Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Apr. 2018 - 5 S 2027/15

published on 26/04/2018 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Apr. 2018 - 5 S 2027/15
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Gericht

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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird der Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 1. September 2015 verpflichtet, den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15. Dezember 2008 um eine Regelung zu ergänzen, wonach der Klägerin ein Entschädigungsanspruch wegen unzumutbarer Beeinträchtigungen durch den Bau des planfestgestellten Vorhabens im Zeitraum von April 2010 bis März 2012 zusteht.

Die Klägerin trägt ein Fünftel, der Beklagte und die Beigeladene tragen jeweils zwei Fünftel der Gerichtskosten. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils zwei Fünftel, von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen trägt die Klägerin jeweils ein Fünftel; im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Ergänzung eines vom Beklagten zugunsten der Beigeladenen erteilten Planfeststellungsbeschlusses um eine Entschädigungsregelung für unzumutbare Beeinträchtigungen durch den Bau des planfestgestellten Vorhabens.
Sie war auf Grundlage eines am 26. September 2003 geschlossenen Mietvertrags Mieterin von Räumen im Erdgeschoss der Postgalerie, einem Einkaufszentrum an der Südseite des Europaplatzes in der Innenstadt von Karlsruhe, in denen sie bis zum Zeitpunkt der Geschäftsaufgabe am 31. März 2012 ein Café betrieb. Der Mietvertrag erstreckte sich über das ca. 51 m² große Ladenlokal (41 m² Ladenfläche zuzüglich einer Lagerfläche von 10 m²) hinaus auf eine unmittelbar nördlich an die Postgalerie angrenzende Außenterrassenfläche auf dem Europaplatz mit einer Größe von ca. 40 m², die von der Klägerin ebenfalls seit dem Jahr 2003 bewirtschaftet wurde. Diese Fläche steht im Privateigentum der Betreiberin der Postgalerie. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan “Vom Europaplatz bis Stephanplatz (Hauptpost)“ der Stadt Karlsruhe vom 9. März 1999 setzt dort eine “Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung“ und „verkehrsberuhigte Fläche“ fest. Nach Auskunft der Stadt Karlsruhe gibt es keine Hinweise dafür, dass die Eigentümerin der Außenbewirtschaftungsfläche einer Widmung dieser Fläche für den öffentlichen Verkehr zugestimmt hat. Eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis für den Betrieb der Außengastronomie wurde der Klägerin zu keinem Zeitpunkt erteilt.
Auf Grundlage der Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 2007 bis 2012 stellte sich die Entwicklung der Umsatzerlöse und der Jahresüberschüsse und Jahresfehlbeträge des gastronomischen Betriebs der Klägerin nach ihren eigenen Angaben wie folgt dar:
Jahr   
Umsatzerlöse
Überschuss/Fehlbetrag
2007   
129.087,85 EUR
8.869,30 EUR
2008   
110.351,79 EUR
8.382,15 EUR
2009   
100.182,48 EUR
8.924,57 EUR
2010   
51.462,23 EUR
-779,47 EUR
2011   
14.873,94 EUR
-8.047,83 EUR
1.1.-31.3.2012
2.794,14 EUR
-4.694,08 EUR
Ausweislich eines insbesondere zur Vollstreckung eines Urteils des Landgerichts Karlsruhe vom 28. April 2010 (Az.: 10 O 173/09) beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2010 zahlte die Klägerin ihre Miete ab März 2008 nicht vollständig. Im Zeitraum vom 1. März 2008 bis zum 4. Februar 2010 liefen insgesamt Mietzinsschulden in Höhe von 33.416,41 Euro nebst Mahnkosten, außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten, Zinsen und Gebühren und damit ein vollstreckbarer Gesamtbetrag in Höhe von 41.456,64 Euro auf. Im weiteren Verlauf schlossen die Klägerin und ihre Vermieterin in einem weiteren gerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht Karlsruhe (Az.: 9 O 25/11) am 13. März 2012 einen Zahlungs- und Räumungsvergleich, mittels dessen sich die Klägerin zur Zahlung von 40.000 Euro an die Vermieterin und zur Räumung der angemieteten Räume bis zum 31. März 2012 verpflichtete. Der Verpflichtung zur Räumung kam die Klägerin nach und beendete zum 31. März 2012 ihre Geschäftstätigkeit.
Die Beigeladene ist Trägerin des Vorhabens “Stadtbahntunnel Kaiserstraße mit Südabzweig Ettlinger Straße“ in der Karlsruher Innenstadt, das den Bau einer etwa 2,8 km langen Tunnelstrecke in der Kaiserstraße beginnend im Westen mit dem Rampenbauwerk am Mühlburger Tor und endend im Osten in der Haltestelle Durlacher Tor zum Gegenstand hat. Mit gegenüber der Klägerin bestandskräftigem Planfeststellungsbeschluss vom 15. Dezember 2008 stellte das Regierungspräsidium Karlsruhe den von der Beigeladenen vorgelegten Plan gemäß §§ 28 ff. PBefG fest.
Unter Nr. A.III.11 (“Eigentum“) verfügt der Planfeststellungsbeschluss vom 15.12.2008 als Nebenbestimmung u.a. (dritter Spiegelstrich):
„ […]
- Für den Fall, dass entgegen heutiger Erwartung die Folgen der Baumaßnahme nach Dauer, Intensität und Auswirkung für die von der Baumaßnahme Betroffenen doch so erheblich sind, dass eine entschädigungslose Hinnahme nicht mehr zumutbar ist, können diese Betroffenen eine Entschädigung beanspruchen.
10 
[…]“
11 
Unter Nr. A.IV.6 stellt der Planfeststellungsbeschluss Zusagen der Beigeladenen zum “Eigentum“ fest. Dort heißt es unter Nr. 6.1 (“Allgemein“):
12 
„- Es werden alle Anstrengungen unternommen, die Behinderungen durch die Bautätigkeit auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Insbesondere wird
13 
-- […]
14 
-- vom Vorhabensträger für die Dauer der Bauphase ein Unterstützungsmanagement eingerichtet mit dem Ziel, im Einzelfall gebotene Abhilfe zu bieten und in berechtigten Fällen bei unzumutbaren Auswirkungen möglichst frühzeitig Hilfe gewähren zu können,
15 
-- […]“.
16 
Zur Realisierung des Vorhabens wurden im April 2010 eine Baustelle auf der Südseite des Europaplatzes vor der Postgalerie eingerichtet und das Baufeld mit einem Bauzaun in einer Entfernung von sechs Metern zur Postgalerie umgrenzt, um den Stadtbahntunnel dort in offener Bauweise zu errichten. Für den Europaplatz war auf Grundlage der Planungen der Beigeladenen ein Zeitraum für die oberirdischen Bauarbeiten von insgesamt etwa 18 Monaten vorgesehen, wovon zunächst neun Monate auf die Baugrubenumschließung und des Halbdeckels über dem Bahntunnel auf der Südseite des Europaplatzes entfallen sollten. Anschließend war geplant, das Baufeld auf die Nordseite des Europaplatzes zu verlegen und im Verlauf der folgenden neun Monate die Baugrubenumschließung und den Halbedeckel auf der Nordseite des Europaplatzes herzustellen. In diesem Zeitraum sollte der Bauzaun in einer Entfernung von sieben Metern zur Postgalerie aufgestellt werden. Tatsächlich konnten die Arbeiten nicht im vorgesehenen Zeitplan beendet werden. Das Baufeld wurde erst im Juli 2012 von der Süd- auf die Nordseite des Europaplatzes verlagert und der Halbdeckel Nord wurde erst im Verlaufe des Jahres 2014 fertiggestellt.
17 
Die Beigeladene bot Betroffenen für baustellenbedingte Zugangserschwernisse und dadurch bedingte Rückgänge des Rohgewinns ein “standardisiertes Entschädigungsmanagement“ an. Insoweit schlossen die Klägerin und die Beigeladene im Mai 2011 eine „Vereinbarung über die Gewährung einer Entschädigungsleistung“. Darin wurden für die Klägerin auf der Grundlage von der Beigeladenen eingeholter betriebswirtschaftlicher Gutachten Entschädigungsleistungen für die Monate Mai bis August 2010 in Höhe von 13.750 Euro sowie eine Vorauszahlung in Höhe von jeweils 3.400 Euro für September und Oktober 2010 errechnet (Gesamtbetrag: 20.550 Euro) und anschließend ausgezahlt. Die Beigeladene berechnete diese Entschädigung auf Grundlage der Rohertragsrückgänge im Vergleich zu den entsprechenden Monaten in den Jahren 2007 bis 2009 nach Maßgabe der dem Entschädigungsmanagement der Beigeladenen zugrundeliegenden Annahme, dass ein Rohertragsrückgang von 20 % zumutbar und als Eigenanteil zu tragen sei.
18 
Zeitraum
Vergleichsrohertrag
(Zeit vor der
Baumaßnahme)
Tatsächlicher
Rohertrag
Rückgang
Mai 2010
6.535,08 EUR
3.593,10 EUR
45,02 %
Juni 2010
5.796,94 EUR
2.236,96 EUR
61,41 %
Juli 2010
6.164,15 EUR
970,52 EUR
84,26 %
19 
Vereinbart wurde weiterhin, dass nach Abschluss der Baumaßnahme ein abschließendes Gutachten zur endgültigen Feststellung des Entschädigungsbetrags eingeholt werden solle. Dieses von der Beigeladenen in Auftrag gegebene „Gesamtgutachten […] für den Gesamtentschädigungszeitraum April 2010 bis März 2012“ der xxx xxx xxx vom 14. Oktober 2014 gelangt zu einem Entschädigungsbetrag von 67.870 Euro und einem zu zahlenden Restbetrag von 47.320 Euro (67.870 Euro - 20.550 Euro). Festgestellt wurden im Überblick folgende Berechnungsgrundlagen:
20 
Zeitraum
Vergleichsrohertrag
(Zeit vor der
Baumaßnahme)
Tatsächlicher
Rohertrag
Rückgang
Eingesparte
Personalkosten
April bis Dezember 2010
50.076,77 EUR
16.317,56 EUR
67,41%
1.692,41 EUR
Januar 2011 bis Dezember 2011
71.676,16 EUR
10.709,24 EUR
85,06%
10.046,78 EUR
Januar 2012 bis März 2012
5.958,71 EUR
642,65 EUR
89,21%
3.468,47 EUR
21 
Eine Einigung der Klägerin mit der Beigeladenen auf den vom Gutachter ermittelten Gesamtentschädigungsbetrag kam indes nicht zustande.
22 
Mit Schreiben vom 16. April 2014 stellte die Klägerin beim Regierungspräsidium Karlsruhe einen Antrag auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. Dezember 2008 um eine Regelung, wonach die Beigeladene verpflichtet wird, ihr einen Betrag in Höhe von 164.100,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 28. November 2013 und weitere 1.511,11 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 28. November 2013 zu zahlen. Sie begründete diesen Antrag mit den Einschränkungen, die die Baumaßnahmen unmittelbar vor ihrem Café verursacht hätten, und insbesondere mit dem Ausbleiben der Kundschaft während der Sommermonate angesichts der nicht mehr möglichen Außenbewirtschaftung. Der von der Klägerin geltend gemachte Gesamtbetrag errechnete sich dabei aus dem Unterschiedsbetrag der Umsatzerlöse in den Jahren 2010 bis 2012 im Vergleich zu den Jahren 2007 bis 2009.
23 
Den Antrag auf Planergänzung lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 1. September 2015 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommene Entschädigungsvorbehalt sei zwar nicht als ausdrücklicher Vorbehalt formuliert, stelle jedoch einen solchen dar, wie sich aus der Planbegründung hierzu entnehmen lasse. Die Voraussetzungen für eine Entschädigungsregelung zugunsten der Klägerin seien jedoch nicht erfüllt. Es sei bereits fraglich, ob die geltend gemachten, mit der eingezäunten Baufläche einhergehenden Beeinträchtigungen nicht bereits hinreichend sicher vorhersehbar gewesen seien. Es könne durchaus zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die eingezäunte Baustellenfläche zu einer Beeinträchtigung der Bewirtschaftung insbesondere des Außenbereichs geführt hätte und damit eine nachteilige Wirkung des Vorhabens einhergegangen sei. Diese Art der Beeinträchtigung sei aber durchaus schon im Zeitpunkt der Entscheidung der Planfeststellungsbehörde vorhersehbar gewesen und somit nicht von dem Vorbehalt der Nebenstimmung umfasst. Es sei auch nicht ansatzweise dargelegt worden, dass die Lage der Baustelle, des Bauzaunes und die Art der Arbeiten aus den öffentlich gemachten Plänen nicht hinreichend genau ersichtlich gewesen seien. Jedenfalls aber sei die Schwelle der Zumutbarkeit nicht überschritten, zumindest unter Berücksichtigung der von der Beigeladenen angebotenen Entschädigung. So sei bereits vor Beginn der Bautätigkeit ein Abwärtstrend beim Umsatz ersichtlich. Auch könne den Zahlen nicht entnommen werden, ob überhaupt ein Zusammenhang zwischen Umsatz und Gewinn bestehe.
24 
Gegen diesen ihr am 14. September 2015 zugegangen Bescheid hat die Klägerin am 9. Oktober 2015 Klage erhoben. Mit ihr verfolgt sie ihr Planergänzungsbegehren weiter und macht ergänzend geltend, die Art der Beeinträchtigung sei bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht vorhersehbar gewesen. Insbesondere sei zu diesem Zeitpunkt nicht schon klar gewesen, dass der Bauzaun so nah vor dem Gebäude der Postgalerie errichtet werden würde und dass eine Außenbewirtschaftung nicht mehr möglich sei. Zudem hätten die Bauarbeiten zu Lärm, Gestank und Dreck geführt mit der Folge, dass nur noch wenige Kunden in die Räume des Cafés gekommen seien. Noch bis Ende des Jahres 2015 sei die Fläche des Europaplatzes, auf der sie ihre Außenbewirtung betrieben habe, gesperrt gewesen. Ein Cafébetrieb sei dort somit erst seit Sommer 2016 wieder möglich gewesen. Demgegenüber habe die Beigeladene die Sperrung dieser Fläche nur bis einschließlich Oktober 2011 kalkuliert; dies bedeute, dass das Bauvorhaben sich um mehr als fünf Jahre verzögert habe.
25 
Die Klägerin hat mit Klageerhebung zunächst beantragt, die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom 15. Dezember 2008 dahingehend zu ergänzen, dass die Beigeladene verpflichtet wird, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 164.100,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 28.11.2013 und weitere 1515,11 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 28.11.2013 zu zahlen.
26 
Die Klägerin beantragt jetzt noch,
27 
den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 1. September 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15. Dezember 2008 um eine Regelung zu ergänzen, wonach der Klägerin ein Entschädigungsanspruch wegen unzumutbarer Beeinträchtigungen durch den Bau des planfestgestellten Vorhabens im Zeitraum von April 2010 bis März 2012 zusteht.
28 
Der Beklagte beantragt,
29 
die Klage abzuweisen.
30 
Er macht geltend, die Lagen der Baustelle und der Bauzäune auf dem Europaplatz seien aus dem als Anlage zum Planfeststellungsbeschluss beigefügten und öffentlich gemachten Plan von vornherein ersichtlich gewesen. Die Folgen seien daher nicht unerwartet. Zudem sei die nachteilige Wirkung des Vorhabens der Klägerin zumindest bei Berücksichtigung des von der Beigeladenen angebotenen und teilweise bereits geleisteten finanziellen Ausgleichs zumutbar.
31 
Die Beigeladene beantragt,
32 
die Klage abzuweisen.
33 
Sie macht geltend, die planfestgestellten Baumaßnahmen seien für die Schließung des Betriebes der Klägerin nicht ursächlich. Die Baumaßnahmen hätten erst im April 2010 begonnen, demgegenüber hätten schon in den Jahren 2008 und 2009 sowie in den ersten Wochen des Jahres 2010 Mietschulden der Klägerin bei der Vermieterin in beträchtlicher Höhe bestanden. Das Unternehmen der Klägerin habe sich damit bereits vor den Baumaßnahmen in finanziellen Schwierigkeiten befunden. Die Schließung des Betriebs der Klägerin sei nicht die Folge der Baumaßnahmen, sondern vielmehr das Ergebnis einer Zahlungs- und Räumungsklage der Vermieterin wegen der langjährig aufgelaufenen Mietschulden gewesen. Angesichts der bereits vorher bestehenden Existenzgefährdung scheide ein Anspruch auf Entschädigung aus. Die mit der Außengastronomie erwirtschafteten Erträge seien ohnehin nicht schutzwürdig, da der Europaplatz eine öffentliche Straße im Sinne des Straßengesetzes für Baden-Württemberg sei und die Klägerin nicht über eine Sondernutzungserlaubnis verfügt habe.
34 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Verfahrensakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie die beigezogenen Akten der Stadt Karlsruhe über die Aufstellung des Bebauungsplans “Vom Europaplatz bis Stephanplatz (Hauptpost)“ verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
35 
I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.
36 
Mit dem zuletzt gestellten Antrag, der auf die Verpflichtung zur Aufnahme einer Entschädigungsregelung nur dem Grunde nach zielt, hat die Klägerin ihr in der Klageschrift vom 8. Oktober 2015 formuliertes Begehren, den Beklagten zur Aufnahme einer Regelung über eine Entschädigung in bestimmter Höhe (164.100,27 Euro nebst Zinsen) zu verpflichten, beschränkt. In dieser nachträglichen Beschränkung des Klagebegehrens - die nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung gilt - liegt eine teilweise Rücknahme der Klage (vgl. Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 92 Rn. 11; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 91 Rn. 9 f.). Etwas anderes würde nur gelten, falls hinsichtlich des nicht mehr weiterverfolgten Teilbegehrens ausdrücklich eine andere verfahrensbeendende Erklärung, insbesondere eine Erledigungserklärung abgegeben worden wäre, woran es hier jedoch fehlt.
37 
II. Die noch anhängige Klage, für die der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet ist (dazu 1.), ist zulässig (dazu 2.) und begründet (dazu 3.).
38 
1. Für die auf Verpflichtung zur Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. Dezember 2008 um eine Entschädigungsregelung dem Grunde nach gerichtete Klage ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Die abdrängende Sonderzuweisung des § 30a Halbs. 2 PBefG i. V. m. § 41 Satz 2 LEntG greift nicht ein. Gegenstand des Verfahrens ist nicht ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Höhe einer zu leistenden Entschädigung nach bereits erfolgter Durchführung eines Entschädigungsverfahrens, sondern es steht vielmehr auf einer vorhergehenden Stufe die Verpflichtung der Beigeladenen, auf Grund des Planfeststellungsbeschlusses eine Entschädigung leisten zu müssen, im Streit. Diese Streitigkeit stellt ohne weiteres eine solche öffentlich-rechtlicher nicht verfassungsrechtlicher Art dar.
39 
2. Die Klage ist zulässig. Der Senat ist für die Entscheidung der Klage sachlich zuständig (dazu a)) und die Klägerin ist auch klagebefugt (dazu b)). Der Durchführung eines Vorverfahrens vor Erhebung der Klage bedurfte es nicht (dazu c)). Der Klägerin kann ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage nicht abgesprochen werden (dazu d)).
40 
a) Der Senat ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO sachlich zuständig. Nach dieser Bestimmung entscheidet der erkennende Gerichtshof im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen betreffen. Zu diesen Streitigkeiten, die “sämtlich” dem Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug zugewiesen sind, gehören auch Klagen, die auf die Verpflichtung zur Aufnahme weiterer Schutzvorkehrungen gerichtet sind (vgl. Senatsbeschluss vom 19.4.2017 - 5 S 907/15 -, juris Rn. 32; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.7.1995 - 8 S 434/95 - NVwZ-RR 1996, 69, juris Rn. 21). Für auf § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG gestützte Klagen, die im Falle der Untunlichkeit von Schutzauflagen oder ihrer Unvereinbarkeit mit dem Vorhaben auf eine Planergänzung um eine - im Planfeststellungsbeschluss vorbehaltene (§ 74 Abs. 3 LVwVfG) - Regelung zielen, wonach der Klägerin ein Entschädigungsanspruch wegen unzumutbarer Beeinträchtigungen durch den Bau des planfestgestellten Vorhabens zustehen soll, gilt nichts anderes. Es besteht in gleichem Maße ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Planfeststellungsverfahren (wie hier OVG Nds., Urteil vom 29.4.1991 - 7 K 10/90 - juris; a. A. BayVGH, Beschluss vom 23.7.2001 - 8 A 01.40028 - NVwZ-RR 2002, 393, juris Rn. 4).
41 
b) Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft. Die Klägerin verfügt als frühere obligatorisch Berechtigte und Inhaberin eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs, deren Belange für die Abwägung beim Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. Dezember 2008 erheblich waren, auch über die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.2004 - 9 A 16.03 - juris Rn. 25, und vom 12.8.2009 - 9 A 64.07 - juris Rn. 23; Senatsurteil vom 25.4.2012 - 5 S 927/10 - ZUR 2012, 570, juris Rn. 48). Nach ihrem Vorbringen erscheint es möglich, dass ihr der geltend gemachte Anspruch auf Planergänzung zusteht.
42 
c) Der Durchführung eines Vorverfahrens vor Erhebung der Klage bedurfte es gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 VwGO i. V. m. §§ 70, 74 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG nicht.
43 
d) Der Klägerin kann ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage nicht abgesprochen werden.
44 
Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die Klage für die Klägerin offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.2004 - 3 C 25.03 - NVwZ-RR 2004, 855 - juris Rn. 19). Zweifel an der möglichen Vorteilhaftigkeit der Klage für die Klägerin könnte zwar die zum Zwecke der Auszahlung der errechneten Entschädigung im Mai 2011 geschlossene „Vereinbarung über die Gewährung einer Entschädigungsleistung“ erwecken, die unter anderem bestimmt, dass nach Abschluss der Baumaßnahmen auf dem Europaplatz mittels eines Wirtschaftsprüfergutachtens die endgültige Entschädigung festgestellt und dass über die abschließend festgelegte Entschädigungssumme eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen werden soll. Da dieses Gutachten vorliegt, könnte die Klägerin grundsätzlich hierauf gestützt entsprechende Leistungen von der Beigeladenen erlangen, sofern sie sich mit deren Angebot - dessen weiterhin bestehende Wirksamkeit unterstellt - einverstanden erklären würde. Das schließt das Rechtsschutzbedürfnis jedoch nicht aus. Die in den verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses aufgenommenen Nebenbestimmungen und die Zusagen der Beigeladenen im Zusammenhang mit dem „Unterstützungsmanagement“ (Nr. A.III.11 und Nr. A.IV.6, S. 42 und S. 47 des Planfeststellungsbeschlusses) lassen entgegen der in der mündlichen Verhandlung von der Beigeladenen vertretenen Auffassung nicht erkennen, dass dieses „Unterstützungsmanagement“ den ebenfalls in den verfügenden Teil aufgenommenen Entschädigungsvorbehalt verdrängen oder im Sinne eines Vorbehalts überlagen sollte. Auch die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses stellt das Vorliegen der Voraussetzungen des Entschädigungsvorbehalts nicht unter die Bedingung, dass im Rahmen des „Unterstützungsmanagements“ noch keine ausreichenden Zahlungen geflossen sind. Trotz des zugesagten „Unterstützungsmanagements“ ging die Planfeststellungsbehörde vielmehr von einer „offenen“ Situation in Bezug auf den möglichen Eintritt unzumutbarer Nachteile aus (Nr. B.III.2.4.7.2.1.5, S. 185 bis 187 des Planfeststellungsbeschlusses). Auch in der Gesamtbetrachtung stehen Zusagen und Entscheidungsvorbehalte nebeneinander (Nr. B.III.3, S. 230 f. des Planfeststellungsbeschlusses). Die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses lässt damit eher darauf schließen, dass im Rahmen des „Unterstützungsmanagements“ geleistete Zahlungen als Vorauszahlungen auf mögliche erst nach Abschluss der Arbeiten gemäß dem Auflagenvorbehalt abschließend festzustellende und sodann der Höhe nach zu beziffernde Entschädigungsleistungen zu bewerten sein sollen und ihre Rechtsgrundlage daher letztlich erst (vgl. Nr. B.III.2.4.7.2.1.5, S. 185 des Planfeststellungsbeschlusses: „sofern Ansprüche auf Entschädigung in Betracht kommen“) in einer in den Planfeststellungsbeschluss ergänzend aufzunehmenden Entschädigungsregelung und der dann zu erstellenden Abschlussrechnung finden sollen. Sofern man dieser Auslegung nicht folgt, wäre das „Unterstützungsmanagement“ als vom Planfeststellungsverfahren unabhängiges privatrechtliches Verfahren der Beigeladenen zur Leistung freiwilliger Zahlungen einzustufen und die Rechtsgrundlagen wären allein in den jeweils mit betroffenen Betriebsinhabern geschlossenen privatrechtlichen Entschädigungsvereinbarungen zu sehen. Eine solche Vereinbarung mit der Klägerin hätte - ihr Zustandekommen unterstellt - keine Bindungswirkungen gegenüber dem Beklagten. Die Klägerin kann daher unabhängig von der rechtlichen Bewertung des „Unterstützungsmanagements“ des Beigeladenen im Wege der Klage gegen den Beklagten anstreben, eine über die von der Beigeladenen angebotenen Leistungen hinausgehende Entschädigung im Wege einer Planergänzung und - darauf aufbauend - in einem gegebenenfalls nachfolgenden Entschädigungsverfahren des Beklagten gemäß § 30a PBefG zu erreichen, mag sie auch im Verhältnis zur Beigeladenen, die gemäß § 30a PBefG i. V. m. § 8 Abs. 2 LEntG als Enteignungsbegünstigte zahlungsverpflichtet wäre, nicht zur Forderung einer über den bislang von dieser zugestandenen Betrag hinausgehenden Entschädigung berechtigt sein.
45 
3. Die Klage ist auch begründet.
46 
Der ablehnende Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 1. September 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Ihr steht ein Anspruch auf die begehrte Planergänzung zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Anspruchsgrundlage findet sich in der Nebenbestimmung Nr. A.III.11 dritter Spiegelstrich des Planfeststellungsbeschlusses (dazu a)). Die sich hieraus ergebenden Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt (dazu b)).
47 
a) Der Anspruch stützt sich auf die Nebenbestimmung (Nr. A.III.11 dritter Spiegelstrich, S. 43 des Planfeststellungsbeschlusses). Demnach können von einer Baumaßnahme Betroffene für den Fall, dass entgegen den Erwartungen zum Planungszeitpunkt die Folgen der Baumaßnahme nach Dauer, Intensität und Auswirkung so erheblich sind, dass eine entschädigungslose Hinnahme nicht mehr zumutbar ist, eine Entschädigung beanspruchen. Diese Regelung stellt einen Auflagenvorbehalt für die Aufnahme einer Entschädigungsregelung dar (dazu aa)) und ist auf ihre Rechtmäßigkeit hin nicht mehr zu überprüfen (dazu bb)).
48 
aa) Die Nebenbestimmung selbst stellt schon aufgrund der aus dem Wortlaut ersichtlichen Bedingung noch keine unmittelbare Anspruchsgrundlage für einen Entschädigungsanspruch dar, sondern lässt die Aufnahme einer solchen im Sinne des § 74 Abs. 3 LVwVfG in Form eines Auflagenvorbehalts gerade offen und stellt die Schaffung einer Anspruchsgrundlage für Entschädigungszahlungen bereits dem Grunde nach unter die Bedingung bestimmter noch nicht absehbarer Entwicklungen. Der Vorbehalt ist ausdrücklich erklärt und betrifft nicht nur Einzelheiten der Sachverhalte, die unter die getroffenen Ausnahmeregelungen fallen sollen (vgl. zu diesen Voraussetzungen Neumann/Külpmann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 74 Rn. 178 m. w. N.), sondern die Grundfrage, ob es überhaupt Entschädigungsansprüche geben soll. Diese Annahme wird gestützt durch die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses, die bei der den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB folgenden Auslegung des Erklärungsgehalts (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 35 Rn. 54 m. w. N.) berücksichtigt werden kann. Die Planfeststellungsbehörde ging hiernach auch in Ansehung des von der Beigeladenen zugesagten “Unterstützungsmanagements“ von einer in Bezug auf die Gebotenheit von Ausgleichszahlungen offenen Lage aus, da nach ihrer Auffassung zu diesem Zeitpunkt der Eintritt der maßgeblichen Auswirkungen auch auf den Geschäftsbetrieb weder gewiss war noch sich prognostisch abschätzen ließ (vgl. Nr. B.III.2.4.7.2.1.5, S. 187 des Planfeststellungsbeschlusses). Für diese Auslegung spricht zudem, dass die Planfeststellungsbehörde in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses auch Bezug nimmt auf die zu § 74 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 LVwVfG ergangene Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteil vom 13.2.1995 - 5 S 1701/94 -, juris vor Rn. 1).
49 
bb) Der Auflagenvorbehalt als Anspruchsgrundlage ist weder hinsichtlich der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des § 74 Abs. 3 LVwVfG für eine Zurückstellung, insbesondere die Abtrennbarkeit der Teilfrage, die Unmöglichkeit einer abschließenden Entscheidung und die Sicherstellung umfassender Problemlösung (vgl. Ramsauer/Wysk in Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 74 Rn. 180 ff. m. w. N.), zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses vorlagen, noch hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Voraussetzungen, an die der Auflagenvorbehalt die Aufnahme einer Entschädigungsregelung knüpft, zu hinterfragen, da der Planfeststellungsbeschluss gegenüber der Klägerin bestandskräftig geworden ist.
50 
b) Die sich aus dem damit maßgeblichen Auflagenvorbehalt ergebenden Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch dem Grunde nach und damit für die nachträgliche Aufnahme einer entsprechenden Regelung in den Planfeststellungsbeschluss liegen im Fall der Klägerin vor.
51 
Für die Klägerin waren die Baumaßnahmen im Sinne des Auflagenvorbehalts mit nachteiligen Folgen verbunden (dazu aa)), die nach Dauer, Intensität und Auswirkung unerwartet derart erheblich waren, dass ihr eine entschädigungslose Hinnahme nicht mehr zugemutet werden kann (dazu bb).
52 
aa) Die Baumaßnahmen hatten nachteilige Auswirkungen auf die Klägerin im Sinne des Auflagenvorbehalts.
53 
Da der Auflagenvorbehalt seine rechtliche Grundlage in § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 LVwVfG findet, ist der Begriff der Auswirkungen unter Berücksichtigung der Entscheidungen der Planfeststellungsbehörde im Sinne dieser Vorschrift als nachteilige Wirkung auf Rechte Dritter auszulegen. Da § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG keinen Anspruch auf einen Ausgleich aller Vermögensnachteile eröffnet, die ein Planvorhaben auslöst (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.7.2012 - 7 A 11/11 -, NVwZ 2012, 1393, juris Rn. 73 m. w. N.), kann dem Auflagenvorbehalt auch kein Anspruch auf Aufnahme einer Entschädigungsregelung wegen aller eingetretenen Vermögensnachteile entnommen werden. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich im Nachgang zeigt, dass Schutzmaßnahmen im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG erforderlich gewesen wären, weil von dem Vorhaben tatsächlich nachteilige Auswirkungen auf Rechte Dritter ausgegangen sind, die durch eine gerechte Abwägung nicht überwindbar gewesen wären. Erfasst werden dabei von § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG auch nachteilige Wirkungen der Baumaßnahme. Die Vorschrift differenziert insoweit nicht zwischen den einzelnen Realisierungsabschnitten des Vorhabens. Vielmehr erfasst die durch den Planfeststellungsbeschluss begründete Duldungspflicht auch die während der Bauphase entstehenden Immissionen (BVerwG, Beschluss vom 27.1.1988 - 4 B 7.88 – NVwZ 1988, 534, juris Rn. 5). Negativen Effekte, die sich durch keinerlei Schutzmaßnahmen hätten vermeiden lassen, kommt im Rahmen von § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG hingegen im Grundsatz keine Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.7.2012, a. a. O. juris Rn. 76).
54 
Als Rechte Dritter im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG sind alle von der Rechtsordnung geschützten subjektiven Rechte, mithin neben dem Eigentum gemäß Art. 14 Abs. 1 GG auch alle sonstigen absoluten Rechte im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB (vgl. Ramsauer/Wysk in Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 74 Rn. 151 m. w. N.) anzusehen. Zu diesen absoluten Rechten zählt auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 15.5.2012 - VI ZR 117/11 - NJW 2012, 2579, juris Rn. 19), sofern dieses nicht ohnehin vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst sein sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 - 9 C 21.14 - NVwZ-RR 2015, 786, juris Rn. 23 m. w. N.; weiter offen gelassen vom BVerfG im Urteil vom 6.12.2016 - 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 11 BvR 1456/12 - BVerfGE 143, 246, juris Rn. 240). Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb erfasst nicht nur die Betriebsgrundstücke und Betriebsräume, die Einrichtungsgegenstände, Warenvorräte und Außenstände, sondern alles, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des Betriebs ausmacht (vgl. BGH, Urteil vom 28.1.1957 - III ZR 141/55 – BGHZ 23, 157, juris Rn. 15 und Urteil vom 31.1.1966 - III ZR 110/64 - NJW 1966, 1120, juris Rn. 24). Zwar schützt diese Rechtsposition im Grundsatz nicht bloße Umsatz- und Gewinnchancen. Veränderungen der tatsächlichen Gegebenheiten muss ein Gewerbetreibender hinnehmen, auch wenn diese sich auf den Bestand der Stammkunden negativ auswirken. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist danach im Allgemeinen ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten des Betriebsinventars und kann keinen Entschädigungsanspruch begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.7.2012 a. a. O. juris Rn. 74). Das im Kern ebenfalls durch das Eigentumsgrundrecht geschützte Anliegerrecht (vgl. Schnebelt/Kromer, Straßenrecht Baden-Württemberg, 3. Auflage 2012, Rn. 232 ff. m. w. N.) gewährleistet jedoch demgegenüber auch den Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her (vgl. BGH, Urteil vom 19.1.1989 - III ZR 6/87 -, NVwZ-RR 1989, 797, juris Rn. 19 m. w. N.). Insoweit gewinnt ein Anlieger, mithin auch der Besitzer eines an einer Straße liegenden Grundstücks (vgl. § 15 Abs. 1 StrG), auch die Möglichkeit, aus dem Gemeingebrauch anderer Personen an der Straße für die wirtschaftliche Nutzung seines Grundstücks, insbesondere für ein dort betriebenes Gewerbe Nutzen zu ziehen, indem er unter anderem aus dem Verkehr auf der Straße unmittelbar seine Kunden gewinnt (vgl. Stahlhut in Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage 2010, Kapitel 26 Rn. 3; BGH, Urteil vom 11.1.1979 - III ZR 120/77 - NJW 1979, 1043, juris Rn. 23 f.).
55 
Die Beeinträchtigungen der räumlichen Zugänglichkeit der von den Baumaßnahmen betroffenen Unternehmen war auch Gegenstand der Abwägung der Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben der Beigeladenen. Die Planfeststellungsbehörde hat sie in ihre Überlegungen zu Schutzmaßnahmen, die als nicht möglich erachtet wurden, einbezogen und damit als schutzwürdige Belange im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz und Satz 3 LVwVfG anerkannt. Die in den verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses aufgenommene Zusage der Beigeladenen zum Schutz des Eigentums durch das „Unterstützungsmanagement“ und der von der Planfeststellungsbehörde aufgenommene Auflagenvorbehalt für Entschädigungen beziehen sich im Kontext gerade auf Behinderungen durch die Bautätigkeit in Form nachteiliger Einflüsse auf den Verkehrsfluss und die Besucherströme (vgl. Nr. A.III.11, S. 43 und A.IV.6.1, S. 47 des Planfeststellungsbeschlusses). Im begründenden Teil wird der aufgenommene Auflagenvorbehalt maßgeblich mit Blick auf mögliche Umsatzverluste durch die erschwerte Zugänglichkeit bestimmter Straßenabschnitte erörtert (vgl. Nr. B.III. 2.4.7.2.1.3, S. 178, Nr. B.III. 2.4.7.2.1.4, S. 179 ff. und Nr. B.III. 2.4.7.2.1.5, S. 186 f. des Planfeststellungsbeschlusses). Auch wurden auf Zugangsbeschränkungen gestützte Einwendungen einzelner Geschäftsbetreiber gerade mit dem Verweis auf den Auflagenvorbehalt zurückgewiesen (vgl. beispielhaft Nr. B.III. 2.7.3.7, S. 209, Nr. B.III. 2.7.3.11, S. 211, Nr. B.III. 2.7.3.15, S. 214 f. des Planfeststellungsbeschlusses). Insoweit würde es dem für die Auslegung des Auflagenvorbehalts maßgeblichen Willen der Planfeststellungsbehörde erkennbar widersprechen, derartige Zugangsbeeinträchtigungen aus dem Schutz- und Anwendungsbereich des Auflagenvorbehalts auszunehmen.
56 
Gemessen hieran haben die Baumaßnahmen der Beigeladenen in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin eingegriffen. Die Baustelle am Europaplatz in einer Entfernung von nur sechs Metern zum Café der Klägerin war bereits während der ersten Bauphase am südlichen Halbdeckel mit konkreten und unmittelbar auf den Gewerbebetrieb der Klägerin einwirkenden Lärm- und Staubbelastungen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 10.7.2012, a. a. O. juris Rn. 24). und einer damit verbundenen konkreten Minderung auch der Attraktivität des gastronomischen Betriebs für potentielle Kundinnen und Kunden verbunden. Darüber hinaus führten die Baumaßnahmen der Beigeladenen auch zu erheblichen konkreten Einschränkungen der Zugänglichkeit der Südseite des Europaplatzes, an der die Klägerin ihr Café betrieb und an der im Wesentlichen ihre Kunden das Café betreten konnten. Der Abstand zwischen Bauzaun und Café der Klägerin betrug nur noch sechs Meter, der Zugang von der verlegten Stadtbahnhaltestelle zur Nordseite der Postgalerie war beschränkt und für potentielle Kundinnen und Kunden der Klägerin mit teilweise erheblichen Umweg verbunden. Ein Aufenthalt auf dem Europaplatz im Bereich des Cafés der Klägerin war nur noch sehr eingeschränkt möglich. Zudem war das Café der Klägerin nur noch eingeschränkt für potentielle Kunden sichtbar. Die Beeinträchtigungen des Geschäftsbetriebs der Klägerin beschränkten sich damit nicht auf allgemeine und unspezifische Folgen der Meidung des Baustellenbereichs durch potentielle Kunden und die allgemeine Absenkung der Umgebungsqualität, sondern sie waren auf konkrete und von der Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss in den Blick genommene Einschränkungen der Wegeführung und die Störungen von bestehenden Wegebeziehungen zurückzuführen.
57 
bb) Diese Beeinträchtigungen des Gewerbebetriebs der Klägerin waren auch nach Dauer, Intensität und Auswirkungen unerwartet so erheblich, dass eine entschädigungslose Hinnahme nicht mehr zumutbar ist.
58 
Der Maßstab für die Beurteilung der vorhersehbaren und nicht hinreichend erheblichen Dauer, Intensität und der Auswirkungen ergibt sich dabei im Grundsatz aus dem Planfeststellungsbeschluss selbst, da aufgrund des Auflagenvorbehalts die Frage zu beantworten ist, ob die Planfeststellungsbehörde der Klägerin bei Kenntnis der weiteren tatsächlichen Entwicklung bereits zum Planungszeitpunkt einen Entschädigungsanspruch zubilligen hätte müssen. Mit dem Vorbehalt wurde diese Entscheidung lediglich zurückgestellt, ohne dass damit eine Veränderung der Maßstäbe verbunden sein sollte. Die Planfeststellungsbehörde ist ausweislich der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses zwar davon ausgegangen, dass auf die Bauarbeiten zurückzuführende Umsatzverluste und die daraus folgenden Ergebnisminderungen im wirtschaftlichen Erfolg des Gewerbebetriebs nicht schlechthin zu Lasten der Vorhabenträgerin liquidiert werden können, mithin im Grundsatz nicht in jedem Fall unzumutbar sind. Ein angemessener - entschädigungsloser - Ausgleich zwischen den Interessen der von den Bauarbeiten Betroffenen und den öffentlichen Interessen an der Durchführung der Arbeiten sollte nach der Einschätzung im Planungszeitpunkt jedoch (nur) dann anzunehmen sein, wenn die Bauarbeiten zeit- und sachgerecht durchgeführt werden und mit keinen außergewöhnlichen Nachteilen verbunden sind (Nr. B.III.2.4.7.2.1.5, S. 186 des Planfeststellungsbeschlusses).
59 
Diese Voraussetzungen für eine entschädigungslose Zumutbarkeit sind bereits aufgrund der unerwarteten Dauer der Baumaßnahmen (dazu (1)) und der sich über die Gesamtdauer erstreckenden intensiven Einwirkung auf und der Auswirkungen für den Betrieb der Klägerin (zu (2)) nicht erfüllt. Die von der Beigeladenen geleistete Zahlung an die Klägerin schließt die Unzumutbarkeit nicht aus (dazu (3)).
60 
(1) Die Baumaßnahmen auf dem Europaplatz wurden nicht im Rahmen des seitens der Planfeststellungsbehörde als zumutbar erachteten Zeitrahmens beendet.
61 
Vorgesehen war für den Bereich der Haltestelle Europaplatz eine Gesamtbauzeit von 18 Monaten (Nr. B.I.1.2.7, S. 60 des Planfeststellungsbeschlusses), wobei sich die wesentlichen Bauarbeiten an der Südseite des Europaplatzes auf neun Monate konzentrieren sollten und das Baufeld sodann für weitere neun Monate auf die Nordseite umschwenken sollte (Anlage 22.02 zum Planfeststellungsbeschluss). Diesen Rahmen hat die Planfeststellungsbehörde ihrer Entscheidung, von weitergehenden Schutzmaßnahmen abzusehen und jedenfalls für die damit einhergehenden Beeinträchtigungen durch Baumaßnahmen keine Entschädigung zuzubilligen, zugrunde gelegt. Dies wird auch dadurch gestützt, dass im begründenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den durch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geschützten Belangen der betroffenen Geschäftsinhaber gerade auch damit gerechtfertigt wird, dass die oberirdische Bauzeit auch am Europaplatz nicht, wie im Anhörungsverfahren von Gewerbetreibenden eingewandt, „etliche“ Jahre dauern werden, sondern innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ein vollständiger Abschluss der oberirdischen Arbeiten und danach eine Wiederherstellung der Straßenflächen zu erwarten seien (vgl. Nr. B.III.2.4.7.2.1.4, S. 180 des Planfeststellungsbeschlusses).
62 
Tatsächlich wurden die Bauarbeiten im April/Mai 2010 aufgenommen und auf der Südseite des Europaplatzes sehr verzögert schließlich erst im Juli 2012, mithin nach 27 Monaten beendet. Erst zu diesem Zeitpunkt wechselte das Baufeld auf die Nordseite des Europaplatzes. Die die Klägerin maßgeblich beeinträchtigenden Bauarbeiten auf der Südseite des Europlatzes, die mit der Aufstellung eines Bauzaunes in einer Entfernung von sechs Metern zur Postgalerie und mit unmittelbar dahinter stattfindenden umfangreichen Baumaßnahmen verbunden waren, endeten damit entgegen den Erwartungen der Planfeststellungsbehörde nicht bereits zum Jahreswechsel 2010/2011, sondern sie dauerten über das gesamte Jahr 2011 an. Auch zu Beginn des Jahres 2012 und damit zum Zeitpunkt der Schließung des Cafés bestand keine konkrete Perspektive eines absehbaren Abschlusses der Maßnahme im Sinne einer Wiederherstellung der ursprünglichen Straßenlage und damit ihrer negativen Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb der Klägerin. Aufgrund dieser erheblichen Überschreitung der prognostizierten Bauzeit war der Geschäftsbetrieb der Klägerin rückblickend betrachtet von Beginn der Bauarbeiten an unzumutbar beeinträchtigt. Denn die Zumutbarkeit der mit der Baumaßnahme verbundenen Auswirkungen stand auch nach dem sich aus der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses ersichtlichen Willen der Planfeststellungsbehörde von vornherein unter dem Vorbehalt, dass nach Ablauf der erwarteten Bauzeit den Planungen entsprechend die Zugänglichkeit der betroffenen Gewerbebetriebe zeitnah wiederhergestellt werden und auch weitere Beeinträchtigungen entfallen. Nur so lange sollten die betroffenen Geschäftsinhaber Einbußen dulden und nur so lange sollte gegebenenfalls beim Auftreten von Verlusten die Liquidität gesichert werden müssen.
63 
(2) Die Durchführung der Bauarbeiten war während ihrer überlangen Gesamtdauer auch mit hinsichtlich ihrer Intensität und ihrer Auswirkungen nicht entschädigungslos zumutbaren Folgen für den Geschäftsbetrieb der Klägerin verbunden.
64 
Maßgeblich sind nach den im Planfeststellungsbeschluss zum Ausdruck kommenden Maßstäben der Planfeststellungsbehörde insoweit die an der Verminderung der Erträge zu messenden wirtschaftlichen Einbußen der Klägerin. Aus dem Planfeststellungsbeschluss ergibt sich allerdings kein pauschaler Maßstab, wann Ertragsrückgänge nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde als über die Opfergrenze hinausgehend zu bewerten sein sollen. Vielmehr ging die Planfeststellungsbehörde im Planungszeitpunkt davon aus, dass Umsatzverluste betriebsabhängig unterschiedliche Auswirkungen haben können und insoweit die Eigentümlichkeiten des Betriebs zu berücksichtigen seien (Nr. B.III.2.4.7.2.1.5, S. 186 des Planfeststellungsbeschlusses). Auch der Bundesgerichtshof, an dessen Rechtsprechung sich die Formulierung des Auflagenvorbehalts orientiert (vgl. BGH, Urteil vom 7.7.1980 - III ZR 32/79 - NJW 1980, 2703, juris Rn. 20), betont in seiner Rechtsprechung zur Entschädigung bei der Verwirklichung von Verkehrsinfrastrukturvorhaben die Notwendigkeit der Würdigung der Auswirkungen der Baumaßnahme auf den konkreten Betrieb unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Anliegers (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.1971 - III ZR 79/69 - BGHZ 57, 359, juris Rn. 24). Zwar sei zu Lasten eines gewerbetreibenden Straßenanliegers, der den Gemeingebrauch an einer Straße für seinen Gewerbebetrieb nutze, wegen der Sozialpflichtigkeit seines Eigentums die „Opfergrenze“ bei Bauarbeiten zur Modernisierung der Anliegerstraße selbst verhältnismäßig hoch anzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 5.7.1979 - III ZR 64/78 -, MDR 1980, 39, juris Rn. 19 m. w. N.). Anders verhalte es sich jedoch bei Straßenbauarbeiten, die der Anlage einer U-Bahn dienten, weil diese in ihrer Verkehrsbedeutung weit über den Bereich der untertunnelten Straße hinausreichten und bei Einbußen der Anlieger der Charakter eines im Interesse der Allgemeinheit erbrachten Sonderopfers stärker hervortrete (vgl. BGH, Urteil vom 1.2.1982 - III ZR 93, 80 - NJW 1982, 2179, juris Rn. 22). Die Zubilligung einer Entschädigung hänge in diesen Fällen nicht davon ab, dass die Baumaßnahme den Anliegerbetrieb ungewöhnlich schwer treffe oder gar seine Existenz gefährde (vgl. BGH Urteil vom 20.12.1971, a. a. O. juris Rn. 23). Die Beigeladene selbst ging im Rahmen ihres „standardisierten Entschädigungsmanagements“ unter Bezugnahme auf in diese Richtung weisende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 31.5.1974 - V ZR 114/72 - NJW 1974, 1869, juris Rn. 24 f. und Beschluss vom 26.4.1990 - III ZR 208/88 -, juris Rn. 4) davon aus, dass Rohertragsrückgänge in Höhe von 20 % noch als von den üblichen Erwartungen gedeckt und zumutbar zu bewerten und damit von den Betroffenen als Eigenanteil zu tragen seien.
65 
Gemessen hieran liegt eine unzumutbare Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs der Klägerin vor. Maßgeblich zu berücksichtigen ist dabei, dass ausweislich der im Auftrag der Beigeladenen erstellten und nicht substantiiert in Frage gestellten Gutachten der xxx vom 13. Dezember 2010 und 14. Oktober 2014 mit dem Beginn der Baumaßnahmen am Europaplatz eine innerhalb kürzester Zeit eintretende außerordentlich erhebliche Minderung des Rohertrags des Geschäftsbetriebs der Klägerin verbunden war. So sanken dessen Bruttomargen bereits in den ersten Monaten nach Beginn der Bauarbeiten ab Mai 2010 im Vergleich zu den entsprechenden Vergleichsmonaten vor Beginn der Baumaßnahme um mehr als 40 % (Mai 2010), mehr als 60 % (Juni 2010) und danach sogar mehr 80 % (Juli 2010). Bezogen auf die Geschäftsjahre 2010 bis 2012 ergeben sich Rohertragsrückgänge in Höhe von annähernd 70 % (2010) und mehr als 80 % (2011 und 2012) und selbst unter Berücksichtigung festgestellter Personalkosteneinsparungen von etwa 65 % (2010 und 2011) und 30 % (2012).
66 
Dabei ist zwar nicht zu übersehen und wird auch von der Klägerin betont, dass ein erheblicher Anteil der Rückgänge auf die Einschränkungen der Außengastronomie zurückzuführen sein dürfte. Mit dem in einer Entfernung von sechs Metern zur Postgalerie aufgestellten Bauzaun wurde es der Klägerin faktisch unmöglich, die von ihr gemietete Fläche vor der Postgalerie an der Südseite des Europaplatzes zur Außenbewirtschaftung vor ihrem Café zu nutzen. Die wenigen von der Klägerin aufgestellten Tische wurden nach ihrer eigenen Auskunft angesichts der Lärm- und Staubentwicklung der Baustellen nicht genutzt. Hinsichtlich der Außengastronomie der Klägerin bestehen indes Zweifel, ob diese überhaupt als Teil des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs anzusehen wäre, da sie möglicherweise unter dem Vorbehalt einer gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 StrG stets nur befristet oder widerruflich (ohne Entschädigung, vgl. § 16 Abs. 5 StrG) zu erteilenden Sondernutzungserlaubnis stand und die Klägerin zu keinem Zeitpunkt über eine solche verfügte. Die Planfeststellungsbehörde ging insoweit ebenfalls davon aus, dass mit den Auswirkungen auf sondernutzungserlaubnispflichtige wirtschaftliche Aktivitäten kein Eingriff in rechtlich geschützte Positionen der Betroffenen verbunden sei (vgl. Nr. B.III.2.7.3, S. 208 des Planfeststellungsbeschlusses). Auch die Beigeladene hat im Rahmen ihres „standardisierten Entschädigungsmanagements“ auf Sondernutzungen entfallende Umsätze grundsätzlich bei der Berechnung der Entschädigungsleistungen herausgerechnet (allerdings hat sie dies bei der Klägerin aus nicht mehr aufklärbaren Gründen unterlassen). Ob eine Sondernutzungserlaubnis notwendig gewesen wäre, hängt maßgeblich davon ab, ob der betroffene Bereich des Europaplatzes im maßgeblichen Zeitraum dem öffentlichen Verkehr gewidmet war (§ 2 Abs. 1 StrG). Zweifel hieran könnten deshalb bestehen, weil die Fläche während der Dauer des Mietvertrags der Klägerin im Privateigentum ihrer früheren Vermieterin stand und die in diesem Fall - auch bei einer Widmung aufgrund eines Bebauungsplans nach § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG - erforderliche Zustimmung des Eigentümers nach § 5 Abs. 1 StrG nach Auskunft der Stadt Karlsruhe nicht nachweisbar ist und weil auch die Voraussetzungen einer von der Stadt Karlsruhe offenbar angenommenen Widmung kraft unvordenklichen Verjährung (vgl. Senatsurteil vom 19.4.1983 - 5 S 51/83 - NJW 1984, 819, 820) nicht ohne Weiteres erwiesen sind.
67 
Im Ergebnis kann dies jedoch dahinstehen, da der Geschäftsbetrieb der Klägerin auch ohne Berücksichtigung der Außengastronomie im maßgeblichen Zeitraum unzumutbar beeinträchtigt wurde. Dies ergibt sich bereits aus der Verteilung der von der Klägerin angemieteten Innen- und Außengastronomieflächen und des auf dieser Grundlage möglichen Rückschlusses auf die durch die Innengastronomie erzielten Erträge. Ausweislich des Mietvertrags zwischen der Klägerin und ihrer damaligen Vermieterin vom 26. September 2003 verfügte die Klägerin im Innenbereich der Postgalerie über eine Fläche von 41 qm²; zusätzlich stand ihr gemäß Anlage f) zum Mietvertrag eine Außenterrassenfläche von etwa 40 qm² zur Verfügung. Bei einer unterstellten gleichmäßigen Auslastung beider Bereiche würde dies dazu führen, dass knapp die Hälfte der dargestellten Gesamtertragsverluste der Klägerin in den Jahren 2010 bis 2012 auf Einbußen der Innengastronomie entfallen wären. Auch ohne die Außenbereichsgastronomie hätte die Klägerin auf dieser Grundlage mithin Rückgänge der Roherträge von deutlich mehr als 30 % verkraften müssen. Für eine weitgehend gleichmäßige Verteilung der Umsätze auf Innen- und Außenbereich spricht dabei auch das von der Beigeladenen in Auftrag gegebene Gesamtgutachten über die Entschädigungsleistung vom 14. Oktober 2014, ausweislich dessen die Auswertung der Geschäftsunterlagen der Klägerin keine Anhaltspunkte für ein Saisongeschäft ergeben hat. Selbst wenn unterstellt würde, dass die Klägerin bezogen auf das Gesamtjahr und damit auch auf die Wintermonate - trotz der eingeschränkten Attraktivität der im Außenbereich liegenden Sitzplätze in diesem Zeitraum - zwei Drittel ihrer Erträge allein über die Außengastronomie erzielt hat, würden auf die in jedem Falle vom Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb erfasste Innengastronomie Rohertragsverlustanteile bezogen auf die Jahre 2010 und 2011 von mehr als 20 % entfallen. Dass allein diese Einbußen zu einer unzumutbaren Belastung des Geschäftsbetriebs der Klägerin im Sinne eines Sonderopfers führten, folgt auch aus der besonderen wirtschaftlichen Empfindlichkeit der Klägerin. Das Café am Europaplatz stellte ihren einzigen gastronomischen Betrieb dar; einen Filialbetrieb unterhielt sie nicht. Zudem war die Ertragskraft dieses Betriebs auch im Vergleich zu anderen Geschäftsbetrieben in besonderem Maß von der räumlichen Zugänglichkeit abhängig (vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit solcher Gesichtspunkte auch Stahlhut in Kodal, a a. O., Kap. 26 Rn. 56.2 f.). In der Folge war die Klägerin sowohl in geschäftlicher als auch in privater Hinsicht auf die Erträge des Cafés angewiesen, zumal mit ihrem Sohn mindestens ein weiteres Familienmitglied in dem Café beschäftigt und der Ehemann der Klägerin ebenfalls beteiligt waren. Möglichkeiten einer besonderen Reduzierung der Kosten als Reaktion auf die Nachfrageeinschränkungen standen der Klägerin - abgesehen von Einsparungen beim Materialeinsatz und Verzicht auf den Einsatz von Aushilfskräften - nicht zur Verfügung. Zudem wäre, selbst wenn der Betrieb der Außengastronomie seinerseits wegen einer etwaigen Sondernutzungserlaubnispflicht nicht als Teil des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs schutzwürdig gewesen sein sollte, dennoch zu berücksichtigen, dass der Wegfall der mit der Außenbestuhlung erzielten Erträge dazu führte, dass die Klägerin in besonders verstärktem Maß von den mit der Innengastronomie zu erzielenden Erträgen abhängig war. Für die hiermit verbundene erhöhte Schutzbedürftigkeit spricht zudem, dass die Klägerin seit 2003 ihre Außengastronomie zwar ohne Sondernutzungserlaubnis, aber zumindest auf Grundlage eines wirksamen Mietvertrages betrieb und dass sie insoweit auch angesichts des Nichteinschreitens der zuständigen Straßenbaubehörde (auf Grundlage von § 16 Abs. 8 StrG) nicht unmittelbar mit einem Verlust dieser Einnahmequelle rechnen musste.
68 
Ob allein diese Ertragseinbußen zur Betriebsaufgabe geführt haben oder nur im Zusammenspiel mit weiteren, gegebenenfalls vor Beginn der Baumaßnahmen angelegten wirtschaftlichen Risikofaktoren für den Betrieb der Klägerin, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung. Denn es ist zur Überzeugung des Senats zumindest erwiesen, dass sich jedenfalls die Prognose für eine Fortführung des Betriebs der Klägerin aufgrund der nicht absehbaren erheblich späteren Beendigung der Bauarbeiten in Verbindung mit den Rückgängen der Roherträge deutlich verschlechtert hat. Der erhebliche Rückgang der Erträge reicht nach den dargestellten Maßstäben für die Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung aus und rechtfertigt eine Entschädigung dem Grunde nach. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Unternehmen der Klägerin schon vor Beginn der Baumaßnahmen keinerlei Perspektive mehr hatte und daher in keiner Weise mehr werthaltig war, liegen trotz der nicht unerheblichen Mietschulden und angesichts der zumindest in den Jahren 2007 bis 2009 positiven Ertragslage nicht vor. Allein die von der Klägerin nicht bestrittene Existenz von Verbindlichkeiten würde selbst bei Annahme einer Überschuldung - eine gerade durch die überlangen Bauarbeiten möglicherweise nicht zu mehr zu rechtfertige positive Fortführungsprognose unterstellt - nicht zur Insolvenz (vgl. § 19 InsO) führen. Ebenfalls ist auch mangels Vorliegens einer Liquiditätsbilanz nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen einer objektiven Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 17 InsO) bereits vor Beginn der Baumaßnahme erfüllt gewesen wären oder auch zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe vorlagen, da die Gewinn- und Verlustrechnungen der Klägerin auch unter Berücksichtigung der Mieteinnahmen positive Salden aufwiesen. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die angespannte Ertragslage bereits vor Beginn der Baumaßnahmen bei der Wertbemessung des Unternehmens zu berücksichtigen ist, ist im Verfahren zur Bemessung der Höhe der zu leistenden Entschädigung zu erörtern.
69 
(3) Der Annahme einer nach Dauer, Intensität und Auswirkungen hinreichend erheblichen und entschädigungslos nicht mehr zumutbaren Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs der Klägerin steht auch die von der Beigeladenen im Rahmen ihres „standardisierten Entschädigungsmanagements“ geleistete Entschädigungszahlung nicht entgegen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die Frage, ob die Voraussetzungen des Auflagenvorbehalts im Planfeststellungsbeschluss erfüllt und daher zugunsten der Klägerin eine Entschädigungsregelung aufzunehmen ist, weil die eingetretenen Folgen ihr nicht entschädigungslos zugemutet werden können. Diese Frage ist mit der Feststellung der Unzumutbarkeit einer Hinnahme der erheblich verlängerten Bauzeit und der hiermit verbundenen erheblichen Ertragseinbußen zugunsten der Klägerin beantwortet. Die tatsächlichen Zahlungen schließen die Unzumutbarkeit wegen ihrer Vorgreiflichkeit oder Freiwilligkeit aus den bereits im Zusammenhang mit dem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin erörterten Gründen (siehe oben unter II.2.d)) nicht aus. Ob aufgrund der damit zu schaffenden Anspruchsgrundlage über die bereits geleisteten Entschädigungszahlungen der Beigeladenen hinaus eine weitere Entschädigung zu leisten ist, betrifft hingegen die im vorliegenden Zusammenhang nicht maßgeblichen und in einem gesonderten Verfahren zu beantwortenden Aspekte der Höhe der zu leistenden Entschädigung und einer möglichen Aufrechnung seitens der Beigeladenen.
70 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 155 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
71 
Soweit die Klägerin ihre Klage in Bezug auf die Verpflichtung zur Aufnahme einer Regelung über eine bestimmte Höhe der Entschädigung in den Planfeststellungsbeschluss zurückgenommen hat, sind von ihr gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Umfang der sich hieraus ergebenden Kostentragungspflicht hängt dabei maßgeblich davon ab, inwieweit die verbleibende Klage, die nur auf Verpflichtung zur Aufnahme einer Entschädigungsregelung dem Grunde nach gerichtet ist, für die Klägerin im Sinne von § 52 Abs. 1 GKG eine geringere Bedeutung hat. In Orientierung an der diesbezüglichen Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit zum vergleichbaren Verhältnis von Leistungs- und Feststellungsklagen (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, § 3 Rn. 16 m. w. N.; Becker-Eberhard in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 256 Rn. 95) nimmt der Senat einen Abschlag von einem Fünftel vor, der zu einer entsprechenden Unterliegensquote der Klägerin führt. Dieser Abschlag trägt auch dem Gesichtspunkt in ausreichendem Maße Rechnung, dass offen erscheint, ob der von der Klägerin geltend gemachte Entschädigungsanspruch in der Höhe, die sich aus ihrem ursprünglichen Klageantrag ergab, tatsächlich realisierbar ist (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.7.2012 - 5 O 176/10 - juris Rn. 9 und 12 f.).
72 
Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin, soweit sie unterliegt, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Diese hat im Verfahren einen Antrag gestellt und ist damit ein Kostenrisiko eingegangen (§ 154 Abs. 3 VwGO; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.1.2011 - 8 S 2567/10 - juris).
73 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
74 
Beschluss vom 26. April 2018
75 
Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG (in Anlehnung an Nr. 1.3 und 34 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) auf 164.100,27 Euro festgesetzt. Da die teilweise Klagerücknahme erst im Termin und damit nach Entstehung der Terminsgebühr (§ 2 Abs. 2 RVG i. V. m. § 3 Abs. 3 und Nr. 3104 VV RVG) erfolgte, besteht auch mit Blick auf die Höhe der Anwaltsgebühren kein Anlass für eine zeitraumdifferenzierte Streitwertfestsetzung.
76 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
35 
I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.
36 
Mit dem zuletzt gestellten Antrag, der auf die Verpflichtung zur Aufnahme einer Entschädigungsregelung nur dem Grunde nach zielt, hat die Klägerin ihr in der Klageschrift vom 8. Oktober 2015 formuliertes Begehren, den Beklagten zur Aufnahme einer Regelung über eine Entschädigung in bestimmter Höhe (164.100,27 Euro nebst Zinsen) zu verpflichten, beschränkt. In dieser nachträglichen Beschränkung des Klagebegehrens - die nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung gilt - liegt eine teilweise Rücknahme der Klage (vgl. Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 92 Rn. 11; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 91 Rn. 9 f.). Etwas anderes würde nur gelten, falls hinsichtlich des nicht mehr weiterverfolgten Teilbegehrens ausdrücklich eine andere verfahrensbeendende Erklärung, insbesondere eine Erledigungserklärung abgegeben worden wäre, woran es hier jedoch fehlt.
37 
II. Die noch anhängige Klage, für die der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet ist (dazu 1.), ist zulässig (dazu 2.) und begründet (dazu 3.).
38 
1. Für die auf Verpflichtung zur Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. Dezember 2008 um eine Entschädigungsregelung dem Grunde nach gerichtete Klage ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Die abdrängende Sonderzuweisung des § 30a Halbs. 2 PBefG i. V. m. § 41 Satz 2 LEntG greift nicht ein. Gegenstand des Verfahrens ist nicht ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Höhe einer zu leistenden Entschädigung nach bereits erfolgter Durchführung eines Entschädigungsverfahrens, sondern es steht vielmehr auf einer vorhergehenden Stufe die Verpflichtung der Beigeladenen, auf Grund des Planfeststellungsbeschlusses eine Entschädigung leisten zu müssen, im Streit. Diese Streitigkeit stellt ohne weiteres eine solche öffentlich-rechtlicher nicht verfassungsrechtlicher Art dar.
39 
2. Die Klage ist zulässig. Der Senat ist für die Entscheidung der Klage sachlich zuständig (dazu a)) und die Klägerin ist auch klagebefugt (dazu b)). Der Durchführung eines Vorverfahrens vor Erhebung der Klage bedurfte es nicht (dazu c)). Der Klägerin kann ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage nicht abgesprochen werden (dazu d)).
40 
a) Der Senat ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO sachlich zuständig. Nach dieser Bestimmung entscheidet der erkennende Gerichtshof im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen betreffen. Zu diesen Streitigkeiten, die “sämtlich” dem Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug zugewiesen sind, gehören auch Klagen, die auf die Verpflichtung zur Aufnahme weiterer Schutzvorkehrungen gerichtet sind (vgl. Senatsbeschluss vom 19.4.2017 - 5 S 907/15 -, juris Rn. 32; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.7.1995 - 8 S 434/95 - NVwZ-RR 1996, 69, juris Rn. 21). Für auf § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG gestützte Klagen, die im Falle der Untunlichkeit von Schutzauflagen oder ihrer Unvereinbarkeit mit dem Vorhaben auf eine Planergänzung um eine - im Planfeststellungsbeschluss vorbehaltene (§ 74 Abs. 3 LVwVfG) - Regelung zielen, wonach der Klägerin ein Entschädigungsanspruch wegen unzumutbarer Beeinträchtigungen durch den Bau des planfestgestellten Vorhabens zustehen soll, gilt nichts anderes. Es besteht in gleichem Maße ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Planfeststellungsverfahren (wie hier OVG Nds., Urteil vom 29.4.1991 - 7 K 10/90 - juris; a. A. BayVGH, Beschluss vom 23.7.2001 - 8 A 01.40028 - NVwZ-RR 2002, 393, juris Rn. 4).
41 
b) Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft. Die Klägerin verfügt als frühere obligatorisch Berechtigte und Inhaberin eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs, deren Belange für die Abwägung beim Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. Dezember 2008 erheblich waren, auch über die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.2004 - 9 A 16.03 - juris Rn. 25, und vom 12.8.2009 - 9 A 64.07 - juris Rn. 23; Senatsurteil vom 25.4.2012 - 5 S 927/10 - ZUR 2012, 570, juris Rn. 48). Nach ihrem Vorbringen erscheint es möglich, dass ihr der geltend gemachte Anspruch auf Planergänzung zusteht.
42 
c) Der Durchführung eines Vorverfahrens vor Erhebung der Klage bedurfte es gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 VwGO i. V. m. §§ 70, 74 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG nicht.
43 
d) Der Klägerin kann ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage nicht abgesprochen werden.
44 
Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die Klage für die Klägerin offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.2004 - 3 C 25.03 - NVwZ-RR 2004, 855 - juris Rn. 19). Zweifel an der möglichen Vorteilhaftigkeit der Klage für die Klägerin könnte zwar die zum Zwecke der Auszahlung der errechneten Entschädigung im Mai 2011 geschlossene „Vereinbarung über die Gewährung einer Entschädigungsleistung“ erwecken, die unter anderem bestimmt, dass nach Abschluss der Baumaßnahmen auf dem Europaplatz mittels eines Wirtschaftsprüfergutachtens die endgültige Entschädigung festgestellt und dass über die abschließend festgelegte Entschädigungssumme eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen werden soll. Da dieses Gutachten vorliegt, könnte die Klägerin grundsätzlich hierauf gestützt entsprechende Leistungen von der Beigeladenen erlangen, sofern sie sich mit deren Angebot - dessen weiterhin bestehende Wirksamkeit unterstellt - einverstanden erklären würde. Das schließt das Rechtsschutzbedürfnis jedoch nicht aus. Die in den verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses aufgenommenen Nebenbestimmungen und die Zusagen der Beigeladenen im Zusammenhang mit dem „Unterstützungsmanagement“ (Nr. A.III.11 und Nr. A.IV.6, S. 42 und S. 47 des Planfeststellungsbeschlusses) lassen entgegen der in der mündlichen Verhandlung von der Beigeladenen vertretenen Auffassung nicht erkennen, dass dieses „Unterstützungsmanagement“ den ebenfalls in den verfügenden Teil aufgenommenen Entschädigungsvorbehalt verdrängen oder im Sinne eines Vorbehalts überlagen sollte. Auch die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses stellt das Vorliegen der Voraussetzungen des Entschädigungsvorbehalts nicht unter die Bedingung, dass im Rahmen des „Unterstützungsmanagements“ noch keine ausreichenden Zahlungen geflossen sind. Trotz des zugesagten „Unterstützungsmanagements“ ging die Planfeststellungsbehörde vielmehr von einer „offenen“ Situation in Bezug auf den möglichen Eintritt unzumutbarer Nachteile aus (Nr. B.III.2.4.7.2.1.5, S. 185 bis 187 des Planfeststellungsbeschlusses). Auch in der Gesamtbetrachtung stehen Zusagen und Entscheidungsvorbehalte nebeneinander (Nr. B.III.3, S. 230 f. des Planfeststellungsbeschlusses). Die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses lässt damit eher darauf schließen, dass im Rahmen des „Unterstützungsmanagements“ geleistete Zahlungen als Vorauszahlungen auf mögliche erst nach Abschluss der Arbeiten gemäß dem Auflagenvorbehalt abschließend festzustellende und sodann der Höhe nach zu beziffernde Entschädigungsleistungen zu bewerten sein sollen und ihre Rechtsgrundlage daher letztlich erst (vgl. Nr. B.III.2.4.7.2.1.5, S. 185 des Planfeststellungsbeschlusses: „sofern Ansprüche auf Entschädigung in Betracht kommen“) in einer in den Planfeststellungsbeschluss ergänzend aufzunehmenden Entschädigungsregelung und der dann zu erstellenden Abschlussrechnung finden sollen. Sofern man dieser Auslegung nicht folgt, wäre das „Unterstützungsmanagement“ als vom Planfeststellungsverfahren unabhängiges privatrechtliches Verfahren der Beigeladenen zur Leistung freiwilliger Zahlungen einzustufen und die Rechtsgrundlagen wären allein in den jeweils mit betroffenen Betriebsinhabern geschlossenen privatrechtlichen Entschädigungsvereinbarungen zu sehen. Eine solche Vereinbarung mit der Klägerin hätte - ihr Zustandekommen unterstellt - keine Bindungswirkungen gegenüber dem Beklagten. Die Klägerin kann daher unabhängig von der rechtlichen Bewertung des „Unterstützungsmanagements“ des Beigeladenen im Wege der Klage gegen den Beklagten anstreben, eine über die von der Beigeladenen angebotenen Leistungen hinausgehende Entschädigung im Wege einer Planergänzung und - darauf aufbauend - in einem gegebenenfalls nachfolgenden Entschädigungsverfahren des Beklagten gemäß § 30a PBefG zu erreichen, mag sie auch im Verhältnis zur Beigeladenen, die gemäß § 30a PBefG i. V. m. § 8 Abs. 2 LEntG als Enteignungsbegünstigte zahlungsverpflichtet wäre, nicht zur Forderung einer über den bislang von dieser zugestandenen Betrag hinausgehenden Entschädigung berechtigt sein.
45 
3. Die Klage ist auch begründet.
46 
Der ablehnende Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 1. September 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Ihr steht ein Anspruch auf die begehrte Planergänzung zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Anspruchsgrundlage findet sich in der Nebenbestimmung Nr. A.III.11 dritter Spiegelstrich des Planfeststellungsbeschlusses (dazu a)). Die sich hieraus ergebenden Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt (dazu b)).
47 
a) Der Anspruch stützt sich auf die Nebenbestimmung (Nr. A.III.11 dritter Spiegelstrich, S. 43 des Planfeststellungsbeschlusses). Demnach können von einer Baumaßnahme Betroffene für den Fall, dass entgegen den Erwartungen zum Planungszeitpunkt die Folgen der Baumaßnahme nach Dauer, Intensität und Auswirkung so erheblich sind, dass eine entschädigungslose Hinnahme nicht mehr zumutbar ist, eine Entschädigung beanspruchen. Diese Regelung stellt einen Auflagenvorbehalt für die Aufnahme einer Entschädigungsregelung dar (dazu aa)) und ist auf ihre Rechtmäßigkeit hin nicht mehr zu überprüfen (dazu bb)).
48 
aa) Die Nebenbestimmung selbst stellt schon aufgrund der aus dem Wortlaut ersichtlichen Bedingung noch keine unmittelbare Anspruchsgrundlage für einen Entschädigungsanspruch dar, sondern lässt die Aufnahme einer solchen im Sinne des § 74 Abs. 3 LVwVfG in Form eines Auflagenvorbehalts gerade offen und stellt die Schaffung einer Anspruchsgrundlage für Entschädigungszahlungen bereits dem Grunde nach unter die Bedingung bestimmter noch nicht absehbarer Entwicklungen. Der Vorbehalt ist ausdrücklich erklärt und betrifft nicht nur Einzelheiten der Sachverhalte, die unter die getroffenen Ausnahmeregelungen fallen sollen (vgl. zu diesen Voraussetzungen Neumann/Külpmann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 74 Rn. 178 m. w. N.), sondern die Grundfrage, ob es überhaupt Entschädigungsansprüche geben soll. Diese Annahme wird gestützt durch die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses, die bei der den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB folgenden Auslegung des Erklärungsgehalts (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 35 Rn. 54 m. w. N.) berücksichtigt werden kann. Die Planfeststellungsbehörde ging hiernach auch in Ansehung des von der Beigeladenen zugesagten “Unterstützungsmanagements“ von einer in Bezug auf die Gebotenheit von Ausgleichszahlungen offenen Lage aus, da nach ihrer Auffassung zu diesem Zeitpunkt der Eintritt der maßgeblichen Auswirkungen auch auf den Geschäftsbetrieb weder gewiss war noch sich prognostisch abschätzen ließ (vgl. Nr. B.III.2.4.7.2.1.5, S. 187 des Planfeststellungsbeschlusses). Für diese Auslegung spricht zudem, dass die Planfeststellungsbehörde in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses auch Bezug nimmt auf die zu § 74 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 LVwVfG ergangene Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteil vom 13.2.1995 - 5 S 1701/94 -, juris vor Rn. 1).
49 
bb) Der Auflagenvorbehalt als Anspruchsgrundlage ist weder hinsichtlich der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des § 74 Abs. 3 LVwVfG für eine Zurückstellung, insbesondere die Abtrennbarkeit der Teilfrage, die Unmöglichkeit einer abschließenden Entscheidung und die Sicherstellung umfassender Problemlösung (vgl. Ramsauer/Wysk in Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 74 Rn. 180 ff. m. w. N.), zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses vorlagen, noch hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Voraussetzungen, an die der Auflagenvorbehalt die Aufnahme einer Entschädigungsregelung knüpft, zu hinterfragen, da der Planfeststellungsbeschluss gegenüber der Klägerin bestandskräftig geworden ist.
50 
b) Die sich aus dem damit maßgeblichen Auflagenvorbehalt ergebenden Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch dem Grunde nach und damit für die nachträgliche Aufnahme einer entsprechenden Regelung in den Planfeststellungsbeschluss liegen im Fall der Klägerin vor.
51 
Für die Klägerin waren die Baumaßnahmen im Sinne des Auflagenvorbehalts mit nachteiligen Folgen verbunden (dazu aa)), die nach Dauer, Intensität und Auswirkung unerwartet derart erheblich waren, dass ihr eine entschädigungslose Hinnahme nicht mehr zugemutet werden kann (dazu bb).
52 
aa) Die Baumaßnahmen hatten nachteilige Auswirkungen auf die Klägerin im Sinne des Auflagenvorbehalts.
53 
Da der Auflagenvorbehalt seine rechtliche Grundlage in § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 LVwVfG findet, ist der Begriff der Auswirkungen unter Berücksichtigung der Entscheidungen der Planfeststellungsbehörde im Sinne dieser Vorschrift als nachteilige Wirkung auf Rechte Dritter auszulegen. Da § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG keinen Anspruch auf einen Ausgleich aller Vermögensnachteile eröffnet, die ein Planvorhaben auslöst (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.7.2012 - 7 A 11/11 -, NVwZ 2012, 1393, juris Rn. 73 m. w. N.), kann dem Auflagenvorbehalt auch kein Anspruch auf Aufnahme einer Entschädigungsregelung wegen aller eingetretenen Vermögensnachteile entnommen werden. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich im Nachgang zeigt, dass Schutzmaßnahmen im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG erforderlich gewesen wären, weil von dem Vorhaben tatsächlich nachteilige Auswirkungen auf Rechte Dritter ausgegangen sind, die durch eine gerechte Abwägung nicht überwindbar gewesen wären. Erfasst werden dabei von § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG auch nachteilige Wirkungen der Baumaßnahme. Die Vorschrift differenziert insoweit nicht zwischen den einzelnen Realisierungsabschnitten des Vorhabens. Vielmehr erfasst die durch den Planfeststellungsbeschluss begründete Duldungspflicht auch die während der Bauphase entstehenden Immissionen (BVerwG, Beschluss vom 27.1.1988 - 4 B 7.88 – NVwZ 1988, 534, juris Rn. 5). Negativen Effekte, die sich durch keinerlei Schutzmaßnahmen hätten vermeiden lassen, kommt im Rahmen von § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG hingegen im Grundsatz keine Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.7.2012, a. a. O. juris Rn. 76).
54 
Als Rechte Dritter im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG sind alle von der Rechtsordnung geschützten subjektiven Rechte, mithin neben dem Eigentum gemäß Art. 14 Abs. 1 GG auch alle sonstigen absoluten Rechte im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB (vgl. Ramsauer/Wysk in Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 74 Rn. 151 m. w. N.) anzusehen. Zu diesen absoluten Rechten zählt auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 15.5.2012 - VI ZR 117/11 - NJW 2012, 2579, juris Rn. 19), sofern dieses nicht ohnehin vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst sein sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 - 9 C 21.14 - NVwZ-RR 2015, 786, juris Rn. 23 m. w. N.; weiter offen gelassen vom BVerfG im Urteil vom 6.12.2016 - 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 11 BvR 1456/12 - BVerfGE 143, 246, juris Rn. 240). Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb erfasst nicht nur die Betriebsgrundstücke und Betriebsräume, die Einrichtungsgegenstände, Warenvorräte und Außenstände, sondern alles, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des Betriebs ausmacht (vgl. BGH, Urteil vom 28.1.1957 - III ZR 141/55 – BGHZ 23, 157, juris Rn. 15 und Urteil vom 31.1.1966 - III ZR 110/64 - NJW 1966, 1120, juris Rn. 24). Zwar schützt diese Rechtsposition im Grundsatz nicht bloße Umsatz- und Gewinnchancen. Veränderungen der tatsächlichen Gegebenheiten muss ein Gewerbetreibender hinnehmen, auch wenn diese sich auf den Bestand der Stammkunden negativ auswirken. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist danach im Allgemeinen ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten des Betriebsinventars und kann keinen Entschädigungsanspruch begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.7.2012 a. a. O. juris Rn. 74). Das im Kern ebenfalls durch das Eigentumsgrundrecht geschützte Anliegerrecht (vgl. Schnebelt/Kromer, Straßenrecht Baden-Württemberg, 3. Auflage 2012, Rn. 232 ff. m. w. N.) gewährleistet jedoch demgegenüber auch den Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her (vgl. BGH, Urteil vom 19.1.1989 - III ZR 6/87 -, NVwZ-RR 1989, 797, juris Rn. 19 m. w. N.). Insoweit gewinnt ein Anlieger, mithin auch der Besitzer eines an einer Straße liegenden Grundstücks (vgl. § 15 Abs. 1 StrG), auch die Möglichkeit, aus dem Gemeingebrauch anderer Personen an der Straße für die wirtschaftliche Nutzung seines Grundstücks, insbesondere für ein dort betriebenes Gewerbe Nutzen zu ziehen, indem er unter anderem aus dem Verkehr auf der Straße unmittelbar seine Kunden gewinnt (vgl. Stahlhut in Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage 2010, Kapitel 26 Rn. 3; BGH, Urteil vom 11.1.1979 - III ZR 120/77 - NJW 1979, 1043, juris Rn. 23 f.).
55 
Die Beeinträchtigungen der räumlichen Zugänglichkeit der von den Baumaßnahmen betroffenen Unternehmen war auch Gegenstand der Abwägung der Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben der Beigeladenen. Die Planfeststellungsbehörde hat sie in ihre Überlegungen zu Schutzmaßnahmen, die als nicht möglich erachtet wurden, einbezogen und damit als schutzwürdige Belange im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz und Satz 3 LVwVfG anerkannt. Die in den verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses aufgenommene Zusage der Beigeladenen zum Schutz des Eigentums durch das „Unterstützungsmanagement“ und der von der Planfeststellungsbehörde aufgenommene Auflagenvorbehalt für Entschädigungen beziehen sich im Kontext gerade auf Behinderungen durch die Bautätigkeit in Form nachteiliger Einflüsse auf den Verkehrsfluss und die Besucherströme (vgl. Nr. A.III.11, S. 43 und A.IV.6.1, S. 47 des Planfeststellungsbeschlusses). Im begründenden Teil wird der aufgenommene Auflagenvorbehalt maßgeblich mit Blick auf mögliche Umsatzverluste durch die erschwerte Zugänglichkeit bestimmter Straßenabschnitte erörtert (vgl. Nr. B.III. 2.4.7.2.1.3, S. 178, Nr. B.III. 2.4.7.2.1.4, S. 179 ff. und Nr. B.III. 2.4.7.2.1.5, S. 186 f. des Planfeststellungsbeschlusses). Auch wurden auf Zugangsbeschränkungen gestützte Einwendungen einzelner Geschäftsbetreiber gerade mit dem Verweis auf den Auflagenvorbehalt zurückgewiesen (vgl. beispielhaft Nr. B.III. 2.7.3.7, S. 209, Nr. B.III. 2.7.3.11, S. 211, Nr. B.III. 2.7.3.15, S. 214 f. des Planfeststellungsbeschlusses). Insoweit würde es dem für die Auslegung des Auflagenvorbehalts maßgeblichen Willen der Planfeststellungsbehörde erkennbar widersprechen, derartige Zugangsbeeinträchtigungen aus dem Schutz- und Anwendungsbereich des Auflagenvorbehalts auszunehmen.
56 
Gemessen hieran haben die Baumaßnahmen der Beigeladenen in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin eingegriffen. Die Baustelle am Europaplatz in einer Entfernung von nur sechs Metern zum Café der Klägerin war bereits während der ersten Bauphase am südlichen Halbdeckel mit konkreten und unmittelbar auf den Gewerbebetrieb der Klägerin einwirkenden Lärm- und Staubbelastungen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 10.7.2012, a. a. O. juris Rn. 24). und einer damit verbundenen konkreten Minderung auch der Attraktivität des gastronomischen Betriebs für potentielle Kundinnen und Kunden verbunden. Darüber hinaus führten die Baumaßnahmen der Beigeladenen auch zu erheblichen konkreten Einschränkungen der Zugänglichkeit der Südseite des Europaplatzes, an der die Klägerin ihr Café betrieb und an der im Wesentlichen ihre Kunden das Café betreten konnten. Der Abstand zwischen Bauzaun und Café der Klägerin betrug nur noch sechs Meter, der Zugang von der verlegten Stadtbahnhaltestelle zur Nordseite der Postgalerie war beschränkt und für potentielle Kundinnen und Kunden der Klägerin mit teilweise erheblichen Umweg verbunden. Ein Aufenthalt auf dem Europaplatz im Bereich des Cafés der Klägerin war nur noch sehr eingeschränkt möglich. Zudem war das Café der Klägerin nur noch eingeschränkt für potentielle Kunden sichtbar. Die Beeinträchtigungen des Geschäftsbetriebs der Klägerin beschränkten sich damit nicht auf allgemeine und unspezifische Folgen der Meidung des Baustellenbereichs durch potentielle Kunden und die allgemeine Absenkung der Umgebungsqualität, sondern sie waren auf konkrete und von der Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss in den Blick genommene Einschränkungen der Wegeführung und die Störungen von bestehenden Wegebeziehungen zurückzuführen.
57 
bb) Diese Beeinträchtigungen des Gewerbebetriebs der Klägerin waren auch nach Dauer, Intensität und Auswirkungen unerwartet so erheblich, dass eine entschädigungslose Hinnahme nicht mehr zumutbar ist.
58 
Der Maßstab für die Beurteilung der vorhersehbaren und nicht hinreichend erheblichen Dauer, Intensität und der Auswirkungen ergibt sich dabei im Grundsatz aus dem Planfeststellungsbeschluss selbst, da aufgrund des Auflagenvorbehalts die Frage zu beantworten ist, ob die Planfeststellungsbehörde der Klägerin bei Kenntnis der weiteren tatsächlichen Entwicklung bereits zum Planungszeitpunkt einen Entschädigungsanspruch zubilligen hätte müssen. Mit dem Vorbehalt wurde diese Entscheidung lediglich zurückgestellt, ohne dass damit eine Veränderung der Maßstäbe verbunden sein sollte. Die Planfeststellungsbehörde ist ausweislich der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses zwar davon ausgegangen, dass auf die Bauarbeiten zurückzuführende Umsatzverluste und die daraus folgenden Ergebnisminderungen im wirtschaftlichen Erfolg des Gewerbebetriebs nicht schlechthin zu Lasten der Vorhabenträgerin liquidiert werden können, mithin im Grundsatz nicht in jedem Fall unzumutbar sind. Ein angemessener - entschädigungsloser - Ausgleich zwischen den Interessen der von den Bauarbeiten Betroffenen und den öffentlichen Interessen an der Durchführung der Arbeiten sollte nach der Einschätzung im Planungszeitpunkt jedoch (nur) dann anzunehmen sein, wenn die Bauarbeiten zeit- und sachgerecht durchgeführt werden und mit keinen außergewöhnlichen Nachteilen verbunden sind (Nr. B.III.2.4.7.2.1.5, S. 186 des Planfeststellungsbeschlusses).
59 
Diese Voraussetzungen für eine entschädigungslose Zumutbarkeit sind bereits aufgrund der unerwarteten Dauer der Baumaßnahmen (dazu (1)) und der sich über die Gesamtdauer erstreckenden intensiven Einwirkung auf und der Auswirkungen für den Betrieb der Klägerin (zu (2)) nicht erfüllt. Die von der Beigeladenen geleistete Zahlung an die Klägerin schließt die Unzumutbarkeit nicht aus (dazu (3)).
60 
(1) Die Baumaßnahmen auf dem Europaplatz wurden nicht im Rahmen des seitens der Planfeststellungsbehörde als zumutbar erachteten Zeitrahmens beendet.
61 
Vorgesehen war für den Bereich der Haltestelle Europaplatz eine Gesamtbauzeit von 18 Monaten (Nr. B.I.1.2.7, S. 60 des Planfeststellungsbeschlusses), wobei sich die wesentlichen Bauarbeiten an der Südseite des Europaplatzes auf neun Monate konzentrieren sollten und das Baufeld sodann für weitere neun Monate auf die Nordseite umschwenken sollte (Anlage 22.02 zum Planfeststellungsbeschluss). Diesen Rahmen hat die Planfeststellungsbehörde ihrer Entscheidung, von weitergehenden Schutzmaßnahmen abzusehen und jedenfalls für die damit einhergehenden Beeinträchtigungen durch Baumaßnahmen keine Entschädigung zuzubilligen, zugrunde gelegt. Dies wird auch dadurch gestützt, dass im begründenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den durch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geschützten Belangen der betroffenen Geschäftsinhaber gerade auch damit gerechtfertigt wird, dass die oberirdische Bauzeit auch am Europaplatz nicht, wie im Anhörungsverfahren von Gewerbetreibenden eingewandt, „etliche“ Jahre dauern werden, sondern innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ein vollständiger Abschluss der oberirdischen Arbeiten und danach eine Wiederherstellung der Straßenflächen zu erwarten seien (vgl. Nr. B.III.2.4.7.2.1.4, S. 180 des Planfeststellungsbeschlusses).
62 
Tatsächlich wurden die Bauarbeiten im April/Mai 2010 aufgenommen und auf der Südseite des Europaplatzes sehr verzögert schließlich erst im Juli 2012, mithin nach 27 Monaten beendet. Erst zu diesem Zeitpunkt wechselte das Baufeld auf die Nordseite des Europaplatzes. Die die Klägerin maßgeblich beeinträchtigenden Bauarbeiten auf der Südseite des Europlatzes, die mit der Aufstellung eines Bauzaunes in einer Entfernung von sechs Metern zur Postgalerie und mit unmittelbar dahinter stattfindenden umfangreichen Baumaßnahmen verbunden waren, endeten damit entgegen den Erwartungen der Planfeststellungsbehörde nicht bereits zum Jahreswechsel 2010/2011, sondern sie dauerten über das gesamte Jahr 2011 an. Auch zu Beginn des Jahres 2012 und damit zum Zeitpunkt der Schließung des Cafés bestand keine konkrete Perspektive eines absehbaren Abschlusses der Maßnahme im Sinne einer Wiederherstellung der ursprünglichen Straßenlage und damit ihrer negativen Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb der Klägerin. Aufgrund dieser erheblichen Überschreitung der prognostizierten Bauzeit war der Geschäftsbetrieb der Klägerin rückblickend betrachtet von Beginn der Bauarbeiten an unzumutbar beeinträchtigt. Denn die Zumutbarkeit der mit der Baumaßnahme verbundenen Auswirkungen stand auch nach dem sich aus der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses ersichtlichen Willen der Planfeststellungsbehörde von vornherein unter dem Vorbehalt, dass nach Ablauf der erwarteten Bauzeit den Planungen entsprechend die Zugänglichkeit der betroffenen Gewerbebetriebe zeitnah wiederhergestellt werden und auch weitere Beeinträchtigungen entfallen. Nur so lange sollten die betroffenen Geschäftsinhaber Einbußen dulden und nur so lange sollte gegebenenfalls beim Auftreten von Verlusten die Liquidität gesichert werden müssen.
63 
(2) Die Durchführung der Bauarbeiten war während ihrer überlangen Gesamtdauer auch mit hinsichtlich ihrer Intensität und ihrer Auswirkungen nicht entschädigungslos zumutbaren Folgen für den Geschäftsbetrieb der Klägerin verbunden.
64 
Maßgeblich sind nach den im Planfeststellungsbeschluss zum Ausdruck kommenden Maßstäben der Planfeststellungsbehörde insoweit die an der Verminderung der Erträge zu messenden wirtschaftlichen Einbußen der Klägerin. Aus dem Planfeststellungsbeschluss ergibt sich allerdings kein pauschaler Maßstab, wann Ertragsrückgänge nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde als über die Opfergrenze hinausgehend zu bewerten sein sollen. Vielmehr ging die Planfeststellungsbehörde im Planungszeitpunkt davon aus, dass Umsatzverluste betriebsabhängig unterschiedliche Auswirkungen haben können und insoweit die Eigentümlichkeiten des Betriebs zu berücksichtigen seien (Nr. B.III.2.4.7.2.1.5, S. 186 des Planfeststellungsbeschlusses). Auch der Bundesgerichtshof, an dessen Rechtsprechung sich die Formulierung des Auflagenvorbehalts orientiert (vgl. BGH, Urteil vom 7.7.1980 - III ZR 32/79 - NJW 1980, 2703, juris Rn. 20), betont in seiner Rechtsprechung zur Entschädigung bei der Verwirklichung von Verkehrsinfrastrukturvorhaben die Notwendigkeit der Würdigung der Auswirkungen der Baumaßnahme auf den konkreten Betrieb unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Anliegers (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.1971 - III ZR 79/69 - BGHZ 57, 359, juris Rn. 24). Zwar sei zu Lasten eines gewerbetreibenden Straßenanliegers, der den Gemeingebrauch an einer Straße für seinen Gewerbebetrieb nutze, wegen der Sozialpflichtigkeit seines Eigentums die „Opfergrenze“ bei Bauarbeiten zur Modernisierung der Anliegerstraße selbst verhältnismäßig hoch anzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 5.7.1979 - III ZR 64/78 -, MDR 1980, 39, juris Rn. 19 m. w. N.). Anders verhalte es sich jedoch bei Straßenbauarbeiten, die der Anlage einer U-Bahn dienten, weil diese in ihrer Verkehrsbedeutung weit über den Bereich der untertunnelten Straße hinausreichten und bei Einbußen der Anlieger der Charakter eines im Interesse der Allgemeinheit erbrachten Sonderopfers stärker hervortrete (vgl. BGH, Urteil vom 1.2.1982 - III ZR 93, 80 - NJW 1982, 2179, juris Rn. 22). Die Zubilligung einer Entschädigung hänge in diesen Fällen nicht davon ab, dass die Baumaßnahme den Anliegerbetrieb ungewöhnlich schwer treffe oder gar seine Existenz gefährde (vgl. BGH Urteil vom 20.12.1971, a. a. O. juris Rn. 23). Die Beigeladene selbst ging im Rahmen ihres „standardisierten Entschädigungsmanagements“ unter Bezugnahme auf in diese Richtung weisende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 31.5.1974 - V ZR 114/72 - NJW 1974, 1869, juris Rn. 24 f. und Beschluss vom 26.4.1990 - III ZR 208/88 -, juris Rn. 4) davon aus, dass Rohertragsrückgänge in Höhe von 20 % noch als von den üblichen Erwartungen gedeckt und zumutbar zu bewerten und damit von den Betroffenen als Eigenanteil zu tragen seien.
65 
Gemessen hieran liegt eine unzumutbare Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs der Klägerin vor. Maßgeblich zu berücksichtigen ist dabei, dass ausweislich der im Auftrag der Beigeladenen erstellten und nicht substantiiert in Frage gestellten Gutachten der xxx vom 13. Dezember 2010 und 14. Oktober 2014 mit dem Beginn der Baumaßnahmen am Europaplatz eine innerhalb kürzester Zeit eintretende außerordentlich erhebliche Minderung des Rohertrags des Geschäftsbetriebs der Klägerin verbunden war. So sanken dessen Bruttomargen bereits in den ersten Monaten nach Beginn der Bauarbeiten ab Mai 2010 im Vergleich zu den entsprechenden Vergleichsmonaten vor Beginn der Baumaßnahme um mehr als 40 % (Mai 2010), mehr als 60 % (Juni 2010) und danach sogar mehr 80 % (Juli 2010). Bezogen auf die Geschäftsjahre 2010 bis 2012 ergeben sich Rohertragsrückgänge in Höhe von annähernd 70 % (2010) und mehr als 80 % (2011 und 2012) und selbst unter Berücksichtigung festgestellter Personalkosteneinsparungen von etwa 65 % (2010 und 2011) und 30 % (2012).
66 
Dabei ist zwar nicht zu übersehen und wird auch von der Klägerin betont, dass ein erheblicher Anteil der Rückgänge auf die Einschränkungen der Außengastronomie zurückzuführen sein dürfte. Mit dem in einer Entfernung von sechs Metern zur Postgalerie aufgestellten Bauzaun wurde es der Klägerin faktisch unmöglich, die von ihr gemietete Fläche vor der Postgalerie an der Südseite des Europaplatzes zur Außenbewirtschaftung vor ihrem Café zu nutzen. Die wenigen von der Klägerin aufgestellten Tische wurden nach ihrer eigenen Auskunft angesichts der Lärm- und Staubentwicklung der Baustellen nicht genutzt. Hinsichtlich der Außengastronomie der Klägerin bestehen indes Zweifel, ob diese überhaupt als Teil des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs anzusehen wäre, da sie möglicherweise unter dem Vorbehalt einer gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 StrG stets nur befristet oder widerruflich (ohne Entschädigung, vgl. § 16 Abs. 5 StrG) zu erteilenden Sondernutzungserlaubnis stand und die Klägerin zu keinem Zeitpunkt über eine solche verfügte. Die Planfeststellungsbehörde ging insoweit ebenfalls davon aus, dass mit den Auswirkungen auf sondernutzungserlaubnispflichtige wirtschaftliche Aktivitäten kein Eingriff in rechtlich geschützte Positionen der Betroffenen verbunden sei (vgl. Nr. B.III.2.7.3, S. 208 des Planfeststellungsbeschlusses). Auch die Beigeladene hat im Rahmen ihres „standardisierten Entschädigungsmanagements“ auf Sondernutzungen entfallende Umsätze grundsätzlich bei der Berechnung der Entschädigungsleistungen herausgerechnet (allerdings hat sie dies bei der Klägerin aus nicht mehr aufklärbaren Gründen unterlassen). Ob eine Sondernutzungserlaubnis notwendig gewesen wäre, hängt maßgeblich davon ab, ob der betroffene Bereich des Europaplatzes im maßgeblichen Zeitraum dem öffentlichen Verkehr gewidmet war (§ 2 Abs. 1 StrG). Zweifel hieran könnten deshalb bestehen, weil die Fläche während der Dauer des Mietvertrags der Klägerin im Privateigentum ihrer früheren Vermieterin stand und die in diesem Fall - auch bei einer Widmung aufgrund eines Bebauungsplans nach § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG - erforderliche Zustimmung des Eigentümers nach § 5 Abs. 1 StrG nach Auskunft der Stadt Karlsruhe nicht nachweisbar ist und weil auch die Voraussetzungen einer von der Stadt Karlsruhe offenbar angenommenen Widmung kraft unvordenklichen Verjährung (vgl. Senatsurteil vom 19.4.1983 - 5 S 51/83 - NJW 1984, 819, 820) nicht ohne Weiteres erwiesen sind.
67 
Im Ergebnis kann dies jedoch dahinstehen, da der Geschäftsbetrieb der Klägerin auch ohne Berücksichtigung der Außengastronomie im maßgeblichen Zeitraum unzumutbar beeinträchtigt wurde. Dies ergibt sich bereits aus der Verteilung der von der Klägerin angemieteten Innen- und Außengastronomieflächen und des auf dieser Grundlage möglichen Rückschlusses auf die durch die Innengastronomie erzielten Erträge. Ausweislich des Mietvertrags zwischen der Klägerin und ihrer damaligen Vermieterin vom 26. September 2003 verfügte die Klägerin im Innenbereich der Postgalerie über eine Fläche von 41 qm²; zusätzlich stand ihr gemäß Anlage f) zum Mietvertrag eine Außenterrassenfläche von etwa 40 qm² zur Verfügung. Bei einer unterstellten gleichmäßigen Auslastung beider Bereiche würde dies dazu führen, dass knapp die Hälfte der dargestellten Gesamtertragsverluste der Klägerin in den Jahren 2010 bis 2012 auf Einbußen der Innengastronomie entfallen wären. Auch ohne die Außenbereichsgastronomie hätte die Klägerin auf dieser Grundlage mithin Rückgänge der Roherträge von deutlich mehr als 30 % verkraften müssen. Für eine weitgehend gleichmäßige Verteilung der Umsätze auf Innen- und Außenbereich spricht dabei auch das von der Beigeladenen in Auftrag gegebene Gesamtgutachten über die Entschädigungsleistung vom 14. Oktober 2014, ausweislich dessen die Auswertung der Geschäftsunterlagen der Klägerin keine Anhaltspunkte für ein Saisongeschäft ergeben hat. Selbst wenn unterstellt würde, dass die Klägerin bezogen auf das Gesamtjahr und damit auch auf die Wintermonate - trotz der eingeschränkten Attraktivität der im Außenbereich liegenden Sitzplätze in diesem Zeitraum - zwei Drittel ihrer Erträge allein über die Außengastronomie erzielt hat, würden auf die in jedem Falle vom Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb erfasste Innengastronomie Rohertragsverlustanteile bezogen auf die Jahre 2010 und 2011 von mehr als 20 % entfallen. Dass allein diese Einbußen zu einer unzumutbaren Belastung des Geschäftsbetriebs der Klägerin im Sinne eines Sonderopfers führten, folgt auch aus der besonderen wirtschaftlichen Empfindlichkeit der Klägerin. Das Café am Europaplatz stellte ihren einzigen gastronomischen Betrieb dar; einen Filialbetrieb unterhielt sie nicht. Zudem war die Ertragskraft dieses Betriebs auch im Vergleich zu anderen Geschäftsbetrieben in besonderem Maß von der räumlichen Zugänglichkeit abhängig (vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit solcher Gesichtspunkte auch Stahlhut in Kodal, a a. O., Kap. 26 Rn. 56.2 f.). In der Folge war die Klägerin sowohl in geschäftlicher als auch in privater Hinsicht auf die Erträge des Cafés angewiesen, zumal mit ihrem Sohn mindestens ein weiteres Familienmitglied in dem Café beschäftigt und der Ehemann der Klägerin ebenfalls beteiligt waren. Möglichkeiten einer besonderen Reduzierung der Kosten als Reaktion auf die Nachfrageeinschränkungen standen der Klägerin - abgesehen von Einsparungen beim Materialeinsatz und Verzicht auf den Einsatz von Aushilfskräften - nicht zur Verfügung. Zudem wäre, selbst wenn der Betrieb der Außengastronomie seinerseits wegen einer etwaigen Sondernutzungserlaubnispflicht nicht als Teil des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs schutzwürdig gewesen sein sollte, dennoch zu berücksichtigen, dass der Wegfall der mit der Außenbestuhlung erzielten Erträge dazu führte, dass die Klägerin in besonders verstärktem Maß von den mit der Innengastronomie zu erzielenden Erträgen abhängig war. Für die hiermit verbundene erhöhte Schutzbedürftigkeit spricht zudem, dass die Klägerin seit 2003 ihre Außengastronomie zwar ohne Sondernutzungserlaubnis, aber zumindest auf Grundlage eines wirksamen Mietvertrages betrieb und dass sie insoweit auch angesichts des Nichteinschreitens der zuständigen Straßenbaubehörde (auf Grundlage von § 16 Abs. 8 StrG) nicht unmittelbar mit einem Verlust dieser Einnahmequelle rechnen musste.
68 
Ob allein diese Ertragseinbußen zur Betriebsaufgabe geführt haben oder nur im Zusammenspiel mit weiteren, gegebenenfalls vor Beginn der Baumaßnahmen angelegten wirtschaftlichen Risikofaktoren für den Betrieb der Klägerin, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung. Denn es ist zur Überzeugung des Senats zumindest erwiesen, dass sich jedenfalls die Prognose für eine Fortführung des Betriebs der Klägerin aufgrund der nicht absehbaren erheblich späteren Beendigung der Bauarbeiten in Verbindung mit den Rückgängen der Roherträge deutlich verschlechtert hat. Der erhebliche Rückgang der Erträge reicht nach den dargestellten Maßstäben für die Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung aus und rechtfertigt eine Entschädigung dem Grunde nach. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Unternehmen der Klägerin schon vor Beginn der Baumaßnahmen keinerlei Perspektive mehr hatte und daher in keiner Weise mehr werthaltig war, liegen trotz der nicht unerheblichen Mietschulden und angesichts der zumindest in den Jahren 2007 bis 2009 positiven Ertragslage nicht vor. Allein die von der Klägerin nicht bestrittene Existenz von Verbindlichkeiten würde selbst bei Annahme einer Überschuldung - eine gerade durch die überlangen Bauarbeiten möglicherweise nicht zu mehr zu rechtfertige positive Fortführungsprognose unterstellt - nicht zur Insolvenz (vgl. § 19 InsO) führen. Ebenfalls ist auch mangels Vorliegens einer Liquiditätsbilanz nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen einer objektiven Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 17 InsO) bereits vor Beginn der Baumaßnahme erfüllt gewesen wären oder auch zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe vorlagen, da die Gewinn- und Verlustrechnungen der Klägerin auch unter Berücksichtigung der Mieteinnahmen positive Salden aufwiesen. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die angespannte Ertragslage bereits vor Beginn der Baumaßnahmen bei der Wertbemessung des Unternehmens zu berücksichtigen ist, ist im Verfahren zur Bemessung der Höhe der zu leistenden Entschädigung zu erörtern.
69 
(3) Der Annahme einer nach Dauer, Intensität und Auswirkungen hinreichend erheblichen und entschädigungslos nicht mehr zumutbaren Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs der Klägerin steht auch die von der Beigeladenen im Rahmen ihres „standardisierten Entschädigungsmanagements“ geleistete Entschädigungszahlung nicht entgegen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die Frage, ob die Voraussetzungen des Auflagenvorbehalts im Planfeststellungsbeschluss erfüllt und daher zugunsten der Klägerin eine Entschädigungsregelung aufzunehmen ist, weil die eingetretenen Folgen ihr nicht entschädigungslos zugemutet werden können. Diese Frage ist mit der Feststellung der Unzumutbarkeit einer Hinnahme der erheblich verlängerten Bauzeit und der hiermit verbundenen erheblichen Ertragseinbußen zugunsten der Klägerin beantwortet. Die tatsächlichen Zahlungen schließen die Unzumutbarkeit wegen ihrer Vorgreiflichkeit oder Freiwilligkeit aus den bereits im Zusammenhang mit dem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin erörterten Gründen (siehe oben unter II.2.d)) nicht aus. Ob aufgrund der damit zu schaffenden Anspruchsgrundlage über die bereits geleisteten Entschädigungszahlungen der Beigeladenen hinaus eine weitere Entschädigung zu leisten ist, betrifft hingegen die im vorliegenden Zusammenhang nicht maßgeblichen und in einem gesonderten Verfahren zu beantwortenden Aspekte der Höhe der zu leistenden Entschädigung und einer möglichen Aufrechnung seitens der Beigeladenen.
70 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 155 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
71 
Soweit die Klägerin ihre Klage in Bezug auf die Verpflichtung zur Aufnahme einer Regelung über eine bestimmte Höhe der Entschädigung in den Planfeststellungsbeschluss zurückgenommen hat, sind von ihr gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Umfang der sich hieraus ergebenden Kostentragungspflicht hängt dabei maßgeblich davon ab, inwieweit die verbleibende Klage, die nur auf Verpflichtung zur Aufnahme einer Entschädigungsregelung dem Grunde nach gerichtet ist, für die Klägerin im Sinne von § 52 Abs. 1 GKG eine geringere Bedeutung hat. In Orientierung an der diesbezüglichen Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit zum vergleichbaren Verhältnis von Leistungs- und Feststellungsklagen (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, § 3 Rn. 16 m. w. N.; Becker-Eberhard in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 256 Rn. 95) nimmt der Senat einen Abschlag von einem Fünftel vor, der zu einer entsprechenden Unterliegensquote der Klägerin führt. Dieser Abschlag trägt auch dem Gesichtspunkt in ausreichendem Maße Rechnung, dass offen erscheint, ob der von der Klägerin geltend gemachte Entschädigungsanspruch in der Höhe, die sich aus ihrem ursprünglichen Klageantrag ergab, tatsächlich realisierbar ist (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.7.2012 - 5 O 176/10 - juris Rn. 9 und 12 f.).
72 
Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin, soweit sie unterliegt, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Diese hat im Verfahren einen Antrag gestellt und ist damit ein Kostenrisiko eingegangen (§ 154 Abs. 3 VwGO; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.1.2011 - 8 S 2567/10 - juris).
73 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
74 
Beschluss vom 26. April 2018
75 
Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG (in Anlehnung an Nr. 1.3 und 34 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) auf 164.100,27 Euro festgesetzt. Da die teilweise Klagerücknahme erst im Termin und damit nach Entstehung der Terminsgebühr (§ 2 Abs. 2 RVG i. V. m. § 3 Abs. 3 und Nr. 3104 VV RVG) erfolgte, besteht auch mit Blick auf die Höhe der Anwaltsgebühren kein Anlass für eine zeitraumdifferenzierte Streitwertfestsetzung.
76 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 15/05/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 117/11 Verkündet am: 15. Mai 2012 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 20/04/2017 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Klägerin begehrt die Ergänzung eines vom Bekla
published on 10/07/2012 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerinnen wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 21. Oktober 1999 für den Bau der U-Bahnlinie 5 im Bezirk Berlin-Mitte in
published on 25/04/2012 00:00

Tenor Die Klagen werden abgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Kläger begehren Lärmschutzauflagen zum Planf
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Annotations

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen

1.
die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 9a Abs. 3 des Atomgesetzes,
1a.
das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und 7f des Atomgesetzes,
2.
die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes),
3.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraftwerken mit Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als dreihundert Megawatt,
3a.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer,
3b.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt,
4.
Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
4a.
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
5.
Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von mehr als einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelagert oder abgelagert werden,
6.
das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich,
7.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen,
8.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen,
9.
Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen,
10.
Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasserschutzes,
11.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1 350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich sind, unbeschadet der Nummer 9,
12.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt,
12a
Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
12b
Planfeststellungsverfahren für Gewässerausbauten im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
13.
Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz,
14.
Zulassungen von
a)
Rahmenbetriebsplänen,
b)
Hauptbetriebsplänen,
c)
Sonderbetriebsplänen und
d)
Abschlussbetriebsplänen
sowie Grundabtretungsbeschlüsse, jeweils im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen, und
15.
Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder Warmwasserpipelines.
Satz 1 gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Länder können durch Gesetz vorschreiben, daß über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug entscheidet.

(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen.

(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 tätig geworden ist, für dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Soweit der Unternehmer nach § 28 Absatz 3a oder auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Unternehmer zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.

(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.

(3) Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen

1.
die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 9a Abs. 3 des Atomgesetzes,
1a.
das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und 7f des Atomgesetzes,
2.
die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes),
3.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraftwerken mit Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als dreihundert Megawatt,
3a.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer,
3b.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt,
4.
Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
4a.
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
5.
Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von mehr als einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelagert oder abgelagert werden,
6.
das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich,
7.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen,
8.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen,
9.
Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen,
10.
Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasserschutzes,
11.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1 350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich sind, unbeschadet der Nummer 9,
12.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt,
12a
Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
12b
Planfeststellungsverfahren für Gewässerausbauten im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
13.
Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz,
14.
Zulassungen von
a)
Rahmenbetriebsplänen,
b)
Hauptbetriebsplänen,
c)
Sonderbetriebsplänen und
d)
Abschlussbetriebsplänen
sowie Grundabtretungsbeschlüsse, jeweils im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen, und
15.
Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder Warmwasserpipelines.
Satz 1 gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Länder können durch Gesetz vorschreiben, daß über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug entscheidet.

(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen.

(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 tätig geworden ist, für dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Soweit der Unternehmer nach § 28 Absatz 3a oder auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Unternehmer zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.

(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.

(3) Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.