Hochschulrahmengesetz - HRG | § 30 Festsetzung von Zulassungszahlen

(1) Zulassungszahlen werden durch Landesrecht festgesetzt. Sie sind für jede Hochschule festzusetzen, wenn ein Studiengang in das Verfahren der Zentralstelle nach § 31 Abs. 1 einbezogen wird.

(2) Zulassungszahlen werden nur für einzelne Studiengänge und für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer eines Jahres, festgesetzt.

(3) Vor der Festsetzung ist die Hochschule von der zuständigen Landesbehörde aufzufordern, ihre Vorstellungen über die Zahl der aufzunehmenden Studenten mitzuteilen. In dem Bericht der Hochschule ist anzugeben, wie die Ausbildungskapazität berechnet worden ist; die einheitlichen Grundsätze nach § 29 Abs. 1 sind anzuwenden. Im Falle des § 29 Abs. 2 ist das Ergebnis der Überprüfung, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten der Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind, anzugeben.

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Referenzen - Gesetze | § 77 BBiG 2005

§ 77 BBiG 2005 zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 77 BBiG 2005 zitiert 2 andere §§ aus dem Berufsbildungsgesetz.

Hochschulrahmengesetz - HRG | § 29 Maßstäbe der Ausbildungskapazität


(1) Im Zusammenwirken von Hochschulen und zuständigen staatlichen Stellen sind einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln. Der Berechnung ist grundsätzlich die für den jeweilige

Hochschulrahmengesetz - HRG | § 31 Zentrale Vergabe von Studienplätzen


(1) In Studiengängen, für die für mehrere Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt sind, können die Studienplätze von der von den Ländern errichteten Zentralstelle vergeben werden. In das Verfahren der Zentralstelle ist ein Studiengang zum frühestmög

Referenzen - Urteile | § 77 BBiG 2005

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11 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 77 BBiG 2005.

Bundesverfassungsgericht Urteil, 19. Dez. 2017 - 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14

bei uns veröffentlicht am 19.12.2017

Tenor 1. a) § 32 Absatz 3 Satz 1 Nummern 2 und 3 sowie Absatz 3 Sätze 2 und 4 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung vom 28. August 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 2298)

Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 17. Nov. 2015 - 12 K 1469/14.MZ

bei uns veröffentlicht am 17.11.2015

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Zulassung zum

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Nov. 2013 - NC 9 S 174/13

bei uns veröffentlicht am 20.11.2013

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Dezember 2012 - NC 6 K 2182/12 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Di

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Nov. 2013 - NC 9 S 1108/12

bei uns veröffentlicht am 20.11.2013

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. März 2012 - NC 6 K 2305/11 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Kl

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Juni 2013 - NC 9 S 675/12

bei uns veröffentlicht am 11.06.2013

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Februar 2012 - NC 6 K 2268/09 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.Die Revision

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. Feb. 2011 - NC 9 S 1429/10

bei uns veröffentlicht am 17.02.2011

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 1. Juni 2010 - NC 7 K 2744/09 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Aug. 2010 - NC 9 S 357/10

bei uns veröffentlicht am 13.08.2010

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Januar 2010 - NC 6 K 1933/09 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Mai 2009 - NC 9 S 240/09

bei uns veröffentlicht am 12.05.2009

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Dezember 2008 - NC 6 K 1686/08 - geändert: Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 23 we

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Juni 2008 - NC 9 S 241/08

bei uns veröffentlicht am 13.06.2008

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Dezember 2007 - NC 6 K 1769/07 - teilweise geändert und in Satz 1 der Ziffer b) wie folgt neu gefasst: „der Antragstellerin

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Feb. 2006 - 9 S 1840/05

bei uns veröffentlicht am 22.02.2006

Tenor Die Anträge werden abgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Der Antragsteller erwarb

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 17. März 2005 - NC 6 K 1050/03

bei uns veröffentlicht am 17.03.2005

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger / die Klägerin nach Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, dass er / sie keine anderweitige endgültige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an einer bundesdeutschen Hochschule inne hat, nach d

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