Tenor

Artikel 2 Satz 2 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 29. Juni 2009 (GBl. S. 309) wird für unwirksam erklärt, soweit darin die Geltung von § 24 Satz 2 und Satz 3 Vergabeverordnung ZVS bereits zum Wintersemester 2009/2010 angeordnet worden ist. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgewiesen.

Der Antragsteller trägt 2/3 und der Antragsgegner 1/3 der Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob und inwieweit der Landesverordnungsgeber das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität normativ bestimmen und vorgeben darf. Der Antragsteller bezweifelt insbesondere die Rechtmäßigkeit des angeordneten Erfordernisses einer vorangegangenen ZVS-Bewerbung für den betreffenden Studienort sowie die Anwendbarkeit der Novellierungen schon im Wintersemester 2009/2010.
Die Vergabe eines Studienplatzes in einem ins zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengang - wie etwa das vom Antragsteller begehrte Fach Medizin - setzt einen Zulassungsantrag bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) voraus. Bewerbungsvoraussetzungen und Auswahlkriterien für diese Studienplatzvergabe sind in einer Reihe von Rechtsnormen geregelt. Einbezogen in dieses Auswahlverfahren sind indes nur diejenigen Plätze, die als Aufnahmekapazität der Hochschule berechnet und in Gestalt einer „Zulassungszahl“ festgesetzt worden sind. Neben diesen „ordnungsgemäß“ vergebenen Studienplätzen werden in der Praxis weitere Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität aufgrund gerichtlicher Anordnung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vergeben. Hierbei handelt es sich um zusätzliche Ausbildungskapazitäten, deren Vorhandensein erst im gerichtlichen Verfahren aufgedeckt worden ist. Diese „außerkapazitären“ Studienplätze beruhen mithin auf einer fehlerhaften Kapazitätsberechnung und darauf aufbauend einer zu niedrigen Festsetzung der Zahl der von der entsprechenden Hochschule aufzunehmenden Bewerber. Um dem verfassungsrechtlich verankerten Gebot der vollständigen Kapazitätsauslastung Genüge zu tun, werden auch diese Reststudienplätze durch die Verwaltungsgerichte zugewiesen.
Normative Vorgaben zu inhaltlichen Kriterien oder Verfahrensmodalitäten für die Vergabe der in der Zulassungszahlenverordnung nicht berücksichtigten Studienplätze sind indes kaum vorhanden. § 24 Satz 1 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen - Vergabeverordnung ZVS - in der Fassung vom 27.01.2005 (GBl. S. 167) enthielt insoweit lediglich eine Fristenregelung. Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, waren danach innerhalb der für den „regulären“ ZVS-Zulassungsantrag geltenden Fristen zu stellen. Die Vorschrift wurde in der Neufassung der Vergabeverordnung ZVS vom 23.04.2006 (GBl. S. 114) ohne wesentliche Änderung übernommen.
Durch die am 08.07.2009 im Gesetzblatt (GBl. S. 309) bekannt gemachte Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 29.06.2009 wurde § 24 Vergabeverordnung ZVS geändert (Art. 1 Nr. 4 der Änderungsverordnung) und um die streitgegenständlichen Sätze 2 und 3 erweitert. Die Vorschrift lautet nun:
§ 24
Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen
        
Ein Antrag, mit dem ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, muss
1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
2. für das Wintersemester bis zum 15. Juli
bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen).
Voraussetzung für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen ist ferner ein Antrag auf Zulassung nach § 3 im zentralen Vergabeverfahren in dem betreffenden Studiengang für den betreffenden Studienort. Sind Zulassungen außerhalb der festgesetzten Kapazität auszusprechen, hat sich die Vergabe an den Vergabekriterien im zentralen Vergabeverfahren zu orientieren, wenn die Hochschule für die Bewerber um diese Zulassungen entsprechende Ranglisten erstellt.
Das Inkrafttreten der Änderungsverordnung ist in deren Art. 2 ausdrücklich geregelt und sieht vor:
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2009/2010.
Der Antragsteller hat am 27.06.2009 die Allgemeine Hochschulreife in Nordrhein-Westfalen mit einer Durchschnittsnote von 2,4 erworben. Er bewarb sich am 03.07.2009 erfolglos bei der ZVS im Studiengang Medizin und benannte für das Auswahlverfahren der Hochschulen die Universitäten Greifswald, Jena, Halle, Magdeburg, Saarbrücken und Ulm. Mit Schriftsätzen vom 10.07.2009 ließ der Antragsteller seinen Bevollmächtigten überdies Anträge auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festen Kapazität an den Universitäten Freiburg, Heidelberg und Tübingen stellen. Insoweit sind jeweils Eilanträge beim Verwaltungsgericht anhängig.
Am 20.07.2009 erhob der Antragsteller Normenkontrollantrag (und zugleich Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO) zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gegen die Neufassung des § 24 Vergabeverordnung ZVS. Zur Begründung trägt er vor, die Neuregelung verletze seine Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2, Art. 19 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 1 GG; jedenfalls könne das novellierte Verfahren im Wintersemester 2009/2010 keine Anwendung finden. § 24 Vergabeverordnung ZVS n.F. bewirke, dass der Antragsteller nicht mehr in der Lage sei, alle Hochschulen des Landes Baden-Württemberg auf die Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität in Anspruch zu nehmen. Diese Einschränkung verstoße gegen das in Art. 12 Abs. 1 GG verbürgte Recht der Ausbildungsfreiheit, das nach den Grundsätzen des Grundrechtsschutzes durch Verfahren auch Gewährleistungen gegen eine restriktive, den effektiven Grundrechtsschutz beeinträchtigende Verfahrensgestaltung beinhalte. Die Rechtsänderung bewirke auch eine Verletzung der Rechtsweggarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG, weil ihm die Möglichkeit genommen werde, im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren einen Studienplatz zu erstreiten, sofern er sich für die jeweilige Universität im Rahmen seines ZVS-Zulassungsantrages nicht beworben habe. Insoweit verstoße die Neubestimmung auch gegen das vom Bundesverfassungsgericht betonte Gebot der vollständigen Kapazitätsausschöpfung, weil es dem Antragsteller unmöglich gemacht werde, alle Universitäten des Bundeslandes parallel auf eine Zulassung außerhalb der festen Kapazität in Anspruch zu nehmen. Der Regelung fehle eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung, weil sie nicht einer effizienten Durchführung des gerichtlichen Verfahrens, sondern der zielgerichteten Beschränkung der Bewerbungsmöglichkeiten für Studienplätze außerhalb der festen Kapazität diene. Jedenfalls müsse die Regelung insoweit als unverhältnismäßig betrachtet werden. Es sei dem Antragsteller unzumutbar, bereits im Rahmen der ZVS-Bewerbung diejenigen Universitäten auszuwählen, die später im Wege der außerkapazitären Klage in Anspruch genommen werden sollen. Die Eingrenzung auf die sechs, im Rahmen der ZVS-Bewerbung angegebenen Studienorte widerspreche auch dem verfassungsrechtlichen Prinzip, dass Ortswünsche für die Wahrnehmung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG bedeutungslos seien. Dementsprechend sei bislang für die Zuweisung außerkapazitärer Studienplätze auf die Ortswahlentscheidung im Rahmen des ZVS-Antrags auch nicht abgestellt worden. Die Neufassung verstoße schließlich gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, weil eine Berücksichtigung des Antragstellers bei der Vergabe von Studienplätzen an im ZVS-Zulassungsantrag nicht benannten Hochschulen danach selbst dann ausscheide, wenn er eine bessere Abiturnote oder eine längere Wartezeit als die anderen Antragsteller aufweise. Schließlich bestünden auch Zweifel an der Zuständigkeit des Verordnungsgebers, da mit der Neufassung Sachurteilsvoraussetzungen eines gerichtlichen Verfahrens und damit Fragen des Prozessrechts geregelt würden. Jedenfalls könne die Novellierung für das Vergabeverfahren im Wintersemester 2009/2010 noch nicht zur Anwendung kommen, weil eine angemessene Übergangsfrist nicht gewährt worden sei. Für Altabiturienten liege angesichts des bereits vor Bekanntmachung der Änderungsverordnung eingetretenen Fristablaufs für eine ZVS-Bewerbung bereits eine echte Rückwirkung vor. Auch der Antragsteller indes habe bis zum Fristablauf vom 15.07.2009 von der Rechtsänderung nichts erfahren. Insoweit treffe ihn jedoch keine Obliegenheit, sich im laufenden Bewerbungsverfahren über etwaige Rechtsänderungen kundig zu machen.
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Der Antragsteller beantragt,
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§ 24 Satz 2 und Satz 3 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 23.04.2006 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29.06.2009 für unwirksam zu erklären,
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hilfsweise,
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Art. 2 Satz 2 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 29.06.2009 für unwirksam zu erklären, soweit darin die Geltung von § 24 Satz 2 und Satz 3 Vergabeverordnung ZVS bereits zum Wintersemester 2009/2010 angeordnet worden ist.
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Der Antragsgegner beantragt,
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die Anträge abzuweisen.
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Er hält die Normenkontrolle hinsichtlich der in § 24 Satz 3 Vergabeverordnung ZVS getroffenen Regelung bereits für unzulässig. Da die Vergabe nachträglich festgestellter Studienplätze auch bereits zuvor in Orientierung an die ZVS-Auswahlkriterien hätten vergeben werden können und dies auch praktiziert worden sei, regle die Vorschrift nichts Neues. Mit einer Nichtigkeitserklärung könne der Antragsteller seine Rechtsposition daher in keiner Weise verbessern. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Dies ergebe sich bereits daraus, dass das vom Antragsteller behauptete Recht, alle Hochschulen auf die Vergabe eines außerkapazitären Studienplatzes verklagen zu dürfen, nicht bestehe. Vielmehr sei Studienbewerbern auch im ordnungsgemäßen ZVS-Verfahren grundsätzlich nur die Befugnis eingeräumt, sich für sechs Hochschulen zu bewerben. Das aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitete Teilhaberecht könne hinsichtlich der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität aber nicht weiter reichen als im ordentlichen Verfahren. Tatsächlich realisiere sich die grundgesetzlich gewährleistete Berufsfreiheit in erster Linie im ordnungsgemäßen ZVS-Verfahren. Wenn der Gesetzgeber für dieses - grundsätzlich abschließend gedachte - Verfahren Auswahlkriterien festlege, sei damit jedoch grundsätzlich auch die gesetzgeberische Erwartung verbunden, dass auch etwaige weitere Studienplätze nach diesen Maßstäben vergeben würden. Ziel der Neuregelung sei es daher gewesen, für die Vergabe von Studienplätzen, die nachträglich durch ein Gericht festgestellt worden sind, eine sach- und chancengerechtere Verteilung zu ermöglichen. § 24 Satz 2 und 3 Vergabeverordnung ZVS orientiere sich daher an den Vorgaben der ordnungsgemäßen Vergabe. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits festgestellt habe, sei für eine Vergabe nach Ranglisten indes erforderlich, dass sich die jeweiligen Studienbewerber auch bei der ZVS im zentralen Vergabeverfahren um einen Studienplatz im betreffenden Studiengang beworben hätten. Nur so könnten die zur Ranglistenbildung erforderlichen Daten zeitnah bereitgestellt werden.
17 
Soweit der Antragsteller vorgetragen habe, Ortswünsche dürften für die Wahrnehmung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG keine Bedeutung haben, werde die Neuordnung des Hochschulzulassungsrechts verkannt. Denn seit der Novellierung des Hochschulrahmengesetzes und dem Erlass des neuen Staatsvertrages stünden im Interesse der nationalen und internationalen Konkurrenzfähigkeit Wettbewerbsorientierung, Profilbildung und Differenzierung im Vordergrund. Während es früher ein weitgehend homogenes Lehrangebot gegeben habe, sei zwischenzeitlich eine stärkere Vielfalt und Schwerpunktbildung bei der Gestaltung der Hochschul- und Ausbildungskonzepte vorhanden. Im Bereich der medizinischen Lehre etwa gebe es das „Tübinger Programm zur Förderung Innovativer Lehre“, die Studienkonzepte „Heicumed“ und „Marecum“ der medizinischen Fakultäten Heidelberg und Heidelberg/Mannheim sowie eine besondere Praxisorientierung an der Universität Ulm. Dieser Profilbildung entsprechend sei Leitgedanke im Hochschulzulassungsrecht gewesen, hochqualifizierten Bewerbern die Auswahl „ihrer“ Hochschule zu ermöglichen, sowie umgekehrt den Hochschulen die Möglichkeit zu verschaffen, die dem hochschuleigenen Anforderungsprofil am besten entsprechenden Bewerber selbst auszuwählen. Die Wahl des Studienortes spiele daher gegenwärtig bei der Vergabe von Studienplätzen eine zentrale Rolle. Mit der Neufassung des § 24 Vergabeverordnung ZVS sei die gesetzgeberische Entscheidung zur stärkeren Betonung des Ortsbezugs auf die außerkapazitäre Vergabe von Studienplätzen nachvollzogen worden; überdies stelle die Neuregelung sicher, dass die zeitnahe Erstellung von Ranglisten nach ZVS-Kriterien überhaupt möglich sei. Die angegriffene Verordnung entspreche deshalb den Vorgaben aus Art. 12 Abs. 1 GG. Eine Verletzung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG scheide schon deshalb aus, weil diese Grundgesetznorm nicht selbst Rechte gewähre, sondern zu schützende Positionen voraussetze. Im Übrigen stehe der Rechtsschutz auch bei Anwendung des § 24 Vergabeverordnung ZVS n.F. offen; die Erfolgsaussicht einer etwaigen Klage werde sogar besser kalkulierbar.
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Schließlich bewirke die Rechtsänderung auch keine unzulässige Rückwirkung. Eine echte Rückwirkung liege auch für Altabiturienten nicht vor, weil das in Rede stehende Verfahren zur Vergabe außerkapazitärer Studienplätze im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Novellierung noch gar nicht begonnen habe. Gemäß § 24 Satz 1 Nr. 2 Vergabeverordnung ZVS sei Stichtag insoweit vielmehr der 15.07.2009. Die mit der Änderungsverordnung bewirkte unechte Rückwirkung sei indes zulässig, weil der Antragsteller vor Veränderung des § 24 Vergabeverordnung ZVS keine Dispositionen auf ein medizinisches Studium getroffen habe, die gegenüber der Gesamtheit der Bewerber schützenswert seien. Denn er habe sich - wie im ordnungsgemäßen Verfahrensablauf auch vorgesehen - bei der ZVS für sechs Studienorte beworben. Soweit sich der Antragsteller nun auf prozesstaktische Erwägungen beziehe, seien diese gegenüber der Allgemeinheit nicht schützenswert. Im Übrigen habe der Antragsteller auch nicht auf die dauerhafte Beibehaltung des Losverfahrens vertrauen dürfen. Denn die bisherige, nicht auf einer gesetzlichen Regelung fußende Verfahrensweise der Losvergabe sei spätestens seit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 2008 in Frage gestellt. Darüber hinaus seien alle mit Kapazitätsklagen befassten Rechtsanwälte - darunter auch der Bevollmächtigte des Antragstellers - von der Universität Ulm mit Schreiben vom 08.07.2009 über die neue Rechtslage informiert worden.
19 
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Normenkontrollanträge des Antragstellers sind zulässig (I.), aber nur hinsichtlich des Hilfsantrages begründet (II.). Die angegriffene Neufassung zur Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität in § 24 Satz 2 und 3 Vergabeverordnung ZVS in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29.06.2009 ist mit höherrangigem Recht vereinbar und verstößt nicht gegen die geltend gemachten Rechte aus Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 oder Art. 3 Abs. 1 GG. Die in Art. 2 Satz 2 der Änderungsverordnung angeordnete Geltung für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2009/2010 dagegen verstößt gegen den durch das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG gewährleisteten Vertrauensschutz.
I.
21 
Die vom Antragsteller erhobenen Anträge sind zulässig.
22 
Die Normenkontrolle betrifft die Gültigkeit des § 24 Satz 2 und 3 Vergabeverordnung ZVS in der Fassung vom 29.06.2009 und damit im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften, deren Vollzug zu verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten führt. Der Antrag ist damit gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch innerhalb der in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen Jahresfrist gestellt. Der Antragsteller kann auch geltend machen, durch die angegriffene Rechtsvorschrift in seinem Recht auf Berufs- und Ausbildungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt zu werden, denn die angegriffene Verordnung regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Studienplatz erworben werden kann.
23 
Dem Antragsteller kommt auch ein rechtlich schützenswertes Interesse an der begehrten Normenkontrollentscheidung zu. Soweit der Antragsgegner vorgetragen hat, § 24 Satz 3 Vergabeverordnung ZVS beinhalte keine Neuregelung, so dass der Antragsteller auch aus einer etwaigen Nichtigkeitsfeststellung keinen Vorteil ziehen könne, trifft dies nicht zu. Denn nach bisheriger Rechtslage waren die Hochschulen nicht daran gehindert, im Falle der gerichtlichen Verpflichtung zur Vergabe weiterer Studienplätze auf das Losverfahren als Auswahlkriterium zurückzugreifen. Vielmehr hat auch der erkennende Senat im Beschluss vom 12.05.2009 (- NC 9 S 240/09 -) die betroffene Hochschule nur verpflichtet, „eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste aufzustellen oder ein Losverfahren durchzuführen“. Dementsprechend ist die nachfolgende Vergabe auf Grundlage eines auf Grundlage der Abiturnote gebildeten „Zulassungsnähequotienten“ gebilligt worden (Senatsbeschluss vom 12.06.2009 - NC 9 S 1329/09 -). Unter Geltung des § 24 Satz 3 Vergabeverordnung ZVS kommt den Hochschulen ein entsprechender Spielraum jedenfalls dann nicht mehr zu, wenn sie entsprechende Ranglisten erstellt haben. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller, der die Vergabe im Wege des Losverfahrens erstrebt, seine Rechtsstellung mit der begehrten Feststellung der Unwirksamkeit verbessert.
II.
24 
Die Normenkontrollanträge sind aber nur hinsichtlich des Hilfsantrages begründet.
25 
Das beklagte Land durfte die Ausgestaltung des Vergabeverfahrens für die in der Zulassungszahlenverordnung nicht berücksichtigten Studienplätze durch eine Änderung der Vergabeverordnung ZVS regeln (1.) und dabei das Erfordernis einer vorherigen Bewerbung im zentralen Vergabeverfahren statuieren (2.); dies gilt auch im Hinblick auf die in § 24 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS angeordnete Beschränkung der „außerkapazitären“ Platzzuweisung auf diejenigen Studienorte, bei denen eine Bewerbung im „regulären“ Auswahlverfahren stattgefunden hat (3.). Das in Art. 2 Satz 2 der Änderungsverordnung vom 29.06.2009 geregelte Inkrafttreten der Novellierung dagegen verstößt gegen das Rückwirkungsverbot und ist unwirksam (4.).
26 
1. Die mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen Bestimmungen in Art. 1 Nr. 4b der Änderungsverordnung vom 29.06.2009 sind einer normativen Regelung zugänglich (a). Sie unterfallen der Verbandskompetenz des Landes (b), konnten in Gestalt einer Rechtsverordnung geregelt werden (c) und sind in der Vergabeverordnung ZVS auch nicht an falscher Stelle verortet (d).
27 
a) Die Tatsache, dass Bestimmungen über die Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität einen Fall betreffen, der bei ordnungsgemäßem Verfahrensablauf nicht eintreten darf, steht einer normativen Regelung nicht entgegen (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 u.a. -, DVBl 1988, 406).
28 
Es ist für eine Rechtsvorschrift vielmehr nicht ungewöhnlich, Vorkehrungen und Vorgaben für die „Reparatur“ fehlerhafter Entscheidungen vorzusehen, wie in den Vorschriften über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte in § 48 LVwVfG exemplarisch deutlich wird. Hierfür besteht auch ein Bedürfnis, denn gerade im Falle vorangegangener Fehler erscheint es nicht angezeigt, die Entscheidung über das ob und wie der Korrektur sowie das zugehörige Verfahren der situativen Einzelfallbewältigung der Behörden zu überlassen. Mit normativen Vorgaben zur Bewältigung von Fehlerfolgen übernimmt die Legislative vielmehr die ihr zustehende Aufgabe, Verfahren und Kriterien eines Verwaltungsverfahrens in geordnete und vorgegebene Bahnen zu lenken.
29 
Jedenfalls im Falle grundrechtsrelevanter Tätigkeitsfelder - wie hier der Vergabe von Studienplätzen und der damit verbundenen Zuteilung von „Lebenschancen“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [332]) - erscheinen normative Vorgaben zur Verfahrensweise im Fehlerfalle dringend geboten. Dabei kann es im Hinblick auf die grundrechtliche Schutzwirkung nicht von Belang sein, ob die Studienplätze ordnungsgemäß in der Zulassungszahlenverordnung erfasst worden sind oder nicht. Die fehlerhafte Berechnung der Aufnahmekapazität nimmt den gleichwohl bestehenden Restplätzen nicht deren grundrechtliche Relevanz. Vielmehr besteht auch hinsichtlich dieser Studienplätze eine rechtlich geschützte Zuweisungschance (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 [272]; Beschluss vom 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, BVerfGK 3, 135), so dass es auch im Hinblick auf diese Restkapazitäten bei der grundsätzlich dem Gesetzgeber obliegenden Pflicht verbleibt, für die Erfüllung des verfassungsmäßigen Zulassungsrechts der hochschulreifen Bewerber zu sorgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155 [178]). Es liegt daher sogar nahe, den für die Festsetzung der Zulassungszahl und die Vergabekriterien unstreitig geltenden Gesetzesvorbehalt jedenfalls insoweit auch auf „außerkapazitäre“ Studienplätze zu erstrecken, als nicht nur Verfahrensfragen (vgl. zur Erstreckung auf die Bestimmung des Klagegegners BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 -, BVerfGE 39, 276 [295]), sondern inhaltliche Vorgaben in Rede stehen. Jedenfalls bestehen keine Bedenken dagegen, dass diese Fragen von der Legislative mit normativen Regelungen bestimmt und konturiert werden.
30 
b) Die angegriffenen Bestimmungen zur Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze unterfallen auch der Regelungskompetenz des Landes.
31 
Allerdings hat der Antragsteller zutreffend darauf verwiesen, dass dem Landesverordnungsgeber keine Kompetenz zukommt, prozessrechtliche Fragen zu regeln. Denn mit Erlass der Verwaltungsgerichtsordnung hat der Bundesgesetzgeber das verwaltungsgerichtliche Verfahren grundsätzlich erschöpfend geregelt (vgl. dazu bereits BVerfG, Beschluss vom 11.10.1966 - 2 BvL 15/64 -, BVerfGE 20, 238 [248]), so dass für entsprechende Vorgaben, auch in Gestalt von Sachurteilsvoraussetzungen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.07.1980 - I C 54/75 -, DVBl 1980, 960), kein Gestaltungsraum der Länder mehr verbleibt. Insoweit gingen Ansätze, mit der Bestimmung die Verfahrensweise der Gerichte lenken oder einschränken zu wollen (vgl. dazu die Stellungnahme des Bevollmächtigten der Universitäten Freiburg, Heidelberg und Ulm vom 22.06.2009 zum Verordnungsentwurf, Bl. 100 der Behördenakten), fehl. Die in § 24 Satz 3 Vergabeverordnung ZVS enthaltene Anordnung ist aber - jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung - nicht als Regelung des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zu verstehen. Vielmehr knüpft die Bestimmung ersichtlich an den vom erkennenden Senat beschlossenen Tenor vom 12.05.2009 (- NC 9 S 240/09 -) an, mit dem den Hochschulen die Wahl überlassen worden war, welches der zulässigen Auswahlkriterien für die Vergabe der im Gerichtsverfahren aufgedeckten Reststudienplätze angewendet werden soll. Mit der vom Antragsgegner erlassenen Bestimmung wird dieses Ermessen konturiert und gelenkt. Die angegriffene Norm findet also Anwendung, wenn sich die der festgestellten Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung an einer der Hochschulen des Landes als unzutreffend erweist und daraufhin durch ein Verwaltungsgericht erneut die Verpflichtung zur vorläufigen Studienzulassung ausgesprochen werden muss. Sie wendet sich damit an die Hochschulen und regelt die Verfahrensweise, soweit konkrete Vorgaben nicht bereits in der gerichtlichen Anordnung getroffen sind oder die Vergabe entsprechender Studienplätze nach Abschluss des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens in Rede steht. § 24 Satz 3 Vergabeverordnung ZVS betrifft damit keine der konkurrierenden (Bundes-)Gesetzgebung unterfallende Frage des Prozessrechts. In dieser Auslegung sind überdies auch die angesprochenen Bestimmtheitszweifel im Hinblick auf den Normadressaten ausgeräumt.
32 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Landesverordnungsgeber innerhalb seines Kompetenzbereichs grundsätzlich auch nicht daran gehindert, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen. Art. 3 Abs. 1 GG ist insoweit bereits nicht berührt, weil sich der Anspruch auf Gleichbehandlung nur auf den Geltungsbereich des jeweiligen Normgebers erstrecken kann. Es ist aber gerade Sinn der föderalistischen Kompetenzstruktur des Grundgesetzes, den Ländern Raum für eigenständige Gestaltungen zu belassen und die Länder in ihrem Zuständigkeitsbereich nicht zur Uniformität zu zwingen. Allerdings stellt die Studienplatzvergabe in den ins zentrale ZVS-Vergabeverfahren einbezogenen Studiengängen ein zusammenhängendes System dar, das nicht in Gänze der Regelungsmacht des Landes unterstellt ist. Dies wird bereits daran deutlich, dass die Materie sowohl in § 29 Abs. 1 Satz 1 HRG als auch im Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007 S. 510) geregelt und unter die Zielsetzung „einheitlicher Maßstäbe“ (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags) gestellt worden ist. Bei derartig übergreifenden Lebenssachverhalten hat der Landesgesetzgeber daher sorgsam zu prüfen, ob sich die innerhalb seines Kompetenzbereiches getroffene Regelung im Rahmen der Wertentscheidung des Grundgesetzes hält „und ob sie nicht zur Entwertung von Grundrechten führen würde, wenn andere Länder ebenso verfahren“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [352 f.]). Art. 15 Abs. 2 des Staatsvertrages ordnet insoweit ausdrücklich an, dass die in der Regelungsmacht der Länder verbliebenen Rechtsverordnungen nach Absatz 1 übereinstimmen müssen, soweit dies für eine zentrale Vergabe der Studienplätze notwendig ist.
33 
Die angefochtene Bestimmung in § 24 Vergabeverordnung ZVS verweist indes gerade auf die Regelungen des zentralen Vergabeverfahrens, so dass - unbeschadet möglicher inhaltlicher Zweifel - jedenfalls im Hinblick auf die gebotene Einheitlichkeit Bedenken nicht bestehen. Zweifel hinsichtlich der Verbandskompetenz des Landes bestehen mithin nicht.
34 
Dies gilt um so mehr, als für die Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze, die ja gerade nicht ins zentrale Vergabeverfahren einbezogen worden sind, Anforderungen aus dem Gebot der Bundeseinheitlichkeit jedenfalls nur in untergeordnetem Maße zur Geltung gebracht werden können (vgl. auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 455) und insoweit daher grundsätzlich ein weitreichender Gestaltungsraum der Länder anzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.08.1980 - 7 C 93/77 -, BVerwGE 60, 25 [35]). Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb bereits ausdrücklich ausgesprochen, dass die Regelung der Auswahlmodalitäten für „außerkapazitäre“ Studienplätze dem Landesrecht unterfällt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl 1990, 531).
35 
c) Die Regelung kann auch auf eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage gestützt werden.
36 
Allerdings kommt § 2a Abs. 2 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 511 - HZG -) als Ermächtigungsgrundlage nicht in Betracht, weil die von der Neufassung des § 24 Vergabeverordnung ZVS umfassten Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität gerade nicht „innerhalb der Quote nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 3 des Staatsvertrages“ berücksichtigt sind und der Anwendungsbereich aus Absatz 1 der Vorschrift damit nicht eröffnet ist.
37 
Gleiches gilt im Ergebnis für die Ermächtigungsgrundlagen in § 11 Abs. 1 HZG, denn bei der Zuweisung „außerkapazitärer“ Plätze handelt es sich nicht um eine „Studienplatzvergabe nach §§ 6 bis 10“ des Gesetzes. Im Übrigen wäre dann gemäß § 11 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 HZG auch das Einvernehmen des Kultusministeriums für den Erlass der Rechtsverordnung erforderlich gewesen.
38 
Die angefochtenen Bestimmungen können aber auf die Ermächtigung in Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 des Staatvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 gestützt werden, die - in Übereinstimmung mit Art. 61 Abs. 1 Satz 3 der Landesverfassung - auch in der Änderungsverordnung angegeben worden ist. Denn bei den getroffenen Anordnungen zur Obliegenheit einer vorangegangenen ZVS-Bewerbung und zum Auswahlkriterium handelt es sich um Vorschriften über die Vergabe „aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze“.
39 
Der Vorschrift kann weder von ihrem Wortlaut noch im Hinblick auf ihre Zweckbestimmung entnommen werden, dass sie für „außerkapazitäre“ Studienplätze keine Anwendung finden soll. Im Gegenteil sind sowohl die gesetzlichen Regelungen des Hochschulrahmengesetzes als auch der Staatsvertrag auf die vollständige Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität gerichtet (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrags) und erstrecken sich daher auch auf die Vergabe von Restplätzen, die bei der Festsetzung der Zulassungszahl zunächst unberücksichtigt geblieben sind (vgl. dazu bereits ausführlich Senatsurteil vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 - zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung in Art. 16 Abs. 1 des Staatsvertrags vom 24.06.1999). Auch insoweit handelt es sich um die im Staatsvertrag geregelte Zuweisung von Studienplätzen in einem ins zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengang (vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags). Anhaltspunkte dafür, dass von den Regelungen des Staatsvertrags die Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze nicht umfasst sein soll, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ordnet Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 des Staatsvertrages (in Übereinstimmung mit §§ 32 Abs. 3 Nr. 3, 31 Abs. 3 Satz 2 HRG) an, dass die Studienplätze „im Übrigen“ von den Hochschulen nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens zu vergeben sind. Dies deutet bereits begrifflich auf eine abschließende Regelung hin. Denn auch Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität werden außerhalb des in Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Staatsvertrags vorgesehenen Verfahrens und damit „im Übrigen“ vergeben. Schließlich spricht auch die offen gehaltene Formulierung der „aus anderen Gründen frei gebliebenen Plätze“ in Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 des Staatsvertrags für eine weite Interpretation. Warum diejenigen Plätze, die aus Gründen einer fehlerhaften Kapazitätsberechnung frei geblieben sind, hierzu nicht gehören sollten, erschließt sich dem Senat nicht. Schließlich legt auch die Anordnung in Art. 15 Abs. 2 des Staatsvertrages nahe, dass die Ermächtigung umfassend für die Vergabe aller grundsätzlich in das zentrale Vergabeverfahren einbezogener Studienplätze gedacht war und das Erfordernis der Bundeseinheitlichkeit weit gezogen werden sollte. Andernfalls wäre das bei Erlass des Staatsvertrages hinreichend bekannte Problem der Zuweisung „außerkapazitärer“ Studienplätze der alleinigen Regelungsmacht der Länder unterstellt, was den Anforderungen der bundesweit geregelten Materie offenkundig nicht entspricht.
40 
Die Tatsache, dass „außerkapazitäre“ Plätze nicht durch die ZVS, sondern die Hochschulen selbst vergeben werden, steht diesem Ergebnis nicht entgegen (a.A. offenbar Nds. OVG, Beschluss vom 22.12.2005 – 2 NB 466/05 -, NVwZ-RR 2006, 330). Denn der Staatsvertrag regelt nicht nur die Vergabe durch die Zentralstelle, sondern enthält auch die Vorgaben für das von den Hochschulen durchzuführende Auswahlverfahren (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3) und die durch die Hochschulen auszusprechende Zulassung (Art. 14). Der Staatsvertrag erstreckt sich damit in sachlicher Hinsicht auch auf die Studienplatzvergabe durch die Hochschulen. Aus § 1 Satz 1 HZG ergibt sich nichts anderes; der dort gegebene Hinweis auf „ergänzende“ Vorschriften zum Staatsvertrag belegt vielmehr, dass auch der Staatsvertrag Regelungen über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen enthalten muss.
41 
Die Regelungen des Staatsvertrages umfassen daher grundsätzlich alle in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studienplätze und weisen den Ländern in Art. 15 Abs. 1 die Regelungsmacht für ergänzende Vorschriften zu. Da diese Interpretation den Vorgaben des Gesetzesvorbehalts aus Art. 12 Abs. 1 GG gerecht wird, ist ihr auch im Hinblick auf die Erzielung eines verfassungsgemäßen Zustandes der Vorzug zu geben. Diese Verordnungsermächtigung ist aber, wie ihr eindeutiger Wortlaut zeigt, nicht nur auf Verfahrensvorschriften beschränkt, sondern umfasst auch die „dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien“. Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 des Staatsvertrages enthält somit eine hinreichende und den Maßgaben aus Art. 61 Abs. 1 der Landesverfassung entsprechende Ermächtigungsgrundlage, die sich auch auf die „aus anderen Gründen“ - nämlich der Nichtberücksichtigung in der Zulassungszahlenverordnung - frei gebliebenen Plätze bezieht. Die Zuständigkeit des Wissenschaftsministeriums schließlich ist in § 2 Abs. 1 HZG ausdrücklich bestimmt und damit nicht zu beanstanden.
42 
Damit ist auch den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts Genüge getan. Dies folgt in formeller Hinsicht bereits daraus, dass auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes genießt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 214/08 - m.w.N.) und die Anordnung damit auf einer gesetzlichen Grundlage beruht. Im Übrigen liegt mit dem Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.11.2007 (GBl. S. 505) auch die unmittelbare Parlamentsentscheidung vor. Insbesondere aber übernimmt § 24 Satz 3 Vergabeverordnung ZVS die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung für die Kriterien zur Vergabe von Studienplätzen und überträgt sie auch auf die Zuweisung von nachträglich festgestellten Restkapazitäten außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl. Die inhaltlichen Vorgaben des Gesetzgebers werden deshalb gerade gewahrt, so dass nicht ersichtlich ist, warum es für diese Verfahrensweise einer ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers bedürfte. Insoweit liegt sogar nahe, in Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 des Staatsvertrages bereits eine unmittelbare Vorgabe des Gesetzgebers zu sehen. Denn der Staatsvertrag ist von seinem Selbstverständnis auf die Ausschöpfung der tatsächlich vorhandenen Ausbildungskapazität gerichtet und betrifft daher die Vergabe aller Studienplätze (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
43 
d) Die vom Antragsteller angegriffenen Bestimmungen zur Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze in Studiengängen, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, wurden in der Vergabeverordnung ZVS auch an systematisch zutreffender Stelle geregelt. Auf die Frage, welche Rechtsfolge sich aus einem etwaigen Verstoß hiergegen ergeben könnte, kommt es daher nicht an.
44 
Entgegen der mit dem Normenkontrollantrag vorgebrachten Auffassung wäre eine Regelung in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 (GBl. S. 53, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HVVO -) nicht im Interesse der Normenklarheit und -wahrheit vorzugswürdig gewesen. Dies folgt bereits daraus, dass die HVVO auf der Ermächtigung des § 11 HZG beruht, die - wie bereits ausgeführt - für die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge keine Anwendung finden kann (vgl. dazu auch bereits Senatsurteil vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 -). Eine Regelung an dieser Stelle scheidet daher bereits mangels entsprechender Rechtsgrundlage aus (vgl. Art. 61 Abs. 1 Satz 3 der Landesverfassung). Die Nichtanwendbarkeit der HVVO wird überdies an deren Regelungsbereich deutlich, der sich materiell auf die Vergabe von zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen und die Vergabe von Studienplätzen für höhere Fachsemester beschränkt. Auch in tatsächlicher Hinsicht sind damit Regelungen über Studiengänge, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, in der HVVO nicht enthalten, so dass sich die mit der Normenkontrolle angegriffenen Bestimmungen hier als Fremdkörper erweisen würden.
45 
Zutreffender systematischer Regelungsort für Bestimmungen zu Verfahren und Auswahlkriterien für die Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze in einem ins zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengang ist daher die Vergabeverordnung ZVS. Diese beruht auf der insoweit zutreffenden Ermächtigungsgrundlage aus Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 des Staatsvertrags und trifft auch inhaltlich die hierfür maßgeblichen Anordnungen.
46 
2. Die Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Kapazität und die Zuweisung „außerkapazitärer“ Restplätze sind zwar unterschiedliche Verfahren (a) und bedürfen daher nicht zwingend einer exakten Gleichführung (b), sie sind aber materiell auf dasselbe Ziel gerichtet und verfahrensmäßig aufeinander bezogen, so dass die vom Verordnungsgeber angeordnete Obliegenheit einer „regulären“ Bewerbung nicht als unzumutbar bewertet werden kann (c).
47 
a) Zu Recht hat der Antragsteller indes darauf verwiesen, dass es sich bei der Vergabe von Studienplätzen im zentralen ZVS-Vergabeverfahren und bei dem Begehren um Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der in der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Kapazität um unterschiedliche Verfahrens- und Streitgegenstände handelt (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 27.04.2006 - NC 9 S 45/06 -).
48 
Hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens sind bereits unterschiedliche - und eigenständige - Zulassungsanträge erforderlich, die im Falle der „regulären“ Bewerbung an die ZVS, für „außerkapazitäre“ Anträge aber an die jeweilige Hochschule zu richten sind. Insoweit gelten nicht nur unterschiedliche Regelungen zu Form- und Fristanforderungen, mit denen bereits normativ vorgegeben ist, dass es sich um unterschiedliche Verwaltungsgegenstände handelt (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 22.06.1993 - NC 9 S 59/93 -). Die Unabhängigkeit der Verfahren wird vielmehr auch dadurch deutlich, dass für die Geltendmachung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität der Ablehnungsbescheid der ZVS im innerkapazitären Verfahren nicht angefochten werden muss (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 313). Die Bestandskraft des ZVS-Bescheides steht dem Begehren auf Zuweisung eines „außerkapazitären“ Studienplatzes nicht entgegen, weil der Ablehnungsbescheid zu dieser Frage keine Regelung enthält. Inhaltlich bezieht sich der ZVS-Bescheid nur auf die ins zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studienplätze, so dass die im „Kapazitätsstreit“ relevante Frage, ob die Hochschule weitere Studienplätze über die festgesetzte Kapazität hinaus zur Verfügung stellen kann, nicht betroffen ist. Auch vom materiellen Streitgegenstand her betreffen die Verfahren daher „gänzlich andere Kriterien“ (vgl. bereits Senatsurteil vom 10.09.1986 - NC 9 S 2342/85 -; dazu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 455). Die hinsichtlich der „außerkapazitären“ Studienplätze im Vordergrund stehende Kapazitätsberechnung ist für die „reguläre“ Studienplatzvergabe ohne Bedeutung.
49 
Schließlich ergibt sich die Unterschiedlichkeit der Verfahren auch aus der jeweiligen Gerichtszuständigkeit. Denn Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Vergabe von Studienplätzen durch die ZVS sind vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen auszutragen (vgl. § 52 Nr. 3 Satz 4 VwGO), während sich die Gerichtszuständigkeit für das Begehren auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität nach dem Sitz der jeweiligen Hochschule richtet. Die Differenzierung und Trennung der Beanspruchung eines Studienplatzes innerhalb der festgesetzten Kapazität von der Geltendmachung weiterer Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität ist daher in der Senatsrechtsprechung stets betont (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 16.03.1977 - IX 929/76 -) und die Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität als selbständiges Verfahren qualifiziert worden, das neben dem gesetzlich normierten ZVS-Vergabeverfahren steht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -).
50 
Unterschiede ergeben sich aber nicht nur hinsichtlich des Streitgegenstandes, vielmehr ist auch die tatsächliche Konkurrenzsituation in den beiden Vergabeverfahren nicht identisch. Denn bei der Zuweisung von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität, deren Existenz erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgedeckt worden ist, stehen nur diejenigen Bewerber zur Auswahl, die eine entsprechende Vergabe beantragt und gerichtlich verfolgt haben. Die Wettbewerbssituation unterscheidet sich daher nicht unerheblich von derjenigen im ZVS-Vergabeverfahren, weil regelmäßig gerade diejenigen Studienbewerber, die eine Zulassung nur knapp verpasst und daher gute Chancen auf einen Platz im Nachrückverfahren oder im nächsten Semester haben, von den Mühen und finanziellen Risiken einer gerichtlichen Studienplatzklage absehen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 [269]).
51 
Schließlich ist auch nicht zu verkennen, dass das zentrale Vergabeverfahren der ZVS den Gesetzlichkeiten eines Masseverfahrens folgt, die auf die meist nur wenige Plätze betreffende Verteilung „außerkapazitärer“ Studienplätze nur eingeschränkt passen. Dies wird etwa an der Anordnung in § 12 Abs. 1 der Vergabeverordnung ZVS deutlich, die für die Erstellung von Landesquoten einen Anwendungsbereich von mehr als 15 Studienplätzen voraussetzt, manifestiert sich aber insbesondere in dem in § 6 Vergabeverordnung ZVS geregelten Quotensystem. Denn die Verteilung im Verhältnis 20 : 20 : 60 setzt eine hinreichende Mindestzahl voraus und wirft im Falle der Zuweisung nur einzelner oder einiger weniger Plätze erhebliche Aufteilungsschwierigkeiten auf.
52 
b) Angesichts dieser Unterschiede ist eine strikte Gleichführung der Vergabemodalitäten nicht zwingend geboten.
53 
Um den Besonderheiten des „außerkapazitären“ Vergabeverfahrens sowie der besonderen Eilbedürftigkeit der Zuweisung dieser Plätze (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005 - 1 BvR 584/05 -) Rechnung zu tragen, hat der Senat bislang auch keine strikte Anwendung der ZVS-Vergabekriterien, sondern lediglich eine an diesen Maßstäben „orientierte“ Zuteilung verlangt (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -). Er hat demnach etwa die Vergabe anhand eines an Hand der Abiturnote gebildeten „Zulassungsnähequotienten“ gebilligt und ausgeführt (Senatsbeschluss vom 12.06.2009 - NC 9 S 1329/09 -):
54 
„Durch Beschluss vom 12.05.2009 hat der erkennende Senat der Vollstreckungsschuldnerin im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung auferlegt, 23 weitere Studienbewerber vorläufig zum Teilstudium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 zuzulassen. Abweichend von der früheren Praxis und in Anknüpfung an die zum Wintersemester 2007/2008 vom Senat gegebenen Hinweise (vgl. Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) hat der Senat die Hochschule dabei nicht verpflichtet, die erst im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität durch Losentscheid zu vergeben. Für die Auswahl unter denjenigen Studienbewerbern, deren Anspruch noch im Beschwerdeverfahren anhängig ist, ist der Hochschule vielmehr aufgegeben worden, „bis zum 15.06.2009 eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste aufzustellen oder ein Losverfahren durchzuführen“. […]
55 
Normative Vorgaben zu der Frage, wie und an wen Studienplätze zu vergeben sind, deren Vorhandensein erst in einem Rechtsstreit als Folge unzureichender Kapazitätsausnutzung nachgewiesen worden sind, bestehen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 [268]). Auch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 23.04.2006 (GBl. S. 114; zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.05.2008, GBl. S. 164 - Vergabeverordnung ZVS -) regelt hinsichtlich der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur Bewerbungsfristen. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann diese Regelungslücke sowohl durch eine analoge Anwendung der ZVS-Auswahlkriterien als auch durch eine Vergabe nach Losverfahren geschlossen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93/77 -, BVerwGE 60, 25; Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531). […]
56 
Dieser Maßgabe ist der erkennende Senat mit der Tenorfassung des Beschlusses vom 12.05.2009 gefolgt. Er hat dabei die Entscheidung über die Auswahl des Vergabekriteriums nicht selbst getroffen, sondern der Hochschule die Wahl belassen, welche der im Tenor benannten zulässigen Auswahlverfahren zur Anwendung kommen sollen. Mit der Formulierung, dass die Rangliste „an den Vergabekriterien der ZVS orientiert“ sein muss, ist dabei klargestellt, dass die Vollstreckungsschuldnerin nicht verpflichtet ist, das System der Vergabeverordnung ZVS unmittelbar und deckungsgleich zu übernehmen, insbesondere also auch nicht das dort normierte Verhältnis von Abiturbestenquote, Wartezeit und Hochschulauswahlverfahren. Vielmehr ist eine Rangliste auch dann an den Vergabekriterien der ZVS orientiert, wenn sie nur einer der geltenden und für das zentrale Vergabeverfahren normierten Auswahlregelungen entspricht (vgl. dazu ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93/77 -, BVerwGE 60, 25 [32]). Eine exakte Nachzeichnung des ZVS-Vergabesystems mit dem dort geltenden Quotensystem ist daher im Tenor des zu vollstreckenden Beschlusses nicht vorgeschrieben. […]
57 
Der Senat hält es indes im Hinblick auf die zu gewährende Chancengleichheit für vorzugswürdig, die im gerichtlichen Verfahren nachträglich aufgedeckten Restkapazitäten nach denselben Auswahlkriterien zu vergeben, die für die ordnungsgemäß festgesetzten Studienplätze gelten (vgl. zur diesbezüglichen Entscheidungskompetenz des Senats auch BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93/77 -, BVerwGE 60, 25 [35]). Nur so kann ein Auseinanderfallen der Auswahlmaßstäbe für die Vergabe der in der Zulassungszahlenverordnung ausgewiesenen Studienplätze und der erst nachträglich aufgedeckten Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität vermieden werden, die der auch vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und im Ergebnis dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, BVerfGE 39, 276 [296]; Beschluss vom 29.09.2008 - 1 BvR 1464/07 -). […]
58 
Hierfür ist indes erforderlich, dass sich - wie vorliegend auch durch fast alle Bewerber geschehen - der jeweilige Studienbewerber auch bei der ZVS im zentralen Vergabeverfahren um einen Studienplatz in dem betreffenden Studiengang beworben hat (vgl. dazu auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 23.04.2008 - 3 NC 216/07 -). Nur so können die zur Ranglistenerstellung erforderlichen Daten zeitnah bereitgestellt werden. Diese Verfahrensweise liegt im Übrigen auch deshalb nahe, weil das von einem Studienplatzbewerber verfolgte Ziel der Vergabe eines Studienplatzes im Studiengang Medizin vorrangig eine ordnungsgemäße Verfahrensbewerbung erfordert.“
59 
Diese Erwägungen hat der Verordnungsgeber mit der Neufassung des § 24 Vergabeverordnung ZVS aufgegriffen.
60 
c) Die Obliegenheit einer vorangegangenen Bewerbung im zentralen Auswahlverfahren ist auch in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Ungeachtet der beschriebenen Unterschiede sind sowohl das „innerkapazitäre“ als auch das „außerkapazitäre“ Verfahren der Studienplatzvergabe auf dasselbe Ziel gerichtet und in verfahrenstechnischer Hinsicht aufeinander bezogen, so dass die vom Verordnungsgeber angeordnete Obliegenheit einer „regulären“ Bewerbung nicht als unzumutbar bewertet werden kann
61 
Sowohl die Bewerbung im zentralen Vergabeverfahren als auch das Begehren auf Zuweisung eines in der Zulassungszahlenverordnung nicht ausgewiesenen Studienplatzes zielen auf das Begehren, in dem entsprechenden Semester einen Studienplatz des gewählten Studiengangs zu erhalten. In tatsächlicher Hinsicht ist das Anliegen daher identisch; denn ob der in Anspruch genommene Studienplatz in der Zulassungszahlenverordnung berücksichtigt war oder nicht, ist für denjenigen, der im Ergebnis eine Zulassung erreicht, nicht von Belang. Dementsprechend ist das angestrebte Ziel auch nur einmal erreichbar, denn § 60 Abs. 4 Satz 2 LHG lässt grundsätzlich nur die Zulassung an einer Hochschule zu. „Unabhängig“ voneinander sind die Verfahrenswege daher nicht.
62 
Überdies sind die beiden Verfahrenswege auch in rechtlicher Hinsicht aufeinander bezogen und in wechselseitigem Abhängigkeitsverhältnis verwoben. Dies folgt bereits daraus, dass Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität nur als Folge einer fehlerhaften Bestimmung der im „innerkapazitären“ Verfahren zu vergebenden Plätze entstehen und daher bereits von ihrem Wesen her nachrangig sind. Restkapazitäten sind ausschließlich denkbar, wenn die Aufnahmekapazität in der Zulassungszahlenverordnung unzutreffend berechnet worden ist; sie sind damit eine Form der Fehlerkorrektur. Die vom Antragsteller erstrebte Vergabe im Wege gerichtlicher Anordnung ist indes nicht die einzig denkbare Möglichkeit, eine vollständige Ausschöpfung der Ausbildungskapazitäten zu erreichen. Insoweit besteht auch kein Anspruch auf Beibehaltung gerade dieses – normativ nicht vorgegebenen – Systems. Dementsprechend ist in der Senatsrechtsprechung geklärt, dass „außerkapazitäre“ Studienplätze nicht ausschließlich für diejenigen Bewerber „reserviert“ oder vorbehalten sind, die derartige Studienplätze im Wege eines gegen die Hochschule gerichteten Gerichtsverfahrens geltend gemacht haben. Eine derartige Kontingentierung findet im geltenden Recht keine Stütze. Vielmehr tritt die im Hochschulrahmengesetz, im Staatsvertrag, in den einschlägigen Landesgesetzen und Rechtsverordnungen vorgesehene Normierung für die Vergabe von Studienplätzen nur für den Fall zurück, dass ein vorhandener Studienplatz infolge unzureichender Kapazitätsermittlung nicht ins Vergabeverfahren einbezogen wird und daher ungenutzt bliebe (ebenso Brehm/Zimmerling, NVwZ 2008, 1303 [1308]). Ein derartiger Fall muss im Hinblick auf den verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der vollständigen Kapazitätsauslastung vermieden werden.
63 
Führen jedoch auch andere Wege zur Verhinderung des von Verfassungs wegen zu vermeidenden Zustandes einer Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazitäten, sind hiergegen grundsätzliche Einwände nicht zu erheben. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben gebieten nicht, in der Zulassungszahlenverordnung nicht ausgewiesene Studienplätze gerade oder ausschließlich im Wege der „Studienplatzklage“ zu vergeben. Vielmehr können entsprechende Restplätze auch durch Nachmeldung (vgl. Senatsbeschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -), Überbuchung (vgl. Senatsbeschluss vom 02.10.1995 – NC 9 S 19/95 –; Hess. VGH, Beschluss vom 18.01.2001 – 8 GM 3131/00.SO.T -, NVwZ-RR 2001, 448) oder andere Korrektursysteme (vgl. zur „Auffüllung“ etwa Senatsbeschluss vom 17.09.2008 – NC 9 S 1792/08 -) vergeben und eine Kapazitätsausschöpfung damit gewährleistet werden. Hierdurch werden subjektive Rechte etwaiger Studienplatzkläger jedenfalls dann nicht berührt, wenn sie nicht nachträglich und ohne sachlichen Grund um die Früchte des bereits beschrittenen Gerichtsverfahrens gebracht werden - was vorliegend nicht in Rede steht (vgl. zur Begrenzung der Rechtsschutzmöglichkeiten von Studienbewerbern auf eigene Rechtspositionen auch BVerfG, Beschluss vom 03.07.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173 [194]). Die Zulässigkeit anderer Vergabewege gilt aber erst recht, wenn diese Verfahren dichter an den normativen Vorgaben des „regulären“ Vergabeverfahrens liegen oder sogar – wie hier - vom zuständigen Normgeber angeordnet worden sind.
64 
Um eine entsprechende Vergabe ermöglichen zu können, ist der Normgeber auch befugt, die Obliegenheit eines „regulären“ Zulassungsantrags im zentralen Vergabeverfahren zu statuieren. Denn die Rechtsordnung verbietet es nicht, die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG mit zumutbaren formellen Anforderungen zu verbinden (so bereits Senatsurteil vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 u.a. -, DVBl 1988, 406). Diese Einschätzung steht nicht in Widerspruch zu dem Umstand, dass der Senat die vorangegangene ZVS-Bewerbung bislang nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Kapazitätsklage angesehen hat. Denn Anknüpfungspunkt für eine entsprechende Forderung durch das Gericht wäre die Annahme eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses. Dies aber ist jedenfalls dann nicht ganz frei von Zweifeln, wenn ein etwaiger Bewerber angesichts seiner Abiturnote und fehlender Wartezeiten keine realistische Chance auf Zulassung im zentralen Bewerbungsverfahren besitzt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 08.08.2006 - 7 CE 06.10020 u.a. -, NVwZ-RR 2007, 175). Denn dann könnte nicht ohne weiteres von einem einfacheren und schnelleren Weg gesprochen werden, der die Inanspruchnahme der Gerichte als überflüssig erscheinen lässt. Ob anderes im Hinblick auf die Möglichkeit der Bewerbung für das Hochschulauswahlverfahren gilt, bei dem – jedenfalls im Falle geschickter Ortswahl – eine Zulassungschance wohl nie mit Sicherheit verneint werden kann (vgl. dazu Hamburgisches OVG, Beschluss vom 23.04.2008 - 3 NC 216/07 -), muss vorliegend nicht entschieden werden. Denn durch die vom Verordnungsgeber in § 24 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS statuierte Vergabevoraussetzung steht nicht der Fall eines von der Judikative angenommenen Fehlens des Rechtsschutzinteresses im Streit – das grundsätzlich nicht restriktiv gehandhabt werden darf (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20.02.2003 - 8 MM 3953/02.W2 -, NVwZ-RR 2003, 756) –, sondern die Anordnung durch die Legislative im Wege der Rechtsverordnung. Insoweit sind die Maßstäbe nicht identisch, es besteht vielmehr grundsätzlich ein legislativer Gestaltungsraum des zuständigen Normgebers.
65 
Die dargestellte Verfahrensabhängigkeit der Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze vom zentralen Vergabeverfahren ist aber ein hinreichend sachlicher Grund und rechtfertigt die vorliegend eingeführte Obliegenheit einer vorangegangenen Bewerbung im „regulären“ Auswahlverfahren jedenfalls dann, wenn dies für eine an den Kriterien des zentralen Verfahrens orientierte Vergabe der Restplätze erforderlich ist (vgl. dazu auch Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 351). Anders als im Falle der Losvergabe ist hier ein unmittelbarer Verfahrenskonnex gegeben, weil die nachträgliche Einordnung etwaiger Bewerber in eine nach ZVS-Kriterien zu erstellende Rangliste ohne entsprechende Bewerbung unmöglich oder jedenfalls erheblich erschwert würde. Das Erfordernis einer „regulären“ Bewerbung muss auch als zumutbar bewertet werden, weil mit der Obliegenheit nur eine geringfügige Beeinträchtigung für den Bewerber verbunden ist. Selbst wenn seine Auswahlchancen im zentralen Vergabeverfahren möglicherweise gering sein mögen und die Bewerbung daher letztlich nur der Offenhaltung einer „außerkapazitären“ Vergabe dienen sollte, liegt darin keine unerträgliche oder unangemessene Belastung.
66 
3. Der Verordnungsgeber durfte die Vergabe eines „außerkapazitären“ Studienplatzes auch an die Voraussetzung einer vorherigen Bewerbung gerade an der betreffenden Hochschule knüpfen. Die Regelung entspricht der Struktur der Bestimmungen zur Vergabe zusätzlicher Plätze (a) sowie der Bedeutung der Ortswahlentscheidung im Verfahren der Studienplatzvergabe (b) und führt auch nicht zu unverhältnismäßigen Beschränkungen des Zulassungsrechts studierwilliger Bewerber (c).
67 
a) Systematisch betrachtet handelt es sich bei der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität um eine Sonderform des Nachrückverfahrens. Denn die im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten hätten, wenn ihr Vorhandensein früher bemerkt worden wäre, nachgemeldet und so im Nachrückverfahren berücksichtigt werden können (vgl. § 5 Abs. 3 KapVO VII, § 10 Abs. 10 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS; zum Vorrang der Vergabe nach dem System der Vergabeverordnung ZVS auch Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. - sowie Senatsurteil vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 -). Um die Systemgerechtigkeit zu wahren und die durch die fehlerhafte Kapazitätsfestsetzung entstehenden Folgen und Verzerrungen möglichst gering zu halten, liegt es daher nahe, die Vergabe dieser in einem besonderen „Nachrückverfahren“ zu vergebenden Plätze möglichst in gleicher Weise zu handhaben wie die Vergabe „regulärer“ Nachrückplätze. Genau dies aber hat der Verordnungsgeber mit der Neufassung des § 24 Vergabeverordnung ZVS getan.
68 
Nach Art. 13 Abs. 4 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 und dem folgend § 9 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS werden nicht in Anspruch genommene Studienplätze, die von der ZVS nach dem Grad der Qualifikation und der Wartezeit zuzuweisen gewesen wären, von den Hochschulen nach dem Ergebnis ihres Auswahlverfahrens vergeben. Ein Nachrückverfahren für das zentral durch die ZVS durchgeführte Auswahlverfahren der Abiturbesten- und der Wartezeitquote findet folglich nicht statt, diese Plätze werden vielmehr dem Auswahlverfahren der Hochschulen zugeschlagen. Das Nachrückverfahren berücksichtigt somit das Quotensystem von 20 : 20 : 60 nicht, sondern bringt ausschließlich das Vergabesystem der jeweiligen Hochschule zur Anwendung. Im Auswahlverfahren der Hochschulen aber sind gemäß § 10 Abs. 9 Vergabeverordnung ZVS „Ranglisten“ zu erstellen, auf die § 24 Satz 3 Vergabeverordnung ZVS ersichtlich Bezug genommen hat. Unbeschadet des insoweit unklaren Vortrags des Antragsgegners im vorliegenden Gerichtsverfahren lässt der objektive Regelungsgehalt der Norm daher den Schluss zu, dass mit den in § 24 Satz 3 Vergabeverordnung ZVS benannten Ranglisten diejenigen des Auswahlverfahrens der Hochschulen gemeint und benannt sind. Dieses Ergebnis wird durch den systematischen Bezug der in § 24 Satz 3 Vergabeverordnung ZVS benannten Ranglisten auf die in Satz 2 angeordnete Bewerbung für den betreffenden Studienort bestätigt. Denn das Erfordernis einer Bewerbung gerade am jeweiligen Studienort besteht nur für eine Vergabe auf Grundlage der Ergebnisse des Hochschulauswahlverfahrens. Das Gesamtregelungssystem macht daher hinreichend deutlich, dass mit der Bewerbung für den betreffenden Studienort diejenige für das Auswahlverfahren der Hochschulen in Bezug genommen ist und mit den entsprechenden Ranglisten somit die Ergebnisse des Hochschulauswahlverfahrens angesprochen sind. Nur die im Hochschulauswahlverfahren gewählten Studienorte werden im Übrigen auch im ZVS-Ablehnungsbescheid ausgewiesen. Die Ortsangaben in der Abiturbestenquote und nach Wartezeit können dagegen den Bescheiden nicht entnommen werden, so dass die Bezugnahme auf die für das Hochschulauswahlverfahren benannten Studienorte auch schon aus Praktikabilitätsgründen nahe liegt. Dies gilt um so mehr, als die Ranglisten des Hochschulauswahlverfahrens ohnehin im zentralen Vergabeverfahren erstellt werden müssen und die Bezugnahme hierauf damit eine zeitnahe Vergabe der „außerkapazitären“ Studienplätze erleichtert. Die in § 24 Satz 3 letzter Satzteil Vergabeverordnung ZVS angelegte Alternativvariante ist damit indes ohne Anwendungsfall, denn entsprechende Ranglisten hat die Hochschule stets zu erstellen. Im Ergebnis werden damit „außerkapazitäre“ Studienplätze nach denselben Kriterien vergeben wie Nachrückplätze.
69 
Für eine Berücksichtigung im Rahmen des Nachrückverfahrens ist aber - sogar im Falle der nachrangigen Vergabe durch Los nach § 10 Abs. 12 Vergabeverordnung ZVS (deren Vereinbarkeit mit Art. 13 Abs. 4 des Staatsvertrags nicht frei von Zweifeln ist) - Voraussetzung, dass eine Zulassung bei der jeweiligen Hochschule beantragt worden ist. Das Nachrückverfahren, das in seiner Ausgestaltung dem Auswahlverfahren der Hochschule zugeordnet ist, findet daher stets nur unter denjenigen Bewerberinnen und Bewerbern statt, die sich zuvor bei der entsprechenden Hochschule um einen Studienplatz in dem jeweiligen Studiengang beworben haben. Die mit dem Zulassungsantrag getroffene Ortswahlentscheidung behält damit auch für das weitere (Nachrück-)Verfahren Geltung.
70 
b) Die Verknüpfung des Nachrückverfahrens mit der gewählten Hochschule entspricht auch der besonderen Bedeutung, die der Ortswahl im Verfahren der Studienplatzvergabe generell zukommt. Der besondere Stellenwert, den der Gesetzgeber der Ortswahlentscheidung zugemessen hat, wird zunächst bereits daran deutlich, dass die Bindung an die Ortspräferenz selbst für einen unter die „Abiturbestenquote“ fallenden Bewerber zum Verlust des Studienplatzes führen kann. Denn der Verteilungswettbewerb findet gemäß § 20 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS nur zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern statt, die den betreffenden Studienort an gleicher Stelle genannt haben. Wenn sich also für eine besonders beliebte Hochschule unter den Abiturbesten mehr Bewerber in gleicher Ortspräferenz gemeldet haben, als die ZVS dort unterbringen kann, werden die nachrangigen Antragsteller an diesem Studienort nicht zugelassen. Für den an nächster Stelle benannten Studienort kommen sie indes (unabhängig von ihrem Rangplatz) erst zum Zuge, wenn die Bewerber mit besserer Ortspräferenz vollständig ausgeschöpft worden sind, so dass die Zulassungschance mit nachrangiger Ortspräferenz deutlich fällt. Durch die Beschränkung auf maximal sechs Ortswünsche indes kann es so dazu kommen, dass ein im Rahmen der Abiturbestenquote ausgewählter Bewerber keiner von ihm benannten Hochschule zugeteilt werden kann und damit in der Bestenquote doch keine Zulassung erhält (vgl. dazu auch ZVS-info, S. 10). Eine Ausdehnung auf andere Studienorte oder ein Nachrückverfahren findet insoweit nicht statt, die übrig gebliebenen Plätze werden vielmehr der Quote für das Auswahlverfahren der Hochschulen zugeschlagen.
71 
Gleiches gilt für das Auswahlverfahren der Hochschulen, in dem der jeweiligen Ortswahl noch größere Bedeutung für die Zulassungsentscheidung zukommt. Denn die Hochschule darf die Zahl der Teilnehmenden am Auswahlverfahren „nach dem Grad der Ortspräferenz“ begrenzen (vgl. § 32 Abs. 3 HRG, Art. 13 Abs. 1 des Staatsvertrages sowie § 10 Abs. 5 Vergabeverordnung ZVS), was im Ergebnis zu einer gravierenden Verengung der grundsätzlich vorgesehenen sechs Ortswünsche führen kann. In Baden-Württemberg etwa haben für den Studiengang Humanmedizin mit Ausnahme der Universität Ulm alle Hochschulen das Vorauswahlkriterium der ersten (so die Maßgabe der Universität Tübingen) oder jedenfalls zweiten Ortspräferenz (so die Voraussetzung für eine Teilnahme an den Studienorten Freiburg, Heidelberg und Mannheim) aufgestellt, sodass im Ergebnis allenfalls drei der fünf möglichen Studienorte des Landes „angewählt“ werden können. Der Ortswahl wird daher im Vergabeverfahren eine dominierende Rolle eingeräumt, die durchaus zum Verlust einer grundsätzlich bestehenden Zulassungschance führen kann.
72 
Diese Entscheidung hat der Hochschulgesetzgeber auch bewusst getroffen. Denn das insoweit maßgebliche Siebte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes verfolgte gerade den Zweck, die „Profilbildung“ der Hochschulen durch eine Ausdehnung des eigenen Auswahlrechts zu stärken (vgl. BT-Drs. 15/1498 S. 7; vgl. zur Stärkung der hochschulpolitischen Eigenständigkeit durch Freistellung von den Bindungen des ZVS-Beispielstudienplans auch Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12). Durch die eigene Mitwirkung sollte es den Hochschulen ermöglicht werden, die Qualifikationsprofile von Studienbewerbern besser mit den Anforderungen ihres Studienganges abzustimmen und sich auf Bewerber mit einer besonderen Identifikation für die Hochschule konzentrieren zu können (vgl. BT-Drs. 15/3475 S. 7 und 10; dazu auch bereits Bode/Weber, Hochschulzulassung, in: Flämig (Hrsg.), Handbuch des Wissenschaftsrechts Bd. 1, 2. Aufl. 1996, S. 673 [709]). Die damit verbundenen Einschränkungen für die Studienplatzbewerber sind dabei durchaus gesehen und diskutiert, im Hinblick auf die Entlastung der Hochschulen aber als erforderlich und zulässig bewertet worden (vgl. dazu auch LT-Drs. 14/5 S. 18 f.).
73 
Die Betonung der Ortswahlentscheidung entspricht schließlich auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Denn Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantiert nicht nur die freie Wahl des Berufes, sondern erwähnt ausdrücklich auch die „Ausbildungsstätte“. Insoweit wurde bei den Beratungen im Hauptausschuss des Parlamentarischen Rates betont, es müsse unter allen Umständen die Freiheit gesichert werden, zwischen den verschiedenen Universitäten wählen und bei besonders hervorragenden Lehrern hören zu können (vgl. StenBer. über die 44. Sitzung des Hauptausschusses vom 19.01.1949, S. 575 ff.; vgl. zur aktuellen Bedeutung im Hinblick auf die Herausbildung von „Eliteuniversitäten“ auch Verfassungsgerichtshof Berlin, Beschluss vom 16.09.2008 - 81/08 u.a. -). Das Recht zur freien Wahl der Hochschule korrespondiert daher mit dem durch Wissenschaftspluralismus charakterisierten Lernangebot in einer für verschiedene Auffassungen und Schulrichtungen offenen freiheitlichen Gesellschaft. Auch das Bundesverfassungsgericht hat deshalb klargestellt, dass Auswahl und Verteilung der Studienbewerber „unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgen“ muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [338]). Diesem Ansatz entspricht es aber durchaus, die jeweilige Ortswahlentscheidung des Studienbewerbers ernst zu nehmen und ihr auch im Rahmen des Vergabeverfahrens maßgebliche Bedeutung zukommen zu lassen. Die Orientierung an der getroffenen Wahl hat als Kehrseite aber auch deren Verbindlichkeit zur Folge. Nicht gewählte Studienorte unterfallen insoweit nicht demselben Schutz.
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c) Warum eine dem „regulären“ Zulassungsverfahren entsprechende Regelung für die Vergabe der in der Zulassungszahlenverordnung nicht berücksichtigten Studienplätze unzulässig sein und ein etwaiger Antragsteller Anspruch auf Beteiligung am Vergabeverfahren jeder beliebigen Hochschule haben sollte, ist nicht ersichtlich. Für das vom Antragsteller behauptete Recht (und damit auch das Substrat der behaupteten Verletzung in Art. 19 Abs. 4 GG), alle Hochschulen verklagen zu können, ist eine Grundlage nicht ersichtlich. Vielmehr erscheint es sachgerecht und entspricht dem Anliegen stimmiger Systembildung, die von Staatsvertrag und Gesetzgeber (vgl. Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.11.2007, GBl. S. 505) vorgesehene Beschränkung der Ortswahl auch in diesem Verfahrensstadium aufrecht zu erhalten. Der Senat hat insoweit auch bereits bekräftigt, dass das Teilhaberecht in Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht weiter reichen kann als im ordentlichen Vergabeverfahren (vgl. Senatsurteil vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
75 
Nur so kann im Übrigen ein Auseinanderfallen der Auswahlmaßstäbe für die Vergabe der in der Zulassungszahlenverordnung ausgewiesenen Studienplätze und der erst nachträglich aufgedeckten Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität vermieden werden, die der auch vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und im Ergebnis dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, BVerfGE 39, 276 [296]; Beschluss vom 29.09.2008 - 1 BvR 1464/07 -). An diesem Befund vermag ein etwaiges „Unbehagen“ an den bestehenden Auswahlkriterien – und dabei insbesondere der Bezugnahme auf die Abiturdurchschnittsnote – nichts zu ändern. Dies gilt zunächst schon deshalb, weil sich derartige Angriffe primär gegen das normativ angeordnete und auch zahlenmäßig viel bedeutsamere „reguläre“ Auswahlverfahren richten müssten. Hinsichtlich der Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze gehen die Rügen daher am Kern der Sache vorbei. Überdies soll aber gerade das so gestärkte Auswahlverfahren der Hochschulen gewährleisten, dass die Vergabe der Studienplätze nicht alleine nach Maßgabe der Abiturdurchschnittsnote erfolgt und damit auch Studienbewerbern mit schlechteren Schulnoten die Chance verbleibt, den gewünschten Beruf zu ergreifen (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [350]). Mit einer Umstellung der Zuweisung „außerkapazitärer“ Restplätze wird daher der Fokus auf das rechtlich relevante Problem der Zulassungskriterien im Hochschulauswahlverfahren gerückt. Darüber hinaus ermöglicht die Abkehr vom Losverfahren auch „gerechtere“ Kostenentscheidungen und trägt dazu bei, prozessuale Schwierigkeiten hinsichtlich der zutreffenden und sachdienlichen Antragstellung zu vermeiden (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -).
76 
Überdies ist im Gesetzgebungsverfahren zur Novellierung des Hochschulrahmengesetzes wiederholt betont worden, dass es dringend vermieden werden müsse, den Hochschulen im eigenen Auswahlverfahren abgelehnte Bewerber durch andere Zulassungswege doch noch zuzuweisen (vgl. etwa BT-Drs. 15/3475 S. 7 f.). Auch dieses Anliegen würde mit einer Abkoppelung der Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze vom Hochschulauswahlverfahren konterkariert. Der durch die Neufassung des § 24 Vergabeverordnung ZVS hergestellte Gleichlauf bei der Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze und deren Einbeziehung ins Auswahlverfahren der Hochschulen dagegen trägt der vom Gesetzgeber gewollten Eigenständigkeit und Profilbildung der Hochschulen Rechnung und respektiert die vom jeweiligen Bewerber getroffene Ortswahlentscheidung.
77 
Soweit der Antragsteller schließlich die Auffassung vertreten hat, es verletze den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, wenn ein „außerkapazitärer“ Studienplatz an einen hinsichtlich Abiturnote oder Wartezeit nachrangigen Bewerber vergeben würde, weil sich der Antragsteller mangels Benennung des Studienortes bereits nicht um die Vergabe habe bewerben können, wird übersehen, dass eine hinreichend vergleichbare Gruppe nur im Hinblick auf denjenigen Personenkreis angenommen werden kann, der sich im Bewerbungsverfahren befindet. Das Bundesverfassungsgericht hat zu diesem Einwand ausdrücklich klargestellt, dass „nichtklagende Bewerber mit besseren Rangstellen am Prozess gar nicht beteiligt sind“ (BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 [273]).
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Durchgreifende Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der Regelung bestehen ebenfalls nicht. Richtig ist indes, dass die vorgesehene Eingrenzung der Bewerbungsmöglichkeit für „außerkapazitäre“ Plätze auf die bereits im Rahmen der ZVS-Bewerbung angegebenen Studienorte eine beschränkende Wirkung entfaltet. Diese folgt zwar nicht unmittelbar aus § 24 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS, denn diese Vorschrift selbst begrenzt die Zahl der möglichen Studienorte nicht. Sie ergibt sich aber aus den eingeschränkten Ortswahlmöglichkeiten des in Bezug genommenen zentralen Vergabeverfahrens. Im Zusammenspiel könnten diese Vorschriften im Endeffekt, wenn sie auch in anderen Bundesländern eingeführt würden, die Möglichkeit der Bewerbung um einen bei der Festsetzung der Zulassungszahlen nicht berücksichtigten Studienplatz auf wenige Hochschulen begrenzen. Die bislang vielfach praktizierte Verfahrensweise des „Rundumschlages“ gegen alle oder jedenfalls zahlreiche Hochschulen wäre damit vereitelt. Damit wird indes kein anderes Ergebnis erreicht als das vom Gesetzgeber im zentralen Vergabeverfahren gewollte und vorgeschriebene System, das angesichts der Tatsache, dass eine Bewerbung bei mindestens sechs Hochschulen verbleibt, nicht unangemessen erscheint. Insoweit ist im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Zulassungschance durch die Wahl eines weniger nachgefragten Standortes verbessert werden kann (vgl. BT-Drs. 15/3475 S. 8) und die Prognoseentscheidung, wo sich Bewerber hinreichende Aussicht auf Erfolg beimessen, mit einer Begrenzung auf sechs Studienorte nicht zu sehr erschwert wird (S. 9).
79 
Eine abweichende Regelung für die außerhalb der festgesetzten Kapazität zu vergebenen Studienplätze ist von Rechts wegen nicht geboten. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass zu den wesentlichen Bestandteilen eines verfassungsgemäßen Rechts auch seine Durchsetzbarkeit gehört. Insoweit ist auch bei Regelungen zur Ausgestaltung des Verfahrens darauf zu achten, welche Rückwirkungen dies auf die Erfüllung des Zulassungsrechts haben kann und dass dabei das verfassungsrechtlich vorrangige Ziel einer vollen Kapazitätsnutzung nicht verfehlt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, BVerfGE 39, 276 [295]). Da die Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze aber nur erfolgen kann, wenn ihr Vorhandensein in einem Rechtsstreit aufgedeckt und festgestellt wird, darf die Ausgestaltung des Verfahrens nicht dazu führen, dass die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Kapazitätsfeststellungen überhaupt unterbleibt. Dies könnte zu befürchten sein, wenn sich durch restriktive Ortspräferenzregelungen keine oder jedenfalls nicht ausreichend viele Kläger für entsprechende Verfahren finden würden.
80 
Hiervon kann indes nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht ausgegangen werden; jedenfalls sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Verordnungsgeber die ihm insoweit zustehende Prognoseprärogative überschritten hätte. Vielmehr steht angesichts des bestehenden Bewerberüberhangs an allen medizinischen Fakultäten des Landes mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass auch künftig eine hinreichende Zahl von Interessenten bei der Studienplatzvergabe durch die Hochschulen nicht berücksichtigt werden kann, und damit potentielle Kläger zur Ausschöpfung etwaiger Restkapazitäten vorhanden sein werden. Ob diese nachfolgend tatsächlich auch den Rechtsweg beschreiten und eine Kapazitätskontrolle durch die Gerichte herbeiführen, ist dagegen auch im gegenwärtigen - vom Antragsteller nicht beanstandeten - Verfahren nicht gesichert. Vielmehr hat etwa für die Berechnungen der Universität Tübingen seit vielen Jahren eine entsprechende Überprüfung nicht mehr stattgefunden, weil etwaige Gerichtsverfahren durch Vergleich beendet worden sind.
81 
Im Übrigen trifft den Gesetz- und Verordnungsgeber bei der Vergabe von Studienplätzen unter den Bedingungen einer absoluten Zulassungsschranke ohnehin eine verfassungsrechtlich bedingte Beobachtungspflicht, so dass bei etwaigen Entwicklungen, die zu einem Brachliegen vorhandener Restkapazitäten führen würden, angemessen zu reagieren und die Verfahrensgestaltung zu überdenken wäre.
82 
4. Das in Art. 2 Satz 2 der Änderungsverordnung vom 29.06.2009 geregelte Inkrafttreten der Novellierung dagegen verstößt gegen den aus dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Vertrauensschutz. Die hiervon betroffenen Antragsteller konnten sich auf die mit der Neufassung des § 24 Vergabeverordnung ZVS verbundenen Änderungen nicht mehr einrichten und durften auf den Fortbestand der bestehenden Regelungen für das Wintersemester 2009/2010 vertrauen.
83 
a) Hinsichtlich der sog. Altabiturienten, die ihre Hochschulzugangsberechtigung schon zuvor erworben haben und sich daher bereits zu einem früheren Semester um einen Studienplatz hätten bewerben können, handelt es sich bei der in Art. 2 Satz 2 der Änderungsverordnung vom 29.06.2009 getroffenen Regelung bereits um eine Anordnung mit echter Rückwirkung. Denn mit der in § 24 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS angeordneten Verpflichtung, sich für eine Bewerbung um einen „außerkapazitären“ Studienplatz zuvor im zentralen Vergabeverfahren um einen Studienplatz an dem betreffenden Studienort beworben zu haben, ist hinsichtlich des Wintersemesters 2009/2010 eine Änderung statuiert, deren neue Rechtsfolgen in der Vergangenheit beginnen. Die Bewerbungsfrist für den Zulassungsantrag auf Teilnahme am zentralen Vergabeverfahren lief für Altabiturienten gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 Vergabeverordnung ZVS am 31.05.2009 ab. Im Zeitpunkt der Verkündung der Neubestimmung vom 08.07.2009 war das Bewerbungsverfahren daher bereits beendet, so dass die mit der Novelle neu begründeten Voraussetzungen nachträglich einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt betreffen. Änderungen des Zulassungsantrages sind nach Ablauf der Bewerbungsfrist nicht mehr möglich (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 5 Vergabeverordnung ZVS).
84 
Anders als im Falle der „Rückanknüpfung“ entfalten die neuen Regelungen ihre Wirkung somit nicht erst in der Gegenwart. Vielmehr bewirkt die veränderte Bedingung für einen ordnungsgemäßen Antrag auf Vergabe eines „außerkapazitären“ Studienplatzes, dass an die Stelle der für einen vergangenen Zeitraum geltenden rechtlichen Ordnung nachträglich eine andere tritt (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.12.1961 - 2 BvR 2/60 -, BVerfGE 13, 279 [282]). Um den in § 24 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS statuierten Obliegenheiten bereits für das Wintersemester 2009/2010 Genüge zu tun, hätte ein entsprechender Antragsteller sein Verhalten bereits in einem vor Inkrafttreten der Verordnung liegenden Zeitraum ändern müssen.
85 
Derartig echte Rückwirkungen sind angesichts des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes indes grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01 -, BVerfGE 109, 133 [181]). Ausreichende Anhaltspunkte für eine mögliche Ausnahmekonstellation sind nicht ersichtlich. Das Vertrauen etwaiger Antragsteller in den Fortbestand der Bewerbungsmodalitäten war vielmehr schutzwürdig und musste auch nicht im Hinblick auf unabweisbare Gemeinwohlinteressen zurückweichen. Dies gilt auch in Anbetracht der vom erkennenden Senat seit dem Beschluss vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) gegebenen Hinweise auf die Vorzugswürdigkeit einer Vergabe an Hand der ZVS-Kriterien. Denn aus diesen Anregungen konnte allenfalls auf die mögliche Obliegenheit einer ZVS-Bewerbung an sich geschlossen werden, die der Antragsteller auch vorgenommen hat. Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität auf die im ZVS-Zulassungsantrag benannten Studienorte dagegen waren der Rechtsprechung nicht zu entnehmen.
86 
Auch der Antragsgegner selbst hat die Problematik im Rahmen des Normgebungsverfahrens im Übrigen erkannt. In den hierzu gefertigten Aktenvermerken wird die Geltung für das Wintersemester 2009/2010 im Hinblick auf die bereits vorher ablaufende Bewerbungsfrist für Altabiturienten zutreffend als „besonders kritisch“ eingestuft und darauf hingewiesen, dass „die Vorschrift für das Wintersemester 2009/2010 beanstandet werden könnte“ (Aktenvermerk vom 23.06.2009, Bl. 119 ff. der Behördenakte). Sachliche Gründe für die gleichwohl aufgenommene Bestimmung finden sich indes auch in den Behördenakten nicht. Danach wird vielmehr deutlich, dass mit der Regelung nur eine befürchtete Kostenlast der Hochschulen wegen der vom erkennenden Senat geänderten Kostenrechtsprechung im Falle der Vergabe von Studienplätzen durch Losentscheid (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -) vermieden werden sollte. Dieses Anliegen ist zwar legitim, rechtfertigt indes nicht den beschrittenen Weg. Um Kostenbeteiligungen im Kapazitätsprozess zu vermeiden, wäre es vielmehr sachgerecht, eine zutreffende Berechnung der Ausbildungskapazitäten sicherzustellen.
87 
b) Auch die anderen Bewerber, deren Bewerbungsfrist gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 Vergabeverordnung ZVS am 15.07.2009 – und damit nach dem Inkrafttreten der Novelle – ablief, wurden indes nicht in hinreichender Weise in die Lage versetzt, ihr Verhalten an den Neuregelungen zu orientieren.
88 
Allerdings kommt der Bestimmung für den Kreis der „Neuabiturienten“ keine Rückwirkung im „echten“ Sinne zu. Denn die am 08.07.2009 im Gesetzblatt verkündete und damit gemäß Art. 2 Satz 1 der Änderungsverordnung am 09.07.2009 in Kraft getretene Regelung wirkt auch hinsichtlich des Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2009/2010 nicht „zurück“. Vielmehr endete die Bewerbungsfrist für einen Zulassungsantrag auf Teilnahme am zentralen Vergabeverfahren insoweit am 15.07.2009 und damit zeitlich nach dem Inkrafttreten der Änderungsbestimmungen.
89 
Allein diese Einordnung hat indes nicht die Zulässigkeit des in Art. 2 Satz 2 geregelten Inkrafttretens der Novelle zur Folge. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes ist vielmehr auch für diejenigen Fallkonstellationen von Bedeutung, bei denen die geänderte Rechtsfolge zwar erst in der Zukunft eintritt und daher nicht im eigentlichen Sinne „zurück“ wirkt, gleichwohl aber an der Vergangenheit anknüpft, weil eine bestehende Rechtslage abgeändert wird. Vertrauensschutz in diesen Fällen sog. „unechter“ Rückwirkung ist daher auf die in einem Rechtsstaat grundsätzlich schutzwürdige Erwartung gerichtet, dass die bestehende Rechtsordnung auch in Zukunft Beachtung finden wird (vgl. dazu Maurer, Kontinuitätsgewähr und Vertrauensschutz, in: Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 3. Aufl. 2006, § 79 Rn. 12). Die Stoßrichtung dieser Kontinuitätsgewähr ist folglich nicht gegen den materiellen Gehalt einer Änderung gerichtet, sondern bezieht sich auf den Zeitpunkt der Verbindlichkeit einer Kursänderung. Abrupte Änderungen, die dem Rechtsunterworfenen nicht die Möglichkeit einer angemessenen Reaktion belassen, sind daher zu vermeiden, um das Vertrauen in die Beständigkeit und Verbindlichkeit des Rechts sowie die Dispositionsfähigkeit der Rechtsunterworfenen nicht unnötig zu beeinträchtigen. Die Zulässigkeit derartig „unechter“ Rückwirkungen wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts deshalb an dem betroffenen Grundrecht und dem Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange gemessen (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01 -, BVerfGE 109, 133 [182]).
90 
Bei Beachtung dieser Grundsätze kann die in Art. 2 Satz 2 der Änderungsverordnung vom 29.06.2009 getroffene Anordnung der Gültigkeit bereits für das Vergabeverfahren 2009/2010 keinen Bestand haben. Dies ergibt sich zunächst bereits in Ansehung der grundrechtlichen Schutzdimension. Denn die vom Verordnungsgeber getroffene Entscheidung hat zur Folge, dass alle Antragsteller, die von der Rechtsänderung nicht innerhalb der verbliebenen Frist von einer Woche Kenntnis erlangt und zutreffend reagiert haben, von der Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze im Anwendungsbereich der Vergabeverordnung ZVS des Landes ausgeschlossen sind. Der grundrechtlich verbürgte und vom Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die absolute Zulassungsschranke einer Numerus-Clausus-Regelung strikt betonte Teilhabeanspruch an der Vergabe vorhandener Studienplätze wird damit für einen Großteil potentieller Bewerber vereitelt. Die Vorwirkung der Grundrechte auf das Verfahren gebietet im Hinblick auf eine effektive Rechtsgewährleistung jedoch, auch bei Regelungen zur Ausgestaltung des Verfahrens darauf zu achten, welche Rückwirkungen dies auf die Erfüllung des Zulassungsrechts haben kann und dass dabei das verfassungsrechtlich vorrangige Ziel einer vollen Kapazitätsnutzung nicht verfehlt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, BVerfGE 39, 276 [295]).
91 
Diesem „Grundrechtsschutz durch Verfahren“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.1979 - 1 BvR 385/77 -, BVerfGE 53, 30 [65]) wird die Regelung zum Inkrafttreten nicht gerecht. Anhaltspunkte dafür, dass das Vertrauen in den Fortbestand der in § 24 Satz 1 Vergabeverordnung ZVS getroffenen Regelung für die Bewerbung um einen „außerkapazitären“ Studienplatz nicht schutzwürdig gewesen sein könnte, liegen nicht vor. Dies gilt in besonderer Weise, weil die vom Antragsgegner beabsichtigte Änderung des Bewerbungsverfahrens in keiner Weise kommuniziert worden ist und daher auch für Interessierte selbst bei Durchsicht der Presse- und Internetmitteilungen nicht erkennbar war. Hinsichtlich des Zeitpunktes hatte der erkennende Senat im Beschluss vom 29.06.2009 (- NC 9 S 1462/09 -) vielmehr noch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass von der Statuierung der Obliegenheit einer vorangegangen ZVS-Bewerbung „schon im Hinblick darauf, dass die entsprechenden Fristen bereits abgelaufen sind, vorläufig bewusst abgesehen“ worden war. Klargestellt hat der Senat in dieser Entscheidung im Übrigen auch bereits, dass es nicht zu rechtfertigen wäre, „Antragsteller, die sich nicht bei der ZVS beworben haben, ohne vorherigen Hinweis von der Vergabe außerkapazitärer Studienplätze auszuschließen“.
92 
Die vom Antragsgegner insoweit ins Feld geführte Benachrichtigung der mit Kapazitätsklagen befassten Rechtsanwälte stellt schon deshalb keine hinreichende Kompensationsmaßnahme dar, weil ein Großteil der Antragsteller jedenfalls zunächst auf die Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Hilfe verzichtet. Die aufgeworfene Frage, ob die erstellte Rechtsanwaltsliste vollständig ist und ob der Bevollmächtigte des Antragstellers hierauf noch im laufenden Bewerbungsverfahren hätte reagieren müssen, bedarf daher keiner weiteren Erörterung. Hieran dürften indes bereits deshalb Zweifel bestehen, weil in dem Informationsschreiben vom 08.07.2009 nur die materiellen Änderungen des § 24 Vergabeverordnung ZVS zitiert worden sind, auf einen Hinweis, dass die Neuregelung bereits auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2009/2010 Anwendung finden soll, jedoch verzichtet worden ist.
III.
93 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
94 
Ein Grund zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO besteht nicht. Die Rechtssache weist zwar grundsätzliche Bedeutung auf, diese bezieht sich indes auf Fragen des Landesrechts und ist damit der Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich.
95 
Beschluss vom 29. Oktober 2009
96 
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004).
97 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
20 
Die Normenkontrollanträge des Antragstellers sind zulässig (I.), aber nur hinsichtlich des Hilfsantrages begründet (II.). Die angegriffene Neufassung zur Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität in § 24 Satz 2 und 3 Vergabeverordnung ZVS in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29.06.2009 ist mit höherrangigem Recht vereinbar und verstößt nicht gegen die geltend gemachten Rechte aus Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 oder Art. 3 Abs. 1 GG. Die in Art. 2 Satz 2 der Änderungsverordnung angeordnete Geltung für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2009/2010 dagegen verstößt gegen den durch das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG gewährleisteten Vertrauensschutz.
I.
21 
Die vom Antragsteller erhobenen Anträge sind zulässig.
22 
Die Normenkontrolle betrifft die Gültigkeit des § 24 Satz 2 und 3 Vergabeverordnung ZVS in der Fassung vom 29.06.2009 und damit im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften, deren Vollzug zu verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten führt. Der Antrag ist damit gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch innerhalb der in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen Jahresfrist gestellt. Der Antragsteller kann auch geltend machen, durch die angegriffene Rechtsvorschrift in seinem Recht auf Berufs- und Ausbildungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt zu werden, denn die angegriffene Verordnung regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Studienplatz erworben werden kann.
23 
Dem Antragsteller kommt auch ein rechtlich schützenswertes Interesse an der begehrten Normenkontrollentscheidung zu. Soweit der Antragsgegner vorgetragen hat, § 24 Satz 3 Vergabeverordnung ZVS beinhalte keine Neuregelung, so dass der Antragsteller auch aus einer etwaigen Nichtigkeitsfeststellung keinen Vorteil ziehen könne, trifft dies nicht zu. Denn nach bisheriger Rechtslage waren die Hochschulen nicht daran gehindert, im Falle der gerichtlichen Verpflichtung zur Vergabe weiterer Studienplätze auf das Losverfahren als Auswahlkriterium zurückzugreifen. Vielmehr hat auch der erkennende Senat im Beschluss vom 12.05.2009 (- NC 9 S 240/09 -) die betroffene Hochschule nur verpflichtet, „eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste aufzustellen oder ein Losverfahren durchzuführen“. Dementsprechend ist die nachfolgende Vergabe auf Grundlage eines auf Grundlage der Abiturnote gebildeten „Zulassungsnähequotienten“ gebilligt worden (Senatsbeschluss vom 12.06.2009 - NC 9 S 1329/09 -). Unter Geltung des § 24 Satz 3 Vergabeverordnung ZVS kommt den Hochschulen ein entsprechender Spielraum jedenfalls dann nicht mehr zu, wenn sie entsprechende Ranglisten erstellt haben. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller, der die Vergabe im Wege des Losverfahrens erstrebt, seine Rechtsstellung mit der begehrten Feststellung der Unwirksamkeit verbessert.
II.
24 
Die Normenkontrollanträge sind aber nur hinsichtlich des Hilfsantrages begründet.
25 
Das beklagte Land durfte die Ausgestaltung des Vergabeverfahrens für die in der Zulassungszahlenverordnung nicht berücksichtigten Studienplätze durch eine Änderung der Vergabeverordnung ZVS regeln (1.) und dabei das Erfordernis einer vorherigen Bewerbung im zentralen Vergabeverfahren statuieren (2.); dies gilt auch im Hinblick auf die in § 24 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS angeordnete Beschränkung der „außerkapazitären“ Platzzuweisung auf diejenigen Studienorte, bei denen eine Bewerbung im „regulären“ Auswahlverfahren stattgefunden hat (3.). Das in Art. 2 Satz 2 der Änderungsverordnung vom 29.06.2009 geregelte Inkrafttreten der Novellierung dagegen verstößt gegen das Rückwirkungsverbot und ist unwirksam (4.).
26 
1. Die mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen Bestimmungen in Art. 1 Nr. 4b der Änderungsverordnung vom 29.06.2009 sind einer normativen Regelung zugänglich (a). Sie unterfallen der Verbandskompetenz des Landes (b), konnten in Gestalt einer Rechtsverordnung geregelt werden (c) und sind in der Vergabeverordnung ZVS auch nicht an falscher Stelle verortet (d).
27 
a) Die Tatsache, dass Bestimmungen über die Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität einen Fall betreffen, der bei ordnungsgemäßem Verfahrensablauf nicht eintreten darf, steht einer normativen Regelung nicht entgegen (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 u.a. -, DVBl 1988, 406).
28 
Es ist für eine Rechtsvorschrift vielmehr nicht ungewöhnlich, Vorkehrungen und Vorgaben für die „Reparatur“ fehlerhafter Entscheidungen vorzusehen, wie in den Vorschriften über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte in § 48 LVwVfG exemplarisch deutlich wird. Hierfür besteht auch ein Bedürfnis, denn gerade im Falle vorangegangener Fehler erscheint es nicht angezeigt, die Entscheidung über das ob und wie der Korrektur sowie das zugehörige Verfahren der situativen Einzelfallbewältigung der Behörden zu überlassen. Mit normativen Vorgaben zur Bewältigung von Fehlerfolgen übernimmt die Legislative vielmehr die ihr zustehende Aufgabe, Verfahren und Kriterien eines Verwaltungsverfahrens in geordnete und vorgegebene Bahnen zu lenken.
29 
Jedenfalls im Falle grundrechtsrelevanter Tätigkeitsfelder - wie hier der Vergabe von Studienplätzen und der damit verbundenen Zuteilung von „Lebenschancen“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [332]) - erscheinen normative Vorgaben zur Verfahrensweise im Fehlerfalle dringend geboten. Dabei kann es im Hinblick auf die grundrechtliche Schutzwirkung nicht von Belang sein, ob die Studienplätze ordnungsgemäß in der Zulassungszahlenverordnung erfasst worden sind oder nicht. Die fehlerhafte Berechnung der Aufnahmekapazität nimmt den gleichwohl bestehenden Restplätzen nicht deren grundrechtliche Relevanz. Vielmehr besteht auch hinsichtlich dieser Studienplätze eine rechtlich geschützte Zuweisungschance (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 [272]; Beschluss vom 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, BVerfGK 3, 135), so dass es auch im Hinblick auf diese Restkapazitäten bei der grundsätzlich dem Gesetzgeber obliegenden Pflicht verbleibt, für die Erfüllung des verfassungsmäßigen Zulassungsrechts der hochschulreifen Bewerber zu sorgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155 [178]). Es liegt daher sogar nahe, den für die Festsetzung der Zulassungszahl und die Vergabekriterien unstreitig geltenden Gesetzesvorbehalt jedenfalls insoweit auch auf „außerkapazitäre“ Studienplätze zu erstrecken, als nicht nur Verfahrensfragen (vgl. zur Erstreckung auf die Bestimmung des Klagegegners BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 -, BVerfGE 39, 276 [295]), sondern inhaltliche Vorgaben in Rede stehen. Jedenfalls bestehen keine Bedenken dagegen, dass diese Fragen von der Legislative mit normativen Regelungen bestimmt und konturiert werden.
30 
b) Die angegriffenen Bestimmungen zur Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze unterfallen auch der Regelungskompetenz des Landes.
31 
Allerdings hat der Antragsteller zutreffend darauf verwiesen, dass dem Landesverordnungsgeber keine Kompetenz zukommt, prozessrechtliche Fragen zu regeln. Denn mit Erlass der Verwaltungsgerichtsordnung hat der Bundesgesetzgeber das verwaltungsgerichtliche Verfahren grundsätzlich erschöpfend geregelt (vgl. dazu bereits BVerfG, Beschluss vom 11.10.1966 - 2 BvL 15/64 -, BVerfGE 20, 238 [248]), so dass für entsprechende Vorgaben, auch in Gestalt von Sachurteilsvoraussetzungen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.07.1980 - I C 54/75 -, DVBl 1980, 960), kein Gestaltungsraum der Länder mehr verbleibt. Insoweit gingen Ansätze, mit der Bestimmung die Verfahrensweise der Gerichte lenken oder einschränken zu wollen (vgl. dazu die Stellungnahme des Bevollmächtigten der Universitäten Freiburg, Heidelberg und Ulm vom 22.06.2009 zum Verordnungsentwurf, Bl. 100 der Behördenakten), fehl. Die in § 24 Satz 3 Vergabeverordnung ZVS enthaltene Anordnung ist aber - jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung - nicht als Regelung des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zu verstehen. Vielmehr knüpft die Bestimmung ersichtlich an den vom erkennenden Senat beschlossenen Tenor vom 12.05.2009 (- NC 9 S 240/09 -) an, mit dem den Hochschulen die Wahl überlassen worden war, welches der zulässigen Auswahlkriterien für die Vergabe der im Gerichtsverfahren aufgedeckten Reststudienplätze angewendet werden soll. Mit der vom Antragsgegner erlassenen Bestimmung wird dieses Ermessen konturiert und gelenkt. Die angegriffene Norm findet also Anwendung, wenn sich die der festgestellten Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung an einer der Hochschulen des Landes als unzutreffend erweist und daraufhin durch ein Verwaltungsgericht erneut die Verpflichtung zur vorläufigen Studienzulassung ausgesprochen werden muss. Sie wendet sich damit an die Hochschulen und regelt die Verfahrensweise, soweit konkrete Vorgaben nicht bereits in der gerichtlichen Anordnung getroffen sind oder die Vergabe entsprechender Studienplätze nach Abschluss des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens in Rede steht. § 24 Satz 3 Vergabeverordnung ZVS betrifft damit keine der konkurrierenden (Bundes-)Gesetzgebung unterfallende Frage des Prozessrechts. In dieser Auslegung sind überdies auch die angesprochenen Bestimmtheitszweifel im Hinblick auf den Normadressaten ausgeräumt.
32 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Landesverordnungsgeber innerhalb seines Kompetenzbereichs grundsätzlich auch nicht daran gehindert, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen. Art. 3 Abs. 1 GG ist insoweit bereits nicht berührt, weil sich der Anspruch auf Gleichbehandlung nur auf den Geltungsbereich des jeweiligen Normgebers erstrecken kann. Es ist aber gerade Sinn der föderalistischen Kompetenzstruktur des Grundgesetzes, den Ländern Raum für eigenständige Gestaltungen zu belassen und die Länder in ihrem Zuständigkeitsbereich nicht zur Uniformität zu zwingen. Allerdings stellt die Studienplatzvergabe in den ins zentrale ZVS-Vergabeverfahren einbezogenen Studiengängen ein zusammenhängendes System dar, das nicht in Gänze der Regelungsmacht des Landes unterstellt ist. Dies wird bereits daran deutlich, dass die Materie sowohl in § 29 Abs. 1 Satz 1 HRG als auch im Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007 S. 510) geregelt und unter die Zielsetzung „einheitlicher Maßstäbe“ (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags) gestellt worden ist. Bei derartig übergreifenden Lebenssachverhalten hat der Landesgesetzgeber daher sorgsam zu prüfen, ob sich die innerhalb seines Kompetenzbereiches getroffene Regelung im Rahmen der Wertentscheidung des Grundgesetzes hält „und ob sie nicht zur Entwertung von Grundrechten führen würde, wenn andere Länder ebenso verfahren“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [352 f.]). Art. 15 Abs. 2 des Staatsvertrages ordnet insoweit ausdrücklich an, dass die in der Regelungsmacht der Länder verbliebenen Rechtsverordnungen nach Absatz 1 übereinstimmen müssen, soweit dies für eine zentrale Vergabe der Studienplätze notwendig ist.
33 
Die angefochtene Bestimmung in § 24 Vergabeverordnung ZVS verweist indes gerade auf die Regelungen des zentralen Vergabeverfahrens, so dass - unbeschadet möglicher inhaltlicher Zweifel - jedenfalls im Hinblick auf die gebotene Einheitlichkeit Bedenken nicht bestehen. Zweifel hinsichtlich der Verbandskompetenz des Landes bestehen mithin nicht.
34 
Dies gilt um so mehr, als für die Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze, die ja gerade nicht ins zentrale Vergabeverfahren einbezogen worden sind, Anforderungen aus dem Gebot der Bundeseinheitlichkeit jedenfalls nur in untergeordnetem Maße zur Geltung gebracht werden können (vgl. auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 455) und insoweit daher grundsätzlich ein weitreichender Gestaltungsraum der Länder anzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.08.1980 - 7 C 93/77 -, BVerwGE 60, 25 [35]). Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb bereits ausdrücklich ausgesprochen, dass die Regelung der Auswahlmodalitäten für „außerkapazitäre“ Studienplätze dem Landesrecht unterfällt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl 1990, 531).
35 
c) Die Regelung kann auch auf eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage gestützt werden.
36 
Allerdings kommt § 2a Abs. 2 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 511 - HZG -) als Ermächtigungsgrundlage nicht in Betracht, weil die von der Neufassung des § 24 Vergabeverordnung ZVS umfassten Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität gerade nicht „innerhalb der Quote nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 3 des Staatsvertrages“ berücksichtigt sind und der Anwendungsbereich aus Absatz 1 der Vorschrift damit nicht eröffnet ist.
37 
Gleiches gilt im Ergebnis für die Ermächtigungsgrundlagen in § 11 Abs. 1 HZG, denn bei der Zuweisung „außerkapazitärer“ Plätze handelt es sich nicht um eine „Studienplatzvergabe nach §§ 6 bis 10“ des Gesetzes. Im Übrigen wäre dann gemäß § 11 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 HZG auch das Einvernehmen des Kultusministeriums für den Erlass der Rechtsverordnung erforderlich gewesen.
38 
Die angefochtenen Bestimmungen können aber auf die Ermächtigung in Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 des Staatvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 gestützt werden, die - in Übereinstimmung mit Art. 61 Abs. 1 Satz 3 der Landesverfassung - auch in der Änderungsverordnung angegeben worden ist. Denn bei den getroffenen Anordnungen zur Obliegenheit einer vorangegangenen ZVS-Bewerbung und zum Auswahlkriterium handelt es sich um Vorschriften über die Vergabe „aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze“.
39 
Der Vorschrift kann weder von ihrem Wortlaut noch im Hinblick auf ihre Zweckbestimmung entnommen werden, dass sie für „außerkapazitäre“ Studienplätze keine Anwendung finden soll. Im Gegenteil sind sowohl die gesetzlichen Regelungen des Hochschulrahmengesetzes als auch der Staatsvertrag auf die vollständige Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität gerichtet (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrags) und erstrecken sich daher auch auf die Vergabe von Restplätzen, die bei der Festsetzung der Zulassungszahl zunächst unberücksichtigt geblieben sind (vgl. dazu bereits ausführlich Senatsurteil vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 - zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung in Art. 16 Abs. 1 des Staatsvertrags vom 24.06.1999). Auch insoweit handelt es sich um die im Staatsvertrag geregelte Zuweisung von Studienplätzen in einem ins zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengang (vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags). Anhaltspunkte dafür, dass von den Regelungen des Staatsvertrags die Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze nicht umfasst sein soll, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ordnet Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 des Staatsvertrages (in Übereinstimmung mit §§ 32 Abs. 3 Nr. 3, 31 Abs. 3 Satz 2 HRG) an, dass die Studienplätze „im Übrigen“ von den Hochschulen nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens zu vergeben sind. Dies deutet bereits begrifflich auf eine abschließende Regelung hin. Denn auch Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität werden außerhalb des in Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Staatsvertrags vorgesehenen Verfahrens und damit „im Übrigen“ vergeben. Schließlich spricht auch die offen gehaltene Formulierung der „aus anderen Gründen frei gebliebenen Plätze“ in Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 des Staatsvertrags für eine weite Interpretation. Warum diejenigen Plätze, die aus Gründen einer fehlerhaften Kapazitätsberechnung frei geblieben sind, hierzu nicht gehören sollten, erschließt sich dem Senat nicht. Schließlich legt auch die Anordnung in Art. 15 Abs. 2 des Staatsvertrages nahe, dass die Ermächtigung umfassend für die Vergabe aller grundsätzlich in das zentrale Vergabeverfahren einbezogener Studienplätze gedacht war und das Erfordernis der Bundeseinheitlichkeit weit gezogen werden sollte. Andernfalls wäre das bei Erlass des Staatsvertrages hinreichend bekannte Problem der Zuweisung „außerkapazitärer“ Studienplätze der alleinigen Regelungsmacht der Länder unterstellt, was den Anforderungen der bundesweit geregelten Materie offenkundig nicht entspricht.
40 
Die Tatsache, dass „außerkapazitäre“ Plätze nicht durch die ZVS, sondern die Hochschulen selbst vergeben werden, steht diesem Ergebnis nicht entgegen (a.A. offenbar Nds. OVG, Beschluss vom 22.12.2005 – 2 NB 466/05 -, NVwZ-RR 2006, 330). Denn der Staatsvertrag regelt nicht nur die Vergabe durch die Zentralstelle, sondern enthält auch die Vorgaben für das von den Hochschulen durchzuführende Auswahlverfahren (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3) und die durch die Hochschulen auszusprechende Zulassung (Art. 14). Der Staatsvertrag erstreckt sich damit in sachlicher Hinsicht auch auf die Studienplatzvergabe durch die Hochschulen. Aus § 1 Satz 1 HZG ergibt sich nichts anderes; der dort gegebene Hinweis auf „ergänzende“ Vorschriften zum Staatsvertrag belegt vielmehr, dass auch der Staatsvertrag Regelungen über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen enthalten muss.
41 
Die Regelungen des Staatsvertrages umfassen daher grundsätzlich alle in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studienplätze und weisen den Ländern in Art. 15 Abs. 1 die Regelungsmacht für ergänzende Vorschriften zu. Da diese Interpretation den Vorgaben des Gesetzesvorbehalts aus Art. 12 Abs. 1 GG gerecht wird, ist ihr auch im Hinblick auf die Erzielung eines verfassungsgemäßen Zustandes der Vorzug zu geben. Diese Verordnungsermächtigung ist aber, wie ihr eindeutiger Wortlaut zeigt, nicht nur auf Verfahrensvorschriften beschränkt, sondern umfasst auch die „dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien“. Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 des Staatsvertrages enthält somit eine hinreichende und den Maßgaben aus Art. 61 Abs. 1 der Landesverfassung entsprechende Ermächtigungsgrundlage, die sich auch auf die „aus anderen Gründen“ - nämlich der Nichtberücksichtigung in der Zulassungszahlenverordnung - frei gebliebenen Plätze bezieht. Die Zuständigkeit des Wissenschaftsministeriums schließlich ist in § 2 Abs. 1 HZG ausdrücklich bestimmt und damit nicht zu beanstanden.
42 
Damit ist auch den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts Genüge getan. Dies folgt in formeller Hinsicht bereits daraus, dass auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes genießt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 214/08 - m.w.N.) und die Anordnung damit auf einer gesetzlichen Grundlage beruht. Im Übrigen liegt mit dem Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.11.2007 (GBl. S. 505) auch die unmittelbare Parlamentsentscheidung vor. Insbesondere aber übernimmt § 24 Satz 3 Vergabeverordnung ZVS die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung für die Kriterien zur Vergabe von Studienplätzen und überträgt sie auch auf die Zuweisung von nachträglich festgestellten Restkapazitäten außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl. Die inhaltlichen Vorgaben des Gesetzgebers werden deshalb gerade gewahrt, so dass nicht ersichtlich ist, warum es für diese Verfahrensweise einer ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers bedürfte. Insoweit liegt sogar nahe, in Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 des Staatsvertrages bereits eine unmittelbare Vorgabe des Gesetzgebers zu sehen. Denn der Staatsvertrag ist von seinem Selbstverständnis auf die Ausschöpfung der tatsächlich vorhandenen Ausbildungskapazität gerichtet und betrifft daher die Vergabe aller Studienplätze (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
43 
d) Die vom Antragsteller angegriffenen Bestimmungen zur Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze in Studiengängen, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, wurden in der Vergabeverordnung ZVS auch an systematisch zutreffender Stelle geregelt. Auf die Frage, welche Rechtsfolge sich aus einem etwaigen Verstoß hiergegen ergeben könnte, kommt es daher nicht an.
44 
Entgegen der mit dem Normenkontrollantrag vorgebrachten Auffassung wäre eine Regelung in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 (GBl. S. 53, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HVVO -) nicht im Interesse der Normenklarheit und -wahrheit vorzugswürdig gewesen. Dies folgt bereits daraus, dass die HVVO auf der Ermächtigung des § 11 HZG beruht, die - wie bereits ausgeführt - für die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge keine Anwendung finden kann (vgl. dazu auch bereits Senatsurteil vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 -). Eine Regelung an dieser Stelle scheidet daher bereits mangels entsprechender Rechtsgrundlage aus (vgl. Art. 61 Abs. 1 Satz 3 der Landesverfassung). Die Nichtanwendbarkeit der HVVO wird überdies an deren Regelungsbereich deutlich, der sich materiell auf die Vergabe von zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen und die Vergabe von Studienplätzen für höhere Fachsemester beschränkt. Auch in tatsächlicher Hinsicht sind damit Regelungen über Studiengänge, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, in der HVVO nicht enthalten, so dass sich die mit der Normenkontrolle angegriffenen Bestimmungen hier als Fremdkörper erweisen würden.
45 
Zutreffender systematischer Regelungsort für Bestimmungen zu Verfahren und Auswahlkriterien für die Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze in einem ins zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengang ist daher die Vergabeverordnung ZVS. Diese beruht auf der insoweit zutreffenden Ermächtigungsgrundlage aus Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 des Staatsvertrags und trifft auch inhaltlich die hierfür maßgeblichen Anordnungen.
46 
2. Die Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Kapazität und die Zuweisung „außerkapazitärer“ Restplätze sind zwar unterschiedliche Verfahren (a) und bedürfen daher nicht zwingend einer exakten Gleichführung (b), sie sind aber materiell auf dasselbe Ziel gerichtet und verfahrensmäßig aufeinander bezogen, so dass die vom Verordnungsgeber angeordnete Obliegenheit einer „regulären“ Bewerbung nicht als unzumutbar bewertet werden kann (c).
47 
a) Zu Recht hat der Antragsteller indes darauf verwiesen, dass es sich bei der Vergabe von Studienplätzen im zentralen ZVS-Vergabeverfahren und bei dem Begehren um Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der in der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Kapazität um unterschiedliche Verfahrens- und Streitgegenstände handelt (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 27.04.2006 - NC 9 S 45/06 -).
48 
Hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens sind bereits unterschiedliche - und eigenständige - Zulassungsanträge erforderlich, die im Falle der „regulären“ Bewerbung an die ZVS, für „außerkapazitäre“ Anträge aber an die jeweilige Hochschule zu richten sind. Insoweit gelten nicht nur unterschiedliche Regelungen zu Form- und Fristanforderungen, mit denen bereits normativ vorgegeben ist, dass es sich um unterschiedliche Verwaltungsgegenstände handelt (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 22.06.1993 - NC 9 S 59/93 -). Die Unabhängigkeit der Verfahren wird vielmehr auch dadurch deutlich, dass für die Geltendmachung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität der Ablehnungsbescheid der ZVS im innerkapazitären Verfahren nicht angefochten werden muss (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 313). Die Bestandskraft des ZVS-Bescheides steht dem Begehren auf Zuweisung eines „außerkapazitären“ Studienplatzes nicht entgegen, weil der Ablehnungsbescheid zu dieser Frage keine Regelung enthält. Inhaltlich bezieht sich der ZVS-Bescheid nur auf die ins zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studienplätze, so dass die im „Kapazitätsstreit“ relevante Frage, ob die Hochschule weitere Studienplätze über die festgesetzte Kapazität hinaus zur Verfügung stellen kann, nicht betroffen ist. Auch vom materiellen Streitgegenstand her betreffen die Verfahren daher „gänzlich andere Kriterien“ (vgl. bereits Senatsurteil vom 10.09.1986 - NC 9 S 2342/85 -; dazu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 455). Die hinsichtlich der „außerkapazitären“ Studienplätze im Vordergrund stehende Kapazitätsberechnung ist für die „reguläre“ Studienplatzvergabe ohne Bedeutung.
49 
Schließlich ergibt sich die Unterschiedlichkeit der Verfahren auch aus der jeweiligen Gerichtszuständigkeit. Denn Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Vergabe von Studienplätzen durch die ZVS sind vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen auszutragen (vgl. § 52 Nr. 3 Satz 4 VwGO), während sich die Gerichtszuständigkeit für das Begehren auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität nach dem Sitz der jeweiligen Hochschule richtet. Die Differenzierung und Trennung der Beanspruchung eines Studienplatzes innerhalb der festgesetzten Kapazität von der Geltendmachung weiterer Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität ist daher in der Senatsrechtsprechung stets betont (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 16.03.1977 - IX 929/76 -) und die Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität als selbständiges Verfahren qualifiziert worden, das neben dem gesetzlich normierten ZVS-Vergabeverfahren steht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -).
50 
Unterschiede ergeben sich aber nicht nur hinsichtlich des Streitgegenstandes, vielmehr ist auch die tatsächliche Konkurrenzsituation in den beiden Vergabeverfahren nicht identisch. Denn bei der Zuweisung von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität, deren Existenz erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgedeckt worden ist, stehen nur diejenigen Bewerber zur Auswahl, die eine entsprechende Vergabe beantragt und gerichtlich verfolgt haben. Die Wettbewerbssituation unterscheidet sich daher nicht unerheblich von derjenigen im ZVS-Vergabeverfahren, weil regelmäßig gerade diejenigen Studienbewerber, die eine Zulassung nur knapp verpasst und daher gute Chancen auf einen Platz im Nachrückverfahren oder im nächsten Semester haben, von den Mühen und finanziellen Risiken einer gerichtlichen Studienplatzklage absehen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 [269]).
51 
Schließlich ist auch nicht zu verkennen, dass das zentrale Vergabeverfahren der ZVS den Gesetzlichkeiten eines Masseverfahrens folgt, die auf die meist nur wenige Plätze betreffende Verteilung „außerkapazitärer“ Studienplätze nur eingeschränkt passen. Dies wird etwa an der Anordnung in § 12 Abs. 1 der Vergabeverordnung ZVS deutlich, die für die Erstellung von Landesquoten einen Anwendungsbereich von mehr als 15 Studienplätzen voraussetzt, manifestiert sich aber insbesondere in dem in § 6 Vergabeverordnung ZVS geregelten Quotensystem. Denn die Verteilung im Verhältnis 20 : 20 : 60 setzt eine hinreichende Mindestzahl voraus und wirft im Falle der Zuweisung nur einzelner oder einiger weniger Plätze erhebliche Aufteilungsschwierigkeiten auf.
52 
b) Angesichts dieser Unterschiede ist eine strikte Gleichführung der Vergabemodalitäten nicht zwingend geboten.
53 
Um den Besonderheiten des „außerkapazitären“ Vergabeverfahrens sowie der besonderen Eilbedürftigkeit der Zuweisung dieser Plätze (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005 - 1 BvR 584/05 -) Rechnung zu tragen, hat der Senat bislang auch keine strikte Anwendung der ZVS-Vergabekriterien, sondern lediglich eine an diesen Maßstäben „orientierte“ Zuteilung verlangt (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -). Er hat demnach etwa die Vergabe anhand eines an Hand der Abiturnote gebildeten „Zulassungsnähequotienten“ gebilligt und ausgeführt (Senatsbeschluss vom 12.06.2009 - NC 9 S 1329/09 -):
54 
„Durch Beschluss vom 12.05.2009 hat der erkennende Senat der Vollstreckungsschuldnerin im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung auferlegt, 23 weitere Studienbewerber vorläufig zum Teilstudium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 zuzulassen. Abweichend von der früheren Praxis und in Anknüpfung an die zum Wintersemester 2007/2008 vom Senat gegebenen Hinweise (vgl. Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) hat der Senat die Hochschule dabei nicht verpflichtet, die erst im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität durch Losentscheid zu vergeben. Für die Auswahl unter denjenigen Studienbewerbern, deren Anspruch noch im Beschwerdeverfahren anhängig ist, ist der Hochschule vielmehr aufgegeben worden, „bis zum 15.06.2009 eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste aufzustellen oder ein Losverfahren durchzuführen“. […]
55 
Normative Vorgaben zu der Frage, wie und an wen Studienplätze zu vergeben sind, deren Vorhandensein erst in einem Rechtsstreit als Folge unzureichender Kapazitätsausnutzung nachgewiesen worden sind, bestehen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 [268]). Auch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 23.04.2006 (GBl. S. 114; zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.05.2008, GBl. S. 164 - Vergabeverordnung ZVS -) regelt hinsichtlich der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur Bewerbungsfristen. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann diese Regelungslücke sowohl durch eine analoge Anwendung der ZVS-Auswahlkriterien als auch durch eine Vergabe nach Losverfahren geschlossen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93/77 -, BVerwGE 60, 25; Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531). […]
56 
Dieser Maßgabe ist der erkennende Senat mit der Tenorfassung des Beschlusses vom 12.05.2009 gefolgt. Er hat dabei die Entscheidung über die Auswahl des Vergabekriteriums nicht selbst getroffen, sondern der Hochschule die Wahl belassen, welche der im Tenor benannten zulässigen Auswahlverfahren zur Anwendung kommen sollen. Mit der Formulierung, dass die Rangliste „an den Vergabekriterien der ZVS orientiert“ sein muss, ist dabei klargestellt, dass die Vollstreckungsschuldnerin nicht verpflichtet ist, das System der Vergabeverordnung ZVS unmittelbar und deckungsgleich zu übernehmen, insbesondere also auch nicht das dort normierte Verhältnis von Abiturbestenquote, Wartezeit und Hochschulauswahlverfahren. Vielmehr ist eine Rangliste auch dann an den Vergabekriterien der ZVS orientiert, wenn sie nur einer der geltenden und für das zentrale Vergabeverfahren normierten Auswahlregelungen entspricht (vgl. dazu ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93/77 -, BVerwGE 60, 25 [32]). Eine exakte Nachzeichnung des ZVS-Vergabesystems mit dem dort geltenden Quotensystem ist daher im Tenor des zu vollstreckenden Beschlusses nicht vorgeschrieben. […]
57 
Der Senat hält es indes im Hinblick auf die zu gewährende Chancengleichheit für vorzugswürdig, die im gerichtlichen Verfahren nachträglich aufgedeckten Restkapazitäten nach denselben Auswahlkriterien zu vergeben, die für die ordnungsgemäß festgesetzten Studienplätze gelten (vgl. zur diesbezüglichen Entscheidungskompetenz des Senats auch BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93/77 -, BVerwGE 60, 25 [35]). Nur so kann ein Auseinanderfallen der Auswahlmaßstäbe für die Vergabe der in der Zulassungszahlenverordnung ausgewiesenen Studienplätze und der erst nachträglich aufgedeckten Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität vermieden werden, die der auch vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und im Ergebnis dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, BVerfGE 39, 276 [296]; Beschluss vom 29.09.2008 - 1 BvR 1464/07 -). […]
58 
Hierfür ist indes erforderlich, dass sich - wie vorliegend auch durch fast alle Bewerber geschehen - der jeweilige Studienbewerber auch bei der ZVS im zentralen Vergabeverfahren um einen Studienplatz in dem betreffenden Studiengang beworben hat (vgl. dazu auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 23.04.2008 - 3 NC 216/07 -). Nur so können die zur Ranglistenerstellung erforderlichen Daten zeitnah bereitgestellt werden. Diese Verfahrensweise liegt im Übrigen auch deshalb nahe, weil das von einem Studienplatzbewerber verfolgte Ziel der Vergabe eines Studienplatzes im Studiengang Medizin vorrangig eine ordnungsgemäße Verfahrensbewerbung erfordert.“
59 
Diese Erwägungen hat der Verordnungsgeber mit der Neufassung des § 24 Vergabeverordnung ZVS aufgegriffen.
60 
c) Die Obliegenheit einer vorangegangenen Bewerbung im zentralen Auswahlverfahren ist auch in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Ungeachtet der beschriebenen Unterschiede sind sowohl das „innerkapazitäre“ als auch das „außerkapazitäre“ Verfahren der Studienplatzvergabe auf dasselbe Ziel gerichtet und in verfahrenstechnischer Hinsicht aufeinander bezogen, so dass die vom Verordnungsgeber angeordnete Obliegenheit einer „regulären“ Bewerbung nicht als unzumutbar bewertet werden kann
61 
Sowohl die Bewerbung im zentralen Vergabeverfahren als auch das Begehren auf Zuweisung eines in der Zulassungszahlenverordnung nicht ausgewiesenen Studienplatzes zielen auf das Begehren, in dem entsprechenden Semester einen Studienplatz des gewählten Studiengangs zu erhalten. In tatsächlicher Hinsicht ist das Anliegen daher identisch; denn ob der in Anspruch genommene Studienplatz in der Zulassungszahlenverordnung berücksichtigt war oder nicht, ist für denjenigen, der im Ergebnis eine Zulassung erreicht, nicht von Belang. Dementsprechend ist das angestrebte Ziel auch nur einmal erreichbar, denn § 60 Abs. 4 Satz 2 LHG lässt grundsätzlich nur die Zulassung an einer Hochschule zu. „Unabhängig“ voneinander sind die Verfahrenswege daher nicht.
62 
Überdies sind die beiden Verfahrenswege auch in rechtlicher Hinsicht aufeinander bezogen und in wechselseitigem Abhängigkeitsverhältnis verwoben. Dies folgt bereits daraus, dass Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität nur als Folge einer fehlerhaften Bestimmung der im „innerkapazitären“ Verfahren zu vergebenden Plätze entstehen und daher bereits von ihrem Wesen her nachrangig sind. Restkapazitäten sind ausschließlich denkbar, wenn die Aufnahmekapazität in der Zulassungszahlenverordnung unzutreffend berechnet worden ist; sie sind damit eine Form der Fehlerkorrektur. Die vom Antragsteller erstrebte Vergabe im Wege gerichtlicher Anordnung ist indes nicht die einzig denkbare Möglichkeit, eine vollständige Ausschöpfung der Ausbildungskapazitäten zu erreichen. Insoweit besteht auch kein Anspruch auf Beibehaltung gerade dieses – normativ nicht vorgegebenen – Systems. Dementsprechend ist in der Senatsrechtsprechung geklärt, dass „außerkapazitäre“ Studienplätze nicht ausschließlich für diejenigen Bewerber „reserviert“ oder vorbehalten sind, die derartige Studienplätze im Wege eines gegen die Hochschule gerichteten Gerichtsverfahrens geltend gemacht haben. Eine derartige Kontingentierung findet im geltenden Recht keine Stütze. Vielmehr tritt die im Hochschulrahmengesetz, im Staatsvertrag, in den einschlägigen Landesgesetzen und Rechtsverordnungen vorgesehene Normierung für die Vergabe von Studienplätzen nur für den Fall zurück, dass ein vorhandener Studienplatz infolge unzureichender Kapazitätsermittlung nicht ins Vergabeverfahren einbezogen wird und daher ungenutzt bliebe (ebenso Brehm/Zimmerling, NVwZ 2008, 1303 [1308]). Ein derartiger Fall muss im Hinblick auf den verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der vollständigen Kapazitätsauslastung vermieden werden.
63 
Führen jedoch auch andere Wege zur Verhinderung des von Verfassungs wegen zu vermeidenden Zustandes einer Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazitäten, sind hiergegen grundsätzliche Einwände nicht zu erheben. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben gebieten nicht, in der Zulassungszahlenverordnung nicht ausgewiesene Studienplätze gerade oder ausschließlich im Wege der „Studienplatzklage“ zu vergeben. Vielmehr können entsprechende Restplätze auch durch Nachmeldung (vgl. Senatsbeschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -), Überbuchung (vgl. Senatsbeschluss vom 02.10.1995 – NC 9 S 19/95 –; Hess. VGH, Beschluss vom 18.01.2001 – 8 GM 3131/00.SO.T -, NVwZ-RR 2001, 448) oder andere Korrektursysteme (vgl. zur „Auffüllung“ etwa Senatsbeschluss vom 17.09.2008 – NC 9 S 1792/08 -) vergeben und eine Kapazitätsausschöpfung damit gewährleistet werden. Hierdurch werden subjektive Rechte etwaiger Studienplatzkläger jedenfalls dann nicht berührt, wenn sie nicht nachträglich und ohne sachlichen Grund um die Früchte des bereits beschrittenen Gerichtsverfahrens gebracht werden - was vorliegend nicht in Rede steht (vgl. zur Begrenzung der Rechtsschutzmöglichkeiten von Studienbewerbern auf eigene Rechtspositionen auch BVerfG, Beschluss vom 03.07.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173 [194]). Die Zulässigkeit anderer Vergabewege gilt aber erst recht, wenn diese Verfahren dichter an den normativen Vorgaben des „regulären“ Vergabeverfahrens liegen oder sogar – wie hier - vom zuständigen Normgeber angeordnet worden sind.
64 
Um eine entsprechende Vergabe ermöglichen zu können, ist der Normgeber auch befugt, die Obliegenheit eines „regulären“ Zulassungsantrags im zentralen Vergabeverfahren zu statuieren. Denn die Rechtsordnung verbietet es nicht, die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG mit zumutbaren formellen Anforderungen zu verbinden (so bereits Senatsurteil vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 u.a. -, DVBl 1988, 406). Diese Einschätzung steht nicht in Widerspruch zu dem Umstand, dass der Senat die vorangegangene ZVS-Bewerbung bislang nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Kapazitätsklage angesehen hat. Denn Anknüpfungspunkt für eine entsprechende Forderung durch das Gericht wäre die Annahme eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses. Dies aber ist jedenfalls dann nicht ganz frei von Zweifeln, wenn ein etwaiger Bewerber angesichts seiner Abiturnote und fehlender Wartezeiten keine realistische Chance auf Zulassung im zentralen Bewerbungsverfahren besitzt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 08.08.2006 - 7 CE 06.10020 u.a. -, NVwZ-RR 2007, 175). Denn dann könnte nicht ohne weiteres von einem einfacheren und schnelleren Weg gesprochen werden, der die Inanspruchnahme der Gerichte als überflüssig erscheinen lässt. Ob anderes im Hinblick auf die Möglichkeit der Bewerbung für das Hochschulauswahlverfahren gilt, bei dem – jedenfalls im Falle geschickter Ortswahl – eine Zulassungschance wohl nie mit Sicherheit verneint werden kann (vgl. dazu Hamburgisches OVG, Beschluss vom 23.04.2008 - 3 NC 216/07 -), muss vorliegend nicht entschieden werden. Denn durch die vom Verordnungsgeber in § 24 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS statuierte Vergabevoraussetzung steht nicht der Fall eines von der Judikative angenommenen Fehlens des Rechtsschutzinteresses im Streit – das grundsätzlich nicht restriktiv gehandhabt werden darf (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20.02.2003 - 8 MM 3953/02.W2 -, NVwZ-RR 2003, 756) –, sondern die Anordnung durch die Legislative im Wege der Rechtsverordnung. Insoweit sind die Maßstäbe nicht identisch, es besteht vielmehr grundsätzlich ein legislativer Gestaltungsraum des zuständigen Normgebers.
65 
Die dargestellte Verfahrensabhängigkeit der Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze vom zentralen Vergabeverfahren ist aber ein hinreichend sachlicher Grund und rechtfertigt die vorliegend eingeführte Obliegenheit einer vorangegangenen Bewerbung im „regulären“ Auswahlverfahren jedenfalls dann, wenn dies für eine an den Kriterien des zentralen Verfahrens orientierte Vergabe der Restplätze erforderlich ist (vgl. dazu auch Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 351). Anders als im Falle der Losvergabe ist hier ein unmittelbarer Verfahrenskonnex gegeben, weil die nachträgliche Einordnung etwaiger Bewerber in eine nach ZVS-Kriterien zu erstellende Rangliste ohne entsprechende Bewerbung unmöglich oder jedenfalls erheblich erschwert würde. Das Erfordernis einer „regulären“ Bewerbung muss auch als zumutbar bewertet werden, weil mit der Obliegenheit nur eine geringfügige Beeinträchtigung für den Bewerber verbunden ist. Selbst wenn seine Auswahlchancen im zentralen Vergabeverfahren möglicherweise gering sein mögen und die Bewerbung daher letztlich nur der Offenhaltung einer „außerkapazitären“ Vergabe dienen sollte, liegt darin keine unerträgliche oder unangemessene Belastung.
66 
3. Der Verordnungsgeber durfte die Vergabe eines „außerkapazitären“ Studienplatzes auch an die Voraussetzung einer vorherigen Bewerbung gerade an der betreffenden Hochschule knüpfen. Die Regelung entspricht der Struktur der Bestimmungen zur Vergabe zusätzlicher Plätze (a) sowie der Bedeutung der Ortswahlentscheidung im Verfahren der Studienplatzvergabe (b) und führt auch nicht zu unverhältnismäßigen Beschränkungen des Zulassungsrechts studierwilliger Bewerber (c).
67 
a) Systematisch betrachtet handelt es sich bei der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität um eine Sonderform des Nachrückverfahrens. Denn die im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten hätten, wenn ihr Vorhandensein früher bemerkt worden wäre, nachgemeldet und so im Nachrückverfahren berücksichtigt werden können (vgl. § 5 Abs. 3 KapVO VII, § 10 Abs. 10 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS; zum Vorrang der Vergabe nach dem System der Vergabeverordnung ZVS auch Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. - sowie Senatsurteil vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 -). Um die Systemgerechtigkeit zu wahren und die durch die fehlerhafte Kapazitätsfestsetzung entstehenden Folgen und Verzerrungen möglichst gering zu halten, liegt es daher nahe, die Vergabe dieser in einem besonderen „Nachrückverfahren“ zu vergebenden Plätze möglichst in gleicher Weise zu handhaben wie die Vergabe „regulärer“ Nachrückplätze. Genau dies aber hat der Verordnungsgeber mit der Neufassung des § 24 Vergabeverordnung ZVS getan.
68 
Nach Art. 13 Abs. 4 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 und dem folgend § 9 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS werden nicht in Anspruch genommene Studienplätze, die von der ZVS nach dem Grad der Qualifikation und der Wartezeit zuzuweisen gewesen wären, von den Hochschulen nach dem Ergebnis ihres Auswahlverfahrens vergeben. Ein Nachrückverfahren für das zentral durch die ZVS durchgeführte Auswahlverfahren der Abiturbesten- und der Wartezeitquote findet folglich nicht statt, diese Plätze werden vielmehr dem Auswahlverfahren der Hochschulen zugeschlagen. Das Nachrückverfahren berücksichtigt somit das Quotensystem von 20 : 20 : 60 nicht, sondern bringt ausschließlich das Vergabesystem der jeweiligen Hochschule zur Anwendung. Im Auswahlverfahren der Hochschulen aber sind gemäß § 10 Abs. 9 Vergabeverordnung ZVS „Ranglisten“ zu erstellen, auf die § 24 Satz 3 Vergabeverordnung ZVS ersichtlich Bezug genommen hat. Unbeschadet des insoweit unklaren Vortrags des Antragsgegners im vorliegenden Gerichtsverfahren lässt der objektive Regelungsgehalt der Norm daher den Schluss zu, dass mit den in § 24 Satz 3 Vergabeverordnung ZVS benannten Ranglisten diejenigen des Auswahlverfahrens der Hochschulen gemeint und benannt sind. Dieses Ergebnis wird durch den systematischen Bezug der in § 24 Satz 3 Vergabeverordnung ZVS benannten Ranglisten auf die in Satz 2 angeordnete Bewerbung für den betreffenden Studienort bestätigt. Denn das Erfordernis einer Bewerbung gerade am jeweiligen Studienort besteht nur für eine Vergabe auf Grundlage der Ergebnisse des Hochschulauswahlverfahrens. Das Gesamtregelungssystem macht daher hinreichend deutlich, dass mit der Bewerbung für den betreffenden Studienort diejenige für das Auswahlverfahren der Hochschulen in Bezug genommen ist und mit den entsprechenden Ranglisten somit die Ergebnisse des Hochschulauswahlverfahrens angesprochen sind. Nur die im Hochschulauswahlverfahren gewählten Studienorte werden im Übrigen auch im ZVS-Ablehnungsbescheid ausgewiesen. Die Ortsangaben in der Abiturbestenquote und nach Wartezeit können dagegen den Bescheiden nicht entnommen werden, so dass die Bezugnahme auf die für das Hochschulauswahlverfahren benannten Studienorte auch schon aus Praktikabilitätsgründen nahe liegt. Dies gilt um so mehr, als die Ranglisten des Hochschulauswahlverfahrens ohnehin im zentralen Vergabeverfahren erstellt werden müssen und die Bezugnahme hierauf damit eine zeitnahe Vergabe der „außerkapazitären“ Studienplätze erleichtert. Die in § 24 Satz 3 letzter Satzteil Vergabeverordnung ZVS angelegte Alternativvariante ist damit indes ohne Anwendungsfall, denn entsprechende Ranglisten hat die Hochschule stets zu erstellen. Im Ergebnis werden damit „außerkapazitäre“ Studienplätze nach denselben Kriterien vergeben wie Nachrückplätze.
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Für eine Berücksichtigung im Rahmen des Nachrückverfahrens ist aber - sogar im Falle der nachrangigen Vergabe durch Los nach § 10 Abs. 12 Vergabeverordnung ZVS (deren Vereinbarkeit mit Art. 13 Abs. 4 des Staatsvertrags nicht frei von Zweifeln ist) - Voraussetzung, dass eine Zulassung bei der jeweiligen Hochschule beantragt worden ist. Das Nachrückverfahren, das in seiner Ausgestaltung dem Auswahlverfahren der Hochschule zugeordnet ist, findet daher stets nur unter denjenigen Bewerberinnen und Bewerbern statt, die sich zuvor bei der entsprechenden Hochschule um einen Studienplatz in dem jeweiligen Studiengang beworben haben. Die mit dem Zulassungsantrag getroffene Ortswahlentscheidung behält damit auch für das weitere (Nachrück-)Verfahren Geltung.
70 
b) Die Verknüpfung des Nachrückverfahrens mit der gewählten Hochschule entspricht auch der besonderen Bedeutung, die der Ortswahl im Verfahren der Studienplatzvergabe generell zukommt. Der besondere Stellenwert, den der Gesetzgeber der Ortswahlentscheidung zugemessen hat, wird zunächst bereits daran deutlich, dass die Bindung an die Ortspräferenz selbst für einen unter die „Abiturbestenquote“ fallenden Bewerber zum Verlust des Studienplatzes führen kann. Denn der Verteilungswettbewerb findet gemäß § 20 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS nur zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern statt, die den betreffenden Studienort an gleicher Stelle genannt haben. Wenn sich also für eine besonders beliebte Hochschule unter den Abiturbesten mehr Bewerber in gleicher Ortspräferenz gemeldet haben, als die ZVS dort unterbringen kann, werden die nachrangigen Antragsteller an diesem Studienort nicht zugelassen. Für den an nächster Stelle benannten Studienort kommen sie indes (unabhängig von ihrem Rangplatz) erst zum Zuge, wenn die Bewerber mit besserer Ortspräferenz vollständig ausgeschöpft worden sind, so dass die Zulassungschance mit nachrangiger Ortspräferenz deutlich fällt. Durch die Beschränkung auf maximal sechs Ortswünsche indes kann es so dazu kommen, dass ein im Rahmen der Abiturbestenquote ausgewählter Bewerber keiner von ihm benannten Hochschule zugeteilt werden kann und damit in der Bestenquote doch keine Zulassung erhält (vgl. dazu auch ZVS-info, S. 10). Eine Ausdehnung auf andere Studienorte oder ein Nachrückverfahren findet insoweit nicht statt, die übrig gebliebenen Plätze werden vielmehr der Quote für das Auswahlverfahren der Hochschulen zugeschlagen.
71 
Gleiches gilt für das Auswahlverfahren der Hochschulen, in dem der jeweiligen Ortswahl noch größere Bedeutung für die Zulassungsentscheidung zukommt. Denn die Hochschule darf die Zahl der Teilnehmenden am Auswahlverfahren „nach dem Grad der Ortspräferenz“ begrenzen (vgl. § 32 Abs. 3 HRG, Art. 13 Abs. 1 des Staatsvertrages sowie § 10 Abs. 5 Vergabeverordnung ZVS), was im Ergebnis zu einer gravierenden Verengung der grundsätzlich vorgesehenen sechs Ortswünsche führen kann. In Baden-Württemberg etwa haben für den Studiengang Humanmedizin mit Ausnahme der Universität Ulm alle Hochschulen das Vorauswahlkriterium der ersten (so die Maßgabe der Universität Tübingen) oder jedenfalls zweiten Ortspräferenz (so die Voraussetzung für eine Teilnahme an den Studienorten Freiburg, Heidelberg und Mannheim) aufgestellt, sodass im Ergebnis allenfalls drei der fünf möglichen Studienorte des Landes „angewählt“ werden können. Der Ortswahl wird daher im Vergabeverfahren eine dominierende Rolle eingeräumt, die durchaus zum Verlust einer grundsätzlich bestehenden Zulassungschance führen kann.
72 
Diese Entscheidung hat der Hochschulgesetzgeber auch bewusst getroffen. Denn das insoweit maßgebliche Siebte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes verfolgte gerade den Zweck, die „Profilbildung“ der Hochschulen durch eine Ausdehnung des eigenen Auswahlrechts zu stärken (vgl. BT-Drs. 15/1498 S. 7; vgl. zur Stärkung der hochschulpolitischen Eigenständigkeit durch Freistellung von den Bindungen des ZVS-Beispielstudienplans auch Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12). Durch die eigene Mitwirkung sollte es den Hochschulen ermöglicht werden, die Qualifikationsprofile von Studienbewerbern besser mit den Anforderungen ihres Studienganges abzustimmen und sich auf Bewerber mit einer besonderen Identifikation für die Hochschule konzentrieren zu können (vgl. BT-Drs. 15/3475 S. 7 und 10; dazu auch bereits Bode/Weber, Hochschulzulassung, in: Flämig (Hrsg.), Handbuch des Wissenschaftsrechts Bd. 1, 2. Aufl. 1996, S. 673 [709]). Die damit verbundenen Einschränkungen für die Studienplatzbewerber sind dabei durchaus gesehen und diskutiert, im Hinblick auf die Entlastung der Hochschulen aber als erforderlich und zulässig bewertet worden (vgl. dazu auch LT-Drs. 14/5 S. 18 f.).
73 
Die Betonung der Ortswahlentscheidung entspricht schließlich auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Denn Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantiert nicht nur die freie Wahl des Berufes, sondern erwähnt ausdrücklich auch die „Ausbildungsstätte“. Insoweit wurde bei den Beratungen im Hauptausschuss des Parlamentarischen Rates betont, es müsse unter allen Umständen die Freiheit gesichert werden, zwischen den verschiedenen Universitäten wählen und bei besonders hervorragenden Lehrern hören zu können (vgl. StenBer. über die 44. Sitzung des Hauptausschusses vom 19.01.1949, S. 575 ff.; vgl. zur aktuellen Bedeutung im Hinblick auf die Herausbildung von „Eliteuniversitäten“ auch Verfassungsgerichtshof Berlin, Beschluss vom 16.09.2008 - 81/08 u.a. -). Das Recht zur freien Wahl der Hochschule korrespondiert daher mit dem durch Wissenschaftspluralismus charakterisierten Lernangebot in einer für verschiedene Auffassungen und Schulrichtungen offenen freiheitlichen Gesellschaft. Auch das Bundesverfassungsgericht hat deshalb klargestellt, dass Auswahl und Verteilung der Studienbewerber „unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgen“ muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [338]). Diesem Ansatz entspricht es aber durchaus, die jeweilige Ortswahlentscheidung des Studienbewerbers ernst zu nehmen und ihr auch im Rahmen des Vergabeverfahrens maßgebliche Bedeutung zukommen zu lassen. Die Orientierung an der getroffenen Wahl hat als Kehrseite aber auch deren Verbindlichkeit zur Folge. Nicht gewählte Studienorte unterfallen insoweit nicht demselben Schutz.
74 
c) Warum eine dem „regulären“ Zulassungsverfahren entsprechende Regelung für die Vergabe der in der Zulassungszahlenverordnung nicht berücksichtigten Studienplätze unzulässig sein und ein etwaiger Antragsteller Anspruch auf Beteiligung am Vergabeverfahren jeder beliebigen Hochschule haben sollte, ist nicht ersichtlich. Für das vom Antragsteller behauptete Recht (und damit auch das Substrat der behaupteten Verletzung in Art. 19 Abs. 4 GG), alle Hochschulen verklagen zu können, ist eine Grundlage nicht ersichtlich. Vielmehr erscheint es sachgerecht und entspricht dem Anliegen stimmiger Systembildung, die von Staatsvertrag und Gesetzgeber (vgl. Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.11.2007, GBl. S. 505) vorgesehene Beschränkung der Ortswahl auch in diesem Verfahrensstadium aufrecht zu erhalten. Der Senat hat insoweit auch bereits bekräftigt, dass das Teilhaberecht in Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht weiter reichen kann als im ordentlichen Vergabeverfahren (vgl. Senatsurteil vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
75 
Nur so kann im Übrigen ein Auseinanderfallen der Auswahlmaßstäbe für die Vergabe der in der Zulassungszahlenverordnung ausgewiesenen Studienplätze und der erst nachträglich aufgedeckten Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität vermieden werden, die der auch vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und im Ergebnis dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, BVerfGE 39, 276 [296]; Beschluss vom 29.09.2008 - 1 BvR 1464/07 -). An diesem Befund vermag ein etwaiges „Unbehagen“ an den bestehenden Auswahlkriterien – und dabei insbesondere der Bezugnahme auf die Abiturdurchschnittsnote – nichts zu ändern. Dies gilt zunächst schon deshalb, weil sich derartige Angriffe primär gegen das normativ angeordnete und auch zahlenmäßig viel bedeutsamere „reguläre“ Auswahlverfahren richten müssten. Hinsichtlich der Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze gehen die Rügen daher am Kern der Sache vorbei. Überdies soll aber gerade das so gestärkte Auswahlverfahren der Hochschulen gewährleisten, dass die Vergabe der Studienplätze nicht alleine nach Maßgabe der Abiturdurchschnittsnote erfolgt und damit auch Studienbewerbern mit schlechteren Schulnoten die Chance verbleibt, den gewünschten Beruf zu ergreifen (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [350]). Mit einer Umstellung der Zuweisung „außerkapazitärer“ Restplätze wird daher der Fokus auf das rechtlich relevante Problem der Zulassungskriterien im Hochschulauswahlverfahren gerückt. Darüber hinaus ermöglicht die Abkehr vom Losverfahren auch „gerechtere“ Kostenentscheidungen und trägt dazu bei, prozessuale Schwierigkeiten hinsichtlich der zutreffenden und sachdienlichen Antragstellung zu vermeiden (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -).
76 
Überdies ist im Gesetzgebungsverfahren zur Novellierung des Hochschulrahmengesetzes wiederholt betont worden, dass es dringend vermieden werden müsse, den Hochschulen im eigenen Auswahlverfahren abgelehnte Bewerber durch andere Zulassungswege doch noch zuzuweisen (vgl. etwa BT-Drs. 15/3475 S. 7 f.). Auch dieses Anliegen würde mit einer Abkoppelung der Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze vom Hochschulauswahlverfahren konterkariert. Der durch die Neufassung des § 24 Vergabeverordnung ZVS hergestellte Gleichlauf bei der Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze und deren Einbeziehung ins Auswahlverfahren der Hochschulen dagegen trägt der vom Gesetzgeber gewollten Eigenständigkeit und Profilbildung der Hochschulen Rechnung und respektiert die vom jeweiligen Bewerber getroffene Ortswahlentscheidung.
77 
Soweit der Antragsteller schließlich die Auffassung vertreten hat, es verletze den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, wenn ein „außerkapazitärer“ Studienplatz an einen hinsichtlich Abiturnote oder Wartezeit nachrangigen Bewerber vergeben würde, weil sich der Antragsteller mangels Benennung des Studienortes bereits nicht um die Vergabe habe bewerben können, wird übersehen, dass eine hinreichend vergleichbare Gruppe nur im Hinblick auf denjenigen Personenkreis angenommen werden kann, der sich im Bewerbungsverfahren befindet. Das Bundesverfassungsgericht hat zu diesem Einwand ausdrücklich klargestellt, dass „nichtklagende Bewerber mit besseren Rangstellen am Prozess gar nicht beteiligt sind“ (BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 [273]).
78 
Durchgreifende Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der Regelung bestehen ebenfalls nicht. Richtig ist indes, dass die vorgesehene Eingrenzung der Bewerbungsmöglichkeit für „außerkapazitäre“ Plätze auf die bereits im Rahmen der ZVS-Bewerbung angegebenen Studienorte eine beschränkende Wirkung entfaltet. Diese folgt zwar nicht unmittelbar aus § 24 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS, denn diese Vorschrift selbst begrenzt die Zahl der möglichen Studienorte nicht. Sie ergibt sich aber aus den eingeschränkten Ortswahlmöglichkeiten des in Bezug genommenen zentralen Vergabeverfahrens. Im Zusammenspiel könnten diese Vorschriften im Endeffekt, wenn sie auch in anderen Bundesländern eingeführt würden, die Möglichkeit der Bewerbung um einen bei der Festsetzung der Zulassungszahlen nicht berücksichtigten Studienplatz auf wenige Hochschulen begrenzen. Die bislang vielfach praktizierte Verfahrensweise des „Rundumschlages“ gegen alle oder jedenfalls zahlreiche Hochschulen wäre damit vereitelt. Damit wird indes kein anderes Ergebnis erreicht als das vom Gesetzgeber im zentralen Vergabeverfahren gewollte und vorgeschriebene System, das angesichts der Tatsache, dass eine Bewerbung bei mindestens sechs Hochschulen verbleibt, nicht unangemessen erscheint. Insoweit ist im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Zulassungschance durch die Wahl eines weniger nachgefragten Standortes verbessert werden kann (vgl. BT-Drs. 15/3475 S. 8) und die Prognoseentscheidung, wo sich Bewerber hinreichende Aussicht auf Erfolg beimessen, mit einer Begrenzung auf sechs Studienorte nicht zu sehr erschwert wird (S. 9).
79 
Eine abweichende Regelung für die außerhalb der festgesetzten Kapazität zu vergebenen Studienplätze ist von Rechts wegen nicht geboten. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass zu den wesentlichen Bestandteilen eines verfassungsgemäßen Rechts auch seine Durchsetzbarkeit gehört. Insoweit ist auch bei Regelungen zur Ausgestaltung des Verfahrens darauf zu achten, welche Rückwirkungen dies auf die Erfüllung des Zulassungsrechts haben kann und dass dabei das verfassungsrechtlich vorrangige Ziel einer vollen Kapazitätsnutzung nicht verfehlt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, BVerfGE 39, 276 [295]). Da die Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze aber nur erfolgen kann, wenn ihr Vorhandensein in einem Rechtsstreit aufgedeckt und festgestellt wird, darf die Ausgestaltung des Verfahrens nicht dazu führen, dass die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Kapazitätsfeststellungen überhaupt unterbleibt. Dies könnte zu befürchten sein, wenn sich durch restriktive Ortspräferenzregelungen keine oder jedenfalls nicht ausreichend viele Kläger für entsprechende Verfahren finden würden.
80 
Hiervon kann indes nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht ausgegangen werden; jedenfalls sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Verordnungsgeber die ihm insoweit zustehende Prognoseprärogative überschritten hätte. Vielmehr steht angesichts des bestehenden Bewerberüberhangs an allen medizinischen Fakultäten des Landes mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass auch künftig eine hinreichende Zahl von Interessenten bei der Studienplatzvergabe durch die Hochschulen nicht berücksichtigt werden kann, und damit potentielle Kläger zur Ausschöpfung etwaiger Restkapazitäten vorhanden sein werden. Ob diese nachfolgend tatsächlich auch den Rechtsweg beschreiten und eine Kapazitätskontrolle durch die Gerichte herbeiführen, ist dagegen auch im gegenwärtigen - vom Antragsteller nicht beanstandeten - Verfahren nicht gesichert. Vielmehr hat etwa für die Berechnungen der Universität Tübingen seit vielen Jahren eine entsprechende Überprüfung nicht mehr stattgefunden, weil etwaige Gerichtsverfahren durch Vergleich beendet worden sind.
81 
Im Übrigen trifft den Gesetz- und Verordnungsgeber bei der Vergabe von Studienplätzen unter den Bedingungen einer absoluten Zulassungsschranke ohnehin eine verfassungsrechtlich bedingte Beobachtungspflicht, so dass bei etwaigen Entwicklungen, die zu einem Brachliegen vorhandener Restkapazitäten führen würden, angemessen zu reagieren und die Verfahrensgestaltung zu überdenken wäre.
82 
4. Das in Art. 2 Satz 2 der Änderungsverordnung vom 29.06.2009 geregelte Inkrafttreten der Novellierung dagegen verstößt gegen den aus dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Vertrauensschutz. Die hiervon betroffenen Antragsteller konnten sich auf die mit der Neufassung des § 24 Vergabeverordnung ZVS verbundenen Änderungen nicht mehr einrichten und durften auf den Fortbestand der bestehenden Regelungen für das Wintersemester 2009/2010 vertrauen.
83 
a) Hinsichtlich der sog. Altabiturienten, die ihre Hochschulzugangsberechtigung schon zuvor erworben haben und sich daher bereits zu einem früheren Semester um einen Studienplatz hätten bewerben können, handelt es sich bei der in Art. 2 Satz 2 der Änderungsverordnung vom 29.06.2009 getroffenen Regelung bereits um eine Anordnung mit echter Rückwirkung. Denn mit der in § 24 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS angeordneten Verpflichtung, sich für eine Bewerbung um einen „außerkapazitären“ Studienplatz zuvor im zentralen Vergabeverfahren um einen Studienplatz an dem betreffenden Studienort beworben zu haben, ist hinsichtlich des Wintersemesters 2009/2010 eine Änderung statuiert, deren neue Rechtsfolgen in der Vergangenheit beginnen. Die Bewerbungsfrist für den Zulassungsantrag auf Teilnahme am zentralen Vergabeverfahren lief für Altabiturienten gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 Vergabeverordnung ZVS am 31.05.2009 ab. Im Zeitpunkt der Verkündung der Neubestimmung vom 08.07.2009 war das Bewerbungsverfahren daher bereits beendet, so dass die mit der Novelle neu begründeten Voraussetzungen nachträglich einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt betreffen. Änderungen des Zulassungsantrages sind nach Ablauf der Bewerbungsfrist nicht mehr möglich (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 5 Vergabeverordnung ZVS).
84 
Anders als im Falle der „Rückanknüpfung“ entfalten die neuen Regelungen ihre Wirkung somit nicht erst in der Gegenwart. Vielmehr bewirkt die veränderte Bedingung für einen ordnungsgemäßen Antrag auf Vergabe eines „außerkapazitären“ Studienplatzes, dass an die Stelle der für einen vergangenen Zeitraum geltenden rechtlichen Ordnung nachträglich eine andere tritt (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.12.1961 - 2 BvR 2/60 -, BVerfGE 13, 279 [282]). Um den in § 24 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS statuierten Obliegenheiten bereits für das Wintersemester 2009/2010 Genüge zu tun, hätte ein entsprechender Antragsteller sein Verhalten bereits in einem vor Inkrafttreten der Verordnung liegenden Zeitraum ändern müssen.
85 
Derartig echte Rückwirkungen sind angesichts des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes indes grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01 -, BVerfGE 109, 133 [181]). Ausreichende Anhaltspunkte für eine mögliche Ausnahmekonstellation sind nicht ersichtlich. Das Vertrauen etwaiger Antragsteller in den Fortbestand der Bewerbungsmodalitäten war vielmehr schutzwürdig und musste auch nicht im Hinblick auf unabweisbare Gemeinwohlinteressen zurückweichen. Dies gilt auch in Anbetracht der vom erkennenden Senat seit dem Beschluss vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) gegebenen Hinweise auf die Vorzugswürdigkeit einer Vergabe an Hand der ZVS-Kriterien. Denn aus diesen Anregungen konnte allenfalls auf die mögliche Obliegenheit einer ZVS-Bewerbung an sich geschlossen werden, die der Antragsteller auch vorgenommen hat. Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität auf die im ZVS-Zulassungsantrag benannten Studienorte dagegen waren der Rechtsprechung nicht zu entnehmen.
86 
Auch der Antragsgegner selbst hat die Problematik im Rahmen des Normgebungsverfahrens im Übrigen erkannt. In den hierzu gefertigten Aktenvermerken wird die Geltung für das Wintersemester 2009/2010 im Hinblick auf die bereits vorher ablaufende Bewerbungsfrist für Altabiturienten zutreffend als „besonders kritisch“ eingestuft und darauf hingewiesen, dass „die Vorschrift für das Wintersemester 2009/2010 beanstandet werden könnte“ (Aktenvermerk vom 23.06.2009, Bl. 119 ff. der Behördenakte). Sachliche Gründe für die gleichwohl aufgenommene Bestimmung finden sich indes auch in den Behördenakten nicht. Danach wird vielmehr deutlich, dass mit der Regelung nur eine befürchtete Kostenlast der Hochschulen wegen der vom erkennenden Senat geänderten Kostenrechtsprechung im Falle der Vergabe von Studienplätzen durch Losentscheid (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -) vermieden werden sollte. Dieses Anliegen ist zwar legitim, rechtfertigt indes nicht den beschrittenen Weg. Um Kostenbeteiligungen im Kapazitätsprozess zu vermeiden, wäre es vielmehr sachgerecht, eine zutreffende Berechnung der Ausbildungskapazitäten sicherzustellen.
87 
b) Auch die anderen Bewerber, deren Bewerbungsfrist gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 Vergabeverordnung ZVS am 15.07.2009 – und damit nach dem Inkrafttreten der Novelle – ablief, wurden indes nicht in hinreichender Weise in die Lage versetzt, ihr Verhalten an den Neuregelungen zu orientieren.
88 
Allerdings kommt der Bestimmung für den Kreis der „Neuabiturienten“ keine Rückwirkung im „echten“ Sinne zu. Denn die am 08.07.2009 im Gesetzblatt verkündete und damit gemäß Art. 2 Satz 1 der Änderungsverordnung am 09.07.2009 in Kraft getretene Regelung wirkt auch hinsichtlich des Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2009/2010 nicht „zurück“. Vielmehr endete die Bewerbungsfrist für einen Zulassungsantrag auf Teilnahme am zentralen Vergabeverfahren insoweit am 15.07.2009 und damit zeitlich nach dem Inkrafttreten der Änderungsbestimmungen.
89 
Allein diese Einordnung hat indes nicht die Zulässigkeit des in Art. 2 Satz 2 geregelten Inkrafttretens der Novelle zur Folge. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes ist vielmehr auch für diejenigen Fallkonstellationen von Bedeutung, bei denen die geänderte Rechtsfolge zwar erst in der Zukunft eintritt und daher nicht im eigentlichen Sinne „zurück“ wirkt, gleichwohl aber an der Vergangenheit anknüpft, weil eine bestehende Rechtslage abgeändert wird. Vertrauensschutz in diesen Fällen sog. „unechter“ Rückwirkung ist daher auf die in einem Rechtsstaat grundsätzlich schutzwürdige Erwartung gerichtet, dass die bestehende Rechtsordnung auch in Zukunft Beachtung finden wird (vgl. dazu Maurer, Kontinuitätsgewähr und Vertrauensschutz, in: Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 3. Aufl. 2006, § 79 Rn. 12). Die Stoßrichtung dieser Kontinuitätsgewähr ist folglich nicht gegen den materiellen Gehalt einer Änderung gerichtet, sondern bezieht sich auf den Zeitpunkt der Verbindlichkeit einer Kursänderung. Abrupte Änderungen, die dem Rechtsunterworfenen nicht die Möglichkeit einer angemessenen Reaktion belassen, sind daher zu vermeiden, um das Vertrauen in die Beständigkeit und Verbindlichkeit des Rechts sowie die Dispositionsfähigkeit der Rechtsunterworfenen nicht unnötig zu beeinträchtigen. Die Zulässigkeit derartig „unechter“ Rückwirkungen wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts deshalb an dem betroffenen Grundrecht und dem Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange gemessen (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01 -, BVerfGE 109, 133 [182]).
90 
Bei Beachtung dieser Grundsätze kann die in Art. 2 Satz 2 der Änderungsverordnung vom 29.06.2009 getroffene Anordnung der Gültigkeit bereits für das Vergabeverfahren 2009/2010 keinen Bestand haben. Dies ergibt sich zunächst bereits in Ansehung der grundrechtlichen Schutzdimension. Denn die vom Verordnungsgeber getroffene Entscheidung hat zur Folge, dass alle Antragsteller, die von der Rechtsänderung nicht innerhalb der verbliebenen Frist von einer Woche Kenntnis erlangt und zutreffend reagiert haben, von der Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze im Anwendungsbereich der Vergabeverordnung ZVS des Landes ausgeschlossen sind. Der grundrechtlich verbürgte und vom Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die absolute Zulassungsschranke einer Numerus-Clausus-Regelung strikt betonte Teilhabeanspruch an der Vergabe vorhandener Studienplätze wird damit für einen Großteil potentieller Bewerber vereitelt. Die Vorwirkung der Grundrechte auf das Verfahren gebietet im Hinblick auf eine effektive Rechtsgewährleistung jedoch, auch bei Regelungen zur Ausgestaltung des Verfahrens darauf zu achten, welche Rückwirkungen dies auf die Erfüllung des Zulassungsrechts haben kann und dass dabei das verfassungsrechtlich vorrangige Ziel einer vollen Kapazitätsnutzung nicht verfehlt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, BVerfGE 39, 276 [295]).
91 
Diesem „Grundrechtsschutz durch Verfahren“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.1979 - 1 BvR 385/77 -, BVerfGE 53, 30 [65]) wird die Regelung zum Inkrafttreten nicht gerecht. Anhaltspunkte dafür, dass das Vertrauen in den Fortbestand der in § 24 Satz 1 Vergabeverordnung ZVS getroffenen Regelung für die Bewerbung um einen „außerkapazitären“ Studienplatz nicht schutzwürdig gewesen sein könnte, liegen nicht vor. Dies gilt in besonderer Weise, weil die vom Antragsgegner beabsichtigte Änderung des Bewerbungsverfahrens in keiner Weise kommuniziert worden ist und daher auch für Interessierte selbst bei Durchsicht der Presse- und Internetmitteilungen nicht erkennbar war. Hinsichtlich des Zeitpunktes hatte der erkennende Senat im Beschluss vom 29.06.2009 (- NC 9 S 1462/09 -) vielmehr noch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass von der Statuierung der Obliegenheit einer vorangegangen ZVS-Bewerbung „schon im Hinblick darauf, dass die entsprechenden Fristen bereits abgelaufen sind, vorläufig bewusst abgesehen“ worden war. Klargestellt hat der Senat in dieser Entscheidung im Übrigen auch bereits, dass es nicht zu rechtfertigen wäre, „Antragsteller, die sich nicht bei der ZVS beworben haben, ohne vorherigen Hinweis von der Vergabe außerkapazitärer Studienplätze auszuschließen“.
92 
Die vom Antragsgegner insoweit ins Feld geführte Benachrichtigung der mit Kapazitätsklagen befassten Rechtsanwälte stellt schon deshalb keine hinreichende Kompensationsmaßnahme dar, weil ein Großteil der Antragsteller jedenfalls zunächst auf die Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Hilfe verzichtet. Die aufgeworfene Frage, ob die erstellte Rechtsanwaltsliste vollständig ist und ob der Bevollmächtigte des Antragstellers hierauf noch im laufenden Bewerbungsverfahren hätte reagieren müssen, bedarf daher keiner weiteren Erörterung. Hieran dürften indes bereits deshalb Zweifel bestehen, weil in dem Informationsschreiben vom 08.07.2009 nur die materiellen Änderungen des § 24 Vergabeverordnung ZVS zitiert worden sind, auf einen Hinweis, dass die Neuregelung bereits auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2009/2010 Anwendung finden soll, jedoch verzichtet worden ist.
III.
93 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
94 
Ein Grund zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO besteht nicht. Die Rechtssache weist zwar grundsätzliche Bedeutung auf, diese bezieht sich indes auf Fragen des Landesrechts und ist damit der Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich.
95 
Beschluss vom 29. Oktober 2009
96 
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004).
97 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 74


(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 52


Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Vergabeverordnung - VgV 2016 | § 3 Schätzung des Auftragswerts


(1) Bei der Schätzung des Auftragswerts ist vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. Zudem sind etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen. Sieht der öffentliche Auftraggeber Prämie

Hochschulrahmengesetz - HRG | § 29 Maßstäbe der Ausbildungskapazität


(1) Im Zusammenwirken von Hochschulen und zuständigen staatlichen Stellen sind einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln. Der Berechnung ist grundsätzlich die für den jeweilige

Vergabeverordnung - VgV 2016 | § 6 Vermeidung von Interessenkonflikten


(1) Organmitglieder oder Mitarbeiter des öffentlichen Auftraggebers oder eines im Namen des öffentlichen Auftraggebers handelnden Beschaffungsdienstleisters, bei denen ein Interessenkonflikt besteht, dürfen in einem Vergabeverfahren nicht mitwirken.

Vergabeverordnung - VgV 2016 | § 10 Anforderungen an die verwendeten elektronischen Mittel


(1) Der öffentliche Auftraggeber legt das erforderliche Sicherheitsniveau für die elektronischen Mittel fest. Elektronische Mittel, die von dem öffentlichen Auftraggeber für den Empfang von Angeboten, Teilnahmeanträgen und Interessensbestätigungen so

Vergabeverordnung - VgV 2016 | § 9 Grundsätze der Kommunikation


(1) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden der öffentliche Auftraggeber und die Unternehmen grundsätzlich Geräte und Programme für die elektronische Datenübermittlung (elektronische Mittel)

Vergabeverordnung - VgV 2016 | § 12 Einsatz alternativer elektronischer Mittel bei der Kommunikation


(1) Der öffentliche Auftraggeber kann im Vergabeverfahren die Verwendung elektronischer Mittel, die nicht allgemein verfügbar sind (alternative elektronische Mittel), verlangen, wenn er1.Unternehmen während des gesamten Vergabeverfahrens unter einer

Vergabeverordnung - VgV 2016 | § 24 Fristen beim Betrieb dynamischer Beschaffungssysteme


(1) Abweichend von § 16 gelten bei der Nutzung eines dynamischen Beschaffungssystems die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5. (2) Die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auft

Vergabeverordnung - VgV 2016 | § 20 Angemessene Fristsetzung; Pflicht zur Fristverlängerung


(1) Bei der Festlegung der Fristen für den Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträge nach den §§ 15 bis 19 sind die Komplexität der Leistung und die Zeit für die Ausarbeitung der Angebote angemessen zu berücksichtigen. § 38 Absatz 3 bleibt unberü

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Okt. 2009 - 9 S 1611/09 zitiert oder wird zitiert von 31 Urteil(en).

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Tenor Die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. Juni 2009 - NC 6 K 919/09 - wird zurückgewiesen. Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Beschwerd

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Mai 2009 - NC 9 S 240/09

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. Sept. 2008 - NC 9 S 1792/08

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Juni 2008 - NC 9 S 241/08

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Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Dezember 2007 - NC 6 K 1769/07 - teilweise geändert und in Satz 1 der Ziffer b) wie folgt neu gefasst: „der Antragstellerin

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Apr. 2006 - NC 9 S 45/06

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Tenor Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. März 2006 - NC 7 K 1376/05 - werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Be

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Feb. 2006 - 9 S 1840/05

bei uns veröffentlicht am 22.02.2006

Tenor Die Anträge werden abgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Der Antragsteller erwarb
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Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Juni 2015 - M 3 E 15.408

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe I. Der Antragst

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 08. Nov. 2017 - 9 C 153/17

bei uns veröffentlicht am 08.11.2017

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe 1 Der auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin im 1. Fachsemest

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 10. Mai 2017 - 9 C 7/17

bei uns veröffentlicht am 10.05.2017

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe 1 Der auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin im 4. Fachsemest

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. Feb. 2015 - NC 9 S 1501/14

bei uns veröffentlicht am 05.02.2015

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 2014 - NC 7 K 2810/13 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfah

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(1) Abweichend von § 16 gelten bei der Nutzung eines dynamischen Beschaffungssystems die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, oder im Falle einer Vorinformation nach § 38 Absatz 4 nach der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung. Sobald die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems abgesandt worden ist, gelten keine weiteren Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge.

(3) Der öffentliche Auftraggeber bewertet den Antrag eines Unternehmens auf Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem unter Zugrundelegung der Eignungskriterien innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dessen Eingang. In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn Unterlagen geprüft werden müssen oder um auf sonstige Art und Weise zu überprüfen, ob die Eignungskriterien erfüllt sind, kann die Frist auf 15 Arbeitstage verlängert werden. Wurde die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems noch nicht versandt, kann der öffentliche Auftraggeber die Frist verlängern, sofern während der verlängerten Frist keine Aufforderung zur Angebotsabgabe versandt wird. Die Fristverlängerung ist in den Vergabeunterlagen anzugeben. Jedes Unternehmen wird unverzüglich darüber informiert, ob es zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassen wurde oder nicht.

(4) Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. § 16 Absatz 6 findet Anwendung.

(5) Der öffentliche Auftraggeber kann von den zu einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bewerbern jederzeit verlangen, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Übermittlung der Aufforderung zur Angebotsabgabe eine erneute und aktualisierte Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach § 48 Absatz 3 einzureichen. § 48 Absatz 3 bis 6 findet Anwendung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Abweichend von § 16 gelten bei der Nutzung eines dynamischen Beschaffungssystems die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, oder im Falle einer Vorinformation nach § 38 Absatz 4 nach der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung. Sobald die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems abgesandt worden ist, gelten keine weiteren Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge.

(3) Der öffentliche Auftraggeber bewertet den Antrag eines Unternehmens auf Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem unter Zugrundelegung der Eignungskriterien innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dessen Eingang. In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn Unterlagen geprüft werden müssen oder um auf sonstige Art und Weise zu überprüfen, ob die Eignungskriterien erfüllt sind, kann die Frist auf 15 Arbeitstage verlängert werden. Wurde die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems noch nicht versandt, kann der öffentliche Auftraggeber die Frist verlängern, sofern während der verlängerten Frist keine Aufforderung zur Angebotsabgabe versandt wird. Die Fristverlängerung ist in den Vergabeunterlagen anzugeben. Jedes Unternehmen wird unverzüglich darüber informiert, ob es zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassen wurde oder nicht.

(4) Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. § 16 Absatz 6 findet Anwendung.

(5) Der öffentliche Auftraggeber kann von den zu einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bewerbern jederzeit verlangen, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Übermittlung der Aufforderung zur Angebotsabgabe eine erneute und aktualisierte Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach § 48 Absatz 3 einzureichen. § 48 Absatz 3 bis 6 findet Anwendung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Abweichend von § 16 gelten bei der Nutzung eines dynamischen Beschaffungssystems die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, oder im Falle einer Vorinformation nach § 38 Absatz 4 nach der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung. Sobald die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems abgesandt worden ist, gelten keine weiteren Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge.

(3) Der öffentliche Auftraggeber bewertet den Antrag eines Unternehmens auf Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem unter Zugrundelegung der Eignungskriterien innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dessen Eingang. In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn Unterlagen geprüft werden müssen oder um auf sonstige Art und Weise zu überprüfen, ob die Eignungskriterien erfüllt sind, kann die Frist auf 15 Arbeitstage verlängert werden. Wurde die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems noch nicht versandt, kann der öffentliche Auftraggeber die Frist verlängern, sofern während der verlängerten Frist keine Aufforderung zur Angebotsabgabe versandt wird. Die Fristverlängerung ist in den Vergabeunterlagen anzugeben. Jedes Unternehmen wird unverzüglich darüber informiert, ob es zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassen wurde oder nicht.

(4) Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. § 16 Absatz 6 findet Anwendung.

(5) Der öffentliche Auftraggeber kann von den zu einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bewerbern jederzeit verlangen, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Übermittlung der Aufforderung zur Angebotsabgabe eine erneute und aktualisierte Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach § 48 Absatz 3 einzureichen. § 48 Absatz 3 bis 6 findet Anwendung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Abweichend von § 16 gelten bei der Nutzung eines dynamischen Beschaffungssystems die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, oder im Falle einer Vorinformation nach § 38 Absatz 4 nach der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung. Sobald die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems abgesandt worden ist, gelten keine weiteren Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge.

(3) Der öffentliche Auftraggeber bewertet den Antrag eines Unternehmens auf Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem unter Zugrundelegung der Eignungskriterien innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dessen Eingang. In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn Unterlagen geprüft werden müssen oder um auf sonstige Art und Weise zu überprüfen, ob die Eignungskriterien erfüllt sind, kann die Frist auf 15 Arbeitstage verlängert werden. Wurde die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems noch nicht versandt, kann der öffentliche Auftraggeber die Frist verlängern, sofern während der verlängerten Frist keine Aufforderung zur Angebotsabgabe versandt wird. Die Fristverlängerung ist in den Vergabeunterlagen anzugeben. Jedes Unternehmen wird unverzüglich darüber informiert, ob es zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassen wurde oder nicht.

(4) Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. § 16 Absatz 6 findet Anwendung.

(5) Der öffentliche Auftraggeber kann von den zu einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bewerbern jederzeit verlangen, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Übermittlung der Aufforderung zur Angebotsabgabe eine erneute und aktualisierte Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach § 48 Absatz 3 einzureichen. § 48 Absatz 3 bis 6 findet Anwendung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Abweichend von § 16 gelten bei der Nutzung eines dynamischen Beschaffungssystems die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, oder im Falle einer Vorinformation nach § 38 Absatz 4 nach der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung. Sobald die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems abgesandt worden ist, gelten keine weiteren Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge.

(3) Der öffentliche Auftraggeber bewertet den Antrag eines Unternehmens auf Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem unter Zugrundelegung der Eignungskriterien innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dessen Eingang. In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn Unterlagen geprüft werden müssen oder um auf sonstige Art und Weise zu überprüfen, ob die Eignungskriterien erfüllt sind, kann die Frist auf 15 Arbeitstage verlängert werden. Wurde die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems noch nicht versandt, kann der öffentliche Auftraggeber die Frist verlängern, sofern während der verlängerten Frist keine Aufforderung zur Angebotsabgabe versandt wird. Die Fristverlängerung ist in den Vergabeunterlagen anzugeben. Jedes Unternehmen wird unverzüglich darüber informiert, ob es zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassen wurde oder nicht.

(4) Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. § 16 Absatz 6 findet Anwendung.

(5) Der öffentliche Auftraggeber kann von den zu einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bewerbern jederzeit verlangen, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Übermittlung der Aufforderung zur Angebotsabgabe eine erneute und aktualisierte Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach § 48 Absatz 3 einzureichen. § 48 Absatz 3 bis 6 findet Anwendung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Abweichend von § 16 gelten bei der Nutzung eines dynamischen Beschaffungssystems die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, oder im Falle einer Vorinformation nach § 38 Absatz 4 nach der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung. Sobald die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems abgesandt worden ist, gelten keine weiteren Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge.

(3) Der öffentliche Auftraggeber bewertet den Antrag eines Unternehmens auf Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem unter Zugrundelegung der Eignungskriterien innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dessen Eingang. In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn Unterlagen geprüft werden müssen oder um auf sonstige Art und Weise zu überprüfen, ob die Eignungskriterien erfüllt sind, kann die Frist auf 15 Arbeitstage verlängert werden. Wurde die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems noch nicht versandt, kann der öffentliche Auftraggeber die Frist verlängern, sofern während der verlängerten Frist keine Aufforderung zur Angebotsabgabe versandt wird. Die Fristverlängerung ist in den Vergabeunterlagen anzugeben. Jedes Unternehmen wird unverzüglich darüber informiert, ob es zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassen wurde oder nicht.

(4) Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. § 16 Absatz 6 findet Anwendung.

(5) Der öffentliche Auftraggeber kann von den zu einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bewerbern jederzeit verlangen, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Übermittlung der Aufforderung zur Angebotsabgabe eine erneute und aktualisierte Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach § 48 Absatz 3 einzureichen. § 48 Absatz 3 bis 6 findet Anwendung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Abweichend von § 16 gelten bei der Nutzung eines dynamischen Beschaffungssystems die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, oder im Falle einer Vorinformation nach § 38 Absatz 4 nach der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung. Sobald die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems abgesandt worden ist, gelten keine weiteren Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge.

(3) Der öffentliche Auftraggeber bewertet den Antrag eines Unternehmens auf Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem unter Zugrundelegung der Eignungskriterien innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dessen Eingang. In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn Unterlagen geprüft werden müssen oder um auf sonstige Art und Weise zu überprüfen, ob die Eignungskriterien erfüllt sind, kann die Frist auf 15 Arbeitstage verlängert werden. Wurde die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems noch nicht versandt, kann der öffentliche Auftraggeber die Frist verlängern, sofern während der verlängerten Frist keine Aufforderung zur Angebotsabgabe versandt wird. Die Fristverlängerung ist in den Vergabeunterlagen anzugeben. Jedes Unternehmen wird unverzüglich darüber informiert, ob es zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassen wurde oder nicht.

(4) Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. § 16 Absatz 6 findet Anwendung.

(5) Der öffentliche Auftraggeber kann von den zu einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bewerbern jederzeit verlangen, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Übermittlung der Aufforderung zur Angebotsabgabe eine erneute und aktualisierte Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach § 48 Absatz 3 einzureichen. § 48 Absatz 3 bis 6 findet Anwendung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Abweichend von § 16 gelten bei der Nutzung eines dynamischen Beschaffungssystems die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, oder im Falle einer Vorinformation nach § 38 Absatz 4 nach der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung. Sobald die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems abgesandt worden ist, gelten keine weiteren Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge.

(3) Der öffentliche Auftraggeber bewertet den Antrag eines Unternehmens auf Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem unter Zugrundelegung der Eignungskriterien innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dessen Eingang. In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn Unterlagen geprüft werden müssen oder um auf sonstige Art und Weise zu überprüfen, ob die Eignungskriterien erfüllt sind, kann die Frist auf 15 Arbeitstage verlängert werden. Wurde die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems noch nicht versandt, kann der öffentliche Auftraggeber die Frist verlängern, sofern während der verlängerten Frist keine Aufforderung zur Angebotsabgabe versandt wird. Die Fristverlängerung ist in den Vergabeunterlagen anzugeben. Jedes Unternehmen wird unverzüglich darüber informiert, ob es zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassen wurde oder nicht.

(4) Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. § 16 Absatz 6 findet Anwendung.

(5) Der öffentliche Auftraggeber kann von den zu einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bewerbern jederzeit verlangen, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Übermittlung der Aufforderung zur Angebotsabgabe eine erneute und aktualisierte Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach § 48 Absatz 3 einzureichen. § 48 Absatz 3 bis 6 findet Anwendung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Abweichend von § 16 gelten bei der Nutzung eines dynamischen Beschaffungssystems die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, oder im Falle einer Vorinformation nach § 38 Absatz 4 nach der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung. Sobald die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems abgesandt worden ist, gelten keine weiteren Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge.

(3) Der öffentliche Auftraggeber bewertet den Antrag eines Unternehmens auf Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem unter Zugrundelegung der Eignungskriterien innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dessen Eingang. In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn Unterlagen geprüft werden müssen oder um auf sonstige Art und Weise zu überprüfen, ob die Eignungskriterien erfüllt sind, kann die Frist auf 15 Arbeitstage verlängert werden. Wurde die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems noch nicht versandt, kann der öffentliche Auftraggeber die Frist verlängern, sofern während der verlängerten Frist keine Aufforderung zur Angebotsabgabe versandt wird. Die Fristverlängerung ist in den Vergabeunterlagen anzugeben. Jedes Unternehmen wird unverzüglich darüber informiert, ob es zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassen wurde oder nicht.

(4) Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. § 16 Absatz 6 findet Anwendung.

(5) Der öffentliche Auftraggeber kann von den zu einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bewerbern jederzeit verlangen, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Übermittlung der Aufforderung zur Angebotsabgabe eine erneute und aktualisierte Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach § 48 Absatz 3 einzureichen. § 48 Absatz 3 bis 6 findet Anwendung.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Dezember 2008 - NC 6 K 1686/08 - geändert:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 23 weitere Studienbewerber vorläufig zum Teilstudium der Humanmedizin - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 zuzulassen. Für die Auswahl ist unter denjenigen Studienbewerbern, deren Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität noch im Beschwerdeverfahren anhängig ist (NC 9 S 229-232/09, 234-235/09, 240-251/09, 253-273/09, 286/09, 289-290/09, 292-298/09, 300-304/09, 306/09, 308-318/09, 320-326/09), bis zum 15.06.2009 eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste aufzustellen oder ein Losverfahren durchzuführen. Den danach ausgewählten Antragstellern mit den Rangplätzen 1-23 ist ein vorläufiger Teilzulassungsbescheid unverzüglich zuzustellen, der unwirksam wird, wenn Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachgewiesen werden; dazu gehört insbesondere auch eine eidesstattliche Versicherung, dass die Antragstellerin bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Medizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Nach Ablauf dieser Frist freibleibende Plätze sind unverzüglich an den rangnächsten Studienbewerber zu vergeben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Freiburg im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2008/2009. Sie ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2008/2009 und im Sommersemester 2009 vom 11.06.2008 (GBl. S. 208 - Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 -) festgesetzten Zahl von 335 Plätzen nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt. Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der Beschluss in dem im Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern. Zwar sind die gegen die Berechnung der Aufnahmekapazität gerichteten Rügen grundsätzlich erfolglos (I.); die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin und der Beschluss des Verwaltungsgerichts erweisen sich jedoch als unzutreffend, soweit die Aufnahmekapazität im Hinblick auf die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen im Studiengang Molekulare Medizin vermindert worden ist. Denn die hierfür erforderliche Festlegung eines Curricularnormwerts in der Form einer Rechtsverordnung fehlt (II.). Auch bei Berücksichtigung der 336 tatsächlich zugelassenen Studienanfänger ist daher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einer weiteren Aufnahmekapazität in Höhe von 23 Teilstudienplätzen auszugehen (III.).
I.
Die mit der Beschwerde vorgebrachten Rügen gegen die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts (1.), die Berechnung des Lehrangebots (2.) und der Lehrnachfrage (3.) sind unbegründet.
1. Soweit die Beschwerde vorträgt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts leide an einem Begründungsmangel, weil sie keine eigenständigen Erwägungen enthalte und lediglich auf Entscheidungen verweise, die nicht in Kopie beigefügt worden seien, vermag ihr dies nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dies folgt bereits daraus, dass sich auch aus einem unterstellten Begründungsmangel der begehrte Anordnungsanspruch nicht ergibt und die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung analog § 130 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2007 - 9 B 52/07 -).
Im Übrigen ist auch fraglich, ob die vom Verwaltungsgericht gewählte Praxis - obwohl sie nicht zweckmäßig erscheint - gegen das Begründungserfordernis aus § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO verstößt. Denn diesem kann auch durch die Bezugnahme auf eine andere Entscheidung Genüge getan werden, sofern den Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung bekannt ist oder sie von ihr ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 4 BN 25/08 -). Die Bezugnahme auf ein in einem anderen Verfahren ergangenes Urteil führt daher entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung nicht zwingend zu einem Begründungsmangel (vgl. auch Hess.VGH, Beschluss vom 21.03.2001 - 12 UZ 602/01.A -). Fraglich ist vorliegend deshalb allein, ob auch eine Kenntnisnahme zugerechnet werden kann, die der Bevollmächtigte in seiner Eigenschaft als Prozessvertreter einer anderen Partei erlangt hat. Hierfür dürfte jedenfalls der praktische Ablauf der NC-Verfahren sprechen, der im erstinstanzlichen Verfahren eine individuelle Ausdifferenzierung der einzelnen Verfahren regelmäßig nicht kennt und durch Prozessgestaltung anhand von Generalakten und Leitverfahren gekennzeichnet ist. Dementsprechend entspricht es auch anwaltlicher Praxis in NC-Verfahren, ablehnende Gerichtsentscheidungen den Mandanten gar nicht zu übersenden (so ausdrücklich Brehm/Zimmerling, Das Mandat im Hochschulzulassungsrecht, in: Münchener Anwalts-Handbuch Verwaltungsrecht, 2002, § 17 RdNr. 31).
Darüber hinaus führt die Bestellung des Bevollmächtigten nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dazu, dass die dem Bevollmächtigten gegenüber abgegebenen Erklärungen unmittelbar für und gegen den Vertretenen wirken (vgl. § 173 Satz 1 VwGO, § 85 Abs. 1 ZPO, § 164 Abs. 1 BGB). Es ist daher allgemein anerkannt, dass sich die vertretene Partei auch die Kenntnis des Bevollmächtigten zurechnen lassen muss (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 85 RdNr. 3 m.w.N.). Wer sich im rechtsgeschäftlichen Verkehr eines Vertreters bedient, muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm die Kenntnis des Vertreters als eigene zugerechnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1982 - VII ZR 60/81 - BGHZ 83, 293). Dem Bevollmächtigten aber war der in Bezug genommene Beschluss des Verwaltungsgerichts unstreitig bekannt; er hat ihn mit dem Beschwerdevorbringen auch in inhaltlicher Hinsicht angegriffen.
Auch soweit teilweise eine unzureichende Akteneinsicht im erstinstanzlichen Verfahren gerügt wurde, ist diese jedenfalls durch die vom Beschwerdesenat gewährte und von Antragstellerseite nicht beanstandete Akteneinsicht in die Generalakten behoben worden.
2. Die Rügen sind auch insoweit unbegründet, als die Bestimmung des Lehrangebots angegriffen worden ist.
a) Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
10 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfGE 80, 1 [21 f.]; 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
11 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, geändert durch Verordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfGE 66, 155 [182]).
12 
b) Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43 - LVVO -) zugrunde zu legen.
13 
Gleichwohl sind die von der Antragsgegnerin bei der Berechnung in Ansatz gebrachten Deputatsminderungen nicht zu beanstanden. Denn für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben in der Hochschule kann das zuständige Ministerium die Lehrverpflichtung gemäß § 9 Abs. 2 LVVO ermäßigen, was gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII auch bei der Berechnung der personellen Ausstattung Berücksichtigung findet. Die danach erforderliche Anordnung durch das Wissenschaftsministerium ist vorliegend auch gegeben: Die Deputatsminderung für die Strahlenschutzbeauftragte im Institut für Biochemie/Molekularbiologie ergibt sich aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Anordnung vom 31.08.2007, die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für die Sprecher der Sonderforschungsbereiche folgt aus der generellen Anordnung des Wissenschaftsministeriums vom 30.11.2004.
14 
Soweit teilweise darüber hinaus die Deputatsminderung für den Prodekan in Frage gestellt worden ist, deren grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit in der Rechtsprechung bereits geklärt ist (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 –), wird verkannt, dass Prof. Dr. F. erst am 28.02.2009 aus diesem Amt ausgeschieden ist und Anhaltspunkte dafür, dass diese nachträglich eingetretene Änderung bereits zum Stichtag erkennbar gewesen wäre (vgl. § 5 Abs. 2 KapVO VII), nicht ersichtlich sind.
15 
c) Eine Erhöhung des Lehrangebots war auch nicht hinsichtlich der unvergüteten Lehraufträge vorzunehmen.
16 
Der Senat hält an der Auffassung fest, dass eine Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) jedenfalls dann unterbleibt, wenn und soweit im maßgeblichen Zeitraum Stellen unbesetzt waren und die außerplanmäßige Lehrtätigkeit so als funktioneller Ausgleich für die offen gebliebenen Stellen erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 27.07.1983 - NC 9 S 362/83 -). Dies ergibt sich einerseits bereits aus der Anordnung in § 10 Satz 2 KapVO VII, der sich entnehmen lässt, dass der Verordnungsgeber den finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrauftragstätigkeit als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für den Verzicht auf eine Zurechnung gewählt hat. Zum anderen führte die gegenteilige Auffassung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten „Doppelanrechnung“, die sowohl die - unbesetzt und damit für das tatsächliche Lehrangebot wirkungslos gebliebene - Personalstelle als auch kumulativ die außerplanmäßig durchgeführte Lehrauftragstätigkeit als vorhandenes Lehrangebot fortschreiben würde (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 10 RdNr. 6). Dieses Ergebnis erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil auf die Fortführung derartiger Veranstaltungen kein Anspruch besteht und die künftige Durchführung daher auch nicht sichergestellt werden kann.
17 
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Lehraufträge nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin durchweg zum Ausgleich der Stellenvakanzen eingesetzt worden sind, sodass der funktionale Konnex offenkundig ist. Die Berechnung des Verwaltungsgerichts, die den Vorgaben aus § 10 Satz 1 KapVO VII entsprechend auf die dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semester abgestellt war, ist daher nicht zu beanstanden.
18 
d) Bedenken ergeben sich schließlich auch nicht aus der Tatsache, dass das Lehrangebot um 5,5 SWS gegenüber dem letzten Wintersemester reduziert worden ist.
19 
Diese Veränderung wird im Tatsächlichen dadurch bewirkt, dass eine Reihe von C2-Stellen ausgelaufen und durch befristete Stellen mit einem geringeren Lehrdeputat ersetzt worden sind. Diese, dem Stellendispositionsermessen der Verwaltung obliegende Organisationsentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) begegnet keinen Bedenken, weil das mit der Umstrukturierung des Personals verbundene Anliegen, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, legitim ist und die Interessen der Studienbewerber nicht in unangemessener Weise zurückgestellt worden sind.
20 
e) Der vom Verwaltungsgericht angesetzte Dienstleistungsexport ist durch die vorgetragenen Rügen ebenfalls nicht in Frage gestellt worden.
21 
Dabei ist zunächst klarzustellen, dass auch ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt. Denn nach heutigem Entwicklungsstand sind die jeweiligen Fächer derartig ausdifferenziert, dass eine wechselseitige Vertretung der jeweiligen Lehrstuhlinhaber oder -mitarbeiter in den Unterrichtsveranstaltungen praktisch kaum durchführbar erscheint (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 29.07.2008 - 7 CE 08/1554 u.a. -). Die klinische Lehreinheit war daher nicht verpflichtet, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie aus eigener Kraft bereitzustellen (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -).
22 
Soweit geltend gemacht worden ist, hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen habe eine Schwundkorrektur erfolgen müssen, steht dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegen, der ausdrücklich anordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Anlass, die insoweit ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) zu ändern, zeigt die Beschwerde nicht auf.
23 
Soweit verschiedentlich auf die für den Studiengang Molekulare Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen verwiesen worden ist, wird überdies übersehen, dass dieser der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet worden ist und ein Dienstleistungsexport insoweit daher nicht vorliegt. Insoweit ist von der Antragsgegnerin auch zu Recht darauf hingewiesen worden, dass der Schwund im Studiengang Molekulare Medizin im Interesse der Kapazitätsschonung für den Studiengang Humanmedizin nicht durch eine Erhöhung der auf 30 Bewerber festgesetzten Zulassungszahl berücksichtigt worden ist, so dass ein etwaiger Schwund ohnehin den Studienbewerbern im Studiengang Humanmedizin zugute kommen würde.
24 
f) Insgesamt gehen die Einwände gegen die Berechnung des Lehrangebots daher ins Leere. Der in Ansatz gebrachte Wert von 337,4565 Semesterwochenstunden für das bereinigte Lehrangebot ist nicht zu beanstanden.
25 
3. Die geltend gemachten Korrekturen für die Berechnung der Lehrnachfrage sind ebenfalls nicht veranlasst.
26 
a) Die Bestimmung der Lehrnachfrage erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 KapVO VII anhand des in Deputatsstunden gemessenen Aufwands aller beteiligten Lehreinheiten, die für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist („Curricularnormwert“). Im Studiengang Medizin ist dieser Wert vom Wissenschaftsministerium auf 8,2 festgesetzt worden (vgl. Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), so dass hiervon gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist.
27 
Die Kapazitätsverordnung geht für die Berechnung der Aufnahmekapazität jedoch nicht vom Studiengang selbst aus, sondern von Lehreinheiten; im Studiengang Medizin ist deshalb ein vorklinischer Teil und ein klinischer Teil zu unterscheiden (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII). Dementsprechend muss auch der Betreuungsaufwand eines Studenten für den Studiengang zwischen den beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden. Die mit der Aufteilungsentscheidung gebildeten Curricularanteile entsprechen somit dem Betreuungsaufwand der jeweiligen Lehreinheit für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten im zugeordneten Studiengang (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII). Im Studiengang Medizin hat auch diese Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII).
28 
Eine förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministerium liegt offenbar nicht vor. Dieser Mangel ist angesichts der Tatsache, dass die Rechtsordnung den Anspruch erhebt, dass das Ministerium alle für die Kapazitätsermittlung maßgeblichen Vorschriften beachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349), nicht unproblematisch. Er führt indes - anders als im Falle der unterbliebenen Festsetzung des Curricularnormwerts (vgl. dazu unter Ziffer II.) - jedenfalls gegenwärtig nicht zur Annahme einer unwirksamen Aufteilung. Denn die Aufteilung der Curricularnormwerte auf die beteiligten Lehreinheiten stellt nur einen verwaltungsinternen Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung dar, der außerhalb des Studiengangs Humanmedizin durch die Hochschule selbst vorgenommen werden kann (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII). Als solcher ist die von der Antragsgegnerin errechnete Aufteilung dem Wissenschaftsministerium als kapazitätsbestimmende Stelle aber bekannt gewesen und wurde von ihm als Rechengröße bei der Entscheidung über die Festsetzung der Zulassungszahl auch herangezogen. Die Vorgehensweise führt daher nicht zu einer Verletzung der Rechts „außerkapazitärer“ Studienplatzbewerber (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -).
29 
b) Auch materiell ist die Bildung eines Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 2,4777 SWS und der nach Abzug des Lehrimports angesetzte Curriculareigenanteil von 1,8813 SWS durch die Beschwerden nicht in Frage gestellt worden.
30 
Dabei hat sich insbesondere die von der Antragsgegnerin zum Stichtag angestellte Prognose hinsichtlich des Eigenanteils als im Wesentlichen zutreffend erwiesen und bedarf daher keiner Korrektur (vgl. dazu § 5 Abs. 3 KapVO VII). Die im Senatsbeschluss vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) für das Wintersemester 2007/2008 beanstandete Annahme eines Eigenanteils der Vorklinik von 70 % für das Wahlfach Vorklinik ist zwischenzeitlich korrigiert und auf einen 50 %-Anteil umgestellt worden. Dieser Ansatz hat sich auch als zutreffend erwiesen, weil nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Gruppenplanung für das Studienjahr 2008/2009 ein Eigenanteil der Vorklinik von 47,44 % vorliegt. Gleiches gilt für das Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin, bei dem der angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 25 % mit tatsächlich 26,7 % sogar leicht überschritten wurde, und für das Praktikum der Berufsfelderkundung, bei dem der prognostizierte Anteil von 30 % mit tatsächlich 29 % im Wintersemester 2008/2009 im Wesentlichen zutreffend angesetzt wurde.
31 
Nach den Darlegungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren werden die Seminare Psychologie, Anatomie I, Biochemie und Molekularbiologie II sowie der Kurs der Makroskopischen Anatomie ausschließlich von Lehrkräften der Vorklinik erbracht, sodass ein Dienstleistungsimport nicht angesetzt werden muss. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht zutreffen könnten, sind weder von Antragsteller-Seite vorgebracht noch sonst ersichtlich. Gleiches gilt für den vermuteten Import aus der Lehreinheit Psychologie, da Prof. Dr. B. nach den Angaben der Beschwerdeerwiderung keine Lehrveranstaltungen im Studiengang Medizin erbringt.
II.
32 
Auch die Rügen gegen die Berücksichtigung der für den Studiengang Molekulare Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen sind weitgehend unbegründet.
33 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht dabei davon ausgegangen, dass die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin die bisherige Berücksichtigung als Dienstleistungsexport obsolet gemacht hat. Denn es handelt sich hierdurch nicht mehr um „Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat“ (vgl. § 11 Abs. 1 KapVO VII). Der Umstand, dass einer Lehreinheit mehrere Studiengänge zugeordnet sind, wird gemäß § 12 Abs. 1 KapVO VII vielmehr durch die Bildung von „Anteilquoten“ in Rechnung gestellt, mit denen – unter Verwendung der in Nr. II der Anlage 1 zur KapVO VII festgelegten Formel – die Kapazität der Lehreinheit unter den ihr zugeordneten Studiengängen aufgeteilt wird. Durchschlagende Bedenken hieran sind, jedenfalls bei Berücksichtigung des im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eingeschränkten Prüfungsmaßstabs, weder hinsichtlich der Errichtung (1.) und Ausgestaltung (insbesondere Gruppengröße) des Studiengangs (2.) noch in Bezug auf die Zuordnung zur Lehreinheit Vorklinische Medizin (3.) ersichtlich. Der Abzug einer entsprechenden Anteilquote scheitert aber daran, dass die hierfür erforderliche Festlegung eines Curricularnormwerts in der Form einer Rechtsverordnung fehlt (4.).
34 
1. Die Einrichtung des Studiengangs Molekulare Medizin, der schon seit dem Wintersemester 2001/2002 besteht, geht auf eine ordnungsgemäße Entscheidung des Senats der Antragsgegnerin zurück, der sich dabei der Tatsache bewusst war, dass angesichts des Fehlens weiterer finanzieller Zuweisungen alle Lehrkapazitäten und Sachmittel aus dem vorhandenen Bestand gedeckt werden müssen. Die hieraus unmittelbar folgende Absenkung der Zulassungszahlen für den Studiengang Humanmedizin ist dabei ausdrücklich angesprochen und gesehen worden (vgl. Beschlussvorlage für die Senatssitzung vom 13.06.2001). Mit den angestellten und vom Verwaltungsgericht ausführlich dargelegten Erwägungen sind die kapazitären Auswirkungen – einschließlich des zu erwartenden Umfangs der Lehrnachfrage bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin – zureichend ermittelt und bedacht worden, so dass die Entscheidung frei von Ermessensfehlern ist. Der erkennende Senat hat dies bereits überprüft und gebilligt (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -).
35 
2. Dies gilt auch und gerade für die Gruppengröße.
36 
a) Deren Auswirkung auf die Zulassungszahl im Studiengang Medizin war sich die Antragsgegnerin bewusst und hat ihr sowohl hinsichtlich der klein gehaltenen Studentenzahl des gesamten Studiengangs als auch in der konkreten Festlegung der Betreuungszahlen für die streitigen Veranstaltungen im Bereich der molekularen Zellbiologie Rechnung getragen. Der erkennende Senat hat in der Entscheidung vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) bereits festgestellt, dass die Festsetzung der Betreuungsrelation auch hier sachgerecht und angemessen ist, weil sich die Ausbildung angesichts der konkreten Anforderungen an die Ausgestaltung des Laborplatzes sinnvollerweise nur mit kleinen Betreuungsrelationen durchführen lässt. Diese Einschätzung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt.
37 
b) Auch der Formmangel, den der erkennende Senat in der das Wintersemester 2007/2008 betreffenden Entscheidung noch gerügt hat, ist inzwischen behoben.
38 
aa) Hochschulorganisatorische Maßnahmen setzen eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen voraus. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen werden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen sind. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergibt sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten werden. Allerdings darf die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen - wie etwa die Neueinrichtung eines Studiengangs - Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge haben, muss die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 66, 155 [178]; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Die erforderliche Abwägungsentscheidung hat ihre Wurzeln daher im verfassungsrechtlich verankerten Kapazitätsrecht und ist unabhängig von der Ausgestaltung des (einfachen) Hochschulrechts geboten.
39 
Kapazitätsungünstige Folgen können sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweicht und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruht, gelten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße. Nur hierdurch ist sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Zuständiges Hochschulorgan hierfür ist aber der Senat, weil ihm durch § 19 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 LHG die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen zugewiesen ist und er daher die kapazitäre Abwägungsentscheidung abschließend verantworten muss (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 – NC 9 S 241/08 - ; Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
40 
Eine andere Regelung – etwa durch den Fakultätsrat – muss im Übrigen schon deshalb ausscheiden, weil die Festsetzungen Querwirkungen auf andere Studiengänge und Fakultäten entfalten können und daher nur durch die Entscheidung eines fakultätsübergreifenden Gremiums die ordnungsgemäße Berücksichtigung der betroffenen Belange sichergestellt wird. Im vorliegenden Fall des fakultätsübergreifend konzipierten Studiengangs der Molekularen Medizin, an dem neben der Vorklinik auch die Lehreinheit Biologie und andere naturwissenschaftliche Lehreinheiten maßgeblich beteiligt sind, wird dies besonders deutlich. Denn die Abwägungsentscheidung des Fakultätsrats gewährleistet hier offenkundig nicht, dass die unmittelbar betroffenen Belange anderer Fakultäten hinreichend erkannt und in die Entscheidung einbezogen werden.
41 
Es entspricht überdies ständiger Senatsrechtsprechung, dass in diesen Konstellationen die zur Bedarfsberechnung herangezogene – und vom Senat beschlossene - Gruppengröße auch in der Studienordnung ausdrücklich normiert werden muss (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 –). Hierfür bedarf es gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG der Mitwirkung des Fakultätsrats, so dass auch eine Berücksichtigung der fachdidaktischen Erwägungen sichergestellt ist.
42 
bb) Diesen Anforderungen genügt die nunmehr in der Studienordnung des Studiengangs Molekulare Medizin festgelegte Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie mit drei Studierenden und für das entsprechende Wahlfach mit vier Studierenden.
43 
Der vom erkennenden Senat in der Entscheidung zum Wintersemester 2007/2008 (Beschluss vom 13.06.2008 – NC 9 S 241/08 -) hierzu vermisste Beschluss des Senats der Antragsgegnerin ist am 20.10.2008 gefasst worden, der Fakultätsrat hat der Änderung der Studienordnung bereits am 24.07.2008 zugestimmt. Das von Antragstellerseite teilweise gerügte Fehlen eines Einvernehmens der zuständigen Studienkommission nach § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG dürfte bereits deshalb unbeachtlich sein, weil es eine für den Studiengang Molekulare Medizin zuständige Studienkommission im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht gab. Im Übrigen wäre ein entsprechender Mangel durch die nachgeholte Beschlussfassung der – nach Eilentscheid des Dekans der Medizinischen Fakultät für zuständig erklärten – Studienkommission Humanmedizin vom 07.04.2009 gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 LVwVfG geheilt (vgl. dazu auch Bay. VGH, Beschluss vom 26.08.2008 – 7 CE 08.10596 -). Jedenfalls bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind durchschlagende Bedenken an der Wirksamkeit der Studienordnung daher nicht ersichtlich.
44 
Zuzugeben ist der Beschwerde indes, dass die am 20.10.2008 beschlossene und zeitgleich bekannt gegebene Änderung der Studienordnung erst nach Beginn des Berechnungszeitraums wirksam wurde. Dieser Umstand steht einer Berücksichtigung aber nicht entgegen. Denn gemäß § 5 Abs. 2 KapVO VII sollen wesentliche Änderungen der Ermittlung der Aufnahmekapazität zugrunde gelegt werden, wenn sie schon vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil die Absicht der Antragsgegnerin bereits im Vorjahr offenkundig geworden ist und die vom erkennenden Senat im Beschluss vom 13.06.2008 (– NC 9 S 241/08 -) hierfür angemahnten Verfahrensschritte durch die Beschlussfassung des Fakultätsrats auch nach außen erkennbar eingeleitet worden sind. Entgegen der von Antragsteller-Seite vorgebrachten Auffassung handelt es sich bei der Festsetzung der Gruppengröße auch um „Daten“ im Sinne des § 5 KapVO VII, denn damit sind alle Eingabegrößen gemeint, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 RdNr. 1 ff., die ausdrücklich auch Änderungen der rechtlichen Vorgaben oder Neufestsetzungen des Curricularnormwertes einbeziehen). Der Senat hat die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 KapVO VII für den Fall einer nachträglichen Änderung der Studienordnung auch bereits entschieden (vgl. Senatsbeschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -).
45 
3. Auch die im Vorjahr noch fehlende Zuordnung des Studiengangs zu einer Lehreinheit ist durch Beschluss des hierfür gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG zuständigen Senats vom 24.09.2008 – und damit noch vor Beginn des Berechnungszeitraums - getroffen worden. Einer Mitwirkung des Wissenschaftsministeriums bedurfte es hierzu nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -).
46 
Die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Vorklinischen Lehreinheit ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Maßstab hierfür ist § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII, aus dem sich ergibt, dass der Studiengang derjenigen Lehreinheit zugeordnet werden muss, aus der die meisten Lehrveranstaltungen nachgefragt werden. Die demnach nahe liegende Zuordnung zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin scheidet jedoch aus, weil diese Lehreinheit gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO VII nur Dienstleistungen erbringt und ihr damit kein Studiengang zugeordnet werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 – NC 9 S 105/06). Aus den übrigen am Studiengang beteiligten Lehreinheiten stellt jedoch die Lehreinheit Vorklinische Medizin den größten Anteil am Lehrangebot bereit, so dass ihr der Studiengang auch zugeordnet werden muss.
47 
4. Problematisch ist deshalb allein, dass es an der Festlegung eines Curricularnormwerts für den Ausbildungsaufwand im Studiengang Molekulare Medizin fehlt.
48 
a) Dieser hat gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen.
49 
Bereits an der Einhaltung dieses Zuständigkeitserfordernisses bestehen hier Zweifel. Denn nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) kann die Entscheidung über den zu treffenden Curricularnormwert grundsätzlich nicht in der Festsetzung der Zulassungszahl gesehen werden. Diese Festsetzung nimmt die Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst vor, sondern setzt sie voraus. Die Annahme, dass das Wissenschaftsministerium sich den von der Antragsgegnerin ihrer Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Curricularnormwert konkludent zu eigen gemacht hat, als es die von der Antragsgegnerin vorgeschlagene Zulassungszahl von 30 Studienbewerbern in die Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 übernommen hat, würde daher die von der Kapazitätsverordnung vorgesehene Zweistufigkeit des Verfahrens aufheben.
50 
Allerdings erging die benannte Entscheidung des erkennenden Senats zur Festsetzung des Curricularnormwerts im Studiengang Medizin und ist ausdrücklich auf die dort bestehenden Besonderheiten gestützt. In Abweichung zu allen anderen Fächern muss im Studiengang Medizin nicht nur die Festlegung des Curricularnormwertes, sondern auch die Aufteilung der Anteile auf die beteiligten Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium selbst verantwortet werden (vgl. Fußnote 3 zur Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII). Das benannte Urteil ist daher von der Erkenntnis geleitet, dass die Kapazitätsberechnung im Studiengang Medizin angesichts des dort bestehenden Bewerberüberhanges und der Beteiligung unterschiedlicher Lehreinheiten besonders sensibel ist und einer gesteigerten Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörden bedarf. Diese Erwägungen gelten für die hier problematische Bestimmung des Curricularnormwertes im Studiengang Molekulare Medizin nicht in gleicher Weise. Dies gilt auch in Ansehung der Rückwirkungen auf die Kapazitätsberechnung im Studiengang Medizin, denn derartige Fernwirkungen entfalten auch die Normwertfestsetzungen anderer Studiengänge, deren Lehreinheiten an den Lehrveranstaltungen des Medizinstudiums beteiligt sind - wie etwa die naturwissenschaftlichen Studiengänge. In Abgrenzung zu den Besonderheiten im Studiengang Medizin spricht daher einiges dafür, eine konkludente Entscheidung des Ministeriums im Rahmen der Festsetzung der Zulassungszahl hier nicht für ausgeschlossen zu halten.
51 
Hierfür sprechen auch Sinn und Aufgabe des Curricularnormwerts, der gemäß § 6 KapVO VII der Ermittlung der tatsächlichen Aufnahmekapazität einer Hochschule dient. Der Curricularnormwert stellt damit keinen Selbstzweck, sondern eine Rechengröße dar, um eine ordnungsgemäße Festlegung der Zulassungszahl zu ermöglichen. Als Rechengröße ist der Curricularnormwert aber existent und von der Antragsgegnerin in der Kapazitätsakte 2008/2009 ermittelt, offengelegt und einer Kontrolle zugänglich gemacht (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 – und Senatsbeschluss vom 23.08.2006 – NC 9 S 38/06 –). Damit ist insbesondere die nachfolgend vorzunehmende und für die Ermittlung der Aufnahmekapazität unmittelbar relevante Aufteilung der auf die einzelnen Lehreinheiten entfallenen Curricularanteile entsprechend § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII ermöglicht, die von der Antragsgegnerin ordnungsgemäß verfügt wurde. Dabei ist hier auch zu berücksichtigen, dass der Curricularnormwert des Studiengangs Molekulare Medizin mit einem Wert von 9,6107 zwar außergewöhnlich hoch liegt, der maßgebliche Anteil des Ausbildungsaufwandes aber von der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbracht wird und sich damit nicht auf die Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin auswirkt. Der insoweit maßgebliche Anteil der Vorklinik liegt mit einem Wert von 1,8142 dagegen nicht signifikant über dem Aufwand für den vorklinischen Studienabschnitt im Fach Humanmedizin.
52 
b) Fehlerhaft ist aber jedenfalls, dass der Curricularnormwert für den Studiengang Molekulare Medizin nicht in Form der Rechtsverordnung festgesetzt worden ist. Denn das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 - HZG -) schreibt diese Rechtform beginnend ab dem Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2008/2009 zwingend vor (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Umsetzungsgesetzes).
53 
Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG ist zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität der Aufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, durch Normwerte festzusetzen; dies hat nach § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG durch eine Rechtsverordnung zu geschehen. Die Auffassung der Antragsgegnerin, aus der in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG verwendeten Formulierung der „studiengangspezifischen Normwerte“ ergebe sich, dass das Wissenschaftsministerium nicht verpflichtet sei, für alle vom Regelungsbereich des HZG erfassten Studiengänge Normwerte festzulegen, sondern nur dann, wenn diese „studiengangspezifisch“ seien, ist mit Wortlaut, Regelungssystematik und Sinn der gesetzlichen Anordnung nicht vereinbar.
54 
Bereits aus § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG ergibt sich, dass sich der in der Vorschrift geregelte Normwert auf „den jeweiligen Studiengang“ bezieht. Dies entspricht auch der allgemeinen Methodik im Kapazitätsermittlungsrecht (vgl. etwa § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). Mit der Formulierung eines „studiengangspezifischen“ Normwertes ist daher nichts anderes gemeint, als der spezifisch für diesen Studiengang durch Normwert ausgedrückte Ausbildungsaufwand. In eben diesem Sinne sind die Begriffe auch in der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung verwendet (vgl. LT-Drucks. 14/1513, S. 79); sie finden sich wörtlich auch in Art. 7 Abs. 3 Satz 3 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523). „Studiengangspezifische“ Normwerte gibt es daher für jeden Studiengang. Soweit die Antragsgegnerin meint, „studiengangspezifisch“ seien nur die Normwerte solcher Studiengänge, die landeseinheitlich zu regeln sind, finden sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte.
55 
Die Tatsache, dass § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG dem Wissenschaftsministerium die Wahl belässt, ob es studiengangspezifische Normwerte oder fächergruppenspezifische Bandbreiten für Normwerte festsetzt, bedeutet deshalb nicht, dass es für einzelne Studiengänge auf die Normierung verzichten könnte. Die Vorschrift stellt lediglich unterschiedliche Wege zur Verfügung, um diese Vorgabe umzusetzen. Ein anderes Ergebnis stünde im Übrigen nicht im Einklang mit § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG, nach dem „die Normwerte nach § 5 Abs. 4“ durch Rechtsverordnung zu regeln sind. Umfasst sind damit nicht nur die von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Fälle des Satzes 6, sondern auch die in Satz 3 der Vorschrift benannten Normwerte „in dem jeweiligen Studiengang“.
56 
Die fortbestehende Regelung in § 13 Abs. 3 KapVO VII steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil das Hochschulzulassungsgesetz nur die Vergabe von zulassungsbeschränkten Studiengängen regelt (vgl. § 1 HZG) und damit einen engeren Anwendungsbereich hat. Insoweit geht auch der Hinweis auf die Vielzahl neuer Bachelor-Studiengänge weitgehend ins Leere, zumal diese gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 LHG erst zum Wintersemester 2009/2010 etabliert sein müssen.
57 
Die Festlegung des Curricularnormwerts durch Rechtsverordnung und damit in Gestalt einer Rechtsnorm ist im Übrigen auch systemgerecht, weil von den so ermittelten Werten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist und der Wert im Kapazitätsstreit daher nur einer eingeschränkten Inzidentkontrolle unterworfen werden kann (vgl. zum Rechtsnormcharakter des Curricularnormwerts auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 –).
58 
c) Leidet die Festsetzung des für die Ermittlung der Aufnahmekapazität erforderlichen Curricularnormwerts für einen ebenfalls der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang indes an einem derartig schweren Mangel, muss sie als unwirksam betrachtet werden, so dass ein Anteil für die Lehrleistung zugunsten des Studiengangs Molekulare Medizin nicht in Ansatz gebracht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; Senatsurteil vom 15.02.2000 - 9 S 39/99 -; Bay. VGH, Beschluss vom 26.08.2008 – 7 CE 08.10596 u.a. -). Die Einräumung einer weiteren „Übergangsfrist“ scheidet angesichts der klaren und ausdrücklichen Regelung zum Inkrafttreten in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505) aus. Auf die im Hinblick auf den Ansatz des Eigenanteils der Vorklinik aufgeworfenen Fragen kommt es damit nicht mehr an.
59 
Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Annahme einer derartigen Rechtsfolge mit dem Risiko verbunden ist, dass der Hochschule Lehrleistungen aufgebürdet werden, die ihre tatsächliche Ausbildungskapazität übersteigen. Dieses Ergebnis wäre nicht nur praktisch misslich, sondern auch in rechtlicher Hinsicht problematisch, weil hierdurch die Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung gefährdet und die Rechte der bereits zugelassenen Studierenden beeinträchtigt würden. Die Schwierigkeit besteht indes gerade darin, dass ausreichende Grundlagen für eine entsprechende Annahme nicht vorliegen. Denn ohne eine - wirksame - Festlegung des studiengangspezifischen Lehraufwands in Gestalt der vom Gesetzgeber hierfür vorgeschriebenen Normwerte ist eine Ermittlung der rechnerischen Aufnahmekapazität nicht möglich. Die Tatsachenbasis, die erforderlich wäre, um eine Ausschöpfung der bestehenden Kapazität annehmen zu können, die alleine dem Anspruch des Studienbewerbers auf Zugang zur berufsqualifizierenden Ausbildung entgegengehalten werden könnte (vgl. zum Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung etwa BVerfGE 66, 155 [178 f.]; 85, 36 [56 f.]), ist damit nicht gegeben.
60 
Angesichts der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers, dass der Curricularnormwert in Gestalt einer Rechtsnorm zu ergehen hat, sieht sich der Senat - jedenfalls im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - auch daran gehindert, selbst eine Schätzung des Ausbildungsaufwandes vorzunehmen. Nur so kann im Übrigen - worauf das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich hingewiesen hat - sichergestellt werden, dass die Rechtsverletzung nicht folgenlos bleibt und das betroffene Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG wirksamen Schutz erfährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349). Klargestellt hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung überdies, dass das Kapazitätsrecht häufig von fiktiven Annahmen ausgeht und den Hochschulen so einen Lehraufwand zumutet, der über dem tatsächlich anzutreffenden Angebot an Lehrkräften liegt. Davon, dass mit der vorläufigen Aufnahme weiterer 23 Studienanfänger die Grenze der Funktionsfähigkeit erreicht sein könnte, kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Vielmehr hat die Antragsgegnerin auch im Vorjahr 14 - und nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zunächst sogar 20 - weitere Studienplätze bereitgestellt, ohne entsprechende Beeinträchtigungen überhaupt auch nur geltend gemacht zu haben.
61 
Das Fehlen eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Curricularnormwertes für den Studiengang Molekulare Medizin führt daher vorliegend dazu, dass eine Lehrleistung der Lehreinheit Vorklinische Medizin für diesen Studiengang bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin vorläufig nicht in Ansatz gebracht werden kann.
III.
62 
Damit ist die nach der KapVO VII zu ermittelnde Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin höher als von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht angenommen: Die rechnerische Aufnahmekapazität beträgt 359 Studienplätze (doppelter Ansatz des bereinigtes Lehrangebots von 337,4565 SWS [674,913] : Curriculareigenanteil [1,8813] = 358,7482), so dass über die bereits belegte Kapazität von 336 Studienplätzen, die ausweislich der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Belegungsliste mit Stand vom 21.11.2008 zum Studium zugelassen worden sind, weitere 23 Studierende von der Antragsgegnerin aufzunehmen sind.
63 
1. Auf die Einstellung eines „Schwundfaktors“, der dem Anteil der Studienabgänger Rechnung trägt, hat die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage verzichtet. Denn nach § 4 Abs. 1 der Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 sind freiwerdende Studienplätze im Studiengang Medizin durch die Zulassung von Bewerbern in höheren Fachsemestern auszugleichen. Eine hierüber hinausgehende Berücksichtigungspflicht käme deshalb nur in Betracht, wenn eine ausreichende Bewerberzahl für die Auffüllung der frei werdenden Plätze in höheren Fachsemestern nicht vorhanden wäre und die in der Verordnung vorgegebene Verfahrensweise damit vorhandene Kapazitäten ungenützt ließe (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -). Hiervon kann trotz des Beschwerdevortrags und der Annahmen des Verwaltungsgerichts indes nicht ausgegangen werden. Denn entsprechende Bewerbungen liegen danach vor. Die Tatsache, dass gleichwohl eine Auffüllung offenbar nicht durchgehend gelungen und in insgesamt drei Fällen Plätze in höheren Semestern frei geblieben sind, beruht damit auf einer fehlerhaften Handhabung des Auswahlverfahrens für die Zulassung in höheren Fachsemestern. Dieser Mangel ist indes nicht durch die Annahme eines Schwundfaktors, sondern durch die Änderung der Zulassungspraxis der Antragsgegnerin zu beheben.
64 
2. Zweifel an der bestehenden Belegung sind nicht ersichtlich.
65 
Insbesondere war das Verwaltungsgericht entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung nicht verpflichtet, Studienplätze, die durch Exmatrikulation im laufenden 1. Fachsemester wieder frei geworden sind, bei der Feststellung der Belegung unberücksichtigt zu lassen. Denn Studienplätze, die nach Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens noch oder wieder verfügbar sind, werden im Auswahlverfahren der Hochschulen zuletzt durch Los unter denjenigen Studienbewerbern vergeben, die dies bei der Hochschule beantragt haben (vgl. §§ 9 Satz 2, 10 Abs. 12 Satz 1 der Verordnung des Wissenschaftsministerium über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 23.04.2006; GBl. S. 114, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.05.2008, GBl. S. 164 - Vergabeverordnung ZVS -). Diese Plätze werden damit in dem durch die Vergabeverordnung ZVS geregelten Verfahren vergeben und stehen für die geltend gemachte Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht zur Verfügung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -).
66 
Gleiches gilt im Ergebnis für die geltend gemachten Beurlaubungen, weil hierdurch Studienplätze in der Kohorte des Wintersemesters 2008/2009 nicht frei gemacht werden. Ob der Studierende die Lehrveranstaltungen tatsächlich in dem vorgesehenen Fachsemester nachfragt oder sich sein „individueller Studienplan“ durch Beurlaubungen, Wiederholungsprüfungen u.ä. in der Abfolge unterscheidet, ist für die typisierende Betrachtungsweise der Kapazitätsverordnung ohne Belang (vgl. Senatsbeschluss vom 24.09.2008 - NC 9 S 2079/08 -; Bay. VGH, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 u.a. -).
67 
Der Vortrag, die Belegliste enthalte auch 9 Studierende, die durch gerichtlichen Vergleich nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 zuzulassen und dem streitgegenständlichen Semester daher nicht zugerechnet werden dürften, erweist sich bereits in tatsächlicher Hinsicht als unzutreffend. Denn der am 22.07.2008 vor dem VG Freiburg geschlossene Vergleich enthält die Verpflichtung, neun Bewerbern „eine Zulassung für ein Vollstudium der Humanmedizin zum Wintersemester 2008/2009 - 1. FS - zu erteilen“. Die Behauptung, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, diese Bewerber nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 zuzulassen, entbehrt daher eines Anhaltspunktes in dem vorgelegten Vergleich; dort ist vielmehr klargestellt, dass die Zulassung „zum 01.10.2008“ - und damit ins Wintersemester 2008/2009 - erfolgt.
68 
3. Hinsichtlich der danach zusätzlich verfügbaren 23 Studienplätze ist indes nur eine auf den vorklinischen Studienteil beschränkte vorläufige Zulassung auszusprechen.
69 
Denn die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im klinischen Teil des Studiengangs Medizin, die gemäß § 17 Abs. 1 KapVO VII anhand patientenbezogener Einflussfaktoren festgelegt wird, liegt niedriger als die Aufnahmekapazität im vorklinischen Teil, die gemäß § 6 KapVO VII aufgrund der personellen Ausstattung der Hochschule berechnet wird. Eine gerichtlich festgestellte Kapazitätsausweitung im vorklinischen Teil des Studiengangs besagt angesichts der unterschiedlichen Berechnungsmethoden daher nicht, dass auch im klinischen Teil des Studiengangs höhere Kapazitäten angenommen werden könnten. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 festgesetzten Kapazität von 315 Plätzen für den klinischen Studienabschnitt sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
70 
Die angenommene Kapazität über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus kann daher nur dazu führen, dass die Hochschule zur entsprechenden Vergabe von Teilstudienplätzen - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - verpflichtet wird. Die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil ist dagegen nicht gewährleistet (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII); hierzu kann die Hochschule auch in Ansehung des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht verpflichtet werden. Der über die festgesetzten Kapazitäten hinaus vermittelte Studienplatz ist mit dem Risiko behaftet, dass die Studienmöglichkeit im klinischen Teil nicht gesichert ist und vom späteren Erwerb eines Vollstudienplatzes abhängt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Ob der Studienbewerber dieses mit einer Teilzulassung verbundene Risiko in Kauf nehmen will, obliegt seiner eigenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 59, 172 [209 f.]).
IV.
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO, weil die Antragstellerin das Rechtsschutzziel des vorliegenden Verfahrens nur teilweise erreicht hat.
72 
Die vom Senat insoweit bislang praktizierte Kostenverteilung anhand der Loschance wird nicht mehr aufrechterhalten. Sie weist den Nachteil auf, dass der damit ausschlaggebende Faktor, wie viele andere Studienplatzbewerber ebenfalls in die Beschwerde gehen, von der Antragstellerin weder beeinflusst noch vorhergesehen werden kann. Die Kostenentscheidung wird damit von Zufälligkeiten abhängig, die nicht sachgerecht erscheinen. Sachnäher erscheint daher eine Kostenaufhebung: Diese trägt einerseits dem Umstand Rechnung, dass die Kapazitätsberechnung der Hochschule fehlerhaft war und weitere Studienplätze (vorläufig) vergeben werden können, berücksichtigt andererseits aber auch, dass dies nicht jedem Antragsteller zum Erfolg verhilft.
73 
Eine Kostenentscheidung, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt, würde dagegen ermöglicht, wenn die Antragsgegnerin die bereits in der Entscheidung vom Vorjahr (Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) angeregte und vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 29.09.2008 - 1 BvR 1464/07 -) aufgegriffene „Reserveliste“ erstellen würde, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber an Hand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden. Ein derartiges - nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht bundesrechtlich vorgegebenes (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531) - Vorgehen erscheint im Übrigen auch schon deshalb angezeigt, weil das Auseinanderfallen der Auswahlkriterien für die Vergabe der innerhalb der festgesetzten Kapazität vergebenen Studienplätze und der nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfGE 39, 276 [296]).
74 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - vorweggenommen wird und die im Eilverfahren ausgesprochene Zulassung in der Praxis regelmäßig auch Bestand hat.
75 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Tenor

Die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. Juni 2009 - NC 6 K 919/09 - wird zurückgewiesen.

Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den vorbeugend gestellten Vollstreckungsantrag nach § 172 Satz 1 VwGO abgelehnt und der Vollstreckungsschuldnerin nicht untersagt, die im Senatsbeschluss vom 12.05.2009 (- NC 9 S 249/09 -) ausgesprochene Verpflichtung, bis zum 15.06.2009 eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste der im Beschwerdeverfahren anhängigen Studienbewerber aufzustellen oder ein Losverfahren unter ihnen durchzuführen, dadurch zu erfüllen, dass alle Plätze allein nach dem Zulassungsnähequotienten der Abiturbestenquote vergeben werden. Der Senat weist die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist lediglich ergänzend auszuführen:
Durch Beschluss vom 12.05.2009 hat der erkennende Senat der Vollstreckungsschuldnerin im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung auferlegt, 23 weitere Studienbewerber vorläufig zum Teilstudium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 zuzulassen. Abweichend von der früheren Praxis und in Anknüpfung an die zum Wintersemester 2007/2008 vom Senat gegebenen Hinweise (vgl. Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) hat der Senat die Hochschule dabei nicht verpflichtet, die erst im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität durch Losentscheid zu vergeben. Für die Auswahl unter denjenigen Studienbewerbern, deren Anspruch noch im Beschwerdeverfahren anhängig ist, ist der Hochschule vielmehr aufgegeben worden, „bis zum 15.06.2009 eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste aufzustellen oder ein Losverfahren durchzuführen“ (1.). Diesen Vorgaben entspricht die von der Vollstreckungsschuldnerin beabsichtigte Rangfolge auf Basis der Abiturdurchschnittsnote (2.), die mit einem „Zulassungsnähequotienten“ im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit der Hochschulzugangsberechtigungen der einzelnen Bundesländer korrigiert wird (3.).
1. Normative Vorgaben zu der Frage, wie und an wen Studienplätze zu vergeben sind, deren Vorhandensein erst in einem Rechtsstreit als Folge unzureichender Kapazitätsausnutzung nachgewiesen worden sind, bestehen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 [268]). Auch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätze vom 23.04.2006 (GBl. S. 114; zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.05.2008, GBl. S. 164 - Vergabeverordnung ZVS -) regelt hinsichtlich der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur Bewerbungsfristen. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann diese Regelungslücke sowohl durch eine analoge Anwendung der ZVS-Auswahlkriterien als auch durch eine Vergabe nach Losverfahren geschlossen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93/77 -, BVerwGE 60, 25; Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531).
Dieser Maßgabe ist der erkennende Senat mit der Tenorfassung des Beschlusses vom 12.05.2009 gefolgt. Er hat dabei die Entscheidung über die Auswahl des Vergabekriteriums nicht selbst getroffen, sondern der Hochschule die Wahl belassen, welche der im Tenor benannten zulässigen Auswahlverfahren zur Anwendung kommen sollen. Mit der Formulierung, dass die Rangliste „an den Vergabekriterien der ZVS orientiert“ sein muss, ist dabei klargestellt, dass die Vollstreckungsschuldnerin nicht verpflichtet ist, das System der Vergabeverordnung ZVS unmittelbar und deckungsgleich zu übernehmen, insbesondere also auch nicht das dort normierte Verhältnis von Abiturbestenquote, Wartezeit und Hochschulauswahlverfahren. Vielmehr ist eine Rangliste auch dann an den Vergabekriterien der ZVS orientiert, wenn sie nur einer der geltenden und für das zentrale Vergabeverfahren normierten Auswahlregelungen entspricht (vgl. dazu ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93/77 -, BVerwGE 60, 25 [32]). Eine exakte Nachzeichnung des ZVS-Vergabesystems mit dem dort geltenden Quotensystem ist daher im Tenor des zu vollstreckenden Beschlusses nicht vorgeschrieben.
2. Der von der Vollstreckungsschuldnerin gewählte Maßstab der Abiturnote ist an den Vergabekriterien der ZVS orientiert, denn gemäß § 6 Abs. 3 Vergabeverordnung ZVS werden (nach Abzug der Quoten für ausländische Staatsangehörige, Härtefälle u.a.) 20 % der Studienplätze unmittelbar anhand der Abiturbestenquote vergeben. Die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung erweist sich darüber hinaus auch als zentrales Kriterium der im Auswahlverfahren der Hochschulen vergebenen Studienplätze, deren Quote gemäß § 6 Abs. 4 Vergabeverordnung ZVS 60 % beträgt. Denn nach § 10 Abs. 4 Satz 3 Vergabeverordnung ZVS muss der Abiturnote dabei „ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden“. Selbst bei den restlichen, nach § 6 Abs. 5 Vergabeverordnung ZVS nach Wartezeit zu vergebenden Studienplätzen wird im Falle der Ranggleichheit gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS auf die Abiturnote zurückgegriffen. Eine Rangfolge anhand der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung ist daher nicht nur an den Vergabekriterien der ZVS „orientiert“, die Abiturnote ist vielmehr erkennbar der zentrale Maßstab im Verfahren der Studienplatzvergabe nach der Vergabeverordnung ZVS.
Der Beschränkung auf die Abiturnote als Auswahlkriterium steht das Numerus-clausus-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.1972 (- 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303) nicht entgegen. Zwar ist dort angesichts des fehlenden Nachweises einer hinreichenden Korrelation zwischen guten Schulergebnissen und Studienerfolg ausgesprochen worden, dass eine Zulassung ausschließlich nach dem auf Abiturnoten fußenden Leistungsprinzip nicht gerechtfertigt erscheine. Diese Erwägung kann auf die Vergabe der außerhalb der festgesetzten Kapazität zu vergebenden Studienplätze indes nicht übertragen werden. Denn die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts beruht auf der Annahme, dass ein ausschließlicher Rekurs auf die Abiturnote dazu führen würde, dass ein Teil der hochschulreifen Bewerber von vornherein und auf Dauer vom Studium ihrer Wahl ausgeschlossen bliebe (vgl. BVerfGE 33, 303 [350]). Dieses Ergebnis ist hinsichtlich der außerkapazitär vergebenen Reststudienplätze von vornherein nicht zu besorgen, weil durch die neben der Abiturbestenquote vergebenen Studienplätze im Vergabesystem der ZVS sichergestellt ist, dass auch Bewerbern mit schlechteren Abiturergebnissen eine Studienchance verbleibt. Die vom Bundesverfassungsgericht angestellten Erwägungen gegen eine alleinige Berücksichtigung der Abiturnote sind daher auf die regelmäßig nur wenige Studienplätze betreffende Zulassung von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht übertragbar.
Mit der von der Vollstreckungsschuldnerin beabsichtigten Erstellung einer Rangliste anhand der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung wird die im Entscheidungsausspruch auferlegte Verpflichtung somit ordnungsgemäß erfüllt, sodass die Voraussetzungen für den Erlass einer Vollstreckungsanordnung nach § 172 Satz 1 VwGO nicht vorliegen (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 14.09.1983 - 9 S 1924/83 -, VBlBW 1984, 150).
3. Dies gilt gerade auch im Hinblick auf den von der Vollstreckungsschuldnerin in Aussicht genommenen „Zulassungsnähequotienten“.
Eine Vergabe der Studienplätze allein anhand der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung birgt die Schwierigkeit, dass die in den einzelnen Bundesländern vergebenen Abschlussnoten nicht unmittelbar miteinander verglichen werden können. Nach § 12 Abs. 2 Vergabeverordnung ZVS werden die zu vergebenden Studienplätze daher zunächst nach Landesquoten aufgeteilt, was im Ergebnis bewirkt, dass ein unmittelbarer Vergleich nur zwischen den jeweils in einem Bundesland erworbenen Hochschulzugangsberechtigungen stattfindet (vgl. § 13 Abs. 2 Vergabeverordnung ZVS). Dieses föderale Proporzsystem ist für die Vergabe außerkapazitärer Restkapazitäten angesichts der hier regelmäßig anzutreffenden geringen Studienplatzzahl regelmäßig nicht geeignet (vgl. auch § 12 Abs. 1 Vergabeverordnung ZVS). Das von der Vollstreckungsschuldnerin verfolgte Anliegen, ein anderes Verfahren zur Anwendung zu bringen, mit dem eine Vergleichbarkeit der in unterschiedlichen Bundesländern erworbenen Hochschulzugangsberechtigungen ermöglicht wird, ist daher legitim und sachgerecht.
10 
Der herangezogene „Zulassungsnähequotient“ ermittelt hierfür die Erfolgschance des jeweiligen Studienbewerbers in der jeweiligen Landesquote. Zur Berechnung wird auf den sogenannten „Grenzrang“ zurückgegriffen, also den Ranglistenplatz des letzten in der jeweiligen Landesquote ausgewählten Bewerbers. In Baden-Württemberg hatte der letzte ausgewählte Studienbewerber die Durchschnittsnote 1,0 und den als „Grenzrang“ bezeichneten Rangplatz der Ziffer 187. Der Antragsteller kam mit seiner Abiturnote von 2,6 dagegen auf den Rangplatz 3024. Mit der Relation des individuellen Rangplatzes zum Grenzrang in der Landesquote Baden-Württemberg ergibt sich daher ein „Zulassungsnähequotient“, dem sich entnehmen lässt, wie weit der Studienbewerber mit seiner Hochschulzugangsberechtigung von einer Zulassung anhand der Abiturbestenquote entfernt war (im Falle des Antragstellers also 3024 : 187 = 16,1711). Dieser relative und auf die Erfolgschancen in der jeweiligen Landesquote bezogene Wert kann nunmehr über die Grenzen des Bundeslands hinweg verglichen werden und ermöglicht damit eine Relation der Abiturnoten von Studienbewerbern aus unterschiedlichen Bundesländern.
11 
Bedenken hiergegen sind nicht ersichtlich. Die Bildung eines „Zulassungsnähequotienten“ entspricht dem mit der Bildung von Landesquoten auch in ZVS-Vergabeverfahren verfolgten Anliegen, eine Vergleichbarkeit der in unterschiedlichen Bundesländern erzielten Hochschulzugangsberechtigungen zu erreichen. Es stellt hierzu jedoch ein den Besonderheiten des außerkapazitären Vergabeverfahrens entsprechendes und praktikables System zur Verfügung, das an den Vergabekriterien der ZVS „orientiert“ ist.
12 
Der Senat hält es indes im Hinblick auf die zu gewährende Chancengleichheit für vorzugswürdig, die im gerichtlichen Verfahren nachträglich aufgedeckten Restkapazitäten nach denselben Auswahlkriterien zu vergeben, die für die ordnungsgemäß festgesetzten Studienplätze gelten (vgl. zur diesbezüglichen Entscheidungskompetenz des Senats auch BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93/77 -, BVerwGE 60, 25 [35]). Nur so kann ein Auseinanderfallen der Auswahlmaßstäbe für die Vergabe der in der Zulassungszahlenverordnung ausgewiesenen Studienplätze und der erst nachträglich aufgedeckten Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität vermieden werden, die der auch vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und im Ergebnis dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, BVerfGE 39, 276 [296]; Beschluss vom 29.09.2008 - 1 BvR 1464/07 -). Dementsprechend hat auch die Vollstreckungsschuldnerin in der Antragserwiderung angedeutet, künftig eine Vergabe der „außerkapazitären“ Studienplätze nach dem Quotensystem der Vergabeverordnung ZVS vornehmen zu wollen.
13 
Hierfür ist indes erforderlich, dass sich - wie vorliegend auch durch fast alle Bewerber geschehen - der jeweilige Studienbewerber auch bei der ZVS im zentralen Vergabeverfahren um einen Studienplatz in dem betreffenden Studiengang beworben hat (vgl. dazu auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 23.04.2008 - 3 NC 216/07 -). Nur so können die zur Ranglistenerstellung erforderlichen Daten zeitnah bereitgestellt werden. Diese Verfahrensweise liegt im Übrigen auch deshalb nahe, weil das von einem Studienplatzbewerber verfolgte Ziel der Vergabe eines Studienplatzes im Studiengang Medizin vorrangig eine ordnungsgemäße Verfahrensbewerbung erfordert.
14 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Streitwert muss nicht festgesetzt werden, weil für die Beschwerde gemäß Nr. 5502 des auf § 3 Abs. 2 GKG gestützten Kostenverzeichnisses eine vom Streitwert unabhängige Gerichtsgebühr anzusetzen ist.
15 
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO nicht anfechtbar.

(1) Abweichend von § 16 gelten bei der Nutzung eines dynamischen Beschaffungssystems die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, oder im Falle einer Vorinformation nach § 38 Absatz 4 nach der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung. Sobald die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems abgesandt worden ist, gelten keine weiteren Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge.

(3) Der öffentliche Auftraggeber bewertet den Antrag eines Unternehmens auf Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem unter Zugrundelegung der Eignungskriterien innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dessen Eingang. In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn Unterlagen geprüft werden müssen oder um auf sonstige Art und Weise zu überprüfen, ob die Eignungskriterien erfüllt sind, kann die Frist auf 15 Arbeitstage verlängert werden. Wurde die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems noch nicht versandt, kann der öffentliche Auftraggeber die Frist verlängern, sofern während der verlängerten Frist keine Aufforderung zur Angebotsabgabe versandt wird. Die Fristverlängerung ist in den Vergabeunterlagen anzugeben. Jedes Unternehmen wird unverzüglich darüber informiert, ob es zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassen wurde oder nicht.

(4) Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. § 16 Absatz 6 findet Anwendung.

(5) Der öffentliche Auftraggeber kann von den zu einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bewerbern jederzeit verlangen, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Übermittlung der Aufforderung zur Angebotsabgabe eine erneute und aktualisierte Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach § 48 Absatz 3 einzureichen. § 48 Absatz 3 bis 6 findet Anwendung.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Dezember 2008 - NC 6 K 1686/08 - geändert:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 23 weitere Studienbewerber vorläufig zum Teilstudium der Humanmedizin - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 zuzulassen. Für die Auswahl ist unter denjenigen Studienbewerbern, deren Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität noch im Beschwerdeverfahren anhängig ist (NC 9 S 229-232/09, 234-235/09, 240-251/09, 253-273/09, 286/09, 289-290/09, 292-298/09, 300-304/09, 306/09, 308-318/09, 320-326/09), bis zum 15.06.2009 eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste aufzustellen oder ein Losverfahren durchzuführen. Den danach ausgewählten Antragstellern mit den Rangplätzen 1-23 ist ein vorläufiger Teilzulassungsbescheid unverzüglich zuzustellen, der unwirksam wird, wenn Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachgewiesen werden; dazu gehört insbesondere auch eine eidesstattliche Versicherung, dass die Antragstellerin bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Medizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Nach Ablauf dieser Frist freibleibende Plätze sind unverzüglich an den rangnächsten Studienbewerber zu vergeben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Freiburg im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2008/2009. Sie ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2008/2009 und im Sommersemester 2009 vom 11.06.2008 (GBl. S. 208 - Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 -) festgesetzten Zahl von 335 Plätzen nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt. Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der Beschluss in dem im Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern. Zwar sind die gegen die Berechnung der Aufnahmekapazität gerichteten Rügen grundsätzlich erfolglos (I.); die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin und der Beschluss des Verwaltungsgerichts erweisen sich jedoch als unzutreffend, soweit die Aufnahmekapazität im Hinblick auf die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen im Studiengang Molekulare Medizin vermindert worden ist. Denn die hierfür erforderliche Festlegung eines Curricularnormwerts in der Form einer Rechtsverordnung fehlt (II.). Auch bei Berücksichtigung der 336 tatsächlich zugelassenen Studienanfänger ist daher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einer weiteren Aufnahmekapazität in Höhe von 23 Teilstudienplätzen auszugehen (III.).
I.
Die mit der Beschwerde vorgebrachten Rügen gegen die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts (1.), die Berechnung des Lehrangebots (2.) und der Lehrnachfrage (3.) sind unbegründet.
1. Soweit die Beschwerde vorträgt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts leide an einem Begründungsmangel, weil sie keine eigenständigen Erwägungen enthalte und lediglich auf Entscheidungen verweise, die nicht in Kopie beigefügt worden seien, vermag ihr dies nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dies folgt bereits daraus, dass sich auch aus einem unterstellten Begründungsmangel der begehrte Anordnungsanspruch nicht ergibt und die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung analog § 130 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2007 - 9 B 52/07 -).
Im Übrigen ist auch fraglich, ob die vom Verwaltungsgericht gewählte Praxis - obwohl sie nicht zweckmäßig erscheint - gegen das Begründungserfordernis aus § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO verstößt. Denn diesem kann auch durch die Bezugnahme auf eine andere Entscheidung Genüge getan werden, sofern den Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung bekannt ist oder sie von ihr ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 4 BN 25/08 -). Die Bezugnahme auf ein in einem anderen Verfahren ergangenes Urteil führt daher entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung nicht zwingend zu einem Begründungsmangel (vgl. auch Hess.VGH, Beschluss vom 21.03.2001 - 12 UZ 602/01.A -). Fraglich ist vorliegend deshalb allein, ob auch eine Kenntnisnahme zugerechnet werden kann, die der Bevollmächtigte in seiner Eigenschaft als Prozessvertreter einer anderen Partei erlangt hat. Hierfür dürfte jedenfalls der praktische Ablauf der NC-Verfahren sprechen, der im erstinstanzlichen Verfahren eine individuelle Ausdifferenzierung der einzelnen Verfahren regelmäßig nicht kennt und durch Prozessgestaltung anhand von Generalakten und Leitverfahren gekennzeichnet ist. Dementsprechend entspricht es auch anwaltlicher Praxis in NC-Verfahren, ablehnende Gerichtsentscheidungen den Mandanten gar nicht zu übersenden (so ausdrücklich Brehm/Zimmerling, Das Mandat im Hochschulzulassungsrecht, in: Münchener Anwalts-Handbuch Verwaltungsrecht, 2002, § 17 RdNr. 31).
Darüber hinaus führt die Bestellung des Bevollmächtigten nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dazu, dass die dem Bevollmächtigten gegenüber abgegebenen Erklärungen unmittelbar für und gegen den Vertretenen wirken (vgl. § 173 Satz 1 VwGO, § 85 Abs. 1 ZPO, § 164 Abs. 1 BGB). Es ist daher allgemein anerkannt, dass sich die vertretene Partei auch die Kenntnis des Bevollmächtigten zurechnen lassen muss (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 85 RdNr. 3 m.w.N.). Wer sich im rechtsgeschäftlichen Verkehr eines Vertreters bedient, muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm die Kenntnis des Vertreters als eigene zugerechnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1982 - VII ZR 60/81 - BGHZ 83, 293). Dem Bevollmächtigten aber war der in Bezug genommene Beschluss des Verwaltungsgerichts unstreitig bekannt; er hat ihn mit dem Beschwerdevorbringen auch in inhaltlicher Hinsicht angegriffen.
Auch soweit teilweise eine unzureichende Akteneinsicht im erstinstanzlichen Verfahren gerügt wurde, ist diese jedenfalls durch die vom Beschwerdesenat gewährte und von Antragstellerseite nicht beanstandete Akteneinsicht in die Generalakten behoben worden.
2. Die Rügen sind auch insoweit unbegründet, als die Bestimmung des Lehrangebots angegriffen worden ist.
a) Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
10 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfGE 80, 1 [21 f.]; 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
11 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, geändert durch Verordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfGE 66, 155 [182]).
12 
b) Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43 - LVVO -) zugrunde zu legen.
13 
Gleichwohl sind die von der Antragsgegnerin bei der Berechnung in Ansatz gebrachten Deputatsminderungen nicht zu beanstanden. Denn für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben in der Hochschule kann das zuständige Ministerium die Lehrverpflichtung gemäß § 9 Abs. 2 LVVO ermäßigen, was gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII auch bei der Berechnung der personellen Ausstattung Berücksichtigung findet. Die danach erforderliche Anordnung durch das Wissenschaftsministerium ist vorliegend auch gegeben: Die Deputatsminderung für die Strahlenschutzbeauftragte im Institut für Biochemie/Molekularbiologie ergibt sich aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Anordnung vom 31.08.2007, die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für die Sprecher der Sonderforschungsbereiche folgt aus der generellen Anordnung des Wissenschaftsministeriums vom 30.11.2004.
14 
Soweit teilweise darüber hinaus die Deputatsminderung für den Prodekan in Frage gestellt worden ist, deren grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit in der Rechtsprechung bereits geklärt ist (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 –), wird verkannt, dass Prof. Dr. F. erst am 28.02.2009 aus diesem Amt ausgeschieden ist und Anhaltspunkte dafür, dass diese nachträglich eingetretene Änderung bereits zum Stichtag erkennbar gewesen wäre (vgl. § 5 Abs. 2 KapVO VII), nicht ersichtlich sind.
15 
c) Eine Erhöhung des Lehrangebots war auch nicht hinsichtlich der unvergüteten Lehraufträge vorzunehmen.
16 
Der Senat hält an der Auffassung fest, dass eine Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) jedenfalls dann unterbleibt, wenn und soweit im maßgeblichen Zeitraum Stellen unbesetzt waren und die außerplanmäßige Lehrtätigkeit so als funktioneller Ausgleich für die offen gebliebenen Stellen erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 27.07.1983 - NC 9 S 362/83 -). Dies ergibt sich einerseits bereits aus der Anordnung in § 10 Satz 2 KapVO VII, der sich entnehmen lässt, dass der Verordnungsgeber den finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrauftragstätigkeit als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für den Verzicht auf eine Zurechnung gewählt hat. Zum anderen führte die gegenteilige Auffassung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten „Doppelanrechnung“, die sowohl die - unbesetzt und damit für das tatsächliche Lehrangebot wirkungslos gebliebene - Personalstelle als auch kumulativ die außerplanmäßig durchgeführte Lehrauftragstätigkeit als vorhandenes Lehrangebot fortschreiben würde (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 10 RdNr. 6). Dieses Ergebnis erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil auf die Fortführung derartiger Veranstaltungen kein Anspruch besteht und die künftige Durchführung daher auch nicht sichergestellt werden kann.
17 
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Lehraufträge nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin durchweg zum Ausgleich der Stellenvakanzen eingesetzt worden sind, sodass der funktionale Konnex offenkundig ist. Die Berechnung des Verwaltungsgerichts, die den Vorgaben aus § 10 Satz 1 KapVO VII entsprechend auf die dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semester abgestellt war, ist daher nicht zu beanstanden.
18 
d) Bedenken ergeben sich schließlich auch nicht aus der Tatsache, dass das Lehrangebot um 5,5 SWS gegenüber dem letzten Wintersemester reduziert worden ist.
19 
Diese Veränderung wird im Tatsächlichen dadurch bewirkt, dass eine Reihe von C2-Stellen ausgelaufen und durch befristete Stellen mit einem geringeren Lehrdeputat ersetzt worden sind. Diese, dem Stellendispositionsermessen der Verwaltung obliegende Organisationsentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) begegnet keinen Bedenken, weil das mit der Umstrukturierung des Personals verbundene Anliegen, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, legitim ist und die Interessen der Studienbewerber nicht in unangemessener Weise zurückgestellt worden sind.
20 
e) Der vom Verwaltungsgericht angesetzte Dienstleistungsexport ist durch die vorgetragenen Rügen ebenfalls nicht in Frage gestellt worden.
21 
Dabei ist zunächst klarzustellen, dass auch ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt. Denn nach heutigem Entwicklungsstand sind die jeweiligen Fächer derartig ausdifferenziert, dass eine wechselseitige Vertretung der jeweiligen Lehrstuhlinhaber oder -mitarbeiter in den Unterrichtsveranstaltungen praktisch kaum durchführbar erscheint (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 29.07.2008 - 7 CE 08/1554 u.a. -). Die klinische Lehreinheit war daher nicht verpflichtet, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie aus eigener Kraft bereitzustellen (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -).
22 
Soweit geltend gemacht worden ist, hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen habe eine Schwundkorrektur erfolgen müssen, steht dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegen, der ausdrücklich anordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Anlass, die insoweit ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) zu ändern, zeigt die Beschwerde nicht auf.
23 
Soweit verschiedentlich auf die für den Studiengang Molekulare Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen verwiesen worden ist, wird überdies übersehen, dass dieser der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet worden ist und ein Dienstleistungsexport insoweit daher nicht vorliegt. Insoweit ist von der Antragsgegnerin auch zu Recht darauf hingewiesen worden, dass der Schwund im Studiengang Molekulare Medizin im Interesse der Kapazitätsschonung für den Studiengang Humanmedizin nicht durch eine Erhöhung der auf 30 Bewerber festgesetzten Zulassungszahl berücksichtigt worden ist, so dass ein etwaiger Schwund ohnehin den Studienbewerbern im Studiengang Humanmedizin zugute kommen würde.
24 
f) Insgesamt gehen die Einwände gegen die Berechnung des Lehrangebots daher ins Leere. Der in Ansatz gebrachte Wert von 337,4565 Semesterwochenstunden für das bereinigte Lehrangebot ist nicht zu beanstanden.
25 
3. Die geltend gemachten Korrekturen für die Berechnung der Lehrnachfrage sind ebenfalls nicht veranlasst.
26 
a) Die Bestimmung der Lehrnachfrage erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 KapVO VII anhand des in Deputatsstunden gemessenen Aufwands aller beteiligten Lehreinheiten, die für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist („Curricularnormwert“). Im Studiengang Medizin ist dieser Wert vom Wissenschaftsministerium auf 8,2 festgesetzt worden (vgl. Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), so dass hiervon gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist.
27 
Die Kapazitätsverordnung geht für die Berechnung der Aufnahmekapazität jedoch nicht vom Studiengang selbst aus, sondern von Lehreinheiten; im Studiengang Medizin ist deshalb ein vorklinischer Teil und ein klinischer Teil zu unterscheiden (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII). Dementsprechend muss auch der Betreuungsaufwand eines Studenten für den Studiengang zwischen den beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden. Die mit der Aufteilungsentscheidung gebildeten Curricularanteile entsprechen somit dem Betreuungsaufwand der jeweiligen Lehreinheit für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten im zugeordneten Studiengang (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII). Im Studiengang Medizin hat auch diese Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII).
28 
Eine förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministerium liegt offenbar nicht vor. Dieser Mangel ist angesichts der Tatsache, dass die Rechtsordnung den Anspruch erhebt, dass das Ministerium alle für die Kapazitätsermittlung maßgeblichen Vorschriften beachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349), nicht unproblematisch. Er führt indes - anders als im Falle der unterbliebenen Festsetzung des Curricularnormwerts (vgl. dazu unter Ziffer II.) - jedenfalls gegenwärtig nicht zur Annahme einer unwirksamen Aufteilung. Denn die Aufteilung der Curricularnormwerte auf die beteiligten Lehreinheiten stellt nur einen verwaltungsinternen Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung dar, der außerhalb des Studiengangs Humanmedizin durch die Hochschule selbst vorgenommen werden kann (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII). Als solcher ist die von der Antragsgegnerin errechnete Aufteilung dem Wissenschaftsministerium als kapazitätsbestimmende Stelle aber bekannt gewesen und wurde von ihm als Rechengröße bei der Entscheidung über die Festsetzung der Zulassungszahl auch herangezogen. Die Vorgehensweise führt daher nicht zu einer Verletzung der Rechts „außerkapazitärer“ Studienplatzbewerber (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -).
29 
b) Auch materiell ist die Bildung eines Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 2,4777 SWS und der nach Abzug des Lehrimports angesetzte Curriculareigenanteil von 1,8813 SWS durch die Beschwerden nicht in Frage gestellt worden.
30 
Dabei hat sich insbesondere die von der Antragsgegnerin zum Stichtag angestellte Prognose hinsichtlich des Eigenanteils als im Wesentlichen zutreffend erwiesen und bedarf daher keiner Korrektur (vgl. dazu § 5 Abs. 3 KapVO VII). Die im Senatsbeschluss vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) für das Wintersemester 2007/2008 beanstandete Annahme eines Eigenanteils der Vorklinik von 70 % für das Wahlfach Vorklinik ist zwischenzeitlich korrigiert und auf einen 50 %-Anteil umgestellt worden. Dieser Ansatz hat sich auch als zutreffend erwiesen, weil nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Gruppenplanung für das Studienjahr 2008/2009 ein Eigenanteil der Vorklinik von 47,44 % vorliegt. Gleiches gilt für das Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin, bei dem der angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 25 % mit tatsächlich 26,7 % sogar leicht überschritten wurde, und für das Praktikum der Berufsfelderkundung, bei dem der prognostizierte Anteil von 30 % mit tatsächlich 29 % im Wintersemester 2008/2009 im Wesentlichen zutreffend angesetzt wurde.
31 
Nach den Darlegungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren werden die Seminare Psychologie, Anatomie I, Biochemie und Molekularbiologie II sowie der Kurs der Makroskopischen Anatomie ausschließlich von Lehrkräften der Vorklinik erbracht, sodass ein Dienstleistungsimport nicht angesetzt werden muss. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht zutreffen könnten, sind weder von Antragsteller-Seite vorgebracht noch sonst ersichtlich. Gleiches gilt für den vermuteten Import aus der Lehreinheit Psychologie, da Prof. Dr. B. nach den Angaben der Beschwerdeerwiderung keine Lehrveranstaltungen im Studiengang Medizin erbringt.
II.
32 
Auch die Rügen gegen die Berücksichtigung der für den Studiengang Molekulare Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen sind weitgehend unbegründet.
33 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht dabei davon ausgegangen, dass die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin die bisherige Berücksichtigung als Dienstleistungsexport obsolet gemacht hat. Denn es handelt sich hierdurch nicht mehr um „Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat“ (vgl. § 11 Abs. 1 KapVO VII). Der Umstand, dass einer Lehreinheit mehrere Studiengänge zugeordnet sind, wird gemäß § 12 Abs. 1 KapVO VII vielmehr durch die Bildung von „Anteilquoten“ in Rechnung gestellt, mit denen – unter Verwendung der in Nr. II der Anlage 1 zur KapVO VII festgelegten Formel – die Kapazität der Lehreinheit unter den ihr zugeordneten Studiengängen aufgeteilt wird. Durchschlagende Bedenken hieran sind, jedenfalls bei Berücksichtigung des im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eingeschränkten Prüfungsmaßstabs, weder hinsichtlich der Errichtung (1.) und Ausgestaltung (insbesondere Gruppengröße) des Studiengangs (2.) noch in Bezug auf die Zuordnung zur Lehreinheit Vorklinische Medizin (3.) ersichtlich. Der Abzug einer entsprechenden Anteilquote scheitert aber daran, dass die hierfür erforderliche Festlegung eines Curricularnormwerts in der Form einer Rechtsverordnung fehlt (4.).
34 
1. Die Einrichtung des Studiengangs Molekulare Medizin, der schon seit dem Wintersemester 2001/2002 besteht, geht auf eine ordnungsgemäße Entscheidung des Senats der Antragsgegnerin zurück, der sich dabei der Tatsache bewusst war, dass angesichts des Fehlens weiterer finanzieller Zuweisungen alle Lehrkapazitäten und Sachmittel aus dem vorhandenen Bestand gedeckt werden müssen. Die hieraus unmittelbar folgende Absenkung der Zulassungszahlen für den Studiengang Humanmedizin ist dabei ausdrücklich angesprochen und gesehen worden (vgl. Beschlussvorlage für die Senatssitzung vom 13.06.2001). Mit den angestellten und vom Verwaltungsgericht ausführlich dargelegten Erwägungen sind die kapazitären Auswirkungen – einschließlich des zu erwartenden Umfangs der Lehrnachfrage bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin – zureichend ermittelt und bedacht worden, so dass die Entscheidung frei von Ermessensfehlern ist. Der erkennende Senat hat dies bereits überprüft und gebilligt (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -).
35 
2. Dies gilt auch und gerade für die Gruppengröße.
36 
a) Deren Auswirkung auf die Zulassungszahl im Studiengang Medizin war sich die Antragsgegnerin bewusst und hat ihr sowohl hinsichtlich der klein gehaltenen Studentenzahl des gesamten Studiengangs als auch in der konkreten Festlegung der Betreuungszahlen für die streitigen Veranstaltungen im Bereich der molekularen Zellbiologie Rechnung getragen. Der erkennende Senat hat in der Entscheidung vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) bereits festgestellt, dass die Festsetzung der Betreuungsrelation auch hier sachgerecht und angemessen ist, weil sich die Ausbildung angesichts der konkreten Anforderungen an die Ausgestaltung des Laborplatzes sinnvollerweise nur mit kleinen Betreuungsrelationen durchführen lässt. Diese Einschätzung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt.
37 
b) Auch der Formmangel, den der erkennende Senat in der das Wintersemester 2007/2008 betreffenden Entscheidung noch gerügt hat, ist inzwischen behoben.
38 
aa) Hochschulorganisatorische Maßnahmen setzen eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen voraus. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen werden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen sind. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergibt sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten werden. Allerdings darf die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen - wie etwa die Neueinrichtung eines Studiengangs - Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge haben, muss die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 66, 155 [178]; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Die erforderliche Abwägungsentscheidung hat ihre Wurzeln daher im verfassungsrechtlich verankerten Kapazitätsrecht und ist unabhängig von der Ausgestaltung des (einfachen) Hochschulrechts geboten.
39 
Kapazitätsungünstige Folgen können sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweicht und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruht, gelten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße. Nur hierdurch ist sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Zuständiges Hochschulorgan hierfür ist aber der Senat, weil ihm durch § 19 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 LHG die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen zugewiesen ist und er daher die kapazitäre Abwägungsentscheidung abschließend verantworten muss (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 – NC 9 S 241/08 - ; Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
40 
Eine andere Regelung – etwa durch den Fakultätsrat – muss im Übrigen schon deshalb ausscheiden, weil die Festsetzungen Querwirkungen auf andere Studiengänge und Fakultäten entfalten können und daher nur durch die Entscheidung eines fakultätsübergreifenden Gremiums die ordnungsgemäße Berücksichtigung der betroffenen Belange sichergestellt wird. Im vorliegenden Fall des fakultätsübergreifend konzipierten Studiengangs der Molekularen Medizin, an dem neben der Vorklinik auch die Lehreinheit Biologie und andere naturwissenschaftliche Lehreinheiten maßgeblich beteiligt sind, wird dies besonders deutlich. Denn die Abwägungsentscheidung des Fakultätsrats gewährleistet hier offenkundig nicht, dass die unmittelbar betroffenen Belange anderer Fakultäten hinreichend erkannt und in die Entscheidung einbezogen werden.
41 
Es entspricht überdies ständiger Senatsrechtsprechung, dass in diesen Konstellationen die zur Bedarfsberechnung herangezogene – und vom Senat beschlossene - Gruppengröße auch in der Studienordnung ausdrücklich normiert werden muss (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 –). Hierfür bedarf es gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG der Mitwirkung des Fakultätsrats, so dass auch eine Berücksichtigung der fachdidaktischen Erwägungen sichergestellt ist.
42 
bb) Diesen Anforderungen genügt die nunmehr in der Studienordnung des Studiengangs Molekulare Medizin festgelegte Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie mit drei Studierenden und für das entsprechende Wahlfach mit vier Studierenden.
43 
Der vom erkennenden Senat in der Entscheidung zum Wintersemester 2007/2008 (Beschluss vom 13.06.2008 – NC 9 S 241/08 -) hierzu vermisste Beschluss des Senats der Antragsgegnerin ist am 20.10.2008 gefasst worden, der Fakultätsrat hat der Änderung der Studienordnung bereits am 24.07.2008 zugestimmt. Das von Antragstellerseite teilweise gerügte Fehlen eines Einvernehmens der zuständigen Studienkommission nach § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG dürfte bereits deshalb unbeachtlich sein, weil es eine für den Studiengang Molekulare Medizin zuständige Studienkommission im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht gab. Im Übrigen wäre ein entsprechender Mangel durch die nachgeholte Beschlussfassung der – nach Eilentscheid des Dekans der Medizinischen Fakultät für zuständig erklärten – Studienkommission Humanmedizin vom 07.04.2009 gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 LVwVfG geheilt (vgl. dazu auch Bay. VGH, Beschluss vom 26.08.2008 – 7 CE 08.10596 -). Jedenfalls bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind durchschlagende Bedenken an der Wirksamkeit der Studienordnung daher nicht ersichtlich.
44 
Zuzugeben ist der Beschwerde indes, dass die am 20.10.2008 beschlossene und zeitgleich bekannt gegebene Änderung der Studienordnung erst nach Beginn des Berechnungszeitraums wirksam wurde. Dieser Umstand steht einer Berücksichtigung aber nicht entgegen. Denn gemäß § 5 Abs. 2 KapVO VII sollen wesentliche Änderungen der Ermittlung der Aufnahmekapazität zugrunde gelegt werden, wenn sie schon vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil die Absicht der Antragsgegnerin bereits im Vorjahr offenkundig geworden ist und die vom erkennenden Senat im Beschluss vom 13.06.2008 (– NC 9 S 241/08 -) hierfür angemahnten Verfahrensschritte durch die Beschlussfassung des Fakultätsrats auch nach außen erkennbar eingeleitet worden sind. Entgegen der von Antragsteller-Seite vorgebrachten Auffassung handelt es sich bei der Festsetzung der Gruppengröße auch um „Daten“ im Sinne des § 5 KapVO VII, denn damit sind alle Eingabegrößen gemeint, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 RdNr. 1 ff., die ausdrücklich auch Änderungen der rechtlichen Vorgaben oder Neufestsetzungen des Curricularnormwertes einbeziehen). Der Senat hat die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 KapVO VII für den Fall einer nachträglichen Änderung der Studienordnung auch bereits entschieden (vgl. Senatsbeschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -).
45 
3. Auch die im Vorjahr noch fehlende Zuordnung des Studiengangs zu einer Lehreinheit ist durch Beschluss des hierfür gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG zuständigen Senats vom 24.09.2008 – und damit noch vor Beginn des Berechnungszeitraums - getroffen worden. Einer Mitwirkung des Wissenschaftsministeriums bedurfte es hierzu nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -).
46 
Die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Vorklinischen Lehreinheit ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Maßstab hierfür ist § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII, aus dem sich ergibt, dass der Studiengang derjenigen Lehreinheit zugeordnet werden muss, aus der die meisten Lehrveranstaltungen nachgefragt werden. Die demnach nahe liegende Zuordnung zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin scheidet jedoch aus, weil diese Lehreinheit gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO VII nur Dienstleistungen erbringt und ihr damit kein Studiengang zugeordnet werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 – NC 9 S 105/06). Aus den übrigen am Studiengang beteiligten Lehreinheiten stellt jedoch die Lehreinheit Vorklinische Medizin den größten Anteil am Lehrangebot bereit, so dass ihr der Studiengang auch zugeordnet werden muss.
47 
4. Problematisch ist deshalb allein, dass es an der Festlegung eines Curricularnormwerts für den Ausbildungsaufwand im Studiengang Molekulare Medizin fehlt.
48 
a) Dieser hat gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen.
49 
Bereits an der Einhaltung dieses Zuständigkeitserfordernisses bestehen hier Zweifel. Denn nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) kann die Entscheidung über den zu treffenden Curricularnormwert grundsätzlich nicht in der Festsetzung der Zulassungszahl gesehen werden. Diese Festsetzung nimmt die Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst vor, sondern setzt sie voraus. Die Annahme, dass das Wissenschaftsministerium sich den von der Antragsgegnerin ihrer Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Curricularnormwert konkludent zu eigen gemacht hat, als es die von der Antragsgegnerin vorgeschlagene Zulassungszahl von 30 Studienbewerbern in die Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 übernommen hat, würde daher die von der Kapazitätsverordnung vorgesehene Zweistufigkeit des Verfahrens aufheben.
50 
Allerdings erging die benannte Entscheidung des erkennenden Senats zur Festsetzung des Curricularnormwerts im Studiengang Medizin und ist ausdrücklich auf die dort bestehenden Besonderheiten gestützt. In Abweichung zu allen anderen Fächern muss im Studiengang Medizin nicht nur die Festlegung des Curricularnormwertes, sondern auch die Aufteilung der Anteile auf die beteiligten Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium selbst verantwortet werden (vgl. Fußnote 3 zur Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII). Das benannte Urteil ist daher von der Erkenntnis geleitet, dass die Kapazitätsberechnung im Studiengang Medizin angesichts des dort bestehenden Bewerberüberhanges und der Beteiligung unterschiedlicher Lehreinheiten besonders sensibel ist und einer gesteigerten Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörden bedarf. Diese Erwägungen gelten für die hier problematische Bestimmung des Curricularnormwertes im Studiengang Molekulare Medizin nicht in gleicher Weise. Dies gilt auch in Ansehung der Rückwirkungen auf die Kapazitätsberechnung im Studiengang Medizin, denn derartige Fernwirkungen entfalten auch die Normwertfestsetzungen anderer Studiengänge, deren Lehreinheiten an den Lehrveranstaltungen des Medizinstudiums beteiligt sind - wie etwa die naturwissenschaftlichen Studiengänge. In Abgrenzung zu den Besonderheiten im Studiengang Medizin spricht daher einiges dafür, eine konkludente Entscheidung des Ministeriums im Rahmen der Festsetzung der Zulassungszahl hier nicht für ausgeschlossen zu halten.
51 
Hierfür sprechen auch Sinn und Aufgabe des Curricularnormwerts, der gemäß § 6 KapVO VII der Ermittlung der tatsächlichen Aufnahmekapazität einer Hochschule dient. Der Curricularnormwert stellt damit keinen Selbstzweck, sondern eine Rechengröße dar, um eine ordnungsgemäße Festlegung der Zulassungszahl zu ermöglichen. Als Rechengröße ist der Curricularnormwert aber existent und von der Antragsgegnerin in der Kapazitätsakte 2008/2009 ermittelt, offengelegt und einer Kontrolle zugänglich gemacht (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 – und Senatsbeschluss vom 23.08.2006 – NC 9 S 38/06 –). Damit ist insbesondere die nachfolgend vorzunehmende und für die Ermittlung der Aufnahmekapazität unmittelbar relevante Aufteilung der auf die einzelnen Lehreinheiten entfallenen Curricularanteile entsprechend § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII ermöglicht, die von der Antragsgegnerin ordnungsgemäß verfügt wurde. Dabei ist hier auch zu berücksichtigen, dass der Curricularnormwert des Studiengangs Molekulare Medizin mit einem Wert von 9,6107 zwar außergewöhnlich hoch liegt, der maßgebliche Anteil des Ausbildungsaufwandes aber von der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbracht wird und sich damit nicht auf die Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin auswirkt. Der insoweit maßgebliche Anteil der Vorklinik liegt mit einem Wert von 1,8142 dagegen nicht signifikant über dem Aufwand für den vorklinischen Studienabschnitt im Fach Humanmedizin.
52 
b) Fehlerhaft ist aber jedenfalls, dass der Curricularnormwert für den Studiengang Molekulare Medizin nicht in Form der Rechtsverordnung festgesetzt worden ist. Denn das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 - HZG -) schreibt diese Rechtform beginnend ab dem Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2008/2009 zwingend vor (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Umsetzungsgesetzes).
53 
Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG ist zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität der Aufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, durch Normwerte festzusetzen; dies hat nach § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG durch eine Rechtsverordnung zu geschehen. Die Auffassung der Antragsgegnerin, aus der in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG verwendeten Formulierung der „studiengangspezifischen Normwerte“ ergebe sich, dass das Wissenschaftsministerium nicht verpflichtet sei, für alle vom Regelungsbereich des HZG erfassten Studiengänge Normwerte festzulegen, sondern nur dann, wenn diese „studiengangspezifisch“ seien, ist mit Wortlaut, Regelungssystematik und Sinn der gesetzlichen Anordnung nicht vereinbar.
54 
Bereits aus § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG ergibt sich, dass sich der in der Vorschrift geregelte Normwert auf „den jeweiligen Studiengang“ bezieht. Dies entspricht auch der allgemeinen Methodik im Kapazitätsermittlungsrecht (vgl. etwa § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). Mit der Formulierung eines „studiengangspezifischen“ Normwertes ist daher nichts anderes gemeint, als der spezifisch für diesen Studiengang durch Normwert ausgedrückte Ausbildungsaufwand. In eben diesem Sinne sind die Begriffe auch in der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung verwendet (vgl. LT-Drucks. 14/1513, S. 79); sie finden sich wörtlich auch in Art. 7 Abs. 3 Satz 3 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523). „Studiengangspezifische“ Normwerte gibt es daher für jeden Studiengang. Soweit die Antragsgegnerin meint, „studiengangspezifisch“ seien nur die Normwerte solcher Studiengänge, die landeseinheitlich zu regeln sind, finden sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte.
55 
Die Tatsache, dass § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG dem Wissenschaftsministerium die Wahl belässt, ob es studiengangspezifische Normwerte oder fächergruppenspezifische Bandbreiten für Normwerte festsetzt, bedeutet deshalb nicht, dass es für einzelne Studiengänge auf die Normierung verzichten könnte. Die Vorschrift stellt lediglich unterschiedliche Wege zur Verfügung, um diese Vorgabe umzusetzen. Ein anderes Ergebnis stünde im Übrigen nicht im Einklang mit § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG, nach dem „die Normwerte nach § 5 Abs. 4“ durch Rechtsverordnung zu regeln sind. Umfasst sind damit nicht nur die von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Fälle des Satzes 6, sondern auch die in Satz 3 der Vorschrift benannten Normwerte „in dem jeweiligen Studiengang“.
56 
Die fortbestehende Regelung in § 13 Abs. 3 KapVO VII steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil das Hochschulzulassungsgesetz nur die Vergabe von zulassungsbeschränkten Studiengängen regelt (vgl. § 1 HZG) und damit einen engeren Anwendungsbereich hat. Insoweit geht auch der Hinweis auf die Vielzahl neuer Bachelor-Studiengänge weitgehend ins Leere, zumal diese gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 LHG erst zum Wintersemester 2009/2010 etabliert sein müssen.
57 
Die Festlegung des Curricularnormwerts durch Rechtsverordnung und damit in Gestalt einer Rechtsnorm ist im Übrigen auch systemgerecht, weil von den so ermittelten Werten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist und der Wert im Kapazitätsstreit daher nur einer eingeschränkten Inzidentkontrolle unterworfen werden kann (vgl. zum Rechtsnormcharakter des Curricularnormwerts auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 –).
58 
c) Leidet die Festsetzung des für die Ermittlung der Aufnahmekapazität erforderlichen Curricularnormwerts für einen ebenfalls der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang indes an einem derartig schweren Mangel, muss sie als unwirksam betrachtet werden, so dass ein Anteil für die Lehrleistung zugunsten des Studiengangs Molekulare Medizin nicht in Ansatz gebracht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; Senatsurteil vom 15.02.2000 - 9 S 39/99 -; Bay. VGH, Beschluss vom 26.08.2008 – 7 CE 08.10596 u.a. -). Die Einräumung einer weiteren „Übergangsfrist“ scheidet angesichts der klaren und ausdrücklichen Regelung zum Inkrafttreten in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505) aus. Auf die im Hinblick auf den Ansatz des Eigenanteils der Vorklinik aufgeworfenen Fragen kommt es damit nicht mehr an.
59 
Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Annahme einer derartigen Rechtsfolge mit dem Risiko verbunden ist, dass der Hochschule Lehrleistungen aufgebürdet werden, die ihre tatsächliche Ausbildungskapazität übersteigen. Dieses Ergebnis wäre nicht nur praktisch misslich, sondern auch in rechtlicher Hinsicht problematisch, weil hierdurch die Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung gefährdet und die Rechte der bereits zugelassenen Studierenden beeinträchtigt würden. Die Schwierigkeit besteht indes gerade darin, dass ausreichende Grundlagen für eine entsprechende Annahme nicht vorliegen. Denn ohne eine - wirksame - Festlegung des studiengangspezifischen Lehraufwands in Gestalt der vom Gesetzgeber hierfür vorgeschriebenen Normwerte ist eine Ermittlung der rechnerischen Aufnahmekapazität nicht möglich. Die Tatsachenbasis, die erforderlich wäre, um eine Ausschöpfung der bestehenden Kapazität annehmen zu können, die alleine dem Anspruch des Studienbewerbers auf Zugang zur berufsqualifizierenden Ausbildung entgegengehalten werden könnte (vgl. zum Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung etwa BVerfGE 66, 155 [178 f.]; 85, 36 [56 f.]), ist damit nicht gegeben.
60 
Angesichts der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers, dass der Curricularnormwert in Gestalt einer Rechtsnorm zu ergehen hat, sieht sich der Senat - jedenfalls im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - auch daran gehindert, selbst eine Schätzung des Ausbildungsaufwandes vorzunehmen. Nur so kann im Übrigen - worauf das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich hingewiesen hat - sichergestellt werden, dass die Rechtsverletzung nicht folgenlos bleibt und das betroffene Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG wirksamen Schutz erfährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349). Klargestellt hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung überdies, dass das Kapazitätsrecht häufig von fiktiven Annahmen ausgeht und den Hochschulen so einen Lehraufwand zumutet, der über dem tatsächlich anzutreffenden Angebot an Lehrkräften liegt. Davon, dass mit der vorläufigen Aufnahme weiterer 23 Studienanfänger die Grenze der Funktionsfähigkeit erreicht sein könnte, kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Vielmehr hat die Antragsgegnerin auch im Vorjahr 14 - und nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zunächst sogar 20 - weitere Studienplätze bereitgestellt, ohne entsprechende Beeinträchtigungen überhaupt auch nur geltend gemacht zu haben.
61 
Das Fehlen eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Curricularnormwertes für den Studiengang Molekulare Medizin führt daher vorliegend dazu, dass eine Lehrleistung der Lehreinheit Vorklinische Medizin für diesen Studiengang bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin vorläufig nicht in Ansatz gebracht werden kann.
III.
62 
Damit ist die nach der KapVO VII zu ermittelnde Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin höher als von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht angenommen: Die rechnerische Aufnahmekapazität beträgt 359 Studienplätze (doppelter Ansatz des bereinigtes Lehrangebots von 337,4565 SWS [674,913] : Curriculareigenanteil [1,8813] = 358,7482), so dass über die bereits belegte Kapazität von 336 Studienplätzen, die ausweislich der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Belegungsliste mit Stand vom 21.11.2008 zum Studium zugelassen worden sind, weitere 23 Studierende von der Antragsgegnerin aufzunehmen sind.
63 
1. Auf die Einstellung eines „Schwundfaktors“, der dem Anteil der Studienabgänger Rechnung trägt, hat die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage verzichtet. Denn nach § 4 Abs. 1 der Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 sind freiwerdende Studienplätze im Studiengang Medizin durch die Zulassung von Bewerbern in höheren Fachsemestern auszugleichen. Eine hierüber hinausgehende Berücksichtigungspflicht käme deshalb nur in Betracht, wenn eine ausreichende Bewerberzahl für die Auffüllung der frei werdenden Plätze in höheren Fachsemestern nicht vorhanden wäre und die in der Verordnung vorgegebene Verfahrensweise damit vorhandene Kapazitäten ungenützt ließe (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -). Hiervon kann trotz des Beschwerdevortrags und der Annahmen des Verwaltungsgerichts indes nicht ausgegangen werden. Denn entsprechende Bewerbungen liegen danach vor. Die Tatsache, dass gleichwohl eine Auffüllung offenbar nicht durchgehend gelungen und in insgesamt drei Fällen Plätze in höheren Semestern frei geblieben sind, beruht damit auf einer fehlerhaften Handhabung des Auswahlverfahrens für die Zulassung in höheren Fachsemestern. Dieser Mangel ist indes nicht durch die Annahme eines Schwundfaktors, sondern durch die Änderung der Zulassungspraxis der Antragsgegnerin zu beheben.
64 
2. Zweifel an der bestehenden Belegung sind nicht ersichtlich.
65 
Insbesondere war das Verwaltungsgericht entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung nicht verpflichtet, Studienplätze, die durch Exmatrikulation im laufenden 1. Fachsemester wieder frei geworden sind, bei der Feststellung der Belegung unberücksichtigt zu lassen. Denn Studienplätze, die nach Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens noch oder wieder verfügbar sind, werden im Auswahlverfahren der Hochschulen zuletzt durch Los unter denjenigen Studienbewerbern vergeben, die dies bei der Hochschule beantragt haben (vgl. §§ 9 Satz 2, 10 Abs. 12 Satz 1 der Verordnung des Wissenschaftsministerium über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 23.04.2006; GBl. S. 114, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.05.2008, GBl. S. 164 - Vergabeverordnung ZVS -). Diese Plätze werden damit in dem durch die Vergabeverordnung ZVS geregelten Verfahren vergeben und stehen für die geltend gemachte Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht zur Verfügung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -).
66 
Gleiches gilt im Ergebnis für die geltend gemachten Beurlaubungen, weil hierdurch Studienplätze in der Kohorte des Wintersemesters 2008/2009 nicht frei gemacht werden. Ob der Studierende die Lehrveranstaltungen tatsächlich in dem vorgesehenen Fachsemester nachfragt oder sich sein „individueller Studienplan“ durch Beurlaubungen, Wiederholungsprüfungen u.ä. in der Abfolge unterscheidet, ist für die typisierende Betrachtungsweise der Kapazitätsverordnung ohne Belang (vgl. Senatsbeschluss vom 24.09.2008 - NC 9 S 2079/08 -; Bay. VGH, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 u.a. -).
67 
Der Vortrag, die Belegliste enthalte auch 9 Studierende, die durch gerichtlichen Vergleich nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 zuzulassen und dem streitgegenständlichen Semester daher nicht zugerechnet werden dürften, erweist sich bereits in tatsächlicher Hinsicht als unzutreffend. Denn der am 22.07.2008 vor dem VG Freiburg geschlossene Vergleich enthält die Verpflichtung, neun Bewerbern „eine Zulassung für ein Vollstudium der Humanmedizin zum Wintersemester 2008/2009 - 1. FS - zu erteilen“. Die Behauptung, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, diese Bewerber nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 zuzulassen, entbehrt daher eines Anhaltspunktes in dem vorgelegten Vergleich; dort ist vielmehr klargestellt, dass die Zulassung „zum 01.10.2008“ - und damit ins Wintersemester 2008/2009 - erfolgt.
68 
3. Hinsichtlich der danach zusätzlich verfügbaren 23 Studienplätze ist indes nur eine auf den vorklinischen Studienteil beschränkte vorläufige Zulassung auszusprechen.
69 
Denn die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im klinischen Teil des Studiengangs Medizin, die gemäß § 17 Abs. 1 KapVO VII anhand patientenbezogener Einflussfaktoren festgelegt wird, liegt niedriger als die Aufnahmekapazität im vorklinischen Teil, die gemäß § 6 KapVO VII aufgrund der personellen Ausstattung der Hochschule berechnet wird. Eine gerichtlich festgestellte Kapazitätsausweitung im vorklinischen Teil des Studiengangs besagt angesichts der unterschiedlichen Berechnungsmethoden daher nicht, dass auch im klinischen Teil des Studiengangs höhere Kapazitäten angenommen werden könnten. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 festgesetzten Kapazität von 315 Plätzen für den klinischen Studienabschnitt sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
70 
Die angenommene Kapazität über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus kann daher nur dazu führen, dass die Hochschule zur entsprechenden Vergabe von Teilstudienplätzen - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - verpflichtet wird. Die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil ist dagegen nicht gewährleistet (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII); hierzu kann die Hochschule auch in Ansehung des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht verpflichtet werden. Der über die festgesetzten Kapazitäten hinaus vermittelte Studienplatz ist mit dem Risiko behaftet, dass die Studienmöglichkeit im klinischen Teil nicht gesichert ist und vom späteren Erwerb eines Vollstudienplatzes abhängt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Ob der Studienbewerber dieses mit einer Teilzulassung verbundene Risiko in Kauf nehmen will, obliegt seiner eigenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 59, 172 [209 f.]).
IV.
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO, weil die Antragstellerin das Rechtsschutzziel des vorliegenden Verfahrens nur teilweise erreicht hat.
72 
Die vom Senat insoweit bislang praktizierte Kostenverteilung anhand der Loschance wird nicht mehr aufrechterhalten. Sie weist den Nachteil auf, dass der damit ausschlaggebende Faktor, wie viele andere Studienplatzbewerber ebenfalls in die Beschwerde gehen, von der Antragstellerin weder beeinflusst noch vorhergesehen werden kann. Die Kostenentscheidung wird damit von Zufälligkeiten abhängig, die nicht sachgerecht erscheinen. Sachnäher erscheint daher eine Kostenaufhebung: Diese trägt einerseits dem Umstand Rechnung, dass die Kapazitätsberechnung der Hochschule fehlerhaft war und weitere Studienplätze (vorläufig) vergeben werden können, berücksichtigt andererseits aber auch, dass dies nicht jedem Antragsteller zum Erfolg verhilft.
73 
Eine Kostenentscheidung, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt, würde dagegen ermöglicht, wenn die Antragsgegnerin die bereits in der Entscheidung vom Vorjahr (Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) angeregte und vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 29.09.2008 - 1 BvR 1464/07 -) aufgegriffene „Reserveliste“ erstellen würde, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber an Hand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden. Ein derartiges - nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht bundesrechtlich vorgegebenes (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531) - Vorgehen erscheint im Übrigen auch schon deshalb angezeigt, weil das Auseinanderfallen der Auswahlkriterien für die Vergabe der innerhalb der festgesetzten Kapazität vergebenen Studienplätze und der nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfGE 39, 276 [296]).
74 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - vorweggenommen wird und die im Eilverfahren ausgesprochene Zulassung in der Praxis regelmäßig auch Bestand hat.
75 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

(1) Abweichend von § 16 gelten bei der Nutzung eines dynamischen Beschaffungssystems die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, oder im Falle einer Vorinformation nach § 38 Absatz 4 nach der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung. Sobald die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems abgesandt worden ist, gelten keine weiteren Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge.

(3) Der öffentliche Auftraggeber bewertet den Antrag eines Unternehmens auf Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem unter Zugrundelegung der Eignungskriterien innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dessen Eingang. In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn Unterlagen geprüft werden müssen oder um auf sonstige Art und Weise zu überprüfen, ob die Eignungskriterien erfüllt sind, kann die Frist auf 15 Arbeitstage verlängert werden. Wurde die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems noch nicht versandt, kann der öffentliche Auftraggeber die Frist verlängern, sofern während der verlängerten Frist keine Aufforderung zur Angebotsabgabe versandt wird. Die Fristverlängerung ist in den Vergabeunterlagen anzugeben. Jedes Unternehmen wird unverzüglich darüber informiert, ob es zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassen wurde oder nicht.

(4) Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. § 16 Absatz 6 findet Anwendung.

(5) Der öffentliche Auftraggeber kann von den zu einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bewerbern jederzeit verlangen, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Übermittlung der Aufforderung zur Angebotsabgabe eine erneute und aktualisierte Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach § 48 Absatz 3 einzureichen. § 48 Absatz 3 bis 6 findet Anwendung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Im Zusammenwirken von Hochschulen und zuständigen staatlichen Stellen sind einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln. Der Berechnung ist grundsätzlich die für den jeweiligen Studiengang festgesetzte Regelstudienzeit zugrunde zu legen.

(2) Ist nach der Feststellung der Zentralstelle (§ 31) zu erwarten, daß an den Hochschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht alle Bewerber eines Studiengangs zugelassen werden können, so darf für diesen Studiengang die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Studenten (Zulassungszahl) nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist. Der Festsetzung geht die Überprüfung voraus, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind.

(1) Abweichend von § 16 gelten bei der Nutzung eines dynamischen Beschaffungssystems die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, oder im Falle einer Vorinformation nach § 38 Absatz 4 nach der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung. Sobald die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems abgesandt worden ist, gelten keine weiteren Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge.

(3) Der öffentliche Auftraggeber bewertet den Antrag eines Unternehmens auf Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem unter Zugrundelegung der Eignungskriterien innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dessen Eingang. In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn Unterlagen geprüft werden müssen oder um auf sonstige Art und Weise zu überprüfen, ob die Eignungskriterien erfüllt sind, kann die Frist auf 15 Arbeitstage verlängert werden. Wurde die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems noch nicht versandt, kann der öffentliche Auftraggeber die Frist verlängern, sofern während der verlängerten Frist keine Aufforderung zur Angebotsabgabe versandt wird. Die Fristverlängerung ist in den Vergabeunterlagen anzugeben. Jedes Unternehmen wird unverzüglich darüber informiert, ob es zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassen wurde oder nicht.

(4) Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. § 16 Absatz 6 findet Anwendung.

(5) Der öffentliche Auftraggeber kann von den zu einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bewerbern jederzeit verlangen, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Übermittlung der Aufforderung zur Angebotsabgabe eine erneute und aktualisierte Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach § 48 Absatz 3 einzureichen. § 48 Absatz 3 bis 6 findet Anwendung.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller erwarb am 14.06.2002 mit dem Bestehen der Abiturprüfung die Befähigung zum Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland. Mit Anträgen vom 06.09.2005 bewarb er sich zum Wintersemester 2005/2006 um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bei den Universitäten Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm und mit weiterem Antrag vom 15.11.2005 um eine entsprechende Zulassung zum Sommersemester 2006 bei der Universität Tübingen.
Mit am 07.09.2005 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Er hat - nach Klarstellung durch Schriftsatz vom 12.12.2005 - zuletzt beantragt,
1. § 24 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 1. Halbs. der Verordnung des Wissenschaftsministeriums des Landes Baden-Württemberg über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung-ZVS - VVO-ZVS -) vom 27.01.2005 (GBl. S. 167 ff.) - gemeint ist die Frist 31.05.2005 für Altabiturienten - war nichtig, soweit er das Vergabeverfahren des Wintersemesters 2005/2006 betraf.
2. § 24 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 1. Halbs. der Verordnung des Wissenschaftsministeriums des Landes Baden-Württemberg über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung-ZVS - VVO-ZVS -) vom 27.01.2005 (GBl. S. 167 ff.) - gemeint ist die Frist 30.11.2005 für Altabiturienten - ist nichtig, soweit er das Vergabeverfahren des Sommersemesters 2006 betrifft.
Die angegriffene Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
"§ 24:
Die Fristen des § 3 Abs. 2 gelten auch für Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird."
Der in § 24 genannte § 3 Abs. 2 lautet:
"Der Zulassungsantrag muss
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1. für das Sommersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres erworben wurde, bis zum 30. November des Vorjahres, andernfalls bis zum 15. Januar,
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2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli,
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bei der Zentralstelle eingegangen sein (Ausschlussfristen). Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 1."
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Zur Begründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Er sei ein so genannter Altabiturient. Die angegriffene Vorschrift für Altabiturienten sei jedenfalls für das hier in Frage stehende Wintersemester 2005/2006 nichtig, weil die mit der Norm gesetzte Ausschlussfrist jedenfalls für den genannten Zeitraum gegen Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG verstoße. Sie sei formell und materiell verfassungswidrig und damit nichtig. Das Setzen von Ausschlussfristen tangiere das Recht auf Hochschulzugang und sei nach der Drei-Stufen-Theorie des Bundesverfassungsgerichts zu beurteilen. Hierbei sei weiter zu berücksichtigen, dass ein Studienbewerber einen Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes habe, der durch das Aufnahmeverfahren nicht vereitelt oder unzumutbar erschwert werden dürfe. Es bestehe kein sachlich berechtigter Grund, die Frist für Anträge außerhalb festgesetzter Kapazitäten für Altabiturienten den entsprechenden Fristen für die Bewerbung bei der ZVS anzupassen. Für das Studienjahr 2005/2006 sei die ZZVO vom 28.06.2005 im Gesetzblatt vom 08.07.2005 veröffentlicht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Frist 31.05.2005 mehr als einen Monat abgelaufen gewesen. Bereits deshalb sei diese Fristenregelung auch nach der Rechtsprechung des Senats nichtig, da der Senat es für notwendig angesehen habe, dass zwischen dem Erlass der ZZVO und dem Fristablauf eine ausreichende Zeitspanne liege, die dem Bewerber für Kapazitätsprüfungen und Überlegungen Raum lasse. Im Übrigen fehle jede Sinnhaftigkeit der Übernahme der frühen ZVS-Frist, die völlig anderen Zwecken diene als die Ausschlussfrist für außerkapazitäre Anträge. Die Ausschlussfrist 15.07. habe im zentralen Vergabeverfahren der ZVS allein den Sinn angesichts der Neuregelung des Auswahlverfahrens und dessen zeitlicher Ausdehnung der ZVS mehr Zeit für die Bearbeitung der Anträge angesichts der Besonderheit des neuen Auswahlverfahrens aufgrund des 7. Hochschulrechtsänderungsgesetzes einzuräumen und die Durchführung der Auswahlverfahren der Hochschulen so rechtzeitig zu ermöglichen, dass die erfolgreichen Bewerber zeitgerecht zum Studium im Wintersemester 2005/2006 zugelassen werden können. Einen derartigen Rechtfertigungsgrund gebe es für die Anträge außerhalb der festgesetzten Kapazitäten nicht, da diese unmittelbar an die Hochschule zu richten seien und, sofern nicht ausdrücklich normativ geregelt, keine besonderen Angaben enthalten müssten. Diese Anträge würden zudem pauschal abgelehnt, zum Teil ohne dass überhaupt eine Kapazitätsberechnung vorliege. Darüber hinaus bestehe ein unauflöslicher Normwiderspruch zwischen § 25 Abs. 1 und Abs. 2 VVO-ZVS. Für den Antrag bestehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller müsse damit rechnen, dass die Verwaltungsgerichte des Landes nicht in eine Sachprüfung über die von ihm bisher in Erwartung der Senatsentscheidung zurückgehaltenen Eilanträge eintreten würden, sondern im Hinblick auf die Frist den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung zurückweisen würden, dass sich der Antragsteller nicht fristgerecht bei der Hochschule beworben habe. Auch habe die Tatsache, dass die ZVS die Bewerbungsfrist für Altabiturienten verlängert habe, keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren. Der angebliche "Nichtanwendungserlass" vom 24.05.2005 lasse die formelle und materielle Rechtswidrigkeit der Verordnung unberührt. Schließlich fehle es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung von Fristen für außerkapazitäre Anträge. § 11 des Hochschulzulassungsgesetzes betreffe nur die - hier nicht einschlägigen - §§ 6 bis 10.
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Der Antragsgegner beantragt,
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die Normenkontrollanträge abzulehnen.
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Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Vorschriften einer Hochschulvergabeverordnung vom 24.05.2005, wie mit dem Normenkontrollantrag u.a. ebenfalls angegriffen, gebe es in Baden-Württemberg nicht. Soweit der Antragsteller die Vorschriften der VergabeVO-ZVS zur Fristenregelung für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität im Wintersemester 2005/2006 angreife, fehle dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis. Die Anträge vom 06.09.2005 datierten weit nach dem jedenfalls geltenden Stichtag 15.07.2005. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet. § 24 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 1. Halbs. VVO-ZVS verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Daran ändere auch die Bekanntmachung der Zulassungszahlenverordnung nach dem 31.05.2005 nichts. Da die frühe Frist 31.05.2005 nicht habe angewendet werden können, seien die Universitäten des Landes bereits mit e-mail vom 24.05.2005 gebeten worden, die Anträge auf Zulassung außerhalb der Kapazität frühestens dann zu bescheiden, wenn die ZZVO veröffentlicht sei. Der Verwaltungsausschuss der ZVS habe mit Beschluss vom 21.06.2005 die Frist für die sogenannten Altabiturienten für das Wintersemester 2005/2006 bis zum 15.07.2005 verlängert. Entsprechend habe sich dann auch die Frist bei Anträgen auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität verlängert (§ 24 VVO-ZVS). Über diese Frist sei der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers sowohl von den Universitäten Freiburg und Ulm als auch vom Wissenschaftsministerium informiert worden. Der in § 24 VVO-ZVS angelegte Gleichlauf der Fristen sei nicht zu beanstanden. Die Wahl des Stichtages liege auch nach der Rechtsprechung des Senats im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers, die ihre äußerste Grenze nur in dem Gebot der Zumutbarkeit für den Studienbewerber finde. Die Frist des ZVS-Vergabeverfahrens sei im Kreis der Studienbewerber allgemein bekannt. Von daher liege es nahe, wie bisher auch weiterhin an die Bewerberstichtage des ordentlichen ZVS-Vergabeverfahrens anzuknüpfen. Dies diene der Vereinfachung des ohnehin komplexen Zulassungsverfahrens und der Übersichtlichkeit der von den Bewerbern um einen Studienplatz zu beachtenden Fristen und sei für die Bewerber auch zumutbar. § 25 VVO-ZVS beinhalte auch keinen unauflösbaren Widerspruch. In der Vorschrift sei die Geltung der jeweiligen Verordnung in eindeutiger und klarer Weise geregelt.
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Dem Senat liegen die Verfahrensakten des Antragsgegners vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze und die vom Senat beigezogenen Akten des Verfahrens NC 9 S 15/06 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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1. Die Anträge sind unzulässig.
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Die Anträge sind zwar statthaft. Bei der teilweise, nämlich soweit sie die Übernahme der Fristenregelungen des § 3 Abs. 2 für so genannte Altabiturienten betrifft, angegriffenen Vorschrift des § 24 der Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 handelt es sich um Verordnungsrecht des Antragsgegners und damit um Rechtsvorschriften im Rang unter dem Landesgesetz, deren Überprüfung im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle das baden-württembergische Landesrecht vorsieht (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AG-VwGO). Daran ändert in diesem Zusammenhang ebenso wie im Hinblick auf die erforderliche Antragsbefugnis nichts, dass sich die Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 nach ihrem § 25 Abs. 1 Satz 2 nur Geltung für die Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/2006 und zum Sommersemester 2006 beimisst und die von ihr in § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 geregelten Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, auch soweit sie vom Antragsteller ausdrücklich nicht angegriffen sind, bereits sämtliche verstrichen sind und die angegriffene Vorschrift für Bewerbungen des Antragstellers in künftigen Vergabeverfahren keine Rechtswirkungen mehr entfalten wird. Der Umstand, dass eine mögliche Rechtsverletzung nur in der Vergangenheit eingetreten sein kann, ändert an der Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag grundsätzlich nichts. Er ist vielmehr auch gegen nicht mehr geltende, insbesondere bereits aufgehobene oder durch andere ersetzte Rechtsvorschriften - einschließlich wie hier obsolet oder sonst wie funktionslos gewordener Rechtsvorschriften - im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGO zulässig, wenn und soweit sie noch Auswirkungen auf Rechtsbeziehungen in der Gegenwart haben, insbesondere noch für die Beurteilung von gegenwärtigen Rechtsverhältnissen von Bedeutung sind oder Bedeutung haben können, weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind. Entsprechendes kann etwa auch dann gelten, wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist. § 47 VwGO macht die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages auch nicht davon abhängig, dass der Antragsteller zuvor den Rechtsweg gegen etwaige ihn belastende, auf die Norm gestützte Akte der Verwaltung ausschöpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2001 - 6 CN 1/01 -, NVwZ-RR 2002, 152; Beschluss vom 02.09.1983 - 4 N 1/83 -, BVerwGE 68, 12; Beschluss vom 14.07.1978 - BVerwG 7 N 1.78 -, BVerwGE 56, 172; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Kopp, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rn. 26, 62 und 90, m.w.N.).
20 
Die Anträge sind aber deshalb unzulässig, weil dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die begehrten, auf die Geltung der Bewerbungsfristen für so genannte Altabiturienten ausdrücklich beschränkten Feststellungen, dass die Norm, was ihre Geltung sowohl für das Wintersemester 2005/2006 als auch für das Sommersemester 2006 betrifft, ungültig war oder ist, fehlt.
21 
Das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ist - wie sich auch aus Abs. 2 der Vorschrift ergibt - jedenfalls, soweit es auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person eingeleitet wird, kein rein objektives Prüfungsverfahren, sondern weist auch Elemente des Individualrechtsschutzes auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30; Normenkontrollurteil des Senats vom 08.03.2005 - 9 S 2290/03 -, juris)). Das hiernach jedenfalls für den Antrag natürlicher oder juristischer Personen neben der Antragsbefugnis erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) ist nicht gegeben, wenn eine Inanspruchnahme des Gerichts sich für die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers als nutzlos darstellt, weil die Erklärung der Unwirksamkeit der Vorschrift ihm offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringt, er mithin in Fallgestaltungen der vorliegenden Art kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (mehr) vorweisen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 3/86 -, BVerwGE 78, 85; Beschluss vom 02.09.1983 - N 1.83 -, BVerwGE 68, 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Kopp, VwGO, 1. Aufl. § 47 Rn. 88 f.). Davon ist hier auszugehen. Die angegriffenen, für künftige Vergabeverfahren nicht mehr geltenden Fristenregelungen des § 24 VVO-ZVS spielen bei den (abgelehnten) Bewerbungen des Antragstellers für das Wintersemester 2005/2006 und das Sommersemester 2006 keine entscheidungserhebliche Rolle.
22 
Im Geltungsbereich der Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 hat der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben nur die Anträge vom 06.09.2005 auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester bei den Universitäten Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm im Wintersemester 2005/ 2006 bzw. vom 15.11.2005 bei der Universität Tübingen für das Sommersemester 2006 gestellt. Er hat danach zum Wintersemester 2005/2006 nicht nur die Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Halbsatz VVO-ZVS (31.05.2005), sondern auch die von ihm im vorliegenden Verfahren ausdrücklich nicht angegriffene Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz VVO-ZVS (15.07.2005), die der schon zuvor allgemein geltenden Fristenregelung für das Wintersemester entspricht (vgl. etwa § 3 Abs. 1 VVO-ZVS vom 01.08.2000, ), versäumt. Die von ihm angegriffene Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz VVO-ZVS (30.11.2005) für eine Bewerbung zum Sommersemester 2006 bei der Universität Tübingen hat er eingehalten. Selbst wenn die begehrten Feststellungen getroffen würden, würde sich danach die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers innerhalb des Geltungsbereiches der VVO-ZVS vom 27.01.2005 auch mit Blick auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/2006 nicht verbessern.
23 
Fristgerechte Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl hat er insoweit auch nach der zweiten Alternative des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVO-ZVS nicht gestellt und kann solche auch nicht mehr stellen. Denn von einer Erklärung der Unwirksamkeit des § 24 VVO-ZVS im angegriffenen Umfange blieben die jeweils wie in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 VVO-ZVS vorgesehenen zweiten Alternativen (Bewerbungsfristen 15. Januar bzw. 15. Juli) unberührt und ergäben nach Wegfall der jeweils ersten Alternativen (... "wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres/dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 30.11. des Vorjahres/bis zum 31. Mai, andernfalls" ...) auch für die so genannten Altabiturienten eine sinnvolle Regelung, die zudem der bisherigen für alle Bewerber außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltenden Rechtslage und mithin auch dem mutmaßlichen Willen des Normgebers entsprechen würde. Insbesondere ist gerade  nicht anzunehmen, dass der Normgeber die schon seit dem Jahre 1987 durch die Dritte Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 26.05.1987 (GBl. S. 195) eingeführten und seither - von einer wohl versehentlich erfolgten kurzen Unterbrechung vom 01.07.1993 bis zum 31.12.1993 abgesehen - beibehaltenen Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur für die Anträge so genannter Altabiturienten vollständig hätte abschaffen wollen, falls die nunmehr von ihm wegen Änderungen des ordentlichen Vergabeverfahrens auch hier vorgenommene Differenzierung hinsichtlich der Fristen keinen Bestand haben sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es dem erkennbaren Willen des Normgebers entsprechen würde, dass es dann auch für die so genannten Altabiturienten für ihre Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl letztlich bei den bisherigen Fristen 15.07. und 15.01. weiterhin bleiben soll (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2005 - 3 N 59/05 -, juris; allgemein zur Teilunwirksamkeit von Rechtsvorschriften: Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Auflage, § 47 Rn. 93; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rn. 122, jeweils m.w.N.). Dass wohl auch der Antragsteller nach dem Vortrag seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung in einem noch anhängigen gerichtlichen Verfahren auf vorläufige Zulassung zum Studium im Studienfach Humanmedizin zum WS 2005/2006 bei der Universität Heidelberg die Auffassung vertritt, diese Fristenregelungen seien für Altabiturienten bei Unwirksamkeit der angegriffenen Fristenregelungen nicht ersatzweise anwendbar mit der Folge, dass für so genannte Altabiturienten gar keine Bewerbungsfristen für Anträge außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gelten würden, rechtfertigt insoweit im vorliegenden Verfahren, das nach Vorstehendem in zulässiger Weise auf die Feststellung einer Teilunwirksamkeit des § 24 VVO-ZVS beschränkt ist, keine andere Beurteilung. Denn selbst eine im begehrten Umfange stattgebende Entscheidung im vorliegenden Verfahren würde dem Antragsteller im dortigen Verfahren nach der vorstehenden, für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses des Antragstellers im vorliegenden Verfahren maßgebenden Rechtsauffassung des Senats keinen schützenswerten rechtlichen Vorteil verschaffen, auch wenn das Verwaltungsgericht insoweit nicht an die Entscheidung des Senats - da von der Entscheidungsformel nicht umfasst - gebunden wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
24 
Auch ist derzeit noch völlig offen, ob sich der Antragsteller im sachlichen Geltungsbereich der VVO-ZVS überhaupt noch einmal um eine Zulassung zum Studium an einer Universität des Landes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bewerben wird, sei es, dass er zwischenzeitlich einen Studienplatz in Humanmedizin erhält, dass er sich in Baden-Württemberg nicht mehr bewerben wird oder dass er seinen derzeitigen Studienwunsch völlig aufgibt.
 
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2. Aber selbst wenn ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Antragstellers anzuerkennen ist, sind die Anträge jedenfalls unbegründet. § 24 VVO-ZVS in dem hier angegriffenen Umfange, nämlich soweit er die für die so genannten Altabiturienten geltenden Fristen des § 3 Abs. 2 VVO-ZVS (30.11. und 31.05.) auch für deren Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, übernimmt, ist formell und materiell rechtmäßig.
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2.1 Die Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Insbesondere ist sie in den hier maßgebenden Vorschriften auf die gesetzliche Ermächtigung in § 2 Abs. 1 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 22.03.1993 (GBl. S. 201), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.11.2004 (GBl. S. 798) - HZG -, in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 26.06.1999 (GBl. S. 401) - StV - gestützt (Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV) und nach Art. 63 Abs. 2 LV ordnungsgemäß im Gesetzblatt (GBl. 2005 S. 67) verkündet worden.
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2.2 Der hier allein in dem ausgeführten Umfange angegriffene § 24 VVO-ZVS hat in den genannten Vorschriften des Hochschulzulassungsgesetzes und des Staatsvertrages eine verfassungsrechtlich ausreichende und nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte Grundlage (Art. 61 Abs.1 Sätze 1 und 2 LV).
28 
Nach § 2 Abs. 1 HZG werden die Rechtsverordnungen nach Art. 16 des in der Anlage zum Hochschulzulassungsgesetz veröffentlichten Staatsvertrages vom 24.06.1999, dem der Antragsgegner mit § 1 Abs. 1 HZG zugestimmt hat, vom Wissenschaftsministerium erlassen. Nach Art. 16 Abs. 1 StV bestimmen die Länder durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien, insbesondere:
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... 5. den Ablauf des Bewerbungsverfahrens, insbesondere die Fälle, in denen die Bewerbungen an die Zentralstelle zu richten sind, einschließlich der Fristen,
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6. den Ablauf des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die die Fristen versäumt haben, ...
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Diese Verordnungsermächtigung für das Wissenschaftsministerium, die auch durch § 72 Abs. 2 Sätze 2 und 4 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F.d.B. vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.2004 ) - HRG - keine Einschränkung erfahren hat, schließt Regelungen über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen des ersten Fachsemesters für in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge, die bei der Festsetzung der Zulassungszahl nicht berücksichtigt wurden, ein. Ein zusätzlicher Rückgriff auf die Ermächtigung in § 11 Abs. 1 HZG ist nicht erforderlich. Er wäre vom Verordnungsgeber der Vergabeverordnung-ZVS auch weder gewollt, noch wäre er zulässig. Diese Verordnungsermächtigung betrifft nur Regelungen zur Studienplatzvergabe nach den §§ 6 bis 10 HZG, also die Vergabe von Studienplätzen für Studiengänge, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind oder von Studienplätzen in höheren Fachsemestern, wenn in einem Studiengang Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt sind. Entsprechende Regelungen hierzu sind ausschließlich in der hier nicht in Streit stehenden Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 (GBl. S. 63; zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.05.2005 ) - Hochschulvergabeverordnung - HVVO - getroffen (so schon Urteil des Senats vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 -, DVBl. 1988, 406).
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Zur Klärung von Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Ermächtigung im Sinne des Art. 61 Abs. 1 LV, die sich teilweise überschneiden und deshalb nicht isoliert und ohne Bezug aufeinander betrachtet werden dürfen, sind auch ihr Sinnzusammenhang mit anderen Normen und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, sowie u.U. die Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 23.08.1977 - IX 2525/76 -, KMK-HSchR 1978, 12). Die gemeinsamen Regelungen der Länder in den Staatsverträgen seit dem ersten Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.10.1972 gehen ebenso wie die Regelungen der einzelnen Hochschulzulassungsgesetze und Rechtsverordnungen hierzu letztlich auf das so genannte  "Numerus-clausus-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.1972 (BVerfGE 33, 303) zurück. Nach dieser und seither ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa auch das so genannte "Zweite Numerus-clausus-Urteil" vom 08.02.1977, BVerfGE 43, 291 oder jüngst etwa Kammerbeschluss vom 21.07.2005 - 1 BvR 584/05 -, juris) bleibt es auch im modernen Sozialstaat der nicht einklagbaren Entscheidung des Gesetzgebers überlassen, ob und wieweit er im Rahmen darreichender Verwaltung Teilhaberechte gewähren will. Gleichwohl können sich, wenn der Staat gewisse Ausbildungseinrichtungen geschaffen hat, aus dem Gleichheitssatz in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip Ansprüche auf Zutritt zu diesen Einrichtungen ergeben. Wird danach der Zulassungsanspruch eines jeden hochschulreifen Staatsbürgers zu einem Studium seiner Wahl als solches Teilhaberecht aufgefasst, dann folgt seine Beschränkbarkeit zwar daraus, dass Teilhaberechte unter dem Vorbehalt des Möglichen stehen und notwendig regelungsbedürftig sind (vgl. auch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung sind danach aber nur verfassungsgemäß, wenn sie in den Grenzen des unbedingt erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden und wenn die Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgen. Die wesentlichen Entscheidungen über die Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen und über die anzuwendenden Auswahlkriterien hat dabei der Gesetzgeber selbst zu treffen, wobei das Bundesverfassungsgericht auch mit Blick auf die schwierigen kompetenzrechtlichen Abgrenzungsfragen auf die gemeinsame Verantwortung von Bund und Ländern für die Verteilung aller freien Studienplätze durch eine überregionale Stelle unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien hingewiesen hat. Dies führte - mangels damaliger bundesrechtlicher Regelung - zunächst zum Staatsvertrag vom  20.10.1972, mit dem auch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet wurde, und nach Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes des Bundes am 30.01.1976, mit dem der Bund von seiner Rahmengesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet der Grundsätze des Hochschulwesens (Art. 75 Nr. 1a GG) Gebrauch machte und dabei teilweise auch Vollregelungen mit unmittelbarer Wirkung traf (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 08.02.1977, a.a.O.) und nach wie vor trifft, zum Staatsvertrag vom 23.06.1978 sowie den weiteren Folgeverträgen bis hin zum derzeit noch gültigen Staatsvertrag vom 24.06.1999. Für Regelungen zur Durchführung des Zulassungsverfahrens sind freilich ausschließlich die Länder zuständig. Dem Bund steht keine Verwaltungskompetenz in Hochschulzulassungsfragen zu (vgl. zu den kompetenzrechtlichen Fragen: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, Einleitung 8.b), S. 33 ff., m.w.N; neuerdings zum 5. und zum 6.HRGÄndG: BVerfG, Urteil vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, BVerfGE 111, 226, und Urteil vom 26.01.2005 - 2 BvF 1/03 -, NJW 2005, 493).   
33 
Zutreffend ist zwar, dass sich die Regelungen des Staatsvertrages vom 24.06.1999 auch in der Modifikation durch § 72 Abs. 2 Satz 2 in Verb. mit §§ 30 Abs. 3, 31 Abs. 3, 32 Abs. 3 und 4, 34 und 35 HRG in der ab 04.09.2004 geltenden Fassung des 7.HRGÄndG in erster Linie mit den Aufgaben der Zentralstelle, ihrer Rechtsstellung und  ihren Organen sowie für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogene Studiengänge mit den Grundsätzen der Kapazitätsermittlung und der Festsetzung von Zulassungszahlen und die durchzuführenden Verteilungs- und Auswahlverfahren  für solche Studienplätze befassen (vgl. aber auch Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StV; § 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG) und dass das diesbezügliche Vergaberecht grundsätzlich davon ausgeht (vgl. § 29 Abs. 2 HRG; Art. 7 Abs. 1 StV), sämtliche Studienplätze solcher Studiengänge seien unter pflichtgemäßer Ausnutzung der Kapazitäten erfasst und in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen worden. Ferner trifft  es für die Frage der Zuständigkeit zur Vergabe der Studienplätze keine Vorsorge durch ausdrückliche entsprechende Regelungen für den Fall, dass erst in einem Rechtsstreit unausgenutzte Kapazitäten nachgewiesen werden (zu letzterem schon BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 - u.a., BVerfGE 39, 276, unter Hinweis auf den Beschluss des 4. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 21.05.1974 - IV 1298/73 -, NJW 1974, 1211, zu § 24 der VergabeVO vom 29.05.1973 ). Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Länder bei Abschluss des Staatsvertrages vom 24.06.1999 und mithin auch der Landesgesetzgeber bei Erlass des Hochschulzulassungsgesetzes solche durch die Festsetzung einer zu niedrigen Zulassungszahl unberücksichtigt gebliebene, so genannte verschwiegene Studienplätze (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93/77 -, BVerwGE 60, 25) überhaupt nicht im Blick hatten (so aber Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.11.1999 - NC 2 S 73/99 -). Vielmehr war es im Hinblick auf das erste "Numerus-clausus-Urteil" ja gerade Sinn und Zweck der staatsvertraglichen Regelungen seit 1972, die vom Bundesverfassungsgericht - zur bestmöglichen Verwirklichung des aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Teilhaberechts auf Zulassung zum Studium - geforderte gesetzgeberische Aufgabe, ein Zulassungsverfahren zu schaffen, das unter vollständiger Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität eine Verteilung aller freien Studienplätze sicherstellt, zu bewältigen. Hierzu gehört aber auch die Verteilung all jener Studienplätze, die sich nach verordnungsrechtlicher Festsetzung der Zulassungszahl nach einer nochmaligen ggf. gerichtlichen Überprüfung unter erst nunmehr vollständiger rechnerischer Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität als so genannte Restkapazität feststellen lassen (vgl. auch § 5 Abs. 2 und 3 KapVO VII), auch wenn insoweit nicht unbedingt erforderlich ist, die Zuteilung dieser Studienplätze bei der ZVS zu zentralisieren. Denn gleichwohl handelt es sich bei diesen Studienplätzen, die außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellt werden, um Studienplätze innerhalb der tatsächlich vorhandenen Ausbildungskapazität, deren Verteilung an vorhandene Studienbewerber das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot gebietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975, a.a.O.; Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258). Ausgehend hiervon können Art. 16 Abs. 1 Nr. 5 und 6 StV, an die § 2 Abs. 1 HZG ebenfalls anknüpft, ohne weiteres so verstanden werden, dass sie verordnungsrechtliche Regelungen der Länder, insbesondere Bewerbungsfristen, auch für solche Studienplätze vorsehen, die bei der Festsetzung der entsprechenden Zulassungszahl nicht berücksichtigt wurden und demzufolge in das ordentliche Vergabeverfahren, insbesondere auch das des Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StV, nicht einbezogen waren (in diesem Sinne bereits Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O., zur vergleichbaren Ermächtigungsnorm des § 11 HZG in der damals maßgebenden Fassung).
34 
Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber des Hochschulzulassungsgesetzes die in § 24 VVO-ZVS konkret normierten Ausschlussfristen im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG selbst hätte bestimmen müssen. Die Vorschrift lässt Einschränkungen und Regelungen des Grundrechts der Berufs- und Ausbildungsfreiheit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu. Dabei ist allerdings zu beachten, dass - abgesehen von den besonderen Delegationsvoraussetzungen der Art. 61 LV und 80 GG - der Gesetzgeber die grundlegenden Entscheidungen selbst zu treffen und zu verantworten hat. Für das Kapazitätsbestimmungsrecht bedeutet das seine Pflicht, die wesentlichen Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen selbst zu regeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972, a.a.O.). Dem wird jedoch das ländereinheitliche System der Kapazitätsbestimmung und Studienplatzvergabe durch Rechtsverordnungen auf der Grundlage der Leitregeln des Staatsvertrages, der den Rang eines Landesgesetzes hat (§ 1 HZG; vgl. Normenkontrollbeschluss des Senats vom 08.04.1976 - IX 54/76 -, ESVGH 27, 50), gerecht (vgl. Urteil des Senats vom 23.08.1977, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352 und Urteil vom 13.10.1976 - 1 BvR 135/75 -, BVerfGE 43, 34; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531, m.w.N.). Dies gilt auch für die hier in Rede stehenden Ausschlussfristen, die als solche durch den Gesetzgeber grundsätzlich vorgesehen sind (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2005, a.a.O.).
35 
2.3 Inhaltlich sind die Regelungen des § 24 VVO-ZVS unter dem Gesichtspunkt der Bundeseinheitlichkeit nicht schon deshalb zu beanstanden, weil andere Bundesländer solche Regelungen nach dem Vortrag des Antragstellers nicht getroffen haben (§ 1 HZG in Verb. mit Art. 16 Abs. 2 StV, § 72 Abs. 2 Satz 4 HRG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, a.a.O.) ist für die Verteilung von außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellter Restkapazität eine zentrale Vergabe zwar rechtspolitisch wünschenswert, wird aber von der Verfassung nicht gefordert (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93.77 -, BVerwGE 60, 25).
36 
2.4 Auch sonst sind die angegriffenen Bewerbungsfristregelungen des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 VVO-ZVS materiell nicht zu beanstanden. Mit ihnen wird die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig erschwert.
37 
Die Rechtsordnung verbietet nicht, die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 mit zumutbaren formellen Anforderungen zu verbinden. Das Gebot zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung besteht nur im Rahmen der Durchsetzung subjektiver Rechte; vor diesem Gebot haben zumutbare und angemessene verfahrensmäßige Anforderungen deshalb durchweg Bestand. So ist das Setzen von materiellen Ausschlussfristen, innerhalb deren ein Studienplatzbewerber seine Anträge und Unterlagen im ordentlichen Vergabeverfahren einreichen muss, seit jeher als sachgerecht und notwendig anerkannt, weil das Vergabeverfahren nur auf der Grundlage einer zu einem bestimmten Zeitpunkt einheitlich feststehenden Datenbasis durchgeführt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.03.1976 - VII B 132.75 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 46; Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 25/81 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 5; OVG NW, Urteil vom 05.05.1981 - 16 A 1507/80 -, NJW 1982, 301; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, § 3 Vergabeverordnung Rn. 1; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 03.11.1982 - 1 BvR 900/78 u.a. -, BVerfGE 62, 117). Entsprechendes gilt nach der ständigen Rechtssprechung des Senats aber auch für die Einführung eines Stichtages für die Bewerbungen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl im Rahmen von Bewerbungen nach der Hochschulvergabeverordnung (vgl. Urteil vom 13.10.1987, a.a.O.; vgl. auch  Beschluss vom 22.06.1993 - NC 9 S 59/93 -, KMK-HSchR/NF 11C Nr. 7; Beschluss vom 12.04.1995 - NC 9 S 17/95 -; jeweils zu § 3 Abs. 1 Satz 2 HVVO). Hieran ist im vorliegenden Verfahren zur vergleichbaren Fristbestimmung der VVO-ZVS festzuhalten, zumal das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG mit Blick auf das Gebot zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung in Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht weiter reichen kann als im ordentlichen Vergabeverfahren. Auch hiermit verfolgt der Normgeber den sachgerechten Zweck, so frühzeitig eine geschlossene Bewerberkonkurrenz zu bilden, dass die Bewerbungsverfahren von der Hochschule frühzeitig beschieden und auch die gerichtlichen Verfahren so rechtzeitig abgewickelt werden können, dass eine Aufnahme des Studiums auch tatsächlich wie beantragt zu Beginn des Bewerbungssemesters möglich ist. Bezweckt ist offenbar, dass freie Ausbildungsplätze nicht nur mit zeitlicher Verzögerung und ohne zeitlichen Zusammenhang zum Bewerbungssemester genutzt werden, sondern dann genutzt werden, wenn sie tatsächlich - nämlich im Bewerbungssemester - verfügbar sind, um so dem Gebot der Kapazitätsausschöpfung am ehesten gerecht zu werden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005, a.a.O.). Dies lässt sich aber nur verwirklichen, wenn der Bewerbungsstichtag zu einem frühen Zeitpunkt vor Semesterbeginn festgelegt wird. Danach liegt es nahe und ist nicht zu beanstanden, den Stichtag zu wählen, der auch im ordentlichen Vergabeverfahren gilt, zumal dieser Stichtag im Kreis der Studienbewerber einen allgemeinen Bekanntheitsgrad besitzt und deshalb die Gefahr nicht ausreichender rechtzeitiger Bewerbungen um eventuelle Studienplätze außerhalb der festgestellten Zulassungszahl - wie die Erfahrung mit entsprechenden früheren Fristenregelungen gezeigt hat - nicht besteht und damit dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung Genüge getan ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982, a.a.O.; Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Im Übrigen werden so die Hochschulen frühzeitig in die Lage versetzt, sich bei berechtigt scheinenden Einwendungen nochmals kritisch mit ihren Kapazitätsberechnungen (§ 30 Abs. 2 HRG) auseinander zu setzen und diese ggf. noch im Verlauf des ordentlichen Vergabeverfahrens zu korrigieren (§ 5 Abs. 3 KapVO VII; vgl. auch Beschluss des Senats vom 31.01.2003 - NC 9 S 46/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500 zum Einbezug nicht erfasster Studienplätze in das ordentliche Vergabeverfahren ohne förmliche Neufestsetzung im Wege einer Änderung der Zulassungszahlen-Verordnung), was ggf. auch (Doppel-)Bewerbern um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl eine desto höhere Auswahlchance einräumt, als ihre Rangziffer besser ist als die anderer Bewerber. Dies trägt in besonderem Maße dem Umstand Rechnung, dass neben dem Zulassungsanspruch auch der Rangziffer eine wesentliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, da sie eine möglichst gerechte Bewerberauswahl im Lichte des Gleichheitssatzes bezweckt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, a.a.O.).
38 
Eine unzumutbare Obliegenheit ist mit der erforderlichen Einhaltung der Bewerbungsfrist für den Studienbewerber außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht verbunden. Das zwingt den Studienbewerber zwar dazu, sich gleichzeitig im ordentlichen Vergabeverfahren - sei es bei der ZVS, sei es bei den Hochschulen - und im Verfahren zur Auskehrung von Kapazitätsresten bei den Hochschulen zu bewerben (vgl. Beschluss des Senats vom 22.06.1993, a.a.O.). Eine solche Doppelbewerbung ist aber dem Studienbewerber zuzumuten., weil damit nur ein geringer Aufwand verbunden ist. Erfolgt eine Zulassung im ordentlichen Vergabeverfahren, so erübrigt sich eine Weiterverfolgung des Begehrens auf Zulassung außerhalb der Zulassungszahl. Der Aufwand für den fehlgeschlagenen Bewerbungsversuch ist aber für den Studienbewerber gering (vgl. Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Zwar muss er ggf. gegen einen den Antrag ablehnenden Bescheid der Hochschule zur Vermeidung des Eintritts der Bestandskraft bereits vor Abschluss des ordentlichen Vergabeverfahrens Klage erheben, womit auch im Falle der späteren Entbehrlichkeit der weiteren Durchführung eines Klageverfahrens ein gewisses Kostenrisiko verbunden ist. Dieses Kostenrisiko ist aber der gerichtlichen Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche allgemein immanent und nicht geeignet, die im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers bei der Wahl des maßgeblichen Stichtages für ausschlaggebend gehaltenen Gesichtspunkte in Frage zu stellen.
39 
An dieser Beurteilung ändert sich mit Blick auf die nunmehr gestaffelten Bewerbungsfristen mit einer Vorverlegung der Stichtage um wenige Wochen für so genannte Altabiturienten im ordentlichen Vergabeverfahren nichts. Der Antragsteller stellt zutreffend die Rechtfertigung für die Änderung der Bewerbungsfristen im zentralen Vergabeverfahren, "angesichts der Neuregelung des Auswahlverfahrens und dessen zeitlicher Ausdehnung der ZVS mehr Zeit für die Bearbeitung der Anträge angesichts der Besonderheit des neuen Auswahlverfahrens aufgrund des 7. Hochschulrechtsänderungsgesetzes einzuräumen und die Durchführung der Auswahlverfahren der Hochschulen - vgl. § 10 VVO-ZVS - so rechtzeitig zu ermöglichen, dass die erfolgreichen Bewerber zeitgerecht zum Studium im WS 2005/2006 zugelassen werden können", selbst nicht in Frage. Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen. Dann aber ist es nach Vorstehendem schon deshalb sachgerecht und entspricht dem Gebot der Kapazitätsausschöpfung, die Bewerbungsfrist für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht zuletzt zur Vermeidung unterschiedlicher Fristen diesen teilweise neuen Stichtagen auch insoweit anzupassen, als sie die Bewerbungen von so genannten Altabiturienten betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982, a.a.O.), zumal gerade diese ausreichend Zeit zur Verfügung haben, sich auf ihre Bewerbungen vorzubereiten, und es für sie schon von daher keinen unzumutbaren Unterschied macht, ob sie ihre Bewerbungen einige wenige Wochen früher oder später abgegeben haben müssen.
40 
Ohne Einfluss auf die Gültigkeit von § 24 der VVO-ZVS vom 27.01.2005 ist, dass die Zulassungszahlenverordnung 2005/2006 vom 28.06.2005 im Gesetzblatt vom 08.07.2005 (GBl. S. 492) und mithin erst nach dem angegriffenen Stichtag 31.05. 2005 für eine Bewerbung zum WS 2005/2006 verkündet worden ist. Notwendig ist zwar, dass zwischen dem Erlass der ZVVO und dem Fristablauf nach § 24 VVO-ZVS eine ausreichende Zeitspanne liegt, die dem Bewerber für Kapazitätsprüfungen und Überlegungen Raum lässt, und dies hinsichtlich des WS 2005/2006 ersichtlich nicht der Fall war (vgl. Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Dies berührt aber nicht die allgemeine Gültigkeit des insoweit anzuwendenden § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 VVO-ZVS, sondern ist mit Blick auf das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung allenfalls eine Frage seiner zulässigen Anwendung im Einzelfall.
41 
2.5 Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Vorschrift gewährleistet nicht den sachlichen Bestand oder Inhalt einer als verletzt behaupteten Rechtsstellung, hier des Anspruchs auf Zulassung zum Studium als Teilhaberecht nach Art. 12 Abs. 1 GG in Verb. mit Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 19. Abs. 4 GG gewährt nicht selbst Rechte, sondern setzt zu schützende Rechte voraus.Allerdings können sich aus Art. 19 Abs. 4 GG Vorwirkungen auf die Ausgestaltung des dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerten Verwaltungsverfahrens ergeben: Dieses darf nicht so angelegt werden, den gerichtlichen Rechtsschutz zu vereiteln oder unzumutbar zu erschweren. Daraus ergeben sich in erster Linie Anforderungen an das Verhalten der Verwaltungsbehörde im Verwaltungsverfahren selbst - etwa nicht den Bürger über seine gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten irrezuleiten oder spätere Nachprüfungsmöglichkeiten des Gerichts auszuschalten. In Bezug auf ein Verhalten des Bürgers im Verwaltungsverfahren, das eine Einschränkung oder den Verlust materieller Abwehransprüche oder Teilhaberechte zur Folge hat, dürfen solche Ausschlussnormen auch insoweit keine unzumutbaren Erschwerungen für den Zugang zu den Gerichten bewirken, als es darum geht, dem Bürger den Rechtsweg für ein Begehren zu eröffnen, mit dem er im konkreten Fall festgestellt wissen will, dass seine Rechte nach Maßgabe der Ausschlussnorm nicht eingeschränkt worden oder erloschen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005, a.a.O.; Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 107). § 24 VVO-ZVS schränkt den Zugang zu den Gerichten für ein derartiges Rechtsschutzbegehren aber nicht ein.
42 
2.6 Der im Hinblick auf eine etwaige Ungleichbehandlung deutscher Studienbewerber  in der mündlichen Verhandlung noch angesprochene § 23 VVO-ZVS, der nicht in den Regelungsbereich des § 3 Abs. 2 VVO-ZVS einbezogen sei, regelt einen völlig anderen Sachverhalt, nämlich die besonders geregelte Zulassung ausländischer Staatsangehöriger, die nicht nach § 2 Deutschen gleichgestellt sind, im Rahmen der Quote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVO-ZVS. Einen etwaigen Teilhabeanspruch im vorgenannten Sinne außerhalb dieser Quote oder außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl besitzen solche ausländischen Staatsangehörigen auch mit Blick auf Art. 11 Abs. 1 LV nicht (vgl. auch § 27 Abs. 1 HRG; Beschlüsse des Senats vom 11.09.1980  - NC 9 S 464/80 -, KMK-HSchR 1980, 231 und vom 21.12.1984 - NC 9 S 1735/84 -, KMK-HSchR 1984, 1225; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 316 ff.), ungeachtet dessen, dass entgegen der Ansicht des Antragstellers auch insoweit § 24 VVO-ZVS Geltung beanspruchte.
43 
Warum sich die Nichtigkeit des § 24 VVO-ZVS schließlich wegen eines "unauflöslichen Normwiderspruchs" in § 25 VVO-ZVS ergeben soll, ist für den Senat unerfindlich. Die gegenseitig ohne weiteres zu vereinbarenden Regelungen in § 25 Abs. 1 Satz 2 einerseits und Abs. 2 Satz 2 VVO-ZVS andererseits sind an Klarheit hinsichtlich des Anwendungsbereiches der jeweiligen Norm nicht zu überbieten.
  
44 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
 
45 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
46 
Beschluss
47 
vom 21. Februar 2006
 
48 
Der Streitwert wird auf 5.000.- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
 
49 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
1. Die Anträge sind unzulässig.
19 
Die Anträge sind zwar statthaft. Bei der teilweise, nämlich soweit sie die Übernahme der Fristenregelungen des § 3 Abs. 2 für so genannte Altabiturienten betrifft, angegriffenen Vorschrift des § 24 der Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 handelt es sich um Verordnungsrecht des Antragsgegners und damit um Rechtsvorschriften im Rang unter dem Landesgesetz, deren Überprüfung im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle das baden-württembergische Landesrecht vorsieht (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AG-VwGO). Daran ändert in diesem Zusammenhang ebenso wie im Hinblick auf die erforderliche Antragsbefugnis nichts, dass sich die Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 nach ihrem § 25 Abs. 1 Satz 2 nur Geltung für die Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/2006 und zum Sommersemester 2006 beimisst und die von ihr in § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 geregelten Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, auch soweit sie vom Antragsteller ausdrücklich nicht angegriffen sind, bereits sämtliche verstrichen sind und die angegriffene Vorschrift für Bewerbungen des Antragstellers in künftigen Vergabeverfahren keine Rechtswirkungen mehr entfalten wird. Der Umstand, dass eine mögliche Rechtsverletzung nur in der Vergangenheit eingetreten sein kann, ändert an der Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag grundsätzlich nichts. Er ist vielmehr auch gegen nicht mehr geltende, insbesondere bereits aufgehobene oder durch andere ersetzte Rechtsvorschriften - einschließlich wie hier obsolet oder sonst wie funktionslos gewordener Rechtsvorschriften - im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGO zulässig, wenn und soweit sie noch Auswirkungen auf Rechtsbeziehungen in der Gegenwart haben, insbesondere noch für die Beurteilung von gegenwärtigen Rechtsverhältnissen von Bedeutung sind oder Bedeutung haben können, weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind. Entsprechendes kann etwa auch dann gelten, wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist. § 47 VwGO macht die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages auch nicht davon abhängig, dass der Antragsteller zuvor den Rechtsweg gegen etwaige ihn belastende, auf die Norm gestützte Akte der Verwaltung ausschöpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2001 - 6 CN 1/01 -, NVwZ-RR 2002, 152; Beschluss vom 02.09.1983 - 4 N 1/83 -, BVerwGE 68, 12; Beschluss vom 14.07.1978 - BVerwG 7 N 1.78 -, BVerwGE 56, 172; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Kopp, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rn. 26, 62 und 90, m.w.N.).
20 
Die Anträge sind aber deshalb unzulässig, weil dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die begehrten, auf die Geltung der Bewerbungsfristen für so genannte Altabiturienten ausdrücklich beschränkten Feststellungen, dass die Norm, was ihre Geltung sowohl für das Wintersemester 2005/2006 als auch für das Sommersemester 2006 betrifft, ungültig war oder ist, fehlt.
21 
Das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ist - wie sich auch aus Abs. 2 der Vorschrift ergibt - jedenfalls, soweit es auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person eingeleitet wird, kein rein objektives Prüfungsverfahren, sondern weist auch Elemente des Individualrechtsschutzes auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30; Normenkontrollurteil des Senats vom 08.03.2005 - 9 S 2290/03 -, juris)). Das hiernach jedenfalls für den Antrag natürlicher oder juristischer Personen neben der Antragsbefugnis erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) ist nicht gegeben, wenn eine Inanspruchnahme des Gerichts sich für die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers als nutzlos darstellt, weil die Erklärung der Unwirksamkeit der Vorschrift ihm offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringt, er mithin in Fallgestaltungen der vorliegenden Art kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (mehr) vorweisen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 3/86 -, BVerwGE 78, 85; Beschluss vom 02.09.1983 - N 1.83 -, BVerwGE 68, 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Kopp, VwGO, 1. Aufl. § 47 Rn. 88 f.). Davon ist hier auszugehen. Die angegriffenen, für künftige Vergabeverfahren nicht mehr geltenden Fristenregelungen des § 24 VVO-ZVS spielen bei den (abgelehnten) Bewerbungen des Antragstellers für das Wintersemester 2005/2006 und das Sommersemester 2006 keine entscheidungserhebliche Rolle.
22 
Im Geltungsbereich der Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 hat der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben nur die Anträge vom 06.09.2005 auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester bei den Universitäten Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm im Wintersemester 2005/ 2006 bzw. vom 15.11.2005 bei der Universität Tübingen für das Sommersemester 2006 gestellt. Er hat danach zum Wintersemester 2005/2006 nicht nur die Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Halbsatz VVO-ZVS (31.05.2005), sondern auch die von ihm im vorliegenden Verfahren ausdrücklich nicht angegriffene Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz VVO-ZVS (15.07.2005), die der schon zuvor allgemein geltenden Fristenregelung für das Wintersemester entspricht (vgl. etwa § 3 Abs. 1 VVO-ZVS vom 01.08.2000, ), versäumt. Die von ihm angegriffene Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz VVO-ZVS (30.11.2005) für eine Bewerbung zum Sommersemester 2006 bei der Universität Tübingen hat er eingehalten. Selbst wenn die begehrten Feststellungen getroffen würden, würde sich danach die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers innerhalb des Geltungsbereiches der VVO-ZVS vom 27.01.2005 auch mit Blick auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/2006 nicht verbessern.
23 
Fristgerechte Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl hat er insoweit auch nach der zweiten Alternative des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVO-ZVS nicht gestellt und kann solche auch nicht mehr stellen. Denn von einer Erklärung der Unwirksamkeit des § 24 VVO-ZVS im angegriffenen Umfange blieben die jeweils wie in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 VVO-ZVS vorgesehenen zweiten Alternativen (Bewerbungsfristen 15. Januar bzw. 15. Juli) unberührt und ergäben nach Wegfall der jeweils ersten Alternativen (... "wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres/dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 30.11. des Vorjahres/bis zum 31. Mai, andernfalls" ...) auch für die so genannten Altabiturienten eine sinnvolle Regelung, die zudem der bisherigen für alle Bewerber außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltenden Rechtslage und mithin auch dem mutmaßlichen Willen des Normgebers entsprechen würde. Insbesondere ist gerade  nicht anzunehmen, dass der Normgeber die schon seit dem Jahre 1987 durch die Dritte Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 26.05.1987 (GBl. S. 195) eingeführten und seither - von einer wohl versehentlich erfolgten kurzen Unterbrechung vom 01.07.1993 bis zum 31.12.1993 abgesehen - beibehaltenen Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur für die Anträge so genannter Altabiturienten vollständig hätte abschaffen wollen, falls die nunmehr von ihm wegen Änderungen des ordentlichen Vergabeverfahrens auch hier vorgenommene Differenzierung hinsichtlich der Fristen keinen Bestand haben sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es dem erkennbaren Willen des Normgebers entsprechen würde, dass es dann auch für die so genannten Altabiturienten für ihre Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl letztlich bei den bisherigen Fristen 15.07. und 15.01. weiterhin bleiben soll (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2005 - 3 N 59/05 -, juris; allgemein zur Teilunwirksamkeit von Rechtsvorschriften: Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Auflage, § 47 Rn. 93; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rn. 122, jeweils m.w.N.). Dass wohl auch der Antragsteller nach dem Vortrag seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung in einem noch anhängigen gerichtlichen Verfahren auf vorläufige Zulassung zum Studium im Studienfach Humanmedizin zum WS 2005/2006 bei der Universität Heidelberg die Auffassung vertritt, diese Fristenregelungen seien für Altabiturienten bei Unwirksamkeit der angegriffenen Fristenregelungen nicht ersatzweise anwendbar mit der Folge, dass für so genannte Altabiturienten gar keine Bewerbungsfristen für Anträge außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gelten würden, rechtfertigt insoweit im vorliegenden Verfahren, das nach Vorstehendem in zulässiger Weise auf die Feststellung einer Teilunwirksamkeit des § 24 VVO-ZVS beschränkt ist, keine andere Beurteilung. Denn selbst eine im begehrten Umfange stattgebende Entscheidung im vorliegenden Verfahren würde dem Antragsteller im dortigen Verfahren nach der vorstehenden, für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses des Antragstellers im vorliegenden Verfahren maßgebenden Rechtsauffassung des Senats keinen schützenswerten rechtlichen Vorteil verschaffen, auch wenn das Verwaltungsgericht insoweit nicht an die Entscheidung des Senats - da von der Entscheidungsformel nicht umfasst - gebunden wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
24 
Auch ist derzeit noch völlig offen, ob sich der Antragsteller im sachlichen Geltungsbereich der VVO-ZVS überhaupt noch einmal um eine Zulassung zum Studium an einer Universität des Landes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bewerben wird, sei es, dass er zwischenzeitlich einen Studienplatz in Humanmedizin erhält, dass er sich in Baden-Württemberg nicht mehr bewerben wird oder dass er seinen derzeitigen Studienwunsch völlig aufgibt.
 
25 
2. Aber selbst wenn ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Antragstellers anzuerkennen ist, sind die Anträge jedenfalls unbegründet. § 24 VVO-ZVS in dem hier angegriffenen Umfange, nämlich soweit er die für die so genannten Altabiturienten geltenden Fristen des § 3 Abs. 2 VVO-ZVS (30.11. und 31.05.) auch für deren Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, übernimmt, ist formell und materiell rechtmäßig.
26 
2.1 Die Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Insbesondere ist sie in den hier maßgebenden Vorschriften auf die gesetzliche Ermächtigung in § 2 Abs. 1 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 22.03.1993 (GBl. S. 201), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.11.2004 (GBl. S. 798) - HZG -, in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 26.06.1999 (GBl. S. 401) - StV - gestützt (Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV) und nach Art. 63 Abs. 2 LV ordnungsgemäß im Gesetzblatt (GBl. 2005 S. 67) verkündet worden.
27 
2.2 Der hier allein in dem ausgeführten Umfange angegriffene § 24 VVO-ZVS hat in den genannten Vorschriften des Hochschulzulassungsgesetzes und des Staatsvertrages eine verfassungsrechtlich ausreichende und nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte Grundlage (Art. 61 Abs.1 Sätze 1 und 2 LV).
28 
Nach § 2 Abs. 1 HZG werden die Rechtsverordnungen nach Art. 16 des in der Anlage zum Hochschulzulassungsgesetz veröffentlichten Staatsvertrages vom 24.06.1999, dem der Antragsgegner mit § 1 Abs. 1 HZG zugestimmt hat, vom Wissenschaftsministerium erlassen. Nach Art. 16 Abs. 1 StV bestimmen die Länder durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien, insbesondere:
29 
... 5. den Ablauf des Bewerbungsverfahrens, insbesondere die Fälle, in denen die Bewerbungen an die Zentralstelle zu richten sind, einschließlich der Fristen,
30 
6. den Ablauf des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die die Fristen versäumt haben, ...
31 
Diese Verordnungsermächtigung für das Wissenschaftsministerium, die auch durch § 72 Abs. 2 Sätze 2 und 4 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F.d.B. vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.2004 ) - HRG - keine Einschränkung erfahren hat, schließt Regelungen über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen des ersten Fachsemesters für in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge, die bei der Festsetzung der Zulassungszahl nicht berücksichtigt wurden, ein. Ein zusätzlicher Rückgriff auf die Ermächtigung in § 11 Abs. 1 HZG ist nicht erforderlich. Er wäre vom Verordnungsgeber der Vergabeverordnung-ZVS auch weder gewollt, noch wäre er zulässig. Diese Verordnungsermächtigung betrifft nur Regelungen zur Studienplatzvergabe nach den §§ 6 bis 10 HZG, also die Vergabe von Studienplätzen für Studiengänge, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind oder von Studienplätzen in höheren Fachsemestern, wenn in einem Studiengang Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt sind. Entsprechende Regelungen hierzu sind ausschließlich in der hier nicht in Streit stehenden Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 (GBl. S. 63; zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.05.2005 ) - Hochschulvergabeverordnung - HVVO - getroffen (so schon Urteil des Senats vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 -, DVBl. 1988, 406).
32 
Zur Klärung von Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Ermächtigung im Sinne des Art. 61 Abs. 1 LV, die sich teilweise überschneiden und deshalb nicht isoliert und ohne Bezug aufeinander betrachtet werden dürfen, sind auch ihr Sinnzusammenhang mit anderen Normen und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, sowie u.U. die Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 23.08.1977 - IX 2525/76 -, KMK-HSchR 1978, 12). Die gemeinsamen Regelungen der Länder in den Staatsverträgen seit dem ersten Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.10.1972 gehen ebenso wie die Regelungen der einzelnen Hochschulzulassungsgesetze und Rechtsverordnungen hierzu letztlich auf das so genannte  "Numerus-clausus-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.1972 (BVerfGE 33, 303) zurück. Nach dieser und seither ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa auch das so genannte "Zweite Numerus-clausus-Urteil" vom 08.02.1977, BVerfGE 43, 291 oder jüngst etwa Kammerbeschluss vom 21.07.2005 - 1 BvR 584/05 -, juris) bleibt es auch im modernen Sozialstaat der nicht einklagbaren Entscheidung des Gesetzgebers überlassen, ob und wieweit er im Rahmen darreichender Verwaltung Teilhaberechte gewähren will. Gleichwohl können sich, wenn der Staat gewisse Ausbildungseinrichtungen geschaffen hat, aus dem Gleichheitssatz in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip Ansprüche auf Zutritt zu diesen Einrichtungen ergeben. Wird danach der Zulassungsanspruch eines jeden hochschulreifen Staatsbürgers zu einem Studium seiner Wahl als solches Teilhaberecht aufgefasst, dann folgt seine Beschränkbarkeit zwar daraus, dass Teilhaberechte unter dem Vorbehalt des Möglichen stehen und notwendig regelungsbedürftig sind (vgl. auch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung sind danach aber nur verfassungsgemäß, wenn sie in den Grenzen des unbedingt erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden und wenn die Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgen. Die wesentlichen Entscheidungen über die Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen und über die anzuwendenden Auswahlkriterien hat dabei der Gesetzgeber selbst zu treffen, wobei das Bundesverfassungsgericht auch mit Blick auf die schwierigen kompetenzrechtlichen Abgrenzungsfragen auf die gemeinsame Verantwortung von Bund und Ländern für die Verteilung aller freien Studienplätze durch eine überregionale Stelle unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien hingewiesen hat. Dies führte - mangels damaliger bundesrechtlicher Regelung - zunächst zum Staatsvertrag vom  20.10.1972, mit dem auch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet wurde, und nach Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes des Bundes am 30.01.1976, mit dem der Bund von seiner Rahmengesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet der Grundsätze des Hochschulwesens (Art. 75 Nr. 1a GG) Gebrauch machte und dabei teilweise auch Vollregelungen mit unmittelbarer Wirkung traf (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 08.02.1977, a.a.O.) und nach wie vor trifft, zum Staatsvertrag vom 23.06.1978 sowie den weiteren Folgeverträgen bis hin zum derzeit noch gültigen Staatsvertrag vom 24.06.1999. Für Regelungen zur Durchführung des Zulassungsverfahrens sind freilich ausschließlich die Länder zuständig. Dem Bund steht keine Verwaltungskompetenz in Hochschulzulassungsfragen zu (vgl. zu den kompetenzrechtlichen Fragen: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, Einleitung 8.b), S. 33 ff., m.w.N; neuerdings zum 5. und zum 6.HRGÄndG: BVerfG, Urteil vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, BVerfGE 111, 226, und Urteil vom 26.01.2005 - 2 BvF 1/03 -, NJW 2005, 493).   
33 
Zutreffend ist zwar, dass sich die Regelungen des Staatsvertrages vom 24.06.1999 auch in der Modifikation durch § 72 Abs. 2 Satz 2 in Verb. mit §§ 30 Abs. 3, 31 Abs. 3, 32 Abs. 3 und 4, 34 und 35 HRG in der ab 04.09.2004 geltenden Fassung des 7.HRGÄndG in erster Linie mit den Aufgaben der Zentralstelle, ihrer Rechtsstellung und  ihren Organen sowie für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogene Studiengänge mit den Grundsätzen der Kapazitätsermittlung und der Festsetzung von Zulassungszahlen und die durchzuführenden Verteilungs- und Auswahlverfahren  für solche Studienplätze befassen (vgl. aber auch Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StV; § 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG) und dass das diesbezügliche Vergaberecht grundsätzlich davon ausgeht (vgl. § 29 Abs. 2 HRG; Art. 7 Abs. 1 StV), sämtliche Studienplätze solcher Studiengänge seien unter pflichtgemäßer Ausnutzung der Kapazitäten erfasst und in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen worden. Ferner trifft  es für die Frage der Zuständigkeit zur Vergabe der Studienplätze keine Vorsorge durch ausdrückliche entsprechende Regelungen für den Fall, dass erst in einem Rechtsstreit unausgenutzte Kapazitäten nachgewiesen werden (zu letzterem schon BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 - u.a., BVerfGE 39, 276, unter Hinweis auf den Beschluss des 4. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 21.05.1974 - IV 1298/73 -, NJW 1974, 1211, zu § 24 der VergabeVO vom 29.05.1973 ). Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Länder bei Abschluss des Staatsvertrages vom 24.06.1999 und mithin auch der Landesgesetzgeber bei Erlass des Hochschulzulassungsgesetzes solche durch die Festsetzung einer zu niedrigen Zulassungszahl unberücksichtigt gebliebene, so genannte verschwiegene Studienplätze (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93/77 -, BVerwGE 60, 25) überhaupt nicht im Blick hatten (so aber Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.11.1999 - NC 2 S 73/99 -). Vielmehr war es im Hinblick auf das erste "Numerus-clausus-Urteil" ja gerade Sinn und Zweck der staatsvertraglichen Regelungen seit 1972, die vom Bundesverfassungsgericht - zur bestmöglichen Verwirklichung des aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Teilhaberechts auf Zulassung zum Studium - geforderte gesetzgeberische Aufgabe, ein Zulassungsverfahren zu schaffen, das unter vollständiger Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität eine Verteilung aller freien Studienplätze sicherstellt, zu bewältigen. Hierzu gehört aber auch die Verteilung all jener Studienplätze, die sich nach verordnungsrechtlicher Festsetzung der Zulassungszahl nach einer nochmaligen ggf. gerichtlichen Überprüfung unter erst nunmehr vollständiger rechnerischer Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität als so genannte Restkapazität feststellen lassen (vgl. auch § 5 Abs. 2 und 3 KapVO VII), auch wenn insoweit nicht unbedingt erforderlich ist, die Zuteilung dieser Studienplätze bei der ZVS zu zentralisieren. Denn gleichwohl handelt es sich bei diesen Studienplätzen, die außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellt werden, um Studienplätze innerhalb der tatsächlich vorhandenen Ausbildungskapazität, deren Verteilung an vorhandene Studienbewerber das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot gebietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975, a.a.O.; Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258). Ausgehend hiervon können Art. 16 Abs. 1 Nr. 5 und 6 StV, an die § 2 Abs. 1 HZG ebenfalls anknüpft, ohne weiteres so verstanden werden, dass sie verordnungsrechtliche Regelungen der Länder, insbesondere Bewerbungsfristen, auch für solche Studienplätze vorsehen, die bei der Festsetzung der entsprechenden Zulassungszahl nicht berücksichtigt wurden und demzufolge in das ordentliche Vergabeverfahren, insbesondere auch das des Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StV, nicht einbezogen waren (in diesem Sinne bereits Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O., zur vergleichbaren Ermächtigungsnorm des § 11 HZG in der damals maßgebenden Fassung).
34 
Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber des Hochschulzulassungsgesetzes die in § 24 VVO-ZVS konkret normierten Ausschlussfristen im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG selbst hätte bestimmen müssen. Die Vorschrift lässt Einschränkungen und Regelungen des Grundrechts der Berufs- und Ausbildungsfreiheit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu. Dabei ist allerdings zu beachten, dass - abgesehen von den besonderen Delegationsvoraussetzungen der Art. 61 LV und 80 GG - der Gesetzgeber die grundlegenden Entscheidungen selbst zu treffen und zu verantworten hat. Für das Kapazitätsbestimmungsrecht bedeutet das seine Pflicht, die wesentlichen Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen selbst zu regeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972, a.a.O.). Dem wird jedoch das ländereinheitliche System der Kapazitätsbestimmung und Studienplatzvergabe durch Rechtsverordnungen auf der Grundlage der Leitregeln des Staatsvertrages, der den Rang eines Landesgesetzes hat (§ 1 HZG; vgl. Normenkontrollbeschluss des Senats vom 08.04.1976 - IX 54/76 -, ESVGH 27, 50), gerecht (vgl. Urteil des Senats vom 23.08.1977, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352 und Urteil vom 13.10.1976 - 1 BvR 135/75 -, BVerfGE 43, 34; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531, m.w.N.). Dies gilt auch für die hier in Rede stehenden Ausschlussfristen, die als solche durch den Gesetzgeber grundsätzlich vorgesehen sind (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2005, a.a.O.).
35 
2.3 Inhaltlich sind die Regelungen des § 24 VVO-ZVS unter dem Gesichtspunkt der Bundeseinheitlichkeit nicht schon deshalb zu beanstanden, weil andere Bundesländer solche Regelungen nach dem Vortrag des Antragstellers nicht getroffen haben (§ 1 HZG in Verb. mit Art. 16 Abs. 2 StV, § 72 Abs. 2 Satz 4 HRG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, a.a.O.) ist für die Verteilung von außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellter Restkapazität eine zentrale Vergabe zwar rechtspolitisch wünschenswert, wird aber von der Verfassung nicht gefordert (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93.77 -, BVerwGE 60, 25).
36 
2.4 Auch sonst sind die angegriffenen Bewerbungsfristregelungen des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 VVO-ZVS materiell nicht zu beanstanden. Mit ihnen wird die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig erschwert.
37 
Die Rechtsordnung verbietet nicht, die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 mit zumutbaren formellen Anforderungen zu verbinden. Das Gebot zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung besteht nur im Rahmen der Durchsetzung subjektiver Rechte; vor diesem Gebot haben zumutbare und angemessene verfahrensmäßige Anforderungen deshalb durchweg Bestand. So ist das Setzen von materiellen Ausschlussfristen, innerhalb deren ein Studienplatzbewerber seine Anträge und Unterlagen im ordentlichen Vergabeverfahren einreichen muss, seit jeher als sachgerecht und notwendig anerkannt, weil das Vergabeverfahren nur auf der Grundlage einer zu einem bestimmten Zeitpunkt einheitlich feststehenden Datenbasis durchgeführt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.03.1976 - VII B 132.75 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 46; Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 25/81 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 5; OVG NW, Urteil vom 05.05.1981 - 16 A 1507/80 -, NJW 1982, 301; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, § 3 Vergabeverordnung Rn. 1; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 03.11.1982 - 1 BvR 900/78 u.a. -, BVerfGE 62, 117). Entsprechendes gilt nach der ständigen Rechtssprechung des Senats aber auch für die Einführung eines Stichtages für die Bewerbungen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl im Rahmen von Bewerbungen nach der Hochschulvergabeverordnung (vgl. Urteil vom 13.10.1987, a.a.O.; vgl. auch  Beschluss vom 22.06.1993 - NC 9 S 59/93 -, KMK-HSchR/NF 11C Nr. 7; Beschluss vom 12.04.1995 - NC 9 S 17/95 -; jeweils zu § 3 Abs. 1 Satz 2 HVVO). Hieran ist im vorliegenden Verfahren zur vergleichbaren Fristbestimmung der VVO-ZVS festzuhalten, zumal das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG mit Blick auf das Gebot zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung in Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht weiter reichen kann als im ordentlichen Vergabeverfahren. Auch hiermit verfolgt der Normgeber den sachgerechten Zweck, so frühzeitig eine geschlossene Bewerberkonkurrenz zu bilden, dass die Bewerbungsverfahren von der Hochschule frühzeitig beschieden und auch die gerichtlichen Verfahren so rechtzeitig abgewickelt werden können, dass eine Aufnahme des Studiums auch tatsächlich wie beantragt zu Beginn des Bewerbungssemesters möglich ist. Bezweckt ist offenbar, dass freie Ausbildungsplätze nicht nur mit zeitlicher Verzögerung und ohne zeitlichen Zusammenhang zum Bewerbungssemester genutzt werden, sondern dann genutzt werden, wenn sie tatsächlich - nämlich im Bewerbungssemester - verfügbar sind, um so dem Gebot der Kapazitätsausschöpfung am ehesten gerecht zu werden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005, a.a.O.). Dies lässt sich aber nur verwirklichen, wenn der Bewerbungsstichtag zu einem frühen Zeitpunkt vor Semesterbeginn festgelegt wird. Danach liegt es nahe und ist nicht zu beanstanden, den Stichtag zu wählen, der auch im ordentlichen Vergabeverfahren gilt, zumal dieser Stichtag im Kreis der Studienbewerber einen allgemeinen Bekanntheitsgrad besitzt und deshalb die Gefahr nicht ausreichender rechtzeitiger Bewerbungen um eventuelle Studienplätze außerhalb der festgestellten Zulassungszahl - wie die Erfahrung mit entsprechenden früheren Fristenregelungen gezeigt hat - nicht besteht und damit dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung Genüge getan ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982, a.a.O.; Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Im Übrigen werden so die Hochschulen frühzeitig in die Lage versetzt, sich bei berechtigt scheinenden Einwendungen nochmals kritisch mit ihren Kapazitätsberechnungen (§ 30 Abs. 2 HRG) auseinander zu setzen und diese ggf. noch im Verlauf des ordentlichen Vergabeverfahrens zu korrigieren (§ 5 Abs. 3 KapVO VII; vgl. auch Beschluss des Senats vom 31.01.2003 - NC 9 S 46/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500 zum Einbezug nicht erfasster Studienplätze in das ordentliche Vergabeverfahren ohne förmliche Neufestsetzung im Wege einer Änderung der Zulassungszahlen-Verordnung), was ggf. auch (Doppel-)Bewerbern um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl eine desto höhere Auswahlchance einräumt, als ihre Rangziffer besser ist als die anderer Bewerber. Dies trägt in besonderem Maße dem Umstand Rechnung, dass neben dem Zulassungsanspruch auch der Rangziffer eine wesentliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, da sie eine möglichst gerechte Bewerberauswahl im Lichte des Gleichheitssatzes bezweckt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, a.a.O.).
38 
Eine unzumutbare Obliegenheit ist mit der erforderlichen Einhaltung der Bewerbungsfrist für den Studienbewerber außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht verbunden. Das zwingt den Studienbewerber zwar dazu, sich gleichzeitig im ordentlichen Vergabeverfahren - sei es bei der ZVS, sei es bei den Hochschulen - und im Verfahren zur Auskehrung von Kapazitätsresten bei den Hochschulen zu bewerben (vgl. Beschluss des Senats vom 22.06.1993, a.a.O.). Eine solche Doppelbewerbung ist aber dem Studienbewerber zuzumuten., weil damit nur ein geringer Aufwand verbunden ist. Erfolgt eine Zulassung im ordentlichen Vergabeverfahren, so erübrigt sich eine Weiterverfolgung des Begehrens auf Zulassung außerhalb der Zulassungszahl. Der Aufwand für den fehlgeschlagenen Bewerbungsversuch ist aber für den Studienbewerber gering (vgl. Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Zwar muss er ggf. gegen einen den Antrag ablehnenden Bescheid der Hochschule zur Vermeidung des Eintritts der Bestandskraft bereits vor Abschluss des ordentlichen Vergabeverfahrens Klage erheben, womit auch im Falle der späteren Entbehrlichkeit der weiteren Durchführung eines Klageverfahrens ein gewisses Kostenrisiko verbunden ist. Dieses Kostenrisiko ist aber der gerichtlichen Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche allgemein immanent und nicht geeignet, die im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers bei der Wahl des maßgeblichen Stichtages für ausschlaggebend gehaltenen Gesichtspunkte in Frage zu stellen.
39 
An dieser Beurteilung ändert sich mit Blick auf die nunmehr gestaffelten Bewerbungsfristen mit einer Vorverlegung der Stichtage um wenige Wochen für so genannte Altabiturienten im ordentlichen Vergabeverfahren nichts. Der Antragsteller stellt zutreffend die Rechtfertigung für die Änderung der Bewerbungsfristen im zentralen Vergabeverfahren, "angesichts der Neuregelung des Auswahlverfahrens und dessen zeitlicher Ausdehnung der ZVS mehr Zeit für die Bearbeitung der Anträge angesichts der Besonderheit des neuen Auswahlverfahrens aufgrund des 7. Hochschulrechtsänderungsgesetzes einzuräumen und die Durchführung der Auswahlverfahren der Hochschulen - vgl. § 10 VVO-ZVS - so rechtzeitig zu ermöglichen, dass die erfolgreichen Bewerber zeitgerecht zum Studium im WS 2005/2006 zugelassen werden können", selbst nicht in Frage. Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen. Dann aber ist es nach Vorstehendem schon deshalb sachgerecht und entspricht dem Gebot der Kapazitätsausschöpfung, die Bewerbungsfrist für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht zuletzt zur Vermeidung unterschiedlicher Fristen diesen teilweise neuen Stichtagen auch insoweit anzupassen, als sie die Bewerbungen von so genannten Altabiturienten betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982, a.a.O.), zumal gerade diese ausreichend Zeit zur Verfügung haben, sich auf ihre Bewerbungen vorzubereiten, und es für sie schon von daher keinen unzumutbaren Unterschied macht, ob sie ihre Bewerbungen einige wenige Wochen früher oder später abgegeben haben müssen.
40 
Ohne Einfluss auf die Gültigkeit von § 24 der VVO-ZVS vom 27.01.2005 ist, dass die Zulassungszahlenverordnung 2005/2006 vom 28.06.2005 im Gesetzblatt vom 08.07.2005 (GBl. S. 492) und mithin erst nach dem angegriffenen Stichtag 31.05. 2005 für eine Bewerbung zum WS 2005/2006 verkündet worden ist. Notwendig ist zwar, dass zwischen dem Erlass der ZVVO und dem Fristablauf nach § 24 VVO-ZVS eine ausreichende Zeitspanne liegt, die dem Bewerber für Kapazitätsprüfungen und Überlegungen Raum lässt, und dies hinsichtlich des WS 2005/2006 ersichtlich nicht der Fall war (vgl. Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Dies berührt aber nicht die allgemeine Gültigkeit des insoweit anzuwendenden § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 VVO-ZVS, sondern ist mit Blick auf das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung allenfalls eine Frage seiner zulässigen Anwendung im Einzelfall.
41 
2.5 Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Vorschrift gewährleistet nicht den sachlichen Bestand oder Inhalt einer als verletzt behaupteten Rechtsstellung, hier des Anspruchs auf Zulassung zum Studium als Teilhaberecht nach Art. 12 Abs. 1 GG in Verb. mit Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 19. Abs. 4 GG gewährt nicht selbst Rechte, sondern setzt zu schützende Rechte voraus.Allerdings können sich aus Art. 19 Abs. 4 GG Vorwirkungen auf die Ausgestaltung des dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerten Verwaltungsverfahrens ergeben: Dieses darf nicht so angelegt werden, den gerichtlichen Rechtsschutz zu vereiteln oder unzumutbar zu erschweren. Daraus ergeben sich in erster Linie Anforderungen an das Verhalten der Verwaltungsbehörde im Verwaltungsverfahren selbst - etwa nicht den Bürger über seine gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten irrezuleiten oder spätere Nachprüfungsmöglichkeiten des Gerichts auszuschalten. In Bezug auf ein Verhalten des Bürgers im Verwaltungsverfahren, das eine Einschränkung oder den Verlust materieller Abwehransprüche oder Teilhaberechte zur Folge hat, dürfen solche Ausschlussnormen auch insoweit keine unzumutbaren Erschwerungen für den Zugang zu den Gerichten bewirken, als es darum geht, dem Bürger den Rechtsweg für ein Begehren zu eröffnen, mit dem er im konkreten Fall festgestellt wissen will, dass seine Rechte nach Maßgabe der Ausschlussnorm nicht eingeschränkt worden oder erloschen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005, a.a.O.; Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 107). § 24 VVO-ZVS schränkt den Zugang zu den Gerichten für ein derartiges Rechtsschutzbegehren aber nicht ein.
42 
2.6 Der im Hinblick auf eine etwaige Ungleichbehandlung deutscher Studienbewerber  in der mündlichen Verhandlung noch angesprochene § 23 VVO-ZVS, der nicht in den Regelungsbereich des § 3 Abs. 2 VVO-ZVS einbezogen sei, regelt einen völlig anderen Sachverhalt, nämlich die besonders geregelte Zulassung ausländischer Staatsangehöriger, die nicht nach § 2 Deutschen gleichgestellt sind, im Rahmen der Quote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVO-ZVS. Einen etwaigen Teilhabeanspruch im vorgenannten Sinne außerhalb dieser Quote oder außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl besitzen solche ausländischen Staatsangehörigen auch mit Blick auf Art. 11 Abs. 1 LV nicht (vgl. auch § 27 Abs. 1 HRG; Beschlüsse des Senats vom 11.09.1980  - NC 9 S 464/80 -, KMK-HSchR 1980, 231 und vom 21.12.1984 - NC 9 S 1735/84 -, KMK-HSchR 1984, 1225; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 316 ff.), ungeachtet dessen, dass entgegen der Ansicht des Antragstellers auch insoweit § 24 VVO-ZVS Geltung beanspruchte.
43 
Warum sich die Nichtigkeit des § 24 VVO-ZVS schließlich wegen eines "unauflöslichen Normwiderspruchs" in § 25 VVO-ZVS ergeben soll, ist für den Senat unerfindlich. Die gegenseitig ohne weiteres zu vereinbarenden Regelungen in § 25 Abs. 1 Satz 2 einerseits und Abs. 2 Satz 2 VVO-ZVS andererseits sind an Klarheit hinsichtlich des Anwendungsbereiches der jeweiligen Norm nicht zu überbieten.
  
44 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
 
45 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
46 
Beschluss
47 
vom 21. Februar 2006
 
48 
Der Streitwert wird auf 5.000.- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
 
49 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Abweichend von § 16 gelten bei der Nutzung eines dynamischen Beschaffungssystems die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, oder im Falle einer Vorinformation nach § 38 Absatz 4 nach der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung. Sobald die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems abgesandt worden ist, gelten keine weiteren Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge.

(3) Der öffentliche Auftraggeber bewertet den Antrag eines Unternehmens auf Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem unter Zugrundelegung der Eignungskriterien innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dessen Eingang. In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn Unterlagen geprüft werden müssen oder um auf sonstige Art und Weise zu überprüfen, ob die Eignungskriterien erfüllt sind, kann die Frist auf 15 Arbeitstage verlängert werden. Wurde die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems noch nicht versandt, kann der öffentliche Auftraggeber die Frist verlängern, sofern während der verlängerten Frist keine Aufforderung zur Angebotsabgabe versandt wird. Die Fristverlängerung ist in den Vergabeunterlagen anzugeben. Jedes Unternehmen wird unverzüglich darüber informiert, ob es zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassen wurde oder nicht.

(4) Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. § 16 Absatz 6 findet Anwendung.

(5) Der öffentliche Auftraggeber kann von den zu einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bewerbern jederzeit verlangen, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Übermittlung der Aufforderung zur Angebotsabgabe eine erneute und aktualisierte Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach § 48 Absatz 3 einzureichen. § 48 Absatz 3 bis 6 findet Anwendung.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller erwarb am 14.06.2002 mit dem Bestehen der Abiturprüfung die Befähigung zum Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland. Mit Anträgen vom 06.09.2005 bewarb er sich zum Wintersemester 2005/2006 um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bei den Universitäten Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm und mit weiterem Antrag vom 15.11.2005 um eine entsprechende Zulassung zum Sommersemester 2006 bei der Universität Tübingen.
Mit am 07.09.2005 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Er hat - nach Klarstellung durch Schriftsatz vom 12.12.2005 - zuletzt beantragt,
1. § 24 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 1. Halbs. der Verordnung des Wissenschaftsministeriums des Landes Baden-Württemberg über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung-ZVS - VVO-ZVS -) vom 27.01.2005 (GBl. S. 167 ff.) - gemeint ist die Frist 31.05.2005 für Altabiturienten - war nichtig, soweit er das Vergabeverfahren des Wintersemesters 2005/2006 betraf.
2. § 24 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 1. Halbs. der Verordnung des Wissenschaftsministeriums des Landes Baden-Württemberg über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung-ZVS - VVO-ZVS -) vom 27.01.2005 (GBl. S. 167 ff.) - gemeint ist die Frist 30.11.2005 für Altabiturienten - ist nichtig, soweit er das Vergabeverfahren des Sommersemesters 2006 betrifft.
Die angegriffene Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
"§ 24:
Die Fristen des § 3 Abs. 2 gelten auch für Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird."
Der in § 24 genannte § 3 Abs. 2 lautet:
"Der Zulassungsantrag muss
10 
1. für das Sommersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres erworben wurde, bis zum 30. November des Vorjahres, andernfalls bis zum 15. Januar,
11 
2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli,
12 
bei der Zentralstelle eingegangen sein (Ausschlussfristen). Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 1."
13 
Zur Begründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Er sei ein so genannter Altabiturient. Die angegriffene Vorschrift für Altabiturienten sei jedenfalls für das hier in Frage stehende Wintersemester 2005/2006 nichtig, weil die mit der Norm gesetzte Ausschlussfrist jedenfalls für den genannten Zeitraum gegen Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG verstoße. Sie sei formell und materiell verfassungswidrig und damit nichtig. Das Setzen von Ausschlussfristen tangiere das Recht auf Hochschulzugang und sei nach der Drei-Stufen-Theorie des Bundesverfassungsgerichts zu beurteilen. Hierbei sei weiter zu berücksichtigen, dass ein Studienbewerber einen Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes habe, der durch das Aufnahmeverfahren nicht vereitelt oder unzumutbar erschwert werden dürfe. Es bestehe kein sachlich berechtigter Grund, die Frist für Anträge außerhalb festgesetzter Kapazitäten für Altabiturienten den entsprechenden Fristen für die Bewerbung bei der ZVS anzupassen. Für das Studienjahr 2005/2006 sei die ZZVO vom 28.06.2005 im Gesetzblatt vom 08.07.2005 veröffentlicht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Frist 31.05.2005 mehr als einen Monat abgelaufen gewesen. Bereits deshalb sei diese Fristenregelung auch nach der Rechtsprechung des Senats nichtig, da der Senat es für notwendig angesehen habe, dass zwischen dem Erlass der ZZVO und dem Fristablauf eine ausreichende Zeitspanne liege, die dem Bewerber für Kapazitätsprüfungen und Überlegungen Raum lasse. Im Übrigen fehle jede Sinnhaftigkeit der Übernahme der frühen ZVS-Frist, die völlig anderen Zwecken diene als die Ausschlussfrist für außerkapazitäre Anträge. Die Ausschlussfrist 15.07. habe im zentralen Vergabeverfahren der ZVS allein den Sinn angesichts der Neuregelung des Auswahlverfahrens und dessen zeitlicher Ausdehnung der ZVS mehr Zeit für die Bearbeitung der Anträge angesichts der Besonderheit des neuen Auswahlverfahrens aufgrund des 7. Hochschulrechtsänderungsgesetzes einzuräumen und die Durchführung der Auswahlverfahren der Hochschulen so rechtzeitig zu ermöglichen, dass die erfolgreichen Bewerber zeitgerecht zum Studium im Wintersemester 2005/2006 zugelassen werden können. Einen derartigen Rechtfertigungsgrund gebe es für die Anträge außerhalb der festgesetzten Kapazitäten nicht, da diese unmittelbar an die Hochschule zu richten seien und, sofern nicht ausdrücklich normativ geregelt, keine besonderen Angaben enthalten müssten. Diese Anträge würden zudem pauschal abgelehnt, zum Teil ohne dass überhaupt eine Kapazitätsberechnung vorliege. Darüber hinaus bestehe ein unauflöslicher Normwiderspruch zwischen § 25 Abs. 1 und Abs. 2 VVO-ZVS. Für den Antrag bestehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller müsse damit rechnen, dass die Verwaltungsgerichte des Landes nicht in eine Sachprüfung über die von ihm bisher in Erwartung der Senatsentscheidung zurückgehaltenen Eilanträge eintreten würden, sondern im Hinblick auf die Frist den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung zurückweisen würden, dass sich der Antragsteller nicht fristgerecht bei der Hochschule beworben habe. Auch habe die Tatsache, dass die ZVS die Bewerbungsfrist für Altabiturienten verlängert habe, keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren. Der angebliche "Nichtanwendungserlass" vom 24.05.2005 lasse die formelle und materielle Rechtswidrigkeit der Verordnung unberührt. Schließlich fehle es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung von Fristen für außerkapazitäre Anträge. § 11 des Hochschulzulassungsgesetzes betreffe nur die - hier nicht einschlägigen - §§ 6 bis 10.
14 
Der Antragsgegner beantragt,
15 
die Normenkontrollanträge abzulehnen.
16 
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Vorschriften einer Hochschulvergabeverordnung vom 24.05.2005, wie mit dem Normenkontrollantrag u.a. ebenfalls angegriffen, gebe es in Baden-Württemberg nicht. Soweit der Antragsteller die Vorschriften der VergabeVO-ZVS zur Fristenregelung für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität im Wintersemester 2005/2006 angreife, fehle dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis. Die Anträge vom 06.09.2005 datierten weit nach dem jedenfalls geltenden Stichtag 15.07.2005. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet. § 24 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 1. Halbs. VVO-ZVS verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Daran ändere auch die Bekanntmachung der Zulassungszahlenverordnung nach dem 31.05.2005 nichts. Da die frühe Frist 31.05.2005 nicht habe angewendet werden können, seien die Universitäten des Landes bereits mit e-mail vom 24.05.2005 gebeten worden, die Anträge auf Zulassung außerhalb der Kapazität frühestens dann zu bescheiden, wenn die ZZVO veröffentlicht sei. Der Verwaltungsausschuss der ZVS habe mit Beschluss vom 21.06.2005 die Frist für die sogenannten Altabiturienten für das Wintersemester 2005/2006 bis zum 15.07.2005 verlängert. Entsprechend habe sich dann auch die Frist bei Anträgen auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität verlängert (§ 24 VVO-ZVS). Über diese Frist sei der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers sowohl von den Universitäten Freiburg und Ulm als auch vom Wissenschaftsministerium informiert worden. Der in § 24 VVO-ZVS angelegte Gleichlauf der Fristen sei nicht zu beanstanden. Die Wahl des Stichtages liege auch nach der Rechtsprechung des Senats im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers, die ihre äußerste Grenze nur in dem Gebot der Zumutbarkeit für den Studienbewerber finde. Die Frist des ZVS-Vergabeverfahrens sei im Kreis der Studienbewerber allgemein bekannt. Von daher liege es nahe, wie bisher auch weiterhin an die Bewerberstichtage des ordentlichen ZVS-Vergabeverfahrens anzuknüpfen. Dies diene der Vereinfachung des ohnehin komplexen Zulassungsverfahrens und der Übersichtlichkeit der von den Bewerbern um einen Studienplatz zu beachtenden Fristen und sei für die Bewerber auch zumutbar. § 25 VVO-ZVS beinhalte auch keinen unauflösbaren Widerspruch. In der Vorschrift sei die Geltung der jeweiligen Verordnung in eindeutiger und klarer Weise geregelt.
17 
Dem Senat liegen die Verfahrensakten des Antragsgegners vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze und die vom Senat beigezogenen Akten des Verfahrens NC 9 S 15/06 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
1. Die Anträge sind unzulässig.
19 
Die Anträge sind zwar statthaft. Bei der teilweise, nämlich soweit sie die Übernahme der Fristenregelungen des § 3 Abs. 2 für so genannte Altabiturienten betrifft, angegriffenen Vorschrift des § 24 der Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 handelt es sich um Verordnungsrecht des Antragsgegners und damit um Rechtsvorschriften im Rang unter dem Landesgesetz, deren Überprüfung im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle das baden-württembergische Landesrecht vorsieht (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AG-VwGO). Daran ändert in diesem Zusammenhang ebenso wie im Hinblick auf die erforderliche Antragsbefugnis nichts, dass sich die Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 nach ihrem § 25 Abs. 1 Satz 2 nur Geltung für die Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/2006 und zum Sommersemester 2006 beimisst und die von ihr in § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 geregelten Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, auch soweit sie vom Antragsteller ausdrücklich nicht angegriffen sind, bereits sämtliche verstrichen sind und die angegriffene Vorschrift für Bewerbungen des Antragstellers in künftigen Vergabeverfahren keine Rechtswirkungen mehr entfalten wird. Der Umstand, dass eine mögliche Rechtsverletzung nur in der Vergangenheit eingetreten sein kann, ändert an der Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag grundsätzlich nichts. Er ist vielmehr auch gegen nicht mehr geltende, insbesondere bereits aufgehobene oder durch andere ersetzte Rechtsvorschriften - einschließlich wie hier obsolet oder sonst wie funktionslos gewordener Rechtsvorschriften - im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGO zulässig, wenn und soweit sie noch Auswirkungen auf Rechtsbeziehungen in der Gegenwart haben, insbesondere noch für die Beurteilung von gegenwärtigen Rechtsverhältnissen von Bedeutung sind oder Bedeutung haben können, weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind. Entsprechendes kann etwa auch dann gelten, wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist. § 47 VwGO macht die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages auch nicht davon abhängig, dass der Antragsteller zuvor den Rechtsweg gegen etwaige ihn belastende, auf die Norm gestützte Akte der Verwaltung ausschöpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2001 - 6 CN 1/01 -, NVwZ-RR 2002, 152; Beschluss vom 02.09.1983 - 4 N 1/83 -, BVerwGE 68, 12; Beschluss vom 14.07.1978 - BVerwG 7 N 1.78 -, BVerwGE 56, 172; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Kopp, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rn. 26, 62 und 90, m.w.N.).
20 
Die Anträge sind aber deshalb unzulässig, weil dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die begehrten, auf die Geltung der Bewerbungsfristen für so genannte Altabiturienten ausdrücklich beschränkten Feststellungen, dass die Norm, was ihre Geltung sowohl für das Wintersemester 2005/2006 als auch für das Sommersemester 2006 betrifft, ungültig war oder ist, fehlt.
21 
Das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ist - wie sich auch aus Abs. 2 der Vorschrift ergibt - jedenfalls, soweit es auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person eingeleitet wird, kein rein objektives Prüfungsverfahren, sondern weist auch Elemente des Individualrechtsschutzes auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30; Normenkontrollurteil des Senats vom 08.03.2005 - 9 S 2290/03 -, juris)). Das hiernach jedenfalls für den Antrag natürlicher oder juristischer Personen neben der Antragsbefugnis erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) ist nicht gegeben, wenn eine Inanspruchnahme des Gerichts sich für die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers als nutzlos darstellt, weil die Erklärung der Unwirksamkeit der Vorschrift ihm offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringt, er mithin in Fallgestaltungen der vorliegenden Art kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (mehr) vorweisen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 3/86 -, BVerwGE 78, 85; Beschluss vom 02.09.1983 - N 1.83 -, BVerwGE 68, 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Kopp, VwGO, 1. Aufl. § 47 Rn. 88 f.). Davon ist hier auszugehen. Die angegriffenen, für künftige Vergabeverfahren nicht mehr geltenden Fristenregelungen des § 24 VVO-ZVS spielen bei den (abgelehnten) Bewerbungen des Antragstellers für das Wintersemester 2005/2006 und das Sommersemester 2006 keine entscheidungserhebliche Rolle.
22 
Im Geltungsbereich der Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 hat der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben nur die Anträge vom 06.09.2005 auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester bei den Universitäten Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm im Wintersemester 2005/ 2006 bzw. vom 15.11.2005 bei der Universität Tübingen für das Sommersemester 2006 gestellt. Er hat danach zum Wintersemester 2005/2006 nicht nur die Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Halbsatz VVO-ZVS (31.05.2005), sondern auch die von ihm im vorliegenden Verfahren ausdrücklich nicht angegriffene Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz VVO-ZVS (15.07.2005), die der schon zuvor allgemein geltenden Fristenregelung für das Wintersemester entspricht (vgl. etwa § 3 Abs. 1 VVO-ZVS vom 01.08.2000, ), versäumt. Die von ihm angegriffene Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz VVO-ZVS (30.11.2005) für eine Bewerbung zum Sommersemester 2006 bei der Universität Tübingen hat er eingehalten. Selbst wenn die begehrten Feststellungen getroffen würden, würde sich danach die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers innerhalb des Geltungsbereiches der VVO-ZVS vom 27.01.2005 auch mit Blick auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/2006 nicht verbessern.
23 
Fristgerechte Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl hat er insoweit auch nach der zweiten Alternative des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVO-ZVS nicht gestellt und kann solche auch nicht mehr stellen. Denn von einer Erklärung der Unwirksamkeit des § 24 VVO-ZVS im angegriffenen Umfange blieben die jeweils wie in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 VVO-ZVS vorgesehenen zweiten Alternativen (Bewerbungsfristen 15. Januar bzw. 15. Juli) unberührt und ergäben nach Wegfall der jeweils ersten Alternativen (... "wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres/dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 30.11. des Vorjahres/bis zum 31. Mai, andernfalls" ...) auch für die so genannten Altabiturienten eine sinnvolle Regelung, die zudem der bisherigen für alle Bewerber außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltenden Rechtslage und mithin auch dem mutmaßlichen Willen des Normgebers entsprechen würde. Insbesondere ist gerade  nicht anzunehmen, dass der Normgeber die schon seit dem Jahre 1987 durch die Dritte Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 26.05.1987 (GBl. S. 195) eingeführten und seither - von einer wohl versehentlich erfolgten kurzen Unterbrechung vom 01.07.1993 bis zum 31.12.1993 abgesehen - beibehaltenen Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur für die Anträge so genannter Altabiturienten vollständig hätte abschaffen wollen, falls die nunmehr von ihm wegen Änderungen des ordentlichen Vergabeverfahrens auch hier vorgenommene Differenzierung hinsichtlich der Fristen keinen Bestand haben sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es dem erkennbaren Willen des Normgebers entsprechen würde, dass es dann auch für die so genannten Altabiturienten für ihre Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl letztlich bei den bisherigen Fristen 15.07. und 15.01. weiterhin bleiben soll (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2005 - 3 N 59/05 -, juris; allgemein zur Teilunwirksamkeit von Rechtsvorschriften: Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Auflage, § 47 Rn. 93; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rn. 122, jeweils m.w.N.). Dass wohl auch der Antragsteller nach dem Vortrag seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung in einem noch anhängigen gerichtlichen Verfahren auf vorläufige Zulassung zum Studium im Studienfach Humanmedizin zum WS 2005/2006 bei der Universität Heidelberg die Auffassung vertritt, diese Fristenregelungen seien für Altabiturienten bei Unwirksamkeit der angegriffenen Fristenregelungen nicht ersatzweise anwendbar mit der Folge, dass für so genannte Altabiturienten gar keine Bewerbungsfristen für Anträge außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gelten würden, rechtfertigt insoweit im vorliegenden Verfahren, das nach Vorstehendem in zulässiger Weise auf die Feststellung einer Teilunwirksamkeit des § 24 VVO-ZVS beschränkt ist, keine andere Beurteilung. Denn selbst eine im begehrten Umfange stattgebende Entscheidung im vorliegenden Verfahren würde dem Antragsteller im dortigen Verfahren nach der vorstehenden, für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses des Antragstellers im vorliegenden Verfahren maßgebenden Rechtsauffassung des Senats keinen schützenswerten rechtlichen Vorteil verschaffen, auch wenn das Verwaltungsgericht insoweit nicht an die Entscheidung des Senats - da von der Entscheidungsformel nicht umfasst - gebunden wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
24 
Auch ist derzeit noch völlig offen, ob sich der Antragsteller im sachlichen Geltungsbereich der VVO-ZVS überhaupt noch einmal um eine Zulassung zum Studium an einer Universität des Landes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bewerben wird, sei es, dass er zwischenzeitlich einen Studienplatz in Humanmedizin erhält, dass er sich in Baden-Württemberg nicht mehr bewerben wird oder dass er seinen derzeitigen Studienwunsch völlig aufgibt.
 
25 
2. Aber selbst wenn ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Antragstellers anzuerkennen ist, sind die Anträge jedenfalls unbegründet. § 24 VVO-ZVS in dem hier angegriffenen Umfange, nämlich soweit er die für die so genannten Altabiturienten geltenden Fristen des § 3 Abs. 2 VVO-ZVS (30.11. und 31.05.) auch für deren Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, übernimmt, ist formell und materiell rechtmäßig.
26 
2.1 Die Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Insbesondere ist sie in den hier maßgebenden Vorschriften auf die gesetzliche Ermächtigung in § 2 Abs. 1 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 22.03.1993 (GBl. S. 201), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.11.2004 (GBl. S. 798) - HZG -, in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 26.06.1999 (GBl. S. 401) - StV - gestützt (Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV) und nach Art. 63 Abs. 2 LV ordnungsgemäß im Gesetzblatt (GBl. 2005 S. 67) verkündet worden.
27 
2.2 Der hier allein in dem ausgeführten Umfange angegriffene § 24 VVO-ZVS hat in den genannten Vorschriften des Hochschulzulassungsgesetzes und des Staatsvertrages eine verfassungsrechtlich ausreichende und nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte Grundlage (Art. 61 Abs.1 Sätze 1 und 2 LV).
28 
Nach § 2 Abs. 1 HZG werden die Rechtsverordnungen nach Art. 16 des in der Anlage zum Hochschulzulassungsgesetz veröffentlichten Staatsvertrages vom 24.06.1999, dem der Antragsgegner mit § 1 Abs. 1 HZG zugestimmt hat, vom Wissenschaftsministerium erlassen. Nach Art. 16 Abs. 1 StV bestimmen die Länder durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien, insbesondere:
29 
... 5. den Ablauf des Bewerbungsverfahrens, insbesondere die Fälle, in denen die Bewerbungen an die Zentralstelle zu richten sind, einschließlich der Fristen,
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6. den Ablauf des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die die Fristen versäumt haben, ...
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Diese Verordnungsermächtigung für das Wissenschaftsministerium, die auch durch § 72 Abs. 2 Sätze 2 und 4 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F.d.B. vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.2004 ) - HRG - keine Einschränkung erfahren hat, schließt Regelungen über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen des ersten Fachsemesters für in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge, die bei der Festsetzung der Zulassungszahl nicht berücksichtigt wurden, ein. Ein zusätzlicher Rückgriff auf die Ermächtigung in § 11 Abs. 1 HZG ist nicht erforderlich. Er wäre vom Verordnungsgeber der Vergabeverordnung-ZVS auch weder gewollt, noch wäre er zulässig. Diese Verordnungsermächtigung betrifft nur Regelungen zur Studienplatzvergabe nach den §§ 6 bis 10 HZG, also die Vergabe von Studienplätzen für Studiengänge, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind oder von Studienplätzen in höheren Fachsemestern, wenn in einem Studiengang Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt sind. Entsprechende Regelungen hierzu sind ausschließlich in der hier nicht in Streit stehenden Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 (GBl. S. 63; zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.05.2005 ) - Hochschulvergabeverordnung - HVVO - getroffen (so schon Urteil des Senats vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 -, DVBl. 1988, 406).
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Zur Klärung von Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Ermächtigung im Sinne des Art. 61 Abs. 1 LV, die sich teilweise überschneiden und deshalb nicht isoliert und ohne Bezug aufeinander betrachtet werden dürfen, sind auch ihr Sinnzusammenhang mit anderen Normen und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, sowie u.U. die Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 23.08.1977 - IX 2525/76 -, KMK-HSchR 1978, 12). Die gemeinsamen Regelungen der Länder in den Staatsverträgen seit dem ersten Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.10.1972 gehen ebenso wie die Regelungen der einzelnen Hochschulzulassungsgesetze und Rechtsverordnungen hierzu letztlich auf das so genannte  "Numerus-clausus-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.1972 (BVerfGE 33, 303) zurück. Nach dieser und seither ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa auch das so genannte "Zweite Numerus-clausus-Urteil" vom 08.02.1977, BVerfGE 43, 291 oder jüngst etwa Kammerbeschluss vom 21.07.2005 - 1 BvR 584/05 -, juris) bleibt es auch im modernen Sozialstaat der nicht einklagbaren Entscheidung des Gesetzgebers überlassen, ob und wieweit er im Rahmen darreichender Verwaltung Teilhaberechte gewähren will. Gleichwohl können sich, wenn der Staat gewisse Ausbildungseinrichtungen geschaffen hat, aus dem Gleichheitssatz in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip Ansprüche auf Zutritt zu diesen Einrichtungen ergeben. Wird danach der Zulassungsanspruch eines jeden hochschulreifen Staatsbürgers zu einem Studium seiner Wahl als solches Teilhaberecht aufgefasst, dann folgt seine Beschränkbarkeit zwar daraus, dass Teilhaberechte unter dem Vorbehalt des Möglichen stehen und notwendig regelungsbedürftig sind (vgl. auch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung sind danach aber nur verfassungsgemäß, wenn sie in den Grenzen des unbedingt erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden und wenn die Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgen. Die wesentlichen Entscheidungen über die Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen und über die anzuwendenden Auswahlkriterien hat dabei der Gesetzgeber selbst zu treffen, wobei das Bundesverfassungsgericht auch mit Blick auf die schwierigen kompetenzrechtlichen Abgrenzungsfragen auf die gemeinsame Verantwortung von Bund und Ländern für die Verteilung aller freien Studienplätze durch eine überregionale Stelle unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien hingewiesen hat. Dies führte - mangels damaliger bundesrechtlicher Regelung - zunächst zum Staatsvertrag vom  20.10.1972, mit dem auch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet wurde, und nach Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes des Bundes am 30.01.1976, mit dem der Bund von seiner Rahmengesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet der Grundsätze des Hochschulwesens (Art. 75 Nr. 1a GG) Gebrauch machte und dabei teilweise auch Vollregelungen mit unmittelbarer Wirkung traf (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 08.02.1977, a.a.O.) und nach wie vor trifft, zum Staatsvertrag vom 23.06.1978 sowie den weiteren Folgeverträgen bis hin zum derzeit noch gültigen Staatsvertrag vom 24.06.1999. Für Regelungen zur Durchführung des Zulassungsverfahrens sind freilich ausschließlich die Länder zuständig. Dem Bund steht keine Verwaltungskompetenz in Hochschulzulassungsfragen zu (vgl. zu den kompetenzrechtlichen Fragen: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, Einleitung 8.b), S. 33 ff., m.w.N; neuerdings zum 5. und zum 6.HRGÄndG: BVerfG, Urteil vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, BVerfGE 111, 226, und Urteil vom 26.01.2005 - 2 BvF 1/03 -, NJW 2005, 493).   
33 
Zutreffend ist zwar, dass sich die Regelungen des Staatsvertrages vom 24.06.1999 auch in der Modifikation durch § 72 Abs. 2 Satz 2 in Verb. mit §§ 30 Abs. 3, 31 Abs. 3, 32 Abs. 3 und 4, 34 und 35 HRG in der ab 04.09.2004 geltenden Fassung des 7.HRGÄndG in erster Linie mit den Aufgaben der Zentralstelle, ihrer Rechtsstellung und  ihren Organen sowie für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogene Studiengänge mit den Grundsätzen der Kapazitätsermittlung und der Festsetzung von Zulassungszahlen und die durchzuführenden Verteilungs- und Auswahlverfahren  für solche Studienplätze befassen (vgl. aber auch Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StV; § 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG) und dass das diesbezügliche Vergaberecht grundsätzlich davon ausgeht (vgl. § 29 Abs. 2 HRG; Art. 7 Abs. 1 StV), sämtliche Studienplätze solcher Studiengänge seien unter pflichtgemäßer Ausnutzung der Kapazitäten erfasst und in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen worden. Ferner trifft  es für die Frage der Zuständigkeit zur Vergabe der Studienplätze keine Vorsorge durch ausdrückliche entsprechende Regelungen für den Fall, dass erst in einem Rechtsstreit unausgenutzte Kapazitäten nachgewiesen werden (zu letzterem schon BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 - u.a., BVerfGE 39, 276, unter Hinweis auf den Beschluss des 4. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 21.05.1974 - IV 1298/73 -, NJW 1974, 1211, zu § 24 der VergabeVO vom 29.05.1973 ). Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Länder bei Abschluss des Staatsvertrages vom 24.06.1999 und mithin auch der Landesgesetzgeber bei Erlass des Hochschulzulassungsgesetzes solche durch die Festsetzung einer zu niedrigen Zulassungszahl unberücksichtigt gebliebene, so genannte verschwiegene Studienplätze (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93/77 -, BVerwGE 60, 25) überhaupt nicht im Blick hatten (so aber Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.11.1999 - NC 2 S 73/99 -). Vielmehr war es im Hinblick auf das erste "Numerus-clausus-Urteil" ja gerade Sinn und Zweck der staatsvertraglichen Regelungen seit 1972, die vom Bundesverfassungsgericht - zur bestmöglichen Verwirklichung des aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Teilhaberechts auf Zulassung zum Studium - geforderte gesetzgeberische Aufgabe, ein Zulassungsverfahren zu schaffen, das unter vollständiger Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität eine Verteilung aller freien Studienplätze sicherstellt, zu bewältigen. Hierzu gehört aber auch die Verteilung all jener Studienplätze, die sich nach verordnungsrechtlicher Festsetzung der Zulassungszahl nach einer nochmaligen ggf. gerichtlichen Überprüfung unter erst nunmehr vollständiger rechnerischer Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität als so genannte Restkapazität feststellen lassen (vgl. auch § 5 Abs. 2 und 3 KapVO VII), auch wenn insoweit nicht unbedingt erforderlich ist, die Zuteilung dieser Studienplätze bei der ZVS zu zentralisieren. Denn gleichwohl handelt es sich bei diesen Studienplätzen, die außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellt werden, um Studienplätze innerhalb der tatsächlich vorhandenen Ausbildungskapazität, deren Verteilung an vorhandene Studienbewerber das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot gebietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975, a.a.O.; Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258). Ausgehend hiervon können Art. 16 Abs. 1 Nr. 5 und 6 StV, an die § 2 Abs. 1 HZG ebenfalls anknüpft, ohne weiteres so verstanden werden, dass sie verordnungsrechtliche Regelungen der Länder, insbesondere Bewerbungsfristen, auch für solche Studienplätze vorsehen, die bei der Festsetzung der entsprechenden Zulassungszahl nicht berücksichtigt wurden und demzufolge in das ordentliche Vergabeverfahren, insbesondere auch das des Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StV, nicht einbezogen waren (in diesem Sinne bereits Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O., zur vergleichbaren Ermächtigungsnorm des § 11 HZG in der damals maßgebenden Fassung).
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Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber des Hochschulzulassungsgesetzes die in § 24 VVO-ZVS konkret normierten Ausschlussfristen im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG selbst hätte bestimmen müssen. Die Vorschrift lässt Einschränkungen und Regelungen des Grundrechts der Berufs- und Ausbildungsfreiheit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu. Dabei ist allerdings zu beachten, dass - abgesehen von den besonderen Delegationsvoraussetzungen der Art. 61 LV und 80 GG - der Gesetzgeber die grundlegenden Entscheidungen selbst zu treffen und zu verantworten hat. Für das Kapazitätsbestimmungsrecht bedeutet das seine Pflicht, die wesentlichen Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen selbst zu regeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972, a.a.O.). Dem wird jedoch das ländereinheitliche System der Kapazitätsbestimmung und Studienplatzvergabe durch Rechtsverordnungen auf der Grundlage der Leitregeln des Staatsvertrages, der den Rang eines Landesgesetzes hat (§ 1 HZG; vgl. Normenkontrollbeschluss des Senats vom 08.04.1976 - IX 54/76 -, ESVGH 27, 50), gerecht (vgl. Urteil des Senats vom 23.08.1977, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352 und Urteil vom 13.10.1976 - 1 BvR 135/75 -, BVerfGE 43, 34; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531, m.w.N.). Dies gilt auch für die hier in Rede stehenden Ausschlussfristen, die als solche durch den Gesetzgeber grundsätzlich vorgesehen sind (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2005, a.a.O.).
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2.3 Inhaltlich sind die Regelungen des § 24 VVO-ZVS unter dem Gesichtspunkt der Bundeseinheitlichkeit nicht schon deshalb zu beanstanden, weil andere Bundesländer solche Regelungen nach dem Vortrag des Antragstellers nicht getroffen haben (§ 1 HZG in Verb. mit Art. 16 Abs. 2 StV, § 72 Abs. 2 Satz 4 HRG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, a.a.O.) ist für die Verteilung von außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellter Restkapazität eine zentrale Vergabe zwar rechtspolitisch wünschenswert, wird aber von der Verfassung nicht gefordert (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93.77 -, BVerwGE 60, 25).
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2.4 Auch sonst sind die angegriffenen Bewerbungsfristregelungen des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 VVO-ZVS materiell nicht zu beanstanden. Mit ihnen wird die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig erschwert.
37 
Die Rechtsordnung verbietet nicht, die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 mit zumutbaren formellen Anforderungen zu verbinden. Das Gebot zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung besteht nur im Rahmen der Durchsetzung subjektiver Rechte; vor diesem Gebot haben zumutbare und angemessene verfahrensmäßige Anforderungen deshalb durchweg Bestand. So ist das Setzen von materiellen Ausschlussfristen, innerhalb deren ein Studienplatzbewerber seine Anträge und Unterlagen im ordentlichen Vergabeverfahren einreichen muss, seit jeher als sachgerecht und notwendig anerkannt, weil das Vergabeverfahren nur auf der Grundlage einer zu einem bestimmten Zeitpunkt einheitlich feststehenden Datenbasis durchgeführt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.03.1976 - VII B 132.75 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 46; Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 25/81 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 5; OVG NW, Urteil vom 05.05.1981 - 16 A 1507/80 -, NJW 1982, 301; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, § 3 Vergabeverordnung Rn. 1; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 03.11.1982 - 1 BvR 900/78 u.a. -, BVerfGE 62, 117). Entsprechendes gilt nach der ständigen Rechtssprechung des Senats aber auch für die Einführung eines Stichtages für die Bewerbungen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl im Rahmen von Bewerbungen nach der Hochschulvergabeverordnung (vgl. Urteil vom 13.10.1987, a.a.O.; vgl. auch  Beschluss vom 22.06.1993 - NC 9 S 59/93 -, KMK-HSchR/NF 11C Nr. 7; Beschluss vom 12.04.1995 - NC 9 S 17/95 -; jeweils zu § 3 Abs. 1 Satz 2 HVVO). Hieran ist im vorliegenden Verfahren zur vergleichbaren Fristbestimmung der VVO-ZVS festzuhalten, zumal das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG mit Blick auf das Gebot zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung in Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht weiter reichen kann als im ordentlichen Vergabeverfahren. Auch hiermit verfolgt der Normgeber den sachgerechten Zweck, so frühzeitig eine geschlossene Bewerberkonkurrenz zu bilden, dass die Bewerbungsverfahren von der Hochschule frühzeitig beschieden und auch die gerichtlichen Verfahren so rechtzeitig abgewickelt werden können, dass eine Aufnahme des Studiums auch tatsächlich wie beantragt zu Beginn des Bewerbungssemesters möglich ist. Bezweckt ist offenbar, dass freie Ausbildungsplätze nicht nur mit zeitlicher Verzögerung und ohne zeitlichen Zusammenhang zum Bewerbungssemester genutzt werden, sondern dann genutzt werden, wenn sie tatsächlich - nämlich im Bewerbungssemester - verfügbar sind, um so dem Gebot der Kapazitätsausschöpfung am ehesten gerecht zu werden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005, a.a.O.). Dies lässt sich aber nur verwirklichen, wenn der Bewerbungsstichtag zu einem frühen Zeitpunkt vor Semesterbeginn festgelegt wird. Danach liegt es nahe und ist nicht zu beanstanden, den Stichtag zu wählen, der auch im ordentlichen Vergabeverfahren gilt, zumal dieser Stichtag im Kreis der Studienbewerber einen allgemeinen Bekanntheitsgrad besitzt und deshalb die Gefahr nicht ausreichender rechtzeitiger Bewerbungen um eventuelle Studienplätze außerhalb der festgestellten Zulassungszahl - wie die Erfahrung mit entsprechenden früheren Fristenregelungen gezeigt hat - nicht besteht und damit dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung Genüge getan ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982, a.a.O.; Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Im Übrigen werden so die Hochschulen frühzeitig in die Lage versetzt, sich bei berechtigt scheinenden Einwendungen nochmals kritisch mit ihren Kapazitätsberechnungen (§ 30 Abs. 2 HRG) auseinander zu setzen und diese ggf. noch im Verlauf des ordentlichen Vergabeverfahrens zu korrigieren (§ 5 Abs. 3 KapVO VII; vgl. auch Beschluss des Senats vom 31.01.2003 - NC 9 S 46/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500 zum Einbezug nicht erfasster Studienplätze in das ordentliche Vergabeverfahren ohne förmliche Neufestsetzung im Wege einer Änderung der Zulassungszahlen-Verordnung), was ggf. auch (Doppel-)Bewerbern um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl eine desto höhere Auswahlchance einräumt, als ihre Rangziffer besser ist als die anderer Bewerber. Dies trägt in besonderem Maße dem Umstand Rechnung, dass neben dem Zulassungsanspruch auch der Rangziffer eine wesentliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, da sie eine möglichst gerechte Bewerberauswahl im Lichte des Gleichheitssatzes bezweckt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, a.a.O.).
38 
Eine unzumutbare Obliegenheit ist mit der erforderlichen Einhaltung der Bewerbungsfrist für den Studienbewerber außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht verbunden. Das zwingt den Studienbewerber zwar dazu, sich gleichzeitig im ordentlichen Vergabeverfahren - sei es bei der ZVS, sei es bei den Hochschulen - und im Verfahren zur Auskehrung von Kapazitätsresten bei den Hochschulen zu bewerben (vgl. Beschluss des Senats vom 22.06.1993, a.a.O.). Eine solche Doppelbewerbung ist aber dem Studienbewerber zuzumuten., weil damit nur ein geringer Aufwand verbunden ist. Erfolgt eine Zulassung im ordentlichen Vergabeverfahren, so erübrigt sich eine Weiterverfolgung des Begehrens auf Zulassung außerhalb der Zulassungszahl. Der Aufwand für den fehlgeschlagenen Bewerbungsversuch ist aber für den Studienbewerber gering (vgl. Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Zwar muss er ggf. gegen einen den Antrag ablehnenden Bescheid der Hochschule zur Vermeidung des Eintritts der Bestandskraft bereits vor Abschluss des ordentlichen Vergabeverfahrens Klage erheben, womit auch im Falle der späteren Entbehrlichkeit der weiteren Durchführung eines Klageverfahrens ein gewisses Kostenrisiko verbunden ist. Dieses Kostenrisiko ist aber der gerichtlichen Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche allgemein immanent und nicht geeignet, die im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers bei der Wahl des maßgeblichen Stichtages für ausschlaggebend gehaltenen Gesichtspunkte in Frage zu stellen.
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An dieser Beurteilung ändert sich mit Blick auf die nunmehr gestaffelten Bewerbungsfristen mit einer Vorverlegung der Stichtage um wenige Wochen für so genannte Altabiturienten im ordentlichen Vergabeverfahren nichts. Der Antragsteller stellt zutreffend die Rechtfertigung für die Änderung der Bewerbungsfristen im zentralen Vergabeverfahren, "angesichts der Neuregelung des Auswahlverfahrens und dessen zeitlicher Ausdehnung der ZVS mehr Zeit für die Bearbeitung der Anträge angesichts der Besonderheit des neuen Auswahlverfahrens aufgrund des 7. Hochschulrechtsänderungsgesetzes einzuräumen und die Durchführung der Auswahlverfahren der Hochschulen - vgl. § 10 VVO-ZVS - so rechtzeitig zu ermöglichen, dass die erfolgreichen Bewerber zeitgerecht zum Studium im WS 2005/2006 zugelassen werden können", selbst nicht in Frage. Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen. Dann aber ist es nach Vorstehendem schon deshalb sachgerecht und entspricht dem Gebot der Kapazitätsausschöpfung, die Bewerbungsfrist für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht zuletzt zur Vermeidung unterschiedlicher Fristen diesen teilweise neuen Stichtagen auch insoweit anzupassen, als sie die Bewerbungen von so genannten Altabiturienten betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982, a.a.O.), zumal gerade diese ausreichend Zeit zur Verfügung haben, sich auf ihre Bewerbungen vorzubereiten, und es für sie schon von daher keinen unzumutbaren Unterschied macht, ob sie ihre Bewerbungen einige wenige Wochen früher oder später abgegeben haben müssen.
40 
Ohne Einfluss auf die Gültigkeit von § 24 der VVO-ZVS vom 27.01.2005 ist, dass die Zulassungszahlenverordnung 2005/2006 vom 28.06.2005 im Gesetzblatt vom 08.07.2005 (GBl. S. 492) und mithin erst nach dem angegriffenen Stichtag 31.05. 2005 für eine Bewerbung zum WS 2005/2006 verkündet worden ist. Notwendig ist zwar, dass zwischen dem Erlass der ZVVO und dem Fristablauf nach § 24 VVO-ZVS eine ausreichende Zeitspanne liegt, die dem Bewerber für Kapazitätsprüfungen und Überlegungen Raum lässt, und dies hinsichtlich des WS 2005/2006 ersichtlich nicht der Fall war (vgl. Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Dies berührt aber nicht die allgemeine Gültigkeit des insoweit anzuwendenden § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 VVO-ZVS, sondern ist mit Blick auf das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung allenfalls eine Frage seiner zulässigen Anwendung im Einzelfall.
41 
2.5 Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Vorschrift gewährleistet nicht den sachlichen Bestand oder Inhalt einer als verletzt behaupteten Rechtsstellung, hier des Anspruchs auf Zulassung zum Studium als Teilhaberecht nach Art. 12 Abs. 1 GG in Verb. mit Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 19. Abs. 4 GG gewährt nicht selbst Rechte, sondern setzt zu schützende Rechte voraus.Allerdings können sich aus Art. 19 Abs. 4 GG Vorwirkungen auf die Ausgestaltung des dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerten Verwaltungsverfahrens ergeben: Dieses darf nicht so angelegt werden, den gerichtlichen Rechtsschutz zu vereiteln oder unzumutbar zu erschweren. Daraus ergeben sich in erster Linie Anforderungen an das Verhalten der Verwaltungsbehörde im Verwaltungsverfahren selbst - etwa nicht den Bürger über seine gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten irrezuleiten oder spätere Nachprüfungsmöglichkeiten des Gerichts auszuschalten. In Bezug auf ein Verhalten des Bürgers im Verwaltungsverfahren, das eine Einschränkung oder den Verlust materieller Abwehransprüche oder Teilhaberechte zur Folge hat, dürfen solche Ausschlussnormen auch insoweit keine unzumutbaren Erschwerungen für den Zugang zu den Gerichten bewirken, als es darum geht, dem Bürger den Rechtsweg für ein Begehren zu eröffnen, mit dem er im konkreten Fall festgestellt wissen will, dass seine Rechte nach Maßgabe der Ausschlussnorm nicht eingeschränkt worden oder erloschen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005, a.a.O.; Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 107). § 24 VVO-ZVS schränkt den Zugang zu den Gerichten für ein derartiges Rechtsschutzbegehren aber nicht ein.
42 
2.6 Der im Hinblick auf eine etwaige Ungleichbehandlung deutscher Studienbewerber  in der mündlichen Verhandlung noch angesprochene § 23 VVO-ZVS, der nicht in den Regelungsbereich des § 3 Abs. 2 VVO-ZVS einbezogen sei, regelt einen völlig anderen Sachverhalt, nämlich die besonders geregelte Zulassung ausländischer Staatsangehöriger, die nicht nach § 2 Deutschen gleichgestellt sind, im Rahmen der Quote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVO-ZVS. Einen etwaigen Teilhabeanspruch im vorgenannten Sinne außerhalb dieser Quote oder außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl besitzen solche ausländischen Staatsangehörigen auch mit Blick auf Art. 11 Abs. 1 LV nicht (vgl. auch § 27 Abs. 1 HRG; Beschlüsse des Senats vom 11.09.1980  - NC 9 S 464/80 -, KMK-HSchR 1980, 231 und vom 21.12.1984 - NC 9 S 1735/84 -, KMK-HSchR 1984, 1225; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 316 ff.), ungeachtet dessen, dass entgegen der Ansicht des Antragstellers auch insoweit § 24 VVO-ZVS Geltung beanspruchte.
43 
Warum sich die Nichtigkeit des § 24 VVO-ZVS schließlich wegen eines "unauflöslichen Normwiderspruchs" in § 25 VVO-ZVS ergeben soll, ist für den Senat unerfindlich. Die gegenseitig ohne weiteres zu vereinbarenden Regelungen in § 25 Abs. 1 Satz 2 einerseits und Abs. 2 Satz 2 VVO-ZVS andererseits sind an Klarheit hinsichtlich des Anwendungsbereiches der jeweiligen Norm nicht zu überbieten.
  
44 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
 
45 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
46 
Beschluss
47 
vom 21. Februar 2006
 
48 
Der Streitwert wird auf 5.000.- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
 
49 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
1. Die Anträge sind unzulässig.
19 
Die Anträge sind zwar statthaft. Bei der teilweise, nämlich soweit sie die Übernahme der Fristenregelungen des § 3 Abs. 2 für so genannte Altabiturienten betrifft, angegriffenen Vorschrift des § 24 der Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 handelt es sich um Verordnungsrecht des Antragsgegners und damit um Rechtsvorschriften im Rang unter dem Landesgesetz, deren Überprüfung im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle das baden-württembergische Landesrecht vorsieht (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AG-VwGO). Daran ändert in diesem Zusammenhang ebenso wie im Hinblick auf die erforderliche Antragsbefugnis nichts, dass sich die Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 nach ihrem § 25 Abs. 1 Satz 2 nur Geltung für die Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/2006 und zum Sommersemester 2006 beimisst und die von ihr in § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 geregelten Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, auch soweit sie vom Antragsteller ausdrücklich nicht angegriffen sind, bereits sämtliche verstrichen sind und die angegriffene Vorschrift für Bewerbungen des Antragstellers in künftigen Vergabeverfahren keine Rechtswirkungen mehr entfalten wird. Der Umstand, dass eine mögliche Rechtsverletzung nur in der Vergangenheit eingetreten sein kann, ändert an der Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag grundsätzlich nichts. Er ist vielmehr auch gegen nicht mehr geltende, insbesondere bereits aufgehobene oder durch andere ersetzte Rechtsvorschriften - einschließlich wie hier obsolet oder sonst wie funktionslos gewordener Rechtsvorschriften - im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGO zulässig, wenn und soweit sie noch Auswirkungen auf Rechtsbeziehungen in der Gegenwart haben, insbesondere noch für die Beurteilung von gegenwärtigen Rechtsverhältnissen von Bedeutung sind oder Bedeutung haben können, weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind. Entsprechendes kann etwa auch dann gelten, wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist. § 47 VwGO macht die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages auch nicht davon abhängig, dass der Antragsteller zuvor den Rechtsweg gegen etwaige ihn belastende, auf die Norm gestützte Akte der Verwaltung ausschöpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2001 - 6 CN 1/01 -, NVwZ-RR 2002, 152; Beschluss vom 02.09.1983 - 4 N 1/83 -, BVerwGE 68, 12; Beschluss vom 14.07.1978 - BVerwG 7 N 1.78 -, BVerwGE 56, 172; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Kopp, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rn. 26, 62 und 90, m.w.N.).
20 
Die Anträge sind aber deshalb unzulässig, weil dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die begehrten, auf die Geltung der Bewerbungsfristen für so genannte Altabiturienten ausdrücklich beschränkten Feststellungen, dass die Norm, was ihre Geltung sowohl für das Wintersemester 2005/2006 als auch für das Sommersemester 2006 betrifft, ungültig war oder ist, fehlt.
21 
Das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ist - wie sich auch aus Abs. 2 der Vorschrift ergibt - jedenfalls, soweit es auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person eingeleitet wird, kein rein objektives Prüfungsverfahren, sondern weist auch Elemente des Individualrechtsschutzes auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30; Normenkontrollurteil des Senats vom 08.03.2005 - 9 S 2290/03 -, juris)). Das hiernach jedenfalls für den Antrag natürlicher oder juristischer Personen neben der Antragsbefugnis erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) ist nicht gegeben, wenn eine Inanspruchnahme des Gerichts sich für die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers als nutzlos darstellt, weil die Erklärung der Unwirksamkeit der Vorschrift ihm offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringt, er mithin in Fallgestaltungen der vorliegenden Art kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (mehr) vorweisen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 3/86 -, BVerwGE 78, 85; Beschluss vom 02.09.1983 - N 1.83 -, BVerwGE 68, 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Kopp, VwGO, 1. Aufl. § 47 Rn. 88 f.). Davon ist hier auszugehen. Die angegriffenen, für künftige Vergabeverfahren nicht mehr geltenden Fristenregelungen des § 24 VVO-ZVS spielen bei den (abgelehnten) Bewerbungen des Antragstellers für das Wintersemester 2005/2006 und das Sommersemester 2006 keine entscheidungserhebliche Rolle.
22 
Im Geltungsbereich der Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 hat der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben nur die Anträge vom 06.09.2005 auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester bei den Universitäten Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm im Wintersemester 2005/ 2006 bzw. vom 15.11.2005 bei der Universität Tübingen für das Sommersemester 2006 gestellt. Er hat danach zum Wintersemester 2005/2006 nicht nur die Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Halbsatz VVO-ZVS (31.05.2005), sondern auch die von ihm im vorliegenden Verfahren ausdrücklich nicht angegriffene Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz VVO-ZVS (15.07.2005), die der schon zuvor allgemein geltenden Fristenregelung für das Wintersemester entspricht (vgl. etwa § 3 Abs. 1 VVO-ZVS vom 01.08.2000, ), versäumt. Die von ihm angegriffene Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz VVO-ZVS (30.11.2005) für eine Bewerbung zum Sommersemester 2006 bei der Universität Tübingen hat er eingehalten. Selbst wenn die begehrten Feststellungen getroffen würden, würde sich danach die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers innerhalb des Geltungsbereiches der VVO-ZVS vom 27.01.2005 auch mit Blick auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/2006 nicht verbessern.
23 
Fristgerechte Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl hat er insoweit auch nach der zweiten Alternative des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVO-ZVS nicht gestellt und kann solche auch nicht mehr stellen. Denn von einer Erklärung der Unwirksamkeit des § 24 VVO-ZVS im angegriffenen Umfange blieben die jeweils wie in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 VVO-ZVS vorgesehenen zweiten Alternativen (Bewerbungsfristen 15. Januar bzw. 15. Juli) unberührt und ergäben nach Wegfall der jeweils ersten Alternativen (... "wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres/dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 30.11. des Vorjahres/bis zum 31. Mai, andernfalls" ...) auch für die so genannten Altabiturienten eine sinnvolle Regelung, die zudem der bisherigen für alle Bewerber außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltenden Rechtslage und mithin auch dem mutmaßlichen Willen des Normgebers entsprechen würde. Insbesondere ist gerade  nicht anzunehmen, dass der Normgeber die schon seit dem Jahre 1987 durch die Dritte Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 26.05.1987 (GBl. S. 195) eingeführten und seither - von einer wohl versehentlich erfolgten kurzen Unterbrechung vom 01.07.1993 bis zum 31.12.1993 abgesehen - beibehaltenen Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur für die Anträge so genannter Altabiturienten vollständig hätte abschaffen wollen, falls die nunmehr von ihm wegen Änderungen des ordentlichen Vergabeverfahrens auch hier vorgenommene Differenzierung hinsichtlich der Fristen keinen Bestand haben sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es dem erkennbaren Willen des Normgebers entsprechen würde, dass es dann auch für die so genannten Altabiturienten für ihre Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl letztlich bei den bisherigen Fristen 15.07. und 15.01. weiterhin bleiben soll (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2005 - 3 N 59/05 -, juris; allgemein zur Teilunwirksamkeit von Rechtsvorschriften: Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Auflage, § 47 Rn. 93; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rn. 122, jeweils m.w.N.). Dass wohl auch der Antragsteller nach dem Vortrag seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung in einem noch anhängigen gerichtlichen Verfahren auf vorläufige Zulassung zum Studium im Studienfach Humanmedizin zum WS 2005/2006 bei der Universität Heidelberg die Auffassung vertritt, diese Fristenregelungen seien für Altabiturienten bei Unwirksamkeit der angegriffenen Fristenregelungen nicht ersatzweise anwendbar mit der Folge, dass für so genannte Altabiturienten gar keine Bewerbungsfristen für Anträge außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gelten würden, rechtfertigt insoweit im vorliegenden Verfahren, das nach Vorstehendem in zulässiger Weise auf die Feststellung einer Teilunwirksamkeit des § 24 VVO-ZVS beschränkt ist, keine andere Beurteilung. Denn selbst eine im begehrten Umfange stattgebende Entscheidung im vorliegenden Verfahren würde dem Antragsteller im dortigen Verfahren nach der vorstehenden, für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses des Antragstellers im vorliegenden Verfahren maßgebenden Rechtsauffassung des Senats keinen schützenswerten rechtlichen Vorteil verschaffen, auch wenn das Verwaltungsgericht insoweit nicht an die Entscheidung des Senats - da von der Entscheidungsformel nicht umfasst - gebunden wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
24 
Auch ist derzeit noch völlig offen, ob sich der Antragsteller im sachlichen Geltungsbereich der VVO-ZVS überhaupt noch einmal um eine Zulassung zum Studium an einer Universität des Landes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bewerben wird, sei es, dass er zwischenzeitlich einen Studienplatz in Humanmedizin erhält, dass er sich in Baden-Württemberg nicht mehr bewerben wird oder dass er seinen derzeitigen Studienwunsch völlig aufgibt.
 
25 
2. Aber selbst wenn ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Antragstellers anzuerkennen ist, sind die Anträge jedenfalls unbegründet. § 24 VVO-ZVS in dem hier angegriffenen Umfange, nämlich soweit er die für die so genannten Altabiturienten geltenden Fristen des § 3 Abs. 2 VVO-ZVS (30.11. und 31.05.) auch für deren Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, übernimmt, ist formell und materiell rechtmäßig.
26 
2.1 Die Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Insbesondere ist sie in den hier maßgebenden Vorschriften auf die gesetzliche Ermächtigung in § 2 Abs. 1 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 22.03.1993 (GBl. S. 201), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.11.2004 (GBl. S. 798) - HZG -, in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 26.06.1999 (GBl. S. 401) - StV - gestützt (Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV) und nach Art. 63 Abs. 2 LV ordnungsgemäß im Gesetzblatt (GBl. 2005 S. 67) verkündet worden.
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2.2 Der hier allein in dem ausgeführten Umfange angegriffene § 24 VVO-ZVS hat in den genannten Vorschriften des Hochschulzulassungsgesetzes und des Staatsvertrages eine verfassungsrechtlich ausreichende und nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte Grundlage (Art. 61 Abs.1 Sätze 1 und 2 LV).
28 
Nach § 2 Abs. 1 HZG werden die Rechtsverordnungen nach Art. 16 des in der Anlage zum Hochschulzulassungsgesetz veröffentlichten Staatsvertrages vom 24.06.1999, dem der Antragsgegner mit § 1 Abs. 1 HZG zugestimmt hat, vom Wissenschaftsministerium erlassen. Nach Art. 16 Abs. 1 StV bestimmen die Länder durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien, insbesondere:
29 
... 5. den Ablauf des Bewerbungsverfahrens, insbesondere die Fälle, in denen die Bewerbungen an die Zentralstelle zu richten sind, einschließlich der Fristen,
30 
6. den Ablauf des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die die Fristen versäumt haben, ...
31 
Diese Verordnungsermächtigung für das Wissenschaftsministerium, die auch durch § 72 Abs. 2 Sätze 2 und 4 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F.d.B. vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.2004 ) - HRG - keine Einschränkung erfahren hat, schließt Regelungen über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen des ersten Fachsemesters für in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge, die bei der Festsetzung der Zulassungszahl nicht berücksichtigt wurden, ein. Ein zusätzlicher Rückgriff auf die Ermächtigung in § 11 Abs. 1 HZG ist nicht erforderlich. Er wäre vom Verordnungsgeber der Vergabeverordnung-ZVS auch weder gewollt, noch wäre er zulässig. Diese Verordnungsermächtigung betrifft nur Regelungen zur Studienplatzvergabe nach den §§ 6 bis 10 HZG, also die Vergabe von Studienplätzen für Studiengänge, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind oder von Studienplätzen in höheren Fachsemestern, wenn in einem Studiengang Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt sind. Entsprechende Regelungen hierzu sind ausschließlich in der hier nicht in Streit stehenden Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 (GBl. S. 63; zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.05.2005 ) - Hochschulvergabeverordnung - HVVO - getroffen (so schon Urteil des Senats vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 -, DVBl. 1988, 406).
32 
Zur Klärung von Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Ermächtigung im Sinne des Art. 61 Abs. 1 LV, die sich teilweise überschneiden und deshalb nicht isoliert und ohne Bezug aufeinander betrachtet werden dürfen, sind auch ihr Sinnzusammenhang mit anderen Normen und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, sowie u.U. die Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 23.08.1977 - IX 2525/76 -, KMK-HSchR 1978, 12). Die gemeinsamen Regelungen der Länder in den Staatsverträgen seit dem ersten Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.10.1972 gehen ebenso wie die Regelungen der einzelnen Hochschulzulassungsgesetze und Rechtsverordnungen hierzu letztlich auf das so genannte  "Numerus-clausus-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.1972 (BVerfGE 33, 303) zurück. Nach dieser und seither ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa auch das so genannte "Zweite Numerus-clausus-Urteil" vom 08.02.1977, BVerfGE 43, 291 oder jüngst etwa Kammerbeschluss vom 21.07.2005 - 1 BvR 584/05 -, juris) bleibt es auch im modernen Sozialstaat der nicht einklagbaren Entscheidung des Gesetzgebers überlassen, ob und wieweit er im Rahmen darreichender Verwaltung Teilhaberechte gewähren will. Gleichwohl können sich, wenn der Staat gewisse Ausbildungseinrichtungen geschaffen hat, aus dem Gleichheitssatz in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip Ansprüche auf Zutritt zu diesen Einrichtungen ergeben. Wird danach der Zulassungsanspruch eines jeden hochschulreifen Staatsbürgers zu einem Studium seiner Wahl als solches Teilhaberecht aufgefasst, dann folgt seine Beschränkbarkeit zwar daraus, dass Teilhaberechte unter dem Vorbehalt des Möglichen stehen und notwendig regelungsbedürftig sind (vgl. auch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung sind danach aber nur verfassungsgemäß, wenn sie in den Grenzen des unbedingt erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden und wenn die Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgen. Die wesentlichen Entscheidungen über die Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen und über die anzuwendenden Auswahlkriterien hat dabei der Gesetzgeber selbst zu treffen, wobei das Bundesverfassungsgericht auch mit Blick auf die schwierigen kompetenzrechtlichen Abgrenzungsfragen auf die gemeinsame Verantwortung von Bund und Ländern für die Verteilung aller freien Studienplätze durch eine überregionale Stelle unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien hingewiesen hat. Dies führte - mangels damaliger bundesrechtlicher Regelung - zunächst zum Staatsvertrag vom  20.10.1972, mit dem auch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet wurde, und nach Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes des Bundes am 30.01.1976, mit dem der Bund von seiner Rahmengesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet der Grundsätze des Hochschulwesens (Art. 75 Nr. 1a GG) Gebrauch machte und dabei teilweise auch Vollregelungen mit unmittelbarer Wirkung traf (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 08.02.1977, a.a.O.) und nach wie vor trifft, zum Staatsvertrag vom 23.06.1978 sowie den weiteren Folgeverträgen bis hin zum derzeit noch gültigen Staatsvertrag vom 24.06.1999. Für Regelungen zur Durchführung des Zulassungsverfahrens sind freilich ausschließlich die Länder zuständig. Dem Bund steht keine Verwaltungskompetenz in Hochschulzulassungsfragen zu (vgl. zu den kompetenzrechtlichen Fragen: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, Einleitung 8.b), S. 33 ff., m.w.N; neuerdings zum 5. und zum 6.HRGÄndG: BVerfG, Urteil vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, BVerfGE 111, 226, und Urteil vom 26.01.2005 - 2 BvF 1/03 -, NJW 2005, 493).   
33 
Zutreffend ist zwar, dass sich die Regelungen des Staatsvertrages vom 24.06.1999 auch in der Modifikation durch § 72 Abs. 2 Satz 2 in Verb. mit §§ 30 Abs. 3, 31 Abs. 3, 32 Abs. 3 und 4, 34 und 35 HRG in der ab 04.09.2004 geltenden Fassung des 7.HRGÄndG in erster Linie mit den Aufgaben der Zentralstelle, ihrer Rechtsstellung und  ihren Organen sowie für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogene Studiengänge mit den Grundsätzen der Kapazitätsermittlung und der Festsetzung von Zulassungszahlen und die durchzuführenden Verteilungs- und Auswahlverfahren  für solche Studienplätze befassen (vgl. aber auch Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StV; § 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG) und dass das diesbezügliche Vergaberecht grundsätzlich davon ausgeht (vgl. § 29 Abs. 2 HRG; Art. 7 Abs. 1 StV), sämtliche Studienplätze solcher Studiengänge seien unter pflichtgemäßer Ausnutzung der Kapazitäten erfasst und in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen worden. Ferner trifft  es für die Frage der Zuständigkeit zur Vergabe der Studienplätze keine Vorsorge durch ausdrückliche entsprechende Regelungen für den Fall, dass erst in einem Rechtsstreit unausgenutzte Kapazitäten nachgewiesen werden (zu letzterem schon BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 - u.a., BVerfGE 39, 276, unter Hinweis auf den Beschluss des 4. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 21.05.1974 - IV 1298/73 -, NJW 1974, 1211, zu § 24 der VergabeVO vom 29.05.1973 ). Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Länder bei Abschluss des Staatsvertrages vom 24.06.1999 und mithin auch der Landesgesetzgeber bei Erlass des Hochschulzulassungsgesetzes solche durch die Festsetzung einer zu niedrigen Zulassungszahl unberücksichtigt gebliebene, so genannte verschwiegene Studienplätze (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93/77 -, BVerwGE 60, 25) überhaupt nicht im Blick hatten (so aber Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.11.1999 - NC 2 S 73/99 -). Vielmehr war es im Hinblick auf das erste "Numerus-clausus-Urteil" ja gerade Sinn und Zweck der staatsvertraglichen Regelungen seit 1972, die vom Bundesverfassungsgericht - zur bestmöglichen Verwirklichung des aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Teilhaberechts auf Zulassung zum Studium - geforderte gesetzgeberische Aufgabe, ein Zulassungsverfahren zu schaffen, das unter vollständiger Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität eine Verteilung aller freien Studienplätze sicherstellt, zu bewältigen. Hierzu gehört aber auch die Verteilung all jener Studienplätze, die sich nach verordnungsrechtlicher Festsetzung der Zulassungszahl nach einer nochmaligen ggf. gerichtlichen Überprüfung unter erst nunmehr vollständiger rechnerischer Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität als so genannte Restkapazität feststellen lassen (vgl. auch § 5 Abs. 2 und 3 KapVO VII), auch wenn insoweit nicht unbedingt erforderlich ist, die Zuteilung dieser Studienplätze bei der ZVS zu zentralisieren. Denn gleichwohl handelt es sich bei diesen Studienplätzen, die außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellt werden, um Studienplätze innerhalb der tatsächlich vorhandenen Ausbildungskapazität, deren Verteilung an vorhandene Studienbewerber das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot gebietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975, a.a.O.; Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258). Ausgehend hiervon können Art. 16 Abs. 1 Nr. 5 und 6 StV, an die § 2 Abs. 1 HZG ebenfalls anknüpft, ohne weiteres so verstanden werden, dass sie verordnungsrechtliche Regelungen der Länder, insbesondere Bewerbungsfristen, auch für solche Studienplätze vorsehen, die bei der Festsetzung der entsprechenden Zulassungszahl nicht berücksichtigt wurden und demzufolge in das ordentliche Vergabeverfahren, insbesondere auch das des Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StV, nicht einbezogen waren (in diesem Sinne bereits Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O., zur vergleichbaren Ermächtigungsnorm des § 11 HZG in der damals maßgebenden Fassung).
34 
Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber des Hochschulzulassungsgesetzes die in § 24 VVO-ZVS konkret normierten Ausschlussfristen im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG selbst hätte bestimmen müssen. Die Vorschrift lässt Einschränkungen und Regelungen des Grundrechts der Berufs- und Ausbildungsfreiheit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu. Dabei ist allerdings zu beachten, dass - abgesehen von den besonderen Delegationsvoraussetzungen der Art. 61 LV und 80 GG - der Gesetzgeber die grundlegenden Entscheidungen selbst zu treffen und zu verantworten hat. Für das Kapazitätsbestimmungsrecht bedeutet das seine Pflicht, die wesentlichen Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen selbst zu regeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972, a.a.O.). Dem wird jedoch das ländereinheitliche System der Kapazitätsbestimmung und Studienplatzvergabe durch Rechtsverordnungen auf der Grundlage der Leitregeln des Staatsvertrages, der den Rang eines Landesgesetzes hat (§ 1 HZG; vgl. Normenkontrollbeschluss des Senats vom 08.04.1976 - IX 54/76 -, ESVGH 27, 50), gerecht (vgl. Urteil des Senats vom 23.08.1977, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352 und Urteil vom 13.10.1976 - 1 BvR 135/75 -, BVerfGE 43, 34; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531, m.w.N.). Dies gilt auch für die hier in Rede stehenden Ausschlussfristen, die als solche durch den Gesetzgeber grundsätzlich vorgesehen sind (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2005, a.a.O.).
35 
2.3 Inhaltlich sind die Regelungen des § 24 VVO-ZVS unter dem Gesichtspunkt der Bundeseinheitlichkeit nicht schon deshalb zu beanstanden, weil andere Bundesländer solche Regelungen nach dem Vortrag des Antragstellers nicht getroffen haben (§ 1 HZG in Verb. mit Art. 16 Abs. 2 StV, § 72 Abs. 2 Satz 4 HRG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, a.a.O.) ist für die Verteilung von außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellter Restkapazität eine zentrale Vergabe zwar rechtspolitisch wünschenswert, wird aber von der Verfassung nicht gefordert (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93.77 -, BVerwGE 60, 25).
36 
2.4 Auch sonst sind die angegriffenen Bewerbungsfristregelungen des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 VVO-ZVS materiell nicht zu beanstanden. Mit ihnen wird die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig erschwert.
37 
Die Rechtsordnung verbietet nicht, die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 mit zumutbaren formellen Anforderungen zu verbinden. Das Gebot zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung besteht nur im Rahmen der Durchsetzung subjektiver Rechte; vor diesem Gebot haben zumutbare und angemessene verfahrensmäßige Anforderungen deshalb durchweg Bestand. So ist das Setzen von materiellen Ausschlussfristen, innerhalb deren ein Studienplatzbewerber seine Anträge und Unterlagen im ordentlichen Vergabeverfahren einreichen muss, seit jeher als sachgerecht und notwendig anerkannt, weil das Vergabeverfahren nur auf der Grundlage einer zu einem bestimmten Zeitpunkt einheitlich feststehenden Datenbasis durchgeführt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.03.1976 - VII B 132.75 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 46; Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 25/81 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 5; OVG NW, Urteil vom 05.05.1981 - 16 A 1507/80 -, NJW 1982, 301; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, § 3 Vergabeverordnung Rn. 1; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 03.11.1982 - 1 BvR 900/78 u.a. -, BVerfGE 62, 117). Entsprechendes gilt nach der ständigen Rechtssprechung des Senats aber auch für die Einführung eines Stichtages für die Bewerbungen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl im Rahmen von Bewerbungen nach der Hochschulvergabeverordnung (vgl. Urteil vom 13.10.1987, a.a.O.; vgl. auch  Beschluss vom 22.06.1993 - NC 9 S 59/93 -, KMK-HSchR/NF 11C Nr. 7; Beschluss vom 12.04.1995 - NC 9 S 17/95 -; jeweils zu § 3 Abs. 1 Satz 2 HVVO). Hieran ist im vorliegenden Verfahren zur vergleichbaren Fristbestimmung der VVO-ZVS festzuhalten, zumal das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG mit Blick auf das Gebot zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung in Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht weiter reichen kann als im ordentlichen Vergabeverfahren. Auch hiermit verfolgt der Normgeber den sachgerechten Zweck, so frühzeitig eine geschlossene Bewerberkonkurrenz zu bilden, dass die Bewerbungsverfahren von der Hochschule frühzeitig beschieden und auch die gerichtlichen Verfahren so rechtzeitig abgewickelt werden können, dass eine Aufnahme des Studiums auch tatsächlich wie beantragt zu Beginn des Bewerbungssemesters möglich ist. Bezweckt ist offenbar, dass freie Ausbildungsplätze nicht nur mit zeitlicher Verzögerung und ohne zeitlichen Zusammenhang zum Bewerbungssemester genutzt werden, sondern dann genutzt werden, wenn sie tatsächlich - nämlich im Bewerbungssemester - verfügbar sind, um so dem Gebot der Kapazitätsausschöpfung am ehesten gerecht zu werden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005, a.a.O.). Dies lässt sich aber nur verwirklichen, wenn der Bewerbungsstichtag zu einem frühen Zeitpunkt vor Semesterbeginn festgelegt wird. Danach liegt es nahe und ist nicht zu beanstanden, den Stichtag zu wählen, der auch im ordentlichen Vergabeverfahren gilt, zumal dieser Stichtag im Kreis der Studienbewerber einen allgemeinen Bekanntheitsgrad besitzt und deshalb die Gefahr nicht ausreichender rechtzeitiger Bewerbungen um eventuelle Studienplätze außerhalb der festgestellten Zulassungszahl - wie die Erfahrung mit entsprechenden früheren Fristenregelungen gezeigt hat - nicht besteht und damit dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung Genüge getan ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982, a.a.O.; Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Im Übrigen werden so die Hochschulen frühzeitig in die Lage versetzt, sich bei berechtigt scheinenden Einwendungen nochmals kritisch mit ihren Kapazitätsberechnungen (§ 30 Abs. 2 HRG) auseinander zu setzen und diese ggf. noch im Verlauf des ordentlichen Vergabeverfahrens zu korrigieren (§ 5 Abs. 3 KapVO VII; vgl. auch Beschluss des Senats vom 31.01.2003 - NC 9 S 46/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500 zum Einbezug nicht erfasster Studienplätze in das ordentliche Vergabeverfahren ohne förmliche Neufestsetzung im Wege einer Änderung der Zulassungszahlen-Verordnung), was ggf. auch (Doppel-)Bewerbern um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl eine desto höhere Auswahlchance einräumt, als ihre Rangziffer besser ist als die anderer Bewerber. Dies trägt in besonderem Maße dem Umstand Rechnung, dass neben dem Zulassungsanspruch auch der Rangziffer eine wesentliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, da sie eine möglichst gerechte Bewerberauswahl im Lichte des Gleichheitssatzes bezweckt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, a.a.O.).
38 
Eine unzumutbare Obliegenheit ist mit der erforderlichen Einhaltung der Bewerbungsfrist für den Studienbewerber außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht verbunden. Das zwingt den Studienbewerber zwar dazu, sich gleichzeitig im ordentlichen Vergabeverfahren - sei es bei der ZVS, sei es bei den Hochschulen - und im Verfahren zur Auskehrung von Kapazitätsresten bei den Hochschulen zu bewerben (vgl. Beschluss des Senats vom 22.06.1993, a.a.O.). Eine solche Doppelbewerbung ist aber dem Studienbewerber zuzumuten., weil damit nur ein geringer Aufwand verbunden ist. Erfolgt eine Zulassung im ordentlichen Vergabeverfahren, so erübrigt sich eine Weiterverfolgung des Begehrens auf Zulassung außerhalb der Zulassungszahl. Der Aufwand für den fehlgeschlagenen Bewerbungsversuch ist aber für den Studienbewerber gering (vgl. Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Zwar muss er ggf. gegen einen den Antrag ablehnenden Bescheid der Hochschule zur Vermeidung des Eintritts der Bestandskraft bereits vor Abschluss des ordentlichen Vergabeverfahrens Klage erheben, womit auch im Falle der späteren Entbehrlichkeit der weiteren Durchführung eines Klageverfahrens ein gewisses Kostenrisiko verbunden ist. Dieses Kostenrisiko ist aber der gerichtlichen Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche allgemein immanent und nicht geeignet, die im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers bei der Wahl des maßgeblichen Stichtages für ausschlaggebend gehaltenen Gesichtspunkte in Frage zu stellen.
39 
An dieser Beurteilung ändert sich mit Blick auf die nunmehr gestaffelten Bewerbungsfristen mit einer Vorverlegung der Stichtage um wenige Wochen für so genannte Altabiturienten im ordentlichen Vergabeverfahren nichts. Der Antragsteller stellt zutreffend die Rechtfertigung für die Änderung der Bewerbungsfristen im zentralen Vergabeverfahren, "angesichts der Neuregelung des Auswahlverfahrens und dessen zeitlicher Ausdehnung der ZVS mehr Zeit für die Bearbeitung der Anträge angesichts der Besonderheit des neuen Auswahlverfahrens aufgrund des 7. Hochschulrechtsänderungsgesetzes einzuräumen und die Durchführung der Auswahlverfahren der Hochschulen - vgl. § 10 VVO-ZVS - so rechtzeitig zu ermöglichen, dass die erfolgreichen Bewerber zeitgerecht zum Studium im WS 2005/2006 zugelassen werden können", selbst nicht in Frage. Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen. Dann aber ist es nach Vorstehendem schon deshalb sachgerecht und entspricht dem Gebot der Kapazitätsausschöpfung, die Bewerbungsfrist für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht zuletzt zur Vermeidung unterschiedlicher Fristen diesen teilweise neuen Stichtagen auch insoweit anzupassen, als sie die Bewerbungen von so genannten Altabiturienten betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982, a.a.O.), zumal gerade diese ausreichend Zeit zur Verfügung haben, sich auf ihre Bewerbungen vorzubereiten, und es für sie schon von daher keinen unzumutbaren Unterschied macht, ob sie ihre Bewerbungen einige wenige Wochen früher oder später abgegeben haben müssen.
40 
Ohne Einfluss auf die Gültigkeit von § 24 der VVO-ZVS vom 27.01.2005 ist, dass die Zulassungszahlenverordnung 2005/2006 vom 28.06.2005 im Gesetzblatt vom 08.07.2005 (GBl. S. 492) und mithin erst nach dem angegriffenen Stichtag 31.05. 2005 für eine Bewerbung zum WS 2005/2006 verkündet worden ist. Notwendig ist zwar, dass zwischen dem Erlass der ZVVO und dem Fristablauf nach § 24 VVO-ZVS eine ausreichende Zeitspanne liegt, die dem Bewerber für Kapazitätsprüfungen und Überlegungen Raum lässt, und dies hinsichtlich des WS 2005/2006 ersichtlich nicht der Fall war (vgl. Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Dies berührt aber nicht die allgemeine Gültigkeit des insoweit anzuwendenden § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 VVO-ZVS, sondern ist mit Blick auf das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung allenfalls eine Frage seiner zulässigen Anwendung im Einzelfall.
41 
2.5 Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Vorschrift gewährleistet nicht den sachlichen Bestand oder Inhalt einer als verletzt behaupteten Rechtsstellung, hier des Anspruchs auf Zulassung zum Studium als Teilhaberecht nach Art. 12 Abs. 1 GG in Verb. mit Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 19. Abs. 4 GG gewährt nicht selbst Rechte, sondern setzt zu schützende Rechte voraus.Allerdings können sich aus Art. 19 Abs. 4 GG Vorwirkungen auf die Ausgestaltung des dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerten Verwaltungsverfahrens ergeben: Dieses darf nicht so angelegt werden, den gerichtlichen Rechtsschutz zu vereiteln oder unzumutbar zu erschweren. Daraus ergeben sich in erster Linie Anforderungen an das Verhalten der Verwaltungsbehörde im Verwaltungsverfahren selbst - etwa nicht den Bürger über seine gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten irrezuleiten oder spätere Nachprüfungsmöglichkeiten des Gerichts auszuschalten. In Bezug auf ein Verhalten des Bürgers im Verwaltungsverfahren, das eine Einschränkung oder den Verlust materieller Abwehransprüche oder Teilhaberechte zur Folge hat, dürfen solche Ausschlussnormen auch insoweit keine unzumutbaren Erschwerungen für den Zugang zu den Gerichten bewirken, als es darum geht, dem Bürger den Rechtsweg für ein Begehren zu eröffnen, mit dem er im konkreten Fall festgestellt wissen will, dass seine Rechte nach Maßgabe der Ausschlussnorm nicht eingeschränkt worden oder erloschen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005, a.a.O.; Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 107). § 24 VVO-ZVS schränkt den Zugang zu den Gerichten für ein derartiges Rechtsschutzbegehren aber nicht ein.
42 
2.6 Der im Hinblick auf eine etwaige Ungleichbehandlung deutscher Studienbewerber  in der mündlichen Verhandlung noch angesprochene § 23 VVO-ZVS, der nicht in den Regelungsbereich des § 3 Abs. 2 VVO-ZVS einbezogen sei, regelt einen völlig anderen Sachverhalt, nämlich die besonders geregelte Zulassung ausländischer Staatsangehöriger, die nicht nach § 2 Deutschen gleichgestellt sind, im Rahmen der Quote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVO-ZVS. Einen etwaigen Teilhabeanspruch im vorgenannten Sinne außerhalb dieser Quote oder außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl besitzen solche ausländischen Staatsangehörigen auch mit Blick auf Art. 11 Abs. 1 LV nicht (vgl. auch § 27 Abs. 1 HRG; Beschlüsse des Senats vom 11.09.1980  - NC 9 S 464/80 -, KMK-HSchR 1980, 231 und vom 21.12.1984 - NC 9 S 1735/84 -, KMK-HSchR 1984, 1225; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 316 ff.), ungeachtet dessen, dass entgegen der Ansicht des Antragstellers auch insoweit § 24 VVO-ZVS Geltung beanspruchte.
43 
Warum sich die Nichtigkeit des § 24 VVO-ZVS schließlich wegen eines "unauflöslichen Normwiderspruchs" in § 25 VVO-ZVS ergeben soll, ist für den Senat unerfindlich. Die gegenseitig ohne weiteres zu vereinbarenden Regelungen in § 25 Abs. 1 Satz 2 einerseits und Abs. 2 Satz 2 VVO-ZVS andererseits sind an Klarheit hinsichtlich des Anwendungsbereiches der jeweiligen Norm nicht zu überbieten.
  
44 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
 
45 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
46 
Beschluss
47 
vom 21. Februar 2006
 
48 
Der Streitwert wird auf 5.000.- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
 
49 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. März 2006 - NC 7 K 1376/05 - werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 10.000,-- festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässigen Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe sind unbegründet.
1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zu Recht abgelehnt. Denn der Antragsteller hat sowohl die für Altabiturienten geltende Frist des § 24 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Alternative der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen - VVO-ZVS - vom 27.01.2005 (GBl. Seite 167) als auch die Frist des § 24 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alternative VVO-ZVS (Bewerbungsfrist bis zum 15.07.2005) versäumt. Dass diese Fristen mit höherrangigem Recht vereinbar sind, hat der Senat mit Normenkontrollurteil vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 - entschieden, was vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr angegriffen wird. Der Antragsteller meint jedoch unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 22.02.2006 - NC 9 S 15/06 -, ihm habe die Nichteinhaltung dieser Ausschlussfristen im vorliegenden Einzelfall nicht entgegengehalten werden dürfen. Dies ist unzutreffend.
Der Senat hat zwar mit Beschluss vom 22.02.2006 unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 u. a. - (DVBl. 1988, 406) daran festgehalten, dass zwischen dem Erlass der Zulassungszahlenverordnung - ZZVO - und dem Fristablauf eine ausreichende Zeitspanne liegen müsse, die dem Bewerber zu Kapazitätsprüfungen und Überlegungen Raum lasse. Da die Bekanntmachung der Zulassungszahlenverordnung für das Wintersemester 2005 (GBl. 2005, Seite 492) erst am 08.07.2005, das heißt nach Ablauf des für Altabiturienten geltenden Stichtages (31.05.2005) erfolgte, wäre es dem Antragsteller auch nicht möglich gewesen, die Rechtsfehlerhaftigkeit dieser Zulassungszahlenverordnung vor dem 08.07.2005 zu rügen. Dies berührt zwar nicht die allgemeine Gültigkeit des insoweit anzuwendenden § 24 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Alternative VVO-ZVS, sondern ist mit Blick auf das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung eine Frage seiner zulässigen Anwendung im Einzelfall (vgl. Normenkontrollurteile des Senats vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 - und 9 S 1930/05 -). Der Antragsteller hat jedoch keine Gründe dargelegt, die die Annahme rechtfertigen würden, ihm könne auch die „ersatzweise“ geltende Ausschlussfrist des § 24 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alternative VVO-ZVS, das heißt die Frist bis zum 15.07.2005, nicht entgegengehalten werden. Denn anders als in dem mit Beschluss vom 22.02.2006 entschiedenen Verfahren, war die Rüge der Rechtmäßigkeit der am 08.07.2005 bekannten Zulassungszahlenverordnung, die dem Antragsteller-Vertreter spätestens seit dem 13.07.2005 auch bekannt war, nicht unmöglich. Ob in diesem Zusammenhang auf den Zeitraum von der Bekanntgabe der Zulassungszahlenverordnung (08.07.2005) bis zum Ablauf der Ausschlussfrist (15.07.2005), oder - wie der Antragsteller meint - auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme der Bekanntmachung der Zulassungszahlenverordnung in der Datenbank VENSA (11.07.2005), bzw. seiner tatsächlichen Kenntnisnahme (13.07.2005) abzustellen ist, kann ebenso dahingestellt bleiben, wie die Frage, ob diese Frist - wie das Verwaltungsgericht meint - ausreichend oder aber unzureichend war. Denn für die im jeweiligen Einzelfall zu treffende Entscheidung, ob dem Antragsteller die versäumte Ausschlussfrist mit Blick auf das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung entgegengehalten werden kann, kommt es maßgeblich auf den Ursachenzusammenhang zwischen dem Erlass der Zulassungszahlenverordnung und der verspäteten Antragstellung an. Ein solcher Ursachenzusammenhang ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Denn der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat gegenüber der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 06.09.2005 die „Zulassung zum Studium außerhalb und innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl“ formularmäßig und ohne weitere Begründung beantragt. Weder aus diesem Antrag noch aus den weiteren Darlegungen des Antragstellers im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Antragsteller vor der Antragstellung Kapazitätsprüfungen oder sonstige kapazitätsbezogenen Überlegungen angestellt hat. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, hätte dem Antragsteller vorliegend die Ausschlussfrist gleichwohl entgegengehalten werden dürfen. Denn der Antragsteller hat seinen Antrag auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität erst am 06.09.2005, das heißt nahezu zwei Monate nach Bekanntgabe der Zulassungszahlenverordnung gestellt. Dass eine solch lange Überlegungsfrist erforderlich gewesen sein könnte, wird selbst vom Antragsteller nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.
2. Die Beschwerde des Antragstellers hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtet, mit der sein Hilfsantrag auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl abgelehnt wurde. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Recht als unzulässig abgelehnt. Denn der Zulässigkeit dieses Antrags steht die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen - ZVS - vom 30.09.2005 entgegen.
Die ZVS hat den Ablehnungsbescheid zulässig namens und im Auftrag der im Bescheid genannten Hochschulen (1. Universität Tübingen. 2. Universität Heidelberg und 3. Charite) erlassen und in der Rechtsmittelbelehrung u. a. zutreffend ausgeführt: „Sie können gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe - schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - Klage beim jeweils oben genannten Verwaltungsgericht erheben.“ Dass es sich hierbei um keine überflüssigen oder irreführenden Zusätze gehandelt hat, die geeignet sind, die Erhebung der Klage zu erschweren, hat das Verwaltungsgericht ausführlich und zutreffend dargelegt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Ausführungen Bezug genommen wird. Durch die in der Aufzählung vorgenommene eindeutige Zuordnung eines bestimmten Verwaltungsgerichts zu einer bestimmten Hochschule dürfte es nicht nur für einen Rechtskundigen, sondern auch für den Abiturienten, an den dieser Bescheid gerichtet ist, nicht zweifelhaft sein, bei welchem Gericht und gegen wen die Klage zu erheben ist. Da der Antragsteller gegen diesen Ablehnungsbescheid bislang keine Klage erhoben hat und die Monatsfrist des § 74 Abs. 2 VwGO unstreitig längst abgelaufen ist, steht der Zulässigkeit seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides entgegen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Da es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei den Anträgen auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität und bei dem Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität im Verwaltungsverfahren um zwei verschiedene Verfahrensgegenstände und im gerichtlichen Verfahren um zwei verschiedene Streitgegenstände handelt (vgl. Beschluss vom 23.12.2002 - NC 9 S 43/02 - und Beschluss vom 22.06.1993 - NC 9 S 59/93 - m.w.N.), und der Antragsteller sowohl die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Ablehnung seines Antrags auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb als auch innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl angegriffen hat, waren die Werte dieser beiden Streitgegenstände gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers und die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. Juni 2008 - NC 7 K 2660/07 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Mit dem angegriffenen Beschluss ist die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden, 39 weiteren Bewerbern vorläufig einen Studienplatz im Studiengang Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 im 1. Fachsemester zuzuweisen. Die hiergegen von der Antragsgegnerin (I.) und von Antragstellerseite (II.) eingelegten Beschwerden sind unbegründet.
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin kann keinen Erfolg haben. Die gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen Rügen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, sind unbegründet. Die gemeinschaftliche Betrachtung der Aufnahmekapazitäten an den Studienorten Heidelberg und Mannheim entspricht den rechtlichen Vorgaben (1.); auch die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes angenommene Belegung der Studiengänge (2.) und der in Ansatz gebrachte Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg an den Seminaren mit klinischem Bezug (3.) sind nicht zu beanstanden.
1. Entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung der Antragsgegnerin ist die gemeinschaftliche Betrachtung der Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin an den Studienorten Heidelberg und Mannheim nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Grundlage vielmehr in den Entscheidungen des Verordnungsgebers.
Die Antragsgegnerin hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht angegriffen, dass trotz der bereits zum Wintersemester 2006/2007 erfolgten Einrichtung eines eigenständigen Modellstudiengangs an der Fakultät für Klinische Medizin Mannheim der Universität Heidelberg gesonderte Anträge auf Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität für den jeweiligen Studienort Heidelberg oder Mannheim nicht erforderlich seien. Die Beschwerde rügt jedoch, dass die unterschiedlichen Studienorte kapazitätsrechtlich nicht als Einheit betrachtet werden dürften. Dieser Einwand scheint angesichts der Eigenständigkeit der Studiengänge und der jeweils getrennt festgesetzten Zulassungszahlen auf den ersten Blick nahe liegend. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Zusammenrechnung ist aber gleichwohl nicht zu beanstanden. Denn die Entscheidung, die beiden Studienorte trotz der Eigenständigkeit der Studiengänge in kapazitätsrechtlicher Hinsicht gemeinschaftlich zu betrachten, geht auf die Wertungen des Verordnungsgebers zurück.
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2007/2008 und im Sommersemester 2008 vom 05.07.2007 - ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 - (GBl. S. 331) werden Bewerber in höheren Fachsemestern des Studiengangs Medizin bei der Universität Heidelberg nur aufgenommen, wenn auch die festgesetzten Auffüllgrenzen „für beide Studienorte (Heidelberg und Mannheim) gemeinsam“ nicht überschritten werden. Trotz der grundsätzlichen Eigenständigkeit der jeweiligen Studiengänge am Studienort Heidelberg und Mannheim wird die Antragsgegnerin daher vom Verordnungsgeber in kapazitätsrechtlicher Hinsicht als Einheit behandelt, soweit es um die Ermittlung der Kapazitätsgrenzen geht.
Die benannte Regelung gilt zwar unmittelbar nur für die Auffüllung in höheren Fachsemestern; hieraus lässt sich indes nicht entnehmen, dass die gemeinschaftliche Betrachtung für außerhalb der festgesetzten Kapazität zu vergebende Studienplätze ausgeschlossen sein soll. Denn die Zulassungszahlenverordnung regelt von ihrem materiellen Gegenstand her nur die Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Kapazität. Eine Ausschlusswirkung für die Berechnung der Aufnahmefähigkeiten außerhalb der festgesetzten Kapazität ist in der Regelung daher nicht enthalten. Für die Vergabe der Studienplätze zum 1. Fachsemester ist eine entsprechende Bestimmung in der Zulassungszahlenverordnung auch nicht erforderlich, weil eine Einhaltung der gemeinschaftlichen Gesamtkapazität hier bereits durch die in § 2 Satz 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 i.V.m. Anlage 1 festgesetzten Obergrenzen gewährleistet ist. Gleiches gilt indes nicht für die Vergabe der außerhalb der festgesetzten Kapazität begehrten Studienplätze, so dass insoweit auch die Ausgangslage nicht identisch ist. Für die Behandlung dieser Fälle sind unmittelbar anwendbare normative Vorgaben nicht vorhanden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Ausbildungskapazitäten der Antragsgegnerin an den Studienorten Heidelberg und Mannheim für die Ermittlung der tatsächlichen Aufnahmekapazität zum Wintersemester 2007/2008 gemeinschaftlich betrachtet hat, weil diese Einordnung auf die Entscheidung des Verordnungsgebers in § 4 Abs. 2 Satz 3 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 zurückgeführt werden kann.
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Antragsgegnerin durch diese Verfahrensweise in ihren Rechten beeinträchtigt sein könnte. Denn die alternative Berechnung der jeweiligen Aufnahmekapazitäten für sich wird regelmäßig nicht zu einem unterschiedlichen Gesamtergebnis führen. Unterschiede ergeben sich daher nur in Bezug darauf, dass die zahlenmäßige Verteilung der außerhalb der festgesetzten Kapazität aufgefundenen Studienplätze auf die Studienorte Heidelberg und Mannheim bereits durch das Verwaltungsgericht festgelegt werden würde. Die vom Verwaltungsgericht gewählte Methode dagegen enthält eine entsprechende Festlegung nicht, so dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Antragsgegnerin hierdurch beschwert sein könnte.
2. Auch soweit die Antragsgegnerin die vom Verwaltungsgericht angenommene tatsächliche Belegung der Studienplätze im 1. Fachsemester rügt, geht die Beschwerde fehl.
Entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, die mit Schriftsatz vom 28.05.2008 vorgetragene Überbuchung um insgesamt fünf Studienplätze zu berücksichtigen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht vielmehr darauf verwiesen, dass eine abschließende Aufklärung der tatsächlichen Belegung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich ist, weil die entsprechenden Angaben der Antragsgegnerin widersprüchlich oder jedenfalls unklar waren. Sowohl hinsichtlich der Vermerke zu Exmatrikulationen als auch hinsichtlich derjenigen zu Beurlaubungen enthielt der Vortrag mindestens Begründungslücken, so dass die kapazitätsgünstige Schätzung des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angesichts der Darlegungspflicht der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u. a. -, BVerfGE 85, 36 [57]). Weitere tatsächliche Angaben oder Aufklärungen enthält indes auch der Beschwerdeschriftsatz vom 16.07.2008 nicht, so dass auch der Senat keinen Anlass sieht, eigenständige Aufklärungsmaßnahmen zugunsten der Antragsgegnerin zu betreiben.
10 
3. Unbegründet ist schließlich auch die Rüge hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht angesetzten Eigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg an den Seminaren mit klinischem Bezug.
11 
Insoweit bestehen bereits Zweifel, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Denn sie setzt sich mit der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts zum angenommenen Darlegungsdefizit nicht auseinander und erschöpft sich im Wesentlichen in der Behauptung, ein Darlegungsdefizit liege nicht vor.
12 
Jedenfalls aber ist der Einwand unbegründet, weil sich aus der in Bezug genommenen dienstlichen Erklärung des Studiendekans vom 22.03.2007 eine hinreichende Darlegung zum Eigenanteil der Vorklinik nicht ergibt. Dies folgt bereits aus dem zeitlichen Bezug der dienstlichen Erklärung, die auf einen Zustand im März 2007 abstellt. Aussagen zur Ausgestaltung der Seminare mit klinischem Bezug im Wintersemester 2007/2008 sind in der Bestätigung nicht enthalten und können dieser offenkundig auch nicht entnommen werden.
13 
Darüber hinaus sind die in der dienstlichen Erklärung enthaltenen Behauptungen zu pauschal und lassen eine Überprüfung der Angaben mangels Substanziierung nicht zu (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 12.09.2006 - NC 9 S 79/06 -). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht daher zu der Einschätzung gelangt, dass die Antragsgegnerin damit ihrer Darlegungspflicht nicht nachgekommen ist. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die dienstliche Erklärung bereits in den Entscheidungen des Vorjahres beanstandet worden ist und das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin deshalb aufgegeben hatte, im Einzelnen darzulegen, welche Seminare im Wintersemester 2007/2008 von welchen Lehrpersonen betreut werden.
14 
Soweit schließlich der vom Verwaltungsgericht angesetzte Abschlag von 20 % in Frage gestellt wird, ist die Beschwerde unsubstanziiert. Insbesondere wird verkannt, dass das Verwaltungsgericht die Erhöhung des Anteils der Klinik gegenüber dem Vorjahr sehr wohl begründet und insoweit auch auf die „beharrliche Weigerung“ der Antragsgegnerin ihren Mitwirkungspflichten im Kapazitätsstreit in ausreichendem Umfang nachzukommen verwiesen hat. Dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts tritt der Senat vollumfänglich bei.
15 
II. Auch die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Sie rügt zwar zu Recht eine unzureichende Mitwirkung der Antragsgegnerin bei der Aufklärung des Schwundfaktors (1.). Hieraus ergeben sich im Ergebnis aber keine Folgerungen, die der Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten (2.). Unbegründet sind auch die Einwände gegen die angenommenen Deputatsermäßigungen (3.), die Festsetzung des Curricular-Eigenanteils (4.) und die einheitliche Behandlung der Studienorte Heidelberg und Mannheim im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (5.).
16 
1. Die von Antragstellerseite erhobene Beschwerde betrifft die Frage, ob die Hochschule dem ihr von Verfassungs wegen auferlegten Gebot der Kapazitätsauslastung hinreichend Rechnung getragen hat; insbesondere wird gerügt, die von der Antragsgegnerin zur Berechnung des Schwundfaktors angesetzten Zahlen seien unzutreffend. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle dieser Einwände setzt voraus, dass die Antragsgegnerin ihre Daten und Annahmen offen legt. Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts trifft die Wissenschaftsverwaltung insoweit eine „Darlegungspflicht“, deren Verletzung - sowohl in Gestalt von Begründungslücken als auch im Hinblick auf Fehler des Ableitungszusammenhangs - den Schluss nahelegen kann, dass das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung verletzt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, BVerfGE 85, 36 [57]). Diese Verpflichtung gilt auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, weil nur so eine Kontrolle der kapazitätsbestimmenden Faktoren durch die Gerichte sichergestellt werden kann, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, BVerfGK 3, 135). Die Hochschule ist demgemäß im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet, ihr Datenmaterial offenzulegen, weil nur so eine zumindest kursorische oder stichprobenartige Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte ermöglicht wird.
17 
Diesen Anforderungen genügen die von der Antragsgegnerin zur Begründung des angenommenen Schwundfaktors vorgelegten Zahlen und Statistiken nicht. Trotz wiederholter Aufforderung durch das Verwaltungsgericht und den erkennenden Senat ist vielmehr eine hinreichend aktuelle und aussagekräftige Schwundberechnung weder vorgelegt noch deren eigenständige Ermittlungen durch die Gerichte ermöglicht worden. Ein kapazitätsgünstiger Ausspruch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung ist daher - wie die Beschwerde zutreffend ausführt - nicht fernliegend.
18 
2. Einer entsprechenden Verpflichtung steht vorliegend jedoch entgegen, dass die Klarstellungen im Beschwerdeverfahren mit hinreichender Sicherheit den Schluss zulassen, dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene Berechnung des Schwundfaktors im Ergebnis nicht kapazitätsungünstig war und die mit der Beschwerde vorgetragenen Bedenken gegen die Berechnungsweise unbegründet sind.
19 
a) Mit der Berücksichtigung von Schwundfaktoren soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass in manchen Studiengängen die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Ausgehend von der Annahme, dass das Hochschulpersonal hierdurch eine Entlastung von Lehraufgaben in höheren Fachsemestern erfährt, soll mit der sogenannten „Schwundkorrektur“ eine vollständige Ausschöpfung der Lehrkapazität durch erhöhte Zulassung im 1. Fachsemester erreicht werden (vgl. § 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 - KapVO VII -, GBl. S. 271; geändert durch Verordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275).
20 
Bei einer vollständigen Auslastung der vorhandenen Lehrkapazität auch in höheren Fachsemestern hat eine Schwundkorrektur daher zu unterbleiben. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats auch dann, wenn der auftretende Schwund durch Zulassung von Bewerbern in höhere Fachsemester ausgeglichen werden kann. Zu einer entsprechenden Auffüllung im 2. und den höheren Fachsemestern des vorklinischen Studienabschnitts ist die Antragsgegnerin durch § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 auch verpflichtet. Solange die hierin liegende Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, das durch Auffüllung der höheren Fachsemester das Ziel der Kapazitätsauslastung erfüllt wird, ist für eine etwaige Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerzahl durch einen weiteren Schwundzuschlag daher kein Raum (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 12.06.2007 - NC 9 S 4/07 -).
21 
Die Annahme eines Schwundfaktors kann aber geboten sein, wenn aufgrund der Verhältnisse in vergangenen Studienjahren künftig eine Auffüllung nicht zu erwarten sein dürfte. Hiervon ist die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Kapazitätsberechnungen selbst ausgegangen. Streitig ist indes, in welcher Höhe ein Schwundfaktor eingestellt werden muss.
22 
b) Zur Berechnung des erforderlichen Schwundausgleichs ist ein Verfahren vom Verordnungsgeber nicht vorgegeben; die Antragsgegnerin hat - der allgemeinen Praxis folgend - auf das sog. „Hamburger Modell“ zurückgegriffen, dessen Anwendung auch vom Wissenschaftsministerium empfohlen worden ist (vgl. Erlass des Wissenschaftsministeriums Zu I-635.33/94/SV). Danach wird das voraussichtliche Schwundverhalten der gegenwärtig eingeschriebenen Studierenden aus dem tatsächlichen Schwundverhalten der Studierenden in einem zurückliegenden Zeitraum ermittelt. Bei einer Studienorganisation nach Studienjahren wird dieser Berechnung ein Betrachtungszeitraum von drei Jahren zugrunde gelegt (vgl. Senatsbeschluss vom 12.06.2007 - NC 9 S 4/07 -).
23 
Für die danach zu ermittelnde Schwundberechnung kommt es nicht darauf an, ob die Hochschule mit den im 1. Fachsemester zugelassenen Studierenden ihre Kapazität erschöpft hat, ob sie unter- oder überbelegt ist. Denn das Ziel der Berechnungen nach dem „Hamburger Modell“ ist die Ermittlung des tatsächlichen Schwundverhaltens der Studierenden. „Fixpunkt“ für den Anfangsbestand einer jeden Semesterkohorte ist daher die Zahl der tatsächlich aufgenommenen Studienanfänger (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -; Bay.VGH, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 -). Die von Antragstellerseite aufgeworfene Frage, ob die Hochschule mit den in der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Bewerberzahlen ihre Aufnahmekapazität ausgeschöpft hat oder insoweit - wie von den Verwaltungsgerichten im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes bei summarischer Prüfung angenommen - weitere Restkapazitäten bestehen, ist insoweit daher unerheblich.
24 
Entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung sind bei der Schwundberechnung die aufgrund gerichtlicher Entscheidung vorläufig zum Studium zugelassenen Studierenden nicht zu berücksichtigen (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 22.12.1987 - NC 9 S 216/87 - und vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -). Denn das Schwundverhalten der nur vorläufig zum Studium zugelassenen Studierenden weist spezifische Besonderheiten auf, die zu einer höheren Wechsel- und Abbruchquote führen (vgl. dazu OVG Saarland, Beschluss vom 01.08.2007 - 3 B 53/07. NC u.a. -). Der Inhaber einer vorläufigen Zulassung muss sich, insbesondere wenn diese zusätzlich nur auf einen Teilstudienplatz beschränkt ist, um einen endgültigen Vollstudienplatz bemühen, um sein Berufsziel zu verwirklichen. Schon aus der ungesicherten Natur der vorläufigen (Teil-)Zulassung ergibt sich daher ein systembedingt atypisch hohes Schwundverhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Im Falle einer gerichtlichen Zulassung nach Ende der Vorlesungszeit des 1. Fachsemesters kann ein entsprechend Studierender das Studium bereits in tatsächlicher Hinsicht gar nicht vorzeitig aufgeben und damit zu einem etwaigen Schwund beitragen. Mit der Ermittlung des in der Vergangenheit anzutreffenden Schwundverhaltens sollen jedoch empirische Daten gewonnen werden, um eine Aussage über den in Zukunft bei regulärem Verlauf zu erwartenden Rückgang der studierenden Zahlen zu ermöglichen. Die Berechnung muss daher möglichst den „Normaltypus“ des Studierenden in den Blick nehmen (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 -). Für die Berechnung des tatsächlichen Schwundverhaltens sind daher nur die endgültig zu einem (Voll-)Studium zugelassenen Studierenden zu berücksichtigen.
25 
Auch diese Zahlen bedürfen indes der Korrektur. Denn das „Hamburger Modell“ ist dafür entwickelt worden, eine Aussage zum Bleibeverhalten der Studierenden eines Studiengangs zu treffen. Nur soweit eine Auffüllung höherer Fachsemester nicht vorgenommen wird, ergibt sich aus dieser Berechnung deshalb ein Schwundfaktor, der ohne weitere Kontrolle und Korrektur bei der Festsetzung der Zulassungsgrenze zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -). Werden die in höheren Fachsemestern freiwerdenden Kapazitäten indes durch Auffüllung gebunden, ist dies bei der Festsetzung des Schwundfaktors zu berücksichtigen. Andernfalls käme es zu einer kumulativen Berücksichtigung des prognostizierten Schwundverhaltens, das entweder zu einer Überbelastung der universitären Kapazitäten oder zu einer Verdrängung des in § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 vorgesehenen Instrumentariums der Auffüllung in höheren Fachsemestern führen würde (vgl. dazu auch Hess.VGH, Beschluss vom 02.04.2007 - 8 FM 5204/06.W(1) -). Die bereits durch Auffüllung belegten Restkapazitäten der Hochschule in höheren Fachsemestern müssen bei der Berechnung des Schwundfaktors daher einbezogen werden.
26 
Maßstab für die erforderliche Auffüllung in höheren Fachsemestern ist dabei der jeweils gültige Werte der anwendbaren Zulassungszahlenverordnung (vgl. Senatsbeschluss vom 31.07.2008 - NC 9 S 2978/07 -). Dies ergibt sich bereits daraus, dass ein von den durch das Wissenschaftsministerium festgesetzten Auffüllgrenzen abweichender Wert, an dem sich die Hochschule bei Erfüllung ihrer Auffüllungsverpflichtung orientieren könnte, gar nicht vorhanden ist. Denn die von den Verwaltungsgerichten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegebenenfalls angenommene Abweichung von den Zulassungszahlen der Verordnung betreffen nur die Aufnahmekapazität des ersten Fachsemesters, nicht aber die gesondert geregelten Auffüllgrenzen für das zweite und die höheren Fachsemester. Diese Werte sind aber nicht zwingend identisch. Zwar verweist der Verordnungsgeber des Landes Baden-Württemberg hinsichtlich der Auffüllgrenze in höheren Fachsemestern regelmäßig auf die Zulassungszahl im 1. Fachsemester (vgl. etwa § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008). Für die Zahlenfestsetzung ergeben sich aber dennoch Unterschiede, weil hinsichtlich der Zulassung in höheren Fachsemestern regelmäßig eine spätere Zulassungszahlenverordnung maßgeblich ist. So bemisst sich die Zulassung für das 1. Fachsemester im Wintersemester 2007/2008 nach § 2 Satz 1 der ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008; die Aufnahme im 3. Fachsemester dieser Kohorte aber nach der Zulassungszahlenverordnung des Nachfolgejahres. Denn insoweit liegt eine Zulassung im Wintersemester 2008/2009 vor, so dass die Zulassungszahlenverordnung für die Jahre 2008/2009 Anwendung findet (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2008/2009, GBl. 2008 S. 208). Diese weist für den Studienort Heidelberg aber 307 Plätze auf und damit 24 Aufnahmeplätze mehr, als im Jahr 2007/2008 (Zulassungszahl 283). Tatsächlich reagiert der Verordnungsgeber daher auf erkennbare Kapazitätsveränderungen, so dass für eine vorauseilende richterliche Korrektur kein Anlass besteht (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -).
27 
Im Übrigen basieren die von den Verwaltungsgerichten im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes angenommenen Restkapazitäten außerhalb der festgesetzten Kapazität regelmäßig nur auf den beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtsschutzverfahren und damit nur auf Schätzungen. Rechtskräftige Hauptsacheurteile dagegen, die Grundlage für eine abweichende Feststellung der Aufnahmekapazitäten darstellen könnten, existieren regelmäßig nicht. Sie hätten im Übrigen - wie bereits ausgeführt - unmittelbare Aussagekraft nur für die Zulassungszahl zum 1. Fachsemester.
28 
c) Eine ausdifferenzierte Schwundberechnung anhand dieser Vorgaben hat die Antragsgegnerin auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt. Sie hat aber klargestellt, dass die der Berechnung zugrunde liegenden Zahlen des 1. Fachsemesters die aufgrund gerichtlicher Anordnung vorläufig zugelassenen Studierenden nicht enthielten, weil die Statistik an das Merkmal der Immatrikulation anknüpfe. Eingeschrieben würden diese Bewerber indes regelmäßig erst im 3. Fachsemester, wenn die vorläufige Zulassung (meist im Vergleichsweg) in eine endgültige Zulassung umgewandelt worden sei.
29 
Mit diesen nachvollziehbaren und den Vermutungen der Antragstellerseite entsprechenden Darlegungen steht jedoch fest, dass die der Schwundberechnung zugrunde liegenden Zahlen den rechtlichen Vorgaben genügen. Klargestellt ist zunächst, dass nur vorläufig zugelassene Studierende nicht berücksichtigt worden sind. Festgestellt ist aber insbesondere auch, dass die Erfassung im höheren Fachsemester an eine endgültige Zulassung anknüpft und damit als Auffüllung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 qualifiziert werden muss, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine weitere Schwundkorrektur ausschließt.
30 
Offen bleiben kann dabei die von Antragstellerseite aufgeworfene Frage, ob die Antragsgegnerin berechtigt ist, die aufgrund gerichtlicher Entscheidung vorläufig zugelassenen Studierenden durch Auffüllung in höheren Fachsemestern endgültig zuzulassen. Hierfür spricht indes, dass § 19 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 - HVVO - (GBl. S. 63) nur eine Zulassung voraussetzt und nicht - wie dies vom Verordnungsgeber in § 19 Abs. 1 Nr. 2 HVVO ausdrücklich vorgesehen ist - an eine endgültige Zulassung anknüpft. Selbst wenn sich eine derartige Praxis indes - etwa im Hinblick auf das in § 19 Abs. 2 HVVO vorgesehene Auswahlverfahren - als problematisch erweisen würde, könnten durch eine vorrangige Berücksichtigung der außerkapazitär zugelassenen Bewerber auf innerhalb der Zulassungszahl freigewordene Studienplätze in höheren Fachsemestern allenfalls Rechte anderer „Auffüllbewerber“ nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 verletzt werden (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 13.11.1978 - IX 2939/78 -). Für die im Rahmen der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfenden Frage der Schwundberechnung hingegen ist die Frage ohne Belang. Denn die vorhandenen Restkapazitäten der Hochschule werden mit der Zulassung abgeschöpft, sodass insoweit kein Raum mehr für eine zusätzliche Schwundkorrektur besteht. Eine erschöpfende Nutzung vorhandener Ressourcen wird sowohl bei Zulassung einer größeren Zahl von Studienanfängern als auch bei einer Vergabe der frei werdenden Studienplätze an „Auffüller“ erreicht (vgl. Mattonet, Kapazitätsermittlung, in: Handbuch des Wissenschaftsrechts, Bd. 1, 1. Aufl. 1982, S. 757). Im Übrigen kommt diese Verfahrensweise gerade den zunächst nur vorläufig zugelassenen Bewerbern zugute.
31 
d) Schließlich weist der Senat erneut darauf hin, dass die Schwundkorrektur nach dem Hamburger Modell auf Fiktionen beruht, so dass auch eine vermeintlich genauere Berechnung des zu erwartenden Studentenverhaltens tatsächlich nicht zu einer exakteren Abschöpfung vorhandener Restkapazitäten an der Hochschule führen muss. Denn die diesem Berechnungsmodell zu Grunde liegende Annahme, dass eine in höheren Semestern abnehmende Hörerzahl zu freien Lehrkapazitäten im 1. Fachsemester führt, basiert auf der Fiktion der Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre, die der Hochschulrealität offenkundig nicht entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -; BVerwG, Urteil vom 20.11.1987 - 7 C 103/86 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184). Sollte sich die korrekte Berechnung des Datenmaterials also tatsächlich als dergestalt aufwendig und schwierig erweisen, wie die Antragsgegnerin behauptet, könnte vom Verordnungsgeber auch erwogen werden, die Schwundkorrektur durch eine prozentuale Vorgabe vorzunehmen, sofern sich aus dem empirischen Befund der vergangenen Jahre eine entsprechend pauschalierte Schwundquote begründen lässt.
32 
3. Unbegründet sind auch die Einwände gegen die angenommene Deputatsermäßigung.
33 
a) Soweit die Deputatsermäßigung für die Funktion des Sprechers von Sonderforschungsbereichen bereits dem Grunde nach angegriffen worden ist, geht die Beschwerde fehl. Denn für die Funktion des Sprechers eines Sonderforschungsbereichs kann aufgrund ministerieller Entscheidung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII i.V.m. § 9 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995 - LVVO - (GBl. 1996 S. 43, mit späteren Änderungen) grundsätzlich eine Deputatsermäßigung angenommen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 23.11.2004 - NC 9 S 335/04 -). Soweit von Antragstellerseite insoweit auf eine Änderung des § 9 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995 - LVVO - (GBl. 1996 S. 43) in der seit dem 24.11.2007 geltenden Fassung verwiesen worden ist, trifft dies bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Denn eine entsprechende Rechtsänderung gibt es nicht. Art. 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505) ändert die LVVO zwar ab, die Neuregelungen betreffen § 9 Abs. 2 LVVO aber nicht. Die Vorschrift ist vielmehr seit ihrem Erlass unverändert geblieben. Im Übrigen liegt die geltend gemachte Rechtsänderung zum 24.11.2007 zeitlich nach dem Beginn des Berechnungszeitraums und ist daher gemäß § 5 Abs. 3 KapVO VII ohnehin nicht mehr berücksichtigungsfähig.
34 
b) Im Ansatz zutreffend ist dagegen der Hinweis auf den personellen Wechsel in der Funktion des Sprechers des Sonderforschungsbereichs 488. Denn die Nichtanerkennung der Deputatskürzung von 2 SWS erhöht die Aufnahmekapazität am Studienort der Antragsgegnerin am Studienort Heidelberg und stellt daher grundsätzlich eine „wesentliche Änderung der Daten“ im Sinne des § 5 Abs. 3 KapVO VII dar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31.07.2008 - NC 9 S 2978/07 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -).
35 
Bei einer Korrektur der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Kapazitätsberechnungen um diese 2 SWS ergäbe sich ein Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg von 302 SWS (statt 300 SWS), was nach Abzug der Dienstleistungen in Höhe von 38,0385 SWS zu einem bereinigten Lehrangebot von 263,9615 SWS führen würde. Die Aufnahmekapazität vor Schwundkorrektur betrüge mithin 313,0287 Plätze (527,9230 : 1,6865). Die rechnerisch ermittelte Schwundquote von 1,001 für den Studienort Heidelberg könnte dabei nicht in Ansatz gebracht werden, weil dieser Korrekturfaktor gemäß § 16 KapVO VII nur zur Erhöhung der Studienanfängerzahl dienen soll, so dass am Studienort Heidelberg von einer tatsächliche Aufnahmekapazität von 313 Studienplätzen auszugehen wäre - mithin 29 mehr als von der Antragsgegnerin belegt. Die Aufnahmekapazität am Studienort Mannheim bleibt hiervon unberührt und beträgt 168,2150 Studienplätze, was nach Berücksichtigung des Schwundfaktors von 0,929 zu einer Aufnahmekapazität von 181 Bewerben führt - 11 Plätze mehr als von der Antragsgegnerin belegt. Die vom Verwaltungsgericht in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 3 KapVO VII vorgenommene Gesamtbetrachtung ergäbe damit 40 Studienplätze über der vorgenommenen Belegung und damit einen Platz mehr als vom Verwaltungsgericht ausgesprochen.
36 
Der Wechsel in der Funktion des Sprechers des Sonderforschungsbereichs 488 kann aber deshalb nicht berücksichtigt werden, weil er erst nach Beginn des Berechnungszeitraums erfolgte und ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Schriftsätze für sie auch vorher nicht erkennbar war. Hinreichender Anlass an der Richtigkeit der von der Antragsgegnerin vorgelegten Schreiben zu zweifeln, besteht entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung nicht. Insbesondere ergibt sich derartiges nicht aus dem vorgelegten Jahresbericht 2007. Dieser weist zwar Privatdozent Dr. W. als Sprecher des Sonderforschungsbereichs aus; hieraus ergibt sich indes nicht der gezogene Schluss, dass Herr Dr. W. auch bereits im Jahr 2007 mit dieser Funktion betraut war. Ausweislich der Fußzeile des Jahresberichts stammt dieser vielmehr aus dem Jahr 2008, so dass der Hinweis auf die Sprecherfunktion von Herrn Dr. W. dem Stand des Jahresberichtes entspricht. Dementsprechend weist auch die vorgelegte Internetseite zur Sprecherfunktion einen Stand („Last-Update“) vom 16.03.2008 aus.
37 
c) Schließlich sind auch hinsichtlich der Deputatskürzung für die 3 Angestellten-Dauerstellen keine durchschlagenden Einwände erhoben worden. Der Ansatz beruht auf den Regelungen der Arbeitsverträge (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO), so dass es auf die geltend gemachte Erhöhung der Regellehrverpflichtung von 8 auf 9 Semesterwochenstunden nicht ankommt. Dies gilt im Ergebnis auch hinsichtlich der Stelle des Herrn Dr. L. Zwar enthält dessen Arbeitsvertrag eine entsprechende Regelung zur Verminderung des Lehrverpflichtung nicht; diese ergibt sich indes aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 03.08.2005 (Anlage 6c zum Schriftsatz vom 19.03.2007), mit dem das Dienstverhältnis insoweit ausgestaltet wurde.
38 
4. Soweit in einigen Beschwerden die Festsetzung des Eigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin Mannheim in Frage gestellt worden ist, fehlt es bereits an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Beschluss. Denn das Verwaltungsgericht hatte zur Begründung des mit dem Modelstudiengang verbundenen Mehraufwands nicht allein auf das Vorziehen klinischer Lehrinhalte in das Grundstudium verwiesen - das möglicherweise durch Lehrkräfte der Klinischen Lehreinheit abgedeckt wird - sondern insbesondere auf „ein deutliches Mehr an Veranstaltungen mit geringen Gruppengrößen“ (S. 28). Die hieraus folgende Erhöhung der Lehrintensität, die offensichtlich tragendes Argument für die Einschätzung des Verwaltungsgerichts war, ist mit den Beschwerden indes nicht angegriffen worden.
39 
Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Fehlen eines vollständigen Studienplans im Hinblick auf die Tatsache, dass der neu eingerichtete Modellstudiengang noch im Aufbau begriffen ist, für das Wintersemester 2007/2008 noch hingenommenen werden kann. Denn mit der Studienordnung und dem Vorläufigen Quantifizierten Studienplan hat die Antragsgegnerin eine ausreichende Tatsachenbasis für die Bestimmung des Eigen-Curricularanteils vorgelegt.
40 
5. Ohne Rechtsfehler ist schließlich auch, dass das Verwaltungsgericht eigenständige Zulassungsanträge für die Studienorte Heidelberg und Mannheim nicht verlangt und damit ein einheitliches Verfahren gegen die Antragsgegnerin durchgeführt hat. Zwar steht dieser Annahme entgegen, dass das Studium an den Studienorten Heidelberg und Mannheim unterschiedliche und zwischenzeitlich eigenständige Studiengänge darstellen, für die bei einer ZVS-Bewerbung auch eigenständige Bewerbungssätze einzureichen sind. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht aber darauf hingewiesen, dass klare verfahrensrechtliche Vorgaben für die Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze nicht vorhanden sind. Insoweit legt § 3 Abs. 5 der Verordnung des Wissenschaftsministerium über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 - HVVO - (GBl. S. 63) sogar nahe, dass in der vorliegenden Konstellation, bei der es zwar um eigenständige Studiengänge geht, diese aber von derselben Hochschule angeboten werden, nur ein Zulassungsantrag einzureichen ist. Darüber hinaus wird die begehrte Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität in der Rechtsprechung als selbständiges Verfahren qualifiziert, das unabhängig neben dem gesetzlich normierten ZVS-Vergabeverfahren steht (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 08.08.2006 - 7 CE 06.10020 u.a. -, NVwZ-RR 2007, 175). Bei dieser Sachlage und im Hinblick darauf, dass die Verselbständigung des Studiengangs am Studienort Mannheim erst im 2. Jahr besteht, ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht in rechtsschutzfreundlicher Weise verfahren ist und alle Anträge auf beide Studienorte bezogen hat.
41 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2, 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - endgültig vorweggenommen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 21.03.2005 - NC 9 S 28/05 -).
42 
Für die künftige Verfahrensweise regt der Senat an, vorab eine „Reserveliste“ zu erstellen, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber von der Hochschule anhand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -). Damit würde das auf die verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen hin erforderliche Losverfahren entbehrlich und eine Kostenentscheidung ermöglicht, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt. Ein derartiges Vorgehen erscheint im Übrigen auch schon deshalb angezeigt, weil das Auseinanderfallen der Auswahlkriterien für die Vergabe der innerhalb der festgesetzten Kapazität vergebenen Studienplätze und der nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BVL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, BVerfGE 39, 276 [296]).
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der öffentliche Auftraggeber kann im Vergabeverfahren die Verwendung elektronischer Mittel, die nicht allgemein verfügbar sind (alternative elektronische Mittel), verlangen, wenn er

1.
Unternehmen während des gesamten Vergabeverfahrens unter einer Internetadresse einen unentgeltlichen, uneingeschränkten, vollständigen und direkten Zugang zu diesen alternativen elektronischen Mitteln gewährt und
2.
diese alternativen elektronischen Mittel selbst verwendet.

(2) Der öffentliche Auftraggeber kann im Rahmen der Vergabe von Bauleistungen und für Wettbewerbe die Nutzung elektronischer Mittel für die Bauwerksdatenmodellierung verlangen. Sofern die verlangten elektronischen Mittel für die Bauwerksdatenmodellierung nicht allgemein verfügbar sind, bietet der öffentliche Auftraggeber einen alternativen Zugang zu ihnen gemäß Absatz 1 an.

(1) Organmitglieder oder Mitarbeiter des öffentlichen Auftraggebers oder eines im Namen des öffentlichen Auftraggebers handelnden Beschaffungsdienstleisters, bei denen ein Interessenkonflikt besteht, dürfen in einem Vergabeverfahren nicht mitwirken.

(2) Ein Interessenkonflikt besteht für Personen, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang eines Vergabeverfahrens nehmen können und die ein direktes oder indirektes finanzielles, wirtschaftliches oder persönliches Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte.

(3) Es wird vermutet, dass ein Interessenkonflikt besteht, wenn die in Absatz 1 genannten Personen

1.
Bewerber oder Bieter sind,
2.
einen Bewerber oder Bieter beraten oder sonst unterstützen oder als gesetzliche Vertreter oder nur in dem Vergabeverfahren vertreten,
3.
beschäftigt oder tätig sind
a)
bei einem Bewerber oder Bieter gegen Entgelt oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, Aufsichtsrates oder gleichartigen Organs oder
b)
für ein in das Vergabeverfahren eingeschaltetes Unternehmen, wenn dieses Unternehmen zugleich geschäftliche Beziehungen zum öffentlichen Auftraggeber und zum Bewerber oder Bieter hat.

(4) Die Vermutung des Absatzes 3 gilt auch für Personen, deren Angehörige die Voraussetzungen nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 erfüllen. Angehörige sind der Verlobte, der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten und Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten und Lebenspartner, Geschwister der Eltern sowie Pflegeeltern und Pflegekinder.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Dezember 2008 - NC 6 K 1686/08 - geändert:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 23 weitere Studienbewerber vorläufig zum Teilstudium der Humanmedizin - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 zuzulassen. Für die Auswahl ist unter denjenigen Studienbewerbern, deren Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität noch im Beschwerdeverfahren anhängig ist (NC 9 S 229-232/09, 234-235/09, 240-251/09, 253-273/09, 286/09, 289-290/09, 292-298/09, 300-304/09, 306/09, 308-318/09, 320-326/09), bis zum 15.06.2009 eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste aufzustellen oder ein Losverfahren durchzuführen. Den danach ausgewählten Antragstellern mit den Rangplätzen 1-23 ist ein vorläufiger Teilzulassungsbescheid unverzüglich zuzustellen, der unwirksam wird, wenn Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachgewiesen werden; dazu gehört insbesondere auch eine eidesstattliche Versicherung, dass die Antragstellerin bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Medizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Nach Ablauf dieser Frist freibleibende Plätze sind unverzüglich an den rangnächsten Studienbewerber zu vergeben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Freiburg im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2008/2009. Sie ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2008/2009 und im Sommersemester 2009 vom 11.06.2008 (GBl. S. 208 - Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 -) festgesetzten Zahl von 335 Plätzen nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt. Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der Beschluss in dem im Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern. Zwar sind die gegen die Berechnung der Aufnahmekapazität gerichteten Rügen grundsätzlich erfolglos (I.); die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin und der Beschluss des Verwaltungsgerichts erweisen sich jedoch als unzutreffend, soweit die Aufnahmekapazität im Hinblick auf die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen im Studiengang Molekulare Medizin vermindert worden ist. Denn die hierfür erforderliche Festlegung eines Curricularnormwerts in der Form einer Rechtsverordnung fehlt (II.). Auch bei Berücksichtigung der 336 tatsächlich zugelassenen Studienanfänger ist daher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einer weiteren Aufnahmekapazität in Höhe von 23 Teilstudienplätzen auszugehen (III.).
I.
Die mit der Beschwerde vorgebrachten Rügen gegen die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts (1.), die Berechnung des Lehrangebots (2.) und der Lehrnachfrage (3.) sind unbegründet.
1. Soweit die Beschwerde vorträgt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts leide an einem Begründungsmangel, weil sie keine eigenständigen Erwägungen enthalte und lediglich auf Entscheidungen verweise, die nicht in Kopie beigefügt worden seien, vermag ihr dies nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dies folgt bereits daraus, dass sich auch aus einem unterstellten Begründungsmangel der begehrte Anordnungsanspruch nicht ergibt und die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung analog § 130 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2007 - 9 B 52/07 -).
Im Übrigen ist auch fraglich, ob die vom Verwaltungsgericht gewählte Praxis - obwohl sie nicht zweckmäßig erscheint - gegen das Begründungserfordernis aus § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO verstößt. Denn diesem kann auch durch die Bezugnahme auf eine andere Entscheidung Genüge getan werden, sofern den Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung bekannt ist oder sie von ihr ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 4 BN 25/08 -). Die Bezugnahme auf ein in einem anderen Verfahren ergangenes Urteil führt daher entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung nicht zwingend zu einem Begründungsmangel (vgl. auch Hess.VGH, Beschluss vom 21.03.2001 - 12 UZ 602/01.A -). Fraglich ist vorliegend deshalb allein, ob auch eine Kenntnisnahme zugerechnet werden kann, die der Bevollmächtigte in seiner Eigenschaft als Prozessvertreter einer anderen Partei erlangt hat. Hierfür dürfte jedenfalls der praktische Ablauf der NC-Verfahren sprechen, der im erstinstanzlichen Verfahren eine individuelle Ausdifferenzierung der einzelnen Verfahren regelmäßig nicht kennt und durch Prozessgestaltung anhand von Generalakten und Leitverfahren gekennzeichnet ist. Dementsprechend entspricht es auch anwaltlicher Praxis in NC-Verfahren, ablehnende Gerichtsentscheidungen den Mandanten gar nicht zu übersenden (so ausdrücklich Brehm/Zimmerling, Das Mandat im Hochschulzulassungsrecht, in: Münchener Anwalts-Handbuch Verwaltungsrecht, 2002, § 17 RdNr. 31).
Darüber hinaus führt die Bestellung des Bevollmächtigten nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dazu, dass die dem Bevollmächtigten gegenüber abgegebenen Erklärungen unmittelbar für und gegen den Vertretenen wirken (vgl. § 173 Satz 1 VwGO, § 85 Abs. 1 ZPO, § 164 Abs. 1 BGB). Es ist daher allgemein anerkannt, dass sich die vertretene Partei auch die Kenntnis des Bevollmächtigten zurechnen lassen muss (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 85 RdNr. 3 m.w.N.). Wer sich im rechtsgeschäftlichen Verkehr eines Vertreters bedient, muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm die Kenntnis des Vertreters als eigene zugerechnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1982 - VII ZR 60/81 - BGHZ 83, 293). Dem Bevollmächtigten aber war der in Bezug genommene Beschluss des Verwaltungsgerichts unstreitig bekannt; er hat ihn mit dem Beschwerdevorbringen auch in inhaltlicher Hinsicht angegriffen.
Auch soweit teilweise eine unzureichende Akteneinsicht im erstinstanzlichen Verfahren gerügt wurde, ist diese jedenfalls durch die vom Beschwerdesenat gewährte und von Antragstellerseite nicht beanstandete Akteneinsicht in die Generalakten behoben worden.
2. Die Rügen sind auch insoweit unbegründet, als die Bestimmung des Lehrangebots angegriffen worden ist.
a) Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
10 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfGE 80, 1 [21 f.]; 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
11 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, geändert durch Verordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfGE 66, 155 [182]).
12 
b) Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43 - LVVO -) zugrunde zu legen.
13 
Gleichwohl sind die von der Antragsgegnerin bei der Berechnung in Ansatz gebrachten Deputatsminderungen nicht zu beanstanden. Denn für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben in der Hochschule kann das zuständige Ministerium die Lehrverpflichtung gemäß § 9 Abs. 2 LVVO ermäßigen, was gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII auch bei der Berechnung der personellen Ausstattung Berücksichtigung findet. Die danach erforderliche Anordnung durch das Wissenschaftsministerium ist vorliegend auch gegeben: Die Deputatsminderung für die Strahlenschutzbeauftragte im Institut für Biochemie/Molekularbiologie ergibt sich aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Anordnung vom 31.08.2007, die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für die Sprecher der Sonderforschungsbereiche folgt aus der generellen Anordnung des Wissenschaftsministeriums vom 30.11.2004.
14 
Soweit teilweise darüber hinaus die Deputatsminderung für den Prodekan in Frage gestellt worden ist, deren grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit in der Rechtsprechung bereits geklärt ist (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 –), wird verkannt, dass Prof. Dr. F. erst am 28.02.2009 aus diesem Amt ausgeschieden ist und Anhaltspunkte dafür, dass diese nachträglich eingetretene Änderung bereits zum Stichtag erkennbar gewesen wäre (vgl. § 5 Abs. 2 KapVO VII), nicht ersichtlich sind.
15 
c) Eine Erhöhung des Lehrangebots war auch nicht hinsichtlich der unvergüteten Lehraufträge vorzunehmen.
16 
Der Senat hält an der Auffassung fest, dass eine Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) jedenfalls dann unterbleibt, wenn und soweit im maßgeblichen Zeitraum Stellen unbesetzt waren und die außerplanmäßige Lehrtätigkeit so als funktioneller Ausgleich für die offen gebliebenen Stellen erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 27.07.1983 - NC 9 S 362/83 -). Dies ergibt sich einerseits bereits aus der Anordnung in § 10 Satz 2 KapVO VII, der sich entnehmen lässt, dass der Verordnungsgeber den finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrauftragstätigkeit als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für den Verzicht auf eine Zurechnung gewählt hat. Zum anderen führte die gegenteilige Auffassung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten „Doppelanrechnung“, die sowohl die - unbesetzt und damit für das tatsächliche Lehrangebot wirkungslos gebliebene - Personalstelle als auch kumulativ die außerplanmäßig durchgeführte Lehrauftragstätigkeit als vorhandenes Lehrangebot fortschreiben würde (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 10 RdNr. 6). Dieses Ergebnis erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil auf die Fortführung derartiger Veranstaltungen kein Anspruch besteht und die künftige Durchführung daher auch nicht sichergestellt werden kann.
17 
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Lehraufträge nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin durchweg zum Ausgleich der Stellenvakanzen eingesetzt worden sind, sodass der funktionale Konnex offenkundig ist. Die Berechnung des Verwaltungsgerichts, die den Vorgaben aus § 10 Satz 1 KapVO VII entsprechend auf die dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semester abgestellt war, ist daher nicht zu beanstanden.
18 
d) Bedenken ergeben sich schließlich auch nicht aus der Tatsache, dass das Lehrangebot um 5,5 SWS gegenüber dem letzten Wintersemester reduziert worden ist.
19 
Diese Veränderung wird im Tatsächlichen dadurch bewirkt, dass eine Reihe von C2-Stellen ausgelaufen und durch befristete Stellen mit einem geringeren Lehrdeputat ersetzt worden sind. Diese, dem Stellendispositionsermessen der Verwaltung obliegende Organisationsentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) begegnet keinen Bedenken, weil das mit der Umstrukturierung des Personals verbundene Anliegen, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, legitim ist und die Interessen der Studienbewerber nicht in unangemessener Weise zurückgestellt worden sind.
20 
e) Der vom Verwaltungsgericht angesetzte Dienstleistungsexport ist durch die vorgetragenen Rügen ebenfalls nicht in Frage gestellt worden.
21 
Dabei ist zunächst klarzustellen, dass auch ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt. Denn nach heutigem Entwicklungsstand sind die jeweiligen Fächer derartig ausdifferenziert, dass eine wechselseitige Vertretung der jeweiligen Lehrstuhlinhaber oder -mitarbeiter in den Unterrichtsveranstaltungen praktisch kaum durchführbar erscheint (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 29.07.2008 - 7 CE 08/1554 u.a. -). Die klinische Lehreinheit war daher nicht verpflichtet, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie aus eigener Kraft bereitzustellen (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -).
22 
Soweit geltend gemacht worden ist, hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen habe eine Schwundkorrektur erfolgen müssen, steht dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegen, der ausdrücklich anordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Anlass, die insoweit ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) zu ändern, zeigt die Beschwerde nicht auf.
23 
Soweit verschiedentlich auf die für den Studiengang Molekulare Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen verwiesen worden ist, wird überdies übersehen, dass dieser der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet worden ist und ein Dienstleistungsexport insoweit daher nicht vorliegt. Insoweit ist von der Antragsgegnerin auch zu Recht darauf hingewiesen worden, dass der Schwund im Studiengang Molekulare Medizin im Interesse der Kapazitätsschonung für den Studiengang Humanmedizin nicht durch eine Erhöhung der auf 30 Bewerber festgesetzten Zulassungszahl berücksichtigt worden ist, so dass ein etwaiger Schwund ohnehin den Studienbewerbern im Studiengang Humanmedizin zugute kommen würde.
24 
f) Insgesamt gehen die Einwände gegen die Berechnung des Lehrangebots daher ins Leere. Der in Ansatz gebrachte Wert von 337,4565 Semesterwochenstunden für das bereinigte Lehrangebot ist nicht zu beanstanden.
25 
3. Die geltend gemachten Korrekturen für die Berechnung der Lehrnachfrage sind ebenfalls nicht veranlasst.
26 
a) Die Bestimmung der Lehrnachfrage erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 KapVO VII anhand des in Deputatsstunden gemessenen Aufwands aller beteiligten Lehreinheiten, die für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist („Curricularnormwert“). Im Studiengang Medizin ist dieser Wert vom Wissenschaftsministerium auf 8,2 festgesetzt worden (vgl. Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), so dass hiervon gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist.
27 
Die Kapazitätsverordnung geht für die Berechnung der Aufnahmekapazität jedoch nicht vom Studiengang selbst aus, sondern von Lehreinheiten; im Studiengang Medizin ist deshalb ein vorklinischer Teil und ein klinischer Teil zu unterscheiden (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII). Dementsprechend muss auch der Betreuungsaufwand eines Studenten für den Studiengang zwischen den beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden. Die mit der Aufteilungsentscheidung gebildeten Curricularanteile entsprechen somit dem Betreuungsaufwand der jeweiligen Lehreinheit für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten im zugeordneten Studiengang (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII). Im Studiengang Medizin hat auch diese Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII).
28 
Eine förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministerium liegt offenbar nicht vor. Dieser Mangel ist angesichts der Tatsache, dass die Rechtsordnung den Anspruch erhebt, dass das Ministerium alle für die Kapazitätsermittlung maßgeblichen Vorschriften beachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349), nicht unproblematisch. Er führt indes - anders als im Falle der unterbliebenen Festsetzung des Curricularnormwerts (vgl. dazu unter Ziffer II.) - jedenfalls gegenwärtig nicht zur Annahme einer unwirksamen Aufteilung. Denn die Aufteilung der Curricularnormwerte auf die beteiligten Lehreinheiten stellt nur einen verwaltungsinternen Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung dar, der außerhalb des Studiengangs Humanmedizin durch die Hochschule selbst vorgenommen werden kann (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII). Als solcher ist die von der Antragsgegnerin errechnete Aufteilung dem Wissenschaftsministerium als kapazitätsbestimmende Stelle aber bekannt gewesen und wurde von ihm als Rechengröße bei der Entscheidung über die Festsetzung der Zulassungszahl auch herangezogen. Die Vorgehensweise führt daher nicht zu einer Verletzung der Rechts „außerkapazitärer“ Studienplatzbewerber (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -).
29 
b) Auch materiell ist die Bildung eines Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 2,4777 SWS und der nach Abzug des Lehrimports angesetzte Curriculareigenanteil von 1,8813 SWS durch die Beschwerden nicht in Frage gestellt worden.
30 
Dabei hat sich insbesondere die von der Antragsgegnerin zum Stichtag angestellte Prognose hinsichtlich des Eigenanteils als im Wesentlichen zutreffend erwiesen und bedarf daher keiner Korrektur (vgl. dazu § 5 Abs. 3 KapVO VII). Die im Senatsbeschluss vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) für das Wintersemester 2007/2008 beanstandete Annahme eines Eigenanteils der Vorklinik von 70 % für das Wahlfach Vorklinik ist zwischenzeitlich korrigiert und auf einen 50 %-Anteil umgestellt worden. Dieser Ansatz hat sich auch als zutreffend erwiesen, weil nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Gruppenplanung für das Studienjahr 2008/2009 ein Eigenanteil der Vorklinik von 47,44 % vorliegt. Gleiches gilt für das Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin, bei dem der angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 25 % mit tatsächlich 26,7 % sogar leicht überschritten wurde, und für das Praktikum der Berufsfelderkundung, bei dem der prognostizierte Anteil von 30 % mit tatsächlich 29 % im Wintersemester 2008/2009 im Wesentlichen zutreffend angesetzt wurde.
31 
Nach den Darlegungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren werden die Seminare Psychologie, Anatomie I, Biochemie und Molekularbiologie II sowie der Kurs der Makroskopischen Anatomie ausschließlich von Lehrkräften der Vorklinik erbracht, sodass ein Dienstleistungsimport nicht angesetzt werden muss. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht zutreffen könnten, sind weder von Antragsteller-Seite vorgebracht noch sonst ersichtlich. Gleiches gilt für den vermuteten Import aus der Lehreinheit Psychologie, da Prof. Dr. B. nach den Angaben der Beschwerdeerwiderung keine Lehrveranstaltungen im Studiengang Medizin erbringt.
II.
32 
Auch die Rügen gegen die Berücksichtigung der für den Studiengang Molekulare Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen sind weitgehend unbegründet.
33 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht dabei davon ausgegangen, dass die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin die bisherige Berücksichtigung als Dienstleistungsexport obsolet gemacht hat. Denn es handelt sich hierdurch nicht mehr um „Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat“ (vgl. § 11 Abs. 1 KapVO VII). Der Umstand, dass einer Lehreinheit mehrere Studiengänge zugeordnet sind, wird gemäß § 12 Abs. 1 KapVO VII vielmehr durch die Bildung von „Anteilquoten“ in Rechnung gestellt, mit denen – unter Verwendung der in Nr. II der Anlage 1 zur KapVO VII festgelegten Formel – die Kapazität der Lehreinheit unter den ihr zugeordneten Studiengängen aufgeteilt wird. Durchschlagende Bedenken hieran sind, jedenfalls bei Berücksichtigung des im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eingeschränkten Prüfungsmaßstabs, weder hinsichtlich der Errichtung (1.) und Ausgestaltung (insbesondere Gruppengröße) des Studiengangs (2.) noch in Bezug auf die Zuordnung zur Lehreinheit Vorklinische Medizin (3.) ersichtlich. Der Abzug einer entsprechenden Anteilquote scheitert aber daran, dass die hierfür erforderliche Festlegung eines Curricularnormwerts in der Form einer Rechtsverordnung fehlt (4.).
34 
1. Die Einrichtung des Studiengangs Molekulare Medizin, der schon seit dem Wintersemester 2001/2002 besteht, geht auf eine ordnungsgemäße Entscheidung des Senats der Antragsgegnerin zurück, der sich dabei der Tatsache bewusst war, dass angesichts des Fehlens weiterer finanzieller Zuweisungen alle Lehrkapazitäten und Sachmittel aus dem vorhandenen Bestand gedeckt werden müssen. Die hieraus unmittelbar folgende Absenkung der Zulassungszahlen für den Studiengang Humanmedizin ist dabei ausdrücklich angesprochen und gesehen worden (vgl. Beschlussvorlage für die Senatssitzung vom 13.06.2001). Mit den angestellten und vom Verwaltungsgericht ausführlich dargelegten Erwägungen sind die kapazitären Auswirkungen – einschließlich des zu erwartenden Umfangs der Lehrnachfrage bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin – zureichend ermittelt und bedacht worden, so dass die Entscheidung frei von Ermessensfehlern ist. Der erkennende Senat hat dies bereits überprüft und gebilligt (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -).
35 
2. Dies gilt auch und gerade für die Gruppengröße.
36 
a) Deren Auswirkung auf die Zulassungszahl im Studiengang Medizin war sich die Antragsgegnerin bewusst und hat ihr sowohl hinsichtlich der klein gehaltenen Studentenzahl des gesamten Studiengangs als auch in der konkreten Festlegung der Betreuungszahlen für die streitigen Veranstaltungen im Bereich der molekularen Zellbiologie Rechnung getragen. Der erkennende Senat hat in der Entscheidung vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) bereits festgestellt, dass die Festsetzung der Betreuungsrelation auch hier sachgerecht und angemessen ist, weil sich die Ausbildung angesichts der konkreten Anforderungen an die Ausgestaltung des Laborplatzes sinnvollerweise nur mit kleinen Betreuungsrelationen durchführen lässt. Diese Einschätzung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt.
37 
b) Auch der Formmangel, den der erkennende Senat in der das Wintersemester 2007/2008 betreffenden Entscheidung noch gerügt hat, ist inzwischen behoben.
38 
aa) Hochschulorganisatorische Maßnahmen setzen eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen voraus. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen werden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen sind. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergibt sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten werden. Allerdings darf die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen - wie etwa die Neueinrichtung eines Studiengangs - Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge haben, muss die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 66, 155 [178]; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Die erforderliche Abwägungsentscheidung hat ihre Wurzeln daher im verfassungsrechtlich verankerten Kapazitätsrecht und ist unabhängig von der Ausgestaltung des (einfachen) Hochschulrechts geboten.
39 
Kapazitätsungünstige Folgen können sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweicht und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruht, gelten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße. Nur hierdurch ist sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Zuständiges Hochschulorgan hierfür ist aber der Senat, weil ihm durch § 19 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 LHG die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen zugewiesen ist und er daher die kapazitäre Abwägungsentscheidung abschließend verantworten muss (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 – NC 9 S 241/08 - ; Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
40 
Eine andere Regelung – etwa durch den Fakultätsrat – muss im Übrigen schon deshalb ausscheiden, weil die Festsetzungen Querwirkungen auf andere Studiengänge und Fakultäten entfalten können und daher nur durch die Entscheidung eines fakultätsübergreifenden Gremiums die ordnungsgemäße Berücksichtigung der betroffenen Belange sichergestellt wird. Im vorliegenden Fall des fakultätsübergreifend konzipierten Studiengangs der Molekularen Medizin, an dem neben der Vorklinik auch die Lehreinheit Biologie und andere naturwissenschaftliche Lehreinheiten maßgeblich beteiligt sind, wird dies besonders deutlich. Denn die Abwägungsentscheidung des Fakultätsrats gewährleistet hier offenkundig nicht, dass die unmittelbar betroffenen Belange anderer Fakultäten hinreichend erkannt und in die Entscheidung einbezogen werden.
41 
Es entspricht überdies ständiger Senatsrechtsprechung, dass in diesen Konstellationen die zur Bedarfsberechnung herangezogene – und vom Senat beschlossene - Gruppengröße auch in der Studienordnung ausdrücklich normiert werden muss (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 –). Hierfür bedarf es gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG der Mitwirkung des Fakultätsrats, so dass auch eine Berücksichtigung der fachdidaktischen Erwägungen sichergestellt ist.
42 
bb) Diesen Anforderungen genügt die nunmehr in der Studienordnung des Studiengangs Molekulare Medizin festgelegte Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie mit drei Studierenden und für das entsprechende Wahlfach mit vier Studierenden.
43 
Der vom erkennenden Senat in der Entscheidung zum Wintersemester 2007/2008 (Beschluss vom 13.06.2008 – NC 9 S 241/08 -) hierzu vermisste Beschluss des Senats der Antragsgegnerin ist am 20.10.2008 gefasst worden, der Fakultätsrat hat der Änderung der Studienordnung bereits am 24.07.2008 zugestimmt. Das von Antragstellerseite teilweise gerügte Fehlen eines Einvernehmens der zuständigen Studienkommission nach § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG dürfte bereits deshalb unbeachtlich sein, weil es eine für den Studiengang Molekulare Medizin zuständige Studienkommission im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht gab. Im Übrigen wäre ein entsprechender Mangel durch die nachgeholte Beschlussfassung der – nach Eilentscheid des Dekans der Medizinischen Fakultät für zuständig erklärten – Studienkommission Humanmedizin vom 07.04.2009 gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 LVwVfG geheilt (vgl. dazu auch Bay. VGH, Beschluss vom 26.08.2008 – 7 CE 08.10596 -). Jedenfalls bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind durchschlagende Bedenken an der Wirksamkeit der Studienordnung daher nicht ersichtlich.
44 
Zuzugeben ist der Beschwerde indes, dass die am 20.10.2008 beschlossene und zeitgleich bekannt gegebene Änderung der Studienordnung erst nach Beginn des Berechnungszeitraums wirksam wurde. Dieser Umstand steht einer Berücksichtigung aber nicht entgegen. Denn gemäß § 5 Abs. 2 KapVO VII sollen wesentliche Änderungen der Ermittlung der Aufnahmekapazität zugrunde gelegt werden, wenn sie schon vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil die Absicht der Antragsgegnerin bereits im Vorjahr offenkundig geworden ist und die vom erkennenden Senat im Beschluss vom 13.06.2008 (– NC 9 S 241/08 -) hierfür angemahnten Verfahrensschritte durch die Beschlussfassung des Fakultätsrats auch nach außen erkennbar eingeleitet worden sind. Entgegen der von Antragsteller-Seite vorgebrachten Auffassung handelt es sich bei der Festsetzung der Gruppengröße auch um „Daten“ im Sinne des § 5 KapVO VII, denn damit sind alle Eingabegrößen gemeint, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 RdNr. 1 ff., die ausdrücklich auch Änderungen der rechtlichen Vorgaben oder Neufestsetzungen des Curricularnormwertes einbeziehen). Der Senat hat die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 KapVO VII für den Fall einer nachträglichen Änderung der Studienordnung auch bereits entschieden (vgl. Senatsbeschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -).
45 
3. Auch die im Vorjahr noch fehlende Zuordnung des Studiengangs zu einer Lehreinheit ist durch Beschluss des hierfür gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG zuständigen Senats vom 24.09.2008 – und damit noch vor Beginn des Berechnungszeitraums - getroffen worden. Einer Mitwirkung des Wissenschaftsministeriums bedurfte es hierzu nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -).
46 
Die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Vorklinischen Lehreinheit ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Maßstab hierfür ist § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII, aus dem sich ergibt, dass der Studiengang derjenigen Lehreinheit zugeordnet werden muss, aus der die meisten Lehrveranstaltungen nachgefragt werden. Die demnach nahe liegende Zuordnung zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin scheidet jedoch aus, weil diese Lehreinheit gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO VII nur Dienstleistungen erbringt und ihr damit kein Studiengang zugeordnet werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 – NC 9 S 105/06). Aus den übrigen am Studiengang beteiligten Lehreinheiten stellt jedoch die Lehreinheit Vorklinische Medizin den größten Anteil am Lehrangebot bereit, so dass ihr der Studiengang auch zugeordnet werden muss.
47 
4. Problematisch ist deshalb allein, dass es an der Festlegung eines Curricularnormwerts für den Ausbildungsaufwand im Studiengang Molekulare Medizin fehlt.
48 
a) Dieser hat gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen.
49 
Bereits an der Einhaltung dieses Zuständigkeitserfordernisses bestehen hier Zweifel. Denn nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) kann die Entscheidung über den zu treffenden Curricularnormwert grundsätzlich nicht in der Festsetzung der Zulassungszahl gesehen werden. Diese Festsetzung nimmt die Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst vor, sondern setzt sie voraus. Die Annahme, dass das Wissenschaftsministerium sich den von der Antragsgegnerin ihrer Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Curricularnormwert konkludent zu eigen gemacht hat, als es die von der Antragsgegnerin vorgeschlagene Zulassungszahl von 30 Studienbewerbern in die Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 übernommen hat, würde daher die von der Kapazitätsverordnung vorgesehene Zweistufigkeit des Verfahrens aufheben.
50 
Allerdings erging die benannte Entscheidung des erkennenden Senats zur Festsetzung des Curricularnormwerts im Studiengang Medizin und ist ausdrücklich auf die dort bestehenden Besonderheiten gestützt. In Abweichung zu allen anderen Fächern muss im Studiengang Medizin nicht nur die Festlegung des Curricularnormwertes, sondern auch die Aufteilung der Anteile auf die beteiligten Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium selbst verantwortet werden (vgl. Fußnote 3 zur Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII). Das benannte Urteil ist daher von der Erkenntnis geleitet, dass die Kapazitätsberechnung im Studiengang Medizin angesichts des dort bestehenden Bewerberüberhanges und der Beteiligung unterschiedlicher Lehreinheiten besonders sensibel ist und einer gesteigerten Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörden bedarf. Diese Erwägungen gelten für die hier problematische Bestimmung des Curricularnormwertes im Studiengang Molekulare Medizin nicht in gleicher Weise. Dies gilt auch in Ansehung der Rückwirkungen auf die Kapazitätsberechnung im Studiengang Medizin, denn derartige Fernwirkungen entfalten auch die Normwertfestsetzungen anderer Studiengänge, deren Lehreinheiten an den Lehrveranstaltungen des Medizinstudiums beteiligt sind - wie etwa die naturwissenschaftlichen Studiengänge. In Abgrenzung zu den Besonderheiten im Studiengang Medizin spricht daher einiges dafür, eine konkludente Entscheidung des Ministeriums im Rahmen der Festsetzung der Zulassungszahl hier nicht für ausgeschlossen zu halten.
51 
Hierfür sprechen auch Sinn und Aufgabe des Curricularnormwerts, der gemäß § 6 KapVO VII der Ermittlung der tatsächlichen Aufnahmekapazität einer Hochschule dient. Der Curricularnormwert stellt damit keinen Selbstzweck, sondern eine Rechengröße dar, um eine ordnungsgemäße Festlegung der Zulassungszahl zu ermöglichen. Als Rechengröße ist der Curricularnormwert aber existent und von der Antragsgegnerin in der Kapazitätsakte 2008/2009 ermittelt, offengelegt und einer Kontrolle zugänglich gemacht (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 – und Senatsbeschluss vom 23.08.2006 – NC 9 S 38/06 –). Damit ist insbesondere die nachfolgend vorzunehmende und für die Ermittlung der Aufnahmekapazität unmittelbar relevante Aufteilung der auf die einzelnen Lehreinheiten entfallenen Curricularanteile entsprechend § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII ermöglicht, die von der Antragsgegnerin ordnungsgemäß verfügt wurde. Dabei ist hier auch zu berücksichtigen, dass der Curricularnormwert des Studiengangs Molekulare Medizin mit einem Wert von 9,6107 zwar außergewöhnlich hoch liegt, der maßgebliche Anteil des Ausbildungsaufwandes aber von der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbracht wird und sich damit nicht auf die Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin auswirkt. Der insoweit maßgebliche Anteil der Vorklinik liegt mit einem Wert von 1,8142 dagegen nicht signifikant über dem Aufwand für den vorklinischen Studienabschnitt im Fach Humanmedizin.
52 
b) Fehlerhaft ist aber jedenfalls, dass der Curricularnormwert für den Studiengang Molekulare Medizin nicht in Form der Rechtsverordnung festgesetzt worden ist. Denn das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 - HZG -) schreibt diese Rechtform beginnend ab dem Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2008/2009 zwingend vor (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Umsetzungsgesetzes).
53 
Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG ist zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität der Aufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, durch Normwerte festzusetzen; dies hat nach § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG durch eine Rechtsverordnung zu geschehen. Die Auffassung der Antragsgegnerin, aus der in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG verwendeten Formulierung der „studiengangspezifischen Normwerte“ ergebe sich, dass das Wissenschaftsministerium nicht verpflichtet sei, für alle vom Regelungsbereich des HZG erfassten Studiengänge Normwerte festzulegen, sondern nur dann, wenn diese „studiengangspezifisch“ seien, ist mit Wortlaut, Regelungssystematik und Sinn der gesetzlichen Anordnung nicht vereinbar.
54 
Bereits aus § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG ergibt sich, dass sich der in der Vorschrift geregelte Normwert auf „den jeweiligen Studiengang“ bezieht. Dies entspricht auch der allgemeinen Methodik im Kapazitätsermittlungsrecht (vgl. etwa § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). Mit der Formulierung eines „studiengangspezifischen“ Normwertes ist daher nichts anderes gemeint, als der spezifisch für diesen Studiengang durch Normwert ausgedrückte Ausbildungsaufwand. In eben diesem Sinne sind die Begriffe auch in der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung verwendet (vgl. LT-Drucks. 14/1513, S. 79); sie finden sich wörtlich auch in Art. 7 Abs. 3 Satz 3 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523). „Studiengangspezifische“ Normwerte gibt es daher für jeden Studiengang. Soweit die Antragsgegnerin meint, „studiengangspezifisch“ seien nur die Normwerte solcher Studiengänge, die landeseinheitlich zu regeln sind, finden sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte.
55 
Die Tatsache, dass § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG dem Wissenschaftsministerium die Wahl belässt, ob es studiengangspezifische Normwerte oder fächergruppenspezifische Bandbreiten für Normwerte festsetzt, bedeutet deshalb nicht, dass es für einzelne Studiengänge auf die Normierung verzichten könnte. Die Vorschrift stellt lediglich unterschiedliche Wege zur Verfügung, um diese Vorgabe umzusetzen. Ein anderes Ergebnis stünde im Übrigen nicht im Einklang mit § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG, nach dem „die Normwerte nach § 5 Abs. 4“ durch Rechtsverordnung zu regeln sind. Umfasst sind damit nicht nur die von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Fälle des Satzes 6, sondern auch die in Satz 3 der Vorschrift benannten Normwerte „in dem jeweiligen Studiengang“.
56 
Die fortbestehende Regelung in § 13 Abs. 3 KapVO VII steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil das Hochschulzulassungsgesetz nur die Vergabe von zulassungsbeschränkten Studiengängen regelt (vgl. § 1 HZG) und damit einen engeren Anwendungsbereich hat. Insoweit geht auch der Hinweis auf die Vielzahl neuer Bachelor-Studiengänge weitgehend ins Leere, zumal diese gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 LHG erst zum Wintersemester 2009/2010 etabliert sein müssen.
57 
Die Festlegung des Curricularnormwerts durch Rechtsverordnung und damit in Gestalt einer Rechtsnorm ist im Übrigen auch systemgerecht, weil von den so ermittelten Werten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist und der Wert im Kapazitätsstreit daher nur einer eingeschränkten Inzidentkontrolle unterworfen werden kann (vgl. zum Rechtsnormcharakter des Curricularnormwerts auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 –).
58 
c) Leidet die Festsetzung des für die Ermittlung der Aufnahmekapazität erforderlichen Curricularnormwerts für einen ebenfalls der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang indes an einem derartig schweren Mangel, muss sie als unwirksam betrachtet werden, so dass ein Anteil für die Lehrleistung zugunsten des Studiengangs Molekulare Medizin nicht in Ansatz gebracht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; Senatsurteil vom 15.02.2000 - 9 S 39/99 -; Bay. VGH, Beschluss vom 26.08.2008 – 7 CE 08.10596 u.a. -). Die Einräumung einer weiteren „Übergangsfrist“ scheidet angesichts der klaren und ausdrücklichen Regelung zum Inkrafttreten in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505) aus. Auf die im Hinblick auf den Ansatz des Eigenanteils der Vorklinik aufgeworfenen Fragen kommt es damit nicht mehr an.
59 
Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Annahme einer derartigen Rechtsfolge mit dem Risiko verbunden ist, dass der Hochschule Lehrleistungen aufgebürdet werden, die ihre tatsächliche Ausbildungskapazität übersteigen. Dieses Ergebnis wäre nicht nur praktisch misslich, sondern auch in rechtlicher Hinsicht problematisch, weil hierdurch die Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung gefährdet und die Rechte der bereits zugelassenen Studierenden beeinträchtigt würden. Die Schwierigkeit besteht indes gerade darin, dass ausreichende Grundlagen für eine entsprechende Annahme nicht vorliegen. Denn ohne eine - wirksame - Festlegung des studiengangspezifischen Lehraufwands in Gestalt der vom Gesetzgeber hierfür vorgeschriebenen Normwerte ist eine Ermittlung der rechnerischen Aufnahmekapazität nicht möglich. Die Tatsachenbasis, die erforderlich wäre, um eine Ausschöpfung der bestehenden Kapazität annehmen zu können, die alleine dem Anspruch des Studienbewerbers auf Zugang zur berufsqualifizierenden Ausbildung entgegengehalten werden könnte (vgl. zum Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung etwa BVerfGE 66, 155 [178 f.]; 85, 36 [56 f.]), ist damit nicht gegeben.
60 
Angesichts der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers, dass der Curricularnormwert in Gestalt einer Rechtsnorm zu ergehen hat, sieht sich der Senat - jedenfalls im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - auch daran gehindert, selbst eine Schätzung des Ausbildungsaufwandes vorzunehmen. Nur so kann im Übrigen - worauf das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich hingewiesen hat - sichergestellt werden, dass die Rechtsverletzung nicht folgenlos bleibt und das betroffene Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG wirksamen Schutz erfährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349). Klargestellt hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung überdies, dass das Kapazitätsrecht häufig von fiktiven Annahmen ausgeht und den Hochschulen so einen Lehraufwand zumutet, der über dem tatsächlich anzutreffenden Angebot an Lehrkräften liegt. Davon, dass mit der vorläufigen Aufnahme weiterer 23 Studienanfänger die Grenze der Funktionsfähigkeit erreicht sein könnte, kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Vielmehr hat die Antragsgegnerin auch im Vorjahr 14 - und nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zunächst sogar 20 - weitere Studienplätze bereitgestellt, ohne entsprechende Beeinträchtigungen überhaupt auch nur geltend gemacht zu haben.
61 
Das Fehlen eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Curricularnormwertes für den Studiengang Molekulare Medizin führt daher vorliegend dazu, dass eine Lehrleistung der Lehreinheit Vorklinische Medizin für diesen Studiengang bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin vorläufig nicht in Ansatz gebracht werden kann.
III.
62 
Damit ist die nach der KapVO VII zu ermittelnde Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin höher als von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht angenommen: Die rechnerische Aufnahmekapazität beträgt 359 Studienplätze (doppelter Ansatz des bereinigtes Lehrangebots von 337,4565 SWS [674,913] : Curriculareigenanteil [1,8813] = 358,7482), so dass über die bereits belegte Kapazität von 336 Studienplätzen, die ausweislich der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Belegungsliste mit Stand vom 21.11.2008 zum Studium zugelassen worden sind, weitere 23 Studierende von der Antragsgegnerin aufzunehmen sind.
63 
1. Auf die Einstellung eines „Schwundfaktors“, der dem Anteil der Studienabgänger Rechnung trägt, hat die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage verzichtet. Denn nach § 4 Abs. 1 der Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 sind freiwerdende Studienplätze im Studiengang Medizin durch die Zulassung von Bewerbern in höheren Fachsemestern auszugleichen. Eine hierüber hinausgehende Berücksichtigungspflicht käme deshalb nur in Betracht, wenn eine ausreichende Bewerberzahl für die Auffüllung der frei werdenden Plätze in höheren Fachsemestern nicht vorhanden wäre und die in der Verordnung vorgegebene Verfahrensweise damit vorhandene Kapazitäten ungenützt ließe (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -). Hiervon kann trotz des Beschwerdevortrags und der Annahmen des Verwaltungsgerichts indes nicht ausgegangen werden. Denn entsprechende Bewerbungen liegen danach vor. Die Tatsache, dass gleichwohl eine Auffüllung offenbar nicht durchgehend gelungen und in insgesamt drei Fällen Plätze in höheren Semestern frei geblieben sind, beruht damit auf einer fehlerhaften Handhabung des Auswahlverfahrens für die Zulassung in höheren Fachsemestern. Dieser Mangel ist indes nicht durch die Annahme eines Schwundfaktors, sondern durch die Änderung der Zulassungspraxis der Antragsgegnerin zu beheben.
64 
2. Zweifel an der bestehenden Belegung sind nicht ersichtlich.
65 
Insbesondere war das Verwaltungsgericht entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung nicht verpflichtet, Studienplätze, die durch Exmatrikulation im laufenden 1. Fachsemester wieder frei geworden sind, bei der Feststellung der Belegung unberücksichtigt zu lassen. Denn Studienplätze, die nach Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens noch oder wieder verfügbar sind, werden im Auswahlverfahren der Hochschulen zuletzt durch Los unter denjenigen Studienbewerbern vergeben, die dies bei der Hochschule beantragt haben (vgl. §§ 9 Satz 2, 10 Abs. 12 Satz 1 der Verordnung des Wissenschaftsministerium über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 23.04.2006; GBl. S. 114, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.05.2008, GBl. S. 164 - Vergabeverordnung ZVS -). Diese Plätze werden damit in dem durch die Vergabeverordnung ZVS geregelten Verfahren vergeben und stehen für die geltend gemachte Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht zur Verfügung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -).
66 
Gleiches gilt im Ergebnis für die geltend gemachten Beurlaubungen, weil hierdurch Studienplätze in der Kohorte des Wintersemesters 2008/2009 nicht frei gemacht werden. Ob der Studierende die Lehrveranstaltungen tatsächlich in dem vorgesehenen Fachsemester nachfragt oder sich sein „individueller Studienplan“ durch Beurlaubungen, Wiederholungsprüfungen u.ä. in der Abfolge unterscheidet, ist für die typisierende Betrachtungsweise der Kapazitätsverordnung ohne Belang (vgl. Senatsbeschluss vom 24.09.2008 - NC 9 S 2079/08 -; Bay. VGH, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 u.a. -).
67 
Der Vortrag, die Belegliste enthalte auch 9 Studierende, die durch gerichtlichen Vergleich nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 zuzulassen und dem streitgegenständlichen Semester daher nicht zugerechnet werden dürften, erweist sich bereits in tatsächlicher Hinsicht als unzutreffend. Denn der am 22.07.2008 vor dem VG Freiburg geschlossene Vergleich enthält die Verpflichtung, neun Bewerbern „eine Zulassung für ein Vollstudium der Humanmedizin zum Wintersemester 2008/2009 - 1. FS - zu erteilen“. Die Behauptung, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, diese Bewerber nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 zuzulassen, entbehrt daher eines Anhaltspunktes in dem vorgelegten Vergleich; dort ist vielmehr klargestellt, dass die Zulassung „zum 01.10.2008“ - und damit ins Wintersemester 2008/2009 - erfolgt.
68 
3. Hinsichtlich der danach zusätzlich verfügbaren 23 Studienplätze ist indes nur eine auf den vorklinischen Studienteil beschränkte vorläufige Zulassung auszusprechen.
69 
Denn die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im klinischen Teil des Studiengangs Medizin, die gemäß § 17 Abs. 1 KapVO VII anhand patientenbezogener Einflussfaktoren festgelegt wird, liegt niedriger als die Aufnahmekapazität im vorklinischen Teil, die gemäß § 6 KapVO VII aufgrund der personellen Ausstattung der Hochschule berechnet wird. Eine gerichtlich festgestellte Kapazitätsausweitung im vorklinischen Teil des Studiengangs besagt angesichts der unterschiedlichen Berechnungsmethoden daher nicht, dass auch im klinischen Teil des Studiengangs höhere Kapazitäten angenommen werden könnten. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 festgesetzten Kapazität von 315 Plätzen für den klinischen Studienabschnitt sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
70 
Die angenommene Kapazität über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus kann daher nur dazu führen, dass die Hochschule zur entsprechenden Vergabe von Teilstudienplätzen - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - verpflichtet wird. Die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil ist dagegen nicht gewährleistet (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII); hierzu kann die Hochschule auch in Ansehung des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht verpflichtet werden. Der über die festgesetzten Kapazitäten hinaus vermittelte Studienplatz ist mit dem Risiko behaftet, dass die Studienmöglichkeit im klinischen Teil nicht gesichert ist und vom späteren Erwerb eines Vollstudienplatzes abhängt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Ob der Studienbewerber dieses mit einer Teilzulassung verbundene Risiko in Kauf nehmen will, obliegt seiner eigenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 59, 172 [209 f.]).
IV.
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO, weil die Antragstellerin das Rechtsschutzziel des vorliegenden Verfahrens nur teilweise erreicht hat.
72 
Die vom Senat insoweit bislang praktizierte Kostenverteilung anhand der Loschance wird nicht mehr aufrechterhalten. Sie weist den Nachteil auf, dass der damit ausschlaggebende Faktor, wie viele andere Studienplatzbewerber ebenfalls in die Beschwerde gehen, von der Antragstellerin weder beeinflusst noch vorhergesehen werden kann. Die Kostenentscheidung wird damit von Zufälligkeiten abhängig, die nicht sachgerecht erscheinen. Sachnäher erscheint daher eine Kostenaufhebung: Diese trägt einerseits dem Umstand Rechnung, dass die Kapazitätsberechnung der Hochschule fehlerhaft war und weitere Studienplätze (vorläufig) vergeben werden können, berücksichtigt andererseits aber auch, dass dies nicht jedem Antragsteller zum Erfolg verhilft.
73 
Eine Kostenentscheidung, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt, würde dagegen ermöglicht, wenn die Antragsgegnerin die bereits in der Entscheidung vom Vorjahr (Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) angeregte und vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 29.09.2008 - 1 BvR 1464/07 -) aufgegriffene „Reserveliste“ erstellen würde, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber an Hand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden. Ein derartiges - nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht bundesrechtlich vorgegebenes (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531) - Vorgehen erscheint im Übrigen auch schon deshalb angezeigt, weil das Auseinanderfallen der Auswahlkriterien für die Vergabe der innerhalb der festgesetzten Kapazität vergebenen Studienplätze und der nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfGE 39, 276 [296]).
74 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - vorweggenommen wird und die im Eilverfahren ausgesprochene Zulassung in der Praxis regelmäßig auch Bestand hat.
75 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Tenor

Die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. Juni 2009 - NC 6 K 919/09 - wird zurückgewiesen.

Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den vorbeugend gestellten Vollstreckungsantrag nach § 172 Satz 1 VwGO abgelehnt und der Vollstreckungsschuldnerin nicht untersagt, die im Senatsbeschluss vom 12.05.2009 (- NC 9 S 249/09 -) ausgesprochene Verpflichtung, bis zum 15.06.2009 eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste der im Beschwerdeverfahren anhängigen Studienbewerber aufzustellen oder ein Losverfahren unter ihnen durchzuführen, dadurch zu erfüllen, dass alle Plätze allein nach dem Zulassungsnähequotienten der Abiturbestenquote vergeben werden. Der Senat weist die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist lediglich ergänzend auszuführen:
Durch Beschluss vom 12.05.2009 hat der erkennende Senat der Vollstreckungsschuldnerin im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung auferlegt, 23 weitere Studienbewerber vorläufig zum Teilstudium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 zuzulassen. Abweichend von der früheren Praxis und in Anknüpfung an die zum Wintersemester 2007/2008 vom Senat gegebenen Hinweise (vgl. Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) hat der Senat die Hochschule dabei nicht verpflichtet, die erst im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität durch Losentscheid zu vergeben. Für die Auswahl unter denjenigen Studienbewerbern, deren Anspruch noch im Beschwerdeverfahren anhängig ist, ist der Hochschule vielmehr aufgegeben worden, „bis zum 15.06.2009 eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste aufzustellen oder ein Losverfahren durchzuführen“ (1.). Diesen Vorgaben entspricht die von der Vollstreckungsschuldnerin beabsichtigte Rangfolge auf Basis der Abiturdurchschnittsnote (2.), die mit einem „Zulassungsnähequotienten“ im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit der Hochschulzugangsberechtigungen der einzelnen Bundesländer korrigiert wird (3.).
1. Normative Vorgaben zu der Frage, wie und an wen Studienplätze zu vergeben sind, deren Vorhandensein erst in einem Rechtsstreit als Folge unzureichender Kapazitätsausnutzung nachgewiesen worden sind, bestehen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 [268]). Auch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätze vom 23.04.2006 (GBl. S. 114; zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.05.2008, GBl. S. 164 - Vergabeverordnung ZVS -) regelt hinsichtlich der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur Bewerbungsfristen. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann diese Regelungslücke sowohl durch eine analoge Anwendung der ZVS-Auswahlkriterien als auch durch eine Vergabe nach Losverfahren geschlossen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93/77 -, BVerwGE 60, 25; Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531).
Dieser Maßgabe ist der erkennende Senat mit der Tenorfassung des Beschlusses vom 12.05.2009 gefolgt. Er hat dabei die Entscheidung über die Auswahl des Vergabekriteriums nicht selbst getroffen, sondern der Hochschule die Wahl belassen, welche der im Tenor benannten zulässigen Auswahlverfahren zur Anwendung kommen sollen. Mit der Formulierung, dass die Rangliste „an den Vergabekriterien der ZVS orientiert“ sein muss, ist dabei klargestellt, dass die Vollstreckungsschuldnerin nicht verpflichtet ist, das System der Vergabeverordnung ZVS unmittelbar und deckungsgleich zu übernehmen, insbesondere also auch nicht das dort normierte Verhältnis von Abiturbestenquote, Wartezeit und Hochschulauswahlverfahren. Vielmehr ist eine Rangliste auch dann an den Vergabekriterien der ZVS orientiert, wenn sie nur einer der geltenden und für das zentrale Vergabeverfahren normierten Auswahlregelungen entspricht (vgl. dazu ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93/77 -, BVerwGE 60, 25 [32]). Eine exakte Nachzeichnung des ZVS-Vergabesystems mit dem dort geltenden Quotensystem ist daher im Tenor des zu vollstreckenden Beschlusses nicht vorgeschrieben.
2. Der von der Vollstreckungsschuldnerin gewählte Maßstab der Abiturnote ist an den Vergabekriterien der ZVS orientiert, denn gemäß § 6 Abs. 3 Vergabeverordnung ZVS werden (nach Abzug der Quoten für ausländische Staatsangehörige, Härtefälle u.a.) 20 % der Studienplätze unmittelbar anhand der Abiturbestenquote vergeben. Die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung erweist sich darüber hinaus auch als zentrales Kriterium der im Auswahlverfahren der Hochschulen vergebenen Studienplätze, deren Quote gemäß § 6 Abs. 4 Vergabeverordnung ZVS 60 % beträgt. Denn nach § 10 Abs. 4 Satz 3 Vergabeverordnung ZVS muss der Abiturnote dabei „ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden“. Selbst bei den restlichen, nach § 6 Abs. 5 Vergabeverordnung ZVS nach Wartezeit zu vergebenden Studienplätzen wird im Falle der Ranggleichheit gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS auf die Abiturnote zurückgegriffen. Eine Rangfolge anhand der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung ist daher nicht nur an den Vergabekriterien der ZVS „orientiert“, die Abiturnote ist vielmehr erkennbar der zentrale Maßstab im Verfahren der Studienplatzvergabe nach der Vergabeverordnung ZVS.
Der Beschränkung auf die Abiturnote als Auswahlkriterium steht das Numerus-clausus-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.1972 (- 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303) nicht entgegen. Zwar ist dort angesichts des fehlenden Nachweises einer hinreichenden Korrelation zwischen guten Schulergebnissen und Studienerfolg ausgesprochen worden, dass eine Zulassung ausschließlich nach dem auf Abiturnoten fußenden Leistungsprinzip nicht gerechtfertigt erscheine. Diese Erwägung kann auf die Vergabe der außerhalb der festgesetzten Kapazität zu vergebenden Studienplätze indes nicht übertragen werden. Denn die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts beruht auf der Annahme, dass ein ausschließlicher Rekurs auf die Abiturnote dazu führen würde, dass ein Teil der hochschulreifen Bewerber von vornherein und auf Dauer vom Studium ihrer Wahl ausgeschlossen bliebe (vgl. BVerfGE 33, 303 [350]). Dieses Ergebnis ist hinsichtlich der außerkapazitär vergebenen Reststudienplätze von vornherein nicht zu besorgen, weil durch die neben der Abiturbestenquote vergebenen Studienplätze im Vergabesystem der ZVS sichergestellt ist, dass auch Bewerbern mit schlechteren Abiturergebnissen eine Studienchance verbleibt. Die vom Bundesverfassungsgericht angestellten Erwägungen gegen eine alleinige Berücksichtigung der Abiturnote sind daher auf die regelmäßig nur wenige Studienplätze betreffende Zulassung von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht übertragbar.
Mit der von der Vollstreckungsschuldnerin beabsichtigten Erstellung einer Rangliste anhand der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung wird die im Entscheidungsausspruch auferlegte Verpflichtung somit ordnungsgemäß erfüllt, sodass die Voraussetzungen für den Erlass einer Vollstreckungsanordnung nach § 172 Satz 1 VwGO nicht vorliegen (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 14.09.1983 - 9 S 1924/83 -, VBlBW 1984, 150).
3. Dies gilt gerade auch im Hinblick auf den von der Vollstreckungsschuldnerin in Aussicht genommenen „Zulassungsnähequotienten“.
Eine Vergabe der Studienplätze allein anhand der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung birgt die Schwierigkeit, dass die in den einzelnen Bundesländern vergebenen Abschlussnoten nicht unmittelbar miteinander verglichen werden können. Nach § 12 Abs. 2 Vergabeverordnung ZVS werden die zu vergebenden Studienplätze daher zunächst nach Landesquoten aufgeteilt, was im Ergebnis bewirkt, dass ein unmittelbarer Vergleich nur zwischen den jeweils in einem Bundesland erworbenen Hochschulzugangsberechtigungen stattfindet (vgl. § 13 Abs. 2 Vergabeverordnung ZVS). Dieses föderale Proporzsystem ist für die Vergabe außerkapazitärer Restkapazitäten angesichts der hier regelmäßig anzutreffenden geringen Studienplatzzahl regelmäßig nicht geeignet (vgl. auch § 12 Abs. 1 Vergabeverordnung ZVS). Das von der Vollstreckungsschuldnerin verfolgte Anliegen, ein anderes Verfahren zur Anwendung zu bringen, mit dem eine Vergleichbarkeit der in unterschiedlichen Bundesländern erworbenen Hochschulzugangsberechtigungen ermöglicht wird, ist daher legitim und sachgerecht.
10 
Der herangezogene „Zulassungsnähequotient“ ermittelt hierfür die Erfolgschance des jeweiligen Studienbewerbers in der jeweiligen Landesquote. Zur Berechnung wird auf den sogenannten „Grenzrang“ zurückgegriffen, also den Ranglistenplatz des letzten in der jeweiligen Landesquote ausgewählten Bewerbers. In Baden-Württemberg hatte der letzte ausgewählte Studienbewerber die Durchschnittsnote 1,0 und den als „Grenzrang“ bezeichneten Rangplatz der Ziffer 187. Der Antragsteller kam mit seiner Abiturnote von 2,6 dagegen auf den Rangplatz 3024. Mit der Relation des individuellen Rangplatzes zum Grenzrang in der Landesquote Baden-Württemberg ergibt sich daher ein „Zulassungsnähequotient“, dem sich entnehmen lässt, wie weit der Studienbewerber mit seiner Hochschulzugangsberechtigung von einer Zulassung anhand der Abiturbestenquote entfernt war (im Falle des Antragstellers also 3024 : 187 = 16,1711). Dieser relative und auf die Erfolgschancen in der jeweiligen Landesquote bezogene Wert kann nunmehr über die Grenzen des Bundeslands hinweg verglichen werden und ermöglicht damit eine Relation der Abiturnoten von Studienbewerbern aus unterschiedlichen Bundesländern.
11 
Bedenken hiergegen sind nicht ersichtlich. Die Bildung eines „Zulassungsnähequotienten“ entspricht dem mit der Bildung von Landesquoten auch in ZVS-Vergabeverfahren verfolgten Anliegen, eine Vergleichbarkeit der in unterschiedlichen Bundesländern erzielten Hochschulzugangsberechtigungen zu erreichen. Es stellt hierzu jedoch ein den Besonderheiten des außerkapazitären Vergabeverfahrens entsprechendes und praktikables System zur Verfügung, das an den Vergabekriterien der ZVS „orientiert“ ist.
12 
Der Senat hält es indes im Hinblick auf die zu gewährende Chancengleichheit für vorzugswürdig, die im gerichtlichen Verfahren nachträglich aufgedeckten Restkapazitäten nach denselben Auswahlkriterien zu vergeben, die für die ordnungsgemäß festgesetzten Studienplätze gelten (vgl. zur diesbezüglichen Entscheidungskompetenz des Senats auch BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93/77 -, BVerwGE 60, 25 [35]). Nur so kann ein Auseinanderfallen der Auswahlmaßstäbe für die Vergabe der in der Zulassungszahlenverordnung ausgewiesenen Studienplätze und der erst nachträglich aufgedeckten Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität vermieden werden, die der auch vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und im Ergebnis dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, BVerfGE 39, 276 [296]; Beschluss vom 29.09.2008 - 1 BvR 1464/07 -). Dementsprechend hat auch die Vollstreckungsschuldnerin in der Antragserwiderung angedeutet, künftig eine Vergabe der „außerkapazitären“ Studienplätze nach dem Quotensystem der Vergabeverordnung ZVS vornehmen zu wollen.
13 
Hierfür ist indes erforderlich, dass sich - wie vorliegend auch durch fast alle Bewerber geschehen - der jeweilige Studienbewerber auch bei der ZVS im zentralen Vergabeverfahren um einen Studienplatz in dem betreffenden Studiengang beworben hat (vgl. dazu auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 23.04.2008 - 3 NC 216/07 -). Nur so können die zur Ranglistenerstellung erforderlichen Daten zeitnah bereitgestellt werden. Diese Verfahrensweise liegt im Übrigen auch deshalb nahe, weil das von einem Studienplatzbewerber verfolgte Ziel der Vergabe eines Studienplatzes im Studiengang Medizin vorrangig eine ordnungsgemäße Verfahrensbewerbung erfordert.
14 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Streitwert muss nicht festgesetzt werden, weil für die Beschwerde gemäß Nr. 5502 des auf § 3 Abs. 2 GKG gestützten Kostenverzeichnisses eine vom Streitwert unabhängige Gerichtsgebühr anzusetzen ist.
15 
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO nicht anfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Dezember 2007 - NC 6 K 1769/07 - teilweise geändert und in Satz 1 der Ziffer b) wie folgt neu gefasst:

„der Antragstellerin/dem Antragstellen vorläufig einen auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Teilstudienplatz im Studiengang Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 im 1. Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, sofern bei der Auslosung auf sie/ihn ein Rangplatz von 1 bis 14 entfällt“.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt 7/8, die Antragsgegnerin 1/8 der Kosten des Verfahrens erster Instanz. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller zu 13/20 und die Antragsgegnerin zu 7/20.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt die Zulassung zum Studium der Medizin und macht hierzu geltend, die Antragsgegnerin habe mit der Vergabe von 321 Studienplätzen die vorhandene Ausbildungskapazität nicht erschöpft. Das Verwaltungsgericht hat die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin beanstandet und eine Aufnahmekapazität von 341 Studienanfängern errechnet. Es hat die Antragsgegnerin daher im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, weitere 20 Bewerber vorläufig zum Studium zuzulassen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin ist der Beschluss abzuändern, weil sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur eine Aufnahmekapazität von 335 Studienanfängern feststellen lässt. Die Antragsgegnerin kann daher nur dazu verpflichtet werden, 14 weitere Teilstudienplätze zu vergeben.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (I.) und hat in der Sache teilweise Erfolg. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Antragsgegnerin nicht daran gehindert, für die Berechnung der Lehrnachfrage einen von den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans abweichenden Berechnungsmodus auf Basis der tatsächlichen durchschnittlichen Gruppengröße der Veranstaltungen zu Grunde zu legen (II.). Diesen Ansatz hat die Antragsgegnerin jedoch nicht konsequent und fehlerfrei eingehalten, sodass gleichwohl Korrekturen an der Kapazitätsberechnung veranlasst sind (III.). Schließlich trägt die Antragsgegnerin zutreffend vor, dass die aufgefundenen Kapazitätsreserven im vorklinischen Ausbildungsabschnitt nur zur Vergabe von Teilstudienplätzen führen kann (IV.). Die Beschwerde des Antragstellers bleibt daher ohne Erfolg (V.).
I.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig.
Insoweit ist zunächst unerheblich, welcher Rangplatz bei der Verlosung zugeteilt wurde und wie wahrscheinlich die sich daraus ergebende Chance ist, einen Studienplatz tatsächlich zu erhalten. Denn in rechtlicher Hinsicht besteht auch für die hintersten Rangplätze die Möglichkeit, im Wege des vom Verwaltungsgericht angeordneten Nachrückverfahrens einen vorläufigen Studienplatz bei der Antragsgegnerin zu erhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 -).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das tatsächliche Zulassungssemester (WS 2007/2008) zwischenzeitlich abgelaufen ist. Zwar ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Nachrücken nach Maßgabe des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht mehr möglich, so dass für diejenigen Studienbewerber, die den Beschluss vom 21.12.2007 nicht angegriffen haben, keine Möglichkeit mehr besteht, die angestrebte vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des WS 2007/2008 zu erreichen (vgl. Senatsbeschluss vom 04.03.2008 - NC 9 S 58/07 -). Dies gilt indes nicht für die vorliegende Fallkonstellation, in der angesichts der von Antragstellerseite eingelegten Beschwerde die vorläufige Zulassung nach den Rechtsverhältnissen des WS 2007/2008 weiterhin möglich ist, falls im Beschwerdeverfahren weitere Restkapazitäten der Antragsgegnerin festgestellt werden.
Im Übrigen besteht unabhängig hiervon die formelle Beschwer der Antragsgegnerin durch den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts fort. Aus § 158 Abs. 1 VwGO ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung gerade nicht vorliegt.
II.
Die Antragsgegnerin rügt in der Sache zu Recht, dass das Verwaltungsgericht bereits den Berechnungsmodus für die Bestimmung der Lehrnachfrage anhand von tatsächlichen Gruppengrößen für unzulässig gehalten hat.
1. Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629 - HZG -; die durch das Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007, GBl. S. 505, bewirkten Änderungen finden gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Änderungsgesetzes erstmals für das Zulassungsverfahren zum WS 2008/2009 Anwendung). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.06.1999 (GBl. S. 401) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
10 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfGE 80, 1 [21 f.]; 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
11 
2. Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, geändert durch Verordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt.
12 
Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfGE 66, 155 [182]). Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43 - LVVO -) zugrunde zu legen.
13 
Die Bestimmung der Lehrnachfrage erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 KapVO VII anhand des in Deputatsstunden gemessenen Aufwands aller beteiligten Lehreinheiten, die für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist („Curricularnormwert“). Im Studiengang Medizin ist dieser Wert vom Wissenschaftsministerium auf 8,2 festgesetzt worden (vgl. Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), so dass hiervon gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist.
14 
Die Kapazitätsverordnung geht für die Berechnung der Aufnahmekapazität jedoch nicht vom Studiengang selbst aus, sondern von Lehreinheiten; im Studiengang Medizin ist deshalb ein vorklinischer Teil und ein klinischer Teil zu unterscheiden (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII). Dementsprechend muss auch der Betreuungsaufwand eines Studenten für den Studiengang zwischen den beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden. Die mit der Aufteilungsentscheidung gebildeten Curricularanteile entsprechen somit dem Betreuungsaufwand der jeweiligen Lehreinheit für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten im zugeordneten Studiengang (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII). Im Studiengang Medizin hat auch diese Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII).
15 
3. Vorschriften darüber, wie der für die Berechnung der Lehrnachfrage maßgebliche Curricularanteil inhaltlich zu bestimmen ist, enthält die KapVO VII jedoch nicht. Auch aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen sich keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]).
16 
Die Ausgestaltung obliegt daher grundsätzlich der Hochschule selbst, die im Rahmen der ihr durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit befugt ist, bei der Organisation und Ausgestaltung des Studiums ihren eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen und fachdidaktischen Zielvorstellungen Ausdruck zu verleihen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360). Im Rahmen des vom Verordnungsgeber vorgegebenen Curricularnormwerts des Studiengangs - sowie im Falle des Studiengangs Medizin auch der Currcicularanteile der am Studiengang beteiligten Lehreinheiten - gestaltet die Hochschule Struktur und Inhalt ihrer Studienpläne daher grundsätzlich selbst.
17 
Insbesondere ist die Hochschule von Rechts wegen nicht verpflichtet, bei der Berechnung der Lehrnachfrage den Vorgaben des sogenannten ZVS-Beispielstudienplans zu folgen. Dieser ist vielmehr weder in der KapVO VII noch in der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I S. 2405, zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2007, BGBl. I S. 2686 - ÄAppO -) verbindlich vorgegeben. Der Gesetzgeber hat auf die verbindliche Vorgabe entsprechender Leitbilder vielmehr bewusst verzichtet, um der Profilbildung der Hochschulen und der Herausbildung wissenschaftlicher Schwerpunkte ausreichend Raum zu belassen (vgl. Koch, RdJB 2005, 345). Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung sind daher nicht zwingend die abstrakten Betreuungsrelationen des ehemaligen ZVS-Beispielstudienplans heranzuziehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 09.07.2007 - NC 9 S 26/07 - und vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -). Der ZVS-Beispielstudienplan gab auf der Grundlage der Approbationsordnung ein „Beispiel“ - also eine Möglichkeit - vor, wie der für den Studiengang festgesetzte Curricularnormwert ausgefüllt und umgesetzt werden kann; er schloss und schließt abweichende Studienpläne aber nicht aus.
18 
Dabei ist allerdings nicht zu verkennen, dass die Systematik der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist. Dies ist für die Bestimmung des an der Hochschule vorhandenen Lehrangebots besonders deutlich. Denn unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten wird durch das in § 8 f. KapVO VII angeordnete Stellenprinzip stets auf die höchst mögliche Lehrverpflichtung des Lehrpersonals abgestellt (vgl. BVerfGE 66, 155 [186 f.]). Darüber hinaus geht der Gesamtansatz der verfügbaren Deputatsstunden einer Lehreinheit von der Austauschbarkeit aller Lehrenden für die Veranstaltungen innerhalb der Lehreinheit aus. Diese Annahme ist angesichts der hohen Spezialisierung aber fiktiv; es liegt auf der Hand, dass etwa ein Anatomie-Kurs nicht von Psychologen abgehalten werden kann (vgl. auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 368). Gleiches gilt für die Bestimmung des Curricularnormwerts, bei der abstrakt an Hand der „Lernmengentheorie“ auf den Besuch der von der Approbationsordnung und den Studien- und Prüfungsordnungen vorgegebenen mindesterforderlichen Veranstaltungen abgestellt wird (vgl. Großkreutz, in: Hailbronner/Geis, HRG-Kommentar, Stand: 06/2007, § 29 Rn. 18; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 403).
19 
Die als „Mittelwert“ angesetzten Betreuungsrelationen des ZVS-Beispielstudienplans (vgl. BVerwGE 64, 77 [89]), die auch bei der Festsetzung des Curricularnormwerts zu Grunde gelegt worden sind (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 103), korrespondieren daher offenkundig mit dem abstrakten Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung. Ihre Heranziehung erscheint deshalb auch nach Wegfall der rechtsverbindlichen Vorgabe sachgerecht (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -).
20 
Die Betreuungsrelationen des ZVS-Beispielstudienplans sind im gegenwärtigen Rechtszustand aber nicht mehr verbindlich vorgeschrieben und damit nicht die einzige Möglichkeit. Schranken bei der eigenverantwortlichen Bestimmung der Lehrnachfrage durch die Hochschulen ergeben sich vielmehr nur aus den Vorgaben höherrangigen Rechts - insbesondere aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung - und dem Erfordernis der Systemgerechtigkeit des gewählten Modells.
21 
Wählt die Hochschule ein Berechnungssystem, bei dem die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festgelegt wird, ist dies im Grundsatz daher nicht zu beanstanden. Der Ansatz hat sachliche Gründe und findet ebenfalls Anhaltspunkte in der Kapazitätsverordnung (vgl. etwa § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII hinsichtlich der Zuordnung zu Lehreinheiten). Die Hochschule hat dieses Modell aber konsistent einzuhalten und trägt Verantwortung und Risiko für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen. Hieraus ergibt sich nicht nur eine erhöhte Darlegungsbedürftigkeit, die sich grundsätzlich auf alle Gruppengrößen bezieht, sondern auch eine im Vergleich zur abstrakten Berechnungsmethode des ZVS-Beispielstudienplans erhöhte Fehleranfälligkeit (dazu sogleich).
III.
22 
Die von der Antragsgegnerin berechnete Lehrnachfrage auf Basis der tatsächlichen Gruppengröße ist daher im Grundsatz nicht zu beanstanden (1.), die Berechnungen im Einzelnen bedürfen indes der Korrektur hinsichtlich der Festlegung der für den Studiengang Molekulare Medizin (2.) und den klinischen Ausbildungsabschnitt (3.) erbrachten Veranstaltungen sowie für die Bestimmung von Lehrnachfrage (4.) und Dienstleistungsimport (5.).
23 
1. Sowohl bei der Festlegung kapazitätsbestimmender Regelungen (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]) als auch bei kapazitätsrelevanten Veränderungen in zulassungsbeschränkten Studiengängen (vgl. BVerfGE 66, 155 [178 f.]) unterliegt die Hochschule dem Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung. Das Verfahren zur Festsetzung der Aufnahmekapazität einer Hochschule muss hierfür den Bedingungen rationaler Abwägung genügen. Der Hochschule obliegt eine Darlegungspflicht hinsichtlich der angestellten Annahmen und Wertungen, aus denen sich nachvollziehbar ergeben muss, dass etwaige Kapazitätsminderungen auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt worden sind (vgl. BVerfGE 85, 36 [57]). Dies gilt in besonderer Weise für mathematisch bestimmte Festlegungsmodelle, weil die Zahlen und Formeln für sich den hinter ihr stehenden Abwägungsvorgang nicht ohne weiteres erkennen lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat die „ungewöhnlichen Schwierigkeiten“ der inhaltlichen Nachprüfung einer Kapazitätsverordnung „mit mehreren komplizierten und rechnerisch verknüpften Formeln“ und den sich hieraus ergebenden „unübersichtlichen“ und „vielfältigen Ableitungen“ eindrücklich beschrieben (vgl. BVerfGE 85, 36 [58]). Es hat zugleich jedoch klargestellt, dass auch die Modellrechnungen und Ableitungszusammenhänge einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen werden müssen. Diese erstreckt sich nicht nur auf die Kontrolle der tatsächlichen Annahmen, die der Modellrechnung zugrunde liegen, sondern auch auf die Systemkonformität des Modells.
24 
Die Antragsgegnerin hat zur Berechnung der Lehrnachfrage die im Studienplan ausgewiesenen Lehrveranstaltungen im vorklinischen Teil aufgelistet und den jeweilige Bedarf an Lehrdeputatsstunden in Semesterwochenstunden errechnet. Berechnungsgrundlage für den jeweiligen Lehraufwand ist dabei die Formel:
25 
Stundenvolumen (v) x Anrechnungsfaktor (f)
Betreuungsrelation (g).
26 
Die für die jeweilige Lehrveranstaltung anzusetzende Stundenzahl (v) ergibt sich dabei aus den im Studienplan hierfür ausgewiesenen Semesterwochenstunden. Auch die Betreuungsrelation (g) ist als rechnerische Gruppengröße in der Studienordnung festgelegt (vgl. Anlage 2/2). Der Anrechnungsfaktor (f) dient dazu, dem unterschiedlichen Vorbereitungs- und Betreuungsaufwand der Veranstaltungen Rechnung zu tragen. Er kann zwar nicht aus den zwischenzeitlich außer Kraft getretenen früheren Kapazitätsverordnungen entnommen werden (vgl. etwa Anlage 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Grundsätze für eine einheitliche Kapazitätsermittlung und -festsetzung zur Vergabe von Studienplätzen vom 31.01.1977, GBl. S. 64). Die Heranziehung eines entsprechenden Gewichtungsfaktors ist aber auch nach Wegfall der verordnungsrechtlichen Normierung sachgerecht und daher in der Senatsrechtsprechung gebilligt worden (vgl. etwa Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
27 
Dieses Berechnungsmodell ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Es entspricht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Festlegung objektivierter, nachvollziehbarer Kriterien der Kapazitätsermittlung nach dem Stand der jeweiligen Erfahrungen.
28 
2. Problematisch erscheint indes die Festlegung der Betreuungsrelation für die jeweilige Lehrveranstaltung, die jedenfalls für das - von der Lehreinheit als Export erbrachte - Praktikum der molekularen Zellbiologie und das entsprechende Wahlfach korrigiert werden muss.
29 
Angesichts der Tatsache, dass die Betreuungsrelation den Nenner in der Berechnungsformel zur Bestimmung der Lehrnachfrage bildet, kommt ihr unmittelbar kapazitätsrelevante Bedeutung zu. Die teilweise erheblichen Auswirkungen werden deutlich, wenn die unterschiedlichen Einsatzwerte für die Betreuungsrelation weit auseinander liegen. Im Falle des streitigen Praktikums der molekularen Zellbiologie, in dem die Antragsgegnerin eine Betreuungsrelation von 3, das Verwaltungsgericht hingegen einen g-Wert von 15 angesetzt hat, ergibt sich ein jeweiliger Lehrnachfrageanteil von 6,2500 bzw. 1,250 Semesterwochenstunden. Die Absenkung der Betreuungsrelation führt daher zu einer Zunahme des Verbrauchs an vorhandenen Lehrangebotskapazitäten und wirkt sich unmittelbar kapazitätsvermindernd aus.
30 
a) Inhaltlich ist die Festlegung der Betreuungsrelation für das Praktikum molekulare Zellbiologie sowie für das entsprechende Wahlfach indes nicht zu beanstanden. Aus der - ausdrücklich in Bezug genommenen - Tischvorlage zur gemeinsamen Sitzung von Fakultätsrat und Habilitationsausschuss am 18.05.2006 geht hervor, dass im Rahmen der Veranstaltung die Bedienung von Großgeräten vermittelt werden soll, die teilweise nur ein einziges Mal zur Verfügung stehen. Die Anleitung bedürfe intensiver Einführung und fortlaufender Betreuung, so dass an den Laborplätzen teilweise nur im Verhältnis 1 : 1 gearbeitet werden könne. Um die kapazitären Auswirkungen für den Studiengang Medizin in Grenzen halten zu können, werde gleichwohl nur eine Betreuungsrelation von 1 : 3 im Praktikum bzw. 1 : 4 im Wahlfach festgelegt.
31 
Diese Erwägungen sind nachvollziehbar und werden in tatsächlicher Hinsicht auch von den Antragstellern nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Das Zugangsrecht der Hochschulbewerber genießt keinen generellen Vorrang vor der ebenfalls grundrechtlich gewährleisteten Freiheit von Forschung und Lehre aus Art. 5 Abs. 3 GG. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung vielmehr berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden (vgl. hierzu auch die standortübergreifende Stellungnahme zur Weiterentwicklung der Universitätsmedizin in Baden-Württemberg des Wissenschaftsrats vom 16.07.2004, Drs. 6196-04, S. 104). Die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin liegt damit grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule. Ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, kann aber auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360 sowie bereits Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15/80 - BVerwGE 65, 303 [311]). Die Festsetzung der Betreuungsrelation ist hier auch sachgerecht und angemessen, weil sich die Ausbildung angesichts der konkreten Anforderungen an die Ausgestaltung des Laborplatzes sinnvollerweise nur mit kleinen Betreuungsrelationen durchführen lässt. Die Hochschule war sich schließlich auch der Auswirkungen der Entscheidung hinsichtlich der Gruppengröße auf die Zulassungszahl im Studiengang Medizin bewusst und hat ihr sowohl hinsichtlich der klein gehaltenen Studentenzahl des gesamten Studiengangs als auch in der konkreten Festlegung der Betreuungszahlen für die streitigen Veranstaltungen Rechnung getragen.
32 
b) Die Entscheidung leidet indes an einem formalen Mangel, weil sie nicht von dem hierfür zuständigen Hochschulorgan getroffen worden ist.
33 
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -) ist bei einer hochschulorganisatorischen Maßnahme eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen geboten. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen werden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen sind. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergibt sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten werden. Allerdings darf die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen - wie etwa die Neueinrichtung eines Studiengangs - Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge haben, muss die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen (vgl. auch BVerfGE 66, 155 [178]; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360).
34 
Aus dem Dargelegten ergibt sich zugleich, dass die Abwägungsentscheidung nicht nur hochschulrechtlich geboten ist, sondern ihre Wurzeln im Kapazitätsrecht findet. Unabhängig von der einfach-rechtlichen Ausgestaltung des jeweiligen Hochschulgesetzes bedarf es daher aus verfassungsrechtlichen Gründen für entsprechend kapazitätsrelevante Maßnahmen einer Abwägungsentscheidung. Kapazitätsungünstige Folgen können sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweicht und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruht, gelten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße.
35 
Es entspricht daher ständiger Senatsrechtsprechung, dass jedenfalls in diesen Konstellationen die zur Bedarfsberechnung herangezogene Gruppengröße in der Studienordnung ausdrücklich normiert werden muss (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -). Nur hierdurch ist sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Zuständiges Hochschulorgan ist aber der Senat, weil ihm die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen zugewiesen ist (vgl. § 19 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg vom 01.01.2005, GBl. S. 1 - LHG -). Änderungen an der Studienordnung bedürfen zwar der Mitwirkung des Fakultätsrats (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG), sie können jedoch nicht von ihm allein beschlossen werden. Dementsprechend liegt auch die kapazitäre Abwägungsentscheidung nicht im alleinigen Zuständigkeitsbereich des Fakultätsrats, sondern muss abschließend vom Senat verantwortet werden (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
36 
Diesen Anforderungen genügt die Festlegung der Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie mit drei Studierenden und für das Wahlfach mit vier Studierenden nicht. Denn der von der Antragsgegnerin vorgelegte Beschluss vom 18.05.2006 ist auf einer gemeinsamen Sitzung von Fakultätsrat und Habilitationsausschuss gefasst worden. Eine Befassung des Senats mit der Angelegenheit hat die Antragsgegnerin weder belegt noch kann diese aus den vorgelegten Akten entnommen werden. Vielmehr ist von der Antragsgegnerin allein die amtliche Bekanntmachung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin vorgelegt worden, die eine Beschlussfassung des Senats hinsichtlich der Festlegung der Gruppengröße für die Lehrveranstaltung „Kursus der medizinischen Psychologie“ und das Wahlfach im Studiengang Humanmedizin belegt. Die erforderliche Beschlussfassung durch den Senat ist somit hierfür dokumentiert, entsprechendes fehlt indes für den Studiengang Molekulare Medizin. Folgerichtig enthält auch die auf der Homepage der Antragsgegnerin eingestellte Studienordnung für den Studiengang Molekulare Medizin keine Festlegungen für die jeweiligen Gruppengröße, während die Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin entsprechende Bestimmungen aufweist (Anlage 2/2 der Studienordnung).
37 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Verringerung der Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie und das entsprechende Wahlfach nicht anerkannt.
38 
c) Entgegen der von Antragstellerseite teilweise geäußerten Auffassung bestehen jedoch keine Bedenken gegen die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports für den Studiengang Molekulare Medizin. Die Einrichtung des Studiengangs geht auf eine ordnungsgemäße Entscheidung des Senats zurück, der sich dabei der Tatsache bewusst war, dass angesichts des Fehlens weiterer finanzieller Zuweisungen alle Lehrkapazitäten und Sachmittel aus dem vorhandenen Bestand gedeckt werden müssen. Die hieraus unmittelbar folgende Absenkung der Zulassungszahlen für den Studiengang Humanmedizin ist dabei ausdrücklich angesprochen worden (vgl. Beschlussvorlage für die Senatssitzung vom 13.06.2001). Ob und ggf. welche Auswirkungen sich aus der möglicherweise fehlenden Zuordnung des Studiengangs zu einer Lehreinheit für den Streitgegenstand ergeben könnten, ist nicht substantiiert dargelegt worden (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil eine engpassbildende Abspaltung von Lehrkapazitäten gerade nicht vorgenommen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) und die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur vorklinischen Lehreinheit nahe liegen dürfte (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -).
39 
3. Hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht beanstandeten Dienstleistungsexports in den klinischen Teil hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren eingeräumt, dass die Vorlesung und das Seminar im Fach Sozialmedizin nur zur Hälfte von der vorklinischen Lehreinheit bestritten wird. Der hälftige Berechnungsansatz steht daher nicht im Streit. Die Antragsgegnerin hat in der Beschwerde jedoch geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe das Stundenvolumen der Veranstaltungen unzutreffend berechnet. Tatsächlich handle es sich um verblockt durchgeführten Veranstaltungen, so dass ein Zeitvolumen von neun vollen Zeitstunden à 60 Minuten in Ansatz gebracht werden müsse.
40 
Dieses Vorbringen trifft im Ansatz zu, weil gemäß § 2 Abs. 6 LVVO bei Blockveranstaltungen eine Umrechnung in Semesterwochenstunden erforderlich ist. Hierfür ist eine Einheit von 45 Minuten zugrunde zu legen, weil den Lehrverpflichteten gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 LVVO pro Lehrstunde nur eine Lehrzeit von 45 Minuten abverlangt werden kann. An diese Lehrverpflichtung knüpft die Kapazitätsberechnung gemäß § 9 Abs. 1 KapVO VII jedoch an. Neun Zeitstunden à 60 Minuten ergeben somit zwölf Lehrstunden à 45 Minuten. Bei Zugrundelegung der vom Verwaltungsgericht und der Antragsgegnerin angesetzten Dauer von 14 Wochen pro Semester ergibt sich damit ein Stundenvolumen von 0,8571 Semesterwochenstunden.
41 
Im Gegensatz hierzu hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Kapazitätsberechnung jedoch selbst ein Stundenvolumen von jeweils 0,4 Semesterwochenstunden angesetzt. Diese (kapazitätsungünstige) Diskrepanz zwischen dem Beschwerdevorbringen und den eigenen Berechnungsgrundlagen im Rahmen der Kapazitätsermittlung wird durch den Beschwerdevortrag der Antragsgegnerin nicht erläutert. Um den Bezugsrahmen des Berechnungsmodells nicht zu verlassen geht der Senat daher angesichts der geringfügigen Abweichung - die mit hoher Wahrscheinlichkeit keine kapazitären Auswirkungen mit sich bringt - im Rahmen der Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzes von dem von der Antragsgegnerin bei ihren Berechnungen selbst zugrunde gelegten Stundenvolumen von jeweils 0,4 Semesterwochenstunden für Vorlesung und Seminar im Studienfach Sozialmedizin aus, sodass insoweit die vom Verwaltungsgericht angesetzten Zahlen nicht zu beanstanden sind. Damit kann auch die von Antragstellerseite aufgeworfene Frage dahinstehen, ob das Blockseminar tatsächlich jeweils „cum tempore“ angesetzt war und damit 9 Zeitstunden gar nicht umfasste.
42 
Insgesamt gehen die Einwände der Antragsgegnerin gegen die Berechnung des Lehrangebots durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis daher ins Leere. Der in Ansatz gebrachte Wert von 334,3006 Semesterwochenstunden für das bereinigte Lehrangebot ist nicht zu beanstanden.
43 
4. Korrekturen sind aber für die Berechnung der Lehrnachfrage veranlasst. Denn die Angabe der Antragsgegnerin, bei ihrer Kapazitätsberechnung sei durchgängig auf die an der Universität tatsächlich vorzufindende Gruppengröße abgestellt worden, trifft nicht zu.
44 
Zwar ist die Hochschule nach den obigen Ausführungen grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Berechnung der Lehrnachfrage den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zu folgen; sie ist daher auch nicht daran gehindert, die Lehrbelastung am Maßstab der durchschnittlichen Teilnehmerzahlen festzusetzen. Sie hat in diesem Falle aber aus Gründen der Systemgerechtigkeit durchgängig die aus der Hochschulwirklichkeit abgeleiteten Teilnehmerzahlen in Ansatz zu bringen. Die Berechnung verlässt dagegen ihren eigenen Ableitungszusammenhang und wird fehlerhaft, wenn nur für einzelne Veranstaltungen auf die tatsächliche Teilnehmerzahl zurückgegriffen wird, für andere dagegen die abstrakten Berechnungszahlen des ZVS-Beispielstudienplans zugrunde gelegt werden.
45 
Dieser Vorwurf trifft die Antragsgegnerin aber jedenfalls für die in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung durchgängig (mit Ausnahme des Dienstleistungsexports) angesetzten Betreuungsrelation für Vorlesungen auf 180 Teilnehmer. Denn dieser Wert entstammt den Berechnungen des ZVS-Beispielstudienplans, er dürfte der durchschnittlichen Teilnehmerzahl in der Hochschulwirklichkeit der Antragsgegnerin indes nicht entsprechen.
46 
Offenbar hat die Antragsgegnerin mit Stand vom 18.07.2007 deshalb eine erneute Berechnung durchgeführt, bei der für die Vorlesungen eine Betreuungsrelation von 310 Studenten, bzw. 400 Studenten für die auch von den Studenten der Zahn- und der Molekularen Medizin vorgesehenen Vorlesungen, angesetzt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist diese Berechnung aber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt worden; insbesondere ist sie nicht in den Generalakten (IV) enthalten. Dort findet sich vielmehr nur eine Darstellung von Lehrimport und Lehrexport, aber gerade keine Auflistung des Eigenanteils der vorklinischen Lehreinheit. Dementsprechend kann dem Vorbringen der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren ein Hinweis auf den von 180 Studenten abweichenden Ansatz der Betreuungsrelation für die von der vorklinischen Lehreinheit erbrachten Vorlesungen nicht entnommen werden. Eingeführt worden ist die Berechnung der Lehrnachfrage im vorklinischen Studienabschnitt Stand: 18.07.2007 vielmehr erst mit der am 06.02.2008 bei Gericht eingegangen Beschwerdebegründung (als Anlage BB 1). Diese - noch innerhalb der Beschwerdefrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgelegte - Berechnung weist indes nur eine Berechnung des Curricularnormwerts aus, nicht aber den Eigenanteil der Vorklinik. Eine nachvollziehbare Grundlage für die gerichtliche Entscheidung liegt deshalb auch damit nicht vor; insbesondere weil ein Abgleich der angenommenen Werte mit den Zahlen des Dienstleistungsimports nicht vorgenommen werden kann.
47 
Im Ergebnis kommt es auf diesen Darlegungsmangel jedoch nicht an, weil die in der Kapazitätsberechnung Stand: 18.07.2007 angesetzten Betreuungsrelationen für Vorlesungen nicht mit den in der Studienordnung festgesetzten Werten übereinstimmen. Denn dort ist für Vorlesungen eine Betreuungsrelation von 180 Studierenden festgelegt (Anlage 2/2). Wie bereits ausgeführt, muss für die Kapazitätsberechnung aber eine von den zuständigen Hochschulorganen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abwägungsentscheidung festgesetzte Betreuungsrelation zu Grunde gelegt werden.
48 
Da der in der Studienordnung festgesetzte - und offenkundig dem ZVS-Beispielstudienplan entnommene - Wert von 180 Studierenden aber nicht in das von der Antragsgegnerin gewählte Berechnungsmodell passt und kapazitätsungünstige Wirkungen entfalten würde, ist er zu korrigieren. Mangels hinreichender Anhaltspunkte hält es der Senat im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes für angemessen, die von der Antragsgegnerin selbst vorgetragene Durchschnittsmaximalhörerzahl von 270 Studenten zu Grunde zu legen, der von Antragstellerseite nicht widersprochen worden ist. Ein Ansatz von 270 Hörern erscheint nicht offensichtlich fehlsam und dürfte den tatsächlichen Gegebenheiten in kapazitätsgünstiger Weise hinreichend Rechnung tragen.
49 
5. Auch die Berechnung des Dienstleistungsimports ist nicht frei von Fehlern.
50 
Dabei ist allerdings der Ansatz einer Betreuungsrelation von 10 Studierenden für das Wahlfach Vorklinik im Mentorenprogramm nicht zu beanstanden. Insoweit sind zunächst die formalen Anforderungen erfüllt, weil die Entscheidung hierüber vom Senat (am 16.11.2005) getroffen wurde und das Ergebnis auch in der Studienordnung niedergelegt ist. Die Festlegung ist systemkonform, weil sie den tatsächlichen Gruppengrößen in der Hochschulwirklichkeit entspricht. Schließlich sind auch inhaltlich Bedenken nicht ersichtlich. Den Hochschulgremien war die kapazitäre Relevanz der Entscheidung bewusst (vgl. Protokoll zur gemeinsamen Sitzung von erweitertem Fakultätsrat und Habilitationsausschuss vom 27.10.2005). Die dennoch getroffene Entscheidung ist von der Erwägung getragen worden, mit dem Mentorenprogramm einen frühen und persönlichen Kontakt zu Hochschullehrern zu ermöglichen. Dies ist in materieller Hinsicht vom fachdidaktischen Ermessen der Hochschule getragen. Die Einführung des Mentorenprogramms entspricht darüber hinaus den Empfehlungen des Berichts der Sachverständigenkommission zur Bewertung der Medizinischen Ausbildung vom Dezember 2001, der gerade hinsichtlich des Kontakts zu den Lehrpersonen ein Defizit im Lehrbetrieb der Antragsgegnerin konstatiert und ein Betreuungssystem mit einer festen akademischen Bezugsperson angeregt hatte (vgl. S. 15 und 37). Das in Kleingruppen durchgeführte Mentorenprogramm wird im Übrigen auch an anderen Hochschulen praktiziert.
51 
Zu Unrecht hat die Antragsgegnerin hierfür aber einen Eigenanteil der Vorklinik von 70% zu Grunde gelegt. Tatsächlich werden die Veranstaltungen gegenwärtig vielmehr zum überwiegenden Teil von Lehrkräften der klinischen Lehreinheit abgehalten, wie die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren eingeräumt hat. Die ursprünglich angestellte Prognose eines Eigenanteils von 70% hat sich daher als unzutreffend erwiesen und bedarf der Korrektur (vgl. § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII). Entsprechend hat die Antragsgegnerin nach eigenen Angaben ihren Berechnungsansatz für die Kapazitätsberechnung des WS 2008/2009 auch bereits geändert und auf einen 50%-Anteil der Vorklinik umgestellt. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass diese Entwicklung nicht bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar war, hat die Antragsgegnerin nicht vorgebracht. Der Senat hält im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mangels anderweitiger Anhaltspunkte daher den Ansatz eines Eigenanteils von 50% für sachgerecht. Folgerichtig erhöht sich der Dienstleistungsimport aus der klinischen Lehreinheit entsprechend, mit der Folge, dass der Curriculareigenanteil korrigiert werden muss.
52 
6. Auf die Einstellung eines „Schwundfaktors“, der dem Anteil der Studienabgänger Rechnung trägt, hat die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage verzichtet. Denn nach § 4 der Verordnung des Wissenschaftsministerium über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2007/2008 und im Sommersemester vom 05.07.2007 (GBl. S. 331 - ZZVO 2007/2008 -) sind freiwerdende Studienplätze im Studiengang Medizin durch die Zulassung von Bewerbern in höheren Fachsemestern voll auszugleichen. Damit wird im Übrigen gerade demjenigen Personenkreis Rechnung getragen, der nur über einen Teilstudienplatz verfügt, etwa weil er - wie hier begehrt - nur aufgrund einer gerichtlich festgestellten Restkapazität im vorklinischen Studienabschnitt zugelassen werden konnte. Eine hierüber hinausgehende Berücksichtigungspflicht käme deshalb nur in Betracht, wenn eine ausreichende Bewerberzahl für die Auffüllung der frei werdenden Plätze in höheren Fachsemestern nicht vorhanden wäre und die in der Verordnung vorgegebene Verfahrensweise damit vorhandene Kapazitäten ungenützt ließe (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -). Hiervon kann angesichts der von der Antragsgegnerin vorgelegten Bewerberzahlen indes nicht ausgegangen werden.
53 
Auch hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen („Dienstleistungsexport“) ist eine Schwundkorrektur nicht geboten. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII, der ausdrücklich anordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Dementsprechend muss auch ein möglicher Schwund im nachfragenden Studiengang Zahnmedizin nicht in die Berechnung eingestellt werden, zumal dort ein etwaiger Schwund bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität berücksichtigt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 -).
54 
Im Übrigen ist vom Bundesverwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen worden, dass die Berücksichtigung eines möglichen Schwundes in höheren Semestern bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im ersten Semester auf der Fiktion beruht, dass der Rückgang der Studentenzahlen in höheren Semestern den überkapazitären Ausbildungsaufwand im Aufnahmesemester kompensiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.1987 - 7 C 103/85 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184). Dies dürfte den tatsächlichen Gegebenheiten indes kaum entsprechen, so dass die geforderte Rechengenauigkeit ohnehin nicht zu einer präziseren Erfassung vorhandener Ausbildungskapazitäten führt.
55 
Schließlich liegt auch keine Systemwidrigkeit in der Berechnung der Antragsgegnerin vor: Die Reduzierung des angenommenen Dienstleistungsexports in den Studiengang Zahnmedizin beruht nicht auf der Annahme eines Schwundes, sondern dient der Berücksichtigung von Doppelstudenten (vgl. Anlage 3b der Kapazitätsberechnung).
56 
7. Bei Berücksichtigung der dargestellten Abänderungen ergibt sich ein rechnerischer Curriculareigenanteil der Vorklinik von 1,9932 bei einem Curricularanteil der Vorklinik gesamt von 2,6023.
57 
Damit weichen die Werte auch von denjenigen der Aufteilungsentscheidung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 22.08.2007 ab. Diese ministerielle Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten ist im Studiengang Medizin zwar für die Hochschule verbindlich (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), sie ist einer Nachprüfung durch die Gerichte indes nicht entzogen. Da die Entscheidung des Ministeriums auf der unzutreffenden Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin beruht und deren Zahlen unverändert übernommen hat, sind die Werte im gerichtlichen Verfahren zu korrigieren. In Anbetracht der Tatsache, dass der für die Kapazitätsberechnung maßgebliche Curriculareigenanteil nur minimal von den vom Ministerium festgelegten Zahlen abweicht und insoweit eine Kapazitätsrelevanz ausgeschlossen werden kann - sowohl bei Ansatz eines Curriculareigenanteils von 1,9932 als auch bei Zugrundelegung eines Werts von 1,9916 ergeben sich 335 Studienplätze - sieht der Senat jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine Veranlassung, weitere Korrekturerwägungen hinsichtlich des Curriculareigenanteils anzustellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Überdehnung der Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin nicht nur die ebenfalls grundrechtlich geschützten Aufgaben der Hochschule in Forschung und Krankenversorgung beeinträchtigt, sondern auch die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Lehrbetriebs für die bereits zugelassenen Studierenden (vgl. BVerfGE 33, 303 [339]). Überfüllte Veranstaltungen, Wartezeiten für Pflichtseminare und fehlende Sprechzeiten der Lehrenden sind aber unmittelbare Folge einer Überschreitung der universitären Belastungsgrenzen.
IV.
58 
Insgesamt ergibt sich damit eine rechnerische Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin von 335 Studienplätzen (doppelter Ansatz des bereinigtes Lehrangebots von 334,3006 Semesterwochenstunden : Curriculareigenanteil), so dass über die bereits belegte Kapazität von 321 Studienplätze hinaus weitere 14 Studierenden von der Antragsgegnerin aufzunehmen sind. Zweifel an der bestehenden Belegung sind nicht ersichtlich, nachdem die Antragsgegnerin die von Antragstellerseite vermutete Fehlbuchung aufgeklärt hat.
59 
Hinsichtlich dieser 14 Studienplätze ist auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin die Beschränkung der Zulassung auf den vorklinischen Teil auszusprechen. Denn die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im klinischen Teil des Studiengangs Medizin, die gemäß § 17 Abs. 1 KapVO VII anhand patientenbezogener Einflussfaktoren festgelegt wird, liegt niedriger als die Ausnahmekapazität im vorklinischen Teil, die gemäß § 6 KapVO VII aufgrund der personellen Ausstattung der Hochschule berechnet wird. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Kapazität von 315 für den klinischen Studienabschnitt sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine gerichtlich festgestellte Kapazitätsausweitung im vorklinischen Teil des Studiengangs besagt aber angesichts der unterschiedlichen Berechnungsmethoden nichts darüber, dass auch im klinischen Teil des Studiengangs höhere Kapazitäten angenommen werden könnten.
60 
Die aufgedeckte Restkapazität im vorklinischen Teil des Studiengangs kann daher nur dazu führen, dass die Hochschule zur entsprechenden Vergabe von Teilstudienplätzen - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - verpflichtet wird. Die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil ist dagegen nicht gewährleistet (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII); hierzu kann die Hochschule auch in Ansehung des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht verpflichtet werden. Der über die festgesetzten Kapazitäten hinaus vermittelte Studienplatz ist mit dem Risiko behaftet, dass die Studienmöglichkeit im klinischen Teil nicht gesichert ist und vom späteren Erwerb eines Vollstudienplatzes abhängt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Ob der Studienbewerber dieses mit einer Teilzulassung verbundene Risiko in Kauf nehmen will, obliegt seiner eigenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 59, 172 [209 f.]).
V.
61 
Die Beschwerde des Antragstellers kann damit keinen Erfolg haben. Weitere Restkapazitäten der Antragsgegnerin liegen nicht vor.
62 
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entspricht. Hieran könnten indes Bedenken bestehen, weil der Vortrag über weite Strecken nur eine Aneinanderreihung vergangener Entscheidungen enthält, ohne dass hieraus klare Schlussfolgerungen oder auch nur Behauptungen für den konkreten Rechtsstreit gezogen würden. Dementsprechend lässt auch die Gliederungsfolge „I. - III. - III. - II. - III. - VI. - VII. - VIII. - VIII.“ eine schlüssige Gedankenführung vermissen.
VI.
63 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Sie berücksichtigt hinsichtlich des Verfahrens erster Instanz die Loschance auf Zuweisung eines außerhalb der festgesetzten Kapazität festgestellten Studienplatzes (14 Studienplätze auf 113 Bewerber). Für das Beschwerdeverfahren ist das teilweise Obsiegen der Antragsgegnerin in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht festgestellten 20 weiteren Studienplätze maßgeblich; die Beschwerde der Antragstellerseite blieb erfolglos.
64 
Ein Abstellen auf das bloße Begehren der Teilhabe an der Vergabe der außerhalb der festgesetzten Kapazität aufgefundenen Studienplätze kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ein derartiger „reiner Losantrag“ hier nicht gestellt worden ist. Ein entsprechender Antrag dürfte indes auch unzulässig sein, weil insoweit ein Anordnungsgrund nicht angenommen werden könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -). Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 LHG setzt die Immatrikulation in zulassungsbeschränkten Studiengängen eine gesonderte Zulassung voraus, die versagt werden muss, wenn dem Studienbewerber kein Studienplatz zugewiesen worden ist (vgl. § 60 Abs. 2 Nr. 3 LHG). Dem angestrebten Ziel der Studienaufnahme, das gemäß § 88 VwGO ausschlaggebend ist, kommt ein Studienbewerber mit der bloßen Losteilnahme daher nicht näher; vielmehr hätte die Hochschule die angestrebte Immatrikulation mangels Zuweisung eines Studienplatzes weiterhin zu versagen. Der Anordnungsgrund, der auf die Verhinderung einer Verzögerung der berufsbezogenen Ausbildung gerichtet ist, setzt daher den Antrag auf vorläufige Zuweisung notwendig voraus.
65 
Im Übrigen hätte die gegenteilige Auffassung auch eine unbillige Kostenentscheidung zur Folge. Ließe man den reinen Losantrag zu, so hätte die Hochschule in allen Fällen die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzes zu tragen, wenn auch nur ein einziger Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität aufgefunden wird. Es ist aber nicht ersichtlich, warum die Antragsgegnerin die Kosten aller 113 Antragsteller im vorläufigen Rechtsschutz übernehmen sollte, wenn tatsächlich nur 14 weitere Studienplätze vergeben werden können. Nur die Kostenverteilung anhand der Loschance bewirkt daher im gegenwärtigen Modell eine sachlich gerechtfertigte Kostenverteilung.
66 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - endgültig vorweggenommen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 21.03.2005 - NC 9 S 28/05 -).
67 
Für die künftige Verfahrensweise regt der Senat an, vorab eine „Reserveliste“ zu erstellen, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber von der Hochschule an Hand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden. Damit würde das auf die verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen hin erforderliche Losverfahren entbehrlich und eine Kostenentscheidung ermöglicht, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt. Ein derartiges Vorgehen erscheint im Übrigen auch schon deshalb angezeigt, weil das Auseinanderfallen der Auswahlkriterien für die Vergabe der innerhalb der festgesetzten Kapazität vergebenen Studienplätze und der nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfGE 39, 276 [296]).
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Abweichend von § 16 gelten bei der Nutzung eines dynamischen Beschaffungssystems die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, oder im Falle einer Vorinformation nach § 38 Absatz 4 nach der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung. Sobald die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems abgesandt worden ist, gelten keine weiteren Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge.

(3) Der öffentliche Auftraggeber bewertet den Antrag eines Unternehmens auf Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem unter Zugrundelegung der Eignungskriterien innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dessen Eingang. In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn Unterlagen geprüft werden müssen oder um auf sonstige Art und Weise zu überprüfen, ob die Eignungskriterien erfüllt sind, kann die Frist auf 15 Arbeitstage verlängert werden. Wurde die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems noch nicht versandt, kann der öffentliche Auftraggeber die Frist verlängern, sofern während der verlängerten Frist keine Aufforderung zur Angebotsabgabe versandt wird. Die Fristverlängerung ist in den Vergabeunterlagen anzugeben. Jedes Unternehmen wird unverzüglich darüber informiert, ob es zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassen wurde oder nicht.

(4) Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. § 16 Absatz 6 findet Anwendung.

(5) Der öffentliche Auftraggeber kann von den zu einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bewerbern jederzeit verlangen, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Übermittlung der Aufforderung zur Angebotsabgabe eine erneute und aktualisierte Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach § 48 Absatz 3 einzureichen. § 48 Absatz 3 bis 6 findet Anwendung.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers und die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. Juni 2008 - NC 7 K 2660/07 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Mit dem angegriffenen Beschluss ist die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden, 39 weiteren Bewerbern vorläufig einen Studienplatz im Studiengang Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 im 1. Fachsemester zuzuweisen. Die hiergegen von der Antragsgegnerin (I.) und von Antragstellerseite (II.) eingelegten Beschwerden sind unbegründet.
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin kann keinen Erfolg haben. Die gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen Rügen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, sind unbegründet. Die gemeinschaftliche Betrachtung der Aufnahmekapazitäten an den Studienorten Heidelberg und Mannheim entspricht den rechtlichen Vorgaben (1.); auch die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes angenommene Belegung der Studiengänge (2.) und der in Ansatz gebrachte Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg an den Seminaren mit klinischem Bezug (3.) sind nicht zu beanstanden.
1. Entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung der Antragsgegnerin ist die gemeinschaftliche Betrachtung der Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin an den Studienorten Heidelberg und Mannheim nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Grundlage vielmehr in den Entscheidungen des Verordnungsgebers.
Die Antragsgegnerin hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht angegriffen, dass trotz der bereits zum Wintersemester 2006/2007 erfolgten Einrichtung eines eigenständigen Modellstudiengangs an der Fakultät für Klinische Medizin Mannheim der Universität Heidelberg gesonderte Anträge auf Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität für den jeweiligen Studienort Heidelberg oder Mannheim nicht erforderlich seien. Die Beschwerde rügt jedoch, dass die unterschiedlichen Studienorte kapazitätsrechtlich nicht als Einheit betrachtet werden dürften. Dieser Einwand scheint angesichts der Eigenständigkeit der Studiengänge und der jeweils getrennt festgesetzten Zulassungszahlen auf den ersten Blick nahe liegend. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Zusammenrechnung ist aber gleichwohl nicht zu beanstanden. Denn die Entscheidung, die beiden Studienorte trotz der Eigenständigkeit der Studiengänge in kapazitätsrechtlicher Hinsicht gemeinschaftlich zu betrachten, geht auf die Wertungen des Verordnungsgebers zurück.
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2007/2008 und im Sommersemester 2008 vom 05.07.2007 - ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 - (GBl. S. 331) werden Bewerber in höheren Fachsemestern des Studiengangs Medizin bei der Universität Heidelberg nur aufgenommen, wenn auch die festgesetzten Auffüllgrenzen „für beide Studienorte (Heidelberg und Mannheim) gemeinsam“ nicht überschritten werden. Trotz der grundsätzlichen Eigenständigkeit der jeweiligen Studiengänge am Studienort Heidelberg und Mannheim wird die Antragsgegnerin daher vom Verordnungsgeber in kapazitätsrechtlicher Hinsicht als Einheit behandelt, soweit es um die Ermittlung der Kapazitätsgrenzen geht.
Die benannte Regelung gilt zwar unmittelbar nur für die Auffüllung in höheren Fachsemestern; hieraus lässt sich indes nicht entnehmen, dass die gemeinschaftliche Betrachtung für außerhalb der festgesetzten Kapazität zu vergebende Studienplätze ausgeschlossen sein soll. Denn die Zulassungszahlenverordnung regelt von ihrem materiellen Gegenstand her nur die Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Kapazität. Eine Ausschlusswirkung für die Berechnung der Aufnahmefähigkeiten außerhalb der festgesetzten Kapazität ist in der Regelung daher nicht enthalten. Für die Vergabe der Studienplätze zum 1. Fachsemester ist eine entsprechende Bestimmung in der Zulassungszahlenverordnung auch nicht erforderlich, weil eine Einhaltung der gemeinschaftlichen Gesamtkapazität hier bereits durch die in § 2 Satz 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 i.V.m. Anlage 1 festgesetzten Obergrenzen gewährleistet ist. Gleiches gilt indes nicht für die Vergabe der außerhalb der festgesetzten Kapazität begehrten Studienplätze, so dass insoweit auch die Ausgangslage nicht identisch ist. Für die Behandlung dieser Fälle sind unmittelbar anwendbare normative Vorgaben nicht vorhanden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Ausbildungskapazitäten der Antragsgegnerin an den Studienorten Heidelberg und Mannheim für die Ermittlung der tatsächlichen Aufnahmekapazität zum Wintersemester 2007/2008 gemeinschaftlich betrachtet hat, weil diese Einordnung auf die Entscheidung des Verordnungsgebers in § 4 Abs. 2 Satz 3 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 zurückgeführt werden kann.
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Antragsgegnerin durch diese Verfahrensweise in ihren Rechten beeinträchtigt sein könnte. Denn die alternative Berechnung der jeweiligen Aufnahmekapazitäten für sich wird regelmäßig nicht zu einem unterschiedlichen Gesamtergebnis führen. Unterschiede ergeben sich daher nur in Bezug darauf, dass die zahlenmäßige Verteilung der außerhalb der festgesetzten Kapazität aufgefundenen Studienplätze auf die Studienorte Heidelberg und Mannheim bereits durch das Verwaltungsgericht festgelegt werden würde. Die vom Verwaltungsgericht gewählte Methode dagegen enthält eine entsprechende Festlegung nicht, so dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Antragsgegnerin hierdurch beschwert sein könnte.
2. Auch soweit die Antragsgegnerin die vom Verwaltungsgericht angenommene tatsächliche Belegung der Studienplätze im 1. Fachsemester rügt, geht die Beschwerde fehl.
Entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, die mit Schriftsatz vom 28.05.2008 vorgetragene Überbuchung um insgesamt fünf Studienplätze zu berücksichtigen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht vielmehr darauf verwiesen, dass eine abschließende Aufklärung der tatsächlichen Belegung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich ist, weil die entsprechenden Angaben der Antragsgegnerin widersprüchlich oder jedenfalls unklar waren. Sowohl hinsichtlich der Vermerke zu Exmatrikulationen als auch hinsichtlich derjenigen zu Beurlaubungen enthielt der Vortrag mindestens Begründungslücken, so dass die kapazitätsgünstige Schätzung des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angesichts der Darlegungspflicht der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u. a. -, BVerfGE 85, 36 [57]). Weitere tatsächliche Angaben oder Aufklärungen enthält indes auch der Beschwerdeschriftsatz vom 16.07.2008 nicht, so dass auch der Senat keinen Anlass sieht, eigenständige Aufklärungsmaßnahmen zugunsten der Antragsgegnerin zu betreiben.
10 
3. Unbegründet ist schließlich auch die Rüge hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht angesetzten Eigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg an den Seminaren mit klinischem Bezug.
11 
Insoweit bestehen bereits Zweifel, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Denn sie setzt sich mit der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts zum angenommenen Darlegungsdefizit nicht auseinander und erschöpft sich im Wesentlichen in der Behauptung, ein Darlegungsdefizit liege nicht vor.
12 
Jedenfalls aber ist der Einwand unbegründet, weil sich aus der in Bezug genommenen dienstlichen Erklärung des Studiendekans vom 22.03.2007 eine hinreichende Darlegung zum Eigenanteil der Vorklinik nicht ergibt. Dies folgt bereits aus dem zeitlichen Bezug der dienstlichen Erklärung, die auf einen Zustand im März 2007 abstellt. Aussagen zur Ausgestaltung der Seminare mit klinischem Bezug im Wintersemester 2007/2008 sind in der Bestätigung nicht enthalten und können dieser offenkundig auch nicht entnommen werden.
13 
Darüber hinaus sind die in der dienstlichen Erklärung enthaltenen Behauptungen zu pauschal und lassen eine Überprüfung der Angaben mangels Substanziierung nicht zu (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 12.09.2006 - NC 9 S 79/06 -). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht daher zu der Einschätzung gelangt, dass die Antragsgegnerin damit ihrer Darlegungspflicht nicht nachgekommen ist. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die dienstliche Erklärung bereits in den Entscheidungen des Vorjahres beanstandet worden ist und das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin deshalb aufgegeben hatte, im Einzelnen darzulegen, welche Seminare im Wintersemester 2007/2008 von welchen Lehrpersonen betreut werden.
14 
Soweit schließlich der vom Verwaltungsgericht angesetzte Abschlag von 20 % in Frage gestellt wird, ist die Beschwerde unsubstanziiert. Insbesondere wird verkannt, dass das Verwaltungsgericht die Erhöhung des Anteils der Klinik gegenüber dem Vorjahr sehr wohl begründet und insoweit auch auf die „beharrliche Weigerung“ der Antragsgegnerin ihren Mitwirkungspflichten im Kapazitätsstreit in ausreichendem Umfang nachzukommen verwiesen hat. Dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts tritt der Senat vollumfänglich bei.
15 
II. Auch die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Sie rügt zwar zu Recht eine unzureichende Mitwirkung der Antragsgegnerin bei der Aufklärung des Schwundfaktors (1.). Hieraus ergeben sich im Ergebnis aber keine Folgerungen, die der Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten (2.). Unbegründet sind auch die Einwände gegen die angenommenen Deputatsermäßigungen (3.), die Festsetzung des Curricular-Eigenanteils (4.) und die einheitliche Behandlung der Studienorte Heidelberg und Mannheim im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (5.).
16 
1. Die von Antragstellerseite erhobene Beschwerde betrifft die Frage, ob die Hochschule dem ihr von Verfassungs wegen auferlegten Gebot der Kapazitätsauslastung hinreichend Rechnung getragen hat; insbesondere wird gerügt, die von der Antragsgegnerin zur Berechnung des Schwundfaktors angesetzten Zahlen seien unzutreffend. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle dieser Einwände setzt voraus, dass die Antragsgegnerin ihre Daten und Annahmen offen legt. Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts trifft die Wissenschaftsverwaltung insoweit eine „Darlegungspflicht“, deren Verletzung - sowohl in Gestalt von Begründungslücken als auch im Hinblick auf Fehler des Ableitungszusammenhangs - den Schluss nahelegen kann, dass das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung verletzt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, BVerfGE 85, 36 [57]). Diese Verpflichtung gilt auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, weil nur so eine Kontrolle der kapazitätsbestimmenden Faktoren durch die Gerichte sichergestellt werden kann, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, BVerfGK 3, 135). Die Hochschule ist demgemäß im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet, ihr Datenmaterial offenzulegen, weil nur so eine zumindest kursorische oder stichprobenartige Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte ermöglicht wird.
17 
Diesen Anforderungen genügen die von der Antragsgegnerin zur Begründung des angenommenen Schwundfaktors vorgelegten Zahlen und Statistiken nicht. Trotz wiederholter Aufforderung durch das Verwaltungsgericht und den erkennenden Senat ist vielmehr eine hinreichend aktuelle und aussagekräftige Schwundberechnung weder vorgelegt noch deren eigenständige Ermittlungen durch die Gerichte ermöglicht worden. Ein kapazitätsgünstiger Ausspruch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung ist daher - wie die Beschwerde zutreffend ausführt - nicht fernliegend.
18 
2. Einer entsprechenden Verpflichtung steht vorliegend jedoch entgegen, dass die Klarstellungen im Beschwerdeverfahren mit hinreichender Sicherheit den Schluss zulassen, dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene Berechnung des Schwundfaktors im Ergebnis nicht kapazitätsungünstig war und die mit der Beschwerde vorgetragenen Bedenken gegen die Berechnungsweise unbegründet sind.
19 
a) Mit der Berücksichtigung von Schwundfaktoren soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass in manchen Studiengängen die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Ausgehend von der Annahme, dass das Hochschulpersonal hierdurch eine Entlastung von Lehraufgaben in höheren Fachsemestern erfährt, soll mit der sogenannten „Schwundkorrektur“ eine vollständige Ausschöpfung der Lehrkapazität durch erhöhte Zulassung im 1. Fachsemester erreicht werden (vgl. § 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 - KapVO VII -, GBl. S. 271; geändert durch Verordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275).
20 
Bei einer vollständigen Auslastung der vorhandenen Lehrkapazität auch in höheren Fachsemestern hat eine Schwundkorrektur daher zu unterbleiben. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats auch dann, wenn der auftretende Schwund durch Zulassung von Bewerbern in höhere Fachsemester ausgeglichen werden kann. Zu einer entsprechenden Auffüllung im 2. und den höheren Fachsemestern des vorklinischen Studienabschnitts ist die Antragsgegnerin durch § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 auch verpflichtet. Solange die hierin liegende Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, das durch Auffüllung der höheren Fachsemester das Ziel der Kapazitätsauslastung erfüllt wird, ist für eine etwaige Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerzahl durch einen weiteren Schwundzuschlag daher kein Raum (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 12.06.2007 - NC 9 S 4/07 -).
21 
Die Annahme eines Schwundfaktors kann aber geboten sein, wenn aufgrund der Verhältnisse in vergangenen Studienjahren künftig eine Auffüllung nicht zu erwarten sein dürfte. Hiervon ist die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Kapazitätsberechnungen selbst ausgegangen. Streitig ist indes, in welcher Höhe ein Schwundfaktor eingestellt werden muss.
22 
b) Zur Berechnung des erforderlichen Schwundausgleichs ist ein Verfahren vom Verordnungsgeber nicht vorgegeben; die Antragsgegnerin hat - der allgemeinen Praxis folgend - auf das sog. „Hamburger Modell“ zurückgegriffen, dessen Anwendung auch vom Wissenschaftsministerium empfohlen worden ist (vgl. Erlass des Wissenschaftsministeriums Zu I-635.33/94/SV). Danach wird das voraussichtliche Schwundverhalten der gegenwärtig eingeschriebenen Studierenden aus dem tatsächlichen Schwundverhalten der Studierenden in einem zurückliegenden Zeitraum ermittelt. Bei einer Studienorganisation nach Studienjahren wird dieser Berechnung ein Betrachtungszeitraum von drei Jahren zugrunde gelegt (vgl. Senatsbeschluss vom 12.06.2007 - NC 9 S 4/07 -).
23 
Für die danach zu ermittelnde Schwundberechnung kommt es nicht darauf an, ob die Hochschule mit den im 1. Fachsemester zugelassenen Studierenden ihre Kapazität erschöpft hat, ob sie unter- oder überbelegt ist. Denn das Ziel der Berechnungen nach dem „Hamburger Modell“ ist die Ermittlung des tatsächlichen Schwundverhaltens der Studierenden. „Fixpunkt“ für den Anfangsbestand einer jeden Semesterkohorte ist daher die Zahl der tatsächlich aufgenommenen Studienanfänger (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -; Bay.VGH, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 -). Die von Antragstellerseite aufgeworfene Frage, ob die Hochschule mit den in der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Bewerberzahlen ihre Aufnahmekapazität ausgeschöpft hat oder insoweit - wie von den Verwaltungsgerichten im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes bei summarischer Prüfung angenommen - weitere Restkapazitäten bestehen, ist insoweit daher unerheblich.
24 
Entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung sind bei der Schwundberechnung die aufgrund gerichtlicher Entscheidung vorläufig zum Studium zugelassenen Studierenden nicht zu berücksichtigen (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 22.12.1987 - NC 9 S 216/87 - und vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -). Denn das Schwundverhalten der nur vorläufig zum Studium zugelassenen Studierenden weist spezifische Besonderheiten auf, die zu einer höheren Wechsel- und Abbruchquote führen (vgl. dazu OVG Saarland, Beschluss vom 01.08.2007 - 3 B 53/07. NC u.a. -). Der Inhaber einer vorläufigen Zulassung muss sich, insbesondere wenn diese zusätzlich nur auf einen Teilstudienplatz beschränkt ist, um einen endgültigen Vollstudienplatz bemühen, um sein Berufsziel zu verwirklichen. Schon aus der ungesicherten Natur der vorläufigen (Teil-)Zulassung ergibt sich daher ein systembedingt atypisch hohes Schwundverhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Im Falle einer gerichtlichen Zulassung nach Ende der Vorlesungszeit des 1. Fachsemesters kann ein entsprechend Studierender das Studium bereits in tatsächlicher Hinsicht gar nicht vorzeitig aufgeben und damit zu einem etwaigen Schwund beitragen. Mit der Ermittlung des in der Vergangenheit anzutreffenden Schwundverhaltens sollen jedoch empirische Daten gewonnen werden, um eine Aussage über den in Zukunft bei regulärem Verlauf zu erwartenden Rückgang der studierenden Zahlen zu ermöglichen. Die Berechnung muss daher möglichst den „Normaltypus“ des Studierenden in den Blick nehmen (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 -). Für die Berechnung des tatsächlichen Schwundverhaltens sind daher nur die endgültig zu einem (Voll-)Studium zugelassenen Studierenden zu berücksichtigen.
25 
Auch diese Zahlen bedürfen indes der Korrektur. Denn das „Hamburger Modell“ ist dafür entwickelt worden, eine Aussage zum Bleibeverhalten der Studierenden eines Studiengangs zu treffen. Nur soweit eine Auffüllung höherer Fachsemester nicht vorgenommen wird, ergibt sich aus dieser Berechnung deshalb ein Schwundfaktor, der ohne weitere Kontrolle und Korrektur bei der Festsetzung der Zulassungsgrenze zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -). Werden die in höheren Fachsemestern freiwerdenden Kapazitäten indes durch Auffüllung gebunden, ist dies bei der Festsetzung des Schwundfaktors zu berücksichtigen. Andernfalls käme es zu einer kumulativen Berücksichtigung des prognostizierten Schwundverhaltens, das entweder zu einer Überbelastung der universitären Kapazitäten oder zu einer Verdrängung des in § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 vorgesehenen Instrumentariums der Auffüllung in höheren Fachsemestern führen würde (vgl. dazu auch Hess.VGH, Beschluss vom 02.04.2007 - 8 FM 5204/06.W(1) -). Die bereits durch Auffüllung belegten Restkapazitäten der Hochschule in höheren Fachsemestern müssen bei der Berechnung des Schwundfaktors daher einbezogen werden.
26 
Maßstab für die erforderliche Auffüllung in höheren Fachsemestern ist dabei der jeweils gültige Werte der anwendbaren Zulassungszahlenverordnung (vgl. Senatsbeschluss vom 31.07.2008 - NC 9 S 2978/07 -). Dies ergibt sich bereits daraus, dass ein von den durch das Wissenschaftsministerium festgesetzten Auffüllgrenzen abweichender Wert, an dem sich die Hochschule bei Erfüllung ihrer Auffüllungsverpflichtung orientieren könnte, gar nicht vorhanden ist. Denn die von den Verwaltungsgerichten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegebenenfalls angenommene Abweichung von den Zulassungszahlen der Verordnung betreffen nur die Aufnahmekapazität des ersten Fachsemesters, nicht aber die gesondert geregelten Auffüllgrenzen für das zweite und die höheren Fachsemester. Diese Werte sind aber nicht zwingend identisch. Zwar verweist der Verordnungsgeber des Landes Baden-Württemberg hinsichtlich der Auffüllgrenze in höheren Fachsemestern regelmäßig auf die Zulassungszahl im 1. Fachsemester (vgl. etwa § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008). Für die Zahlenfestsetzung ergeben sich aber dennoch Unterschiede, weil hinsichtlich der Zulassung in höheren Fachsemestern regelmäßig eine spätere Zulassungszahlenverordnung maßgeblich ist. So bemisst sich die Zulassung für das 1. Fachsemester im Wintersemester 2007/2008 nach § 2 Satz 1 der ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008; die Aufnahme im 3. Fachsemester dieser Kohorte aber nach der Zulassungszahlenverordnung des Nachfolgejahres. Denn insoweit liegt eine Zulassung im Wintersemester 2008/2009 vor, so dass die Zulassungszahlenverordnung für die Jahre 2008/2009 Anwendung findet (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2008/2009, GBl. 2008 S. 208). Diese weist für den Studienort Heidelberg aber 307 Plätze auf und damit 24 Aufnahmeplätze mehr, als im Jahr 2007/2008 (Zulassungszahl 283). Tatsächlich reagiert der Verordnungsgeber daher auf erkennbare Kapazitätsveränderungen, so dass für eine vorauseilende richterliche Korrektur kein Anlass besteht (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -).
27 
Im Übrigen basieren die von den Verwaltungsgerichten im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes angenommenen Restkapazitäten außerhalb der festgesetzten Kapazität regelmäßig nur auf den beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtsschutzverfahren und damit nur auf Schätzungen. Rechtskräftige Hauptsacheurteile dagegen, die Grundlage für eine abweichende Feststellung der Aufnahmekapazitäten darstellen könnten, existieren regelmäßig nicht. Sie hätten im Übrigen - wie bereits ausgeführt - unmittelbare Aussagekraft nur für die Zulassungszahl zum 1. Fachsemester.
28 
c) Eine ausdifferenzierte Schwundberechnung anhand dieser Vorgaben hat die Antragsgegnerin auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt. Sie hat aber klargestellt, dass die der Berechnung zugrunde liegenden Zahlen des 1. Fachsemesters die aufgrund gerichtlicher Anordnung vorläufig zugelassenen Studierenden nicht enthielten, weil die Statistik an das Merkmal der Immatrikulation anknüpfe. Eingeschrieben würden diese Bewerber indes regelmäßig erst im 3. Fachsemester, wenn die vorläufige Zulassung (meist im Vergleichsweg) in eine endgültige Zulassung umgewandelt worden sei.
29 
Mit diesen nachvollziehbaren und den Vermutungen der Antragstellerseite entsprechenden Darlegungen steht jedoch fest, dass die der Schwundberechnung zugrunde liegenden Zahlen den rechtlichen Vorgaben genügen. Klargestellt ist zunächst, dass nur vorläufig zugelassene Studierende nicht berücksichtigt worden sind. Festgestellt ist aber insbesondere auch, dass die Erfassung im höheren Fachsemester an eine endgültige Zulassung anknüpft und damit als Auffüllung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 qualifiziert werden muss, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine weitere Schwundkorrektur ausschließt.
30 
Offen bleiben kann dabei die von Antragstellerseite aufgeworfene Frage, ob die Antragsgegnerin berechtigt ist, die aufgrund gerichtlicher Entscheidung vorläufig zugelassenen Studierenden durch Auffüllung in höheren Fachsemestern endgültig zuzulassen. Hierfür spricht indes, dass § 19 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 - HVVO - (GBl. S. 63) nur eine Zulassung voraussetzt und nicht - wie dies vom Verordnungsgeber in § 19 Abs. 1 Nr. 2 HVVO ausdrücklich vorgesehen ist - an eine endgültige Zulassung anknüpft. Selbst wenn sich eine derartige Praxis indes - etwa im Hinblick auf das in § 19 Abs. 2 HVVO vorgesehene Auswahlverfahren - als problematisch erweisen würde, könnten durch eine vorrangige Berücksichtigung der außerkapazitär zugelassenen Bewerber auf innerhalb der Zulassungszahl freigewordene Studienplätze in höheren Fachsemestern allenfalls Rechte anderer „Auffüllbewerber“ nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 verletzt werden (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 13.11.1978 - IX 2939/78 -). Für die im Rahmen der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfenden Frage der Schwundberechnung hingegen ist die Frage ohne Belang. Denn die vorhandenen Restkapazitäten der Hochschule werden mit der Zulassung abgeschöpft, sodass insoweit kein Raum mehr für eine zusätzliche Schwundkorrektur besteht. Eine erschöpfende Nutzung vorhandener Ressourcen wird sowohl bei Zulassung einer größeren Zahl von Studienanfängern als auch bei einer Vergabe der frei werdenden Studienplätze an „Auffüller“ erreicht (vgl. Mattonet, Kapazitätsermittlung, in: Handbuch des Wissenschaftsrechts, Bd. 1, 1. Aufl. 1982, S. 757). Im Übrigen kommt diese Verfahrensweise gerade den zunächst nur vorläufig zugelassenen Bewerbern zugute.
31 
d) Schließlich weist der Senat erneut darauf hin, dass die Schwundkorrektur nach dem Hamburger Modell auf Fiktionen beruht, so dass auch eine vermeintlich genauere Berechnung des zu erwartenden Studentenverhaltens tatsächlich nicht zu einer exakteren Abschöpfung vorhandener Restkapazitäten an der Hochschule führen muss. Denn die diesem Berechnungsmodell zu Grunde liegende Annahme, dass eine in höheren Semestern abnehmende Hörerzahl zu freien Lehrkapazitäten im 1. Fachsemester führt, basiert auf der Fiktion der Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre, die der Hochschulrealität offenkundig nicht entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -; BVerwG, Urteil vom 20.11.1987 - 7 C 103/86 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184). Sollte sich die korrekte Berechnung des Datenmaterials also tatsächlich als dergestalt aufwendig und schwierig erweisen, wie die Antragsgegnerin behauptet, könnte vom Verordnungsgeber auch erwogen werden, die Schwundkorrektur durch eine prozentuale Vorgabe vorzunehmen, sofern sich aus dem empirischen Befund der vergangenen Jahre eine entsprechend pauschalierte Schwundquote begründen lässt.
32 
3. Unbegründet sind auch die Einwände gegen die angenommene Deputatsermäßigung.
33 
a) Soweit die Deputatsermäßigung für die Funktion des Sprechers von Sonderforschungsbereichen bereits dem Grunde nach angegriffen worden ist, geht die Beschwerde fehl. Denn für die Funktion des Sprechers eines Sonderforschungsbereichs kann aufgrund ministerieller Entscheidung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII i.V.m. § 9 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995 - LVVO - (GBl. 1996 S. 43, mit späteren Änderungen) grundsätzlich eine Deputatsermäßigung angenommen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 23.11.2004 - NC 9 S 335/04 -). Soweit von Antragstellerseite insoweit auf eine Änderung des § 9 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995 - LVVO - (GBl. 1996 S. 43) in der seit dem 24.11.2007 geltenden Fassung verwiesen worden ist, trifft dies bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Denn eine entsprechende Rechtsänderung gibt es nicht. Art. 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505) ändert die LVVO zwar ab, die Neuregelungen betreffen § 9 Abs. 2 LVVO aber nicht. Die Vorschrift ist vielmehr seit ihrem Erlass unverändert geblieben. Im Übrigen liegt die geltend gemachte Rechtsänderung zum 24.11.2007 zeitlich nach dem Beginn des Berechnungszeitraums und ist daher gemäß § 5 Abs. 3 KapVO VII ohnehin nicht mehr berücksichtigungsfähig.
34 
b) Im Ansatz zutreffend ist dagegen der Hinweis auf den personellen Wechsel in der Funktion des Sprechers des Sonderforschungsbereichs 488. Denn die Nichtanerkennung der Deputatskürzung von 2 SWS erhöht die Aufnahmekapazität am Studienort der Antragsgegnerin am Studienort Heidelberg und stellt daher grundsätzlich eine „wesentliche Änderung der Daten“ im Sinne des § 5 Abs. 3 KapVO VII dar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31.07.2008 - NC 9 S 2978/07 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -).
35 
Bei einer Korrektur der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Kapazitätsberechnungen um diese 2 SWS ergäbe sich ein Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg von 302 SWS (statt 300 SWS), was nach Abzug der Dienstleistungen in Höhe von 38,0385 SWS zu einem bereinigten Lehrangebot von 263,9615 SWS führen würde. Die Aufnahmekapazität vor Schwundkorrektur betrüge mithin 313,0287 Plätze (527,9230 : 1,6865). Die rechnerisch ermittelte Schwundquote von 1,001 für den Studienort Heidelberg könnte dabei nicht in Ansatz gebracht werden, weil dieser Korrekturfaktor gemäß § 16 KapVO VII nur zur Erhöhung der Studienanfängerzahl dienen soll, so dass am Studienort Heidelberg von einer tatsächliche Aufnahmekapazität von 313 Studienplätzen auszugehen wäre - mithin 29 mehr als von der Antragsgegnerin belegt. Die Aufnahmekapazität am Studienort Mannheim bleibt hiervon unberührt und beträgt 168,2150 Studienplätze, was nach Berücksichtigung des Schwundfaktors von 0,929 zu einer Aufnahmekapazität von 181 Bewerben führt - 11 Plätze mehr als von der Antragsgegnerin belegt. Die vom Verwaltungsgericht in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 3 KapVO VII vorgenommene Gesamtbetrachtung ergäbe damit 40 Studienplätze über der vorgenommenen Belegung und damit einen Platz mehr als vom Verwaltungsgericht ausgesprochen.
36 
Der Wechsel in der Funktion des Sprechers des Sonderforschungsbereichs 488 kann aber deshalb nicht berücksichtigt werden, weil er erst nach Beginn des Berechnungszeitraums erfolgte und ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Schriftsätze für sie auch vorher nicht erkennbar war. Hinreichender Anlass an der Richtigkeit der von der Antragsgegnerin vorgelegten Schreiben zu zweifeln, besteht entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung nicht. Insbesondere ergibt sich derartiges nicht aus dem vorgelegten Jahresbericht 2007. Dieser weist zwar Privatdozent Dr. W. als Sprecher des Sonderforschungsbereichs aus; hieraus ergibt sich indes nicht der gezogene Schluss, dass Herr Dr. W. auch bereits im Jahr 2007 mit dieser Funktion betraut war. Ausweislich der Fußzeile des Jahresberichts stammt dieser vielmehr aus dem Jahr 2008, so dass der Hinweis auf die Sprecherfunktion von Herrn Dr. W. dem Stand des Jahresberichtes entspricht. Dementsprechend weist auch die vorgelegte Internetseite zur Sprecherfunktion einen Stand („Last-Update“) vom 16.03.2008 aus.
37 
c) Schließlich sind auch hinsichtlich der Deputatskürzung für die 3 Angestellten-Dauerstellen keine durchschlagenden Einwände erhoben worden. Der Ansatz beruht auf den Regelungen der Arbeitsverträge (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO), so dass es auf die geltend gemachte Erhöhung der Regellehrverpflichtung von 8 auf 9 Semesterwochenstunden nicht ankommt. Dies gilt im Ergebnis auch hinsichtlich der Stelle des Herrn Dr. L. Zwar enthält dessen Arbeitsvertrag eine entsprechende Regelung zur Verminderung des Lehrverpflichtung nicht; diese ergibt sich indes aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 03.08.2005 (Anlage 6c zum Schriftsatz vom 19.03.2007), mit dem das Dienstverhältnis insoweit ausgestaltet wurde.
38 
4. Soweit in einigen Beschwerden die Festsetzung des Eigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin Mannheim in Frage gestellt worden ist, fehlt es bereits an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Beschluss. Denn das Verwaltungsgericht hatte zur Begründung des mit dem Modelstudiengang verbundenen Mehraufwands nicht allein auf das Vorziehen klinischer Lehrinhalte in das Grundstudium verwiesen - das möglicherweise durch Lehrkräfte der Klinischen Lehreinheit abgedeckt wird - sondern insbesondere auf „ein deutliches Mehr an Veranstaltungen mit geringen Gruppengrößen“ (S. 28). Die hieraus folgende Erhöhung der Lehrintensität, die offensichtlich tragendes Argument für die Einschätzung des Verwaltungsgerichts war, ist mit den Beschwerden indes nicht angegriffen worden.
39 
Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Fehlen eines vollständigen Studienplans im Hinblick auf die Tatsache, dass der neu eingerichtete Modellstudiengang noch im Aufbau begriffen ist, für das Wintersemester 2007/2008 noch hingenommenen werden kann. Denn mit der Studienordnung und dem Vorläufigen Quantifizierten Studienplan hat die Antragsgegnerin eine ausreichende Tatsachenbasis für die Bestimmung des Eigen-Curricularanteils vorgelegt.
40 
5. Ohne Rechtsfehler ist schließlich auch, dass das Verwaltungsgericht eigenständige Zulassungsanträge für die Studienorte Heidelberg und Mannheim nicht verlangt und damit ein einheitliches Verfahren gegen die Antragsgegnerin durchgeführt hat. Zwar steht dieser Annahme entgegen, dass das Studium an den Studienorten Heidelberg und Mannheim unterschiedliche und zwischenzeitlich eigenständige Studiengänge darstellen, für die bei einer ZVS-Bewerbung auch eigenständige Bewerbungssätze einzureichen sind. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht aber darauf hingewiesen, dass klare verfahrensrechtliche Vorgaben für die Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze nicht vorhanden sind. Insoweit legt § 3 Abs. 5 der Verordnung des Wissenschaftsministerium über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 - HVVO - (GBl. S. 63) sogar nahe, dass in der vorliegenden Konstellation, bei der es zwar um eigenständige Studiengänge geht, diese aber von derselben Hochschule angeboten werden, nur ein Zulassungsantrag einzureichen ist. Darüber hinaus wird die begehrte Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität in der Rechtsprechung als selbständiges Verfahren qualifiziert, das unabhängig neben dem gesetzlich normierten ZVS-Vergabeverfahren steht (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 08.08.2006 - 7 CE 06.10020 u.a. -, NVwZ-RR 2007, 175). Bei dieser Sachlage und im Hinblick darauf, dass die Verselbständigung des Studiengangs am Studienort Mannheim erst im 2. Jahr besteht, ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht in rechtsschutzfreundlicher Weise verfahren ist und alle Anträge auf beide Studienorte bezogen hat.
41 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2, 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - endgültig vorweggenommen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 21.03.2005 - NC 9 S 28/05 -).
42 
Für die künftige Verfahrensweise regt der Senat an, vorab eine „Reserveliste“ zu erstellen, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber von der Hochschule anhand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -). Damit würde das auf die verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen hin erforderliche Losverfahren entbehrlich und eine Kostenentscheidung ermöglicht, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt. Ein derartiges Vorgehen erscheint im Übrigen auch schon deshalb angezeigt, weil das Auseinanderfallen der Auswahlkriterien für die Vergabe der innerhalb der festgesetzten Kapazität vergebenen Studienplätze und der nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BVL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, BVerfGE 39, 276 [296]).
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Abweichend von § 16 gelten bei der Nutzung eines dynamischen Beschaffungssystems die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, oder im Falle einer Vorinformation nach § 38 Absatz 4 nach der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung. Sobald die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems abgesandt worden ist, gelten keine weiteren Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge.

(3) Der öffentliche Auftraggeber bewertet den Antrag eines Unternehmens auf Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem unter Zugrundelegung der Eignungskriterien innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dessen Eingang. In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn Unterlagen geprüft werden müssen oder um auf sonstige Art und Weise zu überprüfen, ob die Eignungskriterien erfüllt sind, kann die Frist auf 15 Arbeitstage verlängert werden. Wurde die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems noch nicht versandt, kann der öffentliche Auftraggeber die Frist verlängern, sofern während der verlängerten Frist keine Aufforderung zur Angebotsabgabe versandt wird. Die Fristverlängerung ist in den Vergabeunterlagen anzugeben. Jedes Unternehmen wird unverzüglich darüber informiert, ob es zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassen wurde oder nicht.

(4) Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. § 16 Absatz 6 findet Anwendung.

(5) Der öffentliche Auftraggeber kann von den zu einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bewerbern jederzeit verlangen, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Übermittlung der Aufforderung zur Angebotsabgabe eine erneute und aktualisierte Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach § 48 Absatz 3 einzureichen. § 48 Absatz 3 bis 6 findet Anwendung.

(1) Der öffentliche Auftraggeber legt das erforderliche Sicherheitsniveau für die elektronischen Mittel fest. Elektronische Mittel, die von dem öffentlichen Auftraggeber für den Empfang von Angeboten, Teilnahmeanträgen und Interessensbestätigungen sowie von Plänen und Entwürfen für Planungswettbewerbe verwendet werden, müssen gewährleisten, dass

1.
die Uhrzeit und der Tag des Datenempfangs genau zu bestimmen sind,
2.
kein vorfristiger Zugriff auf die empfangenen Daten möglich ist,
3.
der Termin für den erstmaligen Zugriff auf die empfangenen Daten nur von den Berechtigten festgelegt oder geändert werden kann,
4.
nur die Berechtigten Zugriff auf die empfangenen Daten oder auf einen Teil derselben haben,
5.
nur die Berechtigten nach dem festgesetzten Zeitpunkt Dritten Zugriff auf die empfangenen Daten oder auf einen Teil derselben einräumen dürfen,
6.
empfangene Daten nicht an Unberechtigte übermittelt werden und
7.
Verstöße oder versuchte Verstöße gegen die Anforderungen gemäß den Nummern 1 bis 6 eindeutig festgestellt werden können.

(2) Die elektronischen Mittel, die von dem öffentlichen Auftraggeber für den Empfang von Angeboten, Teilnahmeanträgen und Interessensbestätigungen sowie von Plänen und Entwürfen für Planungswettbewerbe genutzt werden, müssen über eine einheitliche Datenaustauschschnittstelle verfügen. Es sind die jeweils geltenden Interoperabilitäts- und Sicherheitsstandards der Informationstechnik gemäß § 3 Absatz 1 des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern vom 1. April 2010 zu verwenden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Dezember 2008 - NC 6 K 1686/08 - geändert:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 23 weitere Studienbewerber vorläufig zum Teilstudium der Humanmedizin - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 zuzulassen. Für die Auswahl ist unter denjenigen Studienbewerbern, deren Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität noch im Beschwerdeverfahren anhängig ist (NC 9 S 229-232/09, 234-235/09, 240-251/09, 253-273/09, 286/09, 289-290/09, 292-298/09, 300-304/09, 306/09, 308-318/09, 320-326/09), bis zum 15.06.2009 eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste aufzustellen oder ein Losverfahren durchzuführen. Den danach ausgewählten Antragstellern mit den Rangplätzen 1-23 ist ein vorläufiger Teilzulassungsbescheid unverzüglich zuzustellen, der unwirksam wird, wenn Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachgewiesen werden; dazu gehört insbesondere auch eine eidesstattliche Versicherung, dass die Antragstellerin bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Medizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Nach Ablauf dieser Frist freibleibende Plätze sind unverzüglich an den rangnächsten Studienbewerber zu vergeben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Freiburg im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2008/2009. Sie ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2008/2009 und im Sommersemester 2009 vom 11.06.2008 (GBl. S. 208 - Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 -) festgesetzten Zahl von 335 Plätzen nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt. Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der Beschluss in dem im Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern. Zwar sind die gegen die Berechnung der Aufnahmekapazität gerichteten Rügen grundsätzlich erfolglos (I.); die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin und der Beschluss des Verwaltungsgerichts erweisen sich jedoch als unzutreffend, soweit die Aufnahmekapazität im Hinblick auf die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen im Studiengang Molekulare Medizin vermindert worden ist. Denn die hierfür erforderliche Festlegung eines Curricularnormwerts in der Form einer Rechtsverordnung fehlt (II.). Auch bei Berücksichtigung der 336 tatsächlich zugelassenen Studienanfänger ist daher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einer weiteren Aufnahmekapazität in Höhe von 23 Teilstudienplätzen auszugehen (III.).
I.
Die mit der Beschwerde vorgebrachten Rügen gegen die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts (1.), die Berechnung des Lehrangebots (2.) und der Lehrnachfrage (3.) sind unbegründet.
1. Soweit die Beschwerde vorträgt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts leide an einem Begründungsmangel, weil sie keine eigenständigen Erwägungen enthalte und lediglich auf Entscheidungen verweise, die nicht in Kopie beigefügt worden seien, vermag ihr dies nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dies folgt bereits daraus, dass sich auch aus einem unterstellten Begründungsmangel der begehrte Anordnungsanspruch nicht ergibt und die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung analog § 130 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2007 - 9 B 52/07 -).
Im Übrigen ist auch fraglich, ob die vom Verwaltungsgericht gewählte Praxis - obwohl sie nicht zweckmäßig erscheint - gegen das Begründungserfordernis aus § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO verstößt. Denn diesem kann auch durch die Bezugnahme auf eine andere Entscheidung Genüge getan werden, sofern den Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung bekannt ist oder sie von ihr ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 4 BN 25/08 -). Die Bezugnahme auf ein in einem anderen Verfahren ergangenes Urteil führt daher entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung nicht zwingend zu einem Begründungsmangel (vgl. auch Hess.VGH, Beschluss vom 21.03.2001 - 12 UZ 602/01.A -). Fraglich ist vorliegend deshalb allein, ob auch eine Kenntnisnahme zugerechnet werden kann, die der Bevollmächtigte in seiner Eigenschaft als Prozessvertreter einer anderen Partei erlangt hat. Hierfür dürfte jedenfalls der praktische Ablauf der NC-Verfahren sprechen, der im erstinstanzlichen Verfahren eine individuelle Ausdifferenzierung der einzelnen Verfahren regelmäßig nicht kennt und durch Prozessgestaltung anhand von Generalakten und Leitverfahren gekennzeichnet ist. Dementsprechend entspricht es auch anwaltlicher Praxis in NC-Verfahren, ablehnende Gerichtsentscheidungen den Mandanten gar nicht zu übersenden (so ausdrücklich Brehm/Zimmerling, Das Mandat im Hochschulzulassungsrecht, in: Münchener Anwalts-Handbuch Verwaltungsrecht, 2002, § 17 RdNr. 31).
Darüber hinaus führt die Bestellung des Bevollmächtigten nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dazu, dass die dem Bevollmächtigten gegenüber abgegebenen Erklärungen unmittelbar für und gegen den Vertretenen wirken (vgl. § 173 Satz 1 VwGO, § 85 Abs. 1 ZPO, § 164 Abs. 1 BGB). Es ist daher allgemein anerkannt, dass sich die vertretene Partei auch die Kenntnis des Bevollmächtigten zurechnen lassen muss (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 85 RdNr. 3 m.w.N.). Wer sich im rechtsgeschäftlichen Verkehr eines Vertreters bedient, muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm die Kenntnis des Vertreters als eigene zugerechnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1982 - VII ZR 60/81 - BGHZ 83, 293). Dem Bevollmächtigten aber war der in Bezug genommene Beschluss des Verwaltungsgerichts unstreitig bekannt; er hat ihn mit dem Beschwerdevorbringen auch in inhaltlicher Hinsicht angegriffen.
Auch soweit teilweise eine unzureichende Akteneinsicht im erstinstanzlichen Verfahren gerügt wurde, ist diese jedenfalls durch die vom Beschwerdesenat gewährte und von Antragstellerseite nicht beanstandete Akteneinsicht in die Generalakten behoben worden.
2. Die Rügen sind auch insoweit unbegründet, als die Bestimmung des Lehrangebots angegriffen worden ist.
a) Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
10 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfGE 80, 1 [21 f.]; 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
11 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, geändert durch Verordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfGE 66, 155 [182]).
12 
b) Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43 - LVVO -) zugrunde zu legen.
13 
Gleichwohl sind die von der Antragsgegnerin bei der Berechnung in Ansatz gebrachten Deputatsminderungen nicht zu beanstanden. Denn für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben in der Hochschule kann das zuständige Ministerium die Lehrverpflichtung gemäß § 9 Abs. 2 LVVO ermäßigen, was gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII auch bei der Berechnung der personellen Ausstattung Berücksichtigung findet. Die danach erforderliche Anordnung durch das Wissenschaftsministerium ist vorliegend auch gegeben: Die Deputatsminderung für die Strahlenschutzbeauftragte im Institut für Biochemie/Molekularbiologie ergibt sich aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Anordnung vom 31.08.2007, die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für die Sprecher der Sonderforschungsbereiche folgt aus der generellen Anordnung des Wissenschaftsministeriums vom 30.11.2004.
14 
Soweit teilweise darüber hinaus die Deputatsminderung für den Prodekan in Frage gestellt worden ist, deren grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit in der Rechtsprechung bereits geklärt ist (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 –), wird verkannt, dass Prof. Dr. F. erst am 28.02.2009 aus diesem Amt ausgeschieden ist und Anhaltspunkte dafür, dass diese nachträglich eingetretene Änderung bereits zum Stichtag erkennbar gewesen wäre (vgl. § 5 Abs. 2 KapVO VII), nicht ersichtlich sind.
15 
c) Eine Erhöhung des Lehrangebots war auch nicht hinsichtlich der unvergüteten Lehraufträge vorzunehmen.
16 
Der Senat hält an der Auffassung fest, dass eine Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) jedenfalls dann unterbleibt, wenn und soweit im maßgeblichen Zeitraum Stellen unbesetzt waren und die außerplanmäßige Lehrtätigkeit so als funktioneller Ausgleich für die offen gebliebenen Stellen erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 27.07.1983 - NC 9 S 362/83 -). Dies ergibt sich einerseits bereits aus der Anordnung in § 10 Satz 2 KapVO VII, der sich entnehmen lässt, dass der Verordnungsgeber den finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrauftragstätigkeit als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für den Verzicht auf eine Zurechnung gewählt hat. Zum anderen führte die gegenteilige Auffassung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten „Doppelanrechnung“, die sowohl die - unbesetzt und damit für das tatsächliche Lehrangebot wirkungslos gebliebene - Personalstelle als auch kumulativ die außerplanmäßig durchgeführte Lehrauftragstätigkeit als vorhandenes Lehrangebot fortschreiben würde (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 10 RdNr. 6). Dieses Ergebnis erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil auf die Fortführung derartiger Veranstaltungen kein Anspruch besteht und die künftige Durchführung daher auch nicht sichergestellt werden kann.
17 
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Lehraufträge nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin durchweg zum Ausgleich der Stellenvakanzen eingesetzt worden sind, sodass der funktionale Konnex offenkundig ist. Die Berechnung des Verwaltungsgerichts, die den Vorgaben aus § 10 Satz 1 KapVO VII entsprechend auf die dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semester abgestellt war, ist daher nicht zu beanstanden.
18 
d) Bedenken ergeben sich schließlich auch nicht aus der Tatsache, dass das Lehrangebot um 5,5 SWS gegenüber dem letzten Wintersemester reduziert worden ist.
19 
Diese Veränderung wird im Tatsächlichen dadurch bewirkt, dass eine Reihe von C2-Stellen ausgelaufen und durch befristete Stellen mit einem geringeren Lehrdeputat ersetzt worden sind. Diese, dem Stellendispositionsermessen der Verwaltung obliegende Organisationsentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) begegnet keinen Bedenken, weil das mit der Umstrukturierung des Personals verbundene Anliegen, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, legitim ist und die Interessen der Studienbewerber nicht in unangemessener Weise zurückgestellt worden sind.
20 
e) Der vom Verwaltungsgericht angesetzte Dienstleistungsexport ist durch die vorgetragenen Rügen ebenfalls nicht in Frage gestellt worden.
21 
Dabei ist zunächst klarzustellen, dass auch ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt. Denn nach heutigem Entwicklungsstand sind die jeweiligen Fächer derartig ausdifferenziert, dass eine wechselseitige Vertretung der jeweiligen Lehrstuhlinhaber oder -mitarbeiter in den Unterrichtsveranstaltungen praktisch kaum durchführbar erscheint (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 29.07.2008 - 7 CE 08/1554 u.a. -). Die klinische Lehreinheit war daher nicht verpflichtet, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie aus eigener Kraft bereitzustellen (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -).
22 
Soweit geltend gemacht worden ist, hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen habe eine Schwundkorrektur erfolgen müssen, steht dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegen, der ausdrücklich anordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Anlass, die insoweit ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) zu ändern, zeigt die Beschwerde nicht auf.
23 
Soweit verschiedentlich auf die für den Studiengang Molekulare Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen verwiesen worden ist, wird überdies übersehen, dass dieser der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet worden ist und ein Dienstleistungsexport insoweit daher nicht vorliegt. Insoweit ist von der Antragsgegnerin auch zu Recht darauf hingewiesen worden, dass der Schwund im Studiengang Molekulare Medizin im Interesse der Kapazitätsschonung für den Studiengang Humanmedizin nicht durch eine Erhöhung der auf 30 Bewerber festgesetzten Zulassungszahl berücksichtigt worden ist, so dass ein etwaiger Schwund ohnehin den Studienbewerbern im Studiengang Humanmedizin zugute kommen würde.
24 
f) Insgesamt gehen die Einwände gegen die Berechnung des Lehrangebots daher ins Leere. Der in Ansatz gebrachte Wert von 337,4565 Semesterwochenstunden für das bereinigte Lehrangebot ist nicht zu beanstanden.
25 
3. Die geltend gemachten Korrekturen für die Berechnung der Lehrnachfrage sind ebenfalls nicht veranlasst.
26 
a) Die Bestimmung der Lehrnachfrage erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 KapVO VII anhand des in Deputatsstunden gemessenen Aufwands aller beteiligten Lehreinheiten, die für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist („Curricularnormwert“). Im Studiengang Medizin ist dieser Wert vom Wissenschaftsministerium auf 8,2 festgesetzt worden (vgl. Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), so dass hiervon gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist.
27 
Die Kapazitätsverordnung geht für die Berechnung der Aufnahmekapazität jedoch nicht vom Studiengang selbst aus, sondern von Lehreinheiten; im Studiengang Medizin ist deshalb ein vorklinischer Teil und ein klinischer Teil zu unterscheiden (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII). Dementsprechend muss auch der Betreuungsaufwand eines Studenten für den Studiengang zwischen den beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden. Die mit der Aufteilungsentscheidung gebildeten Curricularanteile entsprechen somit dem Betreuungsaufwand der jeweiligen Lehreinheit für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten im zugeordneten Studiengang (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII). Im Studiengang Medizin hat auch diese Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII).
28 
Eine förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministerium liegt offenbar nicht vor. Dieser Mangel ist angesichts der Tatsache, dass die Rechtsordnung den Anspruch erhebt, dass das Ministerium alle für die Kapazitätsermittlung maßgeblichen Vorschriften beachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349), nicht unproblematisch. Er führt indes - anders als im Falle der unterbliebenen Festsetzung des Curricularnormwerts (vgl. dazu unter Ziffer II.) - jedenfalls gegenwärtig nicht zur Annahme einer unwirksamen Aufteilung. Denn die Aufteilung der Curricularnormwerte auf die beteiligten Lehreinheiten stellt nur einen verwaltungsinternen Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung dar, der außerhalb des Studiengangs Humanmedizin durch die Hochschule selbst vorgenommen werden kann (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII). Als solcher ist die von der Antragsgegnerin errechnete Aufteilung dem Wissenschaftsministerium als kapazitätsbestimmende Stelle aber bekannt gewesen und wurde von ihm als Rechengröße bei der Entscheidung über die Festsetzung der Zulassungszahl auch herangezogen. Die Vorgehensweise führt daher nicht zu einer Verletzung der Rechts „außerkapazitärer“ Studienplatzbewerber (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -).
29 
b) Auch materiell ist die Bildung eines Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 2,4777 SWS und der nach Abzug des Lehrimports angesetzte Curriculareigenanteil von 1,8813 SWS durch die Beschwerden nicht in Frage gestellt worden.
30 
Dabei hat sich insbesondere die von der Antragsgegnerin zum Stichtag angestellte Prognose hinsichtlich des Eigenanteils als im Wesentlichen zutreffend erwiesen und bedarf daher keiner Korrektur (vgl. dazu § 5 Abs. 3 KapVO VII). Die im Senatsbeschluss vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) für das Wintersemester 2007/2008 beanstandete Annahme eines Eigenanteils der Vorklinik von 70 % für das Wahlfach Vorklinik ist zwischenzeitlich korrigiert und auf einen 50 %-Anteil umgestellt worden. Dieser Ansatz hat sich auch als zutreffend erwiesen, weil nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Gruppenplanung für das Studienjahr 2008/2009 ein Eigenanteil der Vorklinik von 47,44 % vorliegt. Gleiches gilt für das Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin, bei dem der angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 25 % mit tatsächlich 26,7 % sogar leicht überschritten wurde, und für das Praktikum der Berufsfelderkundung, bei dem der prognostizierte Anteil von 30 % mit tatsächlich 29 % im Wintersemester 2008/2009 im Wesentlichen zutreffend angesetzt wurde.
31 
Nach den Darlegungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren werden die Seminare Psychologie, Anatomie I, Biochemie und Molekularbiologie II sowie der Kurs der Makroskopischen Anatomie ausschließlich von Lehrkräften der Vorklinik erbracht, sodass ein Dienstleistungsimport nicht angesetzt werden muss. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht zutreffen könnten, sind weder von Antragsteller-Seite vorgebracht noch sonst ersichtlich. Gleiches gilt für den vermuteten Import aus der Lehreinheit Psychologie, da Prof. Dr. B. nach den Angaben der Beschwerdeerwiderung keine Lehrveranstaltungen im Studiengang Medizin erbringt.
II.
32 
Auch die Rügen gegen die Berücksichtigung der für den Studiengang Molekulare Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen sind weitgehend unbegründet.
33 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht dabei davon ausgegangen, dass die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin die bisherige Berücksichtigung als Dienstleistungsexport obsolet gemacht hat. Denn es handelt sich hierdurch nicht mehr um „Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat“ (vgl. § 11 Abs. 1 KapVO VII). Der Umstand, dass einer Lehreinheit mehrere Studiengänge zugeordnet sind, wird gemäß § 12 Abs. 1 KapVO VII vielmehr durch die Bildung von „Anteilquoten“ in Rechnung gestellt, mit denen – unter Verwendung der in Nr. II der Anlage 1 zur KapVO VII festgelegten Formel – die Kapazität der Lehreinheit unter den ihr zugeordneten Studiengängen aufgeteilt wird. Durchschlagende Bedenken hieran sind, jedenfalls bei Berücksichtigung des im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eingeschränkten Prüfungsmaßstabs, weder hinsichtlich der Errichtung (1.) und Ausgestaltung (insbesondere Gruppengröße) des Studiengangs (2.) noch in Bezug auf die Zuordnung zur Lehreinheit Vorklinische Medizin (3.) ersichtlich. Der Abzug einer entsprechenden Anteilquote scheitert aber daran, dass die hierfür erforderliche Festlegung eines Curricularnormwerts in der Form einer Rechtsverordnung fehlt (4.).
34 
1. Die Einrichtung des Studiengangs Molekulare Medizin, der schon seit dem Wintersemester 2001/2002 besteht, geht auf eine ordnungsgemäße Entscheidung des Senats der Antragsgegnerin zurück, der sich dabei der Tatsache bewusst war, dass angesichts des Fehlens weiterer finanzieller Zuweisungen alle Lehrkapazitäten und Sachmittel aus dem vorhandenen Bestand gedeckt werden müssen. Die hieraus unmittelbar folgende Absenkung der Zulassungszahlen für den Studiengang Humanmedizin ist dabei ausdrücklich angesprochen und gesehen worden (vgl. Beschlussvorlage für die Senatssitzung vom 13.06.2001). Mit den angestellten und vom Verwaltungsgericht ausführlich dargelegten Erwägungen sind die kapazitären Auswirkungen – einschließlich des zu erwartenden Umfangs der Lehrnachfrage bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin – zureichend ermittelt und bedacht worden, so dass die Entscheidung frei von Ermessensfehlern ist. Der erkennende Senat hat dies bereits überprüft und gebilligt (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -).
35 
2. Dies gilt auch und gerade für die Gruppengröße.
36 
a) Deren Auswirkung auf die Zulassungszahl im Studiengang Medizin war sich die Antragsgegnerin bewusst und hat ihr sowohl hinsichtlich der klein gehaltenen Studentenzahl des gesamten Studiengangs als auch in der konkreten Festlegung der Betreuungszahlen für die streitigen Veranstaltungen im Bereich der molekularen Zellbiologie Rechnung getragen. Der erkennende Senat hat in der Entscheidung vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) bereits festgestellt, dass die Festsetzung der Betreuungsrelation auch hier sachgerecht und angemessen ist, weil sich die Ausbildung angesichts der konkreten Anforderungen an die Ausgestaltung des Laborplatzes sinnvollerweise nur mit kleinen Betreuungsrelationen durchführen lässt. Diese Einschätzung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt.
37 
b) Auch der Formmangel, den der erkennende Senat in der das Wintersemester 2007/2008 betreffenden Entscheidung noch gerügt hat, ist inzwischen behoben.
38 
aa) Hochschulorganisatorische Maßnahmen setzen eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen voraus. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen werden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen sind. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergibt sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten werden. Allerdings darf die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen - wie etwa die Neueinrichtung eines Studiengangs - Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge haben, muss die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 66, 155 [178]; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Die erforderliche Abwägungsentscheidung hat ihre Wurzeln daher im verfassungsrechtlich verankerten Kapazitätsrecht und ist unabhängig von der Ausgestaltung des (einfachen) Hochschulrechts geboten.
39 
Kapazitätsungünstige Folgen können sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweicht und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruht, gelten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße. Nur hierdurch ist sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Zuständiges Hochschulorgan hierfür ist aber der Senat, weil ihm durch § 19 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 LHG die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen zugewiesen ist und er daher die kapazitäre Abwägungsentscheidung abschließend verantworten muss (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 – NC 9 S 241/08 - ; Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
40 
Eine andere Regelung – etwa durch den Fakultätsrat – muss im Übrigen schon deshalb ausscheiden, weil die Festsetzungen Querwirkungen auf andere Studiengänge und Fakultäten entfalten können und daher nur durch die Entscheidung eines fakultätsübergreifenden Gremiums die ordnungsgemäße Berücksichtigung der betroffenen Belange sichergestellt wird. Im vorliegenden Fall des fakultätsübergreifend konzipierten Studiengangs der Molekularen Medizin, an dem neben der Vorklinik auch die Lehreinheit Biologie und andere naturwissenschaftliche Lehreinheiten maßgeblich beteiligt sind, wird dies besonders deutlich. Denn die Abwägungsentscheidung des Fakultätsrats gewährleistet hier offenkundig nicht, dass die unmittelbar betroffenen Belange anderer Fakultäten hinreichend erkannt und in die Entscheidung einbezogen werden.
41 
Es entspricht überdies ständiger Senatsrechtsprechung, dass in diesen Konstellationen die zur Bedarfsberechnung herangezogene – und vom Senat beschlossene - Gruppengröße auch in der Studienordnung ausdrücklich normiert werden muss (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 –). Hierfür bedarf es gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG der Mitwirkung des Fakultätsrats, so dass auch eine Berücksichtigung der fachdidaktischen Erwägungen sichergestellt ist.
42 
bb) Diesen Anforderungen genügt die nunmehr in der Studienordnung des Studiengangs Molekulare Medizin festgelegte Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie mit drei Studierenden und für das entsprechende Wahlfach mit vier Studierenden.
43 
Der vom erkennenden Senat in der Entscheidung zum Wintersemester 2007/2008 (Beschluss vom 13.06.2008 – NC 9 S 241/08 -) hierzu vermisste Beschluss des Senats der Antragsgegnerin ist am 20.10.2008 gefasst worden, der Fakultätsrat hat der Änderung der Studienordnung bereits am 24.07.2008 zugestimmt. Das von Antragstellerseite teilweise gerügte Fehlen eines Einvernehmens der zuständigen Studienkommission nach § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG dürfte bereits deshalb unbeachtlich sein, weil es eine für den Studiengang Molekulare Medizin zuständige Studienkommission im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht gab. Im Übrigen wäre ein entsprechender Mangel durch die nachgeholte Beschlussfassung der – nach Eilentscheid des Dekans der Medizinischen Fakultät für zuständig erklärten – Studienkommission Humanmedizin vom 07.04.2009 gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 LVwVfG geheilt (vgl. dazu auch Bay. VGH, Beschluss vom 26.08.2008 – 7 CE 08.10596 -). Jedenfalls bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind durchschlagende Bedenken an der Wirksamkeit der Studienordnung daher nicht ersichtlich.
44 
Zuzugeben ist der Beschwerde indes, dass die am 20.10.2008 beschlossene und zeitgleich bekannt gegebene Änderung der Studienordnung erst nach Beginn des Berechnungszeitraums wirksam wurde. Dieser Umstand steht einer Berücksichtigung aber nicht entgegen. Denn gemäß § 5 Abs. 2 KapVO VII sollen wesentliche Änderungen der Ermittlung der Aufnahmekapazität zugrunde gelegt werden, wenn sie schon vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil die Absicht der Antragsgegnerin bereits im Vorjahr offenkundig geworden ist und die vom erkennenden Senat im Beschluss vom 13.06.2008 (– NC 9 S 241/08 -) hierfür angemahnten Verfahrensschritte durch die Beschlussfassung des Fakultätsrats auch nach außen erkennbar eingeleitet worden sind. Entgegen der von Antragsteller-Seite vorgebrachten Auffassung handelt es sich bei der Festsetzung der Gruppengröße auch um „Daten“ im Sinne des § 5 KapVO VII, denn damit sind alle Eingabegrößen gemeint, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 RdNr. 1 ff., die ausdrücklich auch Änderungen der rechtlichen Vorgaben oder Neufestsetzungen des Curricularnormwertes einbeziehen). Der Senat hat die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 KapVO VII für den Fall einer nachträglichen Änderung der Studienordnung auch bereits entschieden (vgl. Senatsbeschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -).
45 
3. Auch die im Vorjahr noch fehlende Zuordnung des Studiengangs zu einer Lehreinheit ist durch Beschluss des hierfür gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG zuständigen Senats vom 24.09.2008 – und damit noch vor Beginn des Berechnungszeitraums - getroffen worden. Einer Mitwirkung des Wissenschaftsministeriums bedurfte es hierzu nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -).
46 
Die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Vorklinischen Lehreinheit ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Maßstab hierfür ist § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII, aus dem sich ergibt, dass der Studiengang derjenigen Lehreinheit zugeordnet werden muss, aus der die meisten Lehrveranstaltungen nachgefragt werden. Die demnach nahe liegende Zuordnung zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin scheidet jedoch aus, weil diese Lehreinheit gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO VII nur Dienstleistungen erbringt und ihr damit kein Studiengang zugeordnet werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 – NC 9 S 105/06). Aus den übrigen am Studiengang beteiligten Lehreinheiten stellt jedoch die Lehreinheit Vorklinische Medizin den größten Anteil am Lehrangebot bereit, so dass ihr der Studiengang auch zugeordnet werden muss.
47 
4. Problematisch ist deshalb allein, dass es an der Festlegung eines Curricularnormwerts für den Ausbildungsaufwand im Studiengang Molekulare Medizin fehlt.
48 
a) Dieser hat gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen.
49 
Bereits an der Einhaltung dieses Zuständigkeitserfordernisses bestehen hier Zweifel. Denn nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) kann die Entscheidung über den zu treffenden Curricularnormwert grundsätzlich nicht in der Festsetzung der Zulassungszahl gesehen werden. Diese Festsetzung nimmt die Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst vor, sondern setzt sie voraus. Die Annahme, dass das Wissenschaftsministerium sich den von der Antragsgegnerin ihrer Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Curricularnormwert konkludent zu eigen gemacht hat, als es die von der Antragsgegnerin vorgeschlagene Zulassungszahl von 30 Studienbewerbern in die Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 übernommen hat, würde daher die von der Kapazitätsverordnung vorgesehene Zweistufigkeit des Verfahrens aufheben.
50 
Allerdings erging die benannte Entscheidung des erkennenden Senats zur Festsetzung des Curricularnormwerts im Studiengang Medizin und ist ausdrücklich auf die dort bestehenden Besonderheiten gestützt. In Abweichung zu allen anderen Fächern muss im Studiengang Medizin nicht nur die Festlegung des Curricularnormwertes, sondern auch die Aufteilung der Anteile auf die beteiligten Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium selbst verantwortet werden (vgl. Fußnote 3 zur Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII). Das benannte Urteil ist daher von der Erkenntnis geleitet, dass die Kapazitätsberechnung im Studiengang Medizin angesichts des dort bestehenden Bewerberüberhanges und der Beteiligung unterschiedlicher Lehreinheiten besonders sensibel ist und einer gesteigerten Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörden bedarf. Diese Erwägungen gelten für die hier problematische Bestimmung des Curricularnormwertes im Studiengang Molekulare Medizin nicht in gleicher Weise. Dies gilt auch in Ansehung der Rückwirkungen auf die Kapazitätsberechnung im Studiengang Medizin, denn derartige Fernwirkungen entfalten auch die Normwertfestsetzungen anderer Studiengänge, deren Lehreinheiten an den Lehrveranstaltungen des Medizinstudiums beteiligt sind - wie etwa die naturwissenschaftlichen Studiengänge. In Abgrenzung zu den Besonderheiten im Studiengang Medizin spricht daher einiges dafür, eine konkludente Entscheidung des Ministeriums im Rahmen der Festsetzung der Zulassungszahl hier nicht für ausgeschlossen zu halten.
51 
Hierfür sprechen auch Sinn und Aufgabe des Curricularnormwerts, der gemäß § 6 KapVO VII der Ermittlung der tatsächlichen Aufnahmekapazität einer Hochschule dient. Der Curricularnormwert stellt damit keinen Selbstzweck, sondern eine Rechengröße dar, um eine ordnungsgemäße Festlegung der Zulassungszahl zu ermöglichen. Als Rechengröße ist der Curricularnormwert aber existent und von der Antragsgegnerin in der Kapazitätsakte 2008/2009 ermittelt, offengelegt und einer Kontrolle zugänglich gemacht (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 – und Senatsbeschluss vom 23.08.2006 – NC 9 S 38/06 –). Damit ist insbesondere die nachfolgend vorzunehmende und für die Ermittlung der Aufnahmekapazität unmittelbar relevante Aufteilung der auf die einzelnen Lehreinheiten entfallenen Curricularanteile entsprechend § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII ermöglicht, die von der Antragsgegnerin ordnungsgemäß verfügt wurde. Dabei ist hier auch zu berücksichtigen, dass der Curricularnormwert des Studiengangs Molekulare Medizin mit einem Wert von 9,6107 zwar außergewöhnlich hoch liegt, der maßgebliche Anteil des Ausbildungsaufwandes aber von der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbracht wird und sich damit nicht auf die Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin auswirkt. Der insoweit maßgebliche Anteil der Vorklinik liegt mit einem Wert von 1,8142 dagegen nicht signifikant über dem Aufwand für den vorklinischen Studienabschnitt im Fach Humanmedizin.
52 
b) Fehlerhaft ist aber jedenfalls, dass der Curricularnormwert für den Studiengang Molekulare Medizin nicht in Form der Rechtsverordnung festgesetzt worden ist. Denn das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 - HZG -) schreibt diese Rechtform beginnend ab dem Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2008/2009 zwingend vor (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Umsetzungsgesetzes).
53 
Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG ist zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität der Aufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, durch Normwerte festzusetzen; dies hat nach § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG durch eine Rechtsverordnung zu geschehen. Die Auffassung der Antragsgegnerin, aus der in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG verwendeten Formulierung der „studiengangspezifischen Normwerte“ ergebe sich, dass das Wissenschaftsministerium nicht verpflichtet sei, für alle vom Regelungsbereich des HZG erfassten Studiengänge Normwerte festzulegen, sondern nur dann, wenn diese „studiengangspezifisch“ seien, ist mit Wortlaut, Regelungssystematik und Sinn der gesetzlichen Anordnung nicht vereinbar.
54 
Bereits aus § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG ergibt sich, dass sich der in der Vorschrift geregelte Normwert auf „den jeweiligen Studiengang“ bezieht. Dies entspricht auch der allgemeinen Methodik im Kapazitätsermittlungsrecht (vgl. etwa § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). Mit der Formulierung eines „studiengangspezifischen“ Normwertes ist daher nichts anderes gemeint, als der spezifisch für diesen Studiengang durch Normwert ausgedrückte Ausbildungsaufwand. In eben diesem Sinne sind die Begriffe auch in der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung verwendet (vgl. LT-Drucks. 14/1513, S. 79); sie finden sich wörtlich auch in Art. 7 Abs. 3 Satz 3 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523). „Studiengangspezifische“ Normwerte gibt es daher für jeden Studiengang. Soweit die Antragsgegnerin meint, „studiengangspezifisch“ seien nur die Normwerte solcher Studiengänge, die landeseinheitlich zu regeln sind, finden sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte.
55 
Die Tatsache, dass § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG dem Wissenschaftsministerium die Wahl belässt, ob es studiengangspezifische Normwerte oder fächergruppenspezifische Bandbreiten für Normwerte festsetzt, bedeutet deshalb nicht, dass es für einzelne Studiengänge auf die Normierung verzichten könnte. Die Vorschrift stellt lediglich unterschiedliche Wege zur Verfügung, um diese Vorgabe umzusetzen. Ein anderes Ergebnis stünde im Übrigen nicht im Einklang mit § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG, nach dem „die Normwerte nach § 5 Abs. 4“ durch Rechtsverordnung zu regeln sind. Umfasst sind damit nicht nur die von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Fälle des Satzes 6, sondern auch die in Satz 3 der Vorschrift benannten Normwerte „in dem jeweiligen Studiengang“.
56 
Die fortbestehende Regelung in § 13 Abs. 3 KapVO VII steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil das Hochschulzulassungsgesetz nur die Vergabe von zulassungsbeschränkten Studiengängen regelt (vgl. § 1 HZG) und damit einen engeren Anwendungsbereich hat. Insoweit geht auch der Hinweis auf die Vielzahl neuer Bachelor-Studiengänge weitgehend ins Leere, zumal diese gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 LHG erst zum Wintersemester 2009/2010 etabliert sein müssen.
57 
Die Festlegung des Curricularnormwerts durch Rechtsverordnung und damit in Gestalt einer Rechtsnorm ist im Übrigen auch systemgerecht, weil von den so ermittelten Werten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist und der Wert im Kapazitätsstreit daher nur einer eingeschränkten Inzidentkontrolle unterworfen werden kann (vgl. zum Rechtsnormcharakter des Curricularnormwerts auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 –).
58 
c) Leidet die Festsetzung des für die Ermittlung der Aufnahmekapazität erforderlichen Curricularnormwerts für einen ebenfalls der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang indes an einem derartig schweren Mangel, muss sie als unwirksam betrachtet werden, so dass ein Anteil für die Lehrleistung zugunsten des Studiengangs Molekulare Medizin nicht in Ansatz gebracht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; Senatsurteil vom 15.02.2000 - 9 S 39/99 -; Bay. VGH, Beschluss vom 26.08.2008 – 7 CE 08.10596 u.a. -). Die Einräumung einer weiteren „Übergangsfrist“ scheidet angesichts der klaren und ausdrücklichen Regelung zum Inkrafttreten in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505) aus. Auf die im Hinblick auf den Ansatz des Eigenanteils der Vorklinik aufgeworfenen Fragen kommt es damit nicht mehr an.
59 
Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Annahme einer derartigen Rechtsfolge mit dem Risiko verbunden ist, dass der Hochschule Lehrleistungen aufgebürdet werden, die ihre tatsächliche Ausbildungskapazität übersteigen. Dieses Ergebnis wäre nicht nur praktisch misslich, sondern auch in rechtlicher Hinsicht problematisch, weil hierdurch die Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung gefährdet und die Rechte der bereits zugelassenen Studierenden beeinträchtigt würden. Die Schwierigkeit besteht indes gerade darin, dass ausreichende Grundlagen für eine entsprechende Annahme nicht vorliegen. Denn ohne eine - wirksame - Festlegung des studiengangspezifischen Lehraufwands in Gestalt der vom Gesetzgeber hierfür vorgeschriebenen Normwerte ist eine Ermittlung der rechnerischen Aufnahmekapazität nicht möglich. Die Tatsachenbasis, die erforderlich wäre, um eine Ausschöpfung der bestehenden Kapazität annehmen zu können, die alleine dem Anspruch des Studienbewerbers auf Zugang zur berufsqualifizierenden Ausbildung entgegengehalten werden könnte (vgl. zum Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung etwa BVerfGE 66, 155 [178 f.]; 85, 36 [56 f.]), ist damit nicht gegeben.
60 
Angesichts der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers, dass der Curricularnormwert in Gestalt einer Rechtsnorm zu ergehen hat, sieht sich der Senat - jedenfalls im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - auch daran gehindert, selbst eine Schätzung des Ausbildungsaufwandes vorzunehmen. Nur so kann im Übrigen - worauf das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich hingewiesen hat - sichergestellt werden, dass die Rechtsverletzung nicht folgenlos bleibt und das betroffene Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG wirksamen Schutz erfährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349). Klargestellt hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung überdies, dass das Kapazitätsrecht häufig von fiktiven Annahmen ausgeht und den Hochschulen so einen Lehraufwand zumutet, der über dem tatsächlich anzutreffenden Angebot an Lehrkräften liegt. Davon, dass mit der vorläufigen Aufnahme weiterer 23 Studienanfänger die Grenze der Funktionsfähigkeit erreicht sein könnte, kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Vielmehr hat die Antragsgegnerin auch im Vorjahr 14 - und nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zunächst sogar 20 - weitere Studienplätze bereitgestellt, ohne entsprechende Beeinträchtigungen überhaupt auch nur geltend gemacht zu haben.
61 
Das Fehlen eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Curricularnormwertes für den Studiengang Molekulare Medizin führt daher vorliegend dazu, dass eine Lehrleistung der Lehreinheit Vorklinische Medizin für diesen Studiengang bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin vorläufig nicht in Ansatz gebracht werden kann.
III.
62 
Damit ist die nach der KapVO VII zu ermittelnde Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin höher als von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht angenommen: Die rechnerische Aufnahmekapazität beträgt 359 Studienplätze (doppelter Ansatz des bereinigtes Lehrangebots von 337,4565 SWS [674,913] : Curriculareigenanteil [1,8813] = 358,7482), so dass über die bereits belegte Kapazität von 336 Studienplätzen, die ausweislich der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Belegungsliste mit Stand vom 21.11.2008 zum Studium zugelassen worden sind, weitere 23 Studierende von der Antragsgegnerin aufzunehmen sind.
63 
1. Auf die Einstellung eines „Schwundfaktors“, der dem Anteil der Studienabgänger Rechnung trägt, hat die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage verzichtet. Denn nach § 4 Abs. 1 der Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 sind freiwerdende Studienplätze im Studiengang Medizin durch die Zulassung von Bewerbern in höheren Fachsemestern auszugleichen. Eine hierüber hinausgehende Berücksichtigungspflicht käme deshalb nur in Betracht, wenn eine ausreichende Bewerberzahl für die Auffüllung der frei werdenden Plätze in höheren Fachsemestern nicht vorhanden wäre und die in der Verordnung vorgegebene Verfahrensweise damit vorhandene Kapazitäten ungenützt ließe (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -). Hiervon kann trotz des Beschwerdevortrags und der Annahmen des Verwaltungsgerichts indes nicht ausgegangen werden. Denn entsprechende Bewerbungen liegen danach vor. Die Tatsache, dass gleichwohl eine Auffüllung offenbar nicht durchgehend gelungen und in insgesamt drei Fällen Plätze in höheren Semestern frei geblieben sind, beruht damit auf einer fehlerhaften Handhabung des Auswahlverfahrens für die Zulassung in höheren Fachsemestern. Dieser Mangel ist indes nicht durch die Annahme eines Schwundfaktors, sondern durch die Änderung der Zulassungspraxis der Antragsgegnerin zu beheben.
64 
2. Zweifel an der bestehenden Belegung sind nicht ersichtlich.
65 
Insbesondere war das Verwaltungsgericht entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung nicht verpflichtet, Studienplätze, die durch Exmatrikulation im laufenden 1. Fachsemester wieder frei geworden sind, bei der Feststellung der Belegung unberücksichtigt zu lassen. Denn Studienplätze, die nach Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens noch oder wieder verfügbar sind, werden im Auswahlverfahren der Hochschulen zuletzt durch Los unter denjenigen Studienbewerbern vergeben, die dies bei der Hochschule beantragt haben (vgl. §§ 9 Satz 2, 10 Abs. 12 Satz 1 der Verordnung des Wissenschaftsministerium über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 23.04.2006; GBl. S. 114, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.05.2008, GBl. S. 164 - Vergabeverordnung ZVS -). Diese Plätze werden damit in dem durch die Vergabeverordnung ZVS geregelten Verfahren vergeben und stehen für die geltend gemachte Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht zur Verfügung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -).
66 
Gleiches gilt im Ergebnis für die geltend gemachten Beurlaubungen, weil hierdurch Studienplätze in der Kohorte des Wintersemesters 2008/2009 nicht frei gemacht werden. Ob der Studierende die Lehrveranstaltungen tatsächlich in dem vorgesehenen Fachsemester nachfragt oder sich sein „individueller Studienplan“ durch Beurlaubungen, Wiederholungsprüfungen u.ä. in der Abfolge unterscheidet, ist für die typisierende Betrachtungsweise der Kapazitätsverordnung ohne Belang (vgl. Senatsbeschluss vom 24.09.2008 - NC 9 S 2079/08 -; Bay. VGH, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 u.a. -).
67 
Der Vortrag, die Belegliste enthalte auch 9 Studierende, die durch gerichtlichen Vergleich nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 zuzulassen und dem streitgegenständlichen Semester daher nicht zugerechnet werden dürften, erweist sich bereits in tatsächlicher Hinsicht als unzutreffend. Denn der am 22.07.2008 vor dem VG Freiburg geschlossene Vergleich enthält die Verpflichtung, neun Bewerbern „eine Zulassung für ein Vollstudium der Humanmedizin zum Wintersemester 2008/2009 - 1. FS - zu erteilen“. Die Behauptung, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, diese Bewerber nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 zuzulassen, entbehrt daher eines Anhaltspunktes in dem vorgelegten Vergleich; dort ist vielmehr klargestellt, dass die Zulassung „zum 01.10.2008“ - und damit ins Wintersemester 2008/2009 - erfolgt.
68 
3. Hinsichtlich der danach zusätzlich verfügbaren 23 Studienplätze ist indes nur eine auf den vorklinischen Studienteil beschränkte vorläufige Zulassung auszusprechen.
69 
Denn die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im klinischen Teil des Studiengangs Medizin, die gemäß § 17 Abs. 1 KapVO VII anhand patientenbezogener Einflussfaktoren festgelegt wird, liegt niedriger als die Aufnahmekapazität im vorklinischen Teil, die gemäß § 6 KapVO VII aufgrund der personellen Ausstattung der Hochschule berechnet wird. Eine gerichtlich festgestellte Kapazitätsausweitung im vorklinischen Teil des Studiengangs besagt angesichts der unterschiedlichen Berechnungsmethoden daher nicht, dass auch im klinischen Teil des Studiengangs höhere Kapazitäten angenommen werden könnten. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 festgesetzten Kapazität von 315 Plätzen für den klinischen Studienabschnitt sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
70 
Die angenommene Kapazität über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus kann daher nur dazu führen, dass die Hochschule zur entsprechenden Vergabe von Teilstudienplätzen - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - verpflichtet wird. Die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil ist dagegen nicht gewährleistet (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII); hierzu kann die Hochschule auch in Ansehung des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht verpflichtet werden. Der über die festgesetzten Kapazitäten hinaus vermittelte Studienplatz ist mit dem Risiko behaftet, dass die Studienmöglichkeit im klinischen Teil nicht gesichert ist und vom späteren Erwerb eines Vollstudienplatzes abhängt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Ob der Studienbewerber dieses mit einer Teilzulassung verbundene Risiko in Kauf nehmen will, obliegt seiner eigenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 59, 172 [209 f.]).
IV.
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO, weil die Antragstellerin das Rechtsschutzziel des vorliegenden Verfahrens nur teilweise erreicht hat.
72 
Die vom Senat insoweit bislang praktizierte Kostenverteilung anhand der Loschance wird nicht mehr aufrechterhalten. Sie weist den Nachteil auf, dass der damit ausschlaggebende Faktor, wie viele andere Studienplatzbewerber ebenfalls in die Beschwerde gehen, von der Antragstellerin weder beeinflusst noch vorhergesehen werden kann. Die Kostenentscheidung wird damit von Zufälligkeiten abhängig, die nicht sachgerecht erscheinen. Sachnäher erscheint daher eine Kostenaufhebung: Diese trägt einerseits dem Umstand Rechnung, dass die Kapazitätsberechnung der Hochschule fehlerhaft war und weitere Studienplätze (vorläufig) vergeben werden können, berücksichtigt andererseits aber auch, dass dies nicht jedem Antragsteller zum Erfolg verhilft.
73 
Eine Kostenentscheidung, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt, würde dagegen ermöglicht, wenn die Antragsgegnerin die bereits in der Entscheidung vom Vorjahr (Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) angeregte und vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 29.09.2008 - 1 BvR 1464/07 -) aufgegriffene „Reserveliste“ erstellen würde, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber an Hand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden. Ein derartiges - nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht bundesrechtlich vorgegebenes (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531) - Vorgehen erscheint im Übrigen auch schon deshalb angezeigt, weil das Auseinanderfallen der Auswahlkriterien für die Vergabe der innerhalb der festgesetzten Kapazität vergebenen Studienplätze und der nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfGE 39, 276 [296]).
74 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - vorweggenommen wird und die im Eilverfahren ausgesprochene Zulassung in der Praxis regelmäßig auch Bestand hat.
75 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller erwarb am 14.06.2002 mit dem Bestehen der Abiturprüfung die Befähigung zum Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland. Mit Anträgen vom 06.09.2005 bewarb er sich zum Wintersemester 2005/2006 um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bei den Universitäten Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm und mit weiterem Antrag vom 15.11.2005 um eine entsprechende Zulassung zum Sommersemester 2006 bei der Universität Tübingen.
Mit am 07.09.2005 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Er hat - nach Klarstellung durch Schriftsatz vom 12.12.2005 - zuletzt beantragt,
1. § 24 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 1. Halbs. der Verordnung des Wissenschaftsministeriums des Landes Baden-Württemberg über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung-ZVS - VVO-ZVS -) vom 27.01.2005 (GBl. S. 167 ff.) - gemeint ist die Frist 31.05.2005 für Altabiturienten - war nichtig, soweit er das Vergabeverfahren des Wintersemesters 2005/2006 betraf.
2. § 24 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 1. Halbs. der Verordnung des Wissenschaftsministeriums des Landes Baden-Württemberg über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung-ZVS - VVO-ZVS -) vom 27.01.2005 (GBl. S. 167 ff.) - gemeint ist die Frist 30.11.2005 für Altabiturienten - ist nichtig, soweit er das Vergabeverfahren des Sommersemesters 2006 betrifft.
Die angegriffene Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
"§ 24:
Die Fristen des § 3 Abs. 2 gelten auch für Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird."
Der in § 24 genannte § 3 Abs. 2 lautet:
"Der Zulassungsantrag muss
10 
1. für das Sommersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres erworben wurde, bis zum 30. November des Vorjahres, andernfalls bis zum 15. Januar,
11 
2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli,
12 
bei der Zentralstelle eingegangen sein (Ausschlussfristen). Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 1."
13 
Zur Begründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Er sei ein so genannter Altabiturient. Die angegriffene Vorschrift für Altabiturienten sei jedenfalls für das hier in Frage stehende Wintersemester 2005/2006 nichtig, weil die mit der Norm gesetzte Ausschlussfrist jedenfalls für den genannten Zeitraum gegen Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG verstoße. Sie sei formell und materiell verfassungswidrig und damit nichtig. Das Setzen von Ausschlussfristen tangiere das Recht auf Hochschulzugang und sei nach der Drei-Stufen-Theorie des Bundesverfassungsgerichts zu beurteilen. Hierbei sei weiter zu berücksichtigen, dass ein Studienbewerber einen Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes habe, der durch das Aufnahmeverfahren nicht vereitelt oder unzumutbar erschwert werden dürfe. Es bestehe kein sachlich berechtigter Grund, die Frist für Anträge außerhalb festgesetzter Kapazitäten für Altabiturienten den entsprechenden Fristen für die Bewerbung bei der ZVS anzupassen. Für das Studienjahr 2005/2006 sei die ZZVO vom 28.06.2005 im Gesetzblatt vom 08.07.2005 veröffentlicht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Frist 31.05.2005 mehr als einen Monat abgelaufen gewesen. Bereits deshalb sei diese Fristenregelung auch nach der Rechtsprechung des Senats nichtig, da der Senat es für notwendig angesehen habe, dass zwischen dem Erlass der ZZVO und dem Fristablauf eine ausreichende Zeitspanne liege, die dem Bewerber für Kapazitätsprüfungen und Überlegungen Raum lasse. Im Übrigen fehle jede Sinnhaftigkeit der Übernahme der frühen ZVS-Frist, die völlig anderen Zwecken diene als die Ausschlussfrist für außerkapazitäre Anträge. Die Ausschlussfrist 15.07. habe im zentralen Vergabeverfahren der ZVS allein den Sinn angesichts der Neuregelung des Auswahlverfahrens und dessen zeitlicher Ausdehnung der ZVS mehr Zeit für die Bearbeitung der Anträge angesichts der Besonderheit des neuen Auswahlverfahrens aufgrund des 7. Hochschulrechtsänderungsgesetzes einzuräumen und die Durchführung der Auswahlverfahren der Hochschulen so rechtzeitig zu ermöglichen, dass die erfolgreichen Bewerber zeitgerecht zum Studium im Wintersemester 2005/2006 zugelassen werden können. Einen derartigen Rechtfertigungsgrund gebe es für die Anträge außerhalb der festgesetzten Kapazitäten nicht, da diese unmittelbar an die Hochschule zu richten seien und, sofern nicht ausdrücklich normativ geregelt, keine besonderen Angaben enthalten müssten. Diese Anträge würden zudem pauschal abgelehnt, zum Teil ohne dass überhaupt eine Kapazitätsberechnung vorliege. Darüber hinaus bestehe ein unauflöslicher Normwiderspruch zwischen § 25 Abs. 1 und Abs. 2 VVO-ZVS. Für den Antrag bestehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller müsse damit rechnen, dass die Verwaltungsgerichte des Landes nicht in eine Sachprüfung über die von ihm bisher in Erwartung der Senatsentscheidung zurückgehaltenen Eilanträge eintreten würden, sondern im Hinblick auf die Frist den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung zurückweisen würden, dass sich der Antragsteller nicht fristgerecht bei der Hochschule beworben habe. Auch habe die Tatsache, dass die ZVS die Bewerbungsfrist für Altabiturienten verlängert habe, keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren. Der angebliche "Nichtanwendungserlass" vom 24.05.2005 lasse die formelle und materielle Rechtswidrigkeit der Verordnung unberührt. Schließlich fehle es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung von Fristen für außerkapazitäre Anträge. § 11 des Hochschulzulassungsgesetzes betreffe nur die - hier nicht einschlägigen - §§ 6 bis 10.
14 
Der Antragsgegner beantragt,
15 
die Normenkontrollanträge abzulehnen.
16 
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Vorschriften einer Hochschulvergabeverordnung vom 24.05.2005, wie mit dem Normenkontrollantrag u.a. ebenfalls angegriffen, gebe es in Baden-Württemberg nicht. Soweit der Antragsteller die Vorschriften der VergabeVO-ZVS zur Fristenregelung für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität im Wintersemester 2005/2006 angreife, fehle dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis. Die Anträge vom 06.09.2005 datierten weit nach dem jedenfalls geltenden Stichtag 15.07.2005. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet. § 24 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 1. Halbs. VVO-ZVS verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Daran ändere auch die Bekanntmachung der Zulassungszahlenverordnung nach dem 31.05.2005 nichts. Da die frühe Frist 31.05.2005 nicht habe angewendet werden können, seien die Universitäten des Landes bereits mit e-mail vom 24.05.2005 gebeten worden, die Anträge auf Zulassung außerhalb der Kapazität frühestens dann zu bescheiden, wenn die ZZVO veröffentlicht sei. Der Verwaltungsausschuss der ZVS habe mit Beschluss vom 21.06.2005 die Frist für die sogenannten Altabiturienten für das Wintersemester 2005/2006 bis zum 15.07.2005 verlängert. Entsprechend habe sich dann auch die Frist bei Anträgen auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität verlängert (§ 24 VVO-ZVS). Über diese Frist sei der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers sowohl von den Universitäten Freiburg und Ulm als auch vom Wissenschaftsministerium informiert worden. Der in § 24 VVO-ZVS angelegte Gleichlauf der Fristen sei nicht zu beanstanden. Die Wahl des Stichtages liege auch nach der Rechtsprechung des Senats im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers, die ihre äußerste Grenze nur in dem Gebot der Zumutbarkeit für den Studienbewerber finde. Die Frist des ZVS-Vergabeverfahrens sei im Kreis der Studienbewerber allgemein bekannt. Von daher liege es nahe, wie bisher auch weiterhin an die Bewerberstichtage des ordentlichen ZVS-Vergabeverfahrens anzuknüpfen. Dies diene der Vereinfachung des ohnehin komplexen Zulassungsverfahrens und der Übersichtlichkeit der von den Bewerbern um einen Studienplatz zu beachtenden Fristen und sei für die Bewerber auch zumutbar. § 25 VVO-ZVS beinhalte auch keinen unauflösbaren Widerspruch. In der Vorschrift sei die Geltung der jeweiligen Verordnung in eindeutiger und klarer Weise geregelt.
17 
Dem Senat liegen die Verfahrensakten des Antragsgegners vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze und die vom Senat beigezogenen Akten des Verfahrens NC 9 S 15/06 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
1. Die Anträge sind unzulässig.
19 
Die Anträge sind zwar statthaft. Bei der teilweise, nämlich soweit sie die Übernahme der Fristenregelungen des § 3 Abs. 2 für so genannte Altabiturienten betrifft, angegriffenen Vorschrift des § 24 der Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 handelt es sich um Verordnungsrecht des Antragsgegners und damit um Rechtsvorschriften im Rang unter dem Landesgesetz, deren Überprüfung im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle das baden-württembergische Landesrecht vorsieht (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AG-VwGO). Daran ändert in diesem Zusammenhang ebenso wie im Hinblick auf die erforderliche Antragsbefugnis nichts, dass sich die Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 nach ihrem § 25 Abs. 1 Satz 2 nur Geltung für die Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/2006 und zum Sommersemester 2006 beimisst und die von ihr in § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 geregelten Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, auch soweit sie vom Antragsteller ausdrücklich nicht angegriffen sind, bereits sämtliche verstrichen sind und die angegriffene Vorschrift für Bewerbungen des Antragstellers in künftigen Vergabeverfahren keine Rechtswirkungen mehr entfalten wird. Der Umstand, dass eine mögliche Rechtsverletzung nur in der Vergangenheit eingetreten sein kann, ändert an der Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag grundsätzlich nichts. Er ist vielmehr auch gegen nicht mehr geltende, insbesondere bereits aufgehobene oder durch andere ersetzte Rechtsvorschriften - einschließlich wie hier obsolet oder sonst wie funktionslos gewordener Rechtsvorschriften - im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGO zulässig, wenn und soweit sie noch Auswirkungen auf Rechtsbeziehungen in der Gegenwart haben, insbesondere noch für die Beurteilung von gegenwärtigen Rechtsverhältnissen von Bedeutung sind oder Bedeutung haben können, weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind. Entsprechendes kann etwa auch dann gelten, wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist. § 47 VwGO macht die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages auch nicht davon abhängig, dass der Antragsteller zuvor den Rechtsweg gegen etwaige ihn belastende, auf die Norm gestützte Akte der Verwaltung ausschöpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2001 - 6 CN 1/01 -, NVwZ-RR 2002, 152; Beschluss vom 02.09.1983 - 4 N 1/83 -, BVerwGE 68, 12; Beschluss vom 14.07.1978 - BVerwG 7 N 1.78 -, BVerwGE 56, 172; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Kopp, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rn. 26, 62 und 90, m.w.N.).
20 
Die Anträge sind aber deshalb unzulässig, weil dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die begehrten, auf die Geltung der Bewerbungsfristen für so genannte Altabiturienten ausdrücklich beschränkten Feststellungen, dass die Norm, was ihre Geltung sowohl für das Wintersemester 2005/2006 als auch für das Sommersemester 2006 betrifft, ungültig war oder ist, fehlt.
21 
Das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ist - wie sich auch aus Abs. 2 der Vorschrift ergibt - jedenfalls, soweit es auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person eingeleitet wird, kein rein objektives Prüfungsverfahren, sondern weist auch Elemente des Individualrechtsschutzes auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30; Normenkontrollurteil des Senats vom 08.03.2005 - 9 S 2290/03 -, juris)). Das hiernach jedenfalls für den Antrag natürlicher oder juristischer Personen neben der Antragsbefugnis erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) ist nicht gegeben, wenn eine Inanspruchnahme des Gerichts sich für die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers als nutzlos darstellt, weil die Erklärung der Unwirksamkeit der Vorschrift ihm offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringt, er mithin in Fallgestaltungen der vorliegenden Art kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (mehr) vorweisen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 3/86 -, BVerwGE 78, 85; Beschluss vom 02.09.1983 - N 1.83 -, BVerwGE 68, 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Kopp, VwGO, 1. Aufl. § 47 Rn. 88 f.). Davon ist hier auszugehen. Die angegriffenen, für künftige Vergabeverfahren nicht mehr geltenden Fristenregelungen des § 24 VVO-ZVS spielen bei den (abgelehnten) Bewerbungen des Antragstellers für das Wintersemester 2005/2006 und das Sommersemester 2006 keine entscheidungserhebliche Rolle.
22 
Im Geltungsbereich der Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 hat der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben nur die Anträge vom 06.09.2005 auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester bei den Universitäten Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm im Wintersemester 2005/ 2006 bzw. vom 15.11.2005 bei der Universität Tübingen für das Sommersemester 2006 gestellt. Er hat danach zum Wintersemester 2005/2006 nicht nur die Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Halbsatz VVO-ZVS (31.05.2005), sondern auch die von ihm im vorliegenden Verfahren ausdrücklich nicht angegriffene Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz VVO-ZVS (15.07.2005), die der schon zuvor allgemein geltenden Fristenregelung für das Wintersemester entspricht (vgl. etwa § 3 Abs. 1 VVO-ZVS vom 01.08.2000, ), versäumt. Die von ihm angegriffene Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz VVO-ZVS (30.11.2005) für eine Bewerbung zum Sommersemester 2006 bei der Universität Tübingen hat er eingehalten. Selbst wenn die begehrten Feststellungen getroffen würden, würde sich danach die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers innerhalb des Geltungsbereiches der VVO-ZVS vom 27.01.2005 auch mit Blick auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/2006 nicht verbessern.
23 
Fristgerechte Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl hat er insoweit auch nach der zweiten Alternative des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVO-ZVS nicht gestellt und kann solche auch nicht mehr stellen. Denn von einer Erklärung der Unwirksamkeit des § 24 VVO-ZVS im angegriffenen Umfange blieben die jeweils wie in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 VVO-ZVS vorgesehenen zweiten Alternativen (Bewerbungsfristen 15. Januar bzw. 15. Juli) unberührt und ergäben nach Wegfall der jeweils ersten Alternativen (... "wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres/dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 30.11. des Vorjahres/bis zum 31. Mai, andernfalls" ...) auch für die so genannten Altabiturienten eine sinnvolle Regelung, die zudem der bisherigen für alle Bewerber außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltenden Rechtslage und mithin auch dem mutmaßlichen Willen des Normgebers entsprechen würde. Insbesondere ist gerade  nicht anzunehmen, dass der Normgeber die schon seit dem Jahre 1987 durch die Dritte Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 26.05.1987 (GBl. S. 195) eingeführten und seither - von einer wohl versehentlich erfolgten kurzen Unterbrechung vom 01.07.1993 bis zum 31.12.1993 abgesehen - beibehaltenen Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur für die Anträge so genannter Altabiturienten vollständig hätte abschaffen wollen, falls die nunmehr von ihm wegen Änderungen des ordentlichen Vergabeverfahrens auch hier vorgenommene Differenzierung hinsichtlich der Fristen keinen Bestand haben sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es dem erkennbaren Willen des Normgebers entsprechen würde, dass es dann auch für die so genannten Altabiturienten für ihre Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl letztlich bei den bisherigen Fristen 15.07. und 15.01. weiterhin bleiben soll (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2005 - 3 N 59/05 -, juris; allgemein zur Teilunwirksamkeit von Rechtsvorschriften: Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Auflage, § 47 Rn. 93; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rn. 122, jeweils m.w.N.). Dass wohl auch der Antragsteller nach dem Vortrag seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung in einem noch anhängigen gerichtlichen Verfahren auf vorläufige Zulassung zum Studium im Studienfach Humanmedizin zum WS 2005/2006 bei der Universität Heidelberg die Auffassung vertritt, diese Fristenregelungen seien für Altabiturienten bei Unwirksamkeit der angegriffenen Fristenregelungen nicht ersatzweise anwendbar mit der Folge, dass für so genannte Altabiturienten gar keine Bewerbungsfristen für Anträge außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gelten würden, rechtfertigt insoweit im vorliegenden Verfahren, das nach Vorstehendem in zulässiger Weise auf die Feststellung einer Teilunwirksamkeit des § 24 VVO-ZVS beschränkt ist, keine andere Beurteilung. Denn selbst eine im begehrten Umfange stattgebende Entscheidung im vorliegenden Verfahren würde dem Antragsteller im dortigen Verfahren nach der vorstehenden, für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses des Antragstellers im vorliegenden Verfahren maßgebenden Rechtsauffassung des Senats keinen schützenswerten rechtlichen Vorteil verschaffen, auch wenn das Verwaltungsgericht insoweit nicht an die Entscheidung des Senats - da von der Entscheidungsformel nicht umfasst - gebunden wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
24 
Auch ist derzeit noch völlig offen, ob sich der Antragsteller im sachlichen Geltungsbereich der VVO-ZVS überhaupt noch einmal um eine Zulassung zum Studium an einer Universität des Landes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bewerben wird, sei es, dass er zwischenzeitlich einen Studienplatz in Humanmedizin erhält, dass er sich in Baden-Württemberg nicht mehr bewerben wird oder dass er seinen derzeitigen Studienwunsch völlig aufgibt.
 
25 
2. Aber selbst wenn ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Antragstellers anzuerkennen ist, sind die Anträge jedenfalls unbegründet. § 24 VVO-ZVS in dem hier angegriffenen Umfange, nämlich soweit er die für die so genannten Altabiturienten geltenden Fristen des § 3 Abs. 2 VVO-ZVS (30.11. und 31.05.) auch für deren Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, übernimmt, ist formell und materiell rechtmäßig.
26 
2.1 Die Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Insbesondere ist sie in den hier maßgebenden Vorschriften auf die gesetzliche Ermächtigung in § 2 Abs. 1 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 22.03.1993 (GBl. S. 201), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.11.2004 (GBl. S. 798) - HZG -, in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 26.06.1999 (GBl. S. 401) - StV - gestützt (Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV) und nach Art. 63 Abs. 2 LV ordnungsgemäß im Gesetzblatt (GBl. 2005 S. 67) verkündet worden.
27 
2.2 Der hier allein in dem ausgeführten Umfange angegriffene § 24 VVO-ZVS hat in den genannten Vorschriften des Hochschulzulassungsgesetzes und des Staatsvertrages eine verfassungsrechtlich ausreichende und nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte Grundlage (Art. 61 Abs.1 Sätze 1 und 2 LV).
28 
Nach § 2 Abs. 1 HZG werden die Rechtsverordnungen nach Art. 16 des in der Anlage zum Hochschulzulassungsgesetz veröffentlichten Staatsvertrages vom 24.06.1999, dem der Antragsgegner mit § 1 Abs. 1 HZG zugestimmt hat, vom Wissenschaftsministerium erlassen. Nach Art. 16 Abs. 1 StV bestimmen die Länder durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien, insbesondere:
29 
... 5. den Ablauf des Bewerbungsverfahrens, insbesondere die Fälle, in denen die Bewerbungen an die Zentralstelle zu richten sind, einschließlich der Fristen,
30 
6. den Ablauf des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die die Fristen versäumt haben, ...
31 
Diese Verordnungsermächtigung für das Wissenschaftsministerium, die auch durch § 72 Abs. 2 Sätze 2 und 4 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F.d.B. vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.2004 ) - HRG - keine Einschränkung erfahren hat, schließt Regelungen über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen des ersten Fachsemesters für in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge, die bei der Festsetzung der Zulassungszahl nicht berücksichtigt wurden, ein. Ein zusätzlicher Rückgriff auf die Ermächtigung in § 11 Abs. 1 HZG ist nicht erforderlich. Er wäre vom Verordnungsgeber der Vergabeverordnung-ZVS auch weder gewollt, noch wäre er zulässig. Diese Verordnungsermächtigung betrifft nur Regelungen zur Studienplatzvergabe nach den §§ 6 bis 10 HZG, also die Vergabe von Studienplätzen für Studiengänge, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind oder von Studienplätzen in höheren Fachsemestern, wenn in einem Studiengang Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt sind. Entsprechende Regelungen hierzu sind ausschließlich in der hier nicht in Streit stehenden Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 (GBl. S. 63; zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.05.2005 ) - Hochschulvergabeverordnung - HVVO - getroffen (so schon Urteil des Senats vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 -, DVBl. 1988, 406).
32 
Zur Klärung von Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Ermächtigung im Sinne des Art. 61 Abs. 1 LV, die sich teilweise überschneiden und deshalb nicht isoliert und ohne Bezug aufeinander betrachtet werden dürfen, sind auch ihr Sinnzusammenhang mit anderen Normen und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, sowie u.U. die Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 23.08.1977 - IX 2525/76 -, KMK-HSchR 1978, 12). Die gemeinsamen Regelungen der Länder in den Staatsverträgen seit dem ersten Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.10.1972 gehen ebenso wie die Regelungen der einzelnen Hochschulzulassungsgesetze und Rechtsverordnungen hierzu letztlich auf das so genannte  "Numerus-clausus-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.1972 (BVerfGE 33, 303) zurück. Nach dieser und seither ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa auch das so genannte "Zweite Numerus-clausus-Urteil" vom 08.02.1977, BVerfGE 43, 291 oder jüngst etwa Kammerbeschluss vom 21.07.2005 - 1 BvR 584/05 -, juris) bleibt es auch im modernen Sozialstaat der nicht einklagbaren Entscheidung des Gesetzgebers überlassen, ob und wieweit er im Rahmen darreichender Verwaltung Teilhaberechte gewähren will. Gleichwohl können sich, wenn der Staat gewisse Ausbildungseinrichtungen geschaffen hat, aus dem Gleichheitssatz in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip Ansprüche auf Zutritt zu diesen Einrichtungen ergeben. Wird danach der Zulassungsanspruch eines jeden hochschulreifen Staatsbürgers zu einem Studium seiner Wahl als solches Teilhaberecht aufgefasst, dann folgt seine Beschränkbarkeit zwar daraus, dass Teilhaberechte unter dem Vorbehalt des Möglichen stehen und notwendig regelungsbedürftig sind (vgl. auch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung sind danach aber nur verfassungsgemäß, wenn sie in den Grenzen des unbedingt erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden und wenn die Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgen. Die wesentlichen Entscheidungen über die Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen und über die anzuwendenden Auswahlkriterien hat dabei der Gesetzgeber selbst zu treffen, wobei das Bundesverfassungsgericht auch mit Blick auf die schwierigen kompetenzrechtlichen Abgrenzungsfragen auf die gemeinsame Verantwortung von Bund und Ländern für die Verteilung aller freien Studienplätze durch eine überregionale Stelle unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien hingewiesen hat. Dies führte - mangels damaliger bundesrechtlicher Regelung - zunächst zum Staatsvertrag vom  20.10.1972, mit dem auch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet wurde, und nach Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes des Bundes am 30.01.1976, mit dem der Bund von seiner Rahmengesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet der Grundsätze des Hochschulwesens (Art. 75 Nr. 1a GG) Gebrauch machte und dabei teilweise auch Vollregelungen mit unmittelbarer Wirkung traf (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 08.02.1977, a.a.O.) und nach wie vor trifft, zum Staatsvertrag vom 23.06.1978 sowie den weiteren Folgeverträgen bis hin zum derzeit noch gültigen Staatsvertrag vom 24.06.1999. Für Regelungen zur Durchführung des Zulassungsverfahrens sind freilich ausschließlich die Länder zuständig. Dem Bund steht keine Verwaltungskompetenz in Hochschulzulassungsfragen zu (vgl. zu den kompetenzrechtlichen Fragen: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, Einleitung 8.b), S. 33 ff., m.w.N; neuerdings zum 5. und zum 6.HRGÄndG: BVerfG, Urteil vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, BVerfGE 111, 226, und Urteil vom 26.01.2005 - 2 BvF 1/03 -, NJW 2005, 493).   
33 
Zutreffend ist zwar, dass sich die Regelungen des Staatsvertrages vom 24.06.1999 auch in der Modifikation durch § 72 Abs. 2 Satz 2 in Verb. mit §§ 30 Abs. 3, 31 Abs. 3, 32 Abs. 3 und 4, 34 und 35 HRG in der ab 04.09.2004 geltenden Fassung des 7.HRGÄndG in erster Linie mit den Aufgaben der Zentralstelle, ihrer Rechtsstellung und  ihren Organen sowie für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogene Studiengänge mit den Grundsätzen der Kapazitätsermittlung und der Festsetzung von Zulassungszahlen und die durchzuführenden Verteilungs- und Auswahlverfahren  für solche Studienplätze befassen (vgl. aber auch Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StV; § 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG) und dass das diesbezügliche Vergaberecht grundsätzlich davon ausgeht (vgl. § 29 Abs. 2 HRG; Art. 7 Abs. 1 StV), sämtliche Studienplätze solcher Studiengänge seien unter pflichtgemäßer Ausnutzung der Kapazitäten erfasst und in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen worden. Ferner trifft  es für die Frage der Zuständigkeit zur Vergabe der Studienplätze keine Vorsorge durch ausdrückliche entsprechende Regelungen für den Fall, dass erst in einem Rechtsstreit unausgenutzte Kapazitäten nachgewiesen werden (zu letzterem schon BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 - u.a., BVerfGE 39, 276, unter Hinweis auf den Beschluss des 4. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 21.05.1974 - IV 1298/73 -, NJW 1974, 1211, zu § 24 der VergabeVO vom 29.05.1973 ). Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Länder bei Abschluss des Staatsvertrages vom 24.06.1999 und mithin auch der Landesgesetzgeber bei Erlass des Hochschulzulassungsgesetzes solche durch die Festsetzung einer zu niedrigen Zulassungszahl unberücksichtigt gebliebene, so genannte verschwiegene Studienplätze (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93/77 -, BVerwGE 60, 25) überhaupt nicht im Blick hatten (so aber Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.11.1999 - NC 2 S 73/99 -). Vielmehr war es im Hinblick auf das erste "Numerus-clausus-Urteil" ja gerade Sinn und Zweck der staatsvertraglichen Regelungen seit 1972, die vom Bundesverfassungsgericht - zur bestmöglichen Verwirklichung des aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Teilhaberechts auf Zulassung zum Studium - geforderte gesetzgeberische Aufgabe, ein Zulassungsverfahren zu schaffen, das unter vollständiger Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität eine Verteilung aller freien Studienplätze sicherstellt, zu bewältigen. Hierzu gehört aber auch die Verteilung all jener Studienplätze, die sich nach verordnungsrechtlicher Festsetzung der Zulassungszahl nach einer nochmaligen ggf. gerichtlichen Überprüfung unter erst nunmehr vollständiger rechnerischer Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität als so genannte Restkapazität feststellen lassen (vgl. auch § 5 Abs. 2 und 3 KapVO VII), auch wenn insoweit nicht unbedingt erforderlich ist, die Zuteilung dieser Studienplätze bei der ZVS zu zentralisieren. Denn gleichwohl handelt es sich bei diesen Studienplätzen, die außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellt werden, um Studienplätze innerhalb der tatsächlich vorhandenen Ausbildungskapazität, deren Verteilung an vorhandene Studienbewerber das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot gebietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975, a.a.O.; Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258). Ausgehend hiervon können Art. 16 Abs. 1 Nr. 5 und 6 StV, an die § 2 Abs. 1 HZG ebenfalls anknüpft, ohne weiteres so verstanden werden, dass sie verordnungsrechtliche Regelungen der Länder, insbesondere Bewerbungsfristen, auch für solche Studienplätze vorsehen, die bei der Festsetzung der entsprechenden Zulassungszahl nicht berücksichtigt wurden und demzufolge in das ordentliche Vergabeverfahren, insbesondere auch das des Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StV, nicht einbezogen waren (in diesem Sinne bereits Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O., zur vergleichbaren Ermächtigungsnorm des § 11 HZG in der damals maßgebenden Fassung).
34 
Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber des Hochschulzulassungsgesetzes die in § 24 VVO-ZVS konkret normierten Ausschlussfristen im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG selbst hätte bestimmen müssen. Die Vorschrift lässt Einschränkungen und Regelungen des Grundrechts der Berufs- und Ausbildungsfreiheit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu. Dabei ist allerdings zu beachten, dass - abgesehen von den besonderen Delegationsvoraussetzungen der Art. 61 LV und 80 GG - der Gesetzgeber die grundlegenden Entscheidungen selbst zu treffen und zu verantworten hat. Für das Kapazitätsbestimmungsrecht bedeutet das seine Pflicht, die wesentlichen Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen selbst zu regeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972, a.a.O.). Dem wird jedoch das ländereinheitliche System der Kapazitätsbestimmung und Studienplatzvergabe durch Rechtsverordnungen auf der Grundlage der Leitregeln des Staatsvertrages, der den Rang eines Landesgesetzes hat (§ 1 HZG; vgl. Normenkontrollbeschluss des Senats vom 08.04.1976 - IX 54/76 -, ESVGH 27, 50), gerecht (vgl. Urteil des Senats vom 23.08.1977, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352 und Urteil vom 13.10.1976 - 1 BvR 135/75 -, BVerfGE 43, 34; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531, m.w.N.). Dies gilt auch für die hier in Rede stehenden Ausschlussfristen, die als solche durch den Gesetzgeber grundsätzlich vorgesehen sind (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2005, a.a.O.).
35 
2.3 Inhaltlich sind die Regelungen des § 24 VVO-ZVS unter dem Gesichtspunkt der Bundeseinheitlichkeit nicht schon deshalb zu beanstanden, weil andere Bundesländer solche Regelungen nach dem Vortrag des Antragstellers nicht getroffen haben (§ 1 HZG in Verb. mit Art. 16 Abs. 2 StV, § 72 Abs. 2 Satz 4 HRG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, a.a.O.) ist für die Verteilung von außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellter Restkapazität eine zentrale Vergabe zwar rechtspolitisch wünschenswert, wird aber von der Verfassung nicht gefordert (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93.77 -, BVerwGE 60, 25).
36 
2.4 Auch sonst sind die angegriffenen Bewerbungsfristregelungen des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 VVO-ZVS materiell nicht zu beanstanden. Mit ihnen wird die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig erschwert.
37 
Die Rechtsordnung verbietet nicht, die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 mit zumutbaren formellen Anforderungen zu verbinden. Das Gebot zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung besteht nur im Rahmen der Durchsetzung subjektiver Rechte; vor diesem Gebot haben zumutbare und angemessene verfahrensmäßige Anforderungen deshalb durchweg Bestand. So ist das Setzen von materiellen Ausschlussfristen, innerhalb deren ein Studienplatzbewerber seine Anträge und Unterlagen im ordentlichen Vergabeverfahren einreichen muss, seit jeher als sachgerecht und notwendig anerkannt, weil das Vergabeverfahren nur auf der Grundlage einer zu einem bestimmten Zeitpunkt einheitlich feststehenden Datenbasis durchgeführt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.03.1976 - VII B 132.75 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 46; Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 25/81 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 5; OVG NW, Urteil vom 05.05.1981 - 16 A 1507/80 -, NJW 1982, 301; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, § 3 Vergabeverordnung Rn. 1; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 03.11.1982 - 1 BvR 900/78 u.a. -, BVerfGE 62, 117). Entsprechendes gilt nach der ständigen Rechtssprechung des Senats aber auch für die Einführung eines Stichtages für die Bewerbungen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl im Rahmen von Bewerbungen nach der Hochschulvergabeverordnung (vgl. Urteil vom 13.10.1987, a.a.O.; vgl. auch  Beschluss vom 22.06.1993 - NC 9 S 59/93 -, KMK-HSchR/NF 11C Nr. 7; Beschluss vom 12.04.1995 - NC 9 S 17/95 -; jeweils zu § 3 Abs. 1 Satz 2 HVVO). Hieran ist im vorliegenden Verfahren zur vergleichbaren Fristbestimmung der VVO-ZVS festzuhalten, zumal das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG mit Blick auf das Gebot zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung in Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht weiter reichen kann als im ordentlichen Vergabeverfahren. Auch hiermit verfolgt der Normgeber den sachgerechten Zweck, so frühzeitig eine geschlossene Bewerberkonkurrenz zu bilden, dass die Bewerbungsverfahren von der Hochschule frühzeitig beschieden und auch die gerichtlichen Verfahren so rechtzeitig abgewickelt werden können, dass eine Aufnahme des Studiums auch tatsächlich wie beantragt zu Beginn des Bewerbungssemesters möglich ist. Bezweckt ist offenbar, dass freie Ausbildungsplätze nicht nur mit zeitlicher Verzögerung und ohne zeitlichen Zusammenhang zum Bewerbungssemester genutzt werden, sondern dann genutzt werden, wenn sie tatsächlich - nämlich im Bewerbungssemester - verfügbar sind, um so dem Gebot der Kapazitätsausschöpfung am ehesten gerecht zu werden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005, a.a.O.). Dies lässt sich aber nur verwirklichen, wenn der Bewerbungsstichtag zu einem frühen Zeitpunkt vor Semesterbeginn festgelegt wird. Danach liegt es nahe und ist nicht zu beanstanden, den Stichtag zu wählen, der auch im ordentlichen Vergabeverfahren gilt, zumal dieser Stichtag im Kreis der Studienbewerber einen allgemeinen Bekanntheitsgrad besitzt und deshalb die Gefahr nicht ausreichender rechtzeitiger Bewerbungen um eventuelle Studienplätze außerhalb der festgestellten Zulassungszahl - wie die Erfahrung mit entsprechenden früheren Fristenregelungen gezeigt hat - nicht besteht und damit dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung Genüge getan ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982, a.a.O.; Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Im Übrigen werden so die Hochschulen frühzeitig in die Lage versetzt, sich bei berechtigt scheinenden Einwendungen nochmals kritisch mit ihren Kapazitätsberechnungen (§ 30 Abs. 2 HRG) auseinander zu setzen und diese ggf. noch im Verlauf des ordentlichen Vergabeverfahrens zu korrigieren (§ 5 Abs. 3 KapVO VII; vgl. auch Beschluss des Senats vom 31.01.2003 - NC 9 S 46/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500 zum Einbezug nicht erfasster Studienplätze in das ordentliche Vergabeverfahren ohne förmliche Neufestsetzung im Wege einer Änderung der Zulassungszahlen-Verordnung), was ggf. auch (Doppel-)Bewerbern um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl eine desto höhere Auswahlchance einräumt, als ihre Rangziffer besser ist als die anderer Bewerber. Dies trägt in besonderem Maße dem Umstand Rechnung, dass neben dem Zulassungsanspruch auch der Rangziffer eine wesentliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, da sie eine möglichst gerechte Bewerberauswahl im Lichte des Gleichheitssatzes bezweckt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, a.a.O.).
38 
Eine unzumutbare Obliegenheit ist mit der erforderlichen Einhaltung der Bewerbungsfrist für den Studienbewerber außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht verbunden. Das zwingt den Studienbewerber zwar dazu, sich gleichzeitig im ordentlichen Vergabeverfahren - sei es bei der ZVS, sei es bei den Hochschulen - und im Verfahren zur Auskehrung von Kapazitätsresten bei den Hochschulen zu bewerben (vgl. Beschluss des Senats vom 22.06.1993, a.a.O.). Eine solche Doppelbewerbung ist aber dem Studienbewerber zuzumuten., weil damit nur ein geringer Aufwand verbunden ist. Erfolgt eine Zulassung im ordentlichen Vergabeverfahren, so erübrigt sich eine Weiterverfolgung des Begehrens auf Zulassung außerhalb der Zulassungszahl. Der Aufwand für den fehlgeschlagenen Bewerbungsversuch ist aber für den Studienbewerber gering (vgl. Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Zwar muss er ggf. gegen einen den Antrag ablehnenden Bescheid der Hochschule zur Vermeidung des Eintritts der Bestandskraft bereits vor Abschluss des ordentlichen Vergabeverfahrens Klage erheben, womit auch im Falle der späteren Entbehrlichkeit der weiteren Durchführung eines Klageverfahrens ein gewisses Kostenrisiko verbunden ist. Dieses Kostenrisiko ist aber der gerichtlichen Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche allgemein immanent und nicht geeignet, die im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers bei der Wahl des maßgeblichen Stichtages für ausschlaggebend gehaltenen Gesichtspunkte in Frage zu stellen.
39 
An dieser Beurteilung ändert sich mit Blick auf die nunmehr gestaffelten Bewerbungsfristen mit einer Vorverlegung der Stichtage um wenige Wochen für so genannte Altabiturienten im ordentlichen Vergabeverfahren nichts. Der Antragsteller stellt zutreffend die Rechtfertigung für die Änderung der Bewerbungsfristen im zentralen Vergabeverfahren, "angesichts der Neuregelung des Auswahlverfahrens und dessen zeitlicher Ausdehnung der ZVS mehr Zeit für die Bearbeitung der Anträge angesichts der Besonderheit des neuen Auswahlverfahrens aufgrund des 7. Hochschulrechtsänderungsgesetzes einzuräumen und die Durchführung der Auswahlverfahren der Hochschulen - vgl. § 10 VVO-ZVS - so rechtzeitig zu ermöglichen, dass die erfolgreichen Bewerber zeitgerecht zum Studium im WS 2005/2006 zugelassen werden können", selbst nicht in Frage. Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen. Dann aber ist es nach Vorstehendem schon deshalb sachgerecht und entspricht dem Gebot der Kapazitätsausschöpfung, die Bewerbungsfrist für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht zuletzt zur Vermeidung unterschiedlicher Fristen diesen teilweise neuen Stichtagen auch insoweit anzupassen, als sie die Bewerbungen von so genannten Altabiturienten betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982, a.a.O.), zumal gerade diese ausreichend Zeit zur Verfügung haben, sich auf ihre Bewerbungen vorzubereiten, und es für sie schon von daher keinen unzumutbaren Unterschied macht, ob sie ihre Bewerbungen einige wenige Wochen früher oder später abgegeben haben müssen.
40 
Ohne Einfluss auf die Gültigkeit von § 24 der VVO-ZVS vom 27.01.2005 ist, dass die Zulassungszahlenverordnung 2005/2006 vom 28.06.2005 im Gesetzblatt vom 08.07.2005 (GBl. S. 492) und mithin erst nach dem angegriffenen Stichtag 31.05. 2005 für eine Bewerbung zum WS 2005/2006 verkündet worden ist. Notwendig ist zwar, dass zwischen dem Erlass der ZVVO und dem Fristablauf nach § 24 VVO-ZVS eine ausreichende Zeitspanne liegt, die dem Bewerber für Kapazitätsprüfungen und Überlegungen Raum lässt, und dies hinsichtlich des WS 2005/2006 ersichtlich nicht der Fall war (vgl. Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Dies berührt aber nicht die allgemeine Gültigkeit des insoweit anzuwendenden § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 VVO-ZVS, sondern ist mit Blick auf das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung allenfalls eine Frage seiner zulässigen Anwendung im Einzelfall.
41 
2.5 Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Vorschrift gewährleistet nicht den sachlichen Bestand oder Inhalt einer als verletzt behaupteten Rechtsstellung, hier des Anspruchs auf Zulassung zum Studium als Teilhaberecht nach Art. 12 Abs. 1 GG in Verb. mit Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 19. Abs. 4 GG gewährt nicht selbst Rechte, sondern setzt zu schützende Rechte voraus.Allerdings können sich aus Art. 19 Abs. 4 GG Vorwirkungen auf die Ausgestaltung des dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerten Verwaltungsverfahrens ergeben: Dieses darf nicht so angelegt werden, den gerichtlichen Rechtsschutz zu vereiteln oder unzumutbar zu erschweren. Daraus ergeben sich in erster Linie Anforderungen an das Verhalten der Verwaltungsbehörde im Verwaltungsverfahren selbst - etwa nicht den Bürger über seine gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten irrezuleiten oder spätere Nachprüfungsmöglichkeiten des Gerichts auszuschalten. In Bezug auf ein Verhalten des Bürgers im Verwaltungsverfahren, das eine Einschränkung oder den Verlust materieller Abwehransprüche oder Teilhaberechte zur Folge hat, dürfen solche Ausschlussnormen auch insoweit keine unzumutbaren Erschwerungen für den Zugang zu den Gerichten bewirken, als es darum geht, dem Bürger den Rechtsweg für ein Begehren zu eröffnen, mit dem er im konkreten Fall festgestellt wissen will, dass seine Rechte nach Maßgabe der Ausschlussnorm nicht eingeschränkt worden oder erloschen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005, a.a.O.; Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 107). § 24 VVO-ZVS schränkt den Zugang zu den Gerichten für ein derartiges Rechtsschutzbegehren aber nicht ein.
42 
2.6 Der im Hinblick auf eine etwaige Ungleichbehandlung deutscher Studienbewerber  in der mündlichen Verhandlung noch angesprochene § 23 VVO-ZVS, der nicht in den Regelungsbereich des § 3 Abs. 2 VVO-ZVS einbezogen sei, regelt einen völlig anderen Sachverhalt, nämlich die besonders geregelte Zulassung ausländischer Staatsangehöriger, die nicht nach § 2 Deutschen gleichgestellt sind, im Rahmen der Quote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVO-ZVS. Einen etwaigen Teilhabeanspruch im vorgenannten Sinne außerhalb dieser Quote oder außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl besitzen solche ausländischen Staatsangehörigen auch mit Blick auf Art. 11 Abs. 1 LV nicht (vgl. auch § 27 Abs. 1 HRG; Beschlüsse des Senats vom 11.09.1980  - NC 9 S 464/80 -, KMK-HSchR 1980, 231 und vom 21.12.1984 - NC 9 S 1735/84 -, KMK-HSchR 1984, 1225; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 316 ff.), ungeachtet dessen, dass entgegen der Ansicht des Antragstellers auch insoweit § 24 VVO-ZVS Geltung beanspruchte.
43 
Warum sich die Nichtigkeit des § 24 VVO-ZVS schließlich wegen eines "unauflöslichen Normwiderspruchs" in § 25 VVO-ZVS ergeben soll, ist für den Senat unerfindlich. Die gegenseitig ohne weiteres zu vereinbarenden Regelungen in § 25 Abs. 1 Satz 2 einerseits und Abs. 2 Satz 2 VVO-ZVS andererseits sind an Klarheit hinsichtlich des Anwendungsbereiches der jeweiligen Norm nicht zu überbieten.
  
44 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
 
45 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
46 
Beschluss
47 
vom 21. Februar 2006
 
48 
Der Streitwert wird auf 5.000.- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
 
49 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
1. Die Anträge sind unzulässig.
19 
Die Anträge sind zwar statthaft. Bei der teilweise, nämlich soweit sie die Übernahme der Fristenregelungen des § 3 Abs. 2 für so genannte Altabiturienten betrifft, angegriffenen Vorschrift des § 24 der Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 handelt es sich um Verordnungsrecht des Antragsgegners und damit um Rechtsvorschriften im Rang unter dem Landesgesetz, deren Überprüfung im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle das baden-württembergische Landesrecht vorsieht (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AG-VwGO). Daran ändert in diesem Zusammenhang ebenso wie im Hinblick auf die erforderliche Antragsbefugnis nichts, dass sich die Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 nach ihrem § 25 Abs. 1 Satz 2 nur Geltung für die Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/2006 und zum Sommersemester 2006 beimisst und die von ihr in § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 geregelten Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, auch soweit sie vom Antragsteller ausdrücklich nicht angegriffen sind, bereits sämtliche verstrichen sind und die angegriffene Vorschrift für Bewerbungen des Antragstellers in künftigen Vergabeverfahren keine Rechtswirkungen mehr entfalten wird. Der Umstand, dass eine mögliche Rechtsverletzung nur in der Vergangenheit eingetreten sein kann, ändert an der Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag grundsätzlich nichts. Er ist vielmehr auch gegen nicht mehr geltende, insbesondere bereits aufgehobene oder durch andere ersetzte Rechtsvorschriften - einschließlich wie hier obsolet oder sonst wie funktionslos gewordener Rechtsvorschriften - im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGO zulässig, wenn und soweit sie noch Auswirkungen auf Rechtsbeziehungen in der Gegenwart haben, insbesondere noch für die Beurteilung von gegenwärtigen Rechtsverhältnissen von Bedeutung sind oder Bedeutung haben können, weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind. Entsprechendes kann etwa auch dann gelten, wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist. § 47 VwGO macht die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages auch nicht davon abhängig, dass der Antragsteller zuvor den Rechtsweg gegen etwaige ihn belastende, auf die Norm gestützte Akte der Verwaltung ausschöpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2001 - 6 CN 1/01 -, NVwZ-RR 2002, 152; Beschluss vom 02.09.1983 - 4 N 1/83 -, BVerwGE 68, 12; Beschluss vom 14.07.1978 - BVerwG 7 N 1.78 -, BVerwGE 56, 172; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Kopp, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rn. 26, 62 und 90, m.w.N.).
20 
Die Anträge sind aber deshalb unzulässig, weil dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die begehrten, auf die Geltung der Bewerbungsfristen für so genannte Altabiturienten ausdrücklich beschränkten Feststellungen, dass die Norm, was ihre Geltung sowohl für das Wintersemester 2005/2006 als auch für das Sommersemester 2006 betrifft, ungültig war oder ist, fehlt.
21 
Das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ist - wie sich auch aus Abs. 2 der Vorschrift ergibt - jedenfalls, soweit es auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person eingeleitet wird, kein rein objektives Prüfungsverfahren, sondern weist auch Elemente des Individualrechtsschutzes auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30; Normenkontrollurteil des Senats vom 08.03.2005 - 9 S 2290/03 -, juris)). Das hiernach jedenfalls für den Antrag natürlicher oder juristischer Personen neben der Antragsbefugnis erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) ist nicht gegeben, wenn eine Inanspruchnahme des Gerichts sich für die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers als nutzlos darstellt, weil die Erklärung der Unwirksamkeit der Vorschrift ihm offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringt, er mithin in Fallgestaltungen der vorliegenden Art kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (mehr) vorweisen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 3/86 -, BVerwGE 78, 85; Beschluss vom 02.09.1983 - N 1.83 -, BVerwGE 68, 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Kopp, VwGO, 1. Aufl. § 47 Rn. 88 f.). Davon ist hier auszugehen. Die angegriffenen, für künftige Vergabeverfahren nicht mehr geltenden Fristenregelungen des § 24 VVO-ZVS spielen bei den (abgelehnten) Bewerbungen des Antragstellers für das Wintersemester 2005/2006 und das Sommersemester 2006 keine entscheidungserhebliche Rolle.
22 
Im Geltungsbereich der Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 hat der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben nur die Anträge vom 06.09.2005 auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester bei den Universitäten Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm im Wintersemester 2005/ 2006 bzw. vom 15.11.2005 bei der Universität Tübingen für das Sommersemester 2006 gestellt. Er hat danach zum Wintersemester 2005/2006 nicht nur die Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Halbsatz VVO-ZVS (31.05.2005), sondern auch die von ihm im vorliegenden Verfahren ausdrücklich nicht angegriffene Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz VVO-ZVS (15.07.2005), die der schon zuvor allgemein geltenden Fristenregelung für das Wintersemester entspricht (vgl. etwa § 3 Abs. 1 VVO-ZVS vom 01.08.2000, ), versäumt. Die von ihm angegriffene Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz VVO-ZVS (30.11.2005) für eine Bewerbung zum Sommersemester 2006 bei der Universität Tübingen hat er eingehalten. Selbst wenn die begehrten Feststellungen getroffen würden, würde sich danach die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers innerhalb des Geltungsbereiches der VVO-ZVS vom 27.01.2005 auch mit Blick auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/2006 nicht verbessern.
23 
Fristgerechte Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl hat er insoweit auch nach der zweiten Alternative des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVO-ZVS nicht gestellt und kann solche auch nicht mehr stellen. Denn von einer Erklärung der Unwirksamkeit des § 24 VVO-ZVS im angegriffenen Umfange blieben die jeweils wie in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 VVO-ZVS vorgesehenen zweiten Alternativen (Bewerbungsfristen 15. Januar bzw. 15. Juli) unberührt und ergäben nach Wegfall der jeweils ersten Alternativen (... "wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres/dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 30.11. des Vorjahres/bis zum 31. Mai, andernfalls" ...) auch für die so genannten Altabiturienten eine sinnvolle Regelung, die zudem der bisherigen für alle Bewerber außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltenden Rechtslage und mithin auch dem mutmaßlichen Willen des Normgebers entsprechen würde. Insbesondere ist gerade  nicht anzunehmen, dass der Normgeber die schon seit dem Jahre 1987 durch die Dritte Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 26.05.1987 (GBl. S. 195) eingeführten und seither - von einer wohl versehentlich erfolgten kurzen Unterbrechung vom 01.07.1993 bis zum 31.12.1993 abgesehen - beibehaltenen Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur für die Anträge so genannter Altabiturienten vollständig hätte abschaffen wollen, falls die nunmehr von ihm wegen Änderungen des ordentlichen Vergabeverfahrens auch hier vorgenommene Differenzierung hinsichtlich der Fristen keinen Bestand haben sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es dem erkennbaren Willen des Normgebers entsprechen würde, dass es dann auch für die so genannten Altabiturienten für ihre Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl letztlich bei den bisherigen Fristen 15.07. und 15.01. weiterhin bleiben soll (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2005 - 3 N 59/05 -, juris; allgemein zur Teilunwirksamkeit von Rechtsvorschriften: Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Auflage, § 47 Rn. 93; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rn. 122, jeweils m.w.N.). Dass wohl auch der Antragsteller nach dem Vortrag seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung in einem noch anhängigen gerichtlichen Verfahren auf vorläufige Zulassung zum Studium im Studienfach Humanmedizin zum WS 2005/2006 bei der Universität Heidelberg die Auffassung vertritt, diese Fristenregelungen seien für Altabiturienten bei Unwirksamkeit der angegriffenen Fristenregelungen nicht ersatzweise anwendbar mit der Folge, dass für so genannte Altabiturienten gar keine Bewerbungsfristen für Anträge außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gelten würden, rechtfertigt insoweit im vorliegenden Verfahren, das nach Vorstehendem in zulässiger Weise auf die Feststellung einer Teilunwirksamkeit des § 24 VVO-ZVS beschränkt ist, keine andere Beurteilung. Denn selbst eine im begehrten Umfange stattgebende Entscheidung im vorliegenden Verfahren würde dem Antragsteller im dortigen Verfahren nach der vorstehenden, für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses des Antragstellers im vorliegenden Verfahren maßgebenden Rechtsauffassung des Senats keinen schützenswerten rechtlichen Vorteil verschaffen, auch wenn das Verwaltungsgericht insoweit nicht an die Entscheidung des Senats - da von der Entscheidungsformel nicht umfasst - gebunden wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
24 
Auch ist derzeit noch völlig offen, ob sich der Antragsteller im sachlichen Geltungsbereich der VVO-ZVS überhaupt noch einmal um eine Zulassung zum Studium an einer Universität des Landes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bewerben wird, sei es, dass er zwischenzeitlich einen Studienplatz in Humanmedizin erhält, dass er sich in Baden-Württemberg nicht mehr bewerben wird oder dass er seinen derzeitigen Studienwunsch völlig aufgibt.
 
25 
2. Aber selbst wenn ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Antragstellers anzuerkennen ist, sind die Anträge jedenfalls unbegründet. § 24 VVO-ZVS in dem hier angegriffenen Umfange, nämlich soweit er die für die so genannten Altabiturienten geltenden Fristen des § 3 Abs. 2 VVO-ZVS (30.11. und 31.05.) auch für deren Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, übernimmt, ist formell und materiell rechtmäßig.
26 
2.1 Die Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Insbesondere ist sie in den hier maßgebenden Vorschriften auf die gesetzliche Ermächtigung in § 2 Abs. 1 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 22.03.1993 (GBl. S. 201), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.11.2004 (GBl. S. 798) - HZG -, in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 26.06.1999 (GBl. S. 401) - StV - gestützt (Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV) und nach Art. 63 Abs. 2 LV ordnungsgemäß im Gesetzblatt (GBl. 2005 S. 67) verkündet worden.
27 
2.2 Der hier allein in dem ausgeführten Umfange angegriffene § 24 VVO-ZVS hat in den genannten Vorschriften des Hochschulzulassungsgesetzes und des Staatsvertrages eine verfassungsrechtlich ausreichende und nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte Grundlage (Art. 61 Abs.1 Sätze 1 und 2 LV).
28 
Nach § 2 Abs. 1 HZG werden die Rechtsverordnungen nach Art. 16 des in der Anlage zum Hochschulzulassungsgesetz veröffentlichten Staatsvertrages vom 24.06.1999, dem der Antragsgegner mit § 1 Abs. 1 HZG zugestimmt hat, vom Wissenschaftsministerium erlassen. Nach Art. 16 Abs. 1 StV bestimmen die Länder durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien, insbesondere:
29 
... 5. den Ablauf des Bewerbungsverfahrens, insbesondere die Fälle, in denen die Bewerbungen an die Zentralstelle zu richten sind, einschließlich der Fristen,
30 
6. den Ablauf des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die die Fristen versäumt haben, ...
31 
Diese Verordnungsermächtigung für das Wissenschaftsministerium, die auch durch § 72 Abs. 2 Sätze 2 und 4 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F.d.B. vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.2004 ) - HRG - keine Einschränkung erfahren hat, schließt Regelungen über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen des ersten Fachsemesters für in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge, die bei der Festsetzung der Zulassungszahl nicht berücksichtigt wurden, ein. Ein zusätzlicher Rückgriff auf die Ermächtigung in § 11 Abs. 1 HZG ist nicht erforderlich. Er wäre vom Verordnungsgeber der Vergabeverordnung-ZVS auch weder gewollt, noch wäre er zulässig. Diese Verordnungsermächtigung betrifft nur Regelungen zur Studienplatzvergabe nach den §§ 6 bis 10 HZG, also die Vergabe von Studienplätzen für Studiengänge, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind oder von Studienplätzen in höheren Fachsemestern, wenn in einem Studiengang Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt sind. Entsprechende Regelungen hierzu sind ausschließlich in der hier nicht in Streit stehenden Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 (GBl. S. 63; zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.05.2005 ) - Hochschulvergabeverordnung - HVVO - getroffen (so schon Urteil des Senats vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 -, DVBl. 1988, 406).
32 
Zur Klärung von Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Ermächtigung im Sinne des Art. 61 Abs. 1 LV, die sich teilweise überschneiden und deshalb nicht isoliert und ohne Bezug aufeinander betrachtet werden dürfen, sind auch ihr Sinnzusammenhang mit anderen Normen und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, sowie u.U. die Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 23.08.1977 - IX 2525/76 -, KMK-HSchR 1978, 12). Die gemeinsamen Regelungen der Länder in den Staatsverträgen seit dem ersten Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.10.1972 gehen ebenso wie die Regelungen der einzelnen Hochschulzulassungsgesetze und Rechtsverordnungen hierzu letztlich auf das so genannte  "Numerus-clausus-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.1972 (BVerfGE 33, 303) zurück. Nach dieser und seither ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa auch das so genannte "Zweite Numerus-clausus-Urteil" vom 08.02.1977, BVerfGE 43, 291 oder jüngst etwa Kammerbeschluss vom 21.07.2005 - 1 BvR 584/05 -, juris) bleibt es auch im modernen Sozialstaat der nicht einklagbaren Entscheidung des Gesetzgebers überlassen, ob und wieweit er im Rahmen darreichender Verwaltung Teilhaberechte gewähren will. Gleichwohl können sich, wenn der Staat gewisse Ausbildungseinrichtungen geschaffen hat, aus dem Gleichheitssatz in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip Ansprüche auf Zutritt zu diesen Einrichtungen ergeben. Wird danach der Zulassungsanspruch eines jeden hochschulreifen Staatsbürgers zu einem Studium seiner Wahl als solches Teilhaberecht aufgefasst, dann folgt seine Beschränkbarkeit zwar daraus, dass Teilhaberechte unter dem Vorbehalt des Möglichen stehen und notwendig regelungsbedürftig sind (vgl. auch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung sind danach aber nur verfassungsgemäß, wenn sie in den Grenzen des unbedingt erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden und wenn die Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgen. Die wesentlichen Entscheidungen über die Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen und über die anzuwendenden Auswahlkriterien hat dabei der Gesetzgeber selbst zu treffen, wobei das Bundesverfassungsgericht auch mit Blick auf die schwierigen kompetenzrechtlichen Abgrenzungsfragen auf die gemeinsame Verantwortung von Bund und Ländern für die Verteilung aller freien Studienplätze durch eine überregionale Stelle unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien hingewiesen hat. Dies führte - mangels damaliger bundesrechtlicher Regelung - zunächst zum Staatsvertrag vom  20.10.1972, mit dem auch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet wurde, und nach Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes des Bundes am 30.01.1976, mit dem der Bund von seiner Rahmengesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet der Grundsätze des Hochschulwesens (Art. 75 Nr. 1a GG) Gebrauch machte und dabei teilweise auch Vollregelungen mit unmittelbarer Wirkung traf (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 08.02.1977, a.a.O.) und nach wie vor trifft, zum Staatsvertrag vom 23.06.1978 sowie den weiteren Folgeverträgen bis hin zum derzeit noch gültigen Staatsvertrag vom 24.06.1999. Für Regelungen zur Durchführung des Zulassungsverfahrens sind freilich ausschließlich die Länder zuständig. Dem Bund steht keine Verwaltungskompetenz in Hochschulzulassungsfragen zu (vgl. zu den kompetenzrechtlichen Fragen: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, Einleitung 8.b), S. 33 ff., m.w.N; neuerdings zum 5. und zum 6.HRGÄndG: BVerfG, Urteil vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, BVerfGE 111, 226, und Urteil vom 26.01.2005 - 2 BvF 1/03 -, NJW 2005, 493).   
33 
Zutreffend ist zwar, dass sich die Regelungen des Staatsvertrages vom 24.06.1999 auch in der Modifikation durch § 72 Abs. 2 Satz 2 in Verb. mit §§ 30 Abs. 3, 31 Abs. 3, 32 Abs. 3 und 4, 34 und 35 HRG in der ab 04.09.2004 geltenden Fassung des 7.HRGÄndG in erster Linie mit den Aufgaben der Zentralstelle, ihrer Rechtsstellung und  ihren Organen sowie für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogene Studiengänge mit den Grundsätzen der Kapazitätsermittlung und der Festsetzung von Zulassungszahlen und die durchzuführenden Verteilungs- und Auswahlverfahren  für solche Studienplätze befassen (vgl. aber auch Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StV; § 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG) und dass das diesbezügliche Vergaberecht grundsätzlich davon ausgeht (vgl. § 29 Abs. 2 HRG; Art. 7 Abs. 1 StV), sämtliche Studienplätze solcher Studiengänge seien unter pflichtgemäßer Ausnutzung der Kapazitäten erfasst und in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen worden. Ferner trifft  es für die Frage der Zuständigkeit zur Vergabe der Studienplätze keine Vorsorge durch ausdrückliche entsprechende Regelungen für den Fall, dass erst in einem Rechtsstreit unausgenutzte Kapazitäten nachgewiesen werden (zu letzterem schon BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 - u.a., BVerfGE 39, 276, unter Hinweis auf den Beschluss des 4. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 21.05.1974 - IV 1298/73 -, NJW 1974, 1211, zu § 24 der VergabeVO vom 29.05.1973 ). Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Länder bei Abschluss des Staatsvertrages vom 24.06.1999 und mithin auch der Landesgesetzgeber bei Erlass des Hochschulzulassungsgesetzes solche durch die Festsetzung einer zu niedrigen Zulassungszahl unberücksichtigt gebliebene, so genannte verschwiegene Studienplätze (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93/77 -, BVerwGE 60, 25) überhaupt nicht im Blick hatten (so aber Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.11.1999 - NC 2 S 73/99 -). Vielmehr war es im Hinblick auf das erste "Numerus-clausus-Urteil" ja gerade Sinn und Zweck der staatsvertraglichen Regelungen seit 1972, die vom Bundesverfassungsgericht - zur bestmöglichen Verwirklichung des aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Teilhaberechts auf Zulassung zum Studium - geforderte gesetzgeberische Aufgabe, ein Zulassungsverfahren zu schaffen, das unter vollständiger Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität eine Verteilung aller freien Studienplätze sicherstellt, zu bewältigen. Hierzu gehört aber auch die Verteilung all jener Studienplätze, die sich nach verordnungsrechtlicher Festsetzung der Zulassungszahl nach einer nochmaligen ggf. gerichtlichen Überprüfung unter erst nunmehr vollständiger rechnerischer Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität als so genannte Restkapazität feststellen lassen (vgl. auch § 5 Abs. 2 und 3 KapVO VII), auch wenn insoweit nicht unbedingt erforderlich ist, die Zuteilung dieser Studienplätze bei der ZVS zu zentralisieren. Denn gleichwohl handelt es sich bei diesen Studienplätzen, die außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellt werden, um Studienplätze innerhalb der tatsächlich vorhandenen Ausbildungskapazität, deren Verteilung an vorhandene Studienbewerber das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot gebietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975, a.a.O.; Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258). Ausgehend hiervon können Art. 16 Abs. 1 Nr. 5 und 6 StV, an die § 2 Abs. 1 HZG ebenfalls anknüpft, ohne weiteres so verstanden werden, dass sie verordnungsrechtliche Regelungen der Länder, insbesondere Bewerbungsfristen, auch für solche Studienplätze vorsehen, die bei der Festsetzung der entsprechenden Zulassungszahl nicht berücksichtigt wurden und demzufolge in das ordentliche Vergabeverfahren, insbesondere auch das des Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StV, nicht einbezogen waren (in diesem Sinne bereits Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O., zur vergleichbaren Ermächtigungsnorm des § 11 HZG in der damals maßgebenden Fassung).
34 
Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber des Hochschulzulassungsgesetzes die in § 24 VVO-ZVS konkret normierten Ausschlussfristen im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG selbst hätte bestimmen müssen. Die Vorschrift lässt Einschränkungen und Regelungen des Grundrechts der Berufs- und Ausbildungsfreiheit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu. Dabei ist allerdings zu beachten, dass - abgesehen von den besonderen Delegationsvoraussetzungen der Art. 61 LV und 80 GG - der Gesetzgeber die grundlegenden Entscheidungen selbst zu treffen und zu verantworten hat. Für das Kapazitätsbestimmungsrecht bedeutet das seine Pflicht, die wesentlichen Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen selbst zu regeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972, a.a.O.). Dem wird jedoch das ländereinheitliche System der Kapazitätsbestimmung und Studienplatzvergabe durch Rechtsverordnungen auf der Grundlage der Leitregeln des Staatsvertrages, der den Rang eines Landesgesetzes hat (§ 1 HZG; vgl. Normenkontrollbeschluss des Senats vom 08.04.1976 - IX 54/76 -, ESVGH 27, 50), gerecht (vgl. Urteil des Senats vom 23.08.1977, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352 und Urteil vom 13.10.1976 - 1 BvR 135/75 -, BVerfGE 43, 34; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531, m.w.N.). Dies gilt auch für die hier in Rede stehenden Ausschlussfristen, die als solche durch den Gesetzgeber grundsätzlich vorgesehen sind (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2005, a.a.O.).
35 
2.3 Inhaltlich sind die Regelungen des § 24 VVO-ZVS unter dem Gesichtspunkt der Bundeseinheitlichkeit nicht schon deshalb zu beanstanden, weil andere Bundesländer solche Regelungen nach dem Vortrag des Antragstellers nicht getroffen haben (§ 1 HZG in Verb. mit Art. 16 Abs. 2 StV, § 72 Abs. 2 Satz 4 HRG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, a.a.O.) ist für die Verteilung von außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellter Restkapazität eine zentrale Vergabe zwar rechtspolitisch wünschenswert, wird aber von der Verfassung nicht gefordert (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93.77 -, BVerwGE 60, 25).
36 
2.4 Auch sonst sind die angegriffenen Bewerbungsfristregelungen des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 VVO-ZVS materiell nicht zu beanstanden. Mit ihnen wird die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig erschwert.
37 
Die Rechtsordnung verbietet nicht, die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 mit zumutbaren formellen Anforderungen zu verbinden. Das Gebot zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung besteht nur im Rahmen der Durchsetzung subjektiver Rechte; vor diesem Gebot haben zumutbare und angemessene verfahrensmäßige Anforderungen deshalb durchweg Bestand. So ist das Setzen von materiellen Ausschlussfristen, innerhalb deren ein Studienplatzbewerber seine Anträge und Unterlagen im ordentlichen Vergabeverfahren einreichen muss, seit jeher als sachgerecht und notwendig anerkannt, weil das Vergabeverfahren nur auf der Grundlage einer zu einem bestimmten Zeitpunkt einheitlich feststehenden Datenbasis durchgeführt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.03.1976 - VII B 132.75 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 46; Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 25/81 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 5; OVG NW, Urteil vom 05.05.1981 - 16 A 1507/80 -, NJW 1982, 301; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, § 3 Vergabeverordnung Rn. 1; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 03.11.1982 - 1 BvR 900/78 u.a. -, BVerfGE 62, 117). Entsprechendes gilt nach der ständigen Rechtssprechung des Senats aber auch für die Einführung eines Stichtages für die Bewerbungen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl im Rahmen von Bewerbungen nach der Hochschulvergabeverordnung (vgl. Urteil vom 13.10.1987, a.a.O.; vgl. auch  Beschluss vom 22.06.1993 - NC 9 S 59/93 -, KMK-HSchR/NF 11C Nr. 7; Beschluss vom 12.04.1995 - NC 9 S 17/95 -; jeweils zu § 3 Abs. 1 Satz 2 HVVO). Hieran ist im vorliegenden Verfahren zur vergleichbaren Fristbestimmung der VVO-ZVS festzuhalten, zumal das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG mit Blick auf das Gebot zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung in Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht weiter reichen kann als im ordentlichen Vergabeverfahren. Auch hiermit verfolgt der Normgeber den sachgerechten Zweck, so frühzeitig eine geschlossene Bewerberkonkurrenz zu bilden, dass die Bewerbungsverfahren von der Hochschule frühzeitig beschieden und auch die gerichtlichen Verfahren so rechtzeitig abgewickelt werden können, dass eine Aufnahme des Studiums auch tatsächlich wie beantragt zu Beginn des Bewerbungssemesters möglich ist. Bezweckt ist offenbar, dass freie Ausbildungsplätze nicht nur mit zeitlicher Verzögerung und ohne zeitlichen Zusammenhang zum Bewerbungssemester genutzt werden, sondern dann genutzt werden, wenn sie tatsächlich - nämlich im Bewerbungssemester - verfügbar sind, um so dem Gebot der Kapazitätsausschöpfung am ehesten gerecht zu werden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005, a.a.O.). Dies lässt sich aber nur verwirklichen, wenn der Bewerbungsstichtag zu einem frühen Zeitpunkt vor Semesterbeginn festgelegt wird. Danach liegt es nahe und ist nicht zu beanstanden, den Stichtag zu wählen, der auch im ordentlichen Vergabeverfahren gilt, zumal dieser Stichtag im Kreis der Studienbewerber einen allgemeinen Bekanntheitsgrad besitzt und deshalb die Gefahr nicht ausreichender rechtzeitiger Bewerbungen um eventuelle Studienplätze außerhalb der festgestellten Zulassungszahl - wie die Erfahrung mit entsprechenden früheren Fristenregelungen gezeigt hat - nicht besteht und damit dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung Genüge getan ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982, a.a.O.; Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Im Übrigen werden so die Hochschulen frühzeitig in die Lage versetzt, sich bei berechtigt scheinenden Einwendungen nochmals kritisch mit ihren Kapazitätsberechnungen (§ 30 Abs. 2 HRG) auseinander zu setzen und diese ggf. noch im Verlauf des ordentlichen Vergabeverfahrens zu korrigieren (§ 5 Abs. 3 KapVO VII; vgl. auch Beschluss des Senats vom 31.01.2003 - NC 9 S 46/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500 zum Einbezug nicht erfasster Studienplätze in das ordentliche Vergabeverfahren ohne förmliche Neufestsetzung im Wege einer Änderung der Zulassungszahlen-Verordnung), was ggf. auch (Doppel-)Bewerbern um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl eine desto höhere Auswahlchance einräumt, als ihre Rangziffer besser ist als die anderer Bewerber. Dies trägt in besonderem Maße dem Umstand Rechnung, dass neben dem Zulassungsanspruch auch der Rangziffer eine wesentliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, da sie eine möglichst gerechte Bewerberauswahl im Lichte des Gleichheitssatzes bezweckt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, a.a.O.).
38 
Eine unzumutbare Obliegenheit ist mit der erforderlichen Einhaltung der Bewerbungsfrist für den Studienbewerber außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht verbunden. Das zwingt den Studienbewerber zwar dazu, sich gleichzeitig im ordentlichen Vergabeverfahren - sei es bei der ZVS, sei es bei den Hochschulen - und im Verfahren zur Auskehrung von Kapazitätsresten bei den Hochschulen zu bewerben (vgl. Beschluss des Senats vom 22.06.1993, a.a.O.). Eine solche Doppelbewerbung ist aber dem Studienbewerber zuzumuten., weil damit nur ein geringer Aufwand verbunden ist. Erfolgt eine Zulassung im ordentlichen Vergabeverfahren, so erübrigt sich eine Weiterverfolgung des Begehrens auf Zulassung außerhalb der Zulassungszahl. Der Aufwand für den fehlgeschlagenen Bewerbungsversuch ist aber für den Studienbewerber gering (vgl. Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Zwar muss er ggf. gegen einen den Antrag ablehnenden Bescheid der Hochschule zur Vermeidung des Eintritts der Bestandskraft bereits vor Abschluss des ordentlichen Vergabeverfahrens Klage erheben, womit auch im Falle der späteren Entbehrlichkeit der weiteren Durchführung eines Klageverfahrens ein gewisses Kostenrisiko verbunden ist. Dieses Kostenrisiko ist aber der gerichtlichen Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche allgemein immanent und nicht geeignet, die im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers bei der Wahl des maßgeblichen Stichtages für ausschlaggebend gehaltenen Gesichtspunkte in Frage zu stellen.
39 
An dieser Beurteilung ändert sich mit Blick auf die nunmehr gestaffelten Bewerbungsfristen mit einer Vorverlegung der Stichtage um wenige Wochen für so genannte Altabiturienten im ordentlichen Vergabeverfahren nichts. Der Antragsteller stellt zutreffend die Rechtfertigung für die Änderung der Bewerbungsfristen im zentralen Vergabeverfahren, "angesichts der Neuregelung des Auswahlverfahrens und dessen zeitlicher Ausdehnung der ZVS mehr Zeit für die Bearbeitung der Anträge angesichts der Besonderheit des neuen Auswahlverfahrens aufgrund des 7. Hochschulrechtsänderungsgesetzes einzuräumen und die Durchführung der Auswahlverfahren der Hochschulen - vgl. § 10 VVO-ZVS - so rechtzeitig zu ermöglichen, dass die erfolgreichen Bewerber zeitgerecht zum Studium im WS 2005/2006 zugelassen werden können", selbst nicht in Frage. Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen. Dann aber ist es nach Vorstehendem schon deshalb sachgerecht und entspricht dem Gebot der Kapazitätsausschöpfung, die Bewerbungsfrist für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht zuletzt zur Vermeidung unterschiedlicher Fristen diesen teilweise neuen Stichtagen auch insoweit anzupassen, als sie die Bewerbungen von so genannten Altabiturienten betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982, a.a.O.), zumal gerade diese ausreichend Zeit zur Verfügung haben, sich auf ihre Bewerbungen vorzubereiten, und es für sie schon von daher keinen unzumutbaren Unterschied macht, ob sie ihre Bewerbungen einige wenige Wochen früher oder später abgegeben haben müssen.
40 
Ohne Einfluss auf die Gültigkeit von § 24 der VVO-ZVS vom 27.01.2005 ist, dass die Zulassungszahlenverordnung 2005/2006 vom 28.06.2005 im Gesetzblatt vom 08.07.2005 (GBl. S. 492) und mithin erst nach dem angegriffenen Stichtag 31.05. 2005 für eine Bewerbung zum WS 2005/2006 verkündet worden ist. Notwendig ist zwar, dass zwischen dem Erlass der ZVVO und dem Fristablauf nach § 24 VVO-ZVS eine ausreichende Zeitspanne liegt, die dem Bewerber für Kapazitätsprüfungen und Überlegungen Raum lässt, und dies hinsichtlich des WS 2005/2006 ersichtlich nicht der Fall war (vgl. Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Dies berührt aber nicht die allgemeine Gültigkeit des insoweit anzuwendenden § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 VVO-ZVS, sondern ist mit Blick auf das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung allenfalls eine Frage seiner zulässigen Anwendung im Einzelfall.
41 
2.5 Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Vorschrift gewährleistet nicht den sachlichen Bestand oder Inhalt einer als verletzt behaupteten Rechtsstellung, hier des Anspruchs auf Zulassung zum Studium als Teilhaberecht nach Art. 12 Abs. 1 GG in Verb. mit Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 19. Abs. 4 GG gewährt nicht selbst Rechte, sondern setzt zu schützende Rechte voraus.Allerdings können sich aus Art. 19 Abs. 4 GG Vorwirkungen auf die Ausgestaltung des dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerten Verwaltungsverfahrens ergeben: Dieses darf nicht so angelegt werden, den gerichtlichen Rechtsschutz zu vereiteln oder unzumutbar zu erschweren. Daraus ergeben sich in erster Linie Anforderungen an das Verhalten der Verwaltungsbehörde im Verwaltungsverfahren selbst - etwa nicht den Bürger über seine gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten irrezuleiten oder spätere Nachprüfungsmöglichkeiten des Gerichts auszuschalten. In Bezug auf ein Verhalten des Bürgers im Verwaltungsverfahren, das eine Einschränkung oder den Verlust materieller Abwehransprüche oder Teilhaberechte zur Folge hat, dürfen solche Ausschlussnormen auch insoweit keine unzumutbaren Erschwerungen für den Zugang zu den Gerichten bewirken, als es darum geht, dem Bürger den Rechtsweg für ein Begehren zu eröffnen, mit dem er im konkreten Fall festgestellt wissen will, dass seine Rechte nach Maßgabe der Ausschlussnorm nicht eingeschränkt worden oder erloschen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005, a.a.O.; Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 107). § 24 VVO-ZVS schränkt den Zugang zu den Gerichten für ein derartiges Rechtsschutzbegehren aber nicht ein.
42 
2.6 Der im Hinblick auf eine etwaige Ungleichbehandlung deutscher Studienbewerber  in der mündlichen Verhandlung noch angesprochene § 23 VVO-ZVS, der nicht in den Regelungsbereich des § 3 Abs. 2 VVO-ZVS einbezogen sei, regelt einen völlig anderen Sachverhalt, nämlich die besonders geregelte Zulassung ausländischer Staatsangehöriger, die nicht nach § 2 Deutschen gleichgestellt sind, im Rahmen der Quote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVO-ZVS. Einen etwaigen Teilhabeanspruch im vorgenannten Sinne außerhalb dieser Quote oder außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl besitzen solche ausländischen Staatsangehörigen auch mit Blick auf Art. 11 Abs. 1 LV nicht (vgl. auch § 27 Abs. 1 HRG; Beschlüsse des Senats vom 11.09.1980  - NC 9 S 464/80 -, KMK-HSchR 1980, 231 und vom 21.12.1984 - NC 9 S 1735/84 -, KMK-HSchR 1984, 1225; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 316 ff.), ungeachtet dessen, dass entgegen der Ansicht des Antragstellers auch insoweit § 24 VVO-ZVS Geltung beanspruchte.
43 
Warum sich die Nichtigkeit des § 24 VVO-ZVS schließlich wegen eines "unauflöslichen Normwiderspruchs" in § 25 VVO-ZVS ergeben soll, ist für den Senat unerfindlich. Die gegenseitig ohne weiteres zu vereinbarenden Regelungen in § 25 Abs. 1 Satz 2 einerseits und Abs. 2 Satz 2 VVO-ZVS andererseits sind an Klarheit hinsichtlich des Anwendungsbereiches der jeweiligen Norm nicht zu überbieten.
  
44 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
 
45 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
46 
Beschluss
47 
vom 21. Februar 2006
 
48 
Der Streitwert wird auf 5.000.- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
 
49 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Abweichend von § 16 gelten bei der Nutzung eines dynamischen Beschaffungssystems die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, oder im Falle einer Vorinformation nach § 38 Absatz 4 nach der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung. Sobald die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems abgesandt worden ist, gelten keine weiteren Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge.

(3) Der öffentliche Auftraggeber bewertet den Antrag eines Unternehmens auf Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem unter Zugrundelegung der Eignungskriterien innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dessen Eingang. In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn Unterlagen geprüft werden müssen oder um auf sonstige Art und Weise zu überprüfen, ob die Eignungskriterien erfüllt sind, kann die Frist auf 15 Arbeitstage verlängert werden. Wurde die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems noch nicht versandt, kann der öffentliche Auftraggeber die Frist verlängern, sofern während der verlängerten Frist keine Aufforderung zur Angebotsabgabe versandt wird. Die Fristverlängerung ist in den Vergabeunterlagen anzugeben. Jedes Unternehmen wird unverzüglich darüber informiert, ob es zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassen wurde oder nicht.

(4) Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. § 16 Absatz 6 findet Anwendung.

(5) Der öffentliche Auftraggeber kann von den zu einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bewerbern jederzeit verlangen, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Übermittlung der Aufforderung zur Angebotsabgabe eine erneute und aktualisierte Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach § 48 Absatz 3 einzureichen. § 48 Absatz 3 bis 6 findet Anwendung.

(1) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden der öffentliche Auftraggeber und die Unternehmen grundsätzlich Geräte und Programme für die elektronische Datenübermittlung (elektronische Mittel).

(2) Die Kommunikation in einem Vergabeverfahren kann mündlich erfolgen, wenn sie nicht die Vergabeunterlagen, die Teilnahmeanträge, die Interessensbestätigungen oder die Angebote betrifft und wenn sie ausreichend und in geeigneter Weise dokumentiert wird.

(3) Der öffentliche Auftraggeber kann von jedem Unternehmen die Angabe einer eindeutigen Unternehmensbezeichnung sowie einer elektronischen Adresse verlangen (Registrierung). Für den Zugang zur Auftragsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf der öffentliche Auftraggeber keine Registrierung verlangen; eine freiwillige Registrierung ist zulässig.

(1) Der öffentliche Auftraggeber legt das erforderliche Sicherheitsniveau für die elektronischen Mittel fest. Elektronische Mittel, die von dem öffentlichen Auftraggeber für den Empfang von Angeboten, Teilnahmeanträgen und Interessensbestätigungen sowie von Plänen und Entwürfen für Planungswettbewerbe verwendet werden, müssen gewährleisten, dass

1.
die Uhrzeit und der Tag des Datenempfangs genau zu bestimmen sind,
2.
kein vorfristiger Zugriff auf die empfangenen Daten möglich ist,
3.
der Termin für den erstmaligen Zugriff auf die empfangenen Daten nur von den Berechtigten festgelegt oder geändert werden kann,
4.
nur die Berechtigten Zugriff auf die empfangenen Daten oder auf einen Teil derselben haben,
5.
nur die Berechtigten nach dem festgesetzten Zeitpunkt Dritten Zugriff auf die empfangenen Daten oder auf einen Teil derselben einräumen dürfen,
6.
empfangene Daten nicht an Unberechtigte übermittelt werden und
7.
Verstöße oder versuchte Verstöße gegen die Anforderungen gemäß den Nummern 1 bis 6 eindeutig festgestellt werden können.

(2) Die elektronischen Mittel, die von dem öffentlichen Auftraggeber für den Empfang von Angeboten, Teilnahmeanträgen und Interessensbestätigungen sowie von Plänen und Entwürfen für Planungswettbewerbe genutzt werden, müssen über eine einheitliche Datenaustauschschnittstelle verfügen. Es sind die jeweils geltenden Interoperabilitäts- und Sicherheitsstandards der Informationstechnik gemäß § 3 Absatz 1 des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern vom 1. April 2010 zu verwenden.

(1) Abweichend von § 16 gelten bei der Nutzung eines dynamischen Beschaffungssystems die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, oder im Falle einer Vorinformation nach § 38 Absatz 4 nach der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung. Sobald die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems abgesandt worden ist, gelten keine weiteren Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge.

(3) Der öffentliche Auftraggeber bewertet den Antrag eines Unternehmens auf Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem unter Zugrundelegung der Eignungskriterien innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dessen Eingang. In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn Unterlagen geprüft werden müssen oder um auf sonstige Art und Weise zu überprüfen, ob die Eignungskriterien erfüllt sind, kann die Frist auf 15 Arbeitstage verlängert werden. Wurde die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems noch nicht versandt, kann der öffentliche Auftraggeber die Frist verlängern, sofern während der verlängerten Frist keine Aufforderung zur Angebotsabgabe versandt wird. Die Fristverlängerung ist in den Vergabeunterlagen anzugeben. Jedes Unternehmen wird unverzüglich darüber informiert, ob es zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassen wurde oder nicht.

(4) Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. § 16 Absatz 6 findet Anwendung.

(5) Der öffentliche Auftraggeber kann von den zu einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bewerbern jederzeit verlangen, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Übermittlung der Aufforderung zur Angebotsabgabe eine erneute und aktualisierte Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach § 48 Absatz 3 einzureichen. § 48 Absatz 3 bis 6 findet Anwendung.

(1) Der öffentliche Auftraggeber legt das erforderliche Sicherheitsniveau für die elektronischen Mittel fest. Elektronische Mittel, die von dem öffentlichen Auftraggeber für den Empfang von Angeboten, Teilnahmeanträgen und Interessensbestätigungen sowie von Plänen und Entwürfen für Planungswettbewerbe verwendet werden, müssen gewährleisten, dass

1.
die Uhrzeit und der Tag des Datenempfangs genau zu bestimmen sind,
2.
kein vorfristiger Zugriff auf die empfangenen Daten möglich ist,
3.
der Termin für den erstmaligen Zugriff auf die empfangenen Daten nur von den Berechtigten festgelegt oder geändert werden kann,
4.
nur die Berechtigten Zugriff auf die empfangenen Daten oder auf einen Teil derselben haben,
5.
nur die Berechtigten nach dem festgesetzten Zeitpunkt Dritten Zugriff auf die empfangenen Daten oder auf einen Teil derselben einräumen dürfen,
6.
empfangene Daten nicht an Unberechtigte übermittelt werden und
7.
Verstöße oder versuchte Verstöße gegen die Anforderungen gemäß den Nummern 1 bis 6 eindeutig festgestellt werden können.

(2) Die elektronischen Mittel, die von dem öffentlichen Auftraggeber für den Empfang von Angeboten, Teilnahmeanträgen und Interessensbestätigungen sowie von Plänen und Entwürfen für Planungswettbewerbe genutzt werden, müssen über eine einheitliche Datenaustauschschnittstelle verfügen. Es sind die jeweils geltenden Interoperabilitäts- und Sicherheitsstandards der Informationstechnik gemäß § 3 Absatz 1 des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern vom 1. April 2010 zu verwenden.

(1) Bei der Festlegung der Fristen für den Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträge nach den §§ 15 bis 19 sind die Komplexität der Leistung und die Zeit für die Ausarbeitung der Angebote angemessen zu berücksichtigen. § 38 Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Können Angebote nur nach einer Besichtigung am Ort der Leistungserbringung oder nach Einsichtnahme in die Anlagen zu den Vergabeunterlagen vor Ort beim öffentlichen Auftraggeber erstellt werden, so sind die Angebotsfristen so festzulegen, dass alle Unternehmen von allen Informationen, die für die Erstellung des Angebots erforderlich sind, unter gewöhnlichen Umständen Kenntnis nehmen können.

(3) Die Angebotsfristen sind, abgesehen von den in § 41 Absatz 2 und 3 geregelten Fällen, zu verlängern,

1.
wenn zusätzliche Informationen trotz rechtzeitiger Anforderung durch ein Unternehmen nicht spätestens sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zur Verfügung gestellt werden; in den Fällen des § 15 Absatz 3, § 16 Absatz 7 oder § 17 Absatz 8 beträgt dieser Zeitraum vier Tage, oder
2.
wenn der öffentliche Auftraggeber wesentliche Änderungen an den Vergabeunterlagen vornimmt.
Die Fristverlängerung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Information oder Änderung stehen und gewährleisten, dass alle Unternehmen Kenntnis von den Informationen oder Änderungen nehmen können. Dies gilt nicht, wenn die Information oder Änderung für die Erstellung des Angebots unerheblich ist oder die Information nicht rechtzeitig angefordert wurde.

(1) Der öffentliche Auftraggeber legt das erforderliche Sicherheitsniveau für die elektronischen Mittel fest. Elektronische Mittel, die von dem öffentlichen Auftraggeber für den Empfang von Angeboten, Teilnahmeanträgen und Interessensbestätigungen sowie von Plänen und Entwürfen für Planungswettbewerbe verwendet werden, müssen gewährleisten, dass

1.
die Uhrzeit und der Tag des Datenempfangs genau zu bestimmen sind,
2.
kein vorfristiger Zugriff auf die empfangenen Daten möglich ist,
3.
der Termin für den erstmaligen Zugriff auf die empfangenen Daten nur von den Berechtigten festgelegt oder geändert werden kann,
4.
nur die Berechtigten Zugriff auf die empfangenen Daten oder auf einen Teil derselben haben,
5.
nur die Berechtigten nach dem festgesetzten Zeitpunkt Dritten Zugriff auf die empfangenen Daten oder auf einen Teil derselben einräumen dürfen,
6.
empfangene Daten nicht an Unberechtigte übermittelt werden und
7.
Verstöße oder versuchte Verstöße gegen die Anforderungen gemäß den Nummern 1 bis 6 eindeutig festgestellt werden können.

(2) Die elektronischen Mittel, die von dem öffentlichen Auftraggeber für den Empfang von Angeboten, Teilnahmeanträgen und Interessensbestätigungen sowie von Plänen und Entwürfen für Planungswettbewerbe genutzt werden, müssen über eine einheitliche Datenaustauschschnittstelle verfügen. Es sind die jeweils geltenden Interoperabilitäts- und Sicherheitsstandards der Informationstechnik gemäß § 3 Absatz 1 des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern vom 1. April 2010 zu verwenden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Dezember 2007 - NC 6 K 1769/07 - teilweise geändert und in Satz 1 der Ziffer b) wie folgt neu gefasst:

„der Antragstellerin/dem Antragstellen vorläufig einen auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Teilstudienplatz im Studiengang Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 im 1. Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, sofern bei der Auslosung auf sie/ihn ein Rangplatz von 1 bis 14 entfällt“.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt 7/8, die Antragsgegnerin 1/8 der Kosten des Verfahrens erster Instanz. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller zu 13/20 und die Antragsgegnerin zu 7/20.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt die Zulassung zum Studium der Medizin und macht hierzu geltend, die Antragsgegnerin habe mit der Vergabe von 321 Studienplätzen die vorhandene Ausbildungskapazität nicht erschöpft. Das Verwaltungsgericht hat die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin beanstandet und eine Aufnahmekapazität von 341 Studienanfängern errechnet. Es hat die Antragsgegnerin daher im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, weitere 20 Bewerber vorläufig zum Studium zuzulassen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin ist der Beschluss abzuändern, weil sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur eine Aufnahmekapazität von 335 Studienanfängern feststellen lässt. Die Antragsgegnerin kann daher nur dazu verpflichtet werden, 14 weitere Teilstudienplätze zu vergeben.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (I.) und hat in der Sache teilweise Erfolg. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Antragsgegnerin nicht daran gehindert, für die Berechnung der Lehrnachfrage einen von den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans abweichenden Berechnungsmodus auf Basis der tatsächlichen durchschnittlichen Gruppengröße der Veranstaltungen zu Grunde zu legen (II.). Diesen Ansatz hat die Antragsgegnerin jedoch nicht konsequent und fehlerfrei eingehalten, sodass gleichwohl Korrekturen an der Kapazitätsberechnung veranlasst sind (III.). Schließlich trägt die Antragsgegnerin zutreffend vor, dass die aufgefundenen Kapazitätsreserven im vorklinischen Ausbildungsabschnitt nur zur Vergabe von Teilstudienplätzen führen kann (IV.). Die Beschwerde des Antragstellers bleibt daher ohne Erfolg (V.).
I.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig.
Insoweit ist zunächst unerheblich, welcher Rangplatz bei der Verlosung zugeteilt wurde und wie wahrscheinlich die sich daraus ergebende Chance ist, einen Studienplatz tatsächlich zu erhalten. Denn in rechtlicher Hinsicht besteht auch für die hintersten Rangplätze die Möglichkeit, im Wege des vom Verwaltungsgericht angeordneten Nachrückverfahrens einen vorläufigen Studienplatz bei der Antragsgegnerin zu erhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 -).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das tatsächliche Zulassungssemester (WS 2007/2008) zwischenzeitlich abgelaufen ist. Zwar ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Nachrücken nach Maßgabe des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht mehr möglich, so dass für diejenigen Studienbewerber, die den Beschluss vom 21.12.2007 nicht angegriffen haben, keine Möglichkeit mehr besteht, die angestrebte vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des WS 2007/2008 zu erreichen (vgl. Senatsbeschluss vom 04.03.2008 - NC 9 S 58/07 -). Dies gilt indes nicht für die vorliegende Fallkonstellation, in der angesichts der von Antragstellerseite eingelegten Beschwerde die vorläufige Zulassung nach den Rechtsverhältnissen des WS 2007/2008 weiterhin möglich ist, falls im Beschwerdeverfahren weitere Restkapazitäten der Antragsgegnerin festgestellt werden.
Im Übrigen besteht unabhängig hiervon die formelle Beschwer der Antragsgegnerin durch den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts fort. Aus § 158 Abs. 1 VwGO ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung gerade nicht vorliegt.
II.
Die Antragsgegnerin rügt in der Sache zu Recht, dass das Verwaltungsgericht bereits den Berechnungsmodus für die Bestimmung der Lehrnachfrage anhand von tatsächlichen Gruppengrößen für unzulässig gehalten hat.
1. Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629 - HZG -; die durch das Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007, GBl. S. 505, bewirkten Änderungen finden gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Änderungsgesetzes erstmals für das Zulassungsverfahren zum WS 2008/2009 Anwendung). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.06.1999 (GBl. S. 401) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
10 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfGE 80, 1 [21 f.]; 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
11 
2. Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, geändert durch Verordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt.
12 
Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfGE 66, 155 [182]). Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43 - LVVO -) zugrunde zu legen.
13 
Die Bestimmung der Lehrnachfrage erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 KapVO VII anhand des in Deputatsstunden gemessenen Aufwands aller beteiligten Lehreinheiten, die für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist („Curricularnormwert“). Im Studiengang Medizin ist dieser Wert vom Wissenschaftsministerium auf 8,2 festgesetzt worden (vgl. Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), so dass hiervon gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist.
14 
Die Kapazitätsverordnung geht für die Berechnung der Aufnahmekapazität jedoch nicht vom Studiengang selbst aus, sondern von Lehreinheiten; im Studiengang Medizin ist deshalb ein vorklinischer Teil und ein klinischer Teil zu unterscheiden (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII). Dementsprechend muss auch der Betreuungsaufwand eines Studenten für den Studiengang zwischen den beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden. Die mit der Aufteilungsentscheidung gebildeten Curricularanteile entsprechen somit dem Betreuungsaufwand der jeweiligen Lehreinheit für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten im zugeordneten Studiengang (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII). Im Studiengang Medizin hat auch diese Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII).
15 
3. Vorschriften darüber, wie der für die Berechnung der Lehrnachfrage maßgebliche Curricularanteil inhaltlich zu bestimmen ist, enthält die KapVO VII jedoch nicht. Auch aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen sich keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]).
16 
Die Ausgestaltung obliegt daher grundsätzlich der Hochschule selbst, die im Rahmen der ihr durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit befugt ist, bei der Organisation und Ausgestaltung des Studiums ihren eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen und fachdidaktischen Zielvorstellungen Ausdruck zu verleihen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360). Im Rahmen des vom Verordnungsgeber vorgegebenen Curricularnormwerts des Studiengangs - sowie im Falle des Studiengangs Medizin auch der Currcicularanteile der am Studiengang beteiligten Lehreinheiten - gestaltet die Hochschule Struktur und Inhalt ihrer Studienpläne daher grundsätzlich selbst.
17 
Insbesondere ist die Hochschule von Rechts wegen nicht verpflichtet, bei der Berechnung der Lehrnachfrage den Vorgaben des sogenannten ZVS-Beispielstudienplans zu folgen. Dieser ist vielmehr weder in der KapVO VII noch in der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I S. 2405, zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2007, BGBl. I S. 2686 - ÄAppO -) verbindlich vorgegeben. Der Gesetzgeber hat auf die verbindliche Vorgabe entsprechender Leitbilder vielmehr bewusst verzichtet, um der Profilbildung der Hochschulen und der Herausbildung wissenschaftlicher Schwerpunkte ausreichend Raum zu belassen (vgl. Koch, RdJB 2005, 345). Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung sind daher nicht zwingend die abstrakten Betreuungsrelationen des ehemaligen ZVS-Beispielstudienplans heranzuziehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 09.07.2007 - NC 9 S 26/07 - und vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -). Der ZVS-Beispielstudienplan gab auf der Grundlage der Approbationsordnung ein „Beispiel“ - also eine Möglichkeit - vor, wie der für den Studiengang festgesetzte Curricularnormwert ausgefüllt und umgesetzt werden kann; er schloss und schließt abweichende Studienpläne aber nicht aus.
18 
Dabei ist allerdings nicht zu verkennen, dass die Systematik der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist. Dies ist für die Bestimmung des an der Hochschule vorhandenen Lehrangebots besonders deutlich. Denn unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten wird durch das in § 8 f. KapVO VII angeordnete Stellenprinzip stets auf die höchst mögliche Lehrverpflichtung des Lehrpersonals abgestellt (vgl. BVerfGE 66, 155 [186 f.]). Darüber hinaus geht der Gesamtansatz der verfügbaren Deputatsstunden einer Lehreinheit von der Austauschbarkeit aller Lehrenden für die Veranstaltungen innerhalb der Lehreinheit aus. Diese Annahme ist angesichts der hohen Spezialisierung aber fiktiv; es liegt auf der Hand, dass etwa ein Anatomie-Kurs nicht von Psychologen abgehalten werden kann (vgl. auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 368). Gleiches gilt für die Bestimmung des Curricularnormwerts, bei der abstrakt an Hand der „Lernmengentheorie“ auf den Besuch der von der Approbationsordnung und den Studien- und Prüfungsordnungen vorgegebenen mindesterforderlichen Veranstaltungen abgestellt wird (vgl. Großkreutz, in: Hailbronner/Geis, HRG-Kommentar, Stand: 06/2007, § 29 Rn. 18; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 403).
19 
Die als „Mittelwert“ angesetzten Betreuungsrelationen des ZVS-Beispielstudienplans (vgl. BVerwGE 64, 77 [89]), die auch bei der Festsetzung des Curricularnormwerts zu Grunde gelegt worden sind (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 103), korrespondieren daher offenkundig mit dem abstrakten Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung. Ihre Heranziehung erscheint deshalb auch nach Wegfall der rechtsverbindlichen Vorgabe sachgerecht (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -).
20 
Die Betreuungsrelationen des ZVS-Beispielstudienplans sind im gegenwärtigen Rechtszustand aber nicht mehr verbindlich vorgeschrieben und damit nicht die einzige Möglichkeit. Schranken bei der eigenverantwortlichen Bestimmung der Lehrnachfrage durch die Hochschulen ergeben sich vielmehr nur aus den Vorgaben höherrangigen Rechts - insbesondere aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung - und dem Erfordernis der Systemgerechtigkeit des gewählten Modells.
21 
Wählt die Hochschule ein Berechnungssystem, bei dem die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festgelegt wird, ist dies im Grundsatz daher nicht zu beanstanden. Der Ansatz hat sachliche Gründe und findet ebenfalls Anhaltspunkte in der Kapazitätsverordnung (vgl. etwa § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII hinsichtlich der Zuordnung zu Lehreinheiten). Die Hochschule hat dieses Modell aber konsistent einzuhalten und trägt Verantwortung und Risiko für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen. Hieraus ergibt sich nicht nur eine erhöhte Darlegungsbedürftigkeit, die sich grundsätzlich auf alle Gruppengrößen bezieht, sondern auch eine im Vergleich zur abstrakten Berechnungsmethode des ZVS-Beispielstudienplans erhöhte Fehleranfälligkeit (dazu sogleich).
III.
22 
Die von der Antragsgegnerin berechnete Lehrnachfrage auf Basis der tatsächlichen Gruppengröße ist daher im Grundsatz nicht zu beanstanden (1.), die Berechnungen im Einzelnen bedürfen indes der Korrektur hinsichtlich der Festlegung der für den Studiengang Molekulare Medizin (2.) und den klinischen Ausbildungsabschnitt (3.) erbrachten Veranstaltungen sowie für die Bestimmung von Lehrnachfrage (4.) und Dienstleistungsimport (5.).
23 
1. Sowohl bei der Festlegung kapazitätsbestimmender Regelungen (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]) als auch bei kapazitätsrelevanten Veränderungen in zulassungsbeschränkten Studiengängen (vgl. BVerfGE 66, 155 [178 f.]) unterliegt die Hochschule dem Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung. Das Verfahren zur Festsetzung der Aufnahmekapazität einer Hochschule muss hierfür den Bedingungen rationaler Abwägung genügen. Der Hochschule obliegt eine Darlegungspflicht hinsichtlich der angestellten Annahmen und Wertungen, aus denen sich nachvollziehbar ergeben muss, dass etwaige Kapazitätsminderungen auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt worden sind (vgl. BVerfGE 85, 36 [57]). Dies gilt in besonderer Weise für mathematisch bestimmte Festlegungsmodelle, weil die Zahlen und Formeln für sich den hinter ihr stehenden Abwägungsvorgang nicht ohne weiteres erkennen lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat die „ungewöhnlichen Schwierigkeiten“ der inhaltlichen Nachprüfung einer Kapazitätsverordnung „mit mehreren komplizierten und rechnerisch verknüpften Formeln“ und den sich hieraus ergebenden „unübersichtlichen“ und „vielfältigen Ableitungen“ eindrücklich beschrieben (vgl. BVerfGE 85, 36 [58]). Es hat zugleich jedoch klargestellt, dass auch die Modellrechnungen und Ableitungszusammenhänge einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen werden müssen. Diese erstreckt sich nicht nur auf die Kontrolle der tatsächlichen Annahmen, die der Modellrechnung zugrunde liegen, sondern auch auf die Systemkonformität des Modells.
24 
Die Antragsgegnerin hat zur Berechnung der Lehrnachfrage die im Studienplan ausgewiesenen Lehrveranstaltungen im vorklinischen Teil aufgelistet und den jeweilige Bedarf an Lehrdeputatsstunden in Semesterwochenstunden errechnet. Berechnungsgrundlage für den jeweiligen Lehraufwand ist dabei die Formel:
25 
Stundenvolumen (v) x Anrechnungsfaktor (f)
Betreuungsrelation (g).
26 
Die für die jeweilige Lehrveranstaltung anzusetzende Stundenzahl (v) ergibt sich dabei aus den im Studienplan hierfür ausgewiesenen Semesterwochenstunden. Auch die Betreuungsrelation (g) ist als rechnerische Gruppengröße in der Studienordnung festgelegt (vgl. Anlage 2/2). Der Anrechnungsfaktor (f) dient dazu, dem unterschiedlichen Vorbereitungs- und Betreuungsaufwand der Veranstaltungen Rechnung zu tragen. Er kann zwar nicht aus den zwischenzeitlich außer Kraft getretenen früheren Kapazitätsverordnungen entnommen werden (vgl. etwa Anlage 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Grundsätze für eine einheitliche Kapazitätsermittlung und -festsetzung zur Vergabe von Studienplätzen vom 31.01.1977, GBl. S. 64). Die Heranziehung eines entsprechenden Gewichtungsfaktors ist aber auch nach Wegfall der verordnungsrechtlichen Normierung sachgerecht und daher in der Senatsrechtsprechung gebilligt worden (vgl. etwa Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
27 
Dieses Berechnungsmodell ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Es entspricht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Festlegung objektivierter, nachvollziehbarer Kriterien der Kapazitätsermittlung nach dem Stand der jeweiligen Erfahrungen.
28 
2. Problematisch erscheint indes die Festlegung der Betreuungsrelation für die jeweilige Lehrveranstaltung, die jedenfalls für das - von der Lehreinheit als Export erbrachte - Praktikum der molekularen Zellbiologie und das entsprechende Wahlfach korrigiert werden muss.
29 
Angesichts der Tatsache, dass die Betreuungsrelation den Nenner in der Berechnungsformel zur Bestimmung der Lehrnachfrage bildet, kommt ihr unmittelbar kapazitätsrelevante Bedeutung zu. Die teilweise erheblichen Auswirkungen werden deutlich, wenn die unterschiedlichen Einsatzwerte für die Betreuungsrelation weit auseinander liegen. Im Falle des streitigen Praktikums der molekularen Zellbiologie, in dem die Antragsgegnerin eine Betreuungsrelation von 3, das Verwaltungsgericht hingegen einen g-Wert von 15 angesetzt hat, ergibt sich ein jeweiliger Lehrnachfrageanteil von 6,2500 bzw. 1,250 Semesterwochenstunden. Die Absenkung der Betreuungsrelation führt daher zu einer Zunahme des Verbrauchs an vorhandenen Lehrangebotskapazitäten und wirkt sich unmittelbar kapazitätsvermindernd aus.
30 
a) Inhaltlich ist die Festlegung der Betreuungsrelation für das Praktikum molekulare Zellbiologie sowie für das entsprechende Wahlfach indes nicht zu beanstanden. Aus der - ausdrücklich in Bezug genommenen - Tischvorlage zur gemeinsamen Sitzung von Fakultätsrat und Habilitationsausschuss am 18.05.2006 geht hervor, dass im Rahmen der Veranstaltung die Bedienung von Großgeräten vermittelt werden soll, die teilweise nur ein einziges Mal zur Verfügung stehen. Die Anleitung bedürfe intensiver Einführung und fortlaufender Betreuung, so dass an den Laborplätzen teilweise nur im Verhältnis 1 : 1 gearbeitet werden könne. Um die kapazitären Auswirkungen für den Studiengang Medizin in Grenzen halten zu können, werde gleichwohl nur eine Betreuungsrelation von 1 : 3 im Praktikum bzw. 1 : 4 im Wahlfach festgelegt.
31 
Diese Erwägungen sind nachvollziehbar und werden in tatsächlicher Hinsicht auch von den Antragstellern nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Das Zugangsrecht der Hochschulbewerber genießt keinen generellen Vorrang vor der ebenfalls grundrechtlich gewährleisteten Freiheit von Forschung und Lehre aus Art. 5 Abs. 3 GG. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung vielmehr berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden (vgl. hierzu auch die standortübergreifende Stellungnahme zur Weiterentwicklung der Universitätsmedizin in Baden-Württemberg des Wissenschaftsrats vom 16.07.2004, Drs. 6196-04, S. 104). Die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin liegt damit grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule. Ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, kann aber auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360 sowie bereits Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15/80 - BVerwGE 65, 303 [311]). Die Festsetzung der Betreuungsrelation ist hier auch sachgerecht und angemessen, weil sich die Ausbildung angesichts der konkreten Anforderungen an die Ausgestaltung des Laborplatzes sinnvollerweise nur mit kleinen Betreuungsrelationen durchführen lässt. Die Hochschule war sich schließlich auch der Auswirkungen der Entscheidung hinsichtlich der Gruppengröße auf die Zulassungszahl im Studiengang Medizin bewusst und hat ihr sowohl hinsichtlich der klein gehaltenen Studentenzahl des gesamten Studiengangs als auch in der konkreten Festlegung der Betreuungszahlen für die streitigen Veranstaltungen Rechnung getragen.
32 
b) Die Entscheidung leidet indes an einem formalen Mangel, weil sie nicht von dem hierfür zuständigen Hochschulorgan getroffen worden ist.
33 
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -) ist bei einer hochschulorganisatorischen Maßnahme eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen geboten. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen werden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen sind. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergibt sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten werden. Allerdings darf die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen - wie etwa die Neueinrichtung eines Studiengangs - Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge haben, muss die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen (vgl. auch BVerfGE 66, 155 [178]; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360).
34 
Aus dem Dargelegten ergibt sich zugleich, dass die Abwägungsentscheidung nicht nur hochschulrechtlich geboten ist, sondern ihre Wurzeln im Kapazitätsrecht findet. Unabhängig von der einfach-rechtlichen Ausgestaltung des jeweiligen Hochschulgesetzes bedarf es daher aus verfassungsrechtlichen Gründen für entsprechend kapazitätsrelevante Maßnahmen einer Abwägungsentscheidung. Kapazitätsungünstige Folgen können sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweicht und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruht, gelten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße.
35 
Es entspricht daher ständiger Senatsrechtsprechung, dass jedenfalls in diesen Konstellationen die zur Bedarfsberechnung herangezogene Gruppengröße in der Studienordnung ausdrücklich normiert werden muss (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -). Nur hierdurch ist sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Zuständiges Hochschulorgan ist aber der Senat, weil ihm die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen zugewiesen ist (vgl. § 19 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg vom 01.01.2005, GBl. S. 1 - LHG -). Änderungen an der Studienordnung bedürfen zwar der Mitwirkung des Fakultätsrats (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG), sie können jedoch nicht von ihm allein beschlossen werden. Dementsprechend liegt auch die kapazitäre Abwägungsentscheidung nicht im alleinigen Zuständigkeitsbereich des Fakultätsrats, sondern muss abschließend vom Senat verantwortet werden (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
36 
Diesen Anforderungen genügt die Festlegung der Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie mit drei Studierenden und für das Wahlfach mit vier Studierenden nicht. Denn der von der Antragsgegnerin vorgelegte Beschluss vom 18.05.2006 ist auf einer gemeinsamen Sitzung von Fakultätsrat und Habilitationsausschuss gefasst worden. Eine Befassung des Senats mit der Angelegenheit hat die Antragsgegnerin weder belegt noch kann diese aus den vorgelegten Akten entnommen werden. Vielmehr ist von der Antragsgegnerin allein die amtliche Bekanntmachung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin vorgelegt worden, die eine Beschlussfassung des Senats hinsichtlich der Festlegung der Gruppengröße für die Lehrveranstaltung „Kursus der medizinischen Psychologie“ und das Wahlfach im Studiengang Humanmedizin belegt. Die erforderliche Beschlussfassung durch den Senat ist somit hierfür dokumentiert, entsprechendes fehlt indes für den Studiengang Molekulare Medizin. Folgerichtig enthält auch die auf der Homepage der Antragsgegnerin eingestellte Studienordnung für den Studiengang Molekulare Medizin keine Festlegungen für die jeweiligen Gruppengröße, während die Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin entsprechende Bestimmungen aufweist (Anlage 2/2 der Studienordnung).
37 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Verringerung der Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie und das entsprechende Wahlfach nicht anerkannt.
38 
c) Entgegen der von Antragstellerseite teilweise geäußerten Auffassung bestehen jedoch keine Bedenken gegen die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports für den Studiengang Molekulare Medizin. Die Einrichtung des Studiengangs geht auf eine ordnungsgemäße Entscheidung des Senats zurück, der sich dabei der Tatsache bewusst war, dass angesichts des Fehlens weiterer finanzieller Zuweisungen alle Lehrkapazitäten und Sachmittel aus dem vorhandenen Bestand gedeckt werden müssen. Die hieraus unmittelbar folgende Absenkung der Zulassungszahlen für den Studiengang Humanmedizin ist dabei ausdrücklich angesprochen worden (vgl. Beschlussvorlage für die Senatssitzung vom 13.06.2001). Ob und ggf. welche Auswirkungen sich aus der möglicherweise fehlenden Zuordnung des Studiengangs zu einer Lehreinheit für den Streitgegenstand ergeben könnten, ist nicht substantiiert dargelegt worden (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil eine engpassbildende Abspaltung von Lehrkapazitäten gerade nicht vorgenommen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) und die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur vorklinischen Lehreinheit nahe liegen dürfte (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -).
39 
3. Hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht beanstandeten Dienstleistungsexports in den klinischen Teil hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren eingeräumt, dass die Vorlesung und das Seminar im Fach Sozialmedizin nur zur Hälfte von der vorklinischen Lehreinheit bestritten wird. Der hälftige Berechnungsansatz steht daher nicht im Streit. Die Antragsgegnerin hat in der Beschwerde jedoch geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe das Stundenvolumen der Veranstaltungen unzutreffend berechnet. Tatsächlich handle es sich um verblockt durchgeführten Veranstaltungen, so dass ein Zeitvolumen von neun vollen Zeitstunden à 60 Minuten in Ansatz gebracht werden müsse.
40 
Dieses Vorbringen trifft im Ansatz zu, weil gemäß § 2 Abs. 6 LVVO bei Blockveranstaltungen eine Umrechnung in Semesterwochenstunden erforderlich ist. Hierfür ist eine Einheit von 45 Minuten zugrunde zu legen, weil den Lehrverpflichteten gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 LVVO pro Lehrstunde nur eine Lehrzeit von 45 Minuten abverlangt werden kann. An diese Lehrverpflichtung knüpft die Kapazitätsberechnung gemäß § 9 Abs. 1 KapVO VII jedoch an. Neun Zeitstunden à 60 Minuten ergeben somit zwölf Lehrstunden à 45 Minuten. Bei Zugrundelegung der vom Verwaltungsgericht und der Antragsgegnerin angesetzten Dauer von 14 Wochen pro Semester ergibt sich damit ein Stundenvolumen von 0,8571 Semesterwochenstunden.
41 
Im Gegensatz hierzu hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Kapazitätsberechnung jedoch selbst ein Stundenvolumen von jeweils 0,4 Semesterwochenstunden angesetzt. Diese (kapazitätsungünstige) Diskrepanz zwischen dem Beschwerdevorbringen und den eigenen Berechnungsgrundlagen im Rahmen der Kapazitätsermittlung wird durch den Beschwerdevortrag der Antragsgegnerin nicht erläutert. Um den Bezugsrahmen des Berechnungsmodells nicht zu verlassen geht der Senat daher angesichts der geringfügigen Abweichung - die mit hoher Wahrscheinlichkeit keine kapazitären Auswirkungen mit sich bringt - im Rahmen der Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzes von dem von der Antragsgegnerin bei ihren Berechnungen selbst zugrunde gelegten Stundenvolumen von jeweils 0,4 Semesterwochenstunden für Vorlesung und Seminar im Studienfach Sozialmedizin aus, sodass insoweit die vom Verwaltungsgericht angesetzten Zahlen nicht zu beanstanden sind. Damit kann auch die von Antragstellerseite aufgeworfene Frage dahinstehen, ob das Blockseminar tatsächlich jeweils „cum tempore“ angesetzt war und damit 9 Zeitstunden gar nicht umfasste.
42 
Insgesamt gehen die Einwände der Antragsgegnerin gegen die Berechnung des Lehrangebots durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis daher ins Leere. Der in Ansatz gebrachte Wert von 334,3006 Semesterwochenstunden für das bereinigte Lehrangebot ist nicht zu beanstanden.
43 
4. Korrekturen sind aber für die Berechnung der Lehrnachfrage veranlasst. Denn die Angabe der Antragsgegnerin, bei ihrer Kapazitätsberechnung sei durchgängig auf die an der Universität tatsächlich vorzufindende Gruppengröße abgestellt worden, trifft nicht zu.
44 
Zwar ist die Hochschule nach den obigen Ausführungen grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Berechnung der Lehrnachfrage den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zu folgen; sie ist daher auch nicht daran gehindert, die Lehrbelastung am Maßstab der durchschnittlichen Teilnehmerzahlen festzusetzen. Sie hat in diesem Falle aber aus Gründen der Systemgerechtigkeit durchgängig die aus der Hochschulwirklichkeit abgeleiteten Teilnehmerzahlen in Ansatz zu bringen. Die Berechnung verlässt dagegen ihren eigenen Ableitungszusammenhang und wird fehlerhaft, wenn nur für einzelne Veranstaltungen auf die tatsächliche Teilnehmerzahl zurückgegriffen wird, für andere dagegen die abstrakten Berechnungszahlen des ZVS-Beispielstudienplans zugrunde gelegt werden.
45 
Dieser Vorwurf trifft die Antragsgegnerin aber jedenfalls für die in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung durchgängig (mit Ausnahme des Dienstleistungsexports) angesetzten Betreuungsrelation für Vorlesungen auf 180 Teilnehmer. Denn dieser Wert entstammt den Berechnungen des ZVS-Beispielstudienplans, er dürfte der durchschnittlichen Teilnehmerzahl in der Hochschulwirklichkeit der Antragsgegnerin indes nicht entsprechen.
46 
Offenbar hat die Antragsgegnerin mit Stand vom 18.07.2007 deshalb eine erneute Berechnung durchgeführt, bei der für die Vorlesungen eine Betreuungsrelation von 310 Studenten, bzw. 400 Studenten für die auch von den Studenten der Zahn- und der Molekularen Medizin vorgesehenen Vorlesungen, angesetzt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist diese Berechnung aber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt worden; insbesondere ist sie nicht in den Generalakten (IV) enthalten. Dort findet sich vielmehr nur eine Darstellung von Lehrimport und Lehrexport, aber gerade keine Auflistung des Eigenanteils der vorklinischen Lehreinheit. Dementsprechend kann dem Vorbringen der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren ein Hinweis auf den von 180 Studenten abweichenden Ansatz der Betreuungsrelation für die von der vorklinischen Lehreinheit erbrachten Vorlesungen nicht entnommen werden. Eingeführt worden ist die Berechnung der Lehrnachfrage im vorklinischen Studienabschnitt Stand: 18.07.2007 vielmehr erst mit der am 06.02.2008 bei Gericht eingegangen Beschwerdebegründung (als Anlage BB 1). Diese - noch innerhalb der Beschwerdefrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgelegte - Berechnung weist indes nur eine Berechnung des Curricularnormwerts aus, nicht aber den Eigenanteil der Vorklinik. Eine nachvollziehbare Grundlage für die gerichtliche Entscheidung liegt deshalb auch damit nicht vor; insbesondere weil ein Abgleich der angenommenen Werte mit den Zahlen des Dienstleistungsimports nicht vorgenommen werden kann.
47 
Im Ergebnis kommt es auf diesen Darlegungsmangel jedoch nicht an, weil die in der Kapazitätsberechnung Stand: 18.07.2007 angesetzten Betreuungsrelationen für Vorlesungen nicht mit den in der Studienordnung festgesetzten Werten übereinstimmen. Denn dort ist für Vorlesungen eine Betreuungsrelation von 180 Studierenden festgelegt (Anlage 2/2). Wie bereits ausgeführt, muss für die Kapazitätsberechnung aber eine von den zuständigen Hochschulorganen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abwägungsentscheidung festgesetzte Betreuungsrelation zu Grunde gelegt werden.
48 
Da der in der Studienordnung festgesetzte - und offenkundig dem ZVS-Beispielstudienplan entnommene - Wert von 180 Studierenden aber nicht in das von der Antragsgegnerin gewählte Berechnungsmodell passt und kapazitätsungünstige Wirkungen entfalten würde, ist er zu korrigieren. Mangels hinreichender Anhaltspunkte hält es der Senat im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes für angemessen, die von der Antragsgegnerin selbst vorgetragene Durchschnittsmaximalhörerzahl von 270 Studenten zu Grunde zu legen, der von Antragstellerseite nicht widersprochen worden ist. Ein Ansatz von 270 Hörern erscheint nicht offensichtlich fehlsam und dürfte den tatsächlichen Gegebenheiten in kapazitätsgünstiger Weise hinreichend Rechnung tragen.
49 
5. Auch die Berechnung des Dienstleistungsimports ist nicht frei von Fehlern.
50 
Dabei ist allerdings der Ansatz einer Betreuungsrelation von 10 Studierenden für das Wahlfach Vorklinik im Mentorenprogramm nicht zu beanstanden. Insoweit sind zunächst die formalen Anforderungen erfüllt, weil die Entscheidung hierüber vom Senat (am 16.11.2005) getroffen wurde und das Ergebnis auch in der Studienordnung niedergelegt ist. Die Festlegung ist systemkonform, weil sie den tatsächlichen Gruppengrößen in der Hochschulwirklichkeit entspricht. Schließlich sind auch inhaltlich Bedenken nicht ersichtlich. Den Hochschulgremien war die kapazitäre Relevanz der Entscheidung bewusst (vgl. Protokoll zur gemeinsamen Sitzung von erweitertem Fakultätsrat und Habilitationsausschuss vom 27.10.2005). Die dennoch getroffene Entscheidung ist von der Erwägung getragen worden, mit dem Mentorenprogramm einen frühen und persönlichen Kontakt zu Hochschullehrern zu ermöglichen. Dies ist in materieller Hinsicht vom fachdidaktischen Ermessen der Hochschule getragen. Die Einführung des Mentorenprogramms entspricht darüber hinaus den Empfehlungen des Berichts der Sachverständigenkommission zur Bewertung der Medizinischen Ausbildung vom Dezember 2001, der gerade hinsichtlich des Kontakts zu den Lehrpersonen ein Defizit im Lehrbetrieb der Antragsgegnerin konstatiert und ein Betreuungssystem mit einer festen akademischen Bezugsperson angeregt hatte (vgl. S. 15 und 37). Das in Kleingruppen durchgeführte Mentorenprogramm wird im Übrigen auch an anderen Hochschulen praktiziert.
51 
Zu Unrecht hat die Antragsgegnerin hierfür aber einen Eigenanteil der Vorklinik von 70% zu Grunde gelegt. Tatsächlich werden die Veranstaltungen gegenwärtig vielmehr zum überwiegenden Teil von Lehrkräften der klinischen Lehreinheit abgehalten, wie die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren eingeräumt hat. Die ursprünglich angestellte Prognose eines Eigenanteils von 70% hat sich daher als unzutreffend erwiesen und bedarf der Korrektur (vgl. § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII). Entsprechend hat die Antragsgegnerin nach eigenen Angaben ihren Berechnungsansatz für die Kapazitätsberechnung des WS 2008/2009 auch bereits geändert und auf einen 50%-Anteil der Vorklinik umgestellt. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass diese Entwicklung nicht bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar war, hat die Antragsgegnerin nicht vorgebracht. Der Senat hält im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mangels anderweitiger Anhaltspunkte daher den Ansatz eines Eigenanteils von 50% für sachgerecht. Folgerichtig erhöht sich der Dienstleistungsimport aus der klinischen Lehreinheit entsprechend, mit der Folge, dass der Curriculareigenanteil korrigiert werden muss.
52 
6. Auf die Einstellung eines „Schwundfaktors“, der dem Anteil der Studienabgänger Rechnung trägt, hat die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage verzichtet. Denn nach § 4 der Verordnung des Wissenschaftsministerium über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2007/2008 und im Sommersemester vom 05.07.2007 (GBl. S. 331 - ZZVO 2007/2008 -) sind freiwerdende Studienplätze im Studiengang Medizin durch die Zulassung von Bewerbern in höheren Fachsemestern voll auszugleichen. Damit wird im Übrigen gerade demjenigen Personenkreis Rechnung getragen, der nur über einen Teilstudienplatz verfügt, etwa weil er - wie hier begehrt - nur aufgrund einer gerichtlich festgestellten Restkapazität im vorklinischen Studienabschnitt zugelassen werden konnte. Eine hierüber hinausgehende Berücksichtigungspflicht käme deshalb nur in Betracht, wenn eine ausreichende Bewerberzahl für die Auffüllung der frei werdenden Plätze in höheren Fachsemestern nicht vorhanden wäre und die in der Verordnung vorgegebene Verfahrensweise damit vorhandene Kapazitäten ungenützt ließe (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -). Hiervon kann angesichts der von der Antragsgegnerin vorgelegten Bewerberzahlen indes nicht ausgegangen werden.
53 
Auch hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen („Dienstleistungsexport“) ist eine Schwundkorrektur nicht geboten. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII, der ausdrücklich anordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Dementsprechend muss auch ein möglicher Schwund im nachfragenden Studiengang Zahnmedizin nicht in die Berechnung eingestellt werden, zumal dort ein etwaiger Schwund bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität berücksichtigt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 -).
54 
Im Übrigen ist vom Bundesverwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen worden, dass die Berücksichtigung eines möglichen Schwundes in höheren Semestern bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im ersten Semester auf der Fiktion beruht, dass der Rückgang der Studentenzahlen in höheren Semestern den überkapazitären Ausbildungsaufwand im Aufnahmesemester kompensiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.1987 - 7 C 103/85 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184). Dies dürfte den tatsächlichen Gegebenheiten indes kaum entsprechen, so dass die geforderte Rechengenauigkeit ohnehin nicht zu einer präziseren Erfassung vorhandener Ausbildungskapazitäten führt.
55 
Schließlich liegt auch keine Systemwidrigkeit in der Berechnung der Antragsgegnerin vor: Die Reduzierung des angenommenen Dienstleistungsexports in den Studiengang Zahnmedizin beruht nicht auf der Annahme eines Schwundes, sondern dient der Berücksichtigung von Doppelstudenten (vgl. Anlage 3b der Kapazitätsberechnung).
56 
7. Bei Berücksichtigung der dargestellten Abänderungen ergibt sich ein rechnerischer Curriculareigenanteil der Vorklinik von 1,9932 bei einem Curricularanteil der Vorklinik gesamt von 2,6023.
57 
Damit weichen die Werte auch von denjenigen der Aufteilungsentscheidung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 22.08.2007 ab. Diese ministerielle Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten ist im Studiengang Medizin zwar für die Hochschule verbindlich (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), sie ist einer Nachprüfung durch die Gerichte indes nicht entzogen. Da die Entscheidung des Ministeriums auf der unzutreffenden Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin beruht und deren Zahlen unverändert übernommen hat, sind die Werte im gerichtlichen Verfahren zu korrigieren. In Anbetracht der Tatsache, dass der für die Kapazitätsberechnung maßgebliche Curriculareigenanteil nur minimal von den vom Ministerium festgelegten Zahlen abweicht und insoweit eine Kapazitätsrelevanz ausgeschlossen werden kann - sowohl bei Ansatz eines Curriculareigenanteils von 1,9932 als auch bei Zugrundelegung eines Werts von 1,9916 ergeben sich 335 Studienplätze - sieht der Senat jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine Veranlassung, weitere Korrekturerwägungen hinsichtlich des Curriculareigenanteils anzustellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Überdehnung der Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin nicht nur die ebenfalls grundrechtlich geschützten Aufgaben der Hochschule in Forschung und Krankenversorgung beeinträchtigt, sondern auch die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Lehrbetriebs für die bereits zugelassenen Studierenden (vgl. BVerfGE 33, 303 [339]). Überfüllte Veranstaltungen, Wartezeiten für Pflichtseminare und fehlende Sprechzeiten der Lehrenden sind aber unmittelbare Folge einer Überschreitung der universitären Belastungsgrenzen.
IV.
58 
Insgesamt ergibt sich damit eine rechnerische Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin von 335 Studienplätzen (doppelter Ansatz des bereinigtes Lehrangebots von 334,3006 Semesterwochenstunden : Curriculareigenanteil), so dass über die bereits belegte Kapazität von 321 Studienplätze hinaus weitere 14 Studierenden von der Antragsgegnerin aufzunehmen sind. Zweifel an der bestehenden Belegung sind nicht ersichtlich, nachdem die Antragsgegnerin die von Antragstellerseite vermutete Fehlbuchung aufgeklärt hat.
59 
Hinsichtlich dieser 14 Studienplätze ist auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin die Beschränkung der Zulassung auf den vorklinischen Teil auszusprechen. Denn die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im klinischen Teil des Studiengangs Medizin, die gemäß § 17 Abs. 1 KapVO VII anhand patientenbezogener Einflussfaktoren festgelegt wird, liegt niedriger als die Ausnahmekapazität im vorklinischen Teil, die gemäß § 6 KapVO VII aufgrund der personellen Ausstattung der Hochschule berechnet wird. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Kapazität von 315 für den klinischen Studienabschnitt sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine gerichtlich festgestellte Kapazitätsausweitung im vorklinischen Teil des Studiengangs besagt aber angesichts der unterschiedlichen Berechnungsmethoden nichts darüber, dass auch im klinischen Teil des Studiengangs höhere Kapazitäten angenommen werden könnten.
60 
Die aufgedeckte Restkapazität im vorklinischen Teil des Studiengangs kann daher nur dazu führen, dass die Hochschule zur entsprechenden Vergabe von Teilstudienplätzen - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - verpflichtet wird. Die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil ist dagegen nicht gewährleistet (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII); hierzu kann die Hochschule auch in Ansehung des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht verpflichtet werden. Der über die festgesetzten Kapazitäten hinaus vermittelte Studienplatz ist mit dem Risiko behaftet, dass die Studienmöglichkeit im klinischen Teil nicht gesichert ist und vom späteren Erwerb eines Vollstudienplatzes abhängt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Ob der Studienbewerber dieses mit einer Teilzulassung verbundene Risiko in Kauf nehmen will, obliegt seiner eigenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 59, 172 [209 f.]).
V.
61 
Die Beschwerde des Antragstellers kann damit keinen Erfolg haben. Weitere Restkapazitäten der Antragsgegnerin liegen nicht vor.
62 
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entspricht. Hieran könnten indes Bedenken bestehen, weil der Vortrag über weite Strecken nur eine Aneinanderreihung vergangener Entscheidungen enthält, ohne dass hieraus klare Schlussfolgerungen oder auch nur Behauptungen für den konkreten Rechtsstreit gezogen würden. Dementsprechend lässt auch die Gliederungsfolge „I. - III. - III. - II. - III. - VI. - VII. - VIII. - VIII.“ eine schlüssige Gedankenführung vermissen.
VI.
63 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Sie berücksichtigt hinsichtlich des Verfahrens erster Instanz die Loschance auf Zuweisung eines außerhalb der festgesetzten Kapazität festgestellten Studienplatzes (14 Studienplätze auf 113 Bewerber). Für das Beschwerdeverfahren ist das teilweise Obsiegen der Antragsgegnerin in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht festgestellten 20 weiteren Studienplätze maßgeblich; die Beschwerde der Antragstellerseite blieb erfolglos.
64 
Ein Abstellen auf das bloße Begehren der Teilhabe an der Vergabe der außerhalb der festgesetzten Kapazität aufgefundenen Studienplätze kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ein derartiger „reiner Losantrag“ hier nicht gestellt worden ist. Ein entsprechender Antrag dürfte indes auch unzulässig sein, weil insoweit ein Anordnungsgrund nicht angenommen werden könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -). Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 LHG setzt die Immatrikulation in zulassungsbeschränkten Studiengängen eine gesonderte Zulassung voraus, die versagt werden muss, wenn dem Studienbewerber kein Studienplatz zugewiesen worden ist (vgl. § 60 Abs. 2 Nr. 3 LHG). Dem angestrebten Ziel der Studienaufnahme, das gemäß § 88 VwGO ausschlaggebend ist, kommt ein Studienbewerber mit der bloßen Losteilnahme daher nicht näher; vielmehr hätte die Hochschule die angestrebte Immatrikulation mangels Zuweisung eines Studienplatzes weiterhin zu versagen. Der Anordnungsgrund, der auf die Verhinderung einer Verzögerung der berufsbezogenen Ausbildung gerichtet ist, setzt daher den Antrag auf vorläufige Zuweisung notwendig voraus.
65 
Im Übrigen hätte die gegenteilige Auffassung auch eine unbillige Kostenentscheidung zur Folge. Ließe man den reinen Losantrag zu, so hätte die Hochschule in allen Fällen die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzes zu tragen, wenn auch nur ein einziger Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität aufgefunden wird. Es ist aber nicht ersichtlich, warum die Antragsgegnerin die Kosten aller 113 Antragsteller im vorläufigen Rechtsschutz übernehmen sollte, wenn tatsächlich nur 14 weitere Studienplätze vergeben werden können. Nur die Kostenverteilung anhand der Loschance bewirkt daher im gegenwärtigen Modell eine sachlich gerechtfertigte Kostenverteilung.
66 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - endgültig vorweggenommen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 21.03.2005 - NC 9 S 28/05 -).
67 
Für die künftige Verfahrensweise regt der Senat an, vorab eine „Reserveliste“ zu erstellen, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber von der Hochschule an Hand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden. Damit würde das auf die verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen hin erforderliche Losverfahren entbehrlich und eine Kostenentscheidung ermöglicht, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt. Ein derartiges Vorgehen erscheint im Übrigen auch schon deshalb angezeigt, weil das Auseinanderfallen der Auswahlkriterien für die Vergabe der innerhalb der festgesetzten Kapazität vergebenen Studienplätze und der nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfGE 39, 276 [296]).
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller erwarb am 14.06.2002 mit dem Bestehen der Abiturprüfung die Befähigung zum Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland. Mit Anträgen vom 06.09.2005 bewarb er sich zum Wintersemester 2005/2006 um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bei den Universitäten Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm und mit weiterem Antrag vom 15.11.2005 um eine entsprechende Zulassung zum Sommersemester 2006 bei der Universität Tübingen.
Mit am 07.09.2005 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Er hat - nach Klarstellung durch Schriftsatz vom 12.12.2005 - zuletzt beantragt,
1. § 24 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 1. Halbs. der Verordnung des Wissenschaftsministeriums des Landes Baden-Württemberg über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung-ZVS - VVO-ZVS -) vom 27.01.2005 (GBl. S. 167 ff.) - gemeint ist die Frist 31.05.2005 für Altabiturienten - war nichtig, soweit er das Vergabeverfahren des Wintersemesters 2005/2006 betraf.
2. § 24 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 1. Halbs. der Verordnung des Wissenschaftsministeriums des Landes Baden-Württemberg über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung-ZVS - VVO-ZVS -) vom 27.01.2005 (GBl. S. 167 ff.) - gemeint ist die Frist 30.11.2005 für Altabiturienten - ist nichtig, soweit er das Vergabeverfahren des Sommersemesters 2006 betrifft.
Die angegriffene Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
"§ 24:
Die Fristen des § 3 Abs. 2 gelten auch für Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird."
Der in § 24 genannte § 3 Abs. 2 lautet:
"Der Zulassungsantrag muss
10 
1. für das Sommersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres erworben wurde, bis zum 30. November des Vorjahres, andernfalls bis zum 15. Januar,
11 
2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli,
12 
bei der Zentralstelle eingegangen sein (Ausschlussfristen). Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 1."
13 
Zur Begründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Er sei ein so genannter Altabiturient. Die angegriffene Vorschrift für Altabiturienten sei jedenfalls für das hier in Frage stehende Wintersemester 2005/2006 nichtig, weil die mit der Norm gesetzte Ausschlussfrist jedenfalls für den genannten Zeitraum gegen Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG verstoße. Sie sei formell und materiell verfassungswidrig und damit nichtig. Das Setzen von Ausschlussfristen tangiere das Recht auf Hochschulzugang und sei nach der Drei-Stufen-Theorie des Bundesverfassungsgerichts zu beurteilen. Hierbei sei weiter zu berücksichtigen, dass ein Studienbewerber einen Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes habe, der durch das Aufnahmeverfahren nicht vereitelt oder unzumutbar erschwert werden dürfe. Es bestehe kein sachlich berechtigter Grund, die Frist für Anträge außerhalb festgesetzter Kapazitäten für Altabiturienten den entsprechenden Fristen für die Bewerbung bei der ZVS anzupassen. Für das Studienjahr 2005/2006 sei die ZZVO vom 28.06.2005 im Gesetzblatt vom 08.07.2005 veröffentlicht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Frist 31.05.2005 mehr als einen Monat abgelaufen gewesen. Bereits deshalb sei diese Fristenregelung auch nach der Rechtsprechung des Senats nichtig, da der Senat es für notwendig angesehen habe, dass zwischen dem Erlass der ZZVO und dem Fristablauf eine ausreichende Zeitspanne liege, die dem Bewerber für Kapazitätsprüfungen und Überlegungen Raum lasse. Im Übrigen fehle jede Sinnhaftigkeit der Übernahme der frühen ZVS-Frist, die völlig anderen Zwecken diene als die Ausschlussfrist für außerkapazitäre Anträge. Die Ausschlussfrist 15.07. habe im zentralen Vergabeverfahren der ZVS allein den Sinn angesichts der Neuregelung des Auswahlverfahrens und dessen zeitlicher Ausdehnung der ZVS mehr Zeit für die Bearbeitung der Anträge angesichts der Besonderheit des neuen Auswahlverfahrens aufgrund des 7. Hochschulrechtsänderungsgesetzes einzuräumen und die Durchführung der Auswahlverfahren der Hochschulen so rechtzeitig zu ermöglichen, dass die erfolgreichen Bewerber zeitgerecht zum Studium im Wintersemester 2005/2006 zugelassen werden können. Einen derartigen Rechtfertigungsgrund gebe es für die Anträge außerhalb der festgesetzten Kapazitäten nicht, da diese unmittelbar an die Hochschule zu richten seien und, sofern nicht ausdrücklich normativ geregelt, keine besonderen Angaben enthalten müssten. Diese Anträge würden zudem pauschal abgelehnt, zum Teil ohne dass überhaupt eine Kapazitätsberechnung vorliege. Darüber hinaus bestehe ein unauflöslicher Normwiderspruch zwischen § 25 Abs. 1 und Abs. 2 VVO-ZVS. Für den Antrag bestehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller müsse damit rechnen, dass die Verwaltungsgerichte des Landes nicht in eine Sachprüfung über die von ihm bisher in Erwartung der Senatsentscheidung zurückgehaltenen Eilanträge eintreten würden, sondern im Hinblick auf die Frist den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung zurückweisen würden, dass sich der Antragsteller nicht fristgerecht bei der Hochschule beworben habe. Auch habe die Tatsache, dass die ZVS die Bewerbungsfrist für Altabiturienten verlängert habe, keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren. Der angebliche "Nichtanwendungserlass" vom 24.05.2005 lasse die formelle und materielle Rechtswidrigkeit der Verordnung unberührt. Schließlich fehle es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung von Fristen für außerkapazitäre Anträge. § 11 des Hochschulzulassungsgesetzes betreffe nur die - hier nicht einschlägigen - §§ 6 bis 10.
14 
Der Antragsgegner beantragt,
15 
die Normenkontrollanträge abzulehnen.
16 
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Vorschriften einer Hochschulvergabeverordnung vom 24.05.2005, wie mit dem Normenkontrollantrag u.a. ebenfalls angegriffen, gebe es in Baden-Württemberg nicht. Soweit der Antragsteller die Vorschriften der VergabeVO-ZVS zur Fristenregelung für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität im Wintersemester 2005/2006 angreife, fehle dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis. Die Anträge vom 06.09.2005 datierten weit nach dem jedenfalls geltenden Stichtag 15.07.2005. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet. § 24 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 1. Halbs. VVO-ZVS verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Daran ändere auch die Bekanntmachung der Zulassungszahlenverordnung nach dem 31.05.2005 nichts. Da die frühe Frist 31.05.2005 nicht habe angewendet werden können, seien die Universitäten des Landes bereits mit e-mail vom 24.05.2005 gebeten worden, die Anträge auf Zulassung außerhalb der Kapazität frühestens dann zu bescheiden, wenn die ZZVO veröffentlicht sei. Der Verwaltungsausschuss der ZVS habe mit Beschluss vom 21.06.2005 die Frist für die sogenannten Altabiturienten für das Wintersemester 2005/2006 bis zum 15.07.2005 verlängert. Entsprechend habe sich dann auch die Frist bei Anträgen auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität verlängert (§ 24 VVO-ZVS). Über diese Frist sei der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers sowohl von den Universitäten Freiburg und Ulm als auch vom Wissenschaftsministerium informiert worden. Der in § 24 VVO-ZVS angelegte Gleichlauf der Fristen sei nicht zu beanstanden. Die Wahl des Stichtages liege auch nach der Rechtsprechung des Senats im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers, die ihre äußerste Grenze nur in dem Gebot der Zumutbarkeit für den Studienbewerber finde. Die Frist des ZVS-Vergabeverfahrens sei im Kreis der Studienbewerber allgemein bekannt. Von daher liege es nahe, wie bisher auch weiterhin an die Bewerberstichtage des ordentlichen ZVS-Vergabeverfahrens anzuknüpfen. Dies diene der Vereinfachung des ohnehin komplexen Zulassungsverfahrens und der Übersichtlichkeit der von den Bewerbern um einen Studienplatz zu beachtenden Fristen und sei für die Bewerber auch zumutbar. § 25 VVO-ZVS beinhalte auch keinen unauflösbaren Widerspruch. In der Vorschrift sei die Geltung der jeweiligen Verordnung in eindeutiger und klarer Weise geregelt.
17 
Dem Senat liegen die Verfahrensakten des Antragsgegners vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze und die vom Senat beigezogenen Akten des Verfahrens NC 9 S 15/06 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
1. Die Anträge sind unzulässig.
19 
Die Anträge sind zwar statthaft. Bei der teilweise, nämlich soweit sie die Übernahme der Fristenregelungen des § 3 Abs. 2 für so genannte Altabiturienten betrifft, angegriffenen Vorschrift des § 24 der Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 handelt es sich um Verordnungsrecht des Antragsgegners und damit um Rechtsvorschriften im Rang unter dem Landesgesetz, deren Überprüfung im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle das baden-württembergische Landesrecht vorsieht (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AG-VwGO). Daran ändert in diesem Zusammenhang ebenso wie im Hinblick auf die erforderliche Antragsbefugnis nichts, dass sich die Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 nach ihrem § 25 Abs. 1 Satz 2 nur Geltung für die Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/2006 und zum Sommersemester 2006 beimisst und die von ihr in § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 geregelten Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, auch soweit sie vom Antragsteller ausdrücklich nicht angegriffen sind, bereits sämtliche verstrichen sind und die angegriffene Vorschrift für Bewerbungen des Antragstellers in künftigen Vergabeverfahren keine Rechtswirkungen mehr entfalten wird. Der Umstand, dass eine mögliche Rechtsverletzung nur in der Vergangenheit eingetreten sein kann, ändert an der Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag grundsätzlich nichts. Er ist vielmehr auch gegen nicht mehr geltende, insbesondere bereits aufgehobene oder durch andere ersetzte Rechtsvorschriften - einschließlich wie hier obsolet oder sonst wie funktionslos gewordener Rechtsvorschriften - im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGO zulässig, wenn und soweit sie noch Auswirkungen auf Rechtsbeziehungen in der Gegenwart haben, insbesondere noch für die Beurteilung von gegenwärtigen Rechtsverhältnissen von Bedeutung sind oder Bedeutung haben können, weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind. Entsprechendes kann etwa auch dann gelten, wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist. § 47 VwGO macht die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages auch nicht davon abhängig, dass der Antragsteller zuvor den Rechtsweg gegen etwaige ihn belastende, auf die Norm gestützte Akte der Verwaltung ausschöpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2001 - 6 CN 1/01 -, NVwZ-RR 2002, 152; Beschluss vom 02.09.1983 - 4 N 1/83 -, BVerwGE 68, 12; Beschluss vom 14.07.1978 - BVerwG 7 N 1.78 -, BVerwGE 56, 172; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Kopp, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rn. 26, 62 und 90, m.w.N.).
20 
Die Anträge sind aber deshalb unzulässig, weil dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die begehrten, auf die Geltung der Bewerbungsfristen für so genannte Altabiturienten ausdrücklich beschränkten Feststellungen, dass die Norm, was ihre Geltung sowohl für das Wintersemester 2005/2006 als auch für das Sommersemester 2006 betrifft, ungültig war oder ist, fehlt.
21 
Das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ist - wie sich auch aus Abs. 2 der Vorschrift ergibt - jedenfalls, soweit es auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person eingeleitet wird, kein rein objektives Prüfungsverfahren, sondern weist auch Elemente des Individualrechtsschutzes auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30; Normenkontrollurteil des Senats vom 08.03.2005 - 9 S 2290/03 -, juris)). Das hiernach jedenfalls für den Antrag natürlicher oder juristischer Personen neben der Antragsbefugnis erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) ist nicht gegeben, wenn eine Inanspruchnahme des Gerichts sich für die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers als nutzlos darstellt, weil die Erklärung der Unwirksamkeit der Vorschrift ihm offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringt, er mithin in Fallgestaltungen der vorliegenden Art kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (mehr) vorweisen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 3/86 -, BVerwGE 78, 85; Beschluss vom 02.09.1983 - N 1.83 -, BVerwGE 68, 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Kopp, VwGO, 1. Aufl. § 47 Rn. 88 f.). Davon ist hier auszugehen. Die angegriffenen, für künftige Vergabeverfahren nicht mehr geltenden Fristenregelungen des § 24 VVO-ZVS spielen bei den (abgelehnten) Bewerbungen des Antragstellers für das Wintersemester 2005/2006 und das Sommersemester 2006 keine entscheidungserhebliche Rolle.
22 
Im Geltungsbereich der Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 hat der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben nur die Anträge vom 06.09.2005 auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester bei den Universitäten Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm im Wintersemester 2005/ 2006 bzw. vom 15.11.2005 bei der Universität Tübingen für das Sommersemester 2006 gestellt. Er hat danach zum Wintersemester 2005/2006 nicht nur die Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Halbsatz VVO-ZVS (31.05.2005), sondern auch die von ihm im vorliegenden Verfahren ausdrücklich nicht angegriffene Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz VVO-ZVS (15.07.2005), die der schon zuvor allgemein geltenden Fristenregelung für das Wintersemester entspricht (vgl. etwa § 3 Abs. 1 VVO-ZVS vom 01.08.2000, ), versäumt. Die von ihm angegriffene Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz VVO-ZVS (30.11.2005) für eine Bewerbung zum Sommersemester 2006 bei der Universität Tübingen hat er eingehalten. Selbst wenn die begehrten Feststellungen getroffen würden, würde sich danach die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers innerhalb des Geltungsbereiches der VVO-ZVS vom 27.01.2005 auch mit Blick auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/2006 nicht verbessern.
23 
Fristgerechte Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl hat er insoweit auch nach der zweiten Alternative des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVO-ZVS nicht gestellt und kann solche auch nicht mehr stellen. Denn von einer Erklärung der Unwirksamkeit des § 24 VVO-ZVS im angegriffenen Umfange blieben die jeweils wie in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 VVO-ZVS vorgesehenen zweiten Alternativen (Bewerbungsfristen 15. Januar bzw. 15. Juli) unberührt und ergäben nach Wegfall der jeweils ersten Alternativen (... "wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres/dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 30.11. des Vorjahres/bis zum 31. Mai, andernfalls" ...) auch für die so genannten Altabiturienten eine sinnvolle Regelung, die zudem der bisherigen für alle Bewerber außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltenden Rechtslage und mithin auch dem mutmaßlichen Willen des Normgebers entsprechen würde. Insbesondere ist gerade  nicht anzunehmen, dass der Normgeber die schon seit dem Jahre 1987 durch die Dritte Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 26.05.1987 (GBl. S. 195) eingeführten und seither - von einer wohl versehentlich erfolgten kurzen Unterbrechung vom 01.07.1993 bis zum 31.12.1993 abgesehen - beibehaltenen Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur für die Anträge so genannter Altabiturienten vollständig hätte abschaffen wollen, falls die nunmehr von ihm wegen Änderungen des ordentlichen Vergabeverfahrens auch hier vorgenommene Differenzierung hinsichtlich der Fristen keinen Bestand haben sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es dem erkennbaren Willen des Normgebers entsprechen würde, dass es dann auch für die so genannten Altabiturienten für ihre Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl letztlich bei den bisherigen Fristen 15.07. und 15.01. weiterhin bleiben soll (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2005 - 3 N 59/05 -, juris; allgemein zur Teilunwirksamkeit von Rechtsvorschriften: Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Auflage, § 47 Rn. 93; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rn. 122, jeweils m.w.N.). Dass wohl auch der Antragsteller nach dem Vortrag seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung in einem noch anhängigen gerichtlichen Verfahren auf vorläufige Zulassung zum Studium im Studienfach Humanmedizin zum WS 2005/2006 bei der Universität Heidelberg die Auffassung vertritt, diese Fristenregelungen seien für Altabiturienten bei Unwirksamkeit der angegriffenen Fristenregelungen nicht ersatzweise anwendbar mit der Folge, dass für so genannte Altabiturienten gar keine Bewerbungsfristen für Anträge außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gelten würden, rechtfertigt insoweit im vorliegenden Verfahren, das nach Vorstehendem in zulässiger Weise auf die Feststellung einer Teilunwirksamkeit des § 24 VVO-ZVS beschränkt ist, keine andere Beurteilung. Denn selbst eine im begehrten Umfange stattgebende Entscheidung im vorliegenden Verfahren würde dem Antragsteller im dortigen Verfahren nach der vorstehenden, für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses des Antragstellers im vorliegenden Verfahren maßgebenden Rechtsauffassung des Senats keinen schützenswerten rechtlichen Vorteil verschaffen, auch wenn das Verwaltungsgericht insoweit nicht an die Entscheidung des Senats - da von der Entscheidungsformel nicht umfasst - gebunden wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
24 
Auch ist derzeit noch völlig offen, ob sich der Antragsteller im sachlichen Geltungsbereich der VVO-ZVS überhaupt noch einmal um eine Zulassung zum Studium an einer Universität des Landes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bewerben wird, sei es, dass er zwischenzeitlich einen Studienplatz in Humanmedizin erhält, dass er sich in Baden-Württemberg nicht mehr bewerben wird oder dass er seinen derzeitigen Studienwunsch völlig aufgibt.
 
25 
2. Aber selbst wenn ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Antragstellers anzuerkennen ist, sind die Anträge jedenfalls unbegründet. § 24 VVO-ZVS in dem hier angegriffenen Umfange, nämlich soweit er die für die so genannten Altabiturienten geltenden Fristen des § 3 Abs. 2 VVO-ZVS (30.11. und 31.05.) auch für deren Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, übernimmt, ist formell und materiell rechtmäßig.
26 
2.1 Die Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Insbesondere ist sie in den hier maßgebenden Vorschriften auf die gesetzliche Ermächtigung in § 2 Abs. 1 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 22.03.1993 (GBl. S. 201), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.11.2004 (GBl. S. 798) - HZG -, in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 26.06.1999 (GBl. S. 401) - StV - gestützt (Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV) und nach Art. 63 Abs. 2 LV ordnungsgemäß im Gesetzblatt (GBl. 2005 S. 67) verkündet worden.
27 
2.2 Der hier allein in dem ausgeführten Umfange angegriffene § 24 VVO-ZVS hat in den genannten Vorschriften des Hochschulzulassungsgesetzes und des Staatsvertrages eine verfassungsrechtlich ausreichende und nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte Grundlage (Art. 61 Abs.1 Sätze 1 und 2 LV).
28 
Nach § 2 Abs. 1 HZG werden die Rechtsverordnungen nach Art. 16 des in der Anlage zum Hochschulzulassungsgesetz veröffentlichten Staatsvertrages vom 24.06.1999, dem der Antragsgegner mit § 1 Abs. 1 HZG zugestimmt hat, vom Wissenschaftsministerium erlassen. Nach Art. 16 Abs. 1 StV bestimmen die Länder durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien, insbesondere:
29 
... 5. den Ablauf des Bewerbungsverfahrens, insbesondere die Fälle, in denen die Bewerbungen an die Zentralstelle zu richten sind, einschließlich der Fristen,
30 
6. den Ablauf des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die die Fristen versäumt haben, ...
31 
Diese Verordnungsermächtigung für das Wissenschaftsministerium, die auch durch § 72 Abs. 2 Sätze 2 und 4 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F.d.B. vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.2004 ) - HRG - keine Einschränkung erfahren hat, schließt Regelungen über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen des ersten Fachsemesters für in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge, die bei der Festsetzung der Zulassungszahl nicht berücksichtigt wurden, ein. Ein zusätzlicher Rückgriff auf die Ermächtigung in § 11 Abs. 1 HZG ist nicht erforderlich. Er wäre vom Verordnungsgeber der Vergabeverordnung-ZVS auch weder gewollt, noch wäre er zulässig. Diese Verordnungsermächtigung betrifft nur Regelungen zur Studienplatzvergabe nach den §§ 6 bis 10 HZG, also die Vergabe von Studienplätzen für Studiengänge, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind oder von Studienplätzen in höheren Fachsemestern, wenn in einem Studiengang Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt sind. Entsprechende Regelungen hierzu sind ausschließlich in der hier nicht in Streit stehenden Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 (GBl. S. 63; zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.05.2005 ) - Hochschulvergabeverordnung - HVVO - getroffen (so schon Urteil des Senats vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 -, DVBl. 1988, 406).
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Zur Klärung von Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Ermächtigung im Sinne des Art. 61 Abs. 1 LV, die sich teilweise überschneiden und deshalb nicht isoliert und ohne Bezug aufeinander betrachtet werden dürfen, sind auch ihr Sinnzusammenhang mit anderen Normen und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, sowie u.U. die Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 23.08.1977 - IX 2525/76 -, KMK-HSchR 1978, 12). Die gemeinsamen Regelungen der Länder in den Staatsverträgen seit dem ersten Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.10.1972 gehen ebenso wie die Regelungen der einzelnen Hochschulzulassungsgesetze und Rechtsverordnungen hierzu letztlich auf das so genannte  "Numerus-clausus-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.1972 (BVerfGE 33, 303) zurück. Nach dieser und seither ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa auch das so genannte "Zweite Numerus-clausus-Urteil" vom 08.02.1977, BVerfGE 43, 291 oder jüngst etwa Kammerbeschluss vom 21.07.2005 - 1 BvR 584/05 -, juris) bleibt es auch im modernen Sozialstaat der nicht einklagbaren Entscheidung des Gesetzgebers überlassen, ob und wieweit er im Rahmen darreichender Verwaltung Teilhaberechte gewähren will. Gleichwohl können sich, wenn der Staat gewisse Ausbildungseinrichtungen geschaffen hat, aus dem Gleichheitssatz in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip Ansprüche auf Zutritt zu diesen Einrichtungen ergeben. Wird danach der Zulassungsanspruch eines jeden hochschulreifen Staatsbürgers zu einem Studium seiner Wahl als solches Teilhaberecht aufgefasst, dann folgt seine Beschränkbarkeit zwar daraus, dass Teilhaberechte unter dem Vorbehalt des Möglichen stehen und notwendig regelungsbedürftig sind (vgl. auch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung sind danach aber nur verfassungsgemäß, wenn sie in den Grenzen des unbedingt erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden und wenn die Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgen. Die wesentlichen Entscheidungen über die Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen und über die anzuwendenden Auswahlkriterien hat dabei der Gesetzgeber selbst zu treffen, wobei das Bundesverfassungsgericht auch mit Blick auf die schwierigen kompetenzrechtlichen Abgrenzungsfragen auf die gemeinsame Verantwortung von Bund und Ländern für die Verteilung aller freien Studienplätze durch eine überregionale Stelle unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien hingewiesen hat. Dies führte - mangels damaliger bundesrechtlicher Regelung - zunächst zum Staatsvertrag vom  20.10.1972, mit dem auch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet wurde, und nach Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes des Bundes am 30.01.1976, mit dem der Bund von seiner Rahmengesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet der Grundsätze des Hochschulwesens (Art. 75 Nr. 1a GG) Gebrauch machte und dabei teilweise auch Vollregelungen mit unmittelbarer Wirkung traf (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 08.02.1977, a.a.O.) und nach wie vor trifft, zum Staatsvertrag vom 23.06.1978 sowie den weiteren Folgeverträgen bis hin zum derzeit noch gültigen Staatsvertrag vom 24.06.1999. Für Regelungen zur Durchführung des Zulassungsverfahrens sind freilich ausschließlich die Länder zuständig. Dem Bund steht keine Verwaltungskompetenz in Hochschulzulassungsfragen zu (vgl. zu den kompetenzrechtlichen Fragen: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, Einleitung 8.b), S. 33 ff., m.w.N; neuerdings zum 5. und zum 6.HRGÄndG: BVerfG, Urteil vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, BVerfGE 111, 226, und Urteil vom 26.01.2005 - 2 BvF 1/03 -, NJW 2005, 493).   
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Zutreffend ist zwar, dass sich die Regelungen des Staatsvertrages vom 24.06.1999 auch in der Modifikation durch § 72 Abs. 2 Satz 2 in Verb. mit §§ 30 Abs. 3, 31 Abs. 3, 32 Abs. 3 und 4, 34 und 35 HRG in der ab 04.09.2004 geltenden Fassung des 7.HRGÄndG in erster Linie mit den Aufgaben der Zentralstelle, ihrer Rechtsstellung und  ihren Organen sowie für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogene Studiengänge mit den Grundsätzen der Kapazitätsermittlung und der Festsetzung von Zulassungszahlen und die durchzuführenden Verteilungs- und Auswahlverfahren  für solche Studienplätze befassen (vgl. aber auch Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StV; § 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG) und dass das diesbezügliche Vergaberecht grundsätzlich davon ausgeht (vgl. § 29 Abs. 2 HRG; Art. 7 Abs. 1 StV), sämtliche Studienplätze solcher Studiengänge seien unter pflichtgemäßer Ausnutzung der Kapazitäten erfasst und in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen worden. Ferner trifft  es für die Frage der Zuständigkeit zur Vergabe der Studienplätze keine Vorsorge durch ausdrückliche entsprechende Regelungen für den Fall, dass erst in einem Rechtsstreit unausgenutzte Kapazitäten nachgewiesen werden (zu letzterem schon BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 - u.a., BVerfGE 39, 276, unter Hinweis auf den Beschluss des 4. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 21.05.1974 - IV 1298/73 -, NJW 1974, 1211, zu § 24 der VergabeVO vom 29.05.1973 ). Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Länder bei Abschluss des Staatsvertrages vom 24.06.1999 und mithin auch der Landesgesetzgeber bei Erlass des Hochschulzulassungsgesetzes solche durch die Festsetzung einer zu niedrigen Zulassungszahl unberücksichtigt gebliebene, so genannte verschwiegene Studienplätze (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93/77 -, BVerwGE 60, 25) überhaupt nicht im Blick hatten (so aber Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.11.1999 - NC 2 S 73/99 -). Vielmehr war es im Hinblick auf das erste "Numerus-clausus-Urteil" ja gerade Sinn und Zweck der staatsvertraglichen Regelungen seit 1972, die vom Bundesverfassungsgericht - zur bestmöglichen Verwirklichung des aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Teilhaberechts auf Zulassung zum Studium - geforderte gesetzgeberische Aufgabe, ein Zulassungsverfahren zu schaffen, das unter vollständiger Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität eine Verteilung aller freien Studienplätze sicherstellt, zu bewältigen. Hierzu gehört aber auch die Verteilung all jener Studienplätze, die sich nach verordnungsrechtlicher Festsetzung der Zulassungszahl nach einer nochmaligen ggf. gerichtlichen Überprüfung unter erst nunmehr vollständiger rechnerischer Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität als so genannte Restkapazität feststellen lassen (vgl. auch § 5 Abs. 2 und 3 KapVO VII), auch wenn insoweit nicht unbedingt erforderlich ist, die Zuteilung dieser Studienplätze bei der ZVS zu zentralisieren. Denn gleichwohl handelt es sich bei diesen Studienplätzen, die außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellt werden, um Studienplätze innerhalb der tatsächlich vorhandenen Ausbildungskapazität, deren Verteilung an vorhandene Studienbewerber das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot gebietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975, a.a.O.; Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258). Ausgehend hiervon können Art. 16 Abs. 1 Nr. 5 und 6 StV, an die § 2 Abs. 1 HZG ebenfalls anknüpft, ohne weiteres so verstanden werden, dass sie verordnungsrechtliche Regelungen der Länder, insbesondere Bewerbungsfristen, auch für solche Studienplätze vorsehen, die bei der Festsetzung der entsprechenden Zulassungszahl nicht berücksichtigt wurden und demzufolge in das ordentliche Vergabeverfahren, insbesondere auch das des Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StV, nicht einbezogen waren (in diesem Sinne bereits Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O., zur vergleichbaren Ermächtigungsnorm des § 11 HZG in der damals maßgebenden Fassung).
34 
Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber des Hochschulzulassungsgesetzes die in § 24 VVO-ZVS konkret normierten Ausschlussfristen im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG selbst hätte bestimmen müssen. Die Vorschrift lässt Einschränkungen und Regelungen des Grundrechts der Berufs- und Ausbildungsfreiheit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu. Dabei ist allerdings zu beachten, dass - abgesehen von den besonderen Delegationsvoraussetzungen der Art. 61 LV und 80 GG - der Gesetzgeber die grundlegenden Entscheidungen selbst zu treffen und zu verantworten hat. Für das Kapazitätsbestimmungsrecht bedeutet das seine Pflicht, die wesentlichen Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen selbst zu regeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972, a.a.O.). Dem wird jedoch das ländereinheitliche System der Kapazitätsbestimmung und Studienplatzvergabe durch Rechtsverordnungen auf der Grundlage der Leitregeln des Staatsvertrages, der den Rang eines Landesgesetzes hat (§ 1 HZG; vgl. Normenkontrollbeschluss des Senats vom 08.04.1976 - IX 54/76 -, ESVGH 27, 50), gerecht (vgl. Urteil des Senats vom 23.08.1977, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352 und Urteil vom 13.10.1976 - 1 BvR 135/75 -, BVerfGE 43, 34; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531, m.w.N.). Dies gilt auch für die hier in Rede stehenden Ausschlussfristen, die als solche durch den Gesetzgeber grundsätzlich vorgesehen sind (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2005, a.a.O.).
35 
2.3 Inhaltlich sind die Regelungen des § 24 VVO-ZVS unter dem Gesichtspunkt der Bundeseinheitlichkeit nicht schon deshalb zu beanstanden, weil andere Bundesländer solche Regelungen nach dem Vortrag des Antragstellers nicht getroffen haben (§ 1 HZG in Verb. mit Art. 16 Abs. 2 StV, § 72 Abs. 2 Satz 4 HRG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, a.a.O.) ist für die Verteilung von außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellter Restkapazität eine zentrale Vergabe zwar rechtspolitisch wünschenswert, wird aber von der Verfassung nicht gefordert (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93.77 -, BVerwGE 60, 25).
36 
2.4 Auch sonst sind die angegriffenen Bewerbungsfristregelungen des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 VVO-ZVS materiell nicht zu beanstanden. Mit ihnen wird die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig erschwert.
37 
Die Rechtsordnung verbietet nicht, die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 mit zumutbaren formellen Anforderungen zu verbinden. Das Gebot zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung besteht nur im Rahmen der Durchsetzung subjektiver Rechte; vor diesem Gebot haben zumutbare und angemessene verfahrensmäßige Anforderungen deshalb durchweg Bestand. So ist das Setzen von materiellen Ausschlussfristen, innerhalb deren ein Studienplatzbewerber seine Anträge und Unterlagen im ordentlichen Vergabeverfahren einreichen muss, seit jeher als sachgerecht und notwendig anerkannt, weil das Vergabeverfahren nur auf der Grundlage einer zu einem bestimmten Zeitpunkt einheitlich feststehenden Datenbasis durchgeführt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.03.1976 - VII B 132.75 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 46; Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 25/81 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 5; OVG NW, Urteil vom 05.05.1981 - 16 A 1507/80 -, NJW 1982, 301; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, § 3 Vergabeverordnung Rn. 1; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 03.11.1982 - 1 BvR 900/78 u.a. -, BVerfGE 62, 117). Entsprechendes gilt nach der ständigen Rechtssprechung des Senats aber auch für die Einführung eines Stichtages für die Bewerbungen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl im Rahmen von Bewerbungen nach der Hochschulvergabeverordnung (vgl. Urteil vom 13.10.1987, a.a.O.; vgl. auch  Beschluss vom 22.06.1993 - NC 9 S 59/93 -, KMK-HSchR/NF 11C Nr. 7; Beschluss vom 12.04.1995 - NC 9 S 17/95 -; jeweils zu § 3 Abs. 1 Satz 2 HVVO). Hieran ist im vorliegenden Verfahren zur vergleichbaren Fristbestimmung der VVO-ZVS festzuhalten, zumal das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG mit Blick auf das Gebot zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung in Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht weiter reichen kann als im ordentlichen Vergabeverfahren. Auch hiermit verfolgt der Normgeber den sachgerechten Zweck, so frühzeitig eine geschlossene Bewerberkonkurrenz zu bilden, dass die Bewerbungsverfahren von der Hochschule frühzeitig beschieden und auch die gerichtlichen Verfahren so rechtzeitig abgewickelt werden können, dass eine Aufnahme des Studiums auch tatsächlich wie beantragt zu Beginn des Bewerbungssemesters möglich ist. Bezweckt ist offenbar, dass freie Ausbildungsplätze nicht nur mit zeitlicher Verzögerung und ohne zeitlichen Zusammenhang zum Bewerbungssemester genutzt werden, sondern dann genutzt werden, wenn sie tatsächlich - nämlich im Bewerbungssemester - verfügbar sind, um so dem Gebot der Kapazitätsausschöpfung am ehesten gerecht zu werden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005, a.a.O.). Dies lässt sich aber nur verwirklichen, wenn der Bewerbungsstichtag zu einem frühen Zeitpunkt vor Semesterbeginn festgelegt wird. Danach liegt es nahe und ist nicht zu beanstanden, den Stichtag zu wählen, der auch im ordentlichen Vergabeverfahren gilt, zumal dieser Stichtag im Kreis der Studienbewerber einen allgemeinen Bekanntheitsgrad besitzt und deshalb die Gefahr nicht ausreichender rechtzeitiger Bewerbungen um eventuelle Studienplätze außerhalb der festgestellten Zulassungszahl - wie die Erfahrung mit entsprechenden früheren Fristenregelungen gezeigt hat - nicht besteht und damit dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung Genüge getan ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982, a.a.O.; Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Im Übrigen werden so die Hochschulen frühzeitig in die Lage versetzt, sich bei berechtigt scheinenden Einwendungen nochmals kritisch mit ihren Kapazitätsberechnungen (§ 30 Abs. 2 HRG) auseinander zu setzen und diese ggf. noch im Verlauf des ordentlichen Vergabeverfahrens zu korrigieren (§ 5 Abs. 3 KapVO VII; vgl. auch Beschluss des Senats vom 31.01.2003 - NC 9 S 46/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500 zum Einbezug nicht erfasster Studienplätze in das ordentliche Vergabeverfahren ohne förmliche Neufestsetzung im Wege einer Änderung der Zulassungszahlen-Verordnung), was ggf. auch (Doppel-)Bewerbern um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl eine desto höhere Auswahlchance einräumt, als ihre Rangziffer besser ist als die anderer Bewerber. Dies trägt in besonderem Maße dem Umstand Rechnung, dass neben dem Zulassungsanspruch auch der Rangziffer eine wesentliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, da sie eine möglichst gerechte Bewerberauswahl im Lichte des Gleichheitssatzes bezweckt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, a.a.O.).
38 
Eine unzumutbare Obliegenheit ist mit der erforderlichen Einhaltung der Bewerbungsfrist für den Studienbewerber außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht verbunden. Das zwingt den Studienbewerber zwar dazu, sich gleichzeitig im ordentlichen Vergabeverfahren - sei es bei der ZVS, sei es bei den Hochschulen - und im Verfahren zur Auskehrung von Kapazitätsresten bei den Hochschulen zu bewerben (vgl. Beschluss des Senats vom 22.06.1993, a.a.O.). Eine solche Doppelbewerbung ist aber dem Studienbewerber zuzumuten., weil damit nur ein geringer Aufwand verbunden ist. Erfolgt eine Zulassung im ordentlichen Vergabeverfahren, so erübrigt sich eine Weiterverfolgung des Begehrens auf Zulassung außerhalb der Zulassungszahl. Der Aufwand für den fehlgeschlagenen Bewerbungsversuch ist aber für den Studienbewerber gering (vgl. Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Zwar muss er ggf. gegen einen den Antrag ablehnenden Bescheid der Hochschule zur Vermeidung des Eintritts der Bestandskraft bereits vor Abschluss des ordentlichen Vergabeverfahrens Klage erheben, womit auch im Falle der späteren Entbehrlichkeit der weiteren Durchführung eines Klageverfahrens ein gewisses Kostenrisiko verbunden ist. Dieses Kostenrisiko ist aber der gerichtlichen Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche allgemein immanent und nicht geeignet, die im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers bei der Wahl des maßgeblichen Stichtages für ausschlaggebend gehaltenen Gesichtspunkte in Frage zu stellen.
39 
An dieser Beurteilung ändert sich mit Blick auf die nunmehr gestaffelten Bewerbungsfristen mit einer Vorverlegung der Stichtage um wenige Wochen für so genannte Altabiturienten im ordentlichen Vergabeverfahren nichts. Der Antragsteller stellt zutreffend die Rechtfertigung für die Änderung der Bewerbungsfristen im zentralen Vergabeverfahren, "angesichts der Neuregelung des Auswahlverfahrens und dessen zeitlicher Ausdehnung der ZVS mehr Zeit für die Bearbeitung der Anträge angesichts der Besonderheit des neuen Auswahlverfahrens aufgrund des 7. Hochschulrechtsänderungsgesetzes einzuräumen und die Durchführung der Auswahlverfahren der Hochschulen - vgl. § 10 VVO-ZVS - so rechtzeitig zu ermöglichen, dass die erfolgreichen Bewerber zeitgerecht zum Studium im WS 2005/2006 zugelassen werden können", selbst nicht in Frage. Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen. Dann aber ist es nach Vorstehendem schon deshalb sachgerecht und entspricht dem Gebot der Kapazitätsausschöpfung, die Bewerbungsfrist für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht zuletzt zur Vermeidung unterschiedlicher Fristen diesen teilweise neuen Stichtagen auch insoweit anzupassen, als sie die Bewerbungen von so genannten Altabiturienten betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982, a.a.O.), zumal gerade diese ausreichend Zeit zur Verfügung haben, sich auf ihre Bewerbungen vorzubereiten, und es für sie schon von daher keinen unzumutbaren Unterschied macht, ob sie ihre Bewerbungen einige wenige Wochen früher oder später abgegeben haben müssen.
40 
Ohne Einfluss auf die Gültigkeit von § 24 der VVO-ZVS vom 27.01.2005 ist, dass die Zulassungszahlenverordnung 2005/2006 vom 28.06.2005 im Gesetzblatt vom 08.07.2005 (GBl. S. 492) und mithin erst nach dem angegriffenen Stichtag 31.05. 2005 für eine Bewerbung zum WS 2005/2006 verkündet worden ist. Notwendig ist zwar, dass zwischen dem Erlass der ZVVO und dem Fristablauf nach § 24 VVO-ZVS eine ausreichende Zeitspanne liegt, die dem Bewerber für Kapazitätsprüfungen und Überlegungen Raum lässt, und dies hinsichtlich des WS 2005/2006 ersichtlich nicht der Fall war (vgl. Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Dies berührt aber nicht die allgemeine Gültigkeit des insoweit anzuwendenden § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 VVO-ZVS, sondern ist mit Blick auf das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung allenfalls eine Frage seiner zulässigen Anwendung im Einzelfall.
41 
2.5 Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Vorschrift gewährleistet nicht den sachlichen Bestand oder Inhalt einer als verletzt behaupteten Rechtsstellung, hier des Anspruchs auf Zulassung zum Studium als Teilhaberecht nach Art. 12 Abs. 1 GG in Verb. mit Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 19. Abs. 4 GG gewährt nicht selbst Rechte, sondern setzt zu schützende Rechte voraus.Allerdings können sich aus Art. 19 Abs. 4 GG Vorwirkungen auf die Ausgestaltung des dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerten Verwaltungsverfahrens ergeben: Dieses darf nicht so angelegt werden, den gerichtlichen Rechtsschutz zu vereiteln oder unzumutbar zu erschweren. Daraus ergeben sich in erster Linie Anforderungen an das Verhalten der Verwaltungsbehörde im Verwaltungsverfahren selbst - etwa nicht den Bürger über seine gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten irrezuleiten oder spätere Nachprüfungsmöglichkeiten des Gerichts auszuschalten. In Bezug auf ein Verhalten des Bürgers im Verwaltungsverfahren, das eine Einschränkung oder den Verlust materieller Abwehransprüche oder Teilhaberechte zur Folge hat, dürfen solche Ausschlussnormen auch insoweit keine unzumutbaren Erschwerungen für den Zugang zu den Gerichten bewirken, als es darum geht, dem Bürger den Rechtsweg für ein Begehren zu eröffnen, mit dem er im konkreten Fall festgestellt wissen will, dass seine Rechte nach Maßgabe der Ausschlussnorm nicht eingeschränkt worden oder erloschen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005, a.a.O.; Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 107). § 24 VVO-ZVS schränkt den Zugang zu den Gerichten für ein derartiges Rechtsschutzbegehren aber nicht ein.
42 
2.6 Der im Hinblick auf eine etwaige Ungleichbehandlung deutscher Studienbewerber  in der mündlichen Verhandlung noch angesprochene § 23 VVO-ZVS, der nicht in den Regelungsbereich des § 3 Abs. 2 VVO-ZVS einbezogen sei, regelt einen völlig anderen Sachverhalt, nämlich die besonders geregelte Zulassung ausländischer Staatsangehöriger, die nicht nach § 2 Deutschen gleichgestellt sind, im Rahmen der Quote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVO-ZVS. Einen etwaigen Teilhabeanspruch im vorgenannten Sinne außerhalb dieser Quote oder außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl besitzen solche ausländischen Staatsangehörigen auch mit Blick auf Art. 11 Abs. 1 LV nicht (vgl. auch § 27 Abs. 1 HRG; Beschlüsse des Senats vom 11.09.1980  - NC 9 S 464/80 -, KMK-HSchR 1980, 231 und vom 21.12.1984 - NC 9 S 1735/84 -, KMK-HSchR 1984, 1225; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 316 ff.), ungeachtet dessen, dass entgegen der Ansicht des Antragstellers auch insoweit § 24 VVO-ZVS Geltung beanspruchte.
43 
Warum sich die Nichtigkeit des § 24 VVO-ZVS schließlich wegen eines "unauflöslichen Normwiderspruchs" in § 25 VVO-ZVS ergeben soll, ist für den Senat unerfindlich. Die gegenseitig ohne weiteres zu vereinbarenden Regelungen in § 25 Abs. 1 Satz 2 einerseits und Abs. 2 Satz 2 VVO-ZVS andererseits sind an Klarheit hinsichtlich des Anwendungsbereiches der jeweiligen Norm nicht zu überbieten.
  
44 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
 
45 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
46 
Beschluss
47 
vom 21. Februar 2006
 
48 
Der Streitwert wird auf 5.000.- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
 
49 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
1. Die Anträge sind unzulässig.
19 
Die Anträge sind zwar statthaft. Bei der teilweise, nämlich soweit sie die Übernahme der Fristenregelungen des § 3 Abs. 2 für so genannte Altabiturienten betrifft, angegriffenen Vorschrift des § 24 der Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 handelt es sich um Verordnungsrecht des Antragsgegners und damit um Rechtsvorschriften im Rang unter dem Landesgesetz, deren Überprüfung im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle das baden-württembergische Landesrecht vorsieht (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AG-VwGO). Daran ändert in diesem Zusammenhang ebenso wie im Hinblick auf die erforderliche Antragsbefugnis nichts, dass sich die Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 nach ihrem § 25 Abs. 1 Satz 2 nur Geltung für die Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/2006 und zum Sommersemester 2006 beimisst und die von ihr in § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 geregelten Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, auch soweit sie vom Antragsteller ausdrücklich nicht angegriffen sind, bereits sämtliche verstrichen sind und die angegriffene Vorschrift für Bewerbungen des Antragstellers in künftigen Vergabeverfahren keine Rechtswirkungen mehr entfalten wird. Der Umstand, dass eine mögliche Rechtsverletzung nur in der Vergangenheit eingetreten sein kann, ändert an der Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag grundsätzlich nichts. Er ist vielmehr auch gegen nicht mehr geltende, insbesondere bereits aufgehobene oder durch andere ersetzte Rechtsvorschriften - einschließlich wie hier obsolet oder sonst wie funktionslos gewordener Rechtsvorschriften - im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGO zulässig, wenn und soweit sie noch Auswirkungen auf Rechtsbeziehungen in der Gegenwart haben, insbesondere noch für die Beurteilung von gegenwärtigen Rechtsverhältnissen von Bedeutung sind oder Bedeutung haben können, weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind. Entsprechendes kann etwa auch dann gelten, wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist. § 47 VwGO macht die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages auch nicht davon abhängig, dass der Antragsteller zuvor den Rechtsweg gegen etwaige ihn belastende, auf die Norm gestützte Akte der Verwaltung ausschöpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2001 - 6 CN 1/01 -, NVwZ-RR 2002, 152; Beschluss vom 02.09.1983 - 4 N 1/83 -, BVerwGE 68, 12; Beschluss vom 14.07.1978 - BVerwG 7 N 1.78 -, BVerwGE 56, 172; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Kopp, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rn. 26, 62 und 90, m.w.N.).
20 
Die Anträge sind aber deshalb unzulässig, weil dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die begehrten, auf die Geltung der Bewerbungsfristen für so genannte Altabiturienten ausdrücklich beschränkten Feststellungen, dass die Norm, was ihre Geltung sowohl für das Wintersemester 2005/2006 als auch für das Sommersemester 2006 betrifft, ungültig war oder ist, fehlt.
21 
Das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ist - wie sich auch aus Abs. 2 der Vorschrift ergibt - jedenfalls, soweit es auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person eingeleitet wird, kein rein objektives Prüfungsverfahren, sondern weist auch Elemente des Individualrechtsschutzes auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30; Normenkontrollurteil des Senats vom 08.03.2005 - 9 S 2290/03 -, juris)). Das hiernach jedenfalls für den Antrag natürlicher oder juristischer Personen neben der Antragsbefugnis erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) ist nicht gegeben, wenn eine Inanspruchnahme des Gerichts sich für die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers als nutzlos darstellt, weil die Erklärung der Unwirksamkeit der Vorschrift ihm offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringt, er mithin in Fallgestaltungen der vorliegenden Art kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (mehr) vorweisen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 3/86 -, BVerwGE 78, 85; Beschluss vom 02.09.1983 - N 1.83 -, BVerwGE 68, 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Kopp, VwGO, 1. Aufl. § 47 Rn. 88 f.). Davon ist hier auszugehen. Die angegriffenen, für künftige Vergabeverfahren nicht mehr geltenden Fristenregelungen des § 24 VVO-ZVS spielen bei den (abgelehnten) Bewerbungen des Antragstellers für das Wintersemester 2005/2006 und das Sommersemester 2006 keine entscheidungserhebliche Rolle.
22 
Im Geltungsbereich der Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 hat der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben nur die Anträge vom 06.09.2005 auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester bei den Universitäten Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm im Wintersemester 2005/ 2006 bzw. vom 15.11.2005 bei der Universität Tübingen für das Sommersemester 2006 gestellt. Er hat danach zum Wintersemester 2005/2006 nicht nur die Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Halbsatz VVO-ZVS (31.05.2005), sondern auch die von ihm im vorliegenden Verfahren ausdrücklich nicht angegriffene Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz VVO-ZVS (15.07.2005), die der schon zuvor allgemein geltenden Fristenregelung für das Wintersemester entspricht (vgl. etwa § 3 Abs. 1 VVO-ZVS vom 01.08.2000, ), versäumt. Die von ihm angegriffene Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz VVO-ZVS (30.11.2005) für eine Bewerbung zum Sommersemester 2006 bei der Universität Tübingen hat er eingehalten. Selbst wenn die begehrten Feststellungen getroffen würden, würde sich danach die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers innerhalb des Geltungsbereiches der VVO-ZVS vom 27.01.2005 auch mit Blick auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/2006 nicht verbessern.
23 
Fristgerechte Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl hat er insoweit auch nach der zweiten Alternative des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVO-ZVS nicht gestellt und kann solche auch nicht mehr stellen. Denn von einer Erklärung der Unwirksamkeit des § 24 VVO-ZVS im angegriffenen Umfange blieben die jeweils wie in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 VVO-ZVS vorgesehenen zweiten Alternativen (Bewerbungsfristen 15. Januar bzw. 15. Juli) unberührt und ergäben nach Wegfall der jeweils ersten Alternativen (... "wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres/dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 30.11. des Vorjahres/bis zum 31. Mai, andernfalls" ...) auch für die so genannten Altabiturienten eine sinnvolle Regelung, die zudem der bisherigen für alle Bewerber außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltenden Rechtslage und mithin auch dem mutmaßlichen Willen des Normgebers entsprechen würde. Insbesondere ist gerade  nicht anzunehmen, dass der Normgeber die schon seit dem Jahre 1987 durch die Dritte Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 26.05.1987 (GBl. S. 195) eingeführten und seither - von einer wohl versehentlich erfolgten kurzen Unterbrechung vom 01.07.1993 bis zum 31.12.1993 abgesehen - beibehaltenen Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur für die Anträge so genannter Altabiturienten vollständig hätte abschaffen wollen, falls die nunmehr von ihm wegen Änderungen des ordentlichen Vergabeverfahrens auch hier vorgenommene Differenzierung hinsichtlich der Fristen keinen Bestand haben sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es dem erkennbaren Willen des Normgebers entsprechen würde, dass es dann auch für die so genannten Altabiturienten für ihre Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl letztlich bei den bisherigen Fristen 15.07. und 15.01. weiterhin bleiben soll (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2005 - 3 N 59/05 -, juris; allgemein zur Teilunwirksamkeit von Rechtsvorschriften: Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Auflage, § 47 Rn. 93; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rn. 122, jeweils m.w.N.). Dass wohl auch der Antragsteller nach dem Vortrag seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung in einem noch anhängigen gerichtlichen Verfahren auf vorläufige Zulassung zum Studium im Studienfach Humanmedizin zum WS 2005/2006 bei der Universität Heidelberg die Auffassung vertritt, diese Fristenregelungen seien für Altabiturienten bei Unwirksamkeit der angegriffenen Fristenregelungen nicht ersatzweise anwendbar mit der Folge, dass für so genannte Altabiturienten gar keine Bewerbungsfristen für Anträge außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gelten würden, rechtfertigt insoweit im vorliegenden Verfahren, das nach Vorstehendem in zulässiger Weise auf die Feststellung einer Teilunwirksamkeit des § 24 VVO-ZVS beschränkt ist, keine andere Beurteilung. Denn selbst eine im begehrten Umfange stattgebende Entscheidung im vorliegenden Verfahren würde dem Antragsteller im dortigen Verfahren nach der vorstehenden, für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses des Antragstellers im vorliegenden Verfahren maßgebenden Rechtsauffassung des Senats keinen schützenswerten rechtlichen Vorteil verschaffen, auch wenn das Verwaltungsgericht insoweit nicht an die Entscheidung des Senats - da von der Entscheidungsformel nicht umfasst - gebunden wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
24 
Auch ist derzeit noch völlig offen, ob sich der Antragsteller im sachlichen Geltungsbereich der VVO-ZVS überhaupt noch einmal um eine Zulassung zum Studium an einer Universität des Landes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bewerben wird, sei es, dass er zwischenzeitlich einen Studienplatz in Humanmedizin erhält, dass er sich in Baden-Württemberg nicht mehr bewerben wird oder dass er seinen derzeitigen Studienwunsch völlig aufgibt.
 
25 
2. Aber selbst wenn ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Antragstellers anzuerkennen ist, sind die Anträge jedenfalls unbegründet. § 24 VVO-ZVS in dem hier angegriffenen Umfange, nämlich soweit er die für die so genannten Altabiturienten geltenden Fristen des § 3 Abs. 2 VVO-ZVS (30.11. und 31.05.) auch für deren Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, übernimmt, ist formell und materiell rechtmäßig.
26 
2.1 Die Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Insbesondere ist sie in den hier maßgebenden Vorschriften auf die gesetzliche Ermächtigung in § 2 Abs. 1 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 22.03.1993 (GBl. S. 201), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.11.2004 (GBl. S. 798) - HZG -, in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 26.06.1999 (GBl. S. 401) - StV - gestützt (Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV) und nach Art. 63 Abs. 2 LV ordnungsgemäß im Gesetzblatt (GBl. 2005 S. 67) verkündet worden.
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2.2 Der hier allein in dem ausgeführten Umfange angegriffene § 24 VVO-ZVS hat in den genannten Vorschriften des Hochschulzulassungsgesetzes und des Staatsvertrages eine verfassungsrechtlich ausreichende und nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte Grundlage (Art. 61 Abs.1 Sätze 1 und 2 LV).
28 
Nach § 2 Abs. 1 HZG werden die Rechtsverordnungen nach Art. 16 des in der Anlage zum Hochschulzulassungsgesetz veröffentlichten Staatsvertrages vom 24.06.1999, dem der Antragsgegner mit § 1 Abs. 1 HZG zugestimmt hat, vom Wissenschaftsministerium erlassen. Nach Art. 16 Abs. 1 StV bestimmen die Länder durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien, insbesondere:
29 
... 5. den Ablauf des Bewerbungsverfahrens, insbesondere die Fälle, in denen die Bewerbungen an die Zentralstelle zu richten sind, einschließlich der Fristen,
30 
6. den Ablauf des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die die Fristen versäumt haben, ...
31 
Diese Verordnungsermächtigung für das Wissenschaftsministerium, die auch durch § 72 Abs. 2 Sätze 2 und 4 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F.d.B. vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.2004 ) - HRG - keine Einschränkung erfahren hat, schließt Regelungen über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen des ersten Fachsemesters für in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge, die bei der Festsetzung der Zulassungszahl nicht berücksichtigt wurden, ein. Ein zusätzlicher Rückgriff auf die Ermächtigung in § 11 Abs. 1 HZG ist nicht erforderlich. Er wäre vom Verordnungsgeber der Vergabeverordnung-ZVS auch weder gewollt, noch wäre er zulässig. Diese Verordnungsermächtigung betrifft nur Regelungen zur Studienplatzvergabe nach den §§ 6 bis 10 HZG, also die Vergabe von Studienplätzen für Studiengänge, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind oder von Studienplätzen in höheren Fachsemestern, wenn in einem Studiengang Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt sind. Entsprechende Regelungen hierzu sind ausschließlich in der hier nicht in Streit stehenden Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 (GBl. S. 63; zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.05.2005 ) - Hochschulvergabeverordnung - HVVO - getroffen (so schon Urteil des Senats vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 -, DVBl. 1988, 406).
32 
Zur Klärung von Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Ermächtigung im Sinne des Art. 61 Abs. 1 LV, die sich teilweise überschneiden und deshalb nicht isoliert und ohne Bezug aufeinander betrachtet werden dürfen, sind auch ihr Sinnzusammenhang mit anderen Normen und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, sowie u.U. die Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 23.08.1977 - IX 2525/76 -, KMK-HSchR 1978, 12). Die gemeinsamen Regelungen der Länder in den Staatsverträgen seit dem ersten Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.10.1972 gehen ebenso wie die Regelungen der einzelnen Hochschulzulassungsgesetze und Rechtsverordnungen hierzu letztlich auf das so genannte  "Numerus-clausus-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.1972 (BVerfGE 33, 303) zurück. Nach dieser und seither ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa auch das so genannte "Zweite Numerus-clausus-Urteil" vom 08.02.1977, BVerfGE 43, 291 oder jüngst etwa Kammerbeschluss vom 21.07.2005 - 1 BvR 584/05 -, juris) bleibt es auch im modernen Sozialstaat der nicht einklagbaren Entscheidung des Gesetzgebers überlassen, ob und wieweit er im Rahmen darreichender Verwaltung Teilhaberechte gewähren will. Gleichwohl können sich, wenn der Staat gewisse Ausbildungseinrichtungen geschaffen hat, aus dem Gleichheitssatz in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip Ansprüche auf Zutritt zu diesen Einrichtungen ergeben. Wird danach der Zulassungsanspruch eines jeden hochschulreifen Staatsbürgers zu einem Studium seiner Wahl als solches Teilhaberecht aufgefasst, dann folgt seine Beschränkbarkeit zwar daraus, dass Teilhaberechte unter dem Vorbehalt des Möglichen stehen und notwendig regelungsbedürftig sind (vgl. auch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung sind danach aber nur verfassungsgemäß, wenn sie in den Grenzen des unbedingt erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden und wenn die Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgen. Die wesentlichen Entscheidungen über die Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen und über die anzuwendenden Auswahlkriterien hat dabei der Gesetzgeber selbst zu treffen, wobei das Bundesverfassungsgericht auch mit Blick auf die schwierigen kompetenzrechtlichen Abgrenzungsfragen auf die gemeinsame Verantwortung von Bund und Ländern für die Verteilung aller freien Studienplätze durch eine überregionale Stelle unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien hingewiesen hat. Dies führte - mangels damaliger bundesrechtlicher Regelung - zunächst zum Staatsvertrag vom  20.10.1972, mit dem auch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet wurde, und nach Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes des Bundes am 30.01.1976, mit dem der Bund von seiner Rahmengesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet der Grundsätze des Hochschulwesens (Art. 75 Nr. 1a GG) Gebrauch machte und dabei teilweise auch Vollregelungen mit unmittelbarer Wirkung traf (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 08.02.1977, a.a.O.) und nach wie vor trifft, zum Staatsvertrag vom 23.06.1978 sowie den weiteren Folgeverträgen bis hin zum derzeit noch gültigen Staatsvertrag vom 24.06.1999. Für Regelungen zur Durchführung des Zulassungsverfahrens sind freilich ausschließlich die Länder zuständig. Dem Bund steht keine Verwaltungskompetenz in Hochschulzulassungsfragen zu (vgl. zu den kompetenzrechtlichen Fragen: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, Einleitung 8.b), S. 33 ff., m.w.N; neuerdings zum 5. und zum 6.HRGÄndG: BVerfG, Urteil vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, BVerfGE 111, 226, und Urteil vom 26.01.2005 - 2 BvF 1/03 -, NJW 2005, 493).   
33 
Zutreffend ist zwar, dass sich die Regelungen des Staatsvertrages vom 24.06.1999 auch in der Modifikation durch § 72 Abs. 2 Satz 2 in Verb. mit §§ 30 Abs. 3, 31 Abs. 3, 32 Abs. 3 und 4, 34 und 35 HRG in der ab 04.09.2004 geltenden Fassung des 7.HRGÄndG in erster Linie mit den Aufgaben der Zentralstelle, ihrer Rechtsstellung und  ihren Organen sowie für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogene Studiengänge mit den Grundsätzen der Kapazitätsermittlung und der Festsetzung von Zulassungszahlen und die durchzuführenden Verteilungs- und Auswahlverfahren  für solche Studienplätze befassen (vgl. aber auch Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StV; § 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG) und dass das diesbezügliche Vergaberecht grundsätzlich davon ausgeht (vgl. § 29 Abs. 2 HRG; Art. 7 Abs. 1 StV), sämtliche Studienplätze solcher Studiengänge seien unter pflichtgemäßer Ausnutzung der Kapazitäten erfasst und in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen worden. Ferner trifft  es für die Frage der Zuständigkeit zur Vergabe der Studienplätze keine Vorsorge durch ausdrückliche entsprechende Regelungen für den Fall, dass erst in einem Rechtsstreit unausgenutzte Kapazitäten nachgewiesen werden (zu letzterem schon BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 - u.a., BVerfGE 39, 276, unter Hinweis auf den Beschluss des 4. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 21.05.1974 - IV 1298/73 -, NJW 1974, 1211, zu § 24 der VergabeVO vom 29.05.1973 ). Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Länder bei Abschluss des Staatsvertrages vom 24.06.1999 und mithin auch der Landesgesetzgeber bei Erlass des Hochschulzulassungsgesetzes solche durch die Festsetzung einer zu niedrigen Zulassungszahl unberücksichtigt gebliebene, so genannte verschwiegene Studienplätze (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93/77 -, BVerwGE 60, 25) überhaupt nicht im Blick hatten (so aber Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.11.1999 - NC 2 S 73/99 -). Vielmehr war es im Hinblick auf das erste "Numerus-clausus-Urteil" ja gerade Sinn und Zweck der staatsvertraglichen Regelungen seit 1972, die vom Bundesverfassungsgericht - zur bestmöglichen Verwirklichung des aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Teilhaberechts auf Zulassung zum Studium - geforderte gesetzgeberische Aufgabe, ein Zulassungsverfahren zu schaffen, das unter vollständiger Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität eine Verteilung aller freien Studienplätze sicherstellt, zu bewältigen. Hierzu gehört aber auch die Verteilung all jener Studienplätze, die sich nach verordnungsrechtlicher Festsetzung der Zulassungszahl nach einer nochmaligen ggf. gerichtlichen Überprüfung unter erst nunmehr vollständiger rechnerischer Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität als so genannte Restkapazität feststellen lassen (vgl. auch § 5 Abs. 2 und 3 KapVO VII), auch wenn insoweit nicht unbedingt erforderlich ist, die Zuteilung dieser Studienplätze bei der ZVS zu zentralisieren. Denn gleichwohl handelt es sich bei diesen Studienplätzen, die außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellt werden, um Studienplätze innerhalb der tatsächlich vorhandenen Ausbildungskapazität, deren Verteilung an vorhandene Studienbewerber das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot gebietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975, a.a.O.; Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258). Ausgehend hiervon können Art. 16 Abs. 1 Nr. 5 und 6 StV, an die § 2 Abs. 1 HZG ebenfalls anknüpft, ohne weiteres so verstanden werden, dass sie verordnungsrechtliche Regelungen der Länder, insbesondere Bewerbungsfristen, auch für solche Studienplätze vorsehen, die bei der Festsetzung der entsprechenden Zulassungszahl nicht berücksichtigt wurden und demzufolge in das ordentliche Vergabeverfahren, insbesondere auch das des Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StV, nicht einbezogen waren (in diesem Sinne bereits Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O., zur vergleichbaren Ermächtigungsnorm des § 11 HZG in der damals maßgebenden Fassung).
34 
Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber des Hochschulzulassungsgesetzes die in § 24 VVO-ZVS konkret normierten Ausschlussfristen im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG selbst hätte bestimmen müssen. Die Vorschrift lässt Einschränkungen und Regelungen des Grundrechts der Berufs- und Ausbildungsfreiheit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu. Dabei ist allerdings zu beachten, dass - abgesehen von den besonderen Delegationsvoraussetzungen der Art. 61 LV und 80 GG - der Gesetzgeber die grundlegenden Entscheidungen selbst zu treffen und zu verantworten hat. Für das Kapazitätsbestimmungsrecht bedeutet das seine Pflicht, die wesentlichen Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen selbst zu regeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972, a.a.O.). Dem wird jedoch das ländereinheitliche System der Kapazitätsbestimmung und Studienplatzvergabe durch Rechtsverordnungen auf der Grundlage der Leitregeln des Staatsvertrages, der den Rang eines Landesgesetzes hat (§ 1 HZG; vgl. Normenkontrollbeschluss des Senats vom 08.04.1976 - IX 54/76 -, ESVGH 27, 50), gerecht (vgl. Urteil des Senats vom 23.08.1977, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352 und Urteil vom 13.10.1976 - 1 BvR 135/75 -, BVerfGE 43, 34; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531, m.w.N.). Dies gilt auch für die hier in Rede stehenden Ausschlussfristen, die als solche durch den Gesetzgeber grundsätzlich vorgesehen sind (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2005, a.a.O.).
35 
2.3 Inhaltlich sind die Regelungen des § 24 VVO-ZVS unter dem Gesichtspunkt der Bundeseinheitlichkeit nicht schon deshalb zu beanstanden, weil andere Bundesländer solche Regelungen nach dem Vortrag des Antragstellers nicht getroffen haben (§ 1 HZG in Verb. mit Art. 16 Abs. 2 StV, § 72 Abs. 2 Satz 4 HRG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, a.a.O.) ist für die Verteilung von außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellter Restkapazität eine zentrale Vergabe zwar rechtspolitisch wünschenswert, wird aber von der Verfassung nicht gefordert (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93.77 -, BVerwGE 60, 25).
36 
2.4 Auch sonst sind die angegriffenen Bewerbungsfristregelungen des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 VVO-ZVS materiell nicht zu beanstanden. Mit ihnen wird die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig erschwert.
37 
Die Rechtsordnung verbietet nicht, die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 mit zumutbaren formellen Anforderungen zu verbinden. Das Gebot zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung besteht nur im Rahmen der Durchsetzung subjektiver Rechte; vor diesem Gebot haben zumutbare und angemessene verfahrensmäßige Anforderungen deshalb durchweg Bestand. So ist das Setzen von materiellen Ausschlussfristen, innerhalb deren ein Studienplatzbewerber seine Anträge und Unterlagen im ordentlichen Vergabeverfahren einreichen muss, seit jeher als sachgerecht und notwendig anerkannt, weil das Vergabeverfahren nur auf der Grundlage einer zu einem bestimmten Zeitpunkt einheitlich feststehenden Datenbasis durchgeführt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.03.1976 - VII B 132.75 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 46; Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 25/81 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 5; OVG NW, Urteil vom 05.05.1981 - 16 A 1507/80 -, NJW 1982, 301; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, § 3 Vergabeverordnung Rn. 1; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 03.11.1982 - 1 BvR 900/78 u.a. -, BVerfGE 62, 117). Entsprechendes gilt nach der ständigen Rechtssprechung des Senats aber auch für die Einführung eines Stichtages für die Bewerbungen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl im Rahmen von Bewerbungen nach der Hochschulvergabeverordnung (vgl. Urteil vom 13.10.1987, a.a.O.; vgl. auch  Beschluss vom 22.06.1993 - NC 9 S 59/93 -, KMK-HSchR/NF 11C Nr. 7; Beschluss vom 12.04.1995 - NC 9 S 17/95 -; jeweils zu § 3 Abs. 1 Satz 2 HVVO). Hieran ist im vorliegenden Verfahren zur vergleichbaren Fristbestimmung der VVO-ZVS festzuhalten, zumal das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG mit Blick auf das Gebot zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung in Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht weiter reichen kann als im ordentlichen Vergabeverfahren. Auch hiermit verfolgt der Normgeber den sachgerechten Zweck, so frühzeitig eine geschlossene Bewerberkonkurrenz zu bilden, dass die Bewerbungsverfahren von der Hochschule frühzeitig beschieden und auch die gerichtlichen Verfahren so rechtzeitig abgewickelt werden können, dass eine Aufnahme des Studiums auch tatsächlich wie beantragt zu Beginn des Bewerbungssemesters möglich ist. Bezweckt ist offenbar, dass freie Ausbildungsplätze nicht nur mit zeitlicher Verzögerung und ohne zeitlichen Zusammenhang zum Bewerbungssemester genutzt werden, sondern dann genutzt werden, wenn sie tatsächlich - nämlich im Bewerbungssemester - verfügbar sind, um so dem Gebot der Kapazitätsausschöpfung am ehesten gerecht zu werden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005, a.a.O.). Dies lässt sich aber nur verwirklichen, wenn der Bewerbungsstichtag zu einem frühen Zeitpunkt vor Semesterbeginn festgelegt wird. Danach liegt es nahe und ist nicht zu beanstanden, den Stichtag zu wählen, der auch im ordentlichen Vergabeverfahren gilt, zumal dieser Stichtag im Kreis der Studienbewerber einen allgemeinen Bekanntheitsgrad besitzt und deshalb die Gefahr nicht ausreichender rechtzeitiger Bewerbungen um eventuelle Studienplätze außerhalb der festgestellten Zulassungszahl - wie die Erfahrung mit entsprechenden früheren Fristenregelungen gezeigt hat - nicht besteht und damit dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung Genüge getan ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982, a.a.O.; Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Im Übrigen werden so die Hochschulen frühzeitig in die Lage versetzt, sich bei berechtigt scheinenden Einwendungen nochmals kritisch mit ihren Kapazitätsberechnungen (§ 30 Abs. 2 HRG) auseinander zu setzen und diese ggf. noch im Verlauf des ordentlichen Vergabeverfahrens zu korrigieren (§ 5 Abs. 3 KapVO VII; vgl. auch Beschluss des Senats vom 31.01.2003 - NC 9 S 46/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500 zum Einbezug nicht erfasster Studienplätze in das ordentliche Vergabeverfahren ohne förmliche Neufestsetzung im Wege einer Änderung der Zulassungszahlen-Verordnung), was ggf. auch (Doppel-)Bewerbern um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl eine desto höhere Auswahlchance einräumt, als ihre Rangziffer besser ist als die anderer Bewerber. Dies trägt in besonderem Maße dem Umstand Rechnung, dass neben dem Zulassungsanspruch auch der Rangziffer eine wesentliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, da sie eine möglichst gerechte Bewerberauswahl im Lichte des Gleichheitssatzes bezweckt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, a.a.O.).
38 
Eine unzumutbare Obliegenheit ist mit der erforderlichen Einhaltung der Bewerbungsfrist für den Studienbewerber außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht verbunden. Das zwingt den Studienbewerber zwar dazu, sich gleichzeitig im ordentlichen Vergabeverfahren - sei es bei der ZVS, sei es bei den Hochschulen - und im Verfahren zur Auskehrung von Kapazitätsresten bei den Hochschulen zu bewerben (vgl. Beschluss des Senats vom 22.06.1993, a.a.O.). Eine solche Doppelbewerbung ist aber dem Studienbewerber zuzumuten., weil damit nur ein geringer Aufwand verbunden ist. Erfolgt eine Zulassung im ordentlichen Vergabeverfahren, so erübrigt sich eine Weiterverfolgung des Begehrens auf Zulassung außerhalb der Zulassungszahl. Der Aufwand für den fehlgeschlagenen Bewerbungsversuch ist aber für den Studienbewerber gering (vgl. Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Zwar muss er ggf. gegen einen den Antrag ablehnenden Bescheid der Hochschule zur Vermeidung des Eintritts der Bestandskraft bereits vor Abschluss des ordentlichen Vergabeverfahrens Klage erheben, womit auch im Falle der späteren Entbehrlichkeit der weiteren Durchführung eines Klageverfahrens ein gewisses Kostenrisiko verbunden ist. Dieses Kostenrisiko ist aber der gerichtlichen Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche allgemein immanent und nicht geeignet, die im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers bei der Wahl des maßgeblichen Stichtages für ausschlaggebend gehaltenen Gesichtspunkte in Frage zu stellen.
39 
An dieser Beurteilung ändert sich mit Blick auf die nunmehr gestaffelten Bewerbungsfristen mit einer Vorverlegung der Stichtage um wenige Wochen für so genannte Altabiturienten im ordentlichen Vergabeverfahren nichts. Der Antragsteller stellt zutreffend die Rechtfertigung für die Änderung der Bewerbungsfristen im zentralen Vergabeverfahren, "angesichts der Neuregelung des Auswahlverfahrens und dessen zeitlicher Ausdehnung der ZVS mehr Zeit für die Bearbeitung der Anträge angesichts der Besonderheit des neuen Auswahlverfahrens aufgrund des 7. Hochschulrechtsänderungsgesetzes einzuräumen und die Durchführung der Auswahlverfahren der Hochschulen - vgl. § 10 VVO-ZVS - so rechtzeitig zu ermöglichen, dass die erfolgreichen Bewerber zeitgerecht zum Studium im WS 2005/2006 zugelassen werden können", selbst nicht in Frage. Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen. Dann aber ist es nach Vorstehendem schon deshalb sachgerecht und entspricht dem Gebot der Kapazitätsausschöpfung, die Bewerbungsfrist für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht zuletzt zur Vermeidung unterschiedlicher Fristen diesen teilweise neuen Stichtagen auch insoweit anzupassen, als sie die Bewerbungen von so genannten Altabiturienten betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982, a.a.O.), zumal gerade diese ausreichend Zeit zur Verfügung haben, sich auf ihre Bewerbungen vorzubereiten, und es für sie schon von daher keinen unzumutbaren Unterschied macht, ob sie ihre Bewerbungen einige wenige Wochen früher oder später abgegeben haben müssen.
40 
Ohne Einfluss auf die Gültigkeit von § 24 der VVO-ZVS vom 27.01.2005 ist, dass die Zulassungszahlenverordnung 2005/2006 vom 28.06.2005 im Gesetzblatt vom 08.07.2005 (GBl. S. 492) und mithin erst nach dem angegriffenen Stichtag 31.05. 2005 für eine Bewerbung zum WS 2005/2006 verkündet worden ist. Notwendig ist zwar, dass zwischen dem Erlass der ZVVO und dem Fristablauf nach § 24 VVO-ZVS eine ausreichende Zeitspanne liegt, die dem Bewerber für Kapazitätsprüfungen und Überlegungen Raum lässt, und dies hinsichtlich des WS 2005/2006 ersichtlich nicht der Fall war (vgl. Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Dies berührt aber nicht die allgemeine Gültigkeit des insoweit anzuwendenden § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 VVO-ZVS, sondern ist mit Blick auf das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung allenfalls eine Frage seiner zulässigen Anwendung im Einzelfall.
41 
2.5 Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Vorschrift gewährleistet nicht den sachlichen Bestand oder Inhalt einer als verletzt behaupteten Rechtsstellung, hier des Anspruchs auf Zulassung zum Studium als Teilhaberecht nach Art. 12 Abs. 1 GG in Verb. mit Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 19. Abs. 4 GG gewährt nicht selbst Rechte, sondern setzt zu schützende Rechte voraus.Allerdings können sich aus Art. 19 Abs. 4 GG Vorwirkungen auf die Ausgestaltung des dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerten Verwaltungsverfahrens ergeben: Dieses darf nicht so angelegt werden, den gerichtlichen Rechtsschutz zu vereiteln oder unzumutbar zu erschweren. Daraus ergeben sich in erster Linie Anforderungen an das Verhalten der Verwaltungsbehörde im Verwaltungsverfahren selbst - etwa nicht den Bürger über seine gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten irrezuleiten oder spätere Nachprüfungsmöglichkeiten des Gerichts auszuschalten. In Bezug auf ein Verhalten des Bürgers im Verwaltungsverfahren, das eine Einschränkung oder den Verlust materieller Abwehransprüche oder Teilhaberechte zur Folge hat, dürfen solche Ausschlussnormen auch insoweit keine unzumutbaren Erschwerungen für den Zugang zu den Gerichten bewirken, als es darum geht, dem Bürger den Rechtsweg für ein Begehren zu eröffnen, mit dem er im konkreten Fall festgestellt wissen will, dass seine Rechte nach Maßgabe der Ausschlussnorm nicht eingeschränkt worden oder erloschen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005, a.a.O.; Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 107). § 24 VVO-ZVS schränkt den Zugang zu den Gerichten für ein derartiges Rechtsschutzbegehren aber nicht ein.
42 
2.6 Der im Hinblick auf eine etwaige Ungleichbehandlung deutscher Studienbewerber  in der mündlichen Verhandlung noch angesprochene § 23 VVO-ZVS, der nicht in den Regelungsbereich des § 3 Abs. 2 VVO-ZVS einbezogen sei, regelt einen völlig anderen Sachverhalt, nämlich die besonders geregelte Zulassung ausländischer Staatsangehöriger, die nicht nach § 2 Deutschen gleichgestellt sind, im Rahmen der Quote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVO-ZVS. Einen etwaigen Teilhabeanspruch im vorgenannten Sinne außerhalb dieser Quote oder außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl besitzen solche ausländischen Staatsangehörigen auch mit Blick auf Art. 11 Abs. 1 LV nicht (vgl. auch § 27 Abs. 1 HRG; Beschlüsse des Senats vom 11.09.1980  - NC 9 S 464/80 -, KMK-HSchR 1980, 231 und vom 21.12.1984 - NC 9 S 1735/84 -, KMK-HSchR 1984, 1225; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 316 ff.), ungeachtet dessen, dass entgegen der Ansicht des Antragstellers auch insoweit § 24 VVO-ZVS Geltung beanspruchte.
43 
Warum sich die Nichtigkeit des § 24 VVO-ZVS schließlich wegen eines "unauflöslichen Normwiderspruchs" in § 25 VVO-ZVS ergeben soll, ist für den Senat unerfindlich. Die gegenseitig ohne weiteres zu vereinbarenden Regelungen in § 25 Abs. 1 Satz 2 einerseits und Abs. 2 Satz 2 VVO-ZVS andererseits sind an Klarheit hinsichtlich des Anwendungsbereiches der jeweiligen Norm nicht zu überbieten.
  
44 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
 
45 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
46 
Beschluss
47 
vom 21. Februar 2006
 
48 
Der Streitwert wird auf 5.000.- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
 
49 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Dezember 2007 - NC 6 K 1769/07 - teilweise geändert und in Satz 1 der Ziffer b) wie folgt neu gefasst:

„der Antragstellerin/dem Antragstellen vorläufig einen auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Teilstudienplatz im Studiengang Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 im 1. Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, sofern bei der Auslosung auf sie/ihn ein Rangplatz von 1 bis 14 entfällt“.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt 7/8, die Antragsgegnerin 1/8 der Kosten des Verfahrens erster Instanz. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller zu 13/20 und die Antragsgegnerin zu 7/20.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt die Zulassung zum Studium der Medizin und macht hierzu geltend, die Antragsgegnerin habe mit der Vergabe von 321 Studienplätzen die vorhandene Ausbildungskapazität nicht erschöpft. Das Verwaltungsgericht hat die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin beanstandet und eine Aufnahmekapazität von 341 Studienanfängern errechnet. Es hat die Antragsgegnerin daher im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, weitere 20 Bewerber vorläufig zum Studium zuzulassen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin ist der Beschluss abzuändern, weil sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur eine Aufnahmekapazität von 335 Studienanfängern feststellen lässt. Die Antragsgegnerin kann daher nur dazu verpflichtet werden, 14 weitere Teilstudienplätze zu vergeben.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (I.) und hat in der Sache teilweise Erfolg. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Antragsgegnerin nicht daran gehindert, für die Berechnung der Lehrnachfrage einen von den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans abweichenden Berechnungsmodus auf Basis der tatsächlichen durchschnittlichen Gruppengröße der Veranstaltungen zu Grunde zu legen (II.). Diesen Ansatz hat die Antragsgegnerin jedoch nicht konsequent und fehlerfrei eingehalten, sodass gleichwohl Korrekturen an der Kapazitätsberechnung veranlasst sind (III.). Schließlich trägt die Antragsgegnerin zutreffend vor, dass die aufgefundenen Kapazitätsreserven im vorklinischen Ausbildungsabschnitt nur zur Vergabe von Teilstudienplätzen führen kann (IV.). Die Beschwerde des Antragstellers bleibt daher ohne Erfolg (V.).
I.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig.
Insoweit ist zunächst unerheblich, welcher Rangplatz bei der Verlosung zugeteilt wurde und wie wahrscheinlich die sich daraus ergebende Chance ist, einen Studienplatz tatsächlich zu erhalten. Denn in rechtlicher Hinsicht besteht auch für die hintersten Rangplätze die Möglichkeit, im Wege des vom Verwaltungsgericht angeordneten Nachrückverfahrens einen vorläufigen Studienplatz bei der Antragsgegnerin zu erhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 -).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das tatsächliche Zulassungssemester (WS 2007/2008) zwischenzeitlich abgelaufen ist. Zwar ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Nachrücken nach Maßgabe des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht mehr möglich, so dass für diejenigen Studienbewerber, die den Beschluss vom 21.12.2007 nicht angegriffen haben, keine Möglichkeit mehr besteht, die angestrebte vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des WS 2007/2008 zu erreichen (vgl. Senatsbeschluss vom 04.03.2008 - NC 9 S 58/07 -). Dies gilt indes nicht für die vorliegende Fallkonstellation, in der angesichts der von Antragstellerseite eingelegten Beschwerde die vorläufige Zulassung nach den Rechtsverhältnissen des WS 2007/2008 weiterhin möglich ist, falls im Beschwerdeverfahren weitere Restkapazitäten der Antragsgegnerin festgestellt werden.
Im Übrigen besteht unabhängig hiervon die formelle Beschwer der Antragsgegnerin durch den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts fort. Aus § 158 Abs. 1 VwGO ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung gerade nicht vorliegt.
II.
Die Antragsgegnerin rügt in der Sache zu Recht, dass das Verwaltungsgericht bereits den Berechnungsmodus für die Bestimmung der Lehrnachfrage anhand von tatsächlichen Gruppengrößen für unzulässig gehalten hat.
1. Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629 - HZG -; die durch das Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007, GBl. S. 505, bewirkten Änderungen finden gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Änderungsgesetzes erstmals für das Zulassungsverfahren zum WS 2008/2009 Anwendung). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.06.1999 (GBl. S. 401) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
10 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfGE 80, 1 [21 f.]; 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
11 
2. Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, geändert durch Verordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt.
12 
Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfGE 66, 155 [182]). Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43 - LVVO -) zugrunde zu legen.
13 
Die Bestimmung der Lehrnachfrage erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 KapVO VII anhand des in Deputatsstunden gemessenen Aufwands aller beteiligten Lehreinheiten, die für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist („Curricularnormwert“). Im Studiengang Medizin ist dieser Wert vom Wissenschaftsministerium auf 8,2 festgesetzt worden (vgl. Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), so dass hiervon gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist.
14 
Die Kapazitätsverordnung geht für die Berechnung der Aufnahmekapazität jedoch nicht vom Studiengang selbst aus, sondern von Lehreinheiten; im Studiengang Medizin ist deshalb ein vorklinischer Teil und ein klinischer Teil zu unterscheiden (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII). Dementsprechend muss auch der Betreuungsaufwand eines Studenten für den Studiengang zwischen den beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden. Die mit der Aufteilungsentscheidung gebildeten Curricularanteile entsprechen somit dem Betreuungsaufwand der jeweiligen Lehreinheit für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten im zugeordneten Studiengang (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII). Im Studiengang Medizin hat auch diese Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII).
15 
3. Vorschriften darüber, wie der für die Berechnung der Lehrnachfrage maßgebliche Curricularanteil inhaltlich zu bestimmen ist, enthält die KapVO VII jedoch nicht. Auch aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen sich keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]).
16 
Die Ausgestaltung obliegt daher grundsätzlich der Hochschule selbst, die im Rahmen der ihr durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit befugt ist, bei der Organisation und Ausgestaltung des Studiums ihren eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen und fachdidaktischen Zielvorstellungen Ausdruck zu verleihen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360). Im Rahmen des vom Verordnungsgeber vorgegebenen Curricularnormwerts des Studiengangs - sowie im Falle des Studiengangs Medizin auch der Currcicularanteile der am Studiengang beteiligten Lehreinheiten - gestaltet die Hochschule Struktur und Inhalt ihrer Studienpläne daher grundsätzlich selbst.
17 
Insbesondere ist die Hochschule von Rechts wegen nicht verpflichtet, bei der Berechnung der Lehrnachfrage den Vorgaben des sogenannten ZVS-Beispielstudienplans zu folgen. Dieser ist vielmehr weder in der KapVO VII noch in der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I S. 2405, zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2007, BGBl. I S. 2686 - ÄAppO -) verbindlich vorgegeben. Der Gesetzgeber hat auf die verbindliche Vorgabe entsprechender Leitbilder vielmehr bewusst verzichtet, um der Profilbildung der Hochschulen und der Herausbildung wissenschaftlicher Schwerpunkte ausreichend Raum zu belassen (vgl. Koch, RdJB 2005, 345). Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung sind daher nicht zwingend die abstrakten Betreuungsrelationen des ehemaligen ZVS-Beispielstudienplans heranzuziehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 09.07.2007 - NC 9 S 26/07 - und vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -). Der ZVS-Beispielstudienplan gab auf der Grundlage der Approbationsordnung ein „Beispiel“ - also eine Möglichkeit - vor, wie der für den Studiengang festgesetzte Curricularnormwert ausgefüllt und umgesetzt werden kann; er schloss und schließt abweichende Studienpläne aber nicht aus.
18 
Dabei ist allerdings nicht zu verkennen, dass die Systematik der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist. Dies ist für die Bestimmung des an der Hochschule vorhandenen Lehrangebots besonders deutlich. Denn unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten wird durch das in § 8 f. KapVO VII angeordnete Stellenprinzip stets auf die höchst mögliche Lehrverpflichtung des Lehrpersonals abgestellt (vgl. BVerfGE 66, 155 [186 f.]). Darüber hinaus geht der Gesamtansatz der verfügbaren Deputatsstunden einer Lehreinheit von der Austauschbarkeit aller Lehrenden für die Veranstaltungen innerhalb der Lehreinheit aus. Diese Annahme ist angesichts der hohen Spezialisierung aber fiktiv; es liegt auf der Hand, dass etwa ein Anatomie-Kurs nicht von Psychologen abgehalten werden kann (vgl. auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 368). Gleiches gilt für die Bestimmung des Curricularnormwerts, bei der abstrakt an Hand der „Lernmengentheorie“ auf den Besuch der von der Approbationsordnung und den Studien- und Prüfungsordnungen vorgegebenen mindesterforderlichen Veranstaltungen abgestellt wird (vgl. Großkreutz, in: Hailbronner/Geis, HRG-Kommentar, Stand: 06/2007, § 29 Rn. 18; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 403).
19 
Die als „Mittelwert“ angesetzten Betreuungsrelationen des ZVS-Beispielstudienplans (vgl. BVerwGE 64, 77 [89]), die auch bei der Festsetzung des Curricularnormwerts zu Grunde gelegt worden sind (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 103), korrespondieren daher offenkundig mit dem abstrakten Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung. Ihre Heranziehung erscheint deshalb auch nach Wegfall der rechtsverbindlichen Vorgabe sachgerecht (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -).
20 
Die Betreuungsrelationen des ZVS-Beispielstudienplans sind im gegenwärtigen Rechtszustand aber nicht mehr verbindlich vorgeschrieben und damit nicht die einzige Möglichkeit. Schranken bei der eigenverantwortlichen Bestimmung der Lehrnachfrage durch die Hochschulen ergeben sich vielmehr nur aus den Vorgaben höherrangigen Rechts - insbesondere aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung - und dem Erfordernis der Systemgerechtigkeit des gewählten Modells.
21 
Wählt die Hochschule ein Berechnungssystem, bei dem die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festgelegt wird, ist dies im Grundsatz daher nicht zu beanstanden. Der Ansatz hat sachliche Gründe und findet ebenfalls Anhaltspunkte in der Kapazitätsverordnung (vgl. etwa § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII hinsichtlich der Zuordnung zu Lehreinheiten). Die Hochschule hat dieses Modell aber konsistent einzuhalten und trägt Verantwortung und Risiko für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen. Hieraus ergibt sich nicht nur eine erhöhte Darlegungsbedürftigkeit, die sich grundsätzlich auf alle Gruppengrößen bezieht, sondern auch eine im Vergleich zur abstrakten Berechnungsmethode des ZVS-Beispielstudienplans erhöhte Fehleranfälligkeit (dazu sogleich).
III.
22 
Die von der Antragsgegnerin berechnete Lehrnachfrage auf Basis der tatsächlichen Gruppengröße ist daher im Grundsatz nicht zu beanstanden (1.), die Berechnungen im Einzelnen bedürfen indes der Korrektur hinsichtlich der Festlegung der für den Studiengang Molekulare Medizin (2.) und den klinischen Ausbildungsabschnitt (3.) erbrachten Veranstaltungen sowie für die Bestimmung von Lehrnachfrage (4.) und Dienstleistungsimport (5.).
23 
1. Sowohl bei der Festlegung kapazitätsbestimmender Regelungen (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]) als auch bei kapazitätsrelevanten Veränderungen in zulassungsbeschränkten Studiengängen (vgl. BVerfGE 66, 155 [178 f.]) unterliegt die Hochschule dem Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung. Das Verfahren zur Festsetzung der Aufnahmekapazität einer Hochschule muss hierfür den Bedingungen rationaler Abwägung genügen. Der Hochschule obliegt eine Darlegungspflicht hinsichtlich der angestellten Annahmen und Wertungen, aus denen sich nachvollziehbar ergeben muss, dass etwaige Kapazitätsminderungen auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt worden sind (vgl. BVerfGE 85, 36 [57]). Dies gilt in besonderer Weise für mathematisch bestimmte Festlegungsmodelle, weil die Zahlen und Formeln für sich den hinter ihr stehenden Abwägungsvorgang nicht ohne weiteres erkennen lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat die „ungewöhnlichen Schwierigkeiten“ der inhaltlichen Nachprüfung einer Kapazitätsverordnung „mit mehreren komplizierten und rechnerisch verknüpften Formeln“ und den sich hieraus ergebenden „unübersichtlichen“ und „vielfältigen Ableitungen“ eindrücklich beschrieben (vgl. BVerfGE 85, 36 [58]). Es hat zugleich jedoch klargestellt, dass auch die Modellrechnungen und Ableitungszusammenhänge einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen werden müssen. Diese erstreckt sich nicht nur auf die Kontrolle der tatsächlichen Annahmen, die der Modellrechnung zugrunde liegen, sondern auch auf die Systemkonformität des Modells.
24 
Die Antragsgegnerin hat zur Berechnung der Lehrnachfrage die im Studienplan ausgewiesenen Lehrveranstaltungen im vorklinischen Teil aufgelistet und den jeweilige Bedarf an Lehrdeputatsstunden in Semesterwochenstunden errechnet. Berechnungsgrundlage für den jeweiligen Lehraufwand ist dabei die Formel:
25 
Stundenvolumen (v) x Anrechnungsfaktor (f)
Betreuungsrelation (g).
26 
Die für die jeweilige Lehrveranstaltung anzusetzende Stundenzahl (v) ergibt sich dabei aus den im Studienplan hierfür ausgewiesenen Semesterwochenstunden. Auch die Betreuungsrelation (g) ist als rechnerische Gruppengröße in der Studienordnung festgelegt (vgl. Anlage 2/2). Der Anrechnungsfaktor (f) dient dazu, dem unterschiedlichen Vorbereitungs- und Betreuungsaufwand der Veranstaltungen Rechnung zu tragen. Er kann zwar nicht aus den zwischenzeitlich außer Kraft getretenen früheren Kapazitätsverordnungen entnommen werden (vgl. etwa Anlage 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Grundsätze für eine einheitliche Kapazitätsermittlung und -festsetzung zur Vergabe von Studienplätzen vom 31.01.1977, GBl. S. 64). Die Heranziehung eines entsprechenden Gewichtungsfaktors ist aber auch nach Wegfall der verordnungsrechtlichen Normierung sachgerecht und daher in der Senatsrechtsprechung gebilligt worden (vgl. etwa Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
27 
Dieses Berechnungsmodell ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Es entspricht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Festlegung objektivierter, nachvollziehbarer Kriterien der Kapazitätsermittlung nach dem Stand der jeweiligen Erfahrungen.
28 
2. Problematisch erscheint indes die Festlegung der Betreuungsrelation für die jeweilige Lehrveranstaltung, die jedenfalls für das - von der Lehreinheit als Export erbrachte - Praktikum der molekularen Zellbiologie und das entsprechende Wahlfach korrigiert werden muss.
29 
Angesichts der Tatsache, dass die Betreuungsrelation den Nenner in der Berechnungsformel zur Bestimmung der Lehrnachfrage bildet, kommt ihr unmittelbar kapazitätsrelevante Bedeutung zu. Die teilweise erheblichen Auswirkungen werden deutlich, wenn die unterschiedlichen Einsatzwerte für die Betreuungsrelation weit auseinander liegen. Im Falle des streitigen Praktikums der molekularen Zellbiologie, in dem die Antragsgegnerin eine Betreuungsrelation von 3, das Verwaltungsgericht hingegen einen g-Wert von 15 angesetzt hat, ergibt sich ein jeweiliger Lehrnachfrageanteil von 6,2500 bzw. 1,250 Semesterwochenstunden. Die Absenkung der Betreuungsrelation führt daher zu einer Zunahme des Verbrauchs an vorhandenen Lehrangebotskapazitäten und wirkt sich unmittelbar kapazitätsvermindernd aus.
30 
a) Inhaltlich ist die Festlegung der Betreuungsrelation für das Praktikum molekulare Zellbiologie sowie für das entsprechende Wahlfach indes nicht zu beanstanden. Aus der - ausdrücklich in Bezug genommenen - Tischvorlage zur gemeinsamen Sitzung von Fakultätsrat und Habilitationsausschuss am 18.05.2006 geht hervor, dass im Rahmen der Veranstaltung die Bedienung von Großgeräten vermittelt werden soll, die teilweise nur ein einziges Mal zur Verfügung stehen. Die Anleitung bedürfe intensiver Einführung und fortlaufender Betreuung, so dass an den Laborplätzen teilweise nur im Verhältnis 1 : 1 gearbeitet werden könne. Um die kapazitären Auswirkungen für den Studiengang Medizin in Grenzen halten zu können, werde gleichwohl nur eine Betreuungsrelation von 1 : 3 im Praktikum bzw. 1 : 4 im Wahlfach festgelegt.
31 
Diese Erwägungen sind nachvollziehbar und werden in tatsächlicher Hinsicht auch von den Antragstellern nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Das Zugangsrecht der Hochschulbewerber genießt keinen generellen Vorrang vor der ebenfalls grundrechtlich gewährleisteten Freiheit von Forschung und Lehre aus Art. 5 Abs. 3 GG. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung vielmehr berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden (vgl. hierzu auch die standortübergreifende Stellungnahme zur Weiterentwicklung der Universitätsmedizin in Baden-Württemberg des Wissenschaftsrats vom 16.07.2004, Drs. 6196-04, S. 104). Die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin liegt damit grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule. Ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, kann aber auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360 sowie bereits Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15/80 - BVerwGE 65, 303 [311]). Die Festsetzung der Betreuungsrelation ist hier auch sachgerecht und angemessen, weil sich die Ausbildung angesichts der konkreten Anforderungen an die Ausgestaltung des Laborplatzes sinnvollerweise nur mit kleinen Betreuungsrelationen durchführen lässt. Die Hochschule war sich schließlich auch der Auswirkungen der Entscheidung hinsichtlich der Gruppengröße auf die Zulassungszahl im Studiengang Medizin bewusst und hat ihr sowohl hinsichtlich der klein gehaltenen Studentenzahl des gesamten Studiengangs als auch in der konkreten Festlegung der Betreuungszahlen für die streitigen Veranstaltungen Rechnung getragen.
32 
b) Die Entscheidung leidet indes an einem formalen Mangel, weil sie nicht von dem hierfür zuständigen Hochschulorgan getroffen worden ist.
33 
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -) ist bei einer hochschulorganisatorischen Maßnahme eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen geboten. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen werden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen sind. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergibt sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten werden. Allerdings darf die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen - wie etwa die Neueinrichtung eines Studiengangs - Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge haben, muss die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen (vgl. auch BVerfGE 66, 155 [178]; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360).
34 
Aus dem Dargelegten ergibt sich zugleich, dass die Abwägungsentscheidung nicht nur hochschulrechtlich geboten ist, sondern ihre Wurzeln im Kapazitätsrecht findet. Unabhängig von der einfach-rechtlichen Ausgestaltung des jeweiligen Hochschulgesetzes bedarf es daher aus verfassungsrechtlichen Gründen für entsprechend kapazitätsrelevante Maßnahmen einer Abwägungsentscheidung. Kapazitätsungünstige Folgen können sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweicht und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruht, gelten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße.
35 
Es entspricht daher ständiger Senatsrechtsprechung, dass jedenfalls in diesen Konstellationen die zur Bedarfsberechnung herangezogene Gruppengröße in der Studienordnung ausdrücklich normiert werden muss (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -). Nur hierdurch ist sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Zuständiges Hochschulorgan ist aber der Senat, weil ihm die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen zugewiesen ist (vgl. § 19 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg vom 01.01.2005, GBl. S. 1 - LHG -). Änderungen an der Studienordnung bedürfen zwar der Mitwirkung des Fakultätsrats (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG), sie können jedoch nicht von ihm allein beschlossen werden. Dementsprechend liegt auch die kapazitäre Abwägungsentscheidung nicht im alleinigen Zuständigkeitsbereich des Fakultätsrats, sondern muss abschließend vom Senat verantwortet werden (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
36 
Diesen Anforderungen genügt die Festlegung der Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie mit drei Studierenden und für das Wahlfach mit vier Studierenden nicht. Denn der von der Antragsgegnerin vorgelegte Beschluss vom 18.05.2006 ist auf einer gemeinsamen Sitzung von Fakultätsrat und Habilitationsausschuss gefasst worden. Eine Befassung des Senats mit der Angelegenheit hat die Antragsgegnerin weder belegt noch kann diese aus den vorgelegten Akten entnommen werden. Vielmehr ist von der Antragsgegnerin allein die amtliche Bekanntmachung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin vorgelegt worden, die eine Beschlussfassung des Senats hinsichtlich der Festlegung der Gruppengröße für die Lehrveranstaltung „Kursus der medizinischen Psychologie“ und das Wahlfach im Studiengang Humanmedizin belegt. Die erforderliche Beschlussfassung durch den Senat ist somit hierfür dokumentiert, entsprechendes fehlt indes für den Studiengang Molekulare Medizin. Folgerichtig enthält auch die auf der Homepage der Antragsgegnerin eingestellte Studienordnung für den Studiengang Molekulare Medizin keine Festlegungen für die jeweiligen Gruppengröße, während die Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin entsprechende Bestimmungen aufweist (Anlage 2/2 der Studienordnung).
37 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Verringerung der Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie und das entsprechende Wahlfach nicht anerkannt.
38 
c) Entgegen der von Antragstellerseite teilweise geäußerten Auffassung bestehen jedoch keine Bedenken gegen die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports für den Studiengang Molekulare Medizin. Die Einrichtung des Studiengangs geht auf eine ordnungsgemäße Entscheidung des Senats zurück, der sich dabei der Tatsache bewusst war, dass angesichts des Fehlens weiterer finanzieller Zuweisungen alle Lehrkapazitäten und Sachmittel aus dem vorhandenen Bestand gedeckt werden müssen. Die hieraus unmittelbar folgende Absenkung der Zulassungszahlen für den Studiengang Humanmedizin ist dabei ausdrücklich angesprochen worden (vgl. Beschlussvorlage für die Senatssitzung vom 13.06.2001). Ob und ggf. welche Auswirkungen sich aus der möglicherweise fehlenden Zuordnung des Studiengangs zu einer Lehreinheit für den Streitgegenstand ergeben könnten, ist nicht substantiiert dargelegt worden (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil eine engpassbildende Abspaltung von Lehrkapazitäten gerade nicht vorgenommen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) und die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur vorklinischen Lehreinheit nahe liegen dürfte (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -).
39 
3. Hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht beanstandeten Dienstleistungsexports in den klinischen Teil hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren eingeräumt, dass die Vorlesung und das Seminar im Fach Sozialmedizin nur zur Hälfte von der vorklinischen Lehreinheit bestritten wird. Der hälftige Berechnungsansatz steht daher nicht im Streit. Die Antragsgegnerin hat in der Beschwerde jedoch geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe das Stundenvolumen der Veranstaltungen unzutreffend berechnet. Tatsächlich handle es sich um verblockt durchgeführten Veranstaltungen, so dass ein Zeitvolumen von neun vollen Zeitstunden à 60 Minuten in Ansatz gebracht werden müsse.
40 
Dieses Vorbringen trifft im Ansatz zu, weil gemäß § 2 Abs. 6 LVVO bei Blockveranstaltungen eine Umrechnung in Semesterwochenstunden erforderlich ist. Hierfür ist eine Einheit von 45 Minuten zugrunde zu legen, weil den Lehrverpflichteten gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 LVVO pro Lehrstunde nur eine Lehrzeit von 45 Minuten abverlangt werden kann. An diese Lehrverpflichtung knüpft die Kapazitätsberechnung gemäß § 9 Abs. 1 KapVO VII jedoch an. Neun Zeitstunden à 60 Minuten ergeben somit zwölf Lehrstunden à 45 Minuten. Bei Zugrundelegung der vom Verwaltungsgericht und der Antragsgegnerin angesetzten Dauer von 14 Wochen pro Semester ergibt sich damit ein Stundenvolumen von 0,8571 Semesterwochenstunden.
41 
Im Gegensatz hierzu hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Kapazitätsberechnung jedoch selbst ein Stundenvolumen von jeweils 0,4 Semesterwochenstunden angesetzt. Diese (kapazitätsungünstige) Diskrepanz zwischen dem Beschwerdevorbringen und den eigenen Berechnungsgrundlagen im Rahmen der Kapazitätsermittlung wird durch den Beschwerdevortrag der Antragsgegnerin nicht erläutert. Um den Bezugsrahmen des Berechnungsmodells nicht zu verlassen geht der Senat daher angesichts der geringfügigen Abweichung - die mit hoher Wahrscheinlichkeit keine kapazitären Auswirkungen mit sich bringt - im Rahmen der Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzes von dem von der Antragsgegnerin bei ihren Berechnungen selbst zugrunde gelegten Stundenvolumen von jeweils 0,4 Semesterwochenstunden für Vorlesung und Seminar im Studienfach Sozialmedizin aus, sodass insoweit die vom Verwaltungsgericht angesetzten Zahlen nicht zu beanstanden sind. Damit kann auch die von Antragstellerseite aufgeworfene Frage dahinstehen, ob das Blockseminar tatsächlich jeweils „cum tempore“ angesetzt war und damit 9 Zeitstunden gar nicht umfasste.
42 
Insgesamt gehen die Einwände der Antragsgegnerin gegen die Berechnung des Lehrangebots durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis daher ins Leere. Der in Ansatz gebrachte Wert von 334,3006 Semesterwochenstunden für das bereinigte Lehrangebot ist nicht zu beanstanden.
43 
4. Korrekturen sind aber für die Berechnung der Lehrnachfrage veranlasst. Denn die Angabe der Antragsgegnerin, bei ihrer Kapazitätsberechnung sei durchgängig auf die an der Universität tatsächlich vorzufindende Gruppengröße abgestellt worden, trifft nicht zu.
44 
Zwar ist die Hochschule nach den obigen Ausführungen grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Berechnung der Lehrnachfrage den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zu folgen; sie ist daher auch nicht daran gehindert, die Lehrbelastung am Maßstab der durchschnittlichen Teilnehmerzahlen festzusetzen. Sie hat in diesem Falle aber aus Gründen der Systemgerechtigkeit durchgängig die aus der Hochschulwirklichkeit abgeleiteten Teilnehmerzahlen in Ansatz zu bringen. Die Berechnung verlässt dagegen ihren eigenen Ableitungszusammenhang und wird fehlerhaft, wenn nur für einzelne Veranstaltungen auf die tatsächliche Teilnehmerzahl zurückgegriffen wird, für andere dagegen die abstrakten Berechnungszahlen des ZVS-Beispielstudienplans zugrunde gelegt werden.
45 
Dieser Vorwurf trifft die Antragsgegnerin aber jedenfalls für die in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung durchgängig (mit Ausnahme des Dienstleistungsexports) angesetzten Betreuungsrelation für Vorlesungen auf 180 Teilnehmer. Denn dieser Wert entstammt den Berechnungen des ZVS-Beispielstudienplans, er dürfte der durchschnittlichen Teilnehmerzahl in der Hochschulwirklichkeit der Antragsgegnerin indes nicht entsprechen.
46 
Offenbar hat die Antragsgegnerin mit Stand vom 18.07.2007 deshalb eine erneute Berechnung durchgeführt, bei der für die Vorlesungen eine Betreuungsrelation von 310 Studenten, bzw. 400 Studenten für die auch von den Studenten der Zahn- und der Molekularen Medizin vorgesehenen Vorlesungen, angesetzt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist diese Berechnung aber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt worden; insbesondere ist sie nicht in den Generalakten (IV) enthalten. Dort findet sich vielmehr nur eine Darstellung von Lehrimport und Lehrexport, aber gerade keine Auflistung des Eigenanteils der vorklinischen Lehreinheit. Dementsprechend kann dem Vorbringen der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren ein Hinweis auf den von 180 Studenten abweichenden Ansatz der Betreuungsrelation für die von der vorklinischen Lehreinheit erbrachten Vorlesungen nicht entnommen werden. Eingeführt worden ist die Berechnung der Lehrnachfrage im vorklinischen Studienabschnitt Stand: 18.07.2007 vielmehr erst mit der am 06.02.2008 bei Gericht eingegangen Beschwerdebegründung (als Anlage BB 1). Diese - noch innerhalb der Beschwerdefrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgelegte - Berechnung weist indes nur eine Berechnung des Curricularnormwerts aus, nicht aber den Eigenanteil der Vorklinik. Eine nachvollziehbare Grundlage für die gerichtliche Entscheidung liegt deshalb auch damit nicht vor; insbesondere weil ein Abgleich der angenommenen Werte mit den Zahlen des Dienstleistungsimports nicht vorgenommen werden kann.
47 
Im Ergebnis kommt es auf diesen Darlegungsmangel jedoch nicht an, weil die in der Kapazitätsberechnung Stand: 18.07.2007 angesetzten Betreuungsrelationen für Vorlesungen nicht mit den in der Studienordnung festgesetzten Werten übereinstimmen. Denn dort ist für Vorlesungen eine Betreuungsrelation von 180 Studierenden festgelegt (Anlage 2/2). Wie bereits ausgeführt, muss für die Kapazitätsberechnung aber eine von den zuständigen Hochschulorganen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abwägungsentscheidung festgesetzte Betreuungsrelation zu Grunde gelegt werden.
48 
Da der in der Studienordnung festgesetzte - und offenkundig dem ZVS-Beispielstudienplan entnommene - Wert von 180 Studierenden aber nicht in das von der Antragsgegnerin gewählte Berechnungsmodell passt und kapazitätsungünstige Wirkungen entfalten würde, ist er zu korrigieren. Mangels hinreichender Anhaltspunkte hält es der Senat im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes für angemessen, die von der Antragsgegnerin selbst vorgetragene Durchschnittsmaximalhörerzahl von 270 Studenten zu Grunde zu legen, der von Antragstellerseite nicht widersprochen worden ist. Ein Ansatz von 270 Hörern erscheint nicht offensichtlich fehlsam und dürfte den tatsächlichen Gegebenheiten in kapazitätsgünstiger Weise hinreichend Rechnung tragen.
49 
5. Auch die Berechnung des Dienstleistungsimports ist nicht frei von Fehlern.
50 
Dabei ist allerdings der Ansatz einer Betreuungsrelation von 10 Studierenden für das Wahlfach Vorklinik im Mentorenprogramm nicht zu beanstanden. Insoweit sind zunächst die formalen Anforderungen erfüllt, weil die Entscheidung hierüber vom Senat (am 16.11.2005) getroffen wurde und das Ergebnis auch in der Studienordnung niedergelegt ist. Die Festlegung ist systemkonform, weil sie den tatsächlichen Gruppengrößen in der Hochschulwirklichkeit entspricht. Schließlich sind auch inhaltlich Bedenken nicht ersichtlich. Den Hochschulgremien war die kapazitäre Relevanz der Entscheidung bewusst (vgl. Protokoll zur gemeinsamen Sitzung von erweitertem Fakultätsrat und Habilitationsausschuss vom 27.10.2005). Die dennoch getroffene Entscheidung ist von der Erwägung getragen worden, mit dem Mentorenprogramm einen frühen und persönlichen Kontakt zu Hochschullehrern zu ermöglichen. Dies ist in materieller Hinsicht vom fachdidaktischen Ermessen der Hochschule getragen. Die Einführung des Mentorenprogramms entspricht darüber hinaus den Empfehlungen des Berichts der Sachverständigenkommission zur Bewertung der Medizinischen Ausbildung vom Dezember 2001, der gerade hinsichtlich des Kontakts zu den Lehrpersonen ein Defizit im Lehrbetrieb der Antragsgegnerin konstatiert und ein Betreuungssystem mit einer festen akademischen Bezugsperson angeregt hatte (vgl. S. 15 und 37). Das in Kleingruppen durchgeführte Mentorenprogramm wird im Übrigen auch an anderen Hochschulen praktiziert.
51 
Zu Unrecht hat die Antragsgegnerin hierfür aber einen Eigenanteil der Vorklinik von 70% zu Grunde gelegt. Tatsächlich werden die Veranstaltungen gegenwärtig vielmehr zum überwiegenden Teil von Lehrkräften der klinischen Lehreinheit abgehalten, wie die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren eingeräumt hat. Die ursprünglich angestellte Prognose eines Eigenanteils von 70% hat sich daher als unzutreffend erwiesen und bedarf der Korrektur (vgl. § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII). Entsprechend hat die Antragsgegnerin nach eigenen Angaben ihren Berechnungsansatz für die Kapazitätsberechnung des WS 2008/2009 auch bereits geändert und auf einen 50%-Anteil der Vorklinik umgestellt. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass diese Entwicklung nicht bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar war, hat die Antragsgegnerin nicht vorgebracht. Der Senat hält im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mangels anderweitiger Anhaltspunkte daher den Ansatz eines Eigenanteils von 50% für sachgerecht. Folgerichtig erhöht sich der Dienstleistungsimport aus der klinischen Lehreinheit entsprechend, mit der Folge, dass der Curriculareigenanteil korrigiert werden muss.
52 
6. Auf die Einstellung eines „Schwundfaktors“, der dem Anteil der Studienabgänger Rechnung trägt, hat die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage verzichtet. Denn nach § 4 der Verordnung des Wissenschaftsministerium über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2007/2008 und im Sommersemester vom 05.07.2007 (GBl. S. 331 - ZZVO 2007/2008 -) sind freiwerdende Studienplätze im Studiengang Medizin durch die Zulassung von Bewerbern in höheren Fachsemestern voll auszugleichen. Damit wird im Übrigen gerade demjenigen Personenkreis Rechnung getragen, der nur über einen Teilstudienplatz verfügt, etwa weil er - wie hier begehrt - nur aufgrund einer gerichtlich festgestellten Restkapazität im vorklinischen Studienabschnitt zugelassen werden konnte. Eine hierüber hinausgehende Berücksichtigungspflicht käme deshalb nur in Betracht, wenn eine ausreichende Bewerberzahl für die Auffüllung der frei werdenden Plätze in höheren Fachsemestern nicht vorhanden wäre und die in der Verordnung vorgegebene Verfahrensweise damit vorhandene Kapazitäten ungenützt ließe (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -). Hiervon kann angesichts der von der Antragsgegnerin vorgelegten Bewerberzahlen indes nicht ausgegangen werden.
53 
Auch hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen („Dienstleistungsexport“) ist eine Schwundkorrektur nicht geboten. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII, der ausdrücklich anordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Dementsprechend muss auch ein möglicher Schwund im nachfragenden Studiengang Zahnmedizin nicht in die Berechnung eingestellt werden, zumal dort ein etwaiger Schwund bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität berücksichtigt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 -).
54 
Im Übrigen ist vom Bundesverwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen worden, dass die Berücksichtigung eines möglichen Schwundes in höheren Semestern bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im ersten Semester auf der Fiktion beruht, dass der Rückgang der Studentenzahlen in höheren Semestern den überkapazitären Ausbildungsaufwand im Aufnahmesemester kompensiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.1987 - 7 C 103/85 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184). Dies dürfte den tatsächlichen Gegebenheiten indes kaum entsprechen, so dass die geforderte Rechengenauigkeit ohnehin nicht zu einer präziseren Erfassung vorhandener Ausbildungskapazitäten führt.
55 
Schließlich liegt auch keine Systemwidrigkeit in der Berechnung der Antragsgegnerin vor: Die Reduzierung des angenommenen Dienstleistungsexports in den Studiengang Zahnmedizin beruht nicht auf der Annahme eines Schwundes, sondern dient der Berücksichtigung von Doppelstudenten (vgl. Anlage 3b der Kapazitätsberechnung).
56 
7. Bei Berücksichtigung der dargestellten Abänderungen ergibt sich ein rechnerischer Curriculareigenanteil der Vorklinik von 1,9932 bei einem Curricularanteil der Vorklinik gesamt von 2,6023.
57 
Damit weichen die Werte auch von denjenigen der Aufteilungsentscheidung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 22.08.2007 ab. Diese ministerielle Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten ist im Studiengang Medizin zwar für die Hochschule verbindlich (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), sie ist einer Nachprüfung durch die Gerichte indes nicht entzogen. Da die Entscheidung des Ministeriums auf der unzutreffenden Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin beruht und deren Zahlen unverändert übernommen hat, sind die Werte im gerichtlichen Verfahren zu korrigieren. In Anbetracht der Tatsache, dass der für die Kapazitätsberechnung maßgebliche Curriculareigenanteil nur minimal von den vom Ministerium festgelegten Zahlen abweicht und insoweit eine Kapazitätsrelevanz ausgeschlossen werden kann - sowohl bei Ansatz eines Curriculareigenanteils von 1,9932 als auch bei Zugrundelegung eines Werts von 1,9916 ergeben sich 335 Studienplätze - sieht der Senat jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine Veranlassung, weitere Korrekturerwägungen hinsichtlich des Curriculareigenanteils anzustellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Überdehnung der Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin nicht nur die ebenfalls grundrechtlich geschützten Aufgaben der Hochschule in Forschung und Krankenversorgung beeinträchtigt, sondern auch die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Lehrbetriebs für die bereits zugelassenen Studierenden (vgl. BVerfGE 33, 303 [339]). Überfüllte Veranstaltungen, Wartezeiten für Pflichtseminare und fehlende Sprechzeiten der Lehrenden sind aber unmittelbare Folge einer Überschreitung der universitären Belastungsgrenzen.
IV.
58 
Insgesamt ergibt sich damit eine rechnerische Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin von 335 Studienplätzen (doppelter Ansatz des bereinigtes Lehrangebots von 334,3006 Semesterwochenstunden : Curriculareigenanteil), so dass über die bereits belegte Kapazität von 321 Studienplätze hinaus weitere 14 Studierenden von der Antragsgegnerin aufzunehmen sind. Zweifel an der bestehenden Belegung sind nicht ersichtlich, nachdem die Antragsgegnerin die von Antragstellerseite vermutete Fehlbuchung aufgeklärt hat.
59 
Hinsichtlich dieser 14 Studienplätze ist auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin die Beschränkung der Zulassung auf den vorklinischen Teil auszusprechen. Denn die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im klinischen Teil des Studiengangs Medizin, die gemäß § 17 Abs. 1 KapVO VII anhand patientenbezogener Einflussfaktoren festgelegt wird, liegt niedriger als die Ausnahmekapazität im vorklinischen Teil, die gemäß § 6 KapVO VII aufgrund der personellen Ausstattung der Hochschule berechnet wird. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Kapazität von 315 für den klinischen Studienabschnitt sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine gerichtlich festgestellte Kapazitätsausweitung im vorklinischen Teil des Studiengangs besagt aber angesichts der unterschiedlichen Berechnungsmethoden nichts darüber, dass auch im klinischen Teil des Studiengangs höhere Kapazitäten angenommen werden könnten.
60 
Die aufgedeckte Restkapazität im vorklinischen Teil des Studiengangs kann daher nur dazu führen, dass die Hochschule zur entsprechenden Vergabe von Teilstudienplätzen - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - verpflichtet wird. Die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil ist dagegen nicht gewährleistet (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII); hierzu kann die Hochschule auch in Ansehung des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht verpflichtet werden. Der über die festgesetzten Kapazitäten hinaus vermittelte Studienplatz ist mit dem Risiko behaftet, dass die Studienmöglichkeit im klinischen Teil nicht gesichert ist und vom späteren Erwerb eines Vollstudienplatzes abhängt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Ob der Studienbewerber dieses mit einer Teilzulassung verbundene Risiko in Kauf nehmen will, obliegt seiner eigenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 59, 172 [209 f.]).
V.
61 
Die Beschwerde des Antragstellers kann damit keinen Erfolg haben. Weitere Restkapazitäten der Antragsgegnerin liegen nicht vor.
62 
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entspricht. Hieran könnten indes Bedenken bestehen, weil der Vortrag über weite Strecken nur eine Aneinanderreihung vergangener Entscheidungen enthält, ohne dass hieraus klare Schlussfolgerungen oder auch nur Behauptungen für den konkreten Rechtsstreit gezogen würden. Dementsprechend lässt auch die Gliederungsfolge „I. - III. - III. - II. - III. - VI. - VII. - VIII. - VIII.“ eine schlüssige Gedankenführung vermissen.
VI.
63 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Sie berücksichtigt hinsichtlich des Verfahrens erster Instanz die Loschance auf Zuweisung eines außerhalb der festgesetzten Kapazität festgestellten Studienplatzes (14 Studienplätze auf 113 Bewerber). Für das Beschwerdeverfahren ist das teilweise Obsiegen der Antragsgegnerin in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht festgestellten 20 weiteren Studienplätze maßgeblich; die Beschwerde der Antragstellerseite blieb erfolglos.
64 
Ein Abstellen auf das bloße Begehren der Teilhabe an der Vergabe der außerhalb der festgesetzten Kapazität aufgefundenen Studienplätze kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ein derartiger „reiner Losantrag“ hier nicht gestellt worden ist. Ein entsprechender Antrag dürfte indes auch unzulässig sein, weil insoweit ein Anordnungsgrund nicht angenommen werden könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -). Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 LHG setzt die Immatrikulation in zulassungsbeschränkten Studiengängen eine gesonderte Zulassung voraus, die versagt werden muss, wenn dem Studienbewerber kein Studienplatz zugewiesen worden ist (vgl. § 60 Abs. 2 Nr. 3 LHG). Dem angestrebten Ziel der Studienaufnahme, das gemäß § 88 VwGO ausschlaggebend ist, kommt ein Studienbewerber mit der bloßen Losteilnahme daher nicht näher; vielmehr hätte die Hochschule die angestrebte Immatrikulation mangels Zuweisung eines Studienplatzes weiterhin zu versagen. Der Anordnungsgrund, der auf die Verhinderung einer Verzögerung der berufsbezogenen Ausbildung gerichtet ist, setzt daher den Antrag auf vorläufige Zuweisung notwendig voraus.
65 
Im Übrigen hätte die gegenteilige Auffassung auch eine unbillige Kostenentscheidung zur Folge. Ließe man den reinen Losantrag zu, so hätte die Hochschule in allen Fällen die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzes zu tragen, wenn auch nur ein einziger Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität aufgefunden wird. Es ist aber nicht ersichtlich, warum die Antragsgegnerin die Kosten aller 113 Antragsteller im vorläufigen Rechtsschutz übernehmen sollte, wenn tatsächlich nur 14 weitere Studienplätze vergeben werden können. Nur die Kostenverteilung anhand der Loschance bewirkt daher im gegenwärtigen Modell eine sachlich gerechtfertigte Kostenverteilung.
66 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - endgültig vorweggenommen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 21.03.2005 - NC 9 S 28/05 -).
67 
Für die künftige Verfahrensweise regt der Senat an, vorab eine „Reserveliste“ zu erstellen, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber von der Hochschule an Hand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden. Damit würde das auf die verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen hin erforderliche Losverfahren entbehrlich und eine Kostenentscheidung ermöglicht, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt. Ein derartiges Vorgehen erscheint im Übrigen auch schon deshalb angezeigt, weil das Auseinanderfallen der Auswahlkriterien für die Vergabe der innerhalb der festgesetzten Kapazität vergebenen Studienplätze und der nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfGE 39, 276 [296]).
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Abweichend von § 16 gelten bei der Nutzung eines dynamischen Beschaffungssystems die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, oder im Falle einer Vorinformation nach § 38 Absatz 4 nach der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung. Sobald die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems abgesandt worden ist, gelten keine weiteren Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge.

(3) Der öffentliche Auftraggeber bewertet den Antrag eines Unternehmens auf Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem unter Zugrundelegung der Eignungskriterien innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dessen Eingang. In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn Unterlagen geprüft werden müssen oder um auf sonstige Art und Weise zu überprüfen, ob die Eignungskriterien erfüllt sind, kann die Frist auf 15 Arbeitstage verlängert werden. Wurde die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems noch nicht versandt, kann der öffentliche Auftraggeber die Frist verlängern, sofern während der verlängerten Frist keine Aufforderung zur Angebotsabgabe versandt wird. Die Fristverlängerung ist in den Vergabeunterlagen anzugeben. Jedes Unternehmen wird unverzüglich darüber informiert, ob es zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassen wurde oder nicht.

(4) Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. § 16 Absatz 6 findet Anwendung.

(5) Der öffentliche Auftraggeber kann von den zu einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bewerbern jederzeit verlangen, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Übermittlung der Aufforderung zur Angebotsabgabe eine erneute und aktualisierte Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach § 48 Absatz 3 einzureichen. § 48 Absatz 3 bis 6 findet Anwendung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Abweichend von § 16 gelten bei der Nutzung eines dynamischen Beschaffungssystems die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, oder im Falle einer Vorinformation nach § 38 Absatz 4 nach der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung. Sobald die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems abgesandt worden ist, gelten keine weiteren Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge.

(3) Der öffentliche Auftraggeber bewertet den Antrag eines Unternehmens auf Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem unter Zugrundelegung der Eignungskriterien innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dessen Eingang. In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn Unterlagen geprüft werden müssen oder um auf sonstige Art und Weise zu überprüfen, ob die Eignungskriterien erfüllt sind, kann die Frist auf 15 Arbeitstage verlängert werden. Wurde die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems noch nicht versandt, kann der öffentliche Auftraggeber die Frist verlängern, sofern während der verlängerten Frist keine Aufforderung zur Angebotsabgabe versandt wird. Die Fristverlängerung ist in den Vergabeunterlagen anzugeben. Jedes Unternehmen wird unverzüglich darüber informiert, ob es zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassen wurde oder nicht.

(4) Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. § 16 Absatz 6 findet Anwendung.

(5) Der öffentliche Auftraggeber kann von den zu einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bewerbern jederzeit verlangen, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Übermittlung der Aufforderung zur Angebotsabgabe eine erneute und aktualisierte Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach § 48 Absatz 3 einzureichen. § 48 Absatz 3 bis 6 findet Anwendung.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Abweichend von § 16 gelten bei der Nutzung eines dynamischen Beschaffungssystems die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, oder im Falle einer Vorinformation nach § 38 Absatz 4 nach der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung. Sobald die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems abgesandt worden ist, gelten keine weiteren Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge.

(3) Der öffentliche Auftraggeber bewertet den Antrag eines Unternehmens auf Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem unter Zugrundelegung der Eignungskriterien innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dessen Eingang. In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn Unterlagen geprüft werden müssen oder um auf sonstige Art und Weise zu überprüfen, ob die Eignungskriterien erfüllt sind, kann die Frist auf 15 Arbeitstage verlängert werden. Wurde die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems noch nicht versandt, kann der öffentliche Auftraggeber die Frist verlängern, sofern während der verlängerten Frist keine Aufforderung zur Angebotsabgabe versandt wird. Die Fristverlängerung ist in den Vergabeunterlagen anzugeben. Jedes Unternehmen wird unverzüglich darüber informiert, ob es zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassen wurde oder nicht.

(4) Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. § 16 Absatz 6 findet Anwendung.

(5) Der öffentliche Auftraggeber kann von den zu einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bewerbern jederzeit verlangen, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Übermittlung der Aufforderung zur Angebotsabgabe eine erneute und aktualisierte Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach § 48 Absatz 3 einzureichen. § 48 Absatz 3 bis 6 findet Anwendung.

(1) Bei der Schätzung des Auftragswerts ist vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. Zudem sind etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen. Sieht der öffentliche Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an den Bewerber oder Bieter vor, sind auch diese zu berücksichtigen.

(2) Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung der Bestimmungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung zu umgehen. Eine Auftragsvergabe darf nicht so unterteilt werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung fällt, es sei denn, es liegen objektive Gründe dafür vor, etwa wenn eine eigenständige Organisationseinheit selbstständig für ihre Auftragsvergabe oder bestimmte Kategorien der Auftragsvergabe zuständig ist.

(3) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswerts ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet wird oder das Vergabeverfahren auf sonstige Weise eingeleitet wird.

(4) Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wird auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aller Einzelaufträge berechnet, die während der gesamten Laufzeit einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems geplant sind.

(5) Der zu berücksichtigende Wert im Falle einer Innovationspartnerschaft entspricht dem geschätzten Gesamtwert der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die während sämtlicher Phasen der geplanten Partnerschaft stattfinden sollen, sowie der Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen, die zu entwickeln und am Ende der geplanten Partnerschaft zu beschaffen sind.

(6) Bei der Schätzung des Auftragswerts von Bauleistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Gesamtwert aller Liefer- und Dienstleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind und vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Die Möglichkeit des öffentlichen Auftraggebers, Aufträge für die Planung und die Ausführung von Bauleistungen entweder getrennt oder gemeinsam zu vergeben, bleibt unberührt.

(7) Kann das beabsichtigte Bauvorhaben oder die vorgesehene Erbringung einer Dienstleistung zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen. Erreicht oder überschreitet der geschätzte Gesamtwert den maßgeblichen Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses.

(8) Kann ein Vorhaben zum Zweck des Erwerbs gleichartiger Lieferungen zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen.

(9) Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe einzelner Lose von Absatz 7 Satz 3 sowie Absatz 8 abweichen, wenn der geschätzte Nettowert des betreffenden Loses bei Liefer- und Dienstleistungen unter 80 000 Euro und bei Bauleistungen unter 1 Million Euro liegt und die Summe der Nettowerte dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.

(10) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen sowie bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums verlängert werden sollen, ist der Auftragswert zu schätzen

1.
auf der Grundlage des tatsächlichen Gesamtwerts entsprechender aufeinanderfolgender Aufträge aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr oder Geschäftsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten möglichst zu berücksichtigen, die während der zwölf Monate zu erwarten sind, die auf den ursprünglichen Auftrag folgen, oder
2.
auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwerts aufeinanderfolgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate oder während des auf die erste Lieferung folgenden Haushaltsjahres oder Geschäftsjahres, wenn dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.

(11) Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert

1.
bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten der Gesamtwert für die Laufzeit dieser Aufträge, und
2.
bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der 48-fache Monatswert.

(12) Bei einem Planungswettbewerb nach § 69, der zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüglich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer. Bei allen übrigen Planungswettbewerben entspricht der Auftragswert der Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer einschließlich des Werts des Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte, soweit der öffentliche Auftraggeber diese Vergabe in der Wettbewerbsbekanntmachung des Planungswettbewerbs nicht ausschließt.

(1) Abweichend von § 16 gelten bei der Nutzung eines dynamischen Beschaffungssystems die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, oder im Falle einer Vorinformation nach § 38 Absatz 4 nach der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung. Sobald die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems abgesandt worden ist, gelten keine weiteren Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge.

(3) Der öffentliche Auftraggeber bewertet den Antrag eines Unternehmens auf Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem unter Zugrundelegung der Eignungskriterien innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dessen Eingang. In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn Unterlagen geprüft werden müssen oder um auf sonstige Art und Weise zu überprüfen, ob die Eignungskriterien erfüllt sind, kann die Frist auf 15 Arbeitstage verlängert werden. Wurde die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems noch nicht versandt, kann der öffentliche Auftraggeber die Frist verlängern, sofern während der verlängerten Frist keine Aufforderung zur Angebotsabgabe versandt wird. Die Fristverlängerung ist in den Vergabeunterlagen anzugeben. Jedes Unternehmen wird unverzüglich darüber informiert, ob es zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassen wurde oder nicht.

(4) Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. § 16 Absatz 6 findet Anwendung.

(5) Der öffentliche Auftraggeber kann von den zu einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bewerbern jederzeit verlangen, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Übermittlung der Aufforderung zur Angebotsabgabe eine erneute und aktualisierte Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach § 48 Absatz 3 einzureichen. § 48 Absatz 3 bis 6 findet Anwendung.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Dezember 2007 - NC 6 K 1769/07 - teilweise geändert und in Satz 1 der Ziffer b) wie folgt neu gefasst:

„der Antragstellerin/dem Antragstellen vorläufig einen auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Teilstudienplatz im Studiengang Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 im 1. Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, sofern bei der Auslosung auf sie/ihn ein Rangplatz von 1 bis 14 entfällt“.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt 7/8, die Antragsgegnerin 1/8 der Kosten des Verfahrens erster Instanz. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller zu 13/20 und die Antragsgegnerin zu 7/20.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt die Zulassung zum Studium der Medizin und macht hierzu geltend, die Antragsgegnerin habe mit der Vergabe von 321 Studienplätzen die vorhandene Ausbildungskapazität nicht erschöpft. Das Verwaltungsgericht hat die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin beanstandet und eine Aufnahmekapazität von 341 Studienanfängern errechnet. Es hat die Antragsgegnerin daher im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, weitere 20 Bewerber vorläufig zum Studium zuzulassen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin ist der Beschluss abzuändern, weil sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur eine Aufnahmekapazität von 335 Studienanfängern feststellen lässt. Die Antragsgegnerin kann daher nur dazu verpflichtet werden, 14 weitere Teilstudienplätze zu vergeben.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (I.) und hat in der Sache teilweise Erfolg. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Antragsgegnerin nicht daran gehindert, für die Berechnung der Lehrnachfrage einen von den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans abweichenden Berechnungsmodus auf Basis der tatsächlichen durchschnittlichen Gruppengröße der Veranstaltungen zu Grunde zu legen (II.). Diesen Ansatz hat die Antragsgegnerin jedoch nicht konsequent und fehlerfrei eingehalten, sodass gleichwohl Korrekturen an der Kapazitätsberechnung veranlasst sind (III.). Schließlich trägt die Antragsgegnerin zutreffend vor, dass die aufgefundenen Kapazitätsreserven im vorklinischen Ausbildungsabschnitt nur zur Vergabe von Teilstudienplätzen führen kann (IV.). Die Beschwerde des Antragstellers bleibt daher ohne Erfolg (V.).
I.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig.
Insoweit ist zunächst unerheblich, welcher Rangplatz bei der Verlosung zugeteilt wurde und wie wahrscheinlich die sich daraus ergebende Chance ist, einen Studienplatz tatsächlich zu erhalten. Denn in rechtlicher Hinsicht besteht auch für die hintersten Rangplätze die Möglichkeit, im Wege des vom Verwaltungsgericht angeordneten Nachrückverfahrens einen vorläufigen Studienplatz bei der Antragsgegnerin zu erhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 -).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das tatsächliche Zulassungssemester (WS 2007/2008) zwischenzeitlich abgelaufen ist. Zwar ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Nachrücken nach Maßgabe des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht mehr möglich, so dass für diejenigen Studienbewerber, die den Beschluss vom 21.12.2007 nicht angegriffen haben, keine Möglichkeit mehr besteht, die angestrebte vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des WS 2007/2008 zu erreichen (vgl. Senatsbeschluss vom 04.03.2008 - NC 9 S 58/07 -). Dies gilt indes nicht für die vorliegende Fallkonstellation, in der angesichts der von Antragstellerseite eingelegten Beschwerde die vorläufige Zulassung nach den Rechtsverhältnissen des WS 2007/2008 weiterhin möglich ist, falls im Beschwerdeverfahren weitere Restkapazitäten der Antragsgegnerin festgestellt werden.
Im Übrigen besteht unabhängig hiervon die formelle Beschwer der Antragsgegnerin durch den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts fort. Aus § 158 Abs. 1 VwGO ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung gerade nicht vorliegt.
II.
Die Antragsgegnerin rügt in der Sache zu Recht, dass das Verwaltungsgericht bereits den Berechnungsmodus für die Bestimmung der Lehrnachfrage anhand von tatsächlichen Gruppengrößen für unzulässig gehalten hat.
1. Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629 - HZG -; die durch das Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007, GBl. S. 505, bewirkten Änderungen finden gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Änderungsgesetzes erstmals für das Zulassungsverfahren zum WS 2008/2009 Anwendung). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.06.1999 (GBl. S. 401) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
10 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfGE 80, 1 [21 f.]; 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
11 
2. Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, geändert durch Verordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt.
12 
Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfGE 66, 155 [182]). Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43 - LVVO -) zugrunde zu legen.
13 
Die Bestimmung der Lehrnachfrage erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 KapVO VII anhand des in Deputatsstunden gemessenen Aufwands aller beteiligten Lehreinheiten, die für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist („Curricularnormwert“). Im Studiengang Medizin ist dieser Wert vom Wissenschaftsministerium auf 8,2 festgesetzt worden (vgl. Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), so dass hiervon gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist.
14 
Die Kapazitätsverordnung geht für die Berechnung der Aufnahmekapazität jedoch nicht vom Studiengang selbst aus, sondern von Lehreinheiten; im Studiengang Medizin ist deshalb ein vorklinischer Teil und ein klinischer Teil zu unterscheiden (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII). Dementsprechend muss auch der Betreuungsaufwand eines Studenten für den Studiengang zwischen den beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden. Die mit der Aufteilungsentscheidung gebildeten Curricularanteile entsprechen somit dem Betreuungsaufwand der jeweiligen Lehreinheit für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten im zugeordneten Studiengang (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII). Im Studiengang Medizin hat auch diese Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII).
15 
3. Vorschriften darüber, wie der für die Berechnung der Lehrnachfrage maßgebliche Curricularanteil inhaltlich zu bestimmen ist, enthält die KapVO VII jedoch nicht. Auch aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen sich keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]).
16 
Die Ausgestaltung obliegt daher grundsätzlich der Hochschule selbst, die im Rahmen der ihr durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit befugt ist, bei der Organisation und Ausgestaltung des Studiums ihren eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen und fachdidaktischen Zielvorstellungen Ausdruck zu verleihen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360). Im Rahmen des vom Verordnungsgeber vorgegebenen Curricularnormwerts des Studiengangs - sowie im Falle des Studiengangs Medizin auch der Currcicularanteile der am Studiengang beteiligten Lehreinheiten - gestaltet die Hochschule Struktur und Inhalt ihrer Studienpläne daher grundsätzlich selbst.
17 
Insbesondere ist die Hochschule von Rechts wegen nicht verpflichtet, bei der Berechnung der Lehrnachfrage den Vorgaben des sogenannten ZVS-Beispielstudienplans zu folgen. Dieser ist vielmehr weder in der KapVO VII noch in der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I S. 2405, zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2007, BGBl. I S. 2686 - ÄAppO -) verbindlich vorgegeben. Der Gesetzgeber hat auf die verbindliche Vorgabe entsprechender Leitbilder vielmehr bewusst verzichtet, um der Profilbildung der Hochschulen und der Herausbildung wissenschaftlicher Schwerpunkte ausreichend Raum zu belassen (vgl. Koch, RdJB 2005, 345). Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung sind daher nicht zwingend die abstrakten Betreuungsrelationen des ehemaligen ZVS-Beispielstudienplans heranzuziehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 09.07.2007 - NC 9 S 26/07 - und vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -). Der ZVS-Beispielstudienplan gab auf der Grundlage der Approbationsordnung ein „Beispiel“ - also eine Möglichkeit - vor, wie der für den Studiengang festgesetzte Curricularnormwert ausgefüllt und umgesetzt werden kann; er schloss und schließt abweichende Studienpläne aber nicht aus.
18 
Dabei ist allerdings nicht zu verkennen, dass die Systematik der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist. Dies ist für die Bestimmung des an der Hochschule vorhandenen Lehrangebots besonders deutlich. Denn unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten wird durch das in § 8 f. KapVO VII angeordnete Stellenprinzip stets auf die höchst mögliche Lehrverpflichtung des Lehrpersonals abgestellt (vgl. BVerfGE 66, 155 [186 f.]). Darüber hinaus geht der Gesamtansatz der verfügbaren Deputatsstunden einer Lehreinheit von der Austauschbarkeit aller Lehrenden für die Veranstaltungen innerhalb der Lehreinheit aus. Diese Annahme ist angesichts der hohen Spezialisierung aber fiktiv; es liegt auf der Hand, dass etwa ein Anatomie-Kurs nicht von Psychologen abgehalten werden kann (vgl. auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 368). Gleiches gilt für die Bestimmung des Curricularnormwerts, bei der abstrakt an Hand der „Lernmengentheorie“ auf den Besuch der von der Approbationsordnung und den Studien- und Prüfungsordnungen vorgegebenen mindesterforderlichen Veranstaltungen abgestellt wird (vgl. Großkreutz, in: Hailbronner/Geis, HRG-Kommentar, Stand: 06/2007, § 29 Rn. 18; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 403).
19 
Die als „Mittelwert“ angesetzten Betreuungsrelationen des ZVS-Beispielstudienplans (vgl. BVerwGE 64, 77 [89]), die auch bei der Festsetzung des Curricularnormwerts zu Grunde gelegt worden sind (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 103), korrespondieren daher offenkundig mit dem abstrakten Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung. Ihre Heranziehung erscheint deshalb auch nach Wegfall der rechtsverbindlichen Vorgabe sachgerecht (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -).
20 
Die Betreuungsrelationen des ZVS-Beispielstudienplans sind im gegenwärtigen Rechtszustand aber nicht mehr verbindlich vorgeschrieben und damit nicht die einzige Möglichkeit. Schranken bei der eigenverantwortlichen Bestimmung der Lehrnachfrage durch die Hochschulen ergeben sich vielmehr nur aus den Vorgaben höherrangigen Rechts - insbesondere aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung - und dem Erfordernis der Systemgerechtigkeit des gewählten Modells.
21 
Wählt die Hochschule ein Berechnungssystem, bei dem die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festgelegt wird, ist dies im Grundsatz daher nicht zu beanstanden. Der Ansatz hat sachliche Gründe und findet ebenfalls Anhaltspunkte in der Kapazitätsverordnung (vgl. etwa § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII hinsichtlich der Zuordnung zu Lehreinheiten). Die Hochschule hat dieses Modell aber konsistent einzuhalten und trägt Verantwortung und Risiko für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen. Hieraus ergibt sich nicht nur eine erhöhte Darlegungsbedürftigkeit, die sich grundsätzlich auf alle Gruppengrößen bezieht, sondern auch eine im Vergleich zur abstrakten Berechnungsmethode des ZVS-Beispielstudienplans erhöhte Fehleranfälligkeit (dazu sogleich).
III.
22 
Die von der Antragsgegnerin berechnete Lehrnachfrage auf Basis der tatsächlichen Gruppengröße ist daher im Grundsatz nicht zu beanstanden (1.), die Berechnungen im Einzelnen bedürfen indes der Korrektur hinsichtlich der Festlegung der für den Studiengang Molekulare Medizin (2.) und den klinischen Ausbildungsabschnitt (3.) erbrachten Veranstaltungen sowie für die Bestimmung von Lehrnachfrage (4.) und Dienstleistungsimport (5.).
23 
1. Sowohl bei der Festlegung kapazitätsbestimmender Regelungen (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]) als auch bei kapazitätsrelevanten Veränderungen in zulassungsbeschränkten Studiengängen (vgl. BVerfGE 66, 155 [178 f.]) unterliegt die Hochschule dem Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung. Das Verfahren zur Festsetzung der Aufnahmekapazität einer Hochschule muss hierfür den Bedingungen rationaler Abwägung genügen. Der Hochschule obliegt eine Darlegungspflicht hinsichtlich der angestellten Annahmen und Wertungen, aus denen sich nachvollziehbar ergeben muss, dass etwaige Kapazitätsminderungen auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt worden sind (vgl. BVerfGE 85, 36 [57]). Dies gilt in besonderer Weise für mathematisch bestimmte Festlegungsmodelle, weil die Zahlen und Formeln für sich den hinter ihr stehenden Abwägungsvorgang nicht ohne weiteres erkennen lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat die „ungewöhnlichen Schwierigkeiten“ der inhaltlichen Nachprüfung einer Kapazitätsverordnung „mit mehreren komplizierten und rechnerisch verknüpften Formeln“ und den sich hieraus ergebenden „unübersichtlichen“ und „vielfältigen Ableitungen“ eindrücklich beschrieben (vgl. BVerfGE 85, 36 [58]). Es hat zugleich jedoch klargestellt, dass auch die Modellrechnungen und Ableitungszusammenhänge einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen werden müssen. Diese erstreckt sich nicht nur auf die Kontrolle der tatsächlichen Annahmen, die der Modellrechnung zugrunde liegen, sondern auch auf die Systemkonformität des Modells.
24 
Die Antragsgegnerin hat zur Berechnung der Lehrnachfrage die im Studienplan ausgewiesenen Lehrveranstaltungen im vorklinischen Teil aufgelistet und den jeweilige Bedarf an Lehrdeputatsstunden in Semesterwochenstunden errechnet. Berechnungsgrundlage für den jeweiligen Lehraufwand ist dabei die Formel:
25 
Stundenvolumen (v) x Anrechnungsfaktor (f)
Betreuungsrelation (g).
26 
Die für die jeweilige Lehrveranstaltung anzusetzende Stundenzahl (v) ergibt sich dabei aus den im Studienplan hierfür ausgewiesenen Semesterwochenstunden. Auch die Betreuungsrelation (g) ist als rechnerische Gruppengröße in der Studienordnung festgelegt (vgl. Anlage 2/2). Der Anrechnungsfaktor (f) dient dazu, dem unterschiedlichen Vorbereitungs- und Betreuungsaufwand der Veranstaltungen Rechnung zu tragen. Er kann zwar nicht aus den zwischenzeitlich außer Kraft getretenen früheren Kapazitätsverordnungen entnommen werden (vgl. etwa Anlage 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Grundsätze für eine einheitliche Kapazitätsermittlung und -festsetzung zur Vergabe von Studienplätzen vom 31.01.1977, GBl. S. 64). Die Heranziehung eines entsprechenden Gewichtungsfaktors ist aber auch nach Wegfall der verordnungsrechtlichen Normierung sachgerecht und daher in der Senatsrechtsprechung gebilligt worden (vgl. etwa Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
27 
Dieses Berechnungsmodell ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Es entspricht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Festlegung objektivierter, nachvollziehbarer Kriterien der Kapazitätsermittlung nach dem Stand der jeweiligen Erfahrungen.
28 
2. Problematisch erscheint indes die Festlegung der Betreuungsrelation für die jeweilige Lehrveranstaltung, die jedenfalls für das - von der Lehreinheit als Export erbrachte - Praktikum der molekularen Zellbiologie und das entsprechende Wahlfach korrigiert werden muss.
29 
Angesichts der Tatsache, dass die Betreuungsrelation den Nenner in der Berechnungsformel zur Bestimmung der Lehrnachfrage bildet, kommt ihr unmittelbar kapazitätsrelevante Bedeutung zu. Die teilweise erheblichen Auswirkungen werden deutlich, wenn die unterschiedlichen Einsatzwerte für die Betreuungsrelation weit auseinander liegen. Im Falle des streitigen Praktikums der molekularen Zellbiologie, in dem die Antragsgegnerin eine Betreuungsrelation von 3, das Verwaltungsgericht hingegen einen g-Wert von 15 angesetzt hat, ergibt sich ein jeweiliger Lehrnachfrageanteil von 6,2500 bzw. 1,250 Semesterwochenstunden. Die Absenkung der Betreuungsrelation führt daher zu einer Zunahme des Verbrauchs an vorhandenen Lehrangebotskapazitäten und wirkt sich unmittelbar kapazitätsvermindernd aus.
30 
a) Inhaltlich ist die Festlegung der Betreuungsrelation für das Praktikum molekulare Zellbiologie sowie für das entsprechende Wahlfach indes nicht zu beanstanden. Aus der - ausdrücklich in Bezug genommenen - Tischvorlage zur gemeinsamen Sitzung von Fakultätsrat und Habilitationsausschuss am 18.05.2006 geht hervor, dass im Rahmen der Veranstaltung die Bedienung von Großgeräten vermittelt werden soll, die teilweise nur ein einziges Mal zur Verfügung stehen. Die Anleitung bedürfe intensiver Einführung und fortlaufender Betreuung, so dass an den Laborplätzen teilweise nur im Verhältnis 1 : 1 gearbeitet werden könne. Um die kapazitären Auswirkungen für den Studiengang Medizin in Grenzen halten zu können, werde gleichwohl nur eine Betreuungsrelation von 1 : 3 im Praktikum bzw. 1 : 4 im Wahlfach festgelegt.
31 
Diese Erwägungen sind nachvollziehbar und werden in tatsächlicher Hinsicht auch von den Antragstellern nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Das Zugangsrecht der Hochschulbewerber genießt keinen generellen Vorrang vor der ebenfalls grundrechtlich gewährleisteten Freiheit von Forschung und Lehre aus Art. 5 Abs. 3 GG. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung vielmehr berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden (vgl. hierzu auch die standortübergreifende Stellungnahme zur Weiterentwicklung der Universitätsmedizin in Baden-Württemberg des Wissenschaftsrats vom 16.07.2004, Drs. 6196-04, S. 104). Die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin liegt damit grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule. Ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, kann aber auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360 sowie bereits Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15/80 - BVerwGE 65, 303 [311]). Die Festsetzung der Betreuungsrelation ist hier auch sachgerecht und angemessen, weil sich die Ausbildung angesichts der konkreten Anforderungen an die Ausgestaltung des Laborplatzes sinnvollerweise nur mit kleinen Betreuungsrelationen durchführen lässt. Die Hochschule war sich schließlich auch der Auswirkungen der Entscheidung hinsichtlich der Gruppengröße auf die Zulassungszahl im Studiengang Medizin bewusst und hat ihr sowohl hinsichtlich der klein gehaltenen Studentenzahl des gesamten Studiengangs als auch in der konkreten Festlegung der Betreuungszahlen für die streitigen Veranstaltungen Rechnung getragen.
32 
b) Die Entscheidung leidet indes an einem formalen Mangel, weil sie nicht von dem hierfür zuständigen Hochschulorgan getroffen worden ist.
33 
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -) ist bei einer hochschulorganisatorischen Maßnahme eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen geboten. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen werden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen sind. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergibt sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten werden. Allerdings darf die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen - wie etwa die Neueinrichtung eines Studiengangs - Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge haben, muss die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen (vgl. auch BVerfGE 66, 155 [178]; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360).
34 
Aus dem Dargelegten ergibt sich zugleich, dass die Abwägungsentscheidung nicht nur hochschulrechtlich geboten ist, sondern ihre Wurzeln im Kapazitätsrecht findet. Unabhängig von der einfach-rechtlichen Ausgestaltung des jeweiligen Hochschulgesetzes bedarf es daher aus verfassungsrechtlichen Gründen für entsprechend kapazitätsrelevante Maßnahmen einer Abwägungsentscheidung. Kapazitätsungünstige Folgen können sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweicht und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruht, gelten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße.
35 
Es entspricht daher ständiger Senatsrechtsprechung, dass jedenfalls in diesen Konstellationen die zur Bedarfsberechnung herangezogene Gruppengröße in der Studienordnung ausdrücklich normiert werden muss (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -). Nur hierdurch ist sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Zuständiges Hochschulorgan ist aber der Senat, weil ihm die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen zugewiesen ist (vgl. § 19 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg vom 01.01.2005, GBl. S. 1 - LHG -). Änderungen an der Studienordnung bedürfen zwar der Mitwirkung des Fakultätsrats (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG), sie können jedoch nicht von ihm allein beschlossen werden. Dementsprechend liegt auch die kapazitäre Abwägungsentscheidung nicht im alleinigen Zuständigkeitsbereich des Fakultätsrats, sondern muss abschließend vom Senat verantwortet werden (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
36 
Diesen Anforderungen genügt die Festlegung der Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie mit drei Studierenden und für das Wahlfach mit vier Studierenden nicht. Denn der von der Antragsgegnerin vorgelegte Beschluss vom 18.05.2006 ist auf einer gemeinsamen Sitzung von Fakultätsrat und Habilitationsausschuss gefasst worden. Eine Befassung des Senats mit der Angelegenheit hat die Antragsgegnerin weder belegt noch kann diese aus den vorgelegten Akten entnommen werden. Vielmehr ist von der Antragsgegnerin allein die amtliche Bekanntmachung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin vorgelegt worden, die eine Beschlussfassung des Senats hinsichtlich der Festlegung der Gruppengröße für die Lehrveranstaltung „Kursus der medizinischen Psychologie“ und das Wahlfach im Studiengang Humanmedizin belegt. Die erforderliche Beschlussfassung durch den Senat ist somit hierfür dokumentiert, entsprechendes fehlt indes für den Studiengang Molekulare Medizin. Folgerichtig enthält auch die auf der Homepage der Antragsgegnerin eingestellte Studienordnung für den Studiengang Molekulare Medizin keine Festlegungen für die jeweiligen Gruppengröße, während die Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin entsprechende Bestimmungen aufweist (Anlage 2/2 der Studienordnung).
37 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Verringerung der Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie und das entsprechende Wahlfach nicht anerkannt.
38 
c) Entgegen der von Antragstellerseite teilweise geäußerten Auffassung bestehen jedoch keine Bedenken gegen die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports für den Studiengang Molekulare Medizin. Die Einrichtung des Studiengangs geht auf eine ordnungsgemäße Entscheidung des Senats zurück, der sich dabei der Tatsache bewusst war, dass angesichts des Fehlens weiterer finanzieller Zuweisungen alle Lehrkapazitäten und Sachmittel aus dem vorhandenen Bestand gedeckt werden müssen. Die hieraus unmittelbar folgende Absenkung der Zulassungszahlen für den Studiengang Humanmedizin ist dabei ausdrücklich angesprochen worden (vgl. Beschlussvorlage für die Senatssitzung vom 13.06.2001). Ob und ggf. welche Auswirkungen sich aus der möglicherweise fehlenden Zuordnung des Studiengangs zu einer Lehreinheit für den Streitgegenstand ergeben könnten, ist nicht substantiiert dargelegt worden (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil eine engpassbildende Abspaltung von Lehrkapazitäten gerade nicht vorgenommen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) und die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur vorklinischen Lehreinheit nahe liegen dürfte (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -).
39 
3. Hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht beanstandeten Dienstleistungsexports in den klinischen Teil hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren eingeräumt, dass die Vorlesung und das Seminar im Fach Sozialmedizin nur zur Hälfte von der vorklinischen Lehreinheit bestritten wird. Der hälftige Berechnungsansatz steht daher nicht im Streit. Die Antragsgegnerin hat in der Beschwerde jedoch geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe das Stundenvolumen der Veranstaltungen unzutreffend berechnet. Tatsächlich handle es sich um verblockt durchgeführten Veranstaltungen, so dass ein Zeitvolumen von neun vollen Zeitstunden à 60 Minuten in Ansatz gebracht werden müsse.
40 
Dieses Vorbringen trifft im Ansatz zu, weil gemäß § 2 Abs. 6 LVVO bei Blockveranstaltungen eine Umrechnung in Semesterwochenstunden erforderlich ist. Hierfür ist eine Einheit von 45 Minuten zugrunde zu legen, weil den Lehrverpflichteten gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 LVVO pro Lehrstunde nur eine Lehrzeit von 45 Minuten abverlangt werden kann. An diese Lehrverpflichtung knüpft die Kapazitätsberechnung gemäß § 9 Abs. 1 KapVO VII jedoch an. Neun Zeitstunden à 60 Minuten ergeben somit zwölf Lehrstunden à 45 Minuten. Bei Zugrundelegung der vom Verwaltungsgericht und der Antragsgegnerin angesetzten Dauer von 14 Wochen pro Semester ergibt sich damit ein Stundenvolumen von 0,8571 Semesterwochenstunden.
41 
Im Gegensatz hierzu hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Kapazitätsberechnung jedoch selbst ein Stundenvolumen von jeweils 0,4 Semesterwochenstunden angesetzt. Diese (kapazitätsungünstige) Diskrepanz zwischen dem Beschwerdevorbringen und den eigenen Berechnungsgrundlagen im Rahmen der Kapazitätsermittlung wird durch den Beschwerdevortrag der Antragsgegnerin nicht erläutert. Um den Bezugsrahmen des Berechnungsmodells nicht zu verlassen geht der Senat daher angesichts der geringfügigen Abweichung - die mit hoher Wahrscheinlichkeit keine kapazitären Auswirkungen mit sich bringt - im Rahmen der Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzes von dem von der Antragsgegnerin bei ihren Berechnungen selbst zugrunde gelegten Stundenvolumen von jeweils 0,4 Semesterwochenstunden für Vorlesung und Seminar im Studienfach Sozialmedizin aus, sodass insoweit die vom Verwaltungsgericht angesetzten Zahlen nicht zu beanstanden sind. Damit kann auch die von Antragstellerseite aufgeworfene Frage dahinstehen, ob das Blockseminar tatsächlich jeweils „cum tempore“ angesetzt war und damit 9 Zeitstunden gar nicht umfasste.
42 
Insgesamt gehen die Einwände der Antragsgegnerin gegen die Berechnung des Lehrangebots durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis daher ins Leere. Der in Ansatz gebrachte Wert von 334,3006 Semesterwochenstunden für das bereinigte Lehrangebot ist nicht zu beanstanden.
43 
4. Korrekturen sind aber für die Berechnung der Lehrnachfrage veranlasst. Denn die Angabe der Antragsgegnerin, bei ihrer Kapazitätsberechnung sei durchgängig auf die an der Universität tatsächlich vorzufindende Gruppengröße abgestellt worden, trifft nicht zu.
44 
Zwar ist die Hochschule nach den obigen Ausführungen grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Berechnung der Lehrnachfrage den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zu folgen; sie ist daher auch nicht daran gehindert, die Lehrbelastung am Maßstab der durchschnittlichen Teilnehmerzahlen festzusetzen. Sie hat in diesem Falle aber aus Gründen der Systemgerechtigkeit durchgängig die aus der Hochschulwirklichkeit abgeleiteten Teilnehmerzahlen in Ansatz zu bringen. Die Berechnung verlässt dagegen ihren eigenen Ableitungszusammenhang und wird fehlerhaft, wenn nur für einzelne Veranstaltungen auf die tatsächliche Teilnehmerzahl zurückgegriffen wird, für andere dagegen die abstrakten Berechnungszahlen des ZVS-Beispielstudienplans zugrunde gelegt werden.
45 
Dieser Vorwurf trifft die Antragsgegnerin aber jedenfalls für die in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung durchgängig (mit Ausnahme des Dienstleistungsexports) angesetzten Betreuungsrelation für Vorlesungen auf 180 Teilnehmer. Denn dieser Wert entstammt den Berechnungen des ZVS-Beispielstudienplans, er dürfte der durchschnittlichen Teilnehmerzahl in der Hochschulwirklichkeit der Antragsgegnerin indes nicht entsprechen.
46 
Offenbar hat die Antragsgegnerin mit Stand vom 18.07.2007 deshalb eine erneute Berechnung durchgeführt, bei der für die Vorlesungen eine Betreuungsrelation von 310 Studenten, bzw. 400 Studenten für die auch von den Studenten der Zahn- und der Molekularen Medizin vorgesehenen Vorlesungen, angesetzt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist diese Berechnung aber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt worden; insbesondere ist sie nicht in den Generalakten (IV) enthalten. Dort findet sich vielmehr nur eine Darstellung von Lehrimport und Lehrexport, aber gerade keine Auflistung des Eigenanteils der vorklinischen Lehreinheit. Dementsprechend kann dem Vorbringen der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren ein Hinweis auf den von 180 Studenten abweichenden Ansatz der Betreuungsrelation für die von der vorklinischen Lehreinheit erbrachten Vorlesungen nicht entnommen werden. Eingeführt worden ist die Berechnung der Lehrnachfrage im vorklinischen Studienabschnitt Stand: 18.07.2007 vielmehr erst mit der am 06.02.2008 bei Gericht eingegangen Beschwerdebegründung (als Anlage BB 1). Diese - noch innerhalb der Beschwerdefrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgelegte - Berechnung weist indes nur eine Berechnung des Curricularnormwerts aus, nicht aber den Eigenanteil der Vorklinik. Eine nachvollziehbare Grundlage für die gerichtliche Entscheidung liegt deshalb auch damit nicht vor; insbesondere weil ein Abgleich der angenommenen Werte mit den Zahlen des Dienstleistungsimports nicht vorgenommen werden kann.
47 
Im Ergebnis kommt es auf diesen Darlegungsmangel jedoch nicht an, weil die in der Kapazitätsberechnung Stand: 18.07.2007 angesetzten Betreuungsrelationen für Vorlesungen nicht mit den in der Studienordnung festgesetzten Werten übereinstimmen. Denn dort ist für Vorlesungen eine Betreuungsrelation von 180 Studierenden festgelegt (Anlage 2/2). Wie bereits ausgeführt, muss für die Kapazitätsberechnung aber eine von den zuständigen Hochschulorganen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abwägungsentscheidung festgesetzte Betreuungsrelation zu Grunde gelegt werden.
48 
Da der in der Studienordnung festgesetzte - und offenkundig dem ZVS-Beispielstudienplan entnommene - Wert von 180 Studierenden aber nicht in das von der Antragsgegnerin gewählte Berechnungsmodell passt und kapazitätsungünstige Wirkungen entfalten würde, ist er zu korrigieren. Mangels hinreichender Anhaltspunkte hält es der Senat im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes für angemessen, die von der Antragsgegnerin selbst vorgetragene Durchschnittsmaximalhörerzahl von 270 Studenten zu Grunde zu legen, der von Antragstellerseite nicht widersprochen worden ist. Ein Ansatz von 270 Hörern erscheint nicht offensichtlich fehlsam und dürfte den tatsächlichen Gegebenheiten in kapazitätsgünstiger Weise hinreichend Rechnung tragen.
49 
5. Auch die Berechnung des Dienstleistungsimports ist nicht frei von Fehlern.
50 
Dabei ist allerdings der Ansatz einer Betreuungsrelation von 10 Studierenden für das Wahlfach Vorklinik im Mentorenprogramm nicht zu beanstanden. Insoweit sind zunächst die formalen Anforderungen erfüllt, weil die Entscheidung hierüber vom Senat (am 16.11.2005) getroffen wurde und das Ergebnis auch in der Studienordnung niedergelegt ist. Die Festlegung ist systemkonform, weil sie den tatsächlichen Gruppengrößen in der Hochschulwirklichkeit entspricht. Schließlich sind auch inhaltlich Bedenken nicht ersichtlich. Den Hochschulgremien war die kapazitäre Relevanz der Entscheidung bewusst (vgl. Protokoll zur gemeinsamen Sitzung von erweitertem Fakultätsrat und Habilitationsausschuss vom 27.10.2005). Die dennoch getroffene Entscheidung ist von der Erwägung getragen worden, mit dem Mentorenprogramm einen frühen und persönlichen Kontakt zu Hochschullehrern zu ermöglichen. Dies ist in materieller Hinsicht vom fachdidaktischen Ermessen der Hochschule getragen. Die Einführung des Mentorenprogramms entspricht darüber hinaus den Empfehlungen des Berichts der Sachverständigenkommission zur Bewertung der Medizinischen Ausbildung vom Dezember 2001, der gerade hinsichtlich des Kontakts zu den Lehrpersonen ein Defizit im Lehrbetrieb der Antragsgegnerin konstatiert und ein Betreuungssystem mit einer festen akademischen Bezugsperson angeregt hatte (vgl. S. 15 und 37). Das in Kleingruppen durchgeführte Mentorenprogramm wird im Übrigen auch an anderen Hochschulen praktiziert.
51 
Zu Unrecht hat die Antragsgegnerin hierfür aber einen Eigenanteil der Vorklinik von 70% zu Grunde gelegt. Tatsächlich werden die Veranstaltungen gegenwärtig vielmehr zum überwiegenden Teil von Lehrkräften der klinischen Lehreinheit abgehalten, wie die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren eingeräumt hat. Die ursprünglich angestellte Prognose eines Eigenanteils von 70% hat sich daher als unzutreffend erwiesen und bedarf der Korrektur (vgl. § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII). Entsprechend hat die Antragsgegnerin nach eigenen Angaben ihren Berechnungsansatz für die Kapazitätsberechnung des WS 2008/2009 auch bereits geändert und auf einen 50%-Anteil der Vorklinik umgestellt. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass diese Entwicklung nicht bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar war, hat die Antragsgegnerin nicht vorgebracht. Der Senat hält im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mangels anderweitiger Anhaltspunkte daher den Ansatz eines Eigenanteils von 50% für sachgerecht. Folgerichtig erhöht sich der Dienstleistungsimport aus der klinischen Lehreinheit entsprechend, mit der Folge, dass der Curriculareigenanteil korrigiert werden muss.
52 
6. Auf die Einstellung eines „Schwundfaktors“, der dem Anteil der Studienabgänger Rechnung trägt, hat die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage verzichtet. Denn nach § 4 der Verordnung des Wissenschaftsministerium über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2007/2008 und im Sommersemester vom 05.07.2007 (GBl. S. 331 - ZZVO 2007/2008 -) sind freiwerdende Studienplätze im Studiengang Medizin durch die Zulassung von Bewerbern in höheren Fachsemestern voll auszugleichen. Damit wird im Übrigen gerade demjenigen Personenkreis Rechnung getragen, der nur über einen Teilstudienplatz verfügt, etwa weil er - wie hier begehrt - nur aufgrund einer gerichtlich festgestellten Restkapazität im vorklinischen Studienabschnitt zugelassen werden konnte. Eine hierüber hinausgehende Berücksichtigungspflicht käme deshalb nur in Betracht, wenn eine ausreichende Bewerberzahl für die Auffüllung der frei werdenden Plätze in höheren Fachsemestern nicht vorhanden wäre und die in der Verordnung vorgegebene Verfahrensweise damit vorhandene Kapazitäten ungenützt ließe (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -). Hiervon kann angesichts der von der Antragsgegnerin vorgelegten Bewerberzahlen indes nicht ausgegangen werden.
53 
Auch hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen („Dienstleistungsexport“) ist eine Schwundkorrektur nicht geboten. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII, der ausdrücklich anordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Dementsprechend muss auch ein möglicher Schwund im nachfragenden Studiengang Zahnmedizin nicht in die Berechnung eingestellt werden, zumal dort ein etwaiger Schwund bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität berücksichtigt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 -).
54 
Im Übrigen ist vom Bundesverwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen worden, dass die Berücksichtigung eines möglichen Schwundes in höheren Semestern bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im ersten Semester auf der Fiktion beruht, dass der Rückgang der Studentenzahlen in höheren Semestern den überkapazitären Ausbildungsaufwand im Aufnahmesemester kompensiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.1987 - 7 C 103/85 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184). Dies dürfte den tatsächlichen Gegebenheiten indes kaum entsprechen, so dass die geforderte Rechengenauigkeit ohnehin nicht zu einer präziseren Erfassung vorhandener Ausbildungskapazitäten führt.
55 
Schließlich liegt auch keine Systemwidrigkeit in der Berechnung der Antragsgegnerin vor: Die Reduzierung des angenommenen Dienstleistungsexports in den Studiengang Zahnmedizin beruht nicht auf der Annahme eines Schwundes, sondern dient der Berücksichtigung von Doppelstudenten (vgl. Anlage 3b der Kapazitätsberechnung).
56 
7. Bei Berücksichtigung der dargestellten Abänderungen ergibt sich ein rechnerischer Curriculareigenanteil der Vorklinik von 1,9932 bei einem Curricularanteil der Vorklinik gesamt von 2,6023.
57 
Damit weichen die Werte auch von denjenigen der Aufteilungsentscheidung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 22.08.2007 ab. Diese ministerielle Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten ist im Studiengang Medizin zwar für die Hochschule verbindlich (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), sie ist einer Nachprüfung durch die Gerichte indes nicht entzogen. Da die Entscheidung des Ministeriums auf der unzutreffenden Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin beruht und deren Zahlen unverändert übernommen hat, sind die Werte im gerichtlichen Verfahren zu korrigieren. In Anbetracht der Tatsache, dass der für die Kapazitätsberechnung maßgebliche Curriculareigenanteil nur minimal von den vom Ministerium festgelegten Zahlen abweicht und insoweit eine Kapazitätsrelevanz ausgeschlossen werden kann - sowohl bei Ansatz eines Curriculareigenanteils von 1,9932 als auch bei Zugrundelegung eines Werts von 1,9916 ergeben sich 335 Studienplätze - sieht der Senat jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine Veranlassung, weitere Korrekturerwägungen hinsichtlich des Curriculareigenanteils anzustellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Überdehnung der Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin nicht nur die ebenfalls grundrechtlich geschützten Aufgaben der Hochschule in Forschung und Krankenversorgung beeinträchtigt, sondern auch die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Lehrbetriebs für die bereits zugelassenen Studierenden (vgl. BVerfGE 33, 303 [339]). Überfüllte Veranstaltungen, Wartezeiten für Pflichtseminare und fehlende Sprechzeiten der Lehrenden sind aber unmittelbare Folge einer Überschreitung der universitären Belastungsgrenzen.
IV.
58 
Insgesamt ergibt sich damit eine rechnerische Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin von 335 Studienplätzen (doppelter Ansatz des bereinigtes Lehrangebots von 334,3006 Semesterwochenstunden : Curriculareigenanteil), so dass über die bereits belegte Kapazität von 321 Studienplätze hinaus weitere 14 Studierenden von der Antragsgegnerin aufzunehmen sind. Zweifel an der bestehenden Belegung sind nicht ersichtlich, nachdem die Antragsgegnerin die von Antragstellerseite vermutete Fehlbuchung aufgeklärt hat.
59 
Hinsichtlich dieser 14 Studienplätze ist auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin die Beschränkung der Zulassung auf den vorklinischen Teil auszusprechen. Denn die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im klinischen Teil des Studiengangs Medizin, die gemäß § 17 Abs. 1 KapVO VII anhand patientenbezogener Einflussfaktoren festgelegt wird, liegt niedriger als die Ausnahmekapazität im vorklinischen Teil, die gemäß § 6 KapVO VII aufgrund der personellen Ausstattung der Hochschule berechnet wird. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Kapazität von 315 für den klinischen Studienabschnitt sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine gerichtlich festgestellte Kapazitätsausweitung im vorklinischen Teil des Studiengangs besagt aber angesichts der unterschiedlichen Berechnungsmethoden nichts darüber, dass auch im klinischen Teil des Studiengangs höhere Kapazitäten angenommen werden könnten.
60 
Die aufgedeckte Restkapazität im vorklinischen Teil des Studiengangs kann daher nur dazu führen, dass die Hochschule zur entsprechenden Vergabe von Teilstudienplätzen - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - verpflichtet wird. Die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil ist dagegen nicht gewährleistet (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII); hierzu kann die Hochschule auch in Ansehung des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht verpflichtet werden. Der über die festgesetzten Kapazitäten hinaus vermittelte Studienplatz ist mit dem Risiko behaftet, dass die Studienmöglichkeit im klinischen Teil nicht gesichert ist und vom späteren Erwerb eines Vollstudienplatzes abhängt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Ob der Studienbewerber dieses mit einer Teilzulassung verbundene Risiko in Kauf nehmen will, obliegt seiner eigenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 59, 172 [209 f.]).
V.
61 
Die Beschwerde des Antragstellers kann damit keinen Erfolg haben. Weitere Restkapazitäten der Antragsgegnerin liegen nicht vor.
62 
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entspricht. Hieran könnten indes Bedenken bestehen, weil der Vortrag über weite Strecken nur eine Aneinanderreihung vergangener Entscheidungen enthält, ohne dass hieraus klare Schlussfolgerungen oder auch nur Behauptungen für den konkreten Rechtsstreit gezogen würden. Dementsprechend lässt auch die Gliederungsfolge „I. - III. - III. - II. - III. - VI. - VII. - VIII. - VIII.“ eine schlüssige Gedankenführung vermissen.
VI.
63 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Sie berücksichtigt hinsichtlich des Verfahrens erster Instanz die Loschance auf Zuweisung eines außerhalb der festgesetzten Kapazität festgestellten Studienplatzes (14 Studienplätze auf 113 Bewerber). Für das Beschwerdeverfahren ist das teilweise Obsiegen der Antragsgegnerin in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht festgestellten 20 weiteren Studienplätze maßgeblich; die Beschwerde der Antragstellerseite blieb erfolglos.
64 
Ein Abstellen auf das bloße Begehren der Teilhabe an der Vergabe der außerhalb der festgesetzten Kapazität aufgefundenen Studienplätze kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ein derartiger „reiner Losantrag“ hier nicht gestellt worden ist. Ein entsprechender Antrag dürfte indes auch unzulässig sein, weil insoweit ein Anordnungsgrund nicht angenommen werden könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -). Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 LHG setzt die Immatrikulation in zulassungsbeschränkten Studiengängen eine gesonderte Zulassung voraus, die versagt werden muss, wenn dem Studienbewerber kein Studienplatz zugewiesen worden ist (vgl. § 60 Abs. 2 Nr. 3 LHG). Dem angestrebten Ziel der Studienaufnahme, das gemäß § 88 VwGO ausschlaggebend ist, kommt ein Studienbewerber mit der bloßen Losteilnahme daher nicht näher; vielmehr hätte die Hochschule die angestrebte Immatrikulation mangels Zuweisung eines Studienplatzes weiterhin zu versagen. Der Anordnungsgrund, der auf die Verhinderung einer Verzögerung der berufsbezogenen Ausbildung gerichtet ist, setzt daher den Antrag auf vorläufige Zuweisung notwendig voraus.
65 
Im Übrigen hätte die gegenteilige Auffassung auch eine unbillige Kostenentscheidung zur Folge. Ließe man den reinen Losantrag zu, so hätte die Hochschule in allen Fällen die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzes zu tragen, wenn auch nur ein einziger Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität aufgefunden wird. Es ist aber nicht ersichtlich, warum die Antragsgegnerin die Kosten aller 113 Antragsteller im vorläufigen Rechtsschutz übernehmen sollte, wenn tatsächlich nur 14 weitere Studienplätze vergeben werden können. Nur die Kostenverteilung anhand der Loschance bewirkt daher im gegenwärtigen Modell eine sachlich gerechtfertigte Kostenverteilung.
66 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - endgültig vorweggenommen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 21.03.2005 - NC 9 S 28/05 -).
67 
Für die künftige Verfahrensweise regt der Senat an, vorab eine „Reserveliste“ zu erstellen, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber von der Hochschule an Hand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden. Damit würde das auf die verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen hin erforderliche Losverfahren entbehrlich und eine Kostenentscheidung ermöglicht, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt. Ein derartiges Vorgehen erscheint im Übrigen auch schon deshalb angezeigt, weil das Auseinanderfallen der Auswahlkriterien für die Vergabe der innerhalb der festgesetzten Kapazität vergebenen Studienplätze und der nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfGE 39, 276 [296]).
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Dezember 2008 - NC 6 K 1686/08 - geändert:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 23 weitere Studienbewerber vorläufig zum Teilstudium der Humanmedizin - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 zuzulassen. Für die Auswahl ist unter denjenigen Studienbewerbern, deren Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität noch im Beschwerdeverfahren anhängig ist (NC 9 S 229-232/09, 234-235/09, 240-251/09, 253-273/09, 286/09, 289-290/09, 292-298/09, 300-304/09, 306/09, 308-318/09, 320-326/09), bis zum 15.06.2009 eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste aufzustellen oder ein Losverfahren durchzuführen. Den danach ausgewählten Antragstellern mit den Rangplätzen 1-23 ist ein vorläufiger Teilzulassungsbescheid unverzüglich zuzustellen, der unwirksam wird, wenn Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachgewiesen werden; dazu gehört insbesondere auch eine eidesstattliche Versicherung, dass die Antragstellerin bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Medizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Nach Ablauf dieser Frist freibleibende Plätze sind unverzüglich an den rangnächsten Studienbewerber zu vergeben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Freiburg im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2008/2009. Sie ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2008/2009 und im Sommersemester 2009 vom 11.06.2008 (GBl. S. 208 - Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 -) festgesetzten Zahl von 335 Plätzen nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt. Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der Beschluss in dem im Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern. Zwar sind die gegen die Berechnung der Aufnahmekapazität gerichteten Rügen grundsätzlich erfolglos (I.); die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin und der Beschluss des Verwaltungsgerichts erweisen sich jedoch als unzutreffend, soweit die Aufnahmekapazität im Hinblick auf die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen im Studiengang Molekulare Medizin vermindert worden ist. Denn die hierfür erforderliche Festlegung eines Curricularnormwerts in der Form einer Rechtsverordnung fehlt (II.). Auch bei Berücksichtigung der 336 tatsächlich zugelassenen Studienanfänger ist daher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einer weiteren Aufnahmekapazität in Höhe von 23 Teilstudienplätzen auszugehen (III.).
I.
Die mit der Beschwerde vorgebrachten Rügen gegen die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts (1.), die Berechnung des Lehrangebots (2.) und der Lehrnachfrage (3.) sind unbegründet.
1. Soweit die Beschwerde vorträgt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts leide an einem Begründungsmangel, weil sie keine eigenständigen Erwägungen enthalte und lediglich auf Entscheidungen verweise, die nicht in Kopie beigefügt worden seien, vermag ihr dies nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dies folgt bereits daraus, dass sich auch aus einem unterstellten Begründungsmangel der begehrte Anordnungsanspruch nicht ergibt und die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung analog § 130 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2007 - 9 B 52/07 -).
Im Übrigen ist auch fraglich, ob die vom Verwaltungsgericht gewählte Praxis - obwohl sie nicht zweckmäßig erscheint - gegen das Begründungserfordernis aus § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO verstößt. Denn diesem kann auch durch die Bezugnahme auf eine andere Entscheidung Genüge getan werden, sofern den Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung bekannt ist oder sie von ihr ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 4 BN 25/08 -). Die Bezugnahme auf ein in einem anderen Verfahren ergangenes Urteil führt daher entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung nicht zwingend zu einem Begründungsmangel (vgl. auch Hess.VGH, Beschluss vom 21.03.2001 - 12 UZ 602/01.A -). Fraglich ist vorliegend deshalb allein, ob auch eine Kenntnisnahme zugerechnet werden kann, die der Bevollmächtigte in seiner Eigenschaft als Prozessvertreter einer anderen Partei erlangt hat. Hierfür dürfte jedenfalls der praktische Ablauf der NC-Verfahren sprechen, der im erstinstanzlichen Verfahren eine individuelle Ausdifferenzierung der einzelnen Verfahren regelmäßig nicht kennt und durch Prozessgestaltung anhand von Generalakten und Leitverfahren gekennzeichnet ist. Dementsprechend entspricht es auch anwaltlicher Praxis in NC-Verfahren, ablehnende Gerichtsentscheidungen den Mandanten gar nicht zu übersenden (so ausdrücklich Brehm/Zimmerling, Das Mandat im Hochschulzulassungsrecht, in: Münchener Anwalts-Handbuch Verwaltungsrecht, 2002, § 17 RdNr. 31).
Darüber hinaus führt die Bestellung des Bevollmächtigten nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dazu, dass die dem Bevollmächtigten gegenüber abgegebenen Erklärungen unmittelbar für und gegen den Vertretenen wirken (vgl. § 173 Satz 1 VwGO, § 85 Abs. 1 ZPO, § 164 Abs. 1 BGB). Es ist daher allgemein anerkannt, dass sich die vertretene Partei auch die Kenntnis des Bevollmächtigten zurechnen lassen muss (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 85 RdNr. 3 m.w.N.). Wer sich im rechtsgeschäftlichen Verkehr eines Vertreters bedient, muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm die Kenntnis des Vertreters als eigene zugerechnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1982 - VII ZR 60/81 - BGHZ 83, 293). Dem Bevollmächtigten aber war der in Bezug genommene Beschluss des Verwaltungsgerichts unstreitig bekannt; er hat ihn mit dem Beschwerdevorbringen auch in inhaltlicher Hinsicht angegriffen.
Auch soweit teilweise eine unzureichende Akteneinsicht im erstinstanzlichen Verfahren gerügt wurde, ist diese jedenfalls durch die vom Beschwerdesenat gewährte und von Antragstellerseite nicht beanstandete Akteneinsicht in die Generalakten behoben worden.
2. Die Rügen sind auch insoweit unbegründet, als die Bestimmung des Lehrangebots angegriffen worden ist.
a) Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
10 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfGE 80, 1 [21 f.]; 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
11 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, geändert durch Verordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfGE 66, 155 [182]).
12 
b) Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43 - LVVO -) zugrunde zu legen.
13 
Gleichwohl sind die von der Antragsgegnerin bei der Berechnung in Ansatz gebrachten Deputatsminderungen nicht zu beanstanden. Denn für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben in der Hochschule kann das zuständige Ministerium die Lehrverpflichtung gemäß § 9 Abs. 2 LVVO ermäßigen, was gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII auch bei der Berechnung der personellen Ausstattung Berücksichtigung findet. Die danach erforderliche Anordnung durch das Wissenschaftsministerium ist vorliegend auch gegeben: Die Deputatsminderung für die Strahlenschutzbeauftragte im Institut für Biochemie/Molekularbiologie ergibt sich aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Anordnung vom 31.08.2007, die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für die Sprecher der Sonderforschungsbereiche folgt aus der generellen Anordnung des Wissenschaftsministeriums vom 30.11.2004.
14 
Soweit teilweise darüber hinaus die Deputatsminderung für den Prodekan in Frage gestellt worden ist, deren grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit in der Rechtsprechung bereits geklärt ist (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 –), wird verkannt, dass Prof. Dr. F. erst am 28.02.2009 aus diesem Amt ausgeschieden ist und Anhaltspunkte dafür, dass diese nachträglich eingetretene Änderung bereits zum Stichtag erkennbar gewesen wäre (vgl. § 5 Abs. 2 KapVO VII), nicht ersichtlich sind.
15 
c) Eine Erhöhung des Lehrangebots war auch nicht hinsichtlich der unvergüteten Lehraufträge vorzunehmen.
16 
Der Senat hält an der Auffassung fest, dass eine Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) jedenfalls dann unterbleibt, wenn und soweit im maßgeblichen Zeitraum Stellen unbesetzt waren und die außerplanmäßige Lehrtätigkeit so als funktioneller Ausgleich für die offen gebliebenen Stellen erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 27.07.1983 - NC 9 S 362/83 -). Dies ergibt sich einerseits bereits aus der Anordnung in § 10 Satz 2 KapVO VII, der sich entnehmen lässt, dass der Verordnungsgeber den finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrauftragstätigkeit als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für den Verzicht auf eine Zurechnung gewählt hat. Zum anderen führte die gegenteilige Auffassung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten „Doppelanrechnung“, die sowohl die - unbesetzt und damit für das tatsächliche Lehrangebot wirkungslos gebliebene - Personalstelle als auch kumulativ die außerplanmäßig durchgeführte Lehrauftragstätigkeit als vorhandenes Lehrangebot fortschreiben würde (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 10 RdNr. 6). Dieses Ergebnis erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil auf die Fortführung derartiger Veranstaltungen kein Anspruch besteht und die künftige Durchführung daher auch nicht sichergestellt werden kann.
17 
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Lehraufträge nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin durchweg zum Ausgleich der Stellenvakanzen eingesetzt worden sind, sodass der funktionale Konnex offenkundig ist. Die Berechnung des Verwaltungsgerichts, die den Vorgaben aus § 10 Satz 1 KapVO VII entsprechend auf die dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semester abgestellt war, ist daher nicht zu beanstanden.
18 
d) Bedenken ergeben sich schließlich auch nicht aus der Tatsache, dass das Lehrangebot um 5,5 SWS gegenüber dem letzten Wintersemester reduziert worden ist.
19 
Diese Veränderung wird im Tatsächlichen dadurch bewirkt, dass eine Reihe von C2-Stellen ausgelaufen und durch befristete Stellen mit einem geringeren Lehrdeputat ersetzt worden sind. Diese, dem Stellendispositionsermessen der Verwaltung obliegende Organisationsentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) begegnet keinen Bedenken, weil das mit der Umstrukturierung des Personals verbundene Anliegen, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, legitim ist und die Interessen der Studienbewerber nicht in unangemessener Weise zurückgestellt worden sind.
20 
e) Der vom Verwaltungsgericht angesetzte Dienstleistungsexport ist durch die vorgetragenen Rügen ebenfalls nicht in Frage gestellt worden.
21 
Dabei ist zunächst klarzustellen, dass auch ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt. Denn nach heutigem Entwicklungsstand sind die jeweiligen Fächer derartig ausdifferenziert, dass eine wechselseitige Vertretung der jeweiligen Lehrstuhlinhaber oder -mitarbeiter in den Unterrichtsveranstaltungen praktisch kaum durchführbar erscheint (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 29.07.2008 - 7 CE 08/1554 u.a. -). Die klinische Lehreinheit war daher nicht verpflichtet, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie aus eigener Kraft bereitzustellen (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -).
22 
Soweit geltend gemacht worden ist, hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen habe eine Schwundkorrektur erfolgen müssen, steht dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegen, der ausdrücklich anordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Anlass, die insoweit ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) zu ändern, zeigt die Beschwerde nicht auf.
23 
Soweit verschiedentlich auf die für den Studiengang Molekulare Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen verwiesen worden ist, wird überdies übersehen, dass dieser der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet worden ist und ein Dienstleistungsexport insoweit daher nicht vorliegt. Insoweit ist von der Antragsgegnerin auch zu Recht darauf hingewiesen worden, dass der Schwund im Studiengang Molekulare Medizin im Interesse der Kapazitätsschonung für den Studiengang Humanmedizin nicht durch eine Erhöhung der auf 30 Bewerber festgesetzten Zulassungszahl berücksichtigt worden ist, so dass ein etwaiger Schwund ohnehin den Studienbewerbern im Studiengang Humanmedizin zugute kommen würde.
24 
f) Insgesamt gehen die Einwände gegen die Berechnung des Lehrangebots daher ins Leere. Der in Ansatz gebrachte Wert von 337,4565 Semesterwochenstunden für das bereinigte Lehrangebot ist nicht zu beanstanden.
25 
3. Die geltend gemachten Korrekturen für die Berechnung der Lehrnachfrage sind ebenfalls nicht veranlasst.
26 
a) Die Bestimmung der Lehrnachfrage erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 KapVO VII anhand des in Deputatsstunden gemessenen Aufwands aller beteiligten Lehreinheiten, die für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist („Curricularnormwert“). Im Studiengang Medizin ist dieser Wert vom Wissenschaftsministerium auf 8,2 festgesetzt worden (vgl. Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), so dass hiervon gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist.
27 
Die Kapazitätsverordnung geht für die Berechnung der Aufnahmekapazität jedoch nicht vom Studiengang selbst aus, sondern von Lehreinheiten; im Studiengang Medizin ist deshalb ein vorklinischer Teil und ein klinischer Teil zu unterscheiden (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII). Dementsprechend muss auch der Betreuungsaufwand eines Studenten für den Studiengang zwischen den beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden. Die mit der Aufteilungsentscheidung gebildeten Curricularanteile entsprechen somit dem Betreuungsaufwand der jeweiligen Lehreinheit für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten im zugeordneten Studiengang (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII). Im Studiengang Medizin hat auch diese Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII).
28 
Eine förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministerium liegt offenbar nicht vor. Dieser Mangel ist angesichts der Tatsache, dass die Rechtsordnung den Anspruch erhebt, dass das Ministerium alle für die Kapazitätsermittlung maßgeblichen Vorschriften beachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349), nicht unproblematisch. Er führt indes - anders als im Falle der unterbliebenen Festsetzung des Curricularnormwerts (vgl. dazu unter Ziffer II.) - jedenfalls gegenwärtig nicht zur Annahme einer unwirksamen Aufteilung. Denn die Aufteilung der Curricularnormwerte auf die beteiligten Lehreinheiten stellt nur einen verwaltungsinternen Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung dar, der außerhalb des Studiengangs Humanmedizin durch die Hochschule selbst vorgenommen werden kann (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII). Als solcher ist die von der Antragsgegnerin errechnete Aufteilung dem Wissenschaftsministerium als kapazitätsbestimmende Stelle aber bekannt gewesen und wurde von ihm als Rechengröße bei der Entscheidung über die Festsetzung der Zulassungszahl auch herangezogen. Die Vorgehensweise führt daher nicht zu einer Verletzung der Rechts „außerkapazitärer“ Studienplatzbewerber (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -).
29 
b) Auch materiell ist die Bildung eines Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 2,4777 SWS und der nach Abzug des Lehrimports angesetzte Curriculareigenanteil von 1,8813 SWS durch die Beschwerden nicht in Frage gestellt worden.
30 
Dabei hat sich insbesondere die von der Antragsgegnerin zum Stichtag angestellte Prognose hinsichtlich des Eigenanteils als im Wesentlichen zutreffend erwiesen und bedarf daher keiner Korrektur (vgl. dazu § 5 Abs. 3 KapVO VII). Die im Senatsbeschluss vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) für das Wintersemester 2007/2008 beanstandete Annahme eines Eigenanteils der Vorklinik von 70 % für das Wahlfach Vorklinik ist zwischenzeitlich korrigiert und auf einen 50 %-Anteil umgestellt worden. Dieser Ansatz hat sich auch als zutreffend erwiesen, weil nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Gruppenplanung für das Studienjahr 2008/2009 ein Eigenanteil der Vorklinik von 47,44 % vorliegt. Gleiches gilt für das Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin, bei dem der angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 25 % mit tatsächlich 26,7 % sogar leicht überschritten wurde, und für das Praktikum der Berufsfelderkundung, bei dem der prognostizierte Anteil von 30 % mit tatsächlich 29 % im Wintersemester 2008/2009 im Wesentlichen zutreffend angesetzt wurde.
31 
Nach den Darlegungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren werden die Seminare Psychologie, Anatomie I, Biochemie und Molekularbiologie II sowie der Kurs der Makroskopischen Anatomie ausschließlich von Lehrkräften der Vorklinik erbracht, sodass ein Dienstleistungsimport nicht angesetzt werden muss. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht zutreffen könnten, sind weder von Antragsteller-Seite vorgebracht noch sonst ersichtlich. Gleiches gilt für den vermuteten Import aus der Lehreinheit Psychologie, da Prof. Dr. B. nach den Angaben der Beschwerdeerwiderung keine Lehrveranstaltungen im Studiengang Medizin erbringt.
II.
32 
Auch die Rügen gegen die Berücksichtigung der für den Studiengang Molekulare Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen sind weitgehend unbegründet.
33 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht dabei davon ausgegangen, dass die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin die bisherige Berücksichtigung als Dienstleistungsexport obsolet gemacht hat. Denn es handelt sich hierdurch nicht mehr um „Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat“ (vgl. § 11 Abs. 1 KapVO VII). Der Umstand, dass einer Lehreinheit mehrere Studiengänge zugeordnet sind, wird gemäß § 12 Abs. 1 KapVO VII vielmehr durch die Bildung von „Anteilquoten“ in Rechnung gestellt, mit denen – unter Verwendung der in Nr. II der Anlage 1 zur KapVO VII festgelegten Formel – die Kapazität der Lehreinheit unter den ihr zugeordneten Studiengängen aufgeteilt wird. Durchschlagende Bedenken hieran sind, jedenfalls bei Berücksichtigung des im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eingeschränkten Prüfungsmaßstabs, weder hinsichtlich der Errichtung (1.) und Ausgestaltung (insbesondere Gruppengröße) des Studiengangs (2.) noch in Bezug auf die Zuordnung zur Lehreinheit Vorklinische Medizin (3.) ersichtlich. Der Abzug einer entsprechenden Anteilquote scheitert aber daran, dass die hierfür erforderliche Festlegung eines Curricularnormwerts in der Form einer Rechtsverordnung fehlt (4.).
34 
1. Die Einrichtung des Studiengangs Molekulare Medizin, der schon seit dem Wintersemester 2001/2002 besteht, geht auf eine ordnungsgemäße Entscheidung des Senats der Antragsgegnerin zurück, der sich dabei der Tatsache bewusst war, dass angesichts des Fehlens weiterer finanzieller Zuweisungen alle Lehrkapazitäten und Sachmittel aus dem vorhandenen Bestand gedeckt werden müssen. Die hieraus unmittelbar folgende Absenkung der Zulassungszahlen für den Studiengang Humanmedizin ist dabei ausdrücklich angesprochen und gesehen worden (vgl. Beschlussvorlage für die Senatssitzung vom 13.06.2001). Mit den angestellten und vom Verwaltungsgericht ausführlich dargelegten Erwägungen sind die kapazitären Auswirkungen – einschließlich des zu erwartenden Umfangs der Lehrnachfrage bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin – zureichend ermittelt und bedacht worden, so dass die Entscheidung frei von Ermessensfehlern ist. Der erkennende Senat hat dies bereits überprüft und gebilligt (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -).
35 
2. Dies gilt auch und gerade für die Gruppengröße.
36 
a) Deren Auswirkung auf die Zulassungszahl im Studiengang Medizin war sich die Antragsgegnerin bewusst und hat ihr sowohl hinsichtlich der klein gehaltenen Studentenzahl des gesamten Studiengangs als auch in der konkreten Festlegung der Betreuungszahlen für die streitigen Veranstaltungen im Bereich der molekularen Zellbiologie Rechnung getragen. Der erkennende Senat hat in der Entscheidung vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) bereits festgestellt, dass die Festsetzung der Betreuungsrelation auch hier sachgerecht und angemessen ist, weil sich die Ausbildung angesichts der konkreten Anforderungen an die Ausgestaltung des Laborplatzes sinnvollerweise nur mit kleinen Betreuungsrelationen durchführen lässt. Diese Einschätzung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt.
37 
b) Auch der Formmangel, den der erkennende Senat in der das Wintersemester 2007/2008 betreffenden Entscheidung noch gerügt hat, ist inzwischen behoben.
38 
aa) Hochschulorganisatorische Maßnahmen setzen eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen voraus. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen werden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen sind. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergibt sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten werden. Allerdings darf die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen - wie etwa die Neueinrichtung eines Studiengangs - Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge haben, muss die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 66, 155 [178]; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Die erforderliche Abwägungsentscheidung hat ihre Wurzeln daher im verfassungsrechtlich verankerten Kapazitätsrecht und ist unabhängig von der Ausgestaltung des (einfachen) Hochschulrechts geboten.
39 
Kapazitätsungünstige Folgen können sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweicht und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruht, gelten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße. Nur hierdurch ist sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Zuständiges Hochschulorgan hierfür ist aber der Senat, weil ihm durch § 19 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 LHG die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen zugewiesen ist und er daher die kapazitäre Abwägungsentscheidung abschließend verantworten muss (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 – NC 9 S 241/08 - ; Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
40 
Eine andere Regelung – etwa durch den Fakultätsrat – muss im Übrigen schon deshalb ausscheiden, weil die Festsetzungen Querwirkungen auf andere Studiengänge und Fakultäten entfalten können und daher nur durch die Entscheidung eines fakultätsübergreifenden Gremiums die ordnungsgemäße Berücksichtigung der betroffenen Belange sichergestellt wird. Im vorliegenden Fall des fakultätsübergreifend konzipierten Studiengangs der Molekularen Medizin, an dem neben der Vorklinik auch die Lehreinheit Biologie und andere naturwissenschaftliche Lehreinheiten maßgeblich beteiligt sind, wird dies besonders deutlich. Denn die Abwägungsentscheidung des Fakultätsrats gewährleistet hier offenkundig nicht, dass die unmittelbar betroffenen Belange anderer Fakultäten hinreichend erkannt und in die Entscheidung einbezogen werden.
41 
Es entspricht überdies ständiger Senatsrechtsprechung, dass in diesen Konstellationen die zur Bedarfsberechnung herangezogene – und vom Senat beschlossene - Gruppengröße auch in der Studienordnung ausdrücklich normiert werden muss (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 –). Hierfür bedarf es gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG der Mitwirkung des Fakultätsrats, so dass auch eine Berücksichtigung der fachdidaktischen Erwägungen sichergestellt ist.
42 
bb) Diesen Anforderungen genügt die nunmehr in der Studienordnung des Studiengangs Molekulare Medizin festgelegte Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie mit drei Studierenden und für das entsprechende Wahlfach mit vier Studierenden.
43 
Der vom erkennenden Senat in der Entscheidung zum Wintersemester 2007/2008 (Beschluss vom 13.06.2008 – NC 9 S 241/08 -) hierzu vermisste Beschluss des Senats der Antragsgegnerin ist am 20.10.2008 gefasst worden, der Fakultätsrat hat der Änderung der Studienordnung bereits am 24.07.2008 zugestimmt. Das von Antragstellerseite teilweise gerügte Fehlen eines Einvernehmens der zuständigen Studienkommission nach § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG dürfte bereits deshalb unbeachtlich sein, weil es eine für den Studiengang Molekulare Medizin zuständige Studienkommission im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht gab. Im Übrigen wäre ein entsprechender Mangel durch die nachgeholte Beschlussfassung der – nach Eilentscheid des Dekans der Medizinischen Fakultät für zuständig erklärten – Studienkommission Humanmedizin vom 07.04.2009 gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 LVwVfG geheilt (vgl. dazu auch Bay. VGH, Beschluss vom 26.08.2008 – 7 CE 08.10596 -). Jedenfalls bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind durchschlagende Bedenken an der Wirksamkeit der Studienordnung daher nicht ersichtlich.
44 
Zuzugeben ist der Beschwerde indes, dass die am 20.10.2008 beschlossene und zeitgleich bekannt gegebene Änderung der Studienordnung erst nach Beginn des Berechnungszeitraums wirksam wurde. Dieser Umstand steht einer Berücksichtigung aber nicht entgegen. Denn gemäß § 5 Abs. 2 KapVO VII sollen wesentliche Änderungen der Ermittlung der Aufnahmekapazität zugrunde gelegt werden, wenn sie schon vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil die Absicht der Antragsgegnerin bereits im Vorjahr offenkundig geworden ist und die vom erkennenden Senat im Beschluss vom 13.06.2008 (– NC 9 S 241/08 -) hierfür angemahnten Verfahrensschritte durch die Beschlussfassung des Fakultätsrats auch nach außen erkennbar eingeleitet worden sind. Entgegen der von Antragsteller-Seite vorgebrachten Auffassung handelt es sich bei der Festsetzung der Gruppengröße auch um „Daten“ im Sinne des § 5 KapVO VII, denn damit sind alle Eingabegrößen gemeint, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 RdNr. 1 ff., die ausdrücklich auch Änderungen der rechtlichen Vorgaben oder Neufestsetzungen des Curricularnormwertes einbeziehen). Der Senat hat die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 KapVO VII für den Fall einer nachträglichen Änderung der Studienordnung auch bereits entschieden (vgl. Senatsbeschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -).
45 
3. Auch die im Vorjahr noch fehlende Zuordnung des Studiengangs zu einer Lehreinheit ist durch Beschluss des hierfür gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG zuständigen Senats vom 24.09.2008 – und damit noch vor Beginn des Berechnungszeitraums - getroffen worden. Einer Mitwirkung des Wissenschaftsministeriums bedurfte es hierzu nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -).
46 
Die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Vorklinischen Lehreinheit ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Maßstab hierfür ist § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII, aus dem sich ergibt, dass der Studiengang derjenigen Lehreinheit zugeordnet werden muss, aus der die meisten Lehrveranstaltungen nachgefragt werden. Die demnach nahe liegende Zuordnung zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin scheidet jedoch aus, weil diese Lehreinheit gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO VII nur Dienstleistungen erbringt und ihr damit kein Studiengang zugeordnet werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 – NC 9 S 105/06). Aus den übrigen am Studiengang beteiligten Lehreinheiten stellt jedoch die Lehreinheit Vorklinische Medizin den größten Anteil am Lehrangebot bereit, so dass ihr der Studiengang auch zugeordnet werden muss.
47 
4. Problematisch ist deshalb allein, dass es an der Festlegung eines Curricularnormwerts für den Ausbildungsaufwand im Studiengang Molekulare Medizin fehlt.
48 
a) Dieser hat gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen.
49 
Bereits an der Einhaltung dieses Zuständigkeitserfordernisses bestehen hier Zweifel. Denn nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) kann die Entscheidung über den zu treffenden Curricularnormwert grundsätzlich nicht in der Festsetzung der Zulassungszahl gesehen werden. Diese Festsetzung nimmt die Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst vor, sondern setzt sie voraus. Die Annahme, dass das Wissenschaftsministerium sich den von der Antragsgegnerin ihrer Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Curricularnormwert konkludent zu eigen gemacht hat, als es die von der Antragsgegnerin vorgeschlagene Zulassungszahl von 30 Studienbewerbern in die Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 übernommen hat, würde daher die von der Kapazitätsverordnung vorgesehene Zweistufigkeit des Verfahrens aufheben.
50 
Allerdings erging die benannte Entscheidung des erkennenden Senats zur Festsetzung des Curricularnormwerts im Studiengang Medizin und ist ausdrücklich auf die dort bestehenden Besonderheiten gestützt. In Abweichung zu allen anderen Fächern muss im Studiengang Medizin nicht nur die Festlegung des Curricularnormwertes, sondern auch die Aufteilung der Anteile auf die beteiligten Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium selbst verantwortet werden (vgl. Fußnote 3 zur Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII). Das benannte Urteil ist daher von der Erkenntnis geleitet, dass die Kapazitätsberechnung im Studiengang Medizin angesichts des dort bestehenden Bewerberüberhanges und der Beteiligung unterschiedlicher Lehreinheiten besonders sensibel ist und einer gesteigerten Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörden bedarf. Diese Erwägungen gelten für die hier problematische Bestimmung des Curricularnormwertes im Studiengang Molekulare Medizin nicht in gleicher Weise. Dies gilt auch in Ansehung der Rückwirkungen auf die Kapazitätsberechnung im Studiengang Medizin, denn derartige Fernwirkungen entfalten auch die Normwertfestsetzungen anderer Studiengänge, deren Lehreinheiten an den Lehrveranstaltungen des Medizinstudiums beteiligt sind - wie etwa die naturwissenschaftlichen Studiengänge. In Abgrenzung zu den Besonderheiten im Studiengang Medizin spricht daher einiges dafür, eine konkludente Entscheidung des Ministeriums im Rahmen der Festsetzung der Zulassungszahl hier nicht für ausgeschlossen zu halten.
51 
Hierfür sprechen auch Sinn und Aufgabe des Curricularnormwerts, der gemäß § 6 KapVO VII der Ermittlung der tatsächlichen Aufnahmekapazität einer Hochschule dient. Der Curricularnormwert stellt damit keinen Selbstzweck, sondern eine Rechengröße dar, um eine ordnungsgemäße Festlegung der Zulassungszahl zu ermöglichen. Als Rechengröße ist der Curricularnormwert aber existent und von der Antragsgegnerin in der Kapazitätsakte 2008/2009 ermittelt, offengelegt und einer Kontrolle zugänglich gemacht (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 – und Senatsbeschluss vom 23.08.2006 – NC 9 S 38/06 –). Damit ist insbesondere die nachfolgend vorzunehmende und für die Ermittlung der Aufnahmekapazität unmittelbar relevante Aufteilung der auf die einzelnen Lehreinheiten entfallenen Curricularanteile entsprechend § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII ermöglicht, die von der Antragsgegnerin ordnungsgemäß verfügt wurde. Dabei ist hier auch zu berücksichtigen, dass der Curricularnormwert des Studiengangs Molekulare Medizin mit einem Wert von 9,6107 zwar außergewöhnlich hoch liegt, der maßgebliche Anteil des Ausbildungsaufwandes aber von der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbracht wird und sich damit nicht auf die Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin auswirkt. Der insoweit maßgebliche Anteil der Vorklinik liegt mit einem Wert von 1,8142 dagegen nicht signifikant über dem Aufwand für den vorklinischen Studienabschnitt im Fach Humanmedizin.
52 
b) Fehlerhaft ist aber jedenfalls, dass der Curricularnormwert für den Studiengang Molekulare Medizin nicht in Form der Rechtsverordnung festgesetzt worden ist. Denn das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 - HZG -) schreibt diese Rechtform beginnend ab dem Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2008/2009 zwingend vor (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Umsetzungsgesetzes).
53 
Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG ist zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität der Aufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, durch Normwerte festzusetzen; dies hat nach § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG durch eine Rechtsverordnung zu geschehen. Die Auffassung der Antragsgegnerin, aus der in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG verwendeten Formulierung der „studiengangspezifischen Normwerte“ ergebe sich, dass das Wissenschaftsministerium nicht verpflichtet sei, für alle vom Regelungsbereich des HZG erfassten Studiengänge Normwerte festzulegen, sondern nur dann, wenn diese „studiengangspezifisch“ seien, ist mit Wortlaut, Regelungssystematik und Sinn der gesetzlichen Anordnung nicht vereinbar.
54 
Bereits aus § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG ergibt sich, dass sich der in der Vorschrift geregelte Normwert auf „den jeweiligen Studiengang“ bezieht. Dies entspricht auch der allgemeinen Methodik im Kapazitätsermittlungsrecht (vgl. etwa § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). Mit der Formulierung eines „studiengangspezifischen“ Normwertes ist daher nichts anderes gemeint, als der spezifisch für diesen Studiengang durch Normwert ausgedrückte Ausbildungsaufwand. In eben diesem Sinne sind die Begriffe auch in der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung verwendet (vgl. LT-Drucks. 14/1513, S. 79); sie finden sich wörtlich auch in Art. 7 Abs. 3 Satz 3 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523). „Studiengangspezifische“ Normwerte gibt es daher für jeden Studiengang. Soweit die Antragsgegnerin meint, „studiengangspezifisch“ seien nur die Normwerte solcher Studiengänge, die landeseinheitlich zu regeln sind, finden sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte.
55 
Die Tatsache, dass § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG dem Wissenschaftsministerium die Wahl belässt, ob es studiengangspezifische Normwerte oder fächergruppenspezifische Bandbreiten für Normwerte festsetzt, bedeutet deshalb nicht, dass es für einzelne Studiengänge auf die Normierung verzichten könnte. Die Vorschrift stellt lediglich unterschiedliche Wege zur Verfügung, um diese Vorgabe umzusetzen. Ein anderes Ergebnis stünde im Übrigen nicht im Einklang mit § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG, nach dem „die Normwerte nach § 5 Abs. 4“ durch Rechtsverordnung zu regeln sind. Umfasst sind damit nicht nur die von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Fälle des Satzes 6, sondern auch die in Satz 3 der Vorschrift benannten Normwerte „in dem jeweiligen Studiengang“.
56 
Die fortbestehende Regelung in § 13 Abs. 3 KapVO VII steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil das Hochschulzulassungsgesetz nur die Vergabe von zulassungsbeschränkten Studiengängen regelt (vgl. § 1 HZG) und damit einen engeren Anwendungsbereich hat. Insoweit geht auch der Hinweis auf die Vielzahl neuer Bachelor-Studiengänge weitgehend ins Leere, zumal diese gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 LHG erst zum Wintersemester 2009/2010 etabliert sein müssen.
57 
Die Festlegung des Curricularnormwerts durch Rechtsverordnung und damit in Gestalt einer Rechtsnorm ist im Übrigen auch systemgerecht, weil von den so ermittelten Werten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist und der Wert im Kapazitätsstreit daher nur einer eingeschränkten Inzidentkontrolle unterworfen werden kann (vgl. zum Rechtsnormcharakter des Curricularnormwerts auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 –).
58 
c) Leidet die Festsetzung des für die Ermittlung der Aufnahmekapazität erforderlichen Curricularnormwerts für einen ebenfalls der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang indes an einem derartig schweren Mangel, muss sie als unwirksam betrachtet werden, so dass ein Anteil für die Lehrleistung zugunsten des Studiengangs Molekulare Medizin nicht in Ansatz gebracht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; Senatsurteil vom 15.02.2000 - 9 S 39/99 -; Bay. VGH, Beschluss vom 26.08.2008 – 7 CE 08.10596 u.a. -). Die Einräumung einer weiteren „Übergangsfrist“ scheidet angesichts der klaren und ausdrücklichen Regelung zum Inkrafttreten in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505) aus. Auf die im Hinblick auf den Ansatz des Eigenanteils der Vorklinik aufgeworfenen Fragen kommt es damit nicht mehr an.
59 
Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Annahme einer derartigen Rechtsfolge mit dem Risiko verbunden ist, dass der Hochschule Lehrleistungen aufgebürdet werden, die ihre tatsächliche Ausbildungskapazität übersteigen. Dieses Ergebnis wäre nicht nur praktisch misslich, sondern auch in rechtlicher Hinsicht problematisch, weil hierdurch die Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung gefährdet und die Rechte der bereits zugelassenen Studierenden beeinträchtigt würden. Die Schwierigkeit besteht indes gerade darin, dass ausreichende Grundlagen für eine entsprechende Annahme nicht vorliegen. Denn ohne eine - wirksame - Festlegung des studiengangspezifischen Lehraufwands in Gestalt der vom Gesetzgeber hierfür vorgeschriebenen Normwerte ist eine Ermittlung der rechnerischen Aufnahmekapazität nicht möglich. Die Tatsachenbasis, die erforderlich wäre, um eine Ausschöpfung der bestehenden Kapazität annehmen zu können, die alleine dem Anspruch des Studienbewerbers auf Zugang zur berufsqualifizierenden Ausbildung entgegengehalten werden könnte (vgl. zum Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung etwa BVerfGE 66, 155 [178 f.]; 85, 36 [56 f.]), ist damit nicht gegeben.
60 
Angesichts der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers, dass der Curricularnormwert in Gestalt einer Rechtsnorm zu ergehen hat, sieht sich der Senat - jedenfalls im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - auch daran gehindert, selbst eine Schätzung des Ausbildungsaufwandes vorzunehmen. Nur so kann im Übrigen - worauf das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich hingewiesen hat - sichergestellt werden, dass die Rechtsverletzung nicht folgenlos bleibt und das betroffene Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG wirksamen Schutz erfährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349). Klargestellt hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung überdies, dass das Kapazitätsrecht häufig von fiktiven Annahmen ausgeht und den Hochschulen so einen Lehraufwand zumutet, der über dem tatsächlich anzutreffenden Angebot an Lehrkräften liegt. Davon, dass mit der vorläufigen Aufnahme weiterer 23 Studienanfänger die Grenze der Funktionsfähigkeit erreicht sein könnte, kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Vielmehr hat die Antragsgegnerin auch im Vorjahr 14 - und nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zunächst sogar 20 - weitere Studienplätze bereitgestellt, ohne entsprechende Beeinträchtigungen überhaupt auch nur geltend gemacht zu haben.
61 
Das Fehlen eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Curricularnormwertes für den Studiengang Molekulare Medizin führt daher vorliegend dazu, dass eine Lehrleistung der Lehreinheit Vorklinische Medizin für diesen Studiengang bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin vorläufig nicht in Ansatz gebracht werden kann.
III.
62 
Damit ist die nach der KapVO VII zu ermittelnde Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin höher als von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht angenommen: Die rechnerische Aufnahmekapazität beträgt 359 Studienplätze (doppelter Ansatz des bereinigtes Lehrangebots von 337,4565 SWS [674,913] : Curriculareigenanteil [1,8813] = 358,7482), so dass über die bereits belegte Kapazität von 336 Studienplätzen, die ausweislich der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Belegungsliste mit Stand vom 21.11.2008 zum Studium zugelassen worden sind, weitere 23 Studierende von der Antragsgegnerin aufzunehmen sind.
63 
1. Auf die Einstellung eines „Schwundfaktors“, der dem Anteil der Studienabgänger Rechnung trägt, hat die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage verzichtet. Denn nach § 4 Abs. 1 der Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 sind freiwerdende Studienplätze im Studiengang Medizin durch die Zulassung von Bewerbern in höheren Fachsemestern auszugleichen. Eine hierüber hinausgehende Berücksichtigungspflicht käme deshalb nur in Betracht, wenn eine ausreichende Bewerberzahl für die Auffüllung der frei werdenden Plätze in höheren Fachsemestern nicht vorhanden wäre und die in der Verordnung vorgegebene Verfahrensweise damit vorhandene Kapazitäten ungenützt ließe (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -). Hiervon kann trotz des Beschwerdevortrags und der Annahmen des Verwaltungsgerichts indes nicht ausgegangen werden. Denn entsprechende Bewerbungen liegen danach vor. Die Tatsache, dass gleichwohl eine Auffüllung offenbar nicht durchgehend gelungen und in insgesamt drei Fällen Plätze in höheren Semestern frei geblieben sind, beruht damit auf einer fehlerhaften Handhabung des Auswahlverfahrens für die Zulassung in höheren Fachsemestern. Dieser Mangel ist indes nicht durch die Annahme eines Schwundfaktors, sondern durch die Änderung der Zulassungspraxis der Antragsgegnerin zu beheben.
64 
2. Zweifel an der bestehenden Belegung sind nicht ersichtlich.
65 
Insbesondere war das Verwaltungsgericht entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung nicht verpflichtet, Studienplätze, die durch Exmatrikulation im laufenden 1. Fachsemester wieder frei geworden sind, bei der Feststellung der Belegung unberücksichtigt zu lassen. Denn Studienplätze, die nach Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens noch oder wieder verfügbar sind, werden im Auswahlverfahren der Hochschulen zuletzt durch Los unter denjenigen Studienbewerbern vergeben, die dies bei der Hochschule beantragt haben (vgl. §§ 9 Satz 2, 10 Abs. 12 Satz 1 der Verordnung des Wissenschaftsministerium über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 23.04.2006; GBl. S. 114, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.05.2008, GBl. S. 164 - Vergabeverordnung ZVS -). Diese Plätze werden damit in dem durch die Vergabeverordnung ZVS geregelten Verfahren vergeben und stehen für die geltend gemachte Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht zur Verfügung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -).
66 
Gleiches gilt im Ergebnis für die geltend gemachten Beurlaubungen, weil hierdurch Studienplätze in der Kohorte des Wintersemesters 2008/2009 nicht frei gemacht werden. Ob der Studierende die Lehrveranstaltungen tatsächlich in dem vorgesehenen Fachsemester nachfragt oder sich sein „individueller Studienplan“ durch Beurlaubungen, Wiederholungsprüfungen u.ä. in der Abfolge unterscheidet, ist für die typisierende Betrachtungsweise der Kapazitätsverordnung ohne Belang (vgl. Senatsbeschluss vom 24.09.2008 - NC 9 S 2079/08 -; Bay. VGH, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 u.a. -).
67 
Der Vortrag, die Belegliste enthalte auch 9 Studierende, die durch gerichtlichen Vergleich nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 zuzulassen und dem streitgegenständlichen Semester daher nicht zugerechnet werden dürften, erweist sich bereits in tatsächlicher Hinsicht als unzutreffend. Denn der am 22.07.2008 vor dem VG Freiburg geschlossene Vergleich enthält die Verpflichtung, neun Bewerbern „eine Zulassung für ein Vollstudium der Humanmedizin zum Wintersemester 2008/2009 - 1. FS - zu erteilen“. Die Behauptung, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, diese Bewerber nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 zuzulassen, entbehrt daher eines Anhaltspunktes in dem vorgelegten Vergleich; dort ist vielmehr klargestellt, dass die Zulassung „zum 01.10.2008“ - und damit ins Wintersemester 2008/2009 - erfolgt.
68 
3. Hinsichtlich der danach zusätzlich verfügbaren 23 Studienplätze ist indes nur eine auf den vorklinischen Studienteil beschränkte vorläufige Zulassung auszusprechen.
69 
Denn die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im klinischen Teil des Studiengangs Medizin, die gemäß § 17 Abs. 1 KapVO VII anhand patientenbezogener Einflussfaktoren festgelegt wird, liegt niedriger als die Aufnahmekapazität im vorklinischen Teil, die gemäß § 6 KapVO VII aufgrund der personellen Ausstattung der Hochschule berechnet wird. Eine gerichtlich festgestellte Kapazitätsausweitung im vorklinischen Teil des Studiengangs besagt angesichts der unterschiedlichen Berechnungsmethoden daher nicht, dass auch im klinischen Teil des Studiengangs höhere Kapazitäten angenommen werden könnten. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 festgesetzten Kapazität von 315 Plätzen für den klinischen Studienabschnitt sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
70 
Die angenommene Kapazität über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus kann daher nur dazu führen, dass die Hochschule zur entsprechenden Vergabe von Teilstudienplätzen - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - verpflichtet wird. Die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil ist dagegen nicht gewährleistet (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII); hierzu kann die Hochschule auch in Ansehung des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht verpflichtet werden. Der über die festgesetzten Kapazitäten hinaus vermittelte Studienplatz ist mit dem Risiko behaftet, dass die Studienmöglichkeit im klinischen Teil nicht gesichert ist und vom späteren Erwerb eines Vollstudienplatzes abhängt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Ob der Studienbewerber dieses mit einer Teilzulassung verbundene Risiko in Kauf nehmen will, obliegt seiner eigenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 59, 172 [209 f.]).
IV.
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO, weil die Antragstellerin das Rechtsschutzziel des vorliegenden Verfahrens nur teilweise erreicht hat.
72 
Die vom Senat insoweit bislang praktizierte Kostenverteilung anhand der Loschance wird nicht mehr aufrechterhalten. Sie weist den Nachteil auf, dass der damit ausschlaggebende Faktor, wie viele andere Studienplatzbewerber ebenfalls in die Beschwerde gehen, von der Antragstellerin weder beeinflusst noch vorhergesehen werden kann. Die Kostenentscheidung wird damit von Zufälligkeiten abhängig, die nicht sachgerecht erscheinen. Sachnäher erscheint daher eine Kostenaufhebung: Diese trägt einerseits dem Umstand Rechnung, dass die Kapazitätsberechnung der Hochschule fehlerhaft war und weitere Studienplätze (vorläufig) vergeben werden können, berücksichtigt andererseits aber auch, dass dies nicht jedem Antragsteller zum Erfolg verhilft.
73 
Eine Kostenentscheidung, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt, würde dagegen ermöglicht, wenn die Antragsgegnerin die bereits in der Entscheidung vom Vorjahr (Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) angeregte und vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 29.09.2008 - 1 BvR 1464/07 -) aufgegriffene „Reserveliste“ erstellen würde, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber an Hand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden. Ein derartiges - nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht bundesrechtlich vorgegebenes (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531) - Vorgehen erscheint im Übrigen auch schon deshalb angezeigt, weil das Auseinanderfallen der Auswahlkriterien für die Vergabe der innerhalb der festgesetzten Kapazität vergebenen Studienplätze und der nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfGE 39, 276 [296]).
74 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - vorweggenommen wird und die im Eilverfahren ausgesprochene Zulassung in der Praxis regelmäßig auch Bestand hat.
75 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

(1) Abweichend von § 16 gelten bei der Nutzung eines dynamischen Beschaffungssystems die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, oder im Falle einer Vorinformation nach § 38 Absatz 4 nach der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung. Sobald die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems abgesandt worden ist, gelten keine weiteren Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge.

(3) Der öffentliche Auftraggeber bewertet den Antrag eines Unternehmens auf Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem unter Zugrundelegung der Eignungskriterien innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dessen Eingang. In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn Unterlagen geprüft werden müssen oder um auf sonstige Art und Weise zu überprüfen, ob die Eignungskriterien erfüllt sind, kann die Frist auf 15 Arbeitstage verlängert werden. Wurde die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems noch nicht versandt, kann der öffentliche Auftraggeber die Frist verlängern, sofern während der verlängerten Frist keine Aufforderung zur Angebotsabgabe versandt wird. Die Fristverlängerung ist in den Vergabeunterlagen anzugeben. Jedes Unternehmen wird unverzüglich darüber informiert, ob es zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassen wurde oder nicht.

(4) Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. § 16 Absatz 6 findet Anwendung.

(5) Der öffentliche Auftraggeber kann von den zu einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bewerbern jederzeit verlangen, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Übermittlung der Aufforderung zur Angebotsabgabe eine erneute und aktualisierte Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach § 48 Absatz 3 einzureichen. § 48 Absatz 3 bis 6 findet Anwendung.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Abweichend von § 16 gelten bei der Nutzung eines dynamischen Beschaffungssystems die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, oder im Falle einer Vorinformation nach § 38 Absatz 4 nach der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung. Sobald die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems abgesandt worden ist, gelten keine weiteren Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge.

(3) Der öffentliche Auftraggeber bewertet den Antrag eines Unternehmens auf Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem unter Zugrundelegung der Eignungskriterien innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dessen Eingang. In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn Unterlagen geprüft werden müssen oder um auf sonstige Art und Weise zu überprüfen, ob die Eignungskriterien erfüllt sind, kann die Frist auf 15 Arbeitstage verlängert werden. Wurde die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems noch nicht versandt, kann der öffentliche Auftraggeber die Frist verlängern, sofern während der verlängerten Frist keine Aufforderung zur Angebotsabgabe versandt wird. Die Fristverlängerung ist in den Vergabeunterlagen anzugeben. Jedes Unternehmen wird unverzüglich darüber informiert, ob es zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassen wurde oder nicht.

(4) Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. § 16 Absatz 6 findet Anwendung.

(5) Der öffentliche Auftraggeber kann von den zu einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bewerbern jederzeit verlangen, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Übermittlung der Aufforderung zur Angebotsabgabe eine erneute und aktualisierte Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach § 48 Absatz 3 einzureichen. § 48 Absatz 3 bis 6 findet Anwendung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Abweichend von § 16 gelten bei der Nutzung eines dynamischen Beschaffungssystems die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, oder im Falle einer Vorinformation nach § 38 Absatz 4 nach der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung. Sobald die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems abgesandt worden ist, gelten keine weiteren Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge.

(3) Der öffentliche Auftraggeber bewertet den Antrag eines Unternehmens auf Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem unter Zugrundelegung der Eignungskriterien innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dessen Eingang. In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn Unterlagen geprüft werden müssen oder um auf sonstige Art und Weise zu überprüfen, ob die Eignungskriterien erfüllt sind, kann die Frist auf 15 Arbeitstage verlängert werden. Wurde die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems noch nicht versandt, kann der öffentliche Auftraggeber die Frist verlängern, sofern während der verlängerten Frist keine Aufforderung zur Angebotsabgabe versandt wird. Die Fristverlängerung ist in den Vergabeunterlagen anzugeben. Jedes Unternehmen wird unverzüglich darüber informiert, ob es zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassen wurde oder nicht.

(4) Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. § 16 Absatz 6 findet Anwendung.

(5) Der öffentliche Auftraggeber kann von den zu einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bewerbern jederzeit verlangen, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Übermittlung der Aufforderung zur Angebotsabgabe eine erneute und aktualisierte Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach § 48 Absatz 3 einzureichen. § 48 Absatz 3 bis 6 findet Anwendung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Abweichend von § 16 gelten bei der Nutzung eines dynamischen Beschaffungssystems die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, oder im Falle einer Vorinformation nach § 38 Absatz 4 nach der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung. Sobald die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems abgesandt worden ist, gelten keine weiteren Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge.

(3) Der öffentliche Auftraggeber bewertet den Antrag eines Unternehmens auf Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem unter Zugrundelegung der Eignungskriterien innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dessen Eingang. In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn Unterlagen geprüft werden müssen oder um auf sonstige Art und Weise zu überprüfen, ob die Eignungskriterien erfüllt sind, kann die Frist auf 15 Arbeitstage verlängert werden. Wurde die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems noch nicht versandt, kann der öffentliche Auftraggeber die Frist verlängern, sofern während der verlängerten Frist keine Aufforderung zur Angebotsabgabe versandt wird. Die Fristverlängerung ist in den Vergabeunterlagen anzugeben. Jedes Unternehmen wird unverzüglich darüber informiert, ob es zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassen wurde oder nicht.

(4) Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. § 16 Absatz 6 findet Anwendung.

(5) Der öffentliche Auftraggeber kann von den zu einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bewerbern jederzeit verlangen, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Übermittlung der Aufforderung zur Angebotsabgabe eine erneute und aktualisierte Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach § 48 Absatz 3 einzureichen. § 48 Absatz 3 bis 6 findet Anwendung.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Dezember 2008 - NC 6 K 1686/08 - geändert:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 23 weitere Studienbewerber vorläufig zum Teilstudium der Humanmedizin - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 zuzulassen. Für die Auswahl ist unter denjenigen Studienbewerbern, deren Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität noch im Beschwerdeverfahren anhängig ist (NC 9 S 229-232/09, 234-235/09, 240-251/09, 253-273/09, 286/09, 289-290/09, 292-298/09, 300-304/09, 306/09, 308-318/09, 320-326/09), bis zum 15.06.2009 eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste aufzustellen oder ein Losverfahren durchzuführen. Den danach ausgewählten Antragstellern mit den Rangplätzen 1-23 ist ein vorläufiger Teilzulassungsbescheid unverzüglich zuzustellen, der unwirksam wird, wenn Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachgewiesen werden; dazu gehört insbesondere auch eine eidesstattliche Versicherung, dass die Antragstellerin bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Medizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Nach Ablauf dieser Frist freibleibende Plätze sind unverzüglich an den rangnächsten Studienbewerber zu vergeben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Freiburg im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2008/2009. Sie ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2008/2009 und im Sommersemester 2009 vom 11.06.2008 (GBl. S. 208 - Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 -) festgesetzten Zahl von 335 Plätzen nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt. Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der Beschluss in dem im Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern. Zwar sind die gegen die Berechnung der Aufnahmekapazität gerichteten Rügen grundsätzlich erfolglos (I.); die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin und der Beschluss des Verwaltungsgerichts erweisen sich jedoch als unzutreffend, soweit die Aufnahmekapazität im Hinblick auf die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen im Studiengang Molekulare Medizin vermindert worden ist. Denn die hierfür erforderliche Festlegung eines Curricularnormwerts in der Form einer Rechtsverordnung fehlt (II.). Auch bei Berücksichtigung der 336 tatsächlich zugelassenen Studienanfänger ist daher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einer weiteren Aufnahmekapazität in Höhe von 23 Teilstudienplätzen auszugehen (III.).
I.
Die mit der Beschwerde vorgebrachten Rügen gegen die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts (1.), die Berechnung des Lehrangebots (2.) und der Lehrnachfrage (3.) sind unbegründet.
1. Soweit die Beschwerde vorträgt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts leide an einem Begründungsmangel, weil sie keine eigenständigen Erwägungen enthalte und lediglich auf Entscheidungen verweise, die nicht in Kopie beigefügt worden seien, vermag ihr dies nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dies folgt bereits daraus, dass sich auch aus einem unterstellten Begründungsmangel der begehrte Anordnungsanspruch nicht ergibt und die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung analog § 130 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2007 - 9 B 52/07 -).
Im Übrigen ist auch fraglich, ob die vom Verwaltungsgericht gewählte Praxis - obwohl sie nicht zweckmäßig erscheint - gegen das Begründungserfordernis aus § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO verstößt. Denn diesem kann auch durch die Bezugnahme auf eine andere Entscheidung Genüge getan werden, sofern den Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung bekannt ist oder sie von ihr ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 4 BN 25/08 -). Die Bezugnahme auf ein in einem anderen Verfahren ergangenes Urteil führt daher entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung nicht zwingend zu einem Begründungsmangel (vgl. auch Hess.VGH, Beschluss vom 21.03.2001 - 12 UZ 602/01.A -). Fraglich ist vorliegend deshalb allein, ob auch eine Kenntnisnahme zugerechnet werden kann, die der Bevollmächtigte in seiner Eigenschaft als Prozessvertreter einer anderen Partei erlangt hat. Hierfür dürfte jedenfalls der praktische Ablauf der NC-Verfahren sprechen, der im erstinstanzlichen Verfahren eine individuelle Ausdifferenzierung der einzelnen Verfahren regelmäßig nicht kennt und durch Prozessgestaltung anhand von Generalakten und Leitverfahren gekennzeichnet ist. Dementsprechend entspricht es auch anwaltlicher Praxis in NC-Verfahren, ablehnende Gerichtsentscheidungen den Mandanten gar nicht zu übersenden (so ausdrücklich Brehm/Zimmerling, Das Mandat im Hochschulzulassungsrecht, in: Münchener Anwalts-Handbuch Verwaltungsrecht, 2002, § 17 RdNr. 31).
Darüber hinaus führt die Bestellung des Bevollmächtigten nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dazu, dass die dem Bevollmächtigten gegenüber abgegebenen Erklärungen unmittelbar für und gegen den Vertretenen wirken (vgl. § 173 Satz 1 VwGO, § 85 Abs. 1 ZPO, § 164 Abs. 1 BGB). Es ist daher allgemein anerkannt, dass sich die vertretene Partei auch die Kenntnis des Bevollmächtigten zurechnen lassen muss (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 85 RdNr. 3 m.w.N.). Wer sich im rechtsgeschäftlichen Verkehr eines Vertreters bedient, muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm die Kenntnis des Vertreters als eigene zugerechnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1982 - VII ZR 60/81 - BGHZ 83, 293). Dem Bevollmächtigten aber war der in Bezug genommene Beschluss des Verwaltungsgerichts unstreitig bekannt; er hat ihn mit dem Beschwerdevorbringen auch in inhaltlicher Hinsicht angegriffen.
Auch soweit teilweise eine unzureichende Akteneinsicht im erstinstanzlichen Verfahren gerügt wurde, ist diese jedenfalls durch die vom Beschwerdesenat gewährte und von Antragstellerseite nicht beanstandete Akteneinsicht in die Generalakten behoben worden.
2. Die Rügen sind auch insoweit unbegründet, als die Bestimmung des Lehrangebots angegriffen worden ist.
a) Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
10 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfGE 80, 1 [21 f.]; 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
11 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, geändert durch Verordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfGE 66, 155 [182]).
12 
b) Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43 - LVVO -) zugrunde zu legen.
13 
Gleichwohl sind die von der Antragsgegnerin bei der Berechnung in Ansatz gebrachten Deputatsminderungen nicht zu beanstanden. Denn für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben in der Hochschule kann das zuständige Ministerium die Lehrverpflichtung gemäß § 9 Abs. 2 LVVO ermäßigen, was gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII auch bei der Berechnung der personellen Ausstattung Berücksichtigung findet. Die danach erforderliche Anordnung durch das Wissenschaftsministerium ist vorliegend auch gegeben: Die Deputatsminderung für die Strahlenschutzbeauftragte im Institut für Biochemie/Molekularbiologie ergibt sich aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Anordnung vom 31.08.2007, die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für die Sprecher der Sonderforschungsbereiche folgt aus der generellen Anordnung des Wissenschaftsministeriums vom 30.11.2004.
14 
Soweit teilweise darüber hinaus die Deputatsminderung für den Prodekan in Frage gestellt worden ist, deren grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit in der Rechtsprechung bereits geklärt ist (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 –), wird verkannt, dass Prof. Dr. F. erst am 28.02.2009 aus diesem Amt ausgeschieden ist und Anhaltspunkte dafür, dass diese nachträglich eingetretene Änderung bereits zum Stichtag erkennbar gewesen wäre (vgl. § 5 Abs. 2 KapVO VII), nicht ersichtlich sind.
15 
c) Eine Erhöhung des Lehrangebots war auch nicht hinsichtlich der unvergüteten Lehraufträge vorzunehmen.
16 
Der Senat hält an der Auffassung fest, dass eine Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) jedenfalls dann unterbleibt, wenn und soweit im maßgeblichen Zeitraum Stellen unbesetzt waren und die außerplanmäßige Lehrtätigkeit so als funktioneller Ausgleich für die offen gebliebenen Stellen erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 27.07.1983 - NC 9 S 362/83 -). Dies ergibt sich einerseits bereits aus der Anordnung in § 10 Satz 2 KapVO VII, der sich entnehmen lässt, dass der Verordnungsgeber den finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrauftragstätigkeit als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für den Verzicht auf eine Zurechnung gewählt hat. Zum anderen führte die gegenteilige Auffassung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten „Doppelanrechnung“, die sowohl die - unbesetzt und damit für das tatsächliche Lehrangebot wirkungslos gebliebene - Personalstelle als auch kumulativ die außerplanmäßig durchgeführte Lehrauftragstätigkeit als vorhandenes Lehrangebot fortschreiben würde (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 10 RdNr. 6). Dieses Ergebnis erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil auf die Fortführung derartiger Veranstaltungen kein Anspruch besteht und die künftige Durchführung daher auch nicht sichergestellt werden kann.
17 
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Lehraufträge nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin durchweg zum Ausgleich der Stellenvakanzen eingesetzt worden sind, sodass der funktionale Konnex offenkundig ist. Die Berechnung des Verwaltungsgerichts, die den Vorgaben aus § 10 Satz 1 KapVO VII entsprechend auf die dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semester abgestellt war, ist daher nicht zu beanstanden.
18 
d) Bedenken ergeben sich schließlich auch nicht aus der Tatsache, dass das Lehrangebot um 5,5 SWS gegenüber dem letzten Wintersemester reduziert worden ist.
19 
Diese Veränderung wird im Tatsächlichen dadurch bewirkt, dass eine Reihe von C2-Stellen ausgelaufen und durch befristete Stellen mit einem geringeren Lehrdeputat ersetzt worden sind. Diese, dem Stellendispositionsermessen der Verwaltung obliegende Organisationsentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) begegnet keinen Bedenken, weil das mit der Umstrukturierung des Personals verbundene Anliegen, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, legitim ist und die Interessen der Studienbewerber nicht in unangemessener Weise zurückgestellt worden sind.
20 
e) Der vom Verwaltungsgericht angesetzte Dienstleistungsexport ist durch die vorgetragenen Rügen ebenfalls nicht in Frage gestellt worden.
21 
Dabei ist zunächst klarzustellen, dass auch ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt. Denn nach heutigem Entwicklungsstand sind die jeweiligen Fächer derartig ausdifferenziert, dass eine wechselseitige Vertretung der jeweiligen Lehrstuhlinhaber oder -mitarbeiter in den Unterrichtsveranstaltungen praktisch kaum durchführbar erscheint (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 29.07.2008 - 7 CE 08/1554 u.a. -). Die klinische Lehreinheit war daher nicht verpflichtet, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie aus eigener Kraft bereitzustellen (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -).
22 
Soweit geltend gemacht worden ist, hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen habe eine Schwundkorrektur erfolgen müssen, steht dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegen, der ausdrücklich anordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Anlass, die insoweit ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) zu ändern, zeigt die Beschwerde nicht auf.
23 
Soweit verschiedentlich auf die für den Studiengang Molekulare Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen verwiesen worden ist, wird überdies übersehen, dass dieser der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet worden ist und ein Dienstleistungsexport insoweit daher nicht vorliegt. Insoweit ist von der Antragsgegnerin auch zu Recht darauf hingewiesen worden, dass der Schwund im Studiengang Molekulare Medizin im Interesse der Kapazitätsschonung für den Studiengang Humanmedizin nicht durch eine Erhöhung der auf 30 Bewerber festgesetzten Zulassungszahl berücksichtigt worden ist, so dass ein etwaiger Schwund ohnehin den Studienbewerbern im Studiengang Humanmedizin zugute kommen würde.
24 
f) Insgesamt gehen die Einwände gegen die Berechnung des Lehrangebots daher ins Leere. Der in Ansatz gebrachte Wert von 337,4565 Semesterwochenstunden für das bereinigte Lehrangebot ist nicht zu beanstanden.
25 
3. Die geltend gemachten Korrekturen für die Berechnung der Lehrnachfrage sind ebenfalls nicht veranlasst.
26 
a) Die Bestimmung der Lehrnachfrage erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 KapVO VII anhand des in Deputatsstunden gemessenen Aufwands aller beteiligten Lehreinheiten, die für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist („Curricularnormwert“). Im Studiengang Medizin ist dieser Wert vom Wissenschaftsministerium auf 8,2 festgesetzt worden (vgl. Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), so dass hiervon gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist.
27 
Die Kapazitätsverordnung geht für die Berechnung der Aufnahmekapazität jedoch nicht vom Studiengang selbst aus, sondern von Lehreinheiten; im Studiengang Medizin ist deshalb ein vorklinischer Teil und ein klinischer Teil zu unterscheiden (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII). Dementsprechend muss auch der Betreuungsaufwand eines Studenten für den Studiengang zwischen den beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden. Die mit der Aufteilungsentscheidung gebildeten Curricularanteile entsprechen somit dem Betreuungsaufwand der jeweiligen Lehreinheit für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten im zugeordneten Studiengang (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII). Im Studiengang Medizin hat auch diese Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII).
28 
Eine förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministerium liegt offenbar nicht vor. Dieser Mangel ist angesichts der Tatsache, dass die Rechtsordnung den Anspruch erhebt, dass das Ministerium alle für die Kapazitätsermittlung maßgeblichen Vorschriften beachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349), nicht unproblematisch. Er führt indes - anders als im Falle der unterbliebenen Festsetzung des Curricularnormwerts (vgl. dazu unter Ziffer II.) - jedenfalls gegenwärtig nicht zur Annahme einer unwirksamen Aufteilung. Denn die Aufteilung der Curricularnormwerte auf die beteiligten Lehreinheiten stellt nur einen verwaltungsinternen Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung dar, der außerhalb des Studiengangs Humanmedizin durch die Hochschule selbst vorgenommen werden kann (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII). Als solcher ist die von der Antragsgegnerin errechnete Aufteilung dem Wissenschaftsministerium als kapazitätsbestimmende Stelle aber bekannt gewesen und wurde von ihm als Rechengröße bei der Entscheidung über die Festsetzung der Zulassungszahl auch herangezogen. Die Vorgehensweise führt daher nicht zu einer Verletzung der Rechts „außerkapazitärer“ Studienplatzbewerber (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -).
29 
b) Auch materiell ist die Bildung eines Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 2,4777 SWS und der nach Abzug des Lehrimports angesetzte Curriculareigenanteil von 1,8813 SWS durch die Beschwerden nicht in Frage gestellt worden.
30 
Dabei hat sich insbesondere die von der Antragsgegnerin zum Stichtag angestellte Prognose hinsichtlich des Eigenanteils als im Wesentlichen zutreffend erwiesen und bedarf daher keiner Korrektur (vgl. dazu § 5 Abs. 3 KapVO VII). Die im Senatsbeschluss vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) für das Wintersemester 2007/2008 beanstandete Annahme eines Eigenanteils der Vorklinik von 70 % für das Wahlfach Vorklinik ist zwischenzeitlich korrigiert und auf einen 50 %-Anteil umgestellt worden. Dieser Ansatz hat sich auch als zutreffend erwiesen, weil nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Gruppenplanung für das Studienjahr 2008/2009 ein Eigenanteil der Vorklinik von 47,44 % vorliegt. Gleiches gilt für das Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin, bei dem der angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 25 % mit tatsächlich 26,7 % sogar leicht überschritten wurde, und für das Praktikum der Berufsfelderkundung, bei dem der prognostizierte Anteil von 30 % mit tatsächlich 29 % im Wintersemester 2008/2009 im Wesentlichen zutreffend angesetzt wurde.
31 
Nach den Darlegungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren werden die Seminare Psychologie, Anatomie I, Biochemie und Molekularbiologie II sowie der Kurs der Makroskopischen Anatomie ausschließlich von Lehrkräften der Vorklinik erbracht, sodass ein Dienstleistungsimport nicht angesetzt werden muss. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht zutreffen könnten, sind weder von Antragsteller-Seite vorgebracht noch sonst ersichtlich. Gleiches gilt für den vermuteten Import aus der Lehreinheit Psychologie, da Prof. Dr. B. nach den Angaben der Beschwerdeerwiderung keine Lehrveranstaltungen im Studiengang Medizin erbringt.
II.
32 
Auch die Rügen gegen die Berücksichtigung der für den Studiengang Molekulare Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen sind weitgehend unbegründet.
33 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht dabei davon ausgegangen, dass die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin die bisherige Berücksichtigung als Dienstleistungsexport obsolet gemacht hat. Denn es handelt sich hierdurch nicht mehr um „Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat“ (vgl. § 11 Abs. 1 KapVO VII). Der Umstand, dass einer Lehreinheit mehrere Studiengänge zugeordnet sind, wird gemäß § 12 Abs. 1 KapVO VII vielmehr durch die Bildung von „Anteilquoten“ in Rechnung gestellt, mit denen – unter Verwendung der in Nr. II der Anlage 1 zur KapVO VII festgelegten Formel – die Kapazität der Lehreinheit unter den ihr zugeordneten Studiengängen aufgeteilt wird. Durchschlagende Bedenken hieran sind, jedenfalls bei Berücksichtigung des im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eingeschränkten Prüfungsmaßstabs, weder hinsichtlich der Errichtung (1.) und Ausgestaltung (insbesondere Gruppengröße) des Studiengangs (2.) noch in Bezug auf die Zuordnung zur Lehreinheit Vorklinische Medizin (3.) ersichtlich. Der Abzug einer entsprechenden Anteilquote scheitert aber daran, dass die hierfür erforderliche Festlegung eines Curricularnormwerts in der Form einer Rechtsverordnung fehlt (4.).
34 
1. Die Einrichtung des Studiengangs Molekulare Medizin, der schon seit dem Wintersemester 2001/2002 besteht, geht auf eine ordnungsgemäße Entscheidung des Senats der Antragsgegnerin zurück, der sich dabei der Tatsache bewusst war, dass angesichts des Fehlens weiterer finanzieller Zuweisungen alle Lehrkapazitäten und Sachmittel aus dem vorhandenen Bestand gedeckt werden müssen. Die hieraus unmittelbar folgende Absenkung der Zulassungszahlen für den Studiengang Humanmedizin ist dabei ausdrücklich angesprochen und gesehen worden (vgl. Beschlussvorlage für die Senatssitzung vom 13.06.2001). Mit den angestellten und vom Verwaltungsgericht ausführlich dargelegten Erwägungen sind die kapazitären Auswirkungen – einschließlich des zu erwartenden Umfangs der Lehrnachfrage bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin – zureichend ermittelt und bedacht worden, so dass die Entscheidung frei von Ermessensfehlern ist. Der erkennende Senat hat dies bereits überprüft und gebilligt (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -).
35 
2. Dies gilt auch und gerade für die Gruppengröße.
36 
a) Deren Auswirkung auf die Zulassungszahl im Studiengang Medizin war sich die Antragsgegnerin bewusst und hat ihr sowohl hinsichtlich der klein gehaltenen Studentenzahl des gesamten Studiengangs als auch in der konkreten Festlegung der Betreuungszahlen für die streitigen Veranstaltungen im Bereich der molekularen Zellbiologie Rechnung getragen. Der erkennende Senat hat in der Entscheidung vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) bereits festgestellt, dass die Festsetzung der Betreuungsrelation auch hier sachgerecht und angemessen ist, weil sich die Ausbildung angesichts der konkreten Anforderungen an die Ausgestaltung des Laborplatzes sinnvollerweise nur mit kleinen Betreuungsrelationen durchführen lässt. Diese Einschätzung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt.
37 
b) Auch der Formmangel, den der erkennende Senat in der das Wintersemester 2007/2008 betreffenden Entscheidung noch gerügt hat, ist inzwischen behoben.
38 
aa) Hochschulorganisatorische Maßnahmen setzen eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen voraus. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen werden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen sind. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergibt sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten werden. Allerdings darf die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen - wie etwa die Neueinrichtung eines Studiengangs - Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge haben, muss die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 66, 155 [178]; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Die erforderliche Abwägungsentscheidung hat ihre Wurzeln daher im verfassungsrechtlich verankerten Kapazitätsrecht und ist unabhängig von der Ausgestaltung des (einfachen) Hochschulrechts geboten.
39 
Kapazitätsungünstige Folgen können sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweicht und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruht, gelten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße. Nur hierdurch ist sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Zuständiges Hochschulorgan hierfür ist aber der Senat, weil ihm durch § 19 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 LHG die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen zugewiesen ist und er daher die kapazitäre Abwägungsentscheidung abschließend verantworten muss (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 – NC 9 S 241/08 - ; Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
40 
Eine andere Regelung – etwa durch den Fakultätsrat – muss im Übrigen schon deshalb ausscheiden, weil die Festsetzungen Querwirkungen auf andere Studiengänge und Fakultäten entfalten können und daher nur durch die Entscheidung eines fakultätsübergreifenden Gremiums die ordnungsgemäße Berücksichtigung der betroffenen Belange sichergestellt wird. Im vorliegenden Fall des fakultätsübergreifend konzipierten Studiengangs der Molekularen Medizin, an dem neben der Vorklinik auch die Lehreinheit Biologie und andere naturwissenschaftliche Lehreinheiten maßgeblich beteiligt sind, wird dies besonders deutlich. Denn die Abwägungsentscheidung des Fakultätsrats gewährleistet hier offenkundig nicht, dass die unmittelbar betroffenen Belange anderer Fakultäten hinreichend erkannt und in die Entscheidung einbezogen werden.
41 
Es entspricht überdies ständiger Senatsrechtsprechung, dass in diesen Konstellationen die zur Bedarfsberechnung herangezogene – und vom Senat beschlossene - Gruppengröße auch in der Studienordnung ausdrücklich normiert werden muss (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 –). Hierfür bedarf es gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG der Mitwirkung des Fakultätsrats, so dass auch eine Berücksichtigung der fachdidaktischen Erwägungen sichergestellt ist.
42 
bb) Diesen Anforderungen genügt die nunmehr in der Studienordnung des Studiengangs Molekulare Medizin festgelegte Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie mit drei Studierenden und für das entsprechende Wahlfach mit vier Studierenden.
43 
Der vom erkennenden Senat in der Entscheidung zum Wintersemester 2007/2008 (Beschluss vom 13.06.2008 – NC 9 S 241/08 -) hierzu vermisste Beschluss des Senats der Antragsgegnerin ist am 20.10.2008 gefasst worden, der Fakultätsrat hat der Änderung der Studienordnung bereits am 24.07.2008 zugestimmt. Das von Antragstellerseite teilweise gerügte Fehlen eines Einvernehmens der zuständigen Studienkommission nach § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG dürfte bereits deshalb unbeachtlich sein, weil es eine für den Studiengang Molekulare Medizin zuständige Studienkommission im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht gab. Im Übrigen wäre ein entsprechender Mangel durch die nachgeholte Beschlussfassung der – nach Eilentscheid des Dekans der Medizinischen Fakultät für zuständig erklärten – Studienkommission Humanmedizin vom 07.04.2009 gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 LVwVfG geheilt (vgl. dazu auch Bay. VGH, Beschluss vom 26.08.2008 – 7 CE 08.10596 -). Jedenfalls bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind durchschlagende Bedenken an der Wirksamkeit der Studienordnung daher nicht ersichtlich.
44 
Zuzugeben ist der Beschwerde indes, dass die am 20.10.2008 beschlossene und zeitgleich bekannt gegebene Änderung der Studienordnung erst nach Beginn des Berechnungszeitraums wirksam wurde. Dieser Umstand steht einer Berücksichtigung aber nicht entgegen. Denn gemäß § 5 Abs. 2 KapVO VII sollen wesentliche Änderungen der Ermittlung der Aufnahmekapazität zugrunde gelegt werden, wenn sie schon vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil die Absicht der Antragsgegnerin bereits im Vorjahr offenkundig geworden ist und die vom erkennenden Senat im Beschluss vom 13.06.2008 (– NC 9 S 241/08 -) hierfür angemahnten Verfahrensschritte durch die Beschlussfassung des Fakultätsrats auch nach außen erkennbar eingeleitet worden sind. Entgegen der von Antragsteller-Seite vorgebrachten Auffassung handelt es sich bei der Festsetzung der Gruppengröße auch um „Daten“ im Sinne des § 5 KapVO VII, denn damit sind alle Eingabegrößen gemeint, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 RdNr. 1 ff., die ausdrücklich auch Änderungen der rechtlichen Vorgaben oder Neufestsetzungen des Curricularnormwertes einbeziehen). Der Senat hat die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 KapVO VII für den Fall einer nachträglichen Änderung der Studienordnung auch bereits entschieden (vgl. Senatsbeschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -).
45 
3. Auch die im Vorjahr noch fehlende Zuordnung des Studiengangs zu einer Lehreinheit ist durch Beschluss des hierfür gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG zuständigen Senats vom 24.09.2008 – und damit noch vor Beginn des Berechnungszeitraums - getroffen worden. Einer Mitwirkung des Wissenschaftsministeriums bedurfte es hierzu nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -).
46 
Die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Vorklinischen Lehreinheit ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Maßstab hierfür ist § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII, aus dem sich ergibt, dass der Studiengang derjenigen Lehreinheit zugeordnet werden muss, aus der die meisten Lehrveranstaltungen nachgefragt werden. Die demnach nahe liegende Zuordnung zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin scheidet jedoch aus, weil diese Lehreinheit gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO VII nur Dienstleistungen erbringt und ihr damit kein Studiengang zugeordnet werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 – NC 9 S 105/06). Aus den übrigen am Studiengang beteiligten Lehreinheiten stellt jedoch die Lehreinheit Vorklinische Medizin den größten Anteil am Lehrangebot bereit, so dass ihr der Studiengang auch zugeordnet werden muss.
47 
4. Problematisch ist deshalb allein, dass es an der Festlegung eines Curricularnormwerts für den Ausbildungsaufwand im Studiengang Molekulare Medizin fehlt.
48 
a) Dieser hat gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen.
49 
Bereits an der Einhaltung dieses Zuständigkeitserfordernisses bestehen hier Zweifel. Denn nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) kann die Entscheidung über den zu treffenden Curricularnormwert grundsätzlich nicht in der Festsetzung der Zulassungszahl gesehen werden. Diese Festsetzung nimmt die Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst vor, sondern setzt sie voraus. Die Annahme, dass das Wissenschaftsministerium sich den von der Antragsgegnerin ihrer Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Curricularnormwert konkludent zu eigen gemacht hat, als es die von der Antragsgegnerin vorgeschlagene Zulassungszahl von 30 Studienbewerbern in die Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 übernommen hat, würde daher die von der Kapazitätsverordnung vorgesehene Zweistufigkeit des Verfahrens aufheben.
50 
Allerdings erging die benannte Entscheidung des erkennenden Senats zur Festsetzung des Curricularnormwerts im Studiengang Medizin und ist ausdrücklich auf die dort bestehenden Besonderheiten gestützt. In Abweichung zu allen anderen Fächern muss im Studiengang Medizin nicht nur die Festlegung des Curricularnormwertes, sondern auch die Aufteilung der Anteile auf die beteiligten Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium selbst verantwortet werden (vgl. Fußnote 3 zur Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII). Das benannte Urteil ist daher von der Erkenntnis geleitet, dass die Kapazitätsberechnung im Studiengang Medizin angesichts des dort bestehenden Bewerberüberhanges und der Beteiligung unterschiedlicher Lehreinheiten besonders sensibel ist und einer gesteigerten Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörden bedarf. Diese Erwägungen gelten für die hier problematische Bestimmung des Curricularnormwertes im Studiengang Molekulare Medizin nicht in gleicher Weise. Dies gilt auch in Ansehung der Rückwirkungen auf die Kapazitätsberechnung im Studiengang Medizin, denn derartige Fernwirkungen entfalten auch die Normwertfestsetzungen anderer Studiengänge, deren Lehreinheiten an den Lehrveranstaltungen des Medizinstudiums beteiligt sind - wie etwa die naturwissenschaftlichen Studiengänge. In Abgrenzung zu den Besonderheiten im Studiengang Medizin spricht daher einiges dafür, eine konkludente Entscheidung des Ministeriums im Rahmen der Festsetzung der Zulassungszahl hier nicht für ausgeschlossen zu halten.
51 
Hierfür sprechen auch Sinn und Aufgabe des Curricularnormwerts, der gemäß § 6 KapVO VII der Ermittlung der tatsächlichen Aufnahmekapazität einer Hochschule dient. Der Curricularnormwert stellt damit keinen Selbstzweck, sondern eine Rechengröße dar, um eine ordnungsgemäße Festlegung der Zulassungszahl zu ermöglichen. Als Rechengröße ist der Curricularnormwert aber existent und von der Antragsgegnerin in der Kapazitätsakte 2008/2009 ermittelt, offengelegt und einer Kontrolle zugänglich gemacht (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 – und Senatsbeschluss vom 23.08.2006 – NC 9 S 38/06 –). Damit ist insbesondere die nachfolgend vorzunehmende und für die Ermittlung der Aufnahmekapazität unmittelbar relevante Aufteilung der auf die einzelnen Lehreinheiten entfallenen Curricularanteile entsprechend § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII ermöglicht, die von der Antragsgegnerin ordnungsgemäß verfügt wurde. Dabei ist hier auch zu berücksichtigen, dass der Curricularnormwert des Studiengangs Molekulare Medizin mit einem Wert von 9,6107 zwar außergewöhnlich hoch liegt, der maßgebliche Anteil des Ausbildungsaufwandes aber von der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbracht wird und sich damit nicht auf die Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin auswirkt. Der insoweit maßgebliche Anteil der Vorklinik liegt mit einem Wert von 1,8142 dagegen nicht signifikant über dem Aufwand für den vorklinischen Studienabschnitt im Fach Humanmedizin.
52 
b) Fehlerhaft ist aber jedenfalls, dass der Curricularnormwert für den Studiengang Molekulare Medizin nicht in Form der Rechtsverordnung festgesetzt worden ist. Denn das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 - HZG -) schreibt diese Rechtform beginnend ab dem Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2008/2009 zwingend vor (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Umsetzungsgesetzes).
53 
Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG ist zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität der Aufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, durch Normwerte festzusetzen; dies hat nach § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG durch eine Rechtsverordnung zu geschehen. Die Auffassung der Antragsgegnerin, aus der in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG verwendeten Formulierung der „studiengangspezifischen Normwerte“ ergebe sich, dass das Wissenschaftsministerium nicht verpflichtet sei, für alle vom Regelungsbereich des HZG erfassten Studiengänge Normwerte festzulegen, sondern nur dann, wenn diese „studiengangspezifisch“ seien, ist mit Wortlaut, Regelungssystematik und Sinn der gesetzlichen Anordnung nicht vereinbar.
54 
Bereits aus § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG ergibt sich, dass sich der in der Vorschrift geregelte Normwert auf „den jeweiligen Studiengang“ bezieht. Dies entspricht auch der allgemeinen Methodik im Kapazitätsermittlungsrecht (vgl. etwa § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). Mit der Formulierung eines „studiengangspezifischen“ Normwertes ist daher nichts anderes gemeint, als der spezifisch für diesen Studiengang durch Normwert ausgedrückte Ausbildungsaufwand. In eben diesem Sinne sind die Begriffe auch in der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung verwendet (vgl. LT-Drucks. 14/1513, S. 79); sie finden sich wörtlich auch in Art. 7 Abs. 3 Satz 3 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523). „Studiengangspezifische“ Normwerte gibt es daher für jeden Studiengang. Soweit die Antragsgegnerin meint, „studiengangspezifisch“ seien nur die Normwerte solcher Studiengänge, die landeseinheitlich zu regeln sind, finden sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte.
55 
Die Tatsache, dass § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG dem Wissenschaftsministerium die Wahl belässt, ob es studiengangspezifische Normwerte oder fächergruppenspezifische Bandbreiten für Normwerte festsetzt, bedeutet deshalb nicht, dass es für einzelne Studiengänge auf die Normierung verzichten könnte. Die Vorschrift stellt lediglich unterschiedliche Wege zur Verfügung, um diese Vorgabe umzusetzen. Ein anderes Ergebnis stünde im Übrigen nicht im Einklang mit § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG, nach dem „die Normwerte nach § 5 Abs. 4“ durch Rechtsverordnung zu regeln sind. Umfasst sind damit nicht nur die von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Fälle des Satzes 6, sondern auch die in Satz 3 der Vorschrift benannten Normwerte „in dem jeweiligen Studiengang“.
56 
Die fortbestehende Regelung in § 13 Abs. 3 KapVO VII steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil das Hochschulzulassungsgesetz nur die Vergabe von zulassungsbeschränkten Studiengängen regelt (vgl. § 1 HZG) und damit einen engeren Anwendungsbereich hat. Insoweit geht auch der Hinweis auf die Vielzahl neuer Bachelor-Studiengänge weitgehend ins Leere, zumal diese gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 LHG erst zum Wintersemester 2009/2010 etabliert sein müssen.
57 
Die Festlegung des Curricularnormwerts durch Rechtsverordnung und damit in Gestalt einer Rechtsnorm ist im Übrigen auch systemgerecht, weil von den so ermittelten Werten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist und der Wert im Kapazitätsstreit daher nur einer eingeschränkten Inzidentkontrolle unterworfen werden kann (vgl. zum Rechtsnormcharakter des Curricularnormwerts auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 –).
58 
c) Leidet die Festsetzung des für die Ermittlung der Aufnahmekapazität erforderlichen Curricularnormwerts für einen ebenfalls der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang indes an einem derartig schweren Mangel, muss sie als unwirksam betrachtet werden, so dass ein Anteil für die Lehrleistung zugunsten des Studiengangs Molekulare Medizin nicht in Ansatz gebracht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; Senatsurteil vom 15.02.2000 - 9 S 39/99 -; Bay. VGH, Beschluss vom 26.08.2008 – 7 CE 08.10596 u.a. -). Die Einräumung einer weiteren „Übergangsfrist“ scheidet angesichts der klaren und ausdrücklichen Regelung zum Inkrafttreten in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505) aus. Auf die im Hinblick auf den Ansatz des Eigenanteils der Vorklinik aufgeworfenen Fragen kommt es damit nicht mehr an.
59 
Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Annahme einer derartigen Rechtsfolge mit dem Risiko verbunden ist, dass der Hochschule Lehrleistungen aufgebürdet werden, die ihre tatsächliche Ausbildungskapazität übersteigen. Dieses Ergebnis wäre nicht nur praktisch misslich, sondern auch in rechtlicher Hinsicht problematisch, weil hierdurch die Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung gefährdet und die Rechte der bereits zugelassenen Studierenden beeinträchtigt würden. Die Schwierigkeit besteht indes gerade darin, dass ausreichende Grundlagen für eine entsprechende Annahme nicht vorliegen. Denn ohne eine - wirksame - Festlegung des studiengangspezifischen Lehraufwands in Gestalt der vom Gesetzgeber hierfür vorgeschriebenen Normwerte ist eine Ermittlung der rechnerischen Aufnahmekapazität nicht möglich. Die Tatsachenbasis, die erforderlich wäre, um eine Ausschöpfung der bestehenden Kapazität annehmen zu können, die alleine dem Anspruch des Studienbewerbers auf Zugang zur berufsqualifizierenden Ausbildung entgegengehalten werden könnte (vgl. zum Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung etwa BVerfGE 66, 155 [178 f.]; 85, 36 [56 f.]), ist damit nicht gegeben.
60 
Angesichts der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers, dass der Curricularnormwert in Gestalt einer Rechtsnorm zu ergehen hat, sieht sich der Senat - jedenfalls im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - auch daran gehindert, selbst eine Schätzung des Ausbildungsaufwandes vorzunehmen. Nur so kann im Übrigen - worauf das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich hingewiesen hat - sichergestellt werden, dass die Rechtsverletzung nicht folgenlos bleibt und das betroffene Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG wirksamen Schutz erfährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349). Klargestellt hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung überdies, dass das Kapazitätsrecht häufig von fiktiven Annahmen ausgeht und den Hochschulen so einen Lehraufwand zumutet, der über dem tatsächlich anzutreffenden Angebot an Lehrkräften liegt. Davon, dass mit der vorläufigen Aufnahme weiterer 23 Studienanfänger die Grenze der Funktionsfähigkeit erreicht sein könnte, kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Vielmehr hat die Antragsgegnerin auch im Vorjahr 14 - und nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zunächst sogar 20 - weitere Studienplätze bereitgestellt, ohne entsprechende Beeinträchtigungen überhaupt auch nur geltend gemacht zu haben.
61 
Das Fehlen eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Curricularnormwertes für den Studiengang Molekulare Medizin führt daher vorliegend dazu, dass eine Lehrleistung der Lehreinheit Vorklinische Medizin für diesen Studiengang bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin vorläufig nicht in Ansatz gebracht werden kann.
III.
62 
Damit ist die nach der KapVO VII zu ermittelnde Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin höher als von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht angenommen: Die rechnerische Aufnahmekapazität beträgt 359 Studienplätze (doppelter Ansatz des bereinigtes Lehrangebots von 337,4565 SWS [674,913] : Curriculareigenanteil [1,8813] = 358,7482), so dass über die bereits belegte Kapazität von 336 Studienplätzen, die ausweislich der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Belegungsliste mit Stand vom 21.11.2008 zum Studium zugelassen worden sind, weitere 23 Studierende von der Antragsgegnerin aufzunehmen sind.
63 
1. Auf die Einstellung eines „Schwundfaktors“, der dem Anteil der Studienabgänger Rechnung trägt, hat die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage verzichtet. Denn nach § 4 Abs. 1 der Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 sind freiwerdende Studienplätze im Studiengang Medizin durch die Zulassung von Bewerbern in höheren Fachsemestern auszugleichen. Eine hierüber hinausgehende Berücksichtigungspflicht käme deshalb nur in Betracht, wenn eine ausreichende Bewerberzahl für die Auffüllung der frei werdenden Plätze in höheren Fachsemestern nicht vorhanden wäre und die in der Verordnung vorgegebene Verfahrensweise damit vorhandene Kapazitäten ungenützt ließe (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -). Hiervon kann trotz des Beschwerdevortrags und der Annahmen des Verwaltungsgerichts indes nicht ausgegangen werden. Denn entsprechende Bewerbungen liegen danach vor. Die Tatsache, dass gleichwohl eine Auffüllung offenbar nicht durchgehend gelungen und in insgesamt drei Fällen Plätze in höheren Semestern frei geblieben sind, beruht damit auf einer fehlerhaften Handhabung des Auswahlverfahrens für die Zulassung in höheren Fachsemestern. Dieser Mangel ist indes nicht durch die Annahme eines Schwundfaktors, sondern durch die Änderung der Zulassungspraxis der Antragsgegnerin zu beheben.
64 
2. Zweifel an der bestehenden Belegung sind nicht ersichtlich.
65 
Insbesondere war das Verwaltungsgericht entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung nicht verpflichtet, Studienplätze, die durch Exmatrikulation im laufenden 1. Fachsemester wieder frei geworden sind, bei der Feststellung der Belegung unberücksichtigt zu lassen. Denn Studienplätze, die nach Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens noch oder wieder verfügbar sind, werden im Auswahlverfahren der Hochschulen zuletzt durch Los unter denjenigen Studienbewerbern vergeben, die dies bei der Hochschule beantragt haben (vgl. §§ 9 Satz 2, 10 Abs. 12 Satz 1 der Verordnung des Wissenschaftsministerium über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 23.04.2006; GBl. S. 114, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.05.2008, GBl. S. 164 - Vergabeverordnung ZVS -). Diese Plätze werden damit in dem durch die Vergabeverordnung ZVS geregelten Verfahren vergeben und stehen für die geltend gemachte Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht zur Verfügung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -).
66 
Gleiches gilt im Ergebnis für die geltend gemachten Beurlaubungen, weil hierdurch Studienplätze in der Kohorte des Wintersemesters 2008/2009 nicht frei gemacht werden. Ob der Studierende die Lehrveranstaltungen tatsächlich in dem vorgesehenen Fachsemester nachfragt oder sich sein „individueller Studienplan“ durch Beurlaubungen, Wiederholungsprüfungen u.ä. in der Abfolge unterscheidet, ist für die typisierende Betrachtungsweise der Kapazitätsverordnung ohne Belang (vgl. Senatsbeschluss vom 24.09.2008 - NC 9 S 2079/08 -; Bay. VGH, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 u.a. -).
67 
Der Vortrag, die Belegliste enthalte auch 9 Studierende, die durch gerichtlichen Vergleich nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 zuzulassen und dem streitgegenständlichen Semester daher nicht zugerechnet werden dürften, erweist sich bereits in tatsächlicher Hinsicht als unzutreffend. Denn der am 22.07.2008 vor dem VG Freiburg geschlossene Vergleich enthält die Verpflichtung, neun Bewerbern „eine Zulassung für ein Vollstudium der Humanmedizin zum Wintersemester 2008/2009 - 1. FS - zu erteilen“. Die Behauptung, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, diese Bewerber nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 zuzulassen, entbehrt daher eines Anhaltspunktes in dem vorgelegten Vergleich; dort ist vielmehr klargestellt, dass die Zulassung „zum 01.10.2008“ - und damit ins Wintersemester 2008/2009 - erfolgt.
68 
3. Hinsichtlich der danach zusätzlich verfügbaren 23 Studienplätze ist indes nur eine auf den vorklinischen Studienteil beschränkte vorläufige Zulassung auszusprechen.
69 
Denn die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im klinischen Teil des Studiengangs Medizin, die gemäß § 17 Abs. 1 KapVO VII anhand patientenbezogener Einflussfaktoren festgelegt wird, liegt niedriger als die Aufnahmekapazität im vorklinischen Teil, die gemäß § 6 KapVO VII aufgrund der personellen Ausstattung der Hochschule berechnet wird. Eine gerichtlich festgestellte Kapazitätsausweitung im vorklinischen Teil des Studiengangs besagt angesichts der unterschiedlichen Berechnungsmethoden daher nicht, dass auch im klinischen Teil des Studiengangs höhere Kapazitäten angenommen werden könnten. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 festgesetzten Kapazität von 315 Plätzen für den klinischen Studienabschnitt sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
70 
Die angenommene Kapazität über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus kann daher nur dazu führen, dass die Hochschule zur entsprechenden Vergabe von Teilstudienplätzen - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - verpflichtet wird. Die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil ist dagegen nicht gewährleistet (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII); hierzu kann die Hochschule auch in Ansehung des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht verpflichtet werden. Der über die festgesetzten Kapazitäten hinaus vermittelte Studienplatz ist mit dem Risiko behaftet, dass die Studienmöglichkeit im klinischen Teil nicht gesichert ist und vom späteren Erwerb eines Vollstudienplatzes abhängt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Ob der Studienbewerber dieses mit einer Teilzulassung verbundene Risiko in Kauf nehmen will, obliegt seiner eigenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 59, 172 [209 f.]).
IV.
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO, weil die Antragstellerin das Rechtsschutzziel des vorliegenden Verfahrens nur teilweise erreicht hat.
72 
Die vom Senat insoweit bislang praktizierte Kostenverteilung anhand der Loschance wird nicht mehr aufrechterhalten. Sie weist den Nachteil auf, dass der damit ausschlaggebende Faktor, wie viele andere Studienplatzbewerber ebenfalls in die Beschwerde gehen, von der Antragstellerin weder beeinflusst noch vorhergesehen werden kann. Die Kostenentscheidung wird damit von Zufälligkeiten abhängig, die nicht sachgerecht erscheinen. Sachnäher erscheint daher eine Kostenaufhebung: Diese trägt einerseits dem Umstand Rechnung, dass die Kapazitätsberechnung der Hochschule fehlerhaft war und weitere Studienplätze (vorläufig) vergeben werden können, berücksichtigt andererseits aber auch, dass dies nicht jedem Antragsteller zum Erfolg verhilft.
73 
Eine Kostenentscheidung, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt, würde dagegen ermöglicht, wenn die Antragsgegnerin die bereits in der Entscheidung vom Vorjahr (Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) angeregte und vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 29.09.2008 - 1 BvR 1464/07 -) aufgegriffene „Reserveliste“ erstellen würde, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber an Hand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden. Ein derartiges - nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht bundesrechtlich vorgegebenes (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531) - Vorgehen erscheint im Übrigen auch schon deshalb angezeigt, weil das Auseinanderfallen der Auswahlkriterien für die Vergabe der innerhalb der festgesetzten Kapazität vergebenen Studienplätze und der nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfGE 39, 276 [296]).
74 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - vorweggenommen wird und die im Eilverfahren ausgesprochene Zulassung in der Praxis regelmäßig auch Bestand hat.
75 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Tenor

Die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. Juni 2009 - NC 6 K 919/09 - wird zurückgewiesen.

Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den vorbeugend gestellten Vollstreckungsantrag nach § 172 Satz 1 VwGO abgelehnt und der Vollstreckungsschuldnerin nicht untersagt, die im Senatsbeschluss vom 12.05.2009 (- NC 9 S 249/09 -) ausgesprochene Verpflichtung, bis zum 15.06.2009 eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste der im Beschwerdeverfahren anhängigen Studienbewerber aufzustellen oder ein Losverfahren unter ihnen durchzuführen, dadurch zu erfüllen, dass alle Plätze allein nach dem Zulassungsnähequotienten der Abiturbestenquote vergeben werden. Der Senat weist die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist lediglich ergänzend auszuführen:
Durch Beschluss vom 12.05.2009 hat der erkennende Senat der Vollstreckungsschuldnerin im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung auferlegt, 23 weitere Studienbewerber vorläufig zum Teilstudium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 zuzulassen. Abweichend von der früheren Praxis und in Anknüpfung an die zum Wintersemester 2007/2008 vom Senat gegebenen Hinweise (vgl. Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) hat der Senat die Hochschule dabei nicht verpflichtet, die erst im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität durch Losentscheid zu vergeben. Für die Auswahl unter denjenigen Studienbewerbern, deren Anspruch noch im Beschwerdeverfahren anhängig ist, ist der Hochschule vielmehr aufgegeben worden, „bis zum 15.06.2009 eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste aufzustellen oder ein Losverfahren durchzuführen“ (1.). Diesen Vorgaben entspricht die von der Vollstreckungsschuldnerin beabsichtigte Rangfolge auf Basis der Abiturdurchschnittsnote (2.), die mit einem „Zulassungsnähequotienten“ im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit der Hochschulzugangsberechtigungen der einzelnen Bundesländer korrigiert wird (3.).
1. Normative Vorgaben zu der Frage, wie und an wen Studienplätze zu vergeben sind, deren Vorhandensein erst in einem Rechtsstreit als Folge unzureichender Kapazitätsausnutzung nachgewiesen worden sind, bestehen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 [268]). Auch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätze vom 23.04.2006 (GBl. S. 114; zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.05.2008, GBl. S. 164 - Vergabeverordnung ZVS -) regelt hinsichtlich der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur Bewerbungsfristen. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann diese Regelungslücke sowohl durch eine analoge Anwendung der ZVS-Auswahlkriterien als auch durch eine Vergabe nach Losverfahren geschlossen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93/77 -, BVerwGE 60, 25; Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531).
Dieser Maßgabe ist der erkennende Senat mit der Tenorfassung des Beschlusses vom 12.05.2009 gefolgt. Er hat dabei die Entscheidung über die Auswahl des Vergabekriteriums nicht selbst getroffen, sondern der Hochschule die Wahl belassen, welche der im Tenor benannten zulässigen Auswahlverfahren zur Anwendung kommen sollen. Mit der Formulierung, dass die Rangliste „an den Vergabekriterien der ZVS orientiert“ sein muss, ist dabei klargestellt, dass die Vollstreckungsschuldnerin nicht verpflichtet ist, das System der Vergabeverordnung ZVS unmittelbar und deckungsgleich zu übernehmen, insbesondere also auch nicht das dort normierte Verhältnis von Abiturbestenquote, Wartezeit und Hochschulauswahlverfahren. Vielmehr ist eine Rangliste auch dann an den Vergabekriterien der ZVS orientiert, wenn sie nur einer der geltenden und für das zentrale Vergabeverfahren normierten Auswahlregelungen entspricht (vgl. dazu ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93/77 -, BVerwGE 60, 25 [32]). Eine exakte Nachzeichnung des ZVS-Vergabesystems mit dem dort geltenden Quotensystem ist daher im Tenor des zu vollstreckenden Beschlusses nicht vorgeschrieben.
2. Der von der Vollstreckungsschuldnerin gewählte Maßstab der Abiturnote ist an den Vergabekriterien der ZVS orientiert, denn gemäß § 6 Abs. 3 Vergabeverordnung ZVS werden (nach Abzug der Quoten für ausländische Staatsangehörige, Härtefälle u.a.) 20 % der Studienplätze unmittelbar anhand der Abiturbestenquote vergeben. Die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung erweist sich darüber hinaus auch als zentrales Kriterium der im Auswahlverfahren der Hochschulen vergebenen Studienplätze, deren Quote gemäß § 6 Abs. 4 Vergabeverordnung ZVS 60 % beträgt. Denn nach § 10 Abs. 4 Satz 3 Vergabeverordnung ZVS muss der Abiturnote dabei „ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden“. Selbst bei den restlichen, nach § 6 Abs. 5 Vergabeverordnung ZVS nach Wartezeit zu vergebenden Studienplätzen wird im Falle der Ranggleichheit gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS auf die Abiturnote zurückgegriffen. Eine Rangfolge anhand der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung ist daher nicht nur an den Vergabekriterien der ZVS „orientiert“, die Abiturnote ist vielmehr erkennbar der zentrale Maßstab im Verfahren der Studienplatzvergabe nach der Vergabeverordnung ZVS.
Der Beschränkung auf die Abiturnote als Auswahlkriterium steht das Numerus-clausus-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.1972 (- 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303) nicht entgegen. Zwar ist dort angesichts des fehlenden Nachweises einer hinreichenden Korrelation zwischen guten Schulergebnissen und Studienerfolg ausgesprochen worden, dass eine Zulassung ausschließlich nach dem auf Abiturnoten fußenden Leistungsprinzip nicht gerechtfertigt erscheine. Diese Erwägung kann auf die Vergabe der außerhalb der festgesetzten Kapazität zu vergebenden Studienplätze indes nicht übertragen werden. Denn die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts beruht auf der Annahme, dass ein ausschließlicher Rekurs auf die Abiturnote dazu führen würde, dass ein Teil der hochschulreifen Bewerber von vornherein und auf Dauer vom Studium ihrer Wahl ausgeschlossen bliebe (vgl. BVerfGE 33, 303 [350]). Dieses Ergebnis ist hinsichtlich der außerkapazitär vergebenen Reststudienplätze von vornherein nicht zu besorgen, weil durch die neben der Abiturbestenquote vergebenen Studienplätze im Vergabesystem der ZVS sichergestellt ist, dass auch Bewerbern mit schlechteren Abiturergebnissen eine Studienchance verbleibt. Die vom Bundesverfassungsgericht angestellten Erwägungen gegen eine alleinige Berücksichtigung der Abiturnote sind daher auf die regelmäßig nur wenige Studienplätze betreffende Zulassung von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht übertragbar.
Mit der von der Vollstreckungsschuldnerin beabsichtigten Erstellung einer Rangliste anhand der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung wird die im Entscheidungsausspruch auferlegte Verpflichtung somit ordnungsgemäß erfüllt, sodass die Voraussetzungen für den Erlass einer Vollstreckungsanordnung nach § 172 Satz 1 VwGO nicht vorliegen (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 14.09.1983 - 9 S 1924/83 -, VBlBW 1984, 150).
3. Dies gilt gerade auch im Hinblick auf den von der Vollstreckungsschuldnerin in Aussicht genommenen „Zulassungsnähequotienten“.
Eine Vergabe der Studienplätze allein anhand der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung birgt die Schwierigkeit, dass die in den einzelnen Bundesländern vergebenen Abschlussnoten nicht unmittelbar miteinander verglichen werden können. Nach § 12 Abs. 2 Vergabeverordnung ZVS werden die zu vergebenden Studienplätze daher zunächst nach Landesquoten aufgeteilt, was im Ergebnis bewirkt, dass ein unmittelbarer Vergleich nur zwischen den jeweils in einem Bundesland erworbenen Hochschulzugangsberechtigungen stattfindet (vgl. § 13 Abs. 2 Vergabeverordnung ZVS). Dieses föderale Proporzsystem ist für die Vergabe außerkapazitärer Restkapazitäten angesichts der hier regelmäßig anzutreffenden geringen Studienplatzzahl regelmäßig nicht geeignet (vgl. auch § 12 Abs. 1 Vergabeverordnung ZVS). Das von der Vollstreckungsschuldnerin verfolgte Anliegen, ein anderes Verfahren zur Anwendung zu bringen, mit dem eine Vergleichbarkeit der in unterschiedlichen Bundesländern erworbenen Hochschulzugangsberechtigungen ermöglicht wird, ist daher legitim und sachgerecht.
10 
Der herangezogene „Zulassungsnähequotient“ ermittelt hierfür die Erfolgschance des jeweiligen Studienbewerbers in der jeweiligen Landesquote. Zur Berechnung wird auf den sogenannten „Grenzrang“ zurückgegriffen, also den Ranglistenplatz des letzten in der jeweiligen Landesquote ausgewählten Bewerbers. In Baden-Württemberg hatte der letzte ausgewählte Studienbewerber die Durchschnittsnote 1,0 und den als „Grenzrang“ bezeichneten Rangplatz der Ziffer 187. Der Antragsteller kam mit seiner Abiturnote von 2,6 dagegen auf den Rangplatz 3024. Mit der Relation des individuellen Rangplatzes zum Grenzrang in der Landesquote Baden-Württemberg ergibt sich daher ein „Zulassungsnähequotient“, dem sich entnehmen lässt, wie weit der Studienbewerber mit seiner Hochschulzugangsberechtigung von einer Zulassung anhand der Abiturbestenquote entfernt war (im Falle des Antragstellers also 3024 : 187 = 16,1711). Dieser relative und auf die Erfolgschancen in der jeweiligen Landesquote bezogene Wert kann nunmehr über die Grenzen des Bundeslands hinweg verglichen werden und ermöglicht damit eine Relation der Abiturnoten von Studienbewerbern aus unterschiedlichen Bundesländern.
11 
Bedenken hiergegen sind nicht ersichtlich. Die Bildung eines „Zulassungsnähequotienten“ entspricht dem mit der Bildung von Landesquoten auch in ZVS-Vergabeverfahren verfolgten Anliegen, eine Vergleichbarkeit der in unterschiedlichen Bundesländern erzielten Hochschulzugangsberechtigungen zu erreichen. Es stellt hierzu jedoch ein den Besonderheiten des außerkapazitären Vergabeverfahrens entsprechendes und praktikables System zur Verfügung, das an den Vergabekriterien der ZVS „orientiert“ ist.
12 
Der Senat hält es indes im Hinblick auf die zu gewährende Chancengleichheit für vorzugswürdig, die im gerichtlichen Verfahren nachträglich aufgedeckten Restkapazitäten nach denselben Auswahlkriterien zu vergeben, die für die ordnungsgemäß festgesetzten Studienplätze gelten (vgl. zur diesbezüglichen Entscheidungskompetenz des Senats auch BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93/77 -, BVerwGE 60, 25 [35]). Nur so kann ein Auseinanderfallen der Auswahlmaßstäbe für die Vergabe der in der Zulassungszahlenverordnung ausgewiesenen Studienplätze und der erst nachträglich aufgedeckten Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität vermieden werden, die der auch vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und im Ergebnis dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, BVerfGE 39, 276 [296]; Beschluss vom 29.09.2008 - 1 BvR 1464/07 -). Dementsprechend hat auch die Vollstreckungsschuldnerin in der Antragserwiderung angedeutet, künftig eine Vergabe der „außerkapazitären“ Studienplätze nach dem Quotensystem der Vergabeverordnung ZVS vornehmen zu wollen.
13 
Hierfür ist indes erforderlich, dass sich - wie vorliegend auch durch fast alle Bewerber geschehen - der jeweilige Studienbewerber auch bei der ZVS im zentralen Vergabeverfahren um einen Studienplatz in dem betreffenden Studiengang beworben hat (vgl. dazu auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 23.04.2008 - 3 NC 216/07 -). Nur so können die zur Ranglistenerstellung erforderlichen Daten zeitnah bereitgestellt werden. Diese Verfahrensweise liegt im Übrigen auch deshalb nahe, weil das von einem Studienplatzbewerber verfolgte Ziel der Vergabe eines Studienplatzes im Studiengang Medizin vorrangig eine ordnungsgemäße Verfahrensbewerbung erfordert.
14 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Streitwert muss nicht festgesetzt werden, weil für die Beschwerde gemäß Nr. 5502 des auf § 3 Abs. 2 GKG gestützten Kostenverzeichnisses eine vom Streitwert unabhängige Gerichtsgebühr anzusetzen ist.
15 
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO nicht anfechtbar.

(1) Abweichend von § 16 gelten bei der Nutzung eines dynamischen Beschaffungssystems die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, oder im Falle einer Vorinformation nach § 38 Absatz 4 nach der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung. Sobald die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems abgesandt worden ist, gelten keine weiteren Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge.

(3) Der öffentliche Auftraggeber bewertet den Antrag eines Unternehmens auf Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem unter Zugrundelegung der Eignungskriterien innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dessen Eingang. In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn Unterlagen geprüft werden müssen oder um auf sonstige Art und Weise zu überprüfen, ob die Eignungskriterien erfüllt sind, kann die Frist auf 15 Arbeitstage verlängert werden. Wurde die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems noch nicht versandt, kann der öffentliche Auftraggeber die Frist verlängern, sofern während der verlängerten Frist keine Aufforderung zur Angebotsabgabe versandt wird. Die Fristverlängerung ist in den Vergabeunterlagen anzugeben. Jedes Unternehmen wird unverzüglich darüber informiert, ob es zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassen wurde oder nicht.

(4) Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. § 16 Absatz 6 findet Anwendung.

(5) Der öffentliche Auftraggeber kann von den zu einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bewerbern jederzeit verlangen, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Übermittlung der Aufforderung zur Angebotsabgabe eine erneute und aktualisierte Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach § 48 Absatz 3 einzureichen. § 48 Absatz 3 bis 6 findet Anwendung.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Dezember 2008 - NC 6 K 1686/08 - geändert:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 23 weitere Studienbewerber vorläufig zum Teilstudium der Humanmedizin - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 zuzulassen. Für die Auswahl ist unter denjenigen Studienbewerbern, deren Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität noch im Beschwerdeverfahren anhängig ist (NC 9 S 229-232/09, 234-235/09, 240-251/09, 253-273/09, 286/09, 289-290/09, 292-298/09, 300-304/09, 306/09, 308-318/09, 320-326/09), bis zum 15.06.2009 eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste aufzustellen oder ein Losverfahren durchzuführen. Den danach ausgewählten Antragstellern mit den Rangplätzen 1-23 ist ein vorläufiger Teilzulassungsbescheid unverzüglich zuzustellen, der unwirksam wird, wenn Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachgewiesen werden; dazu gehört insbesondere auch eine eidesstattliche Versicherung, dass die Antragstellerin bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Medizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Nach Ablauf dieser Frist freibleibende Plätze sind unverzüglich an den rangnächsten Studienbewerber zu vergeben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Freiburg im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2008/2009. Sie ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2008/2009 und im Sommersemester 2009 vom 11.06.2008 (GBl. S. 208 - Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 -) festgesetzten Zahl von 335 Plätzen nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt. Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der Beschluss in dem im Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern. Zwar sind die gegen die Berechnung der Aufnahmekapazität gerichteten Rügen grundsätzlich erfolglos (I.); die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin und der Beschluss des Verwaltungsgerichts erweisen sich jedoch als unzutreffend, soweit die Aufnahmekapazität im Hinblick auf die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen im Studiengang Molekulare Medizin vermindert worden ist. Denn die hierfür erforderliche Festlegung eines Curricularnormwerts in der Form einer Rechtsverordnung fehlt (II.). Auch bei Berücksichtigung der 336 tatsächlich zugelassenen Studienanfänger ist daher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einer weiteren Aufnahmekapazität in Höhe von 23 Teilstudienplätzen auszugehen (III.).
I.
Die mit der Beschwerde vorgebrachten Rügen gegen die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts (1.), die Berechnung des Lehrangebots (2.) und der Lehrnachfrage (3.) sind unbegründet.
1. Soweit die Beschwerde vorträgt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts leide an einem Begründungsmangel, weil sie keine eigenständigen Erwägungen enthalte und lediglich auf Entscheidungen verweise, die nicht in Kopie beigefügt worden seien, vermag ihr dies nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dies folgt bereits daraus, dass sich auch aus einem unterstellten Begründungsmangel der begehrte Anordnungsanspruch nicht ergibt und die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung analog § 130 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2007 - 9 B 52/07 -).
Im Übrigen ist auch fraglich, ob die vom Verwaltungsgericht gewählte Praxis - obwohl sie nicht zweckmäßig erscheint - gegen das Begründungserfordernis aus § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO verstößt. Denn diesem kann auch durch die Bezugnahme auf eine andere Entscheidung Genüge getan werden, sofern den Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung bekannt ist oder sie von ihr ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 4 BN 25/08 -). Die Bezugnahme auf ein in einem anderen Verfahren ergangenes Urteil führt daher entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung nicht zwingend zu einem Begründungsmangel (vgl. auch Hess.VGH, Beschluss vom 21.03.2001 - 12 UZ 602/01.A -). Fraglich ist vorliegend deshalb allein, ob auch eine Kenntnisnahme zugerechnet werden kann, die der Bevollmächtigte in seiner Eigenschaft als Prozessvertreter einer anderen Partei erlangt hat. Hierfür dürfte jedenfalls der praktische Ablauf der NC-Verfahren sprechen, der im erstinstanzlichen Verfahren eine individuelle Ausdifferenzierung der einzelnen Verfahren regelmäßig nicht kennt und durch Prozessgestaltung anhand von Generalakten und Leitverfahren gekennzeichnet ist. Dementsprechend entspricht es auch anwaltlicher Praxis in NC-Verfahren, ablehnende Gerichtsentscheidungen den Mandanten gar nicht zu übersenden (so ausdrücklich Brehm/Zimmerling, Das Mandat im Hochschulzulassungsrecht, in: Münchener Anwalts-Handbuch Verwaltungsrecht, 2002, § 17 RdNr. 31).
Darüber hinaus führt die Bestellung des Bevollmächtigten nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dazu, dass die dem Bevollmächtigten gegenüber abgegebenen Erklärungen unmittelbar für und gegen den Vertretenen wirken (vgl. § 173 Satz 1 VwGO, § 85 Abs. 1 ZPO, § 164 Abs. 1 BGB). Es ist daher allgemein anerkannt, dass sich die vertretene Partei auch die Kenntnis des Bevollmächtigten zurechnen lassen muss (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 85 RdNr. 3 m.w.N.). Wer sich im rechtsgeschäftlichen Verkehr eines Vertreters bedient, muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm die Kenntnis des Vertreters als eigene zugerechnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1982 - VII ZR 60/81 - BGHZ 83, 293). Dem Bevollmächtigten aber war der in Bezug genommene Beschluss des Verwaltungsgerichts unstreitig bekannt; er hat ihn mit dem Beschwerdevorbringen auch in inhaltlicher Hinsicht angegriffen.
Auch soweit teilweise eine unzureichende Akteneinsicht im erstinstanzlichen Verfahren gerügt wurde, ist diese jedenfalls durch die vom Beschwerdesenat gewährte und von Antragstellerseite nicht beanstandete Akteneinsicht in die Generalakten behoben worden.
2. Die Rügen sind auch insoweit unbegründet, als die Bestimmung des Lehrangebots angegriffen worden ist.
a) Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
10 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfGE 80, 1 [21 f.]; 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
11 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, geändert durch Verordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfGE 66, 155 [182]).
12 
b) Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43 - LVVO -) zugrunde zu legen.
13 
Gleichwohl sind die von der Antragsgegnerin bei der Berechnung in Ansatz gebrachten Deputatsminderungen nicht zu beanstanden. Denn für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben in der Hochschule kann das zuständige Ministerium die Lehrverpflichtung gemäß § 9 Abs. 2 LVVO ermäßigen, was gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII auch bei der Berechnung der personellen Ausstattung Berücksichtigung findet. Die danach erforderliche Anordnung durch das Wissenschaftsministerium ist vorliegend auch gegeben: Die Deputatsminderung für die Strahlenschutzbeauftragte im Institut für Biochemie/Molekularbiologie ergibt sich aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Anordnung vom 31.08.2007, die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für die Sprecher der Sonderforschungsbereiche folgt aus der generellen Anordnung des Wissenschaftsministeriums vom 30.11.2004.
14 
Soweit teilweise darüber hinaus die Deputatsminderung für den Prodekan in Frage gestellt worden ist, deren grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit in der Rechtsprechung bereits geklärt ist (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 –), wird verkannt, dass Prof. Dr. F. erst am 28.02.2009 aus diesem Amt ausgeschieden ist und Anhaltspunkte dafür, dass diese nachträglich eingetretene Änderung bereits zum Stichtag erkennbar gewesen wäre (vgl. § 5 Abs. 2 KapVO VII), nicht ersichtlich sind.
15 
c) Eine Erhöhung des Lehrangebots war auch nicht hinsichtlich der unvergüteten Lehraufträge vorzunehmen.
16 
Der Senat hält an der Auffassung fest, dass eine Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) jedenfalls dann unterbleibt, wenn und soweit im maßgeblichen Zeitraum Stellen unbesetzt waren und die außerplanmäßige Lehrtätigkeit so als funktioneller Ausgleich für die offen gebliebenen Stellen erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 27.07.1983 - NC 9 S 362/83 -). Dies ergibt sich einerseits bereits aus der Anordnung in § 10 Satz 2 KapVO VII, der sich entnehmen lässt, dass der Verordnungsgeber den finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrauftragstätigkeit als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für den Verzicht auf eine Zurechnung gewählt hat. Zum anderen führte die gegenteilige Auffassung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten „Doppelanrechnung“, die sowohl die - unbesetzt und damit für das tatsächliche Lehrangebot wirkungslos gebliebene - Personalstelle als auch kumulativ die außerplanmäßig durchgeführte Lehrauftragstätigkeit als vorhandenes Lehrangebot fortschreiben würde (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 10 RdNr. 6). Dieses Ergebnis erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil auf die Fortführung derartiger Veranstaltungen kein Anspruch besteht und die künftige Durchführung daher auch nicht sichergestellt werden kann.
17 
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Lehraufträge nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin durchweg zum Ausgleich der Stellenvakanzen eingesetzt worden sind, sodass der funktionale Konnex offenkundig ist. Die Berechnung des Verwaltungsgerichts, die den Vorgaben aus § 10 Satz 1 KapVO VII entsprechend auf die dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semester abgestellt war, ist daher nicht zu beanstanden.
18 
d) Bedenken ergeben sich schließlich auch nicht aus der Tatsache, dass das Lehrangebot um 5,5 SWS gegenüber dem letzten Wintersemester reduziert worden ist.
19 
Diese Veränderung wird im Tatsächlichen dadurch bewirkt, dass eine Reihe von C2-Stellen ausgelaufen und durch befristete Stellen mit einem geringeren Lehrdeputat ersetzt worden sind. Diese, dem Stellendispositionsermessen der Verwaltung obliegende Organisationsentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) begegnet keinen Bedenken, weil das mit der Umstrukturierung des Personals verbundene Anliegen, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, legitim ist und die Interessen der Studienbewerber nicht in unangemessener Weise zurückgestellt worden sind.
20 
e) Der vom Verwaltungsgericht angesetzte Dienstleistungsexport ist durch die vorgetragenen Rügen ebenfalls nicht in Frage gestellt worden.
21 
Dabei ist zunächst klarzustellen, dass auch ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt. Denn nach heutigem Entwicklungsstand sind die jeweiligen Fächer derartig ausdifferenziert, dass eine wechselseitige Vertretung der jeweiligen Lehrstuhlinhaber oder -mitarbeiter in den Unterrichtsveranstaltungen praktisch kaum durchführbar erscheint (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 29.07.2008 - 7 CE 08/1554 u.a. -). Die klinische Lehreinheit war daher nicht verpflichtet, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie aus eigener Kraft bereitzustellen (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -).
22 
Soweit geltend gemacht worden ist, hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen habe eine Schwundkorrektur erfolgen müssen, steht dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegen, der ausdrücklich anordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Anlass, die insoweit ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) zu ändern, zeigt die Beschwerde nicht auf.
23 
Soweit verschiedentlich auf die für den Studiengang Molekulare Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen verwiesen worden ist, wird überdies übersehen, dass dieser der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet worden ist und ein Dienstleistungsexport insoweit daher nicht vorliegt. Insoweit ist von der Antragsgegnerin auch zu Recht darauf hingewiesen worden, dass der Schwund im Studiengang Molekulare Medizin im Interesse der Kapazitätsschonung für den Studiengang Humanmedizin nicht durch eine Erhöhung der auf 30 Bewerber festgesetzten Zulassungszahl berücksichtigt worden ist, so dass ein etwaiger Schwund ohnehin den Studienbewerbern im Studiengang Humanmedizin zugute kommen würde.
24 
f) Insgesamt gehen die Einwände gegen die Berechnung des Lehrangebots daher ins Leere. Der in Ansatz gebrachte Wert von 337,4565 Semesterwochenstunden für das bereinigte Lehrangebot ist nicht zu beanstanden.
25 
3. Die geltend gemachten Korrekturen für die Berechnung der Lehrnachfrage sind ebenfalls nicht veranlasst.
26 
a) Die Bestimmung der Lehrnachfrage erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 KapVO VII anhand des in Deputatsstunden gemessenen Aufwands aller beteiligten Lehreinheiten, die für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist („Curricularnormwert“). Im Studiengang Medizin ist dieser Wert vom Wissenschaftsministerium auf 8,2 festgesetzt worden (vgl. Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), so dass hiervon gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist.
27 
Die Kapazitätsverordnung geht für die Berechnung der Aufnahmekapazität jedoch nicht vom Studiengang selbst aus, sondern von Lehreinheiten; im Studiengang Medizin ist deshalb ein vorklinischer Teil und ein klinischer Teil zu unterscheiden (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII). Dementsprechend muss auch der Betreuungsaufwand eines Studenten für den Studiengang zwischen den beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden. Die mit der Aufteilungsentscheidung gebildeten Curricularanteile entsprechen somit dem Betreuungsaufwand der jeweiligen Lehreinheit für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten im zugeordneten Studiengang (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII). Im Studiengang Medizin hat auch diese Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII).
28 
Eine förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministerium liegt offenbar nicht vor. Dieser Mangel ist angesichts der Tatsache, dass die Rechtsordnung den Anspruch erhebt, dass das Ministerium alle für die Kapazitätsermittlung maßgeblichen Vorschriften beachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349), nicht unproblematisch. Er führt indes - anders als im Falle der unterbliebenen Festsetzung des Curricularnormwerts (vgl. dazu unter Ziffer II.) - jedenfalls gegenwärtig nicht zur Annahme einer unwirksamen Aufteilung. Denn die Aufteilung der Curricularnormwerte auf die beteiligten Lehreinheiten stellt nur einen verwaltungsinternen Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung dar, der außerhalb des Studiengangs Humanmedizin durch die Hochschule selbst vorgenommen werden kann (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII). Als solcher ist die von der Antragsgegnerin errechnete Aufteilung dem Wissenschaftsministerium als kapazitätsbestimmende Stelle aber bekannt gewesen und wurde von ihm als Rechengröße bei der Entscheidung über die Festsetzung der Zulassungszahl auch herangezogen. Die Vorgehensweise führt daher nicht zu einer Verletzung der Rechts „außerkapazitärer“ Studienplatzbewerber (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -).
29 
b) Auch materiell ist die Bildung eines Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 2,4777 SWS und der nach Abzug des Lehrimports angesetzte Curriculareigenanteil von 1,8813 SWS durch die Beschwerden nicht in Frage gestellt worden.
30 
Dabei hat sich insbesondere die von der Antragsgegnerin zum Stichtag angestellte Prognose hinsichtlich des Eigenanteils als im Wesentlichen zutreffend erwiesen und bedarf daher keiner Korrektur (vgl. dazu § 5 Abs. 3 KapVO VII). Die im Senatsbeschluss vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) für das Wintersemester 2007/2008 beanstandete Annahme eines Eigenanteils der Vorklinik von 70 % für das Wahlfach Vorklinik ist zwischenzeitlich korrigiert und auf einen 50 %-Anteil umgestellt worden. Dieser Ansatz hat sich auch als zutreffend erwiesen, weil nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Gruppenplanung für das Studienjahr 2008/2009 ein Eigenanteil der Vorklinik von 47,44 % vorliegt. Gleiches gilt für das Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin, bei dem der angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 25 % mit tatsächlich 26,7 % sogar leicht überschritten wurde, und für das Praktikum der Berufsfelderkundung, bei dem der prognostizierte Anteil von 30 % mit tatsächlich 29 % im Wintersemester 2008/2009 im Wesentlichen zutreffend angesetzt wurde.
31 
Nach den Darlegungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren werden die Seminare Psychologie, Anatomie I, Biochemie und Molekularbiologie II sowie der Kurs der Makroskopischen Anatomie ausschließlich von Lehrkräften der Vorklinik erbracht, sodass ein Dienstleistungsimport nicht angesetzt werden muss. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht zutreffen könnten, sind weder von Antragsteller-Seite vorgebracht noch sonst ersichtlich. Gleiches gilt für den vermuteten Import aus der Lehreinheit Psychologie, da Prof. Dr. B. nach den Angaben der Beschwerdeerwiderung keine Lehrveranstaltungen im Studiengang Medizin erbringt.
II.
32 
Auch die Rügen gegen die Berücksichtigung der für den Studiengang Molekulare Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen sind weitgehend unbegründet.
33 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht dabei davon ausgegangen, dass die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin die bisherige Berücksichtigung als Dienstleistungsexport obsolet gemacht hat. Denn es handelt sich hierdurch nicht mehr um „Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat“ (vgl. § 11 Abs. 1 KapVO VII). Der Umstand, dass einer Lehreinheit mehrere Studiengänge zugeordnet sind, wird gemäß § 12 Abs. 1 KapVO VII vielmehr durch die Bildung von „Anteilquoten“ in Rechnung gestellt, mit denen – unter Verwendung der in Nr. II der Anlage 1 zur KapVO VII festgelegten Formel – die Kapazität der Lehreinheit unter den ihr zugeordneten Studiengängen aufgeteilt wird. Durchschlagende Bedenken hieran sind, jedenfalls bei Berücksichtigung des im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eingeschränkten Prüfungsmaßstabs, weder hinsichtlich der Errichtung (1.) und Ausgestaltung (insbesondere Gruppengröße) des Studiengangs (2.) noch in Bezug auf die Zuordnung zur Lehreinheit Vorklinische Medizin (3.) ersichtlich. Der Abzug einer entsprechenden Anteilquote scheitert aber daran, dass die hierfür erforderliche Festlegung eines Curricularnormwerts in der Form einer Rechtsverordnung fehlt (4.).
34 
1. Die Einrichtung des Studiengangs Molekulare Medizin, der schon seit dem Wintersemester 2001/2002 besteht, geht auf eine ordnungsgemäße Entscheidung des Senats der Antragsgegnerin zurück, der sich dabei der Tatsache bewusst war, dass angesichts des Fehlens weiterer finanzieller Zuweisungen alle Lehrkapazitäten und Sachmittel aus dem vorhandenen Bestand gedeckt werden müssen. Die hieraus unmittelbar folgende Absenkung der Zulassungszahlen für den Studiengang Humanmedizin ist dabei ausdrücklich angesprochen und gesehen worden (vgl. Beschlussvorlage für die Senatssitzung vom 13.06.2001). Mit den angestellten und vom Verwaltungsgericht ausführlich dargelegten Erwägungen sind die kapazitären Auswirkungen – einschließlich des zu erwartenden Umfangs der Lehrnachfrage bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin – zureichend ermittelt und bedacht worden, so dass die Entscheidung frei von Ermessensfehlern ist. Der erkennende Senat hat dies bereits überprüft und gebilligt (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -).
35 
2. Dies gilt auch und gerade für die Gruppengröße.
36 
a) Deren Auswirkung auf die Zulassungszahl im Studiengang Medizin war sich die Antragsgegnerin bewusst und hat ihr sowohl hinsichtlich der klein gehaltenen Studentenzahl des gesamten Studiengangs als auch in der konkreten Festlegung der Betreuungszahlen für die streitigen Veranstaltungen im Bereich der molekularen Zellbiologie Rechnung getragen. Der erkennende Senat hat in der Entscheidung vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) bereits festgestellt, dass die Festsetzung der Betreuungsrelation auch hier sachgerecht und angemessen ist, weil sich die Ausbildung angesichts der konkreten Anforderungen an die Ausgestaltung des Laborplatzes sinnvollerweise nur mit kleinen Betreuungsrelationen durchführen lässt. Diese Einschätzung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt.
37 
b) Auch der Formmangel, den der erkennende Senat in der das Wintersemester 2007/2008 betreffenden Entscheidung noch gerügt hat, ist inzwischen behoben.
38 
aa) Hochschulorganisatorische Maßnahmen setzen eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen voraus. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen werden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen sind. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergibt sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten werden. Allerdings darf die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen - wie etwa die Neueinrichtung eines Studiengangs - Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge haben, muss die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 66, 155 [178]; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Die erforderliche Abwägungsentscheidung hat ihre Wurzeln daher im verfassungsrechtlich verankerten Kapazitätsrecht und ist unabhängig von der Ausgestaltung des (einfachen) Hochschulrechts geboten.
39 
Kapazitätsungünstige Folgen können sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweicht und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruht, gelten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße. Nur hierdurch ist sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Zuständiges Hochschulorgan hierfür ist aber der Senat, weil ihm durch § 19 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 LHG die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen zugewiesen ist und er daher die kapazitäre Abwägungsentscheidung abschließend verantworten muss (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 – NC 9 S 241/08 - ; Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
40 
Eine andere Regelung – etwa durch den Fakultätsrat – muss im Übrigen schon deshalb ausscheiden, weil die Festsetzungen Querwirkungen auf andere Studiengänge und Fakultäten entfalten können und daher nur durch die Entscheidung eines fakultätsübergreifenden Gremiums die ordnungsgemäße Berücksichtigung der betroffenen Belange sichergestellt wird. Im vorliegenden Fall des fakultätsübergreifend konzipierten Studiengangs der Molekularen Medizin, an dem neben der Vorklinik auch die Lehreinheit Biologie und andere naturwissenschaftliche Lehreinheiten maßgeblich beteiligt sind, wird dies besonders deutlich. Denn die Abwägungsentscheidung des Fakultätsrats gewährleistet hier offenkundig nicht, dass die unmittelbar betroffenen Belange anderer Fakultäten hinreichend erkannt und in die Entscheidung einbezogen werden.
41 
Es entspricht überdies ständiger Senatsrechtsprechung, dass in diesen Konstellationen die zur Bedarfsberechnung herangezogene – und vom Senat beschlossene - Gruppengröße auch in der Studienordnung ausdrücklich normiert werden muss (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 –). Hierfür bedarf es gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG der Mitwirkung des Fakultätsrats, so dass auch eine Berücksichtigung der fachdidaktischen Erwägungen sichergestellt ist.
42 
bb) Diesen Anforderungen genügt die nunmehr in der Studienordnung des Studiengangs Molekulare Medizin festgelegte Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie mit drei Studierenden und für das entsprechende Wahlfach mit vier Studierenden.
43 
Der vom erkennenden Senat in der Entscheidung zum Wintersemester 2007/2008 (Beschluss vom 13.06.2008 – NC 9 S 241/08 -) hierzu vermisste Beschluss des Senats der Antragsgegnerin ist am 20.10.2008 gefasst worden, der Fakultätsrat hat der Änderung der Studienordnung bereits am 24.07.2008 zugestimmt. Das von Antragstellerseite teilweise gerügte Fehlen eines Einvernehmens der zuständigen Studienkommission nach § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG dürfte bereits deshalb unbeachtlich sein, weil es eine für den Studiengang Molekulare Medizin zuständige Studienkommission im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht gab. Im Übrigen wäre ein entsprechender Mangel durch die nachgeholte Beschlussfassung der – nach Eilentscheid des Dekans der Medizinischen Fakultät für zuständig erklärten – Studienkommission Humanmedizin vom 07.04.2009 gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 LVwVfG geheilt (vgl. dazu auch Bay. VGH, Beschluss vom 26.08.2008 – 7 CE 08.10596 -). Jedenfalls bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind durchschlagende Bedenken an der Wirksamkeit der Studienordnung daher nicht ersichtlich.
44 
Zuzugeben ist der Beschwerde indes, dass die am 20.10.2008 beschlossene und zeitgleich bekannt gegebene Änderung der Studienordnung erst nach Beginn des Berechnungszeitraums wirksam wurde. Dieser Umstand steht einer Berücksichtigung aber nicht entgegen. Denn gemäß § 5 Abs. 2 KapVO VII sollen wesentliche Änderungen der Ermittlung der Aufnahmekapazität zugrunde gelegt werden, wenn sie schon vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil die Absicht der Antragsgegnerin bereits im Vorjahr offenkundig geworden ist und die vom erkennenden Senat im Beschluss vom 13.06.2008 (– NC 9 S 241/08 -) hierfür angemahnten Verfahrensschritte durch die Beschlussfassung des Fakultätsrats auch nach außen erkennbar eingeleitet worden sind. Entgegen der von Antragsteller-Seite vorgebrachten Auffassung handelt es sich bei der Festsetzung der Gruppengröße auch um „Daten“ im Sinne des § 5 KapVO VII, denn damit sind alle Eingabegrößen gemeint, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 RdNr. 1 ff., die ausdrücklich auch Änderungen der rechtlichen Vorgaben oder Neufestsetzungen des Curricularnormwertes einbeziehen). Der Senat hat die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 KapVO VII für den Fall einer nachträglichen Änderung der Studienordnung auch bereits entschieden (vgl. Senatsbeschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -).
45 
3. Auch die im Vorjahr noch fehlende Zuordnung des Studiengangs zu einer Lehreinheit ist durch Beschluss des hierfür gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG zuständigen Senats vom 24.09.2008 – und damit noch vor Beginn des Berechnungszeitraums - getroffen worden. Einer Mitwirkung des Wissenschaftsministeriums bedurfte es hierzu nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -).
46 
Die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Vorklinischen Lehreinheit ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Maßstab hierfür ist § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII, aus dem sich ergibt, dass der Studiengang derjenigen Lehreinheit zugeordnet werden muss, aus der die meisten Lehrveranstaltungen nachgefragt werden. Die demnach nahe liegende Zuordnung zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin scheidet jedoch aus, weil diese Lehreinheit gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO VII nur Dienstleistungen erbringt und ihr damit kein Studiengang zugeordnet werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 – NC 9 S 105/06). Aus den übrigen am Studiengang beteiligten Lehreinheiten stellt jedoch die Lehreinheit Vorklinische Medizin den größten Anteil am Lehrangebot bereit, so dass ihr der Studiengang auch zugeordnet werden muss.
47 
4. Problematisch ist deshalb allein, dass es an der Festlegung eines Curricularnormwerts für den Ausbildungsaufwand im Studiengang Molekulare Medizin fehlt.
48 
a) Dieser hat gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen.
49 
Bereits an der Einhaltung dieses Zuständigkeitserfordernisses bestehen hier Zweifel. Denn nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) kann die Entscheidung über den zu treffenden Curricularnormwert grundsätzlich nicht in der Festsetzung der Zulassungszahl gesehen werden. Diese Festsetzung nimmt die Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst vor, sondern setzt sie voraus. Die Annahme, dass das Wissenschaftsministerium sich den von der Antragsgegnerin ihrer Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Curricularnormwert konkludent zu eigen gemacht hat, als es die von der Antragsgegnerin vorgeschlagene Zulassungszahl von 30 Studienbewerbern in die Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 übernommen hat, würde daher die von der Kapazitätsverordnung vorgesehene Zweistufigkeit des Verfahrens aufheben.
50 
Allerdings erging die benannte Entscheidung des erkennenden Senats zur Festsetzung des Curricularnormwerts im Studiengang Medizin und ist ausdrücklich auf die dort bestehenden Besonderheiten gestützt. In Abweichung zu allen anderen Fächern muss im Studiengang Medizin nicht nur die Festlegung des Curricularnormwertes, sondern auch die Aufteilung der Anteile auf die beteiligten Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium selbst verantwortet werden (vgl. Fußnote 3 zur Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII). Das benannte Urteil ist daher von der Erkenntnis geleitet, dass die Kapazitätsberechnung im Studiengang Medizin angesichts des dort bestehenden Bewerberüberhanges und der Beteiligung unterschiedlicher Lehreinheiten besonders sensibel ist und einer gesteigerten Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörden bedarf. Diese Erwägungen gelten für die hier problematische Bestimmung des Curricularnormwertes im Studiengang Molekulare Medizin nicht in gleicher Weise. Dies gilt auch in Ansehung der Rückwirkungen auf die Kapazitätsberechnung im Studiengang Medizin, denn derartige Fernwirkungen entfalten auch die Normwertfestsetzungen anderer Studiengänge, deren Lehreinheiten an den Lehrveranstaltungen des Medizinstudiums beteiligt sind - wie etwa die naturwissenschaftlichen Studiengänge. In Abgrenzung zu den Besonderheiten im Studiengang Medizin spricht daher einiges dafür, eine konkludente Entscheidung des Ministeriums im Rahmen der Festsetzung der Zulassungszahl hier nicht für ausgeschlossen zu halten.
51 
Hierfür sprechen auch Sinn und Aufgabe des Curricularnormwerts, der gemäß § 6 KapVO VII der Ermittlung der tatsächlichen Aufnahmekapazität einer Hochschule dient. Der Curricularnormwert stellt damit keinen Selbstzweck, sondern eine Rechengröße dar, um eine ordnungsgemäße Festlegung der Zulassungszahl zu ermöglichen. Als Rechengröße ist der Curricularnormwert aber existent und von der Antragsgegnerin in der Kapazitätsakte 2008/2009 ermittelt, offengelegt und einer Kontrolle zugänglich gemacht (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 – und Senatsbeschluss vom 23.08.2006 – NC 9 S 38/06 –). Damit ist insbesondere die nachfolgend vorzunehmende und für die Ermittlung der Aufnahmekapazität unmittelbar relevante Aufteilung der auf die einzelnen Lehreinheiten entfallenen Curricularanteile entsprechend § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII ermöglicht, die von der Antragsgegnerin ordnungsgemäß verfügt wurde. Dabei ist hier auch zu berücksichtigen, dass der Curricularnormwert des Studiengangs Molekulare Medizin mit einem Wert von 9,6107 zwar außergewöhnlich hoch liegt, der maßgebliche Anteil des Ausbildungsaufwandes aber von der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbracht wird und sich damit nicht auf die Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin auswirkt. Der insoweit maßgebliche Anteil der Vorklinik liegt mit einem Wert von 1,8142 dagegen nicht signifikant über dem Aufwand für den vorklinischen Studienabschnitt im Fach Humanmedizin.
52 
b) Fehlerhaft ist aber jedenfalls, dass der Curricularnormwert für den Studiengang Molekulare Medizin nicht in Form der Rechtsverordnung festgesetzt worden ist. Denn das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 - HZG -) schreibt diese Rechtform beginnend ab dem Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2008/2009 zwingend vor (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Umsetzungsgesetzes).
53 
Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG ist zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität der Aufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, durch Normwerte festzusetzen; dies hat nach § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG durch eine Rechtsverordnung zu geschehen. Die Auffassung der Antragsgegnerin, aus der in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG verwendeten Formulierung der „studiengangspezifischen Normwerte“ ergebe sich, dass das Wissenschaftsministerium nicht verpflichtet sei, für alle vom Regelungsbereich des HZG erfassten Studiengänge Normwerte festzulegen, sondern nur dann, wenn diese „studiengangspezifisch“ seien, ist mit Wortlaut, Regelungssystematik und Sinn der gesetzlichen Anordnung nicht vereinbar.
54 
Bereits aus § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG ergibt sich, dass sich der in der Vorschrift geregelte Normwert auf „den jeweiligen Studiengang“ bezieht. Dies entspricht auch der allgemeinen Methodik im Kapazitätsermittlungsrecht (vgl. etwa § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). Mit der Formulierung eines „studiengangspezifischen“ Normwertes ist daher nichts anderes gemeint, als der spezifisch für diesen Studiengang durch Normwert ausgedrückte Ausbildungsaufwand. In eben diesem Sinne sind die Begriffe auch in der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung verwendet (vgl. LT-Drucks. 14/1513, S. 79); sie finden sich wörtlich auch in Art. 7 Abs. 3 Satz 3 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523). „Studiengangspezifische“ Normwerte gibt es daher für jeden Studiengang. Soweit die Antragsgegnerin meint, „studiengangspezifisch“ seien nur die Normwerte solcher Studiengänge, die landeseinheitlich zu regeln sind, finden sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte.
55 
Die Tatsache, dass § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG dem Wissenschaftsministerium die Wahl belässt, ob es studiengangspezifische Normwerte oder fächergruppenspezifische Bandbreiten für Normwerte festsetzt, bedeutet deshalb nicht, dass es für einzelne Studiengänge auf die Normierung verzichten könnte. Die Vorschrift stellt lediglich unterschiedliche Wege zur Verfügung, um diese Vorgabe umzusetzen. Ein anderes Ergebnis stünde im Übrigen nicht im Einklang mit § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG, nach dem „die Normwerte nach § 5 Abs. 4“ durch Rechtsverordnung zu regeln sind. Umfasst sind damit nicht nur die von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Fälle des Satzes 6, sondern auch die in Satz 3 der Vorschrift benannten Normwerte „in dem jeweiligen Studiengang“.
56 
Die fortbestehende Regelung in § 13 Abs. 3 KapVO VII steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil das Hochschulzulassungsgesetz nur die Vergabe von zulassungsbeschränkten Studiengängen regelt (vgl. § 1 HZG) und damit einen engeren Anwendungsbereich hat. Insoweit geht auch der Hinweis auf die Vielzahl neuer Bachelor-Studiengänge weitgehend ins Leere, zumal diese gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 LHG erst zum Wintersemester 2009/2010 etabliert sein müssen.
57 
Die Festlegung des Curricularnormwerts durch Rechtsverordnung und damit in Gestalt einer Rechtsnorm ist im Übrigen auch systemgerecht, weil von den so ermittelten Werten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist und der Wert im Kapazitätsstreit daher nur einer eingeschränkten Inzidentkontrolle unterworfen werden kann (vgl. zum Rechtsnormcharakter des Curricularnormwerts auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 –).
58 
c) Leidet die Festsetzung des für die Ermittlung der Aufnahmekapazität erforderlichen Curricularnormwerts für einen ebenfalls der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang indes an einem derartig schweren Mangel, muss sie als unwirksam betrachtet werden, so dass ein Anteil für die Lehrleistung zugunsten des Studiengangs Molekulare Medizin nicht in Ansatz gebracht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; Senatsurteil vom 15.02.2000 - 9 S 39/99 -; Bay. VGH, Beschluss vom 26.08.2008 – 7 CE 08.10596 u.a. -). Die Einräumung einer weiteren „Übergangsfrist“ scheidet angesichts der klaren und ausdrücklichen Regelung zum Inkrafttreten in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505) aus. Auf die im Hinblick auf den Ansatz des Eigenanteils der Vorklinik aufgeworfenen Fragen kommt es damit nicht mehr an.
59 
Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Annahme einer derartigen Rechtsfolge mit dem Risiko verbunden ist, dass der Hochschule Lehrleistungen aufgebürdet werden, die ihre tatsächliche Ausbildungskapazität übersteigen. Dieses Ergebnis wäre nicht nur praktisch misslich, sondern auch in rechtlicher Hinsicht problematisch, weil hierdurch die Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung gefährdet und die Rechte der bereits zugelassenen Studierenden beeinträchtigt würden. Die Schwierigkeit besteht indes gerade darin, dass ausreichende Grundlagen für eine entsprechende Annahme nicht vorliegen. Denn ohne eine - wirksame - Festlegung des studiengangspezifischen Lehraufwands in Gestalt der vom Gesetzgeber hierfür vorgeschriebenen Normwerte ist eine Ermittlung der rechnerischen Aufnahmekapazität nicht möglich. Die Tatsachenbasis, die erforderlich wäre, um eine Ausschöpfung der bestehenden Kapazität annehmen zu können, die alleine dem Anspruch des Studienbewerbers auf Zugang zur berufsqualifizierenden Ausbildung entgegengehalten werden könnte (vgl. zum Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung etwa BVerfGE 66, 155 [178 f.]; 85, 36 [56 f.]), ist damit nicht gegeben.
60 
Angesichts der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers, dass der Curricularnormwert in Gestalt einer Rechtsnorm zu ergehen hat, sieht sich der Senat - jedenfalls im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - auch daran gehindert, selbst eine Schätzung des Ausbildungsaufwandes vorzunehmen. Nur so kann im Übrigen - worauf das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich hingewiesen hat - sichergestellt werden, dass die Rechtsverletzung nicht folgenlos bleibt und das betroffene Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG wirksamen Schutz erfährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349). Klargestellt hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung überdies, dass das Kapazitätsrecht häufig von fiktiven Annahmen ausgeht und den Hochschulen so einen Lehraufwand zumutet, der über dem tatsächlich anzutreffenden Angebot an Lehrkräften liegt. Davon, dass mit der vorläufigen Aufnahme weiterer 23 Studienanfänger die Grenze der Funktionsfähigkeit erreicht sein könnte, kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Vielmehr hat die Antragsgegnerin auch im Vorjahr 14 - und nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zunächst sogar 20 - weitere Studienplätze bereitgestellt, ohne entsprechende Beeinträchtigungen überhaupt auch nur geltend gemacht zu haben.
61 
Das Fehlen eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Curricularnormwertes für den Studiengang Molekulare Medizin führt daher vorliegend dazu, dass eine Lehrleistung der Lehreinheit Vorklinische Medizin für diesen Studiengang bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin vorläufig nicht in Ansatz gebracht werden kann.
III.
62 
Damit ist die nach der KapVO VII zu ermittelnde Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin höher als von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht angenommen: Die rechnerische Aufnahmekapazität beträgt 359 Studienplätze (doppelter Ansatz des bereinigtes Lehrangebots von 337,4565 SWS [674,913] : Curriculareigenanteil [1,8813] = 358,7482), so dass über die bereits belegte Kapazität von 336 Studienplätzen, die ausweislich der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Belegungsliste mit Stand vom 21.11.2008 zum Studium zugelassen worden sind, weitere 23 Studierende von der Antragsgegnerin aufzunehmen sind.
63 
1. Auf die Einstellung eines „Schwundfaktors“, der dem Anteil der Studienabgänger Rechnung trägt, hat die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage verzichtet. Denn nach § 4 Abs. 1 der Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 sind freiwerdende Studienplätze im Studiengang Medizin durch die Zulassung von Bewerbern in höheren Fachsemestern auszugleichen. Eine hierüber hinausgehende Berücksichtigungspflicht käme deshalb nur in Betracht, wenn eine ausreichende Bewerberzahl für die Auffüllung der frei werdenden Plätze in höheren Fachsemestern nicht vorhanden wäre und die in der Verordnung vorgegebene Verfahrensweise damit vorhandene Kapazitäten ungenützt ließe (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -). Hiervon kann trotz des Beschwerdevortrags und der Annahmen des Verwaltungsgerichts indes nicht ausgegangen werden. Denn entsprechende Bewerbungen liegen danach vor. Die Tatsache, dass gleichwohl eine Auffüllung offenbar nicht durchgehend gelungen und in insgesamt drei Fällen Plätze in höheren Semestern frei geblieben sind, beruht damit auf einer fehlerhaften Handhabung des Auswahlverfahrens für die Zulassung in höheren Fachsemestern. Dieser Mangel ist indes nicht durch die Annahme eines Schwundfaktors, sondern durch die Änderung der Zulassungspraxis der Antragsgegnerin zu beheben.
64 
2. Zweifel an der bestehenden Belegung sind nicht ersichtlich.
65 
Insbesondere war das Verwaltungsgericht entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung nicht verpflichtet, Studienplätze, die durch Exmatrikulation im laufenden 1. Fachsemester wieder frei geworden sind, bei der Feststellung der Belegung unberücksichtigt zu lassen. Denn Studienplätze, die nach Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens noch oder wieder verfügbar sind, werden im Auswahlverfahren der Hochschulen zuletzt durch Los unter denjenigen Studienbewerbern vergeben, die dies bei der Hochschule beantragt haben (vgl. §§ 9 Satz 2, 10 Abs. 12 Satz 1 der Verordnung des Wissenschaftsministerium über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 23.04.2006; GBl. S. 114, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.05.2008, GBl. S. 164 - Vergabeverordnung ZVS -). Diese Plätze werden damit in dem durch die Vergabeverordnung ZVS geregelten Verfahren vergeben und stehen für die geltend gemachte Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht zur Verfügung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -).
66 
Gleiches gilt im Ergebnis für die geltend gemachten Beurlaubungen, weil hierdurch Studienplätze in der Kohorte des Wintersemesters 2008/2009 nicht frei gemacht werden. Ob der Studierende die Lehrveranstaltungen tatsächlich in dem vorgesehenen Fachsemester nachfragt oder sich sein „individueller Studienplan“ durch Beurlaubungen, Wiederholungsprüfungen u.ä. in der Abfolge unterscheidet, ist für die typisierende Betrachtungsweise der Kapazitätsverordnung ohne Belang (vgl. Senatsbeschluss vom 24.09.2008 - NC 9 S 2079/08 -; Bay. VGH, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 u.a. -).
67 
Der Vortrag, die Belegliste enthalte auch 9 Studierende, die durch gerichtlichen Vergleich nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 zuzulassen und dem streitgegenständlichen Semester daher nicht zugerechnet werden dürften, erweist sich bereits in tatsächlicher Hinsicht als unzutreffend. Denn der am 22.07.2008 vor dem VG Freiburg geschlossene Vergleich enthält die Verpflichtung, neun Bewerbern „eine Zulassung für ein Vollstudium der Humanmedizin zum Wintersemester 2008/2009 - 1. FS - zu erteilen“. Die Behauptung, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, diese Bewerber nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 zuzulassen, entbehrt daher eines Anhaltspunktes in dem vorgelegten Vergleich; dort ist vielmehr klargestellt, dass die Zulassung „zum 01.10.2008“ - und damit ins Wintersemester 2008/2009 - erfolgt.
68 
3. Hinsichtlich der danach zusätzlich verfügbaren 23 Studienplätze ist indes nur eine auf den vorklinischen Studienteil beschränkte vorläufige Zulassung auszusprechen.
69 
Denn die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im klinischen Teil des Studiengangs Medizin, die gemäß § 17 Abs. 1 KapVO VII anhand patientenbezogener Einflussfaktoren festgelegt wird, liegt niedriger als die Aufnahmekapazität im vorklinischen Teil, die gemäß § 6 KapVO VII aufgrund der personellen Ausstattung der Hochschule berechnet wird. Eine gerichtlich festgestellte Kapazitätsausweitung im vorklinischen Teil des Studiengangs besagt angesichts der unterschiedlichen Berechnungsmethoden daher nicht, dass auch im klinischen Teil des Studiengangs höhere Kapazitäten angenommen werden könnten. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 festgesetzten Kapazität von 315 Plätzen für den klinischen Studienabschnitt sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
70 
Die angenommene Kapazität über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus kann daher nur dazu führen, dass die Hochschule zur entsprechenden Vergabe von Teilstudienplätzen - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - verpflichtet wird. Die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil ist dagegen nicht gewährleistet (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII); hierzu kann die Hochschule auch in Ansehung des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht verpflichtet werden. Der über die festgesetzten Kapazitäten hinaus vermittelte Studienplatz ist mit dem Risiko behaftet, dass die Studienmöglichkeit im klinischen Teil nicht gesichert ist und vom späteren Erwerb eines Vollstudienplatzes abhängt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Ob der Studienbewerber dieses mit einer Teilzulassung verbundene Risiko in Kauf nehmen will, obliegt seiner eigenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 59, 172 [209 f.]).
IV.
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO, weil die Antragstellerin das Rechtsschutzziel des vorliegenden Verfahrens nur teilweise erreicht hat.
72 
Die vom Senat insoweit bislang praktizierte Kostenverteilung anhand der Loschance wird nicht mehr aufrechterhalten. Sie weist den Nachteil auf, dass der damit ausschlaggebende Faktor, wie viele andere Studienplatzbewerber ebenfalls in die Beschwerde gehen, von der Antragstellerin weder beeinflusst noch vorhergesehen werden kann. Die Kostenentscheidung wird damit von Zufälligkeiten abhängig, die nicht sachgerecht erscheinen. Sachnäher erscheint daher eine Kostenaufhebung: Diese trägt einerseits dem Umstand Rechnung, dass die Kapazitätsberechnung der Hochschule fehlerhaft war und weitere Studienplätze (vorläufig) vergeben werden können, berücksichtigt andererseits aber auch, dass dies nicht jedem Antragsteller zum Erfolg verhilft.
73 
Eine Kostenentscheidung, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt, würde dagegen ermöglicht, wenn die Antragsgegnerin die bereits in der Entscheidung vom Vorjahr (Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) angeregte und vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 29.09.2008 - 1 BvR 1464/07 -) aufgegriffene „Reserveliste“ erstellen würde, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber an Hand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden. Ein derartiges - nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht bundesrechtlich vorgegebenes (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531) - Vorgehen erscheint im Übrigen auch schon deshalb angezeigt, weil das Auseinanderfallen der Auswahlkriterien für die Vergabe der innerhalb der festgesetzten Kapazität vergebenen Studienplätze und der nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfGE 39, 276 [296]).
74 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - vorweggenommen wird und die im Eilverfahren ausgesprochene Zulassung in der Praxis regelmäßig auch Bestand hat.
75 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

(1) Abweichend von § 16 gelten bei der Nutzung eines dynamischen Beschaffungssystems die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, oder im Falle einer Vorinformation nach § 38 Absatz 4 nach der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung. Sobald die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems abgesandt worden ist, gelten keine weiteren Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge.

(3) Der öffentliche Auftraggeber bewertet den Antrag eines Unternehmens auf Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem unter Zugrundelegung der Eignungskriterien innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dessen Eingang. In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn Unterlagen geprüft werden müssen oder um auf sonstige Art und Weise zu überprüfen, ob die Eignungskriterien erfüllt sind, kann die Frist auf 15 Arbeitstage verlängert werden. Wurde die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems noch nicht versandt, kann der öffentliche Auftraggeber die Frist verlängern, sofern während der verlängerten Frist keine Aufforderung zur Angebotsabgabe versandt wird. Die Fristverlängerung ist in den Vergabeunterlagen anzugeben. Jedes Unternehmen wird unverzüglich darüber informiert, ob es zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassen wurde oder nicht.

(4) Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. § 16 Absatz 6 findet Anwendung.

(5) Der öffentliche Auftraggeber kann von den zu einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bewerbern jederzeit verlangen, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Übermittlung der Aufforderung zur Angebotsabgabe eine erneute und aktualisierte Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach § 48 Absatz 3 einzureichen. § 48 Absatz 3 bis 6 findet Anwendung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Im Zusammenwirken von Hochschulen und zuständigen staatlichen Stellen sind einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln. Der Berechnung ist grundsätzlich die für den jeweiligen Studiengang festgesetzte Regelstudienzeit zugrunde zu legen.

(2) Ist nach der Feststellung der Zentralstelle (§ 31) zu erwarten, daß an den Hochschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht alle Bewerber eines Studiengangs zugelassen werden können, so darf für diesen Studiengang die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Studenten (Zulassungszahl) nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist. Der Festsetzung geht die Überprüfung voraus, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind.

(1) Abweichend von § 16 gelten bei der Nutzung eines dynamischen Beschaffungssystems die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, oder im Falle einer Vorinformation nach § 38 Absatz 4 nach der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung. Sobald die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems abgesandt worden ist, gelten keine weiteren Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge.

(3) Der öffentliche Auftraggeber bewertet den Antrag eines Unternehmens auf Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem unter Zugrundelegung der Eignungskriterien innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dessen Eingang. In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn Unterlagen geprüft werden müssen oder um auf sonstige Art und Weise zu überprüfen, ob die Eignungskriterien erfüllt sind, kann die Frist auf 15 Arbeitstage verlängert werden. Wurde die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems noch nicht versandt, kann der öffentliche Auftraggeber die Frist verlängern, sofern während der verlängerten Frist keine Aufforderung zur Angebotsabgabe versandt wird. Die Fristverlängerung ist in den Vergabeunterlagen anzugeben. Jedes Unternehmen wird unverzüglich darüber informiert, ob es zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassen wurde oder nicht.

(4) Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. § 16 Absatz 6 findet Anwendung.

(5) Der öffentliche Auftraggeber kann von den zu einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bewerbern jederzeit verlangen, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Übermittlung der Aufforderung zur Angebotsabgabe eine erneute und aktualisierte Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach § 48 Absatz 3 einzureichen. § 48 Absatz 3 bis 6 findet Anwendung.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller erwarb am 14.06.2002 mit dem Bestehen der Abiturprüfung die Befähigung zum Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland. Mit Anträgen vom 06.09.2005 bewarb er sich zum Wintersemester 2005/2006 um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bei den Universitäten Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm und mit weiterem Antrag vom 15.11.2005 um eine entsprechende Zulassung zum Sommersemester 2006 bei der Universität Tübingen.
Mit am 07.09.2005 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Er hat - nach Klarstellung durch Schriftsatz vom 12.12.2005 - zuletzt beantragt,
1. § 24 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 1. Halbs. der Verordnung des Wissenschaftsministeriums des Landes Baden-Württemberg über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung-ZVS - VVO-ZVS -) vom 27.01.2005 (GBl. S. 167 ff.) - gemeint ist die Frist 31.05.2005 für Altabiturienten - war nichtig, soweit er das Vergabeverfahren des Wintersemesters 2005/2006 betraf.
2. § 24 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 1. Halbs. der Verordnung des Wissenschaftsministeriums des Landes Baden-Württemberg über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung-ZVS - VVO-ZVS -) vom 27.01.2005 (GBl. S. 167 ff.) - gemeint ist die Frist 30.11.2005 für Altabiturienten - ist nichtig, soweit er das Vergabeverfahren des Sommersemesters 2006 betrifft.
Die angegriffene Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
"§ 24:
Die Fristen des § 3 Abs. 2 gelten auch für Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird."
Der in § 24 genannte § 3 Abs. 2 lautet:
"Der Zulassungsantrag muss
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1. für das Sommersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres erworben wurde, bis zum 30. November des Vorjahres, andernfalls bis zum 15. Januar,
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2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli,
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bei der Zentralstelle eingegangen sein (Ausschlussfristen). Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 1."
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Zur Begründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Er sei ein so genannter Altabiturient. Die angegriffene Vorschrift für Altabiturienten sei jedenfalls für das hier in Frage stehende Wintersemester 2005/2006 nichtig, weil die mit der Norm gesetzte Ausschlussfrist jedenfalls für den genannten Zeitraum gegen Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG verstoße. Sie sei formell und materiell verfassungswidrig und damit nichtig. Das Setzen von Ausschlussfristen tangiere das Recht auf Hochschulzugang und sei nach der Drei-Stufen-Theorie des Bundesverfassungsgerichts zu beurteilen. Hierbei sei weiter zu berücksichtigen, dass ein Studienbewerber einen Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes habe, der durch das Aufnahmeverfahren nicht vereitelt oder unzumutbar erschwert werden dürfe. Es bestehe kein sachlich berechtigter Grund, die Frist für Anträge außerhalb festgesetzter Kapazitäten für Altabiturienten den entsprechenden Fristen für die Bewerbung bei der ZVS anzupassen. Für das Studienjahr 2005/2006 sei die ZZVO vom 28.06.2005 im Gesetzblatt vom 08.07.2005 veröffentlicht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Frist 31.05.2005 mehr als einen Monat abgelaufen gewesen. Bereits deshalb sei diese Fristenregelung auch nach der Rechtsprechung des Senats nichtig, da der Senat es für notwendig angesehen habe, dass zwischen dem Erlass der ZZVO und dem Fristablauf eine ausreichende Zeitspanne liege, die dem Bewerber für Kapazitätsprüfungen und Überlegungen Raum lasse. Im Übrigen fehle jede Sinnhaftigkeit der Übernahme der frühen ZVS-Frist, die völlig anderen Zwecken diene als die Ausschlussfrist für außerkapazitäre Anträge. Die Ausschlussfrist 15.07. habe im zentralen Vergabeverfahren der ZVS allein den Sinn angesichts der Neuregelung des Auswahlverfahrens und dessen zeitlicher Ausdehnung der ZVS mehr Zeit für die Bearbeitung der Anträge angesichts der Besonderheit des neuen Auswahlverfahrens aufgrund des 7. Hochschulrechtsänderungsgesetzes einzuräumen und die Durchführung der Auswahlverfahren der Hochschulen so rechtzeitig zu ermöglichen, dass die erfolgreichen Bewerber zeitgerecht zum Studium im Wintersemester 2005/2006 zugelassen werden können. Einen derartigen Rechtfertigungsgrund gebe es für die Anträge außerhalb der festgesetzten Kapazitäten nicht, da diese unmittelbar an die Hochschule zu richten seien und, sofern nicht ausdrücklich normativ geregelt, keine besonderen Angaben enthalten müssten. Diese Anträge würden zudem pauschal abgelehnt, zum Teil ohne dass überhaupt eine Kapazitätsberechnung vorliege. Darüber hinaus bestehe ein unauflöslicher Normwiderspruch zwischen § 25 Abs. 1 und Abs. 2 VVO-ZVS. Für den Antrag bestehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller müsse damit rechnen, dass die Verwaltungsgerichte des Landes nicht in eine Sachprüfung über die von ihm bisher in Erwartung der Senatsentscheidung zurückgehaltenen Eilanträge eintreten würden, sondern im Hinblick auf die Frist den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung zurückweisen würden, dass sich der Antragsteller nicht fristgerecht bei der Hochschule beworben habe. Auch habe die Tatsache, dass die ZVS die Bewerbungsfrist für Altabiturienten verlängert habe, keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren. Der angebliche "Nichtanwendungserlass" vom 24.05.2005 lasse die formelle und materielle Rechtswidrigkeit der Verordnung unberührt. Schließlich fehle es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung von Fristen für außerkapazitäre Anträge. § 11 des Hochschulzulassungsgesetzes betreffe nur die - hier nicht einschlägigen - §§ 6 bis 10.
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Der Antragsgegner beantragt,
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die Normenkontrollanträge abzulehnen.
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Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Vorschriften einer Hochschulvergabeverordnung vom 24.05.2005, wie mit dem Normenkontrollantrag u.a. ebenfalls angegriffen, gebe es in Baden-Württemberg nicht. Soweit der Antragsteller die Vorschriften der VergabeVO-ZVS zur Fristenregelung für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität im Wintersemester 2005/2006 angreife, fehle dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis. Die Anträge vom 06.09.2005 datierten weit nach dem jedenfalls geltenden Stichtag 15.07.2005. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet. § 24 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 1. Halbs. VVO-ZVS verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Daran ändere auch die Bekanntmachung der Zulassungszahlenverordnung nach dem 31.05.2005 nichts. Da die frühe Frist 31.05.2005 nicht habe angewendet werden können, seien die Universitäten des Landes bereits mit e-mail vom 24.05.2005 gebeten worden, die Anträge auf Zulassung außerhalb der Kapazität frühestens dann zu bescheiden, wenn die ZZVO veröffentlicht sei. Der Verwaltungsausschuss der ZVS habe mit Beschluss vom 21.06.2005 die Frist für die sogenannten Altabiturienten für das Wintersemester 2005/2006 bis zum 15.07.2005 verlängert. Entsprechend habe sich dann auch die Frist bei Anträgen auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität verlängert (§ 24 VVO-ZVS). Über diese Frist sei der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers sowohl von den Universitäten Freiburg und Ulm als auch vom Wissenschaftsministerium informiert worden. Der in § 24 VVO-ZVS angelegte Gleichlauf der Fristen sei nicht zu beanstanden. Die Wahl des Stichtages liege auch nach der Rechtsprechung des Senats im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers, die ihre äußerste Grenze nur in dem Gebot der Zumutbarkeit für den Studienbewerber finde. Die Frist des ZVS-Vergabeverfahrens sei im Kreis der Studienbewerber allgemein bekannt. Von daher liege es nahe, wie bisher auch weiterhin an die Bewerberstichtage des ordentlichen ZVS-Vergabeverfahrens anzuknüpfen. Dies diene der Vereinfachung des ohnehin komplexen Zulassungsverfahrens und der Übersichtlichkeit der von den Bewerbern um einen Studienplatz zu beachtenden Fristen und sei für die Bewerber auch zumutbar. § 25 VVO-ZVS beinhalte auch keinen unauflösbaren Widerspruch. In der Vorschrift sei die Geltung der jeweiligen Verordnung in eindeutiger und klarer Weise geregelt.
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Dem Senat liegen die Verfahrensakten des Antragsgegners vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze und die vom Senat beigezogenen Akten des Verfahrens NC 9 S 15/06 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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1. Die Anträge sind unzulässig.
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Die Anträge sind zwar statthaft. Bei der teilweise, nämlich soweit sie die Übernahme der Fristenregelungen des § 3 Abs. 2 für so genannte Altabiturienten betrifft, angegriffenen Vorschrift des § 24 der Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 handelt es sich um Verordnungsrecht des Antragsgegners und damit um Rechtsvorschriften im Rang unter dem Landesgesetz, deren Überprüfung im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle das baden-württembergische Landesrecht vorsieht (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AG-VwGO). Daran ändert in diesem Zusammenhang ebenso wie im Hinblick auf die erforderliche Antragsbefugnis nichts, dass sich die Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 nach ihrem § 25 Abs. 1 Satz 2 nur Geltung für die Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/2006 und zum Sommersemester 2006 beimisst und die von ihr in § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 geregelten Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, auch soweit sie vom Antragsteller ausdrücklich nicht angegriffen sind, bereits sämtliche verstrichen sind und die angegriffene Vorschrift für Bewerbungen des Antragstellers in künftigen Vergabeverfahren keine Rechtswirkungen mehr entfalten wird. Der Umstand, dass eine mögliche Rechtsverletzung nur in der Vergangenheit eingetreten sein kann, ändert an der Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag grundsätzlich nichts. Er ist vielmehr auch gegen nicht mehr geltende, insbesondere bereits aufgehobene oder durch andere ersetzte Rechtsvorschriften - einschließlich wie hier obsolet oder sonst wie funktionslos gewordener Rechtsvorschriften - im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGO zulässig, wenn und soweit sie noch Auswirkungen auf Rechtsbeziehungen in der Gegenwart haben, insbesondere noch für die Beurteilung von gegenwärtigen Rechtsverhältnissen von Bedeutung sind oder Bedeutung haben können, weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind. Entsprechendes kann etwa auch dann gelten, wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist. § 47 VwGO macht die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages auch nicht davon abhängig, dass der Antragsteller zuvor den Rechtsweg gegen etwaige ihn belastende, auf die Norm gestützte Akte der Verwaltung ausschöpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2001 - 6 CN 1/01 -, NVwZ-RR 2002, 152; Beschluss vom 02.09.1983 - 4 N 1/83 -, BVerwGE 68, 12; Beschluss vom 14.07.1978 - BVerwG 7 N 1.78 -, BVerwGE 56, 172; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Kopp, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rn. 26, 62 und 90, m.w.N.).
20 
Die Anträge sind aber deshalb unzulässig, weil dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die begehrten, auf die Geltung der Bewerbungsfristen für so genannte Altabiturienten ausdrücklich beschränkten Feststellungen, dass die Norm, was ihre Geltung sowohl für das Wintersemester 2005/2006 als auch für das Sommersemester 2006 betrifft, ungültig war oder ist, fehlt.
21 
Das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ist - wie sich auch aus Abs. 2 der Vorschrift ergibt - jedenfalls, soweit es auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person eingeleitet wird, kein rein objektives Prüfungsverfahren, sondern weist auch Elemente des Individualrechtsschutzes auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30; Normenkontrollurteil des Senats vom 08.03.2005 - 9 S 2290/03 -, juris)). Das hiernach jedenfalls für den Antrag natürlicher oder juristischer Personen neben der Antragsbefugnis erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) ist nicht gegeben, wenn eine Inanspruchnahme des Gerichts sich für die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers als nutzlos darstellt, weil die Erklärung der Unwirksamkeit der Vorschrift ihm offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringt, er mithin in Fallgestaltungen der vorliegenden Art kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (mehr) vorweisen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 3/86 -, BVerwGE 78, 85; Beschluss vom 02.09.1983 - N 1.83 -, BVerwGE 68, 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Kopp, VwGO, 1. Aufl. § 47 Rn. 88 f.). Davon ist hier auszugehen. Die angegriffenen, für künftige Vergabeverfahren nicht mehr geltenden Fristenregelungen des § 24 VVO-ZVS spielen bei den (abgelehnten) Bewerbungen des Antragstellers für das Wintersemester 2005/2006 und das Sommersemester 2006 keine entscheidungserhebliche Rolle.
22 
Im Geltungsbereich der Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 hat der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben nur die Anträge vom 06.09.2005 auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester bei den Universitäten Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm im Wintersemester 2005/ 2006 bzw. vom 15.11.2005 bei der Universität Tübingen für das Sommersemester 2006 gestellt. Er hat danach zum Wintersemester 2005/2006 nicht nur die Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Halbsatz VVO-ZVS (31.05.2005), sondern auch die von ihm im vorliegenden Verfahren ausdrücklich nicht angegriffene Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz VVO-ZVS (15.07.2005), die der schon zuvor allgemein geltenden Fristenregelung für das Wintersemester entspricht (vgl. etwa § 3 Abs. 1 VVO-ZVS vom 01.08.2000, ), versäumt. Die von ihm angegriffene Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz VVO-ZVS (30.11.2005) für eine Bewerbung zum Sommersemester 2006 bei der Universität Tübingen hat er eingehalten. Selbst wenn die begehrten Feststellungen getroffen würden, würde sich danach die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers innerhalb des Geltungsbereiches der VVO-ZVS vom 27.01.2005 auch mit Blick auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/2006 nicht verbessern.
23 
Fristgerechte Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl hat er insoweit auch nach der zweiten Alternative des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVO-ZVS nicht gestellt und kann solche auch nicht mehr stellen. Denn von einer Erklärung der Unwirksamkeit des § 24 VVO-ZVS im angegriffenen Umfange blieben die jeweils wie in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 VVO-ZVS vorgesehenen zweiten Alternativen (Bewerbungsfristen 15. Januar bzw. 15. Juli) unberührt und ergäben nach Wegfall der jeweils ersten Alternativen (... "wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres/dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 30.11. des Vorjahres/bis zum 31. Mai, andernfalls" ...) auch für die so genannten Altabiturienten eine sinnvolle Regelung, die zudem der bisherigen für alle Bewerber außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltenden Rechtslage und mithin auch dem mutmaßlichen Willen des Normgebers entsprechen würde. Insbesondere ist gerade  nicht anzunehmen, dass der Normgeber die schon seit dem Jahre 1987 durch die Dritte Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 26.05.1987 (GBl. S. 195) eingeführten und seither - von einer wohl versehentlich erfolgten kurzen Unterbrechung vom 01.07.1993 bis zum 31.12.1993 abgesehen - beibehaltenen Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur für die Anträge so genannter Altabiturienten vollständig hätte abschaffen wollen, falls die nunmehr von ihm wegen Änderungen des ordentlichen Vergabeverfahrens auch hier vorgenommene Differenzierung hinsichtlich der Fristen keinen Bestand haben sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es dem erkennbaren Willen des Normgebers entsprechen würde, dass es dann auch für die so genannten Altabiturienten für ihre Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl letztlich bei den bisherigen Fristen 15.07. und 15.01. weiterhin bleiben soll (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2005 - 3 N 59/05 -, juris; allgemein zur Teilunwirksamkeit von Rechtsvorschriften: Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Auflage, § 47 Rn. 93; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rn. 122, jeweils m.w.N.). Dass wohl auch der Antragsteller nach dem Vortrag seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung in einem noch anhängigen gerichtlichen Verfahren auf vorläufige Zulassung zum Studium im Studienfach Humanmedizin zum WS 2005/2006 bei der Universität Heidelberg die Auffassung vertritt, diese Fristenregelungen seien für Altabiturienten bei Unwirksamkeit der angegriffenen Fristenregelungen nicht ersatzweise anwendbar mit der Folge, dass für so genannte Altabiturienten gar keine Bewerbungsfristen für Anträge außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gelten würden, rechtfertigt insoweit im vorliegenden Verfahren, das nach Vorstehendem in zulässiger Weise auf die Feststellung einer Teilunwirksamkeit des § 24 VVO-ZVS beschränkt ist, keine andere Beurteilung. Denn selbst eine im begehrten Umfange stattgebende Entscheidung im vorliegenden Verfahren würde dem Antragsteller im dortigen Verfahren nach der vorstehenden, für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses des Antragstellers im vorliegenden Verfahren maßgebenden Rechtsauffassung des Senats keinen schützenswerten rechtlichen Vorteil verschaffen, auch wenn das Verwaltungsgericht insoweit nicht an die Entscheidung des Senats - da von der Entscheidungsformel nicht umfasst - gebunden wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
24 
Auch ist derzeit noch völlig offen, ob sich der Antragsteller im sachlichen Geltungsbereich der VVO-ZVS überhaupt noch einmal um eine Zulassung zum Studium an einer Universität des Landes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bewerben wird, sei es, dass er zwischenzeitlich einen Studienplatz in Humanmedizin erhält, dass er sich in Baden-Württemberg nicht mehr bewerben wird oder dass er seinen derzeitigen Studienwunsch völlig aufgibt.
 
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2. Aber selbst wenn ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Antragstellers anzuerkennen ist, sind die Anträge jedenfalls unbegründet. § 24 VVO-ZVS in dem hier angegriffenen Umfange, nämlich soweit er die für die so genannten Altabiturienten geltenden Fristen des § 3 Abs. 2 VVO-ZVS (30.11. und 31.05.) auch für deren Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, übernimmt, ist formell und materiell rechtmäßig.
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2.1 Die Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Insbesondere ist sie in den hier maßgebenden Vorschriften auf die gesetzliche Ermächtigung in § 2 Abs. 1 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 22.03.1993 (GBl. S. 201), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.11.2004 (GBl. S. 798) - HZG -, in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 26.06.1999 (GBl. S. 401) - StV - gestützt (Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV) und nach Art. 63 Abs. 2 LV ordnungsgemäß im Gesetzblatt (GBl. 2005 S. 67) verkündet worden.
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2.2 Der hier allein in dem ausgeführten Umfange angegriffene § 24 VVO-ZVS hat in den genannten Vorschriften des Hochschulzulassungsgesetzes und des Staatsvertrages eine verfassungsrechtlich ausreichende und nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte Grundlage (Art. 61 Abs.1 Sätze 1 und 2 LV).
28 
Nach § 2 Abs. 1 HZG werden die Rechtsverordnungen nach Art. 16 des in der Anlage zum Hochschulzulassungsgesetz veröffentlichten Staatsvertrages vom 24.06.1999, dem der Antragsgegner mit § 1 Abs. 1 HZG zugestimmt hat, vom Wissenschaftsministerium erlassen. Nach Art. 16 Abs. 1 StV bestimmen die Länder durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien, insbesondere:
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... 5. den Ablauf des Bewerbungsverfahrens, insbesondere die Fälle, in denen die Bewerbungen an die Zentralstelle zu richten sind, einschließlich der Fristen,
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6. den Ablauf des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die die Fristen versäumt haben, ...
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Diese Verordnungsermächtigung für das Wissenschaftsministerium, die auch durch § 72 Abs. 2 Sätze 2 und 4 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F.d.B. vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.2004 ) - HRG - keine Einschränkung erfahren hat, schließt Regelungen über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen des ersten Fachsemesters für in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge, die bei der Festsetzung der Zulassungszahl nicht berücksichtigt wurden, ein. Ein zusätzlicher Rückgriff auf die Ermächtigung in § 11 Abs. 1 HZG ist nicht erforderlich. Er wäre vom Verordnungsgeber der Vergabeverordnung-ZVS auch weder gewollt, noch wäre er zulässig. Diese Verordnungsermächtigung betrifft nur Regelungen zur Studienplatzvergabe nach den §§ 6 bis 10 HZG, also die Vergabe von Studienplätzen für Studiengänge, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind oder von Studienplätzen in höheren Fachsemestern, wenn in einem Studiengang Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt sind. Entsprechende Regelungen hierzu sind ausschließlich in der hier nicht in Streit stehenden Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 (GBl. S. 63; zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.05.2005 ) - Hochschulvergabeverordnung - HVVO - getroffen (so schon Urteil des Senats vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 -, DVBl. 1988, 406).
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Zur Klärung von Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Ermächtigung im Sinne des Art. 61 Abs. 1 LV, die sich teilweise überschneiden und deshalb nicht isoliert und ohne Bezug aufeinander betrachtet werden dürfen, sind auch ihr Sinnzusammenhang mit anderen Normen und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, sowie u.U. die Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 23.08.1977 - IX 2525/76 -, KMK-HSchR 1978, 12). Die gemeinsamen Regelungen der Länder in den Staatsverträgen seit dem ersten Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.10.1972 gehen ebenso wie die Regelungen der einzelnen Hochschulzulassungsgesetze und Rechtsverordnungen hierzu letztlich auf das so genannte  "Numerus-clausus-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.1972 (BVerfGE 33, 303) zurück. Nach dieser und seither ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa auch das so genannte "Zweite Numerus-clausus-Urteil" vom 08.02.1977, BVerfGE 43, 291 oder jüngst etwa Kammerbeschluss vom 21.07.2005 - 1 BvR 584/05 -, juris) bleibt es auch im modernen Sozialstaat der nicht einklagbaren Entscheidung des Gesetzgebers überlassen, ob und wieweit er im Rahmen darreichender Verwaltung Teilhaberechte gewähren will. Gleichwohl können sich, wenn der Staat gewisse Ausbildungseinrichtungen geschaffen hat, aus dem Gleichheitssatz in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip Ansprüche auf Zutritt zu diesen Einrichtungen ergeben. Wird danach der Zulassungsanspruch eines jeden hochschulreifen Staatsbürgers zu einem Studium seiner Wahl als solches Teilhaberecht aufgefasst, dann folgt seine Beschränkbarkeit zwar daraus, dass Teilhaberechte unter dem Vorbehalt des Möglichen stehen und notwendig regelungsbedürftig sind (vgl. auch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung sind danach aber nur verfassungsgemäß, wenn sie in den Grenzen des unbedingt erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden und wenn die Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgen. Die wesentlichen Entscheidungen über die Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen und über die anzuwendenden Auswahlkriterien hat dabei der Gesetzgeber selbst zu treffen, wobei das Bundesverfassungsgericht auch mit Blick auf die schwierigen kompetenzrechtlichen Abgrenzungsfragen auf die gemeinsame Verantwortung von Bund und Ländern für die Verteilung aller freien Studienplätze durch eine überregionale Stelle unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien hingewiesen hat. Dies führte - mangels damaliger bundesrechtlicher Regelung - zunächst zum Staatsvertrag vom  20.10.1972, mit dem auch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet wurde, und nach Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes des Bundes am 30.01.1976, mit dem der Bund von seiner Rahmengesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet der Grundsätze des Hochschulwesens (Art. 75 Nr. 1a GG) Gebrauch machte und dabei teilweise auch Vollregelungen mit unmittelbarer Wirkung traf (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 08.02.1977, a.a.O.) und nach wie vor trifft, zum Staatsvertrag vom 23.06.1978 sowie den weiteren Folgeverträgen bis hin zum derzeit noch gültigen Staatsvertrag vom 24.06.1999. Für Regelungen zur Durchführung des Zulassungsverfahrens sind freilich ausschließlich die Länder zuständig. Dem Bund steht keine Verwaltungskompetenz in Hochschulzulassungsfragen zu (vgl. zu den kompetenzrechtlichen Fragen: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, Einleitung 8.b), S. 33 ff., m.w.N; neuerdings zum 5. und zum 6.HRGÄndG: BVerfG, Urteil vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, BVerfGE 111, 226, und Urteil vom 26.01.2005 - 2 BvF 1/03 -, NJW 2005, 493).   
33 
Zutreffend ist zwar, dass sich die Regelungen des Staatsvertrages vom 24.06.1999 auch in der Modifikation durch § 72 Abs. 2 Satz 2 in Verb. mit §§ 30 Abs. 3, 31 Abs. 3, 32 Abs. 3 und 4, 34 und 35 HRG in der ab 04.09.2004 geltenden Fassung des 7.HRGÄndG in erster Linie mit den Aufgaben der Zentralstelle, ihrer Rechtsstellung und  ihren Organen sowie für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogene Studiengänge mit den Grundsätzen der Kapazitätsermittlung und der Festsetzung von Zulassungszahlen und die durchzuführenden Verteilungs- und Auswahlverfahren  für solche Studienplätze befassen (vgl. aber auch Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StV; § 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG) und dass das diesbezügliche Vergaberecht grundsätzlich davon ausgeht (vgl. § 29 Abs. 2 HRG; Art. 7 Abs. 1 StV), sämtliche Studienplätze solcher Studiengänge seien unter pflichtgemäßer Ausnutzung der Kapazitäten erfasst und in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen worden. Ferner trifft  es für die Frage der Zuständigkeit zur Vergabe der Studienplätze keine Vorsorge durch ausdrückliche entsprechende Regelungen für den Fall, dass erst in einem Rechtsstreit unausgenutzte Kapazitäten nachgewiesen werden (zu letzterem schon BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 - u.a., BVerfGE 39, 276, unter Hinweis auf den Beschluss des 4. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 21.05.1974 - IV 1298/73 -, NJW 1974, 1211, zu § 24 der VergabeVO vom 29.05.1973 ). Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Länder bei Abschluss des Staatsvertrages vom 24.06.1999 und mithin auch der Landesgesetzgeber bei Erlass des Hochschulzulassungsgesetzes solche durch die Festsetzung einer zu niedrigen Zulassungszahl unberücksichtigt gebliebene, so genannte verschwiegene Studienplätze (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93/77 -, BVerwGE 60, 25) überhaupt nicht im Blick hatten (so aber Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.11.1999 - NC 2 S 73/99 -). Vielmehr war es im Hinblick auf das erste "Numerus-clausus-Urteil" ja gerade Sinn und Zweck der staatsvertraglichen Regelungen seit 1972, die vom Bundesverfassungsgericht - zur bestmöglichen Verwirklichung des aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Teilhaberechts auf Zulassung zum Studium - geforderte gesetzgeberische Aufgabe, ein Zulassungsverfahren zu schaffen, das unter vollständiger Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität eine Verteilung aller freien Studienplätze sicherstellt, zu bewältigen. Hierzu gehört aber auch die Verteilung all jener Studienplätze, die sich nach verordnungsrechtlicher Festsetzung der Zulassungszahl nach einer nochmaligen ggf. gerichtlichen Überprüfung unter erst nunmehr vollständiger rechnerischer Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität als so genannte Restkapazität feststellen lassen (vgl. auch § 5 Abs. 2 und 3 KapVO VII), auch wenn insoweit nicht unbedingt erforderlich ist, die Zuteilung dieser Studienplätze bei der ZVS zu zentralisieren. Denn gleichwohl handelt es sich bei diesen Studienplätzen, die außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellt werden, um Studienplätze innerhalb der tatsächlich vorhandenen Ausbildungskapazität, deren Verteilung an vorhandene Studienbewerber das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot gebietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975, a.a.O.; Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258). Ausgehend hiervon können Art. 16 Abs. 1 Nr. 5 und 6 StV, an die § 2 Abs. 1 HZG ebenfalls anknüpft, ohne weiteres so verstanden werden, dass sie verordnungsrechtliche Regelungen der Länder, insbesondere Bewerbungsfristen, auch für solche Studienplätze vorsehen, die bei der Festsetzung der entsprechenden Zulassungszahl nicht berücksichtigt wurden und demzufolge in das ordentliche Vergabeverfahren, insbesondere auch das des Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StV, nicht einbezogen waren (in diesem Sinne bereits Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O., zur vergleichbaren Ermächtigungsnorm des § 11 HZG in der damals maßgebenden Fassung).
34 
Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber des Hochschulzulassungsgesetzes die in § 24 VVO-ZVS konkret normierten Ausschlussfristen im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG selbst hätte bestimmen müssen. Die Vorschrift lässt Einschränkungen und Regelungen des Grundrechts der Berufs- und Ausbildungsfreiheit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu. Dabei ist allerdings zu beachten, dass - abgesehen von den besonderen Delegationsvoraussetzungen der Art. 61 LV und 80 GG - der Gesetzgeber die grundlegenden Entscheidungen selbst zu treffen und zu verantworten hat. Für das Kapazitätsbestimmungsrecht bedeutet das seine Pflicht, die wesentlichen Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen selbst zu regeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972, a.a.O.). Dem wird jedoch das ländereinheitliche System der Kapazitätsbestimmung und Studienplatzvergabe durch Rechtsverordnungen auf der Grundlage der Leitregeln des Staatsvertrages, der den Rang eines Landesgesetzes hat (§ 1 HZG; vgl. Normenkontrollbeschluss des Senats vom 08.04.1976 - IX 54/76 -, ESVGH 27, 50), gerecht (vgl. Urteil des Senats vom 23.08.1977, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352 und Urteil vom 13.10.1976 - 1 BvR 135/75 -, BVerfGE 43, 34; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531, m.w.N.). Dies gilt auch für die hier in Rede stehenden Ausschlussfristen, die als solche durch den Gesetzgeber grundsätzlich vorgesehen sind (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2005, a.a.O.).
35 
2.3 Inhaltlich sind die Regelungen des § 24 VVO-ZVS unter dem Gesichtspunkt der Bundeseinheitlichkeit nicht schon deshalb zu beanstanden, weil andere Bundesländer solche Regelungen nach dem Vortrag des Antragstellers nicht getroffen haben (§ 1 HZG in Verb. mit Art. 16 Abs. 2 StV, § 72 Abs. 2 Satz 4 HRG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, a.a.O.) ist für die Verteilung von außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellter Restkapazität eine zentrale Vergabe zwar rechtspolitisch wünschenswert, wird aber von der Verfassung nicht gefordert (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93.77 -, BVerwGE 60, 25).
36 
2.4 Auch sonst sind die angegriffenen Bewerbungsfristregelungen des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 VVO-ZVS materiell nicht zu beanstanden. Mit ihnen wird die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig erschwert.
37 
Die Rechtsordnung verbietet nicht, die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 mit zumutbaren formellen Anforderungen zu verbinden. Das Gebot zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung besteht nur im Rahmen der Durchsetzung subjektiver Rechte; vor diesem Gebot haben zumutbare und angemessene verfahrensmäßige Anforderungen deshalb durchweg Bestand. So ist das Setzen von materiellen Ausschlussfristen, innerhalb deren ein Studienplatzbewerber seine Anträge und Unterlagen im ordentlichen Vergabeverfahren einreichen muss, seit jeher als sachgerecht und notwendig anerkannt, weil das Vergabeverfahren nur auf der Grundlage einer zu einem bestimmten Zeitpunkt einheitlich feststehenden Datenbasis durchgeführt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.03.1976 - VII B 132.75 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 46; Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 25/81 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 5; OVG NW, Urteil vom 05.05.1981 - 16 A 1507/80 -, NJW 1982, 301; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, § 3 Vergabeverordnung Rn. 1; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 03.11.1982 - 1 BvR 900/78 u.a. -, BVerfGE 62, 117). Entsprechendes gilt nach der ständigen Rechtssprechung des Senats aber auch für die Einführung eines Stichtages für die Bewerbungen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl im Rahmen von Bewerbungen nach der Hochschulvergabeverordnung (vgl. Urteil vom 13.10.1987, a.a.O.; vgl. auch  Beschluss vom 22.06.1993 - NC 9 S 59/93 -, KMK-HSchR/NF 11C Nr. 7; Beschluss vom 12.04.1995 - NC 9 S 17/95 -; jeweils zu § 3 Abs. 1 Satz 2 HVVO). Hieran ist im vorliegenden Verfahren zur vergleichbaren Fristbestimmung der VVO-ZVS festzuhalten, zumal das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG mit Blick auf das Gebot zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung in Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht weiter reichen kann als im ordentlichen Vergabeverfahren. Auch hiermit verfolgt der Normgeber den sachgerechten Zweck, so frühzeitig eine geschlossene Bewerberkonkurrenz zu bilden, dass die Bewerbungsverfahren von der Hochschule frühzeitig beschieden und auch die gerichtlichen Verfahren so rechtzeitig abgewickelt werden können, dass eine Aufnahme des Studiums auch tatsächlich wie beantragt zu Beginn des Bewerbungssemesters möglich ist. Bezweckt ist offenbar, dass freie Ausbildungsplätze nicht nur mit zeitlicher Verzögerung und ohne zeitlichen Zusammenhang zum Bewerbungssemester genutzt werden, sondern dann genutzt werden, wenn sie tatsächlich - nämlich im Bewerbungssemester - verfügbar sind, um so dem Gebot der Kapazitätsausschöpfung am ehesten gerecht zu werden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005, a.a.O.). Dies lässt sich aber nur verwirklichen, wenn der Bewerbungsstichtag zu einem frühen Zeitpunkt vor Semesterbeginn festgelegt wird. Danach liegt es nahe und ist nicht zu beanstanden, den Stichtag zu wählen, der auch im ordentlichen Vergabeverfahren gilt, zumal dieser Stichtag im Kreis der Studienbewerber einen allgemeinen Bekanntheitsgrad besitzt und deshalb die Gefahr nicht ausreichender rechtzeitiger Bewerbungen um eventuelle Studienplätze außerhalb der festgestellten Zulassungszahl - wie die Erfahrung mit entsprechenden früheren Fristenregelungen gezeigt hat - nicht besteht und damit dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung Genüge getan ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982, a.a.O.; Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Im Übrigen werden so die Hochschulen frühzeitig in die Lage versetzt, sich bei berechtigt scheinenden Einwendungen nochmals kritisch mit ihren Kapazitätsberechnungen (§ 30 Abs. 2 HRG) auseinander zu setzen und diese ggf. noch im Verlauf des ordentlichen Vergabeverfahrens zu korrigieren (§ 5 Abs. 3 KapVO VII; vgl. auch Beschluss des Senats vom 31.01.2003 - NC 9 S 46/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500 zum Einbezug nicht erfasster Studienplätze in das ordentliche Vergabeverfahren ohne förmliche Neufestsetzung im Wege einer Änderung der Zulassungszahlen-Verordnung), was ggf. auch (Doppel-)Bewerbern um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl eine desto höhere Auswahlchance einräumt, als ihre Rangziffer besser ist als die anderer Bewerber. Dies trägt in besonderem Maße dem Umstand Rechnung, dass neben dem Zulassungsanspruch auch der Rangziffer eine wesentliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, da sie eine möglichst gerechte Bewerberauswahl im Lichte des Gleichheitssatzes bezweckt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, a.a.O.).
38 
Eine unzumutbare Obliegenheit ist mit der erforderlichen Einhaltung der Bewerbungsfrist für den Studienbewerber außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht verbunden. Das zwingt den Studienbewerber zwar dazu, sich gleichzeitig im ordentlichen Vergabeverfahren - sei es bei der ZVS, sei es bei den Hochschulen - und im Verfahren zur Auskehrung von Kapazitätsresten bei den Hochschulen zu bewerben (vgl. Beschluss des Senats vom 22.06.1993, a.a.O.). Eine solche Doppelbewerbung ist aber dem Studienbewerber zuzumuten., weil damit nur ein geringer Aufwand verbunden ist. Erfolgt eine Zulassung im ordentlichen Vergabeverfahren, so erübrigt sich eine Weiterverfolgung des Begehrens auf Zulassung außerhalb der Zulassungszahl. Der Aufwand für den fehlgeschlagenen Bewerbungsversuch ist aber für den Studienbewerber gering (vgl. Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Zwar muss er ggf. gegen einen den Antrag ablehnenden Bescheid der Hochschule zur Vermeidung des Eintritts der Bestandskraft bereits vor Abschluss des ordentlichen Vergabeverfahrens Klage erheben, womit auch im Falle der späteren Entbehrlichkeit der weiteren Durchführung eines Klageverfahrens ein gewisses Kostenrisiko verbunden ist. Dieses Kostenrisiko ist aber der gerichtlichen Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche allgemein immanent und nicht geeignet, die im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers bei der Wahl des maßgeblichen Stichtages für ausschlaggebend gehaltenen Gesichtspunkte in Frage zu stellen.
39 
An dieser Beurteilung ändert sich mit Blick auf die nunmehr gestaffelten Bewerbungsfristen mit einer Vorverlegung der Stichtage um wenige Wochen für so genannte Altabiturienten im ordentlichen Vergabeverfahren nichts. Der Antragsteller stellt zutreffend die Rechtfertigung für die Änderung der Bewerbungsfristen im zentralen Vergabeverfahren, "angesichts der Neuregelung des Auswahlverfahrens und dessen zeitlicher Ausdehnung der ZVS mehr Zeit für die Bearbeitung der Anträge angesichts der Besonderheit des neuen Auswahlverfahrens aufgrund des 7. Hochschulrechtsänderungsgesetzes einzuräumen und die Durchführung der Auswahlverfahren der Hochschulen - vgl. § 10 VVO-ZVS - so rechtzeitig zu ermöglichen, dass die erfolgreichen Bewerber zeitgerecht zum Studium im WS 2005/2006 zugelassen werden können", selbst nicht in Frage. Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen. Dann aber ist es nach Vorstehendem schon deshalb sachgerecht und entspricht dem Gebot der Kapazitätsausschöpfung, die Bewerbungsfrist für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht zuletzt zur Vermeidung unterschiedlicher Fristen diesen teilweise neuen Stichtagen auch insoweit anzupassen, als sie die Bewerbungen von so genannten Altabiturienten betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982, a.a.O.), zumal gerade diese ausreichend Zeit zur Verfügung haben, sich auf ihre Bewerbungen vorzubereiten, und es für sie schon von daher keinen unzumutbaren Unterschied macht, ob sie ihre Bewerbungen einige wenige Wochen früher oder später abgegeben haben müssen.
40 
Ohne Einfluss auf die Gültigkeit von § 24 der VVO-ZVS vom 27.01.2005 ist, dass die Zulassungszahlenverordnung 2005/2006 vom 28.06.2005 im Gesetzblatt vom 08.07.2005 (GBl. S. 492) und mithin erst nach dem angegriffenen Stichtag 31.05. 2005 für eine Bewerbung zum WS 2005/2006 verkündet worden ist. Notwendig ist zwar, dass zwischen dem Erlass der ZVVO und dem Fristablauf nach § 24 VVO-ZVS eine ausreichende Zeitspanne liegt, die dem Bewerber für Kapazitätsprüfungen und Überlegungen Raum lässt, und dies hinsichtlich des WS 2005/2006 ersichtlich nicht der Fall war (vgl. Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Dies berührt aber nicht die allgemeine Gültigkeit des insoweit anzuwendenden § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 VVO-ZVS, sondern ist mit Blick auf das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung allenfalls eine Frage seiner zulässigen Anwendung im Einzelfall.
41 
2.5 Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Vorschrift gewährleistet nicht den sachlichen Bestand oder Inhalt einer als verletzt behaupteten Rechtsstellung, hier des Anspruchs auf Zulassung zum Studium als Teilhaberecht nach Art. 12 Abs. 1 GG in Verb. mit Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 19. Abs. 4 GG gewährt nicht selbst Rechte, sondern setzt zu schützende Rechte voraus.Allerdings können sich aus Art. 19 Abs. 4 GG Vorwirkungen auf die Ausgestaltung des dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerten Verwaltungsverfahrens ergeben: Dieses darf nicht so angelegt werden, den gerichtlichen Rechtsschutz zu vereiteln oder unzumutbar zu erschweren. Daraus ergeben sich in erster Linie Anforderungen an das Verhalten der Verwaltungsbehörde im Verwaltungsverfahren selbst - etwa nicht den Bürger über seine gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten irrezuleiten oder spätere Nachprüfungsmöglichkeiten des Gerichts auszuschalten. In Bezug auf ein Verhalten des Bürgers im Verwaltungsverfahren, das eine Einschränkung oder den Verlust materieller Abwehransprüche oder Teilhaberechte zur Folge hat, dürfen solche Ausschlussnormen auch insoweit keine unzumutbaren Erschwerungen für den Zugang zu den Gerichten bewirken, als es darum geht, dem Bürger den Rechtsweg für ein Begehren zu eröffnen, mit dem er im konkreten Fall festgestellt wissen will, dass seine Rechte nach Maßgabe der Ausschlussnorm nicht eingeschränkt worden oder erloschen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005, a.a.O.; Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 107). § 24 VVO-ZVS schränkt den Zugang zu den Gerichten für ein derartiges Rechtsschutzbegehren aber nicht ein.
42 
2.6 Der im Hinblick auf eine etwaige Ungleichbehandlung deutscher Studienbewerber  in der mündlichen Verhandlung noch angesprochene § 23 VVO-ZVS, der nicht in den Regelungsbereich des § 3 Abs. 2 VVO-ZVS einbezogen sei, regelt einen völlig anderen Sachverhalt, nämlich die besonders geregelte Zulassung ausländischer Staatsangehöriger, die nicht nach § 2 Deutschen gleichgestellt sind, im Rahmen der Quote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVO-ZVS. Einen etwaigen Teilhabeanspruch im vorgenannten Sinne außerhalb dieser Quote oder außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl besitzen solche ausländischen Staatsangehörigen auch mit Blick auf Art. 11 Abs. 1 LV nicht (vgl. auch § 27 Abs. 1 HRG; Beschlüsse des Senats vom 11.09.1980  - NC 9 S 464/80 -, KMK-HSchR 1980, 231 und vom 21.12.1984 - NC 9 S 1735/84 -, KMK-HSchR 1984, 1225; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 316 ff.), ungeachtet dessen, dass entgegen der Ansicht des Antragstellers auch insoweit § 24 VVO-ZVS Geltung beanspruchte.
43 
Warum sich die Nichtigkeit des § 24 VVO-ZVS schließlich wegen eines "unauflöslichen Normwiderspruchs" in § 25 VVO-ZVS ergeben soll, ist für den Senat unerfindlich. Die gegenseitig ohne weiteres zu vereinbarenden Regelungen in § 25 Abs. 1 Satz 2 einerseits und Abs. 2 Satz 2 VVO-ZVS andererseits sind an Klarheit hinsichtlich des Anwendungsbereiches der jeweiligen Norm nicht zu überbieten.
  
44 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
 
45 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
46 
Beschluss
47 
vom 21. Februar 2006
 
48 
Der Streitwert wird auf 5.000.- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
 
49 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
1. Die Anträge sind unzulässig.
19 
Die Anträge sind zwar statthaft. Bei der teilweise, nämlich soweit sie die Übernahme der Fristenregelungen des § 3 Abs. 2 für so genannte Altabiturienten betrifft, angegriffenen Vorschrift des § 24 der Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 handelt es sich um Verordnungsrecht des Antragsgegners und damit um Rechtsvorschriften im Rang unter dem Landesgesetz, deren Überprüfung im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle das baden-württembergische Landesrecht vorsieht (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AG-VwGO). Daran ändert in diesem Zusammenhang ebenso wie im Hinblick auf die erforderliche Antragsbefugnis nichts, dass sich die Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 nach ihrem § 25 Abs. 1 Satz 2 nur Geltung für die Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/2006 und zum Sommersemester 2006 beimisst und die von ihr in § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 geregelten Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, auch soweit sie vom Antragsteller ausdrücklich nicht angegriffen sind, bereits sämtliche verstrichen sind und die angegriffene Vorschrift für Bewerbungen des Antragstellers in künftigen Vergabeverfahren keine Rechtswirkungen mehr entfalten wird. Der Umstand, dass eine mögliche Rechtsverletzung nur in der Vergangenheit eingetreten sein kann, ändert an der Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag grundsätzlich nichts. Er ist vielmehr auch gegen nicht mehr geltende, insbesondere bereits aufgehobene oder durch andere ersetzte Rechtsvorschriften - einschließlich wie hier obsolet oder sonst wie funktionslos gewordener Rechtsvorschriften - im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGO zulässig, wenn und soweit sie noch Auswirkungen auf Rechtsbeziehungen in der Gegenwart haben, insbesondere noch für die Beurteilung von gegenwärtigen Rechtsverhältnissen von Bedeutung sind oder Bedeutung haben können, weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind. Entsprechendes kann etwa auch dann gelten, wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist. § 47 VwGO macht die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages auch nicht davon abhängig, dass der Antragsteller zuvor den Rechtsweg gegen etwaige ihn belastende, auf die Norm gestützte Akte der Verwaltung ausschöpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2001 - 6 CN 1/01 -, NVwZ-RR 2002, 152; Beschluss vom 02.09.1983 - 4 N 1/83 -, BVerwGE 68, 12; Beschluss vom 14.07.1978 - BVerwG 7 N 1.78 -, BVerwGE 56, 172; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Kopp, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rn. 26, 62 und 90, m.w.N.).
20 
Die Anträge sind aber deshalb unzulässig, weil dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die begehrten, auf die Geltung der Bewerbungsfristen für so genannte Altabiturienten ausdrücklich beschränkten Feststellungen, dass die Norm, was ihre Geltung sowohl für das Wintersemester 2005/2006 als auch für das Sommersemester 2006 betrifft, ungültig war oder ist, fehlt.
21 
Das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ist - wie sich auch aus Abs. 2 der Vorschrift ergibt - jedenfalls, soweit es auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person eingeleitet wird, kein rein objektives Prüfungsverfahren, sondern weist auch Elemente des Individualrechtsschutzes auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30; Normenkontrollurteil des Senats vom 08.03.2005 - 9 S 2290/03 -, juris)). Das hiernach jedenfalls für den Antrag natürlicher oder juristischer Personen neben der Antragsbefugnis erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) ist nicht gegeben, wenn eine Inanspruchnahme des Gerichts sich für die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers als nutzlos darstellt, weil die Erklärung der Unwirksamkeit der Vorschrift ihm offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringt, er mithin in Fallgestaltungen der vorliegenden Art kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (mehr) vorweisen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 3/86 -, BVerwGE 78, 85; Beschluss vom 02.09.1983 - N 1.83 -, BVerwGE 68, 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Kopp, VwGO, 1. Aufl. § 47 Rn. 88 f.). Davon ist hier auszugehen. Die angegriffenen, für künftige Vergabeverfahren nicht mehr geltenden Fristenregelungen des § 24 VVO-ZVS spielen bei den (abgelehnten) Bewerbungen des Antragstellers für das Wintersemester 2005/2006 und das Sommersemester 2006 keine entscheidungserhebliche Rolle.
22 
Im Geltungsbereich der Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 hat der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben nur die Anträge vom 06.09.2005 auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester bei den Universitäten Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm im Wintersemester 2005/ 2006 bzw. vom 15.11.2005 bei der Universität Tübingen für das Sommersemester 2006 gestellt. Er hat danach zum Wintersemester 2005/2006 nicht nur die Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Halbsatz VVO-ZVS (31.05.2005), sondern auch die von ihm im vorliegenden Verfahren ausdrücklich nicht angegriffene Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz VVO-ZVS (15.07.2005), die der schon zuvor allgemein geltenden Fristenregelung für das Wintersemester entspricht (vgl. etwa § 3 Abs. 1 VVO-ZVS vom 01.08.2000, ), versäumt. Die von ihm angegriffene Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz VVO-ZVS (30.11.2005) für eine Bewerbung zum Sommersemester 2006 bei der Universität Tübingen hat er eingehalten. Selbst wenn die begehrten Feststellungen getroffen würden, würde sich danach die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers innerhalb des Geltungsbereiches der VVO-ZVS vom 27.01.2005 auch mit Blick auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/2006 nicht verbessern.
23 
Fristgerechte Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl hat er insoweit auch nach der zweiten Alternative des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVO-ZVS nicht gestellt und kann solche auch nicht mehr stellen. Denn von einer Erklärung der Unwirksamkeit des § 24 VVO-ZVS im angegriffenen Umfange blieben die jeweils wie in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 VVO-ZVS vorgesehenen zweiten Alternativen (Bewerbungsfristen 15. Januar bzw. 15. Juli) unberührt und ergäben nach Wegfall der jeweils ersten Alternativen (... "wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres/dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 30.11. des Vorjahres/bis zum 31. Mai, andernfalls" ...) auch für die so genannten Altabiturienten eine sinnvolle Regelung, die zudem der bisherigen für alle Bewerber außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltenden Rechtslage und mithin auch dem mutmaßlichen Willen des Normgebers entsprechen würde. Insbesondere ist gerade  nicht anzunehmen, dass der Normgeber die schon seit dem Jahre 1987 durch die Dritte Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 26.05.1987 (GBl. S. 195) eingeführten und seither - von einer wohl versehentlich erfolgten kurzen Unterbrechung vom 01.07.1993 bis zum 31.12.1993 abgesehen - beibehaltenen Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur für die Anträge so genannter Altabiturienten vollständig hätte abschaffen wollen, falls die nunmehr von ihm wegen Änderungen des ordentlichen Vergabeverfahrens auch hier vorgenommene Differenzierung hinsichtlich der Fristen keinen Bestand haben sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es dem erkennbaren Willen des Normgebers entsprechen würde, dass es dann auch für die so genannten Altabiturienten für ihre Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl letztlich bei den bisherigen Fristen 15.07. und 15.01. weiterhin bleiben soll (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2005 - 3 N 59/05 -, juris; allgemein zur Teilunwirksamkeit von Rechtsvorschriften: Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Auflage, § 47 Rn. 93; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rn. 122, jeweils m.w.N.). Dass wohl auch der Antragsteller nach dem Vortrag seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung in einem noch anhängigen gerichtlichen Verfahren auf vorläufige Zulassung zum Studium im Studienfach Humanmedizin zum WS 2005/2006 bei der Universität Heidelberg die Auffassung vertritt, diese Fristenregelungen seien für Altabiturienten bei Unwirksamkeit der angegriffenen Fristenregelungen nicht ersatzweise anwendbar mit der Folge, dass für so genannte Altabiturienten gar keine Bewerbungsfristen für Anträge außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gelten würden, rechtfertigt insoweit im vorliegenden Verfahren, das nach Vorstehendem in zulässiger Weise auf die Feststellung einer Teilunwirksamkeit des § 24 VVO-ZVS beschränkt ist, keine andere Beurteilung. Denn selbst eine im begehrten Umfange stattgebende Entscheidung im vorliegenden Verfahren würde dem Antragsteller im dortigen Verfahren nach der vorstehenden, für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses des Antragstellers im vorliegenden Verfahren maßgebenden Rechtsauffassung des Senats keinen schützenswerten rechtlichen Vorteil verschaffen, auch wenn das Verwaltungsgericht insoweit nicht an die Entscheidung des Senats - da von der Entscheidungsformel nicht umfasst - gebunden wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
24 
Auch ist derzeit noch völlig offen, ob sich der Antragsteller im sachlichen Geltungsbereich der VVO-ZVS überhaupt noch einmal um eine Zulassung zum Studium an einer Universität des Landes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bewerben wird, sei es, dass er zwischenzeitlich einen Studienplatz in Humanmedizin erhält, dass er sich in Baden-Württemberg nicht mehr bewerben wird oder dass er seinen derzeitigen Studienwunsch völlig aufgibt.
 
25 
2. Aber selbst wenn ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Antragstellers anzuerkennen ist, sind die Anträge jedenfalls unbegründet. § 24 VVO-ZVS in dem hier angegriffenen Umfange, nämlich soweit er die für die so genannten Altabiturienten geltenden Fristen des § 3 Abs. 2 VVO-ZVS (30.11. und 31.05.) auch für deren Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, übernimmt, ist formell und materiell rechtmäßig.
26 
2.1 Die Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Insbesondere ist sie in den hier maßgebenden Vorschriften auf die gesetzliche Ermächtigung in § 2 Abs. 1 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 22.03.1993 (GBl. S. 201), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.11.2004 (GBl. S. 798) - HZG -, in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 26.06.1999 (GBl. S. 401) - StV - gestützt (Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV) und nach Art. 63 Abs. 2 LV ordnungsgemäß im Gesetzblatt (GBl. 2005 S. 67) verkündet worden.
27 
2.2 Der hier allein in dem ausgeführten Umfange angegriffene § 24 VVO-ZVS hat in den genannten Vorschriften des Hochschulzulassungsgesetzes und des Staatsvertrages eine verfassungsrechtlich ausreichende und nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte Grundlage (Art. 61 Abs.1 Sätze 1 und 2 LV).
28 
Nach § 2 Abs. 1 HZG werden die Rechtsverordnungen nach Art. 16 des in der Anlage zum Hochschulzulassungsgesetz veröffentlichten Staatsvertrages vom 24.06.1999, dem der Antragsgegner mit § 1 Abs. 1 HZG zugestimmt hat, vom Wissenschaftsministerium erlassen. Nach Art. 16 Abs. 1 StV bestimmen die Länder durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien, insbesondere:
29 
... 5. den Ablauf des Bewerbungsverfahrens, insbesondere die Fälle, in denen die Bewerbungen an die Zentralstelle zu richten sind, einschließlich der Fristen,
30 
6. den Ablauf des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die die Fristen versäumt haben, ...
31 
Diese Verordnungsermächtigung für das Wissenschaftsministerium, die auch durch § 72 Abs. 2 Sätze 2 und 4 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F.d.B. vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.2004 ) - HRG - keine Einschränkung erfahren hat, schließt Regelungen über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen des ersten Fachsemesters für in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge, die bei der Festsetzung der Zulassungszahl nicht berücksichtigt wurden, ein. Ein zusätzlicher Rückgriff auf die Ermächtigung in § 11 Abs. 1 HZG ist nicht erforderlich. Er wäre vom Verordnungsgeber der Vergabeverordnung-ZVS auch weder gewollt, noch wäre er zulässig. Diese Verordnungsermächtigung betrifft nur Regelungen zur Studienplatzvergabe nach den §§ 6 bis 10 HZG, also die Vergabe von Studienplätzen für Studiengänge, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind oder von Studienplätzen in höheren Fachsemestern, wenn in einem Studiengang Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt sind. Entsprechende Regelungen hierzu sind ausschließlich in der hier nicht in Streit stehenden Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 (GBl. S. 63; zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.05.2005 ) - Hochschulvergabeverordnung - HVVO - getroffen (so schon Urteil des Senats vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 -, DVBl. 1988, 406).
32 
Zur Klärung von Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Ermächtigung im Sinne des Art. 61 Abs. 1 LV, die sich teilweise überschneiden und deshalb nicht isoliert und ohne Bezug aufeinander betrachtet werden dürfen, sind auch ihr Sinnzusammenhang mit anderen Normen und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, sowie u.U. die Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 23.08.1977 - IX 2525/76 -, KMK-HSchR 1978, 12). Die gemeinsamen Regelungen der Länder in den Staatsverträgen seit dem ersten Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.10.1972 gehen ebenso wie die Regelungen der einzelnen Hochschulzulassungsgesetze und Rechtsverordnungen hierzu letztlich auf das so genannte  "Numerus-clausus-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.1972 (BVerfGE 33, 303) zurück. Nach dieser und seither ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa auch das so genannte "Zweite Numerus-clausus-Urteil" vom 08.02.1977, BVerfGE 43, 291 oder jüngst etwa Kammerbeschluss vom 21.07.2005 - 1 BvR 584/05 -, juris) bleibt es auch im modernen Sozialstaat der nicht einklagbaren Entscheidung des Gesetzgebers überlassen, ob und wieweit er im Rahmen darreichender Verwaltung Teilhaberechte gewähren will. Gleichwohl können sich, wenn der Staat gewisse Ausbildungseinrichtungen geschaffen hat, aus dem Gleichheitssatz in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip Ansprüche auf Zutritt zu diesen Einrichtungen ergeben. Wird danach der Zulassungsanspruch eines jeden hochschulreifen Staatsbürgers zu einem Studium seiner Wahl als solches Teilhaberecht aufgefasst, dann folgt seine Beschränkbarkeit zwar daraus, dass Teilhaberechte unter dem Vorbehalt des Möglichen stehen und notwendig regelungsbedürftig sind (vgl. auch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung sind danach aber nur verfassungsgemäß, wenn sie in den Grenzen des unbedingt erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden und wenn die Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgen. Die wesentlichen Entscheidungen über die Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen und über die anzuwendenden Auswahlkriterien hat dabei der Gesetzgeber selbst zu treffen, wobei das Bundesverfassungsgericht auch mit Blick auf die schwierigen kompetenzrechtlichen Abgrenzungsfragen auf die gemeinsame Verantwortung von Bund und Ländern für die Verteilung aller freien Studienplätze durch eine überregionale Stelle unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien hingewiesen hat. Dies führte - mangels damaliger bundesrechtlicher Regelung - zunächst zum Staatsvertrag vom  20.10.1972, mit dem auch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet wurde, und nach Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes des Bundes am 30.01.1976, mit dem der Bund von seiner Rahmengesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet der Grundsätze des Hochschulwesens (Art. 75 Nr. 1a GG) Gebrauch machte und dabei teilweise auch Vollregelungen mit unmittelbarer Wirkung traf (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 08.02.1977, a.a.O.) und nach wie vor trifft, zum Staatsvertrag vom 23.06.1978 sowie den weiteren Folgeverträgen bis hin zum derzeit noch gültigen Staatsvertrag vom 24.06.1999. Für Regelungen zur Durchführung des Zulassungsverfahrens sind freilich ausschließlich die Länder zuständig. Dem Bund steht keine Verwaltungskompetenz in Hochschulzulassungsfragen zu (vgl. zu den kompetenzrechtlichen Fragen: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, Einleitung 8.b), S. 33 ff., m.w.N; neuerdings zum 5. und zum 6.HRGÄndG: BVerfG, Urteil vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, BVerfGE 111, 226, und Urteil vom 26.01.2005 - 2 BvF 1/03 -, NJW 2005, 493).   
33 
Zutreffend ist zwar, dass sich die Regelungen des Staatsvertrages vom 24.06.1999 auch in der Modifikation durch § 72 Abs. 2 Satz 2 in Verb. mit §§ 30 Abs. 3, 31 Abs. 3, 32 Abs. 3 und 4, 34 und 35 HRG in der ab 04.09.2004 geltenden Fassung des 7.HRGÄndG in erster Linie mit den Aufgaben der Zentralstelle, ihrer Rechtsstellung und  ihren Organen sowie für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogene Studiengänge mit den Grundsätzen der Kapazitätsermittlung und der Festsetzung von Zulassungszahlen und die durchzuführenden Verteilungs- und Auswahlverfahren  für solche Studienplätze befassen (vgl. aber auch Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StV; § 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG) und dass das diesbezügliche Vergaberecht grundsätzlich davon ausgeht (vgl. § 29 Abs. 2 HRG; Art. 7 Abs. 1 StV), sämtliche Studienplätze solcher Studiengänge seien unter pflichtgemäßer Ausnutzung der Kapazitäten erfasst und in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen worden. Ferner trifft  es für die Frage der Zuständigkeit zur Vergabe der Studienplätze keine Vorsorge durch ausdrückliche entsprechende Regelungen für den Fall, dass erst in einem Rechtsstreit unausgenutzte Kapazitäten nachgewiesen werden (zu letzterem schon BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 - u.a., BVerfGE 39, 276, unter Hinweis auf den Beschluss des 4. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 21.05.1974 - IV 1298/73 -, NJW 1974, 1211, zu § 24 der VergabeVO vom 29.05.1973 ). Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Länder bei Abschluss des Staatsvertrages vom 24.06.1999 und mithin auch der Landesgesetzgeber bei Erlass des Hochschulzulassungsgesetzes solche durch die Festsetzung einer zu niedrigen Zulassungszahl unberücksichtigt gebliebene, so genannte verschwiegene Studienplätze (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93/77 -, BVerwGE 60, 25) überhaupt nicht im Blick hatten (so aber Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.11.1999 - NC 2 S 73/99 -). Vielmehr war es im Hinblick auf das erste "Numerus-clausus-Urteil" ja gerade Sinn und Zweck der staatsvertraglichen Regelungen seit 1972, die vom Bundesverfassungsgericht - zur bestmöglichen Verwirklichung des aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Teilhaberechts auf Zulassung zum Studium - geforderte gesetzgeberische Aufgabe, ein Zulassungsverfahren zu schaffen, das unter vollständiger Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität eine Verteilung aller freien Studienplätze sicherstellt, zu bewältigen. Hierzu gehört aber auch die Verteilung all jener Studienplätze, die sich nach verordnungsrechtlicher Festsetzung der Zulassungszahl nach einer nochmaligen ggf. gerichtlichen Überprüfung unter erst nunmehr vollständiger rechnerischer Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität als so genannte Restkapazität feststellen lassen (vgl. auch § 5 Abs. 2 und 3 KapVO VII), auch wenn insoweit nicht unbedingt erforderlich ist, die Zuteilung dieser Studienplätze bei der ZVS zu zentralisieren. Denn gleichwohl handelt es sich bei diesen Studienplätzen, die außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellt werden, um Studienplätze innerhalb der tatsächlich vorhandenen Ausbildungskapazität, deren Verteilung an vorhandene Studienbewerber das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot gebietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975, a.a.O.; Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258). Ausgehend hiervon können Art. 16 Abs. 1 Nr. 5 und 6 StV, an die § 2 Abs. 1 HZG ebenfalls anknüpft, ohne weiteres so verstanden werden, dass sie verordnungsrechtliche Regelungen der Länder, insbesondere Bewerbungsfristen, auch für solche Studienplätze vorsehen, die bei der Festsetzung der entsprechenden Zulassungszahl nicht berücksichtigt wurden und demzufolge in das ordentliche Vergabeverfahren, insbesondere auch das des Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StV, nicht einbezogen waren (in diesem Sinne bereits Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O., zur vergleichbaren Ermächtigungsnorm des § 11 HZG in der damals maßgebenden Fassung).
34 
Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber des Hochschulzulassungsgesetzes die in § 24 VVO-ZVS konkret normierten Ausschlussfristen im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG selbst hätte bestimmen müssen. Die Vorschrift lässt Einschränkungen und Regelungen des Grundrechts der Berufs- und Ausbildungsfreiheit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu. Dabei ist allerdings zu beachten, dass - abgesehen von den besonderen Delegationsvoraussetzungen der Art. 61 LV und 80 GG - der Gesetzgeber die grundlegenden Entscheidungen selbst zu treffen und zu verantworten hat. Für das Kapazitätsbestimmungsrecht bedeutet das seine Pflicht, die wesentlichen Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen selbst zu regeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972, a.a.O.). Dem wird jedoch das ländereinheitliche System der Kapazitätsbestimmung und Studienplatzvergabe durch Rechtsverordnungen auf der Grundlage der Leitregeln des Staatsvertrages, der den Rang eines Landesgesetzes hat (§ 1 HZG; vgl. Normenkontrollbeschluss des Senats vom 08.04.1976 - IX 54/76 -, ESVGH 27, 50), gerecht (vgl. Urteil des Senats vom 23.08.1977, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352 und Urteil vom 13.10.1976 - 1 BvR 135/75 -, BVerfGE 43, 34; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531, m.w.N.). Dies gilt auch für die hier in Rede stehenden Ausschlussfristen, die als solche durch den Gesetzgeber grundsätzlich vorgesehen sind (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2005, a.a.O.).
35 
2.3 Inhaltlich sind die Regelungen des § 24 VVO-ZVS unter dem Gesichtspunkt der Bundeseinheitlichkeit nicht schon deshalb zu beanstanden, weil andere Bundesländer solche Regelungen nach dem Vortrag des Antragstellers nicht getroffen haben (§ 1 HZG in Verb. mit Art. 16 Abs. 2 StV, § 72 Abs. 2 Satz 4 HRG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, a.a.O.) ist für die Verteilung von außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellter Restkapazität eine zentrale Vergabe zwar rechtspolitisch wünschenswert, wird aber von der Verfassung nicht gefordert (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93.77 -, BVerwGE 60, 25).
36 
2.4 Auch sonst sind die angegriffenen Bewerbungsfristregelungen des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 VVO-ZVS materiell nicht zu beanstanden. Mit ihnen wird die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig erschwert.
37 
Die Rechtsordnung verbietet nicht, die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 mit zumutbaren formellen Anforderungen zu verbinden. Das Gebot zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung besteht nur im Rahmen der Durchsetzung subjektiver Rechte; vor diesem Gebot haben zumutbare und angemessene verfahrensmäßige Anforderungen deshalb durchweg Bestand. So ist das Setzen von materiellen Ausschlussfristen, innerhalb deren ein Studienplatzbewerber seine Anträge und Unterlagen im ordentlichen Vergabeverfahren einreichen muss, seit jeher als sachgerecht und notwendig anerkannt, weil das Vergabeverfahren nur auf der Grundlage einer zu einem bestimmten Zeitpunkt einheitlich feststehenden Datenbasis durchgeführt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.03.1976 - VII B 132.75 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 46; Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 25/81 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 5; OVG NW, Urteil vom 05.05.1981 - 16 A 1507/80 -, NJW 1982, 301; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, § 3 Vergabeverordnung Rn. 1; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 03.11.1982 - 1 BvR 900/78 u.a. -, BVerfGE 62, 117). Entsprechendes gilt nach der ständigen Rechtssprechung des Senats aber auch für die Einführung eines Stichtages für die Bewerbungen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl im Rahmen von Bewerbungen nach der Hochschulvergabeverordnung (vgl. Urteil vom 13.10.1987, a.a.O.; vgl. auch  Beschluss vom 22.06.1993 - NC 9 S 59/93 -, KMK-HSchR/NF 11C Nr. 7; Beschluss vom 12.04.1995 - NC 9 S 17/95 -; jeweils zu § 3 Abs. 1 Satz 2 HVVO). Hieran ist im vorliegenden Verfahren zur vergleichbaren Fristbestimmung der VVO-ZVS festzuhalten, zumal das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG mit Blick auf das Gebot zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung in Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht weiter reichen kann als im ordentlichen Vergabeverfahren. Auch hiermit verfolgt der Normgeber den sachgerechten Zweck, so frühzeitig eine geschlossene Bewerberkonkurrenz zu bilden, dass die Bewerbungsverfahren von der Hochschule frühzeitig beschieden und auch die gerichtlichen Verfahren so rechtzeitig abgewickelt werden können, dass eine Aufnahme des Studiums auch tatsächlich wie beantragt zu Beginn des Bewerbungssemesters möglich ist. Bezweckt ist offenbar, dass freie Ausbildungsplätze nicht nur mit zeitlicher Verzögerung und ohne zeitlichen Zusammenhang zum Bewerbungssemester genutzt werden, sondern dann genutzt werden, wenn sie tatsächlich - nämlich im Bewerbungssemester - verfügbar sind, um so dem Gebot der Kapazitätsausschöpfung am ehesten gerecht zu werden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005, a.a.O.). Dies lässt sich aber nur verwirklichen, wenn der Bewerbungsstichtag zu einem frühen Zeitpunkt vor Semesterbeginn festgelegt wird. Danach liegt es nahe und ist nicht zu beanstanden, den Stichtag zu wählen, der auch im ordentlichen Vergabeverfahren gilt, zumal dieser Stichtag im Kreis der Studienbewerber einen allgemeinen Bekanntheitsgrad besitzt und deshalb die Gefahr nicht ausreichender rechtzeitiger Bewerbungen um eventuelle Studienplätze außerhalb der festgestellten Zulassungszahl - wie die Erfahrung mit entsprechenden früheren Fristenregelungen gezeigt hat - nicht besteht und damit dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung Genüge getan ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982, a.a.O.; Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Im Übrigen werden so die Hochschulen frühzeitig in die Lage versetzt, sich bei berechtigt scheinenden Einwendungen nochmals kritisch mit ihren Kapazitätsberechnungen (§ 30 Abs. 2 HRG) auseinander zu setzen und diese ggf. noch im Verlauf des ordentlichen Vergabeverfahrens zu korrigieren (§ 5 Abs. 3 KapVO VII; vgl. auch Beschluss des Senats vom 31.01.2003 - NC 9 S 46/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500 zum Einbezug nicht erfasster Studienplätze in das ordentliche Vergabeverfahren ohne förmliche Neufestsetzung im Wege einer Änderung der Zulassungszahlen-Verordnung), was ggf. auch (Doppel-)Bewerbern um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl eine desto höhere Auswahlchance einräumt, als ihre Rangziffer besser ist als die anderer Bewerber. Dies trägt in besonderem Maße dem Umstand Rechnung, dass neben dem Zulassungsanspruch auch der Rangziffer eine wesentliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, da sie eine möglichst gerechte Bewerberauswahl im Lichte des Gleichheitssatzes bezweckt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, a.a.O.).
38 
Eine unzumutbare Obliegenheit ist mit der erforderlichen Einhaltung der Bewerbungsfrist für den Studienbewerber außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht verbunden. Das zwingt den Studienbewerber zwar dazu, sich gleichzeitig im ordentlichen Vergabeverfahren - sei es bei der ZVS, sei es bei den Hochschulen - und im Verfahren zur Auskehrung von Kapazitätsresten bei den Hochschulen zu bewerben (vgl. Beschluss des Senats vom 22.06.1993, a.a.O.). Eine solche Doppelbewerbung ist aber dem Studienbewerber zuzumuten., weil damit nur ein geringer Aufwand verbunden ist. Erfolgt eine Zulassung im ordentlichen Vergabeverfahren, so erübrigt sich eine Weiterverfolgung des Begehrens auf Zulassung außerhalb der Zulassungszahl. Der Aufwand für den fehlgeschlagenen Bewerbungsversuch ist aber für den Studienbewerber gering (vgl. Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Zwar muss er ggf. gegen einen den Antrag ablehnenden Bescheid der Hochschule zur Vermeidung des Eintritts der Bestandskraft bereits vor Abschluss des ordentlichen Vergabeverfahrens Klage erheben, womit auch im Falle der späteren Entbehrlichkeit der weiteren Durchführung eines Klageverfahrens ein gewisses Kostenrisiko verbunden ist. Dieses Kostenrisiko ist aber der gerichtlichen Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche allgemein immanent und nicht geeignet, die im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers bei der Wahl des maßgeblichen Stichtages für ausschlaggebend gehaltenen Gesichtspunkte in Frage zu stellen.
39 
An dieser Beurteilung ändert sich mit Blick auf die nunmehr gestaffelten Bewerbungsfristen mit einer Vorverlegung der Stichtage um wenige Wochen für so genannte Altabiturienten im ordentlichen Vergabeverfahren nichts. Der Antragsteller stellt zutreffend die Rechtfertigung für die Änderung der Bewerbungsfristen im zentralen Vergabeverfahren, "angesichts der Neuregelung des Auswahlverfahrens und dessen zeitlicher Ausdehnung der ZVS mehr Zeit für die Bearbeitung der Anträge angesichts der Besonderheit des neuen Auswahlverfahrens aufgrund des 7. Hochschulrechtsänderungsgesetzes einzuräumen und die Durchführung der Auswahlverfahren der Hochschulen - vgl. § 10 VVO-ZVS - so rechtzeitig zu ermöglichen, dass die erfolgreichen Bewerber zeitgerecht zum Studium im WS 2005/2006 zugelassen werden können", selbst nicht in Frage. Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen. Dann aber ist es nach Vorstehendem schon deshalb sachgerecht und entspricht dem Gebot der Kapazitätsausschöpfung, die Bewerbungsfrist für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht zuletzt zur Vermeidung unterschiedlicher Fristen diesen teilweise neuen Stichtagen auch insoweit anzupassen, als sie die Bewerbungen von so genannten Altabiturienten betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982, a.a.O.), zumal gerade diese ausreichend Zeit zur Verfügung haben, sich auf ihre Bewerbungen vorzubereiten, und es für sie schon von daher keinen unzumutbaren Unterschied macht, ob sie ihre Bewerbungen einige wenige Wochen früher oder später abgegeben haben müssen.
40 
Ohne Einfluss auf die Gültigkeit von § 24 der VVO-ZVS vom 27.01.2005 ist, dass die Zulassungszahlenverordnung 2005/2006 vom 28.06.2005 im Gesetzblatt vom 08.07.2005 (GBl. S. 492) und mithin erst nach dem angegriffenen Stichtag 31.05. 2005 für eine Bewerbung zum WS 2005/2006 verkündet worden ist. Notwendig ist zwar, dass zwischen dem Erlass der ZVVO und dem Fristablauf nach § 24 VVO-ZVS eine ausreichende Zeitspanne liegt, die dem Bewerber für Kapazitätsprüfungen und Überlegungen Raum lässt, und dies hinsichtlich des WS 2005/2006 ersichtlich nicht der Fall war (vgl. Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Dies berührt aber nicht die allgemeine Gültigkeit des insoweit anzuwendenden § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 VVO-ZVS, sondern ist mit Blick auf das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung allenfalls eine Frage seiner zulässigen Anwendung im Einzelfall.
41 
2.5 Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Vorschrift gewährleistet nicht den sachlichen Bestand oder Inhalt einer als verletzt behaupteten Rechtsstellung, hier des Anspruchs auf Zulassung zum Studium als Teilhaberecht nach Art. 12 Abs. 1 GG in Verb. mit Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 19. Abs. 4 GG gewährt nicht selbst Rechte, sondern setzt zu schützende Rechte voraus.Allerdings können sich aus Art. 19 Abs. 4 GG Vorwirkungen auf die Ausgestaltung des dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerten Verwaltungsverfahrens ergeben: Dieses darf nicht so angelegt werden, den gerichtlichen Rechtsschutz zu vereiteln oder unzumutbar zu erschweren. Daraus ergeben sich in erster Linie Anforderungen an das Verhalten der Verwaltungsbehörde im Verwaltungsverfahren selbst - etwa nicht den Bürger über seine gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten irrezuleiten oder spätere Nachprüfungsmöglichkeiten des Gerichts auszuschalten. In Bezug auf ein Verhalten des Bürgers im Verwaltungsverfahren, das eine Einschränkung oder den Verlust materieller Abwehransprüche oder Teilhaberechte zur Folge hat, dürfen solche Ausschlussnormen auch insoweit keine unzumutbaren Erschwerungen für den Zugang zu den Gerichten bewirken, als es darum geht, dem Bürger den Rechtsweg für ein Begehren zu eröffnen, mit dem er im konkreten Fall festgestellt wissen will, dass seine Rechte nach Maßgabe der Ausschlussnorm nicht eingeschränkt worden oder erloschen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005, a.a.O.; Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 107). § 24 VVO-ZVS schränkt den Zugang zu den Gerichten für ein derartiges Rechtsschutzbegehren aber nicht ein.
42 
2.6 Der im Hinblick auf eine etwaige Ungleichbehandlung deutscher Studienbewerber  in der mündlichen Verhandlung noch angesprochene § 23 VVO-ZVS, der nicht in den Regelungsbereich des § 3 Abs. 2 VVO-ZVS einbezogen sei, regelt einen völlig anderen Sachverhalt, nämlich die besonders geregelte Zulassung ausländischer Staatsangehöriger, die nicht nach § 2 Deutschen gleichgestellt sind, im Rahmen der Quote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVO-ZVS. Einen etwaigen Teilhabeanspruch im vorgenannten Sinne außerhalb dieser Quote oder außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl besitzen solche ausländischen Staatsangehörigen auch mit Blick auf Art. 11 Abs. 1 LV nicht (vgl. auch § 27 Abs. 1 HRG; Beschlüsse des Senats vom 11.09.1980  - NC 9 S 464/80 -, KMK-HSchR 1980, 231 und vom 21.12.1984 - NC 9 S 1735/84 -, KMK-HSchR 1984, 1225; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 316 ff.), ungeachtet dessen, dass entgegen der Ansicht des Antragstellers auch insoweit § 24 VVO-ZVS Geltung beanspruchte.
43 
Warum sich die Nichtigkeit des § 24 VVO-ZVS schließlich wegen eines "unauflöslichen Normwiderspruchs" in § 25 VVO-ZVS ergeben soll, ist für den Senat unerfindlich. Die gegenseitig ohne weiteres zu vereinbarenden Regelungen in § 25 Abs. 1 Satz 2 einerseits und Abs. 2 Satz 2 VVO-ZVS andererseits sind an Klarheit hinsichtlich des Anwendungsbereiches der jeweiligen Norm nicht zu überbieten.
  
44 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
 
45 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
46 
Beschluss
47 
vom 21. Februar 2006
 
48 
Der Streitwert wird auf 5.000.- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
 
49 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Abweichend von § 16 gelten bei der Nutzung eines dynamischen Beschaffungssystems die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, oder im Falle einer Vorinformation nach § 38 Absatz 4 nach der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung. Sobald die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems abgesandt worden ist, gelten keine weiteren Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge.

(3) Der öffentliche Auftraggeber bewertet den Antrag eines Unternehmens auf Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem unter Zugrundelegung der Eignungskriterien innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dessen Eingang. In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn Unterlagen geprüft werden müssen oder um auf sonstige Art und Weise zu überprüfen, ob die Eignungskriterien erfüllt sind, kann die Frist auf 15 Arbeitstage verlängert werden. Wurde die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems noch nicht versandt, kann der öffentliche Auftraggeber die Frist verlängern, sofern während der verlängerten Frist keine Aufforderung zur Angebotsabgabe versandt wird. Die Fristverlängerung ist in den Vergabeunterlagen anzugeben. Jedes Unternehmen wird unverzüglich darüber informiert, ob es zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassen wurde oder nicht.

(4) Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. § 16 Absatz 6 findet Anwendung.

(5) Der öffentliche Auftraggeber kann von den zu einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bewerbern jederzeit verlangen, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Übermittlung der Aufforderung zur Angebotsabgabe eine erneute und aktualisierte Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach § 48 Absatz 3 einzureichen. § 48 Absatz 3 bis 6 findet Anwendung.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller erwarb am 14.06.2002 mit dem Bestehen der Abiturprüfung die Befähigung zum Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland. Mit Anträgen vom 06.09.2005 bewarb er sich zum Wintersemester 2005/2006 um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bei den Universitäten Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm und mit weiterem Antrag vom 15.11.2005 um eine entsprechende Zulassung zum Sommersemester 2006 bei der Universität Tübingen.
Mit am 07.09.2005 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Er hat - nach Klarstellung durch Schriftsatz vom 12.12.2005 - zuletzt beantragt,
1. § 24 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 1. Halbs. der Verordnung des Wissenschaftsministeriums des Landes Baden-Württemberg über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung-ZVS - VVO-ZVS -) vom 27.01.2005 (GBl. S. 167 ff.) - gemeint ist die Frist 31.05.2005 für Altabiturienten - war nichtig, soweit er das Vergabeverfahren des Wintersemesters 2005/2006 betraf.
2. § 24 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 1. Halbs. der Verordnung des Wissenschaftsministeriums des Landes Baden-Württemberg über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung-ZVS - VVO-ZVS -) vom 27.01.2005 (GBl. S. 167 ff.) - gemeint ist die Frist 30.11.2005 für Altabiturienten - ist nichtig, soweit er das Vergabeverfahren des Sommersemesters 2006 betrifft.
Die angegriffene Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
"§ 24:
Die Fristen des § 3 Abs. 2 gelten auch für Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird."
Der in § 24 genannte § 3 Abs. 2 lautet:
"Der Zulassungsantrag muss
10 
1. für das Sommersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres erworben wurde, bis zum 30. November des Vorjahres, andernfalls bis zum 15. Januar,
11 
2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli,
12 
bei der Zentralstelle eingegangen sein (Ausschlussfristen). Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 1."
13 
Zur Begründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Er sei ein so genannter Altabiturient. Die angegriffene Vorschrift für Altabiturienten sei jedenfalls für das hier in Frage stehende Wintersemester 2005/2006 nichtig, weil die mit der Norm gesetzte Ausschlussfrist jedenfalls für den genannten Zeitraum gegen Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG verstoße. Sie sei formell und materiell verfassungswidrig und damit nichtig. Das Setzen von Ausschlussfristen tangiere das Recht auf Hochschulzugang und sei nach der Drei-Stufen-Theorie des Bundesverfassungsgerichts zu beurteilen. Hierbei sei weiter zu berücksichtigen, dass ein Studienbewerber einen Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes habe, der durch das Aufnahmeverfahren nicht vereitelt oder unzumutbar erschwert werden dürfe. Es bestehe kein sachlich berechtigter Grund, die Frist für Anträge außerhalb festgesetzter Kapazitäten für Altabiturienten den entsprechenden Fristen für die Bewerbung bei der ZVS anzupassen. Für das Studienjahr 2005/2006 sei die ZZVO vom 28.06.2005 im Gesetzblatt vom 08.07.2005 veröffentlicht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Frist 31.05.2005 mehr als einen Monat abgelaufen gewesen. Bereits deshalb sei diese Fristenregelung auch nach der Rechtsprechung des Senats nichtig, da der Senat es für notwendig angesehen habe, dass zwischen dem Erlass der ZZVO und dem Fristablauf eine ausreichende Zeitspanne liege, die dem Bewerber für Kapazitätsprüfungen und Überlegungen Raum lasse. Im Übrigen fehle jede Sinnhaftigkeit der Übernahme der frühen ZVS-Frist, die völlig anderen Zwecken diene als die Ausschlussfrist für außerkapazitäre Anträge. Die Ausschlussfrist 15.07. habe im zentralen Vergabeverfahren der ZVS allein den Sinn angesichts der Neuregelung des Auswahlverfahrens und dessen zeitlicher Ausdehnung der ZVS mehr Zeit für die Bearbeitung der Anträge angesichts der Besonderheit des neuen Auswahlverfahrens aufgrund des 7. Hochschulrechtsänderungsgesetzes einzuräumen und die Durchführung der Auswahlverfahren der Hochschulen so rechtzeitig zu ermöglichen, dass die erfolgreichen Bewerber zeitgerecht zum Studium im Wintersemester 2005/2006 zugelassen werden können. Einen derartigen Rechtfertigungsgrund gebe es für die Anträge außerhalb der festgesetzten Kapazitäten nicht, da diese unmittelbar an die Hochschule zu richten seien und, sofern nicht ausdrücklich normativ geregelt, keine besonderen Angaben enthalten müssten. Diese Anträge würden zudem pauschal abgelehnt, zum Teil ohne dass überhaupt eine Kapazitätsberechnung vorliege. Darüber hinaus bestehe ein unauflöslicher Normwiderspruch zwischen § 25 Abs. 1 und Abs. 2 VVO-ZVS. Für den Antrag bestehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller müsse damit rechnen, dass die Verwaltungsgerichte des Landes nicht in eine Sachprüfung über die von ihm bisher in Erwartung der Senatsentscheidung zurückgehaltenen Eilanträge eintreten würden, sondern im Hinblick auf die Frist den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung zurückweisen würden, dass sich der Antragsteller nicht fristgerecht bei der Hochschule beworben habe. Auch habe die Tatsache, dass die ZVS die Bewerbungsfrist für Altabiturienten verlängert habe, keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren. Der angebliche "Nichtanwendungserlass" vom 24.05.2005 lasse die formelle und materielle Rechtswidrigkeit der Verordnung unberührt. Schließlich fehle es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung von Fristen für außerkapazitäre Anträge. § 11 des Hochschulzulassungsgesetzes betreffe nur die - hier nicht einschlägigen - §§ 6 bis 10.
14 
Der Antragsgegner beantragt,
15 
die Normenkontrollanträge abzulehnen.
16 
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Vorschriften einer Hochschulvergabeverordnung vom 24.05.2005, wie mit dem Normenkontrollantrag u.a. ebenfalls angegriffen, gebe es in Baden-Württemberg nicht. Soweit der Antragsteller die Vorschriften der VergabeVO-ZVS zur Fristenregelung für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität im Wintersemester 2005/2006 angreife, fehle dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis. Die Anträge vom 06.09.2005 datierten weit nach dem jedenfalls geltenden Stichtag 15.07.2005. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet. § 24 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 1. Halbs. VVO-ZVS verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Daran ändere auch die Bekanntmachung der Zulassungszahlenverordnung nach dem 31.05.2005 nichts. Da die frühe Frist 31.05.2005 nicht habe angewendet werden können, seien die Universitäten des Landes bereits mit e-mail vom 24.05.2005 gebeten worden, die Anträge auf Zulassung außerhalb der Kapazität frühestens dann zu bescheiden, wenn die ZZVO veröffentlicht sei. Der Verwaltungsausschuss der ZVS habe mit Beschluss vom 21.06.2005 die Frist für die sogenannten Altabiturienten für das Wintersemester 2005/2006 bis zum 15.07.2005 verlängert. Entsprechend habe sich dann auch die Frist bei Anträgen auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität verlängert (§ 24 VVO-ZVS). Über diese Frist sei der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers sowohl von den Universitäten Freiburg und Ulm als auch vom Wissenschaftsministerium informiert worden. Der in § 24 VVO-ZVS angelegte Gleichlauf der Fristen sei nicht zu beanstanden. Die Wahl des Stichtages liege auch nach der Rechtsprechung des Senats im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers, die ihre äußerste Grenze nur in dem Gebot der Zumutbarkeit für den Studienbewerber finde. Die Frist des ZVS-Vergabeverfahrens sei im Kreis der Studienbewerber allgemein bekannt. Von daher liege es nahe, wie bisher auch weiterhin an die Bewerberstichtage des ordentlichen ZVS-Vergabeverfahrens anzuknüpfen. Dies diene der Vereinfachung des ohnehin komplexen Zulassungsverfahrens und der Übersichtlichkeit der von den Bewerbern um einen Studienplatz zu beachtenden Fristen und sei für die Bewerber auch zumutbar. § 25 VVO-ZVS beinhalte auch keinen unauflösbaren Widerspruch. In der Vorschrift sei die Geltung der jeweiligen Verordnung in eindeutiger und klarer Weise geregelt.
17 
Dem Senat liegen die Verfahrensakten des Antragsgegners vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze und die vom Senat beigezogenen Akten des Verfahrens NC 9 S 15/06 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
1. Die Anträge sind unzulässig.
19 
Die Anträge sind zwar statthaft. Bei der teilweise, nämlich soweit sie die Übernahme der Fristenregelungen des § 3 Abs. 2 für so genannte Altabiturienten betrifft, angegriffenen Vorschrift des § 24 der Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 handelt es sich um Verordnungsrecht des Antragsgegners und damit um Rechtsvorschriften im Rang unter dem Landesgesetz, deren Überprüfung im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle das baden-württembergische Landesrecht vorsieht (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AG-VwGO). Daran ändert in diesem Zusammenhang ebenso wie im Hinblick auf die erforderliche Antragsbefugnis nichts, dass sich die Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 nach ihrem § 25 Abs. 1 Satz 2 nur Geltung für die Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/2006 und zum Sommersemester 2006 beimisst und die von ihr in § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 geregelten Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, auch soweit sie vom Antragsteller ausdrücklich nicht angegriffen sind, bereits sämtliche verstrichen sind und die angegriffene Vorschrift für Bewerbungen des Antragstellers in künftigen Vergabeverfahren keine Rechtswirkungen mehr entfalten wird. Der Umstand, dass eine mögliche Rechtsverletzung nur in der Vergangenheit eingetreten sein kann, ändert an der Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag grundsätzlich nichts. Er ist vielmehr auch gegen nicht mehr geltende, insbesondere bereits aufgehobene oder durch andere ersetzte Rechtsvorschriften - einschließlich wie hier obsolet oder sonst wie funktionslos gewordener Rechtsvorschriften - im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGO zulässig, wenn und soweit sie noch Auswirkungen auf Rechtsbeziehungen in der Gegenwart haben, insbesondere noch für die Beurteilung von gegenwärtigen Rechtsverhältnissen von Bedeutung sind oder Bedeutung haben können, weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind. Entsprechendes kann etwa auch dann gelten, wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist. § 47 VwGO macht die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages auch nicht davon abhängig, dass der Antragsteller zuvor den Rechtsweg gegen etwaige ihn belastende, auf die Norm gestützte Akte der Verwaltung ausschöpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2001 - 6 CN 1/01 -, NVwZ-RR 2002, 152; Beschluss vom 02.09.1983 - 4 N 1/83 -, BVerwGE 68, 12; Beschluss vom 14.07.1978 - BVerwG 7 N 1.78 -, BVerwGE 56, 172; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Kopp, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rn. 26, 62 und 90, m.w.N.).
20 
Die Anträge sind aber deshalb unzulässig, weil dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die begehrten, auf die Geltung der Bewerbungsfristen für so genannte Altabiturienten ausdrücklich beschränkten Feststellungen, dass die Norm, was ihre Geltung sowohl für das Wintersemester 2005/2006 als auch für das Sommersemester 2006 betrifft, ungültig war oder ist, fehlt.
21 
Das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ist - wie sich auch aus Abs. 2 der Vorschrift ergibt - jedenfalls, soweit es auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person eingeleitet wird, kein rein objektives Prüfungsverfahren, sondern weist auch Elemente des Individualrechtsschutzes auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30; Normenkontrollurteil des Senats vom 08.03.2005 - 9 S 2290/03 -, juris)). Das hiernach jedenfalls für den Antrag natürlicher oder juristischer Personen neben der Antragsbefugnis erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) ist nicht gegeben, wenn eine Inanspruchnahme des Gerichts sich für die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers als nutzlos darstellt, weil die Erklärung der Unwirksamkeit der Vorschrift ihm offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringt, er mithin in Fallgestaltungen der vorliegenden Art kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (mehr) vorweisen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 3/86 -, BVerwGE 78, 85; Beschluss vom 02.09.1983 - N 1.83 -, BVerwGE 68, 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Kopp, VwGO, 1. Aufl. § 47 Rn. 88 f.). Davon ist hier auszugehen. Die angegriffenen, für künftige Vergabeverfahren nicht mehr geltenden Fristenregelungen des § 24 VVO-ZVS spielen bei den (abgelehnten) Bewerbungen des Antragstellers für das Wintersemester 2005/2006 und das Sommersemester 2006 keine entscheidungserhebliche Rolle.
22 
Im Geltungsbereich der Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 hat der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben nur die Anträge vom 06.09.2005 auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester bei den Universitäten Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm im Wintersemester 2005/ 2006 bzw. vom 15.11.2005 bei der Universität Tübingen für das Sommersemester 2006 gestellt. Er hat danach zum Wintersemester 2005/2006 nicht nur die Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Halbsatz VVO-ZVS (31.05.2005), sondern auch die von ihm im vorliegenden Verfahren ausdrücklich nicht angegriffene Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz VVO-ZVS (15.07.2005), die der schon zuvor allgemein geltenden Fristenregelung für das Wintersemester entspricht (vgl. etwa § 3 Abs. 1 VVO-ZVS vom 01.08.2000, ), versäumt. Die von ihm angegriffene Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz VVO-ZVS (30.11.2005) für eine Bewerbung zum Sommersemester 2006 bei der Universität Tübingen hat er eingehalten. Selbst wenn die begehrten Feststellungen getroffen würden, würde sich danach die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers innerhalb des Geltungsbereiches der VVO-ZVS vom 27.01.2005 auch mit Blick auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/2006 nicht verbessern.
23 
Fristgerechte Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl hat er insoweit auch nach der zweiten Alternative des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVO-ZVS nicht gestellt und kann solche auch nicht mehr stellen. Denn von einer Erklärung der Unwirksamkeit des § 24 VVO-ZVS im angegriffenen Umfange blieben die jeweils wie in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 VVO-ZVS vorgesehenen zweiten Alternativen (Bewerbungsfristen 15. Januar bzw. 15. Juli) unberührt und ergäben nach Wegfall der jeweils ersten Alternativen (... "wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres/dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 30.11. des Vorjahres/bis zum 31. Mai, andernfalls" ...) auch für die so genannten Altabiturienten eine sinnvolle Regelung, die zudem der bisherigen für alle Bewerber außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltenden Rechtslage und mithin auch dem mutmaßlichen Willen des Normgebers entsprechen würde. Insbesondere ist gerade  nicht anzunehmen, dass der Normgeber die schon seit dem Jahre 1987 durch die Dritte Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 26.05.1987 (GBl. S. 195) eingeführten und seither - von einer wohl versehentlich erfolgten kurzen Unterbrechung vom 01.07.1993 bis zum 31.12.1993 abgesehen - beibehaltenen Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur für die Anträge so genannter Altabiturienten vollständig hätte abschaffen wollen, falls die nunmehr von ihm wegen Änderungen des ordentlichen Vergabeverfahrens auch hier vorgenommene Differenzierung hinsichtlich der Fristen keinen Bestand haben sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es dem erkennbaren Willen des Normgebers entsprechen würde, dass es dann auch für die so genannten Altabiturienten für ihre Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl letztlich bei den bisherigen Fristen 15.07. und 15.01. weiterhin bleiben soll (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2005 - 3 N 59/05 -, juris; allgemein zur Teilunwirksamkeit von Rechtsvorschriften: Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Auflage, § 47 Rn. 93; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rn. 122, jeweils m.w.N.). Dass wohl auch der Antragsteller nach dem Vortrag seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung in einem noch anhängigen gerichtlichen Verfahren auf vorläufige Zulassung zum Studium im Studienfach Humanmedizin zum WS 2005/2006 bei der Universität Heidelberg die Auffassung vertritt, diese Fristenregelungen seien für Altabiturienten bei Unwirksamkeit der angegriffenen Fristenregelungen nicht ersatzweise anwendbar mit der Folge, dass für so genannte Altabiturienten gar keine Bewerbungsfristen für Anträge außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gelten würden, rechtfertigt insoweit im vorliegenden Verfahren, das nach Vorstehendem in zulässiger Weise auf die Feststellung einer Teilunwirksamkeit des § 24 VVO-ZVS beschränkt ist, keine andere Beurteilung. Denn selbst eine im begehrten Umfange stattgebende Entscheidung im vorliegenden Verfahren würde dem Antragsteller im dortigen Verfahren nach der vorstehenden, für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses des Antragstellers im vorliegenden Verfahren maßgebenden Rechtsauffassung des Senats keinen schützenswerten rechtlichen Vorteil verschaffen, auch wenn das Verwaltungsgericht insoweit nicht an die Entscheidung des Senats - da von der Entscheidungsformel nicht umfasst - gebunden wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
24 
Auch ist derzeit noch völlig offen, ob sich der Antragsteller im sachlichen Geltungsbereich der VVO-ZVS überhaupt noch einmal um eine Zulassung zum Studium an einer Universität des Landes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bewerben wird, sei es, dass er zwischenzeitlich einen Studienplatz in Humanmedizin erhält, dass er sich in Baden-Württemberg nicht mehr bewerben wird oder dass er seinen derzeitigen Studienwunsch völlig aufgibt.
 
25 
2. Aber selbst wenn ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Antragstellers anzuerkennen ist, sind die Anträge jedenfalls unbegründet. § 24 VVO-ZVS in dem hier angegriffenen Umfange, nämlich soweit er die für die so genannten Altabiturienten geltenden Fristen des § 3 Abs. 2 VVO-ZVS (30.11. und 31.05.) auch für deren Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, übernimmt, ist formell und materiell rechtmäßig.
26 
2.1 Die Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Insbesondere ist sie in den hier maßgebenden Vorschriften auf die gesetzliche Ermächtigung in § 2 Abs. 1 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 22.03.1993 (GBl. S. 201), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.11.2004 (GBl. S. 798) - HZG -, in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 26.06.1999 (GBl. S. 401) - StV - gestützt (Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV) und nach Art. 63 Abs. 2 LV ordnungsgemäß im Gesetzblatt (GBl. 2005 S. 67) verkündet worden.
27 
2.2 Der hier allein in dem ausgeführten Umfange angegriffene § 24 VVO-ZVS hat in den genannten Vorschriften des Hochschulzulassungsgesetzes und des Staatsvertrages eine verfassungsrechtlich ausreichende und nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte Grundlage (Art. 61 Abs.1 Sätze 1 und 2 LV).
28 
Nach § 2 Abs. 1 HZG werden die Rechtsverordnungen nach Art. 16 des in der Anlage zum Hochschulzulassungsgesetz veröffentlichten Staatsvertrages vom 24.06.1999, dem der Antragsgegner mit § 1 Abs. 1 HZG zugestimmt hat, vom Wissenschaftsministerium erlassen. Nach Art. 16 Abs. 1 StV bestimmen die Länder durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien, insbesondere:
29 
... 5. den Ablauf des Bewerbungsverfahrens, insbesondere die Fälle, in denen die Bewerbungen an die Zentralstelle zu richten sind, einschließlich der Fristen,
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6. den Ablauf des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die die Fristen versäumt haben, ...
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Diese Verordnungsermächtigung für das Wissenschaftsministerium, die auch durch § 72 Abs. 2 Sätze 2 und 4 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F.d.B. vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.2004 ) - HRG - keine Einschränkung erfahren hat, schließt Regelungen über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen des ersten Fachsemesters für in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge, die bei der Festsetzung der Zulassungszahl nicht berücksichtigt wurden, ein. Ein zusätzlicher Rückgriff auf die Ermächtigung in § 11 Abs. 1 HZG ist nicht erforderlich. Er wäre vom Verordnungsgeber der Vergabeverordnung-ZVS auch weder gewollt, noch wäre er zulässig. Diese Verordnungsermächtigung betrifft nur Regelungen zur Studienplatzvergabe nach den §§ 6 bis 10 HZG, also die Vergabe von Studienplätzen für Studiengänge, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind oder von Studienplätzen in höheren Fachsemestern, wenn in einem Studiengang Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt sind. Entsprechende Regelungen hierzu sind ausschließlich in der hier nicht in Streit stehenden Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 (GBl. S. 63; zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.05.2005 ) - Hochschulvergabeverordnung - HVVO - getroffen (so schon Urteil des Senats vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 -, DVBl. 1988, 406).
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Zur Klärung von Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Ermächtigung im Sinne des Art. 61 Abs. 1 LV, die sich teilweise überschneiden und deshalb nicht isoliert und ohne Bezug aufeinander betrachtet werden dürfen, sind auch ihr Sinnzusammenhang mit anderen Normen und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, sowie u.U. die Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 23.08.1977 - IX 2525/76 -, KMK-HSchR 1978, 12). Die gemeinsamen Regelungen der Länder in den Staatsverträgen seit dem ersten Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.10.1972 gehen ebenso wie die Regelungen der einzelnen Hochschulzulassungsgesetze und Rechtsverordnungen hierzu letztlich auf das so genannte  "Numerus-clausus-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.1972 (BVerfGE 33, 303) zurück. Nach dieser und seither ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa auch das so genannte "Zweite Numerus-clausus-Urteil" vom 08.02.1977, BVerfGE 43, 291 oder jüngst etwa Kammerbeschluss vom 21.07.2005 - 1 BvR 584/05 -, juris) bleibt es auch im modernen Sozialstaat der nicht einklagbaren Entscheidung des Gesetzgebers überlassen, ob und wieweit er im Rahmen darreichender Verwaltung Teilhaberechte gewähren will. Gleichwohl können sich, wenn der Staat gewisse Ausbildungseinrichtungen geschaffen hat, aus dem Gleichheitssatz in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip Ansprüche auf Zutritt zu diesen Einrichtungen ergeben. Wird danach der Zulassungsanspruch eines jeden hochschulreifen Staatsbürgers zu einem Studium seiner Wahl als solches Teilhaberecht aufgefasst, dann folgt seine Beschränkbarkeit zwar daraus, dass Teilhaberechte unter dem Vorbehalt des Möglichen stehen und notwendig regelungsbedürftig sind (vgl. auch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung sind danach aber nur verfassungsgemäß, wenn sie in den Grenzen des unbedingt erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden und wenn die Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgen. Die wesentlichen Entscheidungen über die Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen und über die anzuwendenden Auswahlkriterien hat dabei der Gesetzgeber selbst zu treffen, wobei das Bundesverfassungsgericht auch mit Blick auf die schwierigen kompetenzrechtlichen Abgrenzungsfragen auf die gemeinsame Verantwortung von Bund und Ländern für die Verteilung aller freien Studienplätze durch eine überregionale Stelle unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien hingewiesen hat. Dies führte - mangels damaliger bundesrechtlicher Regelung - zunächst zum Staatsvertrag vom  20.10.1972, mit dem auch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet wurde, und nach Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes des Bundes am 30.01.1976, mit dem der Bund von seiner Rahmengesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet der Grundsätze des Hochschulwesens (Art. 75 Nr. 1a GG) Gebrauch machte und dabei teilweise auch Vollregelungen mit unmittelbarer Wirkung traf (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 08.02.1977, a.a.O.) und nach wie vor trifft, zum Staatsvertrag vom 23.06.1978 sowie den weiteren Folgeverträgen bis hin zum derzeit noch gültigen Staatsvertrag vom 24.06.1999. Für Regelungen zur Durchführung des Zulassungsverfahrens sind freilich ausschließlich die Länder zuständig. Dem Bund steht keine Verwaltungskompetenz in Hochschulzulassungsfragen zu (vgl. zu den kompetenzrechtlichen Fragen: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, Einleitung 8.b), S. 33 ff., m.w.N; neuerdings zum 5. und zum 6.HRGÄndG: BVerfG, Urteil vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, BVerfGE 111, 226, und Urteil vom 26.01.2005 - 2 BvF 1/03 -, NJW 2005, 493).   
33 
Zutreffend ist zwar, dass sich die Regelungen des Staatsvertrages vom 24.06.1999 auch in der Modifikation durch § 72 Abs. 2 Satz 2 in Verb. mit §§ 30 Abs. 3, 31 Abs. 3, 32 Abs. 3 und 4, 34 und 35 HRG in der ab 04.09.2004 geltenden Fassung des 7.HRGÄndG in erster Linie mit den Aufgaben der Zentralstelle, ihrer Rechtsstellung und  ihren Organen sowie für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogene Studiengänge mit den Grundsätzen der Kapazitätsermittlung und der Festsetzung von Zulassungszahlen und die durchzuführenden Verteilungs- und Auswahlverfahren  für solche Studienplätze befassen (vgl. aber auch Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StV; § 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG) und dass das diesbezügliche Vergaberecht grundsätzlich davon ausgeht (vgl. § 29 Abs. 2 HRG; Art. 7 Abs. 1 StV), sämtliche Studienplätze solcher Studiengänge seien unter pflichtgemäßer Ausnutzung der Kapazitäten erfasst und in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen worden. Ferner trifft  es für die Frage der Zuständigkeit zur Vergabe der Studienplätze keine Vorsorge durch ausdrückliche entsprechende Regelungen für den Fall, dass erst in einem Rechtsstreit unausgenutzte Kapazitäten nachgewiesen werden (zu letzterem schon BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 - u.a., BVerfGE 39, 276, unter Hinweis auf den Beschluss des 4. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 21.05.1974 - IV 1298/73 -, NJW 1974, 1211, zu § 24 der VergabeVO vom 29.05.1973 ). Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Länder bei Abschluss des Staatsvertrages vom 24.06.1999 und mithin auch der Landesgesetzgeber bei Erlass des Hochschulzulassungsgesetzes solche durch die Festsetzung einer zu niedrigen Zulassungszahl unberücksichtigt gebliebene, so genannte verschwiegene Studienplätze (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93/77 -, BVerwGE 60, 25) überhaupt nicht im Blick hatten (so aber Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.11.1999 - NC 2 S 73/99 -). Vielmehr war es im Hinblick auf das erste "Numerus-clausus-Urteil" ja gerade Sinn und Zweck der staatsvertraglichen Regelungen seit 1972, die vom Bundesverfassungsgericht - zur bestmöglichen Verwirklichung des aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Teilhaberechts auf Zulassung zum Studium - geforderte gesetzgeberische Aufgabe, ein Zulassungsverfahren zu schaffen, das unter vollständiger Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität eine Verteilung aller freien Studienplätze sicherstellt, zu bewältigen. Hierzu gehört aber auch die Verteilung all jener Studienplätze, die sich nach verordnungsrechtlicher Festsetzung der Zulassungszahl nach einer nochmaligen ggf. gerichtlichen Überprüfung unter erst nunmehr vollständiger rechnerischer Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität als so genannte Restkapazität feststellen lassen (vgl. auch § 5 Abs. 2 und 3 KapVO VII), auch wenn insoweit nicht unbedingt erforderlich ist, die Zuteilung dieser Studienplätze bei der ZVS zu zentralisieren. Denn gleichwohl handelt es sich bei diesen Studienplätzen, die außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellt werden, um Studienplätze innerhalb der tatsächlich vorhandenen Ausbildungskapazität, deren Verteilung an vorhandene Studienbewerber das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot gebietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975, a.a.O.; Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258). Ausgehend hiervon können Art. 16 Abs. 1 Nr. 5 und 6 StV, an die § 2 Abs. 1 HZG ebenfalls anknüpft, ohne weiteres so verstanden werden, dass sie verordnungsrechtliche Regelungen der Länder, insbesondere Bewerbungsfristen, auch für solche Studienplätze vorsehen, die bei der Festsetzung der entsprechenden Zulassungszahl nicht berücksichtigt wurden und demzufolge in das ordentliche Vergabeverfahren, insbesondere auch das des Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StV, nicht einbezogen waren (in diesem Sinne bereits Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O., zur vergleichbaren Ermächtigungsnorm des § 11 HZG in der damals maßgebenden Fassung).
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Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber des Hochschulzulassungsgesetzes die in § 24 VVO-ZVS konkret normierten Ausschlussfristen im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG selbst hätte bestimmen müssen. Die Vorschrift lässt Einschränkungen und Regelungen des Grundrechts der Berufs- und Ausbildungsfreiheit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu. Dabei ist allerdings zu beachten, dass - abgesehen von den besonderen Delegationsvoraussetzungen der Art. 61 LV und 80 GG - der Gesetzgeber die grundlegenden Entscheidungen selbst zu treffen und zu verantworten hat. Für das Kapazitätsbestimmungsrecht bedeutet das seine Pflicht, die wesentlichen Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen selbst zu regeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972, a.a.O.). Dem wird jedoch das ländereinheitliche System der Kapazitätsbestimmung und Studienplatzvergabe durch Rechtsverordnungen auf der Grundlage der Leitregeln des Staatsvertrages, der den Rang eines Landesgesetzes hat (§ 1 HZG; vgl. Normenkontrollbeschluss des Senats vom 08.04.1976 - IX 54/76 -, ESVGH 27, 50), gerecht (vgl. Urteil des Senats vom 23.08.1977, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352 und Urteil vom 13.10.1976 - 1 BvR 135/75 -, BVerfGE 43, 34; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531, m.w.N.). Dies gilt auch für die hier in Rede stehenden Ausschlussfristen, die als solche durch den Gesetzgeber grundsätzlich vorgesehen sind (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2005, a.a.O.).
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2.3 Inhaltlich sind die Regelungen des § 24 VVO-ZVS unter dem Gesichtspunkt der Bundeseinheitlichkeit nicht schon deshalb zu beanstanden, weil andere Bundesländer solche Regelungen nach dem Vortrag des Antragstellers nicht getroffen haben (§ 1 HZG in Verb. mit Art. 16 Abs. 2 StV, § 72 Abs. 2 Satz 4 HRG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, a.a.O.) ist für die Verteilung von außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellter Restkapazität eine zentrale Vergabe zwar rechtspolitisch wünschenswert, wird aber von der Verfassung nicht gefordert (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93.77 -, BVerwGE 60, 25).
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2.4 Auch sonst sind die angegriffenen Bewerbungsfristregelungen des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 VVO-ZVS materiell nicht zu beanstanden. Mit ihnen wird die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig erschwert.
37 
Die Rechtsordnung verbietet nicht, die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 mit zumutbaren formellen Anforderungen zu verbinden. Das Gebot zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung besteht nur im Rahmen der Durchsetzung subjektiver Rechte; vor diesem Gebot haben zumutbare und angemessene verfahrensmäßige Anforderungen deshalb durchweg Bestand. So ist das Setzen von materiellen Ausschlussfristen, innerhalb deren ein Studienplatzbewerber seine Anträge und Unterlagen im ordentlichen Vergabeverfahren einreichen muss, seit jeher als sachgerecht und notwendig anerkannt, weil das Vergabeverfahren nur auf der Grundlage einer zu einem bestimmten Zeitpunkt einheitlich feststehenden Datenbasis durchgeführt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.03.1976 - VII B 132.75 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 46; Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 25/81 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 5; OVG NW, Urteil vom 05.05.1981 - 16 A 1507/80 -, NJW 1982, 301; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, § 3 Vergabeverordnung Rn. 1; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 03.11.1982 - 1 BvR 900/78 u.a. -, BVerfGE 62, 117). Entsprechendes gilt nach der ständigen Rechtssprechung des Senats aber auch für die Einführung eines Stichtages für die Bewerbungen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl im Rahmen von Bewerbungen nach der Hochschulvergabeverordnung (vgl. Urteil vom 13.10.1987, a.a.O.; vgl. auch  Beschluss vom 22.06.1993 - NC 9 S 59/93 -, KMK-HSchR/NF 11C Nr. 7; Beschluss vom 12.04.1995 - NC 9 S 17/95 -; jeweils zu § 3 Abs. 1 Satz 2 HVVO). Hieran ist im vorliegenden Verfahren zur vergleichbaren Fristbestimmung der VVO-ZVS festzuhalten, zumal das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG mit Blick auf das Gebot zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung in Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht weiter reichen kann als im ordentlichen Vergabeverfahren. Auch hiermit verfolgt der Normgeber den sachgerechten Zweck, so frühzeitig eine geschlossene Bewerberkonkurrenz zu bilden, dass die Bewerbungsverfahren von der Hochschule frühzeitig beschieden und auch die gerichtlichen Verfahren so rechtzeitig abgewickelt werden können, dass eine Aufnahme des Studiums auch tatsächlich wie beantragt zu Beginn des Bewerbungssemesters möglich ist. Bezweckt ist offenbar, dass freie Ausbildungsplätze nicht nur mit zeitlicher Verzögerung und ohne zeitlichen Zusammenhang zum Bewerbungssemester genutzt werden, sondern dann genutzt werden, wenn sie tatsächlich - nämlich im Bewerbungssemester - verfügbar sind, um so dem Gebot der Kapazitätsausschöpfung am ehesten gerecht zu werden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005, a.a.O.). Dies lässt sich aber nur verwirklichen, wenn der Bewerbungsstichtag zu einem frühen Zeitpunkt vor Semesterbeginn festgelegt wird. Danach liegt es nahe und ist nicht zu beanstanden, den Stichtag zu wählen, der auch im ordentlichen Vergabeverfahren gilt, zumal dieser Stichtag im Kreis der Studienbewerber einen allgemeinen Bekanntheitsgrad besitzt und deshalb die Gefahr nicht ausreichender rechtzeitiger Bewerbungen um eventuelle Studienplätze außerhalb der festgestellten Zulassungszahl - wie die Erfahrung mit entsprechenden früheren Fristenregelungen gezeigt hat - nicht besteht und damit dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung Genüge getan ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982, a.a.O.; Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Im Übrigen werden so die Hochschulen frühzeitig in die Lage versetzt, sich bei berechtigt scheinenden Einwendungen nochmals kritisch mit ihren Kapazitätsberechnungen (§ 30 Abs. 2 HRG) auseinander zu setzen und diese ggf. noch im Verlauf des ordentlichen Vergabeverfahrens zu korrigieren (§ 5 Abs. 3 KapVO VII; vgl. auch Beschluss des Senats vom 31.01.2003 - NC 9 S 46/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500 zum Einbezug nicht erfasster Studienplätze in das ordentliche Vergabeverfahren ohne förmliche Neufestsetzung im Wege einer Änderung der Zulassungszahlen-Verordnung), was ggf. auch (Doppel-)Bewerbern um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl eine desto höhere Auswahlchance einräumt, als ihre Rangziffer besser ist als die anderer Bewerber. Dies trägt in besonderem Maße dem Umstand Rechnung, dass neben dem Zulassungsanspruch auch der Rangziffer eine wesentliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, da sie eine möglichst gerechte Bewerberauswahl im Lichte des Gleichheitssatzes bezweckt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, a.a.O.).
38 
Eine unzumutbare Obliegenheit ist mit der erforderlichen Einhaltung der Bewerbungsfrist für den Studienbewerber außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht verbunden. Das zwingt den Studienbewerber zwar dazu, sich gleichzeitig im ordentlichen Vergabeverfahren - sei es bei der ZVS, sei es bei den Hochschulen - und im Verfahren zur Auskehrung von Kapazitätsresten bei den Hochschulen zu bewerben (vgl. Beschluss des Senats vom 22.06.1993, a.a.O.). Eine solche Doppelbewerbung ist aber dem Studienbewerber zuzumuten., weil damit nur ein geringer Aufwand verbunden ist. Erfolgt eine Zulassung im ordentlichen Vergabeverfahren, so erübrigt sich eine Weiterverfolgung des Begehrens auf Zulassung außerhalb der Zulassungszahl. Der Aufwand für den fehlgeschlagenen Bewerbungsversuch ist aber für den Studienbewerber gering (vgl. Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Zwar muss er ggf. gegen einen den Antrag ablehnenden Bescheid der Hochschule zur Vermeidung des Eintritts der Bestandskraft bereits vor Abschluss des ordentlichen Vergabeverfahrens Klage erheben, womit auch im Falle der späteren Entbehrlichkeit der weiteren Durchführung eines Klageverfahrens ein gewisses Kostenrisiko verbunden ist. Dieses Kostenrisiko ist aber der gerichtlichen Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche allgemein immanent und nicht geeignet, die im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers bei der Wahl des maßgeblichen Stichtages für ausschlaggebend gehaltenen Gesichtspunkte in Frage zu stellen.
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An dieser Beurteilung ändert sich mit Blick auf die nunmehr gestaffelten Bewerbungsfristen mit einer Vorverlegung der Stichtage um wenige Wochen für so genannte Altabiturienten im ordentlichen Vergabeverfahren nichts. Der Antragsteller stellt zutreffend die Rechtfertigung für die Änderung der Bewerbungsfristen im zentralen Vergabeverfahren, "angesichts der Neuregelung des Auswahlverfahrens und dessen zeitlicher Ausdehnung der ZVS mehr Zeit für die Bearbeitung der Anträge angesichts der Besonderheit des neuen Auswahlverfahrens aufgrund des 7. Hochschulrechtsänderungsgesetzes einzuräumen und die Durchführung der Auswahlverfahren der Hochschulen - vgl. § 10 VVO-ZVS - so rechtzeitig zu ermöglichen, dass die erfolgreichen Bewerber zeitgerecht zum Studium im WS 2005/2006 zugelassen werden können", selbst nicht in Frage. Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen. Dann aber ist es nach Vorstehendem schon deshalb sachgerecht und entspricht dem Gebot der Kapazitätsausschöpfung, die Bewerbungsfrist für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht zuletzt zur Vermeidung unterschiedlicher Fristen diesen teilweise neuen Stichtagen auch insoweit anzupassen, als sie die Bewerbungen von so genannten Altabiturienten betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982, a.a.O.), zumal gerade diese ausreichend Zeit zur Verfügung haben, sich auf ihre Bewerbungen vorzubereiten, und es für sie schon von daher keinen unzumutbaren Unterschied macht, ob sie ihre Bewerbungen einige wenige Wochen früher oder später abgegeben haben müssen.
40 
Ohne Einfluss auf die Gültigkeit von § 24 der VVO-ZVS vom 27.01.2005 ist, dass die Zulassungszahlenverordnung 2005/2006 vom 28.06.2005 im Gesetzblatt vom 08.07.2005 (GBl. S. 492) und mithin erst nach dem angegriffenen Stichtag 31.05. 2005 für eine Bewerbung zum WS 2005/2006 verkündet worden ist. Notwendig ist zwar, dass zwischen dem Erlass der ZVVO und dem Fristablauf nach § 24 VVO-ZVS eine ausreichende Zeitspanne liegt, die dem Bewerber für Kapazitätsprüfungen und Überlegungen Raum lässt, und dies hinsichtlich des WS 2005/2006 ersichtlich nicht der Fall war (vgl. Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Dies berührt aber nicht die allgemeine Gültigkeit des insoweit anzuwendenden § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 VVO-ZVS, sondern ist mit Blick auf das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung allenfalls eine Frage seiner zulässigen Anwendung im Einzelfall.
41 
2.5 Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Vorschrift gewährleistet nicht den sachlichen Bestand oder Inhalt einer als verletzt behaupteten Rechtsstellung, hier des Anspruchs auf Zulassung zum Studium als Teilhaberecht nach Art. 12 Abs. 1 GG in Verb. mit Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 19. Abs. 4 GG gewährt nicht selbst Rechte, sondern setzt zu schützende Rechte voraus.Allerdings können sich aus Art. 19 Abs. 4 GG Vorwirkungen auf die Ausgestaltung des dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerten Verwaltungsverfahrens ergeben: Dieses darf nicht so angelegt werden, den gerichtlichen Rechtsschutz zu vereiteln oder unzumutbar zu erschweren. Daraus ergeben sich in erster Linie Anforderungen an das Verhalten der Verwaltungsbehörde im Verwaltungsverfahren selbst - etwa nicht den Bürger über seine gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten irrezuleiten oder spätere Nachprüfungsmöglichkeiten des Gerichts auszuschalten. In Bezug auf ein Verhalten des Bürgers im Verwaltungsverfahren, das eine Einschränkung oder den Verlust materieller Abwehransprüche oder Teilhaberechte zur Folge hat, dürfen solche Ausschlussnormen auch insoweit keine unzumutbaren Erschwerungen für den Zugang zu den Gerichten bewirken, als es darum geht, dem Bürger den Rechtsweg für ein Begehren zu eröffnen, mit dem er im konkreten Fall festgestellt wissen will, dass seine Rechte nach Maßgabe der Ausschlussnorm nicht eingeschränkt worden oder erloschen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005, a.a.O.; Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 107). § 24 VVO-ZVS schränkt den Zugang zu den Gerichten für ein derartiges Rechtsschutzbegehren aber nicht ein.
42 
2.6 Der im Hinblick auf eine etwaige Ungleichbehandlung deutscher Studienbewerber  in der mündlichen Verhandlung noch angesprochene § 23 VVO-ZVS, der nicht in den Regelungsbereich des § 3 Abs. 2 VVO-ZVS einbezogen sei, regelt einen völlig anderen Sachverhalt, nämlich die besonders geregelte Zulassung ausländischer Staatsangehöriger, die nicht nach § 2 Deutschen gleichgestellt sind, im Rahmen der Quote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVO-ZVS. Einen etwaigen Teilhabeanspruch im vorgenannten Sinne außerhalb dieser Quote oder außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl besitzen solche ausländischen Staatsangehörigen auch mit Blick auf Art. 11 Abs. 1 LV nicht (vgl. auch § 27 Abs. 1 HRG; Beschlüsse des Senats vom 11.09.1980  - NC 9 S 464/80 -, KMK-HSchR 1980, 231 und vom 21.12.1984 - NC 9 S 1735/84 -, KMK-HSchR 1984, 1225; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 316 ff.), ungeachtet dessen, dass entgegen der Ansicht des Antragstellers auch insoweit § 24 VVO-ZVS Geltung beanspruchte.
43 
Warum sich die Nichtigkeit des § 24 VVO-ZVS schließlich wegen eines "unauflöslichen Normwiderspruchs" in § 25 VVO-ZVS ergeben soll, ist für den Senat unerfindlich. Die gegenseitig ohne weiteres zu vereinbarenden Regelungen in § 25 Abs. 1 Satz 2 einerseits und Abs. 2 Satz 2 VVO-ZVS andererseits sind an Klarheit hinsichtlich des Anwendungsbereiches der jeweiligen Norm nicht zu überbieten.
  
44 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
 
45 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
46 
Beschluss
47 
vom 21. Februar 2006
 
48 
Der Streitwert wird auf 5.000.- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
 
49 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
1. Die Anträge sind unzulässig.
19 
Die Anträge sind zwar statthaft. Bei der teilweise, nämlich soweit sie die Übernahme der Fristenregelungen des § 3 Abs. 2 für so genannte Altabiturienten betrifft, angegriffenen Vorschrift des § 24 der Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 handelt es sich um Verordnungsrecht des Antragsgegners und damit um Rechtsvorschriften im Rang unter dem Landesgesetz, deren Überprüfung im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle das baden-württembergische Landesrecht vorsieht (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AG-VwGO). Daran ändert in diesem Zusammenhang ebenso wie im Hinblick auf die erforderliche Antragsbefugnis nichts, dass sich die Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 nach ihrem § 25 Abs. 1 Satz 2 nur Geltung für die Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/2006 und zum Sommersemester 2006 beimisst und die von ihr in § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 geregelten Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, auch soweit sie vom Antragsteller ausdrücklich nicht angegriffen sind, bereits sämtliche verstrichen sind und die angegriffene Vorschrift für Bewerbungen des Antragstellers in künftigen Vergabeverfahren keine Rechtswirkungen mehr entfalten wird. Der Umstand, dass eine mögliche Rechtsverletzung nur in der Vergangenheit eingetreten sein kann, ändert an der Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag grundsätzlich nichts. Er ist vielmehr auch gegen nicht mehr geltende, insbesondere bereits aufgehobene oder durch andere ersetzte Rechtsvorschriften - einschließlich wie hier obsolet oder sonst wie funktionslos gewordener Rechtsvorschriften - im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGO zulässig, wenn und soweit sie noch Auswirkungen auf Rechtsbeziehungen in der Gegenwart haben, insbesondere noch für die Beurteilung von gegenwärtigen Rechtsverhältnissen von Bedeutung sind oder Bedeutung haben können, weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind. Entsprechendes kann etwa auch dann gelten, wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist. § 47 VwGO macht die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages auch nicht davon abhängig, dass der Antragsteller zuvor den Rechtsweg gegen etwaige ihn belastende, auf die Norm gestützte Akte der Verwaltung ausschöpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2001 - 6 CN 1/01 -, NVwZ-RR 2002, 152; Beschluss vom 02.09.1983 - 4 N 1/83 -, BVerwGE 68, 12; Beschluss vom 14.07.1978 - BVerwG 7 N 1.78 -, BVerwGE 56, 172; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Kopp, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rn. 26, 62 und 90, m.w.N.).
20 
Die Anträge sind aber deshalb unzulässig, weil dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die begehrten, auf die Geltung der Bewerbungsfristen für so genannte Altabiturienten ausdrücklich beschränkten Feststellungen, dass die Norm, was ihre Geltung sowohl für das Wintersemester 2005/2006 als auch für das Sommersemester 2006 betrifft, ungültig war oder ist, fehlt.
21 
Das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ist - wie sich auch aus Abs. 2 der Vorschrift ergibt - jedenfalls, soweit es auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person eingeleitet wird, kein rein objektives Prüfungsverfahren, sondern weist auch Elemente des Individualrechtsschutzes auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30; Normenkontrollurteil des Senats vom 08.03.2005 - 9 S 2290/03 -, juris)). Das hiernach jedenfalls für den Antrag natürlicher oder juristischer Personen neben der Antragsbefugnis erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) ist nicht gegeben, wenn eine Inanspruchnahme des Gerichts sich für die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers als nutzlos darstellt, weil die Erklärung der Unwirksamkeit der Vorschrift ihm offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringt, er mithin in Fallgestaltungen der vorliegenden Art kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (mehr) vorweisen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 3/86 -, BVerwGE 78, 85; Beschluss vom 02.09.1983 - N 1.83 -, BVerwGE 68, 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Kopp, VwGO, 1. Aufl. § 47 Rn. 88 f.). Davon ist hier auszugehen. Die angegriffenen, für künftige Vergabeverfahren nicht mehr geltenden Fristenregelungen des § 24 VVO-ZVS spielen bei den (abgelehnten) Bewerbungen des Antragstellers für das Wintersemester 2005/2006 und das Sommersemester 2006 keine entscheidungserhebliche Rolle.
22 
Im Geltungsbereich der Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 hat der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben nur die Anträge vom 06.09.2005 auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester bei den Universitäten Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm im Wintersemester 2005/ 2006 bzw. vom 15.11.2005 bei der Universität Tübingen für das Sommersemester 2006 gestellt. Er hat danach zum Wintersemester 2005/2006 nicht nur die Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Halbsatz VVO-ZVS (31.05.2005), sondern auch die von ihm im vorliegenden Verfahren ausdrücklich nicht angegriffene Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz VVO-ZVS (15.07.2005), die der schon zuvor allgemein geltenden Fristenregelung für das Wintersemester entspricht (vgl. etwa § 3 Abs. 1 VVO-ZVS vom 01.08.2000, ), versäumt. Die von ihm angegriffene Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz VVO-ZVS (30.11.2005) für eine Bewerbung zum Sommersemester 2006 bei der Universität Tübingen hat er eingehalten. Selbst wenn die begehrten Feststellungen getroffen würden, würde sich danach die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers innerhalb des Geltungsbereiches der VVO-ZVS vom 27.01.2005 auch mit Blick auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/2006 nicht verbessern.
23 
Fristgerechte Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl hat er insoweit auch nach der zweiten Alternative des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVO-ZVS nicht gestellt und kann solche auch nicht mehr stellen. Denn von einer Erklärung der Unwirksamkeit des § 24 VVO-ZVS im angegriffenen Umfange blieben die jeweils wie in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 VVO-ZVS vorgesehenen zweiten Alternativen (Bewerbungsfristen 15. Januar bzw. 15. Juli) unberührt und ergäben nach Wegfall der jeweils ersten Alternativen (... "wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres/dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 30.11. des Vorjahres/bis zum 31. Mai, andernfalls" ...) auch für die so genannten Altabiturienten eine sinnvolle Regelung, die zudem der bisherigen für alle Bewerber außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltenden Rechtslage und mithin auch dem mutmaßlichen Willen des Normgebers entsprechen würde. Insbesondere ist gerade  nicht anzunehmen, dass der Normgeber die schon seit dem Jahre 1987 durch die Dritte Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 26.05.1987 (GBl. S. 195) eingeführten und seither - von einer wohl versehentlich erfolgten kurzen Unterbrechung vom 01.07.1993 bis zum 31.12.1993 abgesehen - beibehaltenen Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur für die Anträge so genannter Altabiturienten vollständig hätte abschaffen wollen, falls die nunmehr von ihm wegen Änderungen des ordentlichen Vergabeverfahrens auch hier vorgenommene Differenzierung hinsichtlich der Fristen keinen Bestand haben sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es dem erkennbaren Willen des Normgebers entsprechen würde, dass es dann auch für die so genannten Altabiturienten für ihre Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl letztlich bei den bisherigen Fristen 15.07. und 15.01. weiterhin bleiben soll (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2005 - 3 N 59/05 -, juris; allgemein zur Teilunwirksamkeit von Rechtsvorschriften: Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Auflage, § 47 Rn. 93; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rn. 122, jeweils m.w.N.). Dass wohl auch der Antragsteller nach dem Vortrag seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung in einem noch anhängigen gerichtlichen Verfahren auf vorläufige Zulassung zum Studium im Studienfach Humanmedizin zum WS 2005/2006 bei der Universität Heidelberg die Auffassung vertritt, diese Fristenregelungen seien für Altabiturienten bei Unwirksamkeit der angegriffenen Fristenregelungen nicht ersatzweise anwendbar mit der Folge, dass für so genannte Altabiturienten gar keine Bewerbungsfristen für Anträge außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gelten würden, rechtfertigt insoweit im vorliegenden Verfahren, das nach Vorstehendem in zulässiger Weise auf die Feststellung einer Teilunwirksamkeit des § 24 VVO-ZVS beschränkt ist, keine andere Beurteilung. Denn selbst eine im begehrten Umfange stattgebende Entscheidung im vorliegenden Verfahren würde dem Antragsteller im dortigen Verfahren nach der vorstehenden, für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses des Antragstellers im vorliegenden Verfahren maßgebenden Rechtsauffassung des Senats keinen schützenswerten rechtlichen Vorteil verschaffen, auch wenn das Verwaltungsgericht insoweit nicht an die Entscheidung des Senats - da von der Entscheidungsformel nicht umfasst - gebunden wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
24 
Auch ist derzeit noch völlig offen, ob sich der Antragsteller im sachlichen Geltungsbereich der VVO-ZVS überhaupt noch einmal um eine Zulassung zum Studium an einer Universität des Landes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bewerben wird, sei es, dass er zwischenzeitlich einen Studienplatz in Humanmedizin erhält, dass er sich in Baden-Württemberg nicht mehr bewerben wird oder dass er seinen derzeitigen Studienwunsch völlig aufgibt.
 
25 
2. Aber selbst wenn ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Antragstellers anzuerkennen ist, sind die Anträge jedenfalls unbegründet. § 24 VVO-ZVS in dem hier angegriffenen Umfange, nämlich soweit er die für die so genannten Altabiturienten geltenden Fristen des § 3 Abs. 2 VVO-ZVS (30.11. und 31.05.) auch für deren Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, übernimmt, ist formell und materiell rechtmäßig.
26 
2.1 Die Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Insbesondere ist sie in den hier maßgebenden Vorschriften auf die gesetzliche Ermächtigung in § 2 Abs. 1 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 22.03.1993 (GBl. S. 201), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.11.2004 (GBl. S. 798) - HZG -, in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 26.06.1999 (GBl. S. 401) - StV - gestützt (Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV) und nach Art. 63 Abs. 2 LV ordnungsgemäß im Gesetzblatt (GBl. 2005 S. 67) verkündet worden.
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2.2 Der hier allein in dem ausgeführten Umfange angegriffene § 24 VVO-ZVS hat in den genannten Vorschriften des Hochschulzulassungsgesetzes und des Staatsvertrages eine verfassungsrechtlich ausreichende und nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte Grundlage (Art. 61 Abs.1 Sätze 1 und 2 LV).
28 
Nach § 2 Abs. 1 HZG werden die Rechtsverordnungen nach Art. 16 des in der Anlage zum Hochschulzulassungsgesetz veröffentlichten Staatsvertrages vom 24.06.1999, dem der Antragsgegner mit § 1 Abs. 1 HZG zugestimmt hat, vom Wissenschaftsministerium erlassen. Nach Art. 16 Abs. 1 StV bestimmen die Länder durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien, insbesondere:
29 
... 5. den Ablauf des Bewerbungsverfahrens, insbesondere die Fälle, in denen die Bewerbungen an die Zentralstelle zu richten sind, einschließlich der Fristen,
30 
6. den Ablauf des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die die Fristen versäumt haben, ...
31 
Diese Verordnungsermächtigung für das Wissenschaftsministerium, die auch durch § 72 Abs. 2 Sätze 2 und 4 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F.d.B. vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.2004 ) - HRG - keine Einschränkung erfahren hat, schließt Regelungen über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen des ersten Fachsemesters für in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge, die bei der Festsetzung der Zulassungszahl nicht berücksichtigt wurden, ein. Ein zusätzlicher Rückgriff auf die Ermächtigung in § 11 Abs. 1 HZG ist nicht erforderlich. Er wäre vom Verordnungsgeber der Vergabeverordnung-ZVS auch weder gewollt, noch wäre er zulässig. Diese Verordnungsermächtigung betrifft nur Regelungen zur Studienplatzvergabe nach den §§ 6 bis 10 HZG, also die Vergabe von Studienplätzen für Studiengänge, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind oder von Studienplätzen in höheren Fachsemestern, wenn in einem Studiengang Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt sind. Entsprechende Regelungen hierzu sind ausschließlich in der hier nicht in Streit stehenden Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 (GBl. S. 63; zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.05.2005 ) - Hochschulvergabeverordnung - HVVO - getroffen (so schon Urteil des Senats vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 -, DVBl. 1988, 406).
32 
Zur Klärung von Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Ermächtigung im Sinne des Art. 61 Abs. 1 LV, die sich teilweise überschneiden und deshalb nicht isoliert und ohne Bezug aufeinander betrachtet werden dürfen, sind auch ihr Sinnzusammenhang mit anderen Normen und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, sowie u.U. die Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 23.08.1977 - IX 2525/76 -, KMK-HSchR 1978, 12). Die gemeinsamen Regelungen der Länder in den Staatsverträgen seit dem ersten Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.10.1972 gehen ebenso wie die Regelungen der einzelnen Hochschulzulassungsgesetze und Rechtsverordnungen hierzu letztlich auf das so genannte  "Numerus-clausus-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.1972 (BVerfGE 33, 303) zurück. Nach dieser und seither ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa auch das so genannte "Zweite Numerus-clausus-Urteil" vom 08.02.1977, BVerfGE 43, 291 oder jüngst etwa Kammerbeschluss vom 21.07.2005 - 1 BvR 584/05 -, juris) bleibt es auch im modernen Sozialstaat der nicht einklagbaren Entscheidung des Gesetzgebers überlassen, ob und wieweit er im Rahmen darreichender Verwaltung Teilhaberechte gewähren will. Gleichwohl können sich, wenn der Staat gewisse Ausbildungseinrichtungen geschaffen hat, aus dem Gleichheitssatz in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip Ansprüche auf Zutritt zu diesen Einrichtungen ergeben. Wird danach der Zulassungsanspruch eines jeden hochschulreifen Staatsbürgers zu einem Studium seiner Wahl als solches Teilhaberecht aufgefasst, dann folgt seine Beschränkbarkeit zwar daraus, dass Teilhaberechte unter dem Vorbehalt des Möglichen stehen und notwendig regelungsbedürftig sind (vgl. auch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung sind danach aber nur verfassungsgemäß, wenn sie in den Grenzen des unbedingt erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden und wenn die Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgen. Die wesentlichen Entscheidungen über die Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen und über die anzuwendenden Auswahlkriterien hat dabei der Gesetzgeber selbst zu treffen, wobei das Bundesverfassungsgericht auch mit Blick auf die schwierigen kompetenzrechtlichen Abgrenzungsfragen auf die gemeinsame Verantwortung von Bund und Ländern für die Verteilung aller freien Studienplätze durch eine überregionale Stelle unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien hingewiesen hat. Dies führte - mangels damaliger bundesrechtlicher Regelung - zunächst zum Staatsvertrag vom  20.10.1972, mit dem auch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet wurde, und nach Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes des Bundes am 30.01.1976, mit dem der Bund von seiner Rahmengesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet der Grundsätze des Hochschulwesens (Art. 75 Nr. 1a GG) Gebrauch machte und dabei teilweise auch Vollregelungen mit unmittelbarer Wirkung traf (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 08.02.1977, a.a.O.) und nach wie vor trifft, zum Staatsvertrag vom 23.06.1978 sowie den weiteren Folgeverträgen bis hin zum derzeit noch gültigen Staatsvertrag vom 24.06.1999. Für Regelungen zur Durchführung des Zulassungsverfahrens sind freilich ausschließlich die Länder zuständig. Dem Bund steht keine Verwaltungskompetenz in Hochschulzulassungsfragen zu (vgl. zu den kompetenzrechtlichen Fragen: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, Einleitung 8.b), S. 33 ff., m.w.N; neuerdings zum 5. und zum 6.HRGÄndG: BVerfG, Urteil vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, BVerfGE 111, 226, und Urteil vom 26.01.2005 - 2 BvF 1/03 -, NJW 2005, 493).   
33 
Zutreffend ist zwar, dass sich die Regelungen des Staatsvertrages vom 24.06.1999 auch in der Modifikation durch § 72 Abs. 2 Satz 2 in Verb. mit §§ 30 Abs. 3, 31 Abs. 3, 32 Abs. 3 und 4, 34 und 35 HRG in der ab 04.09.2004 geltenden Fassung des 7.HRGÄndG in erster Linie mit den Aufgaben der Zentralstelle, ihrer Rechtsstellung und  ihren Organen sowie für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogene Studiengänge mit den Grundsätzen der Kapazitätsermittlung und der Festsetzung von Zulassungszahlen und die durchzuführenden Verteilungs- und Auswahlverfahren  für solche Studienplätze befassen (vgl. aber auch Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StV; § 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG) und dass das diesbezügliche Vergaberecht grundsätzlich davon ausgeht (vgl. § 29 Abs. 2 HRG; Art. 7 Abs. 1 StV), sämtliche Studienplätze solcher Studiengänge seien unter pflichtgemäßer Ausnutzung der Kapazitäten erfasst und in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen worden. Ferner trifft  es für die Frage der Zuständigkeit zur Vergabe der Studienplätze keine Vorsorge durch ausdrückliche entsprechende Regelungen für den Fall, dass erst in einem Rechtsstreit unausgenutzte Kapazitäten nachgewiesen werden (zu letzterem schon BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 - u.a., BVerfGE 39, 276, unter Hinweis auf den Beschluss des 4. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 21.05.1974 - IV 1298/73 -, NJW 1974, 1211, zu § 24 der VergabeVO vom 29.05.1973 ). Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Länder bei Abschluss des Staatsvertrages vom 24.06.1999 und mithin auch der Landesgesetzgeber bei Erlass des Hochschulzulassungsgesetzes solche durch die Festsetzung einer zu niedrigen Zulassungszahl unberücksichtigt gebliebene, so genannte verschwiegene Studienplätze (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93/77 -, BVerwGE 60, 25) überhaupt nicht im Blick hatten (so aber Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.11.1999 - NC 2 S 73/99 -). Vielmehr war es im Hinblick auf das erste "Numerus-clausus-Urteil" ja gerade Sinn und Zweck der staatsvertraglichen Regelungen seit 1972, die vom Bundesverfassungsgericht - zur bestmöglichen Verwirklichung des aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Teilhaberechts auf Zulassung zum Studium - geforderte gesetzgeberische Aufgabe, ein Zulassungsverfahren zu schaffen, das unter vollständiger Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität eine Verteilung aller freien Studienplätze sicherstellt, zu bewältigen. Hierzu gehört aber auch die Verteilung all jener Studienplätze, die sich nach verordnungsrechtlicher Festsetzung der Zulassungszahl nach einer nochmaligen ggf. gerichtlichen Überprüfung unter erst nunmehr vollständiger rechnerischer Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität als so genannte Restkapazität feststellen lassen (vgl. auch § 5 Abs. 2 und 3 KapVO VII), auch wenn insoweit nicht unbedingt erforderlich ist, die Zuteilung dieser Studienplätze bei der ZVS zu zentralisieren. Denn gleichwohl handelt es sich bei diesen Studienplätzen, die außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellt werden, um Studienplätze innerhalb der tatsächlich vorhandenen Ausbildungskapazität, deren Verteilung an vorhandene Studienbewerber das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot gebietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975, a.a.O.; Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258). Ausgehend hiervon können Art. 16 Abs. 1 Nr. 5 und 6 StV, an die § 2 Abs. 1 HZG ebenfalls anknüpft, ohne weiteres so verstanden werden, dass sie verordnungsrechtliche Regelungen der Länder, insbesondere Bewerbungsfristen, auch für solche Studienplätze vorsehen, die bei der Festsetzung der entsprechenden Zulassungszahl nicht berücksichtigt wurden und demzufolge in das ordentliche Vergabeverfahren, insbesondere auch das des Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StV, nicht einbezogen waren (in diesem Sinne bereits Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O., zur vergleichbaren Ermächtigungsnorm des § 11 HZG in der damals maßgebenden Fassung).
34 
Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber des Hochschulzulassungsgesetzes die in § 24 VVO-ZVS konkret normierten Ausschlussfristen im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG selbst hätte bestimmen müssen. Die Vorschrift lässt Einschränkungen und Regelungen des Grundrechts der Berufs- und Ausbildungsfreiheit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu. Dabei ist allerdings zu beachten, dass - abgesehen von den besonderen Delegationsvoraussetzungen der Art. 61 LV und 80 GG - der Gesetzgeber die grundlegenden Entscheidungen selbst zu treffen und zu verantworten hat. Für das Kapazitätsbestimmungsrecht bedeutet das seine Pflicht, die wesentlichen Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen selbst zu regeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972, a.a.O.). Dem wird jedoch das ländereinheitliche System der Kapazitätsbestimmung und Studienplatzvergabe durch Rechtsverordnungen auf der Grundlage der Leitregeln des Staatsvertrages, der den Rang eines Landesgesetzes hat (§ 1 HZG; vgl. Normenkontrollbeschluss des Senats vom 08.04.1976 - IX 54/76 -, ESVGH 27, 50), gerecht (vgl. Urteil des Senats vom 23.08.1977, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352 und Urteil vom 13.10.1976 - 1 BvR 135/75 -, BVerfGE 43, 34; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531, m.w.N.). Dies gilt auch für die hier in Rede stehenden Ausschlussfristen, die als solche durch den Gesetzgeber grundsätzlich vorgesehen sind (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2005, a.a.O.).
35 
2.3 Inhaltlich sind die Regelungen des § 24 VVO-ZVS unter dem Gesichtspunkt der Bundeseinheitlichkeit nicht schon deshalb zu beanstanden, weil andere Bundesländer solche Regelungen nach dem Vortrag des Antragstellers nicht getroffen haben (§ 1 HZG in Verb. mit Art. 16 Abs. 2 StV, § 72 Abs. 2 Satz 4 HRG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, a.a.O.) ist für die Verteilung von außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellter Restkapazität eine zentrale Vergabe zwar rechtspolitisch wünschenswert, wird aber von der Verfassung nicht gefordert (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93.77 -, BVerwGE 60, 25).
36 
2.4 Auch sonst sind die angegriffenen Bewerbungsfristregelungen des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 VVO-ZVS materiell nicht zu beanstanden. Mit ihnen wird die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig erschwert.
37 
Die Rechtsordnung verbietet nicht, die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 mit zumutbaren formellen Anforderungen zu verbinden. Das Gebot zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung besteht nur im Rahmen der Durchsetzung subjektiver Rechte; vor diesem Gebot haben zumutbare und angemessene verfahrensmäßige Anforderungen deshalb durchweg Bestand. So ist das Setzen von materiellen Ausschlussfristen, innerhalb deren ein Studienplatzbewerber seine Anträge und Unterlagen im ordentlichen Vergabeverfahren einreichen muss, seit jeher als sachgerecht und notwendig anerkannt, weil das Vergabeverfahren nur auf der Grundlage einer zu einem bestimmten Zeitpunkt einheitlich feststehenden Datenbasis durchgeführt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.03.1976 - VII B 132.75 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 46; Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 25/81 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 5; OVG NW, Urteil vom 05.05.1981 - 16 A 1507/80 -, NJW 1982, 301; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, § 3 Vergabeverordnung Rn. 1; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 03.11.1982 - 1 BvR 900/78 u.a. -, BVerfGE 62, 117). Entsprechendes gilt nach der ständigen Rechtssprechung des Senats aber auch für die Einführung eines Stichtages für die Bewerbungen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl im Rahmen von Bewerbungen nach der Hochschulvergabeverordnung (vgl. Urteil vom 13.10.1987, a.a.O.; vgl. auch  Beschluss vom 22.06.1993 - NC 9 S 59/93 -, KMK-HSchR/NF 11C Nr. 7; Beschluss vom 12.04.1995 - NC 9 S 17/95 -; jeweils zu § 3 Abs. 1 Satz 2 HVVO). Hieran ist im vorliegenden Verfahren zur vergleichbaren Fristbestimmung der VVO-ZVS festzuhalten, zumal das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG mit Blick auf das Gebot zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung in Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht weiter reichen kann als im ordentlichen Vergabeverfahren. Auch hiermit verfolgt der Normgeber den sachgerechten Zweck, so frühzeitig eine geschlossene Bewerberkonkurrenz zu bilden, dass die Bewerbungsverfahren von der Hochschule frühzeitig beschieden und auch die gerichtlichen Verfahren so rechtzeitig abgewickelt werden können, dass eine Aufnahme des Studiums auch tatsächlich wie beantragt zu Beginn des Bewerbungssemesters möglich ist. Bezweckt ist offenbar, dass freie Ausbildungsplätze nicht nur mit zeitlicher Verzögerung und ohne zeitlichen Zusammenhang zum Bewerbungssemester genutzt werden, sondern dann genutzt werden, wenn sie tatsächlich - nämlich im Bewerbungssemester - verfügbar sind, um so dem Gebot der Kapazitätsausschöpfung am ehesten gerecht zu werden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005, a.a.O.). Dies lässt sich aber nur verwirklichen, wenn der Bewerbungsstichtag zu einem frühen Zeitpunkt vor Semesterbeginn festgelegt wird. Danach liegt es nahe und ist nicht zu beanstanden, den Stichtag zu wählen, der auch im ordentlichen Vergabeverfahren gilt, zumal dieser Stichtag im Kreis der Studienbewerber einen allgemeinen Bekanntheitsgrad besitzt und deshalb die Gefahr nicht ausreichender rechtzeitiger Bewerbungen um eventuelle Studienplätze außerhalb der festgestellten Zulassungszahl - wie die Erfahrung mit entsprechenden früheren Fristenregelungen gezeigt hat - nicht besteht und damit dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung Genüge getan ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982, a.a.O.; Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Im Übrigen werden so die Hochschulen frühzeitig in die Lage versetzt, sich bei berechtigt scheinenden Einwendungen nochmals kritisch mit ihren Kapazitätsberechnungen (§ 30 Abs. 2 HRG) auseinander zu setzen und diese ggf. noch im Verlauf des ordentlichen Vergabeverfahrens zu korrigieren (§ 5 Abs. 3 KapVO VII; vgl. auch Beschluss des Senats vom 31.01.2003 - NC 9 S 46/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500 zum Einbezug nicht erfasster Studienplätze in das ordentliche Vergabeverfahren ohne förmliche Neufestsetzung im Wege einer Änderung der Zulassungszahlen-Verordnung), was ggf. auch (Doppel-)Bewerbern um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl eine desto höhere Auswahlchance einräumt, als ihre Rangziffer besser ist als die anderer Bewerber. Dies trägt in besonderem Maße dem Umstand Rechnung, dass neben dem Zulassungsanspruch auch der Rangziffer eine wesentliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, da sie eine möglichst gerechte Bewerberauswahl im Lichte des Gleichheitssatzes bezweckt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, a.a.O.).
38 
Eine unzumutbare Obliegenheit ist mit der erforderlichen Einhaltung der Bewerbungsfrist für den Studienbewerber außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht verbunden. Das zwingt den Studienbewerber zwar dazu, sich gleichzeitig im ordentlichen Vergabeverfahren - sei es bei der ZVS, sei es bei den Hochschulen - und im Verfahren zur Auskehrung von Kapazitätsresten bei den Hochschulen zu bewerben (vgl. Beschluss des Senats vom 22.06.1993, a.a.O.). Eine solche Doppelbewerbung ist aber dem Studienbewerber zuzumuten., weil damit nur ein geringer Aufwand verbunden ist. Erfolgt eine Zulassung im ordentlichen Vergabeverfahren, so erübrigt sich eine Weiterverfolgung des Begehrens auf Zulassung außerhalb der Zulassungszahl. Der Aufwand für den fehlgeschlagenen Bewerbungsversuch ist aber für den Studienbewerber gering (vgl. Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Zwar muss er ggf. gegen einen den Antrag ablehnenden Bescheid der Hochschule zur Vermeidung des Eintritts der Bestandskraft bereits vor Abschluss des ordentlichen Vergabeverfahrens Klage erheben, womit auch im Falle der späteren Entbehrlichkeit der weiteren Durchführung eines Klageverfahrens ein gewisses Kostenrisiko verbunden ist. Dieses Kostenrisiko ist aber der gerichtlichen Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche allgemein immanent und nicht geeignet, die im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers bei der Wahl des maßgeblichen Stichtages für ausschlaggebend gehaltenen Gesichtspunkte in Frage zu stellen.
39 
An dieser Beurteilung ändert sich mit Blick auf die nunmehr gestaffelten Bewerbungsfristen mit einer Vorverlegung der Stichtage um wenige Wochen für so genannte Altabiturienten im ordentlichen Vergabeverfahren nichts. Der Antragsteller stellt zutreffend die Rechtfertigung für die Änderung der Bewerbungsfristen im zentralen Vergabeverfahren, "angesichts der Neuregelung des Auswahlverfahrens und dessen zeitlicher Ausdehnung der ZVS mehr Zeit für die Bearbeitung der Anträge angesichts der Besonderheit des neuen Auswahlverfahrens aufgrund des 7. Hochschulrechtsänderungsgesetzes einzuräumen und die Durchführung der Auswahlverfahren der Hochschulen - vgl. § 10 VVO-ZVS - so rechtzeitig zu ermöglichen, dass die erfolgreichen Bewerber zeitgerecht zum Studium im WS 2005/2006 zugelassen werden können", selbst nicht in Frage. Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen. Dann aber ist es nach Vorstehendem schon deshalb sachgerecht und entspricht dem Gebot der Kapazitätsausschöpfung, die Bewerbungsfrist für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht zuletzt zur Vermeidung unterschiedlicher Fristen diesen teilweise neuen Stichtagen auch insoweit anzupassen, als sie die Bewerbungen von so genannten Altabiturienten betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982, a.a.O.), zumal gerade diese ausreichend Zeit zur Verfügung haben, sich auf ihre Bewerbungen vorzubereiten, und es für sie schon von daher keinen unzumutbaren Unterschied macht, ob sie ihre Bewerbungen einige wenige Wochen früher oder später abgegeben haben müssen.
40 
Ohne Einfluss auf die Gültigkeit von § 24 der VVO-ZVS vom 27.01.2005 ist, dass die Zulassungszahlenverordnung 2005/2006 vom 28.06.2005 im Gesetzblatt vom 08.07.2005 (GBl. S. 492) und mithin erst nach dem angegriffenen Stichtag 31.05. 2005 für eine Bewerbung zum WS 2005/2006 verkündet worden ist. Notwendig ist zwar, dass zwischen dem Erlass der ZVVO und dem Fristablauf nach § 24 VVO-ZVS eine ausreichende Zeitspanne liegt, die dem Bewerber für Kapazitätsprüfungen und Überlegungen Raum lässt, und dies hinsichtlich des WS 2005/2006 ersichtlich nicht der Fall war (vgl. Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Dies berührt aber nicht die allgemeine Gültigkeit des insoweit anzuwendenden § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 VVO-ZVS, sondern ist mit Blick auf das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung allenfalls eine Frage seiner zulässigen Anwendung im Einzelfall.
41 
2.5 Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Vorschrift gewährleistet nicht den sachlichen Bestand oder Inhalt einer als verletzt behaupteten Rechtsstellung, hier des Anspruchs auf Zulassung zum Studium als Teilhaberecht nach Art. 12 Abs. 1 GG in Verb. mit Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 19. Abs. 4 GG gewährt nicht selbst Rechte, sondern setzt zu schützende Rechte voraus.Allerdings können sich aus Art. 19 Abs. 4 GG Vorwirkungen auf die Ausgestaltung des dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerten Verwaltungsverfahrens ergeben: Dieses darf nicht so angelegt werden, den gerichtlichen Rechtsschutz zu vereiteln oder unzumutbar zu erschweren. Daraus ergeben sich in erster Linie Anforderungen an das Verhalten der Verwaltungsbehörde im Verwaltungsverfahren selbst - etwa nicht den Bürger über seine gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten irrezuleiten oder spätere Nachprüfungsmöglichkeiten des Gerichts auszuschalten. In Bezug auf ein Verhalten des Bürgers im Verwaltungsverfahren, das eine Einschränkung oder den Verlust materieller Abwehransprüche oder Teilhaberechte zur Folge hat, dürfen solche Ausschlussnormen auch insoweit keine unzumutbaren Erschwerungen für den Zugang zu den Gerichten bewirken, als es darum geht, dem Bürger den Rechtsweg für ein Begehren zu eröffnen, mit dem er im konkreten Fall festgestellt wissen will, dass seine Rechte nach Maßgabe der Ausschlussnorm nicht eingeschränkt worden oder erloschen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005, a.a.O.; Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 107). § 24 VVO-ZVS schränkt den Zugang zu den Gerichten für ein derartiges Rechtsschutzbegehren aber nicht ein.
42 
2.6 Der im Hinblick auf eine etwaige Ungleichbehandlung deutscher Studienbewerber  in der mündlichen Verhandlung noch angesprochene § 23 VVO-ZVS, der nicht in den Regelungsbereich des § 3 Abs. 2 VVO-ZVS einbezogen sei, regelt einen völlig anderen Sachverhalt, nämlich die besonders geregelte Zulassung ausländischer Staatsangehöriger, die nicht nach § 2 Deutschen gleichgestellt sind, im Rahmen der Quote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVO-ZVS. Einen etwaigen Teilhabeanspruch im vorgenannten Sinne außerhalb dieser Quote oder außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl besitzen solche ausländischen Staatsangehörigen auch mit Blick auf Art. 11 Abs. 1 LV nicht (vgl. auch § 27 Abs. 1 HRG; Beschlüsse des Senats vom 11.09.1980  - NC 9 S 464/80 -, KMK-HSchR 1980, 231 und vom 21.12.1984 - NC 9 S 1735/84 -, KMK-HSchR 1984, 1225; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 316 ff.), ungeachtet dessen, dass entgegen der Ansicht des Antragstellers auch insoweit § 24 VVO-ZVS Geltung beanspruchte.
43 
Warum sich die Nichtigkeit des § 24 VVO-ZVS schließlich wegen eines "unauflöslichen Normwiderspruchs" in § 25 VVO-ZVS ergeben soll, ist für den Senat unerfindlich. Die gegenseitig ohne weiteres zu vereinbarenden Regelungen in § 25 Abs. 1 Satz 2 einerseits und Abs. 2 Satz 2 VVO-ZVS andererseits sind an Klarheit hinsichtlich des Anwendungsbereiches der jeweiligen Norm nicht zu überbieten.
  
44 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
 
45 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
46 
Beschluss
47 
vom 21. Februar 2006
 
48 
Der Streitwert wird auf 5.000.- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
 
49 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. März 2006 - NC 7 K 1376/05 - werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 10.000,-- festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässigen Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe sind unbegründet.
1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zu Recht abgelehnt. Denn der Antragsteller hat sowohl die für Altabiturienten geltende Frist des § 24 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Alternative der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen - VVO-ZVS - vom 27.01.2005 (GBl. Seite 167) als auch die Frist des § 24 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alternative VVO-ZVS (Bewerbungsfrist bis zum 15.07.2005) versäumt. Dass diese Fristen mit höherrangigem Recht vereinbar sind, hat der Senat mit Normenkontrollurteil vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 - entschieden, was vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr angegriffen wird. Der Antragsteller meint jedoch unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 22.02.2006 - NC 9 S 15/06 -, ihm habe die Nichteinhaltung dieser Ausschlussfristen im vorliegenden Einzelfall nicht entgegengehalten werden dürfen. Dies ist unzutreffend.
Der Senat hat zwar mit Beschluss vom 22.02.2006 unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 u. a. - (DVBl. 1988, 406) daran festgehalten, dass zwischen dem Erlass der Zulassungszahlenverordnung - ZZVO - und dem Fristablauf eine ausreichende Zeitspanne liegen müsse, die dem Bewerber zu Kapazitätsprüfungen und Überlegungen Raum lasse. Da die Bekanntmachung der Zulassungszahlenverordnung für das Wintersemester 2005 (GBl. 2005, Seite 492) erst am 08.07.2005, das heißt nach Ablauf des für Altabiturienten geltenden Stichtages (31.05.2005) erfolgte, wäre es dem Antragsteller auch nicht möglich gewesen, die Rechtsfehlerhaftigkeit dieser Zulassungszahlenverordnung vor dem 08.07.2005 zu rügen. Dies berührt zwar nicht die allgemeine Gültigkeit des insoweit anzuwendenden § 24 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Alternative VVO-ZVS, sondern ist mit Blick auf das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung eine Frage seiner zulässigen Anwendung im Einzelfall (vgl. Normenkontrollurteile des Senats vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 - und 9 S 1930/05 -). Der Antragsteller hat jedoch keine Gründe dargelegt, die die Annahme rechtfertigen würden, ihm könne auch die „ersatzweise“ geltende Ausschlussfrist des § 24 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alternative VVO-ZVS, das heißt die Frist bis zum 15.07.2005, nicht entgegengehalten werden. Denn anders als in dem mit Beschluss vom 22.02.2006 entschiedenen Verfahren, war die Rüge der Rechtmäßigkeit der am 08.07.2005 bekannten Zulassungszahlenverordnung, die dem Antragsteller-Vertreter spätestens seit dem 13.07.2005 auch bekannt war, nicht unmöglich. Ob in diesem Zusammenhang auf den Zeitraum von der Bekanntgabe der Zulassungszahlenverordnung (08.07.2005) bis zum Ablauf der Ausschlussfrist (15.07.2005), oder - wie der Antragsteller meint - auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme der Bekanntmachung der Zulassungszahlenverordnung in der Datenbank VENSA (11.07.2005), bzw. seiner tatsächlichen Kenntnisnahme (13.07.2005) abzustellen ist, kann ebenso dahingestellt bleiben, wie die Frage, ob diese Frist - wie das Verwaltungsgericht meint - ausreichend oder aber unzureichend war. Denn für die im jeweiligen Einzelfall zu treffende Entscheidung, ob dem Antragsteller die versäumte Ausschlussfrist mit Blick auf das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung entgegengehalten werden kann, kommt es maßgeblich auf den Ursachenzusammenhang zwischen dem Erlass der Zulassungszahlenverordnung und der verspäteten Antragstellung an. Ein solcher Ursachenzusammenhang ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Denn der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat gegenüber der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 06.09.2005 die „Zulassung zum Studium außerhalb und innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl“ formularmäßig und ohne weitere Begründung beantragt. Weder aus diesem Antrag noch aus den weiteren Darlegungen des Antragstellers im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Antragsteller vor der Antragstellung Kapazitätsprüfungen oder sonstige kapazitätsbezogenen Überlegungen angestellt hat. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, hätte dem Antragsteller vorliegend die Ausschlussfrist gleichwohl entgegengehalten werden dürfen. Denn der Antragsteller hat seinen Antrag auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität erst am 06.09.2005, das heißt nahezu zwei Monate nach Bekanntgabe der Zulassungszahlenverordnung gestellt. Dass eine solch lange Überlegungsfrist erforderlich gewesen sein könnte, wird selbst vom Antragsteller nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.
2. Die Beschwerde des Antragstellers hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtet, mit der sein Hilfsantrag auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl abgelehnt wurde. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Recht als unzulässig abgelehnt. Denn der Zulässigkeit dieses Antrags steht die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen - ZVS - vom 30.09.2005 entgegen.
Die ZVS hat den Ablehnungsbescheid zulässig namens und im Auftrag der im Bescheid genannten Hochschulen (1. Universität Tübingen. 2. Universität Heidelberg und 3. Charite) erlassen und in der Rechtsmittelbelehrung u. a. zutreffend ausgeführt: „Sie können gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe - schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - Klage beim jeweils oben genannten Verwaltungsgericht erheben.“ Dass es sich hierbei um keine überflüssigen oder irreführenden Zusätze gehandelt hat, die geeignet sind, die Erhebung der Klage zu erschweren, hat das Verwaltungsgericht ausführlich und zutreffend dargelegt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Ausführungen Bezug genommen wird. Durch die in der Aufzählung vorgenommene eindeutige Zuordnung eines bestimmten Verwaltungsgerichts zu einer bestimmten Hochschule dürfte es nicht nur für einen Rechtskundigen, sondern auch für den Abiturienten, an den dieser Bescheid gerichtet ist, nicht zweifelhaft sein, bei welchem Gericht und gegen wen die Klage zu erheben ist. Da der Antragsteller gegen diesen Ablehnungsbescheid bislang keine Klage erhoben hat und die Monatsfrist des § 74 Abs. 2 VwGO unstreitig längst abgelaufen ist, steht der Zulässigkeit seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides entgegen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Da es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei den Anträgen auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität und bei dem Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität im Verwaltungsverfahren um zwei verschiedene Verfahrensgegenstände und im gerichtlichen Verfahren um zwei verschiedene Streitgegenstände handelt (vgl. Beschluss vom 23.12.2002 - NC 9 S 43/02 - und Beschluss vom 22.06.1993 - NC 9 S 59/93 - m.w.N.), und der Antragsteller sowohl die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Ablehnung seines Antrags auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb als auch innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl angegriffen hat, waren die Werte dieser beiden Streitgegenstände gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers und die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. Juni 2008 - NC 7 K 2660/07 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Mit dem angegriffenen Beschluss ist die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden, 39 weiteren Bewerbern vorläufig einen Studienplatz im Studiengang Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 im 1. Fachsemester zuzuweisen. Die hiergegen von der Antragsgegnerin (I.) und von Antragstellerseite (II.) eingelegten Beschwerden sind unbegründet.
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin kann keinen Erfolg haben. Die gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen Rügen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, sind unbegründet. Die gemeinschaftliche Betrachtung der Aufnahmekapazitäten an den Studienorten Heidelberg und Mannheim entspricht den rechtlichen Vorgaben (1.); auch die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes angenommene Belegung der Studiengänge (2.) und der in Ansatz gebrachte Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg an den Seminaren mit klinischem Bezug (3.) sind nicht zu beanstanden.
1. Entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung der Antragsgegnerin ist die gemeinschaftliche Betrachtung der Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin an den Studienorten Heidelberg und Mannheim nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Grundlage vielmehr in den Entscheidungen des Verordnungsgebers.
Die Antragsgegnerin hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht angegriffen, dass trotz der bereits zum Wintersemester 2006/2007 erfolgten Einrichtung eines eigenständigen Modellstudiengangs an der Fakultät für Klinische Medizin Mannheim der Universität Heidelberg gesonderte Anträge auf Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität für den jeweiligen Studienort Heidelberg oder Mannheim nicht erforderlich seien. Die Beschwerde rügt jedoch, dass die unterschiedlichen Studienorte kapazitätsrechtlich nicht als Einheit betrachtet werden dürften. Dieser Einwand scheint angesichts der Eigenständigkeit der Studiengänge und der jeweils getrennt festgesetzten Zulassungszahlen auf den ersten Blick nahe liegend. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Zusammenrechnung ist aber gleichwohl nicht zu beanstanden. Denn die Entscheidung, die beiden Studienorte trotz der Eigenständigkeit der Studiengänge in kapazitätsrechtlicher Hinsicht gemeinschaftlich zu betrachten, geht auf die Wertungen des Verordnungsgebers zurück.
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2007/2008 und im Sommersemester 2008 vom 05.07.2007 - ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 - (GBl. S. 331) werden Bewerber in höheren Fachsemestern des Studiengangs Medizin bei der Universität Heidelberg nur aufgenommen, wenn auch die festgesetzten Auffüllgrenzen „für beide Studienorte (Heidelberg und Mannheim) gemeinsam“ nicht überschritten werden. Trotz der grundsätzlichen Eigenständigkeit der jeweiligen Studiengänge am Studienort Heidelberg und Mannheim wird die Antragsgegnerin daher vom Verordnungsgeber in kapazitätsrechtlicher Hinsicht als Einheit behandelt, soweit es um die Ermittlung der Kapazitätsgrenzen geht.
Die benannte Regelung gilt zwar unmittelbar nur für die Auffüllung in höheren Fachsemestern; hieraus lässt sich indes nicht entnehmen, dass die gemeinschaftliche Betrachtung für außerhalb der festgesetzten Kapazität zu vergebende Studienplätze ausgeschlossen sein soll. Denn die Zulassungszahlenverordnung regelt von ihrem materiellen Gegenstand her nur die Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Kapazität. Eine Ausschlusswirkung für die Berechnung der Aufnahmefähigkeiten außerhalb der festgesetzten Kapazität ist in der Regelung daher nicht enthalten. Für die Vergabe der Studienplätze zum 1. Fachsemester ist eine entsprechende Bestimmung in der Zulassungszahlenverordnung auch nicht erforderlich, weil eine Einhaltung der gemeinschaftlichen Gesamtkapazität hier bereits durch die in § 2 Satz 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 i.V.m. Anlage 1 festgesetzten Obergrenzen gewährleistet ist. Gleiches gilt indes nicht für die Vergabe der außerhalb der festgesetzten Kapazität begehrten Studienplätze, so dass insoweit auch die Ausgangslage nicht identisch ist. Für die Behandlung dieser Fälle sind unmittelbar anwendbare normative Vorgaben nicht vorhanden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Ausbildungskapazitäten der Antragsgegnerin an den Studienorten Heidelberg und Mannheim für die Ermittlung der tatsächlichen Aufnahmekapazität zum Wintersemester 2007/2008 gemeinschaftlich betrachtet hat, weil diese Einordnung auf die Entscheidung des Verordnungsgebers in § 4 Abs. 2 Satz 3 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 zurückgeführt werden kann.
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Antragsgegnerin durch diese Verfahrensweise in ihren Rechten beeinträchtigt sein könnte. Denn die alternative Berechnung der jeweiligen Aufnahmekapazitäten für sich wird regelmäßig nicht zu einem unterschiedlichen Gesamtergebnis führen. Unterschiede ergeben sich daher nur in Bezug darauf, dass die zahlenmäßige Verteilung der außerhalb der festgesetzten Kapazität aufgefundenen Studienplätze auf die Studienorte Heidelberg und Mannheim bereits durch das Verwaltungsgericht festgelegt werden würde. Die vom Verwaltungsgericht gewählte Methode dagegen enthält eine entsprechende Festlegung nicht, so dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Antragsgegnerin hierdurch beschwert sein könnte.
2. Auch soweit die Antragsgegnerin die vom Verwaltungsgericht angenommene tatsächliche Belegung der Studienplätze im 1. Fachsemester rügt, geht die Beschwerde fehl.
Entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, die mit Schriftsatz vom 28.05.2008 vorgetragene Überbuchung um insgesamt fünf Studienplätze zu berücksichtigen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht vielmehr darauf verwiesen, dass eine abschließende Aufklärung der tatsächlichen Belegung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich ist, weil die entsprechenden Angaben der Antragsgegnerin widersprüchlich oder jedenfalls unklar waren. Sowohl hinsichtlich der Vermerke zu Exmatrikulationen als auch hinsichtlich derjenigen zu Beurlaubungen enthielt der Vortrag mindestens Begründungslücken, so dass die kapazitätsgünstige Schätzung des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angesichts der Darlegungspflicht der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u. a. -, BVerfGE 85, 36 [57]). Weitere tatsächliche Angaben oder Aufklärungen enthält indes auch der Beschwerdeschriftsatz vom 16.07.2008 nicht, so dass auch der Senat keinen Anlass sieht, eigenständige Aufklärungsmaßnahmen zugunsten der Antragsgegnerin zu betreiben.
10 
3. Unbegründet ist schließlich auch die Rüge hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht angesetzten Eigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg an den Seminaren mit klinischem Bezug.
11 
Insoweit bestehen bereits Zweifel, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Denn sie setzt sich mit der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts zum angenommenen Darlegungsdefizit nicht auseinander und erschöpft sich im Wesentlichen in der Behauptung, ein Darlegungsdefizit liege nicht vor.
12 
Jedenfalls aber ist der Einwand unbegründet, weil sich aus der in Bezug genommenen dienstlichen Erklärung des Studiendekans vom 22.03.2007 eine hinreichende Darlegung zum Eigenanteil der Vorklinik nicht ergibt. Dies folgt bereits aus dem zeitlichen Bezug der dienstlichen Erklärung, die auf einen Zustand im März 2007 abstellt. Aussagen zur Ausgestaltung der Seminare mit klinischem Bezug im Wintersemester 2007/2008 sind in der Bestätigung nicht enthalten und können dieser offenkundig auch nicht entnommen werden.
13 
Darüber hinaus sind die in der dienstlichen Erklärung enthaltenen Behauptungen zu pauschal und lassen eine Überprüfung der Angaben mangels Substanziierung nicht zu (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 12.09.2006 - NC 9 S 79/06 -). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht daher zu der Einschätzung gelangt, dass die Antragsgegnerin damit ihrer Darlegungspflicht nicht nachgekommen ist. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die dienstliche Erklärung bereits in den Entscheidungen des Vorjahres beanstandet worden ist und das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin deshalb aufgegeben hatte, im Einzelnen darzulegen, welche Seminare im Wintersemester 2007/2008 von welchen Lehrpersonen betreut werden.
14 
Soweit schließlich der vom Verwaltungsgericht angesetzte Abschlag von 20 % in Frage gestellt wird, ist die Beschwerde unsubstanziiert. Insbesondere wird verkannt, dass das Verwaltungsgericht die Erhöhung des Anteils der Klinik gegenüber dem Vorjahr sehr wohl begründet und insoweit auch auf die „beharrliche Weigerung“ der Antragsgegnerin ihren Mitwirkungspflichten im Kapazitätsstreit in ausreichendem Umfang nachzukommen verwiesen hat. Dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts tritt der Senat vollumfänglich bei.
15 
II. Auch die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Sie rügt zwar zu Recht eine unzureichende Mitwirkung der Antragsgegnerin bei der Aufklärung des Schwundfaktors (1.). Hieraus ergeben sich im Ergebnis aber keine Folgerungen, die der Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten (2.). Unbegründet sind auch die Einwände gegen die angenommenen Deputatsermäßigungen (3.), die Festsetzung des Curricular-Eigenanteils (4.) und die einheitliche Behandlung der Studienorte Heidelberg und Mannheim im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (5.).
16 
1. Die von Antragstellerseite erhobene Beschwerde betrifft die Frage, ob die Hochschule dem ihr von Verfassungs wegen auferlegten Gebot der Kapazitätsauslastung hinreichend Rechnung getragen hat; insbesondere wird gerügt, die von der Antragsgegnerin zur Berechnung des Schwundfaktors angesetzten Zahlen seien unzutreffend. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle dieser Einwände setzt voraus, dass die Antragsgegnerin ihre Daten und Annahmen offen legt. Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts trifft die Wissenschaftsverwaltung insoweit eine „Darlegungspflicht“, deren Verletzung - sowohl in Gestalt von Begründungslücken als auch im Hinblick auf Fehler des Ableitungszusammenhangs - den Schluss nahelegen kann, dass das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung verletzt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, BVerfGE 85, 36 [57]). Diese Verpflichtung gilt auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, weil nur so eine Kontrolle der kapazitätsbestimmenden Faktoren durch die Gerichte sichergestellt werden kann, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, BVerfGK 3, 135). Die Hochschule ist demgemäß im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet, ihr Datenmaterial offenzulegen, weil nur so eine zumindest kursorische oder stichprobenartige Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte ermöglicht wird.
17 
Diesen Anforderungen genügen die von der Antragsgegnerin zur Begründung des angenommenen Schwundfaktors vorgelegten Zahlen und Statistiken nicht. Trotz wiederholter Aufforderung durch das Verwaltungsgericht und den erkennenden Senat ist vielmehr eine hinreichend aktuelle und aussagekräftige Schwundberechnung weder vorgelegt noch deren eigenständige Ermittlungen durch die Gerichte ermöglicht worden. Ein kapazitätsgünstiger Ausspruch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung ist daher - wie die Beschwerde zutreffend ausführt - nicht fernliegend.
18 
2. Einer entsprechenden Verpflichtung steht vorliegend jedoch entgegen, dass die Klarstellungen im Beschwerdeverfahren mit hinreichender Sicherheit den Schluss zulassen, dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene Berechnung des Schwundfaktors im Ergebnis nicht kapazitätsungünstig war und die mit der Beschwerde vorgetragenen Bedenken gegen die Berechnungsweise unbegründet sind.
19 
a) Mit der Berücksichtigung von Schwundfaktoren soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass in manchen Studiengängen die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Ausgehend von der Annahme, dass das Hochschulpersonal hierdurch eine Entlastung von Lehraufgaben in höheren Fachsemestern erfährt, soll mit der sogenannten „Schwundkorrektur“ eine vollständige Ausschöpfung der Lehrkapazität durch erhöhte Zulassung im 1. Fachsemester erreicht werden (vgl. § 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 - KapVO VII -, GBl. S. 271; geändert durch Verordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275).
20 
Bei einer vollständigen Auslastung der vorhandenen Lehrkapazität auch in höheren Fachsemestern hat eine Schwundkorrektur daher zu unterbleiben. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats auch dann, wenn der auftretende Schwund durch Zulassung von Bewerbern in höhere Fachsemester ausgeglichen werden kann. Zu einer entsprechenden Auffüllung im 2. und den höheren Fachsemestern des vorklinischen Studienabschnitts ist die Antragsgegnerin durch § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 auch verpflichtet. Solange die hierin liegende Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, das durch Auffüllung der höheren Fachsemester das Ziel der Kapazitätsauslastung erfüllt wird, ist für eine etwaige Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerzahl durch einen weiteren Schwundzuschlag daher kein Raum (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 12.06.2007 - NC 9 S 4/07 -).
21 
Die Annahme eines Schwundfaktors kann aber geboten sein, wenn aufgrund der Verhältnisse in vergangenen Studienjahren künftig eine Auffüllung nicht zu erwarten sein dürfte. Hiervon ist die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Kapazitätsberechnungen selbst ausgegangen. Streitig ist indes, in welcher Höhe ein Schwundfaktor eingestellt werden muss.
22 
b) Zur Berechnung des erforderlichen Schwundausgleichs ist ein Verfahren vom Verordnungsgeber nicht vorgegeben; die Antragsgegnerin hat - der allgemeinen Praxis folgend - auf das sog. „Hamburger Modell“ zurückgegriffen, dessen Anwendung auch vom Wissenschaftsministerium empfohlen worden ist (vgl. Erlass des Wissenschaftsministeriums Zu I-635.33/94/SV). Danach wird das voraussichtliche Schwundverhalten der gegenwärtig eingeschriebenen Studierenden aus dem tatsächlichen Schwundverhalten der Studierenden in einem zurückliegenden Zeitraum ermittelt. Bei einer Studienorganisation nach Studienjahren wird dieser Berechnung ein Betrachtungszeitraum von drei Jahren zugrunde gelegt (vgl. Senatsbeschluss vom 12.06.2007 - NC 9 S 4/07 -).
23 
Für die danach zu ermittelnde Schwundberechnung kommt es nicht darauf an, ob die Hochschule mit den im 1. Fachsemester zugelassenen Studierenden ihre Kapazität erschöpft hat, ob sie unter- oder überbelegt ist. Denn das Ziel der Berechnungen nach dem „Hamburger Modell“ ist die Ermittlung des tatsächlichen Schwundverhaltens der Studierenden. „Fixpunkt“ für den Anfangsbestand einer jeden Semesterkohorte ist daher die Zahl der tatsächlich aufgenommenen Studienanfänger (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -; Bay.VGH, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 -). Die von Antragstellerseite aufgeworfene Frage, ob die Hochschule mit den in der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Bewerberzahlen ihre Aufnahmekapazität ausgeschöpft hat oder insoweit - wie von den Verwaltungsgerichten im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes bei summarischer Prüfung angenommen - weitere Restkapazitäten bestehen, ist insoweit daher unerheblich.
24 
Entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung sind bei der Schwundberechnung die aufgrund gerichtlicher Entscheidung vorläufig zum Studium zugelassenen Studierenden nicht zu berücksichtigen (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 22.12.1987 - NC 9 S 216/87 - und vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -). Denn das Schwundverhalten der nur vorläufig zum Studium zugelassenen Studierenden weist spezifische Besonderheiten auf, die zu einer höheren Wechsel- und Abbruchquote führen (vgl. dazu OVG Saarland, Beschluss vom 01.08.2007 - 3 B 53/07. NC u.a. -). Der Inhaber einer vorläufigen Zulassung muss sich, insbesondere wenn diese zusätzlich nur auf einen Teilstudienplatz beschränkt ist, um einen endgültigen Vollstudienplatz bemühen, um sein Berufsziel zu verwirklichen. Schon aus der ungesicherten Natur der vorläufigen (Teil-)Zulassung ergibt sich daher ein systembedingt atypisch hohes Schwundverhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Im Falle einer gerichtlichen Zulassung nach Ende der Vorlesungszeit des 1. Fachsemesters kann ein entsprechend Studierender das Studium bereits in tatsächlicher Hinsicht gar nicht vorzeitig aufgeben und damit zu einem etwaigen Schwund beitragen. Mit der Ermittlung des in der Vergangenheit anzutreffenden Schwundverhaltens sollen jedoch empirische Daten gewonnen werden, um eine Aussage über den in Zukunft bei regulärem Verlauf zu erwartenden Rückgang der studierenden Zahlen zu ermöglichen. Die Berechnung muss daher möglichst den „Normaltypus“ des Studierenden in den Blick nehmen (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 -). Für die Berechnung des tatsächlichen Schwundverhaltens sind daher nur die endgültig zu einem (Voll-)Studium zugelassenen Studierenden zu berücksichtigen.
25 
Auch diese Zahlen bedürfen indes der Korrektur. Denn das „Hamburger Modell“ ist dafür entwickelt worden, eine Aussage zum Bleibeverhalten der Studierenden eines Studiengangs zu treffen. Nur soweit eine Auffüllung höherer Fachsemester nicht vorgenommen wird, ergibt sich aus dieser Berechnung deshalb ein Schwundfaktor, der ohne weitere Kontrolle und Korrektur bei der Festsetzung der Zulassungsgrenze zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -). Werden die in höheren Fachsemestern freiwerdenden Kapazitäten indes durch Auffüllung gebunden, ist dies bei der Festsetzung des Schwundfaktors zu berücksichtigen. Andernfalls käme es zu einer kumulativen Berücksichtigung des prognostizierten Schwundverhaltens, das entweder zu einer Überbelastung der universitären Kapazitäten oder zu einer Verdrängung des in § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 vorgesehenen Instrumentariums der Auffüllung in höheren Fachsemestern führen würde (vgl. dazu auch Hess.VGH, Beschluss vom 02.04.2007 - 8 FM 5204/06.W(1) -). Die bereits durch Auffüllung belegten Restkapazitäten der Hochschule in höheren Fachsemestern müssen bei der Berechnung des Schwundfaktors daher einbezogen werden.
26 
Maßstab für die erforderliche Auffüllung in höheren Fachsemestern ist dabei der jeweils gültige Werte der anwendbaren Zulassungszahlenverordnung (vgl. Senatsbeschluss vom 31.07.2008 - NC 9 S 2978/07 -). Dies ergibt sich bereits daraus, dass ein von den durch das Wissenschaftsministerium festgesetzten Auffüllgrenzen abweichender Wert, an dem sich die Hochschule bei Erfüllung ihrer Auffüllungsverpflichtung orientieren könnte, gar nicht vorhanden ist. Denn die von den Verwaltungsgerichten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegebenenfalls angenommene Abweichung von den Zulassungszahlen der Verordnung betreffen nur die Aufnahmekapazität des ersten Fachsemesters, nicht aber die gesondert geregelten Auffüllgrenzen für das zweite und die höheren Fachsemester. Diese Werte sind aber nicht zwingend identisch. Zwar verweist der Verordnungsgeber des Landes Baden-Württemberg hinsichtlich der Auffüllgrenze in höheren Fachsemestern regelmäßig auf die Zulassungszahl im 1. Fachsemester (vgl. etwa § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008). Für die Zahlenfestsetzung ergeben sich aber dennoch Unterschiede, weil hinsichtlich der Zulassung in höheren Fachsemestern regelmäßig eine spätere Zulassungszahlenverordnung maßgeblich ist. So bemisst sich die Zulassung für das 1. Fachsemester im Wintersemester 2007/2008 nach § 2 Satz 1 der ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008; die Aufnahme im 3. Fachsemester dieser Kohorte aber nach der Zulassungszahlenverordnung des Nachfolgejahres. Denn insoweit liegt eine Zulassung im Wintersemester 2008/2009 vor, so dass die Zulassungszahlenverordnung für die Jahre 2008/2009 Anwendung findet (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2008/2009, GBl. 2008 S. 208). Diese weist für den Studienort Heidelberg aber 307 Plätze auf und damit 24 Aufnahmeplätze mehr, als im Jahr 2007/2008 (Zulassungszahl 283). Tatsächlich reagiert der Verordnungsgeber daher auf erkennbare Kapazitätsveränderungen, so dass für eine vorauseilende richterliche Korrektur kein Anlass besteht (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -).
27 
Im Übrigen basieren die von den Verwaltungsgerichten im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes angenommenen Restkapazitäten außerhalb der festgesetzten Kapazität regelmäßig nur auf den beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtsschutzverfahren und damit nur auf Schätzungen. Rechtskräftige Hauptsacheurteile dagegen, die Grundlage für eine abweichende Feststellung der Aufnahmekapazitäten darstellen könnten, existieren regelmäßig nicht. Sie hätten im Übrigen - wie bereits ausgeführt - unmittelbare Aussagekraft nur für die Zulassungszahl zum 1. Fachsemester.
28 
c) Eine ausdifferenzierte Schwundberechnung anhand dieser Vorgaben hat die Antragsgegnerin auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt. Sie hat aber klargestellt, dass die der Berechnung zugrunde liegenden Zahlen des 1. Fachsemesters die aufgrund gerichtlicher Anordnung vorläufig zugelassenen Studierenden nicht enthielten, weil die Statistik an das Merkmal der Immatrikulation anknüpfe. Eingeschrieben würden diese Bewerber indes regelmäßig erst im 3. Fachsemester, wenn die vorläufige Zulassung (meist im Vergleichsweg) in eine endgültige Zulassung umgewandelt worden sei.
29 
Mit diesen nachvollziehbaren und den Vermutungen der Antragstellerseite entsprechenden Darlegungen steht jedoch fest, dass die der Schwundberechnung zugrunde liegenden Zahlen den rechtlichen Vorgaben genügen. Klargestellt ist zunächst, dass nur vorläufig zugelassene Studierende nicht berücksichtigt worden sind. Festgestellt ist aber insbesondere auch, dass die Erfassung im höheren Fachsemester an eine endgültige Zulassung anknüpft und damit als Auffüllung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 qualifiziert werden muss, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine weitere Schwundkorrektur ausschließt.
30 
Offen bleiben kann dabei die von Antragstellerseite aufgeworfene Frage, ob die Antragsgegnerin berechtigt ist, die aufgrund gerichtlicher Entscheidung vorläufig zugelassenen Studierenden durch Auffüllung in höheren Fachsemestern endgültig zuzulassen. Hierfür spricht indes, dass § 19 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 - HVVO - (GBl. S. 63) nur eine Zulassung voraussetzt und nicht - wie dies vom Verordnungsgeber in § 19 Abs. 1 Nr. 2 HVVO ausdrücklich vorgesehen ist - an eine endgültige Zulassung anknüpft. Selbst wenn sich eine derartige Praxis indes - etwa im Hinblick auf das in § 19 Abs. 2 HVVO vorgesehene Auswahlverfahren - als problematisch erweisen würde, könnten durch eine vorrangige Berücksichtigung der außerkapazitär zugelassenen Bewerber auf innerhalb der Zulassungszahl freigewordene Studienplätze in höheren Fachsemestern allenfalls Rechte anderer „Auffüllbewerber“ nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 verletzt werden (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 13.11.1978 - IX 2939/78 -). Für die im Rahmen der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfenden Frage der Schwundberechnung hingegen ist die Frage ohne Belang. Denn die vorhandenen Restkapazitäten der Hochschule werden mit der Zulassung abgeschöpft, sodass insoweit kein Raum mehr für eine zusätzliche Schwundkorrektur besteht. Eine erschöpfende Nutzung vorhandener Ressourcen wird sowohl bei Zulassung einer größeren Zahl von Studienanfängern als auch bei einer Vergabe der frei werdenden Studienplätze an „Auffüller“ erreicht (vgl. Mattonet, Kapazitätsermittlung, in: Handbuch des Wissenschaftsrechts, Bd. 1, 1. Aufl. 1982, S. 757). Im Übrigen kommt diese Verfahrensweise gerade den zunächst nur vorläufig zugelassenen Bewerbern zugute.
31 
d) Schließlich weist der Senat erneut darauf hin, dass die Schwundkorrektur nach dem Hamburger Modell auf Fiktionen beruht, so dass auch eine vermeintlich genauere Berechnung des zu erwartenden Studentenverhaltens tatsächlich nicht zu einer exakteren Abschöpfung vorhandener Restkapazitäten an der Hochschule führen muss. Denn die diesem Berechnungsmodell zu Grunde liegende Annahme, dass eine in höheren Semestern abnehmende Hörerzahl zu freien Lehrkapazitäten im 1. Fachsemester führt, basiert auf der Fiktion der Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre, die der Hochschulrealität offenkundig nicht entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -; BVerwG, Urteil vom 20.11.1987 - 7 C 103/86 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184). Sollte sich die korrekte Berechnung des Datenmaterials also tatsächlich als dergestalt aufwendig und schwierig erweisen, wie die Antragsgegnerin behauptet, könnte vom Verordnungsgeber auch erwogen werden, die Schwundkorrektur durch eine prozentuale Vorgabe vorzunehmen, sofern sich aus dem empirischen Befund der vergangenen Jahre eine entsprechend pauschalierte Schwundquote begründen lässt.
32 
3. Unbegründet sind auch die Einwände gegen die angenommene Deputatsermäßigung.
33 
a) Soweit die Deputatsermäßigung für die Funktion des Sprechers von Sonderforschungsbereichen bereits dem Grunde nach angegriffen worden ist, geht die Beschwerde fehl. Denn für die Funktion des Sprechers eines Sonderforschungsbereichs kann aufgrund ministerieller Entscheidung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII i.V.m. § 9 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995 - LVVO - (GBl. 1996 S. 43, mit späteren Änderungen) grundsätzlich eine Deputatsermäßigung angenommen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 23.11.2004 - NC 9 S 335/04 -). Soweit von Antragstellerseite insoweit auf eine Änderung des § 9 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995 - LVVO - (GBl. 1996 S. 43) in der seit dem 24.11.2007 geltenden Fassung verwiesen worden ist, trifft dies bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Denn eine entsprechende Rechtsänderung gibt es nicht. Art. 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505) ändert die LVVO zwar ab, die Neuregelungen betreffen § 9 Abs. 2 LVVO aber nicht. Die Vorschrift ist vielmehr seit ihrem Erlass unverändert geblieben. Im Übrigen liegt die geltend gemachte Rechtsänderung zum 24.11.2007 zeitlich nach dem Beginn des Berechnungszeitraums und ist daher gemäß § 5 Abs. 3 KapVO VII ohnehin nicht mehr berücksichtigungsfähig.
34 
b) Im Ansatz zutreffend ist dagegen der Hinweis auf den personellen Wechsel in der Funktion des Sprechers des Sonderforschungsbereichs 488. Denn die Nichtanerkennung der Deputatskürzung von 2 SWS erhöht die Aufnahmekapazität am Studienort der Antragsgegnerin am Studienort Heidelberg und stellt daher grundsätzlich eine „wesentliche Änderung der Daten“ im Sinne des § 5 Abs. 3 KapVO VII dar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31.07.2008 - NC 9 S 2978/07 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -).
35 
Bei einer Korrektur der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Kapazitätsberechnungen um diese 2 SWS ergäbe sich ein Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg von 302 SWS (statt 300 SWS), was nach Abzug der Dienstleistungen in Höhe von 38,0385 SWS zu einem bereinigten Lehrangebot von 263,9615 SWS führen würde. Die Aufnahmekapazität vor Schwundkorrektur betrüge mithin 313,0287 Plätze (527,9230 : 1,6865). Die rechnerisch ermittelte Schwundquote von 1,001 für den Studienort Heidelberg könnte dabei nicht in Ansatz gebracht werden, weil dieser Korrekturfaktor gemäß § 16 KapVO VII nur zur Erhöhung der Studienanfängerzahl dienen soll, so dass am Studienort Heidelberg von einer tatsächliche Aufnahmekapazität von 313 Studienplätzen auszugehen wäre - mithin 29 mehr als von der Antragsgegnerin belegt. Die Aufnahmekapazität am Studienort Mannheim bleibt hiervon unberührt und beträgt 168,2150 Studienplätze, was nach Berücksichtigung des Schwundfaktors von 0,929 zu einer Aufnahmekapazität von 181 Bewerben führt - 11 Plätze mehr als von der Antragsgegnerin belegt. Die vom Verwaltungsgericht in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 3 KapVO VII vorgenommene Gesamtbetrachtung ergäbe damit 40 Studienplätze über der vorgenommenen Belegung und damit einen Platz mehr als vom Verwaltungsgericht ausgesprochen.
36 
Der Wechsel in der Funktion des Sprechers des Sonderforschungsbereichs 488 kann aber deshalb nicht berücksichtigt werden, weil er erst nach Beginn des Berechnungszeitraums erfolgte und ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Schriftsätze für sie auch vorher nicht erkennbar war. Hinreichender Anlass an der Richtigkeit der von der Antragsgegnerin vorgelegten Schreiben zu zweifeln, besteht entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung nicht. Insbesondere ergibt sich derartiges nicht aus dem vorgelegten Jahresbericht 2007. Dieser weist zwar Privatdozent Dr. W. als Sprecher des Sonderforschungsbereichs aus; hieraus ergibt sich indes nicht der gezogene Schluss, dass Herr Dr. W. auch bereits im Jahr 2007 mit dieser Funktion betraut war. Ausweislich der Fußzeile des Jahresberichts stammt dieser vielmehr aus dem Jahr 2008, so dass der Hinweis auf die Sprecherfunktion von Herrn Dr. W. dem Stand des Jahresberichtes entspricht. Dementsprechend weist auch die vorgelegte Internetseite zur Sprecherfunktion einen Stand („Last-Update“) vom 16.03.2008 aus.
37 
c) Schließlich sind auch hinsichtlich der Deputatskürzung für die 3 Angestellten-Dauerstellen keine durchschlagenden Einwände erhoben worden. Der Ansatz beruht auf den Regelungen der Arbeitsverträge (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO), so dass es auf die geltend gemachte Erhöhung der Regellehrverpflichtung von 8 auf 9 Semesterwochenstunden nicht ankommt. Dies gilt im Ergebnis auch hinsichtlich der Stelle des Herrn Dr. L. Zwar enthält dessen Arbeitsvertrag eine entsprechende Regelung zur Verminderung des Lehrverpflichtung nicht; diese ergibt sich indes aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 03.08.2005 (Anlage 6c zum Schriftsatz vom 19.03.2007), mit dem das Dienstverhältnis insoweit ausgestaltet wurde.
38 
4. Soweit in einigen Beschwerden die Festsetzung des Eigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin Mannheim in Frage gestellt worden ist, fehlt es bereits an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Beschluss. Denn das Verwaltungsgericht hatte zur Begründung des mit dem Modelstudiengang verbundenen Mehraufwands nicht allein auf das Vorziehen klinischer Lehrinhalte in das Grundstudium verwiesen - das möglicherweise durch Lehrkräfte der Klinischen Lehreinheit abgedeckt wird - sondern insbesondere auf „ein deutliches Mehr an Veranstaltungen mit geringen Gruppengrößen“ (S. 28). Die hieraus folgende Erhöhung der Lehrintensität, die offensichtlich tragendes Argument für die Einschätzung des Verwaltungsgerichts war, ist mit den Beschwerden indes nicht angegriffen worden.
39 
Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Fehlen eines vollständigen Studienplans im Hinblick auf die Tatsache, dass der neu eingerichtete Modellstudiengang noch im Aufbau begriffen ist, für das Wintersemester 2007/2008 noch hingenommenen werden kann. Denn mit der Studienordnung und dem Vorläufigen Quantifizierten Studienplan hat die Antragsgegnerin eine ausreichende Tatsachenbasis für die Bestimmung des Eigen-Curricularanteils vorgelegt.
40 
5. Ohne Rechtsfehler ist schließlich auch, dass das Verwaltungsgericht eigenständige Zulassungsanträge für die Studienorte Heidelberg und Mannheim nicht verlangt und damit ein einheitliches Verfahren gegen die Antragsgegnerin durchgeführt hat. Zwar steht dieser Annahme entgegen, dass das Studium an den Studienorten Heidelberg und Mannheim unterschiedliche und zwischenzeitlich eigenständige Studiengänge darstellen, für die bei einer ZVS-Bewerbung auch eigenständige Bewerbungssätze einzureichen sind. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht aber darauf hingewiesen, dass klare verfahrensrechtliche Vorgaben für die Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze nicht vorhanden sind. Insoweit legt § 3 Abs. 5 der Verordnung des Wissenschaftsministerium über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 - HVVO - (GBl. S. 63) sogar nahe, dass in der vorliegenden Konstellation, bei der es zwar um eigenständige Studiengänge geht, diese aber von derselben Hochschule angeboten werden, nur ein Zulassungsantrag einzureichen ist. Darüber hinaus wird die begehrte Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität in der Rechtsprechung als selbständiges Verfahren qualifiziert, das unabhängig neben dem gesetzlich normierten ZVS-Vergabeverfahren steht (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 08.08.2006 - 7 CE 06.10020 u.a. -, NVwZ-RR 2007, 175). Bei dieser Sachlage und im Hinblick darauf, dass die Verselbständigung des Studiengangs am Studienort Mannheim erst im 2. Jahr besteht, ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht in rechtsschutzfreundlicher Weise verfahren ist und alle Anträge auf beide Studienorte bezogen hat.
41 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2, 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - endgültig vorweggenommen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 21.03.2005 - NC 9 S 28/05 -).
42 
Für die künftige Verfahrensweise regt der Senat an, vorab eine „Reserveliste“ zu erstellen, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber von der Hochschule anhand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -). Damit würde das auf die verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen hin erforderliche Losverfahren entbehrlich und eine Kostenentscheidung ermöglicht, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt. Ein derartiges Vorgehen erscheint im Übrigen auch schon deshalb angezeigt, weil das Auseinanderfallen der Auswahlkriterien für die Vergabe der innerhalb der festgesetzten Kapazität vergebenen Studienplätze und der nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BVL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, BVerfGE 39, 276 [296]).
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der öffentliche Auftraggeber kann im Vergabeverfahren die Verwendung elektronischer Mittel, die nicht allgemein verfügbar sind (alternative elektronische Mittel), verlangen, wenn er

1.
Unternehmen während des gesamten Vergabeverfahrens unter einer Internetadresse einen unentgeltlichen, uneingeschränkten, vollständigen und direkten Zugang zu diesen alternativen elektronischen Mitteln gewährt und
2.
diese alternativen elektronischen Mittel selbst verwendet.

(2) Der öffentliche Auftraggeber kann im Rahmen der Vergabe von Bauleistungen und für Wettbewerbe die Nutzung elektronischer Mittel für die Bauwerksdatenmodellierung verlangen. Sofern die verlangten elektronischen Mittel für die Bauwerksdatenmodellierung nicht allgemein verfügbar sind, bietet der öffentliche Auftraggeber einen alternativen Zugang zu ihnen gemäß Absatz 1 an.

(1) Organmitglieder oder Mitarbeiter des öffentlichen Auftraggebers oder eines im Namen des öffentlichen Auftraggebers handelnden Beschaffungsdienstleisters, bei denen ein Interessenkonflikt besteht, dürfen in einem Vergabeverfahren nicht mitwirken.

(2) Ein Interessenkonflikt besteht für Personen, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang eines Vergabeverfahrens nehmen können und die ein direktes oder indirektes finanzielles, wirtschaftliches oder persönliches Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte.

(3) Es wird vermutet, dass ein Interessenkonflikt besteht, wenn die in Absatz 1 genannten Personen

1.
Bewerber oder Bieter sind,
2.
einen Bewerber oder Bieter beraten oder sonst unterstützen oder als gesetzliche Vertreter oder nur in dem Vergabeverfahren vertreten,
3.
beschäftigt oder tätig sind
a)
bei einem Bewerber oder Bieter gegen Entgelt oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, Aufsichtsrates oder gleichartigen Organs oder
b)
für ein in das Vergabeverfahren eingeschaltetes Unternehmen, wenn dieses Unternehmen zugleich geschäftliche Beziehungen zum öffentlichen Auftraggeber und zum Bewerber oder Bieter hat.

(4) Die Vermutung des Absatzes 3 gilt auch für Personen, deren Angehörige die Voraussetzungen nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 erfüllen. Angehörige sind der Verlobte, der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten und Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten und Lebenspartner, Geschwister der Eltern sowie Pflegeeltern und Pflegekinder.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Dezember 2008 - NC 6 K 1686/08 - geändert:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 23 weitere Studienbewerber vorläufig zum Teilstudium der Humanmedizin - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 zuzulassen. Für die Auswahl ist unter denjenigen Studienbewerbern, deren Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität noch im Beschwerdeverfahren anhängig ist (NC 9 S 229-232/09, 234-235/09, 240-251/09, 253-273/09, 286/09, 289-290/09, 292-298/09, 300-304/09, 306/09, 308-318/09, 320-326/09), bis zum 15.06.2009 eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste aufzustellen oder ein Losverfahren durchzuführen. Den danach ausgewählten Antragstellern mit den Rangplätzen 1-23 ist ein vorläufiger Teilzulassungsbescheid unverzüglich zuzustellen, der unwirksam wird, wenn Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachgewiesen werden; dazu gehört insbesondere auch eine eidesstattliche Versicherung, dass die Antragstellerin bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Medizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Nach Ablauf dieser Frist freibleibende Plätze sind unverzüglich an den rangnächsten Studienbewerber zu vergeben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Freiburg im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2008/2009. Sie ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2008/2009 und im Sommersemester 2009 vom 11.06.2008 (GBl. S. 208 - Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 -) festgesetzten Zahl von 335 Plätzen nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt. Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der Beschluss in dem im Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern. Zwar sind die gegen die Berechnung der Aufnahmekapazität gerichteten Rügen grundsätzlich erfolglos (I.); die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin und der Beschluss des Verwaltungsgerichts erweisen sich jedoch als unzutreffend, soweit die Aufnahmekapazität im Hinblick auf die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen im Studiengang Molekulare Medizin vermindert worden ist. Denn die hierfür erforderliche Festlegung eines Curricularnormwerts in der Form einer Rechtsverordnung fehlt (II.). Auch bei Berücksichtigung der 336 tatsächlich zugelassenen Studienanfänger ist daher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einer weiteren Aufnahmekapazität in Höhe von 23 Teilstudienplätzen auszugehen (III.).
I.
Die mit der Beschwerde vorgebrachten Rügen gegen die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts (1.), die Berechnung des Lehrangebots (2.) und der Lehrnachfrage (3.) sind unbegründet.
1. Soweit die Beschwerde vorträgt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts leide an einem Begründungsmangel, weil sie keine eigenständigen Erwägungen enthalte und lediglich auf Entscheidungen verweise, die nicht in Kopie beigefügt worden seien, vermag ihr dies nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dies folgt bereits daraus, dass sich auch aus einem unterstellten Begründungsmangel der begehrte Anordnungsanspruch nicht ergibt und die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung analog § 130 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2007 - 9 B 52/07 -).
Im Übrigen ist auch fraglich, ob die vom Verwaltungsgericht gewählte Praxis - obwohl sie nicht zweckmäßig erscheint - gegen das Begründungserfordernis aus § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO verstößt. Denn diesem kann auch durch die Bezugnahme auf eine andere Entscheidung Genüge getan werden, sofern den Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung bekannt ist oder sie von ihr ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 4 BN 25/08 -). Die Bezugnahme auf ein in einem anderen Verfahren ergangenes Urteil führt daher entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung nicht zwingend zu einem Begründungsmangel (vgl. auch Hess.VGH, Beschluss vom 21.03.2001 - 12 UZ 602/01.A -). Fraglich ist vorliegend deshalb allein, ob auch eine Kenntnisnahme zugerechnet werden kann, die der Bevollmächtigte in seiner Eigenschaft als Prozessvertreter einer anderen Partei erlangt hat. Hierfür dürfte jedenfalls der praktische Ablauf der NC-Verfahren sprechen, der im erstinstanzlichen Verfahren eine individuelle Ausdifferenzierung der einzelnen Verfahren regelmäßig nicht kennt und durch Prozessgestaltung anhand von Generalakten und Leitverfahren gekennzeichnet ist. Dementsprechend entspricht es auch anwaltlicher Praxis in NC-Verfahren, ablehnende Gerichtsentscheidungen den Mandanten gar nicht zu übersenden (so ausdrücklich Brehm/Zimmerling, Das Mandat im Hochschulzulassungsrecht, in: Münchener Anwalts-Handbuch Verwaltungsrecht, 2002, § 17 RdNr. 31).
Darüber hinaus führt die Bestellung des Bevollmächtigten nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dazu, dass die dem Bevollmächtigten gegenüber abgegebenen Erklärungen unmittelbar für und gegen den Vertretenen wirken (vgl. § 173 Satz 1 VwGO, § 85 Abs. 1 ZPO, § 164 Abs. 1 BGB). Es ist daher allgemein anerkannt, dass sich die vertretene Partei auch die Kenntnis des Bevollmächtigten zurechnen lassen muss (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 85 RdNr. 3 m.w.N.). Wer sich im rechtsgeschäftlichen Verkehr eines Vertreters bedient, muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm die Kenntnis des Vertreters als eigene zugerechnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1982 - VII ZR 60/81 - BGHZ 83, 293). Dem Bevollmächtigten aber war der in Bezug genommene Beschluss des Verwaltungsgerichts unstreitig bekannt; er hat ihn mit dem Beschwerdevorbringen auch in inhaltlicher Hinsicht angegriffen.
Auch soweit teilweise eine unzureichende Akteneinsicht im erstinstanzlichen Verfahren gerügt wurde, ist diese jedenfalls durch die vom Beschwerdesenat gewährte und von Antragstellerseite nicht beanstandete Akteneinsicht in die Generalakten behoben worden.
2. Die Rügen sind auch insoweit unbegründet, als die Bestimmung des Lehrangebots angegriffen worden ist.
a) Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
10 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfGE 80, 1 [21 f.]; 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
11 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, geändert durch Verordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfGE 66, 155 [182]).
12 
b) Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43 - LVVO -) zugrunde zu legen.
13 
Gleichwohl sind die von der Antragsgegnerin bei der Berechnung in Ansatz gebrachten Deputatsminderungen nicht zu beanstanden. Denn für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben in der Hochschule kann das zuständige Ministerium die Lehrverpflichtung gemäß § 9 Abs. 2 LVVO ermäßigen, was gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII auch bei der Berechnung der personellen Ausstattung Berücksichtigung findet. Die danach erforderliche Anordnung durch das Wissenschaftsministerium ist vorliegend auch gegeben: Die Deputatsminderung für die Strahlenschutzbeauftragte im Institut für Biochemie/Molekularbiologie ergibt sich aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Anordnung vom 31.08.2007, die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für die Sprecher der Sonderforschungsbereiche folgt aus der generellen Anordnung des Wissenschaftsministeriums vom 30.11.2004.
14 
Soweit teilweise darüber hinaus die Deputatsminderung für den Prodekan in Frage gestellt worden ist, deren grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit in der Rechtsprechung bereits geklärt ist (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 –), wird verkannt, dass Prof. Dr. F. erst am 28.02.2009 aus diesem Amt ausgeschieden ist und Anhaltspunkte dafür, dass diese nachträglich eingetretene Änderung bereits zum Stichtag erkennbar gewesen wäre (vgl. § 5 Abs. 2 KapVO VII), nicht ersichtlich sind.
15 
c) Eine Erhöhung des Lehrangebots war auch nicht hinsichtlich der unvergüteten Lehraufträge vorzunehmen.
16 
Der Senat hält an der Auffassung fest, dass eine Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) jedenfalls dann unterbleibt, wenn und soweit im maßgeblichen Zeitraum Stellen unbesetzt waren und die außerplanmäßige Lehrtätigkeit so als funktioneller Ausgleich für die offen gebliebenen Stellen erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 27.07.1983 - NC 9 S 362/83 -). Dies ergibt sich einerseits bereits aus der Anordnung in § 10 Satz 2 KapVO VII, der sich entnehmen lässt, dass der Verordnungsgeber den finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrauftragstätigkeit als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für den Verzicht auf eine Zurechnung gewählt hat. Zum anderen führte die gegenteilige Auffassung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten „Doppelanrechnung“, die sowohl die - unbesetzt und damit für das tatsächliche Lehrangebot wirkungslos gebliebene - Personalstelle als auch kumulativ die außerplanmäßig durchgeführte Lehrauftragstätigkeit als vorhandenes Lehrangebot fortschreiben würde (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 10 RdNr. 6). Dieses Ergebnis erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil auf die Fortführung derartiger Veranstaltungen kein Anspruch besteht und die künftige Durchführung daher auch nicht sichergestellt werden kann.
17 
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Lehraufträge nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin durchweg zum Ausgleich der Stellenvakanzen eingesetzt worden sind, sodass der funktionale Konnex offenkundig ist. Die Berechnung des Verwaltungsgerichts, die den Vorgaben aus § 10 Satz 1 KapVO VII entsprechend auf die dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semester abgestellt war, ist daher nicht zu beanstanden.
18 
d) Bedenken ergeben sich schließlich auch nicht aus der Tatsache, dass das Lehrangebot um 5,5 SWS gegenüber dem letzten Wintersemester reduziert worden ist.
19 
Diese Veränderung wird im Tatsächlichen dadurch bewirkt, dass eine Reihe von C2-Stellen ausgelaufen und durch befristete Stellen mit einem geringeren Lehrdeputat ersetzt worden sind. Diese, dem Stellendispositionsermessen der Verwaltung obliegende Organisationsentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) begegnet keinen Bedenken, weil das mit der Umstrukturierung des Personals verbundene Anliegen, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, legitim ist und die Interessen der Studienbewerber nicht in unangemessener Weise zurückgestellt worden sind.
20 
e) Der vom Verwaltungsgericht angesetzte Dienstleistungsexport ist durch die vorgetragenen Rügen ebenfalls nicht in Frage gestellt worden.
21 
Dabei ist zunächst klarzustellen, dass auch ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt. Denn nach heutigem Entwicklungsstand sind die jeweiligen Fächer derartig ausdifferenziert, dass eine wechselseitige Vertretung der jeweiligen Lehrstuhlinhaber oder -mitarbeiter in den Unterrichtsveranstaltungen praktisch kaum durchführbar erscheint (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 29.07.2008 - 7 CE 08/1554 u.a. -). Die klinische Lehreinheit war daher nicht verpflichtet, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie aus eigener Kraft bereitzustellen (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -).
22 
Soweit geltend gemacht worden ist, hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen habe eine Schwundkorrektur erfolgen müssen, steht dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegen, der ausdrücklich anordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Anlass, die insoweit ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) zu ändern, zeigt die Beschwerde nicht auf.
23 
Soweit verschiedentlich auf die für den Studiengang Molekulare Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen verwiesen worden ist, wird überdies übersehen, dass dieser der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet worden ist und ein Dienstleistungsexport insoweit daher nicht vorliegt. Insoweit ist von der Antragsgegnerin auch zu Recht darauf hingewiesen worden, dass der Schwund im Studiengang Molekulare Medizin im Interesse der Kapazitätsschonung für den Studiengang Humanmedizin nicht durch eine Erhöhung der auf 30 Bewerber festgesetzten Zulassungszahl berücksichtigt worden ist, so dass ein etwaiger Schwund ohnehin den Studienbewerbern im Studiengang Humanmedizin zugute kommen würde.
24 
f) Insgesamt gehen die Einwände gegen die Berechnung des Lehrangebots daher ins Leere. Der in Ansatz gebrachte Wert von 337,4565 Semesterwochenstunden für das bereinigte Lehrangebot ist nicht zu beanstanden.
25 
3. Die geltend gemachten Korrekturen für die Berechnung der Lehrnachfrage sind ebenfalls nicht veranlasst.
26 
a) Die Bestimmung der Lehrnachfrage erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 KapVO VII anhand des in Deputatsstunden gemessenen Aufwands aller beteiligten Lehreinheiten, die für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist („Curricularnormwert“). Im Studiengang Medizin ist dieser Wert vom Wissenschaftsministerium auf 8,2 festgesetzt worden (vgl. Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), so dass hiervon gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist.
27 
Die Kapazitätsverordnung geht für die Berechnung der Aufnahmekapazität jedoch nicht vom Studiengang selbst aus, sondern von Lehreinheiten; im Studiengang Medizin ist deshalb ein vorklinischer Teil und ein klinischer Teil zu unterscheiden (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII). Dementsprechend muss auch der Betreuungsaufwand eines Studenten für den Studiengang zwischen den beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden. Die mit der Aufteilungsentscheidung gebildeten Curricularanteile entsprechen somit dem Betreuungsaufwand der jeweiligen Lehreinheit für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten im zugeordneten Studiengang (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII). Im Studiengang Medizin hat auch diese Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII).
28 
Eine förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministerium liegt offenbar nicht vor. Dieser Mangel ist angesichts der Tatsache, dass die Rechtsordnung den Anspruch erhebt, dass das Ministerium alle für die Kapazitätsermittlung maßgeblichen Vorschriften beachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349), nicht unproblematisch. Er führt indes - anders als im Falle der unterbliebenen Festsetzung des Curricularnormwerts (vgl. dazu unter Ziffer II.) - jedenfalls gegenwärtig nicht zur Annahme einer unwirksamen Aufteilung. Denn die Aufteilung der Curricularnormwerte auf die beteiligten Lehreinheiten stellt nur einen verwaltungsinternen Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung dar, der außerhalb des Studiengangs Humanmedizin durch die Hochschule selbst vorgenommen werden kann (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII). Als solcher ist die von der Antragsgegnerin errechnete Aufteilung dem Wissenschaftsministerium als kapazitätsbestimmende Stelle aber bekannt gewesen und wurde von ihm als Rechengröße bei der Entscheidung über die Festsetzung der Zulassungszahl auch herangezogen. Die Vorgehensweise führt daher nicht zu einer Verletzung der Rechts „außerkapazitärer“ Studienplatzbewerber (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -).
29 
b) Auch materiell ist die Bildung eines Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 2,4777 SWS und der nach Abzug des Lehrimports angesetzte Curriculareigenanteil von 1,8813 SWS durch die Beschwerden nicht in Frage gestellt worden.
30 
Dabei hat sich insbesondere die von der Antragsgegnerin zum Stichtag angestellte Prognose hinsichtlich des Eigenanteils als im Wesentlichen zutreffend erwiesen und bedarf daher keiner Korrektur (vgl. dazu § 5 Abs. 3 KapVO VII). Die im Senatsbeschluss vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) für das Wintersemester 2007/2008 beanstandete Annahme eines Eigenanteils der Vorklinik von 70 % für das Wahlfach Vorklinik ist zwischenzeitlich korrigiert und auf einen 50 %-Anteil umgestellt worden. Dieser Ansatz hat sich auch als zutreffend erwiesen, weil nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Gruppenplanung für das Studienjahr 2008/2009 ein Eigenanteil der Vorklinik von 47,44 % vorliegt. Gleiches gilt für das Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin, bei dem der angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 25 % mit tatsächlich 26,7 % sogar leicht überschritten wurde, und für das Praktikum der Berufsfelderkundung, bei dem der prognostizierte Anteil von 30 % mit tatsächlich 29 % im Wintersemester 2008/2009 im Wesentlichen zutreffend angesetzt wurde.
31 
Nach den Darlegungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren werden die Seminare Psychologie, Anatomie I, Biochemie und Molekularbiologie II sowie der Kurs der Makroskopischen Anatomie ausschließlich von Lehrkräften der Vorklinik erbracht, sodass ein Dienstleistungsimport nicht angesetzt werden muss. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht zutreffen könnten, sind weder von Antragsteller-Seite vorgebracht noch sonst ersichtlich. Gleiches gilt für den vermuteten Import aus der Lehreinheit Psychologie, da Prof. Dr. B. nach den Angaben der Beschwerdeerwiderung keine Lehrveranstaltungen im Studiengang Medizin erbringt.
II.
32 
Auch die Rügen gegen die Berücksichtigung der für den Studiengang Molekulare Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen sind weitgehend unbegründet.
33 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht dabei davon ausgegangen, dass die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin die bisherige Berücksichtigung als Dienstleistungsexport obsolet gemacht hat. Denn es handelt sich hierdurch nicht mehr um „Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat“ (vgl. § 11 Abs. 1 KapVO VII). Der Umstand, dass einer Lehreinheit mehrere Studiengänge zugeordnet sind, wird gemäß § 12 Abs. 1 KapVO VII vielmehr durch die Bildung von „Anteilquoten“ in Rechnung gestellt, mit denen – unter Verwendung der in Nr. II der Anlage 1 zur KapVO VII festgelegten Formel – die Kapazität der Lehreinheit unter den ihr zugeordneten Studiengängen aufgeteilt wird. Durchschlagende Bedenken hieran sind, jedenfalls bei Berücksichtigung des im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eingeschränkten Prüfungsmaßstabs, weder hinsichtlich der Errichtung (1.) und Ausgestaltung (insbesondere Gruppengröße) des Studiengangs (2.) noch in Bezug auf die Zuordnung zur Lehreinheit Vorklinische Medizin (3.) ersichtlich. Der Abzug einer entsprechenden Anteilquote scheitert aber daran, dass die hierfür erforderliche Festlegung eines Curricularnormwerts in der Form einer Rechtsverordnung fehlt (4.).
34 
1. Die Einrichtung des Studiengangs Molekulare Medizin, der schon seit dem Wintersemester 2001/2002 besteht, geht auf eine ordnungsgemäße Entscheidung des Senats der Antragsgegnerin zurück, der sich dabei der Tatsache bewusst war, dass angesichts des Fehlens weiterer finanzieller Zuweisungen alle Lehrkapazitäten und Sachmittel aus dem vorhandenen Bestand gedeckt werden müssen. Die hieraus unmittelbar folgende Absenkung der Zulassungszahlen für den Studiengang Humanmedizin ist dabei ausdrücklich angesprochen und gesehen worden (vgl. Beschlussvorlage für die Senatssitzung vom 13.06.2001). Mit den angestellten und vom Verwaltungsgericht ausführlich dargelegten Erwägungen sind die kapazitären Auswirkungen – einschließlich des zu erwartenden Umfangs der Lehrnachfrage bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin – zureichend ermittelt und bedacht worden, so dass die Entscheidung frei von Ermessensfehlern ist. Der erkennende Senat hat dies bereits überprüft und gebilligt (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -).
35 
2. Dies gilt auch und gerade für die Gruppengröße.
36 
a) Deren Auswirkung auf die Zulassungszahl im Studiengang Medizin war sich die Antragsgegnerin bewusst und hat ihr sowohl hinsichtlich der klein gehaltenen Studentenzahl des gesamten Studiengangs als auch in der konkreten Festlegung der Betreuungszahlen für die streitigen Veranstaltungen im Bereich der molekularen Zellbiologie Rechnung getragen. Der erkennende Senat hat in der Entscheidung vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) bereits festgestellt, dass die Festsetzung der Betreuungsrelation auch hier sachgerecht und angemessen ist, weil sich die Ausbildung angesichts der konkreten Anforderungen an die Ausgestaltung des Laborplatzes sinnvollerweise nur mit kleinen Betreuungsrelationen durchführen lässt. Diese Einschätzung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt.
37 
b) Auch der Formmangel, den der erkennende Senat in der das Wintersemester 2007/2008 betreffenden Entscheidung noch gerügt hat, ist inzwischen behoben.
38 
aa) Hochschulorganisatorische Maßnahmen setzen eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen voraus. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen werden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen sind. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergibt sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten werden. Allerdings darf die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen - wie etwa die Neueinrichtung eines Studiengangs - Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge haben, muss die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 66, 155 [178]; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Die erforderliche Abwägungsentscheidung hat ihre Wurzeln daher im verfassungsrechtlich verankerten Kapazitätsrecht und ist unabhängig von der Ausgestaltung des (einfachen) Hochschulrechts geboten.
39 
Kapazitätsungünstige Folgen können sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweicht und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruht, gelten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße. Nur hierdurch ist sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Zuständiges Hochschulorgan hierfür ist aber der Senat, weil ihm durch § 19 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 LHG die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen zugewiesen ist und er daher die kapazitäre Abwägungsentscheidung abschließend verantworten muss (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 – NC 9 S 241/08 - ; Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
40 
Eine andere Regelung – etwa durch den Fakultätsrat – muss im Übrigen schon deshalb ausscheiden, weil die Festsetzungen Querwirkungen auf andere Studiengänge und Fakultäten entfalten können und daher nur durch die Entscheidung eines fakultätsübergreifenden Gremiums die ordnungsgemäße Berücksichtigung der betroffenen Belange sichergestellt wird. Im vorliegenden Fall des fakultätsübergreifend konzipierten Studiengangs der Molekularen Medizin, an dem neben der Vorklinik auch die Lehreinheit Biologie und andere naturwissenschaftliche Lehreinheiten maßgeblich beteiligt sind, wird dies besonders deutlich. Denn die Abwägungsentscheidung des Fakultätsrats gewährleistet hier offenkundig nicht, dass die unmittelbar betroffenen Belange anderer Fakultäten hinreichend erkannt und in die Entscheidung einbezogen werden.
41 
Es entspricht überdies ständiger Senatsrechtsprechung, dass in diesen Konstellationen die zur Bedarfsberechnung herangezogene – und vom Senat beschlossene - Gruppengröße auch in der Studienordnung ausdrücklich normiert werden muss (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 –). Hierfür bedarf es gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG der Mitwirkung des Fakultätsrats, so dass auch eine Berücksichtigung der fachdidaktischen Erwägungen sichergestellt ist.
42 
bb) Diesen Anforderungen genügt die nunmehr in der Studienordnung des Studiengangs Molekulare Medizin festgelegte Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie mit drei Studierenden und für das entsprechende Wahlfach mit vier Studierenden.
43 
Der vom erkennenden Senat in der Entscheidung zum Wintersemester 2007/2008 (Beschluss vom 13.06.2008 – NC 9 S 241/08 -) hierzu vermisste Beschluss des Senats der Antragsgegnerin ist am 20.10.2008 gefasst worden, der Fakultätsrat hat der Änderung der Studienordnung bereits am 24.07.2008 zugestimmt. Das von Antragstellerseite teilweise gerügte Fehlen eines Einvernehmens der zuständigen Studienkommission nach § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG dürfte bereits deshalb unbeachtlich sein, weil es eine für den Studiengang Molekulare Medizin zuständige Studienkommission im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht gab. Im Übrigen wäre ein entsprechender Mangel durch die nachgeholte Beschlussfassung der – nach Eilentscheid des Dekans der Medizinischen Fakultät für zuständig erklärten – Studienkommission Humanmedizin vom 07.04.2009 gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 LVwVfG geheilt (vgl. dazu auch Bay. VGH, Beschluss vom 26.08.2008 – 7 CE 08.10596 -). Jedenfalls bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind durchschlagende Bedenken an der Wirksamkeit der Studienordnung daher nicht ersichtlich.
44 
Zuzugeben ist der Beschwerde indes, dass die am 20.10.2008 beschlossene und zeitgleich bekannt gegebene Änderung der Studienordnung erst nach Beginn des Berechnungszeitraums wirksam wurde. Dieser Umstand steht einer Berücksichtigung aber nicht entgegen. Denn gemäß § 5 Abs. 2 KapVO VII sollen wesentliche Änderungen der Ermittlung der Aufnahmekapazität zugrunde gelegt werden, wenn sie schon vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil die Absicht der Antragsgegnerin bereits im Vorjahr offenkundig geworden ist und die vom erkennenden Senat im Beschluss vom 13.06.2008 (– NC 9 S 241/08 -) hierfür angemahnten Verfahrensschritte durch die Beschlussfassung des Fakultätsrats auch nach außen erkennbar eingeleitet worden sind. Entgegen der von Antragsteller-Seite vorgebrachten Auffassung handelt es sich bei der Festsetzung der Gruppengröße auch um „Daten“ im Sinne des § 5 KapVO VII, denn damit sind alle Eingabegrößen gemeint, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 RdNr. 1 ff., die ausdrücklich auch Änderungen der rechtlichen Vorgaben oder Neufestsetzungen des Curricularnormwertes einbeziehen). Der Senat hat die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 KapVO VII für den Fall einer nachträglichen Änderung der Studienordnung auch bereits entschieden (vgl. Senatsbeschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -).
45 
3. Auch die im Vorjahr noch fehlende Zuordnung des Studiengangs zu einer Lehreinheit ist durch Beschluss des hierfür gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG zuständigen Senats vom 24.09.2008 – und damit noch vor Beginn des Berechnungszeitraums - getroffen worden. Einer Mitwirkung des Wissenschaftsministeriums bedurfte es hierzu nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -).
46 
Die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Vorklinischen Lehreinheit ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Maßstab hierfür ist § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII, aus dem sich ergibt, dass der Studiengang derjenigen Lehreinheit zugeordnet werden muss, aus der die meisten Lehrveranstaltungen nachgefragt werden. Die demnach nahe liegende Zuordnung zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin scheidet jedoch aus, weil diese Lehreinheit gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO VII nur Dienstleistungen erbringt und ihr damit kein Studiengang zugeordnet werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 – NC 9 S 105/06). Aus den übrigen am Studiengang beteiligten Lehreinheiten stellt jedoch die Lehreinheit Vorklinische Medizin den größten Anteil am Lehrangebot bereit, so dass ihr der Studiengang auch zugeordnet werden muss.
47 
4. Problematisch ist deshalb allein, dass es an der Festlegung eines Curricularnormwerts für den Ausbildungsaufwand im Studiengang Molekulare Medizin fehlt.
48 
a) Dieser hat gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen.
49 
Bereits an der Einhaltung dieses Zuständigkeitserfordernisses bestehen hier Zweifel. Denn nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) kann die Entscheidung über den zu treffenden Curricularnormwert grundsätzlich nicht in der Festsetzung der Zulassungszahl gesehen werden. Diese Festsetzung nimmt die Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst vor, sondern setzt sie voraus. Die Annahme, dass das Wissenschaftsministerium sich den von der Antragsgegnerin ihrer Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Curricularnormwert konkludent zu eigen gemacht hat, als es die von der Antragsgegnerin vorgeschlagene Zulassungszahl von 30 Studienbewerbern in die Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 übernommen hat, würde daher die von der Kapazitätsverordnung vorgesehene Zweistufigkeit des Verfahrens aufheben.
50 
Allerdings erging die benannte Entscheidung des erkennenden Senats zur Festsetzung des Curricularnormwerts im Studiengang Medizin und ist ausdrücklich auf die dort bestehenden Besonderheiten gestützt. In Abweichung zu allen anderen Fächern muss im Studiengang Medizin nicht nur die Festlegung des Curricularnormwertes, sondern auch die Aufteilung der Anteile auf die beteiligten Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium selbst verantwortet werden (vgl. Fußnote 3 zur Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII). Das benannte Urteil ist daher von der Erkenntnis geleitet, dass die Kapazitätsberechnung im Studiengang Medizin angesichts des dort bestehenden Bewerberüberhanges und der Beteiligung unterschiedlicher Lehreinheiten besonders sensibel ist und einer gesteigerten Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörden bedarf. Diese Erwägungen gelten für die hier problematische Bestimmung des Curricularnormwertes im Studiengang Molekulare Medizin nicht in gleicher Weise. Dies gilt auch in Ansehung der Rückwirkungen auf die Kapazitätsberechnung im Studiengang Medizin, denn derartige Fernwirkungen entfalten auch die Normwertfestsetzungen anderer Studiengänge, deren Lehreinheiten an den Lehrveranstaltungen des Medizinstudiums beteiligt sind - wie etwa die naturwissenschaftlichen Studiengänge. In Abgrenzung zu den Besonderheiten im Studiengang Medizin spricht daher einiges dafür, eine konkludente Entscheidung des Ministeriums im Rahmen der Festsetzung der Zulassungszahl hier nicht für ausgeschlossen zu halten.
51 
Hierfür sprechen auch Sinn und Aufgabe des Curricularnormwerts, der gemäß § 6 KapVO VII der Ermittlung der tatsächlichen Aufnahmekapazität einer Hochschule dient. Der Curricularnormwert stellt damit keinen Selbstzweck, sondern eine Rechengröße dar, um eine ordnungsgemäße Festlegung der Zulassungszahl zu ermöglichen. Als Rechengröße ist der Curricularnormwert aber existent und von der Antragsgegnerin in der Kapazitätsakte 2008/2009 ermittelt, offengelegt und einer Kontrolle zugänglich gemacht (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 – und Senatsbeschluss vom 23.08.2006 – NC 9 S 38/06 –). Damit ist insbesondere die nachfolgend vorzunehmende und für die Ermittlung der Aufnahmekapazität unmittelbar relevante Aufteilung der auf die einzelnen Lehreinheiten entfallenen Curricularanteile entsprechend § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII ermöglicht, die von der Antragsgegnerin ordnungsgemäß verfügt wurde. Dabei ist hier auch zu berücksichtigen, dass der Curricularnormwert des Studiengangs Molekulare Medizin mit einem Wert von 9,6107 zwar außergewöhnlich hoch liegt, der maßgebliche Anteil des Ausbildungsaufwandes aber von der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbracht wird und sich damit nicht auf die Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin auswirkt. Der insoweit maßgebliche Anteil der Vorklinik liegt mit einem Wert von 1,8142 dagegen nicht signifikant über dem Aufwand für den vorklinischen Studienabschnitt im Fach Humanmedizin.
52 
b) Fehlerhaft ist aber jedenfalls, dass der Curricularnormwert für den Studiengang Molekulare Medizin nicht in Form der Rechtsverordnung festgesetzt worden ist. Denn das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 - HZG -) schreibt diese Rechtform beginnend ab dem Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2008/2009 zwingend vor (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Umsetzungsgesetzes).
53 
Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG ist zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität der Aufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, durch Normwerte festzusetzen; dies hat nach § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG durch eine Rechtsverordnung zu geschehen. Die Auffassung der Antragsgegnerin, aus der in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG verwendeten Formulierung der „studiengangspezifischen Normwerte“ ergebe sich, dass das Wissenschaftsministerium nicht verpflichtet sei, für alle vom Regelungsbereich des HZG erfassten Studiengänge Normwerte festzulegen, sondern nur dann, wenn diese „studiengangspezifisch“ seien, ist mit Wortlaut, Regelungssystematik und Sinn der gesetzlichen Anordnung nicht vereinbar.
54 
Bereits aus § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG ergibt sich, dass sich der in der Vorschrift geregelte Normwert auf „den jeweiligen Studiengang“ bezieht. Dies entspricht auch der allgemeinen Methodik im Kapazitätsermittlungsrecht (vgl. etwa § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). Mit der Formulierung eines „studiengangspezifischen“ Normwertes ist daher nichts anderes gemeint, als der spezifisch für diesen Studiengang durch Normwert ausgedrückte Ausbildungsaufwand. In eben diesem Sinne sind die Begriffe auch in der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung verwendet (vgl. LT-Drucks. 14/1513, S. 79); sie finden sich wörtlich auch in Art. 7 Abs. 3 Satz 3 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523). „Studiengangspezifische“ Normwerte gibt es daher für jeden Studiengang. Soweit die Antragsgegnerin meint, „studiengangspezifisch“ seien nur die Normwerte solcher Studiengänge, die landeseinheitlich zu regeln sind, finden sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte.
55 
Die Tatsache, dass § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG dem Wissenschaftsministerium die Wahl belässt, ob es studiengangspezifische Normwerte oder fächergruppenspezifische Bandbreiten für Normwerte festsetzt, bedeutet deshalb nicht, dass es für einzelne Studiengänge auf die Normierung verzichten könnte. Die Vorschrift stellt lediglich unterschiedliche Wege zur Verfügung, um diese Vorgabe umzusetzen. Ein anderes Ergebnis stünde im Übrigen nicht im Einklang mit § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG, nach dem „die Normwerte nach § 5 Abs. 4“ durch Rechtsverordnung zu regeln sind. Umfasst sind damit nicht nur die von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Fälle des Satzes 6, sondern auch die in Satz 3 der Vorschrift benannten Normwerte „in dem jeweiligen Studiengang“.
56 
Die fortbestehende Regelung in § 13 Abs. 3 KapVO VII steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil das Hochschulzulassungsgesetz nur die Vergabe von zulassungsbeschränkten Studiengängen regelt (vgl. § 1 HZG) und damit einen engeren Anwendungsbereich hat. Insoweit geht auch der Hinweis auf die Vielzahl neuer Bachelor-Studiengänge weitgehend ins Leere, zumal diese gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 LHG erst zum Wintersemester 2009/2010 etabliert sein müssen.
57 
Die Festlegung des Curricularnormwerts durch Rechtsverordnung und damit in Gestalt einer Rechtsnorm ist im Übrigen auch systemgerecht, weil von den so ermittelten Werten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist und der Wert im Kapazitätsstreit daher nur einer eingeschränkten Inzidentkontrolle unterworfen werden kann (vgl. zum Rechtsnormcharakter des Curricularnormwerts auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 –).
58 
c) Leidet die Festsetzung des für die Ermittlung der Aufnahmekapazität erforderlichen Curricularnormwerts für einen ebenfalls der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang indes an einem derartig schweren Mangel, muss sie als unwirksam betrachtet werden, so dass ein Anteil für die Lehrleistung zugunsten des Studiengangs Molekulare Medizin nicht in Ansatz gebracht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; Senatsurteil vom 15.02.2000 - 9 S 39/99 -; Bay. VGH, Beschluss vom 26.08.2008 – 7 CE 08.10596 u.a. -). Die Einräumung einer weiteren „Übergangsfrist“ scheidet angesichts der klaren und ausdrücklichen Regelung zum Inkrafttreten in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505) aus. Auf die im Hinblick auf den Ansatz des Eigenanteils der Vorklinik aufgeworfenen Fragen kommt es damit nicht mehr an.
59 
Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Annahme einer derartigen Rechtsfolge mit dem Risiko verbunden ist, dass der Hochschule Lehrleistungen aufgebürdet werden, die ihre tatsächliche Ausbildungskapazität übersteigen. Dieses Ergebnis wäre nicht nur praktisch misslich, sondern auch in rechtlicher Hinsicht problematisch, weil hierdurch die Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung gefährdet und die Rechte der bereits zugelassenen Studierenden beeinträchtigt würden. Die Schwierigkeit besteht indes gerade darin, dass ausreichende Grundlagen für eine entsprechende Annahme nicht vorliegen. Denn ohne eine - wirksame - Festlegung des studiengangspezifischen Lehraufwands in Gestalt der vom Gesetzgeber hierfür vorgeschriebenen Normwerte ist eine Ermittlung der rechnerischen Aufnahmekapazität nicht möglich. Die Tatsachenbasis, die erforderlich wäre, um eine Ausschöpfung der bestehenden Kapazität annehmen zu können, die alleine dem Anspruch des Studienbewerbers auf Zugang zur berufsqualifizierenden Ausbildung entgegengehalten werden könnte (vgl. zum Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung etwa BVerfGE 66, 155 [178 f.]; 85, 36 [56 f.]), ist damit nicht gegeben.
60 
Angesichts der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers, dass der Curricularnormwert in Gestalt einer Rechtsnorm zu ergehen hat, sieht sich der Senat - jedenfalls im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - auch daran gehindert, selbst eine Schätzung des Ausbildungsaufwandes vorzunehmen. Nur so kann im Übrigen - worauf das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich hingewiesen hat - sichergestellt werden, dass die Rechtsverletzung nicht folgenlos bleibt und das betroffene Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG wirksamen Schutz erfährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349). Klargestellt hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung überdies, dass das Kapazitätsrecht häufig von fiktiven Annahmen ausgeht und den Hochschulen so einen Lehraufwand zumutet, der über dem tatsächlich anzutreffenden Angebot an Lehrkräften liegt. Davon, dass mit der vorläufigen Aufnahme weiterer 23 Studienanfänger die Grenze der Funktionsfähigkeit erreicht sein könnte, kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Vielmehr hat die Antragsgegnerin auch im Vorjahr 14 - und nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zunächst sogar 20 - weitere Studienplätze bereitgestellt, ohne entsprechende Beeinträchtigungen überhaupt auch nur geltend gemacht zu haben.
61 
Das Fehlen eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Curricularnormwertes für den Studiengang Molekulare Medizin führt daher vorliegend dazu, dass eine Lehrleistung der Lehreinheit Vorklinische Medizin für diesen Studiengang bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin vorläufig nicht in Ansatz gebracht werden kann.
III.
62 
Damit ist die nach der KapVO VII zu ermittelnde Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin höher als von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht angenommen: Die rechnerische Aufnahmekapazität beträgt 359 Studienplätze (doppelter Ansatz des bereinigtes Lehrangebots von 337,4565 SWS [674,913] : Curriculareigenanteil [1,8813] = 358,7482), so dass über die bereits belegte Kapazität von 336 Studienplätzen, die ausweislich der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Belegungsliste mit Stand vom 21.11.2008 zum Studium zugelassen worden sind, weitere 23 Studierende von der Antragsgegnerin aufzunehmen sind.
63 
1. Auf die Einstellung eines „Schwundfaktors“, der dem Anteil der Studienabgänger Rechnung trägt, hat die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage verzichtet. Denn nach § 4 Abs. 1 der Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 sind freiwerdende Studienplätze im Studiengang Medizin durch die Zulassung von Bewerbern in höheren Fachsemestern auszugleichen. Eine hierüber hinausgehende Berücksichtigungspflicht käme deshalb nur in Betracht, wenn eine ausreichende Bewerberzahl für die Auffüllung der frei werdenden Plätze in höheren Fachsemestern nicht vorhanden wäre und die in der Verordnung vorgegebene Verfahrensweise damit vorhandene Kapazitäten ungenützt ließe (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -). Hiervon kann trotz des Beschwerdevortrags und der Annahmen des Verwaltungsgerichts indes nicht ausgegangen werden. Denn entsprechende Bewerbungen liegen danach vor. Die Tatsache, dass gleichwohl eine Auffüllung offenbar nicht durchgehend gelungen und in insgesamt drei Fällen Plätze in höheren Semestern frei geblieben sind, beruht damit auf einer fehlerhaften Handhabung des Auswahlverfahrens für die Zulassung in höheren Fachsemestern. Dieser Mangel ist indes nicht durch die Annahme eines Schwundfaktors, sondern durch die Änderung der Zulassungspraxis der Antragsgegnerin zu beheben.
64 
2. Zweifel an der bestehenden Belegung sind nicht ersichtlich.
65 
Insbesondere war das Verwaltungsgericht entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung nicht verpflichtet, Studienplätze, die durch Exmatrikulation im laufenden 1. Fachsemester wieder frei geworden sind, bei der Feststellung der Belegung unberücksichtigt zu lassen. Denn Studienplätze, die nach Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens noch oder wieder verfügbar sind, werden im Auswahlverfahren der Hochschulen zuletzt durch Los unter denjenigen Studienbewerbern vergeben, die dies bei der Hochschule beantragt haben (vgl. §§ 9 Satz 2, 10 Abs. 12 Satz 1 der Verordnung des Wissenschaftsministerium über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 23.04.2006; GBl. S. 114, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.05.2008, GBl. S. 164 - Vergabeverordnung ZVS -). Diese Plätze werden damit in dem durch die Vergabeverordnung ZVS geregelten Verfahren vergeben und stehen für die geltend gemachte Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht zur Verfügung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -).
66 
Gleiches gilt im Ergebnis für die geltend gemachten Beurlaubungen, weil hierdurch Studienplätze in der Kohorte des Wintersemesters 2008/2009 nicht frei gemacht werden. Ob der Studierende die Lehrveranstaltungen tatsächlich in dem vorgesehenen Fachsemester nachfragt oder sich sein „individueller Studienplan“ durch Beurlaubungen, Wiederholungsprüfungen u.ä. in der Abfolge unterscheidet, ist für die typisierende Betrachtungsweise der Kapazitätsverordnung ohne Belang (vgl. Senatsbeschluss vom 24.09.2008 - NC 9 S 2079/08 -; Bay. VGH, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 u.a. -).
67 
Der Vortrag, die Belegliste enthalte auch 9 Studierende, die durch gerichtlichen Vergleich nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 zuzulassen und dem streitgegenständlichen Semester daher nicht zugerechnet werden dürften, erweist sich bereits in tatsächlicher Hinsicht als unzutreffend. Denn der am 22.07.2008 vor dem VG Freiburg geschlossene Vergleich enthält die Verpflichtung, neun Bewerbern „eine Zulassung für ein Vollstudium der Humanmedizin zum Wintersemester 2008/2009 - 1. FS - zu erteilen“. Die Behauptung, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, diese Bewerber nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 zuzulassen, entbehrt daher eines Anhaltspunktes in dem vorgelegten Vergleich; dort ist vielmehr klargestellt, dass die Zulassung „zum 01.10.2008“ - und damit ins Wintersemester 2008/2009 - erfolgt.
68 
3. Hinsichtlich der danach zusätzlich verfügbaren 23 Studienplätze ist indes nur eine auf den vorklinischen Studienteil beschränkte vorläufige Zulassung auszusprechen.
69 
Denn die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im klinischen Teil des Studiengangs Medizin, die gemäß § 17 Abs. 1 KapVO VII anhand patientenbezogener Einflussfaktoren festgelegt wird, liegt niedriger als die Aufnahmekapazität im vorklinischen Teil, die gemäß § 6 KapVO VII aufgrund der personellen Ausstattung der Hochschule berechnet wird. Eine gerichtlich festgestellte Kapazitätsausweitung im vorklinischen Teil des Studiengangs besagt angesichts der unterschiedlichen Berechnungsmethoden daher nicht, dass auch im klinischen Teil des Studiengangs höhere Kapazitäten angenommen werden könnten. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 festgesetzten Kapazität von 315 Plätzen für den klinischen Studienabschnitt sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
70 
Die angenommene Kapazität über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus kann daher nur dazu führen, dass die Hochschule zur entsprechenden Vergabe von Teilstudienplätzen - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - verpflichtet wird. Die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil ist dagegen nicht gewährleistet (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII); hierzu kann die Hochschule auch in Ansehung des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht verpflichtet werden. Der über die festgesetzten Kapazitäten hinaus vermittelte Studienplatz ist mit dem Risiko behaftet, dass die Studienmöglichkeit im klinischen Teil nicht gesichert ist und vom späteren Erwerb eines Vollstudienplatzes abhängt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Ob der Studienbewerber dieses mit einer Teilzulassung verbundene Risiko in Kauf nehmen will, obliegt seiner eigenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 59, 172 [209 f.]).
IV.
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO, weil die Antragstellerin das Rechtsschutzziel des vorliegenden Verfahrens nur teilweise erreicht hat.
72 
Die vom Senat insoweit bislang praktizierte Kostenverteilung anhand der Loschance wird nicht mehr aufrechterhalten. Sie weist den Nachteil auf, dass der damit ausschlaggebende Faktor, wie viele andere Studienplatzbewerber ebenfalls in die Beschwerde gehen, von der Antragstellerin weder beeinflusst noch vorhergesehen werden kann. Die Kostenentscheidung wird damit von Zufälligkeiten abhängig, die nicht sachgerecht erscheinen. Sachnäher erscheint daher eine Kostenaufhebung: Diese trägt einerseits dem Umstand Rechnung, dass die Kapazitätsberechnung der Hochschule fehlerhaft war und weitere Studienplätze (vorläufig) vergeben werden können, berücksichtigt andererseits aber auch, dass dies nicht jedem Antragsteller zum Erfolg verhilft.
73 
Eine Kostenentscheidung, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt, würde dagegen ermöglicht, wenn die Antragsgegnerin die bereits in der Entscheidung vom Vorjahr (Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) angeregte und vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 29.09.2008 - 1 BvR 1464/07 -) aufgegriffene „Reserveliste“ erstellen würde, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber an Hand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden. Ein derartiges - nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht bundesrechtlich vorgegebenes (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531) - Vorgehen erscheint im Übrigen auch schon deshalb angezeigt, weil das Auseinanderfallen der Auswahlkriterien für die Vergabe der innerhalb der festgesetzten Kapazität vergebenen Studienplätze und der nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfGE 39, 276 [296]).
74 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - vorweggenommen wird und die im Eilverfahren ausgesprochene Zulassung in der Praxis regelmäßig auch Bestand hat.
75 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Tenor

Die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. Juni 2009 - NC 6 K 919/09 - wird zurückgewiesen.

Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den vorbeugend gestellten Vollstreckungsantrag nach § 172 Satz 1 VwGO abgelehnt und der Vollstreckungsschuldnerin nicht untersagt, die im Senatsbeschluss vom 12.05.2009 (- NC 9 S 249/09 -) ausgesprochene Verpflichtung, bis zum 15.06.2009 eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste der im Beschwerdeverfahren anhängigen Studienbewerber aufzustellen oder ein Losverfahren unter ihnen durchzuführen, dadurch zu erfüllen, dass alle Plätze allein nach dem Zulassungsnähequotienten der Abiturbestenquote vergeben werden. Der Senat weist die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist lediglich ergänzend auszuführen:
Durch Beschluss vom 12.05.2009 hat der erkennende Senat der Vollstreckungsschuldnerin im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung auferlegt, 23 weitere Studienbewerber vorläufig zum Teilstudium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 zuzulassen. Abweichend von der früheren Praxis und in Anknüpfung an die zum Wintersemester 2007/2008 vom Senat gegebenen Hinweise (vgl. Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) hat der Senat die Hochschule dabei nicht verpflichtet, die erst im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität durch Losentscheid zu vergeben. Für die Auswahl unter denjenigen Studienbewerbern, deren Anspruch noch im Beschwerdeverfahren anhängig ist, ist der Hochschule vielmehr aufgegeben worden, „bis zum 15.06.2009 eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste aufzustellen oder ein Losverfahren durchzuführen“ (1.). Diesen Vorgaben entspricht die von der Vollstreckungsschuldnerin beabsichtigte Rangfolge auf Basis der Abiturdurchschnittsnote (2.), die mit einem „Zulassungsnähequotienten“ im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit der Hochschulzugangsberechtigungen der einzelnen Bundesländer korrigiert wird (3.).
1. Normative Vorgaben zu der Frage, wie und an wen Studienplätze zu vergeben sind, deren Vorhandensein erst in einem Rechtsstreit als Folge unzureichender Kapazitätsausnutzung nachgewiesen worden sind, bestehen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 [268]). Auch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätze vom 23.04.2006 (GBl. S. 114; zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.05.2008, GBl. S. 164 - Vergabeverordnung ZVS -) regelt hinsichtlich der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur Bewerbungsfristen. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann diese Regelungslücke sowohl durch eine analoge Anwendung der ZVS-Auswahlkriterien als auch durch eine Vergabe nach Losverfahren geschlossen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93/77 -, BVerwGE 60, 25; Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531).
Dieser Maßgabe ist der erkennende Senat mit der Tenorfassung des Beschlusses vom 12.05.2009 gefolgt. Er hat dabei die Entscheidung über die Auswahl des Vergabekriteriums nicht selbst getroffen, sondern der Hochschule die Wahl belassen, welche der im Tenor benannten zulässigen Auswahlverfahren zur Anwendung kommen sollen. Mit der Formulierung, dass die Rangliste „an den Vergabekriterien der ZVS orientiert“ sein muss, ist dabei klargestellt, dass die Vollstreckungsschuldnerin nicht verpflichtet ist, das System der Vergabeverordnung ZVS unmittelbar und deckungsgleich zu übernehmen, insbesondere also auch nicht das dort normierte Verhältnis von Abiturbestenquote, Wartezeit und Hochschulauswahlverfahren. Vielmehr ist eine Rangliste auch dann an den Vergabekriterien der ZVS orientiert, wenn sie nur einer der geltenden und für das zentrale Vergabeverfahren normierten Auswahlregelungen entspricht (vgl. dazu ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93/77 -, BVerwGE 60, 25 [32]). Eine exakte Nachzeichnung des ZVS-Vergabesystems mit dem dort geltenden Quotensystem ist daher im Tenor des zu vollstreckenden Beschlusses nicht vorgeschrieben.
2. Der von der Vollstreckungsschuldnerin gewählte Maßstab der Abiturnote ist an den Vergabekriterien der ZVS orientiert, denn gemäß § 6 Abs. 3 Vergabeverordnung ZVS werden (nach Abzug der Quoten für ausländische Staatsangehörige, Härtefälle u.a.) 20 % der Studienplätze unmittelbar anhand der Abiturbestenquote vergeben. Die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung erweist sich darüber hinaus auch als zentrales Kriterium der im Auswahlverfahren der Hochschulen vergebenen Studienplätze, deren Quote gemäß § 6 Abs. 4 Vergabeverordnung ZVS 60 % beträgt. Denn nach § 10 Abs. 4 Satz 3 Vergabeverordnung ZVS muss der Abiturnote dabei „ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden“. Selbst bei den restlichen, nach § 6 Abs. 5 Vergabeverordnung ZVS nach Wartezeit zu vergebenden Studienplätzen wird im Falle der Ranggleichheit gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS auf die Abiturnote zurückgegriffen. Eine Rangfolge anhand der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung ist daher nicht nur an den Vergabekriterien der ZVS „orientiert“, die Abiturnote ist vielmehr erkennbar der zentrale Maßstab im Verfahren der Studienplatzvergabe nach der Vergabeverordnung ZVS.
Der Beschränkung auf die Abiturnote als Auswahlkriterium steht das Numerus-clausus-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.1972 (- 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303) nicht entgegen. Zwar ist dort angesichts des fehlenden Nachweises einer hinreichenden Korrelation zwischen guten Schulergebnissen und Studienerfolg ausgesprochen worden, dass eine Zulassung ausschließlich nach dem auf Abiturnoten fußenden Leistungsprinzip nicht gerechtfertigt erscheine. Diese Erwägung kann auf die Vergabe der außerhalb der festgesetzten Kapazität zu vergebenden Studienplätze indes nicht übertragen werden. Denn die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts beruht auf der Annahme, dass ein ausschließlicher Rekurs auf die Abiturnote dazu führen würde, dass ein Teil der hochschulreifen Bewerber von vornherein und auf Dauer vom Studium ihrer Wahl ausgeschlossen bliebe (vgl. BVerfGE 33, 303 [350]). Dieses Ergebnis ist hinsichtlich der außerkapazitär vergebenen Reststudienplätze von vornherein nicht zu besorgen, weil durch die neben der Abiturbestenquote vergebenen Studienplätze im Vergabesystem der ZVS sichergestellt ist, dass auch Bewerbern mit schlechteren Abiturergebnissen eine Studienchance verbleibt. Die vom Bundesverfassungsgericht angestellten Erwägungen gegen eine alleinige Berücksichtigung der Abiturnote sind daher auf die regelmäßig nur wenige Studienplätze betreffende Zulassung von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht übertragbar.
Mit der von der Vollstreckungsschuldnerin beabsichtigten Erstellung einer Rangliste anhand der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung wird die im Entscheidungsausspruch auferlegte Verpflichtung somit ordnungsgemäß erfüllt, sodass die Voraussetzungen für den Erlass einer Vollstreckungsanordnung nach § 172 Satz 1 VwGO nicht vorliegen (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 14.09.1983 - 9 S 1924/83 -, VBlBW 1984, 150).
3. Dies gilt gerade auch im Hinblick auf den von der Vollstreckungsschuldnerin in Aussicht genommenen „Zulassungsnähequotienten“.
Eine Vergabe der Studienplätze allein anhand der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung birgt die Schwierigkeit, dass die in den einzelnen Bundesländern vergebenen Abschlussnoten nicht unmittelbar miteinander verglichen werden können. Nach § 12 Abs. 2 Vergabeverordnung ZVS werden die zu vergebenden Studienplätze daher zunächst nach Landesquoten aufgeteilt, was im Ergebnis bewirkt, dass ein unmittelbarer Vergleich nur zwischen den jeweils in einem Bundesland erworbenen Hochschulzugangsberechtigungen stattfindet (vgl. § 13 Abs. 2 Vergabeverordnung ZVS). Dieses föderale Proporzsystem ist für die Vergabe außerkapazitärer Restkapazitäten angesichts der hier regelmäßig anzutreffenden geringen Studienplatzzahl regelmäßig nicht geeignet (vgl. auch § 12 Abs. 1 Vergabeverordnung ZVS). Das von der Vollstreckungsschuldnerin verfolgte Anliegen, ein anderes Verfahren zur Anwendung zu bringen, mit dem eine Vergleichbarkeit der in unterschiedlichen Bundesländern erworbenen Hochschulzugangsberechtigungen ermöglicht wird, ist daher legitim und sachgerecht.
10 
Der herangezogene „Zulassungsnähequotient“ ermittelt hierfür die Erfolgschance des jeweiligen Studienbewerbers in der jeweiligen Landesquote. Zur Berechnung wird auf den sogenannten „Grenzrang“ zurückgegriffen, also den Ranglistenplatz des letzten in der jeweiligen Landesquote ausgewählten Bewerbers. In Baden-Württemberg hatte der letzte ausgewählte Studienbewerber die Durchschnittsnote 1,0 und den als „Grenzrang“ bezeichneten Rangplatz der Ziffer 187. Der Antragsteller kam mit seiner Abiturnote von 2,6 dagegen auf den Rangplatz 3024. Mit der Relation des individuellen Rangplatzes zum Grenzrang in der Landesquote Baden-Württemberg ergibt sich daher ein „Zulassungsnähequotient“, dem sich entnehmen lässt, wie weit der Studienbewerber mit seiner Hochschulzugangsberechtigung von einer Zulassung anhand der Abiturbestenquote entfernt war (im Falle des Antragstellers also 3024 : 187 = 16,1711). Dieser relative und auf die Erfolgschancen in der jeweiligen Landesquote bezogene Wert kann nunmehr über die Grenzen des Bundeslands hinweg verglichen werden und ermöglicht damit eine Relation der Abiturnoten von Studienbewerbern aus unterschiedlichen Bundesländern.
11 
Bedenken hiergegen sind nicht ersichtlich. Die Bildung eines „Zulassungsnähequotienten“ entspricht dem mit der Bildung von Landesquoten auch in ZVS-Vergabeverfahren verfolgten Anliegen, eine Vergleichbarkeit der in unterschiedlichen Bundesländern erzielten Hochschulzugangsberechtigungen zu erreichen. Es stellt hierzu jedoch ein den Besonderheiten des außerkapazitären Vergabeverfahrens entsprechendes und praktikables System zur Verfügung, das an den Vergabekriterien der ZVS „orientiert“ ist.
12 
Der Senat hält es indes im Hinblick auf die zu gewährende Chancengleichheit für vorzugswürdig, die im gerichtlichen Verfahren nachträglich aufgedeckten Restkapazitäten nach denselben Auswahlkriterien zu vergeben, die für die ordnungsgemäß festgesetzten Studienplätze gelten (vgl. zur diesbezüglichen Entscheidungskompetenz des Senats auch BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93/77 -, BVerwGE 60, 25 [35]). Nur so kann ein Auseinanderfallen der Auswahlmaßstäbe für die Vergabe der in der Zulassungszahlenverordnung ausgewiesenen Studienplätze und der erst nachträglich aufgedeckten Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität vermieden werden, die der auch vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und im Ergebnis dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, BVerfGE 39, 276 [296]; Beschluss vom 29.09.2008 - 1 BvR 1464/07 -). Dementsprechend hat auch die Vollstreckungsschuldnerin in der Antragserwiderung angedeutet, künftig eine Vergabe der „außerkapazitären“ Studienplätze nach dem Quotensystem der Vergabeverordnung ZVS vornehmen zu wollen.
13 
Hierfür ist indes erforderlich, dass sich - wie vorliegend auch durch fast alle Bewerber geschehen - der jeweilige Studienbewerber auch bei der ZVS im zentralen Vergabeverfahren um einen Studienplatz in dem betreffenden Studiengang beworben hat (vgl. dazu auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 23.04.2008 - 3 NC 216/07 -). Nur so können die zur Ranglistenerstellung erforderlichen Daten zeitnah bereitgestellt werden. Diese Verfahrensweise liegt im Übrigen auch deshalb nahe, weil das von einem Studienplatzbewerber verfolgte Ziel der Vergabe eines Studienplatzes im Studiengang Medizin vorrangig eine ordnungsgemäße Verfahrensbewerbung erfordert.
14 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Streitwert muss nicht festgesetzt werden, weil für die Beschwerde gemäß Nr. 5502 des auf § 3 Abs. 2 GKG gestützten Kostenverzeichnisses eine vom Streitwert unabhängige Gerichtsgebühr anzusetzen ist.
15 
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO nicht anfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Dezember 2007 - NC 6 K 1769/07 - teilweise geändert und in Satz 1 der Ziffer b) wie folgt neu gefasst:

„der Antragstellerin/dem Antragstellen vorläufig einen auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Teilstudienplatz im Studiengang Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 im 1. Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, sofern bei der Auslosung auf sie/ihn ein Rangplatz von 1 bis 14 entfällt“.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt 7/8, die Antragsgegnerin 1/8 der Kosten des Verfahrens erster Instanz. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller zu 13/20 und die Antragsgegnerin zu 7/20.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt die Zulassung zum Studium der Medizin und macht hierzu geltend, die Antragsgegnerin habe mit der Vergabe von 321 Studienplätzen die vorhandene Ausbildungskapazität nicht erschöpft. Das Verwaltungsgericht hat die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin beanstandet und eine Aufnahmekapazität von 341 Studienanfängern errechnet. Es hat die Antragsgegnerin daher im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, weitere 20 Bewerber vorläufig zum Studium zuzulassen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin ist der Beschluss abzuändern, weil sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur eine Aufnahmekapazität von 335 Studienanfängern feststellen lässt. Die Antragsgegnerin kann daher nur dazu verpflichtet werden, 14 weitere Teilstudienplätze zu vergeben.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (I.) und hat in der Sache teilweise Erfolg. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Antragsgegnerin nicht daran gehindert, für die Berechnung der Lehrnachfrage einen von den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans abweichenden Berechnungsmodus auf Basis der tatsächlichen durchschnittlichen Gruppengröße der Veranstaltungen zu Grunde zu legen (II.). Diesen Ansatz hat die Antragsgegnerin jedoch nicht konsequent und fehlerfrei eingehalten, sodass gleichwohl Korrekturen an der Kapazitätsberechnung veranlasst sind (III.). Schließlich trägt die Antragsgegnerin zutreffend vor, dass die aufgefundenen Kapazitätsreserven im vorklinischen Ausbildungsabschnitt nur zur Vergabe von Teilstudienplätzen führen kann (IV.). Die Beschwerde des Antragstellers bleibt daher ohne Erfolg (V.).
I.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig.
Insoweit ist zunächst unerheblich, welcher Rangplatz bei der Verlosung zugeteilt wurde und wie wahrscheinlich die sich daraus ergebende Chance ist, einen Studienplatz tatsächlich zu erhalten. Denn in rechtlicher Hinsicht besteht auch für die hintersten Rangplätze die Möglichkeit, im Wege des vom Verwaltungsgericht angeordneten Nachrückverfahrens einen vorläufigen Studienplatz bei der Antragsgegnerin zu erhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 -).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das tatsächliche Zulassungssemester (WS 2007/2008) zwischenzeitlich abgelaufen ist. Zwar ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Nachrücken nach Maßgabe des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht mehr möglich, so dass für diejenigen Studienbewerber, die den Beschluss vom 21.12.2007 nicht angegriffen haben, keine Möglichkeit mehr besteht, die angestrebte vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des WS 2007/2008 zu erreichen (vgl. Senatsbeschluss vom 04.03.2008 - NC 9 S 58/07 -). Dies gilt indes nicht für die vorliegende Fallkonstellation, in der angesichts der von Antragstellerseite eingelegten Beschwerde die vorläufige Zulassung nach den Rechtsverhältnissen des WS 2007/2008 weiterhin möglich ist, falls im Beschwerdeverfahren weitere Restkapazitäten der Antragsgegnerin festgestellt werden.
Im Übrigen besteht unabhängig hiervon die formelle Beschwer der Antragsgegnerin durch den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts fort. Aus § 158 Abs. 1 VwGO ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung gerade nicht vorliegt.
II.
Die Antragsgegnerin rügt in der Sache zu Recht, dass das Verwaltungsgericht bereits den Berechnungsmodus für die Bestimmung der Lehrnachfrage anhand von tatsächlichen Gruppengrößen für unzulässig gehalten hat.
1. Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629 - HZG -; die durch das Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007, GBl. S. 505, bewirkten Änderungen finden gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Änderungsgesetzes erstmals für das Zulassungsverfahren zum WS 2008/2009 Anwendung). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.06.1999 (GBl. S. 401) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
10 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfGE 80, 1 [21 f.]; 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
11 
2. Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, geändert durch Verordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt.
12 
Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfGE 66, 155 [182]). Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43 - LVVO -) zugrunde zu legen.
13 
Die Bestimmung der Lehrnachfrage erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 KapVO VII anhand des in Deputatsstunden gemessenen Aufwands aller beteiligten Lehreinheiten, die für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist („Curricularnormwert“). Im Studiengang Medizin ist dieser Wert vom Wissenschaftsministerium auf 8,2 festgesetzt worden (vgl. Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), so dass hiervon gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist.
14 
Die Kapazitätsverordnung geht für die Berechnung der Aufnahmekapazität jedoch nicht vom Studiengang selbst aus, sondern von Lehreinheiten; im Studiengang Medizin ist deshalb ein vorklinischer Teil und ein klinischer Teil zu unterscheiden (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII). Dementsprechend muss auch der Betreuungsaufwand eines Studenten für den Studiengang zwischen den beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden. Die mit der Aufteilungsentscheidung gebildeten Curricularanteile entsprechen somit dem Betreuungsaufwand der jeweiligen Lehreinheit für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten im zugeordneten Studiengang (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII). Im Studiengang Medizin hat auch diese Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII).
15 
3. Vorschriften darüber, wie der für die Berechnung der Lehrnachfrage maßgebliche Curricularanteil inhaltlich zu bestimmen ist, enthält die KapVO VII jedoch nicht. Auch aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen sich keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]).
16 
Die Ausgestaltung obliegt daher grundsätzlich der Hochschule selbst, die im Rahmen der ihr durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit befugt ist, bei der Organisation und Ausgestaltung des Studiums ihren eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen und fachdidaktischen Zielvorstellungen Ausdruck zu verleihen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360). Im Rahmen des vom Verordnungsgeber vorgegebenen Curricularnormwerts des Studiengangs - sowie im Falle des Studiengangs Medizin auch der Currcicularanteile der am Studiengang beteiligten Lehreinheiten - gestaltet die Hochschule Struktur und Inhalt ihrer Studienpläne daher grundsätzlich selbst.
17 
Insbesondere ist die Hochschule von Rechts wegen nicht verpflichtet, bei der Berechnung der Lehrnachfrage den Vorgaben des sogenannten ZVS-Beispielstudienplans zu folgen. Dieser ist vielmehr weder in der KapVO VII noch in der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I S. 2405, zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2007, BGBl. I S. 2686 - ÄAppO -) verbindlich vorgegeben. Der Gesetzgeber hat auf die verbindliche Vorgabe entsprechender Leitbilder vielmehr bewusst verzichtet, um der Profilbildung der Hochschulen und der Herausbildung wissenschaftlicher Schwerpunkte ausreichend Raum zu belassen (vgl. Koch, RdJB 2005, 345). Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung sind daher nicht zwingend die abstrakten Betreuungsrelationen des ehemaligen ZVS-Beispielstudienplans heranzuziehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 09.07.2007 - NC 9 S 26/07 - und vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -). Der ZVS-Beispielstudienplan gab auf der Grundlage der Approbationsordnung ein „Beispiel“ - also eine Möglichkeit - vor, wie der für den Studiengang festgesetzte Curricularnormwert ausgefüllt und umgesetzt werden kann; er schloss und schließt abweichende Studienpläne aber nicht aus.
18 
Dabei ist allerdings nicht zu verkennen, dass die Systematik der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist. Dies ist für die Bestimmung des an der Hochschule vorhandenen Lehrangebots besonders deutlich. Denn unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten wird durch das in § 8 f. KapVO VII angeordnete Stellenprinzip stets auf die höchst mögliche Lehrverpflichtung des Lehrpersonals abgestellt (vgl. BVerfGE 66, 155 [186 f.]). Darüber hinaus geht der Gesamtansatz der verfügbaren Deputatsstunden einer Lehreinheit von der Austauschbarkeit aller Lehrenden für die Veranstaltungen innerhalb der Lehreinheit aus. Diese Annahme ist angesichts der hohen Spezialisierung aber fiktiv; es liegt auf der Hand, dass etwa ein Anatomie-Kurs nicht von Psychologen abgehalten werden kann (vgl. auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 368). Gleiches gilt für die Bestimmung des Curricularnormwerts, bei der abstrakt an Hand der „Lernmengentheorie“ auf den Besuch der von der Approbationsordnung und den Studien- und Prüfungsordnungen vorgegebenen mindesterforderlichen Veranstaltungen abgestellt wird (vgl. Großkreutz, in: Hailbronner/Geis, HRG-Kommentar, Stand: 06/2007, § 29 Rn. 18; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 403).
19 
Die als „Mittelwert“ angesetzten Betreuungsrelationen des ZVS-Beispielstudienplans (vgl. BVerwGE 64, 77 [89]), die auch bei der Festsetzung des Curricularnormwerts zu Grunde gelegt worden sind (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 103), korrespondieren daher offenkundig mit dem abstrakten Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung. Ihre Heranziehung erscheint deshalb auch nach Wegfall der rechtsverbindlichen Vorgabe sachgerecht (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -).
20 
Die Betreuungsrelationen des ZVS-Beispielstudienplans sind im gegenwärtigen Rechtszustand aber nicht mehr verbindlich vorgeschrieben und damit nicht die einzige Möglichkeit. Schranken bei der eigenverantwortlichen Bestimmung der Lehrnachfrage durch die Hochschulen ergeben sich vielmehr nur aus den Vorgaben höherrangigen Rechts - insbesondere aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung - und dem Erfordernis der Systemgerechtigkeit des gewählten Modells.
21 
Wählt die Hochschule ein Berechnungssystem, bei dem die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festgelegt wird, ist dies im Grundsatz daher nicht zu beanstanden. Der Ansatz hat sachliche Gründe und findet ebenfalls Anhaltspunkte in der Kapazitätsverordnung (vgl. etwa § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII hinsichtlich der Zuordnung zu Lehreinheiten). Die Hochschule hat dieses Modell aber konsistent einzuhalten und trägt Verantwortung und Risiko für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen. Hieraus ergibt sich nicht nur eine erhöhte Darlegungsbedürftigkeit, die sich grundsätzlich auf alle Gruppengrößen bezieht, sondern auch eine im Vergleich zur abstrakten Berechnungsmethode des ZVS-Beispielstudienplans erhöhte Fehleranfälligkeit (dazu sogleich).
III.
22 
Die von der Antragsgegnerin berechnete Lehrnachfrage auf Basis der tatsächlichen Gruppengröße ist daher im Grundsatz nicht zu beanstanden (1.), die Berechnungen im Einzelnen bedürfen indes der Korrektur hinsichtlich der Festlegung der für den Studiengang Molekulare Medizin (2.) und den klinischen Ausbildungsabschnitt (3.) erbrachten Veranstaltungen sowie für die Bestimmung von Lehrnachfrage (4.) und Dienstleistungsimport (5.).
23 
1. Sowohl bei der Festlegung kapazitätsbestimmender Regelungen (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]) als auch bei kapazitätsrelevanten Veränderungen in zulassungsbeschränkten Studiengängen (vgl. BVerfGE 66, 155 [178 f.]) unterliegt die Hochschule dem Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung. Das Verfahren zur Festsetzung der Aufnahmekapazität einer Hochschule muss hierfür den Bedingungen rationaler Abwägung genügen. Der Hochschule obliegt eine Darlegungspflicht hinsichtlich der angestellten Annahmen und Wertungen, aus denen sich nachvollziehbar ergeben muss, dass etwaige Kapazitätsminderungen auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt worden sind (vgl. BVerfGE 85, 36 [57]). Dies gilt in besonderer Weise für mathematisch bestimmte Festlegungsmodelle, weil die Zahlen und Formeln für sich den hinter ihr stehenden Abwägungsvorgang nicht ohne weiteres erkennen lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat die „ungewöhnlichen Schwierigkeiten“ der inhaltlichen Nachprüfung einer Kapazitätsverordnung „mit mehreren komplizierten und rechnerisch verknüpften Formeln“ und den sich hieraus ergebenden „unübersichtlichen“ und „vielfältigen Ableitungen“ eindrücklich beschrieben (vgl. BVerfGE 85, 36 [58]). Es hat zugleich jedoch klargestellt, dass auch die Modellrechnungen und Ableitungszusammenhänge einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen werden müssen. Diese erstreckt sich nicht nur auf die Kontrolle der tatsächlichen Annahmen, die der Modellrechnung zugrunde liegen, sondern auch auf die Systemkonformität des Modells.
24 
Die Antragsgegnerin hat zur Berechnung der Lehrnachfrage die im Studienplan ausgewiesenen Lehrveranstaltungen im vorklinischen Teil aufgelistet und den jeweilige Bedarf an Lehrdeputatsstunden in Semesterwochenstunden errechnet. Berechnungsgrundlage für den jeweiligen Lehraufwand ist dabei die Formel:
25 
Stundenvolumen (v) x Anrechnungsfaktor (f)
Betreuungsrelation (g).
26 
Die für die jeweilige Lehrveranstaltung anzusetzende Stundenzahl (v) ergibt sich dabei aus den im Studienplan hierfür ausgewiesenen Semesterwochenstunden. Auch die Betreuungsrelation (g) ist als rechnerische Gruppengröße in der Studienordnung festgelegt (vgl. Anlage 2/2). Der Anrechnungsfaktor (f) dient dazu, dem unterschiedlichen Vorbereitungs- und Betreuungsaufwand der Veranstaltungen Rechnung zu tragen. Er kann zwar nicht aus den zwischenzeitlich außer Kraft getretenen früheren Kapazitätsverordnungen entnommen werden (vgl. etwa Anlage 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Grundsätze für eine einheitliche Kapazitätsermittlung und -festsetzung zur Vergabe von Studienplätzen vom 31.01.1977, GBl. S. 64). Die Heranziehung eines entsprechenden Gewichtungsfaktors ist aber auch nach Wegfall der verordnungsrechtlichen Normierung sachgerecht und daher in der Senatsrechtsprechung gebilligt worden (vgl. etwa Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
27 
Dieses Berechnungsmodell ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Es entspricht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Festlegung objektivierter, nachvollziehbarer Kriterien der Kapazitätsermittlung nach dem Stand der jeweiligen Erfahrungen.
28 
2. Problematisch erscheint indes die Festlegung der Betreuungsrelation für die jeweilige Lehrveranstaltung, die jedenfalls für das - von der Lehreinheit als Export erbrachte - Praktikum der molekularen Zellbiologie und das entsprechende Wahlfach korrigiert werden muss.
29 
Angesichts der Tatsache, dass die Betreuungsrelation den Nenner in der Berechnungsformel zur Bestimmung der Lehrnachfrage bildet, kommt ihr unmittelbar kapazitätsrelevante Bedeutung zu. Die teilweise erheblichen Auswirkungen werden deutlich, wenn die unterschiedlichen Einsatzwerte für die Betreuungsrelation weit auseinander liegen. Im Falle des streitigen Praktikums der molekularen Zellbiologie, in dem die Antragsgegnerin eine Betreuungsrelation von 3, das Verwaltungsgericht hingegen einen g-Wert von 15 angesetzt hat, ergibt sich ein jeweiliger Lehrnachfrageanteil von 6,2500 bzw. 1,250 Semesterwochenstunden. Die Absenkung der Betreuungsrelation führt daher zu einer Zunahme des Verbrauchs an vorhandenen Lehrangebotskapazitäten und wirkt sich unmittelbar kapazitätsvermindernd aus.
30 
a) Inhaltlich ist die Festlegung der Betreuungsrelation für das Praktikum molekulare Zellbiologie sowie für das entsprechende Wahlfach indes nicht zu beanstanden. Aus der - ausdrücklich in Bezug genommenen - Tischvorlage zur gemeinsamen Sitzung von Fakultätsrat und Habilitationsausschuss am 18.05.2006 geht hervor, dass im Rahmen der Veranstaltung die Bedienung von Großgeräten vermittelt werden soll, die teilweise nur ein einziges Mal zur Verfügung stehen. Die Anleitung bedürfe intensiver Einführung und fortlaufender Betreuung, so dass an den Laborplätzen teilweise nur im Verhältnis 1 : 1 gearbeitet werden könne. Um die kapazitären Auswirkungen für den Studiengang Medizin in Grenzen halten zu können, werde gleichwohl nur eine Betreuungsrelation von 1 : 3 im Praktikum bzw. 1 : 4 im Wahlfach festgelegt.
31 
Diese Erwägungen sind nachvollziehbar und werden in tatsächlicher Hinsicht auch von den Antragstellern nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Das Zugangsrecht der Hochschulbewerber genießt keinen generellen Vorrang vor der ebenfalls grundrechtlich gewährleisteten Freiheit von Forschung und Lehre aus Art. 5 Abs. 3 GG. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung vielmehr berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden (vgl. hierzu auch die standortübergreifende Stellungnahme zur Weiterentwicklung der Universitätsmedizin in Baden-Württemberg des Wissenschaftsrats vom 16.07.2004, Drs. 6196-04, S. 104). Die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin liegt damit grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule. Ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, kann aber auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360 sowie bereits Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15/80 - BVerwGE 65, 303 [311]). Die Festsetzung der Betreuungsrelation ist hier auch sachgerecht und angemessen, weil sich die Ausbildung angesichts der konkreten Anforderungen an die Ausgestaltung des Laborplatzes sinnvollerweise nur mit kleinen Betreuungsrelationen durchführen lässt. Die Hochschule war sich schließlich auch der Auswirkungen der Entscheidung hinsichtlich der Gruppengröße auf die Zulassungszahl im Studiengang Medizin bewusst und hat ihr sowohl hinsichtlich der klein gehaltenen Studentenzahl des gesamten Studiengangs als auch in der konkreten Festlegung der Betreuungszahlen für die streitigen Veranstaltungen Rechnung getragen.
32 
b) Die Entscheidung leidet indes an einem formalen Mangel, weil sie nicht von dem hierfür zuständigen Hochschulorgan getroffen worden ist.
33 
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -) ist bei einer hochschulorganisatorischen Maßnahme eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen geboten. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen werden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen sind. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergibt sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten werden. Allerdings darf die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen - wie etwa die Neueinrichtung eines Studiengangs - Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge haben, muss die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen (vgl. auch BVerfGE 66, 155 [178]; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360).
34 
Aus dem Dargelegten ergibt sich zugleich, dass die Abwägungsentscheidung nicht nur hochschulrechtlich geboten ist, sondern ihre Wurzeln im Kapazitätsrecht findet. Unabhängig von der einfach-rechtlichen Ausgestaltung des jeweiligen Hochschulgesetzes bedarf es daher aus verfassungsrechtlichen Gründen für entsprechend kapazitätsrelevante Maßnahmen einer Abwägungsentscheidung. Kapazitätsungünstige Folgen können sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweicht und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruht, gelten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße.
35 
Es entspricht daher ständiger Senatsrechtsprechung, dass jedenfalls in diesen Konstellationen die zur Bedarfsberechnung herangezogene Gruppengröße in der Studienordnung ausdrücklich normiert werden muss (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -). Nur hierdurch ist sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Zuständiges Hochschulorgan ist aber der Senat, weil ihm die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen zugewiesen ist (vgl. § 19 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg vom 01.01.2005, GBl. S. 1 - LHG -). Änderungen an der Studienordnung bedürfen zwar der Mitwirkung des Fakultätsrats (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG), sie können jedoch nicht von ihm allein beschlossen werden. Dementsprechend liegt auch die kapazitäre Abwägungsentscheidung nicht im alleinigen Zuständigkeitsbereich des Fakultätsrats, sondern muss abschließend vom Senat verantwortet werden (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
36 
Diesen Anforderungen genügt die Festlegung der Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie mit drei Studierenden und für das Wahlfach mit vier Studierenden nicht. Denn der von der Antragsgegnerin vorgelegte Beschluss vom 18.05.2006 ist auf einer gemeinsamen Sitzung von Fakultätsrat und Habilitationsausschuss gefasst worden. Eine Befassung des Senats mit der Angelegenheit hat die Antragsgegnerin weder belegt noch kann diese aus den vorgelegten Akten entnommen werden. Vielmehr ist von der Antragsgegnerin allein die amtliche Bekanntmachung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin vorgelegt worden, die eine Beschlussfassung des Senats hinsichtlich der Festlegung der Gruppengröße für die Lehrveranstaltung „Kursus der medizinischen Psychologie“ und das Wahlfach im Studiengang Humanmedizin belegt. Die erforderliche Beschlussfassung durch den Senat ist somit hierfür dokumentiert, entsprechendes fehlt indes für den Studiengang Molekulare Medizin. Folgerichtig enthält auch die auf der Homepage der Antragsgegnerin eingestellte Studienordnung für den Studiengang Molekulare Medizin keine Festlegungen für die jeweiligen Gruppengröße, während die Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin entsprechende Bestimmungen aufweist (Anlage 2/2 der Studienordnung).
37 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Verringerung der Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie und das entsprechende Wahlfach nicht anerkannt.
38 
c) Entgegen der von Antragstellerseite teilweise geäußerten Auffassung bestehen jedoch keine Bedenken gegen die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports für den Studiengang Molekulare Medizin. Die Einrichtung des Studiengangs geht auf eine ordnungsgemäße Entscheidung des Senats zurück, der sich dabei der Tatsache bewusst war, dass angesichts des Fehlens weiterer finanzieller Zuweisungen alle Lehrkapazitäten und Sachmittel aus dem vorhandenen Bestand gedeckt werden müssen. Die hieraus unmittelbar folgende Absenkung der Zulassungszahlen für den Studiengang Humanmedizin ist dabei ausdrücklich angesprochen worden (vgl. Beschlussvorlage für die Senatssitzung vom 13.06.2001). Ob und ggf. welche Auswirkungen sich aus der möglicherweise fehlenden Zuordnung des Studiengangs zu einer Lehreinheit für den Streitgegenstand ergeben könnten, ist nicht substantiiert dargelegt worden (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil eine engpassbildende Abspaltung von Lehrkapazitäten gerade nicht vorgenommen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) und die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur vorklinischen Lehreinheit nahe liegen dürfte (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -).
39 
3. Hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht beanstandeten Dienstleistungsexports in den klinischen Teil hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren eingeräumt, dass die Vorlesung und das Seminar im Fach Sozialmedizin nur zur Hälfte von der vorklinischen Lehreinheit bestritten wird. Der hälftige Berechnungsansatz steht daher nicht im Streit. Die Antragsgegnerin hat in der Beschwerde jedoch geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe das Stundenvolumen der Veranstaltungen unzutreffend berechnet. Tatsächlich handle es sich um verblockt durchgeführten Veranstaltungen, so dass ein Zeitvolumen von neun vollen Zeitstunden à 60 Minuten in Ansatz gebracht werden müsse.
40 
Dieses Vorbringen trifft im Ansatz zu, weil gemäß § 2 Abs. 6 LVVO bei Blockveranstaltungen eine Umrechnung in Semesterwochenstunden erforderlich ist. Hierfür ist eine Einheit von 45 Minuten zugrunde zu legen, weil den Lehrverpflichteten gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 LVVO pro Lehrstunde nur eine Lehrzeit von 45 Minuten abverlangt werden kann. An diese Lehrverpflichtung knüpft die Kapazitätsberechnung gemäß § 9 Abs. 1 KapVO VII jedoch an. Neun Zeitstunden à 60 Minuten ergeben somit zwölf Lehrstunden à 45 Minuten. Bei Zugrundelegung der vom Verwaltungsgericht und der Antragsgegnerin angesetzten Dauer von 14 Wochen pro Semester ergibt sich damit ein Stundenvolumen von 0,8571 Semesterwochenstunden.
41 
Im Gegensatz hierzu hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Kapazitätsberechnung jedoch selbst ein Stundenvolumen von jeweils 0,4 Semesterwochenstunden angesetzt. Diese (kapazitätsungünstige) Diskrepanz zwischen dem Beschwerdevorbringen und den eigenen Berechnungsgrundlagen im Rahmen der Kapazitätsermittlung wird durch den Beschwerdevortrag der Antragsgegnerin nicht erläutert. Um den Bezugsrahmen des Berechnungsmodells nicht zu verlassen geht der Senat daher angesichts der geringfügigen Abweichung - die mit hoher Wahrscheinlichkeit keine kapazitären Auswirkungen mit sich bringt - im Rahmen der Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzes von dem von der Antragsgegnerin bei ihren Berechnungen selbst zugrunde gelegten Stundenvolumen von jeweils 0,4 Semesterwochenstunden für Vorlesung und Seminar im Studienfach Sozialmedizin aus, sodass insoweit die vom Verwaltungsgericht angesetzten Zahlen nicht zu beanstanden sind. Damit kann auch die von Antragstellerseite aufgeworfene Frage dahinstehen, ob das Blockseminar tatsächlich jeweils „cum tempore“ angesetzt war und damit 9 Zeitstunden gar nicht umfasste.
42 
Insgesamt gehen die Einwände der Antragsgegnerin gegen die Berechnung des Lehrangebots durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis daher ins Leere. Der in Ansatz gebrachte Wert von 334,3006 Semesterwochenstunden für das bereinigte Lehrangebot ist nicht zu beanstanden.
43 
4. Korrekturen sind aber für die Berechnung der Lehrnachfrage veranlasst. Denn die Angabe der Antragsgegnerin, bei ihrer Kapazitätsberechnung sei durchgängig auf die an der Universität tatsächlich vorzufindende Gruppengröße abgestellt worden, trifft nicht zu.
44 
Zwar ist die Hochschule nach den obigen Ausführungen grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Berechnung der Lehrnachfrage den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zu folgen; sie ist daher auch nicht daran gehindert, die Lehrbelastung am Maßstab der durchschnittlichen Teilnehmerzahlen festzusetzen. Sie hat in diesem Falle aber aus Gründen der Systemgerechtigkeit durchgängig die aus der Hochschulwirklichkeit abgeleiteten Teilnehmerzahlen in Ansatz zu bringen. Die Berechnung verlässt dagegen ihren eigenen Ableitungszusammenhang und wird fehlerhaft, wenn nur für einzelne Veranstaltungen auf die tatsächliche Teilnehmerzahl zurückgegriffen wird, für andere dagegen die abstrakten Berechnungszahlen des ZVS-Beispielstudienplans zugrunde gelegt werden.
45 
Dieser Vorwurf trifft die Antragsgegnerin aber jedenfalls für die in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung durchgängig (mit Ausnahme des Dienstleistungsexports) angesetzten Betreuungsrelation für Vorlesungen auf 180 Teilnehmer. Denn dieser Wert entstammt den Berechnungen des ZVS-Beispielstudienplans, er dürfte der durchschnittlichen Teilnehmerzahl in der Hochschulwirklichkeit der Antragsgegnerin indes nicht entsprechen.
46 
Offenbar hat die Antragsgegnerin mit Stand vom 18.07.2007 deshalb eine erneute Berechnung durchgeführt, bei der für die Vorlesungen eine Betreuungsrelation von 310 Studenten, bzw. 400 Studenten für die auch von den Studenten der Zahn- und der Molekularen Medizin vorgesehenen Vorlesungen, angesetzt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist diese Berechnung aber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt worden; insbesondere ist sie nicht in den Generalakten (IV) enthalten. Dort findet sich vielmehr nur eine Darstellung von Lehrimport und Lehrexport, aber gerade keine Auflistung des Eigenanteils der vorklinischen Lehreinheit. Dementsprechend kann dem Vorbringen der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren ein Hinweis auf den von 180 Studenten abweichenden Ansatz der Betreuungsrelation für die von der vorklinischen Lehreinheit erbrachten Vorlesungen nicht entnommen werden. Eingeführt worden ist die Berechnung der Lehrnachfrage im vorklinischen Studienabschnitt Stand: 18.07.2007 vielmehr erst mit der am 06.02.2008 bei Gericht eingegangen Beschwerdebegründung (als Anlage BB 1). Diese - noch innerhalb der Beschwerdefrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgelegte - Berechnung weist indes nur eine Berechnung des Curricularnormwerts aus, nicht aber den Eigenanteil der Vorklinik. Eine nachvollziehbare Grundlage für die gerichtliche Entscheidung liegt deshalb auch damit nicht vor; insbesondere weil ein Abgleich der angenommenen Werte mit den Zahlen des Dienstleistungsimports nicht vorgenommen werden kann.
47 
Im Ergebnis kommt es auf diesen Darlegungsmangel jedoch nicht an, weil die in der Kapazitätsberechnung Stand: 18.07.2007 angesetzten Betreuungsrelationen für Vorlesungen nicht mit den in der Studienordnung festgesetzten Werten übereinstimmen. Denn dort ist für Vorlesungen eine Betreuungsrelation von 180 Studierenden festgelegt (Anlage 2/2). Wie bereits ausgeführt, muss für die Kapazitätsberechnung aber eine von den zuständigen Hochschulorganen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abwägungsentscheidung festgesetzte Betreuungsrelation zu Grunde gelegt werden.
48 
Da der in der Studienordnung festgesetzte - und offenkundig dem ZVS-Beispielstudienplan entnommene - Wert von 180 Studierenden aber nicht in das von der Antragsgegnerin gewählte Berechnungsmodell passt und kapazitätsungünstige Wirkungen entfalten würde, ist er zu korrigieren. Mangels hinreichender Anhaltspunkte hält es der Senat im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes für angemessen, die von der Antragsgegnerin selbst vorgetragene Durchschnittsmaximalhörerzahl von 270 Studenten zu Grunde zu legen, der von Antragstellerseite nicht widersprochen worden ist. Ein Ansatz von 270 Hörern erscheint nicht offensichtlich fehlsam und dürfte den tatsächlichen Gegebenheiten in kapazitätsgünstiger Weise hinreichend Rechnung tragen.
49 
5. Auch die Berechnung des Dienstleistungsimports ist nicht frei von Fehlern.
50 
Dabei ist allerdings der Ansatz einer Betreuungsrelation von 10 Studierenden für das Wahlfach Vorklinik im Mentorenprogramm nicht zu beanstanden. Insoweit sind zunächst die formalen Anforderungen erfüllt, weil die Entscheidung hierüber vom Senat (am 16.11.2005) getroffen wurde und das Ergebnis auch in der Studienordnung niedergelegt ist. Die Festlegung ist systemkonform, weil sie den tatsächlichen Gruppengrößen in der Hochschulwirklichkeit entspricht. Schließlich sind auch inhaltlich Bedenken nicht ersichtlich. Den Hochschulgremien war die kapazitäre Relevanz der Entscheidung bewusst (vgl. Protokoll zur gemeinsamen Sitzung von erweitertem Fakultätsrat und Habilitationsausschuss vom 27.10.2005). Die dennoch getroffene Entscheidung ist von der Erwägung getragen worden, mit dem Mentorenprogramm einen frühen und persönlichen Kontakt zu Hochschullehrern zu ermöglichen. Dies ist in materieller Hinsicht vom fachdidaktischen Ermessen der Hochschule getragen. Die Einführung des Mentorenprogramms entspricht darüber hinaus den Empfehlungen des Berichts der Sachverständigenkommission zur Bewertung der Medizinischen Ausbildung vom Dezember 2001, der gerade hinsichtlich des Kontakts zu den Lehrpersonen ein Defizit im Lehrbetrieb der Antragsgegnerin konstatiert und ein Betreuungssystem mit einer festen akademischen Bezugsperson angeregt hatte (vgl. S. 15 und 37). Das in Kleingruppen durchgeführte Mentorenprogramm wird im Übrigen auch an anderen Hochschulen praktiziert.
51 
Zu Unrecht hat die Antragsgegnerin hierfür aber einen Eigenanteil der Vorklinik von 70% zu Grunde gelegt. Tatsächlich werden die Veranstaltungen gegenwärtig vielmehr zum überwiegenden Teil von Lehrkräften der klinischen Lehreinheit abgehalten, wie die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren eingeräumt hat. Die ursprünglich angestellte Prognose eines Eigenanteils von 70% hat sich daher als unzutreffend erwiesen und bedarf der Korrektur (vgl. § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII). Entsprechend hat die Antragsgegnerin nach eigenen Angaben ihren Berechnungsansatz für die Kapazitätsberechnung des WS 2008/2009 auch bereits geändert und auf einen 50%-Anteil der Vorklinik umgestellt. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass diese Entwicklung nicht bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar war, hat die Antragsgegnerin nicht vorgebracht. Der Senat hält im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mangels anderweitiger Anhaltspunkte daher den Ansatz eines Eigenanteils von 50% für sachgerecht. Folgerichtig erhöht sich der Dienstleistungsimport aus der klinischen Lehreinheit entsprechend, mit der Folge, dass der Curriculareigenanteil korrigiert werden muss.
52 
6. Auf die Einstellung eines „Schwundfaktors“, der dem Anteil der Studienabgänger Rechnung trägt, hat die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage verzichtet. Denn nach § 4 der Verordnung des Wissenschaftsministerium über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2007/2008 und im Sommersemester vom 05.07.2007 (GBl. S. 331 - ZZVO 2007/2008 -) sind freiwerdende Studienplätze im Studiengang Medizin durch die Zulassung von Bewerbern in höheren Fachsemestern voll auszugleichen. Damit wird im Übrigen gerade demjenigen Personenkreis Rechnung getragen, der nur über einen Teilstudienplatz verfügt, etwa weil er - wie hier begehrt - nur aufgrund einer gerichtlich festgestellten Restkapazität im vorklinischen Studienabschnitt zugelassen werden konnte. Eine hierüber hinausgehende Berücksichtigungspflicht käme deshalb nur in Betracht, wenn eine ausreichende Bewerberzahl für die Auffüllung der frei werdenden Plätze in höheren Fachsemestern nicht vorhanden wäre und die in der Verordnung vorgegebene Verfahrensweise damit vorhandene Kapazitäten ungenützt ließe (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -). Hiervon kann angesichts der von der Antragsgegnerin vorgelegten Bewerberzahlen indes nicht ausgegangen werden.
53 
Auch hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen („Dienstleistungsexport“) ist eine Schwundkorrektur nicht geboten. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII, der ausdrücklich anordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Dementsprechend muss auch ein möglicher Schwund im nachfragenden Studiengang Zahnmedizin nicht in die Berechnung eingestellt werden, zumal dort ein etwaiger Schwund bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität berücksichtigt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 -).
54 
Im Übrigen ist vom Bundesverwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen worden, dass die Berücksichtigung eines möglichen Schwundes in höheren Semestern bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im ersten Semester auf der Fiktion beruht, dass der Rückgang der Studentenzahlen in höheren Semestern den überkapazitären Ausbildungsaufwand im Aufnahmesemester kompensiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.1987 - 7 C 103/85 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184). Dies dürfte den tatsächlichen Gegebenheiten indes kaum entsprechen, so dass die geforderte Rechengenauigkeit ohnehin nicht zu einer präziseren Erfassung vorhandener Ausbildungskapazitäten führt.
55 
Schließlich liegt auch keine Systemwidrigkeit in der Berechnung der Antragsgegnerin vor: Die Reduzierung des angenommenen Dienstleistungsexports in den Studiengang Zahnmedizin beruht nicht auf der Annahme eines Schwundes, sondern dient der Berücksichtigung von Doppelstudenten (vgl. Anlage 3b der Kapazitätsberechnung).
56 
7. Bei Berücksichtigung der dargestellten Abänderungen ergibt sich ein rechnerischer Curriculareigenanteil der Vorklinik von 1,9932 bei einem Curricularanteil der Vorklinik gesamt von 2,6023.
57 
Damit weichen die Werte auch von denjenigen der Aufteilungsentscheidung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 22.08.2007 ab. Diese ministerielle Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten ist im Studiengang Medizin zwar für die Hochschule verbindlich (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), sie ist einer Nachprüfung durch die Gerichte indes nicht entzogen. Da die Entscheidung des Ministeriums auf der unzutreffenden Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin beruht und deren Zahlen unverändert übernommen hat, sind die Werte im gerichtlichen Verfahren zu korrigieren. In Anbetracht der Tatsache, dass der für die Kapazitätsberechnung maßgebliche Curriculareigenanteil nur minimal von den vom Ministerium festgelegten Zahlen abweicht und insoweit eine Kapazitätsrelevanz ausgeschlossen werden kann - sowohl bei Ansatz eines Curriculareigenanteils von 1,9932 als auch bei Zugrundelegung eines Werts von 1,9916 ergeben sich 335 Studienplätze - sieht der Senat jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine Veranlassung, weitere Korrekturerwägungen hinsichtlich des Curriculareigenanteils anzustellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Überdehnung der Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin nicht nur die ebenfalls grundrechtlich geschützten Aufgaben der Hochschule in Forschung und Krankenversorgung beeinträchtigt, sondern auch die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Lehrbetriebs für die bereits zugelassenen Studierenden (vgl. BVerfGE 33, 303 [339]). Überfüllte Veranstaltungen, Wartezeiten für Pflichtseminare und fehlende Sprechzeiten der Lehrenden sind aber unmittelbare Folge einer Überschreitung der universitären Belastungsgrenzen.
IV.
58 
Insgesamt ergibt sich damit eine rechnerische Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin von 335 Studienplätzen (doppelter Ansatz des bereinigtes Lehrangebots von 334,3006 Semesterwochenstunden : Curriculareigenanteil), so dass über die bereits belegte Kapazität von 321 Studienplätze hinaus weitere 14 Studierenden von der Antragsgegnerin aufzunehmen sind. Zweifel an der bestehenden Belegung sind nicht ersichtlich, nachdem die Antragsgegnerin die von Antragstellerseite vermutete Fehlbuchung aufgeklärt hat.
59 
Hinsichtlich dieser 14 Studienplätze ist auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin die Beschränkung der Zulassung auf den vorklinischen Teil auszusprechen. Denn die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im klinischen Teil des Studiengangs Medizin, die gemäß § 17 Abs. 1 KapVO VII anhand patientenbezogener Einflussfaktoren festgelegt wird, liegt niedriger als die Ausnahmekapazität im vorklinischen Teil, die gemäß § 6 KapVO VII aufgrund der personellen Ausstattung der Hochschule berechnet wird. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Kapazität von 315 für den klinischen Studienabschnitt sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine gerichtlich festgestellte Kapazitätsausweitung im vorklinischen Teil des Studiengangs besagt aber angesichts der unterschiedlichen Berechnungsmethoden nichts darüber, dass auch im klinischen Teil des Studiengangs höhere Kapazitäten angenommen werden könnten.
60 
Die aufgedeckte Restkapazität im vorklinischen Teil des Studiengangs kann daher nur dazu führen, dass die Hochschule zur entsprechenden Vergabe von Teilstudienplätzen - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - verpflichtet wird. Die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil ist dagegen nicht gewährleistet (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII); hierzu kann die Hochschule auch in Ansehung des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht verpflichtet werden. Der über die festgesetzten Kapazitäten hinaus vermittelte Studienplatz ist mit dem Risiko behaftet, dass die Studienmöglichkeit im klinischen Teil nicht gesichert ist und vom späteren Erwerb eines Vollstudienplatzes abhängt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Ob der Studienbewerber dieses mit einer Teilzulassung verbundene Risiko in Kauf nehmen will, obliegt seiner eigenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 59, 172 [209 f.]).
V.
61 
Die Beschwerde des Antragstellers kann damit keinen Erfolg haben. Weitere Restkapazitäten der Antragsgegnerin liegen nicht vor.
62 
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entspricht. Hieran könnten indes Bedenken bestehen, weil der Vortrag über weite Strecken nur eine Aneinanderreihung vergangener Entscheidungen enthält, ohne dass hieraus klare Schlussfolgerungen oder auch nur Behauptungen für den konkreten Rechtsstreit gezogen würden. Dementsprechend lässt auch die Gliederungsfolge „I. - III. - III. - II. - III. - VI. - VII. - VIII. - VIII.“ eine schlüssige Gedankenführung vermissen.
VI.
63 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Sie berücksichtigt hinsichtlich des Verfahrens erster Instanz die Loschance auf Zuweisung eines außerhalb der festgesetzten Kapazität festgestellten Studienplatzes (14 Studienplätze auf 113 Bewerber). Für das Beschwerdeverfahren ist das teilweise Obsiegen der Antragsgegnerin in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht festgestellten 20 weiteren Studienplätze maßgeblich; die Beschwerde der Antragstellerseite blieb erfolglos.
64 
Ein Abstellen auf das bloße Begehren der Teilhabe an der Vergabe der außerhalb der festgesetzten Kapazität aufgefundenen Studienplätze kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ein derartiger „reiner Losantrag“ hier nicht gestellt worden ist. Ein entsprechender Antrag dürfte indes auch unzulässig sein, weil insoweit ein Anordnungsgrund nicht angenommen werden könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -). Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 LHG setzt die Immatrikulation in zulassungsbeschränkten Studiengängen eine gesonderte Zulassung voraus, die versagt werden muss, wenn dem Studienbewerber kein Studienplatz zugewiesen worden ist (vgl. § 60 Abs. 2 Nr. 3 LHG). Dem angestrebten Ziel der Studienaufnahme, das gemäß § 88 VwGO ausschlaggebend ist, kommt ein Studienbewerber mit der bloßen Losteilnahme daher nicht näher; vielmehr hätte die Hochschule die angestrebte Immatrikulation mangels Zuweisung eines Studienplatzes weiterhin zu versagen. Der Anordnungsgrund, der auf die Verhinderung einer Verzögerung der berufsbezogenen Ausbildung gerichtet ist, setzt daher den Antrag auf vorläufige Zuweisung notwendig voraus.
65 
Im Übrigen hätte die gegenteilige Auffassung auch eine unbillige Kostenentscheidung zur Folge. Ließe man den reinen Losantrag zu, so hätte die Hochschule in allen Fällen die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzes zu tragen, wenn auch nur ein einziger Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität aufgefunden wird. Es ist aber nicht ersichtlich, warum die Antragsgegnerin die Kosten aller 113 Antragsteller im vorläufigen Rechtsschutz übernehmen sollte, wenn tatsächlich nur 14 weitere Studienplätze vergeben werden können. Nur die Kostenverteilung anhand der Loschance bewirkt daher im gegenwärtigen Modell eine sachlich gerechtfertigte Kostenverteilung.
66 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - endgültig vorweggenommen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 21.03.2005 - NC 9 S 28/05 -).
67 
Für die künftige Verfahrensweise regt der Senat an, vorab eine „Reserveliste“ zu erstellen, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber von der Hochschule an Hand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden. Damit würde das auf die verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen hin erforderliche Losverfahren entbehrlich und eine Kostenentscheidung ermöglicht, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt. Ein derartiges Vorgehen erscheint im Übrigen auch schon deshalb angezeigt, weil das Auseinanderfallen der Auswahlkriterien für die Vergabe der innerhalb der festgesetzten Kapazität vergebenen Studienplätze und der nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfGE 39, 276 [296]).
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Abweichend von § 16 gelten bei der Nutzung eines dynamischen Beschaffungssystems die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, oder im Falle einer Vorinformation nach § 38 Absatz 4 nach der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung. Sobald die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems abgesandt worden ist, gelten keine weiteren Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge.

(3) Der öffentliche Auftraggeber bewertet den Antrag eines Unternehmens auf Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem unter Zugrundelegung der Eignungskriterien innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dessen Eingang. In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn Unterlagen geprüft werden müssen oder um auf sonstige Art und Weise zu überprüfen, ob die Eignungskriterien erfüllt sind, kann die Frist auf 15 Arbeitstage verlängert werden. Wurde die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems noch nicht versandt, kann der öffentliche Auftraggeber die Frist verlängern, sofern während der verlängerten Frist keine Aufforderung zur Angebotsabgabe versandt wird. Die Fristverlängerung ist in den Vergabeunterlagen anzugeben. Jedes Unternehmen wird unverzüglich darüber informiert, ob es zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassen wurde oder nicht.

(4) Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. § 16 Absatz 6 findet Anwendung.

(5) Der öffentliche Auftraggeber kann von den zu einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bewerbern jederzeit verlangen, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Übermittlung der Aufforderung zur Angebotsabgabe eine erneute und aktualisierte Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach § 48 Absatz 3 einzureichen. § 48 Absatz 3 bis 6 findet Anwendung.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers und die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. Juni 2008 - NC 7 K 2660/07 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Mit dem angegriffenen Beschluss ist die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden, 39 weiteren Bewerbern vorläufig einen Studienplatz im Studiengang Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 im 1. Fachsemester zuzuweisen. Die hiergegen von der Antragsgegnerin (I.) und von Antragstellerseite (II.) eingelegten Beschwerden sind unbegründet.
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin kann keinen Erfolg haben. Die gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen Rügen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, sind unbegründet. Die gemeinschaftliche Betrachtung der Aufnahmekapazitäten an den Studienorten Heidelberg und Mannheim entspricht den rechtlichen Vorgaben (1.); auch die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes angenommene Belegung der Studiengänge (2.) und der in Ansatz gebrachte Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg an den Seminaren mit klinischem Bezug (3.) sind nicht zu beanstanden.
1. Entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung der Antragsgegnerin ist die gemeinschaftliche Betrachtung der Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin an den Studienorten Heidelberg und Mannheim nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Grundlage vielmehr in den Entscheidungen des Verordnungsgebers.
Die Antragsgegnerin hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht angegriffen, dass trotz der bereits zum Wintersemester 2006/2007 erfolgten Einrichtung eines eigenständigen Modellstudiengangs an der Fakultät für Klinische Medizin Mannheim der Universität Heidelberg gesonderte Anträge auf Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität für den jeweiligen Studienort Heidelberg oder Mannheim nicht erforderlich seien. Die Beschwerde rügt jedoch, dass die unterschiedlichen Studienorte kapazitätsrechtlich nicht als Einheit betrachtet werden dürften. Dieser Einwand scheint angesichts der Eigenständigkeit der Studiengänge und der jeweils getrennt festgesetzten Zulassungszahlen auf den ersten Blick nahe liegend. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Zusammenrechnung ist aber gleichwohl nicht zu beanstanden. Denn die Entscheidung, die beiden Studienorte trotz der Eigenständigkeit der Studiengänge in kapazitätsrechtlicher Hinsicht gemeinschaftlich zu betrachten, geht auf die Wertungen des Verordnungsgebers zurück.
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2007/2008 und im Sommersemester 2008 vom 05.07.2007 - ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 - (GBl. S. 331) werden Bewerber in höheren Fachsemestern des Studiengangs Medizin bei der Universität Heidelberg nur aufgenommen, wenn auch die festgesetzten Auffüllgrenzen „für beide Studienorte (Heidelberg und Mannheim) gemeinsam“ nicht überschritten werden. Trotz der grundsätzlichen Eigenständigkeit der jeweiligen Studiengänge am Studienort Heidelberg und Mannheim wird die Antragsgegnerin daher vom Verordnungsgeber in kapazitätsrechtlicher Hinsicht als Einheit behandelt, soweit es um die Ermittlung der Kapazitätsgrenzen geht.
Die benannte Regelung gilt zwar unmittelbar nur für die Auffüllung in höheren Fachsemestern; hieraus lässt sich indes nicht entnehmen, dass die gemeinschaftliche Betrachtung für außerhalb der festgesetzten Kapazität zu vergebende Studienplätze ausgeschlossen sein soll. Denn die Zulassungszahlenverordnung regelt von ihrem materiellen Gegenstand her nur die Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Kapazität. Eine Ausschlusswirkung für die Berechnung der Aufnahmefähigkeiten außerhalb der festgesetzten Kapazität ist in der Regelung daher nicht enthalten. Für die Vergabe der Studienplätze zum 1. Fachsemester ist eine entsprechende Bestimmung in der Zulassungszahlenverordnung auch nicht erforderlich, weil eine Einhaltung der gemeinschaftlichen Gesamtkapazität hier bereits durch die in § 2 Satz 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 i.V.m. Anlage 1 festgesetzten Obergrenzen gewährleistet ist. Gleiches gilt indes nicht für die Vergabe der außerhalb der festgesetzten Kapazität begehrten Studienplätze, so dass insoweit auch die Ausgangslage nicht identisch ist. Für die Behandlung dieser Fälle sind unmittelbar anwendbare normative Vorgaben nicht vorhanden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Ausbildungskapazitäten der Antragsgegnerin an den Studienorten Heidelberg und Mannheim für die Ermittlung der tatsächlichen Aufnahmekapazität zum Wintersemester 2007/2008 gemeinschaftlich betrachtet hat, weil diese Einordnung auf die Entscheidung des Verordnungsgebers in § 4 Abs. 2 Satz 3 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 zurückgeführt werden kann.
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Antragsgegnerin durch diese Verfahrensweise in ihren Rechten beeinträchtigt sein könnte. Denn die alternative Berechnung der jeweiligen Aufnahmekapazitäten für sich wird regelmäßig nicht zu einem unterschiedlichen Gesamtergebnis führen. Unterschiede ergeben sich daher nur in Bezug darauf, dass die zahlenmäßige Verteilung der außerhalb der festgesetzten Kapazität aufgefundenen Studienplätze auf die Studienorte Heidelberg und Mannheim bereits durch das Verwaltungsgericht festgelegt werden würde. Die vom Verwaltungsgericht gewählte Methode dagegen enthält eine entsprechende Festlegung nicht, so dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Antragsgegnerin hierdurch beschwert sein könnte.
2. Auch soweit die Antragsgegnerin die vom Verwaltungsgericht angenommene tatsächliche Belegung der Studienplätze im 1. Fachsemester rügt, geht die Beschwerde fehl.
Entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, die mit Schriftsatz vom 28.05.2008 vorgetragene Überbuchung um insgesamt fünf Studienplätze zu berücksichtigen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht vielmehr darauf verwiesen, dass eine abschließende Aufklärung der tatsächlichen Belegung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich ist, weil die entsprechenden Angaben der Antragsgegnerin widersprüchlich oder jedenfalls unklar waren. Sowohl hinsichtlich der Vermerke zu Exmatrikulationen als auch hinsichtlich derjenigen zu Beurlaubungen enthielt der Vortrag mindestens Begründungslücken, so dass die kapazitätsgünstige Schätzung des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angesichts der Darlegungspflicht der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u. a. -, BVerfGE 85, 36 [57]). Weitere tatsächliche Angaben oder Aufklärungen enthält indes auch der Beschwerdeschriftsatz vom 16.07.2008 nicht, so dass auch der Senat keinen Anlass sieht, eigenständige Aufklärungsmaßnahmen zugunsten der Antragsgegnerin zu betreiben.
10 
3. Unbegründet ist schließlich auch die Rüge hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht angesetzten Eigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg an den Seminaren mit klinischem Bezug.
11 
Insoweit bestehen bereits Zweifel, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Denn sie setzt sich mit der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts zum angenommenen Darlegungsdefizit nicht auseinander und erschöpft sich im Wesentlichen in der Behauptung, ein Darlegungsdefizit liege nicht vor.
12 
Jedenfalls aber ist der Einwand unbegründet, weil sich aus der in Bezug genommenen dienstlichen Erklärung des Studiendekans vom 22.03.2007 eine hinreichende Darlegung zum Eigenanteil der Vorklinik nicht ergibt. Dies folgt bereits aus dem zeitlichen Bezug der dienstlichen Erklärung, die auf einen Zustand im März 2007 abstellt. Aussagen zur Ausgestaltung der Seminare mit klinischem Bezug im Wintersemester 2007/2008 sind in der Bestätigung nicht enthalten und können dieser offenkundig auch nicht entnommen werden.
13 
Darüber hinaus sind die in der dienstlichen Erklärung enthaltenen Behauptungen zu pauschal und lassen eine Überprüfung der Angaben mangels Substanziierung nicht zu (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 12.09.2006 - NC 9 S 79/06 -). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht daher zu der Einschätzung gelangt, dass die Antragsgegnerin damit ihrer Darlegungspflicht nicht nachgekommen ist. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die dienstliche Erklärung bereits in den Entscheidungen des Vorjahres beanstandet worden ist und das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin deshalb aufgegeben hatte, im Einzelnen darzulegen, welche Seminare im Wintersemester 2007/2008 von welchen Lehrpersonen betreut werden.
14 
Soweit schließlich der vom Verwaltungsgericht angesetzte Abschlag von 20 % in Frage gestellt wird, ist die Beschwerde unsubstanziiert. Insbesondere wird verkannt, dass das Verwaltungsgericht die Erhöhung des Anteils der Klinik gegenüber dem Vorjahr sehr wohl begründet und insoweit auch auf die „beharrliche Weigerung“ der Antragsgegnerin ihren Mitwirkungspflichten im Kapazitätsstreit in ausreichendem Umfang nachzukommen verwiesen hat. Dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts tritt der Senat vollumfänglich bei.
15 
II. Auch die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Sie rügt zwar zu Recht eine unzureichende Mitwirkung der Antragsgegnerin bei der Aufklärung des Schwundfaktors (1.). Hieraus ergeben sich im Ergebnis aber keine Folgerungen, die der Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten (2.). Unbegründet sind auch die Einwände gegen die angenommenen Deputatsermäßigungen (3.), die Festsetzung des Curricular-Eigenanteils (4.) und die einheitliche Behandlung der Studienorte Heidelberg und Mannheim im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (5.).
16 
1. Die von Antragstellerseite erhobene Beschwerde betrifft die Frage, ob die Hochschule dem ihr von Verfassungs wegen auferlegten Gebot der Kapazitätsauslastung hinreichend Rechnung getragen hat; insbesondere wird gerügt, die von der Antragsgegnerin zur Berechnung des Schwundfaktors angesetzten Zahlen seien unzutreffend. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle dieser Einwände setzt voraus, dass die Antragsgegnerin ihre Daten und Annahmen offen legt. Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts trifft die Wissenschaftsverwaltung insoweit eine „Darlegungspflicht“, deren Verletzung - sowohl in Gestalt von Begründungslücken als auch im Hinblick auf Fehler des Ableitungszusammenhangs - den Schluss nahelegen kann, dass das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung verletzt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, BVerfGE 85, 36 [57]). Diese Verpflichtung gilt auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, weil nur so eine Kontrolle der kapazitätsbestimmenden Faktoren durch die Gerichte sichergestellt werden kann, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, BVerfGK 3, 135). Die Hochschule ist demgemäß im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet, ihr Datenmaterial offenzulegen, weil nur so eine zumindest kursorische oder stichprobenartige Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte ermöglicht wird.
17 
Diesen Anforderungen genügen die von der Antragsgegnerin zur Begründung des angenommenen Schwundfaktors vorgelegten Zahlen und Statistiken nicht. Trotz wiederholter Aufforderung durch das Verwaltungsgericht und den erkennenden Senat ist vielmehr eine hinreichend aktuelle und aussagekräftige Schwundberechnung weder vorgelegt noch deren eigenständige Ermittlungen durch die Gerichte ermöglicht worden. Ein kapazitätsgünstiger Ausspruch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung ist daher - wie die Beschwerde zutreffend ausführt - nicht fernliegend.
18 
2. Einer entsprechenden Verpflichtung steht vorliegend jedoch entgegen, dass die Klarstellungen im Beschwerdeverfahren mit hinreichender Sicherheit den Schluss zulassen, dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene Berechnung des Schwundfaktors im Ergebnis nicht kapazitätsungünstig war und die mit der Beschwerde vorgetragenen Bedenken gegen die Berechnungsweise unbegründet sind.
19 
a) Mit der Berücksichtigung von Schwundfaktoren soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass in manchen Studiengängen die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Ausgehend von der Annahme, dass das Hochschulpersonal hierdurch eine Entlastung von Lehraufgaben in höheren Fachsemestern erfährt, soll mit der sogenannten „Schwundkorrektur“ eine vollständige Ausschöpfung der Lehrkapazität durch erhöhte Zulassung im 1. Fachsemester erreicht werden (vgl. § 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 - KapVO VII -, GBl. S. 271; geändert durch Verordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275).
20 
Bei einer vollständigen Auslastung der vorhandenen Lehrkapazität auch in höheren Fachsemestern hat eine Schwundkorrektur daher zu unterbleiben. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats auch dann, wenn der auftretende Schwund durch Zulassung von Bewerbern in höhere Fachsemester ausgeglichen werden kann. Zu einer entsprechenden Auffüllung im 2. und den höheren Fachsemestern des vorklinischen Studienabschnitts ist die Antragsgegnerin durch § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 auch verpflichtet. Solange die hierin liegende Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, das durch Auffüllung der höheren Fachsemester das Ziel der Kapazitätsauslastung erfüllt wird, ist für eine etwaige Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerzahl durch einen weiteren Schwundzuschlag daher kein Raum (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 12.06.2007 - NC 9 S 4/07 -).
21 
Die Annahme eines Schwundfaktors kann aber geboten sein, wenn aufgrund der Verhältnisse in vergangenen Studienjahren künftig eine Auffüllung nicht zu erwarten sein dürfte. Hiervon ist die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Kapazitätsberechnungen selbst ausgegangen. Streitig ist indes, in welcher Höhe ein Schwundfaktor eingestellt werden muss.
22 
b) Zur Berechnung des erforderlichen Schwundausgleichs ist ein Verfahren vom Verordnungsgeber nicht vorgegeben; die Antragsgegnerin hat - der allgemeinen Praxis folgend - auf das sog. „Hamburger Modell“ zurückgegriffen, dessen Anwendung auch vom Wissenschaftsministerium empfohlen worden ist (vgl. Erlass des Wissenschaftsministeriums Zu I-635.33/94/SV). Danach wird das voraussichtliche Schwundverhalten der gegenwärtig eingeschriebenen Studierenden aus dem tatsächlichen Schwundverhalten der Studierenden in einem zurückliegenden Zeitraum ermittelt. Bei einer Studienorganisation nach Studienjahren wird dieser Berechnung ein Betrachtungszeitraum von drei Jahren zugrunde gelegt (vgl. Senatsbeschluss vom 12.06.2007 - NC 9 S 4/07 -).
23 
Für die danach zu ermittelnde Schwundberechnung kommt es nicht darauf an, ob die Hochschule mit den im 1. Fachsemester zugelassenen Studierenden ihre Kapazität erschöpft hat, ob sie unter- oder überbelegt ist. Denn das Ziel der Berechnungen nach dem „Hamburger Modell“ ist die Ermittlung des tatsächlichen Schwundverhaltens der Studierenden. „Fixpunkt“ für den Anfangsbestand einer jeden Semesterkohorte ist daher die Zahl der tatsächlich aufgenommenen Studienanfänger (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -; Bay.VGH, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 -). Die von Antragstellerseite aufgeworfene Frage, ob die Hochschule mit den in der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Bewerberzahlen ihre Aufnahmekapazität ausgeschöpft hat oder insoweit - wie von den Verwaltungsgerichten im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes bei summarischer Prüfung angenommen - weitere Restkapazitäten bestehen, ist insoweit daher unerheblich.
24 
Entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung sind bei der Schwundberechnung die aufgrund gerichtlicher Entscheidung vorläufig zum Studium zugelassenen Studierenden nicht zu berücksichtigen (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 22.12.1987 - NC 9 S 216/87 - und vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -). Denn das Schwundverhalten der nur vorläufig zum Studium zugelassenen Studierenden weist spezifische Besonderheiten auf, die zu einer höheren Wechsel- und Abbruchquote führen (vgl. dazu OVG Saarland, Beschluss vom 01.08.2007 - 3 B 53/07. NC u.a. -). Der Inhaber einer vorläufigen Zulassung muss sich, insbesondere wenn diese zusätzlich nur auf einen Teilstudienplatz beschränkt ist, um einen endgültigen Vollstudienplatz bemühen, um sein Berufsziel zu verwirklichen. Schon aus der ungesicherten Natur der vorläufigen (Teil-)Zulassung ergibt sich daher ein systembedingt atypisch hohes Schwundverhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Im Falle einer gerichtlichen Zulassung nach Ende der Vorlesungszeit des 1. Fachsemesters kann ein entsprechend Studierender das Studium bereits in tatsächlicher Hinsicht gar nicht vorzeitig aufgeben und damit zu einem etwaigen Schwund beitragen. Mit der Ermittlung des in der Vergangenheit anzutreffenden Schwundverhaltens sollen jedoch empirische Daten gewonnen werden, um eine Aussage über den in Zukunft bei regulärem Verlauf zu erwartenden Rückgang der studierenden Zahlen zu ermöglichen. Die Berechnung muss daher möglichst den „Normaltypus“ des Studierenden in den Blick nehmen (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 -). Für die Berechnung des tatsächlichen Schwundverhaltens sind daher nur die endgültig zu einem (Voll-)Studium zugelassenen Studierenden zu berücksichtigen.
25 
Auch diese Zahlen bedürfen indes der Korrektur. Denn das „Hamburger Modell“ ist dafür entwickelt worden, eine Aussage zum Bleibeverhalten der Studierenden eines Studiengangs zu treffen. Nur soweit eine Auffüllung höherer Fachsemester nicht vorgenommen wird, ergibt sich aus dieser Berechnung deshalb ein Schwundfaktor, der ohne weitere Kontrolle und Korrektur bei der Festsetzung der Zulassungsgrenze zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -). Werden die in höheren Fachsemestern freiwerdenden Kapazitäten indes durch Auffüllung gebunden, ist dies bei der Festsetzung des Schwundfaktors zu berücksichtigen. Andernfalls käme es zu einer kumulativen Berücksichtigung des prognostizierten Schwundverhaltens, das entweder zu einer Überbelastung der universitären Kapazitäten oder zu einer Verdrängung des in § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 vorgesehenen Instrumentariums der Auffüllung in höheren Fachsemestern führen würde (vgl. dazu auch Hess.VGH, Beschluss vom 02.04.2007 - 8 FM 5204/06.W(1) -). Die bereits durch Auffüllung belegten Restkapazitäten der Hochschule in höheren Fachsemestern müssen bei der Berechnung des Schwundfaktors daher einbezogen werden.
26 
Maßstab für die erforderliche Auffüllung in höheren Fachsemestern ist dabei der jeweils gültige Werte der anwendbaren Zulassungszahlenverordnung (vgl. Senatsbeschluss vom 31.07.2008 - NC 9 S 2978/07 -). Dies ergibt sich bereits daraus, dass ein von den durch das Wissenschaftsministerium festgesetzten Auffüllgrenzen abweichender Wert, an dem sich die Hochschule bei Erfüllung ihrer Auffüllungsverpflichtung orientieren könnte, gar nicht vorhanden ist. Denn die von den Verwaltungsgerichten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegebenenfalls angenommene Abweichung von den Zulassungszahlen der Verordnung betreffen nur die Aufnahmekapazität des ersten Fachsemesters, nicht aber die gesondert geregelten Auffüllgrenzen für das zweite und die höheren Fachsemester. Diese Werte sind aber nicht zwingend identisch. Zwar verweist der Verordnungsgeber des Landes Baden-Württemberg hinsichtlich der Auffüllgrenze in höheren Fachsemestern regelmäßig auf die Zulassungszahl im 1. Fachsemester (vgl. etwa § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008). Für die Zahlenfestsetzung ergeben sich aber dennoch Unterschiede, weil hinsichtlich der Zulassung in höheren Fachsemestern regelmäßig eine spätere Zulassungszahlenverordnung maßgeblich ist. So bemisst sich die Zulassung für das 1. Fachsemester im Wintersemester 2007/2008 nach § 2 Satz 1 der ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008; die Aufnahme im 3. Fachsemester dieser Kohorte aber nach der Zulassungszahlenverordnung des Nachfolgejahres. Denn insoweit liegt eine Zulassung im Wintersemester 2008/2009 vor, so dass die Zulassungszahlenverordnung für die Jahre 2008/2009 Anwendung findet (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2008/2009, GBl. 2008 S. 208). Diese weist für den Studienort Heidelberg aber 307 Plätze auf und damit 24 Aufnahmeplätze mehr, als im Jahr 2007/2008 (Zulassungszahl 283). Tatsächlich reagiert der Verordnungsgeber daher auf erkennbare Kapazitätsveränderungen, so dass für eine vorauseilende richterliche Korrektur kein Anlass besteht (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -).
27 
Im Übrigen basieren die von den Verwaltungsgerichten im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes angenommenen Restkapazitäten außerhalb der festgesetzten Kapazität regelmäßig nur auf den beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtsschutzverfahren und damit nur auf Schätzungen. Rechtskräftige Hauptsacheurteile dagegen, die Grundlage für eine abweichende Feststellung der Aufnahmekapazitäten darstellen könnten, existieren regelmäßig nicht. Sie hätten im Übrigen - wie bereits ausgeführt - unmittelbare Aussagekraft nur für die Zulassungszahl zum 1. Fachsemester.
28 
c) Eine ausdifferenzierte Schwundberechnung anhand dieser Vorgaben hat die Antragsgegnerin auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt. Sie hat aber klargestellt, dass die der Berechnung zugrunde liegenden Zahlen des 1. Fachsemesters die aufgrund gerichtlicher Anordnung vorläufig zugelassenen Studierenden nicht enthielten, weil die Statistik an das Merkmal der Immatrikulation anknüpfe. Eingeschrieben würden diese Bewerber indes regelmäßig erst im 3. Fachsemester, wenn die vorläufige Zulassung (meist im Vergleichsweg) in eine endgültige Zulassung umgewandelt worden sei.
29 
Mit diesen nachvollziehbaren und den Vermutungen der Antragstellerseite entsprechenden Darlegungen steht jedoch fest, dass die der Schwundberechnung zugrunde liegenden Zahlen den rechtlichen Vorgaben genügen. Klargestellt ist zunächst, dass nur vorläufig zugelassene Studierende nicht berücksichtigt worden sind. Festgestellt ist aber insbesondere auch, dass die Erfassung im höheren Fachsemester an eine endgültige Zulassung anknüpft und damit als Auffüllung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 qualifiziert werden muss, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine weitere Schwundkorrektur ausschließt.
30 
Offen bleiben kann dabei die von Antragstellerseite aufgeworfene Frage, ob die Antragsgegnerin berechtigt ist, die aufgrund gerichtlicher Entscheidung vorläufig zugelassenen Studierenden durch Auffüllung in höheren Fachsemestern endgültig zuzulassen. Hierfür spricht indes, dass § 19 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 - HVVO - (GBl. S. 63) nur eine Zulassung voraussetzt und nicht - wie dies vom Verordnungsgeber in § 19 Abs. 1 Nr. 2 HVVO ausdrücklich vorgesehen ist - an eine endgültige Zulassung anknüpft. Selbst wenn sich eine derartige Praxis indes - etwa im Hinblick auf das in § 19 Abs. 2 HVVO vorgesehene Auswahlverfahren - als problematisch erweisen würde, könnten durch eine vorrangige Berücksichtigung der außerkapazitär zugelassenen Bewerber auf innerhalb der Zulassungszahl freigewordene Studienplätze in höheren Fachsemestern allenfalls Rechte anderer „Auffüllbewerber“ nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 verletzt werden (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 13.11.1978 - IX 2939/78 -). Für die im Rahmen der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfenden Frage der Schwundberechnung hingegen ist die Frage ohne Belang. Denn die vorhandenen Restkapazitäten der Hochschule werden mit der Zulassung abgeschöpft, sodass insoweit kein Raum mehr für eine zusätzliche Schwundkorrektur besteht. Eine erschöpfende Nutzung vorhandener Ressourcen wird sowohl bei Zulassung einer größeren Zahl von Studienanfängern als auch bei einer Vergabe der frei werdenden Studienplätze an „Auffüller“ erreicht (vgl. Mattonet, Kapazitätsermittlung, in: Handbuch des Wissenschaftsrechts, Bd. 1, 1. Aufl. 1982, S. 757). Im Übrigen kommt diese Verfahrensweise gerade den zunächst nur vorläufig zugelassenen Bewerbern zugute.
31 
d) Schließlich weist der Senat erneut darauf hin, dass die Schwundkorrektur nach dem Hamburger Modell auf Fiktionen beruht, so dass auch eine vermeintlich genauere Berechnung des zu erwartenden Studentenverhaltens tatsächlich nicht zu einer exakteren Abschöpfung vorhandener Restkapazitäten an der Hochschule führen muss. Denn die diesem Berechnungsmodell zu Grunde liegende Annahme, dass eine in höheren Semestern abnehmende Hörerzahl zu freien Lehrkapazitäten im 1. Fachsemester führt, basiert auf der Fiktion der Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre, die der Hochschulrealität offenkundig nicht entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -; BVerwG, Urteil vom 20.11.1987 - 7 C 103/86 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184). Sollte sich die korrekte Berechnung des Datenmaterials also tatsächlich als dergestalt aufwendig und schwierig erweisen, wie die Antragsgegnerin behauptet, könnte vom Verordnungsgeber auch erwogen werden, die Schwundkorrektur durch eine prozentuale Vorgabe vorzunehmen, sofern sich aus dem empirischen Befund der vergangenen Jahre eine entsprechend pauschalierte Schwundquote begründen lässt.
32 
3. Unbegründet sind auch die Einwände gegen die angenommene Deputatsermäßigung.
33 
a) Soweit die Deputatsermäßigung für die Funktion des Sprechers von Sonderforschungsbereichen bereits dem Grunde nach angegriffen worden ist, geht die Beschwerde fehl. Denn für die Funktion des Sprechers eines Sonderforschungsbereichs kann aufgrund ministerieller Entscheidung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII i.V.m. § 9 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995 - LVVO - (GBl. 1996 S. 43, mit späteren Änderungen) grundsätzlich eine Deputatsermäßigung angenommen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 23.11.2004 - NC 9 S 335/04 -). Soweit von Antragstellerseite insoweit auf eine Änderung des § 9 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995 - LVVO - (GBl. 1996 S. 43) in der seit dem 24.11.2007 geltenden Fassung verwiesen worden ist, trifft dies bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Denn eine entsprechende Rechtsänderung gibt es nicht. Art. 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505) ändert die LVVO zwar ab, die Neuregelungen betreffen § 9 Abs. 2 LVVO aber nicht. Die Vorschrift ist vielmehr seit ihrem Erlass unverändert geblieben. Im Übrigen liegt die geltend gemachte Rechtsänderung zum 24.11.2007 zeitlich nach dem Beginn des Berechnungszeitraums und ist daher gemäß § 5 Abs. 3 KapVO VII ohnehin nicht mehr berücksichtigungsfähig.
34 
b) Im Ansatz zutreffend ist dagegen der Hinweis auf den personellen Wechsel in der Funktion des Sprechers des Sonderforschungsbereichs 488. Denn die Nichtanerkennung der Deputatskürzung von 2 SWS erhöht die Aufnahmekapazität am Studienort der Antragsgegnerin am Studienort Heidelberg und stellt daher grundsätzlich eine „wesentliche Änderung der Daten“ im Sinne des § 5 Abs. 3 KapVO VII dar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31.07.2008 - NC 9 S 2978/07 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -).
35 
Bei einer Korrektur der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Kapazitätsberechnungen um diese 2 SWS ergäbe sich ein Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg von 302 SWS (statt 300 SWS), was nach Abzug der Dienstleistungen in Höhe von 38,0385 SWS zu einem bereinigten Lehrangebot von 263,9615 SWS führen würde. Die Aufnahmekapazität vor Schwundkorrektur betrüge mithin 313,0287 Plätze (527,9230 : 1,6865). Die rechnerisch ermittelte Schwundquote von 1,001 für den Studienort Heidelberg könnte dabei nicht in Ansatz gebracht werden, weil dieser Korrekturfaktor gemäß § 16 KapVO VII nur zur Erhöhung der Studienanfängerzahl dienen soll, so dass am Studienort Heidelberg von einer tatsächliche Aufnahmekapazität von 313 Studienplätzen auszugehen wäre - mithin 29 mehr als von der Antragsgegnerin belegt. Die Aufnahmekapazität am Studienort Mannheim bleibt hiervon unberührt und beträgt 168,2150 Studienplätze, was nach Berücksichtigung des Schwundfaktors von 0,929 zu einer Aufnahmekapazität von 181 Bewerben führt - 11 Plätze mehr als von der Antragsgegnerin belegt. Die vom Verwaltungsgericht in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 3 KapVO VII vorgenommene Gesamtbetrachtung ergäbe damit 40 Studienplätze über der vorgenommenen Belegung und damit einen Platz mehr als vom Verwaltungsgericht ausgesprochen.
36 
Der Wechsel in der Funktion des Sprechers des Sonderforschungsbereichs 488 kann aber deshalb nicht berücksichtigt werden, weil er erst nach Beginn des Berechnungszeitraums erfolgte und ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Schriftsätze für sie auch vorher nicht erkennbar war. Hinreichender Anlass an der Richtigkeit der von der Antragsgegnerin vorgelegten Schreiben zu zweifeln, besteht entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung nicht. Insbesondere ergibt sich derartiges nicht aus dem vorgelegten Jahresbericht 2007. Dieser weist zwar Privatdozent Dr. W. als Sprecher des Sonderforschungsbereichs aus; hieraus ergibt sich indes nicht der gezogene Schluss, dass Herr Dr. W. auch bereits im Jahr 2007 mit dieser Funktion betraut war. Ausweislich der Fußzeile des Jahresberichts stammt dieser vielmehr aus dem Jahr 2008, so dass der Hinweis auf die Sprecherfunktion von Herrn Dr. W. dem Stand des Jahresberichtes entspricht. Dementsprechend weist auch die vorgelegte Internetseite zur Sprecherfunktion einen Stand („Last-Update“) vom 16.03.2008 aus.
37 
c) Schließlich sind auch hinsichtlich der Deputatskürzung für die 3 Angestellten-Dauerstellen keine durchschlagenden Einwände erhoben worden. Der Ansatz beruht auf den Regelungen der Arbeitsverträge (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO), so dass es auf die geltend gemachte Erhöhung der Regellehrverpflichtung von 8 auf 9 Semesterwochenstunden nicht ankommt. Dies gilt im Ergebnis auch hinsichtlich der Stelle des Herrn Dr. L. Zwar enthält dessen Arbeitsvertrag eine entsprechende Regelung zur Verminderung des Lehrverpflichtung nicht; diese ergibt sich indes aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 03.08.2005 (Anlage 6c zum Schriftsatz vom 19.03.2007), mit dem das Dienstverhältnis insoweit ausgestaltet wurde.
38 
4. Soweit in einigen Beschwerden die Festsetzung des Eigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin Mannheim in Frage gestellt worden ist, fehlt es bereits an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Beschluss. Denn das Verwaltungsgericht hatte zur Begründung des mit dem Modelstudiengang verbundenen Mehraufwands nicht allein auf das Vorziehen klinischer Lehrinhalte in das Grundstudium verwiesen - das möglicherweise durch Lehrkräfte der Klinischen Lehreinheit abgedeckt wird - sondern insbesondere auf „ein deutliches Mehr an Veranstaltungen mit geringen Gruppengrößen“ (S. 28). Die hieraus folgende Erhöhung der Lehrintensität, die offensichtlich tragendes Argument für die Einschätzung des Verwaltungsgerichts war, ist mit den Beschwerden indes nicht angegriffen worden.
39 
Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Fehlen eines vollständigen Studienplans im Hinblick auf die Tatsache, dass der neu eingerichtete Modellstudiengang noch im Aufbau begriffen ist, für das Wintersemester 2007/2008 noch hingenommenen werden kann. Denn mit der Studienordnung und dem Vorläufigen Quantifizierten Studienplan hat die Antragsgegnerin eine ausreichende Tatsachenbasis für die Bestimmung des Eigen-Curricularanteils vorgelegt.
40 
5. Ohne Rechtsfehler ist schließlich auch, dass das Verwaltungsgericht eigenständige Zulassungsanträge für die Studienorte Heidelberg und Mannheim nicht verlangt und damit ein einheitliches Verfahren gegen die Antragsgegnerin durchgeführt hat. Zwar steht dieser Annahme entgegen, dass das Studium an den Studienorten Heidelberg und Mannheim unterschiedliche und zwischenzeitlich eigenständige Studiengänge darstellen, für die bei einer ZVS-Bewerbung auch eigenständige Bewerbungssätze einzureichen sind. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht aber darauf hingewiesen, dass klare verfahrensrechtliche Vorgaben für die Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze nicht vorhanden sind. Insoweit legt § 3 Abs. 5 der Verordnung des Wissenschaftsministerium über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 - HVVO - (GBl. S. 63) sogar nahe, dass in der vorliegenden Konstellation, bei der es zwar um eigenständige Studiengänge geht, diese aber von derselben Hochschule angeboten werden, nur ein Zulassungsantrag einzureichen ist. Darüber hinaus wird die begehrte Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität in der Rechtsprechung als selbständiges Verfahren qualifiziert, das unabhängig neben dem gesetzlich normierten ZVS-Vergabeverfahren steht (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 08.08.2006 - 7 CE 06.10020 u.a. -, NVwZ-RR 2007, 175). Bei dieser Sachlage und im Hinblick darauf, dass die Verselbständigung des Studiengangs am Studienort Mannheim erst im 2. Jahr besteht, ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht in rechtsschutzfreundlicher Weise verfahren ist und alle Anträge auf beide Studienorte bezogen hat.
41 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2, 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - endgültig vorweggenommen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 21.03.2005 - NC 9 S 28/05 -).
42 
Für die künftige Verfahrensweise regt der Senat an, vorab eine „Reserveliste“ zu erstellen, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber von der Hochschule anhand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -). Damit würde das auf die verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen hin erforderliche Losverfahren entbehrlich und eine Kostenentscheidung ermöglicht, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt. Ein derartiges Vorgehen erscheint im Übrigen auch schon deshalb angezeigt, weil das Auseinanderfallen der Auswahlkriterien für die Vergabe der innerhalb der festgesetzten Kapazität vergebenen Studienplätze und der nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BVL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, BVerfGE 39, 276 [296]).
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Abweichend von § 16 gelten bei der Nutzung eines dynamischen Beschaffungssystems die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, oder im Falle einer Vorinformation nach § 38 Absatz 4 nach der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung. Sobald die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems abgesandt worden ist, gelten keine weiteren Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge.

(3) Der öffentliche Auftraggeber bewertet den Antrag eines Unternehmens auf Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem unter Zugrundelegung der Eignungskriterien innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dessen Eingang. In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn Unterlagen geprüft werden müssen oder um auf sonstige Art und Weise zu überprüfen, ob die Eignungskriterien erfüllt sind, kann die Frist auf 15 Arbeitstage verlängert werden. Wurde die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems noch nicht versandt, kann der öffentliche Auftraggeber die Frist verlängern, sofern während der verlängerten Frist keine Aufforderung zur Angebotsabgabe versandt wird. Die Fristverlängerung ist in den Vergabeunterlagen anzugeben. Jedes Unternehmen wird unverzüglich darüber informiert, ob es zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassen wurde oder nicht.

(4) Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. § 16 Absatz 6 findet Anwendung.

(5) Der öffentliche Auftraggeber kann von den zu einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bewerbern jederzeit verlangen, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Übermittlung der Aufforderung zur Angebotsabgabe eine erneute und aktualisierte Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach § 48 Absatz 3 einzureichen. § 48 Absatz 3 bis 6 findet Anwendung.

(1) Der öffentliche Auftraggeber legt das erforderliche Sicherheitsniveau für die elektronischen Mittel fest. Elektronische Mittel, die von dem öffentlichen Auftraggeber für den Empfang von Angeboten, Teilnahmeanträgen und Interessensbestätigungen sowie von Plänen und Entwürfen für Planungswettbewerbe verwendet werden, müssen gewährleisten, dass

1.
die Uhrzeit und der Tag des Datenempfangs genau zu bestimmen sind,
2.
kein vorfristiger Zugriff auf die empfangenen Daten möglich ist,
3.
der Termin für den erstmaligen Zugriff auf die empfangenen Daten nur von den Berechtigten festgelegt oder geändert werden kann,
4.
nur die Berechtigten Zugriff auf die empfangenen Daten oder auf einen Teil derselben haben,
5.
nur die Berechtigten nach dem festgesetzten Zeitpunkt Dritten Zugriff auf die empfangenen Daten oder auf einen Teil derselben einräumen dürfen,
6.
empfangene Daten nicht an Unberechtigte übermittelt werden und
7.
Verstöße oder versuchte Verstöße gegen die Anforderungen gemäß den Nummern 1 bis 6 eindeutig festgestellt werden können.

(2) Die elektronischen Mittel, die von dem öffentlichen Auftraggeber für den Empfang von Angeboten, Teilnahmeanträgen und Interessensbestätigungen sowie von Plänen und Entwürfen für Planungswettbewerbe genutzt werden, müssen über eine einheitliche Datenaustauschschnittstelle verfügen. Es sind die jeweils geltenden Interoperabilitäts- und Sicherheitsstandards der Informationstechnik gemäß § 3 Absatz 1 des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern vom 1. April 2010 zu verwenden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Dezember 2008 - NC 6 K 1686/08 - geändert:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 23 weitere Studienbewerber vorläufig zum Teilstudium der Humanmedizin - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 zuzulassen. Für die Auswahl ist unter denjenigen Studienbewerbern, deren Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität noch im Beschwerdeverfahren anhängig ist (NC 9 S 229-232/09, 234-235/09, 240-251/09, 253-273/09, 286/09, 289-290/09, 292-298/09, 300-304/09, 306/09, 308-318/09, 320-326/09), bis zum 15.06.2009 eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste aufzustellen oder ein Losverfahren durchzuführen. Den danach ausgewählten Antragstellern mit den Rangplätzen 1-23 ist ein vorläufiger Teilzulassungsbescheid unverzüglich zuzustellen, der unwirksam wird, wenn Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachgewiesen werden; dazu gehört insbesondere auch eine eidesstattliche Versicherung, dass die Antragstellerin bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Medizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Nach Ablauf dieser Frist freibleibende Plätze sind unverzüglich an den rangnächsten Studienbewerber zu vergeben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Freiburg im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2008/2009. Sie ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2008/2009 und im Sommersemester 2009 vom 11.06.2008 (GBl. S. 208 - Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 -) festgesetzten Zahl von 335 Plätzen nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt. Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der Beschluss in dem im Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern. Zwar sind die gegen die Berechnung der Aufnahmekapazität gerichteten Rügen grundsätzlich erfolglos (I.); die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin und der Beschluss des Verwaltungsgerichts erweisen sich jedoch als unzutreffend, soweit die Aufnahmekapazität im Hinblick auf die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen im Studiengang Molekulare Medizin vermindert worden ist. Denn die hierfür erforderliche Festlegung eines Curricularnormwerts in der Form einer Rechtsverordnung fehlt (II.). Auch bei Berücksichtigung der 336 tatsächlich zugelassenen Studienanfänger ist daher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einer weiteren Aufnahmekapazität in Höhe von 23 Teilstudienplätzen auszugehen (III.).
I.
Die mit der Beschwerde vorgebrachten Rügen gegen die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts (1.), die Berechnung des Lehrangebots (2.) und der Lehrnachfrage (3.) sind unbegründet.
1. Soweit die Beschwerde vorträgt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts leide an einem Begründungsmangel, weil sie keine eigenständigen Erwägungen enthalte und lediglich auf Entscheidungen verweise, die nicht in Kopie beigefügt worden seien, vermag ihr dies nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dies folgt bereits daraus, dass sich auch aus einem unterstellten Begründungsmangel der begehrte Anordnungsanspruch nicht ergibt und die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung analog § 130 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2007 - 9 B 52/07 -).
Im Übrigen ist auch fraglich, ob die vom Verwaltungsgericht gewählte Praxis - obwohl sie nicht zweckmäßig erscheint - gegen das Begründungserfordernis aus § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO verstößt. Denn diesem kann auch durch die Bezugnahme auf eine andere Entscheidung Genüge getan werden, sofern den Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung bekannt ist oder sie von ihr ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 4 BN 25/08 -). Die Bezugnahme auf ein in einem anderen Verfahren ergangenes Urteil führt daher entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung nicht zwingend zu einem Begründungsmangel (vgl. auch Hess.VGH, Beschluss vom 21.03.2001 - 12 UZ 602/01.A -). Fraglich ist vorliegend deshalb allein, ob auch eine Kenntnisnahme zugerechnet werden kann, die der Bevollmächtigte in seiner Eigenschaft als Prozessvertreter einer anderen Partei erlangt hat. Hierfür dürfte jedenfalls der praktische Ablauf der NC-Verfahren sprechen, der im erstinstanzlichen Verfahren eine individuelle Ausdifferenzierung der einzelnen Verfahren regelmäßig nicht kennt und durch Prozessgestaltung anhand von Generalakten und Leitverfahren gekennzeichnet ist. Dementsprechend entspricht es auch anwaltlicher Praxis in NC-Verfahren, ablehnende Gerichtsentscheidungen den Mandanten gar nicht zu übersenden (so ausdrücklich Brehm/Zimmerling, Das Mandat im Hochschulzulassungsrecht, in: Münchener Anwalts-Handbuch Verwaltungsrecht, 2002, § 17 RdNr. 31).
Darüber hinaus führt die Bestellung des Bevollmächtigten nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dazu, dass die dem Bevollmächtigten gegenüber abgegebenen Erklärungen unmittelbar für und gegen den Vertretenen wirken (vgl. § 173 Satz 1 VwGO, § 85 Abs. 1 ZPO, § 164 Abs. 1 BGB). Es ist daher allgemein anerkannt, dass sich die vertretene Partei auch die Kenntnis des Bevollmächtigten zurechnen lassen muss (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 85 RdNr. 3 m.w.N.). Wer sich im rechtsgeschäftlichen Verkehr eines Vertreters bedient, muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm die Kenntnis des Vertreters als eigene zugerechnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1982 - VII ZR 60/81 - BGHZ 83, 293). Dem Bevollmächtigten aber war der in Bezug genommene Beschluss des Verwaltungsgerichts unstreitig bekannt; er hat ihn mit dem Beschwerdevorbringen auch in inhaltlicher Hinsicht angegriffen.
Auch soweit teilweise eine unzureichende Akteneinsicht im erstinstanzlichen Verfahren gerügt wurde, ist diese jedenfalls durch die vom Beschwerdesenat gewährte und von Antragstellerseite nicht beanstandete Akteneinsicht in die Generalakten behoben worden.
2. Die Rügen sind auch insoweit unbegründet, als die Bestimmung des Lehrangebots angegriffen worden ist.
a) Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
10 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfGE 80, 1 [21 f.]; 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
11 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, geändert durch Verordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfGE 66, 155 [182]).
12 
b) Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43 - LVVO -) zugrunde zu legen.
13 
Gleichwohl sind die von der Antragsgegnerin bei der Berechnung in Ansatz gebrachten Deputatsminderungen nicht zu beanstanden. Denn für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben in der Hochschule kann das zuständige Ministerium die Lehrverpflichtung gemäß § 9 Abs. 2 LVVO ermäßigen, was gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII auch bei der Berechnung der personellen Ausstattung Berücksichtigung findet. Die danach erforderliche Anordnung durch das Wissenschaftsministerium ist vorliegend auch gegeben: Die Deputatsminderung für die Strahlenschutzbeauftragte im Institut für Biochemie/Molekularbiologie ergibt sich aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Anordnung vom 31.08.2007, die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für die Sprecher der Sonderforschungsbereiche folgt aus der generellen Anordnung des Wissenschaftsministeriums vom 30.11.2004.
14 
Soweit teilweise darüber hinaus die Deputatsminderung für den Prodekan in Frage gestellt worden ist, deren grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit in der Rechtsprechung bereits geklärt ist (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 –), wird verkannt, dass Prof. Dr. F. erst am 28.02.2009 aus diesem Amt ausgeschieden ist und Anhaltspunkte dafür, dass diese nachträglich eingetretene Änderung bereits zum Stichtag erkennbar gewesen wäre (vgl. § 5 Abs. 2 KapVO VII), nicht ersichtlich sind.
15 
c) Eine Erhöhung des Lehrangebots war auch nicht hinsichtlich der unvergüteten Lehraufträge vorzunehmen.
16 
Der Senat hält an der Auffassung fest, dass eine Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) jedenfalls dann unterbleibt, wenn und soweit im maßgeblichen Zeitraum Stellen unbesetzt waren und die außerplanmäßige Lehrtätigkeit so als funktioneller Ausgleich für die offen gebliebenen Stellen erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 27.07.1983 - NC 9 S 362/83 -). Dies ergibt sich einerseits bereits aus der Anordnung in § 10 Satz 2 KapVO VII, der sich entnehmen lässt, dass der Verordnungsgeber den finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrauftragstätigkeit als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für den Verzicht auf eine Zurechnung gewählt hat. Zum anderen führte die gegenteilige Auffassung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten „Doppelanrechnung“, die sowohl die - unbesetzt und damit für das tatsächliche Lehrangebot wirkungslos gebliebene - Personalstelle als auch kumulativ die außerplanmäßig durchgeführte Lehrauftragstätigkeit als vorhandenes Lehrangebot fortschreiben würde (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 10 RdNr. 6). Dieses Ergebnis erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil auf die Fortführung derartiger Veranstaltungen kein Anspruch besteht und die künftige Durchführung daher auch nicht sichergestellt werden kann.
17 
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Lehraufträge nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin durchweg zum Ausgleich der Stellenvakanzen eingesetzt worden sind, sodass der funktionale Konnex offenkundig ist. Die Berechnung des Verwaltungsgerichts, die den Vorgaben aus § 10 Satz 1 KapVO VII entsprechend auf die dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semester abgestellt war, ist daher nicht zu beanstanden.
18 
d) Bedenken ergeben sich schließlich auch nicht aus der Tatsache, dass das Lehrangebot um 5,5 SWS gegenüber dem letzten Wintersemester reduziert worden ist.
19 
Diese Veränderung wird im Tatsächlichen dadurch bewirkt, dass eine Reihe von C2-Stellen ausgelaufen und durch befristete Stellen mit einem geringeren Lehrdeputat ersetzt worden sind. Diese, dem Stellendispositionsermessen der Verwaltung obliegende Organisationsentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) begegnet keinen Bedenken, weil das mit der Umstrukturierung des Personals verbundene Anliegen, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, legitim ist und die Interessen der Studienbewerber nicht in unangemessener Weise zurückgestellt worden sind.
20 
e) Der vom Verwaltungsgericht angesetzte Dienstleistungsexport ist durch die vorgetragenen Rügen ebenfalls nicht in Frage gestellt worden.
21 
Dabei ist zunächst klarzustellen, dass auch ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt. Denn nach heutigem Entwicklungsstand sind die jeweiligen Fächer derartig ausdifferenziert, dass eine wechselseitige Vertretung der jeweiligen Lehrstuhlinhaber oder -mitarbeiter in den Unterrichtsveranstaltungen praktisch kaum durchführbar erscheint (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 29.07.2008 - 7 CE 08/1554 u.a. -). Die klinische Lehreinheit war daher nicht verpflichtet, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie aus eigener Kraft bereitzustellen (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -).
22 
Soweit geltend gemacht worden ist, hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen habe eine Schwundkorrektur erfolgen müssen, steht dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegen, der ausdrücklich anordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Anlass, die insoweit ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) zu ändern, zeigt die Beschwerde nicht auf.
23 
Soweit verschiedentlich auf die für den Studiengang Molekulare Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen verwiesen worden ist, wird überdies übersehen, dass dieser der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet worden ist und ein Dienstleistungsexport insoweit daher nicht vorliegt. Insoweit ist von der Antragsgegnerin auch zu Recht darauf hingewiesen worden, dass der Schwund im Studiengang Molekulare Medizin im Interesse der Kapazitätsschonung für den Studiengang Humanmedizin nicht durch eine Erhöhung der auf 30 Bewerber festgesetzten Zulassungszahl berücksichtigt worden ist, so dass ein etwaiger Schwund ohnehin den Studienbewerbern im Studiengang Humanmedizin zugute kommen würde.
24 
f) Insgesamt gehen die Einwände gegen die Berechnung des Lehrangebots daher ins Leere. Der in Ansatz gebrachte Wert von 337,4565 Semesterwochenstunden für das bereinigte Lehrangebot ist nicht zu beanstanden.
25 
3. Die geltend gemachten Korrekturen für die Berechnung der Lehrnachfrage sind ebenfalls nicht veranlasst.
26 
a) Die Bestimmung der Lehrnachfrage erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 KapVO VII anhand des in Deputatsstunden gemessenen Aufwands aller beteiligten Lehreinheiten, die für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist („Curricularnormwert“). Im Studiengang Medizin ist dieser Wert vom Wissenschaftsministerium auf 8,2 festgesetzt worden (vgl. Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), so dass hiervon gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist.
27 
Die Kapazitätsverordnung geht für die Berechnung der Aufnahmekapazität jedoch nicht vom Studiengang selbst aus, sondern von Lehreinheiten; im Studiengang Medizin ist deshalb ein vorklinischer Teil und ein klinischer Teil zu unterscheiden (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII). Dementsprechend muss auch der Betreuungsaufwand eines Studenten für den Studiengang zwischen den beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden. Die mit der Aufteilungsentscheidung gebildeten Curricularanteile entsprechen somit dem Betreuungsaufwand der jeweiligen Lehreinheit für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten im zugeordneten Studiengang (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII). Im Studiengang Medizin hat auch diese Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII).
28 
Eine förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministerium liegt offenbar nicht vor. Dieser Mangel ist angesichts der Tatsache, dass die Rechtsordnung den Anspruch erhebt, dass das Ministerium alle für die Kapazitätsermittlung maßgeblichen Vorschriften beachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349), nicht unproblematisch. Er führt indes - anders als im Falle der unterbliebenen Festsetzung des Curricularnormwerts (vgl. dazu unter Ziffer II.) - jedenfalls gegenwärtig nicht zur Annahme einer unwirksamen Aufteilung. Denn die Aufteilung der Curricularnormwerte auf die beteiligten Lehreinheiten stellt nur einen verwaltungsinternen Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung dar, der außerhalb des Studiengangs Humanmedizin durch die Hochschule selbst vorgenommen werden kann (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII). Als solcher ist die von der Antragsgegnerin errechnete Aufteilung dem Wissenschaftsministerium als kapazitätsbestimmende Stelle aber bekannt gewesen und wurde von ihm als Rechengröße bei der Entscheidung über die Festsetzung der Zulassungszahl auch herangezogen. Die Vorgehensweise führt daher nicht zu einer Verletzung der Rechts „außerkapazitärer“ Studienplatzbewerber (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -).
29 
b) Auch materiell ist die Bildung eines Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 2,4777 SWS und der nach Abzug des Lehrimports angesetzte Curriculareigenanteil von 1,8813 SWS durch die Beschwerden nicht in Frage gestellt worden.
30 
Dabei hat sich insbesondere die von der Antragsgegnerin zum Stichtag angestellte Prognose hinsichtlich des Eigenanteils als im Wesentlichen zutreffend erwiesen und bedarf daher keiner Korrektur (vgl. dazu § 5 Abs. 3 KapVO VII). Die im Senatsbeschluss vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) für das Wintersemester 2007/2008 beanstandete Annahme eines Eigenanteils der Vorklinik von 70 % für das Wahlfach Vorklinik ist zwischenzeitlich korrigiert und auf einen 50 %-Anteil umgestellt worden. Dieser Ansatz hat sich auch als zutreffend erwiesen, weil nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Gruppenplanung für das Studienjahr 2008/2009 ein Eigenanteil der Vorklinik von 47,44 % vorliegt. Gleiches gilt für das Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin, bei dem der angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 25 % mit tatsächlich 26,7 % sogar leicht überschritten wurde, und für das Praktikum der Berufsfelderkundung, bei dem der prognostizierte Anteil von 30 % mit tatsächlich 29 % im Wintersemester 2008/2009 im Wesentlichen zutreffend angesetzt wurde.
31 
Nach den Darlegungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren werden die Seminare Psychologie, Anatomie I, Biochemie und Molekularbiologie II sowie der Kurs der Makroskopischen Anatomie ausschließlich von Lehrkräften der Vorklinik erbracht, sodass ein Dienstleistungsimport nicht angesetzt werden muss. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht zutreffen könnten, sind weder von Antragsteller-Seite vorgebracht noch sonst ersichtlich. Gleiches gilt für den vermuteten Import aus der Lehreinheit Psychologie, da Prof. Dr. B. nach den Angaben der Beschwerdeerwiderung keine Lehrveranstaltungen im Studiengang Medizin erbringt.
II.
32 
Auch die Rügen gegen die Berücksichtigung der für den Studiengang Molekulare Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen sind weitgehend unbegründet.
33 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht dabei davon ausgegangen, dass die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin die bisherige Berücksichtigung als Dienstleistungsexport obsolet gemacht hat. Denn es handelt sich hierdurch nicht mehr um „Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat“ (vgl. § 11 Abs. 1 KapVO VII). Der Umstand, dass einer Lehreinheit mehrere Studiengänge zugeordnet sind, wird gemäß § 12 Abs. 1 KapVO VII vielmehr durch die Bildung von „Anteilquoten“ in Rechnung gestellt, mit denen – unter Verwendung der in Nr. II der Anlage 1 zur KapVO VII festgelegten Formel – die Kapazität der Lehreinheit unter den ihr zugeordneten Studiengängen aufgeteilt wird. Durchschlagende Bedenken hieran sind, jedenfalls bei Berücksichtigung des im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eingeschränkten Prüfungsmaßstabs, weder hinsichtlich der Errichtung (1.) und Ausgestaltung (insbesondere Gruppengröße) des Studiengangs (2.) noch in Bezug auf die Zuordnung zur Lehreinheit Vorklinische Medizin (3.) ersichtlich. Der Abzug einer entsprechenden Anteilquote scheitert aber daran, dass die hierfür erforderliche Festlegung eines Curricularnormwerts in der Form einer Rechtsverordnung fehlt (4.).
34 
1. Die Einrichtung des Studiengangs Molekulare Medizin, der schon seit dem Wintersemester 2001/2002 besteht, geht auf eine ordnungsgemäße Entscheidung des Senats der Antragsgegnerin zurück, der sich dabei der Tatsache bewusst war, dass angesichts des Fehlens weiterer finanzieller Zuweisungen alle Lehrkapazitäten und Sachmittel aus dem vorhandenen Bestand gedeckt werden müssen. Die hieraus unmittelbar folgende Absenkung der Zulassungszahlen für den Studiengang Humanmedizin ist dabei ausdrücklich angesprochen und gesehen worden (vgl. Beschlussvorlage für die Senatssitzung vom 13.06.2001). Mit den angestellten und vom Verwaltungsgericht ausführlich dargelegten Erwägungen sind die kapazitären Auswirkungen – einschließlich des zu erwartenden Umfangs der Lehrnachfrage bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin – zureichend ermittelt und bedacht worden, so dass die Entscheidung frei von Ermessensfehlern ist. Der erkennende Senat hat dies bereits überprüft und gebilligt (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -).
35 
2. Dies gilt auch und gerade für die Gruppengröße.
36 
a) Deren Auswirkung auf die Zulassungszahl im Studiengang Medizin war sich die Antragsgegnerin bewusst und hat ihr sowohl hinsichtlich der klein gehaltenen Studentenzahl des gesamten Studiengangs als auch in der konkreten Festlegung der Betreuungszahlen für die streitigen Veranstaltungen im Bereich der molekularen Zellbiologie Rechnung getragen. Der erkennende Senat hat in der Entscheidung vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) bereits festgestellt, dass die Festsetzung der Betreuungsrelation auch hier sachgerecht und angemessen ist, weil sich die Ausbildung angesichts der konkreten Anforderungen an die Ausgestaltung des Laborplatzes sinnvollerweise nur mit kleinen Betreuungsrelationen durchführen lässt. Diese Einschätzung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt.
37 
b) Auch der Formmangel, den der erkennende Senat in der das Wintersemester 2007/2008 betreffenden Entscheidung noch gerügt hat, ist inzwischen behoben.
38 
aa) Hochschulorganisatorische Maßnahmen setzen eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen voraus. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen werden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen sind. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergibt sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten werden. Allerdings darf die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen - wie etwa die Neueinrichtung eines Studiengangs - Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge haben, muss die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 66, 155 [178]; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Die erforderliche Abwägungsentscheidung hat ihre Wurzeln daher im verfassungsrechtlich verankerten Kapazitätsrecht und ist unabhängig von der Ausgestaltung des (einfachen) Hochschulrechts geboten.
39 
Kapazitätsungünstige Folgen können sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweicht und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruht, gelten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße. Nur hierdurch ist sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Zuständiges Hochschulorgan hierfür ist aber der Senat, weil ihm durch § 19 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 LHG die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen zugewiesen ist und er daher die kapazitäre Abwägungsentscheidung abschließend verantworten muss (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 – NC 9 S 241/08 - ; Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
40 
Eine andere Regelung – etwa durch den Fakultätsrat – muss im Übrigen schon deshalb ausscheiden, weil die Festsetzungen Querwirkungen auf andere Studiengänge und Fakultäten entfalten können und daher nur durch die Entscheidung eines fakultätsübergreifenden Gremiums die ordnungsgemäße Berücksichtigung der betroffenen Belange sichergestellt wird. Im vorliegenden Fall des fakultätsübergreifend konzipierten Studiengangs der Molekularen Medizin, an dem neben der Vorklinik auch die Lehreinheit Biologie und andere naturwissenschaftliche Lehreinheiten maßgeblich beteiligt sind, wird dies besonders deutlich. Denn die Abwägungsentscheidung des Fakultätsrats gewährleistet hier offenkundig nicht, dass die unmittelbar betroffenen Belange anderer Fakultäten hinreichend erkannt und in die Entscheidung einbezogen werden.
41 
Es entspricht überdies ständiger Senatsrechtsprechung, dass in diesen Konstellationen die zur Bedarfsberechnung herangezogene – und vom Senat beschlossene - Gruppengröße auch in der Studienordnung ausdrücklich normiert werden muss (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 –). Hierfür bedarf es gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG der Mitwirkung des Fakultätsrats, so dass auch eine Berücksichtigung der fachdidaktischen Erwägungen sichergestellt ist.
42 
bb) Diesen Anforderungen genügt die nunmehr in der Studienordnung des Studiengangs Molekulare Medizin festgelegte Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie mit drei Studierenden und für das entsprechende Wahlfach mit vier Studierenden.
43 
Der vom erkennenden Senat in der Entscheidung zum Wintersemester 2007/2008 (Beschluss vom 13.06.2008 – NC 9 S 241/08 -) hierzu vermisste Beschluss des Senats der Antragsgegnerin ist am 20.10.2008 gefasst worden, der Fakultätsrat hat der Änderung der Studienordnung bereits am 24.07.2008 zugestimmt. Das von Antragstellerseite teilweise gerügte Fehlen eines Einvernehmens der zuständigen Studienkommission nach § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG dürfte bereits deshalb unbeachtlich sein, weil es eine für den Studiengang Molekulare Medizin zuständige Studienkommission im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht gab. Im Übrigen wäre ein entsprechender Mangel durch die nachgeholte Beschlussfassung der – nach Eilentscheid des Dekans der Medizinischen Fakultät für zuständig erklärten – Studienkommission Humanmedizin vom 07.04.2009 gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 LVwVfG geheilt (vgl. dazu auch Bay. VGH, Beschluss vom 26.08.2008 – 7 CE 08.10596 -). Jedenfalls bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind durchschlagende Bedenken an der Wirksamkeit der Studienordnung daher nicht ersichtlich.
44 
Zuzugeben ist der Beschwerde indes, dass die am 20.10.2008 beschlossene und zeitgleich bekannt gegebene Änderung der Studienordnung erst nach Beginn des Berechnungszeitraums wirksam wurde. Dieser Umstand steht einer Berücksichtigung aber nicht entgegen. Denn gemäß § 5 Abs. 2 KapVO VII sollen wesentliche Änderungen der Ermittlung der Aufnahmekapazität zugrunde gelegt werden, wenn sie schon vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil die Absicht der Antragsgegnerin bereits im Vorjahr offenkundig geworden ist und die vom erkennenden Senat im Beschluss vom 13.06.2008 (– NC 9 S 241/08 -) hierfür angemahnten Verfahrensschritte durch die Beschlussfassung des Fakultätsrats auch nach außen erkennbar eingeleitet worden sind. Entgegen der von Antragsteller-Seite vorgebrachten Auffassung handelt es sich bei der Festsetzung der Gruppengröße auch um „Daten“ im Sinne des § 5 KapVO VII, denn damit sind alle Eingabegrößen gemeint, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 RdNr. 1 ff., die ausdrücklich auch Änderungen der rechtlichen Vorgaben oder Neufestsetzungen des Curricularnormwertes einbeziehen). Der Senat hat die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 KapVO VII für den Fall einer nachträglichen Änderung der Studienordnung auch bereits entschieden (vgl. Senatsbeschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -).
45 
3. Auch die im Vorjahr noch fehlende Zuordnung des Studiengangs zu einer Lehreinheit ist durch Beschluss des hierfür gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG zuständigen Senats vom 24.09.2008 – und damit noch vor Beginn des Berechnungszeitraums - getroffen worden. Einer Mitwirkung des Wissenschaftsministeriums bedurfte es hierzu nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -).
46 
Die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Vorklinischen Lehreinheit ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Maßstab hierfür ist § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII, aus dem sich ergibt, dass der Studiengang derjenigen Lehreinheit zugeordnet werden muss, aus der die meisten Lehrveranstaltungen nachgefragt werden. Die demnach nahe liegende Zuordnung zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin scheidet jedoch aus, weil diese Lehreinheit gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO VII nur Dienstleistungen erbringt und ihr damit kein Studiengang zugeordnet werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 – NC 9 S 105/06). Aus den übrigen am Studiengang beteiligten Lehreinheiten stellt jedoch die Lehreinheit Vorklinische Medizin den größten Anteil am Lehrangebot bereit, so dass ihr der Studiengang auch zugeordnet werden muss.
47 
4. Problematisch ist deshalb allein, dass es an der Festlegung eines Curricularnormwerts für den Ausbildungsaufwand im Studiengang Molekulare Medizin fehlt.
48 
a) Dieser hat gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen.
49 
Bereits an der Einhaltung dieses Zuständigkeitserfordernisses bestehen hier Zweifel. Denn nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) kann die Entscheidung über den zu treffenden Curricularnormwert grundsätzlich nicht in der Festsetzung der Zulassungszahl gesehen werden. Diese Festsetzung nimmt die Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst vor, sondern setzt sie voraus. Die Annahme, dass das Wissenschaftsministerium sich den von der Antragsgegnerin ihrer Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Curricularnormwert konkludent zu eigen gemacht hat, als es die von der Antragsgegnerin vorgeschlagene Zulassungszahl von 30 Studienbewerbern in die Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 übernommen hat, würde daher die von der Kapazitätsverordnung vorgesehene Zweistufigkeit des Verfahrens aufheben.
50 
Allerdings erging die benannte Entscheidung des erkennenden Senats zur Festsetzung des Curricularnormwerts im Studiengang Medizin und ist ausdrücklich auf die dort bestehenden Besonderheiten gestützt. In Abweichung zu allen anderen Fächern muss im Studiengang Medizin nicht nur die Festlegung des Curricularnormwertes, sondern auch die Aufteilung der Anteile auf die beteiligten Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium selbst verantwortet werden (vgl. Fußnote 3 zur Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII). Das benannte Urteil ist daher von der Erkenntnis geleitet, dass die Kapazitätsberechnung im Studiengang Medizin angesichts des dort bestehenden Bewerberüberhanges und der Beteiligung unterschiedlicher Lehreinheiten besonders sensibel ist und einer gesteigerten Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörden bedarf. Diese Erwägungen gelten für die hier problematische Bestimmung des Curricularnormwertes im Studiengang Molekulare Medizin nicht in gleicher Weise. Dies gilt auch in Ansehung der Rückwirkungen auf die Kapazitätsberechnung im Studiengang Medizin, denn derartige Fernwirkungen entfalten auch die Normwertfestsetzungen anderer Studiengänge, deren Lehreinheiten an den Lehrveranstaltungen des Medizinstudiums beteiligt sind - wie etwa die naturwissenschaftlichen Studiengänge. In Abgrenzung zu den Besonderheiten im Studiengang Medizin spricht daher einiges dafür, eine konkludente Entscheidung des Ministeriums im Rahmen der Festsetzung der Zulassungszahl hier nicht für ausgeschlossen zu halten.
51 
Hierfür sprechen auch Sinn und Aufgabe des Curricularnormwerts, der gemäß § 6 KapVO VII der Ermittlung der tatsächlichen Aufnahmekapazität einer Hochschule dient. Der Curricularnormwert stellt damit keinen Selbstzweck, sondern eine Rechengröße dar, um eine ordnungsgemäße Festlegung der Zulassungszahl zu ermöglichen. Als Rechengröße ist der Curricularnormwert aber existent und von der Antragsgegnerin in der Kapazitätsakte 2008/2009 ermittelt, offengelegt und einer Kontrolle zugänglich gemacht (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 – und Senatsbeschluss vom 23.08.2006 – NC 9 S 38/06 –). Damit ist insbesondere die nachfolgend vorzunehmende und für die Ermittlung der Aufnahmekapazität unmittelbar relevante Aufteilung der auf die einzelnen Lehreinheiten entfallenen Curricularanteile entsprechend § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII ermöglicht, die von der Antragsgegnerin ordnungsgemäß verfügt wurde. Dabei ist hier auch zu berücksichtigen, dass der Curricularnormwert des Studiengangs Molekulare Medizin mit einem Wert von 9,6107 zwar außergewöhnlich hoch liegt, der maßgebliche Anteil des Ausbildungsaufwandes aber von der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbracht wird und sich damit nicht auf die Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin auswirkt. Der insoweit maßgebliche Anteil der Vorklinik liegt mit einem Wert von 1,8142 dagegen nicht signifikant über dem Aufwand für den vorklinischen Studienabschnitt im Fach Humanmedizin.
52 
b) Fehlerhaft ist aber jedenfalls, dass der Curricularnormwert für den Studiengang Molekulare Medizin nicht in Form der Rechtsverordnung festgesetzt worden ist. Denn das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 - HZG -) schreibt diese Rechtform beginnend ab dem Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2008/2009 zwingend vor (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Umsetzungsgesetzes).
53 
Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG ist zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität der Aufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, durch Normwerte festzusetzen; dies hat nach § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG durch eine Rechtsverordnung zu geschehen. Die Auffassung der Antragsgegnerin, aus der in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG verwendeten Formulierung der „studiengangspezifischen Normwerte“ ergebe sich, dass das Wissenschaftsministerium nicht verpflichtet sei, für alle vom Regelungsbereich des HZG erfassten Studiengänge Normwerte festzulegen, sondern nur dann, wenn diese „studiengangspezifisch“ seien, ist mit Wortlaut, Regelungssystematik und Sinn der gesetzlichen Anordnung nicht vereinbar.
54 
Bereits aus § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG ergibt sich, dass sich der in der Vorschrift geregelte Normwert auf „den jeweiligen Studiengang“ bezieht. Dies entspricht auch der allgemeinen Methodik im Kapazitätsermittlungsrecht (vgl. etwa § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). Mit der Formulierung eines „studiengangspezifischen“ Normwertes ist daher nichts anderes gemeint, als der spezifisch für diesen Studiengang durch Normwert ausgedrückte Ausbildungsaufwand. In eben diesem Sinne sind die Begriffe auch in der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung verwendet (vgl. LT-Drucks. 14/1513, S. 79); sie finden sich wörtlich auch in Art. 7 Abs. 3 Satz 3 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523). „Studiengangspezifische“ Normwerte gibt es daher für jeden Studiengang. Soweit die Antragsgegnerin meint, „studiengangspezifisch“ seien nur die Normwerte solcher Studiengänge, die landeseinheitlich zu regeln sind, finden sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte.
55 
Die Tatsache, dass § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG dem Wissenschaftsministerium die Wahl belässt, ob es studiengangspezifische Normwerte oder fächergruppenspezifische Bandbreiten für Normwerte festsetzt, bedeutet deshalb nicht, dass es für einzelne Studiengänge auf die Normierung verzichten könnte. Die Vorschrift stellt lediglich unterschiedliche Wege zur Verfügung, um diese Vorgabe umzusetzen. Ein anderes Ergebnis stünde im Übrigen nicht im Einklang mit § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG, nach dem „die Normwerte nach § 5 Abs. 4“ durch Rechtsverordnung zu regeln sind. Umfasst sind damit nicht nur die von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Fälle des Satzes 6, sondern auch die in Satz 3 der Vorschrift benannten Normwerte „in dem jeweiligen Studiengang“.
56 
Die fortbestehende Regelung in § 13 Abs. 3 KapVO VII steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil das Hochschulzulassungsgesetz nur die Vergabe von zulassungsbeschränkten Studiengängen regelt (vgl. § 1 HZG) und damit einen engeren Anwendungsbereich hat. Insoweit geht auch der Hinweis auf die Vielzahl neuer Bachelor-Studiengänge weitgehend ins Leere, zumal diese gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 LHG erst zum Wintersemester 2009/2010 etabliert sein müssen.
57 
Die Festlegung des Curricularnormwerts durch Rechtsverordnung und damit in Gestalt einer Rechtsnorm ist im Übrigen auch systemgerecht, weil von den so ermittelten Werten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist und der Wert im Kapazitätsstreit daher nur einer eingeschränkten Inzidentkontrolle unterworfen werden kann (vgl. zum Rechtsnormcharakter des Curricularnormwerts auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 –).
58 
c) Leidet die Festsetzung des für die Ermittlung der Aufnahmekapazität erforderlichen Curricularnormwerts für einen ebenfalls der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang indes an einem derartig schweren Mangel, muss sie als unwirksam betrachtet werden, so dass ein Anteil für die Lehrleistung zugunsten des Studiengangs Molekulare Medizin nicht in Ansatz gebracht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; Senatsurteil vom 15.02.2000 - 9 S 39/99 -; Bay. VGH, Beschluss vom 26.08.2008 – 7 CE 08.10596 u.a. -). Die Einräumung einer weiteren „Übergangsfrist“ scheidet angesichts der klaren und ausdrücklichen Regelung zum Inkrafttreten in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505) aus. Auf die im Hinblick auf den Ansatz des Eigenanteils der Vorklinik aufgeworfenen Fragen kommt es damit nicht mehr an.
59 
Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Annahme einer derartigen Rechtsfolge mit dem Risiko verbunden ist, dass der Hochschule Lehrleistungen aufgebürdet werden, die ihre tatsächliche Ausbildungskapazität übersteigen. Dieses Ergebnis wäre nicht nur praktisch misslich, sondern auch in rechtlicher Hinsicht problematisch, weil hierdurch die Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung gefährdet und die Rechte der bereits zugelassenen Studierenden beeinträchtigt würden. Die Schwierigkeit besteht indes gerade darin, dass ausreichende Grundlagen für eine entsprechende Annahme nicht vorliegen. Denn ohne eine - wirksame - Festlegung des studiengangspezifischen Lehraufwands in Gestalt der vom Gesetzgeber hierfür vorgeschriebenen Normwerte ist eine Ermittlung der rechnerischen Aufnahmekapazität nicht möglich. Die Tatsachenbasis, die erforderlich wäre, um eine Ausschöpfung der bestehenden Kapazität annehmen zu können, die alleine dem Anspruch des Studienbewerbers auf Zugang zur berufsqualifizierenden Ausbildung entgegengehalten werden könnte (vgl. zum Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung etwa BVerfGE 66, 155 [178 f.]; 85, 36 [56 f.]), ist damit nicht gegeben.
60 
Angesichts der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers, dass der Curricularnormwert in Gestalt einer Rechtsnorm zu ergehen hat, sieht sich der Senat - jedenfalls im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - auch daran gehindert, selbst eine Schätzung des Ausbildungsaufwandes vorzunehmen. Nur so kann im Übrigen - worauf das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich hingewiesen hat - sichergestellt werden, dass die Rechtsverletzung nicht folgenlos bleibt und das betroffene Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG wirksamen Schutz erfährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349). Klargestellt hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung überdies, dass das Kapazitätsrecht häufig von fiktiven Annahmen ausgeht und den Hochschulen so einen Lehraufwand zumutet, der über dem tatsächlich anzutreffenden Angebot an Lehrkräften liegt. Davon, dass mit der vorläufigen Aufnahme weiterer 23 Studienanfänger die Grenze der Funktionsfähigkeit erreicht sein könnte, kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Vielmehr hat die Antragsgegnerin auch im Vorjahr 14 - und nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zunächst sogar 20 - weitere Studienplätze bereitgestellt, ohne entsprechende Beeinträchtigungen überhaupt auch nur geltend gemacht zu haben.
61 
Das Fehlen eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Curricularnormwertes für den Studiengang Molekulare Medizin führt daher vorliegend dazu, dass eine Lehrleistung der Lehreinheit Vorklinische Medizin für diesen Studiengang bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin vorläufig nicht in Ansatz gebracht werden kann.
III.
62 
Damit ist die nach der KapVO VII zu ermittelnde Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin höher als von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht angenommen: Die rechnerische Aufnahmekapazität beträgt 359 Studienplätze (doppelter Ansatz des bereinigtes Lehrangebots von 337,4565 SWS [674,913] : Curriculareigenanteil [1,8813] = 358,7482), so dass über die bereits belegte Kapazität von 336 Studienplätzen, die ausweislich der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Belegungsliste mit Stand vom 21.11.2008 zum Studium zugelassen worden sind, weitere 23 Studierende von der Antragsgegnerin aufzunehmen sind.
63 
1. Auf die Einstellung eines „Schwundfaktors“, der dem Anteil der Studienabgänger Rechnung trägt, hat die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage verzichtet. Denn nach § 4 Abs. 1 der Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 sind freiwerdende Studienplätze im Studiengang Medizin durch die Zulassung von Bewerbern in höheren Fachsemestern auszugleichen. Eine hierüber hinausgehende Berücksichtigungspflicht käme deshalb nur in Betracht, wenn eine ausreichende Bewerberzahl für die Auffüllung der frei werdenden Plätze in höheren Fachsemestern nicht vorhanden wäre und die in der Verordnung vorgegebene Verfahrensweise damit vorhandene Kapazitäten ungenützt ließe (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -). Hiervon kann trotz des Beschwerdevortrags und der Annahmen des Verwaltungsgerichts indes nicht ausgegangen werden. Denn entsprechende Bewerbungen liegen danach vor. Die Tatsache, dass gleichwohl eine Auffüllung offenbar nicht durchgehend gelungen und in insgesamt drei Fällen Plätze in höheren Semestern frei geblieben sind, beruht damit auf einer fehlerhaften Handhabung des Auswahlverfahrens für die Zulassung in höheren Fachsemestern. Dieser Mangel ist indes nicht durch die Annahme eines Schwundfaktors, sondern durch die Änderung der Zulassungspraxis der Antragsgegnerin zu beheben.
64 
2. Zweifel an der bestehenden Belegung sind nicht ersichtlich.
65 
Insbesondere war das Verwaltungsgericht entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung nicht verpflichtet, Studienplätze, die durch Exmatrikulation im laufenden 1. Fachsemester wieder frei geworden sind, bei der Feststellung der Belegung unberücksichtigt zu lassen. Denn Studienplätze, die nach Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens noch oder wieder verfügbar sind, werden im Auswahlverfahren der Hochschulen zuletzt durch Los unter denjenigen Studienbewerbern vergeben, die dies bei der Hochschule beantragt haben (vgl. §§ 9 Satz 2, 10 Abs. 12 Satz 1 der Verordnung des Wissenschaftsministerium über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 23.04.2006; GBl. S. 114, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.05.2008, GBl. S. 164 - Vergabeverordnung ZVS -). Diese Plätze werden damit in dem durch die Vergabeverordnung ZVS geregelten Verfahren vergeben und stehen für die geltend gemachte Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht zur Verfügung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -).
66 
Gleiches gilt im Ergebnis für die geltend gemachten Beurlaubungen, weil hierdurch Studienplätze in der Kohorte des Wintersemesters 2008/2009 nicht frei gemacht werden. Ob der Studierende die Lehrveranstaltungen tatsächlich in dem vorgesehenen Fachsemester nachfragt oder sich sein „individueller Studienplan“ durch Beurlaubungen, Wiederholungsprüfungen u.ä. in der Abfolge unterscheidet, ist für die typisierende Betrachtungsweise der Kapazitätsverordnung ohne Belang (vgl. Senatsbeschluss vom 24.09.2008 - NC 9 S 2079/08 -; Bay. VGH, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 u.a. -).
67 
Der Vortrag, die Belegliste enthalte auch 9 Studierende, die durch gerichtlichen Vergleich nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 zuzulassen und dem streitgegenständlichen Semester daher nicht zugerechnet werden dürften, erweist sich bereits in tatsächlicher Hinsicht als unzutreffend. Denn der am 22.07.2008 vor dem VG Freiburg geschlossene Vergleich enthält die Verpflichtung, neun Bewerbern „eine Zulassung für ein Vollstudium der Humanmedizin zum Wintersemester 2008/2009 - 1. FS - zu erteilen“. Die Behauptung, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, diese Bewerber nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 zuzulassen, entbehrt daher eines Anhaltspunktes in dem vorgelegten Vergleich; dort ist vielmehr klargestellt, dass die Zulassung „zum 01.10.2008“ - und damit ins Wintersemester 2008/2009 - erfolgt.
68 
3. Hinsichtlich der danach zusätzlich verfügbaren 23 Studienplätze ist indes nur eine auf den vorklinischen Studienteil beschränkte vorläufige Zulassung auszusprechen.
69 
Denn die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im klinischen Teil des Studiengangs Medizin, die gemäß § 17 Abs. 1 KapVO VII anhand patientenbezogener Einflussfaktoren festgelegt wird, liegt niedriger als die Aufnahmekapazität im vorklinischen Teil, die gemäß § 6 KapVO VII aufgrund der personellen Ausstattung der Hochschule berechnet wird. Eine gerichtlich festgestellte Kapazitätsausweitung im vorklinischen Teil des Studiengangs besagt angesichts der unterschiedlichen Berechnungsmethoden daher nicht, dass auch im klinischen Teil des Studiengangs höhere Kapazitäten angenommen werden könnten. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 festgesetzten Kapazität von 315 Plätzen für den klinischen Studienabschnitt sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
70 
Die angenommene Kapazität über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus kann daher nur dazu führen, dass die Hochschule zur entsprechenden Vergabe von Teilstudienplätzen - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - verpflichtet wird. Die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil ist dagegen nicht gewährleistet (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII); hierzu kann die Hochschule auch in Ansehung des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht verpflichtet werden. Der über die festgesetzten Kapazitäten hinaus vermittelte Studienplatz ist mit dem Risiko behaftet, dass die Studienmöglichkeit im klinischen Teil nicht gesichert ist und vom späteren Erwerb eines Vollstudienplatzes abhängt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Ob der Studienbewerber dieses mit einer Teilzulassung verbundene Risiko in Kauf nehmen will, obliegt seiner eigenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 59, 172 [209 f.]).
IV.
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO, weil die Antragstellerin das Rechtsschutzziel des vorliegenden Verfahrens nur teilweise erreicht hat.
72 
Die vom Senat insoweit bislang praktizierte Kostenverteilung anhand der Loschance wird nicht mehr aufrechterhalten. Sie weist den Nachteil auf, dass der damit ausschlaggebende Faktor, wie viele andere Studienplatzbewerber ebenfalls in die Beschwerde gehen, von der Antragstellerin weder beeinflusst noch vorhergesehen werden kann. Die Kostenentscheidung wird damit von Zufälligkeiten abhängig, die nicht sachgerecht erscheinen. Sachnäher erscheint daher eine Kostenaufhebung: Diese trägt einerseits dem Umstand Rechnung, dass die Kapazitätsberechnung der Hochschule fehlerhaft war und weitere Studienplätze (vorläufig) vergeben werden können, berücksichtigt andererseits aber auch, dass dies nicht jedem Antragsteller zum Erfolg verhilft.
73 
Eine Kostenentscheidung, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt, würde dagegen ermöglicht, wenn die Antragsgegnerin die bereits in der Entscheidung vom Vorjahr (Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) angeregte und vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 29.09.2008 - 1 BvR 1464/07 -) aufgegriffene „Reserveliste“ erstellen würde, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber an Hand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden. Ein derartiges - nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht bundesrechtlich vorgegebenes (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531) - Vorgehen erscheint im Übrigen auch schon deshalb angezeigt, weil das Auseinanderfallen der Auswahlkriterien für die Vergabe der innerhalb der festgesetzten Kapazität vergebenen Studienplätze und der nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfGE 39, 276 [296]).
74 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - vorweggenommen wird und die im Eilverfahren ausgesprochene Zulassung in der Praxis regelmäßig auch Bestand hat.
75 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller erwarb am 14.06.2002 mit dem Bestehen der Abiturprüfung die Befähigung zum Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland. Mit Anträgen vom 06.09.2005 bewarb er sich zum Wintersemester 2005/2006 um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bei den Universitäten Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm und mit weiterem Antrag vom 15.11.2005 um eine entsprechende Zulassung zum Sommersemester 2006 bei der Universität Tübingen.
Mit am 07.09.2005 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Er hat - nach Klarstellung durch Schriftsatz vom 12.12.2005 - zuletzt beantragt,
1. § 24 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 1. Halbs. der Verordnung des Wissenschaftsministeriums des Landes Baden-Württemberg über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung-ZVS - VVO-ZVS -) vom 27.01.2005 (GBl. S. 167 ff.) - gemeint ist die Frist 31.05.2005 für Altabiturienten - war nichtig, soweit er das Vergabeverfahren des Wintersemesters 2005/2006 betraf.
2. § 24 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 1. Halbs. der Verordnung des Wissenschaftsministeriums des Landes Baden-Württemberg über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung-ZVS - VVO-ZVS -) vom 27.01.2005 (GBl. S. 167 ff.) - gemeint ist die Frist 30.11.2005 für Altabiturienten - ist nichtig, soweit er das Vergabeverfahren des Sommersemesters 2006 betrifft.
Die angegriffene Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
"§ 24:
Die Fristen des § 3 Abs. 2 gelten auch für Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird."
Der in § 24 genannte § 3 Abs. 2 lautet:
"Der Zulassungsantrag muss
10 
1. für das Sommersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres erworben wurde, bis zum 30. November des Vorjahres, andernfalls bis zum 15. Januar,
11 
2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli,
12 
bei der Zentralstelle eingegangen sein (Ausschlussfristen). Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 1."
13 
Zur Begründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Er sei ein so genannter Altabiturient. Die angegriffene Vorschrift für Altabiturienten sei jedenfalls für das hier in Frage stehende Wintersemester 2005/2006 nichtig, weil die mit der Norm gesetzte Ausschlussfrist jedenfalls für den genannten Zeitraum gegen Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG verstoße. Sie sei formell und materiell verfassungswidrig und damit nichtig. Das Setzen von Ausschlussfristen tangiere das Recht auf Hochschulzugang und sei nach der Drei-Stufen-Theorie des Bundesverfassungsgerichts zu beurteilen. Hierbei sei weiter zu berücksichtigen, dass ein Studienbewerber einen Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes habe, der durch das Aufnahmeverfahren nicht vereitelt oder unzumutbar erschwert werden dürfe. Es bestehe kein sachlich berechtigter Grund, die Frist für Anträge außerhalb festgesetzter Kapazitäten für Altabiturienten den entsprechenden Fristen für die Bewerbung bei der ZVS anzupassen. Für das Studienjahr 2005/2006 sei die ZZVO vom 28.06.2005 im Gesetzblatt vom 08.07.2005 veröffentlicht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Frist 31.05.2005 mehr als einen Monat abgelaufen gewesen. Bereits deshalb sei diese Fristenregelung auch nach der Rechtsprechung des Senats nichtig, da der Senat es für notwendig angesehen habe, dass zwischen dem Erlass der ZZVO und dem Fristablauf eine ausreichende Zeitspanne liege, die dem Bewerber für Kapazitätsprüfungen und Überlegungen Raum lasse. Im Übrigen fehle jede Sinnhaftigkeit der Übernahme der frühen ZVS-Frist, die völlig anderen Zwecken diene als die Ausschlussfrist für außerkapazitäre Anträge. Die Ausschlussfrist 15.07. habe im zentralen Vergabeverfahren der ZVS allein den Sinn angesichts der Neuregelung des Auswahlverfahrens und dessen zeitlicher Ausdehnung der ZVS mehr Zeit für die Bearbeitung der Anträge angesichts der Besonderheit des neuen Auswahlverfahrens aufgrund des 7. Hochschulrechtsänderungsgesetzes einzuräumen und die Durchführung der Auswahlverfahren der Hochschulen so rechtzeitig zu ermöglichen, dass die erfolgreichen Bewerber zeitgerecht zum Studium im Wintersemester 2005/2006 zugelassen werden können. Einen derartigen Rechtfertigungsgrund gebe es für die Anträge außerhalb der festgesetzten Kapazitäten nicht, da diese unmittelbar an die Hochschule zu richten seien und, sofern nicht ausdrücklich normativ geregelt, keine besonderen Angaben enthalten müssten. Diese Anträge würden zudem pauschal abgelehnt, zum Teil ohne dass überhaupt eine Kapazitätsberechnung vorliege. Darüber hinaus bestehe ein unauflöslicher Normwiderspruch zwischen § 25 Abs. 1 und Abs. 2 VVO-ZVS. Für den Antrag bestehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller müsse damit rechnen, dass die Verwaltungsgerichte des Landes nicht in eine Sachprüfung über die von ihm bisher in Erwartung der Senatsentscheidung zurückgehaltenen Eilanträge eintreten würden, sondern im Hinblick auf die Frist den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung zurückweisen würden, dass sich der Antragsteller nicht fristgerecht bei der Hochschule beworben habe. Auch habe die Tatsache, dass die ZVS die Bewerbungsfrist für Altabiturienten verlängert habe, keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren. Der angebliche "Nichtanwendungserlass" vom 24.05.2005 lasse die formelle und materielle Rechtswidrigkeit der Verordnung unberührt. Schließlich fehle es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung von Fristen für außerkapazitäre Anträge. § 11 des Hochschulzulassungsgesetzes betreffe nur die - hier nicht einschlägigen - §§ 6 bis 10.
14 
Der Antragsgegner beantragt,
15 
die Normenkontrollanträge abzulehnen.
16 
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Vorschriften einer Hochschulvergabeverordnung vom 24.05.2005, wie mit dem Normenkontrollantrag u.a. ebenfalls angegriffen, gebe es in Baden-Württemberg nicht. Soweit der Antragsteller die Vorschriften der VergabeVO-ZVS zur Fristenregelung für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität im Wintersemester 2005/2006 angreife, fehle dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis. Die Anträge vom 06.09.2005 datierten weit nach dem jedenfalls geltenden Stichtag 15.07.2005. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet. § 24 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 1. Halbs. VVO-ZVS verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Daran ändere auch die Bekanntmachung der Zulassungszahlenverordnung nach dem 31.05.2005 nichts. Da die frühe Frist 31.05.2005 nicht habe angewendet werden können, seien die Universitäten des Landes bereits mit e-mail vom 24.05.2005 gebeten worden, die Anträge auf Zulassung außerhalb der Kapazität frühestens dann zu bescheiden, wenn die ZZVO veröffentlicht sei. Der Verwaltungsausschuss der ZVS habe mit Beschluss vom 21.06.2005 die Frist für die sogenannten Altabiturienten für das Wintersemester 2005/2006 bis zum 15.07.2005 verlängert. Entsprechend habe sich dann auch die Frist bei Anträgen auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität verlängert (§ 24 VVO-ZVS). Über diese Frist sei der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers sowohl von den Universitäten Freiburg und Ulm als auch vom Wissenschaftsministerium informiert worden. Der in § 24 VVO-ZVS angelegte Gleichlauf der Fristen sei nicht zu beanstanden. Die Wahl des Stichtages liege auch nach der Rechtsprechung des Senats im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers, die ihre äußerste Grenze nur in dem Gebot der Zumutbarkeit für den Studienbewerber finde. Die Frist des ZVS-Vergabeverfahrens sei im Kreis der Studienbewerber allgemein bekannt. Von daher liege es nahe, wie bisher auch weiterhin an die Bewerberstichtage des ordentlichen ZVS-Vergabeverfahrens anzuknüpfen. Dies diene der Vereinfachung des ohnehin komplexen Zulassungsverfahrens und der Übersichtlichkeit der von den Bewerbern um einen Studienplatz zu beachtenden Fristen und sei für die Bewerber auch zumutbar. § 25 VVO-ZVS beinhalte auch keinen unauflösbaren Widerspruch. In der Vorschrift sei die Geltung der jeweiligen Verordnung in eindeutiger und klarer Weise geregelt.
17 
Dem Senat liegen die Verfahrensakten des Antragsgegners vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze und die vom Senat beigezogenen Akten des Verfahrens NC 9 S 15/06 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
1. Die Anträge sind unzulässig.
19 
Die Anträge sind zwar statthaft. Bei der teilweise, nämlich soweit sie die Übernahme der Fristenregelungen des § 3 Abs. 2 für so genannte Altabiturienten betrifft, angegriffenen Vorschrift des § 24 der Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 handelt es sich um Verordnungsrecht des Antragsgegners und damit um Rechtsvorschriften im Rang unter dem Landesgesetz, deren Überprüfung im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle das baden-württembergische Landesrecht vorsieht (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AG-VwGO). Daran ändert in diesem Zusammenhang ebenso wie im Hinblick auf die erforderliche Antragsbefugnis nichts, dass sich die Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 nach ihrem § 25 Abs. 1 Satz 2 nur Geltung für die Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/2006 und zum Sommersemester 2006 beimisst und die von ihr in § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 geregelten Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, auch soweit sie vom Antragsteller ausdrücklich nicht angegriffen sind, bereits sämtliche verstrichen sind und die angegriffene Vorschrift für Bewerbungen des Antragstellers in künftigen Vergabeverfahren keine Rechtswirkungen mehr entfalten wird. Der Umstand, dass eine mögliche Rechtsverletzung nur in der Vergangenheit eingetreten sein kann, ändert an der Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag grundsätzlich nichts. Er ist vielmehr auch gegen nicht mehr geltende, insbesondere bereits aufgehobene oder durch andere ersetzte Rechtsvorschriften - einschließlich wie hier obsolet oder sonst wie funktionslos gewordener Rechtsvorschriften - im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGO zulässig, wenn und soweit sie noch Auswirkungen auf Rechtsbeziehungen in der Gegenwart haben, insbesondere noch für die Beurteilung von gegenwärtigen Rechtsverhältnissen von Bedeutung sind oder Bedeutung haben können, weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind. Entsprechendes kann etwa auch dann gelten, wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist. § 47 VwGO macht die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages auch nicht davon abhängig, dass der Antragsteller zuvor den Rechtsweg gegen etwaige ihn belastende, auf die Norm gestützte Akte der Verwaltung ausschöpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2001 - 6 CN 1/01 -, NVwZ-RR 2002, 152; Beschluss vom 02.09.1983 - 4 N 1/83 -, BVerwGE 68, 12; Beschluss vom 14.07.1978 - BVerwG 7 N 1.78 -, BVerwGE 56, 172; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Kopp, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rn. 26, 62 und 90, m.w.N.).
20 
Die Anträge sind aber deshalb unzulässig, weil dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die begehrten, auf die Geltung der Bewerbungsfristen für so genannte Altabiturienten ausdrücklich beschränkten Feststellungen, dass die Norm, was ihre Geltung sowohl für das Wintersemester 2005/2006 als auch für das Sommersemester 2006 betrifft, ungültig war oder ist, fehlt.
21 
Das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ist - wie sich auch aus Abs. 2 der Vorschrift ergibt - jedenfalls, soweit es auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person eingeleitet wird, kein rein objektives Prüfungsverfahren, sondern weist auch Elemente des Individualrechtsschutzes auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30; Normenkontrollurteil des Senats vom 08.03.2005 - 9 S 2290/03 -, juris)). Das hiernach jedenfalls für den Antrag natürlicher oder juristischer Personen neben der Antragsbefugnis erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) ist nicht gegeben, wenn eine Inanspruchnahme des Gerichts sich für die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers als nutzlos darstellt, weil die Erklärung der Unwirksamkeit der Vorschrift ihm offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringt, er mithin in Fallgestaltungen der vorliegenden Art kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (mehr) vorweisen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 3/86 -, BVerwGE 78, 85; Beschluss vom 02.09.1983 - N 1.83 -, BVerwGE 68, 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Kopp, VwGO, 1. Aufl. § 47 Rn. 88 f.). Davon ist hier auszugehen. Die angegriffenen, für künftige Vergabeverfahren nicht mehr geltenden Fristenregelungen des § 24 VVO-ZVS spielen bei den (abgelehnten) Bewerbungen des Antragstellers für das Wintersemester 2005/2006 und das Sommersemester 2006 keine entscheidungserhebliche Rolle.
22 
Im Geltungsbereich der Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 hat der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben nur die Anträge vom 06.09.2005 auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester bei den Universitäten Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm im Wintersemester 2005/ 2006 bzw. vom 15.11.2005 bei der Universität Tübingen für das Sommersemester 2006 gestellt. Er hat danach zum Wintersemester 2005/2006 nicht nur die Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Halbsatz VVO-ZVS (31.05.2005), sondern auch die von ihm im vorliegenden Verfahren ausdrücklich nicht angegriffene Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz VVO-ZVS (15.07.2005), die der schon zuvor allgemein geltenden Fristenregelung für das Wintersemester entspricht (vgl. etwa § 3 Abs. 1 VVO-ZVS vom 01.08.2000, ), versäumt. Die von ihm angegriffene Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz VVO-ZVS (30.11.2005) für eine Bewerbung zum Sommersemester 2006 bei der Universität Tübingen hat er eingehalten. Selbst wenn die begehrten Feststellungen getroffen würden, würde sich danach die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers innerhalb des Geltungsbereiches der VVO-ZVS vom 27.01.2005 auch mit Blick auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/2006 nicht verbessern.
23 
Fristgerechte Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl hat er insoweit auch nach der zweiten Alternative des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVO-ZVS nicht gestellt und kann solche auch nicht mehr stellen. Denn von einer Erklärung der Unwirksamkeit des § 24 VVO-ZVS im angegriffenen Umfange blieben die jeweils wie in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 VVO-ZVS vorgesehenen zweiten Alternativen (Bewerbungsfristen 15. Januar bzw. 15. Juli) unberührt und ergäben nach Wegfall der jeweils ersten Alternativen (... "wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres/dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 30.11. des Vorjahres/bis zum 31. Mai, andernfalls" ...) auch für die so genannten Altabiturienten eine sinnvolle Regelung, die zudem der bisherigen für alle Bewerber außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltenden Rechtslage und mithin auch dem mutmaßlichen Willen des Normgebers entsprechen würde. Insbesondere ist gerade  nicht anzunehmen, dass der Normgeber die schon seit dem Jahre 1987 durch die Dritte Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 26.05.1987 (GBl. S. 195) eingeführten und seither - von einer wohl versehentlich erfolgten kurzen Unterbrechung vom 01.07.1993 bis zum 31.12.1993 abgesehen - beibehaltenen Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur für die Anträge so genannter Altabiturienten vollständig hätte abschaffen wollen, falls die nunmehr von ihm wegen Änderungen des ordentlichen Vergabeverfahrens auch hier vorgenommene Differenzierung hinsichtlich der Fristen keinen Bestand haben sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es dem erkennbaren Willen des Normgebers entsprechen würde, dass es dann auch für die so genannten Altabiturienten für ihre Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl letztlich bei den bisherigen Fristen 15.07. und 15.01. weiterhin bleiben soll (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2005 - 3 N 59/05 -, juris; allgemein zur Teilunwirksamkeit von Rechtsvorschriften: Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Auflage, § 47 Rn. 93; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rn. 122, jeweils m.w.N.). Dass wohl auch der Antragsteller nach dem Vortrag seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung in einem noch anhängigen gerichtlichen Verfahren auf vorläufige Zulassung zum Studium im Studienfach Humanmedizin zum WS 2005/2006 bei der Universität Heidelberg die Auffassung vertritt, diese Fristenregelungen seien für Altabiturienten bei Unwirksamkeit der angegriffenen Fristenregelungen nicht ersatzweise anwendbar mit der Folge, dass für so genannte Altabiturienten gar keine Bewerbungsfristen für Anträge außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gelten würden, rechtfertigt insoweit im vorliegenden Verfahren, das nach Vorstehendem in zulässiger Weise auf die Feststellung einer Teilunwirksamkeit des § 24 VVO-ZVS beschränkt ist, keine andere Beurteilung. Denn selbst eine im begehrten Umfange stattgebende Entscheidung im vorliegenden Verfahren würde dem Antragsteller im dortigen Verfahren nach der vorstehenden, für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses des Antragstellers im vorliegenden Verfahren maßgebenden Rechtsauffassung des Senats keinen schützenswerten rechtlichen Vorteil verschaffen, auch wenn das Verwaltungsgericht insoweit nicht an die Entscheidung des Senats - da von der Entscheidungsformel nicht umfasst - gebunden wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
24 
Auch ist derzeit noch völlig offen, ob sich der Antragsteller im sachlichen Geltungsbereich der VVO-ZVS überhaupt noch einmal um eine Zulassung zum Studium an einer Universität des Landes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bewerben wird, sei es, dass er zwischenzeitlich einen Studienplatz in Humanmedizin erhält, dass er sich in Baden-Württemberg nicht mehr bewerben wird oder dass er seinen derzeitigen Studienwunsch völlig aufgibt.
 
25 
2. Aber selbst wenn ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Antragstellers anzuerkennen ist, sind die Anträge jedenfalls unbegründet. § 24 VVO-ZVS in dem hier angegriffenen Umfange, nämlich soweit er die für die so genannten Altabiturienten geltenden Fristen des § 3 Abs. 2 VVO-ZVS (30.11. und 31.05.) auch für deren Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, übernimmt, ist formell und materiell rechtmäßig.
26 
2.1 Die Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Insbesondere ist sie in den hier maßgebenden Vorschriften auf die gesetzliche Ermächtigung in § 2 Abs. 1 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 22.03.1993 (GBl. S. 201), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.11.2004 (GBl. S. 798) - HZG -, in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 26.06.1999 (GBl. S. 401) - StV - gestützt (Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV) und nach Art. 63 Abs. 2 LV ordnungsgemäß im Gesetzblatt (GBl. 2005 S. 67) verkündet worden.
27 
2.2 Der hier allein in dem ausgeführten Umfange angegriffene § 24 VVO-ZVS hat in den genannten Vorschriften des Hochschulzulassungsgesetzes und des Staatsvertrages eine verfassungsrechtlich ausreichende und nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte Grundlage (Art. 61 Abs.1 Sätze 1 und 2 LV).
28 
Nach § 2 Abs. 1 HZG werden die Rechtsverordnungen nach Art. 16 des in der Anlage zum Hochschulzulassungsgesetz veröffentlichten Staatsvertrages vom 24.06.1999, dem der Antragsgegner mit § 1 Abs. 1 HZG zugestimmt hat, vom Wissenschaftsministerium erlassen. Nach Art. 16 Abs. 1 StV bestimmen die Länder durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien, insbesondere:
29 
... 5. den Ablauf des Bewerbungsverfahrens, insbesondere die Fälle, in denen die Bewerbungen an die Zentralstelle zu richten sind, einschließlich der Fristen,
30 
6. den Ablauf des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die die Fristen versäumt haben, ...
31 
Diese Verordnungsermächtigung für das Wissenschaftsministerium, die auch durch § 72 Abs. 2 Sätze 2 und 4 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F.d.B. vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.2004 ) - HRG - keine Einschränkung erfahren hat, schließt Regelungen über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen des ersten Fachsemesters für in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge, die bei der Festsetzung der Zulassungszahl nicht berücksichtigt wurden, ein. Ein zusätzlicher Rückgriff auf die Ermächtigung in § 11 Abs. 1 HZG ist nicht erforderlich. Er wäre vom Verordnungsgeber der Vergabeverordnung-ZVS auch weder gewollt, noch wäre er zulässig. Diese Verordnungsermächtigung betrifft nur Regelungen zur Studienplatzvergabe nach den §§ 6 bis 10 HZG, also die Vergabe von Studienplätzen für Studiengänge, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind oder von Studienplätzen in höheren Fachsemestern, wenn in einem Studiengang Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt sind. Entsprechende Regelungen hierzu sind ausschließlich in der hier nicht in Streit stehenden Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 (GBl. S. 63; zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.05.2005 ) - Hochschulvergabeverordnung - HVVO - getroffen (so schon Urteil des Senats vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 -, DVBl. 1988, 406).
32 
Zur Klärung von Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Ermächtigung im Sinne des Art. 61 Abs. 1 LV, die sich teilweise überschneiden und deshalb nicht isoliert und ohne Bezug aufeinander betrachtet werden dürfen, sind auch ihr Sinnzusammenhang mit anderen Normen und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, sowie u.U. die Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 23.08.1977 - IX 2525/76 -, KMK-HSchR 1978, 12). Die gemeinsamen Regelungen der Länder in den Staatsverträgen seit dem ersten Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.10.1972 gehen ebenso wie die Regelungen der einzelnen Hochschulzulassungsgesetze und Rechtsverordnungen hierzu letztlich auf das so genannte  "Numerus-clausus-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.1972 (BVerfGE 33, 303) zurück. Nach dieser und seither ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa auch das so genannte "Zweite Numerus-clausus-Urteil" vom 08.02.1977, BVerfGE 43, 291 oder jüngst etwa Kammerbeschluss vom 21.07.2005 - 1 BvR 584/05 -, juris) bleibt es auch im modernen Sozialstaat der nicht einklagbaren Entscheidung des Gesetzgebers überlassen, ob und wieweit er im Rahmen darreichender Verwaltung Teilhaberechte gewähren will. Gleichwohl können sich, wenn der Staat gewisse Ausbildungseinrichtungen geschaffen hat, aus dem Gleichheitssatz in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip Ansprüche auf Zutritt zu diesen Einrichtungen ergeben. Wird danach der Zulassungsanspruch eines jeden hochschulreifen Staatsbürgers zu einem Studium seiner Wahl als solches Teilhaberecht aufgefasst, dann folgt seine Beschränkbarkeit zwar daraus, dass Teilhaberechte unter dem Vorbehalt des Möglichen stehen und notwendig regelungsbedürftig sind (vgl. auch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung sind danach aber nur verfassungsgemäß, wenn sie in den Grenzen des unbedingt erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden und wenn die Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgen. Die wesentlichen Entscheidungen über die Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen und über die anzuwendenden Auswahlkriterien hat dabei der Gesetzgeber selbst zu treffen, wobei das Bundesverfassungsgericht auch mit Blick auf die schwierigen kompetenzrechtlichen Abgrenzungsfragen auf die gemeinsame Verantwortung von Bund und Ländern für die Verteilung aller freien Studienplätze durch eine überregionale Stelle unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien hingewiesen hat. Dies führte - mangels damaliger bundesrechtlicher Regelung - zunächst zum Staatsvertrag vom  20.10.1972, mit dem auch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet wurde, und nach Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes des Bundes am 30.01.1976, mit dem der Bund von seiner Rahmengesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet der Grundsätze des Hochschulwesens (Art. 75 Nr. 1a GG) Gebrauch machte und dabei teilweise auch Vollregelungen mit unmittelbarer Wirkung traf (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 08.02.1977, a.a.O.) und nach wie vor trifft, zum Staatsvertrag vom 23.06.1978 sowie den weiteren Folgeverträgen bis hin zum derzeit noch gültigen Staatsvertrag vom 24.06.1999. Für Regelungen zur Durchführung des Zulassungsverfahrens sind freilich ausschließlich die Länder zuständig. Dem Bund steht keine Verwaltungskompetenz in Hochschulzulassungsfragen zu (vgl. zu den kompetenzrechtlichen Fragen: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, Einleitung 8.b), S. 33 ff., m.w.N; neuerdings zum 5. und zum 6.HRGÄndG: BVerfG, Urteil vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, BVerfGE 111, 226, und Urteil vom 26.01.2005 - 2 BvF 1/03 -, NJW 2005, 493).   
33 
Zutreffend ist zwar, dass sich die Regelungen des Staatsvertrages vom 24.06.1999 auch in der Modifikation durch § 72 Abs. 2 Satz 2 in Verb. mit §§ 30 Abs. 3, 31 Abs. 3, 32 Abs. 3 und 4, 34 und 35 HRG in der ab 04.09.2004 geltenden Fassung des 7.HRGÄndG in erster Linie mit den Aufgaben der Zentralstelle, ihrer Rechtsstellung und  ihren Organen sowie für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogene Studiengänge mit den Grundsätzen der Kapazitätsermittlung und der Festsetzung von Zulassungszahlen und die durchzuführenden Verteilungs- und Auswahlverfahren  für solche Studienplätze befassen (vgl. aber auch Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StV; § 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG) und dass das diesbezügliche Vergaberecht grundsätzlich davon ausgeht (vgl. § 29 Abs. 2 HRG; Art. 7 Abs. 1 StV), sämtliche Studienplätze solcher Studiengänge seien unter pflichtgemäßer Ausnutzung der Kapazitäten erfasst und in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen worden. Ferner trifft  es für die Frage der Zuständigkeit zur Vergabe der Studienplätze keine Vorsorge durch ausdrückliche entsprechende Regelungen für den Fall, dass erst in einem Rechtsstreit unausgenutzte Kapazitäten nachgewiesen werden (zu letzterem schon BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 - u.a., BVerfGE 39, 276, unter Hinweis auf den Beschluss des 4. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 21.05.1974 - IV 1298/73 -, NJW 1974, 1211, zu § 24 der VergabeVO vom 29.05.1973 ). Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Länder bei Abschluss des Staatsvertrages vom 24.06.1999 und mithin auch der Landesgesetzgeber bei Erlass des Hochschulzulassungsgesetzes solche durch die Festsetzung einer zu niedrigen Zulassungszahl unberücksichtigt gebliebene, so genannte verschwiegene Studienplätze (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93/77 -, BVerwGE 60, 25) überhaupt nicht im Blick hatten (so aber Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.11.1999 - NC 2 S 73/99 -). Vielmehr war es im Hinblick auf das erste "Numerus-clausus-Urteil" ja gerade Sinn und Zweck der staatsvertraglichen Regelungen seit 1972, die vom Bundesverfassungsgericht - zur bestmöglichen Verwirklichung des aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Teilhaberechts auf Zulassung zum Studium - geforderte gesetzgeberische Aufgabe, ein Zulassungsverfahren zu schaffen, das unter vollständiger Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität eine Verteilung aller freien Studienplätze sicherstellt, zu bewältigen. Hierzu gehört aber auch die Verteilung all jener Studienplätze, die sich nach verordnungsrechtlicher Festsetzung der Zulassungszahl nach einer nochmaligen ggf. gerichtlichen Überprüfung unter erst nunmehr vollständiger rechnerischer Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität als so genannte Restkapazität feststellen lassen (vgl. auch § 5 Abs. 2 und 3 KapVO VII), auch wenn insoweit nicht unbedingt erforderlich ist, die Zuteilung dieser Studienplätze bei der ZVS zu zentralisieren. Denn gleichwohl handelt es sich bei diesen Studienplätzen, die außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellt werden, um Studienplätze innerhalb der tatsächlich vorhandenen Ausbildungskapazität, deren Verteilung an vorhandene Studienbewerber das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot gebietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975, a.a.O.; Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258). Ausgehend hiervon können Art. 16 Abs. 1 Nr. 5 und 6 StV, an die § 2 Abs. 1 HZG ebenfalls anknüpft, ohne weiteres so verstanden werden, dass sie verordnungsrechtliche Regelungen der Länder, insbesondere Bewerbungsfristen, auch für solche Studienplätze vorsehen, die bei der Festsetzung der entsprechenden Zulassungszahl nicht berücksichtigt wurden und demzufolge in das ordentliche Vergabeverfahren, insbesondere auch das des Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StV, nicht einbezogen waren (in diesem Sinne bereits Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O., zur vergleichbaren Ermächtigungsnorm des § 11 HZG in der damals maßgebenden Fassung).
34 
Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber des Hochschulzulassungsgesetzes die in § 24 VVO-ZVS konkret normierten Ausschlussfristen im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG selbst hätte bestimmen müssen. Die Vorschrift lässt Einschränkungen und Regelungen des Grundrechts der Berufs- und Ausbildungsfreiheit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu. Dabei ist allerdings zu beachten, dass - abgesehen von den besonderen Delegationsvoraussetzungen der Art. 61 LV und 80 GG - der Gesetzgeber die grundlegenden Entscheidungen selbst zu treffen und zu verantworten hat. Für das Kapazitätsbestimmungsrecht bedeutet das seine Pflicht, die wesentlichen Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen selbst zu regeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972, a.a.O.). Dem wird jedoch das ländereinheitliche System der Kapazitätsbestimmung und Studienplatzvergabe durch Rechtsverordnungen auf der Grundlage der Leitregeln des Staatsvertrages, der den Rang eines Landesgesetzes hat (§ 1 HZG; vgl. Normenkontrollbeschluss des Senats vom 08.04.1976 - IX 54/76 -, ESVGH 27, 50), gerecht (vgl. Urteil des Senats vom 23.08.1977, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352 und Urteil vom 13.10.1976 - 1 BvR 135/75 -, BVerfGE 43, 34; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531, m.w.N.). Dies gilt auch für die hier in Rede stehenden Ausschlussfristen, die als solche durch den Gesetzgeber grundsätzlich vorgesehen sind (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2005, a.a.O.).
35 
2.3 Inhaltlich sind die Regelungen des § 24 VVO-ZVS unter dem Gesichtspunkt der Bundeseinheitlichkeit nicht schon deshalb zu beanstanden, weil andere Bundesländer solche Regelungen nach dem Vortrag des Antragstellers nicht getroffen haben (§ 1 HZG in Verb. mit Art. 16 Abs. 2 StV, § 72 Abs. 2 Satz 4 HRG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, a.a.O.) ist für die Verteilung von außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellter Restkapazität eine zentrale Vergabe zwar rechtspolitisch wünschenswert, wird aber von der Verfassung nicht gefordert (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93.77 -, BVerwGE 60, 25).
36 
2.4 Auch sonst sind die angegriffenen Bewerbungsfristregelungen des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 VVO-ZVS materiell nicht zu beanstanden. Mit ihnen wird die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig erschwert.
37 
Die Rechtsordnung verbietet nicht, die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 mit zumutbaren formellen Anforderungen zu verbinden. Das Gebot zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung besteht nur im Rahmen der Durchsetzung subjektiver Rechte; vor diesem Gebot haben zumutbare und angemessene verfahrensmäßige Anforderungen deshalb durchweg Bestand. So ist das Setzen von materiellen Ausschlussfristen, innerhalb deren ein Studienplatzbewerber seine Anträge und Unterlagen im ordentlichen Vergabeverfahren einreichen muss, seit jeher als sachgerecht und notwendig anerkannt, weil das Vergabeverfahren nur auf der Grundlage einer zu einem bestimmten Zeitpunkt einheitlich feststehenden Datenbasis durchgeführt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.03.1976 - VII B 132.75 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 46; Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 25/81 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 5; OVG NW, Urteil vom 05.05.1981 - 16 A 1507/80 -, NJW 1982, 301; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, § 3 Vergabeverordnung Rn. 1; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 03.11.1982 - 1 BvR 900/78 u.a. -, BVerfGE 62, 117). Entsprechendes gilt nach der ständigen Rechtssprechung des Senats aber auch für die Einführung eines Stichtages für die Bewerbungen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl im Rahmen von Bewerbungen nach der Hochschulvergabeverordnung (vgl. Urteil vom 13.10.1987, a.a.O.; vgl. auch  Beschluss vom 22.06.1993 - NC 9 S 59/93 -, KMK-HSchR/NF 11C Nr. 7; Beschluss vom 12.04.1995 - NC 9 S 17/95 -; jeweils zu § 3 Abs. 1 Satz 2 HVVO). Hieran ist im vorliegenden Verfahren zur vergleichbaren Fristbestimmung der VVO-ZVS festzuhalten, zumal das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG mit Blick auf das Gebot zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung in Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht weiter reichen kann als im ordentlichen Vergabeverfahren. Auch hiermit verfolgt der Normgeber den sachgerechten Zweck, so frühzeitig eine geschlossene Bewerberkonkurrenz zu bilden, dass die Bewerbungsverfahren von der Hochschule frühzeitig beschieden und auch die gerichtlichen Verfahren so rechtzeitig abgewickelt werden können, dass eine Aufnahme des Studiums auch tatsächlich wie beantragt zu Beginn des Bewerbungssemesters möglich ist. Bezweckt ist offenbar, dass freie Ausbildungsplätze nicht nur mit zeitlicher Verzögerung und ohne zeitlichen Zusammenhang zum Bewerbungssemester genutzt werden, sondern dann genutzt werden, wenn sie tatsächlich - nämlich im Bewerbungssemester - verfügbar sind, um so dem Gebot der Kapazitätsausschöpfung am ehesten gerecht zu werden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005, a.a.O.). Dies lässt sich aber nur verwirklichen, wenn der Bewerbungsstichtag zu einem frühen Zeitpunkt vor Semesterbeginn festgelegt wird. Danach liegt es nahe und ist nicht zu beanstanden, den Stichtag zu wählen, der auch im ordentlichen Vergabeverfahren gilt, zumal dieser Stichtag im Kreis der Studienbewerber einen allgemeinen Bekanntheitsgrad besitzt und deshalb die Gefahr nicht ausreichender rechtzeitiger Bewerbungen um eventuelle Studienplätze außerhalb der festgestellten Zulassungszahl - wie die Erfahrung mit entsprechenden früheren Fristenregelungen gezeigt hat - nicht besteht und damit dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung Genüge getan ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982, a.a.O.; Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Im Übrigen werden so die Hochschulen frühzeitig in die Lage versetzt, sich bei berechtigt scheinenden Einwendungen nochmals kritisch mit ihren Kapazitätsberechnungen (§ 30 Abs. 2 HRG) auseinander zu setzen und diese ggf. noch im Verlauf des ordentlichen Vergabeverfahrens zu korrigieren (§ 5 Abs. 3 KapVO VII; vgl. auch Beschluss des Senats vom 31.01.2003 - NC 9 S 46/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500 zum Einbezug nicht erfasster Studienplätze in das ordentliche Vergabeverfahren ohne förmliche Neufestsetzung im Wege einer Änderung der Zulassungszahlen-Verordnung), was ggf. auch (Doppel-)Bewerbern um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl eine desto höhere Auswahlchance einräumt, als ihre Rangziffer besser ist als die anderer Bewerber. Dies trägt in besonderem Maße dem Umstand Rechnung, dass neben dem Zulassungsanspruch auch der Rangziffer eine wesentliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, da sie eine möglichst gerechte Bewerberauswahl im Lichte des Gleichheitssatzes bezweckt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, a.a.O.).
38 
Eine unzumutbare Obliegenheit ist mit der erforderlichen Einhaltung der Bewerbungsfrist für den Studienbewerber außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht verbunden. Das zwingt den Studienbewerber zwar dazu, sich gleichzeitig im ordentlichen Vergabeverfahren - sei es bei der ZVS, sei es bei den Hochschulen - und im Verfahren zur Auskehrung von Kapazitätsresten bei den Hochschulen zu bewerben (vgl. Beschluss des Senats vom 22.06.1993, a.a.O.). Eine solche Doppelbewerbung ist aber dem Studienbewerber zuzumuten., weil damit nur ein geringer Aufwand verbunden ist. Erfolgt eine Zulassung im ordentlichen Vergabeverfahren, so erübrigt sich eine Weiterverfolgung des Begehrens auf Zulassung außerhalb der Zulassungszahl. Der Aufwand für den fehlgeschlagenen Bewerbungsversuch ist aber für den Studienbewerber gering (vgl. Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Zwar muss er ggf. gegen einen den Antrag ablehnenden Bescheid der Hochschule zur Vermeidung des Eintritts der Bestandskraft bereits vor Abschluss des ordentlichen Vergabeverfahrens Klage erheben, womit auch im Falle der späteren Entbehrlichkeit der weiteren Durchführung eines Klageverfahrens ein gewisses Kostenrisiko verbunden ist. Dieses Kostenrisiko ist aber der gerichtlichen Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche allgemein immanent und nicht geeignet, die im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers bei der Wahl des maßgeblichen Stichtages für ausschlaggebend gehaltenen Gesichtspunkte in Frage zu stellen.
39 
An dieser Beurteilung ändert sich mit Blick auf die nunmehr gestaffelten Bewerbungsfristen mit einer Vorverlegung der Stichtage um wenige Wochen für so genannte Altabiturienten im ordentlichen Vergabeverfahren nichts. Der Antragsteller stellt zutreffend die Rechtfertigung für die Änderung der Bewerbungsfristen im zentralen Vergabeverfahren, "angesichts der Neuregelung des Auswahlverfahrens und dessen zeitlicher Ausdehnung der ZVS mehr Zeit für die Bearbeitung der Anträge angesichts der Besonderheit des neuen Auswahlverfahrens aufgrund des 7. Hochschulrechtsänderungsgesetzes einzuräumen und die Durchführung der Auswahlverfahren der Hochschulen - vgl. § 10 VVO-ZVS - so rechtzeitig zu ermöglichen, dass die erfolgreichen Bewerber zeitgerecht zum Studium im WS 2005/2006 zugelassen werden können", selbst nicht in Frage. Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen. Dann aber ist es nach Vorstehendem schon deshalb sachgerecht und entspricht dem Gebot der Kapazitätsausschöpfung, die Bewerbungsfrist für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht zuletzt zur Vermeidung unterschiedlicher Fristen diesen teilweise neuen Stichtagen auch insoweit anzupassen, als sie die Bewerbungen von so genannten Altabiturienten betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982, a.a.O.), zumal gerade diese ausreichend Zeit zur Verfügung haben, sich auf ihre Bewerbungen vorzubereiten, und es für sie schon von daher keinen unzumutbaren Unterschied macht, ob sie ihre Bewerbungen einige wenige Wochen früher oder später abgegeben haben müssen.
40 
Ohne Einfluss auf die Gültigkeit von § 24 der VVO-ZVS vom 27.01.2005 ist, dass die Zulassungszahlenverordnung 2005/2006 vom 28.06.2005 im Gesetzblatt vom 08.07.2005 (GBl. S. 492) und mithin erst nach dem angegriffenen Stichtag 31.05. 2005 für eine Bewerbung zum WS 2005/2006 verkündet worden ist. Notwendig ist zwar, dass zwischen dem Erlass der ZVVO und dem Fristablauf nach § 24 VVO-ZVS eine ausreichende Zeitspanne liegt, die dem Bewerber für Kapazitätsprüfungen und Überlegungen Raum lässt, und dies hinsichtlich des WS 2005/2006 ersichtlich nicht der Fall war (vgl. Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Dies berührt aber nicht die allgemeine Gültigkeit des insoweit anzuwendenden § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 VVO-ZVS, sondern ist mit Blick auf das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung allenfalls eine Frage seiner zulässigen Anwendung im Einzelfall.
41 
2.5 Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Vorschrift gewährleistet nicht den sachlichen Bestand oder Inhalt einer als verletzt behaupteten Rechtsstellung, hier des Anspruchs auf Zulassung zum Studium als Teilhaberecht nach Art. 12 Abs. 1 GG in Verb. mit Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 19. Abs. 4 GG gewährt nicht selbst Rechte, sondern setzt zu schützende Rechte voraus.Allerdings können sich aus Art. 19 Abs. 4 GG Vorwirkungen auf die Ausgestaltung des dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerten Verwaltungsverfahrens ergeben: Dieses darf nicht so angelegt werden, den gerichtlichen Rechtsschutz zu vereiteln oder unzumutbar zu erschweren. Daraus ergeben sich in erster Linie Anforderungen an das Verhalten der Verwaltungsbehörde im Verwaltungsverfahren selbst - etwa nicht den Bürger über seine gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten irrezuleiten oder spätere Nachprüfungsmöglichkeiten des Gerichts auszuschalten. In Bezug auf ein Verhalten des Bürgers im Verwaltungsverfahren, das eine Einschränkung oder den Verlust materieller Abwehransprüche oder Teilhaberechte zur Folge hat, dürfen solche Ausschlussnormen auch insoweit keine unzumutbaren Erschwerungen für den Zugang zu den Gerichten bewirken, als es darum geht, dem Bürger den Rechtsweg für ein Begehren zu eröffnen, mit dem er im konkreten Fall festgestellt wissen will, dass seine Rechte nach Maßgabe der Ausschlussnorm nicht eingeschränkt worden oder erloschen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005, a.a.O.; Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 107). § 24 VVO-ZVS schränkt den Zugang zu den Gerichten für ein derartiges Rechtsschutzbegehren aber nicht ein.
42 
2.6 Der im Hinblick auf eine etwaige Ungleichbehandlung deutscher Studienbewerber  in der mündlichen Verhandlung noch angesprochene § 23 VVO-ZVS, der nicht in den Regelungsbereich des § 3 Abs. 2 VVO-ZVS einbezogen sei, regelt einen völlig anderen Sachverhalt, nämlich die besonders geregelte Zulassung ausländischer Staatsangehöriger, die nicht nach § 2 Deutschen gleichgestellt sind, im Rahmen der Quote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVO-ZVS. Einen etwaigen Teilhabeanspruch im vorgenannten Sinne außerhalb dieser Quote oder außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl besitzen solche ausländischen Staatsangehörigen auch mit Blick auf Art. 11 Abs. 1 LV nicht (vgl. auch § 27 Abs. 1 HRG; Beschlüsse des Senats vom 11.09.1980  - NC 9 S 464/80 -, KMK-HSchR 1980, 231 und vom 21.12.1984 - NC 9 S 1735/84 -, KMK-HSchR 1984, 1225; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 316 ff.), ungeachtet dessen, dass entgegen der Ansicht des Antragstellers auch insoweit § 24 VVO-ZVS Geltung beanspruchte.
43 
Warum sich die Nichtigkeit des § 24 VVO-ZVS schließlich wegen eines "unauflöslichen Normwiderspruchs" in § 25 VVO-ZVS ergeben soll, ist für den Senat unerfindlich. Die gegenseitig ohne weiteres zu vereinbarenden Regelungen in § 25 Abs. 1 Satz 2 einerseits und Abs. 2 Satz 2 VVO-ZVS andererseits sind an Klarheit hinsichtlich des Anwendungsbereiches der jeweiligen Norm nicht zu überbieten.
  
44 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
 
45 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
46 
Beschluss
47 
vom 21. Februar 2006
 
48 
Der Streitwert wird auf 5.000.- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
 
49 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
1. Die Anträge sind unzulässig.
19 
Die Anträge sind zwar statthaft. Bei der teilweise, nämlich soweit sie die Übernahme der Fristenregelungen des § 3 Abs. 2 für so genannte Altabiturienten betrifft, angegriffenen Vorschrift des § 24 der Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 handelt es sich um Verordnungsrecht des Antragsgegners und damit um Rechtsvorschriften im Rang unter dem Landesgesetz, deren Überprüfung im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle das baden-württembergische Landesrecht vorsieht (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AG-VwGO). Daran ändert in diesem Zusammenhang ebenso wie im Hinblick auf die erforderliche Antragsbefugnis nichts, dass sich die Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 nach ihrem § 25 Abs. 1 Satz 2 nur Geltung für die Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/2006 und zum Sommersemester 2006 beimisst und die von ihr in § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 geregelten Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, auch soweit sie vom Antragsteller ausdrücklich nicht angegriffen sind, bereits sämtliche verstrichen sind und die angegriffene Vorschrift für Bewerbungen des Antragstellers in künftigen Vergabeverfahren keine Rechtswirkungen mehr entfalten wird. Der Umstand, dass eine mögliche Rechtsverletzung nur in der Vergangenheit eingetreten sein kann, ändert an der Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag grundsätzlich nichts. Er ist vielmehr auch gegen nicht mehr geltende, insbesondere bereits aufgehobene oder durch andere ersetzte Rechtsvorschriften - einschließlich wie hier obsolet oder sonst wie funktionslos gewordener Rechtsvorschriften - im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGO zulässig, wenn und soweit sie noch Auswirkungen auf Rechtsbeziehungen in der Gegenwart haben, insbesondere noch für die Beurteilung von gegenwärtigen Rechtsverhältnissen von Bedeutung sind oder Bedeutung haben können, weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind. Entsprechendes kann etwa auch dann gelten, wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist. § 47 VwGO macht die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages auch nicht davon abhängig, dass der Antragsteller zuvor den Rechtsweg gegen etwaige ihn belastende, auf die Norm gestützte Akte der Verwaltung ausschöpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2001 - 6 CN 1/01 -, NVwZ-RR 2002, 152; Beschluss vom 02.09.1983 - 4 N 1/83 -, BVerwGE 68, 12; Beschluss vom 14.07.1978 - BVerwG 7 N 1.78 -, BVerwGE 56, 172; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Kopp, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rn. 26, 62 und 90, m.w.N.).
20 
Die Anträge sind aber deshalb unzulässig, weil dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die begehrten, auf die Geltung der Bewerbungsfristen für so genannte Altabiturienten ausdrücklich beschränkten Feststellungen, dass die Norm, was ihre Geltung sowohl für das Wintersemester 2005/2006 als auch für das Sommersemester 2006 betrifft, ungültig war oder ist, fehlt.
21 
Das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ist - wie sich auch aus Abs. 2 der Vorschrift ergibt - jedenfalls, soweit es auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person eingeleitet wird, kein rein objektives Prüfungsverfahren, sondern weist auch Elemente des Individualrechtsschutzes auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30; Normenkontrollurteil des Senats vom 08.03.2005 - 9 S 2290/03 -, juris)). Das hiernach jedenfalls für den Antrag natürlicher oder juristischer Personen neben der Antragsbefugnis erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) ist nicht gegeben, wenn eine Inanspruchnahme des Gerichts sich für die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers als nutzlos darstellt, weil die Erklärung der Unwirksamkeit der Vorschrift ihm offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringt, er mithin in Fallgestaltungen der vorliegenden Art kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (mehr) vorweisen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 3/86 -, BVerwGE 78, 85; Beschluss vom 02.09.1983 - N 1.83 -, BVerwGE 68, 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Kopp, VwGO, 1. Aufl. § 47 Rn. 88 f.). Davon ist hier auszugehen. Die angegriffenen, für künftige Vergabeverfahren nicht mehr geltenden Fristenregelungen des § 24 VVO-ZVS spielen bei den (abgelehnten) Bewerbungen des Antragstellers für das Wintersemester 2005/2006 und das Sommersemester 2006 keine entscheidungserhebliche Rolle.
22 
Im Geltungsbereich der Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 hat der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben nur die Anträge vom 06.09.2005 auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester bei den Universitäten Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm im Wintersemester 2005/ 2006 bzw. vom 15.11.2005 bei der Universität Tübingen für das Sommersemester 2006 gestellt. Er hat danach zum Wintersemester 2005/2006 nicht nur die Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Halbsatz VVO-ZVS (31.05.2005), sondern auch die von ihm im vorliegenden Verfahren ausdrücklich nicht angegriffene Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz VVO-ZVS (15.07.2005), die der schon zuvor allgemein geltenden Fristenregelung für das Wintersemester entspricht (vgl. etwa § 3 Abs. 1 VVO-ZVS vom 01.08.2000, ), versäumt. Die von ihm angegriffene Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz VVO-ZVS (30.11.2005) für eine Bewerbung zum Sommersemester 2006 bei der Universität Tübingen hat er eingehalten. Selbst wenn die begehrten Feststellungen getroffen würden, würde sich danach die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers innerhalb des Geltungsbereiches der VVO-ZVS vom 27.01.2005 auch mit Blick auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/2006 nicht verbessern.
23 
Fristgerechte Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl hat er insoweit auch nach der zweiten Alternative des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVO-ZVS nicht gestellt und kann solche auch nicht mehr stellen. Denn von einer Erklärung der Unwirksamkeit des § 24 VVO-ZVS im angegriffenen Umfange blieben die jeweils wie in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 VVO-ZVS vorgesehenen zweiten Alternativen (Bewerbungsfristen 15. Januar bzw. 15. Juli) unberührt und ergäben nach Wegfall der jeweils ersten Alternativen (... "wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres/dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 30.11. des Vorjahres/bis zum 31. Mai, andernfalls" ...) auch für die so genannten Altabiturienten eine sinnvolle Regelung, die zudem der bisherigen für alle Bewerber außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltenden Rechtslage und mithin auch dem mutmaßlichen Willen des Normgebers entsprechen würde. Insbesondere ist gerade  nicht anzunehmen, dass der Normgeber die schon seit dem Jahre 1987 durch die Dritte Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 26.05.1987 (GBl. S. 195) eingeführten und seither - von einer wohl versehentlich erfolgten kurzen Unterbrechung vom 01.07.1993 bis zum 31.12.1993 abgesehen - beibehaltenen Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur für die Anträge so genannter Altabiturienten vollständig hätte abschaffen wollen, falls die nunmehr von ihm wegen Änderungen des ordentlichen Vergabeverfahrens auch hier vorgenommene Differenzierung hinsichtlich der Fristen keinen Bestand haben sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es dem erkennbaren Willen des Normgebers entsprechen würde, dass es dann auch für die so genannten Altabiturienten für ihre Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl letztlich bei den bisherigen Fristen 15.07. und 15.01. weiterhin bleiben soll (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2005 - 3 N 59/05 -, juris; allgemein zur Teilunwirksamkeit von Rechtsvorschriften: Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Auflage, § 47 Rn. 93; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rn. 122, jeweils m.w.N.). Dass wohl auch der Antragsteller nach dem Vortrag seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung in einem noch anhängigen gerichtlichen Verfahren auf vorläufige Zulassung zum Studium im Studienfach Humanmedizin zum WS 2005/2006 bei der Universität Heidelberg die Auffassung vertritt, diese Fristenregelungen seien für Altabiturienten bei Unwirksamkeit der angegriffenen Fristenregelungen nicht ersatzweise anwendbar mit der Folge, dass für so genannte Altabiturienten gar keine Bewerbungsfristen für Anträge außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gelten würden, rechtfertigt insoweit im vorliegenden Verfahren, das nach Vorstehendem in zulässiger Weise auf die Feststellung einer Teilunwirksamkeit des § 24 VVO-ZVS beschränkt ist, keine andere Beurteilung. Denn selbst eine im begehrten Umfange stattgebende Entscheidung im vorliegenden Verfahren würde dem Antragsteller im dortigen Verfahren nach der vorstehenden, für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses des Antragstellers im vorliegenden Verfahren maßgebenden Rechtsauffassung des Senats keinen schützenswerten rechtlichen Vorteil verschaffen, auch wenn das Verwaltungsgericht insoweit nicht an die Entscheidung des Senats - da von der Entscheidungsformel nicht umfasst - gebunden wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
24 
Auch ist derzeit noch völlig offen, ob sich der Antragsteller im sachlichen Geltungsbereich der VVO-ZVS überhaupt noch einmal um eine Zulassung zum Studium an einer Universität des Landes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bewerben wird, sei es, dass er zwischenzeitlich einen Studienplatz in Humanmedizin erhält, dass er sich in Baden-Württemberg nicht mehr bewerben wird oder dass er seinen derzeitigen Studienwunsch völlig aufgibt.
 
25 
2. Aber selbst wenn ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Antragstellers anzuerkennen ist, sind die Anträge jedenfalls unbegründet. § 24 VVO-ZVS in dem hier angegriffenen Umfange, nämlich soweit er die für die so genannten Altabiturienten geltenden Fristen des § 3 Abs. 2 VVO-ZVS (30.11. und 31.05.) auch für deren Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, übernimmt, ist formell und materiell rechtmäßig.
26 
2.1 Die Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Insbesondere ist sie in den hier maßgebenden Vorschriften auf die gesetzliche Ermächtigung in § 2 Abs. 1 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 22.03.1993 (GBl. S. 201), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.11.2004 (GBl. S. 798) - HZG -, in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 26.06.1999 (GBl. S. 401) - StV - gestützt (Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV) und nach Art. 63 Abs. 2 LV ordnungsgemäß im Gesetzblatt (GBl. 2005 S. 67) verkündet worden.
27 
2.2 Der hier allein in dem ausgeführten Umfange angegriffene § 24 VVO-ZVS hat in den genannten Vorschriften des Hochschulzulassungsgesetzes und des Staatsvertrages eine verfassungsrechtlich ausreichende und nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte Grundlage (Art. 61 Abs.1 Sätze 1 und 2 LV).
28 
Nach § 2 Abs. 1 HZG werden die Rechtsverordnungen nach Art. 16 des in der Anlage zum Hochschulzulassungsgesetz veröffentlichten Staatsvertrages vom 24.06.1999, dem der Antragsgegner mit § 1 Abs. 1 HZG zugestimmt hat, vom Wissenschaftsministerium erlassen. Nach Art. 16 Abs. 1 StV bestimmen die Länder durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien, insbesondere:
29 
... 5. den Ablauf des Bewerbungsverfahrens, insbesondere die Fälle, in denen die Bewerbungen an die Zentralstelle zu richten sind, einschließlich der Fristen,
30 
6. den Ablauf des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die die Fristen versäumt haben, ...
31 
Diese Verordnungsermächtigung für das Wissenschaftsministerium, die auch durch § 72 Abs. 2 Sätze 2 und 4 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F.d.B. vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.2004 ) - HRG - keine Einschränkung erfahren hat, schließt Regelungen über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen des ersten Fachsemesters für in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge, die bei der Festsetzung der Zulassungszahl nicht berücksichtigt wurden, ein. Ein zusätzlicher Rückgriff auf die Ermächtigung in § 11 Abs. 1 HZG ist nicht erforderlich. Er wäre vom Verordnungsgeber der Vergabeverordnung-ZVS auch weder gewollt, noch wäre er zulässig. Diese Verordnungsermächtigung betrifft nur Regelungen zur Studienplatzvergabe nach den §§ 6 bis 10 HZG, also die Vergabe von Studienplätzen für Studiengänge, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind oder von Studienplätzen in höheren Fachsemestern, wenn in einem Studiengang Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt sind. Entsprechende Regelungen hierzu sind ausschließlich in der hier nicht in Streit stehenden Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 (GBl. S. 63; zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.05.2005 ) - Hochschulvergabeverordnung - HVVO - getroffen (so schon Urteil des Senats vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 -, DVBl. 1988, 406).
32 
Zur Klärung von Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Ermächtigung im Sinne des Art. 61 Abs. 1 LV, die sich teilweise überschneiden und deshalb nicht isoliert und ohne Bezug aufeinander betrachtet werden dürfen, sind auch ihr Sinnzusammenhang mit anderen Normen und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, sowie u.U. die Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 23.08.1977 - IX 2525/76 -, KMK-HSchR 1978, 12). Die gemeinsamen Regelungen der Länder in den Staatsverträgen seit dem ersten Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.10.1972 gehen ebenso wie die Regelungen der einzelnen Hochschulzulassungsgesetze und Rechtsverordnungen hierzu letztlich auf das so genannte  "Numerus-clausus-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.1972 (BVerfGE 33, 303) zurück. Nach dieser und seither ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa auch das so genannte "Zweite Numerus-clausus-Urteil" vom 08.02.1977, BVerfGE 43, 291 oder jüngst etwa Kammerbeschluss vom 21.07.2005 - 1 BvR 584/05 -, juris) bleibt es auch im modernen Sozialstaat der nicht einklagbaren Entscheidung des Gesetzgebers überlassen, ob und wieweit er im Rahmen darreichender Verwaltung Teilhaberechte gewähren will. Gleichwohl können sich, wenn der Staat gewisse Ausbildungseinrichtungen geschaffen hat, aus dem Gleichheitssatz in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip Ansprüche auf Zutritt zu diesen Einrichtungen ergeben. Wird danach der Zulassungsanspruch eines jeden hochschulreifen Staatsbürgers zu einem Studium seiner Wahl als solches Teilhaberecht aufgefasst, dann folgt seine Beschränkbarkeit zwar daraus, dass Teilhaberechte unter dem Vorbehalt des Möglichen stehen und notwendig regelungsbedürftig sind (vgl. auch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung sind danach aber nur verfassungsgemäß, wenn sie in den Grenzen des unbedingt erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden und wenn die Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgen. Die wesentlichen Entscheidungen über die Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen und über die anzuwendenden Auswahlkriterien hat dabei der Gesetzgeber selbst zu treffen, wobei das Bundesverfassungsgericht auch mit Blick auf die schwierigen kompetenzrechtlichen Abgrenzungsfragen auf die gemeinsame Verantwortung von Bund und Ländern für die Verteilung aller freien Studienplätze durch eine überregionale Stelle unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien hingewiesen hat. Dies führte - mangels damaliger bundesrechtlicher Regelung - zunächst zum Staatsvertrag vom  20.10.1972, mit dem auch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet wurde, und nach Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes des Bundes am 30.01.1976, mit dem der Bund von seiner Rahmengesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet der Grundsätze des Hochschulwesens (Art. 75 Nr. 1a GG) Gebrauch machte und dabei teilweise auch Vollregelungen mit unmittelbarer Wirkung traf (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 08.02.1977, a.a.O.) und nach wie vor trifft, zum Staatsvertrag vom 23.06.1978 sowie den weiteren Folgeverträgen bis hin zum derzeit noch gültigen Staatsvertrag vom 24.06.1999. Für Regelungen zur Durchführung des Zulassungsverfahrens sind freilich ausschließlich die Länder zuständig. Dem Bund steht keine Verwaltungskompetenz in Hochschulzulassungsfragen zu (vgl. zu den kompetenzrechtlichen Fragen: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, Einleitung 8.b), S. 33 ff., m.w.N; neuerdings zum 5. und zum 6.HRGÄndG: BVerfG, Urteil vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, BVerfGE 111, 226, und Urteil vom 26.01.2005 - 2 BvF 1/03 -, NJW 2005, 493).   
33 
Zutreffend ist zwar, dass sich die Regelungen des Staatsvertrages vom 24.06.1999 auch in der Modifikation durch § 72 Abs. 2 Satz 2 in Verb. mit §§ 30 Abs. 3, 31 Abs. 3, 32 Abs. 3 und 4, 34 und 35 HRG in der ab 04.09.2004 geltenden Fassung des 7.HRGÄndG in erster Linie mit den Aufgaben der Zentralstelle, ihrer Rechtsstellung und  ihren Organen sowie für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogene Studiengänge mit den Grundsätzen der Kapazitätsermittlung und der Festsetzung von Zulassungszahlen und die durchzuführenden Verteilungs- und Auswahlverfahren  für solche Studienplätze befassen (vgl. aber auch Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StV; § 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG) und dass das diesbezügliche Vergaberecht grundsätzlich davon ausgeht (vgl. § 29 Abs. 2 HRG; Art. 7 Abs. 1 StV), sämtliche Studienplätze solcher Studiengänge seien unter pflichtgemäßer Ausnutzung der Kapazitäten erfasst und in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen worden. Ferner trifft  es für die Frage der Zuständigkeit zur Vergabe der Studienplätze keine Vorsorge durch ausdrückliche entsprechende Regelungen für den Fall, dass erst in einem Rechtsstreit unausgenutzte Kapazitäten nachgewiesen werden (zu letzterem schon BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 - u.a., BVerfGE 39, 276, unter Hinweis auf den Beschluss des 4. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 21.05.1974 - IV 1298/73 -, NJW 1974, 1211, zu § 24 der VergabeVO vom 29.05.1973 ). Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Länder bei Abschluss des Staatsvertrages vom 24.06.1999 und mithin auch der Landesgesetzgeber bei Erlass des Hochschulzulassungsgesetzes solche durch die Festsetzung einer zu niedrigen Zulassungszahl unberücksichtigt gebliebene, so genannte verschwiegene Studienplätze (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93/77 -, BVerwGE 60, 25) überhaupt nicht im Blick hatten (so aber Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.11.1999 - NC 2 S 73/99 -). Vielmehr war es im Hinblick auf das erste "Numerus-clausus-Urteil" ja gerade Sinn und Zweck der staatsvertraglichen Regelungen seit 1972, die vom Bundesverfassungsgericht - zur bestmöglichen Verwirklichung des aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Teilhaberechts auf Zulassung zum Studium - geforderte gesetzgeberische Aufgabe, ein Zulassungsverfahren zu schaffen, das unter vollständiger Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität eine Verteilung aller freien Studienplätze sicherstellt, zu bewältigen. Hierzu gehört aber auch die Verteilung all jener Studienplätze, die sich nach verordnungsrechtlicher Festsetzung der Zulassungszahl nach einer nochmaligen ggf. gerichtlichen Überprüfung unter erst nunmehr vollständiger rechnerischer Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität als so genannte Restkapazität feststellen lassen (vgl. auch § 5 Abs. 2 und 3 KapVO VII), auch wenn insoweit nicht unbedingt erforderlich ist, die Zuteilung dieser Studienplätze bei der ZVS zu zentralisieren. Denn gleichwohl handelt es sich bei diesen Studienplätzen, die außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellt werden, um Studienplätze innerhalb der tatsächlich vorhandenen Ausbildungskapazität, deren Verteilung an vorhandene Studienbewerber das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot gebietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975, a.a.O.; Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258). Ausgehend hiervon können Art. 16 Abs. 1 Nr. 5 und 6 StV, an die § 2 Abs. 1 HZG ebenfalls anknüpft, ohne weiteres so verstanden werden, dass sie verordnungsrechtliche Regelungen der Länder, insbesondere Bewerbungsfristen, auch für solche Studienplätze vorsehen, die bei der Festsetzung der entsprechenden Zulassungszahl nicht berücksichtigt wurden und demzufolge in das ordentliche Vergabeverfahren, insbesondere auch das des Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StV, nicht einbezogen waren (in diesem Sinne bereits Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O., zur vergleichbaren Ermächtigungsnorm des § 11 HZG in der damals maßgebenden Fassung).
34 
Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber des Hochschulzulassungsgesetzes die in § 24 VVO-ZVS konkret normierten Ausschlussfristen im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG selbst hätte bestimmen müssen. Die Vorschrift lässt Einschränkungen und Regelungen des Grundrechts der Berufs- und Ausbildungsfreiheit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu. Dabei ist allerdings zu beachten, dass - abgesehen von den besonderen Delegationsvoraussetzungen der Art. 61 LV und 80 GG - der Gesetzgeber die grundlegenden Entscheidungen selbst zu treffen und zu verantworten hat. Für das Kapazitätsbestimmungsrecht bedeutet das seine Pflicht, die wesentlichen Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen selbst zu regeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972, a.a.O.). Dem wird jedoch das ländereinheitliche System der Kapazitätsbestimmung und Studienplatzvergabe durch Rechtsverordnungen auf der Grundlage der Leitregeln des Staatsvertrages, der den Rang eines Landesgesetzes hat (§ 1 HZG; vgl. Normenkontrollbeschluss des Senats vom 08.04.1976 - IX 54/76 -, ESVGH 27, 50), gerecht (vgl. Urteil des Senats vom 23.08.1977, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352 und Urteil vom 13.10.1976 - 1 BvR 135/75 -, BVerfGE 43, 34; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531, m.w.N.). Dies gilt auch für die hier in Rede stehenden Ausschlussfristen, die als solche durch den Gesetzgeber grundsätzlich vorgesehen sind (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2005, a.a.O.).
35 
2.3 Inhaltlich sind die Regelungen des § 24 VVO-ZVS unter dem Gesichtspunkt der Bundeseinheitlichkeit nicht schon deshalb zu beanstanden, weil andere Bundesländer solche Regelungen nach dem Vortrag des Antragstellers nicht getroffen haben (§ 1 HZG in Verb. mit Art. 16 Abs. 2 StV, § 72 Abs. 2 Satz 4 HRG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, a.a.O.) ist für die Verteilung von außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellter Restkapazität eine zentrale Vergabe zwar rechtspolitisch wünschenswert, wird aber von der Verfassung nicht gefordert (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93.77 -, BVerwGE 60, 25).
36 
2.4 Auch sonst sind die angegriffenen Bewerbungsfristregelungen des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 VVO-ZVS materiell nicht zu beanstanden. Mit ihnen wird die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig erschwert.
37 
Die Rechtsordnung verbietet nicht, die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 mit zumutbaren formellen Anforderungen zu verbinden. Das Gebot zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung besteht nur im Rahmen der Durchsetzung subjektiver Rechte; vor diesem Gebot haben zumutbare und angemessene verfahrensmäßige Anforderungen deshalb durchweg Bestand. So ist das Setzen von materiellen Ausschlussfristen, innerhalb deren ein Studienplatzbewerber seine Anträge und Unterlagen im ordentlichen Vergabeverfahren einreichen muss, seit jeher als sachgerecht und notwendig anerkannt, weil das Vergabeverfahren nur auf der Grundlage einer zu einem bestimmten Zeitpunkt einheitlich feststehenden Datenbasis durchgeführt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.03.1976 - VII B 132.75 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 46; Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 25/81 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 5; OVG NW, Urteil vom 05.05.1981 - 16 A 1507/80 -, NJW 1982, 301; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, § 3 Vergabeverordnung Rn. 1; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 03.11.1982 - 1 BvR 900/78 u.a. -, BVerfGE 62, 117). Entsprechendes gilt nach der ständigen Rechtssprechung des Senats aber auch für die Einführung eines Stichtages für die Bewerbungen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl im Rahmen von Bewerbungen nach der Hochschulvergabeverordnung (vgl. Urteil vom 13.10.1987, a.a.O.; vgl. auch  Beschluss vom 22.06.1993 - NC 9 S 59/93 -, KMK-HSchR/NF 11C Nr. 7; Beschluss vom 12.04.1995 - NC 9 S 17/95 -; jeweils zu § 3 Abs. 1 Satz 2 HVVO). Hieran ist im vorliegenden Verfahren zur vergleichbaren Fristbestimmung der VVO-ZVS festzuhalten, zumal das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG mit Blick auf das Gebot zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung in Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht weiter reichen kann als im ordentlichen Vergabeverfahren. Auch hiermit verfolgt der Normgeber den sachgerechten Zweck, so frühzeitig eine geschlossene Bewerberkonkurrenz zu bilden, dass die Bewerbungsverfahren von der Hochschule frühzeitig beschieden und auch die gerichtlichen Verfahren so rechtzeitig abgewickelt werden können, dass eine Aufnahme des Studiums auch tatsächlich wie beantragt zu Beginn des Bewerbungssemesters möglich ist. Bezweckt ist offenbar, dass freie Ausbildungsplätze nicht nur mit zeitlicher Verzögerung und ohne zeitlichen Zusammenhang zum Bewerbungssemester genutzt werden, sondern dann genutzt werden, wenn sie tatsächlich - nämlich im Bewerbungssemester - verfügbar sind, um so dem Gebot der Kapazitätsausschöpfung am ehesten gerecht zu werden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005, a.a.O.). Dies lässt sich aber nur verwirklichen, wenn der Bewerbungsstichtag zu einem frühen Zeitpunkt vor Semesterbeginn festgelegt wird. Danach liegt es nahe und ist nicht zu beanstanden, den Stichtag zu wählen, der auch im ordentlichen Vergabeverfahren gilt, zumal dieser Stichtag im Kreis der Studienbewerber einen allgemeinen Bekanntheitsgrad besitzt und deshalb die Gefahr nicht ausreichender rechtzeitiger Bewerbungen um eventuelle Studienplätze außerhalb der festgestellten Zulassungszahl - wie die Erfahrung mit entsprechenden früheren Fristenregelungen gezeigt hat - nicht besteht und damit dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung Genüge getan ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982, a.a.O.; Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Im Übrigen werden so die Hochschulen frühzeitig in die Lage versetzt, sich bei berechtigt scheinenden Einwendungen nochmals kritisch mit ihren Kapazitätsberechnungen (§ 30 Abs. 2 HRG) auseinander zu setzen und diese ggf. noch im Verlauf des ordentlichen Vergabeverfahrens zu korrigieren (§ 5 Abs. 3 KapVO VII; vgl. auch Beschluss des Senats vom 31.01.2003 - NC 9 S 46/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500 zum Einbezug nicht erfasster Studienplätze in das ordentliche Vergabeverfahren ohne förmliche Neufestsetzung im Wege einer Änderung der Zulassungszahlen-Verordnung), was ggf. auch (Doppel-)Bewerbern um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl eine desto höhere Auswahlchance einräumt, als ihre Rangziffer besser ist als die anderer Bewerber. Dies trägt in besonderem Maße dem Umstand Rechnung, dass neben dem Zulassungsanspruch auch der Rangziffer eine wesentliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, da sie eine möglichst gerechte Bewerberauswahl im Lichte des Gleichheitssatzes bezweckt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, a.a.O.).
38 
Eine unzumutbare Obliegenheit ist mit der erforderlichen Einhaltung der Bewerbungsfrist für den Studienbewerber außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht verbunden. Das zwingt den Studienbewerber zwar dazu, sich gleichzeitig im ordentlichen Vergabeverfahren - sei es bei der ZVS, sei es bei den Hochschulen - und im Verfahren zur Auskehrung von Kapazitätsresten bei den Hochschulen zu bewerben (vgl. Beschluss des Senats vom 22.06.1993, a.a.O.). Eine solche Doppelbewerbung ist aber dem Studienbewerber zuzumuten., weil damit nur ein geringer Aufwand verbunden ist. Erfolgt eine Zulassung im ordentlichen Vergabeverfahren, so erübrigt sich eine Weiterverfolgung des Begehrens auf Zulassung außerhalb der Zulassungszahl. Der Aufwand für den fehlgeschlagenen Bewerbungsversuch ist aber für den Studienbewerber gering (vgl. Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Zwar muss er ggf. gegen einen den Antrag ablehnenden Bescheid der Hochschule zur Vermeidung des Eintritts der Bestandskraft bereits vor Abschluss des ordentlichen Vergabeverfahrens Klage erheben, womit auch im Falle der späteren Entbehrlichkeit der weiteren Durchführung eines Klageverfahrens ein gewisses Kostenrisiko verbunden ist. Dieses Kostenrisiko ist aber der gerichtlichen Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche allgemein immanent und nicht geeignet, die im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers bei der Wahl des maßgeblichen Stichtages für ausschlaggebend gehaltenen Gesichtspunkte in Frage zu stellen.
39 
An dieser Beurteilung ändert sich mit Blick auf die nunmehr gestaffelten Bewerbungsfristen mit einer Vorverlegung der Stichtage um wenige Wochen für so genannte Altabiturienten im ordentlichen Vergabeverfahren nichts. Der Antragsteller stellt zutreffend die Rechtfertigung für die Änderung der Bewerbungsfristen im zentralen Vergabeverfahren, "angesichts der Neuregelung des Auswahlverfahrens und dessen zeitlicher Ausdehnung der ZVS mehr Zeit für die Bearbeitung der Anträge angesichts der Besonderheit des neuen Auswahlverfahrens aufgrund des 7. Hochschulrechtsänderungsgesetzes einzuräumen und die Durchführung der Auswahlverfahren der Hochschulen - vgl. § 10 VVO-ZVS - so rechtzeitig zu ermöglichen, dass die erfolgreichen Bewerber zeitgerecht zum Studium im WS 2005/2006 zugelassen werden können", selbst nicht in Frage. Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen. Dann aber ist es nach Vorstehendem schon deshalb sachgerecht und entspricht dem Gebot der Kapazitätsausschöpfung, die Bewerbungsfrist für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht zuletzt zur Vermeidung unterschiedlicher Fristen diesen teilweise neuen Stichtagen auch insoweit anzupassen, als sie die Bewerbungen von so genannten Altabiturienten betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982, a.a.O.), zumal gerade diese ausreichend Zeit zur Verfügung haben, sich auf ihre Bewerbungen vorzubereiten, und es für sie schon von daher keinen unzumutbaren Unterschied macht, ob sie ihre Bewerbungen einige wenige Wochen früher oder später abgegeben haben müssen.
40 
Ohne Einfluss auf die Gültigkeit von § 24 der VVO-ZVS vom 27.01.2005 ist, dass die Zulassungszahlenverordnung 2005/2006 vom 28.06.2005 im Gesetzblatt vom 08.07.2005 (GBl. S. 492) und mithin erst nach dem angegriffenen Stichtag 31.05. 2005 für eine Bewerbung zum WS 2005/2006 verkündet worden ist. Notwendig ist zwar, dass zwischen dem Erlass der ZVVO und dem Fristablauf nach § 24 VVO-ZVS eine ausreichende Zeitspanne liegt, die dem Bewerber für Kapazitätsprüfungen und Überlegungen Raum lässt, und dies hinsichtlich des WS 2005/2006 ersichtlich nicht der Fall war (vgl. Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Dies berührt aber nicht die allgemeine Gültigkeit des insoweit anzuwendenden § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 VVO-ZVS, sondern ist mit Blick auf das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung allenfalls eine Frage seiner zulässigen Anwendung im Einzelfall.
41 
2.5 Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Vorschrift gewährleistet nicht den sachlichen Bestand oder Inhalt einer als verletzt behaupteten Rechtsstellung, hier des Anspruchs auf Zulassung zum Studium als Teilhaberecht nach Art. 12 Abs. 1 GG in Verb. mit Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 19. Abs. 4 GG gewährt nicht selbst Rechte, sondern setzt zu schützende Rechte voraus.Allerdings können sich aus Art. 19 Abs. 4 GG Vorwirkungen auf die Ausgestaltung des dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerten Verwaltungsverfahrens ergeben: Dieses darf nicht so angelegt werden, den gerichtlichen Rechtsschutz zu vereiteln oder unzumutbar zu erschweren. Daraus ergeben sich in erster Linie Anforderungen an das Verhalten der Verwaltungsbehörde im Verwaltungsverfahren selbst - etwa nicht den Bürger über seine gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten irrezuleiten oder spätere Nachprüfungsmöglichkeiten des Gerichts auszuschalten. In Bezug auf ein Verhalten des Bürgers im Verwaltungsverfahren, das eine Einschränkung oder den Verlust materieller Abwehransprüche oder Teilhaberechte zur Folge hat, dürfen solche Ausschlussnormen auch insoweit keine unzumutbaren Erschwerungen für den Zugang zu den Gerichten bewirken, als es darum geht, dem Bürger den Rechtsweg für ein Begehren zu eröffnen, mit dem er im konkreten Fall festgestellt wissen will, dass seine Rechte nach Maßgabe der Ausschlussnorm nicht eingeschränkt worden oder erloschen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005, a.a.O.; Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 107). § 24 VVO-ZVS schränkt den Zugang zu den Gerichten für ein derartiges Rechtsschutzbegehren aber nicht ein.
42 
2.6 Der im Hinblick auf eine etwaige Ungleichbehandlung deutscher Studienbewerber  in der mündlichen Verhandlung noch angesprochene § 23 VVO-ZVS, der nicht in den Regelungsbereich des § 3 Abs. 2 VVO-ZVS einbezogen sei, regelt einen völlig anderen Sachverhalt, nämlich die besonders geregelte Zulassung ausländischer Staatsangehöriger, die nicht nach § 2 Deutschen gleichgestellt sind, im Rahmen der Quote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVO-ZVS. Einen etwaigen Teilhabeanspruch im vorgenannten Sinne außerhalb dieser Quote oder außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl besitzen solche ausländischen Staatsangehörigen auch mit Blick auf Art. 11 Abs. 1 LV nicht (vgl. auch § 27 Abs. 1 HRG; Beschlüsse des Senats vom 11.09.1980  - NC 9 S 464/80 -, KMK-HSchR 1980, 231 und vom 21.12.1984 - NC 9 S 1735/84 -, KMK-HSchR 1984, 1225; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 316 ff.), ungeachtet dessen, dass entgegen der Ansicht des Antragstellers auch insoweit § 24 VVO-ZVS Geltung beanspruchte.
43 
Warum sich die Nichtigkeit des § 24 VVO-ZVS schließlich wegen eines "unauflöslichen Normwiderspruchs" in § 25 VVO-ZVS ergeben soll, ist für den Senat unerfindlich. Die gegenseitig ohne weiteres zu vereinbarenden Regelungen in § 25 Abs. 1 Satz 2 einerseits und Abs. 2 Satz 2 VVO-ZVS andererseits sind an Klarheit hinsichtlich des Anwendungsbereiches der jeweiligen Norm nicht zu überbieten.
  
44 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
 
45 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
46 
Beschluss
47 
vom 21. Februar 2006
 
48 
Der Streitwert wird auf 5.000.- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
 
49 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Abweichend von § 16 gelten bei der Nutzung eines dynamischen Beschaffungssystems die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, oder im Falle einer Vorinformation nach § 38 Absatz 4 nach der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung. Sobald die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems abgesandt worden ist, gelten keine weiteren Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge.

(3) Der öffentliche Auftraggeber bewertet den Antrag eines Unternehmens auf Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem unter Zugrundelegung der Eignungskriterien innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dessen Eingang. In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn Unterlagen geprüft werden müssen oder um auf sonstige Art und Weise zu überprüfen, ob die Eignungskriterien erfüllt sind, kann die Frist auf 15 Arbeitstage verlängert werden. Wurde die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems noch nicht versandt, kann der öffentliche Auftraggeber die Frist verlängern, sofern während der verlängerten Frist keine Aufforderung zur Angebotsabgabe versandt wird. Die Fristverlängerung ist in den Vergabeunterlagen anzugeben. Jedes Unternehmen wird unverzüglich darüber informiert, ob es zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassen wurde oder nicht.

(4) Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. § 16 Absatz 6 findet Anwendung.

(5) Der öffentliche Auftraggeber kann von den zu einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bewerbern jederzeit verlangen, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Übermittlung der Aufforderung zur Angebotsabgabe eine erneute und aktualisierte Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach § 48 Absatz 3 einzureichen. § 48 Absatz 3 bis 6 findet Anwendung.

(1) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden der öffentliche Auftraggeber und die Unternehmen grundsätzlich Geräte und Programme für die elektronische Datenübermittlung (elektronische Mittel).

(2) Die Kommunikation in einem Vergabeverfahren kann mündlich erfolgen, wenn sie nicht die Vergabeunterlagen, die Teilnahmeanträge, die Interessensbestätigungen oder die Angebote betrifft und wenn sie ausreichend und in geeigneter Weise dokumentiert wird.

(3) Der öffentliche Auftraggeber kann von jedem Unternehmen die Angabe einer eindeutigen Unternehmensbezeichnung sowie einer elektronischen Adresse verlangen (Registrierung). Für den Zugang zur Auftragsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf der öffentliche Auftraggeber keine Registrierung verlangen; eine freiwillige Registrierung ist zulässig.

(1) Der öffentliche Auftraggeber legt das erforderliche Sicherheitsniveau für die elektronischen Mittel fest. Elektronische Mittel, die von dem öffentlichen Auftraggeber für den Empfang von Angeboten, Teilnahmeanträgen und Interessensbestätigungen sowie von Plänen und Entwürfen für Planungswettbewerbe verwendet werden, müssen gewährleisten, dass

1.
die Uhrzeit und der Tag des Datenempfangs genau zu bestimmen sind,
2.
kein vorfristiger Zugriff auf die empfangenen Daten möglich ist,
3.
der Termin für den erstmaligen Zugriff auf die empfangenen Daten nur von den Berechtigten festgelegt oder geändert werden kann,
4.
nur die Berechtigten Zugriff auf die empfangenen Daten oder auf einen Teil derselben haben,
5.
nur die Berechtigten nach dem festgesetzten Zeitpunkt Dritten Zugriff auf die empfangenen Daten oder auf einen Teil derselben einräumen dürfen,
6.
empfangene Daten nicht an Unberechtigte übermittelt werden und
7.
Verstöße oder versuchte Verstöße gegen die Anforderungen gemäß den Nummern 1 bis 6 eindeutig festgestellt werden können.

(2) Die elektronischen Mittel, die von dem öffentlichen Auftraggeber für den Empfang von Angeboten, Teilnahmeanträgen und Interessensbestätigungen sowie von Plänen und Entwürfen für Planungswettbewerbe genutzt werden, müssen über eine einheitliche Datenaustauschschnittstelle verfügen. Es sind die jeweils geltenden Interoperabilitäts- und Sicherheitsstandards der Informationstechnik gemäß § 3 Absatz 1 des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern vom 1. April 2010 zu verwenden.

(1) Abweichend von § 16 gelten bei der Nutzung eines dynamischen Beschaffungssystems die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, oder im Falle einer Vorinformation nach § 38 Absatz 4 nach der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung. Sobald die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems abgesandt worden ist, gelten keine weiteren Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge.

(3) Der öffentliche Auftraggeber bewertet den Antrag eines Unternehmens auf Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem unter Zugrundelegung der Eignungskriterien innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dessen Eingang. In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn Unterlagen geprüft werden müssen oder um auf sonstige Art und Weise zu überprüfen, ob die Eignungskriterien erfüllt sind, kann die Frist auf 15 Arbeitstage verlängert werden. Wurde die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems noch nicht versandt, kann der öffentliche Auftraggeber die Frist verlängern, sofern während der verlängerten Frist keine Aufforderung zur Angebotsabgabe versandt wird. Die Fristverlängerung ist in den Vergabeunterlagen anzugeben. Jedes Unternehmen wird unverzüglich darüber informiert, ob es zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassen wurde oder nicht.

(4) Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. § 16 Absatz 6 findet Anwendung.

(5) Der öffentliche Auftraggeber kann von den zu einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bewerbern jederzeit verlangen, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Übermittlung der Aufforderung zur Angebotsabgabe eine erneute und aktualisierte Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach § 48 Absatz 3 einzureichen. § 48 Absatz 3 bis 6 findet Anwendung.

(1) Der öffentliche Auftraggeber legt das erforderliche Sicherheitsniveau für die elektronischen Mittel fest. Elektronische Mittel, die von dem öffentlichen Auftraggeber für den Empfang von Angeboten, Teilnahmeanträgen und Interessensbestätigungen sowie von Plänen und Entwürfen für Planungswettbewerbe verwendet werden, müssen gewährleisten, dass

1.
die Uhrzeit und der Tag des Datenempfangs genau zu bestimmen sind,
2.
kein vorfristiger Zugriff auf die empfangenen Daten möglich ist,
3.
der Termin für den erstmaligen Zugriff auf die empfangenen Daten nur von den Berechtigten festgelegt oder geändert werden kann,
4.
nur die Berechtigten Zugriff auf die empfangenen Daten oder auf einen Teil derselben haben,
5.
nur die Berechtigten nach dem festgesetzten Zeitpunkt Dritten Zugriff auf die empfangenen Daten oder auf einen Teil derselben einräumen dürfen,
6.
empfangene Daten nicht an Unberechtigte übermittelt werden und
7.
Verstöße oder versuchte Verstöße gegen die Anforderungen gemäß den Nummern 1 bis 6 eindeutig festgestellt werden können.

(2) Die elektronischen Mittel, die von dem öffentlichen Auftraggeber für den Empfang von Angeboten, Teilnahmeanträgen und Interessensbestätigungen sowie von Plänen und Entwürfen für Planungswettbewerbe genutzt werden, müssen über eine einheitliche Datenaustauschschnittstelle verfügen. Es sind die jeweils geltenden Interoperabilitäts- und Sicherheitsstandards der Informationstechnik gemäß § 3 Absatz 1 des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern vom 1. April 2010 zu verwenden.

(1) Bei der Festlegung der Fristen für den Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträge nach den §§ 15 bis 19 sind die Komplexität der Leistung und die Zeit für die Ausarbeitung der Angebote angemessen zu berücksichtigen. § 38 Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Können Angebote nur nach einer Besichtigung am Ort der Leistungserbringung oder nach Einsichtnahme in die Anlagen zu den Vergabeunterlagen vor Ort beim öffentlichen Auftraggeber erstellt werden, so sind die Angebotsfristen so festzulegen, dass alle Unternehmen von allen Informationen, die für die Erstellung des Angebots erforderlich sind, unter gewöhnlichen Umständen Kenntnis nehmen können.

(3) Die Angebotsfristen sind, abgesehen von den in § 41 Absatz 2 und 3 geregelten Fällen, zu verlängern,

1.
wenn zusätzliche Informationen trotz rechtzeitiger Anforderung durch ein Unternehmen nicht spätestens sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zur Verfügung gestellt werden; in den Fällen des § 15 Absatz 3, § 16 Absatz 7 oder § 17 Absatz 8 beträgt dieser Zeitraum vier Tage, oder
2.
wenn der öffentliche Auftraggeber wesentliche Änderungen an den Vergabeunterlagen vornimmt.
Die Fristverlängerung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Information oder Änderung stehen und gewährleisten, dass alle Unternehmen Kenntnis von den Informationen oder Änderungen nehmen können. Dies gilt nicht, wenn die Information oder Änderung für die Erstellung des Angebots unerheblich ist oder die Information nicht rechtzeitig angefordert wurde.

(1) Der öffentliche Auftraggeber legt das erforderliche Sicherheitsniveau für die elektronischen Mittel fest. Elektronische Mittel, die von dem öffentlichen Auftraggeber für den Empfang von Angeboten, Teilnahmeanträgen und Interessensbestätigungen sowie von Plänen und Entwürfen für Planungswettbewerbe verwendet werden, müssen gewährleisten, dass

1.
die Uhrzeit und der Tag des Datenempfangs genau zu bestimmen sind,
2.
kein vorfristiger Zugriff auf die empfangenen Daten möglich ist,
3.
der Termin für den erstmaligen Zugriff auf die empfangenen Daten nur von den Berechtigten festgelegt oder geändert werden kann,
4.
nur die Berechtigten Zugriff auf die empfangenen Daten oder auf einen Teil derselben haben,
5.
nur die Berechtigten nach dem festgesetzten Zeitpunkt Dritten Zugriff auf die empfangenen Daten oder auf einen Teil derselben einräumen dürfen,
6.
empfangene Daten nicht an Unberechtigte übermittelt werden und
7.
Verstöße oder versuchte Verstöße gegen die Anforderungen gemäß den Nummern 1 bis 6 eindeutig festgestellt werden können.

(2) Die elektronischen Mittel, die von dem öffentlichen Auftraggeber für den Empfang von Angeboten, Teilnahmeanträgen und Interessensbestätigungen sowie von Plänen und Entwürfen für Planungswettbewerbe genutzt werden, müssen über eine einheitliche Datenaustauschschnittstelle verfügen. Es sind die jeweils geltenden Interoperabilitäts- und Sicherheitsstandards der Informationstechnik gemäß § 3 Absatz 1 des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern vom 1. April 2010 zu verwenden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Dezember 2007 - NC 6 K 1769/07 - teilweise geändert und in Satz 1 der Ziffer b) wie folgt neu gefasst:

„der Antragstellerin/dem Antragstellen vorläufig einen auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Teilstudienplatz im Studiengang Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 im 1. Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, sofern bei der Auslosung auf sie/ihn ein Rangplatz von 1 bis 14 entfällt“.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt 7/8, die Antragsgegnerin 1/8 der Kosten des Verfahrens erster Instanz. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller zu 13/20 und die Antragsgegnerin zu 7/20.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt die Zulassung zum Studium der Medizin und macht hierzu geltend, die Antragsgegnerin habe mit der Vergabe von 321 Studienplätzen die vorhandene Ausbildungskapazität nicht erschöpft. Das Verwaltungsgericht hat die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin beanstandet und eine Aufnahmekapazität von 341 Studienanfängern errechnet. Es hat die Antragsgegnerin daher im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, weitere 20 Bewerber vorläufig zum Studium zuzulassen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin ist der Beschluss abzuändern, weil sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur eine Aufnahmekapazität von 335 Studienanfängern feststellen lässt. Die Antragsgegnerin kann daher nur dazu verpflichtet werden, 14 weitere Teilstudienplätze zu vergeben.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (I.) und hat in der Sache teilweise Erfolg. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Antragsgegnerin nicht daran gehindert, für die Berechnung der Lehrnachfrage einen von den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans abweichenden Berechnungsmodus auf Basis der tatsächlichen durchschnittlichen Gruppengröße der Veranstaltungen zu Grunde zu legen (II.). Diesen Ansatz hat die Antragsgegnerin jedoch nicht konsequent und fehlerfrei eingehalten, sodass gleichwohl Korrekturen an der Kapazitätsberechnung veranlasst sind (III.). Schließlich trägt die Antragsgegnerin zutreffend vor, dass die aufgefundenen Kapazitätsreserven im vorklinischen Ausbildungsabschnitt nur zur Vergabe von Teilstudienplätzen führen kann (IV.). Die Beschwerde des Antragstellers bleibt daher ohne Erfolg (V.).
I.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig.
Insoweit ist zunächst unerheblich, welcher Rangplatz bei der Verlosung zugeteilt wurde und wie wahrscheinlich die sich daraus ergebende Chance ist, einen Studienplatz tatsächlich zu erhalten. Denn in rechtlicher Hinsicht besteht auch für die hintersten Rangplätze die Möglichkeit, im Wege des vom Verwaltungsgericht angeordneten Nachrückverfahrens einen vorläufigen Studienplatz bei der Antragsgegnerin zu erhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 -).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das tatsächliche Zulassungssemester (WS 2007/2008) zwischenzeitlich abgelaufen ist. Zwar ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Nachrücken nach Maßgabe des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht mehr möglich, so dass für diejenigen Studienbewerber, die den Beschluss vom 21.12.2007 nicht angegriffen haben, keine Möglichkeit mehr besteht, die angestrebte vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des WS 2007/2008 zu erreichen (vgl. Senatsbeschluss vom 04.03.2008 - NC 9 S 58/07 -). Dies gilt indes nicht für die vorliegende Fallkonstellation, in der angesichts der von Antragstellerseite eingelegten Beschwerde die vorläufige Zulassung nach den Rechtsverhältnissen des WS 2007/2008 weiterhin möglich ist, falls im Beschwerdeverfahren weitere Restkapazitäten der Antragsgegnerin festgestellt werden.
Im Übrigen besteht unabhängig hiervon die formelle Beschwer der Antragsgegnerin durch den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts fort. Aus § 158 Abs. 1 VwGO ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung gerade nicht vorliegt.
II.
Die Antragsgegnerin rügt in der Sache zu Recht, dass das Verwaltungsgericht bereits den Berechnungsmodus für die Bestimmung der Lehrnachfrage anhand von tatsächlichen Gruppengrößen für unzulässig gehalten hat.
1. Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629 - HZG -; die durch das Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007, GBl. S. 505, bewirkten Änderungen finden gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Änderungsgesetzes erstmals für das Zulassungsverfahren zum WS 2008/2009 Anwendung). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.06.1999 (GBl. S. 401) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
10 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfGE 80, 1 [21 f.]; 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
11 
2. Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, geändert durch Verordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt.
12 
Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfGE 66, 155 [182]). Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43 - LVVO -) zugrunde zu legen.
13 
Die Bestimmung der Lehrnachfrage erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 KapVO VII anhand des in Deputatsstunden gemessenen Aufwands aller beteiligten Lehreinheiten, die für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist („Curricularnormwert“). Im Studiengang Medizin ist dieser Wert vom Wissenschaftsministerium auf 8,2 festgesetzt worden (vgl. Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), so dass hiervon gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist.
14 
Die Kapazitätsverordnung geht für die Berechnung der Aufnahmekapazität jedoch nicht vom Studiengang selbst aus, sondern von Lehreinheiten; im Studiengang Medizin ist deshalb ein vorklinischer Teil und ein klinischer Teil zu unterscheiden (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII). Dementsprechend muss auch der Betreuungsaufwand eines Studenten für den Studiengang zwischen den beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden. Die mit der Aufteilungsentscheidung gebildeten Curricularanteile entsprechen somit dem Betreuungsaufwand der jeweiligen Lehreinheit für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten im zugeordneten Studiengang (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII). Im Studiengang Medizin hat auch diese Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII).
15 
3. Vorschriften darüber, wie der für die Berechnung der Lehrnachfrage maßgebliche Curricularanteil inhaltlich zu bestimmen ist, enthält die KapVO VII jedoch nicht. Auch aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen sich keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]).
16 
Die Ausgestaltung obliegt daher grundsätzlich der Hochschule selbst, die im Rahmen der ihr durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit befugt ist, bei der Organisation und Ausgestaltung des Studiums ihren eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen und fachdidaktischen Zielvorstellungen Ausdruck zu verleihen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360). Im Rahmen des vom Verordnungsgeber vorgegebenen Curricularnormwerts des Studiengangs - sowie im Falle des Studiengangs Medizin auch der Currcicularanteile der am Studiengang beteiligten Lehreinheiten - gestaltet die Hochschule Struktur und Inhalt ihrer Studienpläne daher grundsätzlich selbst.
17 
Insbesondere ist die Hochschule von Rechts wegen nicht verpflichtet, bei der Berechnung der Lehrnachfrage den Vorgaben des sogenannten ZVS-Beispielstudienplans zu folgen. Dieser ist vielmehr weder in der KapVO VII noch in der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I S. 2405, zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2007, BGBl. I S. 2686 - ÄAppO -) verbindlich vorgegeben. Der Gesetzgeber hat auf die verbindliche Vorgabe entsprechender Leitbilder vielmehr bewusst verzichtet, um der Profilbildung der Hochschulen und der Herausbildung wissenschaftlicher Schwerpunkte ausreichend Raum zu belassen (vgl. Koch, RdJB 2005, 345). Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung sind daher nicht zwingend die abstrakten Betreuungsrelationen des ehemaligen ZVS-Beispielstudienplans heranzuziehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 09.07.2007 - NC 9 S 26/07 - und vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -). Der ZVS-Beispielstudienplan gab auf der Grundlage der Approbationsordnung ein „Beispiel“ - also eine Möglichkeit - vor, wie der für den Studiengang festgesetzte Curricularnormwert ausgefüllt und umgesetzt werden kann; er schloss und schließt abweichende Studienpläne aber nicht aus.
18 
Dabei ist allerdings nicht zu verkennen, dass die Systematik der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist. Dies ist für die Bestimmung des an der Hochschule vorhandenen Lehrangebots besonders deutlich. Denn unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten wird durch das in § 8 f. KapVO VII angeordnete Stellenprinzip stets auf die höchst mögliche Lehrverpflichtung des Lehrpersonals abgestellt (vgl. BVerfGE 66, 155 [186 f.]). Darüber hinaus geht der Gesamtansatz der verfügbaren Deputatsstunden einer Lehreinheit von der Austauschbarkeit aller Lehrenden für die Veranstaltungen innerhalb der Lehreinheit aus. Diese Annahme ist angesichts der hohen Spezialisierung aber fiktiv; es liegt auf der Hand, dass etwa ein Anatomie-Kurs nicht von Psychologen abgehalten werden kann (vgl. auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 368). Gleiches gilt für die Bestimmung des Curricularnormwerts, bei der abstrakt an Hand der „Lernmengentheorie“ auf den Besuch der von der Approbationsordnung und den Studien- und Prüfungsordnungen vorgegebenen mindesterforderlichen Veranstaltungen abgestellt wird (vgl. Großkreutz, in: Hailbronner/Geis, HRG-Kommentar, Stand: 06/2007, § 29 Rn. 18; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 403).
19 
Die als „Mittelwert“ angesetzten Betreuungsrelationen des ZVS-Beispielstudienplans (vgl. BVerwGE 64, 77 [89]), die auch bei der Festsetzung des Curricularnormwerts zu Grunde gelegt worden sind (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 103), korrespondieren daher offenkundig mit dem abstrakten Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung. Ihre Heranziehung erscheint deshalb auch nach Wegfall der rechtsverbindlichen Vorgabe sachgerecht (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -).
20 
Die Betreuungsrelationen des ZVS-Beispielstudienplans sind im gegenwärtigen Rechtszustand aber nicht mehr verbindlich vorgeschrieben und damit nicht die einzige Möglichkeit. Schranken bei der eigenverantwortlichen Bestimmung der Lehrnachfrage durch die Hochschulen ergeben sich vielmehr nur aus den Vorgaben höherrangigen Rechts - insbesondere aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung - und dem Erfordernis der Systemgerechtigkeit des gewählten Modells.
21 
Wählt die Hochschule ein Berechnungssystem, bei dem die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festgelegt wird, ist dies im Grundsatz daher nicht zu beanstanden. Der Ansatz hat sachliche Gründe und findet ebenfalls Anhaltspunkte in der Kapazitätsverordnung (vgl. etwa § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII hinsichtlich der Zuordnung zu Lehreinheiten). Die Hochschule hat dieses Modell aber konsistent einzuhalten und trägt Verantwortung und Risiko für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen. Hieraus ergibt sich nicht nur eine erhöhte Darlegungsbedürftigkeit, die sich grundsätzlich auf alle Gruppengrößen bezieht, sondern auch eine im Vergleich zur abstrakten Berechnungsmethode des ZVS-Beispielstudienplans erhöhte Fehleranfälligkeit (dazu sogleich).
III.
22 
Die von der Antragsgegnerin berechnete Lehrnachfrage auf Basis der tatsächlichen Gruppengröße ist daher im Grundsatz nicht zu beanstanden (1.), die Berechnungen im Einzelnen bedürfen indes der Korrektur hinsichtlich der Festlegung der für den Studiengang Molekulare Medizin (2.) und den klinischen Ausbildungsabschnitt (3.) erbrachten Veranstaltungen sowie für die Bestimmung von Lehrnachfrage (4.) und Dienstleistungsimport (5.).
23 
1. Sowohl bei der Festlegung kapazitätsbestimmender Regelungen (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]) als auch bei kapazitätsrelevanten Veränderungen in zulassungsbeschränkten Studiengängen (vgl. BVerfGE 66, 155 [178 f.]) unterliegt die Hochschule dem Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung. Das Verfahren zur Festsetzung der Aufnahmekapazität einer Hochschule muss hierfür den Bedingungen rationaler Abwägung genügen. Der Hochschule obliegt eine Darlegungspflicht hinsichtlich der angestellten Annahmen und Wertungen, aus denen sich nachvollziehbar ergeben muss, dass etwaige Kapazitätsminderungen auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt worden sind (vgl. BVerfGE 85, 36 [57]). Dies gilt in besonderer Weise für mathematisch bestimmte Festlegungsmodelle, weil die Zahlen und Formeln für sich den hinter ihr stehenden Abwägungsvorgang nicht ohne weiteres erkennen lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat die „ungewöhnlichen Schwierigkeiten“ der inhaltlichen Nachprüfung einer Kapazitätsverordnung „mit mehreren komplizierten und rechnerisch verknüpften Formeln“ und den sich hieraus ergebenden „unübersichtlichen“ und „vielfältigen Ableitungen“ eindrücklich beschrieben (vgl. BVerfGE 85, 36 [58]). Es hat zugleich jedoch klargestellt, dass auch die Modellrechnungen und Ableitungszusammenhänge einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen werden müssen. Diese erstreckt sich nicht nur auf die Kontrolle der tatsächlichen Annahmen, die der Modellrechnung zugrunde liegen, sondern auch auf die Systemkonformität des Modells.
24 
Die Antragsgegnerin hat zur Berechnung der Lehrnachfrage die im Studienplan ausgewiesenen Lehrveranstaltungen im vorklinischen Teil aufgelistet und den jeweilige Bedarf an Lehrdeputatsstunden in Semesterwochenstunden errechnet. Berechnungsgrundlage für den jeweiligen Lehraufwand ist dabei die Formel:
25 
Stundenvolumen (v) x Anrechnungsfaktor (f)
Betreuungsrelation (g).
26 
Die für die jeweilige Lehrveranstaltung anzusetzende Stundenzahl (v) ergibt sich dabei aus den im Studienplan hierfür ausgewiesenen Semesterwochenstunden. Auch die Betreuungsrelation (g) ist als rechnerische Gruppengröße in der Studienordnung festgelegt (vgl. Anlage 2/2). Der Anrechnungsfaktor (f) dient dazu, dem unterschiedlichen Vorbereitungs- und Betreuungsaufwand der Veranstaltungen Rechnung zu tragen. Er kann zwar nicht aus den zwischenzeitlich außer Kraft getretenen früheren Kapazitätsverordnungen entnommen werden (vgl. etwa Anlage 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Grundsätze für eine einheitliche Kapazitätsermittlung und -festsetzung zur Vergabe von Studienplätzen vom 31.01.1977, GBl. S. 64). Die Heranziehung eines entsprechenden Gewichtungsfaktors ist aber auch nach Wegfall der verordnungsrechtlichen Normierung sachgerecht und daher in der Senatsrechtsprechung gebilligt worden (vgl. etwa Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
27 
Dieses Berechnungsmodell ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Es entspricht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Festlegung objektivierter, nachvollziehbarer Kriterien der Kapazitätsermittlung nach dem Stand der jeweiligen Erfahrungen.
28 
2. Problematisch erscheint indes die Festlegung der Betreuungsrelation für die jeweilige Lehrveranstaltung, die jedenfalls für das - von der Lehreinheit als Export erbrachte - Praktikum der molekularen Zellbiologie und das entsprechende Wahlfach korrigiert werden muss.
29 
Angesichts der Tatsache, dass die Betreuungsrelation den Nenner in der Berechnungsformel zur Bestimmung der Lehrnachfrage bildet, kommt ihr unmittelbar kapazitätsrelevante Bedeutung zu. Die teilweise erheblichen Auswirkungen werden deutlich, wenn die unterschiedlichen Einsatzwerte für die Betreuungsrelation weit auseinander liegen. Im Falle des streitigen Praktikums der molekularen Zellbiologie, in dem die Antragsgegnerin eine Betreuungsrelation von 3, das Verwaltungsgericht hingegen einen g-Wert von 15 angesetzt hat, ergibt sich ein jeweiliger Lehrnachfrageanteil von 6,2500 bzw. 1,250 Semesterwochenstunden. Die Absenkung der Betreuungsrelation führt daher zu einer Zunahme des Verbrauchs an vorhandenen Lehrangebotskapazitäten und wirkt sich unmittelbar kapazitätsvermindernd aus.
30 
a) Inhaltlich ist die Festlegung der Betreuungsrelation für das Praktikum molekulare Zellbiologie sowie für das entsprechende Wahlfach indes nicht zu beanstanden. Aus der - ausdrücklich in Bezug genommenen - Tischvorlage zur gemeinsamen Sitzung von Fakultätsrat und Habilitationsausschuss am 18.05.2006 geht hervor, dass im Rahmen der Veranstaltung die Bedienung von Großgeräten vermittelt werden soll, die teilweise nur ein einziges Mal zur Verfügung stehen. Die Anleitung bedürfe intensiver Einführung und fortlaufender Betreuung, so dass an den Laborplätzen teilweise nur im Verhältnis 1 : 1 gearbeitet werden könne. Um die kapazitären Auswirkungen für den Studiengang Medizin in Grenzen halten zu können, werde gleichwohl nur eine Betreuungsrelation von 1 : 3 im Praktikum bzw. 1 : 4 im Wahlfach festgelegt.
31 
Diese Erwägungen sind nachvollziehbar und werden in tatsächlicher Hinsicht auch von den Antragstellern nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Das Zugangsrecht der Hochschulbewerber genießt keinen generellen Vorrang vor der ebenfalls grundrechtlich gewährleisteten Freiheit von Forschung und Lehre aus Art. 5 Abs. 3 GG. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung vielmehr berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden (vgl. hierzu auch die standortübergreifende Stellungnahme zur Weiterentwicklung der Universitätsmedizin in Baden-Württemberg des Wissenschaftsrats vom 16.07.2004, Drs. 6196-04, S. 104). Die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin liegt damit grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule. Ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, kann aber auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360 sowie bereits Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15/80 - BVerwGE 65, 303 [311]). Die Festsetzung der Betreuungsrelation ist hier auch sachgerecht und angemessen, weil sich die Ausbildung angesichts der konkreten Anforderungen an die Ausgestaltung des Laborplatzes sinnvollerweise nur mit kleinen Betreuungsrelationen durchführen lässt. Die Hochschule war sich schließlich auch der Auswirkungen der Entscheidung hinsichtlich der Gruppengröße auf die Zulassungszahl im Studiengang Medizin bewusst und hat ihr sowohl hinsichtlich der klein gehaltenen Studentenzahl des gesamten Studiengangs als auch in der konkreten Festlegung der Betreuungszahlen für die streitigen Veranstaltungen Rechnung getragen.
32 
b) Die Entscheidung leidet indes an einem formalen Mangel, weil sie nicht von dem hierfür zuständigen Hochschulorgan getroffen worden ist.
33 
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -) ist bei einer hochschulorganisatorischen Maßnahme eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen geboten. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen werden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen sind. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergibt sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten werden. Allerdings darf die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen - wie etwa die Neueinrichtung eines Studiengangs - Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge haben, muss die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen (vgl. auch BVerfGE 66, 155 [178]; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360).
34 
Aus dem Dargelegten ergibt sich zugleich, dass die Abwägungsentscheidung nicht nur hochschulrechtlich geboten ist, sondern ihre Wurzeln im Kapazitätsrecht findet. Unabhängig von der einfach-rechtlichen Ausgestaltung des jeweiligen Hochschulgesetzes bedarf es daher aus verfassungsrechtlichen Gründen für entsprechend kapazitätsrelevante Maßnahmen einer Abwägungsentscheidung. Kapazitätsungünstige Folgen können sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweicht und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruht, gelten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße.
35 
Es entspricht daher ständiger Senatsrechtsprechung, dass jedenfalls in diesen Konstellationen die zur Bedarfsberechnung herangezogene Gruppengröße in der Studienordnung ausdrücklich normiert werden muss (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -). Nur hierdurch ist sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Zuständiges Hochschulorgan ist aber der Senat, weil ihm die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen zugewiesen ist (vgl. § 19 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg vom 01.01.2005, GBl. S. 1 - LHG -). Änderungen an der Studienordnung bedürfen zwar der Mitwirkung des Fakultätsrats (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG), sie können jedoch nicht von ihm allein beschlossen werden. Dementsprechend liegt auch die kapazitäre Abwägungsentscheidung nicht im alleinigen Zuständigkeitsbereich des Fakultätsrats, sondern muss abschließend vom Senat verantwortet werden (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
36 
Diesen Anforderungen genügt die Festlegung der Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie mit drei Studierenden und für das Wahlfach mit vier Studierenden nicht. Denn der von der Antragsgegnerin vorgelegte Beschluss vom 18.05.2006 ist auf einer gemeinsamen Sitzung von Fakultätsrat und Habilitationsausschuss gefasst worden. Eine Befassung des Senats mit der Angelegenheit hat die Antragsgegnerin weder belegt noch kann diese aus den vorgelegten Akten entnommen werden. Vielmehr ist von der Antragsgegnerin allein die amtliche Bekanntmachung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin vorgelegt worden, die eine Beschlussfassung des Senats hinsichtlich der Festlegung der Gruppengröße für die Lehrveranstaltung „Kursus der medizinischen Psychologie“ und das Wahlfach im Studiengang Humanmedizin belegt. Die erforderliche Beschlussfassung durch den Senat ist somit hierfür dokumentiert, entsprechendes fehlt indes für den Studiengang Molekulare Medizin. Folgerichtig enthält auch die auf der Homepage der Antragsgegnerin eingestellte Studienordnung für den Studiengang Molekulare Medizin keine Festlegungen für die jeweiligen Gruppengröße, während die Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin entsprechende Bestimmungen aufweist (Anlage 2/2 der Studienordnung).
37 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Verringerung der Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie und das entsprechende Wahlfach nicht anerkannt.
38 
c) Entgegen der von Antragstellerseite teilweise geäußerten Auffassung bestehen jedoch keine Bedenken gegen die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports für den Studiengang Molekulare Medizin. Die Einrichtung des Studiengangs geht auf eine ordnungsgemäße Entscheidung des Senats zurück, der sich dabei der Tatsache bewusst war, dass angesichts des Fehlens weiterer finanzieller Zuweisungen alle Lehrkapazitäten und Sachmittel aus dem vorhandenen Bestand gedeckt werden müssen. Die hieraus unmittelbar folgende Absenkung der Zulassungszahlen für den Studiengang Humanmedizin ist dabei ausdrücklich angesprochen worden (vgl. Beschlussvorlage für die Senatssitzung vom 13.06.2001). Ob und ggf. welche Auswirkungen sich aus der möglicherweise fehlenden Zuordnung des Studiengangs zu einer Lehreinheit für den Streitgegenstand ergeben könnten, ist nicht substantiiert dargelegt worden (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil eine engpassbildende Abspaltung von Lehrkapazitäten gerade nicht vorgenommen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) und die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur vorklinischen Lehreinheit nahe liegen dürfte (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -).
39 
3. Hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht beanstandeten Dienstleistungsexports in den klinischen Teil hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren eingeräumt, dass die Vorlesung und das Seminar im Fach Sozialmedizin nur zur Hälfte von der vorklinischen Lehreinheit bestritten wird. Der hälftige Berechnungsansatz steht daher nicht im Streit. Die Antragsgegnerin hat in der Beschwerde jedoch geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe das Stundenvolumen der Veranstaltungen unzutreffend berechnet. Tatsächlich handle es sich um verblockt durchgeführten Veranstaltungen, so dass ein Zeitvolumen von neun vollen Zeitstunden à 60 Minuten in Ansatz gebracht werden müsse.
40 
Dieses Vorbringen trifft im Ansatz zu, weil gemäß § 2 Abs. 6 LVVO bei Blockveranstaltungen eine Umrechnung in Semesterwochenstunden erforderlich ist. Hierfür ist eine Einheit von 45 Minuten zugrunde zu legen, weil den Lehrverpflichteten gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 LVVO pro Lehrstunde nur eine Lehrzeit von 45 Minuten abverlangt werden kann. An diese Lehrverpflichtung knüpft die Kapazitätsberechnung gemäß § 9 Abs. 1 KapVO VII jedoch an. Neun Zeitstunden à 60 Minuten ergeben somit zwölf Lehrstunden à 45 Minuten. Bei Zugrundelegung der vom Verwaltungsgericht und der Antragsgegnerin angesetzten Dauer von 14 Wochen pro Semester ergibt sich damit ein Stundenvolumen von 0,8571 Semesterwochenstunden.
41 
Im Gegensatz hierzu hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Kapazitätsberechnung jedoch selbst ein Stundenvolumen von jeweils 0,4 Semesterwochenstunden angesetzt. Diese (kapazitätsungünstige) Diskrepanz zwischen dem Beschwerdevorbringen und den eigenen Berechnungsgrundlagen im Rahmen der Kapazitätsermittlung wird durch den Beschwerdevortrag der Antragsgegnerin nicht erläutert. Um den Bezugsrahmen des Berechnungsmodells nicht zu verlassen geht der Senat daher angesichts der geringfügigen Abweichung - die mit hoher Wahrscheinlichkeit keine kapazitären Auswirkungen mit sich bringt - im Rahmen der Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzes von dem von der Antragsgegnerin bei ihren Berechnungen selbst zugrunde gelegten Stundenvolumen von jeweils 0,4 Semesterwochenstunden für Vorlesung und Seminar im Studienfach Sozialmedizin aus, sodass insoweit die vom Verwaltungsgericht angesetzten Zahlen nicht zu beanstanden sind. Damit kann auch die von Antragstellerseite aufgeworfene Frage dahinstehen, ob das Blockseminar tatsächlich jeweils „cum tempore“ angesetzt war und damit 9 Zeitstunden gar nicht umfasste.
42 
Insgesamt gehen die Einwände der Antragsgegnerin gegen die Berechnung des Lehrangebots durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis daher ins Leere. Der in Ansatz gebrachte Wert von 334,3006 Semesterwochenstunden für das bereinigte Lehrangebot ist nicht zu beanstanden.
43 
4. Korrekturen sind aber für die Berechnung der Lehrnachfrage veranlasst. Denn die Angabe der Antragsgegnerin, bei ihrer Kapazitätsberechnung sei durchgängig auf die an der Universität tatsächlich vorzufindende Gruppengröße abgestellt worden, trifft nicht zu.
44 
Zwar ist die Hochschule nach den obigen Ausführungen grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Berechnung der Lehrnachfrage den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zu folgen; sie ist daher auch nicht daran gehindert, die Lehrbelastung am Maßstab der durchschnittlichen Teilnehmerzahlen festzusetzen. Sie hat in diesem Falle aber aus Gründen der Systemgerechtigkeit durchgängig die aus der Hochschulwirklichkeit abgeleiteten Teilnehmerzahlen in Ansatz zu bringen. Die Berechnung verlässt dagegen ihren eigenen Ableitungszusammenhang und wird fehlerhaft, wenn nur für einzelne Veranstaltungen auf die tatsächliche Teilnehmerzahl zurückgegriffen wird, für andere dagegen die abstrakten Berechnungszahlen des ZVS-Beispielstudienplans zugrunde gelegt werden.
45 
Dieser Vorwurf trifft die Antragsgegnerin aber jedenfalls für die in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung durchgängig (mit Ausnahme des Dienstleistungsexports) angesetzten Betreuungsrelation für Vorlesungen auf 180 Teilnehmer. Denn dieser Wert entstammt den Berechnungen des ZVS-Beispielstudienplans, er dürfte der durchschnittlichen Teilnehmerzahl in der Hochschulwirklichkeit der Antragsgegnerin indes nicht entsprechen.
46 
Offenbar hat die Antragsgegnerin mit Stand vom 18.07.2007 deshalb eine erneute Berechnung durchgeführt, bei der für die Vorlesungen eine Betreuungsrelation von 310 Studenten, bzw. 400 Studenten für die auch von den Studenten der Zahn- und der Molekularen Medizin vorgesehenen Vorlesungen, angesetzt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist diese Berechnung aber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt worden; insbesondere ist sie nicht in den Generalakten (IV) enthalten. Dort findet sich vielmehr nur eine Darstellung von Lehrimport und Lehrexport, aber gerade keine Auflistung des Eigenanteils der vorklinischen Lehreinheit. Dementsprechend kann dem Vorbringen der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren ein Hinweis auf den von 180 Studenten abweichenden Ansatz der Betreuungsrelation für die von der vorklinischen Lehreinheit erbrachten Vorlesungen nicht entnommen werden. Eingeführt worden ist die Berechnung der Lehrnachfrage im vorklinischen Studienabschnitt Stand: 18.07.2007 vielmehr erst mit der am 06.02.2008 bei Gericht eingegangen Beschwerdebegründung (als Anlage BB 1). Diese - noch innerhalb der Beschwerdefrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgelegte - Berechnung weist indes nur eine Berechnung des Curricularnormwerts aus, nicht aber den Eigenanteil der Vorklinik. Eine nachvollziehbare Grundlage für die gerichtliche Entscheidung liegt deshalb auch damit nicht vor; insbesondere weil ein Abgleich der angenommenen Werte mit den Zahlen des Dienstleistungsimports nicht vorgenommen werden kann.
47 
Im Ergebnis kommt es auf diesen Darlegungsmangel jedoch nicht an, weil die in der Kapazitätsberechnung Stand: 18.07.2007 angesetzten Betreuungsrelationen für Vorlesungen nicht mit den in der Studienordnung festgesetzten Werten übereinstimmen. Denn dort ist für Vorlesungen eine Betreuungsrelation von 180 Studierenden festgelegt (Anlage 2/2). Wie bereits ausgeführt, muss für die Kapazitätsberechnung aber eine von den zuständigen Hochschulorganen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abwägungsentscheidung festgesetzte Betreuungsrelation zu Grunde gelegt werden.
48 
Da der in der Studienordnung festgesetzte - und offenkundig dem ZVS-Beispielstudienplan entnommene - Wert von 180 Studierenden aber nicht in das von der Antragsgegnerin gewählte Berechnungsmodell passt und kapazitätsungünstige Wirkungen entfalten würde, ist er zu korrigieren. Mangels hinreichender Anhaltspunkte hält es der Senat im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes für angemessen, die von der Antragsgegnerin selbst vorgetragene Durchschnittsmaximalhörerzahl von 270 Studenten zu Grunde zu legen, der von Antragstellerseite nicht widersprochen worden ist. Ein Ansatz von 270 Hörern erscheint nicht offensichtlich fehlsam und dürfte den tatsächlichen Gegebenheiten in kapazitätsgünstiger Weise hinreichend Rechnung tragen.
49 
5. Auch die Berechnung des Dienstleistungsimports ist nicht frei von Fehlern.
50 
Dabei ist allerdings der Ansatz einer Betreuungsrelation von 10 Studierenden für das Wahlfach Vorklinik im Mentorenprogramm nicht zu beanstanden. Insoweit sind zunächst die formalen Anforderungen erfüllt, weil die Entscheidung hierüber vom Senat (am 16.11.2005) getroffen wurde und das Ergebnis auch in der Studienordnung niedergelegt ist. Die Festlegung ist systemkonform, weil sie den tatsächlichen Gruppengrößen in der Hochschulwirklichkeit entspricht. Schließlich sind auch inhaltlich Bedenken nicht ersichtlich. Den Hochschulgremien war die kapazitäre Relevanz der Entscheidung bewusst (vgl. Protokoll zur gemeinsamen Sitzung von erweitertem Fakultätsrat und Habilitationsausschuss vom 27.10.2005). Die dennoch getroffene Entscheidung ist von der Erwägung getragen worden, mit dem Mentorenprogramm einen frühen und persönlichen Kontakt zu Hochschullehrern zu ermöglichen. Dies ist in materieller Hinsicht vom fachdidaktischen Ermessen der Hochschule getragen. Die Einführung des Mentorenprogramms entspricht darüber hinaus den Empfehlungen des Berichts der Sachverständigenkommission zur Bewertung der Medizinischen Ausbildung vom Dezember 2001, der gerade hinsichtlich des Kontakts zu den Lehrpersonen ein Defizit im Lehrbetrieb der Antragsgegnerin konstatiert und ein Betreuungssystem mit einer festen akademischen Bezugsperson angeregt hatte (vgl. S. 15 und 37). Das in Kleingruppen durchgeführte Mentorenprogramm wird im Übrigen auch an anderen Hochschulen praktiziert.
51 
Zu Unrecht hat die Antragsgegnerin hierfür aber einen Eigenanteil der Vorklinik von 70% zu Grunde gelegt. Tatsächlich werden die Veranstaltungen gegenwärtig vielmehr zum überwiegenden Teil von Lehrkräften der klinischen Lehreinheit abgehalten, wie die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren eingeräumt hat. Die ursprünglich angestellte Prognose eines Eigenanteils von 70% hat sich daher als unzutreffend erwiesen und bedarf der Korrektur (vgl. § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII). Entsprechend hat die Antragsgegnerin nach eigenen Angaben ihren Berechnungsansatz für die Kapazitätsberechnung des WS 2008/2009 auch bereits geändert und auf einen 50%-Anteil der Vorklinik umgestellt. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass diese Entwicklung nicht bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar war, hat die Antragsgegnerin nicht vorgebracht. Der Senat hält im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mangels anderweitiger Anhaltspunkte daher den Ansatz eines Eigenanteils von 50% für sachgerecht. Folgerichtig erhöht sich der Dienstleistungsimport aus der klinischen Lehreinheit entsprechend, mit der Folge, dass der Curriculareigenanteil korrigiert werden muss.
52 
6. Auf die Einstellung eines „Schwundfaktors“, der dem Anteil der Studienabgänger Rechnung trägt, hat die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage verzichtet. Denn nach § 4 der Verordnung des Wissenschaftsministerium über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2007/2008 und im Sommersemester vom 05.07.2007 (GBl. S. 331 - ZZVO 2007/2008 -) sind freiwerdende Studienplätze im Studiengang Medizin durch die Zulassung von Bewerbern in höheren Fachsemestern voll auszugleichen. Damit wird im Übrigen gerade demjenigen Personenkreis Rechnung getragen, der nur über einen Teilstudienplatz verfügt, etwa weil er - wie hier begehrt - nur aufgrund einer gerichtlich festgestellten Restkapazität im vorklinischen Studienabschnitt zugelassen werden konnte. Eine hierüber hinausgehende Berücksichtigungspflicht käme deshalb nur in Betracht, wenn eine ausreichende Bewerberzahl für die Auffüllung der frei werdenden Plätze in höheren Fachsemestern nicht vorhanden wäre und die in der Verordnung vorgegebene Verfahrensweise damit vorhandene Kapazitäten ungenützt ließe (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -). Hiervon kann angesichts der von der Antragsgegnerin vorgelegten Bewerberzahlen indes nicht ausgegangen werden.
53 
Auch hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen („Dienstleistungsexport“) ist eine Schwundkorrektur nicht geboten. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII, der ausdrücklich anordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Dementsprechend muss auch ein möglicher Schwund im nachfragenden Studiengang Zahnmedizin nicht in die Berechnung eingestellt werden, zumal dort ein etwaiger Schwund bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität berücksichtigt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 -).
54 
Im Übrigen ist vom Bundesverwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen worden, dass die Berücksichtigung eines möglichen Schwundes in höheren Semestern bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im ersten Semester auf der Fiktion beruht, dass der Rückgang der Studentenzahlen in höheren Semestern den überkapazitären Ausbildungsaufwand im Aufnahmesemester kompensiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.1987 - 7 C 103/85 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184). Dies dürfte den tatsächlichen Gegebenheiten indes kaum entsprechen, so dass die geforderte Rechengenauigkeit ohnehin nicht zu einer präziseren Erfassung vorhandener Ausbildungskapazitäten führt.
55 
Schließlich liegt auch keine Systemwidrigkeit in der Berechnung der Antragsgegnerin vor: Die Reduzierung des angenommenen Dienstleistungsexports in den Studiengang Zahnmedizin beruht nicht auf der Annahme eines Schwundes, sondern dient der Berücksichtigung von Doppelstudenten (vgl. Anlage 3b der Kapazitätsberechnung).
56 
7. Bei Berücksichtigung der dargestellten Abänderungen ergibt sich ein rechnerischer Curriculareigenanteil der Vorklinik von 1,9932 bei einem Curricularanteil der Vorklinik gesamt von 2,6023.
57 
Damit weichen die Werte auch von denjenigen der Aufteilungsentscheidung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 22.08.2007 ab. Diese ministerielle Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten ist im Studiengang Medizin zwar für die Hochschule verbindlich (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), sie ist einer Nachprüfung durch die Gerichte indes nicht entzogen. Da die Entscheidung des Ministeriums auf der unzutreffenden Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin beruht und deren Zahlen unverändert übernommen hat, sind die Werte im gerichtlichen Verfahren zu korrigieren. In Anbetracht der Tatsache, dass der für die Kapazitätsberechnung maßgebliche Curriculareigenanteil nur minimal von den vom Ministerium festgelegten Zahlen abweicht und insoweit eine Kapazitätsrelevanz ausgeschlossen werden kann - sowohl bei Ansatz eines Curriculareigenanteils von 1,9932 als auch bei Zugrundelegung eines Werts von 1,9916 ergeben sich 335 Studienplätze - sieht der Senat jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine Veranlassung, weitere Korrekturerwägungen hinsichtlich des Curriculareigenanteils anzustellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Überdehnung der Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin nicht nur die ebenfalls grundrechtlich geschützten Aufgaben der Hochschule in Forschung und Krankenversorgung beeinträchtigt, sondern auch die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Lehrbetriebs für die bereits zugelassenen Studierenden (vgl. BVerfGE 33, 303 [339]). Überfüllte Veranstaltungen, Wartezeiten für Pflichtseminare und fehlende Sprechzeiten der Lehrenden sind aber unmittelbare Folge einer Überschreitung der universitären Belastungsgrenzen.
IV.
58 
Insgesamt ergibt sich damit eine rechnerische Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin von 335 Studienplätzen (doppelter Ansatz des bereinigtes Lehrangebots von 334,3006 Semesterwochenstunden : Curriculareigenanteil), so dass über die bereits belegte Kapazität von 321 Studienplätze hinaus weitere 14 Studierenden von der Antragsgegnerin aufzunehmen sind. Zweifel an der bestehenden Belegung sind nicht ersichtlich, nachdem die Antragsgegnerin die von Antragstellerseite vermutete Fehlbuchung aufgeklärt hat.
59 
Hinsichtlich dieser 14 Studienplätze ist auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin die Beschränkung der Zulassung auf den vorklinischen Teil auszusprechen. Denn die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im klinischen Teil des Studiengangs Medizin, die gemäß § 17 Abs. 1 KapVO VII anhand patientenbezogener Einflussfaktoren festgelegt wird, liegt niedriger als die Ausnahmekapazität im vorklinischen Teil, die gemäß § 6 KapVO VII aufgrund der personellen Ausstattung der Hochschule berechnet wird. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Kapazität von 315 für den klinischen Studienabschnitt sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine gerichtlich festgestellte Kapazitätsausweitung im vorklinischen Teil des Studiengangs besagt aber angesichts der unterschiedlichen Berechnungsmethoden nichts darüber, dass auch im klinischen Teil des Studiengangs höhere Kapazitäten angenommen werden könnten.
60 
Die aufgedeckte Restkapazität im vorklinischen Teil des Studiengangs kann daher nur dazu führen, dass die Hochschule zur entsprechenden Vergabe von Teilstudienplätzen - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - verpflichtet wird. Die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil ist dagegen nicht gewährleistet (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII); hierzu kann die Hochschule auch in Ansehung des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht verpflichtet werden. Der über die festgesetzten Kapazitäten hinaus vermittelte Studienplatz ist mit dem Risiko behaftet, dass die Studienmöglichkeit im klinischen Teil nicht gesichert ist und vom späteren Erwerb eines Vollstudienplatzes abhängt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Ob der Studienbewerber dieses mit einer Teilzulassung verbundene Risiko in Kauf nehmen will, obliegt seiner eigenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 59, 172 [209 f.]).
V.
61 
Die Beschwerde des Antragstellers kann damit keinen Erfolg haben. Weitere Restkapazitäten der Antragsgegnerin liegen nicht vor.
62 
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entspricht. Hieran könnten indes Bedenken bestehen, weil der Vortrag über weite Strecken nur eine Aneinanderreihung vergangener Entscheidungen enthält, ohne dass hieraus klare Schlussfolgerungen oder auch nur Behauptungen für den konkreten Rechtsstreit gezogen würden. Dementsprechend lässt auch die Gliederungsfolge „I. - III. - III. - II. - III. - VI. - VII. - VIII. - VIII.“ eine schlüssige Gedankenführung vermissen.
VI.
63 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Sie berücksichtigt hinsichtlich des Verfahrens erster Instanz die Loschance auf Zuweisung eines außerhalb der festgesetzten Kapazität festgestellten Studienplatzes (14 Studienplätze auf 113 Bewerber). Für das Beschwerdeverfahren ist das teilweise Obsiegen der Antragsgegnerin in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht festgestellten 20 weiteren Studienplätze maßgeblich; die Beschwerde der Antragstellerseite blieb erfolglos.
64 
Ein Abstellen auf das bloße Begehren der Teilhabe an der Vergabe der außerhalb der festgesetzten Kapazität aufgefundenen Studienplätze kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ein derartiger „reiner Losantrag“ hier nicht gestellt worden ist. Ein entsprechender Antrag dürfte indes auch unzulässig sein, weil insoweit ein Anordnungsgrund nicht angenommen werden könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -). Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 LHG setzt die Immatrikulation in zulassungsbeschränkten Studiengängen eine gesonderte Zulassung voraus, die versagt werden muss, wenn dem Studienbewerber kein Studienplatz zugewiesen worden ist (vgl. § 60 Abs. 2 Nr. 3 LHG). Dem angestrebten Ziel der Studienaufnahme, das gemäß § 88 VwGO ausschlaggebend ist, kommt ein Studienbewerber mit der bloßen Losteilnahme daher nicht näher; vielmehr hätte die Hochschule die angestrebte Immatrikulation mangels Zuweisung eines Studienplatzes weiterhin zu versagen. Der Anordnungsgrund, der auf die Verhinderung einer Verzögerung der berufsbezogenen Ausbildung gerichtet ist, setzt daher den Antrag auf vorläufige Zuweisung notwendig voraus.
65 
Im Übrigen hätte die gegenteilige Auffassung auch eine unbillige Kostenentscheidung zur Folge. Ließe man den reinen Losantrag zu, so hätte die Hochschule in allen Fällen die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzes zu tragen, wenn auch nur ein einziger Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität aufgefunden wird. Es ist aber nicht ersichtlich, warum die Antragsgegnerin die Kosten aller 113 Antragsteller im vorläufigen Rechtsschutz übernehmen sollte, wenn tatsächlich nur 14 weitere Studienplätze vergeben werden können. Nur die Kostenverteilung anhand der Loschance bewirkt daher im gegenwärtigen Modell eine sachlich gerechtfertigte Kostenverteilung.
66 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - endgültig vorweggenommen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 21.03.2005 - NC 9 S 28/05 -).
67 
Für die künftige Verfahrensweise regt der Senat an, vorab eine „Reserveliste“ zu erstellen, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber von der Hochschule an Hand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden. Damit würde das auf die verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen hin erforderliche Losverfahren entbehrlich und eine Kostenentscheidung ermöglicht, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt. Ein derartiges Vorgehen erscheint im Übrigen auch schon deshalb angezeigt, weil das Auseinanderfallen der Auswahlkriterien für die Vergabe der innerhalb der festgesetzten Kapazität vergebenen Studienplätze und der nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfGE 39, 276 [296]).
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller erwarb am 14.06.2002 mit dem Bestehen der Abiturprüfung die Befähigung zum Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland. Mit Anträgen vom 06.09.2005 bewarb er sich zum Wintersemester 2005/2006 um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bei den Universitäten Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm und mit weiterem Antrag vom 15.11.2005 um eine entsprechende Zulassung zum Sommersemester 2006 bei der Universität Tübingen.
Mit am 07.09.2005 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Er hat - nach Klarstellung durch Schriftsatz vom 12.12.2005 - zuletzt beantragt,
1. § 24 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 1. Halbs. der Verordnung des Wissenschaftsministeriums des Landes Baden-Württemberg über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung-ZVS - VVO-ZVS -) vom 27.01.2005 (GBl. S. 167 ff.) - gemeint ist die Frist 31.05.2005 für Altabiturienten - war nichtig, soweit er das Vergabeverfahren des Wintersemesters 2005/2006 betraf.
2. § 24 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 1. Halbs. der Verordnung des Wissenschaftsministeriums des Landes Baden-Württemberg über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung-ZVS - VVO-ZVS -) vom 27.01.2005 (GBl. S. 167 ff.) - gemeint ist die Frist 30.11.2005 für Altabiturienten - ist nichtig, soweit er das Vergabeverfahren des Sommersemesters 2006 betrifft.
Die angegriffene Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
"§ 24:
Die Fristen des § 3 Abs. 2 gelten auch für Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird."
Der in § 24 genannte § 3 Abs. 2 lautet:
"Der Zulassungsantrag muss
10 
1. für das Sommersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres erworben wurde, bis zum 30. November des Vorjahres, andernfalls bis zum 15. Januar,
11 
2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli,
12 
bei der Zentralstelle eingegangen sein (Ausschlussfristen). Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 1."
13 
Zur Begründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Er sei ein so genannter Altabiturient. Die angegriffene Vorschrift für Altabiturienten sei jedenfalls für das hier in Frage stehende Wintersemester 2005/2006 nichtig, weil die mit der Norm gesetzte Ausschlussfrist jedenfalls für den genannten Zeitraum gegen Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG verstoße. Sie sei formell und materiell verfassungswidrig und damit nichtig. Das Setzen von Ausschlussfristen tangiere das Recht auf Hochschulzugang und sei nach der Drei-Stufen-Theorie des Bundesverfassungsgerichts zu beurteilen. Hierbei sei weiter zu berücksichtigen, dass ein Studienbewerber einen Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes habe, der durch das Aufnahmeverfahren nicht vereitelt oder unzumutbar erschwert werden dürfe. Es bestehe kein sachlich berechtigter Grund, die Frist für Anträge außerhalb festgesetzter Kapazitäten für Altabiturienten den entsprechenden Fristen für die Bewerbung bei der ZVS anzupassen. Für das Studienjahr 2005/2006 sei die ZZVO vom 28.06.2005 im Gesetzblatt vom 08.07.2005 veröffentlicht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Frist 31.05.2005 mehr als einen Monat abgelaufen gewesen. Bereits deshalb sei diese Fristenregelung auch nach der Rechtsprechung des Senats nichtig, da der Senat es für notwendig angesehen habe, dass zwischen dem Erlass der ZZVO und dem Fristablauf eine ausreichende Zeitspanne liege, die dem Bewerber für Kapazitätsprüfungen und Überlegungen Raum lasse. Im Übrigen fehle jede Sinnhaftigkeit der Übernahme der frühen ZVS-Frist, die völlig anderen Zwecken diene als die Ausschlussfrist für außerkapazitäre Anträge. Die Ausschlussfrist 15.07. habe im zentralen Vergabeverfahren der ZVS allein den Sinn angesichts der Neuregelung des Auswahlverfahrens und dessen zeitlicher Ausdehnung der ZVS mehr Zeit für die Bearbeitung der Anträge angesichts der Besonderheit des neuen Auswahlverfahrens aufgrund des 7. Hochschulrechtsänderungsgesetzes einzuräumen und die Durchführung der Auswahlverfahren der Hochschulen so rechtzeitig zu ermöglichen, dass die erfolgreichen Bewerber zeitgerecht zum Studium im Wintersemester 2005/2006 zugelassen werden können. Einen derartigen Rechtfertigungsgrund gebe es für die Anträge außerhalb der festgesetzten Kapazitäten nicht, da diese unmittelbar an die Hochschule zu richten seien und, sofern nicht ausdrücklich normativ geregelt, keine besonderen Angaben enthalten müssten. Diese Anträge würden zudem pauschal abgelehnt, zum Teil ohne dass überhaupt eine Kapazitätsberechnung vorliege. Darüber hinaus bestehe ein unauflöslicher Normwiderspruch zwischen § 25 Abs. 1 und Abs. 2 VVO-ZVS. Für den Antrag bestehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller müsse damit rechnen, dass die Verwaltungsgerichte des Landes nicht in eine Sachprüfung über die von ihm bisher in Erwartung der Senatsentscheidung zurückgehaltenen Eilanträge eintreten würden, sondern im Hinblick auf die Frist den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung zurückweisen würden, dass sich der Antragsteller nicht fristgerecht bei der Hochschule beworben habe. Auch habe die Tatsache, dass die ZVS die Bewerbungsfrist für Altabiturienten verlängert habe, keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren. Der angebliche "Nichtanwendungserlass" vom 24.05.2005 lasse die formelle und materielle Rechtswidrigkeit der Verordnung unberührt. Schließlich fehle es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung von Fristen für außerkapazitäre Anträge. § 11 des Hochschulzulassungsgesetzes betreffe nur die - hier nicht einschlägigen - §§ 6 bis 10.
14 
Der Antragsgegner beantragt,
15 
die Normenkontrollanträge abzulehnen.
16 
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Vorschriften einer Hochschulvergabeverordnung vom 24.05.2005, wie mit dem Normenkontrollantrag u.a. ebenfalls angegriffen, gebe es in Baden-Württemberg nicht. Soweit der Antragsteller die Vorschriften der VergabeVO-ZVS zur Fristenregelung für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität im Wintersemester 2005/2006 angreife, fehle dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis. Die Anträge vom 06.09.2005 datierten weit nach dem jedenfalls geltenden Stichtag 15.07.2005. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet. § 24 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 1. Halbs. VVO-ZVS verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Daran ändere auch die Bekanntmachung der Zulassungszahlenverordnung nach dem 31.05.2005 nichts. Da die frühe Frist 31.05.2005 nicht habe angewendet werden können, seien die Universitäten des Landes bereits mit e-mail vom 24.05.2005 gebeten worden, die Anträge auf Zulassung außerhalb der Kapazität frühestens dann zu bescheiden, wenn die ZZVO veröffentlicht sei. Der Verwaltungsausschuss der ZVS habe mit Beschluss vom 21.06.2005 die Frist für die sogenannten Altabiturienten für das Wintersemester 2005/2006 bis zum 15.07.2005 verlängert. Entsprechend habe sich dann auch die Frist bei Anträgen auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität verlängert (§ 24 VVO-ZVS). Über diese Frist sei der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers sowohl von den Universitäten Freiburg und Ulm als auch vom Wissenschaftsministerium informiert worden. Der in § 24 VVO-ZVS angelegte Gleichlauf der Fristen sei nicht zu beanstanden. Die Wahl des Stichtages liege auch nach der Rechtsprechung des Senats im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers, die ihre äußerste Grenze nur in dem Gebot der Zumutbarkeit für den Studienbewerber finde. Die Frist des ZVS-Vergabeverfahrens sei im Kreis der Studienbewerber allgemein bekannt. Von daher liege es nahe, wie bisher auch weiterhin an die Bewerberstichtage des ordentlichen ZVS-Vergabeverfahrens anzuknüpfen. Dies diene der Vereinfachung des ohnehin komplexen Zulassungsverfahrens und der Übersichtlichkeit der von den Bewerbern um einen Studienplatz zu beachtenden Fristen und sei für die Bewerber auch zumutbar. § 25 VVO-ZVS beinhalte auch keinen unauflösbaren Widerspruch. In der Vorschrift sei die Geltung der jeweiligen Verordnung in eindeutiger und klarer Weise geregelt.
17 
Dem Senat liegen die Verfahrensakten des Antragsgegners vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze und die vom Senat beigezogenen Akten des Verfahrens NC 9 S 15/06 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
1. Die Anträge sind unzulässig.
19 
Die Anträge sind zwar statthaft. Bei der teilweise, nämlich soweit sie die Übernahme der Fristenregelungen des § 3 Abs. 2 für so genannte Altabiturienten betrifft, angegriffenen Vorschrift des § 24 der Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 handelt es sich um Verordnungsrecht des Antragsgegners und damit um Rechtsvorschriften im Rang unter dem Landesgesetz, deren Überprüfung im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle das baden-württembergische Landesrecht vorsieht (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AG-VwGO). Daran ändert in diesem Zusammenhang ebenso wie im Hinblick auf die erforderliche Antragsbefugnis nichts, dass sich die Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 nach ihrem § 25 Abs. 1 Satz 2 nur Geltung für die Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/2006 und zum Sommersemester 2006 beimisst und die von ihr in § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 geregelten Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, auch soweit sie vom Antragsteller ausdrücklich nicht angegriffen sind, bereits sämtliche verstrichen sind und die angegriffene Vorschrift für Bewerbungen des Antragstellers in künftigen Vergabeverfahren keine Rechtswirkungen mehr entfalten wird. Der Umstand, dass eine mögliche Rechtsverletzung nur in der Vergangenheit eingetreten sein kann, ändert an der Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag grundsätzlich nichts. Er ist vielmehr auch gegen nicht mehr geltende, insbesondere bereits aufgehobene oder durch andere ersetzte Rechtsvorschriften - einschließlich wie hier obsolet oder sonst wie funktionslos gewordener Rechtsvorschriften - im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGO zulässig, wenn und soweit sie noch Auswirkungen auf Rechtsbeziehungen in der Gegenwart haben, insbesondere noch für die Beurteilung von gegenwärtigen Rechtsverhältnissen von Bedeutung sind oder Bedeutung haben können, weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind. Entsprechendes kann etwa auch dann gelten, wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist. § 47 VwGO macht die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages auch nicht davon abhängig, dass der Antragsteller zuvor den Rechtsweg gegen etwaige ihn belastende, auf die Norm gestützte Akte der Verwaltung ausschöpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2001 - 6 CN 1/01 -, NVwZ-RR 2002, 152; Beschluss vom 02.09.1983 - 4 N 1/83 -, BVerwGE 68, 12; Beschluss vom 14.07.1978 - BVerwG 7 N 1.78 -, BVerwGE 56, 172; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Kopp, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rn. 26, 62 und 90, m.w.N.).
20 
Die Anträge sind aber deshalb unzulässig, weil dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die begehrten, auf die Geltung der Bewerbungsfristen für so genannte Altabiturienten ausdrücklich beschränkten Feststellungen, dass die Norm, was ihre Geltung sowohl für das Wintersemester 2005/2006 als auch für das Sommersemester 2006 betrifft, ungültig war oder ist, fehlt.
21 
Das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ist - wie sich auch aus Abs. 2 der Vorschrift ergibt - jedenfalls, soweit es auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person eingeleitet wird, kein rein objektives Prüfungsverfahren, sondern weist auch Elemente des Individualrechtsschutzes auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30; Normenkontrollurteil des Senats vom 08.03.2005 - 9 S 2290/03 -, juris)). Das hiernach jedenfalls für den Antrag natürlicher oder juristischer Personen neben der Antragsbefugnis erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) ist nicht gegeben, wenn eine Inanspruchnahme des Gerichts sich für die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers als nutzlos darstellt, weil die Erklärung der Unwirksamkeit der Vorschrift ihm offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringt, er mithin in Fallgestaltungen der vorliegenden Art kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (mehr) vorweisen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 3/86 -, BVerwGE 78, 85; Beschluss vom 02.09.1983 - N 1.83 -, BVerwGE 68, 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Kopp, VwGO, 1. Aufl. § 47 Rn. 88 f.). Davon ist hier auszugehen. Die angegriffenen, für künftige Vergabeverfahren nicht mehr geltenden Fristenregelungen des § 24 VVO-ZVS spielen bei den (abgelehnten) Bewerbungen des Antragstellers für das Wintersemester 2005/2006 und das Sommersemester 2006 keine entscheidungserhebliche Rolle.
22 
Im Geltungsbereich der Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 hat der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben nur die Anträge vom 06.09.2005 auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester bei den Universitäten Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm im Wintersemester 2005/ 2006 bzw. vom 15.11.2005 bei der Universität Tübingen für das Sommersemester 2006 gestellt. Er hat danach zum Wintersemester 2005/2006 nicht nur die Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Halbsatz VVO-ZVS (31.05.2005), sondern auch die von ihm im vorliegenden Verfahren ausdrücklich nicht angegriffene Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz VVO-ZVS (15.07.2005), die der schon zuvor allgemein geltenden Fristenregelung für das Wintersemester entspricht (vgl. etwa § 3 Abs. 1 VVO-ZVS vom 01.08.2000, ), versäumt. Die von ihm angegriffene Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz VVO-ZVS (30.11.2005) für eine Bewerbung zum Sommersemester 2006 bei der Universität Tübingen hat er eingehalten. Selbst wenn die begehrten Feststellungen getroffen würden, würde sich danach die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers innerhalb des Geltungsbereiches der VVO-ZVS vom 27.01.2005 auch mit Blick auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/2006 nicht verbessern.
23 
Fristgerechte Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl hat er insoweit auch nach der zweiten Alternative des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVO-ZVS nicht gestellt und kann solche auch nicht mehr stellen. Denn von einer Erklärung der Unwirksamkeit des § 24 VVO-ZVS im angegriffenen Umfange blieben die jeweils wie in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 VVO-ZVS vorgesehenen zweiten Alternativen (Bewerbungsfristen 15. Januar bzw. 15. Juli) unberührt und ergäben nach Wegfall der jeweils ersten Alternativen (... "wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres/dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 30.11. des Vorjahres/bis zum 31. Mai, andernfalls" ...) auch für die so genannten Altabiturienten eine sinnvolle Regelung, die zudem der bisherigen für alle Bewerber außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltenden Rechtslage und mithin auch dem mutmaßlichen Willen des Normgebers entsprechen würde. Insbesondere ist gerade  nicht anzunehmen, dass der Normgeber die schon seit dem Jahre 1987 durch die Dritte Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 26.05.1987 (GBl. S. 195) eingeführten und seither - von einer wohl versehentlich erfolgten kurzen Unterbrechung vom 01.07.1993 bis zum 31.12.1993 abgesehen - beibehaltenen Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur für die Anträge so genannter Altabiturienten vollständig hätte abschaffen wollen, falls die nunmehr von ihm wegen Änderungen des ordentlichen Vergabeverfahrens auch hier vorgenommene Differenzierung hinsichtlich der Fristen keinen Bestand haben sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es dem erkennbaren Willen des Normgebers entsprechen würde, dass es dann auch für die so genannten Altabiturienten für ihre Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl letztlich bei den bisherigen Fristen 15.07. und 15.01. weiterhin bleiben soll (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2005 - 3 N 59/05 -, juris; allgemein zur Teilunwirksamkeit von Rechtsvorschriften: Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Auflage, § 47 Rn. 93; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rn. 122, jeweils m.w.N.). Dass wohl auch der Antragsteller nach dem Vortrag seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung in einem noch anhängigen gerichtlichen Verfahren auf vorläufige Zulassung zum Studium im Studienfach Humanmedizin zum WS 2005/2006 bei der Universität Heidelberg die Auffassung vertritt, diese Fristenregelungen seien für Altabiturienten bei Unwirksamkeit der angegriffenen Fristenregelungen nicht ersatzweise anwendbar mit der Folge, dass für so genannte Altabiturienten gar keine Bewerbungsfristen für Anträge außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gelten würden, rechtfertigt insoweit im vorliegenden Verfahren, das nach Vorstehendem in zulässiger Weise auf die Feststellung einer Teilunwirksamkeit des § 24 VVO-ZVS beschränkt ist, keine andere Beurteilung. Denn selbst eine im begehrten Umfange stattgebende Entscheidung im vorliegenden Verfahren würde dem Antragsteller im dortigen Verfahren nach der vorstehenden, für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses des Antragstellers im vorliegenden Verfahren maßgebenden Rechtsauffassung des Senats keinen schützenswerten rechtlichen Vorteil verschaffen, auch wenn das Verwaltungsgericht insoweit nicht an die Entscheidung des Senats - da von der Entscheidungsformel nicht umfasst - gebunden wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
24 
Auch ist derzeit noch völlig offen, ob sich der Antragsteller im sachlichen Geltungsbereich der VVO-ZVS überhaupt noch einmal um eine Zulassung zum Studium an einer Universität des Landes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bewerben wird, sei es, dass er zwischenzeitlich einen Studienplatz in Humanmedizin erhält, dass er sich in Baden-Württemberg nicht mehr bewerben wird oder dass er seinen derzeitigen Studienwunsch völlig aufgibt.
 
25 
2. Aber selbst wenn ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Antragstellers anzuerkennen ist, sind die Anträge jedenfalls unbegründet. § 24 VVO-ZVS in dem hier angegriffenen Umfange, nämlich soweit er die für die so genannten Altabiturienten geltenden Fristen des § 3 Abs. 2 VVO-ZVS (30.11. und 31.05.) auch für deren Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, übernimmt, ist formell und materiell rechtmäßig.
26 
2.1 Die Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Insbesondere ist sie in den hier maßgebenden Vorschriften auf die gesetzliche Ermächtigung in § 2 Abs. 1 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 22.03.1993 (GBl. S. 201), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.11.2004 (GBl. S. 798) - HZG -, in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 26.06.1999 (GBl. S. 401) - StV - gestützt (Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV) und nach Art. 63 Abs. 2 LV ordnungsgemäß im Gesetzblatt (GBl. 2005 S. 67) verkündet worden.
27 
2.2 Der hier allein in dem ausgeführten Umfange angegriffene § 24 VVO-ZVS hat in den genannten Vorschriften des Hochschulzulassungsgesetzes und des Staatsvertrages eine verfassungsrechtlich ausreichende und nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte Grundlage (Art. 61 Abs.1 Sätze 1 und 2 LV).
28 
Nach § 2 Abs. 1 HZG werden die Rechtsverordnungen nach Art. 16 des in der Anlage zum Hochschulzulassungsgesetz veröffentlichten Staatsvertrages vom 24.06.1999, dem der Antragsgegner mit § 1 Abs. 1 HZG zugestimmt hat, vom Wissenschaftsministerium erlassen. Nach Art. 16 Abs. 1 StV bestimmen die Länder durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien, insbesondere:
29 
... 5. den Ablauf des Bewerbungsverfahrens, insbesondere die Fälle, in denen die Bewerbungen an die Zentralstelle zu richten sind, einschließlich der Fristen,
30 
6. den Ablauf des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die die Fristen versäumt haben, ...
31 
Diese Verordnungsermächtigung für das Wissenschaftsministerium, die auch durch § 72 Abs. 2 Sätze 2 und 4 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F.d.B. vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.2004 ) - HRG - keine Einschränkung erfahren hat, schließt Regelungen über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen des ersten Fachsemesters für in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge, die bei der Festsetzung der Zulassungszahl nicht berücksichtigt wurden, ein. Ein zusätzlicher Rückgriff auf die Ermächtigung in § 11 Abs. 1 HZG ist nicht erforderlich. Er wäre vom Verordnungsgeber der Vergabeverordnung-ZVS auch weder gewollt, noch wäre er zulässig. Diese Verordnungsermächtigung betrifft nur Regelungen zur Studienplatzvergabe nach den §§ 6 bis 10 HZG, also die Vergabe von Studienplätzen für Studiengänge, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind oder von Studienplätzen in höheren Fachsemestern, wenn in einem Studiengang Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt sind. Entsprechende Regelungen hierzu sind ausschließlich in der hier nicht in Streit stehenden Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 (GBl. S. 63; zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.05.2005 ) - Hochschulvergabeverordnung - HVVO - getroffen (so schon Urteil des Senats vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 -, DVBl. 1988, 406).
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Zur Klärung von Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Ermächtigung im Sinne des Art. 61 Abs. 1 LV, die sich teilweise überschneiden und deshalb nicht isoliert und ohne Bezug aufeinander betrachtet werden dürfen, sind auch ihr Sinnzusammenhang mit anderen Normen und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, sowie u.U. die Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 23.08.1977 - IX 2525/76 -, KMK-HSchR 1978, 12). Die gemeinsamen Regelungen der Länder in den Staatsverträgen seit dem ersten Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.10.1972 gehen ebenso wie die Regelungen der einzelnen Hochschulzulassungsgesetze und Rechtsverordnungen hierzu letztlich auf das so genannte  "Numerus-clausus-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.1972 (BVerfGE 33, 303) zurück. Nach dieser und seither ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa auch das so genannte "Zweite Numerus-clausus-Urteil" vom 08.02.1977, BVerfGE 43, 291 oder jüngst etwa Kammerbeschluss vom 21.07.2005 - 1 BvR 584/05 -, juris) bleibt es auch im modernen Sozialstaat der nicht einklagbaren Entscheidung des Gesetzgebers überlassen, ob und wieweit er im Rahmen darreichender Verwaltung Teilhaberechte gewähren will. Gleichwohl können sich, wenn der Staat gewisse Ausbildungseinrichtungen geschaffen hat, aus dem Gleichheitssatz in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip Ansprüche auf Zutritt zu diesen Einrichtungen ergeben. Wird danach der Zulassungsanspruch eines jeden hochschulreifen Staatsbürgers zu einem Studium seiner Wahl als solches Teilhaberecht aufgefasst, dann folgt seine Beschränkbarkeit zwar daraus, dass Teilhaberechte unter dem Vorbehalt des Möglichen stehen und notwendig regelungsbedürftig sind (vgl. auch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung sind danach aber nur verfassungsgemäß, wenn sie in den Grenzen des unbedingt erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden und wenn die Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgen. Die wesentlichen Entscheidungen über die Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen und über die anzuwendenden Auswahlkriterien hat dabei der Gesetzgeber selbst zu treffen, wobei das Bundesverfassungsgericht auch mit Blick auf die schwierigen kompetenzrechtlichen Abgrenzungsfragen auf die gemeinsame Verantwortung von Bund und Ländern für die Verteilung aller freien Studienplätze durch eine überregionale Stelle unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien hingewiesen hat. Dies führte - mangels damaliger bundesrechtlicher Regelung - zunächst zum Staatsvertrag vom  20.10.1972, mit dem auch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet wurde, und nach Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes des Bundes am 30.01.1976, mit dem der Bund von seiner Rahmengesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet der Grundsätze des Hochschulwesens (Art. 75 Nr. 1a GG) Gebrauch machte und dabei teilweise auch Vollregelungen mit unmittelbarer Wirkung traf (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 08.02.1977, a.a.O.) und nach wie vor trifft, zum Staatsvertrag vom 23.06.1978 sowie den weiteren Folgeverträgen bis hin zum derzeit noch gültigen Staatsvertrag vom 24.06.1999. Für Regelungen zur Durchführung des Zulassungsverfahrens sind freilich ausschließlich die Länder zuständig. Dem Bund steht keine Verwaltungskompetenz in Hochschulzulassungsfragen zu (vgl. zu den kompetenzrechtlichen Fragen: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, Einleitung 8.b), S. 33 ff., m.w.N; neuerdings zum 5. und zum 6.HRGÄndG: BVerfG, Urteil vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, BVerfGE 111, 226, und Urteil vom 26.01.2005 - 2 BvF 1/03 -, NJW 2005, 493).   
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Zutreffend ist zwar, dass sich die Regelungen des Staatsvertrages vom 24.06.1999 auch in der Modifikation durch § 72 Abs. 2 Satz 2 in Verb. mit §§ 30 Abs. 3, 31 Abs. 3, 32 Abs. 3 und 4, 34 und 35 HRG in der ab 04.09.2004 geltenden Fassung des 7.HRGÄndG in erster Linie mit den Aufgaben der Zentralstelle, ihrer Rechtsstellung und  ihren Organen sowie für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogene Studiengänge mit den Grundsätzen der Kapazitätsermittlung und der Festsetzung von Zulassungszahlen und die durchzuführenden Verteilungs- und Auswahlverfahren  für solche Studienplätze befassen (vgl. aber auch Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StV; § 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG) und dass das diesbezügliche Vergaberecht grundsätzlich davon ausgeht (vgl. § 29 Abs. 2 HRG; Art. 7 Abs. 1 StV), sämtliche Studienplätze solcher Studiengänge seien unter pflichtgemäßer Ausnutzung der Kapazitäten erfasst und in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen worden. Ferner trifft  es für die Frage der Zuständigkeit zur Vergabe der Studienplätze keine Vorsorge durch ausdrückliche entsprechende Regelungen für den Fall, dass erst in einem Rechtsstreit unausgenutzte Kapazitäten nachgewiesen werden (zu letzterem schon BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 - u.a., BVerfGE 39, 276, unter Hinweis auf den Beschluss des 4. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 21.05.1974 - IV 1298/73 -, NJW 1974, 1211, zu § 24 der VergabeVO vom 29.05.1973 ). Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Länder bei Abschluss des Staatsvertrages vom 24.06.1999 und mithin auch der Landesgesetzgeber bei Erlass des Hochschulzulassungsgesetzes solche durch die Festsetzung einer zu niedrigen Zulassungszahl unberücksichtigt gebliebene, so genannte verschwiegene Studienplätze (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93/77 -, BVerwGE 60, 25) überhaupt nicht im Blick hatten (so aber Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.11.1999 - NC 2 S 73/99 -). Vielmehr war es im Hinblick auf das erste "Numerus-clausus-Urteil" ja gerade Sinn und Zweck der staatsvertraglichen Regelungen seit 1972, die vom Bundesverfassungsgericht - zur bestmöglichen Verwirklichung des aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Teilhaberechts auf Zulassung zum Studium - geforderte gesetzgeberische Aufgabe, ein Zulassungsverfahren zu schaffen, das unter vollständiger Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität eine Verteilung aller freien Studienplätze sicherstellt, zu bewältigen. Hierzu gehört aber auch die Verteilung all jener Studienplätze, die sich nach verordnungsrechtlicher Festsetzung der Zulassungszahl nach einer nochmaligen ggf. gerichtlichen Überprüfung unter erst nunmehr vollständiger rechnerischer Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität als so genannte Restkapazität feststellen lassen (vgl. auch § 5 Abs. 2 und 3 KapVO VII), auch wenn insoweit nicht unbedingt erforderlich ist, die Zuteilung dieser Studienplätze bei der ZVS zu zentralisieren. Denn gleichwohl handelt es sich bei diesen Studienplätzen, die außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellt werden, um Studienplätze innerhalb der tatsächlich vorhandenen Ausbildungskapazität, deren Verteilung an vorhandene Studienbewerber das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot gebietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975, a.a.O.; Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258). Ausgehend hiervon können Art. 16 Abs. 1 Nr. 5 und 6 StV, an die § 2 Abs. 1 HZG ebenfalls anknüpft, ohne weiteres so verstanden werden, dass sie verordnungsrechtliche Regelungen der Länder, insbesondere Bewerbungsfristen, auch für solche Studienplätze vorsehen, die bei der Festsetzung der entsprechenden Zulassungszahl nicht berücksichtigt wurden und demzufolge in das ordentliche Vergabeverfahren, insbesondere auch das des Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StV, nicht einbezogen waren (in diesem Sinne bereits Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O., zur vergleichbaren Ermächtigungsnorm des § 11 HZG in der damals maßgebenden Fassung).
34 
Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber des Hochschulzulassungsgesetzes die in § 24 VVO-ZVS konkret normierten Ausschlussfristen im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG selbst hätte bestimmen müssen. Die Vorschrift lässt Einschränkungen und Regelungen des Grundrechts der Berufs- und Ausbildungsfreiheit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu. Dabei ist allerdings zu beachten, dass - abgesehen von den besonderen Delegationsvoraussetzungen der Art. 61 LV und 80 GG - der Gesetzgeber die grundlegenden Entscheidungen selbst zu treffen und zu verantworten hat. Für das Kapazitätsbestimmungsrecht bedeutet das seine Pflicht, die wesentlichen Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen selbst zu regeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972, a.a.O.). Dem wird jedoch das ländereinheitliche System der Kapazitätsbestimmung und Studienplatzvergabe durch Rechtsverordnungen auf der Grundlage der Leitregeln des Staatsvertrages, der den Rang eines Landesgesetzes hat (§ 1 HZG; vgl. Normenkontrollbeschluss des Senats vom 08.04.1976 - IX 54/76 -, ESVGH 27, 50), gerecht (vgl. Urteil des Senats vom 23.08.1977, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352 und Urteil vom 13.10.1976 - 1 BvR 135/75 -, BVerfGE 43, 34; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531, m.w.N.). Dies gilt auch für die hier in Rede stehenden Ausschlussfristen, die als solche durch den Gesetzgeber grundsätzlich vorgesehen sind (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2005, a.a.O.).
35 
2.3 Inhaltlich sind die Regelungen des § 24 VVO-ZVS unter dem Gesichtspunkt der Bundeseinheitlichkeit nicht schon deshalb zu beanstanden, weil andere Bundesländer solche Regelungen nach dem Vortrag des Antragstellers nicht getroffen haben (§ 1 HZG in Verb. mit Art. 16 Abs. 2 StV, § 72 Abs. 2 Satz 4 HRG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, a.a.O.) ist für die Verteilung von außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellter Restkapazität eine zentrale Vergabe zwar rechtspolitisch wünschenswert, wird aber von der Verfassung nicht gefordert (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93.77 -, BVerwGE 60, 25).
36 
2.4 Auch sonst sind die angegriffenen Bewerbungsfristregelungen des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 VVO-ZVS materiell nicht zu beanstanden. Mit ihnen wird die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig erschwert.
37 
Die Rechtsordnung verbietet nicht, die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 mit zumutbaren formellen Anforderungen zu verbinden. Das Gebot zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung besteht nur im Rahmen der Durchsetzung subjektiver Rechte; vor diesem Gebot haben zumutbare und angemessene verfahrensmäßige Anforderungen deshalb durchweg Bestand. So ist das Setzen von materiellen Ausschlussfristen, innerhalb deren ein Studienplatzbewerber seine Anträge und Unterlagen im ordentlichen Vergabeverfahren einreichen muss, seit jeher als sachgerecht und notwendig anerkannt, weil das Vergabeverfahren nur auf der Grundlage einer zu einem bestimmten Zeitpunkt einheitlich feststehenden Datenbasis durchgeführt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.03.1976 - VII B 132.75 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 46; Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 25/81 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 5; OVG NW, Urteil vom 05.05.1981 - 16 A 1507/80 -, NJW 1982, 301; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, § 3 Vergabeverordnung Rn. 1; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 03.11.1982 - 1 BvR 900/78 u.a. -, BVerfGE 62, 117). Entsprechendes gilt nach der ständigen Rechtssprechung des Senats aber auch für die Einführung eines Stichtages für die Bewerbungen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl im Rahmen von Bewerbungen nach der Hochschulvergabeverordnung (vgl. Urteil vom 13.10.1987, a.a.O.; vgl. auch  Beschluss vom 22.06.1993 - NC 9 S 59/93 -, KMK-HSchR/NF 11C Nr. 7; Beschluss vom 12.04.1995 - NC 9 S 17/95 -; jeweils zu § 3 Abs. 1 Satz 2 HVVO). Hieran ist im vorliegenden Verfahren zur vergleichbaren Fristbestimmung der VVO-ZVS festzuhalten, zumal das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG mit Blick auf das Gebot zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung in Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht weiter reichen kann als im ordentlichen Vergabeverfahren. Auch hiermit verfolgt der Normgeber den sachgerechten Zweck, so frühzeitig eine geschlossene Bewerberkonkurrenz zu bilden, dass die Bewerbungsverfahren von der Hochschule frühzeitig beschieden und auch die gerichtlichen Verfahren so rechtzeitig abgewickelt werden können, dass eine Aufnahme des Studiums auch tatsächlich wie beantragt zu Beginn des Bewerbungssemesters möglich ist. Bezweckt ist offenbar, dass freie Ausbildungsplätze nicht nur mit zeitlicher Verzögerung und ohne zeitlichen Zusammenhang zum Bewerbungssemester genutzt werden, sondern dann genutzt werden, wenn sie tatsächlich - nämlich im Bewerbungssemester - verfügbar sind, um so dem Gebot der Kapazitätsausschöpfung am ehesten gerecht zu werden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005, a.a.O.). Dies lässt sich aber nur verwirklichen, wenn der Bewerbungsstichtag zu einem frühen Zeitpunkt vor Semesterbeginn festgelegt wird. Danach liegt es nahe und ist nicht zu beanstanden, den Stichtag zu wählen, der auch im ordentlichen Vergabeverfahren gilt, zumal dieser Stichtag im Kreis der Studienbewerber einen allgemeinen Bekanntheitsgrad besitzt und deshalb die Gefahr nicht ausreichender rechtzeitiger Bewerbungen um eventuelle Studienplätze außerhalb der festgestellten Zulassungszahl - wie die Erfahrung mit entsprechenden früheren Fristenregelungen gezeigt hat - nicht besteht und damit dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung Genüge getan ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982, a.a.O.; Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Im Übrigen werden so die Hochschulen frühzeitig in die Lage versetzt, sich bei berechtigt scheinenden Einwendungen nochmals kritisch mit ihren Kapazitätsberechnungen (§ 30 Abs. 2 HRG) auseinander zu setzen und diese ggf. noch im Verlauf des ordentlichen Vergabeverfahrens zu korrigieren (§ 5 Abs. 3 KapVO VII; vgl. auch Beschluss des Senats vom 31.01.2003 - NC 9 S 46/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500 zum Einbezug nicht erfasster Studienplätze in das ordentliche Vergabeverfahren ohne förmliche Neufestsetzung im Wege einer Änderung der Zulassungszahlen-Verordnung), was ggf. auch (Doppel-)Bewerbern um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl eine desto höhere Auswahlchance einräumt, als ihre Rangziffer besser ist als die anderer Bewerber. Dies trägt in besonderem Maße dem Umstand Rechnung, dass neben dem Zulassungsanspruch auch der Rangziffer eine wesentliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, da sie eine möglichst gerechte Bewerberauswahl im Lichte des Gleichheitssatzes bezweckt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, a.a.O.).
38 
Eine unzumutbare Obliegenheit ist mit der erforderlichen Einhaltung der Bewerbungsfrist für den Studienbewerber außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht verbunden. Das zwingt den Studienbewerber zwar dazu, sich gleichzeitig im ordentlichen Vergabeverfahren - sei es bei der ZVS, sei es bei den Hochschulen - und im Verfahren zur Auskehrung von Kapazitätsresten bei den Hochschulen zu bewerben (vgl. Beschluss des Senats vom 22.06.1993, a.a.O.). Eine solche Doppelbewerbung ist aber dem Studienbewerber zuzumuten., weil damit nur ein geringer Aufwand verbunden ist. Erfolgt eine Zulassung im ordentlichen Vergabeverfahren, so erübrigt sich eine Weiterverfolgung des Begehrens auf Zulassung außerhalb der Zulassungszahl. Der Aufwand für den fehlgeschlagenen Bewerbungsversuch ist aber für den Studienbewerber gering (vgl. Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Zwar muss er ggf. gegen einen den Antrag ablehnenden Bescheid der Hochschule zur Vermeidung des Eintritts der Bestandskraft bereits vor Abschluss des ordentlichen Vergabeverfahrens Klage erheben, womit auch im Falle der späteren Entbehrlichkeit der weiteren Durchführung eines Klageverfahrens ein gewisses Kostenrisiko verbunden ist. Dieses Kostenrisiko ist aber der gerichtlichen Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche allgemein immanent und nicht geeignet, die im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers bei der Wahl des maßgeblichen Stichtages für ausschlaggebend gehaltenen Gesichtspunkte in Frage zu stellen.
39 
An dieser Beurteilung ändert sich mit Blick auf die nunmehr gestaffelten Bewerbungsfristen mit einer Vorverlegung der Stichtage um wenige Wochen für so genannte Altabiturienten im ordentlichen Vergabeverfahren nichts. Der Antragsteller stellt zutreffend die Rechtfertigung für die Änderung der Bewerbungsfristen im zentralen Vergabeverfahren, "angesichts der Neuregelung des Auswahlverfahrens und dessen zeitlicher Ausdehnung der ZVS mehr Zeit für die Bearbeitung der Anträge angesichts der Besonderheit des neuen Auswahlverfahrens aufgrund des 7. Hochschulrechtsänderungsgesetzes einzuräumen und die Durchführung der Auswahlverfahren der Hochschulen - vgl. § 10 VVO-ZVS - so rechtzeitig zu ermöglichen, dass die erfolgreichen Bewerber zeitgerecht zum Studium im WS 2005/2006 zugelassen werden können", selbst nicht in Frage. Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen. Dann aber ist es nach Vorstehendem schon deshalb sachgerecht und entspricht dem Gebot der Kapazitätsausschöpfung, die Bewerbungsfrist für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht zuletzt zur Vermeidung unterschiedlicher Fristen diesen teilweise neuen Stichtagen auch insoweit anzupassen, als sie die Bewerbungen von so genannten Altabiturienten betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982, a.a.O.), zumal gerade diese ausreichend Zeit zur Verfügung haben, sich auf ihre Bewerbungen vorzubereiten, und es für sie schon von daher keinen unzumutbaren Unterschied macht, ob sie ihre Bewerbungen einige wenige Wochen früher oder später abgegeben haben müssen.
40 
Ohne Einfluss auf die Gültigkeit von § 24 der VVO-ZVS vom 27.01.2005 ist, dass die Zulassungszahlenverordnung 2005/2006 vom 28.06.2005 im Gesetzblatt vom 08.07.2005 (GBl. S. 492) und mithin erst nach dem angegriffenen Stichtag 31.05. 2005 für eine Bewerbung zum WS 2005/2006 verkündet worden ist. Notwendig ist zwar, dass zwischen dem Erlass der ZVVO und dem Fristablauf nach § 24 VVO-ZVS eine ausreichende Zeitspanne liegt, die dem Bewerber für Kapazitätsprüfungen und Überlegungen Raum lässt, und dies hinsichtlich des WS 2005/2006 ersichtlich nicht der Fall war (vgl. Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Dies berührt aber nicht die allgemeine Gültigkeit des insoweit anzuwendenden § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 VVO-ZVS, sondern ist mit Blick auf das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung allenfalls eine Frage seiner zulässigen Anwendung im Einzelfall.
41 
2.5 Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Vorschrift gewährleistet nicht den sachlichen Bestand oder Inhalt einer als verletzt behaupteten Rechtsstellung, hier des Anspruchs auf Zulassung zum Studium als Teilhaberecht nach Art. 12 Abs. 1 GG in Verb. mit Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 19. Abs. 4 GG gewährt nicht selbst Rechte, sondern setzt zu schützende Rechte voraus.Allerdings können sich aus Art. 19 Abs. 4 GG Vorwirkungen auf die Ausgestaltung des dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerten Verwaltungsverfahrens ergeben: Dieses darf nicht so angelegt werden, den gerichtlichen Rechtsschutz zu vereiteln oder unzumutbar zu erschweren. Daraus ergeben sich in erster Linie Anforderungen an das Verhalten der Verwaltungsbehörde im Verwaltungsverfahren selbst - etwa nicht den Bürger über seine gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten irrezuleiten oder spätere Nachprüfungsmöglichkeiten des Gerichts auszuschalten. In Bezug auf ein Verhalten des Bürgers im Verwaltungsverfahren, das eine Einschränkung oder den Verlust materieller Abwehransprüche oder Teilhaberechte zur Folge hat, dürfen solche Ausschlussnormen auch insoweit keine unzumutbaren Erschwerungen für den Zugang zu den Gerichten bewirken, als es darum geht, dem Bürger den Rechtsweg für ein Begehren zu eröffnen, mit dem er im konkreten Fall festgestellt wissen will, dass seine Rechte nach Maßgabe der Ausschlussnorm nicht eingeschränkt worden oder erloschen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005, a.a.O.; Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 107). § 24 VVO-ZVS schränkt den Zugang zu den Gerichten für ein derartiges Rechtsschutzbegehren aber nicht ein.
42 
2.6 Der im Hinblick auf eine etwaige Ungleichbehandlung deutscher Studienbewerber  in der mündlichen Verhandlung noch angesprochene § 23 VVO-ZVS, der nicht in den Regelungsbereich des § 3 Abs. 2 VVO-ZVS einbezogen sei, regelt einen völlig anderen Sachverhalt, nämlich die besonders geregelte Zulassung ausländischer Staatsangehöriger, die nicht nach § 2 Deutschen gleichgestellt sind, im Rahmen der Quote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVO-ZVS. Einen etwaigen Teilhabeanspruch im vorgenannten Sinne außerhalb dieser Quote oder außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl besitzen solche ausländischen Staatsangehörigen auch mit Blick auf Art. 11 Abs. 1 LV nicht (vgl. auch § 27 Abs. 1 HRG; Beschlüsse des Senats vom 11.09.1980  - NC 9 S 464/80 -, KMK-HSchR 1980, 231 und vom 21.12.1984 - NC 9 S 1735/84 -, KMK-HSchR 1984, 1225; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 316 ff.), ungeachtet dessen, dass entgegen der Ansicht des Antragstellers auch insoweit § 24 VVO-ZVS Geltung beanspruchte.
43 
Warum sich die Nichtigkeit des § 24 VVO-ZVS schließlich wegen eines "unauflöslichen Normwiderspruchs" in § 25 VVO-ZVS ergeben soll, ist für den Senat unerfindlich. Die gegenseitig ohne weiteres zu vereinbarenden Regelungen in § 25 Abs. 1 Satz 2 einerseits und Abs. 2 Satz 2 VVO-ZVS andererseits sind an Klarheit hinsichtlich des Anwendungsbereiches der jeweiligen Norm nicht zu überbieten.
  
44 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
 
45 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
46 
Beschluss
47 
vom 21. Februar 2006
 
48 
Der Streitwert wird auf 5.000.- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
 
49 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
1. Die Anträge sind unzulässig.
19 
Die Anträge sind zwar statthaft. Bei der teilweise, nämlich soweit sie die Übernahme der Fristenregelungen des § 3 Abs. 2 für so genannte Altabiturienten betrifft, angegriffenen Vorschrift des § 24 der Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 handelt es sich um Verordnungsrecht des Antragsgegners und damit um Rechtsvorschriften im Rang unter dem Landesgesetz, deren Überprüfung im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle das baden-württembergische Landesrecht vorsieht (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AG-VwGO). Daran ändert in diesem Zusammenhang ebenso wie im Hinblick auf die erforderliche Antragsbefugnis nichts, dass sich die Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 nach ihrem § 25 Abs. 1 Satz 2 nur Geltung für die Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/2006 und zum Sommersemester 2006 beimisst und die von ihr in § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 geregelten Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, auch soweit sie vom Antragsteller ausdrücklich nicht angegriffen sind, bereits sämtliche verstrichen sind und die angegriffene Vorschrift für Bewerbungen des Antragstellers in künftigen Vergabeverfahren keine Rechtswirkungen mehr entfalten wird. Der Umstand, dass eine mögliche Rechtsverletzung nur in der Vergangenheit eingetreten sein kann, ändert an der Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag grundsätzlich nichts. Er ist vielmehr auch gegen nicht mehr geltende, insbesondere bereits aufgehobene oder durch andere ersetzte Rechtsvorschriften - einschließlich wie hier obsolet oder sonst wie funktionslos gewordener Rechtsvorschriften - im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGO zulässig, wenn und soweit sie noch Auswirkungen auf Rechtsbeziehungen in der Gegenwart haben, insbesondere noch für die Beurteilung von gegenwärtigen Rechtsverhältnissen von Bedeutung sind oder Bedeutung haben können, weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind. Entsprechendes kann etwa auch dann gelten, wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist. § 47 VwGO macht die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages auch nicht davon abhängig, dass der Antragsteller zuvor den Rechtsweg gegen etwaige ihn belastende, auf die Norm gestützte Akte der Verwaltung ausschöpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2001 - 6 CN 1/01 -, NVwZ-RR 2002, 152; Beschluss vom 02.09.1983 - 4 N 1/83 -, BVerwGE 68, 12; Beschluss vom 14.07.1978 - BVerwG 7 N 1.78 -, BVerwGE 56, 172; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Kopp, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rn. 26, 62 und 90, m.w.N.).
20 
Die Anträge sind aber deshalb unzulässig, weil dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die begehrten, auf die Geltung der Bewerbungsfristen für so genannte Altabiturienten ausdrücklich beschränkten Feststellungen, dass die Norm, was ihre Geltung sowohl für das Wintersemester 2005/2006 als auch für das Sommersemester 2006 betrifft, ungültig war oder ist, fehlt.
21 
Das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ist - wie sich auch aus Abs. 2 der Vorschrift ergibt - jedenfalls, soweit es auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person eingeleitet wird, kein rein objektives Prüfungsverfahren, sondern weist auch Elemente des Individualrechtsschutzes auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30; Normenkontrollurteil des Senats vom 08.03.2005 - 9 S 2290/03 -, juris)). Das hiernach jedenfalls für den Antrag natürlicher oder juristischer Personen neben der Antragsbefugnis erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) ist nicht gegeben, wenn eine Inanspruchnahme des Gerichts sich für die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers als nutzlos darstellt, weil die Erklärung der Unwirksamkeit der Vorschrift ihm offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringt, er mithin in Fallgestaltungen der vorliegenden Art kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (mehr) vorweisen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 3/86 -, BVerwGE 78, 85; Beschluss vom 02.09.1983 - N 1.83 -, BVerwGE 68, 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Kopp, VwGO, 1. Aufl. § 47 Rn. 88 f.). Davon ist hier auszugehen. Die angegriffenen, für künftige Vergabeverfahren nicht mehr geltenden Fristenregelungen des § 24 VVO-ZVS spielen bei den (abgelehnten) Bewerbungen des Antragstellers für das Wintersemester 2005/2006 und das Sommersemester 2006 keine entscheidungserhebliche Rolle.
22 
Im Geltungsbereich der Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 hat der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben nur die Anträge vom 06.09.2005 auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester bei den Universitäten Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm im Wintersemester 2005/ 2006 bzw. vom 15.11.2005 bei der Universität Tübingen für das Sommersemester 2006 gestellt. Er hat danach zum Wintersemester 2005/2006 nicht nur die Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Halbsatz VVO-ZVS (31.05.2005), sondern auch die von ihm im vorliegenden Verfahren ausdrücklich nicht angegriffene Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz VVO-ZVS (15.07.2005), die der schon zuvor allgemein geltenden Fristenregelung für das Wintersemester entspricht (vgl. etwa § 3 Abs. 1 VVO-ZVS vom 01.08.2000, ), versäumt. Die von ihm angegriffene Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz VVO-ZVS (30.11.2005) für eine Bewerbung zum Sommersemester 2006 bei der Universität Tübingen hat er eingehalten. Selbst wenn die begehrten Feststellungen getroffen würden, würde sich danach die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers innerhalb des Geltungsbereiches der VVO-ZVS vom 27.01.2005 auch mit Blick auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/2006 nicht verbessern.
23 
Fristgerechte Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl hat er insoweit auch nach der zweiten Alternative des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVO-ZVS nicht gestellt und kann solche auch nicht mehr stellen. Denn von einer Erklärung der Unwirksamkeit des § 24 VVO-ZVS im angegriffenen Umfange blieben die jeweils wie in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 VVO-ZVS vorgesehenen zweiten Alternativen (Bewerbungsfristen 15. Januar bzw. 15. Juli) unberührt und ergäben nach Wegfall der jeweils ersten Alternativen (... "wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres/dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 30.11. des Vorjahres/bis zum 31. Mai, andernfalls" ...) auch für die so genannten Altabiturienten eine sinnvolle Regelung, die zudem der bisherigen für alle Bewerber außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltenden Rechtslage und mithin auch dem mutmaßlichen Willen des Normgebers entsprechen würde. Insbesondere ist gerade  nicht anzunehmen, dass der Normgeber die schon seit dem Jahre 1987 durch die Dritte Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 26.05.1987 (GBl. S. 195) eingeführten und seither - von einer wohl versehentlich erfolgten kurzen Unterbrechung vom 01.07.1993 bis zum 31.12.1993 abgesehen - beibehaltenen Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur für die Anträge so genannter Altabiturienten vollständig hätte abschaffen wollen, falls die nunmehr von ihm wegen Änderungen des ordentlichen Vergabeverfahrens auch hier vorgenommene Differenzierung hinsichtlich der Fristen keinen Bestand haben sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es dem erkennbaren Willen des Normgebers entsprechen würde, dass es dann auch für die so genannten Altabiturienten für ihre Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl letztlich bei den bisherigen Fristen 15.07. und 15.01. weiterhin bleiben soll (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2005 - 3 N 59/05 -, juris; allgemein zur Teilunwirksamkeit von Rechtsvorschriften: Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Auflage, § 47 Rn. 93; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rn. 122, jeweils m.w.N.). Dass wohl auch der Antragsteller nach dem Vortrag seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung in einem noch anhängigen gerichtlichen Verfahren auf vorläufige Zulassung zum Studium im Studienfach Humanmedizin zum WS 2005/2006 bei der Universität Heidelberg die Auffassung vertritt, diese Fristenregelungen seien für Altabiturienten bei Unwirksamkeit der angegriffenen Fristenregelungen nicht ersatzweise anwendbar mit der Folge, dass für so genannte Altabiturienten gar keine Bewerbungsfristen für Anträge außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gelten würden, rechtfertigt insoweit im vorliegenden Verfahren, das nach Vorstehendem in zulässiger Weise auf die Feststellung einer Teilunwirksamkeit des § 24 VVO-ZVS beschränkt ist, keine andere Beurteilung. Denn selbst eine im begehrten Umfange stattgebende Entscheidung im vorliegenden Verfahren würde dem Antragsteller im dortigen Verfahren nach der vorstehenden, für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses des Antragstellers im vorliegenden Verfahren maßgebenden Rechtsauffassung des Senats keinen schützenswerten rechtlichen Vorteil verschaffen, auch wenn das Verwaltungsgericht insoweit nicht an die Entscheidung des Senats - da von der Entscheidungsformel nicht umfasst - gebunden wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
24 
Auch ist derzeit noch völlig offen, ob sich der Antragsteller im sachlichen Geltungsbereich der VVO-ZVS überhaupt noch einmal um eine Zulassung zum Studium an einer Universität des Landes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bewerben wird, sei es, dass er zwischenzeitlich einen Studienplatz in Humanmedizin erhält, dass er sich in Baden-Württemberg nicht mehr bewerben wird oder dass er seinen derzeitigen Studienwunsch völlig aufgibt.
 
25 
2. Aber selbst wenn ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Antragstellers anzuerkennen ist, sind die Anträge jedenfalls unbegründet. § 24 VVO-ZVS in dem hier angegriffenen Umfange, nämlich soweit er die für die so genannten Altabiturienten geltenden Fristen des § 3 Abs. 2 VVO-ZVS (30.11. und 31.05.) auch für deren Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, übernimmt, ist formell und materiell rechtmäßig.
26 
2.1 Die Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Insbesondere ist sie in den hier maßgebenden Vorschriften auf die gesetzliche Ermächtigung in § 2 Abs. 1 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 22.03.1993 (GBl. S. 201), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.11.2004 (GBl. S. 798) - HZG -, in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 26.06.1999 (GBl. S. 401) - StV - gestützt (Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV) und nach Art. 63 Abs. 2 LV ordnungsgemäß im Gesetzblatt (GBl. 2005 S. 67) verkündet worden.
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2.2 Der hier allein in dem ausgeführten Umfange angegriffene § 24 VVO-ZVS hat in den genannten Vorschriften des Hochschulzulassungsgesetzes und des Staatsvertrages eine verfassungsrechtlich ausreichende und nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte Grundlage (Art. 61 Abs.1 Sätze 1 und 2 LV).
28 
Nach § 2 Abs. 1 HZG werden die Rechtsverordnungen nach Art. 16 des in der Anlage zum Hochschulzulassungsgesetz veröffentlichten Staatsvertrages vom 24.06.1999, dem der Antragsgegner mit § 1 Abs. 1 HZG zugestimmt hat, vom Wissenschaftsministerium erlassen. Nach Art. 16 Abs. 1 StV bestimmen die Länder durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien, insbesondere:
29 
... 5. den Ablauf des Bewerbungsverfahrens, insbesondere die Fälle, in denen die Bewerbungen an die Zentralstelle zu richten sind, einschließlich der Fristen,
30 
6. den Ablauf des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die die Fristen versäumt haben, ...
31 
Diese Verordnungsermächtigung für das Wissenschaftsministerium, die auch durch § 72 Abs. 2 Sätze 2 und 4 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F.d.B. vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.2004 ) - HRG - keine Einschränkung erfahren hat, schließt Regelungen über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen des ersten Fachsemesters für in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge, die bei der Festsetzung der Zulassungszahl nicht berücksichtigt wurden, ein. Ein zusätzlicher Rückgriff auf die Ermächtigung in § 11 Abs. 1 HZG ist nicht erforderlich. Er wäre vom Verordnungsgeber der Vergabeverordnung-ZVS auch weder gewollt, noch wäre er zulässig. Diese Verordnungsermächtigung betrifft nur Regelungen zur Studienplatzvergabe nach den §§ 6 bis 10 HZG, also die Vergabe von Studienplätzen für Studiengänge, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind oder von Studienplätzen in höheren Fachsemestern, wenn in einem Studiengang Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt sind. Entsprechende Regelungen hierzu sind ausschließlich in der hier nicht in Streit stehenden Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 (GBl. S. 63; zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.05.2005 ) - Hochschulvergabeverordnung - HVVO - getroffen (so schon Urteil des Senats vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 -, DVBl. 1988, 406).
32 
Zur Klärung von Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Ermächtigung im Sinne des Art. 61 Abs. 1 LV, die sich teilweise überschneiden und deshalb nicht isoliert und ohne Bezug aufeinander betrachtet werden dürfen, sind auch ihr Sinnzusammenhang mit anderen Normen und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, sowie u.U. die Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 23.08.1977 - IX 2525/76 -, KMK-HSchR 1978, 12). Die gemeinsamen Regelungen der Länder in den Staatsverträgen seit dem ersten Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.10.1972 gehen ebenso wie die Regelungen der einzelnen Hochschulzulassungsgesetze und Rechtsverordnungen hierzu letztlich auf das so genannte  "Numerus-clausus-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.1972 (BVerfGE 33, 303) zurück. Nach dieser und seither ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa auch das so genannte "Zweite Numerus-clausus-Urteil" vom 08.02.1977, BVerfGE 43, 291 oder jüngst etwa Kammerbeschluss vom 21.07.2005 - 1 BvR 584/05 -, juris) bleibt es auch im modernen Sozialstaat der nicht einklagbaren Entscheidung des Gesetzgebers überlassen, ob und wieweit er im Rahmen darreichender Verwaltung Teilhaberechte gewähren will. Gleichwohl können sich, wenn der Staat gewisse Ausbildungseinrichtungen geschaffen hat, aus dem Gleichheitssatz in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip Ansprüche auf Zutritt zu diesen Einrichtungen ergeben. Wird danach der Zulassungsanspruch eines jeden hochschulreifen Staatsbürgers zu einem Studium seiner Wahl als solches Teilhaberecht aufgefasst, dann folgt seine Beschränkbarkeit zwar daraus, dass Teilhaberechte unter dem Vorbehalt des Möglichen stehen und notwendig regelungsbedürftig sind (vgl. auch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung sind danach aber nur verfassungsgemäß, wenn sie in den Grenzen des unbedingt erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden und wenn die Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgen. Die wesentlichen Entscheidungen über die Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen und über die anzuwendenden Auswahlkriterien hat dabei der Gesetzgeber selbst zu treffen, wobei das Bundesverfassungsgericht auch mit Blick auf die schwierigen kompetenzrechtlichen Abgrenzungsfragen auf die gemeinsame Verantwortung von Bund und Ländern für die Verteilung aller freien Studienplätze durch eine überregionale Stelle unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien hingewiesen hat. Dies führte - mangels damaliger bundesrechtlicher Regelung - zunächst zum Staatsvertrag vom  20.10.1972, mit dem auch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet wurde, und nach Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes des Bundes am 30.01.1976, mit dem der Bund von seiner Rahmengesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet der Grundsätze des Hochschulwesens (Art. 75 Nr. 1a GG) Gebrauch machte und dabei teilweise auch Vollregelungen mit unmittelbarer Wirkung traf (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 08.02.1977, a.a.O.) und nach wie vor trifft, zum Staatsvertrag vom 23.06.1978 sowie den weiteren Folgeverträgen bis hin zum derzeit noch gültigen Staatsvertrag vom 24.06.1999. Für Regelungen zur Durchführung des Zulassungsverfahrens sind freilich ausschließlich die Länder zuständig. Dem Bund steht keine Verwaltungskompetenz in Hochschulzulassungsfragen zu (vgl. zu den kompetenzrechtlichen Fragen: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, Einleitung 8.b), S. 33 ff., m.w.N; neuerdings zum 5. und zum 6.HRGÄndG: BVerfG, Urteil vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, BVerfGE 111, 226, und Urteil vom 26.01.2005 - 2 BvF 1/03 -, NJW 2005, 493).   
33 
Zutreffend ist zwar, dass sich die Regelungen des Staatsvertrages vom 24.06.1999 auch in der Modifikation durch § 72 Abs. 2 Satz 2 in Verb. mit §§ 30 Abs. 3, 31 Abs. 3, 32 Abs. 3 und 4, 34 und 35 HRG in der ab 04.09.2004 geltenden Fassung des 7.HRGÄndG in erster Linie mit den Aufgaben der Zentralstelle, ihrer Rechtsstellung und  ihren Organen sowie für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogene Studiengänge mit den Grundsätzen der Kapazitätsermittlung und der Festsetzung von Zulassungszahlen und die durchzuführenden Verteilungs- und Auswahlverfahren  für solche Studienplätze befassen (vgl. aber auch Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StV; § 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG) und dass das diesbezügliche Vergaberecht grundsätzlich davon ausgeht (vgl. § 29 Abs. 2 HRG; Art. 7 Abs. 1 StV), sämtliche Studienplätze solcher Studiengänge seien unter pflichtgemäßer Ausnutzung der Kapazitäten erfasst und in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen worden. Ferner trifft  es für die Frage der Zuständigkeit zur Vergabe der Studienplätze keine Vorsorge durch ausdrückliche entsprechende Regelungen für den Fall, dass erst in einem Rechtsstreit unausgenutzte Kapazitäten nachgewiesen werden (zu letzterem schon BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 - u.a., BVerfGE 39, 276, unter Hinweis auf den Beschluss des 4. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 21.05.1974 - IV 1298/73 -, NJW 1974, 1211, zu § 24 der VergabeVO vom 29.05.1973 ). Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Länder bei Abschluss des Staatsvertrages vom 24.06.1999 und mithin auch der Landesgesetzgeber bei Erlass des Hochschulzulassungsgesetzes solche durch die Festsetzung einer zu niedrigen Zulassungszahl unberücksichtigt gebliebene, so genannte verschwiegene Studienplätze (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93/77 -, BVerwGE 60, 25) überhaupt nicht im Blick hatten (so aber Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.11.1999 - NC 2 S 73/99 -). Vielmehr war es im Hinblick auf das erste "Numerus-clausus-Urteil" ja gerade Sinn und Zweck der staatsvertraglichen Regelungen seit 1972, die vom Bundesverfassungsgericht - zur bestmöglichen Verwirklichung des aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Teilhaberechts auf Zulassung zum Studium - geforderte gesetzgeberische Aufgabe, ein Zulassungsverfahren zu schaffen, das unter vollständiger Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität eine Verteilung aller freien Studienplätze sicherstellt, zu bewältigen. Hierzu gehört aber auch die Verteilung all jener Studienplätze, die sich nach verordnungsrechtlicher Festsetzung der Zulassungszahl nach einer nochmaligen ggf. gerichtlichen Überprüfung unter erst nunmehr vollständiger rechnerischer Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität als so genannte Restkapazität feststellen lassen (vgl. auch § 5 Abs. 2 und 3 KapVO VII), auch wenn insoweit nicht unbedingt erforderlich ist, die Zuteilung dieser Studienplätze bei der ZVS zu zentralisieren. Denn gleichwohl handelt es sich bei diesen Studienplätzen, die außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellt werden, um Studienplätze innerhalb der tatsächlich vorhandenen Ausbildungskapazität, deren Verteilung an vorhandene Studienbewerber das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot gebietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975, a.a.O.; Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258). Ausgehend hiervon können Art. 16 Abs. 1 Nr. 5 und 6 StV, an die § 2 Abs. 1 HZG ebenfalls anknüpft, ohne weiteres so verstanden werden, dass sie verordnungsrechtliche Regelungen der Länder, insbesondere Bewerbungsfristen, auch für solche Studienplätze vorsehen, die bei der Festsetzung der entsprechenden Zulassungszahl nicht berücksichtigt wurden und demzufolge in das ordentliche Vergabeverfahren, insbesondere auch das des Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StV, nicht einbezogen waren (in diesem Sinne bereits Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O., zur vergleichbaren Ermächtigungsnorm des § 11 HZG in der damals maßgebenden Fassung).
34 
Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber des Hochschulzulassungsgesetzes die in § 24 VVO-ZVS konkret normierten Ausschlussfristen im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG selbst hätte bestimmen müssen. Die Vorschrift lässt Einschränkungen und Regelungen des Grundrechts der Berufs- und Ausbildungsfreiheit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu. Dabei ist allerdings zu beachten, dass - abgesehen von den besonderen Delegationsvoraussetzungen der Art. 61 LV und 80 GG - der Gesetzgeber die grundlegenden Entscheidungen selbst zu treffen und zu verantworten hat. Für das Kapazitätsbestimmungsrecht bedeutet das seine Pflicht, die wesentlichen Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen selbst zu regeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972, a.a.O.). Dem wird jedoch das ländereinheitliche System der Kapazitätsbestimmung und Studienplatzvergabe durch Rechtsverordnungen auf der Grundlage der Leitregeln des Staatsvertrages, der den Rang eines Landesgesetzes hat (§ 1 HZG; vgl. Normenkontrollbeschluss des Senats vom 08.04.1976 - IX 54/76 -, ESVGH 27, 50), gerecht (vgl. Urteil des Senats vom 23.08.1977, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352 und Urteil vom 13.10.1976 - 1 BvR 135/75 -, BVerfGE 43, 34; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531, m.w.N.). Dies gilt auch für die hier in Rede stehenden Ausschlussfristen, die als solche durch den Gesetzgeber grundsätzlich vorgesehen sind (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2005, a.a.O.).
35 
2.3 Inhaltlich sind die Regelungen des § 24 VVO-ZVS unter dem Gesichtspunkt der Bundeseinheitlichkeit nicht schon deshalb zu beanstanden, weil andere Bundesländer solche Regelungen nach dem Vortrag des Antragstellers nicht getroffen haben (§ 1 HZG in Verb. mit Art. 16 Abs. 2 StV, § 72 Abs. 2 Satz 4 HRG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, a.a.O.) ist für die Verteilung von außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellter Restkapazität eine zentrale Vergabe zwar rechtspolitisch wünschenswert, wird aber von der Verfassung nicht gefordert (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93.77 -, BVerwGE 60, 25).
36 
2.4 Auch sonst sind die angegriffenen Bewerbungsfristregelungen des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 VVO-ZVS materiell nicht zu beanstanden. Mit ihnen wird die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig erschwert.
37 
Die Rechtsordnung verbietet nicht, die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 mit zumutbaren formellen Anforderungen zu verbinden. Das Gebot zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung besteht nur im Rahmen der Durchsetzung subjektiver Rechte; vor diesem Gebot haben zumutbare und angemessene verfahrensmäßige Anforderungen deshalb durchweg Bestand. So ist das Setzen von materiellen Ausschlussfristen, innerhalb deren ein Studienplatzbewerber seine Anträge und Unterlagen im ordentlichen Vergabeverfahren einreichen muss, seit jeher als sachgerecht und notwendig anerkannt, weil das Vergabeverfahren nur auf der Grundlage einer zu einem bestimmten Zeitpunkt einheitlich feststehenden Datenbasis durchgeführt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.03.1976 - VII B 132.75 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 46; Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 25/81 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 5; OVG NW, Urteil vom 05.05.1981 - 16 A 1507/80 -, NJW 1982, 301; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, § 3 Vergabeverordnung Rn. 1; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 03.11.1982 - 1 BvR 900/78 u.a. -, BVerfGE 62, 117). Entsprechendes gilt nach der ständigen Rechtssprechung des Senats aber auch für die Einführung eines Stichtages für die Bewerbungen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl im Rahmen von Bewerbungen nach der Hochschulvergabeverordnung (vgl. Urteil vom 13.10.1987, a.a.O.; vgl. auch  Beschluss vom 22.06.1993 - NC 9 S 59/93 -, KMK-HSchR/NF 11C Nr. 7; Beschluss vom 12.04.1995 - NC 9 S 17/95 -; jeweils zu § 3 Abs. 1 Satz 2 HVVO). Hieran ist im vorliegenden Verfahren zur vergleichbaren Fristbestimmung der VVO-ZVS festzuhalten, zumal das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG mit Blick auf das Gebot zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung in Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht weiter reichen kann als im ordentlichen Vergabeverfahren. Auch hiermit verfolgt der Normgeber den sachgerechten Zweck, so frühzeitig eine geschlossene Bewerberkonkurrenz zu bilden, dass die Bewerbungsverfahren von der Hochschule frühzeitig beschieden und auch die gerichtlichen Verfahren so rechtzeitig abgewickelt werden können, dass eine Aufnahme des Studiums auch tatsächlich wie beantragt zu Beginn des Bewerbungssemesters möglich ist. Bezweckt ist offenbar, dass freie Ausbildungsplätze nicht nur mit zeitlicher Verzögerung und ohne zeitlichen Zusammenhang zum Bewerbungssemester genutzt werden, sondern dann genutzt werden, wenn sie tatsächlich - nämlich im Bewerbungssemester - verfügbar sind, um so dem Gebot der Kapazitätsausschöpfung am ehesten gerecht zu werden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005, a.a.O.). Dies lässt sich aber nur verwirklichen, wenn der Bewerbungsstichtag zu einem frühen Zeitpunkt vor Semesterbeginn festgelegt wird. Danach liegt es nahe und ist nicht zu beanstanden, den Stichtag zu wählen, der auch im ordentlichen Vergabeverfahren gilt, zumal dieser Stichtag im Kreis der Studienbewerber einen allgemeinen Bekanntheitsgrad besitzt und deshalb die Gefahr nicht ausreichender rechtzeitiger Bewerbungen um eventuelle Studienplätze außerhalb der festgestellten Zulassungszahl - wie die Erfahrung mit entsprechenden früheren Fristenregelungen gezeigt hat - nicht besteht und damit dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung Genüge getan ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982, a.a.O.; Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Im Übrigen werden so die Hochschulen frühzeitig in die Lage versetzt, sich bei berechtigt scheinenden Einwendungen nochmals kritisch mit ihren Kapazitätsberechnungen (§ 30 Abs. 2 HRG) auseinander zu setzen und diese ggf. noch im Verlauf des ordentlichen Vergabeverfahrens zu korrigieren (§ 5 Abs. 3 KapVO VII; vgl. auch Beschluss des Senats vom 31.01.2003 - NC 9 S 46/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500 zum Einbezug nicht erfasster Studienplätze in das ordentliche Vergabeverfahren ohne förmliche Neufestsetzung im Wege einer Änderung der Zulassungszahlen-Verordnung), was ggf. auch (Doppel-)Bewerbern um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl eine desto höhere Auswahlchance einräumt, als ihre Rangziffer besser ist als die anderer Bewerber. Dies trägt in besonderem Maße dem Umstand Rechnung, dass neben dem Zulassungsanspruch auch der Rangziffer eine wesentliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, da sie eine möglichst gerechte Bewerberauswahl im Lichte des Gleichheitssatzes bezweckt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, a.a.O.).
38 
Eine unzumutbare Obliegenheit ist mit der erforderlichen Einhaltung der Bewerbungsfrist für den Studienbewerber außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht verbunden. Das zwingt den Studienbewerber zwar dazu, sich gleichzeitig im ordentlichen Vergabeverfahren - sei es bei der ZVS, sei es bei den Hochschulen - und im Verfahren zur Auskehrung von Kapazitätsresten bei den Hochschulen zu bewerben (vgl. Beschluss des Senats vom 22.06.1993, a.a.O.). Eine solche Doppelbewerbung ist aber dem Studienbewerber zuzumuten., weil damit nur ein geringer Aufwand verbunden ist. Erfolgt eine Zulassung im ordentlichen Vergabeverfahren, so erübrigt sich eine Weiterverfolgung des Begehrens auf Zulassung außerhalb der Zulassungszahl. Der Aufwand für den fehlgeschlagenen Bewerbungsversuch ist aber für den Studienbewerber gering (vgl. Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Zwar muss er ggf. gegen einen den Antrag ablehnenden Bescheid der Hochschule zur Vermeidung des Eintritts der Bestandskraft bereits vor Abschluss des ordentlichen Vergabeverfahrens Klage erheben, womit auch im Falle der späteren Entbehrlichkeit der weiteren Durchführung eines Klageverfahrens ein gewisses Kostenrisiko verbunden ist. Dieses Kostenrisiko ist aber der gerichtlichen Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche allgemein immanent und nicht geeignet, die im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers bei der Wahl des maßgeblichen Stichtages für ausschlaggebend gehaltenen Gesichtspunkte in Frage zu stellen.
39 
An dieser Beurteilung ändert sich mit Blick auf die nunmehr gestaffelten Bewerbungsfristen mit einer Vorverlegung der Stichtage um wenige Wochen für so genannte Altabiturienten im ordentlichen Vergabeverfahren nichts. Der Antragsteller stellt zutreffend die Rechtfertigung für die Änderung der Bewerbungsfristen im zentralen Vergabeverfahren, "angesichts der Neuregelung des Auswahlverfahrens und dessen zeitlicher Ausdehnung der ZVS mehr Zeit für die Bearbeitung der Anträge angesichts der Besonderheit des neuen Auswahlverfahrens aufgrund des 7. Hochschulrechtsänderungsgesetzes einzuräumen und die Durchführung der Auswahlverfahren der Hochschulen - vgl. § 10 VVO-ZVS - so rechtzeitig zu ermöglichen, dass die erfolgreichen Bewerber zeitgerecht zum Studium im WS 2005/2006 zugelassen werden können", selbst nicht in Frage. Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen. Dann aber ist es nach Vorstehendem schon deshalb sachgerecht und entspricht dem Gebot der Kapazitätsausschöpfung, die Bewerbungsfrist für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht zuletzt zur Vermeidung unterschiedlicher Fristen diesen teilweise neuen Stichtagen auch insoweit anzupassen, als sie die Bewerbungen von so genannten Altabiturienten betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982, a.a.O.), zumal gerade diese ausreichend Zeit zur Verfügung haben, sich auf ihre Bewerbungen vorzubereiten, und es für sie schon von daher keinen unzumutbaren Unterschied macht, ob sie ihre Bewerbungen einige wenige Wochen früher oder später abgegeben haben müssen.
40 
Ohne Einfluss auf die Gültigkeit von § 24 der VVO-ZVS vom 27.01.2005 ist, dass die Zulassungszahlenverordnung 2005/2006 vom 28.06.2005 im Gesetzblatt vom 08.07.2005 (GBl. S. 492) und mithin erst nach dem angegriffenen Stichtag 31.05. 2005 für eine Bewerbung zum WS 2005/2006 verkündet worden ist. Notwendig ist zwar, dass zwischen dem Erlass der ZVVO und dem Fristablauf nach § 24 VVO-ZVS eine ausreichende Zeitspanne liegt, die dem Bewerber für Kapazitätsprüfungen und Überlegungen Raum lässt, und dies hinsichtlich des WS 2005/2006 ersichtlich nicht der Fall war (vgl. Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Dies berührt aber nicht die allgemeine Gültigkeit des insoweit anzuwendenden § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 VVO-ZVS, sondern ist mit Blick auf das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung allenfalls eine Frage seiner zulässigen Anwendung im Einzelfall.
41 
2.5 Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Vorschrift gewährleistet nicht den sachlichen Bestand oder Inhalt einer als verletzt behaupteten Rechtsstellung, hier des Anspruchs auf Zulassung zum Studium als Teilhaberecht nach Art. 12 Abs. 1 GG in Verb. mit Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 19. Abs. 4 GG gewährt nicht selbst Rechte, sondern setzt zu schützende Rechte voraus.Allerdings können sich aus Art. 19 Abs. 4 GG Vorwirkungen auf die Ausgestaltung des dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerten Verwaltungsverfahrens ergeben: Dieses darf nicht so angelegt werden, den gerichtlichen Rechtsschutz zu vereiteln oder unzumutbar zu erschweren. Daraus ergeben sich in erster Linie Anforderungen an das Verhalten der Verwaltungsbehörde im Verwaltungsverfahren selbst - etwa nicht den Bürger über seine gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten irrezuleiten oder spätere Nachprüfungsmöglichkeiten des Gerichts auszuschalten. In Bezug auf ein Verhalten des Bürgers im Verwaltungsverfahren, das eine Einschränkung oder den Verlust materieller Abwehransprüche oder Teilhaberechte zur Folge hat, dürfen solche Ausschlussnormen auch insoweit keine unzumutbaren Erschwerungen für den Zugang zu den Gerichten bewirken, als es darum geht, dem Bürger den Rechtsweg für ein Begehren zu eröffnen, mit dem er im konkreten Fall festgestellt wissen will, dass seine Rechte nach Maßgabe der Ausschlussnorm nicht eingeschränkt worden oder erloschen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005, a.a.O.; Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 107). § 24 VVO-ZVS schränkt den Zugang zu den Gerichten für ein derartiges Rechtsschutzbegehren aber nicht ein.
42 
2.6 Der im Hinblick auf eine etwaige Ungleichbehandlung deutscher Studienbewerber  in der mündlichen Verhandlung noch angesprochene § 23 VVO-ZVS, der nicht in den Regelungsbereich des § 3 Abs. 2 VVO-ZVS einbezogen sei, regelt einen völlig anderen Sachverhalt, nämlich die besonders geregelte Zulassung ausländischer Staatsangehöriger, die nicht nach § 2 Deutschen gleichgestellt sind, im Rahmen der Quote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVO-ZVS. Einen etwaigen Teilhabeanspruch im vorgenannten Sinne außerhalb dieser Quote oder außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl besitzen solche ausländischen Staatsangehörigen auch mit Blick auf Art. 11 Abs. 1 LV nicht (vgl. auch § 27 Abs. 1 HRG; Beschlüsse des Senats vom 11.09.1980  - NC 9 S 464/80 -, KMK-HSchR 1980, 231 und vom 21.12.1984 - NC 9 S 1735/84 -, KMK-HSchR 1984, 1225; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 316 ff.), ungeachtet dessen, dass entgegen der Ansicht des Antragstellers auch insoweit § 24 VVO-ZVS Geltung beanspruchte.
43 
Warum sich die Nichtigkeit des § 24 VVO-ZVS schließlich wegen eines "unauflöslichen Normwiderspruchs" in § 25 VVO-ZVS ergeben soll, ist für den Senat unerfindlich. Die gegenseitig ohne weiteres zu vereinbarenden Regelungen in § 25 Abs. 1 Satz 2 einerseits und Abs. 2 Satz 2 VVO-ZVS andererseits sind an Klarheit hinsichtlich des Anwendungsbereiches der jeweiligen Norm nicht zu überbieten.
  
44 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
 
45 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
46 
Beschluss
47 
vom 21. Februar 2006
 
48 
Der Streitwert wird auf 5.000.- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
 
49 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Dezember 2007 - NC 6 K 1769/07 - teilweise geändert und in Satz 1 der Ziffer b) wie folgt neu gefasst:

„der Antragstellerin/dem Antragstellen vorläufig einen auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Teilstudienplatz im Studiengang Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 im 1. Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, sofern bei der Auslosung auf sie/ihn ein Rangplatz von 1 bis 14 entfällt“.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt 7/8, die Antragsgegnerin 1/8 der Kosten des Verfahrens erster Instanz. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller zu 13/20 und die Antragsgegnerin zu 7/20.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt die Zulassung zum Studium der Medizin und macht hierzu geltend, die Antragsgegnerin habe mit der Vergabe von 321 Studienplätzen die vorhandene Ausbildungskapazität nicht erschöpft. Das Verwaltungsgericht hat die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin beanstandet und eine Aufnahmekapazität von 341 Studienanfängern errechnet. Es hat die Antragsgegnerin daher im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, weitere 20 Bewerber vorläufig zum Studium zuzulassen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin ist der Beschluss abzuändern, weil sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur eine Aufnahmekapazität von 335 Studienanfängern feststellen lässt. Die Antragsgegnerin kann daher nur dazu verpflichtet werden, 14 weitere Teilstudienplätze zu vergeben.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (I.) und hat in der Sache teilweise Erfolg. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Antragsgegnerin nicht daran gehindert, für die Berechnung der Lehrnachfrage einen von den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans abweichenden Berechnungsmodus auf Basis der tatsächlichen durchschnittlichen Gruppengröße der Veranstaltungen zu Grunde zu legen (II.). Diesen Ansatz hat die Antragsgegnerin jedoch nicht konsequent und fehlerfrei eingehalten, sodass gleichwohl Korrekturen an der Kapazitätsberechnung veranlasst sind (III.). Schließlich trägt die Antragsgegnerin zutreffend vor, dass die aufgefundenen Kapazitätsreserven im vorklinischen Ausbildungsabschnitt nur zur Vergabe von Teilstudienplätzen führen kann (IV.). Die Beschwerde des Antragstellers bleibt daher ohne Erfolg (V.).
I.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig.
Insoweit ist zunächst unerheblich, welcher Rangplatz bei der Verlosung zugeteilt wurde und wie wahrscheinlich die sich daraus ergebende Chance ist, einen Studienplatz tatsächlich zu erhalten. Denn in rechtlicher Hinsicht besteht auch für die hintersten Rangplätze die Möglichkeit, im Wege des vom Verwaltungsgericht angeordneten Nachrückverfahrens einen vorläufigen Studienplatz bei der Antragsgegnerin zu erhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 -).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das tatsächliche Zulassungssemester (WS 2007/2008) zwischenzeitlich abgelaufen ist. Zwar ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Nachrücken nach Maßgabe des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht mehr möglich, so dass für diejenigen Studienbewerber, die den Beschluss vom 21.12.2007 nicht angegriffen haben, keine Möglichkeit mehr besteht, die angestrebte vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des WS 2007/2008 zu erreichen (vgl. Senatsbeschluss vom 04.03.2008 - NC 9 S 58/07 -). Dies gilt indes nicht für die vorliegende Fallkonstellation, in der angesichts der von Antragstellerseite eingelegten Beschwerde die vorläufige Zulassung nach den Rechtsverhältnissen des WS 2007/2008 weiterhin möglich ist, falls im Beschwerdeverfahren weitere Restkapazitäten der Antragsgegnerin festgestellt werden.
Im Übrigen besteht unabhängig hiervon die formelle Beschwer der Antragsgegnerin durch den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts fort. Aus § 158 Abs. 1 VwGO ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung gerade nicht vorliegt.
II.
Die Antragsgegnerin rügt in der Sache zu Recht, dass das Verwaltungsgericht bereits den Berechnungsmodus für die Bestimmung der Lehrnachfrage anhand von tatsächlichen Gruppengrößen für unzulässig gehalten hat.
1. Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629 - HZG -; die durch das Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007, GBl. S. 505, bewirkten Änderungen finden gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Änderungsgesetzes erstmals für das Zulassungsverfahren zum WS 2008/2009 Anwendung). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.06.1999 (GBl. S. 401) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
10 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfGE 80, 1 [21 f.]; 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
11 
2. Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, geändert durch Verordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt.
12 
Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfGE 66, 155 [182]). Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43 - LVVO -) zugrunde zu legen.
13 
Die Bestimmung der Lehrnachfrage erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 KapVO VII anhand des in Deputatsstunden gemessenen Aufwands aller beteiligten Lehreinheiten, die für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist („Curricularnormwert“). Im Studiengang Medizin ist dieser Wert vom Wissenschaftsministerium auf 8,2 festgesetzt worden (vgl. Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), so dass hiervon gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist.
14 
Die Kapazitätsverordnung geht für die Berechnung der Aufnahmekapazität jedoch nicht vom Studiengang selbst aus, sondern von Lehreinheiten; im Studiengang Medizin ist deshalb ein vorklinischer Teil und ein klinischer Teil zu unterscheiden (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII). Dementsprechend muss auch der Betreuungsaufwand eines Studenten für den Studiengang zwischen den beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden. Die mit der Aufteilungsentscheidung gebildeten Curricularanteile entsprechen somit dem Betreuungsaufwand der jeweiligen Lehreinheit für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten im zugeordneten Studiengang (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII). Im Studiengang Medizin hat auch diese Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII).
15 
3. Vorschriften darüber, wie der für die Berechnung der Lehrnachfrage maßgebliche Curricularanteil inhaltlich zu bestimmen ist, enthält die KapVO VII jedoch nicht. Auch aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen sich keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]).
16 
Die Ausgestaltung obliegt daher grundsätzlich der Hochschule selbst, die im Rahmen der ihr durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit befugt ist, bei der Organisation und Ausgestaltung des Studiums ihren eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen und fachdidaktischen Zielvorstellungen Ausdruck zu verleihen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360). Im Rahmen des vom Verordnungsgeber vorgegebenen Curricularnormwerts des Studiengangs - sowie im Falle des Studiengangs Medizin auch der Currcicularanteile der am Studiengang beteiligten Lehreinheiten - gestaltet die Hochschule Struktur und Inhalt ihrer Studienpläne daher grundsätzlich selbst.
17 
Insbesondere ist die Hochschule von Rechts wegen nicht verpflichtet, bei der Berechnung der Lehrnachfrage den Vorgaben des sogenannten ZVS-Beispielstudienplans zu folgen. Dieser ist vielmehr weder in der KapVO VII noch in der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I S. 2405, zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2007, BGBl. I S. 2686 - ÄAppO -) verbindlich vorgegeben. Der Gesetzgeber hat auf die verbindliche Vorgabe entsprechender Leitbilder vielmehr bewusst verzichtet, um der Profilbildung der Hochschulen und der Herausbildung wissenschaftlicher Schwerpunkte ausreichend Raum zu belassen (vgl. Koch, RdJB 2005, 345). Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung sind daher nicht zwingend die abstrakten Betreuungsrelationen des ehemaligen ZVS-Beispielstudienplans heranzuziehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 09.07.2007 - NC 9 S 26/07 - und vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -). Der ZVS-Beispielstudienplan gab auf der Grundlage der Approbationsordnung ein „Beispiel“ - also eine Möglichkeit - vor, wie der für den Studiengang festgesetzte Curricularnormwert ausgefüllt und umgesetzt werden kann; er schloss und schließt abweichende Studienpläne aber nicht aus.
18 
Dabei ist allerdings nicht zu verkennen, dass die Systematik der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist. Dies ist für die Bestimmung des an der Hochschule vorhandenen Lehrangebots besonders deutlich. Denn unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten wird durch das in § 8 f. KapVO VII angeordnete Stellenprinzip stets auf die höchst mögliche Lehrverpflichtung des Lehrpersonals abgestellt (vgl. BVerfGE 66, 155 [186 f.]). Darüber hinaus geht der Gesamtansatz der verfügbaren Deputatsstunden einer Lehreinheit von der Austauschbarkeit aller Lehrenden für die Veranstaltungen innerhalb der Lehreinheit aus. Diese Annahme ist angesichts der hohen Spezialisierung aber fiktiv; es liegt auf der Hand, dass etwa ein Anatomie-Kurs nicht von Psychologen abgehalten werden kann (vgl. auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 368). Gleiches gilt für die Bestimmung des Curricularnormwerts, bei der abstrakt an Hand der „Lernmengentheorie“ auf den Besuch der von der Approbationsordnung und den Studien- und Prüfungsordnungen vorgegebenen mindesterforderlichen Veranstaltungen abgestellt wird (vgl. Großkreutz, in: Hailbronner/Geis, HRG-Kommentar, Stand: 06/2007, § 29 Rn. 18; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 403).
19 
Die als „Mittelwert“ angesetzten Betreuungsrelationen des ZVS-Beispielstudienplans (vgl. BVerwGE 64, 77 [89]), die auch bei der Festsetzung des Curricularnormwerts zu Grunde gelegt worden sind (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 103), korrespondieren daher offenkundig mit dem abstrakten Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung. Ihre Heranziehung erscheint deshalb auch nach Wegfall der rechtsverbindlichen Vorgabe sachgerecht (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -).
20 
Die Betreuungsrelationen des ZVS-Beispielstudienplans sind im gegenwärtigen Rechtszustand aber nicht mehr verbindlich vorgeschrieben und damit nicht die einzige Möglichkeit. Schranken bei der eigenverantwortlichen Bestimmung der Lehrnachfrage durch die Hochschulen ergeben sich vielmehr nur aus den Vorgaben höherrangigen Rechts - insbesondere aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung - und dem Erfordernis der Systemgerechtigkeit des gewählten Modells.
21 
Wählt die Hochschule ein Berechnungssystem, bei dem die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festgelegt wird, ist dies im Grundsatz daher nicht zu beanstanden. Der Ansatz hat sachliche Gründe und findet ebenfalls Anhaltspunkte in der Kapazitätsverordnung (vgl. etwa § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII hinsichtlich der Zuordnung zu Lehreinheiten). Die Hochschule hat dieses Modell aber konsistent einzuhalten und trägt Verantwortung und Risiko für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen. Hieraus ergibt sich nicht nur eine erhöhte Darlegungsbedürftigkeit, die sich grundsätzlich auf alle Gruppengrößen bezieht, sondern auch eine im Vergleich zur abstrakten Berechnungsmethode des ZVS-Beispielstudienplans erhöhte Fehleranfälligkeit (dazu sogleich).
III.
22 
Die von der Antragsgegnerin berechnete Lehrnachfrage auf Basis der tatsächlichen Gruppengröße ist daher im Grundsatz nicht zu beanstanden (1.), die Berechnungen im Einzelnen bedürfen indes der Korrektur hinsichtlich der Festlegung der für den Studiengang Molekulare Medizin (2.) und den klinischen Ausbildungsabschnitt (3.) erbrachten Veranstaltungen sowie für die Bestimmung von Lehrnachfrage (4.) und Dienstleistungsimport (5.).
23 
1. Sowohl bei der Festlegung kapazitätsbestimmender Regelungen (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]) als auch bei kapazitätsrelevanten Veränderungen in zulassungsbeschränkten Studiengängen (vgl. BVerfGE 66, 155 [178 f.]) unterliegt die Hochschule dem Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung. Das Verfahren zur Festsetzung der Aufnahmekapazität einer Hochschule muss hierfür den Bedingungen rationaler Abwägung genügen. Der Hochschule obliegt eine Darlegungspflicht hinsichtlich der angestellten Annahmen und Wertungen, aus denen sich nachvollziehbar ergeben muss, dass etwaige Kapazitätsminderungen auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt worden sind (vgl. BVerfGE 85, 36 [57]). Dies gilt in besonderer Weise für mathematisch bestimmte Festlegungsmodelle, weil die Zahlen und Formeln für sich den hinter ihr stehenden Abwägungsvorgang nicht ohne weiteres erkennen lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat die „ungewöhnlichen Schwierigkeiten“ der inhaltlichen Nachprüfung einer Kapazitätsverordnung „mit mehreren komplizierten und rechnerisch verknüpften Formeln“ und den sich hieraus ergebenden „unübersichtlichen“ und „vielfältigen Ableitungen“ eindrücklich beschrieben (vgl. BVerfGE 85, 36 [58]). Es hat zugleich jedoch klargestellt, dass auch die Modellrechnungen und Ableitungszusammenhänge einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen werden müssen. Diese erstreckt sich nicht nur auf die Kontrolle der tatsächlichen Annahmen, die der Modellrechnung zugrunde liegen, sondern auch auf die Systemkonformität des Modells.
24 
Die Antragsgegnerin hat zur Berechnung der Lehrnachfrage die im Studienplan ausgewiesenen Lehrveranstaltungen im vorklinischen Teil aufgelistet und den jeweilige Bedarf an Lehrdeputatsstunden in Semesterwochenstunden errechnet. Berechnungsgrundlage für den jeweiligen Lehraufwand ist dabei die Formel:
25 
Stundenvolumen (v) x Anrechnungsfaktor (f)
Betreuungsrelation (g).
26 
Die für die jeweilige Lehrveranstaltung anzusetzende Stundenzahl (v) ergibt sich dabei aus den im Studienplan hierfür ausgewiesenen Semesterwochenstunden. Auch die Betreuungsrelation (g) ist als rechnerische Gruppengröße in der Studienordnung festgelegt (vgl. Anlage 2/2). Der Anrechnungsfaktor (f) dient dazu, dem unterschiedlichen Vorbereitungs- und Betreuungsaufwand der Veranstaltungen Rechnung zu tragen. Er kann zwar nicht aus den zwischenzeitlich außer Kraft getretenen früheren Kapazitätsverordnungen entnommen werden (vgl. etwa Anlage 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Grundsätze für eine einheitliche Kapazitätsermittlung und -festsetzung zur Vergabe von Studienplätzen vom 31.01.1977, GBl. S. 64). Die Heranziehung eines entsprechenden Gewichtungsfaktors ist aber auch nach Wegfall der verordnungsrechtlichen Normierung sachgerecht und daher in der Senatsrechtsprechung gebilligt worden (vgl. etwa Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
27 
Dieses Berechnungsmodell ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Es entspricht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Festlegung objektivierter, nachvollziehbarer Kriterien der Kapazitätsermittlung nach dem Stand der jeweiligen Erfahrungen.
28 
2. Problematisch erscheint indes die Festlegung der Betreuungsrelation für die jeweilige Lehrveranstaltung, die jedenfalls für das - von der Lehreinheit als Export erbrachte - Praktikum der molekularen Zellbiologie und das entsprechende Wahlfach korrigiert werden muss.
29 
Angesichts der Tatsache, dass die Betreuungsrelation den Nenner in der Berechnungsformel zur Bestimmung der Lehrnachfrage bildet, kommt ihr unmittelbar kapazitätsrelevante Bedeutung zu. Die teilweise erheblichen Auswirkungen werden deutlich, wenn die unterschiedlichen Einsatzwerte für die Betreuungsrelation weit auseinander liegen. Im Falle des streitigen Praktikums der molekularen Zellbiologie, in dem die Antragsgegnerin eine Betreuungsrelation von 3, das Verwaltungsgericht hingegen einen g-Wert von 15 angesetzt hat, ergibt sich ein jeweiliger Lehrnachfrageanteil von 6,2500 bzw. 1,250 Semesterwochenstunden. Die Absenkung der Betreuungsrelation führt daher zu einer Zunahme des Verbrauchs an vorhandenen Lehrangebotskapazitäten und wirkt sich unmittelbar kapazitätsvermindernd aus.
30 
a) Inhaltlich ist die Festlegung der Betreuungsrelation für das Praktikum molekulare Zellbiologie sowie für das entsprechende Wahlfach indes nicht zu beanstanden. Aus der - ausdrücklich in Bezug genommenen - Tischvorlage zur gemeinsamen Sitzung von Fakultätsrat und Habilitationsausschuss am 18.05.2006 geht hervor, dass im Rahmen der Veranstaltung die Bedienung von Großgeräten vermittelt werden soll, die teilweise nur ein einziges Mal zur Verfügung stehen. Die Anleitung bedürfe intensiver Einführung und fortlaufender Betreuung, so dass an den Laborplätzen teilweise nur im Verhältnis 1 : 1 gearbeitet werden könne. Um die kapazitären Auswirkungen für den Studiengang Medizin in Grenzen halten zu können, werde gleichwohl nur eine Betreuungsrelation von 1 : 3 im Praktikum bzw. 1 : 4 im Wahlfach festgelegt.
31 
Diese Erwägungen sind nachvollziehbar und werden in tatsächlicher Hinsicht auch von den Antragstellern nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Das Zugangsrecht der Hochschulbewerber genießt keinen generellen Vorrang vor der ebenfalls grundrechtlich gewährleisteten Freiheit von Forschung und Lehre aus Art. 5 Abs. 3 GG. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung vielmehr berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden (vgl. hierzu auch die standortübergreifende Stellungnahme zur Weiterentwicklung der Universitätsmedizin in Baden-Württemberg des Wissenschaftsrats vom 16.07.2004, Drs. 6196-04, S. 104). Die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin liegt damit grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule. Ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, kann aber auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360 sowie bereits Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15/80 - BVerwGE 65, 303 [311]). Die Festsetzung der Betreuungsrelation ist hier auch sachgerecht und angemessen, weil sich die Ausbildung angesichts der konkreten Anforderungen an die Ausgestaltung des Laborplatzes sinnvollerweise nur mit kleinen Betreuungsrelationen durchführen lässt. Die Hochschule war sich schließlich auch der Auswirkungen der Entscheidung hinsichtlich der Gruppengröße auf die Zulassungszahl im Studiengang Medizin bewusst und hat ihr sowohl hinsichtlich der klein gehaltenen Studentenzahl des gesamten Studiengangs als auch in der konkreten Festlegung der Betreuungszahlen für die streitigen Veranstaltungen Rechnung getragen.
32 
b) Die Entscheidung leidet indes an einem formalen Mangel, weil sie nicht von dem hierfür zuständigen Hochschulorgan getroffen worden ist.
33 
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -) ist bei einer hochschulorganisatorischen Maßnahme eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen geboten. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen werden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen sind. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergibt sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten werden. Allerdings darf die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen - wie etwa die Neueinrichtung eines Studiengangs - Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge haben, muss die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen (vgl. auch BVerfGE 66, 155 [178]; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360).
34 
Aus dem Dargelegten ergibt sich zugleich, dass die Abwägungsentscheidung nicht nur hochschulrechtlich geboten ist, sondern ihre Wurzeln im Kapazitätsrecht findet. Unabhängig von der einfach-rechtlichen Ausgestaltung des jeweiligen Hochschulgesetzes bedarf es daher aus verfassungsrechtlichen Gründen für entsprechend kapazitätsrelevante Maßnahmen einer Abwägungsentscheidung. Kapazitätsungünstige Folgen können sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweicht und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruht, gelten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße.
35 
Es entspricht daher ständiger Senatsrechtsprechung, dass jedenfalls in diesen Konstellationen die zur Bedarfsberechnung herangezogene Gruppengröße in der Studienordnung ausdrücklich normiert werden muss (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -). Nur hierdurch ist sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Zuständiges Hochschulorgan ist aber der Senat, weil ihm die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen zugewiesen ist (vgl. § 19 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg vom 01.01.2005, GBl. S. 1 - LHG -). Änderungen an der Studienordnung bedürfen zwar der Mitwirkung des Fakultätsrats (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG), sie können jedoch nicht von ihm allein beschlossen werden. Dementsprechend liegt auch die kapazitäre Abwägungsentscheidung nicht im alleinigen Zuständigkeitsbereich des Fakultätsrats, sondern muss abschließend vom Senat verantwortet werden (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
36 
Diesen Anforderungen genügt die Festlegung der Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie mit drei Studierenden und für das Wahlfach mit vier Studierenden nicht. Denn der von der Antragsgegnerin vorgelegte Beschluss vom 18.05.2006 ist auf einer gemeinsamen Sitzung von Fakultätsrat und Habilitationsausschuss gefasst worden. Eine Befassung des Senats mit der Angelegenheit hat die Antragsgegnerin weder belegt noch kann diese aus den vorgelegten Akten entnommen werden. Vielmehr ist von der Antragsgegnerin allein die amtliche Bekanntmachung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin vorgelegt worden, die eine Beschlussfassung des Senats hinsichtlich der Festlegung der Gruppengröße für die Lehrveranstaltung „Kursus der medizinischen Psychologie“ und das Wahlfach im Studiengang Humanmedizin belegt. Die erforderliche Beschlussfassung durch den Senat ist somit hierfür dokumentiert, entsprechendes fehlt indes für den Studiengang Molekulare Medizin. Folgerichtig enthält auch die auf der Homepage der Antragsgegnerin eingestellte Studienordnung für den Studiengang Molekulare Medizin keine Festlegungen für die jeweiligen Gruppengröße, während die Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin entsprechende Bestimmungen aufweist (Anlage 2/2 der Studienordnung).
37 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Verringerung der Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie und das entsprechende Wahlfach nicht anerkannt.
38 
c) Entgegen der von Antragstellerseite teilweise geäußerten Auffassung bestehen jedoch keine Bedenken gegen die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports für den Studiengang Molekulare Medizin. Die Einrichtung des Studiengangs geht auf eine ordnungsgemäße Entscheidung des Senats zurück, der sich dabei der Tatsache bewusst war, dass angesichts des Fehlens weiterer finanzieller Zuweisungen alle Lehrkapazitäten und Sachmittel aus dem vorhandenen Bestand gedeckt werden müssen. Die hieraus unmittelbar folgende Absenkung der Zulassungszahlen für den Studiengang Humanmedizin ist dabei ausdrücklich angesprochen worden (vgl. Beschlussvorlage für die Senatssitzung vom 13.06.2001). Ob und ggf. welche Auswirkungen sich aus der möglicherweise fehlenden Zuordnung des Studiengangs zu einer Lehreinheit für den Streitgegenstand ergeben könnten, ist nicht substantiiert dargelegt worden (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil eine engpassbildende Abspaltung von Lehrkapazitäten gerade nicht vorgenommen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) und die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur vorklinischen Lehreinheit nahe liegen dürfte (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -).
39 
3. Hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht beanstandeten Dienstleistungsexports in den klinischen Teil hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren eingeräumt, dass die Vorlesung und das Seminar im Fach Sozialmedizin nur zur Hälfte von der vorklinischen Lehreinheit bestritten wird. Der hälftige Berechnungsansatz steht daher nicht im Streit. Die Antragsgegnerin hat in der Beschwerde jedoch geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe das Stundenvolumen der Veranstaltungen unzutreffend berechnet. Tatsächlich handle es sich um verblockt durchgeführten Veranstaltungen, so dass ein Zeitvolumen von neun vollen Zeitstunden à 60 Minuten in Ansatz gebracht werden müsse.
40 
Dieses Vorbringen trifft im Ansatz zu, weil gemäß § 2 Abs. 6 LVVO bei Blockveranstaltungen eine Umrechnung in Semesterwochenstunden erforderlich ist. Hierfür ist eine Einheit von 45 Minuten zugrunde zu legen, weil den Lehrverpflichteten gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 LVVO pro Lehrstunde nur eine Lehrzeit von 45 Minuten abverlangt werden kann. An diese Lehrverpflichtung knüpft die Kapazitätsberechnung gemäß § 9 Abs. 1 KapVO VII jedoch an. Neun Zeitstunden à 60 Minuten ergeben somit zwölf Lehrstunden à 45 Minuten. Bei Zugrundelegung der vom Verwaltungsgericht und der Antragsgegnerin angesetzten Dauer von 14 Wochen pro Semester ergibt sich damit ein Stundenvolumen von 0,8571 Semesterwochenstunden.
41 
Im Gegensatz hierzu hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Kapazitätsberechnung jedoch selbst ein Stundenvolumen von jeweils 0,4 Semesterwochenstunden angesetzt. Diese (kapazitätsungünstige) Diskrepanz zwischen dem Beschwerdevorbringen und den eigenen Berechnungsgrundlagen im Rahmen der Kapazitätsermittlung wird durch den Beschwerdevortrag der Antragsgegnerin nicht erläutert. Um den Bezugsrahmen des Berechnungsmodells nicht zu verlassen geht der Senat daher angesichts der geringfügigen Abweichung - die mit hoher Wahrscheinlichkeit keine kapazitären Auswirkungen mit sich bringt - im Rahmen der Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzes von dem von der Antragsgegnerin bei ihren Berechnungen selbst zugrunde gelegten Stundenvolumen von jeweils 0,4 Semesterwochenstunden für Vorlesung und Seminar im Studienfach Sozialmedizin aus, sodass insoweit die vom Verwaltungsgericht angesetzten Zahlen nicht zu beanstanden sind. Damit kann auch die von Antragstellerseite aufgeworfene Frage dahinstehen, ob das Blockseminar tatsächlich jeweils „cum tempore“ angesetzt war und damit 9 Zeitstunden gar nicht umfasste.
42 
Insgesamt gehen die Einwände der Antragsgegnerin gegen die Berechnung des Lehrangebots durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis daher ins Leere. Der in Ansatz gebrachte Wert von 334,3006 Semesterwochenstunden für das bereinigte Lehrangebot ist nicht zu beanstanden.
43 
4. Korrekturen sind aber für die Berechnung der Lehrnachfrage veranlasst. Denn die Angabe der Antragsgegnerin, bei ihrer Kapazitätsberechnung sei durchgängig auf die an der Universität tatsächlich vorzufindende Gruppengröße abgestellt worden, trifft nicht zu.
44 
Zwar ist die Hochschule nach den obigen Ausführungen grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Berechnung der Lehrnachfrage den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zu folgen; sie ist daher auch nicht daran gehindert, die Lehrbelastung am Maßstab der durchschnittlichen Teilnehmerzahlen festzusetzen. Sie hat in diesem Falle aber aus Gründen der Systemgerechtigkeit durchgängig die aus der Hochschulwirklichkeit abgeleiteten Teilnehmerzahlen in Ansatz zu bringen. Die Berechnung verlässt dagegen ihren eigenen Ableitungszusammenhang und wird fehlerhaft, wenn nur für einzelne Veranstaltungen auf die tatsächliche Teilnehmerzahl zurückgegriffen wird, für andere dagegen die abstrakten Berechnungszahlen des ZVS-Beispielstudienplans zugrunde gelegt werden.
45 
Dieser Vorwurf trifft die Antragsgegnerin aber jedenfalls für die in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung durchgängig (mit Ausnahme des Dienstleistungsexports) angesetzten Betreuungsrelation für Vorlesungen auf 180 Teilnehmer. Denn dieser Wert entstammt den Berechnungen des ZVS-Beispielstudienplans, er dürfte der durchschnittlichen Teilnehmerzahl in der Hochschulwirklichkeit der Antragsgegnerin indes nicht entsprechen.
46 
Offenbar hat die Antragsgegnerin mit Stand vom 18.07.2007 deshalb eine erneute Berechnung durchgeführt, bei der für die Vorlesungen eine Betreuungsrelation von 310 Studenten, bzw. 400 Studenten für die auch von den Studenten der Zahn- und der Molekularen Medizin vorgesehenen Vorlesungen, angesetzt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist diese Berechnung aber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt worden; insbesondere ist sie nicht in den Generalakten (IV) enthalten. Dort findet sich vielmehr nur eine Darstellung von Lehrimport und Lehrexport, aber gerade keine Auflistung des Eigenanteils der vorklinischen Lehreinheit. Dementsprechend kann dem Vorbringen der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren ein Hinweis auf den von 180 Studenten abweichenden Ansatz der Betreuungsrelation für die von der vorklinischen Lehreinheit erbrachten Vorlesungen nicht entnommen werden. Eingeführt worden ist die Berechnung der Lehrnachfrage im vorklinischen Studienabschnitt Stand: 18.07.2007 vielmehr erst mit der am 06.02.2008 bei Gericht eingegangen Beschwerdebegründung (als Anlage BB 1). Diese - noch innerhalb der Beschwerdefrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgelegte - Berechnung weist indes nur eine Berechnung des Curricularnormwerts aus, nicht aber den Eigenanteil der Vorklinik. Eine nachvollziehbare Grundlage für die gerichtliche Entscheidung liegt deshalb auch damit nicht vor; insbesondere weil ein Abgleich der angenommenen Werte mit den Zahlen des Dienstleistungsimports nicht vorgenommen werden kann.
47 
Im Ergebnis kommt es auf diesen Darlegungsmangel jedoch nicht an, weil die in der Kapazitätsberechnung Stand: 18.07.2007 angesetzten Betreuungsrelationen für Vorlesungen nicht mit den in der Studienordnung festgesetzten Werten übereinstimmen. Denn dort ist für Vorlesungen eine Betreuungsrelation von 180 Studierenden festgelegt (Anlage 2/2). Wie bereits ausgeführt, muss für die Kapazitätsberechnung aber eine von den zuständigen Hochschulorganen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abwägungsentscheidung festgesetzte Betreuungsrelation zu Grunde gelegt werden.
48 
Da der in der Studienordnung festgesetzte - und offenkundig dem ZVS-Beispielstudienplan entnommene - Wert von 180 Studierenden aber nicht in das von der Antragsgegnerin gewählte Berechnungsmodell passt und kapazitätsungünstige Wirkungen entfalten würde, ist er zu korrigieren. Mangels hinreichender Anhaltspunkte hält es der Senat im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes für angemessen, die von der Antragsgegnerin selbst vorgetragene Durchschnittsmaximalhörerzahl von 270 Studenten zu Grunde zu legen, der von Antragstellerseite nicht widersprochen worden ist. Ein Ansatz von 270 Hörern erscheint nicht offensichtlich fehlsam und dürfte den tatsächlichen Gegebenheiten in kapazitätsgünstiger Weise hinreichend Rechnung tragen.
49 
5. Auch die Berechnung des Dienstleistungsimports ist nicht frei von Fehlern.
50 
Dabei ist allerdings der Ansatz einer Betreuungsrelation von 10 Studierenden für das Wahlfach Vorklinik im Mentorenprogramm nicht zu beanstanden. Insoweit sind zunächst die formalen Anforderungen erfüllt, weil die Entscheidung hierüber vom Senat (am 16.11.2005) getroffen wurde und das Ergebnis auch in der Studienordnung niedergelegt ist. Die Festlegung ist systemkonform, weil sie den tatsächlichen Gruppengrößen in der Hochschulwirklichkeit entspricht. Schließlich sind auch inhaltlich Bedenken nicht ersichtlich. Den Hochschulgremien war die kapazitäre Relevanz der Entscheidung bewusst (vgl. Protokoll zur gemeinsamen Sitzung von erweitertem Fakultätsrat und Habilitationsausschuss vom 27.10.2005). Die dennoch getroffene Entscheidung ist von der Erwägung getragen worden, mit dem Mentorenprogramm einen frühen und persönlichen Kontakt zu Hochschullehrern zu ermöglichen. Dies ist in materieller Hinsicht vom fachdidaktischen Ermessen der Hochschule getragen. Die Einführung des Mentorenprogramms entspricht darüber hinaus den Empfehlungen des Berichts der Sachverständigenkommission zur Bewertung der Medizinischen Ausbildung vom Dezember 2001, der gerade hinsichtlich des Kontakts zu den Lehrpersonen ein Defizit im Lehrbetrieb der Antragsgegnerin konstatiert und ein Betreuungssystem mit einer festen akademischen Bezugsperson angeregt hatte (vgl. S. 15 und 37). Das in Kleingruppen durchgeführte Mentorenprogramm wird im Übrigen auch an anderen Hochschulen praktiziert.
51 
Zu Unrecht hat die Antragsgegnerin hierfür aber einen Eigenanteil der Vorklinik von 70% zu Grunde gelegt. Tatsächlich werden die Veranstaltungen gegenwärtig vielmehr zum überwiegenden Teil von Lehrkräften der klinischen Lehreinheit abgehalten, wie die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren eingeräumt hat. Die ursprünglich angestellte Prognose eines Eigenanteils von 70% hat sich daher als unzutreffend erwiesen und bedarf der Korrektur (vgl. § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII). Entsprechend hat die Antragsgegnerin nach eigenen Angaben ihren Berechnungsansatz für die Kapazitätsberechnung des WS 2008/2009 auch bereits geändert und auf einen 50%-Anteil der Vorklinik umgestellt. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass diese Entwicklung nicht bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar war, hat die Antragsgegnerin nicht vorgebracht. Der Senat hält im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mangels anderweitiger Anhaltspunkte daher den Ansatz eines Eigenanteils von 50% für sachgerecht. Folgerichtig erhöht sich der Dienstleistungsimport aus der klinischen Lehreinheit entsprechend, mit der Folge, dass der Curriculareigenanteil korrigiert werden muss.
52 
6. Auf die Einstellung eines „Schwundfaktors“, der dem Anteil der Studienabgänger Rechnung trägt, hat die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage verzichtet. Denn nach § 4 der Verordnung des Wissenschaftsministerium über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2007/2008 und im Sommersemester vom 05.07.2007 (GBl. S. 331 - ZZVO 2007/2008 -) sind freiwerdende Studienplätze im Studiengang Medizin durch die Zulassung von Bewerbern in höheren Fachsemestern voll auszugleichen. Damit wird im Übrigen gerade demjenigen Personenkreis Rechnung getragen, der nur über einen Teilstudienplatz verfügt, etwa weil er - wie hier begehrt - nur aufgrund einer gerichtlich festgestellten Restkapazität im vorklinischen Studienabschnitt zugelassen werden konnte. Eine hierüber hinausgehende Berücksichtigungspflicht käme deshalb nur in Betracht, wenn eine ausreichende Bewerberzahl für die Auffüllung der frei werdenden Plätze in höheren Fachsemestern nicht vorhanden wäre und die in der Verordnung vorgegebene Verfahrensweise damit vorhandene Kapazitäten ungenützt ließe (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -). Hiervon kann angesichts der von der Antragsgegnerin vorgelegten Bewerberzahlen indes nicht ausgegangen werden.
53 
Auch hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen („Dienstleistungsexport“) ist eine Schwundkorrektur nicht geboten. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII, der ausdrücklich anordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Dementsprechend muss auch ein möglicher Schwund im nachfragenden Studiengang Zahnmedizin nicht in die Berechnung eingestellt werden, zumal dort ein etwaiger Schwund bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität berücksichtigt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 -).
54 
Im Übrigen ist vom Bundesverwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen worden, dass die Berücksichtigung eines möglichen Schwundes in höheren Semestern bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im ersten Semester auf der Fiktion beruht, dass der Rückgang der Studentenzahlen in höheren Semestern den überkapazitären Ausbildungsaufwand im Aufnahmesemester kompensiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.1987 - 7 C 103/85 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184). Dies dürfte den tatsächlichen Gegebenheiten indes kaum entsprechen, so dass die geforderte Rechengenauigkeit ohnehin nicht zu einer präziseren Erfassung vorhandener Ausbildungskapazitäten führt.
55 
Schließlich liegt auch keine Systemwidrigkeit in der Berechnung der Antragsgegnerin vor: Die Reduzierung des angenommenen Dienstleistungsexports in den Studiengang Zahnmedizin beruht nicht auf der Annahme eines Schwundes, sondern dient der Berücksichtigung von Doppelstudenten (vgl. Anlage 3b der Kapazitätsberechnung).
56 
7. Bei Berücksichtigung der dargestellten Abänderungen ergibt sich ein rechnerischer Curriculareigenanteil der Vorklinik von 1,9932 bei einem Curricularanteil der Vorklinik gesamt von 2,6023.
57 
Damit weichen die Werte auch von denjenigen der Aufteilungsentscheidung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 22.08.2007 ab. Diese ministerielle Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten ist im Studiengang Medizin zwar für die Hochschule verbindlich (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), sie ist einer Nachprüfung durch die Gerichte indes nicht entzogen. Da die Entscheidung des Ministeriums auf der unzutreffenden Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin beruht und deren Zahlen unverändert übernommen hat, sind die Werte im gerichtlichen Verfahren zu korrigieren. In Anbetracht der Tatsache, dass der für die Kapazitätsberechnung maßgebliche Curriculareigenanteil nur minimal von den vom Ministerium festgelegten Zahlen abweicht und insoweit eine Kapazitätsrelevanz ausgeschlossen werden kann - sowohl bei Ansatz eines Curriculareigenanteils von 1,9932 als auch bei Zugrundelegung eines Werts von 1,9916 ergeben sich 335 Studienplätze - sieht der Senat jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine Veranlassung, weitere Korrekturerwägungen hinsichtlich des Curriculareigenanteils anzustellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Überdehnung der Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin nicht nur die ebenfalls grundrechtlich geschützten Aufgaben der Hochschule in Forschung und Krankenversorgung beeinträchtigt, sondern auch die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Lehrbetriebs für die bereits zugelassenen Studierenden (vgl. BVerfGE 33, 303 [339]). Überfüllte Veranstaltungen, Wartezeiten für Pflichtseminare und fehlende Sprechzeiten der Lehrenden sind aber unmittelbare Folge einer Überschreitung der universitären Belastungsgrenzen.
IV.
58 
Insgesamt ergibt sich damit eine rechnerische Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin von 335 Studienplätzen (doppelter Ansatz des bereinigtes Lehrangebots von 334,3006 Semesterwochenstunden : Curriculareigenanteil), so dass über die bereits belegte Kapazität von 321 Studienplätze hinaus weitere 14 Studierenden von der Antragsgegnerin aufzunehmen sind. Zweifel an der bestehenden Belegung sind nicht ersichtlich, nachdem die Antragsgegnerin die von Antragstellerseite vermutete Fehlbuchung aufgeklärt hat.
59 
Hinsichtlich dieser 14 Studienplätze ist auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin die Beschränkung der Zulassung auf den vorklinischen Teil auszusprechen. Denn die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im klinischen Teil des Studiengangs Medizin, die gemäß § 17 Abs. 1 KapVO VII anhand patientenbezogener Einflussfaktoren festgelegt wird, liegt niedriger als die Ausnahmekapazität im vorklinischen Teil, die gemäß § 6 KapVO VII aufgrund der personellen Ausstattung der Hochschule berechnet wird. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Kapazität von 315 für den klinischen Studienabschnitt sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine gerichtlich festgestellte Kapazitätsausweitung im vorklinischen Teil des Studiengangs besagt aber angesichts der unterschiedlichen Berechnungsmethoden nichts darüber, dass auch im klinischen Teil des Studiengangs höhere Kapazitäten angenommen werden könnten.
60 
Die aufgedeckte Restkapazität im vorklinischen Teil des Studiengangs kann daher nur dazu führen, dass die Hochschule zur entsprechenden Vergabe von Teilstudienplätzen - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - verpflichtet wird. Die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil ist dagegen nicht gewährleistet (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII); hierzu kann die Hochschule auch in Ansehung des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht verpflichtet werden. Der über die festgesetzten Kapazitäten hinaus vermittelte Studienplatz ist mit dem Risiko behaftet, dass die Studienmöglichkeit im klinischen Teil nicht gesichert ist und vom späteren Erwerb eines Vollstudienplatzes abhängt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Ob der Studienbewerber dieses mit einer Teilzulassung verbundene Risiko in Kauf nehmen will, obliegt seiner eigenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 59, 172 [209 f.]).
V.
61 
Die Beschwerde des Antragstellers kann damit keinen Erfolg haben. Weitere Restkapazitäten der Antragsgegnerin liegen nicht vor.
62 
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entspricht. Hieran könnten indes Bedenken bestehen, weil der Vortrag über weite Strecken nur eine Aneinanderreihung vergangener Entscheidungen enthält, ohne dass hieraus klare Schlussfolgerungen oder auch nur Behauptungen für den konkreten Rechtsstreit gezogen würden. Dementsprechend lässt auch die Gliederungsfolge „I. - III. - III. - II. - III. - VI. - VII. - VIII. - VIII.“ eine schlüssige Gedankenführung vermissen.
VI.
63 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Sie berücksichtigt hinsichtlich des Verfahrens erster Instanz die Loschance auf Zuweisung eines außerhalb der festgesetzten Kapazität festgestellten Studienplatzes (14 Studienplätze auf 113 Bewerber). Für das Beschwerdeverfahren ist das teilweise Obsiegen der Antragsgegnerin in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht festgestellten 20 weiteren Studienplätze maßgeblich; die Beschwerde der Antragstellerseite blieb erfolglos.
64 
Ein Abstellen auf das bloße Begehren der Teilhabe an der Vergabe der außerhalb der festgesetzten Kapazität aufgefundenen Studienplätze kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ein derartiger „reiner Losantrag“ hier nicht gestellt worden ist. Ein entsprechender Antrag dürfte indes auch unzulässig sein, weil insoweit ein Anordnungsgrund nicht angenommen werden könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -). Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 LHG setzt die Immatrikulation in zulassungsbeschränkten Studiengängen eine gesonderte Zulassung voraus, die versagt werden muss, wenn dem Studienbewerber kein Studienplatz zugewiesen worden ist (vgl. § 60 Abs. 2 Nr. 3 LHG). Dem angestrebten Ziel der Studienaufnahme, das gemäß § 88 VwGO ausschlaggebend ist, kommt ein Studienbewerber mit der bloßen Losteilnahme daher nicht näher; vielmehr hätte die Hochschule die angestrebte Immatrikulation mangels Zuweisung eines Studienplatzes weiterhin zu versagen. Der Anordnungsgrund, der auf die Verhinderung einer Verzögerung der berufsbezogenen Ausbildung gerichtet ist, setzt daher den Antrag auf vorläufige Zuweisung notwendig voraus.
65 
Im Übrigen hätte die gegenteilige Auffassung auch eine unbillige Kostenentscheidung zur Folge. Ließe man den reinen Losantrag zu, so hätte die Hochschule in allen Fällen die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzes zu tragen, wenn auch nur ein einziger Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität aufgefunden wird. Es ist aber nicht ersichtlich, warum die Antragsgegnerin die Kosten aller 113 Antragsteller im vorläufigen Rechtsschutz übernehmen sollte, wenn tatsächlich nur 14 weitere Studienplätze vergeben werden können. Nur die Kostenverteilung anhand der Loschance bewirkt daher im gegenwärtigen Modell eine sachlich gerechtfertigte Kostenverteilung.
66 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - endgültig vorweggenommen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 21.03.2005 - NC 9 S 28/05 -).
67 
Für die künftige Verfahrensweise regt der Senat an, vorab eine „Reserveliste“ zu erstellen, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber von der Hochschule an Hand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden. Damit würde das auf die verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen hin erforderliche Losverfahren entbehrlich und eine Kostenentscheidung ermöglicht, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt. Ein derartiges Vorgehen erscheint im Übrigen auch schon deshalb angezeigt, weil das Auseinanderfallen der Auswahlkriterien für die Vergabe der innerhalb der festgesetzten Kapazität vergebenen Studienplätze und der nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfGE 39, 276 [296]).
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Abweichend von § 16 gelten bei der Nutzung eines dynamischen Beschaffungssystems die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, oder im Falle einer Vorinformation nach § 38 Absatz 4 nach der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung. Sobald die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems abgesandt worden ist, gelten keine weiteren Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge.

(3) Der öffentliche Auftraggeber bewertet den Antrag eines Unternehmens auf Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem unter Zugrundelegung der Eignungskriterien innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dessen Eingang. In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn Unterlagen geprüft werden müssen oder um auf sonstige Art und Weise zu überprüfen, ob die Eignungskriterien erfüllt sind, kann die Frist auf 15 Arbeitstage verlängert werden. Wurde die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems noch nicht versandt, kann der öffentliche Auftraggeber die Frist verlängern, sofern während der verlängerten Frist keine Aufforderung zur Angebotsabgabe versandt wird. Die Fristverlängerung ist in den Vergabeunterlagen anzugeben. Jedes Unternehmen wird unverzüglich darüber informiert, ob es zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassen wurde oder nicht.

(4) Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. § 16 Absatz 6 findet Anwendung.

(5) Der öffentliche Auftraggeber kann von den zu einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bewerbern jederzeit verlangen, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Übermittlung der Aufforderung zur Angebotsabgabe eine erneute und aktualisierte Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach § 48 Absatz 3 einzureichen. § 48 Absatz 3 bis 6 findet Anwendung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Abweichend von § 16 gelten bei der Nutzung eines dynamischen Beschaffungssystems die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, oder im Falle einer Vorinformation nach § 38 Absatz 4 nach der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung. Sobald die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems abgesandt worden ist, gelten keine weiteren Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge.

(3) Der öffentliche Auftraggeber bewertet den Antrag eines Unternehmens auf Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem unter Zugrundelegung der Eignungskriterien innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dessen Eingang. In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn Unterlagen geprüft werden müssen oder um auf sonstige Art und Weise zu überprüfen, ob die Eignungskriterien erfüllt sind, kann die Frist auf 15 Arbeitstage verlängert werden. Wurde die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems noch nicht versandt, kann der öffentliche Auftraggeber die Frist verlängern, sofern während der verlängerten Frist keine Aufforderung zur Angebotsabgabe versandt wird. Die Fristverlängerung ist in den Vergabeunterlagen anzugeben. Jedes Unternehmen wird unverzüglich darüber informiert, ob es zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassen wurde oder nicht.

(4) Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. § 16 Absatz 6 findet Anwendung.

(5) Der öffentliche Auftraggeber kann von den zu einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bewerbern jederzeit verlangen, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Übermittlung der Aufforderung zur Angebotsabgabe eine erneute und aktualisierte Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach § 48 Absatz 3 einzureichen. § 48 Absatz 3 bis 6 findet Anwendung.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Abweichend von § 16 gelten bei der Nutzung eines dynamischen Beschaffungssystems die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, oder im Falle einer Vorinformation nach § 38 Absatz 4 nach der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung. Sobald die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems abgesandt worden ist, gelten keine weiteren Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge.

(3) Der öffentliche Auftraggeber bewertet den Antrag eines Unternehmens auf Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem unter Zugrundelegung der Eignungskriterien innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dessen Eingang. In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn Unterlagen geprüft werden müssen oder um auf sonstige Art und Weise zu überprüfen, ob die Eignungskriterien erfüllt sind, kann die Frist auf 15 Arbeitstage verlängert werden. Wurde die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems noch nicht versandt, kann der öffentliche Auftraggeber die Frist verlängern, sofern während der verlängerten Frist keine Aufforderung zur Angebotsabgabe versandt wird. Die Fristverlängerung ist in den Vergabeunterlagen anzugeben. Jedes Unternehmen wird unverzüglich darüber informiert, ob es zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassen wurde oder nicht.

(4) Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. § 16 Absatz 6 findet Anwendung.

(5) Der öffentliche Auftraggeber kann von den zu einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bewerbern jederzeit verlangen, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Übermittlung der Aufforderung zur Angebotsabgabe eine erneute und aktualisierte Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach § 48 Absatz 3 einzureichen. § 48 Absatz 3 bis 6 findet Anwendung.

(1) Bei der Schätzung des Auftragswerts ist vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. Zudem sind etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen. Sieht der öffentliche Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an den Bewerber oder Bieter vor, sind auch diese zu berücksichtigen.

(2) Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung der Bestimmungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung zu umgehen. Eine Auftragsvergabe darf nicht so unterteilt werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung fällt, es sei denn, es liegen objektive Gründe dafür vor, etwa wenn eine eigenständige Organisationseinheit selbstständig für ihre Auftragsvergabe oder bestimmte Kategorien der Auftragsvergabe zuständig ist.

(3) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswerts ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet wird oder das Vergabeverfahren auf sonstige Weise eingeleitet wird.

(4) Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wird auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aller Einzelaufträge berechnet, die während der gesamten Laufzeit einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems geplant sind.

(5) Der zu berücksichtigende Wert im Falle einer Innovationspartnerschaft entspricht dem geschätzten Gesamtwert der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die während sämtlicher Phasen der geplanten Partnerschaft stattfinden sollen, sowie der Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen, die zu entwickeln und am Ende der geplanten Partnerschaft zu beschaffen sind.

(6) Bei der Schätzung des Auftragswerts von Bauleistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Gesamtwert aller Liefer- und Dienstleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind und vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Die Möglichkeit des öffentlichen Auftraggebers, Aufträge für die Planung und die Ausführung von Bauleistungen entweder getrennt oder gemeinsam zu vergeben, bleibt unberührt.

(7) Kann das beabsichtigte Bauvorhaben oder die vorgesehene Erbringung einer Dienstleistung zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen. Erreicht oder überschreitet der geschätzte Gesamtwert den maßgeblichen Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses.

(8) Kann ein Vorhaben zum Zweck des Erwerbs gleichartiger Lieferungen zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen.

(9) Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe einzelner Lose von Absatz 7 Satz 3 sowie Absatz 8 abweichen, wenn der geschätzte Nettowert des betreffenden Loses bei Liefer- und Dienstleistungen unter 80 000 Euro und bei Bauleistungen unter 1 Million Euro liegt und die Summe der Nettowerte dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.

(10) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen sowie bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums verlängert werden sollen, ist der Auftragswert zu schätzen

1.
auf der Grundlage des tatsächlichen Gesamtwerts entsprechender aufeinanderfolgender Aufträge aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr oder Geschäftsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten möglichst zu berücksichtigen, die während der zwölf Monate zu erwarten sind, die auf den ursprünglichen Auftrag folgen, oder
2.
auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwerts aufeinanderfolgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate oder während des auf die erste Lieferung folgenden Haushaltsjahres oder Geschäftsjahres, wenn dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.

(11) Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert

1.
bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten der Gesamtwert für die Laufzeit dieser Aufträge, und
2.
bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der 48-fache Monatswert.

(12) Bei einem Planungswettbewerb nach § 69, der zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüglich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer. Bei allen übrigen Planungswettbewerben entspricht der Auftragswert der Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer einschließlich des Werts des Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte, soweit der öffentliche Auftraggeber diese Vergabe in der Wettbewerbsbekanntmachung des Planungswettbewerbs nicht ausschließt.

(1) Abweichend von § 16 gelten bei der Nutzung eines dynamischen Beschaffungssystems die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, oder im Falle einer Vorinformation nach § 38 Absatz 4 nach der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung. Sobald die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems abgesandt worden ist, gelten keine weiteren Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge.

(3) Der öffentliche Auftraggeber bewertet den Antrag eines Unternehmens auf Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem unter Zugrundelegung der Eignungskriterien innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dessen Eingang. In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn Unterlagen geprüft werden müssen oder um auf sonstige Art und Weise zu überprüfen, ob die Eignungskriterien erfüllt sind, kann die Frist auf 15 Arbeitstage verlängert werden. Wurde die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems noch nicht versandt, kann der öffentliche Auftraggeber die Frist verlängern, sofern während der verlängerten Frist keine Aufforderung zur Angebotsabgabe versandt wird. Die Fristverlängerung ist in den Vergabeunterlagen anzugeben. Jedes Unternehmen wird unverzüglich darüber informiert, ob es zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassen wurde oder nicht.

(4) Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. § 16 Absatz 6 findet Anwendung.

(5) Der öffentliche Auftraggeber kann von den zu einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bewerbern jederzeit verlangen, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Übermittlung der Aufforderung zur Angebotsabgabe eine erneute und aktualisierte Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach § 48 Absatz 3 einzureichen. § 48 Absatz 3 bis 6 findet Anwendung.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Dezember 2007 - NC 6 K 1769/07 - teilweise geändert und in Satz 1 der Ziffer b) wie folgt neu gefasst:

„der Antragstellerin/dem Antragstellen vorläufig einen auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Teilstudienplatz im Studiengang Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 im 1. Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, sofern bei der Auslosung auf sie/ihn ein Rangplatz von 1 bis 14 entfällt“.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt 7/8, die Antragsgegnerin 1/8 der Kosten des Verfahrens erster Instanz. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller zu 13/20 und die Antragsgegnerin zu 7/20.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt die Zulassung zum Studium der Medizin und macht hierzu geltend, die Antragsgegnerin habe mit der Vergabe von 321 Studienplätzen die vorhandene Ausbildungskapazität nicht erschöpft. Das Verwaltungsgericht hat die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin beanstandet und eine Aufnahmekapazität von 341 Studienanfängern errechnet. Es hat die Antragsgegnerin daher im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, weitere 20 Bewerber vorläufig zum Studium zuzulassen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin ist der Beschluss abzuändern, weil sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur eine Aufnahmekapazität von 335 Studienanfängern feststellen lässt. Die Antragsgegnerin kann daher nur dazu verpflichtet werden, 14 weitere Teilstudienplätze zu vergeben.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (I.) und hat in der Sache teilweise Erfolg. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Antragsgegnerin nicht daran gehindert, für die Berechnung der Lehrnachfrage einen von den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans abweichenden Berechnungsmodus auf Basis der tatsächlichen durchschnittlichen Gruppengröße der Veranstaltungen zu Grunde zu legen (II.). Diesen Ansatz hat die Antragsgegnerin jedoch nicht konsequent und fehlerfrei eingehalten, sodass gleichwohl Korrekturen an der Kapazitätsberechnung veranlasst sind (III.). Schließlich trägt die Antragsgegnerin zutreffend vor, dass die aufgefundenen Kapazitätsreserven im vorklinischen Ausbildungsabschnitt nur zur Vergabe von Teilstudienplätzen führen kann (IV.). Die Beschwerde des Antragstellers bleibt daher ohne Erfolg (V.).
I.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig.
Insoweit ist zunächst unerheblich, welcher Rangplatz bei der Verlosung zugeteilt wurde und wie wahrscheinlich die sich daraus ergebende Chance ist, einen Studienplatz tatsächlich zu erhalten. Denn in rechtlicher Hinsicht besteht auch für die hintersten Rangplätze die Möglichkeit, im Wege des vom Verwaltungsgericht angeordneten Nachrückverfahrens einen vorläufigen Studienplatz bei der Antragsgegnerin zu erhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 -).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das tatsächliche Zulassungssemester (WS 2007/2008) zwischenzeitlich abgelaufen ist. Zwar ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Nachrücken nach Maßgabe des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht mehr möglich, so dass für diejenigen Studienbewerber, die den Beschluss vom 21.12.2007 nicht angegriffen haben, keine Möglichkeit mehr besteht, die angestrebte vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des WS 2007/2008 zu erreichen (vgl. Senatsbeschluss vom 04.03.2008 - NC 9 S 58/07 -). Dies gilt indes nicht für die vorliegende Fallkonstellation, in der angesichts der von Antragstellerseite eingelegten Beschwerde die vorläufige Zulassung nach den Rechtsverhältnissen des WS 2007/2008 weiterhin möglich ist, falls im Beschwerdeverfahren weitere Restkapazitäten der Antragsgegnerin festgestellt werden.
Im Übrigen besteht unabhängig hiervon die formelle Beschwer der Antragsgegnerin durch den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts fort. Aus § 158 Abs. 1 VwGO ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung gerade nicht vorliegt.
II.
Die Antragsgegnerin rügt in der Sache zu Recht, dass das Verwaltungsgericht bereits den Berechnungsmodus für die Bestimmung der Lehrnachfrage anhand von tatsächlichen Gruppengrößen für unzulässig gehalten hat.
1. Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629 - HZG -; die durch das Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007, GBl. S. 505, bewirkten Änderungen finden gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Änderungsgesetzes erstmals für das Zulassungsverfahren zum WS 2008/2009 Anwendung). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.06.1999 (GBl. S. 401) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
10 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfGE 80, 1 [21 f.]; 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
11 
2. Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, geändert durch Verordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt.
12 
Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfGE 66, 155 [182]). Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43 - LVVO -) zugrunde zu legen.
13 
Die Bestimmung der Lehrnachfrage erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 KapVO VII anhand des in Deputatsstunden gemessenen Aufwands aller beteiligten Lehreinheiten, die für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist („Curricularnormwert“). Im Studiengang Medizin ist dieser Wert vom Wissenschaftsministerium auf 8,2 festgesetzt worden (vgl. Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), so dass hiervon gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist.
14 
Die Kapazitätsverordnung geht für die Berechnung der Aufnahmekapazität jedoch nicht vom Studiengang selbst aus, sondern von Lehreinheiten; im Studiengang Medizin ist deshalb ein vorklinischer Teil und ein klinischer Teil zu unterscheiden (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII). Dementsprechend muss auch der Betreuungsaufwand eines Studenten für den Studiengang zwischen den beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden. Die mit der Aufteilungsentscheidung gebildeten Curricularanteile entsprechen somit dem Betreuungsaufwand der jeweiligen Lehreinheit für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten im zugeordneten Studiengang (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII). Im Studiengang Medizin hat auch diese Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII).
15 
3. Vorschriften darüber, wie der für die Berechnung der Lehrnachfrage maßgebliche Curricularanteil inhaltlich zu bestimmen ist, enthält die KapVO VII jedoch nicht. Auch aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen sich keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]).
16 
Die Ausgestaltung obliegt daher grundsätzlich der Hochschule selbst, die im Rahmen der ihr durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit befugt ist, bei der Organisation und Ausgestaltung des Studiums ihren eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen und fachdidaktischen Zielvorstellungen Ausdruck zu verleihen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360). Im Rahmen des vom Verordnungsgeber vorgegebenen Curricularnormwerts des Studiengangs - sowie im Falle des Studiengangs Medizin auch der Currcicularanteile der am Studiengang beteiligten Lehreinheiten - gestaltet die Hochschule Struktur und Inhalt ihrer Studienpläne daher grundsätzlich selbst.
17 
Insbesondere ist die Hochschule von Rechts wegen nicht verpflichtet, bei der Berechnung der Lehrnachfrage den Vorgaben des sogenannten ZVS-Beispielstudienplans zu folgen. Dieser ist vielmehr weder in der KapVO VII noch in der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I S. 2405, zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2007, BGBl. I S. 2686 - ÄAppO -) verbindlich vorgegeben. Der Gesetzgeber hat auf die verbindliche Vorgabe entsprechender Leitbilder vielmehr bewusst verzichtet, um der Profilbildung der Hochschulen und der Herausbildung wissenschaftlicher Schwerpunkte ausreichend Raum zu belassen (vgl. Koch, RdJB 2005, 345). Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung sind daher nicht zwingend die abstrakten Betreuungsrelationen des ehemaligen ZVS-Beispielstudienplans heranzuziehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 09.07.2007 - NC 9 S 26/07 - und vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -). Der ZVS-Beispielstudienplan gab auf der Grundlage der Approbationsordnung ein „Beispiel“ - also eine Möglichkeit - vor, wie der für den Studiengang festgesetzte Curricularnormwert ausgefüllt und umgesetzt werden kann; er schloss und schließt abweichende Studienpläne aber nicht aus.
18 
Dabei ist allerdings nicht zu verkennen, dass die Systematik der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist. Dies ist für die Bestimmung des an der Hochschule vorhandenen Lehrangebots besonders deutlich. Denn unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten wird durch das in § 8 f. KapVO VII angeordnete Stellenprinzip stets auf die höchst mögliche Lehrverpflichtung des Lehrpersonals abgestellt (vgl. BVerfGE 66, 155 [186 f.]). Darüber hinaus geht der Gesamtansatz der verfügbaren Deputatsstunden einer Lehreinheit von der Austauschbarkeit aller Lehrenden für die Veranstaltungen innerhalb der Lehreinheit aus. Diese Annahme ist angesichts der hohen Spezialisierung aber fiktiv; es liegt auf der Hand, dass etwa ein Anatomie-Kurs nicht von Psychologen abgehalten werden kann (vgl. auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 368). Gleiches gilt für die Bestimmung des Curricularnormwerts, bei der abstrakt an Hand der „Lernmengentheorie“ auf den Besuch der von der Approbationsordnung und den Studien- und Prüfungsordnungen vorgegebenen mindesterforderlichen Veranstaltungen abgestellt wird (vgl. Großkreutz, in: Hailbronner/Geis, HRG-Kommentar, Stand: 06/2007, § 29 Rn. 18; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 403).
19 
Die als „Mittelwert“ angesetzten Betreuungsrelationen des ZVS-Beispielstudienplans (vgl. BVerwGE 64, 77 [89]), die auch bei der Festsetzung des Curricularnormwerts zu Grunde gelegt worden sind (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 103), korrespondieren daher offenkundig mit dem abstrakten Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung. Ihre Heranziehung erscheint deshalb auch nach Wegfall der rechtsverbindlichen Vorgabe sachgerecht (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -).
20 
Die Betreuungsrelationen des ZVS-Beispielstudienplans sind im gegenwärtigen Rechtszustand aber nicht mehr verbindlich vorgeschrieben und damit nicht die einzige Möglichkeit. Schranken bei der eigenverantwortlichen Bestimmung der Lehrnachfrage durch die Hochschulen ergeben sich vielmehr nur aus den Vorgaben höherrangigen Rechts - insbesondere aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung - und dem Erfordernis der Systemgerechtigkeit des gewählten Modells.
21 
Wählt die Hochschule ein Berechnungssystem, bei dem die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festgelegt wird, ist dies im Grundsatz daher nicht zu beanstanden. Der Ansatz hat sachliche Gründe und findet ebenfalls Anhaltspunkte in der Kapazitätsverordnung (vgl. etwa § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII hinsichtlich der Zuordnung zu Lehreinheiten). Die Hochschule hat dieses Modell aber konsistent einzuhalten und trägt Verantwortung und Risiko für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen. Hieraus ergibt sich nicht nur eine erhöhte Darlegungsbedürftigkeit, die sich grundsätzlich auf alle Gruppengrößen bezieht, sondern auch eine im Vergleich zur abstrakten Berechnungsmethode des ZVS-Beispielstudienplans erhöhte Fehleranfälligkeit (dazu sogleich).
III.
22 
Die von der Antragsgegnerin berechnete Lehrnachfrage auf Basis der tatsächlichen Gruppengröße ist daher im Grundsatz nicht zu beanstanden (1.), die Berechnungen im Einzelnen bedürfen indes der Korrektur hinsichtlich der Festlegung der für den Studiengang Molekulare Medizin (2.) und den klinischen Ausbildungsabschnitt (3.) erbrachten Veranstaltungen sowie für die Bestimmung von Lehrnachfrage (4.) und Dienstleistungsimport (5.).
23 
1. Sowohl bei der Festlegung kapazitätsbestimmender Regelungen (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]) als auch bei kapazitätsrelevanten Veränderungen in zulassungsbeschränkten Studiengängen (vgl. BVerfGE 66, 155 [178 f.]) unterliegt die Hochschule dem Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung. Das Verfahren zur Festsetzung der Aufnahmekapazität einer Hochschule muss hierfür den Bedingungen rationaler Abwägung genügen. Der Hochschule obliegt eine Darlegungspflicht hinsichtlich der angestellten Annahmen und Wertungen, aus denen sich nachvollziehbar ergeben muss, dass etwaige Kapazitätsminderungen auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt worden sind (vgl. BVerfGE 85, 36 [57]). Dies gilt in besonderer Weise für mathematisch bestimmte Festlegungsmodelle, weil die Zahlen und Formeln für sich den hinter ihr stehenden Abwägungsvorgang nicht ohne weiteres erkennen lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat die „ungewöhnlichen Schwierigkeiten“ der inhaltlichen Nachprüfung einer Kapazitätsverordnung „mit mehreren komplizierten und rechnerisch verknüpften Formeln“ und den sich hieraus ergebenden „unübersichtlichen“ und „vielfältigen Ableitungen“ eindrücklich beschrieben (vgl. BVerfGE 85, 36 [58]). Es hat zugleich jedoch klargestellt, dass auch die Modellrechnungen und Ableitungszusammenhänge einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen werden müssen. Diese erstreckt sich nicht nur auf die Kontrolle der tatsächlichen Annahmen, die der Modellrechnung zugrunde liegen, sondern auch auf die Systemkonformität des Modells.
24 
Die Antragsgegnerin hat zur Berechnung der Lehrnachfrage die im Studienplan ausgewiesenen Lehrveranstaltungen im vorklinischen Teil aufgelistet und den jeweilige Bedarf an Lehrdeputatsstunden in Semesterwochenstunden errechnet. Berechnungsgrundlage für den jeweiligen Lehraufwand ist dabei die Formel:
25 
Stundenvolumen (v) x Anrechnungsfaktor (f)
Betreuungsrelation (g).
26 
Die für die jeweilige Lehrveranstaltung anzusetzende Stundenzahl (v) ergibt sich dabei aus den im Studienplan hierfür ausgewiesenen Semesterwochenstunden. Auch die Betreuungsrelation (g) ist als rechnerische Gruppengröße in der Studienordnung festgelegt (vgl. Anlage 2/2). Der Anrechnungsfaktor (f) dient dazu, dem unterschiedlichen Vorbereitungs- und Betreuungsaufwand der Veranstaltungen Rechnung zu tragen. Er kann zwar nicht aus den zwischenzeitlich außer Kraft getretenen früheren Kapazitätsverordnungen entnommen werden (vgl. etwa Anlage 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Grundsätze für eine einheitliche Kapazitätsermittlung und -festsetzung zur Vergabe von Studienplätzen vom 31.01.1977, GBl. S. 64). Die Heranziehung eines entsprechenden Gewichtungsfaktors ist aber auch nach Wegfall der verordnungsrechtlichen Normierung sachgerecht und daher in der Senatsrechtsprechung gebilligt worden (vgl. etwa Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
27 
Dieses Berechnungsmodell ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Es entspricht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Festlegung objektivierter, nachvollziehbarer Kriterien der Kapazitätsermittlung nach dem Stand der jeweiligen Erfahrungen.
28 
2. Problematisch erscheint indes die Festlegung der Betreuungsrelation für die jeweilige Lehrveranstaltung, die jedenfalls für das - von der Lehreinheit als Export erbrachte - Praktikum der molekularen Zellbiologie und das entsprechende Wahlfach korrigiert werden muss.
29 
Angesichts der Tatsache, dass die Betreuungsrelation den Nenner in der Berechnungsformel zur Bestimmung der Lehrnachfrage bildet, kommt ihr unmittelbar kapazitätsrelevante Bedeutung zu. Die teilweise erheblichen Auswirkungen werden deutlich, wenn die unterschiedlichen Einsatzwerte für die Betreuungsrelation weit auseinander liegen. Im Falle des streitigen Praktikums der molekularen Zellbiologie, in dem die Antragsgegnerin eine Betreuungsrelation von 3, das Verwaltungsgericht hingegen einen g-Wert von 15 angesetzt hat, ergibt sich ein jeweiliger Lehrnachfrageanteil von 6,2500 bzw. 1,250 Semesterwochenstunden. Die Absenkung der Betreuungsrelation führt daher zu einer Zunahme des Verbrauchs an vorhandenen Lehrangebotskapazitäten und wirkt sich unmittelbar kapazitätsvermindernd aus.
30 
a) Inhaltlich ist die Festlegung der Betreuungsrelation für das Praktikum molekulare Zellbiologie sowie für das entsprechende Wahlfach indes nicht zu beanstanden. Aus der - ausdrücklich in Bezug genommenen - Tischvorlage zur gemeinsamen Sitzung von Fakultätsrat und Habilitationsausschuss am 18.05.2006 geht hervor, dass im Rahmen der Veranstaltung die Bedienung von Großgeräten vermittelt werden soll, die teilweise nur ein einziges Mal zur Verfügung stehen. Die Anleitung bedürfe intensiver Einführung und fortlaufender Betreuung, so dass an den Laborplätzen teilweise nur im Verhältnis 1 : 1 gearbeitet werden könne. Um die kapazitären Auswirkungen für den Studiengang Medizin in Grenzen halten zu können, werde gleichwohl nur eine Betreuungsrelation von 1 : 3 im Praktikum bzw. 1 : 4 im Wahlfach festgelegt.
31 
Diese Erwägungen sind nachvollziehbar und werden in tatsächlicher Hinsicht auch von den Antragstellern nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Das Zugangsrecht der Hochschulbewerber genießt keinen generellen Vorrang vor der ebenfalls grundrechtlich gewährleisteten Freiheit von Forschung und Lehre aus Art. 5 Abs. 3 GG. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung vielmehr berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden (vgl. hierzu auch die standortübergreifende Stellungnahme zur Weiterentwicklung der Universitätsmedizin in Baden-Württemberg des Wissenschaftsrats vom 16.07.2004, Drs. 6196-04, S. 104). Die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin liegt damit grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule. Ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, kann aber auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360 sowie bereits Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15/80 - BVerwGE 65, 303 [311]). Die Festsetzung der Betreuungsrelation ist hier auch sachgerecht und angemessen, weil sich die Ausbildung angesichts der konkreten Anforderungen an die Ausgestaltung des Laborplatzes sinnvollerweise nur mit kleinen Betreuungsrelationen durchführen lässt. Die Hochschule war sich schließlich auch der Auswirkungen der Entscheidung hinsichtlich der Gruppengröße auf die Zulassungszahl im Studiengang Medizin bewusst und hat ihr sowohl hinsichtlich der klein gehaltenen Studentenzahl des gesamten Studiengangs als auch in der konkreten Festlegung der Betreuungszahlen für die streitigen Veranstaltungen Rechnung getragen.
32 
b) Die Entscheidung leidet indes an einem formalen Mangel, weil sie nicht von dem hierfür zuständigen Hochschulorgan getroffen worden ist.
33 
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -) ist bei einer hochschulorganisatorischen Maßnahme eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen geboten. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen werden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen sind. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergibt sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten werden. Allerdings darf die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen - wie etwa die Neueinrichtung eines Studiengangs - Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge haben, muss die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen (vgl. auch BVerfGE 66, 155 [178]; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360).
34 
Aus dem Dargelegten ergibt sich zugleich, dass die Abwägungsentscheidung nicht nur hochschulrechtlich geboten ist, sondern ihre Wurzeln im Kapazitätsrecht findet. Unabhängig von der einfach-rechtlichen Ausgestaltung des jeweiligen Hochschulgesetzes bedarf es daher aus verfassungsrechtlichen Gründen für entsprechend kapazitätsrelevante Maßnahmen einer Abwägungsentscheidung. Kapazitätsungünstige Folgen können sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweicht und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruht, gelten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße.
35 
Es entspricht daher ständiger Senatsrechtsprechung, dass jedenfalls in diesen Konstellationen die zur Bedarfsberechnung herangezogene Gruppengröße in der Studienordnung ausdrücklich normiert werden muss (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -). Nur hierdurch ist sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Zuständiges Hochschulorgan ist aber der Senat, weil ihm die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen zugewiesen ist (vgl. § 19 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg vom 01.01.2005, GBl. S. 1 - LHG -). Änderungen an der Studienordnung bedürfen zwar der Mitwirkung des Fakultätsrats (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG), sie können jedoch nicht von ihm allein beschlossen werden. Dementsprechend liegt auch die kapazitäre Abwägungsentscheidung nicht im alleinigen Zuständigkeitsbereich des Fakultätsrats, sondern muss abschließend vom Senat verantwortet werden (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
36 
Diesen Anforderungen genügt die Festlegung der Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie mit drei Studierenden und für das Wahlfach mit vier Studierenden nicht. Denn der von der Antragsgegnerin vorgelegte Beschluss vom 18.05.2006 ist auf einer gemeinsamen Sitzung von Fakultätsrat und Habilitationsausschuss gefasst worden. Eine Befassung des Senats mit der Angelegenheit hat die Antragsgegnerin weder belegt noch kann diese aus den vorgelegten Akten entnommen werden. Vielmehr ist von der Antragsgegnerin allein die amtliche Bekanntmachung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin vorgelegt worden, die eine Beschlussfassung des Senats hinsichtlich der Festlegung der Gruppengröße für die Lehrveranstaltung „Kursus der medizinischen Psychologie“ und das Wahlfach im Studiengang Humanmedizin belegt. Die erforderliche Beschlussfassung durch den Senat ist somit hierfür dokumentiert, entsprechendes fehlt indes für den Studiengang Molekulare Medizin. Folgerichtig enthält auch die auf der Homepage der Antragsgegnerin eingestellte Studienordnung für den Studiengang Molekulare Medizin keine Festlegungen für die jeweiligen Gruppengröße, während die Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin entsprechende Bestimmungen aufweist (Anlage 2/2 der Studienordnung).
37 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Verringerung der Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie und das entsprechende Wahlfach nicht anerkannt.
38 
c) Entgegen der von Antragstellerseite teilweise geäußerten Auffassung bestehen jedoch keine Bedenken gegen die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports für den Studiengang Molekulare Medizin. Die Einrichtung des Studiengangs geht auf eine ordnungsgemäße Entscheidung des Senats zurück, der sich dabei der Tatsache bewusst war, dass angesichts des Fehlens weiterer finanzieller Zuweisungen alle Lehrkapazitäten und Sachmittel aus dem vorhandenen Bestand gedeckt werden müssen. Die hieraus unmittelbar folgende Absenkung der Zulassungszahlen für den Studiengang Humanmedizin ist dabei ausdrücklich angesprochen worden (vgl. Beschlussvorlage für die Senatssitzung vom 13.06.2001). Ob und ggf. welche Auswirkungen sich aus der möglicherweise fehlenden Zuordnung des Studiengangs zu einer Lehreinheit für den Streitgegenstand ergeben könnten, ist nicht substantiiert dargelegt worden (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil eine engpassbildende Abspaltung von Lehrkapazitäten gerade nicht vorgenommen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) und die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur vorklinischen Lehreinheit nahe liegen dürfte (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -).
39 
3. Hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht beanstandeten Dienstleistungsexports in den klinischen Teil hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren eingeräumt, dass die Vorlesung und das Seminar im Fach Sozialmedizin nur zur Hälfte von der vorklinischen Lehreinheit bestritten wird. Der hälftige Berechnungsansatz steht daher nicht im Streit. Die Antragsgegnerin hat in der Beschwerde jedoch geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe das Stundenvolumen der Veranstaltungen unzutreffend berechnet. Tatsächlich handle es sich um verblockt durchgeführten Veranstaltungen, so dass ein Zeitvolumen von neun vollen Zeitstunden à 60 Minuten in Ansatz gebracht werden müsse.
40 
Dieses Vorbringen trifft im Ansatz zu, weil gemäß § 2 Abs. 6 LVVO bei Blockveranstaltungen eine Umrechnung in Semesterwochenstunden erforderlich ist. Hierfür ist eine Einheit von 45 Minuten zugrunde zu legen, weil den Lehrverpflichteten gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 LVVO pro Lehrstunde nur eine Lehrzeit von 45 Minuten abverlangt werden kann. An diese Lehrverpflichtung knüpft die Kapazitätsberechnung gemäß § 9 Abs. 1 KapVO VII jedoch an. Neun Zeitstunden à 60 Minuten ergeben somit zwölf Lehrstunden à 45 Minuten. Bei Zugrundelegung der vom Verwaltungsgericht und der Antragsgegnerin angesetzten Dauer von 14 Wochen pro Semester ergibt sich damit ein Stundenvolumen von 0,8571 Semesterwochenstunden.
41 
Im Gegensatz hierzu hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Kapazitätsberechnung jedoch selbst ein Stundenvolumen von jeweils 0,4 Semesterwochenstunden angesetzt. Diese (kapazitätsungünstige) Diskrepanz zwischen dem Beschwerdevorbringen und den eigenen Berechnungsgrundlagen im Rahmen der Kapazitätsermittlung wird durch den Beschwerdevortrag der Antragsgegnerin nicht erläutert. Um den Bezugsrahmen des Berechnungsmodells nicht zu verlassen geht der Senat daher angesichts der geringfügigen Abweichung - die mit hoher Wahrscheinlichkeit keine kapazitären Auswirkungen mit sich bringt - im Rahmen der Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzes von dem von der Antragsgegnerin bei ihren Berechnungen selbst zugrunde gelegten Stundenvolumen von jeweils 0,4 Semesterwochenstunden für Vorlesung und Seminar im Studienfach Sozialmedizin aus, sodass insoweit die vom Verwaltungsgericht angesetzten Zahlen nicht zu beanstanden sind. Damit kann auch die von Antragstellerseite aufgeworfene Frage dahinstehen, ob das Blockseminar tatsächlich jeweils „cum tempore“ angesetzt war und damit 9 Zeitstunden gar nicht umfasste.
42 
Insgesamt gehen die Einwände der Antragsgegnerin gegen die Berechnung des Lehrangebots durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis daher ins Leere. Der in Ansatz gebrachte Wert von 334,3006 Semesterwochenstunden für das bereinigte Lehrangebot ist nicht zu beanstanden.
43 
4. Korrekturen sind aber für die Berechnung der Lehrnachfrage veranlasst. Denn die Angabe der Antragsgegnerin, bei ihrer Kapazitätsberechnung sei durchgängig auf die an der Universität tatsächlich vorzufindende Gruppengröße abgestellt worden, trifft nicht zu.
44 
Zwar ist die Hochschule nach den obigen Ausführungen grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Berechnung der Lehrnachfrage den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zu folgen; sie ist daher auch nicht daran gehindert, die Lehrbelastung am Maßstab der durchschnittlichen Teilnehmerzahlen festzusetzen. Sie hat in diesem Falle aber aus Gründen der Systemgerechtigkeit durchgängig die aus der Hochschulwirklichkeit abgeleiteten Teilnehmerzahlen in Ansatz zu bringen. Die Berechnung verlässt dagegen ihren eigenen Ableitungszusammenhang und wird fehlerhaft, wenn nur für einzelne Veranstaltungen auf die tatsächliche Teilnehmerzahl zurückgegriffen wird, für andere dagegen die abstrakten Berechnungszahlen des ZVS-Beispielstudienplans zugrunde gelegt werden.
45 
Dieser Vorwurf trifft die Antragsgegnerin aber jedenfalls für die in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung durchgängig (mit Ausnahme des Dienstleistungsexports) angesetzten Betreuungsrelation für Vorlesungen auf 180 Teilnehmer. Denn dieser Wert entstammt den Berechnungen des ZVS-Beispielstudienplans, er dürfte der durchschnittlichen Teilnehmerzahl in der Hochschulwirklichkeit der Antragsgegnerin indes nicht entsprechen.
46 
Offenbar hat die Antragsgegnerin mit Stand vom 18.07.2007 deshalb eine erneute Berechnung durchgeführt, bei der für die Vorlesungen eine Betreuungsrelation von 310 Studenten, bzw. 400 Studenten für die auch von den Studenten der Zahn- und der Molekularen Medizin vorgesehenen Vorlesungen, angesetzt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist diese Berechnung aber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt worden; insbesondere ist sie nicht in den Generalakten (IV) enthalten. Dort findet sich vielmehr nur eine Darstellung von Lehrimport und Lehrexport, aber gerade keine Auflistung des Eigenanteils der vorklinischen Lehreinheit. Dementsprechend kann dem Vorbringen der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren ein Hinweis auf den von 180 Studenten abweichenden Ansatz der Betreuungsrelation für die von der vorklinischen Lehreinheit erbrachten Vorlesungen nicht entnommen werden. Eingeführt worden ist die Berechnung der Lehrnachfrage im vorklinischen Studienabschnitt Stand: 18.07.2007 vielmehr erst mit der am 06.02.2008 bei Gericht eingegangen Beschwerdebegründung (als Anlage BB 1). Diese - noch innerhalb der Beschwerdefrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgelegte - Berechnung weist indes nur eine Berechnung des Curricularnormwerts aus, nicht aber den Eigenanteil der Vorklinik. Eine nachvollziehbare Grundlage für die gerichtliche Entscheidung liegt deshalb auch damit nicht vor; insbesondere weil ein Abgleich der angenommenen Werte mit den Zahlen des Dienstleistungsimports nicht vorgenommen werden kann.
47 
Im Ergebnis kommt es auf diesen Darlegungsmangel jedoch nicht an, weil die in der Kapazitätsberechnung Stand: 18.07.2007 angesetzten Betreuungsrelationen für Vorlesungen nicht mit den in der Studienordnung festgesetzten Werten übereinstimmen. Denn dort ist für Vorlesungen eine Betreuungsrelation von 180 Studierenden festgelegt (Anlage 2/2). Wie bereits ausgeführt, muss für die Kapazitätsberechnung aber eine von den zuständigen Hochschulorganen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abwägungsentscheidung festgesetzte Betreuungsrelation zu Grunde gelegt werden.
48 
Da der in der Studienordnung festgesetzte - und offenkundig dem ZVS-Beispielstudienplan entnommene - Wert von 180 Studierenden aber nicht in das von der Antragsgegnerin gewählte Berechnungsmodell passt und kapazitätsungünstige Wirkungen entfalten würde, ist er zu korrigieren. Mangels hinreichender Anhaltspunkte hält es der Senat im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes für angemessen, die von der Antragsgegnerin selbst vorgetragene Durchschnittsmaximalhörerzahl von 270 Studenten zu Grunde zu legen, der von Antragstellerseite nicht widersprochen worden ist. Ein Ansatz von 270 Hörern erscheint nicht offensichtlich fehlsam und dürfte den tatsächlichen Gegebenheiten in kapazitätsgünstiger Weise hinreichend Rechnung tragen.
49 
5. Auch die Berechnung des Dienstleistungsimports ist nicht frei von Fehlern.
50 
Dabei ist allerdings der Ansatz einer Betreuungsrelation von 10 Studierenden für das Wahlfach Vorklinik im Mentorenprogramm nicht zu beanstanden. Insoweit sind zunächst die formalen Anforderungen erfüllt, weil die Entscheidung hierüber vom Senat (am 16.11.2005) getroffen wurde und das Ergebnis auch in der Studienordnung niedergelegt ist. Die Festlegung ist systemkonform, weil sie den tatsächlichen Gruppengrößen in der Hochschulwirklichkeit entspricht. Schließlich sind auch inhaltlich Bedenken nicht ersichtlich. Den Hochschulgremien war die kapazitäre Relevanz der Entscheidung bewusst (vgl. Protokoll zur gemeinsamen Sitzung von erweitertem Fakultätsrat und Habilitationsausschuss vom 27.10.2005). Die dennoch getroffene Entscheidung ist von der Erwägung getragen worden, mit dem Mentorenprogramm einen frühen und persönlichen Kontakt zu Hochschullehrern zu ermöglichen. Dies ist in materieller Hinsicht vom fachdidaktischen Ermessen der Hochschule getragen. Die Einführung des Mentorenprogramms entspricht darüber hinaus den Empfehlungen des Berichts der Sachverständigenkommission zur Bewertung der Medizinischen Ausbildung vom Dezember 2001, der gerade hinsichtlich des Kontakts zu den Lehrpersonen ein Defizit im Lehrbetrieb der Antragsgegnerin konstatiert und ein Betreuungssystem mit einer festen akademischen Bezugsperson angeregt hatte (vgl. S. 15 und 37). Das in Kleingruppen durchgeführte Mentorenprogramm wird im Übrigen auch an anderen Hochschulen praktiziert.
51 
Zu Unrecht hat die Antragsgegnerin hierfür aber einen Eigenanteil der Vorklinik von 70% zu Grunde gelegt. Tatsächlich werden die Veranstaltungen gegenwärtig vielmehr zum überwiegenden Teil von Lehrkräften der klinischen Lehreinheit abgehalten, wie die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren eingeräumt hat. Die ursprünglich angestellte Prognose eines Eigenanteils von 70% hat sich daher als unzutreffend erwiesen und bedarf der Korrektur (vgl. § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII). Entsprechend hat die Antragsgegnerin nach eigenen Angaben ihren Berechnungsansatz für die Kapazitätsberechnung des WS 2008/2009 auch bereits geändert und auf einen 50%-Anteil der Vorklinik umgestellt. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass diese Entwicklung nicht bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar war, hat die Antragsgegnerin nicht vorgebracht. Der Senat hält im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mangels anderweitiger Anhaltspunkte daher den Ansatz eines Eigenanteils von 50% für sachgerecht. Folgerichtig erhöht sich der Dienstleistungsimport aus der klinischen Lehreinheit entsprechend, mit der Folge, dass der Curriculareigenanteil korrigiert werden muss.
52 
6. Auf die Einstellung eines „Schwundfaktors“, der dem Anteil der Studienabgänger Rechnung trägt, hat die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage verzichtet. Denn nach § 4 der Verordnung des Wissenschaftsministerium über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2007/2008 und im Sommersemester vom 05.07.2007 (GBl. S. 331 - ZZVO 2007/2008 -) sind freiwerdende Studienplätze im Studiengang Medizin durch die Zulassung von Bewerbern in höheren Fachsemestern voll auszugleichen. Damit wird im Übrigen gerade demjenigen Personenkreis Rechnung getragen, der nur über einen Teilstudienplatz verfügt, etwa weil er - wie hier begehrt - nur aufgrund einer gerichtlich festgestellten Restkapazität im vorklinischen Studienabschnitt zugelassen werden konnte. Eine hierüber hinausgehende Berücksichtigungspflicht käme deshalb nur in Betracht, wenn eine ausreichende Bewerberzahl für die Auffüllung der frei werdenden Plätze in höheren Fachsemestern nicht vorhanden wäre und die in der Verordnung vorgegebene Verfahrensweise damit vorhandene Kapazitäten ungenützt ließe (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -). Hiervon kann angesichts der von der Antragsgegnerin vorgelegten Bewerberzahlen indes nicht ausgegangen werden.
53 
Auch hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen („Dienstleistungsexport“) ist eine Schwundkorrektur nicht geboten. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII, der ausdrücklich anordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Dementsprechend muss auch ein möglicher Schwund im nachfragenden Studiengang Zahnmedizin nicht in die Berechnung eingestellt werden, zumal dort ein etwaiger Schwund bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität berücksichtigt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 -).
54 
Im Übrigen ist vom Bundesverwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen worden, dass die Berücksichtigung eines möglichen Schwundes in höheren Semestern bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im ersten Semester auf der Fiktion beruht, dass der Rückgang der Studentenzahlen in höheren Semestern den überkapazitären Ausbildungsaufwand im Aufnahmesemester kompensiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.1987 - 7 C 103/85 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184). Dies dürfte den tatsächlichen Gegebenheiten indes kaum entsprechen, so dass die geforderte Rechengenauigkeit ohnehin nicht zu einer präziseren Erfassung vorhandener Ausbildungskapazitäten führt.
55 
Schließlich liegt auch keine Systemwidrigkeit in der Berechnung der Antragsgegnerin vor: Die Reduzierung des angenommenen Dienstleistungsexports in den Studiengang Zahnmedizin beruht nicht auf der Annahme eines Schwundes, sondern dient der Berücksichtigung von Doppelstudenten (vgl. Anlage 3b der Kapazitätsberechnung).
56 
7. Bei Berücksichtigung der dargestellten Abänderungen ergibt sich ein rechnerischer Curriculareigenanteil der Vorklinik von 1,9932 bei einem Curricularanteil der Vorklinik gesamt von 2,6023.
57 
Damit weichen die Werte auch von denjenigen der Aufteilungsentscheidung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 22.08.2007 ab. Diese ministerielle Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten ist im Studiengang Medizin zwar für die Hochschule verbindlich (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), sie ist einer Nachprüfung durch die Gerichte indes nicht entzogen. Da die Entscheidung des Ministeriums auf der unzutreffenden Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin beruht und deren Zahlen unverändert übernommen hat, sind die Werte im gerichtlichen Verfahren zu korrigieren. In Anbetracht der Tatsache, dass der für die Kapazitätsberechnung maßgebliche Curriculareigenanteil nur minimal von den vom Ministerium festgelegten Zahlen abweicht und insoweit eine Kapazitätsrelevanz ausgeschlossen werden kann - sowohl bei Ansatz eines Curriculareigenanteils von 1,9932 als auch bei Zugrundelegung eines Werts von 1,9916 ergeben sich 335 Studienplätze - sieht der Senat jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine Veranlassung, weitere Korrekturerwägungen hinsichtlich des Curriculareigenanteils anzustellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Überdehnung der Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin nicht nur die ebenfalls grundrechtlich geschützten Aufgaben der Hochschule in Forschung und Krankenversorgung beeinträchtigt, sondern auch die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Lehrbetriebs für die bereits zugelassenen Studierenden (vgl. BVerfGE 33, 303 [339]). Überfüllte Veranstaltungen, Wartezeiten für Pflichtseminare und fehlende Sprechzeiten der Lehrenden sind aber unmittelbare Folge einer Überschreitung der universitären Belastungsgrenzen.
IV.
58 
Insgesamt ergibt sich damit eine rechnerische Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin von 335 Studienplätzen (doppelter Ansatz des bereinigtes Lehrangebots von 334,3006 Semesterwochenstunden : Curriculareigenanteil), so dass über die bereits belegte Kapazität von 321 Studienplätze hinaus weitere 14 Studierenden von der Antragsgegnerin aufzunehmen sind. Zweifel an der bestehenden Belegung sind nicht ersichtlich, nachdem die Antragsgegnerin die von Antragstellerseite vermutete Fehlbuchung aufgeklärt hat.
59 
Hinsichtlich dieser 14 Studienplätze ist auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin die Beschränkung der Zulassung auf den vorklinischen Teil auszusprechen. Denn die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im klinischen Teil des Studiengangs Medizin, die gemäß § 17 Abs. 1 KapVO VII anhand patientenbezogener Einflussfaktoren festgelegt wird, liegt niedriger als die Ausnahmekapazität im vorklinischen Teil, die gemäß § 6 KapVO VII aufgrund der personellen Ausstattung der Hochschule berechnet wird. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Kapazität von 315 für den klinischen Studienabschnitt sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine gerichtlich festgestellte Kapazitätsausweitung im vorklinischen Teil des Studiengangs besagt aber angesichts der unterschiedlichen Berechnungsmethoden nichts darüber, dass auch im klinischen Teil des Studiengangs höhere Kapazitäten angenommen werden könnten.
60 
Die aufgedeckte Restkapazität im vorklinischen Teil des Studiengangs kann daher nur dazu führen, dass die Hochschule zur entsprechenden Vergabe von Teilstudienplätzen - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - verpflichtet wird. Die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil ist dagegen nicht gewährleistet (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII); hierzu kann die Hochschule auch in Ansehung des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht verpflichtet werden. Der über die festgesetzten Kapazitäten hinaus vermittelte Studienplatz ist mit dem Risiko behaftet, dass die Studienmöglichkeit im klinischen Teil nicht gesichert ist und vom späteren Erwerb eines Vollstudienplatzes abhängt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Ob der Studienbewerber dieses mit einer Teilzulassung verbundene Risiko in Kauf nehmen will, obliegt seiner eigenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 59, 172 [209 f.]).
V.
61 
Die Beschwerde des Antragstellers kann damit keinen Erfolg haben. Weitere Restkapazitäten der Antragsgegnerin liegen nicht vor.
62 
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entspricht. Hieran könnten indes Bedenken bestehen, weil der Vortrag über weite Strecken nur eine Aneinanderreihung vergangener Entscheidungen enthält, ohne dass hieraus klare Schlussfolgerungen oder auch nur Behauptungen für den konkreten Rechtsstreit gezogen würden. Dementsprechend lässt auch die Gliederungsfolge „I. - III. - III. - II. - III. - VI. - VII. - VIII. - VIII.“ eine schlüssige Gedankenführung vermissen.
VI.
63 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Sie berücksichtigt hinsichtlich des Verfahrens erster Instanz die Loschance auf Zuweisung eines außerhalb der festgesetzten Kapazität festgestellten Studienplatzes (14 Studienplätze auf 113 Bewerber). Für das Beschwerdeverfahren ist das teilweise Obsiegen der Antragsgegnerin in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht festgestellten 20 weiteren Studienplätze maßgeblich; die Beschwerde der Antragstellerseite blieb erfolglos.
64 
Ein Abstellen auf das bloße Begehren der Teilhabe an der Vergabe der außerhalb der festgesetzten Kapazität aufgefundenen Studienplätze kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ein derartiger „reiner Losantrag“ hier nicht gestellt worden ist. Ein entsprechender Antrag dürfte indes auch unzulässig sein, weil insoweit ein Anordnungsgrund nicht angenommen werden könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -). Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 LHG setzt die Immatrikulation in zulassungsbeschränkten Studiengängen eine gesonderte Zulassung voraus, die versagt werden muss, wenn dem Studienbewerber kein Studienplatz zugewiesen worden ist (vgl. § 60 Abs. 2 Nr. 3 LHG). Dem angestrebten Ziel der Studienaufnahme, das gemäß § 88 VwGO ausschlaggebend ist, kommt ein Studienbewerber mit der bloßen Losteilnahme daher nicht näher; vielmehr hätte die Hochschule die angestrebte Immatrikulation mangels Zuweisung eines Studienplatzes weiterhin zu versagen. Der Anordnungsgrund, der auf die Verhinderung einer Verzögerung der berufsbezogenen Ausbildung gerichtet ist, setzt daher den Antrag auf vorläufige Zuweisung notwendig voraus.
65 
Im Übrigen hätte die gegenteilige Auffassung auch eine unbillige Kostenentscheidung zur Folge. Ließe man den reinen Losantrag zu, so hätte die Hochschule in allen Fällen die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzes zu tragen, wenn auch nur ein einziger Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität aufgefunden wird. Es ist aber nicht ersichtlich, warum die Antragsgegnerin die Kosten aller 113 Antragsteller im vorläufigen Rechtsschutz übernehmen sollte, wenn tatsächlich nur 14 weitere Studienplätze vergeben werden können. Nur die Kostenverteilung anhand der Loschance bewirkt daher im gegenwärtigen Modell eine sachlich gerechtfertigte Kostenverteilung.
66 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - endgültig vorweggenommen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 21.03.2005 - NC 9 S 28/05 -).
67 
Für die künftige Verfahrensweise regt der Senat an, vorab eine „Reserveliste“ zu erstellen, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber von der Hochschule an Hand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden. Damit würde das auf die verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen hin erforderliche Losverfahren entbehrlich und eine Kostenentscheidung ermöglicht, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt. Ein derartiges Vorgehen erscheint im Übrigen auch schon deshalb angezeigt, weil das Auseinanderfallen der Auswahlkriterien für die Vergabe der innerhalb der festgesetzten Kapazität vergebenen Studienplätze und der nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfGE 39, 276 [296]).
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Dezember 2008 - NC 6 K 1686/08 - geändert:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 23 weitere Studienbewerber vorläufig zum Teilstudium der Humanmedizin - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 zuzulassen. Für die Auswahl ist unter denjenigen Studienbewerbern, deren Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität noch im Beschwerdeverfahren anhängig ist (NC 9 S 229-232/09, 234-235/09, 240-251/09, 253-273/09, 286/09, 289-290/09, 292-298/09, 300-304/09, 306/09, 308-318/09, 320-326/09), bis zum 15.06.2009 eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste aufzustellen oder ein Losverfahren durchzuführen. Den danach ausgewählten Antragstellern mit den Rangplätzen 1-23 ist ein vorläufiger Teilzulassungsbescheid unverzüglich zuzustellen, der unwirksam wird, wenn Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachgewiesen werden; dazu gehört insbesondere auch eine eidesstattliche Versicherung, dass die Antragstellerin bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Medizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Nach Ablauf dieser Frist freibleibende Plätze sind unverzüglich an den rangnächsten Studienbewerber zu vergeben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Freiburg im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2008/2009. Sie ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2008/2009 und im Sommersemester 2009 vom 11.06.2008 (GBl. S. 208 - Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 -) festgesetzten Zahl von 335 Plätzen nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt. Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der Beschluss in dem im Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern. Zwar sind die gegen die Berechnung der Aufnahmekapazität gerichteten Rügen grundsätzlich erfolglos (I.); die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin und der Beschluss des Verwaltungsgerichts erweisen sich jedoch als unzutreffend, soweit die Aufnahmekapazität im Hinblick auf die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen im Studiengang Molekulare Medizin vermindert worden ist. Denn die hierfür erforderliche Festlegung eines Curricularnormwerts in der Form einer Rechtsverordnung fehlt (II.). Auch bei Berücksichtigung der 336 tatsächlich zugelassenen Studienanfänger ist daher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einer weiteren Aufnahmekapazität in Höhe von 23 Teilstudienplätzen auszugehen (III.).
I.
Die mit der Beschwerde vorgebrachten Rügen gegen die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts (1.), die Berechnung des Lehrangebots (2.) und der Lehrnachfrage (3.) sind unbegründet.
1. Soweit die Beschwerde vorträgt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts leide an einem Begründungsmangel, weil sie keine eigenständigen Erwägungen enthalte und lediglich auf Entscheidungen verweise, die nicht in Kopie beigefügt worden seien, vermag ihr dies nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dies folgt bereits daraus, dass sich auch aus einem unterstellten Begründungsmangel der begehrte Anordnungsanspruch nicht ergibt und die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung analog § 130 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2007 - 9 B 52/07 -).
Im Übrigen ist auch fraglich, ob die vom Verwaltungsgericht gewählte Praxis - obwohl sie nicht zweckmäßig erscheint - gegen das Begründungserfordernis aus § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO verstößt. Denn diesem kann auch durch die Bezugnahme auf eine andere Entscheidung Genüge getan werden, sofern den Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung bekannt ist oder sie von ihr ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 4 BN 25/08 -). Die Bezugnahme auf ein in einem anderen Verfahren ergangenes Urteil führt daher entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung nicht zwingend zu einem Begründungsmangel (vgl. auch Hess.VGH, Beschluss vom 21.03.2001 - 12 UZ 602/01.A -). Fraglich ist vorliegend deshalb allein, ob auch eine Kenntnisnahme zugerechnet werden kann, die der Bevollmächtigte in seiner Eigenschaft als Prozessvertreter einer anderen Partei erlangt hat. Hierfür dürfte jedenfalls der praktische Ablauf der NC-Verfahren sprechen, der im erstinstanzlichen Verfahren eine individuelle Ausdifferenzierung der einzelnen Verfahren regelmäßig nicht kennt und durch Prozessgestaltung anhand von Generalakten und Leitverfahren gekennzeichnet ist. Dementsprechend entspricht es auch anwaltlicher Praxis in NC-Verfahren, ablehnende Gerichtsentscheidungen den Mandanten gar nicht zu übersenden (so ausdrücklich Brehm/Zimmerling, Das Mandat im Hochschulzulassungsrecht, in: Münchener Anwalts-Handbuch Verwaltungsrecht, 2002, § 17 RdNr. 31).
Darüber hinaus führt die Bestellung des Bevollmächtigten nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dazu, dass die dem Bevollmächtigten gegenüber abgegebenen Erklärungen unmittelbar für und gegen den Vertretenen wirken (vgl. § 173 Satz 1 VwGO, § 85 Abs. 1 ZPO, § 164 Abs. 1 BGB). Es ist daher allgemein anerkannt, dass sich die vertretene Partei auch die Kenntnis des Bevollmächtigten zurechnen lassen muss (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 85 RdNr. 3 m.w.N.). Wer sich im rechtsgeschäftlichen Verkehr eines Vertreters bedient, muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm die Kenntnis des Vertreters als eigene zugerechnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1982 - VII ZR 60/81 - BGHZ 83, 293). Dem Bevollmächtigten aber war der in Bezug genommene Beschluss des Verwaltungsgerichts unstreitig bekannt; er hat ihn mit dem Beschwerdevorbringen auch in inhaltlicher Hinsicht angegriffen.
Auch soweit teilweise eine unzureichende Akteneinsicht im erstinstanzlichen Verfahren gerügt wurde, ist diese jedenfalls durch die vom Beschwerdesenat gewährte und von Antragstellerseite nicht beanstandete Akteneinsicht in die Generalakten behoben worden.
2. Die Rügen sind auch insoweit unbegründet, als die Bestimmung des Lehrangebots angegriffen worden ist.
a) Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
10 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfGE 80, 1 [21 f.]; 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
11 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, geändert durch Verordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfGE 66, 155 [182]).
12 
b) Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43 - LVVO -) zugrunde zu legen.
13 
Gleichwohl sind die von der Antragsgegnerin bei der Berechnung in Ansatz gebrachten Deputatsminderungen nicht zu beanstanden. Denn für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben in der Hochschule kann das zuständige Ministerium die Lehrverpflichtung gemäß § 9 Abs. 2 LVVO ermäßigen, was gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII auch bei der Berechnung der personellen Ausstattung Berücksichtigung findet. Die danach erforderliche Anordnung durch das Wissenschaftsministerium ist vorliegend auch gegeben: Die Deputatsminderung für die Strahlenschutzbeauftragte im Institut für Biochemie/Molekularbiologie ergibt sich aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Anordnung vom 31.08.2007, die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für die Sprecher der Sonderforschungsbereiche folgt aus der generellen Anordnung des Wissenschaftsministeriums vom 30.11.2004.
14 
Soweit teilweise darüber hinaus die Deputatsminderung für den Prodekan in Frage gestellt worden ist, deren grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit in der Rechtsprechung bereits geklärt ist (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 –), wird verkannt, dass Prof. Dr. F. erst am 28.02.2009 aus diesem Amt ausgeschieden ist und Anhaltspunkte dafür, dass diese nachträglich eingetretene Änderung bereits zum Stichtag erkennbar gewesen wäre (vgl. § 5 Abs. 2 KapVO VII), nicht ersichtlich sind.
15 
c) Eine Erhöhung des Lehrangebots war auch nicht hinsichtlich der unvergüteten Lehraufträge vorzunehmen.
16 
Der Senat hält an der Auffassung fest, dass eine Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) jedenfalls dann unterbleibt, wenn und soweit im maßgeblichen Zeitraum Stellen unbesetzt waren und die außerplanmäßige Lehrtätigkeit so als funktioneller Ausgleich für die offen gebliebenen Stellen erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 27.07.1983 - NC 9 S 362/83 -). Dies ergibt sich einerseits bereits aus der Anordnung in § 10 Satz 2 KapVO VII, der sich entnehmen lässt, dass der Verordnungsgeber den finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrauftragstätigkeit als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für den Verzicht auf eine Zurechnung gewählt hat. Zum anderen führte die gegenteilige Auffassung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten „Doppelanrechnung“, die sowohl die - unbesetzt und damit für das tatsächliche Lehrangebot wirkungslos gebliebene - Personalstelle als auch kumulativ die außerplanmäßig durchgeführte Lehrauftragstätigkeit als vorhandenes Lehrangebot fortschreiben würde (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 10 RdNr. 6). Dieses Ergebnis erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil auf die Fortführung derartiger Veranstaltungen kein Anspruch besteht und die künftige Durchführung daher auch nicht sichergestellt werden kann.
17 
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Lehraufträge nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin durchweg zum Ausgleich der Stellenvakanzen eingesetzt worden sind, sodass der funktionale Konnex offenkundig ist. Die Berechnung des Verwaltungsgerichts, die den Vorgaben aus § 10 Satz 1 KapVO VII entsprechend auf die dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semester abgestellt war, ist daher nicht zu beanstanden.
18 
d) Bedenken ergeben sich schließlich auch nicht aus der Tatsache, dass das Lehrangebot um 5,5 SWS gegenüber dem letzten Wintersemester reduziert worden ist.
19 
Diese Veränderung wird im Tatsächlichen dadurch bewirkt, dass eine Reihe von C2-Stellen ausgelaufen und durch befristete Stellen mit einem geringeren Lehrdeputat ersetzt worden sind. Diese, dem Stellendispositionsermessen der Verwaltung obliegende Organisationsentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) begegnet keinen Bedenken, weil das mit der Umstrukturierung des Personals verbundene Anliegen, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, legitim ist und die Interessen der Studienbewerber nicht in unangemessener Weise zurückgestellt worden sind.
20 
e) Der vom Verwaltungsgericht angesetzte Dienstleistungsexport ist durch die vorgetragenen Rügen ebenfalls nicht in Frage gestellt worden.
21 
Dabei ist zunächst klarzustellen, dass auch ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt. Denn nach heutigem Entwicklungsstand sind die jeweiligen Fächer derartig ausdifferenziert, dass eine wechselseitige Vertretung der jeweiligen Lehrstuhlinhaber oder -mitarbeiter in den Unterrichtsveranstaltungen praktisch kaum durchführbar erscheint (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 29.07.2008 - 7 CE 08/1554 u.a. -). Die klinische Lehreinheit war daher nicht verpflichtet, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie aus eigener Kraft bereitzustellen (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -).
22 
Soweit geltend gemacht worden ist, hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen habe eine Schwundkorrektur erfolgen müssen, steht dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegen, der ausdrücklich anordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Anlass, die insoweit ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) zu ändern, zeigt die Beschwerde nicht auf.
23 
Soweit verschiedentlich auf die für den Studiengang Molekulare Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen verwiesen worden ist, wird überdies übersehen, dass dieser der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet worden ist und ein Dienstleistungsexport insoweit daher nicht vorliegt. Insoweit ist von der Antragsgegnerin auch zu Recht darauf hingewiesen worden, dass der Schwund im Studiengang Molekulare Medizin im Interesse der Kapazitätsschonung für den Studiengang Humanmedizin nicht durch eine Erhöhung der auf 30 Bewerber festgesetzten Zulassungszahl berücksichtigt worden ist, so dass ein etwaiger Schwund ohnehin den Studienbewerbern im Studiengang Humanmedizin zugute kommen würde.
24 
f) Insgesamt gehen die Einwände gegen die Berechnung des Lehrangebots daher ins Leere. Der in Ansatz gebrachte Wert von 337,4565 Semesterwochenstunden für das bereinigte Lehrangebot ist nicht zu beanstanden.
25 
3. Die geltend gemachten Korrekturen für die Berechnung der Lehrnachfrage sind ebenfalls nicht veranlasst.
26 
a) Die Bestimmung der Lehrnachfrage erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 KapVO VII anhand des in Deputatsstunden gemessenen Aufwands aller beteiligten Lehreinheiten, die für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist („Curricularnormwert“). Im Studiengang Medizin ist dieser Wert vom Wissenschaftsministerium auf 8,2 festgesetzt worden (vgl. Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), so dass hiervon gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist.
27 
Die Kapazitätsverordnung geht für die Berechnung der Aufnahmekapazität jedoch nicht vom Studiengang selbst aus, sondern von Lehreinheiten; im Studiengang Medizin ist deshalb ein vorklinischer Teil und ein klinischer Teil zu unterscheiden (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII). Dementsprechend muss auch der Betreuungsaufwand eines Studenten für den Studiengang zwischen den beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden. Die mit der Aufteilungsentscheidung gebildeten Curricularanteile entsprechen somit dem Betreuungsaufwand der jeweiligen Lehreinheit für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten im zugeordneten Studiengang (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII). Im Studiengang Medizin hat auch diese Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII).
28 
Eine förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministerium liegt offenbar nicht vor. Dieser Mangel ist angesichts der Tatsache, dass die Rechtsordnung den Anspruch erhebt, dass das Ministerium alle für die Kapazitätsermittlung maßgeblichen Vorschriften beachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349), nicht unproblematisch. Er führt indes - anders als im Falle der unterbliebenen Festsetzung des Curricularnormwerts (vgl. dazu unter Ziffer II.) - jedenfalls gegenwärtig nicht zur Annahme einer unwirksamen Aufteilung. Denn die Aufteilung der Curricularnormwerte auf die beteiligten Lehreinheiten stellt nur einen verwaltungsinternen Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung dar, der außerhalb des Studiengangs Humanmedizin durch die Hochschule selbst vorgenommen werden kann (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII). Als solcher ist die von der Antragsgegnerin errechnete Aufteilung dem Wissenschaftsministerium als kapazitätsbestimmende Stelle aber bekannt gewesen und wurde von ihm als Rechengröße bei der Entscheidung über die Festsetzung der Zulassungszahl auch herangezogen. Die Vorgehensweise führt daher nicht zu einer Verletzung der Rechts „außerkapazitärer“ Studienplatzbewerber (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -).
29 
b) Auch materiell ist die Bildung eines Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 2,4777 SWS und der nach Abzug des Lehrimports angesetzte Curriculareigenanteil von 1,8813 SWS durch die Beschwerden nicht in Frage gestellt worden.
30 
Dabei hat sich insbesondere die von der Antragsgegnerin zum Stichtag angestellte Prognose hinsichtlich des Eigenanteils als im Wesentlichen zutreffend erwiesen und bedarf daher keiner Korrektur (vgl. dazu § 5 Abs. 3 KapVO VII). Die im Senatsbeschluss vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) für das Wintersemester 2007/2008 beanstandete Annahme eines Eigenanteils der Vorklinik von 70 % für das Wahlfach Vorklinik ist zwischenzeitlich korrigiert und auf einen 50 %-Anteil umgestellt worden. Dieser Ansatz hat sich auch als zutreffend erwiesen, weil nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Gruppenplanung für das Studienjahr 2008/2009 ein Eigenanteil der Vorklinik von 47,44 % vorliegt. Gleiches gilt für das Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin, bei dem der angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 25 % mit tatsächlich 26,7 % sogar leicht überschritten wurde, und für das Praktikum der Berufsfelderkundung, bei dem der prognostizierte Anteil von 30 % mit tatsächlich 29 % im Wintersemester 2008/2009 im Wesentlichen zutreffend angesetzt wurde.
31 
Nach den Darlegungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren werden die Seminare Psychologie, Anatomie I, Biochemie und Molekularbiologie II sowie der Kurs der Makroskopischen Anatomie ausschließlich von Lehrkräften der Vorklinik erbracht, sodass ein Dienstleistungsimport nicht angesetzt werden muss. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht zutreffen könnten, sind weder von Antragsteller-Seite vorgebracht noch sonst ersichtlich. Gleiches gilt für den vermuteten Import aus der Lehreinheit Psychologie, da Prof. Dr. B. nach den Angaben der Beschwerdeerwiderung keine Lehrveranstaltungen im Studiengang Medizin erbringt.
II.
32 
Auch die Rügen gegen die Berücksichtigung der für den Studiengang Molekulare Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen sind weitgehend unbegründet.
33 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht dabei davon ausgegangen, dass die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin die bisherige Berücksichtigung als Dienstleistungsexport obsolet gemacht hat. Denn es handelt sich hierdurch nicht mehr um „Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat“ (vgl. § 11 Abs. 1 KapVO VII). Der Umstand, dass einer Lehreinheit mehrere Studiengänge zugeordnet sind, wird gemäß § 12 Abs. 1 KapVO VII vielmehr durch die Bildung von „Anteilquoten“ in Rechnung gestellt, mit denen – unter Verwendung der in Nr. II der Anlage 1 zur KapVO VII festgelegten Formel – die Kapazität der Lehreinheit unter den ihr zugeordneten Studiengängen aufgeteilt wird. Durchschlagende Bedenken hieran sind, jedenfalls bei Berücksichtigung des im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eingeschränkten Prüfungsmaßstabs, weder hinsichtlich der Errichtung (1.) und Ausgestaltung (insbesondere Gruppengröße) des Studiengangs (2.) noch in Bezug auf die Zuordnung zur Lehreinheit Vorklinische Medizin (3.) ersichtlich. Der Abzug einer entsprechenden Anteilquote scheitert aber daran, dass die hierfür erforderliche Festlegung eines Curricularnormwerts in der Form einer Rechtsverordnung fehlt (4.).
34 
1. Die Einrichtung des Studiengangs Molekulare Medizin, der schon seit dem Wintersemester 2001/2002 besteht, geht auf eine ordnungsgemäße Entscheidung des Senats der Antragsgegnerin zurück, der sich dabei der Tatsache bewusst war, dass angesichts des Fehlens weiterer finanzieller Zuweisungen alle Lehrkapazitäten und Sachmittel aus dem vorhandenen Bestand gedeckt werden müssen. Die hieraus unmittelbar folgende Absenkung der Zulassungszahlen für den Studiengang Humanmedizin ist dabei ausdrücklich angesprochen und gesehen worden (vgl. Beschlussvorlage für die Senatssitzung vom 13.06.2001). Mit den angestellten und vom Verwaltungsgericht ausführlich dargelegten Erwägungen sind die kapazitären Auswirkungen – einschließlich des zu erwartenden Umfangs der Lehrnachfrage bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin – zureichend ermittelt und bedacht worden, so dass die Entscheidung frei von Ermessensfehlern ist. Der erkennende Senat hat dies bereits überprüft und gebilligt (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -).
35 
2. Dies gilt auch und gerade für die Gruppengröße.
36 
a) Deren Auswirkung auf die Zulassungszahl im Studiengang Medizin war sich die Antragsgegnerin bewusst und hat ihr sowohl hinsichtlich der klein gehaltenen Studentenzahl des gesamten Studiengangs als auch in der konkreten Festlegung der Betreuungszahlen für die streitigen Veranstaltungen im Bereich der molekularen Zellbiologie Rechnung getragen. Der erkennende Senat hat in der Entscheidung vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) bereits festgestellt, dass die Festsetzung der Betreuungsrelation auch hier sachgerecht und angemessen ist, weil sich die Ausbildung angesichts der konkreten Anforderungen an die Ausgestaltung des Laborplatzes sinnvollerweise nur mit kleinen Betreuungsrelationen durchführen lässt. Diese Einschätzung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt.
37 
b) Auch der Formmangel, den der erkennende Senat in der das Wintersemester 2007/2008 betreffenden Entscheidung noch gerügt hat, ist inzwischen behoben.
38 
aa) Hochschulorganisatorische Maßnahmen setzen eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen voraus. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen werden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen sind. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergibt sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten werden. Allerdings darf die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen - wie etwa die Neueinrichtung eines Studiengangs - Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge haben, muss die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 66, 155 [178]; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Die erforderliche Abwägungsentscheidung hat ihre Wurzeln daher im verfassungsrechtlich verankerten Kapazitätsrecht und ist unabhängig von der Ausgestaltung des (einfachen) Hochschulrechts geboten.
39 
Kapazitätsungünstige Folgen können sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweicht und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruht, gelten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße. Nur hierdurch ist sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Zuständiges Hochschulorgan hierfür ist aber der Senat, weil ihm durch § 19 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 LHG die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen zugewiesen ist und er daher die kapazitäre Abwägungsentscheidung abschließend verantworten muss (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 – NC 9 S 241/08 - ; Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
40 
Eine andere Regelung – etwa durch den Fakultätsrat – muss im Übrigen schon deshalb ausscheiden, weil die Festsetzungen Querwirkungen auf andere Studiengänge und Fakultäten entfalten können und daher nur durch die Entscheidung eines fakultätsübergreifenden Gremiums die ordnungsgemäße Berücksichtigung der betroffenen Belange sichergestellt wird. Im vorliegenden Fall des fakultätsübergreifend konzipierten Studiengangs der Molekularen Medizin, an dem neben der Vorklinik auch die Lehreinheit Biologie und andere naturwissenschaftliche Lehreinheiten maßgeblich beteiligt sind, wird dies besonders deutlich. Denn die Abwägungsentscheidung des Fakultätsrats gewährleistet hier offenkundig nicht, dass die unmittelbar betroffenen Belange anderer Fakultäten hinreichend erkannt und in die Entscheidung einbezogen werden.
41 
Es entspricht überdies ständiger Senatsrechtsprechung, dass in diesen Konstellationen die zur Bedarfsberechnung herangezogene – und vom Senat beschlossene - Gruppengröße auch in der Studienordnung ausdrücklich normiert werden muss (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 –). Hierfür bedarf es gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG der Mitwirkung des Fakultätsrats, so dass auch eine Berücksichtigung der fachdidaktischen Erwägungen sichergestellt ist.
42 
bb) Diesen Anforderungen genügt die nunmehr in der Studienordnung des Studiengangs Molekulare Medizin festgelegte Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie mit drei Studierenden und für das entsprechende Wahlfach mit vier Studierenden.
43 
Der vom erkennenden Senat in der Entscheidung zum Wintersemester 2007/2008 (Beschluss vom 13.06.2008 – NC 9 S 241/08 -) hierzu vermisste Beschluss des Senats der Antragsgegnerin ist am 20.10.2008 gefasst worden, der Fakultätsrat hat der Änderung der Studienordnung bereits am 24.07.2008 zugestimmt. Das von Antragstellerseite teilweise gerügte Fehlen eines Einvernehmens der zuständigen Studienkommission nach § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG dürfte bereits deshalb unbeachtlich sein, weil es eine für den Studiengang Molekulare Medizin zuständige Studienkommission im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht gab. Im Übrigen wäre ein entsprechender Mangel durch die nachgeholte Beschlussfassung der – nach Eilentscheid des Dekans der Medizinischen Fakultät für zuständig erklärten – Studienkommission Humanmedizin vom 07.04.2009 gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 LVwVfG geheilt (vgl. dazu auch Bay. VGH, Beschluss vom 26.08.2008 – 7 CE 08.10596 -). Jedenfalls bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind durchschlagende Bedenken an der Wirksamkeit der Studienordnung daher nicht ersichtlich.
44 
Zuzugeben ist der Beschwerde indes, dass die am 20.10.2008 beschlossene und zeitgleich bekannt gegebene Änderung der Studienordnung erst nach Beginn des Berechnungszeitraums wirksam wurde. Dieser Umstand steht einer Berücksichtigung aber nicht entgegen. Denn gemäß § 5 Abs. 2 KapVO VII sollen wesentliche Änderungen der Ermittlung der Aufnahmekapazität zugrunde gelegt werden, wenn sie schon vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil die Absicht der Antragsgegnerin bereits im Vorjahr offenkundig geworden ist und die vom erkennenden Senat im Beschluss vom 13.06.2008 (– NC 9 S 241/08 -) hierfür angemahnten Verfahrensschritte durch die Beschlussfassung des Fakultätsrats auch nach außen erkennbar eingeleitet worden sind. Entgegen der von Antragsteller-Seite vorgebrachten Auffassung handelt es sich bei der Festsetzung der Gruppengröße auch um „Daten“ im Sinne des § 5 KapVO VII, denn damit sind alle Eingabegrößen gemeint, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 RdNr. 1 ff., die ausdrücklich auch Änderungen der rechtlichen Vorgaben oder Neufestsetzungen des Curricularnormwertes einbeziehen). Der Senat hat die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 KapVO VII für den Fall einer nachträglichen Änderung der Studienordnung auch bereits entschieden (vgl. Senatsbeschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -).
45 
3. Auch die im Vorjahr noch fehlende Zuordnung des Studiengangs zu einer Lehreinheit ist durch Beschluss des hierfür gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG zuständigen Senats vom 24.09.2008 – und damit noch vor Beginn des Berechnungszeitraums - getroffen worden. Einer Mitwirkung des Wissenschaftsministeriums bedurfte es hierzu nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -).
46 
Die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Vorklinischen Lehreinheit ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Maßstab hierfür ist § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII, aus dem sich ergibt, dass der Studiengang derjenigen Lehreinheit zugeordnet werden muss, aus der die meisten Lehrveranstaltungen nachgefragt werden. Die demnach nahe liegende Zuordnung zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin scheidet jedoch aus, weil diese Lehreinheit gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO VII nur Dienstleistungen erbringt und ihr damit kein Studiengang zugeordnet werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 – NC 9 S 105/06). Aus den übrigen am Studiengang beteiligten Lehreinheiten stellt jedoch die Lehreinheit Vorklinische Medizin den größten Anteil am Lehrangebot bereit, so dass ihr der Studiengang auch zugeordnet werden muss.
47 
4. Problematisch ist deshalb allein, dass es an der Festlegung eines Curricularnormwerts für den Ausbildungsaufwand im Studiengang Molekulare Medizin fehlt.
48 
a) Dieser hat gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen.
49 
Bereits an der Einhaltung dieses Zuständigkeitserfordernisses bestehen hier Zweifel. Denn nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) kann die Entscheidung über den zu treffenden Curricularnormwert grundsätzlich nicht in der Festsetzung der Zulassungszahl gesehen werden. Diese Festsetzung nimmt die Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst vor, sondern setzt sie voraus. Die Annahme, dass das Wissenschaftsministerium sich den von der Antragsgegnerin ihrer Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Curricularnormwert konkludent zu eigen gemacht hat, als es die von der Antragsgegnerin vorgeschlagene Zulassungszahl von 30 Studienbewerbern in die Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 übernommen hat, würde daher die von der Kapazitätsverordnung vorgesehene Zweistufigkeit des Verfahrens aufheben.
50 
Allerdings erging die benannte Entscheidung des erkennenden Senats zur Festsetzung des Curricularnormwerts im Studiengang Medizin und ist ausdrücklich auf die dort bestehenden Besonderheiten gestützt. In Abweichung zu allen anderen Fächern muss im Studiengang Medizin nicht nur die Festlegung des Curricularnormwertes, sondern auch die Aufteilung der Anteile auf die beteiligten Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium selbst verantwortet werden (vgl. Fußnote 3 zur Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII). Das benannte Urteil ist daher von der Erkenntnis geleitet, dass die Kapazitätsberechnung im Studiengang Medizin angesichts des dort bestehenden Bewerberüberhanges und der Beteiligung unterschiedlicher Lehreinheiten besonders sensibel ist und einer gesteigerten Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörden bedarf. Diese Erwägungen gelten für die hier problematische Bestimmung des Curricularnormwertes im Studiengang Molekulare Medizin nicht in gleicher Weise. Dies gilt auch in Ansehung der Rückwirkungen auf die Kapazitätsberechnung im Studiengang Medizin, denn derartige Fernwirkungen entfalten auch die Normwertfestsetzungen anderer Studiengänge, deren Lehreinheiten an den Lehrveranstaltungen des Medizinstudiums beteiligt sind - wie etwa die naturwissenschaftlichen Studiengänge. In Abgrenzung zu den Besonderheiten im Studiengang Medizin spricht daher einiges dafür, eine konkludente Entscheidung des Ministeriums im Rahmen der Festsetzung der Zulassungszahl hier nicht für ausgeschlossen zu halten.
51 
Hierfür sprechen auch Sinn und Aufgabe des Curricularnormwerts, der gemäß § 6 KapVO VII der Ermittlung der tatsächlichen Aufnahmekapazität einer Hochschule dient. Der Curricularnormwert stellt damit keinen Selbstzweck, sondern eine Rechengröße dar, um eine ordnungsgemäße Festlegung der Zulassungszahl zu ermöglichen. Als Rechengröße ist der Curricularnormwert aber existent und von der Antragsgegnerin in der Kapazitätsakte 2008/2009 ermittelt, offengelegt und einer Kontrolle zugänglich gemacht (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 – und Senatsbeschluss vom 23.08.2006 – NC 9 S 38/06 –). Damit ist insbesondere die nachfolgend vorzunehmende und für die Ermittlung der Aufnahmekapazität unmittelbar relevante Aufteilung der auf die einzelnen Lehreinheiten entfallenen Curricularanteile entsprechend § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII ermöglicht, die von der Antragsgegnerin ordnungsgemäß verfügt wurde. Dabei ist hier auch zu berücksichtigen, dass der Curricularnormwert des Studiengangs Molekulare Medizin mit einem Wert von 9,6107 zwar außergewöhnlich hoch liegt, der maßgebliche Anteil des Ausbildungsaufwandes aber von der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbracht wird und sich damit nicht auf die Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin auswirkt. Der insoweit maßgebliche Anteil der Vorklinik liegt mit einem Wert von 1,8142 dagegen nicht signifikant über dem Aufwand für den vorklinischen Studienabschnitt im Fach Humanmedizin.
52 
b) Fehlerhaft ist aber jedenfalls, dass der Curricularnormwert für den Studiengang Molekulare Medizin nicht in Form der Rechtsverordnung festgesetzt worden ist. Denn das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 - HZG -) schreibt diese Rechtform beginnend ab dem Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2008/2009 zwingend vor (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Umsetzungsgesetzes).
53 
Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG ist zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität der Aufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, durch Normwerte festzusetzen; dies hat nach § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG durch eine Rechtsverordnung zu geschehen. Die Auffassung der Antragsgegnerin, aus der in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG verwendeten Formulierung der „studiengangspezifischen Normwerte“ ergebe sich, dass das Wissenschaftsministerium nicht verpflichtet sei, für alle vom Regelungsbereich des HZG erfassten Studiengänge Normwerte festzulegen, sondern nur dann, wenn diese „studiengangspezifisch“ seien, ist mit Wortlaut, Regelungssystematik und Sinn der gesetzlichen Anordnung nicht vereinbar.
54 
Bereits aus § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG ergibt sich, dass sich der in der Vorschrift geregelte Normwert auf „den jeweiligen Studiengang“ bezieht. Dies entspricht auch der allgemeinen Methodik im Kapazitätsermittlungsrecht (vgl. etwa § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). Mit der Formulierung eines „studiengangspezifischen“ Normwertes ist daher nichts anderes gemeint, als der spezifisch für diesen Studiengang durch Normwert ausgedrückte Ausbildungsaufwand. In eben diesem Sinne sind die Begriffe auch in der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung verwendet (vgl. LT-Drucks. 14/1513, S. 79); sie finden sich wörtlich auch in Art. 7 Abs. 3 Satz 3 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523). „Studiengangspezifische“ Normwerte gibt es daher für jeden Studiengang. Soweit die Antragsgegnerin meint, „studiengangspezifisch“ seien nur die Normwerte solcher Studiengänge, die landeseinheitlich zu regeln sind, finden sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte.
55 
Die Tatsache, dass § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG dem Wissenschaftsministerium die Wahl belässt, ob es studiengangspezifische Normwerte oder fächergruppenspezifische Bandbreiten für Normwerte festsetzt, bedeutet deshalb nicht, dass es für einzelne Studiengänge auf die Normierung verzichten könnte. Die Vorschrift stellt lediglich unterschiedliche Wege zur Verfügung, um diese Vorgabe umzusetzen. Ein anderes Ergebnis stünde im Übrigen nicht im Einklang mit § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG, nach dem „die Normwerte nach § 5 Abs. 4“ durch Rechtsverordnung zu regeln sind. Umfasst sind damit nicht nur die von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Fälle des Satzes 6, sondern auch die in Satz 3 der Vorschrift benannten Normwerte „in dem jeweiligen Studiengang“.
56 
Die fortbestehende Regelung in § 13 Abs. 3 KapVO VII steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil das Hochschulzulassungsgesetz nur die Vergabe von zulassungsbeschränkten Studiengängen regelt (vgl. § 1 HZG) und damit einen engeren Anwendungsbereich hat. Insoweit geht auch der Hinweis auf die Vielzahl neuer Bachelor-Studiengänge weitgehend ins Leere, zumal diese gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 LHG erst zum Wintersemester 2009/2010 etabliert sein müssen.
57 
Die Festlegung des Curricularnormwerts durch Rechtsverordnung und damit in Gestalt einer Rechtsnorm ist im Übrigen auch systemgerecht, weil von den so ermittelten Werten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist und der Wert im Kapazitätsstreit daher nur einer eingeschränkten Inzidentkontrolle unterworfen werden kann (vgl. zum Rechtsnormcharakter des Curricularnormwerts auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 –).
58 
c) Leidet die Festsetzung des für die Ermittlung der Aufnahmekapazität erforderlichen Curricularnormwerts für einen ebenfalls der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang indes an einem derartig schweren Mangel, muss sie als unwirksam betrachtet werden, so dass ein Anteil für die Lehrleistung zugunsten des Studiengangs Molekulare Medizin nicht in Ansatz gebracht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; Senatsurteil vom 15.02.2000 - 9 S 39/99 -; Bay. VGH, Beschluss vom 26.08.2008 – 7 CE 08.10596 u.a. -). Die Einräumung einer weiteren „Übergangsfrist“ scheidet angesichts der klaren und ausdrücklichen Regelung zum Inkrafttreten in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505) aus. Auf die im Hinblick auf den Ansatz des Eigenanteils der Vorklinik aufgeworfenen Fragen kommt es damit nicht mehr an.
59 
Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Annahme einer derartigen Rechtsfolge mit dem Risiko verbunden ist, dass der Hochschule Lehrleistungen aufgebürdet werden, die ihre tatsächliche Ausbildungskapazität übersteigen. Dieses Ergebnis wäre nicht nur praktisch misslich, sondern auch in rechtlicher Hinsicht problematisch, weil hierdurch die Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung gefährdet und die Rechte der bereits zugelassenen Studierenden beeinträchtigt würden. Die Schwierigkeit besteht indes gerade darin, dass ausreichende Grundlagen für eine entsprechende Annahme nicht vorliegen. Denn ohne eine - wirksame - Festlegung des studiengangspezifischen Lehraufwands in Gestalt der vom Gesetzgeber hierfür vorgeschriebenen Normwerte ist eine Ermittlung der rechnerischen Aufnahmekapazität nicht möglich. Die Tatsachenbasis, die erforderlich wäre, um eine Ausschöpfung der bestehenden Kapazität annehmen zu können, die alleine dem Anspruch des Studienbewerbers auf Zugang zur berufsqualifizierenden Ausbildung entgegengehalten werden könnte (vgl. zum Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung etwa BVerfGE 66, 155 [178 f.]; 85, 36 [56 f.]), ist damit nicht gegeben.
60 
Angesichts der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers, dass der Curricularnormwert in Gestalt einer Rechtsnorm zu ergehen hat, sieht sich der Senat - jedenfalls im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - auch daran gehindert, selbst eine Schätzung des Ausbildungsaufwandes vorzunehmen. Nur so kann im Übrigen - worauf das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich hingewiesen hat - sichergestellt werden, dass die Rechtsverletzung nicht folgenlos bleibt und das betroffene Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG wirksamen Schutz erfährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349). Klargestellt hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung überdies, dass das Kapazitätsrecht häufig von fiktiven Annahmen ausgeht und den Hochschulen so einen Lehraufwand zumutet, der über dem tatsächlich anzutreffenden Angebot an Lehrkräften liegt. Davon, dass mit der vorläufigen Aufnahme weiterer 23 Studienanfänger die Grenze der Funktionsfähigkeit erreicht sein könnte, kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Vielmehr hat die Antragsgegnerin auch im Vorjahr 14 - und nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zunächst sogar 20 - weitere Studienplätze bereitgestellt, ohne entsprechende Beeinträchtigungen überhaupt auch nur geltend gemacht zu haben.
61 
Das Fehlen eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Curricularnormwertes für den Studiengang Molekulare Medizin führt daher vorliegend dazu, dass eine Lehrleistung der Lehreinheit Vorklinische Medizin für diesen Studiengang bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin vorläufig nicht in Ansatz gebracht werden kann.
III.
62 
Damit ist die nach der KapVO VII zu ermittelnde Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin höher als von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht angenommen: Die rechnerische Aufnahmekapazität beträgt 359 Studienplätze (doppelter Ansatz des bereinigtes Lehrangebots von 337,4565 SWS [674,913] : Curriculareigenanteil [1,8813] = 358,7482), so dass über die bereits belegte Kapazität von 336 Studienplätzen, die ausweislich der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Belegungsliste mit Stand vom 21.11.2008 zum Studium zugelassen worden sind, weitere 23 Studierende von der Antragsgegnerin aufzunehmen sind.
63 
1. Auf die Einstellung eines „Schwundfaktors“, der dem Anteil der Studienabgänger Rechnung trägt, hat die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage verzichtet. Denn nach § 4 Abs. 1 der Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 sind freiwerdende Studienplätze im Studiengang Medizin durch die Zulassung von Bewerbern in höheren Fachsemestern auszugleichen. Eine hierüber hinausgehende Berücksichtigungspflicht käme deshalb nur in Betracht, wenn eine ausreichende Bewerberzahl für die Auffüllung der frei werdenden Plätze in höheren Fachsemestern nicht vorhanden wäre und die in der Verordnung vorgegebene Verfahrensweise damit vorhandene Kapazitäten ungenützt ließe (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -). Hiervon kann trotz des Beschwerdevortrags und der Annahmen des Verwaltungsgerichts indes nicht ausgegangen werden. Denn entsprechende Bewerbungen liegen danach vor. Die Tatsache, dass gleichwohl eine Auffüllung offenbar nicht durchgehend gelungen und in insgesamt drei Fällen Plätze in höheren Semestern frei geblieben sind, beruht damit auf einer fehlerhaften Handhabung des Auswahlverfahrens für die Zulassung in höheren Fachsemestern. Dieser Mangel ist indes nicht durch die Annahme eines Schwundfaktors, sondern durch die Änderung der Zulassungspraxis der Antragsgegnerin zu beheben.
64 
2. Zweifel an der bestehenden Belegung sind nicht ersichtlich.
65 
Insbesondere war das Verwaltungsgericht entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung nicht verpflichtet, Studienplätze, die durch Exmatrikulation im laufenden 1. Fachsemester wieder frei geworden sind, bei der Feststellung der Belegung unberücksichtigt zu lassen. Denn Studienplätze, die nach Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens noch oder wieder verfügbar sind, werden im Auswahlverfahren der Hochschulen zuletzt durch Los unter denjenigen Studienbewerbern vergeben, die dies bei der Hochschule beantragt haben (vgl. §§ 9 Satz 2, 10 Abs. 12 Satz 1 der Verordnung des Wissenschaftsministerium über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 23.04.2006; GBl. S. 114, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.05.2008, GBl. S. 164 - Vergabeverordnung ZVS -). Diese Plätze werden damit in dem durch die Vergabeverordnung ZVS geregelten Verfahren vergeben und stehen für die geltend gemachte Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht zur Verfügung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -).
66 
Gleiches gilt im Ergebnis für die geltend gemachten Beurlaubungen, weil hierdurch Studienplätze in der Kohorte des Wintersemesters 2008/2009 nicht frei gemacht werden. Ob der Studierende die Lehrveranstaltungen tatsächlich in dem vorgesehenen Fachsemester nachfragt oder sich sein „individueller Studienplan“ durch Beurlaubungen, Wiederholungsprüfungen u.ä. in der Abfolge unterscheidet, ist für die typisierende Betrachtungsweise der Kapazitätsverordnung ohne Belang (vgl. Senatsbeschluss vom 24.09.2008 - NC 9 S 2079/08 -; Bay. VGH, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 u.a. -).
67 
Der Vortrag, die Belegliste enthalte auch 9 Studierende, die durch gerichtlichen Vergleich nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 zuzulassen und dem streitgegenständlichen Semester daher nicht zugerechnet werden dürften, erweist sich bereits in tatsächlicher Hinsicht als unzutreffend. Denn der am 22.07.2008 vor dem VG Freiburg geschlossene Vergleich enthält die Verpflichtung, neun Bewerbern „eine Zulassung für ein Vollstudium der Humanmedizin zum Wintersemester 2008/2009 - 1. FS - zu erteilen“. Die Behauptung, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, diese Bewerber nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 zuzulassen, entbehrt daher eines Anhaltspunktes in dem vorgelegten Vergleich; dort ist vielmehr klargestellt, dass die Zulassung „zum 01.10.2008“ - und damit ins Wintersemester 2008/2009 - erfolgt.
68 
3. Hinsichtlich der danach zusätzlich verfügbaren 23 Studienplätze ist indes nur eine auf den vorklinischen Studienteil beschränkte vorläufige Zulassung auszusprechen.
69 
Denn die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im klinischen Teil des Studiengangs Medizin, die gemäß § 17 Abs. 1 KapVO VII anhand patientenbezogener Einflussfaktoren festgelegt wird, liegt niedriger als die Aufnahmekapazität im vorklinischen Teil, die gemäß § 6 KapVO VII aufgrund der personellen Ausstattung der Hochschule berechnet wird. Eine gerichtlich festgestellte Kapazitätsausweitung im vorklinischen Teil des Studiengangs besagt angesichts der unterschiedlichen Berechnungsmethoden daher nicht, dass auch im klinischen Teil des Studiengangs höhere Kapazitäten angenommen werden könnten. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 festgesetzten Kapazität von 315 Plätzen für den klinischen Studienabschnitt sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
70 
Die angenommene Kapazität über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus kann daher nur dazu führen, dass die Hochschule zur entsprechenden Vergabe von Teilstudienplätzen - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - verpflichtet wird. Die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil ist dagegen nicht gewährleistet (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII); hierzu kann die Hochschule auch in Ansehung des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht verpflichtet werden. Der über die festgesetzten Kapazitäten hinaus vermittelte Studienplatz ist mit dem Risiko behaftet, dass die Studienmöglichkeit im klinischen Teil nicht gesichert ist und vom späteren Erwerb eines Vollstudienplatzes abhängt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Ob der Studienbewerber dieses mit einer Teilzulassung verbundene Risiko in Kauf nehmen will, obliegt seiner eigenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 59, 172 [209 f.]).
IV.
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO, weil die Antragstellerin das Rechtsschutzziel des vorliegenden Verfahrens nur teilweise erreicht hat.
72 
Die vom Senat insoweit bislang praktizierte Kostenverteilung anhand der Loschance wird nicht mehr aufrechterhalten. Sie weist den Nachteil auf, dass der damit ausschlaggebende Faktor, wie viele andere Studienplatzbewerber ebenfalls in die Beschwerde gehen, von der Antragstellerin weder beeinflusst noch vorhergesehen werden kann. Die Kostenentscheidung wird damit von Zufälligkeiten abhängig, die nicht sachgerecht erscheinen. Sachnäher erscheint daher eine Kostenaufhebung: Diese trägt einerseits dem Umstand Rechnung, dass die Kapazitätsberechnung der Hochschule fehlerhaft war und weitere Studienplätze (vorläufig) vergeben werden können, berücksichtigt andererseits aber auch, dass dies nicht jedem Antragsteller zum Erfolg verhilft.
73 
Eine Kostenentscheidung, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt, würde dagegen ermöglicht, wenn die Antragsgegnerin die bereits in der Entscheidung vom Vorjahr (Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) angeregte und vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 29.09.2008 - 1 BvR 1464/07 -) aufgegriffene „Reserveliste“ erstellen würde, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber an Hand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden. Ein derartiges - nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht bundesrechtlich vorgegebenes (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531) - Vorgehen erscheint im Übrigen auch schon deshalb angezeigt, weil das Auseinanderfallen der Auswahlkriterien für die Vergabe der innerhalb der festgesetzten Kapazität vergebenen Studienplätze und der nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfGE 39, 276 [296]).
74 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - vorweggenommen wird und die im Eilverfahren ausgesprochene Zulassung in der Praxis regelmäßig auch Bestand hat.
75 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

(1) Abweichend von § 16 gelten bei der Nutzung eines dynamischen Beschaffungssystems die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, oder im Falle einer Vorinformation nach § 38 Absatz 4 nach der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung. Sobald die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems abgesandt worden ist, gelten keine weiteren Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge.

(3) Der öffentliche Auftraggeber bewertet den Antrag eines Unternehmens auf Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem unter Zugrundelegung der Eignungskriterien innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dessen Eingang. In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn Unterlagen geprüft werden müssen oder um auf sonstige Art und Weise zu überprüfen, ob die Eignungskriterien erfüllt sind, kann die Frist auf 15 Arbeitstage verlängert werden. Wurde die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems noch nicht versandt, kann der öffentliche Auftraggeber die Frist verlängern, sofern während der verlängerten Frist keine Aufforderung zur Angebotsabgabe versandt wird. Die Fristverlängerung ist in den Vergabeunterlagen anzugeben. Jedes Unternehmen wird unverzüglich darüber informiert, ob es zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassen wurde oder nicht.

(4) Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. § 16 Absatz 6 findet Anwendung.

(5) Der öffentliche Auftraggeber kann von den zu einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bewerbern jederzeit verlangen, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Übermittlung der Aufforderung zur Angebotsabgabe eine erneute und aktualisierte Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach § 48 Absatz 3 einzureichen. § 48 Absatz 3 bis 6 findet Anwendung.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.