Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 07. Sept. 2010 - 1 M 210/09
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 09. Oktober 2009 - 3 B 834/08 u. a. - wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Beschwerdebegründungsfrist wird abgelehnt.
Die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zur Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt zwei Drittel und der Antragsgegner ein Drittel der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.
Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 an der Universität C-Stadt im ersten vorklinischen Fachsemester.
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Der Antragsgegner ist in dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss vom 09. Oktober 2009 - 3 B 292/08 u.a. -, der auch das Verfahren der Antragstellerin erfasst, im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden, unter den in seinem Rubrum bezeichneten Antragstellern im Losverfahren weitere 36 Studienplätze zu vergeben.
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Das Verwaltungsgericht ist dabei davon ausgegangen, dass die Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin für das 1. vorklinische Fachsemester 255 Studienplätze und damit mehr als die durch die Zulassungszahlenfestsetzungsverordnung vom 04. Juli 2008 (GVOBl. M-V 2008, S. 311) festgesetzte Zulassungszahl von 205 Studienplätzen betrage, von diesen 255 Studienplätzen jedoch - bei 219 tatsächlich erfolgten Einschreibungen Stand 01. Dezember 2008 - kapazitätsverzehrend 219 durch entsprechende Einschreibungen bereits vergeben seien. Weitergehende Anträge hat das Verwaltungsgericht abgelehnt.
II.
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Die nach Zustellung des angefochtenen ablehnenden Beschlusses am 12. Oktober 2009 mit am 21. Oktober 2009 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß eingelegte und mit am 11. November 2009 eingegangenem Schriftsatz gleichermaßen fristgemäß begründete Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg (1.). Gleiches gilt für die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners (2.) und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zur Anschlussbeschwerde des Antragsgegners (3.).
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1. Die Beschwerdebegründung der Antragstellerin genügt nicht dem Darlegungserfordernis aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und/oder weckt im Übrigen auch in der Sache im Ergebnis unter den im Beschwerdeverfahren angesprochenen Gesichtspunkten keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass das Verwaltungsgericht über die von ihm ermittelten zusätzlichen Studienplätze hinausgehend einen Anordnungsanspruch hinsichtlich nicht ausgeschöpfter Ausbildungskapazitäten verneint hat.
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§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen ist. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
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In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Nach Ablauf dieser Frist können zwar fristgerecht - dem Darlegungserfordernis genügend - geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden.
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Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Es ist für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlich, dass die Beschwerdebegründung an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpft und aufzeigt, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinander setzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt, bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer - in aller Regel durch einen Rechtsanwalt - rechtskundig vertreten sind (insgesamt ständige Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschl. v. 19.08.2008 - 1 M 44/08 -).
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Zunächst führt es nicht zum Erfolg der Beschwerde, soweit sich die Antragstellerin hinsichtlich der Anerkennung des Dienstleistungsexports nach Maßgabe der Kapazitätsberechnung gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, es sei unerheblich, dass für die nicht der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengänge (Biomedizinische Technik und die fünf Lehramtsstudiengänge) kein CNW festgesetzt worden sei, und mit umfangreicher Begründung ausführt, nach ihrer Auffassung sei eine Normierung des CNW der nicht zugeordneten Studiengänge aus verschiedenen rechtlichen Gründen zwingend erforderlich.
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Der Senat hat zu der im Wesentlichen inhaltlich übereinstimmenden Beschwerdebegründung seitens des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in Beschwerdeverfahren betreffend einen Zulassungsanspruch der dortigen Antragstellerinnen an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald mit Beschluss vom 05. Juli 2010 - 1 M 28/10 u. a. - Folgendes ausgeführt:
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"... Die Antragstellerinnen tragen zur Begründung ihrer Rüge im wesentlichen vor, nach Maßgabe der Zulassungszahlenverordnung vom 03. Juli 2009 handele es sich bei diesen zulassungsbeschränkten Studiengängen nicht mehr um Diplomstudiengänge, sondern um Bachelor-Studiengänge, für die kein CNW festgelegt worden sei und für die auch keine Prüfungs- und Studienordnungen vorgelegt worden seien. Schon weil in der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO für diese nicht zugeordneten kein Curricularnormwert festgesetzt worden sei, sei ein Dienstleistungsbedarf nicht anzuerkennen. Hierzu tragen die Antragstellerinnen umfangreiche rechtliche Erwägungen vor, denen der Senat jedoch nicht folgt.
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Der in der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Dienstleistungsbedarf für die betreffenden Studiengänge ist unter den angesprochenen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.
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Der Hinweis der Antragstellerinnen auf § 3 Abs. 4 Satz 6 HZG M-V berücksichtigt den systematischen Kontext der Bestimmung nicht in ausreichendem Maße.
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Nach § 3 Abs. 4 Satz 6 HZG M-V setzt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Normwerte oder Bandbreiten von Normwerten durch Rechtsverordnung fest. Die Bestimmung ist Teil der in § 3 Abs. 4 HZG M-V enthaltenen Regelungen betreffend die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität. Gemeint ist dabei die jährliche Aufnahmekapazität der nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge. Dies ergibt der Rückgriff auf die in § 3 Abs. 1 HZG M-V enthaltene Weichenstellung für das hinsichtlich der Kapazitätsermittlung und die Festsetzung von Zulassungszahlen anzuwendende Recht: Nach § 3 Abs. 1 HZG M-V in der - vorliegend maßgeblichen - bis zum 31. März 2010 (vgl. Art. 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung sowie zur Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes v. 11.03.2010, GVOBl. M-V S. 164) geltenden Fassung setzt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach Anhörung der Hochschulen die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der ZVS einbezogenen Studiengänge nach Art. 7 Abs. 1 des Staatsvertrages und für nicht einbezogene Studiengänge nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 durch Rechtsverordnung fest. Bei den Bachelor-Studiengängen Biologie, Biochemie und Humanbiologie handelt es sich um nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogene Studiengänge (vgl. Anlage 1 zu § 1 Satz 2 ZVS-Vergabeverordnung
vom 30.05.2008, GVOBl. M-V S. 159, zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der ZVS-Vergabeverordnung v. 20.05.2010, GVOBl. M-V S. 263). Folglich ist für eine Zulassungszahlenfestsetzung nach Maßgabe der in § 3 Abs. 1 HZG M-V geregelten zweiten Alternative - insoweit liegen die Antragstellerinnen mit ihrem Verweis auf § 3 Abs. 4 Satz 6 HZG M-V im Ansatz richtig - zu verfahren bzw. sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden.
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Eine solche Zulassungszahlenfestsetzung ist für die Studiengänge Biologie (Bachelor), Biochemie (Bachelor) und Humanbiologie (Bachelor) unter § 1 Abs. 3 der Zulassungszahlenverordnung vom 03. Juli 2009 (GVOBl. M-V S. 449 - ZulZVO M-V) erfolgt (Festsetzung auf 70, 60 und 40 in vorstehender Reihenfolge); augenscheinlich ist mit Blick auf § 3 Abs. 2 HZG M-V jeweils prognostisch ein Bedürfnis zur Festsetzung einer Zulassungszahl gesehen worden. Allerdings liegt keine ausdrückliche Festsetzung eines Normwertes oder der Bandbreite eines Normwertes für die Studiengänge durch Verordnung vor. Dies ist jedoch für die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports nach Maßgabe von § 11 KapVO bzw. die Kapazität im Studiengang Humanmedizin ohne rechtliche Bedeutung. Denn Gegenstand der Normierungsverpflichtung aus § 3 Abs. 4 Satz 6 HZG M-V sind nach dem systematischen Kontext ausschließlich die nicht in das Verfahren der ZVS einbezogenen Studiengänge selbst und deren jährliche Aufnahmekapazität. Es ist nach diesem systematischen Kontext und nach Sinn und Zweck des § 3 Abs. 2 bis 4 HZG M-V nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber hier eine sich auf die Kapazität im Bereich der in das Verfahren der ZVS einbezogenen Studiengänge nach Art. 7 Abs. 1 des Staatsvertrages auswirkende Normierungspflicht regeln bzw. die Berücksichtigung von Dienstleistungsexporten nach § 11 KapVO ausschließen wollte, wenn eine entsprechende - ausdrückliche - Normierung fehlen sollte.
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Diese Rechtsauffassung harmoniert mit der obergerichtlichen Rechtsprechung, derzufolge insbesondere Art. 7 Abs. 3 Satz 6 des Staatsvertrages vom 22. Juni 2006 (GVOBl. M-V S. 286) und die §§ 11 ff. KapVO nicht vorschreiben, in normativer Form - insbesondere in Gestalt einer Verordnung - Curricularnormwerte für die im Falle des Dienstleistungsexports aufnehmenden Studiengänge festzusetzen, weil insbesondere Art. 7 Abs. 3 Satz 6, Abs. 1 des Staatsvertrages nur Geltung beansprucht, wenn es um die Ermittlung der Aufnahmekapazität eines zulassungsbeschränkten Studiengangs als solchen geht, nicht jedoch hinsichtlich der Curricularanteile, die der Berechnung nach § 11 Abs. 1 KapVO zugrunde zu legen sind (vgl. VGH München, Beschl. v. 23.10.2009 - 7 CE 09.10567 -; Beschl. v. 20.10.2009 - 7 CE 09.10565, 7 CE 09.10566 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.11.2009 - OVG 5 NC 72.09 -; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.04.2010 - 2 NB 159/09 -; Beschl. v. 25.02.2010 - 2 NB 115/09 -; OVG Münster, Beschl. v. 25.02.2010 - 13 C 1/10 u. a. -; Beschl. v. 08.07.2009 - 13 C 93/09 -; VGH Kassel, Urt. v. 24.09.2009 - 19 B 1142/09.MM.W8 -; jeweils zitiert nach juris). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an. Es erschiene nicht nachvollziehbar, warum der Gesetzgeber des Landes Mecklenburg-Vorpommern in § 3 Abs. 1 HZG M-V zunächst eine klare Weichenstellung und Trennung hinsichtlich des für die Zulassungszahlenfestsetzung maßgeblichen Rechtsregimes getroffen haben sollte, um dann diese Weichenstellung und Trennung letztendlich wieder aufzugeben, indem die Normierungspflicht für die nicht einbezogenen Studiengänge auf die in das Verfahren der ZVS einbezogenen Studiengänge durchschlagen sollte. Folglich ist nur eine Auslegung systematisch plausibel, nach der der Gesetzgeber die Regelungen des Staatsvertrages, denen nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen gerade keine Verpflichtung zu normativer Regelung der Curricularnormwerte für die im Falle des Dienstleistungsexports aufnehmenden Studiengänge entnommen werden kann, unberührt lassen wollte.
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Dass nur dieses Normverständnis richtig sein kann, untermauert auch der systematische Bezug des § 3 Abs. 4 Satz 6 HZG M-V zu § 3 Abs. 2 HZG M-V: In einem nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengang oder in höheren Fachsemestern eines Studiengangs sollen Zulassungszahlen gemäß § 3 Abs. 2 HZG M-V in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung festgesetzt werden, wenn aufgrund der Zahl der zu den letzten beiden Zulassungsterminen tatsächlich erfolgten Einschreibungen zu erwarten ist, dass die Zahl der künftig immatrikulierten Studentinnen und Studenten die Zahl der verfügbaren Studienplätze im jeweiligen Studiengang erheblich übersteigen wird. Die Vorschrift regelte also nicht, dass in einem nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengang zwingend eine Zulassungszahlenfestsetzung erfolgen sollte. Sie machte das "Ob" einer solchen Festsetzung vielmehr von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen bzw. einer Prognose des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur abhängig und sah selbst für diesen Fall kein "muss" vor (anders nunmehr die Neufassung von § 3 Abs. 2 HZG M-V nach Maßgabe von Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung sowie zur Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes v. 11.03.2010, GVOBl. M-V S. 164), sondern enthielt lediglich eine Soll-Bestimmung. Anders gewendet konnte eine Zulassungszahlenfestsetzung unterbleiben, wenn die genannten Voraussetzungen in Ansehung eines bestimmten, nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengangs nicht vorlagen.
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Hiervon ausgehend erschließt sich ohne weiteres, dass die in § 3 Abs. 3 und 4 HZG M-V enthaltenen Bestimmungen naturgemäß nur dann zur Anwendung gelangen, wenn auf der Ebene des § 3 Abs. 2 HZG M-V die Frage nach dem "Ob" einer Zulassungszahlenfestsetzung bejaht wird. War für einen nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengang nach den Maßgaben des § 3 Abs. 2 HZG M-V keine Zulassungszahlenfestsetzung vorzunehmen, musste folglich die jährliche Aufnahmekapazität für den betreffenden Studiengang nicht ermittelt werden und infolge dessen ebenso wenig ein Normwert oder die Bandbreite eines Normwertes durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Rechtsverordnung gemäß § 3 Abs. 4 Satz 6 HZG M-V festgesetzt werden. Dass eine Verpflichtung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur entsprechenden Normsetzung dergestalt bestehen sollte, dass gewissermaßen "auf Vorrat" für sämtliche nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge Normwerte oder Bandbreiten von Normwerten festzusetzen gewesen wären, ist nach der Systematik, aber auch nach Sinn und Zweck der erörterten Bestimmungen nicht erkennbar.
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Vor diesem Hintergrund kann ausgeschlossen werden, dass die kapazitätswirksame Berücksichtigung des Dienstleistungsexports in nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogene Studiengänge nach dem Willen des Gesetzgebers davon abhängig sein sollte, dass für den aufnehmenden Studiengang zufällig die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 HZG M-V erfüllt sind bzw. eine entsprechende Prognoseentscheidung ergeht oder nicht. Die Frage der Kapazitätswirksamkeit des Dienstleistungsexports weist keinen sachlichen Bezug hierzu auf.
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In welchem Verhältnis § 13 Abs. 3 KapVO zu § 3 Abs. 4 Satz 6 HZG M-V steht, bedarf mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen keiner näheren Betrachtung.
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Soweit die Antragstellerinnen im Übrigen insbesondere auf die Bestimmungen des Staatsvertrages und den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 12. Mai 2009 - NC 9 S 240/09 - (juris) verweisen und das Fehlen einer aus ihrer Sicht auch danach erforderlichen normativen Grundlage für die Festlegung von Curricularnormwerten bzw. Curricularanteilen hinsichtlich der im Rahmen des Dienstleistungsexports aufnehmenden Studiengänge rügen, führt auch dies nicht zu der Annahme, der Dienstleitungsexport sei fehlerhaft berechnet worden und könne im geltend gemachten Umfang mit der Folge der Kapazitätserhöhung nicht berücksichtigt werden. Soweit die Regelungen des Staatsvertrages angesprochen sind, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.
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Hinsichtlich der in Bezug genommenen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg fehlt bereits unter dem Blickwinkel des Darlegungserfordernisses Vortrag dazu, ob und inwieweit die betreffende Entscheidung auf das hiesige Landesrecht, insbesondere unter Berücksichtigung der vorstehend erläuterten Normsystematik des § 3 HZG M-V in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung, übertragen werden kann. Darüber hinaus betrifft die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg nicht "Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat" (vgl. § 11 Abs. 1 KapVO), sondern bezieht sich auf den Fall, dass einer Lehreinheit mehrere Studiengänge zugeordnet sind, und nimmt damit andere kapazitätsrechtliche Fragestellungen im Kontext von § 12 Abs. 1 KapVO in den Blick (ebenso OVG Münster, Beschl. v. 08.07.2009 - 13 C 93/09 -). Das Beschwerdevorbringen legt mit seinem Hinweis darauf, dass die Ermittlung der Anteilsquote nur unter Berücksichtigung eines CNW nach § 13 KapVO erfolgen könne, nicht hinreichend dar, dass die vorliegend angesprochene kapazitätsrechtliche Fragestellung gleich zu behandeln sei. Diese Erwägung ist im Übrigen zirkelschlüssig, wenn vorgetragen wird, die Berechnung der Aufnahmekapazität der zugeordneten Studiengänge könne "wiederum nur unter Berücksichtigung eines CNW nach § 13 KapVO erfolgen"; die Erforderlichkeit der Festsetzung eines CNW für den aufnehmenden Studiengang wäre zunächst zu zu belegen, dann erst könnte mit der Gleichartigkeit der Berechnungsmethodik argumentiert werden. Im Übrigen sieht der Senat mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen auch in der Sache keine Veranlassung, aus der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg für das hiesige Landesrecht die von den Antragstellerinnen gewünschten Schlussfolgerungen zu ziehen.
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Auch aus dem von den Antragstellerinnen angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1989 - 7 C 15/88 - (NVwZ-RR 1990, 349 - zitiert nach juris) ergibt sich nichts Abweichendes. Dieses Urteil betrifft die Frage der kapazitätsrechtlichen Wirksamkeit der Bildung "großer" Lehreinheiten bestehend aus mehreren Fächern unter Zuordnung mehrerer Studiengänge, also nicht Fragen des Dienstleistungsexports. Die konkret zitierte Passage aus den Entscheidungsgründen konstruiert zudem einen Gegensatz, der der Entscheidung jedoch so nicht zu entnehmen ist. Wenn dort von einer "Entscheidung des Staates" die Rede ist, kann dies nicht ohne weiteres - im Sinne der Antragstellerinnen - so verstanden werden, dass damit gesagt sein soll, ausschließlich die normsetzende Behörde - gemeint ist das Ministerium - und nicht die Universität wäre zur Entscheidung über die Verteilung des Lehrangebots berufen. Denn vorangehend hat das Bundesverwaltungsgericht gerade ausgeführt, "... durch die von der Beklagten und dem Ministerium gebildete 'große' Lehreinheit (wird) lediglich die mangelnde Widmungsneutralität der 'kleinen' Lehreinheit offengelegt und den kapazitätsbestimmenden Stellen die Möglichkeit eingeräumt, diesem Umstand durch eine auf 60 Studienanfänger im Jahr berechnete Anteilsquote für den Studiengang Biochemie entgegenzuwirken". Demzufolge liegt eher das Verständnis nahe, das Bundesverwaltungsgericht verstehe unter "Staat" sowohl Universität als auch Ministerium.
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Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ist zudem nicht erkennbar, auf welcher (verfassungs-) rechtlichen Grundlage ein Anordnungsanspruch der Antragstellerinnen anzuerkennen wäre, wenn bei richtiger Berechnung auf der Grundlage der tatsächlich vorhandenen Kapazitäten gewissermaßen "nur" ein - zwingend für erforderlich gehaltener - ausdrücklicher normativer Curricularnormwert für die betreffenden Studiengänge fehlen würde, jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden oder ersichtlich wären, dass die Kapazität nach Maßgabe der KapVO mit Blick auf den tatsächlichen Ausbildungsaufwand im Rahmen des Dienstleistungsexports fehlerhaft berechnet worden sein könnte. Blendete man in einer solchen Situation den tatsächlich im in die Kapazitätsberechnung eingestellten Umfang erfolgenden Dienstleistungsexport aus, würde der Rahmen des verfassungsrechtlichen Teilhabeanspruchs überschritten und letztlich ein Leistungsanspruch auf Schaffung zusätzlicher Kapazitäten begründet. Dies wäre ebenso wie ein verfassungsrechtlicher Pauschalanspruch auf einen "Sicherheitszuschlag" abzulehnen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.11.2009 - OVG 5 NC 72.09 -, juris). Dies gilt umso mehr, als zum einen das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur auf der Basis der von der Universität vorgelegten Kapazitätsberechnungen für die Studiengänge Humanmedizin, Biologie, Biochemie und Humanbiologie mit der Zulassungszahlenverordnung vom 03. Juli 2009 einerseits für den Studiengang Humanmedizin und andererseits für die Studiengänge Biologie (Bachelor), Biochemie (Bachelor) und Humanbiologie (Bachelor) jeweils eine Zulassungszahl festgesetzt hat und folglich der Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin ebenso wie die CNW von 7,4698 / 4,3450 / 4,4759 für die drei aufnehmenden Studiengänge (in vorstehender Reihenfolge) - letztere nach Maßgabe der entsprechenden Kapazitätsberichte - mittelbar eine normative Billigung durch das nach § 3 Abs. 4 Satz 6 HZG M-V zuständige Organ für die Festsetzung von Normwerten in Gestalt einer Rechtsverordnung gefunden haben. Zum anderen dürfte das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur als das zuständige Normsetzungsorgan während eines Hauptsacheverfahrens einen entsprechenden Normwert ggfs. noch mit verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässiger (unechter) Rückwirkung ausdrücklich festsetzen können, der dem in die Kapazitätsberechnung eingestellten Ausbildungsaufwand entspräche (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 26.05.2010 - 1 M 37/10 u. a. -). ..."
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An dieser Rechtsprechung hält der Senat insbesondere auch unter dem Eindruck des ergänzenden Vorbringens des insoweit Unterbevollmächtigten der Antragstellerin in dessen Schriftsatz vom 10. Mai 2010 fest. Abgesehen davon, dass in dem dort in Bezug genommenen Schreiben des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur M-V vom 15. April 2010 auf die der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg entgegengesetzte Rechtsprechung verwiesen wird, diesem also gerade kein "Eingeständnis eines Normierungsdefizits" entnommen werden kann, vermag die ministerielle Absicht, zukünftig CNW für Dienstleistungen nachfragende Studiengänge festsetzen zu wollen, an der dargestellten Rechtslage nichts zu ändern. Im Übrigen kann diesem Schreiben entnommen werden, dass die vorstehend angesprochene Möglichkeit einer Festsetzung von CNW-Werten während eines Hauptsacheverfahrens eine konkrete Grundlage hat, da das Ministerium eine solche Festlegung durch Verordnung plant. Mit Blick auf den im Schriftsatz der Antragstellerin vom 09. August 2010 enthaltenen Hinweis auf § 13 Abs. 4 Satz 2 KapVO ist anzumerken, dass insoweit schlicht behauptet wird, die danach erforderliche Abstimmung verlange eine normative Festsetzung des CNW. Insbesondere lässt sich dem Zitat der Antragstellerin aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 - eine solche Forderung nicht entnehmen.
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Soweit die Antragstellerin als Voraussetzung der kapazitätswirksamen Berücksichtigung des Dienstleitungsexports eine Akkreditierung der betreffenden Studiengänge für notwendig hält, hat der Senat zu entsprechendem Vorbringen der Antragstellerinnen in den dortigen Beschwerdeverfahren in seinem vorerwähnten Beschluss vom 05. Juli 2010 - vorliegend entsprechend übertragbar - ausgeführt:
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"...Der Dienstleistungsexport für die drei Bachelor-Studiengänge ist auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Antragstellerinnen geltend machen, die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung desselben setzte eine Akkreditierung nach § 28 Abs. 5 Satz 2 LHG M-V voraus, von einer wirksamen Studien- und Prüfungsordnung, die Voraussetzung für die Anerkennung des Dienstleistungsexports sei, könne nur dann die Rede sein, wenn eine wirksame Akkreditierung vorliege, die der Antragsgegner nicht nachgewiesen habe. Die Antragstellerinnen berufen sich auf Äußerungen von "Vertretern zahlreicher Hochschulen", denen zufolge zahlreiche Bachelor-Studiengänge betrieben würden, bei denen entweder gar keine Akkreditierung vorliege oder diese bereits abgelaufen sei.
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Hinsichtlich seiner tatsächlichen Grundlagen geht dieses Vorbringen zunächst "ins Blaue" und genügt offenkundig nicht dem Darlegungserfordernis.
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Aber auch in der Sache folgt der Senat diesem Vorbringen nicht: Gemäß § 28 Abs. 5 Satz 1 LHG M-V sind neu einzurichtende Studiengänge zu modularisieren und mit einem Leistungspunktesystem zu versehen, welches das europäische Kredit-Transfer-System (ECTS) berücksichtigt. Studiengänge, die zu einem Bachelor- (Bakkalaureus-) oder Master- (Magister-) Abschluss führen, sind zusätzlich bei einer anerkannten Stelle zu akkreditieren (Satz 2). Andere neue Studiengänge sind zu akkreditieren, soweit anerkannte Stellen entsprechende Akkreditierungen durchführen (Satz 3). Das in § 28 Abs. 5 Satz 2 LHG M-V geregelte Akkreditierungserfordernis steht der kapazitätsrechtlichen Berücksichtigung von Dienstleistungsexporten in einen aufnehmenden, neu eingerichteten, aber (noch) nicht akkreditierten Studiengang nicht entgegen. Dies zeigt des systematische Kontext zu § 28 Abs. 4 LHG M-V, der die Einrichtung von Studiengängen den Hochschulen zuweist (Satz 1), eine bloße Anzeigepflicht und Darlegungspflicht hinsichtlich Stellen und Mitteln gegenüber dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Sätze 2, 3) und ein Einvernehmenserfordernis (Satz 4) unter bestimmten Voraussetzungen regelt. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 5 LHG M-V ist schließlich Voraussetzung für die Einschreibung von Studierenden in einen neuen Studiengang (nur) die gemäß § 13 Abs. 4 genehmigte Prüfungsordnung, nicht jedoch eine Akkreditierung. § 28 Abs. 4 Satz 6 LHG M-V ergänzt diese Bestimmungen um eine Untersagungsermächtigung zu Gunsten des Ministeriums. Die Bestimmungen des § 28 Abs. 4, 5 LHG M-V sind zudem im Kontext des § 11 Nr. 1 LHG M-V zu sehen, wonach Staat und Hochschule nach den Bestimmungen des Gesetzes insbesondere bei der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen zusammenwirken. Nach alledem ist nicht ersichtlich, dass die Akkreditierung eines neuen Bachelor-Studiengangs Voraussetzung dafür wäre, dass er kapazitätswirksam Dienstleistungsexporte aufnehmen dürfte (vgl. OVG A-Stadt, Beschl. v. 19.10.2009 - 3 Nc 82/08 -, juris; OVG Magdeburg, Beschl. v. 16.07.2009 - 3 N 599/08 -, juris; VGH München, Beschl. v. 19.09.2007 - 7 CE 07.10334, u. a. -, juris). ..."
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Die Antragstellerin rügt bezogen auf den Bachelor-Studiengang Biomedizinische Technik weiter, vom Antragsgegner sei keine Berechnung des CAq mit den Faktoren v, g und f vorgelegt worden, die Gruppengrößen seien in der Studienordnung nicht normiert. Weder aus kapazitätsrechtlichen Vorschriften bzw. sonstigem Landesrecht noch aus Verfassungsrecht ist jedoch eine Verpflichtung zur normativen Festlegung von Gruppengrößen in Studienordnungen vorgeschrieben (vgl. VGH München, Beschl. v. 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, juris; VGH Kassel, Urt. v. 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, juris; OVG Bremen, Beschl. v. 16.03.2010 - 2 B 428/09 -, juris; OVG Greifswald, Beschl. v. 05.07.2010 - 1 M 28/10 u. a. -). Wenn die Antragstellerin zudem ausführt, eine Berechnung des CAq sei nicht vorgelegt worden, so dass nicht nachvollzogen werden könne, wie sich der Wert von 0,11 ergebe, genügt dieser Vortrag insgesamt jedenfalls mangels Auseinandersetzung mit den ausdrücklich hierauf bezogenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht dem Darlegungserfordernis. Der Vortrag ist zudem angesichts dieser Erwägungen seinerseits nicht nachvollziehbar, führt das Verwaltungsgericht doch aus, die insoweit angesetzte Lehrnachfrage mit einem CAq-Wert von 0,11 habe der Antragsgegner mit einem entsprechenden die Curricularanteile ausweisenden "CNW-Ausfüllnachweis", dem 2 SWS Vorlesungen jeweils in Anatomie und Physiologie bei einer Gruppengröße von 150 und jeweils 1 SWS Praktikum bei einer Gruppengröße von 20 zu entnehmen seien, unterlegt.
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Auch die im Kontext der Frage nach dem ordnungsgemäßen Zustandekommen der Studienordnungen der Exportstudiengänge und nach der Richtigkeit der für diese vorgenommenen Schwundquotenberechnungen angegriffene Erwägung des Verwaltungsgerichts, wenn "ins Blaue hinein" abstrakt mögliche Fehlerquellen bei der Kapazitätsberechnung aufgelistet werden, bestünde für das Gericht keine Notwendigkeit zur weiteren Amtsaufklärung, ist mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht im Übrigen vorgenommene Überprüfung der Ausbildungskapazität nicht zu beanstanden. Wenn die Antragstellerin ausführt, es seien von ihr "einige Punkte, die bei der Kapazitätsberechnung überprüft werden müssen" aufgelistet worden, bestätigt dies die Wertung des Verwaltungsgerichts, es handele sich um eine Auflistung abstrakt möglicher Fehlerquellen bei der Kapazitätsberechnung. Das Verwaltungsgericht hat sich zudem mit einzelnen konkreten Fragestellungen hinsichtlich der vorstehend angesprochenen Gesichtspunkte des Dienstleistungsexports auseinandergesetzt und entsprechend nähere Prüfungen vorgenommen. Hinsichtlich dieser Ausführungen liegt jedenfalls die vom Bundesverfassungsgerichts geforderte kursorische oder stichprobenartige Überprüfung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, 1112 - zitiert nach juris) unter verschiedenen Gesichtspunkten, die auch konkret von Antragstellern erstinstanzlich gerügt worden sind, vor. Das Bundesverfassungsgericht verlangt in seiner von der Antragstellerin umfangreich zitierten Entscheidung gerade nicht, dass die Verwaltungsgerichte in Eilverfahren, mag die gerichtliche Prüfung auch längere Zeit in Anspruch genommen haben, "ins Blaue" jede auch nur abstrakt-theoretische Fehlerquelle für eine Kapazitätsberechnung genauestens unter die Lupe nehmen (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36 - zitiert nach juris
). Die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 23.07.1987 - 7 C 10.86 u. a. -, NVwZ 1989, 360) ist schon deshalb nicht einschlägig, weil sie sich auf das Hauptsacheverfahren bezieht. Im Übrigen genügt es unter der Geltung des Darlegungserfordernisses im Beschwerdeverfahren (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) zur Begründung des geltend gemachten Anordnungsanspruchs grundsätzlich nicht, auf vermeintliche Ermittlungsdefizite im erstinstanzlichen Verfahren zu verweisen und/oder das Rechtsmittelgericht um weitere Ermittlungen mit dem Ziel zu bitten, Darlegungsdefizite im eigenen Vorbringen auszugleichen bzw. eigene Darlegungen zu ersetzen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 03.03.2009 - 1 M 140/08 u. a. -; Beschl. v. 11.07.2008 - 1 N 17/07 -).
- 32
Soweit mit dem Beschwerdevorbringen die Ansetzung des Schwundfaktors 1 für den Studiengang Biomedizinische Technik gerügt wird, begründet dies keine durchgreifenden Bedenken gegen die hierauf bezogenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts und zeigt jedenfalls nicht auf, dass die Antragstellerin insoweit einen Anordnungsanspruch gelten machen könnte.
- 33
Die Angriffe gegen den Dienstleistungsbedarf betreffend den Studiengang Lehramt für Sonderpädagogik genügen wiederum bereits nicht dem Darlegungserfordernis. Das Verwaltungsgericht hat hierzu erläutert, insoweit änderten die vorgebrachten Umstände "nichts an dem angesetzten CAq von 0,02 (Gruppengröße 50, Anrechnungsfaktor 1, Gesamt-CNW 3,19) und einem Dienstleistungsverbrauch (bei 53 im WS 2007/2008 eingeschriebenen Studienanfängern und einer Schwundquote von 0,9617) von 0,5097 DS wie im Kapazitätsbericht Medizin ausgewiesen". Damit setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht hinreichend auseinander, sondern rügt pauschal, eine Berechnung des CAq sei nicht vorgelegt worden, der CAq-Wert von 0,02 sei nicht nachvollziehbar. Jedenfalls ist damit zudem keine höhere als die vom Verwaltungsgericht errechnete Ausbildungskapazität dargetan. Wenn schließlich der Wert Aq/2 von 26,5 als überhöht gerügt wird, fehlt es auch in dieser Hinsicht an einem Eingehen auf den Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass im WS 2007/2008 53 Studienanfänger eingeschrieben gewesen seien. Dies stimmt mit den Daten der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität gemäß KapVO des Instituts für Sonderpädagogische Entwicklungsförderung und Rehabilitation (ISER) überein. Daraus folgt aber ein Aq/2 von 26,5. Das Beschwerdevorbringen geht bei alledem insbesondere nicht auf die Voraussetzungen von § 11 Abs. 2 KapVO ein, wonach zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen sind, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Nach der letzten Alternative hat die Hochschule also zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen wohl auch die Studienanfängerzahl zum WS 2007/2008 zugrunde legen dürfen.
- 34
Hinsichtlich der Studiengänge Sport Lehramt Gymnasium, Sport Lehramt Haupt- und Realschulen, Sport Lehramt Grund- und Hauptschulen, Sport Lehramt Sonderpädagogik sowie Zahnmedizin enthält das Beschwerdevorbringen im Kern nur die pauschale Rüge, dass die von der Universität vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend seien, um den entsprechenden Dienstleistungsexport zu berücksichtigen. Insbesondere fehle eine Berechnung des CAq, ein vom Ministerium festgelegter CNW sei nicht nachgewiesen und eine Schwundberechnung nicht vorgelegt worden. Damit genügt die Antragstellerin entsprechend den vorstehenden Erwägungen nicht dem Darlegungserfordernis.
- 35
Die Rüge, es gebe keinen CNW für den der Lehreinheit vorklinische Medizin zugeordneten Bachelor-Studiengang Medizinische Biotechnologie, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Insoweit gelten jedenfalls die vorstehenden Erwägungen zur Notwendigkeit der normativen Festsetzung des CNW für die Studiengänge, in die Dienstleistungsexporte erfolgen, entsprechend, soweit darin darauf verwiesen wird, es sei - erstens - nicht erkennbar, auf welcher (verfassungs-) rechtlichen Grundlage ein Anordnungsanspruch anzuerkennen wäre, wenn bei richtiger Berechnung auf der Grundlage der tatsächlich vorhandenen Kapazitäten gewissermaßen "nur" ein - zwingend für erforderlich gehaltener - ausdrücklicher normativer Curricularnormwert für die betreffenden Studiengänge fehlen würde, jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden oder ersichtlich wären, dass die Kapazität nach Maßgabe der KapVO mit Blick auf den tatsächlichen Ausbildungsaufwand für den Bachelor-Studiengang Medizinische Biotechnologie fehlerhaft berechnet worden sein könnte, es bestehe - zweitens - mit Blick auf die festgesetzten Zulassungszahlen zumindest eine mittelbare normative Bestätigung und dass - drittens - das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur als das zuständige Normsetzungsorgan während eines Hauptsacheverfahrens einen entsprechenden Normwert ggfs. noch mit verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässiger (unechter) Rückwirkung ausdrücklich festsetzen könnte, der dem in die Kapazitätsberechnung eingestellten Ausbildungsaufwand entspräche. Letzteres gilt umso mehr, als eine solche Festsetzung nach Maßgabe des von Seiten der Antragstellerin überreichten Schreibens des Ministeriums vom 15. April 2010 tatsächlich konkret beabsichtigt ist.
- 36
Soweit das Verwaltungsgericht die für den Studiengang Medizinische Biotechnologie im Kapazitätsbericht angenommene Schwundquote von 1 - letztmalig - gebilligt hat, setzt sich das Beschwerdevorbringen mit den gerichtlichen Ausführungen nicht hinreichend auseinander. Die im an das Ministerium gerichteten Schreiben der Universität vom 29. September 2009 insoweit enthaltenen Erläuterungen zum Kapazitätsbericht, eine Schwundquotenberechnung sei noch nicht möglich, weil der Studiengang noch relativ neu sei, erscheint zudem noch hinreichend plausibel, um die Schwundquote im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung auf 1 festzusetzen. Das Schwundverhalten von Studenten eines neu angebotenen Studiengangs, die zum Zeitpunkt ihrer entsprechenden Entscheidung für die Aufnahme gerade dieses Studiums gewissermaßen noch nicht genau wussten, "was auf sie zukam", konnte wohl auch noch zum Wintersemester 2008/2009 als nicht hinreichend zuverlässige Prognosegrundlage betrachtet werden, weil der erstmalig zum Wintersemester 2005/2006 angebotene sechssemestrige Bachelor-Studiengang jedenfalls zum Berechnungsstichtag 04.02.2008 noch nicht wenigstens einmal über volle sechs Semester gelaufen war.
- 37
Dem Darlegungserfordernis genügt auch der Vortrag der Antragstellerin nicht, dass vermeintlich vorhandene Doppel- und Zweitstudierende der Zahnmedizin von der Universität nicht ausgewiesen würden. Der Vortrag entbehrt einer auch nur ansatzweise konkreten Grundlage und geht daher "ins Blaue". Im Übrigen hat der Antragsgegner in den Verfahren betreffend das Wintersemester 2009/2010 ausweislich des dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bekannten Beschlusses des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 02. August 2010 (vgl. S. 27/40) inzwischen mitgeteilt, im Wintersemester 2007/2008 habe es ebensowenig wie im Sommersemester 2008 Doppel- oder Zweitstudenten gegeben.
- 38
Mit ihrem weiteren Vorbringen zum CAp bzw. betreffend die Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren bei Seminaren, Praktika/Kursen und Vorlesungen dringt die Antragstellerin ebensowenig durch. Soweit die Antragstellerin sich bezüglich der Gruppengröße für Seminare zentral auf den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. April 1992 - OVG Bs III 115/02 - (juris) beruft, ist darauf hinzuweisen, dass das Hamburgische Oberverwaltungsgericht diese Rechtsprechung schon mit Beschluss vom 18. Oktober 1999 - 3 Nc 110/99 - (NordÖR 2000, 158 - zitiert nach juris) aufgegeben hat. In seinem Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 3 Nc 90/07 - (juris) hat es insoweit zutreffend ausgeführt, für die Gruppengrößen enthalte § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄAppO eine normative Vorgabe, nach der die Zahl der Teilnehmer an einem Seminar 20 nicht überschreiten darf. Insoweit sei es unerheblich, ob die Seminare nach Auffassung einiger Antragsteller auch mit mehr Teilnehmern durchgeführt werden könnten oder in der Vergangenheit durchgeführt worden seien. Die Gruppengrößen könnten zudem nicht konkret nach den tatsächlichen Gegebenheiten angesetzt werden, da die tatsächliche Gruppengröße einer Lehrveranstaltung erst nach der Kapazitätsberechnung während des Semesters bekannt werde, sondern es müssten der Berechnung abstrakte Gruppengrößen zu Grunde gelegt werden (vgl. auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 16.07.2009 - 3 N 599/08 -, juris). Zur Frage des Anrechnungsfaktors schließt sich der Senat den Erwägungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in dessen Beschluss vom 22. Oktober 2009 - 7 CE 09.10572, 7 CE 09.10573 - (juris) an. Die Ausführungen der Antragstellerin zu diesem Gesichtspunkt sind mit Blick auf das Darlegungserfordernis zu abstrakt und pauschal und bilden in keiner Weise die konkreten Verhältnisse im Bereich der Universität C-Stadt ab. Das in diesem Zusammenhang und auch zur Gruppengröße bei den Praktika von der Antragstellerin formulierte Aufklärungsbegehren kann den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ebenfalls nicht gerecht werden. Die Entscheidung des Niedersächsischen OVG vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 - (NVwZ-RR 2005, 409), auf die sich die Antragstellerin maßgeblich für ihre Forderung, die Gruppengröße g = 180 für Vorlesungen sei zu erhöhen, beruft, ist ebenfalls überholt. Das Niedersächsische OVG hat die entsprechende Rechtsprechung inzwischen aufgegeben (vgl. Beschl. v. 27.02.2009 - 2 NB 154/08 -, juris). Im Übrigen ist die Gruppengröße g = 180 auch in der Rechtsprechung des Senats, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend verwiesen hat, bereits gebilligt worden (vgl. Beschl. v. 19.08.2008 - 1 M 41/08 -; vgl. im Übrigen auch Beschl. 03.02.2009 - 1 M 135/08 -).
- 39
Das mit am 25. Juni 2010 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz erfolgte und mit weiterem Schriftsatz vom 09. August 2010 ergänzte Vorbringen zu den CNW-Berechnungen zum Dienstleistungsexport hat die Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht gewahrt und ist deshalb als verspätetes Vorbringen nicht berücksichtigungsfähig. Insoweit handelt es sich auch nicht um eine - zulässige - Vertiefung rechtzeitigen und dem Darlegungserfordernis genügenden Vortrags. Zwar hat die Antragstellerin in der Beschwerdebegründungsfrist Angriffe gegen die entsprechenden CNW gerichtet (S. 6 ff. des Schriftsatzes vom 11. November 2009). Diese genügten - wie vorstehend ausgeführt - jedoch nicht dem Darlegungserfordernis.
- 40
Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Begründung der Beschwerde kam nicht in Betracht. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Antragstellerin war jedoch nicht ohne Verschulden verhindert, ihre Beschwerde mit Ausführungen zu den CNW-Berechnungen zum Dienstleistungsexport in der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zu begründen. Dabei steht das - hier vorliegende - Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Antragstellerin gleich (vgl. § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO).
- 41
Die Antragstellerin hat ihren Wiedereinsetzungsantrag mit dem am 25. Juni 2010 eingegangenen Schriftsatz gestellt und begründet. Sie hat dabei vorgetragen, dass ihr die "CNW-Berechnungen" am 15. Juni 2010 zugegangen seien. Die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages wäre insoweit in der einmonatigen Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO erfolgt, da das behauptete Hindernis - die fehlende Kenntnis von den erwähnten "CNW-Berechnungen" - für die rechtzeitige Beschwerdebegründung in dem vorstehend angesprochenen Punkt nach dem Vortrag der Antragstellerin erst mit Übersendung der Anlagen zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 09. Juni 2010, der "CNW-Berechnungen", weggefallen wäre.
- 42
Im Übrigen sind die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist aber jedenfalls nicht erfüllt.
- 43
Die einmonatige Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO gilt nicht nur für die Antragstellung, sondern auch für die Geltendmachung der Wiedereinsetzungsgründe (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 60 VwGO Rn. 27). Diese Frist ist am 15. Juli 2010 abgelaufen. In der Wiedereinsetzungsfrist hat die Antragstellerin lediglich vorgetragen, ihr sei vorher, d. h. vor Übermittlung der "CNW-Berechnungen", eine Stellungnahme mangels Kenntnis nicht möglich gewesen. Ihr Vortrag hat sich also darauf beschränkt, die Unkenntnis von den betreffenden Unterlagen geltend zu machen, die es ihr unmöglich gemacht habe, in der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO die Beschwerde insoweit zu begründen (ähnlich bereits im Schriftsatz vom 12. Juni 2010). Damit hat sie jedoch keine Gründe vorgetragen, die die beantragte Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten. Die an die Antragstellerin mit gerichtlicher Verfügung vom 14. Juni 2010 übermittelten Unterlagen befanden sich nämlich - worauf der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 04. August 2010 zutreffend hinweist - vollständig in Band I der Generalakten des Verwaltungsgerichts. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat zwar mit Beschwerdeeinlegung am 21. Oktober 2009 Akteneinsicht beantragt, die auch gemäß Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2010 in den hier interessierenden Band I der Generalakten dergestalt gewährt wurde, dass sie "nur hier vor Ort", also im Verwaltungsgericht erfolgen konnte. Zudem hat das Verwaltungsgericht auf die Möglichkeit der Fertigung und Übersendung von Kopien näher bezeichneter Unterlagen verwiesen. Der Prozessbevollmächtigte hat die gewährte Akteneinsicht nach Aktenlage jedoch nicht vorgenommen. Er hat sich damit selbst der Möglichkeit beraubt, während der noch laufenden Beschwerdebegründungsfrist Kenntnis von den "CNW-Berechnungen" zu erhalten. Damit ist seine Unkenntnis der "CNW-Berechnungen" nicht unverschuldet, eine rechtzeitige Kenntnisnahme und anschließend hierauf bezogene Beschwerdebegründung und damit eine Fristwahrung wäre möglich gewesen.
- 44
Das in Reaktion auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom 04. August 2010 mit am 09. August 2010 eingegangenem Schriftsatz erfolgte weitere Vorbringen der Antragstellerin zu den Wiedereinsetzungsgründen kann schon deshalb keine Wiedereinsetzung begründen, weil es nicht in der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO erfolgt ist. Unabhängig davon fehlt es hinsichtlich der vorgetragenen Tatsachen (Telefonat mit dem Vizepräsidenten des VG) an jeglicher Glaubhaftmachung (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO); aktenkundig ist ein derartiges Telefonat jedenfalls nicht. Der betreffende Tatsachenvortrag ist zudem ohnehin vage, da der Prozessbevollmächtigte ihn selbst relativiert ("..., soweit sich der Unterzeichnende erinnert,..."; "... nach der Erinnerung des Unterzeichnenden ..."). Selbst wenn es im Übrigen ein entsprechendes Telefonat gegeben hat, änderte dies nichts an einem die Wiedereinsetzung ausschließenden Mitverschulden der Antragstellerin. Denn der Begründung des angefochtenen Beschlusses lassen sich auf Seite 19 zweimal hinreichend deutliche Hinweise auf das Vorliegen der in Rede stehenden Unterlagen bei Gericht entnehmen (Untersetzung mit "CNW-Ausfüllnachweis"; "auch insoweit hat der Antragsgegner
ergänzend nunmehr 'CNW-Ausfüllnachweise' vorgelegt, ..."). Zumindest hätte hier ein Widerspruch zu der behaupteten gerichtlichen Aussage, alle vom Antragsgegner eingereichten Unterlagen seien an die Prozessbevollmächtigten gegangen, bemerkt werden müssen, der Veranlassung zu weiterer Klärung oder Wahrnehmung der Gelegenheit zur Akteneinsicht hätte geben müssen. Die Mutmaßungen dazu, ob und wann die angesprochenen E-Mail-Ausdrucke zur Generalakte gelangt sind, gehen ersichtlich ins Blaue.
- 45
2. Die unselbständige Anschlussbeschwerde des Antragsgegners, mit der er die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses und die Zurückweisung des einstweiligen Anordnungsantrags der Antragstellerin verfolgt, hat keinen Erfolg.
- 46
Vorliegend erscheint bereits zweifelhaft, ob der Antragsgegner über das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis verfügt. Zu beachten ist insoweit auf der einen Seite, dass die Antragstellerin im verwaltungsgerichtlich angeordneten Losverfahren keinen - vorläufigen - Studienplatz erhalten hat und damit ihr entsprechender Zulassungsanspruch entfallen ist (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 28.06.2010 - 2 B 36/10.NC u. a. -, juris). Daraus folgt, dass der Antragsgegner im Verhältnis zur Antragstellerin auf der Grundlage des angefochtenen Beschluss nicht mehr dadurch belastet sein kann, dass er sie - vorläufig - zum Studium zulassen müsste. Auf der anderen Seite hat der Antragsgegner sich nicht mit einer Beschwerde gegen solche Antragsteller gewandt, die auf der Basis des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses im Losverfahren einen - vorläufigen - Studienplatz erhalten haben. Er hat damit die aus diesem Beschluss für ihn folgende Beschwer hingenommen. Deren Beseitigung kann er insbesondere im vorliegenden Anschlussbeschwerdeverfahren nicht mehr erreichen. Insoweit sieht sich der Antragsgegner dem Einwand selbstwidersprüchlichen Verhaltens ausgesetzt, wenn er einerseits die aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung folgende Beschwer akzeptiert, andererseits aber vorliegend - teilweise - die der Entscheidung insoweit zugrunde liegenden Erwägungen angreift, ohne dass dies im Erfolgsfall seine Beschwer entfallen lassen könnte.
- 47
Unabhängig hiervon ist die unselbständige Anschlussbeschwerde aber jedenfalls aus weiteren Gründen zurückzuweisen.
- 48
Eine sog. unselbständige Anschlussbeschwerde erfüllt im Unterschied zur selbständigen nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer gewöhnlichen Beschwerde. Vorliegend wäre eine eigene, nach Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses am 12. Oktober 2009 mit dem am 09. Dezember 2009 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz eingelegte Beschwerde bzw. selbständige Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wegen Nichteinhaltung der Beschwerdebegründungsfrist bereits unzulässig gewesen. Insoweit ist die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners als unselbständig zu qualifizieren.
- 49
Ein unselbständige Anschlussbeschwerde wird in Rechtsprechung und Literatur vielfach als nach den §§ 146, 127 analog, 173 VwGO i. V. m. § 567 Abs. 3 ZPO grundsätzlich statthaft erachtet. Es bestehen aus Sicht des Senats jedoch erhebliche Zweifel, ob die Zulassung einer derartigen Anschlussbeschwerde den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit genügt (vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 26.10.2001 - 4 S 2196/01 -, VBlBW 2002, 165 zum Anschlusszulassungsantrag im früheren Beschwerdezulassungsverfahren; vgl. auch Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 146 Rn. 46 ff., der Zweifel an der Zulässigkeit thematisiert - nicht jedoch unter dem Blickwinkel der Rechtsmittelklarheit -, aber zur Bejahung derselben kommt). Rechtsbehelfe müssen in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger erkennbar sein. Wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist der Grundsatz der Rechtssicherheit. Er wirkt sich im Bereich des Verfahrensrechts unter anderem in dem Postulat der Rechtsmittelklarheit aus. Das rechtsstaatliche Erfordernis der Messbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns führt zu dem Gebot, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen. Die rechtliche Ausgestaltung des Rechtsmittels soll dem Bürger insbesondere die Prüfung ermöglichen, ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist. Sind die Formerfordernisse so kompliziert und schwer zu erfassen, dass nicht erwartet werden kann, der Rechtsuchende werde sich in zumutbarer Weise darüber Aufklärung verschaffen können, müsste die Rechtsordnung zumindest für eine das Defizit ausgleichende Rechtsmittelbelehrung sorgen. Diese kann aber zuverlässig nur erteilt werden, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen des jeweiligen Rechtsbehelfs in der Rechtsordnung geregelt sind (vgl. zum Ganzen BVerfG, Plenumsbeschl. v. 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395 - zitiert nach juris).
- 50
Dass ein Rechtsmittel der Anschlussbeschwerde in der Prozessordnung klar vorgezeichnet wäre, ist aus Sicht des Senats zumindest zweifelhaft. Zunächst sprechen die detaillierten Regelungen der VwGO zur Beschwerde - insbesondere in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - unter dem Blickwinkel der spezielleren Norm dagegen, einen Rückgriff auf § 567 Abs. 3 ZPO zuzulassen. Wenn im Übrigen die VwGO als einschlägige Prozessordnung für das Rechtsmittel der Berufung mit § 127 VwGO ausdrücklich eine wiederum detaillierte Regelung zur Anschlussberufung bereit hält, eine entsprechende Bestimmung für die Beschwerde aber fehlt, kann nicht die Rede davon sein, ein Rechtsmittel der Anschlussbeschwerde würde dem Rechtsuchenden in der VwGO klar vorgezeichnet. Nimmt man zusätzlich in den Blick, dass hinsichtlich der Ausgestaltung des Rechtsmittels der Anschlussbeschwerde etwa im Streit steht, ob die Frist des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO entsprechend gilt (vgl. hierzu OVG Saarlouis, Beschl. v. 28.06.2010 - 2 B 36/10.NC u. a. -, juris, m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 146 Rn. 46; Hk-VerwR/Himstedt/Schäfer, 2. Aufl., § 127 Rn. 32; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 146 Rn. 46) und ob ein Begründungserfordernis zu bejahen ist (dagegen etwa Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 146 Rn. 48; dafür OVG A-Stadt, Beschl. v. 15.12.2006 - 3 Bs 112/06 -, NVwZ 2007, 604 - zitiert nach juris
; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 146 Rn. 46 m. w. N.), erscheint es angesichts der daraus für den Rechtsschutzsuchenden folgenden Unsicherheiten fraglich, dass eine unselbständige Anschlussbeschwerde als statthaft betrachtet werden kann.
- 51
Der Senat kann die Frage der Statthaftigkeit allerdings offen lassen, da die Anschlussbeschwerde aus anderen Gründen keinen Erfolg hat; auf die umstrittene Frage, ob die Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO entsprechend einzuhalten ist, kommt es vorliegend allerdings nicht an, da die Beschwerdebegründung der Antragstellerin dem Antragsgegner am 25. November 2009 zugestellt worden ist und dieser binnen eines Monats am 09. Dezember 2009 beim Oberverwaltungsgericht seine Anschlussbeschwerde eingelegt hat.
- 52
Der Senat folgt der Auffassung, derzufolge in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften auch für die Anschlussbeschwerde jedenfalls die Begründungspflicht des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und der eingeschränkte Überprüfungsumfang des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gelten, um eine gewisse Waffengleichheit zwischen der qualifizierten Anforderungen unterliegenden Beschwerde und der Anschlussbeschwerde zu erreichen (vgl. OVG A-Stadt, Beschl. v. 15.12.2006 - 3 Bs 112/06 -, NVwZ 2007, 604 - zitiert nach juris
; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 146 Rn. 46 m. w. N.). Dafür spricht auch die Erwägung, dass der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Ausgestaltung des Rechtsbehelfssystems zwar einen weiten Spielraum hat, er dabei aber insbesondere auch die Interessen anderer Verfahrensbeteiligter zu berücksichtigen hat (vgl. BVerfG, Plenumsbeschl. v. 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395 - zitiert nach juris). Dagegen kann nicht eingewandt werden, eine besondere Begründungspflicht vertrüge sich nicht damit, dass über Beschwerden gegen Entscheidungen des vorläufigen Rechtsschutzes schnell entschieden werden solle (vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 146 Rn. 48). Denn die Zulassung eines Rechtsbehelfs der Anschlussbeschwerde wirkt sich ihrerseits bereits offensichtlich in der Tendenz verfahrensverzögernd aus. Die Begründungspflicht dient zudem - wie bei der Beschwerde - grundsätzlich und insbesondere in Verknüpfung mit § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO der Beschleunigung des (Anschluss-) Beschwerdeverfahrens. Ohne Begründungspflicht käme im Übrigen die gerichtliche Pflicht zur Amtsermittlung gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum Tragen. Schließlich erschiene es als unauflösbarer Wertungswiderspruch, wenn derjenige, der eine unselbständige Anschlussbeschwerde einlegt, eine weitergehende Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung erreichen könnte als bei Einlegung einer selbständigen Beschwerde unter Wahrung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 146 Abs. 4 VwGO.
- 53
Bereits den danach zu berücksichtigenden Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt die Begründung der Anschlussbeschwerde überwiegend nicht. Der Antragsgegner geht im Rahmen der Begründung seiner Anschlussbeschwerde zunächst nicht darauf ein, dass das Verwaltungsgericht der Lehrangebotsberechnung ein zusätzliches Lehrangebot von zusammen 12 Deputatsstunden wegen nicht hinreichend gerechtfertigter "kapazitätsverknappender" Stellenverschiebungen hinzugerechnet hat. Gleiches gilt bezogen auf die vom Verwaltungsgericht nach Maßgabe von § 10 KapVO berechnete erhöhte Kapazität. Aber auch soweit die im Mittelpunkt des Vorbringens der Anschlussbeschwerde stehende Anlage 1a und die mit Blick auf diese vom Verwaltungsgericht ermittelte zusätzliche Ausbildungskapazität betroffen ist, genügt der Vortrag nach Maßgabe des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 09. Dezember 2009 nicht dem Darlegungserfordernis. Darin wird im wesentlichen das im angefochtenen Beschluss umfänglich wiedergegebene erstinstanzliche Vorbringen wiederholt. Eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Erwägungen erfolgt nicht im erforderlichen Maße.
- 54
Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, dass mit Art. 1 der Dritten Satzung zur Änderung der Studienordnung für das Studium der Humanmedizin an der Universität C-Stadt vom 14. Dezember 2009 zwischenzeitlich die Anlage 1a aufgehoben worden und die Änderungssatzung zum 13. September 2004 - rückwirkend - in Kraft getreten sei, teilt der Senat jedenfalls in der Sache die vom Verwaltungsgericht in dessen Beschluss vom 02. August 2010 - 3 B 1271/09 u. a. - geäußerten Zweifel an einer Vereinbarkeit der rückwirkenden Aufhebung der Anlage 1a mit § 5 Abs. 2 KapVO bzw. - der Sache nach auch - § 5 Abs. 1 KapVO. Das Regelungssystem der KapVO sieht eine rückwirkende Änderung der tatsächlichen Eingabegrößen für die Berechnung der Ausbildungskapazität nicht vor. Dies gilt umso mehr, als auf der Basis der nach Maßgabe der KapVO errechneten bzw. zu errechnenden Ausbildungskapazität Zulassungszahlen festgesetzt worden und in entsprechender Anzahl Studenten zum Studium zugelassen worden sind. Diesen innerhalb der festgesetzten oder rechtmäßig festzusetzenden Kapazität zugelassenen Studenten kann aber auf der Grundlage einer kapazitätsvermindernden rückwirkenden Veränderung der tatsächlichen Grundlagen der Berechnung der Ausbildungskapazität der Studienplatz nicht wieder entzogen werden. § 5 KapVO dürfte systematisch die Berücksichtigung kapazitätsverändernder/-vermindernder Daten nur bis zum Beginn des Berechnungszeitraums bzw. längstens bis zum Abschluss des Vergabe- oder Auswahlverfahrens vorsehen (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., § 5 KapVO Rn. 4 ff., allerdings unter Hinweis darauf, dass kapazitätserhöhende Änderungen auch rückwirkend zu berücksichtigen seien). Insoweit dürfte die rückwirkende Aufhebung der Anlage 1a die Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin nicht mehr in rechtlich zulässiger Weise verändert haben können.
- 55
3. Die mit Schriftsatz vom 09. August 2010 eingelegte Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zur Anschlussbeschwerde des Antragsgegners, mit der die Antragstellerin die Berücksichtigung ihres verspäteten Vorbringens erreichen will, ist unstatthaft und zu verwerfen. Ihre Zulassung würde zur Umgehung insbesondere der Voraussetzungen des § 146 Abs. 4 VwGO führen. Entschließt sich ein Beteiligter zur Einlegung einer Beschwerde, muss er diese Voraussetzungen erfüllen. Die gesetzlichen Bestimmungen, die zur Begründung der Statthaftigkeit einer Anschlussbeschwerde herangezogen werden, sehen die Anschließungsmöglichkeit auch ausdrücklich nur für den "Beschwerdegegner" oder den "Berufungsbeklagten und die anderen Beteiligten" vor, nicht jedoch für den Beschwerdeführer oder den Berufungskläger.
- 56
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
- 57
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 GKG (vgl. zum Streitwert OVG Greifswald, Beschl. v. 24.06.2008 - 1 O 75/08 -). Da Beschwerde, Anschlussbeschwerde und Anschlussbeschwerde zur Anschlussbeschwerde jeweils denselben Streitgegenstand betreffen, ist der Streitwert nicht zu erhöhen.
- 58
Dieser Beschluss ist jeweils unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
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dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten können sich der Berufung anschließen. Die Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen.
(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzichtet hat oder die Frist für die Berufung oder den Antrag auf Zulassung der Berufung verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift.
(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 124a Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Die Anschlussberufung bedarf keiner Zulassung.
(5) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
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vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.