Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 01. Sept. 2010 - 12 K 2706/10

published on 01/09/2010 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 01. Sept. 2010 - 12 K 2706/10
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Gericht

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Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben zuzulassen, dass die Antragstellerin vorläufig die XXX-Werkrealschule M. besucht.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragstellerin begehrt bei sachdienlicher Auslegung, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben zuzulassen, dass sie vorläufig die XXX-Werkrealschule M. besucht. Dabei ist das Gericht nicht an die Formulierung in der Antragsschrift gebunden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.01.1994 - 4 S 3054/93 -). Dieser Antrag ist zulässig und begründet.
Nach § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder wenn andere Gründe vorliegen. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn zu Beginn des Unterrichts im Schuljahr 2010/2011 am 13.09.2010 muss feststehen, welche Schule die Antragstellerin besuchen kann.
Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dem steht nicht entgegen, dass im Verfahren der einstweiligen Anordnung das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen, aber nicht schon in vollem Umfang, sei es auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren darf, was nur im Hauptsacheverfahren erreicht werden könnte. Eine Ausnahme gilt nämlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme und dadurch unzumutbare Nachteile entstünden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. [2007], § 123 RdNr. 13 ff., Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. [2008], RdNrn. 174 ff.). Darüber hinaus muss ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Klage im Hauptsacheverfahren sprechen. So verhält es sich hier. Es spricht alles dafür, dass die Antragstellerin einen Anspruch darauf hat, dass der Antragsgegner zulässt, dass sie die XXX-Werkrealschule M. besucht.
Die Antragstellerin hat eine Grundschulempfehlung für die Werkrealschule und Hauptschule. Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SchG sind die Werkrealschulen und die Hauptschulen Wahlschulen; der Schulträger kann für sie einen Schulbezirk festlegen. So ist vorliegend die Stadt L., wo die Antragstellerin wohnt, verfahren. Danach ist für die Schüler der XXX Grundschule L., die die Antragstellerin zuletzt besucht hat, die zuständige Werkrealschule die XXX-Schule in L. Nach § 76 Abs. 2 Satz 1 SchG hat der Schulpflichtige die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk er wohnt. Nach § 76 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SchG kann die Schulaufsichtsbehörde davon Abweichungen zulassen, wenn wichtige Gründe vorliegen.
Im Falle der Antragstellerin liegen wichtige Gründe in diesem Sinne vor. Dabei kommt als wichtiger Grund jeder Grund in Betracht, der einer ordentlichen Unterrichtung von Schülern entgegensteht, wenn diese ihre örtlich zuständige Schule besuchen. Maßgebend ist auf das Wohl des Kindes abzustellen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.08.1989, DVBl. 1989, 1267). Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn es aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles, d. h. nach der individuellen Situation des Schülers und seiner Eltern, nicht gerechtfertigt erscheint, dass sie die (nachteiligen) Folgen hinnehmen müssen, die mit dem Besuch einer bestimmten Schule einhergehen. Erforderlich ist eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der Festlegung eines Schulbezirks mit dem Interesse des Kindes und seiner Erziehungsberechtigten (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 12.10.2005 - 19 B 1679/05 -, juris; vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.08.1997 - 9 S 1000/97 -). Dabei sind ausschlaggebend die Umstände des Einzelfalles .
Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, sie könne viel besser betreut werden, wenn sie die Schule in M. besuche, kann darin kein wichtiger Grund gesehen werden. Denn eine Betreuung der Antragstellerin durch Frau N. in M. wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Antragstellerin die XXX-Schule in L. besucht. Das Staatliche Schulamt L. und das Regierungspräsidium S. weisen insoweit zu Recht darauf hin, dass die Antragstellerin mit öffentlichen Verkehrsmitteln in zumutbarer Weise zu der Betreuungsperson nach M. fahren kann. Im Übrigen weist das Regierungspräsidium S. im Widerspruchsbescheid vom 21.06.2010 zu Recht darauf hin, dass viele Eltern gezwungen sind, die Betreuung ihrer Kinder zu organisieren und dass deshalb bei der Antragstellerin schon keine individuelle Ausnahmesituation vorliegt (vgl. hierzu auch VG Braunschweig, Beschl. v. 10.07.2003 - 6 B 174/03 -, juris).
Weiter kann kein wichtiger Grund daraus hergeleitet werden, dass sich das soziale Umfeld der Antragstellerin nach ihrem Vortrag maßgeblich in M. befindet. Dabei wird die Darstellung im Schriftsatz vom 04.08.2010 zugrunde gelegt. Darüber hinaus wird der Vortrag im Schreiben der Antragstellerin vom 29.06.2010 an das Regierungspräsidium S. mit berücksichtigt, ihre Klassenkameraden und Kameradinnen, die ein Gymnasium oder die Realschule besuchten, hätten fast ausschließlich M. als Schulort gewählt. Denn es kann im allgemeinen erwartet werden, dass Schulkinder im Alter der Antragstellerin den Verlust von Mitschülern verkraften und sich auch auf eine unbekannte Klassengemeinschaft einstellen können. Dies ist nicht nur eine Belastung, sondern auch eine Chance, neue Freundschaften zu gewinnen und neue Erfahrungen zu machen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 12.10.2005, und VG Braunschweig, Beschl. v. 10.07.2003, jew. a.a.O.). Dies gilt bei der Antragstellerin umso mehr, als sie ohnehin die Schule wechseln muss und als nach ihrem eigenen Vortrag auch nicht alle ihrer Klassenkameraden und Klassenkameradinnen M. als Schulort gewählt haben. Die Klassenkameraden und Klassenkameradinnen, die die Werkrealschule bzw. die Hauptschule besuchen, sind dabei - wie die Antragstellerin - ebenso an die Festlegung des Schulbezirks durch die Stadt L. gebunden.
Ein maßgebliches Gewicht hat allerdings - im vorliegenden Einzelfall - die gesundheitliche Situation der Antragstellerin.
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Nach der Stellungnahme von G. F. vom 19.04.2010 leidet die Antragstellerin an einer binokularen Fusionsstörung. Nach dem Schreiben des Olgahospitals vom 27.04.2010 an Dres. B./K. war die Antragstellerin im Blickzentrum F. vorgestellt worden; dort war ein Seh- und Hörtraining veranlasst worden. Darüber hinaus wird in diesem Schreiben zur Fortsetzung der Ergotherapie bzw. zu Logopädie geraten. Nach dem Schreiben von T. S. (Praxis für Ergotherapie) vom 27.08.2010 an die Mutter der Antragstellerin befindet sich die Antragstellerin dort in ergotherapeutischer Behandlung und suchte die Praxis zwischen dem 09.02.2010 und dem 20.07.2010 18 Mal auf. Darüber hinaus wurde die Antragstellerin nach dem Ärztlich-Osteopathischen Bericht von Dr. D. vom 23.08.2010 dort vom 31.03.2010 bis 19.07.2010 4 Mal osteopathisch behandelt. Darüber hinaus ergeben sich aus den genannten Unterlagen und dem vorgelegten Ärztlichen Attest von M. E. vom 29.08.2010 weitere Arztbesuche und ärztliche Behandlungen. Daraus werden insgesamt ganz beachtliche gesundheitliche und andere Beeinträchtigungen und Belastungen der Antragstellerin sichtbar.
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Unter diesen Umständen sind die Ausführungen im Schreiben von T. S. vom 27.08.2010 und im Ärztlichen Attest von M. E. vom 29.08.2010 nachvollziehbar, die sich auf die vorliegende Problematik beziehen. Im Schreiben vom T. S. vom 27.08.2010 wird insoweit ausgeführt, die Antragstellerin habe sich sehr gut entwickelt und wieder Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein entwickelt. In den Bereichen der auditiven und visuellen Wahrnehmung habe sie große Fortschritte gemacht. Die Mitarbeit sei sehr motiviert, auch die Übungen für zu Hause seien immer gemacht worden. Am letzten Termin vor der Urlaubsunterbrechung am 20.07.2010 sei sie kaum zu motivieren gewesen und habe unter Tränen geschildert, dass sie nicht wie geplant nach M. in die Schule komme, sondern nach L. solle. Um die genannten Fortschritte der Antragstellerin nicht zu gefährden und sie vor allem auch in den Punkten des Selbstvertrauens und des Selbstbewusstseins weiter zu stärken, wäre eine Einschulung in M. sehr wichtig. Im Ärztlichen Attest von M. E. vom 29.08.2010 wird insoweit ausgeführt, die Antragstellerin leide enorm unter der augenblicklichen Situation. Dies spiegele sich bei ihr in einem ausgeprägten psychosomatischen Beschwerdenbild wieder. Die Antragstellerin klage über Schlafstörungen und rezidivierende Bauch- und Kopfschmerzen, die sich durch organische Störungen nicht erklären ließen. Die gewohnten Lebensumstände in M., wo sich für die Antragstellerin der "soziale" Lebensmittelpunkt befinde, seien für sie enorm wichtig für die weitere Entwicklung im schulischen wie auch im sozialen Bereich. Denn sie sei sehr sensibel und zurückhaltend. Um langfristige gesundheitliche Schäden abzuwenden, sollte die Entscheidung (d. h. über die Schule) nochmals überdacht und abgewogen und den individuellen Bedürfnissen der Antragstellerin angepasst werden.
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Diesen doch ziemlich schwer wiegenden Interessen der Antragstellerin stehen öffentliche Interessen gegenüber, deren Gewicht und Bedeutung nicht so groß sind. Dabei ist insoweit im Wesentlichen auf den Vortrag des Antragsgegners abzustellen.
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Im Bescheid des Staatlichen Schulamts L. vom 21.04.2010 wird hierzu ausgeführt, aus pädagogischen Gründen sei es wichtig, dass Schüler dort beschult würden, wo auch ihr soziales Umfeld des Wohnortes ist. Dieses Argument greift im vorliegenden Falle nicht. Denn Wohnort der Antragstellerin ist der - isoliert gelegene - Ortsteil von L. P., die XXX-Schule dagegen liegt nach den in den Akten vorhandenen Plänen in der Kernstadt L. Es besteht somit kein räumlicher und damit kein sozialer Bezug zwischen Wohn- und vorgegebenem Schulort. Im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. - Schule und Bildung - vom 21.06.2010 wird zu den öffentlichen Interessen ausgeführt, die Schulbezirksregelung gewährleiste einen effizienten Einsatz von vorhandenen Lehrkräften und eine gleichmäßige Auslastung vorhandener Schulräume. Diese - sehr allgemein dargelegten - Belange werden durch den Einzelfall der Antragstellerin ersichtlich nicht berührt. Weiter wird dort ausgeführt, die Schulbezirksregelung solle auch die integrative Funktion der entsprechenden Schulen stützen und es solle sichergestellt werden, dass alle sozialen und ethnischen Gruppen des Bezirks zusammen kämen, um gegenseitige Toleranz zu erlernen. Diesen Belangen wird gleichermaßen Rechnung getragen, wenn die Antragstellerin die XXX-Werkrealschule M. besucht. Denn es handelt sich nach dem Vortrag der Antragstellerin um ein Schulzentrum, zu dem auch die XXX-Realschule, in die ihre Freundinnen eingeschult werden, gehört. Es kann darüber hinaus nicht außer Acht gelassen werden, dass § 25 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz SchG ausdrücklich festlegt, dass die Werkrealschulen und die Hauptschulen (grundsätzlich) Wahlschulen sind.
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Wenn ein wichtiger Grund i.S.v. § 76 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SchG vorliegt, steht die Entscheidung über die Zulassung einer Abweichung von § 76 Abs. 2 Satz 1 SchG zwar im Ermessen der Schulaufsichtsbehörde (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation BVerwG, Urt. v. 29.09.1972, BVerwGE 40, 353). Es sind vorliegend aber keine Gründe ersichtlich oder vorgetragen, die eine Entscheidung zu Ungunsten der Antragstellerin rechtfertigen könnten. Insbesondere ist die XXX-Werkrealschule M. nach dem Vortrag der Antragstellerin bereit, sie aufzunehmen.
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Danach hat die Antragstellerin einen mit einstweiliger Anordnung zu sichernden Anspruch auf die begehrte Zulassung zum Besuch der XXX-Werkrealschule M., der jedenfalls für die Dauer des Hauptsacheverfahrens besteht.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
17 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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published on 02/12/2015 00:00

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. September 2015 - 2 K 2071/15 - wird zurückgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kost
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.