Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Apr. 2018 - 5 S 2027/15

bei uns veröffentlicht am26.04.2018

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird der Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 1. September 2015 verpflichtet, den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15. Dezember 2008 um eine Regelung zu ergänzen, wonach der Klägerin ein Entschädigungsanspruch wegen unzumutbarer Beeinträchtigungen durch den Bau des planfestgestellten Vorhabens im Zeitraum von April 2010 bis März 2012 zusteht.

Die Klägerin trägt ein Fünftel, der Beklagte und die Beigeladene tragen jeweils zwei Fünftel der Gerichtskosten. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils zwei Fünftel, von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen trägt die Klägerin jeweils ein Fünftel; im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Ergänzung eines vom Beklagten zugunsten der Beigeladenen erteilten Planfeststellungsbeschlusses um eine Entschädigungsregelung für unzumutbare Beeinträchtigungen durch den Bau des planfestgestellten Vorhabens.
Sie war auf Grundlage eines am 26. September 2003 geschlossenen Mietvertrags Mieterin von Räumen im Erdgeschoss der Postgalerie, einem Einkaufszentrum an der Südseite des Europaplatzes in der Innenstadt von Karlsruhe, in denen sie bis zum Zeitpunkt der Geschäftsaufgabe am 31. März 2012 ein Café betrieb. Der Mietvertrag erstreckte sich über das ca. 51 m² große Ladenlokal (41 m² Ladenfläche zuzüglich einer Lagerfläche von 10 m²) hinaus auf eine unmittelbar nördlich an die Postgalerie angrenzende Außenterrassenfläche auf dem Europaplatz mit einer Größe von ca. 40 m², die von der Klägerin ebenfalls seit dem Jahr 2003 bewirtschaftet wurde. Diese Fläche steht im Privateigentum der Betreiberin der Postgalerie. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan “Vom Europaplatz bis Stephanplatz (Hauptpost)“ der Stadt Karlsruhe vom 9. März 1999 setzt dort eine “Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung“ und „verkehrsberuhigte Fläche“ fest. Nach Auskunft der Stadt Karlsruhe gibt es keine Hinweise dafür, dass die Eigentümerin der Außenbewirtschaftungsfläche einer Widmung dieser Fläche für den öffentlichen Verkehr zugestimmt hat. Eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis für den Betrieb der Außengastronomie wurde der Klägerin zu keinem Zeitpunkt erteilt.
Auf Grundlage der Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 2007 bis 2012 stellte sich die Entwicklung der Umsatzerlöse und der Jahresüberschüsse und Jahresfehlbeträge des gastronomischen Betriebs der Klägerin nach ihren eigenen Angaben wie folgt dar:
Jahr   
Umsatzerlöse
Überschuss/Fehlbetrag
2007   
129.087,85 EUR
8.869,30 EUR
2008   
110.351,79 EUR
8.382,15 EUR
2009   
100.182,48 EUR
8.924,57 EUR
2010   
51.462,23 EUR
-779,47 EUR
2011   
14.873,94 EUR
-8.047,83 EUR
1.1.-31.3.2012
2.794,14 EUR
-4.694,08 EUR
Ausweislich eines insbesondere zur Vollstreckung eines Urteils des Landgerichts Karlsruhe vom 28. April 2010 (Az.: 10 O 173/09) beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2010 zahlte die Klägerin ihre Miete ab März 2008 nicht vollständig. Im Zeitraum vom 1. März 2008 bis zum 4. Februar 2010 liefen insgesamt Mietzinsschulden in Höhe von 33.416,41 Euro nebst Mahnkosten, außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten, Zinsen und Gebühren und damit ein vollstreckbarer Gesamtbetrag in Höhe von 41.456,64 Euro auf. Im weiteren Verlauf schlossen die Klägerin und ihre Vermieterin in einem weiteren gerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht Karlsruhe (Az.: 9 O 25/11) am 13. März 2012 einen Zahlungs- und Räumungsvergleich, mittels dessen sich die Klägerin zur Zahlung von 40.000 Euro an die Vermieterin und zur Räumung der angemieteten Räume bis zum 31. März 2012 verpflichtete. Der Verpflichtung zur Räumung kam die Klägerin nach und beendete zum 31. März 2012 ihre Geschäftstätigkeit.
Die Beigeladene ist Trägerin des Vorhabens “Stadtbahntunnel Kaiserstraße mit Südabzweig Ettlinger Straße“ in der Karlsruher Innenstadt, das den Bau einer etwa 2,8 km langen Tunnelstrecke in der Kaiserstraße beginnend im Westen mit dem Rampenbauwerk am Mühlburger Tor und endend im Osten in der Haltestelle Durlacher Tor zum Gegenstand hat. Mit gegenüber der Klägerin bestandskräftigem Planfeststellungsbeschluss vom 15. Dezember 2008 stellte das Regierungspräsidium Karlsruhe den von der Beigeladenen vorgelegten Plan gemäß §§ 28 ff. PBefG fest.
Unter Nr. A.III.11 (“Eigentum“) verfügt der Planfeststellungsbeschluss vom 15.12.2008 als Nebenbestimmung u.a. (dritter Spiegelstrich):
„ […]
- Für den Fall, dass entgegen heutiger Erwartung die Folgen der Baumaßnahme nach Dauer, Intensität und Auswirkung für die von der Baumaßnahme Betroffenen doch so erheblich sind, dass eine entschädigungslose Hinnahme nicht mehr zumutbar ist, können diese Betroffenen eine Entschädigung beanspruchen.
10 
[…]“
11 
Unter Nr. A.IV.6 stellt der Planfeststellungsbeschluss Zusagen der Beigeladenen zum “Eigentum“ fest. Dort heißt es unter Nr. 6.1 (“Allgemein“):
12 
„- Es werden alle Anstrengungen unternommen, die Behinderungen durch die Bautätigkeit auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Insbesondere wird
13 
-- […]
14 
-- vom Vorhabensträger für die Dauer der Bauphase ein Unterstützungsmanagement eingerichtet mit dem Ziel, im Einzelfall gebotene Abhilfe zu bieten und in berechtigten Fällen bei unzumutbaren Auswirkungen möglichst frühzeitig Hilfe gewähren zu können,
15 
-- […]“.
16 
Zur Realisierung des Vorhabens wurden im April 2010 eine Baustelle auf der Südseite des Europaplatzes vor der Postgalerie eingerichtet und das Baufeld mit einem Bauzaun in einer Entfernung von sechs Metern zur Postgalerie umgrenzt, um den Stadtbahntunnel dort in offener Bauweise zu errichten. Für den Europaplatz war auf Grundlage der Planungen der Beigeladenen ein Zeitraum für die oberirdischen Bauarbeiten von insgesamt etwa 18 Monaten vorgesehen, wovon zunächst neun Monate auf die Baugrubenumschließung und des Halbdeckels über dem Bahntunnel auf der Südseite des Europaplatzes entfallen sollten. Anschließend war geplant, das Baufeld auf die Nordseite des Europaplatzes zu verlegen und im Verlauf der folgenden neun Monate die Baugrubenumschließung und den Halbedeckel auf der Nordseite des Europaplatzes herzustellen. In diesem Zeitraum sollte der Bauzaun in einer Entfernung von sieben Metern zur Postgalerie aufgestellt werden. Tatsächlich konnten die Arbeiten nicht im vorgesehenen Zeitplan beendet werden. Das Baufeld wurde erst im Juli 2012 von der Süd- auf die Nordseite des Europaplatzes verlagert und der Halbdeckel Nord wurde erst im Verlaufe des Jahres 2014 fertiggestellt.
17 
Die Beigeladene bot Betroffenen für baustellenbedingte Zugangserschwernisse und dadurch bedingte Rückgänge des Rohgewinns ein “standardisiertes Entschädigungsmanagement“ an. Insoweit schlossen die Klägerin und die Beigeladene im Mai 2011 eine „Vereinbarung über die Gewährung einer Entschädigungsleistung“. Darin wurden für die Klägerin auf der Grundlage von der Beigeladenen eingeholter betriebswirtschaftlicher Gutachten Entschädigungsleistungen für die Monate Mai bis August 2010 in Höhe von 13.750 Euro sowie eine Vorauszahlung in Höhe von jeweils 3.400 Euro für September und Oktober 2010 errechnet (Gesamtbetrag: 20.550 Euro) und anschließend ausgezahlt. Die Beigeladene berechnete diese Entschädigung auf Grundlage der Rohertragsrückgänge im Vergleich zu den entsprechenden Monaten in den Jahren 2007 bis 2009 nach Maßgabe der dem Entschädigungsmanagement der Beigeladenen zugrundeliegenden Annahme, dass ein Rohertragsrückgang von 20 % zumutbar und als Eigenanteil zu tragen sei.
18 
Zeitraum
Vergleichsrohertrag
(Zeit vor der
Baumaßnahme)
Tatsächlicher
Rohertrag
Rückgang
Mai 2010
6.535,08 EUR
3.593,10 EUR
45,02 %
Juni 2010
5.796,94 EUR
2.236,96 EUR
61,41 %
Juli 2010
6.164,15 EUR
970,52 EUR
84,26 %
19 
Vereinbart wurde weiterhin, dass nach Abschluss der Baumaßnahme ein abschließendes Gutachten zur endgültigen Feststellung des Entschädigungsbetrags eingeholt werden solle. Dieses von der Beigeladenen in Auftrag gegebene „Gesamtgutachten […] für den Gesamtentschädigungszeitraum April 2010 bis März 2012“ der xxx xxx xxx vom 14. Oktober 2014 gelangt zu einem Entschädigungsbetrag von 67.870 Euro und einem zu zahlenden Restbetrag von 47.320 Euro (67.870 Euro - 20.550 Euro). Festgestellt wurden im Überblick folgende Berechnungsgrundlagen:
20 
Zeitraum
Vergleichsrohertrag
(Zeit vor der
Baumaßnahme)
Tatsächlicher
Rohertrag
Rückgang
Eingesparte
Personalkosten
April bis Dezember 2010
50.076,77 EUR
16.317,56 EUR
67,41%
1.692,41 EUR
Januar 2011 bis Dezember 2011
71.676,16 EUR
10.709,24 EUR
85,06%
10.046,78 EUR
Januar 2012 bis März 2012
5.958,71 EUR
642,65 EUR
89,21%
3.468,47 EUR
21 
Eine Einigung der Klägerin mit der Beigeladenen auf den vom Gutachter ermittelten Gesamtentschädigungsbetrag kam indes nicht zustande.
22 
Mit Schreiben vom 16. April 2014 stellte die Klägerin beim Regierungspräsidium Karlsruhe einen Antrag auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. Dezember 2008 um eine Regelung, wonach die Beigeladene verpflichtet wird, ihr einen Betrag in Höhe von 164.100,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 28. November 2013 und weitere 1.511,11 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 28. November 2013 zu zahlen. Sie begründete diesen Antrag mit den Einschränkungen, die die Baumaßnahmen unmittelbar vor ihrem Café verursacht hätten, und insbesondere mit dem Ausbleiben der Kundschaft während der Sommermonate angesichts der nicht mehr möglichen Außenbewirtschaftung. Der von der Klägerin geltend gemachte Gesamtbetrag errechnete sich dabei aus dem Unterschiedsbetrag der Umsatzerlöse in den Jahren 2010 bis 2012 im Vergleich zu den Jahren 2007 bis 2009.
23 
Den Antrag auf Planergänzung lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 1. September 2015 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommene Entschädigungsvorbehalt sei zwar nicht als ausdrücklicher Vorbehalt formuliert, stelle jedoch einen solchen dar, wie sich aus der Planbegründung hierzu entnehmen lasse. Die Voraussetzungen für eine Entschädigungsregelung zugunsten der Klägerin seien jedoch nicht erfüllt. Es sei bereits fraglich, ob die geltend gemachten, mit der eingezäunten Baufläche einhergehenden Beeinträchtigungen nicht bereits hinreichend sicher vorhersehbar gewesen seien. Es könne durchaus zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die eingezäunte Baustellenfläche zu einer Beeinträchtigung der Bewirtschaftung insbesondere des Außenbereichs geführt hätte und damit eine nachteilige Wirkung des Vorhabens einhergegangen sei. Diese Art der Beeinträchtigung sei aber durchaus schon im Zeitpunkt der Entscheidung der Planfeststellungsbehörde vorhersehbar gewesen und somit nicht von dem Vorbehalt der Nebenstimmung umfasst. Es sei auch nicht ansatzweise dargelegt worden, dass die Lage der Baustelle, des Bauzaunes und die Art der Arbeiten aus den öffentlich gemachten Plänen nicht hinreichend genau ersichtlich gewesen seien. Jedenfalls aber sei die Schwelle der Zumutbarkeit nicht überschritten, zumindest unter Berücksichtigung der von der Beigeladenen angebotenen Entschädigung. So sei bereits vor Beginn der Bautätigkeit ein Abwärtstrend beim Umsatz ersichtlich. Auch könne den Zahlen nicht entnommen werden, ob überhaupt ein Zusammenhang zwischen Umsatz und Gewinn bestehe.
24 
Gegen diesen ihr am 14. September 2015 zugegangen Bescheid hat die Klägerin am 9. Oktober 2015 Klage erhoben. Mit ihr verfolgt sie ihr Planergänzungsbegehren weiter und macht ergänzend geltend, die Art der Beeinträchtigung sei bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht vorhersehbar gewesen. Insbesondere sei zu diesem Zeitpunkt nicht schon klar gewesen, dass der Bauzaun so nah vor dem Gebäude der Postgalerie errichtet werden würde und dass eine Außenbewirtschaftung nicht mehr möglich sei. Zudem hätten die Bauarbeiten zu Lärm, Gestank und Dreck geführt mit der Folge, dass nur noch wenige Kunden in die Räume des Cafés gekommen seien. Noch bis Ende des Jahres 2015 sei die Fläche des Europaplatzes, auf der sie ihre Außenbewirtung betrieben habe, gesperrt gewesen. Ein Cafébetrieb sei dort somit erst seit Sommer 2016 wieder möglich gewesen. Demgegenüber habe die Beigeladene die Sperrung dieser Fläche nur bis einschließlich Oktober 2011 kalkuliert; dies bedeute, dass das Bauvorhaben sich um mehr als fünf Jahre verzögert habe.
25 
Die Klägerin hat mit Klageerhebung zunächst beantragt, die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom 15. Dezember 2008 dahingehend zu ergänzen, dass die Beigeladene verpflichtet wird, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 164.100,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 28.11.2013 und weitere 1515,11 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 28.11.2013 zu zahlen.
26 
Die Klägerin beantragt jetzt noch,
27 
den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 1. September 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15. Dezember 2008 um eine Regelung zu ergänzen, wonach der Klägerin ein Entschädigungsanspruch wegen unzumutbarer Beeinträchtigungen durch den Bau des planfestgestellten Vorhabens im Zeitraum von April 2010 bis März 2012 zusteht.
28 
Der Beklagte beantragt,
29 
die Klage abzuweisen.
30 
Er macht geltend, die Lagen der Baustelle und der Bauzäune auf dem Europaplatz seien aus dem als Anlage zum Planfeststellungsbeschluss beigefügten und öffentlich gemachten Plan von vornherein ersichtlich gewesen. Die Folgen seien daher nicht unerwartet. Zudem sei die nachteilige Wirkung des Vorhabens der Klägerin zumindest bei Berücksichtigung des von der Beigeladenen angebotenen und teilweise bereits geleisteten finanziellen Ausgleichs zumutbar.
31 
Die Beigeladene beantragt,
32 
die Klage abzuweisen.
33 
Sie macht geltend, die planfestgestellten Baumaßnahmen seien für die Schließung des Betriebes der Klägerin nicht ursächlich. Die Baumaßnahmen hätten erst im April 2010 begonnen, demgegenüber hätten schon in den Jahren 2008 und 2009 sowie in den ersten Wochen des Jahres 2010 Mietschulden der Klägerin bei der Vermieterin in beträchtlicher Höhe bestanden. Das Unternehmen der Klägerin habe sich damit bereits vor den Baumaßnahmen in finanziellen Schwierigkeiten befunden. Die Schließung des Betriebs der Klägerin sei nicht die Folge der Baumaßnahmen, sondern vielmehr das Ergebnis einer Zahlungs- und Räumungsklage der Vermieterin wegen der langjährig aufgelaufenen Mietschulden gewesen. Angesichts der bereits vorher bestehenden Existenzgefährdung scheide ein Anspruch auf Entschädigung aus. Die mit der Außengastronomie erwirtschafteten Erträge seien ohnehin nicht schutzwürdig, da der Europaplatz eine öffentliche Straße im Sinne des Straßengesetzes für Baden-Württemberg sei und die Klägerin nicht über eine Sondernutzungserlaubnis verfügt habe.
34 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Verfahrensakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie die beigezogenen Akten der Stadt Karlsruhe über die Aufstellung des Bebauungsplans “Vom Europaplatz bis Stephanplatz (Hauptpost)“ verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
35 
I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.
36 
Mit dem zuletzt gestellten Antrag, der auf die Verpflichtung zur Aufnahme einer Entschädigungsregelung nur dem Grunde nach zielt, hat die Klägerin ihr in der Klageschrift vom 8. Oktober 2015 formuliertes Begehren, den Beklagten zur Aufnahme einer Regelung über eine Entschädigung in bestimmter Höhe (164.100,27 Euro nebst Zinsen) zu verpflichten, beschränkt. In dieser nachträglichen Beschränkung des Klagebegehrens - die nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung gilt - liegt eine teilweise Rücknahme der Klage (vgl. Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 92 Rn. 11; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 91 Rn. 9 f.). Etwas anderes würde nur gelten, falls hinsichtlich des nicht mehr weiterverfolgten Teilbegehrens ausdrücklich eine andere verfahrensbeendende Erklärung, insbesondere eine Erledigungserklärung abgegeben worden wäre, woran es hier jedoch fehlt.
37 
II. Die noch anhängige Klage, für die der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet ist (dazu 1.), ist zulässig (dazu 2.) und begründet (dazu 3.).
38 
1. Für die auf Verpflichtung zur Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. Dezember 2008 um eine Entschädigungsregelung dem Grunde nach gerichtete Klage ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Die abdrängende Sonderzuweisung des § 30a Halbs. 2 PBefG i. V. m. § 41 Satz 2 LEntG greift nicht ein. Gegenstand des Verfahrens ist nicht ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Höhe einer zu leistenden Entschädigung nach bereits erfolgter Durchführung eines Entschädigungsverfahrens, sondern es steht vielmehr auf einer vorhergehenden Stufe die Verpflichtung der Beigeladenen, auf Grund des Planfeststellungsbeschlusses eine Entschädigung leisten zu müssen, im Streit. Diese Streitigkeit stellt ohne weiteres eine solche öffentlich-rechtlicher nicht verfassungsrechtlicher Art dar.
39 
2. Die Klage ist zulässig. Der Senat ist für die Entscheidung der Klage sachlich zuständig (dazu a)) und die Klägerin ist auch klagebefugt (dazu b)). Der Durchführung eines Vorverfahrens vor Erhebung der Klage bedurfte es nicht (dazu c)). Der Klägerin kann ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage nicht abgesprochen werden (dazu d)).
40 
a) Der Senat ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO sachlich zuständig. Nach dieser Bestimmung entscheidet der erkennende Gerichtshof im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen betreffen. Zu diesen Streitigkeiten, die “sämtlich” dem Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug zugewiesen sind, gehören auch Klagen, die auf die Verpflichtung zur Aufnahme weiterer Schutzvorkehrungen gerichtet sind (vgl. Senatsbeschluss vom 19.4.2017 - 5 S 907/15 -, juris Rn. 32; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.7.1995 - 8 S 434/95 - NVwZ-RR 1996, 69, juris Rn. 21). Für auf § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG gestützte Klagen, die im Falle der Untunlichkeit von Schutzauflagen oder ihrer Unvereinbarkeit mit dem Vorhaben auf eine Planergänzung um eine - im Planfeststellungsbeschluss vorbehaltene (§ 74 Abs. 3 LVwVfG) - Regelung zielen, wonach der Klägerin ein Entschädigungsanspruch wegen unzumutbarer Beeinträchtigungen durch den Bau des planfestgestellten Vorhabens zustehen soll, gilt nichts anderes. Es besteht in gleichem Maße ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Planfeststellungsverfahren (wie hier OVG Nds., Urteil vom 29.4.1991 - 7 K 10/90 - juris; a. A. BayVGH, Beschluss vom 23.7.2001 - 8 A 01.40028 - NVwZ-RR 2002, 393, juris Rn. 4).
41 
b) Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft. Die Klägerin verfügt als frühere obligatorisch Berechtigte und Inhaberin eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs, deren Belange für die Abwägung beim Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. Dezember 2008 erheblich waren, auch über die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.2004 - 9 A 16.03 - juris Rn. 25, und vom 12.8.2009 - 9 A 64.07 - juris Rn. 23; Senatsurteil vom 25.4.2012 - 5 S 927/10 - ZUR 2012, 570, juris Rn. 48). Nach ihrem Vorbringen erscheint es möglich, dass ihr der geltend gemachte Anspruch auf Planergänzung zusteht.
42 
c) Der Durchführung eines Vorverfahrens vor Erhebung der Klage bedurfte es gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 VwGO i. V. m. §§ 70, 74 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG nicht.
43 
d) Der Klägerin kann ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage nicht abgesprochen werden.
44 
Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die Klage für die Klägerin offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.2004 - 3 C 25.03 - NVwZ-RR 2004, 855 - juris Rn. 19). Zweifel an der möglichen Vorteilhaftigkeit der Klage für die Klägerin könnte zwar die zum Zwecke der Auszahlung der errechneten Entschädigung im Mai 2011 geschlossene „Vereinbarung über die Gewährung einer Entschädigungsleistung“ erwecken, die unter anderem bestimmt, dass nach Abschluss der Baumaßnahmen auf dem Europaplatz mittels eines Wirtschaftsprüfergutachtens die endgültige Entschädigung festgestellt und dass über die abschließend festgelegte Entschädigungssumme eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen werden soll. Da dieses Gutachten vorliegt, könnte die Klägerin grundsätzlich hierauf gestützt entsprechende Leistungen von der Beigeladenen erlangen, sofern sie sich mit deren Angebot - dessen weiterhin bestehende Wirksamkeit unterstellt - einverstanden erklären würde. Das schließt das Rechtsschutzbedürfnis jedoch nicht aus. Die in den verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses aufgenommenen Nebenbestimmungen und die Zusagen der Beigeladenen im Zusammenhang mit dem „Unterstützungsmanagement“ (Nr. A.III.11 und Nr. A.IV.6, S. 42 und S. 47 des Planfeststellungsbeschlusses) lassen entgegen der in der mündlichen Verhandlung von der Beigeladenen vertretenen Auffassung nicht erkennen, dass dieses „Unterstützungsmanagement“ den ebenfalls in den verfügenden Teil aufgenommenen Entschädigungsvorbehalt verdrängen oder im Sinne eines Vorbehalts überlagen sollte. Auch die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses stellt das Vorliegen der Voraussetzungen des Entschädigungsvorbehalts nicht unter die Bedingung, dass im Rahmen des „Unterstützungsmanagements“ noch keine ausreichenden Zahlungen geflossen sind. Trotz des zugesagten „Unterstützungsmanagements“ ging die Planfeststellungsbehörde vielmehr von einer „offenen“ Situation in Bezug auf den möglichen Eintritt unzumutbarer Nachteile aus (Nr. B.III.2.4.7.2.1.5, S. 185 bis 187 des Planfeststellungsbeschlusses). Auch in der Gesamtbetrachtung stehen Zusagen und Entscheidungsvorbehalte nebeneinander (Nr. B.III.3, S. 230 f. des Planfeststellungsbeschlusses). Die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses lässt damit eher darauf schließen, dass im Rahmen des „Unterstützungsmanagements“ geleistete Zahlungen als Vorauszahlungen auf mögliche erst nach Abschluss der Arbeiten gemäß dem Auflagenvorbehalt abschließend festzustellende und sodann der Höhe nach zu beziffernde Entschädigungsleistungen zu bewerten sein sollen und ihre Rechtsgrundlage daher letztlich erst (vgl. Nr. B.III.2.4.7.2.1.5, S. 185 des Planfeststellungsbeschlusses: „sofern Ansprüche auf Entschädigung in Betracht kommen“) in einer in den Planfeststellungsbeschluss ergänzend aufzunehmenden Entschädigungsregelung und der dann zu erstellenden Abschlussrechnung finden sollen. Sofern man dieser Auslegung nicht folgt, wäre das „Unterstützungsmanagement“ als vom Planfeststellungsverfahren unabhängiges privatrechtliches Verfahren der Beigeladenen zur Leistung freiwilliger Zahlungen einzustufen und die Rechtsgrundlagen wären allein in den jeweils mit betroffenen Betriebsinhabern geschlossenen privatrechtlichen Entschädigungsvereinbarungen zu sehen. Eine solche Vereinbarung mit der Klägerin hätte - ihr Zustandekommen unterstellt - keine Bindungswirkungen gegenüber dem Beklagten. Die Klägerin kann daher unabhängig von der rechtlichen Bewertung des „Unterstützungsmanagements“ des Beigeladenen im Wege der Klage gegen den Beklagten anstreben, eine über die von der Beigeladenen angebotenen Leistungen hinausgehende Entschädigung im Wege einer Planergänzung und - darauf aufbauend - in einem gegebenenfalls nachfolgenden Entschädigungsverfahren des Beklagten gemäß § 30a PBefG zu erreichen, mag sie auch im Verhältnis zur Beigeladenen, die gemäß § 30a PBefG i. V. m. § 8 Abs. 2 LEntG als Enteignungsbegünstigte zahlungsverpflichtet wäre, nicht zur Forderung einer über den bislang von dieser zugestandenen Betrag hinausgehenden Entschädigung berechtigt sein.
45 
3. Die Klage ist auch begründet.
46 
Der ablehnende Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 1. September 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Ihr steht ein Anspruch auf die begehrte Planergänzung zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Anspruchsgrundlage findet sich in der Nebenbestimmung Nr. A.III.11 dritter Spiegelstrich des Planfeststellungsbeschlusses (dazu a)). Die sich hieraus ergebenden Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt (dazu b)).
47 
a) Der Anspruch stützt sich auf die Nebenbestimmung (Nr. A.III.11 dritter Spiegelstrich, S. 43 des Planfeststellungsbeschlusses). Demnach können von einer Baumaßnahme Betroffene für den Fall, dass entgegen den Erwartungen zum Planungszeitpunkt die Folgen der Baumaßnahme nach Dauer, Intensität und Auswirkung so erheblich sind, dass eine entschädigungslose Hinnahme nicht mehr zumutbar ist, eine Entschädigung beanspruchen. Diese Regelung stellt einen Auflagenvorbehalt für die Aufnahme einer Entschädigungsregelung dar (dazu aa)) und ist auf ihre Rechtmäßigkeit hin nicht mehr zu überprüfen (dazu bb)).
48 
aa) Die Nebenbestimmung selbst stellt schon aufgrund der aus dem Wortlaut ersichtlichen Bedingung noch keine unmittelbare Anspruchsgrundlage für einen Entschädigungsanspruch dar, sondern lässt die Aufnahme einer solchen im Sinne des § 74 Abs. 3 LVwVfG in Form eines Auflagenvorbehalts gerade offen und stellt die Schaffung einer Anspruchsgrundlage für Entschädigungszahlungen bereits dem Grunde nach unter die Bedingung bestimmter noch nicht absehbarer Entwicklungen. Der Vorbehalt ist ausdrücklich erklärt und betrifft nicht nur Einzelheiten der Sachverhalte, die unter die getroffenen Ausnahmeregelungen fallen sollen (vgl. zu diesen Voraussetzungen Neumann/Külpmann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 74 Rn. 178 m. w. N.), sondern die Grundfrage, ob es überhaupt Entschädigungsansprüche geben soll. Diese Annahme wird gestützt durch die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses, die bei der den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB folgenden Auslegung des Erklärungsgehalts (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 35 Rn. 54 m. w. N.) berücksichtigt werden kann. Die Planfeststellungsbehörde ging hiernach auch in Ansehung des von der Beigeladenen zugesagten “Unterstützungsmanagements“ von einer in Bezug auf die Gebotenheit von Ausgleichszahlungen offenen Lage aus, da nach ihrer Auffassung zu diesem Zeitpunkt der Eintritt der maßgeblichen Auswirkungen auch auf den Geschäftsbetrieb weder gewiss war noch sich prognostisch abschätzen ließ (vgl. Nr. B.III.2.4.7.2.1.5, S. 187 des Planfeststellungsbeschlusses). Für diese Auslegung spricht zudem, dass die Planfeststellungsbehörde in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses auch Bezug nimmt auf die zu § 74 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 LVwVfG ergangene Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteil vom 13.2.1995 - 5 S 1701/94 -, juris vor Rn. 1).
49 
bb) Der Auflagenvorbehalt als Anspruchsgrundlage ist weder hinsichtlich der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des § 74 Abs. 3 LVwVfG für eine Zurückstellung, insbesondere die Abtrennbarkeit der Teilfrage, die Unmöglichkeit einer abschließenden Entscheidung und die Sicherstellung umfassender Problemlösung (vgl. Ramsauer/Wysk in Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 74 Rn. 180 ff. m. w. N.), zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses vorlagen, noch hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Voraussetzungen, an die der Auflagenvorbehalt die Aufnahme einer Entschädigungsregelung knüpft, zu hinterfragen, da der Planfeststellungsbeschluss gegenüber der Klägerin bestandskräftig geworden ist.
50 
b) Die sich aus dem damit maßgeblichen Auflagenvorbehalt ergebenden Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch dem Grunde nach und damit für die nachträgliche Aufnahme einer entsprechenden Regelung in den Planfeststellungsbeschluss liegen im Fall der Klägerin vor.
51 
Für die Klägerin waren die Baumaßnahmen im Sinne des Auflagenvorbehalts mit nachteiligen Folgen verbunden (dazu aa)), die nach Dauer, Intensität und Auswirkung unerwartet derart erheblich waren, dass ihr eine entschädigungslose Hinnahme nicht mehr zugemutet werden kann (dazu bb).
52 
aa) Die Baumaßnahmen hatten nachteilige Auswirkungen auf die Klägerin im Sinne des Auflagenvorbehalts.
53 
Da der Auflagenvorbehalt seine rechtliche Grundlage in § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 LVwVfG findet, ist der Begriff der Auswirkungen unter Berücksichtigung der Entscheidungen der Planfeststellungsbehörde im Sinne dieser Vorschrift als nachteilige Wirkung auf Rechte Dritter auszulegen. Da § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG keinen Anspruch auf einen Ausgleich aller Vermögensnachteile eröffnet, die ein Planvorhaben auslöst (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.7.2012 - 7 A 11/11 -, NVwZ 2012, 1393, juris Rn. 73 m. w. N.), kann dem Auflagenvorbehalt auch kein Anspruch auf Aufnahme einer Entschädigungsregelung wegen aller eingetretenen Vermögensnachteile entnommen werden. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich im Nachgang zeigt, dass Schutzmaßnahmen im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG erforderlich gewesen wären, weil von dem Vorhaben tatsächlich nachteilige Auswirkungen auf Rechte Dritter ausgegangen sind, die durch eine gerechte Abwägung nicht überwindbar gewesen wären. Erfasst werden dabei von § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG auch nachteilige Wirkungen der Baumaßnahme. Die Vorschrift differenziert insoweit nicht zwischen den einzelnen Realisierungsabschnitten des Vorhabens. Vielmehr erfasst die durch den Planfeststellungsbeschluss begründete Duldungspflicht auch die während der Bauphase entstehenden Immissionen (BVerwG, Beschluss vom 27.1.1988 - 4 B 7.88 – NVwZ 1988, 534, juris Rn. 5). Negativen Effekte, die sich durch keinerlei Schutzmaßnahmen hätten vermeiden lassen, kommt im Rahmen von § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG hingegen im Grundsatz keine Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.7.2012, a. a. O. juris Rn. 76).
54 
Als Rechte Dritter im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG sind alle von der Rechtsordnung geschützten subjektiven Rechte, mithin neben dem Eigentum gemäß Art. 14 Abs. 1 GG auch alle sonstigen absoluten Rechte im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB (vgl. Ramsauer/Wysk in Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 74 Rn. 151 m. w. N.) anzusehen. Zu diesen absoluten Rechten zählt auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 15.5.2012 - VI ZR 117/11 - NJW 2012, 2579, juris Rn. 19), sofern dieses nicht ohnehin vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst sein sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 - 9 C 21.14 - NVwZ-RR 2015, 786, juris Rn. 23 m. w. N.; weiter offen gelassen vom BVerfG im Urteil vom 6.12.2016 - 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 11 BvR 1456/12 - BVerfGE 143, 246, juris Rn. 240). Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb erfasst nicht nur die Betriebsgrundstücke und Betriebsräume, die Einrichtungsgegenstände, Warenvorräte und Außenstände, sondern alles, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des Betriebs ausmacht (vgl. BGH, Urteil vom 28.1.1957 - III ZR 141/55 – BGHZ 23, 157, juris Rn. 15 und Urteil vom 31.1.1966 - III ZR 110/64 - NJW 1966, 1120, juris Rn. 24). Zwar schützt diese Rechtsposition im Grundsatz nicht bloße Umsatz- und Gewinnchancen. Veränderungen der tatsächlichen Gegebenheiten muss ein Gewerbetreibender hinnehmen, auch wenn diese sich auf den Bestand der Stammkunden negativ auswirken. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist danach im Allgemeinen ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten des Betriebsinventars und kann keinen Entschädigungsanspruch begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.7.2012 a. a. O. juris Rn. 74). Das im Kern ebenfalls durch das Eigentumsgrundrecht geschützte Anliegerrecht (vgl. Schnebelt/Kromer, Straßenrecht Baden-Württemberg, 3. Auflage 2012, Rn. 232 ff. m. w. N.) gewährleistet jedoch demgegenüber auch den Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her (vgl. BGH, Urteil vom 19.1.1989 - III ZR 6/87 -, NVwZ-RR 1989, 797, juris Rn. 19 m. w. N.). Insoweit gewinnt ein Anlieger, mithin auch der Besitzer eines an einer Straße liegenden Grundstücks (vgl. § 15 Abs. 1 StrG), auch die Möglichkeit, aus dem Gemeingebrauch anderer Personen an der Straße für die wirtschaftliche Nutzung seines Grundstücks, insbesondere für ein dort betriebenes Gewerbe Nutzen zu ziehen, indem er unter anderem aus dem Verkehr auf der Straße unmittelbar seine Kunden gewinnt (vgl. Stahlhut in Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage 2010, Kapitel 26 Rn. 3; BGH, Urteil vom 11.1.1979 - III ZR 120/77 - NJW 1979, 1043, juris Rn. 23 f.).
55 
Die Beeinträchtigungen der räumlichen Zugänglichkeit der von den Baumaßnahmen betroffenen Unternehmen war auch Gegenstand der Abwägung der Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben der Beigeladenen. Die Planfeststellungsbehörde hat sie in ihre Überlegungen zu Schutzmaßnahmen, die als nicht möglich erachtet wurden, einbezogen und damit als schutzwürdige Belange im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz und Satz 3 LVwVfG anerkannt. Die in den verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses aufgenommene Zusage der Beigeladenen zum Schutz des Eigentums durch das „Unterstützungsmanagement“ und der von der Planfeststellungsbehörde aufgenommene Auflagenvorbehalt für Entschädigungen beziehen sich im Kontext gerade auf Behinderungen durch die Bautätigkeit in Form nachteiliger Einflüsse auf den Verkehrsfluss und die Besucherströme (vgl. Nr. A.III.11, S. 43 und A.IV.6.1, S. 47 des Planfeststellungsbeschlusses). Im begründenden Teil wird der aufgenommene Auflagenvorbehalt maßgeblich mit Blick auf mögliche Umsatzverluste durch die erschwerte Zugänglichkeit bestimmter Straßenabschnitte erörtert (vgl. Nr. B.III. 2.4.7.2.1.3, S. 178, Nr. B.III. 2.4.7.2.1.4, S. 179 ff. und Nr. B.III. 2.4.7.2.1.5, S. 186 f. des Planfeststellungsbeschlusses). Auch wurden auf Zugangsbeschränkungen gestützte Einwendungen einzelner Geschäftsbetreiber gerade mit dem Verweis auf den Auflagenvorbehalt zurückgewiesen (vgl. beispielhaft Nr. B.III. 2.7.3.7, S. 209, Nr. B.III. 2.7.3.11, S. 211, Nr. B.III. 2.7.3.15, S. 214 f. des Planfeststellungsbeschlusses). Insoweit würde es dem für die Auslegung des Auflagenvorbehalts maßgeblichen Willen der Planfeststellungsbehörde erkennbar widersprechen, derartige Zugangsbeeinträchtigungen aus dem Schutz- und Anwendungsbereich des Auflagenvorbehalts auszunehmen.
56 
Gemessen hieran haben die Baumaßnahmen der Beigeladenen in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin eingegriffen. Die Baustelle am Europaplatz in einer Entfernung von nur sechs Metern zum Café der Klägerin war bereits während der ersten Bauphase am südlichen Halbdeckel mit konkreten und unmittelbar auf den Gewerbebetrieb der Klägerin einwirkenden Lärm- und Staubbelastungen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 10.7.2012, a. a. O. juris Rn. 24). und einer damit verbundenen konkreten Minderung auch der Attraktivität des gastronomischen Betriebs für potentielle Kundinnen und Kunden verbunden. Darüber hinaus führten die Baumaßnahmen der Beigeladenen auch zu erheblichen konkreten Einschränkungen der Zugänglichkeit der Südseite des Europaplatzes, an der die Klägerin ihr Café betrieb und an der im Wesentlichen ihre Kunden das Café betreten konnten. Der Abstand zwischen Bauzaun und Café der Klägerin betrug nur noch sechs Meter, der Zugang von der verlegten Stadtbahnhaltestelle zur Nordseite der Postgalerie war beschränkt und für potentielle Kundinnen und Kunden der Klägerin mit teilweise erheblichen Umweg verbunden. Ein Aufenthalt auf dem Europaplatz im Bereich des Cafés der Klägerin war nur noch sehr eingeschränkt möglich. Zudem war das Café der Klägerin nur noch eingeschränkt für potentielle Kunden sichtbar. Die Beeinträchtigungen des Geschäftsbetriebs der Klägerin beschränkten sich damit nicht auf allgemeine und unspezifische Folgen der Meidung des Baustellenbereichs durch potentielle Kunden und die allgemeine Absenkung der Umgebungsqualität, sondern sie waren auf konkrete und von der Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss in den Blick genommene Einschränkungen der Wegeführung und die Störungen von bestehenden Wegebeziehungen zurückzuführen.
57 
bb) Diese Beeinträchtigungen des Gewerbebetriebs der Klägerin waren auch nach Dauer, Intensität und Auswirkungen unerwartet so erheblich, dass eine entschädigungslose Hinnahme nicht mehr zumutbar ist.
58 
Der Maßstab für die Beurteilung der vorhersehbaren und nicht hinreichend erheblichen Dauer, Intensität und der Auswirkungen ergibt sich dabei im Grundsatz aus dem Planfeststellungsbeschluss selbst, da aufgrund des Auflagenvorbehalts die Frage zu beantworten ist, ob die Planfeststellungsbehörde der Klägerin bei Kenntnis der weiteren tatsächlichen Entwicklung bereits zum Planungszeitpunkt einen Entschädigungsanspruch zubilligen hätte müssen. Mit dem Vorbehalt wurde diese Entscheidung lediglich zurückgestellt, ohne dass damit eine Veränderung der Maßstäbe verbunden sein sollte. Die Planfeststellungsbehörde ist ausweislich der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses zwar davon ausgegangen, dass auf die Bauarbeiten zurückzuführende Umsatzverluste und die daraus folgenden Ergebnisminderungen im wirtschaftlichen Erfolg des Gewerbebetriebs nicht schlechthin zu Lasten der Vorhabenträgerin liquidiert werden können, mithin im Grundsatz nicht in jedem Fall unzumutbar sind. Ein angemessener - entschädigungsloser - Ausgleich zwischen den Interessen der von den Bauarbeiten Betroffenen und den öffentlichen Interessen an der Durchführung der Arbeiten sollte nach der Einschätzung im Planungszeitpunkt jedoch (nur) dann anzunehmen sein, wenn die Bauarbeiten zeit- und sachgerecht durchgeführt werden und mit keinen außergewöhnlichen Nachteilen verbunden sind (Nr. B.III.2.4.7.2.1.5, S. 186 des Planfeststellungsbeschlusses).
59 
Diese Voraussetzungen für eine entschädigungslose Zumutbarkeit sind bereits aufgrund der unerwarteten Dauer der Baumaßnahmen (dazu (1)) und der sich über die Gesamtdauer erstreckenden intensiven Einwirkung auf und der Auswirkungen für den Betrieb der Klägerin (zu (2)) nicht erfüllt. Die von der Beigeladenen geleistete Zahlung an die Klägerin schließt die Unzumutbarkeit nicht aus (dazu (3)).
60 
(1) Die Baumaßnahmen auf dem Europaplatz wurden nicht im Rahmen des seitens der Planfeststellungsbehörde als zumutbar erachteten Zeitrahmens beendet.
61 
Vorgesehen war für den Bereich der Haltestelle Europaplatz eine Gesamtbauzeit von 18 Monaten (Nr. B.I.1.2.7, S. 60 des Planfeststellungsbeschlusses), wobei sich die wesentlichen Bauarbeiten an der Südseite des Europaplatzes auf neun Monate konzentrieren sollten und das Baufeld sodann für weitere neun Monate auf die Nordseite umschwenken sollte (Anlage 22.02 zum Planfeststellungsbeschluss). Diesen Rahmen hat die Planfeststellungsbehörde ihrer Entscheidung, von weitergehenden Schutzmaßnahmen abzusehen und jedenfalls für die damit einhergehenden Beeinträchtigungen durch Baumaßnahmen keine Entschädigung zuzubilligen, zugrunde gelegt. Dies wird auch dadurch gestützt, dass im begründenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den durch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geschützten Belangen der betroffenen Geschäftsinhaber gerade auch damit gerechtfertigt wird, dass die oberirdische Bauzeit auch am Europaplatz nicht, wie im Anhörungsverfahren von Gewerbetreibenden eingewandt, „etliche“ Jahre dauern werden, sondern innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ein vollständiger Abschluss der oberirdischen Arbeiten und danach eine Wiederherstellung der Straßenflächen zu erwarten seien (vgl. Nr. B.III.2.4.7.2.1.4, S. 180 des Planfeststellungsbeschlusses).
62 
Tatsächlich wurden die Bauarbeiten im April/Mai 2010 aufgenommen und auf der Südseite des Europaplatzes sehr verzögert schließlich erst im Juli 2012, mithin nach 27 Monaten beendet. Erst zu diesem Zeitpunkt wechselte das Baufeld auf die Nordseite des Europaplatzes. Die die Klägerin maßgeblich beeinträchtigenden Bauarbeiten auf der Südseite des Europlatzes, die mit der Aufstellung eines Bauzaunes in einer Entfernung von sechs Metern zur Postgalerie und mit unmittelbar dahinter stattfindenden umfangreichen Baumaßnahmen verbunden waren, endeten damit entgegen den Erwartungen der Planfeststellungsbehörde nicht bereits zum Jahreswechsel 2010/2011, sondern sie dauerten über das gesamte Jahr 2011 an. Auch zu Beginn des Jahres 2012 und damit zum Zeitpunkt der Schließung des Cafés bestand keine konkrete Perspektive eines absehbaren Abschlusses der Maßnahme im Sinne einer Wiederherstellung der ursprünglichen Straßenlage und damit ihrer negativen Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb der Klägerin. Aufgrund dieser erheblichen Überschreitung der prognostizierten Bauzeit war der Geschäftsbetrieb der Klägerin rückblickend betrachtet von Beginn der Bauarbeiten an unzumutbar beeinträchtigt. Denn die Zumutbarkeit der mit der Baumaßnahme verbundenen Auswirkungen stand auch nach dem sich aus der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses ersichtlichen Willen der Planfeststellungsbehörde von vornherein unter dem Vorbehalt, dass nach Ablauf der erwarteten Bauzeit den Planungen entsprechend die Zugänglichkeit der betroffenen Gewerbebetriebe zeitnah wiederhergestellt werden und auch weitere Beeinträchtigungen entfallen. Nur so lange sollten die betroffenen Geschäftsinhaber Einbußen dulden und nur so lange sollte gegebenenfalls beim Auftreten von Verlusten die Liquidität gesichert werden müssen.
63 
(2) Die Durchführung der Bauarbeiten war während ihrer überlangen Gesamtdauer auch mit hinsichtlich ihrer Intensität und ihrer Auswirkungen nicht entschädigungslos zumutbaren Folgen für den Geschäftsbetrieb der Klägerin verbunden.
64 
Maßgeblich sind nach den im Planfeststellungsbeschluss zum Ausdruck kommenden Maßstäben der Planfeststellungsbehörde insoweit die an der Verminderung der Erträge zu messenden wirtschaftlichen Einbußen der Klägerin. Aus dem Planfeststellungsbeschluss ergibt sich allerdings kein pauschaler Maßstab, wann Ertragsrückgänge nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde als über die Opfergrenze hinausgehend zu bewerten sein sollen. Vielmehr ging die Planfeststellungsbehörde im Planungszeitpunkt davon aus, dass Umsatzverluste betriebsabhängig unterschiedliche Auswirkungen haben können und insoweit die Eigentümlichkeiten des Betriebs zu berücksichtigen seien (Nr. B.III.2.4.7.2.1.5, S. 186 des Planfeststellungsbeschlusses). Auch der Bundesgerichtshof, an dessen Rechtsprechung sich die Formulierung des Auflagenvorbehalts orientiert (vgl. BGH, Urteil vom 7.7.1980 - III ZR 32/79 - NJW 1980, 2703, juris Rn. 20), betont in seiner Rechtsprechung zur Entschädigung bei der Verwirklichung von Verkehrsinfrastrukturvorhaben die Notwendigkeit der Würdigung der Auswirkungen der Baumaßnahme auf den konkreten Betrieb unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Anliegers (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.1971 - III ZR 79/69 - BGHZ 57, 359, juris Rn. 24). Zwar sei zu Lasten eines gewerbetreibenden Straßenanliegers, der den Gemeingebrauch an einer Straße für seinen Gewerbebetrieb nutze, wegen der Sozialpflichtigkeit seines Eigentums die „Opfergrenze“ bei Bauarbeiten zur Modernisierung der Anliegerstraße selbst verhältnismäßig hoch anzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 5.7.1979 - III ZR 64/78 -, MDR 1980, 39, juris Rn. 19 m. w. N.). Anders verhalte es sich jedoch bei Straßenbauarbeiten, die der Anlage einer U-Bahn dienten, weil diese in ihrer Verkehrsbedeutung weit über den Bereich der untertunnelten Straße hinausreichten und bei Einbußen der Anlieger der Charakter eines im Interesse der Allgemeinheit erbrachten Sonderopfers stärker hervortrete (vgl. BGH, Urteil vom 1.2.1982 - III ZR 93, 80 - NJW 1982, 2179, juris Rn. 22). Die Zubilligung einer Entschädigung hänge in diesen Fällen nicht davon ab, dass die Baumaßnahme den Anliegerbetrieb ungewöhnlich schwer treffe oder gar seine Existenz gefährde (vgl. BGH Urteil vom 20.12.1971, a. a. O. juris Rn. 23). Die Beigeladene selbst ging im Rahmen ihres „standardisierten Entschädigungsmanagements“ unter Bezugnahme auf in diese Richtung weisende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 31.5.1974 - V ZR 114/72 - NJW 1974, 1869, juris Rn. 24 f. und Beschluss vom 26.4.1990 - III ZR 208/88 -, juris Rn. 4) davon aus, dass Rohertragsrückgänge in Höhe von 20 % noch als von den üblichen Erwartungen gedeckt und zumutbar zu bewerten und damit von den Betroffenen als Eigenanteil zu tragen seien.
65 
Gemessen hieran liegt eine unzumutbare Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs der Klägerin vor. Maßgeblich zu berücksichtigen ist dabei, dass ausweislich der im Auftrag der Beigeladenen erstellten und nicht substantiiert in Frage gestellten Gutachten der xxx vom 13. Dezember 2010 und 14. Oktober 2014 mit dem Beginn der Baumaßnahmen am Europaplatz eine innerhalb kürzester Zeit eintretende außerordentlich erhebliche Minderung des Rohertrags des Geschäftsbetriebs der Klägerin verbunden war. So sanken dessen Bruttomargen bereits in den ersten Monaten nach Beginn der Bauarbeiten ab Mai 2010 im Vergleich zu den entsprechenden Vergleichsmonaten vor Beginn der Baumaßnahme um mehr als 40 % (Mai 2010), mehr als 60 % (Juni 2010) und danach sogar mehr 80 % (Juli 2010). Bezogen auf die Geschäftsjahre 2010 bis 2012 ergeben sich Rohertragsrückgänge in Höhe von annähernd 70 % (2010) und mehr als 80 % (2011 und 2012) und selbst unter Berücksichtigung festgestellter Personalkosteneinsparungen von etwa 65 % (2010 und 2011) und 30 % (2012).
66 
Dabei ist zwar nicht zu übersehen und wird auch von der Klägerin betont, dass ein erheblicher Anteil der Rückgänge auf die Einschränkungen der Außengastronomie zurückzuführen sein dürfte. Mit dem in einer Entfernung von sechs Metern zur Postgalerie aufgestellten Bauzaun wurde es der Klägerin faktisch unmöglich, die von ihr gemietete Fläche vor der Postgalerie an der Südseite des Europaplatzes zur Außenbewirtschaftung vor ihrem Café zu nutzen. Die wenigen von der Klägerin aufgestellten Tische wurden nach ihrer eigenen Auskunft angesichts der Lärm- und Staubentwicklung der Baustellen nicht genutzt. Hinsichtlich der Außengastronomie der Klägerin bestehen indes Zweifel, ob diese überhaupt als Teil des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs anzusehen wäre, da sie möglicherweise unter dem Vorbehalt einer gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 StrG stets nur befristet oder widerruflich (ohne Entschädigung, vgl. § 16 Abs. 5 StrG) zu erteilenden Sondernutzungserlaubnis stand und die Klägerin zu keinem Zeitpunkt über eine solche verfügte. Die Planfeststellungsbehörde ging insoweit ebenfalls davon aus, dass mit den Auswirkungen auf sondernutzungserlaubnispflichtige wirtschaftliche Aktivitäten kein Eingriff in rechtlich geschützte Positionen der Betroffenen verbunden sei (vgl. Nr. B.III.2.7.3, S. 208 des Planfeststellungsbeschlusses). Auch die Beigeladene hat im Rahmen ihres „standardisierten Entschädigungsmanagements“ auf Sondernutzungen entfallende Umsätze grundsätzlich bei der Berechnung der Entschädigungsleistungen herausgerechnet (allerdings hat sie dies bei der Klägerin aus nicht mehr aufklärbaren Gründen unterlassen). Ob eine Sondernutzungserlaubnis notwendig gewesen wäre, hängt maßgeblich davon ab, ob der betroffene Bereich des Europaplatzes im maßgeblichen Zeitraum dem öffentlichen Verkehr gewidmet war (§ 2 Abs. 1 StrG). Zweifel hieran könnten deshalb bestehen, weil die Fläche während der Dauer des Mietvertrags der Klägerin im Privateigentum ihrer früheren Vermieterin stand und die in diesem Fall - auch bei einer Widmung aufgrund eines Bebauungsplans nach § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG - erforderliche Zustimmung des Eigentümers nach § 5 Abs. 1 StrG nach Auskunft der Stadt Karlsruhe nicht nachweisbar ist und weil auch die Voraussetzungen einer von der Stadt Karlsruhe offenbar angenommenen Widmung kraft unvordenklichen Verjährung (vgl. Senatsurteil vom 19.4.1983 - 5 S 51/83 - NJW 1984, 819, 820) nicht ohne Weiteres erwiesen sind.
67 
Im Ergebnis kann dies jedoch dahinstehen, da der Geschäftsbetrieb der Klägerin auch ohne Berücksichtigung der Außengastronomie im maßgeblichen Zeitraum unzumutbar beeinträchtigt wurde. Dies ergibt sich bereits aus der Verteilung der von der Klägerin angemieteten Innen- und Außengastronomieflächen und des auf dieser Grundlage möglichen Rückschlusses auf die durch die Innengastronomie erzielten Erträge. Ausweislich des Mietvertrags zwischen der Klägerin und ihrer damaligen Vermieterin vom 26. September 2003 verfügte die Klägerin im Innenbereich der Postgalerie über eine Fläche von 41 qm²; zusätzlich stand ihr gemäß Anlage f) zum Mietvertrag eine Außenterrassenfläche von etwa 40 qm² zur Verfügung. Bei einer unterstellten gleichmäßigen Auslastung beider Bereiche würde dies dazu führen, dass knapp die Hälfte der dargestellten Gesamtertragsverluste der Klägerin in den Jahren 2010 bis 2012 auf Einbußen der Innengastronomie entfallen wären. Auch ohne die Außenbereichsgastronomie hätte die Klägerin auf dieser Grundlage mithin Rückgänge der Roherträge von deutlich mehr als 30 % verkraften müssen. Für eine weitgehend gleichmäßige Verteilung der Umsätze auf Innen- und Außenbereich spricht dabei auch das von der Beigeladenen in Auftrag gegebene Gesamtgutachten über die Entschädigungsleistung vom 14. Oktober 2014, ausweislich dessen die Auswertung der Geschäftsunterlagen der Klägerin keine Anhaltspunkte für ein Saisongeschäft ergeben hat. Selbst wenn unterstellt würde, dass die Klägerin bezogen auf das Gesamtjahr und damit auch auf die Wintermonate - trotz der eingeschränkten Attraktivität der im Außenbereich liegenden Sitzplätze in diesem Zeitraum - zwei Drittel ihrer Erträge allein über die Außengastronomie erzielt hat, würden auf die in jedem Falle vom Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb erfasste Innengastronomie Rohertragsverlustanteile bezogen auf die Jahre 2010 und 2011 von mehr als 20 % entfallen. Dass allein diese Einbußen zu einer unzumutbaren Belastung des Geschäftsbetriebs der Klägerin im Sinne eines Sonderopfers führten, folgt auch aus der besonderen wirtschaftlichen Empfindlichkeit der Klägerin. Das Café am Europaplatz stellte ihren einzigen gastronomischen Betrieb dar; einen Filialbetrieb unterhielt sie nicht. Zudem war die Ertragskraft dieses Betriebs auch im Vergleich zu anderen Geschäftsbetrieben in besonderem Maß von der räumlichen Zugänglichkeit abhängig (vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit solcher Gesichtspunkte auch Stahlhut in Kodal, a a. O., Kap. 26 Rn. 56.2 f.). In der Folge war die Klägerin sowohl in geschäftlicher als auch in privater Hinsicht auf die Erträge des Cafés angewiesen, zumal mit ihrem Sohn mindestens ein weiteres Familienmitglied in dem Café beschäftigt und der Ehemann der Klägerin ebenfalls beteiligt waren. Möglichkeiten einer besonderen Reduzierung der Kosten als Reaktion auf die Nachfrageeinschränkungen standen der Klägerin - abgesehen von Einsparungen beim Materialeinsatz und Verzicht auf den Einsatz von Aushilfskräften - nicht zur Verfügung. Zudem wäre, selbst wenn der Betrieb der Außengastronomie seinerseits wegen einer etwaigen Sondernutzungserlaubnispflicht nicht als Teil des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs schutzwürdig gewesen sein sollte, dennoch zu berücksichtigen, dass der Wegfall der mit der Außenbestuhlung erzielten Erträge dazu führte, dass die Klägerin in besonders verstärktem Maß von den mit der Innengastronomie zu erzielenden Erträgen abhängig war. Für die hiermit verbundene erhöhte Schutzbedürftigkeit spricht zudem, dass die Klägerin seit 2003 ihre Außengastronomie zwar ohne Sondernutzungserlaubnis, aber zumindest auf Grundlage eines wirksamen Mietvertrages betrieb und dass sie insoweit auch angesichts des Nichteinschreitens der zuständigen Straßenbaubehörde (auf Grundlage von § 16 Abs. 8 StrG) nicht unmittelbar mit einem Verlust dieser Einnahmequelle rechnen musste.
68 
Ob allein diese Ertragseinbußen zur Betriebsaufgabe geführt haben oder nur im Zusammenspiel mit weiteren, gegebenenfalls vor Beginn der Baumaßnahmen angelegten wirtschaftlichen Risikofaktoren für den Betrieb der Klägerin, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung. Denn es ist zur Überzeugung des Senats zumindest erwiesen, dass sich jedenfalls die Prognose für eine Fortführung des Betriebs der Klägerin aufgrund der nicht absehbaren erheblich späteren Beendigung der Bauarbeiten in Verbindung mit den Rückgängen der Roherträge deutlich verschlechtert hat. Der erhebliche Rückgang der Erträge reicht nach den dargestellten Maßstäben für die Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung aus und rechtfertigt eine Entschädigung dem Grunde nach. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Unternehmen der Klägerin schon vor Beginn der Baumaßnahmen keinerlei Perspektive mehr hatte und daher in keiner Weise mehr werthaltig war, liegen trotz der nicht unerheblichen Mietschulden und angesichts der zumindest in den Jahren 2007 bis 2009 positiven Ertragslage nicht vor. Allein die von der Klägerin nicht bestrittene Existenz von Verbindlichkeiten würde selbst bei Annahme einer Überschuldung - eine gerade durch die überlangen Bauarbeiten möglicherweise nicht zu mehr zu rechtfertige positive Fortführungsprognose unterstellt - nicht zur Insolvenz (vgl. § 19 InsO) führen. Ebenfalls ist auch mangels Vorliegens einer Liquiditätsbilanz nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen einer objektiven Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 17 InsO) bereits vor Beginn der Baumaßnahme erfüllt gewesen wären oder auch zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe vorlagen, da die Gewinn- und Verlustrechnungen der Klägerin auch unter Berücksichtigung der Mieteinnahmen positive Salden aufwiesen. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die angespannte Ertragslage bereits vor Beginn der Baumaßnahmen bei der Wertbemessung des Unternehmens zu berücksichtigen ist, ist im Verfahren zur Bemessung der Höhe der zu leistenden Entschädigung zu erörtern.
69 
(3) Der Annahme einer nach Dauer, Intensität und Auswirkungen hinreichend erheblichen und entschädigungslos nicht mehr zumutbaren Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs der Klägerin steht auch die von der Beigeladenen im Rahmen ihres „standardisierten Entschädigungsmanagements“ geleistete Entschädigungszahlung nicht entgegen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die Frage, ob die Voraussetzungen des Auflagenvorbehalts im Planfeststellungsbeschluss erfüllt und daher zugunsten der Klägerin eine Entschädigungsregelung aufzunehmen ist, weil die eingetretenen Folgen ihr nicht entschädigungslos zugemutet werden können. Diese Frage ist mit der Feststellung der Unzumutbarkeit einer Hinnahme der erheblich verlängerten Bauzeit und der hiermit verbundenen erheblichen Ertragseinbußen zugunsten der Klägerin beantwortet. Die tatsächlichen Zahlungen schließen die Unzumutbarkeit wegen ihrer Vorgreiflichkeit oder Freiwilligkeit aus den bereits im Zusammenhang mit dem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin erörterten Gründen (siehe oben unter II.2.d)) nicht aus. Ob aufgrund der damit zu schaffenden Anspruchsgrundlage über die bereits geleisteten Entschädigungszahlungen der Beigeladenen hinaus eine weitere Entschädigung zu leisten ist, betrifft hingegen die im vorliegenden Zusammenhang nicht maßgeblichen und in einem gesonderten Verfahren zu beantwortenden Aspekte der Höhe der zu leistenden Entschädigung und einer möglichen Aufrechnung seitens der Beigeladenen.
70 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 155 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
71 
Soweit die Klägerin ihre Klage in Bezug auf die Verpflichtung zur Aufnahme einer Regelung über eine bestimmte Höhe der Entschädigung in den Planfeststellungsbeschluss zurückgenommen hat, sind von ihr gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Umfang der sich hieraus ergebenden Kostentragungspflicht hängt dabei maßgeblich davon ab, inwieweit die verbleibende Klage, die nur auf Verpflichtung zur Aufnahme einer Entschädigungsregelung dem Grunde nach gerichtet ist, für die Klägerin im Sinne von § 52 Abs. 1 GKG eine geringere Bedeutung hat. In Orientierung an der diesbezüglichen Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit zum vergleichbaren Verhältnis von Leistungs- und Feststellungsklagen (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, § 3 Rn. 16 m. w. N.; Becker-Eberhard in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 256 Rn. 95) nimmt der Senat einen Abschlag von einem Fünftel vor, der zu einer entsprechenden Unterliegensquote der Klägerin führt. Dieser Abschlag trägt auch dem Gesichtspunkt in ausreichendem Maße Rechnung, dass offen erscheint, ob der von der Klägerin geltend gemachte Entschädigungsanspruch in der Höhe, die sich aus ihrem ursprünglichen Klageantrag ergab, tatsächlich realisierbar ist (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.7.2012 - 5 O 176/10 - juris Rn. 9 und 12 f.).
72 
Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin, soweit sie unterliegt, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Diese hat im Verfahren einen Antrag gestellt und ist damit ein Kostenrisiko eingegangen (§ 154 Abs. 3 VwGO; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.1.2011 - 8 S 2567/10 - juris).
73 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
74 
Beschluss vom 26. April 2018
75 
Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG (in Anlehnung an Nr. 1.3 und 34 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) auf 164.100,27 Euro festgesetzt. Da die teilweise Klagerücknahme erst im Termin und damit nach Entstehung der Terminsgebühr (§ 2 Abs. 2 RVG i. V. m. § 3 Abs. 3 und Nr. 3104 VV RVG) erfolgte, besteht auch mit Blick auf die Höhe der Anwaltsgebühren kein Anlass für eine zeitraumdifferenzierte Streitwertfestsetzung.
76 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
35 
I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.
36 
Mit dem zuletzt gestellten Antrag, der auf die Verpflichtung zur Aufnahme einer Entschädigungsregelung nur dem Grunde nach zielt, hat die Klägerin ihr in der Klageschrift vom 8. Oktober 2015 formuliertes Begehren, den Beklagten zur Aufnahme einer Regelung über eine Entschädigung in bestimmter Höhe (164.100,27 Euro nebst Zinsen) zu verpflichten, beschränkt. In dieser nachträglichen Beschränkung des Klagebegehrens - die nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung gilt - liegt eine teilweise Rücknahme der Klage (vgl. Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 92 Rn. 11; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 91 Rn. 9 f.). Etwas anderes würde nur gelten, falls hinsichtlich des nicht mehr weiterverfolgten Teilbegehrens ausdrücklich eine andere verfahrensbeendende Erklärung, insbesondere eine Erledigungserklärung abgegeben worden wäre, woran es hier jedoch fehlt.
37 
II. Die noch anhängige Klage, für die der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet ist (dazu 1.), ist zulässig (dazu 2.) und begründet (dazu 3.).
38 
1. Für die auf Verpflichtung zur Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. Dezember 2008 um eine Entschädigungsregelung dem Grunde nach gerichtete Klage ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Die abdrängende Sonderzuweisung des § 30a Halbs. 2 PBefG i. V. m. § 41 Satz 2 LEntG greift nicht ein. Gegenstand des Verfahrens ist nicht ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Höhe einer zu leistenden Entschädigung nach bereits erfolgter Durchführung eines Entschädigungsverfahrens, sondern es steht vielmehr auf einer vorhergehenden Stufe die Verpflichtung der Beigeladenen, auf Grund des Planfeststellungsbeschlusses eine Entschädigung leisten zu müssen, im Streit. Diese Streitigkeit stellt ohne weiteres eine solche öffentlich-rechtlicher nicht verfassungsrechtlicher Art dar.
39 
2. Die Klage ist zulässig. Der Senat ist für die Entscheidung der Klage sachlich zuständig (dazu a)) und die Klägerin ist auch klagebefugt (dazu b)). Der Durchführung eines Vorverfahrens vor Erhebung der Klage bedurfte es nicht (dazu c)). Der Klägerin kann ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage nicht abgesprochen werden (dazu d)).
40 
a) Der Senat ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO sachlich zuständig. Nach dieser Bestimmung entscheidet der erkennende Gerichtshof im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen betreffen. Zu diesen Streitigkeiten, die “sämtlich” dem Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug zugewiesen sind, gehören auch Klagen, die auf die Verpflichtung zur Aufnahme weiterer Schutzvorkehrungen gerichtet sind (vgl. Senatsbeschluss vom 19.4.2017 - 5 S 907/15 -, juris Rn. 32; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.7.1995 - 8 S 434/95 - NVwZ-RR 1996, 69, juris Rn. 21). Für auf § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG gestützte Klagen, die im Falle der Untunlichkeit von Schutzauflagen oder ihrer Unvereinbarkeit mit dem Vorhaben auf eine Planergänzung um eine - im Planfeststellungsbeschluss vorbehaltene (§ 74 Abs. 3 LVwVfG) - Regelung zielen, wonach der Klägerin ein Entschädigungsanspruch wegen unzumutbarer Beeinträchtigungen durch den Bau des planfestgestellten Vorhabens zustehen soll, gilt nichts anderes. Es besteht in gleichem Maße ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Planfeststellungsverfahren (wie hier OVG Nds., Urteil vom 29.4.1991 - 7 K 10/90 - juris; a. A. BayVGH, Beschluss vom 23.7.2001 - 8 A 01.40028 - NVwZ-RR 2002, 393, juris Rn. 4).
41 
b) Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft. Die Klägerin verfügt als frühere obligatorisch Berechtigte und Inhaberin eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs, deren Belange für die Abwägung beim Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. Dezember 2008 erheblich waren, auch über die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.2004 - 9 A 16.03 - juris Rn. 25, und vom 12.8.2009 - 9 A 64.07 - juris Rn. 23; Senatsurteil vom 25.4.2012 - 5 S 927/10 - ZUR 2012, 570, juris Rn. 48). Nach ihrem Vorbringen erscheint es möglich, dass ihr der geltend gemachte Anspruch auf Planergänzung zusteht.
42 
c) Der Durchführung eines Vorverfahrens vor Erhebung der Klage bedurfte es gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 VwGO i. V. m. §§ 70, 74 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG nicht.
43 
d) Der Klägerin kann ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage nicht abgesprochen werden.
44 
Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die Klage für die Klägerin offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.2004 - 3 C 25.03 - NVwZ-RR 2004, 855 - juris Rn. 19). Zweifel an der möglichen Vorteilhaftigkeit der Klage für die Klägerin könnte zwar die zum Zwecke der Auszahlung der errechneten Entschädigung im Mai 2011 geschlossene „Vereinbarung über die Gewährung einer Entschädigungsleistung“ erwecken, die unter anderem bestimmt, dass nach Abschluss der Baumaßnahmen auf dem Europaplatz mittels eines Wirtschaftsprüfergutachtens die endgültige Entschädigung festgestellt und dass über die abschließend festgelegte Entschädigungssumme eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen werden soll. Da dieses Gutachten vorliegt, könnte die Klägerin grundsätzlich hierauf gestützt entsprechende Leistungen von der Beigeladenen erlangen, sofern sie sich mit deren Angebot - dessen weiterhin bestehende Wirksamkeit unterstellt - einverstanden erklären würde. Das schließt das Rechtsschutzbedürfnis jedoch nicht aus. Die in den verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses aufgenommenen Nebenbestimmungen und die Zusagen der Beigeladenen im Zusammenhang mit dem „Unterstützungsmanagement“ (Nr. A.III.11 und Nr. A.IV.6, S. 42 und S. 47 des Planfeststellungsbeschlusses) lassen entgegen der in der mündlichen Verhandlung von der Beigeladenen vertretenen Auffassung nicht erkennen, dass dieses „Unterstützungsmanagement“ den ebenfalls in den verfügenden Teil aufgenommenen Entschädigungsvorbehalt verdrängen oder im Sinne eines Vorbehalts überlagen sollte. Auch die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses stellt das Vorliegen der Voraussetzungen des Entschädigungsvorbehalts nicht unter die Bedingung, dass im Rahmen des „Unterstützungsmanagements“ noch keine ausreichenden Zahlungen geflossen sind. Trotz des zugesagten „Unterstützungsmanagements“ ging die Planfeststellungsbehörde vielmehr von einer „offenen“ Situation in Bezug auf den möglichen Eintritt unzumutbarer Nachteile aus (Nr. B.III.2.4.7.2.1.5, S. 185 bis 187 des Planfeststellungsbeschlusses). Auch in der Gesamtbetrachtung stehen Zusagen und Entscheidungsvorbehalte nebeneinander (Nr. B.III.3, S. 230 f. des Planfeststellungsbeschlusses). Die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses lässt damit eher darauf schließen, dass im Rahmen des „Unterstützungsmanagements“ geleistete Zahlungen als Vorauszahlungen auf mögliche erst nach Abschluss der Arbeiten gemäß dem Auflagenvorbehalt abschließend festzustellende und sodann der Höhe nach zu beziffernde Entschädigungsleistungen zu bewerten sein sollen und ihre Rechtsgrundlage daher letztlich erst (vgl. Nr. B.III.2.4.7.2.1.5, S. 185 des Planfeststellungsbeschlusses: „sofern Ansprüche auf Entschädigung in Betracht kommen“) in einer in den Planfeststellungsbeschluss ergänzend aufzunehmenden Entschädigungsregelung und der dann zu erstellenden Abschlussrechnung finden sollen. Sofern man dieser Auslegung nicht folgt, wäre das „Unterstützungsmanagement“ als vom Planfeststellungsverfahren unabhängiges privatrechtliches Verfahren der Beigeladenen zur Leistung freiwilliger Zahlungen einzustufen und die Rechtsgrundlagen wären allein in den jeweils mit betroffenen Betriebsinhabern geschlossenen privatrechtlichen Entschädigungsvereinbarungen zu sehen. Eine solche Vereinbarung mit der Klägerin hätte - ihr Zustandekommen unterstellt - keine Bindungswirkungen gegenüber dem Beklagten. Die Klägerin kann daher unabhängig von der rechtlichen Bewertung des „Unterstützungsmanagements“ des Beigeladenen im Wege der Klage gegen den Beklagten anstreben, eine über die von der Beigeladenen angebotenen Leistungen hinausgehende Entschädigung im Wege einer Planergänzung und - darauf aufbauend - in einem gegebenenfalls nachfolgenden Entschädigungsverfahren des Beklagten gemäß § 30a PBefG zu erreichen, mag sie auch im Verhältnis zur Beigeladenen, die gemäß § 30a PBefG i. V. m. § 8 Abs. 2 LEntG als Enteignungsbegünstigte zahlungsverpflichtet wäre, nicht zur Forderung einer über den bislang von dieser zugestandenen Betrag hinausgehenden Entschädigung berechtigt sein.
45 
3. Die Klage ist auch begründet.
46 
Der ablehnende Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 1. September 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Ihr steht ein Anspruch auf die begehrte Planergänzung zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Anspruchsgrundlage findet sich in der Nebenbestimmung Nr. A.III.11 dritter Spiegelstrich des Planfeststellungsbeschlusses (dazu a)). Die sich hieraus ergebenden Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt (dazu b)).
47 
a) Der Anspruch stützt sich auf die Nebenbestimmung (Nr. A.III.11 dritter Spiegelstrich, S. 43 des Planfeststellungsbeschlusses). Demnach können von einer Baumaßnahme Betroffene für den Fall, dass entgegen den Erwartungen zum Planungszeitpunkt die Folgen der Baumaßnahme nach Dauer, Intensität und Auswirkung so erheblich sind, dass eine entschädigungslose Hinnahme nicht mehr zumutbar ist, eine Entschädigung beanspruchen. Diese Regelung stellt einen Auflagenvorbehalt für die Aufnahme einer Entschädigungsregelung dar (dazu aa)) und ist auf ihre Rechtmäßigkeit hin nicht mehr zu überprüfen (dazu bb)).
48 
aa) Die Nebenbestimmung selbst stellt schon aufgrund der aus dem Wortlaut ersichtlichen Bedingung noch keine unmittelbare Anspruchsgrundlage für einen Entschädigungsanspruch dar, sondern lässt die Aufnahme einer solchen im Sinne des § 74 Abs. 3 LVwVfG in Form eines Auflagenvorbehalts gerade offen und stellt die Schaffung einer Anspruchsgrundlage für Entschädigungszahlungen bereits dem Grunde nach unter die Bedingung bestimmter noch nicht absehbarer Entwicklungen. Der Vorbehalt ist ausdrücklich erklärt und betrifft nicht nur Einzelheiten der Sachverhalte, die unter die getroffenen Ausnahmeregelungen fallen sollen (vgl. zu diesen Voraussetzungen Neumann/Külpmann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 74 Rn. 178 m. w. N.), sondern die Grundfrage, ob es überhaupt Entschädigungsansprüche geben soll. Diese Annahme wird gestützt durch die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses, die bei der den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB folgenden Auslegung des Erklärungsgehalts (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 35 Rn. 54 m. w. N.) berücksichtigt werden kann. Die Planfeststellungsbehörde ging hiernach auch in Ansehung des von der Beigeladenen zugesagten “Unterstützungsmanagements“ von einer in Bezug auf die Gebotenheit von Ausgleichszahlungen offenen Lage aus, da nach ihrer Auffassung zu diesem Zeitpunkt der Eintritt der maßgeblichen Auswirkungen auch auf den Geschäftsbetrieb weder gewiss war noch sich prognostisch abschätzen ließ (vgl. Nr. B.III.2.4.7.2.1.5, S. 187 des Planfeststellungsbeschlusses). Für diese Auslegung spricht zudem, dass die Planfeststellungsbehörde in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses auch Bezug nimmt auf die zu § 74 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 LVwVfG ergangene Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteil vom 13.2.1995 - 5 S 1701/94 -, juris vor Rn. 1).
49 
bb) Der Auflagenvorbehalt als Anspruchsgrundlage ist weder hinsichtlich der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des § 74 Abs. 3 LVwVfG für eine Zurückstellung, insbesondere die Abtrennbarkeit der Teilfrage, die Unmöglichkeit einer abschließenden Entscheidung und die Sicherstellung umfassender Problemlösung (vgl. Ramsauer/Wysk in Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 74 Rn. 180 ff. m. w. N.), zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses vorlagen, noch hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Voraussetzungen, an die der Auflagenvorbehalt die Aufnahme einer Entschädigungsregelung knüpft, zu hinterfragen, da der Planfeststellungsbeschluss gegenüber der Klägerin bestandskräftig geworden ist.
50 
b) Die sich aus dem damit maßgeblichen Auflagenvorbehalt ergebenden Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch dem Grunde nach und damit für die nachträgliche Aufnahme einer entsprechenden Regelung in den Planfeststellungsbeschluss liegen im Fall der Klägerin vor.
51 
Für die Klägerin waren die Baumaßnahmen im Sinne des Auflagenvorbehalts mit nachteiligen Folgen verbunden (dazu aa)), die nach Dauer, Intensität und Auswirkung unerwartet derart erheblich waren, dass ihr eine entschädigungslose Hinnahme nicht mehr zugemutet werden kann (dazu bb).
52 
aa) Die Baumaßnahmen hatten nachteilige Auswirkungen auf die Klägerin im Sinne des Auflagenvorbehalts.
53 
Da der Auflagenvorbehalt seine rechtliche Grundlage in § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 LVwVfG findet, ist der Begriff der Auswirkungen unter Berücksichtigung der Entscheidungen der Planfeststellungsbehörde im Sinne dieser Vorschrift als nachteilige Wirkung auf Rechte Dritter auszulegen. Da § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG keinen Anspruch auf einen Ausgleich aller Vermögensnachteile eröffnet, die ein Planvorhaben auslöst (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.7.2012 - 7 A 11/11 -, NVwZ 2012, 1393, juris Rn. 73 m. w. N.), kann dem Auflagenvorbehalt auch kein Anspruch auf Aufnahme einer Entschädigungsregelung wegen aller eingetretenen Vermögensnachteile entnommen werden. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich im Nachgang zeigt, dass Schutzmaßnahmen im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG erforderlich gewesen wären, weil von dem Vorhaben tatsächlich nachteilige Auswirkungen auf Rechte Dritter ausgegangen sind, die durch eine gerechte Abwägung nicht überwindbar gewesen wären. Erfasst werden dabei von § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG auch nachteilige Wirkungen der Baumaßnahme. Die Vorschrift differenziert insoweit nicht zwischen den einzelnen Realisierungsabschnitten des Vorhabens. Vielmehr erfasst die durch den Planfeststellungsbeschluss begründete Duldungspflicht auch die während der Bauphase entstehenden Immissionen (BVerwG, Beschluss vom 27.1.1988 - 4 B 7.88 – NVwZ 1988, 534, juris Rn. 5). Negativen Effekte, die sich durch keinerlei Schutzmaßnahmen hätten vermeiden lassen, kommt im Rahmen von § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG hingegen im Grundsatz keine Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.7.2012, a. a. O. juris Rn. 76).
54 
Als Rechte Dritter im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG sind alle von der Rechtsordnung geschützten subjektiven Rechte, mithin neben dem Eigentum gemäß Art. 14 Abs. 1 GG auch alle sonstigen absoluten Rechte im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB (vgl. Ramsauer/Wysk in Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 74 Rn. 151 m. w. N.) anzusehen. Zu diesen absoluten Rechten zählt auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 15.5.2012 - VI ZR 117/11 - NJW 2012, 2579, juris Rn. 19), sofern dieses nicht ohnehin vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst sein sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 - 9 C 21.14 - NVwZ-RR 2015, 786, juris Rn. 23 m. w. N.; weiter offen gelassen vom BVerfG im Urteil vom 6.12.2016 - 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 11 BvR 1456/12 - BVerfGE 143, 246, juris Rn. 240). Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb erfasst nicht nur die Betriebsgrundstücke und Betriebsräume, die Einrichtungsgegenstände, Warenvorräte und Außenstände, sondern alles, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des Betriebs ausmacht (vgl. BGH, Urteil vom 28.1.1957 - III ZR 141/55 – BGHZ 23, 157, juris Rn. 15 und Urteil vom 31.1.1966 - III ZR 110/64 - NJW 1966, 1120, juris Rn. 24). Zwar schützt diese Rechtsposition im Grundsatz nicht bloße Umsatz- und Gewinnchancen. Veränderungen der tatsächlichen Gegebenheiten muss ein Gewerbetreibender hinnehmen, auch wenn diese sich auf den Bestand der Stammkunden negativ auswirken. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist danach im Allgemeinen ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten des Betriebsinventars und kann keinen Entschädigungsanspruch begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.7.2012 a. a. O. juris Rn. 74). Das im Kern ebenfalls durch das Eigentumsgrundrecht geschützte Anliegerrecht (vgl. Schnebelt/Kromer, Straßenrecht Baden-Württemberg, 3. Auflage 2012, Rn. 232 ff. m. w. N.) gewährleistet jedoch demgegenüber auch den Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her (vgl. BGH, Urteil vom 19.1.1989 - III ZR 6/87 -, NVwZ-RR 1989, 797, juris Rn. 19 m. w. N.). Insoweit gewinnt ein Anlieger, mithin auch der Besitzer eines an einer Straße liegenden Grundstücks (vgl. § 15 Abs. 1 StrG), auch die Möglichkeit, aus dem Gemeingebrauch anderer Personen an der Straße für die wirtschaftliche Nutzung seines Grundstücks, insbesondere für ein dort betriebenes Gewerbe Nutzen zu ziehen, indem er unter anderem aus dem Verkehr auf der Straße unmittelbar seine Kunden gewinnt (vgl. Stahlhut in Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage 2010, Kapitel 26 Rn. 3; BGH, Urteil vom 11.1.1979 - III ZR 120/77 - NJW 1979, 1043, juris Rn. 23 f.).
55 
Die Beeinträchtigungen der räumlichen Zugänglichkeit der von den Baumaßnahmen betroffenen Unternehmen war auch Gegenstand der Abwägung der Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben der Beigeladenen. Die Planfeststellungsbehörde hat sie in ihre Überlegungen zu Schutzmaßnahmen, die als nicht möglich erachtet wurden, einbezogen und damit als schutzwürdige Belange im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz und Satz 3 LVwVfG anerkannt. Die in den verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses aufgenommene Zusage der Beigeladenen zum Schutz des Eigentums durch das „Unterstützungsmanagement“ und der von der Planfeststellungsbehörde aufgenommene Auflagenvorbehalt für Entschädigungen beziehen sich im Kontext gerade auf Behinderungen durch die Bautätigkeit in Form nachteiliger Einflüsse auf den Verkehrsfluss und die Besucherströme (vgl. Nr. A.III.11, S. 43 und A.IV.6.1, S. 47 des Planfeststellungsbeschlusses). Im begründenden Teil wird der aufgenommene Auflagenvorbehalt maßgeblich mit Blick auf mögliche Umsatzverluste durch die erschwerte Zugänglichkeit bestimmter Straßenabschnitte erörtert (vgl. Nr. B.III. 2.4.7.2.1.3, S. 178, Nr. B.III. 2.4.7.2.1.4, S. 179 ff. und Nr. B.III. 2.4.7.2.1.5, S. 186 f. des Planfeststellungsbeschlusses). Auch wurden auf Zugangsbeschränkungen gestützte Einwendungen einzelner Geschäftsbetreiber gerade mit dem Verweis auf den Auflagenvorbehalt zurückgewiesen (vgl. beispielhaft Nr. B.III. 2.7.3.7, S. 209, Nr. B.III. 2.7.3.11, S. 211, Nr. B.III. 2.7.3.15, S. 214 f. des Planfeststellungsbeschlusses). Insoweit würde es dem für die Auslegung des Auflagenvorbehalts maßgeblichen Willen der Planfeststellungsbehörde erkennbar widersprechen, derartige Zugangsbeeinträchtigungen aus dem Schutz- und Anwendungsbereich des Auflagenvorbehalts auszunehmen.
56 
Gemessen hieran haben die Baumaßnahmen der Beigeladenen in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin eingegriffen. Die Baustelle am Europaplatz in einer Entfernung von nur sechs Metern zum Café der Klägerin war bereits während der ersten Bauphase am südlichen Halbdeckel mit konkreten und unmittelbar auf den Gewerbebetrieb der Klägerin einwirkenden Lärm- und Staubbelastungen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 10.7.2012, a. a. O. juris Rn. 24). und einer damit verbundenen konkreten Minderung auch der Attraktivität des gastronomischen Betriebs für potentielle Kundinnen und Kunden verbunden. Darüber hinaus führten die Baumaßnahmen der Beigeladenen auch zu erheblichen konkreten Einschränkungen der Zugänglichkeit der Südseite des Europaplatzes, an der die Klägerin ihr Café betrieb und an der im Wesentlichen ihre Kunden das Café betreten konnten. Der Abstand zwischen Bauzaun und Café der Klägerin betrug nur noch sechs Meter, der Zugang von der verlegten Stadtbahnhaltestelle zur Nordseite der Postgalerie war beschränkt und für potentielle Kundinnen und Kunden der Klägerin mit teilweise erheblichen Umweg verbunden. Ein Aufenthalt auf dem Europaplatz im Bereich des Cafés der Klägerin war nur noch sehr eingeschränkt möglich. Zudem war das Café der Klägerin nur noch eingeschränkt für potentielle Kunden sichtbar. Die Beeinträchtigungen des Geschäftsbetriebs der Klägerin beschränkten sich damit nicht auf allgemeine und unspezifische Folgen der Meidung des Baustellenbereichs durch potentielle Kunden und die allgemeine Absenkung der Umgebungsqualität, sondern sie waren auf konkrete und von der Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss in den Blick genommene Einschränkungen der Wegeführung und die Störungen von bestehenden Wegebeziehungen zurückzuführen.
57 
bb) Diese Beeinträchtigungen des Gewerbebetriebs der Klägerin waren auch nach Dauer, Intensität und Auswirkungen unerwartet so erheblich, dass eine entschädigungslose Hinnahme nicht mehr zumutbar ist.
58 
Der Maßstab für die Beurteilung der vorhersehbaren und nicht hinreichend erheblichen Dauer, Intensität und der Auswirkungen ergibt sich dabei im Grundsatz aus dem Planfeststellungsbeschluss selbst, da aufgrund des Auflagenvorbehalts die Frage zu beantworten ist, ob die Planfeststellungsbehörde der Klägerin bei Kenntnis der weiteren tatsächlichen Entwicklung bereits zum Planungszeitpunkt einen Entschädigungsanspruch zubilligen hätte müssen. Mit dem Vorbehalt wurde diese Entscheidung lediglich zurückgestellt, ohne dass damit eine Veränderung der Maßstäbe verbunden sein sollte. Die Planfeststellungsbehörde ist ausweislich der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses zwar davon ausgegangen, dass auf die Bauarbeiten zurückzuführende Umsatzverluste und die daraus folgenden Ergebnisminderungen im wirtschaftlichen Erfolg des Gewerbebetriebs nicht schlechthin zu Lasten der Vorhabenträgerin liquidiert werden können, mithin im Grundsatz nicht in jedem Fall unzumutbar sind. Ein angemessener - entschädigungsloser - Ausgleich zwischen den Interessen der von den Bauarbeiten Betroffenen und den öffentlichen Interessen an der Durchführung der Arbeiten sollte nach der Einschätzung im Planungszeitpunkt jedoch (nur) dann anzunehmen sein, wenn die Bauarbeiten zeit- und sachgerecht durchgeführt werden und mit keinen außergewöhnlichen Nachteilen verbunden sind (Nr. B.III.2.4.7.2.1.5, S. 186 des Planfeststellungsbeschlusses).
59 
Diese Voraussetzungen für eine entschädigungslose Zumutbarkeit sind bereits aufgrund der unerwarteten Dauer der Baumaßnahmen (dazu (1)) und der sich über die Gesamtdauer erstreckenden intensiven Einwirkung auf und der Auswirkungen für den Betrieb der Klägerin (zu (2)) nicht erfüllt. Die von der Beigeladenen geleistete Zahlung an die Klägerin schließt die Unzumutbarkeit nicht aus (dazu (3)).
60 
(1) Die Baumaßnahmen auf dem Europaplatz wurden nicht im Rahmen des seitens der Planfeststellungsbehörde als zumutbar erachteten Zeitrahmens beendet.
61 
Vorgesehen war für den Bereich der Haltestelle Europaplatz eine Gesamtbauzeit von 18 Monaten (Nr. B.I.1.2.7, S. 60 des Planfeststellungsbeschlusses), wobei sich die wesentlichen Bauarbeiten an der Südseite des Europaplatzes auf neun Monate konzentrieren sollten und das Baufeld sodann für weitere neun Monate auf die Nordseite umschwenken sollte (Anlage 22.02 zum Planfeststellungsbeschluss). Diesen Rahmen hat die Planfeststellungsbehörde ihrer Entscheidung, von weitergehenden Schutzmaßnahmen abzusehen und jedenfalls für die damit einhergehenden Beeinträchtigungen durch Baumaßnahmen keine Entschädigung zuzubilligen, zugrunde gelegt. Dies wird auch dadurch gestützt, dass im begründenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den durch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geschützten Belangen der betroffenen Geschäftsinhaber gerade auch damit gerechtfertigt wird, dass die oberirdische Bauzeit auch am Europaplatz nicht, wie im Anhörungsverfahren von Gewerbetreibenden eingewandt, „etliche“ Jahre dauern werden, sondern innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ein vollständiger Abschluss der oberirdischen Arbeiten und danach eine Wiederherstellung der Straßenflächen zu erwarten seien (vgl. Nr. B.III.2.4.7.2.1.4, S. 180 des Planfeststellungsbeschlusses).
62 
Tatsächlich wurden die Bauarbeiten im April/Mai 2010 aufgenommen und auf der Südseite des Europaplatzes sehr verzögert schließlich erst im Juli 2012, mithin nach 27 Monaten beendet. Erst zu diesem Zeitpunkt wechselte das Baufeld auf die Nordseite des Europaplatzes. Die die Klägerin maßgeblich beeinträchtigenden Bauarbeiten auf der Südseite des Europlatzes, die mit der Aufstellung eines Bauzaunes in einer Entfernung von sechs Metern zur Postgalerie und mit unmittelbar dahinter stattfindenden umfangreichen Baumaßnahmen verbunden waren, endeten damit entgegen den Erwartungen der Planfeststellungsbehörde nicht bereits zum Jahreswechsel 2010/2011, sondern sie dauerten über das gesamte Jahr 2011 an. Auch zu Beginn des Jahres 2012 und damit zum Zeitpunkt der Schließung des Cafés bestand keine konkrete Perspektive eines absehbaren Abschlusses der Maßnahme im Sinne einer Wiederherstellung der ursprünglichen Straßenlage und damit ihrer negativen Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb der Klägerin. Aufgrund dieser erheblichen Überschreitung der prognostizierten Bauzeit war der Geschäftsbetrieb der Klägerin rückblickend betrachtet von Beginn der Bauarbeiten an unzumutbar beeinträchtigt. Denn die Zumutbarkeit der mit der Baumaßnahme verbundenen Auswirkungen stand auch nach dem sich aus der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses ersichtlichen Willen der Planfeststellungsbehörde von vornherein unter dem Vorbehalt, dass nach Ablauf der erwarteten Bauzeit den Planungen entsprechend die Zugänglichkeit der betroffenen Gewerbebetriebe zeitnah wiederhergestellt werden und auch weitere Beeinträchtigungen entfallen. Nur so lange sollten die betroffenen Geschäftsinhaber Einbußen dulden und nur so lange sollte gegebenenfalls beim Auftreten von Verlusten die Liquidität gesichert werden müssen.
63 
(2) Die Durchführung der Bauarbeiten war während ihrer überlangen Gesamtdauer auch mit hinsichtlich ihrer Intensität und ihrer Auswirkungen nicht entschädigungslos zumutbaren Folgen für den Geschäftsbetrieb der Klägerin verbunden.
64 
Maßgeblich sind nach den im Planfeststellungsbeschluss zum Ausdruck kommenden Maßstäben der Planfeststellungsbehörde insoweit die an der Verminderung der Erträge zu messenden wirtschaftlichen Einbußen der Klägerin. Aus dem Planfeststellungsbeschluss ergibt sich allerdings kein pauschaler Maßstab, wann Ertragsrückgänge nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde als über die Opfergrenze hinausgehend zu bewerten sein sollen. Vielmehr ging die Planfeststellungsbehörde im Planungszeitpunkt davon aus, dass Umsatzverluste betriebsabhängig unterschiedliche Auswirkungen haben können und insoweit die Eigentümlichkeiten des Betriebs zu berücksichtigen seien (Nr. B.III.2.4.7.2.1.5, S. 186 des Planfeststellungsbeschlusses). Auch der Bundesgerichtshof, an dessen Rechtsprechung sich die Formulierung des Auflagenvorbehalts orientiert (vgl. BGH, Urteil vom 7.7.1980 - III ZR 32/79 - NJW 1980, 2703, juris Rn. 20), betont in seiner Rechtsprechung zur Entschädigung bei der Verwirklichung von Verkehrsinfrastrukturvorhaben die Notwendigkeit der Würdigung der Auswirkungen der Baumaßnahme auf den konkreten Betrieb unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Anliegers (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.1971 - III ZR 79/69 - BGHZ 57, 359, juris Rn. 24). Zwar sei zu Lasten eines gewerbetreibenden Straßenanliegers, der den Gemeingebrauch an einer Straße für seinen Gewerbebetrieb nutze, wegen der Sozialpflichtigkeit seines Eigentums die „Opfergrenze“ bei Bauarbeiten zur Modernisierung der Anliegerstraße selbst verhältnismäßig hoch anzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 5.7.1979 - III ZR 64/78 -, MDR 1980, 39, juris Rn. 19 m. w. N.). Anders verhalte es sich jedoch bei Straßenbauarbeiten, die der Anlage einer U-Bahn dienten, weil diese in ihrer Verkehrsbedeutung weit über den Bereich der untertunnelten Straße hinausreichten und bei Einbußen der Anlieger der Charakter eines im Interesse der Allgemeinheit erbrachten Sonderopfers stärker hervortrete (vgl. BGH, Urteil vom 1.2.1982 - III ZR 93, 80 - NJW 1982, 2179, juris Rn. 22). Die Zubilligung einer Entschädigung hänge in diesen Fällen nicht davon ab, dass die Baumaßnahme den Anliegerbetrieb ungewöhnlich schwer treffe oder gar seine Existenz gefährde (vgl. BGH Urteil vom 20.12.1971, a. a. O. juris Rn. 23). Die Beigeladene selbst ging im Rahmen ihres „standardisierten Entschädigungsmanagements“ unter Bezugnahme auf in diese Richtung weisende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 31.5.1974 - V ZR 114/72 - NJW 1974, 1869, juris Rn. 24 f. und Beschluss vom 26.4.1990 - III ZR 208/88 -, juris Rn. 4) davon aus, dass Rohertragsrückgänge in Höhe von 20 % noch als von den üblichen Erwartungen gedeckt und zumutbar zu bewerten und damit von den Betroffenen als Eigenanteil zu tragen seien.
65 
Gemessen hieran liegt eine unzumutbare Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs der Klägerin vor. Maßgeblich zu berücksichtigen ist dabei, dass ausweislich der im Auftrag der Beigeladenen erstellten und nicht substantiiert in Frage gestellten Gutachten der xxx vom 13. Dezember 2010 und 14. Oktober 2014 mit dem Beginn der Baumaßnahmen am Europaplatz eine innerhalb kürzester Zeit eintretende außerordentlich erhebliche Minderung des Rohertrags des Geschäftsbetriebs der Klägerin verbunden war. So sanken dessen Bruttomargen bereits in den ersten Monaten nach Beginn der Bauarbeiten ab Mai 2010 im Vergleich zu den entsprechenden Vergleichsmonaten vor Beginn der Baumaßnahme um mehr als 40 % (Mai 2010), mehr als 60 % (Juni 2010) und danach sogar mehr 80 % (Juli 2010). Bezogen auf die Geschäftsjahre 2010 bis 2012 ergeben sich Rohertragsrückgänge in Höhe von annähernd 70 % (2010) und mehr als 80 % (2011 und 2012) und selbst unter Berücksichtigung festgestellter Personalkosteneinsparungen von etwa 65 % (2010 und 2011) und 30 % (2012).
66 
Dabei ist zwar nicht zu übersehen und wird auch von der Klägerin betont, dass ein erheblicher Anteil der Rückgänge auf die Einschränkungen der Außengastronomie zurückzuführen sein dürfte. Mit dem in einer Entfernung von sechs Metern zur Postgalerie aufgestellten Bauzaun wurde es der Klägerin faktisch unmöglich, die von ihr gemietete Fläche vor der Postgalerie an der Südseite des Europaplatzes zur Außenbewirtschaftung vor ihrem Café zu nutzen. Die wenigen von der Klägerin aufgestellten Tische wurden nach ihrer eigenen Auskunft angesichts der Lärm- und Staubentwicklung der Baustellen nicht genutzt. Hinsichtlich der Außengastronomie der Klägerin bestehen indes Zweifel, ob diese überhaupt als Teil des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs anzusehen wäre, da sie möglicherweise unter dem Vorbehalt einer gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 StrG stets nur befristet oder widerruflich (ohne Entschädigung, vgl. § 16 Abs. 5 StrG) zu erteilenden Sondernutzungserlaubnis stand und die Klägerin zu keinem Zeitpunkt über eine solche verfügte. Die Planfeststellungsbehörde ging insoweit ebenfalls davon aus, dass mit den Auswirkungen auf sondernutzungserlaubnispflichtige wirtschaftliche Aktivitäten kein Eingriff in rechtlich geschützte Positionen der Betroffenen verbunden sei (vgl. Nr. B.III.2.7.3, S. 208 des Planfeststellungsbeschlusses). Auch die Beigeladene hat im Rahmen ihres „standardisierten Entschädigungsmanagements“ auf Sondernutzungen entfallende Umsätze grundsätzlich bei der Berechnung der Entschädigungsleistungen herausgerechnet (allerdings hat sie dies bei der Klägerin aus nicht mehr aufklärbaren Gründen unterlassen). Ob eine Sondernutzungserlaubnis notwendig gewesen wäre, hängt maßgeblich davon ab, ob der betroffene Bereich des Europaplatzes im maßgeblichen Zeitraum dem öffentlichen Verkehr gewidmet war (§ 2 Abs. 1 StrG). Zweifel hieran könnten deshalb bestehen, weil die Fläche während der Dauer des Mietvertrags der Klägerin im Privateigentum ihrer früheren Vermieterin stand und die in diesem Fall - auch bei einer Widmung aufgrund eines Bebauungsplans nach § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG - erforderliche Zustimmung des Eigentümers nach § 5 Abs. 1 StrG nach Auskunft der Stadt Karlsruhe nicht nachweisbar ist und weil auch die Voraussetzungen einer von der Stadt Karlsruhe offenbar angenommenen Widmung kraft unvordenklichen Verjährung (vgl. Senatsurteil vom 19.4.1983 - 5 S 51/83 - NJW 1984, 819, 820) nicht ohne Weiteres erwiesen sind.
67 
Im Ergebnis kann dies jedoch dahinstehen, da der Geschäftsbetrieb der Klägerin auch ohne Berücksichtigung der Außengastronomie im maßgeblichen Zeitraum unzumutbar beeinträchtigt wurde. Dies ergibt sich bereits aus der Verteilung der von der Klägerin angemieteten Innen- und Außengastronomieflächen und des auf dieser Grundlage möglichen Rückschlusses auf die durch die Innengastronomie erzielten Erträge. Ausweislich des Mietvertrags zwischen der Klägerin und ihrer damaligen Vermieterin vom 26. September 2003 verfügte die Klägerin im Innenbereich der Postgalerie über eine Fläche von 41 qm²; zusätzlich stand ihr gemäß Anlage f) zum Mietvertrag eine Außenterrassenfläche von etwa 40 qm² zur Verfügung. Bei einer unterstellten gleichmäßigen Auslastung beider Bereiche würde dies dazu führen, dass knapp die Hälfte der dargestellten Gesamtertragsverluste der Klägerin in den Jahren 2010 bis 2012 auf Einbußen der Innengastronomie entfallen wären. Auch ohne die Außenbereichsgastronomie hätte die Klägerin auf dieser Grundlage mithin Rückgänge der Roherträge von deutlich mehr als 30 % verkraften müssen. Für eine weitgehend gleichmäßige Verteilung der Umsätze auf Innen- und Außenbereich spricht dabei auch das von der Beigeladenen in Auftrag gegebene Gesamtgutachten über die Entschädigungsleistung vom 14. Oktober 2014, ausweislich dessen die Auswertung der Geschäftsunterlagen der Klägerin keine Anhaltspunkte für ein Saisongeschäft ergeben hat. Selbst wenn unterstellt würde, dass die Klägerin bezogen auf das Gesamtjahr und damit auch auf die Wintermonate - trotz der eingeschränkten Attraktivität der im Außenbereich liegenden Sitzplätze in diesem Zeitraum - zwei Drittel ihrer Erträge allein über die Außengastronomie erzielt hat, würden auf die in jedem Falle vom Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb erfasste Innengastronomie Rohertragsverlustanteile bezogen auf die Jahre 2010 und 2011 von mehr als 20 % entfallen. Dass allein diese Einbußen zu einer unzumutbaren Belastung des Geschäftsbetriebs der Klägerin im Sinne eines Sonderopfers führten, folgt auch aus der besonderen wirtschaftlichen Empfindlichkeit der Klägerin. Das Café am Europaplatz stellte ihren einzigen gastronomischen Betrieb dar; einen Filialbetrieb unterhielt sie nicht. Zudem war die Ertragskraft dieses Betriebs auch im Vergleich zu anderen Geschäftsbetrieben in besonderem Maß von der räumlichen Zugänglichkeit abhängig (vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit solcher Gesichtspunkte auch Stahlhut in Kodal, a a. O., Kap. 26 Rn. 56.2 f.). In der Folge war die Klägerin sowohl in geschäftlicher als auch in privater Hinsicht auf die Erträge des Cafés angewiesen, zumal mit ihrem Sohn mindestens ein weiteres Familienmitglied in dem Café beschäftigt und der Ehemann der Klägerin ebenfalls beteiligt waren. Möglichkeiten einer besonderen Reduzierung der Kosten als Reaktion auf die Nachfrageeinschränkungen standen der Klägerin - abgesehen von Einsparungen beim Materialeinsatz und Verzicht auf den Einsatz von Aushilfskräften - nicht zur Verfügung. Zudem wäre, selbst wenn der Betrieb der Außengastronomie seinerseits wegen einer etwaigen Sondernutzungserlaubnispflicht nicht als Teil des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs schutzwürdig gewesen sein sollte, dennoch zu berücksichtigen, dass der Wegfall der mit der Außenbestuhlung erzielten Erträge dazu führte, dass die Klägerin in besonders verstärktem Maß von den mit der Innengastronomie zu erzielenden Erträgen abhängig war. Für die hiermit verbundene erhöhte Schutzbedürftigkeit spricht zudem, dass die Klägerin seit 2003 ihre Außengastronomie zwar ohne Sondernutzungserlaubnis, aber zumindest auf Grundlage eines wirksamen Mietvertrages betrieb und dass sie insoweit auch angesichts des Nichteinschreitens der zuständigen Straßenbaubehörde (auf Grundlage von § 16 Abs. 8 StrG) nicht unmittelbar mit einem Verlust dieser Einnahmequelle rechnen musste.
68 
Ob allein diese Ertragseinbußen zur Betriebsaufgabe geführt haben oder nur im Zusammenspiel mit weiteren, gegebenenfalls vor Beginn der Baumaßnahmen angelegten wirtschaftlichen Risikofaktoren für den Betrieb der Klägerin, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung. Denn es ist zur Überzeugung des Senats zumindest erwiesen, dass sich jedenfalls die Prognose für eine Fortführung des Betriebs der Klägerin aufgrund der nicht absehbaren erheblich späteren Beendigung der Bauarbeiten in Verbindung mit den Rückgängen der Roherträge deutlich verschlechtert hat. Der erhebliche Rückgang der Erträge reicht nach den dargestellten Maßstäben für die Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung aus und rechtfertigt eine Entschädigung dem Grunde nach. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Unternehmen der Klägerin schon vor Beginn der Baumaßnahmen keinerlei Perspektive mehr hatte und daher in keiner Weise mehr werthaltig war, liegen trotz der nicht unerheblichen Mietschulden und angesichts der zumindest in den Jahren 2007 bis 2009 positiven Ertragslage nicht vor. Allein die von der Klägerin nicht bestrittene Existenz von Verbindlichkeiten würde selbst bei Annahme einer Überschuldung - eine gerade durch die überlangen Bauarbeiten möglicherweise nicht zu mehr zu rechtfertige positive Fortführungsprognose unterstellt - nicht zur Insolvenz (vgl. § 19 InsO) führen. Ebenfalls ist auch mangels Vorliegens einer Liquiditätsbilanz nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen einer objektiven Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 17 InsO) bereits vor Beginn der Baumaßnahme erfüllt gewesen wären oder auch zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe vorlagen, da die Gewinn- und Verlustrechnungen der Klägerin auch unter Berücksichtigung der Mieteinnahmen positive Salden aufwiesen. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die angespannte Ertragslage bereits vor Beginn der Baumaßnahmen bei der Wertbemessung des Unternehmens zu berücksichtigen ist, ist im Verfahren zur Bemessung der Höhe der zu leistenden Entschädigung zu erörtern.
69 
(3) Der Annahme einer nach Dauer, Intensität und Auswirkungen hinreichend erheblichen und entschädigungslos nicht mehr zumutbaren Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs der Klägerin steht auch die von der Beigeladenen im Rahmen ihres „standardisierten Entschädigungsmanagements“ geleistete Entschädigungszahlung nicht entgegen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die Frage, ob die Voraussetzungen des Auflagenvorbehalts im Planfeststellungsbeschluss erfüllt und daher zugunsten der Klägerin eine Entschädigungsregelung aufzunehmen ist, weil die eingetretenen Folgen ihr nicht entschädigungslos zugemutet werden können. Diese Frage ist mit der Feststellung der Unzumutbarkeit einer Hinnahme der erheblich verlängerten Bauzeit und der hiermit verbundenen erheblichen Ertragseinbußen zugunsten der Klägerin beantwortet. Die tatsächlichen Zahlungen schließen die Unzumutbarkeit wegen ihrer Vorgreiflichkeit oder Freiwilligkeit aus den bereits im Zusammenhang mit dem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin erörterten Gründen (siehe oben unter II.2.d)) nicht aus. Ob aufgrund der damit zu schaffenden Anspruchsgrundlage über die bereits geleisteten Entschädigungszahlungen der Beigeladenen hinaus eine weitere Entschädigung zu leisten ist, betrifft hingegen die im vorliegenden Zusammenhang nicht maßgeblichen und in einem gesonderten Verfahren zu beantwortenden Aspekte der Höhe der zu leistenden Entschädigung und einer möglichen Aufrechnung seitens der Beigeladenen.
70 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 155 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
71 
Soweit die Klägerin ihre Klage in Bezug auf die Verpflichtung zur Aufnahme einer Regelung über eine bestimmte Höhe der Entschädigung in den Planfeststellungsbeschluss zurückgenommen hat, sind von ihr gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Umfang der sich hieraus ergebenden Kostentragungspflicht hängt dabei maßgeblich davon ab, inwieweit die verbleibende Klage, die nur auf Verpflichtung zur Aufnahme einer Entschädigungsregelung dem Grunde nach gerichtet ist, für die Klägerin im Sinne von § 52 Abs. 1 GKG eine geringere Bedeutung hat. In Orientierung an der diesbezüglichen Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit zum vergleichbaren Verhältnis von Leistungs- und Feststellungsklagen (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, § 3 Rn. 16 m. w. N.; Becker-Eberhard in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 256 Rn. 95) nimmt der Senat einen Abschlag von einem Fünftel vor, der zu einer entsprechenden Unterliegensquote der Klägerin führt. Dieser Abschlag trägt auch dem Gesichtspunkt in ausreichendem Maße Rechnung, dass offen erscheint, ob der von der Klägerin geltend gemachte Entschädigungsanspruch in der Höhe, die sich aus ihrem ursprünglichen Klageantrag ergab, tatsächlich realisierbar ist (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.7.2012 - 5 O 176/10 - juris Rn. 9 und 12 f.).
72 
Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin, soweit sie unterliegt, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Diese hat im Verfahren einen Antrag gestellt und ist damit ein Kostenrisiko eingegangen (§ 154 Abs. 3 VwGO; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.1.2011 - 8 S 2567/10 - juris).
73 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
74 
Beschluss vom 26. April 2018
75 
Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG (in Anlehnung an Nr. 1.3 und 34 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) auf 164.100,27 Euro festgesetzt. Da die teilweise Klagerücknahme erst im Termin und damit nach Entstehung der Terminsgebühr (§ 2 Abs. 2 RVG i. V. m. § 3 Abs. 3 und Nr. 3104 VV RVG) erfolgte, besteht auch mit Blick auf die Höhe der Anwaltsgebühren kein Anlass für eine zeitraumdifferenzierte Streitwertfestsetzung.
76 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Apr. 2018 - 5 S 2027/15

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

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Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert od

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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen1.die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Si

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen

1.
die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 9a Abs. 3 des Atomgesetzes,
1a.
das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und 7f des Atomgesetzes,
2.
die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes),
3.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraftwerken mit Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als dreihundert Megawatt,
3a.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer,
3b.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt,
4.
Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
4a.
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
5.
Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von mehr als einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelagert oder abgelagert werden,
6.
das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich,
7.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen,
8.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen,
9.
Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen,
10.
Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasserschutzes,
11.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1 350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich sind, unbeschadet der Nummer 9,
12.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt,
12a
Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
12b
Planfeststellungsverfahren für Gewässerausbauten im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
13.
Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz,
14.
Zulassungen von
a)
Rahmenbetriebsplänen,
b)
Hauptbetriebsplänen,
c)
Sonderbetriebsplänen und
d)
Abschlussbetriebsplänen
sowie Grundabtretungsbeschlüsse, jeweils im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen, und
15.
Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder Warmwasserpipelines.
Satz 1 gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Länder können durch Gesetz vorschreiben, daß über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug entscheidet.

(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen.

(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 tätig geworden ist, für dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Ergänzung eines vom Beklagten zugunsten der Beigeladenen erteilten Planfeststellungsbeschlusses um eine Regelung über die Entschädigung für unzumutbare Beeinträchtigungen durch den Bau des planfestgestellten Vorhabens.
Die Klägerin betrieb in der Rechtsform einer GmbH bis zum 21. Dezember 2011 in der “Postgalerie”, einem Einkaufszentrum in der Innenstadt von Karlsruhe, einen Elektronikfachmarkt. Gesellschafter dieser GmbH war, wie dies bei sämtlichen Filialen in Deutschland der Fall ist, zu 90% die ... Deutschland GmbH. Weiterer Gesellschafter der Klägerin war - mit einem Anteil von 10% - der Geschäftsführer der Klägerin. Die ... Deutschland GmbH ist ihrerseits Teil der ...-Holding GmbH mit Sitz in Ingolstadt.
Die Beigeladene ist Vorhabenträgerin für die teilweise Untertunnelung der S-Bahn- und Straßenbahnlinien in der Karlsruher Innenstadt. Mit - gegenüber der Klägerin bestandskräftigem - Planfeststellungsbeschluss vom 15.12.2008 stellte das Regierungspräsidium Karlsruhe den von der Beigeladenen vorgelegten Plan gemäß §§ 28 ff. PBefG fest (siehe https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/Abt2/Ref24/Planfeststellungsbeschluesse/rpk24_pfb_stadtbahntunnel.pdf).
Unter A.III.4.2, 9. Spiegelstrich („Lärm“) verfügt der Planfeststellungsbeschluss:
„Soweit trotz aktiver Schutz- bzw. Minimierungsmaßnahmen die Richt-werte der AVV Baulärm Nr. 3.1.1 für einen Zeitraum von mindestens sechs Wochen um mindestens 5 dB(A) überschritten werden, ist den Nutzern von schutzwürdigen Räumen (z.B. Wohnräumen, Praxen) auf Verlangen eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Die Höhe der Entschädigung ist nach Dauer und Intensität der Beeinträchtigungen zu bemessen. Kommt keine Einigung zwischen dem Vorhabensträger und den Betroffenen über die Höhe der Entschädigung zu-stande, bleibt die Entscheidung hierüber einem gesonderten Entschä-digungsverfahren durch die Planfeststellungsbehörde vorbehalten.“
Unter A.III.4.3, 6. Spiegelstrich („Erschütterungen“) verfügt der Planfeststellungsbeschluss:
„Rechtzeitig vor Baubeginn, der den Einsatz der Tunnelbohrmaschine sowie der Rammgeräte (Vibrations- und/oder Schlagrammen) betrifft, ist auf der Grundlage der dann konkret bekannten Parameter ein Gut-achten auf Grundlage der Ausführungsplanung zu möglichen Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden und zu möglichen Einwirkungen auf bauliche Anlagen im Bereich des Tunnelvortriebs mit der Tunnel-bohrmaschine sowie im Bereich von Rammarbeiten vorzulegen. Eine abschließende Entscheidung über dann ggf. notwendig werdende Schutzmaßnahmen sowie mögliche Entschädigungen behält sich die Planfeststellungsbehörde vor.“
Unter A.III.11 („Eigentum“) verfügt der Planfeststellungsbeschluss:
„11. Eigentum
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- Im Rahmen des von ihm zugesagten baubegleitenden Unter-stützungsmanagements - und insoweit in Abstimmung mit den Betroffenen - ist der Vorhabensträger verpflichtet zu prüfen, ob im Hinblick auf eine mögliche Minimierung von Beeinträchtigungen sowie eine Plausibilisierung möglicher Kausalitäten
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-- die Fertigung einer Dokumentation über den Bauablauf in seinen einzelnen Phasen und der dabei jeweils gegebenen baulichen Verhältnisse in den jeweils relevanten Bereichen, in denen sich oberirdisch Bauarbeiten nachteilig auf den Verkehrsfluss ausüben können, sowie
-- Erhebungen zu den Fußgängerströmen im jeweils betroffenen Abschnitt der Kaiserstraße und/oder
-- andere begleitende Maßnahmen
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geeignet erscheinen.
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Das Prüfergebnis ist zu dokumentieren.
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- Im Rahmen der zugesicherten Beweissicherung sind die Beweissicherungsgutachten durch einen neutralen Gutachter zu erstellen. Der Bauzustand der betroffenen baulichen Anlagen ist textlich und gegebenenfalls auch fotografisch festzuhalten. […] Der Vorhabensträger hat für entstandene Schäden, zu deren Beseitigung er gegebenenfalls verpflichtet ist, eine entsprechende Haftpflicht- und Bauwesenversicherung in ausreichender Höhe abzuschließen.
- Für den Fall, dass entgegen heutiger Erwartung die Folgen der Baumaßnahme nach Dauer, Intensität und Auswirkung für die von der Baumaßnahme Betroffenen doch so erheblich sind, dass eine entschädigungslose Hinnahme nicht mehr zumutbar ist, können diese Betroffenen eine Entschädigung beanspruchen.“
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Zur Realisierung des Vorhabens “Stadtbahntunnel Karlsruhe” – es handelt sich dabei um den Bau einer etwa 2,8 km langen Tunnelstrecke in der Kaiserstraße beginnend im Westen mit dem Rampenbauwerk am Mühlburger Tor und endend im Osten in der Haltestelle Durlacher Tor – wurde im April 2010 eine Baustelle auf der Südseite des Europaplatzes vor der Postgalerie eingerichtet und das Baufeld mit einem Bauzaun umgrenzt. Der Kaiserstraße folgend durchfährt der bergmännische Tunnel die (unterirdische) Haltestelle Europaplatz, die Haltestelle Lammstraße, das Gleisdreieck am Marktplatz, die Haltestelle Kronenplatz und endet im Osten in der Haltestelle Durlacher Tor. Die Bauarbeiten dauerten bis März 2012 an. Im Juli 2012 wechselte das Baufeld auf die Nordseite des Europaplatzes vor das ehemalige Kaufhaus “...”. Ihre Filiale in der Postgalerie gab die Klägerin – einem bereits vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses gefassten Entschluss folgend – gegen Zahlung einer Ablösesumme von 2,3 Mio. Euro zum 21.12.2011 auf und bezog, allerdings bereits zum 1.6.2011, das der Postgalerie gegenüberliegende Gebäude des ehemaligen Kaufhauses “...”.
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Die Klägerin hatte zunächst versucht, im Rahmen des von der Beigeladenen zugesagten „Unterstützungsmanagement“ (vgl. Nr. A. IV. 6.1 des Planfeststellungsbeschlusses), dessen Ziel es ist, für die Dauer der Bauphase im Einzelfall gebotene Abhilfe zu bieten und in berechtigten Fällen bei unzumutbaren Auswirkungen möglichst frühzeitig Hilfe zu gewähren, eine Entschädigungsleistung zu erlangen. Diesen Antrag lehnte die Beigeladene jedoch ab.
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Daraufhin stellte die Klägerin am 27.12.2013 einen Antrag auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 15.12.2008 um eine Regelung, wonach ihr ein Entschädigungsanspruch in Höhe von mindestens 1.451.687 Euro wegen unzumutbarer Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der planfestgestellten Baumaßnahmen zwischen April 2010 und Dezember 2011 zusteht, hilfsweise auf Ergänzung um eine Regelung, wonach ihr ein der Höhe nach in das Ermessen der Behörde gestellter Entschädigungsanspruch zusteht, äußerst hilfsweise auf Ergänzung um eine Regelung, wonach ihr dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch zusteht. Zur Begründung machte sie geltend, der vorher ungehinderte Zugang von der Postgalerie zu dem Straßenbahnknotenpunkt und der Straßenbahnhaltestelle und umgekehrt auf dem Europaplatz sei während des gesamten Zeitraums durch die eingezäunte Baustellenfläche beseitigt worden. Fahrgäste hätten die Haltestelle nicht unmittelbar in Richtung ihres Geschäftslokals verlassen und Passanten hätten den Platz nicht mehr queren können. Der ursprünglich immerhin rund 15 m breite Fußweg sei auf weniger als drei Meter reduziert und zusätzlich durch einen Bauzaun in eine regelrechte und für Fußgänger wenig attraktive Schlucht verwandelt worden. Die ursprünglich unmittelbar vor der Postgalerie befindliche Straßenbahn sei während der Bauzeit um 200 m in Richtung Osten verlegt worden. Durch verkehrslenkende Maßnahmen sei der vorher entlang der Postgalerie flanierende Kundenstrom auf die andere Seite des Europaplatzes gelenkt worden. Laufkundschaft habe daher den Weg in ihre Geschäftsräume nicht mehr gefunden. Die von weitem sichtbaren Fahnen mit ihrem Logo, die am Straßenbahnknotenpunkt errichtet gewesen seien, hätten bereits Anfang der Baumaßnahme im April 2010 weichen müssen und hätten auch während der Bauzeit nicht mehr aufgestellt werden können. Letztlich sei ihr Geschäftsbetrieb für Passanten überhaupt nicht mehr wahrnehmbar gewesen. Erschwerend komme hinzu, dass die an die Postgalerie angrenzende Douglasstraße zwischen Kaiserstraße und Amalienstraße während der gesamten Bauzeit gesperrt worden sei. Hierdurch sei der Zulieferverkehr massiv behindert und auch der Zugang der Kundschaft über diese Wege deutlich erschwert worden. Selbstverständlich sei die Dauerbaustelle mit erheblichen Lärm- und Schmutzbeeinträchtigungen verbunden gewesen. Im Prinzip sei während der gesamten Bauzeit von der Baustelle ein solcher Lärm ausgegangen, dass selbst in ihren Geschäftsräumen ein Gespräch in Zimmerlautstärke häufig kaum noch habe geführt werden können. Während sie in den Jahren vor Errichtung der Baustelle einen Rohgewinn von durchschnittlich monatlich 533.184,31 Euro erzielt habe, sei er im Zeitraum April 2010 bis Mai 2011 auf durchschnittlich 462.370,31 Euro pro Monat und im Zeitraum Juni 2011 bis Dezember 2011 auf 291.146,25 Euro abgesunken. Von daher begehre sie eine Gesamtentschädigung von 1.451.687,60 Euro.
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Die Beigeladene trat dem Antrag auf Planergänzung entgegen. Sie machte geltend, maßgeblicher Rechtsträger - der Betrieb, in dessen Substanz durch die Baumaßnahme eingegriffen werde -, sei keinesfalls die örtlich betroffene GmbH, sondern die wirtschaftlich entscheidende Holding-Gesellschaft mit Sitz in Ingolstadt. In Bezug auf die von der Klägerin vorgenommene Berechnung des Entschädigungsbetrags sei anzumerken, dass jener nicht nach den Vorgaben des “Entschädigungsmanagements” der Beigeladenen berechnet worden sei. Insbesondere sei kein Eigenanteil von 20% abgezogen worden und es seien zu Unrecht die Abstandszahlung für die vorzeitige Beendigung des Mietvertrags sowie Werbekostenzuschüsse von Lieferanten in die Berechnung eingestellt worden.
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Den Antrag auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 24.3.2015 ab. Zur Begründung führte es aus: Eine Planergänzung, wonach der Klägerin ein Anspruch auf Entschädigung zustehe, könne weder in Höhe von 1.451.687,60 Euro, noch in sonstiger Höhe, noch dem Grunde nach erfolgen. Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin sei § 74 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 LVwVfG. Danach habe der Betroffene einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, sofern Vorkehrungen oder Anlagen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich seien, untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar seien. § 74 Abs. 3 LVwVfG ermächtige zum Erlass eines Vorbehalts, soweit der Planfeststellungsbehörde eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich sei. Von der Ermächtigung zum Erlass eines Vorbehalts nach den oben genannten Vorgaben habe die Planfeststellungsbehörde hinsichtlich der Frage der Entschädigung für unzumutbare nachteilige Wirkungen der Baumaßnahme mehrfach Gebrauch gemacht (vgl. Abschnitt A.III.4.2 (Lärm), A.III.4.3 (Erschütterungen) und A.III.11 (Eigentum)). In Betracht für eine Planergänzung, wie sie die Klägerin beantrage, komme dabei die Nebenbestimmung A.III.11. Auch wenn diese Regelung im verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses nicht als ausdrücklicher Vorbehalt formuliert sei, stelle sie einen solchen dar, wie sich auch der Begründung zum Themenbereich „Mittelbare Inanspruchnahme von Eigentum“ (S. 176 f.) und „Entschädigung“ (vgl. S. 185 bis 188) entnehmen lasse. Auf Seite 176 des Planfeststellungsbeschlusses werde ausgeführt, dass die Planfeststellungsbehörde nur zu einer Auflage, die einen Entschädigungsanspruch einräume, verpflichtet werden könne, wenn es um einen Ausgleich für solche erheblichen mittelbaren Beeinträchtigungen gehe, deren Eintritt gewiss sei oder sich prognostisch abschätzen lasse. Letzteres sei nach Ansicht der Planfeststellungsbehörde gerade nicht der Fall gewesen, wie der weiteren Begründung zu entnehmen sei. Dies werde auf Seite 186 des Planfeststellungsbeschlusses deutlich, wo es heiße: „Sollten während der gesamten Dauer der Bauarbeiten, die sich lokal insgesamt über einen Zeitraum von 1 bis 2 Jahren erstrecken können, erhebliche Einschränkungen in der Zugänglichkeit bestimmter Straßenabschnitte vorliegen, lassen sich kausale Auswirkungen der Arbeiten auf den Geschäftsbetrieb nicht von vorneherein ausschließen. Die Festsetzung von Entschädigungsansprüchen bereits im Planfeststellungsbeschluss setzt aber (...) voraus, dass der Eintritt der maßgeblichen Beeinträchtigungen gewiss ist oder sich prognostisch abschätzen lässt. Lassen sich unzumutbare Beeinträchtigungen weder mit hinreichender Zuverlässigkeit voraussagen noch ausschließen, so kann die Frage eines Ausgleichs einer späteren Prüfung vorbehalten bleiben.“ Vor dem Hintergrund der Zusagen des Vorhabenträgers und zahlreicher Maßgaben des Planfeststellungsbeschlusses, die auch dem Schutz des Eigentums dienten, liege nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde eine solche “offene” Situation vor. Die Planfeststellungsbehörde habe damit die Entscheidung, ob nachteilige Wirkungen der Baumaßnahme, bei der es sich um ein außergewöhnliches Vorhaben mit einer nicht alltäglichen Bauweise handle, unzumutbar seien und zu einem Entschädigungsanspruch führten, auf einen späteren Zeitpunkt verlegt. Sie sei daher nun aufgrund des Antrags der Klägerin berufen, zu entscheiden, ob andere als bereits im Planfeststellungsbeschluss getroffene Schutzvorkehrungen getroffen werden müssten beziehungsweise untunlich seien. Ein Anspruch auf Entschädigung in Geld bestehe jedoch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG nur dann, wenn das Vorhaben, für das der Plan festgestellt werde, an sich technisch-reale Vorkehrungen oder Anlagen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte des Betroffenen erfordern würde und solche Vorkehrungen oder Anlagen entweder untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar seien. Wie die Klägerin selbst richtigerweise anführe, bestehe aufgrund des Surrogatcharakters des § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG ein Anspruch auf angemessene Entschädigung dabei nur, wenn die Anordnung von Schutzvorkehrungen deswegen unterbleibe, weil diese entweder untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar seien. Greife § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG, der den Anspruch auf Schutzvorkehrungen regle, tatbestandlich nicht ein, so sei auch für die Anwendung von Satz 3 kein Raum. § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG eröffne keinen Anspruch auf einen Ausgleich aller Nachteile, die ein Planvorhaben auslöse. Die Klägerin habe vorgetragen, dass sie durch die baustellenbedingten Folgen - massive Beeinträchtigungen der unmittelbaren Umgebung des Geschäftslokals insbesondere durch die eingezäunte Baustellenfläche, Behinderung der Passanten, Verlegung der Straßenbahnhaltestelle, Umlenkung des Kundenstroms, Sperrung von Straßen, Entfernen der Werbefahnen sowie Lärm- und Schmutzbeeinträchtigungen - erhebliche Einbußen des Kundenverkehrs (rund 28,5 %) und damit einhergehend einen erheblichen Rückgang des Rohgewinns erlitten habe. Als betroffenes Recht gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG komme hier das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Sinne des Art. 14 GG in Betracht. Der Eigentumsschutz für den Gewerbebetrieb beziehe sich auf jedes auf Erwerb ausgerichtete Unternehmen. Zur Reichweite des Schutzes habe die Planfeststellungsbehörde bereits im Planfeststellungsbeschluss Ausführungen gemacht, auf die verwiesen werde. Auch wenn zwischen der Klägerin und der Beigeladenen Uneinigkeit darüber herrsche, ob überhaupt auf die Einzelfiliale der Klägerin allein abgestellt werden könne, oder, wie die Beigeladene meine, vielmehr auf den Gesamtkonzern abzustellen sei, komme es hierauf nicht an. Denn die geltend gemachten Beeinträchtigungen führten bereits bei Betrachtung der Einzelfiliale nicht zu der von der Klägerin beantragten Planergänzung. Schutzmaßnahmen seien nicht erforderlich, die geltend gemachten Beeinträchtigungen überschritten schon nicht die Grenze des Zumutbaren. Zum anderen seien im Planfeststellungsbeschluss bereits Schutzvorkehrungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG getroffen worden. Schließlich könne überhaupt nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die geltend gemachten Beeinträchtigungen zu Gewinneinbußen geführt hätten. Art. 14 Abs. 1 GG schütze nicht bloße Umsatz- und Gewinnchancen und tatsächliche Gegebenheiten, auch wenn diese für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung seien, weil sie nicht zum Bestand des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs gehörten. Ein Eigentümer müsse es grundsätzlich hinnehmen, wenn sich eine Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten und der damit verbundene Verlust der Lagegunst auf den Bestand des Kundenkreises negativ auswirkten. Nicht geschützt seien insbesondere der Verlust an Stammkunden und die Erhaltung einer optisch ansprechenden Umgebungsbebauung sowie der Fortbestand einer bestimmten Anbindung an das öffentliche Wegesystem, wenn kein besonderer Vertrauensschutz bestehe. Die Zugänglichkeit der Postgalerie sei während der Dauer der Baustelle auf dem Europaplatz stets gewährleistet gewesen. Zudem sei die Postgalerie nicht nur durch den Haupteingang, sondern auch durch die Eingänge auf dem Stephanplatz und in der Karl-Straße zugänglich gewesen. Des Weiteren sei ein ausreichender Abstand des Bauzauns zum Hauptgebäude der Postgalerie von ca. 7 m durch die Zusage des Vorhabenträgers in Nr. 6.2.4 des Planfeststellungsbeschlusses gesichert gewesen. Auch die Dauer der Zugangsbeschränkung des Haupteingangs der Postgalerie für den Zeitraum des Baufeldes auf der Südseite des Europaplatzes von April 2010 bis Juni 2012 stelle keine unzumutbare Beeinträchtigung dar. Hier sei ebenfalls maßgeblich, dass die Postgalerie nicht nur auf den Haupteingang angewiesen gewesen, sondern während der gesamten Bauzeit auch über die anderen Eingänge zugänglich geblieben sei. Die Gesamtauswirkungen der Baustelle auf den Betrieb der Klägerin stellten sich damit nicht so nachteilig dar, dass sie billigerweise nicht mehr entschädigungslos zugemutet werden könnten.
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Mit Gebührenbescheid vom 1.4.2015 setzte das Regierungspräsidium Karlsruhe für die Ablehnung des Antrags auf Planergänzung eine Gebühr von 400 Euro fest.
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Gegen den am 27.3.2015 zugestellten Bescheid des Regierungspräsidiums vom 24.3.2015 und den Gebührenbescheid vom 1.4.2015 hat die Klägerin am 27.4.2015 Klage erhoben. Mit ihr macht sie geltend, die angefochtene Entscheidung des Beklagten vom 24.3.2015 sei aufzuheben und der Planfeststellungsbeschluss sei zu ihren Gunsten um eine Regelung zu ergänzen, wonach die Folgen der Baumaßnahme der Beigeladenen nach Dauer, Intensität und Auswirkung jedenfalls während der Zeit zwischen April 2010 und Dezember 2011 so erheblich gewesen seien, dass ihr mit Blick auf die eingetretenen Vermögenseinbußen ein Entschädigungsanspruch in angemessener Höhe zustehe. Der Planfeststellungsbeschuss enthalte unter A.III.11, letzter Spiegelstrich, einen Vorbehalt gemäß §§ 28, 29 PBefG i. V. m. § 74 Abs. 2 und 3 LVwVfG. Die Planfeststellungsbehörde habe sich mit dieser Regelung seinerzeit ausweislich der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses eine Entscheidung über die Anordnung von Entschädigungsansprüchen dem Grunde nach gem. § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG vorbehalten. Entschieden habe die Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss in diesem Zusammenhang nur, dass technisch-reale Schutzvorkehrungen, die gegebenenfalls zur (weiteren) Abmilderung der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen erforderlich sein könnten, nicht mehr in Betracht kommen beziehungsweise verlangt können werden sollten. Sollten die bereits vorgesehenen Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sein, um den schutzwürdigen Interessen der von dem Vorhaben Betroffenen Rechnung zu tragen, solle diesen ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung zustehen. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei unerheblich, welche konkreten baustellenbedingten Beeinträchtigungen zu einer Unzumutbarkeit der Gesamtsituation im Sinne des Entscheidungsvorbehalts führten. Der Entscheidungsvorbehalt sei nämlich unter der Überschrift „Eigentum“ im Planfeststellungsbeschluss aufgeführt und differenziere nicht hinsichtlich einzelner Arten von potentiellen Eigentumsbeeinträchtigungen. Er sei vielmehr das Ergebnis einer umfassend durchgeführten Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde dahingehend, dass weitere Schutzmaßnahmen nach ihrer Einschätzung auf der einen Seite im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses nicht erforderlich gewesen seien und andererseits - sollte die Prognose bezogen auf die Folgen des Bauvorhabens der Beigeladenen auf die Umgebung sich im weiteren Verlauf als unzutreffend erweisen - auch nicht mehr angeordnet werden könnten beziehungsweise untunlich wären. Insoweit habe für sie - anders als das beklagte Land meine - keine Veranlassung bestanden, den Planfeststellungsbeschluss bereits dem Grunde nach anzugreifen, um weitere Schutzvorkehrungen unter anderem bezogen auf die konkrete Art und Weise der Baustelleneinfriedigung etc. zu erstreiten. Im vorliegenden Fall komme es danach maßgeblich darauf an, ob es trotz der im Rahmen der Planung durch die Vorhabenträgerin bereits vorgesehenen und im Zuge des Planfeststellungsverfahrens flankierend angeordneten Schutzvorkehrungen zu einer im Sinne des Entscheidungsvorbehaltes unzumutbaren Beeinträchtigung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes der Klägerin gekommen sei. Dabei sei eine Gesamtbetrachtung der Beeinträchtigungssituation vorzunehmen und nicht nach einzelnen Beeinträchtigungskategorien zu differenzieren. Erfahrungsgemäß ließen sich die negativen Auswirkungen einer Großbaustelle auf einen benachbarten Gewerbebetrieb nämlich nicht einer einzigen Beeinträchtigungsart zuordnen, sondern seien eine Folge von zwar für sich genommen gegebenenfalls noch zumutbaren Einzelbeeinträchtigungen, die in der Summe jedoch das Maß dessen, was zumutbar sei, weit überschritten. Im Rahmen der Bewertung der Zumutbarkeit sei zu berücksichtigen, dass die Schwelle desjenigen, was ihr grundsätzlich entschädigungslos zugemutet werden müsse, im vorliegenden Fall im Vergleich zu demjenigen, was der Anlieger von gewöhnlichen Straßenbaumaßnahmen hinzunehmen habe, deutlich reduziert sei. Dies liege daran, dass ein Straßenanlieger aufgrund der unmittelbaren Erschließung seines Grundstücks durch die Straße zu dieser in einer engeren Wechselbeziehung stehe, als dies bei Anlagen, die für eine größere Allgemeinheit nützlich seien und ohne unmittelbare lokale Wechselbeziehung - wie eine U-Bahnanlage - zum angrenzenden Grundstück stünden, der Fall sei. Die Zubilligung einer Entschädigung hänge danach vorliegend nicht davon ab, dass die Baumaßnahmen den betroffenen Betrieb ungewöhnlich schwer treffen oder gar in seiner Existenz gefährden würden.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.3.2015 und dessen Gebührenbescheid vom 1.4.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.12.2008 um eine Regelung zu ergänzen, wonach der Klägerin ein Entschädigungsanspruch wegen unzumutbarer Beeinträchtigungen durch den Bau des planfestgestellten Vorhabens zwischen April 2010 und Dezember 2011 zusteht.
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Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die auf Planergänzung gerichtete Klage bleibt ebenso ohne Erfolg (dazu unter I.) wie die auf die Aufhebung des Gebührenbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 1.4.2015 zielende Klage (dazu unter II.).
I.
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Für die auf die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.12.2008 gerichtete Klage ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (dazu unter 1.). Sie ist zulässig (dazu unter 2.), aber unbegründet (dazu unter 3.).
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1. Für die auf die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.12.2008 um eine Entschädigungsregelung dem Grunde nach gerichtete Klage ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Die abdrängende Sonderzuweisung des § 30a Halbs. 2 PBefG i. V. m. § 41 Satz 2 LEntG greift dagegen nicht ein. § 30a PBefG sieht vor, dass, soweit der Unternehmer auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Unternehmer zustande kommt, die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten entscheidet; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn im vorliegenden Fall steht die Verpflichtung der Beigeladenen, auf Grund des Planfeststellungsbeschlusses eine Entschädigung leisten zu müssen, nicht bereits fest. Vielmehr ist diese Verpflichtung zwischen den Beteiligten gerade streitig und daher im vorliegenden, auf Planergänzung gerichteten Verfahren gerichtlich zu klären. Diese Streitigkeit stellt ohne weiteres eine solche öffentlich-rechtlicher nicht verfassungsrechtlicher Art dar.
31 
2. Die Klage ist zulässig.
32 
a) Der Senat ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO sachlich zuständig. Nach dieser Bestimmung entscheidet der erkennende Gerichtshof im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen betreffen. Zu diesen Streitigkeiten, die “sämtlich” dem Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug zugewiesen sind, gehören auch Klagen, die auf die Verpflichtung zur Aufnahme weiterer Schutzvorkehrungen gerichtet sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.7.1995 - 8 S 434/95 - NVwZ-RR 1996, 69). Für auf § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG gestützte Klagen, die im Falle der Untunlichkeit von Schutzauflagen oder ihrer Unvereinbarkeit mit dem Vorhaben auf eine Planergänzung um eine – im Planfeststellungsbeschluss vorbehaltene (§ 74 Abs. 3 LVwVfG) – Regelung zielen, wonach der Klägerin ein Entschädigungsanspruch wegen unzumutbarer Beeinträchtigungen durch den Bau des planfestgestellten Vorhabens zustehen soll, gilt nichts anderes. Es besteht in gleichem Maße ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Planfeststellungsverfahren (wie hier OVG Nds., Urteil vom 29.4.1991 - 7 K 10/90 - juris; a. A. BayVGH, Beschluss vom 23.7.2001 - 8 A 01.40028 - juris).
33 
b) Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft, und die Klägerin verfügt auch über die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Denn es ist nicht von vornherein unter allen rechtlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen, dass ihr ein Anspruch auf die begehrte Planergänzung wegen einer Entschädigungspflicht dem Grunde nach zusteht. Soweit Zweifel hieran deshalb bestehen könnten, weil die Klägerin lediglich Mieterin und nicht Eigentümerin der Räumlichkeiten in der Postgalerie war, das Fachplanungsrecht dagegen grundstücksbezogen ist (vgl. Lieber in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl., § 74, Rn. 167 und 169), so wird in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs und auch für lediglich obligatorisch Berechtigte eine Klagebefugnis bejaht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.2004 - 9 A 16.03 - juris, und vom 12.8.2009 - 9 A 64.07 - juris; Senatsurteil vom 25.4.2012 - 5 S 927/10 - ZUR 2012, 570).
34 
c) Der Durchführung eines Vorverfahrens vor Erhebung der Klage bedurfte es gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 VwGO i. V. m. §§ 70, 74 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG nicht.
35 
3. Die auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.
36 
Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.3.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten. Ihr steht ein Anspruch auf die begehrte Planergänzung nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zwar kann sich die Klägerin auf ein Sachbescheidungsinteresse für die von ihr begehrte Planergänzung berufen (dazu unter a)). Ihr steht jedoch in der Sache kein Anspruch hierauf zu (dazu unter b)).
37 
a) Der Klägerin steht ein Interesse an der Sachbescheidung ihres auf die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Entschädigungsregelung dem Grunde nach gerichteten Antrags zu. Denn die maßgebliche Nebenbestimmung A.III.1, letzter Spiegelstrich des Planfeststellungsbeschlusses vom 15.12.2008 setzt keinen Anspruch auf Entschädigung fest, sondern behält im Sinne des § 74 Abs. 3 LVwVfG eine solche Festsetzung unter bestimmten Voraussetzungen vor.
38 
Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich aus dem Umstand, dass sich die maßgebliche Nebenbestimmung bei Betrachtung nur ihres Wortlauts nicht ohne Weiteres als Auflagenvorbehalt darstellt, sondern unmittelbar einen Anspruch auf Entschädigung zu vermitteln scheint („[…] können diese Betroffenen eine Entschädigung beanspruchen“), der im Rahmen des Entschädigungsverfahrens (vgl. § 30a PBefG) geltend zu machen wäre. Auch die systematische Stellung der Nebenbestimmung vor der Regelung A.III.12, in der der Erlass weiterer Nebenbestimmungen vorbehalten wird, könnte gegen einen Auflagenvorbehalt im Sinne des § 74 Abs. 3 LVwVfG sprechen.
39 
Ist der Regelungsgehalt der Nebenbestimmung - wie hier - nicht eindeutig, so ist er nach dem objektiven Erklärungsgehalt gemäß den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.6.1980 - 6 C 55.79 - BVerwGE 60, 223, und vom 14.12.2005 - 10 C 6.04 - BVerwGE 125, 9), der ergänzend auch anhand der Begründung des Verwaltungsakts bestimmt werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.8.2009 - 1 C 30.08 - BVerwGE 134, 335). Unter dem Gliederungspunkt B.III.2.4.7.2 setzt sich der Planfeststellungsbeschluss ausführlich mit der in A.III.11, letzter Spiegelstrich, festgelegten Nebenbestimmung auseinander. Er stützt sie ausdrücklich auf § 74 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 LVwVfG und erblickt in ihr einen Vorbehalt, im Rahmen einer späteren Prüfung die Frage eines Ausgleichs für nicht gewisse oder prognostisch abschätzbare Existenzgefährdungen wegen mittelbarer schwerer und unerträglicher Beeinträchtigungen durch die Baumaßnahmen zu entscheiden (vgl. S. 176 und 186 f. des Planfeststellungsbeschlusses). Die Begründung nimmt insoweit sogar ausdrücklich Bezug auf die Rechtsprechung des Senats zu § 74 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 LVwVfG (vgl. Urteil vom 13.2.1995 - 5 S 1701/94 - juris). Zudem wird die Nebenbestimmung mit den Worten „Für den Fall, dass […]“ eingeleitet. Dies stützt nicht nur die Annahme eines Vorbehalts, sondern umschreibt zugleich dessen tatbestandliche Voraussetzungen. Denn der Vorbehalt gilt nur für solche nach Dauer, Intensität und Auswirkung unzumutbare Folgen der Baumaßnahme, die bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht erwartbar waren (“entgegen heutiger Erwartung”). Schließlich ist auch die Planfeststellungsbehörde von der Annahme eines Vorbehalts im weiteren Verfahren über die Entscheidung des von der Klägerin gestellten Planergänzungsantrags nicht abgewichen, sondern hat ihre Auffassung vom Vorliegen eines Auflagenvorbehalts nochmals bekräftigt. Nach alledem ergibt eine Auslegung der Nebenbestimmung A.III.11, letzter Spiegelstrich, dass es sich bei ihr um einen Auflagenvorbehalt handelt.
40 
Der Klägerin kann ein Sachbescheidungsinteresse auch nicht deshalb abgesprochen werden, weil die Beigeladene ein “Unterstützungsmanagement” zugesagt hat (vgl. Nr. A. IV. 6.1 des Planfeststellungsbeschlusses). So hat die Klägerin zwar im Rahmen dieses Verfahrens einen Antrag auf Entschädigung gestellt; die Beigeladene hat der Klägerin aber keine Entschädigung zuerkannt.
41 
b) Die Klägerin kann die von ihr begehrte Planergänzung jedoch nicht nach § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG unter Berufung auf diesen Vorbehalt verlangen.
42 
Die Nebenbestimmung A.III.11, letzter Spiegelstrich, sieht vor, dass „[f]ür den Fall, dass entgegen heutiger Erwartung die Folgen der Baumaßnahme nach Dauer, Intensität und Auswirkung für die von der Baumaßnahme Betroffenen doch so erheblich sind, dass eine entschädigungslose Hinnahme nicht mehr zumutbar ist, […] diese Betroffenen eine Entschädigung beanspruchen [können].“
43 
Der in § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG normierte Anspruch ist im System der Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG von der Eigentumsbestandsgarantie mitumfasst. Er stellt sich als eine spezifische Ausprägung des fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebots dar. Hinter ihm steht das gesetzgeberische Anliegen, auch solchen Einwirkungen, die nicht die Merkmale eines unmittelbaren Eingriffs mit dem Ziel der Enteignung aufweisen, äußerste Grenzen zu setzen, die mit einer gerechten Abwägung nicht mehr überwindbar sind. Macht die Planfeststellung zur Verwirklichung der mit dem Plan verfolgten Ziele Festsetzungen erforderlich, die sich infolge der durch das Straßenbahnbauvorhaben verursachten Situationsveränderung auf Nachbargrundstücken als Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen darstellen, so darf der dadurch hervorgerufene Interessenkonflikt nicht im Wege einer die privaten Belange ohne weitere Folgen zurückstellenden Abwägung gelöst und damit in Wahrheit unbewältigt bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.3.1979 - 4 C 41.75 - BVerwGE 57, 297, und vom 11.12.1981 - 4 C 69.78 - BVerwGE 64, 270). Die Planungsbehörde hat zu prüfen, ob den Betroffenen solche mittelbaren Einwirkungen ohne Ausgleich zumutbar sind. Sie trifft insoweit eine abschließende und mit der Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses ohne weiteres durchsetzbare Regelung. Denn anders als im Falle enteignungsrechtlicher Vorwirkung bietet das Verfahrensrecht keine Handhabe, über den Ausgleich von Beeinträchtigungen, die sich als lediglich mittelbare Folge des Planvorhabens darstellen, in einem gesonderten Verfahren außerhalb des Planfeststellungsverfahrens zu entscheiden. Sieht der Planfeststellungsbeschluss insoweit keine Schutzvorkehrungen vor, so ist der Betroffene mit entsprechenden Ansprüchen ausgeschlossen, sobald die Bestandskraft eintritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.5.1987 - 4 C 17-19.84 - BVerwGE 77, 295). Er erleidet einen Rechtsverlust, der sich nicht in einem anderen Verfahren ausgleichen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.5.1992 - 4 C 9.89 - NVwZ 1993, 477). § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG hat Surrogatcharakter. Sein Anwendungsbereich reicht nicht weiter als die Primärregelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG. Greift § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG, der den Anspruch auf Schutzvorkehrungen regelt, tatbestandlich nicht ein, so ist auch für die Anwendung von § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG kein Raum (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2007 - 4 A 2004.05 - BVerwGE 129, 83, und vom 23.2.2005 - 4 A 4.04 - BVerwGE 123, 23; BVerfG, Beschluss vom 23.2.2010 - 1 BvR 2736/08 - NVwZ 2010, 512). § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG eröffnet daher keinen Anspruch auf einen Ausgleich aller Nachteile, die ein Planvorhaben auslöst. Auszugleichen sind nur die Nachteile, die die Grenze des Zumutbaren überschreiten und nicht durch physisch-reale Maßnahmen abgewendet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.7.2012 - 7 A 11.11 - BVerwGE 143, 249).
44 
aa) Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies zunächst, dass angesichts der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschluss die Rechtmäßigkeit des Entschädigungsvorbehalts nach § 74 Abs. 3 LVwVfG nicht mehr hinterfragt werden darf, und zwar auch, soweit er den Vorbehalt nur auf solche nach Dauer, Intensität und Auswirkungen unzumutbare Beeinträchtigungen des Eigentums bzw. des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beschränkt, die bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht zu erwarten waren. Folgen der Baumaßnahme, welche die Planfeststellungsbehörde im Rahmen ihrer fachplanerischen Abwägung bereits im Planfeststellungsbeschluss vom 15.12.2008 als zumutbar angesehen oder jedenfalls durch Schutzauflagen abgemildert hat, werden vom Entschädigungsvorbehalt daher nicht erfasst. Denn sie waren im Sinne dieses Vorbehalts erwartbar.
45 
Dies gilt nach dem Planfeststellungsbeschluss (vgl. B.III.2.4.7.2) insbesondere für die Befürchtung der planbetroffenen Unternehmer vor nicht existenzgefährdenden Umsatzeinbußen und deutlichen Erschwernissen im Geschäftsbetrieb wegen einer schlechten Erreichbarkeit beziehungsweise der geringeren Attraktivität für den Zeitraum der Bauarbeiten (vgl. S. 176). Im Hinblick darauf werden die Ausgestaltung der Baustelle und die Ausübung der Bauarbeiten möglichst schonend organisiert. So erachtet die Planfeststellungsbehörde beispielsweise zwar die Errichtung eines Bauzauns auf dem Europaplatz für unverzichtbar. Im Gegenzug soll er – auf Grundlage einer entsprechenden Zusage des Vorhabenträgers – einen ausreichenden Abstand zum Hauptgebäude der Postgalerie einhalten (vgl. S. 181 und A.IV.6.2.4). In Bezug auf Beeinträchtigungen durch Lärm stellen verschiedene Nebenbestimmungen (vgl. A.III.4.2) sicher, dass keine unzumutbaren Auswirkungen von den Bauarbeiten ausgehen. Beispielhaft sei die Beachtung der AVV Baulärm (vgl. A.III.4.2, 1. Spiegelstrich), der Einsatz lärmarmer Baumaschinen und Lastkraftwagen (vgl. A.III.4.2, 2. Spiegelstrich), die Vorgabe bestimmter Betriebszeiten (vgl. A.III.4.2, 4. Spiegelstrich) und die Ausrichtung von Bereichen mit geringen Schallemissionen auf den Baustelleneinrichtungsflächen jeweils zu den Gebäudefassaden (vgl. A.III.4.2, 6. Spiegelstrich) genannt. Vergleichbares gilt hinsichtlich der Beeinträchtigungen durch Erschütterungen (siehe A.III.4.3). Auch insoweit verfügt der Planfeststellungsbeschluss in Form von Nebenbestimmungen beispielsweise den Einsatz erschütterungsarmer Bauverfahren und Baumaschinen (vgl. A.III.4.3, 1. Spiegelstrich) oder die Einhaltung der maßgeblichen DIN-Vorschriften (vgl. A.III.4.3, 2. Spiegelstrich). Auch in Bezug auf eine mögliche Staubentwicklung trifft der Planfeststellungsbeschluss Vorsorge (vgl. A.III.4.4, 2. Spiegelstrich, nach dem während der Bauphase der Vorhabenträger dafür Sorge zu tragen hat, dass von den jeweiligen Baustellen keine übermäßigen Staubentwicklungen ausgehen). Darüber hinaus sieht der Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich anderer Beeinträchtigungsarten teilweise ausdrücklich Entschädigungsregelungen (z. B. A.III.4.2, 9. Spiegelstrich: „Soweit trotz aktiver Schutz- bzw. Minimierungsmaßnahmen die Richtwerte der AVV Baulärm Nr. 3.1.1 für einen Zeitraum von mindestens sechs Wochen um mindestens 5 dB(A) überschritten werden, ist den Nutzern von schutzwürdigen Räumen (z.B. Wohnräumen, Praxen) auf Verlangen eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.“) oder zumindest Entscheidungsvorbehalte für eine Entschädigung vor (z. B. A.III.4.3, 6. Spiegelstrich, letzter Satz).
46 
Vor diesem Hintergrund kann der Vortrag der Klägerin, der im Wesentlichen auf die unmittelbar mit der Errichtung der Baustelle und der Durchführung der Bauarbeiten einhergehenden und zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses erwartbaren Beeinträchtigungen abstellt, einen Anspruch auf Planergänzung um eine Entschädigungsregelung dem Grunde nach nicht begründen. Denn soweit sie beispielsweise auf die eingeschränkte Zugänglichkeit ihres Ladenlokals, den durch die Verlegung der Straßenbahnhaltestellen und die Einzäunungen hervorgerufenen veränderten Kundenstrom, die Beseitigung der Fahnenmasten, den erschwerten Zulieferverkehr und schließlich den Umstand abstellt, dass „selbstverständlich die Dauerbaustelle mit erheblichen Lärm- und Schmutzbeeinträchtigungen verbunden gewesen“ sei, handelt es sich sämtlich um Beeinträchtigungen, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses zu erwarten waren und die die Planfeststellungsbehörde entweder im Rahmen ihrer Abwägung ohne Weiteres oder jedenfalls durch die Anordnung von Schutzmaßnahmen als hinnehmbar erachtet hat. Das gilt auch für die “Summe” aller bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erwartbaren nachteiligen Auswirkungen auf Gewerbebetriebe während der Bauphase. Denn diese hat die Planfeststellungsbehörde in ihrer abwägenden “Gesamtbetrachtung” unter Berücksichtigung der Nebenbestimmungen, Entscheidungsvorbehalte sowie Zusagen der Vorhabenträgerin als zumutbar erachtet (S. 230 f.).
47 
bb) Soweit die Klägerin darüber hinaus auf Grundlage der von ihr behaupteten Umsatzeinbußen den beantragten Planergänzungsanspruch begründen möchte, geht auch dies fehl. Die maßgebliche Nebenbestimmung A.III.11, letzter Spiegelstrich, setzt, da sie ihre rechtliche Grundlage in § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 LVwVfG findet, „nachteilige Wirkungen auf Rechte anderer“ voraus. Bloße Umsatzeinbußen begründen aber keine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne dieser Bestimmung, insbesondere nicht des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, sofern dieses auch den Bestand eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs schützen sollte (weiterhin offen gelassen im Urteil des BVerfG vom 6.12.2016 - 1 BvR 2821/11 u. a. - NJW 2017, 217, juris Rn. 240). Denn aus dem Gewährleistungsgehalt der Eigentumsgarantie lässt sich kein Recht auf bestmögliche Nutzung des Eigentums ableiten. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht bloße Umsatz- und Gewinnchancen und tatsächliche Gegebenheiten, auch wenn diese für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind, weil sie nicht zum Bestand des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs gehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.7.2012 - 7 A 11.11 - BVerwGE 143, 249, m. w. N.). Greift demnach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG tatbestandlich nicht ein, ist auch für die Anwendung des § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG, der Surrogatcharakter hat, von vornherein kein Raum, unabhängig davon, ob auch die besonderen tatbestandlichen Voraussetzungen des streitigen Entschädigungsvorbehalts erfüllt sind.
48 
Für einen relevanten Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wegen einer - nicht erwarteten - Existenzgefährdung fehlt es im Übrigen an jeglichen Anhaltspunkten. Zwar dürften die Baumaßnahmen länger gedauert haben, als im Planfeststellungsbeschluss angenommen. Denn anstelle von „ein bis zwei Jahren“ (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 186) dauerten sie - beginnend im April 2010 - jedenfalls bis zur Schließung der Filiale in der Postgalerie am 21.12.2011 noch an. Die Aufgabe des Standorts in der Postgalerie beruhte aber nicht auf unerwarteten Folgen der Baumaßnahmen, sondern folgte einem bereits vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses getroffenen Beschluss der Klägerin.
49 
cc) Schließlich trägt auch der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erwogene Gesichtspunkt einer “Summierung” aller durch die Baumaßnahmen ausgelösten Beeinträchtigungen ihres Gewerbebetriebs nicht den geltend gemachten Anspruch auf Planergänzung.
50 
Der geltend gemachte Anspruch besteht nur, wenn - wie es die Nebenbestimmung A.III.11, letzter Spiegelstrich, voraussetzt - „entgegen heutiger Erwartungen“ die Folgen der Baumaßnahme nach Dauer, Intensität und Auswirkung über das entschädigungslos zumutbare Maß hinausgehen. Mithin kommt es auch in Bezug auf eine “Summierung” aller durch das planfestgestellte Vorhaben ausgelösten Beeinträchtigungen für die Anerkennung des geltend gemachten Planergänzungsanspruchs darauf an, was an nachteiligen Wirkungen der Baumaßnahmen “in Summe” über das zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses ohnehin erwartete Maß (s. o. aa)) hinausgeht. Inwiefern diese in der Nebenbestimmung A.III.11, letzter Spiegelstrich, niedergelegte Erheblichkeitsschwelle bei Betrachtung aller nachteiligen Auswirkungen der Baumaßnahmen überschritten sein könnte, zeigt die Klägerin jedoch nicht auf. Für den Senat bestehen bei Würdigung des gesamten Vorbringens der Beteiligten und der Aktenlagen ebenfalls keine Anhaltspunkte, dass die Summe der nachteiligen Wirkungen der Baumaßnahmen über das hinausgeht, was die Planfeststellungsbehörde im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses nicht ohnehin insgesamt erwartet hat. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn berücksichtigt wird, dass die Baumaßnahmen länger andauerten, als im Planfeststellungsbeschluss angenommen (s. dort S. 186).
51 
dd) Ob die Klägerin von der beigeladenen Vorhabenträgerin eine Entschädigung nach dem von dieser angebotenen “Entschädigungsmanagement” beanspruchen kann, darf dahinstehen. Denn Gegenstand der Klage ist nur der gegenüber dem Träger der Planfeststellungsbehörde geltend gemachte Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses.
II.
52 
Die gegen den Gebührenbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 1.4.2015 gerichtete Klage ist zulässig (dazu unter 1.), aber unbegründet (dazu unter 2.).
53 
1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere wahrt die insoweit erhobene Anfechtungsklage die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei ist unschädlich, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung der angefochtene Gebührenbescheid von der Klägerin nicht exakt nach Behörde und Datum, sondern nur durch eine Bezugnahme („nebst zugehörigem Gebührenbescheids“) auf den den Planergänzungsanspruch ablehnenden Bescheid im Klageschriftsatz bezeichnet wurde. Denn der Gebührenbescheid war angesichts der identischen Behörde und der Verwendung des gleichen Aktenzeichens zumindest bestimmbar.
54 
2. Die auch im Übrigen zulässige Klage ist aber unbegründet. Denn der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Senat sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es der zutreffenden Begründung des angefochtenen Gebührenbescheids folgt. Einwände gegen die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit dieses Bescheids hat die Klägerin nicht erhoben.
III.
55 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Sie hat im Verfahren einen Antrag gestellt und ist damit ein Kostenrisiko eingegangen (§ 154 Abs. 3 VwGO; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.1.2011 - 8 S 2567/10 - juris).
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
57 
Beschluss vom 19. April 2017
58 
Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG (in Anlehnung an Nr. 1.3 und 34 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) auf 1.451.687,60 Euro festgesetzt.
59 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
28 
Die auf Planergänzung gerichtete Klage bleibt ebenso ohne Erfolg (dazu unter I.) wie die auf die Aufhebung des Gebührenbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 1.4.2015 zielende Klage (dazu unter II.).
I.
29 
Für die auf die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.12.2008 gerichtete Klage ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (dazu unter 1.). Sie ist zulässig (dazu unter 2.), aber unbegründet (dazu unter 3.).
30 
1. Für die auf die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.12.2008 um eine Entschädigungsregelung dem Grunde nach gerichtete Klage ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Die abdrängende Sonderzuweisung des § 30a Halbs. 2 PBefG i. V. m. § 41 Satz 2 LEntG greift dagegen nicht ein. § 30a PBefG sieht vor, dass, soweit der Unternehmer auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Unternehmer zustande kommt, die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten entscheidet; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn im vorliegenden Fall steht die Verpflichtung der Beigeladenen, auf Grund des Planfeststellungsbeschlusses eine Entschädigung leisten zu müssen, nicht bereits fest. Vielmehr ist diese Verpflichtung zwischen den Beteiligten gerade streitig und daher im vorliegenden, auf Planergänzung gerichteten Verfahren gerichtlich zu klären. Diese Streitigkeit stellt ohne weiteres eine solche öffentlich-rechtlicher nicht verfassungsrechtlicher Art dar.
31 
2. Die Klage ist zulässig.
32 
a) Der Senat ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO sachlich zuständig. Nach dieser Bestimmung entscheidet der erkennende Gerichtshof im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen betreffen. Zu diesen Streitigkeiten, die “sämtlich” dem Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug zugewiesen sind, gehören auch Klagen, die auf die Verpflichtung zur Aufnahme weiterer Schutzvorkehrungen gerichtet sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.7.1995 - 8 S 434/95 - NVwZ-RR 1996, 69). Für auf § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG gestützte Klagen, die im Falle der Untunlichkeit von Schutzauflagen oder ihrer Unvereinbarkeit mit dem Vorhaben auf eine Planergänzung um eine – im Planfeststellungsbeschluss vorbehaltene (§ 74 Abs. 3 LVwVfG) – Regelung zielen, wonach der Klägerin ein Entschädigungsanspruch wegen unzumutbarer Beeinträchtigungen durch den Bau des planfestgestellten Vorhabens zustehen soll, gilt nichts anderes. Es besteht in gleichem Maße ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Planfeststellungsverfahren (wie hier OVG Nds., Urteil vom 29.4.1991 - 7 K 10/90 - juris; a. A. BayVGH, Beschluss vom 23.7.2001 - 8 A 01.40028 - juris).
33 
b) Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft, und die Klägerin verfügt auch über die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Denn es ist nicht von vornherein unter allen rechtlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen, dass ihr ein Anspruch auf die begehrte Planergänzung wegen einer Entschädigungspflicht dem Grunde nach zusteht. Soweit Zweifel hieran deshalb bestehen könnten, weil die Klägerin lediglich Mieterin und nicht Eigentümerin der Räumlichkeiten in der Postgalerie war, das Fachplanungsrecht dagegen grundstücksbezogen ist (vgl. Lieber in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl., § 74, Rn. 167 und 169), so wird in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs und auch für lediglich obligatorisch Berechtigte eine Klagebefugnis bejaht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.2004 - 9 A 16.03 - juris, und vom 12.8.2009 - 9 A 64.07 - juris; Senatsurteil vom 25.4.2012 - 5 S 927/10 - ZUR 2012, 570).
34 
c) Der Durchführung eines Vorverfahrens vor Erhebung der Klage bedurfte es gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 VwGO i. V. m. §§ 70, 74 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG nicht.
35 
3. Die auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.
36 
Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.3.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten. Ihr steht ein Anspruch auf die begehrte Planergänzung nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zwar kann sich die Klägerin auf ein Sachbescheidungsinteresse für die von ihr begehrte Planergänzung berufen (dazu unter a)). Ihr steht jedoch in der Sache kein Anspruch hierauf zu (dazu unter b)).
37 
a) Der Klägerin steht ein Interesse an der Sachbescheidung ihres auf die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Entschädigungsregelung dem Grunde nach gerichteten Antrags zu. Denn die maßgebliche Nebenbestimmung A.III.1, letzter Spiegelstrich des Planfeststellungsbeschlusses vom 15.12.2008 setzt keinen Anspruch auf Entschädigung fest, sondern behält im Sinne des § 74 Abs. 3 LVwVfG eine solche Festsetzung unter bestimmten Voraussetzungen vor.
38 
Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich aus dem Umstand, dass sich die maßgebliche Nebenbestimmung bei Betrachtung nur ihres Wortlauts nicht ohne Weiteres als Auflagenvorbehalt darstellt, sondern unmittelbar einen Anspruch auf Entschädigung zu vermitteln scheint („[…] können diese Betroffenen eine Entschädigung beanspruchen“), der im Rahmen des Entschädigungsverfahrens (vgl. § 30a PBefG) geltend zu machen wäre. Auch die systematische Stellung der Nebenbestimmung vor der Regelung A.III.12, in der der Erlass weiterer Nebenbestimmungen vorbehalten wird, könnte gegen einen Auflagenvorbehalt im Sinne des § 74 Abs. 3 LVwVfG sprechen.
39 
Ist der Regelungsgehalt der Nebenbestimmung - wie hier - nicht eindeutig, so ist er nach dem objektiven Erklärungsgehalt gemäß den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.6.1980 - 6 C 55.79 - BVerwGE 60, 223, und vom 14.12.2005 - 10 C 6.04 - BVerwGE 125, 9), der ergänzend auch anhand der Begründung des Verwaltungsakts bestimmt werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.8.2009 - 1 C 30.08 - BVerwGE 134, 335). Unter dem Gliederungspunkt B.III.2.4.7.2 setzt sich der Planfeststellungsbeschluss ausführlich mit der in A.III.11, letzter Spiegelstrich, festgelegten Nebenbestimmung auseinander. Er stützt sie ausdrücklich auf § 74 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 LVwVfG und erblickt in ihr einen Vorbehalt, im Rahmen einer späteren Prüfung die Frage eines Ausgleichs für nicht gewisse oder prognostisch abschätzbare Existenzgefährdungen wegen mittelbarer schwerer und unerträglicher Beeinträchtigungen durch die Baumaßnahmen zu entscheiden (vgl. S. 176 und 186 f. des Planfeststellungsbeschlusses). Die Begründung nimmt insoweit sogar ausdrücklich Bezug auf die Rechtsprechung des Senats zu § 74 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 LVwVfG (vgl. Urteil vom 13.2.1995 - 5 S 1701/94 - juris). Zudem wird die Nebenbestimmung mit den Worten „Für den Fall, dass […]“ eingeleitet. Dies stützt nicht nur die Annahme eines Vorbehalts, sondern umschreibt zugleich dessen tatbestandliche Voraussetzungen. Denn der Vorbehalt gilt nur für solche nach Dauer, Intensität und Auswirkung unzumutbare Folgen der Baumaßnahme, die bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht erwartbar waren (“entgegen heutiger Erwartung”). Schließlich ist auch die Planfeststellungsbehörde von der Annahme eines Vorbehalts im weiteren Verfahren über die Entscheidung des von der Klägerin gestellten Planergänzungsantrags nicht abgewichen, sondern hat ihre Auffassung vom Vorliegen eines Auflagenvorbehalts nochmals bekräftigt. Nach alledem ergibt eine Auslegung der Nebenbestimmung A.III.11, letzter Spiegelstrich, dass es sich bei ihr um einen Auflagenvorbehalt handelt.
40 
Der Klägerin kann ein Sachbescheidungsinteresse auch nicht deshalb abgesprochen werden, weil die Beigeladene ein “Unterstützungsmanagement” zugesagt hat (vgl. Nr. A. IV. 6.1 des Planfeststellungsbeschlusses). So hat die Klägerin zwar im Rahmen dieses Verfahrens einen Antrag auf Entschädigung gestellt; die Beigeladene hat der Klägerin aber keine Entschädigung zuerkannt.
41 
b) Die Klägerin kann die von ihr begehrte Planergänzung jedoch nicht nach § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG unter Berufung auf diesen Vorbehalt verlangen.
42 
Die Nebenbestimmung A.III.11, letzter Spiegelstrich, sieht vor, dass „[f]ür den Fall, dass entgegen heutiger Erwartung die Folgen der Baumaßnahme nach Dauer, Intensität und Auswirkung für die von der Baumaßnahme Betroffenen doch so erheblich sind, dass eine entschädigungslose Hinnahme nicht mehr zumutbar ist, […] diese Betroffenen eine Entschädigung beanspruchen [können].“
43 
Der in § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG normierte Anspruch ist im System der Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG von der Eigentumsbestandsgarantie mitumfasst. Er stellt sich als eine spezifische Ausprägung des fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebots dar. Hinter ihm steht das gesetzgeberische Anliegen, auch solchen Einwirkungen, die nicht die Merkmale eines unmittelbaren Eingriffs mit dem Ziel der Enteignung aufweisen, äußerste Grenzen zu setzen, die mit einer gerechten Abwägung nicht mehr überwindbar sind. Macht die Planfeststellung zur Verwirklichung der mit dem Plan verfolgten Ziele Festsetzungen erforderlich, die sich infolge der durch das Straßenbahnbauvorhaben verursachten Situationsveränderung auf Nachbargrundstücken als Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen darstellen, so darf der dadurch hervorgerufene Interessenkonflikt nicht im Wege einer die privaten Belange ohne weitere Folgen zurückstellenden Abwägung gelöst und damit in Wahrheit unbewältigt bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.3.1979 - 4 C 41.75 - BVerwGE 57, 297, und vom 11.12.1981 - 4 C 69.78 - BVerwGE 64, 270). Die Planungsbehörde hat zu prüfen, ob den Betroffenen solche mittelbaren Einwirkungen ohne Ausgleich zumutbar sind. Sie trifft insoweit eine abschließende und mit der Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses ohne weiteres durchsetzbare Regelung. Denn anders als im Falle enteignungsrechtlicher Vorwirkung bietet das Verfahrensrecht keine Handhabe, über den Ausgleich von Beeinträchtigungen, die sich als lediglich mittelbare Folge des Planvorhabens darstellen, in einem gesonderten Verfahren außerhalb des Planfeststellungsverfahrens zu entscheiden. Sieht der Planfeststellungsbeschluss insoweit keine Schutzvorkehrungen vor, so ist der Betroffene mit entsprechenden Ansprüchen ausgeschlossen, sobald die Bestandskraft eintritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.5.1987 - 4 C 17-19.84 - BVerwGE 77, 295). Er erleidet einen Rechtsverlust, der sich nicht in einem anderen Verfahren ausgleichen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.5.1992 - 4 C 9.89 - NVwZ 1993, 477). § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG hat Surrogatcharakter. Sein Anwendungsbereich reicht nicht weiter als die Primärregelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG. Greift § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG, der den Anspruch auf Schutzvorkehrungen regelt, tatbestandlich nicht ein, so ist auch für die Anwendung von § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG kein Raum (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2007 - 4 A 2004.05 - BVerwGE 129, 83, und vom 23.2.2005 - 4 A 4.04 - BVerwGE 123, 23; BVerfG, Beschluss vom 23.2.2010 - 1 BvR 2736/08 - NVwZ 2010, 512). § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG eröffnet daher keinen Anspruch auf einen Ausgleich aller Nachteile, die ein Planvorhaben auslöst. Auszugleichen sind nur die Nachteile, die die Grenze des Zumutbaren überschreiten und nicht durch physisch-reale Maßnahmen abgewendet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.7.2012 - 7 A 11.11 - BVerwGE 143, 249).
44 
aa) Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies zunächst, dass angesichts der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschluss die Rechtmäßigkeit des Entschädigungsvorbehalts nach § 74 Abs. 3 LVwVfG nicht mehr hinterfragt werden darf, und zwar auch, soweit er den Vorbehalt nur auf solche nach Dauer, Intensität und Auswirkungen unzumutbare Beeinträchtigungen des Eigentums bzw. des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beschränkt, die bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht zu erwarten waren. Folgen der Baumaßnahme, welche die Planfeststellungsbehörde im Rahmen ihrer fachplanerischen Abwägung bereits im Planfeststellungsbeschluss vom 15.12.2008 als zumutbar angesehen oder jedenfalls durch Schutzauflagen abgemildert hat, werden vom Entschädigungsvorbehalt daher nicht erfasst. Denn sie waren im Sinne dieses Vorbehalts erwartbar.
45 
Dies gilt nach dem Planfeststellungsbeschluss (vgl. B.III.2.4.7.2) insbesondere für die Befürchtung der planbetroffenen Unternehmer vor nicht existenzgefährdenden Umsatzeinbußen und deutlichen Erschwernissen im Geschäftsbetrieb wegen einer schlechten Erreichbarkeit beziehungsweise der geringeren Attraktivität für den Zeitraum der Bauarbeiten (vgl. S. 176). Im Hinblick darauf werden die Ausgestaltung der Baustelle und die Ausübung der Bauarbeiten möglichst schonend organisiert. So erachtet die Planfeststellungsbehörde beispielsweise zwar die Errichtung eines Bauzauns auf dem Europaplatz für unverzichtbar. Im Gegenzug soll er – auf Grundlage einer entsprechenden Zusage des Vorhabenträgers – einen ausreichenden Abstand zum Hauptgebäude der Postgalerie einhalten (vgl. S. 181 und A.IV.6.2.4). In Bezug auf Beeinträchtigungen durch Lärm stellen verschiedene Nebenbestimmungen (vgl. A.III.4.2) sicher, dass keine unzumutbaren Auswirkungen von den Bauarbeiten ausgehen. Beispielhaft sei die Beachtung der AVV Baulärm (vgl. A.III.4.2, 1. Spiegelstrich), der Einsatz lärmarmer Baumaschinen und Lastkraftwagen (vgl. A.III.4.2, 2. Spiegelstrich), die Vorgabe bestimmter Betriebszeiten (vgl. A.III.4.2, 4. Spiegelstrich) und die Ausrichtung von Bereichen mit geringen Schallemissionen auf den Baustelleneinrichtungsflächen jeweils zu den Gebäudefassaden (vgl. A.III.4.2, 6. Spiegelstrich) genannt. Vergleichbares gilt hinsichtlich der Beeinträchtigungen durch Erschütterungen (siehe A.III.4.3). Auch insoweit verfügt der Planfeststellungsbeschluss in Form von Nebenbestimmungen beispielsweise den Einsatz erschütterungsarmer Bauverfahren und Baumaschinen (vgl. A.III.4.3, 1. Spiegelstrich) oder die Einhaltung der maßgeblichen DIN-Vorschriften (vgl. A.III.4.3, 2. Spiegelstrich). Auch in Bezug auf eine mögliche Staubentwicklung trifft der Planfeststellungsbeschluss Vorsorge (vgl. A.III.4.4, 2. Spiegelstrich, nach dem während der Bauphase der Vorhabenträger dafür Sorge zu tragen hat, dass von den jeweiligen Baustellen keine übermäßigen Staubentwicklungen ausgehen). Darüber hinaus sieht der Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich anderer Beeinträchtigungsarten teilweise ausdrücklich Entschädigungsregelungen (z. B. A.III.4.2, 9. Spiegelstrich: „Soweit trotz aktiver Schutz- bzw. Minimierungsmaßnahmen die Richtwerte der AVV Baulärm Nr. 3.1.1 für einen Zeitraum von mindestens sechs Wochen um mindestens 5 dB(A) überschritten werden, ist den Nutzern von schutzwürdigen Räumen (z.B. Wohnräumen, Praxen) auf Verlangen eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.“) oder zumindest Entscheidungsvorbehalte für eine Entschädigung vor (z. B. A.III.4.3, 6. Spiegelstrich, letzter Satz).
46 
Vor diesem Hintergrund kann der Vortrag der Klägerin, der im Wesentlichen auf die unmittelbar mit der Errichtung der Baustelle und der Durchführung der Bauarbeiten einhergehenden und zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses erwartbaren Beeinträchtigungen abstellt, einen Anspruch auf Planergänzung um eine Entschädigungsregelung dem Grunde nach nicht begründen. Denn soweit sie beispielsweise auf die eingeschränkte Zugänglichkeit ihres Ladenlokals, den durch die Verlegung der Straßenbahnhaltestellen und die Einzäunungen hervorgerufenen veränderten Kundenstrom, die Beseitigung der Fahnenmasten, den erschwerten Zulieferverkehr und schließlich den Umstand abstellt, dass „selbstverständlich die Dauerbaustelle mit erheblichen Lärm- und Schmutzbeeinträchtigungen verbunden gewesen“ sei, handelt es sich sämtlich um Beeinträchtigungen, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses zu erwarten waren und die die Planfeststellungsbehörde entweder im Rahmen ihrer Abwägung ohne Weiteres oder jedenfalls durch die Anordnung von Schutzmaßnahmen als hinnehmbar erachtet hat. Das gilt auch für die “Summe” aller bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erwartbaren nachteiligen Auswirkungen auf Gewerbebetriebe während der Bauphase. Denn diese hat die Planfeststellungsbehörde in ihrer abwägenden “Gesamtbetrachtung” unter Berücksichtigung der Nebenbestimmungen, Entscheidungsvorbehalte sowie Zusagen der Vorhabenträgerin als zumutbar erachtet (S. 230 f.).
47 
bb) Soweit die Klägerin darüber hinaus auf Grundlage der von ihr behaupteten Umsatzeinbußen den beantragten Planergänzungsanspruch begründen möchte, geht auch dies fehl. Die maßgebliche Nebenbestimmung A.III.11, letzter Spiegelstrich, setzt, da sie ihre rechtliche Grundlage in § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 LVwVfG findet, „nachteilige Wirkungen auf Rechte anderer“ voraus. Bloße Umsatzeinbußen begründen aber keine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne dieser Bestimmung, insbesondere nicht des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, sofern dieses auch den Bestand eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs schützen sollte (weiterhin offen gelassen im Urteil des BVerfG vom 6.12.2016 - 1 BvR 2821/11 u. a. - NJW 2017, 217, juris Rn. 240). Denn aus dem Gewährleistungsgehalt der Eigentumsgarantie lässt sich kein Recht auf bestmögliche Nutzung des Eigentums ableiten. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht bloße Umsatz- und Gewinnchancen und tatsächliche Gegebenheiten, auch wenn diese für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind, weil sie nicht zum Bestand des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs gehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.7.2012 - 7 A 11.11 - BVerwGE 143, 249, m. w. N.). Greift demnach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG tatbestandlich nicht ein, ist auch für die Anwendung des § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG, der Surrogatcharakter hat, von vornherein kein Raum, unabhängig davon, ob auch die besonderen tatbestandlichen Voraussetzungen des streitigen Entschädigungsvorbehalts erfüllt sind.
48 
Für einen relevanten Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wegen einer - nicht erwarteten - Existenzgefährdung fehlt es im Übrigen an jeglichen Anhaltspunkten. Zwar dürften die Baumaßnahmen länger gedauert haben, als im Planfeststellungsbeschluss angenommen. Denn anstelle von „ein bis zwei Jahren“ (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 186) dauerten sie - beginnend im April 2010 - jedenfalls bis zur Schließung der Filiale in der Postgalerie am 21.12.2011 noch an. Die Aufgabe des Standorts in der Postgalerie beruhte aber nicht auf unerwarteten Folgen der Baumaßnahmen, sondern folgte einem bereits vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses getroffenen Beschluss der Klägerin.
49 
cc) Schließlich trägt auch der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erwogene Gesichtspunkt einer “Summierung” aller durch die Baumaßnahmen ausgelösten Beeinträchtigungen ihres Gewerbebetriebs nicht den geltend gemachten Anspruch auf Planergänzung.
50 
Der geltend gemachte Anspruch besteht nur, wenn - wie es die Nebenbestimmung A.III.11, letzter Spiegelstrich, voraussetzt - „entgegen heutiger Erwartungen“ die Folgen der Baumaßnahme nach Dauer, Intensität und Auswirkung über das entschädigungslos zumutbare Maß hinausgehen. Mithin kommt es auch in Bezug auf eine “Summierung” aller durch das planfestgestellte Vorhaben ausgelösten Beeinträchtigungen für die Anerkennung des geltend gemachten Planergänzungsanspruchs darauf an, was an nachteiligen Wirkungen der Baumaßnahmen “in Summe” über das zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses ohnehin erwartete Maß (s. o. aa)) hinausgeht. Inwiefern diese in der Nebenbestimmung A.III.11, letzter Spiegelstrich, niedergelegte Erheblichkeitsschwelle bei Betrachtung aller nachteiligen Auswirkungen der Baumaßnahmen überschritten sein könnte, zeigt die Klägerin jedoch nicht auf. Für den Senat bestehen bei Würdigung des gesamten Vorbringens der Beteiligten und der Aktenlagen ebenfalls keine Anhaltspunkte, dass die Summe der nachteiligen Wirkungen der Baumaßnahmen über das hinausgeht, was die Planfeststellungsbehörde im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses nicht ohnehin insgesamt erwartet hat. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn berücksichtigt wird, dass die Baumaßnahmen länger andauerten, als im Planfeststellungsbeschluss angenommen (s. dort S. 186).
51 
dd) Ob die Klägerin von der beigeladenen Vorhabenträgerin eine Entschädigung nach dem von dieser angebotenen “Entschädigungsmanagement” beanspruchen kann, darf dahinstehen. Denn Gegenstand der Klage ist nur der gegenüber dem Träger der Planfeststellungsbehörde geltend gemachte Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses.
II.
52 
Die gegen den Gebührenbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 1.4.2015 gerichtete Klage ist zulässig (dazu unter 1.), aber unbegründet (dazu unter 2.).
53 
1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere wahrt die insoweit erhobene Anfechtungsklage die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei ist unschädlich, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung der angefochtene Gebührenbescheid von der Klägerin nicht exakt nach Behörde und Datum, sondern nur durch eine Bezugnahme („nebst zugehörigem Gebührenbescheids“) auf den den Planergänzungsanspruch ablehnenden Bescheid im Klageschriftsatz bezeichnet wurde. Denn der Gebührenbescheid war angesichts der identischen Behörde und der Verwendung des gleichen Aktenzeichens zumindest bestimmbar.
54 
2. Die auch im Übrigen zulässige Klage ist aber unbegründet. Denn der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Senat sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es der zutreffenden Begründung des angefochtenen Gebührenbescheids folgt. Einwände gegen die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit dieses Bescheids hat die Klägerin nicht erhoben.
III.
55 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Sie hat im Verfahren einen Antrag gestellt und ist damit ein Kostenrisiko eingegangen (§ 154 Abs. 3 VwGO; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.1.2011 - 8 S 2567/10 - juris).
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
57 
Beschluss vom 19. April 2017
58 
Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG (in Anlehnung an Nr. 1.3 und 34 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) auf 1.451.687,60 Euro festgesetzt.
59 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren Lärmschutzauflagen zum Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.02.2010 für den teilweisen Doppelspurausbau der schweizerischen Eisenbahnstrecke 770 (Hochgeschwindigkeitsverkehrs-Anschluss) von Bülach nach Schaffhausen im Bereich zwischen H. und N. (Bahn-km 29.35 bis Bahn-km 37.53).
Der Kläger zu 2 ist Eigentümer der Grundstücke Flst. Nrn. 58/1 („B.xxxstr. x“) und 58/2 („B.xxxstr. xx“) auf Gemarkung L., die mit zwei, am 10.02.2003 genehmigten Wohngebäuden bebaut sind. Das auf dem Grundstück Flst. Nr. 58/1 errichtete Wohnhaus wird vom Kläger zu 2, das weitere, auf beiden Grundstücken stehende Wohnhaus wird von den Klägern zu 1 und 3 bewohnt, für die ein Nießbrauch am Grundstück Flst. Nr. 58/2 sowie ein Leibgeding an beiden Grundstücken besteht. Auf dem Grundstück Flst. Nr. 58/2 befindet sich eine der Eisenbahnstrecke zugewandte Terrasse. Beide Grundstücke liegen in einem Mischgebiet.
Der Kläger zu 4 ist Miteigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 55 („B.xxx-str. xx“) auf Gemarkung L., auf dem sich ein 1909 errichtetes Gebäude befindet. Im Erdgeschoss betreibt der Kläger zu 4 eine Multimediafirma. Das 1. Obergeschoss wird von einer Einzelperson, das 2. Obergeschoss vom Kläger zu 4 und seiner Familie bewohnt. Terrasse und Garten sind der Bahnstrecke zugewandt. Auch dieses Grundstück liegt in einem Mischgebiet.
Der Kläger zu 5 ist Eigentümer des Grundstücks Flst. Nrn. 3132 („W.xxxstr. x“) auf Gemarkung L., auf dem sich ein von ihm selbst bewohntes Wohnhaus befindet.
Der Kläger zu 6 ist Miteigentümer des mit einem 2003 errichteten Bürogebäude bebauten Grundstücks Flst. Nr. 3128 („G.xxxstr. x“) auf Gemarkung L., in dem er unter der Firma xxx e. K. ein Softwareunternehmen betreibt.
Der Kläger zu 7 ist Miteigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 895/1 („L.xx-xxxstr. xxx“) auf Gemarkung L., auf dem sich ein 1980 errichtetes Wohngebäude befindet. Balkone, Terrassen und Gärten sind zur Bahnlinie ausgerichtet.
Die Kläger zu 8 und 9 sind Eigentümer des mit einem 1967/1968 errichteten, von ihnen selbst bewohnten Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. 842/10 („Sch.xxx xx“).
Die Grundstücke der Kläger zu 5 bis 9 liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. In der von den Beigeladenen vorgelegten schalltechnischen Untersuchung vom 08.10.2009 werden die entsprechenden Bereiche allerdings als allgemeines Wohngebiet eingestuft.
Das Vorhaben ist integrierter Bestandteil der schweizerischen Zielsetzungen zur Anbindung der Ost- und Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz. Mit dem Hochgeschwindigkeitsverkehrs-Anschluss (HGV-Anschluss) sollen insbesondere die Reisezeiten zwischen der Schweiz und dem benachbarten Ausland verkürzt werden. Dazu sollen auch auf der von den Beigeladenen betriebenen Strecke Zürich – Bülach – Schaffhausen – Singen – Stuttgart bauliche Maßnahmen durchgeführt werden. Die Strecke im Abschnitt zwischen Bülach und Schaffhausen, u. a. die teilweise eingleisige Strecke 770 Bülach – N., die zwischen Bahn-km 29.35 und Bahn-km 37.53 über deutsches Staatsgebiet verläuft, soll dabei so ausgebaut werden, dass im Fernverkehr zwischen Zürich und Schaffhausen ein Halbstundentakt eingeführt werden kann. Daneben sollen eine Weiterführung der S-Bahn-Linie 5 (Zürich – Rafz) über L. und J. bis Schaffhausen mit 300 m langen Zügen ermöglicht und zusätzliche Trassen für den Güterverkehr bereitgestellt werden. Daraus ergeben sich im bisher eingleisigen Abschnitt zwischen H. und N. zusätzliche und gegenüber heute veränderte Zugkreuzungen, welche durch den vorgesehen Ausbau auf der freien Strecke ermöglicht werden sollen.
10 
Im streitgegenständlichen (deutschen), die Markungen der Gemeinden L. und J. berührenden Planfeststellungsabschnitt, sollen im Wesentlichen der Bahnhof L. durch den Neubau eines 320 m langen Bahnsteigs bei gleichzeitigem Rückbau des zweiten Gleises und der zugehörigen Weichen angepasst, die Strecke zwischen der Gemarkungsgrenze zu J. (bei km 32.39) und der Staatsgrenze (bei km 37.53) um ein weiteres Gleis zu einer Doppelspur ausgebaut, der Bahnhof J. durch einen Neubau zweier, 320 m langer Bahnsteige und eine Neuordnung der Gleisanlage angepasst sowie die Zugänge zu beiden Bahnhöfen angepasst und verbessert werden.
11 
Der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss vom 22.02.2010 sieht in seinem verfügenden Teil unter „A. III. Maßgaben, Nebenbestimmungen 2. Lärm“ lediglich für näher bezeichnete Eigentümer von auf J.er Markung belegenen Anwesen Lärmschutzansprüche vor.
12 
Dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses liegt folgendes Verfahren zugrunde: Mit Schreiben vom 09.10.2008 beantragten die Beigeladenen beim Regierungspräsidium Freiburg die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für den streitgegenständlichen Streckenabschnitt. Das Regierungspräsidium Freiburg leitete daraufhin am 20.10.2008 ein Planfeststellungsverfahren ein. Zwischen November 2008 und Februar 2009 wurden die Stellungnahmen der in ihrem Aufgabenbereich berührten Träger öffentlicher Belange und Unternehmen sowie der anerkannten Naturschutzverbände eingeholt. Nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung am 24. bzw. 25.10.2008 wurden die Planunterlagen vom 05.11.2008 bis einschließlich 04.12.2008 bei den Gemeinden L. und J. ausgelegt.
13 
Am 05.12.2008 erhoben die Kläger zu 1 und 3 bei der Gemeinde L. Einwendungen gegen das Schienenbauvorhaben. Da sie mit „ihren“ beiden Grundstücken im Bereich des Bahnhofs L. an das Bahngelände angrenzten, befürchteten sie eine Schädigung ihrer Gesundheit durch Störung der Nachtruhe durch Schienenverkehrslärm und eine Beeinträchtigung ihrer Lebensqualität. Auch rügten sie, dass für L. keine schalltechnische Untersuchung durchgeführt worden sei. Insofern forderten sie die Durchführung entsprechender Messungen und auf deren Grundlage Auflagen zum Schutz ihrer Gesundheit. Ergänzend bezogen sie sich auf die Einwendungen der Gemeinde L. und machten diese ausdrücklich zum Inhalt ihrer Einwendungen.
14 
Der Kläger zu 2 erhob am 05.12.2008 dieselben Einwendungen. Er wohne mit Frau und kleinen Kindern direkt unterhalb des Bahnhofs.
15 
Auch der Kläger zu 4 erhob am 10.12.2008 die nämlichen Einwendungen. Sein Wohngebäude weise lediglich einen Abstand von ca. 14 m zum Bahngleis auf. Dessen Niveau verlaufe fast auf der Höhe des bewohnten Obergeschosses. Im Erdgeschoss betreibe er eine Multimediafirma; Tonaufnahmen könnten schon jetzt nur mit großen Einschränkungen durchgeführt werden. Die Nutzung des Gartens als Erholungsraum sei bereits derzeit stark reduziert. Unzumutbar seien letztlich nur die eingesetzten Güterzüge. Durch deren Länge und die Dauer der Belästigung potenzierten sich die Störungen.
16 
Der Kläger zu 5 erhob dieselben Einwendungen wie die Kläger zu 1 bis 4. Sein Grundstück liege unmittelbar oberhalb der großen Eisenbahnbrücke/Viadukt, kaum 10 m von den Bahngleisen entfernt. Sein Haus sei bereits 1849 und damit Jahrzehnte vor dem Bau der Bahnlinie errichtet worden. Derzeit führen ca. 130 Züge durch den Ort. Nachts seien es hauptsächlich Güterzüge, die bei der Brücke einen Lärmpegel von über 90 dB(A) verursachten. Nur während 2 bis 3 Nachtstunden verkehrten keine Züge. Durch den Doppelspurausbau würden mehr Züge noch mehr Lärm verursachen. Die Immissionsgrenzwerte seien jedenfalls nach dem Doppelspurausbau überschritten. Es müsse ausgeschlossen werden, dass die Beigeladenen außerhalb des Planfeststellungsverfahrens noch weitere bauliche Änderungen vornähmen, um auch die übrige Strecke dem höheren Zugaufkommen anzupassen. Auch bestünden Zweifel, ob es tatsächlich nur zu einer prognostizierten Zunahme des Zugverkehrs um 10 bis 20 % komme. Wenn in J. Zusatzbelastungen überall dort entstünden, wo keine Schallschutzwände vorgesehen seien, müsse dies erst recht für L. gelten.
17 
Der Kläger zu 6 machte am 11.12.2008 dieselben Einwendungen wie der Kläger zu 5 geltend. Sein Grundstück sei ca. 35 m von der großen Eisenbahnbrücke entfernt. Die von ihm betriebene Firma entwickle Softwareprogramme und betreue ihre Kunden mit einer Telefon-Hotline.
18 
Der Kläger zu 7 erhob am 26.11.2008 Einwendungen. Schon der jetzige, hauptsächlich durch Güterzüge verursachte Lärm sei enorm und nicht mehr akzeptabel. Sein Wohnhaus sei ca. 35 m von der Bahnlinie entfernt. Am 04.12.2008 erhob der Kläger zu 7 darüber hinaus dieselben Einwendungen wie die Kläger zu 1 und 3.
19 
Die Kläger zu 8 und 9 erhoben am 05.12.2008 im Wesentlichen dieselben Einwendungen wie die Kläger zu 1 und 3. Aufgrund der exponierten Lage ihres Grundstücks entstünden durch die erhöhte Zugfrequenz, die höhere Geschwindigkeit und mehr lärmintensive Güterzüge zusätzliche erhebliche Lärmbelästigungen, was nicht nur ihre Lebensqualität beeinträchtige, sondern auch zu Gesundheitsschäden führen könne.
20 
Am 22.02.2010 erließ das Regierungspräsidium Freiburg den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss. Das Vorhaben sei auch mit den Belangen des Lärmschutzes vereinbar. Nach der einschlägigen 16. BImSchV könne für den Bereich der Gemeinde L. keine schalltechnische Untersuchung und auch kein Lärmschutzkonzept gefordert werden. Es bleibe bei den gegebenen Vorbelastungen, die durch die betrieblichen Auswirkungen des Vorhabens nur unwesentlich erhöht würden. Durch die Aufnahme in das Lärmsanierungsprogramm des Bundes in zeitlichem Zusammenhang mit dem Doppelspurausbau würden schließlich Schallschutzmaßnahmen auch für L. ergriffen, womit sich aller Voraussicht nach die Schallschutzsituation zeitnah verbessere.
21 
Gegen den vom 15.03. bis zum 29.03.2010 öffentlich ausgelegten Planfeststellungsbeschluss haben die Kläger am 29.04.2010 Klage beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, mit der sie beantragen:
22 
den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom 22.02.2010 zum Schutz ihres Eigentums und ihrer Gesundheit vor Beeinträchtigungen durch Schienenlärm durch Auflagen dahingehend zu ergänzen, dass beim Bau und Betrieb des Schienenwegs auf den auf Gemarkung L. liegenden Grundstücken Flst. Nr. 58/1 und 58/2, Nr. 55, Nr. 3132, Nr. 3128, Nr. 895/1 und Nr. 842/10
23 
die Vorgaben der 16. BImSchV eingehalten werden und damit der Beurteilungspegel die Immissionsgrenzwerte von nachts 49 dB(A) und tags 59 dB(A) für reine und allgemeine Wohngebiete und von nachts 54 dB(A) und tags 64 dB(A) für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nicht übersteigt, wobei ein Schienenbonus von -5 dB(A) nicht zum Abzug gebracht werden darf, und dass außerdem ein Spitzenpegel von 53 dB(A) nicht häufiger als sechs Mal pro Nacht überschritten wird (1)
24 
hilfsweise,
die Vorgaben der 16. BImSchV eingehalten werden und damit der Beurteilungspegel die Immissionsgrenzwerte von nachts 49 dB(A) und tags 59 dB(A) für reine und allgemeine Wohngebiete und von nachts 54 dB (A) und tags 64 dB(A) für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nicht übersteigt, wobei ein Schienenbonus von -5 dB(A) nicht zum Abzug gebracht werden darf (1.a),
25 
hilfsweise,
die Vorgaben der 16. BlmSchV eingehalten werden und damit der Beurteilungspegel die Immissionsgrenzwerte von nachts 49 dB (A) und tags 59 dB(A) für reine und allgemeine Wohngebiete und von nachts 54 dB(A) und tags 64 dB(A) für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nicht übersteigt (1.b),
26 
hilfsweise,
der Beurteilungspegel die Immissionsgrenzwerte von nachts 60 dB(A) und tags 70 dB(A) für Wohngebiete und von nachts 62 dB(A) und tags 72 dB(A) für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nicht übersteigt (1.c),
27 
hilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom 22.10.2010 um die Feststellung zu ergänzen, dass ihnen wegen der auf ihre Grundstücke einwirkenden Lärmbeeinträchtigungen ein Anspruch auf Entschädigung in Geld zustehe (2)
28 
sowie höchsthilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 22.02.2010 um zusätzliche Schutzauflagen gegen Beeinträchtigungen ihres Eigentums und ihrer Gesundheit durch Schienenlärm zu entscheiden (3).
29 
Hierzu machen sie im Wesentlichen geltend: Die geplante Doppelspur habe infolge der höheren Streckenkapazität und höheren Frequentierung, insbesondere durch Güterzüge, erhebliche Lärmbelastungen auch in L. zur Folge. Nahezu das gesamte bebaute Gemeindegebiet sowie die meisten Einwohner seien betroffen. Obwohl der Schienenverkehr und damit auch der Lärm in gleicher Weise zunehme wie im übrigen Streckenbereich, gebe es kein Schallschutzkonzept. Erheblich betroffen seien insbesondere die unmittelbar an der Trasse gelegenen Wohngebäude, welche dem Bahnlärm ungeschützt ausgesetzt seien. Alle in Betracht kommenden Grenzwerte würden bereits jetzt erheblich überschritten. Dies gelte insbesondere im Bereich der Brücke an der Brückenstraße, wo die Trasse aufgrund ihrer Hochlage nicht abgeschirmt werde.
30 
Ein störungsfreier Nachtschlaf sei bei den meisten von ihnen schon jetzt nicht gewährleistet, da ihre Schlafzimmer überwiegend den Gleisen zugewandt seien. Bereits jetzt litten sie unter Schlafstörungen. Teilweise sei der durch Güterzüge hervorgerufene Lärm auch bei geschlossenen Fenstern so erheblich, dass mehrfach nachts aufgewacht werde. Auch im Freien komme es zu Beeinträchtigungen. Die bestehenden Beeinträchtigungen würden durch den zunehmenden Schienenverkehr verschärft. Teilweise seien die Sanierungswerte für die Nacht bereits überschritten. Die Werte der 16. BImSchV würden im Bereich ihrer Grundstücke noch deutlicher überschritten, wenn der Schienenbonus unberücksichtigt gelassen werde. Zudem würden auf sämtlichen Grundstücken Spitzenpegel erreicht, die die beschriebenen Mittelungspegel deutlich überschritten. So würden bei jeder Zugdurchfahrt, insbesondere bei Güterzügen, unmittelbar entlang der Trasse Spitzenpegel von über 90 dB(A) erreicht, die bei allen Grundstücken zumindest 53 dB(A) überschritten. Infolgedessen seien die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht mehr gewahrt. Auch entstünden gesundheitliche Beeinträchtigungen. Dies gelte unter Berücksichtigung der Gesamtlärmbelastung insbesondere für den Nachtlärm, der durch eine Vielzahl von Geräuschspitzen gekennzeichnet sei, die jeweils zu Aufwachreaktionen führten.
31 
Zum Schutz ihres Eigentums und ihrer Gesundheit könnten sie eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um entsprechende Schutzauflagen verlangen. Lärmschutzansprüche nach der 16. BImSchV umfassten auch von wesentlichen Ausbaumaßnahmen nicht körperlich berührte Zwischenstrecken. Es genüge ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang, der hier aufgrund der wechselseitigen Abhängigkeit der Nutzbarkeit der jeweiligen Anschlussstücke und der daraus folgenden Frequentierung und Zugtaktung auch in der Ortslage L.s bestehe. Lärmschutz allein nach der 16. BImSchV sei zudem unzureichend, da es ohne die Berücksichtigung eines Spitzenpegelkriteriums bei einer bestimmten Eintrittshäufigkeit von Maximalpegeln zu gesundheitsgefährdenden Schlafstörungen komme. Der Schienenbonus führe schließlich zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Privilegierung des Schienenverkehrslärms und letztlich - zumal nachts - zu einem nicht ausreichenden Gesundheitsschutz der betroffenen Anwohner. Auch werde ohne entsprechenden Nachweis einer entsprechenden Lärmminderung ein zusätzlicher Abschlag für die Verwendung der K-Sohle angesetzt. Das Lärmschutzkonzept sei schließlich auch unabhängig davon unzureichend. So führe das Vorhaben aufgrund der bewirkten Kapazitätsausweitung zu deutlich höheren, oberhalb der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle liegenden Lärmbelastungen. Abwägungsbeachtlich seien auch Belange, auf die sich ein Verkehrsvorhaben nur mittelbar etwa durch eine anderweit verursachte Verkehrszunahme auswirke. Es genüge, wenn ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem Vorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme bestehe. Ausweislich der nachträglich eingeholten schalltechnischen Untersuchung komme es indes infolge des Vorhabens zu einer vorhabenbedingten Zusatzbelastung in einer Größenordnung von + 0,7 dB(A) tags und + 0,2 dB(A) nachts. Aufgrund der bereits bestehenden sehr hohen Lärmbelastung jenseits der Werte der 16. BImSchV, erst recht jenseits der Werte der DIN 18005 und sogar der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle seien auch geringe Pegeländerungen relevant. Planbedingte Vorbelastungen, die bereits die Enteignungsschwelle erreichten, dürften nicht zu Lasten der Lärmbetroffenen als vorgegeben in Ansatz gebracht werden. Bei Heranziehung der 16. BImSchV müssten allerdings zusätzlich Spitzenpegel berücksichtigt sowie der Schienenbonus und der zusätzliche Abschlag für die K-Sohle außer Ansatz gelassen werden. Da nicht nur die Werte der 16. BImSchV deutlich überschritten würden, sondern die Immissionswerte jenseits der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle lägen, bestünden jedenfalls - auch grundrechtliche - Lärmschutzansprüche. Wegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG dürften keine verkehrlichen Maßnahmen zugelassen werden, die letztlich zu einem nicht zu rechtfertigenden Eingriff in Leben, Gesundheit oder Eigentum führten. Die verfassungsrechtlich abzuleitende Zumutbarkeitsschwelle liege nach der Rechtsprechung in Gebieten, die ausschließlich dem Wohnen dienten, bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts sowie in Gebieten, die auch zum Wohnen bestimmt seien, äußerstenfalls bei 75 dB(A) tags und 65 dB(A) nachts.
32 
Das beklagte Land beantragt,
33 
die Klagen abzuweisen.
34 
Hierzu führt das Regierungspräsidium Freiburg im Wesentlichen aus: Die Festsetzung von Lärmschutzmaßnahmen sei im Bereich von L. nicht geboten gewesen. Was den auf der Strecke abzuwickelnden Güterverkehr anbelange, ergebe sich nach den Erläuterungen zum Schallgutachten nachts faktisch keine Änderung. Zwar nehme die Gesamtzahl der Güterzüge von 50 auf 55 Züge/24 h zu, doch beziehe sich dies auf den Tagzeitraum. Für den Güterverkehr würden auch nicht weitere Gleise, sondern Trassen zur Verfügung gestellt. Von Lärmvorsorgemaßnahmen sei in L. zu Recht abgesehen worden. Die Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit des § 41 BlmSchG sowie der 16. BlmSchV - insbesondere das Vorliegen eines baulichen Eingriffs - lägen nicht vor. Auch fehle es an der Ursächlichkeit für eine von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehende Erhöhung des Verkehrslärms. Insofern komme es im Rahmen der Lärmberechnungen auch nicht auf die Anwendbarkeit des Schienenbonus und die Berücksichtigung der K-Sohle an. Der Halbstundentakt im Fernverkehr, die Verdichtung des Nahverkehrs sowie ein Trassenangebot für den Güterverkehr beruhe auf der Erweiterung der Kapazität durch den Doppelspurausbau auf Gemarkung J.. Der Verordnungsgeber habe auch bewusst eine Regelung mit räumlich-kausaler und nicht räumlich funktionaler Abgrenzung getroffen. Zwar sei der prozentuale Anteil des Güterverkehrs am Gesamtaufkommen nicht gering, jedoch dürften die absoluten Werte nicht außer Betracht bleiben. So sei die Strecke für eine maximale Geschwindigkeit von 120 km/h ausgelegt. Für den Güterverkehr seien sogar nur maximal 100 km/h vorgesehen. Mit 2,13 Güterzügen/Stunde (insgesamt: 6 Züge/Stunde) am Tag und 2 Güterzügen/Stunde (insgesamt: 3,13 Züge/Stunde) in der Nacht für den Prognose-Nullfall und 2,5 Güterzügen/Stunde (insgesamt: 9 Züge/Stunde) am Tag und rund 2 Güterzügen/Stunde (insgesamt: 3,63 Züge/Stunde) in der Nacht für den Prognose-Fall bleibe die streitgegenständliche Trasse hinter den Randbedingungen der seinerzeit durchgeführten Untersuchungen zurück. Insofern könne nicht ohne Weiteres auf den Sachvortrag im Anhörungsverfahren zum viergleisigen Ausbau der Rheintalbahn zurückgegriffen werden. Bei näherer Betrachtung werde der Güterverkehr nachts sogar geringfügig reduziert. Bei dem Abschlag für die K-Sohle handle es sich keineswegs um einen übergreifenden Abschlag, sondern um eine differenzierte Betrachtung, die sich unter anderem an dem Längenanteil K-Sohle-gebremster Güterwagen orientiere. Gegen das Maß der beim einzelnen Güterwagen anzunehmenden lärmmindernden Wirkung seien zu keinem Zeitpunkt qualifizierte Argumente vorgebracht worden. Die Nachhaltigkeit der lärmmindernden Wirkung habe sich nach den für das schweizerische Schienennetz vorliegenden Ergebnissen bestätigt. Die Einholung weiterer Gutachten sei nicht erforderlich. Die Bahnlinie stelle in den maßgeblichen Bereichen auch die dominierende Lärmquelle dar. Das Gutachten vom 08.10.2009 bestätige letztlich, dass die Bahntrasse bereits im Bestand Ursache erheblicher Grenzwertüberschreitungen auch im grundrechtsrelevanten Bereich sei. Vor diesem Hintergrund sei auch auf die einzelnen Betroffenheiten nicht näher einzugehen. Im Planfeststellungsbeschluss (S. 186 ff., S. 391 ff.) sei dies gleichwohl im gebotenen Umfang geschehen.
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Die Beigeladenen haben ebenfalls beantragt,
36 
die Klagen abzuweisen.
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Hierzu tragen sie vor, dass die Immissionspunkte nicht zwingend im Hinblick auf konkrete Gebäude gesetzt worden seien, sondern einen repräsentativen Überblick über die entlang der Trasse zukünftig vorherrschenden Beurteilungspegel hätten vermitteln sollen. Anhand der in die Schallimmissionspläne eingezeichneten Isophonen könnten die maßgeblichen Beurteilungspegel auch für weitere Orte nachvollzogen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme es schließlich nicht allein darauf an, ob der Beurteilungspegel bei einer Summationsbetrachtung die Grenze der Gesundheitsgefährdung überschreite, sondern darauf, ob diese Überschreitung gerade durch das betreffende Vorhaben bewirkt werde. Diese Voraussetzungen seien angesichts der prognostizierten, lediglich geringen, unter 1 dB(A) liegenden Zunahme ersichtlich nicht gegeben. Im Übrigen sei die 16. BImSchV schon nicht anwendbar, da keine wesentliche Änderung eines Schienenweges vorliege. Die Voraussetzungen für einen etwa bei einer sog. Gesamtbaumaßnahme in Betracht zu ziehenden Ausnahmefall lägen nicht vor. Der Streckenausbau stelle sich auch bei Anwendung der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht als einheitliche Baumaßnahme dar. Auch bleibe es für den eingleisigen Streckenabschnitt dabei, dass ein durchfahrender Zug das Entgegenkommen eines anderen Zuges blockiere. Daher könne auf der in Rede stehenden eingleisigen Strecke zu keinem Zeitpunkt dieselbe Zugfrequenz wie auf einer zweigleisigen Strecke erreicht werden. Das angenommene Minderungspotenzial bei K-Sohle gebremsten Güterzügen von (nur) -4,4 dB(A) stelle schließlich eine worst-case-Berechnung dar. Es sei auch keineswegs ein pauschaler Abschlag für alle Güterzüge vorgenommen worden, vielmehr sei differenziert worden. Der Beklagte habe schließlich ungeachtet dessen, dass der streitgegenständliche Streckenabschnitt vom Anwendungsbereich der 16. BImSchV nicht umfasst sei, die zu erwartende Steigerung der Beurteilungspegel in seine Abwägung eingestellt. Auch habe er sich mit den punktuellen Überschreitungen der sog. Sanierungswerte im Nachtzeitraum beschäftigt. Hierbei habe er sich letztlich von der Erwägung leiten lassen, dass der Staat zwar grundsätzlich zur Vorsorge gegen eine Überschreitung derjenigen Schwellen verpflichtet sei, die als gesundheitsgefährdend angesehen würden. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe er jedoch auch verdeutlicht, dass Lärmschutzauflagen nicht bereits dann geboten seien, wenn ein erkennbarer Sanierungsbedarf bestehe. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die vorliegend zu erwartende Lärmsteigerung kleiner als 1 dB(A) sei und sich damit unterhalb der menschlichen Wahrnehmbarkeitsschwelle bewege und ohnehin nur bei 4 Objekten ein Wert von 65 dB(A) erreicht bzw. überschritten werde sowie aufgrund des schweizerischen Lärmsanierungskonzepts in der Zukunft eher eine Reduzierung der prognostizierten Immissionen zu erwarten sei, sei der Beklagte dann fehlerfreifrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anordnung zusätzlicher Lärmschutzmaßnahmen nicht erforderlich sei.
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Die Kläger haben daraufhin noch weiter wie folgt vorgetragen: Die 16. BImSchV sei sehr wohl anzuwenden, da bei der Ausnahmekonstellation einer - hier vorliegenden - „Gesamtbaumaßnahme“ eine erweiternde Auslegung des Begriffs des „zu ändernden Verkehrswegs“ geboten sei. Die infolge der baulichen Maßnahmen im Bereich des Bahnhofs L. bewirkten betrieblichen Verbesserungen seien vor dem Hintergrund der Kapazitätserweiterung zu sehen und dienten gerade der besseren Abwicklung des erhöhten Zugverkehrs. Darüber hinaus planten die Beigeladenen außerhalb des streitgegenständlichen Planfeststellungsverfahrens weitere Baumaßnahmen am L.er Viadukt und der dazugehörigen Straßenunterführung, was ebenfalls für eine „Gesamtbaumaßnahme“ spreche. Hierbei handle es sich nicht lediglich um eine Unterhaltungsmaßnahme. Vielmehr stehe auch diese Maßnahme in Zusammenhang mit dem geplanten Doppelspurausbau und diene insofern ebenfalls der Kapazitätserweiterung. Jedenfalls diese Ertüchtigungsmaßnahme begründe Ansprüche auf Lärmschutz nach § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV. Aus deren Anwendungsbereich könne schließlich nicht geschlossen werden, dass auch anderweit keine Lärmschutzansprüche bestünden. Solche ergäben sich jedoch aus dem Zivilrecht und seien ebenfalls im Planfeststellungsverfahren zu berücksichtigen. Insgesamt dürfe keine die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschreitende Gesamtlärmbelastung entstehen.
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Daraufhin hat der Beklagte noch im Wesentlichen wie folgt Stellung genommen: Bei den Arbeiten am Viadukt L. handele es sich nicht um Maßnahmen im Kontext des Konzepts zur Kapazitätssteigerung. Diese stellten auch keine notwendigen Folgemaßnahmen, sondern die Fortsetzung von Sanierungsmaßnahmen dar, die bereits 2006 begonnen und nun - nach der Freigabe entsprechender Finanzmittel - fortgeführt würden. Die nun geplanten Maßnahmen dienten der Bewahrung bzw. Wiederherstellung des Sollzustandes im Rahmen der bisherigen Dimensionierung und Funktion. Dem entsprechend werde der Bestand auch nicht baulich ersetzt, sondern im Sinne einer Reparatur und Konservierung behandelt. Die Verbreiterung betreffe nicht den Fahrweg, sondern sei den aktuellen technischen Vorschriften des Arbeitsschutzes geschuldet, die seitlich einen breiteren Raum als Zuwegung für das Bahnpersonal vorsähen. Teil der Gesamtkonzeption sei die Verstärkung des Endpfeilers, damit dieser weiterhin den Belastungen standhalte, die bereits bisher auf ihn eingewirkt hätten. Für die Berechnung sei schließlich die Auflast der Fahrzeuge maßgeblich, die sich nach dem Doppelspurausbau nicht verändere. Die Häufigkeit, mit der entsprechende Belastungen aufträten, mithin die Anzahl der Züge, die das Bauwerk beführen, spiele demgegenüber keine Rolle.
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Die Beigeladenen haben noch wie folgt Stellung genommen: Die geplante - reine - Unterhaltungs-/Sanierungsmaßnahme am Viadukt L. weise tatsächlich keinen Zusammenhang mit dem planfestgestellten Vorhaben auf, sei insbesondere für dessen Realisierung nicht erforderlich. Auch eine wesentliche Änderung i.S. des § 41 BImSchG, § 1 Abs. 2 16. BImSchV liege nicht vor. Die geplanten Unterhaltungsmaßnahmen seien auch nicht kausal für etwaige Lärmsteigerungen in der Umgebung. Die Unterhaltungs- und Werterhaltungsmaßnahme diene allein dem Zweck, den Viadukt als Bauwerk instand zu setzen, wobei selbstverständlich die heute geltenden Vorschriften zugrunde zu legen seien. Insbesondere dienten die Arbeiten nicht einer Kapazitätssteigerung auf der Strecke. Hintergrund der geplanten Unterhaltungsmaßnahmen sei eine Bestandsaufnahme in den Jahren 2000/2001, welche seinerzeit die Planung einer Gesamtinstandsetzungsmaßnahme ausgelöst habe. 2006 sei zunächst - als vorgezogene Maßnahme im Zusammenhang mit einem Pilotprojekt zur Minimierung von Unterhaltungskosten - die Straßenunterführung instandgesetzt worden. Mangels finanzieller Mittel habe die Sanierung am Viadukt selbst zunächst zurückgestellt werden müssen. Da die vorhandene Tragfähigkeit nach den aktuellen einschlägigen Normen ungenügend sei, müsse sie jedenfalls verbessert werden. Ob die geplante Unterhaltungsmaßnahme einer Planfeststellung bedurft hätte, sei unerheblich. Die Zunahme der Lärmimmissionen in L. sei im Rahmen der Abwägung durchaus berücksichtigt worden, wie sich aus den Ausführungen im Planfeststellungsbeschlusses unter Ziff. 3.5.3.1.1.2 (S. 204 ff., insbesondere S. 207 f.) ergebe. Insofern seien sie auch aufgefordert worden, noch eine schallgutachterliche Stellungnahme beizubringen. Im Rahmen der Abwägung sei schließlich zu Recht berücksichtigt worden, dass es sich um eine seit mehr als hundert Jahren bestehende Strecke handele, die die Entwicklung der betroffenen Gemeinden als wichtige Verkehrsanbindung nicht unmaßgeblich beeinflusst habe. Auch sei in die Überlegungen einbezogen worden, dass sich die Lärmwerte nach dem schalltechnischen Gutachten vom 08.10.2009 ausweislich der Ermittlung und Beurteilung der Gesamtbelastung aus Verkehrslärm bei einer gegebenen hohen Vorbelastung nur geringfügig um bis zu 0,7 dB(A) am Tag und bis zu 0,2 dB(A) in der Nacht erhöhten. Unterschiede von weniger als 1 dB(A) seien bei hohen Pegeln selbst im direkten Vergleich nicht wahrnehmbar. Vor diesem Hintergrund und der gesetzlichen Wertung, dass grundsätzlich ein Kausalzusammenhang zwischen Vorhaben und konkreter Lärmerhöhung erforderlich sei, seien keine Anhaltspunkte für eine so ungewöhnliche Konstellation ersichtlich, die ein Abweichen von den grundlegenden Wertungen des BImSchG und der 16. BImSchV geboten erscheinen ließen.
41 
Am 16.01.2012 haben die Kläger noch vorgetragen, dass im Rahmen der Abwägung verkannt worden sei, dass ihnen jedenfalls zivilrechtliche Ansprüche auf Lärmsanierung zustünden. Solche habe der Bundesgerichtshof ausdrücklich auch für Bestandsstrecken anerkannt. Diese könnten im Planfeststellungsverfahren nicht ausgeblendet werden, weil sie teilweise auf das Vorhaben zurückzuführen seien und ihnen durch den Planfeststellungsbeschluss die Grundlage entzogen werde. Dass der Beklagte im Rahmen der Abwägung Aspekte des Gesundheitsschutzes berücksichtigt habe, sei nicht ersichtlich. Weder fänden sich Ausführungen zu den durch das Vorhaben weiter erhöhten, bereits über 60 dB(A) liegenden Mittelungspegeln noch zu den besonders schädlichen, weil zu nächtlichen Aufwachreaktionen führenden Spitzenpegeln. Auch die Berücksichtigung der historischen Entwicklung sei nicht nachvollziehbar, nachdem nicht wenige Gebäude bereits vor dem Bau der Bahnlinie errichtet worden seien. Die Zahl der betroffenen Gebäude sei bei der Frage, ob passiver Schallschutz zu gewähren sei, ohnehin kein taugliches Kriterium. Aufgrund der bereits jetzt hohen und durch das Vorhaben noch weiter erhöhten Lärmbelastung sei das Ermessen auf die Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen reduziert gewesen.
42 
Dem Senat liegen die beim Regierungspräsidium Freiburg angefallenen Akten aus dem eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren vor. Auf diese wird wegen weiterer Einzelheiten ebenso verwiesen wie auf die angefallenen Senatsakten.

Entscheidungsgründe

 
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Die auf eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um weitere Schutzauflagen gerichteten Verpflichtungsklagen (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) der Kläger zu 1 bis 9 sind zulässig (1), haben jedoch in der Sache keinen Erfolg (2).
44 
1. Die Klage des Klägers zu 6, der in der Klageschrift noch (als Kläger zu 7) zusätzlich unter seiner Firma „xxx e. K.“ aufgeführt worden war (vgl. § 17 Abs. 2 HBG), wurde im Wege der Berichtigung des Rubrums nur mehr unter seinem bürgerlichen Namen weitergeführt.
45 
Die Klagen sind am letzten Tage der am 29.04.2010 endenden einmonatigen Klagefrist, die mit dem Ende der Auslegungsfrist am 29.03.2010 - als fiktivem Zustellungszeitpunkt - auch gegenüber den Klägern zu laufen begonnen hatte (vgl. § 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG), erhoben worden (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Eine ggf. allein maßgebende Individualzustellung an die Kläger hat nicht stattgefunden.
46 
Einer vorherigen Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (§§ 74 Abs. 1 Satz 2, 70 VwVfG).
47 
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO ist der angerufene Verwaltungsgerichtshof auch (erstinstanzlich) zuständig. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich insbesondere nicht aus § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i. V. m. § 18e Abs. 1 Nr. 4 AEG.
48 
Sämtlichen Klägern steht im Hinblick auf eine mögliche Beeinträchtigung ihrer Gesundheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 GG) sowie ihres Grundeigentums (vgl. Art. 14 Abs. 1 GG), Nießbrauchs (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.05.1992 - 4 C 9.89 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 88) oder Leibgedings (vgl. BayVGH, Urt. v. 07.07.1998 - 8 B 97.3444 -) auch die erforderliche Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) zur Seite. Bei den Klägern zu 4 und 6 kommt darüber hinaus eine Verletzung ihres - ebenfalls durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten - Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht.
49 
So machen die Kläger geltend, infolge der Zunahme des Schienenverkehrslärms in ihrer Gesundheit sowie in ihrem Recht auf Nutzung ihrer der Bahnlinie benachbarten Grundstücke verletzt zu sein. Dass der Beurteilungspegel tatsächlich nur um 0,2 (nachts) bis 0,6 bzw. 0,7 dB(A) (tags) zunehmen, mithin die Lärmzunahme für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar sein wird, ändert daran nichts. Zum einen erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass den Klägern zu 4, 5, 8 und 9 aufgrund einer nach ihrem Vorbringen möglicherweise anzunehmenden „Gesamtbaumaßnahme“ im Hinblick auf die Erhöhung der Beurteilungspegel von mindestens 60 dB(A) in der Nacht Lärmschutzansprüche wegen einer wesentlichen Änderung eines Schienenwegs i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 2 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12.06.1990 (BGBl. I S. 1036) zustehen könnten. Für den Fall, dass der Schienenbonus nicht in Abzug zu bringen sein sollte, gälte dies nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bzw. Satz 2 16. BImSchV auch für die Kläger zu 1 bis 3, 6 und 7, für den Kläger zu 4 darüber hinaus auch wegen einer Erhöhung der Beurteilungspegel von mindestens 70 dB(A) am Tage. Zum anderen kommt - bei allen Klägern - vor dem Hintergrund der ohnehin schon recht hohen, teilweise die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze bzw. die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung erreichenden bzw. überschreitenden Lärmvorbelastung auch eine Verletzung des Abwägungsgebots (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG) zu ihrem Nachteil in Betracht.
50 
2. Die Klagen haben jedoch - unabhängig von der aufgeworfenen Problematik der sachlichen Rechtfertigung des sog. Schienenbonus, eines Abschlags für die K-Sohle (Komposit-(Brems)Sohle) und der Berechtigung eines Spitzen-pegelkriteriums - weder mit ihren Haupt- noch mit ihren Hilfsanträgen Erfolg, weil die Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV -, nach deren Maßgabe den Klägern Lärmschutzansprüche zustehen könnten (vgl. §§ 41, 42, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG; Art. 9 des Staatsvertrags zwischen der Schweiz und dem Großherzogtum Baden betreffend die Verbindung der beiderseitigen Eisenbahnen bei Schaffhausen und bei Stühlingen v. 21.05.1875, Ablege-Mappe Nr. 1, /569,575), keine Anwendung findet (a) und die Versagung von Lärmschutz im Rahmen der planerischen Abwägung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG erhebliche Abwägungsmängel i. S. des § 18e Abs. 6 AEG zu ihrem Nachteil nicht erkennen lässt (b).
51 
a) Entgegen der Auffassung der Kläger findet die 16. BImSchV von vornherein keine Anwendung, da eine hier allenfalls in Betracht kommende wesentliche Änderung eines Schienenwegs i. S. von § 41 BImSchG, § 1 Abs. 1 u. 2 16. BImSchV nicht vorliegt.
52 
In dem für die Kläger maßgeblichen räumlichen Bereich (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2005 - 9 A 28.04 -, BVerwGE 124, 334; Beschl. v. 25.05.2005 - 9 B 41.04 -; OVG Lüneburg, Urt. v. 21.06.2000 - 7 K 3716/98 -, NVwZ 2001, 99; BayVGH, Urt. v. 05.03.1996 - 20 B 92.1055 -, NVwZ-RR 1997, 159; Storost, in: Ule/Laubinger, BImSchG RvB A 1 § 41 BImSchG Rn. 19; Czajka, in: Feldhaus, BImschG Komm. Bd. 1 Teil II B 1, § 41 BImSchG Rn. 59; Jarass, BImSchG 9. A. 2012, § 41 Rn. 28) des in Rede stehenden Schienenwegs 770 Bülach-Schaffhausen wird dieser weder um ein durchgehendes Gleis baulich erweitert noch findet ein erheblicher baulicher Eingriff statt. Ein solcher Eingriff liegt nur vor, wenn in die Substanz des Schienenwegs eingegriffen wird u n d dadurch dessen Funktionsfähigkeit gesteigert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2005, a.a.O.). Insofern kann weder auf den Neubau eines Bahnsteigs im Bahnhof L. (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.1998 - 11 C 3.97 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18; Urt. v. 20.12.2000 - 11 A 7.00 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 36) noch auf den dortigen Rückbau des zweiten Gleises nebst zugehöriger Weichen abgestellt werden (vgl. Storost, a.a.O., § 41 Rn. C 12). Ebenso wenig stellen die Anpassung des Zugangs zum Bahnhof L. und die ursprünglich vorgesehene Anhebung des Gleiskörpers um bis zu 0,01 m einen erheblichen baulichen Eingriff dar (vgl. Storost, a.a.O., § 41 Rn. C 12; BayVGH, Urt. v. 05.03.1996, a.a.O.).
53 
Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, ob das der Verkehrslärmschutzverordnung zugrundeliegende Berechnungsverfahren, wie die Kläger meinen, rechtlich zu beanstanden wäre, weil mit diesem - infolge des nach wie vor in Abzug zu bringenden Schienenbonus, der Berücksichtigung eines Abschlags für die K-Sohle, des Fehlens eines ergänzenden „Spitzenpegelkriteriums“ und eines grundsätzlichen Verzichts auf einen Summenpegel - möglicherweise nicht mehr das von § 41 BImSchG vorgegebene Schutzniveau erreicht würde, und der Verordnungsgeber ungeachtet des ihm zukommenden weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2010 - 9 A 20.08 -, NuR 2010, 870) und der bereits eingeleiteten Überprüfung (insbesondere des Schienenbonus) gegen den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Schutzauftrag verstoßen haben könnte, Gesundheitsbeeinträchtigungen zu unterbinden (vgl. zuletzt im verneinenden Sinne BVerwG, Urt. v. 21.12.2010 - 7 A 14.09 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 81; hierzu auch BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1).
54 
Im Übrigen wäre auch nicht zu erkennen, inwiefern die im Bereich des Bahnhofs L. vorgesehenen baulichen Maßnahmen geeignet wären, zu einer Erhöhung der Beurteilungspegel zu führen.
55 
Auf die von den Klägern schließlich noch angeführten Instandsetzungsmaßnahmen am - ca. 250 m nordöstlich des Bahnhofs L. - vorhandenen Viadukt und der dazugehörenden Straßenunterführung kann es in vorliegendem Zusammenhang schon deshalb nicht ankommen, weil diese - ebenso wenig wie die Gleisüberhöhung - nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Planfeststellungsverfahrens waren, sodass auch etwaige damit verbundene Lärmwirkungen jedenfalls keinen Anlass zu weiteren Schutzauflagen böten, welche gerade dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss beizufügen gewesen wären. Selbst wenn diese Maßnahmen - allerdings ersichtlich nicht unter dem Gesichtspunkt einer notwendigen Folgemaßnahme i. S. des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG - planfeststellungsbedürftig sein sollten, wofür aufgrund ihres augenscheinlichen Charakters als Instandsetzungsmaßnahme trotz der missverständlichen Erläuterung im Informationsblatt der Beigeladenen (vgl. AS 337: „zukünftige Lasten“; demgegenüber deren Stellungnahme v. 14.01.2011, AS 363 ff.) wenig spricht, u n d inzwischen durchgeführt sein sollten, könnten aus diesem Grunde Schutzmaßnahmen - außerhalb eines Planfeststellungsverfahrens - allenfalls im Wege einer allgemeinen Leistungsklage beim Verwaltungsgericht geltend gemacht werden (vgl. hierzu Jarass, a.a.O., § 41 Rn. 69; BayVGH, Urt. v. 05.03.1996, a.a.O.).
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Aber auch unter dem Gesichtspunkt einer „Gesamtbaumaßnahme“, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnte, über die einzelnen Baumaßnahmen an der Strecke Zürich-Schaffhausen bzw. Bülach-Schaffhausen hinaus von einem einheitlich „zu ändernden Verkehrsweg“ (als verkehrswirksamem Abschnitt) auszugehen, ließen sich hier keine Lärmschutzansprüche begründen.
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Vereinzelt wird zwar für denkbar gehalten, dass sich die Ausstrahlung erheblicher baulicher Eingriffe - im Sinne einer Bewirkung von Lärmschutzansprüchen - ausnahmsweise über die jeweiligen Einwirkungsbereiche hinaus auf die gesamte Strecke (als verkehrswirksamen Abschnitt) erweitert, wenn durch ein Gesamtkonzept eine längere Strecke insgesamt verändert oder angepasst werden soll, um die Streckenkapazität zu erhöhen, den Betrieb zu beschleunigen oder zu optimieren (vgl. BayVGH, Urt. v. 05.03.1996, a.a.O). Letztlich liegt dem die Überlegung zugrunde, dass in einem solchen Fall eine Differenzierung danach, wo im Einzelnen bauliche Eingriffe stattfinden, willkürlich oder doch gekünstelt erschiene. Auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2005 (a.a.O.) können sich die Kläger in diesem Zusammenhang freilich nicht berufen. Denn dort ging es lediglich um die Frage, wie die durch einen - jedenfalls vorliegenden - baulichen Eingriff bewirkte Erhöhung des Beurteilungspegels prognostisch zu ermitteln ist (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 25.05.2005 - 9 B 41.04 -). Von einer solchen Gesamtbaumaßnahme könnte jedoch - um die vom Gesetz- und Verordnungsgeber (vgl. § 41 BImSchG, § 1 Abs. 1 16. BImSchV) bewusst getroffene Unterscheidung von baulichen und betrieblichen Änderungen bzw. von Lärmvorsorge und -sanierung und damit den bewussten Ausschluss einer von einer baulichen Änderung unabhängigen Lärmsanierung nicht zu konterkarieren - allenfalls dann gesprochen werden, wenn die einzelnen Maßnahmen auf der Eisenbahnstrecke Bülach-Schaffhausen bzw. Zürich-Schaffhausen so einheitlich konzipiert oder so dicht lokalisiert wären, dass der Eindruck entstünde, die Strecke werde einheitlich ausgebaut und es handle sich nicht um einzelne isolierte Baumaßnahmen. Solches kommt ungeachtet des Konzepts, auf der Gesamtstrecke einen Halbstundentakt einzuführen, schon deshalb nicht in Betracht, weil sich der Doppelspurausbau auf der Gemarkung Jestetten (km 32.39 bis 37.53) im deutschen Abschnitt (km 29.35 - 37.53 km) ebenso wie derjenige in den Schweizer Abschnitten (km 23.8 bis km 27.5 und km 37.53 bis km 37.8) lediglich als - zusätzliche Zugkreuzungen ermöglichender - aufgrund der gegebenen Abstände und der klaren optischen Trennung (vgl. PFB, S. 202) ohne Weiteres zu isolierender, punktueller baulicher Eingriff darstellt; er ist dementsprechend auch rechtlich selbständig zu beurteilen (vgl. zur ebenfalls unterschiedlichen Einordnung als Neubau oder bauliche Änderung BVerwG, Urt. v. 10.11.2004 - 9 A 67.03 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 41). Den übrigen planfestgestellten, keine erheblichen baulichen Eingriffe darstellenden Maßnahmen kommt hierbei keine die räumlichen Grenzen jener wesentlichen Änderung ausdehnende Wirkung zu. Nichts anderes gilt für die außerhalb des Planfeststellungsverfahrens vorgesehenen Ertüchtigungs- bzw. Unterhaltungsmaßnahmen (Instandsetzung des Viadukts, Gleisüberhöhung). Sämtliche vorgenannten Maßnahmen haben nicht zuletzt deshalb außer Betracht zu bleiben, weil sie ungeachtet dessen, dass sie aus Gründen der Zweckmäßigkeit gleichzeitig planfestgestellt wurden bzw. ausgeführt werden sollen, für die mit dem Doppelspurausbau (im eigentlichen Sinne) beabsichtigte Kapazitätserhöhung (Einführung des Halbstundentakts) nicht von Bedeutung sind. So diente der Umbau des Bahnhofs L. lediglich der Umsetzung einer besseren betrieblichen Abwicklung des S-Bahn-Verkehrs, die Erhöhung des Gleiskörpers um bis zu 0,01 m allgemein einer stabileren Abwicklung des Betriebs und die Instandsetzung des sanierungsbedürftigen Viadukts der Bewahrung einer ausreichenden Trag- und Betriebssicherheit nach Maßgabe der aktuellen Vorschriften (vgl. AS 337, 365). Allein der kausale Zusammenhang zwischen der kapazitätserhöhenden Maßnahme (Doppelspurausbau) und der Lärmsituation im in Rede stehenden, außerhalb des Bereichs der Baumaßnahme liegenden Streckenabschnitt vermag indes noch nicht die Annahme einer „Gesamtbaumaßnahme“ zu rechtfertigen. Denn Lärmschutzansprüche allein aufgrund betrieblicher Auswirkungen eines an anderer Stelle vorgenommenen erheblichen baulichen Eingriffs sollten mit der in § 41 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 u. 2 16. BImSchV getroffenen Regelung gerade nicht begründet werden (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 21.06.2000, a.a.O.).
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Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang noch geltend machen, der Doppelspurausbau sei aus Kostengründen von den Beigeladenen so geplant worden, dass in L. keine Lärmschutzmaßnahmen ergriffen werden müssten, finden sich in den Planunterlagen keinerlei Hinweise, die diese Annahme stützten. Demgegenüber ist ohne Weiteres plausibel, dass der doppelspurig auszubauende Abschnitt auf den Fahrplanvorgaben und den insofern auf freier Strecke zu ermöglichenden weiteren Zugkreuzungen beruhte (vgl. PFB, S. 43). Abgesehen davon könnten auch entsprechende Kostenerwägungen der Beigeladenen noch keine „Gesamtbaumaßnahme“ begründen.
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Insofern bleibt es dabei, dass in Bezug auf die Kläger lediglich eine betriebliche Änderung eines Schienenwegs in Rede steht, welche Lärmschutzansprüche nach der 16. BImSchV von vornherein nicht zu begründen vermag. Auch ein unmittelbarer Rückgriff auf § 41 BImSchG sowie die allgemeine Vorschrift des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG kommt insoweit (inhaltlich bzw. materiell) nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2011 - 7 A 11.10 -; Urt. v. 09.02.1995 - 4 C 26.93 -, BVerwGE 97, 367 <369>, Urt. v. 17.03.2005 - 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152). Insofern scheidet auch eine mit dem weiteren Hilfsantrag beanspruchte Entschädigung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 5.04 -, BVerwGE 123, 23). § 42 BImSchG und § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG eröffneten freilich ohnehin keinen Anspruch auf einen Ausgleich aller Vermögensnachteile, welche ein Planungsvorhaben auslöst (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1).
60 
b) Dies bedeutet zwar noch nicht, dass die zu Lasten der Kläger unzweifelhaft eintretende Veränderung der Immissionslage im Rahmen der planerischen Abwägung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG von vornherein unberücksichtigt bleiben durfte. Unabhängig davon, ob bei einer Lärmzunahme um lediglich 0,2 bis 0,6 bzw. 0,7 dB(A) - etwa im Hinblick auf die ohnehin schon erhebliche tatsächliche Vorbelastung - überhaupt von einer mehr als nur geringfügig zunehmenden, mithin abwägungserheblichen Lärmbetroffenheit ausgegangen werden könnte (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 23.11.2005, a.a.O.), ist jedoch vor dem Hintergrund der Unanwendbarkeit der 16. BImSchV und der für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbaren Lärmzunahme, die zudem auf einen trassennahen Bereich beschränkt bleibt (vgl. hierzu insbes. den Konfliktplan, Anl. 10.3.2 zur schalltechnischen Untersuchung v. 08.10.2009) jedenfalls nicht zu erkennen, inwiefern die Versagung von Lärmschutzmaßnahmen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.12.2010, a.a.O.) unter einem - zumal erheblichen - Abwägungsmangel (vgl. § 18e Abs. 6 AEG) zum Nachteil der Kläger leiden sollte.
61 
Zu Recht wird im Planfeststellungsbeschluss auf die vorerwähnten Gesichtspunkte, insbesondere auf die Geringfügigkeit der Lärmerhöhung und die Grundsatzentscheidung des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers verwiesen (PFB, S. 208), keine Ansprüche auf Lärmsanierung an bestehenden Eisenbahnstrecken vorzusehen. Eine Lärmsanierung wird allgemein nur als freiwillige Leistung auf der Grundlage haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt (Lärmsanierungsprogramm des Bundes). Nicht zu beanstanden ist auch, dass im Planfeststellungsbeschluss darauf abgehoben wurde, die besonders betroffenen Bereiche seien seit jeher durch Verkehrslärmbelastungen geprägt (PFB, S. 207, 264, 392). Dass einzelne Wohngebäude bereits vor der Eisenbahnstrecke errichtet worden sein mögen, ändert an dem letztlich maßgeblichen Umstand nichts, dass auch diese schon vor dem nunmehr planfestgestellten Vorhaben einer erheblichen Belastung durch Schienenverkehrslärm ausgesetzt waren. Nicht zuletzt hat die Planfeststellungsbehörde zu Recht berücksichtigt, dass nach dem schweizerischen Lärmsanierungskonzept ohnehin Maßnahmen zur Verbesserung des Rollmaterials vorgesehen sind, die eine Lärmminderung bzw. eine Kompensation der geringfügigen Lärmerhöhung erwarten lassen (vgl. PFB, S. 208; hierzu die Erläuterungen zum Schallgutachten v. 08.10.2008 Nr. 1.2, Anhang zu Anlage 10.1, Ordner 2). Hinzu kommt, dass die Ortsdurchfahrt L. (wenn auch erst vorläufig) in das Lärmsanierungsprogramm des Bundes aufgenommen wurde (vgl. PFB, S. 266).
62 
Auf die von den Klägern problematisierte Berücksichtigung des sog. Schienenbonus, eine etwa zusätzlich gebotene Berücksichtigung von Spitzenpegeln (vgl. demgegenüber BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 A 10.95 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 13) sowie die Berücksichtigung der K-Sohle kommt es auch in diesem Zusammenhang nicht an. Diese Parameter betreffen sowohl den Planungsnull- wie den Planungsfall und wirken sich insofern nicht auf die vorhabenbedingte Lärmzunahme aus. Davon, dass im Nahbereich der Bahntrasse teilweise bereits Lärmwerte erreicht bzw. weiter überschritten würden, welche die Sanierungsschwelle bzw. die enteignungsrechtliche bzw. gesundheitsschädigende Schwelle kennzeichnen, war unabhängig von diesen Parametern auszugehen und wurde im Planfeststellungsbeschluss auch entsprechend berücksichtigt.
63 
Soweit die Kläger zu 1 bis 3 und 6 die Lage der Immissionspunkte IP 3 und 143 beanstandet haben, weil diese sich nicht am aktuellen baulichen Bestand orientierten, lässt dies ebenso wenig einen Abwägungsmangel erkennen. So sollten im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung lediglich 191 repräsentative Immissionsorte mit schutzwürdigen Nutzungen vorrangig in den bahnnahen Bereichen berechnet werden (vgl. a.a.O., S. 15). Anhand der Isophonen in den darüber hinaus erstellten Schallimmissions- und Konfliktplänen (vgl. Anlagen 10.3.1 zur Schalltechnischen Untersuchung vom 08.10.2009) waren auch die Lärmbelastungen an den übrigen Orten ohne Weiteres ablesbar.
64 
Inwiefern gleichwohl im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 GG ein anderes Abwägungsergebnis angezeigt gewesen sein sollte, vermag der Senat entgegen der Auffassung der Kläger nicht zu erkennen. Insbesondere bestand keine Pflicht, eine gesundheitlich bedenkliche Immissionslage bei Gelegenheit der Planfeststellung zu sanieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.01.2008 - 9 B 7.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 48; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 5.07 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 66), mag jene sich auch vorhabenbedingt marginal verschlechtern. Solches lässt sich auch der weiteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1; Urt. v. 15.12.2011, a.a.O.) nicht entnehmen. Dass bei einer summativen Lärmbetrachtung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, a.a.O.) ein anderes Abwägungsergebnis angezeigt gewesen wäre, ist von den Klägern weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich.
65 
Schließlich trifft es nicht zu, dass die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung bereits derzeit erreicht bzw. überschritten wird, im Rahmen der Abwägung unberücksichtigt gelassen worden wäre. Vielmehr folgt aus dem Hinweis im Planfeststellungsbeschluss auf das vorerwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.2008 (a.a.O.) einerseits (PFB, S. 206) und die nicht wahrnehmbare, geringfügige Erhöhung um weniger als 1 dB(A) anderseits (PFB, S. 208), die zudem durch die Verbesserungen des rollenden Materials wieder gemindert werde (PFB, S. 208), dass die im Raum stehenden Gesund-heitsgefahren durchaus gesehen, ihnen jedoch deshalb nicht weiter nachgegangen wurde, weil das Ausbauvorhaben für eine etwaige Gefährdung (zu Recht) als irrelevant angesehen wurde. Auch der Einwand der Kläger, es liege aufgrund weiterer, zu Aufwachreaktionen führender Maximalpegel nicht nur eine unerhebliche Lärmerhöhung vor, führt auf keinen Abwägungsmangel. Zu Recht hat der Beklagte darauf verwiesen, dass künftig nachts sogar ein Güterzug weniger verkehre (vgl. hierzu bereits PFB, S. 228); allein die Güterzüge wurden indes auch von den Klägern für die Störung ihrer Nachtruhe verantwortlich gemacht. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung nunmehr auch die Verkehrsprognose in Zweifel zu ziehen versucht haben, fehlte es bereits an einem hinreichend substantiierten Sachvortrag.
66 
Inwiefern schließlich grundrechtliche oder doch zivilrechtliche Lärmsanierungsansprüche zu berücksichtigen gewesen wären, die eine andere Abwägungsentscheidung hätten rechtfertigen können, vermag der Senat nicht zu erkennen. Zwar sind die privaten Lärmschutzbelange als solche zur Vermeidung ihres Ausschlusses umfassend bereits im Planfeststellungsverfahren geltend zu machen und von der Planfeststellungsbehörde zu berücksichtigen. Jedoch erstreckt sich die Ausschluss- bzw. Duldungswirkung nach § 75 Abs. 2 VwVfG nur auf solche Auswirkungen, auf die sich die Planfeststellung bezieht und die damit geregelt werden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG 12. A. 2011, § 75 Rn. 10). Insoweit bestehen dann freilich keine grundrechtlichen oder zivilrechtlichen Ansprüche mehr. Werden indes Lärmsanierungsansprüche aus Anlass einer Planfeststellung versagt, bedeutet dies nicht, dass damit auch die von einer bereits bestehenden Eisenbahnstrecke ausgehenden Lärmwirkungen jedenfalls zu dulden wären. Gegenüber solchen, auch bereits die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle (enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze bzw. die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung) von 60 dB(A) nachts (und 70 dB(A) tags) überschreitenden (dem seinerzeit planfestgestellten Vorhaben zurechenbaren) Lärmwirkungen (vgl. hierzu zuletzt BVerwG, Urt. v. 15.12.2011 - 7 A 11.10 -) könnten vielmehr, soweit sie bei einer früheren - seit dem 01.01.1977 ergangenen - Planungsentscheidung (objektiv) noch nicht vorhersehbar waren, nachträgliche Auflagen zu dieser nach Maßgabe des § 75 Abs. 2 Satz 2 u. Abs. 3 VwVfG beansprucht werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 19.10.2011 - 9 B 9.11 -); dies hätte allerdings im Wege einer beim Verwaltungsgericht zu erhebenden Verpflichtungsklage zu geschehen. Rein zivilrechtliche Lärmsanierungsansprüche (unmittelbar gegen die Beigeladenen) nach den §§ 1004, 906 Abs. 2 BGB bestünden insofern auch hier nicht und zwar selbst dann nicht, wenn die Voraussetzungen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 VwVfG - etwa mangels Einhaltung der Dreijahresfrist des § 75 Abs. 3 VwVfG - nicht vorlägen. Aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich nichts anderes (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.2009 - V ZR 17/09 -; Urt. v. 10.12.2004 - V ZR 72/04 -, BGHZ 161, 323). Soweit frühere, die streitgegenständliche Eisenbahnstrecke betreffende Planungs- bzw. Genehmigungsentscheidungen allerdings nicht vorliegen oder - wofür einiges spricht - jedenfalls noch vor Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes, möglicherweise nur im Anschluss an die Konzessionserteilung vom 06.03.1891 (vgl. Art. 5 der Badischen Konzession) - ergangen sein sollten oder keine auf das seinerzeit genehmigte bzw. planfestgestellte Vorhaben zurückzuführende höhere Lärmwirkungen in Rede stünden, bestehen zwar, da die Eisenbahnstrecke der Beigeladenen ersichtlich nicht hoheitlich (von der Bundesrepublik Deutschland bzw. dem Land Baden-Württemberg) betrieben wird, ebenfalls keine „öffentlich-rechtlichen Immissionsabwehransprüche“ bzw. Ansprüche aus enteignendem oder enteignungsgleichem (rechtswidrigen) Eingriff. Es kommen jedoch möglicherweise noch zivilrechtliche Entschädigungs- bzw. Geldausgleichsansprüche nach §§ 1004, 906 Abs. 2 Satz 2 BGB unmittelbar gegen die Beigeladenen in Betracht (vgl. BayVGH, Urt. v. 05.03.1996, a.a.O.; Michler, VBlBW 1998, 201 <204 ff.>). Mit solchen zivilrechtlichen Lärmsanierungsansprüchen hatte sich die Planfeststellungsbehörde jedoch ersichtlich nicht auseinanderzusetzen, weshalb diese auch von der Duldungswirkung nicht erfasst sind und auch nicht Gegenstand der erhobenen Planergänzungsklagen sein können.
67 
Aus der - auf eine Lärmminderungsplanung zielenden - Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG vom 25.06.2002 und der „Vorläufigen Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Schienenwegen - VBUSch“ vom Mai 2006 lässt sich schließlich für die Beurteilung der Lärmauswirkungen des planfestgestellten Vorhabens, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung bestimmter Grenzwerte nichts herleiten (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 14.05.2008 - 4 B 43.07 -; Urt. v. 13.10.2011 - 4 A 4000.09 - jeweils zum Fluglärm). Dass infolge des planfestgestellten Vorhabens Lärmaktionspläne nach § 47d BImSchG von den hierfür zuständigen Behörden nicht mehr aufgestellt werden könnten, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
68 
Sollte der Planfeststellungsbehörde, was die Kläger wohl der Sache nach geltend machen wollen, entgegen der hier vertretenen Auffassung ein Bewertungsdefizit hinsichtlich der Erheblichkeit der Lärmzunahme unterlaufen sein, wäre immer noch nicht zu erkennen, inwiefern dieses offensichtlich und gar auf das Ergebnis von Einfluss gewesen wäre, mithin ein erheblicher Abwägungsfehler vorläge (vgl. § 18e Abs. 6 AEG). Hierzu haben sich auch die Kläger nicht verhalten.
69 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO). Der Senat sieht davon ab, sie entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
70 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
71 
Beschluss
72 
Der Streitwert des Klageverfahrens wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 34.2 u. 2.2 des Streitwertkatalogs 2004 endgültig auf EUR 135.000,-- festgesetzt.
73 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
43 
Die auf eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um weitere Schutzauflagen gerichteten Verpflichtungsklagen (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) der Kläger zu 1 bis 9 sind zulässig (1), haben jedoch in der Sache keinen Erfolg (2).
44 
1. Die Klage des Klägers zu 6, der in der Klageschrift noch (als Kläger zu 7) zusätzlich unter seiner Firma „xxx e. K.“ aufgeführt worden war (vgl. § 17 Abs. 2 HBG), wurde im Wege der Berichtigung des Rubrums nur mehr unter seinem bürgerlichen Namen weitergeführt.
45 
Die Klagen sind am letzten Tage der am 29.04.2010 endenden einmonatigen Klagefrist, die mit dem Ende der Auslegungsfrist am 29.03.2010 - als fiktivem Zustellungszeitpunkt - auch gegenüber den Klägern zu laufen begonnen hatte (vgl. § 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG), erhoben worden (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Eine ggf. allein maßgebende Individualzustellung an die Kläger hat nicht stattgefunden.
46 
Einer vorherigen Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (§§ 74 Abs. 1 Satz 2, 70 VwVfG).
47 
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO ist der angerufene Verwaltungsgerichtshof auch (erstinstanzlich) zuständig. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich insbesondere nicht aus § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i. V. m. § 18e Abs. 1 Nr. 4 AEG.
48 
Sämtlichen Klägern steht im Hinblick auf eine mögliche Beeinträchtigung ihrer Gesundheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 GG) sowie ihres Grundeigentums (vgl. Art. 14 Abs. 1 GG), Nießbrauchs (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.05.1992 - 4 C 9.89 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 88) oder Leibgedings (vgl. BayVGH, Urt. v. 07.07.1998 - 8 B 97.3444 -) auch die erforderliche Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) zur Seite. Bei den Klägern zu 4 und 6 kommt darüber hinaus eine Verletzung ihres - ebenfalls durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten - Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht.
49 
So machen die Kläger geltend, infolge der Zunahme des Schienenverkehrslärms in ihrer Gesundheit sowie in ihrem Recht auf Nutzung ihrer der Bahnlinie benachbarten Grundstücke verletzt zu sein. Dass der Beurteilungspegel tatsächlich nur um 0,2 (nachts) bis 0,6 bzw. 0,7 dB(A) (tags) zunehmen, mithin die Lärmzunahme für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar sein wird, ändert daran nichts. Zum einen erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass den Klägern zu 4, 5, 8 und 9 aufgrund einer nach ihrem Vorbringen möglicherweise anzunehmenden „Gesamtbaumaßnahme“ im Hinblick auf die Erhöhung der Beurteilungspegel von mindestens 60 dB(A) in der Nacht Lärmschutzansprüche wegen einer wesentlichen Änderung eines Schienenwegs i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 2 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12.06.1990 (BGBl. I S. 1036) zustehen könnten. Für den Fall, dass der Schienenbonus nicht in Abzug zu bringen sein sollte, gälte dies nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bzw. Satz 2 16. BImSchV auch für die Kläger zu 1 bis 3, 6 und 7, für den Kläger zu 4 darüber hinaus auch wegen einer Erhöhung der Beurteilungspegel von mindestens 70 dB(A) am Tage. Zum anderen kommt - bei allen Klägern - vor dem Hintergrund der ohnehin schon recht hohen, teilweise die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze bzw. die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung erreichenden bzw. überschreitenden Lärmvorbelastung auch eine Verletzung des Abwägungsgebots (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG) zu ihrem Nachteil in Betracht.
50 
2. Die Klagen haben jedoch - unabhängig von der aufgeworfenen Problematik der sachlichen Rechtfertigung des sog. Schienenbonus, eines Abschlags für die K-Sohle (Komposit-(Brems)Sohle) und der Berechtigung eines Spitzen-pegelkriteriums - weder mit ihren Haupt- noch mit ihren Hilfsanträgen Erfolg, weil die Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV -, nach deren Maßgabe den Klägern Lärmschutzansprüche zustehen könnten (vgl. §§ 41, 42, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG; Art. 9 des Staatsvertrags zwischen der Schweiz und dem Großherzogtum Baden betreffend die Verbindung der beiderseitigen Eisenbahnen bei Schaffhausen und bei Stühlingen v. 21.05.1875, Ablege-Mappe Nr. 1, /569,575), keine Anwendung findet (a) und die Versagung von Lärmschutz im Rahmen der planerischen Abwägung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG erhebliche Abwägungsmängel i. S. des § 18e Abs. 6 AEG zu ihrem Nachteil nicht erkennen lässt (b).
51 
a) Entgegen der Auffassung der Kläger findet die 16. BImSchV von vornherein keine Anwendung, da eine hier allenfalls in Betracht kommende wesentliche Änderung eines Schienenwegs i. S. von § 41 BImSchG, § 1 Abs. 1 u. 2 16. BImSchV nicht vorliegt.
52 
In dem für die Kläger maßgeblichen räumlichen Bereich (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2005 - 9 A 28.04 -, BVerwGE 124, 334; Beschl. v. 25.05.2005 - 9 B 41.04 -; OVG Lüneburg, Urt. v. 21.06.2000 - 7 K 3716/98 -, NVwZ 2001, 99; BayVGH, Urt. v. 05.03.1996 - 20 B 92.1055 -, NVwZ-RR 1997, 159; Storost, in: Ule/Laubinger, BImSchG RvB A 1 § 41 BImSchG Rn. 19; Czajka, in: Feldhaus, BImschG Komm. Bd. 1 Teil II B 1, § 41 BImSchG Rn. 59; Jarass, BImSchG 9. A. 2012, § 41 Rn. 28) des in Rede stehenden Schienenwegs 770 Bülach-Schaffhausen wird dieser weder um ein durchgehendes Gleis baulich erweitert noch findet ein erheblicher baulicher Eingriff statt. Ein solcher Eingriff liegt nur vor, wenn in die Substanz des Schienenwegs eingegriffen wird u n d dadurch dessen Funktionsfähigkeit gesteigert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2005, a.a.O.). Insofern kann weder auf den Neubau eines Bahnsteigs im Bahnhof L. (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.1998 - 11 C 3.97 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18; Urt. v. 20.12.2000 - 11 A 7.00 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 36) noch auf den dortigen Rückbau des zweiten Gleises nebst zugehöriger Weichen abgestellt werden (vgl. Storost, a.a.O., § 41 Rn. C 12). Ebenso wenig stellen die Anpassung des Zugangs zum Bahnhof L. und die ursprünglich vorgesehene Anhebung des Gleiskörpers um bis zu 0,01 m einen erheblichen baulichen Eingriff dar (vgl. Storost, a.a.O., § 41 Rn. C 12; BayVGH, Urt. v. 05.03.1996, a.a.O.).
53 
Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, ob das der Verkehrslärmschutzverordnung zugrundeliegende Berechnungsverfahren, wie die Kläger meinen, rechtlich zu beanstanden wäre, weil mit diesem - infolge des nach wie vor in Abzug zu bringenden Schienenbonus, der Berücksichtigung eines Abschlags für die K-Sohle, des Fehlens eines ergänzenden „Spitzenpegelkriteriums“ und eines grundsätzlichen Verzichts auf einen Summenpegel - möglicherweise nicht mehr das von § 41 BImSchG vorgegebene Schutzniveau erreicht würde, und der Verordnungsgeber ungeachtet des ihm zukommenden weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2010 - 9 A 20.08 -, NuR 2010, 870) und der bereits eingeleiteten Überprüfung (insbesondere des Schienenbonus) gegen den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Schutzauftrag verstoßen haben könnte, Gesundheitsbeeinträchtigungen zu unterbinden (vgl. zuletzt im verneinenden Sinne BVerwG, Urt. v. 21.12.2010 - 7 A 14.09 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 81; hierzu auch BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1).
54 
Im Übrigen wäre auch nicht zu erkennen, inwiefern die im Bereich des Bahnhofs L. vorgesehenen baulichen Maßnahmen geeignet wären, zu einer Erhöhung der Beurteilungspegel zu führen.
55 
Auf die von den Klägern schließlich noch angeführten Instandsetzungsmaßnahmen am - ca. 250 m nordöstlich des Bahnhofs L. - vorhandenen Viadukt und der dazugehörenden Straßenunterführung kann es in vorliegendem Zusammenhang schon deshalb nicht ankommen, weil diese - ebenso wenig wie die Gleisüberhöhung - nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Planfeststellungsverfahrens waren, sodass auch etwaige damit verbundene Lärmwirkungen jedenfalls keinen Anlass zu weiteren Schutzauflagen böten, welche gerade dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss beizufügen gewesen wären. Selbst wenn diese Maßnahmen - allerdings ersichtlich nicht unter dem Gesichtspunkt einer notwendigen Folgemaßnahme i. S. des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG - planfeststellungsbedürftig sein sollten, wofür aufgrund ihres augenscheinlichen Charakters als Instandsetzungsmaßnahme trotz der missverständlichen Erläuterung im Informationsblatt der Beigeladenen (vgl. AS 337: „zukünftige Lasten“; demgegenüber deren Stellungnahme v. 14.01.2011, AS 363 ff.) wenig spricht, u n d inzwischen durchgeführt sein sollten, könnten aus diesem Grunde Schutzmaßnahmen - außerhalb eines Planfeststellungsverfahrens - allenfalls im Wege einer allgemeinen Leistungsklage beim Verwaltungsgericht geltend gemacht werden (vgl. hierzu Jarass, a.a.O., § 41 Rn. 69; BayVGH, Urt. v. 05.03.1996, a.a.O.).
56 
Aber auch unter dem Gesichtspunkt einer „Gesamtbaumaßnahme“, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnte, über die einzelnen Baumaßnahmen an der Strecke Zürich-Schaffhausen bzw. Bülach-Schaffhausen hinaus von einem einheitlich „zu ändernden Verkehrsweg“ (als verkehrswirksamem Abschnitt) auszugehen, ließen sich hier keine Lärmschutzansprüche begründen.
57 
Vereinzelt wird zwar für denkbar gehalten, dass sich die Ausstrahlung erheblicher baulicher Eingriffe - im Sinne einer Bewirkung von Lärmschutzansprüchen - ausnahmsweise über die jeweiligen Einwirkungsbereiche hinaus auf die gesamte Strecke (als verkehrswirksamen Abschnitt) erweitert, wenn durch ein Gesamtkonzept eine längere Strecke insgesamt verändert oder angepasst werden soll, um die Streckenkapazität zu erhöhen, den Betrieb zu beschleunigen oder zu optimieren (vgl. BayVGH, Urt. v. 05.03.1996, a.a.O). Letztlich liegt dem die Überlegung zugrunde, dass in einem solchen Fall eine Differenzierung danach, wo im Einzelnen bauliche Eingriffe stattfinden, willkürlich oder doch gekünstelt erschiene. Auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2005 (a.a.O.) können sich die Kläger in diesem Zusammenhang freilich nicht berufen. Denn dort ging es lediglich um die Frage, wie die durch einen - jedenfalls vorliegenden - baulichen Eingriff bewirkte Erhöhung des Beurteilungspegels prognostisch zu ermitteln ist (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 25.05.2005 - 9 B 41.04 -). Von einer solchen Gesamtbaumaßnahme könnte jedoch - um die vom Gesetz- und Verordnungsgeber (vgl. § 41 BImSchG, § 1 Abs. 1 16. BImSchV) bewusst getroffene Unterscheidung von baulichen und betrieblichen Änderungen bzw. von Lärmvorsorge und -sanierung und damit den bewussten Ausschluss einer von einer baulichen Änderung unabhängigen Lärmsanierung nicht zu konterkarieren - allenfalls dann gesprochen werden, wenn die einzelnen Maßnahmen auf der Eisenbahnstrecke Bülach-Schaffhausen bzw. Zürich-Schaffhausen so einheitlich konzipiert oder so dicht lokalisiert wären, dass der Eindruck entstünde, die Strecke werde einheitlich ausgebaut und es handle sich nicht um einzelne isolierte Baumaßnahmen. Solches kommt ungeachtet des Konzepts, auf der Gesamtstrecke einen Halbstundentakt einzuführen, schon deshalb nicht in Betracht, weil sich der Doppelspurausbau auf der Gemarkung Jestetten (km 32.39 bis 37.53) im deutschen Abschnitt (km 29.35 - 37.53 km) ebenso wie derjenige in den Schweizer Abschnitten (km 23.8 bis km 27.5 und km 37.53 bis km 37.8) lediglich als - zusätzliche Zugkreuzungen ermöglichender - aufgrund der gegebenen Abstände und der klaren optischen Trennung (vgl. PFB, S. 202) ohne Weiteres zu isolierender, punktueller baulicher Eingriff darstellt; er ist dementsprechend auch rechtlich selbständig zu beurteilen (vgl. zur ebenfalls unterschiedlichen Einordnung als Neubau oder bauliche Änderung BVerwG, Urt. v. 10.11.2004 - 9 A 67.03 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 41). Den übrigen planfestgestellten, keine erheblichen baulichen Eingriffe darstellenden Maßnahmen kommt hierbei keine die räumlichen Grenzen jener wesentlichen Änderung ausdehnende Wirkung zu. Nichts anderes gilt für die außerhalb des Planfeststellungsverfahrens vorgesehenen Ertüchtigungs- bzw. Unterhaltungsmaßnahmen (Instandsetzung des Viadukts, Gleisüberhöhung). Sämtliche vorgenannten Maßnahmen haben nicht zuletzt deshalb außer Betracht zu bleiben, weil sie ungeachtet dessen, dass sie aus Gründen der Zweckmäßigkeit gleichzeitig planfestgestellt wurden bzw. ausgeführt werden sollen, für die mit dem Doppelspurausbau (im eigentlichen Sinne) beabsichtigte Kapazitätserhöhung (Einführung des Halbstundentakts) nicht von Bedeutung sind. So diente der Umbau des Bahnhofs L. lediglich der Umsetzung einer besseren betrieblichen Abwicklung des S-Bahn-Verkehrs, die Erhöhung des Gleiskörpers um bis zu 0,01 m allgemein einer stabileren Abwicklung des Betriebs und die Instandsetzung des sanierungsbedürftigen Viadukts der Bewahrung einer ausreichenden Trag- und Betriebssicherheit nach Maßgabe der aktuellen Vorschriften (vgl. AS 337, 365). Allein der kausale Zusammenhang zwischen der kapazitätserhöhenden Maßnahme (Doppelspurausbau) und der Lärmsituation im in Rede stehenden, außerhalb des Bereichs der Baumaßnahme liegenden Streckenabschnitt vermag indes noch nicht die Annahme einer „Gesamtbaumaßnahme“ zu rechtfertigen. Denn Lärmschutzansprüche allein aufgrund betrieblicher Auswirkungen eines an anderer Stelle vorgenommenen erheblichen baulichen Eingriffs sollten mit der in § 41 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 u. 2 16. BImSchV getroffenen Regelung gerade nicht begründet werden (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 21.06.2000, a.a.O.).
58 
Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang noch geltend machen, der Doppelspurausbau sei aus Kostengründen von den Beigeladenen so geplant worden, dass in L. keine Lärmschutzmaßnahmen ergriffen werden müssten, finden sich in den Planunterlagen keinerlei Hinweise, die diese Annahme stützten. Demgegenüber ist ohne Weiteres plausibel, dass der doppelspurig auszubauende Abschnitt auf den Fahrplanvorgaben und den insofern auf freier Strecke zu ermöglichenden weiteren Zugkreuzungen beruhte (vgl. PFB, S. 43). Abgesehen davon könnten auch entsprechende Kostenerwägungen der Beigeladenen noch keine „Gesamtbaumaßnahme“ begründen.
59 
Insofern bleibt es dabei, dass in Bezug auf die Kläger lediglich eine betriebliche Änderung eines Schienenwegs in Rede steht, welche Lärmschutzansprüche nach der 16. BImSchV von vornherein nicht zu begründen vermag. Auch ein unmittelbarer Rückgriff auf § 41 BImSchG sowie die allgemeine Vorschrift des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG kommt insoweit (inhaltlich bzw. materiell) nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2011 - 7 A 11.10 -; Urt. v. 09.02.1995 - 4 C 26.93 -, BVerwGE 97, 367 <369>, Urt. v. 17.03.2005 - 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152). Insofern scheidet auch eine mit dem weiteren Hilfsantrag beanspruchte Entschädigung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 5.04 -, BVerwGE 123, 23). § 42 BImSchG und § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG eröffneten freilich ohnehin keinen Anspruch auf einen Ausgleich aller Vermögensnachteile, welche ein Planungsvorhaben auslöst (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1).
60 
b) Dies bedeutet zwar noch nicht, dass die zu Lasten der Kläger unzweifelhaft eintretende Veränderung der Immissionslage im Rahmen der planerischen Abwägung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG von vornherein unberücksichtigt bleiben durfte. Unabhängig davon, ob bei einer Lärmzunahme um lediglich 0,2 bis 0,6 bzw. 0,7 dB(A) - etwa im Hinblick auf die ohnehin schon erhebliche tatsächliche Vorbelastung - überhaupt von einer mehr als nur geringfügig zunehmenden, mithin abwägungserheblichen Lärmbetroffenheit ausgegangen werden könnte (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 23.11.2005, a.a.O.), ist jedoch vor dem Hintergrund der Unanwendbarkeit der 16. BImSchV und der für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbaren Lärmzunahme, die zudem auf einen trassennahen Bereich beschränkt bleibt (vgl. hierzu insbes. den Konfliktplan, Anl. 10.3.2 zur schalltechnischen Untersuchung v. 08.10.2009) jedenfalls nicht zu erkennen, inwiefern die Versagung von Lärmschutzmaßnahmen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.12.2010, a.a.O.) unter einem - zumal erheblichen - Abwägungsmangel (vgl. § 18e Abs. 6 AEG) zum Nachteil der Kläger leiden sollte.
61 
Zu Recht wird im Planfeststellungsbeschluss auf die vorerwähnten Gesichtspunkte, insbesondere auf die Geringfügigkeit der Lärmerhöhung und die Grundsatzentscheidung des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers verwiesen (PFB, S. 208), keine Ansprüche auf Lärmsanierung an bestehenden Eisenbahnstrecken vorzusehen. Eine Lärmsanierung wird allgemein nur als freiwillige Leistung auf der Grundlage haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt (Lärmsanierungsprogramm des Bundes). Nicht zu beanstanden ist auch, dass im Planfeststellungsbeschluss darauf abgehoben wurde, die besonders betroffenen Bereiche seien seit jeher durch Verkehrslärmbelastungen geprägt (PFB, S. 207, 264, 392). Dass einzelne Wohngebäude bereits vor der Eisenbahnstrecke errichtet worden sein mögen, ändert an dem letztlich maßgeblichen Umstand nichts, dass auch diese schon vor dem nunmehr planfestgestellten Vorhaben einer erheblichen Belastung durch Schienenverkehrslärm ausgesetzt waren. Nicht zuletzt hat die Planfeststellungsbehörde zu Recht berücksichtigt, dass nach dem schweizerischen Lärmsanierungskonzept ohnehin Maßnahmen zur Verbesserung des Rollmaterials vorgesehen sind, die eine Lärmminderung bzw. eine Kompensation der geringfügigen Lärmerhöhung erwarten lassen (vgl. PFB, S. 208; hierzu die Erläuterungen zum Schallgutachten v. 08.10.2008 Nr. 1.2, Anhang zu Anlage 10.1, Ordner 2). Hinzu kommt, dass die Ortsdurchfahrt L. (wenn auch erst vorläufig) in das Lärmsanierungsprogramm des Bundes aufgenommen wurde (vgl. PFB, S. 266).
62 
Auf die von den Klägern problematisierte Berücksichtigung des sog. Schienenbonus, eine etwa zusätzlich gebotene Berücksichtigung von Spitzenpegeln (vgl. demgegenüber BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 A 10.95 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 13) sowie die Berücksichtigung der K-Sohle kommt es auch in diesem Zusammenhang nicht an. Diese Parameter betreffen sowohl den Planungsnull- wie den Planungsfall und wirken sich insofern nicht auf die vorhabenbedingte Lärmzunahme aus. Davon, dass im Nahbereich der Bahntrasse teilweise bereits Lärmwerte erreicht bzw. weiter überschritten würden, welche die Sanierungsschwelle bzw. die enteignungsrechtliche bzw. gesundheitsschädigende Schwelle kennzeichnen, war unabhängig von diesen Parametern auszugehen und wurde im Planfeststellungsbeschluss auch entsprechend berücksichtigt.
63 
Soweit die Kläger zu 1 bis 3 und 6 die Lage der Immissionspunkte IP 3 und 143 beanstandet haben, weil diese sich nicht am aktuellen baulichen Bestand orientierten, lässt dies ebenso wenig einen Abwägungsmangel erkennen. So sollten im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung lediglich 191 repräsentative Immissionsorte mit schutzwürdigen Nutzungen vorrangig in den bahnnahen Bereichen berechnet werden (vgl. a.a.O., S. 15). Anhand der Isophonen in den darüber hinaus erstellten Schallimmissions- und Konfliktplänen (vgl. Anlagen 10.3.1 zur Schalltechnischen Untersuchung vom 08.10.2009) waren auch die Lärmbelastungen an den übrigen Orten ohne Weiteres ablesbar.
64 
Inwiefern gleichwohl im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 GG ein anderes Abwägungsergebnis angezeigt gewesen sein sollte, vermag der Senat entgegen der Auffassung der Kläger nicht zu erkennen. Insbesondere bestand keine Pflicht, eine gesundheitlich bedenkliche Immissionslage bei Gelegenheit der Planfeststellung zu sanieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.01.2008 - 9 B 7.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 48; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 5.07 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 66), mag jene sich auch vorhabenbedingt marginal verschlechtern. Solches lässt sich auch der weiteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1; Urt. v. 15.12.2011, a.a.O.) nicht entnehmen. Dass bei einer summativen Lärmbetrachtung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, a.a.O.) ein anderes Abwägungsergebnis angezeigt gewesen wäre, ist von den Klägern weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich.
65 
Schließlich trifft es nicht zu, dass die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung bereits derzeit erreicht bzw. überschritten wird, im Rahmen der Abwägung unberücksichtigt gelassen worden wäre. Vielmehr folgt aus dem Hinweis im Planfeststellungsbeschluss auf das vorerwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.2008 (a.a.O.) einerseits (PFB, S. 206) und die nicht wahrnehmbare, geringfügige Erhöhung um weniger als 1 dB(A) anderseits (PFB, S. 208), die zudem durch die Verbesserungen des rollenden Materials wieder gemindert werde (PFB, S. 208), dass die im Raum stehenden Gesund-heitsgefahren durchaus gesehen, ihnen jedoch deshalb nicht weiter nachgegangen wurde, weil das Ausbauvorhaben für eine etwaige Gefährdung (zu Recht) als irrelevant angesehen wurde. Auch der Einwand der Kläger, es liege aufgrund weiterer, zu Aufwachreaktionen führender Maximalpegel nicht nur eine unerhebliche Lärmerhöhung vor, führt auf keinen Abwägungsmangel. Zu Recht hat der Beklagte darauf verwiesen, dass künftig nachts sogar ein Güterzug weniger verkehre (vgl. hierzu bereits PFB, S. 228); allein die Güterzüge wurden indes auch von den Klägern für die Störung ihrer Nachtruhe verantwortlich gemacht. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung nunmehr auch die Verkehrsprognose in Zweifel zu ziehen versucht haben, fehlte es bereits an einem hinreichend substantiierten Sachvortrag.
66 
Inwiefern schließlich grundrechtliche oder doch zivilrechtliche Lärmsanierungsansprüche zu berücksichtigen gewesen wären, die eine andere Abwägungsentscheidung hätten rechtfertigen können, vermag der Senat nicht zu erkennen. Zwar sind die privaten Lärmschutzbelange als solche zur Vermeidung ihres Ausschlusses umfassend bereits im Planfeststellungsverfahren geltend zu machen und von der Planfeststellungsbehörde zu berücksichtigen. Jedoch erstreckt sich die Ausschluss- bzw. Duldungswirkung nach § 75 Abs. 2 VwVfG nur auf solche Auswirkungen, auf die sich die Planfeststellung bezieht und die damit geregelt werden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG 12. A. 2011, § 75 Rn. 10). Insoweit bestehen dann freilich keine grundrechtlichen oder zivilrechtlichen Ansprüche mehr. Werden indes Lärmsanierungsansprüche aus Anlass einer Planfeststellung versagt, bedeutet dies nicht, dass damit auch die von einer bereits bestehenden Eisenbahnstrecke ausgehenden Lärmwirkungen jedenfalls zu dulden wären. Gegenüber solchen, auch bereits die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle (enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze bzw. die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung) von 60 dB(A) nachts (und 70 dB(A) tags) überschreitenden (dem seinerzeit planfestgestellten Vorhaben zurechenbaren) Lärmwirkungen (vgl. hierzu zuletzt BVerwG, Urt. v. 15.12.2011 - 7 A 11.10 -) könnten vielmehr, soweit sie bei einer früheren - seit dem 01.01.1977 ergangenen - Planungsentscheidung (objektiv) noch nicht vorhersehbar waren, nachträgliche Auflagen zu dieser nach Maßgabe des § 75 Abs. 2 Satz 2 u. Abs. 3 VwVfG beansprucht werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 19.10.2011 - 9 B 9.11 -); dies hätte allerdings im Wege einer beim Verwaltungsgericht zu erhebenden Verpflichtungsklage zu geschehen. Rein zivilrechtliche Lärmsanierungsansprüche (unmittelbar gegen die Beigeladenen) nach den §§ 1004, 906 Abs. 2 BGB bestünden insofern auch hier nicht und zwar selbst dann nicht, wenn die Voraussetzungen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 VwVfG - etwa mangels Einhaltung der Dreijahresfrist des § 75 Abs. 3 VwVfG - nicht vorlägen. Aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich nichts anderes (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.2009 - V ZR 17/09 -; Urt. v. 10.12.2004 - V ZR 72/04 -, BGHZ 161, 323). Soweit frühere, die streitgegenständliche Eisenbahnstrecke betreffende Planungs- bzw. Genehmigungsentscheidungen allerdings nicht vorliegen oder - wofür einiges spricht - jedenfalls noch vor Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes, möglicherweise nur im Anschluss an die Konzessionserteilung vom 06.03.1891 (vgl. Art. 5 der Badischen Konzession) - ergangen sein sollten oder keine auf das seinerzeit genehmigte bzw. planfestgestellte Vorhaben zurückzuführende höhere Lärmwirkungen in Rede stünden, bestehen zwar, da die Eisenbahnstrecke der Beigeladenen ersichtlich nicht hoheitlich (von der Bundesrepublik Deutschland bzw. dem Land Baden-Württemberg) betrieben wird, ebenfalls keine „öffentlich-rechtlichen Immissionsabwehransprüche“ bzw. Ansprüche aus enteignendem oder enteignungsgleichem (rechtswidrigen) Eingriff. Es kommen jedoch möglicherweise noch zivilrechtliche Entschädigungs- bzw. Geldausgleichsansprüche nach §§ 1004, 906 Abs. 2 Satz 2 BGB unmittelbar gegen die Beigeladenen in Betracht (vgl. BayVGH, Urt. v. 05.03.1996, a.a.O.; Michler, VBlBW 1998, 201 <204 ff.>). Mit solchen zivilrechtlichen Lärmsanierungsansprüchen hatte sich die Planfeststellungsbehörde jedoch ersichtlich nicht auseinanderzusetzen, weshalb diese auch von der Duldungswirkung nicht erfasst sind und auch nicht Gegenstand der erhobenen Planergänzungsklagen sein können.
67 
Aus der - auf eine Lärmminderungsplanung zielenden - Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG vom 25.06.2002 und der „Vorläufigen Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Schienenwegen - VBUSch“ vom Mai 2006 lässt sich schließlich für die Beurteilung der Lärmauswirkungen des planfestgestellten Vorhabens, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung bestimmter Grenzwerte nichts herleiten (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 14.05.2008 - 4 B 43.07 -; Urt. v. 13.10.2011 - 4 A 4000.09 - jeweils zum Fluglärm). Dass infolge des planfestgestellten Vorhabens Lärmaktionspläne nach § 47d BImSchG von den hierfür zuständigen Behörden nicht mehr aufgestellt werden könnten, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
68 
Sollte der Planfeststellungsbehörde, was die Kläger wohl der Sache nach geltend machen wollen, entgegen der hier vertretenen Auffassung ein Bewertungsdefizit hinsichtlich der Erheblichkeit der Lärmzunahme unterlaufen sein, wäre immer noch nicht zu erkennen, inwiefern dieses offensichtlich und gar auf das Ergebnis von Einfluss gewesen wäre, mithin ein erheblicher Abwägungsfehler vorläge (vgl. § 18e Abs. 6 AEG). Hierzu haben sich auch die Kläger nicht verhalten.
69 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO). Der Senat sieht davon ab, sie entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
70 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
71 
Beschluss
72 
Der Streitwert des Klageverfahrens wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 34.2 u. 2.2 des Streitwertkatalogs 2004 endgültig auf EUR 135.000,-- festgesetzt.
73 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Soweit der Unternehmer nach § 28 Absatz 3a oder auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Unternehmer zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tatbestand

1

Die Klägerinnen wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 21. Oktober 1999 für den Bau der U-Bahnlinie 5 im Bezirk Berlin-Mitte in der Fassung des 2. Änderungsbeschlusses vom 27. Juni 2011 (2. Bauabschnitt zwischen Alexanderplatz und U-Bahnhof Brandenburger Tor).

2

Der Planfeststellungsbeschluss von 1999 ist in wesentlichen Teilen bereits umgesetzt worden. Der Streckenteil zwischen dem Hauptbahnhof und dem U-Bahnhof Brandenburger Tor wurde 2008 fertig gestellt und in Betrieb genommen. Im November 2008 beantragte die Beigeladene die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zur 2. Änderung des Planfeststellungsbeschlusses. Die 2. Planänderung betrifft den Lückenschluss der U-Bahnlinie U5 zwischen den U-Bahnhöfen Brandenburger Tor und Alexanderplatz. Im Zuge dieser Baumaßnahme werden u.a. drei Bahnhöfe (Berliner Rathaus, Museumsinsel und Unter den Linden) errichtet. Die Gesamttunnellänge zwischen den U-Bahnhöfen Brandenburger Tor und Alexanderplatz beträgt circa 2,2 km.

3

Streitgegenständlich ist vorliegend allein die Errichtung des unterirdischen Bahnhofs Unter den Linden. Der Bahnhof wird als Kreuzungsbahnhof der U-Bahnlinien 5 und 6 gestaltet. Er befindet sich im Schnittpunkt des Boulevards Unter den Linden mit der Friedrichstraße. Im Vergleich zur Planung aus dem Jahr 1999 werden durch die 2. Planänderung der Bahnsteig der U5 nach Osten und der Bahnsteig der U6 einschließlich der südlichen Zugänge um circa 15 m nach Süden verschoben. Die Zugänge und Aufzüge im Kreuzungsbereich werden auf der Mittelpromenade Unter den Linden angeordnet; zudem wird das Bahnhofsbauwerk um einen neuen Ausgang zur Charlottenstraße erweitert. Im Gegensatz zur ursprünglichen Planung werden Baumaßnahmen auf der nördlichen Seite der Mittelpromenade Unter den Linden nicht mehr erforderlich, so dass der Verkehr während der Bauzeit über die Nordfahrbahn der Straße Unter den Linden geführt werden kann. Der Beklagte hat die Planänderung überdies zum Anlass genommen, die im Bereich der Bahnhofsbaustellen baubedingt auftretenden Beeinträchtigungen der Nachbarschaft neu zu bewerten.

4

Der Bahnhof Unter den Linden wird in vier Baufeldern teils in offener und teils in geschlossener Bauweise unterhalb der Deckelung errichtet. In der Friedrichstraße soll der Abschlussdeckel im Baufeld IV circa 10 Monate nach Baubeginn im April/Mai 2013 erstellt sein. In der Straße Unter den Linden soll der letzte Deckel im Baufeld II nach circa 15 Monaten im September 2013 verschlossen werden. Nach der Deckelung werden die Friedrichstraße und die südliche Fahrbahn der Straße Unter den Linden wieder für den Verkehr freigegeben. Die Gesamtdauer der Baumaßnahmen soll vier bis fünf Jahre betragen.

5

Die Klägerinnen sind Eigentümer bzw. Betreiber des im Kreuzungsbereich der südlichen Fahrbahn der Straße Unter den Linden mit der Friedrichstraße in unmittelbarer Nähe der Bahnhofsbaustelle gelegenen Hotels W.. Sie haben nach Auslegung der Planunterlagen fristgerecht Einwendungen erhoben. Das Hotel wurde 1985 bis 1987 errichtet, 2006 an die jetzige Eigentümerin verkauft und mit erheblichem finanziellen Aufwand modernisiert. Es verfügt über insgesamt 400 Zimmer, davon liegen 155 Zimmer zur Straße Unter den Linden und zur Friedrichstraße. Das Hotel ist nicht offiziell klassifiziert, weist aber nach den Angaben der Klägerinnen die Ausstattung eines Fünf-Sterne-Superior-Hotels auf.

6

Mit Beschluss vom 27. Juni 2011 stellte der Beklagte die Planänderung fest und wies die Einwendungen der Klägerinnen im Wesentlichen zurück. Nach der Begründung des Planänderungsbeschlusses werden sich beim Bau des Bahnhofs Unter den Linden wesentliche Beeinträchtigungen durch Baulärm ergeben, der vor allem durch den Abbruch der Fahrbahndecken, den Erdaushub, die Herstellung von Schlitzwänden und Dichtungssohlen sowie den Abbruch der Tunneldecke der U6 und die Wiederherstellung des Tunnelabschnitts im Baufeld IV verursacht wird. Die Friedrichstraße ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten besonders betroffen, weil der Abstand zwischen den Hausfassaden östlich und westlich der Friedrichstraße nur 22 m beträgt. Die Gesamtdauer der Phase mit den lärmrelevanten Tätigkeiten ist auf 305 Arbeitstage veranschlagt, für die Durchführung dieser Arbeiten ist ein Zeitraum von 12 Monaten vorgesehen.

7

Der Planänderungsbeschluss sieht in den Nebenbestimmungen eine Reihe von Vorkehrungen zum Immissionsschutz während der Bauarbeiten vor, u.a. den Einsatz lärmarmer Bauverfahren und Baugeräte, eine zeitliche Beschränkung der Bauarbeiten, die Verkleidung der Arkaden bis zur Deckelung der Baustelle bzw. auf Wunsch der Klägerinnen auch darüber hinaus bis zum vollständigen Abschluss der Bauarbeiten sowie ein umfassendes Monitoring zur Ermittlung und zur Dokumentation des durch die Bahnhofsbaustelle verursachten Lärms und der Erschütterungen. Ferner sind eine Beweissicherung und verschiedene sonstige Maßnahmen angeordnet worden, die die Staubentwicklung, den Spritzschutz, die Fassadenreinhaltung etc. betreffen.

8

Für gleichwohl verbleibende unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen während der Bauzeit ist den Klägerinnen im Planänderungsbeschluss ein Entschädigungsanspruch dem Grunde nach zugesprochen worden. Für Außenwohnbereiche besteht der Entschädigungsanspruch bei einer Überschreitung von 68 dB(A), für Innenräume, sofern die oberen Anhaltswerte der VDI-Richtlinie 2719 für Innenschalldruckpegel von 40 dB(A) für Hotelzimmer und Vortragsräume sowie 50 dB(A) für Ladengeschäfte und Restaurants/Gaststätten überschritten werden.

9

Die Klägerinnen haben Ende Juli 2011 ein gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 21. Oktober 1999 gerichtetes, ruhend gestelltes Klageverfahren wiederaufgerufen und den Planänderungsbeschluss einbezogen. Sie begehren zusätzliche aktive und passive Schallschutzmaßnahmen sowie ergänzende Regelungen zum Umfang und zu den Modalitäten der Entschädigung. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor:

10

Die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle sei im Planänderungsbeschluss fehlerhaft auf 68 dB(A) tags festgesetzt worden. Der Beklagte habe den Kreuzungsbereich Unter den Linden/Friedrichstraße zu Unrecht als Gebiet mit vorwiegend gewerblichen Anlagen im Sinne von Nr. 3.1.1. Buchst. b) der AVV Baulärm eingestuft. Die gewerbliche Nutzung überwiege nicht, zumal die Hotelnutzung unter dem Gesichtspunkt Schutzbedürftigkeit als Wohnnutzung anzusehen sei. Der maßgebliche Immissionsrichtwert betrage daher nicht 65, sondern nur 60 dB(A) tags. Zudem sei rechtsfehlerhaft nicht der Immissionsrichtwert, sondern der um 5 dB(A) höhere sogenannte Eingreifwert nach Nr. 4.1. der AVV Baulärm als maßgeblich erachtet worden. Der Zuschlag in Nr. 4.1. sei der bei Erlass der AVV Baulärm im Jahre 1970 noch bestehenden Messungenauigkeit geschuldet und inzwischen obsolet.

11

Bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsschwelle sei zu Unrecht die Vorbelastung durch den Verkehrslärm einbezogen worden. Der Verkehrslärm dürfe nicht berücksichtigt werden, weil er die verfassungsrechtliche Grenze zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags überschreite. Zudem seien Verkehrslärm und Baulärm nicht vergleichbar. Der Informationsgehalt sei völlig verschieden, Verkehrslärm sei sozial akzeptierter. Abgesehen davon nehme die Vorbelastung durch Verkehrslärm in der Friedrichstraße zur Behrenstraße hin auf 66 dB(A) ab.

12

Die der Planfeststellung zugrunde liegende Lärmprognose sei fehlerhaft, weil darin nur auf den Baustellenlärm abgestellt und der Umgebungslärm nicht einbezogen werde. Das sei mit dem akzeptorbezogenen Ansatz des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht vereinbar. Die Maschinenlärmwerte seien zu Unrecht pauschal um 3 dB(A) gemindert worden. Der Lärmprognose liege ein idealisierter Bauablauf zugrunde, die Einsatzzeiten der Baugeräte seien zu optimistisch kalkuliert. Zudem seien keine Impulszuschläge berücksichtigt worden, so dass eigentlich um 3 bis 5 dB(A) höhere Geräuschimmissionen zu erwarten seien. Kurzzeitige Geräuschspitzen würden von der AVV Baulärm "weggemittelt", insoweit fehle es im Planänderungsbeschluss an einem Maximalpegelkriterium.

13

Die Entschädigung für unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen in Innenräumen dürfe nicht davon abhängig gemacht werden, dass im Rauminneren die oberen Anhaltswerte der VDI-Richtlinie 2719 überschritten werden. Die VDI-Richtlinie 2719 sei auf temporäre Ereignisse wie Baustellen nicht zugeschnitten. Die allein maßgebliche AVV Baulärm hebe nur auf Außenpegel ab und sehe ein einheitliches Schutzniveau für die Außen- und Innenkontaktbereiche vor. Hinzu komme, dass die Innenschallpegel zurzeit deutlich unter 40 dB(A) lägen, der Ist-Zustand also weitaus besser sei als der für die Bauzeit als zumutbar festgelegte Zustand. Die Vorhabenträgerin dürfe nicht von einer vorhandenen besseren Schalldämmung profitieren, die die Betroffenen auf eigene Kosten vorgenommen hätten.

14

Der Planänderungsbeschluss sei schließlich auch deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte weitergehende Entschädigungsansprüche pauschal abgelehnt habe. Der Begriff der nachteiligen Wirkungen im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG müsse weit verstanden werden. Er umfasse auch Umsatzeinbußen, Mietausfälle und andere, nicht nur physisch, sondern auch psychisch vermittelte Auswirkungen wie etwa die gerechtfertigte Furcht vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen. Touristen würden das Hotel wegen der Baustelle meiden, Stammkunden gingen verloren. Die Entschädigung müsse daher auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller baustellenbedingten Auswirkungen auf den Hotelbetrieb bemessen werden.

15

Das Hotel habe einen Buchungsvorlauf von 18 Monaten und sei durchschnittlich zwischen 60 bis 80 % ausgelastet. Mangels detaillierter Lärmprognose könne nicht im Voraus steuernd auf die Hotelbelegung eingewirkt werden. Es bleibe nur die Möglichkeit, die lärmbetroffenen Zimmer an den Straßenfronten zur Baustelle nicht mehr anzubieten. Für die Dauer der Baustelle sei ein Umsatzrückgang von 35 bis 40 % zu erwarten, das Hotel gerate damit in die Verlustzone. Die baustellenbedingten Umsatzeinbußen könnten nicht durch organisatorische Maßnahmen kompensiert werden. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass die Beeinträchtigungen erst mit dem Abschluss aller Bauarbeiten beendet seien und auch danach noch fortwirkten.

16

In der mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2012 hat der Beklagte den Planänderungsbeschluss teilweise berichtigt und ergänzt.

17

Die Klägerinnen beantragen,

den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Berlin vom 21. Oktober 1999 für den Bau der U-Bahnlinie 5 in der Fassung des 2. Änderungsbeschlusses vom 27. Juni 2011 in der Gestalt der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Protokollerklärungen rechtzeitig vor Baubeginn wie folgt zu ändern:

1. Die Auflage A II.3.1.1. wird dahingehend präzisiert, dass nur Baumaschinen mit dem Umweltzeichen RAL-UZ 53 "Blauer Engel" oder entsprechender anderer Zertifizierungen eingesetzt werden dürfen.

2. Die Verkleidung zum Schutz der Arkaden muss gewährleisten, dass in den Arkadengängen der Immissionswert von 60 dB(A) nicht überschritten wird.

3. Der Außenbereich der Galerie und des Restaurants N. im Hotel W. zur Straße Unter den Linden ist durch Lärmschutzwände an der Baustelle so zu schützen, dass die Zumutbarkeitsgrenze auf dem Gehweg von 60 dB(A) nicht überschritten wird.

4. Die Baustelle in der Friedrichstraße ist nach Herstellung der Schlitzwände und vor weiterem Abtrag der Straßendecke einzuhausen mit einer Schalldämmung von mindestens 20 dB.

5. Die Beigeladene wird verpflichtet, der Klägerin zu 1 (G. GmbH) die Kosten für Schallschutzfenster an Hotelzimmern Unter den Linden sowie in der Friedrichstraße einschließlich Lobby, Frühstücks- und Hotelrestaurant zu erstatten, die erforderlich sind, um bei einem zulässigen Grenzwert von 60 dB(A), zulässigen Maximalpegeln von 70 dB(A) einen Innenraumpegel in den Hotelzimmern von 31 dB(A) zu gewährleisten.

6. Die Vorhabenträgerin wird verpflichtet, den Gehweg Unter den Linden vor dem Hotel während der gesamten Bauzeit täglich zu reinigen.

7. Die Auflage A II.3.1.8. wird wie folgt ergänzt: "Rechtzeitig vor Baubeginn ist die Beweissicherung gemäß Konzept der GuD vom 26. August 2010 mit den Maßnahmen S1 - S7 durchzuführen".

8. Die Beigeladene wird verpflichtet, eine Lärmprognose mit detailliertem Bauablauf für die Baufelder II - IV vorzulegen und anzugeben, wann der Immissionsrichtwert von 60 dB(A) überschritten wird und welche Maximalpegel in den einzelnen Bauabschnitten täglich zu erwarten sind.

9.

a) Zugunsten der Klägerinnen sind die durch die Baustelle verursachten Ertragseinbußen zu entschädigen, die dadurch entstehen, dass die Zimmer an der Straße Unter den Linden und in der Friedrichstraße für die Zeit vom Baubeginn bis zur Deckelung der Baugruben nicht vermietet werden. Hilfsweise falls weitere aktive und passive Schallschutzmaßnahmen angeordnet werden: Zugunsten der Klägerinnen sind die verbleibenden Ertragseinbußen in der Zeit vom Baubeginn bis zur Deckelung der Baugruben zu entschädigen.

b) Die Ertragseinbußen bis zu zwei Jahre nach Abschluss der Deckelung sind zu entschädigen.

c) Die Ertragseinbußen sind zu ermitteln durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit Fachkunde des Enteignungs- und Entschädigungsrechts sowie des Hotelbetriebs, der mit Zustimmung der Klägerinnen ausgewählt wurde.

d) Die Ertragseinbußen sind nach Maßgabe der Erträge des Hotels 2011 bis Baubeginn zu ermitteln. Als durch die Baustelle verursacht gilt eine Minderung des RevPar des W. im Unterschied zum RevPar des Vergleichsmarktes der Fünf-Sterne Hotels in Berlin Mitte.

e) Die Entschädigungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss eines Monats zu ermitteln und in der ersten Woche des Folgemonats auszugleichen.

10. Den Klägerinnen sind die durch die Baustelle verursachten Mietminderungen der Ladengeschäfte und des Restaurants N. zu entschädigen. Die Angemessenheit der Entschädigung ist durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unter Berücksichtigung des Bauablaufes und vergleichbarer Mieten jeweils nach Ablauf eines Monats zu ermitteln.

18

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Klage abzuweisen.

19

Sie treten dem Vortrag der Klägerinnen im Einzelnen entgegen.

Entscheidungsgründe

20

Die nach der mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2012 gewechselten Schriftsätze geben dem Senat keine Veranlassung, nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

21

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf die begehrten Planergänzungen. Das im Planänderungsbeschluss festgesetzte Schutz- und Entschädigungskonzept in Gestalt der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Protokollerklärungen ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat die Betroffenheit der Klägerinnen durch die Baustelle, namentlich den Baustellenlärm, fehlerfrei abgewogen und der beigeladenen Vorhabenträgerin die zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG erforderlichen Schutzmaßnahmen auferlegt (1) bzw. ihnen eine Entschädigung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zugesprochen (2).

22

1. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Ergänzung des Planänderungsbeschlusses um weitere Schutzvorkehrungen gegen die von der Bahnhofsbaustelle Unter den Linden ausgehenden Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub und Erschütterungen. Das planfestgestellte Schutzkonzept beruht weder auf einer rechtsfehlerhaft zu hoch festgesetzten fachplanerischen Zumutbarkeitsschwelle (a) noch auf einer mängelbehafteten Lärmprognose (b). Die Klageanträge Nr. 1 bis 8 können daher keinen Erfolg haben (c).

23

a) Die in den Auflagen A II.3.1.1. bis 3.2.3. festgesetzten Schutzmaßnahmen finden ihre rechtliche Grundlage in § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Danach hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind.

24

§ 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG erfasst auch solche nachteiligen Wirkungen, die durch Lärm, Erschütterungen und Staub aufgrund der Bauarbeiten für das planfestgestellte Vorhaben entstehen (Beschluss vom 27. Januar 1988 - BVerwG 4 B 7.88 - Buchholz 442.01 § 29 PBefG Nr. 1 S. 1<2>). § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG differenziert nicht nach den einzelnen Abschnitten zur Realisierung des Vorhabens. Die durch den Planfeststellungsbeschluss begründete Duldungspflicht des Nachbarn umfasst daher auch die während der Bauphase entstehenden Immissionen (vgl. auch BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 17/09 - MDR 2010, 142 Rn. 18).

25

aa) Ob nachteilige Wirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG vorliegen, beurteilt sich bei Baulärm nach § 22 Abs. 1, § 3 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit der gemäß § 66 Abs. 2 BImSchG maßgeblichen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - AVV Baulärm - vom 19. August 1970 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 160 vom 1. September 1970). Auf die TA Lärm kann selbst bei mehrjähriger Dauer einer Baustelle nicht zurückgegriffen werden; Baustellen sind vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausdrücklich ausgeschlossen (Nr. 1 Buchst. f) TA Lärm).

26

(1) Die AVV Baulärm konkretisiert für Geräuschimmissionen von Baustellen den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen. Die zur Annahme der normkonkretisierenden Wirkung einer Verwaltungsvorschrift erforderlichen formellen Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1998 - BVerwG 8 C 16.96 - BVerwGE 107, 338 = Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 6 S. 22<25 f.>) liegen vor. Ermächtigungsgrundlage für die AVV Baulärm war § 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm vom 9. September 1965 (BGBl I S. 1214, außer Kraft getreten zum 1. April 1974). Danach erlässt die Bundesregierung zur Durchführung des Absatzes 1 nach Anhörung des technischen Ausschusses (§ 8) mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über 1. Richtwerte für die von Baumaschinen bei bestimmten Betriebsvorgängen ausgehenden Geräusche, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist (Emissionsrichtwerte), 2. Richtwerte für die von Baustellen ausgehenden Geräuschimmissionen, bei deren Überschreiten Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen der Allgemeinheit zu besorgen sind (Immissionsrichtwerte), und 3. das Verfahren für die Messung der Geräuschemissionen und der von Baustellen ausgehenden Geräuschimmissionen. Der anzuhörende technische Ausschuss nach § 8 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm setzte sich aus Vertretern verschiedener Bundesministerien und Bundesanstalten, der Landesregierungen, der Gewerkschaften, der Technischen Überwachung sowie Vertretern aus Industrie, Wirtschaft und Wissenschaft zusammen.

27

(2) Die AVV Baulärm konkretisiert das vom Normgeber für erforderlich gehaltene Schutzniveau in Nr. 3 differenzierend nach dem Gebietscharakter und nach Tages- und Nachtzeiten durch Festlegung bestimmter Immissionsrichtwerte. In Nr. 6 enthält sie Regelungen zur Ermittlung des Beurteilungspegels im Wege eines Messverfahrens. Dafür, dass die Regelungen zum Schutzniveau durch neue, gesicherte Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung überholt wären, ist nichts ersichtlich. Das gilt sowohl für die Gebietseinteilung der AVV Baulärm als auch für die festgelegten Immissionsrichtwerte. Zwar stimmt die Gebietszuordnung der AVV Baulärm noch mit derjenigen der Baunutzungsverordnung von 1968 überein, während neuere Regelwerke, etwa die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV), die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) und die TA Lärm die Gebietsbezeichnungen der Baunutzungsverordnung von 1990 verwenden. Allein daraus folgt aber nicht, dass die Gebietseinteilung der AVV Baulärm nicht mehr geeignet oder zweckmäßig ist. Denn anders als bei den vorgenannten Regelwerken geht es im Anwendungsbereich der AVV Baulärm nicht um eine dauerhafte Gebietsverträglichkeit der Lärmeinwirkungen, sondern um vorübergehende Lärmeinwirkungen durch eine Baustelle. Zu deren Bewältigung reicht der gröbere Differenzierungsgrad der Gebietseinteilung der AVV Baulärm aus. Zugleich rechtfertigt der Umstand, dass Baustellenlärm - auch bei mehrjährigen Baustellen - vorübergehend ist, es auch heute noch, Immissionsrichtwerte festzulegen, die über den in verschiedenen anderen Regelwerken zu dauerhaften Lärmeinwirkungen - etwa in § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV oder Nr. 6.1 der TA Lärm - vorgesehenen Werten liegen. Hinsichtlich der Regelungen zum Messverfahren fehlt es ebenfalls an Anhaltspunkten dafür, dass diese inzwischen derart veraltet sind, dass der Beurteilungspegel damit nicht mehr hinreichend verlässlich ermittelt werden kann. Dies gilt umso mehr, als die Bestimmungen der AVV Baulärm zum Messverfahren nicht so eng gefasst sind, dass sie etwa die Heranziehung modernerer Regelwerke (VDI-Richtlinien oder DIN-Vorschriften), die erst nach der AVV Baulärm erlassen worden sind, ausschließen.

28

Auch der Gesetzgeber ist offensichtlich davon ausgegangen, dass die AVV Baulärm trotz des seit ihrem Erlass eingetretenen Zeitablaufs nicht als überholt anzusehen ist. Der Umstand, dass er anlässlich der letzten Änderung des § 66 BImSchG durch das Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 24. Juni 2005 (BGBl I S. 1794, in Kraft getreten mit Wirkung vom 30. Juni 2005; vgl. BTDrucks 15/3782 S. 10 und S. 37 f.) in § 66 Abs. 2 BImSchG bis zum Inkrafttreten von entsprechenden Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz die Fortgeltung der AVV Baulärm vom 19. August 1970 angeordnet hat, zeigt, dass es nach der Vorstellung des Gesetzgebers für Baustellenlärm bei der Anwendbarkeit der im Vergleich zur TA Lärm zwar wesentlich älteren, aber sachnäheren AVV Baulärm bleiben sollte (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 8. Februar 2007 - 5 S 2257/05 - ZuR 2007, 427, Rn. 131; Dziallas/Kullick, NZBau 2011, 544).

29

Dafür, dass der Gesetzgeber die Fortgeltung der AVV Baulärm ausdrücklich in seinen Willen aufgenommen hat, spricht zudem, dass die bis zu diesem Zeitpunkt in § 66 Abs. 2 BImSchG a.F. neben der AVV Baulärm als maßgebend aufgeführten (acht) allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Schutz gegen Baulärm, die wie die AVV Baulärm auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm erlassen worden waren und das Emissionsmessverfahren sowie Emissionsrichtwerte für verschiedene Baugeräte/-maschinen bestimmten, gestrichen wurden.

30

(3) Die in der AVV Baulärm in Nr. 3.1.1. festgelegten Immissionsrichtwerte entfalten nur für den Regelfall Bindungswirkung. Die Bindungswirkung einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift wird durch ihren Anwendungsbereich bzw. ihren Aussagegehalt bestimmt. Dabei wird die Auslegung solcher Verwaltungsvorschriften in besonderer Weise durch die Entstehungsgeschichte beeinflusst (Urteil vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 15.98 - BVerwGE 110, 216 <219> = Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 7 S. 2<4 f.>). Aus den Gesetzgebungsmaterialien zur Ermächtigungsgrundlage der AVV Baulärm in § 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm ergibt sich, dass der Normgeber bewusst zwischen Richtwerten und Grenzwerten differenziert hat. So enthielt etwa der Entwurf des Gesetzes (BTDrucks IV/3142 S. 1) in § 2 Abs. 3 eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bestimmung von Immissionsrichtwerten für die von Baustellen ausgehenden Geräusche, bei deren Überschreitung Gefahren, Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit zu besorgen sind, sowie das Verfahren für die Messung der Geräuschimmissionen. Ausweislich der Begründung zu § 2 Abs. 3 war es das Anliegen des Gesetzgebers, den Verwaltungsbehörden in der Form allgemeiner Verwaltungsvorschriften Immissionsrichtwerte an die Hand zu geben, bei deren Überschreitung der Lärm der Baumaschinen in der Regel als unzumutbar anzusehen ist (BTDrucks IV/3142 S. 5). Ergänzend dazu sah § 3 Abs. 1 des Entwurfs eine Ermächtigung vor, durch Rechtsverordnung Emissionsgrenzwerte festzusetzen, die beim Betrieb von Baumaschinen auf Baustellen nicht überschritten werden dürfen, und Vorschriften über das Verfahren für die Messung der Geräuschemissionen zu erlassen. Auf Vorschlag der Bundesregierung und des Ausschusses für Gesundheitswesen wurde der Gesetzentwurf in §§ 2 und 3 dahingehend geändert, dass nicht mehr zur Festlegung von Emissionsgrenzwerten und Immissionsrichtwerten, sondern in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 zur Festlegung von Immissions- und Emissionsrichtwerten ermächtigt wurde. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Festsetzung von Emissionsgrenzwerten durch Rechtsverordnung nicht die Möglichkeit biete, die besonderen Verhältnisse, unter denen Baumaschinen eingesetzt werden, zu berücksichtigen. Der Ausschuss schlug deshalb die Festsetzung von Richtwerten durch allgemeine Verwaltungsvorschriften vor, die eine elastischere Handhabung ermöglichten. Dabei ging er davon aus, dass die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Überschreiten der Immissions- und Emissionsrichtwerte grundsätzlich verpflichtet sind, die notwendigen Maßnahmen zur Lärmminderung anzuordnen (BTDrucks IV/3584 S. 2).

31

Der Begriff "Immissionsrichtwert" ist danach im Anwendungsbereich der AVV Baulärm weiter zu verstehen als etwa im Anwendungsbereich der TA Lärm, die diesen Begriff in Nr. 6 ebenfalls verwendet, Überschreitungen aber nur in ausdrücklich geregelten Fällen (vgl. z.B. Nr. 3.2.1 2. bis 6. Absatz sowie Nr. 3.2.2) zulässt und ansonsten von einer strikten Pflicht zur Einhaltung der Richtwerte ausgeht, die für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung keinen Raum lässt (Urteil vom 29. August 2007 - BVerwG 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 = Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 9 Rn. 12; Beschluss vom 8. November 1994 - BVerwG 7 B 73.94 - Buchholz 406.25 § 3 BImSchG Nr. 10 S. 2<3>). Dabei ist das engere Begriffsverständnis der TA Lärm schon in der Ermächtigungsgrundlage des § 48 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG angelegt, die auf "Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen", abhebt. In der Ermächtigungsgrundlage in § 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm war dagegen - weniger strikt - von "Richtwerte(n) für die von Baustellen ausgehenden Geräuschimmissionen, bei deren Überschreiten Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen der Allgemeinheit zu besorgen sind", die Rede.

32

Der Normzweck der AVV Baulärm, eine gleichmäßige Rechtsanwendung sicherzustellen und damit Rechtssicherheit zu schaffen, wird auch dann nicht in Frage gestellt, wenn die Immissionsrichtwerte nur für den Regelfall als bindend betrachtet werden. Der verbleibende Spielraum für Ausnahmen von der Bindungswirkung ist eng, namentlich ist Nr. 3.1. nicht dahingehend zu verstehen, dass der gemäß Gebietszuordnung maßgebliche Immissionsrichtwert nur als Orientierungswert betrachtet und ergänzend eine Einzelfallbetrachtung angestellt wird. Da die AVV Baulärm als Maßstab für die Zumutbarkeit von Baustellenlärm auf die abstrakt bestimmte Schutzwürdigkeit von Gebieten abhebt, kommen Abweichungen vom Immissionsrichtwert nach oben vielmehr nur dann in Frage, wenn die Schutzwürdigkeit des Einwirkungsbereichs der Baustelle im konkreten Fall ausnahmsweise geringer zu bemessen ist als in den gebietsbezogen festgelegten Immissionsrichtwerten. Dies entspricht auch dem Anliegen des Gesetzgebers, die besonderen Verhältnisse berücksichtigen zu können, unter denen Baumaschinen zum Einsatz kommen (vgl. BTDrucks IV/3584 S. 2). Eine Abweichung von den Immissionsrichtwerten kann danach etwa dann in Betracht kommen, wenn im Einwirkungsbereich der Baustelle eine tatsächliche Lärmvorbelastung vorhanden ist, die über dem maßgeblichen Richtwert der AVV Baulärm liegt. Dabei ist der Begriff Vorbelastung hier nicht einschränkend in dem Sinne zu verstehen, dass nur Vorbelastungen durch andere Baustellen erfasst werden (vgl. etwa die einschränkende Definition in Nr. 2.4 1. Absatz Satz 1 TA Lärm). Maßgeblich ist vielmehr die Vorbelastung im natürlichen Wortsinn. "Nachteilige Wirkungen" im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG gehen nur von solchen baustellenbedingten Geräuschimmissionen aus, die dem Einwirkungsbereich mit Rücksicht auf dessen durch die Gebietsart und die konkreten tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit nicht mehr zugemutet werden können. Für die Gebietsart ist dabei von der bebauungsrechtlich geprägten Situation der betroffenen Grundstücke (im Einwirkungsbereich) auszugehen, für die tatsächlichen Verhältnisse spielen insbesondere Geräuschvorbelastungen eine wesentliche Rolle (vgl. Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110 <131> = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 2 S. 1<22>). Daraus folgt zugleich, dass eine verminderte Schutzwürdigkeit nicht schon dann angenommen werden kann, wenn es etwa um die Errichtung wichtiger Verkehrsinfrastrukturvorhaben im öffentlichen Interesse geht. Zwar mag es Planbetroffenen als Ausdruck der Sozialbindung zumutbar sein, mehr an Baulärm hinzunehmen, wenn ein Vorhaben dem allgemeinen Verkehr gewidmet ist und insofern dem Wohl der Allgemeinheit dient. Dies mit bindender Wirkung entsprechend zu regeln, muss aber dem Normgeber vorbehalten bleiben.

33

(4) Entgegen der Auffassung der Klägerinnen erstreckt sich der Anwendungsbereich der AVV Baulärm nicht auf den Schutz der Außenkontaktbereiche vor Ladengeschäften. Die AVV Baulärm zielt auf den Schutz der Nachbarschaft. Zwar war in §§ 2, 3 Abs. 2 Nr. 2 und § 5 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm, auf dessen Grundlage die AVV Baulärm erlassen worden ist, nur von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen der Allgemeinheit die Rede. Aus den Materialien ergibt sich aber, dass die in der Nachbarschaft von Baustellen wohnenden oder arbeitenden Personen geschützt werden sollten (BTDrucks IV/3142 S. 5, linke Spalte und BTDrucks IV/3584 S. 1). Zur Nachbarschaft in diesem Sinne gehören nur diejenigen Personen, die sich dem Baulärm jedenfalls nicht nachhaltig entziehen können, weil sie nach ihren Lebensumständen, die durch den Wohnort, den Arbeitsplatz oder die Ausbildungsstätte vermittelt werden können, den Einwirkungen dauerhaft ausgesetzt und daher qualifiziert betroffen sind (vgl. Urteil vom 22. Oktober 1982 - BVerwG 7 C 50.78 - Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 6 S. 17<19 f.>). Hierzu gehören etwa die Eigentümer und Bewohner der im Einwirkungsbereich gelegenen Grundstücke und alle Personen, die im Einwirkungsbereich arbeiten. Keine Nachbarn sind dagegen Personen, die sich nur zufällig bzw. gelegentlich, d.h. ohne besondere persönliche oder sachliche Bindungen, etwa aufgrund von Ausflügen oder Reisen oder als Kunden, im Einwirkungsbereich aufhalten. Solche Personen sind als "Publikum" Teil der "Allgemeinheit" (Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 3 Rn. 35 ff.; Kutscheidt in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Juli 2011, § 3 Rn. 6a f.).

34

Der Schutz der Nachbarschaft erfasst auch die zum Wohnen im Freien geeigneten und bestimmten unbebauten Flächen eines Wohngrundstücks. Der Schutzgegenstand des "Wohnens" kennzeichnet einen einheitlichen Lebensvorgang, der die Nutzung des Grundstücks insgesamt umfasst (Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332 <387> = Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 7 S. 26<52 f.>). Voraussetzung für einen Anspruch auf Schutzauflagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (bzw. einen Ausgleich in Geld nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG) ist insoweit, dass die gebietsspezifische Zumutbarkeitsgrenze für die Lärmimmissionen überschritten wird und die konkrete Fläche wegen ihrer besonderen Funktion und Lärmbetroffenheit schutzwürdig ist (Urteile vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 11.87 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 6 S. 7 und vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197 = Buchholz 406.25 § 22 BImSchG Nr. 6 S. 11).

35

Bei den Außenkontaktbereichen vor Ladengeschäften handelt es sich nicht um Flächen, die wegen ihrer besonderen Funktion und Lärmbetroffenheit schutzwürdig sind. Zwar gehört zu dem durch Art. 14 GG geschützten Bestand eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs auch die besondere Lage an der Straße (Kontakt nach außen), die dem Betrieb den Zugang zur Straße sowie die Zugänglichkeit von der Straße her gewährt und dem Inhaber die Einwirkung durch Werbung auf den fließenden Verkehr und damit das Gewinnen von Laufkundschaft ermöglicht (BGH, Urteil vom 7. Juli 1980 - III ZR 32/79 - NJW 1980, 2703, Rn. 17). Der Zugang zu Ladengeschäften wird aber nicht durch den Baulärm als solchen, sondern allenfalls durch bauliche Anlagen zu dessen Abschirmung beeinträchtigt. Abweichendes folgt nicht daraus, dass - wie die Klägerinnen meinen - die Möglichkeit zur Aufnahme von Außenkontakten durch Verweilen vor den Schaufenstern durch den Baulärm behindert wird. Passanten und Laufkundschaft werden vom Baulärm nicht qualifiziert betroffen, weil sie sich - auch beim Verweilen vor Schaufenstern - nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend im Einwirkungsbereich des Baulärms aufhalten. Anders verhält sich dies etwa bei den Freisitzen von Restaurants und Gaststätten, die grundsätzlich zu den schutzwürdigen Außenbereichen gehören können.

36

bb) Ausgehend von den vorgenannten Maßstäben hat der Beklagte die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG im Ergebnis zu Recht auf 68 dB(A) tags bestimmt. Die dagegen erhobenen Einwände der Klägerinnen greifen nicht durch.

37

(1) Der Beklagte hat das Gebiet um die Bahnhofsbaustelle Unter den Linden/Friedrichstraße zutreffend als "Gebiet, in dem vorwiegend gewerbliche Anlagen untergebracht sind" nach Nr. 3.1.1. Buchst. b) der AVV Baulärm eingestuft und demgemäß im Ausgangspunkt den Immissionsrichtwert von 65 dB(A) tags zugrunde gelegt. Für die Gebietszuordnung nach Nr. 3.1.1. der AVV Baulärm, die wie oben bereits ausgeführt nicht an die Gebietseinteilung der Baunutzungsverordnung 1990 angepasst werden muss, ist nicht auf den konkreten Immissionsort, sondern - wie sich aus Nr. 3.2.2. ergibt - auf den Einwirkungsbereich der Anlage abzustellen. Der Einwirkungsbereich der Bahnhofsbaustelle Unter den Linden ist in der richterlichen Aufklärungsverfügung vom 3. April 2012 dahingehend umrissen worden, dass er das Gebiet nördlich und südlich der Straße Unter den Linden vom Kreuzungsbereich Neustädtische Kirchstraße/Unter den Linden sowie Glinkastraße/Unter den Linden jeweils bis zur Kreuzung Unter den Linden/Charlottenstraße sowie beidseits der Friedrichstraße vom Kreuzungsbereich Unter den Linden/Friedrichstraße bis zum Kreuzungsbereich Friedrichstraße/Behrenstraße (einschließlich der Gebäude Friedrichstraße 168-170 und Friedrichstraße 81-82) umfasst. Die Rüge der Klägerinnen, damit sei der Einwirkungsbereich zu eng gezogen, weil der Lärm auch in die Rosmarinstraße hineinwirke, greift schon deshalb nicht durch, weil die Rosmarinstraße zwischen dem Lindencorso und dem Rosmarin Karree verläuft und damit erfasst wird.

38

Der so bestimmte Einwirkungsbereich der Baustelle liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, so dass gemäß Nr. 3.2.3. der AVV Baulärm für die Gebietszuordnung die tatsächliche bauliche Nutzung zugrunde zu legen ist. Die tatsächliche bauliche Nutzung im Einwirkungsbereich der Baustelle ist in Anbetracht der vom Beklagten auf die Aufklärungsverfügung vom 3. April 2012 hin mit Schriftsatz vom 20. April 2012 vorgelegten Übersicht als vorwiegend gewerblich einzustufen. Die vorhandenen Gebäude werden weit überwiegend als Geschäfts- und Bürogebäude genutzt, der Anteil der Wohnnutzung ist - auch unter Berücksichtigung der im Rosmarin Karree vorhandenen Wohnungen und Apartments, die nicht zur Friedrichstraße hin gelegen sind - zahlenmäßig deutlich untergeordnet, er liegt bei maximal 20 %. Dabei ist eine Hotelnutzung entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht wie eine Wohnnutzung zu behandeln, sondern als gewerbliche Nutzung zu qualifizieren. Zwar mag eine Hotelnutzung im Hinblick auf Lärm schutzbedürftiger sein als andere gewerbliche Nutzungen. Gleichwohl unterscheiden sich Wohnnutzung und Beherbergungsbetrieb - wovon im Übrigen auch die von den Klägerinnen herangezogene Baunutzungsverordnung 1990 in § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 3 Abs. 3 Nr. 1 ausgeht - grundlegend. So liegt ein Beherbergungsbetrieb in Abgrenzung zur Wohnnutzung nur dann vor, wenn Räume ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese dort ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten können (Beschluss vom 8. Mai 1989 - BVerwG 4 B 78.89 - Buchholz 406.11 § 31 BBauG/BauGB Nr. 27 S. 1<2>). Insbesondere der Gesichtspunkt des nur vorübergehenden Aufenthalts rechtfertigt die Annahme einer im Vergleich zur Wohnnutzung geminderten Schutzwürdigkeit der Hotelnutzung.

39

(2) Der Beklagte durfte den danach maßgeblichen Immissionsrichtwert von 65 dB(A) wegen der im Einwirkungsbereich der Baustelle vorhandenen tatsächlichen Vorbelastung durch Verkehrslärm um 3 dB(A) auf 68 dB(A) erhöhen.

40

Nach der messtechnischen Bestandsaufnahme der B. GmbH zur Geräusch- und Erschütterungssituation in der Umgebung der Kreuzung Unter den Linden/Friedrichstraße vom 11. November 2009 treten im Kreuzungsbereich Unter den Linden/Friedrichstraße im Bereich bis zur Traufhöhe (22 m) an Werktagen (Montag bis Samstag) während der Tageszeit gemäß AVV Baulärm (07:00 bis 20:00 Uhr) energieäquivalente Dauerschallpegel von circa 70 dB(A) auf. Dabei sind die Unterschiede zwischen den unteren und den oberen Stockwerken mit maximal 0,5 dB sehr gering. Südlich der Straße Unter den Linden nehmen die Geräuschimmissionen in der Friedrichstraße bis zur Behrenstraße hin auf 66 dB(A) ab. Die auftretenden Geräusche weisen von Tag zu Tag nur geringe Unterschiede auf, ein Einfluss der Ferienzeit auf die Messergebnisse ist nicht erkennbar. An Werktagen ist der energieäquivalente Dauerschallpegel während der Nachtzeit nur 4 dB geringer als während der Tageszeit. In den Nächten von Freitag auf Samstag sowie Samstag auf Sonntag ist ein deutliches Absinken des Geräuschniveaus erst ab circa 02.00 Uhr nachts zu beobachten. Maximalpegel von 80 dB(A) treten im Untersuchungsgebiet so häufig auf, dass sie als typische Alltagsgeräusche anzusehen sind. Auch Maximalpegel über 90 dB(A) treten im Untersuchungsgebiet an allen Tagen regelmäßig auf (S. 10).

41

Die Klägerinnen haben diese Befunde nicht in Abrede gestellt. Ihr Einwand, die Vorbelastung dürfe nicht berücksichtigt werden, weil sie wegen Überschreitung der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle von 70 dB(A) rechtswidrig sei und eine Verpflichtung zur Lärmsanierung begründe, greift nicht durch. Dass die Vorbelastung durch den Verkehrslärm sich im Bereich der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze von 70 dB(A) bewegt, hat - ungeachtet der Frage, ob diese Grenze auch für innerstädtische Lagen wie hier einschlägig ist - nicht zur Folge, dass die Vorbelastung keinerlei Berücksichtigung finden darf (vgl. Beschluss vom 23. Juni 1989 - BVerwG 4 B 100.89 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 8 S. 12<13>).

42

Die Vorbelastung durch den Verkehrslärm musste nicht deshalb außer Betracht bleiben, weil Verkehrslärm und Baulärm nicht von den gleichen Lärmquellen herrühren. Wie oben ausgeführt ist der Begriff der Vorbelastung im Anwendungsbereich der AVV Baulärm im natürlichen Wortsinn zu verstehen. Darauf, von welcher Lärmquelle die tatsächliche Vorbelastung verursacht wird, kommt es daher nicht an. Folglich stellt sich auch die Frage nach der Vergleichbarkeit von Verkehrs- und Baulärm nicht.

43

Selbst wenn man dies anders sehen wollte, könnten die Klägerinnen sich vorliegend auf die mangelnde Vergleichbarkeit nicht berufen. Die Frage, ob der Geräuschcharakter des vorhandenen Verkehrslärms und des zu erwartenden Baulärms vergleichbar sind, war Gegenstand gutachterlicher Untersuchungen. Nach den gutachterlichen Stellungnahmen der B. GmbH vom 22. Juli 2010 und vom 20. Oktober 2010 ist die Vergleichbarkeit nur an den Tagen nicht gegeben, an denen beim Abbruch der Fahrbahnen ein Fugenschneider mit einer Schallleistung von 115 dB(A) sowie beim Betonieren der Tunneldecke ein Verdichter (Rüttelflasche) zum Einsatz kommt, der ein stark tonhaltiges Geräusch erzeugt, das auch bei parallelem Betrieb mit Betonmischfahrzeugen und Autobetonpumpen jederzeit wahrgenommen werden kann. Diese Tage machen nur einen geringen Anteil an den Gesamtbautagen (305) aus. Für alle anderen Bauphasen - auch die besonders lärmintensiven Bauphasen "Erstellung der Schlitzwände und Erstellung der HDI-Sohlen" - gelangen die Gutachter dagegen zu dem Ergebnis, dass die Geräusche vergleichbar seien, weil in diesen Bauphasen die Baugeräusche durch die Geräusche der Antriebsmotoren der Baugeräte bestimmt würden. Die Klägerinnen haben diese gutachterlichen Stellungnahmen nicht substantiiert in Zweifel gezogen, sondern sich damit begnügt, die Vergleichbarkeit von Bau- und Verkehrslärm pauschal zu bestreiten.

44

Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle für die Baustelle Unter den Linden/Friedrichstraße einheitlich auf 68 dB(A) bestimmt hat, obwohl - was er ausweislich der Begründung des Planänderungsbeschlusses zur Kenntnis genommen hat (S. 34) - die Vorbelastung durch den Verkehrslärm zur Behrenstraße hin von circa 70 dB(A) auf circa 66 dB(A) abnimmt. Die Zumutbarkeitsschwelle muss, zumal bei Baustellen von räumlich begrenzter Ausdehnung, weder geschossbezogen noch für jedes einzelne Gebäude gesondert festgelegt werden. Vielmehr war es vorliegend sachgerecht, einen Mittelwert zu bilden.

45

(3) Dagegen darf der nach Nr. 3.1.1. der AVV Baulärm maßgebliche Immissionsrichtwert im Planfeststellungsverfahren nicht unter Rückgriff auf den sogenannten Eingreifwert nach Nr. 4.1. noch (um bis zu) 5 dB(A) erhöht werden. Nach Nr. 4.1. sollen Maßnahmen zur Minderung der Geräusche angeordnet werden, wenn der nach Nr. 6. ermittelte Beurteilungspegel des von Baumaschinen hervorgerufenen Geräusches den Immissionsrichtwert um mehr als 5 dB(A) überschreitet. Eine ähnliche Regelung findet sich etwa in Nr. 5.1 3. Absatz TA Lärm 1998. Diese Vorschrift befasst sich mit immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an bestehende Anlagen und legt fest, dass - neben weiteren Voraussetzungen - erst bei Überschreitung der Richtwerte um 5 dB(A) eingeschritten werden darf. Der Sache nach wirkt sich der Zuschlag in Nr. 4.1. der AVV Baulärm wie ein Messabschlag zugunsten des Bauunternehmers aus. Ein solcher Messabschlag, dort um jeweils 3 dB(A), ist auch in anderen Regelwerken anerkannt (vgl. etwa Anhang Nr. 1.6 Abs. 2 der 18. BImSchV und Nr. 6.9 TA Lärm 1998). Messabschläge sind wegen der Interdependenzen zwischen Immissionswerten und dem für ihre Ermittlung festgelegten Mess- und Beurteilungsverfahren untrennbarer Bestandteil dieser Verfahren. Sie sind trotz der Fortentwicklung der Messtechnik wegen verbleibender Unsicherheiten bei der messtechnischen Überprüfung der Einhaltung der Immissionswerte auch heute noch gerechtfertigt (vgl. Urteil vom 29. August 2007 - BVerwG 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 = Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 9 Rn. 18; Feldhaus/Tegeder, UPR 2005, 208 <209 f.>). Allerdings kommen Messabschläge bei prognostischen Einschätzungen in Genehmigungsverfahren nicht zum Tragen, weil dort nachzuweisen ist, dass die Zumutbarkeitskriterien eingehalten werden. Überträgt man diese Erwägungen auf den Eingreifwert nach Nr. 4.1. der AVV Baulärm, kann der Messabschlag bei der Bestimmung der fachplanerischen Zumutbarkeitsschwelle im Planfeststellungsverfahren keine Anwendung finden. Nach dem Wortlaut der Nr. 4.1. und ihrer systematischen Stellung innerhalb der AVV Baulärm dürfte es sich dabei vielmehr um eine Regelung handeln, die das behördliche Handlungsermessen steuern soll. Dafür spricht u.a., dass sie sich nicht im Abschnitt Nr. 6. "Ermittlung des Beurteilungspegels", sondern im Abschnitt Nr. 4. "Maßnahmen zur Minderung des Baulärms" findet.

46

(4) Der Beklagte hat eine Entschädigung für unzumutbare Lärmeinwirkungen in Innenräumen zwar von der Überschreitung der oberen Anhaltswerte der VDI-Richtlinie 2719 abhängig gemacht, was ausgehend von dem im Planänderungsbeschluss unterstellten Schalldämmmaß der Außenfassaden des Hotels (vorbehaltlich des Nachweises einer geringeren Schalldämmung) nur bei einem Außenpegel ab 71 dB(A) der Fall ist. Das führt aber nicht dazu, dass die auf einen Außenpegel von 68 dB(A) festgelegte Zumutbarkeitsschwelle damit faktisch auf 71 dB(A) erhöht wird. Der Außenpegel beschreibt den Wert, ab dem aktiver Schallschutz erforderlich wird. Hiervon ist erkennbar auch der Beklagte ausgegangen, indem er die der Beigeladenen aufgegebenen Vorkehrungen zum Schutz vor Baulärm auf diesen Wert hin ausgerichtet hat. Davon zu unterscheiden ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Entschädigung für baulärmbedingte Nutzungsbeeinträchtigungen in Innenräumen besteht.

47

b) Die dem planfestgestellten Schutzkonzept zugrunde liegende Lärmprognose leidet nicht an den von den Klägerinnen geltend gemachten Mängeln.

48

aa) Die Rügen der Klägerinnen, bei der Lärmprognose sei hinsichtlich der im Katalog der 32. BImSchV aufgeführten Baumaschinen pauschal ein Geräteabschlag von 3 dB vorgenommen worden, überdies seien keine Impulszuschläge berücksichtigt und sei ein idealisierter Bauablauf zugrunde gelegt worden, greifen nicht durch.

49

Nach dem Gutachten der B. GmbH vom 2. März 2010 haben die Gutachter - den Vorgaben in I. der Anlage 5 zur AVV Baulärm entsprechend - zunächst für jede der Bauphasen, die in allen Baufeldern durchlaufen werden (Baufeldfreimachung und Abbruch der vorhandenen Straße; Erdaushub und Erstellung der Führungen für den Schlitzwandgreifer, Erstellung der Schlitzwände, Erstellung der HDI-Sohlen, Abbruch des vorhandenen Tunnels , Betonieren der Tunneldecke, Bauarbeiten unter der Tunneldecke , Wiederherstellung des Straßenpflasters ), die maßgeblichen Eingangsdaten (Geräuschemissionen der eingesetzten Baugeräte bzw. Bauverfahren, tägliche Einsatzzeiten der verwendeten Baugeräte bzw. Bauverfahren, Dauer der Bauphase, geometrische Anordnung der Baugeräte während der Bauphase) ermittelt. Aufbauend auf diesen Angaben ist für jede Bauphase ein eigenes Berechnungsfile erstellt worden. Dabei ist im Sinne einer worst-case-Annahme unterstellt worden, dass die Bauarbeiten während der im Massenlogistikkonzept beschriebenen Zeitdauer permanent stattfinden; Einrichtungszeiten für die Baustelle sowie Abbauzeiten und eventuelle Stillstandzeiten, die als Pufferzeiten in die Bauzeit mit eingerechnet sind, wurden nicht berücksichtigt (S. 25/26).

50

Die für die Berechnungen verwendeten Geräuschemissionsansätze der Baugeräte (Schallleistungspegel) sind in der Tabelle 8 des Gutachtens vom 2. März 2010 (S. 28) angegeben. In der Tabelle findet sich auch eine Autobetonpumpe mit einer Antriebsleistung von 272 kW. Der Einwand der Klägerinnen, die Hochdruckpumpe sei nicht einbezogen worden, ist daher nicht begründet. Sofern die Geräuschemissionen der eingesetzten Baumaschinen impulshaltig und/oder tonhaltig sind, ist ein entsprechender Zuschlag in der Spalte KI (Impulszuschlag) bzw. KT (Tonzuschlag) vermerkt, so für den Einsatz des Radladers beim Aufheben des Asphalts wegen der Stoßgeräusche beim Aufnehmen und Abkippen in den LKW sowie für den Einsatz des Kettenbaggers beim Abbrechen der Tunneldecke wegen der Stoßgeräusche beim Abladen in den LKW (vgl. S. 28 Tabelle 8, Spalte Bemerkungen). Hinsichtlich der Geräuschemissionen der Baugeräte geht das Gutachten davon aus, dass die Baugeräte mindestens die derzeitigen Anforderungen an das Inverkehrbringen erfüllen. Für die in der 32. BImSchV aufgeführten Baugeräte sind dies die Anforderungen gemäß EU-Richtlinie 2000/14/EG, Phase 2 (S. 26). Für die Baumaschinen, die im Katalog der 32. BImSchV aufgeführt sind, haben die Gutachter den Grenzwert für das Inverkehrbringen gemäß EU-Richtlinie 2000/14/EG, Phase 2, abzüglich 3 dB angesetzt. Für Baugeräte, die im Katalog der 32. BImSchV nicht aufgeführt werden, wurde auf verschiedene Literaturquellen zurückgegriffen (S. 27).

51

Gegen diese Verfahrensweise ist nichts zu erinnern. Die Anforderungen der EU-Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl EG Nr. L 162 S. 1), zu deren Umsetzung die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) - 32. BImSchV - vom 29. August 2002 (BGBl I S. 3478, zuletzt geändert durch Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen vom 6. März 2007, BGBl I S. 261 <277>) dient, sind als garantierte Schallleistungspegel zu verstehen (vgl. Art. 3 Buchst. f der Richtlinie und § 2 Nr. 6 der 32. BImSchV). Der garantierte Schallleistungspegel liegt nach den Erläuterungen im Gutachten vom 2. März 2010 stets oberhalb des im Einsatz erzeugten Schallleistungspegels, weil er alle eventuellen Unsicherheiten (auch solche, die durch das Messverfahren bedingt sind) mit abdecken muss. Mit welchem Sicherheitszuschlag die einzelnen Hersteller rechnen, bleibe ihnen selbst überlassen. Zumindest müssten sie aber den offiziellen Wert für die Messunsicherheit des Verfahrens (3 dB) berücksichtigen. Den Messungen der Gutachter zufolge werden zum Teil wesentlich größere Unsicherheitsaufschläge bis zu 6 dB aufgeschlagen. Dies rechtfertigt es auch nach der Auffassung des Senats, von den Grenzwerten für das Inverkehrbringen gemäß EU-Richtlinie 2000/14/EG für die im Katalog der 32. BImSchV aufgeführten Baumaschinen im Rahmen der Lärmprognose 3 dB abzuziehen.

52

Worauf die Klägerinnen ihre nicht näher begründete Behauptung stützen, dass der Lärmprognose ein idealisierter Bauablauf zugrunde liege, erschließt sich nicht. Die für die jeweiligen Bauphasen zugrunde gelegten Zeiträume und Einsatzzeiten der Baumaschinen können den Tabellen Nr. 9 bis 15 des Gutachtens (S. 30 bis 36) entnommen werden. Substantielle Einwände gegen die dort angesetzten Einsatzzeiten und Zeiträume haben die Klägerinnen nicht erhoben.

53

bb) Die Lärmprognose erweist sich auch nicht deshalb als unzulänglich, weil kein Summenpegel aus Verkehrslärm und Baustellenlärm gebildet worden ist. Die AVV Baulärm enthält keine Regelung zur Berücksichtigung bereits vorhandener Geräusche bei der Ermittlung der Gesamtbelastung. Das ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Zwar liegt dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in § 3 Abs. 1 für die Definition der schädlichen Umwelteinwirkungen eine akzeptorbezogene Betrachtungsweise zugrunde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen aber maßgeblich vom "Anlagenbezug" des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auszugehen, wie er auch in § 22 Abs. 1 BImSchG und den daran ausgerichteten, nach Anlagenarten differenzierenden Verordnungen und Regelwerken zum Ausdruck kommt. Gesamtbetrachtungen sind nur nach Maßgabe dessen erlaubt, was gesetzliche Vorgaben und die daran anknüpfenden Regelwerke zulassen. Selbst wenn man anerkennt, dass es für die Schädlichkeit von Umwelteinwirkungen nach der Definition des § 3 Abs. 2 BImSchG nicht darauf ankommt, woher, insbesondere aus wie vielen Quellen, die zu beurteilende Beeinträchtigung stammt (vgl. Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 9.95 - BVerwGE 101, 1 <7> = Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 12 S. 23<27>) und daher bei der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung von Anlagen die vorhandene Geräuschvorbelastung grundsätzlich zu berücksichtigen ist, folgt daraus nicht, dass dem nur durch die Bildung eines alle Geräusche erfassenden Summenpegels Rechnung getragen werden kann. Das gilt selbst dann, wenn der Lärm einzelner Anlagen dominiert. Die Frage, wie der Lärmbeitrag anderer, insbesondere andersartiger Anlagen zu berücksichtigen ist, ist vielmehr vorrangig nach dem für die jeweilige Anlagenart einschlägigen Regelwerk zu beantworten. Die Bildung eines Summenpegels ist zulässig, wenn es sich um gleichartige, durch dasselbe Regelwerk erfasste Anlagen handelt (Urteil vom 16. Mai 2001 - BVerwG 7 C 16.00 - Buchholz 406.25 § 3 BImSchG Nr. 16 Rn. 12 und 16). Abweichendes gilt im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dann, wenn die Gesamtbelastung der Geräuschimmissionen aus verschiedenen Lärmquellen die Grenze zur Gesundheitsgefährdung übersteigt.

54

Dafür ist hier nichts ersichtlich. Der Verkehrslärm im Bereich der Baustelle Unter den Linden/Friedrichstraße wird aufgrund der Sperrung der südlichen Fahrbahn der Straße Unter den Linden sowie der Friedrichstraße von der südlichen Fahrbahn der Straße Unter den Linden bis zur Kreuzung mit der Behrenstraße während der offenen Bauphase weitgehend entfallen. Nach dem Gutachten der B. GmbH vom 2. März 2010 ist der Anteil der Verkehrsgeräusche während der Bauphase ermittelt und in Relation zu den durch den Baubetrieb erzeugten Geräuschimmissionen gestellt worden. Danach ist ein nennenswerter Einfluss der Verkehrsgeräusche nur für die - hier nicht relevanten - Bereiche nördlich der Straße Unter den Linden (Haus der Schweiz) zu erwarten. Auch dort würde aber ein Anteil von 5 % überdurchschnittlich lauter Tage während der Bauzeit selbst bei Berücksichtigung der Verkehrsgeräusche nicht überschritten werden (S. 45 bis 48). Für den Immissionspunkt H (Ecke Friedrichstraße/Behrenstraße, Rosmarin Karree) und die dem gegenüberliegende Fassade des Hotels ist für die Bauphase ein Verkehrslärm von circa 44 dB(A) ermittelt worden (S. 47, Tabelle 25 und Anhang, letztes Blatt). Ein gesundheitsgefährdender Summenpegel ist demnach nicht zu besorgen.

55

Der Einwand der Klägerinnen, die Verkehrsbelastung auf der Behrenstraße werde während der Bauzeit aufgrund der vorgesehenen Umleitungen erheblich steigen, greift nicht durch. Abgesehen davon, dass die Behrenstraße an den der Baustelle abgewandten Fassaden des Hotels entlang verläuft, ist schon nicht substantiiert dargetan, dass es auf der Behrenstraße tatsächlich zu einer Verkehrszunahme kommt. Nach dem von der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 14. Juni 2012 vorgelegten aktuellen Verkehrsführungskonzept vom 25. Mai 2012 wird der Fahrzeugverkehr (Kfz-Verkehr, Radverkehr, ÖPNV) mithilfe eines komplexen Umleitungssystems an den Sperrungen im Bereich Unter den Linden/Friedrichstraße vorbeigeführt. Über die Behrenstraße wird lediglich der Verkehr in Richtung Süden geführt. Für eine wesentliche Erhöhung des Verkehrs auf der Behrenstraße ist danach nichts ersichtlich.

56

cc) Weitere substantielle Einwände gegen die Lärmprognose haben die Klägerinnen nicht erhoben. Ihre Rüge, es fehle im Planänderungsbeschluss an der Festlegung eines Maximalpegelkriteriums, greift nicht durch. Die AVV Baulärm stellt für die Tagzeit auf den gemittelten Pegel ab, die Zahl der Überschreitungen eines bestimmten Maximalpegels ist nicht entscheidend. Eine Art Maximalpegelregelung findet sich in Nr. 3.1.3. der AVV Baulärm nur für die Nachtzeit. Dagegen ist nichts zu erinnern, zumal auch der von einer über mehrere Jahre hinweg betriebenen Baustelle ausgehende Lärm im Gegensatz zu Gewerbe- und Verkehrslärm zeitlich begrenzt ist und jedem Grundstückseigentümer und erst recht dem Träger eines im öffentlichen Interesse stehenden (Groß-)Vorhabens die Möglichkeit zustehen muss, seine ansonsten zulässigen Vorhaben unter auch ihm zumutbaren Bedingungen zu verwirklichen (VGH Mannheim, Urteil vom 8. Februar 2007 - 5 S 2257/05 - ZUR 2007, 427 Rn. 131; vgl. zur Zulässigkeit des Dauerschallkriteriums für die Bewertung von Fluglärm während des Tags, BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2008 - BVerwG 4 B 50.07 - BauR 2008, 2030).

57

Im Übrigen ergibt sich aus dem Gutachten der B. GmbH vom 2. März 2010, dass die der Lärmprognose zugrunde liegenden Berechnungen mithilfe der Prognosesoftware CADNA/A, Version 3.7, durchgeführt wurden und der Beurteilungspegel gemäß DIN-Vorschrift 45645-2 ermittelt wurde (S. 37 f.). In die Berechnungen sind die Geräuschemissionen und Einsatzzeiten der Geräte sowie die veranschlagte Dauer der Bauphase eingegangen (S. 36). Zudem sind in die Lärmprognose sowohl der über die einzelnen Bauphasen bzw. über die gesamte Bauzeit prognostizierte und gemittelte Beurteilungspegel als auch die Anzahl der Tage eingestellt worden, an denen ein Beurteilungspegel von 72 dB(A) überschritten wird (S. 11). Maximalpegel über 72 dB(A) sind damit in der Lärmprognose berücksichtigt worden.

58

c) Die im Wesentlichen auf Ergänzung des Planänderungsbeschlusses um weitere Maßnahmen des aktiven und passiven Schallschutzes gerichteten Anträge Nr. 1 bis 8 haben keinen Erfolg.

59

aa) Der Antrag Nr. 1, die Auflage A II.3.1.1. dahingehend zu ergänzen, dass nur Baumaschinen mit dem Umweltzeichen RAL-UZ 53 "Blauer Engel" oder entsprechender anderer Zertifizierung eingesetzt werden dürfen, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten und der Beigeladenen auf der Baustelle auch Baumaschinen zum Einsatz kommen, für die es solche Umweltzeichen nicht gibt. Vor diesem Hintergrund reicht es aus, dass der Beklagte der Beigeladenen in dieser Nebenbestimmung aufgegeben hat, sicherzustellen, dass ausschließlich Bauverfahren und Baugeräte eingesetzt werden, die hinsichtlich ihrer Schall- und Erschütterungsemissionen lärmarm arbeiten. Soweit die Klägerinnen darauf verweisen, dass das von der Beigeladenen ursprünglich vorgelegte Gutachten Nr. N454113h des Ing.-Büro Dr.-Ing. M. den Einsatz geräuscharmer Baugeräte mit dem Umweltzeichen RAL-UZ 53 "Blauer Engel" empfehle, weil damit eine Reduktion um 5 bis 10 dB(A) möglich sei, folgt daraus nichts anderes. Aus dem - knapp gehaltenen - Gutachten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gutachter sich mit dem Gesichtspunkt der Verfügbarkeit solcher Baumaschinen und -geräte überhaupt näher befasst hat.

60

bb) Eine Verkleidung, die sicherstellt, dass in den Arkaden ein Beurteilungspegel von 60 dB(A) nicht überschritten wird (Antrag Nr. 2), können die Klägerinnen - von allem anderen abgesehen - schon deshalb nicht beanspruchen, weil der Beklagte die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle zu Recht auf 68 dB(A) festgelegt hat.

61

cc) Der Antrag Nr. 3, den Außenbereich der Galerie und des Restaurants Nante-Eck zur Straße Unter den Linden durch Lärmschutzwände an der Baustelle so zu schützen, dass auf dem Gehweg ein Beurteilungspegel von 60 dB(A) nicht überschritten wird, bleibt ebenfalls erfolglos. Die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle ist zu Recht auf 68 dB(A) festgesetzt worden. Die Klägerinnen haben daher ungeachtet dessen, dass Außenkontaktbereiche vor Ladengeschäften dem Anwendungsbereich der AVV Baulärm ohnehin nicht unterfallen, keinen Anspruch auf Einhaltung eines Beurteilungspegels von 60 dB(A). Hinzu kommt, dass die Aufstellung von Fassadenschutzwänden im Planaufstellungsverfahren geprüft, aber wegen des geringen Nutzens und der weit überwiegenden Nachteile sowie technischer Schwierigkeiten verworfen worden ist (S. 36 PÄB). Diese Überlegungen betreffen zwar in erster Linie die Friedrichstraße, sind aber auf die Straße Unter den Linden weitgehend übertragbar. Die Beigeladene hat im gerichtlichen Verfahren zu diesem Thema ergänzend ausgeführt, dass die Wirkung einer solchen Abschirmwand aufgrund der Reflexionen der Gebäudefassaden stark reduziert wäre. Selbst bei einer sehr hohen Abschirmwand von 8 m sei eine Geräuschreduktion von mehr als 5 dB nicht zu erreichen. Zudem seien solche Lärmschutzwände technisch nicht verfügbar. Bei der Errichtung einer so hohen, freistehenden Abschirmwand bestünden wegen auftretender Windlasten konstruktive Schwierigkeiten. In jedem Fall müssten zunächst tiefe Fundamente im Straßengrund errichtet werden. Hierfür sei im Bereich zwischen der Baustelle und den Gehwegen kein Platz. Abgesehen davon sei die Errichtung solcher Abschirmwände mit erheblichen Geräuschemissionen verbunden, die angesichts der in diesem Bereich nur während eines vergleichsweise kurzen Zeitraums auftretenden Lärmbeeinträchtigungen nicht zu rechtfertigen wären. Hiergegen haben die Klägerinnen keine substantiellen Einwände erhoben. Sie verweisen zwar auf die Empfehlung des Ing.-Büros M. im Gutachten vom 15. August 2008, mobile Schallschutzwände einzusetzen. Dieses Gutachten verhält sich aber nicht dazu, inwieweit der Einsatz mobiler Schallschutzwände vorliegend technisch überhaupt möglich und unter Lärmschutzgesichtspunkten sinnvoll wäre.

62

dd) Es kann dahinstehen, ob der Antrag Nr. 4, die Baustelle in der Friedrichstraße nach Herstellung der Schlitzwände und vor weiterem Abtrag der Straßendecke mit einer Schalldämmung von 20 dB(A) einzuhausen, schon deshalb keinen Erfolg haben kann, weil die Klägerinnen dies im Einwendungsverfahren nicht gefordert haben. Sie können eine Einhausung der Baustelle auch deshalb nicht beanspruchen, weil diese Maßnahme - sofern überhaupt technisch realisierbar - nach den von den Klägerinnen nicht bestrittenen Darlegungen des Beklagten und der Beigeladenen unverhältnismäßig wäre. Nach dem Lärm- und Erschütterungsgutachten der BeSB GmbH vom 2. März 2010 treten am lautesten Immissionsort im Mittelbereich der Friedrichstraße an maximal 16 % aller Bautage Geräuschimmissionen auf, die das derzeitige Geräuschniveau deutlich übersteigen. Vor den Fassaden in der Straße Unter den Linden sowie im Südbereich der Friedrichstraße beträgt dieser Anteil maximal circa 5 % aller Bautage. Circa die Hälfte aller überdurchschnittlich lauten Tage tritt während der Phase der Schlitzwanderstellung auf (S. 5/6). Die Einhausung würde demnach weder die längsten noch die lautesten Bauphasen erfassen. Ausgenommen blieben insbesondere die Arbeiten zur Herstellung der Schlitzwände und der HDI-Sohlen. Die hierzu eingesetzten Bohrgeräte haben eine Höhe von über 15 m und lassen sich daher nicht einhausen. Lediglich für die Herstellung der neuen Tunneldecke und die Wiederherstellung der Oberfläche käme eine Einhausung jedenfalls theoretisch in Betracht. Um das von den Klägerinnen geforderte Schalldämmmaß von 20 dB zu erzielen, müsste eine feste Abdeckung errichtet werden, die zudem stützfrei ist, weil ansonsten die Bautätigkeit behindert würde. Die Einhausung müsste eine Höhe von mindestens 6 m über Straßenniveau aufweisen, um Hebezugarbeiten zu ermöglichen. Sie würde somit die Fensterfront des ersten Obergeschosses des Hotels verdecken bzw. einschließen. Zudem müsste die Konstruktion fest im Boden verankert werden. Die im Boden zu verankernden Stützen müssten zwischen der Schlitzwand und der Fassade in die Erde eingebracht werden. Auf dem dort ohnehin nur begrenzt zur Verfügung stehenden Raum befinden sich bereits die für die Bauzeit verlegten Leitungen der Versorgungsunternehmen. Zudem müsste die Einhausung zum Großteil direkt vor Ort gefertigt (zugesägt) und dann montiert werden. Hierdurch würden genau die Schlag- und Sägegeräusche auftreten, die durch die Einhausung gerade vermieden werden sollen. Die Anzahl besonders lauter Tage würde sich durch die Arbeiten zur Errichtung der Einhausung damit voraussichtlich erhöhen. In Anbetracht dieser Umstände durfte der Beklagte eine Einhausung zu Recht verwerfen.

63

ee) Der Antrag Nr. 5, der Beigeladenen aufzugeben, der Klägerin zu 1 die Kosten für Schallschutzfenster in den Hotelzimmern, im Frühstücks- und Hotelrestaurant sowie in der Lobby zur Straße Unter den Linden und zur Friedrichstraße zu erstatten, die erforderlich sind, um bei einem zulässigen Grenzwert von 60 dB(A) und zulässigen Maximalpegeln von 70 dB(A) einen Innenpegel von 31 dB(A) zu gewährleisten, bleibt ebenfalls erfolglos. Die Klägerin zu 1 hat schon keinen Anspruch darauf, dass die Schallschutzmaßnahmen an einem Außenpegel von 60 dB(A) und einem Innenpegel von 31 dB(A) ausgerichtet werden. Zudem hat der Beklagte den Einbau von Schallschutzfenstern, der nach einer von der Beigeladenen im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 27. August 2010 gemäß Kostenschätzung vom 18. Juni 2010 circa 1 200 000 € kosten würde, zu Recht mit der Erwägung als unverhältnismäßig verworfen, dass in den Nachtstunden keine Bautätigkeit stattfinden wird, in den Tagstunden wegen der Sperrung der Friedrichstraße die hohe Vorbelastung durch Verkehrslärm entfällt und die baubedingte Lärmbelastung sich an der Mehrzahl der Bautage wegen des bereits vorhandenen hochwertigen Schallschutzes sogar unterhalb des Niveaus der Vorbelastung durch den Verkehrslärm bewegen wird. Zudem würde der Einbau bzw. die Auswechselung von Schallschutzfenstern ebenfalls zu Beeinträchtigungen in der Nutzbarkeit der Objekte führen, die in Relation zu den erzielbaren Erfolgen gestellt werden müssten. So sei beim Hotel W. davon auszugehen, dass eine Auswechselung der Fenster zu Beeinträchtigungen führen würde, die nicht weniger schwer wögen als die verbleibenden Beeinträchtigungen ohne die Maßnahme (S. 36-38 PÄB). Diesen Erwägungen sind die Klägerinnen nicht entgegengetreten.

64

Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Einbau von Schallschutzfenstern folgt auch nicht daraus, dass nach der Stellungnahme der Akustik-Inge-nieurbüro M. GmbH vom 4. Mai 2010 der mittlere Innenpegel in den Hotelzimmern 31 dB(A) betragen soll, eine Erhöhung der Lautstärke um 3 dB(A) als wesentlich und somit störend wahrgenommen werde und ein Hotelbetrieb mit dem hier gebotenen hohen Komfort bei einem Innenpegel von mehr als 35 dB(A) nicht mehr möglich sei, zumal ein ungestörter Schlaf ein wichtiges Qualitätsmerkmal eines Hotels und lauter Baulärm zwischen 07:00 und 10:00 Uhr daher auch dann besonders störend sei, wenn der über den ganzen Tag gemittelte Beurteilungspegel von 35 dB(A) noch nicht überschritten werde. Setzt man die prognostizierte Zahl der Tage, an denen es durch den Baulärm außen vor der Fassade des Hotels lauter wird als durch den vorhandenen Verkehrslärm bzw. als 71 dB(A) (52 Tage) in Relation zu den Kosten für den Einbau von Schallschutzfenstern, die eine Beibehaltung des bisherigen Lärmniveaus in den Zimmern auch an diesen Tagen ermöglichen, erweist sich der Einbau als unverhältnismäßig. Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass auch die TA Lärm in Nr. 6.5 nur für Gebiete nach Nr. 6.1 Buchst. d bis f (allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete, reine Wohngebiete, Kurgebiete sowie Krankenhäuser und Pflegeanstalten) Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit vorsieht (an Werktagen 06.00-07.00 Uhr und 20.00-22.00 Uhr), die in der Tagzeit der AVV Baulärm (07.00 bis 20.00 Uhr) bereits berücksichtigt sind.

65

Die Klägerin zu 1 kann auch nicht den Ersatz der Kosten verlangen, die bei der Sanierung 2006 bis 2008 für den Einbau von Schallschutzfenstern der Klasse 3 im Lindenflügel des Hotels aufgewandt wurden. Anhaltspunkte dafür, dass die Schallschutzfenster seinerzeit nicht zum Schutz der Hotelgäste vor Verkehrslärm, sondern zur Abwehr der Lärmeinwirkungen des streitgegenständlichen Bauvorhabens eingebaut worden sind, hat die Klägerin zu 1 nicht dargetan.

66

ff) Der Antrag Nr. 6, die Beigeladene zu verpflichten, den Gehweg Unter den Linden vor dem Hotel während der gesamten Bauzeit täglich zu reinigen, bleibt erfolglos. Die Straße Unter den Linden ist in der bei Erlass des Planänderungsbeschlusses geltenden Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen vom 29. Oktober 2009 (GVOBl Bln S. 505 <545>) im Straßenreinigungsverzeichnis A, Reinigungsklasse 1 (= 7x/Woche), verzeichnet und wird demnach täglich gereinigt. Dass diese Reinigung, die auch den Gehweg umfasst, während der Bauarbeiten unterbleibt, haben die Klägerinnen nicht vorgetragen.

67

gg) Der Antrag Nr. 7, die Auflage A II.3.1.8. dahingehend zu ergänzen, dass die Beweissicherung gemäß dem Konzept der GuD vom 26. August 2010 rechtzeitig vor Baubeginn durchzuführen ist, hat keinen Erfolg. Das Beweissicherungskonzept der GuD ist nach der Regelung in A I. des Planänderungsbeschlusses als Anlage 5 vollumfänglich planfestgestellt worden. Wie Ziff. 4.9 (S. 8/9) des Konzepts entnommen werden kann, soll eine Erstbeweissicherung hinsichtlich der Beweissicherungsarten S1 bis S6 vor Beginn der Bauarbeiten erfolgen. Dass die Beweissicherungsart S7 (visuelle Beweissicherung durch einen Sachverständigen) insoweit ausgenommen ist, begegnet keinen Bedenken, weil sie nach den Erläuterungen auf S. 8 des Konzepts im Zuge der Baumaßnahme ggf. bei besonderen Bedingungen und Schadensfällen vorgenommen werden muss, wenn andere Arten der Beweissicherung nicht bzw. nicht mehr möglich sind und es in Anbetracht des Schadens besonderen Sachverstands bedarf.

68

hh) Schließlich ist auch dem Antrag Nr. 8, der Beigeladenen aufzugeben, eine Lärmprognose mit detailliertem Bauablauf für die Baufelder II - IV vorzulegen und anzugeben, wann der Immissionsrichtwert von 60 dB(A) überschritten wird und welche Maximalpegel in den einzelnen Bauabschnitten täglich zu erwarten sind, nicht zu entsprechen. Die Klägerinnen können die Vorlage einer solchermaßen detaillierten Lärmprognose nicht verlangen. Der durch Bauarbeiten ausgelöste Lärm ist unregelmäßig und entzieht sich einer noch genaueren Prognose (vgl. Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 111 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 215 S. 196; VGH Kassel, Urteil vom 17. November 2011 - 2 C 2165/09.T - juris Rn. 272). Soweit möglich hat der Beklagte dem Interesse der Klägerinnen an einer frühzeitigen Information über die zu erwartenden Bauarbeiten durch die Regelung in A II.3.2.1. des Planänderungsbeschlusses Rechnung getragen.

69

2. Die im Planänderungsbeschluss in Gestalt der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Protokollerklärungen getroffenen Festsetzungen zum Grund (a) und zu den Bemessungsgrundlagen (b) der Entschädigung sind nicht zu beanstanden. Die weitergehenden Klageanträge Nr. 9a) bis e) und 10 sind nicht begründet (c).

70

a) Rechtsgrundlage für Entschädigungsansprüche wegen unzumutbarer Beeinträchtigungen durch die Errichtung eines planfestgestellten Vorhabens ist § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG. Danach hat - sofern Vorkehrungen oder Anlagen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind - der Betroffene einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Der Entschädigungsanspruch ist dem Grunde nach im Planfeststellungsbeschluss festzustellen, zudem sind die Bemessungsgrundlagen für die Höhe anzugeben (Urteile vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 11.87 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 6 S. 7<9> und vom 31. Januar 2001 - BVerwG 11 A 6.00 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 56 S. 20<32>).

71

aa) Der Ausgleichsanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG gewährt einen finanziellen Ausgleich für einen anderenfalls unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentum. Es handelt sich dabei nicht um eine Enteignungsentschädigung, sondern um einen Ausgleichsanspruch eigener Art. § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG bestimmen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums. Wird der Eigentümer in der Nutzung seines Grundstücks durch nachteilige Einwirkungen des Vorhabens unzumutbar gestört und können diese Störungen aus den Gründen des Satzes 3 nicht durch physisch-reale Schutzmaßnahmen ausgeglichen werden, muss der Eigentümer die Einwirkungen auf sein Eigentum trotz deren Unzumutbarkeit zwar hinnehmen, wenn in der Abwägung hinreichend gewichtige Belange des Allgemeinwohls für die Verwirklichung des Vorhabens sprechen. Die darin liegende Beschränkung seines Eigentums ist aber nur verhältnismäßig, wenn er finanziell entschädigt wird (Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 74 Rn. 195 m.w.N.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226 <245 f.>).

72

Entschädigungsansprüche aus enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff bestehen neben dem Entschädigungsanspruch aus § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG nicht. Auch für einen Anspruch aus § 906 Abs. 2 BGB bleibt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs neben den im Planfeststellungsverfahren eröffneten Rechtsbehelfen grundsätzlich kein Raum (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 17/09 - MDR 2010, 142 ).

73

bb) § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG hat Surrogatcharakter. Sein Anwendungsbereich reicht nicht weiter als die Primärregelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Greift § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, der den Anspruch auf Schutzvorkehrungen regelt, tatbestandlich nicht ein, so ist auch für die Anwendung von § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG kein Raum (stRspr, vgl. Urteile vom 27. Juni 2007 - BVerwG 4 A 2004.05 - BVerwGE 129, 83 ff. = Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 71 Rn. 12 und vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 18 S. 93 <103>; BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Februar 2010 - 1 BvR 2736/08 - NVwZ 2010, 512 ). § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG eröffnet keinen Anspruch auf einen Ausgleich aller Nachteile, die ein Planvorhaben auslöst. Auszugleichen sind nur die Nachteile, die die Grenze des Zumutbaren überschreiten und nicht durch physisch-reale Maßnahmen abgewendet werden (Bonk/Neumann, a.a.O. § 74 Rn. 197).

74

Keine Schutzvorkehrungen und demgemäß auch keine Entschädigung können wegen einer Beeinträchtigung von rechtlich nicht geschützten wirtschaftlichen oder sonstigen Belangen verlangt werden, auch wenn diese bei der Abwägung grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Derartige Belange können durch gegenläufige öffentliche Belange ohne finanziellen Ausgleich überwunden werden. Aus dem Gewährleistungsgehalt der Eigentumsgarantie lässt sich kein Recht auf bestmögliche Nutzung des Eigentums ableiten. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht bloße Umsatz- und Gewinnchancen und tatsächliche Gegebenheiten, auch wenn diese für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind, weil sie nicht zum Bestand des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs gehören. Ein Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn sich eine Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten und der damit verbundene Verlust der Lagegunst auf den Bestand des Kundenkreises negativ auswirkt. Nicht geschützt ist insbesondere der Verlust an Stammkunden und die Erhaltung einer optisch ansprechenden Umgebungsbebauung, der über die einfachgesetzlich geregelten Rechte hinausgehende Anliegergebrauch, der Fortbestand einer bestimmten Anbindung an das öffentliche Wegesystem, wenn kein besonderer Vertrauensschutz besteht, und entstehende Lagenachteile, die zu einer Minderung des Grundstückswertes führen. Auch Ertragseinbußen, z.B. durch die Furcht der Kunden vor unzumutbarem Lärm, sind nicht nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ersatzfähig, denn § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG dient dem Schutz vor tatsächlichen und nicht vor vermeintlichen Lärmbelastungen (Urteile vom 27. Juni 2007 a.a.O. Rn. 12 ff. und vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 <260> = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 23 S. 2<104>; Beschlüsse vom 21. Oktober 2003 - BVerwG 4 B 93.03 - juris und vom 8. September 2004 - BVerwG 4 B 42.04 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 66 S. 51<52 f.>).

75

cc) Bei Anlegung dieser Maßstäbe hat der Beklagte den Klägerinnen eine Entschädigung dem Grunde nach zu Recht nur für die verbleibenden unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Baulärm (und etwaige Erschütterungs- und Setzungsschäden, A II.3.1.8.), nicht aber für alle Auswirkungen der Baustelle auf den Hotelbetrieb zugesprochen. Die gegenteilige Auffassung der Klägerinnen, die Entschädigung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG sei als "Ausgleich für das Ertragen einer Belastung zu Gunsten einer Baumaßnahme für den öffentlichen Personennahverkehr" zu sehen, geht am gestuften Regelungskonzept des § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG vorbei. Da der Ausgleichsanspruch nur der Kompensation eines gleichheitswidrigen Sonderopfers dient, muss er grundsätzlich auch nur diejenige Belastung ausgleichen, die die von der Sozialgebundenheit gerechtfertigte Belastung des Eigentums übersteigt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Februar 2010 a.a.O. Rn. 43). Die Klägerinnen übersehen, dass der Beklagte der Beigeladenen zum Schutz der Baustellenanlieger vor Beeinträchtigungen durch Baulärm, Staub und Erschütterungen entsprechend der Vorrangregelung in § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG eine Reihe von Schutzvorkehrungen auferlegt hat. Dazu gehören etwa die Auflagen, lärmarme Bauverfahren und Baugeräte einzusetzen (A II.3.1.1.), die zeitliche Beschränkung der Bauarbeiten auf die Zeit zwischen 07:00 und 20:00 Uhr (A II.3.1.2.), die Arkadenverkleidung (A II.3.2.3.), die Regelungen zum Einsatz von Schlitzwandbaggern (A II.3.1.4.) und zur Schlitzwanderstellung (A II.3.2.2.) sowie zur Einhaltung der Anhaltswerte der DIN-Vorschrift 4150-2 und 3 und der VDI-Richtlinie 2719 hinsichtlich Erschütterungen und sekundärem Luftschall (A II.3.1.5.). Zudem sind Auflagen im Hinblick auf die Staubentwicklung, die Verschmutzung bzw. Reinhaltung der Fassaden, zur Fußgängerquerung Unter den Linden und zum Erscheinungsbild der Baustelle erteilt worden (A II.3.2.7. bis 3.2.10.). Schließlich hat sich der Beklagte unter A II.3.2.6.2. die Anordnung weiterer Maßnahmen für den Fall vorbehalten, dass sich nach der konkretisierten Bauablaufplanung oder den Ergebnissen der angeordneten kontinuierlichen Kontrollmessungen abzeichnet, dass der Beurteilungspegel an mehr als den prognostizierten Tagen einen Wert von 68 dB(A) überschreitet oder sich die vorgesehene Gesamtbauzeit der lärmintensiven Arbeiten (12 Monate) um mehr als einen Monat erhöht. Gleiches gilt in Bezug auf Erschütterungen und sekundären Luftschall, falls sich herausstellt, dass entgegen der Prognose die vorgegebenen Anhaltswerte nicht eingehalten werden.

76

Unzumutbare, die Grenze der Sozialbindung übersteigende nachteilige Auswirkungen werden aufgrund der getroffenen Schutzvorkehrungen im Ergebnis nur (noch) durch den Baustellenlärm ausgelöst, weil weitere Schutzauflagen zu dessen Abwehr oder Reduzierung untunlich bzw. mit dem Vorhaben unvereinbar sind. Dagegen kommt dem Umstand, dass - wie die Klägerinnen vortragen - Stammkunden und Touristen das Hotel unabhängig von der tatsächlichen Lärmbelastung durch die Baustelle schon deshalb meiden, weil es bis zur Deckelung im Umfeld einer Baustelle liegt, im Rahmen von § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG keine Bedeutung zu. Dieser Effekt ließe sich durch keinerlei wie auch immer geartete Schutzmaßnahmen verhindern, namentlich stellt entgegen der Auffassung der Klägerinnen das "Unterlassen" der Baustelle keine Schutzvorkehrung im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG dar.

77

dd) Dass der Beklagte eine Entschädigung für die Beeinträchtigung von Innenräumen dem Grunde nach davon abhängig gemacht hat, dass die oberen Anhaltswerte der VDI-Richtlinie 2719 "Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen" für Innenschallpegel von 40 dB(A) für Hotelzimmer und Vortragsräume sowie 50 dB(A) für Restaurants/Gaststätten/Läden überschritten werden, ist nicht zu beanstanden. Abweichendes folgt nicht daraus, dass nach dem Inhalt eines in den Planunterlagen befindlichen Prüfberichts der Akustik-Ingenieurbüro M. GmbH vom 11. Dezember 2009 und einer ergänzenden Stellungnahme vom 4. Mai 2010 trotz der unterschiedlichen Fensterschalldämmungen in den Hotelzimmern (von FSSK 1 bis FSSK 3) in allen Zimmern ein Schalldruckpegel in der Größenordnung von circa 31 dB(A) gemessen worden ist.

78

Es spricht nichts dagegen, die Zumutbarkeitsgrenze für Innengeräuschpegel an den oberen Anhaltswerten der VDI-Richtlinie 2719 zu orientieren. Die VDI-Richtlinie 2719 gilt grundsätzlich nur für dauerhafte Lärmeinwirkungen, kann aber auch bei länger andauernden stationären Großbaustellen herangezogen werden. Dabei rechtfertigt es die begrenzte Dauer solcher Baustellen, sich an den oberen Anhaltswerten zu orientieren. Zwar mag der VDI-Richtlinie 2719 in Nr. 6.3 Tabelle 6 die Vorstellung zugrunde liegen, dass bei einem dauerhaften Schallschutz innerhalb der Anhaltswerte je nach Empfindlichkeit einzelner Nutzungsarten weiter differenziert werden soll. Im Hinblick auf die letztlich begrenzte Zeitdauer der sehr lauten Bauphasen konnte hier aber pauschalierend vorgegangen werden, zumal auch die Ausschöpfung der oberen Anhaltswerte der VDI-Richtlinie 2719 für die Tagzeit nicht zu unzumutbaren Zuständen führt.

79

Innenschallpegel von 40 dB(A) in Hotelzimmern und Vortragsräumen und 50 dB(A) in Gaststätten/Restaurants/Läden stellen keine unzumutbare Belastung dar. Bei Wohnnutzungen ist Schutzziel für die - hier allein relevante - Tagzeit der AVV Baulärm (07.00-20.00 Uhr), unzumutbare Kommunikationsbeeinträchtigungen im Gebäudeinneren zu vermeiden. Nach dem Stand der aktuellen Lärmwirkungsforschung sind tagsüber zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen in geschlossenen Wohnräumen Mittelungspegel von 45 dB(A) innen einzuhalten ("Sprachverständlichkeit"; Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116. = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 23; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, Stand Juli 2011, Vorbem. 18. BImSchV Rn. 14; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 15 Rn. 19.1). Für Räume, die als Gaststätte, Restaurant oder Ladengeschäft genutzt werden, und deren Schutzwürdigkeit gegenüber Wohnräumen, Tagungsräumen etc. daher gemindert ist, beträgt der obere Anhaltswert der VDI-Richtlinie 2719 50 dB(A).

80

Der Einwand der Klägerinnen, der Planänderungsbeschluss gehe von zu optimistischen Schalldämmmaßen der Außenfassaden des Hotels W. aus, ist angesichts der vorgetragenen aktuellen Innenschallpegel von circa 31 dB(A) und des vorhandenen Verkehrslärms kaum nachzuvollziehen. Ungeachtet dessen übersehen die Klägerinnen, dass der Planänderungsbeschluss auch den Fall, dass die Eigentümer ein geringeres Schalldämmmaß geltend machen und nachweisen, regelt. In A II.3.2.4. ist festgelegt, dass in einem solchen Fall die entsprechend geringeren Werte zugrunde zu legen sind. Die Kosten für den Nachweis und die Einzelfalluntersuchung trägt die Vorhabenträgerin (S. 10 PÄB). Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 6. Juli 2012 ausdrücklich und mit bindender Wirkung für ein etwaiges Entschädigungsverfahren klargestellt, dass diese Regelung ungeachtet der in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Änderungen und Streichungen auf S. 42 des Planänderungsbeschlusses uneingeschränkt Anwendung findet.

81

b) Die zur Bemessung der Höhe der Entschädigung maßgeblichen Faktoren sind im Planänderungsbeschluss in Gestalt der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Protokollerklärungen in ausreichender Weise festgelegt.

82

aa) Nach der Grundregelung in A II.3.2.4. des Planänderungsbeschlusses ist die Entschädigung zu leisten für die Beeinträchtigung von Hotelzimmern, Tagungsräumen, Restaurants, Läden und Außenwohnbereichen bezogen auf die Tage, an denen die festgelegten Pegel (68 dB(A) für Außenwohnbereiche, 40 bzw. 50 dB(A) für Innenräume) überschritten werden. Die Höhe der Entschädigung für das Hotel richtet sich gemäß der ergänzenden Regelung auf S. 42 des Planänderungsbeschlusses nach dem Ertragsausfall zwischen Baubeginn und Deckelung der Baugruben in der Friedrichstraße und der Straße Unter den Linden, der darauf zurückzuführen ist, dass es in diesem Zeitraum vor den Fassaden zur Friedrichstraße und Unter den Linden zu Überschreitungen eines Beurteilungspegels von 71 dB(A) kommt. Für vermietete Restaurants und Ladengeschäfte richtet sich die Entschädigung nach dem Maß der zulässigen Mietminderung bezogen auf die Tage, an denen vor den Fassaden zur Friedrichstraße und zur Straße Unter den Linden ein Beurteilungspegel von 81 dB(A) überschritten wird. Für den Fall, dass geringere Schalldämmmaße nachgewiesen werden, sind die entsprechend niedrigeren Werte maßgeblich (A II.3.2.4. S. 10 PÄB).

83

bb) Diese Festlegungen begegnen keinen Bedenken. Bei nur vorübergehenden Beeinträchtigungen von Gewerbebetrieben bzw. gewerblich genutzten Grundstücken durch eine Baustelle kommt es in der Regel nicht zu dauerhaften Verkehrswertminderungen, sondern zu Ertragsverlusten. Diese sind auszugleichen, soweit sie auf dem Überschreiten der Zumutbarkeitsschwelle beruhen. Dabei dürfen keine Nachteile von der Entschädigungspflicht ausgeschlossen werden, deren Entschädigung für einen adäquaten Ausgleich erforderlich ist (Bonk/Neumann, a.a.O. § 74 Rn. 198). Hierauf zielt die in der mündlichen Verhandlung in A II.3.2.4. sowie in B IV.2.1.4.3. neu eingefügte Formulierung "bezogen auf die Tage", die weiter gefasst ist als die ursprüngliche Formulierung "an den Tagen". Sie soll sicherstellen, dass Bemessungsgrundlage für die Entschädigung nicht nur die konkreten Tage sind, an denen es zu Überschreitungen der maßgeblichen Pegel gekommen ist, sondern diese Tage zu übergeordneten Zeitabschnitten in Beziehung gesetzt werden.

84

Im Hinblick auf den Hotelbetrieb als solchen ist dieser übergeordnete Zeitabschnitt der Zeitraum vom Baubeginn bis zur Deckelung (S. 42 PÄB). Diese Festlegung trägt zum einen den Besonderheiten des Hotelbetriebs, insbesondere dem notwendigen Buchungsvorlauf in allen drei Marktsegmenten, und zum anderen dem Umstand Rechnung, dass die Tage mit unzumutbaren Lärmeinwirkungen nicht mit der für eine sinnvolle Belegungsplanung erforderlichen Präzision vorausgesagt werden können. Eine Regelung, die nur auf die konkreten Tage mit Überschreitungen des Beurteilungspegels abhebt, ist daher nicht sachgerecht. Ein Hotelbetrieb ist in besonderem Maße auf eine antizipierende Planung angewiesen, auf tagesaktuelle Entwicklungen und Ereignisse in seinem Umfeld kann er - wenn überhaupt - allenfalls bedingt reagieren. Es erscheint daher als durchaus denkbar, dass eine Gesamtschau der Ergebnisse des in A II.3.2.5. angeordneten Lärmmonitorings, der dem Hotelbetrieb gemäß A II.3.2.1. übermittelten Informationen über den Bauablauf und der Entwicklung der Ertragslage des Hotels im Zeitraum vom Baubeginn bis zur Deckelung zu dem Ergebnis führt, dass eine Vermietung von zur Friedrichstraße und zur Straße Unter den Linden hin gelegenen Hotelzimmern, Tagungsräumen etc. auch an den Tagen bzw. in den Zeiträumen ohne unzumutbarem Baulärm nicht sinnvoll möglich war und dies daher an mehr als den prognostizierten 52 Tagen mit einer Überschreitung der Zumutbarkeitsschwelle zu einer Unterauslastung des Hotels geführt hat.

85

Für die vermieteten Räume (Restaurants, Ladengeschäfte, Galerie) schließt die Formulierung "bezogen auf die Tage" aus, dass die nach Maßgabe der zivilgerichtlichen Rechtsprechung bei Baulärm je nach Art und Dauer der Beeinträchtigung angemessene Mietminderung, deren Bezugsgröße in der Regel die monatsweise zu entrichtende Miete ist, im Entschädigungsverfahren auf die Tage "heruntergerechnet" wird, an denen der Baulärm die Zumutbarkeitsschwelle überschritten hat.

86

Weitergehende Festsetzungen mussten im Planfeststellungsverfahren, das von seiner Aufgabenstellung und seiner herkömmlichen Gestaltung her nicht die Voraussetzungen für eine detaillierte Berechnung von Geldentschädigungen bietet, nicht getroffen werden (Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 <175> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 59 S. 59<67>). Es ist nicht Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, im Planfeststellungsbeschluss Regelungen zum Ablauf des nachfolgenden Entschädigungsverfahrens oder zur methodischen Ermittlung der Entschädigungshöhe festzulegen. Das gilt umso mehr, wenn es - wie hier - um eine Entschädigung für vorübergehende Beeinträchtigungen geht. Die Angemessenheit der Entschädigung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dazu gehören bei vorübergehenden Beeinträchtigungen regelmäßig auch solche Umstände, die erst rückblickend nach Abschluss der Baumaßnahmen festgestellt werden können. Dies trifft vorliegend etwa auf die für die Bemessung der Entschädigung zwingend erforderliche Auswertung des Lärmmonitorings und der Entwicklung der Ertragslage des Hotels zu.

87

Die Rüge der Klägerinnen, auch mithilfe der vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen des Planänderungsbeschlusses werde das Problem, einen Kausalzusammenhang zwischen den unzumutbaren Lärmeinwirkungen und den Ertragseinbußen feststellen zu können, nicht gelöst, sondern in das Entschädigungsverfahren verlagert, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Frage, inwieweit Ertragseinbußen des Hotels auf unzumutbare Lärmeinwirkungen durch die Baustelle zurückzuführen sind, kann ungeachtet methodischer Einzelfragen schlechterdings nicht unabhängig von den Ergebnissen des Lärmmonitorings und der Ertragsentwicklung des Hotels beantwortet werden. Die Entscheidung darüber kann und muss daher - sofern die Beteiligten keine Einigung erzielen - dem Entschädigungsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. A II.3.2.4. Satz 5). Den Klägerinnen werden dadurch keine Rechte abgeschnitten.

88

c) Die mit den weitergehenden Anträgen Nr. 9 und 10 begehrten Änderungen und Ergänzungen der im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Festlegungen zu Grund und Bemessung der Entschädigung bleiben erfolglos.

89

aa) Einen Ausgleich derjenigen Ertragseinbußen, die dadurch entstehen, dass die zur Straße Unter den Linden und zur Friedrichstraße hin gelegenen Hotelzimmer für die Zeit vom Baubeginn bis zur Deckelung der Baugruben nicht vermietet werden (Antrag Nr. 9a, 1. Variante), können die Klägerinnen nicht beanspruchen. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG gewährt einen Ausgleich nur für die Nachteile, die auf dem Überschreiten der Zumutbarkeitsschwelle beruhen.

90

Der Hilfsantrag Nr. 9a, 2. Variante, den Klägerinnen die nach Anordnung weiterer aktiver und passiver Schallschutzmaßnahmen im Zeitraum vom Baubeginn bis zur Deckelung der Baugruben verbleibenden Ertragseinbußen zu entschädigen, wird nicht relevant, weil die Klägerinnen weitere Schallschutzmaßnahmen nicht beanspruchen können (s.o. unter 1.c). Im Übrigen kann auf die Ausführungen unter aa) verwiesen werden.

91

Einen Anspruch auf Entschädigung der Ertragseinbußen bis zu zwei Jahre nach Abschluss der Deckelung (Antrag Nr. 9b) haben die Klägerinnen - von allem anderen abgesehen - schon deshalb nicht, weil das Hotel nach der Deckelung der Baugruben keinen unzumutbaren (Lärm)Beeinträchtigungen mehr ausgesetzt sein wird. Andere Nachteile werden über § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG nicht ausgeglichen.

92

Die Klägerinnen können nicht verlangen, dass der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss dahingehend ergänzt, dass die Ertragseinbußen durch einen mit ihrem Einverständnis ausgewählten Sachverständigen ermittelt werden (Antrag Nr. 9c). Ob - wofür vorliegend Einiges spricht - zum Entschädigungsverfahren ein Sachverständiger beigezogen wird, hat nicht die Planfeststellungs-, sondern die Entschädigungsbehörde zu entscheiden.

93

Die Klägerinnen können auch keine Regelung des Inhalts beanspruchen, dass als durch die Baustelle verursacht eine Minderung des RevPar des W. im Unterschied zum RevPar des Vergleichsmarktes der Fünf-Sterne-Hotels in Berlin-Mitte gilt (Antrag Nr. 9d). Dieser Antrag zielt darauf, die Methode zur Ermittlung des Ertragsausfalls im Planfeststellungsbeschluss festzulegen. Das ist nicht Aufgabe der Planfeststellungsbehörde.

94

Die Klägerinnen haben überdies keinen Anspruch darauf, dass im Planfeststellungsbeschluss geregelt wird, dass die Entschädigung monatlich ermittelt und ausgeglichen wird (Antrag Nr. 9e). Über die Modalitäten der Ermittlung, Festsetzung und der Auszahlung der Entschädigung hat nicht die Planfeststellungsbehörde zu entscheiden.

95

bb) Schließlich bleibt auch der Antrag Nr. 10, den Klägerinnen die durch die Baustelle verursachten Mietminderungen der Ladengeschäfte und des Restaurants N. zu entschädigen und die Angemessenheit der Entschädigung durch einen Sachverständigen unter Berücksichtigung des Bauablaufs und vergleichbarer Mieten jeweils nach Ablauf eines Monats zu ermitteln, erfolglos. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Ausgleich der baustellenbedingten Mietminderungen, sondern nur auf Ausgleich der aufgrund unzumutbarer Beeinträchtigungen durch Baulärm gerechtfertigten Mietminderungen. Auch insoweit ist es nicht Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, Regelungen zum Verfahren zu treffen. Über das Maß der zulässigen Mietminderung hat zunächst die Entschädigungsbehörde zu entscheiden, die insoweit ggf. einen Sachverständigen zu Rate ziehen wird.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

19
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Schutz des § 823 Abs. 1 BGB gegen jede Beeinträchtigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wenn sie einen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis darstellt, gewährt. Das Recht am bestehenden Gewerbebetrieb wird durch § 823 Abs. 1 BGB nicht nur in seinem eigentlichen Bestand, sondern auch in seinen einzelnen Erscheinungsformen, wozu der gesamte gewerbliche Tätigkeitskreis zu rechnen ist, vor unmittelbaren Störungen bewahrt. Unter dem Begriff des Gewerbebetriebes im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB ist alles das zu verstehen, was in seiner Gesamtheit den Gewerbebetrieb zur Entfaltung und Betätigung in der Wirtschaft befähigt, also nicht nur Betriebsräume und -grundstücke, Maschinen und Gerätschaften, Einrichtungsgegenstände und Warenvorräte, sondern auch Geschäftsverbindungen, Kundenkreis und Außenstände. Durch den dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb von der Rechtsprechung gewährten und nach und nach erweiterten Schutz soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt bleiben (Senatsurteil vom 9. Dezember 1958 - VI ZR 199/57, BGHZ 29, 65, 69 f.). Das Recht am Unternehmen ist dabei nicht auf Gewerbebetriebe im handelsrechtlichen Sinn beschränkt, sondern steht auch den Angehörigen freier Berufe zu (MünchKommBGB/ Wagner, 5. Aufl., § 823 Rn. 192 mwN).

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.

(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.

(3) Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. Oktober 2010 - 5 K 1991/10 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30.08.2010 zur Errichtung eines „Anbaus von Garagen mit PV-Anlage“ anzuordnen. Die Baugenehmigung verletzt auch nach Auffassung des Senats nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung keine Rechte des Antragstellers. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
Der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht gehe von falschen Sachverhaltsvoraussetzungen aus. Es bemesse die Begründetheit des Antrags ausschließlich daran, dass es sich um eine Garage handle, obwohl nach objektiven Kriterien von der Errichtung einer Werkstatt auszugehen sei. Für die Annahme einer Werkstatt sprächen, dass auf dem Grundstück des Beigeladenen bereits ausreichend Garagen vorhanden seien, der Beigeladene Kraftfahrzeugmechaniker sei und schon bisher auf dem Grundstück Fahrzeuge repariere, sowie die Dimension der Garage mit drei überdimensionierten Einfahrten. Wenn das Bauvorhaben richtigerweise daran bemessen werde, was tatsächlich errichtet werde, seien unzumutbare Immissionen durch den erheblichen An- und Abfahrtverkehr und durch den Werkstattbetrieb zu erwarten. Diese Rüge greift nicht durch.
Die vom Antragsteller befürchtete Nutzung der Garagen zu Reparatur- und Restaurierungszwecken und zur Durchführung von Reifenwechseln ist nicht Gegenstand der Baugenehmigung, um deren sofortige Vollziehung es im vorliegenden Verfahren geht. Selbst wenn der Beigeladene in Wahrheit eine andere als die genehmigte Nutzung des Gebäudes als Garagen anstreben sollte, wäre dies im vorliegenden Verfahren unbeachtlich, weil solche Absichten jedenfalls in der Baugenehmigung keinen Niederschlag gefunden haben. Die Baugenehmigung lässt einen Werkstattbetrieb eindeutig nicht zu. Raum für eine erweiterte Interpretation der Baugenehmigung, der solche Nutzungsmöglichkeiten offen ließe, besteht nicht. Weder der Genehmigungsbescheid selbst oder die ihm beigefügten Nebenbestimmungen noch die genehmigten Bauvorlagen enthalten Hinweise darauf, dass die Baubehörde mit der Genehmigung auch eine Nutzung der Garage als Werkstatt ermöglichen wollte oder objektiv zugelassen hat. Diese hat im Rahmen der Abweisung der Einwendungen des Antragstellers vielmehr zusätzlich und ausdrücklich klargestellt, dass zur Entscheidung lediglich der Neubau von privat genutzten Garagen mit einer “PV-Anlage“ stehe. Die Befürchtung des Antragstellers, der Beigeladene werde das genehmigte Gebäude entgegen dem genehmigten Nutzungszweck gleichwohl als Werkstatt benutzen, kann im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden. Gegen eine Nutzungsänderung, die seine (Nachbar-)Rechte verletzt, könnte der Antragsteller jedoch gegebenenfalls ebenso (vorläufigen) Rechtsschutz einfordern.
Das Bauvorhaben verstößt auch nicht zu Lasten des Antragstellers gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 5 LBO über die erforderliche Abstandsflächentiefe. Der Antragsteller führt insoweit aus, dass das Bauvorhaben die erforderliche Abstandsflächentiefe gegenüber dem - nicht in seinem Eigentum stehenden - Grundstück Flst.Nr. ... nicht einhalte. Er macht sinngemäß geltend, darin liege ein Verstoß gegen eine nachbarschützende Vorschrift, auf den er sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch berufen könne, selbst wenn er subjektiv von dem Verstoß nicht betroffen sei, da die Vorschrift jedenfalls auch dem Schutz seiner Interessen diene. Hierzu reiche es aus, wenn gegen eine Vorschrift verstoßen werde, die dem Nachbarschutz diene. Auf eine spürbare tatsächliche Beeinträchtigung komme es in diesem Fall nicht an.
Diesem Vorbringen liegt ein unzutreffendes Verständnis des dogmatischen Gehalts nachbarschützender Vorschriften und insbesondere des Umfangs der nachbarschützenden Wirkung des § 5 LBO zugrunde. Es trifft zwar, worauf die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung bereits hingewiesen hat, zu, dass ein Nachbar bereits dann im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt ist, wenn die einem Dritten erteilte Baugenehmigung gegen Vorschriften verstößt, die zumindest auch seinen Schutz bezwecken, ohne dass es hierfür auf tatsächlicher Ebene noch einer konkreten Beeinträchtigung bedürfte. Der Antragssteller verkennt mit seiner Argumentation jedoch, dass dies nur für denjenigen gilt, zu dessen Lasten die nachbarschützende Vorschrift verletzt wird. Die nachbarschützende Wirkung der Abstandsvorschrift erstreckt sich aber nur auf die jeweils an die Abstandsfläche des Bauvorhabens angrenzenden Grundstücke und auf alle Nachbarn, deren Grundstücke dem Bauvorhaben gegenüberliegen (vgl. hierzu Sauter, LBO für Baden-Württemberg, Stand Juli 2009, § 5 RdNr. 7). Der Antragsteller kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Bauvorhaben die erforderliche Abstandsflächentiefe gegenüber dem Grundstück Flst.Nr. ..., also gegenüber einem fremden Grundstück nicht einhält. Dass die Abstandsflächentiefe auf der seinem Grundstück zugewandten Gebäudeseite nicht eingehalten wäre, macht der Antragsteller selbst nicht geltend.
II.
Der Antragsteller trägt als Beschwerdeführer die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Beschwerde (§ 154 Abs. 2 VwGO). Insoweit sind ihm nach § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil der Beigeladene mit seinem - näher begründeten - Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen, ein eigenes Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) übernommen hat. Der Senat gibt damit seine - mit der Rechtsprechung der anderen Baurechtssenate des beschließenden Gerichtshofs übereinstimmende - bisherige Praxis, die einem notwendig beigeladenen Bauherrn entstandenen außergerichtlichen Kosten ungeachtet dessen aufzuerlegen, ob der Bauherr einen Sachantrag gestellt oder den Prozess wesentlich gefördert hat (Senatsbeschluss vom 01.09.1997 - 8 S 1958/97 - VBlBW 1998, 57 m.w.N.), nach Abstimmung mit den anderen Baurechtssenaten auf.
Nach § 162 Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Der Billigkeit entspricht die Auferlegung von Kosten eines Beigeladenen im Regelfall nur dann, wenn er i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO einen Antrag gestellt oder das Verfahren wesentlich gefördert hat. Für einen notwendig Beigeladenen gilt grundsätzlich nichts Anderes, auch nicht im Baunachbarstreit. Das folgt aus dem systematischen Zusammenhang des § 162 Abs. 3 VwGO mit § 154 Abs. 3 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.01.1987 - 6 C 55.83 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 21) und allgemeinen Grundsätzen des Kostenrechts, die sich am Maß der Beteiligung orientieren (Olbertz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 162 Rn. 92, 93 m.w.N. aus Rspr. und Lit.). § 162 Abs. 3 VwGO unterscheidet zudem nicht zwischen einfacher und notwendiger Beiladung. Auch stellen weder diese Vorschrift noch § 154 Abs. 3 VwGO auf die materiell-rechtliche Betroffenheit oder die Zwangsläufigkeit der prozessualen Beteiligung des Beigeladenen ab; vielmehr knüpft § 154 Abs. 3 VwGO an das konkrete prozessuale Verhalten des Beigeladenen an (vgl. Olbertz, a.a.O. Rn. 96 m.w.N.). Demzufolge können die Gesichtspunkte, dass der Bauherr im Anfechtungsprozess eines Nachbarn zwangsläufig in eine gerichtliche Auseinandersetzung über die ihm erteilte Baugenehmigung gezogen wird und dass es sich dabei „im Grunde“ nur um eine Streitigkeit zwischen ihm und dem Nachbarn handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 01.09.1997, a.a.O.; im Anschluss ebenso bei notwendig beigeladenen Asylbewerbern BayVGH, Beschluss vom 08.11.1999 - 27 ZB 99.32026 - NVwZ-RR 2000, 333 jeweils m.w.N.), für sich genommen keine Billigkeitsentscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO rechtfertigen. Abgesehen davon stellen sie auch keine Besonderheit gerade des Baunachbarstreits dar. Allerdings setzt eine Billigkeitsentscheidung einen Sachantrag i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO auch nicht voraus (Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Auflage § 162 Rn. 17 m.w.N.). Sie kommt auch ohne solchen Antrag in Betracht, etwa wenn der Beigeladene das Verfahren wesentlich gefördert hat oder ein anderer Billigkeitsgrund vorliegt (vgl. Olbertz, a.a.O. Rn. 93 und 95 ff. m.w.N.). Umgekehrt kann sie trotz eigener Antragstellung auch ausscheiden, etwa bei unnötiger vorbeugender Rechtsverteidigung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 07.06.1995 - 4 B 126.95 - NJW 1995, 2867 und vom 31.10.2000 - 4 KSt 2.00, 4 B 65.00 - NVwZ-RR 2001, 276), wenn in einem Schriftsatz ohne Begründung nur die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1993 - 4 C 16.92 - juris) oder wenn mit einem Sachantrag ausnahmsweise kein Kostenrisiko i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO einhergeht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - NVwZ-RR 2002, 786).
Ausgehend davon ist hier eine Billigkeitsentscheidung i. S. des § 162 Abs. 3 VwGO gerechtfertigt, weil der Beigeladene mit seinem - näher begründeten - Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde ein Kostenrisiko i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat und kein Sachverhalt vorliegt, der einer Billigkeitsentscheidung gleichwohl entgegensteht.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG.
10 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen

1.
die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 9a Abs. 3 des Atomgesetzes,
1a.
das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und 7f des Atomgesetzes,
2.
die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes),
3.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraftwerken mit Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als dreihundert Megawatt,
3a.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer,
3b.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt,
4.
Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
4a.
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
5.
Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von mehr als einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelagert oder abgelagert werden,
6.
das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich,
7.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen,
8.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen,
9.
Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen,
10.
Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasserschutzes,
11.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1 350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich sind, unbeschadet der Nummer 9,
12.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt,
12a
Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
12b
Planfeststellungsverfahren für Gewässerausbauten im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
13.
Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz,
14.
Zulassungen von
a)
Rahmenbetriebsplänen,
b)
Hauptbetriebsplänen,
c)
Sonderbetriebsplänen und
d)
Abschlussbetriebsplänen
sowie Grundabtretungsbeschlüsse, jeweils im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen, und
15.
Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder Warmwasserpipelines.
Satz 1 gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Länder können durch Gesetz vorschreiben, daß über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug entscheidet.

(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen.

(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 tätig geworden ist, für dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Ergänzung eines vom Beklagten zugunsten der Beigeladenen erteilten Planfeststellungsbeschlusses um eine Regelung über die Entschädigung für unzumutbare Beeinträchtigungen durch den Bau des planfestgestellten Vorhabens.
Die Klägerin betrieb in der Rechtsform einer GmbH bis zum 21. Dezember 2011 in der “Postgalerie”, einem Einkaufszentrum in der Innenstadt von Karlsruhe, einen Elektronikfachmarkt. Gesellschafter dieser GmbH war, wie dies bei sämtlichen Filialen in Deutschland der Fall ist, zu 90% die ... Deutschland GmbH. Weiterer Gesellschafter der Klägerin war - mit einem Anteil von 10% - der Geschäftsführer der Klägerin. Die ... Deutschland GmbH ist ihrerseits Teil der ...-Holding GmbH mit Sitz in Ingolstadt.
Die Beigeladene ist Vorhabenträgerin für die teilweise Untertunnelung der S-Bahn- und Straßenbahnlinien in der Karlsruher Innenstadt. Mit - gegenüber der Klägerin bestandskräftigem - Planfeststellungsbeschluss vom 15.12.2008 stellte das Regierungspräsidium Karlsruhe den von der Beigeladenen vorgelegten Plan gemäß §§ 28 ff. PBefG fest (siehe https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/Abt2/Ref24/Planfeststellungsbeschluesse/rpk24_pfb_stadtbahntunnel.pdf).
Unter A.III.4.2, 9. Spiegelstrich („Lärm“) verfügt der Planfeststellungsbeschluss:
„Soweit trotz aktiver Schutz- bzw. Minimierungsmaßnahmen die Richt-werte der AVV Baulärm Nr. 3.1.1 für einen Zeitraum von mindestens sechs Wochen um mindestens 5 dB(A) überschritten werden, ist den Nutzern von schutzwürdigen Räumen (z.B. Wohnräumen, Praxen) auf Verlangen eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Die Höhe der Entschädigung ist nach Dauer und Intensität der Beeinträchtigungen zu bemessen. Kommt keine Einigung zwischen dem Vorhabensträger und den Betroffenen über die Höhe der Entschädigung zu-stande, bleibt die Entscheidung hierüber einem gesonderten Entschä-digungsverfahren durch die Planfeststellungsbehörde vorbehalten.“
Unter A.III.4.3, 6. Spiegelstrich („Erschütterungen“) verfügt der Planfeststellungsbeschluss:
„Rechtzeitig vor Baubeginn, der den Einsatz der Tunnelbohrmaschine sowie der Rammgeräte (Vibrations- und/oder Schlagrammen) betrifft, ist auf der Grundlage der dann konkret bekannten Parameter ein Gut-achten auf Grundlage der Ausführungsplanung zu möglichen Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden und zu möglichen Einwirkungen auf bauliche Anlagen im Bereich des Tunnelvortriebs mit der Tunnel-bohrmaschine sowie im Bereich von Rammarbeiten vorzulegen. Eine abschließende Entscheidung über dann ggf. notwendig werdende Schutzmaßnahmen sowie mögliche Entschädigungen behält sich die Planfeststellungsbehörde vor.“
Unter A.III.11 („Eigentum“) verfügt der Planfeststellungsbeschluss:
„11. Eigentum
10 
- Im Rahmen des von ihm zugesagten baubegleitenden Unter-stützungsmanagements - und insoweit in Abstimmung mit den Betroffenen - ist der Vorhabensträger verpflichtet zu prüfen, ob im Hinblick auf eine mögliche Minimierung von Beeinträchtigungen sowie eine Plausibilisierung möglicher Kausalitäten
11 
-- die Fertigung einer Dokumentation über den Bauablauf in seinen einzelnen Phasen und der dabei jeweils gegebenen baulichen Verhältnisse in den jeweils relevanten Bereichen, in denen sich oberirdisch Bauarbeiten nachteilig auf den Verkehrsfluss ausüben können, sowie
-- Erhebungen zu den Fußgängerströmen im jeweils betroffenen Abschnitt der Kaiserstraße und/oder
-- andere begleitende Maßnahmen
12 
geeignet erscheinen.
13 
Das Prüfergebnis ist zu dokumentieren.
14 
- Im Rahmen der zugesicherten Beweissicherung sind die Beweissicherungsgutachten durch einen neutralen Gutachter zu erstellen. Der Bauzustand der betroffenen baulichen Anlagen ist textlich und gegebenenfalls auch fotografisch festzuhalten. […] Der Vorhabensträger hat für entstandene Schäden, zu deren Beseitigung er gegebenenfalls verpflichtet ist, eine entsprechende Haftpflicht- und Bauwesenversicherung in ausreichender Höhe abzuschließen.
- Für den Fall, dass entgegen heutiger Erwartung die Folgen der Baumaßnahme nach Dauer, Intensität und Auswirkung für die von der Baumaßnahme Betroffenen doch so erheblich sind, dass eine entschädigungslose Hinnahme nicht mehr zumutbar ist, können diese Betroffenen eine Entschädigung beanspruchen.“
15 
Zur Realisierung des Vorhabens “Stadtbahntunnel Karlsruhe” – es handelt sich dabei um den Bau einer etwa 2,8 km langen Tunnelstrecke in der Kaiserstraße beginnend im Westen mit dem Rampenbauwerk am Mühlburger Tor und endend im Osten in der Haltestelle Durlacher Tor – wurde im April 2010 eine Baustelle auf der Südseite des Europaplatzes vor der Postgalerie eingerichtet und das Baufeld mit einem Bauzaun umgrenzt. Der Kaiserstraße folgend durchfährt der bergmännische Tunnel die (unterirdische) Haltestelle Europaplatz, die Haltestelle Lammstraße, das Gleisdreieck am Marktplatz, die Haltestelle Kronenplatz und endet im Osten in der Haltestelle Durlacher Tor. Die Bauarbeiten dauerten bis März 2012 an. Im Juli 2012 wechselte das Baufeld auf die Nordseite des Europaplatzes vor das ehemalige Kaufhaus “...”. Ihre Filiale in der Postgalerie gab die Klägerin – einem bereits vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses gefassten Entschluss folgend – gegen Zahlung einer Ablösesumme von 2,3 Mio. Euro zum 21.12.2011 auf und bezog, allerdings bereits zum 1.6.2011, das der Postgalerie gegenüberliegende Gebäude des ehemaligen Kaufhauses “...”.
16 
Die Klägerin hatte zunächst versucht, im Rahmen des von der Beigeladenen zugesagten „Unterstützungsmanagement“ (vgl. Nr. A. IV. 6.1 des Planfeststellungsbeschlusses), dessen Ziel es ist, für die Dauer der Bauphase im Einzelfall gebotene Abhilfe zu bieten und in berechtigten Fällen bei unzumutbaren Auswirkungen möglichst frühzeitig Hilfe zu gewähren, eine Entschädigungsleistung zu erlangen. Diesen Antrag lehnte die Beigeladene jedoch ab.
17 
Daraufhin stellte die Klägerin am 27.12.2013 einen Antrag auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 15.12.2008 um eine Regelung, wonach ihr ein Entschädigungsanspruch in Höhe von mindestens 1.451.687 Euro wegen unzumutbarer Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der planfestgestellten Baumaßnahmen zwischen April 2010 und Dezember 2011 zusteht, hilfsweise auf Ergänzung um eine Regelung, wonach ihr ein der Höhe nach in das Ermessen der Behörde gestellter Entschädigungsanspruch zusteht, äußerst hilfsweise auf Ergänzung um eine Regelung, wonach ihr dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch zusteht. Zur Begründung machte sie geltend, der vorher ungehinderte Zugang von der Postgalerie zu dem Straßenbahnknotenpunkt und der Straßenbahnhaltestelle und umgekehrt auf dem Europaplatz sei während des gesamten Zeitraums durch die eingezäunte Baustellenfläche beseitigt worden. Fahrgäste hätten die Haltestelle nicht unmittelbar in Richtung ihres Geschäftslokals verlassen und Passanten hätten den Platz nicht mehr queren können. Der ursprünglich immerhin rund 15 m breite Fußweg sei auf weniger als drei Meter reduziert und zusätzlich durch einen Bauzaun in eine regelrechte und für Fußgänger wenig attraktive Schlucht verwandelt worden. Die ursprünglich unmittelbar vor der Postgalerie befindliche Straßenbahn sei während der Bauzeit um 200 m in Richtung Osten verlegt worden. Durch verkehrslenkende Maßnahmen sei der vorher entlang der Postgalerie flanierende Kundenstrom auf die andere Seite des Europaplatzes gelenkt worden. Laufkundschaft habe daher den Weg in ihre Geschäftsräume nicht mehr gefunden. Die von weitem sichtbaren Fahnen mit ihrem Logo, die am Straßenbahnknotenpunkt errichtet gewesen seien, hätten bereits Anfang der Baumaßnahme im April 2010 weichen müssen und hätten auch während der Bauzeit nicht mehr aufgestellt werden können. Letztlich sei ihr Geschäftsbetrieb für Passanten überhaupt nicht mehr wahrnehmbar gewesen. Erschwerend komme hinzu, dass die an die Postgalerie angrenzende Douglasstraße zwischen Kaiserstraße und Amalienstraße während der gesamten Bauzeit gesperrt worden sei. Hierdurch sei der Zulieferverkehr massiv behindert und auch der Zugang der Kundschaft über diese Wege deutlich erschwert worden. Selbstverständlich sei die Dauerbaustelle mit erheblichen Lärm- und Schmutzbeeinträchtigungen verbunden gewesen. Im Prinzip sei während der gesamten Bauzeit von der Baustelle ein solcher Lärm ausgegangen, dass selbst in ihren Geschäftsräumen ein Gespräch in Zimmerlautstärke häufig kaum noch habe geführt werden können. Während sie in den Jahren vor Errichtung der Baustelle einen Rohgewinn von durchschnittlich monatlich 533.184,31 Euro erzielt habe, sei er im Zeitraum April 2010 bis Mai 2011 auf durchschnittlich 462.370,31 Euro pro Monat und im Zeitraum Juni 2011 bis Dezember 2011 auf 291.146,25 Euro abgesunken. Von daher begehre sie eine Gesamtentschädigung von 1.451.687,60 Euro.
18 
Die Beigeladene trat dem Antrag auf Planergänzung entgegen. Sie machte geltend, maßgeblicher Rechtsträger - der Betrieb, in dessen Substanz durch die Baumaßnahme eingegriffen werde -, sei keinesfalls die örtlich betroffene GmbH, sondern die wirtschaftlich entscheidende Holding-Gesellschaft mit Sitz in Ingolstadt. In Bezug auf die von der Klägerin vorgenommene Berechnung des Entschädigungsbetrags sei anzumerken, dass jener nicht nach den Vorgaben des “Entschädigungsmanagements” der Beigeladenen berechnet worden sei. Insbesondere sei kein Eigenanteil von 20% abgezogen worden und es seien zu Unrecht die Abstandszahlung für die vorzeitige Beendigung des Mietvertrags sowie Werbekostenzuschüsse von Lieferanten in die Berechnung eingestellt worden.
19 
Den Antrag auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 24.3.2015 ab. Zur Begründung führte es aus: Eine Planergänzung, wonach der Klägerin ein Anspruch auf Entschädigung zustehe, könne weder in Höhe von 1.451.687,60 Euro, noch in sonstiger Höhe, noch dem Grunde nach erfolgen. Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin sei § 74 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 LVwVfG. Danach habe der Betroffene einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, sofern Vorkehrungen oder Anlagen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich seien, untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar seien. § 74 Abs. 3 LVwVfG ermächtige zum Erlass eines Vorbehalts, soweit der Planfeststellungsbehörde eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich sei. Von der Ermächtigung zum Erlass eines Vorbehalts nach den oben genannten Vorgaben habe die Planfeststellungsbehörde hinsichtlich der Frage der Entschädigung für unzumutbare nachteilige Wirkungen der Baumaßnahme mehrfach Gebrauch gemacht (vgl. Abschnitt A.III.4.2 (Lärm), A.III.4.3 (Erschütterungen) und A.III.11 (Eigentum)). In Betracht für eine Planergänzung, wie sie die Klägerin beantrage, komme dabei die Nebenbestimmung A.III.11. Auch wenn diese Regelung im verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses nicht als ausdrücklicher Vorbehalt formuliert sei, stelle sie einen solchen dar, wie sich auch der Begründung zum Themenbereich „Mittelbare Inanspruchnahme von Eigentum“ (S. 176 f.) und „Entschädigung“ (vgl. S. 185 bis 188) entnehmen lasse. Auf Seite 176 des Planfeststellungsbeschlusses werde ausgeführt, dass die Planfeststellungsbehörde nur zu einer Auflage, die einen Entschädigungsanspruch einräume, verpflichtet werden könne, wenn es um einen Ausgleich für solche erheblichen mittelbaren Beeinträchtigungen gehe, deren Eintritt gewiss sei oder sich prognostisch abschätzen lasse. Letzteres sei nach Ansicht der Planfeststellungsbehörde gerade nicht der Fall gewesen, wie der weiteren Begründung zu entnehmen sei. Dies werde auf Seite 186 des Planfeststellungsbeschlusses deutlich, wo es heiße: „Sollten während der gesamten Dauer der Bauarbeiten, die sich lokal insgesamt über einen Zeitraum von 1 bis 2 Jahren erstrecken können, erhebliche Einschränkungen in der Zugänglichkeit bestimmter Straßenabschnitte vorliegen, lassen sich kausale Auswirkungen der Arbeiten auf den Geschäftsbetrieb nicht von vorneherein ausschließen. Die Festsetzung von Entschädigungsansprüchen bereits im Planfeststellungsbeschluss setzt aber (...) voraus, dass der Eintritt der maßgeblichen Beeinträchtigungen gewiss ist oder sich prognostisch abschätzen lässt. Lassen sich unzumutbare Beeinträchtigungen weder mit hinreichender Zuverlässigkeit voraussagen noch ausschließen, so kann die Frage eines Ausgleichs einer späteren Prüfung vorbehalten bleiben.“ Vor dem Hintergrund der Zusagen des Vorhabenträgers und zahlreicher Maßgaben des Planfeststellungsbeschlusses, die auch dem Schutz des Eigentums dienten, liege nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde eine solche “offene” Situation vor. Die Planfeststellungsbehörde habe damit die Entscheidung, ob nachteilige Wirkungen der Baumaßnahme, bei der es sich um ein außergewöhnliches Vorhaben mit einer nicht alltäglichen Bauweise handle, unzumutbar seien und zu einem Entschädigungsanspruch führten, auf einen späteren Zeitpunkt verlegt. Sie sei daher nun aufgrund des Antrags der Klägerin berufen, zu entscheiden, ob andere als bereits im Planfeststellungsbeschluss getroffene Schutzvorkehrungen getroffen werden müssten beziehungsweise untunlich seien. Ein Anspruch auf Entschädigung in Geld bestehe jedoch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG nur dann, wenn das Vorhaben, für das der Plan festgestellt werde, an sich technisch-reale Vorkehrungen oder Anlagen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte des Betroffenen erfordern würde und solche Vorkehrungen oder Anlagen entweder untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar seien. Wie die Klägerin selbst richtigerweise anführe, bestehe aufgrund des Surrogatcharakters des § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG ein Anspruch auf angemessene Entschädigung dabei nur, wenn die Anordnung von Schutzvorkehrungen deswegen unterbleibe, weil diese entweder untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar seien. Greife § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG, der den Anspruch auf Schutzvorkehrungen regle, tatbestandlich nicht ein, so sei auch für die Anwendung von Satz 3 kein Raum. § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG eröffne keinen Anspruch auf einen Ausgleich aller Nachteile, die ein Planvorhaben auslöse. Die Klägerin habe vorgetragen, dass sie durch die baustellenbedingten Folgen - massive Beeinträchtigungen der unmittelbaren Umgebung des Geschäftslokals insbesondere durch die eingezäunte Baustellenfläche, Behinderung der Passanten, Verlegung der Straßenbahnhaltestelle, Umlenkung des Kundenstroms, Sperrung von Straßen, Entfernen der Werbefahnen sowie Lärm- und Schmutzbeeinträchtigungen - erhebliche Einbußen des Kundenverkehrs (rund 28,5 %) und damit einhergehend einen erheblichen Rückgang des Rohgewinns erlitten habe. Als betroffenes Recht gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG komme hier das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Sinne des Art. 14 GG in Betracht. Der Eigentumsschutz für den Gewerbebetrieb beziehe sich auf jedes auf Erwerb ausgerichtete Unternehmen. Zur Reichweite des Schutzes habe die Planfeststellungsbehörde bereits im Planfeststellungsbeschluss Ausführungen gemacht, auf die verwiesen werde. Auch wenn zwischen der Klägerin und der Beigeladenen Uneinigkeit darüber herrsche, ob überhaupt auf die Einzelfiliale der Klägerin allein abgestellt werden könne, oder, wie die Beigeladene meine, vielmehr auf den Gesamtkonzern abzustellen sei, komme es hierauf nicht an. Denn die geltend gemachten Beeinträchtigungen führten bereits bei Betrachtung der Einzelfiliale nicht zu der von der Klägerin beantragten Planergänzung. Schutzmaßnahmen seien nicht erforderlich, die geltend gemachten Beeinträchtigungen überschritten schon nicht die Grenze des Zumutbaren. Zum anderen seien im Planfeststellungsbeschluss bereits Schutzvorkehrungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG getroffen worden. Schließlich könne überhaupt nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die geltend gemachten Beeinträchtigungen zu Gewinneinbußen geführt hätten. Art. 14 Abs. 1 GG schütze nicht bloße Umsatz- und Gewinnchancen und tatsächliche Gegebenheiten, auch wenn diese für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung seien, weil sie nicht zum Bestand des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs gehörten. Ein Eigentümer müsse es grundsätzlich hinnehmen, wenn sich eine Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten und der damit verbundene Verlust der Lagegunst auf den Bestand des Kundenkreises negativ auswirkten. Nicht geschützt seien insbesondere der Verlust an Stammkunden und die Erhaltung einer optisch ansprechenden Umgebungsbebauung sowie der Fortbestand einer bestimmten Anbindung an das öffentliche Wegesystem, wenn kein besonderer Vertrauensschutz bestehe. Die Zugänglichkeit der Postgalerie sei während der Dauer der Baustelle auf dem Europaplatz stets gewährleistet gewesen. Zudem sei die Postgalerie nicht nur durch den Haupteingang, sondern auch durch die Eingänge auf dem Stephanplatz und in der Karl-Straße zugänglich gewesen. Des Weiteren sei ein ausreichender Abstand des Bauzauns zum Hauptgebäude der Postgalerie von ca. 7 m durch die Zusage des Vorhabenträgers in Nr. 6.2.4 des Planfeststellungsbeschlusses gesichert gewesen. Auch die Dauer der Zugangsbeschränkung des Haupteingangs der Postgalerie für den Zeitraum des Baufeldes auf der Südseite des Europaplatzes von April 2010 bis Juni 2012 stelle keine unzumutbare Beeinträchtigung dar. Hier sei ebenfalls maßgeblich, dass die Postgalerie nicht nur auf den Haupteingang angewiesen gewesen, sondern während der gesamten Bauzeit auch über die anderen Eingänge zugänglich geblieben sei. Die Gesamtauswirkungen der Baustelle auf den Betrieb der Klägerin stellten sich damit nicht so nachteilig dar, dass sie billigerweise nicht mehr entschädigungslos zugemutet werden könnten.
20 
Mit Gebührenbescheid vom 1.4.2015 setzte das Regierungspräsidium Karlsruhe für die Ablehnung des Antrags auf Planergänzung eine Gebühr von 400 Euro fest.
21 
Gegen den am 27.3.2015 zugestellten Bescheid des Regierungspräsidiums vom 24.3.2015 und den Gebührenbescheid vom 1.4.2015 hat die Klägerin am 27.4.2015 Klage erhoben. Mit ihr macht sie geltend, die angefochtene Entscheidung des Beklagten vom 24.3.2015 sei aufzuheben und der Planfeststellungsbeschluss sei zu ihren Gunsten um eine Regelung zu ergänzen, wonach die Folgen der Baumaßnahme der Beigeladenen nach Dauer, Intensität und Auswirkung jedenfalls während der Zeit zwischen April 2010 und Dezember 2011 so erheblich gewesen seien, dass ihr mit Blick auf die eingetretenen Vermögenseinbußen ein Entschädigungsanspruch in angemessener Höhe zustehe. Der Planfeststellungsbeschuss enthalte unter A.III.11, letzter Spiegelstrich, einen Vorbehalt gemäß §§ 28, 29 PBefG i. V. m. § 74 Abs. 2 und 3 LVwVfG. Die Planfeststellungsbehörde habe sich mit dieser Regelung seinerzeit ausweislich der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses eine Entscheidung über die Anordnung von Entschädigungsansprüchen dem Grunde nach gem. § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG vorbehalten. Entschieden habe die Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss in diesem Zusammenhang nur, dass technisch-reale Schutzvorkehrungen, die gegebenenfalls zur (weiteren) Abmilderung der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen erforderlich sein könnten, nicht mehr in Betracht kommen beziehungsweise verlangt können werden sollten. Sollten die bereits vorgesehenen Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sein, um den schutzwürdigen Interessen der von dem Vorhaben Betroffenen Rechnung zu tragen, solle diesen ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung zustehen. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei unerheblich, welche konkreten baustellenbedingten Beeinträchtigungen zu einer Unzumutbarkeit der Gesamtsituation im Sinne des Entscheidungsvorbehalts führten. Der Entscheidungsvorbehalt sei nämlich unter der Überschrift „Eigentum“ im Planfeststellungsbeschluss aufgeführt und differenziere nicht hinsichtlich einzelner Arten von potentiellen Eigentumsbeeinträchtigungen. Er sei vielmehr das Ergebnis einer umfassend durchgeführten Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde dahingehend, dass weitere Schutzmaßnahmen nach ihrer Einschätzung auf der einen Seite im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses nicht erforderlich gewesen seien und andererseits - sollte die Prognose bezogen auf die Folgen des Bauvorhabens der Beigeladenen auf die Umgebung sich im weiteren Verlauf als unzutreffend erweisen - auch nicht mehr angeordnet werden könnten beziehungsweise untunlich wären. Insoweit habe für sie - anders als das beklagte Land meine - keine Veranlassung bestanden, den Planfeststellungsbeschluss bereits dem Grunde nach anzugreifen, um weitere Schutzvorkehrungen unter anderem bezogen auf die konkrete Art und Weise der Baustelleneinfriedigung etc. zu erstreiten. Im vorliegenden Fall komme es danach maßgeblich darauf an, ob es trotz der im Rahmen der Planung durch die Vorhabenträgerin bereits vorgesehenen und im Zuge des Planfeststellungsverfahrens flankierend angeordneten Schutzvorkehrungen zu einer im Sinne des Entscheidungsvorbehaltes unzumutbaren Beeinträchtigung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes der Klägerin gekommen sei. Dabei sei eine Gesamtbetrachtung der Beeinträchtigungssituation vorzunehmen und nicht nach einzelnen Beeinträchtigungskategorien zu differenzieren. Erfahrungsgemäß ließen sich die negativen Auswirkungen einer Großbaustelle auf einen benachbarten Gewerbebetrieb nämlich nicht einer einzigen Beeinträchtigungsart zuordnen, sondern seien eine Folge von zwar für sich genommen gegebenenfalls noch zumutbaren Einzelbeeinträchtigungen, die in der Summe jedoch das Maß dessen, was zumutbar sei, weit überschritten. Im Rahmen der Bewertung der Zumutbarkeit sei zu berücksichtigen, dass die Schwelle desjenigen, was ihr grundsätzlich entschädigungslos zugemutet werden müsse, im vorliegenden Fall im Vergleich zu demjenigen, was der Anlieger von gewöhnlichen Straßenbaumaßnahmen hinzunehmen habe, deutlich reduziert sei. Dies liege daran, dass ein Straßenanlieger aufgrund der unmittelbaren Erschließung seines Grundstücks durch die Straße zu dieser in einer engeren Wechselbeziehung stehe, als dies bei Anlagen, die für eine größere Allgemeinheit nützlich seien und ohne unmittelbare lokale Wechselbeziehung - wie eine U-Bahnanlage - zum angrenzenden Grundstück stünden, der Fall sei. Die Zubilligung einer Entschädigung hänge danach vorliegend nicht davon ab, dass die Baumaßnahmen den betroffenen Betrieb ungewöhnlich schwer treffen oder gar in seiner Existenz gefährden würden.
22 
Die Klägerin beantragt,
23 
den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.3.2015 und dessen Gebührenbescheid vom 1.4.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.12.2008 um eine Regelung zu ergänzen, wonach der Klägerin ein Entschädigungsanspruch wegen unzumutbarer Beeinträchtigungen durch den Bau des planfestgestellten Vorhabens zwischen April 2010 und Dezember 2011 zusteht.
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Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
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die Klage abzuweisen.
26 
Sie wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.
27 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die auf Planergänzung gerichtete Klage bleibt ebenso ohne Erfolg (dazu unter I.) wie die auf die Aufhebung des Gebührenbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 1.4.2015 zielende Klage (dazu unter II.).
I.
29 
Für die auf die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.12.2008 gerichtete Klage ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (dazu unter 1.). Sie ist zulässig (dazu unter 2.), aber unbegründet (dazu unter 3.).
30 
1. Für die auf die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.12.2008 um eine Entschädigungsregelung dem Grunde nach gerichtete Klage ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Die abdrängende Sonderzuweisung des § 30a Halbs. 2 PBefG i. V. m. § 41 Satz 2 LEntG greift dagegen nicht ein. § 30a PBefG sieht vor, dass, soweit der Unternehmer auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Unternehmer zustande kommt, die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten entscheidet; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn im vorliegenden Fall steht die Verpflichtung der Beigeladenen, auf Grund des Planfeststellungsbeschlusses eine Entschädigung leisten zu müssen, nicht bereits fest. Vielmehr ist diese Verpflichtung zwischen den Beteiligten gerade streitig und daher im vorliegenden, auf Planergänzung gerichteten Verfahren gerichtlich zu klären. Diese Streitigkeit stellt ohne weiteres eine solche öffentlich-rechtlicher nicht verfassungsrechtlicher Art dar.
31 
2. Die Klage ist zulässig.
32 
a) Der Senat ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO sachlich zuständig. Nach dieser Bestimmung entscheidet der erkennende Gerichtshof im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen betreffen. Zu diesen Streitigkeiten, die “sämtlich” dem Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug zugewiesen sind, gehören auch Klagen, die auf die Verpflichtung zur Aufnahme weiterer Schutzvorkehrungen gerichtet sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.7.1995 - 8 S 434/95 - NVwZ-RR 1996, 69). Für auf § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG gestützte Klagen, die im Falle der Untunlichkeit von Schutzauflagen oder ihrer Unvereinbarkeit mit dem Vorhaben auf eine Planergänzung um eine – im Planfeststellungsbeschluss vorbehaltene (§ 74 Abs. 3 LVwVfG) – Regelung zielen, wonach der Klägerin ein Entschädigungsanspruch wegen unzumutbarer Beeinträchtigungen durch den Bau des planfestgestellten Vorhabens zustehen soll, gilt nichts anderes. Es besteht in gleichem Maße ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Planfeststellungsverfahren (wie hier OVG Nds., Urteil vom 29.4.1991 - 7 K 10/90 - juris; a. A. BayVGH, Beschluss vom 23.7.2001 - 8 A 01.40028 - juris).
33 
b) Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft, und die Klägerin verfügt auch über die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Denn es ist nicht von vornherein unter allen rechtlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen, dass ihr ein Anspruch auf die begehrte Planergänzung wegen einer Entschädigungspflicht dem Grunde nach zusteht. Soweit Zweifel hieran deshalb bestehen könnten, weil die Klägerin lediglich Mieterin und nicht Eigentümerin der Räumlichkeiten in der Postgalerie war, das Fachplanungsrecht dagegen grundstücksbezogen ist (vgl. Lieber in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl., § 74, Rn. 167 und 169), so wird in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs und auch für lediglich obligatorisch Berechtigte eine Klagebefugnis bejaht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.2004 - 9 A 16.03 - juris, und vom 12.8.2009 - 9 A 64.07 - juris; Senatsurteil vom 25.4.2012 - 5 S 927/10 - ZUR 2012, 570).
34 
c) Der Durchführung eines Vorverfahrens vor Erhebung der Klage bedurfte es gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 VwGO i. V. m. §§ 70, 74 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG nicht.
35 
3. Die auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.
36 
Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.3.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten. Ihr steht ein Anspruch auf die begehrte Planergänzung nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zwar kann sich die Klägerin auf ein Sachbescheidungsinteresse für die von ihr begehrte Planergänzung berufen (dazu unter a)). Ihr steht jedoch in der Sache kein Anspruch hierauf zu (dazu unter b)).
37 
a) Der Klägerin steht ein Interesse an der Sachbescheidung ihres auf die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Entschädigungsregelung dem Grunde nach gerichteten Antrags zu. Denn die maßgebliche Nebenbestimmung A.III.1, letzter Spiegelstrich des Planfeststellungsbeschlusses vom 15.12.2008 setzt keinen Anspruch auf Entschädigung fest, sondern behält im Sinne des § 74 Abs. 3 LVwVfG eine solche Festsetzung unter bestimmten Voraussetzungen vor.
38 
Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich aus dem Umstand, dass sich die maßgebliche Nebenbestimmung bei Betrachtung nur ihres Wortlauts nicht ohne Weiteres als Auflagenvorbehalt darstellt, sondern unmittelbar einen Anspruch auf Entschädigung zu vermitteln scheint („[…] können diese Betroffenen eine Entschädigung beanspruchen“), der im Rahmen des Entschädigungsverfahrens (vgl. § 30a PBefG) geltend zu machen wäre. Auch die systematische Stellung der Nebenbestimmung vor der Regelung A.III.12, in der der Erlass weiterer Nebenbestimmungen vorbehalten wird, könnte gegen einen Auflagenvorbehalt im Sinne des § 74 Abs. 3 LVwVfG sprechen.
39 
Ist der Regelungsgehalt der Nebenbestimmung - wie hier - nicht eindeutig, so ist er nach dem objektiven Erklärungsgehalt gemäß den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.6.1980 - 6 C 55.79 - BVerwGE 60, 223, und vom 14.12.2005 - 10 C 6.04 - BVerwGE 125, 9), der ergänzend auch anhand der Begründung des Verwaltungsakts bestimmt werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.8.2009 - 1 C 30.08 - BVerwGE 134, 335). Unter dem Gliederungspunkt B.III.2.4.7.2 setzt sich der Planfeststellungsbeschluss ausführlich mit der in A.III.11, letzter Spiegelstrich, festgelegten Nebenbestimmung auseinander. Er stützt sie ausdrücklich auf § 74 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 LVwVfG und erblickt in ihr einen Vorbehalt, im Rahmen einer späteren Prüfung die Frage eines Ausgleichs für nicht gewisse oder prognostisch abschätzbare Existenzgefährdungen wegen mittelbarer schwerer und unerträglicher Beeinträchtigungen durch die Baumaßnahmen zu entscheiden (vgl. S. 176 und 186 f. des Planfeststellungsbeschlusses). Die Begründung nimmt insoweit sogar ausdrücklich Bezug auf die Rechtsprechung des Senats zu § 74 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 LVwVfG (vgl. Urteil vom 13.2.1995 - 5 S 1701/94 - juris). Zudem wird die Nebenbestimmung mit den Worten „Für den Fall, dass […]“ eingeleitet. Dies stützt nicht nur die Annahme eines Vorbehalts, sondern umschreibt zugleich dessen tatbestandliche Voraussetzungen. Denn der Vorbehalt gilt nur für solche nach Dauer, Intensität und Auswirkung unzumutbare Folgen der Baumaßnahme, die bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht erwartbar waren (“entgegen heutiger Erwartung”). Schließlich ist auch die Planfeststellungsbehörde von der Annahme eines Vorbehalts im weiteren Verfahren über die Entscheidung des von der Klägerin gestellten Planergänzungsantrags nicht abgewichen, sondern hat ihre Auffassung vom Vorliegen eines Auflagenvorbehalts nochmals bekräftigt. Nach alledem ergibt eine Auslegung der Nebenbestimmung A.III.11, letzter Spiegelstrich, dass es sich bei ihr um einen Auflagenvorbehalt handelt.
40 
Der Klägerin kann ein Sachbescheidungsinteresse auch nicht deshalb abgesprochen werden, weil die Beigeladene ein “Unterstützungsmanagement” zugesagt hat (vgl. Nr. A. IV. 6.1 des Planfeststellungsbeschlusses). So hat die Klägerin zwar im Rahmen dieses Verfahrens einen Antrag auf Entschädigung gestellt; die Beigeladene hat der Klägerin aber keine Entschädigung zuerkannt.
41 
b) Die Klägerin kann die von ihr begehrte Planergänzung jedoch nicht nach § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG unter Berufung auf diesen Vorbehalt verlangen.
42 
Die Nebenbestimmung A.III.11, letzter Spiegelstrich, sieht vor, dass „[f]ür den Fall, dass entgegen heutiger Erwartung die Folgen der Baumaßnahme nach Dauer, Intensität und Auswirkung für die von der Baumaßnahme Betroffenen doch so erheblich sind, dass eine entschädigungslose Hinnahme nicht mehr zumutbar ist, […] diese Betroffenen eine Entschädigung beanspruchen [können].“
43 
Der in § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG normierte Anspruch ist im System der Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG von der Eigentumsbestandsgarantie mitumfasst. Er stellt sich als eine spezifische Ausprägung des fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebots dar. Hinter ihm steht das gesetzgeberische Anliegen, auch solchen Einwirkungen, die nicht die Merkmale eines unmittelbaren Eingriffs mit dem Ziel der Enteignung aufweisen, äußerste Grenzen zu setzen, die mit einer gerechten Abwägung nicht mehr überwindbar sind. Macht die Planfeststellung zur Verwirklichung der mit dem Plan verfolgten Ziele Festsetzungen erforderlich, die sich infolge der durch das Straßenbahnbauvorhaben verursachten Situationsveränderung auf Nachbargrundstücken als Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen darstellen, so darf der dadurch hervorgerufene Interessenkonflikt nicht im Wege einer die privaten Belange ohne weitere Folgen zurückstellenden Abwägung gelöst und damit in Wahrheit unbewältigt bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.3.1979 - 4 C 41.75 - BVerwGE 57, 297, und vom 11.12.1981 - 4 C 69.78 - BVerwGE 64, 270). Die Planungsbehörde hat zu prüfen, ob den Betroffenen solche mittelbaren Einwirkungen ohne Ausgleich zumutbar sind. Sie trifft insoweit eine abschließende und mit der Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses ohne weiteres durchsetzbare Regelung. Denn anders als im Falle enteignungsrechtlicher Vorwirkung bietet das Verfahrensrecht keine Handhabe, über den Ausgleich von Beeinträchtigungen, die sich als lediglich mittelbare Folge des Planvorhabens darstellen, in einem gesonderten Verfahren außerhalb des Planfeststellungsverfahrens zu entscheiden. Sieht der Planfeststellungsbeschluss insoweit keine Schutzvorkehrungen vor, so ist der Betroffene mit entsprechenden Ansprüchen ausgeschlossen, sobald die Bestandskraft eintritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.5.1987 - 4 C 17-19.84 - BVerwGE 77, 295). Er erleidet einen Rechtsverlust, der sich nicht in einem anderen Verfahren ausgleichen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.5.1992 - 4 C 9.89 - NVwZ 1993, 477). § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG hat Surrogatcharakter. Sein Anwendungsbereich reicht nicht weiter als die Primärregelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG. Greift § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG, der den Anspruch auf Schutzvorkehrungen regelt, tatbestandlich nicht ein, so ist auch für die Anwendung von § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG kein Raum (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2007 - 4 A 2004.05 - BVerwGE 129, 83, und vom 23.2.2005 - 4 A 4.04 - BVerwGE 123, 23; BVerfG, Beschluss vom 23.2.2010 - 1 BvR 2736/08 - NVwZ 2010, 512). § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG eröffnet daher keinen Anspruch auf einen Ausgleich aller Nachteile, die ein Planvorhaben auslöst. Auszugleichen sind nur die Nachteile, die die Grenze des Zumutbaren überschreiten und nicht durch physisch-reale Maßnahmen abgewendet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.7.2012 - 7 A 11.11 - BVerwGE 143, 249).
44 
aa) Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies zunächst, dass angesichts der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschluss die Rechtmäßigkeit des Entschädigungsvorbehalts nach § 74 Abs. 3 LVwVfG nicht mehr hinterfragt werden darf, und zwar auch, soweit er den Vorbehalt nur auf solche nach Dauer, Intensität und Auswirkungen unzumutbare Beeinträchtigungen des Eigentums bzw. des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beschränkt, die bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht zu erwarten waren. Folgen der Baumaßnahme, welche die Planfeststellungsbehörde im Rahmen ihrer fachplanerischen Abwägung bereits im Planfeststellungsbeschluss vom 15.12.2008 als zumutbar angesehen oder jedenfalls durch Schutzauflagen abgemildert hat, werden vom Entschädigungsvorbehalt daher nicht erfasst. Denn sie waren im Sinne dieses Vorbehalts erwartbar.
45 
Dies gilt nach dem Planfeststellungsbeschluss (vgl. B.III.2.4.7.2) insbesondere für die Befürchtung der planbetroffenen Unternehmer vor nicht existenzgefährdenden Umsatzeinbußen und deutlichen Erschwernissen im Geschäftsbetrieb wegen einer schlechten Erreichbarkeit beziehungsweise der geringeren Attraktivität für den Zeitraum der Bauarbeiten (vgl. S. 176). Im Hinblick darauf werden die Ausgestaltung der Baustelle und die Ausübung der Bauarbeiten möglichst schonend organisiert. So erachtet die Planfeststellungsbehörde beispielsweise zwar die Errichtung eines Bauzauns auf dem Europaplatz für unverzichtbar. Im Gegenzug soll er – auf Grundlage einer entsprechenden Zusage des Vorhabenträgers – einen ausreichenden Abstand zum Hauptgebäude der Postgalerie einhalten (vgl. S. 181 und A.IV.6.2.4). In Bezug auf Beeinträchtigungen durch Lärm stellen verschiedene Nebenbestimmungen (vgl. A.III.4.2) sicher, dass keine unzumutbaren Auswirkungen von den Bauarbeiten ausgehen. Beispielhaft sei die Beachtung der AVV Baulärm (vgl. A.III.4.2, 1. Spiegelstrich), der Einsatz lärmarmer Baumaschinen und Lastkraftwagen (vgl. A.III.4.2, 2. Spiegelstrich), die Vorgabe bestimmter Betriebszeiten (vgl. A.III.4.2, 4. Spiegelstrich) und die Ausrichtung von Bereichen mit geringen Schallemissionen auf den Baustelleneinrichtungsflächen jeweils zu den Gebäudefassaden (vgl. A.III.4.2, 6. Spiegelstrich) genannt. Vergleichbares gilt hinsichtlich der Beeinträchtigungen durch Erschütterungen (siehe A.III.4.3). Auch insoweit verfügt der Planfeststellungsbeschluss in Form von Nebenbestimmungen beispielsweise den Einsatz erschütterungsarmer Bauverfahren und Baumaschinen (vgl. A.III.4.3, 1. Spiegelstrich) oder die Einhaltung der maßgeblichen DIN-Vorschriften (vgl. A.III.4.3, 2. Spiegelstrich). Auch in Bezug auf eine mögliche Staubentwicklung trifft der Planfeststellungsbeschluss Vorsorge (vgl. A.III.4.4, 2. Spiegelstrich, nach dem während der Bauphase der Vorhabenträger dafür Sorge zu tragen hat, dass von den jeweiligen Baustellen keine übermäßigen Staubentwicklungen ausgehen). Darüber hinaus sieht der Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich anderer Beeinträchtigungsarten teilweise ausdrücklich Entschädigungsregelungen (z. B. A.III.4.2, 9. Spiegelstrich: „Soweit trotz aktiver Schutz- bzw. Minimierungsmaßnahmen die Richtwerte der AVV Baulärm Nr. 3.1.1 für einen Zeitraum von mindestens sechs Wochen um mindestens 5 dB(A) überschritten werden, ist den Nutzern von schutzwürdigen Räumen (z.B. Wohnräumen, Praxen) auf Verlangen eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.“) oder zumindest Entscheidungsvorbehalte für eine Entschädigung vor (z. B. A.III.4.3, 6. Spiegelstrich, letzter Satz).
46 
Vor diesem Hintergrund kann der Vortrag der Klägerin, der im Wesentlichen auf die unmittelbar mit der Errichtung der Baustelle und der Durchführung der Bauarbeiten einhergehenden und zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses erwartbaren Beeinträchtigungen abstellt, einen Anspruch auf Planergänzung um eine Entschädigungsregelung dem Grunde nach nicht begründen. Denn soweit sie beispielsweise auf die eingeschränkte Zugänglichkeit ihres Ladenlokals, den durch die Verlegung der Straßenbahnhaltestellen und die Einzäunungen hervorgerufenen veränderten Kundenstrom, die Beseitigung der Fahnenmasten, den erschwerten Zulieferverkehr und schließlich den Umstand abstellt, dass „selbstverständlich die Dauerbaustelle mit erheblichen Lärm- und Schmutzbeeinträchtigungen verbunden gewesen“ sei, handelt es sich sämtlich um Beeinträchtigungen, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses zu erwarten waren und die die Planfeststellungsbehörde entweder im Rahmen ihrer Abwägung ohne Weiteres oder jedenfalls durch die Anordnung von Schutzmaßnahmen als hinnehmbar erachtet hat. Das gilt auch für die “Summe” aller bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erwartbaren nachteiligen Auswirkungen auf Gewerbebetriebe während der Bauphase. Denn diese hat die Planfeststellungsbehörde in ihrer abwägenden “Gesamtbetrachtung” unter Berücksichtigung der Nebenbestimmungen, Entscheidungsvorbehalte sowie Zusagen der Vorhabenträgerin als zumutbar erachtet (S. 230 f.).
47 
bb) Soweit die Klägerin darüber hinaus auf Grundlage der von ihr behaupteten Umsatzeinbußen den beantragten Planergänzungsanspruch begründen möchte, geht auch dies fehl. Die maßgebliche Nebenbestimmung A.III.11, letzter Spiegelstrich, setzt, da sie ihre rechtliche Grundlage in § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 LVwVfG findet, „nachteilige Wirkungen auf Rechte anderer“ voraus. Bloße Umsatzeinbußen begründen aber keine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne dieser Bestimmung, insbesondere nicht des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, sofern dieses auch den Bestand eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs schützen sollte (weiterhin offen gelassen im Urteil des BVerfG vom 6.12.2016 - 1 BvR 2821/11 u. a. - NJW 2017, 217, juris Rn. 240). Denn aus dem Gewährleistungsgehalt der Eigentumsgarantie lässt sich kein Recht auf bestmögliche Nutzung des Eigentums ableiten. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht bloße Umsatz- und Gewinnchancen und tatsächliche Gegebenheiten, auch wenn diese für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind, weil sie nicht zum Bestand des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs gehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.7.2012 - 7 A 11.11 - BVerwGE 143, 249, m. w. N.). Greift demnach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG tatbestandlich nicht ein, ist auch für die Anwendung des § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG, der Surrogatcharakter hat, von vornherein kein Raum, unabhängig davon, ob auch die besonderen tatbestandlichen Voraussetzungen des streitigen Entschädigungsvorbehalts erfüllt sind.
48 
Für einen relevanten Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wegen einer - nicht erwarteten - Existenzgefährdung fehlt es im Übrigen an jeglichen Anhaltspunkten. Zwar dürften die Baumaßnahmen länger gedauert haben, als im Planfeststellungsbeschluss angenommen. Denn anstelle von „ein bis zwei Jahren“ (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 186) dauerten sie - beginnend im April 2010 - jedenfalls bis zur Schließung der Filiale in der Postgalerie am 21.12.2011 noch an. Die Aufgabe des Standorts in der Postgalerie beruhte aber nicht auf unerwarteten Folgen der Baumaßnahmen, sondern folgte einem bereits vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses getroffenen Beschluss der Klägerin.
49 
cc) Schließlich trägt auch der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erwogene Gesichtspunkt einer “Summierung” aller durch die Baumaßnahmen ausgelösten Beeinträchtigungen ihres Gewerbebetriebs nicht den geltend gemachten Anspruch auf Planergänzung.
50 
Der geltend gemachte Anspruch besteht nur, wenn - wie es die Nebenbestimmung A.III.11, letzter Spiegelstrich, voraussetzt - „entgegen heutiger Erwartungen“ die Folgen der Baumaßnahme nach Dauer, Intensität und Auswirkung über das entschädigungslos zumutbare Maß hinausgehen. Mithin kommt es auch in Bezug auf eine “Summierung” aller durch das planfestgestellte Vorhaben ausgelösten Beeinträchtigungen für die Anerkennung des geltend gemachten Planergänzungsanspruchs darauf an, was an nachteiligen Wirkungen der Baumaßnahmen “in Summe” über das zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses ohnehin erwartete Maß (s. o. aa)) hinausgeht. Inwiefern diese in der Nebenbestimmung A.III.11, letzter Spiegelstrich, niedergelegte Erheblichkeitsschwelle bei Betrachtung aller nachteiligen Auswirkungen der Baumaßnahmen überschritten sein könnte, zeigt die Klägerin jedoch nicht auf. Für den Senat bestehen bei Würdigung des gesamten Vorbringens der Beteiligten und der Aktenlagen ebenfalls keine Anhaltspunkte, dass die Summe der nachteiligen Wirkungen der Baumaßnahmen über das hinausgeht, was die Planfeststellungsbehörde im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses nicht ohnehin insgesamt erwartet hat. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn berücksichtigt wird, dass die Baumaßnahmen länger andauerten, als im Planfeststellungsbeschluss angenommen (s. dort S. 186).
51 
dd) Ob die Klägerin von der beigeladenen Vorhabenträgerin eine Entschädigung nach dem von dieser angebotenen “Entschädigungsmanagement” beanspruchen kann, darf dahinstehen. Denn Gegenstand der Klage ist nur der gegenüber dem Träger der Planfeststellungsbehörde geltend gemachte Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses.
II.
52 
Die gegen den Gebührenbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 1.4.2015 gerichtete Klage ist zulässig (dazu unter 1.), aber unbegründet (dazu unter 2.).
53 
1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere wahrt die insoweit erhobene Anfechtungsklage die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei ist unschädlich, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung der angefochtene Gebührenbescheid von der Klägerin nicht exakt nach Behörde und Datum, sondern nur durch eine Bezugnahme („nebst zugehörigem Gebührenbescheids“) auf den den Planergänzungsanspruch ablehnenden Bescheid im Klageschriftsatz bezeichnet wurde. Denn der Gebührenbescheid war angesichts der identischen Behörde und der Verwendung des gleichen Aktenzeichens zumindest bestimmbar.
54 
2. Die auch im Übrigen zulässige Klage ist aber unbegründet. Denn der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Senat sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es der zutreffenden Begründung des angefochtenen Gebührenbescheids folgt. Einwände gegen die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit dieses Bescheids hat die Klägerin nicht erhoben.
III.
55 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Sie hat im Verfahren einen Antrag gestellt und ist damit ein Kostenrisiko eingegangen (§ 154 Abs. 3 VwGO; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.1.2011 - 8 S 2567/10 - juris).
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
57 
Beschluss vom 19. April 2017
58 
Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG (in Anlehnung an Nr. 1.3 und 34 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) auf 1.451.687,60 Euro festgesetzt.
59 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
28 
Die auf Planergänzung gerichtete Klage bleibt ebenso ohne Erfolg (dazu unter I.) wie die auf die Aufhebung des Gebührenbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 1.4.2015 zielende Klage (dazu unter II.).
I.
29 
Für die auf die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.12.2008 gerichtete Klage ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (dazu unter 1.). Sie ist zulässig (dazu unter 2.), aber unbegründet (dazu unter 3.).
30 
1. Für die auf die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.12.2008 um eine Entschädigungsregelung dem Grunde nach gerichtete Klage ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Die abdrängende Sonderzuweisung des § 30a Halbs. 2 PBefG i. V. m. § 41 Satz 2 LEntG greift dagegen nicht ein. § 30a PBefG sieht vor, dass, soweit der Unternehmer auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Unternehmer zustande kommt, die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten entscheidet; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn im vorliegenden Fall steht die Verpflichtung der Beigeladenen, auf Grund des Planfeststellungsbeschlusses eine Entschädigung leisten zu müssen, nicht bereits fest. Vielmehr ist diese Verpflichtung zwischen den Beteiligten gerade streitig und daher im vorliegenden, auf Planergänzung gerichteten Verfahren gerichtlich zu klären. Diese Streitigkeit stellt ohne weiteres eine solche öffentlich-rechtlicher nicht verfassungsrechtlicher Art dar.
31 
2. Die Klage ist zulässig.
32 
a) Der Senat ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO sachlich zuständig. Nach dieser Bestimmung entscheidet der erkennende Gerichtshof im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen betreffen. Zu diesen Streitigkeiten, die “sämtlich” dem Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug zugewiesen sind, gehören auch Klagen, die auf die Verpflichtung zur Aufnahme weiterer Schutzvorkehrungen gerichtet sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.7.1995 - 8 S 434/95 - NVwZ-RR 1996, 69). Für auf § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG gestützte Klagen, die im Falle der Untunlichkeit von Schutzauflagen oder ihrer Unvereinbarkeit mit dem Vorhaben auf eine Planergänzung um eine – im Planfeststellungsbeschluss vorbehaltene (§ 74 Abs. 3 LVwVfG) – Regelung zielen, wonach der Klägerin ein Entschädigungsanspruch wegen unzumutbarer Beeinträchtigungen durch den Bau des planfestgestellten Vorhabens zustehen soll, gilt nichts anderes. Es besteht in gleichem Maße ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Planfeststellungsverfahren (wie hier OVG Nds., Urteil vom 29.4.1991 - 7 K 10/90 - juris; a. A. BayVGH, Beschluss vom 23.7.2001 - 8 A 01.40028 - juris).
33 
b) Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft, und die Klägerin verfügt auch über die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Denn es ist nicht von vornherein unter allen rechtlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen, dass ihr ein Anspruch auf die begehrte Planergänzung wegen einer Entschädigungspflicht dem Grunde nach zusteht. Soweit Zweifel hieran deshalb bestehen könnten, weil die Klägerin lediglich Mieterin und nicht Eigentümerin der Räumlichkeiten in der Postgalerie war, das Fachplanungsrecht dagegen grundstücksbezogen ist (vgl. Lieber in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl., § 74, Rn. 167 und 169), so wird in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs und auch für lediglich obligatorisch Berechtigte eine Klagebefugnis bejaht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.2004 - 9 A 16.03 - juris, und vom 12.8.2009 - 9 A 64.07 - juris; Senatsurteil vom 25.4.2012 - 5 S 927/10 - ZUR 2012, 570).
34 
c) Der Durchführung eines Vorverfahrens vor Erhebung der Klage bedurfte es gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 VwGO i. V. m. §§ 70, 74 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG nicht.
35 
3. Die auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.
36 
Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.3.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten. Ihr steht ein Anspruch auf die begehrte Planergänzung nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zwar kann sich die Klägerin auf ein Sachbescheidungsinteresse für die von ihr begehrte Planergänzung berufen (dazu unter a)). Ihr steht jedoch in der Sache kein Anspruch hierauf zu (dazu unter b)).
37 
a) Der Klägerin steht ein Interesse an der Sachbescheidung ihres auf die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Entschädigungsregelung dem Grunde nach gerichteten Antrags zu. Denn die maßgebliche Nebenbestimmung A.III.1, letzter Spiegelstrich des Planfeststellungsbeschlusses vom 15.12.2008 setzt keinen Anspruch auf Entschädigung fest, sondern behält im Sinne des § 74 Abs. 3 LVwVfG eine solche Festsetzung unter bestimmten Voraussetzungen vor.
38 
Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich aus dem Umstand, dass sich die maßgebliche Nebenbestimmung bei Betrachtung nur ihres Wortlauts nicht ohne Weiteres als Auflagenvorbehalt darstellt, sondern unmittelbar einen Anspruch auf Entschädigung zu vermitteln scheint („[…] können diese Betroffenen eine Entschädigung beanspruchen“), der im Rahmen des Entschädigungsverfahrens (vgl. § 30a PBefG) geltend zu machen wäre. Auch die systematische Stellung der Nebenbestimmung vor der Regelung A.III.12, in der der Erlass weiterer Nebenbestimmungen vorbehalten wird, könnte gegen einen Auflagenvorbehalt im Sinne des § 74 Abs. 3 LVwVfG sprechen.
39 
Ist der Regelungsgehalt der Nebenbestimmung - wie hier - nicht eindeutig, so ist er nach dem objektiven Erklärungsgehalt gemäß den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.6.1980 - 6 C 55.79 - BVerwGE 60, 223, und vom 14.12.2005 - 10 C 6.04 - BVerwGE 125, 9), der ergänzend auch anhand der Begründung des Verwaltungsakts bestimmt werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.8.2009 - 1 C 30.08 - BVerwGE 134, 335). Unter dem Gliederungspunkt B.III.2.4.7.2 setzt sich der Planfeststellungsbeschluss ausführlich mit der in A.III.11, letzter Spiegelstrich, festgelegten Nebenbestimmung auseinander. Er stützt sie ausdrücklich auf § 74 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 LVwVfG und erblickt in ihr einen Vorbehalt, im Rahmen einer späteren Prüfung die Frage eines Ausgleichs für nicht gewisse oder prognostisch abschätzbare Existenzgefährdungen wegen mittelbarer schwerer und unerträglicher Beeinträchtigungen durch die Baumaßnahmen zu entscheiden (vgl. S. 176 und 186 f. des Planfeststellungsbeschlusses). Die Begründung nimmt insoweit sogar ausdrücklich Bezug auf die Rechtsprechung des Senats zu § 74 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 LVwVfG (vgl. Urteil vom 13.2.1995 - 5 S 1701/94 - juris). Zudem wird die Nebenbestimmung mit den Worten „Für den Fall, dass […]“ eingeleitet. Dies stützt nicht nur die Annahme eines Vorbehalts, sondern umschreibt zugleich dessen tatbestandliche Voraussetzungen. Denn der Vorbehalt gilt nur für solche nach Dauer, Intensität und Auswirkung unzumutbare Folgen der Baumaßnahme, die bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht erwartbar waren (“entgegen heutiger Erwartung”). Schließlich ist auch die Planfeststellungsbehörde von der Annahme eines Vorbehalts im weiteren Verfahren über die Entscheidung des von der Klägerin gestellten Planergänzungsantrags nicht abgewichen, sondern hat ihre Auffassung vom Vorliegen eines Auflagenvorbehalts nochmals bekräftigt. Nach alledem ergibt eine Auslegung der Nebenbestimmung A.III.11, letzter Spiegelstrich, dass es sich bei ihr um einen Auflagenvorbehalt handelt.
40 
Der Klägerin kann ein Sachbescheidungsinteresse auch nicht deshalb abgesprochen werden, weil die Beigeladene ein “Unterstützungsmanagement” zugesagt hat (vgl. Nr. A. IV. 6.1 des Planfeststellungsbeschlusses). So hat die Klägerin zwar im Rahmen dieses Verfahrens einen Antrag auf Entschädigung gestellt; die Beigeladene hat der Klägerin aber keine Entschädigung zuerkannt.
41 
b) Die Klägerin kann die von ihr begehrte Planergänzung jedoch nicht nach § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG unter Berufung auf diesen Vorbehalt verlangen.
42 
Die Nebenbestimmung A.III.11, letzter Spiegelstrich, sieht vor, dass „[f]ür den Fall, dass entgegen heutiger Erwartung die Folgen der Baumaßnahme nach Dauer, Intensität und Auswirkung für die von der Baumaßnahme Betroffenen doch so erheblich sind, dass eine entschädigungslose Hinnahme nicht mehr zumutbar ist, […] diese Betroffenen eine Entschädigung beanspruchen [können].“
43 
Der in § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG normierte Anspruch ist im System der Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG von der Eigentumsbestandsgarantie mitumfasst. Er stellt sich als eine spezifische Ausprägung des fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebots dar. Hinter ihm steht das gesetzgeberische Anliegen, auch solchen Einwirkungen, die nicht die Merkmale eines unmittelbaren Eingriffs mit dem Ziel der Enteignung aufweisen, äußerste Grenzen zu setzen, die mit einer gerechten Abwägung nicht mehr überwindbar sind. Macht die Planfeststellung zur Verwirklichung der mit dem Plan verfolgten Ziele Festsetzungen erforderlich, die sich infolge der durch das Straßenbahnbauvorhaben verursachten Situationsveränderung auf Nachbargrundstücken als Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen darstellen, so darf der dadurch hervorgerufene Interessenkonflikt nicht im Wege einer die privaten Belange ohne weitere Folgen zurückstellenden Abwägung gelöst und damit in Wahrheit unbewältigt bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.3.1979 - 4 C 41.75 - BVerwGE 57, 297, und vom 11.12.1981 - 4 C 69.78 - BVerwGE 64, 270). Die Planungsbehörde hat zu prüfen, ob den Betroffenen solche mittelbaren Einwirkungen ohne Ausgleich zumutbar sind. Sie trifft insoweit eine abschließende und mit der Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses ohne weiteres durchsetzbare Regelung. Denn anders als im Falle enteignungsrechtlicher Vorwirkung bietet das Verfahrensrecht keine Handhabe, über den Ausgleich von Beeinträchtigungen, die sich als lediglich mittelbare Folge des Planvorhabens darstellen, in einem gesonderten Verfahren außerhalb des Planfeststellungsverfahrens zu entscheiden. Sieht der Planfeststellungsbeschluss insoweit keine Schutzvorkehrungen vor, so ist der Betroffene mit entsprechenden Ansprüchen ausgeschlossen, sobald die Bestandskraft eintritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.5.1987 - 4 C 17-19.84 - BVerwGE 77, 295). Er erleidet einen Rechtsverlust, der sich nicht in einem anderen Verfahren ausgleichen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.5.1992 - 4 C 9.89 - NVwZ 1993, 477). § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG hat Surrogatcharakter. Sein Anwendungsbereich reicht nicht weiter als die Primärregelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG. Greift § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG, der den Anspruch auf Schutzvorkehrungen regelt, tatbestandlich nicht ein, so ist auch für die Anwendung von § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG kein Raum (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2007 - 4 A 2004.05 - BVerwGE 129, 83, und vom 23.2.2005 - 4 A 4.04 - BVerwGE 123, 23; BVerfG, Beschluss vom 23.2.2010 - 1 BvR 2736/08 - NVwZ 2010, 512). § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG eröffnet daher keinen Anspruch auf einen Ausgleich aller Nachteile, die ein Planvorhaben auslöst. Auszugleichen sind nur die Nachteile, die die Grenze des Zumutbaren überschreiten und nicht durch physisch-reale Maßnahmen abgewendet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.7.2012 - 7 A 11.11 - BVerwGE 143, 249).
44 
aa) Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies zunächst, dass angesichts der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschluss die Rechtmäßigkeit des Entschädigungsvorbehalts nach § 74 Abs. 3 LVwVfG nicht mehr hinterfragt werden darf, und zwar auch, soweit er den Vorbehalt nur auf solche nach Dauer, Intensität und Auswirkungen unzumutbare Beeinträchtigungen des Eigentums bzw. des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beschränkt, die bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht zu erwarten waren. Folgen der Baumaßnahme, welche die Planfeststellungsbehörde im Rahmen ihrer fachplanerischen Abwägung bereits im Planfeststellungsbeschluss vom 15.12.2008 als zumutbar angesehen oder jedenfalls durch Schutzauflagen abgemildert hat, werden vom Entschädigungsvorbehalt daher nicht erfasst. Denn sie waren im Sinne dieses Vorbehalts erwartbar.
45 
Dies gilt nach dem Planfeststellungsbeschluss (vgl. B.III.2.4.7.2) insbesondere für die Befürchtung der planbetroffenen Unternehmer vor nicht existenzgefährdenden Umsatzeinbußen und deutlichen Erschwernissen im Geschäftsbetrieb wegen einer schlechten Erreichbarkeit beziehungsweise der geringeren Attraktivität für den Zeitraum der Bauarbeiten (vgl. S. 176). Im Hinblick darauf werden die Ausgestaltung der Baustelle und die Ausübung der Bauarbeiten möglichst schonend organisiert. So erachtet die Planfeststellungsbehörde beispielsweise zwar die Errichtung eines Bauzauns auf dem Europaplatz für unverzichtbar. Im Gegenzug soll er – auf Grundlage einer entsprechenden Zusage des Vorhabenträgers – einen ausreichenden Abstand zum Hauptgebäude der Postgalerie einhalten (vgl. S. 181 und A.IV.6.2.4). In Bezug auf Beeinträchtigungen durch Lärm stellen verschiedene Nebenbestimmungen (vgl. A.III.4.2) sicher, dass keine unzumutbaren Auswirkungen von den Bauarbeiten ausgehen. Beispielhaft sei die Beachtung der AVV Baulärm (vgl. A.III.4.2, 1. Spiegelstrich), der Einsatz lärmarmer Baumaschinen und Lastkraftwagen (vgl. A.III.4.2, 2. Spiegelstrich), die Vorgabe bestimmter Betriebszeiten (vgl. A.III.4.2, 4. Spiegelstrich) und die Ausrichtung von Bereichen mit geringen Schallemissionen auf den Baustelleneinrichtungsflächen jeweils zu den Gebäudefassaden (vgl. A.III.4.2, 6. Spiegelstrich) genannt. Vergleichbares gilt hinsichtlich der Beeinträchtigungen durch Erschütterungen (siehe A.III.4.3). Auch insoweit verfügt der Planfeststellungsbeschluss in Form von Nebenbestimmungen beispielsweise den Einsatz erschütterungsarmer Bauverfahren und Baumaschinen (vgl. A.III.4.3, 1. Spiegelstrich) oder die Einhaltung der maßgeblichen DIN-Vorschriften (vgl. A.III.4.3, 2. Spiegelstrich). Auch in Bezug auf eine mögliche Staubentwicklung trifft der Planfeststellungsbeschluss Vorsorge (vgl. A.III.4.4, 2. Spiegelstrich, nach dem während der Bauphase der Vorhabenträger dafür Sorge zu tragen hat, dass von den jeweiligen Baustellen keine übermäßigen Staubentwicklungen ausgehen). Darüber hinaus sieht der Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich anderer Beeinträchtigungsarten teilweise ausdrücklich Entschädigungsregelungen (z. B. A.III.4.2, 9. Spiegelstrich: „Soweit trotz aktiver Schutz- bzw. Minimierungsmaßnahmen die Richtwerte der AVV Baulärm Nr. 3.1.1 für einen Zeitraum von mindestens sechs Wochen um mindestens 5 dB(A) überschritten werden, ist den Nutzern von schutzwürdigen Räumen (z.B. Wohnräumen, Praxen) auf Verlangen eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.“) oder zumindest Entscheidungsvorbehalte für eine Entschädigung vor (z. B. A.III.4.3, 6. Spiegelstrich, letzter Satz).
46 
Vor diesem Hintergrund kann der Vortrag der Klägerin, der im Wesentlichen auf die unmittelbar mit der Errichtung der Baustelle und der Durchführung der Bauarbeiten einhergehenden und zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses erwartbaren Beeinträchtigungen abstellt, einen Anspruch auf Planergänzung um eine Entschädigungsregelung dem Grunde nach nicht begründen. Denn soweit sie beispielsweise auf die eingeschränkte Zugänglichkeit ihres Ladenlokals, den durch die Verlegung der Straßenbahnhaltestellen und die Einzäunungen hervorgerufenen veränderten Kundenstrom, die Beseitigung der Fahnenmasten, den erschwerten Zulieferverkehr und schließlich den Umstand abstellt, dass „selbstverständlich die Dauerbaustelle mit erheblichen Lärm- und Schmutzbeeinträchtigungen verbunden gewesen“ sei, handelt es sich sämtlich um Beeinträchtigungen, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses zu erwarten waren und die die Planfeststellungsbehörde entweder im Rahmen ihrer Abwägung ohne Weiteres oder jedenfalls durch die Anordnung von Schutzmaßnahmen als hinnehmbar erachtet hat. Das gilt auch für die “Summe” aller bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erwartbaren nachteiligen Auswirkungen auf Gewerbebetriebe während der Bauphase. Denn diese hat die Planfeststellungsbehörde in ihrer abwägenden “Gesamtbetrachtung” unter Berücksichtigung der Nebenbestimmungen, Entscheidungsvorbehalte sowie Zusagen der Vorhabenträgerin als zumutbar erachtet (S. 230 f.).
47 
bb) Soweit die Klägerin darüber hinaus auf Grundlage der von ihr behaupteten Umsatzeinbußen den beantragten Planergänzungsanspruch begründen möchte, geht auch dies fehl. Die maßgebliche Nebenbestimmung A.III.11, letzter Spiegelstrich, setzt, da sie ihre rechtliche Grundlage in § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 LVwVfG findet, „nachteilige Wirkungen auf Rechte anderer“ voraus. Bloße Umsatzeinbußen begründen aber keine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne dieser Bestimmung, insbesondere nicht des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, sofern dieses auch den Bestand eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs schützen sollte (weiterhin offen gelassen im Urteil des BVerfG vom 6.12.2016 - 1 BvR 2821/11 u. a. - NJW 2017, 217, juris Rn. 240). Denn aus dem Gewährleistungsgehalt der Eigentumsgarantie lässt sich kein Recht auf bestmögliche Nutzung des Eigentums ableiten. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht bloße Umsatz- und Gewinnchancen und tatsächliche Gegebenheiten, auch wenn diese für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind, weil sie nicht zum Bestand des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs gehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.7.2012 - 7 A 11.11 - BVerwGE 143, 249, m. w. N.). Greift demnach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG tatbestandlich nicht ein, ist auch für die Anwendung des § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG, der Surrogatcharakter hat, von vornherein kein Raum, unabhängig davon, ob auch die besonderen tatbestandlichen Voraussetzungen des streitigen Entschädigungsvorbehalts erfüllt sind.
48 
Für einen relevanten Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wegen einer - nicht erwarteten - Existenzgefährdung fehlt es im Übrigen an jeglichen Anhaltspunkten. Zwar dürften die Baumaßnahmen länger gedauert haben, als im Planfeststellungsbeschluss angenommen. Denn anstelle von „ein bis zwei Jahren“ (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 186) dauerten sie - beginnend im April 2010 - jedenfalls bis zur Schließung der Filiale in der Postgalerie am 21.12.2011 noch an. Die Aufgabe des Standorts in der Postgalerie beruhte aber nicht auf unerwarteten Folgen der Baumaßnahmen, sondern folgte einem bereits vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses getroffenen Beschluss der Klägerin.
49 
cc) Schließlich trägt auch der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erwogene Gesichtspunkt einer “Summierung” aller durch die Baumaßnahmen ausgelösten Beeinträchtigungen ihres Gewerbebetriebs nicht den geltend gemachten Anspruch auf Planergänzung.
50 
Der geltend gemachte Anspruch besteht nur, wenn - wie es die Nebenbestimmung A.III.11, letzter Spiegelstrich, voraussetzt - „entgegen heutiger Erwartungen“ die Folgen der Baumaßnahme nach Dauer, Intensität und Auswirkung über das entschädigungslos zumutbare Maß hinausgehen. Mithin kommt es auch in Bezug auf eine “Summierung” aller durch das planfestgestellte Vorhaben ausgelösten Beeinträchtigungen für die Anerkennung des geltend gemachten Planergänzungsanspruchs darauf an, was an nachteiligen Wirkungen der Baumaßnahmen “in Summe” über das zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses ohnehin erwartete Maß (s. o. aa)) hinausgeht. Inwiefern diese in der Nebenbestimmung A.III.11, letzter Spiegelstrich, niedergelegte Erheblichkeitsschwelle bei Betrachtung aller nachteiligen Auswirkungen der Baumaßnahmen überschritten sein könnte, zeigt die Klägerin jedoch nicht auf. Für den Senat bestehen bei Würdigung des gesamten Vorbringens der Beteiligten und der Aktenlagen ebenfalls keine Anhaltspunkte, dass die Summe der nachteiligen Wirkungen der Baumaßnahmen über das hinausgeht, was die Planfeststellungsbehörde im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses nicht ohnehin insgesamt erwartet hat. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn berücksichtigt wird, dass die Baumaßnahmen länger andauerten, als im Planfeststellungsbeschluss angenommen (s. dort S. 186).
51 
dd) Ob die Klägerin von der beigeladenen Vorhabenträgerin eine Entschädigung nach dem von dieser angebotenen “Entschädigungsmanagement” beanspruchen kann, darf dahinstehen. Denn Gegenstand der Klage ist nur der gegenüber dem Träger der Planfeststellungsbehörde geltend gemachte Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses.
II.
52 
Die gegen den Gebührenbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 1.4.2015 gerichtete Klage ist zulässig (dazu unter 1.), aber unbegründet (dazu unter 2.).
53 
1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere wahrt die insoweit erhobene Anfechtungsklage die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei ist unschädlich, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung der angefochtene Gebührenbescheid von der Klägerin nicht exakt nach Behörde und Datum, sondern nur durch eine Bezugnahme („nebst zugehörigem Gebührenbescheids“) auf den den Planergänzungsanspruch ablehnenden Bescheid im Klageschriftsatz bezeichnet wurde. Denn der Gebührenbescheid war angesichts der identischen Behörde und der Verwendung des gleichen Aktenzeichens zumindest bestimmbar.
54 
2. Die auch im Übrigen zulässige Klage ist aber unbegründet. Denn der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Senat sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es der zutreffenden Begründung des angefochtenen Gebührenbescheids folgt. Einwände gegen die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit dieses Bescheids hat die Klägerin nicht erhoben.
III.
55 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Sie hat im Verfahren einen Antrag gestellt und ist damit ein Kostenrisiko eingegangen (§ 154 Abs. 3 VwGO; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.1.2011 - 8 S 2567/10 - juris).
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
57 
Beschluss vom 19. April 2017
58 
Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG (in Anlehnung an Nr. 1.3 und 34 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) auf 1.451.687,60 Euro festgesetzt.
59 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren Lärmschutzauflagen zum Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.02.2010 für den teilweisen Doppelspurausbau der schweizerischen Eisenbahnstrecke 770 (Hochgeschwindigkeitsverkehrs-Anschluss) von Bülach nach Schaffhausen im Bereich zwischen H. und N. (Bahn-km 29.35 bis Bahn-km 37.53).
Der Kläger zu 2 ist Eigentümer der Grundstücke Flst. Nrn. 58/1 („B.xxxstr. x“) und 58/2 („B.xxxstr. xx“) auf Gemarkung L., die mit zwei, am 10.02.2003 genehmigten Wohngebäuden bebaut sind. Das auf dem Grundstück Flst. Nr. 58/1 errichtete Wohnhaus wird vom Kläger zu 2, das weitere, auf beiden Grundstücken stehende Wohnhaus wird von den Klägern zu 1 und 3 bewohnt, für die ein Nießbrauch am Grundstück Flst. Nr. 58/2 sowie ein Leibgeding an beiden Grundstücken besteht. Auf dem Grundstück Flst. Nr. 58/2 befindet sich eine der Eisenbahnstrecke zugewandte Terrasse. Beide Grundstücke liegen in einem Mischgebiet.
Der Kläger zu 4 ist Miteigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 55 („B.xxx-str. xx“) auf Gemarkung L., auf dem sich ein 1909 errichtetes Gebäude befindet. Im Erdgeschoss betreibt der Kläger zu 4 eine Multimediafirma. Das 1. Obergeschoss wird von einer Einzelperson, das 2. Obergeschoss vom Kläger zu 4 und seiner Familie bewohnt. Terrasse und Garten sind der Bahnstrecke zugewandt. Auch dieses Grundstück liegt in einem Mischgebiet.
Der Kläger zu 5 ist Eigentümer des Grundstücks Flst. Nrn. 3132 („W.xxxstr. x“) auf Gemarkung L., auf dem sich ein von ihm selbst bewohntes Wohnhaus befindet.
Der Kläger zu 6 ist Miteigentümer des mit einem 2003 errichteten Bürogebäude bebauten Grundstücks Flst. Nr. 3128 („G.xxxstr. x“) auf Gemarkung L., in dem er unter der Firma xxx e. K. ein Softwareunternehmen betreibt.
Der Kläger zu 7 ist Miteigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 895/1 („L.xx-xxxstr. xxx“) auf Gemarkung L., auf dem sich ein 1980 errichtetes Wohngebäude befindet. Balkone, Terrassen und Gärten sind zur Bahnlinie ausgerichtet.
Die Kläger zu 8 und 9 sind Eigentümer des mit einem 1967/1968 errichteten, von ihnen selbst bewohnten Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. 842/10 („Sch.xxx xx“).
Die Grundstücke der Kläger zu 5 bis 9 liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. In der von den Beigeladenen vorgelegten schalltechnischen Untersuchung vom 08.10.2009 werden die entsprechenden Bereiche allerdings als allgemeines Wohngebiet eingestuft.
Das Vorhaben ist integrierter Bestandteil der schweizerischen Zielsetzungen zur Anbindung der Ost- und Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz. Mit dem Hochgeschwindigkeitsverkehrs-Anschluss (HGV-Anschluss) sollen insbesondere die Reisezeiten zwischen der Schweiz und dem benachbarten Ausland verkürzt werden. Dazu sollen auch auf der von den Beigeladenen betriebenen Strecke Zürich – Bülach – Schaffhausen – Singen – Stuttgart bauliche Maßnahmen durchgeführt werden. Die Strecke im Abschnitt zwischen Bülach und Schaffhausen, u. a. die teilweise eingleisige Strecke 770 Bülach – N., die zwischen Bahn-km 29.35 und Bahn-km 37.53 über deutsches Staatsgebiet verläuft, soll dabei so ausgebaut werden, dass im Fernverkehr zwischen Zürich und Schaffhausen ein Halbstundentakt eingeführt werden kann. Daneben sollen eine Weiterführung der S-Bahn-Linie 5 (Zürich – Rafz) über L. und J. bis Schaffhausen mit 300 m langen Zügen ermöglicht und zusätzliche Trassen für den Güterverkehr bereitgestellt werden. Daraus ergeben sich im bisher eingleisigen Abschnitt zwischen H. und N. zusätzliche und gegenüber heute veränderte Zugkreuzungen, welche durch den vorgesehen Ausbau auf der freien Strecke ermöglicht werden sollen.
10 
Im streitgegenständlichen (deutschen), die Markungen der Gemeinden L. und J. berührenden Planfeststellungsabschnitt, sollen im Wesentlichen der Bahnhof L. durch den Neubau eines 320 m langen Bahnsteigs bei gleichzeitigem Rückbau des zweiten Gleises und der zugehörigen Weichen angepasst, die Strecke zwischen der Gemarkungsgrenze zu J. (bei km 32.39) und der Staatsgrenze (bei km 37.53) um ein weiteres Gleis zu einer Doppelspur ausgebaut, der Bahnhof J. durch einen Neubau zweier, 320 m langer Bahnsteige und eine Neuordnung der Gleisanlage angepasst sowie die Zugänge zu beiden Bahnhöfen angepasst und verbessert werden.
11 
Der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss vom 22.02.2010 sieht in seinem verfügenden Teil unter „A. III. Maßgaben, Nebenbestimmungen 2. Lärm“ lediglich für näher bezeichnete Eigentümer von auf J.er Markung belegenen Anwesen Lärmschutzansprüche vor.
12 
Dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses liegt folgendes Verfahren zugrunde: Mit Schreiben vom 09.10.2008 beantragten die Beigeladenen beim Regierungspräsidium Freiburg die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für den streitgegenständlichen Streckenabschnitt. Das Regierungspräsidium Freiburg leitete daraufhin am 20.10.2008 ein Planfeststellungsverfahren ein. Zwischen November 2008 und Februar 2009 wurden die Stellungnahmen der in ihrem Aufgabenbereich berührten Träger öffentlicher Belange und Unternehmen sowie der anerkannten Naturschutzverbände eingeholt. Nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung am 24. bzw. 25.10.2008 wurden die Planunterlagen vom 05.11.2008 bis einschließlich 04.12.2008 bei den Gemeinden L. und J. ausgelegt.
13 
Am 05.12.2008 erhoben die Kläger zu 1 und 3 bei der Gemeinde L. Einwendungen gegen das Schienenbauvorhaben. Da sie mit „ihren“ beiden Grundstücken im Bereich des Bahnhofs L. an das Bahngelände angrenzten, befürchteten sie eine Schädigung ihrer Gesundheit durch Störung der Nachtruhe durch Schienenverkehrslärm und eine Beeinträchtigung ihrer Lebensqualität. Auch rügten sie, dass für L. keine schalltechnische Untersuchung durchgeführt worden sei. Insofern forderten sie die Durchführung entsprechender Messungen und auf deren Grundlage Auflagen zum Schutz ihrer Gesundheit. Ergänzend bezogen sie sich auf die Einwendungen der Gemeinde L. und machten diese ausdrücklich zum Inhalt ihrer Einwendungen.
14 
Der Kläger zu 2 erhob am 05.12.2008 dieselben Einwendungen. Er wohne mit Frau und kleinen Kindern direkt unterhalb des Bahnhofs.
15 
Auch der Kläger zu 4 erhob am 10.12.2008 die nämlichen Einwendungen. Sein Wohngebäude weise lediglich einen Abstand von ca. 14 m zum Bahngleis auf. Dessen Niveau verlaufe fast auf der Höhe des bewohnten Obergeschosses. Im Erdgeschoss betreibe er eine Multimediafirma; Tonaufnahmen könnten schon jetzt nur mit großen Einschränkungen durchgeführt werden. Die Nutzung des Gartens als Erholungsraum sei bereits derzeit stark reduziert. Unzumutbar seien letztlich nur die eingesetzten Güterzüge. Durch deren Länge und die Dauer der Belästigung potenzierten sich die Störungen.
16 
Der Kläger zu 5 erhob dieselben Einwendungen wie die Kläger zu 1 bis 4. Sein Grundstück liege unmittelbar oberhalb der großen Eisenbahnbrücke/Viadukt, kaum 10 m von den Bahngleisen entfernt. Sein Haus sei bereits 1849 und damit Jahrzehnte vor dem Bau der Bahnlinie errichtet worden. Derzeit führen ca. 130 Züge durch den Ort. Nachts seien es hauptsächlich Güterzüge, die bei der Brücke einen Lärmpegel von über 90 dB(A) verursachten. Nur während 2 bis 3 Nachtstunden verkehrten keine Züge. Durch den Doppelspurausbau würden mehr Züge noch mehr Lärm verursachen. Die Immissionsgrenzwerte seien jedenfalls nach dem Doppelspurausbau überschritten. Es müsse ausgeschlossen werden, dass die Beigeladenen außerhalb des Planfeststellungsverfahrens noch weitere bauliche Änderungen vornähmen, um auch die übrige Strecke dem höheren Zugaufkommen anzupassen. Auch bestünden Zweifel, ob es tatsächlich nur zu einer prognostizierten Zunahme des Zugverkehrs um 10 bis 20 % komme. Wenn in J. Zusatzbelastungen überall dort entstünden, wo keine Schallschutzwände vorgesehen seien, müsse dies erst recht für L. gelten.
17 
Der Kläger zu 6 machte am 11.12.2008 dieselben Einwendungen wie der Kläger zu 5 geltend. Sein Grundstück sei ca. 35 m von der großen Eisenbahnbrücke entfernt. Die von ihm betriebene Firma entwickle Softwareprogramme und betreue ihre Kunden mit einer Telefon-Hotline.
18 
Der Kläger zu 7 erhob am 26.11.2008 Einwendungen. Schon der jetzige, hauptsächlich durch Güterzüge verursachte Lärm sei enorm und nicht mehr akzeptabel. Sein Wohnhaus sei ca. 35 m von der Bahnlinie entfernt. Am 04.12.2008 erhob der Kläger zu 7 darüber hinaus dieselben Einwendungen wie die Kläger zu 1 und 3.
19 
Die Kläger zu 8 und 9 erhoben am 05.12.2008 im Wesentlichen dieselben Einwendungen wie die Kläger zu 1 und 3. Aufgrund der exponierten Lage ihres Grundstücks entstünden durch die erhöhte Zugfrequenz, die höhere Geschwindigkeit und mehr lärmintensive Güterzüge zusätzliche erhebliche Lärmbelästigungen, was nicht nur ihre Lebensqualität beeinträchtige, sondern auch zu Gesundheitsschäden führen könne.
20 
Am 22.02.2010 erließ das Regierungspräsidium Freiburg den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss. Das Vorhaben sei auch mit den Belangen des Lärmschutzes vereinbar. Nach der einschlägigen 16. BImSchV könne für den Bereich der Gemeinde L. keine schalltechnische Untersuchung und auch kein Lärmschutzkonzept gefordert werden. Es bleibe bei den gegebenen Vorbelastungen, die durch die betrieblichen Auswirkungen des Vorhabens nur unwesentlich erhöht würden. Durch die Aufnahme in das Lärmsanierungsprogramm des Bundes in zeitlichem Zusammenhang mit dem Doppelspurausbau würden schließlich Schallschutzmaßnahmen auch für L. ergriffen, womit sich aller Voraussicht nach die Schallschutzsituation zeitnah verbessere.
21 
Gegen den vom 15.03. bis zum 29.03.2010 öffentlich ausgelegten Planfeststellungsbeschluss haben die Kläger am 29.04.2010 Klage beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, mit der sie beantragen:
22 
den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom 22.02.2010 zum Schutz ihres Eigentums und ihrer Gesundheit vor Beeinträchtigungen durch Schienenlärm durch Auflagen dahingehend zu ergänzen, dass beim Bau und Betrieb des Schienenwegs auf den auf Gemarkung L. liegenden Grundstücken Flst. Nr. 58/1 und 58/2, Nr. 55, Nr. 3132, Nr. 3128, Nr. 895/1 und Nr. 842/10
23 
die Vorgaben der 16. BImSchV eingehalten werden und damit der Beurteilungspegel die Immissionsgrenzwerte von nachts 49 dB(A) und tags 59 dB(A) für reine und allgemeine Wohngebiete und von nachts 54 dB(A) und tags 64 dB(A) für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nicht übersteigt, wobei ein Schienenbonus von -5 dB(A) nicht zum Abzug gebracht werden darf, und dass außerdem ein Spitzenpegel von 53 dB(A) nicht häufiger als sechs Mal pro Nacht überschritten wird (1)
24 
hilfsweise,
die Vorgaben der 16. BImSchV eingehalten werden und damit der Beurteilungspegel die Immissionsgrenzwerte von nachts 49 dB(A) und tags 59 dB(A) für reine und allgemeine Wohngebiete und von nachts 54 dB (A) und tags 64 dB(A) für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nicht übersteigt, wobei ein Schienenbonus von -5 dB(A) nicht zum Abzug gebracht werden darf (1.a),
25 
hilfsweise,
die Vorgaben der 16. BlmSchV eingehalten werden und damit der Beurteilungspegel die Immissionsgrenzwerte von nachts 49 dB (A) und tags 59 dB(A) für reine und allgemeine Wohngebiete und von nachts 54 dB(A) und tags 64 dB(A) für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nicht übersteigt (1.b),
26 
hilfsweise,
der Beurteilungspegel die Immissionsgrenzwerte von nachts 60 dB(A) und tags 70 dB(A) für Wohngebiete und von nachts 62 dB(A) und tags 72 dB(A) für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nicht übersteigt (1.c),
27 
hilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom 22.10.2010 um die Feststellung zu ergänzen, dass ihnen wegen der auf ihre Grundstücke einwirkenden Lärmbeeinträchtigungen ein Anspruch auf Entschädigung in Geld zustehe (2)
28 
sowie höchsthilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 22.02.2010 um zusätzliche Schutzauflagen gegen Beeinträchtigungen ihres Eigentums und ihrer Gesundheit durch Schienenlärm zu entscheiden (3).
29 
Hierzu machen sie im Wesentlichen geltend: Die geplante Doppelspur habe infolge der höheren Streckenkapazität und höheren Frequentierung, insbesondere durch Güterzüge, erhebliche Lärmbelastungen auch in L. zur Folge. Nahezu das gesamte bebaute Gemeindegebiet sowie die meisten Einwohner seien betroffen. Obwohl der Schienenverkehr und damit auch der Lärm in gleicher Weise zunehme wie im übrigen Streckenbereich, gebe es kein Schallschutzkonzept. Erheblich betroffen seien insbesondere die unmittelbar an der Trasse gelegenen Wohngebäude, welche dem Bahnlärm ungeschützt ausgesetzt seien. Alle in Betracht kommenden Grenzwerte würden bereits jetzt erheblich überschritten. Dies gelte insbesondere im Bereich der Brücke an der Brückenstraße, wo die Trasse aufgrund ihrer Hochlage nicht abgeschirmt werde.
30 
Ein störungsfreier Nachtschlaf sei bei den meisten von ihnen schon jetzt nicht gewährleistet, da ihre Schlafzimmer überwiegend den Gleisen zugewandt seien. Bereits jetzt litten sie unter Schlafstörungen. Teilweise sei der durch Güterzüge hervorgerufene Lärm auch bei geschlossenen Fenstern so erheblich, dass mehrfach nachts aufgewacht werde. Auch im Freien komme es zu Beeinträchtigungen. Die bestehenden Beeinträchtigungen würden durch den zunehmenden Schienenverkehr verschärft. Teilweise seien die Sanierungswerte für die Nacht bereits überschritten. Die Werte der 16. BImSchV würden im Bereich ihrer Grundstücke noch deutlicher überschritten, wenn der Schienenbonus unberücksichtigt gelassen werde. Zudem würden auf sämtlichen Grundstücken Spitzenpegel erreicht, die die beschriebenen Mittelungspegel deutlich überschritten. So würden bei jeder Zugdurchfahrt, insbesondere bei Güterzügen, unmittelbar entlang der Trasse Spitzenpegel von über 90 dB(A) erreicht, die bei allen Grundstücken zumindest 53 dB(A) überschritten. Infolgedessen seien die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht mehr gewahrt. Auch entstünden gesundheitliche Beeinträchtigungen. Dies gelte unter Berücksichtigung der Gesamtlärmbelastung insbesondere für den Nachtlärm, der durch eine Vielzahl von Geräuschspitzen gekennzeichnet sei, die jeweils zu Aufwachreaktionen führten.
31 
Zum Schutz ihres Eigentums und ihrer Gesundheit könnten sie eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um entsprechende Schutzauflagen verlangen. Lärmschutzansprüche nach der 16. BImSchV umfassten auch von wesentlichen Ausbaumaßnahmen nicht körperlich berührte Zwischenstrecken. Es genüge ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang, der hier aufgrund der wechselseitigen Abhängigkeit der Nutzbarkeit der jeweiligen Anschlussstücke und der daraus folgenden Frequentierung und Zugtaktung auch in der Ortslage L.s bestehe. Lärmschutz allein nach der 16. BImSchV sei zudem unzureichend, da es ohne die Berücksichtigung eines Spitzenpegelkriteriums bei einer bestimmten Eintrittshäufigkeit von Maximalpegeln zu gesundheitsgefährdenden Schlafstörungen komme. Der Schienenbonus führe schließlich zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Privilegierung des Schienenverkehrslärms und letztlich - zumal nachts - zu einem nicht ausreichenden Gesundheitsschutz der betroffenen Anwohner. Auch werde ohne entsprechenden Nachweis einer entsprechenden Lärmminderung ein zusätzlicher Abschlag für die Verwendung der K-Sohle angesetzt. Das Lärmschutzkonzept sei schließlich auch unabhängig davon unzureichend. So führe das Vorhaben aufgrund der bewirkten Kapazitätsausweitung zu deutlich höheren, oberhalb der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle liegenden Lärmbelastungen. Abwägungsbeachtlich seien auch Belange, auf die sich ein Verkehrsvorhaben nur mittelbar etwa durch eine anderweit verursachte Verkehrszunahme auswirke. Es genüge, wenn ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem Vorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme bestehe. Ausweislich der nachträglich eingeholten schalltechnischen Untersuchung komme es indes infolge des Vorhabens zu einer vorhabenbedingten Zusatzbelastung in einer Größenordnung von + 0,7 dB(A) tags und + 0,2 dB(A) nachts. Aufgrund der bereits bestehenden sehr hohen Lärmbelastung jenseits der Werte der 16. BImSchV, erst recht jenseits der Werte der DIN 18005 und sogar der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle seien auch geringe Pegeländerungen relevant. Planbedingte Vorbelastungen, die bereits die Enteignungsschwelle erreichten, dürften nicht zu Lasten der Lärmbetroffenen als vorgegeben in Ansatz gebracht werden. Bei Heranziehung der 16. BImSchV müssten allerdings zusätzlich Spitzenpegel berücksichtigt sowie der Schienenbonus und der zusätzliche Abschlag für die K-Sohle außer Ansatz gelassen werden. Da nicht nur die Werte der 16. BImSchV deutlich überschritten würden, sondern die Immissionswerte jenseits der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle lägen, bestünden jedenfalls - auch grundrechtliche - Lärmschutzansprüche. Wegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG dürften keine verkehrlichen Maßnahmen zugelassen werden, die letztlich zu einem nicht zu rechtfertigenden Eingriff in Leben, Gesundheit oder Eigentum führten. Die verfassungsrechtlich abzuleitende Zumutbarkeitsschwelle liege nach der Rechtsprechung in Gebieten, die ausschließlich dem Wohnen dienten, bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts sowie in Gebieten, die auch zum Wohnen bestimmt seien, äußerstenfalls bei 75 dB(A) tags und 65 dB(A) nachts.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Klagen abzuweisen.
34 
Hierzu führt das Regierungspräsidium Freiburg im Wesentlichen aus: Die Festsetzung von Lärmschutzmaßnahmen sei im Bereich von L. nicht geboten gewesen. Was den auf der Strecke abzuwickelnden Güterverkehr anbelange, ergebe sich nach den Erläuterungen zum Schallgutachten nachts faktisch keine Änderung. Zwar nehme die Gesamtzahl der Güterzüge von 50 auf 55 Züge/24 h zu, doch beziehe sich dies auf den Tagzeitraum. Für den Güterverkehr würden auch nicht weitere Gleise, sondern Trassen zur Verfügung gestellt. Von Lärmvorsorgemaßnahmen sei in L. zu Recht abgesehen worden. Die Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit des § 41 BlmSchG sowie der 16. BlmSchV - insbesondere das Vorliegen eines baulichen Eingriffs - lägen nicht vor. Auch fehle es an der Ursächlichkeit für eine von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehende Erhöhung des Verkehrslärms. Insofern komme es im Rahmen der Lärmberechnungen auch nicht auf die Anwendbarkeit des Schienenbonus und die Berücksichtigung der K-Sohle an. Der Halbstundentakt im Fernverkehr, die Verdichtung des Nahverkehrs sowie ein Trassenangebot für den Güterverkehr beruhe auf der Erweiterung der Kapazität durch den Doppelspurausbau auf Gemarkung J.. Der Verordnungsgeber habe auch bewusst eine Regelung mit räumlich-kausaler und nicht räumlich funktionaler Abgrenzung getroffen. Zwar sei der prozentuale Anteil des Güterverkehrs am Gesamtaufkommen nicht gering, jedoch dürften die absoluten Werte nicht außer Betracht bleiben. So sei die Strecke für eine maximale Geschwindigkeit von 120 km/h ausgelegt. Für den Güterverkehr seien sogar nur maximal 100 km/h vorgesehen. Mit 2,13 Güterzügen/Stunde (insgesamt: 6 Züge/Stunde) am Tag und 2 Güterzügen/Stunde (insgesamt: 3,13 Züge/Stunde) in der Nacht für den Prognose-Nullfall und 2,5 Güterzügen/Stunde (insgesamt: 9 Züge/Stunde) am Tag und rund 2 Güterzügen/Stunde (insgesamt: 3,63 Züge/Stunde) in der Nacht für den Prognose-Fall bleibe die streitgegenständliche Trasse hinter den Randbedingungen der seinerzeit durchgeführten Untersuchungen zurück. Insofern könne nicht ohne Weiteres auf den Sachvortrag im Anhörungsverfahren zum viergleisigen Ausbau der Rheintalbahn zurückgegriffen werden. Bei näherer Betrachtung werde der Güterverkehr nachts sogar geringfügig reduziert. Bei dem Abschlag für die K-Sohle handle es sich keineswegs um einen übergreifenden Abschlag, sondern um eine differenzierte Betrachtung, die sich unter anderem an dem Längenanteil K-Sohle-gebremster Güterwagen orientiere. Gegen das Maß der beim einzelnen Güterwagen anzunehmenden lärmmindernden Wirkung seien zu keinem Zeitpunkt qualifizierte Argumente vorgebracht worden. Die Nachhaltigkeit der lärmmindernden Wirkung habe sich nach den für das schweizerische Schienennetz vorliegenden Ergebnissen bestätigt. Die Einholung weiterer Gutachten sei nicht erforderlich. Die Bahnlinie stelle in den maßgeblichen Bereichen auch die dominierende Lärmquelle dar. Das Gutachten vom 08.10.2009 bestätige letztlich, dass die Bahntrasse bereits im Bestand Ursache erheblicher Grenzwertüberschreitungen auch im grundrechtsrelevanten Bereich sei. Vor diesem Hintergrund sei auch auf die einzelnen Betroffenheiten nicht näher einzugehen. Im Planfeststellungsbeschluss (S. 186 ff., S. 391 ff.) sei dies gleichwohl im gebotenen Umfang geschehen.
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Die Beigeladenen haben ebenfalls beantragt,
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die Klagen abzuweisen.
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Hierzu tragen sie vor, dass die Immissionspunkte nicht zwingend im Hinblick auf konkrete Gebäude gesetzt worden seien, sondern einen repräsentativen Überblick über die entlang der Trasse zukünftig vorherrschenden Beurteilungspegel hätten vermitteln sollen. Anhand der in die Schallimmissionspläne eingezeichneten Isophonen könnten die maßgeblichen Beurteilungspegel auch für weitere Orte nachvollzogen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme es schließlich nicht allein darauf an, ob der Beurteilungspegel bei einer Summationsbetrachtung die Grenze der Gesundheitsgefährdung überschreite, sondern darauf, ob diese Überschreitung gerade durch das betreffende Vorhaben bewirkt werde. Diese Voraussetzungen seien angesichts der prognostizierten, lediglich geringen, unter 1 dB(A) liegenden Zunahme ersichtlich nicht gegeben. Im Übrigen sei die 16. BImSchV schon nicht anwendbar, da keine wesentliche Änderung eines Schienenweges vorliege. Die Voraussetzungen für einen etwa bei einer sog. Gesamtbaumaßnahme in Betracht zu ziehenden Ausnahmefall lägen nicht vor. Der Streckenausbau stelle sich auch bei Anwendung der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht als einheitliche Baumaßnahme dar. Auch bleibe es für den eingleisigen Streckenabschnitt dabei, dass ein durchfahrender Zug das Entgegenkommen eines anderen Zuges blockiere. Daher könne auf der in Rede stehenden eingleisigen Strecke zu keinem Zeitpunkt dieselbe Zugfrequenz wie auf einer zweigleisigen Strecke erreicht werden. Das angenommene Minderungspotenzial bei K-Sohle gebremsten Güterzügen von (nur) -4,4 dB(A) stelle schließlich eine worst-case-Berechnung dar. Es sei auch keineswegs ein pauschaler Abschlag für alle Güterzüge vorgenommen worden, vielmehr sei differenziert worden. Der Beklagte habe schließlich ungeachtet dessen, dass der streitgegenständliche Streckenabschnitt vom Anwendungsbereich der 16. BImSchV nicht umfasst sei, die zu erwartende Steigerung der Beurteilungspegel in seine Abwägung eingestellt. Auch habe er sich mit den punktuellen Überschreitungen der sog. Sanierungswerte im Nachtzeitraum beschäftigt. Hierbei habe er sich letztlich von der Erwägung leiten lassen, dass der Staat zwar grundsätzlich zur Vorsorge gegen eine Überschreitung derjenigen Schwellen verpflichtet sei, die als gesundheitsgefährdend angesehen würden. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe er jedoch auch verdeutlicht, dass Lärmschutzauflagen nicht bereits dann geboten seien, wenn ein erkennbarer Sanierungsbedarf bestehe. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die vorliegend zu erwartende Lärmsteigerung kleiner als 1 dB(A) sei und sich damit unterhalb der menschlichen Wahrnehmbarkeitsschwelle bewege und ohnehin nur bei 4 Objekten ein Wert von 65 dB(A) erreicht bzw. überschritten werde sowie aufgrund des schweizerischen Lärmsanierungskonzepts in der Zukunft eher eine Reduzierung der prognostizierten Immissionen zu erwarten sei, sei der Beklagte dann fehlerfreifrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anordnung zusätzlicher Lärmschutzmaßnahmen nicht erforderlich sei.
38 
Die Kläger haben daraufhin noch weiter wie folgt vorgetragen: Die 16. BImSchV sei sehr wohl anzuwenden, da bei der Ausnahmekonstellation einer - hier vorliegenden - „Gesamtbaumaßnahme“ eine erweiternde Auslegung des Begriffs des „zu ändernden Verkehrswegs“ geboten sei. Die infolge der baulichen Maßnahmen im Bereich des Bahnhofs L. bewirkten betrieblichen Verbesserungen seien vor dem Hintergrund der Kapazitätserweiterung zu sehen und dienten gerade der besseren Abwicklung des erhöhten Zugverkehrs. Darüber hinaus planten die Beigeladenen außerhalb des streitgegenständlichen Planfeststellungsverfahrens weitere Baumaßnahmen am L.er Viadukt und der dazugehörigen Straßenunterführung, was ebenfalls für eine „Gesamtbaumaßnahme“ spreche. Hierbei handle es sich nicht lediglich um eine Unterhaltungsmaßnahme. Vielmehr stehe auch diese Maßnahme in Zusammenhang mit dem geplanten Doppelspurausbau und diene insofern ebenfalls der Kapazitätserweiterung. Jedenfalls diese Ertüchtigungsmaßnahme begründe Ansprüche auf Lärmschutz nach § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV. Aus deren Anwendungsbereich könne schließlich nicht geschlossen werden, dass auch anderweit keine Lärmschutzansprüche bestünden. Solche ergäben sich jedoch aus dem Zivilrecht und seien ebenfalls im Planfeststellungsverfahren zu berücksichtigen. Insgesamt dürfe keine die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschreitende Gesamtlärmbelastung entstehen.
39 
Daraufhin hat der Beklagte noch im Wesentlichen wie folgt Stellung genommen: Bei den Arbeiten am Viadukt L. handele es sich nicht um Maßnahmen im Kontext des Konzepts zur Kapazitätssteigerung. Diese stellten auch keine notwendigen Folgemaßnahmen, sondern die Fortsetzung von Sanierungsmaßnahmen dar, die bereits 2006 begonnen und nun - nach der Freigabe entsprechender Finanzmittel - fortgeführt würden. Die nun geplanten Maßnahmen dienten der Bewahrung bzw. Wiederherstellung des Sollzustandes im Rahmen der bisherigen Dimensionierung und Funktion. Dem entsprechend werde der Bestand auch nicht baulich ersetzt, sondern im Sinne einer Reparatur und Konservierung behandelt. Die Verbreiterung betreffe nicht den Fahrweg, sondern sei den aktuellen technischen Vorschriften des Arbeitsschutzes geschuldet, die seitlich einen breiteren Raum als Zuwegung für das Bahnpersonal vorsähen. Teil der Gesamtkonzeption sei die Verstärkung des Endpfeilers, damit dieser weiterhin den Belastungen standhalte, die bereits bisher auf ihn eingewirkt hätten. Für die Berechnung sei schließlich die Auflast der Fahrzeuge maßgeblich, die sich nach dem Doppelspurausbau nicht verändere. Die Häufigkeit, mit der entsprechende Belastungen aufträten, mithin die Anzahl der Züge, die das Bauwerk beführen, spiele demgegenüber keine Rolle.
40 
Die Beigeladenen haben noch wie folgt Stellung genommen: Die geplante - reine - Unterhaltungs-/Sanierungsmaßnahme am Viadukt L. weise tatsächlich keinen Zusammenhang mit dem planfestgestellten Vorhaben auf, sei insbesondere für dessen Realisierung nicht erforderlich. Auch eine wesentliche Änderung i.S. des § 41 BImSchG, § 1 Abs. 2 16. BImSchV liege nicht vor. Die geplanten Unterhaltungsmaßnahmen seien auch nicht kausal für etwaige Lärmsteigerungen in der Umgebung. Die Unterhaltungs- und Werterhaltungsmaßnahme diene allein dem Zweck, den Viadukt als Bauwerk instand zu setzen, wobei selbstverständlich die heute geltenden Vorschriften zugrunde zu legen seien. Insbesondere dienten die Arbeiten nicht einer Kapazitätssteigerung auf der Strecke. Hintergrund der geplanten Unterhaltungsmaßnahmen sei eine Bestandsaufnahme in den Jahren 2000/2001, welche seinerzeit die Planung einer Gesamtinstandsetzungsmaßnahme ausgelöst habe. 2006 sei zunächst - als vorgezogene Maßnahme im Zusammenhang mit einem Pilotprojekt zur Minimierung von Unterhaltungskosten - die Straßenunterführung instandgesetzt worden. Mangels finanzieller Mittel habe die Sanierung am Viadukt selbst zunächst zurückgestellt werden müssen. Da die vorhandene Tragfähigkeit nach den aktuellen einschlägigen Normen ungenügend sei, müsse sie jedenfalls verbessert werden. Ob die geplante Unterhaltungsmaßnahme einer Planfeststellung bedurft hätte, sei unerheblich. Die Zunahme der Lärmimmissionen in L. sei im Rahmen der Abwägung durchaus berücksichtigt worden, wie sich aus den Ausführungen im Planfeststellungsbeschlusses unter Ziff. 3.5.3.1.1.2 (S. 204 ff., insbesondere S. 207 f.) ergebe. Insofern seien sie auch aufgefordert worden, noch eine schallgutachterliche Stellungnahme beizubringen. Im Rahmen der Abwägung sei schließlich zu Recht berücksichtigt worden, dass es sich um eine seit mehr als hundert Jahren bestehende Strecke handele, die die Entwicklung der betroffenen Gemeinden als wichtige Verkehrsanbindung nicht unmaßgeblich beeinflusst habe. Auch sei in die Überlegungen einbezogen worden, dass sich die Lärmwerte nach dem schalltechnischen Gutachten vom 08.10.2009 ausweislich der Ermittlung und Beurteilung der Gesamtbelastung aus Verkehrslärm bei einer gegebenen hohen Vorbelastung nur geringfügig um bis zu 0,7 dB(A) am Tag und bis zu 0,2 dB(A) in der Nacht erhöhten. Unterschiede von weniger als 1 dB(A) seien bei hohen Pegeln selbst im direkten Vergleich nicht wahrnehmbar. Vor diesem Hintergrund und der gesetzlichen Wertung, dass grundsätzlich ein Kausalzusammenhang zwischen Vorhaben und konkreter Lärmerhöhung erforderlich sei, seien keine Anhaltspunkte für eine so ungewöhnliche Konstellation ersichtlich, die ein Abweichen von den grundlegenden Wertungen des BImSchG und der 16. BImSchV geboten erscheinen ließen.
41 
Am 16.01.2012 haben die Kläger noch vorgetragen, dass im Rahmen der Abwägung verkannt worden sei, dass ihnen jedenfalls zivilrechtliche Ansprüche auf Lärmsanierung zustünden. Solche habe der Bundesgerichtshof ausdrücklich auch für Bestandsstrecken anerkannt. Diese könnten im Planfeststellungsverfahren nicht ausgeblendet werden, weil sie teilweise auf das Vorhaben zurückzuführen seien und ihnen durch den Planfeststellungsbeschluss die Grundlage entzogen werde. Dass der Beklagte im Rahmen der Abwägung Aspekte des Gesundheitsschutzes berücksichtigt habe, sei nicht ersichtlich. Weder fänden sich Ausführungen zu den durch das Vorhaben weiter erhöhten, bereits über 60 dB(A) liegenden Mittelungspegeln noch zu den besonders schädlichen, weil zu nächtlichen Aufwachreaktionen führenden Spitzenpegeln. Auch die Berücksichtigung der historischen Entwicklung sei nicht nachvollziehbar, nachdem nicht wenige Gebäude bereits vor dem Bau der Bahnlinie errichtet worden seien. Die Zahl der betroffenen Gebäude sei bei der Frage, ob passiver Schallschutz zu gewähren sei, ohnehin kein taugliches Kriterium. Aufgrund der bereits jetzt hohen und durch das Vorhaben noch weiter erhöhten Lärmbelastung sei das Ermessen auf die Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen reduziert gewesen.
42 
Dem Senat liegen die beim Regierungspräsidium Freiburg angefallenen Akten aus dem eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren vor. Auf diese wird wegen weiterer Einzelheiten ebenso verwiesen wie auf die angefallenen Senatsakten.

Entscheidungsgründe

 
43 
Die auf eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um weitere Schutzauflagen gerichteten Verpflichtungsklagen (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) der Kläger zu 1 bis 9 sind zulässig (1), haben jedoch in der Sache keinen Erfolg (2).
44 
1. Die Klage des Klägers zu 6, der in der Klageschrift noch (als Kläger zu 7) zusätzlich unter seiner Firma „xxx e. K.“ aufgeführt worden war (vgl. § 17 Abs. 2 HBG), wurde im Wege der Berichtigung des Rubrums nur mehr unter seinem bürgerlichen Namen weitergeführt.
45 
Die Klagen sind am letzten Tage der am 29.04.2010 endenden einmonatigen Klagefrist, die mit dem Ende der Auslegungsfrist am 29.03.2010 - als fiktivem Zustellungszeitpunkt - auch gegenüber den Klägern zu laufen begonnen hatte (vgl. § 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG), erhoben worden (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Eine ggf. allein maßgebende Individualzustellung an die Kläger hat nicht stattgefunden.
46 
Einer vorherigen Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (§§ 74 Abs. 1 Satz 2, 70 VwVfG).
47 
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO ist der angerufene Verwaltungsgerichtshof auch (erstinstanzlich) zuständig. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich insbesondere nicht aus § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i. V. m. § 18e Abs. 1 Nr. 4 AEG.
48 
Sämtlichen Klägern steht im Hinblick auf eine mögliche Beeinträchtigung ihrer Gesundheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 GG) sowie ihres Grundeigentums (vgl. Art. 14 Abs. 1 GG), Nießbrauchs (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.05.1992 - 4 C 9.89 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 88) oder Leibgedings (vgl. BayVGH, Urt. v. 07.07.1998 - 8 B 97.3444 -) auch die erforderliche Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) zur Seite. Bei den Klägern zu 4 und 6 kommt darüber hinaus eine Verletzung ihres - ebenfalls durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten - Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht.
49 
So machen die Kläger geltend, infolge der Zunahme des Schienenverkehrslärms in ihrer Gesundheit sowie in ihrem Recht auf Nutzung ihrer der Bahnlinie benachbarten Grundstücke verletzt zu sein. Dass der Beurteilungspegel tatsächlich nur um 0,2 (nachts) bis 0,6 bzw. 0,7 dB(A) (tags) zunehmen, mithin die Lärmzunahme für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar sein wird, ändert daran nichts. Zum einen erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass den Klägern zu 4, 5, 8 und 9 aufgrund einer nach ihrem Vorbringen möglicherweise anzunehmenden „Gesamtbaumaßnahme“ im Hinblick auf die Erhöhung der Beurteilungspegel von mindestens 60 dB(A) in der Nacht Lärmschutzansprüche wegen einer wesentlichen Änderung eines Schienenwegs i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 2 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12.06.1990 (BGBl. I S. 1036) zustehen könnten. Für den Fall, dass der Schienenbonus nicht in Abzug zu bringen sein sollte, gälte dies nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bzw. Satz 2 16. BImSchV auch für die Kläger zu 1 bis 3, 6 und 7, für den Kläger zu 4 darüber hinaus auch wegen einer Erhöhung der Beurteilungspegel von mindestens 70 dB(A) am Tage. Zum anderen kommt - bei allen Klägern - vor dem Hintergrund der ohnehin schon recht hohen, teilweise die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze bzw. die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung erreichenden bzw. überschreitenden Lärmvorbelastung auch eine Verletzung des Abwägungsgebots (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG) zu ihrem Nachteil in Betracht.
50 
2. Die Klagen haben jedoch - unabhängig von der aufgeworfenen Problematik der sachlichen Rechtfertigung des sog. Schienenbonus, eines Abschlags für die K-Sohle (Komposit-(Brems)Sohle) und der Berechtigung eines Spitzen-pegelkriteriums - weder mit ihren Haupt- noch mit ihren Hilfsanträgen Erfolg, weil die Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV -, nach deren Maßgabe den Klägern Lärmschutzansprüche zustehen könnten (vgl. §§ 41, 42, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG; Art. 9 des Staatsvertrags zwischen der Schweiz und dem Großherzogtum Baden betreffend die Verbindung der beiderseitigen Eisenbahnen bei Schaffhausen und bei Stühlingen v. 21.05.1875, Ablege-Mappe Nr. 1, /569,575), keine Anwendung findet (a) und die Versagung von Lärmschutz im Rahmen der planerischen Abwägung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG erhebliche Abwägungsmängel i. S. des § 18e Abs. 6 AEG zu ihrem Nachteil nicht erkennen lässt (b).
51 
a) Entgegen der Auffassung der Kläger findet die 16. BImSchV von vornherein keine Anwendung, da eine hier allenfalls in Betracht kommende wesentliche Änderung eines Schienenwegs i. S. von § 41 BImSchG, § 1 Abs. 1 u. 2 16. BImSchV nicht vorliegt.
52 
In dem für die Kläger maßgeblichen räumlichen Bereich (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2005 - 9 A 28.04 -, BVerwGE 124, 334; Beschl. v. 25.05.2005 - 9 B 41.04 -; OVG Lüneburg, Urt. v. 21.06.2000 - 7 K 3716/98 -, NVwZ 2001, 99; BayVGH, Urt. v. 05.03.1996 - 20 B 92.1055 -, NVwZ-RR 1997, 159; Storost, in: Ule/Laubinger, BImSchG RvB A 1 § 41 BImSchG Rn. 19; Czajka, in: Feldhaus, BImschG Komm. Bd. 1 Teil II B 1, § 41 BImSchG Rn. 59; Jarass, BImSchG 9. A. 2012, § 41 Rn. 28) des in Rede stehenden Schienenwegs 770 Bülach-Schaffhausen wird dieser weder um ein durchgehendes Gleis baulich erweitert noch findet ein erheblicher baulicher Eingriff statt. Ein solcher Eingriff liegt nur vor, wenn in die Substanz des Schienenwegs eingegriffen wird u n d dadurch dessen Funktionsfähigkeit gesteigert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2005, a.a.O.). Insofern kann weder auf den Neubau eines Bahnsteigs im Bahnhof L. (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.1998 - 11 C 3.97 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18; Urt. v. 20.12.2000 - 11 A 7.00 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 36) noch auf den dortigen Rückbau des zweiten Gleises nebst zugehöriger Weichen abgestellt werden (vgl. Storost, a.a.O., § 41 Rn. C 12). Ebenso wenig stellen die Anpassung des Zugangs zum Bahnhof L. und die ursprünglich vorgesehene Anhebung des Gleiskörpers um bis zu 0,01 m einen erheblichen baulichen Eingriff dar (vgl. Storost, a.a.O., § 41 Rn. C 12; BayVGH, Urt. v. 05.03.1996, a.a.O.).
53 
Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, ob das der Verkehrslärmschutzverordnung zugrundeliegende Berechnungsverfahren, wie die Kläger meinen, rechtlich zu beanstanden wäre, weil mit diesem - infolge des nach wie vor in Abzug zu bringenden Schienenbonus, der Berücksichtigung eines Abschlags für die K-Sohle, des Fehlens eines ergänzenden „Spitzenpegelkriteriums“ und eines grundsätzlichen Verzichts auf einen Summenpegel - möglicherweise nicht mehr das von § 41 BImSchG vorgegebene Schutzniveau erreicht würde, und der Verordnungsgeber ungeachtet des ihm zukommenden weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2010 - 9 A 20.08 -, NuR 2010, 870) und der bereits eingeleiteten Überprüfung (insbesondere des Schienenbonus) gegen den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Schutzauftrag verstoßen haben könnte, Gesundheitsbeeinträchtigungen zu unterbinden (vgl. zuletzt im verneinenden Sinne BVerwG, Urt. v. 21.12.2010 - 7 A 14.09 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 81; hierzu auch BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1).
54 
Im Übrigen wäre auch nicht zu erkennen, inwiefern die im Bereich des Bahnhofs L. vorgesehenen baulichen Maßnahmen geeignet wären, zu einer Erhöhung der Beurteilungspegel zu führen.
55 
Auf die von den Klägern schließlich noch angeführten Instandsetzungsmaßnahmen am - ca. 250 m nordöstlich des Bahnhofs L. - vorhandenen Viadukt und der dazugehörenden Straßenunterführung kann es in vorliegendem Zusammenhang schon deshalb nicht ankommen, weil diese - ebenso wenig wie die Gleisüberhöhung - nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Planfeststellungsverfahrens waren, sodass auch etwaige damit verbundene Lärmwirkungen jedenfalls keinen Anlass zu weiteren Schutzauflagen böten, welche gerade dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss beizufügen gewesen wären. Selbst wenn diese Maßnahmen - allerdings ersichtlich nicht unter dem Gesichtspunkt einer notwendigen Folgemaßnahme i. S. des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG - planfeststellungsbedürftig sein sollten, wofür aufgrund ihres augenscheinlichen Charakters als Instandsetzungsmaßnahme trotz der missverständlichen Erläuterung im Informationsblatt der Beigeladenen (vgl. AS 337: „zukünftige Lasten“; demgegenüber deren Stellungnahme v. 14.01.2011, AS 363 ff.) wenig spricht, u n d inzwischen durchgeführt sein sollten, könnten aus diesem Grunde Schutzmaßnahmen - außerhalb eines Planfeststellungsverfahrens - allenfalls im Wege einer allgemeinen Leistungsklage beim Verwaltungsgericht geltend gemacht werden (vgl. hierzu Jarass, a.a.O., § 41 Rn. 69; BayVGH, Urt. v. 05.03.1996, a.a.O.).
56 
Aber auch unter dem Gesichtspunkt einer „Gesamtbaumaßnahme“, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnte, über die einzelnen Baumaßnahmen an der Strecke Zürich-Schaffhausen bzw. Bülach-Schaffhausen hinaus von einem einheitlich „zu ändernden Verkehrsweg“ (als verkehrswirksamem Abschnitt) auszugehen, ließen sich hier keine Lärmschutzansprüche begründen.
57 
Vereinzelt wird zwar für denkbar gehalten, dass sich die Ausstrahlung erheblicher baulicher Eingriffe - im Sinne einer Bewirkung von Lärmschutzansprüchen - ausnahmsweise über die jeweiligen Einwirkungsbereiche hinaus auf die gesamte Strecke (als verkehrswirksamen Abschnitt) erweitert, wenn durch ein Gesamtkonzept eine längere Strecke insgesamt verändert oder angepasst werden soll, um die Streckenkapazität zu erhöhen, den Betrieb zu beschleunigen oder zu optimieren (vgl. BayVGH, Urt. v. 05.03.1996, a.a.O). Letztlich liegt dem die Überlegung zugrunde, dass in einem solchen Fall eine Differenzierung danach, wo im Einzelnen bauliche Eingriffe stattfinden, willkürlich oder doch gekünstelt erschiene. Auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2005 (a.a.O.) können sich die Kläger in diesem Zusammenhang freilich nicht berufen. Denn dort ging es lediglich um die Frage, wie die durch einen - jedenfalls vorliegenden - baulichen Eingriff bewirkte Erhöhung des Beurteilungspegels prognostisch zu ermitteln ist (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 25.05.2005 - 9 B 41.04 -). Von einer solchen Gesamtbaumaßnahme könnte jedoch - um die vom Gesetz- und Verordnungsgeber (vgl. § 41 BImSchG, § 1 Abs. 1 16. BImSchV) bewusst getroffene Unterscheidung von baulichen und betrieblichen Änderungen bzw. von Lärmvorsorge und -sanierung und damit den bewussten Ausschluss einer von einer baulichen Änderung unabhängigen Lärmsanierung nicht zu konterkarieren - allenfalls dann gesprochen werden, wenn die einzelnen Maßnahmen auf der Eisenbahnstrecke Bülach-Schaffhausen bzw. Zürich-Schaffhausen so einheitlich konzipiert oder so dicht lokalisiert wären, dass der Eindruck entstünde, die Strecke werde einheitlich ausgebaut und es handle sich nicht um einzelne isolierte Baumaßnahmen. Solches kommt ungeachtet des Konzepts, auf der Gesamtstrecke einen Halbstundentakt einzuführen, schon deshalb nicht in Betracht, weil sich der Doppelspurausbau auf der Gemarkung Jestetten (km 32.39 bis 37.53) im deutschen Abschnitt (km 29.35 - 37.53 km) ebenso wie derjenige in den Schweizer Abschnitten (km 23.8 bis km 27.5 und km 37.53 bis km 37.8) lediglich als - zusätzliche Zugkreuzungen ermöglichender - aufgrund der gegebenen Abstände und der klaren optischen Trennung (vgl. PFB, S. 202) ohne Weiteres zu isolierender, punktueller baulicher Eingriff darstellt; er ist dementsprechend auch rechtlich selbständig zu beurteilen (vgl. zur ebenfalls unterschiedlichen Einordnung als Neubau oder bauliche Änderung BVerwG, Urt. v. 10.11.2004 - 9 A 67.03 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 41). Den übrigen planfestgestellten, keine erheblichen baulichen Eingriffe darstellenden Maßnahmen kommt hierbei keine die räumlichen Grenzen jener wesentlichen Änderung ausdehnende Wirkung zu. Nichts anderes gilt für die außerhalb des Planfeststellungsverfahrens vorgesehenen Ertüchtigungs- bzw. Unterhaltungsmaßnahmen (Instandsetzung des Viadukts, Gleisüberhöhung). Sämtliche vorgenannten Maßnahmen haben nicht zuletzt deshalb außer Betracht zu bleiben, weil sie ungeachtet dessen, dass sie aus Gründen der Zweckmäßigkeit gleichzeitig planfestgestellt wurden bzw. ausgeführt werden sollen, für die mit dem Doppelspurausbau (im eigentlichen Sinne) beabsichtigte Kapazitätserhöhung (Einführung des Halbstundentakts) nicht von Bedeutung sind. So diente der Umbau des Bahnhofs L. lediglich der Umsetzung einer besseren betrieblichen Abwicklung des S-Bahn-Verkehrs, die Erhöhung des Gleiskörpers um bis zu 0,01 m allgemein einer stabileren Abwicklung des Betriebs und die Instandsetzung des sanierungsbedürftigen Viadukts der Bewahrung einer ausreichenden Trag- und Betriebssicherheit nach Maßgabe der aktuellen Vorschriften (vgl. AS 337, 365). Allein der kausale Zusammenhang zwischen der kapazitätserhöhenden Maßnahme (Doppelspurausbau) und der Lärmsituation im in Rede stehenden, außerhalb des Bereichs der Baumaßnahme liegenden Streckenabschnitt vermag indes noch nicht die Annahme einer „Gesamtbaumaßnahme“ zu rechtfertigen. Denn Lärmschutzansprüche allein aufgrund betrieblicher Auswirkungen eines an anderer Stelle vorgenommenen erheblichen baulichen Eingriffs sollten mit der in § 41 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 u. 2 16. BImSchV getroffenen Regelung gerade nicht begründet werden (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 21.06.2000, a.a.O.).
58 
Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang noch geltend machen, der Doppelspurausbau sei aus Kostengründen von den Beigeladenen so geplant worden, dass in L. keine Lärmschutzmaßnahmen ergriffen werden müssten, finden sich in den Planunterlagen keinerlei Hinweise, die diese Annahme stützten. Demgegenüber ist ohne Weiteres plausibel, dass der doppelspurig auszubauende Abschnitt auf den Fahrplanvorgaben und den insofern auf freier Strecke zu ermöglichenden weiteren Zugkreuzungen beruhte (vgl. PFB, S. 43). Abgesehen davon könnten auch entsprechende Kostenerwägungen der Beigeladenen noch keine „Gesamtbaumaßnahme“ begründen.
59 
Insofern bleibt es dabei, dass in Bezug auf die Kläger lediglich eine betriebliche Änderung eines Schienenwegs in Rede steht, welche Lärmschutzansprüche nach der 16. BImSchV von vornherein nicht zu begründen vermag. Auch ein unmittelbarer Rückgriff auf § 41 BImSchG sowie die allgemeine Vorschrift des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG kommt insoweit (inhaltlich bzw. materiell) nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2011 - 7 A 11.10 -; Urt. v. 09.02.1995 - 4 C 26.93 -, BVerwGE 97, 367 <369>, Urt. v. 17.03.2005 - 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152). Insofern scheidet auch eine mit dem weiteren Hilfsantrag beanspruchte Entschädigung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 5.04 -, BVerwGE 123, 23). § 42 BImSchG und § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG eröffneten freilich ohnehin keinen Anspruch auf einen Ausgleich aller Vermögensnachteile, welche ein Planungsvorhaben auslöst (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1).
60 
b) Dies bedeutet zwar noch nicht, dass die zu Lasten der Kläger unzweifelhaft eintretende Veränderung der Immissionslage im Rahmen der planerischen Abwägung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG von vornherein unberücksichtigt bleiben durfte. Unabhängig davon, ob bei einer Lärmzunahme um lediglich 0,2 bis 0,6 bzw. 0,7 dB(A) - etwa im Hinblick auf die ohnehin schon erhebliche tatsächliche Vorbelastung - überhaupt von einer mehr als nur geringfügig zunehmenden, mithin abwägungserheblichen Lärmbetroffenheit ausgegangen werden könnte (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 23.11.2005, a.a.O.), ist jedoch vor dem Hintergrund der Unanwendbarkeit der 16. BImSchV und der für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbaren Lärmzunahme, die zudem auf einen trassennahen Bereich beschränkt bleibt (vgl. hierzu insbes. den Konfliktplan, Anl. 10.3.2 zur schalltechnischen Untersuchung v. 08.10.2009) jedenfalls nicht zu erkennen, inwiefern die Versagung von Lärmschutzmaßnahmen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.12.2010, a.a.O.) unter einem - zumal erheblichen - Abwägungsmangel (vgl. § 18e Abs. 6 AEG) zum Nachteil der Kläger leiden sollte.
61 
Zu Recht wird im Planfeststellungsbeschluss auf die vorerwähnten Gesichtspunkte, insbesondere auf die Geringfügigkeit der Lärmerhöhung und die Grundsatzentscheidung des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers verwiesen (PFB, S. 208), keine Ansprüche auf Lärmsanierung an bestehenden Eisenbahnstrecken vorzusehen. Eine Lärmsanierung wird allgemein nur als freiwillige Leistung auf der Grundlage haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt (Lärmsanierungsprogramm des Bundes). Nicht zu beanstanden ist auch, dass im Planfeststellungsbeschluss darauf abgehoben wurde, die besonders betroffenen Bereiche seien seit jeher durch Verkehrslärmbelastungen geprägt (PFB, S. 207, 264, 392). Dass einzelne Wohngebäude bereits vor der Eisenbahnstrecke errichtet worden sein mögen, ändert an dem letztlich maßgeblichen Umstand nichts, dass auch diese schon vor dem nunmehr planfestgestellten Vorhaben einer erheblichen Belastung durch Schienenverkehrslärm ausgesetzt waren. Nicht zuletzt hat die Planfeststellungsbehörde zu Recht berücksichtigt, dass nach dem schweizerischen Lärmsanierungskonzept ohnehin Maßnahmen zur Verbesserung des Rollmaterials vorgesehen sind, die eine Lärmminderung bzw. eine Kompensation der geringfügigen Lärmerhöhung erwarten lassen (vgl. PFB, S. 208; hierzu die Erläuterungen zum Schallgutachten v. 08.10.2008 Nr. 1.2, Anhang zu Anlage 10.1, Ordner 2). Hinzu kommt, dass die Ortsdurchfahrt L. (wenn auch erst vorläufig) in das Lärmsanierungsprogramm des Bundes aufgenommen wurde (vgl. PFB, S. 266).
62 
Auf die von den Klägern problematisierte Berücksichtigung des sog. Schienenbonus, eine etwa zusätzlich gebotene Berücksichtigung von Spitzenpegeln (vgl. demgegenüber BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 A 10.95 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 13) sowie die Berücksichtigung der K-Sohle kommt es auch in diesem Zusammenhang nicht an. Diese Parameter betreffen sowohl den Planungsnull- wie den Planungsfall und wirken sich insofern nicht auf die vorhabenbedingte Lärmzunahme aus. Davon, dass im Nahbereich der Bahntrasse teilweise bereits Lärmwerte erreicht bzw. weiter überschritten würden, welche die Sanierungsschwelle bzw. die enteignungsrechtliche bzw. gesundheitsschädigende Schwelle kennzeichnen, war unabhängig von diesen Parametern auszugehen und wurde im Planfeststellungsbeschluss auch entsprechend berücksichtigt.
63 
Soweit die Kläger zu 1 bis 3 und 6 die Lage der Immissionspunkte IP 3 und 143 beanstandet haben, weil diese sich nicht am aktuellen baulichen Bestand orientierten, lässt dies ebenso wenig einen Abwägungsmangel erkennen. So sollten im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung lediglich 191 repräsentative Immissionsorte mit schutzwürdigen Nutzungen vorrangig in den bahnnahen Bereichen berechnet werden (vgl. a.a.O., S. 15). Anhand der Isophonen in den darüber hinaus erstellten Schallimmissions- und Konfliktplänen (vgl. Anlagen 10.3.1 zur Schalltechnischen Untersuchung vom 08.10.2009) waren auch die Lärmbelastungen an den übrigen Orten ohne Weiteres ablesbar.
64 
Inwiefern gleichwohl im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 GG ein anderes Abwägungsergebnis angezeigt gewesen sein sollte, vermag der Senat entgegen der Auffassung der Kläger nicht zu erkennen. Insbesondere bestand keine Pflicht, eine gesundheitlich bedenkliche Immissionslage bei Gelegenheit der Planfeststellung zu sanieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.01.2008 - 9 B 7.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 48; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 5.07 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 66), mag jene sich auch vorhabenbedingt marginal verschlechtern. Solches lässt sich auch der weiteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1; Urt. v. 15.12.2011, a.a.O.) nicht entnehmen. Dass bei einer summativen Lärmbetrachtung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, a.a.O.) ein anderes Abwägungsergebnis angezeigt gewesen wäre, ist von den Klägern weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich.
65 
Schließlich trifft es nicht zu, dass die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung bereits derzeit erreicht bzw. überschritten wird, im Rahmen der Abwägung unberücksichtigt gelassen worden wäre. Vielmehr folgt aus dem Hinweis im Planfeststellungsbeschluss auf das vorerwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.2008 (a.a.O.) einerseits (PFB, S. 206) und die nicht wahrnehmbare, geringfügige Erhöhung um weniger als 1 dB(A) anderseits (PFB, S. 208), die zudem durch die Verbesserungen des rollenden Materials wieder gemindert werde (PFB, S. 208), dass die im Raum stehenden Gesund-heitsgefahren durchaus gesehen, ihnen jedoch deshalb nicht weiter nachgegangen wurde, weil das Ausbauvorhaben für eine etwaige Gefährdung (zu Recht) als irrelevant angesehen wurde. Auch der Einwand der Kläger, es liege aufgrund weiterer, zu Aufwachreaktionen führender Maximalpegel nicht nur eine unerhebliche Lärmerhöhung vor, führt auf keinen Abwägungsmangel. Zu Recht hat der Beklagte darauf verwiesen, dass künftig nachts sogar ein Güterzug weniger verkehre (vgl. hierzu bereits PFB, S. 228); allein die Güterzüge wurden indes auch von den Klägern für die Störung ihrer Nachtruhe verantwortlich gemacht. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung nunmehr auch die Verkehrsprognose in Zweifel zu ziehen versucht haben, fehlte es bereits an einem hinreichend substantiierten Sachvortrag.
66 
Inwiefern schließlich grundrechtliche oder doch zivilrechtliche Lärmsanierungsansprüche zu berücksichtigen gewesen wären, die eine andere Abwägungsentscheidung hätten rechtfertigen können, vermag der Senat nicht zu erkennen. Zwar sind die privaten Lärmschutzbelange als solche zur Vermeidung ihres Ausschlusses umfassend bereits im Planfeststellungsverfahren geltend zu machen und von der Planfeststellungsbehörde zu berücksichtigen. Jedoch erstreckt sich die Ausschluss- bzw. Duldungswirkung nach § 75 Abs. 2 VwVfG nur auf solche Auswirkungen, auf die sich die Planfeststellung bezieht und die damit geregelt werden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG 12. A. 2011, § 75 Rn. 10). Insoweit bestehen dann freilich keine grundrechtlichen oder zivilrechtlichen Ansprüche mehr. Werden indes Lärmsanierungsansprüche aus Anlass einer Planfeststellung versagt, bedeutet dies nicht, dass damit auch die von einer bereits bestehenden Eisenbahnstrecke ausgehenden Lärmwirkungen jedenfalls zu dulden wären. Gegenüber solchen, auch bereits die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle (enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze bzw. die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung) von 60 dB(A) nachts (und 70 dB(A) tags) überschreitenden (dem seinerzeit planfestgestellten Vorhaben zurechenbaren) Lärmwirkungen (vgl. hierzu zuletzt BVerwG, Urt. v. 15.12.2011 - 7 A 11.10 -) könnten vielmehr, soweit sie bei einer früheren - seit dem 01.01.1977 ergangenen - Planungsentscheidung (objektiv) noch nicht vorhersehbar waren, nachträgliche Auflagen zu dieser nach Maßgabe des § 75 Abs. 2 Satz 2 u. Abs. 3 VwVfG beansprucht werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 19.10.2011 - 9 B 9.11 -); dies hätte allerdings im Wege einer beim Verwaltungsgericht zu erhebenden Verpflichtungsklage zu geschehen. Rein zivilrechtliche Lärmsanierungsansprüche (unmittelbar gegen die Beigeladenen) nach den §§ 1004, 906 Abs. 2 BGB bestünden insofern auch hier nicht und zwar selbst dann nicht, wenn die Voraussetzungen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 VwVfG - etwa mangels Einhaltung der Dreijahresfrist des § 75 Abs. 3 VwVfG - nicht vorlägen. Aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich nichts anderes (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.2009 - V ZR 17/09 -; Urt. v. 10.12.2004 - V ZR 72/04 -, BGHZ 161, 323). Soweit frühere, die streitgegenständliche Eisenbahnstrecke betreffende Planungs- bzw. Genehmigungsentscheidungen allerdings nicht vorliegen oder - wofür einiges spricht - jedenfalls noch vor Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes, möglicherweise nur im Anschluss an die Konzessionserteilung vom 06.03.1891 (vgl. Art. 5 der Badischen Konzession) - ergangen sein sollten oder keine auf das seinerzeit genehmigte bzw. planfestgestellte Vorhaben zurückzuführende höhere Lärmwirkungen in Rede stünden, bestehen zwar, da die Eisenbahnstrecke der Beigeladenen ersichtlich nicht hoheitlich (von der Bundesrepublik Deutschland bzw. dem Land Baden-Württemberg) betrieben wird, ebenfalls keine „öffentlich-rechtlichen Immissionsabwehransprüche“ bzw. Ansprüche aus enteignendem oder enteignungsgleichem (rechtswidrigen) Eingriff. Es kommen jedoch möglicherweise noch zivilrechtliche Entschädigungs- bzw. Geldausgleichsansprüche nach §§ 1004, 906 Abs. 2 Satz 2 BGB unmittelbar gegen die Beigeladenen in Betracht (vgl. BayVGH, Urt. v. 05.03.1996, a.a.O.; Michler, VBlBW 1998, 201 <204 ff.>). Mit solchen zivilrechtlichen Lärmsanierungsansprüchen hatte sich die Planfeststellungsbehörde jedoch ersichtlich nicht auseinanderzusetzen, weshalb diese auch von der Duldungswirkung nicht erfasst sind und auch nicht Gegenstand der erhobenen Planergänzungsklagen sein können.
67 
Aus der - auf eine Lärmminderungsplanung zielenden - Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG vom 25.06.2002 und der „Vorläufigen Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Schienenwegen - VBUSch“ vom Mai 2006 lässt sich schließlich für die Beurteilung der Lärmauswirkungen des planfestgestellten Vorhabens, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung bestimmter Grenzwerte nichts herleiten (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 14.05.2008 - 4 B 43.07 -; Urt. v. 13.10.2011 - 4 A 4000.09 - jeweils zum Fluglärm). Dass infolge des planfestgestellten Vorhabens Lärmaktionspläne nach § 47d BImSchG von den hierfür zuständigen Behörden nicht mehr aufgestellt werden könnten, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
68 
Sollte der Planfeststellungsbehörde, was die Kläger wohl der Sache nach geltend machen wollen, entgegen der hier vertretenen Auffassung ein Bewertungsdefizit hinsichtlich der Erheblichkeit der Lärmzunahme unterlaufen sein, wäre immer noch nicht zu erkennen, inwiefern dieses offensichtlich und gar auf das Ergebnis von Einfluss gewesen wäre, mithin ein erheblicher Abwägungsfehler vorläge (vgl. § 18e Abs. 6 AEG). Hierzu haben sich auch die Kläger nicht verhalten.
69 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO). Der Senat sieht davon ab, sie entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
70 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
71 
Beschluss
72 
Der Streitwert des Klageverfahrens wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 34.2 u. 2.2 des Streitwertkatalogs 2004 endgültig auf EUR 135.000,-- festgesetzt.
73 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
43 
Die auf eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um weitere Schutzauflagen gerichteten Verpflichtungsklagen (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) der Kläger zu 1 bis 9 sind zulässig (1), haben jedoch in der Sache keinen Erfolg (2).
44 
1. Die Klage des Klägers zu 6, der in der Klageschrift noch (als Kläger zu 7) zusätzlich unter seiner Firma „xxx e. K.“ aufgeführt worden war (vgl. § 17 Abs. 2 HBG), wurde im Wege der Berichtigung des Rubrums nur mehr unter seinem bürgerlichen Namen weitergeführt.
45 
Die Klagen sind am letzten Tage der am 29.04.2010 endenden einmonatigen Klagefrist, die mit dem Ende der Auslegungsfrist am 29.03.2010 - als fiktivem Zustellungszeitpunkt - auch gegenüber den Klägern zu laufen begonnen hatte (vgl. § 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG), erhoben worden (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Eine ggf. allein maßgebende Individualzustellung an die Kläger hat nicht stattgefunden.
46 
Einer vorherigen Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (§§ 74 Abs. 1 Satz 2, 70 VwVfG).
47 
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO ist der angerufene Verwaltungsgerichtshof auch (erstinstanzlich) zuständig. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich insbesondere nicht aus § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i. V. m. § 18e Abs. 1 Nr. 4 AEG.
48 
Sämtlichen Klägern steht im Hinblick auf eine mögliche Beeinträchtigung ihrer Gesundheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 GG) sowie ihres Grundeigentums (vgl. Art. 14 Abs. 1 GG), Nießbrauchs (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.05.1992 - 4 C 9.89 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 88) oder Leibgedings (vgl. BayVGH, Urt. v. 07.07.1998 - 8 B 97.3444 -) auch die erforderliche Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) zur Seite. Bei den Klägern zu 4 und 6 kommt darüber hinaus eine Verletzung ihres - ebenfalls durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten - Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht.
49 
So machen die Kläger geltend, infolge der Zunahme des Schienenverkehrslärms in ihrer Gesundheit sowie in ihrem Recht auf Nutzung ihrer der Bahnlinie benachbarten Grundstücke verletzt zu sein. Dass der Beurteilungspegel tatsächlich nur um 0,2 (nachts) bis 0,6 bzw. 0,7 dB(A) (tags) zunehmen, mithin die Lärmzunahme für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar sein wird, ändert daran nichts. Zum einen erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass den Klägern zu 4, 5, 8 und 9 aufgrund einer nach ihrem Vorbringen möglicherweise anzunehmenden „Gesamtbaumaßnahme“ im Hinblick auf die Erhöhung der Beurteilungspegel von mindestens 60 dB(A) in der Nacht Lärmschutzansprüche wegen einer wesentlichen Änderung eines Schienenwegs i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 2 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12.06.1990 (BGBl. I S. 1036) zustehen könnten. Für den Fall, dass der Schienenbonus nicht in Abzug zu bringen sein sollte, gälte dies nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bzw. Satz 2 16. BImSchV auch für die Kläger zu 1 bis 3, 6 und 7, für den Kläger zu 4 darüber hinaus auch wegen einer Erhöhung der Beurteilungspegel von mindestens 70 dB(A) am Tage. Zum anderen kommt - bei allen Klägern - vor dem Hintergrund der ohnehin schon recht hohen, teilweise die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze bzw. die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung erreichenden bzw. überschreitenden Lärmvorbelastung auch eine Verletzung des Abwägungsgebots (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG) zu ihrem Nachteil in Betracht.
50 
2. Die Klagen haben jedoch - unabhängig von der aufgeworfenen Problematik der sachlichen Rechtfertigung des sog. Schienenbonus, eines Abschlags für die K-Sohle (Komposit-(Brems)Sohle) und der Berechtigung eines Spitzen-pegelkriteriums - weder mit ihren Haupt- noch mit ihren Hilfsanträgen Erfolg, weil die Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV -, nach deren Maßgabe den Klägern Lärmschutzansprüche zustehen könnten (vgl. §§ 41, 42, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG; Art. 9 des Staatsvertrags zwischen der Schweiz und dem Großherzogtum Baden betreffend die Verbindung der beiderseitigen Eisenbahnen bei Schaffhausen und bei Stühlingen v. 21.05.1875, Ablege-Mappe Nr. 1, /569,575), keine Anwendung findet (a) und die Versagung von Lärmschutz im Rahmen der planerischen Abwägung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG erhebliche Abwägungsmängel i. S. des § 18e Abs. 6 AEG zu ihrem Nachteil nicht erkennen lässt (b).
51 
a) Entgegen der Auffassung der Kläger findet die 16. BImSchV von vornherein keine Anwendung, da eine hier allenfalls in Betracht kommende wesentliche Änderung eines Schienenwegs i. S. von § 41 BImSchG, § 1 Abs. 1 u. 2 16. BImSchV nicht vorliegt.
52 
In dem für die Kläger maßgeblichen räumlichen Bereich (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2005 - 9 A 28.04 -, BVerwGE 124, 334; Beschl. v. 25.05.2005 - 9 B 41.04 -; OVG Lüneburg, Urt. v. 21.06.2000 - 7 K 3716/98 -, NVwZ 2001, 99; BayVGH, Urt. v. 05.03.1996 - 20 B 92.1055 -, NVwZ-RR 1997, 159; Storost, in: Ule/Laubinger, BImSchG RvB A 1 § 41 BImSchG Rn. 19; Czajka, in: Feldhaus, BImschG Komm. Bd. 1 Teil II B 1, § 41 BImSchG Rn. 59; Jarass, BImSchG 9. A. 2012, § 41 Rn. 28) des in Rede stehenden Schienenwegs 770 Bülach-Schaffhausen wird dieser weder um ein durchgehendes Gleis baulich erweitert noch findet ein erheblicher baulicher Eingriff statt. Ein solcher Eingriff liegt nur vor, wenn in die Substanz des Schienenwegs eingegriffen wird u n d dadurch dessen Funktionsfähigkeit gesteigert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2005, a.a.O.). Insofern kann weder auf den Neubau eines Bahnsteigs im Bahnhof L. (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.1998 - 11 C 3.97 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18; Urt. v. 20.12.2000 - 11 A 7.00 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 36) noch auf den dortigen Rückbau des zweiten Gleises nebst zugehöriger Weichen abgestellt werden (vgl. Storost, a.a.O., § 41 Rn. C 12). Ebenso wenig stellen die Anpassung des Zugangs zum Bahnhof L. und die ursprünglich vorgesehene Anhebung des Gleiskörpers um bis zu 0,01 m einen erheblichen baulichen Eingriff dar (vgl. Storost, a.a.O., § 41 Rn. C 12; BayVGH, Urt. v. 05.03.1996, a.a.O.).
53 
Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, ob das der Verkehrslärmschutzverordnung zugrundeliegende Berechnungsverfahren, wie die Kläger meinen, rechtlich zu beanstanden wäre, weil mit diesem - infolge des nach wie vor in Abzug zu bringenden Schienenbonus, der Berücksichtigung eines Abschlags für die K-Sohle, des Fehlens eines ergänzenden „Spitzenpegelkriteriums“ und eines grundsätzlichen Verzichts auf einen Summenpegel - möglicherweise nicht mehr das von § 41 BImSchG vorgegebene Schutzniveau erreicht würde, und der Verordnungsgeber ungeachtet des ihm zukommenden weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2010 - 9 A 20.08 -, NuR 2010, 870) und der bereits eingeleiteten Überprüfung (insbesondere des Schienenbonus) gegen den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Schutzauftrag verstoßen haben könnte, Gesundheitsbeeinträchtigungen zu unterbinden (vgl. zuletzt im verneinenden Sinne BVerwG, Urt. v. 21.12.2010 - 7 A 14.09 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 81; hierzu auch BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1).
54 
Im Übrigen wäre auch nicht zu erkennen, inwiefern die im Bereich des Bahnhofs L. vorgesehenen baulichen Maßnahmen geeignet wären, zu einer Erhöhung der Beurteilungspegel zu führen.
55 
Auf die von den Klägern schließlich noch angeführten Instandsetzungsmaßnahmen am - ca. 250 m nordöstlich des Bahnhofs L. - vorhandenen Viadukt und der dazugehörenden Straßenunterführung kann es in vorliegendem Zusammenhang schon deshalb nicht ankommen, weil diese - ebenso wenig wie die Gleisüberhöhung - nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Planfeststellungsverfahrens waren, sodass auch etwaige damit verbundene Lärmwirkungen jedenfalls keinen Anlass zu weiteren Schutzauflagen böten, welche gerade dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss beizufügen gewesen wären. Selbst wenn diese Maßnahmen - allerdings ersichtlich nicht unter dem Gesichtspunkt einer notwendigen Folgemaßnahme i. S. des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG - planfeststellungsbedürftig sein sollten, wofür aufgrund ihres augenscheinlichen Charakters als Instandsetzungsmaßnahme trotz der missverständlichen Erläuterung im Informationsblatt der Beigeladenen (vgl. AS 337: „zukünftige Lasten“; demgegenüber deren Stellungnahme v. 14.01.2011, AS 363 ff.) wenig spricht, u n d inzwischen durchgeführt sein sollten, könnten aus diesem Grunde Schutzmaßnahmen - außerhalb eines Planfeststellungsverfahrens - allenfalls im Wege einer allgemeinen Leistungsklage beim Verwaltungsgericht geltend gemacht werden (vgl. hierzu Jarass, a.a.O., § 41 Rn. 69; BayVGH, Urt. v. 05.03.1996, a.a.O.).
56 
Aber auch unter dem Gesichtspunkt einer „Gesamtbaumaßnahme“, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnte, über die einzelnen Baumaßnahmen an der Strecke Zürich-Schaffhausen bzw. Bülach-Schaffhausen hinaus von einem einheitlich „zu ändernden Verkehrsweg“ (als verkehrswirksamem Abschnitt) auszugehen, ließen sich hier keine Lärmschutzansprüche begründen.
57 
Vereinzelt wird zwar für denkbar gehalten, dass sich die Ausstrahlung erheblicher baulicher Eingriffe - im Sinne einer Bewirkung von Lärmschutzansprüchen - ausnahmsweise über die jeweiligen Einwirkungsbereiche hinaus auf die gesamte Strecke (als verkehrswirksamen Abschnitt) erweitert, wenn durch ein Gesamtkonzept eine längere Strecke insgesamt verändert oder angepasst werden soll, um die Streckenkapazität zu erhöhen, den Betrieb zu beschleunigen oder zu optimieren (vgl. BayVGH, Urt. v. 05.03.1996, a.a.O). Letztlich liegt dem die Überlegung zugrunde, dass in einem solchen Fall eine Differenzierung danach, wo im Einzelnen bauliche Eingriffe stattfinden, willkürlich oder doch gekünstelt erschiene. Auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2005 (a.a.O.) können sich die Kläger in diesem Zusammenhang freilich nicht berufen. Denn dort ging es lediglich um die Frage, wie die durch einen - jedenfalls vorliegenden - baulichen Eingriff bewirkte Erhöhung des Beurteilungspegels prognostisch zu ermitteln ist (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 25.05.2005 - 9 B 41.04 -). Von einer solchen Gesamtbaumaßnahme könnte jedoch - um die vom Gesetz- und Verordnungsgeber (vgl. § 41 BImSchG, § 1 Abs. 1 16. BImSchV) bewusst getroffene Unterscheidung von baulichen und betrieblichen Änderungen bzw. von Lärmvorsorge und -sanierung und damit den bewussten Ausschluss einer von einer baulichen Änderung unabhängigen Lärmsanierung nicht zu konterkarieren - allenfalls dann gesprochen werden, wenn die einzelnen Maßnahmen auf der Eisenbahnstrecke Bülach-Schaffhausen bzw. Zürich-Schaffhausen so einheitlich konzipiert oder so dicht lokalisiert wären, dass der Eindruck entstünde, die Strecke werde einheitlich ausgebaut und es handle sich nicht um einzelne isolierte Baumaßnahmen. Solches kommt ungeachtet des Konzepts, auf der Gesamtstrecke einen Halbstundentakt einzuführen, schon deshalb nicht in Betracht, weil sich der Doppelspurausbau auf der Gemarkung Jestetten (km 32.39 bis 37.53) im deutschen Abschnitt (km 29.35 - 37.53 km) ebenso wie derjenige in den Schweizer Abschnitten (km 23.8 bis km 27.5 und km 37.53 bis km 37.8) lediglich als - zusätzliche Zugkreuzungen ermöglichender - aufgrund der gegebenen Abstände und der klaren optischen Trennung (vgl. PFB, S. 202) ohne Weiteres zu isolierender, punktueller baulicher Eingriff darstellt; er ist dementsprechend auch rechtlich selbständig zu beurteilen (vgl. zur ebenfalls unterschiedlichen Einordnung als Neubau oder bauliche Änderung BVerwG, Urt. v. 10.11.2004 - 9 A 67.03 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 41). Den übrigen planfestgestellten, keine erheblichen baulichen Eingriffe darstellenden Maßnahmen kommt hierbei keine die räumlichen Grenzen jener wesentlichen Änderung ausdehnende Wirkung zu. Nichts anderes gilt für die außerhalb des Planfeststellungsverfahrens vorgesehenen Ertüchtigungs- bzw. Unterhaltungsmaßnahmen (Instandsetzung des Viadukts, Gleisüberhöhung). Sämtliche vorgenannten Maßnahmen haben nicht zuletzt deshalb außer Betracht zu bleiben, weil sie ungeachtet dessen, dass sie aus Gründen der Zweckmäßigkeit gleichzeitig planfestgestellt wurden bzw. ausgeführt werden sollen, für die mit dem Doppelspurausbau (im eigentlichen Sinne) beabsichtigte Kapazitätserhöhung (Einführung des Halbstundentakts) nicht von Bedeutung sind. So diente der Umbau des Bahnhofs L. lediglich der Umsetzung einer besseren betrieblichen Abwicklung des S-Bahn-Verkehrs, die Erhöhung des Gleiskörpers um bis zu 0,01 m allgemein einer stabileren Abwicklung des Betriebs und die Instandsetzung des sanierungsbedürftigen Viadukts der Bewahrung einer ausreichenden Trag- und Betriebssicherheit nach Maßgabe der aktuellen Vorschriften (vgl. AS 337, 365). Allein der kausale Zusammenhang zwischen der kapazitätserhöhenden Maßnahme (Doppelspurausbau) und der Lärmsituation im in Rede stehenden, außerhalb des Bereichs der Baumaßnahme liegenden Streckenabschnitt vermag indes noch nicht die Annahme einer „Gesamtbaumaßnahme“ zu rechtfertigen. Denn Lärmschutzansprüche allein aufgrund betrieblicher Auswirkungen eines an anderer Stelle vorgenommenen erheblichen baulichen Eingriffs sollten mit der in § 41 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 u. 2 16. BImSchV getroffenen Regelung gerade nicht begründet werden (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 21.06.2000, a.a.O.).
58 
Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang noch geltend machen, der Doppelspurausbau sei aus Kostengründen von den Beigeladenen so geplant worden, dass in L. keine Lärmschutzmaßnahmen ergriffen werden müssten, finden sich in den Planunterlagen keinerlei Hinweise, die diese Annahme stützten. Demgegenüber ist ohne Weiteres plausibel, dass der doppelspurig auszubauende Abschnitt auf den Fahrplanvorgaben und den insofern auf freier Strecke zu ermöglichenden weiteren Zugkreuzungen beruhte (vgl. PFB, S. 43). Abgesehen davon könnten auch entsprechende Kostenerwägungen der Beigeladenen noch keine „Gesamtbaumaßnahme“ begründen.
59 
Insofern bleibt es dabei, dass in Bezug auf die Kläger lediglich eine betriebliche Änderung eines Schienenwegs in Rede steht, welche Lärmschutzansprüche nach der 16. BImSchV von vornherein nicht zu begründen vermag. Auch ein unmittelbarer Rückgriff auf § 41 BImSchG sowie die allgemeine Vorschrift des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG kommt insoweit (inhaltlich bzw. materiell) nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2011 - 7 A 11.10 -; Urt. v. 09.02.1995 - 4 C 26.93 -, BVerwGE 97, 367 <369>, Urt. v. 17.03.2005 - 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152). Insofern scheidet auch eine mit dem weiteren Hilfsantrag beanspruchte Entschädigung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 5.04 -, BVerwGE 123, 23). § 42 BImSchG und § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG eröffneten freilich ohnehin keinen Anspruch auf einen Ausgleich aller Vermögensnachteile, welche ein Planungsvorhaben auslöst (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1).
60 
b) Dies bedeutet zwar noch nicht, dass die zu Lasten der Kläger unzweifelhaft eintretende Veränderung der Immissionslage im Rahmen der planerischen Abwägung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG von vornherein unberücksichtigt bleiben durfte. Unabhängig davon, ob bei einer Lärmzunahme um lediglich 0,2 bis 0,6 bzw. 0,7 dB(A) - etwa im Hinblick auf die ohnehin schon erhebliche tatsächliche Vorbelastung - überhaupt von einer mehr als nur geringfügig zunehmenden, mithin abwägungserheblichen Lärmbetroffenheit ausgegangen werden könnte (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 23.11.2005, a.a.O.), ist jedoch vor dem Hintergrund der Unanwendbarkeit der 16. BImSchV und der für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbaren Lärmzunahme, die zudem auf einen trassennahen Bereich beschränkt bleibt (vgl. hierzu insbes. den Konfliktplan, Anl. 10.3.2 zur schalltechnischen Untersuchung v. 08.10.2009) jedenfalls nicht zu erkennen, inwiefern die Versagung von Lärmschutzmaßnahmen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.12.2010, a.a.O.) unter einem - zumal erheblichen - Abwägungsmangel (vgl. § 18e Abs. 6 AEG) zum Nachteil der Kläger leiden sollte.
61 
Zu Recht wird im Planfeststellungsbeschluss auf die vorerwähnten Gesichtspunkte, insbesondere auf die Geringfügigkeit der Lärmerhöhung und die Grundsatzentscheidung des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers verwiesen (PFB, S. 208), keine Ansprüche auf Lärmsanierung an bestehenden Eisenbahnstrecken vorzusehen. Eine Lärmsanierung wird allgemein nur als freiwillige Leistung auf der Grundlage haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt (Lärmsanierungsprogramm des Bundes). Nicht zu beanstanden ist auch, dass im Planfeststellungsbeschluss darauf abgehoben wurde, die besonders betroffenen Bereiche seien seit jeher durch Verkehrslärmbelastungen geprägt (PFB, S. 207, 264, 392). Dass einzelne Wohngebäude bereits vor der Eisenbahnstrecke errichtet worden sein mögen, ändert an dem letztlich maßgeblichen Umstand nichts, dass auch diese schon vor dem nunmehr planfestgestellten Vorhaben einer erheblichen Belastung durch Schienenverkehrslärm ausgesetzt waren. Nicht zuletzt hat die Planfeststellungsbehörde zu Recht berücksichtigt, dass nach dem schweizerischen Lärmsanierungskonzept ohnehin Maßnahmen zur Verbesserung des Rollmaterials vorgesehen sind, die eine Lärmminderung bzw. eine Kompensation der geringfügigen Lärmerhöhung erwarten lassen (vgl. PFB, S. 208; hierzu die Erläuterungen zum Schallgutachten v. 08.10.2008 Nr. 1.2, Anhang zu Anlage 10.1, Ordner 2). Hinzu kommt, dass die Ortsdurchfahrt L. (wenn auch erst vorläufig) in das Lärmsanierungsprogramm des Bundes aufgenommen wurde (vgl. PFB, S. 266).
62 
Auf die von den Klägern problematisierte Berücksichtigung des sog. Schienenbonus, eine etwa zusätzlich gebotene Berücksichtigung von Spitzenpegeln (vgl. demgegenüber BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 A 10.95 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 13) sowie die Berücksichtigung der K-Sohle kommt es auch in diesem Zusammenhang nicht an. Diese Parameter betreffen sowohl den Planungsnull- wie den Planungsfall und wirken sich insofern nicht auf die vorhabenbedingte Lärmzunahme aus. Davon, dass im Nahbereich der Bahntrasse teilweise bereits Lärmwerte erreicht bzw. weiter überschritten würden, welche die Sanierungsschwelle bzw. die enteignungsrechtliche bzw. gesundheitsschädigende Schwelle kennzeichnen, war unabhängig von diesen Parametern auszugehen und wurde im Planfeststellungsbeschluss auch entsprechend berücksichtigt.
63 
Soweit die Kläger zu 1 bis 3 und 6 die Lage der Immissionspunkte IP 3 und 143 beanstandet haben, weil diese sich nicht am aktuellen baulichen Bestand orientierten, lässt dies ebenso wenig einen Abwägungsmangel erkennen. So sollten im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung lediglich 191 repräsentative Immissionsorte mit schutzwürdigen Nutzungen vorrangig in den bahnnahen Bereichen berechnet werden (vgl. a.a.O., S. 15). Anhand der Isophonen in den darüber hinaus erstellten Schallimmissions- und Konfliktplänen (vgl. Anlagen 10.3.1 zur Schalltechnischen Untersuchung vom 08.10.2009) waren auch die Lärmbelastungen an den übrigen Orten ohne Weiteres ablesbar.
64 
Inwiefern gleichwohl im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 GG ein anderes Abwägungsergebnis angezeigt gewesen sein sollte, vermag der Senat entgegen der Auffassung der Kläger nicht zu erkennen. Insbesondere bestand keine Pflicht, eine gesundheitlich bedenkliche Immissionslage bei Gelegenheit der Planfeststellung zu sanieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.01.2008 - 9 B 7.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 48; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 5.07 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 66), mag jene sich auch vorhabenbedingt marginal verschlechtern. Solches lässt sich auch der weiteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1; Urt. v. 15.12.2011, a.a.O.) nicht entnehmen. Dass bei einer summativen Lärmbetrachtung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, a.a.O.) ein anderes Abwägungsergebnis angezeigt gewesen wäre, ist von den Klägern weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich.
65 
Schließlich trifft es nicht zu, dass die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung bereits derzeit erreicht bzw. überschritten wird, im Rahmen der Abwägung unberücksichtigt gelassen worden wäre. Vielmehr folgt aus dem Hinweis im Planfeststellungsbeschluss auf das vorerwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.2008 (a.a.O.) einerseits (PFB, S. 206) und die nicht wahrnehmbare, geringfügige Erhöhung um weniger als 1 dB(A) anderseits (PFB, S. 208), die zudem durch die Verbesserungen des rollenden Materials wieder gemindert werde (PFB, S. 208), dass die im Raum stehenden Gesund-heitsgefahren durchaus gesehen, ihnen jedoch deshalb nicht weiter nachgegangen wurde, weil das Ausbauvorhaben für eine etwaige Gefährdung (zu Recht) als irrelevant angesehen wurde. Auch der Einwand der Kläger, es liege aufgrund weiterer, zu Aufwachreaktionen führender Maximalpegel nicht nur eine unerhebliche Lärmerhöhung vor, führt auf keinen Abwägungsmangel. Zu Recht hat der Beklagte darauf verwiesen, dass künftig nachts sogar ein Güterzug weniger verkehre (vgl. hierzu bereits PFB, S. 228); allein die Güterzüge wurden indes auch von den Klägern für die Störung ihrer Nachtruhe verantwortlich gemacht. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung nunmehr auch die Verkehrsprognose in Zweifel zu ziehen versucht haben, fehlte es bereits an einem hinreichend substantiierten Sachvortrag.
66 
Inwiefern schließlich grundrechtliche oder doch zivilrechtliche Lärmsanierungsansprüche zu berücksichtigen gewesen wären, die eine andere Abwägungsentscheidung hätten rechtfertigen können, vermag der Senat nicht zu erkennen. Zwar sind die privaten Lärmschutzbelange als solche zur Vermeidung ihres Ausschlusses umfassend bereits im Planfeststellungsverfahren geltend zu machen und von der Planfeststellungsbehörde zu berücksichtigen. Jedoch erstreckt sich die Ausschluss- bzw. Duldungswirkung nach § 75 Abs. 2 VwVfG nur auf solche Auswirkungen, auf die sich die Planfeststellung bezieht und die damit geregelt werden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG 12. A. 2011, § 75 Rn. 10). Insoweit bestehen dann freilich keine grundrechtlichen oder zivilrechtlichen Ansprüche mehr. Werden indes Lärmsanierungsansprüche aus Anlass einer Planfeststellung versagt, bedeutet dies nicht, dass damit auch die von einer bereits bestehenden Eisenbahnstrecke ausgehenden Lärmwirkungen jedenfalls zu dulden wären. Gegenüber solchen, auch bereits die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle (enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze bzw. die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung) von 60 dB(A) nachts (und 70 dB(A) tags) überschreitenden (dem seinerzeit planfestgestellten Vorhaben zurechenbaren) Lärmwirkungen (vgl. hierzu zuletzt BVerwG, Urt. v. 15.12.2011 - 7 A 11.10 -) könnten vielmehr, soweit sie bei einer früheren - seit dem 01.01.1977 ergangenen - Planungsentscheidung (objektiv) noch nicht vorhersehbar waren, nachträgliche Auflagen zu dieser nach Maßgabe des § 75 Abs. 2 Satz 2 u. Abs. 3 VwVfG beansprucht werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 19.10.2011 - 9 B 9.11 -); dies hätte allerdings im Wege einer beim Verwaltungsgericht zu erhebenden Verpflichtungsklage zu geschehen. Rein zivilrechtliche Lärmsanierungsansprüche (unmittelbar gegen die Beigeladenen) nach den §§ 1004, 906 Abs. 2 BGB bestünden insofern auch hier nicht und zwar selbst dann nicht, wenn die Voraussetzungen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 VwVfG - etwa mangels Einhaltung der Dreijahresfrist des § 75 Abs. 3 VwVfG - nicht vorlägen. Aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich nichts anderes (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.2009 - V ZR 17/09 -; Urt. v. 10.12.2004 - V ZR 72/04 -, BGHZ 161, 323). Soweit frühere, die streitgegenständliche Eisenbahnstrecke betreffende Planungs- bzw. Genehmigungsentscheidungen allerdings nicht vorliegen oder - wofür einiges spricht - jedenfalls noch vor Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes, möglicherweise nur im Anschluss an die Konzessionserteilung vom 06.03.1891 (vgl. Art. 5 der Badischen Konzession) - ergangen sein sollten oder keine auf das seinerzeit genehmigte bzw. planfestgestellte Vorhaben zurückzuführende höhere Lärmwirkungen in Rede stünden, bestehen zwar, da die Eisenbahnstrecke der Beigeladenen ersichtlich nicht hoheitlich (von der Bundesrepublik Deutschland bzw. dem Land Baden-Württemberg) betrieben wird, ebenfalls keine „öffentlich-rechtlichen Immissionsabwehransprüche“ bzw. Ansprüche aus enteignendem oder enteignungsgleichem (rechtswidrigen) Eingriff. Es kommen jedoch möglicherweise noch zivilrechtliche Entschädigungs- bzw. Geldausgleichsansprüche nach §§ 1004, 906 Abs. 2 Satz 2 BGB unmittelbar gegen die Beigeladenen in Betracht (vgl. BayVGH, Urt. v. 05.03.1996, a.a.O.; Michler, VBlBW 1998, 201 <204 ff.>). Mit solchen zivilrechtlichen Lärmsanierungsansprüchen hatte sich die Planfeststellungsbehörde jedoch ersichtlich nicht auseinanderzusetzen, weshalb diese auch von der Duldungswirkung nicht erfasst sind und auch nicht Gegenstand der erhobenen Planergänzungsklagen sein können.
67 
Aus der - auf eine Lärmminderungsplanung zielenden - Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG vom 25.06.2002 und der „Vorläufigen Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Schienenwegen - VBUSch“ vom Mai 2006 lässt sich schließlich für die Beurteilung der Lärmauswirkungen des planfestgestellten Vorhabens, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung bestimmter Grenzwerte nichts herleiten (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 14.05.2008 - 4 B 43.07 -; Urt. v. 13.10.2011 - 4 A 4000.09 - jeweils zum Fluglärm). Dass infolge des planfestgestellten Vorhabens Lärmaktionspläne nach § 47d BImSchG von den hierfür zuständigen Behörden nicht mehr aufgestellt werden könnten, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
68 
Sollte der Planfeststellungsbehörde, was die Kläger wohl der Sache nach geltend machen wollen, entgegen der hier vertretenen Auffassung ein Bewertungsdefizit hinsichtlich der Erheblichkeit der Lärmzunahme unterlaufen sein, wäre immer noch nicht zu erkennen, inwiefern dieses offensichtlich und gar auf das Ergebnis von Einfluss gewesen wäre, mithin ein erheblicher Abwägungsfehler vorläge (vgl. § 18e Abs. 6 AEG). Hierzu haben sich auch die Kläger nicht verhalten.
69 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO). Der Senat sieht davon ab, sie entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
70 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
71 
Beschluss
72 
Der Streitwert des Klageverfahrens wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 34.2 u. 2.2 des Streitwertkatalogs 2004 endgültig auf EUR 135.000,-- festgesetzt.
73 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Soweit der Unternehmer nach § 28 Absatz 3a oder auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Unternehmer zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tatbestand

1

Die Klägerinnen wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 21. Oktober 1999 für den Bau der U-Bahnlinie 5 im Bezirk Berlin-Mitte in der Fassung des 2. Änderungsbeschlusses vom 27. Juni 2011 (2. Bauabschnitt zwischen Alexanderplatz und U-Bahnhof Brandenburger Tor).

2

Der Planfeststellungsbeschluss von 1999 ist in wesentlichen Teilen bereits umgesetzt worden. Der Streckenteil zwischen dem Hauptbahnhof und dem U-Bahnhof Brandenburger Tor wurde 2008 fertig gestellt und in Betrieb genommen. Im November 2008 beantragte die Beigeladene die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zur 2. Änderung des Planfeststellungsbeschlusses. Die 2. Planänderung betrifft den Lückenschluss der U-Bahnlinie U5 zwischen den U-Bahnhöfen Brandenburger Tor und Alexanderplatz. Im Zuge dieser Baumaßnahme werden u.a. drei Bahnhöfe (Berliner Rathaus, Museumsinsel und Unter den Linden) errichtet. Die Gesamttunnellänge zwischen den U-Bahnhöfen Brandenburger Tor und Alexanderplatz beträgt circa 2,2 km.

3

Streitgegenständlich ist vorliegend allein die Errichtung des unterirdischen Bahnhofs Unter den Linden. Der Bahnhof wird als Kreuzungsbahnhof der U-Bahnlinien 5 und 6 gestaltet. Er befindet sich im Schnittpunkt des Boulevards Unter den Linden mit der Friedrichstraße. Im Vergleich zur Planung aus dem Jahr 1999 werden durch die 2. Planänderung der Bahnsteig der U5 nach Osten und der Bahnsteig der U6 einschließlich der südlichen Zugänge um circa 15 m nach Süden verschoben. Die Zugänge und Aufzüge im Kreuzungsbereich werden auf der Mittelpromenade Unter den Linden angeordnet; zudem wird das Bahnhofsbauwerk um einen neuen Ausgang zur Charlottenstraße erweitert. Im Gegensatz zur ursprünglichen Planung werden Baumaßnahmen auf der nördlichen Seite der Mittelpromenade Unter den Linden nicht mehr erforderlich, so dass der Verkehr während der Bauzeit über die Nordfahrbahn der Straße Unter den Linden geführt werden kann. Der Beklagte hat die Planänderung überdies zum Anlass genommen, die im Bereich der Bahnhofsbaustellen baubedingt auftretenden Beeinträchtigungen der Nachbarschaft neu zu bewerten.

4

Der Bahnhof Unter den Linden wird in vier Baufeldern teils in offener und teils in geschlossener Bauweise unterhalb der Deckelung errichtet. In der Friedrichstraße soll der Abschlussdeckel im Baufeld IV circa 10 Monate nach Baubeginn im April/Mai 2013 erstellt sein. In der Straße Unter den Linden soll der letzte Deckel im Baufeld II nach circa 15 Monaten im September 2013 verschlossen werden. Nach der Deckelung werden die Friedrichstraße und die südliche Fahrbahn der Straße Unter den Linden wieder für den Verkehr freigegeben. Die Gesamtdauer der Baumaßnahmen soll vier bis fünf Jahre betragen.

5

Die Klägerinnen sind Eigentümer bzw. Betreiber des im Kreuzungsbereich der südlichen Fahrbahn der Straße Unter den Linden mit der Friedrichstraße in unmittelbarer Nähe der Bahnhofsbaustelle gelegenen Hotels W.. Sie haben nach Auslegung der Planunterlagen fristgerecht Einwendungen erhoben. Das Hotel wurde 1985 bis 1987 errichtet, 2006 an die jetzige Eigentümerin verkauft und mit erheblichem finanziellen Aufwand modernisiert. Es verfügt über insgesamt 400 Zimmer, davon liegen 155 Zimmer zur Straße Unter den Linden und zur Friedrichstraße. Das Hotel ist nicht offiziell klassifiziert, weist aber nach den Angaben der Klägerinnen die Ausstattung eines Fünf-Sterne-Superior-Hotels auf.

6

Mit Beschluss vom 27. Juni 2011 stellte der Beklagte die Planänderung fest und wies die Einwendungen der Klägerinnen im Wesentlichen zurück. Nach der Begründung des Planänderungsbeschlusses werden sich beim Bau des Bahnhofs Unter den Linden wesentliche Beeinträchtigungen durch Baulärm ergeben, der vor allem durch den Abbruch der Fahrbahndecken, den Erdaushub, die Herstellung von Schlitzwänden und Dichtungssohlen sowie den Abbruch der Tunneldecke der U6 und die Wiederherstellung des Tunnelabschnitts im Baufeld IV verursacht wird. Die Friedrichstraße ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten besonders betroffen, weil der Abstand zwischen den Hausfassaden östlich und westlich der Friedrichstraße nur 22 m beträgt. Die Gesamtdauer der Phase mit den lärmrelevanten Tätigkeiten ist auf 305 Arbeitstage veranschlagt, für die Durchführung dieser Arbeiten ist ein Zeitraum von 12 Monaten vorgesehen.

7

Der Planänderungsbeschluss sieht in den Nebenbestimmungen eine Reihe von Vorkehrungen zum Immissionsschutz während der Bauarbeiten vor, u.a. den Einsatz lärmarmer Bauverfahren und Baugeräte, eine zeitliche Beschränkung der Bauarbeiten, die Verkleidung der Arkaden bis zur Deckelung der Baustelle bzw. auf Wunsch der Klägerinnen auch darüber hinaus bis zum vollständigen Abschluss der Bauarbeiten sowie ein umfassendes Monitoring zur Ermittlung und zur Dokumentation des durch die Bahnhofsbaustelle verursachten Lärms und der Erschütterungen. Ferner sind eine Beweissicherung und verschiedene sonstige Maßnahmen angeordnet worden, die die Staubentwicklung, den Spritzschutz, die Fassadenreinhaltung etc. betreffen.

8

Für gleichwohl verbleibende unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen während der Bauzeit ist den Klägerinnen im Planänderungsbeschluss ein Entschädigungsanspruch dem Grunde nach zugesprochen worden. Für Außenwohnbereiche besteht der Entschädigungsanspruch bei einer Überschreitung von 68 dB(A), für Innenräume, sofern die oberen Anhaltswerte der VDI-Richtlinie 2719 für Innenschalldruckpegel von 40 dB(A) für Hotelzimmer und Vortragsräume sowie 50 dB(A) für Ladengeschäfte und Restaurants/Gaststätten überschritten werden.

9

Die Klägerinnen haben Ende Juli 2011 ein gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 21. Oktober 1999 gerichtetes, ruhend gestelltes Klageverfahren wiederaufgerufen und den Planänderungsbeschluss einbezogen. Sie begehren zusätzliche aktive und passive Schallschutzmaßnahmen sowie ergänzende Regelungen zum Umfang und zu den Modalitäten der Entschädigung. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor:

10

Die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle sei im Planänderungsbeschluss fehlerhaft auf 68 dB(A) tags festgesetzt worden. Der Beklagte habe den Kreuzungsbereich Unter den Linden/Friedrichstraße zu Unrecht als Gebiet mit vorwiegend gewerblichen Anlagen im Sinne von Nr. 3.1.1. Buchst. b) der AVV Baulärm eingestuft. Die gewerbliche Nutzung überwiege nicht, zumal die Hotelnutzung unter dem Gesichtspunkt Schutzbedürftigkeit als Wohnnutzung anzusehen sei. Der maßgebliche Immissionsrichtwert betrage daher nicht 65, sondern nur 60 dB(A) tags. Zudem sei rechtsfehlerhaft nicht der Immissionsrichtwert, sondern der um 5 dB(A) höhere sogenannte Eingreifwert nach Nr. 4.1. der AVV Baulärm als maßgeblich erachtet worden. Der Zuschlag in Nr. 4.1. sei der bei Erlass der AVV Baulärm im Jahre 1970 noch bestehenden Messungenauigkeit geschuldet und inzwischen obsolet.

11

Bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsschwelle sei zu Unrecht die Vorbelastung durch den Verkehrslärm einbezogen worden. Der Verkehrslärm dürfe nicht berücksichtigt werden, weil er die verfassungsrechtliche Grenze zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags überschreite. Zudem seien Verkehrslärm und Baulärm nicht vergleichbar. Der Informationsgehalt sei völlig verschieden, Verkehrslärm sei sozial akzeptierter. Abgesehen davon nehme die Vorbelastung durch Verkehrslärm in der Friedrichstraße zur Behrenstraße hin auf 66 dB(A) ab.

12

Die der Planfeststellung zugrunde liegende Lärmprognose sei fehlerhaft, weil darin nur auf den Baustellenlärm abgestellt und der Umgebungslärm nicht einbezogen werde. Das sei mit dem akzeptorbezogenen Ansatz des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht vereinbar. Die Maschinenlärmwerte seien zu Unrecht pauschal um 3 dB(A) gemindert worden. Der Lärmprognose liege ein idealisierter Bauablauf zugrunde, die Einsatzzeiten der Baugeräte seien zu optimistisch kalkuliert. Zudem seien keine Impulszuschläge berücksichtigt worden, so dass eigentlich um 3 bis 5 dB(A) höhere Geräuschimmissionen zu erwarten seien. Kurzzeitige Geräuschspitzen würden von der AVV Baulärm "weggemittelt", insoweit fehle es im Planänderungsbeschluss an einem Maximalpegelkriterium.

13

Die Entschädigung für unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen in Innenräumen dürfe nicht davon abhängig gemacht werden, dass im Rauminneren die oberen Anhaltswerte der VDI-Richtlinie 2719 überschritten werden. Die VDI-Richtlinie 2719 sei auf temporäre Ereignisse wie Baustellen nicht zugeschnitten. Die allein maßgebliche AVV Baulärm hebe nur auf Außenpegel ab und sehe ein einheitliches Schutzniveau für die Außen- und Innenkontaktbereiche vor. Hinzu komme, dass die Innenschallpegel zurzeit deutlich unter 40 dB(A) lägen, der Ist-Zustand also weitaus besser sei als der für die Bauzeit als zumutbar festgelegte Zustand. Die Vorhabenträgerin dürfe nicht von einer vorhandenen besseren Schalldämmung profitieren, die die Betroffenen auf eigene Kosten vorgenommen hätten.

14

Der Planänderungsbeschluss sei schließlich auch deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte weitergehende Entschädigungsansprüche pauschal abgelehnt habe. Der Begriff der nachteiligen Wirkungen im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG müsse weit verstanden werden. Er umfasse auch Umsatzeinbußen, Mietausfälle und andere, nicht nur physisch, sondern auch psychisch vermittelte Auswirkungen wie etwa die gerechtfertigte Furcht vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen. Touristen würden das Hotel wegen der Baustelle meiden, Stammkunden gingen verloren. Die Entschädigung müsse daher auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller baustellenbedingten Auswirkungen auf den Hotelbetrieb bemessen werden.

15

Das Hotel habe einen Buchungsvorlauf von 18 Monaten und sei durchschnittlich zwischen 60 bis 80 % ausgelastet. Mangels detaillierter Lärmprognose könne nicht im Voraus steuernd auf die Hotelbelegung eingewirkt werden. Es bleibe nur die Möglichkeit, die lärmbetroffenen Zimmer an den Straßenfronten zur Baustelle nicht mehr anzubieten. Für die Dauer der Baustelle sei ein Umsatzrückgang von 35 bis 40 % zu erwarten, das Hotel gerate damit in die Verlustzone. Die baustellenbedingten Umsatzeinbußen könnten nicht durch organisatorische Maßnahmen kompensiert werden. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass die Beeinträchtigungen erst mit dem Abschluss aller Bauarbeiten beendet seien und auch danach noch fortwirkten.

16

In der mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2012 hat der Beklagte den Planänderungsbeschluss teilweise berichtigt und ergänzt.

17

Die Klägerinnen beantragen,

den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Berlin vom 21. Oktober 1999 für den Bau der U-Bahnlinie 5 in der Fassung des 2. Änderungsbeschlusses vom 27. Juni 2011 in der Gestalt der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Protokollerklärungen rechtzeitig vor Baubeginn wie folgt zu ändern:

1. Die Auflage A II.3.1.1. wird dahingehend präzisiert, dass nur Baumaschinen mit dem Umweltzeichen RAL-UZ 53 "Blauer Engel" oder entsprechender anderer Zertifizierungen eingesetzt werden dürfen.

2. Die Verkleidung zum Schutz der Arkaden muss gewährleisten, dass in den Arkadengängen der Immissionswert von 60 dB(A) nicht überschritten wird.

3. Der Außenbereich der Galerie und des Restaurants N. im Hotel W. zur Straße Unter den Linden ist durch Lärmschutzwände an der Baustelle so zu schützen, dass die Zumutbarkeitsgrenze auf dem Gehweg von 60 dB(A) nicht überschritten wird.

4. Die Baustelle in der Friedrichstraße ist nach Herstellung der Schlitzwände und vor weiterem Abtrag der Straßendecke einzuhausen mit einer Schalldämmung von mindestens 20 dB.

5. Die Beigeladene wird verpflichtet, der Klägerin zu 1 (G. GmbH) die Kosten für Schallschutzfenster an Hotelzimmern Unter den Linden sowie in der Friedrichstraße einschließlich Lobby, Frühstücks- und Hotelrestaurant zu erstatten, die erforderlich sind, um bei einem zulässigen Grenzwert von 60 dB(A), zulässigen Maximalpegeln von 70 dB(A) einen Innenraumpegel in den Hotelzimmern von 31 dB(A) zu gewährleisten.

6. Die Vorhabenträgerin wird verpflichtet, den Gehweg Unter den Linden vor dem Hotel während der gesamten Bauzeit täglich zu reinigen.

7. Die Auflage A II.3.1.8. wird wie folgt ergänzt: "Rechtzeitig vor Baubeginn ist die Beweissicherung gemäß Konzept der GuD vom 26. August 2010 mit den Maßnahmen S1 - S7 durchzuführen".

8. Die Beigeladene wird verpflichtet, eine Lärmprognose mit detailliertem Bauablauf für die Baufelder II - IV vorzulegen und anzugeben, wann der Immissionsrichtwert von 60 dB(A) überschritten wird und welche Maximalpegel in den einzelnen Bauabschnitten täglich zu erwarten sind.

9.

a) Zugunsten der Klägerinnen sind die durch die Baustelle verursachten Ertragseinbußen zu entschädigen, die dadurch entstehen, dass die Zimmer an der Straße Unter den Linden und in der Friedrichstraße für die Zeit vom Baubeginn bis zur Deckelung der Baugruben nicht vermietet werden. Hilfsweise falls weitere aktive und passive Schallschutzmaßnahmen angeordnet werden: Zugunsten der Klägerinnen sind die verbleibenden Ertragseinbußen in der Zeit vom Baubeginn bis zur Deckelung der Baugruben zu entschädigen.

b) Die Ertragseinbußen bis zu zwei Jahre nach Abschluss der Deckelung sind zu entschädigen.

c) Die Ertragseinbußen sind zu ermitteln durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit Fachkunde des Enteignungs- und Entschädigungsrechts sowie des Hotelbetriebs, der mit Zustimmung der Klägerinnen ausgewählt wurde.

d) Die Ertragseinbußen sind nach Maßgabe der Erträge des Hotels 2011 bis Baubeginn zu ermitteln. Als durch die Baustelle verursacht gilt eine Minderung des RevPar des W. im Unterschied zum RevPar des Vergleichsmarktes der Fünf-Sterne Hotels in Berlin Mitte.

e) Die Entschädigungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss eines Monats zu ermitteln und in der ersten Woche des Folgemonats auszugleichen.

10. Den Klägerinnen sind die durch die Baustelle verursachten Mietminderungen der Ladengeschäfte und des Restaurants N. zu entschädigen. Die Angemessenheit der Entschädigung ist durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unter Berücksichtigung des Bauablaufes und vergleichbarer Mieten jeweils nach Ablauf eines Monats zu ermitteln.

18

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Klage abzuweisen.

19

Sie treten dem Vortrag der Klägerinnen im Einzelnen entgegen.

Entscheidungsgründe

20

Die nach der mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2012 gewechselten Schriftsätze geben dem Senat keine Veranlassung, nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

21

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf die begehrten Planergänzungen. Das im Planänderungsbeschluss festgesetzte Schutz- und Entschädigungskonzept in Gestalt der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Protokollerklärungen ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat die Betroffenheit der Klägerinnen durch die Baustelle, namentlich den Baustellenlärm, fehlerfrei abgewogen und der beigeladenen Vorhabenträgerin die zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG erforderlichen Schutzmaßnahmen auferlegt (1) bzw. ihnen eine Entschädigung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zugesprochen (2).

22

1. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Ergänzung des Planänderungsbeschlusses um weitere Schutzvorkehrungen gegen die von der Bahnhofsbaustelle Unter den Linden ausgehenden Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub und Erschütterungen. Das planfestgestellte Schutzkonzept beruht weder auf einer rechtsfehlerhaft zu hoch festgesetzten fachplanerischen Zumutbarkeitsschwelle (a) noch auf einer mängelbehafteten Lärmprognose (b). Die Klageanträge Nr. 1 bis 8 können daher keinen Erfolg haben (c).

23

a) Die in den Auflagen A II.3.1.1. bis 3.2.3. festgesetzten Schutzmaßnahmen finden ihre rechtliche Grundlage in § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Danach hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind.

24

§ 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG erfasst auch solche nachteiligen Wirkungen, die durch Lärm, Erschütterungen und Staub aufgrund der Bauarbeiten für das planfestgestellte Vorhaben entstehen (Beschluss vom 27. Januar 1988 - BVerwG 4 B 7.88 - Buchholz 442.01 § 29 PBefG Nr. 1 S. 1<2>). § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG differenziert nicht nach den einzelnen Abschnitten zur Realisierung des Vorhabens. Die durch den Planfeststellungsbeschluss begründete Duldungspflicht des Nachbarn umfasst daher auch die während der Bauphase entstehenden Immissionen (vgl. auch BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 17/09 - MDR 2010, 142 Rn. 18).

25

aa) Ob nachteilige Wirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG vorliegen, beurteilt sich bei Baulärm nach § 22 Abs. 1, § 3 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit der gemäß § 66 Abs. 2 BImSchG maßgeblichen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - AVV Baulärm - vom 19. August 1970 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 160 vom 1. September 1970). Auf die TA Lärm kann selbst bei mehrjähriger Dauer einer Baustelle nicht zurückgegriffen werden; Baustellen sind vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausdrücklich ausgeschlossen (Nr. 1 Buchst. f) TA Lärm).

26

(1) Die AVV Baulärm konkretisiert für Geräuschimmissionen von Baustellen den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen. Die zur Annahme der normkonkretisierenden Wirkung einer Verwaltungsvorschrift erforderlichen formellen Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1998 - BVerwG 8 C 16.96 - BVerwGE 107, 338 = Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 6 S. 22<25 f.>) liegen vor. Ermächtigungsgrundlage für die AVV Baulärm war § 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm vom 9. September 1965 (BGBl I S. 1214, außer Kraft getreten zum 1. April 1974). Danach erlässt die Bundesregierung zur Durchführung des Absatzes 1 nach Anhörung des technischen Ausschusses (§ 8) mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über 1. Richtwerte für die von Baumaschinen bei bestimmten Betriebsvorgängen ausgehenden Geräusche, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist (Emissionsrichtwerte), 2. Richtwerte für die von Baustellen ausgehenden Geräuschimmissionen, bei deren Überschreiten Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen der Allgemeinheit zu besorgen sind (Immissionsrichtwerte), und 3. das Verfahren für die Messung der Geräuschemissionen und der von Baustellen ausgehenden Geräuschimmissionen. Der anzuhörende technische Ausschuss nach § 8 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm setzte sich aus Vertretern verschiedener Bundesministerien und Bundesanstalten, der Landesregierungen, der Gewerkschaften, der Technischen Überwachung sowie Vertretern aus Industrie, Wirtschaft und Wissenschaft zusammen.

27

(2) Die AVV Baulärm konkretisiert das vom Normgeber für erforderlich gehaltene Schutzniveau in Nr. 3 differenzierend nach dem Gebietscharakter und nach Tages- und Nachtzeiten durch Festlegung bestimmter Immissionsrichtwerte. In Nr. 6 enthält sie Regelungen zur Ermittlung des Beurteilungspegels im Wege eines Messverfahrens. Dafür, dass die Regelungen zum Schutzniveau durch neue, gesicherte Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung überholt wären, ist nichts ersichtlich. Das gilt sowohl für die Gebietseinteilung der AVV Baulärm als auch für die festgelegten Immissionsrichtwerte. Zwar stimmt die Gebietszuordnung der AVV Baulärm noch mit derjenigen der Baunutzungsverordnung von 1968 überein, während neuere Regelwerke, etwa die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV), die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) und die TA Lärm die Gebietsbezeichnungen der Baunutzungsverordnung von 1990 verwenden. Allein daraus folgt aber nicht, dass die Gebietseinteilung der AVV Baulärm nicht mehr geeignet oder zweckmäßig ist. Denn anders als bei den vorgenannten Regelwerken geht es im Anwendungsbereich der AVV Baulärm nicht um eine dauerhafte Gebietsverträglichkeit der Lärmeinwirkungen, sondern um vorübergehende Lärmeinwirkungen durch eine Baustelle. Zu deren Bewältigung reicht der gröbere Differenzierungsgrad der Gebietseinteilung der AVV Baulärm aus. Zugleich rechtfertigt der Umstand, dass Baustellenlärm - auch bei mehrjährigen Baustellen - vorübergehend ist, es auch heute noch, Immissionsrichtwerte festzulegen, die über den in verschiedenen anderen Regelwerken zu dauerhaften Lärmeinwirkungen - etwa in § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV oder Nr. 6.1 der TA Lärm - vorgesehenen Werten liegen. Hinsichtlich der Regelungen zum Messverfahren fehlt es ebenfalls an Anhaltspunkten dafür, dass diese inzwischen derart veraltet sind, dass der Beurteilungspegel damit nicht mehr hinreichend verlässlich ermittelt werden kann. Dies gilt umso mehr, als die Bestimmungen der AVV Baulärm zum Messverfahren nicht so eng gefasst sind, dass sie etwa die Heranziehung modernerer Regelwerke (VDI-Richtlinien oder DIN-Vorschriften), die erst nach der AVV Baulärm erlassen worden sind, ausschließen.

28

Auch der Gesetzgeber ist offensichtlich davon ausgegangen, dass die AVV Baulärm trotz des seit ihrem Erlass eingetretenen Zeitablaufs nicht als überholt anzusehen ist. Der Umstand, dass er anlässlich der letzten Änderung des § 66 BImSchG durch das Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 24. Juni 2005 (BGBl I S. 1794, in Kraft getreten mit Wirkung vom 30. Juni 2005; vgl. BTDrucks 15/3782 S. 10 und S. 37 f.) in § 66 Abs. 2 BImSchG bis zum Inkrafttreten von entsprechenden Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz die Fortgeltung der AVV Baulärm vom 19. August 1970 angeordnet hat, zeigt, dass es nach der Vorstellung des Gesetzgebers für Baustellenlärm bei der Anwendbarkeit der im Vergleich zur TA Lärm zwar wesentlich älteren, aber sachnäheren AVV Baulärm bleiben sollte (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 8. Februar 2007 - 5 S 2257/05 - ZuR 2007, 427, Rn. 131; Dziallas/Kullick, NZBau 2011, 544).

29

Dafür, dass der Gesetzgeber die Fortgeltung der AVV Baulärm ausdrücklich in seinen Willen aufgenommen hat, spricht zudem, dass die bis zu diesem Zeitpunkt in § 66 Abs. 2 BImSchG a.F. neben der AVV Baulärm als maßgebend aufgeführten (acht) allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Schutz gegen Baulärm, die wie die AVV Baulärm auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm erlassen worden waren und das Emissionsmessverfahren sowie Emissionsrichtwerte für verschiedene Baugeräte/-maschinen bestimmten, gestrichen wurden.

30

(3) Die in der AVV Baulärm in Nr. 3.1.1. festgelegten Immissionsrichtwerte entfalten nur für den Regelfall Bindungswirkung. Die Bindungswirkung einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift wird durch ihren Anwendungsbereich bzw. ihren Aussagegehalt bestimmt. Dabei wird die Auslegung solcher Verwaltungsvorschriften in besonderer Weise durch die Entstehungsgeschichte beeinflusst (Urteil vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 15.98 - BVerwGE 110, 216 <219> = Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 7 S. 2<4 f.>). Aus den Gesetzgebungsmaterialien zur Ermächtigungsgrundlage der AVV Baulärm in § 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm ergibt sich, dass der Normgeber bewusst zwischen Richtwerten und Grenzwerten differenziert hat. So enthielt etwa der Entwurf des Gesetzes (BTDrucks IV/3142 S. 1) in § 2 Abs. 3 eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bestimmung von Immissionsrichtwerten für die von Baustellen ausgehenden Geräusche, bei deren Überschreitung Gefahren, Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit zu besorgen sind, sowie das Verfahren für die Messung der Geräuschimmissionen. Ausweislich der Begründung zu § 2 Abs. 3 war es das Anliegen des Gesetzgebers, den Verwaltungsbehörden in der Form allgemeiner Verwaltungsvorschriften Immissionsrichtwerte an die Hand zu geben, bei deren Überschreitung der Lärm der Baumaschinen in der Regel als unzumutbar anzusehen ist (BTDrucks IV/3142 S. 5). Ergänzend dazu sah § 3 Abs. 1 des Entwurfs eine Ermächtigung vor, durch Rechtsverordnung Emissionsgrenzwerte festzusetzen, die beim Betrieb von Baumaschinen auf Baustellen nicht überschritten werden dürfen, und Vorschriften über das Verfahren für die Messung der Geräuschemissionen zu erlassen. Auf Vorschlag der Bundesregierung und des Ausschusses für Gesundheitswesen wurde der Gesetzentwurf in §§ 2 und 3 dahingehend geändert, dass nicht mehr zur Festlegung von Emissionsgrenzwerten und Immissionsrichtwerten, sondern in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 zur Festlegung von Immissions- und Emissionsrichtwerten ermächtigt wurde. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Festsetzung von Emissionsgrenzwerten durch Rechtsverordnung nicht die Möglichkeit biete, die besonderen Verhältnisse, unter denen Baumaschinen eingesetzt werden, zu berücksichtigen. Der Ausschuss schlug deshalb die Festsetzung von Richtwerten durch allgemeine Verwaltungsvorschriften vor, die eine elastischere Handhabung ermöglichten. Dabei ging er davon aus, dass die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Überschreiten der Immissions- und Emissionsrichtwerte grundsätzlich verpflichtet sind, die notwendigen Maßnahmen zur Lärmminderung anzuordnen (BTDrucks IV/3584 S. 2).

31

Der Begriff "Immissionsrichtwert" ist danach im Anwendungsbereich der AVV Baulärm weiter zu verstehen als etwa im Anwendungsbereich der TA Lärm, die diesen Begriff in Nr. 6 ebenfalls verwendet, Überschreitungen aber nur in ausdrücklich geregelten Fällen (vgl. z.B. Nr. 3.2.1 2. bis 6. Absatz sowie Nr. 3.2.2) zulässt und ansonsten von einer strikten Pflicht zur Einhaltung der Richtwerte ausgeht, die für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung keinen Raum lässt (Urteil vom 29. August 2007 - BVerwG 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 = Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 9 Rn. 12; Beschluss vom 8. November 1994 - BVerwG 7 B 73.94 - Buchholz 406.25 § 3 BImSchG Nr. 10 S. 2<3>). Dabei ist das engere Begriffsverständnis der TA Lärm schon in der Ermächtigungsgrundlage des § 48 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG angelegt, die auf "Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen", abhebt. In der Ermächtigungsgrundlage in § 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm war dagegen - weniger strikt - von "Richtwerte(n) für die von Baustellen ausgehenden Geräuschimmissionen, bei deren Überschreiten Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen der Allgemeinheit zu besorgen sind", die Rede.

32

Der Normzweck der AVV Baulärm, eine gleichmäßige Rechtsanwendung sicherzustellen und damit Rechtssicherheit zu schaffen, wird auch dann nicht in Frage gestellt, wenn die Immissionsrichtwerte nur für den Regelfall als bindend betrachtet werden. Der verbleibende Spielraum für Ausnahmen von der Bindungswirkung ist eng, namentlich ist Nr. 3.1. nicht dahingehend zu verstehen, dass der gemäß Gebietszuordnung maßgebliche Immissionsrichtwert nur als Orientierungswert betrachtet und ergänzend eine Einzelfallbetrachtung angestellt wird. Da die AVV Baulärm als Maßstab für die Zumutbarkeit von Baustellenlärm auf die abstrakt bestimmte Schutzwürdigkeit von Gebieten abhebt, kommen Abweichungen vom Immissionsrichtwert nach oben vielmehr nur dann in Frage, wenn die Schutzwürdigkeit des Einwirkungsbereichs der Baustelle im konkreten Fall ausnahmsweise geringer zu bemessen ist als in den gebietsbezogen festgelegten Immissionsrichtwerten. Dies entspricht auch dem Anliegen des Gesetzgebers, die besonderen Verhältnisse berücksichtigen zu können, unter denen Baumaschinen zum Einsatz kommen (vgl. BTDrucks IV/3584 S. 2). Eine Abweichung von den Immissionsrichtwerten kann danach etwa dann in Betracht kommen, wenn im Einwirkungsbereich der Baustelle eine tatsächliche Lärmvorbelastung vorhanden ist, die über dem maßgeblichen Richtwert der AVV Baulärm liegt. Dabei ist der Begriff Vorbelastung hier nicht einschränkend in dem Sinne zu verstehen, dass nur Vorbelastungen durch andere Baustellen erfasst werden (vgl. etwa die einschränkende Definition in Nr. 2.4 1. Absatz Satz 1 TA Lärm). Maßgeblich ist vielmehr die Vorbelastung im natürlichen Wortsinn. "Nachteilige Wirkungen" im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG gehen nur von solchen baustellenbedingten Geräuschimmissionen aus, die dem Einwirkungsbereich mit Rücksicht auf dessen durch die Gebietsart und die konkreten tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit nicht mehr zugemutet werden können. Für die Gebietsart ist dabei von der bebauungsrechtlich geprägten Situation der betroffenen Grundstücke (im Einwirkungsbereich) auszugehen, für die tatsächlichen Verhältnisse spielen insbesondere Geräuschvorbelastungen eine wesentliche Rolle (vgl. Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110 <131> = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 2 S. 1<22>). Daraus folgt zugleich, dass eine verminderte Schutzwürdigkeit nicht schon dann angenommen werden kann, wenn es etwa um die Errichtung wichtiger Verkehrsinfrastrukturvorhaben im öffentlichen Interesse geht. Zwar mag es Planbetroffenen als Ausdruck der Sozialbindung zumutbar sein, mehr an Baulärm hinzunehmen, wenn ein Vorhaben dem allgemeinen Verkehr gewidmet ist und insofern dem Wohl der Allgemeinheit dient. Dies mit bindender Wirkung entsprechend zu regeln, muss aber dem Normgeber vorbehalten bleiben.

33

(4) Entgegen der Auffassung der Klägerinnen erstreckt sich der Anwendungsbereich der AVV Baulärm nicht auf den Schutz der Außenkontaktbereiche vor Ladengeschäften. Die AVV Baulärm zielt auf den Schutz der Nachbarschaft. Zwar war in §§ 2, 3 Abs. 2 Nr. 2 und § 5 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm, auf dessen Grundlage die AVV Baulärm erlassen worden ist, nur von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen der Allgemeinheit die Rede. Aus den Materialien ergibt sich aber, dass die in der Nachbarschaft von Baustellen wohnenden oder arbeitenden Personen geschützt werden sollten (BTDrucks IV/3142 S. 5, linke Spalte und BTDrucks IV/3584 S. 1). Zur Nachbarschaft in diesem Sinne gehören nur diejenigen Personen, die sich dem Baulärm jedenfalls nicht nachhaltig entziehen können, weil sie nach ihren Lebensumständen, die durch den Wohnort, den Arbeitsplatz oder die Ausbildungsstätte vermittelt werden können, den Einwirkungen dauerhaft ausgesetzt und daher qualifiziert betroffen sind (vgl. Urteil vom 22. Oktober 1982 - BVerwG 7 C 50.78 - Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 6 S. 17<19 f.>). Hierzu gehören etwa die Eigentümer und Bewohner der im Einwirkungsbereich gelegenen Grundstücke und alle Personen, die im Einwirkungsbereich arbeiten. Keine Nachbarn sind dagegen Personen, die sich nur zufällig bzw. gelegentlich, d.h. ohne besondere persönliche oder sachliche Bindungen, etwa aufgrund von Ausflügen oder Reisen oder als Kunden, im Einwirkungsbereich aufhalten. Solche Personen sind als "Publikum" Teil der "Allgemeinheit" (Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 3 Rn. 35 ff.; Kutscheidt in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Juli 2011, § 3 Rn. 6a f.).

34

Der Schutz der Nachbarschaft erfasst auch die zum Wohnen im Freien geeigneten und bestimmten unbebauten Flächen eines Wohngrundstücks. Der Schutzgegenstand des "Wohnens" kennzeichnet einen einheitlichen Lebensvorgang, der die Nutzung des Grundstücks insgesamt umfasst (Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332 <387> = Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 7 S. 26<52 f.>). Voraussetzung für einen Anspruch auf Schutzauflagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (bzw. einen Ausgleich in Geld nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG) ist insoweit, dass die gebietsspezifische Zumutbarkeitsgrenze für die Lärmimmissionen überschritten wird und die konkrete Fläche wegen ihrer besonderen Funktion und Lärmbetroffenheit schutzwürdig ist (Urteile vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 11.87 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 6 S. 7 und vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197 = Buchholz 406.25 § 22 BImSchG Nr. 6 S. 11).

35

Bei den Außenkontaktbereichen vor Ladengeschäften handelt es sich nicht um Flächen, die wegen ihrer besonderen Funktion und Lärmbetroffenheit schutzwürdig sind. Zwar gehört zu dem durch Art. 14 GG geschützten Bestand eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs auch die besondere Lage an der Straße (Kontakt nach außen), die dem Betrieb den Zugang zur Straße sowie die Zugänglichkeit von der Straße her gewährt und dem Inhaber die Einwirkung durch Werbung auf den fließenden Verkehr und damit das Gewinnen von Laufkundschaft ermöglicht (BGH, Urteil vom 7. Juli 1980 - III ZR 32/79 - NJW 1980, 2703, Rn. 17). Der Zugang zu Ladengeschäften wird aber nicht durch den Baulärm als solchen, sondern allenfalls durch bauliche Anlagen zu dessen Abschirmung beeinträchtigt. Abweichendes folgt nicht daraus, dass - wie die Klägerinnen meinen - die Möglichkeit zur Aufnahme von Außenkontakten durch Verweilen vor den Schaufenstern durch den Baulärm behindert wird. Passanten und Laufkundschaft werden vom Baulärm nicht qualifiziert betroffen, weil sie sich - auch beim Verweilen vor Schaufenstern - nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend im Einwirkungsbereich des Baulärms aufhalten. Anders verhält sich dies etwa bei den Freisitzen von Restaurants und Gaststätten, die grundsätzlich zu den schutzwürdigen Außenbereichen gehören können.

36

bb) Ausgehend von den vorgenannten Maßstäben hat der Beklagte die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG im Ergebnis zu Recht auf 68 dB(A) tags bestimmt. Die dagegen erhobenen Einwände der Klägerinnen greifen nicht durch.

37

(1) Der Beklagte hat das Gebiet um die Bahnhofsbaustelle Unter den Linden/Friedrichstraße zutreffend als "Gebiet, in dem vorwiegend gewerbliche Anlagen untergebracht sind" nach Nr. 3.1.1. Buchst. b) der AVV Baulärm eingestuft und demgemäß im Ausgangspunkt den Immissionsrichtwert von 65 dB(A) tags zugrunde gelegt. Für die Gebietszuordnung nach Nr. 3.1.1. der AVV Baulärm, die wie oben bereits ausgeführt nicht an die Gebietseinteilung der Baunutzungsverordnung 1990 angepasst werden muss, ist nicht auf den konkreten Immissionsort, sondern - wie sich aus Nr. 3.2.2. ergibt - auf den Einwirkungsbereich der Anlage abzustellen. Der Einwirkungsbereich der Bahnhofsbaustelle Unter den Linden ist in der richterlichen Aufklärungsverfügung vom 3. April 2012 dahingehend umrissen worden, dass er das Gebiet nördlich und südlich der Straße Unter den Linden vom Kreuzungsbereich Neustädtische Kirchstraße/Unter den Linden sowie Glinkastraße/Unter den Linden jeweils bis zur Kreuzung Unter den Linden/Charlottenstraße sowie beidseits der Friedrichstraße vom Kreuzungsbereich Unter den Linden/Friedrichstraße bis zum Kreuzungsbereich Friedrichstraße/Behrenstraße (einschließlich der Gebäude Friedrichstraße 168-170 und Friedrichstraße 81-82) umfasst. Die Rüge der Klägerinnen, damit sei der Einwirkungsbereich zu eng gezogen, weil der Lärm auch in die Rosmarinstraße hineinwirke, greift schon deshalb nicht durch, weil die Rosmarinstraße zwischen dem Lindencorso und dem Rosmarin Karree verläuft und damit erfasst wird.

38

Der so bestimmte Einwirkungsbereich der Baustelle liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, so dass gemäß Nr. 3.2.3. der AVV Baulärm für die Gebietszuordnung die tatsächliche bauliche Nutzung zugrunde zu legen ist. Die tatsächliche bauliche Nutzung im Einwirkungsbereich der Baustelle ist in Anbetracht der vom Beklagten auf die Aufklärungsverfügung vom 3. April 2012 hin mit Schriftsatz vom 20. April 2012 vorgelegten Übersicht als vorwiegend gewerblich einzustufen. Die vorhandenen Gebäude werden weit überwiegend als Geschäfts- und Bürogebäude genutzt, der Anteil der Wohnnutzung ist - auch unter Berücksichtigung der im Rosmarin Karree vorhandenen Wohnungen und Apartments, die nicht zur Friedrichstraße hin gelegen sind - zahlenmäßig deutlich untergeordnet, er liegt bei maximal 20 %. Dabei ist eine Hotelnutzung entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht wie eine Wohnnutzung zu behandeln, sondern als gewerbliche Nutzung zu qualifizieren. Zwar mag eine Hotelnutzung im Hinblick auf Lärm schutzbedürftiger sein als andere gewerbliche Nutzungen. Gleichwohl unterscheiden sich Wohnnutzung und Beherbergungsbetrieb - wovon im Übrigen auch die von den Klägerinnen herangezogene Baunutzungsverordnung 1990 in § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 3 Abs. 3 Nr. 1 ausgeht - grundlegend. So liegt ein Beherbergungsbetrieb in Abgrenzung zur Wohnnutzung nur dann vor, wenn Räume ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese dort ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten können (Beschluss vom 8. Mai 1989 - BVerwG 4 B 78.89 - Buchholz 406.11 § 31 BBauG/BauGB Nr. 27 S. 1<2>). Insbesondere der Gesichtspunkt des nur vorübergehenden Aufenthalts rechtfertigt die Annahme einer im Vergleich zur Wohnnutzung geminderten Schutzwürdigkeit der Hotelnutzung.

39

(2) Der Beklagte durfte den danach maßgeblichen Immissionsrichtwert von 65 dB(A) wegen der im Einwirkungsbereich der Baustelle vorhandenen tatsächlichen Vorbelastung durch Verkehrslärm um 3 dB(A) auf 68 dB(A) erhöhen.

40

Nach der messtechnischen Bestandsaufnahme der B. GmbH zur Geräusch- und Erschütterungssituation in der Umgebung der Kreuzung Unter den Linden/Friedrichstraße vom 11. November 2009 treten im Kreuzungsbereich Unter den Linden/Friedrichstraße im Bereich bis zur Traufhöhe (22 m) an Werktagen (Montag bis Samstag) während der Tageszeit gemäß AVV Baulärm (07:00 bis 20:00 Uhr) energieäquivalente Dauerschallpegel von circa 70 dB(A) auf. Dabei sind die Unterschiede zwischen den unteren und den oberen Stockwerken mit maximal 0,5 dB sehr gering. Südlich der Straße Unter den Linden nehmen die Geräuschimmissionen in der Friedrichstraße bis zur Behrenstraße hin auf 66 dB(A) ab. Die auftretenden Geräusche weisen von Tag zu Tag nur geringe Unterschiede auf, ein Einfluss der Ferienzeit auf die Messergebnisse ist nicht erkennbar. An Werktagen ist der energieäquivalente Dauerschallpegel während der Nachtzeit nur 4 dB geringer als während der Tageszeit. In den Nächten von Freitag auf Samstag sowie Samstag auf Sonntag ist ein deutliches Absinken des Geräuschniveaus erst ab circa 02.00 Uhr nachts zu beobachten. Maximalpegel von 80 dB(A) treten im Untersuchungsgebiet so häufig auf, dass sie als typische Alltagsgeräusche anzusehen sind. Auch Maximalpegel über 90 dB(A) treten im Untersuchungsgebiet an allen Tagen regelmäßig auf (S. 10).

41

Die Klägerinnen haben diese Befunde nicht in Abrede gestellt. Ihr Einwand, die Vorbelastung dürfe nicht berücksichtigt werden, weil sie wegen Überschreitung der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle von 70 dB(A) rechtswidrig sei und eine Verpflichtung zur Lärmsanierung begründe, greift nicht durch. Dass die Vorbelastung durch den Verkehrslärm sich im Bereich der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze von 70 dB(A) bewegt, hat - ungeachtet der Frage, ob diese Grenze auch für innerstädtische Lagen wie hier einschlägig ist - nicht zur Folge, dass die Vorbelastung keinerlei Berücksichtigung finden darf (vgl. Beschluss vom 23. Juni 1989 - BVerwG 4 B 100.89 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 8 S. 12<13>).

42

Die Vorbelastung durch den Verkehrslärm musste nicht deshalb außer Betracht bleiben, weil Verkehrslärm und Baulärm nicht von den gleichen Lärmquellen herrühren. Wie oben ausgeführt ist der Begriff der Vorbelastung im Anwendungsbereich der AVV Baulärm im natürlichen Wortsinn zu verstehen. Darauf, von welcher Lärmquelle die tatsächliche Vorbelastung verursacht wird, kommt es daher nicht an. Folglich stellt sich auch die Frage nach der Vergleichbarkeit von Verkehrs- und Baulärm nicht.

43

Selbst wenn man dies anders sehen wollte, könnten die Klägerinnen sich vorliegend auf die mangelnde Vergleichbarkeit nicht berufen. Die Frage, ob der Geräuschcharakter des vorhandenen Verkehrslärms und des zu erwartenden Baulärms vergleichbar sind, war Gegenstand gutachterlicher Untersuchungen. Nach den gutachterlichen Stellungnahmen der B. GmbH vom 22. Juli 2010 und vom 20. Oktober 2010 ist die Vergleichbarkeit nur an den Tagen nicht gegeben, an denen beim Abbruch der Fahrbahnen ein Fugenschneider mit einer Schallleistung von 115 dB(A) sowie beim Betonieren der Tunneldecke ein Verdichter (Rüttelflasche) zum Einsatz kommt, der ein stark tonhaltiges Geräusch erzeugt, das auch bei parallelem Betrieb mit Betonmischfahrzeugen und Autobetonpumpen jederzeit wahrgenommen werden kann. Diese Tage machen nur einen geringen Anteil an den Gesamtbautagen (305) aus. Für alle anderen Bauphasen - auch die besonders lärmintensiven Bauphasen "Erstellung der Schlitzwände und Erstellung der HDI-Sohlen" - gelangen die Gutachter dagegen zu dem Ergebnis, dass die Geräusche vergleichbar seien, weil in diesen Bauphasen die Baugeräusche durch die Geräusche der Antriebsmotoren der Baugeräte bestimmt würden. Die Klägerinnen haben diese gutachterlichen Stellungnahmen nicht substantiiert in Zweifel gezogen, sondern sich damit begnügt, die Vergleichbarkeit von Bau- und Verkehrslärm pauschal zu bestreiten.

44

Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle für die Baustelle Unter den Linden/Friedrichstraße einheitlich auf 68 dB(A) bestimmt hat, obwohl - was er ausweislich der Begründung des Planänderungsbeschlusses zur Kenntnis genommen hat (S. 34) - die Vorbelastung durch den Verkehrslärm zur Behrenstraße hin von circa 70 dB(A) auf circa 66 dB(A) abnimmt. Die Zumutbarkeitsschwelle muss, zumal bei Baustellen von räumlich begrenzter Ausdehnung, weder geschossbezogen noch für jedes einzelne Gebäude gesondert festgelegt werden. Vielmehr war es vorliegend sachgerecht, einen Mittelwert zu bilden.

45

(3) Dagegen darf der nach Nr. 3.1.1. der AVV Baulärm maßgebliche Immissionsrichtwert im Planfeststellungsverfahren nicht unter Rückgriff auf den sogenannten Eingreifwert nach Nr. 4.1. noch (um bis zu) 5 dB(A) erhöht werden. Nach Nr. 4.1. sollen Maßnahmen zur Minderung der Geräusche angeordnet werden, wenn der nach Nr. 6. ermittelte Beurteilungspegel des von Baumaschinen hervorgerufenen Geräusches den Immissionsrichtwert um mehr als 5 dB(A) überschreitet. Eine ähnliche Regelung findet sich etwa in Nr. 5.1 3. Absatz TA Lärm 1998. Diese Vorschrift befasst sich mit immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an bestehende Anlagen und legt fest, dass - neben weiteren Voraussetzungen - erst bei Überschreitung der Richtwerte um 5 dB(A) eingeschritten werden darf. Der Sache nach wirkt sich der Zuschlag in Nr. 4.1. der AVV Baulärm wie ein Messabschlag zugunsten des Bauunternehmers aus. Ein solcher Messabschlag, dort um jeweils 3 dB(A), ist auch in anderen Regelwerken anerkannt (vgl. etwa Anhang Nr. 1.6 Abs. 2 der 18. BImSchV und Nr. 6.9 TA Lärm 1998). Messabschläge sind wegen der Interdependenzen zwischen Immissionswerten und dem für ihre Ermittlung festgelegten Mess- und Beurteilungsverfahren untrennbarer Bestandteil dieser Verfahren. Sie sind trotz der Fortentwicklung der Messtechnik wegen verbleibender Unsicherheiten bei der messtechnischen Überprüfung der Einhaltung der Immissionswerte auch heute noch gerechtfertigt (vgl. Urteil vom 29. August 2007 - BVerwG 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 = Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 9 Rn. 18; Feldhaus/Tegeder, UPR 2005, 208 <209 f.>). Allerdings kommen Messabschläge bei prognostischen Einschätzungen in Genehmigungsverfahren nicht zum Tragen, weil dort nachzuweisen ist, dass die Zumutbarkeitskriterien eingehalten werden. Überträgt man diese Erwägungen auf den Eingreifwert nach Nr. 4.1. der AVV Baulärm, kann der Messabschlag bei der Bestimmung der fachplanerischen Zumutbarkeitsschwelle im Planfeststellungsverfahren keine Anwendung finden. Nach dem Wortlaut der Nr. 4.1. und ihrer systematischen Stellung innerhalb der AVV Baulärm dürfte es sich dabei vielmehr um eine Regelung handeln, die das behördliche Handlungsermessen steuern soll. Dafür spricht u.a., dass sie sich nicht im Abschnitt Nr. 6. "Ermittlung des Beurteilungspegels", sondern im Abschnitt Nr. 4. "Maßnahmen zur Minderung des Baulärms" findet.

46

(4) Der Beklagte hat eine Entschädigung für unzumutbare Lärmeinwirkungen in Innenräumen zwar von der Überschreitung der oberen Anhaltswerte der VDI-Richtlinie 2719 abhängig gemacht, was ausgehend von dem im Planänderungsbeschluss unterstellten Schalldämmmaß der Außenfassaden des Hotels (vorbehaltlich des Nachweises einer geringeren Schalldämmung) nur bei einem Außenpegel ab 71 dB(A) der Fall ist. Das führt aber nicht dazu, dass die auf einen Außenpegel von 68 dB(A) festgelegte Zumutbarkeitsschwelle damit faktisch auf 71 dB(A) erhöht wird. Der Außenpegel beschreibt den Wert, ab dem aktiver Schallschutz erforderlich wird. Hiervon ist erkennbar auch der Beklagte ausgegangen, indem er die der Beigeladenen aufgegebenen Vorkehrungen zum Schutz vor Baulärm auf diesen Wert hin ausgerichtet hat. Davon zu unterscheiden ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Entschädigung für baulärmbedingte Nutzungsbeeinträchtigungen in Innenräumen besteht.

47

b) Die dem planfestgestellten Schutzkonzept zugrunde liegende Lärmprognose leidet nicht an den von den Klägerinnen geltend gemachten Mängeln.

48

aa) Die Rügen der Klägerinnen, bei der Lärmprognose sei hinsichtlich der im Katalog der 32. BImSchV aufgeführten Baumaschinen pauschal ein Geräteabschlag von 3 dB vorgenommen worden, überdies seien keine Impulszuschläge berücksichtigt und sei ein idealisierter Bauablauf zugrunde gelegt worden, greifen nicht durch.

49

Nach dem Gutachten der B. GmbH vom 2. März 2010 haben die Gutachter - den Vorgaben in I. der Anlage 5 zur AVV Baulärm entsprechend - zunächst für jede der Bauphasen, die in allen Baufeldern durchlaufen werden (Baufeldfreimachung und Abbruch der vorhandenen Straße; Erdaushub und Erstellung der Führungen für den Schlitzwandgreifer, Erstellung der Schlitzwände, Erstellung der HDI-Sohlen, Abbruch des vorhandenen Tunnels , Betonieren der Tunneldecke, Bauarbeiten unter der Tunneldecke , Wiederherstellung des Straßenpflasters ), die maßgeblichen Eingangsdaten (Geräuschemissionen der eingesetzten Baugeräte bzw. Bauverfahren, tägliche Einsatzzeiten der verwendeten Baugeräte bzw. Bauverfahren, Dauer der Bauphase, geometrische Anordnung der Baugeräte während der Bauphase) ermittelt. Aufbauend auf diesen Angaben ist für jede Bauphase ein eigenes Berechnungsfile erstellt worden. Dabei ist im Sinne einer worst-case-Annahme unterstellt worden, dass die Bauarbeiten während der im Massenlogistikkonzept beschriebenen Zeitdauer permanent stattfinden; Einrichtungszeiten für die Baustelle sowie Abbauzeiten und eventuelle Stillstandzeiten, die als Pufferzeiten in die Bauzeit mit eingerechnet sind, wurden nicht berücksichtigt (S. 25/26).

50

Die für die Berechnungen verwendeten Geräuschemissionsansätze der Baugeräte (Schallleistungspegel) sind in der Tabelle 8 des Gutachtens vom 2. März 2010 (S. 28) angegeben. In der Tabelle findet sich auch eine Autobetonpumpe mit einer Antriebsleistung von 272 kW. Der Einwand der Klägerinnen, die Hochdruckpumpe sei nicht einbezogen worden, ist daher nicht begründet. Sofern die Geräuschemissionen der eingesetzten Baumaschinen impulshaltig und/oder tonhaltig sind, ist ein entsprechender Zuschlag in der Spalte KI (Impulszuschlag) bzw. KT (Tonzuschlag) vermerkt, so für den Einsatz des Radladers beim Aufheben des Asphalts wegen der Stoßgeräusche beim Aufnehmen und Abkippen in den LKW sowie für den Einsatz des Kettenbaggers beim Abbrechen der Tunneldecke wegen der Stoßgeräusche beim Abladen in den LKW (vgl. S. 28 Tabelle 8, Spalte Bemerkungen). Hinsichtlich der Geräuschemissionen der Baugeräte geht das Gutachten davon aus, dass die Baugeräte mindestens die derzeitigen Anforderungen an das Inverkehrbringen erfüllen. Für die in der 32. BImSchV aufgeführten Baugeräte sind dies die Anforderungen gemäß EU-Richtlinie 2000/14/EG, Phase 2 (S. 26). Für die Baumaschinen, die im Katalog der 32. BImSchV aufgeführt sind, haben die Gutachter den Grenzwert für das Inverkehrbringen gemäß EU-Richtlinie 2000/14/EG, Phase 2, abzüglich 3 dB angesetzt. Für Baugeräte, die im Katalog der 32. BImSchV nicht aufgeführt werden, wurde auf verschiedene Literaturquellen zurückgegriffen (S. 27).

51

Gegen diese Verfahrensweise ist nichts zu erinnern. Die Anforderungen der EU-Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl EG Nr. L 162 S. 1), zu deren Umsetzung die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) - 32. BImSchV - vom 29. August 2002 (BGBl I S. 3478, zuletzt geändert durch Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen vom 6. März 2007, BGBl I S. 261 <277>) dient, sind als garantierte Schallleistungspegel zu verstehen (vgl. Art. 3 Buchst. f der Richtlinie und § 2 Nr. 6 der 32. BImSchV). Der garantierte Schallleistungspegel liegt nach den Erläuterungen im Gutachten vom 2. März 2010 stets oberhalb des im Einsatz erzeugten Schallleistungspegels, weil er alle eventuellen Unsicherheiten (auch solche, die durch das Messverfahren bedingt sind) mit abdecken muss. Mit welchem Sicherheitszuschlag die einzelnen Hersteller rechnen, bleibe ihnen selbst überlassen. Zumindest müssten sie aber den offiziellen Wert für die Messunsicherheit des Verfahrens (3 dB) berücksichtigen. Den Messungen der Gutachter zufolge werden zum Teil wesentlich größere Unsicherheitsaufschläge bis zu 6 dB aufgeschlagen. Dies rechtfertigt es auch nach der Auffassung des Senats, von den Grenzwerten für das Inverkehrbringen gemäß EU-Richtlinie 2000/14/EG für die im Katalog der 32. BImSchV aufgeführten Baumaschinen im Rahmen der Lärmprognose 3 dB abzuziehen.

52

Worauf die Klägerinnen ihre nicht näher begründete Behauptung stützen, dass der Lärmprognose ein idealisierter Bauablauf zugrunde liege, erschließt sich nicht. Die für die jeweiligen Bauphasen zugrunde gelegten Zeiträume und Einsatzzeiten der Baumaschinen können den Tabellen Nr. 9 bis 15 des Gutachtens (S. 30 bis 36) entnommen werden. Substantielle Einwände gegen die dort angesetzten Einsatzzeiten und Zeiträume haben die Klägerinnen nicht erhoben.

53

bb) Die Lärmprognose erweist sich auch nicht deshalb als unzulänglich, weil kein Summenpegel aus Verkehrslärm und Baustellenlärm gebildet worden ist. Die AVV Baulärm enthält keine Regelung zur Berücksichtigung bereits vorhandener Geräusche bei der Ermittlung der Gesamtbelastung. Das ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Zwar liegt dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in § 3 Abs. 1 für die Definition der schädlichen Umwelteinwirkungen eine akzeptorbezogene Betrachtungsweise zugrunde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen aber maßgeblich vom "Anlagenbezug" des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auszugehen, wie er auch in § 22 Abs. 1 BImSchG und den daran ausgerichteten, nach Anlagenarten differenzierenden Verordnungen und Regelwerken zum Ausdruck kommt. Gesamtbetrachtungen sind nur nach Maßgabe dessen erlaubt, was gesetzliche Vorgaben und die daran anknüpfenden Regelwerke zulassen. Selbst wenn man anerkennt, dass es für die Schädlichkeit von Umwelteinwirkungen nach der Definition des § 3 Abs. 2 BImSchG nicht darauf ankommt, woher, insbesondere aus wie vielen Quellen, die zu beurteilende Beeinträchtigung stammt (vgl. Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 9.95 - BVerwGE 101, 1 <7> = Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 12 S. 23<27>) und daher bei der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung von Anlagen die vorhandene Geräuschvorbelastung grundsätzlich zu berücksichtigen ist, folgt daraus nicht, dass dem nur durch die Bildung eines alle Geräusche erfassenden Summenpegels Rechnung getragen werden kann. Das gilt selbst dann, wenn der Lärm einzelner Anlagen dominiert. Die Frage, wie der Lärmbeitrag anderer, insbesondere andersartiger Anlagen zu berücksichtigen ist, ist vielmehr vorrangig nach dem für die jeweilige Anlagenart einschlägigen Regelwerk zu beantworten. Die Bildung eines Summenpegels ist zulässig, wenn es sich um gleichartige, durch dasselbe Regelwerk erfasste Anlagen handelt (Urteil vom 16. Mai 2001 - BVerwG 7 C 16.00 - Buchholz 406.25 § 3 BImSchG Nr. 16 Rn. 12 und 16). Abweichendes gilt im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dann, wenn die Gesamtbelastung der Geräuschimmissionen aus verschiedenen Lärmquellen die Grenze zur Gesundheitsgefährdung übersteigt.

54

Dafür ist hier nichts ersichtlich. Der Verkehrslärm im Bereich der Baustelle Unter den Linden/Friedrichstraße wird aufgrund der Sperrung der südlichen Fahrbahn der Straße Unter den Linden sowie der Friedrichstraße von der südlichen Fahrbahn der Straße Unter den Linden bis zur Kreuzung mit der Behrenstraße während der offenen Bauphase weitgehend entfallen. Nach dem Gutachten der B. GmbH vom 2. März 2010 ist der Anteil der Verkehrsgeräusche während der Bauphase ermittelt und in Relation zu den durch den Baubetrieb erzeugten Geräuschimmissionen gestellt worden. Danach ist ein nennenswerter Einfluss der Verkehrsgeräusche nur für die - hier nicht relevanten - Bereiche nördlich der Straße Unter den Linden (Haus der Schweiz) zu erwarten. Auch dort würde aber ein Anteil von 5 % überdurchschnittlich lauter Tage während der Bauzeit selbst bei Berücksichtigung der Verkehrsgeräusche nicht überschritten werden (S. 45 bis 48). Für den Immissionspunkt H (Ecke Friedrichstraße/Behrenstraße, Rosmarin Karree) und die dem gegenüberliegende Fassade des Hotels ist für die Bauphase ein Verkehrslärm von circa 44 dB(A) ermittelt worden (S. 47, Tabelle 25 und Anhang, letztes Blatt). Ein gesundheitsgefährdender Summenpegel ist demnach nicht zu besorgen.

55

Der Einwand der Klägerinnen, die Verkehrsbelastung auf der Behrenstraße werde während der Bauzeit aufgrund der vorgesehenen Umleitungen erheblich steigen, greift nicht durch. Abgesehen davon, dass die Behrenstraße an den der Baustelle abgewandten Fassaden des Hotels entlang verläuft, ist schon nicht substantiiert dargetan, dass es auf der Behrenstraße tatsächlich zu einer Verkehrszunahme kommt. Nach dem von der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 14. Juni 2012 vorgelegten aktuellen Verkehrsführungskonzept vom 25. Mai 2012 wird der Fahrzeugverkehr (Kfz-Verkehr, Radverkehr, ÖPNV) mithilfe eines komplexen Umleitungssystems an den Sperrungen im Bereich Unter den Linden/Friedrichstraße vorbeigeführt. Über die Behrenstraße wird lediglich der Verkehr in Richtung Süden geführt. Für eine wesentliche Erhöhung des Verkehrs auf der Behrenstraße ist danach nichts ersichtlich.

56

cc) Weitere substantielle Einwände gegen die Lärmprognose haben die Klägerinnen nicht erhoben. Ihre Rüge, es fehle im Planänderungsbeschluss an der Festlegung eines Maximalpegelkriteriums, greift nicht durch. Die AVV Baulärm stellt für die Tagzeit auf den gemittelten Pegel ab, die Zahl der Überschreitungen eines bestimmten Maximalpegels ist nicht entscheidend. Eine Art Maximalpegelregelung findet sich in Nr. 3.1.3. der AVV Baulärm nur für die Nachtzeit. Dagegen ist nichts zu erinnern, zumal auch der von einer über mehrere Jahre hinweg betriebenen Baustelle ausgehende Lärm im Gegensatz zu Gewerbe- und Verkehrslärm zeitlich begrenzt ist und jedem Grundstückseigentümer und erst recht dem Träger eines im öffentlichen Interesse stehenden (Groß-)Vorhabens die Möglichkeit zustehen muss, seine ansonsten zulässigen Vorhaben unter auch ihm zumutbaren Bedingungen zu verwirklichen (VGH Mannheim, Urteil vom 8. Februar 2007 - 5 S 2257/05 - ZUR 2007, 427 Rn. 131; vgl. zur Zulässigkeit des Dauerschallkriteriums für die Bewertung von Fluglärm während des Tags, BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2008 - BVerwG 4 B 50.07 - BauR 2008, 2030).

57

Im Übrigen ergibt sich aus dem Gutachten der B. GmbH vom 2. März 2010, dass die der Lärmprognose zugrunde liegenden Berechnungen mithilfe der Prognosesoftware CADNA/A, Version 3.7, durchgeführt wurden und der Beurteilungspegel gemäß DIN-Vorschrift 45645-2 ermittelt wurde (S. 37 f.). In die Berechnungen sind die Geräuschemissionen und Einsatzzeiten der Geräte sowie die veranschlagte Dauer der Bauphase eingegangen (S. 36). Zudem sind in die Lärmprognose sowohl der über die einzelnen Bauphasen bzw. über die gesamte Bauzeit prognostizierte und gemittelte Beurteilungspegel als auch die Anzahl der Tage eingestellt worden, an denen ein Beurteilungspegel von 72 dB(A) überschritten wird (S. 11). Maximalpegel über 72 dB(A) sind damit in der Lärmprognose berücksichtigt worden.

58

c) Die im Wesentlichen auf Ergänzung des Planänderungsbeschlusses um weitere Maßnahmen des aktiven und passiven Schallschutzes gerichteten Anträge Nr. 1 bis 8 haben keinen Erfolg.

59

aa) Der Antrag Nr. 1, die Auflage A II.3.1.1. dahingehend zu ergänzen, dass nur Baumaschinen mit dem Umweltzeichen RAL-UZ 53 "Blauer Engel" oder entsprechender anderer Zertifizierung eingesetzt werden dürfen, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten und der Beigeladenen auf der Baustelle auch Baumaschinen zum Einsatz kommen, für die es solche Umweltzeichen nicht gibt. Vor diesem Hintergrund reicht es aus, dass der Beklagte der Beigeladenen in dieser Nebenbestimmung aufgegeben hat, sicherzustellen, dass ausschließlich Bauverfahren und Baugeräte eingesetzt werden, die hinsichtlich ihrer Schall- und Erschütterungsemissionen lärmarm arbeiten. Soweit die Klägerinnen darauf verweisen, dass das von der Beigeladenen ursprünglich vorgelegte Gutachten Nr. N454113h des Ing.-Büro Dr.-Ing. M. den Einsatz geräuscharmer Baugeräte mit dem Umweltzeichen RAL-UZ 53 "Blauer Engel" empfehle, weil damit eine Reduktion um 5 bis 10 dB(A) möglich sei, folgt daraus nichts anderes. Aus dem - knapp gehaltenen - Gutachten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gutachter sich mit dem Gesichtspunkt der Verfügbarkeit solcher Baumaschinen und -geräte überhaupt näher befasst hat.

60

bb) Eine Verkleidung, die sicherstellt, dass in den Arkaden ein Beurteilungspegel von 60 dB(A) nicht überschritten wird (Antrag Nr. 2), können die Klägerinnen - von allem anderen abgesehen - schon deshalb nicht beanspruchen, weil der Beklagte die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle zu Recht auf 68 dB(A) festgelegt hat.

61

cc) Der Antrag Nr. 3, den Außenbereich der Galerie und des Restaurants Nante-Eck zur Straße Unter den Linden durch Lärmschutzwände an der Baustelle so zu schützen, dass auf dem Gehweg ein Beurteilungspegel von 60 dB(A) nicht überschritten wird, bleibt ebenfalls erfolglos. Die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle ist zu Recht auf 68 dB(A) festgesetzt worden. Die Klägerinnen haben daher ungeachtet dessen, dass Außenkontaktbereiche vor Ladengeschäften dem Anwendungsbereich der AVV Baulärm ohnehin nicht unterfallen, keinen Anspruch auf Einhaltung eines Beurteilungspegels von 60 dB(A). Hinzu kommt, dass die Aufstellung von Fassadenschutzwänden im Planaufstellungsverfahren geprüft, aber wegen des geringen Nutzens und der weit überwiegenden Nachteile sowie technischer Schwierigkeiten verworfen worden ist (S. 36 PÄB). Diese Überlegungen betreffen zwar in erster Linie die Friedrichstraße, sind aber auf die Straße Unter den Linden weitgehend übertragbar. Die Beigeladene hat im gerichtlichen Verfahren zu diesem Thema ergänzend ausgeführt, dass die Wirkung einer solchen Abschirmwand aufgrund der Reflexionen der Gebäudefassaden stark reduziert wäre. Selbst bei einer sehr hohen Abschirmwand von 8 m sei eine Geräuschreduktion von mehr als 5 dB nicht zu erreichen. Zudem seien solche Lärmschutzwände technisch nicht verfügbar. Bei der Errichtung einer so hohen, freistehenden Abschirmwand bestünden wegen auftretender Windlasten konstruktive Schwierigkeiten. In jedem Fall müssten zunächst tiefe Fundamente im Straßengrund errichtet werden. Hierfür sei im Bereich zwischen der Baustelle und den Gehwegen kein Platz. Abgesehen davon sei die Errichtung solcher Abschirmwände mit erheblichen Geräuschemissionen verbunden, die angesichts der in diesem Bereich nur während eines vergleichsweise kurzen Zeitraums auftretenden Lärmbeeinträchtigungen nicht zu rechtfertigen wären. Hiergegen haben die Klägerinnen keine substantiellen Einwände erhoben. Sie verweisen zwar auf die Empfehlung des Ing.-Büros M. im Gutachten vom 15. August 2008, mobile Schallschutzwände einzusetzen. Dieses Gutachten verhält sich aber nicht dazu, inwieweit der Einsatz mobiler Schallschutzwände vorliegend technisch überhaupt möglich und unter Lärmschutzgesichtspunkten sinnvoll wäre.

62

dd) Es kann dahinstehen, ob der Antrag Nr. 4, die Baustelle in der Friedrichstraße nach Herstellung der Schlitzwände und vor weiterem Abtrag der Straßendecke mit einer Schalldämmung von 20 dB(A) einzuhausen, schon deshalb keinen Erfolg haben kann, weil die Klägerinnen dies im Einwendungsverfahren nicht gefordert haben. Sie können eine Einhausung der Baustelle auch deshalb nicht beanspruchen, weil diese Maßnahme - sofern überhaupt technisch realisierbar - nach den von den Klägerinnen nicht bestrittenen Darlegungen des Beklagten und der Beigeladenen unverhältnismäßig wäre. Nach dem Lärm- und Erschütterungsgutachten der BeSB GmbH vom 2. März 2010 treten am lautesten Immissionsort im Mittelbereich der Friedrichstraße an maximal 16 % aller Bautage Geräuschimmissionen auf, die das derzeitige Geräuschniveau deutlich übersteigen. Vor den Fassaden in der Straße Unter den Linden sowie im Südbereich der Friedrichstraße beträgt dieser Anteil maximal circa 5 % aller Bautage. Circa die Hälfte aller überdurchschnittlich lauten Tage tritt während der Phase der Schlitzwanderstellung auf (S. 5/6). Die Einhausung würde demnach weder die längsten noch die lautesten Bauphasen erfassen. Ausgenommen blieben insbesondere die Arbeiten zur Herstellung der Schlitzwände und der HDI-Sohlen. Die hierzu eingesetzten Bohrgeräte haben eine Höhe von über 15 m und lassen sich daher nicht einhausen. Lediglich für die Herstellung der neuen Tunneldecke und die Wiederherstellung der Oberfläche käme eine Einhausung jedenfalls theoretisch in Betracht. Um das von den Klägerinnen geforderte Schalldämmmaß von 20 dB zu erzielen, müsste eine feste Abdeckung errichtet werden, die zudem stützfrei ist, weil ansonsten die Bautätigkeit behindert würde. Die Einhausung müsste eine Höhe von mindestens 6 m über Straßenniveau aufweisen, um Hebezugarbeiten zu ermöglichen. Sie würde somit die Fensterfront des ersten Obergeschosses des Hotels verdecken bzw. einschließen. Zudem müsste die Konstruktion fest im Boden verankert werden. Die im Boden zu verankernden Stützen müssten zwischen der Schlitzwand und der Fassade in die Erde eingebracht werden. Auf dem dort ohnehin nur begrenzt zur Verfügung stehenden Raum befinden sich bereits die für die Bauzeit verlegten Leitungen der Versorgungsunternehmen. Zudem müsste die Einhausung zum Großteil direkt vor Ort gefertigt (zugesägt) und dann montiert werden. Hierdurch würden genau die Schlag- und Sägegeräusche auftreten, die durch die Einhausung gerade vermieden werden sollen. Die Anzahl besonders lauter Tage würde sich durch die Arbeiten zur Errichtung der Einhausung damit voraussichtlich erhöhen. In Anbetracht dieser Umstände durfte der Beklagte eine Einhausung zu Recht verwerfen.

63

ee) Der Antrag Nr. 5, der Beigeladenen aufzugeben, der Klägerin zu 1 die Kosten für Schallschutzfenster in den Hotelzimmern, im Frühstücks- und Hotelrestaurant sowie in der Lobby zur Straße Unter den Linden und zur Friedrichstraße zu erstatten, die erforderlich sind, um bei einem zulässigen Grenzwert von 60 dB(A) und zulässigen Maximalpegeln von 70 dB(A) einen Innenpegel von 31 dB(A) zu gewährleisten, bleibt ebenfalls erfolglos. Die Klägerin zu 1 hat schon keinen Anspruch darauf, dass die Schallschutzmaßnahmen an einem Außenpegel von 60 dB(A) und einem Innenpegel von 31 dB(A) ausgerichtet werden. Zudem hat der Beklagte den Einbau von Schallschutzfenstern, der nach einer von der Beigeladenen im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 27. August 2010 gemäß Kostenschätzung vom 18. Juni 2010 circa 1 200 000 € kosten würde, zu Recht mit der Erwägung als unverhältnismäßig verworfen, dass in den Nachtstunden keine Bautätigkeit stattfinden wird, in den Tagstunden wegen der Sperrung der Friedrichstraße die hohe Vorbelastung durch Verkehrslärm entfällt und die baubedingte Lärmbelastung sich an der Mehrzahl der Bautage wegen des bereits vorhandenen hochwertigen Schallschutzes sogar unterhalb des Niveaus der Vorbelastung durch den Verkehrslärm bewegen wird. Zudem würde der Einbau bzw. die Auswechselung von Schallschutzfenstern ebenfalls zu Beeinträchtigungen in der Nutzbarkeit der Objekte führen, die in Relation zu den erzielbaren Erfolgen gestellt werden müssten. So sei beim Hotel W. davon auszugehen, dass eine Auswechselung der Fenster zu Beeinträchtigungen führen würde, die nicht weniger schwer wögen als die verbleibenden Beeinträchtigungen ohne die Maßnahme (S. 36-38 PÄB). Diesen Erwägungen sind die Klägerinnen nicht entgegengetreten.

64

Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Einbau von Schallschutzfenstern folgt auch nicht daraus, dass nach der Stellungnahme der Akustik-Inge-nieurbüro M. GmbH vom 4. Mai 2010 der mittlere Innenpegel in den Hotelzimmern 31 dB(A) betragen soll, eine Erhöhung der Lautstärke um 3 dB(A) als wesentlich und somit störend wahrgenommen werde und ein Hotelbetrieb mit dem hier gebotenen hohen Komfort bei einem Innenpegel von mehr als 35 dB(A) nicht mehr möglich sei, zumal ein ungestörter Schlaf ein wichtiges Qualitätsmerkmal eines Hotels und lauter Baulärm zwischen 07:00 und 10:00 Uhr daher auch dann besonders störend sei, wenn der über den ganzen Tag gemittelte Beurteilungspegel von 35 dB(A) noch nicht überschritten werde. Setzt man die prognostizierte Zahl der Tage, an denen es durch den Baulärm außen vor der Fassade des Hotels lauter wird als durch den vorhandenen Verkehrslärm bzw. als 71 dB(A) (52 Tage) in Relation zu den Kosten für den Einbau von Schallschutzfenstern, die eine Beibehaltung des bisherigen Lärmniveaus in den Zimmern auch an diesen Tagen ermöglichen, erweist sich der Einbau als unverhältnismäßig. Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass auch die TA Lärm in Nr. 6.5 nur für Gebiete nach Nr. 6.1 Buchst. d bis f (allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete, reine Wohngebiete, Kurgebiete sowie Krankenhäuser und Pflegeanstalten) Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit vorsieht (an Werktagen 06.00-07.00 Uhr und 20.00-22.00 Uhr), die in der Tagzeit der AVV Baulärm (07.00 bis 20.00 Uhr) bereits berücksichtigt sind.

65

Die Klägerin zu 1 kann auch nicht den Ersatz der Kosten verlangen, die bei der Sanierung 2006 bis 2008 für den Einbau von Schallschutzfenstern der Klasse 3 im Lindenflügel des Hotels aufgewandt wurden. Anhaltspunkte dafür, dass die Schallschutzfenster seinerzeit nicht zum Schutz der Hotelgäste vor Verkehrslärm, sondern zur Abwehr der Lärmeinwirkungen des streitgegenständlichen Bauvorhabens eingebaut worden sind, hat die Klägerin zu 1 nicht dargetan.

66

ff) Der Antrag Nr. 6, die Beigeladene zu verpflichten, den Gehweg Unter den Linden vor dem Hotel während der gesamten Bauzeit täglich zu reinigen, bleibt erfolglos. Die Straße Unter den Linden ist in der bei Erlass des Planänderungsbeschlusses geltenden Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen vom 29. Oktober 2009 (GVOBl Bln S. 505 <545>) im Straßenreinigungsverzeichnis A, Reinigungsklasse 1 (= 7x/Woche), verzeichnet und wird demnach täglich gereinigt. Dass diese Reinigung, die auch den Gehweg umfasst, während der Bauarbeiten unterbleibt, haben die Klägerinnen nicht vorgetragen.

67

gg) Der Antrag Nr. 7, die Auflage A II.3.1.8. dahingehend zu ergänzen, dass die Beweissicherung gemäß dem Konzept der GuD vom 26. August 2010 rechtzeitig vor Baubeginn durchzuführen ist, hat keinen Erfolg. Das Beweissicherungskonzept der GuD ist nach der Regelung in A I. des Planänderungsbeschlusses als Anlage 5 vollumfänglich planfestgestellt worden. Wie Ziff. 4.9 (S. 8/9) des Konzepts entnommen werden kann, soll eine Erstbeweissicherung hinsichtlich der Beweissicherungsarten S1 bis S6 vor Beginn der Bauarbeiten erfolgen. Dass die Beweissicherungsart S7 (visuelle Beweissicherung durch einen Sachverständigen) insoweit ausgenommen ist, begegnet keinen Bedenken, weil sie nach den Erläuterungen auf S. 8 des Konzepts im Zuge der Baumaßnahme ggf. bei besonderen Bedingungen und Schadensfällen vorgenommen werden muss, wenn andere Arten der Beweissicherung nicht bzw. nicht mehr möglich sind und es in Anbetracht des Schadens besonderen Sachverstands bedarf.

68

hh) Schließlich ist auch dem Antrag Nr. 8, der Beigeladenen aufzugeben, eine Lärmprognose mit detailliertem Bauablauf für die Baufelder II - IV vorzulegen und anzugeben, wann der Immissionsrichtwert von 60 dB(A) überschritten wird und welche Maximalpegel in den einzelnen Bauabschnitten täglich zu erwarten sind, nicht zu entsprechen. Die Klägerinnen können die Vorlage einer solchermaßen detaillierten Lärmprognose nicht verlangen. Der durch Bauarbeiten ausgelöste Lärm ist unregelmäßig und entzieht sich einer noch genaueren Prognose (vgl. Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 111 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 215 S. 196; VGH Kassel, Urteil vom 17. November 2011 - 2 C 2165/09.T - juris Rn. 272). Soweit möglich hat der Beklagte dem Interesse der Klägerinnen an einer frühzeitigen Information über die zu erwartenden Bauarbeiten durch die Regelung in A II.3.2.1. des Planänderungsbeschlusses Rechnung getragen.

69

2. Die im Planänderungsbeschluss in Gestalt der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Protokollerklärungen getroffenen Festsetzungen zum Grund (a) und zu den Bemessungsgrundlagen (b) der Entschädigung sind nicht zu beanstanden. Die weitergehenden Klageanträge Nr. 9a) bis e) und 10 sind nicht begründet (c).

70

a) Rechtsgrundlage für Entschädigungsansprüche wegen unzumutbarer Beeinträchtigungen durch die Errichtung eines planfestgestellten Vorhabens ist § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG. Danach hat - sofern Vorkehrungen oder Anlagen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind - der Betroffene einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Der Entschädigungsanspruch ist dem Grunde nach im Planfeststellungsbeschluss festzustellen, zudem sind die Bemessungsgrundlagen für die Höhe anzugeben (Urteile vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 11.87 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 6 S. 7<9> und vom 31. Januar 2001 - BVerwG 11 A 6.00 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 56 S. 20<32>).

71

aa) Der Ausgleichsanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG gewährt einen finanziellen Ausgleich für einen anderenfalls unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentum. Es handelt sich dabei nicht um eine Enteignungsentschädigung, sondern um einen Ausgleichsanspruch eigener Art. § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG bestimmen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums. Wird der Eigentümer in der Nutzung seines Grundstücks durch nachteilige Einwirkungen des Vorhabens unzumutbar gestört und können diese Störungen aus den Gründen des Satzes 3 nicht durch physisch-reale Schutzmaßnahmen ausgeglichen werden, muss der Eigentümer die Einwirkungen auf sein Eigentum trotz deren Unzumutbarkeit zwar hinnehmen, wenn in der Abwägung hinreichend gewichtige Belange des Allgemeinwohls für die Verwirklichung des Vorhabens sprechen. Die darin liegende Beschränkung seines Eigentums ist aber nur verhältnismäßig, wenn er finanziell entschädigt wird (Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 74 Rn. 195 m.w.N.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226 <245 f.>).

72

Entschädigungsansprüche aus enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff bestehen neben dem Entschädigungsanspruch aus § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG nicht. Auch für einen Anspruch aus § 906 Abs. 2 BGB bleibt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs neben den im Planfeststellungsverfahren eröffneten Rechtsbehelfen grundsätzlich kein Raum (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 17/09 - MDR 2010, 142 ).

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bb) § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG hat Surrogatcharakter. Sein Anwendungsbereich reicht nicht weiter als die Primärregelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Greift § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, der den Anspruch auf Schutzvorkehrungen regelt, tatbestandlich nicht ein, so ist auch für die Anwendung von § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG kein Raum (stRspr, vgl. Urteile vom 27. Juni 2007 - BVerwG 4 A 2004.05 - BVerwGE 129, 83 ff. = Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 71 Rn. 12 und vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 18 S. 93 <103>; BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Februar 2010 - 1 BvR 2736/08 - NVwZ 2010, 512 ). § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG eröffnet keinen Anspruch auf einen Ausgleich aller Nachteile, die ein Planvorhaben auslöst. Auszugleichen sind nur die Nachteile, die die Grenze des Zumutbaren überschreiten und nicht durch physisch-reale Maßnahmen abgewendet werden (Bonk/Neumann, a.a.O. § 74 Rn. 197).

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Keine Schutzvorkehrungen und demgemäß auch keine Entschädigung können wegen einer Beeinträchtigung von rechtlich nicht geschützten wirtschaftlichen oder sonstigen Belangen verlangt werden, auch wenn diese bei der Abwägung grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Derartige Belange können durch gegenläufige öffentliche Belange ohne finanziellen Ausgleich überwunden werden. Aus dem Gewährleistungsgehalt der Eigentumsgarantie lässt sich kein Recht auf bestmögliche Nutzung des Eigentums ableiten. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht bloße Umsatz- und Gewinnchancen und tatsächliche Gegebenheiten, auch wenn diese für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind, weil sie nicht zum Bestand des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs gehören. Ein Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn sich eine Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten und der damit verbundene Verlust der Lagegunst auf den Bestand des Kundenkreises negativ auswirkt. Nicht geschützt ist insbesondere der Verlust an Stammkunden und die Erhaltung einer optisch ansprechenden Umgebungsbebauung, der über die einfachgesetzlich geregelten Rechte hinausgehende Anliegergebrauch, der Fortbestand einer bestimmten Anbindung an das öffentliche Wegesystem, wenn kein besonderer Vertrauensschutz besteht, und entstehende Lagenachteile, die zu einer Minderung des Grundstückswertes führen. Auch Ertragseinbußen, z.B. durch die Furcht der Kunden vor unzumutbarem Lärm, sind nicht nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ersatzfähig, denn § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG dient dem Schutz vor tatsächlichen und nicht vor vermeintlichen Lärmbelastungen (Urteile vom 27. Juni 2007 a.a.O. Rn. 12 ff. und vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 <260> = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 23 S. 2<104>; Beschlüsse vom 21. Oktober 2003 - BVerwG 4 B 93.03 - juris und vom 8. September 2004 - BVerwG 4 B 42.04 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 66 S. 51<52 f.>).

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cc) Bei Anlegung dieser Maßstäbe hat der Beklagte den Klägerinnen eine Entschädigung dem Grunde nach zu Recht nur für die verbleibenden unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Baulärm (und etwaige Erschütterungs- und Setzungsschäden, A II.3.1.8.), nicht aber für alle Auswirkungen der Baustelle auf den Hotelbetrieb zugesprochen. Die gegenteilige Auffassung der Klägerinnen, die Entschädigung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG sei als "Ausgleich für das Ertragen einer Belastung zu Gunsten einer Baumaßnahme für den öffentlichen Personennahverkehr" zu sehen, geht am gestuften Regelungskonzept des § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG vorbei. Da der Ausgleichsanspruch nur der Kompensation eines gleichheitswidrigen Sonderopfers dient, muss er grundsätzlich auch nur diejenige Belastung ausgleichen, die die von der Sozialgebundenheit gerechtfertigte Belastung des Eigentums übersteigt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Februar 2010 a.a.O. Rn. 43). Die Klägerinnen übersehen, dass der Beklagte der Beigeladenen zum Schutz der Baustellenanlieger vor Beeinträchtigungen durch Baulärm, Staub und Erschütterungen entsprechend der Vorrangregelung in § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG eine Reihe von Schutzvorkehrungen auferlegt hat. Dazu gehören etwa die Auflagen, lärmarme Bauverfahren und Baugeräte einzusetzen (A II.3.1.1.), die zeitliche Beschränkung der Bauarbeiten auf die Zeit zwischen 07:00 und 20:00 Uhr (A II.3.1.2.), die Arkadenverkleidung (A II.3.2.3.), die Regelungen zum Einsatz von Schlitzwandbaggern (A II.3.1.4.) und zur Schlitzwanderstellung (A II.3.2.2.) sowie zur Einhaltung der Anhaltswerte der DIN-Vorschrift 4150-2 und 3 und der VDI-Richtlinie 2719 hinsichtlich Erschütterungen und sekundärem Luftschall (A II.3.1.5.). Zudem sind Auflagen im Hinblick auf die Staubentwicklung, die Verschmutzung bzw. Reinhaltung der Fassaden, zur Fußgängerquerung Unter den Linden und zum Erscheinungsbild der Baustelle erteilt worden (A II.3.2.7. bis 3.2.10.). Schließlich hat sich der Beklagte unter A II.3.2.6.2. die Anordnung weiterer Maßnahmen für den Fall vorbehalten, dass sich nach der konkretisierten Bauablaufplanung oder den Ergebnissen der angeordneten kontinuierlichen Kontrollmessungen abzeichnet, dass der Beurteilungspegel an mehr als den prognostizierten Tagen einen Wert von 68 dB(A) überschreitet oder sich die vorgesehene Gesamtbauzeit der lärmintensiven Arbeiten (12 Monate) um mehr als einen Monat erhöht. Gleiches gilt in Bezug auf Erschütterungen und sekundären Luftschall, falls sich herausstellt, dass entgegen der Prognose die vorgegebenen Anhaltswerte nicht eingehalten werden.

76

Unzumutbare, die Grenze der Sozialbindung übersteigende nachteilige Auswirkungen werden aufgrund der getroffenen Schutzvorkehrungen im Ergebnis nur (noch) durch den Baustellenlärm ausgelöst, weil weitere Schutzauflagen zu dessen Abwehr oder Reduzierung untunlich bzw. mit dem Vorhaben unvereinbar sind. Dagegen kommt dem Umstand, dass - wie die Klägerinnen vortragen - Stammkunden und Touristen das Hotel unabhängig von der tatsächlichen Lärmbelastung durch die Baustelle schon deshalb meiden, weil es bis zur Deckelung im Umfeld einer Baustelle liegt, im Rahmen von § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG keine Bedeutung zu. Dieser Effekt ließe sich durch keinerlei wie auch immer geartete Schutzmaßnahmen verhindern, namentlich stellt entgegen der Auffassung der Klägerinnen das "Unterlassen" der Baustelle keine Schutzvorkehrung im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG dar.

77

dd) Dass der Beklagte eine Entschädigung für die Beeinträchtigung von Innenräumen dem Grunde nach davon abhängig gemacht hat, dass die oberen Anhaltswerte der VDI-Richtlinie 2719 "Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen" für Innenschallpegel von 40 dB(A) für Hotelzimmer und Vortragsräume sowie 50 dB(A) für Restaurants/Gaststätten/Läden überschritten werden, ist nicht zu beanstanden. Abweichendes folgt nicht daraus, dass nach dem Inhalt eines in den Planunterlagen befindlichen Prüfberichts der Akustik-Ingenieurbüro M. GmbH vom 11. Dezember 2009 und einer ergänzenden Stellungnahme vom 4. Mai 2010 trotz der unterschiedlichen Fensterschalldämmungen in den Hotelzimmern (von FSSK 1 bis FSSK 3) in allen Zimmern ein Schalldruckpegel in der Größenordnung von circa 31 dB(A) gemessen worden ist.

78

Es spricht nichts dagegen, die Zumutbarkeitsgrenze für Innengeräuschpegel an den oberen Anhaltswerten der VDI-Richtlinie 2719 zu orientieren. Die VDI-Richtlinie 2719 gilt grundsätzlich nur für dauerhafte Lärmeinwirkungen, kann aber auch bei länger andauernden stationären Großbaustellen herangezogen werden. Dabei rechtfertigt es die begrenzte Dauer solcher Baustellen, sich an den oberen Anhaltswerten zu orientieren. Zwar mag der VDI-Richtlinie 2719 in Nr. 6.3 Tabelle 6 die Vorstellung zugrunde liegen, dass bei einem dauerhaften Schallschutz innerhalb der Anhaltswerte je nach Empfindlichkeit einzelner Nutzungsarten weiter differenziert werden soll. Im Hinblick auf die letztlich begrenzte Zeitdauer der sehr lauten Bauphasen konnte hier aber pauschalierend vorgegangen werden, zumal auch die Ausschöpfung der oberen Anhaltswerte der VDI-Richtlinie 2719 für die Tagzeit nicht zu unzumutbaren Zuständen führt.

79

Innenschallpegel von 40 dB(A) in Hotelzimmern und Vortragsräumen und 50 dB(A) in Gaststätten/Restaurants/Läden stellen keine unzumutbare Belastung dar. Bei Wohnnutzungen ist Schutzziel für die - hier allein relevante - Tagzeit der AVV Baulärm (07.00-20.00 Uhr), unzumutbare Kommunikationsbeeinträchtigungen im Gebäudeinneren zu vermeiden. Nach dem Stand der aktuellen Lärmwirkungsforschung sind tagsüber zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen in geschlossenen Wohnräumen Mittelungspegel von 45 dB(A) innen einzuhalten ("Sprachverständlichkeit"; Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116. = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 23; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, Stand Juli 2011, Vorbem. 18. BImSchV Rn. 14; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 15 Rn. 19.1). Für Räume, die als Gaststätte, Restaurant oder Ladengeschäft genutzt werden, und deren Schutzwürdigkeit gegenüber Wohnräumen, Tagungsräumen etc. daher gemindert ist, beträgt der obere Anhaltswert der VDI-Richtlinie 2719 50 dB(A).

80

Der Einwand der Klägerinnen, der Planänderungsbeschluss gehe von zu optimistischen Schalldämmmaßen der Außenfassaden des Hotels W. aus, ist angesichts der vorgetragenen aktuellen Innenschallpegel von circa 31 dB(A) und des vorhandenen Verkehrslärms kaum nachzuvollziehen. Ungeachtet dessen übersehen die Klägerinnen, dass der Planänderungsbeschluss auch den Fall, dass die Eigentümer ein geringeres Schalldämmmaß geltend machen und nachweisen, regelt. In A II.3.2.4. ist festgelegt, dass in einem solchen Fall die entsprechend geringeren Werte zugrunde zu legen sind. Die Kosten für den Nachweis und die Einzelfalluntersuchung trägt die Vorhabenträgerin (S. 10 PÄB). Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 6. Juli 2012 ausdrücklich und mit bindender Wirkung für ein etwaiges Entschädigungsverfahren klargestellt, dass diese Regelung ungeachtet der in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Änderungen und Streichungen auf S. 42 des Planänderungsbeschlusses uneingeschränkt Anwendung findet.

81

b) Die zur Bemessung der Höhe der Entschädigung maßgeblichen Faktoren sind im Planänderungsbeschluss in Gestalt der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Protokollerklärungen in ausreichender Weise festgelegt.

82

aa) Nach der Grundregelung in A II.3.2.4. des Planänderungsbeschlusses ist die Entschädigung zu leisten für die Beeinträchtigung von Hotelzimmern, Tagungsräumen, Restaurants, Läden und Außenwohnbereichen bezogen auf die Tage, an denen die festgelegten Pegel (68 dB(A) für Außenwohnbereiche, 40 bzw. 50 dB(A) für Innenräume) überschritten werden. Die Höhe der Entschädigung für das Hotel richtet sich gemäß der ergänzenden Regelung auf S. 42 des Planänderungsbeschlusses nach dem Ertragsausfall zwischen Baubeginn und Deckelung der Baugruben in der Friedrichstraße und der Straße Unter den Linden, der darauf zurückzuführen ist, dass es in diesem Zeitraum vor den Fassaden zur Friedrichstraße und Unter den Linden zu Überschreitungen eines Beurteilungspegels von 71 dB(A) kommt. Für vermietete Restaurants und Ladengeschäfte richtet sich die Entschädigung nach dem Maß der zulässigen Mietminderung bezogen auf die Tage, an denen vor den Fassaden zur Friedrichstraße und zur Straße Unter den Linden ein Beurteilungspegel von 81 dB(A) überschritten wird. Für den Fall, dass geringere Schalldämmmaße nachgewiesen werden, sind die entsprechend niedrigeren Werte maßgeblich (A II.3.2.4. S. 10 PÄB).

83

bb) Diese Festlegungen begegnen keinen Bedenken. Bei nur vorübergehenden Beeinträchtigungen von Gewerbebetrieben bzw. gewerblich genutzten Grundstücken durch eine Baustelle kommt es in der Regel nicht zu dauerhaften Verkehrswertminderungen, sondern zu Ertragsverlusten. Diese sind auszugleichen, soweit sie auf dem Überschreiten der Zumutbarkeitsschwelle beruhen. Dabei dürfen keine Nachteile von der Entschädigungspflicht ausgeschlossen werden, deren Entschädigung für einen adäquaten Ausgleich erforderlich ist (Bonk/Neumann, a.a.O. § 74 Rn. 198). Hierauf zielt die in der mündlichen Verhandlung in A II.3.2.4. sowie in B IV.2.1.4.3. neu eingefügte Formulierung "bezogen auf die Tage", die weiter gefasst ist als die ursprüngliche Formulierung "an den Tagen". Sie soll sicherstellen, dass Bemessungsgrundlage für die Entschädigung nicht nur die konkreten Tage sind, an denen es zu Überschreitungen der maßgeblichen Pegel gekommen ist, sondern diese Tage zu übergeordneten Zeitabschnitten in Beziehung gesetzt werden.

84

Im Hinblick auf den Hotelbetrieb als solchen ist dieser übergeordnete Zeitabschnitt der Zeitraum vom Baubeginn bis zur Deckelung (S. 42 PÄB). Diese Festlegung trägt zum einen den Besonderheiten des Hotelbetriebs, insbesondere dem notwendigen Buchungsvorlauf in allen drei Marktsegmenten, und zum anderen dem Umstand Rechnung, dass die Tage mit unzumutbaren Lärmeinwirkungen nicht mit der für eine sinnvolle Belegungsplanung erforderlichen Präzision vorausgesagt werden können. Eine Regelung, die nur auf die konkreten Tage mit Überschreitungen des Beurteilungspegels abhebt, ist daher nicht sachgerecht. Ein Hotelbetrieb ist in besonderem Maße auf eine antizipierende Planung angewiesen, auf tagesaktuelle Entwicklungen und Ereignisse in seinem Umfeld kann er - wenn überhaupt - allenfalls bedingt reagieren. Es erscheint daher als durchaus denkbar, dass eine Gesamtschau der Ergebnisse des in A II.3.2.5. angeordneten Lärmmonitorings, der dem Hotelbetrieb gemäß A II.3.2.1. übermittelten Informationen über den Bauablauf und der Entwicklung der Ertragslage des Hotels im Zeitraum vom Baubeginn bis zur Deckelung zu dem Ergebnis führt, dass eine Vermietung von zur Friedrichstraße und zur Straße Unter den Linden hin gelegenen Hotelzimmern, Tagungsräumen etc. auch an den Tagen bzw. in den Zeiträumen ohne unzumutbarem Baulärm nicht sinnvoll möglich war und dies daher an mehr als den prognostizierten 52 Tagen mit einer Überschreitung der Zumutbarkeitsschwelle zu einer Unterauslastung des Hotels geführt hat.

85

Für die vermieteten Räume (Restaurants, Ladengeschäfte, Galerie) schließt die Formulierung "bezogen auf die Tage" aus, dass die nach Maßgabe der zivilgerichtlichen Rechtsprechung bei Baulärm je nach Art und Dauer der Beeinträchtigung angemessene Mietminderung, deren Bezugsgröße in der Regel die monatsweise zu entrichtende Miete ist, im Entschädigungsverfahren auf die Tage "heruntergerechnet" wird, an denen der Baulärm die Zumutbarkeitsschwelle überschritten hat.

86

Weitergehende Festsetzungen mussten im Planfeststellungsverfahren, das von seiner Aufgabenstellung und seiner herkömmlichen Gestaltung her nicht die Voraussetzungen für eine detaillierte Berechnung von Geldentschädigungen bietet, nicht getroffen werden (Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 <175> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 59 S. 59<67>). Es ist nicht Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, im Planfeststellungsbeschluss Regelungen zum Ablauf des nachfolgenden Entschädigungsverfahrens oder zur methodischen Ermittlung der Entschädigungshöhe festzulegen. Das gilt umso mehr, wenn es - wie hier - um eine Entschädigung für vorübergehende Beeinträchtigungen geht. Die Angemessenheit der Entschädigung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dazu gehören bei vorübergehenden Beeinträchtigungen regelmäßig auch solche Umstände, die erst rückblickend nach Abschluss der Baumaßnahmen festgestellt werden können. Dies trifft vorliegend etwa auf die für die Bemessung der Entschädigung zwingend erforderliche Auswertung des Lärmmonitorings und der Entwicklung der Ertragslage des Hotels zu.

87

Die Rüge der Klägerinnen, auch mithilfe der vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen des Planänderungsbeschlusses werde das Problem, einen Kausalzusammenhang zwischen den unzumutbaren Lärmeinwirkungen und den Ertragseinbußen feststellen zu können, nicht gelöst, sondern in das Entschädigungsverfahren verlagert, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Frage, inwieweit Ertragseinbußen des Hotels auf unzumutbare Lärmeinwirkungen durch die Baustelle zurückzuführen sind, kann ungeachtet methodischer Einzelfragen schlechterdings nicht unabhängig von den Ergebnissen des Lärmmonitorings und der Ertragsentwicklung des Hotels beantwortet werden. Die Entscheidung darüber kann und muss daher - sofern die Beteiligten keine Einigung erzielen - dem Entschädigungsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. A II.3.2.4. Satz 5). Den Klägerinnen werden dadurch keine Rechte abgeschnitten.

88

c) Die mit den weitergehenden Anträgen Nr. 9 und 10 begehrten Änderungen und Ergänzungen der im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Festlegungen zu Grund und Bemessung der Entschädigung bleiben erfolglos.

89

aa) Einen Ausgleich derjenigen Ertragseinbußen, die dadurch entstehen, dass die zur Straße Unter den Linden und zur Friedrichstraße hin gelegenen Hotelzimmer für die Zeit vom Baubeginn bis zur Deckelung der Baugruben nicht vermietet werden (Antrag Nr. 9a, 1. Variante), können die Klägerinnen nicht beanspruchen. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG gewährt einen Ausgleich nur für die Nachteile, die auf dem Überschreiten der Zumutbarkeitsschwelle beruhen.

90

Der Hilfsantrag Nr. 9a, 2. Variante, den Klägerinnen die nach Anordnung weiterer aktiver und passiver Schallschutzmaßnahmen im Zeitraum vom Baubeginn bis zur Deckelung der Baugruben verbleibenden Ertragseinbußen zu entschädigen, wird nicht relevant, weil die Klägerinnen weitere Schallschutzmaßnahmen nicht beanspruchen können (s.o. unter 1.c). Im Übrigen kann auf die Ausführungen unter aa) verwiesen werden.

91

Einen Anspruch auf Entschädigung der Ertragseinbußen bis zu zwei Jahre nach Abschluss der Deckelung (Antrag Nr. 9b) haben die Klägerinnen - von allem anderen abgesehen - schon deshalb nicht, weil das Hotel nach der Deckelung der Baugruben keinen unzumutbaren (Lärm)Beeinträchtigungen mehr ausgesetzt sein wird. Andere Nachteile werden über § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG nicht ausgeglichen.

92

Die Klägerinnen können nicht verlangen, dass der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss dahingehend ergänzt, dass die Ertragseinbußen durch einen mit ihrem Einverständnis ausgewählten Sachverständigen ermittelt werden (Antrag Nr. 9c). Ob - wofür vorliegend Einiges spricht - zum Entschädigungsverfahren ein Sachverständiger beigezogen wird, hat nicht die Planfeststellungs-, sondern die Entschädigungsbehörde zu entscheiden.

93

Die Klägerinnen können auch keine Regelung des Inhalts beanspruchen, dass als durch die Baustelle verursacht eine Minderung des RevPar des W. im Unterschied zum RevPar des Vergleichsmarktes der Fünf-Sterne-Hotels in Berlin-Mitte gilt (Antrag Nr. 9d). Dieser Antrag zielt darauf, die Methode zur Ermittlung des Ertragsausfalls im Planfeststellungsbeschluss festzulegen. Das ist nicht Aufgabe der Planfeststellungsbehörde.

94

Die Klägerinnen haben überdies keinen Anspruch darauf, dass im Planfeststellungsbeschluss geregelt wird, dass die Entschädigung monatlich ermittelt und ausgeglichen wird (Antrag Nr. 9e). Über die Modalitäten der Ermittlung, Festsetzung und der Auszahlung der Entschädigung hat nicht die Planfeststellungsbehörde zu entscheiden.

95

bb) Schließlich bleibt auch der Antrag Nr. 10, den Klägerinnen die durch die Baustelle verursachten Mietminderungen der Ladengeschäfte und des Restaurants N. zu entschädigen und die Angemessenheit der Entschädigung durch einen Sachverständigen unter Berücksichtigung des Bauablaufs und vergleichbarer Mieten jeweils nach Ablauf eines Monats zu ermitteln, erfolglos. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Ausgleich der baustellenbedingten Mietminderungen, sondern nur auf Ausgleich der aufgrund unzumutbarer Beeinträchtigungen durch Baulärm gerechtfertigten Mietminderungen. Auch insoweit ist es nicht Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, Regelungen zum Verfahren zu treffen. Über das Maß der zulässigen Mietminderung hat zunächst die Entschädigungsbehörde zu entscheiden, die insoweit ggf. einen Sachverständigen zu Rate ziehen wird.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

19
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Schutz des § 823 Abs. 1 BGB gegen jede Beeinträchtigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wenn sie einen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis darstellt, gewährt. Das Recht am bestehenden Gewerbebetrieb wird durch § 823 Abs. 1 BGB nicht nur in seinem eigentlichen Bestand, sondern auch in seinen einzelnen Erscheinungsformen, wozu der gesamte gewerbliche Tätigkeitskreis zu rechnen ist, vor unmittelbaren Störungen bewahrt. Unter dem Begriff des Gewerbebetriebes im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB ist alles das zu verstehen, was in seiner Gesamtheit den Gewerbebetrieb zur Entfaltung und Betätigung in der Wirtschaft befähigt, also nicht nur Betriebsräume und -grundstücke, Maschinen und Gerätschaften, Einrichtungsgegenstände und Warenvorräte, sondern auch Geschäftsverbindungen, Kundenkreis und Außenstände. Durch den dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb von der Rechtsprechung gewährten und nach und nach erweiterten Schutz soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt bleiben (Senatsurteil vom 9. Dezember 1958 - VI ZR 199/57, BGHZ 29, 65, 69 f.). Das Recht am Unternehmen ist dabei nicht auf Gewerbebetriebe im handelsrechtlichen Sinn beschränkt, sondern steht auch den Angehörigen freier Berufe zu (MünchKommBGB/ Wagner, 5. Aufl., § 823 Rn. 192 mwN).

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.

(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.

(3) Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. Oktober 2010 - 5 K 1991/10 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30.08.2010 zur Errichtung eines „Anbaus von Garagen mit PV-Anlage“ anzuordnen. Die Baugenehmigung verletzt auch nach Auffassung des Senats nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung keine Rechte des Antragstellers. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
Der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht gehe von falschen Sachverhaltsvoraussetzungen aus. Es bemesse die Begründetheit des Antrags ausschließlich daran, dass es sich um eine Garage handle, obwohl nach objektiven Kriterien von der Errichtung einer Werkstatt auszugehen sei. Für die Annahme einer Werkstatt sprächen, dass auf dem Grundstück des Beigeladenen bereits ausreichend Garagen vorhanden seien, der Beigeladene Kraftfahrzeugmechaniker sei und schon bisher auf dem Grundstück Fahrzeuge repariere, sowie die Dimension der Garage mit drei überdimensionierten Einfahrten. Wenn das Bauvorhaben richtigerweise daran bemessen werde, was tatsächlich errichtet werde, seien unzumutbare Immissionen durch den erheblichen An- und Abfahrtverkehr und durch den Werkstattbetrieb zu erwarten. Diese Rüge greift nicht durch.
Die vom Antragsteller befürchtete Nutzung der Garagen zu Reparatur- und Restaurierungszwecken und zur Durchführung von Reifenwechseln ist nicht Gegenstand der Baugenehmigung, um deren sofortige Vollziehung es im vorliegenden Verfahren geht. Selbst wenn der Beigeladene in Wahrheit eine andere als die genehmigte Nutzung des Gebäudes als Garagen anstreben sollte, wäre dies im vorliegenden Verfahren unbeachtlich, weil solche Absichten jedenfalls in der Baugenehmigung keinen Niederschlag gefunden haben. Die Baugenehmigung lässt einen Werkstattbetrieb eindeutig nicht zu. Raum für eine erweiterte Interpretation der Baugenehmigung, der solche Nutzungsmöglichkeiten offen ließe, besteht nicht. Weder der Genehmigungsbescheid selbst oder die ihm beigefügten Nebenbestimmungen noch die genehmigten Bauvorlagen enthalten Hinweise darauf, dass die Baubehörde mit der Genehmigung auch eine Nutzung der Garage als Werkstatt ermöglichen wollte oder objektiv zugelassen hat. Diese hat im Rahmen der Abweisung der Einwendungen des Antragstellers vielmehr zusätzlich und ausdrücklich klargestellt, dass zur Entscheidung lediglich der Neubau von privat genutzten Garagen mit einer “PV-Anlage“ stehe. Die Befürchtung des Antragstellers, der Beigeladene werde das genehmigte Gebäude entgegen dem genehmigten Nutzungszweck gleichwohl als Werkstatt benutzen, kann im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden. Gegen eine Nutzungsänderung, die seine (Nachbar-)Rechte verletzt, könnte der Antragsteller jedoch gegebenenfalls ebenso (vorläufigen) Rechtsschutz einfordern.
Das Bauvorhaben verstößt auch nicht zu Lasten des Antragstellers gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 5 LBO über die erforderliche Abstandsflächentiefe. Der Antragsteller führt insoweit aus, dass das Bauvorhaben die erforderliche Abstandsflächentiefe gegenüber dem - nicht in seinem Eigentum stehenden - Grundstück Flst.Nr. ... nicht einhalte. Er macht sinngemäß geltend, darin liege ein Verstoß gegen eine nachbarschützende Vorschrift, auf den er sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch berufen könne, selbst wenn er subjektiv von dem Verstoß nicht betroffen sei, da die Vorschrift jedenfalls auch dem Schutz seiner Interessen diene. Hierzu reiche es aus, wenn gegen eine Vorschrift verstoßen werde, die dem Nachbarschutz diene. Auf eine spürbare tatsächliche Beeinträchtigung komme es in diesem Fall nicht an.
Diesem Vorbringen liegt ein unzutreffendes Verständnis des dogmatischen Gehalts nachbarschützender Vorschriften und insbesondere des Umfangs der nachbarschützenden Wirkung des § 5 LBO zugrunde. Es trifft zwar, worauf die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung bereits hingewiesen hat, zu, dass ein Nachbar bereits dann im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt ist, wenn die einem Dritten erteilte Baugenehmigung gegen Vorschriften verstößt, die zumindest auch seinen Schutz bezwecken, ohne dass es hierfür auf tatsächlicher Ebene noch einer konkreten Beeinträchtigung bedürfte. Der Antragssteller verkennt mit seiner Argumentation jedoch, dass dies nur für denjenigen gilt, zu dessen Lasten die nachbarschützende Vorschrift verletzt wird. Die nachbarschützende Wirkung der Abstandsvorschrift erstreckt sich aber nur auf die jeweils an die Abstandsfläche des Bauvorhabens angrenzenden Grundstücke und auf alle Nachbarn, deren Grundstücke dem Bauvorhaben gegenüberliegen (vgl. hierzu Sauter, LBO für Baden-Württemberg, Stand Juli 2009, § 5 RdNr. 7). Der Antragsteller kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Bauvorhaben die erforderliche Abstandsflächentiefe gegenüber dem Grundstück Flst.Nr. ..., also gegenüber einem fremden Grundstück nicht einhält. Dass die Abstandsflächentiefe auf der seinem Grundstück zugewandten Gebäudeseite nicht eingehalten wäre, macht der Antragsteller selbst nicht geltend.
II.
Der Antragsteller trägt als Beschwerdeführer die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Beschwerde (§ 154 Abs. 2 VwGO). Insoweit sind ihm nach § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil der Beigeladene mit seinem - näher begründeten - Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen, ein eigenes Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) übernommen hat. Der Senat gibt damit seine - mit der Rechtsprechung der anderen Baurechtssenate des beschließenden Gerichtshofs übereinstimmende - bisherige Praxis, die einem notwendig beigeladenen Bauherrn entstandenen außergerichtlichen Kosten ungeachtet dessen aufzuerlegen, ob der Bauherr einen Sachantrag gestellt oder den Prozess wesentlich gefördert hat (Senatsbeschluss vom 01.09.1997 - 8 S 1958/97 - VBlBW 1998, 57 m.w.N.), nach Abstimmung mit den anderen Baurechtssenaten auf.
Nach § 162 Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Der Billigkeit entspricht die Auferlegung von Kosten eines Beigeladenen im Regelfall nur dann, wenn er i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO einen Antrag gestellt oder das Verfahren wesentlich gefördert hat. Für einen notwendig Beigeladenen gilt grundsätzlich nichts Anderes, auch nicht im Baunachbarstreit. Das folgt aus dem systematischen Zusammenhang des § 162 Abs. 3 VwGO mit § 154 Abs. 3 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.01.1987 - 6 C 55.83 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 21) und allgemeinen Grundsätzen des Kostenrechts, die sich am Maß der Beteiligung orientieren (Olbertz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 162 Rn. 92, 93 m.w.N. aus Rspr. und Lit.). § 162 Abs. 3 VwGO unterscheidet zudem nicht zwischen einfacher und notwendiger Beiladung. Auch stellen weder diese Vorschrift noch § 154 Abs. 3 VwGO auf die materiell-rechtliche Betroffenheit oder die Zwangsläufigkeit der prozessualen Beteiligung des Beigeladenen ab; vielmehr knüpft § 154 Abs. 3 VwGO an das konkrete prozessuale Verhalten des Beigeladenen an (vgl. Olbertz, a.a.O. Rn. 96 m.w.N.). Demzufolge können die Gesichtspunkte, dass der Bauherr im Anfechtungsprozess eines Nachbarn zwangsläufig in eine gerichtliche Auseinandersetzung über die ihm erteilte Baugenehmigung gezogen wird und dass es sich dabei „im Grunde“ nur um eine Streitigkeit zwischen ihm und dem Nachbarn handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 01.09.1997, a.a.O.; im Anschluss ebenso bei notwendig beigeladenen Asylbewerbern BayVGH, Beschluss vom 08.11.1999 - 27 ZB 99.32026 - NVwZ-RR 2000, 333 jeweils m.w.N.), für sich genommen keine Billigkeitsentscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO rechtfertigen. Abgesehen davon stellen sie auch keine Besonderheit gerade des Baunachbarstreits dar. Allerdings setzt eine Billigkeitsentscheidung einen Sachantrag i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO auch nicht voraus (Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Auflage § 162 Rn. 17 m.w.N.). Sie kommt auch ohne solchen Antrag in Betracht, etwa wenn der Beigeladene das Verfahren wesentlich gefördert hat oder ein anderer Billigkeitsgrund vorliegt (vgl. Olbertz, a.a.O. Rn. 93 und 95 ff. m.w.N.). Umgekehrt kann sie trotz eigener Antragstellung auch ausscheiden, etwa bei unnötiger vorbeugender Rechtsverteidigung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 07.06.1995 - 4 B 126.95 - NJW 1995, 2867 und vom 31.10.2000 - 4 KSt 2.00, 4 B 65.00 - NVwZ-RR 2001, 276), wenn in einem Schriftsatz ohne Begründung nur die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1993 - 4 C 16.92 - juris) oder wenn mit einem Sachantrag ausnahmsweise kein Kostenrisiko i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO einhergeht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - NVwZ-RR 2002, 786).
Ausgehend davon ist hier eine Billigkeitsentscheidung i. S. des § 162 Abs. 3 VwGO gerechtfertigt, weil der Beigeladene mit seinem - näher begründeten - Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde ein Kostenrisiko i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat und kein Sachverhalt vorliegt, der einer Billigkeitsentscheidung gleichwohl entgegensteht.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG.
10 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.