Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Jan. 2011 - 8 S 600/09

bei uns veröffentlicht am18.01.2011

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. Juni 2008 - 4 K 1071/07 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 3. Mai 2007 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 3. Juli 2007 verpflichtet, dem Kläger den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Anwesen ... ... (Flst.Nr. ...) im gleichnamigen Weiler der Beigeladenen bauplanungsrechtlich zulässig ist.
Die Beigeladene ist eine Gemeinde im Landkreis ... mit 40 Weilern auf 1.716 ha Fläche und 3.100 Einwohnern, von denen knapp 60% im Hauptort leben. Der Weiler ... mit 57 Einwohnern umfasst siebzehn bebaute Anwesen auf ca. 20 ha Fläche. Neun Anwesen mit 26 Einwohnern liegen an einer Gemeindeverbindungsstraße. Von diesen sind sieben (... ..., ..., ..., ..., ..., ... und ...) mit je einem Wohnhaus oder Wohn-/Wirtschaftsgebäude, zum Teil mit Garage oder Carport, und mit insgesamt dreizehn weiteren Wirtschaftsgebäuden oder Schuppen bebaut, die anderen zwei (... ... und ...) mit insgesamt drei Wirtschaftsgebäuden oder Schuppen. Die Wirtschaftsgebäude und Schuppen dienen bis auf ein Gebäude auf dem Anwesen ... ..., das von einem Getränkegroßhandel als Lager mit Sozialraum und Büro genutzt wird, landwirtschaftlichen Betrieben. Die Abstände der Wohngebäude seitlich der Gemeindeverbindungsstraße reichen von etwa 20 m (zwischen ... ... und ... sowie ... und ...), über 80 m (zwischen ... ... und ...) und 100 m (zwischen ... ... und ...) bis zu 120 m (zwischen ... ... und ...). Die übrigen acht Anwesen liegen nordöstlich und östlich abgesetzt an zwei von der Gemeindeverbindungsstraße abzweigenden Gemeindeverbindungswegen. Die umgebenden Flächen werden landwirtschaftlich genutzt. Außer einem Flächennutzungsplan existiert keine Bauleitplanung.
Das ca. 2 ha große Anwesen ... ... (Baugrundstück) ist im Norden mit einem Wohnhaus bebaut, das vom Kläger mit seiner Ehefrau sowie von seinen Eltern bewohnt wird. Südlich davon befindet sich an der Grenze zur Gemeindeverbindungsstraße ein in die Erde versenkter Güllesilo mit rundem Betondeckel von 10 m Durchmesser und Öffnung zum Abpumpen, der dem Milchviehbetrieb des Bruders R. des Klägers auf dem Anwesen ... ... gegenüber als Umfüllstation zur Gülleausbringung dient und der aus einer Vorgrube der Rinderställe über eine nur zeitweise geöffnete Fallleitung gefüllt wird. Der Betrieb hat derzeit genehmigte Tierplätze für 177 Kühe, Rinder, Jungvieh und Kälber sowie für 3 Pferde. Die Eltern haben beide Anwesen im April 2002 an den Bruder R. übergeben, der den landwirtschaftlichen Betrieb mit seiner Ehefrau fortführt und noch Pensionspferde hält. Als Gegenleistung verpflichtete er sich u.a., dem Kläger eine ca. 1.000 bis 1.200 qm große Fläche des Baugrundstücks unentgeltlich zu übereignen, falls eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes erlangt werden kann; einer entsprechenden Bauvoranfrage stimmte er zu.
Am 12.12.2006 beantragte der Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheids mit der Feststellung, dass die Errichtung eines Wohnhauses mit Doppelgarage im Süden des Baugrundstücks zulässig sei. Nach dem Lageplan des Baugesuchs beträgt der kürzeste Abstand des Wohnhauses zum Güllesilo 10 m. Das Wohnhaus liege in einer Baulücke des Innenbereichs. Immissionskonflikte seien nicht zu befürchten; zur Duldung der Immissionen vom Güllesilo könne eine Baulast bestellt werden. Die Baurechtsbehörde und das Landwirtschaftsamt beim Landratsamt Ravensburg erhoben rechtliche Bedenken. Die Beigeladene versagte ihr Einvernehmen.
Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 03.05.2007 ab. Ein Erteilungsanspruch bestehe schon mangels Einvernehmens der Beigeladenen nicht. Das Vorhaben sei auch sonst bauplanungsrechtlich unzulässig. Sein Standort liege im Außenbereich, da der Weiler ... eine zusammenhanglose unorganische Splittersiedlung sei. Dort sei das nicht privilegierte Vorhaben unzulässig, da es der Darstellung des Flächennutzungsplans widerspreche, Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtige, die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse sowie wegen seiner Nähe zum Betrieb des Bruders schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt werde und die Entwicklung dieses Betriebs einschränke.
Das Regierungspräsidium Tübingen wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2007 zurück.
Am 25.07.2007 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Der Weiler ... besitze nach der Zahl seiner Gebäude ein gewisses Gewicht und diese Bebauung sei Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur, die sich um die landwirtschaftlichen Betriebe herum entwickelt habe. Der Standort des Vorhabens werde durch den Zusammenhang der Bebauung an der Abzweigung des Gemeindeverbindungswegs von der Gemeindeverbindungsstraße geprägt. Der Abstand zwischen dem Wohnhaus ... ... und dem südlich nächsten Gebäude ... ... betrage nur ca. 70 m. Die nähere Umgebung entspreche einem Dorfgebiet. Darin füge sich das Vorhaben ein. Es wäre aber auch im Außenbereich zulässig. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der ergangenen Bescheide zu verpflichten, einen Bauvorbescheid darüber zu erteilen, dass das nach dem Antrag vom 12.12.2006 geplante Wohnhaus mit Garage auf dem Baugrundstück bauplanungsrechtlich zulässig ist, sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Der Weiler ... sei durch zusammenhanglose und unstrukturierte Bebauung entlang der Gemeindeverbindungsstraße geprägt. Die Anordnung der Gebäudegruppen wirke verinselt. Ein Bebauungszusammenhang bestehe nur für die ursprünglichen Hofstellen. Die nordöstlich abgesetzten Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... wirkten wie ein größerer Aussiedlerhof und stellten einen Siedlungssplitter dar. Auch die Bebauung nördlich des Baugrundstücks gehöre nicht mehr zum Bebauungszusammenhang. Allein aus der Zahl der Gebäude sei kein Rückschluss auf einen Bebauungszusammenhang möglich. Im Außenbereich sei das Vorhaben aus den im angefochtenen Bescheid dargelegten Gründen unzulässig. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat den Weiler ... in Augenschein genommen und digitale Lichtbilder gefertigt.
Mit Urteil vom 19.06.2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Das Bauvorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil sein Standort im Außenbereich liege und es dort öffentliche Belange beeinträchtige. Der Weiler ... sei auch unter Berücksichtigung der örtlichen Siedlungsstruktur kein Bebauungskomplex, der nach der Zahl vorhandener Bauten ein gewisses Gewicht besitze und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sei. Zur Bebauung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB gehörten nur bauliche Anlagen, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet seien, ein Gebiet als einen Ortsteil mit bestimmtem städtebaulichen Charakter zu prägen. Dazu zählten grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienten. Die landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude in ... erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Deshalb sei grundsätzlich nur auf die dortigen Wohnhäuser abzustellen; das Gartenhaus ... ... sei wegen offensichtlicher Außenbereichslage nicht mitzuzählen sei. Danach verblieben zwölf Wohnhäuser und das vom Getränkegroßhandel genutzte Wirtschaftsgebäude ... .... Zwar wäre damit die erforderliche quantitative Schwelle erreicht. Gleichwohl besitze diese Bebauung nicht das für einen Ortsteil nötige Gewicht, da die Gebäudezahl in deutlichem Missverhältnis zur Siedlungsfläche stehe. Der dadurch vermittelte, vereinzelnde Eindruck schließe eine Bebauung von Gewicht aus. Das gelte auch, wenn nur auf einzelne Gebäudegruppen abgestellt werde. Denn der dann maßgebende Siedlungssplitter bestünde nur aus den drei Wohngebäuden ... ..., ... und ... und bliebe unter der quantitativen Schwelle. Diese Schwelle wäre selbst dann nicht überschritten, wenn zusätzlich der Siedlungssplitter mit den Wohnhäusern ... ... und ... und dem Getränkelager berücksichtigt würde. Unabhängig davon sei die vorhandene Bebauung nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Vereinzelte Aussiedlerhöfe, wie sie im Allgäu häufig anzutreffen seien, seien nicht schon ein Ortsteil, wenn Ställe und Ausgedinghäuser hinzukämen und die Abstände zwischen den Anwesen schrumpfen. Eine organische Siedlungsstruktur erfordere mehr, insbesondere einen geschlossenen, homogenen Eindruck der Bebauung. Diesen vermittle ... nicht. Der Weiler sei eine zusammenhanglose, aus vereinzelten Siedlungssplittern bestehende Streubebauung. Die Anordnung der Gebäude wirke zufällig und lasse außer der Zuordnung zu ursprünglichen Hofstellen keine Regel erkennen. Die Siedlungsinseln seien durch große landwirtschaftliche Flächen getrennt. Nirgendwo entstehe der Eindruck einer geschlossenen Ortslage. Ungeachtet dessen nehme der in der unbebauten Lücke zwischen den Gebäuden ... ... und ... gelegene Standort des Vorhabens nicht am Bebauungszusammenhang teil. Diese Lücke betrage ca. 80 m und sei Bestandteil eines zwischen den Anwesen ... ... und ... einerseits und ... ... und ... andererseits verlaufenden, etwa 50 bis 80 m breiten Flächenstreifens, der die Außenbereichsflächen östlich und westlich der Gemeindeverbindungsstraße verbinde. Infolge dieser Zäsur wirkten die Gebäude ... ... und ... ohne baulichen Zusammenhang mit den Gebäuden ... ... und .... Demnach sei auch der Standort des Vorhabens Teil dieser Außenbereichsflächen. Im Außenbereich sei das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig. Es widerspreche der Darstellung des Flächennutzungsplans und lasse die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten. Dahinstehen könne, ob das Wohnhaus schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt wäre oder die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige.
Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung vertieft der Kläger sein Vorbringen. Der Bauplatz sei von umfangreicher und massiv verfestigter Bebauung umgeben. ... sei an der Gemeindeverbindungsstraße vollständig und organisch bebaut. Ob dies einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspreche, sei unerheblich. Gerade die Ansammlung baulicher Anlagen auf dem Anwesen ... ... habe Gewicht. Zwischen den Gebäuden nördlich und südlich des Bauplatzes gebe es keine Zäsur. Das Vorhaben sei unter Berücksichtigung der in einem Dorfgebiet gegenüber landwirtschaftlichen Betrieben gesteigerten Duldungspflicht keinen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt. Die bei der Entleerung des Güllesilos entstehenden Gerüche seien als geringfügige Ereignisse unerheblich. Der Bruder sei insoweit mit Einwendungen ausgeschlossen, da er der Bauvoranfrage zugestimmt habe. Als Eigentümer des Baugrundstücks sei er auch nicht Dritter i. S. des Baurechts. Zudem sei er nach dem Hofübergabevertrag zur Mitwirkung bei Schutzmaßnahmen an der Öffnung des Güllesilos verpflichtet. Gegebenenfalls könnten das Wohnhaus nach Süden und die Grenzgarage als Abschirmung zum Erdgüllesilo hin verschoben oder dort eine abschirmende Mauer errichtet werden. Ein vom Kläger eingeholtes Gutachten des Dr. Ing. K. vom 21.11.2010 habe keine unzumutbaren Geruchimmissionen ergeben. Unter Nr. 1.5 bis 2.2 trifft der Gutachter anhand einer Ausbreitungsberechnung und Bewertung nach der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) des Länderausschusses Immissionsschutz, die Episodenabschnitte mit Wahrnehmungshäufigkeiten über 0,1 als Geruchsstunde bewertet, Aussagen zur Gesamtgeruchsbelastung für sieben Immissionsorte in 1,5 m Höhe über Boden, darunter zwei nördlich und westlich vor dem geplanten Wohnhaus. Dabei berücksichtigt er sieben Emissionsquellen des landwirtschaftlichen Betriebs, umgebende Gebäude und eine synthetische Windstatistik für ..., nach der Südwest- und Nordostwinde dominieren. Für das Güllesilo nimmt er an, dass wenigstens zwei Mal/Woche für 60 Minuten Gülle hineinläuft, woraus sich ein mittlerer Emissionsmassenstrom von 1,2 Geruchseinheiten/Sekunde (GE/s) ergebe. Ausgehend davon berechnet er für drei Szenarien unterschiedlich starker Emissionsmassenströme des Güllesilos von 2 GE/s, 300 GE/s und 610 GE/s die jährliche Gesamtgeruchsbelastung unter Einschluss einer tierartspezifischen Bewertung nach den Vorgaben der GIRL. Für die beiden Immissionsorte vor dem Wohnhaus gelangt er danach zu Gesamtgeruchsbelastungen von 0,4 bis 1,5 Prozent der Jahresstunden; größere Belastungen bis zu 25,6 Prozent ergäben sich an weiter nördlich gelegenen Immissionsorten. In der Berufungsverhandlung hat Dr. Ing. K. auf Nachfrage erklärt, der von ihm selbst mit erarbeitete Entwurf der VDI-Richtlinie 3474 sei vom VDI bislang nicht zurückgezogen worden, und bestätigt, eine Unterschreitung des nach dieser Richtlinie ermittelten Normabstands erfordere eine Sonderbeurteilung etwa in einer Ausbreitungsrechnung.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19.06.2008 - 4 K 1071/07 - zu ändern, und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 03.05.2007 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 03.07.2007 zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und erwidert: Ein Luftbild vom April 2010 verdeutliche die Richtigkeit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Ein wesentlicher Teil der Gebäude sei nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt, insbesondere die Wirtschaftsgebäude auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und .... Das von der Getränkehandlung genutzte Wirtschaftsgebäude sei nicht einzubeziehen, da das Büro primär zur Lagerverwaltung gedacht und seine Fläche untergeordnet sei. Aber auch aufgrund der Lage der Gebäude und der Abstände zwischen ihnen sei von Streubebauung auszugehen. Schließlich nehme der Bauplatz nicht am Bebauungszusammenhang teil. Das Vorhaben werde selbst dann, wenn es nach § 34 BauGB zu beurteilen wäre und die Eigenart der näheren Umgebung einem Dorfgebiet i. S. des § 5 BauNVO entspräche, schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt. Dies habe eine Abstandsbewertung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 27.08.2010 ergeben, die im Mehrquellenverfahren nach dem Entwurf der VDI-Richtlinie 3474 “Emissionsminderung Tierhaltung Geruchsstoffe“ vom März 2001 (VDI 3474 E) erstellt worden sei. Denn danach liege das geplante Wohnhaus im Normabstand des Güllesilos. Das Regierungspräsidium habe sich auch mit dem Gutachten von Dr. Ing. K. in einer Ausarbeitung vom 10.12.2010 auseinandergesetzt. In dieser Ausarbeitung heißt es u.a.: Im Nahbereich unter 50 m sehe die VDI 3474 E eine Sonderbeurteilung vor; den Punkten 1.5 bis 2.2. im Gutachten sei nichts hinzuzufügen; das Regierungspräsidium habe den Abstand ergänzend im Isoplethenverfahren nach VDI 3474 E mit der synthetischen Windstatistik ermittelt. Auch danach sei der Normabstand für ein faktisches Dorfgebiet unterschritten.
15 
Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.
16 
Der Senat hat das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen; wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07.07.2010 verwiesen.
17 
Der Senat hat die Bauakten des Beklagten, die Widerspruchsakten, die Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen und einen Erlass des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 18. Juni 2007 - 4-8828.02/87 - zur immissionsschutzrechtlichen Beurteilung der Gerüche aus Tierhaltungsanlagen beigezogen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Unterlagen sowie der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
18 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil weist die Klage - nach der für den Senat maßgebenden Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.06.2007 - 4 B 13.07 - BauR 2007, 1709 m.w.N.) - zu Unrecht ab. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet. Die Versagung des begehrten Bauvorbescheids ist rechtswidrig und verletzt dadurch den Kläger in seinen Rechten. Denn er hat nach § 57 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids. Sein Vorhaben ist, soweit dies mit dem Bauvorbescheid-antrag “abgefragt“ wird (I.), bauplanungsrechtlich zulässig (II.), so dass auch die Versagung des Einvernehmens durch die Beigeladene wegen Verstoßes gegen § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtswidrig ist und einer gerichtlichen Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des Bauvorbescheids nicht entgegensteht (BVerwG, Urteil vom 07.02.1986 - 4 C 43.83 - NVwZ 1986, 556 m.w.N.).
I.
19 
Nach § 57 Abs. 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht ein Anspruch, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben, soweit es “abgefragt“ wird, keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 57 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO). Die mit dem Bauvorbescheidantrag des Klägers gestellte Frage zielt nur auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (§§ 29 ff. BauGB), allerdings beschränkt auf die Art der baulichen Nutzung, die überbaubare Grundstücksfläche und die Sicherung der Erschließung i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Denn das Baugesuch enthält darüber hinaus keine Angaben, insbesondere nicht zum Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise. Eine solche Beschränkung der Bauvoranfrage ist zulässig (vgl. Sauter, LBO, § 57 Rn. 6 m.w.N.).
II.
20 
Das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) oder eines Aufstellungsbeschlusses (§ 33 BauGB) zu verwirklichende Vorhaben ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Sein Standort liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (1.). Das Wohnhaus und die Doppelgarage sind dort nach der Art ihrer baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 und § 12 Abs. 1 BauNVO zulässig; insbesondere liegt im Hinblick auf Geruchsimmissionen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Bruders R. kein Ausschlussgrund nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO vor (2.). Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche fügen sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ihre Erschließung ist gesichert (3.).
21 
1. Die unbebaute Fläche, auf der das Vorhaben verwirklicht werden soll, liegt entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen im Bebauungszusammenhang (a)) eines Ortsteils (b)) i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
22 
a) aa) Ein Bebauungszusammenhang i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 <21 f.>). Dabei kommt es nur auf äußerlich erkennbare, mit dem Auge wahrnehmbare bereits vorhandene Gegebenheiten an (BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 - 4 C 40.87 - NVwZ 1991, 879 m.w.N.), so dass etwa Darstellungen im Flächennutzungsplan ebenso unerheblich sind wie eine erst künftig geplante Bebauung (BVerwG, Beschluss vom 08.11.1999 - 4 B 85.99 - BauR 2000, 1171; Beschluss vom 17.01.2005 - 4 B 3.05 - juris).
23 
Maßstabsbildend sind im Regelfall nur bauliche Anlagen, die nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als Ortsteil mit bestimmtem städtebaulichen Charakter zu prägen (BVerwG, Urteile vom 14.09.1992 - 4 C 15.90 - NVwZ 1993, 985), und zwar unabhängig davon, ob sie genehmigt oder nur zweifelsfrei geduldet sind (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22) oder ob sie einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entsprechen (BVerwG, Urteil vom 22.03.1972 - IV C 121.68 - BauR 1972, 222). Das sind grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15.00 - BauR 2000, 1310 m.w.N.), wozu im Einzelfall auch landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken dienende Betriebsgebäude gehören können (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2006 - 5 S 330/06 - VBlBW 2007, 305, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383). Bauwerke, die - wie eine Scheune oder ein Stall - nur vorübergehend genutzt werden, gehören in der Regel nicht dazu, unabhängig davon, welchen Zwecken sie dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000, a.a.O.).
24 
Wie räumlich eng die maßstabsbildende Bebauung sein muss, um sich als zusammenhängend darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund umfassender Wertung und Bewertung des Sachverhalts im Einzelfall zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 01.10.2010 - 4 B 21.10 - juris m.w.N.). Dabei können auch Flächen ohne solche Bebauung dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein, wenn sie den optischen Eindruck der Geschlossenheit nicht unterbrechen (BVerwG, Urteile vom 06.11.1968, a.a.O.). Das gilt zum einen für freie Flächen, die - gedanklich - übersprungen werden können, weil die Verkehrsanschauung das unbebaute Grundstück i. S. eines verbindenden Elements als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt (BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - IV C 15.84 - BVerwGE 75, 34). Insoweit gibt es jedoch keinen bestimmten Höchstwert für die Ausdehnung einer Baulücke (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991 . 4 C 1.91 - NVwZ-RR 1992, 227 m.w.N.). Ihr Vorliegen wird aber umso unwahrscheinlicher, je größer die unbebaute Fläche ist. Während eine Baulücke bei Gebäudeabständen bis zu 90 m bejaht (Senatsurteil vom 08.07.1986 - 8 S 2815/85 - BauR 1987, 59) und bei einer 130 m ausgedehnten unbebauten Fläche für möglich gehalten wurde (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991, a.a.O.), sind Flächen von 280 m, 240 m und 210 m Ausdehnung nicht als Baulücke bewertet worden (vgl. die Nachweise im Urteil des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 - BWGZ 2004, 88). Als Faustformel dient die Ausdehnung von zwei bis drei Bauplätzen (Dürr in: Brügelmann, BauGB, § 34 Rn. 12), in aufgelockerter Bebauung aber auch größer (BVerwG, Urteil vom 29.05.1981 - 4 C 34.78 - BVerwGE 62, 250 <251>). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, ob es sich um eine ländlich oder städtisch geprägte Umgebung handelt (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991, a.a.O.). Außer Baulücken sind dem Bebauungszusammenhang noch Flächen zuzurechnen, auf denen sich nicht maßstabsbildende Bautätigkeit in sichtbarer Veränderung der Geländeoberfläche niedergeschlagen hat (BVerwG, Beschluss vom 06.03.1992 - 4 B 35.92 - BauR 1993, 303) oder die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (z.B. Gewässer) oder Zweckbestimmung (z.B. Sportplätze, Erholungsflächen) der Bebauung entzogen sind (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 - BVerwGE 31, 20).
25 
Ein derart gebildeter Bebauungszusammenhang reicht so weit, wie die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Eine anschließende Fläche, die unbebaut ist oder trotz Vorhandenseins von Baulichkeiten nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beiträgt, kann ihm aber noch bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sein, wenn das Landschaftsbild Besonderheiten aufweist (BVerwG, Urteil vom 13.02.1976 - IV C 72.74 - NJW 1976, 1855 m.w.N.). Fehlt es daran, endet der Bebauungszusammenhang aber mit dem letzten Haus (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987 - 4 B 249.87 - juris m.w.N.), so dass die Grenze zum Außenbereich auch vor- und zurückspringen kann (BVerwG, Urteil vom 06.12.1967 - IV C 94.66 - BVerwGE 28, 268 <272>; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.11.1993 - 5 S 1991/93 - ZfBR 1995, 58).
26 
bb) Gemessen daran liegt der bislang unbebaute Standort des Vorhabens nach den beim Augenschein getroffenen Feststellungen und Eindrücken innerhalb eines Zusammenhangs maßstabsbildender Bebauung an der Gemeindeverbindungsstraße, die trotz Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck von Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Maßstabsbildend sind - jedenfalls - die Wohnhäuser bzw. kombinierten Wohn-/Wirtschaftsgebäude auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... und das vom Getränkegroßhandel genutzte Wirtschaftsgebäude auf dem Anwesen ... ... (vgl. insoweit auch das vom Beklagten als “Anlage B 7“ im Maßstab 1:1.000 vorgelegte Luftbild dieser Gebäudegruppe). Letzteres dient ebenso wie die bezeichneten Wohngebäude dem ständigen Aufenthalt von Menschen. Denn es wird, wovon sich der Senat beim Augenschein überzeugt hat, als Betriebsgebäude dieser Firma genutzt, und zwar in erster Linie zur Lagerung von Getränken und Festzeltgarnituren (siehe auch die in erster Instanz beim Augenschein gefertigten Lichtbilder “100_2231.jpg“, “100_2232.jpg“ und “100_2233.jpg“) sowie daneben für Verwaltungs- und sonstige Zwecke (Büro, Sozialraum). Trotz ihrer seitlich der Gemeindeverbindungstraße teilweise bis zu 100 m reichenden Abstände (Wohn-/Wirtschaftsgebäude ... ... und ...) vermitteln diese Gebäude aufgrund der den Weiler jedenfalls an der Gemeindeverbindungsstraße prägenden Siedlungsweise den Eindruck von Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit. Die vom Beklagten vorgelegten Luftbilder und Auszüge aus dem Liegenschaftskataster stehen dieser Bewertung nicht entgegen. Zwar mögen sie in der zweidimensionalen Draufsicht die Annahme von zwei isoliert voneinander an der Gemeindeverbindungsstraße liegenden Hausgruppen nahelegen. Auch mag das eine oder andere der vom Verwaltungsgericht gefertigten Lichtbilder diesen Anschein erwecken. Vor Ort entsteht entlang der Straße jedoch der Eindruck eines trotz vorhandener Freiflächen eher kleinräumigen und gleichsam bandartig gewachsenen dörflichen Bebauungskomplexes, der sich möglicherweise sogar nördlich des Anwesens ... ... noch fortsetzt, was für den vorliegenden Fall aber keiner Entscheidung bedarf. Davon hat sich der Senat beim Abschreiten der Gemeindeverbindungsstraße von Süd nach Nord überzeugt. Eine den Bebauungszusammenhang unterbrechende Zäsur zwischen den Gebäuden auf den Anwesen ... ... und ... einerseits und auf den Anwesen ... ... und ... andererseits im Sinne eines den Weiler durchtrennenden Flächenstreifens, der Außenbereichsflächen westlich und östlich von ... verbindet, hat der Senat nicht festgestellt. Die betreffenden Flächen zu beiden Seiten der Gemeindeverbindungsstraße werden als Nutzgärten zum Anbau von Obst und Gemüse (... ... und ...), als Hausgärten (... ... und nördlicher Teil von ... ...) und landwirtschaftlich (südlicher Teil des Anwesens ... ..., Standort des Vorhabens) genutzt. Der Eindruck einer durch außenbereichstypische Nutzung geprägten Zäsur mitten durch den Weiler stellt sich schon dadurch nicht ein. Das lassen aber vor allem die optisch markanten neuen Wohnhäuser ... ... und ... mit ihren der Wohnnutzung zugeordneten Hausgärten und die auf der gegenüber liegenden Straßenseite - gleichsam als verbindendes bauliches Element - liegenden Wirtschaftsgebäude des Anwesens ... ... mit ihrem bis zur Höhe des Anwesens ... ... reichenden Nutzgarten nicht zu. Nicht etwa außenbereichstypische Bodennutzung, sondern Wohn- und Wirtschaftsgebäude landwirtschaftlicher Betriebe, reine Wohnhäuser und die Lagerhaltung eines Getränkegroßhandels prägen hier die bauliche Nutzung der Flächen zu beiden Seiten der Gemeindeverbindungsstraße jedenfalls bis zu einer Tiefe von etwa 30 bis 40 m. Der Standort des Bauvorhabens befindet sich damit in einer für die aufgelockerte ländliche Siedlungsstruktur des Weilers typischen Baulücke zwischen den Wohnhäusern ... ... und ... von ca. 80 m Ausdehnung. Denn ... ist entlang der Gemeindeverbindungsstraße durch uneinheitliche Streubebauung mit größeren und kleineren Abständen zwischen den Häusern bebaut, bei der auch eine zwischen Gebäuden liegende größere Freifläche von 80 m noch als Baulücke zu werten ist. An dieser Siedlungsstruktur nimmt das geplante Wohnhaus als frei stehendes Gebäude teil.
27 
b) Der beschriebene Bebauungszusammenhang bildet auch einen Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
28 
aa) Ortsteil im Sinne dieser Vorschrift ist - in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) - ein Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22). Das nach der Zahl vorhandener Bauten “gewisse Gewicht“ ist im Vergleich mit anderen Ansiedlungen und im Gegenvergleich mit der unerwünschten Splittersiedlung zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 17.11.1972 - IV C 13.71 - BRS 25 Nr. 41 <112>). Räumlicher Bezugsrahmen ist wegen der Funktion des § 34 BauGB als “Planersatz“ oder “Planergänzung“ und seines Zusammenhangs mit der gemeindlichen Planungshoheit nur die Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 C 7.98 - NVwZ 1999, 527 und Beschluss vom 19.09.2000 - 4 B 49.00 - NVwZ-RR 2001, 83, jeweils m.w.N.). Eine feste Mindestzahl an Gebäuden lässt sich daher nicht festlegen (BVerwG, Urteil vom 30.04.1969 - IV C 38.67 - BRS 22 Nr. 76 <123>). Eine Ansammlung von nur vier Wohngebäuden genügt allerdings regelmäßig nicht (BVerwG, Beschluss vom 19.04.1994 - 4 B 77.94 - NVwZ-RR 1994, 555). Sechs oder auch nur fünf Gebäude können im Einzelfall aber schon ausreichen (BVerwG, Urteil vom 30.04.1969, a.a.O.; Senatsurteil vom 26.03.1984 - 8 S 1895/83 - BauR 1984, 496; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.09.1998 - 3 S 1866/98 - VBlBW 1999, 139). Die Anforderung der organischen Siedlungsstruktur schließt nur das ein, was in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich „die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereiches“ (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -, a.a.O. 27). Daran fehlt es beispielsweise bei einer Anhäufung behelfsmäßiger Bauten. Auch eine völlig regellose und in dieser Anordnung geradezu funktionslose Bebauung mag ebenso wie - unter entsprechenden Voraussetzungen - eine bandartige oder einzeilige Bebauung die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ausschließen können. Eine bandartige und zudem einzeilige Bebauung widerspricht den Anforderungen an eine organische Siedlungsstruktur aber nicht, wenn sie auf die Funktion und den Nutzungszweck der Bebauung zurückgeht und darin ihre Rechtfertigung findet (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -, a.a.O. 27 f.). Ob die vorhandene Bebauung nach Art und Zweckbestimmung einheitlich ist, ob sie einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht, eine bestimmte städtebauliche Ordnung verkörpert, als städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt, sich als Schwerpunkt der baulichen Entwicklung eines Gemeinwesens darstellt oder ein gewisses eigenständiges Leben gestattet, ist ebenso unerheblich wie Entstehungsgeschichte und Gründe für die Genehmigung der Bebauung. Daher können etwa auch Gebäude, die i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -, a.a.O. 27; Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383). Unerheblich ist demzufolge auch, ob die Bebauung - wie das Verwaltungsgericht geprüft hat - einen homogenen Eindruck vermittelt oder ob die Anordnung der Gebäude eine Regel erkennen lässt.
29 
bb) Ausgehend davon bildet - zumindest - die entlang der Gemeindeverbindungsstraße i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zusammenhängende (s.o. a)) Bebauung auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... einen Ortsteil. Ob auch die weiteren Gebäude nördlich des Anwesens ... ... oder die Gebäude auf den nordöstlich und östlich abgesetzten Anwesen des Weilers ... zu diesem Ortsteil gehören, bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Entscheidung.
30 
Die fünf Wohngebäude, das vom Getränkegroßhandel genutzte Wirtschaftsgebäude sowie die weiteren neun landwirtschaftlich genutzten Wirtschaftsgebäuden oder Schuppen auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... mit derzeit insgesamt 19 Einwohnern haben nach der durch eine Vielzahl verstreuter Weiler geprägten Siedlungsstruktur der Beigeladenen im Vergleich mit anderen Ansiedlungen auf ihrem Gebiet und im Gegenvergleich mit der unerwünschten Splittersiedlung schon das für einen Ortsteil erforderliche “gewisse Gewicht“. Zwar liegt die Zahl maßstabsbildender - dem ständigen Aufenthalt von Personen dienender (s.o. a)) - Gebäude mit sechs im Grenzbereich zwischen einem Ortsteil und einer Splittersiedlung. Zusammen mit den sie umgebenden Wirtschaftsgebäuden und Schuppen stellen sie aber im Vergleich mit anderen Ansiedlungen auf dem Gebiet der Beigeladenen schon einen verdichteten, über einen unerwünschten Siedlungssplitter hinausgehenden Bebauungskomplex dar. Dieser Bebauungskomplex ist auch Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Er stellt sich nach den beim Augenschein getroffenen Feststellungen und Eindrücken als eine durch verschiedenartige bauliche Nutzungen geprägte dörfliche Keimzelle dar, die nach der Siedlungsstruktur der Beigeladenen auf angemessene städtebauliche Fortentwicklung angelegt ist. Dazu tragen vor allem die ohne äußerlich erkennbare Zuordnung zu einer landwirtschaftlichen Hofstelle neu errichteten Wohnhäuser auf den Anwesen ... ... und ... sowie die den südlichen Ortseingang dominierende gewerbliche Nutzung des Getränkegroßhandels auf dem Anwesen ... ... bei, die noch durch eine befestigte größere Stellplatzfläche für Lkw’s unterstrichen wird. Infolge der auf den beiden Anwesen ... ... und ... in zweiter Reihe vorhandenen Wirtschaftsgebäude verwischt sich zudem der weiter nördlich entlang der Gemeindeverbindungsstraße auf den Anwesen ... ..., ..., ... und ... noch vorhandene bandartige und einzeilige Charakter der Bebauung.
31 
2. Das Wohnhaus und die Doppelgarage sind nach der Art ihrer baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 und § 12 Abs. 1 BauNVO zulässig, ohne dass ein Ausschlussgrund nach § 15 Abs. 1 BauNVO vorliegt.
32 
a) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a BauGB erlassenen Verordnung (BauNVO) bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB).
33 
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Eigenart der durch Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe mit zugehörigen Wohngebäuden auf den Anwesen ... ... und ..., sonstige Wohngebäude und ehemalige landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude auf den Anwesen ... ..., ... und ... sowie die nicht wesentlich störende gewerbliche Lagerhaltung des Getränkegroßhandels auf dem Anwesen ... ... geprägten näheren Umgebung entspricht einem Dorfgebiet i. S. des § 5 Abs. 1 BauNVO. Anders als im Mischgebiet (§ 6 BauNVO) hängt der Charakter des Dorfgebiets nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten ab (BVerwG, Beschl. v. 19.01.1996 - 4 B 7.96 - BRS 58 Nr. 67). Auch setzt die Einordnung als faktisches Dorfgebiet nicht voraus, dass den dort vorhandenen Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe ein zahlenmäßiges oder sonstiges Übergewicht zukommt (Senatsbeschluss vom 25.05.1998 - 8 S 1320/98 - VBlBW 1998, 464).
34 
In einem Dorfgebiet wären das Wohnhaus als sonstiges Wohngebäude i. S. des § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO und die Garage nach § 12 Abs. 1 BauNVO allgemein zulässig. Für eine irgendwie geartete Trennung von landwirtschaftlicher Nutzung und Wohnnutzung gibt § 5 Abs. 2 BauNVO nichts her. Insbesondere lässt sich dieser Vorschrift nicht entnehmen, dass bestimmte Standorte von vornherein der Landwirtschaft vorbehalten und damit einer Wohnbebauung entzogen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184).
35 
b) Ein Ausschlussgrund nach § 15 Abs. 1 BauNVO liegt nicht vor. Danach sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen (Satz 1). Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden (Satz 2). Die Vorschrift ergänzt die §§ 2 bis 14 BauNVO und gilt auch für unbeplante Gebiete, deren Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Plangebiet der BauNVO entspricht (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 4 B 68.08 - ZfBR 2009, 376 m.w.N.).
36 
Anhaltspunkte dafür, dass Wohnhaus oder Garage wegen ihrer besonderen Verhältnisse der Eigenart des Baugebiets widersprechen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO) oder dass von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BauNVO), sind nicht ersichtlich. Das Wohnhaus ist nach den vorliegenden sachkundigen Feststellungen und Bewertungen aber auch keinen Belästigungen oder Störungen durch Geruchsimmissionen aus der Rinderhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs auf dem Anwesen ... ... ausgesetzt, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind:
37 
aa) § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, der nicht nur auf die Eigenart des konkreten Baugebiets, sondern auch auf die Verhältnisse in seiner Umgebung abhebt, ist eine besondere Ausprägung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, das gewährleisten soll, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass ein Interessenausgleich möglich ist, der beiden Seiten gerecht wird. Welche Anforderungen sich daraus für die Zumutbarkeit im Einzelfall ergeben, beurteilt sich nach der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der konkret aufeinander treffenden Nutzungen. Ist die Grundstücksnutzung mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, führt dies nicht nur zu Pflichten desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt (st. Rspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 m.w.N.). So ist etwa in Dorfgebieten auf die Belange landwirtschaftlicher Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) mit der Folge, dass das Wohnen vor landwirtschaftstypischen Störungen und Belästigungen wie Tiergeräuschen und -gerüchen oder Maschinenlärm weniger geschützt wird als in anderen Baugebieten (BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/09 - ESVGH 59, 199). Zur Beurteilung der Zumutbarkeit können zwar auch technische Regelwerke herangezogen werden. Deren Regelungen markieren aber nicht notwendig abschließend die Zumutbarkeitsschwelle i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Denn sie beruhen auf einer abstrakt-generellen Abwägung konkurrierender Nutzungsinteressen, während § 15 Abs. 1 BauNVO eine auf das konkrete Baugebiet und seine Umgebung bezogene Betrachtung verlangt, die auch örtliche Gegebenheiten wie z.B. Vorbelastungen berücksichtigen muss, so dass Störungen und Belästigungen in einem weitergehenden Maße zumutbar sein können (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.02.1984 - 4 C 17.82 - BVerwGE 68, 369 und vom 18.05. 1995 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235). Eine äußerste Grenze ist die Schwelle der Gesundheitsgefährdung. Gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB) müssen gewahrt, ein Wohnen ohne Gesundheitsgefahren muss möglich bleiben. Die Wohnunverträglichkeit markiert allerdings nur eine äußerste Grenze dessen, was im Nachbarschaftsverhältnis als zumutbar hinzunehmen ist. Auch darunter gibt es Zumutbarkeitsschwellen, die sich an der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit betroffener Rechtsgüter ausrichten (BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184 <1185>; Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235; Beschluss vom 28.07.2010, a.a.O.).
38 
Für Belästigungen und Störungen durch Umwelteinwirkungen legt das Bundesimmissionsschutzgesetz das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht grundsätzlich allgemein fest (BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 - BVerwGE 68, 58 <60>; Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 m.w.N.). Das gilt auch im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 BauNVO (BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 7 C 7.92 - DVBl 1993, 111). Bewertungsmaßstab für die hier in Rede stehenden Luftverunreinigungen durch Geruchsstoffe (§ 3 Abs. 2 und 4 BImSchG) ist daher im Grundsatz, ob sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Diese Frage ist, sofern rechtlich verbindliche Grenzwerte fehlen, in umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197).
39 
Für Luftverunreinigungen durch Geruchsstoffe gibt das Immissionsschutzrecht keinen rechtlich verbindlichen Maßstab vor. Die nach § 48 BImSchG erlassene Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - vom 24.07.2002 (GMBl. S. 511) regelt lediglich die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsemissionen (Nr. 1 Satz 3 TA Luft). Zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG können aber einschlägige technische Regelwerke als Orientierungshilfen herangezogen werden (BVerwG, Beschluss vom 28.07.2010 - 4 B 29.10 - BauR 2010, 2083 m.w.N.). Insoweit kommen etwa VDI-Richtlinien oder die Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL, abgedruckt bei Ule/Laubinger, BImSchG, LAI 52) in Frage. Der erkennende Senat hat in der Vergangenheit darüber hinaus auch das Empirische Modell zur Abschätzung der Immissionshäufigkeiten im Umfeld von Tierhaltungen nach Abshoff und Krause - EMIAK - (vgl. z.B. Senatsurteil vom 07.02.2003 - 8 S 2422/02 -VBlBW 2004, 144) oder die - u.a. auch die GIRL berücksichtigenden- Ergebnisse der Geruchsfahnenbegehungen an Rinderställen der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik der Technischen Universität München-Weihenstephan (Senatsbeschluss vom 05.01.2009 - 8 S 2673/08 - ESVGH 59, 162) als taugliche Grundlagen zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen aus landwirtschaftlicher Tierhaltung angesehen.
40 
Kriterien für die Beurteilung des Belästigungsgrades sind nach allen einschlägigen Regelwerken vor allem Häufigkeit, Intensität und Qualität von Gerüchen sowie ihre Hedonik. Insoweit hat der erkennende Senat etwa hinsichtlich der von einem Schweinestall in einem Dorfgebiet ausgehenden Geruchsbelästigungen einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot verneint, wenn sich die Geruchsereignisse quantitativ auf unter 3 Prozent der Jahresstunden beschränken und qualitativ mit weniger als 5 GE/m 3 nicht in besonderer Weise intensiv oder unangenehm sind (Urteil vom 12.10.1992 - 8 S 1408/89 - (NVwZ 1993, 1217). Der 5. Senat hat Geruchsimmissionen aus der Schweinehaltung an bis zu ca. 3 Prozent aller Jahresstunden mit einer Intensität von mehr als 3 GE/m 3 in einem Dorfgebiet noch für zumutbar gehalten (Beschluss vom 12.10.1994 - 5 S 2609/94 - (UPR 1995, 117). Der 3. Senat hinsichtlich der Intensität von Gerüchen aus der Schweinehaltung die Schwelle der erheblichen Belästigung bei einem Wert von 5 bis 10 GE/m 3 angesetzt (Urteil vom 09.10.1991 - 3 S 1344/91 - VBlBW 1992, 177) und Geruchsbeeinträchtigungen aus Rinder- und Schweinehaltung in einer Intensität von 60 GE/cbm und mehr, mit denen in 10% der Jahresstunden gerechnet werden muss, für die Bewohner eines in einem faktischen Dorfgebiet in der Nähe landwirtschaftlicher Stallungen geplanten Wohnhauses als unzumutbar angesehen (Urteil vom 25.07.1995 - 3 S 2123/93 - NVwZ-RR 1996, 310). In einem weiteren Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - (ESVGH 59, 199) hat der 3. Senat unter Heranziehung der GIRL entschieden, dass Wohnhäuser in einem faktischen Dorfgebiet mit intensiver landwirtschaftlicher Prägung im Einzelfall auch Geruchsimmissionen aus der landwirtschaftlichen Schweinehaltung in mehr als 15% der Jahresstunden als noch zumutbar hinnehmen müssten. In Untersuchungen eines länderübergreifenden Projekts „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“ in den Jahren 2002 bis 2006 hat sich schließlich die - auch den Immissionwerten der GIRL zugrunde liegende - Annahme bestätigt, dass vor allem die Geruchshäufigkeit in Prozent der Jahresstunden grundsätzlich ein sachgerechtes und hinreichendes Kriterium zur Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen darstellt und eine nach Tierarten (Geflügel, Schwein, Rind) differenzierte Geruchsqualität im Gegensatz zur Hedonik immissionsseitig eindeutig wirkungsrelevant ist, während es auf die Geruchsintensität kaum ankommt (vgl. den Erlass des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 18.06.2007 - 4-8828.02/87 - mit dem Hinweis auf die im Internet veröffentlichten Ergebnisse des Projekts http://www.lanuv.nrw.de/ veroeffentlichungen/materialien/mat73/mat73.pdf).
41 
bb) Gemessen daran wird das Wohnbauvorhaben nach den dem Senat vorliegenden sachkundigen Feststellungen und Bewertungen keinen Belästigungen oder Störungen durch Geruchsimmissionen aus der Rinderhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs auf dem Anwesen ... ... ausgesetzt, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sin. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, ob sein Bruder R. als Inhaber dieses Betriebs mit Einwendungen ausgeschlossen oder aufgrund des Hofübergabevertrags zur Mitwirkung bei der Minderung von Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung verpflichtet ist oder ob eine Baulasterklärung des Klägers als künftiger Eigentümer des Baugrundstücks unzumutbare Belästigungen oder Störungen i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ausschließen könnte - was rechtlich zweifelhaft erscheint (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.04.1978 - 4 C 53.76 - DVBl. 1979, 622 und das Urteil des 3. Senats vom 25.07.1995, a.a.O.) – bedürfen daher keiner Entscheidung.
42 
Das Vorhaben ist bereits durch seine Lage in einem faktischen Dorfgebiet in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem landwirtschaftlichen Betrieb und dessen Erdgüllegrube mit Geruchsimmissionen aus landwirtschaftlicher Tierhaltung deutlich vorbelastet. Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Wohnnutzung sind damit schon nach der Eigenart des konkreten Baugebiets gemindert. Anhaltspunkte für gesundheitsgefährdende Gerüche und dadurch bedingte ungesunde Wohnverhältnisse gibt es nach den vorliegenden sachkundigen Äußerungen sowohl des Regierungspräsidiums Tübingen als auch des Gutachters des Klägers nicht. Aber auch unterhalb dieser Schwelle ist nicht mit i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG erheblichen Belästigungen durch Geruchsstoffe aus der Rinderhaltung im landwirtschaftlichen Betrieb des Bruders zu rechnen, insbesondere nicht durch die Nutzung des Güllesilos. Das folgt zur Überzeugung des Senats aus den Ergebnissen der Ausbreitungsrechnung und -bewertung im Gutachten von Dr. Ing. K., ohne dass insoweit noch Anlass zu weiterer Aufklärung des Sachverhalts insbesondere durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens besteht. Denn danach liegen die Geruchswahrnehmungshäufigkeiten an den beiden Immissionsorten vor dem Wohnhaus unter Berücksichtigung der für ... erstellten synthetischen Windrose und vorhandener Gebäude bei einem Emissionsmassenstrom des Güllesilos von 2 GE/s mit nur bis zu 0,7 Prozent der Jahresstunden ganz erheblich unter dem für Dorfgebiete geltenden Immissionswert der GIRL von 15 Prozent und auch deutlich unter den in der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs sonst beschriebenen Schwellenwerten. Selbst bei den drastischeren Szenarien von 300 GE/s und 610 GE/s des Güllesilos liegen sie noch deutlich unter diesem Immissionswert und unter Berücksichtigung tierartspezifischer Gewichtungsfaktoren (vgl. Tabelle 4 der GIRL, wonach Gerüche aus Rinderhaltung nur mit 0,5 angesetzt werden) sogar noch niedriger. Die auf der Grundlage der GIRL getroffenen Feststellungen und Bewertungen des Gutachters zur Ausbreitungsrechnung in Nr. 1.5 bis 2.2 des Gutachtens sind fachlich fundiert, schlüssig und überzeugend. Zwar gilt die GIRL unmittelbar nur für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 4 BImSchG). Sie kann für nicht-genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 22 BImSchG) aber sinngemäß angewendet werden (vgl. auch Nr. II.1 des Erlasses des Umweltministeriums vom 18.06.2007 - 4-8828.02/87 -). Die GIRL legt Immissionswerte in einem Prozentwert relativer Häufigkeit von Geruchsstunden/Jahr als Bewertungsgröße fest, wobei als Geruchsstunde gilt, wenn an einem Messpunkt in mindestens 10 v.H. eines zehnminütigen Messintervalls Geruchsimmissionen erkannt werden. In einem Dorfgebiet wertet sie eine Geruchsimmission in der Regel als erhebliche Belästigung, wenn die nach den technischen und zeitlichen Vorgaben der GIRL vor Ort gemessene Gesamtgeruchsbelastung 15 Prozent der Jahresstunden überschreitet. Gegen die Tauglichkeit der GIRL als Maßstab zur Beurteilung von Geruchsimmissionen wurde zwar u.a. eingewandt, dass ihr Regelungskonzept auf einen Dauerbetrieb von Anlagen zugeschnitten sei und sie wesentliche Parameter wie Hedonik und Intensität des Geruchs nicht hinreichend berücksichtige (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.10.2001 - 10 S 141/01 - ESVGH 52, 95 m.w.N.). Unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse im länderübergreifenden Projekt „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“ (s.o.) in den Jahren 2002 bis 2006 erscheinen diese Vorbehalte aber jedenfalls für die Beurteilung von Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung nicht begründet. Auch das vom Beklagten als sachkundige Behörde herangezogene Regierungspräsidium Tübingen stellt die Richtigkeit der an der GIRL orientierten Ausbreitungsrechnung und -bewertung durch den Gutachter des Klägers in keiner Weise in Frage.
43 
Die Abstandsermittlungen des Regierungspräsidiums Tübingen im Mehrquellenverfahren und im Isoplethenverfahren nach der nur im Entwurf vorliegenden und - wie der Gutachter des Klägers in der Berufungsverhandlung bestätigt hat - als solche bis heute nicht zurückgezogenen VDI-Richtlinie 3474 vom März 2001 geben keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Denn aus der vom Regierungspräsidium lediglich festgestellten Unterschreitung des nach dieser Richtlinie ermittelten Normabstands folgt allein noch nicht, dass schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG zu erwarten sind. Die VDI-Richtlinie 3474 befasst sich mit Emissionen und der immissionsseitigen Bewertung geruchsintensiver Stoffe aus der Stallhaltung von Schweinen, Rindern, Geflügel und Pferden sowie aus geruchsrelevanten Nebeneinrichtungen. Sie beschreibt nach dem Erkenntnisstand des Jahres 2000 den Stand der Technik für Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen in Tierhaltungsanlagen und gibt - im Sinne der Vorsorge - Hinweise, wie Geruchsstoffemissionen vermieden oder derart vermindert werden können, dass schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des § 1 BImSchG „in der Regel nicht zu erwarten sind.“ (vgl. “Zielsetzung und Geltungsbereich“, S. 4 f.). Ausgehend davon werden Geruchsstoffimmissionen im Umfeld von Anlagen mit einem Tierbestand über einer definierten Bagatellgrenze auf der Grundlage von Praxiserhebungen über “Geruchsschwellenabstände“ in einer Abstandsregelung beurteilt, welche die geruchsrelevante Gesamttiermasse sowie hedonische, lüftungstechnische, meteorologische, orographische und gebietscharakteristische Faktoren berücksichtigt (vgl. “Einleitung“, S. 6 ff. und Nr. 3, S. 50 ff.). Dabei werden die Normabstände in drei verschiedenartigen Verfahren (Emissionsschwerpunkt-, Mehrquellen- und Isoplethenverfahren) ermittelt (vgl. Nr. 3.2.1 bis 3.2.3, S. 65 ff.). Wird der ermittelte Normabstand eingehalten, sind in der Regel keine erheblichen Geruchsbelästigungen zu erwarten (Nr. 3.2 letzter Absatz, S. 64 f.). Bei Unterschreitung des Normabstands, Nicht-Anwendbarkeit der Abstandsregelung im Einzelfall oder bei Abständen unter 50 m zwischen Tierhaltung und Wohnbebauung ist eine ergänzende oder abweichende Vorgehensweise zur Beurteilung der Immissionssituation im Nebeneinander konkurrierender Nutzungen erforderlich (Sonderbeurteilung), wofür z.B. Ausbreitungsrechnungen in Frage kommen (Nr. 4, S. 68 f.; siehe auch Senatsurteil vom 12.10.1992, a.a.O. zur Sonderbeurteilung nach der VDI-Richtlinie 3471 ). Gegen die Heranziehung der VDI-Richtlinie 3474 zur Bewertung von Geruchsimmissionen wird teilweise eingewandt, sie stelle keine brauchbare Orientierungshilfe dar, da sie infolge kritischer Anmerkungen nicht zum Weißdruck verabschiedet worden sei (vgl. HessVGH, Urteil vom 12.11.2007 - 4 N 3204/05 - ESVGH 58, 139 m.w.N.). Der Umstand, dass ein Regelwerk lediglich im Entwurf vorliegt, schließt es allerdings nicht aus, es als fachlich abgestützte Aussage im Sinne einer Entscheidungshilfe zugrunde zu legen. Auch insoweit ist nicht ausgeschlossen, dass bestimmte Aussagen des Regelwerks auf gesicherter Grundlage beruhen und verwendbar bleiben (HessVGH, Urteil vom 12.11.2007, a.a.O.). Das bedarf im vorliegenden Fall aber ebenso wenig der Vertiefung wie die vom Gutachter des Klägers in Frage gestellte Richtigkeit der Abstandsermittlung, soweit diese für die Erdgüllegrube den in Tabelle 8 VDI 3474 E enthaltenen lüftungstechnischen Faktor für windinduzierte Flächenquellen in voller Höhe (1,2) einsetzt. Mit der vom Regierungspräsidium allein ermittelten Unterschreitung des in zwei Verfahren nach der Richtlinie ermittelten Normabstandes steht nämlich lediglich fest, dass die Wohnnutzung Geruchsimmissionen ausgesetzt ist, die möglicherweise i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG erheblich sein könnten. Denn für diesen Fall schreibt die Richtlinie - ebenso wie für die hier auch vorliegende Situation eines Abstands unter 50 m zwischen Tierhaltung und Wohnnutzung - weitere Ermittlungen in Gestalt einer Sonderbeurteilung (Nr. 4) vor. Eine solche Sonderbeurteilung hat das Regierungspräsidium aber nicht erstellt. Diese liegt vielmehr gerade in der vom Gutachter des Klägers erstellten Ausbreitungsrechnung unter Berücksichtigung konkreter örtlicher Gegebenheiten vor, die insbesondere fundierte Aussagen zur örtlichen Geruchswahrnehmungshäufigkeit liefert.
44 
3. Das Wohnhaus und die Doppelgarage fügen sich auch i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ihre Erschließung ist gesichert. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
B.
45 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Da die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt hat, können ihr keine Kosten auferlegt werden (§ 154 Abs. 3 VwGO). Demzufolge entspricht es auch der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt und eine Entscheidung nach §162 Abs. 3 VwGO unterbleibt.
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
47 
Beschluss vom 18. Januar 2011
48 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt (entsprechend der Streitwertfestsetzung in erster Instanz sowie in Anlehnung an Nr. 9.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327; § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
18 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil weist die Klage - nach der für den Senat maßgebenden Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.06.2007 - 4 B 13.07 - BauR 2007, 1709 m.w.N.) - zu Unrecht ab. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet. Die Versagung des begehrten Bauvorbescheids ist rechtswidrig und verletzt dadurch den Kläger in seinen Rechten. Denn er hat nach § 57 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids. Sein Vorhaben ist, soweit dies mit dem Bauvorbescheid-antrag “abgefragt“ wird (I.), bauplanungsrechtlich zulässig (II.), so dass auch die Versagung des Einvernehmens durch die Beigeladene wegen Verstoßes gegen § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtswidrig ist und einer gerichtlichen Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des Bauvorbescheids nicht entgegensteht (BVerwG, Urteil vom 07.02.1986 - 4 C 43.83 - NVwZ 1986, 556 m.w.N.).
I.
19 
Nach § 57 Abs. 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht ein Anspruch, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben, soweit es “abgefragt“ wird, keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 57 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO). Die mit dem Bauvorbescheidantrag des Klägers gestellte Frage zielt nur auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (§§ 29 ff. BauGB), allerdings beschränkt auf die Art der baulichen Nutzung, die überbaubare Grundstücksfläche und die Sicherung der Erschließung i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Denn das Baugesuch enthält darüber hinaus keine Angaben, insbesondere nicht zum Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise. Eine solche Beschränkung der Bauvoranfrage ist zulässig (vgl. Sauter, LBO, § 57 Rn. 6 m.w.N.).
II.
20 
Das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) oder eines Aufstellungsbeschlusses (§ 33 BauGB) zu verwirklichende Vorhaben ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Sein Standort liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (1.). Das Wohnhaus und die Doppelgarage sind dort nach der Art ihrer baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 und § 12 Abs. 1 BauNVO zulässig; insbesondere liegt im Hinblick auf Geruchsimmissionen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Bruders R. kein Ausschlussgrund nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO vor (2.). Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche fügen sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ihre Erschließung ist gesichert (3.).
21 
1. Die unbebaute Fläche, auf der das Vorhaben verwirklicht werden soll, liegt entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen im Bebauungszusammenhang (a)) eines Ortsteils (b)) i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
22 
a) aa) Ein Bebauungszusammenhang i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 <21 f.>). Dabei kommt es nur auf äußerlich erkennbare, mit dem Auge wahrnehmbare bereits vorhandene Gegebenheiten an (BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 - 4 C 40.87 - NVwZ 1991, 879 m.w.N.), so dass etwa Darstellungen im Flächennutzungsplan ebenso unerheblich sind wie eine erst künftig geplante Bebauung (BVerwG, Beschluss vom 08.11.1999 - 4 B 85.99 - BauR 2000, 1171; Beschluss vom 17.01.2005 - 4 B 3.05 - juris).
23 
Maßstabsbildend sind im Regelfall nur bauliche Anlagen, die nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als Ortsteil mit bestimmtem städtebaulichen Charakter zu prägen (BVerwG, Urteile vom 14.09.1992 - 4 C 15.90 - NVwZ 1993, 985), und zwar unabhängig davon, ob sie genehmigt oder nur zweifelsfrei geduldet sind (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22) oder ob sie einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entsprechen (BVerwG, Urteil vom 22.03.1972 - IV C 121.68 - BauR 1972, 222). Das sind grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15.00 - BauR 2000, 1310 m.w.N.), wozu im Einzelfall auch landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken dienende Betriebsgebäude gehören können (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2006 - 5 S 330/06 - VBlBW 2007, 305, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383). Bauwerke, die - wie eine Scheune oder ein Stall - nur vorübergehend genutzt werden, gehören in der Regel nicht dazu, unabhängig davon, welchen Zwecken sie dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000, a.a.O.).
24 
Wie räumlich eng die maßstabsbildende Bebauung sein muss, um sich als zusammenhängend darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund umfassender Wertung und Bewertung des Sachverhalts im Einzelfall zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 01.10.2010 - 4 B 21.10 - juris m.w.N.). Dabei können auch Flächen ohne solche Bebauung dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein, wenn sie den optischen Eindruck der Geschlossenheit nicht unterbrechen (BVerwG, Urteile vom 06.11.1968, a.a.O.). Das gilt zum einen für freie Flächen, die - gedanklich - übersprungen werden können, weil die Verkehrsanschauung das unbebaute Grundstück i. S. eines verbindenden Elements als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt (BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - IV C 15.84 - BVerwGE 75, 34). Insoweit gibt es jedoch keinen bestimmten Höchstwert für die Ausdehnung einer Baulücke (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991 . 4 C 1.91 - NVwZ-RR 1992, 227 m.w.N.). Ihr Vorliegen wird aber umso unwahrscheinlicher, je größer die unbebaute Fläche ist. Während eine Baulücke bei Gebäudeabständen bis zu 90 m bejaht (Senatsurteil vom 08.07.1986 - 8 S 2815/85 - BauR 1987, 59) und bei einer 130 m ausgedehnten unbebauten Fläche für möglich gehalten wurde (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991, a.a.O.), sind Flächen von 280 m, 240 m und 210 m Ausdehnung nicht als Baulücke bewertet worden (vgl. die Nachweise im Urteil des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 - BWGZ 2004, 88). Als Faustformel dient die Ausdehnung von zwei bis drei Bauplätzen (Dürr in: Brügelmann, BauGB, § 34 Rn. 12), in aufgelockerter Bebauung aber auch größer (BVerwG, Urteil vom 29.05.1981 - 4 C 34.78 - BVerwGE 62, 250 <251>). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, ob es sich um eine ländlich oder städtisch geprägte Umgebung handelt (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991, a.a.O.). Außer Baulücken sind dem Bebauungszusammenhang noch Flächen zuzurechnen, auf denen sich nicht maßstabsbildende Bautätigkeit in sichtbarer Veränderung der Geländeoberfläche niedergeschlagen hat (BVerwG, Beschluss vom 06.03.1992 - 4 B 35.92 - BauR 1993, 303) oder die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (z.B. Gewässer) oder Zweckbestimmung (z.B. Sportplätze, Erholungsflächen) der Bebauung entzogen sind (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 - BVerwGE 31, 20).
25 
Ein derart gebildeter Bebauungszusammenhang reicht so weit, wie die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Eine anschließende Fläche, die unbebaut ist oder trotz Vorhandenseins von Baulichkeiten nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beiträgt, kann ihm aber noch bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sein, wenn das Landschaftsbild Besonderheiten aufweist (BVerwG, Urteil vom 13.02.1976 - IV C 72.74 - NJW 1976, 1855 m.w.N.). Fehlt es daran, endet der Bebauungszusammenhang aber mit dem letzten Haus (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987 - 4 B 249.87 - juris m.w.N.), so dass die Grenze zum Außenbereich auch vor- und zurückspringen kann (BVerwG, Urteil vom 06.12.1967 - IV C 94.66 - BVerwGE 28, 268 <272>; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.11.1993 - 5 S 1991/93 - ZfBR 1995, 58).
26 
bb) Gemessen daran liegt der bislang unbebaute Standort des Vorhabens nach den beim Augenschein getroffenen Feststellungen und Eindrücken innerhalb eines Zusammenhangs maßstabsbildender Bebauung an der Gemeindeverbindungsstraße, die trotz Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck von Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Maßstabsbildend sind - jedenfalls - die Wohnhäuser bzw. kombinierten Wohn-/Wirtschaftsgebäude auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... und das vom Getränkegroßhandel genutzte Wirtschaftsgebäude auf dem Anwesen ... ... (vgl. insoweit auch das vom Beklagten als “Anlage B 7“ im Maßstab 1:1.000 vorgelegte Luftbild dieser Gebäudegruppe). Letzteres dient ebenso wie die bezeichneten Wohngebäude dem ständigen Aufenthalt von Menschen. Denn es wird, wovon sich der Senat beim Augenschein überzeugt hat, als Betriebsgebäude dieser Firma genutzt, und zwar in erster Linie zur Lagerung von Getränken und Festzeltgarnituren (siehe auch die in erster Instanz beim Augenschein gefertigten Lichtbilder “100_2231.jpg“, “100_2232.jpg“ und “100_2233.jpg“) sowie daneben für Verwaltungs- und sonstige Zwecke (Büro, Sozialraum). Trotz ihrer seitlich der Gemeindeverbindungstraße teilweise bis zu 100 m reichenden Abstände (Wohn-/Wirtschaftsgebäude ... ... und ...) vermitteln diese Gebäude aufgrund der den Weiler jedenfalls an der Gemeindeverbindungsstraße prägenden Siedlungsweise den Eindruck von Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit. Die vom Beklagten vorgelegten Luftbilder und Auszüge aus dem Liegenschaftskataster stehen dieser Bewertung nicht entgegen. Zwar mögen sie in der zweidimensionalen Draufsicht die Annahme von zwei isoliert voneinander an der Gemeindeverbindungsstraße liegenden Hausgruppen nahelegen. Auch mag das eine oder andere der vom Verwaltungsgericht gefertigten Lichtbilder diesen Anschein erwecken. Vor Ort entsteht entlang der Straße jedoch der Eindruck eines trotz vorhandener Freiflächen eher kleinräumigen und gleichsam bandartig gewachsenen dörflichen Bebauungskomplexes, der sich möglicherweise sogar nördlich des Anwesens ... ... noch fortsetzt, was für den vorliegenden Fall aber keiner Entscheidung bedarf. Davon hat sich der Senat beim Abschreiten der Gemeindeverbindungsstraße von Süd nach Nord überzeugt. Eine den Bebauungszusammenhang unterbrechende Zäsur zwischen den Gebäuden auf den Anwesen ... ... und ... einerseits und auf den Anwesen ... ... und ... andererseits im Sinne eines den Weiler durchtrennenden Flächenstreifens, der Außenbereichsflächen westlich und östlich von ... verbindet, hat der Senat nicht festgestellt. Die betreffenden Flächen zu beiden Seiten der Gemeindeverbindungsstraße werden als Nutzgärten zum Anbau von Obst und Gemüse (... ... und ...), als Hausgärten (... ... und nördlicher Teil von ... ...) und landwirtschaftlich (südlicher Teil des Anwesens ... ..., Standort des Vorhabens) genutzt. Der Eindruck einer durch außenbereichstypische Nutzung geprägten Zäsur mitten durch den Weiler stellt sich schon dadurch nicht ein. Das lassen aber vor allem die optisch markanten neuen Wohnhäuser ... ... und ... mit ihren der Wohnnutzung zugeordneten Hausgärten und die auf der gegenüber liegenden Straßenseite - gleichsam als verbindendes bauliches Element - liegenden Wirtschaftsgebäude des Anwesens ... ... mit ihrem bis zur Höhe des Anwesens ... ... reichenden Nutzgarten nicht zu. Nicht etwa außenbereichstypische Bodennutzung, sondern Wohn- und Wirtschaftsgebäude landwirtschaftlicher Betriebe, reine Wohnhäuser und die Lagerhaltung eines Getränkegroßhandels prägen hier die bauliche Nutzung der Flächen zu beiden Seiten der Gemeindeverbindungsstraße jedenfalls bis zu einer Tiefe von etwa 30 bis 40 m. Der Standort des Bauvorhabens befindet sich damit in einer für die aufgelockerte ländliche Siedlungsstruktur des Weilers typischen Baulücke zwischen den Wohnhäusern ... ... und ... von ca. 80 m Ausdehnung. Denn ... ist entlang der Gemeindeverbindungsstraße durch uneinheitliche Streubebauung mit größeren und kleineren Abständen zwischen den Häusern bebaut, bei der auch eine zwischen Gebäuden liegende größere Freifläche von 80 m noch als Baulücke zu werten ist. An dieser Siedlungsstruktur nimmt das geplante Wohnhaus als frei stehendes Gebäude teil.
27 
b) Der beschriebene Bebauungszusammenhang bildet auch einen Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
28 
aa) Ortsteil im Sinne dieser Vorschrift ist - in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) - ein Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22). Das nach der Zahl vorhandener Bauten “gewisse Gewicht“ ist im Vergleich mit anderen Ansiedlungen und im Gegenvergleich mit der unerwünschten Splittersiedlung zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 17.11.1972 - IV C 13.71 - BRS 25 Nr. 41 <112>). Räumlicher Bezugsrahmen ist wegen der Funktion des § 34 BauGB als “Planersatz“ oder “Planergänzung“ und seines Zusammenhangs mit der gemeindlichen Planungshoheit nur die Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 C 7.98 - NVwZ 1999, 527 und Beschluss vom 19.09.2000 - 4 B 49.00 - NVwZ-RR 2001, 83, jeweils m.w.N.). Eine feste Mindestzahl an Gebäuden lässt sich daher nicht festlegen (BVerwG, Urteil vom 30.04.1969 - IV C 38.67 - BRS 22 Nr. 76 <123>). Eine Ansammlung von nur vier Wohngebäuden genügt allerdings regelmäßig nicht (BVerwG, Beschluss vom 19.04.1994 - 4 B 77.94 - NVwZ-RR 1994, 555). Sechs oder auch nur fünf Gebäude können im Einzelfall aber schon ausreichen (BVerwG, Urteil vom 30.04.1969, a.a.O.; Senatsurteil vom 26.03.1984 - 8 S 1895/83 - BauR 1984, 496; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.09.1998 - 3 S 1866/98 - VBlBW 1999, 139). Die Anforderung der organischen Siedlungsstruktur schließt nur das ein, was in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich „die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereiches“ (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -, a.a.O. 27). Daran fehlt es beispielsweise bei einer Anhäufung behelfsmäßiger Bauten. Auch eine völlig regellose und in dieser Anordnung geradezu funktionslose Bebauung mag ebenso wie - unter entsprechenden Voraussetzungen - eine bandartige oder einzeilige Bebauung die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ausschließen können. Eine bandartige und zudem einzeilige Bebauung widerspricht den Anforderungen an eine organische Siedlungsstruktur aber nicht, wenn sie auf die Funktion und den Nutzungszweck der Bebauung zurückgeht und darin ihre Rechtfertigung findet (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -, a.a.O. 27 f.). Ob die vorhandene Bebauung nach Art und Zweckbestimmung einheitlich ist, ob sie einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht, eine bestimmte städtebauliche Ordnung verkörpert, als städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt, sich als Schwerpunkt der baulichen Entwicklung eines Gemeinwesens darstellt oder ein gewisses eigenständiges Leben gestattet, ist ebenso unerheblich wie Entstehungsgeschichte und Gründe für die Genehmigung der Bebauung. Daher können etwa auch Gebäude, die i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -, a.a.O. 27; Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383). Unerheblich ist demzufolge auch, ob die Bebauung - wie das Verwaltungsgericht geprüft hat - einen homogenen Eindruck vermittelt oder ob die Anordnung der Gebäude eine Regel erkennen lässt.
29 
bb) Ausgehend davon bildet - zumindest - die entlang der Gemeindeverbindungsstraße i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zusammenhängende (s.o. a)) Bebauung auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... einen Ortsteil. Ob auch die weiteren Gebäude nördlich des Anwesens ... ... oder die Gebäude auf den nordöstlich und östlich abgesetzten Anwesen des Weilers ... zu diesem Ortsteil gehören, bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Entscheidung.
30 
Die fünf Wohngebäude, das vom Getränkegroßhandel genutzte Wirtschaftsgebäude sowie die weiteren neun landwirtschaftlich genutzten Wirtschaftsgebäuden oder Schuppen auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... mit derzeit insgesamt 19 Einwohnern haben nach der durch eine Vielzahl verstreuter Weiler geprägten Siedlungsstruktur der Beigeladenen im Vergleich mit anderen Ansiedlungen auf ihrem Gebiet und im Gegenvergleich mit der unerwünschten Splittersiedlung schon das für einen Ortsteil erforderliche “gewisse Gewicht“. Zwar liegt die Zahl maßstabsbildender - dem ständigen Aufenthalt von Personen dienender (s.o. a)) - Gebäude mit sechs im Grenzbereich zwischen einem Ortsteil und einer Splittersiedlung. Zusammen mit den sie umgebenden Wirtschaftsgebäuden und Schuppen stellen sie aber im Vergleich mit anderen Ansiedlungen auf dem Gebiet der Beigeladenen schon einen verdichteten, über einen unerwünschten Siedlungssplitter hinausgehenden Bebauungskomplex dar. Dieser Bebauungskomplex ist auch Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Er stellt sich nach den beim Augenschein getroffenen Feststellungen und Eindrücken als eine durch verschiedenartige bauliche Nutzungen geprägte dörfliche Keimzelle dar, die nach der Siedlungsstruktur der Beigeladenen auf angemessene städtebauliche Fortentwicklung angelegt ist. Dazu tragen vor allem die ohne äußerlich erkennbare Zuordnung zu einer landwirtschaftlichen Hofstelle neu errichteten Wohnhäuser auf den Anwesen ... ... und ... sowie die den südlichen Ortseingang dominierende gewerbliche Nutzung des Getränkegroßhandels auf dem Anwesen ... ... bei, die noch durch eine befestigte größere Stellplatzfläche für Lkw’s unterstrichen wird. Infolge der auf den beiden Anwesen ... ... und ... in zweiter Reihe vorhandenen Wirtschaftsgebäude verwischt sich zudem der weiter nördlich entlang der Gemeindeverbindungsstraße auf den Anwesen ... ..., ..., ... und ... noch vorhandene bandartige und einzeilige Charakter der Bebauung.
31 
2. Das Wohnhaus und die Doppelgarage sind nach der Art ihrer baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 und § 12 Abs. 1 BauNVO zulässig, ohne dass ein Ausschlussgrund nach § 15 Abs. 1 BauNVO vorliegt.
32 
a) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a BauGB erlassenen Verordnung (BauNVO) bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB).
33 
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Eigenart der durch Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe mit zugehörigen Wohngebäuden auf den Anwesen ... ... und ..., sonstige Wohngebäude und ehemalige landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude auf den Anwesen ... ..., ... und ... sowie die nicht wesentlich störende gewerbliche Lagerhaltung des Getränkegroßhandels auf dem Anwesen ... ... geprägten näheren Umgebung entspricht einem Dorfgebiet i. S. des § 5 Abs. 1 BauNVO. Anders als im Mischgebiet (§ 6 BauNVO) hängt der Charakter des Dorfgebiets nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten ab (BVerwG, Beschl. v. 19.01.1996 - 4 B 7.96 - BRS 58 Nr. 67). Auch setzt die Einordnung als faktisches Dorfgebiet nicht voraus, dass den dort vorhandenen Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe ein zahlenmäßiges oder sonstiges Übergewicht zukommt (Senatsbeschluss vom 25.05.1998 - 8 S 1320/98 - VBlBW 1998, 464).
34 
In einem Dorfgebiet wären das Wohnhaus als sonstiges Wohngebäude i. S. des § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO und die Garage nach § 12 Abs. 1 BauNVO allgemein zulässig. Für eine irgendwie geartete Trennung von landwirtschaftlicher Nutzung und Wohnnutzung gibt § 5 Abs. 2 BauNVO nichts her. Insbesondere lässt sich dieser Vorschrift nicht entnehmen, dass bestimmte Standorte von vornherein der Landwirtschaft vorbehalten und damit einer Wohnbebauung entzogen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184).
35 
b) Ein Ausschlussgrund nach § 15 Abs. 1 BauNVO liegt nicht vor. Danach sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen (Satz 1). Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden (Satz 2). Die Vorschrift ergänzt die §§ 2 bis 14 BauNVO und gilt auch für unbeplante Gebiete, deren Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Plangebiet der BauNVO entspricht (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 4 B 68.08 - ZfBR 2009, 376 m.w.N.).
36 
Anhaltspunkte dafür, dass Wohnhaus oder Garage wegen ihrer besonderen Verhältnisse der Eigenart des Baugebiets widersprechen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO) oder dass von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BauNVO), sind nicht ersichtlich. Das Wohnhaus ist nach den vorliegenden sachkundigen Feststellungen und Bewertungen aber auch keinen Belästigungen oder Störungen durch Geruchsimmissionen aus der Rinderhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs auf dem Anwesen ... ... ausgesetzt, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind:
37 
aa) § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, der nicht nur auf die Eigenart des konkreten Baugebiets, sondern auch auf die Verhältnisse in seiner Umgebung abhebt, ist eine besondere Ausprägung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, das gewährleisten soll, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass ein Interessenausgleich möglich ist, der beiden Seiten gerecht wird. Welche Anforderungen sich daraus für die Zumutbarkeit im Einzelfall ergeben, beurteilt sich nach der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der konkret aufeinander treffenden Nutzungen. Ist die Grundstücksnutzung mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, führt dies nicht nur zu Pflichten desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt (st. Rspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 m.w.N.). So ist etwa in Dorfgebieten auf die Belange landwirtschaftlicher Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) mit der Folge, dass das Wohnen vor landwirtschaftstypischen Störungen und Belästigungen wie Tiergeräuschen und -gerüchen oder Maschinenlärm weniger geschützt wird als in anderen Baugebieten (BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/09 - ESVGH 59, 199). Zur Beurteilung der Zumutbarkeit können zwar auch technische Regelwerke herangezogen werden. Deren Regelungen markieren aber nicht notwendig abschließend die Zumutbarkeitsschwelle i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Denn sie beruhen auf einer abstrakt-generellen Abwägung konkurrierender Nutzungsinteressen, während § 15 Abs. 1 BauNVO eine auf das konkrete Baugebiet und seine Umgebung bezogene Betrachtung verlangt, die auch örtliche Gegebenheiten wie z.B. Vorbelastungen berücksichtigen muss, so dass Störungen und Belästigungen in einem weitergehenden Maße zumutbar sein können (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.02.1984 - 4 C 17.82 - BVerwGE 68, 369 und vom 18.05. 1995 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235). Eine äußerste Grenze ist die Schwelle der Gesundheitsgefährdung. Gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB) müssen gewahrt, ein Wohnen ohne Gesundheitsgefahren muss möglich bleiben. Die Wohnunverträglichkeit markiert allerdings nur eine äußerste Grenze dessen, was im Nachbarschaftsverhältnis als zumutbar hinzunehmen ist. Auch darunter gibt es Zumutbarkeitsschwellen, die sich an der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit betroffener Rechtsgüter ausrichten (BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184 <1185>; Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235; Beschluss vom 28.07.2010, a.a.O.).
38 
Für Belästigungen und Störungen durch Umwelteinwirkungen legt das Bundesimmissionsschutzgesetz das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht grundsätzlich allgemein fest (BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 - BVerwGE 68, 58 <60>; Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 m.w.N.). Das gilt auch im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 BauNVO (BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 7 C 7.92 - DVBl 1993, 111). Bewertungsmaßstab für die hier in Rede stehenden Luftverunreinigungen durch Geruchsstoffe (§ 3 Abs. 2 und 4 BImSchG) ist daher im Grundsatz, ob sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Diese Frage ist, sofern rechtlich verbindliche Grenzwerte fehlen, in umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197).
39 
Für Luftverunreinigungen durch Geruchsstoffe gibt das Immissionsschutzrecht keinen rechtlich verbindlichen Maßstab vor. Die nach § 48 BImSchG erlassene Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - vom 24.07.2002 (GMBl. S. 511) regelt lediglich die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsemissionen (Nr. 1 Satz 3 TA Luft). Zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG können aber einschlägige technische Regelwerke als Orientierungshilfen herangezogen werden (BVerwG, Beschluss vom 28.07.2010 - 4 B 29.10 - BauR 2010, 2083 m.w.N.). Insoweit kommen etwa VDI-Richtlinien oder die Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL, abgedruckt bei Ule/Laubinger, BImSchG, LAI 52) in Frage. Der erkennende Senat hat in der Vergangenheit darüber hinaus auch das Empirische Modell zur Abschätzung der Immissionshäufigkeiten im Umfeld von Tierhaltungen nach Abshoff und Krause - EMIAK - (vgl. z.B. Senatsurteil vom 07.02.2003 - 8 S 2422/02 -VBlBW 2004, 144) oder die - u.a. auch die GIRL berücksichtigenden- Ergebnisse der Geruchsfahnenbegehungen an Rinderställen der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik der Technischen Universität München-Weihenstephan (Senatsbeschluss vom 05.01.2009 - 8 S 2673/08 - ESVGH 59, 162) als taugliche Grundlagen zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen aus landwirtschaftlicher Tierhaltung angesehen.
40 
Kriterien für die Beurteilung des Belästigungsgrades sind nach allen einschlägigen Regelwerken vor allem Häufigkeit, Intensität und Qualität von Gerüchen sowie ihre Hedonik. Insoweit hat der erkennende Senat etwa hinsichtlich der von einem Schweinestall in einem Dorfgebiet ausgehenden Geruchsbelästigungen einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot verneint, wenn sich die Geruchsereignisse quantitativ auf unter 3 Prozent der Jahresstunden beschränken und qualitativ mit weniger als 5 GE/m 3 nicht in besonderer Weise intensiv oder unangenehm sind (Urteil vom 12.10.1992 - 8 S 1408/89 - (NVwZ 1993, 1217). Der 5. Senat hat Geruchsimmissionen aus der Schweinehaltung an bis zu ca. 3 Prozent aller Jahresstunden mit einer Intensität von mehr als 3 GE/m 3 in einem Dorfgebiet noch für zumutbar gehalten (Beschluss vom 12.10.1994 - 5 S 2609/94 - (UPR 1995, 117). Der 3. Senat hinsichtlich der Intensität von Gerüchen aus der Schweinehaltung die Schwelle der erheblichen Belästigung bei einem Wert von 5 bis 10 GE/m 3 angesetzt (Urteil vom 09.10.1991 - 3 S 1344/91 - VBlBW 1992, 177) und Geruchsbeeinträchtigungen aus Rinder- und Schweinehaltung in einer Intensität von 60 GE/cbm und mehr, mit denen in 10% der Jahresstunden gerechnet werden muss, für die Bewohner eines in einem faktischen Dorfgebiet in der Nähe landwirtschaftlicher Stallungen geplanten Wohnhauses als unzumutbar angesehen (Urteil vom 25.07.1995 - 3 S 2123/93 - NVwZ-RR 1996, 310). In einem weiteren Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - (ESVGH 59, 199) hat der 3. Senat unter Heranziehung der GIRL entschieden, dass Wohnhäuser in einem faktischen Dorfgebiet mit intensiver landwirtschaftlicher Prägung im Einzelfall auch Geruchsimmissionen aus der landwirtschaftlichen Schweinehaltung in mehr als 15% der Jahresstunden als noch zumutbar hinnehmen müssten. In Untersuchungen eines länderübergreifenden Projekts „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“ in den Jahren 2002 bis 2006 hat sich schließlich die - auch den Immissionwerten der GIRL zugrunde liegende - Annahme bestätigt, dass vor allem die Geruchshäufigkeit in Prozent der Jahresstunden grundsätzlich ein sachgerechtes und hinreichendes Kriterium zur Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen darstellt und eine nach Tierarten (Geflügel, Schwein, Rind) differenzierte Geruchsqualität im Gegensatz zur Hedonik immissionsseitig eindeutig wirkungsrelevant ist, während es auf die Geruchsintensität kaum ankommt (vgl. den Erlass des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 18.06.2007 - 4-8828.02/87 - mit dem Hinweis auf die im Internet veröffentlichten Ergebnisse des Projekts http://www.lanuv.nrw.de/ veroeffentlichungen/materialien/mat73/mat73.pdf).
41 
bb) Gemessen daran wird das Wohnbauvorhaben nach den dem Senat vorliegenden sachkundigen Feststellungen und Bewertungen keinen Belästigungen oder Störungen durch Geruchsimmissionen aus der Rinderhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs auf dem Anwesen ... ... ausgesetzt, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sin. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, ob sein Bruder R. als Inhaber dieses Betriebs mit Einwendungen ausgeschlossen oder aufgrund des Hofübergabevertrags zur Mitwirkung bei der Minderung von Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung verpflichtet ist oder ob eine Baulasterklärung des Klägers als künftiger Eigentümer des Baugrundstücks unzumutbare Belästigungen oder Störungen i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ausschließen könnte - was rechtlich zweifelhaft erscheint (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.04.1978 - 4 C 53.76 - DVBl. 1979, 622 und das Urteil des 3. Senats vom 25.07.1995, a.a.O.) – bedürfen daher keiner Entscheidung.
42 
Das Vorhaben ist bereits durch seine Lage in einem faktischen Dorfgebiet in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem landwirtschaftlichen Betrieb und dessen Erdgüllegrube mit Geruchsimmissionen aus landwirtschaftlicher Tierhaltung deutlich vorbelastet. Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Wohnnutzung sind damit schon nach der Eigenart des konkreten Baugebiets gemindert. Anhaltspunkte für gesundheitsgefährdende Gerüche und dadurch bedingte ungesunde Wohnverhältnisse gibt es nach den vorliegenden sachkundigen Äußerungen sowohl des Regierungspräsidiums Tübingen als auch des Gutachters des Klägers nicht. Aber auch unterhalb dieser Schwelle ist nicht mit i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG erheblichen Belästigungen durch Geruchsstoffe aus der Rinderhaltung im landwirtschaftlichen Betrieb des Bruders zu rechnen, insbesondere nicht durch die Nutzung des Güllesilos. Das folgt zur Überzeugung des Senats aus den Ergebnissen der Ausbreitungsrechnung und -bewertung im Gutachten von Dr. Ing. K., ohne dass insoweit noch Anlass zu weiterer Aufklärung des Sachverhalts insbesondere durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens besteht. Denn danach liegen die Geruchswahrnehmungshäufigkeiten an den beiden Immissionsorten vor dem Wohnhaus unter Berücksichtigung der für ... erstellten synthetischen Windrose und vorhandener Gebäude bei einem Emissionsmassenstrom des Güllesilos von 2 GE/s mit nur bis zu 0,7 Prozent der Jahresstunden ganz erheblich unter dem für Dorfgebiete geltenden Immissionswert der GIRL von 15 Prozent und auch deutlich unter den in der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs sonst beschriebenen Schwellenwerten. Selbst bei den drastischeren Szenarien von 300 GE/s und 610 GE/s des Güllesilos liegen sie noch deutlich unter diesem Immissionswert und unter Berücksichtigung tierartspezifischer Gewichtungsfaktoren (vgl. Tabelle 4 der GIRL, wonach Gerüche aus Rinderhaltung nur mit 0,5 angesetzt werden) sogar noch niedriger. Die auf der Grundlage der GIRL getroffenen Feststellungen und Bewertungen des Gutachters zur Ausbreitungsrechnung in Nr. 1.5 bis 2.2 des Gutachtens sind fachlich fundiert, schlüssig und überzeugend. Zwar gilt die GIRL unmittelbar nur für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 4 BImSchG). Sie kann für nicht-genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 22 BImSchG) aber sinngemäß angewendet werden (vgl. auch Nr. II.1 des Erlasses des Umweltministeriums vom 18.06.2007 - 4-8828.02/87 -). Die GIRL legt Immissionswerte in einem Prozentwert relativer Häufigkeit von Geruchsstunden/Jahr als Bewertungsgröße fest, wobei als Geruchsstunde gilt, wenn an einem Messpunkt in mindestens 10 v.H. eines zehnminütigen Messintervalls Geruchsimmissionen erkannt werden. In einem Dorfgebiet wertet sie eine Geruchsimmission in der Regel als erhebliche Belästigung, wenn die nach den technischen und zeitlichen Vorgaben der GIRL vor Ort gemessene Gesamtgeruchsbelastung 15 Prozent der Jahresstunden überschreitet. Gegen die Tauglichkeit der GIRL als Maßstab zur Beurteilung von Geruchsimmissionen wurde zwar u.a. eingewandt, dass ihr Regelungskonzept auf einen Dauerbetrieb von Anlagen zugeschnitten sei und sie wesentliche Parameter wie Hedonik und Intensität des Geruchs nicht hinreichend berücksichtige (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.10.2001 - 10 S 141/01 - ESVGH 52, 95 m.w.N.). Unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse im länderübergreifenden Projekt „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“ (s.o.) in den Jahren 2002 bis 2006 erscheinen diese Vorbehalte aber jedenfalls für die Beurteilung von Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung nicht begründet. Auch das vom Beklagten als sachkundige Behörde herangezogene Regierungspräsidium Tübingen stellt die Richtigkeit der an der GIRL orientierten Ausbreitungsrechnung und -bewertung durch den Gutachter des Klägers in keiner Weise in Frage.
43 
Die Abstandsermittlungen des Regierungspräsidiums Tübingen im Mehrquellenverfahren und im Isoplethenverfahren nach der nur im Entwurf vorliegenden und - wie der Gutachter des Klägers in der Berufungsverhandlung bestätigt hat - als solche bis heute nicht zurückgezogenen VDI-Richtlinie 3474 vom März 2001 geben keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Denn aus der vom Regierungspräsidium lediglich festgestellten Unterschreitung des nach dieser Richtlinie ermittelten Normabstands folgt allein noch nicht, dass schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG zu erwarten sind. Die VDI-Richtlinie 3474 befasst sich mit Emissionen und der immissionsseitigen Bewertung geruchsintensiver Stoffe aus der Stallhaltung von Schweinen, Rindern, Geflügel und Pferden sowie aus geruchsrelevanten Nebeneinrichtungen. Sie beschreibt nach dem Erkenntnisstand des Jahres 2000 den Stand der Technik für Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen in Tierhaltungsanlagen und gibt - im Sinne der Vorsorge - Hinweise, wie Geruchsstoffemissionen vermieden oder derart vermindert werden können, dass schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des § 1 BImSchG „in der Regel nicht zu erwarten sind.“ (vgl. “Zielsetzung und Geltungsbereich“, S. 4 f.). Ausgehend davon werden Geruchsstoffimmissionen im Umfeld von Anlagen mit einem Tierbestand über einer definierten Bagatellgrenze auf der Grundlage von Praxiserhebungen über “Geruchsschwellenabstände“ in einer Abstandsregelung beurteilt, welche die geruchsrelevante Gesamttiermasse sowie hedonische, lüftungstechnische, meteorologische, orographische und gebietscharakteristische Faktoren berücksichtigt (vgl. “Einleitung“, S. 6 ff. und Nr. 3, S. 50 ff.). Dabei werden die Normabstände in drei verschiedenartigen Verfahren (Emissionsschwerpunkt-, Mehrquellen- und Isoplethenverfahren) ermittelt (vgl. Nr. 3.2.1 bis 3.2.3, S. 65 ff.). Wird der ermittelte Normabstand eingehalten, sind in der Regel keine erheblichen Geruchsbelästigungen zu erwarten (Nr. 3.2 letzter Absatz, S. 64 f.). Bei Unterschreitung des Normabstands, Nicht-Anwendbarkeit der Abstandsregelung im Einzelfall oder bei Abständen unter 50 m zwischen Tierhaltung und Wohnbebauung ist eine ergänzende oder abweichende Vorgehensweise zur Beurteilung der Immissionssituation im Nebeneinander konkurrierender Nutzungen erforderlich (Sonderbeurteilung), wofür z.B. Ausbreitungsrechnungen in Frage kommen (Nr. 4, S. 68 f.; siehe auch Senatsurteil vom 12.10.1992, a.a.O. zur Sonderbeurteilung nach der VDI-Richtlinie 3471 ). Gegen die Heranziehung der VDI-Richtlinie 3474 zur Bewertung von Geruchsimmissionen wird teilweise eingewandt, sie stelle keine brauchbare Orientierungshilfe dar, da sie infolge kritischer Anmerkungen nicht zum Weißdruck verabschiedet worden sei (vgl. HessVGH, Urteil vom 12.11.2007 - 4 N 3204/05 - ESVGH 58, 139 m.w.N.). Der Umstand, dass ein Regelwerk lediglich im Entwurf vorliegt, schließt es allerdings nicht aus, es als fachlich abgestützte Aussage im Sinne einer Entscheidungshilfe zugrunde zu legen. Auch insoweit ist nicht ausgeschlossen, dass bestimmte Aussagen des Regelwerks auf gesicherter Grundlage beruhen und verwendbar bleiben (HessVGH, Urteil vom 12.11.2007, a.a.O.). Das bedarf im vorliegenden Fall aber ebenso wenig der Vertiefung wie die vom Gutachter des Klägers in Frage gestellte Richtigkeit der Abstandsermittlung, soweit diese für die Erdgüllegrube den in Tabelle 8 VDI 3474 E enthaltenen lüftungstechnischen Faktor für windinduzierte Flächenquellen in voller Höhe (1,2) einsetzt. Mit der vom Regierungspräsidium allein ermittelten Unterschreitung des in zwei Verfahren nach der Richtlinie ermittelten Normabstandes steht nämlich lediglich fest, dass die Wohnnutzung Geruchsimmissionen ausgesetzt ist, die möglicherweise i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG erheblich sein könnten. Denn für diesen Fall schreibt die Richtlinie - ebenso wie für die hier auch vorliegende Situation eines Abstands unter 50 m zwischen Tierhaltung und Wohnnutzung - weitere Ermittlungen in Gestalt einer Sonderbeurteilung (Nr. 4) vor. Eine solche Sonderbeurteilung hat das Regierungspräsidium aber nicht erstellt. Diese liegt vielmehr gerade in der vom Gutachter des Klägers erstellten Ausbreitungsrechnung unter Berücksichtigung konkreter örtlicher Gegebenheiten vor, die insbesondere fundierte Aussagen zur örtlichen Geruchswahrnehmungshäufigkeit liefert.
44 
3. Das Wohnhaus und die Doppelgarage fügen sich auch i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ihre Erschließung ist gesichert. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
B.
45 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Da die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt hat, können ihr keine Kosten auferlegt werden (§ 154 Abs. 3 VwGO). Demzufolge entspricht es auch der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt und eine Entscheidung nach §162 Abs. 3 VwGO unterbleibt.
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
47 
Beschluss vom 18. Januar 2011
48 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt (entsprechend der Streitwertfestsetzung in erster Instanz sowie in Anlehnung an Nr. 9.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327; § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Jan. 2011 - 8 S 600/09 zitiert 26 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 4 Genehmigung


(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gef

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 2 Kleinsiedlungsgebiete


(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. (2) Zulässig sind 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebä

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwi

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 5 Dorfgebiete


(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwer

Baugesetzbuch - BBauG | § 33 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung


(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn1.die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden is

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 12 Stellplätze und Garagen


(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt. (2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung die

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 48 Verwaltungsvorschriften


(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften,

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 1 Zweck des Gesetzes


(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

Baugesetzbuch - BBauG | § 9a Verordnungsermächtigung


(1) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über1.Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen übera)die Art der baulichen

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Jan. 2011 - 8 S 600/09 zitiert oder wird zitiert von 17 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. März 2009 - 3 S 1467/07

bei uns veröffentlicht am 04.03.2009

Tenor Der Bebauungsplan „Kirchensall Süd“ der Stadt Neuenstein vom 19.06.2006 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 D

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 14. Nov. 2006 - 5 S 330/06

bei uns veröffentlicht am 14.11.2006

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 1. September 2005 - 6 K 955/05 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 27. Mai 2003 einen Bauvorbescheid für das auf den
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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 12. Jan. 2016 - RN 6 K 13.1289

bei uns veröffentlicht am 12.01.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 07. Mai 2018 - 3 S 2041/17

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Tenor Der Bebauungsplan „Weinhalde“ der Gemeinde Albershausen vom 28. April 2017 und der Bebauungsplan „Weinhalde“ der Gemeinde Albershausen vom 24. Juli 2015 werden insoweit für unwirksam erklärt, als sich diese Bebauungspläne auf das Grundstück Fl

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 06. März 2018 - 2 M 88/17

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Gründe I. 1 Die Antragstellerin betreibt auf dem Grundstück der Gemarkung A-Stadt, Flur A, Flurstück 141 (A-Straße) eine Pferdehaltung und einen mit Sand aufgefüllten ca. 900 m² großen Reitplatz. Seit Juni 2016 forderten die Beigeladenen vom An

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 08. Mai 2017 - 1 K 3405/16

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Tenor Die Baugenehmigung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 18.08.2016 wird aufgehoben.Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers jeweils zur Hälfe. Ihre eigenen außergerichtlichen Kos

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 1. September 2005 - 6 K 955/05 - geändert.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 27. Mai 2003 einen Bauvorbescheid für das auf den Grundstücken Flst.Nrn. ...42 und ...50 geplante Doppelhaus zu erteilen. Der Bescheid des Landratsamts Konstanz vom 12. Januar 2004 wird insoweit aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht tragen der Kläger und die damalige Klägerin zu 1 je 1/3 sowie der Beklagte und die Beigeladene je 1/6 der Gerichtskosten; die damalige Klägerin zu 1 trägt 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen sowie ihre außergerichtlichen Kosten ganz; im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene je 1/4 und der Kläger 1/2 der Gerichtskosten; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt einen Bauvorbescheid für die Errichtung von zwei Doppelhäusern.
Der Kläger ist (Mit-)Eigentümer mehrerer zusammenhängender Grundstücke mit einer Gesamtfläche von etwa 6.000 m² auf der Insel Reichenau. Sie liegen am östlichen Rand des Ortsteils Mittelzell nördlich und südlich der schmalen und keine Gehwege aufweisenden Seestraße und sind mit einem großen Wohnhaus, Betriebsgebäuden und Gewächshäusern bebaut. Die Seestraße verläuft hier in einem Abstand von 80 bis 90 m parallel zum deutlich tiefer liegenden Ufer des Gnadensees. Im Flächennutzungsplan ist das Gebiet als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt.
Östlich des Wohnhauses des Klägers (Seestraße 40) steht auf seinen Grundstücken Flst.Nr. ...40/1, ...42 und ...50 ein etwa 45 m mal 45 m großes, nicht mehr genutztes und von der Straße etwa 12 bis 22 m zurückgesetztes Gewächshaus. Teilweise an dessen Stelle sollen die beiden Doppelhäuser nahe der Seestraße errichtet werden. In Richtung Oberzell folgt ein im Jahre 1997 umfangreich erweitertes, wie ein breites Doppelhaus wirkendes Wohngebäude (Nr. 38 - 38a). Die Entfernung zum Wohnhaus des Klägers beträgt etwa 65 m. Nach weiteren 50 m - in dieser Lücke stehen nahe am Seeufer ein flaches Betriebsgebäude der Fischereigenossenschaft (Fischbrutanlage) mit kleiner Wohnung und ein ebenfalls flaches Betriebsgebäude der Gemüsegenossenschaft, das als Pumpenstation der Bewässerung der Gemüsefelder auf der Insel Reichenau dient - folgt an der Seestraße ein kleineres Wohnhaus (Nr. 28). Westlich des Wohnhauses des Klägers in Richtung Mittelzell schließen sich in dichtem Abstand drei weitere Wohngebäude an (Nr. 46, 46a, 44). Nordwestlich des Wohnhauses des Klägers und tiefer steht auf halbem Weg zum Seeufer ein weiteres, kleineres Wohnhaus (Nr. 42). Entlang der Seestraße folgt nach Westen bis zur dichter werdenden Bebauung von Mittelzell eine Fläche mit einer Länge von etwa 90 m, die etwa zur Hälfte durch ein allerdings etwa 20 m von der Straße zurückgesetztes großes Gewächshaus ausgefüllt wird. Auf der südlichen Seite der Seestraße reicht die geschlossene Bebauung von Mittelzell her etwa 50 m weiter Richtung Oberzell als im Norden. Es folgen eine freie Fläche von etwa 70 m und sodann, unmittelbar an der Seestraße, ein langgestrecktes eingeschossiges und daran angebaut ein zweigeschossiges Betriebsgebäude mit einer Ausdehnung von zusammen knapp 40 m. In dem eingeschossigen Gebäude betreibt der Kläger eine „Blumenwerkstatt“. Die Betriebsgebäude bilden mit insgesamt drei Gewächshäusern eine knapp 100 m lange Front entlang der Seestraße, die bis auf Höhe des Wohngebäudes Nr. 38 - 38a reicht. Im Anschluss folgen nach einer Lücke von gut 30 m mehrere Wohnhäuser, von denen das dritte südöstlich des Wohnhauses Nr. 28 nahe der Straße steht.
Der Kläger beantragte unter dem 27.05.2003 einen Bauvorbescheid für die Errichtung von zwei zweieinhalbgeschossigen Doppelhäusern auf dem jeweils südlichen Teil seiner Grundstücke Flst.Nr. ...39 (das nach den Planzeichnungen allerdings nicht bebaut werden soll), ...40/1, ...42 und ...50 mit einer Grundfläche je Haushälfte von 8,00 m mal 14,25 m. Die Beigeladene versagte ihr Einvernehmen mit der Begründung, das Vorhaben liege im Außenbereich; zumindest füge es sich wegen seiner Größe nicht in die Bebauung der näheren Umgebung ein. Gegen das Vorhaben wandten sich die Eigentümer des seewärts gelegenen Grundstücks Flst.Nr. ...51 mit der Begründung, sie verlören für ihr gefangenes Grundstück eine - erforderliche - Zufahrt für landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge. Einwendungen erhoben auch die Eigentümer der östlich angrenzenden Grundstücke Flst.Nrn. ...44, ...45/1 und ...52.
Mit Bescheid vom 12.01.2004 lehnte das Landratsamt Konstanz den Antrag ab mit der Begründung, das Vorhaben liege im Außenbereich und führe zu einer Verfestigung einer vorhandenen Splittersiedlung; außerdem habe die Beigeladene ihr Einvernehmen nicht erteilt.
Der Kläger erhob am 04.02.2004 Widerspruch. Im Anschluss an eine Ortsbesichtigung am 09.09.2004 teilte das Regierungspräsidium Freiburg der Beigeladenen mit, das Baugrundstück liege, wobei es sich um einen Grenzfall handele, im unbeplanten Innenbereich und füge sich dort ein. Der Gemeinderat versagte gleichwohl erneut am 26.04.2005 und, nachdem der Bürgermeister Widerspruch einlegt hatte, am 09.05.2005 das Einvernehmen.
Der Kläger und seine Ehefrau haben am 04.05.2005 Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Ehefrau ihre Klage zurückgenommen. Der Kläger hat „klargestellt“, dass mit dem Bauvorbescheid lediglich die Frage beantwortet werden solle, ob es sich bei den für das Vorhaben vorgesehenen Grundstücken um Innenbereich oder Außenbereich handele.
Mit Urteil vom 01.09.2005 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren hinsichtlich der Klage der Ehefrau des Klägers eingestellt und dessen Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig, aber nicht begründet. Ein Bauvorbescheid könne nicht erteilt werden, weil das Vorhaben, wofür als Indiz bereits die Darstellung landwirtschaftlicher Nutzung im Flächennutzungsplan spreche, im Außenbereich liege und die Entstehung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Die Baugrundstücke lägen bereits nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. An dem Bebauungszusammenhang der fünf Wohngebäude Seestraße 46, 46a, 44, 42 und 40, der in sich geschlossen wirke, nähmen sie nicht teil. Wegen des Wohnhauses Nr. 42 entstehe der Eindruck, dass sich die Bebauung nicht entlang der Seestraße nach Osten, sondern nach Norden zum Seeufer fortsetze. Die darin liegende Querorientierung fange die Bebauung nach Osten hin in gewisser Weise ab. Das Haus Nr. 38 - 38a sei hiervon deutlich abgesetzt und nicht gruppenbildend. Die Hausgruppe Nr. 46 bis 40 sei, auch in ihrer Ausdehnung - die größte Entfernung zwischen zwei Wohnhäusern (Nr. 42 und 40) betrage 35 m - zu klein und unbedeutend, um das 70 m entfernte Haus Nr. 38 - 38a oder gar noch das Haus Nr. 28 in einen Bebauungszusammenhang einzubinden. Das geringe Gewicht und die geringe Ausstrahlung der Hausgruppe Nr. 46 bis 40 werde auch dadurch unterstrichen, dass das Vorhaben zu einer Verdoppelung der Bebauung an dieser Stelle führen würde. Daraus ergebe sich ein Planungsbedürfnis. Auch dies spreche als Indiz für eine Außenbereichslage. Bei einer einseitigen, bandartigen Bebauung könnten schon Lücken von 50 bis 70 m einen Bebauungszusammenhang unterbrechen. Somit handele es sich bei den Häusern Nr. 38 - 38a und 28 nur um Siedlungssplitter. Die Bebauung sei in diesem Bereich nicht organisch gewachsen. So sei der Ausbau des Hauses Nr. 38 im Jahr 1997 nur nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigt worden. Hinzu komme, dass das Baugrundstück als Teil des (ehemaligen) Gartenbaubetriebs landwirtschaftlich geprägt sei. Zudem bildeten eine kleine Stützmauer und ein anschließender Weg östlich des Hauses Nr. 40 einen Einschnitt. Auch gehe die Seestraße an dieser Stelle in eine lang gestreckte S-Kurve über, was die Sicht auf das Gebäude Nr. 38 - 38a und damit die Annahme eines Bebauungszusammenhangs erschwere. Nach allem könne offen bleiben, ob die vorhandene Bebauung als Ortsteil gelten könne, was voraussetze, dass sie ein ausreichendes Gewicht habe und organisch gewachsen sei. Zweifelhaft sei dies auch wegen der nur einseitigen und bandförmigen Bebauung nördlich der Seestraße.
Mit Beschluss vom 02.02.2006 (5 S 2292/05), dem Kläger zugestellt am 17.02.2006, hat der Senat die Berufung zugelassen. Der Kläger hat sie am 16.03.2006 begründet.
10 
Er trägt vor: In der näheren Umgebung des Vorhaben stünden zwölf Wohngebäude mit mindestens 30 Wohnungen. Die u.a. aus früheren Fischerhäusern hervorgegangene heutige Wohnbebauung dominiere gegenüber Gebäuden, die noch landwirtschaftlich genutzt würden. Im Einverständnis mit der Beigeladenen seien Wohngebäude großzügig erweitert und Scheunen und Schuppen durch Mehrfamilienhäuser ersetzt worden. Dementsprechend habe das Verwaltungsgericht Freiburg in einem früheren Verfahren einen Bebauungszusammenhang entlang der Seestraße zwischen Mittelzell bis zum Wohnhaus Nr. 28 angenommen. Der Gemeinderat der Beigeladenen habe sein Einvernehmen nur versagt, weil er, der Kläger, bereits Ende 2002 eine Baugenehmigung für den Abbruch und die Neuerrichtung eines anderen Wohnhauses erhalten habe; jenes Baugrundstück liege freilich unstreitig im Innenbereich. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil komme den Darstellungen des Flächennutzungsplans keine Indizwirkung für die Beurteilung der Frage zu, ob das Vorhaben im Außenbereich liege. Das Verwaltungsgericht habe die vorhandene Bebauung nicht ausreichend berücksichtigt. Ein Bebauungszusammenhang bestehe nicht nur mit den zwölf Wohngebäuden in der näheren Umgebung, sondern auch mit dem Ortsteil Mittelzell selbst. Zu berücksichtigen seien auch die Gebäude südlich der Seestraße. Dieser komme eine verbindende Funktion zu. Abstände bis zu 90 m unterbrächen regelmäßig einen Bebauungszusammenhang nicht. Damit sei nicht vereinbar, dass das Verwaltungsgericht schon bei Abständen von mehr als 50 m ohne Weiteres eine Unterbrechung für möglich halte. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts reiße bei einer bandartigen Bebauung der Bebauungszusammenhang nicht leichter ab. Das gelte erst recht bei einer typischen Uferbebauung. Das Anwesen Nr. 38 - 38a liege wegen einer leichten S-Kurve der Seestraße „mittig über der Straße“ und stelle sich deshalb als Anschluss an den Bebauungszusammenhang dar. Fehlerhaft sei es auch, wenn das Verwaltungsgericht davon spreche, die Bebauung verdoppele sich durch das Vorhaben. Das kleinere Anwesen Nr. 42 könne nicht eine den Bebauungszusammenhang nach Osten abbrechende Querorientierung der Bebauung bewirken. Vielmehr sei die Bebauung mit den Baufluchten zur Seestraße orientiert und setze sich mit den Anwesen Nr. 38 - 38a und 28 auch so fort. - Es liege auch ein Ortsteil vor. Dabei seien entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch Nebengebäude zu berücksichtigen, die den Bebauungszusammenhang abrundeten und vermittelten. Bereits fünf Wohnhäuser mit Nebengebäuden könnten einen Ortsteil bilden, bei zwölf Gebäuden sei dies regelmäßig der Fall. Die Gebäude in der Umgebung des Vorhabens seien auch Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Dem stehe nicht entgegen, dass die Seestraße nur (wechselnd) einseitig bandförmig bebaut sei. Es handele sich dabei sogar um eine typische Ausdrucksform einer organischen Siedlungsstruktur. Geprägt sei diese durch große, erweiterte Wohngebäude, die nicht mehr am Wohnbedarf landwirtschaftlicher Betriebe ausgerichtet seien. Es lägen nicht mehr nur einzelne Siedlungssplitter vor, die zufällig aus der landwirtschaftlichen Nutzung hervorgegangen seien. Nicht zuletzt durch ihr Einvernehmen zu der Erweiterung des Anwesens Nr. 38 - 38a habe die Beigeladene neue Tatsachen geschaffen, an denen sie sich festhalten lassen müsse. Im Innenbereich füge sich das Vorhaben in die vorhandene Bebauung ein.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 1. September 2005 - 6 K 955/05 - zu ändern, den Bescheid des Landratsamts Konstanz vom 12. Januar 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 27. Mai 2003 einen Bauvorbescheid zu erteilen.
13 
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Die Beigeladene trägt ergänzend vor: Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht klargestellt habe, dass der Bauvorbescheid nur die Frage klären solle, ob seine Grundstücke im Innenbereich oder im Außenbereich lägen, könne er die Bauvoranfrage im Berufungsverfahren nicht mehr weiter fassen. Überall auf der Insel Reichenau treffe man Siedlungssplitter in der Form von vereinzelten Wohnhäusern und kleinen Häusergruppen an. Wollte man Unterbrechungen der Bebauung bis zu einer Ausdehnung von 100 m als Baulücken werten, könnte die Insel in weiten Bereichen überbaut werden und ginge so das charakteristische Landschaftsbild verloren. Kennzeichnend für die Streubebauung seien auch zahlreiche Gewächshäuser, welche jeweils den Bebauungszusammenhang unterbrächen. Das Verwaltungsgericht habe den für das Baugrundstück maßgeblichen Darstellungen des Flächennutzungsplans zutreffend eine Indizwirkung für das Vorliegen von Außenbereich beigemessen. Die Häusergruppe Nr. 46 bis 40 stehe in keinem baulichen Zusammenhang mit dem Ortsteil Mittelzell. Richtig sei auch, dass bei einer nur bandförmigen Bebauung höhere Anforderungen an den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit bestünden. Die genannte Häusergruppe bilde jedenfalls keinen Ortsteil. Dabei seien Nebengebäude nicht zu berücksichtigen. Es fehle in der Umgebung des Vorhabens an einer organischen Siedlungsstruktur. Die vorhandenen Wohngebäude würden sich gerade nicht wie Perlen einer Kette an der Seestraße entlangziehen. Das Vorhaben würde sich, falls es im Innenbereich liege, nicht in die nähere Umgebung einfügen. Es handele sich um zwei massive Wohnblöcke mit jeweils sechs bzw. acht Wohneinheiten, während die nähere Umgebung locker mit Einzelhäusern auf vergleichsweise großen Grundstücken bebaut sei.
16 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung einen Augenschein von der Umgebung des Vorhabens eingenommen. Die hierbei getroffenen Feststellungen sind in der Anlage zur Sitzungsniederschrift enthalten, auf die verwiesen wird.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Behördenakten sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Berufung ist nach der Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat der Kläger sie den Erfordernissen des § 124a Abs. 6 VwGO entsprechend begründet.
19 
Die Berufung hat auch teilweise Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zu ändern, soweit es die - zulässige - Klage insgesamt abgewiesen hat. Denn der Kläger hat hinsichtlich des östlich gelegenen, nicht aber hinsichtlich des westlich gelegenen Doppelhauses Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids.
20 
Gegenstand der Klage ist der Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Bauvorbescheids zu der Frage, ob das Vorhaben nach Maßgabe der mit seinem Antrag vom 27.05.2003 eingereichten Bauvorlagen in bauplanungsrechtlicher Hinsicht, insbesondere an der bezeichneten Stelle und in dem bezeichneten Umfang, errichtet werden darf; ausgeklammert sein soll nur die (im Übrigen wohl unproblematische) Frage der bauplanungsrechtlichen Erschließung des Vorhabens.
21 
Der Kläger hat zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht „klargestellt“, das lediglich die Frage beantwortet werden solle, ob es sich bei den für das Vorhaben vorgesehenen Grundstücken (gemeint sind insoweit wohl nur die von dem bezeichneten Vorhaben in Anspruch genommenen Teilflächen) um Innenbereich oder Außenbereich handelt. Diese Frage kann aber allein nicht Gegenstand eines Bauvorbescheids gemäß § 57 Abs. 1 LBO sein. Denn ein Bauvorbescheid kann nach dieser Vorschrift nur zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden. Dieses ist insoweit durch Bauvorlagen zu beschreiben (§ 15 LBOVVO). Durch einen Bauvorbescheid geklärt werden können somit nur Teilfragen eines hinreichend bestimmten Vorhabens, wie sie sich zum Beispiel bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB stellen können (vgl. Sauter, LBO, 3. Auflage, § 47 Rdnr. 6; Senatsurt. v. 10.10.2003 - 5 S 747/02 - BRS 66, 455). So kann ein Bauvorbescheid etwa zu der Frage erteilt werden, ob sich ein Vorhaben nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt. Insoweit wird der Bauvorbescheid auch als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung bezeichnet (BVerwG, Urt. v. 17.03.1989 - 4 C 14.85 - NVwZ 1989, 863). Um eine solche statthafte Teilfrage eines hinreichend konkretisierten Vorhabens handelt es sich bei der Frage der Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Innen- oder Außenbereich aber nicht. Mit ihr würde nur eine Vorfrage gestellt, deren Beantwortung lediglich darüber entscheidet, ob auf irgendein Vorhaben gleich an welcher Stelle des Grundstücks § 34 oder § 35 BauGB anzuwenden wäre. Mit ihrer positiven, das Vorliegen von Innenbereich bejahenden Beantwortung würde über eine bestimmte Teilfrage eines hinreichend konkretisierten Vorhabens nicht abschließend und verbindlich entschieden. Darin liegt aber der Sinn des Bauvorbescheids.
22 
Mit der als Klarstellung bezeichneten Beschränkung der für den begehrten Bauvorbescheid maßgeblichen Frage in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger nicht etwa seine Bauvoranfrage oder die Klage insoweit zurückgenommen. Indem er der Bauvoranfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wieder den ursprünglich beigemessenen Sinn zugesprochen hat, hat er deren Inhalt lediglich, der Rechtsauffassung des Senats folgend, erneut klargestellt. Im Übrigen wäre eine entsprechende Klageweiterung im Berufungsverfahren ohne Weiteres sachdienlich und damit zulässig (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO; Eyermann/Happ, VwGO, 11. Aufl., § 125 Rdnr. 1).
23 
Die Errichtung des östlichen Doppelhauses ist gemäß § 34 Abs. 1 BauGB, soweit es hier zu prüfen ist, zulässig (§ 57 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Die zur Überbauung vorgesehene Grundstücksfläche liegt innerhalb eines Bebauungszusammenhangs (1.). Bei diesem handelt es sich um einen Ortsteil (2.). In die Eigenart der näheren Umgebung fügt sich das östliche Doppelhaus nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ein (3.). Unzulässig wäre demgegenüber die Errichtung des westlichen Doppelhauses, weil es teilweise im Außenbereich stünde und insoweit öffentliche Belange beeinträchtigte (4.).
24 
Der maßgebliche Bebauungszusammenhang wird jedenfalls aus den Häusern Seestraße 46, 46a, 44 und 40, dem Anwesen Nr. 38 - 38a, dem Wohnhaus 28, den ihm gegenüberliegenden drei Wohnhäusern sowie den gegenüber dem Wohnhaus des Klägers stehenden zwei aneinandergebauten Betriebsgebäuden gebildet. Insoweit handelt es sich um eine aufeinanderfolgende Bebauung, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit vermittelt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt die Verkehrsanschauung die zwischen den Wohngebäuden Nr. 40 und 38 - 38a liegende, im vorderen Teil unbebaute und im hinteren Teil noch mit einem nicht mehr genutzten Gewächshaus bebaute Fläche mit einer Ausdehnung von etwa 65 m als eine Lücke erscheinen, die sich zur Bebauung anbietet.
25 
Insoweit kommt es nicht entscheidend auf die Größe der Lücke in der Bebauung an. Nur allgemein gilt, dass das Vorliegen einer „Baulücke“ umso unwahrscheinlicher wird, je größer die unbebaute Fläche ist (BVerwG, Urt. v. 12.06.1970 - IV C 77.68 - BVerwGE 35, 256; Urt. v. 01.12.1972 - IV 6.71 - BVerwGE 41, 227). So hat der Senat Flächen mit einer Ausdehnung von 280, 240 und 210 m nicht mehr als Baulücke angesehen (Urt. v. 10.05.1996 - 5 S 393/95 - VBlBW 1996, 381; Urt. v. 06.05.1997 - 5 S 743/97 -; Urt. v. 29.07.1999 - 5 S 1916/97- NVwZ-RR 2000, 481). Als noch zum Bebauungszusammenhang gehörend sind dagegen unbebaute Flächen mit einer Ausdehnung von 50, 60 und 90 m angesehen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.07.1986 - 8 S 2815/85 - BRS 46 Nr. 81 für eine Streubebauung) und selbst bei einer Ausdehnung von 130 m noch in Betracht gezogen worden (BVerwG, Urt. v. 14.11.1991 - 4 C 1.91 - Buchholz 406.11 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 236 = NVwZ-RR 1992, 227). Dementsprechend wird als Faustformel genannt, dass man bei einer Ausdehnung von zwei bis drei Bauplätzen von einer „Baulücke“ sprechen könne (Dürr in: Brügelmann, BauGB, § 34 a.a.O. Rdnr. 12). Allerdings hat der Senat bei einer Ausdehnung einer Freifläche von nur 80 m eine Baulücke auch schon - unter Berücksichtigung der Siedlungsstruktur in der Gemeinde - verneint (Urt. v. 10.10.2003 - 5 S 747/02 - a.a.O. zur Streubebauung im Nordschwarzwald). Letztlich ist das Vorhandensein einer Baulücke nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben zu entscheiden. Es bedarf vielmehr einer umfassenden Wertung und Bewertung der konkreten Gegebenheiten (BVerwG, Urt. v. 01.04.1997 - 4 B 11.97 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 328 = PBauE § 34 Abs. 1 BauGB Nr. 37; vgl. zum Ganzen auch BVerwG, Beschl. v. 02.03.2000 - 4 B 15.00 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198 = BRS 63 Nr. 99). So heben unbebaute Flächen den Bebauungszusammenhang unter Umständen dann nicht auf, wenn die Umgebung durch eine aufgelockerte Bebauung gekennzeichnet ist (BVerwG, Urt. v. 29.05.1981 - 4 C 34.78 - BVerwGE 62, 250). Insoweit kommt es auch auf die städtebauliche Eigenart des Ortsteils an, etwa ob es sich um eine ländlich oder eine städtisch geprägte Umgebung handelt (BVerwG, Urt. v. 14.11.1991 - 4 C 1.91 - a.a.O.). Dementsprechend mag eine größere Freifläche zwischen großzügig bemessenen, mit Einfamilienhäusern bebauten Grundstücken noch zum Bebauungszusammenhang gehören, während bei einer eng aneinandergereihten Bebauung schon eine kleinere Freifläche den Bebauungszusammenhang unterbrechen mag. Die gebotene umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls lässt es auch nicht zu, sich maßgebend auf die vom Verwaltungsgericht angeführte Regel zu stützen, dass bei einer nur einseitig bandförmig bebauten Straße der Bebauungszusammenhang eher unterbrochen werden könne als an einer beidseitig bebauten Straße.
26 
Auch die städtebaulichen Verhältnisse auf der Insel Reichenau im Allgemeinen können einer Einbeziehung der zu beurteilenden Grundstücksfläche in den vorhandenen Bebauungszusammenhang nicht entgegenstehen. Es ist zwar richtig, dass außerhalb der Ortskerne von Niederzell, Mittelzell und Oberzell einzelne Wohn- und Betriebsgebäude in mehr oder weniger starker Dichte über die ganze Insel verstreut sind, die teils allein stehen, teils Häusergruppen bilden und insbesondere nahe der genannten Ortskerne teilweise auch enger und gehäuft zusammenstehen. Daraus lässt sich aber keine Regel des Inhalts ableiten, auf der Insel Reichenau könnten Lücken in der Bebauung ab einer gewissen Ausdehnung keine Baulücken mehr sein (so aber VG Freiburg, Urt. v. 12.10.2001 - 6 K 940/01 - Juris, wonach Abstände von etwa 100 m zwischen Wohnhäusern oder kleinen Hausgruppen dort bei weitem zu groß seien, um noch eine Baulücke anzunehmen). Maßgeblich bleibt vielmehr auch hier der jeweilige Charakter des baulichen Zusammenhangs in der Umgebung des Vorhabens (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.10.1983 - 5 S 2006/83 - zu zwei Freiflächen am südlichen Ortsrand von Mittelzell mit einer Ausdehnung von 125 bzw. 115 m). Dem entspricht es, dass die Beigeladene selbst an anderer Stelle des Ortsrands von Mittelzell eine Lücke in der Bebauung von etwa 70 m - zutreffend - dem dortigen Bebauungszusammenhang zugerechnet und deshalb, um einer Bebauung an dieser Stelle entgegenzuwirken, einen - allerdings nunmehr für unwirksam erklärten - Bebauungsplan beschlossen hat (vgl. Senatsurt. v. 09.11.2006 - 5 S 713/06 -).
27 
Letztlich ist hiervon wohl auch das Verwaltungsgericht ausgegangen und hat deshalb die städtebaulichen Gegebenheiten in der Umgebung des Vorhabens umfassend gewürdigt. Insoweit gelangt der Senat jedoch zu einem anderen Ergebnis.
28 
Geprägt wird die zu beurteilende Fläche in erster Linie durch die Bebauung nördlich der Seestraße mit den Wohnhäusern Nr. 46, 46a, 44 und 40 sowie 38 - 38a und durch die gegenüberliegenden Betriebsgebäude. Es ist zwar richtig, dass die Wohnhäuser Nr. 46, 46a, 44 und 40 nach den vorgenommenen Erweiterungsmaßnahmen vergleichsweise dicht beieinander stehen. Dennoch wirkt die zu beurteilende Fläche noch als Baulücke. Maßgebend hierfür ist vor allem, dass sowohl das Wohnhaus Nr. 40 als auch das Wohnhaus Nr. 38 - 38a mit einer Breite von etwa 22 bzw. 25 m in diesem Bereich ungewöhnlich wuchtig erscheinen. Zudem sind dem Wohngebäude Nr. 38 - 38a noch zugehörige Stellplätze auf einer Breite von 9 m nach Westen vorgelagert, welche wegen der Nähe des Gebäudes und ihrer Zuordnung zu ihm ausnahmsweise am Bebauungszusammenhang teilhaben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.1992 - 4 B 35.92 - BRS 54 Nr. 64; Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294). In der zu beurteilenden Lücke der Bebauung, welche durch die Erweiterung des Wohnhauses Nr. 38 - 38a erheblich verkürzt worden ist, hätte demnach wohl nur ein den Gebäuden Nr. 40 und 38 - 38a vergleichbares Haus Platz. Auch wegen seines massiven Ausbaus, namentlich seiner durch die Straßenführung noch betonten Stellung und der breiten Ausführung des nach Westen zeigenden Giebels mit vorgezogenem Dach, großen Balkonen und quer stehenden bis zum Dachfirst reichenden Gauben in Nord-West-Richtung erweckt das Wohnhaus 38 - 38a den Eindruck, noch dem westlich gelegenen Bebauungszusammenhang anzugehören. Hinzu kommt, dass die zusammen etwa 40 m langen Betriebsgebäude südlich der Seestraße als Klammer zwischen den Wohngebäuden Nr. 40 und 38 - 38a wirken. Der Seestraße kommt insoweit keine trennende Wirkung zu. Dafür ist sie zu schmal und sind die genannten drei Gebäude zu beherrschend. Dass die Betriebsgebäude wohl nur für eine im Außenbereich privilegierte gartenbauliche Nutzung (gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG) genehmigt worden sind, ist für die Beurteilung, ob sie an dem Bebauungszusammenhang teilnehmen, unerheblich. Auch Betriebsgebäude können für die angemessene Fortentwicklung der Bebauung einen Maßstab liefern, da sie optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil zu prägen. Auch sie dienen dem ständigen Aufenthalt von Menschen. Außer Betracht für die Beurteilung insoweit bleiben allein Gebäude, die nur vorübergehend etwa zu Zwecken der Landwirtschaft (z.B. Scheunen und Ställe) oder der Freizeit (z.B. kleine Wochenendhäuser, Gartenhäuser) genutzt zu werden pflegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.08.2001 - 4 B 26.01 - BRS 64 Nr. 86 m.w.N.). Die Betriebsgebäude reichen zwar nicht bis auf Höhe des gegenüberliegenden Wohngebäudes Nr. 38 - 38a. Optisch verkürzen sie gleichwohl die zu beurteilende Lücke auf etwa 50 m. Unterstrichen wird diese Wirkung noch durch die anschließende, weiter nach Osten führende Front von Gewächshäusern, die allerdings wohl selbst nicht mehr am Bebauungszusammenhang teilhaben, obwohl sie an die Betriebsgebäude angebaut sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.10.1983 - 5 S 2006/83 -). Auch weiter nach Osten ist jedenfalls durch den massiven Ausbau des Gebäudes Nr. 38 - 38a der Bebauungszusammenhang bis zum Haus Nr. 28 erweitert. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die am See liegenden Gebäude der Fischereigenossenschaft und der Gemüsegenossenschaft an dem Bebauungszusammenhang teilhaben. Zwar hätte das kleinere Wohnhaus Nr. 28 für sich betrachtet kaum die prägende Kraft, die zum Anwesen Nr. 38 - 38a bestehende Lücke von knapp 50 m zu überbrücken. Bewirkt wird dies aber zum einen durch das Anwesen Nr. 38 - 38a selbst und zum andern durch die auf der südlichen Seite der Seestraße stehenden drei Wohnhäuser, mit denen das Haus Nr. 28 optisch eine den Bebauungszusammenhang abschließende Einheit bildet. Demgegenüber hat das tiefer und abgesetzt vom Wohnhaus des Klägers stehende kleinere Wohnhaus Nr. 42 nicht die Kraft, die Bebauung entlang der Seestraße nach Osten im Sinne einer Querorientierung abzuschließen. Gleiches gilt für die vom Verwaltungsgericht in diesem Sinne berücksichtigte kleine Stützmauer am östlichen Rand des Wohnhauses Nr. 40 und einen hier verlaufenden Weg. Diese Beurteilung entspricht im Übrigen auch der des Senats aus dem Jahr 1978 für einen nahegelegenen Standort weiter westlich (Urt. v. 11.07.1978 - V 1379/76 -, NJW 1979, 331). Dort hat der Senat festgestellt, dass eine 60 m breite Lücke in der Bebauung an der Seestraße noch zum Bebauungszusammenhang gehöre, zumal mitten im Ortsetter von Mittelzell (damals noch) ähnlich große landwirtschaftlich genutzte (mit Gewächshäusern bestandene) Flächen lägen, die unstreitig dem Bebauungszusammenhang angehörten; der Senat hatte zudem damals geäußert, dass sich die im Zentrum von Mittelzell dichtere Bebauung nach Osten zwar verdünne, jedoch beim Verlassen des Ortskerns, etwa auf Höhe des Grundstücks Flst.Nr. ...09 (welches gegenüber dem Anwesen Nr. 28 liegt), nicht etwa der Eindruck entstehe, sich nunmehr im unbebauten Außenbereich zu befinden.
29 
Das östliche Doppelhaus bleibt innerhalb des so umschriebenen Bebauungszusammenhangs. Dessen nördliche Grenze ist zwar nicht durch eine in den Bauvorlagen eingezeichnete Verlängerung der nördlichen Außenwand des Wohnhauses Nr. 40 nach Osten festgelegt, sondern durch eine Linie zwischen der jeweils nordöstlichen Ecke der Häuser Nr. 40 und Nr. 38 - 38a, wobei beim Haus Nr. 38 - 38a die im Norden angebaute, mit einem Flachdach versehene Gerätegarage nur ein geringes Hinausschieben des Bezugspunkts erlaubt.
30 
2. Der maßgebliche Bebauungszusammenhang bildet auch einen Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB.
31 
Dabei kann offen bleiben, ob zu ihm auch das abgesetzt und tiefer stehende Haus Nr. 42 und die am Ufer stehenden Betriebsgebäude der Fischerei- und der Gemüsegenossenschaft gehören. Offen bleiben kann auch, ob die Eigenschaft als Ortsteil bereits daraus folgt, dass insoweit eine Verbindung zum eigentlichen Ortskern von Mittelzell bestünde. Dagegen spricht allerdings Einiges: Insoweit hat der Senat bei dem eingenommenen Augenschein den Eindruck gewonnen, dass die Wohnbebauung ab dem Haus Nr. 46 deutlich von der des Ortskerns abgesetzt ist. Die Freifläche nördlich der Seestraße hat hier eine Ausdehnung von etwa 90 m. Das die Lücke etwa zur Hälfte ausfüllende, alleinstehende Gewächshaus hat schon als solches, aber auch im Übrigen keine die Bebaubarkeit dieser Fläche prägende Kraft, denn es steht deutlich von der Straße zurückgesetzt und nahe dem Seeufer deutlich tiefer. Insoweit kommt auch der weiter nach Osten reichenden Wohnbebauung südlich der Seestraße wohl keine prägende Kraft mehr zu, weil deren Abstand zu den Betriebsgebäuden des Klägers etwa 75 m beträgt und sich diese Lücke nach Süden hin weiträumig öffnet. Sofern im Jahre 1978 insoweit ein anderer Eindruck bestanden haben sollte (Urt. v. 11.07.1978 - V 1379/76 - a.a.O.), weist der Senat unbeschadet der Möglichkeit einer abweichenden Beurteilung darauf hin, dass sich die Verhältnisse seither maßgeblich dadurch geändert haben, dass die Bebauung sowohl im Ortskern von Mittelzell als auch nördlich der Seestraße bei den Häusern Nr. 46 bis 40 und 38 - 38a erheblich verdichtet worden ist. Dies kann in dem hier zu beurteilenden Bereich dazu führen, dass Freiflächen auch geringerer Ausdehnung nicht mehr als Baulücken zu beurteilen sind, wenn nicht, wie bei dem hier zu beurteilenden Vorhaben, besondere Verhältnisse bestehen.
32 
Offenbleiben können diese Fragen, weil schon der beschriebene (kleinere) Bebauungszusammenhang von insgesamt mindestens zehn Wohngebäuden nebst etlichen Garagen und Schuppen nach Zahl und Maß ein hinreichendes Gewicht hat und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ausreichen können hierfür schon fünf bis sechs Gebäude; andererseits braucht aber auch bei elf Gebäuden mit Nebengebäuden noch kein Ortsteil vorzuliegen. Maßgebend ist aber auch insoweit eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei ist nicht erforderlich, dass es sich um eine nach Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung handelt, dass sie einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht oder als städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt, dass sie ein Schwerpunkt der baulichen Entwicklung des Gemeinwesens ist oder einem solchen zugeordnet werden kann. Auch muss die vorhandene Bebauung nicht ein gewisses eigenständiges Leben gestatten. Auf die Entstehungsweise der Bebauung kommt es nicht an. Andererseits fehlt es an einem Ortsteil nicht erst dann, wenn sich der zu beurteilende Bebauungszusammenhang als behelfsmäßig, völlig regellos und funktionslos erweist. An einer organischen Siedlungsstruktur fehlt es vielmehr, wenn es sich um eine unerwünschte Splittersiedlung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB handelt (BVerwG, Urt. v. 06.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.09.1998 - 3 S 1866/98 - VBlBW 1999, 139).
33 
Der Senat hat den Eindruck gewonnen, dass sich die maßgebliche Bebauung jedenfalls durch die in den letzten Jahren vorgenommenen massiven Erweiterungen zahlreicher Wohnhäuser organisch zu einem ganz überwiegend dem Wohnen dienenden Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB fortentwickelt hat. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die maßgebliche Bebauung wirke bandartig, sei vorwiegend einseitig und wechsle zudem an zwei Stellen von der Nordseite auf die Südseite der Straße. Denn eine solche Beschreibung überginge den Umstand, dass insbesondere die Anwesen Nr. 46 bis 40 und das Gebäude Nr. 38 - 38a mit den teilweise gegenüberliegenden Betriebsgebäuden südlich der Seestraße als zusammengehörende, verdichtete und teilweise wuchtige, einheitliche Wohnbebauung erscheinen. So wirkt sie insgesamt, mit den weiteren erwähnten Gebäuden, nicht mehr wie eine unerwünschte Splittersiedlung, sondern eher wie eine - wenn auch möglicherweise durch eine Freifläche vom Ortskern von Mittelzell getrennte - städtebaulich gewollte, auslaufende Ortsrandbebauung entlang einer Gemeindeverbindungsstraße. Gerade vom Standort vor dem Wohnhaus des Klägers besteht der Eindruck, sich mitten im Ortskern zu befinden. Insofern unterscheidet sich das Gewicht der Bebauung auch deutlich von für sich durchaus gewichtigen Siedlungsansätzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.07.2006 - 4 C 2.05 - DVBl 2006, 1295) und Splittersiedlungen außerhalb der drei Ortskerne von Niederzell, Mittelzell und Oberzell.
34 
Soweit das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen hat, das die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft auf das Vorliegen von Außenbereich im Sinne eines Indizes hinweise, hat es an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeknüpft, wonach entgegenstehende öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB durch Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht abgeschwächt würden, diese allenfalls eine Indizwirkung für tatsächliche, die Kraft öffentlicher Belange abschwächende Umstände haben könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1985 - 4 C 29.81 - NuR 1986, 73; vgl. auch Beschl. v. 04.07.1990 - 4 B 103.90 - NuR 1991, 426). Insoweit mag auch für die Beurteilung des Vorliegens von Innen- oder Außenbereich dem Flächennutzungsplan Indizwirkung in dem Sinne zukommen, dass die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft Anlass gibt, die nach den Umständen des Einzelfalls getroffene Beurteilung zu überprüfen. Für die Richtigkeit der Beurteilung selbst folgt daraus aber nichts.
35 
3. Das östliche Doppelhaus fügt sich nach allen gemäß § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen Gesichtspunkten in die nähere Umgebung ein. Dies gilt insbesondere für das Maß der baulichen Nutzung, dessen Rahmen im Wesentlichen durch die wuchtigen Häuser Nr. 40 und Nr. 38 - 38a bestimmt wird, aber auch für die überbaubare Grundstücksfläche, die entlang der Straße hinter der bei den Häusern Nr. 46 bis 40 zurückbleibt.
36 
4. Demgegenüber ist das teilweise im Außenbereich geplante westliche Doppelhaus unzulässig. Sein Standort ragt deutlich über den aufgezeigten Bebauungszusammenhang nach Norden hinaus. Insoweit beeinträchtigt das Vorhaben öffentliche Belange; denn es würde den Bebauungszusammenhang Richtung Seeufer erweitern und so eine schrittweise Ausdehnung der rückwärtigen Umgebungsbebauung Richtung Seeufer in den Außenbereich hinein ermöglichen können (§ 35 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB; vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1985 - 4 C 29.81 - NVwZ 1985, 747; Senatsbeschl. v. 20.04.2005 - 5 S 44/05 -; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, § 35 BauGB Nr. 99 m.w.N.). Dass der Beklagte den Bauvorbescheid insoweit zu Recht abgelehnt hat, führt nicht dazu, dass die Klage insgesamt abgewiesen werden müsste. Denn die Bauvoranfrage kann auf das östliche Doppelhaus beschränkt werden, ohne dass die Identität des Vorhabens berührt würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.04.2006 - 8 S 1737/05 - m.w.N.).
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO hierfür nicht vorliegen.
39 
Beschluss
40 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 448.437,50 EUR festgesetzt (vgl. die vorläufige Festsetzung des Streitwerts vom 07.02.2006 und die Streitwertbestimmung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil).
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die Berufung ist nach der Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat der Kläger sie den Erfordernissen des § 124a Abs. 6 VwGO entsprechend begründet.
19 
Die Berufung hat auch teilweise Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zu ändern, soweit es die - zulässige - Klage insgesamt abgewiesen hat. Denn der Kläger hat hinsichtlich des östlich gelegenen, nicht aber hinsichtlich des westlich gelegenen Doppelhauses Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids.
20 
Gegenstand der Klage ist der Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Bauvorbescheids zu der Frage, ob das Vorhaben nach Maßgabe der mit seinem Antrag vom 27.05.2003 eingereichten Bauvorlagen in bauplanungsrechtlicher Hinsicht, insbesondere an der bezeichneten Stelle und in dem bezeichneten Umfang, errichtet werden darf; ausgeklammert sein soll nur die (im Übrigen wohl unproblematische) Frage der bauplanungsrechtlichen Erschließung des Vorhabens.
21 
Der Kläger hat zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht „klargestellt“, das lediglich die Frage beantwortet werden solle, ob es sich bei den für das Vorhaben vorgesehenen Grundstücken (gemeint sind insoweit wohl nur die von dem bezeichneten Vorhaben in Anspruch genommenen Teilflächen) um Innenbereich oder Außenbereich handelt. Diese Frage kann aber allein nicht Gegenstand eines Bauvorbescheids gemäß § 57 Abs. 1 LBO sein. Denn ein Bauvorbescheid kann nach dieser Vorschrift nur zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden. Dieses ist insoweit durch Bauvorlagen zu beschreiben (§ 15 LBOVVO). Durch einen Bauvorbescheid geklärt werden können somit nur Teilfragen eines hinreichend bestimmten Vorhabens, wie sie sich zum Beispiel bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB stellen können (vgl. Sauter, LBO, 3. Auflage, § 47 Rdnr. 6; Senatsurt. v. 10.10.2003 - 5 S 747/02 - BRS 66, 455). So kann ein Bauvorbescheid etwa zu der Frage erteilt werden, ob sich ein Vorhaben nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt. Insoweit wird der Bauvorbescheid auch als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung bezeichnet (BVerwG, Urt. v. 17.03.1989 - 4 C 14.85 - NVwZ 1989, 863). Um eine solche statthafte Teilfrage eines hinreichend konkretisierten Vorhabens handelt es sich bei der Frage der Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Innen- oder Außenbereich aber nicht. Mit ihr würde nur eine Vorfrage gestellt, deren Beantwortung lediglich darüber entscheidet, ob auf irgendein Vorhaben gleich an welcher Stelle des Grundstücks § 34 oder § 35 BauGB anzuwenden wäre. Mit ihrer positiven, das Vorliegen von Innenbereich bejahenden Beantwortung würde über eine bestimmte Teilfrage eines hinreichend konkretisierten Vorhabens nicht abschließend und verbindlich entschieden. Darin liegt aber der Sinn des Bauvorbescheids.
22 
Mit der als Klarstellung bezeichneten Beschränkung der für den begehrten Bauvorbescheid maßgeblichen Frage in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger nicht etwa seine Bauvoranfrage oder die Klage insoweit zurückgenommen. Indem er der Bauvoranfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wieder den ursprünglich beigemessenen Sinn zugesprochen hat, hat er deren Inhalt lediglich, der Rechtsauffassung des Senats folgend, erneut klargestellt. Im Übrigen wäre eine entsprechende Klageweiterung im Berufungsverfahren ohne Weiteres sachdienlich und damit zulässig (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO; Eyermann/Happ, VwGO, 11. Aufl., § 125 Rdnr. 1).
23 
Die Errichtung des östlichen Doppelhauses ist gemäß § 34 Abs. 1 BauGB, soweit es hier zu prüfen ist, zulässig (§ 57 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Die zur Überbauung vorgesehene Grundstücksfläche liegt innerhalb eines Bebauungszusammenhangs (1.). Bei diesem handelt es sich um einen Ortsteil (2.). In die Eigenart der näheren Umgebung fügt sich das östliche Doppelhaus nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ein (3.). Unzulässig wäre demgegenüber die Errichtung des westlichen Doppelhauses, weil es teilweise im Außenbereich stünde und insoweit öffentliche Belange beeinträchtigte (4.).
24 
Der maßgebliche Bebauungszusammenhang wird jedenfalls aus den Häusern Seestraße 46, 46a, 44 und 40, dem Anwesen Nr. 38 - 38a, dem Wohnhaus 28, den ihm gegenüberliegenden drei Wohnhäusern sowie den gegenüber dem Wohnhaus des Klägers stehenden zwei aneinandergebauten Betriebsgebäuden gebildet. Insoweit handelt es sich um eine aufeinanderfolgende Bebauung, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit vermittelt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt die Verkehrsanschauung die zwischen den Wohngebäuden Nr. 40 und 38 - 38a liegende, im vorderen Teil unbebaute und im hinteren Teil noch mit einem nicht mehr genutzten Gewächshaus bebaute Fläche mit einer Ausdehnung von etwa 65 m als eine Lücke erscheinen, die sich zur Bebauung anbietet.
25 
Insoweit kommt es nicht entscheidend auf die Größe der Lücke in der Bebauung an. Nur allgemein gilt, dass das Vorliegen einer „Baulücke“ umso unwahrscheinlicher wird, je größer die unbebaute Fläche ist (BVerwG, Urt. v. 12.06.1970 - IV C 77.68 - BVerwGE 35, 256; Urt. v. 01.12.1972 - IV 6.71 - BVerwGE 41, 227). So hat der Senat Flächen mit einer Ausdehnung von 280, 240 und 210 m nicht mehr als Baulücke angesehen (Urt. v. 10.05.1996 - 5 S 393/95 - VBlBW 1996, 381; Urt. v. 06.05.1997 - 5 S 743/97 -; Urt. v. 29.07.1999 - 5 S 1916/97- NVwZ-RR 2000, 481). Als noch zum Bebauungszusammenhang gehörend sind dagegen unbebaute Flächen mit einer Ausdehnung von 50, 60 und 90 m angesehen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.07.1986 - 8 S 2815/85 - BRS 46 Nr. 81 für eine Streubebauung) und selbst bei einer Ausdehnung von 130 m noch in Betracht gezogen worden (BVerwG, Urt. v. 14.11.1991 - 4 C 1.91 - Buchholz 406.11 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 236 = NVwZ-RR 1992, 227). Dementsprechend wird als Faustformel genannt, dass man bei einer Ausdehnung von zwei bis drei Bauplätzen von einer „Baulücke“ sprechen könne (Dürr in: Brügelmann, BauGB, § 34 a.a.O. Rdnr. 12). Allerdings hat der Senat bei einer Ausdehnung einer Freifläche von nur 80 m eine Baulücke auch schon - unter Berücksichtigung der Siedlungsstruktur in der Gemeinde - verneint (Urt. v. 10.10.2003 - 5 S 747/02 - a.a.O. zur Streubebauung im Nordschwarzwald). Letztlich ist das Vorhandensein einer Baulücke nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben zu entscheiden. Es bedarf vielmehr einer umfassenden Wertung und Bewertung der konkreten Gegebenheiten (BVerwG, Urt. v. 01.04.1997 - 4 B 11.97 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 328 = PBauE § 34 Abs. 1 BauGB Nr. 37; vgl. zum Ganzen auch BVerwG, Beschl. v. 02.03.2000 - 4 B 15.00 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198 = BRS 63 Nr. 99). So heben unbebaute Flächen den Bebauungszusammenhang unter Umständen dann nicht auf, wenn die Umgebung durch eine aufgelockerte Bebauung gekennzeichnet ist (BVerwG, Urt. v. 29.05.1981 - 4 C 34.78 - BVerwGE 62, 250). Insoweit kommt es auch auf die städtebauliche Eigenart des Ortsteils an, etwa ob es sich um eine ländlich oder eine städtisch geprägte Umgebung handelt (BVerwG, Urt. v. 14.11.1991 - 4 C 1.91 - a.a.O.). Dementsprechend mag eine größere Freifläche zwischen großzügig bemessenen, mit Einfamilienhäusern bebauten Grundstücken noch zum Bebauungszusammenhang gehören, während bei einer eng aneinandergereihten Bebauung schon eine kleinere Freifläche den Bebauungszusammenhang unterbrechen mag. Die gebotene umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls lässt es auch nicht zu, sich maßgebend auf die vom Verwaltungsgericht angeführte Regel zu stützen, dass bei einer nur einseitig bandförmig bebauten Straße der Bebauungszusammenhang eher unterbrochen werden könne als an einer beidseitig bebauten Straße.
26 
Auch die städtebaulichen Verhältnisse auf der Insel Reichenau im Allgemeinen können einer Einbeziehung der zu beurteilenden Grundstücksfläche in den vorhandenen Bebauungszusammenhang nicht entgegenstehen. Es ist zwar richtig, dass außerhalb der Ortskerne von Niederzell, Mittelzell und Oberzell einzelne Wohn- und Betriebsgebäude in mehr oder weniger starker Dichte über die ganze Insel verstreut sind, die teils allein stehen, teils Häusergruppen bilden und insbesondere nahe der genannten Ortskerne teilweise auch enger und gehäuft zusammenstehen. Daraus lässt sich aber keine Regel des Inhalts ableiten, auf der Insel Reichenau könnten Lücken in der Bebauung ab einer gewissen Ausdehnung keine Baulücken mehr sein (so aber VG Freiburg, Urt. v. 12.10.2001 - 6 K 940/01 - Juris, wonach Abstände von etwa 100 m zwischen Wohnhäusern oder kleinen Hausgruppen dort bei weitem zu groß seien, um noch eine Baulücke anzunehmen). Maßgeblich bleibt vielmehr auch hier der jeweilige Charakter des baulichen Zusammenhangs in der Umgebung des Vorhabens (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.10.1983 - 5 S 2006/83 - zu zwei Freiflächen am südlichen Ortsrand von Mittelzell mit einer Ausdehnung von 125 bzw. 115 m). Dem entspricht es, dass die Beigeladene selbst an anderer Stelle des Ortsrands von Mittelzell eine Lücke in der Bebauung von etwa 70 m - zutreffend - dem dortigen Bebauungszusammenhang zugerechnet und deshalb, um einer Bebauung an dieser Stelle entgegenzuwirken, einen - allerdings nunmehr für unwirksam erklärten - Bebauungsplan beschlossen hat (vgl. Senatsurt. v. 09.11.2006 - 5 S 713/06 -).
27 
Letztlich ist hiervon wohl auch das Verwaltungsgericht ausgegangen und hat deshalb die städtebaulichen Gegebenheiten in der Umgebung des Vorhabens umfassend gewürdigt. Insoweit gelangt der Senat jedoch zu einem anderen Ergebnis.
28 
Geprägt wird die zu beurteilende Fläche in erster Linie durch die Bebauung nördlich der Seestraße mit den Wohnhäusern Nr. 46, 46a, 44 und 40 sowie 38 - 38a und durch die gegenüberliegenden Betriebsgebäude. Es ist zwar richtig, dass die Wohnhäuser Nr. 46, 46a, 44 und 40 nach den vorgenommenen Erweiterungsmaßnahmen vergleichsweise dicht beieinander stehen. Dennoch wirkt die zu beurteilende Fläche noch als Baulücke. Maßgebend hierfür ist vor allem, dass sowohl das Wohnhaus Nr. 40 als auch das Wohnhaus Nr. 38 - 38a mit einer Breite von etwa 22 bzw. 25 m in diesem Bereich ungewöhnlich wuchtig erscheinen. Zudem sind dem Wohngebäude Nr. 38 - 38a noch zugehörige Stellplätze auf einer Breite von 9 m nach Westen vorgelagert, welche wegen der Nähe des Gebäudes und ihrer Zuordnung zu ihm ausnahmsweise am Bebauungszusammenhang teilhaben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.1992 - 4 B 35.92 - BRS 54 Nr. 64; Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294). In der zu beurteilenden Lücke der Bebauung, welche durch die Erweiterung des Wohnhauses Nr. 38 - 38a erheblich verkürzt worden ist, hätte demnach wohl nur ein den Gebäuden Nr. 40 und 38 - 38a vergleichbares Haus Platz. Auch wegen seines massiven Ausbaus, namentlich seiner durch die Straßenführung noch betonten Stellung und der breiten Ausführung des nach Westen zeigenden Giebels mit vorgezogenem Dach, großen Balkonen und quer stehenden bis zum Dachfirst reichenden Gauben in Nord-West-Richtung erweckt das Wohnhaus 38 - 38a den Eindruck, noch dem westlich gelegenen Bebauungszusammenhang anzugehören. Hinzu kommt, dass die zusammen etwa 40 m langen Betriebsgebäude südlich der Seestraße als Klammer zwischen den Wohngebäuden Nr. 40 und 38 - 38a wirken. Der Seestraße kommt insoweit keine trennende Wirkung zu. Dafür ist sie zu schmal und sind die genannten drei Gebäude zu beherrschend. Dass die Betriebsgebäude wohl nur für eine im Außenbereich privilegierte gartenbauliche Nutzung (gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG) genehmigt worden sind, ist für die Beurteilung, ob sie an dem Bebauungszusammenhang teilnehmen, unerheblich. Auch Betriebsgebäude können für die angemessene Fortentwicklung der Bebauung einen Maßstab liefern, da sie optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil zu prägen. Auch sie dienen dem ständigen Aufenthalt von Menschen. Außer Betracht für die Beurteilung insoweit bleiben allein Gebäude, die nur vorübergehend etwa zu Zwecken der Landwirtschaft (z.B. Scheunen und Ställe) oder der Freizeit (z.B. kleine Wochenendhäuser, Gartenhäuser) genutzt zu werden pflegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.08.2001 - 4 B 26.01 - BRS 64 Nr. 86 m.w.N.). Die Betriebsgebäude reichen zwar nicht bis auf Höhe des gegenüberliegenden Wohngebäudes Nr. 38 - 38a. Optisch verkürzen sie gleichwohl die zu beurteilende Lücke auf etwa 50 m. Unterstrichen wird diese Wirkung noch durch die anschließende, weiter nach Osten führende Front von Gewächshäusern, die allerdings wohl selbst nicht mehr am Bebauungszusammenhang teilhaben, obwohl sie an die Betriebsgebäude angebaut sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.10.1983 - 5 S 2006/83 -). Auch weiter nach Osten ist jedenfalls durch den massiven Ausbau des Gebäudes Nr. 38 - 38a der Bebauungszusammenhang bis zum Haus Nr. 28 erweitert. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die am See liegenden Gebäude der Fischereigenossenschaft und der Gemüsegenossenschaft an dem Bebauungszusammenhang teilhaben. Zwar hätte das kleinere Wohnhaus Nr. 28 für sich betrachtet kaum die prägende Kraft, die zum Anwesen Nr. 38 - 38a bestehende Lücke von knapp 50 m zu überbrücken. Bewirkt wird dies aber zum einen durch das Anwesen Nr. 38 - 38a selbst und zum andern durch die auf der südlichen Seite der Seestraße stehenden drei Wohnhäuser, mit denen das Haus Nr. 28 optisch eine den Bebauungszusammenhang abschließende Einheit bildet. Demgegenüber hat das tiefer und abgesetzt vom Wohnhaus des Klägers stehende kleinere Wohnhaus Nr. 42 nicht die Kraft, die Bebauung entlang der Seestraße nach Osten im Sinne einer Querorientierung abzuschließen. Gleiches gilt für die vom Verwaltungsgericht in diesem Sinne berücksichtigte kleine Stützmauer am östlichen Rand des Wohnhauses Nr. 40 und einen hier verlaufenden Weg. Diese Beurteilung entspricht im Übrigen auch der des Senats aus dem Jahr 1978 für einen nahegelegenen Standort weiter westlich (Urt. v. 11.07.1978 - V 1379/76 -, NJW 1979, 331). Dort hat der Senat festgestellt, dass eine 60 m breite Lücke in der Bebauung an der Seestraße noch zum Bebauungszusammenhang gehöre, zumal mitten im Ortsetter von Mittelzell (damals noch) ähnlich große landwirtschaftlich genutzte (mit Gewächshäusern bestandene) Flächen lägen, die unstreitig dem Bebauungszusammenhang angehörten; der Senat hatte zudem damals geäußert, dass sich die im Zentrum von Mittelzell dichtere Bebauung nach Osten zwar verdünne, jedoch beim Verlassen des Ortskerns, etwa auf Höhe des Grundstücks Flst.Nr. ...09 (welches gegenüber dem Anwesen Nr. 28 liegt), nicht etwa der Eindruck entstehe, sich nunmehr im unbebauten Außenbereich zu befinden.
29 
Das östliche Doppelhaus bleibt innerhalb des so umschriebenen Bebauungszusammenhangs. Dessen nördliche Grenze ist zwar nicht durch eine in den Bauvorlagen eingezeichnete Verlängerung der nördlichen Außenwand des Wohnhauses Nr. 40 nach Osten festgelegt, sondern durch eine Linie zwischen der jeweils nordöstlichen Ecke der Häuser Nr. 40 und Nr. 38 - 38a, wobei beim Haus Nr. 38 - 38a die im Norden angebaute, mit einem Flachdach versehene Gerätegarage nur ein geringes Hinausschieben des Bezugspunkts erlaubt.
30 
2. Der maßgebliche Bebauungszusammenhang bildet auch einen Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB.
31 
Dabei kann offen bleiben, ob zu ihm auch das abgesetzt und tiefer stehende Haus Nr. 42 und die am Ufer stehenden Betriebsgebäude der Fischerei- und der Gemüsegenossenschaft gehören. Offen bleiben kann auch, ob die Eigenschaft als Ortsteil bereits daraus folgt, dass insoweit eine Verbindung zum eigentlichen Ortskern von Mittelzell bestünde. Dagegen spricht allerdings Einiges: Insoweit hat der Senat bei dem eingenommenen Augenschein den Eindruck gewonnen, dass die Wohnbebauung ab dem Haus Nr. 46 deutlich von der des Ortskerns abgesetzt ist. Die Freifläche nördlich der Seestraße hat hier eine Ausdehnung von etwa 90 m. Das die Lücke etwa zur Hälfte ausfüllende, alleinstehende Gewächshaus hat schon als solches, aber auch im Übrigen keine die Bebaubarkeit dieser Fläche prägende Kraft, denn es steht deutlich von der Straße zurückgesetzt und nahe dem Seeufer deutlich tiefer. Insoweit kommt auch der weiter nach Osten reichenden Wohnbebauung südlich der Seestraße wohl keine prägende Kraft mehr zu, weil deren Abstand zu den Betriebsgebäuden des Klägers etwa 75 m beträgt und sich diese Lücke nach Süden hin weiträumig öffnet. Sofern im Jahre 1978 insoweit ein anderer Eindruck bestanden haben sollte (Urt. v. 11.07.1978 - V 1379/76 - a.a.O.), weist der Senat unbeschadet der Möglichkeit einer abweichenden Beurteilung darauf hin, dass sich die Verhältnisse seither maßgeblich dadurch geändert haben, dass die Bebauung sowohl im Ortskern von Mittelzell als auch nördlich der Seestraße bei den Häusern Nr. 46 bis 40 und 38 - 38a erheblich verdichtet worden ist. Dies kann in dem hier zu beurteilenden Bereich dazu führen, dass Freiflächen auch geringerer Ausdehnung nicht mehr als Baulücken zu beurteilen sind, wenn nicht, wie bei dem hier zu beurteilenden Vorhaben, besondere Verhältnisse bestehen.
32 
Offenbleiben können diese Fragen, weil schon der beschriebene (kleinere) Bebauungszusammenhang von insgesamt mindestens zehn Wohngebäuden nebst etlichen Garagen und Schuppen nach Zahl und Maß ein hinreichendes Gewicht hat und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ausreichen können hierfür schon fünf bis sechs Gebäude; andererseits braucht aber auch bei elf Gebäuden mit Nebengebäuden noch kein Ortsteil vorzuliegen. Maßgebend ist aber auch insoweit eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei ist nicht erforderlich, dass es sich um eine nach Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung handelt, dass sie einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht oder als städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt, dass sie ein Schwerpunkt der baulichen Entwicklung des Gemeinwesens ist oder einem solchen zugeordnet werden kann. Auch muss die vorhandene Bebauung nicht ein gewisses eigenständiges Leben gestatten. Auf die Entstehungsweise der Bebauung kommt es nicht an. Andererseits fehlt es an einem Ortsteil nicht erst dann, wenn sich der zu beurteilende Bebauungszusammenhang als behelfsmäßig, völlig regellos und funktionslos erweist. An einer organischen Siedlungsstruktur fehlt es vielmehr, wenn es sich um eine unerwünschte Splittersiedlung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB handelt (BVerwG, Urt. v. 06.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.09.1998 - 3 S 1866/98 - VBlBW 1999, 139).
33 
Der Senat hat den Eindruck gewonnen, dass sich die maßgebliche Bebauung jedenfalls durch die in den letzten Jahren vorgenommenen massiven Erweiterungen zahlreicher Wohnhäuser organisch zu einem ganz überwiegend dem Wohnen dienenden Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB fortentwickelt hat. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die maßgebliche Bebauung wirke bandartig, sei vorwiegend einseitig und wechsle zudem an zwei Stellen von der Nordseite auf die Südseite der Straße. Denn eine solche Beschreibung überginge den Umstand, dass insbesondere die Anwesen Nr. 46 bis 40 und das Gebäude Nr. 38 - 38a mit den teilweise gegenüberliegenden Betriebsgebäuden südlich der Seestraße als zusammengehörende, verdichtete und teilweise wuchtige, einheitliche Wohnbebauung erscheinen. So wirkt sie insgesamt, mit den weiteren erwähnten Gebäuden, nicht mehr wie eine unerwünschte Splittersiedlung, sondern eher wie eine - wenn auch möglicherweise durch eine Freifläche vom Ortskern von Mittelzell getrennte - städtebaulich gewollte, auslaufende Ortsrandbebauung entlang einer Gemeindeverbindungsstraße. Gerade vom Standort vor dem Wohnhaus des Klägers besteht der Eindruck, sich mitten im Ortskern zu befinden. Insofern unterscheidet sich das Gewicht der Bebauung auch deutlich von für sich durchaus gewichtigen Siedlungsansätzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.07.2006 - 4 C 2.05 - DVBl 2006, 1295) und Splittersiedlungen außerhalb der drei Ortskerne von Niederzell, Mittelzell und Oberzell.
34 
Soweit das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen hat, das die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft auf das Vorliegen von Außenbereich im Sinne eines Indizes hinweise, hat es an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeknüpft, wonach entgegenstehende öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB durch Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht abgeschwächt würden, diese allenfalls eine Indizwirkung für tatsächliche, die Kraft öffentlicher Belange abschwächende Umstände haben könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1985 - 4 C 29.81 - NuR 1986, 73; vgl. auch Beschl. v. 04.07.1990 - 4 B 103.90 - NuR 1991, 426). Insoweit mag auch für die Beurteilung des Vorliegens von Innen- oder Außenbereich dem Flächennutzungsplan Indizwirkung in dem Sinne zukommen, dass die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft Anlass gibt, die nach den Umständen des Einzelfalls getroffene Beurteilung zu überprüfen. Für die Richtigkeit der Beurteilung selbst folgt daraus aber nichts.
35 
3. Das östliche Doppelhaus fügt sich nach allen gemäß § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen Gesichtspunkten in die nähere Umgebung ein. Dies gilt insbesondere für das Maß der baulichen Nutzung, dessen Rahmen im Wesentlichen durch die wuchtigen Häuser Nr. 40 und Nr. 38 - 38a bestimmt wird, aber auch für die überbaubare Grundstücksfläche, die entlang der Straße hinter der bei den Häusern Nr. 46 bis 40 zurückbleibt.
36 
4. Demgegenüber ist das teilweise im Außenbereich geplante westliche Doppelhaus unzulässig. Sein Standort ragt deutlich über den aufgezeigten Bebauungszusammenhang nach Norden hinaus. Insoweit beeinträchtigt das Vorhaben öffentliche Belange; denn es würde den Bebauungszusammenhang Richtung Seeufer erweitern und so eine schrittweise Ausdehnung der rückwärtigen Umgebungsbebauung Richtung Seeufer in den Außenbereich hinein ermöglichen können (§ 35 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB; vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1985 - 4 C 29.81 - NVwZ 1985, 747; Senatsbeschl. v. 20.04.2005 - 5 S 44/05 -; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, § 35 BauGB Nr. 99 m.w.N.). Dass der Beklagte den Bauvorbescheid insoweit zu Recht abgelehnt hat, führt nicht dazu, dass die Klage insgesamt abgewiesen werden müsste. Denn die Bauvoranfrage kann auf das östliche Doppelhaus beschränkt werden, ohne dass die Identität des Vorhabens berührt würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.04.2006 - 8 S 1737/05 - m.w.N.).
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO hierfür nicht vorliegen.
39 
Beschluss
40 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 448.437,50 EUR festgesetzt (vgl. die vorläufige Festsetzung des Streitwerts vom 07.02.2006 und die Streitwertbestimmung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil).
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1.
Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen über
a)
die Art der baulichen Nutzung,
b)
das Maß der baulichen Nutzung und seine Berechnung,
c)
die Bauweise sowie die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen;
2.
die in den Baugebieten zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen;
3.
die Zulässigkeit der Festsetzung nach Maßgabe des § 9 Absatz 3 über verschiedenartige Baugebiete oder verschiedenartige in den Baugebieten zulässige bauliche und sonstige Anlagen;
4.
die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich der dazugehörigen Unterlagen sowie über die Darstellung des Planinhalts, insbesondere über die dabei zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung.

(2) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorgaben zu erlassen zur Berücksichtigung von artenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen der Umweltprüfung bei der Aufstellung von Bauleitplänen. Sofern dabei auch Fragen der Windenergie an Land berührt sind, sind die Vorgaben auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu erlassen.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Tenor

Der Bebauungsplan „Kirchensall Süd“ der Stadt Neuenstein vom 19.06.2006 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Kirchensall Süd“ der Antragsgegnerin. Sie sind Eigentümer der zwischen dem ... und der Straße ... gelegenen Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ..., ... (... ..., ... ...) und Flst.-Nr. ... in ..., Ortsteil Kirchensall. Die Grundstücke sind Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Ackerbau und Viehhaltung, den der Antragsteller zu 2 Ende der 70-er Jahre von seinem Schwiegervater übernommen hatte und den der Sohn ... der Antragsteller seit 2004 weiterführt. Ackerbau wird auf den ebenfalls den Antragstellern gehörenden südwestlich von Kirchensall gelegenen Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ... und ... betrieben. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... steht das als Wohnhaus genehmigte ehemalige landwirtschaftliche Betriebswohnhaus. Derzeit befindet sich in dessen Erdgeschoss eine Werkstatt, im 1. OG wohnen zeitweilig Erntehelfer. Die Antragsteller und ihr Sohn wohnen gegenwärtig gemeinsam im Wohnhaus ... .... Östlich hiervon liegt die Maschinenhalle des Hofs. An diese schließen sich zwei Stallgebäude, der ältere und kleinere „Stall 2“ und der neuere und größere „Stall 1“(mit Scheunenteil) an. Für den Neubau von Stall 1 und für einen Stallanbau an Stall 2 liegen Baugenehmigungen von 1972 und 1973 vor. Zwischen beiden Ställen befindet sich ein Mistlager für den anfallenden Festmist. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... befindet sich ein landwirtschaftliches Werkstattgebäude. Auf dem nördlich an das Grundstück Flst.-Nr. ... angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... steht ein weiteres Wohnhaus. Dieses war ursprünglich Teil eines inzwischen aufgegebenen landwirtschaftlichen Betriebs, danach war es als Werkstatt genutzt und seit 2007 wird es von einer Familie bewohnt. Die Hofstelle liegt am südlichen nicht überplanten Ortsrand des Ortsteils Kirchensall an einem Feldweg, südlich davon beginnt Ackerland.
Der Bebauungsplan „Kirchensall Süd“ weist südlich des Betriebs der Antragsteller und des anschließenden Feldwegs ein größeres Baugebiet für Wohnbebauung mit Einzel- und Doppelhäusern für 60 - 100 Wohneinheiten aus. Für das gesamte Gebiet wird ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Die nördlichste Bauzeile, die ursprünglich als eingeschränktes Dorfgebiet ausgewiesen werden sollte, reicht bis etwa zwischen 21 und 30 m an die Stallgebäude 1 und 2 der Antragsteller heran. Südlich des Feldweges und östlich der Gemeindeverbindungsstraßen nach Lorschenhirschbach wird ein Geländestreifen als Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgelegt. Das Plangebiet fällt leicht von Südosten nach Nordwesten hin ab. Die Erschließung des Baugebiets erfolgt von Norden her über den ... und von Westen her von der L 1051 aus über die .... Im Kreuzungsbereich der L 1051 (Hauptstraße) mit der nach Mainhardtsall führenden K 2351 ist ein Kreisverkehr geplant. Zusätzlich sind Fußweganbindungen an die Ortslage vorgesehen. Der Kreisverkehr mit den Anbindungsstraßen sowie eine östlich davon gelegene Fläche für ein Pufferspeicherbecken sind ebenfalls Teil des Bebauungsplans; die hierfür in Anspruch genommenen Flächen liegen teilweise auf den landwirtschaftlichen Grundstücken der Antragsteller.
Im Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Hohenloher-Ebene, 2. Fortschreibung vom 26.02.2003 wird das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt.
Nach der Planbegründung soll der Bebauungsplan dem Bedarf nach Baugrundstücken für Einzel- und Doppelhäuser im Ortsteil Kirchensall abhelfen. Es soll für die Wohnnutzung eine Infrastruktur geschaffen werden, die eine spätere Erweiterung des Gebiets nach Süden und Osten zulässt, die Verträglichkeit mit dem vorhandenen Baubestand sichert und sich ihm harmonisch anpasst. Der Kreisverkehr soll die Verkehre aus dem Baugebiet, aus der Gemeindeverbindungsstraße nach Löwenhirschbach und den Verkehr aus Mainhardtsall bündeln. Zur Verträglichkeit der Wohnnutzung mit der Schweinezucht der Antragsteller wird im 3. Nachtrag zur Begründung Stellung genommen. Bei erneuter Nutzung (Reaktivierung) der Stallanlage im ursprünglich genehmigten Umfang müsse mit erheblichen Belästigungen im Sinne des BImSchG gerechnet werden. Der Bestandsschutz für das Nutzungsrecht der Antragsteller bezüglich der Schweinezucht, welches seit 8 Jahren nicht mehr ausgeübt werde, sei erloschen. Die ... und die zulässige Bebauung seien gegenüber der ursprünglichen Planung leicht nach Süden verschoben worden. Durch diese Planänderung werde die Verträglichkeit der Wohnnutzung mit der durch das Gebot der Rücksichtnahme auf bestehende Wohnnutzung reduzierten Nutzungsintensität des Betriebs der Antragsteller geschaffen. Nach dem Gutachten sei Verträglichkeit der geplanten Wohnbebauung mit dem Betrieb der Antragsteller gegeben, wenn dessen Nutzung zur Schweinehaltung auf das auf die bestehende Umgebungsbebauung zulässigerweise einwirkende Immissionsvolumen reduziert werde und die Wohnbebauung nur außerhalb der in einer Abbildung des Gutachtens dargestellten Isolinien 10.0 (= 10 % Jahresgeruchsstunden) stattfinde. Dies setze voraus, dass der Bestand an Großvieheinheiten auf ein Drittel des ursprünglichen Bestands reduziert werde. Mehr könnten die Antragsteller auch wegen Rücksichtnahme auf die bestehenden nächstgelegenen Wohnhäuser nicht verlangen.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Der am 06.09.1999 gefasste Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans wurde am 17.09.1999 öffentlich bekannt gemacht. Mit Schreiben an die Bürgermeisterin und den Gemeinderat der Antragsgegnerin vom 20.09.1999 und vom 25.06.2000 baten die Antragsteller darum, die für den Weiterbetrieb ihrer Landwirtschaft erforderlichen Abstände einzuhalten. Nach Durchführung der vorzeitigen Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vom 12.09. - 17.10.2000 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 29.04.2002 über die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB. Der Planentwurf lag vom 21.05. - 21.06.2002 öffentlich aus; dies wurde am 10.05.2002 öffentlich bekannt gemacht. Die nördlichste Bauzeile im Plangebiet war damals noch als eingeschränktes Dorfgebiet (MD/e) mit weiter nach Norden reichenden Baufenstern festgesetzt. Gegen den Bebauungsplan erhoben seinerzeit die Antragsteller (Schreiben vom 20.06.2002) und das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur (Schreiben vom 27.06.2002) massive Einwendungen wegen zu geringer Abstände zum Betrieb der Antragsteller. Die Antragsteller wiesen unter anderem darauf hin, dass ihr Sohn sich derzeit in landwirtschaftlicher Ausbildung befinde und den Hof übernehmen werde. Das Landwirtschaftsamt forderte, die Abstandsmaße nach den Regelwerken für ein Dorfgebiet von 60 m auf jeden Fall einzuhalten. Außerdem wurden Bedenken bezüglich Bedarf und Größe des Baugebiets erhoben. Die Antragsteller forderten ferner, den Feldweg für die künftigen Bewohner des Plangebiets zu sperren und für den landwirtschaftlichen Verkehr freizuhalten.
Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 09.09.2002 unter Zurückweisung dieser Bedenken als Satzung beschlossen. Das Landratsamt Hohenlohekreis versagte hierauf die Genehmigung des Bebauungsplans; es wies darauf hin, dass ein Immissionsschutzgutachten fehle und die Abstände zur genehmigten Schweinehaltung der Antragsteller nicht eingehalten seien.
Im September 2004 legte das Ingenieurbüro ... im Auftrag der Antragsgegnerin ein Gutachten zur Geruchsimmissionsprognose für die Umgebung des Schweinestalls der Antragsteller vor. Als Fazit einer Sonderbeurteilung anhand der VDI-Richtlinie 3171, der TA-Luft und der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) wurde festgestellt, dass durch die reaktivierte Schweinehaltung der Antragsteller die Beurteilungswerte für Geruchsimmissionen nach der GIRL sowohl an den bestehenden Wohnhäusern als auch im geplanten Baugebiet überschritten würden. Die Antragsteller betrieben seit 8 Jahren keine Schweinezucht mehr. Bei Verringerung des Tierbestandes auf ein Drittel des geplanten Bestandes (bei sonst gleichen Freisetzungsbedingungen der Gerüche) könnten die Beurteilungswerte eingehalten werden. Lediglich auf einer geringen Restfläche innerhalb des geplanten Baugebiets werde der 15 %-Häufigkeitswert für die Geruchswahrnehmung überschritten.
Am 16.01.2006 beschloss der Gemeinderat erneut die Offenlage des geänderten Bebauungsplans, dies wurde am 20.01.2006 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht. Der Planentwurf enthielt ein leicht nach Süden verschwenktes nördliches, nunmehr ebenfalls als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesenes Baufenster. Der Entwurf lag mit Begründung und der Geruchsimmissionsprognose im Bürgermeisteramt der Antragsgegnerin vom 30.01. bis zum 28.02.2006 aus. Der Bauernverband Schwäbisch Hall-Hohenlohe erhob für die Antragsteller erneut Einwendungen. Er verwies auf das Schreiben der Antragsteller vom 20.06.2002. Für deren Betrieb sei eine Tierhaltung mit 60 Muttersauen genehmigt. Darauf müsse Rücksicht genommen werden. Diese Rücksichtnahme fehle, da den Antragstellern zugemutet werde, auf zwei Drittel des Betriebsumfangs zu verzichten. Das Landratsamt Hohenlohekreis (Umwelt- und Baurechtsamt) wandte u.a. ein, dass im festgesetzten WA-Gebiet nur ein Anteil von 10 % an Jahresgeruchsstunden zumutbar sei, nach dem Gutachten aber auch bei reduziertem Schweinebestand die Wohnbebauung teilweise mit 15 % an Jahresgeruchsstunden rechnen müsse. Der Bestandsschutz sei nicht erloschen. Das Stallgebäude habe jederzeit einen funktionsgerecht nutzbaren Zustand aufgewiesen und ein dauerhafter Verzichtswille der Antragsteller auf die Schweinezucht habe nie vorgelegen.
Am 19.06.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin über die Bedenken und Einwendungen. Bezüglich der Geruchsimmissionen wurde ausgeführt: Durch Umplanung sei die Bebauung aus dem Bereich der Isolinien 15 und 10 herausgenommen worden. Die den Antragstellern abverlangte Verringerung der Muttersauenzahl auf ein Drittel sei nicht zu beanstanden. Die Haltung von 60 Muttersauen genieße wegen der langen Nutzungsunterbrechung keinen Bestandsschutz mehr. Die Photovoltaikanlage auf den Betriebsgebäuden der Antragsteller werde nicht unzumutbar verschattet, zudem seien die Höhen der nächstgelegenen Gebäude nochmals gesenkt worden. Die Planbegründung wurde entsprechend ergänzt (3. Nachtrag). Im Anschluss beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Der Beschluss wurde am 23.06.2006 im Amtsblatt der Antragsgegnerin mit den Hinweisen nach § 4 GO und § 215 Abs. 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
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Am 26.06.2007 haben die Antragsteller ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie wiederholen weitgehend ihre bisherigen Einwendungen: Sie hätten einen Abwehranspruch gegen die herannahende Wohnbebauung und könnten verlangen, ihren genehmigten Betrieb mit 60 Muttersauen voll auszunutzen. Sie planten, den Sauenbestand auf diese genehmigte Obergrenze aufzustocken bzw. hätten diese Planung inzwischen umgesetzt. Der vorgesehene Abstand zu den Wohnhäusern sei bei einer Haltung von 60 Muttersauen aus Gründen des Geruchsschutzes viel zu gering. Komme die Bebauung so wie geplant, so müssten sie ihren Betrieb einstellen, zumal häufig Nordwestwinde herrschten. Zusätzlich gehe von dem Maschinenhaus Lärm aus. Ihre Parzellen ... und ... würden durch den geplanten Verkehrskreisel einen ungünstigen Zuschnitt erhalten und auf der Parzelle ... werde unnötiger Landverbrauch betrieben. Sie hätten ihre landwirtschaftliche Tierhaltung nie ganz aufgegeben, sondern nur, wie üblich, die Betriebsschwerpunkte aus betriebswirtschaftlichen Gründen geändert. Dies belegten auch Schreiben des Landwirtschafts- und des Baurechtsamts beim Landratsamt Hohenlohekreis. Seit 1999 hätten sie immer wieder Einwendungen im Bebauungsplanverfahren erhoben. Ausweislich vorgelegter Subventionsbescheide hätten sie auch in den Jahren 2002 - 2004 Landwirtschaft mit Tierhaltung betrieben. Aus diesen Bescheiden ergebe sich der damalige Durchschnittsbestand an Schweinen. Ihr Sohn habe am 01.07.2004 den Hof übernommen und hätte im Herbst 2005 mit der Belegung durch Haller-Landschweine beginnen können. Die Ställe seien desinfiziert und auf Anraten des Beratungsrings über den Winter leer stehen gelassen worden, um das Infektionsrisiko bei einer Neubestallung so gering wie möglich zu halten. Im Frühjahr 2006 seien dann die ersten Zuchtsauen angekauft und Schritt für Schritt in den Stall eingestellt worden. Im Juni 2006 hätten sie ihrer Erinnerung nach etwa 30 Zuchtsauen im Stall gehabt. Die derzeit vorhandenen Wohnhäuser in der Nähe der Ställe genössen geringeren Immissionsschutz als die geplante neue Wohnbebauung. Im Übrigen befänden sich noch weitere Höfe mit Schweinehaltung in Kirchensall.
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Die Antragsteller beantragen,
12 
den Bebauungsplan „Kirchensall Süd“ vom 19.06.2006 für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Sie macht geltend: Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und in der Sache könnten keine Abwägungsfehler festgestellt werden. Alle Belange seien entsprechend ihrem Gewicht unter- und zueinander eingestellt und abgewogen worden. Auch wenn eine Tierhaltung mit 60 Zuchtsauen genehmigt worden sei, sei der Bestandsschutz entfallen, nachdem 8 Jahre keine Zuchtsauen mehr gehalten worden seien. Daraus müsse auf eine Aufgabe des Betriebs geschlossen werden, selbst wenn die Antragsteller zwischenzeitlich einige wenige Mastschweine gehalten hätten. Die Gemeinde habe keine Kenntnis von der Absicht einer Betriebswiederaufnahme gehabt, da die Antragsteller bei ihren Einwendungen immer nur pauschal auf die Genehmigung von 60 Muttersauen verwiesen hätten. Auch dem Gutachten von 2004 hätten sie nichts Konkretes entgegen gehalten. Damit hätten sie ihrer Substantiierungspflicht nach § 3 Abs. 1 und 2 BauGB nicht genügt. Die Antragsteller hätten abgesehen davon bei Wiederaufnahme der Tierhaltung auch auf die schon vorhandenen Wohngebäude in der nächsten Umgebung Rücksicht nehmen müssen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Wohnbebauung so nahe planerisch an Landwirtschaftsbetriebe herangerückt werde, als es das Rücksichtnahmegebot erlaube. Unzumutbare Lärmimmissionen aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung seien weder dargelegt noch ersichtlich. Die von den Antragstellern genannten anderen Schweinehaltungsbetriebe lägen von deren Anwesen 250, 266 bzw. 900 m entfernt.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
17 
Der Antrag ist zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der nach § 195 Abs. 7 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. (bis 31.12.2006) geltenden ZweiJahres-Frist gestellt worden. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie können geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung (Vollzug) in ihren Rechten verletzt zu werden. Die Antragsteller tragen hinreichend substantiiert Tatsachen vor, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in ihrem Grundeigentum verletzt werden oder dass ihre schützenswerten privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.). Eine potenzielle Eigentumsverletzung ist schon deswegen zu bejahen, weil die Antragsteller - nach wie vor, auch nach der Hofübergabe an ihren Sohn - Eigentümer der im Plangebiet gelegenen landwirtschaftlichen Außenbereichsgrundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ... sind, von denen Teilbereiche als Verkehrsflächen bzw. als verkehrsbegleitende Grünflächen ausgewiesen werden. Zudem und vor allem machen die Antragsteller substantiiert geltend, bezüglich ihrer an das Plangebiet angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücke in einem abwägungserheblichen - gewichtigen und städtebaulich erheblichen - privaten Belang, verletzt zu sein (Eigentum, Trennungsgebot, Interesse an uneingeschränkter Ausübung ihrer Schweinehaltung, Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch den Plangeber; vgl. dazu auch NK-Urteil des Senats vom 07.05.2008 - 3 S 2602/06 - m.w.N.). Diese Belange sind auch nach der Hofübergabe im Hinblick auf das fortbestehende Eigentumsrecht der Antragsteller weiterhin schutzwürdig und von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Sie waren für die Antragsgegnerin auch erkennbar - und sind in die Abwägung einbezogen worden -, nachdem die Antragsteller mehrfach im Bebauungsplanverfahren auf Einhaltung der betriebsnotwendigen Abstandsflächen hingewiesen und auch die Träger öffentlicher Belange (Landwirtschaftsamt, Bauordnungsamt, Bauernverband) die zu nahe räumliche Beziehung zwischen der Hofstelle und der nächstgelegenen Wohnbauzeile beanstandet hatten.
18 
Angesichts der dargelegten Betroffenheiten steht auch das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller auf Erstreckung des Unwirksamkeitseintritts auf den gesamten Bebauungsplan außer Frage. Dass sie sich im Verfahren im Wesentlichen nur auf den Konflikt zwischen Schweinehaltung und heranrückendem Wohngebiet berufen, auf die Inanspruchnahme ihrer Ackergrundstücke durch den Verkehrskreisel hingegen nicht mehr eingehen, ändert daran nichts. Denn der Bebauungsplan ist hinsichtlich der Festsetzungen für die Verkehrsanlagen nicht von der Festsetzung des Wohngebiets abtrennbar, dessen Erschließung sie (auch) dienen. Wegen dieses konzeptionellen Zusammenhangs kann der Bebauungsplan nicht für teilweise unwirksam erklärt werden, weil beide Planteile verklammert sind; auch eine Abtrennung von Teilen des Wohngebiets scheidet aus (dazu unten, zur Teilnichtigkeit vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, Juris und vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 -, NVwZ 1994, 271 f.). Im Übrigen würde aber selbst bei Teilbarkeit das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller an einer Gesamtnichtigkeit des Plans nicht entfallen, denn diese Teilbarkeit wäre jedenfalls nicht offenkundig und für die Antragsteller nicht auf den ersten Blick erkennbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373).
B.
19 
Der Antrag ist auch begründet. Denn die Festsetzung des Allgemeinen Wohngebiets in der vorgesehenen räumlichen Nähe zu den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken der Antragsteller verstößt gegen Bauplanungsrecht und dieser Verstoß hat die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans zur Folge.
I.
20 
Beachtliche Fehler im Verfahren sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Die Offenlage des Bebauungsplans (erste und zweite Offenlage) wurde jeweils ordnungsgemäß durchgeführt, die Auslegung der Planunterlagen und die öffentliche Bekanntmachung mit Hinweisen sind nicht zu beanstanden (§ 214 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB); auch die Vorschriften über die Planbegründung wurden eingehalten (§ 214 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 2 a Satz 2 Nr. 1 BauGB). Die Erstellung eines gesonderten Umweltberichts (§ 2 a Satz 2 Nr. 2 BauGB) war nach der Übergangsvorschrift des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht erforderlich, da danach die Vorschriften des BauGB in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung (BauGB 1998/2001) Anwendung finden. Aus diesem Grund gilt vorliegend auch § 2 Abs. 3 BauGB 2004 nicht, der die Pflicht zur Ermittlung und Bewertung der abwägungsbedeutsamen Belange (des Abwägungsmaterials), also den Kernbereich des Abwägungsvorgangs, über die materiell rechtliche Ebene des § 1 Abs. 7 BauGB hinaus als Verfahrenspflicht ausgestaltet. Deswegen leidet der Bebauungsplan, obwohl er mit einem ergebnisrelevanten Ermittlungs- bzw. Bewertungsfehler behaftet ist (dazu unten), auch nicht schon an einem beachtlichen Verfahrensmangel nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 2004, da dieser die Geltung des § 2 Abs. 3 BauGB 2004 voraussetzt. Die eigentliche Satzung wie auch die darin in Bezug genommenen Bestandteile (zeichnerischer Plan mit dazugehörigem Textteil und Örtlichen Bauvorschriften) sind jeweils auch von der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin am 19.06.2006 ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgefertigt worden. Schließlich hat der Bebauungsplan durch seine ortsübliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 23.06.2006 auch Rechtwirksamkeit erlangt.
II.
21 
Der Bebauungsplan ist jedoch materiell rechtlich fehlerhaft.
22 
1. Allerdings sind die gesetzlichen Vorgaben, Schranken und Ermächtigungen eingehalten. Der Bebauungsplan hält sich, da im maßgeblichen Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Hohenloher-Ebene, 2. Fortschreibung vom 26.02.2003 das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt ist, im Rahmen des Entwicklungsgebots (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind, soweit dieser Aspekt überhaupt „ungefragt“ zu prüfen ist, auch durch Ermächtigungsgrundlagen des § 9 BauGB gedeckt und genügen dem Bestimmtheitsgebot. Schließlich ist der Bebauungsplan auch im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Sein Ziel ist es, bedarfsgerechte Baumöglichkeiten für Einzel- und Doppelhäuser in Kirchensall zu schaffen und dabei das Wohnumfeld günstig zu gestalten, den Verkehr im Gebiet zu beruhigen, das Plangebiet zur Entlastung der Ortsdurchfahrt direkt an den überörtlichen Verkehr anzubinden und über einen Kreisverkehr zu bündeln sowie durch geringe Versiegelung, intensive Begrünung und Anlage eines Wassergrabens zum Schutz der Natur und der Stadtökologie beizutragen (vgl. Planbegründung). Die Verträglichkeit mit der landwirtschaftlichen Nutzung auf den angrenzenden Grundstücken der Antragsteller soll durch Verschiebung der nördlichsten Baufenster nach Süden außerhalb bestimmter Geruchsschwellenwerte - unter Zugrundelegung einer auf ca. 20 Zuchtsauen beschränkten Tierhaltung der Antragsteller - gewährleistet werden. Damit ist der Plan auf die Verwirklichung städtebaulicher Ziele gerichtet und hierfür nach der Konzeption der Antragsgegnerin vernünftigerweise geboten (vgl. zu diesem groben Raster Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 - m.w.N. der ständigen Rechtsprechung). Dass die Belange der Antragsteller im Rahmen der angestrebten Konfliktbewältigung unzureichend ermittelt bzw. unrichtig bewertet worden sind (dazu nachfolgend), betrifft nicht die Planerforderlichkeit, sondern die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB.
23 
2. Der Bebauungsplan verstößt hinsichtlich der Festsetzung der Bauflächen für Wohnbebauung (WA) im Norden des Plangebiets jedoch gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB a.F. auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
24 
Gemessen daran hat die Antragsgegnerin die - gegen die an ihre landwirtschaftlichen Grundstücke heranrückende Wohnbebauung sprechenden - Belange der Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht nicht zutreffend ermittelt und in rechtlicher Hinsicht zu gering bewertet; diese Fehler im Abwägungsvorgang schlagen auch auf das Abwägungsergebnis durch (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
25 
2.1 Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war bestrebt, den Nutzungskonflikt zwischen der landwirtschaftlichen Hofstelle auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ... und ... der Antragsteller und der südlich anschließenden Wohnbebauung zu lösen und vom Landratsamt Hohenlohekreis gegenüber dem ersten Satzungsbeschluss gerügte Planungsdefizite zu beheben. Planungsziel war es, eine Verträglichkeit der Wohnbebauung dadurch zu gewährleisten, dass die Wohnbebauung im nördlichsten Baufenster „außerhalb der Isoline 10.0 stattfindet“, d.h. dass sie Geruchseinwirkungen aus der Schweinehaltung in den Ställen der Antragsteller von höchstens 10 % der Jahresgeruchsstunden im Sinne der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) ausgesetzt sein soll (vgl. Begründung, 3. Nachtrag; Stellungnahme zu Bedenken und Anregungen S. 2). Um dieses Geruchsniveau zu erreichen, wurde die nördlichste Bebauungszeile so weit nach Süden verschoben, dass sie von einer aus dem Geruchsgutachten des Büros ... übertragenen Isolinie 10.0 gerade nicht mehr berührt wird (vgl. den der Planbegründung beigefügten Plan). Grundlage und Voraussetzung der so berechneten Isolinien war die Annahme, dass der Bestand an Schweine-Großvieheinheiten auf ein Drittel der angenommen Stallkapazität von 60 bzw. (nach dem Gutachten) von 63 Zuchtsauen reduziert wird. „Nur“ bei einem derart auf ein Drittel verringerten Schweinebestand sah der Gemeinderat (mit dem Gutachten) die geplante Wohnbebauung und die Landwirtschaft an dieser Stelle als verträglich an (Begründung 3. Nachtrag, a.a.O.), diese reduzierte Quote und deren rechtliche Bewertung waren mithin unverzichtbare Bedingung (condition sine qua non) der Planung. Bei der Bewertung sah der Gemeinderat die Rechte der Antragsteller insofern als nicht (unzumutbar) geschmälert an. Dies deswegen, weil er davon ausging, dass die genehmigte Schweinehaltung seit 8 Jahren nicht mehr ausgeübt werde, der Bestandsschutz daher erloschen und bei einer Wiederaufnahme der Schweinehaltung diese wegen Rücksichtnahme auf die bestehenden Wohnhäuser ohnehin nur im reduzierten Umfang von einem Drittel zulässig sei.
26 
2.2 Diese Abwägungsprämissen sind fehlerhaft. Der Gemeinderat hat die Interessen der Antragsteller an einer (Weiter-)Nutzung der Ställe 1 und 2 zur Schweinehaltung rechtlich unzutreffend, weil zu gering, gewichtet. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (Juni 2006) konnten sich die Antragsteller noch auf Bestandsschutz im Umfang der früher betriebenen und genehmigten Schweinehaltung berufen (dazu 2.2.1). Selbst bei Wegfall des durch die Genehmigung begründeten Bestandsschutzes durften auf der Hofstelle nach Maßstäben des Rücksichtnahmegebots aber deutlich mehr Schweine gehalten werden als der den Antragstellern zugebilligte Bestand von einem Drittel (dazu 2.2.2).
27 
2.2.1 Die Antragsteller können sich hinsichtlich des Betriebszweigs der Schweinehaltung (§ 201 BauGB) auf Baugenehmigungen und deren formelle Legalisierungswirkung berufen.
28 
a) Dass die Nutzung der Schweineställe im Umfang von ca. 60 Zuchtsauen ursprünglich genehmigt war, war im Bebauungsplanverfahren bisher unstreitig und hat sich aufgrund der Nachforschungen des Senats bestätigt. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen, der Stellungnahmen der Fachbehörden und der glaubhaften Angaben der Antragsteller steht für den Senat fest, dass bei Übernahme des Betriebes durch die Antragsteller nicht nur der durch Baubescheid belegte Schweinestall 1 als damaliger Neubau (Baugenehmigung vom 18.05.1973), sondern auch der nach und nach erweiterte Stall 2 insgesamt durch Genehmigungen gedeckt war. Außer der dem Senat vorgelegten Teilbaugenehmigung für den südlichen Anbau dieses Stalls („Gebäude 61“) sind bei der Baurechtsbehörde nach deren Auskunft auch Baugenehmigungen für sämtliche sonstigen Um- und anbauten seit 1956 aufgefunden worden (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Hohenlohekreis vom 31.07.2008). Mit der Baurechtsbehörde (a.a.O., S. 1) ist daher davon auszugehen, dass für das gesamte Stallgebäude 2 in seinem heutigen Umfang Genehmigungen vorliegen. Nichts anderes dürfte für den alten „Viehstall“ („Gebäude 71“) gelten, an den Stall 1 seinerzeit angebaut worden ist (Stellungnahme des Landratsamts a.a.O., S. 2). Ausweislich der Planungsunterlagen der Bäuerlichen Erzeugergenossenschaft Schwäbisch Hall umfasste der genehmigte Bestand in beiden Ställen insgesamt 63 Zuchtsauenplätze (zuzüglich Aufzuchtferkelplätze); das Landratsamt Hohenlohekreis geht von einem Raumangebot für 60 Zuchtsauen aus. In dieser Größenordnung (mit üblichen Schwankungen in Belegungszahl und -art) haben ersichtlich zunächst der Schwiegervater des Antragstellers zu 2 und nach Hofübernahme die Antragsteller bis Mitte/Ende der 90-er Jahre Schweinezucht betrieben. Nicht für die Zucht geeignete Ferkel wurden nach den unbestrittenen Angaben der Antragsteller schon damals in die Schweinemast überführt und als Mastweine gehalten und vermarktet. Als letztlich entscheidenden Grund für die Einstellung der Schweinezucht haben die Antragsteller glaubhaft und unwidersprochen einen Bandscheibenvorfall des Antragstellers zu 2 angegeben, der ihn an schwerer Stallarbeit gehindert habe. Unstreitig ist die Schweinezucht vom Sohn der Antragsteller nach Abschluss seiner landwirtschaftlichen Ausbildung (ab 2002) und der Hofübernahme (2004) spätestens im Frühjahr 2006 wieder aufgenommen worden, nachdem die Ställe zuvor desinfiziert worden und auf Anraten des Beratungsrings über Winter leer geblieben waren.
29 
b) Der durch die genehmigte Schweinehaltung vermittelte Bestandsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG stand den Antragstellern entgegen der Auffassung des Gemeinderats auch noch beim Satzungsbeschluss zur Seite, er war zwischenzeitlich nicht erloschen.
30 
aa) Als Beurteilungsgrundlage für das Erlöschen des Bestandsschutzes hat die Antragsgegnerin auf das - vom Bundesverwaltungsgericht für Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 5 Nr. 2 BauGB a.F. = § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB n.F. für den Fall der „alsbaldigen“ Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten zerstörten Gebäudes) entwickelte - „Zeitmodell“ abgestellt. Bei dem „Zeitmodell“ werden Nutzungsunterbrechungen nach dem Maßstab der Verkehrsanschauung, nach Perioden des Zeitablaufs und nach Vermutensregeln abgestuft bewertet. Dem folgt der Senat für den hier zu entscheidenden Fall nicht.
31 
Das „Zeitmodell“ ist als Gradmesser für Fälle entwickelt worden und hilfreich, in denen es um die Frage der Beendigung - ausschließlich - materiellen Bestandsschutzes einer baulichen Anlage durch Nutzungsunterbrechung geht (so zutreffend auch Uechtritz, DVBl. 1997, 347, 350). Das Bundesverwaltungsgericht hat das „Zeitmodell“ in einer häufig kritisierten Entscheidung zunächst auch auf die Beurteilung einer baurechtlich genehmigten, mithin (auch) formell bestandsgeschützten Nutzung eines Gebäudes ausgedehnt (Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20.94 -, NVwZ 1996, 379; zur Kritik vgl. etwa Uechtritz a.a.O.). Von dieser Entscheidung ist das Gericht später aber in der Sache abgerückt. Es hat in mehreren späteren Entscheidungen herausgestellt, dass es keinen bundesrechtlich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vorgegebenen Bestandsschutz gibt. Die grundrechtlich vermittelte Rechtsstellungsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG stehe nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung über Inhalt und Schranken der als Eigentum verstandenen Rechtsposition (Urteil vom 07.11.1997 - 4 C 7.97 -, NVwZ 1998, 735). Es obliege grundsätzlich dem Bundes- oder Landesgesetzgeber, Inhalt und Umfang der aus dem Eigentum fließenden Rechtsposition in formeller und materieller Hinsicht zu bestimmen. Sei eine gesetzliche Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vorhanden, so sei daneben für einen „Bestandsschutz“, für den Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eine eigenständige Anspruchsgrundlage bilden könne, kein Raum (so BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O., m.w.N). Insoweit fungiere das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG - wie auch bei anderen Grundrechten - gegenüber dem „einfachen“ Recht lediglich als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab. Eine derartige Rechtsanwendung verändere auch die nach Art. 70 ff. GG vorgegebene Kompetenzordnung zwischen Bund und Ländern nicht.
32 
Dem ist zu folgen (ebenso Gatz, Anm. zum Beschluss des BVerwG vom 05.06.2007 - 4 B 20.07 - in: JurisPR-BVerwG 19/2007, Anm. 4). In welchem Umfang das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten eigentumsbezogenen Rechtsposition Schutz genießt, richtet sich mithin nach der bundes- oder landesrechtlichen Norm, die hierfür die Grundlage bildet (so BVerwG, Urteile vom 07.11.1997, a.a.O. - zu § 6 LBO NRW, u. v. 22.05.2007 - 4 B 14.07 -, ZfBR 2007, 582 f. - § 35 Abs. 4 BauGB -), hier mithin nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Wirksamkeit einer Baugenehmigung, die für den Umfang deren Bestandsschutzes sowohl die Obergrenze (BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O; Beschluss vom 22.02.1991 - 4 CB 6.91 -, NVwZ 1991, 984 f.) als auch die Untergrenze bilden (so auch Uechtritz a.a.O.). Dabei ist § 62 Abs. 1 LBO, wonach eine Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen oder wenn sie drei Jahre unterbrochen und nur ein Anlagen-„Torso“ verwirklicht worden ist, allerdings nicht anwendbar. Eine unmittelbare Anwendung auf Nutzungsunterbrechungen scheidet schon wegen des eindeutig auf die „Bauausführung“, d.h. die (stoffliche) Herstellung baulicher Anlagen beschränkten Wortlauts aus, die mit dem „ersten Spatenstich“ beginnt und mit dem Abschluss der wesentlichen Bauarbeiten endet (vgl. die Verwendung des Begriffs der „Bauausführung“ in § 66 LBO). Auch eine analoge Anwendung des § 62 Abs. 1 LBO jedenfalls auf die Unterbrechung der einmal aufgenommenen Nutzung einer genehmigten und fertig gestellten baulichen Anlage kommt mangels eines mit der Sonderregelung des § 62 Abs. 1 LBO vergleichbaren Sachverhalts und einer objektiven Regelungslücke nicht in Betracht (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.1989 - 8 S 1869/89 -, BWVPr 1990, 87 f. sowie OVG Thüringen, Beschluss vom 29.11.1999 - 1 EO 658/99 -, ThürVBl 2000, 62 ff.); hätte der Gesetzgeber auch das Stadium einer späteren Nutzungsunterbrechung oder -beendigung spezialgesetzlich in der LBO erfassen wollen, hätte er dies zum Ausdruck gebracht (Beschluss vom 19.07.1989 a.a.O.; siehe auch die ausdrückliche Regelung über die Schädlichkeit von Nutzungsunterbrechungen in § 18 BImSchG).
33 
bb) Die weitere Wirksamkeit der Baugenehmigung richtet sich in diesen Fällen demnach nach der allgemeinen Vorschrift des § 43 Abs. 2 LVwVfG. Die für ein genehmigtes (und errichtetes) Bauwerk genehmigte und aufgenommene bestimmungsgemäße Nutzung bleibt mithin so lange zulässig, als die Baugenehmigung nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.1989, a.a.O. und OVG Thüringen, a.a.O. sowie Sauter, LBO, § 62 Rn. 9 und § 58 Rn. 37; im Ansatz ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 -, ESVGH 53, 212 = BauR 2003, 1539).
34 
Eine Erledigung „auf andere Weise“ ist anzunehmen, wenn die Baugenehmigung ihre regelnde Wirkung verliert, vornehmlich, wenn ihr Regelungsobjekt entfällt. Dies kann durch ausdrücklich erklärten, aber auch durch schlüssiges Verhalten betätigten Verzicht auf Ausübung der genehmigten bestimmungsgemäßen Nutzung geschehen, wobei im letzteren Fall ein entsprechender dauerhafter und endgültiger Verzichtswille unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.1993 - 3 S 1120/92 -, VBlBW 1994, 349 ff. m.w.N.). Hiervon kann etwa ausgegangen werden, wenn die bisherige Nutzung in ihrer genehmigten Bandbreite auf Dauer durch eine - insbesondere funktional andere - Nutzung ersetzt wird. Die bloße zeitliche Nichtweiterführung der genehmigten Nutzung - zumal bei fortbestehender Nutzungstauglichkeit der baulichen Anlagen - ohne zusätzliche Anhaltspunkte lässt aber noch nicht auf einen dauerhaften Verzichtswillen schließen, zumal im Baurecht keine Rechtspflicht zur fortgesetzten Nutzung eines genehmigten Baubestands besteht. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs im Beschluss vom 19.07.1989, a.a.O. und des OVG Thüringen (Beschluss vom 29.11.1999, a.a.O.). Die - für das Entscheidungsergebnis allerdings nicht erhebliche - Auffassung des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 - (ESVGH 53, 212 ff. = BauR 2003, 1539 ff.), wonach das oben erwähnte zum Bestandsschutz nach § 35 BauGB entwickelte „Zeitmodell“ des Bundesverwaltungsgerichts mit seinen recht kurzen Zeitdimensionen (bei Unterbrechung von mehr als einem Jahr/von mehr als zwei Jahren bestehen Regelvermutungen gegen/für eine endgültige Nutzungsbeendigung) immer auch Maßstab für die Beurteilung eines dauerhaften Verzichtswillens nach § 43 Abs. 2 LVwVfG sein soll, erscheint demgegenüber angesichts der dargelegten unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben als zu eng.
35 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Erledigung „in anderer Weise“ nach § 43 Abs. 2 LVwVfG auf einen dauerhaften Verzichtswillen allerdings dann nicht an, wenn alle an dem früheren Verwaltungsakt Beteiligten diesen übereinstimmend, also im Wege „konsensualen“ Verhaltens, für obsolet ansehen und davon ausgehen, dass die Sach- und Rechtslage auf dem Boden einer neuen „Geschäftsgrundlage“ zu beurteilen ist (Urteil vom 27.03.1998 - 4 C 11.97 -, NVwZ 1998, 729 ff.).
36 
cc) Gemessen daran ist die genehmigte Nutzung der Ställe 1 und 2 der Antragsteller im damaligen Umfang von ca. 60 Sauenplätzen (zuzüglich Aufzuchtferkelplätzen) nach § 43 Abs. 2 LVwVfG nicht unwirksam geworden. Die Baugenehmigungen vermitteln vielmehr nach wie vor Bestandsschutz. Genehmigt wurden jeweils „Schweineställe“ und diese Nutzung umfasst nach ihrer Variationsbreite neben der Schweinezucht auch die Schweinemast, der zweiten Form der Intensivschweinehaltung (vgl. VG München, Beschluss vom 16.12.2002 - M 1 S02.4503 -, Juris).
37 
Wie bereits dargelegt, haben seit den 70er-Jahren unstreitig zunächst der Vater/Schwiegervater der Antragsteller und nach Hofübernahme die Antragsteller selbst in den Ställen Schweinezucht im genehmigten Umfang betrieben. Während dieser Zeit haben sie bereits die zur Aufzucht ungeeigneten Ferkel als Mastschweine gehalten und als solche vermarktet. Die Schweinezucht wurde Mitte/Ende der 90-er Jahre (nach Angaben der Antragsteller 1998) - wohl als Folge eines Bandscheibenvorfalls des Antragstellers zu 2 - zwar eingestellt und erst vom Sohn der Antragsteller in den Jahren 2004/2005 vorbereitet und im Frühjahr 2006 wieder aufgenommen.
38 
Allein aufgrund dieses für sich gesehen langen Zeitraums hat sich die genehmigte Nutzung jedoch nicht „auf andere Weise“ erledigt. Die Kriterien des „Zeitmodells“, wonach die Antragsteller schon nach Ablauf von 2 Jahren verpflichtet gewesen wären, eine für die endgültige Betriebsaufgabe sprechende Regelvermutung zu widerlegen, stellen insofern keine geeignete Beurteilungsgrundlage dar. Daher kann der Senat offen lassen, ob die Antragsteller dieser Widerlegungspflicht in den Folgejahren gerecht geworden sind, wofür aus den nachfolgenden Gründen manches sprechen könnte.
39 
Jedenfalls kann, worauf es ankommt, von einem eindeutigen und unmissverständlichen (schlüssigen) Willen der Antragsteller zum dauerhaften Verzicht auf die genehmigte Schweinehaltung nicht ausgegangen werden. Dies ergibt sich aus dem tatsächlichen Betriebsgeschehen wie den nach außen - insbesondere im Bebauungsplanverfahren - manifestierten Bekundungen der Antragsteller. Neben der fortlaufenden Geflügelhaltung haben die Antragsteller nach ihren Angaben auch nach der krankheitsbedingten Einstellung der Schweinezucht in den Jahren nach 1998 - mit Ausnahme der Jahre 2004 und 2005 - wie bisher weiterhin Mastschweine in unterschiedlichem Umfang in den Ställen gehalten. Dabei handelte es sich um vom Bruder des Antragstellers zu 2 übernommene Ferkel. Diese Angaben hält der Senat für glaubhaft. Sie werden von der Antragsgegnerin nicht mehr substantiiert bestritten und sind für einzelne Zeiträume auch durch Unterlagen (Bescheide der MEKA für die Antragsjahre 2003 und 2004: 5 bzw. 10 Mastschweine, 5 bzw. 10 Ferkel) sowie durch Stellungnahmen der Fachbehörden belegt (vgl. etwa die Stellungnahmen des Amts für Landwirtschaft vom 27.06.2002 und des Umwelt- und Baurechtsamts des Landratsamts Hohenlohekreis vom 31.07.2008). Es besteht auch kein Widerspruch zu den Angaben des Gutachters, wonach die Ställe im Juni 2004 leer gestanden hätten.
40 
Die Antragsteller haben zudem im Bebauungsplanverfahren von Beginn an mehrfach deutlich darauf hingewiesen, dass sie Schutz für die Tierhaltung ihres Betriebs durch Einhaltung der notwendigen Abstände benötigen (vgl. Schreiben an die Bürgermeisterin und den Gemeinderat der Antragsgegnerin vom 20.09.1999 und vom 25.06.2000 nach Planaufstellung, Schreiben vom 20.06.2002 während der ersten Offenlage). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung haben sie dabei nicht lediglich retrospektiv auf die Tatsache ihres „früher einmal“ genehmigten Tierbestands mit 60 Zuchtsauen hingewiesen. Vielmehr haben sie zusätzlich die Absicht einer Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebs in seiner genehmigten Bandbreite innerhalb der Familie unmissverständlich deutlich gemacht. Im Schreiben vom 20.06.2002 haben die Antragsteller hierzu ausgeführt, dass ihr damals 22-jähriger, bereits als Mechaniker ausgebildeter Sohn, gegenwärtig noch eine landwirtschaftliche Ausbildung durchlaufe und dann den Betrieb übernehmen und weiter ausbauen wolle; insbesondere wolle er „den Betrieb mit Tierhaltung weiterführen“. An diesem Vortrag haben die Antragsteller des Weiteren auch im Rahmen der zweiten Offenlage erkennbar festgehalten; auf ihn wird in der für die Antragsteller abgegebenen Stellungnahme des Bauernverbands Schwäbisch Hall-Hohenlohe vom 28.02.2006 nämlich ausdrücklich verwiesen. Beide Schreiben sind vom Gemeinderat auch zur Kenntnis genommen worden (vgl. Tabellen über die Bedenken und Einwendungen). Dieser konnte aufgrund dessen von einem dauerhaften Verzichtswillen nicht ausgehen.
41 
Auch für eine „konsensuale“ Erledigung der genehmigten Nutzung im Verhältnis zwischen den Antragstellern und der Baurechtsbehörde als den (Haupt)Beteiligten der Baugenehmigung fehlen ausreichende Anhaltspunkte. Die Kläger haben gegenüber dem Landratsamt Hohenlohekreis nicht den Eindruck erweckt, dass sie die Baugenehmigungen als obsolet betrachten und das Landratsamt hat ihr Verhalten auch nie so verstanden. Ganz im Gegenteil war es vielmehr gerade die Baurechtsbehörde, die sich im Bebauungsplanverfahren für den Schutz und Fortbestand des Schweinehaltungsbetriebs eingesetzt hat.
42 
dd) Nach all dem hat der Gemeinderat in Verkennung des fortbestehenden Bestandsschutzes der genehmigten Ställe die schutzwürdigen Belange der Antragsteller in bedeutsamen Umfang untergewichtet. Dieser Fehler im Abwägungsvorgang ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB auch erheblich. Er ist zunächst offensichtlich. Aus den dargelegten Umständen, insbesondere dem inhaltlich deutlichen Vortrag der Antragsteller und der sie unterstützenden Behörden während des Verfahrens ergibt sich, dass die Absicht einer Betriebsfortführung bestand. Diese Absicht blieb auch nicht etwa als bloßes Motiv in der „inneren Seite“ der Antragsteller verborgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33 ff.), sondern trat nach außen deutlich erkennbar zu Tage. Dies gilt insbesondere für das Schreiben der Antragsteller vom 20.06.2002 und das dieses ausdrücklich wiederholende Schreiben des Bauernverbands vom 28.02.2006. Die Antragsteller sind insofern ihrer „Darlegungslast“ nach § 3 Abs. 2 BauGB noch nachgekommen. Hätte die Antragsgegnerin den Angaben der Antragsteller keinen Glauben schenken wollen oder zusätzliche Aufklärung für erforderlich gehalten, hätte sie dem im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht nachgehen müssen.
43 
Der Abwägungsfehler ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss. Denn es bestand die konkrete Möglichkeit, dass die Planung unter Zugrundelegung des den Antragstellern zustehenden Bestandsschutzes hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und/oder den Abständen des geplanten Allgemeinen Wohngebiets anders ausgefallen wäre (zu diesen Voraussetzungen vgl. Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 214 Rn. 22). In der Planbegründung wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Schweinehaltung im genehmigten Umfang im Plangebiet mit Immissionen in erheblichem Umfang gerechnet werden muss. In diesem Fall hätte der Gemeinderat von der konkreten Planung ersichtlich Abstand genommen. Er hat diese nur deswegen als vertretbar angesehen, weil die Antragsteller wegen Wegfalls des Bestandsschutzes bei einer Neuaufnahme der Schweinehaltung (u.a.) auf das neue Baugebiet (ISO-Linie außerhalb von 10 % Jahresgeruchsstunden) Rücksicht nehmen und sich daher mit einem Drittel des bisherigen Schweinebestands begnügen müssten. Auch im in der Begründung in Bezug genommenen Geruchsimmissionsgutachten des Ingenieurbüros ... vom September 2004 wird - Bezug nehmend auf Nr. 5 letzter Absatz der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL, dazu näher unten) - darauf hingewiesen, dass gegenüber einer bestehenden bestandsgeschützten emittierenden Anlage „unter Umständen Belästigungen hinzunehmen sein (können), selbst wenn sie bei gleichartigen Immissionen in anderen Situationen als erheblich anzusehen wären“ (S. 8).
44 
b) Die Interessen der Antragsteller wären aber auch dann fehlgewichtet, wenn der durch die Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz erloschen wäre und sich die Antragsteller materiell rechtlich wie „Erstschweinehalter“ am Gebot der Rücksichtnahme anhand der aktuellen Verhältnisse messen lassen müssten. Der Gemeinderat hat auch für diesen Fall den im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zulässigen Schweinebestand auf den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken zu gering eingestuft. Die in der Planbegründung vertretene - und ihrerseits ersichtlich ergebnisrelevante - Auffassung, der „neue“ Schweinehaltungsbetrieb müsse auf die bestehende nächstgelegene Nachbarbebauung (Wohnhäuser auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ...) derart Rücksicht nehmen, dass ein Nebeneinander nur bei Reduzierung der Großvieheinheiten auf ein Drittel des ehemals genehmigten (und wieder geplanten) Bestands immissionsverträglich sei, trifft so nicht zu.
45 
aa) Bei Satzungsbeschluss des Gemeinderats am 19.06.2006 hatten die Antragsteller ihre im Verfahren bekundete Absicht, die Schweinezucht im genehmigten Umfang durch ihren Sohn weiterzuführen, schon zu einem erheblichen Teil in die Tat umgesetzt. Nach Hofübernahme, Desinfektion und hygienebedingtem Leerstand der Ställe befanden sich seit spätestens Frühjahr 2006 wieder Zuchtsauen in den Ställen. Deren Zahl hatte sich bis zum Satzungsbeschluss nach den glaubhaften und nicht bestrittenen Angaben der Antragsteller und ihres Sohnes auf ca. 30 erhöht. Mindestens dieser Bestand dürfte sich mit einiger Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch im Rahmen des nach § 34 BauGB materiell rechtlich zulässigen Rahmens gehalten haben. In jedem Fall fügte sich der landwirtschaftliche Betrieb in diese Umgebung mit einer Schweinehaltung von deutlich mehr als einem Drittel des Ursprungsbestandes ein. Die nähere Umgebung des Betriebs war beim Satzungsbeschluss nach der Art der baulichen Nutzung entweder als faktisches Dorfgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO) oder als uneinheitliches Gebiet mit stark landwirtschaftlicher Prägung einzustufen. In beiden Fällen wäre ein Schweinehaltungsbetrieb mit jedenfalls größerem Bestand als einem Drittel des genehmigten Umfangs im Verhältnis zur Umgebungsbebauung noch nicht rücksichtslos im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder von § 34 Abs. 1 BauGB. Dies ergibt sich aus Folgendem:
46 
bb) Die Bestandskürzung auf ein Drittel wurde vom Gemeinderat und dem Gutachter deswegen - rechnerisch - angenommen, weil nur in diesem Fall die vorderste Wohnhauszeile des Baugebiets innerhalb der für Wohngebiete als von der Antragsgegnerin noch für zumutbar gehaltenen 10 % - Isolinie liegt. Auf Grundlage dieses Ansatzes wird das vorhandene Wohnhaus der Antragsteller auf Flst.-Nr. ... nur auf seiner Südseite von der 15 % - Isolinie berührt, die übrigen Gebäudeseiten liegen im Bereich zwischen der 10 % - und der 7 % - Isoline. Beim Wohnhaus auf Flst.-Nr. ... sind die Immissionsverhältnisse noch günstiger. Auf dieses Gebäude wirken die landwirtschaftlichen Gerüche auf der Südseite zu 10 % und auf den anderen Gebäudeseiten nur zwischen 8 % und 4 % der Jahresgeruchsstunden ein (vgl. Gutachten Abb. 4.2. und 4.3 sowie den in die Planbegründung übernommenen Plan „Isolinien“).
47 
Mit diesen Werten wird den beiden nächstgelegenen Wohnhäusern mehr als die ihnen nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zustehende Rücksichtnahme zugebilligt. Dies ergibt sich aus einer rechtlichen Beurteilung unter Einbeziehung der Regelungen der Geruchsimmissions-Richtlinie, Fassung vom 21.09.2004 - GIRL -, die auch in Baden-Württemberg ein anerkanntes Hilfsmittel zur Bewertung von Gerüchen am Maßstab der §§ 22, 3 Abs. 1 BImSchG darstellt (vgl. NK-Urteil des Senats vom 07.05.2008 - 3 S 2602/06 -, Juris).
48 
Die Werte der GIRL sind generell nur Orientierungswerte. Sie entbinden nicht von der Verpflichtung, die Schwelle der Unzumutbarkeit (Erheblichkeit) von Geruchsbelästigungen nach Maßgabe der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der aufeinander treffenden Nutzungen im Einzelfall zu beurteilen. Bestehende landwirtschaftliche Betriebe können sich dabei auf § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO berufen, wonach in Dorfgebieten auf die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen ist. Dieser Vorrang äußert sich darin, dass der Schutz des Wohnens gegenüber landwirtschaftstypischen Störungen stärker eingeschränkt ist als in allen anderen Baugebieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, NVwZ 1993, 1184 ff.; OVG NRW, Urteil vom 20.09.2007 - 7 A 1434/06 -, RdL 2008, 63 ff.). Dem trägt auch die GIRL 2004 dadurch Rechnung, dass sie im „Regelungsteil“ (3.1, Tabelle 1) für Dorfgebiete keine ausdrücklichen Immissionswerte festlegt, sondern diese nur im „Begründungsteil“ den Gewerbe-/Industriegebieten mit deren Immissionswert von 0,15 (maximal 15 % Jahresgeruchsstunden) potenziell gleichstellt. In einem faktischen Dorfgebiet, das durch praktizierende landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung geprägt ist, können vor diesem Hintergrund auch Gerüche zumutbar sein, die 15 % der Jahresgeruchsstunden deutlich überschreiten (OVG NRW, Urteil vom 20.09.2007, a.a.O.). Dies sieht auch die GIRL vor, wonach in begründeten Einzelfällen auch Werte bis 0,20 (20 % Geruchsstunden) noch nicht erheblich belästigend sein können (Begründung zu Nr. 5).
49 
cc) Demnach hält der Senat für das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... eine Geruchsbelastung von 20 % für durchaus zumutbar, zumal dieses Gebäude nicht dem „isolierten“ Wohnen, sondern von jeher dem betrieblichen Wohnen (Bestandteil der Hofstelle) dient. Das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... ist zwar nicht mehr als Wohnteil einer Hofstelle einzustufen, da der ehemals dazugehörige landwirtschaftliche Betrieb seit langem aufgegeben ist. Auch dieses Gebäude hat aufgrund seiner intensiven landwirtschaftlichen Prägung jedoch mindestens 15 % an Geruchsstunden hinzunehmen.
50 
Zusammengefasst hätten die Antragsteller demnach im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch unabhängig von den Baugenehmigungen kraft materiellen Rechts jedenfalls mehr als das ihnen in der Abwägung zugebilligte Drittel des genehmigten Schweinebestandes halten dürfen. Sie müssten für diesen Fall bei Heranrücken der südlich der Hofstelle geplanten Wohnbebauung befürchten, Abwehransprüchen der dortigen Bewohner ausgesetzt zu werden.
III.
51 
Die Unwirksamkeit der Festsetzung des Wohngebiets in der geplanten Nähe zu den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken der Antragsteller führt auch zur Nichtigkeit des restlichen Bebauungsplans. Zwar mag der Bebauungsplan in städtebaulicher Hinsicht auch ohne Wohnbebauung im Norden des Plangebiets noch konzeptionell sinnvoll und daher objektiv teilbar sein. Jedoch kann anhand des im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen hypothetischen Willens der Antragsgegnerin nicht mit der gebotenen Sicherheit vermutet werden, dass sie in diesem Fall an einem Plan des bisherigen Inhalts (Standort und Größe des Wohngebiets, Wohnbedarf, Lage und Umfang der Erschließungsstraßen etc.) festgehalten hätte (zu den Kriterien der Teilnichtigkeit vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97-, Juris). Auf die gegen den Bebauungsplan von den Antragstellern diesbezüglich erhobenen Einwendungen braucht der Senat daher nicht einzugehen.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
53 
Beschluss vom 04. März 2009
54 
Der Streitwert für das Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
55 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
17 
Der Antrag ist zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der nach § 195 Abs. 7 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. (bis 31.12.2006) geltenden ZweiJahres-Frist gestellt worden. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie können geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung (Vollzug) in ihren Rechten verletzt zu werden. Die Antragsteller tragen hinreichend substantiiert Tatsachen vor, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in ihrem Grundeigentum verletzt werden oder dass ihre schützenswerten privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.). Eine potenzielle Eigentumsverletzung ist schon deswegen zu bejahen, weil die Antragsteller - nach wie vor, auch nach der Hofübergabe an ihren Sohn - Eigentümer der im Plangebiet gelegenen landwirtschaftlichen Außenbereichsgrundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ... sind, von denen Teilbereiche als Verkehrsflächen bzw. als verkehrsbegleitende Grünflächen ausgewiesen werden. Zudem und vor allem machen die Antragsteller substantiiert geltend, bezüglich ihrer an das Plangebiet angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücke in einem abwägungserheblichen - gewichtigen und städtebaulich erheblichen - privaten Belang, verletzt zu sein (Eigentum, Trennungsgebot, Interesse an uneingeschränkter Ausübung ihrer Schweinehaltung, Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch den Plangeber; vgl. dazu auch NK-Urteil des Senats vom 07.05.2008 - 3 S 2602/06 - m.w.N.). Diese Belange sind auch nach der Hofübergabe im Hinblick auf das fortbestehende Eigentumsrecht der Antragsteller weiterhin schutzwürdig und von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Sie waren für die Antragsgegnerin auch erkennbar - und sind in die Abwägung einbezogen worden -, nachdem die Antragsteller mehrfach im Bebauungsplanverfahren auf Einhaltung der betriebsnotwendigen Abstandsflächen hingewiesen und auch die Träger öffentlicher Belange (Landwirtschaftsamt, Bauordnungsamt, Bauernverband) die zu nahe räumliche Beziehung zwischen der Hofstelle und der nächstgelegenen Wohnbauzeile beanstandet hatten.
18 
Angesichts der dargelegten Betroffenheiten steht auch das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller auf Erstreckung des Unwirksamkeitseintritts auf den gesamten Bebauungsplan außer Frage. Dass sie sich im Verfahren im Wesentlichen nur auf den Konflikt zwischen Schweinehaltung und heranrückendem Wohngebiet berufen, auf die Inanspruchnahme ihrer Ackergrundstücke durch den Verkehrskreisel hingegen nicht mehr eingehen, ändert daran nichts. Denn der Bebauungsplan ist hinsichtlich der Festsetzungen für die Verkehrsanlagen nicht von der Festsetzung des Wohngebiets abtrennbar, dessen Erschließung sie (auch) dienen. Wegen dieses konzeptionellen Zusammenhangs kann der Bebauungsplan nicht für teilweise unwirksam erklärt werden, weil beide Planteile verklammert sind; auch eine Abtrennung von Teilen des Wohngebiets scheidet aus (dazu unten, zur Teilnichtigkeit vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, Juris und vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 -, NVwZ 1994, 271 f.). Im Übrigen würde aber selbst bei Teilbarkeit das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller an einer Gesamtnichtigkeit des Plans nicht entfallen, denn diese Teilbarkeit wäre jedenfalls nicht offenkundig und für die Antragsteller nicht auf den ersten Blick erkennbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373).
B.
19 
Der Antrag ist auch begründet. Denn die Festsetzung des Allgemeinen Wohngebiets in der vorgesehenen räumlichen Nähe zu den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken der Antragsteller verstößt gegen Bauplanungsrecht und dieser Verstoß hat die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans zur Folge.
I.
20 
Beachtliche Fehler im Verfahren sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Die Offenlage des Bebauungsplans (erste und zweite Offenlage) wurde jeweils ordnungsgemäß durchgeführt, die Auslegung der Planunterlagen und die öffentliche Bekanntmachung mit Hinweisen sind nicht zu beanstanden (§ 214 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB); auch die Vorschriften über die Planbegründung wurden eingehalten (§ 214 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 2 a Satz 2 Nr. 1 BauGB). Die Erstellung eines gesonderten Umweltberichts (§ 2 a Satz 2 Nr. 2 BauGB) war nach der Übergangsvorschrift des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht erforderlich, da danach die Vorschriften des BauGB in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung (BauGB 1998/2001) Anwendung finden. Aus diesem Grund gilt vorliegend auch § 2 Abs. 3 BauGB 2004 nicht, der die Pflicht zur Ermittlung und Bewertung der abwägungsbedeutsamen Belange (des Abwägungsmaterials), also den Kernbereich des Abwägungsvorgangs, über die materiell rechtliche Ebene des § 1 Abs. 7 BauGB hinaus als Verfahrenspflicht ausgestaltet. Deswegen leidet der Bebauungsplan, obwohl er mit einem ergebnisrelevanten Ermittlungs- bzw. Bewertungsfehler behaftet ist (dazu unten), auch nicht schon an einem beachtlichen Verfahrensmangel nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 2004, da dieser die Geltung des § 2 Abs. 3 BauGB 2004 voraussetzt. Die eigentliche Satzung wie auch die darin in Bezug genommenen Bestandteile (zeichnerischer Plan mit dazugehörigem Textteil und Örtlichen Bauvorschriften) sind jeweils auch von der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin am 19.06.2006 ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgefertigt worden. Schließlich hat der Bebauungsplan durch seine ortsübliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 23.06.2006 auch Rechtwirksamkeit erlangt.
II.
21 
Der Bebauungsplan ist jedoch materiell rechtlich fehlerhaft.
22 
1. Allerdings sind die gesetzlichen Vorgaben, Schranken und Ermächtigungen eingehalten. Der Bebauungsplan hält sich, da im maßgeblichen Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Hohenloher-Ebene, 2. Fortschreibung vom 26.02.2003 das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt ist, im Rahmen des Entwicklungsgebots (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind, soweit dieser Aspekt überhaupt „ungefragt“ zu prüfen ist, auch durch Ermächtigungsgrundlagen des § 9 BauGB gedeckt und genügen dem Bestimmtheitsgebot. Schließlich ist der Bebauungsplan auch im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Sein Ziel ist es, bedarfsgerechte Baumöglichkeiten für Einzel- und Doppelhäuser in Kirchensall zu schaffen und dabei das Wohnumfeld günstig zu gestalten, den Verkehr im Gebiet zu beruhigen, das Plangebiet zur Entlastung der Ortsdurchfahrt direkt an den überörtlichen Verkehr anzubinden und über einen Kreisverkehr zu bündeln sowie durch geringe Versiegelung, intensive Begrünung und Anlage eines Wassergrabens zum Schutz der Natur und der Stadtökologie beizutragen (vgl. Planbegründung). Die Verträglichkeit mit der landwirtschaftlichen Nutzung auf den angrenzenden Grundstücken der Antragsteller soll durch Verschiebung der nördlichsten Baufenster nach Süden außerhalb bestimmter Geruchsschwellenwerte - unter Zugrundelegung einer auf ca. 20 Zuchtsauen beschränkten Tierhaltung der Antragsteller - gewährleistet werden. Damit ist der Plan auf die Verwirklichung städtebaulicher Ziele gerichtet und hierfür nach der Konzeption der Antragsgegnerin vernünftigerweise geboten (vgl. zu diesem groben Raster Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 - m.w.N. der ständigen Rechtsprechung). Dass die Belange der Antragsteller im Rahmen der angestrebten Konfliktbewältigung unzureichend ermittelt bzw. unrichtig bewertet worden sind (dazu nachfolgend), betrifft nicht die Planerforderlichkeit, sondern die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB.
23 
2. Der Bebauungsplan verstößt hinsichtlich der Festsetzung der Bauflächen für Wohnbebauung (WA) im Norden des Plangebiets jedoch gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB a.F. auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
24 
Gemessen daran hat die Antragsgegnerin die - gegen die an ihre landwirtschaftlichen Grundstücke heranrückende Wohnbebauung sprechenden - Belange der Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht nicht zutreffend ermittelt und in rechtlicher Hinsicht zu gering bewertet; diese Fehler im Abwägungsvorgang schlagen auch auf das Abwägungsergebnis durch (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
25 
2.1 Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war bestrebt, den Nutzungskonflikt zwischen der landwirtschaftlichen Hofstelle auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ... und ... der Antragsteller und der südlich anschließenden Wohnbebauung zu lösen und vom Landratsamt Hohenlohekreis gegenüber dem ersten Satzungsbeschluss gerügte Planungsdefizite zu beheben. Planungsziel war es, eine Verträglichkeit der Wohnbebauung dadurch zu gewährleisten, dass die Wohnbebauung im nördlichsten Baufenster „außerhalb der Isoline 10.0 stattfindet“, d.h. dass sie Geruchseinwirkungen aus der Schweinehaltung in den Ställen der Antragsteller von höchstens 10 % der Jahresgeruchsstunden im Sinne der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) ausgesetzt sein soll (vgl. Begründung, 3. Nachtrag; Stellungnahme zu Bedenken und Anregungen S. 2). Um dieses Geruchsniveau zu erreichen, wurde die nördlichste Bebauungszeile so weit nach Süden verschoben, dass sie von einer aus dem Geruchsgutachten des Büros ... übertragenen Isolinie 10.0 gerade nicht mehr berührt wird (vgl. den der Planbegründung beigefügten Plan). Grundlage und Voraussetzung der so berechneten Isolinien war die Annahme, dass der Bestand an Schweine-Großvieheinheiten auf ein Drittel der angenommen Stallkapazität von 60 bzw. (nach dem Gutachten) von 63 Zuchtsauen reduziert wird. „Nur“ bei einem derart auf ein Drittel verringerten Schweinebestand sah der Gemeinderat (mit dem Gutachten) die geplante Wohnbebauung und die Landwirtschaft an dieser Stelle als verträglich an (Begründung 3. Nachtrag, a.a.O.), diese reduzierte Quote und deren rechtliche Bewertung waren mithin unverzichtbare Bedingung (condition sine qua non) der Planung. Bei der Bewertung sah der Gemeinderat die Rechte der Antragsteller insofern als nicht (unzumutbar) geschmälert an. Dies deswegen, weil er davon ausging, dass die genehmigte Schweinehaltung seit 8 Jahren nicht mehr ausgeübt werde, der Bestandsschutz daher erloschen und bei einer Wiederaufnahme der Schweinehaltung diese wegen Rücksichtnahme auf die bestehenden Wohnhäuser ohnehin nur im reduzierten Umfang von einem Drittel zulässig sei.
26 
2.2 Diese Abwägungsprämissen sind fehlerhaft. Der Gemeinderat hat die Interessen der Antragsteller an einer (Weiter-)Nutzung der Ställe 1 und 2 zur Schweinehaltung rechtlich unzutreffend, weil zu gering, gewichtet. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (Juni 2006) konnten sich die Antragsteller noch auf Bestandsschutz im Umfang der früher betriebenen und genehmigten Schweinehaltung berufen (dazu 2.2.1). Selbst bei Wegfall des durch die Genehmigung begründeten Bestandsschutzes durften auf der Hofstelle nach Maßstäben des Rücksichtnahmegebots aber deutlich mehr Schweine gehalten werden als der den Antragstellern zugebilligte Bestand von einem Drittel (dazu 2.2.2).
27 
2.2.1 Die Antragsteller können sich hinsichtlich des Betriebszweigs der Schweinehaltung (§ 201 BauGB) auf Baugenehmigungen und deren formelle Legalisierungswirkung berufen.
28 
a) Dass die Nutzung der Schweineställe im Umfang von ca. 60 Zuchtsauen ursprünglich genehmigt war, war im Bebauungsplanverfahren bisher unstreitig und hat sich aufgrund der Nachforschungen des Senats bestätigt. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen, der Stellungnahmen der Fachbehörden und der glaubhaften Angaben der Antragsteller steht für den Senat fest, dass bei Übernahme des Betriebes durch die Antragsteller nicht nur der durch Baubescheid belegte Schweinestall 1 als damaliger Neubau (Baugenehmigung vom 18.05.1973), sondern auch der nach und nach erweiterte Stall 2 insgesamt durch Genehmigungen gedeckt war. Außer der dem Senat vorgelegten Teilbaugenehmigung für den südlichen Anbau dieses Stalls („Gebäude 61“) sind bei der Baurechtsbehörde nach deren Auskunft auch Baugenehmigungen für sämtliche sonstigen Um- und anbauten seit 1956 aufgefunden worden (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Hohenlohekreis vom 31.07.2008). Mit der Baurechtsbehörde (a.a.O., S. 1) ist daher davon auszugehen, dass für das gesamte Stallgebäude 2 in seinem heutigen Umfang Genehmigungen vorliegen. Nichts anderes dürfte für den alten „Viehstall“ („Gebäude 71“) gelten, an den Stall 1 seinerzeit angebaut worden ist (Stellungnahme des Landratsamts a.a.O., S. 2). Ausweislich der Planungsunterlagen der Bäuerlichen Erzeugergenossenschaft Schwäbisch Hall umfasste der genehmigte Bestand in beiden Ställen insgesamt 63 Zuchtsauenplätze (zuzüglich Aufzuchtferkelplätze); das Landratsamt Hohenlohekreis geht von einem Raumangebot für 60 Zuchtsauen aus. In dieser Größenordnung (mit üblichen Schwankungen in Belegungszahl und -art) haben ersichtlich zunächst der Schwiegervater des Antragstellers zu 2 und nach Hofübernahme die Antragsteller bis Mitte/Ende der 90-er Jahre Schweinezucht betrieben. Nicht für die Zucht geeignete Ferkel wurden nach den unbestrittenen Angaben der Antragsteller schon damals in die Schweinemast überführt und als Mastweine gehalten und vermarktet. Als letztlich entscheidenden Grund für die Einstellung der Schweinezucht haben die Antragsteller glaubhaft und unwidersprochen einen Bandscheibenvorfall des Antragstellers zu 2 angegeben, der ihn an schwerer Stallarbeit gehindert habe. Unstreitig ist die Schweinezucht vom Sohn der Antragsteller nach Abschluss seiner landwirtschaftlichen Ausbildung (ab 2002) und der Hofübernahme (2004) spätestens im Frühjahr 2006 wieder aufgenommen worden, nachdem die Ställe zuvor desinfiziert worden und auf Anraten des Beratungsrings über Winter leer geblieben waren.
29 
b) Der durch die genehmigte Schweinehaltung vermittelte Bestandsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG stand den Antragstellern entgegen der Auffassung des Gemeinderats auch noch beim Satzungsbeschluss zur Seite, er war zwischenzeitlich nicht erloschen.
30 
aa) Als Beurteilungsgrundlage für das Erlöschen des Bestandsschutzes hat die Antragsgegnerin auf das - vom Bundesverwaltungsgericht für Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 5 Nr. 2 BauGB a.F. = § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB n.F. für den Fall der „alsbaldigen“ Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten zerstörten Gebäudes) entwickelte - „Zeitmodell“ abgestellt. Bei dem „Zeitmodell“ werden Nutzungsunterbrechungen nach dem Maßstab der Verkehrsanschauung, nach Perioden des Zeitablaufs und nach Vermutensregeln abgestuft bewertet. Dem folgt der Senat für den hier zu entscheidenden Fall nicht.
31 
Das „Zeitmodell“ ist als Gradmesser für Fälle entwickelt worden und hilfreich, in denen es um die Frage der Beendigung - ausschließlich - materiellen Bestandsschutzes einer baulichen Anlage durch Nutzungsunterbrechung geht (so zutreffend auch Uechtritz, DVBl. 1997, 347, 350). Das Bundesverwaltungsgericht hat das „Zeitmodell“ in einer häufig kritisierten Entscheidung zunächst auch auf die Beurteilung einer baurechtlich genehmigten, mithin (auch) formell bestandsgeschützten Nutzung eines Gebäudes ausgedehnt (Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20.94 -, NVwZ 1996, 379; zur Kritik vgl. etwa Uechtritz a.a.O.). Von dieser Entscheidung ist das Gericht später aber in der Sache abgerückt. Es hat in mehreren späteren Entscheidungen herausgestellt, dass es keinen bundesrechtlich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vorgegebenen Bestandsschutz gibt. Die grundrechtlich vermittelte Rechtsstellungsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG stehe nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung über Inhalt und Schranken der als Eigentum verstandenen Rechtsposition (Urteil vom 07.11.1997 - 4 C 7.97 -, NVwZ 1998, 735). Es obliege grundsätzlich dem Bundes- oder Landesgesetzgeber, Inhalt und Umfang der aus dem Eigentum fließenden Rechtsposition in formeller und materieller Hinsicht zu bestimmen. Sei eine gesetzliche Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vorhanden, so sei daneben für einen „Bestandsschutz“, für den Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eine eigenständige Anspruchsgrundlage bilden könne, kein Raum (so BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O., m.w.N). Insoweit fungiere das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG - wie auch bei anderen Grundrechten - gegenüber dem „einfachen“ Recht lediglich als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab. Eine derartige Rechtsanwendung verändere auch die nach Art. 70 ff. GG vorgegebene Kompetenzordnung zwischen Bund und Ländern nicht.
32 
Dem ist zu folgen (ebenso Gatz, Anm. zum Beschluss des BVerwG vom 05.06.2007 - 4 B 20.07 - in: JurisPR-BVerwG 19/2007, Anm. 4). In welchem Umfang das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten eigentumsbezogenen Rechtsposition Schutz genießt, richtet sich mithin nach der bundes- oder landesrechtlichen Norm, die hierfür die Grundlage bildet (so BVerwG, Urteile vom 07.11.1997, a.a.O. - zu § 6 LBO NRW, u. v. 22.05.2007 - 4 B 14.07 -, ZfBR 2007, 582 f. - § 35 Abs. 4 BauGB -), hier mithin nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Wirksamkeit einer Baugenehmigung, die für den Umfang deren Bestandsschutzes sowohl die Obergrenze (BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O; Beschluss vom 22.02.1991 - 4 CB 6.91 -, NVwZ 1991, 984 f.) als auch die Untergrenze bilden (so auch Uechtritz a.a.O.). Dabei ist § 62 Abs. 1 LBO, wonach eine Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen oder wenn sie drei Jahre unterbrochen und nur ein Anlagen-„Torso“ verwirklicht worden ist, allerdings nicht anwendbar. Eine unmittelbare Anwendung auf Nutzungsunterbrechungen scheidet schon wegen des eindeutig auf die „Bauausführung“, d.h. die (stoffliche) Herstellung baulicher Anlagen beschränkten Wortlauts aus, die mit dem „ersten Spatenstich“ beginnt und mit dem Abschluss der wesentlichen Bauarbeiten endet (vgl. die Verwendung des Begriffs der „Bauausführung“ in § 66 LBO). Auch eine analoge Anwendung des § 62 Abs. 1 LBO jedenfalls auf die Unterbrechung der einmal aufgenommenen Nutzung einer genehmigten und fertig gestellten baulichen Anlage kommt mangels eines mit der Sonderregelung des § 62 Abs. 1 LBO vergleichbaren Sachverhalts und einer objektiven Regelungslücke nicht in Betracht (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.1989 - 8 S 1869/89 -, BWVPr 1990, 87 f. sowie OVG Thüringen, Beschluss vom 29.11.1999 - 1 EO 658/99 -, ThürVBl 2000, 62 ff.); hätte der Gesetzgeber auch das Stadium einer späteren Nutzungsunterbrechung oder -beendigung spezialgesetzlich in der LBO erfassen wollen, hätte er dies zum Ausdruck gebracht (Beschluss vom 19.07.1989 a.a.O.; siehe auch die ausdrückliche Regelung über die Schädlichkeit von Nutzungsunterbrechungen in § 18 BImSchG).
33 
bb) Die weitere Wirksamkeit der Baugenehmigung richtet sich in diesen Fällen demnach nach der allgemeinen Vorschrift des § 43 Abs. 2 LVwVfG. Die für ein genehmigtes (und errichtetes) Bauwerk genehmigte und aufgenommene bestimmungsgemäße Nutzung bleibt mithin so lange zulässig, als die Baugenehmigung nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.1989, a.a.O. und OVG Thüringen, a.a.O. sowie Sauter, LBO, § 62 Rn. 9 und § 58 Rn. 37; im Ansatz ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 -, ESVGH 53, 212 = BauR 2003, 1539).
34 
Eine Erledigung „auf andere Weise“ ist anzunehmen, wenn die Baugenehmigung ihre regelnde Wirkung verliert, vornehmlich, wenn ihr Regelungsobjekt entfällt. Dies kann durch ausdrücklich erklärten, aber auch durch schlüssiges Verhalten betätigten Verzicht auf Ausübung der genehmigten bestimmungsgemäßen Nutzung geschehen, wobei im letzteren Fall ein entsprechender dauerhafter und endgültiger Verzichtswille unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.1993 - 3 S 1120/92 -, VBlBW 1994, 349 ff. m.w.N.). Hiervon kann etwa ausgegangen werden, wenn die bisherige Nutzung in ihrer genehmigten Bandbreite auf Dauer durch eine - insbesondere funktional andere - Nutzung ersetzt wird. Die bloße zeitliche Nichtweiterführung der genehmigten Nutzung - zumal bei fortbestehender Nutzungstauglichkeit der baulichen Anlagen - ohne zusätzliche Anhaltspunkte lässt aber noch nicht auf einen dauerhaften Verzichtswillen schließen, zumal im Baurecht keine Rechtspflicht zur fortgesetzten Nutzung eines genehmigten Baubestands besteht. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs im Beschluss vom 19.07.1989, a.a.O. und des OVG Thüringen (Beschluss vom 29.11.1999, a.a.O.). Die - für das Entscheidungsergebnis allerdings nicht erhebliche - Auffassung des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 - (ESVGH 53, 212 ff. = BauR 2003, 1539 ff.), wonach das oben erwähnte zum Bestandsschutz nach § 35 BauGB entwickelte „Zeitmodell“ des Bundesverwaltungsgerichts mit seinen recht kurzen Zeitdimensionen (bei Unterbrechung von mehr als einem Jahr/von mehr als zwei Jahren bestehen Regelvermutungen gegen/für eine endgültige Nutzungsbeendigung) immer auch Maßstab für die Beurteilung eines dauerhaften Verzichtswillens nach § 43 Abs. 2 LVwVfG sein soll, erscheint demgegenüber angesichts der dargelegten unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben als zu eng.
35 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Erledigung „in anderer Weise“ nach § 43 Abs. 2 LVwVfG auf einen dauerhaften Verzichtswillen allerdings dann nicht an, wenn alle an dem früheren Verwaltungsakt Beteiligten diesen übereinstimmend, also im Wege „konsensualen“ Verhaltens, für obsolet ansehen und davon ausgehen, dass die Sach- und Rechtslage auf dem Boden einer neuen „Geschäftsgrundlage“ zu beurteilen ist (Urteil vom 27.03.1998 - 4 C 11.97 -, NVwZ 1998, 729 ff.).
36 
cc) Gemessen daran ist die genehmigte Nutzung der Ställe 1 und 2 der Antragsteller im damaligen Umfang von ca. 60 Sauenplätzen (zuzüglich Aufzuchtferkelplätzen) nach § 43 Abs. 2 LVwVfG nicht unwirksam geworden. Die Baugenehmigungen vermitteln vielmehr nach wie vor Bestandsschutz. Genehmigt wurden jeweils „Schweineställe“ und diese Nutzung umfasst nach ihrer Variationsbreite neben der Schweinezucht auch die Schweinemast, der zweiten Form der Intensivschweinehaltung (vgl. VG München, Beschluss vom 16.12.2002 - M 1 S02.4503 -, Juris).
37 
Wie bereits dargelegt, haben seit den 70er-Jahren unstreitig zunächst der Vater/Schwiegervater der Antragsteller und nach Hofübernahme die Antragsteller selbst in den Ställen Schweinezucht im genehmigten Umfang betrieben. Während dieser Zeit haben sie bereits die zur Aufzucht ungeeigneten Ferkel als Mastschweine gehalten und als solche vermarktet. Die Schweinezucht wurde Mitte/Ende der 90-er Jahre (nach Angaben der Antragsteller 1998) - wohl als Folge eines Bandscheibenvorfalls des Antragstellers zu 2 - zwar eingestellt und erst vom Sohn der Antragsteller in den Jahren 2004/2005 vorbereitet und im Frühjahr 2006 wieder aufgenommen.
38 
Allein aufgrund dieses für sich gesehen langen Zeitraums hat sich die genehmigte Nutzung jedoch nicht „auf andere Weise“ erledigt. Die Kriterien des „Zeitmodells“, wonach die Antragsteller schon nach Ablauf von 2 Jahren verpflichtet gewesen wären, eine für die endgültige Betriebsaufgabe sprechende Regelvermutung zu widerlegen, stellen insofern keine geeignete Beurteilungsgrundlage dar. Daher kann der Senat offen lassen, ob die Antragsteller dieser Widerlegungspflicht in den Folgejahren gerecht geworden sind, wofür aus den nachfolgenden Gründen manches sprechen könnte.
39 
Jedenfalls kann, worauf es ankommt, von einem eindeutigen und unmissverständlichen (schlüssigen) Willen der Antragsteller zum dauerhaften Verzicht auf die genehmigte Schweinehaltung nicht ausgegangen werden. Dies ergibt sich aus dem tatsächlichen Betriebsgeschehen wie den nach außen - insbesondere im Bebauungsplanverfahren - manifestierten Bekundungen der Antragsteller. Neben der fortlaufenden Geflügelhaltung haben die Antragsteller nach ihren Angaben auch nach der krankheitsbedingten Einstellung der Schweinezucht in den Jahren nach 1998 - mit Ausnahme der Jahre 2004 und 2005 - wie bisher weiterhin Mastschweine in unterschiedlichem Umfang in den Ställen gehalten. Dabei handelte es sich um vom Bruder des Antragstellers zu 2 übernommene Ferkel. Diese Angaben hält der Senat für glaubhaft. Sie werden von der Antragsgegnerin nicht mehr substantiiert bestritten und sind für einzelne Zeiträume auch durch Unterlagen (Bescheide der MEKA für die Antragsjahre 2003 und 2004: 5 bzw. 10 Mastschweine, 5 bzw. 10 Ferkel) sowie durch Stellungnahmen der Fachbehörden belegt (vgl. etwa die Stellungnahmen des Amts für Landwirtschaft vom 27.06.2002 und des Umwelt- und Baurechtsamts des Landratsamts Hohenlohekreis vom 31.07.2008). Es besteht auch kein Widerspruch zu den Angaben des Gutachters, wonach die Ställe im Juni 2004 leer gestanden hätten.
40 
Die Antragsteller haben zudem im Bebauungsplanverfahren von Beginn an mehrfach deutlich darauf hingewiesen, dass sie Schutz für die Tierhaltung ihres Betriebs durch Einhaltung der notwendigen Abstände benötigen (vgl. Schreiben an die Bürgermeisterin und den Gemeinderat der Antragsgegnerin vom 20.09.1999 und vom 25.06.2000 nach Planaufstellung, Schreiben vom 20.06.2002 während der ersten Offenlage). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung haben sie dabei nicht lediglich retrospektiv auf die Tatsache ihres „früher einmal“ genehmigten Tierbestands mit 60 Zuchtsauen hingewiesen. Vielmehr haben sie zusätzlich die Absicht einer Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebs in seiner genehmigten Bandbreite innerhalb der Familie unmissverständlich deutlich gemacht. Im Schreiben vom 20.06.2002 haben die Antragsteller hierzu ausgeführt, dass ihr damals 22-jähriger, bereits als Mechaniker ausgebildeter Sohn, gegenwärtig noch eine landwirtschaftliche Ausbildung durchlaufe und dann den Betrieb übernehmen und weiter ausbauen wolle; insbesondere wolle er „den Betrieb mit Tierhaltung weiterführen“. An diesem Vortrag haben die Antragsteller des Weiteren auch im Rahmen der zweiten Offenlage erkennbar festgehalten; auf ihn wird in der für die Antragsteller abgegebenen Stellungnahme des Bauernverbands Schwäbisch Hall-Hohenlohe vom 28.02.2006 nämlich ausdrücklich verwiesen. Beide Schreiben sind vom Gemeinderat auch zur Kenntnis genommen worden (vgl. Tabellen über die Bedenken und Einwendungen). Dieser konnte aufgrund dessen von einem dauerhaften Verzichtswillen nicht ausgehen.
41 
Auch für eine „konsensuale“ Erledigung der genehmigten Nutzung im Verhältnis zwischen den Antragstellern und der Baurechtsbehörde als den (Haupt)Beteiligten der Baugenehmigung fehlen ausreichende Anhaltspunkte. Die Kläger haben gegenüber dem Landratsamt Hohenlohekreis nicht den Eindruck erweckt, dass sie die Baugenehmigungen als obsolet betrachten und das Landratsamt hat ihr Verhalten auch nie so verstanden. Ganz im Gegenteil war es vielmehr gerade die Baurechtsbehörde, die sich im Bebauungsplanverfahren für den Schutz und Fortbestand des Schweinehaltungsbetriebs eingesetzt hat.
42 
dd) Nach all dem hat der Gemeinderat in Verkennung des fortbestehenden Bestandsschutzes der genehmigten Ställe die schutzwürdigen Belange der Antragsteller in bedeutsamen Umfang untergewichtet. Dieser Fehler im Abwägungsvorgang ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB auch erheblich. Er ist zunächst offensichtlich. Aus den dargelegten Umständen, insbesondere dem inhaltlich deutlichen Vortrag der Antragsteller und der sie unterstützenden Behörden während des Verfahrens ergibt sich, dass die Absicht einer Betriebsfortführung bestand. Diese Absicht blieb auch nicht etwa als bloßes Motiv in der „inneren Seite“ der Antragsteller verborgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33 ff.), sondern trat nach außen deutlich erkennbar zu Tage. Dies gilt insbesondere für das Schreiben der Antragsteller vom 20.06.2002 und das dieses ausdrücklich wiederholende Schreiben des Bauernverbands vom 28.02.2006. Die Antragsteller sind insofern ihrer „Darlegungslast“ nach § 3 Abs. 2 BauGB noch nachgekommen. Hätte die Antragsgegnerin den Angaben der Antragsteller keinen Glauben schenken wollen oder zusätzliche Aufklärung für erforderlich gehalten, hätte sie dem im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht nachgehen müssen.
43 
Der Abwägungsfehler ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss. Denn es bestand die konkrete Möglichkeit, dass die Planung unter Zugrundelegung des den Antragstellern zustehenden Bestandsschutzes hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und/oder den Abständen des geplanten Allgemeinen Wohngebiets anders ausgefallen wäre (zu diesen Voraussetzungen vgl. Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 214 Rn. 22). In der Planbegründung wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Schweinehaltung im genehmigten Umfang im Plangebiet mit Immissionen in erheblichem Umfang gerechnet werden muss. In diesem Fall hätte der Gemeinderat von der konkreten Planung ersichtlich Abstand genommen. Er hat diese nur deswegen als vertretbar angesehen, weil die Antragsteller wegen Wegfalls des Bestandsschutzes bei einer Neuaufnahme der Schweinehaltung (u.a.) auf das neue Baugebiet (ISO-Linie außerhalb von 10 % Jahresgeruchsstunden) Rücksicht nehmen und sich daher mit einem Drittel des bisherigen Schweinebestands begnügen müssten. Auch im in der Begründung in Bezug genommenen Geruchsimmissionsgutachten des Ingenieurbüros ... vom September 2004 wird - Bezug nehmend auf Nr. 5 letzter Absatz der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL, dazu näher unten) - darauf hingewiesen, dass gegenüber einer bestehenden bestandsgeschützten emittierenden Anlage „unter Umständen Belästigungen hinzunehmen sein (können), selbst wenn sie bei gleichartigen Immissionen in anderen Situationen als erheblich anzusehen wären“ (S. 8).
44 
b) Die Interessen der Antragsteller wären aber auch dann fehlgewichtet, wenn der durch die Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz erloschen wäre und sich die Antragsteller materiell rechtlich wie „Erstschweinehalter“ am Gebot der Rücksichtnahme anhand der aktuellen Verhältnisse messen lassen müssten. Der Gemeinderat hat auch für diesen Fall den im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zulässigen Schweinebestand auf den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken zu gering eingestuft. Die in der Planbegründung vertretene - und ihrerseits ersichtlich ergebnisrelevante - Auffassung, der „neue“ Schweinehaltungsbetrieb müsse auf die bestehende nächstgelegene Nachbarbebauung (Wohnhäuser auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ...) derart Rücksicht nehmen, dass ein Nebeneinander nur bei Reduzierung der Großvieheinheiten auf ein Drittel des ehemals genehmigten (und wieder geplanten) Bestands immissionsverträglich sei, trifft so nicht zu.
45 
aa) Bei Satzungsbeschluss des Gemeinderats am 19.06.2006 hatten die Antragsteller ihre im Verfahren bekundete Absicht, die Schweinezucht im genehmigten Umfang durch ihren Sohn weiterzuführen, schon zu einem erheblichen Teil in die Tat umgesetzt. Nach Hofübernahme, Desinfektion und hygienebedingtem Leerstand der Ställe befanden sich seit spätestens Frühjahr 2006 wieder Zuchtsauen in den Ställen. Deren Zahl hatte sich bis zum Satzungsbeschluss nach den glaubhaften und nicht bestrittenen Angaben der Antragsteller und ihres Sohnes auf ca. 30 erhöht. Mindestens dieser Bestand dürfte sich mit einiger Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch im Rahmen des nach § 34 BauGB materiell rechtlich zulässigen Rahmens gehalten haben. In jedem Fall fügte sich der landwirtschaftliche Betrieb in diese Umgebung mit einer Schweinehaltung von deutlich mehr als einem Drittel des Ursprungsbestandes ein. Die nähere Umgebung des Betriebs war beim Satzungsbeschluss nach der Art der baulichen Nutzung entweder als faktisches Dorfgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO) oder als uneinheitliches Gebiet mit stark landwirtschaftlicher Prägung einzustufen. In beiden Fällen wäre ein Schweinehaltungsbetrieb mit jedenfalls größerem Bestand als einem Drittel des genehmigten Umfangs im Verhältnis zur Umgebungsbebauung noch nicht rücksichtslos im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder von § 34 Abs. 1 BauGB. Dies ergibt sich aus Folgendem:
46 
bb) Die Bestandskürzung auf ein Drittel wurde vom Gemeinderat und dem Gutachter deswegen - rechnerisch - angenommen, weil nur in diesem Fall die vorderste Wohnhauszeile des Baugebiets innerhalb der für Wohngebiete als von der Antragsgegnerin noch für zumutbar gehaltenen 10 % - Isolinie liegt. Auf Grundlage dieses Ansatzes wird das vorhandene Wohnhaus der Antragsteller auf Flst.-Nr. ... nur auf seiner Südseite von der 15 % - Isolinie berührt, die übrigen Gebäudeseiten liegen im Bereich zwischen der 10 % - und der 7 % - Isoline. Beim Wohnhaus auf Flst.-Nr. ... sind die Immissionsverhältnisse noch günstiger. Auf dieses Gebäude wirken die landwirtschaftlichen Gerüche auf der Südseite zu 10 % und auf den anderen Gebäudeseiten nur zwischen 8 % und 4 % der Jahresgeruchsstunden ein (vgl. Gutachten Abb. 4.2. und 4.3 sowie den in die Planbegründung übernommenen Plan „Isolinien“).
47 
Mit diesen Werten wird den beiden nächstgelegenen Wohnhäusern mehr als die ihnen nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zustehende Rücksichtnahme zugebilligt. Dies ergibt sich aus einer rechtlichen Beurteilung unter Einbeziehung der Regelungen der Geruchsimmissions-Richtlinie, Fassung vom 21.09.2004 - GIRL -, die auch in Baden-Württemberg ein anerkanntes Hilfsmittel zur Bewertung von Gerüchen am Maßstab der §§ 22, 3 Abs. 1 BImSchG darstellt (vgl. NK-Urteil des Senats vom 07.05.2008 - 3 S 2602/06 -, Juris).
48 
Die Werte der GIRL sind generell nur Orientierungswerte. Sie entbinden nicht von der Verpflichtung, die Schwelle der Unzumutbarkeit (Erheblichkeit) von Geruchsbelästigungen nach Maßgabe der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der aufeinander treffenden Nutzungen im Einzelfall zu beurteilen. Bestehende landwirtschaftliche Betriebe können sich dabei auf § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO berufen, wonach in Dorfgebieten auf die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen ist. Dieser Vorrang äußert sich darin, dass der Schutz des Wohnens gegenüber landwirtschaftstypischen Störungen stärker eingeschränkt ist als in allen anderen Baugebieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, NVwZ 1993, 1184 ff.; OVG NRW, Urteil vom 20.09.2007 - 7 A 1434/06 -, RdL 2008, 63 ff.). Dem trägt auch die GIRL 2004 dadurch Rechnung, dass sie im „Regelungsteil“ (3.1, Tabelle 1) für Dorfgebiete keine ausdrücklichen Immissionswerte festlegt, sondern diese nur im „Begründungsteil“ den Gewerbe-/Industriegebieten mit deren Immissionswert von 0,15 (maximal 15 % Jahresgeruchsstunden) potenziell gleichstellt. In einem faktischen Dorfgebiet, das durch praktizierende landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung geprägt ist, können vor diesem Hintergrund auch Gerüche zumutbar sein, die 15 % der Jahresgeruchsstunden deutlich überschreiten (OVG NRW, Urteil vom 20.09.2007, a.a.O.). Dies sieht auch die GIRL vor, wonach in begründeten Einzelfällen auch Werte bis 0,20 (20 % Geruchsstunden) noch nicht erheblich belästigend sein können (Begründung zu Nr. 5).
49 
cc) Demnach hält der Senat für das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... eine Geruchsbelastung von 20 % für durchaus zumutbar, zumal dieses Gebäude nicht dem „isolierten“ Wohnen, sondern von jeher dem betrieblichen Wohnen (Bestandteil der Hofstelle) dient. Das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... ist zwar nicht mehr als Wohnteil einer Hofstelle einzustufen, da der ehemals dazugehörige landwirtschaftliche Betrieb seit langem aufgegeben ist. Auch dieses Gebäude hat aufgrund seiner intensiven landwirtschaftlichen Prägung jedoch mindestens 15 % an Geruchsstunden hinzunehmen.
50 
Zusammengefasst hätten die Antragsteller demnach im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch unabhängig von den Baugenehmigungen kraft materiellen Rechts jedenfalls mehr als das ihnen in der Abwägung zugebilligte Drittel des genehmigten Schweinebestandes halten dürfen. Sie müssten für diesen Fall bei Heranrücken der südlich der Hofstelle geplanten Wohnbebauung befürchten, Abwehransprüchen der dortigen Bewohner ausgesetzt zu werden.
III.
51 
Die Unwirksamkeit der Festsetzung des Wohngebiets in der geplanten Nähe zu den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken der Antragsteller führt auch zur Nichtigkeit des restlichen Bebauungsplans. Zwar mag der Bebauungsplan in städtebaulicher Hinsicht auch ohne Wohnbebauung im Norden des Plangebiets noch konzeptionell sinnvoll und daher objektiv teilbar sein. Jedoch kann anhand des im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen hypothetischen Willens der Antragsgegnerin nicht mit der gebotenen Sicherheit vermutet werden, dass sie in diesem Fall an einem Plan des bisherigen Inhalts (Standort und Größe des Wohngebiets, Wohnbedarf, Lage und Umfang der Erschließungsstraßen etc.) festgehalten hätte (zu den Kriterien der Teilnichtigkeit vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97-, Juris). Auf die gegen den Bebauungsplan von den Antragstellern diesbezüglich erhobenen Einwendungen braucht der Senat daher nicht einzugehen.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
53 
Beschluss vom 04. März 2009
54 
Der Streitwert für das Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
55 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch

der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie
dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 1. September 2005 - 6 K 955/05 - geändert.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 27. Mai 2003 einen Bauvorbescheid für das auf den Grundstücken Flst.Nrn. ...42 und ...50 geplante Doppelhaus zu erteilen. Der Bescheid des Landratsamts Konstanz vom 12. Januar 2004 wird insoweit aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht tragen der Kläger und die damalige Klägerin zu 1 je 1/3 sowie der Beklagte und die Beigeladene je 1/6 der Gerichtskosten; die damalige Klägerin zu 1 trägt 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen sowie ihre außergerichtlichen Kosten ganz; im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene je 1/4 und der Kläger 1/2 der Gerichtskosten; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt einen Bauvorbescheid für die Errichtung von zwei Doppelhäusern.
Der Kläger ist (Mit-)Eigentümer mehrerer zusammenhängender Grundstücke mit einer Gesamtfläche von etwa 6.000 m² auf der Insel Reichenau. Sie liegen am östlichen Rand des Ortsteils Mittelzell nördlich und südlich der schmalen und keine Gehwege aufweisenden Seestraße und sind mit einem großen Wohnhaus, Betriebsgebäuden und Gewächshäusern bebaut. Die Seestraße verläuft hier in einem Abstand von 80 bis 90 m parallel zum deutlich tiefer liegenden Ufer des Gnadensees. Im Flächennutzungsplan ist das Gebiet als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt.
Östlich des Wohnhauses des Klägers (Seestraße 40) steht auf seinen Grundstücken Flst.Nr. ...40/1, ...42 und ...50 ein etwa 45 m mal 45 m großes, nicht mehr genutztes und von der Straße etwa 12 bis 22 m zurückgesetztes Gewächshaus. Teilweise an dessen Stelle sollen die beiden Doppelhäuser nahe der Seestraße errichtet werden. In Richtung Oberzell folgt ein im Jahre 1997 umfangreich erweitertes, wie ein breites Doppelhaus wirkendes Wohngebäude (Nr. 38 - 38a). Die Entfernung zum Wohnhaus des Klägers beträgt etwa 65 m. Nach weiteren 50 m - in dieser Lücke stehen nahe am Seeufer ein flaches Betriebsgebäude der Fischereigenossenschaft (Fischbrutanlage) mit kleiner Wohnung und ein ebenfalls flaches Betriebsgebäude der Gemüsegenossenschaft, das als Pumpenstation der Bewässerung der Gemüsefelder auf der Insel Reichenau dient - folgt an der Seestraße ein kleineres Wohnhaus (Nr. 28). Westlich des Wohnhauses des Klägers in Richtung Mittelzell schließen sich in dichtem Abstand drei weitere Wohngebäude an (Nr. 46, 46a, 44). Nordwestlich des Wohnhauses des Klägers und tiefer steht auf halbem Weg zum Seeufer ein weiteres, kleineres Wohnhaus (Nr. 42). Entlang der Seestraße folgt nach Westen bis zur dichter werdenden Bebauung von Mittelzell eine Fläche mit einer Länge von etwa 90 m, die etwa zur Hälfte durch ein allerdings etwa 20 m von der Straße zurückgesetztes großes Gewächshaus ausgefüllt wird. Auf der südlichen Seite der Seestraße reicht die geschlossene Bebauung von Mittelzell her etwa 50 m weiter Richtung Oberzell als im Norden. Es folgen eine freie Fläche von etwa 70 m und sodann, unmittelbar an der Seestraße, ein langgestrecktes eingeschossiges und daran angebaut ein zweigeschossiges Betriebsgebäude mit einer Ausdehnung von zusammen knapp 40 m. In dem eingeschossigen Gebäude betreibt der Kläger eine „Blumenwerkstatt“. Die Betriebsgebäude bilden mit insgesamt drei Gewächshäusern eine knapp 100 m lange Front entlang der Seestraße, die bis auf Höhe des Wohngebäudes Nr. 38 - 38a reicht. Im Anschluss folgen nach einer Lücke von gut 30 m mehrere Wohnhäuser, von denen das dritte südöstlich des Wohnhauses Nr. 28 nahe der Straße steht.
Der Kläger beantragte unter dem 27.05.2003 einen Bauvorbescheid für die Errichtung von zwei zweieinhalbgeschossigen Doppelhäusern auf dem jeweils südlichen Teil seiner Grundstücke Flst.Nr. ...39 (das nach den Planzeichnungen allerdings nicht bebaut werden soll), ...40/1, ...42 und ...50 mit einer Grundfläche je Haushälfte von 8,00 m mal 14,25 m. Die Beigeladene versagte ihr Einvernehmen mit der Begründung, das Vorhaben liege im Außenbereich; zumindest füge es sich wegen seiner Größe nicht in die Bebauung der näheren Umgebung ein. Gegen das Vorhaben wandten sich die Eigentümer des seewärts gelegenen Grundstücks Flst.Nr. ...51 mit der Begründung, sie verlören für ihr gefangenes Grundstück eine - erforderliche - Zufahrt für landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge. Einwendungen erhoben auch die Eigentümer der östlich angrenzenden Grundstücke Flst.Nrn. ...44, ...45/1 und ...52.
Mit Bescheid vom 12.01.2004 lehnte das Landratsamt Konstanz den Antrag ab mit der Begründung, das Vorhaben liege im Außenbereich und führe zu einer Verfestigung einer vorhandenen Splittersiedlung; außerdem habe die Beigeladene ihr Einvernehmen nicht erteilt.
Der Kläger erhob am 04.02.2004 Widerspruch. Im Anschluss an eine Ortsbesichtigung am 09.09.2004 teilte das Regierungspräsidium Freiburg der Beigeladenen mit, das Baugrundstück liege, wobei es sich um einen Grenzfall handele, im unbeplanten Innenbereich und füge sich dort ein. Der Gemeinderat versagte gleichwohl erneut am 26.04.2005 und, nachdem der Bürgermeister Widerspruch einlegt hatte, am 09.05.2005 das Einvernehmen.
Der Kläger und seine Ehefrau haben am 04.05.2005 Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Ehefrau ihre Klage zurückgenommen. Der Kläger hat „klargestellt“, dass mit dem Bauvorbescheid lediglich die Frage beantwortet werden solle, ob es sich bei den für das Vorhaben vorgesehenen Grundstücken um Innenbereich oder Außenbereich handele.
Mit Urteil vom 01.09.2005 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren hinsichtlich der Klage der Ehefrau des Klägers eingestellt und dessen Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig, aber nicht begründet. Ein Bauvorbescheid könne nicht erteilt werden, weil das Vorhaben, wofür als Indiz bereits die Darstellung landwirtschaftlicher Nutzung im Flächennutzungsplan spreche, im Außenbereich liege und die Entstehung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Die Baugrundstücke lägen bereits nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. An dem Bebauungszusammenhang der fünf Wohngebäude Seestraße 46, 46a, 44, 42 und 40, der in sich geschlossen wirke, nähmen sie nicht teil. Wegen des Wohnhauses Nr. 42 entstehe der Eindruck, dass sich die Bebauung nicht entlang der Seestraße nach Osten, sondern nach Norden zum Seeufer fortsetze. Die darin liegende Querorientierung fange die Bebauung nach Osten hin in gewisser Weise ab. Das Haus Nr. 38 - 38a sei hiervon deutlich abgesetzt und nicht gruppenbildend. Die Hausgruppe Nr. 46 bis 40 sei, auch in ihrer Ausdehnung - die größte Entfernung zwischen zwei Wohnhäusern (Nr. 42 und 40) betrage 35 m - zu klein und unbedeutend, um das 70 m entfernte Haus Nr. 38 - 38a oder gar noch das Haus Nr. 28 in einen Bebauungszusammenhang einzubinden. Das geringe Gewicht und die geringe Ausstrahlung der Hausgruppe Nr. 46 bis 40 werde auch dadurch unterstrichen, dass das Vorhaben zu einer Verdoppelung der Bebauung an dieser Stelle führen würde. Daraus ergebe sich ein Planungsbedürfnis. Auch dies spreche als Indiz für eine Außenbereichslage. Bei einer einseitigen, bandartigen Bebauung könnten schon Lücken von 50 bis 70 m einen Bebauungszusammenhang unterbrechen. Somit handele es sich bei den Häusern Nr. 38 - 38a und 28 nur um Siedlungssplitter. Die Bebauung sei in diesem Bereich nicht organisch gewachsen. So sei der Ausbau des Hauses Nr. 38 im Jahr 1997 nur nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigt worden. Hinzu komme, dass das Baugrundstück als Teil des (ehemaligen) Gartenbaubetriebs landwirtschaftlich geprägt sei. Zudem bildeten eine kleine Stützmauer und ein anschließender Weg östlich des Hauses Nr. 40 einen Einschnitt. Auch gehe die Seestraße an dieser Stelle in eine lang gestreckte S-Kurve über, was die Sicht auf das Gebäude Nr. 38 - 38a und damit die Annahme eines Bebauungszusammenhangs erschwere. Nach allem könne offen bleiben, ob die vorhandene Bebauung als Ortsteil gelten könne, was voraussetze, dass sie ein ausreichendes Gewicht habe und organisch gewachsen sei. Zweifelhaft sei dies auch wegen der nur einseitigen und bandförmigen Bebauung nördlich der Seestraße.
Mit Beschluss vom 02.02.2006 (5 S 2292/05), dem Kläger zugestellt am 17.02.2006, hat der Senat die Berufung zugelassen. Der Kläger hat sie am 16.03.2006 begründet.
10 
Er trägt vor: In der näheren Umgebung des Vorhaben stünden zwölf Wohngebäude mit mindestens 30 Wohnungen. Die u.a. aus früheren Fischerhäusern hervorgegangene heutige Wohnbebauung dominiere gegenüber Gebäuden, die noch landwirtschaftlich genutzt würden. Im Einverständnis mit der Beigeladenen seien Wohngebäude großzügig erweitert und Scheunen und Schuppen durch Mehrfamilienhäuser ersetzt worden. Dementsprechend habe das Verwaltungsgericht Freiburg in einem früheren Verfahren einen Bebauungszusammenhang entlang der Seestraße zwischen Mittelzell bis zum Wohnhaus Nr. 28 angenommen. Der Gemeinderat der Beigeladenen habe sein Einvernehmen nur versagt, weil er, der Kläger, bereits Ende 2002 eine Baugenehmigung für den Abbruch und die Neuerrichtung eines anderen Wohnhauses erhalten habe; jenes Baugrundstück liege freilich unstreitig im Innenbereich. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil komme den Darstellungen des Flächennutzungsplans keine Indizwirkung für die Beurteilung der Frage zu, ob das Vorhaben im Außenbereich liege. Das Verwaltungsgericht habe die vorhandene Bebauung nicht ausreichend berücksichtigt. Ein Bebauungszusammenhang bestehe nicht nur mit den zwölf Wohngebäuden in der näheren Umgebung, sondern auch mit dem Ortsteil Mittelzell selbst. Zu berücksichtigen seien auch die Gebäude südlich der Seestraße. Dieser komme eine verbindende Funktion zu. Abstände bis zu 90 m unterbrächen regelmäßig einen Bebauungszusammenhang nicht. Damit sei nicht vereinbar, dass das Verwaltungsgericht schon bei Abständen von mehr als 50 m ohne Weiteres eine Unterbrechung für möglich halte. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts reiße bei einer bandartigen Bebauung der Bebauungszusammenhang nicht leichter ab. Das gelte erst recht bei einer typischen Uferbebauung. Das Anwesen Nr. 38 - 38a liege wegen einer leichten S-Kurve der Seestraße „mittig über der Straße“ und stelle sich deshalb als Anschluss an den Bebauungszusammenhang dar. Fehlerhaft sei es auch, wenn das Verwaltungsgericht davon spreche, die Bebauung verdoppele sich durch das Vorhaben. Das kleinere Anwesen Nr. 42 könne nicht eine den Bebauungszusammenhang nach Osten abbrechende Querorientierung der Bebauung bewirken. Vielmehr sei die Bebauung mit den Baufluchten zur Seestraße orientiert und setze sich mit den Anwesen Nr. 38 - 38a und 28 auch so fort. - Es liege auch ein Ortsteil vor. Dabei seien entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch Nebengebäude zu berücksichtigen, die den Bebauungszusammenhang abrundeten und vermittelten. Bereits fünf Wohnhäuser mit Nebengebäuden könnten einen Ortsteil bilden, bei zwölf Gebäuden sei dies regelmäßig der Fall. Die Gebäude in der Umgebung des Vorhabens seien auch Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Dem stehe nicht entgegen, dass die Seestraße nur (wechselnd) einseitig bandförmig bebaut sei. Es handele sich dabei sogar um eine typische Ausdrucksform einer organischen Siedlungsstruktur. Geprägt sei diese durch große, erweiterte Wohngebäude, die nicht mehr am Wohnbedarf landwirtschaftlicher Betriebe ausgerichtet seien. Es lägen nicht mehr nur einzelne Siedlungssplitter vor, die zufällig aus der landwirtschaftlichen Nutzung hervorgegangen seien. Nicht zuletzt durch ihr Einvernehmen zu der Erweiterung des Anwesens Nr. 38 - 38a habe die Beigeladene neue Tatsachen geschaffen, an denen sie sich festhalten lassen müsse. Im Innenbereich füge sich das Vorhaben in die vorhandene Bebauung ein.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 1. September 2005 - 6 K 955/05 - zu ändern, den Bescheid des Landratsamts Konstanz vom 12. Januar 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 27. Mai 2003 einen Bauvorbescheid zu erteilen.
13 
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Die Beigeladene trägt ergänzend vor: Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht klargestellt habe, dass der Bauvorbescheid nur die Frage klären solle, ob seine Grundstücke im Innenbereich oder im Außenbereich lägen, könne er die Bauvoranfrage im Berufungsverfahren nicht mehr weiter fassen. Überall auf der Insel Reichenau treffe man Siedlungssplitter in der Form von vereinzelten Wohnhäusern und kleinen Häusergruppen an. Wollte man Unterbrechungen der Bebauung bis zu einer Ausdehnung von 100 m als Baulücken werten, könnte die Insel in weiten Bereichen überbaut werden und ginge so das charakteristische Landschaftsbild verloren. Kennzeichnend für die Streubebauung seien auch zahlreiche Gewächshäuser, welche jeweils den Bebauungszusammenhang unterbrächen. Das Verwaltungsgericht habe den für das Baugrundstück maßgeblichen Darstellungen des Flächennutzungsplans zutreffend eine Indizwirkung für das Vorliegen von Außenbereich beigemessen. Die Häusergruppe Nr. 46 bis 40 stehe in keinem baulichen Zusammenhang mit dem Ortsteil Mittelzell. Richtig sei auch, dass bei einer nur bandförmigen Bebauung höhere Anforderungen an den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit bestünden. Die genannte Häusergruppe bilde jedenfalls keinen Ortsteil. Dabei seien Nebengebäude nicht zu berücksichtigen. Es fehle in der Umgebung des Vorhabens an einer organischen Siedlungsstruktur. Die vorhandenen Wohngebäude würden sich gerade nicht wie Perlen einer Kette an der Seestraße entlangziehen. Das Vorhaben würde sich, falls es im Innenbereich liege, nicht in die nähere Umgebung einfügen. Es handele sich um zwei massive Wohnblöcke mit jeweils sechs bzw. acht Wohneinheiten, während die nähere Umgebung locker mit Einzelhäusern auf vergleichsweise großen Grundstücken bebaut sei.
16 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung einen Augenschein von der Umgebung des Vorhabens eingenommen. Die hierbei getroffenen Feststellungen sind in der Anlage zur Sitzungsniederschrift enthalten, auf die verwiesen wird.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Behördenakten sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Berufung ist nach der Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat der Kläger sie den Erfordernissen des § 124a Abs. 6 VwGO entsprechend begründet.
19 
Die Berufung hat auch teilweise Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zu ändern, soweit es die - zulässige - Klage insgesamt abgewiesen hat. Denn der Kläger hat hinsichtlich des östlich gelegenen, nicht aber hinsichtlich des westlich gelegenen Doppelhauses Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids.
20 
Gegenstand der Klage ist der Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Bauvorbescheids zu der Frage, ob das Vorhaben nach Maßgabe der mit seinem Antrag vom 27.05.2003 eingereichten Bauvorlagen in bauplanungsrechtlicher Hinsicht, insbesondere an der bezeichneten Stelle und in dem bezeichneten Umfang, errichtet werden darf; ausgeklammert sein soll nur die (im Übrigen wohl unproblematische) Frage der bauplanungsrechtlichen Erschließung des Vorhabens.
21 
Der Kläger hat zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht „klargestellt“, das lediglich die Frage beantwortet werden solle, ob es sich bei den für das Vorhaben vorgesehenen Grundstücken (gemeint sind insoweit wohl nur die von dem bezeichneten Vorhaben in Anspruch genommenen Teilflächen) um Innenbereich oder Außenbereich handelt. Diese Frage kann aber allein nicht Gegenstand eines Bauvorbescheids gemäß § 57 Abs. 1 LBO sein. Denn ein Bauvorbescheid kann nach dieser Vorschrift nur zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden. Dieses ist insoweit durch Bauvorlagen zu beschreiben (§ 15 LBOVVO). Durch einen Bauvorbescheid geklärt werden können somit nur Teilfragen eines hinreichend bestimmten Vorhabens, wie sie sich zum Beispiel bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB stellen können (vgl. Sauter, LBO, 3. Auflage, § 47 Rdnr. 6; Senatsurt. v. 10.10.2003 - 5 S 747/02 - BRS 66, 455). So kann ein Bauvorbescheid etwa zu der Frage erteilt werden, ob sich ein Vorhaben nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt. Insoweit wird der Bauvorbescheid auch als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung bezeichnet (BVerwG, Urt. v. 17.03.1989 - 4 C 14.85 - NVwZ 1989, 863). Um eine solche statthafte Teilfrage eines hinreichend konkretisierten Vorhabens handelt es sich bei der Frage der Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Innen- oder Außenbereich aber nicht. Mit ihr würde nur eine Vorfrage gestellt, deren Beantwortung lediglich darüber entscheidet, ob auf irgendein Vorhaben gleich an welcher Stelle des Grundstücks § 34 oder § 35 BauGB anzuwenden wäre. Mit ihrer positiven, das Vorliegen von Innenbereich bejahenden Beantwortung würde über eine bestimmte Teilfrage eines hinreichend konkretisierten Vorhabens nicht abschließend und verbindlich entschieden. Darin liegt aber der Sinn des Bauvorbescheids.
22 
Mit der als Klarstellung bezeichneten Beschränkung der für den begehrten Bauvorbescheid maßgeblichen Frage in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger nicht etwa seine Bauvoranfrage oder die Klage insoweit zurückgenommen. Indem er der Bauvoranfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wieder den ursprünglich beigemessenen Sinn zugesprochen hat, hat er deren Inhalt lediglich, der Rechtsauffassung des Senats folgend, erneut klargestellt. Im Übrigen wäre eine entsprechende Klageweiterung im Berufungsverfahren ohne Weiteres sachdienlich und damit zulässig (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO; Eyermann/Happ, VwGO, 11. Aufl., § 125 Rdnr. 1).
23 
Die Errichtung des östlichen Doppelhauses ist gemäß § 34 Abs. 1 BauGB, soweit es hier zu prüfen ist, zulässig (§ 57 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Die zur Überbauung vorgesehene Grundstücksfläche liegt innerhalb eines Bebauungszusammenhangs (1.). Bei diesem handelt es sich um einen Ortsteil (2.). In die Eigenart der näheren Umgebung fügt sich das östliche Doppelhaus nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ein (3.). Unzulässig wäre demgegenüber die Errichtung des westlichen Doppelhauses, weil es teilweise im Außenbereich stünde und insoweit öffentliche Belange beeinträchtigte (4.).
24 
Der maßgebliche Bebauungszusammenhang wird jedenfalls aus den Häusern Seestraße 46, 46a, 44 und 40, dem Anwesen Nr. 38 - 38a, dem Wohnhaus 28, den ihm gegenüberliegenden drei Wohnhäusern sowie den gegenüber dem Wohnhaus des Klägers stehenden zwei aneinandergebauten Betriebsgebäuden gebildet. Insoweit handelt es sich um eine aufeinanderfolgende Bebauung, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit vermittelt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt die Verkehrsanschauung die zwischen den Wohngebäuden Nr. 40 und 38 - 38a liegende, im vorderen Teil unbebaute und im hinteren Teil noch mit einem nicht mehr genutzten Gewächshaus bebaute Fläche mit einer Ausdehnung von etwa 65 m als eine Lücke erscheinen, die sich zur Bebauung anbietet.
25 
Insoweit kommt es nicht entscheidend auf die Größe der Lücke in der Bebauung an. Nur allgemein gilt, dass das Vorliegen einer „Baulücke“ umso unwahrscheinlicher wird, je größer die unbebaute Fläche ist (BVerwG, Urt. v. 12.06.1970 - IV C 77.68 - BVerwGE 35, 256; Urt. v. 01.12.1972 - IV 6.71 - BVerwGE 41, 227). So hat der Senat Flächen mit einer Ausdehnung von 280, 240 und 210 m nicht mehr als Baulücke angesehen (Urt. v. 10.05.1996 - 5 S 393/95 - VBlBW 1996, 381; Urt. v. 06.05.1997 - 5 S 743/97 -; Urt. v. 29.07.1999 - 5 S 1916/97- NVwZ-RR 2000, 481). Als noch zum Bebauungszusammenhang gehörend sind dagegen unbebaute Flächen mit einer Ausdehnung von 50, 60 und 90 m angesehen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.07.1986 - 8 S 2815/85 - BRS 46 Nr. 81 für eine Streubebauung) und selbst bei einer Ausdehnung von 130 m noch in Betracht gezogen worden (BVerwG, Urt. v. 14.11.1991 - 4 C 1.91 - Buchholz 406.11 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 236 = NVwZ-RR 1992, 227). Dementsprechend wird als Faustformel genannt, dass man bei einer Ausdehnung von zwei bis drei Bauplätzen von einer „Baulücke“ sprechen könne (Dürr in: Brügelmann, BauGB, § 34 a.a.O. Rdnr. 12). Allerdings hat der Senat bei einer Ausdehnung einer Freifläche von nur 80 m eine Baulücke auch schon - unter Berücksichtigung der Siedlungsstruktur in der Gemeinde - verneint (Urt. v. 10.10.2003 - 5 S 747/02 - a.a.O. zur Streubebauung im Nordschwarzwald). Letztlich ist das Vorhandensein einer Baulücke nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben zu entscheiden. Es bedarf vielmehr einer umfassenden Wertung und Bewertung der konkreten Gegebenheiten (BVerwG, Urt. v. 01.04.1997 - 4 B 11.97 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 328 = PBauE § 34 Abs. 1 BauGB Nr. 37; vgl. zum Ganzen auch BVerwG, Beschl. v. 02.03.2000 - 4 B 15.00 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198 = BRS 63 Nr. 99). So heben unbebaute Flächen den Bebauungszusammenhang unter Umständen dann nicht auf, wenn die Umgebung durch eine aufgelockerte Bebauung gekennzeichnet ist (BVerwG, Urt. v. 29.05.1981 - 4 C 34.78 - BVerwGE 62, 250). Insoweit kommt es auch auf die städtebauliche Eigenart des Ortsteils an, etwa ob es sich um eine ländlich oder eine städtisch geprägte Umgebung handelt (BVerwG, Urt. v. 14.11.1991 - 4 C 1.91 - a.a.O.). Dementsprechend mag eine größere Freifläche zwischen großzügig bemessenen, mit Einfamilienhäusern bebauten Grundstücken noch zum Bebauungszusammenhang gehören, während bei einer eng aneinandergereihten Bebauung schon eine kleinere Freifläche den Bebauungszusammenhang unterbrechen mag. Die gebotene umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls lässt es auch nicht zu, sich maßgebend auf die vom Verwaltungsgericht angeführte Regel zu stützen, dass bei einer nur einseitig bandförmig bebauten Straße der Bebauungszusammenhang eher unterbrochen werden könne als an einer beidseitig bebauten Straße.
26 
Auch die städtebaulichen Verhältnisse auf der Insel Reichenau im Allgemeinen können einer Einbeziehung der zu beurteilenden Grundstücksfläche in den vorhandenen Bebauungszusammenhang nicht entgegenstehen. Es ist zwar richtig, dass außerhalb der Ortskerne von Niederzell, Mittelzell und Oberzell einzelne Wohn- und Betriebsgebäude in mehr oder weniger starker Dichte über die ganze Insel verstreut sind, die teils allein stehen, teils Häusergruppen bilden und insbesondere nahe der genannten Ortskerne teilweise auch enger und gehäuft zusammenstehen. Daraus lässt sich aber keine Regel des Inhalts ableiten, auf der Insel Reichenau könnten Lücken in der Bebauung ab einer gewissen Ausdehnung keine Baulücken mehr sein (so aber VG Freiburg, Urt. v. 12.10.2001 - 6 K 940/01 - Juris, wonach Abstände von etwa 100 m zwischen Wohnhäusern oder kleinen Hausgruppen dort bei weitem zu groß seien, um noch eine Baulücke anzunehmen). Maßgeblich bleibt vielmehr auch hier der jeweilige Charakter des baulichen Zusammenhangs in der Umgebung des Vorhabens (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.10.1983 - 5 S 2006/83 - zu zwei Freiflächen am südlichen Ortsrand von Mittelzell mit einer Ausdehnung von 125 bzw. 115 m). Dem entspricht es, dass die Beigeladene selbst an anderer Stelle des Ortsrands von Mittelzell eine Lücke in der Bebauung von etwa 70 m - zutreffend - dem dortigen Bebauungszusammenhang zugerechnet und deshalb, um einer Bebauung an dieser Stelle entgegenzuwirken, einen - allerdings nunmehr für unwirksam erklärten - Bebauungsplan beschlossen hat (vgl. Senatsurt. v. 09.11.2006 - 5 S 713/06 -).
27 
Letztlich ist hiervon wohl auch das Verwaltungsgericht ausgegangen und hat deshalb die städtebaulichen Gegebenheiten in der Umgebung des Vorhabens umfassend gewürdigt. Insoweit gelangt der Senat jedoch zu einem anderen Ergebnis.
28 
Geprägt wird die zu beurteilende Fläche in erster Linie durch die Bebauung nördlich der Seestraße mit den Wohnhäusern Nr. 46, 46a, 44 und 40 sowie 38 - 38a und durch die gegenüberliegenden Betriebsgebäude. Es ist zwar richtig, dass die Wohnhäuser Nr. 46, 46a, 44 und 40 nach den vorgenommenen Erweiterungsmaßnahmen vergleichsweise dicht beieinander stehen. Dennoch wirkt die zu beurteilende Fläche noch als Baulücke. Maßgebend hierfür ist vor allem, dass sowohl das Wohnhaus Nr. 40 als auch das Wohnhaus Nr. 38 - 38a mit einer Breite von etwa 22 bzw. 25 m in diesem Bereich ungewöhnlich wuchtig erscheinen. Zudem sind dem Wohngebäude Nr. 38 - 38a noch zugehörige Stellplätze auf einer Breite von 9 m nach Westen vorgelagert, welche wegen der Nähe des Gebäudes und ihrer Zuordnung zu ihm ausnahmsweise am Bebauungszusammenhang teilhaben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.1992 - 4 B 35.92 - BRS 54 Nr. 64; Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294). In der zu beurteilenden Lücke der Bebauung, welche durch die Erweiterung des Wohnhauses Nr. 38 - 38a erheblich verkürzt worden ist, hätte demnach wohl nur ein den Gebäuden Nr. 40 und 38 - 38a vergleichbares Haus Platz. Auch wegen seines massiven Ausbaus, namentlich seiner durch die Straßenführung noch betonten Stellung und der breiten Ausführung des nach Westen zeigenden Giebels mit vorgezogenem Dach, großen Balkonen und quer stehenden bis zum Dachfirst reichenden Gauben in Nord-West-Richtung erweckt das Wohnhaus 38 - 38a den Eindruck, noch dem westlich gelegenen Bebauungszusammenhang anzugehören. Hinzu kommt, dass die zusammen etwa 40 m langen Betriebsgebäude südlich der Seestraße als Klammer zwischen den Wohngebäuden Nr. 40 und 38 - 38a wirken. Der Seestraße kommt insoweit keine trennende Wirkung zu. Dafür ist sie zu schmal und sind die genannten drei Gebäude zu beherrschend. Dass die Betriebsgebäude wohl nur für eine im Außenbereich privilegierte gartenbauliche Nutzung (gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG) genehmigt worden sind, ist für die Beurteilung, ob sie an dem Bebauungszusammenhang teilnehmen, unerheblich. Auch Betriebsgebäude können für die angemessene Fortentwicklung der Bebauung einen Maßstab liefern, da sie optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil zu prägen. Auch sie dienen dem ständigen Aufenthalt von Menschen. Außer Betracht für die Beurteilung insoweit bleiben allein Gebäude, die nur vorübergehend etwa zu Zwecken der Landwirtschaft (z.B. Scheunen und Ställe) oder der Freizeit (z.B. kleine Wochenendhäuser, Gartenhäuser) genutzt zu werden pflegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.08.2001 - 4 B 26.01 - BRS 64 Nr. 86 m.w.N.). Die Betriebsgebäude reichen zwar nicht bis auf Höhe des gegenüberliegenden Wohngebäudes Nr. 38 - 38a. Optisch verkürzen sie gleichwohl die zu beurteilende Lücke auf etwa 50 m. Unterstrichen wird diese Wirkung noch durch die anschließende, weiter nach Osten führende Front von Gewächshäusern, die allerdings wohl selbst nicht mehr am Bebauungszusammenhang teilhaben, obwohl sie an die Betriebsgebäude angebaut sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.10.1983 - 5 S 2006/83 -). Auch weiter nach Osten ist jedenfalls durch den massiven Ausbau des Gebäudes Nr. 38 - 38a der Bebauungszusammenhang bis zum Haus Nr. 28 erweitert. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die am See liegenden Gebäude der Fischereigenossenschaft und der Gemüsegenossenschaft an dem Bebauungszusammenhang teilhaben. Zwar hätte das kleinere Wohnhaus Nr. 28 für sich betrachtet kaum die prägende Kraft, die zum Anwesen Nr. 38 - 38a bestehende Lücke von knapp 50 m zu überbrücken. Bewirkt wird dies aber zum einen durch das Anwesen Nr. 38 - 38a selbst und zum andern durch die auf der südlichen Seite der Seestraße stehenden drei Wohnhäuser, mit denen das Haus Nr. 28 optisch eine den Bebauungszusammenhang abschließende Einheit bildet. Demgegenüber hat das tiefer und abgesetzt vom Wohnhaus des Klägers stehende kleinere Wohnhaus Nr. 42 nicht die Kraft, die Bebauung entlang der Seestraße nach Osten im Sinne einer Querorientierung abzuschließen. Gleiches gilt für die vom Verwaltungsgericht in diesem Sinne berücksichtigte kleine Stützmauer am östlichen Rand des Wohnhauses Nr. 40 und einen hier verlaufenden Weg. Diese Beurteilung entspricht im Übrigen auch der des Senats aus dem Jahr 1978 für einen nahegelegenen Standort weiter westlich (Urt. v. 11.07.1978 - V 1379/76 -, NJW 1979, 331). Dort hat der Senat festgestellt, dass eine 60 m breite Lücke in der Bebauung an der Seestraße noch zum Bebauungszusammenhang gehöre, zumal mitten im Ortsetter von Mittelzell (damals noch) ähnlich große landwirtschaftlich genutzte (mit Gewächshäusern bestandene) Flächen lägen, die unstreitig dem Bebauungszusammenhang angehörten; der Senat hatte zudem damals geäußert, dass sich die im Zentrum von Mittelzell dichtere Bebauung nach Osten zwar verdünne, jedoch beim Verlassen des Ortskerns, etwa auf Höhe des Grundstücks Flst.Nr. ...09 (welches gegenüber dem Anwesen Nr. 28 liegt), nicht etwa der Eindruck entstehe, sich nunmehr im unbebauten Außenbereich zu befinden.
29 
Das östliche Doppelhaus bleibt innerhalb des so umschriebenen Bebauungszusammenhangs. Dessen nördliche Grenze ist zwar nicht durch eine in den Bauvorlagen eingezeichnete Verlängerung der nördlichen Außenwand des Wohnhauses Nr. 40 nach Osten festgelegt, sondern durch eine Linie zwischen der jeweils nordöstlichen Ecke der Häuser Nr. 40 und Nr. 38 - 38a, wobei beim Haus Nr. 38 - 38a die im Norden angebaute, mit einem Flachdach versehene Gerätegarage nur ein geringes Hinausschieben des Bezugspunkts erlaubt.
30 
2. Der maßgebliche Bebauungszusammenhang bildet auch einen Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB.
31 
Dabei kann offen bleiben, ob zu ihm auch das abgesetzt und tiefer stehende Haus Nr. 42 und die am Ufer stehenden Betriebsgebäude der Fischerei- und der Gemüsegenossenschaft gehören. Offen bleiben kann auch, ob die Eigenschaft als Ortsteil bereits daraus folgt, dass insoweit eine Verbindung zum eigentlichen Ortskern von Mittelzell bestünde. Dagegen spricht allerdings Einiges: Insoweit hat der Senat bei dem eingenommenen Augenschein den Eindruck gewonnen, dass die Wohnbebauung ab dem Haus Nr. 46 deutlich von der des Ortskerns abgesetzt ist. Die Freifläche nördlich der Seestraße hat hier eine Ausdehnung von etwa 90 m. Das die Lücke etwa zur Hälfte ausfüllende, alleinstehende Gewächshaus hat schon als solches, aber auch im Übrigen keine die Bebaubarkeit dieser Fläche prägende Kraft, denn es steht deutlich von der Straße zurückgesetzt und nahe dem Seeufer deutlich tiefer. Insoweit kommt auch der weiter nach Osten reichenden Wohnbebauung südlich der Seestraße wohl keine prägende Kraft mehr zu, weil deren Abstand zu den Betriebsgebäuden des Klägers etwa 75 m beträgt und sich diese Lücke nach Süden hin weiträumig öffnet. Sofern im Jahre 1978 insoweit ein anderer Eindruck bestanden haben sollte (Urt. v. 11.07.1978 - V 1379/76 - a.a.O.), weist der Senat unbeschadet der Möglichkeit einer abweichenden Beurteilung darauf hin, dass sich die Verhältnisse seither maßgeblich dadurch geändert haben, dass die Bebauung sowohl im Ortskern von Mittelzell als auch nördlich der Seestraße bei den Häusern Nr. 46 bis 40 und 38 - 38a erheblich verdichtet worden ist. Dies kann in dem hier zu beurteilenden Bereich dazu führen, dass Freiflächen auch geringerer Ausdehnung nicht mehr als Baulücken zu beurteilen sind, wenn nicht, wie bei dem hier zu beurteilenden Vorhaben, besondere Verhältnisse bestehen.
32 
Offenbleiben können diese Fragen, weil schon der beschriebene (kleinere) Bebauungszusammenhang von insgesamt mindestens zehn Wohngebäuden nebst etlichen Garagen und Schuppen nach Zahl und Maß ein hinreichendes Gewicht hat und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ausreichen können hierfür schon fünf bis sechs Gebäude; andererseits braucht aber auch bei elf Gebäuden mit Nebengebäuden noch kein Ortsteil vorzuliegen. Maßgebend ist aber auch insoweit eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei ist nicht erforderlich, dass es sich um eine nach Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung handelt, dass sie einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht oder als städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt, dass sie ein Schwerpunkt der baulichen Entwicklung des Gemeinwesens ist oder einem solchen zugeordnet werden kann. Auch muss die vorhandene Bebauung nicht ein gewisses eigenständiges Leben gestatten. Auf die Entstehungsweise der Bebauung kommt es nicht an. Andererseits fehlt es an einem Ortsteil nicht erst dann, wenn sich der zu beurteilende Bebauungszusammenhang als behelfsmäßig, völlig regellos und funktionslos erweist. An einer organischen Siedlungsstruktur fehlt es vielmehr, wenn es sich um eine unerwünschte Splittersiedlung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB handelt (BVerwG, Urt. v. 06.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.09.1998 - 3 S 1866/98 - VBlBW 1999, 139).
33 
Der Senat hat den Eindruck gewonnen, dass sich die maßgebliche Bebauung jedenfalls durch die in den letzten Jahren vorgenommenen massiven Erweiterungen zahlreicher Wohnhäuser organisch zu einem ganz überwiegend dem Wohnen dienenden Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB fortentwickelt hat. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die maßgebliche Bebauung wirke bandartig, sei vorwiegend einseitig und wechsle zudem an zwei Stellen von der Nordseite auf die Südseite der Straße. Denn eine solche Beschreibung überginge den Umstand, dass insbesondere die Anwesen Nr. 46 bis 40 und das Gebäude Nr. 38 - 38a mit den teilweise gegenüberliegenden Betriebsgebäuden südlich der Seestraße als zusammengehörende, verdichtete und teilweise wuchtige, einheitliche Wohnbebauung erscheinen. So wirkt sie insgesamt, mit den weiteren erwähnten Gebäuden, nicht mehr wie eine unerwünschte Splittersiedlung, sondern eher wie eine - wenn auch möglicherweise durch eine Freifläche vom Ortskern von Mittelzell getrennte - städtebaulich gewollte, auslaufende Ortsrandbebauung entlang einer Gemeindeverbindungsstraße. Gerade vom Standort vor dem Wohnhaus des Klägers besteht der Eindruck, sich mitten im Ortskern zu befinden. Insofern unterscheidet sich das Gewicht der Bebauung auch deutlich von für sich durchaus gewichtigen Siedlungsansätzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.07.2006 - 4 C 2.05 - DVBl 2006, 1295) und Splittersiedlungen außerhalb der drei Ortskerne von Niederzell, Mittelzell und Oberzell.
34 
Soweit das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen hat, das die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft auf das Vorliegen von Außenbereich im Sinne eines Indizes hinweise, hat es an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeknüpft, wonach entgegenstehende öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB durch Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht abgeschwächt würden, diese allenfalls eine Indizwirkung für tatsächliche, die Kraft öffentlicher Belange abschwächende Umstände haben könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1985 - 4 C 29.81 - NuR 1986, 73; vgl. auch Beschl. v. 04.07.1990 - 4 B 103.90 - NuR 1991, 426). Insoweit mag auch für die Beurteilung des Vorliegens von Innen- oder Außenbereich dem Flächennutzungsplan Indizwirkung in dem Sinne zukommen, dass die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft Anlass gibt, die nach den Umständen des Einzelfalls getroffene Beurteilung zu überprüfen. Für die Richtigkeit der Beurteilung selbst folgt daraus aber nichts.
35 
3. Das östliche Doppelhaus fügt sich nach allen gemäß § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen Gesichtspunkten in die nähere Umgebung ein. Dies gilt insbesondere für das Maß der baulichen Nutzung, dessen Rahmen im Wesentlichen durch die wuchtigen Häuser Nr. 40 und Nr. 38 - 38a bestimmt wird, aber auch für die überbaubare Grundstücksfläche, die entlang der Straße hinter der bei den Häusern Nr. 46 bis 40 zurückbleibt.
36 
4. Demgegenüber ist das teilweise im Außenbereich geplante westliche Doppelhaus unzulässig. Sein Standort ragt deutlich über den aufgezeigten Bebauungszusammenhang nach Norden hinaus. Insoweit beeinträchtigt das Vorhaben öffentliche Belange; denn es würde den Bebauungszusammenhang Richtung Seeufer erweitern und so eine schrittweise Ausdehnung der rückwärtigen Umgebungsbebauung Richtung Seeufer in den Außenbereich hinein ermöglichen können (§ 35 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB; vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1985 - 4 C 29.81 - NVwZ 1985, 747; Senatsbeschl. v. 20.04.2005 - 5 S 44/05 -; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, § 35 BauGB Nr. 99 m.w.N.). Dass der Beklagte den Bauvorbescheid insoweit zu Recht abgelehnt hat, führt nicht dazu, dass die Klage insgesamt abgewiesen werden müsste. Denn die Bauvoranfrage kann auf das östliche Doppelhaus beschränkt werden, ohne dass die Identität des Vorhabens berührt würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.04.2006 - 8 S 1737/05 - m.w.N.).
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO hierfür nicht vorliegen.
39 
Beschluss
40 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 448.437,50 EUR festgesetzt (vgl. die vorläufige Festsetzung des Streitwerts vom 07.02.2006 und die Streitwertbestimmung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil).
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die Berufung ist nach der Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat der Kläger sie den Erfordernissen des § 124a Abs. 6 VwGO entsprechend begründet.
19 
Die Berufung hat auch teilweise Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zu ändern, soweit es die - zulässige - Klage insgesamt abgewiesen hat. Denn der Kläger hat hinsichtlich des östlich gelegenen, nicht aber hinsichtlich des westlich gelegenen Doppelhauses Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids.
20 
Gegenstand der Klage ist der Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Bauvorbescheids zu der Frage, ob das Vorhaben nach Maßgabe der mit seinem Antrag vom 27.05.2003 eingereichten Bauvorlagen in bauplanungsrechtlicher Hinsicht, insbesondere an der bezeichneten Stelle und in dem bezeichneten Umfang, errichtet werden darf; ausgeklammert sein soll nur die (im Übrigen wohl unproblematische) Frage der bauplanungsrechtlichen Erschließung des Vorhabens.
21 
Der Kläger hat zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht „klargestellt“, das lediglich die Frage beantwortet werden solle, ob es sich bei den für das Vorhaben vorgesehenen Grundstücken (gemeint sind insoweit wohl nur die von dem bezeichneten Vorhaben in Anspruch genommenen Teilflächen) um Innenbereich oder Außenbereich handelt. Diese Frage kann aber allein nicht Gegenstand eines Bauvorbescheids gemäß § 57 Abs. 1 LBO sein. Denn ein Bauvorbescheid kann nach dieser Vorschrift nur zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden. Dieses ist insoweit durch Bauvorlagen zu beschreiben (§ 15 LBOVVO). Durch einen Bauvorbescheid geklärt werden können somit nur Teilfragen eines hinreichend bestimmten Vorhabens, wie sie sich zum Beispiel bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB stellen können (vgl. Sauter, LBO, 3. Auflage, § 47 Rdnr. 6; Senatsurt. v. 10.10.2003 - 5 S 747/02 - BRS 66, 455). So kann ein Bauvorbescheid etwa zu der Frage erteilt werden, ob sich ein Vorhaben nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt. Insoweit wird der Bauvorbescheid auch als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung bezeichnet (BVerwG, Urt. v. 17.03.1989 - 4 C 14.85 - NVwZ 1989, 863). Um eine solche statthafte Teilfrage eines hinreichend konkretisierten Vorhabens handelt es sich bei der Frage der Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Innen- oder Außenbereich aber nicht. Mit ihr würde nur eine Vorfrage gestellt, deren Beantwortung lediglich darüber entscheidet, ob auf irgendein Vorhaben gleich an welcher Stelle des Grundstücks § 34 oder § 35 BauGB anzuwenden wäre. Mit ihrer positiven, das Vorliegen von Innenbereich bejahenden Beantwortung würde über eine bestimmte Teilfrage eines hinreichend konkretisierten Vorhabens nicht abschließend und verbindlich entschieden. Darin liegt aber der Sinn des Bauvorbescheids.
22 
Mit der als Klarstellung bezeichneten Beschränkung der für den begehrten Bauvorbescheid maßgeblichen Frage in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger nicht etwa seine Bauvoranfrage oder die Klage insoweit zurückgenommen. Indem er der Bauvoranfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wieder den ursprünglich beigemessenen Sinn zugesprochen hat, hat er deren Inhalt lediglich, der Rechtsauffassung des Senats folgend, erneut klargestellt. Im Übrigen wäre eine entsprechende Klageweiterung im Berufungsverfahren ohne Weiteres sachdienlich und damit zulässig (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO; Eyermann/Happ, VwGO, 11. Aufl., § 125 Rdnr. 1).
23 
Die Errichtung des östlichen Doppelhauses ist gemäß § 34 Abs. 1 BauGB, soweit es hier zu prüfen ist, zulässig (§ 57 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Die zur Überbauung vorgesehene Grundstücksfläche liegt innerhalb eines Bebauungszusammenhangs (1.). Bei diesem handelt es sich um einen Ortsteil (2.). In die Eigenart der näheren Umgebung fügt sich das östliche Doppelhaus nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ein (3.). Unzulässig wäre demgegenüber die Errichtung des westlichen Doppelhauses, weil es teilweise im Außenbereich stünde und insoweit öffentliche Belange beeinträchtigte (4.).
24 
Der maßgebliche Bebauungszusammenhang wird jedenfalls aus den Häusern Seestraße 46, 46a, 44 und 40, dem Anwesen Nr. 38 - 38a, dem Wohnhaus 28, den ihm gegenüberliegenden drei Wohnhäusern sowie den gegenüber dem Wohnhaus des Klägers stehenden zwei aneinandergebauten Betriebsgebäuden gebildet. Insoweit handelt es sich um eine aufeinanderfolgende Bebauung, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit vermittelt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt die Verkehrsanschauung die zwischen den Wohngebäuden Nr. 40 und 38 - 38a liegende, im vorderen Teil unbebaute und im hinteren Teil noch mit einem nicht mehr genutzten Gewächshaus bebaute Fläche mit einer Ausdehnung von etwa 65 m als eine Lücke erscheinen, die sich zur Bebauung anbietet.
25 
Insoweit kommt es nicht entscheidend auf die Größe der Lücke in der Bebauung an. Nur allgemein gilt, dass das Vorliegen einer „Baulücke“ umso unwahrscheinlicher wird, je größer die unbebaute Fläche ist (BVerwG, Urt. v. 12.06.1970 - IV C 77.68 - BVerwGE 35, 256; Urt. v. 01.12.1972 - IV 6.71 - BVerwGE 41, 227). So hat der Senat Flächen mit einer Ausdehnung von 280, 240 und 210 m nicht mehr als Baulücke angesehen (Urt. v. 10.05.1996 - 5 S 393/95 - VBlBW 1996, 381; Urt. v. 06.05.1997 - 5 S 743/97 -; Urt. v. 29.07.1999 - 5 S 1916/97- NVwZ-RR 2000, 481). Als noch zum Bebauungszusammenhang gehörend sind dagegen unbebaute Flächen mit einer Ausdehnung von 50, 60 und 90 m angesehen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.07.1986 - 8 S 2815/85 - BRS 46 Nr. 81 für eine Streubebauung) und selbst bei einer Ausdehnung von 130 m noch in Betracht gezogen worden (BVerwG, Urt. v. 14.11.1991 - 4 C 1.91 - Buchholz 406.11 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 236 = NVwZ-RR 1992, 227). Dementsprechend wird als Faustformel genannt, dass man bei einer Ausdehnung von zwei bis drei Bauplätzen von einer „Baulücke“ sprechen könne (Dürr in: Brügelmann, BauGB, § 34 a.a.O. Rdnr. 12). Allerdings hat der Senat bei einer Ausdehnung einer Freifläche von nur 80 m eine Baulücke auch schon - unter Berücksichtigung der Siedlungsstruktur in der Gemeinde - verneint (Urt. v. 10.10.2003 - 5 S 747/02 - a.a.O. zur Streubebauung im Nordschwarzwald). Letztlich ist das Vorhandensein einer Baulücke nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben zu entscheiden. Es bedarf vielmehr einer umfassenden Wertung und Bewertung der konkreten Gegebenheiten (BVerwG, Urt. v. 01.04.1997 - 4 B 11.97 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 328 = PBauE § 34 Abs. 1 BauGB Nr. 37; vgl. zum Ganzen auch BVerwG, Beschl. v. 02.03.2000 - 4 B 15.00 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198 = BRS 63 Nr. 99). So heben unbebaute Flächen den Bebauungszusammenhang unter Umständen dann nicht auf, wenn die Umgebung durch eine aufgelockerte Bebauung gekennzeichnet ist (BVerwG, Urt. v. 29.05.1981 - 4 C 34.78 - BVerwGE 62, 250). Insoweit kommt es auch auf die städtebauliche Eigenart des Ortsteils an, etwa ob es sich um eine ländlich oder eine städtisch geprägte Umgebung handelt (BVerwG, Urt. v. 14.11.1991 - 4 C 1.91 - a.a.O.). Dementsprechend mag eine größere Freifläche zwischen großzügig bemessenen, mit Einfamilienhäusern bebauten Grundstücken noch zum Bebauungszusammenhang gehören, während bei einer eng aneinandergereihten Bebauung schon eine kleinere Freifläche den Bebauungszusammenhang unterbrechen mag. Die gebotene umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls lässt es auch nicht zu, sich maßgebend auf die vom Verwaltungsgericht angeführte Regel zu stützen, dass bei einer nur einseitig bandförmig bebauten Straße der Bebauungszusammenhang eher unterbrochen werden könne als an einer beidseitig bebauten Straße.
26 
Auch die städtebaulichen Verhältnisse auf der Insel Reichenau im Allgemeinen können einer Einbeziehung der zu beurteilenden Grundstücksfläche in den vorhandenen Bebauungszusammenhang nicht entgegenstehen. Es ist zwar richtig, dass außerhalb der Ortskerne von Niederzell, Mittelzell und Oberzell einzelne Wohn- und Betriebsgebäude in mehr oder weniger starker Dichte über die ganze Insel verstreut sind, die teils allein stehen, teils Häusergruppen bilden und insbesondere nahe der genannten Ortskerne teilweise auch enger und gehäuft zusammenstehen. Daraus lässt sich aber keine Regel des Inhalts ableiten, auf der Insel Reichenau könnten Lücken in der Bebauung ab einer gewissen Ausdehnung keine Baulücken mehr sein (so aber VG Freiburg, Urt. v. 12.10.2001 - 6 K 940/01 - Juris, wonach Abstände von etwa 100 m zwischen Wohnhäusern oder kleinen Hausgruppen dort bei weitem zu groß seien, um noch eine Baulücke anzunehmen). Maßgeblich bleibt vielmehr auch hier der jeweilige Charakter des baulichen Zusammenhangs in der Umgebung des Vorhabens (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.10.1983 - 5 S 2006/83 - zu zwei Freiflächen am südlichen Ortsrand von Mittelzell mit einer Ausdehnung von 125 bzw. 115 m). Dem entspricht es, dass die Beigeladene selbst an anderer Stelle des Ortsrands von Mittelzell eine Lücke in der Bebauung von etwa 70 m - zutreffend - dem dortigen Bebauungszusammenhang zugerechnet und deshalb, um einer Bebauung an dieser Stelle entgegenzuwirken, einen - allerdings nunmehr für unwirksam erklärten - Bebauungsplan beschlossen hat (vgl. Senatsurt. v. 09.11.2006 - 5 S 713/06 -).
27 
Letztlich ist hiervon wohl auch das Verwaltungsgericht ausgegangen und hat deshalb die städtebaulichen Gegebenheiten in der Umgebung des Vorhabens umfassend gewürdigt. Insoweit gelangt der Senat jedoch zu einem anderen Ergebnis.
28 
Geprägt wird die zu beurteilende Fläche in erster Linie durch die Bebauung nördlich der Seestraße mit den Wohnhäusern Nr. 46, 46a, 44 und 40 sowie 38 - 38a und durch die gegenüberliegenden Betriebsgebäude. Es ist zwar richtig, dass die Wohnhäuser Nr. 46, 46a, 44 und 40 nach den vorgenommenen Erweiterungsmaßnahmen vergleichsweise dicht beieinander stehen. Dennoch wirkt die zu beurteilende Fläche noch als Baulücke. Maßgebend hierfür ist vor allem, dass sowohl das Wohnhaus Nr. 40 als auch das Wohnhaus Nr. 38 - 38a mit einer Breite von etwa 22 bzw. 25 m in diesem Bereich ungewöhnlich wuchtig erscheinen. Zudem sind dem Wohngebäude Nr. 38 - 38a noch zugehörige Stellplätze auf einer Breite von 9 m nach Westen vorgelagert, welche wegen der Nähe des Gebäudes und ihrer Zuordnung zu ihm ausnahmsweise am Bebauungszusammenhang teilhaben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.1992 - 4 B 35.92 - BRS 54 Nr. 64; Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294). In der zu beurteilenden Lücke der Bebauung, welche durch die Erweiterung des Wohnhauses Nr. 38 - 38a erheblich verkürzt worden ist, hätte demnach wohl nur ein den Gebäuden Nr. 40 und 38 - 38a vergleichbares Haus Platz. Auch wegen seines massiven Ausbaus, namentlich seiner durch die Straßenführung noch betonten Stellung und der breiten Ausführung des nach Westen zeigenden Giebels mit vorgezogenem Dach, großen Balkonen und quer stehenden bis zum Dachfirst reichenden Gauben in Nord-West-Richtung erweckt das Wohnhaus 38 - 38a den Eindruck, noch dem westlich gelegenen Bebauungszusammenhang anzugehören. Hinzu kommt, dass die zusammen etwa 40 m langen Betriebsgebäude südlich der Seestraße als Klammer zwischen den Wohngebäuden Nr. 40 und 38 - 38a wirken. Der Seestraße kommt insoweit keine trennende Wirkung zu. Dafür ist sie zu schmal und sind die genannten drei Gebäude zu beherrschend. Dass die Betriebsgebäude wohl nur für eine im Außenbereich privilegierte gartenbauliche Nutzung (gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG) genehmigt worden sind, ist für die Beurteilung, ob sie an dem Bebauungszusammenhang teilnehmen, unerheblich. Auch Betriebsgebäude können für die angemessene Fortentwicklung der Bebauung einen Maßstab liefern, da sie optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil zu prägen. Auch sie dienen dem ständigen Aufenthalt von Menschen. Außer Betracht für die Beurteilung insoweit bleiben allein Gebäude, die nur vorübergehend etwa zu Zwecken der Landwirtschaft (z.B. Scheunen und Ställe) oder der Freizeit (z.B. kleine Wochenendhäuser, Gartenhäuser) genutzt zu werden pflegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.08.2001 - 4 B 26.01 - BRS 64 Nr. 86 m.w.N.). Die Betriebsgebäude reichen zwar nicht bis auf Höhe des gegenüberliegenden Wohngebäudes Nr. 38 - 38a. Optisch verkürzen sie gleichwohl die zu beurteilende Lücke auf etwa 50 m. Unterstrichen wird diese Wirkung noch durch die anschließende, weiter nach Osten führende Front von Gewächshäusern, die allerdings wohl selbst nicht mehr am Bebauungszusammenhang teilhaben, obwohl sie an die Betriebsgebäude angebaut sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.10.1983 - 5 S 2006/83 -). Auch weiter nach Osten ist jedenfalls durch den massiven Ausbau des Gebäudes Nr. 38 - 38a der Bebauungszusammenhang bis zum Haus Nr. 28 erweitert. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die am See liegenden Gebäude der Fischereigenossenschaft und der Gemüsegenossenschaft an dem Bebauungszusammenhang teilhaben. Zwar hätte das kleinere Wohnhaus Nr. 28 für sich betrachtet kaum die prägende Kraft, die zum Anwesen Nr. 38 - 38a bestehende Lücke von knapp 50 m zu überbrücken. Bewirkt wird dies aber zum einen durch das Anwesen Nr. 38 - 38a selbst und zum andern durch die auf der südlichen Seite der Seestraße stehenden drei Wohnhäuser, mit denen das Haus Nr. 28 optisch eine den Bebauungszusammenhang abschließende Einheit bildet. Demgegenüber hat das tiefer und abgesetzt vom Wohnhaus des Klägers stehende kleinere Wohnhaus Nr. 42 nicht die Kraft, die Bebauung entlang der Seestraße nach Osten im Sinne einer Querorientierung abzuschließen. Gleiches gilt für die vom Verwaltungsgericht in diesem Sinne berücksichtigte kleine Stützmauer am östlichen Rand des Wohnhauses Nr. 40 und einen hier verlaufenden Weg. Diese Beurteilung entspricht im Übrigen auch der des Senats aus dem Jahr 1978 für einen nahegelegenen Standort weiter westlich (Urt. v. 11.07.1978 - V 1379/76 -, NJW 1979, 331). Dort hat der Senat festgestellt, dass eine 60 m breite Lücke in der Bebauung an der Seestraße noch zum Bebauungszusammenhang gehöre, zumal mitten im Ortsetter von Mittelzell (damals noch) ähnlich große landwirtschaftlich genutzte (mit Gewächshäusern bestandene) Flächen lägen, die unstreitig dem Bebauungszusammenhang angehörten; der Senat hatte zudem damals geäußert, dass sich die im Zentrum von Mittelzell dichtere Bebauung nach Osten zwar verdünne, jedoch beim Verlassen des Ortskerns, etwa auf Höhe des Grundstücks Flst.Nr. ...09 (welches gegenüber dem Anwesen Nr. 28 liegt), nicht etwa der Eindruck entstehe, sich nunmehr im unbebauten Außenbereich zu befinden.
29 
Das östliche Doppelhaus bleibt innerhalb des so umschriebenen Bebauungszusammenhangs. Dessen nördliche Grenze ist zwar nicht durch eine in den Bauvorlagen eingezeichnete Verlängerung der nördlichen Außenwand des Wohnhauses Nr. 40 nach Osten festgelegt, sondern durch eine Linie zwischen der jeweils nordöstlichen Ecke der Häuser Nr. 40 und Nr. 38 - 38a, wobei beim Haus Nr. 38 - 38a die im Norden angebaute, mit einem Flachdach versehene Gerätegarage nur ein geringes Hinausschieben des Bezugspunkts erlaubt.
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2. Der maßgebliche Bebauungszusammenhang bildet auch einen Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB.
31 
Dabei kann offen bleiben, ob zu ihm auch das abgesetzt und tiefer stehende Haus Nr. 42 und die am Ufer stehenden Betriebsgebäude der Fischerei- und der Gemüsegenossenschaft gehören. Offen bleiben kann auch, ob die Eigenschaft als Ortsteil bereits daraus folgt, dass insoweit eine Verbindung zum eigentlichen Ortskern von Mittelzell bestünde. Dagegen spricht allerdings Einiges: Insoweit hat der Senat bei dem eingenommenen Augenschein den Eindruck gewonnen, dass die Wohnbebauung ab dem Haus Nr. 46 deutlich von der des Ortskerns abgesetzt ist. Die Freifläche nördlich der Seestraße hat hier eine Ausdehnung von etwa 90 m. Das die Lücke etwa zur Hälfte ausfüllende, alleinstehende Gewächshaus hat schon als solches, aber auch im Übrigen keine die Bebaubarkeit dieser Fläche prägende Kraft, denn es steht deutlich von der Straße zurückgesetzt und nahe dem Seeufer deutlich tiefer. Insoweit kommt auch der weiter nach Osten reichenden Wohnbebauung südlich der Seestraße wohl keine prägende Kraft mehr zu, weil deren Abstand zu den Betriebsgebäuden des Klägers etwa 75 m beträgt und sich diese Lücke nach Süden hin weiträumig öffnet. Sofern im Jahre 1978 insoweit ein anderer Eindruck bestanden haben sollte (Urt. v. 11.07.1978 - V 1379/76 - a.a.O.), weist der Senat unbeschadet der Möglichkeit einer abweichenden Beurteilung darauf hin, dass sich die Verhältnisse seither maßgeblich dadurch geändert haben, dass die Bebauung sowohl im Ortskern von Mittelzell als auch nördlich der Seestraße bei den Häusern Nr. 46 bis 40 und 38 - 38a erheblich verdichtet worden ist. Dies kann in dem hier zu beurteilenden Bereich dazu führen, dass Freiflächen auch geringerer Ausdehnung nicht mehr als Baulücken zu beurteilen sind, wenn nicht, wie bei dem hier zu beurteilenden Vorhaben, besondere Verhältnisse bestehen.
32 
Offenbleiben können diese Fragen, weil schon der beschriebene (kleinere) Bebauungszusammenhang von insgesamt mindestens zehn Wohngebäuden nebst etlichen Garagen und Schuppen nach Zahl und Maß ein hinreichendes Gewicht hat und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ausreichen können hierfür schon fünf bis sechs Gebäude; andererseits braucht aber auch bei elf Gebäuden mit Nebengebäuden noch kein Ortsteil vorzuliegen. Maßgebend ist aber auch insoweit eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei ist nicht erforderlich, dass es sich um eine nach Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung handelt, dass sie einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht oder als städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt, dass sie ein Schwerpunkt der baulichen Entwicklung des Gemeinwesens ist oder einem solchen zugeordnet werden kann. Auch muss die vorhandene Bebauung nicht ein gewisses eigenständiges Leben gestatten. Auf die Entstehungsweise der Bebauung kommt es nicht an. Andererseits fehlt es an einem Ortsteil nicht erst dann, wenn sich der zu beurteilende Bebauungszusammenhang als behelfsmäßig, völlig regellos und funktionslos erweist. An einer organischen Siedlungsstruktur fehlt es vielmehr, wenn es sich um eine unerwünschte Splittersiedlung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB handelt (BVerwG, Urt. v. 06.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.09.1998 - 3 S 1866/98 - VBlBW 1999, 139).
33 
Der Senat hat den Eindruck gewonnen, dass sich die maßgebliche Bebauung jedenfalls durch die in den letzten Jahren vorgenommenen massiven Erweiterungen zahlreicher Wohnhäuser organisch zu einem ganz überwiegend dem Wohnen dienenden Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB fortentwickelt hat. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die maßgebliche Bebauung wirke bandartig, sei vorwiegend einseitig und wechsle zudem an zwei Stellen von der Nordseite auf die Südseite der Straße. Denn eine solche Beschreibung überginge den Umstand, dass insbesondere die Anwesen Nr. 46 bis 40 und das Gebäude Nr. 38 - 38a mit den teilweise gegenüberliegenden Betriebsgebäuden südlich der Seestraße als zusammengehörende, verdichtete und teilweise wuchtige, einheitliche Wohnbebauung erscheinen. So wirkt sie insgesamt, mit den weiteren erwähnten Gebäuden, nicht mehr wie eine unerwünschte Splittersiedlung, sondern eher wie eine - wenn auch möglicherweise durch eine Freifläche vom Ortskern von Mittelzell getrennte - städtebaulich gewollte, auslaufende Ortsrandbebauung entlang einer Gemeindeverbindungsstraße. Gerade vom Standort vor dem Wohnhaus des Klägers besteht der Eindruck, sich mitten im Ortskern zu befinden. Insofern unterscheidet sich das Gewicht der Bebauung auch deutlich von für sich durchaus gewichtigen Siedlungsansätzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.07.2006 - 4 C 2.05 - DVBl 2006, 1295) und Splittersiedlungen außerhalb der drei Ortskerne von Niederzell, Mittelzell und Oberzell.
34 
Soweit das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen hat, das die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft auf das Vorliegen von Außenbereich im Sinne eines Indizes hinweise, hat es an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeknüpft, wonach entgegenstehende öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB durch Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht abgeschwächt würden, diese allenfalls eine Indizwirkung für tatsächliche, die Kraft öffentlicher Belange abschwächende Umstände haben könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1985 - 4 C 29.81 - NuR 1986, 73; vgl. auch Beschl. v. 04.07.1990 - 4 B 103.90 - NuR 1991, 426). Insoweit mag auch für die Beurteilung des Vorliegens von Innen- oder Außenbereich dem Flächennutzungsplan Indizwirkung in dem Sinne zukommen, dass die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft Anlass gibt, die nach den Umständen des Einzelfalls getroffene Beurteilung zu überprüfen. Für die Richtigkeit der Beurteilung selbst folgt daraus aber nichts.
35 
3. Das östliche Doppelhaus fügt sich nach allen gemäß § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen Gesichtspunkten in die nähere Umgebung ein. Dies gilt insbesondere für das Maß der baulichen Nutzung, dessen Rahmen im Wesentlichen durch die wuchtigen Häuser Nr. 40 und Nr. 38 - 38a bestimmt wird, aber auch für die überbaubare Grundstücksfläche, die entlang der Straße hinter der bei den Häusern Nr. 46 bis 40 zurückbleibt.
36 
4. Demgegenüber ist das teilweise im Außenbereich geplante westliche Doppelhaus unzulässig. Sein Standort ragt deutlich über den aufgezeigten Bebauungszusammenhang nach Norden hinaus. Insoweit beeinträchtigt das Vorhaben öffentliche Belange; denn es würde den Bebauungszusammenhang Richtung Seeufer erweitern und so eine schrittweise Ausdehnung der rückwärtigen Umgebungsbebauung Richtung Seeufer in den Außenbereich hinein ermöglichen können (§ 35 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB; vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1985 - 4 C 29.81 - NVwZ 1985, 747; Senatsbeschl. v. 20.04.2005 - 5 S 44/05 -; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, § 35 BauGB Nr. 99 m.w.N.). Dass der Beklagte den Bauvorbescheid insoweit zu Recht abgelehnt hat, führt nicht dazu, dass die Klage insgesamt abgewiesen werden müsste. Denn die Bauvoranfrage kann auf das östliche Doppelhaus beschränkt werden, ohne dass die Identität des Vorhabens berührt würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.04.2006 - 8 S 1737/05 - m.w.N.).
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO hierfür nicht vorliegen.
39 
Beschluss
40 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 448.437,50 EUR festgesetzt (vgl. die vorläufige Festsetzung des Streitwerts vom 07.02.2006 und die Streitwertbestimmung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil).
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1.
Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen über
a)
die Art der baulichen Nutzung,
b)
das Maß der baulichen Nutzung und seine Berechnung,
c)
die Bauweise sowie die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen;
2.
die in den Baugebieten zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen;
3.
die Zulässigkeit der Festsetzung nach Maßgabe des § 9 Absatz 3 über verschiedenartige Baugebiete oder verschiedenartige in den Baugebieten zulässige bauliche und sonstige Anlagen;
4.
die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich der dazugehörigen Unterlagen sowie über die Darstellung des Planinhalts, insbesondere über die dabei zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung.

(2) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorgaben zu erlassen zur Berücksichtigung von artenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen der Umweltprüfung bei der Aufstellung von Bauleitplänen. Sofern dabei auch Fragen der Windenergie an Land berührt sind, sind die Vorgaben auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu erlassen.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Tenor

Der Bebauungsplan „Kirchensall Süd“ der Stadt Neuenstein vom 19.06.2006 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Kirchensall Süd“ der Antragsgegnerin. Sie sind Eigentümer der zwischen dem ... und der Straße ... gelegenen Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ..., ... (... ..., ... ...) und Flst.-Nr. ... in ..., Ortsteil Kirchensall. Die Grundstücke sind Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Ackerbau und Viehhaltung, den der Antragsteller zu 2 Ende der 70-er Jahre von seinem Schwiegervater übernommen hatte und den der Sohn ... der Antragsteller seit 2004 weiterführt. Ackerbau wird auf den ebenfalls den Antragstellern gehörenden südwestlich von Kirchensall gelegenen Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ... und ... betrieben. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... steht das als Wohnhaus genehmigte ehemalige landwirtschaftliche Betriebswohnhaus. Derzeit befindet sich in dessen Erdgeschoss eine Werkstatt, im 1. OG wohnen zeitweilig Erntehelfer. Die Antragsteller und ihr Sohn wohnen gegenwärtig gemeinsam im Wohnhaus ... .... Östlich hiervon liegt die Maschinenhalle des Hofs. An diese schließen sich zwei Stallgebäude, der ältere und kleinere „Stall 2“ und der neuere und größere „Stall 1“(mit Scheunenteil) an. Für den Neubau von Stall 1 und für einen Stallanbau an Stall 2 liegen Baugenehmigungen von 1972 und 1973 vor. Zwischen beiden Ställen befindet sich ein Mistlager für den anfallenden Festmist. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... befindet sich ein landwirtschaftliches Werkstattgebäude. Auf dem nördlich an das Grundstück Flst.-Nr. ... angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... steht ein weiteres Wohnhaus. Dieses war ursprünglich Teil eines inzwischen aufgegebenen landwirtschaftlichen Betriebs, danach war es als Werkstatt genutzt und seit 2007 wird es von einer Familie bewohnt. Die Hofstelle liegt am südlichen nicht überplanten Ortsrand des Ortsteils Kirchensall an einem Feldweg, südlich davon beginnt Ackerland.
Der Bebauungsplan „Kirchensall Süd“ weist südlich des Betriebs der Antragsteller und des anschließenden Feldwegs ein größeres Baugebiet für Wohnbebauung mit Einzel- und Doppelhäusern für 60 - 100 Wohneinheiten aus. Für das gesamte Gebiet wird ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Die nördlichste Bauzeile, die ursprünglich als eingeschränktes Dorfgebiet ausgewiesen werden sollte, reicht bis etwa zwischen 21 und 30 m an die Stallgebäude 1 und 2 der Antragsteller heran. Südlich des Feldweges und östlich der Gemeindeverbindungsstraßen nach Lorschenhirschbach wird ein Geländestreifen als Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgelegt. Das Plangebiet fällt leicht von Südosten nach Nordwesten hin ab. Die Erschließung des Baugebiets erfolgt von Norden her über den ... und von Westen her von der L 1051 aus über die .... Im Kreuzungsbereich der L 1051 (Hauptstraße) mit der nach Mainhardtsall führenden K 2351 ist ein Kreisverkehr geplant. Zusätzlich sind Fußweganbindungen an die Ortslage vorgesehen. Der Kreisverkehr mit den Anbindungsstraßen sowie eine östlich davon gelegene Fläche für ein Pufferspeicherbecken sind ebenfalls Teil des Bebauungsplans; die hierfür in Anspruch genommenen Flächen liegen teilweise auf den landwirtschaftlichen Grundstücken der Antragsteller.
Im Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Hohenloher-Ebene, 2. Fortschreibung vom 26.02.2003 wird das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt.
Nach der Planbegründung soll der Bebauungsplan dem Bedarf nach Baugrundstücken für Einzel- und Doppelhäuser im Ortsteil Kirchensall abhelfen. Es soll für die Wohnnutzung eine Infrastruktur geschaffen werden, die eine spätere Erweiterung des Gebiets nach Süden und Osten zulässt, die Verträglichkeit mit dem vorhandenen Baubestand sichert und sich ihm harmonisch anpasst. Der Kreisverkehr soll die Verkehre aus dem Baugebiet, aus der Gemeindeverbindungsstraße nach Löwenhirschbach und den Verkehr aus Mainhardtsall bündeln. Zur Verträglichkeit der Wohnnutzung mit der Schweinezucht der Antragsteller wird im 3. Nachtrag zur Begründung Stellung genommen. Bei erneuter Nutzung (Reaktivierung) der Stallanlage im ursprünglich genehmigten Umfang müsse mit erheblichen Belästigungen im Sinne des BImSchG gerechnet werden. Der Bestandsschutz für das Nutzungsrecht der Antragsteller bezüglich der Schweinezucht, welches seit 8 Jahren nicht mehr ausgeübt werde, sei erloschen. Die ... und die zulässige Bebauung seien gegenüber der ursprünglichen Planung leicht nach Süden verschoben worden. Durch diese Planänderung werde die Verträglichkeit der Wohnnutzung mit der durch das Gebot der Rücksichtnahme auf bestehende Wohnnutzung reduzierten Nutzungsintensität des Betriebs der Antragsteller geschaffen. Nach dem Gutachten sei Verträglichkeit der geplanten Wohnbebauung mit dem Betrieb der Antragsteller gegeben, wenn dessen Nutzung zur Schweinehaltung auf das auf die bestehende Umgebungsbebauung zulässigerweise einwirkende Immissionsvolumen reduziert werde und die Wohnbebauung nur außerhalb der in einer Abbildung des Gutachtens dargestellten Isolinien 10.0 (= 10 % Jahresgeruchsstunden) stattfinde. Dies setze voraus, dass der Bestand an Großvieheinheiten auf ein Drittel des ursprünglichen Bestands reduziert werde. Mehr könnten die Antragsteller auch wegen Rücksichtnahme auf die bestehenden nächstgelegenen Wohnhäuser nicht verlangen.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Der am 06.09.1999 gefasste Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans wurde am 17.09.1999 öffentlich bekannt gemacht. Mit Schreiben an die Bürgermeisterin und den Gemeinderat der Antragsgegnerin vom 20.09.1999 und vom 25.06.2000 baten die Antragsteller darum, die für den Weiterbetrieb ihrer Landwirtschaft erforderlichen Abstände einzuhalten. Nach Durchführung der vorzeitigen Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vom 12.09. - 17.10.2000 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 29.04.2002 über die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB. Der Planentwurf lag vom 21.05. - 21.06.2002 öffentlich aus; dies wurde am 10.05.2002 öffentlich bekannt gemacht. Die nördlichste Bauzeile im Plangebiet war damals noch als eingeschränktes Dorfgebiet (MD/e) mit weiter nach Norden reichenden Baufenstern festgesetzt. Gegen den Bebauungsplan erhoben seinerzeit die Antragsteller (Schreiben vom 20.06.2002) und das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur (Schreiben vom 27.06.2002) massive Einwendungen wegen zu geringer Abstände zum Betrieb der Antragsteller. Die Antragsteller wiesen unter anderem darauf hin, dass ihr Sohn sich derzeit in landwirtschaftlicher Ausbildung befinde und den Hof übernehmen werde. Das Landwirtschaftsamt forderte, die Abstandsmaße nach den Regelwerken für ein Dorfgebiet von 60 m auf jeden Fall einzuhalten. Außerdem wurden Bedenken bezüglich Bedarf und Größe des Baugebiets erhoben. Die Antragsteller forderten ferner, den Feldweg für die künftigen Bewohner des Plangebiets zu sperren und für den landwirtschaftlichen Verkehr freizuhalten.
Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 09.09.2002 unter Zurückweisung dieser Bedenken als Satzung beschlossen. Das Landratsamt Hohenlohekreis versagte hierauf die Genehmigung des Bebauungsplans; es wies darauf hin, dass ein Immissionsschutzgutachten fehle und die Abstände zur genehmigten Schweinehaltung der Antragsteller nicht eingehalten seien.
Im September 2004 legte das Ingenieurbüro ... im Auftrag der Antragsgegnerin ein Gutachten zur Geruchsimmissionsprognose für die Umgebung des Schweinestalls der Antragsteller vor. Als Fazit einer Sonderbeurteilung anhand der VDI-Richtlinie 3171, der TA-Luft und der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) wurde festgestellt, dass durch die reaktivierte Schweinehaltung der Antragsteller die Beurteilungswerte für Geruchsimmissionen nach der GIRL sowohl an den bestehenden Wohnhäusern als auch im geplanten Baugebiet überschritten würden. Die Antragsteller betrieben seit 8 Jahren keine Schweinezucht mehr. Bei Verringerung des Tierbestandes auf ein Drittel des geplanten Bestandes (bei sonst gleichen Freisetzungsbedingungen der Gerüche) könnten die Beurteilungswerte eingehalten werden. Lediglich auf einer geringen Restfläche innerhalb des geplanten Baugebiets werde der 15 %-Häufigkeitswert für die Geruchswahrnehmung überschritten.
Am 16.01.2006 beschloss der Gemeinderat erneut die Offenlage des geänderten Bebauungsplans, dies wurde am 20.01.2006 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht. Der Planentwurf enthielt ein leicht nach Süden verschwenktes nördliches, nunmehr ebenfalls als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesenes Baufenster. Der Entwurf lag mit Begründung und der Geruchsimmissionsprognose im Bürgermeisteramt der Antragsgegnerin vom 30.01. bis zum 28.02.2006 aus. Der Bauernverband Schwäbisch Hall-Hohenlohe erhob für die Antragsteller erneut Einwendungen. Er verwies auf das Schreiben der Antragsteller vom 20.06.2002. Für deren Betrieb sei eine Tierhaltung mit 60 Muttersauen genehmigt. Darauf müsse Rücksicht genommen werden. Diese Rücksichtnahme fehle, da den Antragstellern zugemutet werde, auf zwei Drittel des Betriebsumfangs zu verzichten. Das Landratsamt Hohenlohekreis (Umwelt- und Baurechtsamt) wandte u.a. ein, dass im festgesetzten WA-Gebiet nur ein Anteil von 10 % an Jahresgeruchsstunden zumutbar sei, nach dem Gutachten aber auch bei reduziertem Schweinebestand die Wohnbebauung teilweise mit 15 % an Jahresgeruchsstunden rechnen müsse. Der Bestandsschutz sei nicht erloschen. Das Stallgebäude habe jederzeit einen funktionsgerecht nutzbaren Zustand aufgewiesen und ein dauerhafter Verzichtswille der Antragsteller auf die Schweinezucht habe nie vorgelegen.
Am 19.06.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin über die Bedenken und Einwendungen. Bezüglich der Geruchsimmissionen wurde ausgeführt: Durch Umplanung sei die Bebauung aus dem Bereich der Isolinien 15 und 10 herausgenommen worden. Die den Antragstellern abverlangte Verringerung der Muttersauenzahl auf ein Drittel sei nicht zu beanstanden. Die Haltung von 60 Muttersauen genieße wegen der langen Nutzungsunterbrechung keinen Bestandsschutz mehr. Die Photovoltaikanlage auf den Betriebsgebäuden der Antragsteller werde nicht unzumutbar verschattet, zudem seien die Höhen der nächstgelegenen Gebäude nochmals gesenkt worden. Die Planbegründung wurde entsprechend ergänzt (3. Nachtrag). Im Anschluss beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Der Beschluss wurde am 23.06.2006 im Amtsblatt der Antragsgegnerin mit den Hinweisen nach § 4 GO und § 215 Abs. 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
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Am 26.06.2007 haben die Antragsteller ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie wiederholen weitgehend ihre bisherigen Einwendungen: Sie hätten einen Abwehranspruch gegen die herannahende Wohnbebauung und könnten verlangen, ihren genehmigten Betrieb mit 60 Muttersauen voll auszunutzen. Sie planten, den Sauenbestand auf diese genehmigte Obergrenze aufzustocken bzw. hätten diese Planung inzwischen umgesetzt. Der vorgesehene Abstand zu den Wohnhäusern sei bei einer Haltung von 60 Muttersauen aus Gründen des Geruchsschutzes viel zu gering. Komme die Bebauung so wie geplant, so müssten sie ihren Betrieb einstellen, zumal häufig Nordwestwinde herrschten. Zusätzlich gehe von dem Maschinenhaus Lärm aus. Ihre Parzellen ... und ... würden durch den geplanten Verkehrskreisel einen ungünstigen Zuschnitt erhalten und auf der Parzelle ... werde unnötiger Landverbrauch betrieben. Sie hätten ihre landwirtschaftliche Tierhaltung nie ganz aufgegeben, sondern nur, wie üblich, die Betriebsschwerpunkte aus betriebswirtschaftlichen Gründen geändert. Dies belegten auch Schreiben des Landwirtschafts- und des Baurechtsamts beim Landratsamt Hohenlohekreis. Seit 1999 hätten sie immer wieder Einwendungen im Bebauungsplanverfahren erhoben. Ausweislich vorgelegter Subventionsbescheide hätten sie auch in den Jahren 2002 - 2004 Landwirtschaft mit Tierhaltung betrieben. Aus diesen Bescheiden ergebe sich der damalige Durchschnittsbestand an Schweinen. Ihr Sohn habe am 01.07.2004 den Hof übernommen und hätte im Herbst 2005 mit der Belegung durch Haller-Landschweine beginnen können. Die Ställe seien desinfiziert und auf Anraten des Beratungsrings über den Winter leer stehen gelassen worden, um das Infektionsrisiko bei einer Neubestallung so gering wie möglich zu halten. Im Frühjahr 2006 seien dann die ersten Zuchtsauen angekauft und Schritt für Schritt in den Stall eingestellt worden. Im Juni 2006 hätten sie ihrer Erinnerung nach etwa 30 Zuchtsauen im Stall gehabt. Die derzeit vorhandenen Wohnhäuser in der Nähe der Ställe genössen geringeren Immissionsschutz als die geplante neue Wohnbebauung. Im Übrigen befänden sich noch weitere Höfe mit Schweinehaltung in Kirchensall.
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Die Antragsteller beantragen,
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den Bebauungsplan „Kirchensall Süd“ vom 19.06.2006 für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Sie macht geltend: Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und in der Sache könnten keine Abwägungsfehler festgestellt werden. Alle Belange seien entsprechend ihrem Gewicht unter- und zueinander eingestellt und abgewogen worden. Auch wenn eine Tierhaltung mit 60 Zuchtsauen genehmigt worden sei, sei der Bestandsschutz entfallen, nachdem 8 Jahre keine Zuchtsauen mehr gehalten worden seien. Daraus müsse auf eine Aufgabe des Betriebs geschlossen werden, selbst wenn die Antragsteller zwischenzeitlich einige wenige Mastschweine gehalten hätten. Die Gemeinde habe keine Kenntnis von der Absicht einer Betriebswiederaufnahme gehabt, da die Antragsteller bei ihren Einwendungen immer nur pauschal auf die Genehmigung von 60 Muttersauen verwiesen hätten. Auch dem Gutachten von 2004 hätten sie nichts Konkretes entgegen gehalten. Damit hätten sie ihrer Substantiierungspflicht nach § 3 Abs. 1 und 2 BauGB nicht genügt. Die Antragsteller hätten abgesehen davon bei Wiederaufnahme der Tierhaltung auch auf die schon vorhandenen Wohngebäude in der nächsten Umgebung Rücksicht nehmen müssen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Wohnbebauung so nahe planerisch an Landwirtschaftsbetriebe herangerückt werde, als es das Rücksichtnahmegebot erlaube. Unzumutbare Lärmimmissionen aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung seien weder dargelegt noch ersichtlich. Die von den Antragstellern genannten anderen Schweinehaltungsbetriebe lägen von deren Anwesen 250, 266 bzw. 900 m entfernt.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
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Der Antrag ist zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der nach § 195 Abs. 7 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. (bis 31.12.2006) geltenden ZweiJahres-Frist gestellt worden. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie können geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung (Vollzug) in ihren Rechten verletzt zu werden. Die Antragsteller tragen hinreichend substantiiert Tatsachen vor, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in ihrem Grundeigentum verletzt werden oder dass ihre schützenswerten privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.). Eine potenzielle Eigentumsverletzung ist schon deswegen zu bejahen, weil die Antragsteller - nach wie vor, auch nach der Hofübergabe an ihren Sohn - Eigentümer der im Plangebiet gelegenen landwirtschaftlichen Außenbereichsgrundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ... sind, von denen Teilbereiche als Verkehrsflächen bzw. als verkehrsbegleitende Grünflächen ausgewiesen werden. Zudem und vor allem machen die Antragsteller substantiiert geltend, bezüglich ihrer an das Plangebiet angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücke in einem abwägungserheblichen - gewichtigen und städtebaulich erheblichen - privaten Belang, verletzt zu sein (Eigentum, Trennungsgebot, Interesse an uneingeschränkter Ausübung ihrer Schweinehaltung, Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch den Plangeber; vgl. dazu auch NK-Urteil des Senats vom 07.05.2008 - 3 S 2602/06 - m.w.N.). Diese Belange sind auch nach der Hofübergabe im Hinblick auf das fortbestehende Eigentumsrecht der Antragsteller weiterhin schutzwürdig und von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Sie waren für die Antragsgegnerin auch erkennbar - und sind in die Abwägung einbezogen worden -, nachdem die Antragsteller mehrfach im Bebauungsplanverfahren auf Einhaltung der betriebsnotwendigen Abstandsflächen hingewiesen und auch die Träger öffentlicher Belange (Landwirtschaftsamt, Bauordnungsamt, Bauernverband) die zu nahe räumliche Beziehung zwischen der Hofstelle und der nächstgelegenen Wohnbauzeile beanstandet hatten.
18 
Angesichts der dargelegten Betroffenheiten steht auch das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller auf Erstreckung des Unwirksamkeitseintritts auf den gesamten Bebauungsplan außer Frage. Dass sie sich im Verfahren im Wesentlichen nur auf den Konflikt zwischen Schweinehaltung und heranrückendem Wohngebiet berufen, auf die Inanspruchnahme ihrer Ackergrundstücke durch den Verkehrskreisel hingegen nicht mehr eingehen, ändert daran nichts. Denn der Bebauungsplan ist hinsichtlich der Festsetzungen für die Verkehrsanlagen nicht von der Festsetzung des Wohngebiets abtrennbar, dessen Erschließung sie (auch) dienen. Wegen dieses konzeptionellen Zusammenhangs kann der Bebauungsplan nicht für teilweise unwirksam erklärt werden, weil beide Planteile verklammert sind; auch eine Abtrennung von Teilen des Wohngebiets scheidet aus (dazu unten, zur Teilnichtigkeit vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, Juris und vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 -, NVwZ 1994, 271 f.). Im Übrigen würde aber selbst bei Teilbarkeit das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller an einer Gesamtnichtigkeit des Plans nicht entfallen, denn diese Teilbarkeit wäre jedenfalls nicht offenkundig und für die Antragsteller nicht auf den ersten Blick erkennbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373).
B.
19 
Der Antrag ist auch begründet. Denn die Festsetzung des Allgemeinen Wohngebiets in der vorgesehenen räumlichen Nähe zu den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken der Antragsteller verstößt gegen Bauplanungsrecht und dieser Verstoß hat die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans zur Folge.
I.
20 
Beachtliche Fehler im Verfahren sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Die Offenlage des Bebauungsplans (erste und zweite Offenlage) wurde jeweils ordnungsgemäß durchgeführt, die Auslegung der Planunterlagen und die öffentliche Bekanntmachung mit Hinweisen sind nicht zu beanstanden (§ 214 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB); auch die Vorschriften über die Planbegründung wurden eingehalten (§ 214 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 2 a Satz 2 Nr. 1 BauGB). Die Erstellung eines gesonderten Umweltberichts (§ 2 a Satz 2 Nr. 2 BauGB) war nach der Übergangsvorschrift des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht erforderlich, da danach die Vorschriften des BauGB in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung (BauGB 1998/2001) Anwendung finden. Aus diesem Grund gilt vorliegend auch § 2 Abs. 3 BauGB 2004 nicht, der die Pflicht zur Ermittlung und Bewertung der abwägungsbedeutsamen Belange (des Abwägungsmaterials), also den Kernbereich des Abwägungsvorgangs, über die materiell rechtliche Ebene des § 1 Abs. 7 BauGB hinaus als Verfahrenspflicht ausgestaltet. Deswegen leidet der Bebauungsplan, obwohl er mit einem ergebnisrelevanten Ermittlungs- bzw. Bewertungsfehler behaftet ist (dazu unten), auch nicht schon an einem beachtlichen Verfahrensmangel nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 2004, da dieser die Geltung des § 2 Abs. 3 BauGB 2004 voraussetzt. Die eigentliche Satzung wie auch die darin in Bezug genommenen Bestandteile (zeichnerischer Plan mit dazugehörigem Textteil und Örtlichen Bauvorschriften) sind jeweils auch von der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin am 19.06.2006 ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgefertigt worden. Schließlich hat der Bebauungsplan durch seine ortsübliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 23.06.2006 auch Rechtwirksamkeit erlangt.
II.
21 
Der Bebauungsplan ist jedoch materiell rechtlich fehlerhaft.
22 
1. Allerdings sind die gesetzlichen Vorgaben, Schranken und Ermächtigungen eingehalten. Der Bebauungsplan hält sich, da im maßgeblichen Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Hohenloher-Ebene, 2. Fortschreibung vom 26.02.2003 das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt ist, im Rahmen des Entwicklungsgebots (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind, soweit dieser Aspekt überhaupt „ungefragt“ zu prüfen ist, auch durch Ermächtigungsgrundlagen des § 9 BauGB gedeckt und genügen dem Bestimmtheitsgebot. Schließlich ist der Bebauungsplan auch im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Sein Ziel ist es, bedarfsgerechte Baumöglichkeiten für Einzel- und Doppelhäuser in Kirchensall zu schaffen und dabei das Wohnumfeld günstig zu gestalten, den Verkehr im Gebiet zu beruhigen, das Plangebiet zur Entlastung der Ortsdurchfahrt direkt an den überörtlichen Verkehr anzubinden und über einen Kreisverkehr zu bündeln sowie durch geringe Versiegelung, intensive Begrünung und Anlage eines Wassergrabens zum Schutz der Natur und der Stadtökologie beizutragen (vgl. Planbegründung). Die Verträglichkeit mit der landwirtschaftlichen Nutzung auf den angrenzenden Grundstücken der Antragsteller soll durch Verschiebung der nördlichsten Baufenster nach Süden außerhalb bestimmter Geruchsschwellenwerte - unter Zugrundelegung einer auf ca. 20 Zuchtsauen beschränkten Tierhaltung der Antragsteller - gewährleistet werden. Damit ist der Plan auf die Verwirklichung städtebaulicher Ziele gerichtet und hierfür nach der Konzeption der Antragsgegnerin vernünftigerweise geboten (vgl. zu diesem groben Raster Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 - m.w.N. der ständigen Rechtsprechung). Dass die Belange der Antragsteller im Rahmen der angestrebten Konfliktbewältigung unzureichend ermittelt bzw. unrichtig bewertet worden sind (dazu nachfolgend), betrifft nicht die Planerforderlichkeit, sondern die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB.
23 
2. Der Bebauungsplan verstößt hinsichtlich der Festsetzung der Bauflächen für Wohnbebauung (WA) im Norden des Plangebiets jedoch gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB a.F. auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
24 
Gemessen daran hat die Antragsgegnerin die - gegen die an ihre landwirtschaftlichen Grundstücke heranrückende Wohnbebauung sprechenden - Belange der Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht nicht zutreffend ermittelt und in rechtlicher Hinsicht zu gering bewertet; diese Fehler im Abwägungsvorgang schlagen auch auf das Abwägungsergebnis durch (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
25 
2.1 Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war bestrebt, den Nutzungskonflikt zwischen der landwirtschaftlichen Hofstelle auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ... und ... der Antragsteller und der südlich anschließenden Wohnbebauung zu lösen und vom Landratsamt Hohenlohekreis gegenüber dem ersten Satzungsbeschluss gerügte Planungsdefizite zu beheben. Planungsziel war es, eine Verträglichkeit der Wohnbebauung dadurch zu gewährleisten, dass die Wohnbebauung im nördlichsten Baufenster „außerhalb der Isoline 10.0 stattfindet“, d.h. dass sie Geruchseinwirkungen aus der Schweinehaltung in den Ställen der Antragsteller von höchstens 10 % der Jahresgeruchsstunden im Sinne der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) ausgesetzt sein soll (vgl. Begründung, 3. Nachtrag; Stellungnahme zu Bedenken und Anregungen S. 2). Um dieses Geruchsniveau zu erreichen, wurde die nördlichste Bebauungszeile so weit nach Süden verschoben, dass sie von einer aus dem Geruchsgutachten des Büros ... übertragenen Isolinie 10.0 gerade nicht mehr berührt wird (vgl. den der Planbegründung beigefügten Plan). Grundlage und Voraussetzung der so berechneten Isolinien war die Annahme, dass der Bestand an Schweine-Großvieheinheiten auf ein Drittel der angenommen Stallkapazität von 60 bzw. (nach dem Gutachten) von 63 Zuchtsauen reduziert wird. „Nur“ bei einem derart auf ein Drittel verringerten Schweinebestand sah der Gemeinderat (mit dem Gutachten) die geplante Wohnbebauung und die Landwirtschaft an dieser Stelle als verträglich an (Begründung 3. Nachtrag, a.a.O.), diese reduzierte Quote und deren rechtliche Bewertung waren mithin unverzichtbare Bedingung (condition sine qua non) der Planung. Bei der Bewertung sah der Gemeinderat die Rechte der Antragsteller insofern als nicht (unzumutbar) geschmälert an. Dies deswegen, weil er davon ausging, dass die genehmigte Schweinehaltung seit 8 Jahren nicht mehr ausgeübt werde, der Bestandsschutz daher erloschen und bei einer Wiederaufnahme der Schweinehaltung diese wegen Rücksichtnahme auf die bestehenden Wohnhäuser ohnehin nur im reduzierten Umfang von einem Drittel zulässig sei.
26 
2.2 Diese Abwägungsprämissen sind fehlerhaft. Der Gemeinderat hat die Interessen der Antragsteller an einer (Weiter-)Nutzung der Ställe 1 und 2 zur Schweinehaltung rechtlich unzutreffend, weil zu gering, gewichtet. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (Juni 2006) konnten sich die Antragsteller noch auf Bestandsschutz im Umfang der früher betriebenen und genehmigten Schweinehaltung berufen (dazu 2.2.1). Selbst bei Wegfall des durch die Genehmigung begründeten Bestandsschutzes durften auf der Hofstelle nach Maßstäben des Rücksichtnahmegebots aber deutlich mehr Schweine gehalten werden als der den Antragstellern zugebilligte Bestand von einem Drittel (dazu 2.2.2).
27 
2.2.1 Die Antragsteller können sich hinsichtlich des Betriebszweigs der Schweinehaltung (§ 201 BauGB) auf Baugenehmigungen und deren formelle Legalisierungswirkung berufen.
28 
a) Dass die Nutzung der Schweineställe im Umfang von ca. 60 Zuchtsauen ursprünglich genehmigt war, war im Bebauungsplanverfahren bisher unstreitig und hat sich aufgrund der Nachforschungen des Senats bestätigt. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen, der Stellungnahmen der Fachbehörden und der glaubhaften Angaben der Antragsteller steht für den Senat fest, dass bei Übernahme des Betriebes durch die Antragsteller nicht nur der durch Baubescheid belegte Schweinestall 1 als damaliger Neubau (Baugenehmigung vom 18.05.1973), sondern auch der nach und nach erweiterte Stall 2 insgesamt durch Genehmigungen gedeckt war. Außer der dem Senat vorgelegten Teilbaugenehmigung für den südlichen Anbau dieses Stalls („Gebäude 61“) sind bei der Baurechtsbehörde nach deren Auskunft auch Baugenehmigungen für sämtliche sonstigen Um- und anbauten seit 1956 aufgefunden worden (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Hohenlohekreis vom 31.07.2008). Mit der Baurechtsbehörde (a.a.O., S. 1) ist daher davon auszugehen, dass für das gesamte Stallgebäude 2 in seinem heutigen Umfang Genehmigungen vorliegen. Nichts anderes dürfte für den alten „Viehstall“ („Gebäude 71“) gelten, an den Stall 1 seinerzeit angebaut worden ist (Stellungnahme des Landratsamts a.a.O., S. 2). Ausweislich der Planungsunterlagen der Bäuerlichen Erzeugergenossenschaft Schwäbisch Hall umfasste der genehmigte Bestand in beiden Ställen insgesamt 63 Zuchtsauenplätze (zuzüglich Aufzuchtferkelplätze); das Landratsamt Hohenlohekreis geht von einem Raumangebot für 60 Zuchtsauen aus. In dieser Größenordnung (mit üblichen Schwankungen in Belegungszahl und -art) haben ersichtlich zunächst der Schwiegervater des Antragstellers zu 2 und nach Hofübernahme die Antragsteller bis Mitte/Ende der 90-er Jahre Schweinezucht betrieben. Nicht für die Zucht geeignete Ferkel wurden nach den unbestrittenen Angaben der Antragsteller schon damals in die Schweinemast überführt und als Mastweine gehalten und vermarktet. Als letztlich entscheidenden Grund für die Einstellung der Schweinezucht haben die Antragsteller glaubhaft und unwidersprochen einen Bandscheibenvorfall des Antragstellers zu 2 angegeben, der ihn an schwerer Stallarbeit gehindert habe. Unstreitig ist die Schweinezucht vom Sohn der Antragsteller nach Abschluss seiner landwirtschaftlichen Ausbildung (ab 2002) und der Hofübernahme (2004) spätestens im Frühjahr 2006 wieder aufgenommen worden, nachdem die Ställe zuvor desinfiziert worden und auf Anraten des Beratungsrings über Winter leer geblieben waren.
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b) Der durch die genehmigte Schweinehaltung vermittelte Bestandsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG stand den Antragstellern entgegen der Auffassung des Gemeinderats auch noch beim Satzungsbeschluss zur Seite, er war zwischenzeitlich nicht erloschen.
30 
aa) Als Beurteilungsgrundlage für das Erlöschen des Bestandsschutzes hat die Antragsgegnerin auf das - vom Bundesverwaltungsgericht für Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 5 Nr. 2 BauGB a.F. = § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB n.F. für den Fall der „alsbaldigen“ Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten zerstörten Gebäudes) entwickelte - „Zeitmodell“ abgestellt. Bei dem „Zeitmodell“ werden Nutzungsunterbrechungen nach dem Maßstab der Verkehrsanschauung, nach Perioden des Zeitablaufs und nach Vermutensregeln abgestuft bewertet. Dem folgt der Senat für den hier zu entscheidenden Fall nicht.
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Das „Zeitmodell“ ist als Gradmesser für Fälle entwickelt worden und hilfreich, in denen es um die Frage der Beendigung - ausschließlich - materiellen Bestandsschutzes einer baulichen Anlage durch Nutzungsunterbrechung geht (so zutreffend auch Uechtritz, DVBl. 1997, 347, 350). Das Bundesverwaltungsgericht hat das „Zeitmodell“ in einer häufig kritisierten Entscheidung zunächst auch auf die Beurteilung einer baurechtlich genehmigten, mithin (auch) formell bestandsgeschützten Nutzung eines Gebäudes ausgedehnt (Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20.94 -, NVwZ 1996, 379; zur Kritik vgl. etwa Uechtritz a.a.O.). Von dieser Entscheidung ist das Gericht später aber in der Sache abgerückt. Es hat in mehreren späteren Entscheidungen herausgestellt, dass es keinen bundesrechtlich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vorgegebenen Bestandsschutz gibt. Die grundrechtlich vermittelte Rechtsstellungsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG stehe nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung über Inhalt und Schranken der als Eigentum verstandenen Rechtsposition (Urteil vom 07.11.1997 - 4 C 7.97 -, NVwZ 1998, 735). Es obliege grundsätzlich dem Bundes- oder Landesgesetzgeber, Inhalt und Umfang der aus dem Eigentum fließenden Rechtsposition in formeller und materieller Hinsicht zu bestimmen. Sei eine gesetzliche Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vorhanden, so sei daneben für einen „Bestandsschutz“, für den Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eine eigenständige Anspruchsgrundlage bilden könne, kein Raum (so BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O., m.w.N). Insoweit fungiere das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG - wie auch bei anderen Grundrechten - gegenüber dem „einfachen“ Recht lediglich als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab. Eine derartige Rechtsanwendung verändere auch die nach Art. 70 ff. GG vorgegebene Kompetenzordnung zwischen Bund und Ländern nicht.
32 
Dem ist zu folgen (ebenso Gatz, Anm. zum Beschluss des BVerwG vom 05.06.2007 - 4 B 20.07 - in: JurisPR-BVerwG 19/2007, Anm. 4). In welchem Umfang das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten eigentumsbezogenen Rechtsposition Schutz genießt, richtet sich mithin nach der bundes- oder landesrechtlichen Norm, die hierfür die Grundlage bildet (so BVerwG, Urteile vom 07.11.1997, a.a.O. - zu § 6 LBO NRW, u. v. 22.05.2007 - 4 B 14.07 -, ZfBR 2007, 582 f. - § 35 Abs. 4 BauGB -), hier mithin nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Wirksamkeit einer Baugenehmigung, die für den Umfang deren Bestandsschutzes sowohl die Obergrenze (BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O; Beschluss vom 22.02.1991 - 4 CB 6.91 -, NVwZ 1991, 984 f.) als auch die Untergrenze bilden (so auch Uechtritz a.a.O.). Dabei ist § 62 Abs. 1 LBO, wonach eine Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen oder wenn sie drei Jahre unterbrochen und nur ein Anlagen-„Torso“ verwirklicht worden ist, allerdings nicht anwendbar. Eine unmittelbare Anwendung auf Nutzungsunterbrechungen scheidet schon wegen des eindeutig auf die „Bauausführung“, d.h. die (stoffliche) Herstellung baulicher Anlagen beschränkten Wortlauts aus, die mit dem „ersten Spatenstich“ beginnt und mit dem Abschluss der wesentlichen Bauarbeiten endet (vgl. die Verwendung des Begriffs der „Bauausführung“ in § 66 LBO). Auch eine analoge Anwendung des § 62 Abs. 1 LBO jedenfalls auf die Unterbrechung der einmal aufgenommenen Nutzung einer genehmigten und fertig gestellten baulichen Anlage kommt mangels eines mit der Sonderregelung des § 62 Abs. 1 LBO vergleichbaren Sachverhalts und einer objektiven Regelungslücke nicht in Betracht (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.1989 - 8 S 1869/89 -, BWVPr 1990, 87 f. sowie OVG Thüringen, Beschluss vom 29.11.1999 - 1 EO 658/99 -, ThürVBl 2000, 62 ff.); hätte der Gesetzgeber auch das Stadium einer späteren Nutzungsunterbrechung oder -beendigung spezialgesetzlich in der LBO erfassen wollen, hätte er dies zum Ausdruck gebracht (Beschluss vom 19.07.1989 a.a.O.; siehe auch die ausdrückliche Regelung über die Schädlichkeit von Nutzungsunterbrechungen in § 18 BImSchG).
33 
bb) Die weitere Wirksamkeit der Baugenehmigung richtet sich in diesen Fällen demnach nach der allgemeinen Vorschrift des § 43 Abs. 2 LVwVfG. Die für ein genehmigtes (und errichtetes) Bauwerk genehmigte und aufgenommene bestimmungsgemäße Nutzung bleibt mithin so lange zulässig, als die Baugenehmigung nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.1989, a.a.O. und OVG Thüringen, a.a.O. sowie Sauter, LBO, § 62 Rn. 9 und § 58 Rn. 37; im Ansatz ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 -, ESVGH 53, 212 = BauR 2003, 1539).
34 
Eine Erledigung „auf andere Weise“ ist anzunehmen, wenn die Baugenehmigung ihre regelnde Wirkung verliert, vornehmlich, wenn ihr Regelungsobjekt entfällt. Dies kann durch ausdrücklich erklärten, aber auch durch schlüssiges Verhalten betätigten Verzicht auf Ausübung der genehmigten bestimmungsgemäßen Nutzung geschehen, wobei im letzteren Fall ein entsprechender dauerhafter und endgültiger Verzichtswille unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.1993 - 3 S 1120/92 -, VBlBW 1994, 349 ff. m.w.N.). Hiervon kann etwa ausgegangen werden, wenn die bisherige Nutzung in ihrer genehmigten Bandbreite auf Dauer durch eine - insbesondere funktional andere - Nutzung ersetzt wird. Die bloße zeitliche Nichtweiterführung der genehmigten Nutzung - zumal bei fortbestehender Nutzungstauglichkeit der baulichen Anlagen - ohne zusätzliche Anhaltspunkte lässt aber noch nicht auf einen dauerhaften Verzichtswillen schließen, zumal im Baurecht keine Rechtspflicht zur fortgesetzten Nutzung eines genehmigten Baubestands besteht. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs im Beschluss vom 19.07.1989, a.a.O. und des OVG Thüringen (Beschluss vom 29.11.1999, a.a.O.). Die - für das Entscheidungsergebnis allerdings nicht erhebliche - Auffassung des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 - (ESVGH 53, 212 ff. = BauR 2003, 1539 ff.), wonach das oben erwähnte zum Bestandsschutz nach § 35 BauGB entwickelte „Zeitmodell“ des Bundesverwaltungsgerichts mit seinen recht kurzen Zeitdimensionen (bei Unterbrechung von mehr als einem Jahr/von mehr als zwei Jahren bestehen Regelvermutungen gegen/für eine endgültige Nutzungsbeendigung) immer auch Maßstab für die Beurteilung eines dauerhaften Verzichtswillens nach § 43 Abs. 2 LVwVfG sein soll, erscheint demgegenüber angesichts der dargelegten unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben als zu eng.
35 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Erledigung „in anderer Weise“ nach § 43 Abs. 2 LVwVfG auf einen dauerhaften Verzichtswillen allerdings dann nicht an, wenn alle an dem früheren Verwaltungsakt Beteiligten diesen übereinstimmend, also im Wege „konsensualen“ Verhaltens, für obsolet ansehen und davon ausgehen, dass die Sach- und Rechtslage auf dem Boden einer neuen „Geschäftsgrundlage“ zu beurteilen ist (Urteil vom 27.03.1998 - 4 C 11.97 -, NVwZ 1998, 729 ff.).
36 
cc) Gemessen daran ist die genehmigte Nutzung der Ställe 1 und 2 der Antragsteller im damaligen Umfang von ca. 60 Sauenplätzen (zuzüglich Aufzuchtferkelplätzen) nach § 43 Abs. 2 LVwVfG nicht unwirksam geworden. Die Baugenehmigungen vermitteln vielmehr nach wie vor Bestandsschutz. Genehmigt wurden jeweils „Schweineställe“ und diese Nutzung umfasst nach ihrer Variationsbreite neben der Schweinezucht auch die Schweinemast, der zweiten Form der Intensivschweinehaltung (vgl. VG München, Beschluss vom 16.12.2002 - M 1 S02.4503 -, Juris).
37 
Wie bereits dargelegt, haben seit den 70er-Jahren unstreitig zunächst der Vater/Schwiegervater der Antragsteller und nach Hofübernahme die Antragsteller selbst in den Ställen Schweinezucht im genehmigten Umfang betrieben. Während dieser Zeit haben sie bereits die zur Aufzucht ungeeigneten Ferkel als Mastschweine gehalten und als solche vermarktet. Die Schweinezucht wurde Mitte/Ende der 90-er Jahre (nach Angaben der Antragsteller 1998) - wohl als Folge eines Bandscheibenvorfalls des Antragstellers zu 2 - zwar eingestellt und erst vom Sohn der Antragsteller in den Jahren 2004/2005 vorbereitet und im Frühjahr 2006 wieder aufgenommen.
38 
Allein aufgrund dieses für sich gesehen langen Zeitraums hat sich die genehmigte Nutzung jedoch nicht „auf andere Weise“ erledigt. Die Kriterien des „Zeitmodells“, wonach die Antragsteller schon nach Ablauf von 2 Jahren verpflichtet gewesen wären, eine für die endgültige Betriebsaufgabe sprechende Regelvermutung zu widerlegen, stellen insofern keine geeignete Beurteilungsgrundlage dar. Daher kann der Senat offen lassen, ob die Antragsteller dieser Widerlegungspflicht in den Folgejahren gerecht geworden sind, wofür aus den nachfolgenden Gründen manches sprechen könnte.
39 
Jedenfalls kann, worauf es ankommt, von einem eindeutigen und unmissverständlichen (schlüssigen) Willen der Antragsteller zum dauerhaften Verzicht auf die genehmigte Schweinehaltung nicht ausgegangen werden. Dies ergibt sich aus dem tatsächlichen Betriebsgeschehen wie den nach außen - insbesondere im Bebauungsplanverfahren - manifestierten Bekundungen der Antragsteller. Neben der fortlaufenden Geflügelhaltung haben die Antragsteller nach ihren Angaben auch nach der krankheitsbedingten Einstellung der Schweinezucht in den Jahren nach 1998 - mit Ausnahme der Jahre 2004 und 2005 - wie bisher weiterhin Mastschweine in unterschiedlichem Umfang in den Ställen gehalten. Dabei handelte es sich um vom Bruder des Antragstellers zu 2 übernommene Ferkel. Diese Angaben hält der Senat für glaubhaft. Sie werden von der Antragsgegnerin nicht mehr substantiiert bestritten und sind für einzelne Zeiträume auch durch Unterlagen (Bescheide der MEKA für die Antragsjahre 2003 und 2004: 5 bzw. 10 Mastschweine, 5 bzw. 10 Ferkel) sowie durch Stellungnahmen der Fachbehörden belegt (vgl. etwa die Stellungnahmen des Amts für Landwirtschaft vom 27.06.2002 und des Umwelt- und Baurechtsamts des Landratsamts Hohenlohekreis vom 31.07.2008). Es besteht auch kein Widerspruch zu den Angaben des Gutachters, wonach die Ställe im Juni 2004 leer gestanden hätten.
40 
Die Antragsteller haben zudem im Bebauungsplanverfahren von Beginn an mehrfach deutlich darauf hingewiesen, dass sie Schutz für die Tierhaltung ihres Betriebs durch Einhaltung der notwendigen Abstände benötigen (vgl. Schreiben an die Bürgermeisterin und den Gemeinderat der Antragsgegnerin vom 20.09.1999 und vom 25.06.2000 nach Planaufstellung, Schreiben vom 20.06.2002 während der ersten Offenlage). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung haben sie dabei nicht lediglich retrospektiv auf die Tatsache ihres „früher einmal“ genehmigten Tierbestands mit 60 Zuchtsauen hingewiesen. Vielmehr haben sie zusätzlich die Absicht einer Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebs in seiner genehmigten Bandbreite innerhalb der Familie unmissverständlich deutlich gemacht. Im Schreiben vom 20.06.2002 haben die Antragsteller hierzu ausgeführt, dass ihr damals 22-jähriger, bereits als Mechaniker ausgebildeter Sohn, gegenwärtig noch eine landwirtschaftliche Ausbildung durchlaufe und dann den Betrieb übernehmen und weiter ausbauen wolle; insbesondere wolle er „den Betrieb mit Tierhaltung weiterführen“. An diesem Vortrag haben die Antragsteller des Weiteren auch im Rahmen der zweiten Offenlage erkennbar festgehalten; auf ihn wird in der für die Antragsteller abgegebenen Stellungnahme des Bauernverbands Schwäbisch Hall-Hohenlohe vom 28.02.2006 nämlich ausdrücklich verwiesen. Beide Schreiben sind vom Gemeinderat auch zur Kenntnis genommen worden (vgl. Tabellen über die Bedenken und Einwendungen). Dieser konnte aufgrund dessen von einem dauerhaften Verzichtswillen nicht ausgehen.
41 
Auch für eine „konsensuale“ Erledigung der genehmigten Nutzung im Verhältnis zwischen den Antragstellern und der Baurechtsbehörde als den (Haupt)Beteiligten der Baugenehmigung fehlen ausreichende Anhaltspunkte. Die Kläger haben gegenüber dem Landratsamt Hohenlohekreis nicht den Eindruck erweckt, dass sie die Baugenehmigungen als obsolet betrachten und das Landratsamt hat ihr Verhalten auch nie so verstanden. Ganz im Gegenteil war es vielmehr gerade die Baurechtsbehörde, die sich im Bebauungsplanverfahren für den Schutz und Fortbestand des Schweinehaltungsbetriebs eingesetzt hat.
42 
dd) Nach all dem hat der Gemeinderat in Verkennung des fortbestehenden Bestandsschutzes der genehmigten Ställe die schutzwürdigen Belange der Antragsteller in bedeutsamen Umfang untergewichtet. Dieser Fehler im Abwägungsvorgang ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB auch erheblich. Er ist zunächst offensichtlich. Aus den dargelegten Umständen, insbesondere dem inhaltlich deutlichen Vortrag der Antragsteller und der sie unterstützenden Behörden während des Verfahrens ergibt sich, dass die Absicht einer Betriebsfortführung bestand. Diese Absicht blieb auch nicht etwa als bloßes Motiv in der „inneren Seite“ der Antragsteller verborgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33 ff.), sondern trat nach außen deutlich erkennbar zu Tage. Dies gilt insbesondere für das Schreiben der Antragsteller vom 20.06.2002 und das dieses ausdrücklich wiederholende Schreiben des Bauernverbands vom 28.02.2006. Die Antragsteller sind insofern ihrer „Darlegungslast“ nach § 3 Abs. 2 BauGB noch nachgekommen. Hätte die Antragsgegnerin den Angaben der Antragsteller keinen Glauben schenken wollen oder zusätzliche Aufklärung für erforderlich gehalten, hätte sie dem im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht nachgehen müssen.
43 
Der Abwägungsfehler ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss. Denn es bestand die konkrete Möglichkeit, dass die Planung unter Zugrundelegung des den Antragstellern zustehenden Bestandsschutzes hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und/oder den Abständen des geplanten Allgemeinen Wohngebiets anders ausgefallen wäre (zu diesen Voraussetzungen vgl. Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 214 Rn. 22). In der Planbegründung wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Schweinehaltung im genehmigten Umfang im Plangebiet mit Immissionen in erheblichem Umfang gerechnet werden muss. In diesem Fall hätte der Gemeinderat von der konkreten Planung ersichtlich Abstand genommen. Er hat diese nur deswegen als vertretbar angesehen, weil die Antragsteller wegen Wegfalls des Bestandsschutzes bei einer Neuaufnahme der Schweinehaltung (u.a.) auf das neue Baugebiet (ISO-Linie außerhalb von 10 % Jahresgeruchsstunden) Rücksicht nehmen und sich daher mit einem Drittel des bisherigen Schweinebestands begnügen müssten. Auch im in der Begründung in Bezug genommenen Geruchsimmissionsgutachten des Ingenieurbüros ... vom September 2004 wird - Bezug nehmend auf Nr. 5 letzter Absatz der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL, dazu näher unten) - darauf hingewiesen, dass gegenüber einer bestehenden bestandsgeschützten emittierenden Anlage „unter Umständen Belästigungen hinzunehmen sein (können), selbst wenn sie bei gleichartigen Immissionen in anderen Situationen als erheblich anzusehen wären“ (S. 8).
44 
b) Die Interessen der Antragsteller wären aber auch dann fehlgewichtet, wenn der durch die Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz erloschen wäre und sich die Antragsteller materiell rechtlich wie „Erstschweinehalter“ am Gebot der Rücksichtnahme anhand der aktuellen Verhältnisse messen lassen müssten. Der Gemeinderat hat auch für diesen Fall den im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zulässigen Schweinebestand auf den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken zu gering eingestuft. Die in der Planbegründung vertretene - und ihrerseits ersichtlich ergebnisrelevante - Auffassung, der „neue“ Schweinehaltungsbetrieb müsse auf die bestehende nächstgelegene Nachbarbebauung (Wohnhäuser auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ...) derart Rücksicht nehmen, dass ein Nebeneinander nur bei Reduzierung der Großvieheinheiten auf ein Drittel des ehemals genehmigten (und wieder geplanten) Bestands immissionsverträglich sei, trifft so nicht zu.
45 
aa) Bei Satzungsbeschluss des Gemeinderats am 19.06.2006 hatten die Antragsteller ihre im Verfahren bekundete Absicht, die Schweinezucht im genehmigten Umfang durch ihren Sohn weiterzuführen, schon zu einem erheblichen Teil in die Tat umgesetzt. Nach Hofübernahme, Desinfektion und hygienebedingtem Leerstand der Ställe befanden sich seit spätestens Frühjahr 2006 wieder Zuchtsauen in den Ställen. Deren Zahl hatte sich bis zum Satzungsbeschluss nach den glaubhaften und nicht bestrittenen Angaben der Antragsteller und ihres Sohnes auf ca. 30 erhöht. Mindestens dieser Bestand dürfte sich mit einiger Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch im Rahmen des nach § 34 BauGB materiell rechtlich zulässigen Rahmens gehalten haben. In jedem Fall fügte sich der landwirtschaftliche Betrieb in diese Umgebung mit einer Schweinehaltung von deutlich mehr als einem Drittel des Ursprungsbestandes ein. Die nähere Umgebung des Betriebs war beim Satzungsbeschluss nach der Art der baulichen Nutzung entweder als faktisches Dorfgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO) oder als uneinheitliches Gebiet mit stark landwirtschaftlicher Prägung einzustufen. In beiden Fällen wäre ein Schweinehaltungsbetrieb mit jedenfalls größerem Bestand als einem Drittel des genehmigten Umfangs im Verhältnis zur Umgebungsbebauung noch nicht rücksichtslos im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder von § 34 Abs. 1 BauGB. Dies ergibt sich aus Folgendem:
46 
bb) Die Bestandskürzung auf ein Drittel wurde vom Gemeinderat und dem Gutachter deswegen - rechnerisch - angenommen, weil nur in diesem Fall die vorderste Wohnhauszeile des Baugebiets innerhalb der für Wohngebiete als von der Antragsgegnerin noch für zumutbar gehaltenen 10 % - Isolinie liegt. Auf Grundlage dieses Ansatzes wird das vorhandene Wohnhaus der Antragsteller auf Flst.-Nr. ... nur auf seiner Südseite von der 15 % - Isolinie berührt, die übrigen Gebäudeseiten liegen im Bereich zwischen der 10 % - und der 7 % - Isoline. Beim Wohnhaus auf Flst.-Nr. ... sind die Immissionsverhältnisse noch günstiger. Auf dieses Gebäude wirken die landwirtschaftlichen Gerüche auf der Südseite zu 10 % und auf den anderen Gebäudeseiten nur zwischen 8 % und 4 % der Jahresgeruchsstunden ein (vgl. Gutachten Abb. 4.2. und 4.3 sowie den in die Planbegründung übernommenen Plan „Isolinien“).
47 
Mit diesen Werten wird den beiden nächstgelegenen Wohnhäusern mehr als die ihnen nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zustehende Rücksichtnahme zugebilligt. Dies ergibt sich aus einer rechtlichen Beurteilung unter Einbeziehung der Regelungen der Geruchsimmissions-Richtlinie, Fassung vom 21.09.2004 - GIRL -, die auch in Baden-Württemberg ein anerkanntes Hilfsmittel zur Bewertung von Gerüchen am Maßstab der §§ 22, 3 Abs. 1 BImSchG darstellt (vgl. NK-Urteil des Senats vom 07.05.2008 - 3 S 2602/06 -, Juris).
48 
Die Werte der GIRL sind generell nur Orientierungswerte. Sie entbinden nicht von der Verpflichtung, die Schwelle der Unzumutbarkeit (Erheblichkeit) von Geruchsbelästigungen nach Maßgabe der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der aufeinander treffenden Nutzungen im Einzelfall zu beurteilen. Bestehende landwirtschaftliche Betriebe können sich dabei auf § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO berufen, wonach in Dorfgebieten auf die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen ist. Dieser Vorrang äußert sich darin, dass der Schutz des Wohnens gegenüber landwirtschaftstypischen Störungen stärker eingeschränkt ist als in allen anderen Baugebieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, NVwZ 1993, 1184 ff.; OVG NRW, Urteil vom 20.09.2007 - 7 A 1434/06 -, RdL 2008, 63 ff.). Dem trägt auch die GIRL 2004 dadurch Rechnung, dass sie im „Regelungsteil“ (3.1, Tabelle 1) für Dorfgebiete keine ausdrücklichen Immissionswerte festlegt, sondern diese nur im „Begründungsteil“ den Gewerbe-/Industriegebieten mit deren Immissionswert von 0,15 (maximal 15 % Jahresgeruchsstunden) potenziell gleichstellt. In einem faktischen Dorfgebiet, das durch praktizierende landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung geprägt ist, können vor diesem Hintergrund auch Gerüche zumutbar sein, die 15 % der Jahresgeruchsstunden deutlich überschreiten (OVG NRW, Urteil vom 20.09.2007, a.a.O.). Dies sieht auch die GIRL vor, wonach in begründeten Einzelfällen auch Werte bis 0,20 (20 % Geruchsstunden) noch nicht erheblich belästigend sein können (Begründung zu Nr. 5).
49 
cc) Demnach hält der Senat für das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... eine Geruchsbelastung von 20 % für durchaus zumutbar, zumal dieses Gebäude nicht dem „isolierten“ Wohnen, sondern von jeher dem betrieblichen Wohnen (Bestandteil der Hofstelle) dient. Das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... ist zwar nicht mehr als Wohnteil einer Hofstelle einzustufen, da der ehemals dazugehörige landwirtschaftliche Betrieb seit langem aufgegeben ist. Auch dieses Gebäude hat aufgrund seiner intensiven landwirtschaftlichen Prägung jedoch mindestens 15 % an Geruchsstunden hinzunehmen.
50 
Zusammengefasst hätten die Antragsteller demnach im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch unabhängig von den Baugenehmigungen kraft materiellen Rechts jedenfalls mehr als das ihnen in der Abwägung zugebilligte Drittel des genehmigten Schweinebestandes halten dürfen. Sie müssten für diesen Fall bei Heranrücken der südlich der Hofstelle geplanten Wohnbebauung befürchten, Abwehransprüchen der dortigen Bewohner ausgesetzt zu werden.
III.
51 
Die Unwirksamkeit der Festsetzung des Wohngebiets in der geplanten Nähe zu den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken der Antragsteller führt auch zur Nichtigkeit des restlichen Bebauungsplans. Zwar mag der Bebauungsplan in städtebaulicher Hinsicht auch ohne Wohnbebauung im Norden des Plangebiets noch konzeptionell sinnvoll und daher objektiv teilbar sein. Jedoch kann anhand des im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen hypothetischen Willens der Antragsgegnerin nicht mit der gebotenen Sicherheit vermutet werden, dass sie in diesem Fall an einem Plan des bisherigen Inhalts (Standort und Größe des Wohngebiets, Wohnbedarf, Lage und Umfang der Erschließungsstraßen etc.) festgehalten hätte (zu den Kriterien der Teilnichtigkeit vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97-, Juris). Auf die gegen den Bebauungsplan von den Antragstellern diesbezüglich erhobenen Einwendungen braucht der Senat daher nicht einzugehen.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
53 
Beschluss vom 04. März 2009
54 
Der Streitwert für das Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
55 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
17 
Der Antrag ist zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der nach § 195 Abs. 7 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. (bis 31.12.2006) geltenden ZweiJahres-Frist gestellt worden. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie können geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung (Vollzug) in ihren Rechten verletzt zu werden. Die Antragsteller tragen hinreichend substantiiert Tatsachen vor, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in ihrem Grundeigentum verletzt werden oder dass ihre schützenswerten privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.). Eine potenzielle Eigentumsverletzung ist schon deswegen zu bejahen, weil die Antragsteller - nach wie vor, auch nach der Hofübergabe an ihren Sohn - Eigentümer der im Plangebiet gelegenen landwirtschaftlichen Außenbereichsgrundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ... sind, von denen Teilbereiche als Verkehrsflächen bzw. als verkehrsbegleitende Grünflächen ausgewiesen werden. Zudem und vor allem machen die Antragsteller substantiiert geltend, bezüglich ihrer an das Plangebiet angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücke in einem abwägungserheblichen - gewichtigen und städtebaulich erheblichen - privaten Belang, verletzt zu sein (Eigentum, Trennungsgebot, Interesse an uneingeschränkter Ausübung ihrer Schweinehaltung, Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch den Plangeber; vgl. dazu auch NK-Urteil des Senats vom 07.05.2008 - 3 S 2602/06 - m.w.N.). Diese Belange sind auch nach der Hofübergabe im Hinblick auf das fortbestehende Eigentumsrecht der Antragsteller weiterhin schutzwürdig und von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Sie waren für die Antragsgegnerin auch erkennbar - und sind in die Abwägung einbezogen worden -, nachdem die Antragsteller mehrfach im Bebauungsplanverfahren auf Einhaltung der betriebsnotwendigen Abstandsflächen hingewiesen und auch die Träger öffentlicher Belange (Landwirtschaftsamt, Bauordnungsamt, Bauernverband) die zu nahe räumliche Beziehung zwischen der Hofstelle und der nächstgelegenen Wohnbauzeile beanstandet hatten.
18 
Angesichts der dargelegten Betroffenheiten steht auch das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller auf Erstreckung des Unwirksamkeitseintritts auf den gesamten Bebauungsplan außer Frage. Dass sie sich im Verfahren im Wesentlichen nur auf den Konflikt zwischen Schweinehaltung und heranrückendem Wohngebiet berufen, auf die Inanspruchnahme ihrer Ackergrundstücke durch den Verkehrskreisel hingegen nicht mehr eingehen, ändert daran nichts. Denn der Bebauungsplan ist hinsichtlich der Festsetzungen für die Verkehrsanlagen nicht von der Festsetzung des Wohngebiets abtrennbar, dessen Erschließung sie (auch) dienen. Wegen dieses konzeptionellen Zusammenhangs kann der Bebauungsplan nicht für teilweise unwirksam erklärt werden, weil beide Planteile verklammert sind; auch eine Abtrennung von Teilen des Wohngebiets scheidet aus (dazu unten, zur Teilnichtigkeit vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, Juris und vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 -, NVwZ 1994, 271 f.). Im Übrigen würde aber selbst bei Teilbarkeit das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller an einer Gesamtnichtigkeit des Plans nicht entfallen, denn diese Teilbarkeit wäre jedenfalls nicht offenkundig und für die Antragsteller nicht auf den ersten Blick erkennbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373).
B.
19 
Der Antrag ist auch begründet. Denn die Festsetzung des Allgemeinen Wohngebiets in der vorgesehenen räumlichen Nähe zu den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken der Antragsteller verstößt gegen Bauplanungsrecht und dieser Verstoß hat die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans zur Folge.
I.
20 
Beachtliche Fehler im Verfahren sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Die Offenlage des Bebauungsplans (erste und zweite Offenlage) wurde jeweils ordnungsgemäß durchgeführt, die Auslegung der Planunterlagen und die öffentliche Bekanntmachung mit Hinweisen sind nicht zu beanstanden (§ 214 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB); auch die Vorschriften über die Planbegründung wurden eingehalten (§ 214 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 2 a Satz 2 Nr. 1 BauGB). Die Erstellung eines gesonderten Umweltberichts (§ 2 a Satz 2 Nr. 2 BauGB) war nach der Übergangsvorschrift des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht erforderlich, da danach die Vorschriften des BauGB in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung (BauGB 1998/2001) Anwendung finden. Aus diesem Grund gilt vorliegend auch § 2 Abs. 3 BauGB 2004 nicht, der die Pflicht zur Ermittlung und Bewertung der abwägungsbedeutsamen Belange (des Abwägungsmaterials), also den Kernbereich des Abwägungsvorgangs, über die materiell rechtliche Ebene des § 1 Abs. 7 BauGB hinaus als Verfahrenspflicht ausgestaltet. Deswegen leidet der Bebauungsplan, obwohl er mit einem ergebnisrelevanten Ermittlungs- bzw. Bewertungsfehler behaftet ist (dazu unten), auch nicht schon an einem beachtlichen Verfahrensmangel nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 2004, da dieser die Geltung des § 2 Abs. 3 BauGB 2004 voraussetzt. Die eigentliche Satzung wie auch die darin in Bezug genommenen Bestandteile (zeichnerischer Plan mit dazugehörigem Textteil und Örtlichen Bauvorschriften) sind jeweils auch von der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin am 19.06.2006 ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgefertigt worden. Schließlich hat der Bebauungsplan durch seine ortsübliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 23.06.2006 auch Rechtwirksamkeit erlangt.
II.
21 
Der Bebauungsplan ist jedoch materiell rechtlich fehlerhaft.
22 
1. Allerdings sind die gesetzlichen Vorgaben, Schranken und Ermächtigungen eingehalten. Der Bebauungsplan hält sich, da im maßgeblichen Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Hohenloher-Ebene, 2. Fortschreibung vom 26.02.2003 das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt ist, im Rahmen des Entwicklungsgebots (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind, soweit dieser Aspekt überhaupt „ungefragt“ zu prüfen ist, auch durch Ermächtigungsgrundlagen des § 9 BauGB gedeckt und genügen dem Bestimmtheitsgebot. Schließlich ist der Bebauungsplan auch im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Sein Ziel ist es, bedarfsgerechte Baumöglichkeiten für Einzel- und Doppelhäuser in Kirchensall zu schaffen und dabei das Wohnumfeld günstig zu gestalten, den Verkehr im Gebiet zu beruhigen, das Plangebiet zur Entlastung der Ortsdurchfahrt direkt an den überörtlichen Verkehr anzubinden und über einen Kreisverkehr zu bündeln sowie durch geringe Versiegelung, intensive Begrünung und Anlage eines Wassergrabens zum Schutz der Natur und der Stadtökologie beizutragen (vgl. Planbegründung). Die Verträglichkeit mit der landwirtschaftlichen Nutzung auf den angrenzenden Grundstücken der Antragsteller soll durch Verschiebung der nördlichsten Baufenster nach Süden außerhalb bestimmter Geruchsschwellenwerte - unter Zugrundelegung einer auf ca. 20 Zuchtsauen beschränkten Tierhaltung der Antragsteller - gewährleistet werden. Damit ist der Plan auf die Verwirklichung städtebaulicher Ziele gerichtet und hierfür nach der Konzeption der Antragsgegnerin vernünftigerweise geboten (vgl. zu diesem groben Raster Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 - m.w.N. der ständigen Rechtsprechung). Dass die Belange der Antragsteller im Rahmen der angestrebten Konfliktbewältigung unzureichend ermittelt bzw. unrichtig bewertet worden sind (dazu nachfolgend), betrifft nicht die Planerforderlichkeit, sondern die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB.
23 
2. Der Bebauungsplan verstößt hinsichtlich der Festsetzung der Bauflächen für Wohnbebauung (WA) im Norden des Plangebiets jedoch gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB a.F. auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
24 
Gemessen daran hat die Antragsgegnerin die - gegen die an ihre landwirtschaftlichen Grundstücke heranrückende Wohnbebauung sprechenden - Belange der Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht nicht zutreffend ermittelt und in rechtlicher Hinsicht zu gering bewertet; diese Fehler im Abwägungsvorgang schlagen auch auf das Abwägungsergebnis durch (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
25 
2.1 Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war bestrebt, den Nutzungskonflikt zwischen der landwirtschaftlichen Hofstelle auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ... und ... der Antragsteller und der südlich anschließenden Wohnbebauung zu lösen und vom Landratsamt Hohenlohekreis gegenüber dem ersten Satzungsbeschluss gerügte Planungsdefizite zu beheben. Planungsziel war es, eine Verträglichkeit der Wohnbebauung dadurch zu gewährleisten, dass die Wohnbebauung im nördlichsten Baufenster „außerhalb der Isoline 10.0 stattfindet“, d.h. dass sie Geruchseinwirkungen aus der Schweinehaltung in den Ställen der Antragsteller von höchstens 10 % der Jahresgeruchsstunden im Sinne der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) ausgesetzt sein soll (vgl. Begründung, 3. Nachtrag; Stellungnahme zu Bedenken und Anregungen S. 2). Um dieses Geruchsniveau zu erreichen, wurde die nördlichste Bebauungszeile so weit nach Süden verschoben, dass sie von einer aus dem Geruchsgutachten des Büros ... übertragenen Isolinie 10.0 gerade nicht mehr berührt wird (vgl. den der Planbegründung beigefügten Plan). Grundlage und Voraussetzung der so berechneten Isolinien war die Annahme, dass der Bestand an Schweine-Großvieheinheiten auf ein Drittel der angenommen Stallkapazität von 60 bzw. (nach dem Gutachten) von 63 Zuchtsauen reduziert wird. „Nur“ bei einem derart auf ein Drittel verringerten Schweinebestand sah der Gemeinderat (mit dem Gutachten) die geplante Wohnbebauung und die Landwirtschaft an dieser Stelle als verträglich an (Begründung 3. Nachtrag, a.a.O.), diese reduzierte Quote und deren rechtliche Bewertung waren mithin unverzichtbare Bedingung (condition sine qua non) der Planung. Bei der Bewertung sah der Gemeinderat die Rechte der Antragsteller insofern als nicht (unzumutbar) geschmälert an. Dies deswegen, weil er davon ausging, dass die genehmigte Schweinehaltung seit 8 Jahren nicht mehr ausgeübt werde, der Bestandsschutz daher erloschen und bei einer Wiederaufnahme der Schweinehaltung diese wegen Rücksichtnahme auf die bestehenden Wohnhäuser ohnehin nur im reduzierten Umfang von einem Drittel zulässig sei.
26 
2.2 Diese Abwägungsprämissen sind fehlerhaft. Der Gemeinderat hat die Interessen der Antragsteller an einer (Weiter-)Nutzung der Ställe 1 und 2 zur Schweinehaltung rechtlich unzutreffend, weil zu gering, gewichtet. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (Juni 2006) konnten sich die Antragsteller noch auf Bestandsschutz im Umfang der früher betriebenen und genehmigten Schweinehaltung berufen (dazu 2.2.1). Selbst bei Wegfall des durch die Genehmigung begründeten Bestandsschutzes durften auf der Hofstelle nach Maßstäben des Rücksichtnahmegebots aber deutlich mehr Schweine gehalten werden als der den Antragstellern zugebilligte Bestand von einem Drittel (dazu 2.2.2).
27 
2.2.1 Die Antragsteller können sich hinsichtlich des Betriebszweigs der Schweinehaltung (§ 201 BauGB) auf Baugenehmigungen und deren formelle Legalisierungswirkung berufen.
28 
a) Dass die Nutzung der Schweineställe im Umfang von ca. 60 Zuchtsauen ursprünglich genehmigt war, war im Bebauungsplanverfahren bisher unstreitig und hat sich aufgrund der Nachforschungen des Senats bestätigt. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen, der Stellungnahmen der Fachbehörden und der glaubhaften Angaben der Antragsteller steht für den Senat fest, dass bei Übernahme des Betriebes durch die Antragsteller nicht nur der durch Baubescheid belegte Schweinestall 1 als damaliger Neubau (Baugenehmigung vom 18.05.1973), sondern auch der nach und nach erweiterte Stall 2 insgesamt durch Genehmigungen gedeckt war. Außer der dem Senat vorgelegten Teilbaugenehmigung für den südlichen Anbau dieses Stalls („Gebäude 61“) sind bei der Baurechtsbehörde nach deren Auskunft auch Baugenehmigungen für sämtliche sonstigen Um- und anbauten seit 1956 aufgefunden worden (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Hohenlohekreis vom 31.07.2008). Mit der Baurechtsbehörde (a.a.O., S. 1) ist daher davon auszugehen, dass für das gesamte Stallgebäude 2 in seinem heutigen Umfang Genehmigungen vorliegen. Nichts anderes dürfte für den alten „Viehstall“ („Gebäude 71“) gelten, an den Stall 1 seinerzeit angebaut worden ist (Stellungnahme des Landratsamts a.a.O., S. 2). Ausweislich der Planungsunterlagen der Bäuerlichen Erzeugergenossenschaft Schwäbisch Hall umfasste der genehmigte Bestand in beiden Ställen insgesamt 63 Zuchtsauenplätze (zuzüglich Aufzuchtferkelplätze); das Landratsamt Hohenlohekreis geht von einem Raumangebot für 60 Zuchtsauen aus. In dieser Größenordnung (mit üblichen Schwankungen in Belegungszahl und -art) haben ersichtlich zunächst der Schwiegervater des Antragstellers zu 2 und nach Hofübernahme die Antragsteller bis Mitte/Ende der 90-er Jahre Schweinezucht betrieben. Nicht für die Zucht geeignete Ferkel wurden nach den unbestrittenen Angaben der Antragsteller schon damals in die Schweinemast überführt und als Mastweine gehalten und vermarktet. Als letztlich entscheidenden Grund für die Einstellung der Schweinezucht haben die Antragsteller glaubhaft und unwidersprochen einen Bandscheibenvorfall des Antragstellers zu 2 angegeben, der ihn an schwerer Stallarbeit gehindert habe. Unstreitig ist die Schweinezucht vom Sohn der Antragsteller nach Abschluss seiner landwirtschaftlichen Ausbildung (ab 2002) und der Hofübernahme (2004) spätestens im Frühjahr 2006 wieder aufgenommen worden, nachdem die Ställe zuvor desinfiziert worden und auf Anraten des Beratungsrings über Winter leer geblieben waren.
29 
b) Der durch die genehmigte Schweinehaltung vermittelte Bestandsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG stand den Antragstellern entgegen der Auffassung des Gemeinderats auch noch beim Satzungsbeschluss zur Seite, er war zwischenzeitlich nicht erloschen.
30 
aa) Als Beurteilungsgrundlage für das Erlöschen des Bestandsschutzes hat die Antragsgegnerin auf das - vom Bundesverwaltungsgericht für Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 5 Nr. 2 BauGB a.F. = § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB n.F. für den Fall der „alsbaldigen“ Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten zerstörten Gebäudes) entwickelte - „Zeitmodell“ abgestellt. Bei dem „Zeitmodell“ werden Nutzungsunterbrechungen nach dem Maßstab der Verkehrsanschauung, nach Perioden des Zeitablaufs und nach Vermutensregeln abgestuft bewertet. Dem folgt der Senat für den hier zu entscheidenden Fall nicht.
31 
Das „Zeitmodell“ ist als Gradmesser für Fälle entwickelt worden und hilfreich, in denen es um die Frage der Beendigung - ausschließlich - materiellen Bestandsschutzes einer baulichen Anlage durch Nutzungsunterbrechung geht (so zutreffend auch Uechtritz, DVBl. 1997, 347, 350). Das Bundesverwaltungsgericht hat das „Zeitmodell“ in einer häufig kritisierten Entscheidung zunächst auch auf die Beurteilung einer baurechtlich genehmigten, mithin (auch) formell bestandsgeschützten Nutzung eines Gebäudes ausgedehnt (Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20.94 -, NVwZ 1996, 379; zur Kritik vgl. etwa Uechtritz a.a.O.). Von dieser Entscheidung ist das Gericht später aber in der Sache abgerückt. Es hat in mehreren späteren Entscheidungen herausgestellt, dass es keinen bundesrechtlich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vorgegebenen Bestandsschutz gibt. Die grundrechtlich vermittelte Rechtsstellungsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG stehe nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung über Inhalt und Schranken der als Eigentum verstandenen Rechtsposition (Urteil vom 07.11.1997 - 4 C 7.97 -, NVwZ 1998, 735). Es obliege grundsätzlich dem Bundes- oder Landesgesetzgeber, Inhalt und Umfang der aus dem Eigentum fließenden Rechtsposition in formeller und materieller Hinsicht zu bestimmen. Sei eine gesetzliche Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vorhanden, so sei daneben für einen „Bestandsschutz“, für den Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eine eigenständige Anspruchsgrundlage bilden könne, kein Raum (so BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O., m.w.N). Insoweit fungiere das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG - wie auch bei anderen Grundrechten - gegenüber dem „einfachen“ Recht lediglich als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab. Eine derartige Rechtsanwendung verändere auch die nach Art. 70 ff. GG vorgegebene Kompetenzordnung zwischen Bund und Ländern nicht.
32 
Dem ist zu folgen (ebenso Gatz, Anm. zum Beschluss des BVerwG vom 05.06.2007 - 4 B 20.07 - in: JurisPR-BVerwG 19/2007, Anm. 4). In welchem Umfang das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten eigentumsbezogenen Rechtsposition Schutz genießt, richtet sich mithin nach der bundes- oder landesrechtlichen Norm, die hierfür die Grundlage bildet (so BVerwG, Urteile vom 07.11.1997, a.a.O. - zu § 6 LBO NRW, u. v. 22.05.2007 - 4 B 14.07 -, ZfBR 2007, 582 f. - § 35 Abs. 4 BauGB -), hier mithin nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Wirksamkeit einer Baugenehmigung, die für den Umfang deren Bestandsschutzes sowohl die Obergrenze (BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O; Beschluss vom 22.02.1991 - 4 CB 6.91 -, NVwZ 1991, 984 f.) als auch die Untergrenze bilden (so auch Uechtritz a.a.O.). Dabei ist § 62 Abs. 1 LBO, wonach eine Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen oder wenn sie drei Jahre unterbrochen und nur ein Anlagen-„Torso“ verwirklicht worden ist, allerdings nicht anwendbar. Eine unmittelbare Anwendung auf Nutzungsunterbrechungen scheidet schon wegen des eindeutig auf die „Bauausführung“, d.h. die (stoffliche) Herstellung baulicher Anlagen beschränkten Wortlauts aus, die mit dem „ersten Spatenstich“ beginnt und mit dem Abschluss der wesentlichen Bauarbeiten endet (vgl. die Verwendung des Begriffs der „Bauausführung“ in § 66 LBO). Auch eine analoge Anwendung des § 62 Abs. 1 LBO jedenfalls auf die Unterbrechung der einmal aufgenommenen Nutzung einer genehmigten und fertig gestellten baulichen Anlage kommt mangels eines mit der Sonderregelung des § 62 Abs. 1 LBO vergleichbaren Sachverhalts und einer objektiven Regelungslücke nicht in Betracht (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.1989 - 8 S 1869/89 -, BWVPr 1990, 87 f. sowie OVG Thüringen, Beschluss vom 29.11.1999 - 1 EO 658/99 -, ThürVBl 2000, 62 ff.); hätte der Gesetzgeber auch das Stadium einer späteren Nutzungsunterbrechung oder -beendigung spezialgesetzlich in der LBO erfassen wollen, hätte er dies zum Ausdruck gebracht (Beschluss vom 19.07.1989 a.a.O.; siehe auch die ausdrückliche Regelung über die Schädlichkeit von Nutzungsunterbrechungen in § 18 BImSchG).
33 
bb) Die weitere Wirksamkeit der Baugenehmigung richtet sich in diesen Fällen demnach nach der allgemeinen Vorschrift des § 43 Abs. 2 LVwVfG. Die für ein genehmigtes (und errichtetes) Bauwerk genehmigte und aufgenommene bestimmungsgemäße Nutzung bleibt mithin so lange zulässig, als die Baugenehmigung nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.1989, a.a.O. und OVG Thüringen, a.a.O. sowie Sauter, LBO, § 62 Rn. 9 und § 58 Rn. 37; im Ansatz ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 -, ESVGH 53, 212 = BauR 2003, 1539).
34 
Eine Erledigung „auf andere Weise“ ist anzunehmen, wenn die Baugenehmigung ihre regelnde Wirkung verliert, vornehmlich, wenn ihr Regelungsobjekt entfällt. Dies kann durch ausdrücklich erklärten, aber auch durch schlüssiges Verhalten betätigten Verzicht auf Ausübung der genehmigten bestimmungsgemäßen Nutzung geschehen, wobei im letzteren Fall ein entsprechender dauerhafter und endgültiger Verzichtswille unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.1993 - 3 S 1120/92 -, VBlBW 1994, 349 ff. m.w.N.). Hiervon kann etwa ausgegangen werden, wenn die bisherige Nutzung in ihrer genehmigten Bandbreite auf Dauer durch eine - insbesondere funktional andere - Nutzung ersetzt wird. Die bloße zeitliche Nichtweiterführung der genehmigten Nutzung - zumal bei fortbestehender Nutzungstauglichkeit der baulichen Anlagen - ohne zusätzliche Anhaltspunkte lässt aber noch nicht auf einen dauerhaften Verzichtswillen schließen, zumal im Baurecht keine Rechtspflicht zur fortgesetzten Nutzung eines genehmigten Baubestands besteht. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs im Beschluss vom 19.07.1989, a.a.O. und des OVG Thüringen (Beschluss vom 29.11.1999, a.a.O.). Die - für das Entscheidungsergebnis allerdings nicht erhebliche - Auffassung des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 - (ESVGH 53, 212 ff. = BauR 2003, 1539 ff.), wonach das oben erwähnte zum Bestandsschutz nach § 35 BauGB entwickelte „Zeitmodell“ des Bundesverwaltungsgerichts mit seinen recht kurzen Zeitdimensionen (bei Unterbrechung von mehr als einem Jahr/von mehr als zwei Jahren bestehen Regelvermutungen gegen/für eine endgültige Nutzungsbeendigung) immer auch Maßstab für die Beurteilung eines dauerhaften Verzichtswillens nach § 43 Abs. 2 LVwVfG sein soll, erscheint demgegenüber angesichts der dargelegten unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben als zu eng.
35 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Erledigung „in anderer Weise“ nach § 43 Abs. 2 LVwVfG auf einen dauerhaften Verzichtswillen allerdings dann nicht an, wenn alle an dem früheren Verwaltungsakt Beteiligten diesen übereinstimmend, also im Wege „konsensualen“ Verhaltens, für obsolet ansehen und davon ausgehen, dass die Sach- und Rechtslage auf dem Boden einer neuen „Geschäftsgrundlage“ zu beurteilen ist (Urteil vom 27.03.1998 - 4 C 11.97 -, NVwZ 1998, 729 ff.).
36 
cc) Gemessen daran ist die genehmigte Nutzung der Ställe 1 und 2 der Antragsteller im damaligen Umfang von ca. 60 Sauenplätzen (zuzüglich Aufzuchtferkelplätzen) nach § 43 Abs. 2 LVwVfG nicht unwirksam geworden. Die Baugenehmigungen vermitteln vielmehr nach wie vor Bestandsschutz. Genehmigt wurden jeweils „Schweineställe“ und diese Nutzung umfasst nach ihrer Variationsbreite neben der Schweinezucht auch die Schweinemast, der zweiten Form der Intensivschweinehaltung (vgl. VG München, Beschluss vom 16.12.2002 - M 1 S02.4503 -, Juris).
37 
Wie bereits dargelegt, haben seit den 70er-Jahren unstreitig zunächst der Vater/Schwiegervater der Antragsteller und nach Hofübernahme die Antragsteller selbst in den Ställen Schweinezucht im genehmigten Umfang betrieben. Während dieser Zeit haben sie bereits die zur Aufzucht ungeeigneten Ferkel als Mastschweine gehalten und als solche vermarktet. Die Schweinezucht wurde Mitte/Ende der 90-er Jahre (nach Angaben der Antragsteller 1998) - wohl als Folge eines Bandscheibenvorfalls des Antragstellers zu 2 - zwar eingestellt und erst vom Sohn der Antragsteller in den Jahren 2004/2005 vorbereitet und im Frühjahr 2006 wieder aufgenommen.
38 
Allein aufgrund dieses für sich gesehen langen Zeitraums hat sich die genehmigte Nutzung jedoch nicht „auf andere Weise“ erledigt. Die Kriterien des „Zeitmodells“, wonach die Antragsteller schon nach Ablauf von 2 Jahren verpflichtet gewesen wären, eine für die endgültige Betriebsaufgabe sprechende Regelvermutung zu widerlegen, stellen insofern keine geeignete Beurteilungsgrundlage dar. Daher kann der Senat offen lassen, ob die Antragsteller dieser Widerlegungspflicht in den Folgejahren gerecht geworden sind, wofür aus den nachfolgenden Gründen manches sprechen könnte.
39 
Jedenfalls kann, worauf es ankommt, von einem eindeutigen und unmissverständlichen (schlüssigen) Willen der Antragsteller zum dauerhaften Verzicht auf die genehmigte Schweinehaltung nicht ausgegangen werden. Dies ergibt sich aus dem tatsächlichen Betriebsgeschehen wie den nach außen - insbesondere im Bebauungsplanverfahren - manifestierten Bekundungen der Antragsteller. Neben der fortlaufenden Geflügelhaltung haben die Antragsteller nach ihren Angaben auch nach der krankheitsbedingten Einstellung der Schweinezucht in den Jahren nach 1998 - mit Ausnahme der Jahre 2004 und 2005 - wie bisher weiterhin Mastschweine in unterschiedlichem Umfang in den Ställen gehalten. Dabei handelte es sich um vom Bruder des Antragstellers zu 2 übernommene Ferkel. Diese Angaben hält der Senat für glaubhaft. Sie werden von der Antragsgegnerin nicht mehr substantiiert bestritten und sind für einzelne Zeiträume auch durch Unterlagen (Bescheide der MEKA für die Antragsjahre 2003 und 2004: 5 bzw. 10 Mastschweine, 5 bzw. 10 Ferkel) sowie durch Stellungnahmen der Fachbehörden belegt (vgl. etwa die Stellungnahmen des Amts für Landwirtschaft vom 27.06.2002 und des Umwelt- und Baurechtsamts des Landratsamts Hohenlohekreis vom 31.07.2008). Es besteht auch kein Widerspruch zu den Angaben des Gutachters, wonach die Ställe im Juni 2004 leer gestanden hätten.
40 
Die Antragsteller haben zudem im Bebauungsplanverfahren von Beginn an mehrfach deutlich darauf hingewiesen, dass sie Schutz für die Tierhaltung ihres Betriebs durch Einhaltung der notwendigen Abstände benötigen (vgl. Schreiben an die Bürgermeisterin und den Gemeinderat der Antragsgegnerin vom 20.09.1999 und vom 25.06.2000 nach Planaufstellung, Schreiben vom 20.06.2002 während der ersten Offenlage). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung haben sie dabei nicht lediglich retrospektiv auf die Tatsache ihres „früher einmal“ genehmigten Tierbestands mit 60 Zuchtsauen hingewiesen. Vielmehr haben sie zusätzlich die Absicht einer Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebs in seiner genehmigten Bandbreite innerhalb der Familie unmissverständlich deutlich gemacht. Im Schreiben vom 20.06.2002 haben die Antragsteller hierzu ausgeführt, dass ihr damals 22-jähriger, bereits als Mechaniker ausgebildeter Sohn, gegenwärtig noch eine landwirtschaftliche Ausbildung durchlaufe und dann den Betrieb übernehmen und weiter ausbauen wolle; insbesondere wolle er „den Betrieb mit Tierhaltung weiterführen“. An diesem Vortrag haben die Antragsteller des Weiteren auch im Rahmen der zweiten Offenlage erkennbar festgehalten; auf ihn wird in der für die Antragsteller abgegebenen Stellungnahme des Bauernverbands Schwäbisch Hall-Hohenlohe vom 28.02.2006 nämlich ausdrücklich verwiesen. Beide Schreiben sind vom Gemeinderat auch zur Kenntnis genommen worden (vgl. Tabellen über die Bedenken und Einwendungen). Dieser konnte aufgrund dessen von einem dauerhaften Verzichtswillen nicht ausgehen.
41 
Auch für eine „konsensuale“ Erledigung der genehmigten Nutzung im Verhältnis zwischen den Antragstellern und der Baurechtsbehörde als den (Haupt)Beteiligten der Baugenehmigung fehlen ausreichende Anhaltspunkte. Die Kläger haben gegenüber dem Landratsamt Hohenlohekreis nicht den Eindruck erweckt, dass sie die Baugenehmigungen als obsolet betrachten und das Landratsamt hat ihr Verhalten auch nie so verstanden. Ganz im Gegenteil war es vielmehr gerade die Baurechtsbehörde, die sich im Bebauungsplanverfahren für den Schutz und Fortbestand des Schweinehaltungsbetriebs eingesetzt hat.
42 
dd) Nach all dem hat der Gemeinderat in Verkennung des fortbestehenden Bestandsschutzes der genehmigten Ställe die schutzwürdigen Belange der Antragsteller in bedeutsamen Umfang untergewichtet. Dieser Fehler im Abwägungsvorgang ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB auch erheblich. Er ist zunächst offensichtlich. Aus den dargelegten Umständen, insbesondere dem inhaltlich deutlichen Vortrag der Antragsteller und der sie unterstützenden Behörden während des Verfahrens ergibt sich, dass die Absicht einer Betriebsfortführung bestand. Diese Absicht blieb auch nicht etwa als bloßes Motiv in der „inneren Seite“ der Antragsteller verborgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33 ff.), sondern trat nach außen deutlich erkennbar zu Tage. Dies gilt insbesondere für das Schreiben der Antragsteller vom 20.06.2002 und das dieses ausdrücklich wiederholende Schreiben des Bauernverbands vom 28.02.2006. Die Antragsteller sind insofern ihrer „Darlegungslast“ nach § 3 Abs. 2 BauGB noch nachgekommen. Hätte die Antragsgegnerin den Angaben der Antragsteller keinen Glauben schenken wollen oder zusätzliche Aufklärung für erforderlich gehalten, hätte sie dem im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht nachgehen müssen.
43 
Der Abwägungsfehler ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss. Denn es bestand die konkrete Möglichkeit, dass die Planung unter Zugrundelegung des den Antragstellern zustehenden Bestandsschutzes hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und/oder den Abständen des geplanten Allgemeinen Wohngebiets anders ausgefallen wäre (zu diesen Voraussetzungen vgl. Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 214 Rn. 22). In der Planbegründung wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Schweinehaltung im genehmigten Umfang im Plangebiet mit Immissionen in erheblichem Umfang gerechnet werden muss. In diesem Fall hätte der Gemeinderat von der konkreten Planung ersichtlich Abstand genommen. Er hat diese nur deswegen als vertretbar angesehen, weil die Antragsteller wegen Wegfalls des Bestandsschutzes bei einer Neuaufnahme der Schweinehaltung (u.a.) auf das neue Baugebiet (ISO-Linie außerhalb von 10 % Jahresgeruchsstunden) Rücksicht nehmen und sich daher mit einem Drittel des bisherigen Schweinebestands begnügen müssten. Auch im in der Begründung in Bezug genommenen Geruchsimmissionsgutachten des Ingenieurbüros ... vom September 2004 wird - Bezug nehmend auf Nr. 5 letzter Absatz der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL, dazu näher unten) - darauf hingewiesen, dass gegenüber einer bestehenden bestandsgeschützten emittierenden Anlage „unter Umständen Belästigungen hinzunehmen sein (können), selbst wenn sie bei gleichartigen Immissionen in anderen Situationen als erheblich anzusehen wären“ (S. 8).
44 
b) Die Interessen der Antragsteller wären aber auch dann fehlgewichtet, wenn der durch die Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz erloschen wäre und sich die Antragsteller materiell rechtlich wie „Erstschweinehalter“ am Gebot der Rücksichtnahme anhand der aktuellen Verhältnisse messen lassen müssten. Der Gemeinderat hat auch für diesen Fall den im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zulässigen Schweinebestand auf den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken zu gering eingestuft. Die in der Planbegründung vertretene - und ihrerseits ersichtlich ergebnisrelevante - Auffassung, der „neue“ Schweinehaltungsbetrieb müsse auf die bestehende nächstgelegene Nachbarbebauung (Wohnhäuser auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ...) derart Rücksicht nehmen, dass ein Nebeneinander nur bei Reduzierung der Großvieheinheiten auf ein Drittel des ehemals genehmigten (und wieder geplanten) Bestands immissionsverträglich sei, trifft so nicht zu.
45 
aa) Bei Satzungsbeschluss des Gemeinderats am 19.06.2006 hatten die Antragsteller ihre im Verfahren bekundete Absicht, die Schweinezucht im genehmigten Umfang durch ihren Sohn weiterzuführen, schon zu einem erheblichen Teil in die Tat umgesetzt. Nach Hofübernahme, Desinfektion und hygienebedingtem Leerstand der Ställe befanden sich seit spätestens Frühjahr 2006 wieder Zuchtsauen in den Ställen. Deren Zahl hatte sich bis zum Satzungsbeschluss nach den glaubhaften und nicht bestrittenen Angaben der Antragsteller und ihres Sohnes auf ca. 30 erhöht. Mindestens dieser Bestand dürfte sich mit einiger Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch im Rahmen des nach § 34 BauGB materiell rechtlich zulässigen Rahmens gehalten haben. In jedem Fall fügte sich der landwirtschaftliche Betrieb in diese Umgebung mit einer Schweinehaltung von deutlich mehr als einem Drittel des Ursprungsbestandes ein. Die nähere Umgebung des Betriebs war beim Satzungsbeschluss nach der Art der baulichen Nutzung entweder als faktisches Dorfgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO) oder als uneinheitliches Gebiet mit stark landwirtschaftlicher Prägung einzustufen. In beiden Fällen wäre ein Schweinehaltungsbetrieb mit jedenfalls größerem Bestand als einem Drittel des genehmigten Umfangs im Verhältnis zur Umgebungsbebauung noch nicht rücksichtslos im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder von § 34 Abs. 1 BauGB. Dies ergibt sich aus Folgendem:
46 
bb) Die Bestandskürzung auf ein Drittel wurde vom Gemeinderat und dem Gutachter deswegen - rechnerisch - angenommen, weil nur in diesem Fall die vorderste Wohnhauszeile des Baugebiets innerhalb der für Wohngebiete als von der Antragsgegnerin noch für zumutbar gehaltenen 10 % - Isolinie liegt. Auf Grundlage dieses Ansatzes wird das vorhandene Wohnhaus der Antragsteller auf Flst.-Nr. ... nur auf seiner Südseite von der 15 % - Isolinie berührt, die übrigen Gebäudeseiten liegen im Bereich zwischen der 10 % - und der 7 % - Isoline. Beim Wohnhaus auf Flst.-Nr. ... sind die Immissionsverhältnisse noch günstiger. Auf dieses Gebäude wirken die landwirtschaftlichen Gerüche auf der Südseite zu 10 % und auf den anderen Gebäudeseiten nur zwischen 8 % und 4 % der Jahresgeruchsstunden ein (vgl. Gutachten Abb. 4.2. und 4.3 sowie den in die Planbegründung übernommenen Plan „Isolinien“).
47 
Mit diesen Werten wird den beiden nächstgelegenen Wohnhäusern mehr als die ihnen nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zustehende Rücksichtnahme zugebilligt. Dies ergibt sich aus einer rechtlichen Beurteilung unter Einbeziehung der Regelungen der Geruchsimmissions-Richtlinie, Fassung vom 21.09.2004 - GIRL -, die auch in Baden-Württemberg ein anerkanntes Hilfsmittel zur Bewertung von Gerüchen am Maßstab der §§ 22, 3 Abs. 1 BImSchG darstellt (vgl. NK-Urteil des Senats vom 07.05.2008 - 3 S 2602/06 -, Juris).
48 
Die Werte der GIRL sind generell nur Orientierungswerte. Sie entbinden nicht von der Verpflichtung, die Schwelle der Unzumutbarkeit (Erheblichkeit) von Geruchsbelästigungen nach Maßgabe der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der aufeinander treffenden Nutzungen im Einzelfall zu beurteilen. Bestehende landwirtschaftliche Betriebe können sich dabei auf § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO berufen, wonach in Dorfgebieten auf die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen ist. Dieser Vorrang äußert sich darin, dass der Schutz des Wohnens gegenüber landwirtschaftstypischen Störungen stärker eingeschränkt ist als in allen anderen Baugebieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, NVwZ 1993, 1184 ff.; OVG NRW, Urteil vom 20.09.2007 - 7 A 1434/06 -, RdL 2008, 63 ff.). Dem trägt auch die GIRL 2004 dadurch Rechnung, dass sie im „Regelungsteil“ (3.1, Tabelle 1) für Dorfgebiete keine ausdrücklichen Immissionswerte festlegt, sondern diese nur im „Begründungsteil“ den Gewerbe-/Industriegebieten mit deren Immissionswert von 0,15 (maximal 15 % Jahresgeruchsstunden) potenziell gleichstellt. In einem faktischen Dorfgebiet, das durch praktizierende landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung geprägt ist, können vor diesem Hintergrund auch Gerüche zumutbar sein, die 15 % der Jahresgeruchsstunden deutlich überschreiten (OVG NRW, Urteil vom 20.09.2007, a.a.O.). Dies sieht auch die GIRL vor, wonach in begründeten Einzelfällen auch Werte bis 0,20 (20 % Geruchsstunden) noch nicht erheblich belästigend sein können (Begründung zu Nr. 5).
49 
cc) Demnach hält der Senat für das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... eine Geruchsbelastung von 20 % für durchaus zumutbar, zumal dieses Gebäude nicht dem „isolierten“ Wohnen, sondern von jeher dem betrieblichen Wohnen (Bestandteil der Hofstelle) dient. Das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... ist zwar nicht mehr als Wohnteil einer Hofstelle einzustufen, da der ehemals dazugehörige landwirtschaftliche Betrieb seit langem aufgegeben ist. Auch dieses Gebäude hat aufgrund seiner intensiven landwirtschaftlichen Prägung jedoch mindestens 15 % an Geruchsstunden hinzunehmen.
50 
Zusammengefasst hätten die Antragsteller demnach im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch unabhängig von den Baugenehmigungen kraft materiellen Rechts jedenfalls mehr als das ihnen in der Abwägung zugebilligte Drittel des genehmigten Schweinebestandes halten dürfen. Sie müssten für diesen Fall bei Heranrücken der südlich der Hofstelle geplanten Wohnbebauung befürchten, Abwehransprüchen der dortigen Bewohner ausgesetzt zu werden.
III.
51 
Die Unwirksamkeit der Festsetzung des Wohngebiets in der geplanten Nähe zu den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken der Antragsteller führt auch zur Nichtigkeit des restlichen Bebauungsplans. Zwar mag der Bebauungsplan in städtebaulicher Hinsicht auch ohne Wohnbebauung im Norden des Plangebiets noch konzeptionell sinnvoll und daher objektiv teilbar sein. Jedoch kann anhand des im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen hypothetischen Willens der Antragsgegnerin nicht mit der gebotenen Sicherheit vermutet werden, dass sie in diesem Fall an einem Plan des bisherigen Inhalts (Standort und Größe des Wohngebiets, Wohnbedarf, Lage und Umfang der Erschließungsstraßen etc.) festgehalten hätte (zu den Kriterien der Teilnichtigkeit vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97-, Juris). Auf die gegen den Bebauungsplan von den Antragstellern diesbezüglich erhobenen Einwendungen braucht der Senat daher nicht einzugehen.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
53 
Beschluss vom 04. März 2009
54 
Der Streitwert für das Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
55 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch

der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie
dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.