Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. März 2018 - 4 S 277/18

bei uns veröffentlicht am15.03.2018

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 28. Dezember 2017 - 3 K 5308/17 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 41.389,11 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
A.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle einer Direktorin/eines Direktors beim Amtsgericht des Amtsgerichts ... (Bes.Gr. R 1 + Z) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Widerspruch gegen die Ablehnung seiner Bewerbung mit Schreiben des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 21.04.2017 mit der Beigeladenen zu besetzen, abgelehnt. Soweit der Antragsteller die vom Antragsgegner beabsichtigte Ernennung der Beigeladenen zur Direktorin am Amtsgericht verhindern wolle, liege ein Anordnungsgrund vor. Ob dies auch gelte, soweit es dem Antragsteller um die Untersagung einer Dienstpostenbesetzung gehe, könne offenbleiben, weil er keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe.
Zum Fehlen des Anordnungsanspruches hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die vom Antragsteller (allein) hinsichtlich der Anlassbeurteilung der Beigeladenen vom 12.01.2017 erhobenen Einwände griffen nicht durch. Die Auswahlentscheidung sei zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Präsidialrat sei gemäß § 43 LRiStAG beteiligt worden. Dies folge aus der in der Personalakte der Beigeladenen enthaltenen Stellungnahme des Präsidialrats vom 20.04.2017. Entgegen der Auffassung des Antragstellers habe die zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung auch nicht der Zustimmung des Ministerpräsidenten bedurft. Die Auswahlentscheidung sei nach den oben genannten Maßstäben auch in inhaltlicher Hinsicht rechtsfehlerfrei. Zunächst fehle es nicht an einer Vergleichbarkeit der Anlassbeurteilungen des Antragstellers sowie der Beigeladenen. Keinen rechtlichen Bedenken begegne die Auswahlentscheidung auch, soweit der Antragsgegner trotz der von ihm gewürdigten guten Leistungen des Antragstellers einen Eignungsvorsprung der Beigeladenen festgestellt habe. Da beide der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Beurteilungen bezogen auf das angestrebte Amt dasselbe Gesamturteil („übertrifft teilweise die Anforderungen“) enthielten, habe der Antragsgegner zu Recht eine inhaltliche Ausschöpfung der Beurteilungen vorgenommen. Dabei seien ihm keine Rechtsfehler unterlaufen. Der Antragsteller gehe zunächst zu Unrecht davon aus, der Antragsgegner habe im Rahmen der Bewertung der Grundanforderungen nicht alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt, mit der Folge, dass die Gewichtung seines Vorsprungs nicht deutlich genug hervorgetreten sei. Sowohl dem Auswahlvermerk (Seite 3) als auch der dienstlichen Beurteilung (Seite 7) lasse sich dagegen entnehmen, dass die langjährige Tätigkeit des Antragstellers als Prüfer in der Ersten juristischen Staatsprüfung berücksichtigt worden sei. Auch werde die Tätigkeit des Antragstellers als Lehrbeauftragter der Universität ... sowohl im Auswahlvermerk (Seite 5) als auch in der dienstlichen Beurteilung erwähnt (Seiten 5 und 7). Dass der Antragsgegner der Prüf- und Lehrtätigkeit des Antragstellers insoweit keine maßgebliche Bedeutung beigemessen habe, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Rügen des Antragstellers zur Bewertung der Fachkompetenz in der Auswahlentscheidung griffen nicht durch. Soweit er der Auffassung sei, bei Ausschöpfung aller zugrundeliegenden Kriterien hätte die Beurteilung der Fach-Kompetenz einen Vorsprung für ihn ergeben müssen, handele es sich um eine rechtlich unbeachtliche Selbsteinschätzung. Soweit der Antragsteller ausführe, er sei anders als die Beigeladene seit vielen Jahren als Richter tätig, habe eine Vielzahl von Zivilprozessen entschieden und sich intensiv mit dem Betreuungsrecht beschäftigt, das nach dem derzeitigen Geschäftsverteilungsplan dem Direktor zugewiesen sei, könne allein hieraus ein Leistungsvorsprung zu Gunsten des Antragstellers nicht hergeleitet werden. Der Antragsgegner verweise zu Recht darauf, dass der Inhalt dienstlicher Beurteilungen grundsätzlich auf das Statusamt bezogen sei. Die Vergabe eines Statusamts solle nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen solle. Ohne jede Grundlage sei die Annahme des Antragstellers, in der Auswahlentscheidung seien die ihm in seiner Anlassbeurteilung zuerkannten „sehr gute(n) Rechtskenntnisse“ nicht berücksichtigt worden. Auch der Leistungsvergleich hinsichtlich der Sozialkompetenz und die Einschätzung des Antragsgegners, die Beigeladene weise insoweit einen Vorsprung auf, seien rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei auch berücksichtigt worden, dass er bereitwillig Vertretungen in Haft- und Ermittlungssachen übernommen habe. Die entsprechende Passage der Anlassbeurteilung sei im Auswahlvermerk wiedergegeben (Seite 6). Die Unterstützung jüngerer Kollegen sowie der Hinweis in der Beurteilung, dass auf den Rat des Antragstellers bei der Lösung organisatorischer Fragen immer gerne zurückgegriffen werde, würden zwar nicht ausdrücklich erwähnt, allerdings finde sich die Einschätzung, er sei ein „freundlicher, hilfsbereiter Kollege“. Allein der Umstand, dass einzelne Passagen aus der Beurteilung nicht wörtlich wiedergegeben werden, lasse nicht auf eine fehlende Berücksichtigung schließen. Inwiefern die Tätigkeit des Antragstellers als Prüfer in der Ersten juristischen Staatsprüfung bei der Beurteilung der Sozialkompetenz von maßgeblicher Bedeutung sein solle, erscheine der Kammer nicht nachvollziehbar. Letztlich sei die Einschätzung des Antragsgegners, der Antragsteller nehme, obgleich die Beurteilung seiner Sozialkompetenz durchaus positiv ausfalle, im sozialen Gefüge seines Gerichts eine deutlich weniger zentrale und auf sichtlich geringerer Eigeninitiative beruhende Position ein als die Beigeladene, angesichts des dem Antragsgegner zustehenden Einschätzungsspielraums rechtlich nicht zu beanstanden. Die - nach Wiedergabe der maßgeblichen Passagen in der jeweiligen Beurteilung getroffene - Einschätzung im Auswahlvermerk, die Beurteilung des Antragstellers falle hinsichtlich der Führungskompetenz deutlich zurückhaltender aus als die der Beigeladenen und dieser würden schon jetzt überdurchschnittliche Verwaltungs- und Führungskompetenzen attestiert, sei im Hinblick auf den dem Antragsgegner zustehenden Auswahlspielraum rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller eine Benachteiligung von Richtern rüge, denen nicht in gleichem Maße Führungsaufgaben übertragen seien wie Staatsanwälten und Staatsanwältinnen, habe der Antragsgegner überzeugend dargelegt, dass bei der Staatsanwaltschaft K. von 24 Kolleginnen und Kollegen lediglich 5 die Amtszulage erhielten, so dass keineswegs von einer strukturellen Benachteiligung von Richtern ausgegangen werden könne. Soweit der Antragsteller beanstande, im Auswahlvermerk sei eine erfolgreiche Erprobungsabordnung der Beigeladenen bei der Generalstaatsanwaltschaft im Jahr 2005 erwähnt worden, sei angesichts der Vergleichbarkeit der Tätigkeit von Richtern und Staatsanwälten nicht erkennbar, weshalb diese Erwähnung sachwidrig sein sollte. Abgesehen davon werde im Auswahlvermerk ausdrücklich hervorgehoben, dass die Erprobungsabordnung keine Voraussetzung für das angestrebte Amt sei. Insofern sei nicht erkennbar, dass der Antragsgegner von falschen Voraussetzungen ausgegangen wäre. Zu Unrecht gehe der Antragsteller von einer Erwähnung der Beigeladenen als „Versetzungsbewerberin“ aus. Eine solche sei im Auswahlvermerk vom 10.03.2017 nicht enthalten.
B.
Der Antragsteller verfolgt seinen erstinstanzlich gestellten Antrag im Beschwerdeverfahren weiter. Dieser scheitert entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht am Fehlen des Anordnungsgrundes, weil sein Antrag, unabhängig davon, ob die beabsichtigte Versetzung der Beigeladenen mit einer Ernennung verbunden wäre, sich erkennbar nicht gegen die vertretungsweise Wahrnehmung der Aufgaben des Direktors am Amtsgericht ... richtet, sondern gegen die Vergabe des entsprechenden funktionsgebundenen Statusamts der Besoldungsgruppe R 1 mit Amtszulage, für das der Grundsatz der Ämterstabilität gilt.
C.
Auch in Ansehung der Beschwerdebegründung hat das Verwaltungsgericht jedoch den Anordnungsanspruch zu Recht verneint.
I.
Zur Begründung seiner Beschwerde trägt der Antragsteller u.a. vor, der rechtliche Maßstab sei verkannt worden. Jeder Beurteilte habe einen Rechtsanspruch auf fehlerfreie dienstliche Beurteilung. Zudem habe jeder Bewerber bei einer Auswahlentscheidung einen Rechtsanspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Nur dann, wenn weder ein Ermessensfehler noch ein Beurteilungsfehler festgestellt werde, sei die getroffene Entscheidung rechtmäßig. Eine eingeschränkte Überprüfung dieser Rechtmäßigkeit gebe es nicht. Dies habe das Verwaltungsgericht verkannt, wenn es ausführe, die „dienstlichen Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden.“ Es habe auch übersehen, dass zwischen der Überprüfung einer dienstlichen Beurteilung selbst und der letztendlichen Auswahlentscheidung im Rahmen eines Bewerberauswahlverfahrens zu differenzieren sei. Dieses Vorbringen greift nicht durch.
Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen zutreffend ausgeführt, die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen seien und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweise, sei ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle habe sich gegenüber dieser Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen habe. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen habe, sei vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten seien und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stünden. Dies ist nicht zu beanstanden.
Dass das Verwaltungsgericht den Maßstab für die Rechtmäßigkeitsprüfung der Auswahlentscheidung verkannt haben könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Dieses hat geprüft, ob das nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG zu führende und der angegriffenen Auswahlentscheidung zu Grunde liegende Auswahlverfahren den Anspruch des Antragstellers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Auswahlentscheidung verletzt hat und sich dabei zum verfassungsrechtlich gebotenen Prüfungsmaßstab auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.09.2002 (- 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633) berufen. Im Übrigen zeigt das Beschwerdevorbringen auch nicht hinreichend auf, dass und ggf. inwiefern das Verwaltungsgericht bei seiner Prüfung entscheidungserheblich von den zutreffenden Maßstäben abgewichen wäre.
II.
Auch soweit in der Beschwerdebegründung vorgetragen wird, das Verwaltungsgericht sei bei der Bewertung der geltend gemachten Verfahrensfehler zu einem unzutreffenden Ergebnis gelangt, greift das Vorbringen nicht durch. Zutreffend hat der Antragsgegner dargelegt, dass der Präsidialrat ordnungsgemäß beteiligt worden ist. Den Vorgaben des § 43 Abs. 1 und Abs. 4 LRi-StAG wurde entsprochen. Denn der Personalrat, der sich zu anderen Bewerbern nicht zu äußern braucht (§ 43 Abs. 4 Satz 4 LRiStAG), hat sich nicht gegen die beabsichtigte Maßnahme (Versetzung der Beigeladenen aufgrund der Auswahlentscheidung vom 10.03.2017) ausgesprochen (§ 43 Abs. 5 LRi-StAG), sondern in seiner Stellungnahme vom 20.04.2017 die persönliche und fachliche Eignung der Beigeladenen bejaht.
10 
Der Antragsgegner hat im Übrigen belegt, dass der Vorsitzende des Präsidialrats an der Sitzung am 20.04.2017 nicht teilgenommen hat und dementsprechend durch den Stellvertretenden Vorsitzenden des Präsidialrats, der die Stellungnahme unterzeichnet habe, ordnungsgemäß vertreten worden sei. Schon weil eine Stellungnahme vom Präsidialrat nicht zwingend abgegeben werden muss (§ 43 Abs. 1 Satz 4 LRiStAG), erscheint es zudem äußerst fraglich, ob die Beanstandungen des Antragstellers, wenn sie in der Sache berechtigt wären, auf die Auswahlentscheidung durchschlagen und ihn in eigenen Rechten verletzen könnten. Hierauf hat der Antragsgegner zu Recht hingewiesen.
III.
11 
Der Antragsteller vertritt weiterhin die Ansicht, es hätte für die erneute Auswahlentscheidung keine neue Anlassbeurteilung für die Beigeladene erstellt werden dürfen. Im Übrigen seien die Beurteilungen nicht vergleichbar. Der Antragsteller wiederholt insoweit im Wesentlichen sein früheres Vorbringen, mit dem sich das Verwaltungsgericht auseinandergesetzt hat. Weiter macht er geltend, dass es keine erneute Ausschreibung der Stelle gegeben habe, weshalb es sich um eine erneute Auswahlentscheidung handele, die im Rahmen eines laufenden einheitlichen Verfahrens getroffen worden sei und der keine erneute Bewerbung zugrunde liege. Es habe daher keine Veranlassung bestanden, eine erneute Beurteilung für die Beigeladene einzuholen. Auch damit greift er die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht mit Erfolg an.
12 
Das Verwaltungsgerichts hat dargelegt, aus der vom Antragsgegner im außergerichtlichen Vergleich mit dem Antragsteller übernommenen Verpflichtung zur Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens folge, dass nicht das alte Verfahren auf bisheriger Tatsachengrundlage weitergeführt werden solle, sondern eine neue Auswahlentscheidung getroffen werden müsse. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit der allein auf die dienstliche Beurteilung des Antragstellers bezogenen Regelung in § 3 des Vergleichs gleichzeitig die Erstellung einer neuen Beurteilung für die Beigeladene habe ausgeschlossen werden sollen. Da Grundlage einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung grundsätzlich aktuelle Beurteilungen sein müssten, begegne es auch keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner auch die Erstellung einer neuen Anlassbeurteilung für die Beigeladene veranlasst habe, zumal dadurch die Vergleichbarkeit der Anlassbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen sichergestellt worden sei. Diese wäre wohl nicht mehr gegeben gewesen, wenn der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung auf die - im Verhältnis zur neuen Anlassbeurteilung des Antragstellers ca. 14 Monate ältere - Anlassbeurteilung der Beigeladenen vom 26.11.2015 hätte stützen wollen. Hierauf geht die Beschwerdebegründung nicht substantiiert ein. Dass die Verpflichtung zur Erstellung einer neuen Beurteilung für einen bestimmten Bewerber in einem laufenden Auswahlverfahren aus Gründen der erforderlichen Aktualität und Vergleichbarkeit dazu führen kann, dass auch für alle anderen Bewerber neue Beurteilungen erstellt werden müssen, liegt auf der Hand. Im vorliegenden Fall war danach auch für die Beigeladene eine neue Anlassbeurteilung geboten, um der Verpflichtung, eine neue Auswahlentscheidung im laufenden Verfahren rechtmäßig zu treffen, nachkommen zu können
13 
Soweit das Beschwerdevorbringen daran festhält, dass die beiden neuen Anlassbeurteilungen wegen der sehr unterschiedlichen Beurteilungszeiträume nicht vergleichbar seien, lässt sich dies, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, nicht erkennen, zumal die Anlassbeurteilung der Beigeladenen auf ihre Anlassbeurteilung vom 05.03.2014 inhaltlich Bezug nimmt und diese bruchlos fortschreibt (vgl. auch unten E.).
IV.
14 
Soweit der Antragsteller geltend macht, dass Grundanforderungen, insbesondere im Hinblick auf Tätigkeiten in und die Bewährung auf mehreren Arbeitsfeldern, Rechtsgebieten oder im Rahmen vergleichbarer Tätigkeiten außerhalb des höheren Justizdienstes in aller Regel nicht innerhalb eines Zeitraumes von wenigen Monaten erfüllt würden, trifft dies zwar zu. Hieraus folgt allerdings lediglich, dass hinsichtlich der Grundanforderungen des angestrebten Amts auch zurückliegende Zeiträume bzw. Beurteilungen in Anlassbeurteilungen einzubeziehen sind.
15 
Der Antragsteller trägt hierzu weiter vor, dass die Beigeladene keine einzige der Grundanforderungen für das angestrebte Amt erfülle. Er selbst sei dagegen auf mehreren Arbeitsfeldern und auf mehreren Rechtsgebieten tätig gewesen. Er sei darüber hinaus auch im Justizvollzugsdienst tätig gewesen und habe zusätzliche Aufgaben in der Gerichts- und in der Justizverwaltung (Präsidialrat etc.) wahrgenommen. Darüber hinaus sei er umfangreich im Prüfungswesen und auch als Lehrbeauftragter an der Universität tätig. Die Beigeladene hingegen sei ausschließlich für einen relativ kurzen Zeitraum von deutlich weniger als 2 Jahren von September 1995 bis Juni 1997 als Zivilrichterin tätig gewesen und dies noch in der Probezeit. Auch dieser Vortrag überzeugt nicht.
16 
Für die Erfüllung der Grundanforderungen des einen „Idealfall“ beschreibenden Anforderungsprofils (vgl. Anlage 2 der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die dienstliche Beurteilung von Richterinnen und Richtern und Staatsanwältinnen und Staatsanwälten - VwVBRL-LRiStAG - vom 11.09.2015) kann die Tätigkeit auf zwei verschiedenen Arbeitsfeldern oder auf zwei unterschiedlichen Rechtsgebieten genügen. Die Beigeladene hat im Übrigen - worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist - neben den Tätigkeiten als Staatsanwältin und Zivilrichterin - auch eine Erprobungsabordnung bei der Generalstaatsanwaltschaft erfolgreich absolviert. Ebenso fordert das Anforderungsprofil, das keinen Zeitraum für die Ausübung der anderen Tätigkeit vorgibt, damit jedenfalls keine - deutlich - über die für eine Bewährung oder Erprobungsabordnung hinausreichende Dauer. Dass ein bereits in der Probezeit erfolgter Wechsel des Arbeitsfeldes unberücksichtigt bleibt, lässt sich dem Anforderungsprofil ebenfalls nicht entnehmen und erscheint im Übrigen auch nicht geboten. Entsprechendes gilt für die Grundanforderung, dass Erfahrungen mit der Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben, insbesondere in der Gerichts- und in der Justizverwaltung vorhanden sind. Insoweit reicht es jedenfalls aus, dass die Beigeladene, die als Erste Staatsanwältin stellvertretende Abteilungsleiterin ist, für ihre Behörde im Arbeits- und Gesprächskreis sexueller Missbrauch von Kindern tätig und Ansprechpartnerin für Abrechnungsbetrügereien zum Nachteil der Krankenkasse ist.
V.
17 
Soweit der Antragsteller hinsichtlich der Orientierung der dienstlichen Beurteilung am Statusamt und nicht an der Aufgabenwahrnehmung in einem bestimmten Gericht auf die Unterschiede zwischen Laufbahnbeamten und Richtern hinweist, greift auch dieses Vorbringen nicht durch. Unabhängig davon, dass eine Versetzung an ein anderes Gericht das Einverständnis der Richterin oder des Richters voraussetzt, ist auch bei deren Beurteilung die Verwendungsbreite innerhalb der Richterlaufbahn, mithin ihre grundsätzliche Versetzungsfähigkeit ein Kriterium, das hinsichtlich der Eignung ins Gewicht fallen kann.
18 
Bezüglich der Prognose kommt es hier allerdings deshalb nicht auf das gesamte Spektrum der im Rahmen der Richterlaufbahn nach Bes-Gr. R 1 + Z bewerteten Statusämter an, weil das Amt des „Direktors am Amtsgericht mit bis zu 3 Richterplanstellen“ (R 1 der Landesbesoldungsordnung R mit Amtszulage nach Fußnote 4) angestrebt wurde, funktionsbezogen ist. Auch dies bedeutet aber nicht, dass auf die konkreten Aufgaben der Direktorin/des Direktors des Amtsgerichts gerade in ... abzustellen ist.
VI.
19 
Der Antragsteller macht weiter geltend, er halte daran fest, dass er einen Eignungsvorsprung im Bereich der Fachkompetenz aufweise. Ihm seien von dem Vizepräsidenten des Landgerichts Dr. ... sehr gute Rechtskenntnisse bescheinigt worden. Diesem Urteil habe sich der Präsident des Landgerichts aufgrund eigener Erkenntnisse vollumfänglich angeschlossen. Ihm sei weiter bescheinigt worden, dass er aufgrund seiner großen Erfahrung und seiner wissenschaftlichen Tätigkeit schwierige Rechtsfragen vertieft durchdringen könne und eine hohe juristische Qualifikation besitze. Vergleiche man die Ausführungen auf Seite 3 und zu Ziff. 7 der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen vom 12.01.2017, so finde sich bei objektivem Lesen der Ausführungen kein Hinweis darauf, dass bei ihr eine vergleichbare fachliche Kompetenz vorhanden wäre. Der Beigeladenen werde bescheinigt, dass ihr schwierige Wirtschaftsverfahren keinerlei Probleme bereiteten. Sie habe gute Rechtskenntnisse gepaart mit einem gesunden Menschenverstand. Sie sei in der Lage, pragmatisch und effizient zu arbeiten und die Verfahren in angemessener Zeit abzuschließen. Darüber hinaus suche sie gerne das fachliche und auch persönliche Gespräch. Anregungen und Argumenten gegenüber sei sie aufgeschlossen. Die Beigeladene bereite sich gewissenhaft auf ihre Fälle vor. Ihre Anträge seien wohl fundiert und ausgewogen. Sie sei deshalb eine allseits geschätzte Vertreterin der Anklagebehörde. Dem Dienstherrn stehe aber kein Beurteilungsspielraum dahingehend zu, wie die dienstlichen Beurteilungen zu lesen seien. Bei objektiver Betrachtung liege hier kein Gleichstand vor. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstelle, dass die Fachkompetenz im Rahmen des Basisprofils elf weitere Kriterien neben den umfassenden Rechtskenntnissen aufweise, werde es sich fragen lassen müssen, welche der elf anderen Kriterien bei der Beigeladenen festgestellt und zumindest mit dem Antragsteller gleich beurteilt worden seien. Ihm werde in der Beurteilung beispielsweise Auffassungsgabe und logisch-analytisches Denkvermögen durch sein vertieftes Durchdringen von Problemen wissenschaftlicher Art sowie Verhandlungsgeschick und Fähigkeit zum Ausgleich bescheinigt. Auch bei der Teilnahme an Fortbildungen habe er sicherlich ein großes Plus. Es sei in diesem Zusammenhang zumindest festzuhalten, dass der Dienstherr sich mit den Anforderungen an die Fachkompetenz gemäß Basisprofil hätte auseinandersetzen müssen, um zu einem fundierten Ergebnis hinsichtlich der Bewertung der Fachkompetenz zu kommen.
20 
Hierzu hat der Antragsgegner zutreffend erwidert, dass die Arbeitsergebnisse der Beigeladenen als quantitativ und qualitativ „besonders gut“ bewertet worden seien (S. 4 der Beurteilung vom 12.01.2017). Dazu wird in der Beurteilung weiter ausgeführt, dass auch „der souveräne Umgang mit schwierigen Rechtsmaterien ... die Arbeit der versierten und vielfältig einsetzbaren Staatsanwältin“ kennzeichnen. Sie wird dementsprechend als „besonders befähigte Juristin“ beschrieben (S. 6 der Beurteilung vom 12.01.2017). Nachdem in der Beschwerdebegründung der Inhalt der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen somit teilweise verkürzt wiedergegeben wird, ist dieser Vortrag nicht hinreichend geeignet, die Fehlerhaftigkeit der Würdigung, dass ein Eignungsvorsprung des Antragstellers nicht vorliegt, darzulegen, die sich auch im Übrigen für den Senat nicht erkennen lässt. Entsprechendes gilt für das Beschwerdevorbringen zur Teilnahme an Fortbildungen. Hierzu hat der Antragsgegner zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller gemäß seiner eigenen Aufstellung die letzte Fortbildung im Jahr 2011 absolviert habe und die letzte Fortbildung der Beigeladenen aus dem Jahr 2012 datiere. Dass das „Mehr“ an Fortbildungen des Antragstellers in den 1990er Jahren einen Vorsprung bei der Fachkompetenz im Rahmen einer Auswahlentscheidung im Jahr 2017 nicht begründen kann, trifft ebenfalls zu. Es ist damit auch insoweit nicht zu beanstanden, dass bei der Auswahlentscheidung von im Wesentlichen gleichen Beurteilungen ausgegangen wurde.
VII.
21 
Die Auswahlentscheidung beruht auf der dementsprechend erforderlichen inhaltlichen Ausschöpfung der Beurteilungen, die zu dem Ergebnis geführt hat, dass insbesondere bei der für das angestrebte Amt bedeutsamen Führungskompetenz und der sozialen Kompetenz, aber auch anhand der gebotenen Gesamtschau ein Eignungsvorsprung der Beigeladenen vorliege. Diese wegen des Gleichstands in der Gesamtbeurteilung notwendige Würdigung der Einzelfeststellungen der Anlassbeurteilungen und die Vergleichsbetrachtung mit dem Anforderungsprofil sind vor dem Hintergrund des nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Beurteilungsspielraums nicht zu beanstanden. Auch insoweit greift das Beschwerdevorbringen im Ergebnis daher nicht durch.
22 
1. Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass der Führungskompetenz hinsichtlich der Eignung für das angestrebte Amt ein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen wird. Die maßgebliche Berücksichtigung der Führungskompetenz entspricht dem Anforderungsprofil. Nach dem Basisprofil wird insoweit die Fähigkeit und Bereitschaft, Führungsaufgaben gegenüber dem zugeordneten Servicepersonal wahrzunehmen, Integrations- und Motivationskraft, Fähigkeit zur Konfliktlösung, Überzeugungsfähigkeit und Durchsetzungsvermögen gefordert. Diese Voraussetzungen müssen für das hier angestrebte Amt in ausgeprägtem Maß vorliegen. Daneben geht es insbesondere um die Fähigkeit, Personal sachgerecht einzusetzen, kooperativ anzuleiten und unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu fördern. Des weiteren sind Organisationstalent (insbesondere Fähigkeit, technische und organisatorische Veränderungen umzusetzen), Innovationsbereitschaft sowie die Fähigkeit und Bereitschaft zur Repräsentation des Gerichts nach außen und zur Pflege des Kontakts mit kooperierenden Behörden und anderen externen Partnern zu fordern. Dieses Anforderungsprofil als solches begegnet vor dem Hintergrund des nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Beurteilungsspielraums der auswählenden Behörde ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
23 
Der Einwand, dass Richter im Hinblick auf die Führungskompetenz gegenüber Staatsanwälten strukturell benachteiligt würden, greift nach Ansicht des Senats nicht durch. Zum einen gibt dieses Kriterium nur dann den Ausschlag, wenn es zu einer besseren Gesamtbeurteilung führt oder die Gesamtbeurteilungen der konkurrierenden Richter und Staatsanwälte im Wesentlichen gleich sind. Im Übrigen setzt sich der Bewerber mit der besseren Gesamtbeurteilung auch dann durch, wenn er hinsichtlich der Einzelbeurteilung der Führungskompetenz nicht die im Vergleich mit den Mitbewerbern beste Bewertung erzielt hat. Zum anderen gibt es auch für Richter - in der ordentlichen Gerichtsbarkeit - die Möglichkeit, durch Übernahme besonderer Funktionen (Pressesprecher u.ä.) jedenfalls im Bereich der Repräsentation und in entsprechenden funktionsgebundenen Statusämtern (ständiger Vertreter des Direktors, weiterer aufsichtführender Richter, Vizepräsident) auch im Bereich der Gerichtsleitung zunächst praktische Erfahrungen zu gewinnen, um die eigenen Chancen für eine Bewerbung um das Statusamt eines Direktors oder Präsidenten eines Amtsgerichts zu verbessern. Unabhängig von alledem kommt es bei der Bestenauslese grundsätzlich nicht darauf an, warum ein Bewerber die besseren Voraussetzungen mitbringt als ein anderer. Deshalb war auch dem Vortrag des Antragstellers nicht nachzugehen, dass und weshalb ihm in einem Personalgespräch von einer Bewerbung auf die Stelle als weiterer aufsichtführender Richter beim Amtsgericht ... abgeraten worden sei.
24 
Auch im Übrigen bestehen gegen die Gewichtung der Führungskompetenz im Rahmen der Ausschöpfung keine Bedenken. Darauf, ob der Antragsteller im Vergleich zur Beigeladenen über eine größere Verwendungsbreite verfügt, kommt es dementsprechend nicht an. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die längere richterliche Erfahrung des Antragstellers, der seit Mai 2009 im Richterdienst ist, gegenüber der Beigeladenen, die in der Zeit vom 01.09.1996 bis 30.06.1997 als Zivilrichterin tätig war, hier nicht stärker gewichtet worden ist. Denn es obliegt dem Einschätzungsspielraum des Dienstherrn, ob und wenn ja welchem der beiden Aufgabenkreise er bei der Formulierung des Anforderungsprofils sowie im Rahmen der anschließenden Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers besonderes Gewicht beimisst. Danach hat der Antragsgegner die Verwaltungsaufgaben eines Direktors des Amtsgerichts (R 1 + Z) für bedeutsamer als die rechtsprechenden Aufgaben ansehen dürfen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - und vom 09.06.2016 - 2 BvR 1287/16 -, jeweils Juris).
25 
2. Entsprechendes gilt für den insoweit angenommenen Vorsprung der Beigeladenen hinsichtlich der geforderten Führungskompetenz. Im Auswahlvermerk wird hierzu ausgeführt, die Beigeladene werde erkennbar von allen Mitarbeitern geschätzt und als Führungsperson durchweg akzeptiert. Sie könne ihren Standpunkt „gut vertreten“ und verfüge über die „notwendige Durchsetzungskraft“. Bei Krisensituationen in der Abteilung sei sie dem Abteilungsleiter „eine sehr wichtige, kompetente Beraterin und Hinweisgeberin“ gewesen. Bei Krisensituationen im Servicebereich habe sie als „engagierte, allgemein akzeptierte Stellvertreterin des Abteilungsleiters“ fungiert. Das Amt der stellvertretenden Abteilungsleiterin übe sie „vorbildlich und mit großer Freude aus“. Als „Spitzenkraft der Abteilung“ gelte es, sie weiter zu fördern, sie bringe für das Amt der Amtsgerichtsdirektorin „beste Voraussetzungen“ mit und sei als stellvertretende Abteilungsleiterin hierfür „prädestiniert“. Sie zeige „besondere Führungskompetenz“, indem sie es verstehe, die Kolleginnen und Kollegen durch ihr Vorbild in fachlicher und persönlicher Hinsicht anzuleiten und zu motivieren. Engagement, Kollegialität, Kommunikation und Hilfsbereitschaft bestimmten ihren Arbeitsstil, was sie in Verbindung mit ihrer geradlinigen, unkomplizierten Art zu einer akzeptierten Führungskraft mache, die auch nach außen über ein sicheres Auftreten verfüge und die Behörde repräsentiere. „Bemerkenswert“ sei ferner ihre Bereitschaft, über ihre eigene Dezernatstätigkeit hinaus weitergehende Aufgaben mit Sachengagement zu übernehmen und als Repräsentantin der Staatsanwaltschaft wahrzunehmen. So vertrete sie in engagierter Weise die Behörde im Arbeits- und Gesprächskreis sexueller Missbrauch von Kindern und sei zugleich Ansprechpartnerin der Staatsanwaltschaft für Abrechnungsbetrügereien zum Nachteil von Krankenkassen. Deutlich zurückhaltender falle insoweit die Beurteilung des Antragstellers aus. Dieser trage in Konfliktsituationen „mit seiner gelassenen Art zu konstruktiven Lösungen bei“, sei an Innovationen und ihrer Umsetzung „interessiert“. Zu Mitarbeitern habe er „ein gutes Verhältnis“, gehe mit seinen Mitmenschen „offen und zugewandt“ um, könne die Behörde „gut repräsentieren und die erforderlichen Kontakte nach außen wahrnehmen“. Indem er mit gutem Beispiel vorangehe, verstehe er es, andere mit seinem Engagement und seiner Leistungsbereitschaft zu motivieren. Er sei „in der Lage“, das ihm zugewiesene Servicepersonal teamorientiert und zu einer effizienten Sachbearbeitung anzuleiten, er verfüge über eine „gute Kommunikationsfähigkeit und wo nötig auch über die erforderliche Durchsetzungskraft“. Er verfüge über ein im „angenehmen, gewandten und im rechten Maße selbstbewusstes Auftreten“ und über „beste Voraussetzungen“, ein Gericht zu repräsentieren. Mit seiner als Mitglied der Anstaltsleitung bzw. als stellvertretender Anstaltsleiter gesammelten Führungs- und Verwaltungserfahrung sei er zweifellos eine „gute Besetzung“. Diese Schilderungen zusammen mit den Ausführungen zu den persönlichen Eigenschaften beschrieben den Antragsteller als Richterpersönlichkeit, die sich den mit dem angestrebten Amt verbundenen Führungsaufgaben als gewachsen erweisen werde, während der Beigeladenen darüber hinausgehend schon jetzt überdurchschnittliche Verwaltungs- und Führungskompetenzen attestiert würden.
26 
Diese Einschätzung lässt Beurteilungsfehler im Ergebnis nicht erkennen. Bei der Wortwahl für die Beschreibung der Eigenschaften und Kompetenzen ist, wenn - wie hier - die jeweiligen Beurteilungen von unterschiedlichen Beurteilern verfasst worden sind, zwar zu berücksichtigen, dass stilistische Unterschiede allein nur bedingt Rückschlüsse auf Bewertungsunterschiede zulassen. Im vorliegenden Fall ist aber hinreichend erkennbar, dass die weniger bestimmten Formulierungen insbesondere darauf zurückzuführen sind, dass hinsichtlich des Antragstellers meist prognostische Einschätzungen zum Ausdruck gebracht werden, während hinsichtlich der Beigeladenen eine Bewertung ihrer praktischen Bewährung im Bereich Verwaltung und Repräsentanz erfolgt. Die Antragstellerin, die hinsichtlich des Amts einer Ersten Staatsanwältin mit „übertrifft die Anforderungen“ beurteilt wurde, wird zunächst als „Spitzenkraft der Abteilung“ bezeichnet, was eine Einschätzung bezogen auf das innegehabte Amt darstellt. Wenn dann weiter ausgeführt wird, sie bringe für das Amt der Amtsgerichtsdirektorin „beste Voraussetzungen“ mit und sei als stellvertretende Abteilungsleiterin für das angestrebte Amt „prädestiniert“ und dies zusammenfassend dahingehend bewertet wird, dass sie schon jetzt über überdurchschnittliche Verwaltungs- und Führungskompetenzen verfüge, lässt dies hinreichend erkennen, dass die mit der erfolgreichen Wahrnehmung der Tätigkeit der stellvertretenden Leiterin einer Abteilung der Staatsanwaltschaft mit acht weiteren Dezernenten und elf Servicekräften - auch während einer längeren Vakanz der Abteilungsleiterstelle - erworbene Verwaltungs- und Führungserfahrung der Beigeladenen hier den Ausschlag gegeben hat. Dabei durfte die auswählende Behörde ermessensfehlerfrei diese seit mehr als fünf Jahren erworbene Erfahrung im Vergleich zu der vom Antragsteller in der über 17 Jahre zurückliegenden Tätigkeit als Mitglied der Anstaltsleitung und stellvertretender Anstaltsleiter in der Justizvollzugsanstalt gewonnenen Erfahrungen eine größere Bedeutung bei der Beurteilung der aktuellen Führungskompetenz zumessen. Der Mitgliedschaft des Antragstellers im Präsidium und der Aussage des Vizepräsidenten ..., dass er selbst auf dessen Rat bei Lösung organisatorischer Fragen immer gern zurückgegriffen hat, die bei der Beurteilung seiner Führungskompetenz berücksichtigt wurden, wird mit der Einschätzung, dass er sich den Anforderungen, die das Amt des Direktors eines Amtsgerichts (R 1 + Z) an die Führungskompetenzen stellt, als gewachsen erweisen werde, ebenfalls hinreichend Rechnung getragen. Entsprechendes gilt für die Aussage, dass er an Innovationen und ihrer Umsetzung interessiert und dafür gut geeignet ist.
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Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dass der Antragsteller zu Unrecht rüge, es sei zwar einerseits bei der Beigeladenen hervorgehoben worden, sie vertrete die Behörde über ihre eigene Dezernatstätigkeit hinaus im Arbeits- und Gesprächskreis sexueller Missbrauch von Kindern und sei Ansprechpartnerin für Abrechnungsbetrügereien zum Nachteil der Krankenkasse, andererseits sei aber bei seiner Bewertung nicht erwähnt worden, dass er die Justiz als Prüfer und Lehrbeauftragter repräsentiere, ist dieses auch in Ansehung der Beschwerdebegründung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn der Antragsteller vertritt weder als Prüfer in der Ersten Juristischen Staatsprüfung noch als Lehrbeauftragter „die Justiz“, das Justizministerium, das Justizprüfungsamt oder das Gericht, dem er angehört, nach außen, sondern nimmt die, nicht mit seinem Amt oder der Richterlaufbahn in Verbindung stehenden, anderweitigen - selbstredend wichtigen - Aufgaben eines unabhängigen Prüfers (vgl. § 3 Abs. 1, 2 JAG) bzw. eines Hochschuldozenten wahr.
28 
Soweit der Antragsteller beanstandet, dass sein ehrenamtliches Engagement als 1. Vizepräsident eines Fußballverbandes mit ca. 730 Vereinen und über 250.000 Mitgliedern nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, verweist der Antragsgegner zutreffend auf den Senatsbeschluss vom 09.02.2016 (- 4 S 2578/15 -, Juris), in dem der Senat bereits entschieden hat, dass grundsätzlich nur amtsrelevantes außerdienstliches Verhalten Gegenstand einer Personalauswahlentscheidung sein kann, zumal weder der Beurteiler noch der Auswählende die Qualität der Wahrnehmung außerdienstlicher Aufgaben hinreichend zu bewerten vermag.
29 
3. Nachdem die Führungskompetenz das erkennbar maßgebliche Kriterium bei der Ausschöpfung war, kommt es letztlich auf den zusätzlich erwähnten Vorsprung im Bereich der Sozialkompetenz nicht mehr entscheidend an. Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass es auch insofern jedenfalls nicht maßgeblich ist, warum ein Bewerber seine Kompetenzen nicht in dem Maße wie andere Mitbewerber hat unter Beweis stellen können.
D.
30 
Das übrige Vorbringen wiederholt im Wesentlichen den erstinstanzlichen Vortrag, ohne sich mit der zutreffenden Begründung des Verwaltungsgerichts, auf die der Senat im Übrigen Bezug nimmt, hinreichend auseinanderzusetzen. Auch fehlt es teilweise schon an der Entscheidungserheblichkeit. Dies gilt insbesondere für den Vortrag zu Aussagen der Präsidentin des Landesjustizprüfungsamtes und dem Personalgespräch u.ä.
E.
31 
Schließlich lässt sich auch nicht erkennen, dass der Antragsteller im Falle einer ergebnislosen Ausschöpfung hätte zum Zuge kommen können. Denn es hätte dann zunächst auf die Gesamtbewertung früherer Beurteilungen zurückgegriffen werden müssen. Betrachtet man diese, zeigt sich, dass der Antragsteller in seinem Richteramt (R 1) in der Beurteilung (Bewerbung um Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit) vom 25.11.2010 (Beurteilungszeitraum: 04.05.2009 bis 25.11.2010) mit „übertrifft teilweise“ die Anforderungen bewertet worden ist. In der Beurteilung (Bewerbung um das Amt einer Ersten Staatsanwältin (R 1 + Z) vom 20.01.2011 (Beurteilungszeitraum: 20.11.2009 bis 30.12.2010) wurde der Beigeladenen, die seit dem 01.09.2010 stellvertretende Abteilungsleiterin war, dagegen bereits bescheinigt, dass sie die Anforderungen des ausgeübten Amts einer Staatsanwältin (R 1) „übertrifft“ und die des angestrebten zumindest „teilweise übertreffen“ wird. Damit wäre auf der Grundlage der Vorbeurteilungen ein klarer Vorsprung der Beigeladenen festzustellen.
32 
In der Beurteilung (Bewerbung um das Amt einer Oberstaatsanwältin) vom 05.03.2014 (Beurteilungszeitraum: 31.12.2010 bis 05.03.2014) wurde die Beigeladene nun hinsichtlich des ausgeübten Amtes einer Ersten Staatsanwältin (R 1 + Z) mit „übertrifft“ die Anforderungen bewertet und bezogen auf das angestrebte Amt einer Oberstaatsanwältin (R 2) wurde erwartet, dass sie die Anforderungen dieses Amts „teilweise übertreffen“ wird. Dies zeigt, dass die Gesamtbewertung der hier maßgeblichen Anlassbeurteilung vom 12.01.2017 einer bereits erfolgten Leistungssteigerung entspricht, die beim Antragsteller bis dahin so noch nicht erkennbar war. In seiner Anlassbeurteilung vom 31.01.2017 wird festgestellt, dass er in den bisherigen Verwendungen „überzeugt“ habe, und die Erwartung ausgesprochen, dass er auch wegen seiner Führungs- und Verwaltungserfahrung aus den Jahren 1996 bis 1999 die Anforderungen des angestrebten höherwertigen Amtes (R 1 + Z) „teilweise übertreffen“ wird.
F.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie kann daher keine Kostenerstattung beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO) und hat auch keine Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO).
34 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG.
35 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. März 2018 - 4 S 277/18

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

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bei uns veröffentlicht am 09.02.2016

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. November 2015 - 6 K 3698/15 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anor

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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Gründe

A.

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem Konkurrentenstreit um die Besetzung der Stelle des Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts in Hessen (R4); er ist insbesondere der Auffassung, das Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Beförderungsstelle sei im Vergleich zum Anforderungsprofil für das Amt eines Vorsitzenden Richters an einem oberen Landesgericht unzutreffend festgelegt worden.

2

Ausweislich der im Justizministerialblatt für Hessen (JMBl 2005, S. 50 ff.) niedergelegten Anforderungsprofile für die Eingangs- und Beförderungsämter im richterlichen und staatsanwaltlichen Dienst erfordert das Amt eines Vorsitzenden Richters (Nr. 2.3.) in der Kategorie "Ausgeprägte Fachkompetenz" (Nr. 2.3.2.) insbesondere die "Fähigkeit, auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers hinzuwirken" und "Erfahrung in der Verhandlungsführung". Auf die in Nr. 2.3.2. genannten Erfordernisse nimmt das Anforderungsprofil für das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts (Nr. 2.5.) keinen Bezug; dort wird in der Kategorie "Ausgeprägte Fachkompetenz" (Nr. 2.5.2.) auf die Anforderungen des Basisprofils (= Profil eines Richters oder Staatsanwaltes der Besoldungsgruppe R1, Nr. 1.2.) verwiesen, die ab einem Amt der Besoldungsgruppe R3 in besonders ausgeprägter Form vorzuliegen haben.

3

1. Das vom Beschwerdeführer nach der Ablehnung seiner Bewerbung angerufene Verwaltungsgericht entsprach seinem Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz nicht. Der vom Beschwerdeführer gezogene Schluss, es ergebe sich aus der Natur der Sache, dass an das Amt eines Vizepräsidenten, der fraglos auch die Leitung eines Senats zu übernehmen habe, in Bezug auf die Fachkompetenz keine geringeren Anforderungen zu stellen seien als an einen Vorsitzenden Richter, sei keineswegs zwingend. Dem Dienstherrn stehe hinsichtlich der Ausgestaltung des Anforderungsprofils ein weiter Organisationsspielraum zur Verfügung. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr in Ausübung dieses Spielraums seinen personalplanerischen und justizpolitischen Vorstellungen dadurch Ausdruck verleihe, dass er in Bezug auf die Besetzung eines richterlichen Spitzenamtes einschlägige Vorerfahrungen in der Fachgerichtsbarkeit ebenso wenig als unverzichtbares Merkmal des Anforderungsprofils ansehe wie Erfahrungen in der Leitung eines richterlichen Kollegialorgans, um damit "Quereinsteigern" den Zugang zu Spitzenämtern der verschiedenen Gerichtsbarkeiten zur ermöglichen.

4

2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. September 2010 zurück.

II.

5

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines durch Art. 33 Abs. 2 GG verbürgten Bewerbungsverfahrensrechts und beantragt zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

6

Er ist der Ansicht, der Aufgabenbereich des Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts umfasse zu gleichen Teilen Aufgaben in der Rechtsprechung als Senatsvorsitzender und Aufgaben in der Gerichtsverwaltung und sei primär ein Richteramt; der Justizverwaltung stehe insoweit kein Organisationsermessen zu. Die im Anforderungsprofil für einen Vorsitzenden Richter genannten Anforderungen seien auch für das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts objektiv erforderlich. Angesichts dessen sei das Anforderungsprofil für das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts wegen Beeinträchtigung des Grundsatzes der Bestenauslese fehlerhaft. Darüber hinaus habe der Dienstherr sein Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt.

B.

7

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie jedenfalls unbegründet ist.

8

Die angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG.

9

1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen.

10

a) Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Bestenauslesegrundsatzes gewährleistet werden. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten oder Richter an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Art. 33 Abs. 2 GG gibt somit die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl zur Besetzung von öffentlichen Ämtern abschließend vor. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 265 <268>; 12, 284 <287>).

11

Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens; der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 265 <268 f.>; 12, 284 <287>).

12

b) Die Ermittlung des gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen (vgl. BVerfGE 96, 205 <211>). Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden.

13

Inwieweit dem Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt bei der Festlegung des Aufgabenbereichs eines bestimmten Amtes oder eines hierauf bezogenen Anforderungsprofils ein mehr oder weniger großer Einschätzungsspielraum zuzugestehen ist, lässt sich nicht abstrakt formulieren, sondern ist bereichsspezifisch anhand des jeweiligen Fachrechts unter Berücksichtigung grundgesetzlicher Vorgaben näher zu bestimmen. Die Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt durch die Festlegung eines Anforderungsprofils kann wegen der damit verbundenen teilweisen Vorwegnahme der Auswahlentscheidung jedenfalls nur aufgrund sachlicher, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechender Erwägungen erfolgen; die Einhaltung der der Organisationsgewalt des Dienstherrn gezogenen Schranken unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGK 12, 184 <187>; 12, 265 <270>; 12, 284 <288>). Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auch auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfGK 12, 184 <188>; 12, 265 <271>; 12, 284 <289>). Im Übrigen unterliegt es nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen der Dienstherr im Rahmen seines Auswahlermessens das größere Gewicht beimisst (vgl. BVerfGK 12, 106 <108 f.>).

14

2. Gemessen hieran kann eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.

15

a) Das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts umfasst sowohl richterliche Aufgaben als Senatsvorsitzender als auch - in erster Linie als Vertreter des Präsidenten - Aufgaben im Rahmen der Gerichtsverwaltung; insoweit ist die Definition des Aufgabenbereichs dieses Amtes der Organisationsgewalt des Dienstherrn entzogen. In welchem Umfang dem Vizepräsidenten neben seinen richterlichen Aufgaben auch Aufgaben der Verwaltung obliegen, bemisst sich - im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen (vgl. hierzu etwa BVerfGE 38, 139 <151 ff.>; 76, 100 <106>) - nach dem einfachen Recht sowie der gerichtsinternen Geschäftsverteilung und Organisation. So bestimmt beispielsweise § 1 Abs. 2 Nr. 2 a) der Hessischen Verordnung zur Regelung der Dienstaufsicht und der Gerichtsverwaltung in der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit sowie sonstiger Zuständigkeiten in der Sozialgerichtsbarkeit vom 24. September 2007 (GVBl I S. 667), dass die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts die Dienstaufsicht über dieses Gericht und die Sozialgerichte des Landes ausübt. Im Übrigen sind keine verfassungs- oder einfachrechtlichen Vorgaben ersichtlich, die von vornherein das Verhältnis von Richter- und Verwaltungsaufgaben eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts für den Dienstherrn verbindlich vorgeben würden.

16

Die Fachgerichte sind angesichts dessen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass es weitgehend dem Einschätzungsspielraum des Dienstherrn obliegt, ob und wenn ja welchem der beiden Aufgabenkreise eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts er bei der Formulierung des Anforderungsprofils sowie im Rahmen der anschließenden Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers besonderes Gewicht beimisst. Danach begegnet auch die Auffassung der Verwaltungsgerichte keinen Bedenken, das Justizministerium habe - unabhängig von der Frage der erst im Rahmen der Geschäftsverteilung zu entscheidenden zeitlichen Gewichtung der beiden Aufgabenkreise - die Verwaltungsaufgaben eines Vizepräsidenten für bedeutsamer als die rechtsprechenden Aufgaben ansehen dürfen.

17

Unbedenklich ist danach die Annahme der Verwaltungsgerichte, das Justizministerium habe sich in den im Runderlass formulierten Anforderungsprofilen dafür entscheiden können, nur den Kreis der Bewerber um die Stelle eines Vorsitzenden Richters insoweit einzuengen, als hierfür allein Bewerber mit Erfahrungen in der Verhandlungsführung in Betracht kommen, während für das Amt des Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts solche Vorerfahrungen nicht für erforderlich angesehen wurden.

18

Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bestenauslese liegt schließlich auch insofern nicht vor, als im Anforderungsprofil eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts nicht ausdrücklich - wie im Anforderungsprofil eines Vorsitzenden Richters - die Fähigkeit verlangt wird, auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers hinzuwirken. Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Verwaltungsgerichte es als sachgerecht und damit gerichtlich nicht zu beanstanden angesehen haben, dass das Justizministerium sich dafür entschieden hat, die von einem Bewerber um das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts zu fordernden fachlichen Fähigkeiten anders als die für das Amt eines Vorsitzenden Richters zu beschreiben und insofern das Vorliegen der (allgemeinen) juristischen Fähigkeiten eines R1-Richters in besonders ausgeprägter Form für ausreichend zu halten. Es ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts dafür ersichtlich, dass das Justizministerium damit den "objektiv für das Amt eines Vizepräsidenten erforderlichen Anforderungen" nicht gerecht geworden wäre.

19

b) Auch soweit die Verwaltungsgerichte die Auswahlentscheidung des Justizministeriums für ermessensfehlerfrei gehalten haben, kann kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG festgestellt werden.

20

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

21

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. November 2015 - 6 K 3698/15 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu Unrecht untersagt, die Stelle des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Ausschreibungsnummer 4263) zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist. Ein Anordnungsgrund liegt angesichts der zugunsten des Beigeladenen ergangenen Besetzungsentscheidung, die alsbald vollzogen werden soll, zwar vor; der Antragsteller hat aber, wie der Antragsgegner mit der Beschwerde hinreichend darlegt, keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn deren Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn es ist nicht glaubhaft gemacht, dass das nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG zu führende und der angegriffenen Auswahlentscheidung zugrunde liegende Auswahlverfahren den Anspruch des Antragstellers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Auswahlentscheidung verletzt (im Folgenden unter I.). Selbst wenn von Mängeln seiner dienstlichen Beurteilung ausgegangen wird, kann nicht festgestellt werden, dass eine Auswahl des Antragstellers in einem erneuten Auswahlverfahren ernsthaft möglich erscheint (im Folgenden unter II.).
I. 1. Der für die Bewerberauswahl maßgebliche Leistungsvergleich ist grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil. Der gebotene Vergleich der dienstlichen Beurteilungen muss bei gleichen Maßstäben in sich ausgewogen und stimmig sein. Die Eignung dienstlicher Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Sie müssen in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sein und dürfen keine rechtlichen Mängel aufweisen, die zur Rechtswidrigkeit der auf sie gestützten Auswahlentscheidung führen können und bei der Überprüfung der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden müssten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27.10.2015 - 4 S 1733/15 - und vom 12.08.2015 - 4 S 1405/15 -, jeweils Juris, m.w.N.).
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten zwar nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, da die maßgebliche Beurteilung der erforderlichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis ist. Die gerichtliche Prüfung hat dabei aber unter allen Gesichtspunkten zu erfolgen, die ihre Eignung als Auswahlgrundlage beeinträchtigen könnten. Auch die Zuständigkeit des Richterdienstgerichts nach § 26 Abs. 3, § 62 Abs. 1 Nr. 4e) DRiG, § 63 Nr. 4f) LRiStAG zur Überprüfung von Maßnahmen der Dienstaufsicht im Hinblick auf eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit führt nicht dazu, dass im vorliegenden Verfahren der Prüfungsumfang beschränkt wäre. Der Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG entsprechende Rechtsschutz gegen eine Auswahlentscheidung, die keine Maßnahme der Dienstaufsicht ist, wird ausschließlich im verwaltungsgerichtlichen Konkurrentenstreitverfahren und nicht auch im dienstgerichtlichen Verfahren gewährt. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Regelung des § 85 Abs. 3 Satz 1 LRiStAG (ausführlich hierzu Senatsbeschluss vom 27.10.2015, a.a.O., Juris).
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die auf der Grundlage der aktuellen dienstlichen Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen ergangene Auswahlentscheidung nach Aktenlage nicht als fehlerhaft.
In dem vom Justizministerium am 17.06.2015 erstellten Auswahlvermerk, in dem die wesentlichen Auswahlerwägungen - wie erforderlich (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25.11.2015 - 2 BvR 1461/15 -, Juris, und vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178) - schriftlich fixiert worden sind, wird ausgeführt, von den beiden Bewerbern sei nur der Beigeladene uneingeschränkt für das angestrebte Amt des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs geeignet. Vor allem aber sei der Beigeladene der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung weit überlegene Bewerber. Während er in der maßgeblichen Anlassbeurteilung vom 26.02.2015 auf das angestrebte Amt die Note „übertrifft“ erzielt habe, sei der Antragsteller lediglich mit „entspricht eingeschränkt“ beurteilt. Diese Beurteilungslage sei von einer deutlichen Notendifferenz von drei Beurteilungsstufen zwischen den Bewerbern gekennzeichnet und führe zum Beigeladenen für das angestrebte Amt. Die unterschiedlichen Gesamturteile seien auch anhand des Inhalts der maßgeblichen Anlassbeurteilungen gut nachzuvollziehen.
a) Das Verwaltungsgericht hat die streitgegenständliche Auswahlentscheidung, der der Präsidialrat am 02.07.2015 zugestimmt hat und die dem Antragsteller am 13.07.2015 mitgeteilt worden ist, als fehlerhaft angesehen, weil die ihr zugrunde liegende Anlassbeurteilung keine geeignete Grundlage für diese Entscheidung sei. Das Verwaltungsgericht hat dies im Wesentlichen damit begründet, der Dienstgerichtshof habe durch (unanfechtbaren) Beschluss vom 26.10.2015 (- DGH 2/15 -) (vorläufig) festgestellt, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.01.2015 wegen einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers teilweise unzulässig sei. Ungeachtet der Tatsache, dass die Entscheidung des Dienstgerichtshofs für die Entscheidung der Kammer nicht vorgreiflich sei und auch keine rechtliche Bindungswirkung entfalten dürfte, halte die Kammer die Ausführungen des Dienstgerichtshofes in jeder Hinsicht für plausibel und in der Sache für überzeugend. Die im Beschluss konkret getroffenen Feststellungen und dabei gewählten Formulierungen ließen auch keinen Zweifel daran zu, dass der Dienstgerichtshof das Vorliegen einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers bereits im Eilverfahren als sicher annehme, sodass auch in einem eventuell noch nachfolgenden Hauptsacheverfahren keine abweichende Entscheidung mehr zu erwarten sei. Die Kammer folge daher bei der Frage, ob die dienstliche Beurteilung vom 12.01.2015 mit der beanstandeten Formulierung den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit verletze, den in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Dienstgerichtshofes, die sich die Kammer deshalb zu eigen mache.
Dem hält der Antragsgegner mit der Beschwerdebegründung entgegen, der Beschluss des Dienstgerichtshofs hindere den Senat ebenso wenig wie das nach wie vor bei dem Dienstgericht für Richter anhängige Hauptsacheverfahren, den vom Dienstgerichtshof im vorläufigen Rechtsschutzverfahren beanstandeten Satz eigenständig zu prüfen. Die Auslegung des Dienstgerichtshofs überzeuge nicht. Sie beruhe auf einem einseitigen, in keiner Weise zwingenden Verständnis des beanstandeten Satzes und blende den weiteren Kontext der Beurteilung aus. So heiße es in Abschnitt 11 der dienstlichen Beurteilungen vom 12.01. und 18.05.2015 jeweils, die Leistung des Antragstellers werde „geprägt durch seinen Einsatz als Vorsitzender der Fachkammer für Personalvertretungssachen sowie in seinem Referat in der 11. Kammer“. Aus dieser „Prägung“ bzw. - in der beanstandeten Formulierung: „Konzentration“ - würden in den Beurteilungen keinerlei negative Schlüsse gezogen. Vielmehr diene sie in der dienstlichen Beurteilung vom 12.01.2015 nur zur Erklärung der Tatsache, dass die Beurteilerin keine tragfähige Grundlage sehe für die Beurteilung der Verhandlungsführung des Antragstellers in einem mit drei Berufsrichtern besetzten Spruchkörper (Abschnitt 11). In der hier maßgeblichen Beurteilung vom 18.05.2015 sei dieser Aspekt wiederum wegen des beim Antragsteller zu konstatierenden Mangels an Erfahrung im Bereich der Gerichts- und Justizverwaltung ohnehin nur von untergeordneter Bedeutung. Mit der vom Dienstgerichtshof beanstandeten Formulierung sei weder eine ausdrückliche Weisung oder eine Aufforderung verbunden, zukünftig den Schwerpunkt der Leitungstätigkeit zu verändern, noch ergebe sich aus den Umständen, dass die Formulierung vom Antragsteller so verstanden werden könne, dass er seine Praxis ändern solle. Dieses Vorbringen greift durch.
Der Senat kann offenlassen, ob der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung schon deswegen hätte erfolglos bleiben müssen, weil er einen Anordnungsanspruch nicht im Ansatz glaubhaft gemacht hat. Der Antragsteller hat lediglich mit Schreiben vom 24.11.2015 den „Vortrag“ aus seiner Verfassungsbeschwerde sowie seiner Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 27.10.2015, aus der Beschwerdeerwiderung im dortigen Verfahren und dem Beschluss des Dienstgerichtshofs vom 26.10.2015 „zum Gegenstand“ dieses Verfahrens gemacht. Damit dürfte er nicht einmal dargetan haben, dass und weshalb er sich durch die streitgegenständliche Auswahlentscheidung zugunsten des hier Beigeladenen in seinen Rechten verletzt sieht.
10 
In der hier zugrunde liegenden Anlassbeurteilung vom 18.05.2015 hat die Beurteilerin u.a. zur fachlichen Befähigung und Leistung und zur Führungskompetenz auf ihre Beurteilung vom 12.01.2015 verwiesen. Neue Gesichtspunkte hätten sich insoweit nicht ergeben. Nach Angaben der Geschäftsstelle habe der Antragsteller während des Beurteilungszeitraums in der 11. Kammer keine Kammersitzungen und in der Personalvertretungskammer eine Kammersitzung durchgeführt. Bereits in seinem Beschluss vom 27.10.2015 (a.a.O.) hat der Senat bei der inzidenten Prüfung der - der Auswahlentscheidung im dortigen Verfahren ebenfalls zugrunde liegenden - Beurteilung des Antragstellers vom 12.01.2015 einschließlich des dienstgerichtlich beanstandeten Satzes eine fehlerhafte Würdigung der richterlichen Tätigkeit des Antragstellers nicht feststellen können. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen unter I.3.d) aa) (2) bis bb) (S. 20 bis 24 des Entscheidungsabdrucks) Bezug genommen. Hieran hält der Senat - auch in Ansehung des Vorbringens im Schriftsatz vom 08.02.2016 - fest. Dass damit im Ergebnis die in der Anlassbeurteilung vom 12.01.2015 enthaltene Aussage, der Antragsteller konzentriere seine leitende Aktivität als Kammervorsitzender vor allem auf die 22. Kammer, vom Dienstgerichtshof einerseits und vom Senat andererseits unterschiedlich verstanden und beurteilt wird, ist dabei nicht zu beanstanden und beruht darauf, dass die Rechtspflege aufgrund der Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 GG) konstitutionell „uneinheitlich“ ist (Dürig in: Maunz/Dürig, GG, Dez. 1973, Art. 3 Abs. 1 RdNr. 410). Wegen dieser konzeptionellen Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung ist es hinzunehmen, dass im Einzelfall die gerichtliche Beurteilung der Rechtslage für an einem einheitlichen Lebensgeschehen Beteiligte aufgrund unterschiedlich zuständiger Gerichte und/oder zeitlich versetzt stattfindender Gerichtsverfahren differieren und zu voneinander abweichenden Ergebnissen führen kann (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19.12.2006 - 1 BvR 2723/06 -, Juris).
11 
Die Unanfechtbarkeit des Beschlusses des Dienstgerichtshofs vom 26.10.2015 (a.a.O.) führt hier zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Dabei kann vorliegend offenbleiben, ob und ggf. inwieweit Entscheidungen im Verfahren über einstweilige Anordnungen materielle Rechtskraft zukommt (vgl. zum Meinungsstand Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, § 121 RdNr. 16 m.w.N.). Die materielle Rechtskraft, die grundsätzlich nur den Tenor der rechtskräftigen Entscheidung umfasst und sich nicht auf die Entscheidungsgründe erstreckt, bindet ausschließlich die Beteiligten an die zwischen ihnen ergangene Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2010 - 4 C 6.08 -, Juris). Von den Gerichten ist sie dann zu beachten, wenn für diese der Gegenstand des entschiedenen Prozesses eine Vorfrage bildet, von der ihre Entscheidung in einem Verfahren abhängt, dessen Beteiligte die Parteien dieses Prozesses sind (zur Bindung der Verwaltungsgerichte an zivilgerichtliche Entscheidungen vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.03.2004 - 7 B 11.04 -, Juris). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Ausgang des dienstgerichtlichen Eilverfahrens, in dem die Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers durch einen in der Beurteilung vom 12.01.2015 enthaltenen Satz festgestellt wurde, kann zunächst dem Beigeladenen, der am dienstgerichtlichen Verfahren - zu Recht - nicht beteiligt war (vgl. § 121 VwGO), nicht entgegengehalten werden. Zudem ist eine Vorgreiflichkeit jedenfalls dann zu verneinen, wenn das Ergebnis des anderen Verfahrens letztlich nicht entscheidungserheblich für das Ausgangsverfahren ist (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O. § 94 VwGO, RdNr. 18). So liegt der Fall hier. Wegen der unterschiedlichen Streitgegenstände im verwaltungsgerichtlichen Konkurrentenstreitverfahren und im dienstgerichtlichen Prüfungsverfahren kommt den Entscheidungen aus den beiden Gerichtsbarkeiten eine gegenseitige Bindungswirkung nicht zu (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 27.10.2015, a.a.O., m.w.N., Juris). Weiterhin hängt die Entscheidung im vorliegenden Verfahren auch nicht mittelbar davon ab, ob die der Auswahlentscheidung zugrunde liegende dienstliche Beurteilung die richterliche Unabhängigkeit des Beurteilten verletzt. Denn hier ist allein entscheidungserheblich, ob die Beurteilungen Mängel aufweisen, die zur Rechtswidrigkeit der auf sie gestützten Auswahlentscheidung führen (vgl. Senatsbeschluss vom 27.10.2015, a.a.O., m.w.N., Juris). Solche sind hinsichtlich der mit dem sich aus der Gesamtbewertung ergebenden Vorsprung des Beigeladenen begründeten streitgegenständlichen Auswahlentscheidung nur dann anzunehmen, wenn sie zumindest einen - wiederum in der alleinigen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu prüfenden - Neubescheidungsanspruch begründen, für dessen Bestehen oder Nichtbestehen die dienstgerichtliche Entscheidung aber ebenfalls nicht vorgreiflich ist (vgl. dazu unter b).
12 
b) Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, es sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung davon auszugehen, dass der Widerspruch des Antragstellers oder aber spätestens eine nachfolgende Klage gegen die dienstliche Beurteilung vom 12.01.2015 (richtig: 18.05.2015) und die darauf gestützte Auswahlentscheidung erfolgreich sein würden und dem Antragsteller jedenfalls ein Rechtsanspruch auf eine erneute, rechtsfehlerfreie Beurteilung zustehe, weil die dienstliche Beurteilung wegen eines Verstoßes gegen die richterliche Unabhängigkeit (teilweise) unzulässig sei. Dem hält die Beschwerdebegründung - bezogen auf die Voraussetzung des möglichen Erfolgs der Bewerbung in einem erneuten Auswahlverfahren - entgegen, dass die - vermeintliche - Beanstandung einer nicht ausreichenden Zahl von Kammersitzungen der 11. Kammer für die Würdigung der vom Antragsteller gezeigten Leistungen und die Bewertung seiner Fähigkeiten und Eignung in der Beurteilung vom 12.01.2015 im Ergebnis unerheblich gewesen seien. Der Dienstgerichtshof und das Verwaltungsgericht hätten keinen Zweifel daran gelassen, dass es auch aus ihrer Sicht zulässig sei, in der Beurteilung objektiv zu referieren, dass im Beurteilungszeitraum Kammersitzungen der 11. Kammer kaum stattgefunden hätten. Auch dass die Beurteilerin sich deswegen nicht in der Lage gesehen (und dies zum Ausdruck gebracht) habe, die Verhandlungsführung des Antragstellers in einem mit drei Berufsrichtern besetzten Spruchkörper zu beurteilen, sei ausdrücklich nicht beanstandet worden (S. 29 des Beschlusses des Dienstgerichtshofs vom 26.10.2015 unter c). Die Beanstandung eines einzigen - vermeintlich - über diese zulässigen Aussagen hinausgehenden Satzes zeige damit auch, dass die Beurteilung jedenfalls im Übrigen frei von unzulässigen Äußerungen, frei also auch von Schlüssen sei, die auf der vermeintlich unzulässigen Passage beruhten. Würde der beanstandete Satz ersatzlos gestrichen, wäre die Beurteilung in keiner Weise unvollständig oder ergänzungsbedürftig, sondern könnte auch nach der Rechtsauffassung des Dienstgerichthofs und Verwaltungsgerichts in solcher Form aufrechterhalten werden.
13 
Auch dieses Beschwerdevorbringen greift durch. Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der Erfolgsaussichten der verwaltungsgerichtlichen Klage gegen die dienstliche Beurteilung vom 12.01.2015, auf die in der gegenständlichen Anlassbeurteilung vom 18.05.2015 teilweise Bezug genommen wird, nicht ausreichend berücksichtigt, dass auch dieses Verfahren einen anderen Streitgegenstand hat als das dienstgerichtliche Verfahren und auch insoweit weder eine Bindungswirkung besteht (BVerwG, Urteil vom 09.06.1983 a.a.O.) noch Vorgreiflichkeit gegeben ist. Sollte der Antragsteller - wie vom Verwaltungsgericht unterstellt - im dienstgerichtlichen Hauptsacheverfahren im gleichen Umfang obsiegen wie im einstweiligen Anordnungsverfahren, könnte er daraus lediglich einen Anspruch auf Entfernung des beanstandeten Satzes aus der Beurteilung ableiten. Damit wäre aber entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keine zwingende Aussage über den Erfolg von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln, die sich grundsätzlich nicht gegen einzelne Formulierungen, sondern gegen die Beurteilung als solche richten, verbunden.
14 
Im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren gegen die Anlassbeurteilung ist über den Anspruch auf deren Verbesserung - bzw. auf die Möglichkeit einer Verbesserung im Wege der Neubescheidung - zu entscheiden. Dieses Verbesserungsbegehren bezieht sich auf die zusammenfassende Bewertung, die gemäß Nummer 11 des Beurteilungsschemas sowohl bei Anlassbeurteilungen als auch bei Regelbeurteilungen unter Verwendung einer der in Anlage 2 wiedergegebenen Beurteilungsstufen abzugeben ist und sich bei Anlassbeurteilungen - wie vorliegend - auf das angestrebte Amt bezieht (Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte, VwV d. JuM vom 15.10.2008 (2000/0175) - Die Justiz S. 13 -). Das Begehren auf Neuerstellung einer solchen dienstlichen Beurteilung ist notwendig auf eine Änderung der obligatorisch vorgesehenen Beurteilungsstufe gerichtet. Diese ist die rechtserhebliche Zusammenfassung der dienstlichen Beurteilung. Sie bündelt die Bewertung von Einzelmerkmalen und enthält die für den Vergleich der Beamten untereinander maßgebende zentrale Aussage, deren Wert sich aus der Relation zu anderen Gesamturteilen ergibt. Die begehrte Verbesserung seiner Wettbewerbsposition kann der Beamte nur erwarten, wenn die in der zusammenfassenden Beurteilung vergebene Beurteilungsstufe fehlerhaft zustande gekommen und deshalb neu zu erstellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.07.2000 - 2 C 34.99 -, BVerwGE 111, 318). Diese Grundsätze werden in der Entscheidung des vom Verwaltungsgericht zitierten Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 06.06.2007 - OVG 4 S 15.07 -, Juris), das sich im Hinblick auf ein nicht rechtskräftiges dienstgerichtliches Urteil „nicht veranlasst [sah], im vorliegenden Eilverfahren eine eigene inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beurteilung vorzunehmen“, nicht hinreichend in den Blick genommen. Allerdings kann ein Mangel einer dienstlichen Beurteilung auch darin bestehen, dass eine negative Wertung an eine bestimmte, der richterlichen Unabhängigkeit unterliegende Verfahrensweise des Richters anknüpft und damit bezogen auf die richterliche Tätigkeit auf sachfremden Erwägungen beruht. Dabei kommt es aber nicht maßgeblich darauf an, dass diese Wertung (auch) die richterliche Unabhängigkeit verletzt, weil das Vorliegen eines in dieser Weise „qualifizierten“ Mangels im verwaltungsgerichtlichen Verfahren regelmäßig nicht entscheidungserheblich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27.10.2015, a.a.O., Juris). Umgekehrt folgt aber aus einer in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Aussage, die den beurteilten Richter in seiner richterlichen Unabhängigkeit verletzt, nicht zwangsläufig ein Mangel, der auf das Gesamtergebnis durchschlägt und einen Neubescheidungsanspruch begründet. So liegt der Fall hier.
15 
Der dienstgerichtlich beanstandete Satz hatte erkennbar keine eigenständige Bedeutung für die Beurteilungsstufe, die in der maßgeblichen Anlassbeurteilung festgesetzt wurde.
16 
Die Beurteilung vom 12.01.2015 hat sich u.a. auf S. 13 und 17 eingehend mit dem Wirken des Antragstellers als Vorsitzenden in der 11. Kammer befasst. Die Beurteilerin hat insbesondere auch in ihrer Gesamtbeurteilung unter 11. eindeutig an die dortigen objektiven und differenzierten Feststellungen und Aussagen zur Tätigkeit des Antragstellers in der 11. Kammer angeknüpft und nicht an den beanstandeten Satz bzw. der diesem dienstgerichtlich beigemessenen Kritik. Hierzu hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 27.10.2015 (a.a.O.) ausgeführt:
17 
„Soweit die Beurteilerin darlegt, dass es insbesondere nach wie vor an einer tragfähigen Grundlage zur Beurteilung seiner Verhandlungsführung in einem mit drei Berufsrichtern besetzten Spruchkörper fehlt, handelt es sich auch hier um eine objektive Feststellung. Hiermit zeigt die Beurteilerin lediglich auf, dass zu einem bestimmten Teil der richterlichen Tätigkeit, der für das angestrebte Amt zweifelsohne von Bedeutung ist, bezüglich des Antragstellers keine Erkenntnisse vorliegen, auf deren Grundlage eine Prognose gestellt werden könnte.“
18 
Dies gilt erst recht im vorliegenden Verfahren. Denn in der hier maßgeblichen Beurteilung vom 18.05.2015 wird - unter 11. - in eingeschränkterem Umfang auf das Wirken des Antragstellers als Vorsitzender der 11. Kammer eingegangen. Es heißt dort insoweit lediglich, seine Leistung werde geprägt durch seinen Einsatz als Vorsitzender der Fachkammer für Personalvertretungssachen sowie in seinem Referat in der 11. Kammer. Verschiedene Defizite im Bereich seiner Sozialkompetenz mit Folgewirkung auf seine Führungskompetenz würden in Ausübung des Amts als Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht erkennbar. Diese hinderten den Antragsteller, als Kammervorsitzender seine beschriebenen hohen fachlichen Fähigkeiten in vollem Umfang bei der Führung der ihm anvertrauten 11. Kammer fruchtbar zu machen. Eine unmittelbare oder auch nur mittelbare Bezugnahme auf den dienstgerichtlich beanstandeten Satz erfolgt im Rahmen der Gesamtbeurteilung nicht.
19 
Hatte der Satz damit auch keine Bedeutung für das maßgebliche Gesamturteil, würde nach Aktenlage auch sein Wegfall keinen Anspruch des Antragstellers auf Neubescheidung begründen.
20 
Diese Einschätzung des Senats wird durch Äußerungen der Beurteilerin im Zusammenhang mit einer erneuten dienstlichen Beurteilung des Antragstellers bestätigt. Anlässlich der Bewerbung des Antragstellers vom 09.07.2015 auf eine weitere vom Justizministerium ausgeschriebene Stelle eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof hat die Präsidentin des Verwaltungsgerichts wegen der erforderlichen Anlassbeurteilung auf die dienstliche Beurteilung vom 12.01.2015 verwiesen. Dem hiergegen erhobenen Widerspruch hat sie mit Bescheid vom 14.12.2015 dadurch abgeholfen, dass sie unter dem 14.12.2015 eine neue Beurteilung erstellt hat. In diese hat sie den beanstandeten Satz nicht übernommen, an ihrer zusammengefassten Beurteilung vom 12.01.2015 einschließlich der Notenstufe aber vollumfänglich festgehalten. Explizit hat sie im Abhilfebescheid ausgeführt, der Respekt vor der in einem Eilverfahren ergangenen vorläufigen Feststellung des Dienstgerichtshofs verbiete die Verwendung des beanstandeten Satzes. Allerdings komme diesem Satz für die von ihr im Rahmen der zusammengefassten Beurteilung vom 12.01.2015 unter Ziffer 11 vorzunehmende Gesamtabwägung keine abwägungsrelevante Bedeutung zu. Er sei insbesondere nicht in negativer Weise in die von ihr getroffene Abwägung eingeflossen. Er habe nämlich lediglich die von ihr festgestellten für die Beurteilung maßgeblichen Umstände, die nachfolgend in dem betroffenen Absatz einzeln benannt würden, zusammenfassen sollen. Eine darüber hinausgehende inhaltliche Aussage habe sie mit dem Satz nicht verbunden. Infolgedessen habe das Fehlen des genannten Satzes keine Auswirkung auf das Abwägungsergebnis.
21 
c) Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 27.10.2015 (a.a.O.) ausgeführt, dass die den Antragsteller betreffende - in der hier gegenständlichen Beurteilung vom 18.05.2015 teilweise in Bezug genommene - Anlassbeurteilung vom 12.01.2015 auch im Übrigen nicht zu seinen Lasten fehlerhaft ist. Hierauf wird erneut Bezug genommen, ebenso wie auf den Senatsbeschluss vom 18.12.2015 - 4 S 2332/15 - zur Anhörungsrüge des Antragstellers.
22 
Hiervon und von den Ausführungen unter b) ausgehend ist auch nicht feststellbar, dass das hier auf das Amt des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs bezogene Gesamturteil in der Beurteilung vom 18.05.2015 fehlerhaft zustande gekommen wäre. Auf den Seiten 8 und 9 wird ausgeführt, für das Amt des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs seien ausgehend von dem hierfür maßgeblichen Anforderungsprofil wegen der auf die Leitung eines Gerichts bezogenen persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften insoweit höhere und weiterreichende Anforderungen an die Sozial- und Führungskompetenz zu stellen. Dabei seien bereits in Ausübung des Amtes eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht die in der Beurteilung vom 12.01.2015 beschriebenen Defizite im Bereich der Sozialkompetenz aufgetreten, die sich auch auf seine Führungskompetenz bei der Führung der ihm anvertrauten 11. Kammer ausgewirkt hätten. Arbeitsergebnisse aus dem Bereich zusätzlicher Aufgaben in der Gerichts- bzw. Justizverwaltung stünden nicht als Grundlage für die hier vorzunehmende Prognose der Eignung des Antragstellers für das angestrebte Leitungsamt in Bezug auf die Sozial- und Führungskompetenz zur Verfügung. Er sei zwar während seiner Verwendung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in den Jahren 2001/2002 Mitglied des Präsidiums gewesen. Über die Tätigkeit als Vorsitzender im Rahmen der ihm anvertrauten Kammer hinausgehende, zusätzliche Aufgaben in der Gerichts- bzw. Justizverwaltung, bei deren Wahrnehmung er in Bezug auf seine Sozialkompetenz etwa seine Kommunikationsfähigkeit, sein Einfühlungsvermögen, seine Konfliktfähigkeit, seine Teamfähigkeit, verstanden als Fähigkeit zu konstruktiver Zusammenarbeit mit Kollegen und Mitarbeitern und in Bezug auf seine Führungskompetenz etwa seine Integrations- und Motivationskraft, seine Fähigkeiten zur Konfliktlösung und zum Umgang mit Personal im richterlichen Bereich oder Unterstützungsbereich, sein Organisationstalent bei der Umsetzung technischer und organisatorischer Veränderungen sowie seine Innovationsbereitschaft in der Praxis hätte erproben können, habe er am Verwaltungsgericht Stuttgart nicht innegehabt. Er selbst habe ein Interesse an der Übernahme solcher zusätzlicher Aufgaben sowie der damit verbundenen Verantwortung während ihrer Amtszeit ihr gegenüber auch nicht bekundet, wenn sie im Verwaltungsgericht Stuttgart Interessenten für die Wahrnehmung von Sonderaufgaben gesucht habe. Er habe sich darüber hinaus auch früher seit seiner Verwendung im Verwaltungsgericht Stuttgart als Vorsitzender Richter von sich aus nicht um die Übernahme solcher zusätzlicher Aufgaben im Bereich der Gerichts- und Justizverwaltung bemüht, wie ihr auf eine Nachfrage ihr Vorgänger im Amt, Präsident des Verwaltungsgerichts a. D. X., mitgeteilt habe. Wegen der vielfältigen Nebentätigkeiten, in deren Bereich der Antragsteller außerdienstlich Erfahrungen gesammelt hat, verweise sie auf ihre Beurteilung vom 12.01.2015.
23 
Die Beurteilerin ist damit zunächst von ihrer - wie dargelegt - rechtmäßigen, auf das Amt eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof bezogenen Anlassbeurteilung vom 12.01.2015 ausgegangen und hat im Rahmen der zusammengefassten Beurteilung unter 11. folgerichtig ausgeführt, dass auf dieser Grundlage schwerlich prognostiziert werden könne, dass der Antragsteller die - deutlich höheren - Anforderungen einer besonders ausgeprägten Sozial- und Führungskompetenz, die für das angestrebte Leitungsamt eines Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs erwartet würden, uneingeschränkt erfüllen werde. Im Hinblick auf diese Anforderungen hat sie weiterhin gewürdigt, dass der Antragsteller auf mehreren Arbeitsfeldern und Rechtsgebieten im höheren Justizdienst tätig ist und insoweit über umfangreiche Erfahrungen aus unterschiedlichen Verwendungen und Tätigkeiten innerhalb der Justiz sowie aufgrund seiner Nebentätigkeiten im Bereich der Lehre, der aktiven Fortbildung, als Autor und als Vorsitzender von Einigungsstellen außerhalb der Justiz verfügt. Sie hat hierzu ausgeführt, in den Jahren 2001/2002 sei er Mitglied des Präsidiums beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gewesen. Darüber hinaus habe er aber bislang Aufgaben aus dem Bereich der Gerichts- und Justizverwaltung einschließlich des Präsidiums und des Präsidialrats nicht wahrgenommen und folglich keine Erfahrung mit der verantwortlichen Wahrnehmung solcher zusätzlichen Aufgaben gesammelt. Insoweit stünden Arbeitsergebnisse aus diesem Bereich auch nicht als Grundlage für die hier vorzunehmende Prognose seiner Eignung für das angestrebte Amt des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs zur Verfügung. Diese am Anforderungsprofil für das Amt des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs zutreffend orientierte Würdigung lässt Beurteilungsfehler nicht erkennen.
24 
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Antragsteller nun erstmals vorträgt, in der Beurteilung vom 18.05.2015 werde - insoweit neu - ausgeführt, dass „Arbeitsergebnisse aus dem Bereich zusätzlicher Aufgaben in der Gerichts- bzw. Justizverwaltung“ nicht für die vorzunehmende Prognose zur Verfügung stehen würden. Soweit die Beurteilung vom 18.05.2015 darauf abstelle, dass er im Gerichtsbereich keine Zusatzaufgaben übernommen habe, treffe das so nicht zu. Im Übrigen sei allgemein bekannt, dass eine Vielzahl von solchen „Zusatzaufgaben“ nur an diejenigen Kollegen vergeben würden, denen man Vorteile gegenüber anderen z.B. bei späteren Bewerbungen verschaffen wolle. Richter, die für eine „besondere Förderung“ nicht vorgesehen seien, würden dagegen von solchen Aufgaben ferngehalten. Insoweit verweist er beispielhaft auf eine Verfügung des Justizministeriums, die Frau PräsVG X.-X. mit E-Mail vom 07.10.2015 allen Gerichtsangehörigen des Verwaltungsgerichts Stuttgart bekannt gemacht habe. Nach dieser Regelung werde die Präsidentin im Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten vertreten, in dessen Verhinderungsfall von VRaVG Xxx. Diese Anordnung, vor deren Erlass er nicht angehört oder informiert worden sei, habe erkennbar nur den Zweck, ihn als dienstältesten Vorsitzenden von einer Vertretung auszuschließen. Dass diese Regelung getroffen worden sei, belege, dass die in der Beurteilung vom 18.05.2015 vorgenommene Einschätzung verfehlt sei.
25 
Was die angesprochenen Fähigkeiten Sozialkompetenz, Kommunikationsfähigkeit, Einfühlungsvermögen, Konfliktfähigkeit, Teamfähigkeit, etc. angehe, blende die Beurteilung vom 18.05.2015 alles aus, was für ihn spreche und der Beurteilerin auch bekannt gewesen sei. Hier sei zunächst die langjährige Tätigkeit als Vorsitzender vieler Einigungsstellen zu nennen, zu denen er nicht berufen worden wäre, wenn er die oben genannten Fähigkeiten nicht in besonderem Maße aufweisen würde. Weiterhin sei er viele Jahre Pressesprecher des Bundesvorstands der Neuen Richtervereinigung e.V. gewesen und sei langjähriges Mitglied des Vorstands des Landesverbandes Baden-Württemberg der Neuen Richtervereinigung. Insbesondere in der seit etlichen Jahren und auch noch aktuell ausgeübten Funktion des Sprechers des Landesvorstands habe er vielfältige Kontakte zu Behörden, zur Presse, zu anderen Vereinigungen und Verbänden zu pflegen. Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, von fehlender Kommunikationsfähigkeit zu sprechen. Gleiches gelte für alle aktuellen Fragen im Justizbereich, einschließlich organisatorischer Fragen, wie beispielsweise die Einführung der E-Akte, mit denen er sich als Verbandsvertreter auseinandersetze. Er sei zu Beginn seiner beruflichen Laufbahn Partner in einer Frankfurter Rechtsanwalts- und Notarkanzlei und dort nicht nur mit den organisatorischen Fragen betraut gewesen, sondern habe auch die Personalverantwortung für fünf Mitarbeiter getragen.
26 
Mit diesem Vortrag legt der Antragsteller gerichtlich zu beanstandende Mängel der Beurteilung, die auf die Auswahlentscheidung durchschlagen könnten, nicht dar. Solche sind auch nicht ersichtlich. Dem Vorbringen lässt sich weder entnehmen, dass der Antragsteller entgegen der Annahme der Beurteilerin im Gericht eine Zusatzfunktion im Bereich der Gerichts- und Justizverwaltung wahrgenommen hat oder wahrnimmt, noch dass er - was nahe gelegen hätte - ihr gegenüber sein Interesse hieran bekundet hat. Entsprechendes gilt für die Bestellung des weiteren ständigen Vertreters der Präsidentin. Im Übrigen lässt sich nach Aktenlage nicht feststellen, dass die Bestellung von VRaVG Xxx. auf sachwidrigen Erwägungen beruht. Er ist bereits mit Wirkung zum 28.01.1999 als Vorsitzender Richter an das Verwaltungsgericht Stuttgart versetzt worden, der Antragsteller dagegen erst im September 2008.
27 
Soweit der Antragsteller sich gegen die Einschätzung seiner sozialen Kompetenz in der Beurteilung vom 18.05.2015 wendet, nimmt er nicht hinreichend in den Blick, dass es - wie von der Beurteilerin ausdrücklich erklärt - insoweit um die Fähigkeit zu konstruktiver Zusammenarbeit mit Kollegen und Mitarbeitern sowie kooperierenden Behörden und den angemessenen Umgang mit den Verfahrensbeteiligten ging. Hierzu hat die Beurteilerin auf Ziffer 9 der Beurteilung vom 12.01.2015 verwiesen. Sie hat dort u.a. ausgeführt, die soziale und kommunikative Kompetenz des Vorsitzenden im Verhältnis zu den Verfahrensbeteiligten, insbesondere seine - belegte - Fähigkeit zum Ausgleich und sein Verhandlungsgeschick, seien bereits oben unter Ziffer 7 beschrieben und gewürdigt worden. Dort hatte die Beurteilerin u.a. ausgeführt, die ausgeprägte Fähigkeit des Antragstellers zum Erkennen von Interessenlagen, zur prägnanten auch für den nicht juristisch vorgebildeten Adressaten verständlichen Darstellung der Rechtslage, zum Ausgleich in Interessenkonflikten und gelungenen Umgang mit Verfahrensbeteiligten habe sie auch beim Besuch der von ihm geleiteten mündlichen Verhandlung der Personalvertretungskammer wahrnehmen können. Diese Fähigkeiten würden ganz offensichtlich von den Verfahrensbeteiligten anerkannt, wie die hohe Zahl von Vergleichen, durch die der Antragsteller insbesondere die personalvertretungsrechtlichen Verfahren zur Erledigung bringe, belegt. Darüber hinaus schätzten auch Dritte diese Fähigkeiten des Vorsitzenden hoch ein, wie sich aus der bemerkenswert hohen Anzahl der von ihm seit Jahren immer wieder geleiteten Einigungsstellen unschwer ablesen lasse. Damit hat die Beurteilerin aber - entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdeerwiderung - durchaus Gesichtspunkte gesehen, die für ihn sprechen und diese auch positiv gewürdigt. Auch die Wertschätzung seiner Fähigkeit zum Ausgleich von dritter Seite hat sie dabei in den Blick genommen. Dass sie insoweit nicht auf alle außerdienstlichen Aktivitäten oder lang zurück liegende berufliche Tätigkeiten eingeht, ist dabei nicht zu beanstanden. Denn diesen kann im Hinblick auf das Anforderungsprofil keine maßgebliche bzw. keine aktuelle Bedeutung beigemessen werden, zumal die Beurteilerin die Qualität der Wahrnehmung außerdienstlicher Aufgaben nicht zu bewerten vermag. Im Übrigen ist nach Ziff. 4 der Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte (a.a.O.) das außerdienstliche Verhalten nur zu erwähnen, wenn hierzu besonderer Anlass besteht (z.B. amtsrelevante Nebentätigkeit in der Fortbildung). Außerdem entspricht es den Ergebnissen der Dienstbesprechungen der Präsidentin und der Präsidenten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Findung einheitlicher Maßstäbe für Anlassbeurteilungen (sog. Handreichung für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen), dass die Tätigkeit für Berufsverbände oder Interessenvertretungen (BDVR, NRV, etc.) in der Beurteilung keine Erwähnung findet. Die Tatsache, dass der Antragsteller vielfältige Nebentätigkeiten, in deren Bereich er außerdienstlich Erfahrungen gesammelt hat, wahrnimmt, hat die Beurteilerin als solche berücksichtigt und insoweit auf ihre Beurteilung vom 12.01.2015 verwiesen.
28 
d) Dementsprechend ist die vorliegende Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist in nachvollziehbarer Weise mit der lediglich eingeschränkten Eignung des Antragstellers für das angestrebte Amt und der um drei Notenstufen besseren zusammenfassende Beurteilung des Beigeladenen begründet. Auch der Auswahlvermerk stützt sich nicht auf die dienstgerichtlich angenommene kritische Aussage des beanstandeten Satzes.
29 
II. Unabhängig von Vorstehendem gilt Folgendes:
30 
Auch bei Annahme einer fehlerhaften Auswahlentscheidung setzt ein Anspruch des Antragstellers auf eine erneute Auswahlentscheidung voraus, dass sich der Verstoß auf die Erfolgsaussichten der eigenen Bewerbung auswirken kann. Deren Erfolg muss bei rechtsfehlerfreiem Verlauf zumindest ernsthaft möglich sein (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, NVwZ 2008, 194 und vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -, NVwZ 2008, 69; BVerwG, Urteile vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102, und vom 18.04.2002 - 2 C 19.01 -, Buchholz 237.99 § 20 SHLBG Nr. 2; Senatsbeschlüsse vom 17.06.2014 - 4 S 494/14 -, Juris, und vom 22.07.2008 - 4 S 3097/07 -, NVwZ-RR 2009, 216). Diese Voraussetzung ist auch dann nicht gegeben, wenn bei einer Gesamtbetrachtung des vorgenommenen Leistungsvergleichs - der anhand einer ordnungsgemäß dokumentierten Auswahlentscheidung nachvollzogen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.11.2015, a.a.O.) - die Auswahl des Antragstellers offensichtlich ausgeschlossen erscheint (Senatsbeschluss vom 27.10.2015, a.a.O., m.w.N., Juris). Dies ist hier der Fall.
31 
Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem im Auswahlvermerk festgestellten klaren Vorsprung des Beigeladenen zu, der in der gegenüber dem Antragsteller um drei Notenstufen besseren zusammengefassten Beurteilung zum Ausdruck kommt. Diese Beurteilung hat der Antragsteller nicht angegriffen. Selbst wenn - den Einwendungen des Antragstellers folgend - von einzelnen Mängeln seiner dienstlichen Beurteilung ausgegangen würde, würde dies die Annahme grundlegender Mängel des Auswahlverfahrens nicht rechtfertigen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 17.06.2014, a.a.O., und vom 22.07.2008, a.a.O.). Jedenfalls erscheint bei einer einzelfallbezogenen Gesamtwürdigung des Leistungsvergleichs unter Einbeziehung der unstreitigen tatsächlichen Feststellungen in der Beurteilung des Antragstellers die Annahme offensichtlich ausgeschlossen, dass für ihn die ernsthafte Möglichkeit besteht, den eklatanten Eignungs- und Leistungsvorsprung des Beigeladenen in einem erneuten Auswahlverfahren wettzumachen.
32 
In der Anlassbeurteilung des Beigeladenen wird dieser als Richter qualifiziert, der im Kreis aller Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof auf einem Spitzenplatz gesehen wird. Dies wird für die Bereiche der fachlichen Befähigung, der persönlichen Eignung und Sozialkompetenz sowie der Führungskompetenz detailliert und nachvollziehbar erläutert. Dem Beigeladenen wird eine große Verwendungsbreite bescheinigt sowohl aufgrund der Wahrnehmung insgesamt dreier Senatsvorsitze als auch von Verwaltungsaufgaben des Gerichts, insbesondere der dort sehr erfolgreichen Tätigkeit als Pressesprecher. Zusammengefasst wird ausgeführt, aufgrund der Mischung aus höchster Fachkompetenz und souveräner Persönlichkeit wäre der Beigeladene die ideale Besetzung für das Amt des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshof. Hinter der dem Beigeladenen damit bescheinigten Qualifikation bleibt der Antragsteller offensichtlich weit zurück. Insoweit mag mit Blick auf das Anforderungsprofil des angestrebten Führungsamts des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg der Hinweis darauf genügen, dass in der Beurteilung vom 18.05.2015 unter 11. insbesondere auch auf den beim Antragsteller zu konstatierenden, letztlich unstreitigen Mangel an Erfahrung in der verantwortlichen Wahrnehmung von Aufgaben aus dem Bereich der Gerichts- und Justizverwaltung abgestellt worden ist.
33 
Letztlich ist auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass dem durch den Dienstgerichtshof beanstandeten Satz in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers nach den obigen Darlegungen keine Bedeutung für das maßgebliche Gesamturteil zukam.
34 
Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht festzustellen, dass hier die Anforderungen an die Voraussetzung der „ernsthaften Möglichkeit“ eines Erfolgs des Antragstellers bei rechtsfehlerfreiem Verlauf des Auswahlverfahrens überspannt würden.
35 
III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
36 
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, entspricht nicht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO).
37 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Es entspricht in Verfahren der vorliegenden Art der ständigen Praxis des Senats, auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen und ihn wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren ungekürzt zu lassen.
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.