Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 12. Jan. 2015 - 1 KO 1679/14

published on 12/01/2015 00:00
Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 12. Jan. 2015 - 1 KO 1679/14
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Tenor

1. Der Streitwert im Verfahren 1 K 4197/13 wird auf 5.845,56 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Erinnerungsführerin zu 64 v.H. und die Erinnerungsgegnerin zu 36 v.H.

3. Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand

I. Streitig ist die Bestimmung des Streitwerts in Kindergeldsachen gemäß § 52 GKG in der ab dem 1. August 2013 bis 31. Dezember 2013 gültigen Fassung vom 23. Juli 2013.
Die Erinnerungsführerin (Familienkasse) hatte die Festsetzung von Kindergeld für die drei Kinder der Erinnerungsgegnerin mit Bescheid vom 15. Oktober 2013 ab September 2013 aufgehoben. Die Familienkasse hatte darauf hingewiesen, dass für die Kinder möglicherweise auch in der Schweiz ein Anspruch auf Familienleistungen bestehe und deshalb statt des vollen Kindergeldes in Höhe von 558 EUR vorläufig nur der sog. Unterschiedsbetrag in Höhe von 70,87 Euro beansprucht werden könne. Der dagegen erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung vom 28. November 2013 wird Bezug genommen. Mit der dagegen am 20. Dezember 2013 beim Finanzgericht erhobenen Klage begehrte die Erinnerungsgegnerin die Festsetzung von Kindergeld ab September 2013 in voller Höhe. Im Klageverfahren hat die Familienkasse der Klage abgeholfen und die Beteiligten haben den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 12. März 2014 hat der Berichterstatter die Kosten des Verfahrens der Familienkasse auferlegt.
Mit Schriftsatz vom 6. März 2014 hat der Prozessbevollmächtigte die Erstattung von Kosten in Höhe von 892,02 Euro beantragt. Der Prozessbevollmächtigte ging dabei von einem Gegenstandswert in Höhe von 7.794,08 Euro aus. Die Familienkasse hat demgegenüber  mit Schreiben vom 31. März 2014 erklärt, dass der Streitwert (nur) 1.948,52 Euro betrage.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Mai 2012 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in der Folge entschieden, dass der Gegenstandswert 7.794,08 Euro beträgt und der Erinnerungsgegnerin daher Kosten in Höhe von 892,02 Euro zu erstatten sind. Nach den Erläuterungen zum Kostenfestsetzungsbeschluss waren bei der Bestimmung des Streitwerts gemäß § 52 Abs. 1 GKG die bis zur Klageerhebung zu zahlenden Kindergeldbeträge (im Streitfall: September 2013 bis Dezember 2013, also 4 * 487,13 = 1.948,52  Euro) und außerdem der Jahresbetrag des Kindergeldes (im Streitfall: 12 * 487,13 = 5.845,56 Euro) anzusetzen (FG-A. Bl. 54).
Mit der dagegen eingelegten Erinnerung beanstandet die Familienkasse, der Kostenfestsetzungsbeschluss trage dem Wegfall des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht Rechnung. Der Beschluss des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 28. Oktober 2011 III S 25/11 und die dort getroffene Unterscheidung zwischen vor und nach dem 1. September 2009 anhängig gewordenen Verfahren sei nicht beachtet worden. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der eingelegten Erinnerung nicht abgeholfen (s. FG-A. Bl. 14).

Entscheidungsgründe

 
II. Die Erinnerung ist teilweise begründet.
1. Der Streitwert wird auf  5.845,56 Euro festgesetzt.
a) Nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nach § 52 Abs. 3 Satz 1 der Regelung ist jedoch dann, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Eine Bestimmung des Streitwertes nach Ermessen scheidet insoweit aus. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist nach § 52 Absatz 3 Satz 2 GKG in der Fassung vom 23. Juli 2013  die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf.
b) § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG in der Fassung vom 23. Juli 2013 ist auf den Streitfall anwendbar. Denn diese Regelung war vom 1. August 2013 bis zum 31. Dezember 2013 gültig und das Klageverfahren 1 K 4197/13, auf das sich die Erinnerung bezieht, wurde am 20. Dezember 2013 anhängig.
10 
Der Antrag der Klägerin richtete sich auf Zahlung des Kindergeldes in voller Höhe ab September 2013. Bei der Bemessung des Streitwerts sind daher nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG (jedenfalls) die streitigen Kindergeldbeträge ab September 2013 bis zum Dezember 2013 (Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung) anzusetzen, wobei im Streitfall die Differenz zwischen dem vollen Kindergeld und dem sog. Unterschiedsbetrag maßgebend ist. Der nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG sich ergebende Streitwert beträgt danach 1.948, 52 Euro (4 * 487,13 Euro).
11 
Dieser Wert ist nach § 52 Absatz 3 Satz 2 GKG indes noch anzuheben, da der im Klageverfahren angekündigte Antrag offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen hat. Dabei ist im Streitfall eine Anhebung auf das Dreifache gerechtfertigt, da die Kinder der Erinnerungsgegnerin noch relativ jung sind (Sohn 4  Jahre, Tochter II 6 Jahre und Tochter I 8 Jahre) und daher von lange andauernden Kindergeldzahlungen auszugehen ist  (zur Rechtslage in einem anders gelagerten Fall -Kind bereits 18 Jahre alt -vgl. Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. August 2014 6 K 1191/14, EFG 2014, 1991 mit Anmerkung Hennigfeld). Der Umstand, dass im Kindergeldrecht das  sog. Monatsprinzip gilt und die Anspruchsvoraussetzungen für jedes Kind in jedem Monat vorliegen müssen, steht einer Anhebung des Streitwerts gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG grundsätzlich nicht entgegen (vgl. demgegenüber Finanzgericht Rheinland-Pfalz in EFG 2014,1991). Die Neuregelung sollte nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ermöglichen, die in der Zukunft liegenden wirtschaftlichen Interessen des Klägers stärker als früher zu berücksichtigen (BTDrucks 517/12, S. 373 f). Da es in Kindergeldsachen um Dauersachverhalte geht, kommt daher trotz des sog. Monatsprinzips regelmäßig eine Anhebung gemäß Absatz 3 Satz 2 in Betracht. Das Merkmal der „offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen“ verlangt insoweit nicht, dass diese zukünftigen Auswirkungen zum  Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits sicher feststehen müssen.
12 
c) Soweit die Erinnerungsgegnerin hingegen den Ansatz eines zusätzlichen Jahresbetrages begehrt, konnte dem nicht gefolgt werden. Der begehrte Ansatz entspräche zwar der vom Gesetzgeber erneut geänderten Rechtslage gemäß § 52 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz GKG n.F. Diese Regelung, die auch der früheren Rechtslage entspricht, gilt jedoch erst (wieder) ab dem 16. Juli 2014 und ist auf den Streitfall daher noch nicht anwendbar (zur Rechtsentwicklung s. auch BFH-Beschluss vom 2. Oktober 2014 III S 2/14, iuris).
13 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
14 
3. Die Entscheidung erfolgt gemäß § 149 Abs. 4 FGO durch Beschluss (zur funktionellen Zuständigkeit s. Gräber/Stapperfend, FGO, Kommentar § 149 FGO Rz. 18, m.w.N.; s. ferner Brandis in Tipke/Kruse, FGO, § 149 Tz. 21, m.w.N.). Der Beschluss ist nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO nicht anfechtbar.

Gründe

 
II. Die Erinnerung ist teilweise begründet.
1. Der Streitwert wird auf  5.845,56 Euro festgesetzt.
a) Nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nach § 52 Abs. 3 Satz 1 der Regelung ist jedoch dann, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Eine Bestimmung des Streitwertes nach Ermessen scheidet insoweit aus. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist nach § 52 Absatz 3 Satz 2 GKG in der Fassung vom 23. Juli 2013  die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf.
b) § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG in der Fassung vom 23. Juli 2013 ist auf den Streitfall anwendbar. Denn diese Regelung war vom 1. August 2013 bis zum 31. Dezember 2013 gültig und das Klageverfahren 1 K 4197/13, auf das sich die Erinnerung bezieht, wurde am 20. Dezember 2013 anhängig.
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Der Antrag der Klägerin richtete sich auf Zahlung des Kindergeldes in voller Höhe ab September 2013. Bei der Bemessung des Streitwerts sind daher nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG (jedenfalls) die streitigen Kindergeldbeträge ab September 2013 bis zum Dezember 2013 (Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung) anzusetzen, wobei im Streitfall die Differenz zwischen dem vollen Kindergeld und dem sog. Unterschiedsbetrag maßgebend ist. Der nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG sich ergebende Streitwert beträgt danach 1.948, 52 Euro (4 * 487,13 Euro).
11 
Dieser Wert ist nach § 52 Absatz 3 Satz 2 GKG indes noch anzuheben, da der im Klageverfahren angekündigte Antrag offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen hat. Dabei ist im Streitfall eine Anhebung auf das Dreifache gerechtfertigt, da die Kinder der Erinnerungsgegnerin noch relativ jung sind (Sohn 4  Jahre, Tochter II 6 Jahre und Tochter I 8 Jahre) und daher von lange andauernden Kindergeldzahlungen auszugehen ist  (zur Rechtslage in einem anders gelagerten Fall -Kind bereits 18 Jahre alt -vgl. Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. August 2014 6 K 1191/14, EFG 2014, 1991 mit Anmerkung Hennigfeld). Der Umstand, dass im Kindergeldrecht das  sog. Monatsprinzip gilt und die Anspruchsvoraussetzungen für jedes Kind in jedem Monat vorliegen müssen, steht einer Anhebung des Streitwerts gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG grundsätzlich nicht entgegen (vgl. demgegenüber Finanzgericht Rheinland-Pfalz in EFG 2014,1991). Die Neuregelung sollte nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ermöglichen, die in der Zukunft liegenden wirtschaftlichen Interessen des Klägers stärker als früher zu berücksichtigen (BTDrucks 517/12, S. 373 f). Da es in Kindergeldsachen um Dauersachverhalte geht, kommt daher trotz des sog. Monatsprinzips regelmäßig eine Anhebung gemäß Absatz 3 Satz 2 in Betracht. Das Merkmal der „offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen“ verlangt insoweit nicht, dass diese zukünftigen Auswirkungen zum  Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits sicher feststehen müssen.
12 
c) Soweit die Erinnerungsgegnerin hingegen den Ansatz eines zusätzlichen Jahresbetrages begehrt, konnte dem nicht gefolgt werden. Der begehrte Ansatz entspräche zwar der vom Gesetzgeber erneut geänderten Rechtslage gemäß § 52 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz GKG n.F. Diese Regelung, die auch der früheren Rechtslage entspricht, gilt jedoch erst (wieder) ab dem 16. Juli 2014 und ist auf den Streitfall daher noch nicht anwendbar (zur Rechtsentwicklung s. auch BFH-Beschluss vom 2. Oktober 2014 III S 2/14, iuris).
13 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
14 
3. Die Entscheidung erfolgt gemäß § 149 Abs. 4 FGO durch Beschluss (zur funktionellen Zuständigkeit s. Gräber/Stapperfend, FGO, Kommentar § 149 FGO Rz. 18, m.w.N.; s. ferner Brandis in Tipke/Kruse, FGO, § 149 Tz. 21, m.w.N.). Der Beschluss ist nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO nicht anfechtbar.
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W
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published on 02/10/2014 00:00

Tatbestand 1 I. Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) setzte zugunsten des Klägers, Revisionsbeklagten und Antragstellers (Antragsteller) Kindergeld ab Juli
published on 21/08/2014 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Antrag auf Änderung des Streitwertes vom 07.08.2014 im Rahmen einer Gegenvorstellung wird zurückgewiesen. Gründe 1 Im Streitwertbeschluss vom 30. Juli 2014 war ein Streitwert von 1.104,00 € (6 Mon
published on 28/10/2011 00:00

Gründe 1 1. Nach § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) setzt in der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert des Streitgegenstandes durch Beschlus
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published on 13/08/2015 00:00

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published on 15/05/2015 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. Februar 2015 - 2 K 1139/12 - geändert.Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgeric
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.

(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.

(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.