Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Mai 2015 - 9 S 866/15

bei uns veröffentlicht am15.05.2015

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. Februar 2015 - 2 K 1139/12 - geändert.

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 7.200,-- EUR festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern.
Die statthafte Beschwerde, mit der die Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 RVG, § 68 Abs. 1 GKG die Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 3.400,-- EUR festgesetzten Streitwerts auf 11.800.-- EUR begehren, ist zulässig; insbesondere wird die Beschwerdesumme von 200,-- EUR (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) überschritten.
Die Beschwerde ist teilweise begründet. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf 7.200,-- EUR festzusetzen.
Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin meinen, das Verwaltungsgericht habe die Höhe des Streitwerts zu Unrecht nur auf den Kinderzuschlag während der Ausbildung des Sohnes der Klägerin an der Universität ... (North-Carolina) bezogen. Der Streitwert bestimme sich nach dem Antrag zu Beginn des Verfahrens (§ 40 GKG). Die Klägerin habe zu diesem Zeitpunkt die Gewährung des Kinderzuschlags für die Dauer des gesamten Studiums ihres Sohnes unabhängig vom Studienort begehrt. Der Klageantrag vom 23.04.2012 sei zukunftsoffen gefasst gewesen. Erst das Verwaltungsgericht habe den Klageantrag umformuliert und auf die Ausbildung in ... beschränkt. Diese Beschränkung entspreche jedoch nicht dem tatsächlichen Klageziel. Der Kinderzuschlag werde - wie es die Klägerin von Anfang an begehrt habe - solange gewährt, wie sich ihr Sohn in Ausbildung befinde, längstens bis zur Vollendung seines 26. Lebensjahres. Der Bescheid der Beklagten vom Januar 2015, der als Reaktion auf das im zugrunde liegenden Klageverfahren ergangene Urteil erlassen worden sei, bewillige rückwirkend eine Nachzahlung in Höhe von 7.189,-- EUR sowie künftigen Kinderzuschlag ungeachtet dessen, dass die Ausbildung seit Januar 2013 am ...-College (New York) stattfinde. Der Sohn der Klägerin, der seine Ausbildung Ende 2017 mit dem Master zu beenden beabsichtige, werde im Juli 2016 26 Jahre alt, so dass bis dahin der Kinderzuschlag zu gewähren sei. Der Streitwert betrage somit 11.800,-- EUR (59 Monate je 200,-- EUR, gemäß der Berechnung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin). Auch sei § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG anzuwenden, wonach bei offensichtlich absehbaren Auswirkungen des Antrags auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte die Höhe des Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben sei.
Mit diesen Einwänden können die Prozessbevollmächtigten der Klägerin nur zum Teil durchdringen. Die zugrunde liegende Klage betraf eine Streitigkeit um die Bewilligung von laufenden Leistungen für einen noch nicht bestimmten Zeitraum. Denn zu dem gemäß § 40 GKG für die Wertberechnung maßgebenden Zeitpunkt der Antragstellung am 23.04.2012 war noch nicht klar, für welchen in die Zukunft reichenden Zeitraum die Klägerin den mit dem Studium ihres Sohnes verbundenen Kinderzuschlag würde beanspruchen können. In einem solchen Fall findet § 52 Abs. 3 GKG keine Anwendung, da nicht um „eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt“ gestritten wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.12.1988 - 4 C 14.88 -, DÖV 1989, 451; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.02.2009 - 2 S 2401/08 -, NVwZ-RR 2009, 622, vom 16.02.2009 - 2 S 1855/07 -, juris, und vom 16.11.2009 - 2 S 2354/08 -, Justiz 2010, 282; Bay. VGH, Beschluss vom 24.10.2006 - 4 C 06.2697 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164, Rn. 10). Nach § 52 Abs. 1 GKG ist somit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte, um die Bedeutung der Sache nach dem Klageantrag in einem Geldbetrag auszudrücken, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festzusetzen (sog. Auffangwert).
Ausgehend von diesem Maßstab erscheint es hier angemessen, den Streitwert entsprechend dem Rechtsgedanken von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG (bzw. von § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG in der bis zum 31.07.2013 geltenden, insoweit übereinstimmenden Fassung) pauschalierend auf den geschätzten dreifachen Jahresbetrag des zugesprochenen Kinderzuschlags festzusetzen (200,-- EUR x 36 Monate = 7.200,-- EUR; vgl. auch Senatsbeschluss vom 06.05.1991 - 9 S 2500/90 -, juris, zur Vorgängerregelung des § 17 Abs. 3 GKG a.F.; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 11.03.2014 - 4 OA 58/14 -, NVwZ-RR 2014, 703; Sächs. OVG, Beschluss vom 27.09.2012 - 5 A 417/09 -, JurBüro 2013, 141). Eine Begrenzung des Streitwerts auf den einfachen Jahresbetrag aus sozialen Gründen ist nicht angezeigt (vgl. zu diesem Gedanken § 52 Abs. 3 Satz 3 Hs. 2 GKG sowie Nr. 21.1 des Streitwertkatalogs 2013, VBlBW 2014, Sonderbeilage zu Heft 1). Eines Rückgriffs auf den Auffangwert (vgl. insoweit OVG Hamburg, Beschluss vom 26.03.2003 - 4 So 63/01 -, juris) bedarf es nach Auffassung des Senats nicht (zur Subsidiarität des § 52 Abs. 2 GKG: Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 3. Aufl. 2014, § 52 Rn. 6; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 52 GKG Rn. 21). Dass der Sohn der Klägerin aufgrund des weiteren Geschehensverlaufs nach der Klageerhebung tatsächlich letztlich weniger als drei Jahre an der Universität ... studiert hat, kann schon aufgrund der Regelung des § 40 GKG nicht mehr zu einem geminderten Streitwert führen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.06.1994 - 2 S 820/94 -, juris). Gleichfalls bedeutungslos ist insofern sein weiteres Studium an einer anderen Hochschule, wenn dieses auch womöglich eine über drei Jahre hinausgehende Bewilligung des Kinderzuschlags gebieten mag.
Unabhängig davon ist anzumerken, dass allerdings eine Anhebung des Streitwerts um den Betrag von „offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen“ für die Klägerin gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG - anders als die Prozessbevollmächtigten der Klägerin meinen - auch dann nicht in Betracht käme, wenn man entgegen der hier vertretenen Ansicht auf den dritten Absatz von § 52 GKG abstellen würde. Dies hat seinen Grund darin, dass § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG gemäß Art. 50 des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (BGBl. I S. 2586, 2712) erst zum 01.08.2013 in Kraft getreten ist (vgl. zu dieser Vorschrift Nieders. OVG, Beschluss vom 16.10.2014 - 9 OA 271/14 -, NVwZ-RR 2015, 238; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.01.2015 - 1 KO 1679/14 -, juris, jeweils m.w.N.; siehe ferner Vorbem. 2 sowie Nr. 1.6 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013), während § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG als einschlägige Übergangsvorschrift anordnet, dass in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, die Kosten noch nach bisherigem Recht erhoben werden. Für die bereits am 23.04.2012 erhobene Klage, um die es hier geht, könnte somit allenfalls § 52 Abs. 3 GKG in der alten Fassung zum Tragen kommen. Danach war, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betraf, noch allein deren Höhe maßgebend, ohne dass Auswirkungen des Antrags auf künftige Geldleistungen berücksichtigt werden konnten.
Soweit die Prozessbevollmächtigten der Klägerin geltend machen, die vom Verwaltungsgericht in das Urteil aufgenommene Antragsfassung gebe ihr wahres Begehren nur verkürzt wieder, ist dieses Vorbringen schon deshalb ohne Bedeutung, weil der Streitwert von 7.200,-- EUR unabhängig davon angemessen ist, ob man die im Urteil enthaltene Antragsfassung zugrunde legt oder die nunmehr von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin für maßgeblich erachtete. Hinzu kommt, dass die Klägerin das Urteil hingenommen und wegen des vermeintlich falsch ausgelegten Klageantrags keinen Rechtsbehelf eingelegt hat (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 03.07.1992 - 8 C 72.90 -, NVwZ 1993, 62). Schließlich dürfte die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Klagebegehrens (§ 88 VwGO) mit ihrer zeitlichen und studienortbezogenen Eingrenzung aber auch sachdienlich gewesen sein. Die Klägerin hat bereits in ihrer Klageschrift vom 23.04.2012 wie auch in ihrem weiteren Vorbringen zumindest sinngemäß auf den Zeitraum ab dem 01.01.2012 (Beginn des Bezuges von vorgezogenem Altersruhegeld) sowie auf das Studium ihres Sohnes an der Universität ... Bezug genommen. Allein diesen Sachverhalt hatte insbesondere der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 22.03.2012 zum Gegenstand, auf den die Klageschrift zur Bestimmung des maßgeblichen Sachverhaltes ausdrücklich verweist.
Schließlich wird darauf hingewiesen, dass entgegen der Annahme der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und des Verwaltungsgerichts selbst bei einer nicht an den obigen Grundsätzen orientierten Streitwertfestsetzung jedenfalls die Studienzeit des Sohnes der Klägerin vom August bis zum Dezember 2011 keinen Eingang in die Streitwertberechnung finden könnte, weil sich die Klage bei keiner möglichen Betrachtungsweise auf diesen Zeitraum bezog.
10 
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).
11 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 40 Zeitpunkt der Wertberechnung


Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 42 Wiederkehrende Leistungen


(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitneh

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 71 Übergangsvorschrift


(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderu

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 17 Auslagen


(1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll die Vornahme der Handlung von der vorh

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Tenor Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. Juli 2008 geändert. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 2.000 EUR fe
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Tenor Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 12. Kammer - vom 25. Januar 2016 geändert. Der Streitwert für das Verfahren vor dem.

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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. Juli 2008 geändert. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch den Berichterstatter als Einzelrichter, da auch der angefochtene Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts durch den Einzelrichter erlassen wurde.
Die gemäß § 32 Abs. 2 RVG zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Unrecht auf 500 EUR festgesetzt. Die Klage richtet sich gegen den Bescheid der beklagten Hochschule vom 29.3.2007, mit dem der Antrag der Klägerin, sie gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 LHGebG von der Studiengebührenpflicht zu befreien, abgelehnt wurde. Die für die Festsetzung des Streitwerts entscheidende Bedeutung der Sache für die Klägerin wird maßgebend durch den zuvor ergangenen Bescheid der Beklagten vom 8.12.2006 bestimmt, mit dem die Klägerin verpflichtet wurde, für die weitere Dauer ihres Studiums, beginnend ab dem Sommersemester 2007, eine Studiengebühr von 500 EUR pro Semester zur bezahlen. Soweit es um die Studiengebühr für das Sommersemester 2007 geht, betrifft der Antrag der Klägerin danach eine bezifferte Leistung. Der Bescheid der Beklagten vom 8.12.2006 erschöpft sich jedoch nicht in der Festsetzung einer Gebühr für dieses Semester, sondern begründet eine Zahlungspflicht der Klägerin für die gesamte Dauer ihres weiteren Studiums. Er bezieht sich insoweit auf einen zeitlich unbestimmten Zeitraum und nimmt damit den Charakter eines auf die Festsetzung wiederkehrender Leistungen gerichteten „Grundbescheids“ an. § 52 Abs. 3 GKG kommt in einem solchen Fall nicht zur Anwendung. Der Streitwert ist stattdessen gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach Ermessen zu bestimmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.12.1988 - 4 C 14.88 - NVwZ-RR 1989, 279; BayVGH, Beschl. v. 24.10.2006 - 4 C 06.2697 - Juris).
Zurückzugreifen ist dabei auf Abschnitt II Nr.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 12. Aufl., S. 1357 ff.), der bei Abgaben in Form von wiederkehrenden Leistungen als Streitwert den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der streitigen Abgabe vorsieht, sofern nicht die voraussichtliche Belastungsdauer geringer ist. Die voraussichtliche Dauer der Belastung, die der Klägerin durch den Bescheid vom 8.12.2006 auferlegt wurde, ist an Hand der Regelstudienzeit zu bestimmen, die im Fall des von der Klägerin im Wintersemester 2006/2007 begonnenen Studiengangs acht Semester beträgt. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Klägerin durch Bescheid der Beklagten vom 17.1.2007 „im laufenden Wintersemester 2006/2007 prüfungsrechtlich in das vierte Semester eingestuft“ wurde. Die voraussichtliche Belastungsdauer durch den Gebührenbescheid ist dementsprechend auf vier Semester zu veranschlagen, woraus sich ein Streitwert von (4 x 500 EUR =) 2.000 EUR errechnet.
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Ein unterlegener Beteiligter, dem die Auslagen des Gerichts auferlegt werden könnten, ist nicht vorhanden.
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Mai 2009 - 3 K 156/09 - wird zurückgewiesen.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens .

Gründe

 
Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da auch der angefochtene Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts durch den Einzelrichter erlassen wurde.
Die gemäß § 32 Abs. 2 RVG zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 234.527,67 EUR festgesetzt.
Die von der Klägerin erhobene Klage richtete sich gegen verschiedene Bescheide des Regierungspräsidiums Tübingen, mit welchen die Klägerin für die Monate Mai 2006 sowie Juni 2005 bis März 2006 zu Beiträgen nach dem Absatzfondsgesetz in Höhe von insgesamt 234.527,67 EUR herangezogen wurde. Der Antrag der Klägerin betraf damit auf eine bezifferte Geldleistung gerichtete Verwaltungsakte, weshalb sich der Streitwert gemäß § 52 Abs. 3 GKG nach der Höhe dieser Geldleistungen bestimmt.
Aus dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Anh. § 164 Rn. 6.), der in Abschnitt II Nr. 3.1 bei Rechtsstreitigkeiten über Abgaben in Form von wiederkehrenden Leistungen - in Anlehnung an § 9 ZPO - als Streitwert den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der streitigen Abgabe vorsieht, sofern nicht die voraussichtliche Belastungsdauer geringer ist, folgt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts anderes. Klarzustellen ist zunächst, dass der von einer Arbeitsgruppe aus Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeitete Streitwertkatalog lediglich - für die Verwaltungsgerichte nicht verbindliche - Empfehlungen enthält (vgl. Kopp/Schenke, aaO, Anh. § 164 Rn. 6). Es handelt sich also nicht um eine Rechtsnorm, geschweige denn um eine Rechtsnorm, der gegenüber den Regelungen des Gerichtkostengesetzes Vorrang zukommt. Der Streitwertkatalog vermag daher die eindeutige und als abschließend zu verstehende Regelung in § 52 Abs. 3 GKG weder abzuändern noch zu ergänzen.
Dies wird auch von seinen Verfassern nicht beansprucht. Die in Abschnitt II Nr. 3.1 des Streitwertkatalogs enthaltenen Empfehlungen beziehen sich nicht auf die in § 52 Abs. 3 GKG genannten, auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten Verwaltungsakte. Ihr wesentlicher Anwendungsbereich sind vielmehr Verwaltungsakte, mit denen eine Zahlungspflicht allgemein für einen zeitlich nicht bestimmten Zeitraum festgelegt wird. § 52 Abs. 3 GKG kommt in einem solchen Fall nicht zur Anwendung. Der Streitwert ist stattdessen gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach Ermessen zu bestimmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.12.1988 - 4 C 14.88 - NVwZ-RR 1989, 279; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.2.2009 - 2 S 2401/08 - NVwZ-RR 2009, 622; BayVGH, Beschl. v. 24.10.2006 - 4 C 06.2697 - Juris), dessen Ausübung durch Abschnitt II Nr. 3.1 des Streitwertkatalogs gelenkt werden soll. Die den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildenden Bescheide gehören nicht zu diesen Verwaltungsakten. Mit den angefochtenen Bescheiden hat das Regierungspräsidium der Klägerin keine allgemeine Zahlungspflicht für einen zeitlich nicht bestimmten Zeitraum auferlegt, sondern die von der Klägerin nach dem Absatzfondsgesetz zu bezahlenden Beiträge für die in den Bescheiden genannten Monate festgesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll die Vornahme der Handlung von der vorherigen Zahlung abhängig machen.

(2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten auf Antrag sowie die Versendung von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Vorschusses abhängig gemacht werden.

(3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen erhoben werden.

(4) Absatz 1 gilt nicht in Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, für die Anordnung einer Haft und in Strafsachen nur für den Privatkläger, den Widerkläger sowie für den Nebenkläger, der Berufung oder Revision eingelegt hat. Absatz 2 gilt nicht in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, wenn der Beschuldigte oder sein Beistand Antragsteller ist. Absatz 3 gilt nicht in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie in Verfahren über einen Schuldenbereinigungsplan (§ 306 der Insolvenzordnung).

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

1. Der Streitwert im Verfahren 1 K 4197/13 wird auf 5.845,56 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Erinnerungsführerin zu 64 v.H. und die Erinnerungsgegnerin zu 36 v.H.

3. Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand

I. Streitig ist die Bestimmung des Streitwerts in Kindergeldsachen gemäß § 52 GKG in der ab dem 1. August 2013 bis 31. Dezember 2013 gültigen Fassung vom 23. Juli 2013.
Die Erinnerungsführerin (Familienkasse) hatte die Festsetzung von Kindergeld für die drei Kinder der Erinnerungsgegnerin mit Bescheid vom 15. Oktober 2013 ab September 2013 aufgehoben. Die Familienkasse hatte darauf hingewiesen, dass für die Kinder möglicherweise auch in der Schweiz ein Anspruch auf Familienleistungen bestehe und deshalb statt des vollen Kindergeldes in Höhe von 558 EUR vorläufig nur der sog. Unterschiedsbetrag in Höhe von 70,87 Euro beansprucht werden könne. Der dagegen erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung vom 28. November 2013 wird Bezug genommen. Mit der dagegen am 20. Dezember 2013 beim Finanzgericht erhobenen Klage begehrte die Erinnerungsgegnerin die Festsetzung von Kindergeld ab September 2013 in voller Höhe. Im Klageverfahren hat die Familienkasse der Klage abgeholfen und die Beteiligten haben den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 12. März 2014 hat der Berichterstatter die Kosten des Verfahrens der Familienkasse auferlegt.
Mit Schriftsatz vom 6. März 2014 hat der Prozessbevollmächtigte die Erstattung von Kosten in Höhe von 892,02 Euro beantragt. Der Prozessbevollmächtigte ging dabei von einem Gegenstandswert in Höhe von 7.794,08 Euro aus. Die Familienkasse hat demgegenüber  mit Schreiben vom 31. März 2014 erklärt, dass der Streitwert (nur) 1.948,52 Euro betrage.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Mai 2012 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in der Folge entschieden, dass der Gegenstandswert 7.794,08 Euro beträgt und der Erinnerungsgegnerin daher Kosten in Höhe von 892,02 Euro zu erstatten sind. Nach den Erläuterungen zum Kostenfestsetzungsbeschluss waren bei der Bestimmung des Streitwerts gemäß § 52 Abs. 1 GKG die bis zur Klageerhebung zu zahlenden Kindergeldbeträge (im Streitfall: September 2013 bis Dezember 2013, also 4 * 487,13 = 1.948,52  Euro) und außerdem der Jahresbetrag des Kindergeldes (im Streitfall: 12 * 487,13 = 5.845,56 Euro) anzusetzen (FG-A. Bl. 54).
Mit der dagegen eingelegten Erinnerung beanstandet die Familienkasse, der Kostenfestsetzungsbeschluss trage dem Wegfall des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht Rechnung. Der Beschluss des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 28. Oktober 2011 III S 25/11 und die dort getroffene Unterscheidung zwischen vor und nach dem 1. September 2009 anhängig gewordenen Verfahren sei nicht beachtet worden. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der eingelegten Erinnerung nicht abgeholfen (s. FG-A. Bl. 14).

Entscheidungsgründe

 
II. Die Erinnerung ist teilweise begründet.
1. Der Streitwert wird auf  5.845,56 Euro festgesetzt.
a) Nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nach § 52 Abs. 3 Satz 1 der Regelung ist jedoch dann, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Eine Bestimmung des Streitwertes nach Ermessen scheidet insoweit aus. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist nach § 52 Absatz 3 Satz 2 GKG in der Fassung vom 23. Juli 2013  die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf.
b) § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG in der Fassung vom 23. Juli 2013 ist auf den Streitfall anwendbar. Denn diese Regelung war vom 1. August 2013 bis zum 31. Dezember 2013 gültig und das Klageverfahren 1 K 4197/13, auf das sich die Erinnerung bezieht, wurde am 20. Dezember 2013 anhängig.
10 
Der Antrag der Klägerin richtete sich auf Zahlung des Kindergeldes in voller Höhe ab September 2013. Bei der Bemessung des Streitwerts sind daher nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG (jedenfalls) die streitigen Kindergeldbeträge ab September 2013 bis zum Dezember 2013 (Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung) anzusetzen, wobei im Streitfall die Differenz zwischen dem vollen Kindergeld und dem sog. Unterschiedsbetrag maßgebend ist. Der nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG sich ergebende Streitwert beträgt danach 1.948, 52 Euro (4 * 487,13 Euro).
11 
Dieser Wert ist nach § 52 Absatz 3 Satz 2 GKG indes noch anzuheben, da der im Klageverfahren angekündigte Antrag offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen hat. Dabei ist im Streitfall eine Anhebung auf das Dreifache gerechtfertigt, da die Kinder der Erinnerungsgegnerin noch relativ jung sind (Sohn 4  Jahre, Tochter II 6 Jahre und Tochter I 8 Jahre) und daher von lange andauernden Kindergeldzahlungen auszugehen ist  (zur Rechtslage in einem anders gelagerten Fall -Kind bereits 18 Jahre alt -vgl. Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. August 2014 6 K 1191/14, EFG 2014, 1991 mit Anmerkung Hennigfeld). Der Umstand, dass im Kindergeldrecht das  sog. Monatsprinzip gilt und die Anspruchsvoraussetzungen für jedes Kind in jedem Monat vorliegen müssen, steht einer Anhebung des Streitwerts gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG grundsätzlich nicht entgegen (vgl. demgegenüber Finanzgericht Rheinland-Pfalz in EFG 2014,1991). Die Neuregelung sollte nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ermöglichen, die in der Zukunft liegenden wirtschaftlichen Interessen des Klägers stärker als früher zu berücksichtigen (BTDrucks 517/12, S. 373 f). Da es in Kindergeldsachen um Dauersachverhalte geht, kommt daher trotz des sog. Monatsprinzips regelmäßig eine Anhebung gemäß Absatz 3 Satz 2 in Betracht. Das Merkmal der „offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen“ verlangt insoweit nicht, dass diese zukünftigen Auswirkungen zum  Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits sicher feststehen müssen.
12 
c) Soweit die Erinnerungsgegnerin hingegen den Ansatz eines zusätzlichen Jahresbetrages begehrt, konnte dem nicht gefolgt werden. Der begehrte Ansatz entspräche zwar der vom Gesetzgeber erneut geänderten Rechtslage gemäß § 52 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz GKG n.F. Diese Regelung, die auch der früheren Rechtslage entspricht, gilt jedoch erst (wieder) ab dem 16. Juli 2014 und ist auf den Streitfall daher noch nicht anwendbar (zur Rechtsentwicklung s. auch BFH-Beschluss vom 2. Oktober 2014 III S 2/14, iuris).
13 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
14 
3. Die Entscheidung erfolgt gemäß § 149 Abs. 4 FGO durch Beschluss (zur funktionellen Zuständigkeit s. Gräber/Stapperfend, FGO, Kommentar § 149 FGO Rz. 18, m.w.N.; s. ferner Brandis in Tipke/Kruse, FGO, § 149 Tz. 21, m.w.N.). Der Beschluss ist nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO nicht anfechtbar.

Gründe

 
II. Die Erinnerung ist teilweise begründet.
1. Der Streitwert wird auf  5.845,56 Euro festgesetzt.
a) Nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nach § 52 Abs. 3 Satz 1 der Regelung ist jedoch dann, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Eine Bestimmung des Streitwertes nach Ermessen scheidet insoweit aus. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist nach § 52 Absatz 3 Satz 2 GKG in der Fassung vom 23. Juli 2013  die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf.
b) § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG in der Fassung vom 23. Juli 2013 ist auf den Streitfall anwendbar. Denn diese Regelung war vom 1. August 2013 bis zum 31. Dezember 2013 gültig und das Klageverfahren 1 K 4197/13, auf das sich die Erinnerung bezieht, wurde am 20. Dezember 2013 anhängig.
10 
Der Antrag der Klägerin richtete sich auf Zahlung des Kindergeldes in voller Höhe ab September 2013. Bei der Bemessung des Streitwerts sind daher nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG (jedenfalls) die streitigen Kindergeldbeträge ab September 2013 bis zum Dezember 2013 (Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung) anzusetzen, wobei im Streitfall die Differenz zwischen dem vollen Kindergeld und dem sog. Unterschiedsbetrag maßgebend ist. Der nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG sich ergebende Streitwert beträgt danach 1.948, 52 Euro (4 * 487,13 Euro).
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Dieser Wert ist nach § 52 Absatz 3 Satz 2 GKG indes noch anzuheben, da der im Klageverfahren angekündigte Antrag offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen hat. Dabei ist im Streitfall eine Anhebung auf das Dreifache gerechtfertigt, da die Kinder der Erinnerungsgegnerin noch relativ jung sind (Sohn 4  Jahre, Tochter II 6 Jahre und Tochter I 8 Jahre) und daher von lange andauernden Kindergeldzahlungen auszugehen ist  (zur Rechtslage in einem anders gelagerten Fall -Kind bereits 18 Jahre alt -vgl. Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. August 2014 6 K 1191/14, EFG 2014, 1991 mit Anmerkung Hennigfeld). Der Umstand, dass im Kindergeldrecht das  sog. Monatsprinzip gilt und die Anspruchsvoraussetzungen für jedes Kind in jedem Monat vorliegen müssen, steht einer Anhebung des Streitwerts gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG grundsätzlich nicht entgegen (vgl. demgegenüber Finanzgericht Rheinland-Pfalz in EFG 2014,1991). Die Neuregelung sollte nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ermöglichen, die in der Zukunft liegenden wirtschaftlichen Interessen des Klägers stärker als früher zu berücksichtigen (BTDrucks 517/12, S. 373 f). Da es in Kindergeldsachen um Dauersachverhalte geht, kommt daher trotz des sog. Monatsprinzips regelmäßig eine Anhebung gemäß Absatz 3 Satz 2 in Betracht. Das Merkmal der „offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen“ verlangt insoweit nicht, dass diese zukünftigen Auswirkungen zum  Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits sicher feststehen müssen.
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c) Soweit die Erinnerungsgegnerin hingegen den Ansatz eines zusätzlichen Jahresbetrages begehrt, konnte dem nicht gefolgt werden. Der begehrte Ansatz entspräche zwar der vom Gesetzgeber erneut geänderten Rechtslage gemäß § 52 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz GKG n.F. Diese Regelung, die auch der früheren Rechtslage entspricht, gilt jedoch erst (wieder) ab dem 16. Juli 2014 und ist auf den Streitfall daher noch nicht anwendbar (zur Rechtsentwicklung s. auch BFH-Beschluss vom 2. Oktober 2014 III S 2/14, iuris).
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
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3. Die Entscheidung erfolgt gemäß § 149 Abs. 4 FGO durch Beschluss (zur funktionellen Zuständigkeit s. Gräber/Stapperfend, FGO, Kommentar § 149 FGO Rz. 18, m.w.N.; s. ferner Brandis in Tipke/Kruse, FGO, § 149 Tz. 21, m.w.N.). Der Beschluss ist nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO nicht anfechtbar.

(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.

(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.