Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburgs vom 25. September 2012 - 5 K 971/12 - geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids der Deutschen Telekom AG vom 04.01.2012 und deren Widerspruchsbescheids vom 23.04.2012 verpflichtet, der Klägerin Witwengeld nach § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 BeamtVG zu bewilligen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Witwengeld.
Die am … 1939 geborene Klägerin ist seit dem Jahr 1995 vollständig erwerbsunfähig und bezieht eine Rente der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von derzeit etwa 1.560,-- EUR. Am 01.07.2011 ging sie eine Lebenspartnerschaft mit der am … 1950 geborenen Frau W. ein, einer ehemaligen Beamtin im Dienst der Deutschen Telekom AG, die im Alter von 50 Jahren aufgrund einer Asthmaerkrankung in den Ruhestand versetzt worden war. Frau W. verstarb am 16.08.2011.
Mit Schreiben vom 29.08.2011 übersandte die Deutsche Telekom AG der Klägerin Unterlagen zur Hinterbliebenenversorgung und wies sie darauf hin, dass bei einer Ehezeit von unter einem Jahr eine sogenannte Versorgungsehe mit der Folge der Versagung von Hinterbliebenenversorgung anzunehmen sei, wenn nach den gegebenen Umständen davon ausgegangen werden könne, dass der alleinige oder zumindest überwiegende Zweck der Heirat die Verschaffung einer Versorgung für den hinterbliebenen Ehepartner gewesen sei. Die Klägerin könne sich zu den Motiven der Eingehung der Lebenspartnerschaft äußern.
Die Klägerin beantragte darauf unter dem 10.10.2011 die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung und gab als Grund der Eingehung der Lebenspartnerschaft an, dass Frau W. zu ihrer Familie gehören und „eine ...“ habe sein wollen. Ihre Partnerin und sie hätten sich seit Frühjahr 1991 gekannt und seit August 1992 in einem gemeinsamen Haushalt in Lebensgemeinschaft gelebt. Im April 2008 sei die Mutter von Frau W. an Krebs gestorben, worauf sie im Herbst 2008 den Vater von Frau W. in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen und ihn bis zu dessen Tod im Juli 2009 versorgt und gepflegt hätten. Im Jahr 2009 sei bei Frau W. Bauspeicheldrüsenkrebs diagnostiziert worden, der operativ und im ersten Halbjahr 2010 wegen Metastasen auf der Leber durch Chemotherapie behandelt worden sei. Im Sommer 2010 habe eine Selektive Interne Radiotherapie stattgefunden, die zunächst angesprochen habe. Nach einer Computertomographie seien jedoch Metastasen in den Knochen festgestellt worden, deren Wachstum und Ausbreitung im Herbst 2010 durch weitere Chemotherapien zum Stillstand gebracht worden sei. Die Ärzte hätten Frau W. mitgeteilt, dass die Krebserkrankung nicht geheilt werden könne, sie aber versuchen würden, ihr Leben zu verlängern. Frau W. habe schon immer den Wunsch gehabt, sie, die Klägerin, zu heiraten. Nach der Krebsdiagnose hätten sie sich aber zunächst einmal darum bemüht, optimale Behandlungsmöglichkeiten zu finden. Frau W. habe sich bereits im Oktober 2009 auf dem Standesamt nach den Formalien einer Verpartnerung erkundigt. Nach dem Tod ihrer Eltern habe sie dann zur Familie der Klägerin gehören wollen, in die sie vollkommen integriert gewesen sei. Im Zeitpunkt der Abgabe des Aufgebots hätten sie angenommen, dass Frau W. noch eine relativ lange Zeit am Leben bleiben werde, da die Metastasierung im Frühjahr 2011 zum Stillstand gebracht worden sei. Kurz darauf sei festgestellt worden, dass die Metastasen wieder gewachsen seien, worauf sie entschieden hätten, am 30.05.2011 mit einer stärkeren Chemotherapie zu beginnen. Im Zeitpunkt der Hochzeit seien gerade zwei Zyklen dieser Chemotherapie absolviert gewesen. Obwohl sich der Zustand von Frau W. verschlechtert gehabt habe, sei niemandem bewusst gewesen, dass sie bereits sechs Wochen später sterben werde. Nach der Hochzeit habe bis zum nächsten Zyklus eine größere Erholungspause eingelegt werden sollen. Allerdings habe sich der Zustand von Frau W. nach der Rückkehr aus einem dreieinhalbwöchigen Urlaub nicht gebessert, und sie sei nach drei weiteren Wochen zu Hause verstorben. Im Zeitpunkt der Hochzeit sei nicht an eine materielle Versorgung der Klägerin gedacht worden. Erst auf das Schreiben der Deutschen Telekom AG vom 29.08.2011 habe sie erfahren, dass für gleichgeschlechtliche Ehepaare ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung bestehe.
Mit Bescheid vom 04.01.2012 lehnte die Deutsche Telekom AG die Gewährung von Witwengeld mit der Begründung ab, dass die Ehezeit weniger als ein Jahr betragen habe und die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Versorgungsehe nicht widerlegt worden sei.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, mit dem sie ergänzend geltend machte, dass sie und Frau W. eine freie Entscheidung über ihre Verpartnerung erst nach dem Tod der Eltern von Frau W. hätten treffen können, da diese einer Generation angehört hätten, für die eine gleichgeschlechtliche Ehe unmöglich gewesen wäre. Kurz nach dem Tod der Eltern hätten sie die Diagnose der Krankheit von Frau W. erhalten, weshalb das Suchen nach bestmöglichen Behandlungen die Heiratsgedanken erst einmal in den Hintergrund habe treten lassen. Die Klägerin legte eine Bescheinigung des Facharztes für Allgemein-/Notfallmedizin Dr. L. vom 15.02.2012 vor, in der mitgeteilt wird, dass Frau W. und sie mit Sicherheit davon ausgegangen seien, dass die Erkrankung von Frau W. durch die laufenden Chemotherapiezyklen beherrschbar und mit keinem baldigen Ableben zu rechnen sei. Im Zeitpunkt der Heirat sei aus ärztlicher Sicht nicht mit einem sehr baldigen Ableben von Frau W. zu rechnen gewesen.
Die Deutsche Telekom AG wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2012 zurück.
Die daraufhin am 22.05.2012 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 25.09.2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die nach dem Tod einer Beamtin hinterbliebene Lebenspartnerin, die mit der Beamtin in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt habe, zwar einen unionsrechtlich begründeten Anspruch auf Leistungen der Hinterbliebenenversorgung wie der hinterbliebene Ehepartner eines Beamten habe, die Hinterbliebenenversorgung jedoch nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG in Verbindung mit der Richtlinie 2000/78/EG nicht gewährt werden könne, da die Klägerin die gesetzliche Vermutung des Bestehens einer „Versorgungspartnerschaft“ nicht widerlegt habe. Sie und ihre verstorbene Partnerin Frau W. hätten die Lebenspartnerschaft in Kenntnis des Umstands geschlossen, dass Frau W. an einer grundsätzlich lebensbedrohlichen Erkrankung in Gestalt eines Pankreaskarzinoms mit Metastasen in Leber und Knochen gelitten habe. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sich die Verpartnerung als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung von Frau W. bestehenden nach außen manifestierten Verpartnerungsentschlusses darstelle. Bis zum Tod der Eltern von Frau W. im April 2008 und Juli 2009 könne nicht von einem solchen Entschluss gesprochen werden. Auch nach dem Tod des Vaters der Frau W. im Juli 2009 sei bis zur Diagnose der lebensbedrohlichen Erkrankung der Frau W. kein nach außen manifestierter Verpartnerungsentschluss getroffen worden. Insbesondere reiche hierfür nicht aus, dass sich Frau W. telefonisch beim Standesamt nach den Modalitäten einer Verpartnerung erkundigt habe. Selbst wenn im Herbst 2009 vor der Diagnose der lebensbedrohlichen Erkrankung von Frau W. objektiv erkennbar ein Entschluss zur Verpartnerung vorgelegen hätte, so fehle es an dessen konsequenter Verwirklichung. Es sei durchaus zwischen den Behandlungen von Frau W. möglich gewesen, den Verpartnerungsentschluss zeitnah zu verwirklichen. Dass die Klägerin selbst für ihr Alter versorgt gewesen und somit existentiell nicht auf eine weitere Versorgung angewiesen sei, sei unerheblich. Auch mit dem Vortrag, sie habe nicht gewusst, dass im Falle einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eine beamtenrechtliche Hinterbliebenenversorgung gewährt werde, könne die gesetzliche Vermutung einer „Versorgungspartnerschaft“ nicht widerlegt werden. Es liege bereits nah, dass sie mit einer beamtenrechtlichen Hinterbliebenenversorgung habe rechnen können und dies auch getan habe. Selbst wenn dies nicht so wäre, sei nicht auszuschließen, dass zumindest Frau W. als (Ruhestands-)Beamtin von der realistischen Möglichkeit der Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung für ihre Partnerin gewusst habe, und dass dieser Gesichtspunkt eine maßgebliche Rolle bei der Verpartnerung gespielt habe. Diese Motivation beziehungsweise Kenntnis der Frau W. sei nicht mehr aufklärbar, was zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin gehe.
Mit Beschluss vom 05.09.2013 - 4 S 2162/12 - hat der Senat auf den Antrag der Klägerin die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, zu deren Begründung die Klägerin geltend macht: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG auch dann eingreife, wenn die Lebenspartnerschaft nach einer über viele Jahre andauernden Beziehung eingegangen worden sei. Es sei zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass erst mit dem Erlass des Lebenspartnerschaftsgesetzes im Jahr 2001 eine Verpartnerung überhaupt möglich geworden sei, und dass diese in der Gesellschaft noch nicht als selbstverständlich anerkannt sei. Zudem sei erst durch Urteil des Senats vom 03.04.2012 ein unionsrechtlich begründeter Anspruch auf Leistungen der Hinterbliebenenversorgung für einen Lebenspartner eines verstorbenen Beamten bei Vorliegen der Eintragung einer Lebenspartnerschaft rechtlich anerkannt worden. Bei Eingehung der Lebenspartnerschaft habe sie daher nicht davon ausgehen können, dass ihr überhaupt ein Versorgungsanspruch zustehe. Im Übrigen sei die gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer Versorgungsehe nicht nur dann widerlegt, wenn der Beamte unvorhergesehen verstorben sei oder sich die Verpartnerung als konsequente Verwirklichung eines schon vor dem Auftreten der lebensbedrohlichen Erkrankung des Partners bestehenden Verpartnerungsentschlusses erweise. Als besondere Umstände im Sinn des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG seien alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf ein von der Versorgungsabsicht verschiedenes Motiv für die Heirat schließen ließen. Zur Feststellung objektivierbarer Indizien, die gegen die gesetzlich vermutete überwiegende Versorgungsabsicht sprechen, könnten auch Erklärungen der Witwe und Zeugenaussagen zu den von ihr und ihrer verstorbenen Lebenspartnerin geäußerten Motiven der Verpartnerung Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung sein, da anderenfalls die Möglichkeiten des hinterbliebenen Partners unzulässig beschnitten würden, die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zu entkräften. Eine Gesamtwürdigung der äußeren und inneren Umstände ergebe hier, dass die von ihr eingegangene Lebenspartnerschaft nicht überwiegend ihrer Versorgung habe dienen sollen, und dass die Lebenspartnerschaft nicht maßgeblich aus Gründen ihrer Versorgung geschlossen worden sei. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass sie und Frau W. schon vor deren Erkrankung seit 1992 in einer gemeinsamen Beziehung und gemeinsamen Wohnung gelebt hätten. Auch hätten sie ein gemeinsames Konto geführt und habe Frau W. sie bereits im Jahr 2009 als Erbin eingesetzt. Lediglich wegen der Bedenken der Frau W. in Bezug auf die Einstellung ihrer Eltern hätten sie den vorhandenen Wunsch nach einer Verpartnerung nicht realisiert. Diese Umstände unterschieden die von ihr eingegangene Lebenspartnerschaft von solchen Ehen oder Partnerschaften, bei denen das Gesetz die Vermutung einer Versorgungsehe aufstelle. So habe die schwere Krebserkrankung die Lebenspartnerinnen nicht veranlasst, sofort nach der Diagnose zu heiraten, obwohl eine schnelle Heirat nahegelegen hätte, wenn es ihr oder ihrer Lebenspartnerin in erster Linie um eine Versorgung gegangen wäre. Nach den von ihr geschilderten äußeren Umständen sei offensichtlich, dass es ihr und Frau W. bei der Verpartnerung darum gegangen sei, angesichts des schweren Schicksalsschlags sich noch einmal ganz zueinander zu bekennen. Vor allem hätten sie zum Zeitpunkt der Verpartnerung die Hoffnung auf eine, wenn auch zeitlich begrenzte, gemeinsame Zukunft als Lebenspartnerinnen gehabt. Unabhängig davon liege auch eine konsequente Verwirklichung eines bereits vor der Erkrankung von Frau W. bestehenden Verpartnerungsentschlusses vor. Zunächst sei es aus rechtlichen Gründen nicht möglich gewesen, als gleichgeschlechtliches Paar zu „heiraten“. Danach hätten die Bedenken der Eltern von Frau W. der Umsetzung des „Heiratsentschlusses“ entgegengestanden, nach dem Tod der Eltern sodann die festgestellte Erkrankung der Frau W. Es sei nachvollziehbar, dass die Sorge um die Gesundheit der Frau W. einer schnellen Umsetzung des Wunsches auf Verpartnerung entgegengestanden habe. Es habe auch im Sommer 2010 keine Phase gegeben, an der es Frau W. so gut gegangen wäre, dass an eine Verpartnerung habe gedacht werden können. Die Krankheit habe das Leben der Partnerinnen bestimmt. Frau W. habe zu keinem Zeitpunkt geäußert, dass es ihr um die Versorgung der Klägerin gehe. Es sei ihr allein darum gegangen, eine „...“ zu werden.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. September 2012 - 5 K 971/12 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Deutschen Telekom AG vom 04.01.2012 und deren Widerspruchsbescheids vom 23.04.2012 zu verpflichten, ihr Witwengeld nach § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 BeamtVG zu bewilligen.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, dass das Lebenspartnerschaftsgesetz eine Gleichstellung mit der Ehe zu erreichen versuche, aber keine Besserstellung von Lebenspartnern in Bezug auf eine Versorgungsehe. Auch das langjährige Zusammenleben ohne förmliche Verpartnerung spreche eindeutig für das Vorliegen einer Versorgungspartnerschaft. Denn wenn langjährig zuvor das Zusammenleben mit gemeinsamem Konto usw. ohne förmliche Verpartnerung geregelt gewesen sei, bleibe offen, warum erst nach der Diagnose der schweren Krankheit ein Wandel eingetreten sei. Außerdem sei das Lebenspartnerschaftsgesetz am 01.08.2001 in Kraft getreten, die Verpartnerung aber erst am 01.07.2011 erfolgt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts könne auch nicht aufgrund Unionsrechts angegriffen werden, da die Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG nicht in Frage zu stellen sei. Es müssten allerdings für Versorgungspartnerschaften exakt dieselben Maßstäbe des § 19 BeamtVG gelten wie für Versorgungsehen. Vorliegend werde von Seiten der Klägerin eine Günstigerstellung gefordert, obwohl die Entkräftung der gesetzlichen Vermutung nicht gelungen sei.
15 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da in der - ordnungsgemäßen - Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die nach Zulassung durch den Senatsbeschluss vom 05.09.2013 statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Die Ablehnung der Bewilligung von Hinterbliebenenversorgung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf die Gewährung von Witwengeld (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist allerdings nicht - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in Verbindung mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl EG Nr. L 303 vom 02.12.2000 S. 16), sondern § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. § 1a Nr. 6 BeamtVG bestimmt, dass die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes, die sich - wie § 19 BeamtVG - auf die Witwe beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner entsprechend gelten. Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 14.11.2011 (BGBl. I S. 2219) mit Wirkung vom 01.01.2009 in das Beamtenversorgungsgesetz eingefügt, um die ehebezogenen Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung ab diesem Zeitpunkt auf Lebenspartnerschaften zu übertragen (vgl. BT-Drs. 17/3972 S. 13). Bei Lebenspartnerschaften, die - wie diejenige der Klägerin - nach dem 01.01.2009 begründet worden sind, muss deshalb nicht (mehr) auf den unionsrechtlich begründeten Anspruch auf Leistungen der Hinterbliebenenversorgung (vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, Buchholz 239.1 § 19 BeamtVG Nr. 3; Senatsurteil vom 03.04.2012 - 4 S 1773/09 -, ZBR 2013, 48) zurückgegriffen werden.
19 
Nach § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhält der hinterbliebene Lebenspartner eines Beamten auf Lebenszeit Witwengeld. Dies gilt nach § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG jedoch dann nicht, wenn die Lebenspartnerschaft mit dem Verstorbenen weniger als ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft war, dem hinterbliebenen Lebenspartner eine Versorgung zu verschaffen. Hiernach steht der Klägerin ein Anspruch auf Witwengeld zu, da sie zum Zeitpunkt des Todes der Ruhestandsbeamtin W. am 16.08.2011 mit dieser eine eingetragene Lebenspartnerschaft führte. Diesem gesetzlichen Anspruch steht nicht entgegen, dass die am 01.07.2011 begründete Lebenspartnerschaft nur eineinhalb Monate gedauert hat. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin die gesetzliche Vermutung des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG widerlegt.
20 
1. Mit § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG geht der Gesetzgeber von der Vermutung aus, eine Lebenspartnerschaft, die nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, sei als Versorgungslebenspartnerschaft anzusehen. Damit will er die Versorgungsbehörden von der Ausforschung privater Lebenssphären zur Ermittlung des Zwecks der Begründung einer Lebenspartnerschaft entbinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.1969 - II C 46.68 -, BVerwGE 34, 149). Die gesetzliche Vermutung des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG erfasst auch Lebenspartnerschaften, bei denen trotz langjähriger Bindung die Begründung der Lebenspartnerschaft bis kurz vor dem Tod eines Partners hinausgeschoben wurde (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.09.2006 - 14 ZB 04.2400 -, Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013 - 2 A 11261/12 -, Schütz BeamtR ES/C II 2.3.1 Nr. 22). Sie besteht regelmäßig, wenn die Lebenspartnerschaft in Kenntnis einer schweren Erkrankung sowie der deshalb eingeschränkten Lebenserwartung eines Lebenspartners begründet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1991 - 2 C 7.90 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 230; Beschlüsse vom 02.10.2008 - 2 B 7/08 - und vom 19.01.2009 - 2 B 14.08 -, jeweils Juris).
21 
2. Die Anwendung der gesetzlichen Vermutung des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG auf die von der Klägerin und Frau W. am 01.07.2011 begründete Lebenspartnerschaft begegnet keinen rechtlichen Bedenken, obwohl § 1a BeamtVG vom Deutschen Bundestag erst am 14.11.2011 als Gesetz beschlossen worden ist. Ein unionsrechtlicher Anspruch auf Witwengeld für den überlebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eines Beamten bestand (jedenfalls) bereits seit dem 01.01.2005. Dieser Anspruch unterlag ebenfalls der in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG normierten Einschränkung, so dass das rückwirkende Inkraftsetzen dieser Vermutungsregelung zum 01.01.2009 durch § 1a Nr. 6 BeamtVG lediglich eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Anpassung der Gesetzeslage an eine bereits bestehende Rechtslage bewirkt hat.
22 
a) Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Rechtslage vor Inkrafttreten von § 1a BeamtVG festgestellt, dass der Ausschluss eingetragener Lebenspartner eines Beamten von der Hinterbliebenenversorgung gegenüber der Gewährung dieser Versorgungsleistung an hinterbliebene Ehepartner eines Beamten eine unmittelbare Diskriminierung im Sinn der Richtlinie 2000/78/EG darstellt, weil beide Gruppen wegen der sexuellen Orientierung der Partner unterschiedlich behandelt werden, obwohl sie sich im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung in vergleichbarer Lage befinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.). Diese vergleichbare Lage bestand (jedenfalls) seit dem 01.01.2005, da sich - insbesondere angesichts der durch Gesetz vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) zum 01.01.2005 in Kraft gesetzten Änderungen des Lebenspartnerschaftsrechts - im Bereich der Hinterbliebenenversorgung jedenfalls seit diesem Zeitpunkt kein wesentlicher Unterschied zwischen hinterbliebenen Ehegatten und hinterbliebenen Lebenspartnern (mehr) feststellen lässt (vgl. Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.). Hinterbliebene Lebenspartner eines Beamten konnten sich deshalb seit diesem Zeitpunkt unmittelbar auf die Richtlinie 2000/78/EG berufen, weil diese im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung nicht innerhalb der Umsetzungsfrist vollständig in deutsches Recht umgesetzt worden ist und die maßgeblichen Richtlinienvorschriften - insbesondere Art. 1 bis 3 und 16 - inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.; Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.).
23 
b) Als Folge der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG stand hinterbliebenen Lebenspartnern eines Beamten (jedenfalls) seit dem 01.01.2005 ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung wie hinterbliebenen Ehepartnern eines Beamten zu (vgl. Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.). Das Bundesverwaltungsverwaltungsgericht hat hierzu im Urteil vom 28.10.2010 (a.a.O.) ausgeführt:
24 
„Als Folge der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG sind §§ 18 ff. und 28 BeamtVG insoweit unanwendbar, als diese Vorschriften mit Unionsrecht nicht in Einklang stehen. Der sich aus dem Wortlaut der Vorschriften ergebende Ausschluss der Hinterbliebenen eines in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten von der Gewährung der Hinterbliebenenversorgung für Verheiratete kann dem Anspruch des Klägers deshalb nicht entgegengesetzt werden. Vielmehr müssen die Vorschriften als Rechtsgrundlage für den Ausspruch der begehrten Feststellung so angewandt werden, dass sie nicht zu einer Diskriminierung von Beamten führen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und sich im Übrigen in einer mit Eheleuten vergleichbaren Situation befinden. Dies kann nur dadurch geschehen, dass verpartnerte Beamtinnen und Beamte so behandelt werden wie verheiratete. Dass dies über die bloße Nichtanwendung eines Teils des Normtextes (vgl. dazu Urteil vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 72.08 - IÖD 2010, 125) hinausgeht und bedeutet, einen vom Normgeber geregelten Anspruch einer von ihm bewusst nicht erfassten Gruppe von Begünstigten zu gewähren, ist nicht zu beanstanden. Denn anders lässt sich im vorliegenden Fall die volle Wirksamkeit der Richtlinie 2000/78/EG nicht herstellen. § 3 BeamtVG steht dem Anspruch deshalb nicht entgegen; das mitgliedstaatliche Gericht hat von mehreren denkbaren Möglichkeiten zur Umsetzung des Unionsrechts die effektivste zu wählen (EuGH, Urteil vom 22. Oktober 1998 - Rs. C-10/97, Ministerio della Finanze - Slg. I-6307).“
25 
Der unionsrechtliche Anspruch hinterbliebener Lebenspartner eines Beamten auf Gewährung von Witwengeld ergab sich danach aus der für hinterbliebene Ehepartner eines Beamten geltenden Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in Verbindung mit der Richtlinie 2000/78/EG (vgl. Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.). Da es um eine Gleichbehandlung beider Gruppen hinsichtlich des Witwengelds ging, unterlag er mit Ausnahme des Erfordernisses der Witwenstellung den gleichen anspruchsbegründenden, -begrenzenden und -ausfüllenden Anforderungen wie der unmittelbar aus § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG folgende Anspruch. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Rechtsfolgen festgestellter Diskriminierungen in den Bereichen der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 ff. AEUV) und der Sozialpolitik (Art. 151 ff. AEUV). Danach kann die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, wenn eine unionsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt worden ist und solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, nur dadurch gewährleistet werden, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie die, die den Angehörigen der privilegierten Gruppe zugutekommen, wobei diese Regelung, solange das Unionsrecht nicht richtig durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt (EuGH, Urteile vom 22.06.2011 - C-399/09 -, Landtová, Slg. 2011, I-5573, RdNr. 51, vom 26.01.1999 - C-18/95 -, Terhoeve, Slg. 1999, I-345, RdNr. 57 und vom 07.02.1991 - C-184/89 -, Nimz, Slg. 1991, I-297, RdNr. 21). Die Regelungen des nationalen Rechts sind also nur insoweit unanwendbar, als sie mit dem Unionsrecht nicht in Einklang stehen. Im Übrigen bilden sie den Maßstab für die tatsächlich zu gewährenden Leistungen (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 23.04.2013 - 2 A 150/12 -, Schütz BeamtR ES/C I 1 Nr. 44). Dass sich die unmittelbare Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG damit (auch) zu Lasten der hinterbliebenen Lebenspartner eines Beamten auswirken konnte, war folglich bloße Konsequenz der unionsrechtlichen Verpflichtung der nationalen Gerichte, die volle Wirksamkeit des Verbots der Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung zu gewährleisten, indem „verpartnerte Beamtinnen und Beamte so behandelt werden wie verheiratete“ (BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.; vgl. auch Urteil vom 29.01.2004 - 3 C 39.03 -, Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 27).
26 
c) Da somit bereits der (jedenfalls) seit dem 01.01.2005 bestehende unionsrechtliche Anspruch des hinterbliebenen Lebenspartners eines Beamten auf Gewährung von Witwengeld der in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG normierten Einschränkung unterlag, begegnet die rückwirkende Inkraftsetzung dieser Vermutungsregelung zum 01.01.2009 durch § 1a Nr. 6 BeamtVG keinen Bedenken im Hinblick auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der Klägerin oder ihrer Lebenspartnerin in Verbindung mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 - 2 BvL 14/02 u.a. -, BVerfGE 127, 1, m.w.N.). Der Gesetzgeber hat durch die Neuregelung nicht im Sinn einer echten oder einer unechten Rückwirkung (zur Abgrenzung vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010, a.a.O.) in geschützte Rechtspositionen der Klägerin oder ihrer Lebenspartnerin eingegriffen, sondern lediglich (teilweise) die Gesetzeslage mit der bereits bestehenden Rechtslage in Übereinstimmung gebracht. Auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Legitimation für die gesetzliche Vermutung, soweit es den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 13.11.2011 betrifft (zur Überprüfung gesetzlicher Vermutungen anhand von Art. 3 Abs. 1 GG vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.09.2000 - 1 BvR 142/96 -, NJW 2001, 1200; Hessischer VGH, Urteil vom 15.12.2004 - 5 UE 2518/03 -, Juris; BSG, Urteil vom 24.07.1997 - 11 RAr 99.96 -, SozR 3-4100 § 103a Nr. 3), kommt deshalb von vornherein nicht in Betracht.
27 
3. Die Klägerin hat die gesetzliche Vermutung des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG widerlegt.
28 
a) Nach § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG ist die Vermutung einer Versorgungslebenspartnerschaft widerlegt, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft war, dem hinterbliebenen Lebenspartner eine Versorgung zu verschaffen. Als besondere Umstände sind insofern alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Begründung der Lebenspartnerschaft schließen lassen. Dabei kommt es auf die - gegebenenfalls auch voneinander abweichenden - Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) der Lebenspartner an, es sei denn, dass der überlebende Lebenspartner den Beamten beispielsweise durch Ausnutzung einer Notlage oder Willensschwäche zur Begründung der Lebenspartnerschaft veranlasst hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013, a.a.O.; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05.05.2009 - B 13 R 55.08 R -, BSGE 103, 99).
29 
Die Annahme des anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungslebenspartnerschaft bei einer Dauer der Lebenspartnerschaft von nicht mindestens einem Jahr ist nach dem Ausnahmetatbestand des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Le-benspartner für die Begründung der Lebenspartnerschaft ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder, da der Wortlaut auf den alleinigen oder überwiegenden Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft abhebt, zumindest gleichwertig sind. Es ist daher auch nicht zwingend, dass bei den Lebenspartnern andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Begründung der Lebenspartnerschaft ausschlaggebend waren. Vielmehr sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Lebenspartner der Versorgungsgedanke bei der Begründung der Lebenspartnerschaft keine Rolle gespielt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 10.02.2003 - 4 S 2782/01 -, VBlBW 2003, 287; Hessischer VGH, Beschluss vom 16.02.2007 - 1 ZU 1948/06 -, DÖV 2007, 754; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.12.2009 - 5 LA 481/08 -, NVwZ-RR 2010, 278; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.08.2010 - 14 ZB 10.79 -, Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013, a.a.O.).
30 
Für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG ist grundsätzlich der volle Beweis („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“, das heißt mit einer Gewissheit, die vernünftige Zweifel ausschließt) zu erbringen. Dabei sind alle zur Begründung der Lebenspartnerschaft führenden Motive der Lebenspartner zu berücksichtigen. Eine Beschränkung der Ermittlung und Prüfung, welche Gründe für die Verpartnerung ausschlaggebend waren, auf objektiv nach außen tretende Umstände ist nur dann zulässig, wenn der hinterbliebene Lebenspartner es ablehnt, seine persönlichen Gründe für die Begründung der Lebenspartnerschaft zu offenbaren. Macht er hingegen - gegebenenfalls im Rahmen einer persönlichen Anhörung - entsprechende Angaben und sind diese glaubhaft, so sind auch diese (höchst-)persönlichen, subjektiven Motive in die Gesamtbetrachtung einzustellen und in ihrer Bedeutung unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls zu würdigen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011 - 1 Bf 164/10 -, IÖD 2012, 56; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05.05.2009; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2013 - 10 A 10773/12 -).
31 
Lässt sich trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Mittel nicht feststellen, dass die Versorgungsabsicht keine maßgebende Bedeutung für die Begründung der Lebenspartnerschaft hatte, trägt der hinterbliebene Lebenspartner des Beamten die materielle Beweislast (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.12.2009, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 27.08.2010, a.a.O., und vom 08.11.2011 - 3 ZB 08.627 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2014 - 1 A 1888/12 -, Juris).
32 
b) Eine gewichtige Bedeutung bei der Gesamtabwägung der Beweggründe für die Begründung der Lebenspartnerschaft kommt dem Gesundheits- beziehungsweise Krankheitszustand des Beamten zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft zu. So kann ein gegen die gesetzliche Annahme einer Versorgungslebenspartnerschaft sprechender besonderer (äußerer) Umstand im Sinn des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Tod des Beamten, bei welchem bisher kein gesundheitliches Risiko eines bevorstehenden Ablebens bekannt war, unvermittelt, das heißt plötzlich oder unerwartet eingetreten ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.01.2008 - 2 A 10800/07 -, IÖD 2008, 94; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.). Andererseits ist bei Begründung einer Lebenspartnerschaft mit einem zu diesem Zeitpunkt offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Beamten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG nicht erfüllt. Die Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakters der Erkrankung des Beamten im Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft schließt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungspartnerschaft regelmäßig aus, es sei denn, dass sich die Begründung der Lebenspartnerschaft als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Verpartnerungsentschlusses darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.01.2009, a.a.O.; s. auch Urteil vom 18.04.1991, a.a.O.; Beschluss vom 02.10.2008, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 26.03.2013 - 4 S 1278/12 -; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 19.09.2006, a.a.O., und vom 18.02.2014 - 14 ZB 11.452 -, Juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 16.02.2007, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.01.2008, a.a.O.). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn noch kein Termin für die Begründung der Lebenspartnerschaft beim Standesamt festgestanden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2012 - 2 B 32/12 -, Juris).
33 
Indes ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Le-benspartner der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet - überwiegend oder zumindest gleichwertig - die Lebenspartnerschaft aus anderen als aus Versorgungsgründen begründet wurde (vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI BSG, Urteile vom 05.05.2009, a.a.O., und vom 06.05.2010 - B 13 R 134/08 R -, Juris). Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungslebenspartnerschaft kann daher auch durch andere Beweggründe als die konsequente Verwirklichung eines schon vor dem Auftreten der lebensbedrohlichen Erkrankung des Beamten bestehenden Verpartnerungsentschlusses entkräftet werden, sofern diese „einigermaßen wirklichkeitsnah“ (vgl. Senatsbeschluss vom 10.02.2003, a.a.O.) und bei der abschließenden Gesamtbetrachtung hinreichend gewichtig sind, um die durch die offenkundig lebensbedrohliche Erkrankung des Beamten zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft hervorgerufenen Zweifel am Vorliegen „besonderer Umstände“ im Sinn des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG zu beseitigen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.05.2004 - 3 B 00.1704 -, Juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.12.2009, a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.). Dabei müssen die besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungspartnerschaft sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Beamten zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft gewesen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013, a.a.O.; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.).
34 
c) Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin die gesetzliche Vermutung einer Versorgungslebenspartnerschaft widerlegt. Zwar haben sie und Frau W. die Lebenspartnerschaft erst zu einem Zeitpunkt begründet, als deren Krebserkrankung schon weit fortgeschritten und deshalb offenkundig konkret lebensbedrohlich war. Die Gesamtbetrachtung und Abwägung aller zu berücksichtigenden Umstände der Begründung der Lebenspartnerschaft ergibt jedoch, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe der Lebenspartner insgesamt gesehen den Versorgungszweck wenn nicht überwiegen, so doch zumindest gleichwertig sind.
35 
aa) Zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft am 01.07.2011 war der Klägerin und Frau W. bekannt, dass diese an einer lebensbedrohlichen Krankheit litt, die ein erhebliches Risiko für ein baldiges Ableben in sich barg. Ausgehend von der glaubhaften Darstellung der Klägerin in ihrem Schreiben vom 08.12.2011 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25.09.2012 wurde bei Frau W. im Herbst 2009 Bauspeicheldrüsenkrebs diagnostiziert. Im November 2009 wurde der Kopf der Bauchspeicheldrüse, an dem der Tumor saß, operativ entfernt. Der Tumor hatte jedoch bereits Metastasen in der Leber gebildet, die im ersten Halbjahr 2010 wiederholt, aber erfolglos durch Chemotherapie behandelt wurden. Erst eine im Sommer 2010 durchgeführte Selektive Interne Radiotherapie bewirkte insoweit eine deutliche Verbesserung. Allerdings ergab eine Computertomographie, dass die Krebserkrankung inzwischen auch in die Knochen metastasiert hatte. Daraufhin wurden im Herbst 2010 weitere Chemotherapien durchgeführt, die das Wachstum und die Ausbreitung der Metastasen zunächst bis zum Frühjahr 2011 aufhalten konnten. Im Frühjahr 2011 wurde festgestellt, dass die Metastasen wieder wuchsen, worauf am 30.05.2011 eine stärkere Chemotherapie begann. Bis zum 01.07.2011 waren zwei Zyklen der Chemotherapie durchgeführt worden, als diese abgebrochen wurde, da sich der Gesundheitszustand von Frau W. erheblich verschlechtert hatte. Zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft litt Frau W. mithin offenkundig an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, die innerhalb kurzer Zeit zum Tode führen konnte. Das Ausmaß der Erkrankung und deren Lebensbedrohlichkeit waren der Klägerin und Frau W. auch bewusst. Denn nach Darstellung der Klägerin im Schreiben vom 08.12.2011 hatten die behandelnden Ärzte Frau W. durchgehend mitgeteilt, dass die Krebserkrankung nicht geheilt werden könne, jedoch versucht werde, ihr Leben zu verlängern. Die medizinischen Behandlungen hatten demnach von vornherein nur palliativen, das heißt nicht auf eine Heilung der bestehenden Grunderkrankung zielenden Charakter.
36 
Die Tatsache, dass die Klägerin und Frau W. die Lebenspartnerschaft begründet haben, als deren Krebserkrankung schon weit fortgeschritten und deshalb offenkundig konkret lebensbedrohlich war, ist im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung aller Umstände ein gewichtiges Indiz dafür, dass zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft die Versorgungsabsicht im Vordergrund stand (vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.).
37 
bb) Diese Indizwirkung für das Vorliegen einer Versorgungslebenspartnerschaft wird indes durch die weiteren Umstände, die nach dem Vorbringen der Klägerin ausschlaggebend für die Begründung der Lebenspartnerschaft waren, entkräftet. Denn bei der gebotenen Gesamtabwägung ergibt sich hieraus zur vollen Überzeugung des Senats, dass jedenfalls für die Klägerin der Versorgungsgedanke bei der Begründung der Lebenspartnerschaft keine Rolle gespielt hat, mit der Folge, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe der Lebenspartner insgesamt gesehen als zumindest gleichwertig anzusehen sind.
38 
Der Senat legt dabei (auch) den Sachvortrag der Klägern zum Verlauf ihrer mit Frau W. geführten Lebensgemeinschaft und zu ihren und den Beweggründen von Frau W. für die Begründung der Lebenspartnerschaft als zutreffend zugrunde. Ihr diesbezügliches Vorbringen im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren ist - ebenso wie dasjenige zur Krebserkrankung von Frau W. - nicht nur detailliert, frei von Widersprüchen und Übertreibungen und durchweg nachvollziehbar, sondern lässt auch keinerlei taktische oder sonst ergebnisorientierte Überlegungen erkennen. Konkrete Einwände hiergegen sind seitens der Beklagten nicht erhoben worden. Für die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Klägerin spricht darüber hinaus, dass sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einzelne Umstände der Lebensgemeinschaft mit ihrer verstorbenen Lebenspartnerin, vor allem mit Blick auf die Situation unmittelbar vor und nach der Krebsdiagnose im Herbst 2009, nochmals mit einer spürbaren inneren Anteilnahme, in den entsprechenden Teilen auch reflektierten Betroffenheit und insgesamt mit großer Ernsthaftigkeit geschildert hat.
39 
Ausgehend hiervon stellt sich die am 01.07.2011 eineinhalb Monate vor dem Tod von Frau W. begründete Lebenspartnerschaft freilich nicht schon als konsequente Verwirklichung eines vor dem Auftreten von deren lebensbedrohlicher Erkrankung bestehenden Verpartnerungsentschlusses dar. Dies könnte nur dann angenommen werden, wenn der in Unkenntnis der lebensgefährlichen Krankheit gefasste Verpartnerungsentschluss bis zur Begründung der Lebenspartnerschaft im Wesentlichen unverändert geblieben und die Lebenspartnerschaft innerhalb eines angemessenen Zeitraums begründet worden wäre, es sei denn, dem hätten besondere Umstände objektiv entgegengestanden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.01.2008, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
40 
Bis zum Tod des Vaters von Frau W. im Juli 2009 fehlte es nach dem Vorbringen der Klägerin bereits an einem konkreten Verpartnerungsentschluss. Danach hat Frau W. zwar „schon immer den Wunsch gehabt, mich zu heiraten“, und hatten beide über die Möglichkeit der Verpartnerung gesprochen, nachdem sie 2001 hiervon gehört hatten. Frau W. wollte diesem Vorhaben aber zu Lebzeiten ihrer Eltern nicht nähertreten, weil diese für eine Verpartnerung angesichts ihres Alters kein Verständnis gehabt hätten. Zwischen ihnen war deshalb abgesprochen, dass eine Lebenspartnerschaft nicht begründet werden könne, so lange der Vater von Frau W. lebe und sich in der gemeinsamen Wohnung aufhalte. Eine unbedingte Übereinkunft, die die Annahme eines bereits vor dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung gefassten Verpartnerungsentschlusses rechtfertigt, lag danach zu dieser Zeit (noch) nicht vor. Aber auch nach dem Tod des Vaters von Frau W. vermag der Senat eine konsequente Verwirklichung eines in Unkenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung von Frau W. gefassten Verpartnerungsentschlusses nicht festzustellen. Denn obgleich nach dem Sachvortrag der Klägerin Frau W. und sie sich noch vor Diagnosestellung im Herbst 2009 entschieden hatten, nunmehr die Lebenspartnerschaft zu begründen, fehlt es auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass im Fall der Diagnose einer lebensbedrohlichen Erkrankung zunächst einmal andere Dinge wie die adäquate Behandlung dieser Erkrankung in den Vordergrund treten, an einer konsequenten Umsetzung dieses Entschlusses.
41 
Gleichwohl liegen im konkreten Einzelfall besondere Umstände vor, die nicht nur „einigermaßen wirklichkeitsnah“ sind, sondern denen bei der abschließenden Gesamtabwägung auch ein hinreichendes Gewicht zukommt, um die Indizwirkung der offenkundig lebensbedrohlichen Erkrankung von Frau W. für eine zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft im Vordergrund stehende Versorgungsabsicht zu entkräften.
42 
Gegen eine Versorgungslebenspartnerschaft spricht zunächst, dass die Klägerin und Frau W. schon seit 1992 ununterbrochen in einem gemeinsamen Haushalt in Lebensgemeinschaft („wie in einer Ehe“) zusammengelebt und sich gegenseitig Kontovollmacht erteilt hatten. Dabei ist dem Senat bewusst, dass diese (äußeren) Umstände für sich genommen der Annahme, der alleinige oder überwiegende Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft sei es gewesen, der Klägerin eine Versorgung zu verschaffen, nicht notwendig entgegenstehen. Allerdings sind hier Anhaltspunkte dafür, dass dem langjährigen Zusammenleben und gemeinsamen Wirtschaften der Klägerin und von Frau W. „ohne offiziellen Segen“ eine langjährige bewusste Entscheidung zugrunde gelegen hätte, die Lebenspartnerschaft nicht einzugehen, um den vielfältigen gesetzlichen Regelungen, die für Ehe- und Lebenspartner gelten, nicht zu unterliegen (vgl. zur Ehe Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.09.2006, a.a.O.; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch Bayerisches LSG, Urteile vom 20.02.2013 - L 1 R 304/11 - und vom 07.05.2014 - L 13 R 1037/12 -, jeweils Juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.12.2013 - L 18 KN 29/13 -, Juris; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.02.2014 - L 3 R 337/12 -, Juris), nicht ersichtlich. Im Gegenteil geht für den Senat aus den von der Klägerin vorgetragenen Begleitumständen plausibel hervor, weshalb sie und Frau W. die Verpartnerung erst vornahmen, als die Krebserkrankung von Frau W. schon weit fortgeschritten war. Danach stand der Begründung einer Lebenspartnerschaft zunächst objektiv entgegen, dass die rechtlichen Voraussetzungen hierfür erst durch das am 01.08.2001 in Kraft getretene Lebenspartnerschaftsgesetz (BGBl. I S. 266) geschaffen wurden. Nach Wegfall dieses Hindernisses wiederum stellten die Klägerin und Frau W. - für den Senat ohne Weiteres nachvollziehbar - die Umsetzung ihres prinzipiell vorhandenen „Heiratswunsches“ aus Rücksicht auf die Eltern von Frau W. bis zu deren Ableben zurück, weil diese einer Generation angehörten, für die eine gleichgeschlechtliche Ehe unmöglich gewesen wäre; erst nach dem Tod des Vaters von Frau W. im Juli 2009 ergab sich insoweit nach der glaubhaften Darstellung der Klägerin „eine freie Entscheidung“. Demgemäß erkundigte sich Frau W. noch vor der Krebsdiagnose beim Standesamt Freiburg nach den Formalitäten einer Verpartnerung, erhielt dort jedoch die Auskunft, dass das Ausländeramt Offenburg zuständig sei, was - wie die Klägerin dem Senat gegenüber authentisch und spürbar betroffen zum Ausdruck gebracht hat - sie beide erheblich irritierte, weil es ihnen das Gefühl gab, doch nur eine „Randgruppe“ zu sein. Nur kurze Zeit später zeigten sich bei Frau W. bereits erste Krankheitssymptome („Fieberschübe“), woraufhin bei einer Blutuntersuchung die Krebserkrankung diagnostiziert wurde. Die Klägerin konnte insoweit glaubhaft machen, dass sich von diesem Zeitpunkt an „alles nur noch um die Krankheit [drehte]“, dass „das Suchen nach bestmöglichen Behandlungen … die Gedanken an unsere Heirat erst einmal in den Hintergrund treten [ließ]“, und dass sie und Frau W. erst wieder mit Blick auf die halbjährigen Behandlungspausen bei der Selektiven Internen Radiotherapie daran dachten, die Verpartnerung „in Ruhe angehen“ zu können, und dann vor Pfingsten 2011 in der Annahme, Frau W. könnte mit der Krebserkrankung leben, einen konkreten Verpartnerungstermin „ins Auge fassten“. Auch wenn die Begründung der Lebenspartnerschaft sich - wie dargelegt - nicht als konsequente Verwirklichung eines vor dem Auftreten der lebensbedrohlichen Erkrankung von Frau W. bestehenden Verpartnerungsentschlusses darstellt, unterscheiden diese Begleitumstände die Lebenspartnerschaft der Klägerin wesentlich von einer Versorgungslebenspartnerschaft.
43 
Vor diesem Hintergrund erblickt der Senat einen besonderen (äußeren) Umstand im Sinn des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG auch darin, dass die Klägerin und Frau W. die Lebenspartnerschaft nicht sofort nach der Krebsdiagnose im Herbst 2009 begründet haben, obwohl dies nahegelegen hätte, wenn es - was verständlich wäre - ihnen in erster Linie um die Versorgung der Klägerin gegangen wäre (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.). Auch nach der im Sommer 2010 durchgeführten Selektiven Internen Radiotherapie, als der deutlich verbesserte Gesundheitszustand von Frau W. Gedanken an die Begründung der Lebenspartnerschaft (wieder) ermöglichte, vereinbarten sie nicht sofort einen Verpartnerungstermin. Dies geschah erst im Frühjahr 2011. Der Senat nimmt der Klägerin insoweit ab, dass sie und Frau W. zu diesem Zeitpunkt deren Krebserkrankung akzeptiert hatten und trotz des schon fortgeschrittenen Krankheitsstadiums „noch voller Hoffnung [waren], dass sie noch längere Zeit leben würde“. Denn dieses Vorbringen wird durch die - auch von der Beklagten in ihrem Aussagegehalt nicht in Zweifel gezogene - Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. L. vom 15.02.2012 bestätigt, nach der Frau W. und die Klägerin zum Zeitpunkt der Bestellung des Aufgebots mit Sicherheit davon ausgegangen seien, dass die Erkrankung von Frau W. durch die laufenden Chemotherapiezyklen beherrschbar und mit keinem baldigen Ableben zu rechnen sei. Angesichts dieser Umstände glaubt der Senat der Klägerin, dass es ihnen bei der Verpartnerung darum gegangen ist, angesichts des schweren Schicksalschlags sich noch einmal ganz zueinander zu bekennen und ihre „wie eine Ehe“ geführte langjährige Beziehung zu bestätigen. Es besteht zum einen kein Anlass, am Vorbringen der Klägerin zu zweifeln, dass Frau W. in ihre Familie vollkommen integriert war und vor ihrem Ableben den Wunsch hegte, auch rechtlich dazu zu gehören und „eine ...“ zu sein. Sie hat diesbezüglich ohne erkennbare Verfälschungstendenzen gegenüber dem Verwaltungsgericht geschildert, dass Frau W. intensiv an ihrem Familienleben teilnahm, etwa regelmäßig „die Enkel hütete“, und das starke Bestreben hatte, vollständiges Familienmitglied zu sein. Zum anderen hat die Klägerin auch dem Senat gegenüber glaubhaft den Eindruck vermittelt, dass es aus ihrer Sicht allein darum ging, das Frau W. gegebene Versprechen einzuhalten, und „alles andere keine Rolle gespielt“ hat. Dass auch die im Vordergrund stehende Absicht, eine schon länger bestehende Gemeinschaft zu legitimieren, als überwiegender Zweck einer Eheschließung im Sinn des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG in Betracht kommt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt (vgl. Urteil vom 27.10.1966 - 2 C 32.64 -, BVerwGE 25, 221; vgl. auch OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.).
44 
Schließlich erscheint dem Senat auch plausibel, dass die Klägerin - wie sie im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren durchwegs geltend gemacht hat - von einem möglichen Anspruch auf Witwengeld keine Kenntnis hatte. Denn zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft (01.07.2011) war ein solcher Anspruch für hinterbliebene Lebenspartner von Beamten - wie dargelegt - gesetzlich noch nicht normiert. Zwar wurde, wie der Senat im Urteil vom 03.04.2012 (a.a.O.) ausgeführt hat, bereits im Zusammenhang mit der Änderung des Lebenspartnerschaftsrechts zum 01.01.2005 nicht nur der Versorgungsausgleich auf das Recht der eingetragenen Lebensgemeinschaft erstreckt (§ 20 LPartG), sondern durch Einfügung des § 46 Abs. 4 SGB VI auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung eine umfassende Annäherung des Rechts der Lebenspartnerschaft an das Eherecht vollzogen; für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente ist danach der Lebenspartner dem Ehegatten, die Lebenspartnerschaft der Ehe bereits zu diesem Zeitpunkt gleichgestellt worden. Auch war die Gleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung in anderen Berufsgruppen schon vor dem Verpartnerungstermin der Klägerin und Frau W. wiederholt Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. für die Hinterbliebenenversorgung in der betrieblichen Altersversorgung: BAG, Urteil vom 14.01.2009 - 3 AZR 20/07 -, BAGE 129, 105; für die betriebliche Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind: BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07 -, BVerfGE 126, 400; BGH, Urteile vom 07.07.2010 - IV ZR 16/09 und IV ZR 267/04 -, MDR 2010, 1185 f.). Das grundsätzliche Bestehen eines (unionsrechtlichen) Anspruchs auf Witwengeld auch für hinterbliebene Lebenspartner von Beamten hat das Bundesverwaltungsgericht indes erst mit Urteil vom 28.10.2010 (a.a.O.) festgestellt, also zu einem Zeitpunkt, als sich die Krebserkrankung von Frau W. bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befand und nicht nur ihr, sondern auch das Leben der Klägerin maßgeblich bestimmte. Angesichts dessen hält es der Senat für glaubhaft, dass die Klägerin erst durch das Schreiben der Deutschen Telekom AG vom 29.08.2011 erfuhr, „dass für gleichgeschlechtliche Ehepaare ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung besteht“, und dass ihr zuvor - wie sie dem Senat gegenüber mit spürbarer emotionaler, aber auch reflektierter Betroffenheit bekundet hat - die Möglichkeit einer beamtenrechtlichen Versorgung geradezu „absurd“ erschien.
45 
Ob außer den genannten Motiven der Lebenspartner bei Frau W. auch der Wunsch bestand, die Klägerin für die Zeit nach ihrem Tod finanziell besser abzusichern - worauf deren bereits vor Auftreten der Krebserkrankung erfolgte Einsetzung als Erbin hindeuten könnte -, ist demgegenüber unerheblich. Die gebotene Gesamtabwägung der Beweggründe beider Lebenspartnerinnen für die Begründung der Lebenspartnerschaft ergibt zur vollen Überzeugung des Senats, dass jedenfalls für die Klägerin der Versorgungsgedanke bei der Begründung der Lebenspartnerschaft keine Rolle gespielt hat, sondern es ihr ausschließlich darum ging, den schon früher geäußerten „Heiratswunsch“ von Frau W. zu erfüllen sowie sich gerade im Angesicht von deren schwererer Krebserkrankung noch einmal ganz zu ihr zu bekennen und die langjährige Lebensgemeinschaft zu legitimieren. Da Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.10.1966, a.a.O.) nicht ersichtlich sind, sind damit insgesamt gesehen die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe der Lebenspartner als zumindest gleichwertig anzusehen.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRGG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
48 
Beschluss vom 02. Dezember 2014
49 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 24.696,-- EUR festgesetzt.
50 
Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an Nummer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. Der festgesetzte Betrag beruht auf den Angaben der Deutschen Telekom AG im Schriftsatz vom 02.08.2012, wonach die Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus 1.029,-- EUR beträgt. Anzusetzen sind somit als zweifacher Jahresbetrag 24.696,-- EUR (1.029,-- EUR x 24).
51 
Der Senat ändert die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen entsprechend ab.
52 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da in der - ordnungsgemäßen - Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die nach Zulassung durch den Senatsbeschluss vom 05.09.2013 statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Die Ablehnung der Bewilligung von Hinterbliebenenversorgung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf die Gewährung von Witwengeld (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist allerdings nicht - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in Verbindung mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl EG Nr. L 303 vom 02.12.2000 S. 16), sondern § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. § 1a Nr. 6 BeamtVG bestimmt, dass die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes, die sich - wie § 19 BeamtVG - auf die Witwe beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner entsprechend gelten. Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 14.11.2011 (BGBl. I S. 2219) mit Wirkung vom 01.01.2009 in das Beamtenversorgungsgesetz eingefügt, um die ehebezogenen Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung ab diesem Zeitpunkt auf Lebenspartnerschaften zu übertragen (vgl. BT-Drs. 17/3972 S. 13). Bei Lebenspartnerschaften, die - wie diejenige der Klägerin - nach dem 01.01.2009 begründet worden sind, muss deshalb nicht (mehr) auf den unionsrechtlich begründeten Anspruch auf Leistungen der Hinterbliebenenversorgung (vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, Buchholz 239.1 § 19 BeamtVG Nr. 3; Senatsurteil vom 03.04.2012 - 4 S 1773/09 -, ZBR 2013, 48) zurückgegriffen werden.
19 
Nach § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhält der hinterbliebene Lebenspartner eines Beamten auf Lebenszeit Witwengeld. Dies gilt nach § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG jedoch dann nicht, wenn die Lebenspartnerschaft mit dem Verstorbenen weniger als ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft war, dem hinterbliebenen Lebenspartner eine Versorgung zu verschaffen. Hiernach steht der Klägerin ein Anspruch auf Witwengeld zu, da sie zum Zeitpunkt des Todes der Ruhestandsbeamtin W. am 16.08.2011 mit dieser eine eingetragene Lebenspartnerschaft führte. Diesem gesetzlichen Anspruch steht nicht entgegen, dass die am 01.07.2011 begründete Lebenspartnerschaft nur eineinhalb Monate gedauert hat. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin die gesetzliche Vermutung des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG widerlegt.
20 
1. Mit § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG geht der Gesetzgeber von der Vermutung aus, eine Lebenspartnerschaft, die nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, sei als Versorgungslebenspartnerschaft anzusehen. Damit will er die Versorgungsbehörden von der Ausforschung privater Lebenssphären zur Ermittlung des Zwecks der Begründung einer Lebenspartnerschaft entbinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.1969 - II C 46.68 -, BVerwGE 34, 149). Die gesetzliche Vermutung des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG erfasst auch Lebenspartnerschaften, bei denen trotz langjähriger Bindung die Begründung der Lebenspartnerschaft bis kurz vor dem Tod eines Partners hinausgeschoben wurde (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.09.2006 - 14 ZB 04.2400 -, Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013 - 2 A 11261/12 -, Schütz BeamtR ES/C II 2.3.1 Nr. 22). Sie besteht regelmäßig, wenn die Lebenspartnerschaft in Kenntnis einer schweren Erkrankung sowie der deshalb eingeschränkten Lebenserwartung eines Lebenspartners begründet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1991 - 2 C 7.90 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 230; Beschlüsse vom 02.10.2008 - 2 B 7/08 - und vom 19.01.2009 - 2 B 14.08 -, jeweils Juris).
21 
2. Die Anwendung der gesetzlichen Vermutung des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG auf die von der Klägerin und Frau W. am 01.07.2011 begründete Lebenspartnerschaft begegnet keinen rechtlichen Bedenken, obwohl § 1a BeamtVG vom Deutschen Bundestag erst am 14.11.2011 als Gesetz beschlossen worden ist. Ein unionsrechtlicher Anspruch auf Witwengeld für den überlebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eines Beamten bestand (jedenfalls) bereits seit dem 01.01.2005. Dieser Anspruch unterlag ebenfalls der in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG normierten Einschränkung, so dass das rückwirkende Inkraftsetzen dieser Vermutungsregelung zum 01.01.2009 durch § 1a Nr. 6 BeamtVG lediglich eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Anpassung der Gesetzeslage an eine bereits bestehende Rechtslage bewirkt hat.
22 
a) Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Rechtslage vor Inkrafttreten von § 1a BeamtVG festgestellt, dass der Ausschluss eingetragener Lebenspartner eines Beamten von der Hinterbliebenenversorgung gegenüber der Gewährung dieser Versorgungsleistung an hinterbliebene Ehepartner eines Beamten eine unmittelbare Diskriminierung im Sinn der Richtlinie 2000/78/EG darstellt, weil beide Gruppen wegen der sexuellen Orientierung der Partner unterschiedlich behandelt werden, obwohl sie sich im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung in vergleichbarer Lage befinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.). Diese vergleichbare Lage bestand (jedenfalls) seit dem 01.01.2005, da sich - insbesondere angesichts der durch Gesetz vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) zum 01.01.2005 in Kraft gesetzten Änderungen des Lebenspartnerschaftsrechts - im Bereich der Hinterbliebenenversorgung jedenfalls seit diesem Zeitpunkt kein wesentlicher Unterschied zwischen hinterbliebenen Ehegatten und hinterbliebenen Lebenspartnern (mehr) feststellen lässt (vgl. Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.). Hinterbliebene Lebenspartner eines Beamten konnten sich deshalb seit diesem Zeitpunkt unmittelbar auf die Richtlinie 2000/78/EG berufen, weil diese im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung nicht innerhalb der Umsetzungsfrist vollständig in deutsches Recht umgesetzt worden ist und die maßgeblichen Richtlinienvorschriften - insbesondere Art. 1 bis 3 und 16 - inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.; Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.).
23 
b) Als Folge der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG stand hinterbliebenen Lebenspartnern eines Beamten (jedenfalls) seit dem 01.01.2005 ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung wie hinterbliebenen Ehepartnern eines Beamten zu (vgl. Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.). Das Bundesverwaltungsverwaltungsgericht hat hierzu im Urteil vom 28.10.2010 (a.a.O.) ausgeführt:
24 
„Als Folge der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG sind §§ 18 ff. und 28 BeamtVG insoweit unanwendbar, als diese Vorschriften mit Unionsrecht nicht in Einklang stehen. Der sich aus dem Wortlaut der Vorschriften ergebende Ausschluss der Hinterbliebenen eines in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten von der Gewährung der Hinterbliebenenversorgung für Verheiratete kann dem Anspruch des Klägers deshalb nicht entgegengesetzt werden. Vielmehr müssen die Vorschriften als Rechtsgrundlage für den Ausspruch der begehrten Feststellung so angewandt werden, dass sie nicht zu einer Diskriminierung von Beamten führen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und sich im Übrigen in einer mit Eheleuten vergleichbaren Situation befinden. Dies kann nur dadurch geschehen, dass verpartnerte Beamtinnen und Beamte so behandelt werden wie verheiratete. Dass dies über die bloße Nichtanwendung eines Teils des Normtextes (vgl. dazu Urteil vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 72.08 - IÖD 2010, 125) hinausgeht und bedeutet, einen vom Normgeber geregelten Anspruch einer von ihm bewusst nicht erfassten Gruppe von Begünstigten zu gewähren, ist nicht zu beanstanden. Denn anders lässt sich im vorliegenden Fall die volle Wirksamkeit der Richtlinie 2000/78/EG nicht herstellen. § 3 BeamtVG steht dem Anspruch deshalb nicht entgegen; das mitgliedstaatliche Gericht hat von mehreren denkbaren Möglichkeiten zur Umsetzung des Unionsrechts die effektivste zu wählen (EuGH, Urteil vom 22. Oktober 1998 - Rs. C-10/97, Ministerio della Finanze - Slg. I-6307).“
25 
Der unionsrechtliche Anspruch hinterbliebener Lebenspartner eines Beamten auf Gewährung von Witwengeld ergab sich danach aus der für hinterbliebene Ehepartner eines Beamten geltenden Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in Verbindung mit der Richtlinie 2000/78/EG (vgl. Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.). Da es um eine Gleichbehandlung beider Gruppen hinsichtlich des Witwengelds ging, unterlag er mit Ausnahme des Erfordernisses der Witwenstellung den gleichen anspruchsbegründenden, -begrenzenden und -ausfüllenden Anforderungen wie der unmittelbar aus § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG folgende Anspruch. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Rechtsfolgen festgestellter Diskriminierungen in den Bereichen der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 ff. AEUV) und der Sozialpolitik (Art. 151 ff. AEUV). Danach kann die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, wenn eine unionsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt worden ist und solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, nur dadurch gewährleistet werden, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie die, die den Angehörigen der privilegierten Gruppe zugutekommen, wobei diese Regelung, solange das Unionsrecht nicht richtig durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt (EuGH, Urteile vom 22.06.2011 - C-399/09 -, Landtová, Slg. 2011, I-5573, RdNr. 51, vom 26.01.1999 - C-18/95 -, Terhoeve, Slg. 1999, I-345, RdNr. 57 und vom 07.02.1991 - C-184/89 -, Nimz, Slg. 1991, I-297, RdNr. 21). Die Regelungen des nationalen Rechts sind also nur insoweit unanwendbar, als sie mit dem Unionsrecht nicht in Einklang stehen. Im Übrigen bilden sie den Maßstab für die tatsächlich zu gewährenden Leistungen (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 23.04.2013 - 2 A 150/12 -, Schütz BeamtR ES/C I 1 Nr. 44). Dass sich die unmittelbare Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG damit (auch) zu Lasten der hinterbliebenen Lebenspartner eines Beamten auswirken konnte, war folglich bloße Konsequenz der unionsrechtlichen Verpflichtung der nationalen Gerichte, die volle Wirksamkeit des Verbots der Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung zu gewährleisten, indem „verpartnerte Beamtinnen und Beamte so behandelt werden wie verheiratete“ (BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.; vgl. auch Urteil vom 29.01.2004 - 3 C 39.03 -, Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 27).
26 
c) Da somit bereits der (jedenfalls) seit dem 01.01.2005 bestehende unionsrechtliche Anspruch des hinterbliebenen Lebenspartners eines Beamten auf Gewährung von Witwengeld der in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG normierten Einschränkung unterlag, begegnet die rückwirkende Inkraftsetzung dieser Vermutungsregelung zum 01.01.2009 durch § 1a Nr. 6 BeamtVG keinen Bedenken im Hinblick auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der Klägerin oder ihrer Lebenspartnerin in Verbindung mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 - 2 BvL 14/02 u.a. -, BVerfGE 127, 1, m.w.N.). Der Gesetzgeber hat durch die Neuregelung nicht im Sinn einer echten oder einer unechten Rückwirkung (zur Abgrenzung vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010, a.a.O.) in geschützte Rechtspositionen der Klägerin oder ihrer Lebenspartnerin eingegriffen, sondern lediglich (teilweise) die Gesetzeslage mit der bereits bestehenden Rechtslage in Übereinstimmung gebracht. Auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Legitimation für die gesetzliche Vermutung, soweit es den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 13.11.2011 betrifft (zur Überprüfung gesetzlicher Vermutungen anhand von Art. 3 Abs. 1 GG vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.09.2000 - 1 BvR 142/96 -, NJW 2001, 1200; Hessischer VGH, Urteil vom 15.12.2004 - 5 UE 2518/03 -, Juris; BSG, Urteil vom 24.07.1997 - 11 RAr 99.96 -, SozR 3-4100 § 103a Nr. 3), kommt deshalb von vornherein nicht in Betracht.
27 
3. Die Klägerin hat die gesetzliche Vermutung des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG widerlegt.
28 
a) Nach § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG ist die Vermutung einer Versorgungslebenspartnerschaft widerlegt, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft war, dem hinterbliebenen Lebenspartner eine Versorgung zu verschaffen. Als besondere Umstände sind insofern alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Begründung der Lebenspartnerschaft schließen lassen. Dabei kommt es auf die - gegebenenfalls auch voneinander abweichenden - Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) der Lebenspartner an, es sei denn, dass der überlebende Lebenspartner den Beamten beispielsweise durch Ausnutzung einer Notlage oder Willensschwäche zur Begründung der Lebenspartnerschaft veranlasst hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013, a.a.O.; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05.05.2009 - B 13 R 55.08 R -, BSGE 103, 99).
29 
Die Annahme des anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungslebenspartnerschaft bei einer Dauer der Lebenspartnerschaft von nicht mindestens einem Jahr ist nach dem Ausnahmetatbestand des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Le-benspartner für die Begründung der Lebenspartnerschaft ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder, da der Wortlaut auf den alleinigen oder überwiegenden Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft abhebt, zumindest gleichwertig sind. Es ist daher auch nicht zwingend, dass bei den Lebenspartnern andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Begründung der Lebenspartnerschaft ausschlaggebend waren. Vielmehr sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Lebenspartner der Versorgungsgedanke bei der Begründung der Lebenspartnerschaft keine Rolle gespielt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 10.02.2003 - 4 S 2782/01 -, VBlBW 2003, 287; Hessischer VGH, Beschluss vom 16.02.2007 - 1 ZU 1948/06 -, DÖV 2007, 754; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.12.2009 - 5 LA 481/08 -, NVwZ-RR 2010, 278; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.08.2010 - 14 ZB 10.79 -, Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013, a.a.O.).
30 
Für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG ist grundsätzlich der volle Beweis („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“, das heißt mit einer Gewissheit, die vernünftige Zweifel ausschließt) zu erbringen. Dabei sind alle zur Begründung der Lebenspartnerschaft führenden Motive der Lebenspartner zu berücksichtigen. Eine Beschränkung der Ermittlung und Prüfung, welche Gründe für die Verpartnerung ausschlaggebend waren, auf objektiv nach außen tretende Umstände ist nur dann zulässig, wenn der hinterbliebene Lebenspartner es ablehnt, seine persönlichen Gründe für die Begründung der Lebenspartnerschaft zu offenbaren. Macht er hingegen - gegebenenfalls im Rahmen einer persönlichen Anhörung - entsprechende Angaben und sind diese glaubhaft, so sind auch diese (höchst-)persönlichen, subjektiven Motive in die Gesamtbetrachtung einzustellen und in ihrer Bedeutung unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls zu würdigen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011 - 1 Bf 164/10 -, IÖD 2012, 56; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05.05.2009; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2013 - 10 A 10773/12 -).
31 
Lässt sich trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Mittel nicht feststellen, dass die Versorgungsabsicht keine maßgebende Bedeutung für die Begründung der Lebenspartnerschaft hatte, trägt der hinterbliebene Lebenspartner des Beamten die materielle Beweislast (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.12.2009, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 27.08.2010, a.a.O., und vom 08.11.2011 - 3 ZB 08.627 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2014 - 1 A 1888/12 -, Juris).
32 
b) Eine gewichtige Bedeutung bei der Gesamtabwägung der Beweggründe für die Begründung der Lebenspartnerschaft kommt dem Gesundheits- beziehungsweise Krankheitszustand des Beamten zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft zu. So kann ein gegen die gesetzliche Annahme einer Versorgungslebenspartnerschaft sprechender besonderer (äußerer) Umstand im Sinn des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Tod des Beamten, bei welchem bisher kein gesundheitliches Risiko eines bevorstehenden Ablebens bekannt war, unvermittelt, das heißt plötzlich oder unerwartet eingetreten ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.01.2008 - 2 A 10800/07 -, IÖD 2008, 94; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.). Andererseits ist bei Begründung einer Lebenspartnerschaft mit einem zu diesem Zeitpunkt offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Beamten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG nicht erfüllt. Die Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakters der Erkrankung des Beamten im Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft schließt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungspartnerschaft regelmäßig aus, es sei denn, dass sich die Begründung der Lebenspartnerschaft als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Verpartnerungsentschlusses darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.01.2009, a.a.O.; s. auch Urteil vom 18.04.1991, a.a.O.; Beschluss vom 02.10.2008, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 26.03.2013 - 4 S 1278/12 -; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 19.09.2006, a.a.O., und vom 18.02.2014 - 14 ZB 11.452 -, Juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 16.02.2007, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.01.2008, a.a.O.). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn noch kein Termin für die Begründung der Lebenspartnerschaft beim Standesamt festgestanden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2012 - 2 B 32/12 -, Juris).
33 
Indes ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Le-benspartner der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet - überwiegend oder zumindest gleichwertig - die Lebenspartnerschaft aus anderen als aus Versorgungsgründen begründet wurde (vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI BSG, Urteile vom 05.05.2009, a.a.O., und vom 06.05.2010 - B 13 R 134/08 R -, Juris). Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungslebenspartnerschaft kann daher auch durch andere Beweggründe als die konsequente Verwirklichung eines schon vor dem Auftreten der lebensbedrohlichen Erkrankung des Beamten bestehenden Verpartnerungsentschlusses entkräftet werden, sofern diese „einigermaßen wirklichkeitsnah“ (vgl. Senatsbeschluss vom 10.02.2003, a.a.O.) und bei der abschließenden Gesamtbetrachtung hinreichend gewichtig sind, um die durch die offenkundig lebensbedrohliche Erkrankung des Beamten zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft hervorgerufenen Zweifel am Vorliegen „besonderer Umstände“ im Sinn des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG zu beseitigen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.05.2004 - 3 B 00.1704 -, Juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.12.2009, a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.). Dabei müssen die besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungspartnerschaft sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Beamten zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft gewesen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013, a.a.O.; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.).
34 
c) Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin die gesetzliche Vermutung einer Versorgungslebenspartnerschaft widerlegt. Zwar haben sie und Frau W. die Lebenspartnerschaft erst zu einem Zeitpunkt begründet, als deren Krebserkrankung schon weit fortgeschritten und deshalb offenkundig konkret lebensbedrohlich war. Die Gesamtbetrachtung und Abwägung aller zu berücksichtigenden Umstände der Begründung der Lebenspartnerschaft ergibt jedoch, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe der Lebenspartner insgesamt gesehen den Versorgungszweck wenn nicht überwiegen, so doch zumindest gleichwertig sind.
35 
aa) Zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft am 01.07.2011 war der Klägerin und Frau W. bekannt, dass diese an einer lebensbedrohlichen Krankheit litt, die ein erhebliches Risiko für ein baldiges Ableben in sich barg. Ausgehend von der glaubhaften Darstellung der Klägerin in ihrem Schreiben vom 08.12.2011 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25.09.2012 wurde bei Frau W. im Herbst 2009 Bauspeicheldrüsenkrebs diagnostiziert. Im November 2009 wurde der Kopf der Bauchspeicheldrüse, an dem der Tumor saß, operativ entfernt. Der Tumor hatte jedoch bereits Metastasen in der Leber gebildet, die im ersten Halbjahr 2010 wiederholt, aber erfolglos durch Chemotherapie behandelt wurden. Erst eine im Sommer 2010 durchgeführte Selektive Interne Radiotherapie bewirkte insoweit eine deutliche Verbesserung. Allerdings ergab eine Computertomographie, dass die Krebserkrankung inzwischen auch in die Knochen metastasiert hatte. Daraufhin wurden im Herbst 2010 weitere Chemotherapien durchgeführt, die das Wachstum und die Ausbreitung der Metastasen zunächst bis zum Frühjahr 2011 aufhalten konnten. Im Frühjahr 2011 wurde festgestellt, dass die Metastasen wieder wuchsen, worauf am 30.05.2011 eine stärkere Chemotherapie begann. Bis zum 01.07.2011 waren zwei Zyklen der Chemotherapie durchgeführt worden, als diese abgebrochen wurde, da sich der Gesundheitszustand von Frau W. erheblich verschlechtert hatte. Zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft litt Frau W. mithin offenkundig an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, die innerhalb kurzer Zeit zum Tode führen konnte. Das Ausmaß der Erkrankung und deren Lebensbedrohlichkeit waren der Klägerin und Frau W. auch bewusst. Denn nach Darstellung der Klägerin im Schreiben vom 08.12.2011 hatten die behandelnden Ärzte Frau W. durchgehend mitgeteilt, dass die Krebserkrankung nicht geheilt werden könne, jedoch versucht werde, ihr Leben zu verlängern. Die medizinischen Behandlungen hatten demnach von vornherein nur palliativen, das heißt nicht auf eine Heilung der bestehenden Grunderkrankung zielenden Charakter.
36 
Die Tatsache, dass die Klägerin und Frau W. die Lebenspartnerschaft begründet haben, als deren Krebserkrankung schon weit fortgeschritten und deshalb offenkundig konkret lebensbedrohlich war, ist im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung aller Umstände ein gewichtiges Indiz dafür, dass zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft die Versorgungsabsicht im Vordergrund stand (vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.).
37 
bb) Diese Indizwirkung für das Vorliegen einer Versorgungslebenspartnerschaft wird indes durch die weiteren Umstände, die nach dem Vorbringen der Klägerin ausschlaggebend für die Begründung der Lebenspartnerschaft waren, entkräftet. Denn bei der gebotenen Gesamtabwägung ergibt sich hieraus zur vollen Überzeugung des Senats, dass jedenfalls für die Klägerin der Versorgungsgedanke bei der Begründung der Lebenspartnerschaft keine Rolle gespielt hat, mit der Folge, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe der Lebenspartner insgesamt gesehen als zumindest gleichwertig anzusehen sind.
38 
Der Senat legt dabei (auch) den Sachvortrag der Klägern zum Verlauf ihrer mit Frau W. geführten Lebensgemeinschaft und zu ihren und den Beweggründen von Frau W. für die Begründung der Lebenspartnerschaft als zutreffend zugrunde. Ihr diesbezügliches Vorbringen im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren ist - ebenso wie dasjenige zur Krebserkrankung von Frau W. - nicht nur detailliert, frei von Widersprüchen und Übertreibungen und durchweg nachvollziehbar, sondern lässt auch keinerlei taktische oder sonst ergebnisorientierte Überlegungen erkennen. Konkrete Einwände hiergegen sind seitens der Beklagten nicht erhoben worden. Für die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Klägerin spricht darüber hinaus, dass sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einzelne Umstände der Lebensgemeinschaft mit ihrer verstorbenen Lebenspartnerin, vor allem mit Blick auf die Situation unmittelbar vor und nach der Krebsdiagnose im Herbst 2009, nochmals mit einer spürbaren inneren Anteilnahme, in den entsprechenden Teilen auch reflektierten Betroffenheit und insgesamt mit großer Ernsthaftigkeit geschildert hat.
39 
Ausgehend hiervon stellt sich die am 01.07.2011 eineinhalb Monate vor dem Tod von Frau W. begründete Lebenspartnerschaft freilich nicht schon als konsequente Verwirklichung eines vor dem Auftreten von deren lebensbedrohlicher Erkrankung bestehenden Verpartnerungsentschlusses dar. Dies könnte nur dann angenommen werden, wenn der in Unkenntnis der lebensgefährlichen Krankheit gefasste Verpartnerungsentschluss bis zur Begründung der Lebenspartnerschaft im Wesentlichen unverändert geblieben und die Lebenspartnerschaft innerhalb eines angemessenen Zeitraums begründet worden wäre, es sei denn, dem hätten besondere Umstände objektiv entgegengestanden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.01.2008, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
40 
Bis zum Tod des Vaters von Frau W. im Juli 2009 fehlte es nach dem Vorbringen der Klägerin bereits an einem konkreten Verpartnerungsentschluss. Danach hat Frau W. zwar „schon immer den Wunsch gehabt, mich zu heiraten“, und hatten beide über die Möglichkeit der Verpartnerung gesprochen, nachdem sie 2001 hiervon gehört hatten. Frau W. wollte diesem Vorhaben aber zu Lebzeiten ihrer Eltern nicht nähertreten, weil diese für eine Verpartnerung angesichts ihres Alters kein Verständnis gehabt hätten. Zwischen ihnen war deshalb abgesprochen, dass eine Lebenspartnerschaft nicht begründet werden könne, so lange der Vater von Frau W. lebe und sich in der gemeinsamen Wohnung aufhalte. Eine unbedingte Übereinkunft, die die Annahme eines bereits vor dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung gefassten Verpartnerungsentschlusses rechtfertigt, lag danach zu dieser Zeit (noch) nicht vor. Aber auch nach dem Tod des Vaters von Frau W. vermag der Senat eine konsequente Verwirklichung eines in Unkenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung von Frau W. gefassten Verpartnerungsentschlusses nicht festzustellen. Denn obgleich nach dem Sachvortrag der Klägerin Frau W. und sie sich noch vor Diagnosestellung im Herbst 2009 entschieden hatten, nunmehr die Lebenspartnerschaft zu begründen, fehlt es auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass im Fall der Diagnose einer lebensbedrohlichen Erkrankung zunächst einmal andere Dinge wie die adäquate Behandlung dieser Erkrankung in den Vordergrund treten, an einer konsequenten Umsetzung dieses Entschlusses.
41 
Gleichwohl liegen im konkreten Einzelfall besondere Umstände vor, die nicht nur „einigermaßen wirklichkeitsnah“ sind, sondern denen bei der abschließenden Gesamtabwägung auch ein hinreichendes Gewicht zukommt, um die Indizwirkung der offenkundig lebensbedrohlichen Erkrankung von Frau W. für eine zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft im Vordergrund stehende Versorgungsabsicht zu entkräften.
42 
Gegen eine Versorgungslebenspartnerschaft spricht zunächst, dass die Klägerin und Frau W. schon seit 1992 ununterbrochen in einem gemeinsamen Haushalt in Lebensgemeinschaft („wie in einer Ehe“) zusammengelebt und sich gegenseitig Kontovollmacht erteilt hatten. Dabei ist dem Senat bewusst, dass diese (äußeren) Umstände für sich genommen der Annahme, der alleinige oder überwiegende Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft sei es gewesen, der Klägerin eine Versorgung zu verschaffen, nicht notwendig entgegenstehen. Allerdings sind hier Anhaltspunkte dafür, dass dem langjährigen Zusammenleben und gemeinsamen Wirtschaften der Klägerin und von Frau W. „ohne offiziellen Segen“ eine langjährige bewusste Entscheidung zugrunde gelegen hätte, die Lebenspartnerschaft nicht einzugehen, um den vielfältigen gesetzlichen Regelungen, die für Ehe- und Lebenspartner gelten, nicht zu unterliegen (vgl. zur Ehe Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.09.2006, a.a.O.; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch Bayerisches LSG, Urteile vom 20.02.2013 - L 1 R 304/11 - und vom 07.05.2014 - L 13 R 1037/12 -, jeweils Juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.12.2013 - L 18 KN 29/13 -, Juris; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.02.2014 - L 3 R 337/12 -, Juris), nicht ersichtlich. Im Gegenteil geht für den Senat aus den von der Klägerin vorgetragenen Begleitumständen plausibel hervor, weshalb sie und Frau W. die Verpartnerung erst vornahmen, als die Krebserkrankung von Frau W. schon weit fortgeschritten war. Danach stand der Begründung einer Lebenspartnerschaft zunächst objektiv entgegen, dass die rechtlichen Voraussetzungen hierfür erst durch das am 01.08.2001 in Kraft getretene Lebenspartnerschaftsgesetz (BGBl. I S. 266) geschaffen wurden. Nach Wegfall dieses Hindernisses wiederum stellten die Klägerin und Frau W. - für den Senat ohne Weiteres nachvollziehbar - die Umsetzung ihres prinzipiell vorhandenen „Heiratswunsches“ aus Rücksicht auf die Eltern von Frau W. bis zu deren Ableben zurück, weil diese einer Generation angehörten, für die eine gleichgeschlechtliche Ehe unmöglich gewesen wäre; erst nach dem Tod des Vaters von Frau W. im Juli 2009 ergab sich insoweit nach der glaubhaften Darstellung der Klägerin „eine freie Entscheidung“. Demgemäß erkundigte sich Frau W. noch vor der Krebsdiagnose beim Standesamt Freiburg nach den Formalitäten einer Verpartnerung, erhielt dort jedoch die Auskunft, dass das Ausländeramt Offenburg zuständig sei, was - wie die Klägerin dem Senat gegenüber authentisch und spürbar betroffen zum Ausdruck gebracht hat - sie beide erheblich irritierte, weil es ihnen das Gefühl gab, doch nur eine „Randgruppe“ zu sein. Nur kurze Zeit später zeigten sich bei Frau W. bereits erste Krankheitssymptome („Fieberschübe“), woraufhin bei einer Blutuntersuchung die Krebserkrankung diagnostiziert wurde. Die Klägerin konnte insoweit glaubhaft machen, dass sich von diesem Zeitpunkt an „alles nur noch um die Krankheit [drehte]“, dass „das Suchen nach bestmöglichen Behandlungen … die Gedanken an unsere Heirat erst einmal in den Hintergrund treten [ließ]“, und dass sie und Frau W. erst wieder mit Blick auf die halbjährigen Behandlungspausen bei der Selektiven Internen Radiotherapie daran dachten, die Verpartnerung „in Ruhe angehen“ zu können, und dann vor Pfingsten 2011 in der Annahme, Frau W. könnte mit der Krebserkrankung leben, einen konkreten Verpartnerungstermin „ins Auge fassten“. Auch wenn die Begründung der Lebenspartnerschaft sich - wie dargelegt - nicht als konsequente Verwirklichung eines vor dem Auftreten der lebensbedrohlichen Erkrankung von Frau W. bestehenden Verpartnerungsentschlusses darstellt, unterscheiden diese Begleitumstände die Lebenspartnerschaft der Klägerin wesentlich von einer Versorgungslebenspartnerschaft.
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Vor diesem Hintergrund erblickt der Senat einen besonderen (äußeren) Umstand im Sinn des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG auch darin, dass die Klägerin und Frau W. die Lebenspartnerschaft nicht sofort nach der Krebsdiagnose im Herbst 2009 begründet haben, obwohl dies nahegelegen hätte, wenn es - was verständlich wäre - ihnen in erster Linie um die Versorgung der Klägerin gegangen wäre (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.). Auch nach der im Sommer 2010 durchgeführten Selektiven Internen Radiotherapie, als der deutlich verbesserte Gesundheitszustand von Frau W. Gedanken an die Begründung der Lebenspartnerschaft (wieder) ermöglichte, vereinbarten sie nicht sofort einen Verpartnerungstermin. Dies geschah erst im Frühjahr 2011. Der Senat nimmt der Klägerin insoweit ab, dass sie und Frau W. zu diesem Zeitpunkt deren Krebserkrankung akzeptiert hatten und trotz des schon fortgeschrittenen Krankheitsstadiums „noch voller Hoffnung [waren], dass sie noch längere Zeit leben würde“. Denn dieses Vorbringen wird durch die - auch von der Beklagten in ihrem Aussagegehalt nicht in Zweifel gezogene - Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. L. vom 15.02.2012 bestätigt, nach der Frau W. und die Klägerin zum Zeitpunkt der Bestellung des Aufgebots mit Sicherheit davon ausgegangen seien, dass die Erkrankung von Frau W. durch die laufenden Chemotherapiezyklen beherrschbar und mit keinem baldigen Ableben zu rechnen sei. Angesichts dieser Umstände glaubt der Senat der Klägerin, dass es ihnen bei der Verpartnerung darum gegangen ist, angesichts des schweren Schicksalschlags sich noch einmal ganz zueinander zu bekennen und ihre „wie eine Ehe“ geführte langjährige Beziehung zu bestätigen. Es besteht zum einen kein Anlass, am Vorbringen der Klägerin zu zweifeln, dass Frau W. in ihre Familie vollkommen integriert war und vor ihrem Ableben den Wunsch hegte, auch rechtlich dazu zu gehören und „eine ...“ zu sein. Sie hat diesbezüglich ohne erkennbare Verfälschungstendenzen gegenüber dem Verwaltungsgericht geschildert, dass Frau W. intensiv an ihrem Familienleben teilnahm, etwa regelmäßig „die Enkel hütete“, und das starke Bestreben hatte, vollständiges Familienmitglied zu sein. Zum anderen hat die Klägerin auch dem Senat gegenüber glaubhaft den Eindruck vermittelt, dass es aus ihrer Sicht allein darum ging, das Frau W. gegebene Versprechen einzuhalten, und „alles andere keine Rolle gespielt“ hat. Dass auch die im Vordergrund stehende Absicht, eine schon länger bestehende Gemeinschaft zu legitimieren, als überwiegender Zweck einer Eheschließung im Sinn des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG in Betracht kommt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt (vgl. Urteil vom 27.10.1966 - 2 C 32.64 -, BVerwGE 25, 221; vgl. auch OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.).
44 
Schließlich erscheint dem Senat auch plausibel, dass die Klägerin - wie sie im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren durchwegs geltend gemacht hat - von einem möglichen Anspruch auf Witwengeld keine Kenntnis hatte. Denn zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft (01.07.2011) war ein solcher Anspruch für hinterbliebene Lebenspartner von Beamten - wie dargelegt - gesetzlich noch nicht normiert. Zwar wurde, wie der Senat im Urteil vom 03.04.2012 (a.a.O.) ausgeführt hat, bereits im Zusammenhang mit der Änderung des Lebenspartnerschaftsrechts zum 01.01.2005 nicht nur der Versorgungsausgleich auf das Recht der eingetragenen Lebensgemeinschaft erstreckt (§ 20 LPartG), sondern durch Einfügung des § 46 Abs. 4 SGB VI auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung eine umfassende Annäherung des Rechts der Lebenspartnerschaft an das Eherecht vollzogen; für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente ist danach der Lebenspartner dem Ehegatten, die Lebenspartnerschaft der Ehe bereits zu diesem Zeitpunkt gleichgestellt worden. Auch war die Gleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung in anderen Berufsgruppen schon vor dem Verpartnerungstermin der Klägerin und Frau W. wiederholt Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. für die Hinterbliebenenversorgung in der betrieblichen Altersversorgung: BAG, Urteil vom 14.01.2009 - 3 AZR 20/07 -, BAGE 129, 105; für die betriebliche Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind: BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07 -, BVerfGE 126, 400; BGH, Urteile vom 07.07.2010 - IV ZR 16/09 und IV ZR 267/04 -, MDR 2010, 1185 f.). Das grundsätzliche Bestehen eines (unionsrechtlichen) Anspruchs auf Witwengeld auch für hinterbliebene Lebenspartner von Beamten hat das Bundesverwaltungsgericht indes erst mit Urteil vom 28.10.2010 (a.a.O.) festgestellt, also zu einem Zeitpunkt, als sich die Krebserkrankung von Frau W. bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befand und nicht nur ihr, sondern auch das Leben der Klägerin maßgeblich bestimmte. Angesichts dessen hält es der Senat für glaubhaft, dass die Klägerin erst durch das Schreiben der Deutschen Telekom AG vom 29.08.2011 erfuhr, „dass für gleichgeschlechtliche Ehepaare ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung besteht“, und dass ihr zuvor - wie sie dem Senat gegenüber mit spürbarer emotionaler, aber auch reflektierter Betroffenheit bekundet hat - die Möglichkeit einer beamtenrechtlichen Versorgung geradezu „absurd“ erschien.
45 
Ob außer den genannten Motiven der Lebenspartner bei Frau W. auch der Wunsch bestand, die Klägerin für die Zeit nach ihrem Tod finanziell besser abzusichern - worauf deren bereits vor Auftreten der Krebserkrankung erfolgte Einsetzung als Erbin hindeuten könnte -, ist demgegenüber unerheblich. Die gebotene Gesamtabwägung der Beweggründe beider Lebenspartnerinnen für die Begründung der Lebenspartnerschaft ergibt zur vollen Überzeugung des Senats, dass jedenfalls für die Klägerin der Versorgungsgedanke bei der Begründung der Lebenspartnerschaft keine Rolle gespielt hat, sondern es ihr ausschließlich darum ging, den schon früher geäußerten „Heiratswunsch“ von Frau W. zu erfüllen sowie sich gerade im Angesicht von deren schwererer Krebserkrankung noch einmal ganz zu ihr zu bekennen und die langjährige Lebensgemeinschaft zu legitimieren. Da Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.10.1966, a.a.O.) nicht ersichtlich sind, sind damit insgesamt gesehen die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe der Lebenspartner als zumindest gleichwertig anzusehen.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRGG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
48 
Beschluss vom 02. Dezember 2014
49 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 24.696,-- EUR festgesetzt.
50 
Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an Nummer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. Der festgesetzte Betrag beruht auf den Angaben der Deutschen Telekom AG im Schriftsatz vom 02.08.2012, wonach die Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus 1.029,-- EUR beträgt. Anzusetzen sind somit als zweifacher Jahresbetrag 24.696,-- EUR (1.029,-- EUR x 24).
51 
Der Senat ändert die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen entsprechend ab.
52 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Dez. 2014 - 4 S 1911/13 zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 46 Witwenrente und Witwerrente


(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht

Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft


Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 3 Regelung durch Gesetz


(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt. (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das G

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 19 Witwengeld


(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn,

Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG | § 20 Versorgungsausgleich


(1) Wird eine Lebenspartnerschaft aufgehoben, findet in entsprechender Anwendung des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten (§ 2 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes) statt, soweit sie in der Leb

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 1a Lebenspartnerschaft


Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend: 1. Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft,2. Vorschriften, die sich auf die

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Dez. 2014 - 4 S 1911/13 zitiert oder wird zitiert von 15 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 07. Juli 2010 - IV ZR 267/04

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILURTEIL IV ZR 267/04 Verkündetam: 7.Juli2010 Preuß Justizangestellte alsUrkundsbeamtin derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VBL-Sat

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2014 - 14 ZB 11.452

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 07. Mai 2014 - L 13 R 1037/12

bei uns veröffentlicht am 07.05.2014

Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Witwenrente. Die im Juni 1962 geborene Klägerin ehelichte am 12. März 2010 den im April 1951 geborenen Versicherten. Der Versicherte ist am 11. Mai 2010 verstorben. Mi

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 24. Juni 2014 - 1 A 1888/12

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Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Stufe bis zu 22.000 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Der Antrag hat keinen Erfolg. 31. Es bestehen zunächst

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 20. Feb. 2014 - L 3 R 337/12

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Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Witwenrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetz

Landessozialgericht NRW Urteil, 03. Dez. 2013 - L 18 KN 29/13

bei uns veröffentlicht am 03.12.2013

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 8.2.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Streitig ist (große) Witwenre

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 29. Okt. 2013 - 2 A 11261/12

bei uns veröffentlicht am 29.10.2013

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 03. Dez. 2012 - 2 B 32/12

bei uns veröffentlicht am 03.12.2012

Gründe 1 Auf die Beschwerde der Klägerin ist der Rechtsstreit nach § 133 Abs. 6 VwGO unter Aufhebung der Berufungsentscheidung zur anderweitigen Verhandlung und Entschei

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Apr. 2012 - 4 S 1773/09

bei uns veröffentlicht am 03.04.2012

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Juli 2009 - 4 K 2711/08 - wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand  1 Der Kläger b

Bundessozialgericht Urteil, 06. Mai 2010 - B 13 R 134/08 R

bei uns veröffentlicht am 06.05.2010

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Ger
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Dez. 2014 - 4 S 1911/13.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 16. Apr. 2015 - Au 2 K 14.294

bei uns veröffentlicht am 16.04.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Mit der Klage beg

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Sept. 2016 - 4 S 1741/15

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Februar 2015 - 3 K 2024/13 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Die

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 05. Juli 2016 - 1 K 940/16.TR

bei uns veröffentlicht am 05.07.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Juni 2016 - 4 S 1562/15

bei uns veröffentlicht am 15.06.2016

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Dezember 2014 - 5 K 2480/13 - wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids der Deutschen Telekom AG vom 26. Juli 2013 und deren Widerspruchsbescheids vom 6. November 2013 ver

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(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend:

1.
Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft,
2.
Vorschriften, die sich auf die Eheschließung oder die Heirat beziehen, für die Begründung einer Lebenspartnerschaft,
3.
Vorschriften, die sich auf die Auflösung oder Scheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft,
4.
Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, für den Lebenspartner,
5.
Vorschriften, die sich auf den geschiedenen Ehegatten oder früheren Ehegatten beziehen, für den früheren Lebenspartner aus einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft und
6.
Vorschriften, die sich auf die Witwe, den Witwer oder den hinterbliebenen Ehegatten beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Juli 2009 - 4 K 2711/08 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Gewährung von Witwergeld.
Der Kläger lebte seit Dezember 2001 mit dem am 08.01.2005 verstorbenen Gymnasiallehrer L. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Am 28.03.2005 beantragte er die Auszahlung von Sterbe- und Witwergeld. Nach dem Hinweis, dass er keinen Anspruch auf Sterbegeld nach § 18 Abs. 1 BeamtVG habe, wurde ihm mit Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) vom 27.04.2005 Sterbegeld in Höhe von 6.778,93 EUR gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG bewilligt.
Mit Schreiben vom 25.04.2005 machte der Kläger geltend, dass aufgrund der Umsetzung der EU-Richtlinie 2000/78/EG ab dem 02.12.2003 Lebenspartner, die Beamte seien, Anspruch auf dasselbe Arbeitsentgelt wie verheiratete Beamte hätten. Demzufolge sei die Gleichstellung eines Lebenspartners mit einem Ehegatten auch im Hinblick auf Sterbegeld und die Hinterbliebenenversorgung umzusetzen. Wie Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Anspruch auf die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hätten, sei dies auch nach den Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes umzusetzen. Nach § 5 LPartG seien die Partner einer Lebenspartnerschaft einander zum angemessenen Unterhalt verpflichtet und die familienrechtlichen Regelungen der §§ 1360a und 1360b BGB gälten entsprechend. Damit entsprächen die gegenseitigen Unterhaltsverpflichtungen denen von Ehegatten. Nachdem seit 01.01.2005 den Lebenspartnern von sozialversicherten Arbeitnehmern dieselbe Hinterbliebenenrente wie Ehegatten gewährt werde, könne für Beamte nichts anderes gelten.
Mit Bescheid vom 02.05.2005 lehnte das Landesamt den Antrag auf Gewährung von Sterbegeld nach § 18 Abs. 1 BeamtVG sowie von Witwergeld nach § 19 BeamtVG ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Anspruch auf Zahlung von Hinterbliebenenversorgung sei abschließend in den §§ 18 und 19 BeamtVG geregelt. Die Zahlung der beantragten Leistungen könne nach dem Wortlaut des Gesetzes nur an den hinterbliebenen Ehegatten erfolgen. Auf eingetragene Lebenspartner fänden diese Regelungen keine Anwendung.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Nachdem ihm mit Bescheid des Landesamts vom 20.06.2005 ergänzend Sterbegeld nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG in Höhe von 4.897,52 EUR bewilligt worden war, nahm er den Widerspruch gegen die Festsetzung von Sterbegeld zurück, beantragte aber weiterhin die Gewährung von Witwergeld nach § 19 BeamtVG.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2008 wies das Landesamt den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass der Kläger nicht zu dem von den §§ 19 und 28 BeamtVG erfassten Personenkreis gehöre. Wegen des in § 3 BeamtVG zum Ausdruck kommenden Vorbehalts des Gesetzes scheide eine analoge Anwendung dieser Regelungen aus. Art. 33 Abs. 5 GG sei nicht dadurch verletzt, dass der Lebenspartner nicht in die Hinterbliebenenversorgung einbezogen sei. Diese sei Teil der Alimentationspflicht des Dienstherrn und umfasse lediglich die Beamtenfamilie im engeren Sinn, zu der neben dem jeweiligen Beamten nur dessen Ehegatte und Kinder, nicht aber Lebenspartner zählten. An dieser verfassungsrechtlichen Beurteilung ändere sich nichts durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Das Bundesverfassungsgericht habe insoweit ausgeführt, dass eine allgemeine rechtliche Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe im deutschen Recht nicht bestehe. Insbesondere fehle gerade im Bereich der Besoldung und Versorgung eine derartige Gleichstellung. Für die normative Vergleichbarkeit von Ehe und eingetragener Partnerschaft sei die Ausgestaltung des öffentlichen Dienstrechts entscheidend und nicht die zivilrechtliche Regelung der Unterhaltspflichten in Ehe und Lebenspartnerschaft. In Anknüpfung an die verfassungsrechtliche Wertung in Art. 6 Abs. 1 GG werde der in der Lebenswirklichkeit anzutreffende typische Befund berücksichtigt, dass in der Ehe ein Ehegatte namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der eigenen Erwerbstätigkeit tatsächlich Unterhalt vom Ehegatten erhalte und so ein erweiterter Alimentationsbedarf entstehe. Demgegenüber habe der Gesetzgeber bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft in der Lebenswirklichkeit keinen typischerweise bestehenden Unterhaltsbedarf gesehen, der eine rechtliche Gleichstellung nahelegen könnte. Diese Ausführungen zum Familienzuschlag seien auch auf die Hinterbliebenenversorgung übertragbar.
Mit seiner am 11.07.2008 beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 02.05.2005, soweit hierin die Bewilligung von Witwergeld abgelehnt wird, und dessen Widerspruchsbescheid vom 09.06.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm Witwergeld gemäß § 19 BeamtVG zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 16.07.2009 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich im Beamtenversorgungsgesetz für den geltend gemachten Anspruch keine Rechtsgrundlage finde. Weil keine planwidrige Gesetzeslücke anzunehmen sei, komme auch eine analoge Anwendung des § 19 BeamtVG nicht in Betracht. Ein Anspruch ergebe sich aber aus Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG. Der Anwendungsbereich der Richtlinie sei eröffnet, da es sich bei dem im Streit befindlichen Witwergeld um Arbeitsentgelt im Sinne der Richtlinie handele. Die Umsetzung der Richtlinie habe bis zum 02.12.2003 erfolgen müssen. Seit diesem Zeitpunkt könne sich der Einzelne auf das Gebot der Richtlinie in Art. 2 Abs. 1 berufen, wonach es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung u.a. wegen der sexuellen Ausrichtung geben dürfe. Die Beschränkung auf verwitwete, also ursprünglich verheiratete Beamte in § 19 BeamtVG stelle im Hinblick auf in eingetragener Partnerschaft lebende Beamte eine unmittelbare Diskriminierung dar. Der Kläger und sein verstorbener Lebenspartner hätten der Unterhaltspflicht aus § 5 LPartG in gleicher Weise wie Ehegatten unterlegen. In dieser Hinsicht habe eine vergleichbare Situation bestanden. Durch das Vorenthalten des Witwergeldes erfahre der Kläger aber eine weniger günstige Behandlung, die auf seiner sexuellen Ausrichtung beruhe. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stütze diese Auffassung. Das Witwergeld sei ein Besoldungsanteil, dem eine soziale, nämlich familienbezogene Ausgleichsfunktion zukomme. Es knüpfe historisch an die Versorgung der hinterbliebenen Witwe an. Eine Ungleichbehandlung der Lebenspartnerschaft sei jedoch allein durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu rechtfertigen. Das Witwergeld werde ebenso wie der Familienzuschlag nur wegen der bestehenden, auf Dauer angelegten Partnerschaft - die aber bei Lebenspartnern in der gleichen Erwartung der Dauerhaftigkeit wie bei Ehegatten eingegangen werde -gewährt und habe nichts mit der Erwartung zu tun, dass aus der Ehe einmal Kinder hervorgingen oder adoptiert würden. Familienzuschlag und Witwergeld knüpften auch nicht daran an, dass früher in der Ehe Kinder gelebt hätten, die inzwischen nicht mehr unterhaltsbedürftig seien, als Folge der Kindererziehung der Ehegatte des Beamten aber in seinen Erwerbschancen gemindert sei. Das Bild einer Ehe, die automatisch und im Regelfall auf Kinder angelegt sei, sei mit den gegenwärtigen gesellschaftlichen Verhältnissen in dieser Pauschalität nicht mehr vereinbar. Auf eine konkrete Bedürftigkeit komme es bei der Gewährung des Familienzuschlags und des Witwergeldes nicht an. Damit befinde sich der überlebende Partner der eingetragenen Lebenspartnerschaft in Bezug auf das Witwergeld in der gleichen Situation wie Ehepartner, so dass eine Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt sei. Nichts anderes folge aus Nr. 22 der Begründungserwägungen der Richtlinie 2000/78/EG.
Zur Begründung der am 04.08.2009 beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingelegten Berufung trägt der Beklagte vor, dass in Bezug auf das Witwergeld die normative Vergleichbarkeit von Ehe und Lebenspartnerschaft anhand des öffentlichen Dienstrechts bzw. speziell anhand des Versorgungsrechts zu prüfen sei. Das privat-rechtliche Unterhaltsrecht sei nicht geeignet, die Vergleichbarkeit von Ehegatten und Lebenspartnern in Bezug auf das Witwergeld zu bestimmen. Gemessen an den Regelungen des öffentlichen Dienstrechts könne festgestellt werden, dass Ehegatten und Lebenspartner grundsätzlich nicht gleichgestellt seien. Es sei nicht Wille des Gesetzgebers gewesen, im Bereich des öffentlichen Dienstrechts eine (weitgehende) Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft zu begründen. Auch gehe das Verwaltungsgericht fehl, wenn es einen Zusammenhang zwischen dem Witwergeld und der Erwartung, aus der Ehe gingen Kinder hervor, verneine und postuliere, dass das Bild einer Ehe, die automatisch und im Regelfall auf Kinder angelegt sei, mit den gegenwärtigen gesellschaftlichen Verhältnissen in dieser Pauschalität nicht mehr vereinbar sei. Es möge zwar richtig sein, dass nicht aus jeder Ehe Kinder hervorgingen, jedoch stellten sich die gesellschaftlichen Verhältnisse nicht dergestalt dar, dass dies eine völlige Abkehr vom Bild der Ehe als Vorstufe zur Familie rechtfertige. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Familienzuschlag sei jedenfalls eine normative Vergleichbarkeit von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften erst mit einer entsprechenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Juli 2009 hergestellt worden, so dass - überhaupt - erst ab diesem Zeitpunkt ein unmittelbarer Anspruch aus der Richtlinie 2000/78/EG bestehen könne.
Der Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Juli 2009 - 4 K 2711/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, die Beschränkung auf verwitwete, d.h. ursprünglich verheiratete Beamte in § 19 BeamtVG sei unmittelbar diskriminierend, denn die Hinterbliebenenversorgung aus einer gesetzlichen Rentenversicherung oder einem berufsständischen Versorgungswerk werde zwar einem Beamten gewährt, aber die Hinterbliebenenversorgung des eingetragenen Lebenspartners eines Beamten werde verweigert. Nicht nur die Unterhaltspflicht, sondern auch die Möglichkeit der Adoption eines Kindes des Lebenspartners ergäben, dass eine umfassende Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe beabsichtigt und erfolgt sei. Das zeige auch § 46 Abs. 4 SGB VI im Zusammenhang mit der Gewährung eines Anspruchs auf Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Familienzuschlag werde ebenso wie das Witwergeld nur wegen der bestehenden und auf Dauer angelegten Partnerschaft gewährt und habe nichts mit der Erwartung zu tun, dass aus der Ehe einmal Kinder hervorgingen oder adoptiert würden. Die vom Beklagten vorgenommene typisierende Betrachtungsweise lasse sich nach der gesellschaftlichen Realität nicht (mehr) rechtfertigen. Die Lebenspartnerschaft und nicht der konkrete Familienstand sei der richtige Anknüpfungspunkt, um den Mehraufwand der mit einer solchen Partnerschaft verbundenen gesetzlichen Unterhaltspflicht auszugleichen. Es sei grundlegend falsch, europäische Rechtsnormen auszuschließen und eine normative Vergleichbarkeit allein anhand des Besoldungs- bzw. Versorgungsrechts zu bestimmen, wenn diese als Kern gerade die Verletzung übergeordneten Rechts und damit die Diskriminierung in sich trügen. Zu verweisen sei auch auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert seien, mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei. Der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG rechtfertige danach die vorgenommene Differenzierung nicht.
14 
Mit Bescheid vom 18.10.2011 setzte das Landesamt das Witwergeld für den Kläger im Hinblick auf ein laufendes Gesetzgebungsverfahren - Entwurf der Landesregierung eines Gesetzes zur Einbeziehung von Lebenspartnerschaften in ehebezogene Regelungen des öffentlichen Dienstrechts - „unter dem Vorbehalt gesetzlicher Regelung“ ab dem 01.01.2009 auf brutto 1.675,29 EUR fest.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht als begründet angesehen. Die Ablehnung der Zahlung der begehrten Hinterbliebenenversorgung an den Kläger ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Witwergeld (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
Soweit das Landesamt für den Zeitraum ab dem 01.01.2009 im Vorgriff auf die erwartete landesgesetzliche Neuregelung zur Einbeziehung von Lebenspartnerschaften in ehebezogene Regelungen des öffentlichen Dienstrechts mit Bescheid vom 18.10.2011 Witwergeld festgesetzt hat, erfolgte dies ausdrücklich unter dem Vorbehalt der bislang noch nicht in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung, so dass weder ein uneingeschränktes Teilanerkenntnis seitens des Beklagten vorliegt, noch - sonst - das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entfallen ist. Auch besteht der geltend gemachte Anspruch unabhängig vom Vorbehalt einer gesetzlichen Neuregelung bereits zum jetzigen Zeitpunkt für den gesamten geltend gemachten Zeitraum nach dem Tod des Lebenspartners des Klägers (08.01.2005). Die Zahlung des Witwergeldes beginnt gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (seit 01.01.2011 gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG) mit dem Ablauf des Sterbemonats. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, inwieweit im laufenden Gesetzgebungsverfahren die Frage der Rückwirkung einer eventuellen Neuregelung für den Zeitraum seit 2003 - lediglich - diskutiert wird (vgl. zur entsprechenden Diskussion im Zusammenhang mit den bundesrechtlichen Neuregelungen im Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften durch Gesetz vom 14.11.2011, BGBl. I S. 2219: BT-Drs. 17/3972 S. 13 und 17/6359 S. 5 f.).
19 
Der Anspruch des Klägers folgt allerdings nicht unmittelbar aus § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 28BeamtVG (§ 33 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 30 Abs. 3 LBeamtVG). Danach erhält der Witwer einer Beamtin als Hinterbliebenenversorgung (auch) ein Witwergeld. Da der Begriff des Witwers auf den überlebenden Ehegatten einer Beamtin beschränkt ist, ist der Kläger als überlebender Lebenspartner vom Regelungsbereich dieser Vorschriften bereits ihrem Wortlaut nach nicht erfasst. Die Einbeziehung von Lebenspartnern im Sinne des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16.02.2001 (BGBl. I S. 266) in die Hinterbliebenenversorgung widerspricht darüber hinaus dem Willen des Gesetzgebers, weil dieser sich bewusst gegen die zunächst vorgesehene weitergehende Gleichstellung von Ehe- und Lebenspartnern im Beamtenrecht entschieden hat (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, ZBR 2011, 304 m.w.N.; s.a. BT-Drs. 15/3445 S. 14; LT-Drs. 14/3016 S. 4 f.). Damit scheidet eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift aus. Mangels einer vom Normgeber nicht beabsichtigten planwidrigen Regelungslücke und nicht zuletzt in Anbetracht des im Beamtenversorgungsrecht geltenden Gesetzesvorbehalts nach § 3 Abs. 1 BeamtVG2 Abs. 1 LBeamtVG) kommt auch eine analoge Anwendung der genannten Bestimmungen auf Lebenspartnerschaften nicht in Betracht.
20 
Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Gewährung von Witwergeld - Hinterbliebenenversorgung wie ein verwitweter Ehepartner - ergibt sich jedoch aus § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 28 BeamtVG33 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 30 Abs. 3 LBeamtVG) i.V.m. der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, 16). Nach Art. 1 der Richtlinie ist ihr Zweck die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten. Nach Art. 2 Abs. 1 bedeutet „Gleichbehandlungsgrundsatz“ im Sinne der Richtlinie, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf, wobei nach Art. 2 Abs. 2. Buchst. a der Richtlinie eine unmittelbare Diskriminierung vorliegt, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Ob eine in diesem Sinne vergleichbare Situation gegeben ist, muss mit Blick auf die jeweils konkret in Rede stehende Vorschrift entschieden werden. Dies zu beurteilen, ist Sache des mitgliedstaatlichen Gerichts (EuGH, Urteile vom 01.04.2008 - C-267/06 “Maruko“ -, ZBR 2008, 375 und vom 10.05.2011 - C-147/08 “Römer“ -, EuGRZ 2011, 278).
21 
Der Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG ist eröffnet, denn bei der vom Kläger beanspruchten Hinterbliebenenversorgung handelt es sich um einen Bestandteil des Arbeitsentgelts nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie. Dem steht auch Erwägungsgrund 22 nicht entgegen, wonach die Richtlinie die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt lässt, denn die Verbindlichkeit und die allgemeine Anwendung des Unionsrechts wären gefährdet, wenn die Mitgliedstaaten Regelungen über Entgeltbestandteile mit dem Ergebnis an den Familienstand binden könnten, dass sie dadurch dem unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot vollständig entzogen würden (vgl. EuGH, Urteile vom 01.04.2008 und vom 10.05.2011, jeweils a.a.O.). Dessen ungeachtet liegt der Schwerpunkt der Hinterbliebenenversorgung auf ihrer Eigenschaft als Entgeltbestandteil, denn sie stellt eine Leistung dar, die der Beamte während seiner Dienstzeit erdient hat. Deshalb dürften die hieraus gewährten Leistungen bereits der Sache nach keine "vom Familienstand abhängigen" Leistungen im Sinne des vorgenannten Erwägungsgrundes sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O.).
22 
Der Ausschluss der Lebenspartner im Sinne des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft von der Gewährung des Witwergeldes stellt eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG dar. Der Kläger wird als überlebender Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gegenüber einem Witwer nachteilig behandelt, weil ihm eine Hinterbliebenenversorgung nicht gewährt wird, während hinterbliebene Ehepartner verheirateter Beamter eine solche beanspruchen können. Die nachteilige Behandlung geschieht wegen der sexuellen Ausrichtung des Klägers, denn die eingetragene Lebenspartnerschaft ist Personen gleichen Geschlechts vorbehalten, während die Ehe nur von Personen unterschiedlichen Geschlechts geschlossen werden kann. Die Wahl des Familienstandes entspricht in der Regel der sexuellen Orientierung der Partner (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschlüsse vom 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07 -, BVerfGE 124, 199 und vom 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07 -, BVerfGE 126, 400). Die unterschiedliche Behandlung der verpartnerten im Vergleich zu verheirateten Beamten stellt eine Diskriminierung dar, weil beide Gruppen sich im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung - jedenfalls im hier streitgegenständlichen Zeitraum - in einer vergleichbaren Lage befinden.
23 
Hinsichtlich der gegenseitigen Unterhalts- und Beistandspflichten bestehen keine maßgeblichen Unterschiede zwischen Lebens- und Ehepartnern (mehr). In beiden Fällen soll der Beamte in die Lage versetzt werden, sich selbst und seine Familie angemessen zu unterhalten. Zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten zählt dabei auch die Vorsorge für den Todesfall (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O.). Wie die Ehe ist die eingetragene Lebenspartnerschaft auf Dauer angelegt, rechtlich verfestigt und begründet eine gegenseitige Unterhalts- und Einstandspflicht. Auch die Lebenspartner erwarten, den gemeinsamen Lebensstandard im Fall des Todes des Partners halten zu können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.07.2009 und vom 21.07.2010, jeweils a.a.O.). Anhaltspunkte für die Auffassung, die Beschränkung der Hinterbliebenenversorgung auf die Hinterbliebenen verheirateter Beamter solle einen Anreiz für Eheschließungen im Hinblick auf die bevölkerungspolitische Funktion der Ehe schaffen, lassen sich dem Zweck der Beamtenversorgung nicht entnehmen. Diese wird nicht gewährt, um einen Beitrag zur Förderung der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ehe im Hinblick auf deren gesellschaftliche Bedeutung zu leisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O.). Der Regelung der Hinterbliebenenversorgung liegt keine familienpolitische Zielsetzung zugrunde (so in Abgrenzung zum Familienzuschlag auch BVerwG, Urteile vom 28.10.2010 - 2 C 10.09 -, NJW 2011, 1466 und - 2 C 21.09 -, DVBL 2011, 354). Allein die Tatsache, dass Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft in Bezug auf die hier im Streit stehende Hinterbliebenenversorgung normativ unterschiedlich ausgestaltet sind - was gerade Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist -, nimmt dem jeweiligen Lebenssachverhalt nicht die Vergleichbarkeit. Vielmehr ist maßgeblich, dass sich der Lebenspartner im nationalen Recht hinsichtlich der streitgegenständlichen Versorgungsbezüge in einer rechtlichen und tatsächlichen Situation befindet, die mit der einer verheirateten Person vergleichbar ist. Die Beurteilung der Vergleichbarkeit hat sich dabei auf die jeweiligen, unter Berücksichtigung des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Leistung relevanten Rechte und Pflichten der Ehegatten und der in einer Lebenspartnerschaft lebenden Personen zu konzentrieren, wie sie im Rahmen der entsprechenden Rechtsinstitute geregelt sind. Nicht vorzunehmen ist hingegen eine Prüfung, ob die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe im nationalen Recht allgemein und umfassend rechtlich gleichgestellt ist (EuGH, Urteil vom 10.05.2011, a.a.O.; anders noch BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 - 2 C 33.06 -, ZBR 2008, 381; die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31.08.2011 - 2 BvR 1979/08 - aus formalen Gründen nicht zur Entscheidung angenommen).
24 
Das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16.02.2001 (LPartG) sah bereits in seiner ursprünglichen, zum 01.08.2001 in Kraft getretenen Fassung in §§ 2 und 5 vor, dass die Lebenspartner einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zum angemessenen Unterhalt nach Maßgabe der für Ehepartner geltenden Bestimmungen verpflichtet sind. Nach § 5 LPartG in der zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) sind die Lebenspartner einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. Mit der Verweisung auf § 1360 Satz 2 BGB wurde zugleich bestimmt, dass ein Lebenspartner seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Partnerschaft beizutragen, in der Regel durch Führung des Haushalts erfüllt, wenn ihm die Haushaltsführung überlassen ist. Die Unterhaltsrechte und -pflichten innerhalb von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften sind damit weitgehend identisch geregelt, so dass die bei Versterben eines Unterhaltspflichtigen entstehende Unterhaltslücke nach gleichen Maßstäben zu bemessen ist; verallgemeinerungsfähige Unterschiede gibt es insoweit nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009, a.a.O.). Im Zusammenhang mit der Änderung des Lebenspartnerschaftsrechts zum 01.01.2005 wurde darüber hinaus nicht nur der Versorgungsausgleich auf das Recht der eingetragenen Lebensgemeinschaft erstreckt (§ 20 LPartG), sondern durch Einfügung des § 46 Abs. 4 SGB VI auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung eine umfassende Annäherung des Rechts der Lebenspartnerschaft an das Eherecht vollzogen. Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente wird der Lebenspartner danach dem Ehegatten, die Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt. Vor diesem Hintergrund lässt sich im Bereich der Hinterbliebenenversorgung jedenfalls seit diesem Zeitpunkt (01.01.2005) - und damit für den gesamten hier streitgegenständlichen Zeitraum - kein wesentlicher Unterschied zwischen hinterbliebenen Ehegatten und hinterbliebenen Lebenspartnern (mehr) feststellen (vgl. hierzu für die Hinterbliebenenversorgung in der betrieblichen Altersversorgung: BAG, Urteil vom 14.01.2009 - 3 AZR 20/07 -, BAGE 129, 105; für die betriebliche Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind: BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009, a.a.O.; BGH, Urteile vom 07.07.2010 - IV ZR 16/09 und IV ZR 267/04 -, MDR 2010, 1185 f.). Unabhängig vom jeweiligen Versorgungsträger liegt es in der maßgeblichen Zielsetzung der Hinterbliebenenversorgung, dem Wegfall eines Unterhaltsanspruchs Rechnung zu tragen (vgl. hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 25.07.2007, a.a.O.). Die Ausgestaltung der Hinterbliebenenversorgung trägt insoweit Sachverhalten Rechnung, die bei Ehen und Lebenspartnerschaften sowie Beamten und Angestellten in gleicher Weise auftreten.
25 
Der Gesetzgeber hat bei der Regelung der Witwen- bzw. Witwerversorgung dem Grunde nach nicht zwischen Ehen, aus denen Kinder hervorgegangen sind, und kinderlosen Ehen unterschieden (vgl. für die Höhe des Witwen-/Witwergeldes lediglich den Sonderfall eines mehr als zwanzigjährigen Altersunterschieds in § 20 Abs. 2 BeamtVG und § 34 Abs. 2 LBeamtVG). Soweit grundsätzlich nur aus einer Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen können, knüpft die gesetzliche Regelung der Hinterbliebenenversorgung hieran nicht an. Ebensowenig wird an einen gegebenenfalls erweiterten Alimentationsbedarf des überlebenden Ehegatten aufgrund von Kindererziehungszeiten angeknüpft. Weder ist jede Ehe auf Kinder ausgelegt, noch greift das Modell der „Versorgerehe“, vielmehr ist beides auch für eingetragene Lebenspartnerschaften denkbar (hierzu im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009, a.a.O.). Ein die unterschiedliche Behandlung im Bereich der Hinterbliebenenversorgung rechtfertigender (angeblich noch) in der Lebenswirklichkeit anzutreffender typischer Befund, dass in der Ehe ein Ehegatte namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der Erwerbstätigkeit tatsächlich vom anderen Ehegatten Unterhalt erhält, während bei der Lebenspartnerschaft typischerweise nicht von einem Unterhaltsbedarf eines der Partner ausgegangen werden muss (so noch BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 27.06 -, BVerwGE 129, 129; s.a. Beschluss vom 21.07.2008 - 6 B 33.08 -, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 51 m.w.N.), trifft, wie das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 07.07.2009 (a.a.O.) klargestellt hat, nicht zu. Bereits die Einführung der gegenüber der Witwenversorgung inhaltsgleichen Witwerversorgung erfolgte insoweit vor dem Hintergrund gleichberechtigter Partnerschaft von Mann und Frau (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 11.04.1967 - 2 BvL 3/62 -, BVerfGE 21, 329) und schon 1975 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass von einer „typisierten Normalehe“ mit einem Versorger und einem Haushälter nicht mehr ausgegangen werden kann (Urteil vom 12.03.1975 - 1 BvL 15/71 u.a. -, BVerfGE 39, 169).
26 
Die vergleichbare Lage zwischen Hinterbliebenen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und einer Ehe im Hinblick auf die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung besteht nicht erst seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 (a.a.O.), sondern (jedenfalls) bereits für den hier maßgeblichen Zeitraum seit 01.01.2005 (offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O. unter Hinweis auf das Urteil zum Familienzuschlag vom 28.10.2010 - 2 C 10.09 -, a.a.O.). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 (a.a.O.) zur Gleichstellung von Lebenspartnerschaften und Ehe in der betrieblichen Altersversorgung hat nicht erst für den Entscheidungszeitpunkt eine „normative Vergleichbarkeit“ hergestellt, sondern bezieht sich auch in der Sache auf den Zeitraum seit dem 01.01.2005 (vgl. hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 11.06.2010 - 1 BvR 170/06 -, DVBl 2010, 1098). Offen bleiben kann hier, ob der unionsrechtliche Anspruch auf Gleichbehandlung bereits seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG am 02.12.2003 (Art. 18 Satz 1) besteht (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 10.05.2011, a.a.O.).
27 
Der Kläger kann sich auf die Richtlinie 2000/78/EG auch unmittelbar berufen.
28 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann sich der Einzelne in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat. Eine Unionsvorschrift ist unbedingt, wenn sie eine Verpflichtung normiert, die an keine Bedingung geknüpft ist und zu ihrer Durchführung oder Wirksamkeit auch keiner weiteren Maßnahmen der Unionsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf. Sie ist hinreichend genau, um von einem Einzelnen geltend gemacht und vom Gericht angewandt werden zu können, wenn sie in unzweideutigen Worten eine Verpflichtung festlegt (EuGH, Urteil vom 01.07.2010 - C-194/08 “Gassmayr“ -, EuGRZ 2010, 296 m.w.N.). Eine Richtlinie ist auch dann unmittelbar anwendbar, wenn Umsetzungsmaßnahmen zwar in Kraft getreten sind, diese aber eine vollständige Anwendung der Richtlinie nicht tatsächlich gewährleisten (EuGH, Urteil vom 11.07.2002 - C-62/00 “Marks & Spencer“ -, Slg. 2002, I-6325). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
29 
Die Richtlinie 2000/78/EG ist im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung nicht innerhalb der Umsetzungsfrist vollständig in deutsches Recht umgesetzt worden. Nach Art. 288 Abs. 3 AEUV ist die Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Der Mitgliedstaat hat bei der Umsetzung der Richtlinie in rechtstechnischer Hinsicht daher eine gewisse Wahlfreiheit, doch muss er jedenfalls sicherstellen, dass die vollständige und effektive Anwendung der Richtlinie in hinreichend klarer und bestimmter Weise gewährleistet ist. Soweit die Richtlinie Ansprüche des Einzelnen begründen soll, muss insbesondere erreicht werden, dass die Begünstigten in der Lage sind, von ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (EuGH, Urteile vom 30.05.1991 - C-361/88 -, Slg. 1991, I-2567 und vom 13.12.2007 - C-418/04 -, Slg. 2007, I-10947). Rechtsvorschriften, die der Richtlinie entgegenstehen, müssen daher aufgehoben oder geändert werden. Andernfalls muss auf andere geeignete Weise und für die von der Richtlinie Begünstigten erkennbar erreicht werden, dass die sich aus der Richtlinie ergebende Rechtslage Bestandteil der Rechtsordnung des Mitgliedstaats wird.
30 
Diesen Anforderungen wird die Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG in §§ 18 ff. und 28 BeamtVG (§§ 30 ff. LBeamtVG) nicht gerecht. Die Vorschriften schließen die hinterbliebenen Lebenspartner eines Beamten von der Gewährung der Hinterbliebenenversorgung nach den für Ehepartner geltenden Vorschriften aus. Insofern ist die Umsetzung der Richtlinie unvollständig geblieben. Es wäre erforderlich gewesen, die einer Einbeziehung der Lebenspartnerschaften entgegenstehenden Vorschriften zu ändern und einen entsprechenden Anspruch im deutschen Recht zu verankern. Auch der Erlass des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897) hat nicht zu einer vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG in deutsches Recht geführt. Zwar verfolgt das Gesetz das Ziel, Benachteiligungen aus den in § 1 genannten Gründen - dazu zählen auch Benachteiligungen wegen der sexuellen Identität - zu verhindern oder zu beseitigen. Es begründet jedoch keine über die §§ 18 ff. und 28 BeamtVG (§§ 30 ff. LBeamtVG) hinausgehenden Leistungsansprüche. Die Gewährung von Sekundäransprüchen auf Entschädigung und Schadensersatz schöpft den Gehalt der Richtlinie nicht aus (BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O.).
31 
Die maßgeblichen Richtlinienvorschriften - insbesondere Art. 1 bis 3 und 16 - sind auch inhaltlich unbedingt und hinreichend genau, so dass sie geeignet sind, unmittelbare Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O.). Aus Art. 16 Buchst. a der Richtlinie ergibt sich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, alle dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufenden Rechtsvorschriften aufzuheben bzw. zu ändern. Als Folge der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG sind §§ 18 ff. und 28 BeamtVG (§§ 30 ff. LBeamtVG) insoweit unanwendbar, als diese Vorschriften mit Unionsrecht nicht in Einklang stehen. Der sich aus dem Wortlaut der Vorschriften ergebende Ausschluss der Hinterbliebenen eines in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten von der Gewährung der Hinterbliebenenversorgung für Verheiratete kann dem Anspruch des Klägers deshalb nicht entgegengesetzt werden. Vielmehr müssen die Vorschriften als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch so angewandt werden, dass sie nicht zu einer Diskriminierung von Beamten führen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und sich im Übrigen in einer mit Eheleuten vergleichbaren Situation befinden. Dies kann nur dadurch geschehen, dass verpartnerte Beamtinnen und Beamte so behandelt werden wie verheiratete. Dass dies über die bloße Nichtanwendung eines Teils des Normtextes hinausgeht und bedeutet, einen vom Normgeber geregelten Anspruch einer von ihm bewusst nicht erfassten Gruppe von Begünstigten zu gewähren, ist nicht zu beanstanden. Denn anders lässt sich im vorliegenden Fall die volle Wirksamkeit der Richtlinie 2000/78/EG nicht herstellen. § 3 BeamtVG2 LBeamtVG) steht dem Anspruch deshalb nicht entgegen. Das mitgliedstaatliche Gericht hat vielmehr von mehreren denkbaren Möglichkeiten zur Umsetzung des Unionsrechts die effektivste zu wählen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O. m.w.N.).
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die zwischen den Beteiligten umstrittene und entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob ein unionsrechtlicher Anspruch des hinterbliebenen Lebenspartners auf Hinterbliebenenversorgung auch für die Zeit vor Juli 2009 besteht, hat das Bundesverwaltungsgericht bislang ausdrücklich offen gelassen.
34 
Beschluss vom 03. April 2012
35 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 40 GKG auf 47.046,96 EUR festgesetzt (2-facher Jahresbetrag des bei Antragstellung im Berufungsverfahren geltenden Witwergeldes in Höhe von monatlich 1.960,29 EUR, vgl. Nr. II. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327).
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht als begründet angesehen. Die Ablehnung der Zahlung der begehrten Hinterbliebenenversorgung an den Kläger ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Witwergeld (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
Soweit das Landesamt für den Zeitraum ab dem 01.01.2009 im Vorgriff auf die erwartete landesgesetzliche Neuregelung zur Einbeziehung von Lebenspartnerschaften in ehebezogene Regelungen des öffentlichen Dienstrechts mit Bescheid vom 18.10.2011 Witwergeld festgesetzt hat, erfolgte dies ausdrücklich unter dem Vorbehalt der bislang noch nicht in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung, so dass weder ein uneingeschränktes Teilanerkenntnis seitens des Beklagten vorliegt, noch - sonst - das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entfallen ist. Auch besteht der geltend gemachte Anspruch unabhängig vom Vorbehalt einer gesetzlichen Neuregelung bereits zum jetzigen Zeitpunkt für den gesamten geltend gemachten Zeitraum nach dem Tod des Lebenspartners des Klägers (08.01.2005). Die Zahlung des Witwergeldes beginnt gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (seit 01.01.2011 gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG) mit dem Ablauf des Sterbemonats. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, inwieweit im laufenden Gesetzgebungsverfahren die Frage der Rückwirkung einer eventuellen Neuregelung für den Zeitraum seit 2003 - lediglich - diskutiert wird (vgl. zur entsprechenden Diskussion im Zusammenhang mit den bundesrechtlichen Neuregelungen im Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften durch Gesetz vom 14.11.2011, BGBl. I S. 2219: BT-Drs. 17/3972 S. 13 und 17/6359 S. 5 f.).
19 
Der Anspruch des Klägers folgt allerdings nicht unmittelbar aus § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 28BeamtVG (§ 33 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 30 Abs. 3 LBeamtVG). Danach erhält der Witwer einer Beamtin als Hinterbliebenenversorgung (auch) ein Witwergeld. Da der Begriff des Witwers auf den überlebenden Ehegatten einer Beamtin beschränkt ist, ist der Kläger als überlebender Lebenspartner vom Regelungsbereich dieser Vorschriften bereits ihrem Wortlaut nach nicht erfasst. Die Einbeziehung von Lebenspartnern im Sinne des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16.02.2001 (BGBl. I S. 266) in die Hinterbliebenenversorgung widerspricht darüber hinaus dem Willen des Gesetzgebers, weil dieser sich bewusst gegen die zunächst vorgesehene weitergehende Gleichstellung von Ehe- und Lebenspartnern im Beamtenrecht entschieden hat (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, ZBR 2011, 304 m.w.N.; s.a. BT-Drs. 15/3445 S. 14; LT-Drs. 14/3016 S. 4 f.). Damit scheidet eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift aus. Mangels einer vom Normgeber nicht beabsichtigten planwidrigen Regelungslücke und nicht zuletzt in Anbetracht des im Beamtenversorgungsrecht geltenden Gesetzesvorbehalts nach § 3 Abs. 1 BeamtVG2 Abs. 1 LBeamtVG) kommt auch eine analoge Anwendung der genannten Bestimmungen auf Lebenspartnerschaften nicht in Betracht.
20 
Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Gewährung von Witwergeld - Hinterbliebenenversorgung wie ein verwitweter Ehepartner - ergibt sich jedoch aus § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 28 BeamtVG33 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 30 Abs. 3 LBeamtVG) i.V.m. der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, 16). Nach Art. 1 der Richtlinie ist ihr Zweck die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten. Nach Art. 2 Abs. 1 bedeutet „Gleichbehandlungsgrundsatz“ im Sinne der Richtlinie, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf, wobei nach Art. 2 Abs. 2. Buchst. a der Richtlinie eine unmittelbare Diskriminierung vorliegt, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Ob eine in diesem Sinne vergleichbare Situation gegeben ist, muss mit Blick auf die jeweils konkret in Rede stehende Vorschrift entschieden werden. Dies zu beurteilen, ist Sache des mitgliedstaatlichen Gerichts (EuGH, Urteile vom 01.04.2008 - C-267/06 “Maruko“ -, ZBR 2008, 375 und vom 10.05.2011 - C-147/08 “Römer“ -, EuGRZ 2011, 278).
21 
Der Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG ist eröffnet, denn bei der vom Kläger beanspruchten Hinterbliebenenversorgung handelt es sich um einen Bestandteil des Arbeitsentgelts nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie. Dem steht auch Erwägungsgrund 22 nicht entgegen, wonach die Richtlinie die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt lässt, denn die Verbindlichkeit und die allgemeine Anwendung des Unionsrechts wären gefährdet, wenn die Mitgliedstaaten Regelungen über Entgeltbestandteile mit dem Ergebnis an den Familienstand binden könnten, dass sie dadurch dem unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot vollständig entzogen würden (vgl. EuGH, Urteile vom 01.04.2008 und vom 10.05.2011, jeweils a.a.O.). Dessen ungeachtet liegt der Schwerpunkt der Hinterbliebenenversorgung auf ihrer Eigenschaft als Entgeltbestandteil, denn sie stellt eine Leistung dar, die der Beamte während seiner Dienstzeit erdient hat. Deshalb dürften die hieraus gewährten Leistungen bereits der Sache nach keine "vom Familienstand abhängigen" Leistungen im Sinne des vorgenannten Erwägungsgrundes sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O.).
22 
Der Ausschluss der Lebenspartner im Sinne des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft von der Gewährung des Witwergeldes stellt eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG dar. Der Kläger wird als überlebender Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gegenüber einem Witwer nachteilig behandelt, weil ihm eine Hinterbliebenenversorgung nicht gewährt wird, während hinterbliebene Ehepartner verheirateter Beamter eine solche beanspruchen können. Die nachteilige Behandlung geschieht wegen der sexuellen Ausrichtung des Klägers, denn die eingetragene Lebenspartnerschaft ist Personen gleichen Geschlechts vorbehalten, während die Ehe nur von Personen unterschiedlichen Geschlechts geschlossen werden kann. Die Wahl des Familienstandes entspricht in der Regel der sexuellen Orientierung der Partner (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschlüsse vom 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07 -, BVerfGE 124, 199 und vom 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07 -, BVerfGE 126, 400). Die unterschiedliche Behandlung der verpartnerten im Vergleich zu verheirateten Beamten stellt eine Diskriminierung dar, weil beide Gruppen sich im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung - jedenfalls im hier streitgegenständlichen Zeitraum - in einer vergleichbaren Lage befinden.
23 
Hinsichtlich der gegenseitigen Unterhalts- und Beistandspflichten bestehen keine maßgeblichen Unterschiede zwischen Lebens- und Ehepartnern (mehr). In beiden Fällen soll der Beamte in die Lage versetzt werden, sich selbst und seine Familie angemessen zu unterhalten. Zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten zählt dabei auch die Vorsorge für den Todesfall (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O.). Wie die Ehe ist die eingetragene Lebenspartnerschaft auf Dauer angelegt, rechtlich verfestigt und begründet eine gegenseitige Unterhalts- und Einstandspflicht. Auch die Lebenspartner erwarten, den gemeinsamen Lebensstandard im Fall des Todes des Partners halten zu können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.07.2009 und vom 21.07.2010, jeweils a.a.O.). Anhaltspunkte für die Auffassung, die Beschränkung der Hinterbliebenenversorgung auf die Hinterbliebenen verheirateter Beamter solle einen Anreiz für Eheschließungen im Hinblick auf die bevölkerungspolitische Funktion der Ehe schaffen, lassen sich dem Zweck der Beamtenversorgung nicht entnehmen. Diese wird nicht gewährt, um einen Beitrag zur Förderung der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ehe im Hinblick auf deren gesellschaftliche Bedeutung zu leisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O.). Der Regelung der Hinterbliebenenversorgung liegt keine familienpolitische Zielsetzung zugrunde (so in Abgrenzung zum Familienzuschlag auch BVerwG, Urteile vom 28.10.2010 - 2 C 10.09 -, NJW 2011, 1466 und - 2 C 21.09 -, DVBL 2011, 354). Allein die Tatsache, dass Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft in Bezug auf die hier im Streit stehende Hinterbliebenenversorgung normativ unterschiedlich ausgestaltet sind - was gerade Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist -, nimmt dem jeweiligen Lebenssachverhalt nicht die Vergleichbarkeit. Vielmehr ist maßgeblich, dass sich der Lebenspartner im nationalen Recht hinsichtlich der streitgegenständlichen Versorgungsbezüge in einer rechtlichen und tatsächlichen Situation befindet, die mit der einer verheirateten Person vergleichbar ist. Die Beurteilung der Vergleichbarkeit hat sich dabei auf die jeweiligen, unter Berücksichtigung des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Leistung relevanten Rechte und Pflichten der Ehegatten und der in einer Lebenspartnerschaft lebenden Personen zu konzentrieren, wie sie im Rahmen der entsprechenden Rechtsinstitute geregelt sind. Nicht vorzunehmen ist hingegen eine Prüfung, ob die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe im nationalen Recht allgemein und umfassend rechtlich gleichgestellt ist (EuGH, Urteil vom 10.05.2011, a.a.O.; anders noch BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 - 2 C 33.06 -, ZBR 2008, 381; die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31.08.2011 - 2 BvR 1979/08 - aus formalen Gründen nicht zur Entscheidung angenommen).
24 
Das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16.02.2001 (LPartG) sah bereits in seiner ursprünglichen, zum 01.08.2001 in Kraft getretenen Fassung in §§ 2 und 5 vor, dass die Lebenspartner einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zum angemessenen Unterhalt nach Maßgabe der für Ehepartner geltenden Bestimmungen verpflichtet sind. Nach § 5 LPartG in der zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) sind die Lebenspartner einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. Mit der Verweisung auf § 1360 Satz 2 BGB wurde zugleich bestimmt, dass ein Lebenspartner seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Partnerschaft beizutragen, in der Regel durch Führung des Haushalts erfüllt, wenn ihm die Haushaltsführung überlassen ist. Die Unterhaltsrechte und -pflichten innerhalb von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften sind damit weitgehend identisch geregelt, so dass die bei Versterben eines Unterhaltspflichtigen entstehende Unterhaltslücke nach gleichen Maßstäben zu bemessen ist; verallgemeinerungsfähige Unterschiede gibt es insoweit nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009, a.a.O.). Im Zusammenhang mit der Änderung des Lebenspartnerschaftsrechts zum 01.01.2005 wurde darüber hinaus nicht nur der Versorgungsausgleich auf das Recht der eingetragenen Lebensgemeinschaft erstreckt (§ 20 LPartG), sondern durch Einfügung des § 46 Abs. 4 SGB VI auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung eine umfassende Annäherung des Rechts der Lebenspartnerschaft an das Eherecht vollzogen. Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente wird der Lebenspartner danach dem Ehegatten, die Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt. Vor diesem Hintergrund lässt sich im Bereich der Hinterbliebenenversorgung jedenfalls seit diesem Zeitpunkt (01.01.2005) - und damit für den gesamten hier streitgegenständlichen Zeitraum - kein wesentlicher Unterschied zwischen hinterbliebenen Ehegatten und hinterbliebenen Lebenspartnern (mehr) feststellen (vgl. hierzu für die Hinterbliebenenversorgung in der betrieblichen Altersversorgung: BAG, Urteil vom 14.01.2009 - 3 AZR 20/07 -, BAGE 129, 105; für die betriebliche Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind: BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009, a.a.O.; BGH, Urteile vom 07.07.2010 - IV ZR 16/09 und IV ZR 267/04 -, MDR 2010, 1185 f.). Unabhängig vom jeweiligen Versorgungsträger liegt es in der maßgeblichen Zielsetzung der Hinterbliebenenversorgung, dem Wegfall eines Unterhaltsanspruchs Rechnung zu tragen (vgl. hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 25.07.2007, a.a.O.). Die Ausgestaltung der Hinterbliebenenversorgung trägt insoweit Sachverhalten Rechnung, die bei Ehen und Lebenspartnerschaften sowie Beamten und Angestellten in gleicher Weise auftreten.
25 
Der Gesetzgeber hat bei der Regelung der Witwen- bzw. Witwerversorgung dem Grunde nach nicht zwischen Ehen, aus denen Kinder hervorgegangen sind, und kinderlosen Ehen unterschieden (vgl. für die Höhe des Witwen-/Witwergeldes lediglich den Sonderfall eines mehr als zwanzigjährigen Altersunterschieds in § 20 Abs. 2 BeamtVG und § 34 Abs. 2 LBeamtVG). Soweit grundsätzlich nur aus einer Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen können, knüpft die gesetzliche Regelung der Hinterbliebenenversorgung hieran nicht an. Ebensowenig wird an einen gegebenenfalls erweiterten Alimentationsbedarf des überlebenden Ehegatten aufgrund von Kindererziehungszeiten angeknüpft. Weder ist jede Ehe auf Kinder ausgelegt, noch greift das Modell der „Versorgerehe“, vielmehr ist beides auch für eingetragene Lebenspartnerschaften denkbar (hierzu im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009, a.a.O.). Ein die unterschiedliche Behandlung im Bereich der Hinterbliebenenversorgung rechtfertigender (angeblich noch) in der Lebenswirklichkeit anzutreffender typischer Befund, dass in der Ehe ein Ehegatte namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der Erwerbstätigkeit tatsächlich vom anderen Ehegatten Unterhalt erhält, während bei der Lebenspartnerschaft typischerweise nicht von einem Unterhaltsbedarf eines der Partner ausgegangen werden muss (so noch BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 27.06 -, BVerwGE 129, 129; s.a. Beschluss vom 21.07.2008 - 6 B 33.08 -, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 51 m.w.N.), trifft, wie das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 07.07.2009 (a.a.O.) klargestellt hat, nicht zu. Bereits die Einführung der gegenüber der Witwenversorgung inhaltsgleichen Witwerversorgung erfolgte insoweit vor dem Hintergrund gleichberechtigter Partnerschaft von Mann und Frau (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 11.04.1967 - 2 BvL 3/62 -, BVerfGE 21, 329) und schon 1975 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass von einer „typisierten Normalehe“ mit einem Versorger und einem Haushälter nicht mehr ausgegangen werden kann (Urteil vom 12.03.1975 - 1 BvL 15/71 u.a. -, BVerfGE 39, 169).
26 
Die vergleichbare Lage zwischen Hinterbliebenen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und einer Ehe im Hinblick auf die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung besteht nicht erst seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 (a.a.O.), sondern (jedenfalls) bereits für den hier maßgeblichen Zeitraum seit 01.01.2005 (offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O. unter Hinweis auf das Urteil zum Familienzuschlag vom 28.10.2010 - 2 C 10.09 -, a.a.O.). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 (a.a.O.) zur Gleichstellung von Lebenspartnerschaften und Ehe in der betrieblichen Altersversorgung hat nicht erst für den Entscheidungszeitpunkt eine „normative Vergleichbarkeit“ hergestellt, sondern bezieht sich auch in der Sache auf den Zeitraum seit dem 01.01.2005 (vgl. hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 11.06.2010 - 1 BvR 170/06 -, DVBl 2010, 1098). Offen bleiben kann hier, ob der unionsrechtliche Anspruch auf Gleichbehandlung bereits seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG am 02.12.2003 (Art. 18 Satz 1) besteht (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 10.05.2011, a.a.O.).
27 
Der Kläger kann sich auf die Richtlinie 2000/78/EG auch unmittelbar berufen.
28 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann sich der Einzelne in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat. Eine Unionsvorschrift ist unbedingt, wenn sie eine Verpflichtung normiert, die an keine Bedingung geknüpft ist und zu ihrer Durchführung oder Wirksamkeit auch keiner weiteren Maßnahmen der Unionsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf. Sie ist hinreichend genau, um von einem Einzelnen geltend gemacht und vom Gericht angewandt werden zu können, wenn sie in unzweideutigen Worten eine Verpflichtung festlegt (EuGH, Urteil vom 01.07.2010 - C-194/08 “Gassmayr“ -, EuGRZ 2010, 296 m.w.N.). Eine Richtlinie ist auch dann unmittelbar anwendbar, wenn Umsetzungsmaßnahmen zwar in Kraft getreten sind, diese aber eine vollständige Anwendung der Richtlinie nicht tatsächlich gewährleisten (EuGH, Urteil vom 11.07.2002 - C-62/00 “Marks & Spencer“ -, Slg. 2002, I-6325). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
29 
Die Richtlinie 2000/78/EG ist im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung nicht innerhalb der Umsetzungsfrist vollständig in deutsches Recht umgesetzt worden. Nach Art. 288 Abs. 3 AEUV ist die Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Der Mitgliedstaat hat bei der Umsetzung der Richtlinie in rechtstechnischer Hinsicht daher eine gewisse Wahlfreiheit, doch muss er jedenfalls sicherstellen, dass die vollständige und effektive Anwendung der Richtlinie in hinreichend klarer und bestimmter Weise gewährleistet ist. Soweit die Richtlinie Ansprüche des Einzelnen begründen soll, muss insbesondere erreicht werden, dass die Begünstigten in der Lage sind, von ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (EuGH, Urteile vom 30.05.1991 - C-361/88 -, Slg. 1991, I-2567 und vom 13.12.2007 - C-418/04 -, Slg. 2007, I-10947). Rechtsvorschriften, die der Richtlinie entgegenstehen, müssen daher aufgehoben oder geändert werden. Andernfalls muss auf andere geeignete Weise und für die von der Richtlinie Begünstigten erkennbar erreicht werden, dass die sich aus der Richtlinie ergebende Rechtslage Bestandteil der Rechtsordnung des Mitgliedstaats wird.
30 
Diesen Anforderungen wird die Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG in §§ 18 ff. und 28 BeamtVG (§§ 30 ff. LBeamtVG) nicht gerecht. Die Vorschriften schließen die hinterbliebenen Lebenspartner eines Beamten von der Gewährung der Hinterbliebenenversorgung nach den für Ehepartner geltenden Vorschriften aus. Insofern ist die Umsetzung der Richtlinie unvollständig geblieben. Es wäre erforderlich gewesen, die einer Einbeziehung der Lebenspartnerschaften entgegenstehenden Vorschriften zu ändern und einen entsprechenden Anspruch im deutschen Recht zu verankern. Auch der Erlass des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897) hat nicht zu einer vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG in deutsches Recht geführt. Zwar verfolgt das Gesetz das Ziel, Benachteiligungen aus den in § 1 genannten Gründen - dazu zählen auch Benachteiligungen wegen der sexuellen Identität - zu verhindern oder zu beseitigen. Es begründet jedoch keine über die §§ 18 ff. und 28 BeamtVG (§§ 30 ff. LBeamtVG) hinausgehenden Leistungsansprüche. Die Gewährung von Sekundäransprüchen auf Entschädigung und Schadensersatz schöpft den Gehalt der Richtlinie nicht aus (BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O.).
31 
Die maßgeblichen Richtlinienvorschriften - insbesondere Art. 1 bis 3 und 16 - sind auch inhaltlich unbedingt und hinreichend genau, so dass sie geeignet sind, unmittelbare Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O.). Aus Art. 16 Buchst. a der Richtlinie ergibt sich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, alle dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufenden Rechtsvorschriften aufzuheben bzw. zu ändern. Als Folge der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG sind §§ 18 ff. und 28 BeamtVG (§§ 30 ff. LBeamtVG) insoweit unanwendbar, als diese Vorschriften mit Unionsrecht nicht in Einklang stehen. Der sich aus dem Wortlaut der Vorschriften ergebende Ausschluss der Hinterbliebenen eines in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten von der Gewährung der Hinterbliebenenversorgung für Verheiratete kann dem Anspruch des Klägers deshalb nicht entgegengesetzt werden. Vielmehr müssen die Vorschriften als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch so angewandt werden, dass sie nicht zu einer Diskriminierung von Beamten führen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und sich im Übrigen in einer mit Eheleuten vergleichbaren Situation befinden. Dies kann nur dadurch geschehen, dass verpartnerte Beamtinnen und Beamte so behandelt werden wie verheiratete. Dass dies über die bloße Nichtanwendung eines Teils des Normtextes hinausgeht und bedeutet, einen vom Normgeber geregelten Anspruch einer von ihm bewusst nicht erfassten Gruppe von Begünstigten zu gewähren, ist nicht zu beanstanden. Denn anders lässt sich im vorliegenden Fall die volle Wirksamkeit der Richtlinie 2000/78/EG nicht herstellen. § 3 BeamtVG2 LBeamtVG) steht dem Anspruch deshalb nicht entgegen. Das mitgliedstaatliche Gericht hat vielmehr von mehreren denkbaren Möglichkeiten zur Umsetzung des Unionsrechts die effektivste zu wählen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O. m.w.N.).
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die zwischen den Beteiligten umstrittene und entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob ein unionsrechtlicher Anspruch des hinterbliebenen Lebenspartners auf Hinterbliebenenversorgung auch für die Zeit vor Juli 2009 besteht, hat das Bundesverwaltungsgericht bislang ausdrücklich offen gelassen.
34 
Beschluss vom 03. April 2012
35 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 40 GKG auf 47.046,96 EUR festgesetzt (2-facher Jahresbetrag des bei Antragstellung im Berufungsverfahren geltenden Witwergeldes in Höhe von monatlich 1.960,29 EUR, vgl. Nr. II. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327).
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.


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Tenor

Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird abgeändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 2. Februar 2011 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 28. November 2011 verpflichtet, der Klägerin Witwengeld nach § 19 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klage ist auf Gewährung von Witwengeld gerichtet.

2

Die 1956 geborene Klägerin heiratete am 26. April 2010 den 1959 geborenen Polizeioberkommissar O., der bis zu seinem Tod als Beamter auf Lebenszeit im Dienst bei dem Beklagten stand. Er verstarb am 25. September 2010 an einem Hirntumor (Glioblastom).

3

Mit Schreiben vom 28. September 2010 beantragte die Klägerin die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung. Diesen Antrag lehnte die Oberfinanzdirektion Koblenz nach vorheriger Anhörung der Klägerin durch Bescheid vom 2. Februar 2011 ab. Bei der von der Klägerin mit ihrem verstorbenen Ehemann geschlossenen Ehe habe es sich um eine Versorgungsehe gehandelt, da sie weniger als ein Jahr gedauert habe. Besondere Umstände, welche die diesbezügliche gesetzliche Vermutung widerlegten, lägen nicht vor. Der Ehemann sei nicht aus unvorhersehbaren Gründen verstorben, sondern sein Tod sei im Zeitpunkt der Eheschließung absehbar gewesen. Es liege auch keine konsequente Verwirklichung eines bereits vor der Krankheit gefassten Heiratsentschlusses vor.

4

Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hat die Klägerin im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Gesetzgeber habe die Gewährung eines Witwengelds vor allen Dingen in solchen Fällen unterbinden wollen, in denen ein Todgeweihter ohne innere Bindung und nur zu dem Zweck heirate, seinem Ehepartner eine Versorgung zu verschaffen. Demgegenüber habe sie ihren späteren Ehemann bereits im Jahr 1994 kennen gelernt und mit ihm, von einer kurzen Unterbrechung abgesehen, von 1997 bis zu seinem Tod zusammengelebt. Die schwerwiegende Erkrankung des Ehemanns sei ihnen zum Zeitpunkt der Eheschließung zwar bekannt gewesen, sie hätten jedoch nicht mit seinem baldigen Tod gerechnet. Die bereits im letzten Jahr vor seinem Tod geplante Hochzeit sei lediglich aus familiären Gründen verschoben worden.

5

Die Klägerin hat beantragt,

6

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 2. Februar 2011 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 28. November 2011 zu verpflichten, ihr Witwengeld nach § 19 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - zu gewähren.

7

Der Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Zur Begründung hat er auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen.

10

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 29. März 2012 abgewiesen. Auch die Vorinstanz ist der Auffassung, die Klägerin habe ihren verstorbenen Ehemann nur deshalb geheiratet, um eine beamtenrechtliche Versorgung zu erhalten. Die Ehe sei in Kenntnis der unheilbaren Krankheit geschlossen worden und habe weniger als ein Jahr gedauert, so dass die gesetzliche Vermutung einer reinen Versorgungsehe bestehe. Tatsächliche Anhaltspunkte, welche diese Vermutung widerlegen könnten, habe sie nicht glaubhaft machen können. Derartige Umstände könnten auch nicht durch die von der Klägerin benannten Zeugen, deren Einvernahme sie in der mündlichen Verhandlung beantragt hatte, bewiesen werden.

11

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht der Klägerin im Wesentlichen geltend: Die Kenntnis von der Erkrankung ihres verstorbenen Ehemannes sowie die nur kurze Dauer der Ehe rechtfertigten nicht die Annahme einer Versorgungsehe. Sie habe mit ihrem verstorbenen Ehemann bereits seit 1997 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft gelebt. Spätestens seit 2008 habe eine feste Heiratsabsicht bestanden, die von beiden Partnern auch nach außen hin deutlich gemacht worden sei. Zwar sei die Krankheit ihres Mannes wohl grundsätzlich unheilbar gewesen. Jedoch seien bei einem Glioblastom auch längere Überlebensraten beobachtet worden. Ihr Mann sei bei gutem Allgemeinzustand aus der Klinik entlassen worden. Aus Sicht der behandelnden Ärzte habe durchaus eine offene Prognose bestanden. Sie hätten nicht mit seinem baldigen Ableben rechnen müssen.

12

Die Klägerin beantragt,

13

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 2. Februar 2011 Juni 2006 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 28. November 2011 zu verpflichten, ihr Witwengeld nach § 19 BeamtVG zu gewähren.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung, die er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Klägerin für zutreffend hält. Ergänzend bekräftigt er nochmals die seiner Auffassung nach bestehenden objektiven Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Versorgungsehe.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (drei Hefte) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

18

Die Berufung hat Erfolg.

19

Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Der Klägerin steht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ein Witwengeld zu, weil sie zum Zeitpunkt des Todes von Polizeioberkommissar O. am 25. September 2010 mit ihm verheiratet war. Diesem gesetzlichen Anspruch steht die verhältnismäßig kurze Dauer der erst am 26. April 2010 und damit nur rund fünf Monate vor dem Tod des Beamten geschlossenen Ehe nicht entgegen. Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Vorinstanz liegt keine sogenannte Versorgungsehe vor, die eine Bewilligung von Witwengeld ausschließen würde.

20

Grundsätzlich erhält nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG der überlebende Ehepartner eines Beamten auf Lebenszeit kein Witwengeld, wenn die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat. Der Gesetzgeber geht insofern von der Vermutung aus, eine Ehe, die nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, sei als Versorgungsehe anzusehen. Damit will er die Versorgungsbehörden von der Ausforschung privater Lebenssphären zur Ermittlung des Zwecks einer Eheschließung entbinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1961 - 6 C 3.59 -, BVerwGE 11, 350; Urteil vom 30. Oktober 1969 - 2 C 46.68 -,BVerwGE 34, 149). Die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG erfasst auch Lebenspartnerschaften, bei denen trotz langjähriger Bindung die Eheschließung bis kurz vor dem Tod eines Partners hinausgeschoben wurde (BayVGH, Beschluss vom 19. September 2006 - 14 ZB 04.2400 -, juris). Sie besteht regelmäßig, wenn die Heirat in Kenntnis einer schweren Erkrankung sowie der deshalb eingeschränkten Lebenserwartung eines Ehepartners erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1991 - 2 C 7.90 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 230; Beschlüsse vom 2. Oktober 2008 - 2 B 7.08 - und vom 19. Januar 2009 - 2 B 14.08 -, jeweils juris; OVG RP, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 2 A 10800/07.OVG -, AS 37, 1).

21

Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG ist die Vermutung einer Versorgungsehe jedoch widerlegt, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu verschaffen. Als besondere Umstände sind insofern alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Dabei kommt es auf die – gegebenenfalls auch voneinander abweichenden – Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) der Lebenspartner an, es sei denn, dass der überlebende Ehegatte den Beamten beispielsweise durch Ausnutzung einer Notlage oder Willensschwäche zur Eheschließung veranlasst hat.

22

Die Annahme des anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr ist nach dem Ausnahmetatbestand des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder, da der Wortlaut auf den alleinigen oder überwiegenden Zweck der Heirat abhebt, zumindest gleichwertig sind. Es ist daher auch nicht zwingend, dass bei den Ehegatten andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Eheschließung ausschlaggebend waren. Vielmehr sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (so VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Februar 2003 - 4 S 2782/01 -, IÖD 2003, 166; OVG Münster, Beschluss vom 7. Juli 2004 - 6 E 693/04 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 1 Bf 189/04 -, IÖD 2005, 79; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 5 LA 481/08 -, NVwZ-RR 2010, 278; vgl. zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R -, BSGE 103, 99).

23

Dementsprechend ist selbst bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet – überwiegend oder zumindest gleichwertig – aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde. Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung die besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Beamten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen war. Bei Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Zeitpunkt der Eheschließung kommt die Gewährung von Witwengeld deshalb regelmäßig nur in Betracht, wenn der Heiratsentschluss bereits vor Bekanntwerden der Erkrankung gefasst worden ist. Die Annahme einer Versorgungsehe ist mithin nicht gerechtfertigt, wenn die Eheschließung sich trotz einer lebensbedrohlichen Erkrankung als konsequente Verwirklichung eines schon zuvor bestehenden Heiratsentschlusses erweist (BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 2008 - 2 B 7.08 - und vom 19. Januar 2009 - 2 B 14.08 -, jeweils juris; BSG, Urteil vom 05. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R -, a. a. O.; BayVGH, Beschluss vom 1. Dezember 1998 - 3 95.3050 -, IÖD 1999, 174; VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Februar 2003 - 4 S 2782/01 -, a. a. O.; OVG Münster, Beschluss vom 7. Juli 2004 - 6 E 693/04 -, a. a. O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 1 Bf 189/04 -, a. a. O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 5 LA 481/08 -, a. a. O.). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn – wie hier – noch kein Termin für die Eheschließung beim Standesamt festgestanden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2012 - 2 B 32.12 -, juris).

24

Wendet man die vorstehenden Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist die am 26. April 2010 geschlossene Ehe der Klägerin mit dem verstorbenen Polizeioberkommissar O. nicht als Versorgungsehe anzusehen. Sie dauerte zwar lediglich fünf Monate und war damit deutlich kürzer als der in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG festgelegte Zeitraum von einem Jahr. Hinzu kommt, dass den Eheleuten zumindest das Vorliegen einer objektiv lebensbedrohenden Krankheit des verstorbenen Ehemannes, die Erkrankung an einem Hirntumor (in Form eines Glioblastoms), zumindest in groben Zügen auch bewusst war. Zwar legen die beiden von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen von Herrn Dr. M. (vom 7. Januar 2011, Bl. 41 VA) sowie vom Leitenden Arzt der Neurochirurgie des Bundeswehrzentralkrankenhaues, Dr. W. (vom 16. März 2011, Bl. 61 VA) nicht zwangsläufig einen in naher Zukunft eintretenden tödlichen Verlauf der Krankheit nahe. Auch war die letztlich zum Tod führende Krankheit nicht der Hirntumor, sondern eine Lungenentzündung. Gleichwohl steht in objektiver Hinsicht jedenfalls eine sehr schwerwiegende und gewöhnlich auch zum Tod führende Erkrankung fest, an der der verstorbene Ehemann der Klägerin litt, so dass für die späteren Eheleute klar war, dass der verstorbene Beamte „nicht mehr zehn Jahre leben werde“ (so die Klägerin in ihrer Befragung durch den Senat in der mündlichen Verhandlung, vgl. Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2013, S. 4).

25

Allerdings widerlegen die von der Klägerin vorgetragenen Gründe für die konkreten Umstände der Eheschließung die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe ohne jeden Zweifel. Bei einer Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat kann nicht die bei beiden Eheleuten bestehende Absicht belegt werden, es sei der alleinige oder überwiegende Zweck der Ehe gewesen, der Klägerin eine Witwenversorgung zu verschaffen. Vielmehr ergeben sie, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck wenn nicht sogar überwiegen, so doch zumindest gleichwertig sind. In der Eheschließung liegt nämlich eine konsequente Verwirklichung des schon vor dem Auftreten der lebensbedrohenden Erkrankung des verstorbenen Ehemanns der Klägerin gefassten Heiratsentschlusses. Der in Unkenntnis der lebensgefährlichen Krankheit gefasste und nach außen manifestierte Heiratsentschluss blieb bis zur Eheschließung im Wesentlichen unverändert. Die Heirat erfolgte auch innerhalb eines angemessenen Zeitraums.

26

Dies ergibt sich zur vollen Überzeugung des Senats aus den Angaben, die die Klägerin bei ihrer Befragung im Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2013 gemacht hat. Insbesondere hat sie die bereits im Verwaltungs- und erstinstanzlichen Verfahren dargestellte persönliche Situation auch dem Senat im Einzelnen glaubhaft dargestellt (vgl. Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2013, S. 2 bis 5). Ihre detaillierte Darstellung war in allen Teilen ohne weiteres nachvollziehbar, überaus lebensnah, widerspruchsfrei, ohne Übertreibungen und auch nicht von erkennbaren taktischen oder sonst ergebnisorientierten Überlegungen geleitet. Der Senat erachtet das Vorbringen der Klägerin gerade auch deshalb für glaubhaft, weil sie die langjährige Entwicklung ihrer Lebensgemeinschaft mit ihrem verstorbenen Ehemann, vor allem mit Blick auf die gemeinsam durchlebten (von ihr nachvollziehbar so genannten) „Schicksalsschläge“ mit einer spürbaren inneren Anteilnahme, in den entsprechenden Teilen auch reflektierten Betroffenheit und insgesamt mit großer Ernsthaftigkeit geschildert hat.

27

Die Angaben der Klägerin werden in den wesentlichen Teilen von den Zeugen bestätigt. So haben sämtliche der vom Senat befragten ehemaligen Kollegen und Freunde des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zunächst bestätigt, dass die späteren Eheleute schon vor ihrer Heirat seit vielen Jahren für alle im Dorf und in der Dienststelle erkennbar Lebensgefährten gewesen sind. Alle Zeugen haben zugleich den Vortrag der Klägerin bestätigt, nach dem der verstorbene Ehemann der Klägerin im Jahre 2009 beabsichtigte, die Klägerin als seine langjährige Lebensgefährtin zu heiraten (vgl. hierzu im Einzelnen Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2013, S.6 bis 10). Die Angaben der Zeugen waren in diesem Punkt ohne jeden vernünftigen Zweifel glaubhaft. Für den Senat steht deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Klägerin und ihr langjähriger Lebensgefährte wohl schon Mitte des Jahres 2008, spätestens aber im Verlauf des Jahres 2009 entschlossen waren, in diesem Jahr an ihrem sog. Kennenlerntag (der 29. Oktober) zu heiraten.

28

Gleichfalls nachvollziehbar schilderte die Klägerin bei ihrer Befragung die Gründe, warum dieser Heiratsentschluss nicht bereits an diesem Tag vollzogen wurde. Die von ihr auch insofern authentisch, detailreich, in spürbarer Betroffenheit und ohne erkennbare Verfälschungstendenzen geschilderten Umstände anlässlich der Hochzeit der Tochter ihres verstorbenen Ehemannes, die zu einem mehrere Monate andauernden Zerwürfnis zwischen Vater und Tochter geführt haben, liegen zur vollen Überzeugung des Senats vor. Die Klägerin konnte desweiteren glaubhaft machen, dass sie und ihr verstorbener Ehemann bei einem Abendessen am „Kennenlerntag“ des Jahres 2009 (an dem ohne das Zerwürfnis mit der Tochter ihre Heirat hätte stattfinden sollen) beschlossen, dann jedenfalls im Juli 2010 – mit oder ohne Teilnahme der Tochter – zu heiraten. Hierfür haben sie dann im Januar 2010 bereits eine Reise nach Verona für Ende Juli desselben Jahres gebucht (vgl. Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2013, S. 4).

29

Diese Umstände sind wiederum von einem der Zeugen im Wesentlichen bestätigt worden. Da auch in diesem Punkt die Ausführungen der Klägerin aufgrund ihrer umfänglichen, detailreichen und selbst bei Nachfragen durch den Senat spontan und authentischen bleibenden Aussagen insgesamt glaubhaft sind, sieht der Senat auch dieses Detail der Geschehnisse als gegeben an.

30

Demgegenüber sind keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme gegeben, der verstorbene Ehemann der Klägerin habe nach dem Zerwürfnis mit seiner Tochter am 8. August 2008 seinen – nach dem Vorstehenden für die Zeit davor zweifelsfrei nachgewiesenen – Heiratsentschluss aufgegeben. Gegen eine solche Sichtweise spricht schon der Umstand, dass sich zumindest der Zeuge M. sicher an das Beibehalten des Heiratsplanes erinnerte (vgl. Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2013, S. 8). Hinzu kommt das Fehlen von äußeren Indizien für eine Änderung der Pläne der späteren Eheleute. Im Gegenteil stellt die Buchung der Reise nach Verona, die als Hochzeitsreise geplant war, ein solches Indiz für das Beibehalten der Heiratspläne dar.

31

Der relativ kurze Zeitraum zwischen der Diagnose eines bösartigen Hirntumors und der nur wenige Tage später stattgefundenen Hochzeit streitet in Anbetracht der vorstehend dargestellten Vorgeschichte dagegen nicht für die Annahme einer Versorgungsehe. Auch hier war die Darstellung der Klägerin von den seinerzeit vorliegenden Umständen nachvollziehbar. Sie gab hierzu glaubhaft an, ihr verstorbener Ehemann habe befürchtet, nach der Chemotherapie und den damit verbundenen Begleiterscheinungen nicht mehr die Kraft zu haben, eine Hochzeit durchzustehen. Im Übrigen kommt dem relativ kurzen Zeitraum zwischen dem Auftreten der Krankheitssymptome und der Heirat ohnehin schon deshalb keine entscheidende Bedeutung zu, weil für den Senat feststeht, dass sich diese als konsequente Umsetzung eines bereits vorher feststehenden Heiratsentschlusses darstellt. Das Verschieben des im Juli 2010 (mit oder ohne die Tochter des verstorbenen Beamten) geplanten Heiratstermins auf den April dieses Jahres ist lediglich dem konkreten Ablauf der Behandlung geschuldet, ohne die erforderliche Absicht zu belegen, es sei der alleinige oder überwiegende Zweck der Ehe gewesen, der Klägerin eine Witwenversorgung zu verschaffen.

32

Aus diesen Gründen war der Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

33

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 709 Zivilprozessordnung.

34

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz bezeichneten Art nicht vorliegen.

35

Beschluss

36

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz in Verbindung mit Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) auf 25.249,92 Euro festgesetzt.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend:

1.
Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft,
2.
Vorschriften, die sich auf die Eheschließung oder die Heirat beziehen, für die Begründung einer Lebenspartnerschaft,
3.
Vorschriften, die sich auf die Auflösung oder Scheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft,
4.
Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, für den Lebenspartner,
5.
Vorschriften, die sich auf den geschiedenen Ehegatten oder früheren Ehegatten beziehen, für den früheren Lebenspartner aus einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft und
6.
Vorschriften, die sich auf die Witwe, den Witwer oder den hinterbliebenen Ehegatten beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend:

1.
Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft,
2.
Vorschriften, die sich auf die Eheschließung oder die Heirat beziehen, für die Begründung einer Lebenspartnerschaft,
3.
Vorschriften, die sich auf die Auflösung oder Scheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft,
4.
Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, für den Lebenspartner,
5.
Vorschriften, die sich auf den geschiedenen Ehegatten oder früheren Ehegatten beziehen, für den früheren Lebenspartner aus einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft und
6.
Vorschriften, die sich auf die Witwe, den Witwer oder den hinterbliebenen Ehegatten beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner.

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend:

1.
Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft,
2.
Vorschriften, die sich auf die Eheschließung oder die Heirat beziehen, für die Begründung einer Lebenspartnerschaft,
3.
Vorschriften, die sich auf die Auflösung oder Scheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft,
4.
Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, für den Lebenspartner,
5.
Vorschriften, die sich auf den geschiedenen Ehegatten oder früheren Ehegatten beziehen, für den früheren Lebenspartner aus einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft und
6.
Vorschriften, die sich auf die Witwe, den Witwer oder den hinterbliebenen Ehegatten beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Stufe bis zu 22.000 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.854,16 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt worden bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548).

Das Verwaltungsgericht hat die von der Klägerin begehrte Gewährung von Witwengeld nach § 43 Abs. 1 SVG i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG mit der Begründung abgelehnt, ihr Anspruch sei vorliegend gemäß § 43 Abs. 1 SVG i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ausgeschlossen. Da die Ehe der Klägerin mit einem Soldaten im Ruhestand vom 13. bis 17. Dezember 2007 und damit weniger als ein Jahr gedauert habe und in Kenntnis des lebensbedrohenden Charakters der Erkrankung ihres Ehemannes geschlossen worden sei, sei zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung, der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat sei die Versorgung der Witwe gewesen, zwingend nachzuweisen, dass es sich bei der Heirat um die konsequente Verwirklichung eines bereits vor Kenntnis der schweren Erkrankung bestehenden Entschlusses, die Ehe einzugehen, gehandelt habe. Dieser Nachweis sei der Klägerin nicht gelungen. Das Gericht habe weder aus dem Inhalt der Akten noch aus dem ergänzenden Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme die hierfür erforderliche Überzeugung gewinnen können.

Durch das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren werden diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

Der Einwand der Klägerin, die „Regelung in § 19 Abs. 1 Ziffer 2 BeamtVG“ (gemeint ist wohl § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG), auf die sich das Verwaltungsgericht zur Klageabweisung bezogen habe, könne hier bereits tatbestandlich keine Anwendung finden, kann die Richtigkeit des Urteils nicht in Frage stellen. Denn das Verwaltungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Witwengeld vorliegend zutreffend anhand der Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG beurteilt. Nach dieser Vorschrift erhält der überlebende Ehepartner eines Ruhestandsbeamten - entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG - regelmäßig kein Witwengeld, wenn die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat, es sein denn, dass nach den besonderen Umständen des Falls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Da die Ehe zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann nur vier Tage vor dessen Ableben geschlossen wurde, hat die Klägerin nur dann einen Anspruch auf die Gewährung von Witwengeld, wenn sie die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer sogenannten Versorgungsehe widerlegen kann. Diese ist grundsätzlich entkräftet, wenn besondere, nach außen erkennbare Umstände vorliegen, wonach ein anderer Zweck der Eheschließung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Versorgungszweck. Dazu genügt in der Regel, wenn auch nicht ausnahmslos, dass unter den Beweggründen jedenfalls eines der Ehegatten die Versorgungsabsicht keine maßgebliche Bedeutung hatte (vgl. BayVGH, B. v. 27.8.2010 - 14 ZB 10.79 - juris Rn. 5 m. w. N.). Wird die Ehe - wie vorliegend - in Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakters einer Erkrankung des Beamten bzw. Soldaten geschlossen, ist hierdurch die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe regelmäßig ausgeschlossen, es sei denn, dass sich die Eheschließung als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Heiratsentschlusses darstellt (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 18.4.1991 - 2 C 7.90 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 230; B. v. 2.10.2008 - 2 B 7.08 - juris Rn. 3; B. v. 19.1.2009 - 2 B 14.08 - juris Rn. 7; B. v. 3.12.2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 10 m. w. N.). Die materielle Beweislast dafür, dass die Versorgungsabsicht keine maßgebende Bedeutung für die Heirat hatte, trifft die Witwe (BayVGH, B. v. 27.8.2010 - 14 ZB 10.79 - juris Rn. 5 m. w. N.). Von diesem rechtlichen Maßstab ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen.

Soweit die Klägerin einwendet, bei Einleitung des Scheidungsverfahrens habe der Ehemann nicht um seine schwere Erkrankung gewusst, erscheint dies im Hinblick auf die im Zulassungsverfahren vorgelegte Stellungnahme seines Hausarztes vom 29. März 2011 zweifelhaft. Aus dieser ergibt sich, dass die Behandlung der diagnostizierten Leberzirrhose am 27. November 2006 begann, was im Übrigen den Angaben des im Klageverfahren vorgelegten Attests des Arztes vom 31. August 2008 entspricht. Auch hat die Klägerin ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eingeräumt, dass sie seit Dezember 2006 von der Leberzirrhose wusste. Ihr Einwand, die ärztliche Bewertung der Erkrankung ihres Ehemanns mit „CHILD B“ habe nicht automatisch die Vorhersehbarkeit seines baldigen Ablebens bedeutet, so dass beide Ehepartner hiervon auch im November 2007 nicht ausgegangen seien, spricht ebenfalls nicht gegen die Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, den Ehegatten sei im Zeitpunkt der Eheschließung der lebensbedrohliche Charakter der Erkrankung des Ehemanns bekannt gewesen. Denn die Kenntnis vom lebensbedrohenden Charakter einer Erkrankung setzt weder voraus, dass mit dem baldigen Ableben des erkrankten Beamten zu rechnen ist (vgl. OVG RhPf, U. v. 29.10.2013 - 2 A 11261/12 - juris Rn. 24) noch kommt es auf Kenntnisse der Unheilbarkeit der Krankheit an (BayVGH, B. v. 8.11.2011 - 3 ZB 08.627 - juris Rn. 13). Im Übrigen befand sich der Ehemann der Klägerin zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits im Hospiz.

Mit ihrer Rüge, die Bewertung des Verwaltungsgerichts stimme nicht mit den Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gehörten Zeugen überein, wendet sich die Klägerin gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf aber bei seiner Überzeugungsbildung nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B. v. 12.9.2011 - 14 ZB 11.747 - juris Rn. 7 m. w. N.). Gemessen hieran hat die Klägerin bereits nicht substantiiert dargelegt, inwieweit die Würdigung der Zeugenaussagen durch das Verwaltungsgericht ernstlich zweifelhaft ist.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht aufgrund der Würdigung des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung sowie der Gesamtumstände zu Recht angenommen, die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG habe durch objektiv erkennbare Umstände nicht widerlegt werden können. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist insbesondere den Aussagen der Zeugen nicht zu entnehmen, dass sich die Eheschließung trotz der lebensbedrohlichen Erkrankung als konsequente Verwirklichung eines schon zuvor bestehenden Heiratsentschlusses erwiesen hat. Zwar muss hierfür noch kein Termin für die Eheschließung beim Standesamt festgestanden haben (vgl. BVerwG, B. v. 3.12.2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 10). Allerdings lassen sich den Aussagen der Zeuginnen W., A. und B. keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Ehegatten vor Kenntnis von der lebensbedrohenden Erkrankung bereits so konkret zur Heirat entschlossen waren, dass sich die spätere Heirat als konsequente Verwirklichung die Heiratsentschlusses erwiesen hätte. Dass nach Aussage der Zeugin B. „des Öfteren von Hochzeit die Rede“ gewesen sei oder der verstorbene Ehemann gegenüber der Zeugin A. erklärt hat, er „würde heiraten wollen, aber er könne nicht, da die Klägerin noch nicht geschieden sei“, reicht für die Annahme, es habe einen konkreten Heiratsentschluss gegeben, nicht aus. Denn diese Äußerungen der Ehegatten können schon zeitlich nicht eingeordnet werden und bleiben zudem insgesamt vage. Die Aussagen des geschiedenen Ehemanns der Klägerin, es habe aus seiner Sicht kein Zwang für eine Scheidung gegeben und weder er noch seine frühere Ehefrau hätten auf eine Scheidung gedrängt, sowie die Tatsache, dass dieser den Scheidungsantrag gestellt hat, sprechen aus Sicht des Senats dafür, dass es vor November 2006 keine konkreten Heiratsabsichten gab. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 27. Juni 2011 erstmalig mitgeteilt hat, sie habe bereits im März 2006 einer Freundin gegenüber die feste Absicht geäußert, ihren verstorbenen Ehemann im Frühjahr 2007 in Prien heiraten zu wollen, ist dieses Vorbringen verspätet (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Zwar können Zulassungsgründe nach Ablauf der Frist noch ergänzt werden, soweit der konkrete, zu ergänzende Zulassungsgrund in offener Frist bereits den Mindestanforderungen entsprechend dargelegt wurde. Werden - wie hier - nach Ablauf der Frist neue, selbstständige Zulassungsgründe - und seien es auch nur weitere als die bereits dargelegten Gründe für ernstliche Zweifel -vorgetragen, kann darauf der Zulassungsantrag nicht gestützt werden (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 53). Dies gilt insbesondere auch für einen verspäteten neuen Sachvortrag einschließlich diesbezüglicher Beweismittel.

Auch die langjährige Beziehung zwischen der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann sowie eine gemeinsame Lebensplanung sprechen nicht gegen die Richtigkeit des Urteils. Die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG erfasst auch Lebenspartnerschaften, in denen - wie hier - trotz langjähriger Bindung die Eheschließung bis kurz vor dem Tod eines Partners hinausgeschoben wurde (BayVGH, B. v.19.9.2006 - 14 ZB 04.2400 - juris Rn. 5 m. w. N.; OVG RhPf, U. v. 29.10.2013 - 2 A 11261/12 - juris Rn. 20). Auch in den Fällen, in denen eine auf unbegrenzte Zeit angelegte Bindung seit Jahrzehnten bestand und nur die formelle Legalisierung unterblieb, stellt sich die spätere Eheschließung nach der gesetzlichen Vermutung in der Regel als Versorgungsehe dar. Ein konkreter Heiratsentschluss ergibt sich ohne weitere Anhaltspunkte hierfür weder aus einer langjährigen, auf eine gemeinsame Lebensplanung gerichteten Beziehung noch aus einer besonders starken inneren Bindung zwischen den Partnern oder dem konkreten gegenseitigen finanziellen Einstehen füreinander. Den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Briefen des verstorbenen Ehemannes aus den Jahren 1996 und 1997, auf die sich die Klägerin auch im Zulassungsverfahren bezieht, ist zwar zu entnehmen, dass eine gemeinsame Lebensplanung beabsichtigt war. Anhaltspunkt dafür, dass man konkrete Heiratsabsichten hatte, ergeben sich hieraus aber nicht, ungeachtet dessen, dass die Klägerin insoweit bereits ihren Darlegungspflichten nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht nachgekommen ist. Aber selbst wenn den Briefen Heiratsabsichten zu entnehmen wären, hätten sich diese durch Zeitablauf nicht bestätigt.

Zudem wird weder durch den 1999 mit ihrem geschiedenen Ehemann geschlossenen Ehevertrag und dessen Inhalt noch durch den Umstand, dass Ende November 2006 das Scheidungsverfahren der Klägerin eingeleitet worden ist, belegt, dass sie und ihr verstorbener Ehemann bereits vor Bekanntwerden der Erkrankung konkrete Heiratsabsichten hatten. Dass nicht die Klägerin nach der Volljährigkeit ihres Sohnes im April 2006, sondern ihr geschiedener Ehemann ab September 2006 die Scheidung betrieben hat, spricht - auch unter Berücksichtigung von dessen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung und trotz des Hinweises der Klägerin, der Rechtsanwalt sei ein Bekannter ihres geschiedenen Ehemannes gewesen - dagegen, dass das Scheidungsverfahren wegen konkreter Heiratsabsichten der Klägerin eingeleitet worden ist. Daher ist letztlich unerheblich, warum die Klägerin erst im Dezember 2007 geschieden wurde und ob sie dies zu vertreten hatte.

Ebenso können mit dem Hinweis auf das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Mai 2012 - S 11 R 5359/08 - (FamRZ 2013, 332) keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts belegt werden. Die Widerlegung der gesetzlichen Annahme einer Versorgungsehe ist stets eine Frage der Einzelfallwürdigung, die nicht generalisiert werden kann. Die dortige Fallkonstellation kann mit der hier streitigen nicht verglichen werden. Im dortigen Verfahren stand der Eheschließung der Beteiligten zwar auch - wie vorliegend - über viele Jahre das objektive Ehehindernis der anderweitigen Verheiratung entgegen. Allerdings hatten die Beteiligten nach Überzeugung des im dortigen Verfahren erkennenden Gerichts - anders als vorliegend - bereits vor Kenntnis der Erkrankung die Absicht gehabt zu heiraten. Zudem hatten sie das Scheidungsverfahren, das sich über fünf Jahre hinzog, lange, nämlich fünf Jahre vor Kenntnis der schweren Erkrankung eingeleitet.

2. Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe nicht sämtliche von der Klägerin angebotenen Beweismittel ausgeschöpft, sinngemäß einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend macht, hat sie den Verfahrensmangel nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt.

Die Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss grundsätzlich dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist. Hierfür ist ein Beweisantrag erforderlich, der förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (BVerwG, B. v. 25.6.2012 - 7 BN 6.11 - juris Rn. 7). Wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er - durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten - in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, insbesondere substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B. v. 5.3.2010 - 5 B 7.10 - juris Rn. 9 m. w. N.; BayVGH, B. v. 22.3.2010 - 14 ZB 08.1083 - juris Rn. 7). Diesen Darlegungsanforderungen ist die Klägerin nicht nachgekommen.

Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostentragungspflicht aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Der Streitwert ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 10.4 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (i. d. F. v. 18.7.2013; Downloadmöglichkeit über die Homepage des BVerwG), wonach der zweifache Jahresbetrag (24 Monate) des Unterschiedsbetrags zwischen gezahlter und begehrter Versorgung (hier: monatlich 1.285,59 Euro, vgl. Schreiben der Beklagten vom 28. Oktober 2008) anzusetzen ist.

Gründe

1

Auf die Beschwerde der Klägerin ist der Rechtsstreit nach § 133 Abs. 6 VwGO unter Aufhebung der Berufungsentscheidung zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Die Berufungsentscheidung beruht auf einem Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil der Verwaltungsgerichtshof über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO entschieden hat.

2

1. Die Klägerin begehrt die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung. Sie war seit dem 26. März 2007 mit einem am 22. November 2007 an Lungenkrebs verstorbenen Beamten verheiratet. Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, es handele es sich um eine sog. Versorgungsehe, weil die Ehe unmittelbar nach Feststellung der lebensbedrohenden Erkrankung des Ehemanns geschlossen worden sei. Die hiergegen gerichtete Klage, mit der die Klägerin insbesondere geltend gemacht hatte, die Eheschließung sei bereits lange vor Kenntnis der Erkrankung geplant gewesen, wies das Verwaltungsgericht ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung zwar wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeit der Rechtssache zugelassen, in der Sache aber durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO zurückgewiesen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei auch in Ansehung der gestellten Beweisanträge entbehrlich, weil die erkennbaren Umstände eher geeignet seien, die gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer Versorgungsehe zu bestätigen als zu widerlegen.

3

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin Gehörsverstöße und Aufklärungsmängel geltend. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Frage, ob der Heiratsentschluss bereits vor Bekanntwerden der Krankheit vorlag, zwar als entscheidungserheblich erachtet, gleichwohl aber sowohl eine persönliche Anhörung der Klägerin als auch die beantragte Beweisaufnahme unterlassen.

4

2. Der geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt vor, weil die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO nicht gegeben waren. Die Berufungsentscheidung verstößt damit gegen das Gebot, über die Berufung aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 VwGO) und verletzt zugleich den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO (Urteil vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 = Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 82, jew. Rn. 24 m.w.N.).

5

a) Der Anwendungsbereich des § 130a VwGO ist auf einfach gelagerte Streitsachen beschränkt (Beschluss vom 20. Oktober 2011 - BVerwG 2 B 63.11 - IÖD 2012, 20 Rn. 6). Auch wenn § 130a VwGO keine ausdrücklichen Einschränkungen enthält, hat das Berufungsgericht bei seiner Ermessensausübung zu berücksichtigen, dass sich die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung im System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nach der Ausgestaltung des Prozessrechts als gesetzlicher Regelfall und Kernstück auch des Berufungsverfahrens erweist (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 VwGO). Diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis liegt die Vorstellung zugrunde, dass die gerichtliche Entscheidung grundsätzlich das Ergebnis eines diskursiven Prozesses zwischen Gericht und Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung sein soll. Davon geht auch § 104 Abs. 1 VwGO aus, der dem Vorsitzenden des Gerichts die Pflicht auferlegt, in der mündlichen Verhandlung die Streitsache mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erörtern. Das Rechtsgespräch erfüllt zudem den Zweck, die Ergebnisrichtigkeit der gerichtlichen Entscheidung zu fördern (Urteil vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 = Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 82, jeweils Rn. 23). Dies gilt umso mehr, je größer die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Streitsache sind. Mit dem Grad der Schwierigkeiten wächst das Gewicht der Gründe, die gegen eine Anwendung des § 130a VwGO sprechen (Urteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 = Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 64; Beschluss vom 20. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 6).

6

Das ergibt sich nicht zuletzt aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 EMRK, der aus dieser Verfahrensgarantie im Einzelfall die Notwendigkeit herleitet, auch in der zweiten Instanz mündlich zu verhandeln. Der Gerichtshof stellt bei Verfahrensordnungen, in denen im Berufungsrechtszug auch Tatfragen zu entscheiden sind, darauf ab, ob im konkreten Fall zentrale strittige Tatfragen zur Entscheidung anstehen und ob für die tatsächliche Feststellung die Entscheidungsfindung allein aufgrund der Aktenlage sachgerecht möglich ist (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 29. Oktober 1991 - Nr. 22/1990/213/275 "Helmers" - NJW 1992, 1813 m.w.N.). Diese Anforderungen sind bei konventionskonformer Anwendung im Rahmen der Ermessensausübung nach § 130a VwGO vom Berufungsgericht zu berücksichtigten und gestatten es in diesen Fällen nicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen (Beschluss vom 12. März 1999 - BVerwG 4 B 112.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 35). Das gilt auch in der vorliegenden Streitigkeit einer Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis. Die Gewährleistungen aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK gelten auch für Beamte, sofern ihnen nach innerstaatlichem Recht die Möglichkeit eingeräumt ist, ihre Rechte vor Gericht geltend zu machen (EGMR, Urteil vom 19. April 2007 - Nr. 63235/00 "Eskelinen" - Rn. 61; hierzu auch Meyer-Ladewig, EMRK-Handkommentar, 3. Aufl. 2011, Art. 6 Rn. 19).

7

b) Diesen Maßstäben wird die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht gerecht.

8

Dabei kann offen bleiben, ob die Inanspruchnahme des § 130a Satz 1 VwGO hier schon wegen der Schwierigkeit der Rechtssache außer Betracht zu bleiben hatte. Mit der Beschwerde ist dabei im Ausgangspunkt davon auszugehen, dass die durch den Verwaltungsgerichtshof ausgesprochene Berufungszulassung nach § 124a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten ein Indiz hierfür abgibt (vgl. Urteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 = Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 64, jeweils Rn. 15). Im Einzelfall mag sich jedoch die im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung getroffene Einschätzung nachträglich als unzutreffend und die Rechtssache einer Entscheidung im Verfahren nach § 130a VwGO zugänglich erweisen (vgl. Urteil vom 1. April 2004 - BVerwG 2 C 16.03 - Buchholz 239.1 § 3 BeamtVG Nr. 2; Beschluss vom 10. Juni 2008 - BVerwG 2 B 31.08 -). Anhaltspunkte hierfür sind den Akten indes nicht zu entnehmen; vielmehr ging in der Zwischenzeit lediglich die mit der Zulassungsbegründung der Sache nach im Wesentlichen übereinstimmende Berufungsbegründung ein. Auch das Anhörungsschreiben nach § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO enthält keine entsprechenden Hinweise.

9

Unabhängig hiervon war ein Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hier jedenfalls deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Klägerin nach Zugang des Anhörungsschreibens auf entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag, der im verwaltungsgerichtlichen Urteil nicht berücksichtigt wurde, hingewiesen und hierzu Beweisanträge gestellt hat (vgl. Beschluss vom 20. Oktober 2011 - BVerwG 2 B 63.11 - IÖD 2012, 20 Rn. 8). Damit hatte der Verwaltungsgerichtshof nicht nur über Rechtsfragen zu befinden, sondern auch über die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Zur sachgerechten Aufklärung schwieriger tatsächlicher Fragen ist eine mündliche Berufungsverhandlung aber geboten (vgl. Beschluss vom 12. März 1999 - BVerwG 4 B 112.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 35). Für die Überprüfung einer erstinstanzlichen Beweiswürdigung gilt dies erst recht (vgl. Beschluss vom 26. März 2012 - BVerwG 2 B 26.11 -).

10

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhält die Witwe eines Beamten Witwengeld. Die Gewährung ist gemäß Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift jedoch ausgeschlossen, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sein denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Bei Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Zeitpunkt der Eheschließung kommt die Gewährung von Witwengeld in diesem Falle daher regelmäßig nur in Betracht, wenn der Heiratsentschluss bereits vor Bekanntwerden der Erkrankung gefasst worden ist. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn noch kein Termin für die Eheschließung beim Standesamt festgestanden hat. In dieser Konstellation kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Versorgung kausal für die Eheschließung war (Beschlüsse vom 2. Oktober 2008 - BVerwG 2 B 7.08 - und vom 19. Januar 2009 - BVerwG 2 B 14.08 - m.w.N.). Von entscheidender Bedeutung ist daher einerseits die Kenntnis des künftigen Ehepartners von der lebensbedrohlichen Erkrankung des Beamten, andererseits die Frage, ob schon vor diesem Zeitpunkt ein Heiratsentschluss gefasst worden ist.

11

Von diesem rechtlichen Maßstab ist auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen. Gleichwohl hat er es unterlassen, die Beweggründe für die Eheschließung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung weiter aufzuklären und sich damit eine hinreichende Tatsachengrundlage für seine Entscheidungsfindung zu verschaffen. Dies gilt zunächst bereits, weil die Klägerin die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts substantiiert in Zweifel gezogen hatte. Denn damit war eine sachgerechte Entscheidungsfindung alleine aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht möglich (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 ). Mit der abschließenden Bemerkung, die Umstände sprächen "eher" für als gegen die gesetzliche Vermutung belegen dies auch die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichtshofs selbst.

12

Insbesondere aber hat der Verwaltungsgerichtshof die im Schriftsatz vom 29. September 2011 gestellten Beweisanträge fehlerhaft abgelehnt. Zwar kennt auch der vom Untersuchungsgrundsatz bestimmte Verwaltungsprozess die Möglichkeit, einen Beweisantrag durch "Wahrunterstellung" abzulehnen. Diese Verfahrensweise setzt indes voraus, dass die behauptete Beweistatsache im Folgenden so behandelt wird, als wäre sie wahr (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 a.E. StPO); was regelmäßig nur für nicht entscheidungserhebliche Behauptungen in Frage kommt (Beschluss vom 12. August 1998 - BVerwG 7 B 162.98 - juris Rn. 2). Das Gericht darf sich daher im weiteren Verlauf nicht in Widerspruch zu den als wahr unterstellten Annahmen setzen und muss sie "ohne jede inhaltliche Einschränkung" in ihrem mit dem Parteivorbringen gemeinten Sinn behandeln, als wären sie nachgewiesen (Urteil vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 47.85 - BVerwGE 77, 150 <155>, Beschluss vom 20. September 1993 - BVerwG 4 B 125.93 - juris Rn. 7). Gegen diese Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof verstoßen und mit der von ihm angenommenen Wahrunterstellung der Sache nach eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung vorgenommen.

13

Im Schriftsatz vom 29. September 2011 hat die Klägerin u.a. unter Beweis gestellt, dass ihrem Steuerberater bereits vor Kenntnis der Erkrankung die näheren Inhalte der notariellen Regelungen und der für Januar 2007 geplante Notartermin mitgeteilt worden seien sowie dass in dem Notartermin eine Beratung über den Ehe- und Erbvertrag stattgefunden habe. Diesen Vortrag hat der Verwaltungsgerichtshof durch die Ablehnung des Beweisantrags als wahr unterstellt. Zur Ablehnung des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs hat das Gericht nachfolgend aber maßgeblich darauf abgestellt, dass die Ehe "sehr kurzfristig" geschlossen und ein vorheriger Entwurf für einen Ehevertrag nicht erstellt worden sei. Damit hat es sich in Widerspruch zu der angenommenen Wahrunterstellung begeben. Der von der Klägerin unter Beweis gestellten Geschehensablauf und die Annahme einer sehr kurzfristigen Eheschließung schließen einander aus. Gleiches gilt der Sache nach für die Annahme des fehlenden Vertragsentwurfs. Aus dem klägerischen Vorbringen folgt sowohl das Vorhandensein inhaltlicher notarieller Regelungen als auch eine fachliche Beratung hierüber. Sollte den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs die Annahme zu Grunde liegen, ein bestehender Heiratsentschluss könne nur durch Vorlage eines ausformulierten Ehevertragsentwurfes oder den Nachweis eines präzise zeitlich konkretisierten Hochzeitstermins nachgewiesen werden, läge hierin eine Überdehnung der Voraussetzungen aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG.

14

Im Übrigen folgen die Annahmen des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht aus der in Anspruch genommenen Vorbemerkung des Ehe- und Erbvertrags vom 27. März 2007. Dass ein Entwurf nicht erstellt worden ist, kann dem Vertragstext nicht entnommen werden. Vielmehr wird ausdrücklich auf den bereits im Januar mit dem Notar besprochenen Inhalt des Ehevertrags Bezug genommen. Die beschriebene Abweichung vom üblichen Ablauf kann auch im Fehlen des vom beurkundenden Notars für angemessenen erachteten Zeitlaufs zu sehen sein. Hierauf deuten auch die Hinweise hin, dass eine weitere Überlegungszeit und Vertagung des Beurkundungstermins nicht gewünscht werde. Jedenfalls hätte die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs einer weiteren Aufklärung bedurft. Dies gilt auch für den Hinweis des Notars, die Eheleute hätten gestern "sehr kurzfristig" die Ehe geschlossen. Denn auch diese Passage steht im Zusammenhang zur der vom Notar für üblich gehaltenen zeitlichen Gestaltung und bezieht sich damit wohl auf den konkreten Termin der Eheschließung. Ein - die weitere Beweisaufnahme entbehrlich machender - Beleg dafür, dass ein verbindlicher Heiratswunsch selbst oder dessen Verwirklichung in angemessener Zeit vorher nicht beabsichtigt war, kann der Vorbemerkung in Ansehung ihres objektiven Erklärungsgehalts nicht entnommen werden.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer großen Witwenrente.

2

Die 1950 geborene Klägerin lebte seit 1978 mit dem 1946 geborenen und am 27.7.2004 verstorbenen Versicherten in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Sie heirateten am 2.7.2004. Aus der ersten Ehe der Klägerin waren ein Sohn und eine Tochter hervorgegangen, aus der ersten Ehe des Versicherten eine Tochter. Die Klägerin hatte in den Jahren 2003 und 2004 ein monatliches Bruttoeinkommen von ca 2.400 Euro aus ihrer Beschäftigung als Apothekenhelferin.

3

Im Oktober 2002 erkrankte der Versicherte an einem Blasenkarzinom, das operativ entfernt wurde. Im Februar 2004 wurde eine fortschreitende Metastasierung diagnostiziert. Die ab 1.6.2004 durchgeführte Chemotherapie diente lediglich palliativen Zwecken. Der Versicherte wurde in den Zeiträumen vom 24.5. bis 3.6.2004 und vom 8.6. bis 10.6.2004 stationär behandelt, danach aufgrund einer deutlichen Verschlechterung erneut vom 14.6. bis 10.7.2004, wobei die Chemotherapie abgebrochen und die Behandlung mit Morphin fortgesetzt wurde. Unter dieser Medikation war der Versicherte mit Hilfe eines Stützrollators zeitweise gehfähig. Die Eheschließung erfolgte am 2.7.2004 auf der Krankenstation. Zur Entlassung des Versicherten wurde eine sog Homecare-Betreuung eingerichtet. Am 27.7.2004 wurde der Versicherte notfallmäßig erneut stationär aufgenommen; er verstarb noch am selben Tag.

4

Den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Witwenrente lehnte die Beklagte ab, da sie von einer sog Versorgungsehe gemäß § 46 Abs 2a SGB VI ausging(Bescheid vom 13.6.2005, Widerspruchsbescheid vom 28.10.2005).

5

Das SG Berlin hat - nach Vernehmung der Schwester, des Sohnes und der Tochter der Klägerin sowie nach deren persönlicher Anhörung - die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids verurteilt, der Klägerin ab 27.7.2004 Witwenrente aus der Versicherung des Verstorbenen zu gewähren. Dem Anspruch stehe der Ausschlussgrund gemäß § 46 Abs 2a SGB VI nicht entgegen.

6

Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 31.1.2007 die Berufung der Beklagten nach persönlicher Anhörung der Klägerin zurückgewiesen unter Neufassung des Tenors, dass der Klägerin ab 27.7.2004 große Witwenrente zu gewähren sei. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs 2a SGB VI sei nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens widerlegt, weil zur Überzeugung des Senats trotz der sehr kurzen Ehedauer die Annahme nicht gerechtfertigt sei, dass die Versorgung der Klägerin der alleinige oder überwiegende Zweck der Eheschließung gewesen sei. Hierbei stütze sich der Senat auf die glaubhaften Einlassungen der Klägerin in ihren vorbereitenden Schriftsätzen, im Termin zur mündlichen Verhandlung und auf die Aussagen ihrer vom SG als Zeugen vernommenen Kinder. Danach stehe fest, dass - neben Versorgungserwägungen - zumindest gleichgewichtiger Zweck der Eheschließung gewesen sei, der beiderseitigen Liebesbeziehung nach langjährigem Zusammenleben durch den Akt der Eheschließung den - nach Wortwahl der Klägerin - "offiziellen Segen" zu geben und so eine Rechtsposition zu erlangen. Die Klägerin habe überzeugend ausgeführt, dass der Heiratswunsch schon viele Jahre vor der Krebserkrankung bestanden habe, jedoch aus finanziellen Gründen und familiären Erwägungen nicht eher realisiert habe werden können. Die mit dem Versicherten im Familienverbund lebenden Kinder der Klägerin, die ihn als "Vater" angesehen hätten, hätten die langjährige Heiratsabsicht ebenfalls bestätigt.

7

Der Umstand der seit 1978 gelebten langjährigen Liebesbeziehung stehe einem überwiegenden Versorgungsgedanken entgegen. Die Liebesbeziehung sei ohnehin nicht auf gegenseitige Versorgungsansprüche ausgerichtet gewesen, weil die Klägerin einer vollschichtigen Berufstätigkeit nachgegangen sei, mit der sie ohne Weiteres ihren eigenen Lebensunterhalt habe sichern können. Dies habe die Klägerin vor dem Senat eindrucksvoll dargelegt.

8

Ebenso wenig spreche der Krankheitsverlauf des Versicherten gegen diese Einschätzung. Die Klägerin habe glaubhaft ausgeführt, dass sie trotz palliativer Behandlung des Versicherten nicht davon ausgegangen sei, dass "mein Mann so bald würde sterben müssen". Doch auch wenn die Klägerin im Zeitpunkt der Eheschließung gewusst haben sollte, dass der Tod des Versicherten in naher Zukunft bevorstehe, verbliebe es bei dem vorrangigen Motiv der Eheschließung, der beiderseitigen Liebesbeziehung den "offiziellen Segen" zu geben. Daher habe für den Senat keine Veranlassung bestanden, den von der Beklagten hilfsweise gestellten Beweisanträgen zu folgen. Selbst wenn eine Nottrauung gemäß § 7 Personenstandsgesetz (PStG) vorgelegen hätte, änderte dies nichts an der zur Überzeugung des Senats feststehenden Motivationslage für die Heirat.

9

Mit ihrer vom BSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 46 Abs 2a SGB VI und von §§ 103, 128 SGG. Die Klägerin habe den Nachweis des Vorliegens "besonderer Umstände", die die Rechtsvermutung des § 46 Abs 2a SGB VI widerlegen könnten, nicht erbracht. Die Verrechtlichung einer Liebesbeziehung durch Eheschließung sei kein von der Versorgungsabsicht verschiedener Beweggrund. Die zuvor seit 26 Jahren geführte eheähnliche Lebensgemeinschaft unterstreiche den Versorgungscharakter der Ehe. Im Fall der lebensbedrohlichen Erkrankung eines Partners sei die wirtschaftliche Absicherung des Überlebenden das maßgebliche Motiv für die Heirat. Konkrete Heiratspläne seien erst nach Bekanntwerden der weit fortgeschrittenen Krebserkrankung gefasst und realisiert worden. Die Hoffnung oder Erwartung, eine lebensbedrohliche Erkrankung zu überleben, könne kein besonderer Umstand im Sinne der Norm sein. Das LSG hätte sich zudem gedrängt fühlen müssen, dem hilfsweise gestellten Beweisantrag, den Standesbeamten zu den Umständen der Eheschließung bei der Nottrauung zu befragen, nachzukommen.

10

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2007 sowie des Sozialgerichts Berlin vom 6. März 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2007 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.

11

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

12

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Das angefochtene Urteil beruht - wie die Beklagte zutreffend rügt - auf einer Verletzung der Pflicht des Berufungsgerichts zur Sachaufklärung (§ 103 SGG). Auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des LSG kann der Senat nicht entscheiden, ob die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf große Witwenrente zu Recht abgelehnt hat.

14

1. Gemäß § 46 Abs 2 Satz 1 SGB VI haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, ua dann Anspruch auf große Witwenrente, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin ist die Witwe des am 27.7.2004 verstorbenen Versicherten, der die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren gemäß § 50 Abs 1 SGB VI erfüllt hatte. Zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten hatte sie auch das 45. Lebensjahr vollendet.

15

Nach § 46 Abs 2a SGB VI, der mit Wirkung vom 1.1.2002 durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (vom 21.3.2001, BGBl I 403) eingeführt worden ist und für alle seit dem 1.1.2002 geschlossenen Ehen gilt (vgl § 242a Abs 3 SGB VI), ist der Anspruch auf Witwenrente ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Die Ehe zwischen der Klägerin und dem Versicherten hat weniger als ein Jahr gedauert (vom 2.7. bis 27.7.2004); damit ist der Tatbestand des § 46 Abs 2a Halbs 1 SGB VI erfüllt. Ob jedoch "besondere Umstände" iS von § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI vorliegen, die den Eintritt der entsprechenden Rechtsfolge - Ausschluss des Anspruchs auf Witwenrente - hindern, kann der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden.

16

2. Entgegen dem Vorbringen der Revision ist der vom Berufungsgericht als maßgeblich zugrunde gelegte Beweggrund der Klägerin für die Eheschließung, nämlich der Wunsch, nach langjährigem eheähnlichem Zusammenleben mit dem Versicherten der beiderseitigen Liebesbeziehung den "offiziellen Segen" zu geben und sie damit auch formal und rechtlich zu manifestieren, nicht von vornherein - losgelöst von den Umständen des konkreten Einzelfalls - ungeeignet, einen besonderen Umstand iS von § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI zu begründen.

17

Der Senat hat im Urteil vom 5.5.2009 (B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6 mwN)zur Auslegung und Anwendung des Ausnahmetatbestands des § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI bereits entschieden, dass eine abschließende Typisierung und Bewertung einzelner von den Tatsacheninstanzen festgestellter Ehemotive durch das Revisionsgericht nicht möglich ist. Daran hält er in Kenntnis hiergegen vorgebrachter Bedenken (vgl Pötter, RVaktuell 2010, 15, 21) nach erneuter Prüfung fest. Wie in dem genannten Urteil näher dargelegt ist, sind nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI als "besondere Umstände des Falles" alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls zu prüfen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Die vom Gesetzgeber selbst intendierte Einzelfallprüfung lässt eine abschließende abstrakt-generelle (normgleiche) Einordnung einzelner denkbarer Ehemotive durch das Revisionsgericht nicht zu. Vielmehr kommt es nach dem Gesetz auf die - gegebenenfalls auch voneinander abweichenden - Beweggründe beider Ehegatten im konkreten Einzelfall an (Senatsurteil aaO, RdNr 20). Dabei sind die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat nicht nur für sich isoliert zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in eine Gesamtwürdigung einzustellen und unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Falls zu bewerten (aaO RdNr 24). Diese Notwendigkeit einer einzelfallbezogenen Würdigung nach Maßgabe des § 46 Abs 2a SGB VI wird nicht dadurch entbehrlich, dass die damit verbundenen Anforderungen den Wunsch der Verwaltung nach "überprüfbaren … objektiven Kriterien"(vgl Pötter, aaO) nicht erfüllen können.

18

In diesem Zusammenhang kann es zwar nicht als Verletzung von Bundesrecht angesehen werden, wenn die Tatsacheninstanz annimmt, dass bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI nicht erfüllt sein wird. Gleichwohl darf dabei nicht von vornherein der Nachweis ausgeschlossen werden, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgesichtspunkten geheiratet wurde. Bei der abschließenden Gesamtbewertung darf wiederum gefordert werden, dass diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sind, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen ist (BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6, RdNr 27).

19

Der Frage, ob besondere Umstände iS des Ausnahmetatbestands vorliegen, die gegen die Annahme einer Versorgungsehe sprechen, ist vorrangig anhand aller vorhandenen objektiven Ermittlungsmöglichkeiten (§ 103 SGG) nachzugehen (aaO RdNr 29 mwN). Sie ist in erster Linie auf tatsächlicher Ebene zu beantworten (BSG vom 15.9.2009 - B 5 R 282/09 B - BeckRS 2009, 72520 RdNr 7). Somit obliegt es zuvörderst den Tatsacheninstanzen, sich nach Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen und unter Würdigung aller Indizien eine Überzeugung davon zu verschaffen, ob im Einzelfall die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass die Erlangung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war (vgl auch BSG vom 27.8.2009 - B 13 R 101/08 R - Juris RdNr 14 f). Ein Rentenversicherungsträger, der vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit seine Annahme, dass eine Versorgungsehe vorliege, verteidigen will, kann deshalb durch das Stellen von Beweisanträgen darauf hinwirken, dass alle Umstände - auch die für eine Versorgungsehe sprechenden Indizien - in die Beweiswürdigung des Gerichts einbezogen werden.

20

3. Vorliegend hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG einen solchen Beweisantrag zur Entscheidung des Gerichts gestellt; sie hat verlangt, den zuständigen Standesbeamten zu den Umständen der Eheschließung zu vernehmen. Diesem Beweisantrag hätte das LSG nachkommen müssen; seine Ablehnung unter Berufung darauf, dass unabhängig von den konkreten Umständen der Trauung die volle Überzeugung des Senats zur Motivationslage für die Heirat bereits feststehe, verletzt Bundesrecht (§ 103 SGG).

21

Einer der Ausnahmefälle, der es erlaubt hätte, auf die Vernehmung des von der Beklagten mit der Bezeichnung "den zuständigen Standesbeamten" hinreichend konkret benannten Zeugen zu verzichten, ist nicht gegeben. Solche Ausnahmefälle sind dann anzunehmen, wenn es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt, diese bereits erwiesen sind oder das Beweismittel ungeeignet oder unerreichbar ist (vgl Senatsurteil vom 23.8.2001 - B 13 RJ 59/00 R - SozR 3-2200 § 1248 Nr 17 S 72 f; BSG vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 B - Juris RdNr 10; BSG vom 28.5.2008 - B 12 KR 2/07 B - Juris RdNr 11; s auch BVerwG vom 12.3.2010 - 8 B 90/09 - Juris RdNr 25 f). Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor.

22

Auf die von der Beklagten unter Beweis gestellten tatsächlichen Umstände der Eheschließung kommt es schon deshalb entscheidungserheblich an, weil das LSG alle Umstände des Einzelfalls, die für oder gegen eine Versorgungsabsicht sprechen könnten, aufzuklären und in einer abschließenden Gesamtbewertung zu würdigen hat. Zur Klärung dieser tatsächlichen Voraussetzungen war der benannte Zeuge auch ein geeignetes und erreichbares Beweismittel. Als Standesbeamter, der die Eheschließung auf der Station im Krankenhaus vollzogen hat, hätte er zu den näheren Umständen der Heirat, wie etwa ihm gegenüber geäußerte Eheschließungsmotive der Eheleute, Zeugnis geben können. Bislang sind im gerichtlichen Verfahren nur Personen vernommen worden, die (als Kinder und Schwester) der Sphäre der Klägerin zugehörig sind. Nicht zuletzt beruht die Beweiswürdigung des LSG im Wesentlichen auf den Angaben der Klägerin zu ihren eigenen Beweggründen. Die Zeugenaussage des Standesbeamten könnte aber nicht nur Anhaltspunkte zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin ergeben, sondern darüber hinaus weitere Erkenntnisse zu den inneren Motiven beider Eheleute für die Heirat erbringen. Solche Ermittlungen waren auch deshalb angezeigt, weil sich die Klägerin zum Beweis des Vorliegens der besonderen Umstände iS von § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI gerade auf ihre innere Motivation für die Heirat berufen und hierzu vor dem SG und dem LSG bereitwillig Auskunft gegeben hat. Eine unzulässige Ausforschung im Bereich der privaten Lebensführung (vgl dazu Senatsurteil vom 5.5.2009 - BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6, RdNr 22, 29 mwN) stand daher nicht zu befürchten.

23

Das LSG hätte sich somit - ausgehend von seiner materiellen Rechtsansicht - zur Zeugenvernehmung des Standesbeamten zu den näheren Umständen der Trauung gedrängt fühlen müssen. Wenn es anstelle dessen ausgeführt hat, dass selbst im Fall einer sog Nottrauung aus Anlass einer lebensbedrohlichen Erkrankung (§ 7 PStG idF des bis zum 31.12.2008 gültigen Gesetzes vom 4.5.1998, BGBl I 833) "dies nichts an der dargelegten, zur vollen Überzeugung des Senats feststehenden Motivationslage für die Heirat" ändere, so handelt es sich um eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung. Einer der besonders gelagerten Ausnahmefälle, für die diskutiert wird, ob ein Beweisantrag auf Zeugenvernehmung dann abgelehnt werden darf, wenn aufgrund der Fülle und Güte bereits erhobener Beweise die entscheidungserheblichen Tatsachen mit einer solchen Gewissheit feststehen, dass die Überzeugung des Gerichts durch die beantragte weitere Beweiserhebung - ihr Erfolg unterstellt - nicht mehr erschüttert werden kann (vgl BVerwG vom 11.4.1991 - 3 C 73.89 - Buchholz 310 § 86 Abs 1 Nr 229 S 55 f mwN; BVerwG vom 12.3.2010 - 8 B 90/09 - Juris RdNr 25 f mwN; s auch BSG vom 31.8.1987 - 4a BJ 117/87 - Juris RdNr 5 - zu den beim Zeugenbeweis im Vergleich zum Sachverständigenbeweis strengeren Anforderungen), liegt hier nicht vor. Insbesondere zeigt das Urteil des LSG plausible Gründe für das Bestehen einer für jedermann nachvollziehbaren, unerschütterlichen Überzeugung des Berufungsgerichts nicht auf. Eine solche Überzeugung ist auch kaum denkbar, solange ausschließlich Personen aus dem Umfeld der Klägerin gehört und darauf verzichtet wurde, auch andere in Frage kommende Auskunftspersonen (vgl zB SG Düsseldorf vom 14.12.2009 - S 52 (10) R 22/09 - Juris) zu den Beweggründen der Nottrauung im Krankenhaus zu befragen.

24

Auf diesem Verstoß gegen § 103 SGG beruht die Entscheidung des LSG. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht nach den beantragten weiteren Ermittlungen zu einem für die Beklagte günstigen Ergebnis gekommen wäre.

25

Das LSG wird die unterlassene Beweisaufnahme zu den näheren Umständen der Trauung nachzuholen und auf dieser Grundlage eine neue Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen haben. Es wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Witwenrente.

Die im Juni 1962 geborene Klägerin ehelichte am 12. März 2010 den im April 1951 geborenen Versicherten. Der Versicherte ist am 11. Mai 2010 verstorben.

Mit Antrag vom 1. Juni 2010 begehrte die Klägerin Hinterbliebenenrente nach dem Versicherten. Sie gab im Hinblick darauf, dass die Ehedauer nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, an, die tödlichen Folgen der Krankheit seien bei Eheschließung nach ärztlicher Auffassung nicht zu erwarten gewesen. Auch habe sie seit 29. März 2007 in einer eheähnlichen Hausgemeinschaft gelebt; eine Aufenthaltsbescheinigung der zuständigen Gemeinde über eine Meldung des Versicherten in der Hauptwohnung der Klägerin wurde vorgelegt. Darüber hinaus machte die Klägerin geltend, die Heirat sei aufgrund einer harmonischen Beziehung und dem Wunsch erfolgt, künftig gemeinsam durch das weitere Leben zu gehen. Sie wohne mit dem Versicherten bereits seit dem Jahr 2005 zusammen. Im April 2007 habe sich der Versicherte umgemeldet. Aufgrund der langen und guten Beziehung sei eine Heirat schon länger geplant gewesen. Infolge der Therapie habe sich zunächst eine wesentliche Verbesserung seines Gesundheitszustandes dargestellt. Am 12. März 2010 sei in keiner Weise absehbar gewesen, dass der Verlauf der Krankheit zum Tode führen würde. Sie übersandte einen Entlassungsbericht der A. Fachkliniken C-Stadt vom 11. Mai 2010 über die Behandlung des Versicherten vom 23. April 2010 bis 11. Mai 2010. Daraus gehen folgende Diagnosen hervor: 1. Adenokarzinom der Lunge rechts zentral mit Lymphangiosis carcinomatosa, Lymphknoten-, Lungen- und Knochenmetastasen, cT4N3M1a+1b; Stadium IV 2. Chronischer Nikotinabusus 3. Verdacht auf Thrombophlebitis Grad III, linkes Bein.

Es wird weiter berichtet, dass im Januar 2010 ein Adenokarzinom der Lunge (Stadium IV) erstdiagnostiziert worden sei. Damals fanden sich bereits ein Pleuraerguss rechts, eine Metastase rechte Lunge sowie Lymphknoten- und Knochenmetastasen. Im Februar 2010 sei eine Chemotherapie eingeleitet worden. Im März 2010 habe nach zwei Zyklen eine stabile Befundsituation bestanden. Die Chemotherapie sei fortgesetzt worden. Am 23. April 2010 sei die notfallmäßige stationäre Aufnahme bei plötzlich aufgetretener Ruhe- und Belastungsdyspnoe mit zunehmendem Husten und erhöhter Temperatur erfolgt. Trotz aller Maßnahmen sei es zu einer wiederholten Verschlechterung des Allgemeinbefindens gekommen, so dass der Versicherte an den Folgen seiner Krankheit am 11. Mai 2010 verstorben sei.

Die Beklagte lehnte daraufhin mit angefochtenem Bescheid vom 25. Juni 2010 den Antrag ab. Die von der Klägerin genannten Gründe seien nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen sei, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Der eingereichte Arztbericht der A. Fachklinik C-Stadt dokumentiere, dass bereits vor der Heirat eine schwerwiegende Erkrankung festgestellt worden sei.

Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, es sei zwar bei der Eheschließung bekannt gewesen, dass der Versicherte krank gewesen sei. Jedoch sei ihm von den Ärzten eine deutliche Besserung seines Gesundheitszustands bestätigt worden. An die Möglichkeit des vorzeitigen Ablebens sei in keiner Weise gedacht worden.

Der Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 2010 zurückgewiesen. Zum Zeitpunkt der Eheschließung habe eine sehr schwerwiegende Erkrankung vorgelegen, die eine sichere Prognose für die Zukunft nicht zugelassen und letztlich zum Tod geführt habe. Von einem plötzlichen unerwarteten Tod könne zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht ausgegangen werden.

Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben und vorgetragen, sie habe den Versicherten etwa im Jahr 2005 an ihrer Arbeitsstelle bei der A. lieben gelernt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Versicherte noch verheiratet gewesen. Seit März/April 2006 hätte sie mit dem Versicherten in eheähnlicher Gemeinschaft zusammengelebt und sich in diesem Jahr auch gleichartige silberne Ringe zum Zeichen der Zusammengehörigkeit geschenkt. Im Testament vom 4. August 2009 habe der Versicherte sie zur Alleinerbin eingesetzt. Zu diesem Zeitpunkt sei das Lungenkarzinom noch nicht diagnostiziert gewesen. Sie hätten beide von Anfang an die Absicht gehabt, ihre Beziehung zu legalisieren. Dazu habe zunächst die Ehescheidung abgewartet werden müssen, die am 17. Oktober 2007 erfolgt sei. Es könnten eine Reihe von Familienangehörigen und Freunden als Zeugen bestätigen, dass beide ihre Heiratsabsicht auch diesen gegenüber kundgetan hätten.

Der Versorgungsgedanke habe weder bei ihr noch beim Versicherten eine Rolle gespielt. Dies werde auch dadurch belegt, dass sie selbst berufstätig sei und - aufgrund Schichtarbeit variabel - etwa 2.400.- Euro brutto verdiene. Sie habe noch die Möglichkeit, eine ausreichende Altersversorgung aufzubauen. Auf eine Witwenrente sei sie nicht dringend angewiesen.

Sie hätten von Anfang an die Absicht gehabt, zu heiraten. Insbesondere der Versicherte habe zur Heirat gedrängt. Sie selbst habe jedoch noch die weitere Entwicklung abwarten und insbesondere nicht unmittelbar nach der Ehescheidung des Versicherten heiraten wollen. Der Versicherte sei amerikabegeistert gewesen und habe von der Möglichkeit einer Eheschließung in Las Vegas berichtet. Sie hätten dann gemeinsam die Idee einer Eheschließung in Las Vegas entwickelt. Von dieser Idee hätten sie den bereits benannten Zeuginnen erzählt. Diese könnten den konkreten Heiratswunsch bestätigen. Vor der diagnostizierten Krebserkrankung hätten sie sich auch im Internet um Flugmöglichkeiten nach Amerika umgesehen. Die Hochzeit hätte dann in Las Vegas stattfinden sollen. Von diesem Vorhaben habe jedoch Abstand genommen werden müssen, da aufgrund der Chemotherapie ein Flug nach Amerika nicht mehr in Betracht gekommen sei. Deshalb habe auch ein bereits für Februar 2010 gebuchter Flug nach Thailand storniert werden müssen. Sie hätten sich diesen Flug gegenseitig zu Weihnachten 2009 geschenkt.

Der Versicherte habe sich zum Zeitpunkt des Ausbruchs der Krebserkrankung bereits in Altersteilzeit mit entsprechend gekürzten Bezügen befunden. Er habe seiner geschiedenen Ehefrau Unterhalt bezahlen müssen. Deshalb hätten die finanziellen Mittel für die Verwirklichung der geplanten Hochzeit in Las Vegas und des Amerikatrips nicht zur Verfügung gestanden.

Zum Zeitpunkt der Hochzeit sei die gesundheitliche Situation des Versicherten stabil gewesen. Aus einem vorgelegten Attest des behandelnden Onkologen Dr. P. geht hervor, dass nach dem 1. Zyklus eine klinische Besserung eingetreten sei. Der Versicherte konnte wieder leichter atmen. Im Computertomogram vom 16. März 2010 habe sich eine Besserung bestätigt. Nach 4 Zyklen der antineoplastischen Chemotherapie habe eine stabile Situation der Erkrankung erreicht werden können. Zum Zeitpunkt der Eheschließung habe zweifelsohne eine unheilbare Erkrankungssituation vorgelegen. Zu diesem Zeitpunkt sei aber nicht absehbar gewesen, dass beim Versicherten bereits innerhalb kurzer Zeit eine akute Verschlechterung der Erkrankung eintreten und er an den Folgen dieser Erkrankung versterben werde. In Fällen inoperabelem Lungenkrebses sei in den seltensten Fällen eine dauerhafte Heilung zu erzielen. Dementsprechend sei der Zeitpunkt der Eheschließung im Hinblick auf das Krankheitsgeschehen nicht wesentlich.

Die Klägerin hat weiter vorgetragen, die Möglichkeit des Eintritts des Todes beim Versicherten sei nicht ins Auge gefasst worden. Auch sei nicht über ihre mögliche Absicherung infolge der Eheschließung gesprochen worden. Sie hätten zum Zeitpunkt der Eheschließung noch große Zukunftspläne gehabt. Sie wollte diverse Renovierungsarbeiten am Haus der Klägerin durchführen, wobei die Verwirklichung davon abgehangen habe, dass ausreichend Geld angespart werden könnte. Auch hätten sie über Urlaubspläne bzw. eine Hochzeitsreise gesprochen, sobald dies dem Versicherten infolge der Beendigung der Chemotherapie möglich und finanziell durchführbar gewesen wäre.

Sie habe durch die Hochzeit am 12. März 2010 den Versicherten auch in seinem Gesundungsprozess psychisch unterstützen und zur Stabilisierung beitragen wollen. Auch sei sie am 4. August 2009 durch ein Testament des Versicherten als Alleinerbin eingesetzt worden. Die Errichtung eines Testaments habe auf einer Anregung einer gemeinsamen Freundin beruht, die dem Versicherten und ihr nahegelegt habe, zur gegenseitigen Absicherung ein Testament zu errichten. Der Gedanke einer Vermögensversorgung für sie sei auch diesbezüglich nicht im Vordergrund gestanden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Versicherte bereits geschieden gewesen und habe einen nicht unerheblichen Unterhalt an seine geschiedene Ehefrau bezahlen müssen. Einen Vermögensvorteil habe sie, die Klägerin, hiervon nicht gehabt.

Auch sei von Bedeutung, dass sie zum Zeitpunkt der Eheschließung erst 47 Jahre alt gewesen sei und insofern noch durch eigene Berufstätigkeit ausreichend für ihr Alter habe vorsorgen können. Dies sei auch vom Bayerischen Landessozialgericht in der Entscheidung vom 3. Dezember 2008, Az. L 1 R 5 130/07 berücksichtigt worden.

Schließlich sei ihr weder zum Zeitpunkt der Eheschließung noch zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten bekannt gewesen, dass ihr infolge der Eheschließung eine Witwenrente zustehen könnte. Der Umstand, dass sie den Antrag auf Witwenrente drei Wochen nach dem Tod des Versicherten gestellt habe, beruhe auf einer entsprechenden Information eines Mitarbeiters der AOK, der sie auf diese Möglichkeit erst nach dem Tod des Versicherten hingewiesen habe. Es sei auch anzunehmen, dass der Versicherte ebenfalls von der Möglichkeit einer Witwenrente nichts gewusst habe. Mit der Klägerin habe er jedenfalls hierüber nicht gesprochen. Sie habe sich auch erst vor ca. 4 Wochen durch einen Mitarbeiter der örtlichen Stelle der Beklagten in B-Stadt die Höhe der Witwenrente mitteilen lassen.

Das Schenken der Ringe im Jahr 2006 sei als Verlöbnis anzusehen. Dieses sei an keine bestimmte Form gebunden und könne auch in schlüssiger Weise erfolgen. Es sei nicht verwunderlich, dass keine früheren konkreten Vorbereitungshandlungen für die Hochzeit getroffen worden seien, da die Durchführung der Hochzeit in Las Vegas im Rahmen der Rundreise durch Amerika geplant gewesen sei. Es sei üblich, dass eine entsprechende Trauung in Las Vegas spontan und ohne großen Aufwand durchgeführt werde.

In der mündlichen Verhandlung am 22. August 2012 hat die Klägerin erklärt, sie habe im Januar 2010 von der Diagnose „Lungenkrebs mit Lymphknoten- und Knochenmetastasen“ erfahren. Es sei nicht gesagt worden, dass sich der Lungenkrebs bereits im Endstadium befunden habe. Vielmehr sei mitgeteilt worden, dass man den Lungenkrebs zum Stillstand bringen und mit ihm leben könne. Zur Begründung des Abbruchs der Anfang Februar 2010 begonnenen Chemotherapie Ende März/Anfang April 2010 hätten die Ärzte mitgeteilt, dass es unter der Chemotherapie zu vermehrten Todesfällen gekommen sei. Seit Beginn der Beziehung im Jahr 2005 habe die Absicht bestanden, zu heiraten. Im Jahr 2006 habe man sich gleichartige Ringe geschenkt. Bevor die Krebsdiagnose mitgeteilt worden sei, sei eine Amerika-Rundreise für Oktober 2010 angedacht gewesen. Hier habe dann in Las Vegas die Trauung stattfinden sollen. Im Februar 2010 seien die Klägerin und der Versicherte zum Standesamt gefahren, um die Eheschließung anzumelden. Wegen der Chemotherapie hätten die Ärzte dem Versicherten Flugverbot erteilt, so dass sich die Las Vegas - Pläne auf absehbare Zeit nicht hätten verwirklichen lassen. Es habe auch eine Lebensversicherung bestanden, die vor Bekanntwerden der Krebsdiagnose abgeschlossen worden sei. Nach dem Tode des Versicherten sei ihr die Versicherungssumme ausgezahlt worden. Von einem möglichen Anspruch auf Witwenrente habe sie erst nach dem Tod des Versicherten von einem Mitarbeiter der AOK, Herrn J. H., erfahren.

Mit Urteil vom 22. August 2012 hat das SG die Klage abgewiesen und u. a. ausgeführt, die Versorgungsabsicht sei nicht widerlegt. Der Versicherte habe im Zeitpunkt der Eheschließung an einer lebensbedrohlichen Krankheit gelitten. Die Eheschließung habe daher nicht überzeugend mit einer Perspektive des längerfristigen Zusammenlebens begründet werden können. Am 12. März 2010 habe keine Aussicht auf Heilung mehr bestanden. Die Tumorerkrankung habe bereits das Endstadium erreicht gehabt. Dies werde auch vom behandelnden Onkologen Dr. von P. bestätigt. Es bestünden keine Zweifel, dass dies dem Versicherten und der Klägerin bekannt gewesen sei. Der schlechte Zustand des Klägers sei durch den Bericht der A.-Fachkliniken vom 11. Mai 2010 und das Schreiben des Dr. von P. vom 3. Januar 2011 belegt. Nicht zuletzt wegen dieser Kenntnis sei auch die ursprünglich für Oktober 2010 geplante Hochzeit auf den 12. März 2010 vorverlegt worden. Er spiele eine untergeordnete Rolle, dass der Klägerin, wie sie vortrage, bei der Eheschließung etwaige Hinterbliebenenansprüche nicht bekannt gewesen seien. Jedenfalls der Versicherte habe zu einem Zeitpunkt, als noch keine konkrete Eheschließung geplant gewesen sei, bereits eine Vermögensvorsorge zugunsten der Klägerin getroffen. Dies belege der Abschluss der Lebensversicherung sowie die Einsetzung als Alleinerbin zugunsten der Klägerin.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und vorgetragen, ihr und dem Versicherten sei zum damaligen Zeitpunkt in der A.-Fachklinik nicht gesagt worden, dass sich der Lungenkrebs bereits im Endstadium befunden habe. Vielmehr sei gesagt worden, man könne den Lungenkrebs zum Stillstand bringen und mit ihm leben. Hierauf sei auch die weitere gemeinsame Lebensplanung aufgebaut gewesen. Sie beide seien auch in Anbetracht der positiven Entwicklung der Chemotherapie von einem längeren gemeinsamen Zusammenleben überzeugt gewesen. Es sei ihnen nicht bekannt gewesen, dass eine zweifellos unheilbare Erkrankungssituation vorgelegen habe. Zwar seien die Heilungschancen bei Lungenkrebs Stadium IV statistisch gesehen in aller Regel gering. Hierbei handele es sich jedoch um Durchschnittswerte. Es wurde auf eine Dokumentation über Heilungschancen bei Lungenkrebs verwiesen. Insoweit werde vorsorglich die Erholung eines Sachverständigengutachtens angeregt. Selbst nach den Feststellungen der Beklagten sei jedoch zum Zeitpunkt der Eheschließung keine sichere Prognose für die Zukunft möglich gewesen. Die Schwere der Krebserkrankung und deren Stadium seien ihnen nicht bekannt gewesen. Das SG habe auch nicht ausreichend gewürdigt, dass die Eheschließung aus Sicht der Klägerin dazu dienen sollte, den Versicherten bei der Bewältigung der Krankheit psychisch zu unterstützen. Auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Heilbronn vom 23. Oktober 2012 (Az. S 11 R 561/12) wurde verwiesen. Hier sei der dortigen Klägerin eine Witwenrente zugesprochen worden, obwohl der Ehemann nach kurzer Ehe an Krebs verstorben sei.

Auf Anfrage der Beklagten übersandte die Klägerin Kopien der Reisepässe des Versicherten und der Klägerin. Konkrete Vorbereitungen für die Rundreise in die USA seien nicht getroffen worden. Es seien noch keine Visa ausgestellt bzw. beantragt gewesen. Dies sei nicht nötig gewesen. Die Hochzeit hätte ohne andere Personen und auch ohne Trauzeugen stattfinden sollen. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass die Anerkennung einer in Las Vegas geschlossenen Ehe problemlos möglich sei. Einer von der Beklagten angeregten Einvernahme der geschiedenen Ehefrau werde von Seiten der Klägerin nicht zugestimmt. Die Bekanntschaft mit der Klägerin sei der Ehescheidungsgrund gewesen.

Der Senat hat die gesamte Dokumentation der A.-Kliniken -C-Stadt beigezogen und in der mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2014 die Klägerin einvernommen. Hier hat die Klägerin u. a. mitgeteilt, sie habe kein Testament zugunsten des Versicherten errichtet.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22. August 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. August 2010 zu verurteilen, der Klägerin antragsgemäß Witwenrente entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 25. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. August 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von großer Witwenrente gemäß § 46 Abs. 1, 2 Nr. 2 Sechstes Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VI). Einem Anspruch auf Gewährung der großen Witwenrente steht § 46 Abs. 2a SGB VI entgegen. Danach haben Witwen keinen Anspruch auf Witwenrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

Es liegt bei Hochzeit am 12. März 2010 und Tod des Versicherten am 11. Mai 2010 nur eine kurze Ehedauer iSd § 46 Abs. 2a SGB VI vor. Eine Rentengewährung kommt damit nur in Betracht, wenn die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe widerlegt ist. Dies ist nach Auffassung des Senats nicht der Fall.

§ 46 Abs. 2a SGB VI enthält eine gesetzliche Vermutung, mit der unterstellt wird, dass beim Tod des Versicherten innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung Ziel der Eheschließung war. Diese gesetzliche Vermutung ist allerdings widerlegbar. Die Widerlegung der Rechtsvermutung erfordert nach §§ 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 292 Zivilprozessordnung (ZPO) den vollen Beweis des Gegenteils (vgl. Kassler Kommentar, Band 1, § 46 SGB VI Rn. 46b, m. w. N.).

Die gesetzliche Vermutung ist widerlegt, wenn Umstände vorliegen, die trotz kurzer Ehedauer nicht auf eine Versorgungsehe schließen lassen. Besondere Umstände sind alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalles, die nicht schon von der Vermutung selbst erfasst und geeignet sind, einen Schluss auf den Zweck der Heirat zuzulassen (BSGE 35, 272). Es sind vor allem solche Umstände von Bedeutung, die auf einen von einer Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund schließen lassen. Hierbei hat eine Gesamtwürdigung aller Umstände zu erfolgen. Dabei kommt es auf die (ggf. auch voneinander abweichenden) Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) beider Ehegatten an (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009, B 13 R 55/08 R). Dabei reicht es grundsätzlich aus, wenn für einen Ehegatten die Versorgungsabsicht keine Rolle spielte, gleich, ob dies der Versicherte oder der überlebende Ehegatte war (Kassler Kommentar, a. a. O., Rn. 46c). Die Annahme des anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr ist nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder zumindest gleichwertig sind. Besondere Umstände, die die Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen vermögen, können nur solche sein, die eindeutig darauf schließen lassen, dass die Ehe nicht zumindest überwiegend aus Gründen der Versorgung geschlossen wurde. Die Darlegung allgemeiner, bei einer Heirat regelmäßig mit entscheidender Gesichtspunkte wie der Wunsch, nicht mehr allein sein zu wollen, und die Absicht, eine Lebensgemeinschaft auf Dauer zu begründen oder die Miete einer entsprechenden Wohnung rechtfertigt nicht die Annahme besonderer Umstände im Sinne des Gesetzes (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 25. Januar 1972, L 8 V 202/71 - zu § 38 Abs. 2 BVG -).

Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 5. Mai 2009 klargestellt, dass dem Gesundheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung eine gewichtige Bedeutung zukommt. Ein gegen die gesetzliche Annahme einer Versorgungsehe sprechender besonderer äußerer Umstand ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Tod des Versicherten, hinsichtlich dessen bisher kein gesundheitliches Risiko eines bevorstehenden Ablebens bekannt war, unvermittelt eingetreten ist. Hingegen ist bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a SGB VI nicht erfüllt. Zwar ist bei einer schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet zumindest gleichwertig aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet worden ist. Mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit steigt jedoch der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden besonderen Umstände, die zu einer Widerlegung der gesetzlichen Vermutung führen (BSG, a. a. O.).

Die Tatsache, dass die Klägerin und der Versicherte in einem nahen zeitlichen Zusammenhang zu der Erstdiagnose einer lebensbedrohlichen Krebserkrankung geheiratet haben, ist im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung aller Umstände ein gewichtiges Indiz dafür, dass zum Zeitpunkt der Eheschließung die Versorgungsabsicht im Vordergrund stand.

Nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen war der Versicherte zum Zeitpunkt der Hochzeit bereits von der Krebserkrankung, die nach der Auskunft des behandelnden Onkologen Dr. von P. als unheilbar zu bezeichnen ist, gezeichnet.

Aus dem Befundbericht der Lungenarztpraxis G. vom 11. Januar 2010 (Internist F.) geht hervor, dass der Versicherte tags und nachts unter einem protahiert verlaufenden Hustenreiz litt, der teilweise mit Atemnot verbunden war. Zudem war es zu einem Gewichtsverlust von 6 kg in den letzten Wochen gekommen. In der Röntgen-Thorax-Übersichtsaufnahme zeigten sich massiv auffällige Veränderungen, die den behandelnden Arzt zu einer stationären Überweisung zur Durchführung einer bronchoskopischen Untersuchung und eines CT des Thorax veranlasste.

Im Rahmen eines stationären Aufenthalts des Versicherten vom 11. bis 15. Januar 2010 im D-Krankenhaus wurde am 15. Januar 2010 nach Durchführung dieser Untersuchungen der dringende Verdacht auf ein Bronchial-Karzinom mit Lungen-, LK- und Knochenmetastasen, einen Pleuraerguss rechts, eine sekundäre bösartige Neubildung der interlokalen Lymphknoten und der Lunge festgestellt. Im Entlassungsbericht vom 19. Januar 2010 ist festgehalten, dass der Versicherte über eine seit ca. 6 Wochen zunehmende trockene Hustensymptomatik berichtete. Der Husten sei oft mit Schmerzen im Rücken und Thoraxbereich verbunden. In letzter Zeit sei eine Belastungsdyspnoe beim Treppensteigen, Müdigkeit und Kurzatmigkeit hinzugekommen. Im Aufnahmebefund wurde der Versicherte als krankwirkend, orientiert bei reduziertem Allgemein- und Ernährungszustand beschrieben. Die technischen Untersuchungen ergaben einen ausgedehnten tumorösen Prozess im Hilusbereich rechtsseitig mit multiplen intrapulmonalen Metastasenherden in allen Segmenten, Lymphknotenmetastasieung, Pleuraerguss rechts und Verdacht auf Knochenmetastasen. Es wurde eine palliative Therapie eingeleitet und der Versicherte im stabilen Allgemeinzustand entlassen.

Der Versicherte war dann vom 25. bis 26. Januar 2010 und 2. bis 3. Februar 2010 in der A. Fachklinik in C-Stadt. Er berichtete dort ausweislich des Entlassungsberichts vom 3. Februar 2010 über Belastungsdyspnoe und über einen bereits seit ca. 10 Monaten bestehenden Reizhusten ohne Auswurf, rezidivierenden Nachtschweiß und Gewichtsabnahme von ca. 8 kg in 3 Monaten. Der Versicherte befand sich in mäßigem Allgemeinzustand. Es wurde ein Stadium IV des Adenomkarzinoms der Lunge rechts angenommen sowie die Knochenmetastasen (Rippenmetastase, Lendenwirbelsäule, Os sacrum) bestätigt. Am 3. Februar 2010 kam es nach einem Aufklärungsgespräch zu einer Einleitung einer Chemotherapie, die unter entsprechenden supportiven Maßnahmen vom Versicherten gut vertragen wurde.

Ausweislich des Befundberichts der A. Kliniken C-Stadt vom 7. April 2010 ergab sich zwar beim Staging nach zwei Zyklen im März 2010 eine stabile Befundsituation, beim 4. Zyklus (7. April 2010) berichtete der Versicherte über ein gutes Allgemeinbefinden. Abgesehen von dem vorbekannten Reizhusten bestünden keine relevanten Beschwerden. Der letzte Therapiezyklus sei ohne relevante Nebenwirkung gut vertragen worden. Die körperliche Untersuchung ergab keine neuen pathologischen Aspekte.

Bereits am 23. April 2010 erfolgte aber dann die notfallmäßige stationäre Aufnahme in den A. Fachkliniken C-Stadt bei plötzlich aufgetretener Ruhe- und Belastungsdyspnoe und zunehmendem Husten sowie erhöhter Temperatur. Im Röntgen-Thorax zeigte sich eine deutliche thorakale Befundverschlechterung mit massiven Infiltraten in beiden Lungen. Nach wiederholter Verschlechterung des Allgemeinbefindens mit zunehmender Dyspnoe verstarb der Versicherte schließlich am 11. Mai 2010.

Zum Zeitpunkt der Eheschließung war dem Versicherten und der Klägerin bekannt, dass der Versicherte an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet, die ein erhebliches Risiko für ein baldiges Ableben in sich birgt. Der Versicherte litt an einem Lungenkarzinom im Stadium IV. Auch aus den von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegten internetbasierten medizinischen Unterlagen geht hervor, dass die Prognose sehr ungünstig ist, wenn sich der Tumor zum Zeitpunkt der Diagnose bereits auf andere Organe ausgebreitet hat. Dies war beim Kläger der Fall, der bereits unter ausgedehnten Knochen- und Lymphknotenmetastasen litt. Auch der behandelnde Arzt Dr. P. hat bestätigt, dass beim Versicherten eine unheilbare Krankheitssituation vorlag. Über seine Situation war der Versicherte auch informiert, da ein Aufklärungsgespräch Ende Januar/Anfang Februar 2010 in der A.-Klinik stattgefunden hatte.

Zwar ist gerade unter Berücksichtigung der vorübergehenden Stabilisierung des Allgemeinzustands die Aussage von Dr. P. nachvollziehbar, dass zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar war, dass der Versicherte bereits innerhalb so kurzer Zeit, nämlich bereits Anfang Mai 2010, versterben würde. Es ist auch menschlich nachvollziehbar, dass der Versicherte und die Klägerin aus dieser Befundstabilisierung Hoffnung geschöpft haben.

Im Rahmen der Prüfung des § 46 Abs. 2a SGB VI kommt es aber nicht darauf an, dass der Versicherte und die Klägerin mit dem nahen Tod des Versicherten sicher gerechnet haben. Der Gesetzgeber hat die Vermutung einer Versorgungsehe nicht nur für die Fälle angeordnet, in denen bereits in Angesicht des nahenden Todes „auf dem Totenbett“ noch eine Ehe geschlossen wird, sondern für alle Todesfälle innerhalb einer Frist von immerhin einem Jahr. Gerade bei Todesfällen, die kurz vor Ablauf der Einjahresfrist eintreten, wird sehr selten bereits zum Zeitpunkt des Eheschlusses der Tod in knapp einem Jahr sicher absehbar gewesen sein. Die Nichtvoraussehbarkeit des Todesfalles innerhalb der Jahresfrist des § 46 Abs. 2a SGB VI spricht also nur dann gewichtig gegen eine Versorgungsehe, wenn zum Zeitpunkt der Eheschließung keine Anhaltspunkte für die Möglichkeit des vorzeitigen Ablebens des Versicherten bestanden haben, die Ehe also ihrem Wesen entsprechend auf Dauer eingegangen wurde (vgl. auch KassKomm, Bd. 1, § 46 SGB VI Rdnr. 46 c). Dies ist der Fall, wenn der Tod durch ein Unfallereignis (vgl. insoweit auch ausdrücklich die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 14/4595, S. 44) oder aufgrund einer plötzlich auftretenden, unerwarteten akuten Erkrankung (z. B. Infektion o.ä.) eintritt, nicht jedoch dann, wenn sich - wie hier - bei einem Menschen im Rahmen eines gravierenden Krankheitsgeschehens das dieser Erkrankung innewohnende erhöhte Todesrisiko plötzlich realisiert.

Nach Auffassung des Senats kann angesichts des fortgeschrittenen Stadiums der Krebserkrankung des Versicherten nicht die Rede davon sein, dass dessen Ableben rund acht Wochen nach der Eheschließung für die Klägerin ein unerwartetes Ereignis war. Der Versicherte litt nicht unter einer seltenen Erkrankung, bei der eine Unkenntnis über deren Auswirkungen - trotz ärztlicher Aufklärung - plausibel sein könnte. Die Lebensbedrohlichkeit einer Lungenkrebserkrankung ist allgemein bekannt; zudem hat hier eine ärztliche Aufklärung nachweislich stattgefunden. Zur Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens fühlt sich der Senat angesichts der klaren Befundlage und der Ausführungen des behandelnden Arztes Dr. P. nicht gedrängt.

Die von der Klägerin vorgetragenen weiteren (äußeren und inneren) Umstände, die ausschlaggebend für die Hochzeit gewesen sein sollen, können den Senat nicht mit der dafür erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit davon überzeugen, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe beider Ehegatten insgesamt gesehen zumindest gleichwertig sind.

Ein besonderer, gegen eine Versorgungsehe sprechender Umstand liegt nicht darin, dass die Klägerin und der Versicherte schon seit 2005 ununterbrochen in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt haben. Dieser Umstand spricht nach Auffassung des Senats vielmehr eher umgekehrt dafür, dass alleiniger oder überwiegender Zweck der Ehe war, der Klägerin eine Versorgung zu verschaffen. Denn einem langjährigen Zusammenleben „ohne Trauschein“ liegt die langjährige bewusste Entscheidung zugrunde, eben nicht zu heiraten und damit nicht den vielfältigen gesetzlichen Regelungen, die für Eheleute gelten, zu unterliegen.

Auch in den geltend gemachten langjährigen Heiratsabsichten kann der Senat keinen besonderen Umstand erkennen, der zu einer Widerlegung der Versorgungsvermutung führen würde. Die Klägerin hat im Rentenverfahren erklärt, es hätten schon seit Jahren Heiratsabsichten bestanden. Dies sei auch gegenüber den benannten Zeugen so geäußert worden. Dies wird vom Senat als zutreffend unterstellt, so dass es insoweit keiner Zeugeneinvernahme bedarf. Darüber hinaus habe man sich bereits im Jahr 2006 zum Zeichen der gegenseitigen Verbundenheit Ringe geschenkt. Dies sei als Verlöbnis anzusehen.

Langjährige Heiratsabsichten können jedoch nur dann die Vermutung der Versorgungsehe widerlegen, wenn sie hinreichend konkret sind und sich die tatsächliche Eheschließung als die konsequente Verwirklichung einer schon vor Bekanntwerden der Erkrankung gefassten Heiratsabsicht darstellt (Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 23. Juli 2003, L 2 U 360/01). Von einer konsequenten Verwirklichung von langjährigen Heiratsplänen kann hier nicht die Rede sein. Es ist kein überzeugender Grund dafür genannt worden, warum der Versicherte und die Klägerin nicht wesentlich früher nach der Ehescheidung des Versicherten von seiner ersten Ehefrau im Oktober 2007 geheiratet haben. Nach den Angaben der Klägerin hat der Versicherte die Klägerin zu einer bald möglichen Hochzeit gedrängt. Die Klägerin hat jedoch erst abwarten und etwas Zeit nach der Scheidung vergehen lassen wollen. Eine plausible Erklärung für eine frühere Hochzeit vor dem Auftreten der Krebserkrankung stellt dies nach Auffassung des Senats nicht dar. Daran ändert auch nichts der nunmehr als Verlöbnis bezeichnete Ringtausch im Jahr 2006. Abgesehen davon, dass dieses Verlöbnis, wenn es tatsächlich eines gewesen ist, sittenwidrig gemäß § 138 BGB und damit nichtig wäre, da es noch zu einem Zeitpunkt abgeschlossen worden ist, zu dem der Versicherte noch verheiratet war (Palandt, BGB, Einführung vor § 1297 Rn. 1 mit weiteren Nachweisen), hat dieses Verlöbnis auch nicht dazu geführt, dass der Versicherte und die Klägerin ihre Heiratsabsichten konsequent und zügig nach der Ehescheidung des Versicherten von seiner ersten Ehefrau umgesetzt hätten. Vielmehr kam es erst zu dem auffallend zügigen Eheschluss, nachdem die schwerwiegende Krebserkrankung des Versicherten entdeckt worden war.

Auch die geltend gemachten Pläne, die Ehe im Rahmen einer Hochzeitsreise in Las Vegas im Oktober 2010 zu schließen, führen zu keinem anderen Ergebnis. Der Senat unterstellt dabei, dass solche Pläne existiert haben. Die Einvernahme der insoweit angebotenen Zeugen bedarf es daher nicht. Aber schon nach den eigenen Angaben der Klägerin hatten sich diese Pläne vor dem Auftreten der Krebserkrankung im Januar 2010 noch nicht hinreichend konkretisiert. Der Versicherte und die Klägerin hatten weder Visa besorgt noch waren die notwendigen finanziellen Mittel für eine derartige Auslandsreise vollständig vorhanden, nachdem zudem bereits für Februar 2010 eine Fernreise nach Thailand geplant gewesen war.

Für den Senat ist auch nicht nachvollziehbar, warum in der Einsetzung der Klägerin als Alleinerbin durch den Versicherten vor Auftreten der Krebserkrankung ein Beleg für das Fehlen von Versorgungsabsicht seitens des Versicherten oder der Klägerin liegen soll. Dieser Umstand belegt vielmehr jedenfalls den Willen des Versicherten, dass die Klägerin im Fall seines Ablebens wirtschaftliche Vorteile hat. Es ist nicht fernliegend, dass sich diese schon vorher bestehende Versorgungsabsicht nach Auftreten der lebensbedrohlichen Krebserkrankung noch verstärkt hat. Die andererseits fehlende Bereitschaft der - über Einkommen und Vermögen verfügenden - Klägerin, ihrerseits den Versicherten vor der Ehe als Alleinerben einzusetzen, spricht jedenfalls sicher auch nicht gegen das Vorliegen von Versorgungsabsicht zugunsten der Klägerin, sondern lässt vielmehr eher Zweifel an dem Bestehen eines festen Bindungswillens der Klägerin vor der Entdeckung der Krebserkrankung beim Versicherten auftreten.

Nicht plausibel erscheint dem Senat auch, dass die Klägerin von einer möglichen Witwenrente keine Kenntnis gehabt hat. Denn es handelt sich in Bezug auf das grundsätzliche Bestehen einer Hinterbliebenenversorgung im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung - sicher anders als in Bezug auf den Umstand, dass die Witwenrente bei Tod des Versicherten innerhalb eines Jahres nach der Heirat ausgeschlossen sein kann - um weit verbreitetes Allgemeinwissen. Die Tatsache, dass die Klägerin nach dem Tod des Versicherten von einem Mitarbeiter der AOK auf die Möglichkeit einer Antragstellung hingewiesen wurde, belegt nicht die diesbezügliche Unkenntnis der Klägerin.

Der Senat teilt auch nicht die Auffassung, dass eine Versorgungsehe dann ausscheidet, wenn der oder die Hinterbliebene ein auskömmliches Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit bezieht und hinreichend eigene Versorgungsleistungen zu erwarten hat. Der Bezug von Einkommen sowie eine zu erwartende Altersrente aus eigener Versicherung ist - unabhängig von der jeweiligen Höhe - kein taugliches Kriterium für eine Differenzierung im Rahmen des § 46 a Abs. 2 SGB VI. Einen rechtfertigenden Grund für eine Schlechterstellung von Hinterbliebenen, die kein Einkommen beziehen bzw. keine Rente aus eigener Versicherung zu erwarten haben gegenüber Einkommensbeziehern und künftigen Rentnern kann der Senat nicht erkennen. Das Gesetz stellt nach seinem eindeutigen Wortlaut nur darauf ab, ob es widerlegt werden kann, dass es der Ehezweck war, eine Hinterbliebenenversorgung zu erhalten. Ziel des Gesetzes ist es, die Auszahlung von Rentenleistungen zulasten der Versichertengemeinschaft zu unterbinden, wenn eine Ehe nur oder überwiegend zu dem Zweck abgeschlossen worden ist, Rentenleistungen zu erhalten. Diesem Gesetzeszweck ist auch bei denjenigen Rechnung zu tragen, die mit einer Hinterbliebenenrente ein insgesamt höheres Einkommen erlangen.

Im Übrigen weist der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf dem Umstand, dass die Klägerin auch in zweiter Instanz erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 8.2.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Witwenrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI). Umstritten ist insbesondere das Vorliegen einer so genannten Versorgungsehe.

2

Die am ... 1941 geborene Klägerin ist die Witwe des am ... 1938 geborenen und am 16. Februar 2010 verstorbenen Versicherten G. R. (im Folgenden: Versicherter). Die Eheschließung fand am 8. Juni 2009 im Hause der Eheleute durch den Standesbeamten H. der Stadt S. statt. Dem Standesbeamten lag eine "Ärztliche Bescheinigung aus Anlass einer Nottrauung" (§ 13 Abs. 3 Personenstandsgesetz - PStG), ausgestellt unter dem 4. Juni 2009 von dem Facharzt für Urologie Dr. W., vor. Dieser bestätigt darin, dass der Eheschließende - der Versicherte - lebensgefährlich erkrankt sei. Er könne die Bedeutung der Eheschließungshandlung erkennen. Bei Bewusstsein seien seine geistigen Fähigkeiten nicht gestört. Am 15. August 2009 widerrief der Versicherte das Testament vom 24. November 1998, in dem als Erben sein Bruder W. R. und die Klägerin je zu einem Drittel und die beiden Kinder seines verstorbenen Bruders je zu einem Sechstel eingesetzt waren, und bestimmte ausweislich des notariell beurkundeten Testamentes die Klägerin zu seiner alleinigen und ausschließlichen Erbin. Das Testament war von einem "Schreibzeugen" unterschrieben worden. Ausweislich des vom Notar im Testament aufgenommenen Vermerkes war der Versicherte nach seinen Angaben zur Unterschriftsleistung nicht mehr in der Lage gewesen.

3

Der Versicherte hatte sich vom 12. Juni bis zum 24. Juni 2006 in stationärer Behandlung des S.-Krankenhauses N. wegen eines Nierentumors rechts und eines verrucösen Peniskarzinoms befunden. Ausweislich der Epikrise vom 24. Juli 2006 sei die geplante Embolisation des Nierentumors - bei nicht vorliegender Operationsfähigkeit des Versicherten - nicht gelungen; am 16. Juni 2006 sei eine partielle Penisamputation erfolgt. Wegen des deutlich reduzierten Allgemeinzustandes bei Multimorbidität des Versicherten (periphere arterielle Verschlusskrankheit - paVK -, Diabetes mellitus Typ II, arterielle Hypertonie, koronare Herzkrankheit und vasculäre Demenz) hätten keine weiteren therapeutischen Optionen bestanden. Der Versicherte und die Angehörigen seien über die Erkrankungen sowie die fehlenden weiteren therapeutischen Konsequenzen aufgeklärt worden. Im Rahmen der weiteren stationären Behandlung des Versicherten vom 21. bis zum 24. November 2007 im S.-Krankenhaus wurde eine Schmerztherapie wegen Flankenschmerzen rechts durchgeführt und bei Inkontinenz ein Dauerkatheter gelegt. Erneut wurden weitere therapeutische Optionen verneint. Der Versicherte befand sich vom 28. August bis zum 11. September 2009 in der Geriatrischen Abteilung der H.-Klinik S. wegen einer Lumboischialgie mit Schmerzausstrahlung ins rechte Bein bei einer Spondylolisthesis im Lumbalbereich. Ausweislich der entsprechenden Epikrise vom 23. Oktober 2009 lagen beim Versicherten ein Herpes zoster (Gürtelrose) des rechten Thorax, das bekannte Nierenzellkarzinom, ein dekompensierter Diabetes mellitus Typ II mit diabetischer Nephropathie, Polyneuropathie sowie peripherer Angiopathie, eine Retinopathia diabetica, eine paVK, ein Zustand nach Apoplex, eine koronare Herzkrankheit - KHK -, eine arterielle Hypertonie, eine ACI-Stenose, ein Glaukom, Blindheit eines Auges, ein Zustand nach Großzehenamputation rechts, eine mittlere kognitive Funktionseinschränkung und sehr schwere motorische Funktionseinschränkungen vor. Insgesamt sei der Zustand des Versicherten bei Entlassung besser gewesen, wobei eine selbstständige Mobilisation nicht gelungen sei, sodass der Versicherte weiterhin auf jede Hilfe bei der Mobilisierung und im Alltag angewiesen sei. Der weitere stationäre Aufenthalt vom 13. bis zum 16. Februar 2010 in der Inneren Abteilung der H.-Klinik S. erfolgte ausweislich der Epikrise vom 1. März 2010 wegen eines zunehmenden Verfalls des Allgemeinzustandes, eines dekompensierten Diabetes mellitus und einer Exsikkose. Als ursächlich für den progredienten Verfall des Allgemeinzustandes des Versicherten am 16. Februar 2010 mit nachfolgendem Exitus letalis werde die Multimorbidität des Versicherten mit führender zerebrovaskulärer Insuffizienz angenommen.

4

Beim Versicherten war seit Juni 2006 die Pflegestufe II anerkannt. Ausweislich des Pflegegutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Sachsen-Anhalt vom 18. Juni 2008 waren beim Versicherten ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen "G", "H", "RF" und "B" anerkannt.

5

Die Klägerin beantragte bei der Beklagten am 17. März 2010 die Bewilligung von Witwenrente. Sie kreuzte auf der Anlage zum Antrag auf Witwenrente unter den vorgegebenen Varianten an: "Die Heirat/Begründung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft erfolgte zur Sicherung der erforderlichen Betreuung/Pflege des ständig auf Pflege angewiesenen Ehegatten/Lebenspartners, und der Tod des Ehegatten/Lebenspartners war bei Eheschließung/Begründung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft auf absehbarer Zeit nicht zu erwarten." Mit ergänzendem Schreiben vom 22. März 2010 bat die Klägerin die Beklagte, bei der Entscheidung über den Rentenantrag zu berücksichtigen, dass sie ihren Mann, dem zunächst die Pflegestufe I und später die Pflegestufe II zuerkannt worden sei, seit 1996 bis zu seinem Tod gepflegt habe.

6

Die Beklagte lehnte den Rentenantrag der Klägerin mit Bescheid vom 30. März 2010 ab. Die Ehe mit dem Versicherten habe nur vom 8. Juni 2009 bis zum 16. Februar 2010 angedauert und besondere Umstände, die gegen die Annahme einer Versorgungsehe sprächen, hätten von der Klägerin nicht ausreichend dargelegt werden können. Insbesondere die Tatsache, dass die Klägerin mit dem Versicherten bereits seit 1992 in einer Lebensgemeinschaft gelebt habe, könne die Annahme einer Versorgungsabsicht nicht ohne weiteres entkräften. Vom Regelungsgehalt des § 46 Abs. 2a SGB VI würden auch Ehen erfasst, in denen trotz langjähriger Bindung die Eheschließung bis kurz vor dem Tod eines Partners hinausgeschoben worden sei.

7

Mit dem hiergegen am 15. April 2010 erhoben Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihr bereits seit Jahren schwerkranker Ehemann habe aufgrund der medizinischen und pflegerischen Versorgung bereits viele Jahre länger gelebt, als dies die Ärzte vorausgesagt hätten. Sein alsbaldiger Tod sei zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht zu erwarten gewesen. Darüber hinaus sei zu beachten, dass sie durch die Eheschließung eine günstigere erb- und steuerrechtliche Position erlangt habe und zumindest im Hinblick auf das Haus versorgt gewesen sei.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Klägerin habe zwar geltend gemacht, über eine ausreichende eigene finanzielle Versorgung zu verfügen. Dieser Umstand könne die Vermutung der Versorgungsehe jedoch nicht widerlegen. Die Regelung greife nicht nur dann, wenn mit der Witwenrente allein die Versorgung sichergestellt werden solle, sondern auch dann, wenn die Witwenrente eine bereits bestehende Versorgung aufbessern würde. Selbst wenn Zweck der Eheschließung die Sicherstellung der Pflege des kranken Ehepartners gewesen sein sollte, könne dies allein nicht ausreichen, wenn - wie hier - der überlebende Ehegatte die Pflege des Partners auch schon vor der Eheschließung übernommen habe. Als entscheidend sei anzusehen, dass sich die Klägerin und der Versicherte im Zeitpunkt der Eheschließung bzw. des Heiratsentschlusses über den grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakter der Erkrankung des Versicherten im Klaren gewesen seien. Nicht erforderlich sei die Kenntnis der Unheilbarkeit der Krankheit. Demzufolge könne die Annahme einer Versorgungsehe von der Klägerin nicht widerlegt werden.

9

Hiergegen hat sich die Klägerin mit der am 29. Oktober 2010 beim Sozialgericht Halle erhobenen Klage gewandt. Nach ihren Angaben hätten sie und der Versicherte sich 1989 kennengelernt und seit 1992 in dessen Einfamilienhaus gewohnt. Dieser habe ab 1990 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, zum Zeitpunkt der Eheschließung Altersrente mit einem monatlichen Nettozahlbetrag in Höhe von 844,22 EUR bezogen. Sie selbst beziehe seit dem 1. Mai 2001 Altersrente mit einem monatlichen Nettozahlbetrag zum Zeitpunkt der Eheschließung in Höhe von 658,42 EUR. Die Klägerin hat erneut geltend gemacht, aufgrund der nach ärztlicher Einschätzung schon Jahre zuvor immer wieder lebensbedrohlichen Erkrankung ihres Ehemannes habe sie nicht wissen können, wann dieser versterbe. Zum Zeitpunkt der Eheschließung hätten keinerlei Anhaltspunkte für die Besorgnis eines vorzeitigen Ablebens ihres Ehemannes bestanden. Bei dem Krankheitsbild hätte es durchaus sein können, dass ihr Ehemann noch länger gelebt hätte. Ferner sei es legitim, die Ehe zu schließen, um den überlebenden Partner erb- und steuerrechtlich besser zu stellen, als es der Partner einer Lebensgemeinschaft gewesen wäre. Dadurch sei im Übrigen ihre Bedürftigkeit vermieden worden, so dass schon deshalb der Versorgungsaspekt habe zurücktreten können. Durch die Eheschließung habe der Versicherte zudem gegenüber Behörden, Leistungsträgern und Ärzten eine bessere und weitreichendere Position erlangt als ein Lebenspartner. Es hätte durchaus möglich sein können, dass der Versicherte über einen längeren Zeitraum einer noch intensiveren Betreuung - möglicherweise palliativer Art - bedurft hätte. Da beim Standesamt S. zum Zeitpunkt der Bestellung des Aufgebots ein Hochzeitstermin eher an einem Wochentag als an einem Samstag zur Verfügung gestanden habe, sei der 8. Juni 2009 gewählt worden. Die standesamtliche Trauung habe zu Hause stattgefunden, da das Standesamt für den gehbehinderten Versicherten nicht zugänglich gewesen sei. Nach der Trauung habe zu Hause eine Feier mit ca. 20 Personen stattgefunden.

10

Das Sozialgericht hat Befundberichte der den Versicherten behandelnden Ärzte eingeholt. Der Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin Dr. M. hat unter dem 21. Februar 2011 über eine im Verlauf des Jahres 2009 chronische progrediente Verschlechterung des Allgemeinzustandes des Versicherten aufgrund der Summation der Erkrankungen berichtet. Der chronisch progrediente Verlauf und die infauste Prognose der Erkrankung seien seit ca. 2008/2009 bekannt gewesen und dem Versicherten auch mitgeteilt worden. Eine Prognose hinsichtlich der weiteren Lebensdauer sei nicht möglich gewesen. Dr. W. hat unter dem 4. März 2011 mitgeteilt, er habe den Versicherten vom 16. April 2007 bis zum 16. Februar 2010 wegen eines Nierentumors rechts, eines Peniskarzinoms, einer benignen Prostatahyperplasie (katheterpflichtig) und einer Zystitis (Entzündung der Harnblase) behandelt. Im Verlauf sei trotz des malignen Grundleidens kein Progress des Karzinoms bis August 2009 nachweisbar gewesen. Dann sei eine Krankenhauseinweisung wegen Schmerzen erfolgt. Dort sei dann ein fortgeschrittener Nierenkrebs festgestellt worden. Den genauen Todeszeitpunkt habe man nicht vorhersagen können. Der Chefarzt der Urologischen Klinik des S.-Krankenhauses in N. Dr. B. hat unter dem 20. April 2011 mitgeteilt, den Versicherten nach der stationären Behandlung im Jahr 2007 in der Zeit von 2008 bis 2010 nicht mehr behandelt zu haben. Mit dem Versicherten habe er über die Prognose der Erkrankung bezüglich des Verlaufes und der weiteren Lebensdauer nicht gesprochen, da er dies nicht habe einschätzen können. Es sei jedoch immer offensichtlicher gewesen, dass mehrere schwerste Erkrankungen mit möglicherweise lebensverkürzender Prognose vorgelegen hätten. Mit der Klägerin selbst habe er nach Sichtung der Unterlagen nicht gesprochen.

11

Im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht am 30. Mai 2012 hat die Klägerin angegeben, in Anbetracht der schweren Erkrankung ihres Ehemannes hätten sie schon früher den Entschluss zur Eheschließung gefasst. Als der Nierentumor bei ihrem Mann festgestellt worden sei, habe der behandelnde Arzt in N. erklärt, ihr Ehemann könne noch zwei bis drei Jahre leben, wenn er sich nicht operieren ließe. Bereits im Frühjahr 2009 habe ihr Ehemann sie gedrängt, endlich die erforderlichen Unterlagen beim Standesamt einzureichen. Wegen der ständig notwendigen Betreuung ihres Ehemannes seien die damit verbundenen Behördengänge schwierig zu organisieren gewesen. Im Zeitpunkt der Eheschließung habe keine akute Lebensgefahr bestanden. Der Bruder W. R. habe den Notartermin zu Hause vereinbart. Im August 2009 sei dann das Testament zu ihren Gunsten aufgesetzt worden. Die Zeugin W., eine Tochter der Klägerin, hat angegeben, ihre Mutter und der Versicherte hätten schon länger heiraten wollen. Sie selbst habe im Februar oder März 2009 bekannt gegeben, dass sie heiraten werde. Als ihr ihre Mutter dann mitgeteilt habe, dass sie auch heiraten wolle, sei sie überrascht gewesen, dass alles so schnell gegangen sei. Sie habe fast den Eindruck gehabt, ihre Mutter habe ihr, indem sie noch vor ihr geheiratet habe, "ein Schnippchen schlagen" wollen. Sie selbst habe am 14. August 2009 geheiratet. Zum Zeitpunkt seiner Heirat sei der Versicherte "sehr gut drauf" gewesen; man habe nicht den Eindruck gehabt, dass er so schlimm krank sei. Nach der Trauung hätten sie zusammen Kaffee getrunken und mit Sekt angestoßen. Es sei vorgekommen, dass sie mit ihrer Mutter darüber geredet habe, wie es später einmal werden würde. Letztendlich sei aber z.B. die Testamentsänderung eine Entscheidung des Versicherten gewesen. Er habe sich da nicht reinreden lassen.

12

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13. Juni 2012 hat der Bruder W. R. als Zeuge bekundet, vor dem Tod des Versicherten sei nicht darüber gesprochen worden, wie die Klägerin versorgt sein sollte. Die Errichtung des Testamentes sei von dem Versicherten ausgegangen. Der Versicherte sei ein eingefleischter Junggeselle gewesen. Ein halbes Jahr vor der Hochzeit habe er angedeutet, dass nunmehr die Hochzeit stattfinden müsste. Seines Erachtens habe es keinen erkennbaren Grund für den Geisteswandel seines Bruders gegeben. "Ich denke, dass aus seiner Sicht wohl damit ein Problem vom Tisch war". Eine Feier habe es nicht gegeben. Die beiden haben sich nur "zusammenschreiben lassen". Er selbst habe erst zwei Tage später von der Hochzeit erfahren. Er habe den Notartermin ungefähr drei bis vier Wochen vor der Testamentserrichtung am 15. August 2009 organisiert. Die Änderung des Testamentes sei notwendig gewesen, damit alles mit dem Haus geregelt sei. Aus seiner Sicht sei es einfach vernünftig gewesen, nach einer so langen Zeit des Zusammenlebens zu heiraten. Die Klägerin hat angegeben, der Versicherte habe sie schon sehr viel früher heiraten wollen. Man habe zunächst abwarten wollen, bis die Kinder groß seien. Mitte der 90iger Jahre habe die Krankheit des Versicherten eine Heirat verhindert. Es habe dann einfach die Zeit zum Heiraten gefehlt. Der Zeuge R. habe sie jeden Donnerstag für ca. zwei bis drei Stunden besucht. Sie sei für diesen Zeitraum von der Pflege entlastet gewesen und habe außer Haus Erledigungen machen können.

13

Nach Auskunft der Beklagten würde der monatliche Zahlbetrag einer am 1. März 2010 beginnenden großen Witwenrente der Klägerin ab dem 1. Mai 2011 557,61 EUR monatlich betragen.

14

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 13. Juni 2012 die Klage abgewiesen. Die vorliegenden äußeren Umstände widerlegten die Vermutung nicht, dass eine Versorgungsehe vorliege, da der Versicherte zum Zeitpunkt der Heirat am 8. Juni 2009 offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit gelitten habe. Andere besondere (innere und äußere) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprächen, hätten nicht das Gewicht, die Vermutung des § 46 Abs. 2a SGB VI zu widerlegen bzw. hätten sich nicht ermitteln lassen. Dass eine Witwenrente in Höhe von rund 560,00 EUR monatlich nicht ausreichen solle, um eine Versorgungsabsicht zu begründen, sei im Hinblick darauf, dass die Klägerin ihre monatlichen Einkünfte - bei einer eigenen Rente in Höhe von rund 680,00 EUR - fast verdoppelt hätte, wenig überzeugend. Dass die Heirat dazu habe dienen sollen, die erbrechtliche Stellung der Klägerin zu verbessern, spreche gerade dafür, dass wirtschaftliche Aspekte doch ein Motiv für die Heirat gewesen seien. Eine darüber hinausgehende Absicht, der Klägerin einen Witwenrentenanspruch zu verschaffen, werde dadurch ohnehin nicht ausgeschlossen, da weitere Ziele verfolgt werden könnten. Der Umstand, dass die Klägerin und der Versicherte lange Zeit in Lebenspartnerschaft gelebt hätten, sei letztendlich neutral. Das Gericht habe den Schilderungen der Klägerin kein eigenes Motiv für die Heirat im Juni 2009 entnehmen können; auch die Aussage des Zeugen R. hinsichtlich der Motivlage des Versicherten sei unergiebig gewesen.

15

Gegen das ihr am 24. Juli 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21. August 2012 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt und weiterhin die Bewilligung von Witwenrente geltend gemacht.

16

Sie beantragt,

17

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 13. Juni 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 30. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 1. März 2010 Witwenrente zu bewilligen.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Sie hält das angefochtene Urteil und ihren Bescheid für zutreffend.

21

Auf Nachfrage des Senats hat der Standesbeamte H. der Stadt S. mit Schreiben vom 27. März und 29. April 2013 mitgeteilt, eine Woche vor der schriftlichen Anmeldung durch die Klägerin am 2. Juni 2009 habe diese die erforderlichen Formalitäten erfragt, insbesondere im Hinblick auf den Wunsch nach einer Eheschließung zu Hause in Anbetracht der schweren Krankheit des Versicherten. Eheschließungen am Krankenbett oder in der Wohnung sollten nur in Ausnahmefällen erfolgen. Da einer Bescheinigung von Dr. M. eine Vielzahl von Befunden zu entnehmen gewesen sei, habe er aus Gründen der Rechtssicherheit die Geschäftsfähigkeit des Versicherten durch eine entsprechende Bescheinigung testieren lassen. Der Versicherte sei sich der Bedeutung der Eheschließung einschließlich der güter- und erbrechtlichen Folgen durchaus bewusst gewesen. Mit der Eheschließung habe er ein Signal setzen und seiner Frau, die ihn schon über 15 Jahre gepflegt habe, eine größere Sicherheit im Sinne der allgemeinen Rechtswirkungen einer Eheschließung geben wollen. Die Frage, ob es sich um eine Nottrauung gehandelt habe, könne er so nicht beantworten, da es sich hier eher um einen umgangssprachlichen Begriff handele. Die lebensgefährliche Erkrankung und die Geschäftsfähigkeit des Versicherten seien ärztlich bestätigt worden. Er habe nicht den Eindruck gehabt, dass eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden habe. Da die Wohnung der Eheleute klein gewesen sei, sei die Trauung ohne Zeugen vollzogen worden.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

23

Die Berufung ist unbegründet.

24

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Witwenrente. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin damit nicht in ihren Rechten (§§ 153 Abs.1, 54 Satz 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

25

Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, da der Versicherte zum Zeitpunkt seines Todes die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllte und die Klägerin - seine Witwe - nicht wieder geheiratet hat. Unter den genannten Voraussetzungen haben Witwen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung Anspruch auf die unbefristet zu leistende große Witwenrente, wenn sie das 47. Lebensjahr vollendet haben. Die Witwenrente wird nach § 99 Abs. 2 Satz 1 SGB VI von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Die Voraussetzungen des § 99 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, wonach die Hinterbliebenenrente bereits vom Todestag an geleistet wird, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist, liegen nicht vor; der Versicherte war Altersrentner. Die im April 1941 geborene Klägerin erfüllt die genannten Voraussetzungen einer großen Witwenrente damit ab dem 1. März 2010.

26

Nach § 46 Abs. 2a SGB VI besteht ein Anspruch auf Witwenrente nicht, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, nach den besonderen Umständen des Falles ist die Annahme nicht gerechtfertigt, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

27

Die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten hat hier vom 8. Juni 2009 bis zum 16. Februar 2010, d.h. nicht mindestens ein Jahr, angedauert. Auf Grund der gesetzlichen Vermutung in § 46 Abs. 2a SGB VI wird damit zunächst unterstellt, dass die Erlangung einer Versorgung Ziel der Eheschließung war und somit ein Anspruch auf Witwenrente ausscheidet. Dieser mit Wirkung vom 1. Januar 2002 durch das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung des kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens vom 21. März 2001 (BGBl. 2001 I S. 403) eingeführten Vorschrift entsprechen vergleichbare Regelungen im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, der Kriegsopferversorgung sowie in den Vorschriften über die Beamtenversorgung (vgl. hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 20. September 2007 - L 3 RJ 126/05 - NZA-RR 2008, 207, 208). Hierdurch soll ein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente bei einer Versorgungsehe ausgeschlossen sein, wenn zumindest überwiegendes Ziel der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung ist. Dabei wird unterstellt, dass dies regelmäßig der Fall ist, wenn ein Ehegatte innerhalb eines Jahres nach Eheschließung verstirbt (vgl. die Gesetzesbegründung, Bundestags-Drucksache 14/4595 S. 44).

28

Der Senat ist davon überzeugt, dass nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Ehe der Klägerin zum überwiegenden Zweck der Hinterbliebenenversorgung geschlossen wurde. Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Versorgungsehe erfordert nach § 202 SGG, § 292 Zivilprozessordnung (ZPO) den vollen Beweis des Gegenteils anhand objektiver Feststellungen (vgl. z.B. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 ff.).

29

Zunächst lassen sich aus dem tatsächlichen Geschehensablauf hier keine Rückschlüsse auf eine überwiegend nicht in Versorgungsabsicht erfolgte Eheschließung ziehen. Solche Rückschlüsse erlauben z.B. der Eintritt eines Unfalltodes, das mit der erfolgten Eheschließung sichergestellte Sorgerecht für gemeinsame Kinder oder die Legitimation einer vorher nach deutschem Eherecht ungültigen Ehe (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - a.a.O.; Urteil des erkennenden Senats vom 20. September 2007, a.a.O.). In diesem Zusammenhang sprechen für solche objektiven Umstände u.a. auch ein vor der Diagnose der zum Tod des Versicherten führenden Erkrankung feststehender Hochzeitstermin (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - L 7 R 58/09 - juris). Anerkannt sind zudem überwiegend religiöse Motive für eine Legitimation des Zusammenlebens (vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) H., Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 1 Bf 189/04 - NVwZ-RR 2006, 196) oder der Wunsch, dem Partner neuen Lebensmut in der Überwindung einer Erkrankung zu geben (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 7. März 2007 - L 8 R 207/06 - NZS 2007, 665 (nur Leitsatz), juris; Urteil des erkennenden Senats vom 20. September 2007 - L 3 RJ 126/05 - a.a.O.). Dabei hat der Senat insoweit die (gegebenenfalls auch voneinander abweichenden) Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) beider Ehegatten zu berücksichtigen. Die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe sind in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (vgl. zu diesem Maßstab BSG, Urteil vom 3. September 1986 - 9a RV 8/84 - BSGE 60, 204, 206, und Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - a.a.O.).

30

Keines der vorgenannten Heiratsmotive, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, kann hier näher in Betracht gezogen werden. Vielmehr ist aus dem Vorbringen der Klägerin und der Aussage des Zeugen R. erkennbar, dass es dem Versicherten bei der Eheschließung zumindest in wesentlichem Umfang um die finanzielle Absicherung der Klägerin nach seinem Tod ging, die durch die zudem am 15. August 2009 erfolgte Testamentsänderung und Bestimmung der Klägerin zur Alleinerbin vervollständigt wurde. Auch unter Berücksichtigung des von der Klägerin im Verhandlungstermin beim Senat erstmals vorgetragenen subjektiven Beweggrundes, sie habe aus Liebe geheiratet, hat sich hier ein mindestens gleichwertiges anderes Motiv für die Eheschließung als die Versorgung der Klägerin als Witwe zur Überzeugung des Senats nicht feststellen lassen. Bei der Klägerin ist als Beweggrund ihre eigene Versorgung nicht auszuschließen. Sie konnte jedenfalls keine von der Versorgung verschiedenen Beweggründe nachweisen, die den Versorgungszweck der Ehe überwogen haben oder ihm gleichwertig waren, was letztlich zu ihren Lasten geht.

31

Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel von einer so genannten Versorgungsehe auszugehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - a.a.O.). In Bezug auf die Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung in diesem Sinne kommt es nicht darauf an, ob der Zeitpunkt des Todes bei der Eheschließung genau oder begrenzt auf einen bestimmten Zeitraum feststeht. Auch bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung ist die Widerlegung der Vermutung, dass die Eheschließung zumindest aus gleichwertigen oder überwiegenden Gründen der Versorgung erfolgte, nicht völlig ausgeschlossen. Bei der abschließenden Gesamtbewertung müssen diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, dann aber umso gewichtiger sein, je offenkundiger und lebensbedrohlicher die Krankheit des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung war (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - a.a.O.).

32

Zur Überzeugung des Senats lag zum Zeitpunkt der Heirat am 8. Juni 2009 in Anbetracht der malignen Grunderkrankung eines Nierentumors rechts unter Berücksichtigung der hochgradigen Multimorbidität des Versicherten eine lebensbedrohliche Erkrankung ohne Aussicht auf Heilung vor. Der Epikrise des S.-Krankenhauses N. vom 24. Juli 2006 ist bereits zu entnehmen, dass wegen des deutlich reduzierten Allgemeinzustandes bei Multimorbidität des Versicherten eine operative Behandlung mit dem Ziel einer Heilung bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich war und zudem keine weiteren therapeutischen Optionen bestanden. Dr. M. hat unter dem 21. Februar 2011 über eine im Verlauf des Jahres 2009 chronische progrediente Verschlechterung des Allgemeinzustandes des Versicherten aufgrund der Summation der Erkrankungen berichtet. Dr. W. hat unter dem 4. März 2011 zwar mitgeteilt, bis August 2009 sei trotz des malignen Grundleidens ein Progress des Nierenzellkarzinoms nachweisbar gewesen. Gleichzeitig hat er damit aufgezeigt, dass der Versicherte unheilbar krank gewesen war. Im Übrigen hat er in der "Ärztliche Bescheinigung aus Anlass einer Nottrauung" vom 4. Juni 2009 das Vorliegen einer lebensgefährlichen Erkrankung des Versicherten bestätigt. Schließlich ist ausweislich der Epikrise der H.-Klinik S. vom 1. März 2010 die Multimorbidität des Versicherten mit führender zerebrovaskulärer Insuffizienz als Ursache für dessen Tod am 16. Februar 2010 anzunehmen.

33

Ausweislich der Epikrise des S.-Krankenhauses N. vom 24. Juli 2006 waren der Versicherte und auch die Klägerin über den lebensbedrohlichen Charakter der Erkrankungen sowie die fehlenden weiteren therapeutischen Konsequenzen aufgeklärt worden. Ihnen war die Möglichkeit auch eines baldigen Ablebens des Versicherten seit Mitte 2006 bekannt. Dieser ist nach dem Schreiben von Dr. M. vom 21. Februar 2011 über den seit ca. 2008/2009 chronisch progredienten Verlauf und die infauste Prognose der Erkrankung nochmals aufgeklärt worden. Insoweit ist für den Senat nachvollziehbar, dass der Versicherte die Klägerin nach ihren eigenen Angaben und denen des Zeugen R. im Frühjahr 2009 zu einer baldigen Heirat drängte, um dann auch das Testament zugunsten der Klägerin ändern zu können. Dabei war zur Überzeugung des Senats der Klägerin zum Zeitpunkt der Eheschließung die lebensbedrohliche Situation des Versicherten ebenfalls bewusst, die sich bereits aus der von ihr beim Standesamt S. vorgelegten Bescheinigung von Dr. W. vom 4. Juni 2009 über das Vorliegen einer lebensgefährlichen Krankheit ergibt. Zudem war auch für die Klägerin als medizinischen Laien der progrediente Verfall des Allgemeinzustandes des Versicherten in Anbetracht der Tumorerkrankung und seiner zahlreichen weiteren Erkrankungen sichtbar gewesen. Bereits aus dem Pflegegutachten vom 18. Juni 2008 ergibt sich ein immer weiter zunehmender Hilfebedarf des Versicherten. Schließlich musste der Klägerin auch aufgrund des engen Zeitfensters der durchgeführten Hochzeit der Ernst der Lage bewusst sein. Die Heirat wurde kurzfristig, ohne größere Planungen durchgeführt. Die Anmeldung erfolgte am 2. Juni 2009, geheiratet wurde am 8. Juni 2009. Es wurde ein Heiratstermin während der Woche gewählt, da ein Termin an einem Samstag nur längerfristig zur Verfügung gestanden hätte. Die Trauung fand ohne weitere Personen statt. Bei der notariellen Testamentserrichtung am 15. August 2009 war der Versicherte dann auch nicht mehr zur Unterschriftsleistung in der Lage.

34

Die von der Klägerin vorgetragenen weiteren (äußeren und inneren) Umstände, die ausschlaggebend für die Hochzeit gewesen sein sollen, können den Senat nicht mit der dafür erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit davon überzeugen, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe wenigstens eines Ehegattens insgesamt gesehen zumindest gleichwertig sind. Ein besonderer, gegen eine Versorgungsehe sprechender Umstand liegt nicht darin, dass die Klägerin und der Versicherte schon seit 1992 in häuslicher und eheähnlicher Gemeinschaft lebten. Dieser Umstand spricht nach Auffassung des Senats vielmehr eher dafür, dass alleiniger oder überwiegender Zweck der Ehe war, der Klägerin eine Versorgung zu verschaffen. Denn einem langjährigen Zusammenleben "ohne Trauschein" liegt die langjährige bewusste Entscheidung zu Grunde, eben nicht zu heiraten und damit nicht den vielfältigen gesetzlichen Regelungen, die für Eheleute gelten, zu unterliegen (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 8. August 2012 - L 13 R 555/10 - und Urteil vom 28. Oktober 2008 - L 6 R 634/07 - juris).

35

Die Klägerin hat zwar dargelegt, der Versicherte und sie hätten bereits schon früher über Heiratsabsichten gesprochen. Allerdings kann der Senat darin keinen besonderen Umstand erkennen, der zu einer Widerlegung der Versorgungsvermutung führen würde. Langjährige Heiratsabsichten können nur dann die Vermutung der Versorgungsehe widerlegen, wenn sie hinreichend konkret sind und sich als konsequente Verwirklichung einer schon vor Bekanntwerden der Erkrankung gefassten Heiratsabsicht darstellen (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 23. Juli 2003 - L 2 U 360/01 - juris). Es hat zu keiner Zeit konkrete Heiratspläne gegeben. Nach den Angaben der Klägerin habe die Mitte der 90iger Jahre bestandene Heiratsabsicht wegen der Krankheit des Versicherten nicht realisiert werden können. Für den Senat ist kein Grund ersichtlich, warum die Hochzeit nicht später nachgeholt wurde. Schließlich hatte sich der Gesundheitszustand des Versicherten bis zum Auftreten des Nierenzellkarzinoms im Jahr 2006 stabilisiert. Der Vortrag der Klägerin, die Zeit zum Heiraten habe gefehlt, ist bereits deswegen nicht plausibel, als sie selbst seit 2001 Altersrentnerin gewesen ist und keinen beruflichen Verpflichtungen mehr nachgehen musste. Ab Juni 2006 war sie zwar mit der Pflege des Versicherten, dem die Pflegestufe II zuerkannt war, ausgelastet. Ausweislich des Pflegegutachtens vom 18. Juni 2008 war der Zeuge R. jedoch mit zehn Stunden wöchentlich ebenfalls in die Pflege des Versicherten mit eingebunden. Die Klägerin hatte damit - auch entsprechend ihrem eigenen Vortrag in der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht - Gelegenheit, Erledigungen außer Haus wie Behördengängen und Arztbesuche durchzuführen, und hätte auch die Zeit gehabt, die notwendigen Schritte beim Standesamt für die Eheschließung einzuleiten. Im Übrigen hat der Zeuge R. ausgesagt, der Versicherte sei ein "eingefleischter Junggeselle" und immer gegen die Ehe gewesen. Langjährige Heiratsabsichten hat er gerade nicht bestätigen können.

36

Ferner konnte der Senat auch nicht feststellen, dass die Ehe wegen der Sicherstellung der Pflege und Betreuung des Versicherten eingegangen wurde, da bereits seit Juni 2006, also drei Jahre vor der Heirat, bei dem Versicherten die Pflegestufe II anerkannt war.

37

Zur Überzeugung des Senats stand für den Versicherten bei der Eheschließung am 8. Juni 2009 die finanzielle Absicherung der Klägerin nach seinem Tod durch die testamentarische Einsetzung der Klägerin als Alleinerbin im Vordergrund. Ausreichend für die Annahme, dass im Sinne des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung begründet werden soll, ist es, wenn Zweck der Heirat war, den Hinterbliebenen im Hinblick auf das Ableben des Versicherten mit solchen privatrechtlichen (z.B. erbrechtlichen, privatversicherungsrechtlichen), sozialrechtlichen oder sonstigen (z.B. öffentlich-rechtlichen, versorgungsrechtlichen) Ansprüchen auszustatten, damit dieser nach dem Tod des Versicherten - zumindest in geringem Grad - finanziell versorgt ist. Damit genügt es, wenn sich die Absicht der Versorgung des Ehegatten auch auf dessen Versorgung mit privaten Vermögenswerten bezieht und eine Versorgung mit Ansprüchen der gesetzlichen Rentenversicherung daneben nicht bedacht worden war oder wirtschaftlich nicht ins Gewicht fällt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. April 2011 - L 13 R 203/11 - NZS 2012, 386). Nach dem notariell beglaubigten Testament vom 24. November 1998 war die Klägerin neben dem Zeugen R. und den beiden Kindern des verstorbenen Bruders des Versicherten zu einem Drittel als Erbin eingesetzt und ihr war zusätzlich ein auflösend bedingtes Wohnrecht bis zum Verkauf des Hauses, spätestens jedoch bis sechs Monate nach seinem Tod, eingeräumt. Die Tatsache, dass ein neues Testament erst mehr als zehn Jahre später erfolgte und die Ehe nach einer zunehmenden Multimorbidität des Versicherten insbesondere aus erb- und steuerrechtlichen Gründe eingegangen wurde, spricht insgesamt dafür, die Klägerin zu versorgen. Der Zeuge R. hat als einzige Erklärung für die schnelle Heirat den Wunsch des Versicherten aufzeigen können, die Klägerin für den Todesfall finanziell abzusichern. Aus der Sicht des Versicherten war "wohl damit ein Problem vom Tisch". Für den Senat ist nicht erkennbar, dass der Versorgungsgedanke bei der Klägerin keine maßgebliche Rolle gespielt hat.

38

Im Übrigen besteht auch ein erhebliches wirtschaftliches Interesse der Klägerin, eine Hinterbliebenenversorgung von der Beklagten zu erhalten. Der Bezug der Witwenrente mit einem monatlichen Zahlbetrag in Höhe von ca. 550,00 EUR würde die der Klägerin monatlich zustehenden Rentenleistungen bei einer zum Zeitpunkt der Eheschließung bezogenen Nettoaltersrente in Höhe von 650,00 EUR um ca. 85 Prozent erhöhen.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

40

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.


(1) Wird eine Lebenspartnerschaft aufgehoben, findet in entsprechender Anwendung des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten (§ 2 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes) statt, soweit sie in der Lebenspartnerschaftszeit begründet oder aufrechterhalten worden sind.

(2) Als Lebenspartnerschaftszeit gilt die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Lebenspartnerschaft begründet worden ist, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Antrages auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft vorausgeht.

(3) Schließen die Lebenspartner in einem Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind die §§ 6 bis 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Lebenspartnerschaft vor dem 1. Januar 2005 begründet worden ist und die Lebenspartner eine Erklärung nach § 21 Abs. 4 nicht abgegeben haben.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
TEILURTEIL
IV ZR 267/04 Verkündetam:
7.Juli2010
Preuß
Justizangestellte
alsUrkundsbeamtin
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VBL-Satzung § 38 Abs. 1
Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich
der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentliches Dienstes
, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert
sind, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar (Aufgabe des Senatsurteils vom
14. Februar 2007 - IV ZR 267/04 - VersR 2007, 676, im Anschluss an BVerfG, Beschluss
vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 - VersR 2009, 1607). Dem Partner einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft steht jedenfalls seit dem 1. Januar 2005 ein Anspruch
auf Hinterbliebenenrente nach § 38 Abs. 1 VBLS zu.
BGH, Teilurteil vom 7. Juli 2010 - IV ZR 267/04 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter
Wendt, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski und Lehmann auf die mündliche Verhandlung vom
7. Juli 2010

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Oktober 2004 sowie der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 26. März 2004 teilweise aufgehoben und im Umfang der Aufhebung neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei Fortbestehen der Lebenspartnerschaft des Klägers mit Herrn W. D. diesem bei Ableben des Klägers eine satzungsgemäße Hinterbliebenenrente wie eine Witwen -/Witwerrente zu gewähren.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der am 26. Juni 1954 geborene Kläger ist seit 1977 im öffentlichen Dienst beschäftigt und bei der Beklagten zusatzversichert. Er lebt seit 2001 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und erstrebt von der Beklagten wie ein verheirateter Arbeitnehmer behandelt zu werden.
2
Die Beklagte hat anlässlich der Umstellung ihrer Zusatzversorgung von einer beamtenähnlichen Gesamtversorgung auf ein beitragsorientiertes Betriebsrentensystem die Rentenanwartschaft berechnet, die der Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erworben hat. Soweit es hierzu auf das fiktive Nettoarbeitsentgelt des Klägers ankommt, hat die Beklagte für die Lohnsteuer nicht die für Verheiratete geltende Steuerklasse III/0, sondern die Steuerklasse I/0 zugrunde gelegt. Außerdem hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass sie seinem Lebenspartner nicht die in § 38 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) für den Ehegatten eines verstorbenen Versicherten oder Betriebsrentenberechtigten vorgesehene Hinterbliebenenrente zahlen werde.
3
Im Hinblick darauf beantragt der Kläger festzustellen, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift des Klägers die Lohnsteuerklasse III/0 zugrunde legen und seinem Lebenspartner bei fortbestehender Lebenspartnerschaft eine Hinterbliebenenrente nach § 38 VBLS zahlen müsse. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Senat hat die Revision des Klägers mit Urteil vom 14. Februar 2007 zurückgewiesen (VersR 2007, 676). Auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundesverfassungsgericht den Teil des Verfahrens, der die Zugrundelegung der Steuerklasse III/0 bei der Berechnung der Startgutschrift betrifft, abgetrennt und führt dieses als eigenständiges Verfahren weiter (1 BvR 280/09). Mit Beschluss vom 7. Juli 2009 im Verfahren 1 BvR 1164/07 hat das Bundesverfassungsgericht ferner festgestellt, dass das Urteil des Senats sowie die Urteile des Land- und Oberlandesgerichts den Kläger in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verlet- zen, soweit sie die Klage auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Rente, die der Hinterbliebenenrente nach § 38 VBLS entspricht, für unbegründet erachtet haben (VersR 2009, 1607). In diesem Umfang hat das Bundesverfassungsgericht das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
4
Der Verwaltungsrat der Beklagten hat am 4. Dezember 2009 folgende Regelung beschlossen: "Bis zu einer Einigung der Tarifvertragsparteien über die Hinterbliebenenversorgung für eingetragene Lebenspartner wird die VBL ermächtigt, hinterbliebene eingetragene Lebenspartner wie Witwen und Witwer zu behandeln und entsprechende Leistungen ab dem 1. Januar 2005 zu zahlen."
5
Beklagte Die hat daraufhin erklärt, gemäß diesem Beschluss zu verfahren.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision ist, soweit es den Anspruch des Klägers auf Feststellung betrifft, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei Fortbestehen der Lebenspartnerschaft des Klägers mit W. D. diesem bei Ableben des Klägers eine Hinterbliebenenrente zu zahlen, begründet. Über diesen abtrennbaren Teil der vom Kläger verfolgten Ansprüche kann durch Teilurteil gemäß § 301 ZPO entschieden werden.
7
1.DasBundesverfassu ngsgericht hat in seinem für den Senat bindenden Beschluss vom 7. Juli 2009 entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der VBL zusatzversichert sind, mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist und sich jedenfalls für die Zeit ab 2005 keine sachbezogenen und gemeinsamen Gründe der Tarifvertragsparteien für die Ungleichbehandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mehr ergeben (BVerfG aaO Tz. 98). Zu den Rechtsfolgen dieses Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG hat es ausgeführt (aaO Tz. 124): "Verstoßen Allgemeine Versicherungsbedingungen - wie hier die Satzung der VBL - gegen Art. 3 Abs. 1 GG, so führt dies nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Unwirksamkeit der betroffenen Klauseln (vgl. BGHZ 174, 127 <175>). Hierdurch entstehende Regelungslücken können im Wege ergänzender Auslegung der Satzung geschlossen werden (vgl. BGHZ 174, 127 <177>). Auch im vorliegenden Fall ist es zwar nicht durch den bewussten Ausschluss der Lebenspartner bei der Formulierung des § 38 VBLS, wohl aber durch die Feststellung der Unwirksamkeit dieser Vertragsgestaltung aus verfassungsrechtlichen Gründen zu einer ungewollten Regelungslücke bei der Hinterbliebenenversorgung gekommen. Der Gleichheitsverstoß kann nicht durch bloße Nichtanwendung des § 38 VBLS beseitigt werden , weil ansonsten entgegen der zugrunde liegenden Konzeption Hinterbliebenenrenten auch für Ehegatten ausgeschlossen wären. Der mit der Hinterbliebenenversorgung nach § 38 VBLS verfolgte Regelungsplan lässt sich mithin nur dadurch vervollständigen, dass die für Ehegatten geltende Regelung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 auch auf eingetragene Lebenspartner Anwendung findet. Dies entspricht auch dem hypothetischen Willen sowohl der VBL wie auch der Tarifvertragsparteien, die die eingetragenen Lebenspartner in die Hinterbliebenenversorgung einbezogen hätten, wäre ihnen der hier festgestellte Gleichheitsverstoß bewusst gewesen. …"
8
Hieraus folgt, dass die Regelung über die Hinterbliebenenrente in § 38 VBLS auch zugunsten des Klägers Anwendung findet und ihm ein entsprechender Feststellungsanspruch zusteht.
9
2.DemFeststellungsinteresse des Klägers nach § 256 Abs. 1 ZPO stehen auch nicht der Beschluss des Verwaltungsrats der Beklagten vom 4. Dezember 2009 und die dazu von der Beklagten abgegebenen Erklärungen entgegen. Zwar muss das Feststellungsinteresse einer Feststellungsklage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen (BGHZ 18, 98, 106; BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/03 - NJW 2006, 2780 Tz. 24; Zöller/Greger, ZPO 28. Aufl. § 256 Rdn. 7c). Die Aufgabe des Bestreitens eines Anspruchs lässt ein einmal gegebenes Feststellungsinteresse aber nur dann entfallen, wenn der Gläubiger endgültig gesichert ist, wozu eine einseitige Erklärung desjenigen, der den Anspruch bisher bestritten hat, in der Regel nicht genügt (BGH, Urteile vom 4. Mai 2006 aaO; vom 5. Juli 1993 - II ZR 114/92 - NJW 1993, 2609 unter 2 a; vom 1. Februar 1988 - II ZR 152/87 - NJW-RR 1988, 749 unter 1; Zöller/Greger aaO). Eine nicht bindende Erklärung bewirkt nicht den Wegfall des Feststellungsinteresses. Vielmehr bedarf es zur endgültigen Sicherung des Gläubigers in der Regel eines Anerkenntnisses des Schuldners (vgl. HK-ZPO/Saenger, ZPO 3. Aufl. § 256 Rdn. 12). Ein derartiges Anerkenntnis hat die Beklagte nicht abgegeben.
10
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten, welches vom Ausgang des abgetrennten Verfahrens 1 BvR 280/09 des Bundesverfassungsgerichts abhängig ist.
Wendt Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski Lehmann
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.03.2004 - 6 O 968/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.10.2004 - 12 U 195/04 -

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend:

1.
Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft,
2.
Vorschriften, die sich auf die Eheschließung oder die Heirat beziehen, für die Begründung einer Lebenspartnerschaft,
3.
Vorschriften, die sich auf die Auflösung oder Scheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft,
4.
Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, für den Lebenspartner,
5.
Vorschriften, die sich auf den geschiedenen Ehegatten oder früheren Ehegatten beziehen, für den früheren Lebenspartner aus einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft und
6.
Vorschriften, die sich auf die Witwe, den Witwer oder den hinterbliebenen Ehegatten beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Juli 2009 - 4 K 2711/08 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Gewährung von Witwergeld.
Der Kläger lebte seit Dezember 2001 mit dem am 08.01.2005 verstorbenen Gymnasiallehrer L. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Am 28.03.2005 beantragte er die Auszahlung von Sterbe- und Witwergeld. Nach dem Hinweis, dass er keinen Anspruch auf Sterbegeld nach § 18 Abs. 1 BeamtVG habe, wurde ihm mit Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) vom 27.04.2005 Sterbegeld in Höhe von 6.778,93 EUR gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG bewilligt.
Mit Schreiben vom 25.04.2005 machte der Kläger geltend, dass aufgrund der Umsetzung der EU-Richtlinie 2000/78/EG ab dem 02.12.2003 Lebenspartner, die Beamte seien, Anspruch auf dasselbe Arbeitsentgelt wie verheiratete Beamte hätten. Demzufolge sei die Gleichstellung eines Lebenspartners mit einem Ehegatten auch im Hinblick auf Sterbegeld und die Hinterbliebenenversorgung umzusetzen. Wie Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Anspruch auf die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hätten, sei dies auch nach den Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes umzusetzen. Nach § 5 LPartG seien die Partner einer Lebenspartnerschaft einander zum angemessenen Unterhalt verpflichtet und die familienrechtlichen Regelungen der §§ 1360a und 1360b BGB gälten entsprechend. Damit entsprächen die gegenseitigen Unterhaltsverpflichtungen denen von Ehegatten. Nachdem seit 01.01.2005 den Lebenspartnern von sozialversicherten Arbeitnehmern dieselbe Hinterbliebenenrente wie Ehegatten gewährt werde, könne für Beamte nichts anderes gelten.
Mit Bescheid vom 02.05.2005 lehnte das Landesamt den Antrag auf Gewährung von Sterbegeld nach § 18 Abs. 1 BeamtVG sowie von Witwergeld nach § 19 BeamtVG ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Anspruch auf Zahlung von Hinterbliebenenversorgung sei abschließend in den §§ 18 und 19 BeamtVG geregelt. Die Zahlung der beantragten Leistungen könne nach dem Wortlaut des Gesetzes nur an den hinterbliebenen Ehegatten erfolgen. Auf eingetragene Lebenspartner fänden diese Regelungen keine Anwendung.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Nachdem ihm mit Bescheid des Landesamts vom 20.06.2005 ergänzend Sterbegeld nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG in Höhe von 4.897,52 EUR bewilligt worden war, nahm er den Widerspruch gegen die Festsetzung von Sterbegeld zurück, beantragte aber weiterhin die Gewährung von Witwergeld nach § 19 BeamtVG.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2008 wies das Landesamt den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass der Kläger nicht zu dem von den §§ 19 und 28 BeamtVG erfassten Personenkreis gehöre. Wegen des in § 3 BeamtVG zum Ausdruck kommenden Vorbehalts des Gesetzes scheide eine analoge Anwendung dieser Regelungen aus. Art. 33 Abs. 5 GG sei nicht dadurch verletzt, dass der Lebenspartner nicht in die Hinterbliebenenversorgung einbezogen sei. Diese sei Teil der Alimentationspflicht des Dienstherrn und umfasse lediglich die Beamtenfamilie im engeren Sinn, zu der neben dem jeweiligen Beamten nur dessen Ehegatte und Kinder, nicht aber Lebenspartner zählten. An dieser verfassungsrechtlichen Beurteilung ändere sich nichts durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Das Bundesverfassungsgericht habe insoweit ausgeführt, dass eine allgemeine rechtliche Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe im deutschen Recht nicht bestehe. Insbesondere fehle gerade im Bereich der Besoldung und Versorgung eine derartige Gleichstellung. Für die normative Vergleichbarkeit von Ehe und eingetragener Partnerschaft sei die Ausgestaltung des öffentlichen Dienstrechts entscheidend und nicht die zivilrechtliche Regelung der Unterhaltspflichten in Ehe und Lebenspartnerschaft. In Anknüpfung an die verfassungsrechtliche Wertung in Art. 6 Abs. 1 GG werde der in der Lebenswirklichkeit anzutreffende typische Befund berücksichtigt, dass in der Ehe ein Ehegatte namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der eigenen Erwerbstätigkeit tatsächlich Unterhalt vom Ehegatten erhalte und so ein erweiterter Alimentationsbedarf entstehe. Demgegenüber habe der Gesetzgeber bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft in der Lebenswirklichkeit keinen typischerweise bestehenden Unterhaltsbedarf gesehen, der eine rechtliche Gleichstellung nahelegen könnte. Diese Ausführungen zum Familienzuschlag seien auch auf die Hinterbliebenenversorgung übertragbar.
Mit seiner am 11.07.2008 beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 02.05.2005, soweit hierin die Bewilligung von Witwergeld abgelehnt wird, und dessen Widerspruchsbescheid vom 09.06.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm Witwergeld gemäß § 19 BeamtVG zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 16.07.2009 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich im Beamtenversorgungsgesetz für den geltend gemachten Anspruch keine Rechtsgrundlage finde. Weil keine planwidrige Gesetzeslücke anzunehmen sei, komme auch eine analoge Anwendung des § 19 BeamtVG nicht in Betracht. Ein Anspruch ergebe sich aber aus Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG. Der Anwendungsbereich der Richtlinie sei eröffnet, da es sich bei dem im Streit befindlichen Witwergeld um Arbeitsentgelt im Sinne der Richtlinie handele. Die Umsetzung der Richtlinie habe bis zum 02.12.2003 erfolgen müssen. Seit diesem Zeitpunkt könne sich der Einzelne auf das Gebot der Richtlinie in Art. 2 Abs. 1 berufen, wonach es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung u.a. wegen der sexuellen Ausrichtung geben dürfe. Die Beschränkung auf verwitwete, also ursprünglich verheiratete Beamte in § 19 BeamtVG stelle im Hinblick auf in eingetragener Partnerschaft lebende Beamte eine unmittelbare Diskriminierung dar. Der Kläger und sein verstorbener Lebenspartner hätten der Unterhaltspflicht aus § 5 LPartG in gleicher Weise wie Ehegatten unterlegen. In dieser Hinsicht habe eine vergleichbare Situation bestanden. Durch das Vorenthalten des Witwergeldes erfahre der Kläger aber eine weniger günstige Behandlung, die auf seiner sexuellen Ausrichtung beruhe. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stütze diese Auffassung. Das Witwergeld sei ein Besoldungsanteil, dem eine soziale, nämlich familienbezogene Ausgleichsfunktion zukomme. Es knüpfe historisch an die Versorgung der hinterbliebenen Witwe an. Eine Ungleichbehandlung der Lebenspartnerschaft sei jedoch allein durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu rechtfertigen. Das Witwergeld werde ebenso wie der Familienzuschlag nur wegen der bestehenden, auf Dauer angelegten Partnerschaft - die aber bei Lebenspartnern in der gleichen Erwartung der Dauerhaftigkeit wie bei Ehegatten eingegangen werde -gewährt und habe nichts mit der Erwartung zu tun, dass aus der Ehe einmal Kinder hervorgingen oder adoptiert würden. Familienzuschlag und Witwergeld knüpften auch nicht daran an, dass früher in der Ehe Kinder gelebt hätten, die inzwischen nicht mehr unterhaltsbedürftig seien, als Folge der Kindererziehung der Ehegatte des Beamten aber in seinen Erwerbschancen gemindert sei. Das Bild einer Ehe, die automatisch und im Regelfall auf Kinder angelegt sei, sei mit den gegenwärtigen gesellschaftlichen Verhältnissen in dieser Pauschalität nicht mehr vereinbar. Auf eine konkrete Bedürftigkeit komme es bei der Gewährung des Familienzuschlags und des Witwergeldes nicht an. Damit befinde sich der überlebende Partner der eingetragenen Lebenspartnerschaft in Bezug auf das Witwergeld in der gleichen Situation wie Ehepartner, so dass eine Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt sei. Nichts anderes folge aus Nr. 22 der Begründungserwägungen der Richtlinie 2000/78/EG.
Zur Begründung der am 04.08.2009 beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingelegten Berufung trägt der Beklagte vor, dass in Bezug auf das Witwergeld die normative Vergleichbarkeit von Ehe und Lebenspartnerschaft anhand des öffentlichen Dienstrechts bzw. speziell anhand des Versorgungsrechts zu prüfen sei. Das privat-rechtliche Unterhaltsrecht sei nicht geeignet, die Vergleichbarkeit von Ehegatten und Lebenspartnern in Bezug auf das Witwergeld zu bestimmen. Gemessen an den Regelungen des öffentlichen Dienstrechts könne festgestellt werden, dass Ehegatten und Lebenspartner grundsätzlich nicht gleichgestellt seien. Es sei nicht Wille des Gesetzgebers gewesen, im Bereich des öffentlichen Dienstrechts eine (weitgehende) Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft zu begründen. Auch gehe das Verwaltungsgericht fehl, wenn es einen Zusammenhang zwischen dem Witwergeld und der Erwartung, aus der Ehe gingen Kinder hervor, verneine und postuliere, dass das Bild einer Ehe, die automatisch und im Regelfall auf Kinder angelegt sei, mit den gegenwärtigen gesellschaftlichen Verhältnissen in dieser Pauschalität nicht mehr vereinbar sei. Es möge zwar richtig sein, dass nicht aus jeder Ehe Kinder hervorgingen, jedoch stellten sich die gesellschaftlichen Verhältnisse nicht dergestalt dar, dass dies eine völlige Abkehr vom Bild der Ehe als Vorstufe zur Familie rechtfertige. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Familienzuschlag sei jedenfalls eine normative Vergleichbarkeit von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften erst mit einer entsprechenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Juli 2009 hergestellt worden, so dass - überhaupt - erst ab diesem Zeitpunkt ein unmittelbarer Anspruch aus der Richtlinie 2000/78/EG bestehen könne.
Der Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Juli 2009 - 4 K 2711/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, die Beschränkung auf verwitwete, d.h. ursprünglich verheiratete Beamte in § 19 BeamtVG sei unmittelbar diskriminierend, denn die Hinterbliebenenversorgung aus einer gesetzlichen Rentenversicherung oder einem berufsständischen Versorgungswerk werde zwar einem Beamten gewährt, aber die Hinterbliebenenversorgung des eingetragenen Lebenspartners eines Beamten werde verweigert. Nicht nur die Unterhaltspflicht, sondern auch die Möglichkeit der Adoption eines Kindes des Lebenspartners ergäben, dass eine umfassende Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe beabsichtigt und erfolgt sei. Das zeige auch § 46 Abs. 4 SGB VI im Zusammenhang mit der Gewährung eines Anspruchs auf Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Familienzuschlag werde ebenso wie das Witwergeld nur wegen der bestehenden und auf Dauer angelegten Partnerschaft gewährt und habe nichts mit der Erwartung zu tun, dass aus der Ehe einmal Kinder hervorgingen oder adoptiert würden. Die vom Beklagten vorgenommene typisierende Betrachtungsweise lasse sich nach der gesellschaftlichen Realität nicht (mehr) rechtfertigen. Die Lebenspartnerschaft und nicht der konkrete Familienstand sei der richtige Anknüpfungspunkt, um den Mehraufwand der mit einer solchen Partnerschaft verbundenen gesetzlichen Unterhaltspflicht auszugleichen. Es sei grundlegend falsch, europäische Rechtsnormen auszuschließen und eine normative Vergleichbarkeit allein anhand des Besoldungs- bzw. Versorgungsrechts zu bestimmen, wenn diese als Kern gerade die Verletzung übergeordneten Rechts und damit die Diskriminierung in sich trügen. Zu verweisen sei auch auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert seien, mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei. Der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG rechtfertige danach die vorgenommene Differenzierung nicht.
14 
Mit Bescheid vom 18.10.2011 setzte das Landesamt das Witwergeld für den Kläger im Hinblick auf ein laufendes Gesetzgebungsverfahren - Entwurf der Landesregierung eines Gesetzes zur Einbeziehung von Lebenspartnerschaften in ehebezogene Regelungen des öffentlichen Dienstrechts - „unter dem Vorbehalt gesetzlicher Regelung“ ab dem 01.01.2009 auf brutto 1.675,29 EUR fest.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht als begründet angesehen. Die Ablehnung der Zahlung der begehrten Hinterbliebenenversorgung an den Kläger ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Witwergeld (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
Soweit das Landesamt für den Zeitraum ab dem 01.01.2009 im Vorgriff auf die erwartete landesgesetzliche Neuregelung zur Einbeziehung von Lebenspartnerschaften in ehebezogene Regelungen des öffentlichen Dienstrechts mit Bescheid vom 18.10.2011 Witwergeld festgesetzt hat, erfolgte dies ausdrücklich unter dem Vorbehalt der bislang noch nicht in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung, so dass weder ein uneingeschränktes Teilanerkenntnis seitens des Beklagten vorliegt, noch - sonst - das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entfallen ist. Auch besteht der geltend gemachte Anspruch unabhängig vom Vorbehalt einer gesetzlichen Neuregelung bereits zum jetzigen Zeitpunkt für den gesamten geltend gemachten Zeitraum nach dem Tod des Lebenspartners des Klägers (08.01.2005). Die Zahlung des Witwergeldes beginnt gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (seit 01.01.2011 gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG) mit dem Ablauf des Sterbemonats. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, inwieweit im laufenden Gesetzgebungsverfahren die Frage der Rückwirkung einer eventuellen Neuregelung für den Zeitraum seit 2003 - lediglich - diskutiert wird (vgl. zur entsprechenden Diskussion im Zusammenhang mit den bundesrechtlichen Neuregelungen im Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften durch Gesetz vom 14.11.2011, BGBl. I S. 2219: BT-Drs. 17/3972 S. 13 und 17/6359 S. 5 f.).
19 
Der Anspruch des Klägers folgt allerdings nicht unmittelbar aus § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 28BeamtVG (§ 33 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 30 Abs. 3 LBeamtVG). Danach erhält der Witwer einer Beamtin als Hinterbliebenenversorgung (auch) ein Witwergeld. Da der Begriff des Witwers auf den überlebenden Ehegatten einer Beamtin beschränkt ist, ist der Kläger als überlebender Lebenspartner vom Regelungsbereich dieser Vorschriften bereits ihrem Wortlaut nach nicht erfasst. Die Einbeziehung von Lebenspartnern im Sinne des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16.02.2001 (BGBl. I S. 266) in die Hinterbliebenenversorgung widerspricht darüber hinaus dem Willen des Gesetzgebers, weil dieser sich bewusst gegen die zunächst vorgesehene weitergehende Gleichstellung von Ehe- und Lebenspartnern im Beamtenrecht entschieden hat (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, ZBR 2011, 304 m.w.N.; s.a. BT-Drs. 15/3445 S. 14; LT-Drs. 14/3016 S. 4 f.). Damit scheidet eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift aus. Mangels einer vom Normgeber nicht beabsichtigten planwidrigen Regelungslücke und nicht zuletzt in Anbetracht des im Beamtenversorgungsrecht geltenden Gesetzesvorbehalts nach § 3 Abs. 1 BeamtVG2 Abs. 1 LBeamtVG) kommt auch eine analoge Anwendung der genannten Bestimmungen auf Lebenspartnerschaften nicht in Betracht.
20 
Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Gewährung von Witwergeld - Hinterbliebenenversorgung wie ein verwitweter Ehepartner - ergibt sich jedoch aus § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 28 BeamtVG33 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 30 Abs. 3 LBeamtVG) i.V.m. der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, 16). Nach Art. 1 der Richtlinie ist ihr Zweck die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten. Nach Art. 2 Abs. 1 bedeutet „Gleichbehandlungsgrundsatz“ im Sinne der Richtlinie, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf, wobei nach Art. 2 Abs. 2. Buchst. a der Richtlinie eine unmittelbare Diskriminierung vorliegt, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Ob eine in diesem Sinne vergleichbare Situation gegeben ist, muss mit Blick auf die jeweils konkret in Rede stehende Vorschrift entschieden werden. Dies zu beurteilen, ist Sache des mitgliedstaatlichen Gerichts (EuGH, Urteile vom 01.04.2008 - C-267/06 “Maruko“ -, ZBR 2008, 375 und vom 10.05.2011 - C-147/08 “Römer“ -, EuGRZ 2011, 278).
21 
Der Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG ist eröffnet, denn bei der vom Kläger beanspruchten Hinterbliebenenversorgung handelt es sich um einen Bestandteil des Arbeitsentgelts nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie. Dem steht auch Erwägungsgrund 22 nicht entgegen, wonach die Richtlinie die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt lässt, denn die Verbindlichkeit und die allgemeine Anwendung des Unionsrechts wären gefährdet, wenn die Mitgliedstaaten Regelungen über Entgeltbestandteile mit dem Ergebnis an den Familienstand binden könnten, dass sie dadurch dem unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot vollständig entzogen würden (vgl. EuGH, Urteile vom 01.04.2008 und vom 10.05.2011, jeweils a.a.O.). Dessen ungeachtet liegt der Schwerpunkt der Hinterbliebenenversorgung auf ihrer Eigenschaft als Entgeltbestandteil, denn sie stellt eine Leistung dar, die der Beamte während seiner Dienstzeit erdient hat. Deshalb dürften die hieraus gewährten Leistungen bereits der Sache nach keine "vom Familienstand abhängigen" Leistungen im Sinne des vorgenannten Erwägungsgrundes sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O.).
22 
Der Ausschluss der Lebenspartner im Sinne des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft von der Gewährung des Witwergeldes stellt eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG dar. Der Kläger wird als überlebender Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gegenüber einem Witwer nachteilig behandelt, weil ihm eine Hinterbliebenenversorgung nicht gewährt wird, während hinterbliebene Ehepartner verheirateter Beamter eine solche beanspruchen können. Die nachteilige Behandlung geschieht wegen der sexuellen Ausrichtung des Klägers, denn die eingetragene Lebenspartnerschaft ist Personen gleichen Geschlechts vorbehalten, während die Ehe nur von Personen unterschiedlichen Geschlechts geschlossen werden kann. Die Wahl des Familienstandes entspricht in der Regel der sexuellen Orientierung der Partner (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschlüsse vom 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07 -, BVerfGE 124, 199 und vom 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07 -, BVerfGE 126, 400). Die unterschiedliche Behandlung der verpartnerten im Vergleich zu verheirateten Beamten stellt eine Diskriminierung dar, weil beide Gruppen sich im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung - jedenfalls im hier streitgegenständlichen Zeitraum - in einer vergleichbaren Lage befinden.
23 
Hinsichtlich der gegenseitigen Unterhalts- und Beistandspflichten bestehen keine maßgeblichen Unterschiede zwischen Lebens- und Ehepartnern (mehr). In beiden Fällen soll der Beamte in die Lage versetzt werden, sich selbst und seine Familie angemessen zu unterhalten. Zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten zählt dabei auch die Vorsorge für den Todesfall (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O.). Wie die Ehe ist die eingetragene Lebenspartnerschaft auf Dauer angelegt, rechtlich verfestigt und begründet eine gegenseitige Unterhalts- und Einstandspflicht. Auch die Lebenspartner erwarten, den gemeinsamen Lebensstandard im Fall des Todes des Partners halten zu können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.07.2009 und vom 21.07.2010, jeweils a.a.O.). Anhaltspunkte für die Auffassung, die Beschränkung der Hinterbliebenenversorgung auf die Hinterbliebenen verheirateter Beamter solle einen Anreiz für Eheschließungen im Hinblick auf die bevölkerungspolitische Funktion der Ehe schaffen, lassen sich dem Zweck der Beamtenversorgung nicht entnehmen. Diese wird nicht gewährt, um einen Beitrag zur Förderung der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ehe im Hinblick auf deren gesellschaftliche Bedeutung zu leisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O.). Der Regelung der Hinterbliebenenversorgung liegt keine familienpolitische Zielsetzung zugrunde (so in Abgrenzung zum Familienzuschlag auch BVerwG, Urteile vom 28.10.2010 - 2 C 10.09 -, NJW 2011, 1466 und - 2 C 21.09 -, DVBL 2011, 354). Allein die Tatsache, dass Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft in Bezug auf die hier im Streit stehende Hinterbliebenenversorgung normativ unterschiedlich ausgestaltet sind - was gerade Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist -, nimmt dem jeweiligen Lebenssachverhalt nicht die Vergleichbarkeit. Vielmehr ist maßgeblich, dass sich der Lebenspartner im nationalen Recht hinsichtlich der streitgegenständlichen Versorgungsbezüge in einer rechtlichen und tatsächlichen Situation befindet, die mit der einer verheirateten Person vergleichbar ist. Die Beurteilung der Vergleichbarkeit hat sich dabei auf die jeweiligen, unter Berücksichtigung des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Leistung relevanten Rechte und Pflichten der Ehegatten und der in einer Lebenspartnerschaft lebenden Personen zu konzentrieren, wie sie im Rahmen der entsprechenden Rechtsinstitute geregelt sind. Nicht vorzunehmen ist hingegen eine Prüfung, ob die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe im nationalen Recht allgemein und umfassend rechtlich gleichgestellt ist (EuGH, Urteil vom 10.05.2011, a.a.O.; anders noch BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 - 2 C 33.06 -, ZBR 2008, 381; die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31.08.2011 - 2 BvR 1979/08 - aus formalen Gründen nicht zur Entscheidung angenommen).
24 
Das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16.02.2001 (LPartG) sah bereits in seiner ursprünglichen, zum 01.08.2001 in Kraft getretenen Fassung in §§ 2 und 5 vor, dass die Lebenspartner einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zum angemessenen Unterhalt nach Maßgabe der für Ehepartner geltenden Bestimmungen verpflichtet sind. Nach § 5 LPartG in der zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) sind die Lebenspartner einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. Mit der Verweisung auf § 1360 Satz 2 BGB wurde zugleich bestimmt, dass ein Lebenspartner seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Partnerschaft beizutragen, in der Regel durch Führung des Haushalts erfüllt, wenn ihm die Haushaltsführung überlassen ist. Die Unterhaltsrechte und -pflichten innerhalb von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften sind damit weitgehend identisch geregelt, so dass die bei Versterben eines Unterhaltspflichtigen entstehende Unterhaltslücke nach gleichen Maßstäben zu bemessen ist; verallgemeinerungsfähige Unterschiede gibt es insoweit nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009, a.a.O.). Im Zusammenhang mit der Änderung des Lebenspartnerschaftsrechts zum 01.01.2005 wurde darüber hinaus nicht nur der Versorgungsausgleich auf das Recht der eingetragenen Lebensgemeinschaft erstreckt (§ 20 LPartG), sondern durch Einfügung des § 46 Abs. 4 SGB VI auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung eine umfassende Annäherung des Rechts der Lebenspartnerschaft an das Eherecht vollzogen. Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente wird der Lebenspartner danach dem Ehegatten, die Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt. Vor diesem Hintergrund lässt sich im Bereich der Hinterbliebenenversorgung jedenfalls seit diesem Zeitpunkt (01.01.2005) - und damit für den gesamten hier streitgegenständlichen Zeitraum - kein wesentlicher Unterschied zwischen hinterbliebenen Ehegatten und hinterbliebenen Lebenspartnern (mehr) feststellen (vgl. hierzu für die Hinterbliebenenversorgung in der betrieblichen Altersversorgung: BAG, Urteil vom 14.01.2009 - 3 AZR 20/07 -, BAGE 129, 105; für die betriebliche Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind: BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009, a.a.O.; BGH, Urteile vom 07.07.2010 - IV ZR 16/09 und IV ZR 267/04 -, MDR 2010, 1185 f.). Unabhängig vom jeweiligen Versorgungsträger liegt es in der maßgeblichen Zielsetzung der Hinterbliebenenversorgung, dem Wegfall eines Unterhaltsanspruchs Rechnung zu tragen (vgl. hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 25.07.2007, a.a.O.). Die Ausgestaltung der Hinterbliebenenversorgung trägt insoweit Sachverhalten Rechnung, die bei Ehen und Lebenspartnerschaften sowie Beamten und Angestellten in gleicher Weise auftreten.
25 
Der Gesetzgeber hat bei der Regelung der Witwen- bzw. Witwerversorgung dem Grunde nach nicht zwischen Ehen, aus denen Kinder hervorgegangen sind, und kinderlosen Ehen unterschieden (vgl. für die Höhe des Witwen-/Witwergeldes lediglich den Sonderfall eines mehr als zwanzigjährigen Altersunterschieds in § 20 Abs. 2 BeamtVG und § 34 Abs. 2 LBeamtVG). Soweit grundsätzlich nur aus einer Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen können, knüpft die gesetzliche Regelung der Hinterbliebenenversorgung hieran nicht an. Ebensowenig wird an einen gegebenenfalls erweiterten Alimentationsbedarf des überlebenden Ehegatten aufgrund von Kindererziehungszeiten angeknüpft. Weder ist jede Ehe auf Kinder ausgelegt, noch greift das Modell der „Versorgerehe“, vielmehr ist beides auch für eingetragene Lebenspartnerschaften denkbar (hierzu im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009, a.a.O.). Ein die unterschiedliche Behandlung im Bereich der Hinterbliebenenversorgung rechtfertigender (angeblich noch) in der Lebenswirklichkeit anzutreffender typischer Befund, dass in der Ehe ein Ehegatte namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der Erwerbstätigkeit tatsächlich vom anderen Ehegatten Unterhalt erhält, während bei der Lebenspartnerschaft typischerweise nicht von einem Unterhaltsbedarf eines der Partner ausgegangen werden muss (so noch BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 27.06 -, BVerwGE 129, 129; s.a. Beschluss vom 21.07.2008 - 6 B 33.08 -, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 51 m.w.N.), trifft, wie das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 07.07.2009 (a.a.O.) klargestellt hat, nicht zu. Bereits die Einführung der gegenüber der Witwenversorgung inhaltsgleichen Witwerversorgung erfolgte insoweit vor dem Hintergrund gleichberechtigter Partnerschaft von Mann und Frau (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 11.04.1967 - 2 BvL 3/62 -, BVerfGE 21, 329) und schon 1975 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass von einer „typisierten Normalehe“ mit einem Versorger und einem Haushälter nicht mehr ausgegangen werden kann (Urteil vom 12.03.1975 - 1 BvL 15/71 u.a. -, BVerfGE 39, 169).
26 
Die vergleichbare Lage zwischen Hinterbliebenen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und einer Ehe im Hinblick auf die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung besteht nicht erst seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 (a.a.O.), sondern (jedenfalls) bereits für den hier maßgeblichen Zeitraum seit 01.01.2005 (offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O. unter Hinweis auf das Urteil zum Familienzuschlag vom 28.10.2010 - 2 C 10.09 -, a.a.O.). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 (a.a.O.) zur Gleichstellung von Lebenspartnerschaften und Ehe in der betrieblichen Altersversorgung hat nicht erst für den Entscheidungszeitpunkt eine „normative Vergleichbarkeit“ hergestellt, sondern bezieht sich auch in der Sache auf den Zeitraum seit dem 01.01.2005 (vgl. hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 11.06.2010 - 1 BvR 170/06 -, DVBl 2010, 1098). Offen bleiben kann hier, ob der unionsrechtliche Anspruch auf Gleichbehandlung bereits seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG am 02.12.2003 (Art. 18 Satz 1) besteht (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 10.05.2011, a.a.O.).
27 
Der Kläger kann sich auf die Richtlinie 2000/78/EG auch unmittelbar berufen.
28 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann sich der Einzelne in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat. Eine Unionsvorschrift ist unbedingt, wenn sie eine Verpflichtung normiert, die an keine Bedingung geknüpft ist und zu ihrer Durchführung oder Wirksamkeit auch keiner weiteren Maßnahmen der Unionsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf. Sie ist hinreichend genau, um von einem Einzelnen geltend gemacht und vom Gericht angewandt werden zu können, wenn sie in unzweideutigen Worten eine Verpflichtung festlegt (EuGH, Urteil vom 01.07.2010 - C-194/08 “Gassmayr“ -, EuGRZ 2010, 296 m.w.N.). Eine Richtlinie ist auch dann unmittelbar anwendbar, wenn Umsetzungsmaßnahmen zwar in Kraft getreten sind, diese aber eine vollständige Anwendung der Richtlinie nicht tatsächlich gewährleisten (EuGH, Urteil vom 11.07.2002 - C-62/00 “Marks & Spencer“ -, Slg. 2002, I-6325). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
29 
Die Richtlinie 2000/78/EG ist im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung nicht innerhalb der Umsetzungsfrist vollständig in deutsches Recht umgesetzt worden. Nach Art. 288 Abs. 3 AEUV ist die Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Der Mitgliedstaat hat bei der Umsetzung der Richtlinie in rechtstechnischer Hinsicht daher eine gewisse Wahlfreiheit, doch muss er jedenfalls sicherstellen, dass die vollständige und effektive Anwendung der Richtlinie in hinreichend klarer und bestimmter Weise gewährleistet ist. Soweit die Richtlinie Ansprüche des Einzelnen begründen soll, muss insbesondere erreicht werden, dass die Begünstigten in der Lage sind, von ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (EuGH, Urteile vom 30.05.1991 - C-361/88 -, Slg. 1991, I-2567 und vom 13.12.2007 - C-418/04 -, Slg. 2007, I-10947). Rechtsvorschriften, die der Richtlinie entgegenstehen, müssen daher aufgehoben oder geändert werden. Andernfalls muss auf andere geeignete Weise und für die von der Richtlinie Begünstigten erkennbar erreicht werden, dass die sich aus der Richtlinie ergebende Rechtslage Bestandteil der Rechtsordnung des Mitgliedstaats wird.
30 
Diesen Anforderungen wird die Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG in §§ 18 ff. und 28 BeamtVG (§§ 30 ff. LBeamtVG) nicht gerecht. Die Vorschriften schließen die hinterbliebenen Lebenspartner eines Beamten von der Gewährung der Hinterbliebenenversorgung nach den für Ehepartner geltenden Vorschriften aus. Insofern ist die Umsetzung der Richtlinie unvollständig geblieben. Es wäre erforderlich gewesen, die einer Einbeziehung der Lebenspartnerschaften entgegenstehenden Vorschriften zu ändern und einen entsprechenden Anspruch im deutschen Recht zu verankern. Auch der Erlass des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897) hat nicht zu einer vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG in deutsches Recht geführt. Zwar verfolgt das Gesetz das Ziel, Benachteiligungen aus den in § 1 genannten Gründen - dazu zählen auch Benachteiligungen wegen der sexuellen Identität - zu verhindern oder zu beseitigen. Es begründet jedoch keine über die §§ 18 ff. und 28 BeamtVG (§§ 30 ff. LBeamtVG) hinausgehenden Leistungsansprüche. Die Gewährung von Sekundäransprüchen auf Entschädigung und Schadensersatz schöpft den Gehalt der Richtlinie nicht aus (BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O.).
31 
Die maßgeblichen Richtlinienvorschriften - insbesondere Art. 1 bis 3 und 16 - sind auch inhaltlich unbedingt und hinreichend genau, so dass sie geeignet sind, unmittelbare Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O.). Aus Art. 16 Buchst. a der Richtlinie ergibt sich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, alle dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufenden Rechtsvorschriften aufzuheben bzw. zu ändern. Als Folge der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG sind §§ 18 ff. und 28 BeamtVG (§§ 30 ff. LBeamtVG) insoweit unanwendbar, als diese Vorschriften mit Unionsrecht nicht in Einklang stehen. Der sich aus dem Wortlaut der Vorschriften ergebende Ausschluss der Hinterbliebenen eines in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten von der Gewährung der Hinterbliebenenversorgung für Verheiratete kann dem Anspruch des Klägers deshalb nicht entgegengesetzt werden. Vielmehr müssen die Vorschriften als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch so angewandt werden, dass sie nicht zu einer Diskriminierung von Beamten führen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und sich im Übrigen in einer mit Eheleuten vergleichbaren Situation befinden. Dies kann nur dadurch geschehen, dass verpartnerte Beamtinnen und Beamte so behandelt werden wie verheiratete. Dass dies über die bloße Nichtanwendung eines Teils des Normtextes hinausgeht und bedeutet, einen vom Normgeber geregelten Anspruch einer von ihm bewusst nicht erfassten Gruppe von Begünstigten zu gewähren, ist nicht zu beanstanden. Denn anders lässt sich im vorliegenden Fall die volle Wirksamkeit der Richtlinie 2000/78/EG nicht herstellen. § 3 BeamtVG2 LBeamtVG) steht dem Anspruch deshalb nicht entgegen. Das mitgliedstaatliche Gericht hat vielmehr von mehreren denkbaren Möglichkeiten zur Umsetzung des Unionsrechts die effektivste zu wählen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O. m.w.N.).
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die zwischen den Beteiligten umstrittene und entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob ein unionsrechtlicher Anspruch des hinterbliebenen Lebenspartners auf Hinterbliebenenversorgung auch für die Zeit vor Juli 2009 besteht, hat das Bundesverwaltungsgericht bislang ausdrücklich offen gelassen.
34 
Beschluss vom 03. April 2012
35 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 40 GKG auf 47.046,96 EUR festgesetzt (2-facher Jahresbetrag des bei Antragstellung im Berufungsverfahren geltenden Witwergeldes in Höhe von monatlich 1.960,29 EUR, vgl. Nr. II. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327).
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht als begründet angesehen. Die Ablehnung der Zahlung der begehrten Hinterbliebenenversorgung an den Kläger ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Witwergeld (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
Soweit das Landesamt für den Zeitraum ab dem 01.01.2009 im Vorgriff auf die erwartete landesgesetzliche Neuregelung zur Einbeziehung von Lebenspartnerschaften in ehebezogene Regelungen des öffentlichen Dienstrechts mit Bescheid vom 18.10.2011 Witwergeld festgesetzt hat, erfolgte dies ausdrücklich unter dem Vorbehalt der bislang noch nicht in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung, so dass weder ein uneingeschränktes Teilanerkenntnis seitens des Beklagten vorliegt, noch - sonst - das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entfallen ist. Auch besteht der geltend gemachte Anspruch unabhängig vom Vorbehalt einer gesetzlichen Neuregelung bereits zum jetzigen Zeitpunkt für den gesamten geltend gemachten Zeitraum nach dem Tod des Lebenspartners des Klägers (08.01.2005). Die Zahlung des Witwergeldes beginnt gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (seit 01.01.2011 gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG) mit dem Ablauf des Sterbemonats. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, inwieweit im laufenden Gesetzgebungsverfahren die Frage der Rückwirkung einer eventuellen Neuregelung für den Zeitraum seit 2003 - lediglich - diskutiert wird (vgl. zur entsprechenden Diskussion im Zusammenhang mit den bundesrechtlichen Neuregelungen im Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften durch Gesetz vom 14.11.2011, BGBl. I S. 2219: BT-Drs. 17/3972 S. 13 und 17/6359 S. 5 f.).
19 
Der Anspruch des Klägers folgt allerdings nicht unmittelbar aus § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 28BeamtVG (§ 33 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 30 Abs. 3 LBeamtVG). Danach erhält der Witwer einer Beamtin als Hinterbliebenenversorgung (auch) ein Witwergeld. Da der Begriff des Witwers auf den überlebenden Ehegatten einer Beamtin beschränkt ist, ist der Kläger als überlebender Lebenspartner vom Regelungsbereich dieser Vorschriften bereits ihrem Wortlaut nach nicht erfasst. Die Einbeziehung von Lebenspartnern im Sinne des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16.02.2001 (BGBl. I S. 266) in die Hinterbliebenenversorgung widerspricht darüber hinaus dem Willen des Gesetzgebers, weil dieser sich bewusst gegen die zunächst vorgesehene weitergehende Gleichstellung von Ehe- und Lebenspartnern im Beamtenrecht entschieden hat (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, ZBR 2011, 304 m.w.N.; s.a. BT-Drs. 15/3445 S. 14; LT-Drs. 14/3016 S. 4 f.). Damit scheidet eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift aus. Mangels einer vom Normgeber nicht beabsichtigten planwidrigen Regelungslücke und nicht zuletzt in Anbetracht des im Beamtenversorgungsrecht geltenden Gesetzesvorbehalts nach § 3 Abs. 1 BeamtVG2 Abs. 1 LBeamtVG) kommt auch eine analoge Anwendung der genannten Bestimmungen auf Lebenspartnerschaften nicht in Betracht.
20 
Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Gewährung von Witwergeld - Hinterbliebenenversorgung wie ein verwitweter Ehepartner - ergibt sich jedoch aus § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 28 BeamtVG33 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 30 Abs. 3 LBeamtVG) i.V.m. der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, 16). Nach Art. 1 der Richtlinie ist ihr Zweck die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten. Nach Art. 2 Abs. 1 bedeutet „Gleichbehandlungsgrundsatz“ im Sinne der Richtlinie, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf, wobei nach Art. 2 Abs. 2. Buchst. a der Richtlinie eine unmittelbare Diskriminierung vorliegt, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Ob eine in diesem Sinne vergleichbare Situation gegeben ist, muss mit Blick auf die jeweils konkret in Rede stehende Vorschrift entschieden werden. Dies zu beurteilen, ist Sache des mitgliedstaatlichen Gerichts (EuGH, Urteile vom 01.04.2008 - C-267/06 “Maruko“ -, ZBR 2008, 375 und vom 10.05.2011 - C-147/08 “Römer“ -, EuGRZ 2011, 278).
21 
Der Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG ist eröffnet, denn bei der vom Kläger beanspruchten Hinterbliebenenversorgung handelt es sich um einen Bestandteil des Arbeitsentgelts nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie. Dem steht auch Erwägungsgrund 22 nicht entgegen, wonach die Richtlinie die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt lässt, denn die Verbindlichkeit und die allgemeine Anwendung des Unionsrechts wären gefährdet, wenn die Mitgliedstaaten Regelungen über Entgeltbestandteile mit dem Ergebnis an den Familienstand binden könnten, dass sie dadurch dem unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot vollständig entzogen würden (vgl. EuGH, Urteile vom 01.04.2008 und vom 10.05.2011, jeweils a.a.O.). Dessen ungeachtet liegt der Schwerpunkt der Hinterbliebenenversorgung auf ihrer Eigenschaft als Entgeltbestandteil, denn sie stellt eine Leistung dar, die der Beamte während seiner Dienstzeit erdient hat. Deshalb dürften die hieraus gewährten Leistungen bereits der Sache nach keine "vom Familienstand abhängigen" Leistungen im Sinne des vorgenannten Erwägungsgrundes sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O.).
22 
Der Ausschluss der Lebenspartner im Sinne des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft von der Gewährung des Witwergeldes stellt eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG dar. Der Kläger wird als überlebender Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gegenüber einem Witwer nachteilig behandelt, weil ihm eine Hinterbliebenenversorgung nicht gewährt wird, während hinterbliebene Ehepartner verheirateter Beamter eine solche beanspruchen können. Die nachteilige Behandlung geschieht wegen der sexuellen Ausrichtung des Klägers, denn die eingetragene Lebenspartnerschaft ist Personen gleichen Geschlechts vorbehalten, während die Ehe nur von Personen unterschiedlichen Geschlechts geschlossen werden kann. Die Wahl des Familienstandes entspricht in der Regel der sexuellen Orientierung der Partner (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschlüsse vom 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07 -, BVerfGE 124, 199 und vom 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07 -, BVerfGE 126, 400). Die unterschiedliche Behandlung der verpartnerten im Vergleich zu verheirateten Beamten stellt eine Diskriminierung dar, weil beide Gruppen sich im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung - jedenfalls im hier streitgegenständlichen Zeitraum - in einer vergleichbaren Lage befinden.
23 
Hinsichtlich der gegenseitigen Unterhalts- und Beistandspflichten bestehen keine maßgeblichen Unterschiede zwischen Lebens- und Ehepartnern (mehr). In beiden Fällen soll der Beamte in die Lage versetzt werden, sich selbst und seine Familie angemessen zu unterhalten. Zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten zählt dabei auch die Vorsorge für den Todesfall (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O.). Wie die Ehe ist die eingetragene Lebenspartnerschaft auf Dauer angelegt, rechtlich verfestigt und begründet eine gegenseitige Unterhalts- und Einstandspflicht. Auch die Lebenspartner erwarten, den gemeinsamen Lebensstandard im Fall des Todes des Partners halten zu können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.07.2009 und vom 21.07.2010, jeweils a.a.O.). Anhaltspunkte für die Auffassung, die Beschränkung der Hinterbliebenenversorgung auf die Hinterbliebenen verheirateter Beamter solle einen Anreiz für Eheschließungen im Hinblick auf die bevölkerungspolitische Funktion der Ehe schaffen, lassen sich dem Zweck der Beamtenversorgung nicht entnehmen. Diese wird nicht gewährt, um einen Beitrag zur Förderung der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ehe im Hinblick auf deren gesellschaftliche Bedeutung zu leisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O.). Der Regelung der Hinterbliebenenversorgung liegt keine familienpolitische Zielsetzung zugrunde (so in Abgrenzung zum Familienzuschlag auch BVerwG, Urteile vom 28.10.2010 - 2 C 10.09 -, NJW 2011, 1466 und - 2 C 21.09 -, DVBL 2011, 354). Allein die Tatsache, dass Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft in Bezug auf die hier im Streit stehende Hinterbliebenenversorgung normativ unterschiedlich ausgestaltet sind - was gerade Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist -, nimmt dem jeweiligen Lebenssachverhalt nicht die Vergleichbarkeit. Vielmehr ist maßgeblich, dass sich der Lebenspartner im nationalen Recht hinsichtlich der streitgegenständlichen Versorgungsbezüge in einer rechtlichen und tatsächlichen Situation befindet, die mit der einer verheirateten Person vergleichbar ist. Die Beurteilung der Vergleichbarkeit hat sich dabei auf die jeweiligen, unter Berücksichtigung des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Leistung relevanten Rechte und Pflichten der Ehegatten und der in einer Lebenspartnerschaft lebenden Personen zu konzentrieren, wie sie im Rahmen der entsprechenden Rechtsinstitute geregelt sind. Nicht vorzunehmen ist hingegen eine Prüfung, ob die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe im nationalen Recht allgemein und umfassend rechtlich gleichgestellt ist (EuGH, Urteil vom 10.05.2011, a.a.O.; anders noch BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 - 2 C 33.06 -, ZBR 2008, 381; die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31.08.2011 - 2 BvR 1979/08 - aus formalen Gründen nicht zur Entscheidung angenommen).
24 
Das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16.02.2001 (LPartG) sah bereits in seiner ursprünglichen, zum 01.08.2001 in Kraft getretenen Fassung in §§ 2 und 5 vor, dass die Lebenspartner einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zum angemessenen Unterhalt nach Maßgabe der für Ehepartner geltenden Bestimmungen verpflichtet sind. Nach § 5 LPartG in der zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) sind die Lebenspartner einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. Mit der Verweisung auf § 1360 Satz 2 BGB wurde zugleich bestimmt, dass ein Lebenspartner seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Partnerschaft beizutragen, in der Regel durch Führung des Haushalts erfüllt, wenn ihm die Haushaltsführung überlassen ist. Die Unterhaltsrechte und -pflichten innerhalb von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften sind damit weitgehend identisch geregelt, so dass die bei Versterben eines Unterhaltspflichtigen entstehende Unterhaltslücke nach gleichen Maßstäben zu bemessen ist; verallgemeinerungsfähige Unterschiede gibt es insoweit nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009, a.a.O.). Im Zusammenhang mit der Änderung des Lebenspartnerschaftsrechts zum 01.01.2005 wurde darüber hinaus nicht nur der Versorgungsausgleich auf das Recht der eingetragenen Lebensgemeinschaft erstreckt (§ 20 LPartG), sondern durch Einfügung des § 46 Abs. 4 SGB VI auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung eine umfassende Annäherung des Rechts der Lebenspartnerschaft an das Eherecht vollzogen. Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente wird der Lebenspartner danach dem Ehegatten, die Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt. Vor diesem Hintergrund lässt sich im Bereich der Hinterbliebenenversorgung jedenfalls seit diesem Zeitpunkt (01.01.2005) - und damit für den gesamten hier streitgegenständlichen Zeitraum - kein wesentlicher Unterschied zwischen hinterbliebenen Ehegatten und hinterbliebenen Lebenspartnern (mehr) feststellen (vgl. hierzu für die Hinterbliebenenversorgung in der betrieblichen Altersversorgung: BAG, Urteil vom 14.01.2009 - 3 AZR 20/07 -, BAGE 129, 105; für die betriebliche Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind: BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009, a.a.O.; BGH, Urteile vom 07.07.2010 - IV ZR 16/09 und IV ZR 267/04 -, MDR 2010, 1185 f.). Unabhängig vom jeweiligen Versorgungsträger liegt es in der maßgeblichen Zielsetzung der Hinterbliebenenversorgung, dem Wegfall eines Unterhaltsanspruchs Rechnung zu tragen (vgl. hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 25.07.2007, a.a.O.). Die Ausgestaltung der Hinterbliebenenversorgung trägt insoweit Sachverhalten Rechnung, die bei Ehen und Lebenspartnerschaften sowie Beamten und Angestellten in gleicher Weise auftreten.
25 
Der Gesetzgeber hat bei der Regelung der Witwen- bzw. Witwerversorgung dem Grunde nach nicht zwischen Ehen, aus denen Kinder hervorgegangen sind, und kinderlosen Ehen unterschieden (vgl. für die Höhe des Witwen-/Witwergeldes lediglich den Sonderfall eines mehr als zwanzigjährigen Altersunterschieds in § 20 Abs. 2 BeamtVG und § 34 Abs. 2 LBeamtVG). Soweit grundsätzlich nur aus einer Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen können, knüpft die gesetzliche Regelung der Hinterbliebenenversorgung hieran nicht an. Ebensowenig wird an einen gegebenenfalls erweiterten Alimentationsbedarf des überlebenden Ehegatten aufgrund von Kindererziehungszeiten angeknüpft. Weder ist jede Ehe auf Kinder ausgelegt, noch greift das Modell der „Versorgerehe“, vielmehr ist beides auch für eingetragene Lebenspartnerschaften denkbar (hierzu im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009, a.a.O.). Ein die unterschiedliche Behandlung im Bereich der Hinterbliebenenversorgung rechtfertigender (angeblich noch) in der Lebenswirklichkeit anzutreffender typischer Befund, dass in der Ehe ein Ehegatte namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der Erwerbstätigkeit tatsächlich vom anderen Ehegatten Unterhalt erhält, während bei der Lebenspartnerschaft typischerweise nicht von einem Unterhaltsbedarf eines der Partner ausgegangen werden muss (so noch BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 27.06 -, BVerwGE 129, 129; s.a. Beschluss vom 21.07.2008 - 6 B 33.08 -, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 51 m.w.N.), trifft, wie das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 07.07.2009 (a.a.O.) klargestellt hat, nicht zu. Bereits die Einführung der gegenüber der Witwenversorgung inhaltsgleichen Witwerversorgung erfolgte insoweit vor dem Hintergrund gleichberechtigter Partnerschaft von Mann und Frau (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 11.04.1967 - 2 BvL 3/62 -, BVerfGE 21, 329) und schon 1975 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass von einer „typisierten Normalehe“ mit einem Versorger und einem Haushälter nicht mehr ausgegangen werden kann (Urteil vom 12.03.1975 - 1 BvL 15/71 u.a. -, BVerfGE 39, 169).
26 
Die vergleichbare Lage zwischen Hinterbliebenen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und einer Ehe im Hinblick auf die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung besteht nicht erst seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 (a.a.O.), sondern (jedenfalls) bereits für den hier maßgeblichen Zeitraum seit 01.01.2005 (offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O. unter Hinweis auf das Urteil zum Familienzuschlag vom 28.10.2010 - 2 C 10.09 -, a.a.O.). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 (a.a.O.) zur Gleichstellung von Lebenspartnerschaften und Ehe in der betrieblichen Altersversorgung hat nicht erst für den Entscheidungszeitpunkt eine „normative Vergleichbarkeit“ hergestellt, sondern bezieht sich auch in der Sache auf den Zeitraum seit dem 01.01.2005 (vgl. hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 11.06.2010 - 1 BvR 170/06 -, DVBl 2010, 1098). Offen bleiben kann hier, ob der unionsrechtliche Anspruch auf Gleichbehandlung bereits seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG am 02.12.2003 (Art. 18 Satz 1) besteht (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 10.05.2011, a.a.O.).
27 
Der Kläger kann sich auf die Richtlinie 2000/78/EG auch unmittelbar berufen.
28 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann sich der Einzelne in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat. Eine Unionsvorschrift ist unbedingt, wenn sie eine Verpflichtung normiert, die an keine Bedingung geknüpft ist und zu ihrer Durchführung oder Wirksamkeit auch keiner weiteren Maßnahmen der Unionsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf. Sie ist hinreichend genau, um von einem Einzelnen geltend gemacht und vom Gericht angewandt werden zu können, wenn sie in unzweideutigen Worten eine Verpflichtung festlegt (EuGH, Urteil vom 01.07.2010 - C-194/08 “Gassmayr“ -, EuGRZ 2010, 296 m.w.N.). Eine Richtlinie ist auch dann unmittelbar anwendbar, wenn Umsetzungsmaßnahmen zwar in Kraft getreten sind, diese aber eine vollständige Anwendung der Richtlinie nicht tatsächlich gewährleisten (EuGH, Urteil vom 11.07.2002 - C-62/00 “Marks & Spencer“ -, Slg. 2002, I-6325). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
29 
Die Richtlinie 2000/78/EG ist im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung nicht innerhalb der Umsetzungsfrist vollständig in deutsches Recht umgesetzt worden. Nach Art. 288 Abs. 3 AEUV ist die Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Der Mitgliedstaat hat bei der Umsetzung der Richtlinie in rechtstechnischer Hinsicht daher eine gewisse Wahlfreiheit, doch muss er jedenfalls sicherstellen, dass die vollständige und effektive Anwendung der Richtlinie in hinreichend klarer und bestimmter Weise gewährleistet ist. Soweit die Richtlinie Ansprüche des Einzelnen begründen soll, muss insbesondere erreicht werden, dass die Begünstigten in der Lage sind, von ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (EuGH, Urteile vom 30.05.1991 - C-361/88 -, Slg. 1991, I-2567 und vom 13.12.2007 - C-418/04 -, Slg. 2007, I-10947). Rechtsvorschriften, die der Richtlinie entgegenstehen, müssen daher aufgehoben oder geändert werden. Andernfalls muss auf andere geeignete Weise und für die von der Richtlinie Begünstigten erkennbar erreicht werden, dass die sich aus der Richtlinie ergebende Rechtslage Bestandteil der Rechtsordnung des Mitgliedstaats wird.
30 
Diesen Anforderungen wird die Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG in §§ 18 ff. und 28 BeamtVG (§§ 30 ff. LBeamtVG) nicht gerecht. Die Vorschriften schließen die hinterbliebenen Lebenspartner eines Beamten von der Gewährung der Hinterbliebenenversorgung nach den für Ehepartner geltenden Vorschriften aus. Insofern ist die Umsetzung der Richtlinie unvollständig geblieben. Es wäre erforderlich gewesen, die einer Einbeziehung der Lebenspartnerschaften entgegenstehenden Vorschriften zu ändern und einen entsprechenden Anspruch im deutschen Recht zu verankern. Auch der Erlass des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897) hat nicht zu einer vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG in deutsches Recht geführt. Zwar verfolgt das Gesetz das Ziel, Benachteiligungen aus den in § 1 genannten Gründen - dazu zählen auch Benachteiligungen wegen der sexuellen Identität - zu verhindern oder zu beseitigen. Es begründet jedoch keine über die §§ 18 ff. und 28 BeamtVG (§§ 30 ff. LBeamtVG) hinausgehenden Leistungsansprüche. Die Gewährung von Sekundäransprüchen auf Entschädigung und Schadensersatz schöpft den Gehalt der Richtlinie nicht aus (BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O.).
31 
Die maßgeblichen Richtlinienvorschriften - insbesondere Art. 1 bis 3 und 16 - sind auch inhaltlich unbedingt und hinreichend genau, so dass sie geeignet sind, unmittelbare Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O.). Aus Art. 16 Buchst. a der Richtlinie ergibt sich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, alle dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufenden Rechtsvorschriften aufzuheben bzw. zu ändern. Als Folge der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG sind §§ 18 ff. und 28 BeamtVG (§§ 30 ff. LBeamtVG) insoweit unanwendbar, als diese Vorschriften mit Unionsrecht nicht in Einklang stehen. Der sich aus dem Wortlaut der Vorschriften ergebende Ausschluss der Hinterbliebenen eines in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten von der Gewährung der Hinterbliebenenversorgung für Verheiratete kann dem Anspruch des Klägers deshalb nicht entgegengesetzt werden. Vielmehr müssen die Vorschriften als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch so angewandt werden, dass sie nicht zu einer Diskriminierung von Beamten führen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und sich im Übrigen in einer mit Eheleuten vergleichbaren Situation befinden. Dies kann nur dadurch geschehen, dass verpartnerte Beamtinnen und Beamte so behandelt werden wie verheiratete. Dass dies über die bloße Nichtanwendung eines Teils des Normtextes hinausgeht und bedeutet, einen vom Normgeber geregelten Anspruch einer von ihm bewusst nicht erfassten Gruppe von Begünstigten zu gewähren, ist nicht zu beanstanden. Denn anders lässt sich im vorliegenden Fall die volle Wirksamkeit der Richtlinie 2000/78/EG nicht herstellen. § 3 BeamtVG2 LBeamtVG) steht dem Anspruch deshalb nicht entgegen. Das mitgliedstaatliche Gericht hat vielmehr von mehreren denkbaren Möglichkeiten zur Umsetzung des Unionsrechts die effektivste zu wählen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O. m.w.N.).
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die zwischen den Beteiligten umstrittene und entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob ein unionsrechtlicher Anspruch des hinterbliebenen Lebenspartners auf Hinterbliebenenversorgung auch für die Zeit vor Juli 2009 besteht, hat das Bundesverwaltungsgericht bislang ausdrücklich offen gelassen.
34 
Beschluss vom 03. April 2012
35 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 40 GKG auf 47.046,96 EUR festgesetzt (2-facher Jahresbetrag des bei Antragstellung im Berufungsverfahren geltenden Witwergeldes in Höhe von monatlich 1.960,29 EUR, vgl. Nr. II. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327).
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.


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Tenor

Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird abgeändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 2. Februar 2011 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 28. November 2011 verpflichtet, der Klägerin Witwengeld nach § 19 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klage ist auf Gewährung von Witwengeld gerichtet.

2

Die 1956 geborene Klägerin heiratete am 26. April 2010 den 1959 geborenen Polizeioberkommissar O., der bis zu seinem Tod als Beamter auf Lebenszeit im Dienst bei dem Beklagten stand. Er verstarb am 25. September 2010 an einem Hirntumor (Glioblastom).

3

Mit Schreiben vom 28. September 2010 beantragte die Klägerin die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung. Diesen Antrag lehnte die Oberfinanzdirektion Koblenz nach vorheriger Anhörung der Klägerin durch Bescheid vom 2. Februar 2011 ab. Bei der von der Klägerin mit ihrem verstorbenen Ehemann geschlossenen Ehe habe es sich um eine Versorgungsehe gehandelt, da sie weniger als ein Jahr gedauert habe. Besondere Umstände, welche die diesbezügliche gesetzliche Vermutung widerlegten, lägen nicht vor. Der Ehemann sei nicht aus unvorhersehbaren Gründen verstorben, sondern sein Tod sei im Zeitpunkt der Eheschließung absehbar gewesen. Es liege auch keine konsequente Verwirklichung eines bereits vor der Krankheit gefassten Heiratsentschlusses vor.

4

Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hat die Klägerin im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Gesetzgeber habe die Gewährung eines Witwengelds vor allen Dingen in solchen Fällen unterbinden wollen, in denen ein Todgeweihter ohne innere Bindung und nur zu dem Zweck heirate, seinem Ehepartner eine Versorgung zu verschaffen. Demgegenüber habe sie ihren späteren Ehemann bereits im Jahr 1994 kennen gelernt und mit ihm, von einer kurzen Unterbrechung abgesehen, von 1997 bis zu seinem Tod zusammengelebt. Die schwerwiegende Erkrankung des Ehemanns sei ihnen zum Zeitpunkt der Eheschließung zwar bekannt gewesen, sie hätten jedoch nicht mit seinem baldigen Tod gerechnet. Die bereits im letzten Jahr vor seinem Tod geplante Hochzeit sei lediglich aus familiären Gründen verschoben worden.

5

Die Klägerin hat beantragt,

6

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 2. Februar 2011 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 28. November 2011 zu verpflichten, ihr Witwengeld nach § 19 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - zu gewähren.

7

Der Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Zur Begründung hat er auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen.

10

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 29. März 2012 abgewiesen. Auch die Vorinstanz ist der Auffassung, die Klägerin habe ihren verstorbenen Ehemann nur deshalb geheiratet, um eine beamtenrechtliche Versorgung zu erhalten. Die Ehe sei in Kenntnis der unheilbaren Krankheit geschlossen worden und habe weniger als ein Jahr gedauert, so dass die gesetzliche Vermutung einer reinen Versorgungsehe bestehe. Tatsächliche Anhaltspunkte, welche diese Vermutung widerlegen könnten, habe sie nicht glaubhaft machen können. Derartige Umstände könnten auch nicht durch die von der Klägerin benannten Zeugen, deren Einvernahme sie in der mündlichen Verhandlung beantragt hatte, bewiesen werden.

11

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht der Klägerin im Wesentlichen geltend: Die Kenntnis von der Erkrankung ihres verstorbenen Ehemannes sowie die nur kurze Dauer der Ehe rechtfertigten nicht die Annahme einer Versorgungsehe. Sie habe mit ihrem verstorbenen Ehemann bereits seit 1997 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft gelebt. Spätestens seit 2008 habe eine feste Heiratsabsicht bestanden, die von beiden Partnern auch nach außen hin deutlich gemacht worden sei. Zwar sei die Krankheit ihres Mannes wohl grundsätzlich unheilbar gewesen. Jedoch seien bei einem Glioblastom auch längere Überlebensraten beobachtet worden. Ihr Mann sei bei gutem Allgemeinzustand aus der Klinik entlassen worden. Aus Sicht der behandelnden Ärzte habe durchaus eine offene Prognose bestanden. Sie hätten nicht mit seinem baldigen Ableben rechnen müssen.

12

Die Klägerin beantragt,

13

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 2. Februar 2011 Juni 2006 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 28. November 2011 zu verpflichten, ihr Witwengeld nach § 19 BeamtVG zu gewähren.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung, die er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Klägerin für zutreffend hält. Ergänzend bekräftigt er nochmals die seiner Auffassung nach bestehenden objektiven Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Versorgungsehe.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (drei Hefte) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

18

Die Berufung hat Erfolg.

19

Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Der Klägerin steht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ein Witwengeld zu, weil sie zum Zeitpunkt des Todes von Polizeioberkommissar O. am 25. September 2010 mit ihm verheiratet war. Diesem gesetzlichen Anspruch steht die verhältnismäßig kurze Dauer der erst am 26. April 2010 und damit nur rund fünf Monate vor dem Tod des Beamten geschlossenen Ehe nicht entgegen. Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Vorinstanz liegt keine sogenannte Versorgungsehe vor, die eine Bewilligung von Witwengeld ausschließen würde.

20

Grundsätzlich erhält nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG der überlebende Ehepartner eines Beamten auf Lebenszeit kein Witwengeld, wenn die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat. Der Gesetzgeber geht insofern von der Vermutung aus, eine Ehe, die nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, sei als Versorgungsehe anzusehen. Damit will er die Versorgungsbehörden von der Ausforschung privater Lebenssphären zur Ermittlung des Zwecks einer Eheschließung entbinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1961 - 6 C 3.59 -, BVerwGE 11, 350; Urteil vom 30. Oktober 1969 - 2 C 46.68 -,BVerwGE 34, 149). Die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG erfasst auch Lebenspartnerschaften, bei denen trotz langjähriger Bindung die Eheschließung bis kurz vor dem Tod eines Partners hinausgeschoben wurde (BayVGH, Beschluss vom 19. September 2006 - 14 ZB 04.2400 -, juris). Sie besteht regelmäßig, wenn die Heirat in Kenntnis einer schweren Erkrankung sowie der deshalb eingeschränkten Lebenserwartung eines Ehepartners erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1991 - 2 C 7.90 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 230; Beschlüsse vom 2. Oktober 2008 - 2 B 7.08 - und vom 19. Januar 2009 - 2 B 14.08 -, jeweils juris; OVG RP, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 2 A 10800/07.OVG -, AS 37, 1).

21

Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG ist die Vermutung einer Versorgungsehe jedoch widerlegt, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu verschaffen. Als besondere Umstände sind insofern alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Dabei kommt es auf die – gegebenenfalls auch voneinander abweichenden – Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) der Lebenspartner an, es sei denn, dass der überlebende Ehegatte den Beamten beispielsweise durch Ausnutzung einer Notlage oder Willensschwäche zur Eheschließung veranlasst hat.

22

Die Annahme des anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr ist nach dem Ausnahmetatbestand des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder, da der Wortlaut auf den alleinigen oder überwiegenden Zweck der Heirat abhebt, zumindest gleichwertig sind. Es ist daher auch nicht zwingend, dass bei den Ehegatten andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Eheschließung ausschlaggebend waren. Vielmehr sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (so VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Februar 2003 - 4 S 2782/01 -, IÖD 2003, 166; OVG Münster, Beschluss vom 7. Juli 2004 - 6 E 693/04 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 1 Bf 189/04 -, IÖD 2005, 79; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 5 LA 481/08 -, NVwZ-RR 2010, 278; vgl. zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R -, BSGE 103, 99).

23

Dementsprechend ist selbst bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet – überwiegend oder zumindest gleichwertig – aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde. Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung die besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Beamten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen war. Bei Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Zeitpunkt der Eheschließung kommt die Gewährung von Witwengeld deshalb regelmäßig nur in Betracht, wenn der Heiratsentschluss bereits vor Bekanntwerden der Erkrankung gefasst worden ist. Die Annahme einer Versorgungsehe ist mithin nicht gerechtfertigt, wenn die Eheschließung sich trotz einer lebensbedrohlichen Erkrankung als konsequente Verwirklichung eines schon zuvor bestehenden Heiratsentschlusses erweist (BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 2008 - 2 B 7.08 - und vom 19. Januar 2009 - 2 B 14.08 -, jeweils juris; BSG, Urteil vom 05. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R -, a. a. O.; BayVGH, Beschluss vom 1. Dezember 1998 - 3 95.3050 -, IÖD 1999, 174; VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Februar 2003 - 4 S 2782/01 -, a. a. O.; OVG Münster, Beschluss vom 7. Juli 2004 - 6 E 693/04 -, a. a. O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 1 Bf 189/04 -, a. a. O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 5 LA 481/08 -, a. a. O.). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn – wie hier – noch kein Termin für die Eheschließung beim Standesamt festgestanden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2012 - 2 B 32.12 -, juris).

24

Wendet man die vorstehenden Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist die am 26. April 2010 geschlossene Ehe der Klägerin mit dem verstorbenen Polizeioberkommissar O. nicht als Versorgungsehe anzusehen. Sie dauerte zwar lediglich fünf Monate und war damit deutlich kürzer als der in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG festgelegte Zeitraum von einem Jahr. Hinzu kommt, dass den Eheleuten zumindest das Vorliegen einer objektiv lebensbedrohenden Krankheit des verstorbenen Ehemannes, die Erkrankung an einem Hirntumor (in Form eines Glioblastoms), zumindest in groben Zügen auch bewusst war. Zwar legen die beiden von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen von Herrn Dr. M. (vom 7. Januar 2011, Bl. 41 VA) sowie vom Leitenden Arzt der Neurochirurgie des Bundeswehrzentralkrankenhaues, Dr. W. (vom 16. März 2011, Bl. 61 VA) nicht zwangsläufig einen in naher Zukunft eintretenden tödlichen Verlauf der Krankheit nahe. Auch war die letztlich zum Tod führende Krankheit nicht der Hirntumor, sondern eine Lungenentzündung. Gleichwohl steht in objektiver Hinsicht jedenfalls eine sehr schwerwiegende und gewöhnlich auch zum Tod führende Erkrankung fest, an der der verstorbene Ehemann der Klägerin litt, so dass für die späteren Eheleute klar war, dass der verstorbene Beamte „nicht mehr zehn Jahre leben werde“ (so die Klägerin in ihrer Befragung durch den Senat in der mündlichen Verhandlung, vgl. Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2013, S. 4).

25

Allerdings widerlegen die von der Klägerin vorgetragenen Gründe für die konkreten Umstände der Eheschließung die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe ohne jeden Zweifel. Bei einer Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat kann nicht die bei beiden Eheleuten bestehende Absicht belegt werden, es sei der alleinige oder überwiegende Zweck der Ehe gewesen, der Klägerin eine Witwenversorgung zu verschaffen. Vielmehr ergeben sie, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck wenn nicht sogar überwiegen, so doch zumindest gleichwertig sind. In der Eheschließung liegt nämlich eine konsequente Verwirklichung des schon vor dem Auftreten der lebensbedrohenden Erkrankung des verstorbenen Ehemanns der Klägerin gefassten Heiratsentschlusses. Der in Unkenntnis der lebensgefährlichen Krankheit gefasste und nach außen manifestierte Heiratsentschluss blieb bis zur Eheschließung im Wesentlichen unverändert. Die Heirat erfolgte auch innerhalb eines angemessenen Zeitraums.

26

Dies ergibt sich zur vollen Überzeugung des Senats aus den Angaben, die die Klägerin bei ihrer Befragung im Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2013 gemacht hat. Insbesondere hat sie die bereits im Verwaltungs- und erstinstanzlichen Verfahren dargestellte persönliche Situation auch dem Senat im Einzelnen glaubhaft dargestellt (vgl. Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2013, S. 2 bis 5). Ihre detaillierte Darstellung war in allen Teilen ohne weiteres nachvollziehbar, überaus lebensnah, widerspruchsfrei, ohne Übertreibungen und auch nicht von erkennbaren taktischen oder sonst ergebnisorientierten Überlegungen geleitet. Der Senat erachtet das Vorbringen der Klägerin gerade auch deshalb für glaubhaft, weil sie die langjährige Entwicklung ihrer Lebensgemeinschaft mit ihrem verstorbenen Ehemann, vor allem mit Blick auf die gemeinsam durchlebten (von ihr nachvollziehbar so genannten) „Schicksalsschläge“ mit einer spürbaren inneren Anteilnahme, in den entsprechenden Teilen auch reflektierten Betroffenheit und insgesamt mit großer Ernsthaftigkeit geschildert hat.

27

Die Angaben der Klägerin werden in den wesentlichen Teilen von den Zeugen bestätigt. So haben sämtliche der vom Senat befragten ehemaligen Kollegen und Freunde des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zunächst bestätigt, dass die späteren Eheleute schon vor ihrer Heirat seit vielen Jahren für alle im Dorf und in der Dienststelle erkennbar Lebensgefährten gewesen sind. Alle Zeugen haben zugleich den Vortrag der Klägerin bestätigt, nach dem der verstorbene Ehemann der Klägerin im Jahre 2009 beabsichtigte, die Klägerin als seine langjährige Lebensgefährtin zu heiraten (vgl. hierzu im Einzelnen Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2013, S.6 bis 10). Die Angaben der Zeugen waren in diesem Punkt ohne jeden vernünftigen Zweifel glaubhaft. Für den Senat steht deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Klägerin und ihr langjähriger Lebensgefährte wohl schon Mitte des Jahres 2008, spätestens aber im Verlauf des Jahres 2009 entschlossen waren, in diesem Jahr an ihrem sog. Kennenlerntag (der 29. Oktober) zu heiraten.

28

Gleichfalls nachvollziehbar schilderte die Klägerin bei ihrer Befragung die Gründe, warum dieser Heiratsentschluss nicht bereits an diesem Tag vollzogen wurde. Die von ihr auch insofern authentisch, detailreich, in spürbarer Betroffenheit und ohne erkennbare Verfälschungstendenzen geschilderten Umstände anlässlich der Hochzeit der Tochter ihres verstorbenen Ehemannes, die zu einem mehrere Monate andauernden Zerwürfnis zwischen Vater und Tochter geführt haben, liegen zur vollen Überzeugung des Senats vor. Die Klägerin konnte desweiteren glaubhaft machen, dass sie und ihr verstorbener Ehemann bei einem Abendessen am „Kennenlerntag“ des Jahres 2009 (an dem ohne das Zerwürfnis mit der Tochter ihre Heirat hätte stattfinden sollen) beschlossen, dann jedenfalls im Juli 2010 – mit oder ohne Teilnahme der Tochter – zu heiraten. Hierfür haben sie dann im Januar 2010 bereits eine Reise nach Verona für Ende Juli desselben Jahres gebucht (vgl. Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2013, S. 4).

29

Diese Umstände sind wiederum von einem der Zeugen im Wesentlichen bestätigt worden. Da auch in diesem Punkt die Ausführungen der Klägerin aufgrund ihrer umfänglichen, detailreichen und selbst bei Nachfragen durch den Senat spontan und authentischen bleibenden Aussagen insgesamt glaubhaft sind, sieht der Senat auch dieses Detail der Geschehnisse als gegeben an.

30

Demgegenüber sind keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme gegeben, der verstorbene Ehemann der Klägerin habe nach dem Zerwürfnis mit seiner Tochter am 8. August 2008 seinen – nach dem Vorstehenden für die Zeit davor zweifelsfrei nachgewiesenen – Heiratsentschluss aufgegeben. Gegen eine solche Sichtweise spricht schon der Umstand, dass sich zumindest der Zeuge M. sicher an das Beibehalten des Heiratsplanes erinnerte (vgl. Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2013, S. 8). Hinzu kommt das Fehlen von äußeren Indizien für eine Änderung der Pläne der späteren Eheleute. Im Gegenteil stellt die Buchung der Reise nach Verona, die als Hochzeitsreise geplant war, ein solches Indiz für das Beibehalten der Heiratspläne dar.

31

Der relativ kurze Zeitraum zwischen der Diagnose eines bösartigen Hirntumors und der nur wenige Tage später stattgefundenen Hochzeit streitet in Anbetracht der vorstehend dargestellten Vorgeschichte dagegen nicht für die Annahme einer Versorgungsehe. Auch hier war die Darstellung der Klägerin von den seinerzeit vorliegenden Umständen nachvollziehbar. Sie gab hierzu glaubhaft an, ihr verstorbener Ehemann habe befürchtet, nach der Chemotherapie und den damit verbundenen Begleiterscheinungen nicht mehr die Kraft zu haben, eine Hochzeit durchzustehen. Im Übrigen kommt dem relativ kurzen Zeitraum zwischen dem Auftreten der Krankheitssymptome und der Heirat ohnehin schon deshalb keine entscheidende Bedeutung zu, weil für den Senat feststeht, dass sich diese als konsequente Umsetzung eines bereits vorher feststehenden Heiratsentschlusses darstellt. Das Verschieben des im Juli 2010 (mit oder ohne die Tochter des verstorbenen Beamten) geplanten Heiratstermins auf den April dieses Jahres ist lediglich dem konkreten Ablauf der Behandlung geschuldet, ohne die erforderliche Absicht zu belegen, es sei der alleinige oder überwiegende Zweck der Ehe gewesen, der Klägerin eine Witwenversorgung zu verschaffen.

32

Aus diesen Gründen war der Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

33

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 709 Zivilprozessordnung.

34

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz bezeichneten Art nicht vorliegen.

35

Beschluss

36

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz in Verbindung mit Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) auf 25.249,92 Euro festgesetzt.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend:

1.
Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft,
2.
Vorschriften, die sich auf die Eheschließung oder die Heirat beziehen, für die Begründung einer Lebenspartnerschaft,
3.
Vorschriften, die sich auf die Auflösung oder Scheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft,
4.
Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, für den Lebenspartner,
5.
Vorschriften, die sich auf den geschiedenen Ehegatten oder früheren Ehegatten beziehen, für den früheren Lebenspartner aus einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft und
6.
Vorschriften, die sich auf die Witwe, den Witwer oder den hinterbliebenen Ehegatten beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend:

1.
Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft,
2.
Vorschriften, die sich auf die Eheschließung oder die Heirat beziehen, für die Begründung einer Lebenspartnerschaft,
3.
Vorschriften, die sich auf die Auflösung oder Scheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft,
4.
Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, für den Lebenspartner,
5.
Vorschriften, die sich auf den geschiedenen Ehegatten oder früheren Ehegatten beziehen, für den früheren Lebenspartner aus einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft und
6.
Vorschriften, die sich auf die Witwe, den Witwer oder den hinterbliebenen Ehegatten beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner.

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend:

1.
Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft,
2.
Vorschriften, die sich auf die Eheschließung oder die Heirat beziehen, für die Begründung einer Lebenspartnerschaft,
3.
Vorschriften, die sich auf die Auflösung oder Scheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft,
4.
Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, für den Lebenspartner,
5.
Vorschriften, die sich auf den geschiedenen Ehegatten oder früheren Ehegatten beziehen, für den früheren Lebenspartner aus einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft und
6.
Vorschriften, die sich auf die Witwe, den Witwer oder den hinterbliebenen Ehegatten beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Stufe bis zu 22.000 Euro festgesetzt.


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(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.854,16 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt worden bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548).

Das Verwaltungsgericht hat die von der Klägerin begehrte Gewährung von Witwengeld nach § 43 Abs. 1 SVG i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG mit der Begründung abgelehnt, ihr Anspruch sei vorliegend gemäß § 43 Abs. 1 SVG i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ausgeschlossen. Da die Ehe der Klägerin mit einem Soldaten im Ruhestand vom 13. bis 17. Dezember 2007 und damit weniger als ein Jahr gedauert habe und in Kenntnis des lebensbedrohenden Charakters der Erkrankung ihres Ehemannes geschlossen worden sei, sei zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung, der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat sei die Versorgung der Witwe gewesen, zwingend nachzuweisen, dass es sich bei der Heirat um die konsequente Verwirklichung eines bereits vor Kenntnis der schweren Erkrankung bestehenden Entschlusses, die Ehe einzugehen, gehandelt habe. Dieser Nachweis sei der Klägerin nicht gelungen. Das Gericht habe weder aus dem Inhalt der Akten noch aus dem ergänzenden Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme die hierfür erforderliche Überzeugung gewinnen können.

Durch das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren werden diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

Der Einwand der Klägerin, die „Regelung in § 19 Abs. 1 Ziffer 2 BeamtVG“ (gemeint ist wohl § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG), auf die sich das Verwaltungsgericht zur Klageabweisung bezogen habe, könne hier bereits tatbestandlich keine Anwendung finden, kann die Richtigkeit des Urteils nicht in Frage stellen. Denn das Verwaltungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Witwengeld vorliegend zutreffend anhand der Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG beurteilt. Nach dieser Vorschrift erhält der überlebende Ehepartner eines Ruhestandsbeamten - entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG - regelmäßig kein Witwengeld, wenn die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat, es sein denn, dass nach den besonderen Umständen des Falls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Da die Ehe zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann nur vier Tage vor dessen Ableben geschlossen wurde, hat die Klägerin nur dann einen Anspruch auf die Gewährung von Witwengeld, wenn sie die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer sogenannten Versorgungsehe widerlegen kann. Diese ist grundsätzlich entkräftet, wenn besondere, nach außen erkennbare Umstände vorliegen, wonach ein anderer Zweck der Eheschließung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Versorgungszweck. Dazu genügt in der Regel, wenn auch nicht ausnahmslos, dass unter den Beweggründen jedenfalls eines der Ehegatten die Versorgungsabsicht keine maßgebliche Bedeutung hatte (vgl. BayVGH, B. v. 27.8.2010 - 14 ZB 10.79 - juris Rn. 5 m. w. N.). Wird die Ehe - wie vorliegend - in Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakters einer Erkrankung des Beamten bzw. Soldaten geschlossen, ist hierdurch die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe regelmäßig ausgeschlossen, es sei denn, dass sich die Eheschließung als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Heiratsentschlusses darstellt (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 18.4.1991 - 2 C 7.90 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 230; B. v. 2.10.2008 - 2 B 7.08 - juris Rn. 3; B. v. 19.1.2009 - 2 B 14.08 - juris Rn. 7; B. v. 3.12.2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 10 m. w. N.). Die materielle Beweislast dafür, dass die Versorgungsabsicht keine maßgebende Bedeutung für die Heirat hatte, trifft die Witwe (BayVGH, B. v. 27.8.2010 - 14 ZB 10.79 - juris Rn. 5 m. w. N.). Von diesem rechtlichen Maßstab ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen.

Soweit die Klägerin einwendet, bei Einleitung des Scheidungsverfahrens habe der Ehemann nicht um seine schwere Erkrankung gewusst, erscheint dies im Hinblick auf die im Zulassungsverfahren vorgelegte Stellungnahme seines Hausarztes vom 29. März 2011 zweifelhaft. Aus dieser ergibt sich, dass die Behandlung der diagnostizierten Leberzirrhose am 27. November 2006 begann, was im Übrigen den Angaben des im Klageverfahren vorgelegten Attests des Arztes vom 31. August 2008 entspricht. Auch hat die Klägerin ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eingeräumt, dass sie seit Dezember 2006 von der Leberzirrhose wusste. Ihr Einwand, die ärztliche Bewertung der Erkrankung ihres Ehemanns mit „CHILD B“ habe nicht automatisch die Vorhersehbarkeit seines baldigen Ablebens bedeutet, so dass beide Ehepartner hiervon auch im November 2007 nicht ausgegangen seien, spricht ebenfalls nicht gegen die Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, den Ehegatten sei im Zeitpunkt der Eheschließung der lebensbedrohliche Charakter der Erkrankung des Ehemanns bekannt gewesen. Denn die Kenntnis vom lebensbedrohenden Charakter einer Erkrankung setzt weder voraus, dass mit dem baldigen Ableben des erkrankten Beamten zu rechnen ist (vgl. OVG RhPf, U. v. 29.10.2013 - 2 A 11261/12 - juris Rn. 24) noch kommt es auf Kenntnisse der Unheilbarkeit der Krankheit an (BayVGH, B. v. 8.11.2011 - 3 ZB 08.627 - juris Rn. 13). Im Übrigen befand sich der Ehemann der Klägerin zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits im Hospiz.

Mit ihrer Rüge, die Bewertung des Verwaltungsgerichts stimme nicht mit den Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gehörten Zeugen überein, wendet sich die Klägerin gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf aber bei seiner Überzeugungsbildung nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B. v. 12.9.2011 - 14 ZB 11.747 - juris Rn. 7 m. w. N.). Gemessen hieran hat die Klägerin bereits nicht substantiiert dargelegt, inwieweit die Würdigung der Zeugenaussagen durch das Verwaltungsgericht ernstlich zweifelhaft ist.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht aufgrund der Würdigung des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung sowie der Gesamtumstände zu Recht angenommen, die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG habe durch objektiv erkennbare Umstände nicht widerlegt werden können. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist insbesondere den Aussagen der Zeugen nicht zu entnehmen, dass sich die Eheschließung trotz der lebensbedrohlichen Erkrankung als konsequente Verwirklichung eines schon zuvor bestehenden Heiratsentschlusses erwiesen hat. Zwar muss hierfür noch kein Termin für die Eheschließung beim Standesamt festgestanden haben (vgl. BVerwG, B. v. 3.12.2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 10). Allerdings lassen sich den Aussagen der Zeuginnen W., A. und B. keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Ehegatten vor Kenntnis von der lebensbedrohenden Erkrankung bereits so konkret zur Heirat entschlossen waren, dass sich die spätere Heirat als konsequente Verwirklichung die Heiratsentschlusses erwiesen hätte. Dass nach Aussage der Zeugin B. „des Öfteren von Hochzeit die Rede“ gewesen sei oder der verstorbene Ehemann gegenüber der Zeugin A. erklärt hat, er „würde heiraten wollen, aber er könne nicht, da die Klägerin noch nicht geschieden sei“, reicht für die Annahme, es habe einen konkreten Heiratsentschluss gegeben, nicht aus. Denn diese Äußerungen der Ehegatten können schon zeitlich nicht eingeordnet werden und bleiben zudem insgesamt vage. Die Aussagen des geschiedenen Ehemanns der Klägerin, es habe aus seiner Sicht kein Zwang für eine Scheidung gegeben und weder er noch seine frühere Ehefrau hätten auf eine Scheidung gedrängt, sowie die Tatsache, dass dieser den Scheidungsantrag gestellt hat, sprechen aus Sicht des Senats dafür, dass es vor November 2006 keine konkreten Heiratsabsichten gab. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 27. Juni 2011 erstmalig mitgeteilt hat, sie habe bereits im März 2006 einer Freundin gegenüber die feste Absicht geäußert, ihren verstorbenen Ehemann im Frühjahr 2007 in Prien heiraten zu wollen, ist dieses Vorbringen verspätet (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Zwar können Zulassungsgründe nach Ablauf der Frist noch ergänzt werden, soweit der konkrete, zu ergänzende Zulassungsgrund in offener Frist bereits den Mindestanforderungen entsprechend dargelegt wurde. Werden - wie hier - nach Ablauf der Frist neue, selbstständige Zulassungsgründe - und seien es auch nur weitere als die bereits dargelegten Gründe für ernstliche Zweifel -vorgetragen, kann darauf der Zulassungsantrag nicht gestützt werden (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 53). Dies gilt insbesondere auch für einen verspäteten neuen Sachvortrag einschließlich diesbezüglicher Beweismittel.

Auch die langjährige Beziehung zwischen der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann sowie eine gemeinsame Lebensplanung sprechen nicht gegen die Richtigkeit des Urteils. Die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG erfasst auch Lebenspartnerschaften, in denen - wie hier - trotz langjähriger Bindung die Eheschließung bis kurz vor dem Tod eines Partners hinausgeschoben wurde (BayVGH, B. v.19.9.2006 - 14 ZB 04.2400 - juris Rn. 5 m. w. N.; OVG RhPf, U. v. 29.10.2013 - 2 A 11261/12 - juris Rn. 20). Auch in den Fällen, in denen eine auf unbegrenzte Zeit angelegte Bindung seit Jahrzehnten bestand und nur die formelle Legalisierung unterblieb, stellt sich die spätere Eheschließung nach der gesetzlichen Vermutung in der Regel als Versorgungsehe dar. Ein konkreter Heiratsentschluss ergibt sich ohne weitere Anhaltspunkte hierfür weder aus einer langjährigen, auf eine gemeinsame Lebensplanung gerichteten Beziehung noch aus einer besonders starken inneren Bindung zwischen den Partnern oder dem konkreten gegenseitigen finanziellen Einstehen füreinander. Den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Briefen des verstorbenen Ehemannes aus den Jahren 1996 und 1997, auf die sich die Klägerin auch im Zulassungsverfahren bezieht, ist zwar zu entnehmen, dass eine gemeinsame Lebensplanung beabsichtigt war. Anhaltspunkt dafür, dass man konkrete Heiratsabsichten hatte, ergeben sich hieraus aber nicht, ungeachtet dessen, dass die Klägerin insoweit bereits ihren Darlegungspflichten nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht nachgekommen ist. Aber selbst wenn den Briefen Heiratsabsichten zu entnehmen wären, hätten sich diese durch Zeitablauf nicht bestätigt.

Zudem wird weder durch den 1999 mit ihrem geschiedenen Ehemann geschlossenen Ehevertrag und dessen Inhalt noch durch den Umstand, dass Ende November 2006 das Scheidungsverfahren der Klägerin eingeleitet worden ist, belegt, dass sie und ihr verstorbener Ehemann bereits vor Bekanntwerden der Erkrankung konkrete Heiratsabsichten hatten. Dass nicht die Klägerin nach der Volljährigkeit ihres Sohnes im April 2006, sondern ihr geschiedener Ehemann ab September 2006 die Scheidung betrieben hat, spricht - auch unter Berücksichtigung von dessen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung und trotz des Hinweises der Klägerin, der Rechtsanwalt sei ein Bekannter ihres geschiedenen Ehemannes gewesen - dagegen, dass das Scheidungsverfahren wegen konkreter Heiratsabsichten der Klägerin eingeleitet worden ist. Daher ist letztlich unerheblich, warum die Klägerin erst im Dezember 2007 geschieden wurde und ob sie dies zu vertreten hatte.

Ebenso können mit dem Hinweis auf das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Mai 2012 - S 11 R 5359/08 - (FamRZ 2013, 332) keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts belegt werden. Die Widerlegung der gesetzlichen Annahme einer Versorgungsehe ist stets eine Frage der Einzelfallwürdigung, die nicht generalisiert werden kann. Die dortige Fallkonstellation kann mit der hier streitigen nicht verglichen werden. Im dortigen Verfahren stand der Eheschließung der Beteiligten zwar auch - wie vorliegend - über viele Jahre das objektive Ehehindernis der anderweitigen Verheiratung entgegen. Allerdings hatten die Beteiligten nach Überzeugung des im dortigen Verfahren erkennenden Gerichts - anders als vorliegend - bereits vor Kenntnis der Erkrankung die Absicht gehabt zu heiraten. Zudem hatten sie das Scheidungsverfahren, das sich über fünf Jahre hinzog, lange, nämlich fünf Jahre vor Kenntnis der schweren Erkrankung eingeleitet.

2. Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe nicht sämtliche von der Klägerin angebotenen Beweismittel ausgeschöpft, sinngemäß einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend macht, hat sie den Verfahrensmangel nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt.

Die Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss grundsätzlich dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist. Hierfür ist ein Beweisantrag erforderlich, der förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (BVerwG, B. v. 25.6.2012 - 7 BN 6.11 - juris Rn. 7). Wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er - durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten - in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, insbesondere substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B. v. 5.3.2010 - 5 B 7.10 - juris Rn. 9 m. w. N.; BayVGH, B. v. 22.3.2010 - 14 ZB 08.1083 - juris Rn. 7). Diesen Darlegungsanforderungen ist die Klägerin nicht nachgekommen.

Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostentragungspflicht aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Der Streitwert ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 10.4 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (i. d. F. v. 18.7.2013; Downloadmöglichkeit über die Homepage des BVerwG), wonach der zweifache Jahresbetrag (24 Monate) des Unterschiedsbetrags zwischen gezahlter und begehrter Versorgung (hier: monatlich 1.285,59 Euro, vgl. Schreiben der Beklagten vom 28. Oktober 2008) anzusetzen ist.

Gründe

1

Auf die Beschwerde der Klägerin ist der Rechtsstreit nach § 133 Abs. 6 VwGO unter Aufhebung der Berufungsentscheidung zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Die Berufungsentscheidung beruht auf einem Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil der Verwaltungsgerichtshof über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO entschieden hat.

2

1. Die Klägerin begehrt die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung. Sie war seit dem 26. März 2007 mit einem am 22. November 2007 an Lungenkrebs verstorbenen Beamten verheiratet. Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, es handele es sich um eine sog. Versorgungsehe, weil die Ehe unmittelbar nach Feststellung der lebensbedrohenden Erkrankung des Ehemanns geschlossen worden sei. Die hiergegen gerichtete Klage, mit der die Klägerin insbesondere geltend gemacht hatte, die Eheschließung sei bereits lange vor Kenntnis der Erkrankung geplant gewesen, wies das Verwaltungsgericht ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung zwar wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeit der Rechtssache zugelassen, in der Sache aber durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO zurückgewiesen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei auch in Ansehung der gestellten Beweisanträge entbehrlich, weil die erkennbaren Umstände eher geeignet seien, die gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer Versorgungsehe zu bestätigen als zu widerlegen.

3

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin Gehörsverstöße und Aufklärungsmängel geltend. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Frage, ob der Heiratsentschluss bereits vor Bekanntwerden der Krankheit vorlag, zwar als entscheidungserheblich erachtet, gleichwohl aber sowohl eine persönliche Anhörung der Klägerin als auch die beantragte Beweisaufnahme unterlassen.

4

2. Der geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt vor, weil die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO nicht gegeben waren. Die Berufungsentscheidung verstößt damit gegen das Gebot, über die Berufung aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 VwGO) und verletzt zugleich den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO (Urteil vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 = Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 82, jew. Rn. 24 m.w.N.).

5

a) Der Anwendungsbereich des § 130a VwGO ist auf einfach gelagerte Streitsachen beschränkt (Beschluss vom 20. Oktober 2011 - BVerwG 2 B 63.11 - IÖD 2012, 20 Rn. 6). Auch wenn § 130a VwGO keine ausdrücklichen Einschränkungen enthält, hat das Berufungsgericht bei seiner Ermessensausübung zu berücksichtigen, dass sich die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung im System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nach der Ausgestaltung des Prozessrechts als gesetzlicher Regelfall und Kernstück auch des Berufungsverfahrens erweist (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 VwGO). Diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis liegt die Vorstellung zugrunde, dass die gerichtliche Entscheidung grundsätzlich das Ergebnis eines diskursiven Prozesses zwischen Gericht und Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung sein soll. Davon geht auch § 104 Abs. 1 VwGO aus, der dem Vorsitzenden des Gerichts die Pflicht auferlegt, in der mündlichen Verhandlung die Streitsache mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erörtern. Das Rechtsgespräch erfüllt zudem den Zweck, die Ergebnisrichtigkeit der gerichtlichen Entscheidung zu fördern (Urteil vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 = Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 82, jeweils Rn. 23). Dies gilt umso mehr, je größer die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Streitsache sind. Mit dem Grad der Schwierigkeiten wächst das Gewicht der Gründe, die gegen eine Anwendung des § 130a VwGO sprechen (Urteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 = Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 64; Beschluss vom 20. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 6).

6

Das ergibt sich nicht zuletzt aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 EMRK, der aus dieser Verfahrensgarantie im Einzelfall die Notwendigkeit herleitet, auch in der zweiten Instanz mündlich zu verhandeln. Der Gerichtshof stellt bei Verfahrensordnungen, in denen im Berufungsrechtszug auch Tatfragen zu entscheiden sind, darauf ab, ob im konkreten Fall zentrale strittige Tatfragen zur Entscheidung anstehen und ob für die tatsächliche Feststellung die Entscheidungsfindung allein aufgrund der Aktenlage sachgerecht möglich ist (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 29. Oktober 1991 - Nr. 22/1990/213/275 "Helmers" - NJW 1992, 1813 m.w.N.). Diese Anforderungen sind bei konventionskonformer Anwendung im Rahmen der Ermessensausübung nach § 130a VwGO vom Berufungsgericht zu berücksichtigten und gestatten es in diesen Fällen nicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen (Beschluss vom 12. März 1999 - BVerwG 4 B 112.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 35). Das gilt auch in der vorliegenden Streitigkeit einer Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis. Die Gewährleistungen aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK gelten auch für Beamte, sofern ihnen nach innerstaatlichem Recht die Möglichkeit eingeräumt ist, ihre Rechte vor Gericht geltend zu machen (EGMR, Urteil vom 19. April 2007 - Nr. 63235/00 "Eskelinen" - Rn. 61; hierzu auch Meyer-Ladewig, EMRK-Handkommentar, 3. Aufl. 2011, Art. 6 Rn. 19).

7

b) Diesen Maßstäben wird die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht gerecht.

8

Dabei kann offen bleiben, ob die Inanspruchnahme des § 130a Satz 1 VwGO hier schon wegen der Schwierigkeit der Rechtssache außer Betracht zu bleiben hatte. Mit der Beschwerde ist dabei im Ausgangspunkt davon auszugehen, dass die durch den Verwaltungsgerichtshof ausgesprochene Berufungszulassung nach § 124a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten ein Indiz hierfür abgibt (vgl. Urteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 = Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 64, jeweils Rn. 15). Im Einzelfall mag sich jedoch die im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung getroffene Einschätzung nachträglich als unzutreffend und die Rechtssache einer Entscheidung im Verfahren nach § 130a VwGO zugänglich erweisen (vgl. Urteil vom 1. April 2004 - BVerwG 2 C 16.03 - Buchholz 239.1 § 3 BeamtVG Nr. 2; Beschluss vom 10. Juni 2008 - BVerwG 2 B 31.08 -). Anhaltspunkte hierfür sind den Akten indes nicht zu entnehmen; vielmehr ging in der Zwischenzeit lediglich die mit der Zulassungsbegründung der Sache nach im Wesentlichen übereinstimmende Berufungsbegründung ein. Auch das Anhörungsschreiben nach § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO enthält keine entsprechenden Hinweise.

9

Unabhängig hiervon war ein Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hier jedenfalls deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Klägerin nach Zugang des Anhörungsschreibens auf entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag, der im verwaltungsgerichtlichen Urteil nicht berücksichtigt wurde, hingewiesen und hierzu Beweisanträge gestellt hat (vgl. Beschluss vom 20. Oktober 2011 - BVerwG 2 B 63.11 - IÖD 2012, 20 Rn. 8). Damit hatte der Verwaltungsgerichtshof nicht nur über Rechtsfragen zu befinden, sondern auch über die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Zur sachgerechten Aufklärung schwieriger tatsächlicher Fragen ist eine mündliche Berufungsverhandlung aber geboten (vgl. Beschluss vom 12. März 1999 - BVerwG 4 B 112.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 35). Für die Überprüfung einer erstinstanzlichen Beweiswürdigung gilt dies erst recht (vgl. Beschluss vom 26. März 2012 - BVerwG 2 B 26.11 -).

10

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhält die Witwe eines Beamten Witwengeld. Die Gewährung ist gemäß Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift jedoch ausgeschlossen, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sein denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Bei Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Zeitpunkt der Eheschließung kommt die Gewährung von Witwengeld in diesem Falle daher regelmäßig nur in Betracht, wenn der Heiratsentschluss bereits vor Bekanntwerden der Erkrankung gefasst worden ist. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn noch kein Termin für die Eheschließung beim Standesamt festgestanden hat. In dieser Konstellation kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Versorgung kausal für die Eheschließung war (Beschlüsse vom 2. Oktober 2008 - BVerwG 2 B 7.08 - und vom 19. Januar 2009 - BVerwG 2 B 14.08 - m.w.N.). Von entscheidender Bedeutung ist daher einerseits die Kenntnis des künftigen Ehepartners von der lebensbedrohlichen Erkrankung des Beamten, andererseits die Frage, ob schon vor diesem Zeitpunkt ein Heiratsentschluss gefasst worden ist.

11

Von diesem rechtlichen Maßstab ist auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen. Gleichwohl hat er es unterlassen, die Beweggründe für die Eheschließung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung weiter aufzuklären und sich damit eine hinreichende Tatsachengrundlage für seine Entscheidungsfindung zu verschaffen. Dies gilt zunächst bereits, weil die Klägerin die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts substantiiert in Zweifel gezogen hatte. Denn damit war eine sachgerechte Entscheidungsfindung alleine aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht möglich (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 ). Mit der abschließenden Bemerkung, die Umstände sprächen "eher" für als gegen die gesetzliche Vermutung belegen dies auch die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichtshofs selbst.

12

Insbesondere aber hat der Verwaltungsgerichtshof die im Schriftsatz vom 29. September 2011 gestellten Beweisanträge fehlerhaft abgelehnt. Zwar kennt auch der vom Untersuchungsgrundsatz bestimmte Verwaltungsprozess die Möglichkeit, einen Beweisantrag durch "Wahrunterstellung" abzulehnen. Diese Verfahrensweise setzt indes voraus, dass die behauptete Beweistatsache im Folgenden so behandelt wird, als wäre sie wahr (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 a.E. StPO); was regelmäßig nur für nicht entscheidungserhebliche Behauptungen in Frage kommt (Beschluss vom 12. August 1998 - BVerwG 7 B 162.98 - juris Rn. 2). Das Gericht darf sich daher im weiteren Verlauf nicht in Widerspruch zu den als wahr unterstellten Annahmen setzen und muss sie "ohne jede inhaltliche Einschränkung" in ihrem mit dem Parteivorbringen gemeinten Sinn behandeln, als wären sie nachgewiesen (Urteil vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 47.85 - BVerwGE 77, 150 <155>, Beschluss vom 20. September 1993 - BVerwG 4 B 125.93 - juris Rn. 7). Gegen diese Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof verstoßen und mit der von ihm angenommenen Wahrunterstellung der Sache nach eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung vorgenommen.

13

Im Schriftsatz vom 29. September 2011 hat die Klägerin u.a. unter Beweis gestellt, dass ihrem Steuerberater bereits vor Kenntnis der Erkrankung die näheren Inhalte der notariellen Regelungen und der für Januar 2007 geplante Notartermin mitgeteilt worden seien sowie dass in dem Notartermin eine Beratung über den Ehe- und Erbvertrag stattgefunden habe. Diesen Vortrag hat der Verwaltungsgerichtshof durch die Ablehnung des Beweisantrags als wahr unterstellt. Zur Ablehnung des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs hat das Gericht nachfolgend aber maßgeblich darauf abgestellt, dass die Ehe "sehr kurzfristig" geschlossen und ein vorheriger Entwurf für einen Ehevertrag nicht erstellt worden sei. Damit hat es sich in Widerspruch zu der angenommenen Wahrunterstellung begeben. Der von der Klägerin unter Beweis gestellten Geschehensablauf und die Annahme einer sehr kurzfristigen Eheschließung schließen einander aus. Gleiches gilt der Sache nach für die Annahme des fehlenden Vertragsentwurfs. Aus dem klägerischen Vorbringen folgt sowohl das Vorhandensein inhaltlicher notarieller Regelungen als auch eine fachliche Beratung hierüber. Sollte den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs die Annahme zu Grunde liegen, ein bestehender Heiratsentschluss könne nur durch Vorlage eines ausformulierten Ehevertragsentwurfes oder den Nachweis eines präzise zeitlich konkretisierten Hochzeitstermins nachgewiesen werden, läge hierin eine Überdehnung der Voraussetzungen aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG.

14

Im Übrigen folgen die Annahmen des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht aus der in Anspruch genommenen Vorbemerkung des Ehe- und Erbvertrags vom 27. März 2007. Dass ein Entwurf nicht erstellt worden ist, kann dem Vertragstext nicht entnommen werden. Vielmehr wird ausdrücklich auf den bereits im Januar mit dem Notar besprochenen Inhalt des Ehevertrags Bezug genommen. Die beschriebene Abweichung vom üblichen Ablauf kann auch im Fehlen des vom beurkundenden Notars für angemessenen erachteten Zeitlaufs zu sehen sein. Hierauf deuten auch die Hinweise hin, dass eine weitere Überlegungszeit und Vertagung des Beurkundungstermins nicht gewünscht werde. Jedenfalls hätte die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs einer weiteren Aufklärung bedurft. Dies gilt auch für den Hinweis des Notars, die Eheleute hätten gestern "sehr kurzfristig" die Ehe geschlossen. Denn auch diese Passage steht im Zusammenhang zur der vom Notar für üblich gehaltenen zeitlichen Gestaltung und bezieht sich damit wohl auf den konkreten Termin der Eheschließung. Ein - die weitere Beweisaufnahme entbehrlich machender - Beleg dafür, dass ein verbindlicher Heiratswunsch selbst oder dessen Verwirklichung in angemessener Zeit vorher nicht beabsichtigt war, kann der Vorbemerkung in Ansehung ihres objektiven Erklärungsgehalts nicht entnommen werden.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer großen Witwenrente.

2

Die 1950 geborene Klägerin lebte seit 1978 mit dem 1946 geborenen und am 27.7.2004 verstorbenen Versicherten in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Sie heirateten am 2.7.2004. Aus der ersten Ehe der Klägerin waren ein Sohn und eine Tochter hervorgegangen, aus der ersten Ehe des Versicherten eine Tochter. Die Klägerin hatte in den Jahren 2003 und 2004 ein monatliches Bruttoeinkommen von ca 2.400 Euro aus ihrer Beschäftigung als Apothekenhelferin.

3

Im Oktober 2002 erkrankte der Versicherte an einem Blasenkarzinom, das operativ entfernt wurde. Im Februar 2004 wurde eine fortschreitende Metastasierung diagnostiziert. Die ab 1.6.2004 durchgeführte Chemotherapie diente lediglich palliativen Zwecken. Der Versicherte wurde in den Zeiträumen vom 24.5. bis 3.6.2004 und vom 8.6. bis 10.6.2004 stationär behandelt, danach aufgrund einer deutlichen Verschlechterung erneut vom 14.6. bis 10.7.2004, wobei die Chemotherapie abgebrochen und die Behandlung mit Morphin fortgesetzt wurde. Unter dieser Medikation war der Versicherte mit Hilfe eines Stützrollators zeitweise gehfähig. Die Eheschließung erfolgte am 2.7.2004 auf der Krankenstation. Zur Entlassung des Versicherten wurde eine sog Homecare-Betreuung eingerichtet. Am 27.7.2004 wurde der Versicherte notfallmäßig erneut stationär aufgenommen; er verstarb noch am selben Tag.

4

Den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Witwenrente lehnte die Beklagte ab, da sie von einer sog Versorgungsehe gemäß § 46 Abs 2a SGB VI ausging(Bescheid vom 13.6.2005, Widerspruchsbescheid vom 28.10.2005).

5

Das SG Berlin hat - nach Vernehmung der Schwester, des Sohnes und der Tochter der Klägerin sowie nach deren persönlicher Anhörung - die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids verurteilt, der Klägerin ab 27.7.2004 Witwenrente aus der Versicherung des Verstorbenen zu gewähren. Dem Anspruch stehe der Ausschlussgrund gemäß § 46 Abs 2a SGB VI nicht entgegen.

6

Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 31.1.2007 die Berufung der Beklagten nach persönlicher Anhörung der Klägerin zurückgewiesen unter Neufassung des Tenors, dass der Klägerin ab 27.7.2004 große Witwenrente zu gewähren sei. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs 2a SGB VI sei nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens widerlegt, weil zur Überzeugung des Senats trotz der sehr kurzen Ehedauer die Annahme nicht gerechtfertigt sei, dass die Versorgung der Klägerin der alleinige oder überwiegende Zweck der Eheschließung gewesen sei. Hierbei stütze sich der Senat auf die glaubhaften Einlassungen der Klägerin in ihren vorbereitenden Schriftsätzen, im Termin zur mündlichen Verhandlung und auf die Aussagen ihrer vom SG als Zeugen vernommenen Kinder. Danach stehe fest, dass - neben Versorgungserwägungen - zumindest gleichgewichtiger Zweck der Eheschließung gewesen sei, der beiderseitigen Liebesbeziehung nach langjährigem Zusammenleben durch den Akt der Eheschließung den - nach Wortwahl der Klägerin - "offiziellen Segen" zu geben und so eine Rechtsposition zu erlangen. Die Klägerin habe überzeugend ausgeführt, dass der Heiratswunsch schon viele Jahre vor der Krebserkrankung bestanden habe, jedoch aus finanziellen Gründen und familiären Erwägungen nicht eher realisiert habe werden können. Die mit dem Versicherten im Familienverbund lebenden Kinder der Klägerin, die ihn als "Vater" angesehen hätten, hätten die langjährige Heiratsabsicht ebenfalls bestätigt.

7

Der Umstand der seit 1978 gelebten langjährigen Liebesbeziehung stehe einem überwiegenden Versorgungsgedanken entgegen. Die Liebesbeziehung sei ohnehin nicht auf gegenseitige Versorgungsansprüche ausgerichtet gewesen, weil die Klägerin einer vollschichtigen Berufstätigkeit nachgegangen sei, mit der sie ohne Weiteres ihren eigenen Lebensunterhalt habe sichern können. Dies habe die Klägerin vor dem Senat eindrucksvoll dargelegt.

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Ebenso wenig spreche der Krankheitsverlauf des Versicherten gegen diese Einschätzung. Die Klägerin habe glaubhaft ausgeführt, dass sie trotz palliativer Behandlung des Versicherten nicht davon ausgegangen sei, dass "mein Mann so bald würde sterben müssen". Doch auch wenn die Klägerin im Zeitpunkt der Eheschließung gewusst haben sollte, dass der Tod des Versicherten in naher Zukunft bevorstehe, verbliebe es bei dem vorrangigen Motiv der Eheschließung, der beiderseitigen Liebesbeziehung den "offiziellen Segen" zu geben. Daher habe für den Senat keine Veranlassung bestanden, den von der Beklagten hilfsweise gestellten Beweisanträgen zu folgen. Selbst wenn eine Nottrauung gemäß § 7 Personenstandsgesetz (PStG) vorgelegen hätte, änderte dies nichts an der zur Überzeugung des Senats feststehenden Motivationslage für die Heirat.

9

Mit ihrer vom BSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 46 Abs 2a SGB VI und von §§ 103, 128 SGG. Die Klägerin habe den Nachweis des Vorliegens "besonderer Umstände", die die Rechtsvermutung des § 46 Abs 2a SGB VI widerlegen könnten, nicht erbracht. Die Verrechtlichung einer Liebesbeziehung durch Eheschließung sei kein von der Versorgungsabsicht verschiedener Beweggrund. Die zuvor seit 26 Jahren geführte eheähnliche Lebensgemeinschaft unterstreiche den Versorgungscharakter der Ehe. Im Fall der lebensbedrohlichen Erkrankung eines Partners sei die wirtschaftliche Absicherung des Überlebenden das maßgebliche Motiv für die Heirat. Konkrete Heiratspläne seien erst nach Bekanntwerden der weit fortgeschrittenen Krebserkrankung gefasst und realisiert worden. Die Hoffnung oder Erwartung, eine lebensbedrohliche Erkrankung zu überleben, könne kein besonderer Umstand im Sinne der Norm sein. Das LSG hätte sich zudem gedrängt fühlen müssen, dem hilfsweise gestellten Beweisantrag, den Standesbeamten zu den Umständen der Eheschließung bei der Nottrauung zu befragen, nachzukommen.

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Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2007 sowie des Sozialgerichts Berlin vom 6. März 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2007 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.

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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Das angefochtene Urteil beruht - wie die Beklagte zutreffend rügt - auf einer Verletzung der Pflicht des Berufungsgerichts zur Sachaufklärung (§ 103 SGG). Auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des LSG kann der Senat nicht entscheiden, ob die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf große Witwenrente zu Recht abgelehnt hat.

14

1. Gemäß § 46 Abs 2 Satz 1 SGB VI haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, ua dann Anspruch auf große Witwenrente, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin ist die Witwe des am 27.7.2004 verstorbenen Versicherten, der die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren gemäß § 50 Abs 1 SGB VI erfüllt hatte. Zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten hatte sie auch das 45. Lebensjahr vollendet.

15

Nach § 46 Abs 2a SGB VI, der mit Wirkung vom 1.1.2002 durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (vom 21.3.2001, BGBl I 403) eingeführt worden ist und für alle seit dem 1.1.2002 geschlossenen Ehen gilt (vgl § 242a Abs 3 SGB VI), ist der Anspruch auf Witwenrente ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Die Ehe zwischen der Klägerin und dem Versicherten hat weniger als ein Jahr gedauert (vom 2.7. bis 27.7.2004); damit ist der Tatbestand des § 46 Abs 2a Halbs 1 SGB VI erfüllt. Ob jedoch "besondere Umstände" iS von § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI vorliegen, die den Eintritt der entsprechenden Rechtsfolge - Ausschluss des Anspruchs auf Witwenrente - hindern, kann der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden.

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2. Entgegen dem Vorbringen der Revision ist der vom Berufungsgericht als maßgeblich zugrunde gelegte Beweggrund der Klägerin für die Eheschließung, nämlich der Wunsch, nach langjährigem eheähnlichem Zusammenleben mit dem Versicherten der beiderseitigen Liebesbeziehung den "offiziellen Segen" zu geben und sie damit auch formal und rechtlich zu manifestieren, nicht von vornherein - losgelöst von den Umständen des konkreten Einzelfalls - ungeeignet, einen besonderen Umstand iS von § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI zu begründen.

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Der Senat hat im Urteil vom 5.5.2009 (B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6 mwN)zur Auslegung und Anwendung des Ausnahmetatbestands des § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI bereits entschieden, dass eine abschließende Typisierung und Bewertung einzelner von den Tatsacheninstanzen festgestellter Ehemotive durch das Revisionsgericht nicht möglich ist. Daran hält er in Kenntnis hiergegen vorgebrachter Bedenken (vgl Pötter, RVaktuell 2010, 15, 21) nach erneuter Prüfung fest. Wie in dem genannten Urteil näher dargelegt ist, sind nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI als "besondere Umstände des Falles" alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls zu prüfen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Die vom Gesetzgeber selbst intendierte Einzelfallprüfung lässt eine abschließende abstrakt-generelle (normgleiche) Einordnung einzelner denkbarer Ehemotive durch das Revisionsgericht nicht zu. Vielmehr kommt es nach dem Gesetz auf die - gegebenenfalls auch voneinander abweichenden - Beweggründe beider Ehegatten im konkreten Einzelfall an (Senatsurteil aaO, RdNr 20). Dabei sind die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat nicht nur für sich isoliert zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in eine Gesamtwürdigung einzustellen und unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Falls zu bewerten (aaO RdNr 24). Diese Notwendigkeit einer einzelfallbezogenen Würdigung nach Maßgabe des § 46 Abs 2a SGB VI wird nicht dadurch entbehrlich, dass die damit verbundenen Anforderungen den Wunsch der Verwaltung nach "überprüfbaren … objektiven Kriterien"(vgl Pötter, aaO) nicht erfüllen können.

18

In diesem Zusammenhang kann es zwar nicht als Verletzung von Bundesrecht angesehen werden, wenn die Tatsacheninstanz annimmt, dass bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI nicht erfüllt sein wird. Gleichwohl darf dabei nicht von vornherein der Nachweis ausgeschlossen werden, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgesichtspunkten geheiratet wurde. Bei der abschließenden Gesamtbewertung darf wiederum gefordert werden, dass diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sind, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen ist (BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6, RdNr 27).

19

Der Frage, ob besondere Umstände iS des Ausnahmetatbestands vorliegen, die gegen die Annahme einer Versorgungsehe sprechen, ist vorrangig anhand aller vorhandenen objektiven Ermittlungsmöglichkeiten (§ 103 SGG) nachzugehen (aaO RdNr 29 mwN). Sie ist in erster Linie auf tatsächlicher Ebene zu beantworten (BSG vom 15.9.2009 - B 5 R 282/09 B - BeckRS 2009, 72520 RdNr 7). Somit obliegt es zuvörderst den Tatsacheninstanzen, sich nach Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen und unter Würdigung aller Indizien eine Überzeugung davon zu verschaffen, ob im Einzelfall die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass die Erlangung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war (vgl auch BSG vom 27.8.2009 - B 13 R 101/08 R - Juris RdNr 14 f). Ein Rentenversicherungsträger, der vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit seine Annahme, dass eine Versorgungsehe vorliege, verteidigen will, kann deshalb durch das Stellen von Beweisanträgen darauf hinwirken, dass alle Umstände - auch die für eine Versorgungsehe sprechenden Indizien - in die Beweiswürdigung des Gerichts einbezogen werden.

20

3. Vorliegend hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG einen solchen Beweisantrag zur Entscheidung des Gerichts gestellt; sie hat verlangt, den zuständigen Standesbeamten zu den Umständen der Eheschließung zu vernehmen. Diesem Beweisantrag hätte das LSG nachkommen müssen; seine Ablehnung unter Berufung darauf, dass unabhängig von den konkreten Umständen der Trauung die volle Überzeugung des Senats zur Motivationslage für die Heirat bereits feststehe, verletzt Bundesrecht (§ 103 SGG).

21

Einer der Ausnahmefälle, der es erlaubt hätte, auf die Vernehmung des von der Beklagten mit der Bezeichnung "den zuständigen Standesbeamten" hinreichend konkret benannten Zeugen zu verzichten, ist nicht gegeben. Solche Ausnahmefälle sind dann anzunehmen, wenn es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt, diese bereits erwiesen sind oder das Beweismittel ungeeignet oder unerreichbar ist (vgl Senatsurteil vom 23.8.2001 - B 13 RJ 59/00 R - SozR 3-2200 § 1248 Nr 17 S 72 f; BSG vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 B - Juris RdNr 10; BSG vom 28.5.2008 - B 12 KR 2/07 B - Juris RdNr 11; s auch BVerwG vom 12.3.2010 - 8 B 90/09 - Juris RdNr 25 f). Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor.

22

Auf die von der Beklagten unter Beweis gestellten tatsächlichen Umstände der Eheschließung kommt es schon deshalb entscheidungserheblich an, weil das LSG alle Umstände des Einzelfalls, die für oder gegen eine Versorgungsabsicht sprechen könnten, aufzuklären und in einer abschließenden Gesamtbewertung zu würdigen hat. Zur Klärung dieser tatsächlichen Voraussetzungen war der benannte Zeuge auch ein geeignetes und erreichbares Beweismittel. Als Standesbeamter, der die Eheschließung auf der Station im Krankenhaus vollzogen hat, hätte er zu den näheren Umständen der Heirat, wie etwa ihm gegenüber geäußerte Eheschließungsmotive der Eheleute, Zeugnis geben können. Bislang sind im gerichtlichen Verfahren nur Personen vernommen worden, die (als Kinder und Schwester) der Sphäre der Klägerin zugehörig sind. Nicht zuletzt beruht die Beweiswürdigung des LSG im Wesentlichen auf den Angaben der Klägerin zu ihren eigenen Beweggründen. Die Zeugenaussage des Standesbeamten könnte aber nicht nur Anhaltspunkte zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin ergeben, sondern darüber hinaus weitere Erkenntnisse zu den inneren Motiven beider Eheleute für die Heirat erbringen. Solche Ermittlungen waren auch deshalb angezeigt, weil sich die Klägerin zum Beweis des Vorliegens der besonderen Umstände iS von § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI gerade auf ihre innere Motivation für die Heirat berufen und hierzu vor dem SG und dem LSG bereitwillig Auskunft gegeben hat. Eine unzulässige Ausforschung im Bereich der privaten Lebensführung (vgl dazu Senatsurteil vom 5.5.2009 - BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6, RdNr 22, 29 mwN) stand daher nicht zu befürchten.

23

Das LSG hätte sich somit - ausgehend von seiner materiellen Rechtsansicht - zur Zeugenvernehmung des Standesbeamten zu den näheren Umständen der Trauung gedrängt fühlen müssen. Wenn es anstelle dessen ausgeführt hat, dass selbst im Fall einer sog Nottrauung aus Anlass einer lebensbedrohlichen Erkrankung (§ 7 PStG idF des bis zum 31.12.2008 gültigen Gesetzes vom 4.5.1998, BGBl I 833) "dies nichts an der dargelegten, zur vollen Überzeugung des Senats feststehenden Motivationslage für die Heirat" ändere, so handelt es sich um eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung. Einer der besonders gelagerten Ausnahmefälle, für die diskutiert wird, ob ein Beweisantrag auf Zeugenvernehmung dann abgelehnt werden darf, wenn aufgrund der Fülle und Güte bereits erhobener Beweise die entscheidungserheblichen Tatsachen mit einer solchen Gewissheit feststehen, dass die Überzeugung des Gerichts durch die beantragte weitere Beweiserhebung - ihr Erfolg unterstellt - nicht mehr erschüttert werden kann (vgl BVerwG vom 11.4.1991 - 3 C 73.89 - Buchholz 310 § 86 Abs 1 Nr 229 S 55 f mwN; BVerwG vom 12.3.2010 - 8 B 90/09 - Juris RdNr 25 f mwN; s auch BSG vom 31.8.1987 - 4a BJ 117/87 - Juris RdNr 5 - zu den beim Zeugenbeweis im Vergleich zum Sachverständigenbeweis strengeren Anforderungen), liegt hier nicht vor. Insbesondere zeigt das Urteil des LSG plausible Gründe für das Bestehen einer für jedermann nachvollziehbaren, unerschütterlichen Überzeugung des Berufungsgerichts nicht auf. Eine solche Überzeugung ist auch kaum denkbar, solange ausschließlich Personen aus dem Umfeld der Klägerin gehört und darauf verzichtet wurde, auch andere in Frage kommende Auskunftspersonen (vgl zB SG Düsseldorf vom 14.12.2009 - S 52 (10) R 22/09 - Juris) zu den Beweggründen der Nottrauung im Krankenhaus zu befragen.

24

Auf diesem Verstoß gegen § 103 SGG beruht die Entscheidung des LSG. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht nach den beantragten weiteren Ermittlungen zu einem für die Beklagte günstigen Ergebnis gekommen wäre.

25

Das LSG wird die unterlassene Beweisaufnahme zu den näheren Umständen der Trauung nachzuholen und auf dieser Grundlage eine neue Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen haben. Es wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Witwenrente.

Die im Juni 1962 geborene Klägerin ehelichte am 12. März 2010 den im April 1951 geborenen Versicherten. Der Versicherte ist am 11. Mai 2010 verstorben.

Mit Antrag vom 1. Juni 2010 begehrte die Klägerin Hinterbliebenenrente nach dem Versicherten. Sie gab im Hinblick darauf, dass die Ehedauer nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, an, die tödlichen Folgen der Krankheit seien bei Eheschließung nach ärztlicher Auffassung nicht zu erwarten gewesen. Auch habe sie seit 29. März 2007 in einer eheähnlichen Hausgemeinschaft gelebt; eine Aufenthaltsbescheinigung der zuständigen Gemeinde über eine Meldung des Versicherten in der Hauptwohnung der Klägerin wurde vorgelegt. Darüber hinaus machte die Klägerin geltend, die Heirat sei aufgrund einer harmonischen Beziehung und dem Wunsch erfolgt, künftig gemeinsam durch das weitere Leben zu gehen. Sie wohne mit dem Versicherten bereits seit dem Jahr 2005 zusammen. Im April 2007 habe sich der Versicherte umgemeldet. Aufgrund der langen und guten Beziehung sei eine Heirat schon länger geplant gewesen. Infolge der Therapie habe sich zunächst eine wesentliche Verbesserung seines Gesundheitszustandes dargestellt. Am 12. März 2010 sei in keiner Weise absehbar gewesen, dass der Verlauf der Krankheit zum Tode führen würde. Sie übersandte einen Entlassungsbericht der A. Fachkliniken C-Stadt vom 11. Mai 2010 über die Behandlung des Versicherten vom 23. April 2010 bis 11. Mai 2010. Daraus gehen folgende Diagnosen hervor: 1. Adenokarzinom der Lunge rechts zentral mit Lymphangiosis carcinomatosa, Lymphknoten-, Lungen- und Knochenmetastasen, cT4N3M1a+1b; Stadium IV 2. Chronischer Nikotinabusus 3. Verdacht auf Thrombophlebitis Grad III, linkes Bein.

Es wird weiter berichtet, dass im Januar 2010 ein Adenokarzinom der Lunge (Stadium IV) erstdiagnostiziert worden sei. Damals fanden sich bereits ein Pleuraerguss rechts, eine Metastase rechte Lunge sowie Lymphknoten- und Knochenmetastasen. Im Februar 2010 sei eine Chemotherapie eingeleitet worden. Im März 2010 habe nach zwei Zyklen eine stabile Befundsituation bestanden. Die Chemotherapie sei fortgesetzt worden. Am 23. April 2010 sei die notfallmäßige stationäre Aufnahme bei plötzlich aufgetretener Ruhe- und Belastungsdyspnoe mit zunehmendem Husten und erhöhter Temperatur erfolgt. Trotz aller Maßnahmen sei es zu einer wiederholten Verschlechterung des Allgemeinbefindens gekommen, so dass der Versicherte an den Folgen seiner Krankheit am 11. Mai 2010 verstorben sei.

Die Beklagte lehnte daraufhin mit angefochtenem Bescheid vom 25. Juni 2010 den Antrag ab. Die von der Klägerin genannten Gründe seien nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen sei, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Der eingereichte Arztbericht der A. Fachklinik C-Stadt dokumentiere, dass bereits vor der Heirat eine schwerwiegende Erkrankung festgestellt worden sei.

Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, es sei zwar bei der Eheschließung bekannt gewesen, dass der Versicherte krank gewesen sei. Jedoch sei ihm von den Ärzten eine deutliche Besserung seines Gesundheitszustands bestätigt worden. An die Möglichkeit des vorzeitigen Ablebens sei in keiner Weise gedacht worden.

Der Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 2010 zurückgewiesen. Zum Zeitpunkt der Eheschließung habe eine sehr schwerwiegende Erkrankung vorgelegen, die eine sichere Prognose für die Zukunft nicht zugelassen und letztlich zum Tod geführt habe. Von einem plötzlichen unerwarteten Tod könne zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht ausgegangen werden.

Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben und vorgetragen, sie habe den Versicherten etwa im Jahr 2005 an ihrer Arbeitsstelle bei der A. lieben gelernt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Versicherte noch verheiratet gewesen. Seit März/April 2006 hätte sie mit dem Versicherten in eheähnlicher Gemeinschaft zusammengelebt und sich in diesem Jahr auch gleichartige silberne Ringe zum Zeichen der Zusammengehörigkeit geschenkt. Im Testament vom 4. August 2009 habe der Versicherte sie zur Alleinerbin eingesetzt. Zu diesem Zeitpunkt sei das Lungenkarzinom noch nicht diagnostiziert gewesen. Sie hätten beide von Anfang an die Absicht gehabt, ihre Beziehung zu legalisieren. Dazu habe zunächst die Ehescheidung abgewartet werden müssen, die am 17. Oktober 2007 erfolgt sei. Es könnten eine Reihe von Familienangehörigen und Freunden als Zeugen bestätigen, dass beide ihre Heiratsabsicht auch diesen gegenüber kundgetan hätten.

Der Versorgungsgedanke habe weder bei ihr noch beim Versicherten eine Rolle gespielt. Dies werde auch dadurch belegt, dass sie selbst berufstätig sei und - aufgrund Schichtarbeit variabel - etwa 2.400.- Euro brutto verdiene. Sie habe noch die Möglichkeit, eine ausreichende Altersversorgung aufzubauen. Auf eine Witwenrente sei sie nicht dringend angewiesen.

Sie hätten von Anfang an die Absicht gehabt, zu heiraten. Insbesondere der Versicherte habe zur Heirat gedrängt. Sie selbst habe jedoch noch die weitere Entwicklung abwarten und insbesondere nicht unmittelbar nach der Ehescheidung des Versicherten heiraten wollen. Der Versicherte sei amerikabegeistert gewesen und habe von der Möglichkeit einer Eheschließung in Las Vegas berichtet. Sie hätten dann gemeinsam die Idee einer Eheschließung in Las Vegas entwickelt. Von dieser Idee hätten sie den bereits benannten Zeuginnen erzählt. Diese könnten den konkreten Heiratswunsch bestätigen. Vor der diagnostizierten Krebserkrankung hätten sie sich auch im Internet um Flugmöglichkeiten nach Amerika umgesehen. Die Hochzeit hätte dann in Las Vegas stattfinden sollen. Von diesem Vorhaben habe jedoch Abstand genommen werden müssen, da aufgrund der Chemotherapie ein Flug nach Amerika nicht mehr in Betracht gekommen sei. Deshalb habe auch ein bereits für Februar 2010 gebuchter Flug nach Thailand storniert werden müssen. Sie hätten sich diesen Flug gegenseitig zu Weihnachten 2009 geschenkt.

Der Versicherte habe sich zum Zeitpunkt des Ausbruchs der Krebserkrankung bereits in Altersteilzeit mit entsprechend gekürzten Bezügen befunden. Er habe seiner geschiedenen Ehefrau Unterhalt bezahlen müssen. Deshalb hätten die finanziellen Mittel für die Verwirklichung der geplanten Hochzeit in Las Vegas und des Amerikatrips nicht zur Verfügung gestanden.

Zum Zeitpunkt der Hochzeit sei die gesundheitliche Situation des Versicherten stabil gewesen. Aus einem vorgelegten Attest des behandelnden Onkologen Dr. P. geht hervor, dass nach dem 1. Zyklus eine klinische Besserung eingetreten sei. Der Versicherte konnte wieder leichter atmen. Im Computertomogram vom 16. März 2010 habe sich eine Besserung bestätigt. Nach 4 Zyklen der antineoplastischen Chemotherapie habe eine stabile Situation der Erkrankung erreicht werden können. Zum Zeitpunkt der Eheschließung habe zweifelsohne eine unheilbare Erkrankungssituation vorgelegen. Zu diesem Zeitpunkt sei aber nicht absehbar gewesen, dass beim Versicherten bereits innerhalb kurzer Zeit eine akute Verschlechterung der Erkrankung eintreten und er an den Folgen dieser Erkrankung versterben werde. In Fällen inoperabelem Lungenkrebses sei in den seltensten Fällen eine dauerhafte Heilung zu erzielen. Dementsprechend sei der Zeitpunkt der Eheschließung im Hinblick auf das Krankheitsgeschehen nicht wesentlich.

Die Klägerin hat weiter vorgetragen, die Möglichkeit des Eintritts des Todes beim Versicherten sei nicht ins Auge gefasst worden. Auch sei nicht über ihre mögliche Absicherung infolge der Eheschließung gesprochen worden. Sie hätten zum Zeitpunkt der Eheschließung noch große Zukunftspläne gehabt. Sie wollte diverse Renovierungsarbeiten am Haus der Klägerin durchführen, wobei die Verwirklichung davon abgehangen habe, dass ausreichend Geld angespart werden könnte. Auch hätten sie über Urlaubspläne bzw. eine Hochzeitsreise gesprochen, sobald dies dem Versicherten infolge der Beendigung der Chemotherapie möglich und finanziell durchführbar gewesen wäre.

Sie habe durch die Hochzeit am 12. März 2010 den Versicherten auch in seinem Gesundungsprozess psychisch unterstützen und zur Stabilisierung beitragen wollen. Auch sei sie am 4. August 2009 durch ein Testament des Versicherten als Alleinerbin eingesetzt worden. Die Errichtung eines Testaments habe auf einer Anregung einer gemeinsamen Freundin beruht, die dem Versicherten und ihr nahegelegt habe, zur gegenseitigen Absicherung ein Testament zu errichten. Der Gedanke einer Vermögensversorgung für sie sei auch diesbezüglich nicht im Vordergrund gestanden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Versicherte bereits geschieden gewesen und habe einen nicht unerheblichen Unterhalt an seine geschiedene Ehefrau bezahlen müssen. Einen Vermögensvorteil habe sie, die Klägerin, hiervon nicht gehabt.

Auch sei von Bedeutung, dass sie zum Zeitpunkt der Eheschließung erst 47 Jahre alt gewesen sei und insofern noch durch eigene Berufstätigkeit ausreichend für ihr Alter habe vorsorgen können. Dies sei auch vom Bayerischen Landessozialgericht in der Entscheidung vom 3. Dezember 2008, Az. L 1 R 5 130/07 berücksichtigt worden.

Schließlich sei ihr weder zum Zeitpunkt der Eheschließung noch zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten bekannt gewesen, dass ihr infolge der Eheschließung eine Witwenrente zustehen könnte. Der Umstand, dass sie den Antrag auf Witwenrente drei Wochen nach dem Tod des Versicherten gestellt habe, beruhe auf einer entsprechenden Information eines Mitarbeiters der AOK, der sie auf diese Möglichkeit erst nach dem Tod des Versicherten hingewiesen habe. Es sei auch anzunehmen, dass der Versicherte ebenfalls von der Möglichkeit einer Witwenrente nichts gewusst habe. Mit der Klägerin habe er jedenfalls hierüber nicht gesprochen. Sie habe sich auch erst vor ca. 4 Wochen durch einen Mitarbeiter der örtlichen Stelle der Beklagten in B-Stadt die Höhe der Witwenrente mitteilen lassen.

Das Schenken der Ringe im Jahr 2006 sei als Verlöbnis anzusehen. Dieses sei an keine bestimmte Form gebunden und könne auch in schlüssiger Weise erfolgen. Es sei nicht verwunderlich, dass keine früheren konkreten Vorbereitungshandlungen für die Hochzeit getroffen worden seien, da die Durchführung der Hochzeit in Las Vegas im Rahmen der Rundreise durch Amerika geplant gewesen sei. Es sei üblich, dass eine entsprechende Trauung in Las Vegas spontan und ohne großen Aufwand durchgeführt werde.

In der mündlichen Verhandlung am 22. August 2012 hat die Klägerin erklärt, sie habe im Januar 2010 von der Diagnose „Lungenkrebs mit Lymphknoten- und Knochenmetastasen“ erfahren. Es sei nicht gesagt worden, dass sich der Lungenkrebs bereits im Endstadium befunden habe. Vielmehr sei mitgeteilt worden, dass man den Lungenkrebs zum Stillstand bringen und mit ihm leben könne. Zur Begründung des Abbruchs der Anfang Februar 2010 begonnenen Chemotherapie Ende März/Anfang April 2010 hätten die Ärzte mitgeteilt, dass es unter der Chemotherapie zu vermehrten Todesfällen gekommen sei. Seit Beginn der Beziehung im Jahr 2005 habe die Absicht bestanden, zu heiraten. Im Jahr 2006 habe man sich gleichartige Ringe geschenkt. Bevor die Krebsdiagnose mitgeteilt worden sei, sei eine Amerika-Rundreise für Oktober 2010 angedacht gewesen. Hier habe dann in Las Vegas die Trauung stattfinden sollen. Im Februar 2010 seien die Klägerin und der Versicherte zum Standesamt gefahren, um die Eheschließung anzumelden. Wegen der Chemotherapie hätten die Ärzte dem Versicherten Flugverbot erteilt, so dass sich die Las Vegas - Pläne auf absehbare Zeit nicht hätten verwirklichen lassen. Es habe auch eine Lebensversicherung bestanden, die vor Bekanntwerden der Krebsdiagnose abgeschlossen worden sei. Nach dem Tode des Versicherten sei ihr die Versicherungssumme ausgezahlt worden. Von einem möglichen Anspruch auf Witwenrente habe sie erst nach dem Tod des Versicherten von einem Mitarbeiter der AOK, Herrn J. H., erfahren.

Mit Urteil vom 22. August 2012 hat das SG die Klage abgewiesen und u. a. ausgeführt, die Versorgungsabsicht sei nicht widerlegt. Der Versicherte habe im Zeitpunkt der Eheschließung an einer lebensbedrohlichen Krankheit gelitten. Die Eheschließung habe daher nicht überzeugend mit einer Perspektive des längerfristigen Zusammenlebens begründet werden können. Am 12. März 2010 habe keine Aussicht auf Heilung mehr bestanden. Die Tumorerkrankung habe bereits das Endstadium erreicht gehabt. Dies werde auch vom behandelnden Onkologen Dr. von P. bestätigt. Es bestünden keine Zweifel, dass dies dem Versicherten und der Klägerin bekannt gewesen sei. Der schlechte Zustand des Klägers sei durch den Bericht der A.-Fachkliniken vom 11. Mai 2010 und das Schreiben des Dr. von P. vom 3. Januar 2011 belegt. Nicht zuletzt wegen dieser Kenntnis sei auch die ursprünglich für Oktober 2010 geplante Hochzeit auf den 12. März 2010 vorverlegt worden. Er spiele eine untergeordnete Rolle, dass der Klägerin, wie sie vortrage, bei der Eheschließung etwaige Hinterbliebenenansprüche nicht bekannt gewesen seien. Jedenfalls der Versicherte habe zu einem Zeitpunkt, als noch keine konkrete Eheschließung geplant gewesen sei, bereits eine Vermögensvorsorge zugunsten der Klägerin getroffen. Dies belege der Abschluss der Lebensversicherung sowie die Einsetzung als Alleinerbin zugunsten der Klägerin.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und vorgetragen, ihr und dem Versicherten sei zum damaligen Zeitpunkt in der A.-Fachklinik nicht gesagt worden, dass sich der Lungenkrebs bereits im Endstadium befunden habe. Vielmehr sei gesagt worden, man könne den Lungenkrebs zum Stillstand bringen und mit ihm leben. Hierauf sei auch die weitere gemeinsame Lebensplanung aufgebaut gewesen. Sie beide seien auch in Anbetracht der positiven Entwicklung der Chemotherapie von einem längeren gemeinsamen Zusammenleben überzeugt gewesen. Es sei ihnen nicht bekannt gewesen, dass eine zweifellos unheilbare Erkrankungssituation vorgelegen habe. Zwar seien die Heilungschancen bei Lungenkrebs Stadium IV statistisch gesehen in aller Regel gering. Hierbei handele es sich jedoch um Durchschnittswerte. Es wurde auf eine Dokumentation über Heilungschancen bei Lungenkrebs verwiesen. Insoweit werde vorsorglich die Erholung eines Sachverständigengutachtens angeregt. Selbst nach den Feststellungen der Beklagten sei jedoch zum Zeitpunkt der Eheschließung keine sichere Prognose für die Zukunft möglich gewesen. Die Schwere der Krebserkrankung und deren Stadium seien ihnen nicht bekannt gewesen. Das SG habe auch nicht ausreichend gewürdigt, dass die Eheschließung aus Sicht der Klägerin dazu dienen sollte, den Versicherten bei der Bewältigung der Krankheit psychisch zu unterstützen. Auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Heilbronn vom 23. Oktober 2012 (Az. S 11 R 561/12) wurde verwiesen. Hier sei der dortigen Klägerin eine Witwenrente zugesprochen worden, obwohl der Ehemann nach kurzer Ehe an Krebs verstorben sei.

Auf Anfrage der Beklagten übersandte die Klägerin Kopien der Reisepässe des Versicherten und der Klägerin. Konkrete Vorbereitungen für die Rundreise in die USA seien nicht getroffen worden. Es seien noch keine Visa ausgestellt bzw. beantragt gewesen. Dies sei nicht nötig gewesen. Die Hochzeit hätte ohne andere Personen und auch ohne Trauzeugen stattfinden sollen. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass die Anerkennung einer in Las Vegas geschlossenen Ehe problemlos möglich sei. Einer von der Beklagten angeregten Einvernahme der geschiedenen Ehefrau werde von Seiten der Klägerin nicht zugestimmt. Die Bekanntschaft mit der Klägerin sei der Ehescheidungsgrund gewesen.

Der Senat hat die gesamte Dokumentation der A.-Kliniken -C-Stadt beigezogen und in der mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2014 die Klägerin einvernommen. Hier hat die Klägerin u. a. mitgeteilt, sie habe kein Testament zugunsten des Versicherten errichtet.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22. August 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. August 2010 zu verurteilen, der Klägerin antragsgemäß Witwenrente entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 25. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. August 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von großer Witwenrente gemäß § 46 Abs. 1, 2 Nr. 2 Sechstes Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VI). Einem Anspruch auf Gewährung der großen Witwenrente steht § 46 Abs. 2a SGB VI entgegen. Danach haben Witwen keinen Anspruch auf Witwenrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

Es liegt bei Hochzeit am 12. März 2010 und Tod des Versicherten am 11. Mai 2010 nur eine kurze Ehedauer iSd § 46 Abs. 2a SGB VI vor. Eine Rentengewährung kommt damit nur in Betracht, wenn die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe widerlegt ist. Dies ist nach Auffassung des Senats nicht der Fall.

§ 46 Abs. 2a SGB VI enthält eine gesetzliche Vermutung, mit der unterstellt wird, dass beim Tod des Versicherten innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung Ziel der Eheschließung war. Diese gesetzliche Vermutung ist allerdings widerlegbar. Die Widerlegung der Rechtsvermutung erfordert nach §§ 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 292 Zivilprozessordnung (ZPO) den vollen Beweis des Gegenteils (vgl. Kassler Kommentar, Band 1, § 46 SGB VI Rn. 46b, m. w. N.).

Die gesetzliche Vermutung ist widerlegt, wenn Umstände vorliegen, die trotz kurzer Ehedauer nicht auf eine Versorgungsehe schließen lassen. Besondere Umstände sind alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalles, die nicht schon von der Vermutung selbst erfasst und geeignet sind, einen Schluss auf den Zweck der Heirat zuzulassen (BSGE 35, 272). Es sind vor allem solche Umstände von Bedeutung, die auf einen von einer Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund schließen lassen. Hierbei hat eine Gesamtwürdigung aller Umstände zu erfolgen. Dabei kommt es auf die (ggf. auch voneinander abweichenden) Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) beider Ehegatten an (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009, B 13 R 55/08 R). Dabei reicht es grundsätzlich aus, wenn für einen Ehegatten die Versorgungsabsicht keine Rolle spielte, gleich, ob dies der Versicherte oder der überlebende Ehegatte war (Kassler Kommentar, a. a. O., Rn. 46c). Die Annahme des anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr ist nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder zumindest gleichwertig sind. Besondere Umstände, die die Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen vermögen, können nur solche sein, die eindeutig darauf schließen lassen, dass die Ehe nicht zumindest überwiegend aus Gründen der Versorgung geschlossen wurde. Die Darlegung allgemeiner, bei einer Heirat regelmäßig mit entscheidender Gesichtspunkte wie der Wunsch, nicht mehr allein sein zu wollen, und die Absicht, eine Lebensgemeinschaft auf Dauer zu begründen oder die Miete einer entsprechenden Wohnung rechtfertigt nicht die Annahme besonderer Umstände im Sinne des Gesetzes (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 25. Januar 1972, L 8 V 202/71 - zu § 38 Abs. 2 BVG -).

Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 5. Mai 2009 klargestellt, dass dem Gesundheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung eine gewichtige Bedeutung zukommt. Ein gegen die gesetzliche Annahme einer Versorgungsehe sprechender besonderer äußerer Umstand ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Tod des Versicherten, hinsichtlich dessen bisher kein gesundheitliches Risiko eines bevorstehenden Ablebens bekannt war, unvermittelt eingetreten ist. Hingegen ist bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a SGB VI nicht erfüllt. Zwar ist bei einer schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet zumindest gleichwertig aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet worden ist. Mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit steigt jedoch der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden besonderen Umstände, die zu einer Widerlegung der gesetzlichen Vermutung führen (BSG, a. a. O.).

Die Tatsache, dass die Klägerin und der Versicherte in einem nahen zeitlichen Zusammenhang zu der Erstdiagnose einer lebensbedrohlichen Krebserkrankung geheiratet haben, ist im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung aller Umstände ein gewichtiges Indiz dafür, dass zum Zeitpunkt der Eheschließung die Versorgungsabsicht im Vordergrund stand.

Nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen war der Versicherte zum Zeitpunkt der Hochzeit bereits von der Krebserkrankung, die nach der Auskunft des behandelnden Onkologen Dr. von P. als unheilbar zu bezeichnen ist, gezeichnet.

Aus dem Befundbericht der Lungenarztpraxis G. vom 11. Januar 2010 (Internist F.) geht hervor, dass der Versicherte tags und nachts unter einem protahiert verlaufenden Hustenreiz litt, der teilweise mit Atemnot verbunden war. Zudem war es zu einem Gewichtsverlust von 6 kg in den letzten Wochen gekommen. In der Röntgen-Thorax-Übersichtsaufnahme zeigten sich massiv auffällige Veränderungen, die den behandelnden Arzt zu einer stationären Überweisung zur Durchführung einer bronchoskopischen Untersuchung und eines CT des Thorax veranlasste.

Im Rahmen eines stationären Aufenthalts des Versicherten vom 11. bis 15. Januar 2010 im D-Krankenhaus wurde am 15. Januar 2010 nach Durchführung dieser Untersuchungen der dringende Verdacht auf ein Bronchial-Karzinom mit Lungen-, LK- und Knochenmetastasen, einen Pleuraerguss rechts, eine sekundäre bösartige Neubildung der interlokalen Lymphknoten und der Lunge festgestellt. Im Entlassungsbericht vom 19. Januar 2010 ist festgehalten, dass der Versicherte über eine seit ca. 6 Wochen zunehmende trockene Hustensymptomatik berichtete. Der Husten sei oft mit Schmerzen im Rücken und Thoraxbereich verbunden. In letzter Zeit sei eine Belastungsdyspnoe beim Treppensteigen, Müdigkeit und Kurzatmigkeit hinzugekommen. Im Aufnahmebefund wurde der Versicherte als krankwirkend, orientiert bei reduziertem Allgemein- und Ernährungszustand beschrieben. Die technischen Untersuchungen ergaben einen ausgedehnten tumorösen Prozess im Hilusbereich rechtsseitig mit multiplen intrapulmonalen Metastasenherden in allen Segmenten, Lymphknotenmetastasieung, Pleuraerguss rechts und Verdacht auf Knochenmetastasen. Es wurde eine palliative Therapie eingeleitet und der Versicherte im stabilen Allgemeinzustand entlassen.

Der Versicherte war dann vom 25. bis 26. Januar 2010 und 2. bis 3. Februar 2010 in der A. Fachklinik in C-Stadt. Er berichtete dort ausweislich des Entlassungsberichts vom 3. Februar 2010 über Belastungsdyspnoe und über einen bereits seit ca. 10 Monaten bestehenden Reizhusten ohne Auswurf, rezidivierenden Nachtschweiß und Gewichtsabnahme von ca. 8 kg in 3 Monaten. Der Versicherte befand sich in mäßigem Allgemeinzustand. Es wurde ein Stadium IV des Adenomkarzinoms der Lunge rechts angenommen sowie die Knochenmetastasen (Rippenmetastase, Lendenwirbelsäule, Os sacrum) bestätigt. Am 3. Februar 2010 kam es nach einem Aufklärungsgespräch zu einer Einleitung einer Chemotherapie, die unter entsprechenden supportiven Maßnahmen vom Versicherten gut vertragen wurde.

Ausweislich des Befundberichts der A. Kliniken C-Stadt vom 7. April 2010 ergab sich zwar beim Staging nach zwei Zyklen im März 2010 eine stabile Befundsituation, beim 4. Zyklus (7. April 2010) berichtete der Versicherte über ein gutes Allgemeinbefinden. Abgesehen von dem vorbekannten Reizhusten bestünden keine relevanten Beschwerden. Der letzte Therapiezyklus sei ohne relevante Nebenwirkung gut vertragen worden. Die körperliche Untersuchung ergab keine neuen pathologischen Aspekte.

Bereits am 23. April 2010 erfolgte aber dann die notfallmäßige stationäre Aufnahme in den A. Fachkliniken C-Stadt bei plötzlich aufgetretener Ruhe- und Belastungsdyspnoe und zunehmendem Husten sowie erhöhter Temperatur. Im Röntgen-Thorax zeigte sich eine deutliche thorakale Befundverschlechterung mit massiven Infiltraten in beiden Lungen. Nach wiederholter Verschlechterung des Allgemeinbefindens mit zunehmender Dyspnoe verstarb der Versicherte schließlich am 11. Mai 2010.

Zum Zeitpunkt der Eheschließung war dem Versicherten und der Klägerin bekannt, dass der Versicherte an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet, die ein erhebliches Risiko für ein baldiges Ableben in sich birgt. Der Versicherte litt an einem Lungenkarzinom im Stadium IV. Auch aus den von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegten internetbasierten medizinischen Unterlagen geht hervor, dass die Prognose sehr ungünstig ist, wenn sich der Tumor zum Zeitpunkt der Diagnose bereits auf andere Organe ausgebreitet hat. Dies war beim Kläger der Fall, der bereits unter ausgedehnten Knochen- und Lymphknotenmetastasen litt. Auch der behandelnde Arzt Dr. P. hat bestätigt, dass beim Versicherten eine unheilbare Krankheitssituation vorlag. Über seine Situation war der Versicherte auch informiert, da ein Aufklärungsgespräch Ende Januar/Anfang Februar 2010 in der A.-Klinik stattgefunden hatte.

Zwar ist gerade unter Berücksichtigung der vorübergehenden Stabilisierung des Allgemeinzustands die Aussage von Dr. P. nachvollziehbar, dass zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar war, dass der Versicherte bereits innerhalb so kurzer Zeit, nämlich bereits Anfang Mai 2010, versterben würde. Es ist auch menschlich nachvollziehbar, dass der Versicherte und die Klägerin aus dieser Befundstabilisierung Hoffnung geschöpft haben.

Im Rahmen der Prüfung des § 46 Abs. 2a SGB VI kommt es aber nicht darauf an, dass der Versicherte und die Klägerin mit dem nahen Tod des Versicherten sicher gerechnet haben. Der Gesetzgeber hat die Vermutung einer Versorgungsehe nicht nur für die Fälle angeordnet, in denen bereits in Angesicht des nahenden Todes „auf dem Totenbett“ noch eine Ehe geschlossen wird, sondern für alle Todesfälle innerhalb einer Frist von immerhin einem Jahr. Gerade bei Todesfällen, die kurz vor Ablauf der Einjahresfrist eintreten, wird sehr selten bereits zum Zeitpunkt des Eheschlusses der Tod in knapp einem Jahr sicher absehbar gewesen sein. Die Nichtvoraussehbarkeit des Todesfalles innerhalb der Jahresfrist des § 46 Abs. 2a SGB VI spricht also nur dann gewichtig gegen eine Versorgungsehe, wenn zum Zeitpunkt der Eheschließung keine Anhaltspunkte für die Möglichkeit des vorzeitigen Ablebens des Versicherten bestanden haben, die Ehe also ihrem Wesen entsprechend auf Dauer eingegangen wurde (vgl. auch KassKomm, Bd. 1, § 46 SGB VI Rdnr. 46 c). Dies ist der Fall, wenn der Tod durch ein Unfallereignis (vgl. insoweit auch ausdrücklich die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 14/4595, S. 44) oder aufgrund einer plötzlich auftretenden, unerwarteten akuten Erkrankung (z. B. Infektion o.ä.) eintritt, nicht jedoch dann, wenn sich - wie hier - bei einem Menschen im Rahmen eines gravierenden Krankheitsgeschehens das dieser Erkrankung innewohnende erhöhte Todesrisiko plötzlich realisiert.

Nach Auffassung des Senats kann angesichts des fortgeschrittenen Stadiums der Krebserkrankung des Versicherten nicht die Rede davon sein, dass dessen Ableben rund acht Wochen nach der Eheschließung für die Klägerin ein unerwartetes Ereignis war. Der Versicherte litt nicht unter einer seltenen Erkrankung, bei der eine Unkenntnis über deren Auswirkungen - trotz ärztlicher Aufklärung - plausibel sein könnte. Die Lebensbedrohlichkeit einer Lungenkrebserkrankung ist allgemein bekannt; zudem hat hier eine ärztliche Aufklärung nachweislich stattgefunden. Zur Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens fühlt sich der Senat angesichts der klaren Befundlage und der Ausführungen des behandelnden Arztes Dr. P. nicht gedrängt.

Die von der Klägerin vorgetragenen weiteren (äußeren und inneren) Umstände, die ausschlaggebend für die Hochzeit gewesen sein sollen, können den Senat nicht mit der dafür erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit davon überzeugen, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe beider Ehegatten insgesamt gesehen zumindest gleichwertig sind.

Ein besonderer, gegen eine Versorgungsehe sprechender Umstand liegt nicht darin, dass die Klägerin und der Versicherte schon seit 2005 ununterbrochen in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt haben. Dieser Umstand spricht nach Auffassung des Senats vielmehr eher umgekehrt dafür, dass alleiniger oder überwiegender Zweck der Ehe war, der Klägerin eine Versorgung zu verschaffen. Denn einem langjährigen Zusammenleben „ohne Trauschein“ liegt die langjährige bewusste Entscheidung zugrunde, eben nicht zu heiraten und damit nicht den vielfältigen gesetzlichen Regelungen, die für Eheleute gelten, zu unterliegen.

Auch in den geltend gemachten langjährigen Heiratsabsichten kann der Senat keinen besonderen Umstand erkennen, der zu einer Widerlegung der Versorgungsvermutung führen würde. Die Klägerin hat im Rentenverfahren erklärt, es hätten schon seit Jahren Heiratsabsichten bestanden. Dies sei auch gegenüber den benannten Zeugen so geäußert worden. Dies wird vom Senat als zutreffend unterstellt, so dass es insoweit keiner Zeugeneinvernahme bedarf. Darüber hinaus habe man sich bereits im Jahr 2006 zum Zeichen der gegenseitigen Verbundenheit Ringe geschenkt. Dies sei als Verlöbnis anzusehen.

Langjährige Heiratsabsichten können jedoch nur dann die Vermutung der Versorgungsehe widerlegen, wenn sie hinreichend konkret sind und sich die tatsächliche Eheschließung als die konsequente Verwirklichung einer schon vor Bekanntwerden der Erkrankung gefassten Heiratsabsicht darstellt (Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 23. Juli 2003, L 2 U 360/01). Von einer konsequenten Verwirklichung von langjährigen Heiratsplänen kann hier nicht die Rede sein. Es ist kein überzeugender Grund dafür genannt worden, warum der Versicherte und die Klägerin nicht wesentlich früher nach der Ehescheidung des Versicherten von seiner ersten Ehefrau im Oktober 2007 geheiratet haben. Nach den Angaben der Klägerin hat der Versicherte die Klägerin zu einer bald möglichen Hochzeit gedrängt. Die Klägerin hat jedoch erst abwarten und etwas Zeit nach der Scheidung vergehen lassen wollen. Eine plausible Erklärung für eine frühere Hochzeit vor dem Auftreten der Krebserkrankung stellt dies nach Auffassung des Senats nicht dar. Daran ändert auch nichts der nunmehr als Verlöbnis bezeichnete Ringtausch im Jahr 2006. Abgesehen davon, dass dieses Verlöbnis, wenn es tatsächlich eines gewesen ist, sittenwidrig gemäß § 138 BGB und damit nichtig wäre, da es noch zu einem Zeitpunkt abgeschlossen worden ist, zu dem der Versicherte noch verheiratet war (Palandt, BGB, Einführung vor § 1297 Rn. 1 mit weiteren Nachweisen), hat dieses Verlöbnis auch nicht dazu geführt, dass der Versicherte und die Klägerin ihre Heiratsabsichten konsequent und zügig nach der Ehescheidung des Versicherten von seiner ersten Ehefrau umgesetzt hätten. Vielmehr kam es erst zu dem auffallend zügigen Eheschluss, nachdem die schwerwiegende Krebserkrankung des Versicherten entdeckt worden war.

Auch die geltend gemachten Pläne, die Ehe im Rahmen einer Hochzeitsreise in Las Vegas im Oktober 2010 zu schließen, führen zu keinem anderen Ergebnis. Der Senat unterstellt dabei, dass solche Pläne existiert haben. Die Einvernahme der insoweit angebotenen Zeugen bedarf es daher nicht. Aber schon nach den eigenen Angaben der Klägerin hatten sich diese Pläne vor dem Auftreten der Krebserkrankung im Januar 2010 noch nicht hinreichend konkretisiert. Der Versicherte und die Klägerin hatten weder Visa besorgt noch waren die notwendigen finanziellen Mittel für eine derartige Auslandsreise vollständig vorhanden, nachdem zudem bereits für Februar 2010 eine Fernreise nach Thailand geplant gewesen war.

Für den Senat ist auch nicht nachvollziehbar, warum in der Einsetzung der Klägerin als Alleinerbin durch den Versicherten vor Auftreten der Krebserkrankung ein Beleg für das Fehlen von Versorgungsabsicht seitens des Versicherten oder der Klägerin liegen soll. Dieser Umstand belegt vielmehr jedenfalls den Willen des Versicherten, dass die Klägerin im Fall seines Ablebens wirtschaftliche Vorteile hat. Es ist nicht fernliegend, dass sich diese schon vorher bestehende Versorgungsabsicht nach Auftreten der lebensbedrohlichen Krebserkrankung noch verstärkt hat. Die andererseits fehlende Bereitschaft der - über Einkommen und Vermögen verfügenden - Klägerin, ihrerseits den Versicherten vor der Ehe als Alleinerben einzusetzen, spricht jedenfalls sicher auch nicht gegen das Vorliegen von Versorgungsabsicht zugunsten der Klägerin, sondern lässt vielmehr eher Zweifel an dem Bestehen eines festen Bindungswillens der Klägerin vor der Entdeckung der Krebserkrankung beim Versicherten auftreten.

Nicht plausibel erscheint dem Senat auch, dass die Klägerin von einer möglichen Witwenrente keine Kenntnis gehabt hat. Denn es handelt sich in Bezug auf das grundsätzliche Bestehen einer Hinterbliebenenversorgung im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung - sicher anders als in Bezug auf den Umstand, dass die Witwenrente bei Tod des Versicherten innerhalb eines Jahres nach der Heirat ausgeschlossen sein kann - um weit verbreitetes Allgemeinwissen. Die Tatsache, dass die Klägerin nach dem Tod des Versicherten von einem Mitarbeiter der AOK auf die Möglichkeit einer Antragstellung hingewiesen wurde, belegt nicht die diesbezügliche Unkenntnis der Klägerin.

Der Senat teilt auch nicht die Auffassung, dass eine Versorgungsehe dann ausscheidet, wenn der oder die Hinterbliebene ein auskömmliches Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit bezieht und hinreichend eigene Versorgungsleistungen zu erwarten hat. Der Bezug von Einkommen sowie eine zu erwartende Altersrente aus eigener Versicherung ist - unabhängig von der jeweiligen Höhe - kein taugliches Kriterium für eine Differenzierung im Rahmen des § 46 a Abs. 2 SGB VI. Einen rechtfertigenden Grund für eine Schlechterstellung von Hinterbliebenen, die kein Einkommen beziehen bzw. keine Rente aus eigener Versicherung zu erwarten haben gegenüber Einkommensbeziehern und künftigen Rentnern kann der Senat nicht erkennen. Das Gesetz stellt nach seinem eindeutigen Wortlaut nur darauf ab, ob es widerlegt werden kann, dass es der Ehezweck war, eine Hinterbliebenenversorgung zu erhalten. Ziel des Gesetzes ist es, die Auszahlung von Rentenleistungen zulasten der Versichertengemeinschaft zu unterbinden, wenn eine Ehe nur oder überwiegend zu dem Zweck abgeschlossen worden ist, Rentenleistungen zu erhalten. Diesem Gesetzeszweck ist auch bei denjenigen Rechnung zu tragen, die mit einer Hinterbliebenenrente ein insgesamt höheres Einkommen erlangen.

Im Übrigen weist der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf dem Umstand, dass die Klägerin auch in zweiter Instanz erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 8.2.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Witwenrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI). Umstritten ist insbesondere das Vorliegen einer so genannten Versorgungsehe.

2

Die am ... 1941 geborene Klägerin ist die Witwe des am ... 1938 geborenen und am 16. Februar 2010 verstorbenen Versicherten G. R. (im Folgenden: Versicherter). Die Eheschließung fand am 8. Juni 2009 im Hause der Eheleute durch den Standesbeamten H. der Stadt S. statt. Dem Standesbeamten lag eine "Ärztliche Bescheinigung aus Anlass einer Nottrauung" (§ 13 Abs. 3 Personenstandsgesetz - PStG), ausgestellt unter dem 4. Juni 2009 von dem Facharzt für Urologie Dr. W., vor. Dieser bestätigt darin, dass der Eheschließende - der Versicherte - lebensgefährlich erkrankt sei. Er könne die Bedeutung der Eheschließungshandlung erkennen. Bei Bewusstsein seien seine geistigen Fähigkeiten nicht gestört. Am 15. August 2009 widerrief der Versicherte das Testament vom 24. November 1998, in dem als Erben sein Bruder W. R. und die Klägerin je zu einem Drittel und die beiden Kinder seines verstorbenen Bruders je zu einem Sechstel eingesetzt waren, und bestimmte ausweislich des notariell beurkundeten Testamentes die Klägerin zu seiner alleinigen und ausschließlichen Erbin. Das Testament war von einem "Schreibzeugen" unterschrieben worden. Ausweislich des vom Notar im Testament aufgenommenen Vermerkes war der Versicherte nach seinen Angaben zur Unterschriftsleistung nicht mehr in der Lage gewesen.

3

Der Versicherte hatte sich vom 12. Juni bis zum 24. Juni 2006 in stationärer Behandlung des S.-Krankenhauses N. wegen eines Nierentumors rechts und eines verrucösen Peniskarzinoms befunden. Ausweislich der Epikrise vom 24. Juli 2006 sei die geplante Embolisation des Nierentumors - bei nicht vorliegender Operationsfähigkeit des Versicherten - nicht gelungen; am 16. Juni 2006 sei eine partielle Penisamputation erfolgt. Wegen des deutlich reduzierten Allgemeinzustandes bei Multimorbidität des Versicherten (periphere arterielle Verschlusskrankheit - paVK -, Diabetes mellitus Typ II, arterielle Hypertonie, koronare Herzkrankheit und vasculäre Demenz) hätten keine weiteren therapeutischen Optionen bestanden. Der Versicherte und die Angehörigen seien über die Erkrankungen sowie die fehlenden weiteren therapeutischen Konsequenzen aufgeklärt worden. Im Rahmen der weiteren stationären Behandlung des Versicherten vom 21. bis zum 24. November 2007 im S.-Krankenhaus wurde eine Schmerztherapie wegen Flankenschmerzen rechts durchgeführt und bei Inkontinenz ein Dauerkatheter gelegt. Erneut wurden weitere therapeutische Optionen verneint. Der Versicherte befand sich vom 28. August bis zum 11. September 2009 in der Geriatrischen Abteilung der H.-Klinik S. wegen einer Lumboischialgie mit Schmerzausstrahlung ins rechte Bein bei einer Spondylolisthesis im Lumbalbereich. Ausweislich der entsprechenden Epikrise vom 23. Oktober 2009 lagen beim Versicherten ein Herpes zoster (Gürtelrose) des rechten Thorax, das bekannte Nierenzellkarzinom, ein dekompensierter Diabetes mellitus Typ II mit diabetischer Nephropathie, Polyneuropathie sowie peripherer Angiopathie, eine Retinopathia diabetica, eine paVK, ein Zustand nach Apoplex, eine koronare Herzkrankheit - KHK -, eine arterielle Hypertonie, eine ACI-Stenose, ein Glaukom, Blindheit eines Auges, ein Zustand nach Großzehenamputation rechts, eine mittlere kognitive Funktionseinschränkung und sehr schwere motorische Funktionseinschränkungen vor. Insgesamt sei der Zustand des Versicherten bei Entlassung besser gewesen, wobei eine selbstständige Mobilisation nicht gelungen sei, sodass der Versicherte weiterhin auf jede Hilfe bei der Mobilisierung und im Alltag angewiesen sei. Der weitere stationäre Aufenthalt vom 13. bis zum 16. Februar 2010 in der Inneren Abteilung der H.-Klinik S. erfolgte ausweislich der Epikrise vom 1. März 2010 wegen eines zunehmenden Verfalls des Allgemeinzustandes, eines dekompensierten Diabetes mellitus und einer Exsikkose. Als ursächlich für den progredienten Verfall des Allgemeinzustandes des Versicherten am 16. Februar 2010 mit nachfolgendem Exitus letalis werde die Multimorbidität des Versicherten mit führender zerebrovaskulärer Insuffizienz angenommen.

4

Beim Versicherten war seit Juni 2006 die Pflegestufe II anerkannt. Ausweislich des Pflegegutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Sachsen-Anhalt vom 18. Juni 2008 waren beim Versicherten ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen "G", "H", "RF" und "B" anerkannt.

5

Die Klägerin beantragte bei der Beklagten am 17. März 2010 die Bewilligung von Witwenrente. Sie kreuzte auf der Anlage zum Antrag auf Witwenrente unter den vorgegebenen Varianten an: "Die Heirat/Begründung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft erfolgte zur Sicherung der erforderlichen Betreuung/Pflege des ständig auf Pflege angewiesenen Ehegatten/Lebenspartners, und der Tod des Ehegatten/Lebenspartners war bei Eheschließung/Begründung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft auf absehbarer Zeit nicht zu erwarten." Mit ergänzendem Schreiben vom 22. März 2010 bat die Klägerin die Beklagte, bei der Entscheidung über den Rentenantrag zu berücksichtigen, dass sie ihren Mann, dem zunächst die Pflegestufe I und später die Pflegestufe II zuerkannt worden sei, seit 1996 bis zu seinem Tod gepflegt habe.

6

Die Beklagte lehnte den Rentenantrag der Klägerin mit Bescheid vom 30. März 2010 ab. Die Ehe mit dem Versicherten habe nur vom 8. Juni 2009 bis zum 16. Februar 2010 angedauert und besondere Umstände, die gegen die Annahme einer Versorgungsehe sprächen, hätten von der Klägerin nicht ausreichend dargelegt werden können. Insbesondere die Tatsache, dass die Klägerin mit dem Versicherten bereits seit 1992 in einer Lebensgemeinschaft gelebt habe, könne die Annahme einer Versorgungsabsicht nicht ohne weiteres entkräften. Vom Regelungsgehalt des § 46 Abs. 2a SGB VI würden auch Ehen erfasst, in denen trotz langjähriger Bindung die Eheschließung bis kurz vor dem Tod eines Partners hinausgeschoben worden sei.

7

Mit dem hiergegen am 15. April 2010 erhoben Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihr bereits seit Jahren schwerkranker Ehemann habe aufgrund der medizinischen und pflegerischen Versorgung bereits viele Jahre länger gelebt, als dies die Ärzte vorausgesagt hätten. Sein alsbaldiger Tod sei zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht zu erwarten gewesen. Darüber hinaus sei zu beachten, dass sie durch die Eheschließung eine günstigere erb- und steuerrechtliche Position erlangt habe und zumindest im Hinblick auf das Haus versorgt gewesen sei.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Klägerin habe zwar geltend gemacht, über eine ausreichende eigene finanzielle Versorgung zu verfügen. Dieser Umstand könne die Vermutung der Versorgungsehe jedoch nicht widerlegen. Die Regelung greife nicht nur dann, wenn mit der Witwenrente allein die Versorgung sichergestellt werden solle, sondern auch dann, wenn die Witwenrente eine bereits bestehende Versorgung aufbessern würde. Selbst wenn Zweck der Eheschließung die Sicherstellung der Pflege des kranken Ehepartners gewesen sein sollte, könne dies allein nicht ausreichen, wenn - wie hier - der überlebende Ehegatte die Pflege des Partners auch schon vor der Eheschließung übernommen habe. Als entscheidend sei anzusehen, dass sich die Klägerin und der Versicherte im Zeitpunkt der Eheschließung bzw. des Heiratsentschlusses über den grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakter der Erkrankung des Versicherten im Klaren gewesen seien. Nicht erforderlich sei die Kenntnis der Unheilbarkeit der Krankheit. Demzufolge könne die Annahme einer Versorgungsehe von der Klägerin nicht widerlegt werden.

9

Hiergegen hat sich die Klägerin mit der am 29. Oktober 2010 beim Sozialgericht Halle erhobenen Klage gewandt. Nach ihren Angaben hätten sie und der Versicherte sich 1989 kennengelernt und seit 1992 in dessen Einfamilienhaus gewohnt. Dieser habe ab 1990 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, zum Zeitpunkt der Eheschließung Altersrente mit einem monatlichen Nettozahlbetrag in Höhe von 844,22 EUR bezogen. Sie selbst beziehe seit dem 1. Mai 2001 Altersrente mit einem monatlichen Nettozahlbetrag zum Zeitpunkt der Eheschließung in Höhe von 658,42 EUR. Die Klägerin hat erneut geltend gemacht, aufgrund der nach ärztlicher Einschätzung schon Jahre zuvor immer wieder lebensbedrohlichen Erkrankung ihres Ehemannes habe sie nicht wissen können, wann dieser versterbe. Zum Zeitpunkt der Eheschließung hätten keinerlei Anhaltspunkte für die Besorgnis eines vorzeitigen Ablebens ihres Ehemannes bestanden. Bei dem Krankheitsbild hätte es durchaus sein können, dass ihr Ehemann noch länger gelebt hätte. Ferner sei es legitim, die Ehe zu schließen, um den überlebenden Partner erb- und steuerrechtlich besser zu stellen, als es der Partner einer Lebensgemeinschaft gewesen wäre. Dadurch sei im Übrigen ihre Bedürftigkeit vermieden worden, so dass schon deshalb der Versorgungsaspekt habe zurücktreten können. Durch die Eheschließung habe der Versicherte zudem gegenüber Behörden, Leistungsträgern und Ärzten eine bessere und weitreichendere Position erlangt als ein Lebenspartner. Es hätte durchaus möglich sein können, dass der Versicherte über einen längeren Zeitraum einer noch intensiveren Betreuung - möglicherweise palliativer Art - bedurft hätte. Da beim Standesamt S. zum Zeitpunkt der Bestellung des Aufgebots ein Hochzeitstermin eher an einem Wochentag als an einem Samstag zur Verfügung gestanden habe, sei der 8. Juni 2009 gewählt worden. Die standesamtliche Trauung habe zu Hause stattgefunden, da das Standesamt für den gehbehinderten Versicherten nicht zugänglich gewesen sei. Nach der Trauung habe zu Hause eine Feier mit ca. 20 Personen stattgefunden.

10

Das Sozialgericht hat Befundberichte der den Versicherten behandelnden Ärzte eingeholt. Der Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin Dr. M. hat unter dem 21. Februar 2011 über eine im Verlauf des Jahres 2009 chronische progrediente Verschlechterung des Allgemeinzustandes des Versicherten aufgrund der Summation der Erkrankungen berichtet. Der chronisch progrediente Verlauf und die infauste Prognose der Erkrankung seien seit ca. 2008/2009 bekannt gewesen und dem Versicherten auch mitgeteilt worden. Eine Prognose hinsichtlich der weiteren Lebensdauer sei nicht möglich gewesen. Dr. W. hat unter dem 4. März 2011 mitgeteilt, er habe den Versicherten vom 16. April 2007 bis zum 16. Februar 2010 wegen eines Nierentumors rechts, eines Peniskarzinoms, einer benignen Prostatahyperplasie (katheterpflichtig) und einer Zystitis (Entzündung der Harnblase) behandelt. Im Verlauf sei trotz des malignen Grundleidens kein Progress des Karzinoms bis August 2009 nachweisbar gewesen. Dann sei eine Krankenhauseinweisung wegen Schmerzen erfolgt. Dort sei dann ein fortgeschrittener Nierenkrebs festgestellt worden. Den genauen Todeszeitpunkt habe man nicht vorhersagen können. Der Chefarzt der Urologischen Klinik des S.-Krankenhauses in N. Dr. B. hat unter dem 20. April 2011 mitgeteilt, den Versicherten nach der stationären Behandlung im Jahr 2007 in der Zeit von 2008 bis 2010 nicht mehr behandelt zu haben. Mit dem Versicherten habe er über die Prognose der Erkrankung bezüglich des Verlaufes und der weiteren Lebensdauer nicht gesprochen, da er dies nicht habe einschätzen können. Es sei jedoch immer offensichtlicher gewesen, dass mehrere schwerste Erkrankungen mit möglicherweise lebensverkürzender Prognose vorgelegen hätten. Mit der Klägerin selbst habe er nach Sichtung der Unterlagen nicht gesprochen.

11

Im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht am 30. Mai 2012 hat die Klägerin angegeben, in Anbetracht der schweren Erkrankung ihres Ehemannes hätten sie schon früher den Entschluss zur Eheschließung gefasst. Als der Nierentumor bei ihrem Mann festgestellt worden sei, habe der behandelnde Arzt in N. erklärt, ihr Ehemann könne noch zwei bis drei Jahre leben, wenn er sich nicht operieren ließe. Bereits im Frühjahr 2009 habe ihr Ehemann sie gedrängt, endlich die erforderlichen Unterlagen beim Standesamt einzureichen. Wegen der ständig notwendigen Betreuung ihres Ehemannes seien die damit verbundenen Behördengänge schwierig zu organisieren gewesen. Im Zeitpunkt der Eheschließung habe keine akute Lebensgefahr bestanden. Der Bruder W. R. habe den Notartermin zu Hause vereinbart. Im August 2009 sei dann das Testament zu ihren Gunsten aufgesetzt worden. Die Zeugin W., eine Tochter der Klägerin, hat angegeben, ihre Mutter und der Versicherte hätten schon länger heiraten wollen. Sie selbst habe im Februar oder März 2009 bekannt gegeben, dass sie heiraten werde. Als ihr ihre Mutter dann mitgeteilt habe, dass sie auch heiraten wolle, sei sie überrascht gewesen, dass alles so schnell gegangen sei. Sie habe fast den Eindruck gehabt, ihre Mutter habe ihr, indem sie noch vor ihr geheiratet habe, "ein Schnippchen schlagen" wollen. Sie selbst habe am 14. August 2009 geheiratet. Zum Zeitpunkt seiner Heirat sei der Versicherte "sehr gut drauf" gewesen; man habe nicht den Eindruck gehabt, dass er so schlimm krank sei. Nach der Trauung hätten sie zusammen Kaffee getrunken und mit Sekt angestoßen. Es sei vorgekommen, dass sie mit ihrer Mutter darüber geredet habe, wie es später einmal werden würde. Letztendlich sei aber z.B. die Testamentsänderung eine Entscheidung des Versicherten gewesen. Er habe sich da nicht reinreden lassen.

12

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13. Juni 2012 hat der Bruder W. R. als Zeuge bekundet, vor dem Tod des Versicherten sei nicht darüber gesprochen worden, wie die Klägerin versorgt sein sollte. Die Errichtung des Testamentes sei von dem Versicherten ausgegangen. Der Versicherte sei ein eingefleischter Junggeselle gewesen. Ein halbes Jahr vor der Hochzeit habe er angedeutet, dass nunmehr die Hochzeit stattfinden müsste. Seines Erachtens habe es keinen erkennbaren Grund für den Geisteswandel seines Bruders gegeben. "Ich denke, dass aus seiner Sicht wohl damit ein Problem vom Tisch war". Eine Feier habe es nicht gegeben. Die beiden haben sich nur "zusammenschreiben lassen". Er selbst habe erst zwei Tage später von der Hochzeit erfahren. Er habe den Notartermin ungefähr drei bis vier Wochen vor der Testamentserrichtung am 15. August 2009 organisiert. Die Änderung des Testamentes sei notwendig gewesen, damit alles mit dem Haus geregelt sei. Aus seiner Sicht sei es einfach vernünftig gewesen, nach einer so langen Zeit des Zusammenlebens zu heiraten. Die Klägerin hat angegeben, der Versicherte habe sie schon sehr viel früher heiraten wollen. Man habe zunächst abwarten wollen, bis die Kinder groß seien. Mitte der 90iger Jahre habe die Krankheit des Versicherten eine Heirat verhindert. Es habe dann einfach die Zeit zum Heiraten gefehlt. Der Zeuge R. habe sie jeden Donnerstag für ca. zwei bis drei Stunden besucht. Sie sei für diesen Zeitraum von der Pflege entlastet gewesen und habe außer Haus Erledigungen machen können.

13

Nach Auskunft der Beklagten würde der monatliche Zahlbetrag einer am 1. März 2010 beginnenden großen Witwenrente der Klägerin ab dem 1. Mai 2011 557,61 EUR monatlich betragen.

14

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 13. Juni 2012 die Klage abgewiesen. Die vorliegenden äußeren Umstände widerlegten die Vermutung nicht, dass eine Versorgungsehe vorliege, da der Versicherte zum Zeitpunkt der Heirat am 8. Juni 2009 offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit gelitten habe. Andere besondere (innere und äußere) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprächen, hätten nicht das Gewicht, die Vermutung des § 46 Abs. 2a SGB VI zu widerlegen bzw. hätten sich nicht ermitteln lassen. Dass eine Witwenrente in Höhe von rund 560,00 EUR monatlich nicht ausreichen solle, um eine Versorgungsabsicht zu begründen, sei im Hinblick darauf, dass die Klägerin ihre monatlichen Einkünfte - bei einer eigenen Rente in Höhe von rund 680,00 EUR - fast verdoppelt hätte, wenig überzeugend. Dass die Heirat dazu habe dienen sollen, die erbrechtliche Stellung der Klägerin zu verbessern, spreche gerade dafür, dass wirtschaftliche Aspekte doch ein Motiv für die Heirat gewesen seien. Eine darüber hinausgehende Absicht, der Klägerin einen Witwenrentenanspruch zu verschaffen, werde dadurch ohnehin nicht ausgeschlossen, da weitere Ziele verfolgt werden könnten. Der Umstand, dass die Klägerin und der Versicherte lange Zeit in Lebenspartnerschaft gelebt hätten, sei letztendlich neutral. Das Gericht habe den Schilderungen der Klägerin kein eigenes Motiv für die Heirat im Juni 2009 entnehmen können; auch die Aussage des Zeugen R. hinsichtlich der Motivlage des Versicherten sei unergiebig gewesen.

15

Gegen das ihr am 24. Juli 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21. August 2012 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt und weiterhin die Bewilligung von Witwenrente geltend gemacht.

16

Sie beantragt,

17

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 13. Juni 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 30. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 1. März 2010 Witwenrente zu bewilligen.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Sie hält das angefochtene Urteil und ihren Bescheid für zutreffend.

21

Auf Nachfrage des Senats hat der Standesbeamte H. der Stadt S. mit Schreiben vom 27. März und 29. April 2013 mitgeteilt, eine Woche vor der schriftlichen Anmeldung durch die Klägerin am 2. Juni 2009 habe diese die erforderlichen Formalitäten erfragt, insbesondere im Hinblick auf den Wunsch nach einer Eheschließung zu Hause in Anbetracht der schweren Krankheit des Versicherten. Eheschließungen am Krankenbett oder in der Wohnung sollten nur in Ausnahmefällen erfolgen. Da einer Bescheinigung von Dr. M. eine Vielzahl von Befunden zu entnehmen gewesen sei, habe er aus Gründen der Rechtssicherheit die Geschäftsfähigkeit des Versicherten durch eine entsprechende Bescheinigung testieren lassen. Der Versicherte sei sich der Bedeutung der Eheschließung einschließlich der güter- und erbrechtlichen Folgen durchaus bewusst gewesen. Mit der Eheschließung habe er ein Signal setzen und seiner Frau, die ihn schon über 15 Jahre gepflegt habe, eine größere Sicherheit im Sinne der allgemeinen Rechtswirkungen einer Eheschließung geben wollen. Die Frage, ob es sich um eine Nottrauung gehandelt habe, könne er so nicht beantworten, da es sich hier eher um einen umgangssprachlichen Begriff handele. Die lebensgefährliche Erkrankung und die Geschäftsfähigkeit des Versicherten seien ärztlich bestätigt worden. Er habe nicht den Eindruck gehabt, dass eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden habe. Da die Wohnung der Eheleute klein gewesen sei, sei die Trauung ohne Zeugen vollzogen worden.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

23

Die Berufung ist unbegründet.

24

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Witwenrente. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin damit nicht in ihren Rechten (§§ 153 Abs.1, 54 Satz 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

25

Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, da der Versicherte zum Zeitpunkt seines Todes die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllte und die Klägerin - seine Witwe - nicht wieder geheiratet hat. Unter den genannten Voraussetzungen haben Witwen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung Anspruch auf die unbefristet zu leistende große Witwenrente, wenn sie das 47. Lebensjahr vollendet haben. Die Witwenrente wird nach § 99 Abs. 2 Satz 1 SGB VI von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Die Voraussetzungen des § 99 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, wonach die Hinterbliebenenrente bereits vom Todestag an geleistet wird, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist, liegen nicht vor; der Versicherte war Altersrentner. Die im April 1941 geborene Klägerin erfüllt die genannten Voraussetzungen einer großen Witwenrente damit ab dem 1. März 2010.

26

Nach § 46 Abs. 2a SGB VI besteht ein Anspruch auf Witwenrente nicht, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, nach den besonderen Umständen des Falles ist die Annahme nicht gerechtfertigt, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

27

Die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten hat hier vom 8. Juni 2009 bis zum 16. Februar 2010, d.h. nicht mindestens ein Jahr, angedauert. Auf Grund der gesetzlichen Vermutung in § 46 Abs. 2a SGB VI wird damit zunächst unterstellt, dass die Erlangung einer Versorgung Ziel der Eheschließung war und somit ein Anspruch auf Witwenrente ausscheidet. Dieser mit Wirkung vom 1. Januar 2002 durch das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung des kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens vom 21. März 2001 (BGBl. 2001 I S. 403) eingeführten Vorschrift entsprechen vergleichbare Regelungen im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, der Kriegsopferversorgung sowie in den Vorschriften über die Beamtenversorgung (vgl. hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 20. September 2007 - L 3 RJ 126/05 - NZA-RR 2008, 207, 208). Hierdurch soll ein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente bei einer Versorgungsehe ausgeschlossen sein, wenn zumindest überwiegendes Ziel der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung ist. Dabei wird unterstellt, dass dies regelmäßig der Fall ist, wenn ein Ehegatte innerhalb eines Jahres nach Eheschließung verstirbt (vgl. die Gesetzesbegründung, Bundestags-Drucksache 14/4595 S. 44).

28

Der Senat ist davon überzeugt, dass nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Ehe der Klägerin zum überwiegenden Zweck der Hinterbliebenenversorgung geschlossen wurde. Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Versorgungsehe erfordert nach § 202 SGG, § 292 Zivilprozessordnung (ZPO) den vollen Beweis des Gegenteils anhand objektiver Feststellungen (vgl. z.B. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 ff.).

29

Zunächst lassen sich aus dem tatsächlichen Geschehensablauf hier keine Rückschlüsse auf eine überwiegend nicht in Versorgungsabsicht erfolgte Eheschließung ziehen. Solche Rückschlüsse erlauben z.B. der Eintritt eines Unfalltodes, das mit der erfolgten Eheschließung sichergestellte Sorgerecht für gemeinsame Kinder oder die Legitimation einer vorher nach deutschem Eherecht ungültigen Ehe (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - a.a.O.; Urteil des erkennenden Senats vom 20. September 2007, a.a.O.). In diesem Zusammenhang sprechen für solche objektiven Umstände u.a. auch ein vor der Diagnose der zum Tod des Versicherten führenden Erkrankung feststehender Hochzeitstermin (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - L 7 R 58/09 - juris). Anerkannt sind zudem überwiegend religiöse Motive für eine Legitimation des Zusammenlebens (vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) H., Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 1 Bf 189/04 - NVwZ-RR 2006, 196) oder der Wunsch, dem Partner neuen Lebensmut in der Überwindung einer Erkrankung zu geben (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 7. März 2007 - L 8 R 207/06 - NZS 2007, 665 (nur Leitsatz), juris; Urteil des erkennenden Senats vom 20. September 2007 - L 3 RJ 126/05 - a.a.O.). Dabei hat der Senat insoweit die (gegebenenfalls auch voneinander abweichenden) Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) beider Ehegatten zu berücksichtigen. Die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe sind in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (vgl. zu diesem Maßstab BSG, Urteil vom 3. September 1986 - 9a RV 8/84 - BSGE 60, 204, 206, und Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - a.a.O.).

30

Keines der vorgenannten Heiratsmotive, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, kann hier näher in Betracht gezogen werden. Vielmehr ist aus dem Vorbringen der Klägerin und der Aussage des Zeugen R. erkennbar, dass es dem Versicherten bei der Eheschließung zumindest in wesentlichem Umfang um die finanzielle Absicherung der Klägerin nach seinem Tod ging, die durch die zudem am 15. August 2009 erfolgte Testamentsänderung und Bestimmung der Klägerin zur Alleinerbin vervollständigt wurde. Auch unter Berücksichtigung des von der Klägerin im Verhandlungstermin beim Senat erstmals vorgetragenen subjektiven Beweggrundes, sie habe aus Liebe geheiratet, hat sich hier ein mindestens gleichwertiges anderes Motiv für die Eheschließung als die Versorgung der Klägerin als Witwe zur Überzeugung des Senats nicht feststellen lassen. Bei der Klägerin ist als Beweggrund ihre eigene Versorgung nicht auszuschließen. Sie konnte jedenfalls keine von der Versorgung verschiedenen Beweggründe nachweisen, die den Versorgungszweck der Ehe überwogen haben oder ihm gleichwertig waren, was letztlich zu ihren Lasten geht.

31

Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel von einer so genannten Versorgungsehe auszugehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - a.a.O.). In Bezug auf die Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung in diesem Sinne kommt es nicht darauf an, ob der Zeitpunkt des Todes bei der Eheschließung genau oder begrenzt auf einen bestimmten Zeitraum feststeht. Auch bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung ist die Widerlegung der Vermutung, dass die Eheschließung zumindest aus gleichwertigen oder überwiegenden Gründen der Versorgung erfolgte, nicht völlig ausgeschlossen. Bei der abschließenden Gesamtbewertung müssen diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, dann aber umso gewichtiger sein, je offenkundiger und lebensbedrohlicher die Krankheit des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung war (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - a.a.O.).

32

Zur Überzeugung des Senats lag zum Zeitpunkt der Heirat am 8. Juni 2009 in Anbetracht der malignen Grunderkrankung eines Nierentumors rechts unter Berücksichtigung der hochgradigen Multimorbidität des Versicherten eine lebensbedrohliche Erkrankung ohne Aussicht auf Heilung vor. Der Epikrise des S.-Krankenhauses N. vom 24. Juli 2006 ist bereits zu entnehmen, dass wegen des deutlich reduzierten Allgemeinzustandes bei Multimorbidität des Versicherten eine operative Behandlung mit dem Ziel einer Heilung bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich war und zudem keine weiteren therapeutischen Optionen bestanden. Dr. M. hat unter dem 21. Februar 2011 über eine im Verlauf des Jahres 2009 chronische progrediente Verschlechterung des Allgemeinzustandes des Versicherten aufgrund der Summation der Erkrankungen berichtet. Dr. W. hat unter dem 4. März 2011 zwar mitgeteilt, bis August 2009 sei trotz des malignen Grundleidens ein Progress des Nierenzellkarzinoms nachweisbar gewesen. Gleichzeitig hat er damit aufgezeigt, dass der Versicherte unheilbar krank gewesen war. Im Übrigen hat er in der "Ärztliche Bescheinigung aus Anlass einer Nottrauung" vom 4. Juni 2009 das Vorliegen einer lebensgefährlichen Erkrankung des Versicherten bestätigt. Schließlich ist ausweislich der Epikrise der H.-Klinik S. vom 1. März 2010 die Multimorbidität des Versicherten mit führender zerebrovaskulärer Insuffizienz als Ursache für dessen Tod am 16. Februar 2010 anzunehmen.

33

Ausweislich der Epikrise des S.-Krankenhauses N. vom 24. Juli 2006 waren der Versicherte und auch die Klägerin über den lebensbedrohlichen Charakter der Erkrankungen sowie die fehlenden weiteren therapeutischen Konsequenzen aufgeklärt worden. Ihnen war die Möglichkeit auch eines baldigen Ablebens des Versicherten seit Mitte 2006 bekannt. Dieser ist nach dem Schreiben von Dr. M. vom 21. Februar 2011 über den seit ca. 2008/2009 chronisch progredienten Verlauf und die infauste Prognose der Erkrankung nochmals aufgeklärt worden. Insoweit ist für den Senat nachvollziehbar, dass der Versicherte die Klägerin nach ihren eigenen Angaben und denen des Zeugen R. im Frühjahr 2009 zu einer baldigen Heirat drängte, um dann auch das Testament zugunsten der Klägerin ändern zu können. Dabei war zur Überzeugung des Senats der Klägerin zum Zeitpunkt der Eheschließung die lebensbedrohliche Situation des Versicherten ebenfalls bewusst, die sich bereits aus der von ihr beim Standesamt S. vorgelegten Bescheinigung von Dr. W. vom 4. Juni 2009 über das Vorliegen einer lebensgefährlichen Krankheit ergibt. Zudem war auch für die Klägerin als medizinischen Laien der progrediente Verfall des Allgemeinzustandes des Versicherten in Anbetracht der Tumorerkrankung und seiner zahlreichen weiteren Erkrankungen sichtbar gewesen. Bereits aus dem Pflegegutachten vom 18. Juni 2008 ergibt sich ein immer weiter zunehmender Hilfebedarf des Versicherten. Schließlich musste der Klägerin auch aufgrund des engen Zeitfensters der durchgeführten Hochzeit der Ernst der Lage bewusst sein. Die Heirat wurde kurzfristig, ohne größere Planungen durchgeführt. Die Anmeldung erfolgte am 2. Juni 2009, geheiratet wurde am 8. Juni 2009. Es wurde ein Heiratstermin während der Woche gewählt, da ein Termin an einem Samstag nur längerfristig zur Verfügung gestanden hätte. Die Trauung fand ohne weitere Personen statt. Bei der notariellen Testamentserrichtung am 15. August 2009 war der Versicherte dann auch nicht mehr zur Unterschriftsleistung in der Lage.

34

Die von der Klägerin vorgetragenen weiteren (äußeren und inneren) Umstände, die ausschlaggebend für die Hochzeit gewesen sein sollen, können den Senat nicht mit der dafür erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit davon überzeugen, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe wenigstens eines Ehegattens insgesamt gesehen zumindest gleichwertig sind. Ein besonderer, gegen eine Versorgungsehe sprechender Umstand liegt nicht darin, dass die Klägerin und der Versicherte schon seit 1992 in häuslicher und eheähnlicher Gemeinschaft lebten. Dieser Umstand spricht nach Auffassung des Senats vielmehr eher dafür, dass alleiniger oder überwiegender Zweck der Ehe war, der Klägerin eine Versorgung zu verschaffen. Denn einem langjährigen Zusammenleben "ohne Trauschein" liegt die langjährige bewusste Entscheidung zu Grunde, eben nicht zu heiraten und damit nicht den vielfältigen gesetzlichen Regelungen, die für Eheleute gelten, zu unterliegen (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 8. August 2012 - L 13 R 555/10 - und Urteil vom 28. Oktober 2008 - L 6 R 634/07 - juris).

35

Die Klägerin hat zwar dargelegt, der Versicherte und sie hätten bereits schon früher über Heiratsabsichten gesprochen. Allerdings kann der Senat darin keinen besonderen Umstand erkennen, der zu einer Widerlegung der Versorgungsvermutung führen würde. Langjährige Heiratsabsichten können nur dann die Vermutung der Versorgungsehe widerlegen, wenn sie hinreichend konkret sind und sich als konsequente Verwirklichung einer schon vor Bekanntwerden der Erkrankung gefassten Heiratsabsicht darstellen (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 23. Juli 2003 - L 2 U 360/01 - juris). Es hat zu keiner Zeit konkrete Heiratspläne gegeben. Nach den Angaben der Klägerin habe die Mitte der 90iger Jahre bestandene Heiratsabsicht wegen der Krankheit des Versicherten nicht realisiert werden können. Für den Senat ist kein Grund ersichtlich, warum die Hochzeit nicht später nachgeholt wurde. Schließlich hatte sich der Gesundheitszustand des Versicherten bis zum Auftreten des Nierenzellkarzinoms im Jahr 2006 stabilisiert. Der Vortrag der Klägerin, die Zeit zum Heiraten habe gefehlt, ist bereits deswegen nicht plausibel, als sie selbst seit 2001 Altersrentnerin gewesen ist und keinen beruflichen Verpflichtungen mehr nachgehen musste. Ab Juni 2006 war sie zwar mit der Pflege des Versicherten, dem die Pflegestufe II zuerkannt war, ausgelastet. Ausweislich des Pflegegutachtens vom 18. Juni 2008 war der Zeuge R. jedoch mit zehn Stunden wöchentlich ebenfalls in die Pflege des Versicherten mit eingebunden. Die Klägerin hatte damit - auch entsprechend ihrem eigenen Vortrag in der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht - Gelegenheit, Erledigungen außer Haus wie Behördengängen und Arztbesuche durchzuführen, und hätte auch die Zeit gehabt, die notwendigen Schritte beim Standesamt für die Eheschließung einzuleiten. Im Übrigen hat der Zeuge R. ausgesagt, der Versicherte sei ein "eingefleischter Junggeselle" und immer gegen die Ehe gewesen. Langjährige Heiratsabsichten hat er gerade nicht bestätigen können.

36

Ferner konnte der Senat auch nicht feststellen, dass die Ehe wegen der Sicherstellung der Pflege und Betreuung des Versicherten eingegangen wurde, da bereits seit Juni 2006, also drei Jahre vor der Heirat, bei dem Versicherten die Pflegestufe II anerkannt war.

37

Zur Überzeugung des Senats stand für den Versicherten bei der Eheschließung am 8. Juni 2009 die finanzielle Absicherung der Klägerin nach seinem Tod durch die testamentarische Einsetzung der Klägerin als Alleinerbin im Vordergrund. Ausreichend für die Annahme, dass im Sinne des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung begründet werden soll, ist es, wenn Zweck der Heirat war, den Hinterbliebenen im Hinblick auf das Ableben des Versicherten mit solchen privatrechtlichen (z.B. erbrechtlichen, privatversicherungsrechtlichen), sozialrechtlichen oder sonstigen (z.B. öffentlich-rechtlichen, versorgungsrechtlichen) Ansprüchen auszustatten, damit dieser nach dem Tod des Versicherten - zumindest in geringem Grad - finanziell versorgt ist. Damit genügt es, wenn sich die Absicht der Versorgung des Ehegatten auch auf dessen Versorgung mit privaten Vermögenswerten bezieht und eine Versorgung mit Ansprüchen der gesetzlichen Rentenversicherung daneben nicht bedacht worden war oder wirtschaftlich nicht ins Gewicht fällt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. April 2011 - L 13 R 203/11 - NZS 2012, 386). Nach dem notariell beglaubigten Testament vom 24. November 1998 war die Klägerin neben dem Zeugen R. und den beiden Kindern des verstorbenen Bruders des Versicherten zu einem Drittel als Erbin eingesetzt und ihr war zusätzlich ein auflösend bedingtes Wohnrecht bis zum Verkauf des Hauses, spätestens jedoch bis sechs Monate nach seinem Tod, eingeräumt. Die Tatsache, dass ein neues Testament erst mehr als zehn Jahre später erfolgte und die Ehe nach einer zunehmenden Multimorbidität des Versicherten insbesondere aus erb- und steuerrechtlichen Gründe eingegangen wurde, spricht insgesamt dafür, die Klägerin zu versorgen. Der Zeuge R. hat als einzige Erklärung für die schnelle Heirat den Wunsch des Versicherten aufzeigen können, die Klägerin für den Todesfall finanziell abzusichern. Aus der Sicht des Versicherten war "wohl damit ein Problem vom Tisch". Für den Senat ist nicht erkennbar, dass der Versorgungsgedanke bei der Klägerin keine maßgebliche Rolle gespielt hat.

38

Im Übrigen besteht auch ein erhebliches wirtschaftliches Interesse der Klägerin, eine Hinterbliebenenversorgung von der Beklagten zu erhalten. Der Bezug der Witwenrente mit einem monatlichen Zahlbetrag in Höhe von ca. 550,00 EUR würde die der Klägerin monatlich zustehenden Rentenleistungen bei einer zum Zeitpunkt der Eheschließung bezogenen Nettoaltersrente in Höhe von 650,00 EUR um ca. 85 Prozent erhöhen.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

40

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.


(1) Wird eine Lebenspartnerschaft aufgehoben, findet in entsprechender Anwendung des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten (§ 2 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes) statt, soweit sie in der Lebenspartnerschaftszeit begründet oder aufrechterhalten worden sind.

(2) Als Lebenspartnerschaftszeit gilt die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Lebenspartnerschaft begründet worden ist, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Antrages auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft vorausgeht.

(3) Schließen die Lebenspartner in einem Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind die §§ 6 bis 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Lebenspartnerschaft vor dem 1. Januar 2005 begründet worden ist und die Lebenspartner eine Erklärung nach § 21 Abs. 4 nicht abgegeben haben.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
TEILURTEIL
IV ZR 267/04 Verkündetam:
7.Juli2010
Preuß
Justizangestellte
alsUrkundsbeamtin
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VBL-Satzung § 38 Abs. 1
Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich
der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentliches Dienstes
, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert
sind, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar (Aufgabe des Senatsurteils vom
14. Februar 2007 - IV ZR 267/04 - VersR 2007, 676, im Anschluss an BVerfG, Beschluss
vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 - VersR 2009, 1607). Dem Partner einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft steht jedenfalls seit dem 1. Januar 2005 ein Anspruch
auf Hinterbliebenenrente nach § 38 Abs. 1 VBLS zu.
BGH, Teilurteil vom 7. Juli 2010 - IV ZR 267/04 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter
Wendt, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski und Lehmann auf die mündliche Verhandlung vom
7. Juli 2010

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Oktober 2004 sowie der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 26. März 2004 teilweise aufgehoben und im Umfang der Aufhebung neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei Fortbestehen der Lebenspartnerschaft des Klägers mit Herrn W. D. diesem bei Ableben des Klägers eine satzungsgemäße Hinterbliebenenrente wie eine Witwen -/Witwerrente zu gewähren.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der am 26. Juni 1954 geborene Kläger ist seit 1977 im öffentlichen Dienst beschäftigt und bei der Beklagten zusatzversichert. Er lebt seit 2001 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und erstrebt von der Beklagten wie ein verheirateter Arbeitnehmer behandelt zu werden.
2
Die Beklagte hat anlässlich der Umstellung ihrer Zusatzversorgung von einer beamtenähnlichen Gesamtversorgung auf ein beitragsorientiertes Betriebsrentensystem die Rentenanwartschaft berechnet, die der Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erworben hat. Soweit es hierzu auf das fiktive Nettoarbeitsentgelt des Klägers ankommt, hat die Beklagte für die Lohnsteuer nicht die für Verheiratete geltende Steuerklasse III/0, sondern die Steuerklasse I/0 zugrunde gelegt. Außerdem hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass sie seinem Lebenspartner nicht die in § 38 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) für den Ehegatten eines verstorbenen Versicherten oder Betriebsrentenberechtigten vorgesehene Hinterbliebenenrente zahlen werde.
3
Im Hinblick darauf beantragt der Kläger festzustellen, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift des Klägers die Lohnsteuerklasse III/0 zugrunde legen und seinem Lebenspartner bei fortbestehender Lebenspartnerschaft eine Hinterbliebenenrente nach § 38 VBLS zahlen müsse. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Senat hat die Revision des Klägers mit Urteil vom 14. Februar 2007 zurückgewiesen (VersR 2007, 676). Auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundesverfassungsgericht den Teil des Verfahrens, der die Zugrundelegung der Steuerklasse III/0 bei der Berechnung der Startgutschrift betrifft, abgetrennt und führt dieses als eigenständiges Verfahren weiter (1 BvR 280/09). Mit Beschluss vom 7. Juli 2009 im Verfahren 1 BvR 1164/07 hat das Bundesverfassungsgericht ferner festgestellt, dass das Urteil des Senats sowie die Urteile des Land- und Oberlandesgerichts den Kläger in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verlet- zen, soweit sie die Klage auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Rente, die der Hinterbliebenenrente nach § 38 VBLS entspricht, für unbegründet erachtet haben (VersR 2009, 1607). In diesem Umfang hat das Bundesverfassungsgericht das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
4
Der Verwaltungsrat der Beklagten hat am 4. Dezember 2009 folgende Regelung beschlossen: "Bis zu einer Einigung der Tarifvertragsparteien über die Hinterbliebenenversorgung für eingetragene Lebenspartner wird die VBL ermächtigt, hinterbliebene eingetragene Lebenspartner wie Witwen und Witwer zu behandeln und entsprechende Leistungen ab dem 1. Januar 2005 zu zahlen."
5
Beklagte Die hat daraufhin erklärt, gemäß diesem Beschluss zu verfahren.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision ist, soweit es den Anspruch des Klägers auf Feststellung betrifft, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei Fortbestehen der Lebenspartnerschaft des Klägers mit W. D. diesem bei Ableben des Klägers eine Hinterbliebenenrente zu zahlen, begründet. Über diesen abtrennbaren Teil der vom Kläger verfolgten Ansprüche kann durch Teilurteil gemäß § 301 ZPO entschieden werden.
7
1.DasBundesverfassu ngsgericht hat in seinem für den Senat bindenden Beschluss vom 7. Juli 2009 entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der VBL zusatzversichert sind, mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist und sich jedenfalls für die Zeit ab 2005 keine sachbezogenen und gemeinsamen Gründe der Tarifvertragsparteien für die Ungleichbehandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mehr ergeben (BVerfG aaO Tz. 98). Zu den Rechtsfolgen dieses Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG hat es ausgeführt (aaO Tz. 124): "Verstoßen Allgemeine Versicherungsbedingungen - wie hier die Satzung der VBL - gegen Art. 3 Abs. 1 GG, so führt dies nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Unwirksamkeit der betroffenen Klauseln (vgl. BGHZ 174, 127 <175>). Hierdurch entstehende Regelungslücken können im Wege ergänzender Auslegung der Satzung geschlossen werden (vgl. BGHZ 174, 127 <177>). Auch im vorliegenden Fall ist es zwar nicht durch den bewussten Ausschluss der Lebenspartner bei der Formulierung des § 38 VBLS, wohl aber durch die Feststellung der Unwirksamkeit dieser Vertragsgestaltung aus verfassungsrechtlichen Gründen zu einer ungewollten Regelungslücke bei der Hinterbliebenenversorgung gekommen. Der Gleichheitsverstoß kann nicht durch bloße Nichtanwendung des § 38 VBLS beseitigt werden , weil ansonsten entgegen der zugrunde liegenden Konzeption Hinterbliebenenrenten auch für Ehegatten ausgeschlossen wären. Der mit der Hinterbliebenenversorgung nach § 38 VBLS verfolgte Regelungsplan lässt sich mithin nur dadurch vervollständigen, dass die für Ehegatten geltende Regelung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 auch auf eingetragene Lebenspartner Anwendung findet. Dies entspricht auch dem hypothetischen Willen sowohl der VBL wie auch der Tarifvertragsparteien, die die eingetragenen Lebenspartner in die Hinterbliebenenversorgung einbezogen hätten, wäre ihnen der hier festgestellte Gleichheitsverstoß bewusst gewesen. …"
8
Hieraus folgt, dass die Regelung über die Hinterbliebenenrente in § 38 VBLS auch zugunsten des Klägers Anwendung findet und ihm ein entsprechender Feststellungsanspruch zusteht.
9
2.DemFeststellungsinteresse des Klägers nach § 256 Abs. 1 ZPO stehen auch nicht der Beschluss des Verwaltungsrats der Beklagten vom 4. Dezember 2009 und die dazu von der Beklagten abgegebenen Erklärungen entgegen. Zwar muss das Feststellungsinteresse einer Feststellungsklage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen (BGHZ 18, 98, 106; BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/03 - NJW 2006, 2780 Tz. 24; Zöller/Greger, ZPO 28. Aufl. § 256 Rdn. 7c). Die Aufgabe des Bestreitens eines Anspruchs lässt ein einmal gegebenes Feststellungsinteresse aber nur dann entfallen, wenn der Gläubiger endgültig gesichert ist, wozu eine einseitige Erklärung desjenigen, der den Anspruch bisher bestritten hat, in der Regel nicht genügt (BGH, Urteile vom 4. Mai 2006 aaO; vom 5. Juli 1993 - II ZR 114/92 - NJW 1993, 2609 unter 2 a; vom 1. Februar 1988 - II ZR 152/87 - NJW-RR 1988, 749 unter 1; Zöller/Greger aaO). Eine nicht bindende Erklärung bewirkt nicht den Wegfall des Feststellungsinteresses. Vielmehr bedarf es zur endgültigen Sicherung des Gläubigers in der Regel eines Anerkenntnisses des Schuldners (vgl. HK-ZPO/Saenger, ZPO 3. Aufl. § 256 Rdn. 12). Ein derartiges Anerkenntnis hat die Beklagte nicht abgegeben.
10
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten, welches vom Ausgang des abgetrennten Verfahrens 1 BvR 280/09 des Bundesverfassungsgerichts abhängig ist.
Wendt Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski Lehmann
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.03.2004 - 6 O 968/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.10.2004 - 12 U 195/04 -

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.