migration und Diversität Ma 1-F ergibt sich jedoch dann rechnerisch eine Wert von 0,9905 (0,0553 x 17,9115 [Aq/2 ./. SFq]) und im Profil Fachergänzung ein Wert von 1,8136 (0,0266 x 68,1818 [Aq/2 ./. SFq]); addiert ergibt dies 2,8041 SWS (anstatt der von der Antragsgegnerin berücksichtigten 3,0065 SWS).
- 80
Hieraus folgt ein bereinigtes Lehrangebot von (217,5 – 2,8041 =) 214,6959 SWS. Dem entspricht ein Jahreswert von 429,3918.
- 81
2. Lehrnachfrage:
- 82
Nach § 14 Abs. 2 S. 1 werden bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für Bachelor- und Masterstudiengänge nach Anlage 3 festgesetzte Curricularwerte (Curricularnormwerte) oder Curricularwerte verwendet, die im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten nach Anlage 3 von der Hochschule durch Satzung festzusetzen sind. Bei der Festsetzung der Curricularwerte - die nach § 14 Abs. 1 HZVO den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang ausdrücken - dürfen für Bachelorstudiengänge die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Bandbreiten weder unter- noch überschritten werden (Satz 2). Abweichend von Satz 2 darf der Curricularwert eines Bachelorstudiengangs, dessen Regelstudienzeit sechs Semester überschreitet, die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte obere Bandbreite überschreiten, wenn dieser Wert und der Curricularwert des anschließenden Masterstudiengangs zusammen das Eineinhalbfache der aufgeführten oberen Bandbreite nicht überschreiten (Satz 4). Gemäß der Anlage 3 Spalte 2 (Fächergruppe sonstige Studiengänge) beträgt die Bandbreite für den Bachelorstudiengang Psychologie 1-Fach mit einer Regelstudienzeit von 8 Semestern 3,00 bis 3,40. Es schließt sich der Masterstudiengang Psychologie 1-Fach mit einer Regelstudienzeit von 2 Semestern an. Das Eineinhalbfache der oberen Bandbreite des Bachelorstudiengangs beträgt 5,10.
- 83
Die Antragsgegnerin ist bei ihrer Berechnung im vorliegenden Zeitraum von einem Eigenanteil (CW – Anteil für die eigene Lehreinheit) von 3,7119 ausgegangen. Der Fremdanteil ist mit insgesamt 0,0780 angesetzt worden. Diese Angaben sind kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
- 84
Dieser Aufteilung liegt die Curricularwertberechnung der Antragsgegnerin (Anlage 16 zum Schriftsatz vom 23.09.2016) zugrunde, in der sie für jedes Modul (Veranstaltung) die Art, die SWS und der Anteil daran (Wahl aus mehreren Fächern), den Anrechnungsfaktor und die Gruppengröße sowie die Zuordnung zu einer Lehreinheit aufgeführt hat. Diese Berechnung beruht auf dem aktuellen Studienverlauf, der als Anlage zur Fachprüfungsordnung (Satzung) der Philosophischen Fakultät der ...-Universität zu A-Stadt für Studierende des Bachelorstudiengangs Psychologie (Ein-Fach) mit dem Abschluss Bachelor auf Science (B.Sc.) vom 12.02.2016 (Anlage 17) geführt ist. Damit liegt eine den Anforderungen des § 52 Abs. 1 und 2 HSG entsprechende Studienordnung vor.
- 85
Die Curricularwertberechnung folgt hinsichtlich der Veranstaltungsart und der Zahl der SWS den Vorgaben des Studienplans; die Anrechnungsfaktoren ergeben sich aus der LVVO. Auch die angenommenen Gruppengrößen sind nicht zu beanstanden. Die Kammer hat in den Vorjahren in ständiger Rechtsprechung die von der Antragsgegnerin angenommenen Gruppengrößen für Vorlesungen mit 100, für Seminare mit 20 bis 30 und für Übungen mit 30 gebilligt. Dies entspricht den Vorgaben der Hochschulrektorenkonferenz, Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen (204. HRK-Plenum am 14.06.2005). Auch die nunmehr berücksichtigten Gruppengrößen: Vorlesung 100, Seminar 20 und Projektseminar 15 entsprechen diesen Empfehlungen und sind nicht zu beanstanden.
- 86
Soweit die Gruppengröße in der Veranstaltung „Experimentalpsychologisches Praktikum“ (Anlage 17: PSY_B_3; in den Vorjahren Modul GMB3 genannt) von der Antragsgegnerin mit 8 angenommen wurde, unterliegt dies ebenfalls keinen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat auf Nachfrage des Gerichts hierzu ausgeführt, dass Ausgangspunkt für die Festlegung der Gruppengröße im Experimentalpsychologischen Praktikum § 7 Abs. 5 der Fachprüfungsordnung sei, wonach die maximale Teilnehmerzahl 15 nicht überschreiten soll (PSY_B_2). Beim Experimentalpsychologischen Praktikum (PSY_B_3), das aufgrund der Durchführung eigener Untersuchungen einen hohen Betreuungsaufwand habe, soll die maximale Teilnehmerzahl 8 nicht überschreiten. Die Modulverantwortlichen haben diese Gruppengröße mit der Erarbeitung von eigenständigen Experimenten in zwei Kleingruppen zu je vier Studierenden begründet. Dazu gehöre das Erarbeiten einer tragfähigen Fragestellung auf der Basis einer ausführlichen Literaturarbeit zum gegebenen Thema, die Abklärung geeigneter Untersuchungsmethoden, mit denen diese Fragestellung einer Klärung zugeführt werden könne, die Diskussion geeigneter Auswertestrategien, eine saubere Versuchsdurchführung, die Auswertung der erhobenen Daten und schließlich eine zugleich präzise, aber auch ansprechende Präsentation der Ergebnisse inklusive einer Diskussion von deren Bedeutung für den Stand der Forschung. Das Modul erfordere einen hohen Betreuungsaufwand von Seiten der Lehrenden, da die Studierenden in diesem Modul zum ersten Mal an die eigenverantwortliche Bearbeitung all dieser Aspekte herangeführt werden sollten und dabei intensiv beraten werden müssten. Die Größe der Kleingruppe könne nicht erhöht werden, da der Beitrag jedes/jeder Studierenden einzeln beurteilt werden müsste. Bei einer Gruppengröße von 4 sei das gerade eben noch möglich; bei größeren Kleingruppen wäre der Beitrag der einzelnen nicht mehr zu erheben. Die Zahl der Kleingruppen könne ebenfalls nicht erhöht werden, weil schon mit der Anforderung, zu zwei unabhängigen Fragestellungen/Methodikarsenalen/Auswertestrategien etc. intensive Beratungen durchzuführen, die Belastung für die Dozenten an der Obergrenze dessen liege, was für eine Veranstaltung mit einem Deputat von 2 SWS üblich sei und erwartet werden könne.
- 87
Diese Darstellungen sind für die Kammer plausibel und sachlich nachvollziehbar und werden durch einen pauschalen Einwand eines „nicht so großen Betreuungsaufwandes“ nicht erschüttert. In diesem Zusammenhang sind etwaige Studienabbrecherzahlen und Studienwechsler irrelevant. Der weitere Einwand, dass die Experimentellen Praktika außerhalb der Universität durchgeführt würden, wurde mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 14.11.2016 widerlegt, wonach entsprechend des Modulhandbuchs diese unter engmaschiger Betreuung in den Laboren der Universität durchgeführt würden.
- 88
Auch die Gruppengröße von 5 in der im Studienverlaufsplan enthaltenen Veranstaltung Diagnostische Fallarbeit (Anlage 17: PSY_B_19; in den Vorjahren Modul HBM7) unterliegt keiner Korrektur. Hierzu hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass der Gruppengröße § 7 Abs. 6 der Fachprüfungsordnung zugrunde liege, wonach Fallseminare wegen der notwendigen intensiven Betreuung eine maximale Teilnehmerzahl von 5 hätten und der Einübung von Fertigkeiten bei der Bearbeitung anwendungsbezogene Fragestellungen dienten. Dazu gehöre das Training in Diagnostik, Beratung und Intervention (PSY_B_19). Die Erläuterung der Modulverantwortlichen für die Gruppengröße wird sodann näher dargelegt, u. a. damit, dass die Tätigkeit der Studierenden in dieser Veranstaltung Kontakt zu Probanden außerhalb der Hochschule erfordere. Für die Probanden-Erhebungen im rechtspsychologischen, verkehrspsychologischen Bereich, in der Hochbegabungsdiagnostik, bei der Arbeitsagentur etc. seien für die Datenerhebung nur Kleingruppen mit maximal 5 Teilnehmer-/innen pro Kleingruppe realistisch und zumutbar.
- 89
Dies ist für die Kammer ebenfalls plausibel und sachlich nachvollziehbar und wird auch von den Antragstellern nicht substantiiert gerügt. Hinzu kommt, dass die Kammer bereits im Vorjahr für das entsprechende Modul HBM7 als Seminar eine Gruppengröße von 5 gebilligt hat.
- 90
Die Kammer hat nach den Darlegungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 07.11.2016 darüber hinaus keinen Anlass, an der Berechnung des Anteils bei den Wahlpflichtfächern und der Ergänzungsfächer zu zweifeln; Einwände der Antragsteller hierzu sind nicht zu verzeichnen. Zugrundegelegt wurde hier § 8 der Fachprüfungsordnung.
- 91
Bei der Division des bereinigten Lehrangebotes durch den CW-Eigenanteil ergibt sich für das Studienjahr eine Zulassungszahl von (429,3918 : 3,7119 =) 115,6797.
- 92
3. Überprüfung des Berechnungsergebnisses:
- 93
Durch die Überprüfung des vorstehenden Berechnungsergebnisses anhand der Vorschriften des dritten Abschnitts des ersten Teils der HZVO (§§ 15, 17 HZVO) erhöht sich die Ausbildungskapazität aufgrund des Schwundausgleiches um weitere Studienplätze. Die von der Antragsgegnerin mitgeteilten Zahlen (Schriftsatz vom 23.09.2016) stellen sich hinsichtlich der Ermittlung der Schwundquote folgendermaßen dar:
- 94
Zahl der Studenten im n-ten Fachsemester:
- 95
Zeile
Semester
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
1
SS 2012
0
113
0
92
0
88
0
95
2
WS 2012/13
107
0
108
0
88
0
87
0
3
SS 2013
0
104
0
105
0
87
0
85
4
WS 2013/14
174
0
100
0
103
0
101
0
5
SS 2014
0
171
0
96
0
102
0
82
6
WS 2014/15
112
0
156
0
93
0
99
0
7
SS 2015
0
120
0
155
0
93
0
96
8
WS 2015/16
109
0
116
0
149
0
90
0
9
Summe 1-7
393
508
364
448
284
370
287
358
10
Summe 2-8
502
395
480
356
433
282
377
263
- 96
Sie hat daraus entsprechend der Rechenweise des „Hamburger Modells“ (Zulassung und Kapazitäten II, Pressestelle der Universität Hamburg, April 1975, S. 20 - 22) eine Schwundquote q von 0,9264 (entspricht einem Schwundausgleichsfaktor SF = 1/q von 1,0794) errechnet. Bedenken gegen die zugrunde gelegten Zahlen und das Rechenwerk sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.
- 97
Es ist nicht erforderlich, im Rahmen der Schwundberechnung die Beurlaubung von Studierenden zu berücksichtigen. Denn der betroffene Studienplatz wird auch im Falle der Beurlaubung rechtlich nicht „frei“ und kann daher auch nicht anderweitig besetzt werden, weil der Studierende jederzeit seine Beurlaubung abbrechen und „seinen Studienplatz“ wieder in Anspruch nehmen kann (st. Rspr. der Kammer - vgl. Vorjahresbeschluss v. 19.11.2015 - 9 C 147/15 (Humanmedizin) und des OVG Schleswig, zuletzt B. v. 29.05.2012 - 3 NB 164/11 -).
- 98
4. Ergebnis:
- 99
Dividiert man die oben ermittelte Zulassungszahl von 115,6797 durch die Schwundquote 0,9264, ergibt sich eine um den Schwundausgleich korrigierte Zulassungszahl von 124,8701, aufgerundet 125. Diese liegt knapp über der von der Antragsgegnerin in der Berechnung (Schriftsatz vom 23.09.2016, Anlage 1) ermittelten Kapazität von 124,7 Plätzen, jedoch unter der für den Berechnungszeitraum (Wintersemester 2016/2017 und Sommersemester 2017) festgesetzten Zahl der Studienplätze von 127.
- 100
Nach der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 25.10.2016 vorgelegten Belegungsliste waren tatsächlich zum Abschluss des Vergabeverfahrens am 24.10.2016 128 Studierende immatrikuliert. Wird die festgesetzte Zulassungszahl durch Überbuchung überschritten, ist dies grundsätzlich kapazitätsverbrauchend zu berücksichtigen (vgl. OVG Schleswig, B. v. 23.04.2014 - 3 NB 87/13 - und Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 384). Für die Annahme willkürlicher Überbuchungen gibt es keinen Anlass.
- 101
Über die festgesetzte Kapazität hinaus zur Verfügung stehende Studienplätze sind bei der Antragsgegnerin mithin für das Wintersemester 2016/2017 nicht vorhanden.
- 102
Soweit Zulassungen innerhalb der festgesetzten Kapazität - hilfsweise - beantragt sind, besteht schon deshalb kein Anordnungsanspruch, weil nach der von der Antragsgegnerin nach Abschluss des Vergabeverfahrens vorgelegten Belegungsliste alle 128 Studienplätze besetzt sind.
- 103
Darüber hinaus wäre aber auch bereits ein Rechtsschutzbedürfnis bei denjenigen Antragstellern zu verneinen, die sich nicht am Clearingverfahren als Teil des zentralen Vergabeverfahrens gemäß §§ 24 ff., 38 HZO (vgl. oben) beteiligt haben. Denn dadurch haben sie keinen Gebrauch von der zunächst einfacheren Möglichkeit gemacht, darüber einen Studienplatz zu erhalten. Nach Angaben der Antragsgegnerin wurden in dem Clearingverfahren insgesamt 30 Zulassungen ausgesprochen, davon 6 per Losentscheid (vgl. Schriftsatz von 01.11.2016).
- 104
Im Übrigen sind die allgemeinen Bedenken der Antragstellerin an dem Vergabeverfahren, das allein das innerkapazitäre Vergabeverfahren betreffen kann, zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin hat das Verfahren innerhalb der Kapazität ordnungsgemäß entsprechend der HZVO und der Satzung der ...-Universität zu A-Stadt über das Hochschulauswahlverfahren in den grundständigen Studiengängen des landesinternen Auswahlverfahrens vom 29.04.2010 durchgeführt. Die Genehmigung der Satzung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 HZG wurde durch das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein mit Schreiben vom 19.04.2010 erteilt. Nach § 2 der Satzung erfolgt die Auswahl aufgrund der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (HZB) gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) HZG. Nach § 6 HZG ist es den Hochschulen freigestellt, die Bewerberinnen und Bewerber entweder aufgrund eines nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) bis e) HZG genannten Maßstab oder aufgrund einer Verbindung dieser Maßstäbe auszuwählen. Insofern bestehen hinsichtlich des Auswahlverfahrens allein nach der Durchschnittsnote keine rechtlichen Bedenken (vgl. auch Bay. VGH, B. v. 20.03.2006 - 7 CE 06.10175 -, juris).
- 105
Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium des Faches Psychologie im Nebenfach. Denn bei der Antragsgegnerin gibt es derzeit keinen solchen Studiengang, zu dem die Antragstellerin - die im 1. Semester für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre eingeschrieben ist - zugelassen werden könnte. Denn gemäß Anhang 3 der Fachprüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Psychologie (Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 14.11.2016) handelt es sich bei dem sogenannten Nebenfach Psychologie um den Profilierungsbereich des Bachelorstudiengangs Betriebswirtschaftslehre im 5. und 6. Semester.
- 106
Aus den vorstehenden Gründen konnte der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO keinen Erfolg haben.
- 107
Die Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerin folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Februar 2012 - NC 6 K 2268/09 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Dezember 2012 - NC 6 K 2182/12 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.