Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. März 2017 - 4 S 791/16

published on 22/03/2017 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. März 2017 - 4 S 791/16
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. März 2016 - 3 K 3541/15 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

Der am 10.11.1953 geborene Kläger ist Versorgungsempfänger des Beklagten. Er stand zuletzt als Obergerichtsvollzieher (Besoldungsgruppe A 9) in dessen Diensten und wurde auf seinen Antrag hin mit Ablauf des 31.07.2014 wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt.
Mit Bescheid vom 16.06.2014 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) die dem Kläger ab dem 01.08.2014 zustehenden Versorgungsbezüge auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes in Höhe von 71,75% fest (2.561,56 EUR brutto). Da der Kläger die für ihn anwendbare Altersgrenze jedoch erst mit 63 Jahren und 2 Monaten erreicht hätte, wurde die Minderungsvorschrift des § 27 Abs. 2 LBeamtVG angewendet und aufgrund des hierbei zu berücksichtigenden Zeitraums von 01.08.2014 bis 31.01.2017 eine Minderung von 2,5 Jahren x 3,6%, d.h. insgesamt 9% (230,54 EUR) verfügt, sodass sich das Ruhegehalt auf insgesamt 2.331,02 EUR verringerte.
Mit seinem Widerspruch vom 03.07.2014 hiergegen forderte der Kläger die Anwendung der besonderen Altersgrenze des § 36 Abs. 3 LBG auf seinen Fall, um keine Ruhegehaltsminderung hinnehmen zu müssen. Insbesondere aufgrund der besonderen Gefährlichkeit seines Berufs sowie der hohen Arbeitslast müsse diese Sonderregel auch auf ihn angewendet werden. Das Verwaltungsgericht Stuttgart habe die Sonderregel mit Urteil vom 05.06.2014 entsprechend auf gemeindliche Vollzugsbeamte angewendet.
Das LBV wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2015 zurück, weil § 36 Abs. 3 LBG den Beruf des Gerichtsvollziehers nicht erfasse und das benannte Urteil vom 05.06.2014 insoweit nicht übertragbar sei.
Am 21.07.2015 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage und vertiefte sein Vorbringen u.a. durch die Schilderung von Übergriffen auf Gerichtsvollzieher sowie die Unterstützung durch das Justizministerium bei der Anschaffung von Schutzwesten sowie mobilen Alarmgeräten für den Außendienst. Als Gerichtsvollzieher sei er der Sache nach Vollzugsbeamter und müsse zudem in aller Regel den Außendienst, anders als Polizisten, alleine meistern. Fürsorgepflicht und Gleichheitssatz, die hohe Arbeitsbelastung einer 60- bis 70-Stundenwoche, die wiederkehrende 24-Stundenbereitschaft, die Aufarbeitungspflicht nach dem Urlaub, die zunehmend schwierigen Schuldner und auch Gläubiger bei Vollstreckungsaufträgen, die 90% der Arbeit ausmachten, all dies illustriere, dass ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund für die Nichtberücksichtigung von Gerichtsvollziehern in § 36 Abs. 3 LBG nicht ersichtlich sei.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 11.03.2016 als zulässig, aber unbegründet ab. Gerichtsvollzieher fielen nicht unter § 36 Abs. 3 LBG, auch wenn sie ebenso wie die dort genannten Beamtengruppen Vollzugsaufgaben wahrnehmen würden, denn dies sei nur ein Teilaspekt der gesetzlichen Rechtfertigung der Sonderaltersgrenze. Gerichtsvollzieher arbeiteten beispielsweise nicht im Wechselschichtdienst. Auch die verfassungskonforme Auslegung gebiete eine diesbezügliche Gleichstellung nicht, weder im Hinblick auf die Fürsorgepflicht noch den Gleichheitssatz. Die vom Kläger geschilderten besonderen physischen und psychischen beruflichen Lasten könnten als wahr unterstellt werden und würden dennoch nicht zu Dienstbelastungen führen, die denjenigen der von § 36 Abs. 3 LBG erfassten Beamtengruppen vergleichbar seien. Auch aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zu kommunalen Vollzugsbeamten folge nichts anderes, denn dieses vermöge schon nicht zu überzeugen. Schließlich zwinge auch die Einbeziehung von Gerichtsvollziehern bei § 113 Abs. 1 StGB nicht zur Erstreckung der Sonderaltersgrenze des § 36 Abs. 3 LBG auf sie, weil Rechtsgut der Strafnorm das staatliche Gewaltmonopol sei und nicht der persönliche Schutz der einbezogenen Personen.
Am 15.04.2016 hat der Kläger hiergegen die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt. Er trägt im Wesentlichen vor, die Ungleichbehandlung von Gerichtsvollziehern und den von § 36 Abs. 3 LBG erfassten Beamtengruppen sei verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen, weil Gerichtsvollzieher vergleichbare physische und psychische berufliche Lasten zu tragen hätten. Die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) illustriere, dass sie Vollzugsbeamte und im Vollzugsdienst tätig seien, sodass § 36 Abs. 3 LBG auf sie erstreckt werden könne, auch wenn mit Gesetz vom 17.12.2015 dort das Wort "allgemeine" vor "Vollzugsdienst" gestrichen worden sei. Da § 36 Abs. 3 LBG nicht die Versorgung der dort genannten Beamtengruppen regele, greife insoweit auch nicht der Gesetzesvorbehalt des § 2 Abs. 1 LBeamtVG. Ohnehin sei Gesetzesauslegung immer möglich und es gelte im Versorgungsrecht kein generelles Analogieverbot. Da bezüglich der Gerichtsvollzieher eine planwidrige Gesetzeslücke bestehe, müsse § 36 Abs. 3 LBG jedenfalls analog angewendet werden. Wegen des Verstoßes gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG werde im Übrigen die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht angeregt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11.03.2016 - 3 K 3541/15 - zu ändern und den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 16.06.2014 in der Gestalt von dessen Widerspruchsbescheid vom 22.06.2015 insoweit aufzuheben, als hierin eine Minderung des Ruhegehalts durch einen Versorgungsabschlag in Höhe von 9% verfügt worden ist.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und macht im Wesentlichen geltend, der Gesetzesvorbehalt des § 2 Abs. 1 LBeamtVG stehe dem Begehren des Klägers ebenso entgegen wie das hier einschlägige Verbot einer extensiven oder ergänzenden Auslegung bzw. Analogie. Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG sei bezüglich der Nichtgleichstellung von Gerichtsvollziehern mit den in § 36 Abs. 3 LBG genannten Beamtengruppen nicht verletzt.
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Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht in vollem Umfang als zulässig, aber unbegründet abgewiesen. Der Bescheid des LVB vom 16.06.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 22.06.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, weil der Versorgungsabschlag in Höhe von 9% zutreffend verfügt worden ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die vom Kläger begehrte Einbeziehung von Gerichtsvollziehern in die Sondernorm des § 36 Abs. 3 LBG, die den Versorgungsabschlag in seinem Falle vollständig entfallen ließe (vgl. § 36 Abs. 3 LBG i.d.F. von Art. 62 § 3 Abs. 4 Dienstrechtsreformgesetz vom 09.11.2010, GBl. 793 <985>: Altersgrenze bei Jahrgang 1953 = 60 Jahre und 2 Monate), ist dem Senat weder im Wege der Auslegung (hierzu I.) noch der Analogie (hierzu II.) noch kraft Verfassungsrechts möglich. Auch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht scheidet aus (hierzu III.).
15 
I. Im Wege der Auslegung können Gerichtsvollzieher nicht in die Sondernorm des § 36 Abs. 3 LBG einbezogen werden. Im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in den Ruhestand (01.08.2014) normierte § 36 Abs. 1 LBG (in der vom 01.01.2011 bis 04.12.2015 gültigen Fassung), dass Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes mit dem Ablauf des Monats erreichen, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden. Nach Absatz 2 der Norm erreichen Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen außer an Hochschulen abweichend von Absatz 1 die Altersgrenze mit dem Ende des Schuljahres, in dem sie das 66. Lebensjahr vollenden. Gemäß Absatz 3 der Norm erreichen Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit des Polizeivollzugsdienstes, auch wenn sie in Planstellen des Landesamts für Verfassungsschutz eingewiesen sind, des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugseinrichtungen sowie des Einsatzdienstes der Feuerwehr abweichend von Absatz 1 die Altersgrenze mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden. Nach Absatz 4 der Norm schließlich erreichen hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Beigeordnete, Landrätinnen und Landräte sowie hauptamtliche Amtsverweserinnen und Amtsverweser nach § 48 Abs. 3 der Gemeindeordnung und § 39 Abs. 6 der Landkreisordnung abweichend von Absatz 1 die Altersgrenze mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das 68. Lebensjahr vollenden.
16 
1. Nach seinem Wortlaut ist § 36 Abs. 3 LBG damit eindeutig nicht auf Gerichtsvollzieher anwendbar. Denn sie sind weder Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes noch des allgemeinen Vollzugsdienstes bzw. Werkdienstes bei den Justizvollzugseinrichtungen noch des Einsatzdienstes der Feuerwehr. Auch wenn nach der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) diese als Vollzugsbeamte und im Vollzugsdienst tätig sind, auch wenn mit Gesetz vom 17.12.2015 (vgl. Art. 3 Nr. 1 Gesetz über den Vollzug der Abschiebungshaft in Baden-Württemberg sowie zur Änderung des FlüAG, des LBG und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, GBl. 1187 <1190>) inzwischen das Wort "allgemeine" vor "Vollzugsdienst" gestrichen worden ist, sind Gerichtvollzieher doch eindeutig weder Feuerwehrleute noch JVA-Bedienstete noch Polizisten.
17 
2. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart mit Urteil vom 05.06.2014 - 12 K 1720/14 -, dass "Polizeivollzugsbeamte" im Sinne der Norm im Wege der Auslegung auch kommunale Polizeivollzugsbeamte sein können und nicht nur solche, denen vom Land ein Amt einer Laufbahn nach § 3 LVOPol verliehen worden ist, kann hier keine entscheidungserhebliche Relevanz entfalten. Denn jede Auslegung findet ihre Grenze am eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. Die Gesetzesbegriffe "Polizeivollzugsdienst", "Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugseinrichtungen" sowie des "Einsatzdienstes der Feuerwehr" aber lassen keine solchen Auslegungsspielräume zu, dass Gerichtsvollzieher hierunter subsumiert werden könnten. Auch bei Anerkennung und Wertschätzung der vom Kläger geschilderten hohen physischen und psychischen beruflichen Lasten, denen Gerichtsvollzieher ausgesetzt sind, die der Senat in keiner Weise in Zweifel zieht, sowie im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG können Gerichtsvollzieher selbst bei verfassungskonformer Auslegung vom Richter nicht unter diese Gesetzbegriffe gefasst werden.
18 
3. Denn es ist klar erkennbar, dass der Gesetzgeber auf die Altersgrenze bezogene Sonderregelungen neben derjenigen der §§ 37 f. LBG, - abschließend - in § 36 Abs. 2 LBG nur für die Berufsgruppen der Lehrerinnen und Lehrer, in Absatz 3 nur für diejenigen der Polizeivollzugs-, JVA- und Feuerwehrbediensteten und in Absatz 4 der Norm nur für die dort aufgezählten kommunalen Amtsträgerinnen und Amtsträger normieren wollte. Für sämtliche anderen Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, also auch die Berufsgruppe der Gerichtsvollzieher, sollte hingegen die Regelaltersgrenze des § 36 Abs. 1 LBG gelten. Damit aber endet selbst die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung. Denn auch deren Grenze ist der Wortlaut und der klar erkennbare Willen des Normgebers (vgl. BVerfGE 95, 64 <93>; 99, 341 <358>; 101, 312 <329> m.w.N.; 138, 64 <94 Rn. 86>; stRspr). Anderenfalls könnten die Gerichte der rechtspolitischen Entscheidung des demokratisch legitimierten Normgebers vorgreifen oder diese unterlaufen (vgl. BVerfGE 8, 71 <78 f.>; 112, 164 <183>). Das Ergebnis einer verfassungskonformen Auslegung muss deshalb immer auch vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt sein. Zudem muss sie die prinzipielle Zielsetzung des Normgebers wahren (vgl. BVerfGE 86, 288 <320>; 119, 247 <274>). Denn das gesetzgeberische Ziel darf durch richterliche Auslegung nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht werden (vgl. BVerfGE 119, 247 <274> m.w.N.; 138, 64 <94 Rn. 86>; Beschluss vom 31.10.2016 - 1 BvR 871/13 -, Juris Rn. 34). Die Berufsgruppe der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher lässt sich damit unter keinem Gesichtspunkt im Wege der Auslegung unter die Personengruppen des § 36 Abs. 3 LBG fassen. Dies auch gemäß der rechtsmethodischen Vorgabe, dass Sonderregelungen immer eng ausgelegt werden müssen.
19 
II. Die Sonderregelung des § 36 Abs. 3 LBG kann vom Richter auch nicht analog auf die Berufsgruppe der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher angewendet werden. Denn Sonderregelungen sind grundsätzlich nicht analogiefähig und es fehlt hier für eine entsprechende Anwendung zudem an der erforderlichen Gesetzeslücke.
20 
1. Zwar gehört zu den Aufgaben der Rechtsprechung auch die Rechtsfortbildung. Von daher sind eine analoge Anwendung einfachgesetzlicher Vorschriften sowie die Schließung von Regelungslücken von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Rechtsfortbildung stellt keine unzulässige richterliche Eigenmacht dar, sofern durch sie der erkennbare Wille des Gesetzgebers nicht beiseitegeschoben und durch eine autark getroffene richterliche Abwägung der Interessen ersetzt wird (vgl. BVerfGE 82, 6 <11 ff.>). Richterliche Rechtsfortbildung darf hingegen nicht dazu führen, dass die Gerichte ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (vgl. BVerfGE 82, 6 <12>; 128, 193 <210>). Die Aufgabe der Rechtsprechung beschränkt sich vielmehr darauf, den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck eines Gesetzes unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen oder eine planwidrige Regelungslücke mit den anerkannten Auslegungsmethoden zu füllen. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des Gesetzes hintanstellt und sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfGE 118, 212 <243>; 128, 193 <210>; Urteil vom 11.07.2012 - 1 BvR 3142/07 -, Juris Rn. 73 ff.; Beschluss vom 13.10.2016 - 2 BvE 2/15 -, Juris Rn. 90).
21 
2. Nach diesen Maßstäben scheidet eine analoge Anwendung von § 36 Abs. 3 LBG auf Gerichtsvollzieher aus. Wie dargelegt ist der aus dem Normengefüge klar erkennbare Wille des Gesetzgebers im Rahmen der §§ 36 ff. LBG darauf gerichtet, die Altersgrenze nur von bestimmten, von ihm ausdrücklich benannten Berufsgruppen gesondert zu regeln. Die Berufsgruppe der Gerichtsvollzieher fällt hierunter eindeutig nicht. Auch für Gerichtsvollzieher soll nach dem Willen des Gesetzgebers mithin die Grundregel des § 36 Abs. 1 LBG gelten. Damit fehlt es offenkundig an einer Gesetzeslücke. Denn diese liegt nicht schon dann vor, wenn der Gesetzestext rein tatsächlich eine Lücke aufweist, was hier wegen der auch die Berufsgruppe der Gerichtsvollzieher erfassenden Grundregel des § 36 Abs. 1 LBG im Übrigen schon nicht der Fall ist, sondern erst dann, wenn der Gesetzgeber das in Frage stehende Problem nicht gesehen (gesetzgeberisches Versehen) oder dessen Lösung bewusst der Rechtsprechung (vgl. etwa § 132 Abs. 4 GVG) überlassen hat. Dafür gibt es bezüglich § 36 LBG auch nach den Gesetzesmaterialien jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte, denn der Gesetzgeber hat ausdrücklich und ganz bewusst Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, wie etwa Gerichtsvollzieher, in Absatz 1 der Norm sowie - nur - die "besonderen Gruppen der Lehrerinnen und Lehrer, Beamtinnen und Beamte im Polizei- und Justizvollzugsdienst, Feuerwehrbeamtinnen und Feuerwehrbeamte, kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte" in den Absätzen 2 bis 4 geregelt (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 38, 417 f. sowie Änderungsanträge der Grünen und SPD in LT-Drs. 14/7100, S. 1-3). Gerade in Fällen eines sogenannten "beredten Schweigens" aber, wenn und soweit der Gesetzgeber also einen Fall absichtlich spezialrechtlich ungeregelt gelassen hat, ist dem Richter die Analogie verboten, was sich aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz ergibt (Art. 20 Abs. 2 GG).
22 
III. Vor diesem Hintergrund ist dem Senat auch die von den Beteiligten diskutierte Erstreckung von § 36 Abs. 3 LBG auf die Berufsgruppe der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher kraft Verfassungsrechts verwehrt.
23 
1. Ob die §§ 36 Abs. 2-4, 37, 38 LBG wegen willkürlicher Ungleichbehandlung zu Lasten der Gerichtsvollzieher verfassungswidrig sind, kann hier dahingestellt bleiben. Denn das Bundesverfassungsgericht hat schon 1958 klargestellt, dass selbst dann, wenn ein seinem Zweck und Inhalt nach eindeutiges Besoldungsgesetz gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil es eine bestimmte Beamtengruppe nicht berücksichtigt, das Gericht einem Beamten dieser Gruppe nicht durch "verfassungskonform" ergänzende Gesetzesauslegung die Besoldung aus diesem Gesetz zusprechen darf. Selbst eine Gerichtsvorlage zum Zwecke der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG, die eine solche verfassungsrechtlich unzulässige Entscheidung vorbereiten soll, ist ausdrücklich unzulässig. Denn das Bundesverfassungsgericht könnte allenfalls die begünstigende Vorschrift für nichtig erklären oder feststellen, dass die Nichtberücksichtigung einzelner Gruppen verfassungswidrig ist. Auch das Bundesverfassungsgericht aber darf die Begünstigung nicht auf die ausgeschlossenen Gruppen erstrecken. Dies käme allenfalls dann in Betracht, wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber bei Beachtung von Art. 3 Abs. 1 GG eine solche Regelung getroffen hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958 - 1 BvL 149/52 -; BVerfGE 8, 28).
24 
2. Im vorliegenden Fall der gesetzlichen Altersgrenze im Bereich der Beamtenversorgung kann im Ergebnis nichts anderes gelten. Zum einen ging es im 1958 entschiedenen Fall in der Sache gerade um Ruhegehaltsempfänger (nach dem G 131), bezüglich derer sich das Bundesverfassungsgericht außerstande sah, in unzulässiger Weise auf die vom Kläger geforderte Weise in die Entschließungsfreiheit des Gesetzgebers einzugreifen. Zum anderen gilt gemäß den detaillierten Klarstellungen des § 2 LBeamtVG gerade im Bereich der Beamtenversorgung, auch aufgrund der besonderen Haushaltsrelevanz, der strikte Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes. Es ist zudem nicht mit Sicherheit anzunehmen, dass der Gesetzgeber auch die Beamtengruppe der Gerichtsvollzieher in den Anwendungsbereich von § 36 Abs. 3 LBG aufgenommen hätte. Im Gegenteil spricht gerade die Gesetzessystematik dafür, dass er ganz bewusst nur die in den §§ 36 Abs. 2-4, 37, 38 LBG benannten Berufsgruppen Sonderregeln wollte und keine sonstigen.
25 
3. Es gibt im Übrigen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dies verfassungswidrig sein könnte. Denn gemäß Art. 33 Abs. 5 GG ist die Festsetzung einer Altersgrenze auf ein bestimmtes Alter im Beamtenrecht von Verfassungs wegen nicht geboten (so ausdrücklich BVerfG, Urteil vom 10.12.1985 - 2 BvL 18/83 -; Juris Rn. 47). Und auch Art. 3 Abs. 1 GG gebietet lediglich, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 42, 64 <72>; st. Rspr.). Dabei ist allerdings davon auszugehen, dass die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG stets auf einem Vergleich von Lebensverhältnissen beruht, die nie in allen, sondern nur in einzelnen Elementen übereinstimmen. Es ist deshalb Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse er dafür als maßgebend ansieht, sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (BVerfGE 50, 57 <77>). Der Gleichheitssatz ist nur dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 55, 114 <128>). Dies wiederum ist nur dann der Fall, wenn es der Gesetzgeber versäumt hat, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebenssachverhalte zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Selbst das Bundesverfassungsgericht kann nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen der gesetzgeberischen Freiheit nachprüfen, nicht aber, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (zur Altersgrenze von Lehrern vgl. BVerfGE 71, 255, m.w.N.).
26 
4. Es ist für den Senat nachvollziehbar, dass eine begünstigende Altersgrenze im Sinne von § 36 Abs. 3 LBG auch für die Beamtengruppe der Gerichtsvollzieher insbesondere im Hinblick auf die in Teilbereichen ähnlich tätigen Polizisten, JVA-Bediensteten oder Feuerwehrleute wie vom Kläger dargelegt "zweckmäßig, vernünftig und gerecht" wäre. Dass der Gesetzgeber aber seinen weiten politischen Gestaltungsspielraum überschritten haben könnte, indem er Berufsgruppen wie die Gerichtsvollzieher oder im Außendienst eingesetzte Rechtspfleger oder etwa Betreuungsrichter (vgl. das vorgelegte Schreiben des Justizministeriums zu mobilen Alarmgeräten vom 10.09.2015) oder beispielsweise die im Maßregelvollzug der psychiatrischen Krankenhäuser eingesetzten Beamtinnen und Beamten nicht in den Anwendungsbereich von § 36 Abs. 3 LBG einbezogen hat, vermag der Senat nicht zu erkennen. Denn alle diese Berufsgruppen unterscheiden sich offenkundig in vielerlei wesentlichen Punkten, nicht nur hinsichtlich des Wechselschichtdienstes, voneinander.
27 
IV. Der Kläger wurde mithin von dem Beklagten verfassungskonform nicht in die Sondernorm des § 36 Abs. 3 LBG einbezogen. Damit aber gilt für ihn die vom LBV angewendete Regelung des § 100 Abs. 2 Nr. 2 LBeamtVG, wonach er aufgrund seiner Schwerbehinderung die Altersgrenze erst mit 63 Jahren und 2 Monaten erreicht hätte. Da er jedoch schon zum 01.08.2014 und damit 2,5 Jahre vorher in den Ruhestand getreten ist, greift in seinem Fall die Minderungsvorschrift des § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBeamtVG i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG und es ist, wie rechtmäßig geschehen, ein Versorgungsabschlag von insgesamt 9% zu verfügen.
28 
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
29 
VI. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
30 
Beschluss
31 
vom 22. März 2017
32 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf5.532,96 EUR festgesetzt (2-facher Jahresbetrag des streitigen Versorgungsabschlags i.H.v. 230,54 EUR; vgl. Nr. 10.4 Streitwertkatalog 2013).
33 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht in vollem Umfang als zulässig, aber unbegründet abgewiesen. Der Bescheid des LVB vom 16.06.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 22.06.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, weil der Versorgungsabschlag in Höhe von 9% zutreffend verfügt worden ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die vom Kläger begehrte Einbeziehung von Gerichtsvollziehern in die Sondernorm des § 36 Abs. 3 LBG, die den Versorgungsabschlag in seinem Falle vollständig entfallen ließe (vgl. § 36 Abs. 3 LBG i.d.F. von Art. 62 § 3 Abs. 4 Dienstrechtsreformgesetz vom 09.11.2010, GBl. 793 <985>: Altersgrenze bei Jahrgang 1953 = 60 Jahre und 2 Monate), ist dem Senat weder im Wege der Auslegung (hierzu I.) noch der Analogie (hierzu II.) noch kraft Verfassungsrechts möglich. Auch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht scheidet aus (hierzu III.).
15 
I. Im Wege der Auslegung können Gerichtsvollzieher nicht in die Sondernorm des § 36 Abs. 3 LBG einbezogen werden. Im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in den Ruhestand (01.08.2014) normierte § 36 Abs. 1 LBG (in der vom 01.01.2011 bis 04.12.2015 gültigen Fassung), dass Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes mit dem Ablauf des Monats erreichen, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden. Nach Absatz 2 der Norm erreichen Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen außer an Hochschulen abweichend von Absatz 1 die Altersgrenze mit dem Ende des Schuljahres, in dem sie das 66. Lebensjahr vollenden. Gemäß Absatz 3 der Norm erreichen Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit des Polizeivollzugsdienstes, auch wenn sie in Planstellen des Landesamts für Verfassungsschutz eingewiesen sind, des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugseinrichtungen sowie des Einsatzdienstes der Feuerwehr abweichend von Absatz 1 die Altersgrenze mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden. Nach Absatz 4 der Norm schließlich erreichen hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Beigeordnete, Landrätinnen und Landräte sowie hauptamtliche Amtsverweserinnen und Amtsverweser nach § 48 Abs. 3 der Gemeindeordnung und § 39 Abs. 6 der Landkreisordnung abweichend von Absatz 1 die Altersgrenze mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das 68. Lebensjahr vollenden.
16 
1. Nach seinem Wortlaut ist § 36 Abs. 3 LBG damit eindeutig nicht auf Gerichtsvollzieher anwendbar. Denn sie sind weder Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes noch des allgemeinen Vollzugsdienstes bzw. Werkdienstes bei den Justizvollzugseinrichtungen noch des Einsatzdienstes der Feuerwehr. Auch wenn nach der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) diese als Vollzugsbeamte und im Vollzugsdienst tätig sind, auch wenn mit Gesetz vom 17.12.2015 (vgl. Art. 3 Nr. 1 Gesetz über den Vollzug der Abschiebungshaft in Baden-Württemberg sowie zur Änderung des FlüAG, des LBG und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, GBl. 1187 <1190>) inzwischen das Wort "allgemeine" vor "Vollzugsdienst" gestrichen worden ist, sind Gerichtvollzieher doch eindeutig weder Feuerwehrleute noch JVA-Bedienstete noch Polizisten.
17 
2. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart mit Urteil vom 05.06.2014 - 12 K 1720/14 -, dass "Polizeivollzugsbeamte" im Sinne der Norm im Wege der Auslegung auch kommunale Polizeivollzugsbeamte sein können und nicht nur solche, denen vom Land ein Amt einer Laufbahn nach § 3 LVOPol verliehen worden ist, kann hier keine entscheidungserhebliche Relevanz entfalten. Denn jede Auslegung findet ihre Grenze am eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. Die Gesetzesbegriffe "Polizeivollzugsdienst", "Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugseinrichtungen" sowie des "Einsatzdienstes der Feuerwehr" aber lassen keine solchen Auslegungsspielräume zu, dass Gerichtsvollzieher hierunter subsumiert werden könnten. Auch bei Anerkennung und Wertschätzung der vom Kläger geschilderten hohen physischen und psychischen beruflichen Lasten, denen Gerichtsvollzieher ausgesetzt sind, die der Senat in keiner Weise in Zweifel zieht, sowie im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG können Gerichtsvollzieher selbst bei verfassungskonformer Auslegung vom Richter nicht unter diese Gesetzbegriffe gefasst werden.
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3. Denn es ist klar erkennbar, dass der Gesetzgeber auf die Altersgrenze bezogene Sonderregelungen neben derjenigen der §§ 37 f. LBG, - abschließend - in § 36 Abs. 2 LBG nur für die Berufsgruppen der Lehrerinnen und Lehrer, in Absatz 3 nur für diejenigen der Polizeivollzugs-, JVA- und Feuerwehrbediensteten und in Absatz 4 der Norm nur für die dort aufgezählten kommunalen Amtsträgerinnen und Amtsträger normieren wollte. Für sämtliche anderen Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, also auch die Berufsgruppe der Gerichtsvollzieher, sollte hingegen die Regelaltersgrenze des § 36 Abs. 1 LBG gelten. Damit aber endet selbst die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung. Denn auch deren Grenze ist der Wortlaut und der klar erkennbare Willen des Normgebers (vgl. BVerfGE 95, 64 <93>; 99, 341 <358>; 101, 312 <329> m.w.N.; 138, 64 <94 Rn. 86>; stRspr). Anderenfalls könnten die Gerichte der rechtspolitischen Entscheidung des demokratisch legitimierten Normgebers vorgreifen oder diese unterlaufen (vgl. BVerfGE 8, 71 <78 f.>; 112, 164 <183>). Das Ergebnis einer verfassungskonformen Auslegung muss deshalb immer auch vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt sein. Zudem muss sie die prinzipielle Zielsetzung des Normgebers wahren (vgl. BVerfGE 86, 288 <320>; 119, 247 <274>). Denn das gesetzgeberische Ziel darf durch richterliche Auslegung nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht werden (vgl. BVerfGE 119, 247 <274> m.w.N.; 138, 64 <94 Rn. 86>; Beschluss vom 31.10.2016 - 1 BvR 871/13 -, Juris Rn. 34). Die Berufsgruppe der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher lässt sich damit unter keinem Gesichtspunkt im Wege der Auslegung unter die Personengruppen des § 36 Abs. 3 LBG fassen. Dies auch gemäß der rechtsmethodischen Vorgabe, dass Sonderregelungen immer eng ausgelegt werden müssen.
19 
II. Die Sonderregelung des § 36 Abs. 3 LBG kann vom Richter auch nicht analog auf die Berufsgruppe der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher angewendet werden. Denn Sonderregelungen sind grundsätzlich nicht analogiefähig und es fehlt hier für eine entsprechende Anwendung zudem an der erforderlichen Gesetzeslücke.
20 
1. Zwar gehört zu den Aufgaben der Rechtsprechung auch die Rechtsfortbildung. Von daher sind eine analoge Anwendung einfachgesetzlicher Vorschriften sowie die Schließung von Regelungslücken von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Rechtsfortbildung stellt keine unzulässige richterliche Eigenmacht dar, sofern durch sie der erkennbare Wille des Gesetzgebers nicht beiseitegeschoben und durch eine autark getroffene richterliche Abwägung der Interessen ersetzt wird (vgl. BVerfGE 82, 6 <11 ff.>). Richterliche Rechtsfortbildung darf hingegen nicht dazu führen, dass die Gerichte ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (vgl. BVerfGE 82, 6 <12>; 128, 193 <210>). Die Aufgabe der Rechtsprechung beschränkt sich vielmehr darauf, den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck eines Gesetzes unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen oder eine planwidrige Regelungslücke mit den anerkannten Auslegungsmethoden zu füllen. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des Gesetzes hintanstellt und sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfGE 118, 212 <243>; 128, 193 <210>; Urteil vom 11.07.2012 - 1 BvR 3142/07 -, Juris Rn. 73 ff.; Beschluss vom 13.10.2016 - 2 BvE 2/15 -, Juris Rn. 90).
21 
2. Nach diesen Maßstäben scheidet eine analoge Anwendung von § 36 Abs. 3 LBG auf Gerichtsvollzieher aus. Wie dargelegt ist der aus dem Normengefüge klar erkennbare Wille des Gesetzgebers im Rahmen der §§ 36 ff. LBG darauf gerichtet, die Altersgrenze nur von bestimmten, von ihm ausdrücklich benannten Berufsgruppen gesondert zu regeln. Die Berufsgruppe der Gerichtsvollzieher fällt hierunter eindeutig nicht. Auch für Gerichtsvollzieher soll nach dem Willen des Gesetzgebers mithin die Grundregel des § 36 Abs. 1 LBG gelten. Damit fehlt es offenkundig an einer Gesetzeslücke. Denn diese liegt nicht schon dann vor, wenn der Gesetzestext rein tatsächlich eine Lücke aufweist, was hier wegen der auch die Berufsgruppe der Gerichtsvollzieher erfassenden Grundregel des § 36 Abs. 1 LBG im Übrigen schon nicht der Fall ist, sondern erst dann, wenn der Gesetzgeber das in Frage stehende Problem nicht gesehen (gesetzgeberisches Versehen) oder dessen Lösung bewusst der Rechtsprechung (vgl. etwa § 132 Abs. 4 GVG) überlassen hat. Dafür gibt es bezüglich § 36 LBG auch nach den Gesetzesmaterialien jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte, denn der Gesetzgeber hat ausdrücklich und ganz bewusst Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, wie etwa Gerichtsvollzieher, in Absatz 1 der Norm sowie - nur - die "besonderen Gruppen der Lehrerinnen und Lehrer, Beamtinnen und Beamte im Polizei- und Justizvollzugsdienst, Feuerwehrbeamtinnen und Feuerwehrbeamte, kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte" in den Absätzen 2 bis 4 geregelt (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 38, 417 f. sowie Änderungsanträge der Grünen und SPD in LT-Drs. 14/7100, S. 1-3). Gerade in Fällen eines sogenannten "beredten Schweigens" aber, wenn und soweit der Gesetzgeber also einen Fall absichtlich spezialrechtlich ungeregelt gelassen hat, ist dem Richter die Analogie verboten, was sich aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz ergibt (Art. 20 Abs. 2 GG).
22 
III. Vor diesem Hintergrund ist dem Senat auch die von den Beteiligten diskutierte Erstreckung von § 36 Abs. 3 LBG auf die Berufsgruppe der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher kraft Verfassungsrechts verwehrt.
23 
1. Ob die §§ 36 Abs. 2-4, 37, 38 LBG wegen willkürlicher Ungleichbehandlung zu Lasten der Gerichtsvollzieher verfassungswidrig sind, kann hier dahingestellt bleiben. Denn das Bundesverfassungsgericht hat schon 1958 klargestellt, dass selbst dann, wenn ein seinem Zweck und Inhalt nach eindeutiges Besoldungsgesetz gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil es eine bestimmte Beamtengruppe nicht berücksichtigt, das Gericht einem Beamten dieser Gruppe nicht durch "verfassungskonform" ergänzende Gesetzesauslegung die Besoldung aus diesem Gesetz zusprechen darf. Selbst eine Gerichtsvorlage zum Zwecke der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG, die eine solche verfassungsrechtlich unzulässige Entscheidung vorbereiten soll, ist ausdrücklich unzulässig. Denn das Bundesverfassungsgericht könnte allenfalls die begünstigende Vorschrift für nichtig erklären oder feststellen, dass die Nichtberücksichtigung einzelner Gruppen verfassungswidrig ist. Auch das Bundesverfassungsgericht aber darf die Begünstigung nicht auf die ausgeschlossenen Gruppen erstrecken. Dies käme allenfalls dann in Betracht, wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber bei Beachtung von Art. 3 Abs. 1 GG eine solche Regelung getroffen hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958 - 1 BvL 149/52 -; BVerfGE 8, 28).
24 
2. Im vorliegenden Fall der gesetzlichen Altersgrenze im Bereich der Beamtenversorgung kann im Ergebnis nichts anderes gelten. Zum einen ging es im 1958 entschiedenen Fall in der Sache gerade um Ruhegehaltsempfänger (nach dem G 131), bezüglich derer sich das Bundesverfassungsgericht außerstande sah, in unzulässiger Weise auf die vom Kläger geforderte Weise in die Entschließungsfreiheit des Gesetzgebers einzugreifen. Zum anderen gilt gemäß den detaillierten Klarstellungen des § 2 LBeamtVG gerade im Bereich der Beamtenversorgung, auch aufgrund der besonderen Haushaltsrelevanz, der strikte Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes. Es ist zudem nicht mit Sicherheit anzunehmen, dass der Gesetzgeber auch die Beamtengruppe der Gerichtsvollzieher in den Anwendungsbereich von § 36 Abs. 3 LBG aufgenommen hätte. Im Gegenteil spricht gerade die Gesetzessystematik dafür, dass er ganz bewusst nur die in den §§ 36 Abs. 2-4, 37, 38 LBG benannten Berufsgruppen Sonderregeln wollte und keine sonstigen.
25 
3. Es gibt im Übrigen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dies verfassungswidrig sein könnte. Denn gemäß Art. 33 Abs. 5 GG ist die Festsetzung einer Altersgrenze auf ein bestimmtes Alter im Beamtenrecht von Verfassungs wegen nicht geboten (so ausdrücklich BVerfG, Urteil vom 10.12.1985 - 2 BvL 18/83 -; Juris Rn. 47). Und auch Art. 3 Abs. 1 GG gebietet lediglich, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 42, 64 <72>; st. Rspr.). Dabei ist allerdings davon auszugehen, dass die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG stets auf einem Vergleich von Lebensverhältnissen beruht, die nie in allen, sondern nur in einzelnen Elementen übereinstimmen. Es ist deshalb Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse er dafür als maßgebend ansieht, sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (BVerfGE 50, 57 <77>). Der Gleichheitssatz ist nur dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 55, 114 <128>). Dies wiederum ist nur dann der Fall, wenn es der Gesetzgeber versäumt hat, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebenssachverhalte zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Selbst das Bundesverfassungsgericht kann nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen der gesetzgeberischen Freiheit nachprüfen, nicht aber, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (zur Altersgrenze von Lehrern vgl. BVerfGE 71, 255, m.w.N.).
26 
4. Es ist für den Senat nachvollziehbar, dass eine begünstigende Altersgrenze im Sinne von § 36 Abs. 3 LBG auch für die Beamtengruppe der Gerichtsvollzieher insbesondere im Hinblick auf die in Teilbereichen ähnlich tätigen Polizisten, JVA-Bediensteten oder Feuerwehrleute wie vom Kläger dargelegt "zweckmäßig, vernünftig und gerecht" wäre. Dass der Gesetzgeber aber seinen weiten politischen Gestaltungsspielraum überschritten haben könnte, indem er Berufsgruppen wie die Gerichtsvollzieher oder im Außendienst eingesetzte Rechtspfleger oder etwa Betreuungsrichter (vgl. das vorgelegte Schreiben des Justizministeriums zu mobilen Alarmgeräten vom 10.09.2015) oder beispielsweise die im Maßregelvollzug der psychiatrischen Krankenhäuser eingesetzten Beamtinnen und Beamten nicht in den Anwendungsbereich von § 36 Abs. 3 LBG einbezogen hat, vermag der Senat nicht zu erkennen. Denn alle diese Berufsgruppen unterscheiden sich offenkundig in vielerlei wesentlichen Punkten, nicht nur hinsichtlich des Wechselschichtdienstes, voneinander.
27 
IV. Der Kläger wurde mithin von dem Beklagten verfassungskonform nicht in die Sondernorm des § 36 Abs. 3 LBG einbezogen. Damit aber gilt für ihn die vom LBV angewendete Regelung des § 100 Abs. 2 Nr. 2 LBeamtVG, wonach er aufgrund seiner Schwerbehinderung die Altersgrenze erst mit 63 Jahren und 2 Monaten erreicht hätte. Da er jedoch schon zum 01.08.2014 und damit 2,5 Jahre vorher in den Ruhestand getreten ist, greift in seinem Fall die Minderungsvorschrift des § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBeamtVG i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG und es ist, wie rechtmäßig geschehen, ein Versorgungsabschlag von insgesamt 9% zu verfügen.
28 
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
29 
VI. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
30 
Beschluss
31 
vom 22. März 2017
32 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf5.532,96 EUR festgesetzt (2-facher Jahresbetrag des streitigen Versorgungsabschlags i.H.v. 230,54 EUR; vgl. Nr. 10.4 Streitwertkatalog 2013).
33 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 13/10/2016 00:00

Tenor 1. Der Antrag der Antragstellerin zu 3. wird verworfen. 2. Der Antrag der Antragstellerinnen zu 1. und zu 2. wird zur
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(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate.

(2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so entscheiden der Große Senat für Zivilsachen, wenn ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat oder von dem Großen Zivilsenat, der Große Senat für Strafsachen, wenn ein Strafsenat von einem anderen Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen, die Vereinigten Großen Senate, wenn ein Zivilsenat von einem Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen oder ein Strafsenat von einem Zivilsenat oder von dem Großen Senat für Zivilsachen oder ein Senat von den Vereinigten Großen Senaten abweichen will.

(3) Eine Vorlage an den Großen Senat oder die Vereinigten Großen Senate ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung; § 97 Abs. 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes und § 74 Abs. 2 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung bleiben unberührt.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) Der Große Senat für Zivilsachen besteht aus dem Präsidenten und je einem Mitglied der Zivilsenate, der Große Senate für Strafsachen aus dem Präsidenten und je zwei Mitgliedern der Strafsenate. Legt ein anderer Senat vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses Senats im Großen Senat vertreten. Die Vereinigten Großen Senate bestehen aus dem Präsidenten und den Mitgliedern der Großen Senate.

(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Dies gilt auch für das Mitglied eines anderen Senats nach Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz in den Großen Senaten und den Vereinigten Großen Senaten führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Einigen sich die Beteiligten über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder anderer in § 12 Abs. 1 Buchstabe b genannter Rechte (Teil A) und über die Höhe der Entschädigung (Teil B), so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muß den Erfordernissen des § 47 Abs. 3 und 4 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.

(2) Die beurkundete Einigung (Absatz 1) steht einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluß Teil A und Teil B gleich. § 48 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Einigen sich die Beteiligten nur über Teil A oder über Teil A und B je gesondert, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden; soweit eine Einigung nicht erzielt ist, wird das Verfahren fortgesetzt.

(1) Ist die sofortige Ausführung eines Vorhabens und die Besitzeinweisung für die Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen dringend geboten, so kann die Enteignungsbehörde den Begünstigten durch Beschluß in den Besitz des Grundstücks einweisen, auf das sich die vorgesehene Enteignung bezieht.

(2) Der Besitzeinweisung hat eine Verhandlung mit dem Eigentümer und, wenn ein anderer durch die Besitzeinweisung betroffen wird, auch mit diesem vorauszugehen. § 33 Abs. 4 ist anzuwenden; auf diese Vorschrift ist in der Ladung hinzuweisen. Die Verhandlung kann im Planprüfungstermin stattfinden, wenn in der Ladung zum Termin ein entsprechender Hinweis enthalten war.

(3) Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers ist der Zeitpunkt, zu dem der Besitzeinweisungsbeschluß wirksam wird, auf mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses an ihn festzusetzen. Soweit auf dem Grundstück Wohngebäude vorhanden sind, ist der Zeitpunkt so festzusetzen, daß die angemessene anderweitige Unterbringung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen gesichert ist. Entsprechendes gilt für die auf dem Grundstück ansässigen gewerblichen und landwirtschaftlichen Betriebe und die auf dem Grundstück vorhandenen Verkehrs-, Telekommunikations- oder Versorgungseinrichtungen und -anlagen sowie Einrichtungen und Anlagen der Abwasserwirtschaft.

(4) Der Bund hat für die durch die Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile eine einmalige oder wiederkehrende Entschädigung zu leisten (Besitzeinweisungsentschädigung).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 100 Abs. 1 des Grundgesetzes gegeben, so holen die Gerichte unmittelbar die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein.

(2) Die Begründung muß angeben, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig ist und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Die Akten sind beizufügen.

(3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von der Rüge der Nichtigkeit der Rechtsvorschrift durch einen Prozeßbeteiligten.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Einigen sich die Beteiligten über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder anderer in § 12 Abs. 1 Buchstabe b genannter Rechte (Teil A) und über die Höhe der Entschädigung (Teil B), so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muß den Erfordernissen des § 47 Abs. 3 und 4 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.

(2) Die beurkundete Einigung (Absatz 1) steht einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluß Teil A und Teil B gleich. § 48 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Einigen sich die Beteiligten nur über Teil A oder über Teil A und B je gesondert, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden; soweit eine Einigung nicht erzielt ist, wird das Verfahren fortgesetzt.

(1) Ist die sofortige Ausführung eines Vorhabens und die Besitzeinweisung für die Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen dringend geboten, so kann die Enteignungsbehörde den Begünstigten durch Beschluß in den Besitz des Grundstücks einweisen, auf das sich die vorgesehene Enteignung bezieht.

(2) Der Besitzeinweisung hat eine Verhandlung mit dem Eigentümer und, wenn ein anderer durch die Besitzeinweisung betroffen wird, auch mit diesem vorauszugehen. § 33 Abs. 4 ist anzuwenden; auf diese Vorschrift ist in der Ladung hinzuweisen. Die Verhandlung kann im Planprüfungstermin stattfinden, wenn in der Ladung zum Termin ein entsprechender Hinweis enthalten war.

(3) Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers ist der Zeitpunkt, zu dem der Besitzeinweisungsbeschluß wirksam wird, auf mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses an ihn festzusetzen. Soweit auf dem Grundstück Wohngebäude vorhanden sind, ist der Zeitpunkt so festzusetzen, daß die angemessene anderweitige Unterbringung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen gesichert ist. Entsprechendes gilt für die auf dem Grundstück ansässigen gewerblichen und landwirtschaftlichen Betriebe und die auf dem Grundstück vorhandenen Verkehrs-, Telekommunikations- oder Versorgungseinrichtungen und -anlagen sowie Einrichtungen und Anlagen der Abwasserwirtschaft.

(4) Der Bund hat für die durch die Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile eine einmalige oder wiederkehrende Entschädigung zu leisten (Besitzeinweisungsentschädigung).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.

(2) Die Besitzeinweisungsentschädigung wird ohne Rücksicht darauf, ob Klage nach § 59 Abs. 1 erhoben wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), fällig. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate.

(2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so entscheiden der Große Senat für Zivilsachen, wenn ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat oder von dem Großen Zivilsenat, der Große Senat für Strafsachen, wenn ein Strafsenat von einem anderen Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen, die Vereinigten Großen Senate, wenn ein Zivilsenat von einem Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen oder ein Strafsenat von einem Zivilsenat oder von dem Großen Senat für Zivilsachen oder ein Senat von den Vereinigten Großen Senaten abweichen will.

(3) Eine Vorlage an den Großen Senat oder die Vereinigten Großen Senate ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung; § 97 Abs. 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes und § 74 Abs. 2 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung bleiben unberührt.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) Der Große Senat für Zivilsachen besteht aus dem Präsidenten und je einem Mitglied der Zivilsenate, der Große Senate für Strafsachen aus dem Präsidenten und je zwei Mitgliedern der Strafsenate. Legt ein anderer Senat vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses Senats im Großen Senat vertreten. Die Vereinigten Großen Senate bestehen aus dem Präsidenten und den Mitgliedern der Großen Senate.

(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Dies gilt auch für das Mitglied eines anderen Senats nach Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz in den Großen Senaten und den Vereinigten Großen Senaten führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Einigen sich die Beteiligten über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder anderer in § 12 Abs. 1 Buchstabe b genannter Rechte (Teil A) und über die Höhe der Entschädigung (Teil B), so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muß den Erfordernissen des § 47 Abs. 3 und 4 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.

(2) Die beurkundete Einigung (Absatz 1) steht einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluß Teil A und Teil B gleich. § 48 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Einigen sich die Beteiligten nur über Teil A oder über Teil A und B je gesondert, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden; soweit eine Einigung nicht erzielt ist, wird das Verfahren fortgesetzt.

(1) Ist die sofortige Ausführung eines Vorhabens und die Besitzeinweisung für die Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen dringend geboten, so kann die Enteignungsbehörde den Begünstigten durch Beschluß in den Besitz des Grundstücks einweisen, auf das sich die vorgesehene Enteignung bezieht.

(2) Der Besitzeinweisung hat eine Verhandlung mit dem Eigentümer und, wenn ein anderer durch die Besitzeinweisung betroffen wird, auch mit diesem vorauszugehen. § 33 Abs. 4 ist anzuwenden; auf diese Vorschrift ist in der Ladung hinzuweisen. Die Verhandlung kann im Planprüfungstermin stattfinden, wenn in der Ladung zum Termin ein entsprechender Hinweis enthalten war.

(3) Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers ist der Zeitpunkt, zu dem der Besitzeinweisungsbeschluß wirksam wird, auf mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses an ihn festzusetzen. Soweit auf dem Grundstück Wohngebäude vorhanden sind, ist der Zeitpunkt so festzusetzen, daß die angemessene anderweitige Unterbringung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen gesichert ist. Entsprechendes gilt für die auf dem Grundstück ansässigen gewerblichen und landwirtschaftlichen Betriebe und die auf dem Grundstück vorhandenen Verkehrs-, Telekommunikations- oder Versorgungseinrichtungen und -anlagen sowie Einrichtungen und Anlagen der Abwasserwirtschaft.

(4) Der Bund hat für die durch die Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile eine einmalige oder wiederkehrende Entschädigung zu leisten (Besitzeinweisungsentschädigung).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 100 Abs. 1 des Grundgesetzes gegeben, so holen die Gerichte unmittelbar die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein.

(2) Die Begründung muß angeben, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig ist und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Die Akten sind beizufügen.

(3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von der Rüge der Nichtigkeit der Rechtsvorschrift durch einen Prozeßbeteiligten.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Einigen sich die Beteiligten über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder anderer in § 12 Abs. 1 Buchstabe b genannter Rechte (Teil A) und über die Höhe der Entschädigung (Teil B), so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muß den Erfordernissen des § 47 Abs. 3 und 4 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.

(2) Die beurkundete Einigung (Absatz 1) steht einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluß Teil A und Teil B gleich. § 48 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Einigen sich die Beteiligten nur über Teil A oder über Teil A und B je gesondert, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden; soweit eine Einigung nicht erzielt ist, wird das Verfahren fortgesetzt.

(1) Ist die sofortige Ausführung eines Vorhabens und die Besitzeinweisung für die Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen dringend geboten, so kann die Enteignungsbehörde den Begünstigten durch Beschluß in den Besitz des Grundstücks einweisen, auf das sich die vorgesehene Enteignung bezieht.

(2) Der Besitzeinweisung hat eine Verhandlung mit dem Eigentümer und, wenn ein anderer durch die Besitzeinweisung betroffen wird, auch mit diesem vorauszugehen. § 33 Abs. 4 ist anzuwenden; auf diese Vorschrift ist in der Ladung hinzuweisen. Die Verhandlung kann im Planprüfungstermin stattfinden, wenn in der Ladung zum Termin ein entsprechender Hinweis enthalten war.

(3) Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers ist der Zeitpunkt, zu dem der Besitzeinweisungsbeschluß wirksam wird, auf mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses an ihn festzusetzen. Soweit auf dem Grundstück Wohngebäude vorhanden sind, ist der Zeitpunkt so festzusetzen, daß die angemessene anderweitige Unterbringung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen gesichert ist. Entsprechendes gilt für die auf dem Grundstück ansässigen gewerblichen und landwirtschaftlichen Betriebe und die auf dem Grundstück vorhandenen Verkehrs-, Telekommunikations- oder Versorgungseinrichtungen und -anlagen sowie Einrichtungen und Anlagen der Abwasserwirtschaft.

(4) Der Bund hat für die durch die Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile eine einmalige oder wiederkehrende Entschädigung zu leisten (Besitzeinweisungsentschädigung).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.

(2) Die Besitzeinweisungsentschädigung wird ohne Rücksicht darauf, ob Klage nach § 59 Abs. 1 erhoben wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), fällig. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.