Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 02. Dez. 2015 - 9 S 1957/15

published on 02/12/2015 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 02. Dez. 2015 - 9 S 1957/15
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. September 2015 - 2 K 2071/15 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO hat keinen Erfolg. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet - unabhängig davon, dass die Antragsteller trotz Aufforderung keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben haben - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten ist zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebietet. Es ist zwar verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll allerdings nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22.05.2012 - 2 BvR 820/11 -, juris Rn. 10; stRspr.).
Der Beschwerde fehlt es an einer Erfolgschance, da der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11.09.2015, mit dem der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Verfügung vom 23.07.2015 abgelehnt wurde, nicht zu beanstanden ist. Der Senat nimmt auf dessen überzeugende Gründe Bezug (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller macht hiergegen geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass bei der Anordnung eines Schulbezirkswechsels primär auf das Wohl des Kindes abzustellen sei. Ein Schulbezirkswechsel sei insbesondere für Grundschüler mit einem erheblichen Aufwand und deshalb mit erheblichen Belastungen verbunden. Diese stünden gerade im vorliegenden Fall in keinem Verhältnis zu den vom Antragsgegner vorgetragenen Beeinträchtigungen, die angeblich einem ordnungsgemäßen Schulablauf an der bisherigen Schule entgegenstünden. Es sei das Recht des Erziehungsberechtigten, auf Missstände hinzuweisen. Die Eskalation habe insbesondere darauf beruht, dass die Belange der Antragsteller nicht ernst genommen beziehungsweise nicht ausreichend bearbeitet worden seien. Dieses Vorbringen weckt - auch unter Berücksichtigung der umfassenden schriftsätzlichen Einlassungen des Vaters der Antragsteller - keine Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht den Antrag zu Recht abgelehnt hat.
Die mit der Verfügung des Staatlichen Schulamts Freiburg vom 23.07.2015 ausgesprochene Anordnung, wonach die Antragsteller ab dem 14.09.2015 die Grund- und Werkrealschule in L. zu besuchen haben, stellt sich nach Aktenlage als rechtmäßig dar. Der gegen den Willen eines Schülers beziehungsweise seiner Erziehungsberechtigten verfügte Schulwechsel ist ein belastender Verwaltungsakt, der sich auf eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zurückführen lassen muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.02.1971 - IV 862/70 -, SPE I B II/31). Im vorliegenden Fall hat das Staatliche Schulamt insoweit aller Voraussicht nach zu Recht auf § 76 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SchG zurückgegriffen. Nach § 76 Abs. 2 Satz 1 SchG hat der Schulpflichtige grundsätzlich die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk er wohnt (zum Begriff des Schulbezirkes vgl. § 25 SchG). Nach § 76 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SchG kann indes die Schulaufsichtsbehörde Abweichungen von Satz 1 anordnen, wenn dafür wichtige Gründe vorliegen. Von solchen ist nach Aktenlage auszugehen.
Als wichtiger Grund im Sinne der genannten Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Senats jeder Grund anzusehen, der einer ordentlichen Unterrichtung von Schülern entgegensteht, wenn diese ihre örtlich zuständige Schule besuchen, wobei immer primär auf das Wohl des Kindes abzustellen ist. § 76 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SchG soll sachgerechte Ausnahmeentscheidungen zugunsten und im Interesse des schulpflichtigen Kindes ermöglichen (vgl. Senatsurteil vom 08.08.1989 - 9 S 3042/88 -, DVBl. 1989, 1267, 1269, m.w.N.; zum Gewicht des Kindeswohls in diesem Zusammenhang siehe auch Bay. VGH, Urteil vom 29.01.1979 - 2229 VII 78 -, BayVBl. 1979, 373).
Gemessen daran besteht nach Aktenlage im vorliegenden Fall ein wichtiger Grund für den angeordneten Schulbezirkswechsel, weil der Konflikt zwischen dem Vater der Antragsteller und der Schulleiterin sowie dem (bisherigen) Klassenlehrer der Antragstellerin zu 1) ein Ausmaß erreicht hatte und in einer Weise ausgetragen wurde, dass dadurch die ordentliche Unterrichtung der Antragsteller (und der anderen Schüler) an der bisher zuständigen Schule nicht mehr gewährleistet werden konnte.
Dabei verkennt der Senat nicht den besonderen Ausnahmecharakter des § 76 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SchG. Die Entscheidung über eine Ausnahme von dem Erfordernis des Satzes 1, die örtlich zuständige Schule zur Erfüllung der Schulpflicht besuchen zu müssen, ergeht in der Regel nur auf Antrag der Erziehungsberechtigten (vgl. Andrä, in: Ebert, Schulrecht Baden-Württemberg, 2013, § 76 SchG Rn. 10; siehe zu solchen Fällen etwa Senatsbeschluss vom 05.08.1997 - 9 S 1000/97 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.10.2005 - 19 B 1679/05 -, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 01.09.2010 - 12 K 2706/10 -, juris). Dieses Verständnis des § 76 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SchG liegt schon deshalb nahe, weil die Ermöglichung der Ausnahme dazu dient, die mit der Pflichtschulzuweisung verbundene Einschränkung der Grundrechte aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 (vgl. ferner Art. 15 Abs. 3 LV) und Art. 2 Abs. 1 GG abzumildern (vgl. Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 748). Ein wichtiger Grund im Sinne der Vorschrift ist dann anzunehmen, wenn die Nachteile, die das schulpflichtige Kind bei dem Besuch der zuständigen Pflichtschule zu erleiden hätte, ungleich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an einer sinnvollen Verteilung der Schüler durch Schaffung und Einhaltung von Schulbezirken (vgl. Senatsbeschluss vom 10.10.1991 - 9 S 1523/91 -, BWVPr 1992, 42; Rux/Niehues, a.a.O., Rn. 748).
Diese Voraussetzungen können auch im Falle eines gegen den Willen des Schülers beziehungsweise seiner Erziehungsberechtigten angeordneten Schulwechsels vorliegen. Hierbei ist allerdings eine Abgrenzung zu den in § 90 SchG normierten Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen vorzunehmen. Für den Ausschluss aus der bisherigen Schule als Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme enthält hingegen § 90 SchG eine detaillierte abschließende Regelung mit eigenständigen Verfahrensvorschriften. Die Anordnung eines Schulwechsels gegen den Willen des Schülers beziehungsweise der Erziehungsberechtigten kann deshalb nicht allein durch Bestimmung eines anderen Schulbezirks nach § 76 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SchG erfolgen, wenn es sich der Sache nach um eine Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 10.10.1991, a.a.O., m.w.N.; zur engen Auslegung siehe auch das bei Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, Stand September 2014, § 76 SchG, Anm. 3.3, zitierte Schreiben des Kultusministeriums vom 20.07.2005 - 31-KM-6430.1/60/1).
Für die Anwendung des § 76 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SchG bleibt indes Raum, wenn der angeordnete Schulbezirkswechsel keine offene oder verdeckte Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahme gegen einen Schüler zum Gegenstand hat, sondern eine nachhaltige Störung im Verhältnis zwischen der Schule und einem erziehungsberechtigten Elternteil vorliegt, der nur durch einen Schulbezirkswechsel wirksam Rechnung getragen werden kann. So liegt der Fall hier.
10 
Zu Recht hat bereits das Verwaltungsgericht auf die gesetzliche Ausprägung des Verhältnisses zwischen Schule und Eltern in § 55 Abs. 1 SchG hingewiesen. Danach haben die Eltern das Recht und die Pflicht, an der schulischen Erziehung mitzuwirken (Satz 1). Die gemeinsame Verantwortung der Eltern und der Schule für die Erziehung und Bildung der Jugend fordert die vertrauensvolle Zusammenarbeit beider Erziehungsträger (Satz 2). Schule und Elternhaus unterstützen sich bei der Erziehung und Bildung der Jugend und pflegen ihre Erziehungsgemeinschaft (Satz 3). Den verfassungsrechtlichen Hintergrund bildet der Befund, dass der staatliche Erziehungsauftrag in der Schule, von dem Art. 7 Abs. 1 GG ausgeht, in seinem Bereich dem elterlichen Erziehungsrecht gleichgeordnet ist (vgl. Senatsurteil vom 23.01.2013 - 9 S 2180/12 -, VBlBW 2013, 214, 218, m.w.N.). Die gemeinsame Erziehungsaufgabe von Eltern und Schule, welche die Bildung der einen Persönlichkeit des Kindes zum Ziel hat, ist in einem sinnvoll aufeinander bezogenen Zusammenwirken zu erfüllen (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.12.1972 - BvR 230/70, 1 BvR 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 183). In schulischen Konflikten gebieten der pädagogische Auftrag der Schule, der Gedanke der gedeihlichen Erziehungspartnerschaft zwischen Schule und Eltern sowie das Schutzbedürfnis der Schüler von allen Beteiligten besondere Rücksichtnahme und die Bereitschaft zur innerschulischen Schlichtung (vgl. Niedersächs. OVG, Beschluss vom 13.07.2012 - 5 LA 182/10 -, NVwZ-RR 2012, 765). Die Eltern stehen der Verwaltung nicht als Außenstehende gegenüber, sondern sind in gewissem Umfang in das Schulverhältnis eingebunden (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 06.07.2010 - 12 K 416/10 -, NVwZ-RR 2010, 977, 978). Ist zu erwarten, dass Eltern sich der gemeinsamen Verantwortung mit der Schule für die Erziehung und Bildung nicht stellen oder ist das Vertrauensverhältnis zur Schule gestört, kann eine konkrete Gefährdung der Aufgabenerfüllung der Schule entstehen (vgl. Senatsbeschluss vom 24.11.1995 - 9 S 3100/95 -, VBlBW 1996, 148, 150).
11 
Ein gedeihliches Zusammenwirken beziehungsweise eine vertrauensvolle Zusammenarbeit (§ 55 Abs. 1 Satz 2 SchG) im genannten Sinne zwischen der an sich zuständigen Grundschule in S. und dem erziehungsberechtigten Vater der Antragsteller erscheint nach Aktenlage auf absehbare Zeit nicht mehr möglich, weil das Verhältnis nachhaltig gestört ist.
12 
Bereits seit dem Herbst 2014 ist der Vater der Antragsteller mit dem Klassenlehrer der Antragstellerin zu 1) sowie mit der Schulleiterin in Konflikt geraten. Ausweislich des vorgelegten Schriftverkehrs wie auch des beiderseitigen Vortrags kommunizieren die Beteiligten nahezu ausschließlich schriftlich miteinander und zudem oftmals nicht mehr direkt, sondern über den „Umweg“ des Schulamts. Angesichts der Häufigkeit und des Umfangs der Eingaben des Vaters der Antragsteller per E-Mail hat ihn die Schulleiterin schon vor geraumer Zeit darauf verwiesen, dass sie auf diesem Wege nicht mehr antworten werde. Der Vater der Antragsteller hat mehrere Beschwerden betreffend die Schulleiterin und die Arbeit der Schule an diese selbst wie auch an das Staatliche Schulamt und das Jugendamt gerichtet sowie mehrfach Strafanzeige erstattet. Umgekehrt hat auch der Antragsgegner Strafanzeige gegen den Vater der Antragsteller erstattet sowie ein (eingeschränktes) Hausverbot gegen diesen ausgesprochen, das den Gegenstand eines beim Verwaltungsgericht anhängigen Klageverfahrens bildet. Der Konflikt dehnte sich bereits auf den Klassenverband aus und belastete somit auch das schulische Leben der übrigen Schüler und deren Eltern schwer.
13 
Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der im Bescheid vom 23.07.2015 angestellten Erwägungen lässt die Anordnung des Schulbezirkswechsels auch keine Ermessensfehler erkennen. Insbesondere erscheint sie als das geeignete Mittel, um der Störung im Verhältnis zwischen der Schule und dem Vater der Antragsteller wirksam Rechnung zu tragen. Da sie auch erforderlich und bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände angemessen ist, entspricht sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
14 
Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass das Zusammenwirken zwischen der Schule und den Eltern der Antragsteller mit dem Schulbezirkswechsel zum Wohle der Kinder auf eine neue Grundlage gestellt werden kann. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Konflikt lediglich an einen anderen Ort „verlagert“ wird, bestehen nicht. Das gilt umso mehr, als der Vater der Antragsteller von sich aus betont hat, dass die Konfliktsituation einen spezifischen Bezug zur Grundschule in S. habe. So hat er etwa in seinem Schreiben vom 13.07.2015 an die Rektorin ausdrücklich ausgeführt, „über vier Jahre Kindergarten“ habe es „nie irgendwelche Probleme mit meinen Kindern oder mir“ gegeben. Dass es in der Grundschule „abhängig von Leitung der Grundschule und dem Lehrer plötzlich massive Probleme“ gebe, sage „doch eigentlich schon alles“. Die Entscheidung des Staatlichen Schulamts lässt somit - wie es bereits das Verwaltungsgericht angenommen hat - den Neustart einer unbelasteten erzieherischen Kooperation zwischen den Eltern - insbesondere dem auch bislang aktiv gewordenen Vater - der Antragsteller und dem Lehrpersonal der Schule in L. zu. Die Maßnahme ist folglich geeignet, das von der Antragsgegnerin verfolgte und von § 76 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SchG gedeckte Ziel der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Unterrichts sowohl für die Antragsteller wie auch für die Schüler an der Grundschule S. zu erreichen.
15 
Die Anordnung des Schulbezirkswechsels war auch erforderlich, denn es ist kein gleich wirksames, milderes Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks ersichtlich. Soweit an eine Abmilderung des Konflikts durch eine - möglicherweise auch mit Methoden der Schlichtung beziehungsweise Mediation von außen unterstützte - gesprächsweise Verständigung und Vermittlung zwischen dem Vater der Antragsteller und der Rektorin der Schule sowie dem Klassenlehrer der Antragstellerin zu 1) zu denken wäre, erschienen entsprechende Bemühungen derzeit nicht (mehr) aussichtsreich.
16 
Vor allem hat sich der Vater der Antragsteller in verschiedenen E-Mails und anderen Schreiben in derart scharfem Ton kritisch über die Rektorin der Schule sowie den Klassenlehrer der Antragstellerin zu 1) geäußert, dass eine Rückkehr zu einem hinreichend vertrauensvollen Verhältnis derzeit kaum vorstellbar ist. Die Schulleiterin hat er unter anderem bezichtigt, das Leben von Schulkindern gefährdet zu haben. Wie aus seinem Schreiben vom 12.05.2015 hervorgeht, hat er - neben anderen Vorkommnissen - gegen die Rektorin ein „Kontaktverbot“ zu seiner Tochter, der Antragstellerin zu 1), verhängt und ihr später den Bruch dieses Verbots vorgeworfen. Daneben hat er bei der Polizei mehrere Strafanzeigen gestellt und sich beim Jugendamt über die Schulleiterin sowie den Klassenlehrer der Antragstellerin zu 1) beschwert. Zudem hat der Vater der Antragsteller, nachdem ihm schon mehrmals in früheren Zusammenhängen ergebnislos das persönliche Gespräch angeboten worden war (ersichtlich aus der von ihm selbst mit seinem Schriftsatz vom 24.09.2015 vorgelegten Korrespondenz), in seinem Schreiben vom 09.07.2015 ausdrücklich ausgeführt, er bedaure nicht, den Gesprächstermin nicht wahrgenommen zu haben. Er wisse, wie so etwas laufe. Es werde viel durcheinander geredet und am Ende werde von den „Einladenden“ ein Protokoll zurechtfrisiert, „wo alles so drinsteht, wie es Schule und Schulamt gefällt und die Eltern dumm dastehen“. Dies lässt nicht erwarten, dass sich der Vater der Antragsteller hinreichend konstruktiv auf konfliktlösende Gespräche einließe.
17 
Hinzu kommt ferner, dass das Klima an der Schule von dem angesprochenen Konflikt über den Kreis der am nächsten betroffenen Personen hinaus mittlerweile weitergehend beeinträchtigt ist. So ergibt sich aus dem von zahlreichen „besorgten Eltern“ der Klasse der Antragstellerin zu 1) unterzeichneten Brief vom 07.05.2015, dass die Situation an der Grundschule wegen des „Falls“ für Kinder, Eltern und Lehrer - aus in dem Schreiben näher bezeichneten Gründen - nicht mehr tragbar sei. Dies wird bekräftigt durch das am 13.07.2015 von einer Elternvertreterin verfasste Gedächtnisprotokoll über den Elternabend vom 09.07.2015. Ferner räumt der Vater der Antragsteller selbst ein, vor der Klasse der Antragstellerin zu 1) eine „Ansprache“ gehalten zu haben, in der er die (vermeintlich) schlechte Behandlung seiner Tochter thematisierte.
18 
Die Erforderlichkeit der Anordnung kann auch nicht mit Blick darauf verneint werden, dass der Vater der Antragsteller mit dem Mittel des Hausverbots von der Schule ferngehalten werden könnte, denn dabei bliebe unbeachtet, dass eine erfolgreiche schulische Erziehung grundsätzlich auf das Zusammenwirken von Schule und Eltern angewiesen ist. An diesem Ergebnis ändert sich auch dadurch nichts, dass die Antragsteller sich bei schulischen Angelegenheiten auch von ihrer Mutter betreuen und vertreten lassen könnten. Diese Möglichkeit scheitert jedenfalls daran, dass der Vater der Antragsteller keine Bereitschaft zeigt, sich aus den mit der Schule im Zusammenhang stehenden Aufgaben zurückzuziehen (vgl. auch das Schreiben der Ehefrau vom 25.08.2015, wonach sie ihn im Rahmen einer „Elternvereinbarung“ ermächtigt habe, die erforderlichen Rechtsmittel allein einzulegen).
19 
Schließlich ist der angeordnete Schulbezirkswechsel für die Antragsteller unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände auch nicht unzumutbar (vgl. dazu, dass der Begriff der „Zumutbarkeit“ des Besuchs einer anderen Schule eine weite Betrachtung erfordert, bereits Senatsbeschluss vom 15.09.1999 - 9 S 2178/99 -, NVwZ-RR 2000, 162, zu § 88 Abs. 4 Satz 2 SchG). Schon das Verwaltungsgericht hat zu Recht das Gewicht und die Bedeutung der Interessen der Antragsteller, in ihrem bisherigen sozialen Umfeld verbleiben zu dürfen sowie nicht mit einem längeren Schulweg belastet zu werden, betont, diese im Ergebnis aber gleichwohl zurücktreten lassen. Die Antragsteller wohnen in S. und haben dort ihr bisheriges soziales Umfeld gefunden. Die Antragstellerin zu 1) hat drei Jahre lang die Grundschule S. besucht und dort - insbesondere im Klassenverband - Kontakte gebildet. Der Antragsteller zu 2) hat den Kindergarten in S. besucht und hätte bei einem Besuch der Grundschule in S. die Gelegenheit, teilweise seine Beziehungen aus dem Kindergarten in der Schule weiterzuführen. Der Schulbezirkswechsel bedeutet eine Verlängerung des Schulweges, die aufgrund des geringen Alters der Antragsteller besonderes Gewicht hat.
20 
Auch unter Berücksichtigung all dessen kann jedoch nicht angenommen werden, dass allein der Verbleib der Antragsteller in der Grundschule S. dem Kindeswohl dienen würde und der Besuch der Grundschule in L. dem Kindeswohl schadet. Der Antragsteller zu 2) muss sich unabhängig von der zu besuchenden Schule in einem neuen Umfeld zurecht finden, da er den Wechsel vom Kindergarten in die Schule zu vollziehen hat. Auch die Antragstellerin zu 1) hatte ohnehin ihren Klassenverband zu verlassen, da bei ihr die Versetzung in die vierte Klasse scheiterte. Unabhängig davon ist zu erwarten, dass Schulkinder im Alter der Antragsteller den Verlust des gewohnten schulischen Umfeldes gut verkraften und sich an einer neuen Grundschule verhältnismäßig schnell eingewöhnen können. Vor allem aber steht zu erwarten, dass die Antragsteller von dem Schulbezirkswechsel insoweit profitieren werden, als sie die „konfliktbelastete“ Schule verlassen und in einem neuen Umfeld beschult werden. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass der Schulweg nach L. unzumutbar wäre. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen auf die passenden Busverbindungen im öffentlichen Nahverkehr (Fahrzeit zwischen 14 und 16 Minuten) sowie die Möglichkeit, an der Schule eine Kernzeitbetreuung in Anspruch zu nehmen, hingewiesen.
21 
Soweit der Vater der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 24.09.2015 gegen die Anordnung des Staatlichen Schulamts noch einwendet, damit solle offensichtlich ihm „die Alleinverantwortung“ für die Probleme aufgebürdet werden, obwohl Fehlverhalten (aus seiner Sicht ganz überwiegend) bei anderen zu suchen sei, ist schließlich anzumerken, dass der Schulbezirkswechsel unabhängig von den genauen Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen bei dem Entstehen des Konflikts nicht zu beanstanden ist, weil jedenfalls die objektive Beteiligung des Vaters der Antragsteller daran hinreichend belegt ist (vgl. zur entsprechenden Beurteilung bei „innerdienstlichen Spannungen“ BVerwG, Beschluss vom 26.11.2004 - 2 B 72.04 -, Buchholz 235 § 9 BDO Nr. 41; Bay. VGH, Beschluss vom 24.03.2015 - 3 ZB 14.591 -, juris, m.w.N.).
II.
22 
Aus den genannten Gründen erweist sich die Beschwerde ebenfalls als erfolglos.
III.
23 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG.
24 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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published on 24/03/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt. Gründe
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Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben zuzulassen, dass die Antragstellerin vorläufig die XXX-Werkrealschule M. besucht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR fest
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Annotations

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.