Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Dez. 2014 - 4 S 1911/13
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburgs vom 25. September 2012 - 5 K 971/12 - geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids der Deutschen Telekom AG vom 04.01.2012 und deren Widerspruchsbescheids vom 23.04.2012 verpflichtet, der Klägerin Witwengeld nach § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 BeamtVG zu bewilligen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Urteil einreichenVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Dez. 2014 - 4 S 1911/13 zitiert oder wird zitiert von 15 Urteil(en).
(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder - 2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder - 2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.
Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend:
- 1.
Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft, - 2.
Vorschriften, die sich auf die Eheschließung oder die Heirat beziehen, für die Begründung einer Lebenspartnerschaft, - 3.
Vorschriften, die sich auf die Auflösung oder Scheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, - 4.
Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, für den Lebenspartner, - 5.
Vorschriften, die sich auf den geschiedenen Ehegatten oder früheren Ehegatten beziehen, für den früheren Lebenspartner aus einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft und - 6.
Vorschriften, die sich auf die Witwe, den Witwer oder den hinterbliebenen Ehegatten beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner.
(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder - 2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Juli 2009 - 4 K 2711/08 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder - 2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.
Tenor
Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird abgeändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 2. Februar 2011 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 28. November 2011 verpflichtet, der Klägerin Witwengeld nach § 19 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Klage ist auf Gewährung von Witwengeld gerichtet.
- 2
Die 1956 geborene Klägerin heiratete am 26. April 2010 den 1959 geborenen Polizeioberkommissar O., der bis zu seinem Tod als Beamter auf Lebenszeit im Dienst bei dem Beklagten stand. Er verstarb am 25. September 2010 an einem Hirntumor (Glioblastom).
- 3
Mit Schreiben vom 28. September 2010 beantragte die Klägerin die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung. Diesen Antrag lehnte die Oberfinanzdirektion Koblenz nach vorheriger Anhörung der Klägerin durch Bescheid vom 2. Februar 2011 ab. Bei der von der Klägerin mit ihrem verstorbenen Ehemann geschlossenen Ehe habe es sich um eine Versorgungsehe gehandelt, da sie weniger als ein Jahr gedauert habe. Besondere Umstände, welche die diesbezügliche gesetzliche Vermutung widerlegten, lägen nicht vor. Der Ehemann sei nicht aus unvorhersehbaren Gründen verstorben, sondern sein Tod sei im Zeitpunkt der Eheschließung absehbar gewesen. Es liege auch keine konsequente Verwirklichung eines bereits vor der Krankheit gefassten Heiratsentschlusses vor.
- 4
Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hat die Klägerin im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Gesetzgeber habe die Gewährung eines Witwengelds vor allen Dingen in solchen Fällen unterbinden wollen, in denen ein Todgeweihter ohne innere Bindung und nur zu dem Zweck heirate, seinem Ehepartner eine Versorgung zu verschaffen. Demgegenüber habe sie ihren späteren Ehemann bereits im Jahr 1994 kennen gelernt und mit ihm, von einer kurzen Unterbrechung abgesehen, von 1997 bis zu seinem Tod zusammengelebt. Die schwerwiegende Erkrankung des Ehemanns sei ihnen zum Zeitpunkt der Eheschließung zwar bekannt gewesen, sie hätten jedoch nicht mit seinem baldigen Tod gerechnet. Die bereits im letzten Jahr vor seinem Tod geplante Hochzeit sei lediglich aus familiären Gründen verschoben worden.
- 5
Die Klägerin hat beantragt,
- 6
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 2. Februar 2011 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 28. November 2011 zu verpflichten, ihr Witwengeld nach § 19 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - zu gewähren.
- 7
Der Beklagte hat beantragt,
- 8
die Klage abzuweisen.
- 9
Zur Begründung hat er auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen.
- 10
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 29. März 2012 abgewiesen. Auch die Vorinstanz ist der Auffassung, die Klägerin habe ihren verstorbenen Ehemann nur deshalb geheiratet, um eine beamtenrechtliche Versorgung zu erhalten. Die Ehe sei in Kenntnis der unheilbaren Krankheit geschlossen worden und habe weniger als ein Jahr gedauert, so dass die gesetzliche Vermutung einer reinen Versorgungsehe bestehe. Tatsächliche Anhaltspunkte, welche diese Vermutung widerlegen könnten, habe sie nicht glaubhaft machen können. Derartige Umstände könnten auch nicht durch die von der Klägerin benannten Zeugen, deren Einvernahme sie in der mündlichen Verhandlung beantragt hatte, bewiesen werden.
- 11
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht der Klägerin im Wesentlichen geltend: Die Kenntnis von der Erkrankung ihres verstorbenen Ehemannes sowie die nur kurze Dauer der Ehe rechtfertigten nicht die Annahme einer Versorgungsehe. Sie habe mit ihrem verstorbenen Ehemann bereits seit 1997 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft gelebt. Spätestens seit 2008 habe eine feste Heiratsabsicht bestanden, die von beiden Partnern auch nach außen hin deutlich gemacht worden sei. Zwar sei die Krankheit ihres Mannes wohl grundsätzlich unheilbar gewesen. Jedoch seien bei einem Glioblastom auch längere Überlebensraten beobachtet worden. Ihr Mann sei bei gutem Allgemeinzustand aus der Klinik entlassen worden. Aus Sicht der behandelnden Ärzte habe durchaus eine offene Prognose bestanden. Sie hätten nicht mit seinem baldigen Ableben rechnen müssen.
- 12
Die Klägerin beantragt,
- 13
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 2. Februar 2011 Juni 2006 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 28. November 2011 zu verpflichten, ihr Witwengeld nach § 19 BeamtVG zu gewähren.
- 14
Der Beklagte beantragt,
- 15
die Berufung zurückzuweisen.
- 16
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung, die er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Klägerin für zutreffend hält. Ergänzend bekräftigt er nochmals die seiner Auffassung nach bestehenden objektiven Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Versorgungsehe.
- 17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (drei Hefte) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
- 18
Die Berufung hat Erfolg.
- 19
Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Der Klägerin steht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ein Witwengeld zu, weil sie zum Zeitpunkt des Todes von Polizeioberkommissar O. am 25. September 2010 mit ihm verheiratet war. Diesem gesetzlichen Anspruch steht die verhältnismäßig kurze Dauer der erst am 26. April 2010 und damit nur rund fünf Monate vor dem Tod des Beamten geschlossenen Ehe nicht entgegen. Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Vorinstanz liegt keine sogenannte Versorgungsehe vor, die eine Bewilligung von Witwengeld ausschließen würde.
- 20
Grundsätzlich erhält nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG der überlebende Ehepartner eines Beamten auf Lebenszeit kein Witwengeld, wenn die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat. Der Gesetzgeber geht insofern von der Vermutung aus, eine Ehe, die nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, sei als Versorgungsehe anzusehen. Damit will er die Versorgungsbehörden von der Ausforschung privater Lebenssphären zur Ermittlung des Zwecks einer Eheschließung entbinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1961 - 6 C 3.59 -, BVerwGE 11, 350; Urteil vom 30. Oktober 1969 - 2 C 46.68 -,BVerwGE 34, 149). Die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG erfasst auch Lebenspartnerschaften, bei denen trotz langjähriger Bindung die Eheschließung bis kurz vor dem Tod eines Partners hinausgeschoben wurde (BayVGH, Beschluss vom 19. September 2006 - 14 ZB 04.2400 -, juris). Sie besteht regelmäßig, wenn die Heirat in Kenntnis einer schweren Erkrankung sowie der deshalb eingeschränkten Lebenserwartung eines Ehepartners erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1991 - 2 C 7.90 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 230; Beschlüsse vom 2. Oktober 2008 - 2 B 7.08 - und vom 19. Januar 2009 - 2 B 14.08 -, jeweils juris; OVG RP, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 2 A 10800/07.OVG -, AS 37, 1).
- 21
Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG ist die Vermutung einer Versorgungsehe jedoch widerlegt, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu verschaffen. Als besondere Umstände sind insofern alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Dabei kommt es auf die – gegebenenfalls auch voneinander abweichenden – Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) der Lebenspartner an, es sei denn, dass der überlebende Ehegatte den Beamten beispielsweise durch Ausnutzung einer Notlage oder Willensschwäche zur Eheschließung veranlasst hat.
- 22
Die Annahme des anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr ist nach dem Ausnahmetatbestand des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder, da der Wortlaut auf den alleinigen oder überwiegenden Zweck der Heirat abhebt, zumindest gleichwertig sind. Es ist daher auch nicht zwingend, dass bei den Ehegatten andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Eheschließung ausschlaggebend waren. Vielmehr sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (so VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Februar 2003 - 4 S 2782/01 -, IÖD 2003, 166; OVG Münster, Beschluss vom 7. Juli 2004 - 6 E 693/04 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 1 Bf 189/04 -, IÖD 2005, 79; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 5 LA 481/08 -, NVwZ-RR 2010, 278; vgl. zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R -, BSGE 103, 99).
- 23
Dementsprechend ist selbst bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet – überwiegend oder zumindest gleichwertig – aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde. Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung die besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Beamten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen war. Bei Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Zeitpunkt der Eheschließung kommt die Gewährung von Witwengeld deshalb regelmäßig nur in Betracht, wenn der Heiratsentschluss bereits vor Bekanntwerden der Erkrankung gefasst worden ist. Die Annahme einer Versorgungsehe ist mithin nicht gerechtfertigt, wenn die Eheschließung sich trotz einer lebensbedrohlichen Erkrankung als konsequente Verwirklichung eines schon zuvor bestehenden Heiratsentschlusses erweist (BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 2008 - 2 B 7.08 - und vom 19. Januar 2009 - 2 B 14.08 -, jeweils juris; BSG, Urteil vom 05. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R -, a. a. O.; BayVGH, Beschluss vom 1. Dezember 1998 - 3 95.3050 -, IÖD 1999, 174; VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Februar 2003 - 4 S 2782/01 -, a. a. O.; OVG Münster, Beschluss vom 7. Juli 2004 - 6 E 693/04 -, a. a. O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 1 Bf 189/04 -, a. a. O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 5 LA 481/08 -, a. a. O.). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn – wie hier – noch kein Termin für die Eheschließung beim Standesamt festgestanden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2012 - 2 B 32.12 -, juris).
- 24
Wendet man die vorstehenden Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist die am 26. April 2010 geschlossene Ehe der Klägerin mit dem verstorbenen Polizeioberkommissar O. nicht als Versorgungsehe anzusehen. Sie dauerte zwar lediglich fünf Monate und war damit deutlich kürzer als der in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG festgelegte Zeitraum von einem Jahr. Hinzu kommt, dass den Eheleuten zumindest das Vorliegen einer objektiv lebensbedrohenden Krankheit des verstorbenen Ehemannes, die Erkrankung an einem Hirntumor (in Form eines Glioblastoms), zumindest in groben Zügen auch bewusst war. Zwar legen die beiden von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen von Herrn Dr. M. (vom 7. Januar 2011, Bl. 41 VA) sowie vom Leitenden Arzt der Neurochirurgie des Bundeswehrzentralkrankenhaues, Dr. W. (vom 16. März 2011, Bl. 61 VA) nicht zwangsläufig einen in naher Zukunft eintretenden tödlichen Verlauf der Krankheit nahe. Auch war die letztlich zum Tod führende Krankheit nicht der Hirntumor, sondern eine Lungenentzündung. Gleichwohl steht in objektiver Hinsicht jedenfalls eine sehr schwerwiegende und gewöhnlich auch zum Tod führende Erkrankung fest, an der der verstorbene Ehemann der Klägerin litt, so dass für die späteren Eheleute klar war, dass der verstorbene Beamte „nicht mehr zehn Jahre leben werde“ (so die Klägerin in ihrer Befragung durch den Senat in der mündlichen Verhandlung, vgl. Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2013, S. 4).
- 25
Allerdings widerlegen die von der Klägerin vorgetragenen Gründe für die konkreten Umstände der Eheschließung die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe ohne jeden Zweifel. Bei einer Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat kann nicht die bei beiden Eheleuten bestehende Absicht belegt werden, es sei der alleinige oder überwiegende Zweck der Ehe gewesen, der Klägerin eine Witwenversorgung zu verschaffen. Vielmehr ergeben sie, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck wenn nicht sogar überwiegen, so doch zumindest gleichwertig sind. In der Eheschließung liegt nämlich eine konsequente Verwirklichung des schon vor dem Auftreten der lebensbedrohenden Erkrankung des verstorbenen Ehemanns der Klägerin gefassten Heiratsentschlusses. Der in Unkenntnis der lebensgefährlichen Krankheit gefasste und nach außen manifestierte Heiratsentschluss blieb bis zur Eheschließung im Wesentlichen unverändert. Die Heirat erfolgte auch innerhalb eines angemessenen Zeitraums.
- 26
Dies ergibt sich zur vollen Überzeugung des Senats aus den Angaben, die die Klägerin bei ihrer Befragung im Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2013 gemacht hat. Insbesondere hat sie die bereits im Verwaltungs- und erstinstanzlichen Verfahren dargestellte persönliche Situation auch dem Senat im Einzelnen glaubhaft dargestellt (vgl. Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2013, S. 2 bis 5). Ihre detaillierte Darstellung war in allen Teilen ohne weiteres nachvollziehbar, überaus lebensnah, widerspruchsfrei, ohne Übertreibungen und auch nicht von erkennbaren taktischen oder sonst ergebnisorientierten Überlegungen geleitet. Der Senat erachtet das Vorbringen der Klägerin gerade auch deshalb für glaubhaft, weil sie die langjährige Entwicklung ihrer Lebensgemeinschaft mit ihrem verstorbenen Ehemann, vor allem mit Blick auf die gemeinsam durchlebten (von ihr nachvollziehbar so genannten) „Schicksalsschläge“ mit einer spürbaren inneren Anteilnahme, in den entsprechenden Teilen auch reflektierten Betroffenheit und insgesamt mit großer Ernsthaftigkeit geschildert hat.
- 27
Die Angaben der Klägerin werden in den wesentlichen Teilen von den Zeugen bestätigt. So haben sämtliche der vom Senat befragten ehemaligen Kollegen und Freunde des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zunächst bestätigt, dass die späteren Eheleute schon vor ihrer Heirat seit vielen Jahren für alle im Dorf und in der Dienststelle erkennbar Lebensgefährten gewesen sind. Alle Zeugen haben zugleich den Vortrag der Klägerin bestätigt, nach dem der verstorbene Ehemann der Klägerin im Jahre 2009 beabsichtigte, die Klägerin als seine langjährige Lebensgefährtin zu heiraten (vgl. hierzu im Einzelnen Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2013, S.6 bis 10). Die Angaben der Zeugen waren in diesem Punkt ohne jeden vernünftigen Zweifel glaubhaft. Für den Senat steht deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Klägerin und ihr langjähriger Lebensgefährte wohl schon Mitte des Jahres 2008, spätestens aber im Verlauf des Jahres 2009 entschlossen waren, in diesem Jahr an ihrem sog. Kennenlerntag (der 29. Oktober) zu heiraten.
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Gleichfalls nachvollziehbar schilderte die Klägerin bei ihrer Befragung die Gründe, warum dieser Heiratsentschluss nicht bereits an diesem Tag vollzogen wurde. Die von ihr auch insofern authentisch, detailreich, in spürbarer Betroffenheit und ohne erkennbare Verfälschungstendenzen geschilderten Umstände anlässlich der Hochzeit der Tochter ihres verstorbenen Ehemannes, die zu einem mehrere Monate andauernden Zerwürfnis zwischen Vater und Tochter geführt haben, liegen zur vollen Überzeugung des Senats vor. Die Klägerin konnte desweiteren glaubhaft machen, dass sie und ihr verstorbener Ehemann bei einem Abendessen am „Kennenlerntag“ des Jahres 2009 (an dem ohne das Zerwürfnis mit der Tochter ihre Heirat hätte stattfinden sollen) beschlossen, dann jedenfalls im Juli 2010 – mit oder ohne Teilnahme der Tochter – zu heiraten. Hierfür haben sie dann im Januar 2010 bereits eine Reise nach Verona für Ende Juli desselben Jahres gebucht (vgl. Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2013, S. 4).
- 29
Diese Umstände sind wiederum von einem der Zeugen im Wesentlichen bestätigt worden. Da auch in diesem Punkt die Ausführungen der Klägerin aufgrund ihrer umfänglichen, detailreichen und selbst bei Nachfragen durch den Senat spontan und authentischen bleibenden Aussagen insgesamt glaubhaft sind, sieht der Senat auch dieses Detail der Geschehnisse als gegeben an.
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Demgegenüber sind keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme gegeben, der verstorbene Ehemann der Klägerin habe nach dem Zerwürfnis mit seiner Tochter am 8. August 2008 seinen – nach dem Vorstehenden für die Zeit davor zweifelsfrei nachgewiesenen – Heiratsentschluss aufgegeben. Gegen eine solche Sichtweise spricht schon der Umstand, dass sich zumindest der Zeuge M. sicher an das Beibehalten des Heiratsplanes erinnerte (vgl. Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2013, S. 8). Hinzu kommt das Fehlen von äußeren Indizien für eine Änderung der Pläne der späteren Eheleute. Im Gegenteil stellt die Buchung der Reise nach Verona, die als Hochzeitsreise geplant war, ein solches Indiz für das Beibehalten der Heiratspläne dar.
- 31
Der relativ kurze Zeitraum zwischen der Diagnose eines bösartigen Hirntumors und der nur wenige Tage später stattgefundenen Hochzeit streitet in Anbetracht der vorstehend dargestellten Vorgeschichte dagegen nicht für die Annahme einer Versorgungsehe. Auch hier war die Darstellung der Klägerin von den seinerzeit vorliegenden Umständen nachvollziehbar. Sie gab hierzu glaubhaft an, ihr verstorbener Ehemann habe befürchtet, nach der Chemotherapie und den damit verbundenen Begleiterscheinungen nicht mehr die Kraft zu haben, eine Hochzeit durchzustehen. Im Übrigen kommt dem relativ kurzen Zeitraum zwischen dem Auftreten der Krankheitssymptome und der Heirat ohnehin schon deshalb keine entscheidende Bedeutung zu, weil für den Senat feststeht, dass sich diese als konsequente Umsetzung eines bereits vorher feststehenden Heiratsentschlusses darstellt. Das Verschieben des im Juli 2010 (mit oder ohne die Tochter des verstorbenen Beamten) geplanten Heiratstermins auf den April dieses Jahres ist lediglich dem konkreten Ablauf der Behandlung geschuldet, ohne die erforderliche Absicht zu belegen, es sei der alleinige oder überwiegende Zweck der Ehe gewesen, der Klägerin eine Witwenversorgung zu verschaffen.
- 32
Aus diesen Gründen war der Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
- 33
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 709 Zivilprozessordnung.
- 34
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz bezeichneten Art nicht vorliegen.
- 35
Beschluss
- 36
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz in Verbindung mit Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) auf 25.249,92 Euro festgesetzt.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder - 2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.
Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend:
- 1.
Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft, - 2.
Vorschriften, die sich auf die Eheschließung oder die Heirat beziehen, für die Begründung einer Lebenspartnerschaft, - 3.
Vorschriften, die sich auf die Auflösung oder Scheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, - 4.
Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, für den Lebenspartner, - 5.
Vorschriften, die sich auf den geschiedenen Ehegatten oder früheren Ehegatten beziehen, für den früheren Lebenspartner aus einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft und - 6.
Vorschriften, die sich auf die Witwe, den Witwer oder den hinterbliebenen Ehegatten beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner.
(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder - 2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.
Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend:
- 1.
Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft, - 2.
Vorschriften, die sich auf die Eheschließung oder die Heirat beziehen, für die Begründung einer Lebenspartnerschaft, - 3.
Vorschriften, die sich auf die Auflösung oder Scheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, - 4.
Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, für den Lebenspartner, - 5.
Vorschriften, die sich auf den geschiedenen Ehegatten oder früheren Ehegatten beziehen, für den früheren Lebenspartner aus einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft und - 6.
Vorschriften, die sich auf die Witwe, den Witwer oder den hinterbliebenen Ehegatten beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner.
(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.
(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder - 2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.
Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend:
- 1.
Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft, - 2.
Vorschriften, die sich auf die Eheschließung oder die Heirat beziehen, für die Begründung einer Lebenspartnerschaft, - 3.
Vorschriften, die sich auf die Auflösung oder Scheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, - 4.
Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, für den Lebenspartner, - 5.
Vorschriften, die sich auf den geschiedenen Ehegatten oder früheren Ehegatten beziehen, für den früheren Lebenspartner aus einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft und - 6.
Vorschriften, die sich auf die Witwe, den Witwer oder den hinterbliebenen Ehegatten beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder - 2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.
(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.
(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie
- 1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, - 2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder - 3.
erwerbsgemindert sind.
- 1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind, - 2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.
(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).
(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Stufe bis zu 22.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
31. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194.
5In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen.
6Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhält die Witwe eines Beamten Witwengeld. Die Gewährung ist gemäß Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift jedoch ausgeschlossen, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Bei Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Zeitpunkt der Eheschließung kommt die Gewährung von Witwengeld in diesem Falle daher regelmäßig nur in Betracht, wenn der Heiratsentschluss bereits vor Bekanntwerden der Erkrankung gefasst worden ist. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn noch kein Termin für die Eheschließung beim Standesamt festgestanden hat. In dieser Konstellation kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Versorgung kausal für die Eheschließung war. Von entscheidender Bedeutung ist daher einerseits die Kenntnis des künftigen Ehepartners von der lebensbedrohlichen Erkrankung des Beamten, andererseits die Frage, ob schon vor diesem Zeitpunkt ein Heiratsentschluss gefasst worden ist. Die materielle Beweislast für das Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen trägt die Witwe.
7Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Dezember 2012– 2 B 32.12 –, juris, Rn. 10; vom 19. Januar 2009– 2 B 14.08 –, juris, Rn. 7; und vom 2. Oktober 2008 – 2 B 7.08 –, juris, Rn. 3; Bay. VGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 – 14 ZB 11.452 –, juris, Rn. 6.
8Von diesen Grundsätzen ist auch das Verwaltungsgericht der Sache nach ausgegangen. Die gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Vermutung einer Versorgungsehe sei vorliegend nicht widerlegt, vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.
9Die Klägerin macht geltend, es sei zweifelhaft, dass es sich bei der im November 2010 bekanntgewordenen Krebserkrankung ihres verstorbenen Ehemannes um eine lebensbedrohliche Erkrankung gehandelt habe, so dass (zum Zeitpunkt der Eheschließung) Anfang Dezember 2010 erkennbar gewesen sei, dass die Ehe nicht ein Jahr dauern werde. Dass eine Krebserkrankung der hier in Rede stehenden Art – die Klägerin selbst spricht in der Zulassungsbegründung von multiplen Metastasen in der Leber – grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakter hat – wie auch der weitere Krankheitsverlauf gezeigt hat –, kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Es kommt auch nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Eheschließung die Erwartung besteht, die Ehe werde ein Jahr dauern. Entscheidend ist allein, ob der Heiratsentschluss schon vor Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung gefasst worden war. Daher ist es für die hier vorzunehmende rechtliche Bewertung auch unerheblich, ob und welche Therapien in Arztberichten empfohlen wurden und ob der Klägerin nicht bewusst war, dass die Ehe kein Jahr dauern werde.
10Die Klägerin weist ferner darauf hin, mit ihrem verstorbenen Ehemann vor der Eheschließung etwa zwölf Jahre zusammengelebt und bis zu dessen Tode alles zusammen erledigt zu haben. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, warum sich allein aus der Zeitdauer des Zusammenlebens nichts für die Annahme eines schon vor der im November 2010 erfolgten Kenntniserlangung von der Krebserkrankung gefassten Heiratsentschlusses ergibt. Im Kern hat es darauf abgestellt, dass die lange voreheliche Beziehung auch als Beleg für die gemeinsame Lebensplanung angeführt werden kann, gerade keine Ehe eingehen zu wollen (UA S. 4). Hiermit setzt sich das Antragsvorbringen nicht auseinander.
11An der vorstehenden Bewertung des Verwaltungsgerichts ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass die Klägerin nach ihrem Vortrag gemeinsam mit ihrem verstorbenen Ehemann vielfältige Schwierigkeiten des Alltagslebens gemeistert und sie sich auf dem Boden dessen weiterer Erkrankung an einem Lungenemphysem jahrelang um ihn gekümmert hat. Dies verdient zweifellos Anerkennung, rechtfertigt aber eine der Klägerin günstige rechtliche Beurteilung des Sachverhalts deshalb nicht, weil sich hieraus kein Hinweis auf einen vor Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Krebserkrankung gefassten Heiratsentschluss ergibt. Solche Hinweise ergeben sich im Übrigen auch nicht aus den vorgerichtlichen Äußerungen der Klägerin. So hat die Klägerin mit bei dem Beklagten am 27. Januar 2011 eingegangenen Schreiben lediglich pauschal ausgeführt, man habe schon früher heiraten wollen, früher sei immer etwas dazwischen gekommen, später sei es die Krankheit ihres Ehemannes gewesen, der nicht mehr habe bis zum Standesamt laufen können. In dem am 4. März 2011 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben hat sie finanzielle Schwierigkeiten geltend gemacht, derentwegen eine frühere Eheschließung unterblieben sei. Schließlich hat sie in einem am 5. April 2011 mit einem Mitarbeiter des Beklagten geführten Telefonat ihre Angaben dahin ergänzt, dass sie im Falle der Eheschließung ihren Krankenversicherungsschutz als „Hartz-IV-Empfängerin“ verloren hätte. Mit diesen Angaben hat sich das Verwaltungsgericht auseinandergesetzt (UA S. 4), ohne dass die Klägerin dieser Bewertung mit stichhaltigen Argumenten entgegengetreten wäre. Ihren Angaben lässt sich allenfalls entnehmen, dass eine Eheschließung erwogen worden sein mag, letztlich aber aus als vordringlich bzw. entscheidend eingestuften Gesichtspunkten verworfen wurde. Soweit die Klägerin im Übrigen finanzielle Aufwendungen für eine Eheschließung als Hinderungsgrund anführt, ist ihr Vorbringen nicht schlüssig vor dem Hintergrund, dass sie noch in der Zulassungsbegründung angibt, im Jahre 2009 von ihrer Mutter auch Bargeld geerbt zu haben.
12Auch in ihren in der Antragsbegründung in Bezug genommenen Schriftsätzen vom 16. Juni 2011 und 24. April 2012 hat die Klägerin keine über Vorstehendes hinausgehenden Gesichtspunkte vorgetragen, die einen vor Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung gefassten Heiratsentschluss annehmen lassen könnten.
13Schließlich kann die Klägerin auch aus den von ihr in Bezug genommenen, zu § 46 Abs. 2a SGB VI ergangenen Urteilen des Bundessozialgerichts vom 5. Mai 2009– B 13 R 53/08 R –, BSGE 103, 91 sowie – B 13 R 55/08 R –, BSGE 103, 99 = juris, und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Mai 2009 – L 3 R 115/08 – nichts für sich herleiten. Die Vorschrift des § 46 Abs. 2a SGB VI entspricht zwar der des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG. Angesichts der unterschiedlichen Regelungsbereiche (gesetzliche Rentenversicherung einer-, Beamtenversorgung andererseits) erscheint es aber nicht ohne Weiteres selbstverständlich, die zumSozialversicherungsrecht ergangene Rechtsprechung auch hier heran zu ziehen. Unabhängig davon gilt aber Folgendes:
14Das Bundessozialgericht hat für den hier interessierenden Fall ausgeführt (– B 13 R 55/08 R –, juris Rn. 27), dass bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI (entspricht § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG) nicht erfüllt sei, jedoch – auch unter Berücksichtigung der persönlichen Beweggründe – der Nachweis nicht ausgeschlossen sei, dass überwiegend oder zumindest gleichwertig aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde. Der pauschale Hinweis der Klägerin, auch ihre höchstpersönlichen Gründe für die Eheschließung spielten demnach eine Rolle, gibt aber keinerlei belastbaren Anhaltspunkte, auch in ihrem Fall seien andere Gründe als die der Versorgung zumindest gleichwertig mitbestimmend gewesen. Es bleibt völlig im Dunkeln, welche Gründe dies sein sollten, die über die im Verlauf des Verfahrens schon benannten und vom Verwaltungsgericht bereits gewürdigten Gründe hinausgehen.
15Dem vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschiedenen Sachverhalt lag zwar eine im äußeren Geschehensablauf durchaus vergleichbare Fallgestaltung zu Grunde. Entscheidender Unterschied ist jedoch, dass in dem dortigen Fall auf Grund der durch Bekundungen von Zeugen gestützten Angaben der dortigen Klägerin feststand, dass es einen festen, auf den 25. „Kennenlerntag“ bezogenen Heiratsplan gab. Von einem vergleichbaren Plan, die Eheschließung zu einem bestimmten Zeitpunkt fest ins Auge gefasst zu haben, kann vorliegend keine Rede sein.
162. Das Zulassungsvorbringen zeigt auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Solche liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden ließen.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2012– 1 A 134/10 –, juris, Rn. 4 = NRWE, m. w. N.
18Hier sind solche besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten nicht dargelegt. Auf die Ausführungen zu 1. wird Bezug genommen.
193. Die Berufung kann auch nicht wegen eines der Sache nach geltend gemachten Verfahrensfehlers gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden.
20Die in der erstinstanzlich durchgeführten mündlichen Verhandlung anwesende Klägerin rügt, dass sie von dem Verwaltungsgericht nicht persönlich angehört worden sei. Im Kern macht sie damit eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO geltend. Hiermit dringt sie jedoch nicht durch.
21Ein im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu berücksichtigender Aufklärungsmangel kann bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten nur dann angenommen werden, wenn das Gericht einem förmlich in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht nachgegangen ist oder sich die Beweiserhebung geradezu aufdrängt.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 – 2 C 14.91 –, DVBl. 1993, 955 = juris Rn. 30; Beschluss des Senats vom 14. März 2011 – 1 A 366/09 –, juris, Rn. 38 = NRWE.
23Entsprechende Anträge (etwa auf Parteivernehmung) hat die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretene Klägerin aber nicht gestellt. In der Begründung des Zulassungsantrags legt sie auch nicht dar, dass und aus welchen Gründen sich dem Verwaltungsgericht ausgehend von seinem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt ihre (ggf. auch informatorische) Befragung hätte aufdrängen müssen.
24Schließlich verlangt eine erfolgreiche Aufklärungsrüge auch darzulegen, welches voraussichtliche Ergebnis die weitere Sachaufklärung gehabt hätte und inwiefern dieses entscheidungserheblich gewesen wäre.
25Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 220; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 133 Rn. 71.
26Die Klägerin hätte in der Antragsbegründung demnach darlegen müssen, was (insbesondere welche Tatsachen) konkret sie zu der Frage vorgetragen hätte, ob ein Heiratsentschluss bereits vor Kenntniserlangung von der lebensbedrohlichen Erkrankung ihres verstorbenen Ehemannes gefasst worden war und weshalb sich die sodann erfolgte Eheschließung als konsequente Fortsetzung dieses Entschlusses darstellte. Hieran fehlt es jedoch. Über die bereits angeführten ausgesprochen vagen Angaben hinaus hat die Klägerin sich trotz anwaltlicher Vertretung und Beratung nicht weiter zu der angegebenen Thematik geäußert.
27Die vorstehenden Erwägungen gelten entsprechend, wenn der Einwand der Klägerin als Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs aufgefasst wird.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
30Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.
(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie
- 1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, - 2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder - 3.
erwerbsgemindert sind.
- 1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind, - 2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.
(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).
(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.854,16 Euro festgesetzt.
Gründe
Gründe
- 1
-
Auf die Beschwerde der Klägerin ist der Rechtsstreit nach § 133 Abs. 6 VwGO unter Aufhebung der Berufungsentscheidung zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Die Berufungsentscheidung beruht auf einem Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil der Verwaltungsgerichtshof über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO entschieden hat.
- 2
-
1. Die Klägerin begehrt die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung. Sie war seit dem 26. März 2007 mit einem am 22. November 2007 an Lungenkrebs verstorbenen Beamten verheiratet. Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, es handele es sich um eine sog. Versorgungsehe, weil die Ehe unmittelbar nach Feststellung der lebensbedrohenden Erkrankung des Ehemanns geschlossen worden sei. Die hiergegen gerichtete Klage, mit der die Klägerin insbesondere geltend gemacht hatte, die Eheschließung sei bereits lange vor Kenntnis der Erkrankung geplant gewesen, wies das Verwaltungsgericht ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung zwar wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeit der Rechtssache zugelassen, in der Sache aber durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO zurückgewiesen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei auch in Ansehung der gestellten Beweisanträge entbehrlich, weil die erkennbaren Umstände eher geeignet seien, die gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer Versorgungsehe zu bestätigen als zu widerlegen.
- 3
-
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin Gehörsverstöße und Aufklärungsmängel geltend. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Frage, ob der Heiratsentschluss bereits vor Bekanntwerden der Krankheit vorlag, zwar als entscheidungserheblich erachtet, gleichwohl aber sowohl eine persönliche Anhörung der Klägerin als auch die beantragte Beweisaufnahme unterlassen.
- 4
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2. Der geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt vor, weil die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO nicht gegeben waren. Die Berufungsentscheidung verstößt damit gegen das Gebot, über die Berufung aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 VwGO) und verletzt zugleich den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO (Urteil vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 = Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 82, jew. Rn. 24 m.w.N.).
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a) Der Anwendungsbereich des § 130a VwGO ist auf einfach gelagerte Streitsachen beschränkt (Beschluss vom 20. Oktober 2011 - BVerwG 2 B 63.11 - IÖD 2012, 20 Rn. 6). Auch wenn § 130a VwGO keine ausdrücklichen Einschränkungen enthält, hat das Berufungsgericht bei seiner Ermessensausübung zu berücksichtigen, dass sich die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung im System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nach der Ausgestaltung des Prozessrechts als gesetzlicher Regelfall und Kernstück auch des Berufungsverfahrens erweist (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 VwGO). Diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis liegt die Vorstellung zugrunde, dass die gerichtliche Entscheidung grundsätzlich das Ergebnis eines diskursiven Prozesses zwischen Gericht und Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung sein soll. Davon geht auch § 104 Abs. 1 VwGO aus, der dem Vorsitzenden des Gerichts die Pflicht auferlegt, in der mündlichen Verhandlung die Streitsache mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erörtern. Das Rechtsgespräch erfüllt zudem den Zweck, die Ergebnisrichtigkeit der gerichtlichen Entscheidung zu fördern (Urteil vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 = Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 82, jeweils Rn. 23). Dies gilt umso mehr, je größer die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Streitsache sind. Mit dem Grad der Schwierigkeiten wächst das Gewicht der Gründe, die gegen eine Anwendung des § 130a VwGO sprechen (Urteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 = Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 64; Beschluss vom 20. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 6).
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Das ergibt sich nicht zuletzt aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 EMRK, der aus dieser Verfahrensgarantie im Einzelfall die Notwendigkeit herleitet, auch in der zweiten Instanz mündlich zu verhandeln. Der Gerichtshof stellt bei Verfahrensordnungen, in denen im Berufungsrechtszug auch Tatfragen zu entscheiden sind, darauf ab, ob im konkreten Fall zentrale strittige Tatfragen zur Entscheidung anstehen und ob für die tatsächliche Feststellung die Entscheidungsfindung allein aufgrund der Aktenlage sachgerecht möglich ist (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 29. Oktober 1991 - Nr. 22/1990/213/275 "Helmers" - NJW 1992, 1813 m.w.N.). Diese Anforderungen sind bei konventionskonformer Anwendung im Rahmen der Ermessensausübung nach § 130a VwGO vom Berufungsgericht zu berücksichtigten und gestatten es in diesen Fällen nicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen (Beschluss vom 12. März 1999 - BVerwG 4 B 112.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 35). Das gilt auch in der vorliegenden Streitigkeit einer Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis. Die Gewährleistungen aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK gelten auch für Beamte, sofern ihnen nach innerstaatlichem Recht die Möglichkeit eingeräumt ist, ihre Rechte vor Gericht geltend zu machen (EGMR, Urteil vom 19. April 2007 - Nr. 63235/00 "Eskelinen" - Rn. 61; hierzu auch Meyer-Ladewig, EMRK-Handkommentar, 3. Aufl. 2011, Art. 6 Rn. 19).
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b) Diesen Maßstäben wird die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht gerecht.
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Dabei kann offen bleiben, ob die Inanspruchnahme des § 130a Satz 1 VwGO hier schon wegen der Schwierigkeit der Rechtssache außer Betracht zu bleiben hatte. Mit der Beschwerde ist dabei im Ausgangspunkt davon auszugehen, dass die durch den Verwaltungsgerichtshof ausgesprochene Berufungszulassung nach § 124a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten ein Indiz hierfür abgibt (vgl. Urteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 = Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 64, jeweils Rn. 15). Im Einzelfall mag sich jedoch die im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung getroffene Einschätzung nachträglich als unzutreffend und die Rechtssache einer Entscheidung im Verfahren nach § 130a VwGO zugänglich erweisen (vgl. Urteil vom 1. April 2004 - BVerwG 2 C 16.03 - Buchholz 239.1 § 3 BeamtVG Nr. 2; Beschluss vom 10. Juni 2008 - BVerwG 2 B 31.08 -). Anhaltspunkte hierfür sind den Akten indes nicht zu entnehmen; vielmehr ging in der Zwischenzeit lediglich die mit der Zulassungsbegründung der Sache nach im Wesentlichen übereinstimmende Berufungsbegründung ein. Auch das Anhörungsschreiben nach § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO enthält keine entsprechenden Hinweise.
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Unabhängig hiervon war ein Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hier jedenfalls deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Klägerin nach Zugang des Anhörungsschreibens auf entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag, der im verwaltungsgerichtlichen Urteil nicht berücksichtigt wurde, hingewiesen und hierzu Beweisanträge gestellt hat (vgl. Beschluss vom 20. Oktober 2011 - BVerwG 2 B 63.11 - IÖD 2012, 20 Rn. 8). Damit hatte der Verwaltungsgerichtshof nicht nur über Rechtsfragen zu befinden, sondern auch über die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Zur sachgerechten Aufklärung schwieriger tatsächlicher Fragen ist eine mündliche Berufungsverhandlung aber geboten (vgl. Beschluss vom 12. März 1999 - BVerwG 4 B 112.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 35). Für die Überprüfung einer erstinstanzlichen Beweiswürdigung gilt dies erst recht (vgl. Beschluss vom 26. März 2012 - BVerwG 2 B 26.11 -).
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Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhält die Witwe eines Beamten Witwengeld. Die Gewährung ist gemäß Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift jedoch ausgeschlossen, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sein denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Bei Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Zeitpunkt der Eheschließung kommt die Gewährung von Witwengeld in diesem Falle daher regelmäßig nur in Betracht, wenn der Heiratsentschluss bereits vor Bekanntwerden der Erkrankung gefasst worden ist. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn noch kein Termin für die Eheschließung beim Standesamt festgestanden hat. In dieser Konstellation kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Versorgung kausal für die Eheschließung war (Beschlüsse vom 2. Oktober 2008 - BVerwG 2 B 7.08 - und vom 19. Januar 2009 - BVerwG 2 B 14.08 - m.w.N.). Von entscheidender Bedeutung ist daher einerseits die Kenntnis des künftigen Ehepartners von der lebensbedrohlichen Erkrankung des Beamten, andererseits die Frage, ob schon vor diesem Zeitpunkt ein Heiratsentschluss gefasst worden ist.
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Von diesem rechtlichen Maßstab ist auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen. Gleichwohl hat er es unterlassen, die Beweggründe für die Eheschließung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung weiter aufzuklären und sich damit eine hinreichende Tatsachengrundlage für seine Entscheidungsfindung zu verschaffen. Dies gilt zunächst bereits, weil die Klägerin die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts substantiiert in Zweifel gezogen hatte. Denn damit war eine sachgerechte Entscheidungsfindung alleine aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht möglich (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289
). Mit der abschließenden Bemerkung, die Umstände sprächen "eher" für als gegen die gesetzliche Vermutung belegen dies auch die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichtshofs selbst.
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Insbesondere aber hat der Verwaltungsgerichtshof die im Schriftsatz vom 29. September 2011 gestellten Beweisanträge fehlerhaft abgelehnt. Zwar kennt auch der vom Untersuchungsgrundsatz bestimmte Verwaltungsprozess die Möglichkeit, einen Beweisantrag durch "Wahrunterstellung" abzulehnen. Diese Verfahrensweise setzt indes voraus, dass die behauptete Beweistatsache im Folgenden so behandelt wird, als wäre sie wahr (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 a.E. StPO); was regelmäßig nur für nicht entscheidungserhebliche Behauptungen in Frage kommt (Beschluss vom 12. August 1998 - BVerwG 7 B 162.98 - juris Rn. 2). Das Gericht darf sich daher im weiteren Verlauf nicht in Widerspruch zu den als wahr unterstellten Annahmen setzen und muss sie "ohne jede inhaltliche Einschränkung" in ihrem mit dem Parteivorbringen gemeinten Sinn behandeln, als wären sie nachgewiesen (Urteil vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 47.85 - BVerwGE 77, 150 <155>, Beschluss vom 20. September 1993 - BVerwG 4 B 125.93 - juris Rn. 7). Gegen diese Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof verstoßen und mit der von ihm angenommenen Wahrunterstellung der Sache nach eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung vorgenommen.
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Im Schriftsatz vom 29. September 2011 hat die Klägerin u.a. unter Beweis gestellt, dass ihrem Steuerberater bereits vor Kenntnis der Erkrankung die näheren Inhalte der notariellen Regelungen und der für Januar 2007 geplante Notartermin mitgeteilt worden seien sowie dass in dem Notartermin eine Beratung über den Ehe- und Erbvertrag stattgefunden habe. Diesen Vortrag hat der Verwaltungsgerichtshof durch die Ablehnung des Beweisantrags als wahr unterstellt. Zur Ablehnung des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs hat das Gericht nachfolgend aber maßgeblich darauf abgestellt, dass die Ehe "sehr kurzfristig" geschlossen und ein vorheriger Entwurf für einen Ehevertrag nicht erstellt worden sei. Damit hat es sich in Widerspruch zu der angenommenen Wahrunterstellung begeben. Der von der Klägerin unter Beweis gestellten Geschehensablauf und die Annahme einer sehr kurzfristigen Eheschließung schließen einander aus. Gleiches gilt der Sache nach für die Annahme des fehlenden Vertragsentwurfs. Aus dem klägerischen Vorbringen folgt sowohl das Vorhandensein inhaltlicher notarieller Regelungen als auch eine fachliche Beratung hierüber. Sollte den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs die Annahme zu Grunde liegen, ein bestehender Heiratsentschluss könne nur durch Vorlage eines ausformulierten Ehevertragsentwurfes oder den Nachweis eines präzise zeitlich konkretisierten Hochzeitstermins nachgewiesen werden, läge hierin eine Überdehnung der Voraussetzungen aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG.
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Im Übrigen folgen die Annahmen des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht aus der in Anspruch genommenen Vorbemerkung des Ehe- und Erbvertrags vom 27. März 2007. Dass ein Entwurf nicht erstellt worden ist, kann dem Vertragstext nicht entnommen werden. Vielmehr wird ausdrücklich auf den bereits im Januar mit dem Notar besprochenen Inhalt des Ehevertrags Bezug genommen. Die beschriebene Abweichung vom üblichen Ablauf kann auch im Fehlen des vom beurkundenden Notars für angemessenen erachteten Zeitlaufs zu sehen sein. Hierauf deuten auch die Hinweise hin, dass eine weitere Überlegungszeit und Vertagung des Beurkundungstermins nicht gewünscht werde. Jedenfalls hätte die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs einer weiteren Aufklärung bedurft. Dies gilt auch für den Hinweis des Notars, die Eheleute hätten gestern "sehr kurzfristig" die Ehe geschlossen. Denn auch diese Passage steht im Zusammenhang zur der vom Notar für üblich gehaltenen zeitlichen Gestaltung und bezieht sich damit wohl auf den konkreten Termin der Eheschließung. Ein - die weitere Beweisaufnahme entbehrlich machender - Beleg dafür, dass ein verbindlicher Heiratswunsch selbst oder dessen Verwirklichung in angemessener Zeit vorher nicht beabsichtigt war, kann der Vorbemerkung in Ansehung ihres objektiven Erklärungsgehalts nicht entnommen werden.
(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.
(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie
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ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, - 2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder - 3.
erwerbsgemindert sind.
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Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind, - 2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.
(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).
(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer großen Witwenrente.
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Die 1950 geborene Klägerin lebte seit 1978 mit dem 1946 geborenen und am 27.7.2004 verstorbenen Versicherten in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Sie heirateten am 2.7.2004. Aus der ersten Ehe der Klägerin waren ein Sohn und eine Tochter hervorgegangen, aus der ersten Ehe des Versicherten eine Tochter. Die Klägerin hatte in den Jahren 2003 und 2004 ein monatliches Bruttoeinkommen von ca 2.400 Euro aus ihrer Beschäftigung als Apothekenhelferin.
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Im Oktober 2002 erkrankte der Versicherte an einem Blasenkarzinom, das operativ entfernt wurde. Im Februar 2004 wurde eine fortschreitende Metastasierung diagnostiziert. Die ab 1.6.2004 durchgeführte Chemotherapie diente lediglich palliativen Zwecken. Der Versicherte wurde in den Zeiträumen vom 24.5. bis 3.6.2004 und vom 8.6. bis 10.6.2004 stationär behandelt, danach aufgrund einer deutlichen Verschlechterung erneut vom 14.6. bis 10.7.2004, wobei die Chemotherapie abgebrochen und die Behandlung mit Morphin fortgesetzt wurde. Unter dieser Medikation war der Versicherte mit Hilfe eines Stützrollators zeitweise gehfähig. Die Eheschließung erfolgte am 2.7.2004 auf der Krankenstation. Zur Entlassung des Versicherten wurde eine sog Homecare-Betreuung eingerichtet. Am 27.7.2004 wurde der Versicherte notfallmäßig erneut stationär aufgenommen; er verstarb noch am selben Tag.
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Den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Witwenrente lehnte die Beklagte ab, da sie von einer sog Versorgungsehe gemäß § 46 Abs 2a SGB VI ausging(Bescheid vom 13.6.2005, Widerspruchsbescheid vom 28.10.2005).
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Das SG Berlin hat - nach Vernehmung der Schwester, des Sohnes und der Tochter der Klägerin sowie nach deren persönlicher Anhörung - die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids verurteilt, der Klägerin ab 27.7.2004 Witwenrente aus der Versicherung des Verstorbenen zu gewähren. Dem Anspruch stehe der Ausschlussgrund gemäß § 46 Abs 2a SGB VI nicht entgegen.
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Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 31.1.2007 die Berufung der Beklagten nach persönlicher Anhörung der Klägerin zurückgewiesen unter Neufassung des Tenors, dass der Klägerin ab 27.7.2004 große Witwenrente zu gewähren sei. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs 2a SGB VI sei nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens widerlegt, weil zur Überzeugung des Senats trotz der sehr kurzen Ehedauer die Annahme nicht gerechtfertigt sei, dass die Versorgung der Klägerin der alleinige oder überwiegende Zweck der Eheschließung gewesen sei. Hierbei stütze sich der Senat auf die glaubhaften Einlassungen der Klägerin in ihren vorbereitenden Schriftsätzen, im Termin zur mündlichen Verhandlung und auf die Aussagen ihrer vom SG als Zeugen vernommenen Kinder. Danach stehe fest, dass - neben Versorgungserwägungen - zumindest gleichgewichtiger Zweck der Eheschließung gewesen sei, der beiderseitigen Liebesbeziehung nach langjährigem Zusammenleben durch den Akt der Eheschließung den - nach Wortwahl der Klägerin - "offiziellen Segen" zu geben und so eine Rechtsposition zu erlangen. Die Klägerin habe überzeugend ausgeführt, dass der Heiratswunsch schon viele Jahre vor der Krebserkrankung bestanden habe, jedoch aus finanziellen Gründen und familiären Erwägungen nicht eher realisiert habe werden können. Die mit dem Versicherten im Familienverbund lebenden Kinder der Klägerin, die ihn als "Vater" angesehen hätten, hätten die langjährige Heiratsabsicht ebenfalls bestätigt.
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Der Umstand der seit 1978 gelebten langjährigen Liebesbeziehung stehe einem überwiegenden Versorgungsgedanken entgegen. Die Liebesbeziehung sei ohnehin nicht auf gegenseitige Versorgungsansprüche ausgerichtet gewesen, weil die Klägerin einer vollschichtigen Berufstätigkeit nachgegangen sei, mit der sie ohne Weiteres ihren eigenen Lebensunterhalt habe sichern können. Dies habe die Klägerin vor dem Senat eindrucksvoll dargelegt.
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Ebenso wenig spreche der Krankheitsverlauf des Versicherten gegen diese Einschätzung. Die Klägerin habe glaubhaft ausgeführt, dass sie trotz palliativer Behandlung des Versicherten nicht davon ausgegangen sei, dass "mein Mann so bald würde sterben müssen". Doch auch wenn die Klägerin im Zeitpunkt der Eheschließung gewusst haben sollte, dass der Tod des Versicherten in naher Zukunft bevorstehe, verbliebe es bei dem vorrangigen Motiv der Eheschließung, der beiderseitigen Liebesbeziehung den "offiziellen Segen" zu geben. Daher habe für den Senat keine Veranlassung bestanden, den von der Beklagten hilfsweise gestellten Beweisanträgen zu folgen. Selbst wenn eine Nottrauung gemäß § 7 Personenstandsgesetz (PStG) vorgelegen hätte, änderte dies nichts an der zur Überzeugung des Senats feststehenden Motivationslage für die Heirat.
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Mit ihrer vom BSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 46 Abs 2a SGB VI und von §§ 103, 128 SGG. Die Klägerin habe den Nachweis des Vorliegens "besonderer Umstände", die die Rechtsvermutung des § 46 Abs 2a SGB VI widerlegen könnten, nicht erbracht. Die Verrechtlichung einer Liebesbeziehung durch Eheschließung sei kein von der Versorgungsabsicht verschiedener Beweggrund. Die zuvor seit 26 Jahren geführte eheähnliche Lebensgemeinschaft unterstreiche den Versorgungscharakter der Ehe. Im Fall der lebensbedrohlichen Erkrankung eines Partners sei die wirtschaftliche Absicherung des Überlebenden das maßgebliche Motiv für die Heirat. Konkrete Heiratspläne seien erst nach Bekanntwerden der weit fortgeschrittenen Krebserkrankung gefasst und realisiert worden. Die Hoffnung oder Erwartung, eine lebensbedrohliche Erkrankung zu überleben, könne kein besonderer Umstand im Sinne der Norm sein. Das LSG hätte sich zudem gedrängt fühlen müssen, dem hilfsweise gestellten Beweisantrag, den Standesbeamten zu den Umständen der Eheschließung bei der Nottrauung zu befragen, nachzukommen.
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Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2007 sowie des Sozialgerichts Berlin vom 6. März 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2007 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Das angefochtene Urteil beruht - wie die Beklagte zutreffend rügt - auf einer Verletzung der Pflicht des Berufungsgerichts zur Sachaufklärung (§ 103 SGG). Auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des LSG kann der Senat nicht entscheiden, ob die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf große Witwenrente zu Recht abgelehnt hat.
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1. Gemäß § 46 Abs 2 Satz 1 SGB VI haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, ua dann Anspruch auf große Witwenrente, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin ist die Witwe des am 27.7.2004 verstorbenen Versicherten, der die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren gemäß § 50 Abs 1 SGB VI erfüllt hatte. Zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten hatte sie auch das 45. Lebensjahr vollendet.
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Nach § 46 Abs 2a SGB VI, der mit Wirkung vom 1.1.2002 durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (vom 21.3.2001, BGBl I 403) eingeführt worden ist und für alle seit dem 1.1.2002 geschlossenen Ehen gilt (vgl § 242a Abs 3 SGB VI), ist der Anspruch auf Witwenrente ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Die Ehe zwischen der Klägerin und dem Versicherten hat weniger als ein Jahr gedauert (vom 2.7. bis 27.7.2004); damit ist der Tatbestand des § 46 Abs 2a Halbs 1 SGB VI erfüllt. Ob jedoch "besondere Umstände" iS von § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI vorliegen, die den Eintritt der entsprechenden Rechtsfolge - Ausschluss des Anspruchs auf Witwenrente - hindern, kann der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden.
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2. Entgegen dem Vorbringen der Revision ist der vom Berufungsgericht als maßgeblich zugrunde gelegte Beweggrund der Klägerin für die Eheschließung, nämlich der Wunsch, nach langjährigem eheähnlichem Zusammenleben mit dem Versicherten der beiderseitigen Liebesbeziehung den "offiziellen Segen" zu geben und sie damit auch formal und rechtlich zu manifestieren, nicht von vornherein - losgelöst von den Umständen des konkreten Einzelfalls - ungeeignet, einen besonderen Umstand iS von § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI zu begründen.
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Der Senat hat im Urteil vom 5.5.2009 (B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6 mwN)zur Auslegung und Anwendung des Ausnahmetatbestands des § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI bereits entschieden, dass eine abschließende Typisierung und Bewertung einzelner von den Tatsacheninstanzen festgestellter Ehemotive durch das Revisionsgericht nicht möglich ist. Daran hält er in Kenntnis hiergegen vorgebrachter Bedenken (vgl Pötter, RVaktuell 2010, 15, 21) nach erneuter Prüfung fest. Wie in dem genannten Urteil näher dargelegt ist, sind nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI als "besondere Umstände des Falles" alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls zu prüfen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Die vom Gesetzgeber selbst intendierte Einzelfallprüfung lässt eine abschließende abstrakt-generelle (normgleiche) Einordnung einzelner denkbarer Ehemotive durch das Revisionsgericht nicht zu. Vielmehr kommt es nach dem Gesetz auf die - gegebenenfalls auch voneinander abweichenden - Beweggründe beider Ehegatten im konkreten Einzelfall an (Senatsurteil aaO, RdNr 20). Dabei sind die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat nicht nur für sich isoliert zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in eine Gesamtwürdigung einzustellen und unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Falls zu bewerten (aaO RdNr 24). Diese Notwendigkeit einer einzelfallbezogenen Würdigung nach Maßgabe des § 46 Abs 2a SGB VI wird nicht dadurch entbehrlich, dass die damit verbundenen Anforderungen den Wunsch der Verwaltung nach "überprüfbaren … objektiven Kriterien"(vgl Pötter, aaO) nicht erfüllen können.
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In diesem Zusammenhang kann es zwar nicht als Verletzung von Bundesrecht angesehen werden, wenn die Tatsacheninstanz annimmt, dass bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI nicht erfüllt sein wird. Gleichwohl darf dabei nicht von vornherein der Nachweis ausgeschlossen werden, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgesichtspunkten geheiratet wurde. Bei der abschließenden Gesamtbewertung darf wiederum gefordert werden, dass diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sind, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen ist (BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6, RdNr 27).
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Der Frage, ob besondere Umstände iS des Ausnahmetatbestands vorliegen, die gegen die Annahme einer Versorgungsehe sprechen, ist vorrangig anhand aller vorhandenen objektiven Ermittlungsmöglichkeiten (§ 103 SGG) nachzugehen (aaO RdNr 29 mwN). Sie ist in erster Linie auf tatsächlicher Ebene zu beantworten (BSG vom 15.9.2009 - B 5 R 282/09 B - BeckRS 2009, 72520 RdNr 7). Somit obliegt es zuvörderst den Tatsacheninstanzen, sich nach Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen und unter Würdigung aller Indizien eine Überzeugung davon zu verschaffen, ob im Einzelfall die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass die Erlangung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war (vgl auch BSG vom 27.8.2009 - B 13 R 101/08 R - Juris RdNr 14 f). Ein Rentenversicherungsträger, der vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit seine Annahme, dass eine Versorgungsehe vorliege, verteidigen will, kann deshalb durch das Stellen von Beweisanträgen darauf hinwirken, dass alle Umstände - auch die für eine Versorgungsehe sprechenden Indizien - in die Beweiswürdigung des Gerichts einbezogen werden.
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3. Vorliegend hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG einen solchen Beweisantrag zur Entscheidung des Gerichts gestellt; sie hat verlangt, den zuständigen Standesbeamten zu den Umständen der Eheschließung zu vernehmen. Diesem Beweisantrag hätte das LSG nachkommen müssen; seine Ablehnung unter Berufung darauf, dass unabhängig von den konkreten Umständen der Trauung die volle Überzeugung des Senats zur Motivationslage für die Heirat bereits feststehe, verletzt Bundesrecht (§ 103 SGG).
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Einer der Ausnahmefälle, der es erlaubt hätte, auf die Vernehmung des von der Beklagten mit der Bezeichnung "den zuständigen Standesbeamten" hinreichend konkret benannten Zeugen zu verzichten, ist nicht gegeben. Solche Ausnahmefälle sind dann anzunehmen, wenn es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt, diese bereits erwiesen sind oder das Beweismittel ungeeignet oder unerreichbar ist (vgl Senatsurteil vom 23.8.2001 - B 13 RJ 59/00 R - SozR 3-2200 § 1248 Nr 17 S 72 f; BSG vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 B - Juris RdNr 10; BSG vom 28.5.2008 - B 12 KR 2/07 B - Juris RdNr 11; s auch BVerwG vom 12.3.2010 - 8 B 90/09 - Juris RdNr 25 f). Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor.
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Auf die von der Beklagten unter Beweis gestellten tatsächlichen Umstände der Eheschließung kommt es schon deshalb entscheidungserheblich an, weil das LSG alle Umstände des Einzelfalls, die für oder gegen eine Versorgungsabsicht sprechen könnten, aufzuklären und in einer abschließenden Gesamtbewertung zu würdigen hat. Zur Klärung dieser tatsächlichen Voraussetzungen war der benannte Zeuge auch ein geeignetes und erreichbares Beweismittel. Als Standesbeamter, der die Eheschließung auf der Station im Krankenhaus vollzogen hat, hätte er zu den näheren Umständen der Heirat, wie etwa ihm gegenüber geäußerte Eheschließungsmotive der Eheleute, Zeugnis geben können. Bislang sind im gerichtlichen Verfahren nur Personen vernommen worden, die (als Kinder und Schwester) der Sphäre der Klägerin zugehörig sind. Nicht zuletzt beruht die Beweiswürdigung des LSG im Wesentlichen auf den Angaben der Klägerin zu ihren eigenen Beweggründen. Die Zeugenaussage des Standesbeamten könnte aber nicht nur Anhaltspunkte zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin ergeben, sondern darüber hinaus weitere Erkenntnisse zu den inneren Motiven beider Eheleute für die Heirat erbringen. Solche Ermittlungen waren auch deshalb angezeigt, weil sich die Klägerin zum Beweis des Vorliegens der besonderen Umstände iS von § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI gerade auf ihre innere Motivation für die Heirat berufen und hierzu vor dem SG und dem LSG bereitwillig Auskunft gegeben hat. Eine unzulässige Ausforschung im Bereich der privaten Lebensführung (vgl dazu Senatsurteil vom 5.5.2009 - BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6, RdNr 22, 29 mwN) stand daher nicht zu befürchten.
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Das LSG hätte sich somit - ausgehend von seiner materiellen Rechtsansicht - zur Zeugenvernehmung des Standesbeamten zu den näheren Umständen der Trauung gedrängt fühlen müssen. Wenn es anstelle dessen ausgeführt hat, dass selbst im Fall einer sog Nottrauung aus Anlass einer lebensbedrohlichen Erkrankung (§ 7 PStG idF des bis zum 31.12.2008 gültigen Gesetzes vom 4.5.1998, BGBl I 833) "dies nichts an der dargelegten, zur vollen Überzeugung des Senats feststehenden Motivationslage für die Heirat" ändere, so handelt es sich um eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung. Einer der besonders gelagerten Ausnahmefälle, für die diskutiert wird, ob ein Beweisantrag auf Zeugenvernehmung dann abgelehnt werden darf, wenn aufgrund der Fülle und Güte bereits erhobener Beweise die entscheidungserheblichen Tatsachen mit einer solchen Gewissheit feststehen, dass die Überzeugung des Gerichts durch die beantragte weitere Beweiserhebung - ihr Erfolg unterstellt - nicht mehr erschüttert werden kann (vgl BVerwG vom 11.4.1991 - 3 C 73.89 - Buchholz 310 § 86 Abs 1 Nr 229 S 55 f mwN; BVerwG vom 12.3.2010 - 8 B 90/09 - Juris RdNr 25 f mwN; s auch BSG vom 31.8.1987 - 4a BJ 117/87 - Juris RdNr 5 - zu den beim Zeugenbeweis im Vergleich zum Sachverständigenbeweis strengeren Anforderungen), liegt hier nicht vor. Insbesondere zeigt das Urteil des LSG plausible Gründe für das Bestehen einer für jedermann nachvollziehbaren, unerschütterlichen Überzeugung des Berufungsgerichts nicht auf. Eine solche Überzeugung ist auch kaum denkbar, solange ausschließlich Personen aus dem Umfeld der Klägerin gehört und darauf verzichtet wurde, auch andere in Frage kommende Auskunftspersonen (vgl zB SG Düsseldorf vom 14.12.2009 - S 52 (10) R 22/09 - Juris) zu den Beweggründen der Nottrauung im Krankenhaus zu befragen.
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Auf diesem Verstoß gegen § 103 SGG beruht die Entscheidung des LSG. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht nach den beantragten weiteren Ermittlungen zu einem für die Beklagte günstigen Ergebnis gekommen wäre.
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Das LSG wird die unterlassene Beweisaufnahme zu den näheren Umständen der Trauung nachzuholen und auf dieser Grundlage eine neue Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen haben. Es wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.
(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie
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ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, - 2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder - 3.
erwerbsgemindert sind.
- 1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind, - 2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.
(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).
(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Witwenrente.
Die im Juni 1962 geborene Klägerin ehelichte am 12. März 2010 den im April 1951 geborenen Versicherten. Der Versicherte ist am 11. Mai 2010 verstorben.
Mit Antrag vom 1. Juni 2010 begehrte die Klägerin Hinterbliebenenrente nach dem Versicherten. Sie gab im Hinblick darauf, dass die Ehedauer nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, an, die tödlichen Folgen der Krankheit seien bei Eheschließung nach ärztlicher Auffassung nicht zu erwarten gewesen. Auch habe sie seit 29. März 2007 in einer eheähnlichen Hausgemeinschaft gelebt; eine Aufenthaltsbescheinigung der zuständigen Gemeinde über eine Meldung des Versicherten in der Hauptwohnung der Klägerin wurde vorgelegt. Darüber hinaus machte die Klägerin geltend, die Heirat sei aufgrund einer harmonischen Beziehung und dem Wunsch erfolgt, künftig gemeinsam durch das weitere Leben zu gehen. Sie wohne mit dem Versicherten bereits seit dem Jahr 2005 zusammen. Im April 2007 habe sich der Versicherte umgemeldet. Aufgrund der langen und guten Beziehung sei eine Heirat schon länger geplant gewesen. Infolge der Therapie habe sich zunächst eine wesentliche Verbesserung seines Gesundheitszustandes dargestellt. Am 12. März 2010 sei in keiner Weise absehbar gewesen, dass der Verlauf der Krankheit zum Tode führen würde. Sie übersandte einen Entlassungsbericht der A. Fachkliniken C-Stadt vom 11. Mai 2010 über die Behandlung des Versicherten vom 23. April 2010 bis 11. Mai 2010. Daraus gehen folgende Diagnosen hervor: 1. Adenokarzinom der Lunge rechts zentral mit Lymphangiosis carcinomatosa, Lymphknoten-, Lungen- und Knochenmetastasen, cT4N3M1a+1b; Stadium IV 2. Chronischer Nikotinabusus 3. Verdacht auf Thrombophlebitis Grad III, linkes Bein.
Es wird weiter berichtet, dass im Januar 2010 ein Adenokarzinom der Lunge (Stadium IV) erstdiagnostiziert worden sei. Damals fanden sich bereits ein Pleuraerguss rechts, eine Metastase rechte Lunge sowie Lymphknoten- und Knochenmetastasen. Im Februar 2010 sei eine Chemotherapie eingeleitet worden. Im März 2010 habe nach zwei Zyklen eine stabile Befundsituation bestanden. Die Chemotherapie sei fortgesetzt worden. Am 23. April 2010 sei die notfallmäßige stationäre Aufnahme bei plötzlich aufgetretener Ruhe- und Belastungsdyspnoe mit zunehmendem Husten und erhöhter Temperatur erfolgt. Trotz aller Maßnahmen sei es zu einer wiederholten Verschlechterung des Allgemeinbefindens gekommen, so dass der Versicherte an den Folgen seiner Krankheit am 11. Mai 2010 verstorben sei.
Die Beklagte lehnte daraufhin mit angefochtenem Bescheid vom 25. Juni 2010 den Antrag ab. Die von der Klägerin genannten Gründe seien nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen sei, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Der eingereichte Arztbericht der A. Fachklinik C-Stadt dokumentiere, dass bereits vor der Heirat eine schwerwiegende Erkrankung festgestellt worden sei.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, es sei zwar bei der Eheschließung bekannt gewesen, dass der Versicherte krank gewesen sei. Jedoch sei ihm von den Ärzten eine deutliche Besserung seines Gesundheitszustands bestätigt worden. An die Möglichkeit des vorzeitigen Ablebens sei in keiner Weise gedacht worden.
Der Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 2010 zurückgewiesen. Zum Zeitpunkt der Eheschließung habe eine sehr schwerwiegende Erkrankung vorgelegen, die eine sichere Prognose für die Zukunft nicht zugelassen und letztlich zum Tod geführt habe. Von einem plötzlichen unerwarteten Tod könne zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht ausgegangen werden.
Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben und vorgetragen, sie habe den Versicherten etwa im Jahr 2005 an ihrer Arbeitsstelle bei der A. lieben gelernt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Versicherte noch verheiratet gewesen. Seit März/April 2006 hätte sie mit dem Versicherten in eheähnlicher Gemeinschaft zusammengelebt und sich in diesem Jahr auch gleichartige silberne Ringe zum Zeichen der Zusammengehörigkeit geschenkt. Im Testament vom 4. August 2009 habe der Versicherte sie zur Alleinerbin eingesetzt. Zu diesem Zeitpunkt sei das Lungenkarzinom noch nicht diagnostiziert gewesen. Sie hätten beide von Anfang an die Absicht gehabt, ihre Beziehung zu legalisieren. Dazu habe zunächst die Ehescheidung abgewartet werden müssen, die am 17. Oktober 2007 erfolgt sei. Es könnten eine Reihe von Familienangehörigen und Freunden als Zeugen bestätigen, dass beide ihre Heiratsabsicht auch diesen gegenüber kundgetan hätten.
Der Versorgungsgedanke habe weder bei ihr noch beim Versicherten eine Rolle gespielt. Dies werde auch dadurch belegt, dass sie selbst berufstätig sei und - aufgrund Schichtarbeit variabel - etwa 2.400.- Euro brutto verdiene. Sie habe noch die Möglichkeit, eine ausreichende Altersversorgung aufzubauen. Auf eine Witwenrente sei sie nicht dringend angewiesen.
Sie hätten von Anfang an die Absicht gehabt, zu heiraten. Insbesondere der Versicherte habe zur Heirat gedrängt. Sie selbst habe jedoch noch die weitere Entwicklung abwarten und insbesondere nicht unmittelbar nach der Ehescheidung des Versicherten heiraten wollen. Der Versicherte sei amerikabegeistert gewesen und habe von der Möglichkeit einer Eheschließung in Las Vegas berichtet. Sie hätten dann gemeinsam die Idee einer Eheschließung in Las Vegas entwickelt. Von dieser Idee hätten sie den bereits benannten Zeuginnen erzählt. Diese könnten den konkreten Heiratswunsch bestätigen. Vor der diagnostizierten Krebserkrankung hätten sie sich auch im Internet um Flugmöglichkeiten nach Amerika umgesehen. Die Hochzeit hätte dann in Las Vegas stattfinden sollen. Von diesem Vorhaben habe jedoch Abstand genommen werden müssen, da aufgrund der Chemotherapie ein Flug nach Amerika nicht mehr in Betracht gekommen sei. Deshalb habe auch ein bereits für Februar 2010 gebuchter Flug nach Thailand storniert werden müssen. Sie hätten sich diesen Flug gegenseitig zu Weihnachten 2009 geschenkt.
Der Versicherte habe sich zum Zeitpunkt des Ausbruchs der Krebserkrankung bereits in Altersteilzeit mit entsprechend gekürzten Bezügen befunden. Er habe seiner geschiedenen Ehefrau Unterhalt bezahlen müssen. Deshalb hätten die finanziellen Mittel für die Verwirklichung der geplanten Hochzeit in Las Vegas und des Amerikatrips nicht zur Verfügung gestanden.
Zum Zeitpunkt der Hochzeit sei die gesundheitliche Situation des Versicherten stabil gewesen. Aus einem vorgelegten Attest des behandelnden Onkologen Dr. P. geht hervor, dass nach dem 1. Zyklus eine klinische Besserung eingetreten sei. Der Versicherte konnte wieder leichter atmen. Im Computertomogram vom 16. März 2010 habe sich eine Besserung bestätigt. Nach 4 Zyklen der antineoplastischen Chemotherapie habe eine stabile Situation der Erkrankung erreicht werden können. Zum Zeitpunkt der Eheschließung habe zweifelsohne eine unheilbare Erkrankungssituation vorgelegen. Zu diesem Zeitpunkt sei aber nicht absehbar gewesen, dass beim Versicherten bereits innerhalb kurzer Zeit eine akute Verschlechterung der Erkrankung eintreten und er an den Folgen dieser Erkrankung versterben werde. In Fällen inoperabelem Lungenkrebses sei in den seltensten Fällen eine dauerhafte Heilung zu erzielen. Dementsprechend sei der Zeitpunkt der Eheschließung im Hinblick auf das Krankheitsgeschehen nicht wesentlich.
Die Klägerin hat weiter vorgetragen, die Möglichkeit des Eintritts des Todes beim Versicherten sei nicht ins Auge gefasst worden. Auch sei nicht über ihre mögliche Absicherung infolge der Eheschließung gesprochen worden. Sie hätten zum Zeitpunkt der Eheschließung noch große Zukunftspläne gehabt. Sie wollte diverse Renovierungsarbeiten am Haus der Klägerin durchführen, wobei die Verwirklichung davon abgehangen habe, dass ausreichend Geld angespart werden könnte. Auch hätten sie über Urlaubspläne bzw. eine Hochzeitsreise gesprochen, sobald dies dem Versicherten infolge der Beendigung der Chemotherapie möglich und finanziell durchführbar gewesen wäre.
Sie habe durch die Hochzeit am 12. März 2010 den Versicherten auch in seinem Gesundungsprozess psychisch unterstützen und zur Stabilisierung beitragen wollen. Auch sei sie am 4. August 2009 durch ein Testament des Versicherten als Alleinerbin eingesetzt worden. Die Errichtung eines Testaments habe auf einer Anregung einer gemeinsamen Freundin beruht, die dem Versicherten und ihr nahegelegt habe, zur gegenseitigen Absicherung ein Testament zu errichten. Der Gedanke einer Vermögensversorgung für sie sei auch diesbezüglich nicht im Vordergrund gestanden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Versicherte bereits geschieden gewesen und habe einen nicht unerheblichen Unterhalt an seine geschiedene Ehefrau bezahlen müssen. Einen Vermögensvorteil habe sie, die Klägerin, hiervon nicht gehabt.
Auch sei von Bedeutung, dass sie zum Zeitpunkt der Eheschließung erst 47 Jahre alt gewesen sei und insofern noch durch eigene Berufstätigkeit ausreichend für ihr Alter habe vorsorgen können. Dies sei auch vom Bayerischen Landessozialgericht in der Entscheidung vom 3. Dezember 2008, Az. L 1 R 5 130/07 berücksichtigt worden.
Schließlich sei ihr weder zum Zeitpunkt der Eheschließung noch zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten bekannt gewesen, dass ihr infolge der Eheschließung eine Witwenrente zustehen könnte. Der Umstand, dass sie den Antrag auf Witwenrente drei Wochen nach dem Tod des Versicherten gestellt habe, beruhe auf einer entsprechenden Information eines Mitarbeiters der AOK, der sie auf diese Möglichkeit erst nach dem Tod des Versicherten hingewiesen habe. Es sei auch anzunehmen, dass der Versicherte ebenfalls von der Möglichkeit einer Witwenrente nichts gewusst habe. Mit der Klägerin habe er jedenfalls hierüber nicht gesprochen. Sie habe sich auch erst vor ca. 4 Wochen durch einen Mitarbeiter der örtlichen Stelle der Beklagten in B-Stadt die Höhe der Witwenrente mitteilen lassen.
Das Schenken der Ringe im Jahr 2006 sei als Verlöbnis anzusehen. Dieses sei an keine bestimmte Form gebunden und könne auch in schlüssiger Weise erfolgen. Es sei nicht verwunderlich, dass keine früheren konkreten Vorbereitungshandlungen für die Hochzeit getroffen worden seien, da die Durchführung der Hochzeit in Las Vegas im Rahmen der Rundreise durch Amerika geplant gewesen sei. Es sei üblich, dass eine entsprechende Trauung in Las Vegas spontan und ohne großen Aufwand durchgeführt werde.
In der mündlichen Verhandlung am 22. August 2012 hat die Klägerin erklärt, sie habe im Januar 2010 von der Diagnose „Lungenkrebs mit Lymphknoten- und Knochenmetastasen“ erfahren. Es sei nicht gesagt worden, dass sich der Lungenkrebs bereits im Endstadium befunden habe. Vielmehr sei mitgeteilt worden, dass man den Lungenkrebs zum Stillstand bringen und mit ihm leben könne. Zur Begründung des Abbruchs der Anfang Februar 2010 begonnenen Chemotherapie Ende März/Anfang April 2010 hätten die Ärzte mitgeteilt, dass es unter der Chemotherapie zu vermehrten Todesfällen gekommen sei. Seit Beginn der Beziehung im Jahr 2005 habe die Absicht bestanden, zu heiraten. Im Jahr 2006 habe man sich gleichartige Ringe geschenkt. Bevor die Krebsdiagnose mitgeteilt worden sei, sei eine Amerika-Rundreise für Oktober 2010 angedacht gewesen. Hier habe dann in Las Vegas die Trauung stattfinden sollen. Im Februar 2010 seien die Klägerin und der Versicherte zum Standesamt gefahren, um die Eheschließung anzumelden. Wegen der Chemotherapie hätten die Ärzte dem Versicherten Flugverbot erteilt, so dass sich die Las Vegas - Pläne auf absehbare Zeit nicht hätten verwirklichen lassen. Es habe auch eine Lebensversicherung bestanden, die vor Bekanntwerden der Krebsdiagnose abgeschlossen worden sei. Nach dem Tode des Versicherten sei ihr die Versicherungssumme ausgezahlt worden. Von einem möglichen Anspruch auf Witwenrente habe sie erst nach dem Tod des Versicherten von einem Mitarbeiter der AOK, Herrn J. H., erfahren.
Mit Urteil vom 22. August 2012 hat das SG die Klage abgewiesen und u. a. ausgeführt, die Versorgungsabsicht sei nicht widerlegt. Der Versicherte habe im Zeitpunkt der Eheschließung an einer lebensbedrohlichen Krankheit gelitten. Die Eheschließung habe daher nicht überzeugend mit einer Perspektive des längerfristigen Zusammenlebens begründet werden können. Am 12. März 2010 habe keine Aussicht auf Heilung mehr bestanden. Die Tumorerkrankung habe bereits das Endstadium erreicht gehabt. Dies werde auch vom behandelnden Onkologen Dr. von P. bestätigt. Es bestünden keine Zweifel, dass dies dem Versicherten und der Klägerin bekannt gewesen sei. Der schlechte Zustand des Klägers sei durch den Bericht der A.-Fachkliniken vom 11. Mai 2010 und das Schreiben des Dr. von P. vom 3. Januar 2011 belegt. Nicht zuletzt wegen dieser Kenntnis sei auch die ursprünglich für Oktober 2010 geplante Hochzeit auf den 12. März 2010 vorverlegt worden. Er spiele eine untergeordnete Rolle, dass der Klägerin, wie sie vortrage, bei der Eheschließung etwaige Hinterbliebenenansprüche nicht bekannt gewesen seien. Jedenfalls der Versicherte habe zu einem Zeitpunkt, als noch keine konkrete Eheschließung geplant gewesen sei, bereits eine Vermögensvorsorge zugunsten der Klägerin getroffen. Dies belege der Abschluss der Lebensversicherung sowie die Einsetzung als Alleinerbin zugunsten der Klägerin.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und vorgetragen, ihr und dem Versicherten sei zum damaligen Zeitpunkt in der A.-Fachklinik nicht gesagt worden, dass sich der Lungenkrebs bereits im Endstadium befunden habe. Vielmehr sei gesagt worden, man könne den Lungenkrebs zum Stillstand bringen und mit ihm leben. Hierauf sei auch die weitere gemeinsame Lebensplanung aufgebaut gewesen. Sie beide seien auch in Anbetracht der positiven Entwicklung der Chemotherapie von einem längeren gemeinsamen Zusammenleben überzeugt gewesen. Es sei ihnen nicht bekannt gewesen, dass eine zweifellos unheilbare Erkrankungssituation vorgelegen habe. Zwar seien die Heilungschancen bei Lungenkrebs Stadium IV statistisch gesehen in aller Regel gering. Hierbei handele es sich jedoch um Durchschnittswerte. Es wurde auf eine Dokumentation über Heilungschancen bei Lungenkrebs verwiesen. Insoweit werde vorsorglich die Erholung eines Sachverständigengutachtens angeregt. Selbst nach den Feststellungen der Beklagten sei jedoch zum Zeitpunkt der Eheschließung keine sichere Prognose für die Zukunft möglich gewesen. Die Schwere der Krebserkrankung und deren Stadium seien ihnen nicht bekannt gewesen. Das SG habe auch nicht ausreichend gewürdigt, dass die Eheschließung aus Sicht der Klägerin dazu dienen sollte, den Versicherten bei der Bewältigung der Krankheit psychisch zu unterstützen. Auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Heilbronn vom 23. Oktober 2012 (Az. S 11 R 561/12) wurde verwiesen. Hier sei der dortigen Klägerin eine Witwenrente zugesprochen worden, obwohl der Ehemann nach kurzer Ehe an Krebs verstorben sei.
Auf Anfrage der Beklagten übersandte die Klägerin Kopien der Reisepässe des Versicherten und der Klägerin. Konkrete Vorbereitungen für die Rundreise in die USA seien nicht getroffen worden. Es seien noch keine Visa ausgestellt bzw. beantragt gewesen. Dies sei nicht nötig gewesen. Die Hochzeit hätte ohne andere Personen und auch ohne Trauzeugen stattfinden sollen. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass die Anerkennung einer in Las Vegas geschlossenen Ehe problemlos möglich sei. Einer von der Beklagten angeregten Einvernahme der geschiedenen Ehefrau werde von Seiten der Klägerin nicht zugestimmt. Die Bekanntschaft mit der Klägerin sei der Ehescheidungsgrund gewesen.
Der Senat hat die gesamte Dokumentation der A.-Kliniken -C-Stadt beigezogen und in der mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2014 die Klägerin einvernommen. Hier hat die Klägerin u. a. mitgeteilt, sie habe kein Testament zugunsten des Versicherten errichtet.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22. August 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. August 2010 zu verurteilen, der Klägerin antragsgemäß Witwenrente entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Gründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 25. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. August 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von großer Witwenrente gemäß § 46 Abs. 1, 2 Nr. 2 Sechstes Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VI). Einem Anspruch auf Gewährung der großen Witwenrente steht § 46 Abs. 2a SGB VI entgegen. Danach haben Witwen keinen Anspruch auf Witwenrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
Es liegt bei Hochzeit am 12. März 2010 und Tod des Versicherten am 11. Mai 2010 nur eine kurze Ehedauer iSd § 46 Abs. 2a SGB VI vor. Eine Rentengewährung kommt damit nur in Betracht, wenn die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe widerlegt ist. Dies ist nach Auffassung des Senats nicht der Fall.
§ 46 Abs. 2a SGB VI enthält eine gesetzliche Vermutung, mit der unterstellt wird, dass beim Tod des Versicherten innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung Ziel der Eheschließung war. Diese gesetzliche Vermutung ist allerdings widerlegbar. Die Widerlegung der Rechtsvermutung erfordert nach §§ 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 292 Zivilprozessordnung (ZPO) den vollen Beweis des Gegenteils (vgl. Kassler Kommentar, Band 1, § 46 SGB VI Rn. 46b, m. w. N.).
Die gesetzliche Vermutung ist widerlegt, wenn Umstände vorliegen, die trotz kurzer Ehedauer nicht auf eine Versorgungsehe schließen lassen. Besondere Umstände sind alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalles, die nicht schon von der Vermutung selbst erfasst und geeignet sind, einen Schluss auf den Zweck der Heirat zuzulassen (BSGE 35, 272). Es sind vor allem solche Umstände von Bedeutung, die auf einen von einer Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund schließen lassen. Hierbei hat eine Gesamtwürdigung aller Umstände zu erfolgen. Dabei kommt es auf die (ggf. auch voneinander abweichenden) Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) beider Ehegatten an (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009, B 13 R 55/08 R). Dabei reicht es grundsätzlich aus, wenn für einen Ehegatten die Versorgungsabsicht keine Rolle spielte, gleich, ob dies der Versicherte oder der überlebende Ehegatte war (Kassler Kommentar, a. a. O., Rn. 46c). Die Annahme des anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr ist nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder zumindest gleichwertig sind. Besondere Umstände, die die Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen vermögen, können nur solche sein, die eindeutig darauf schließen lassen, dass die Ehe nicht zumindest überwiegend aus Gründen der Versorgung geschlossen wurde. Die Darlegung allgemeiner, bei einer Heirat regelmäßig mit entscheidender Gesichtspunkte wie der Wunsch, nicht mehr allein sein zu wollen, und die Absicht, eine Lebensgemeinschaft auf Dauer zu begründen oder die Miete einer entsprechenden Wohnung rechtfertigt nicht die Annahme besonderer Umstände im Sinne des Gesetzes (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 25. Januar 1972, L 8 V 202/71
Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 5. Mai 2009 klargestellt, dass dem Gesundheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung eine gewichtige Bedeutung zukommt. Ein gegen die gesetzliche Annahme einer Versorgungsehe sprechender besonderer äußerer Umstand ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Tod des Versicherten, hinsichtlich dessen bisher kein gesundheitliches Risiko eines bevorstehenden Ablebens bekannt war, unvermittelt eingetreten ist. Hingegen ist bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a SGB VI nicht erfüllt. Zwar ist bei einer schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet zumindest gleichwertig aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet worden ist. Mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit steigt jedoch der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden besonderen Umstände, die zu einer Widerlegung der gesetzlichen Vermutung führen (BSG, a. a. O.).
Die Tatsache, dass die Klägerin und der Versicherte in einem nahen zeitlichen Zusammenhang zu der Erstdiagnose einer lebensbedrohlichen Krebserkrankung geheiratet haben, ist im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung aller Umstände ein gewichtiges Indiz dafür, dass zum Zeitpunkt der Eheschließung die Versorgungsabsicht im Vordergrund stand.
Nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen war der Versicherte zum Zeitpunkt der Hochzeit bereits von der Krebserkrankung, die nach der Auskunft des behandelnden Onkologen Dr. von P. als unheilbar zu bezeichnen ist, gezeichnet.
Aus dem Befundbericht der Lungenarztpraxis G. vom 11. Januar 2010 (Internist F.) geht hervor, dass der Versicherte tags und nachts unter einem protahiert verlaufenden Hustenreiz litt, der teilweise mit Atemnot verbunden war. Zudem war es zu einem Gewichtsverlust von 6 kg in den letzten Wochen gekommen. In der Röntgen-Thorax-Übersichtsaufnahme zeigten sich massiv auffällige Veränderungen, die den behandelnden Arzt zu einer stationären Überweisung zur Durchführung einer bronchoskopischen Untersuchung und eines CT des Thorax veranlasste.
Im Rahmen eines stationären Aufenthalts des Versicherten vom 11. bis 15. Januar 2010 im D-Krankenhaus wurde am 15. Januar 2010 nach Durchführung dieser Untersuchungen der dringende Verdacht auf ein Bronchial-Karzinom mit Lungen-, LK- und Knochenmetastasen, einen Pleuraerguss rechts, eine sekundäre bösartige Neubildung der interlokalen Lymphknoten und der Lunge festgestellt. Im Entlassungsbericht vom 19. Januar 2010 ist festgehalten, dass der Versicherte über eine seit ca. 6 Wochen zunehmende trockene Hustensymptomatik berichtete. Der Husten sei oft mit Schmerzen im Rücken und Thoraxbereich verbunden. In letzter Zeit sei eine Belastungsdyspnoe beim Treppensteigen, Müdigkeit und Kurzatmigkeit hinzugekommen. Im Aufnahmebefund wurde der Versicherte als krankwirkend, orientiert bei reduziertem Allgemein- und Ernährungszustand beschrieben. Die technischen Untersuchungen ergaben einen ausgedehnten tumorösen Prozess im Hilusbereich rechtsseitig mit multiplen intrapulmonalen Metastasenherden in allen Segmenten, Lymphknotenmetastasieung, Pleuraerguss rechts und Verdacht auf Knochenmetastasen. Es wurde eine palliative Therapie eingeleitet und der Versicherte im stabilen Allgemeinzustand entlassen.
Der Versicherte war dann vom 25. bis 26. Januar 2010 und 2. bis 3. Februar 2010 in der A. Fachklinik in C-Stadt. Er berichtete dort ausweislich des Entlassungsberichts vom 3. Februar 2010 über Belastungsdyspnoe und über einen bereits seit ca. 10 Monaten bestehenden Reizhusten ohne Auswurf, rezidivierenden Nachtschweiß und Gewichtsabnahme von ca. 8 kg in 3 Monaten. Der Versicherte befand sich in mäßigem Allgemeinzustand. Es wurde ein Stadium IV des Adenomkarzinoms der Lunge rechts angenommen sowie die Knochenmetastasen (Rippenmetastase, Lendenwirbelsäule, Os sacrum) bestätigt. Am 3. Februar 2010 kam es nach einem Aufklärungsgespräch zu einer Einleitung einer Chemotherapie, die unter entsprechenden supportiven Maßnahmen vom Versicherten gut vertragen wurde.
Ausweislich des Befundberichts der A. Kliniken C-Stadt vom 7. April 2010 ergab sich zwar beim Staging nach zwei Zyklen im März 2010 eine stabile Befundsituation, beim 4. Zyklus (7. April 2010) berichtete der Versicherte über ein gutes Allgemeinbefinden. Abgesehen von dem vorbekannten Reizhusten bestünden keine relevanten Beschwerden. Der letzte Therapiezyklus sei ohne relevante Nebenwirkung gut vertragen worden. Die körperliche Untersuchung ergab keine neuen pathologischen Aspekte.
Bereits am 23. April 2010 erfolgte aber dann die notfallmäßige stationäre Aufnahme in den A. Fachkliniken C-Stadt bei plötzlich aufgetretener Ruhe- und Belastungsdyspnoe und zunehmendem Husten sowie erhöhter Temperatur. Im Röntgen-Thorax zeigte sich eine deutliche thorakale Befundverschlechterung mit massiven Infiltraten in beiden Lungen. Nach wiederholter Verschlechterung des Allgemeinbefindens mit zunehmender Dyspnoe verstarb der Versicherte schließlich am 11. Mai 2010.
Zum Zeitpunkt der Eheschließung war dem Versicherten und der Klägerin bekannt, dass der Versicherte an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet, die ein erhebliches Risiko für ein baldiges Ableben in sich birgt. Der Versicherte litt an einem Lungenkarzinom im Stadium IV. Auch aus den von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegten internetbasierten medizinischen Unterlagen geht hervor, dass die Prognose sehr ungünstig ist, wenn sich der Tumor zum Zeitpunkt der Diagnose bereits auf andere Organe ausgebreitet hat. Dies war beim Kläger der Fall, der bereits unter ausgedehnten Knochen- und Lymphknotenmetastasen litt. Auch der behandelnde Arzt Dr. P. hat bestätigt, dass beim Versicherten eine unheilbare Krankheitssituation vorlag. Über seine Situation war der Versicherte auch informiert, da ein Aufklärungsgespräch Ende Januar/Anfang Februar 2010 in der A.-Klinik stattgefunden hatte.
Zwar ist gerade unter Berücksichtigung der vorübergehenden Stabilisierung des Allgemeinzustands die Aussage von Dr. P. nachvollziehbar, dass zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar war, dass der Versicherte bereits innerhalb so kurzer Zeit, nämlich bereits Anfang Mai 2010, versterben würde. Es ist auch menschlich nachvollziehbar, dass der Versicherte und die Klägerin aus dieser Befundstabilisierung Hoffnung geschöpft haben.
Im Rahmen der Prüfung des § 46 Abs. 2a SGB VI kommt es aber nicht darauf an, dass der Versicherte und die Klägerin mit dem nahen Tod des Versicherten sicher gerechnet haben. Der Gesetzgeber hat die Vermutung einer Versorgungsehe nicht nur für die Fälle angeordnet, in denen bereits in Angesicht des nahenden Todes „auf dem Totenbett“ noch eine Ehe geschlossen wird, sondern für alle Todesfälle innerhalb einer Frist von immerhin einem Jahr. Gerade bei Todesfällen, die kurz vor Ablauf der Einjahresfrist eintreten, wird sehr selten bereits zum Zeitpunkt des Eheschlusses der Tod in knapp einem Jahr sicher absehbar gewesen sein. Die Nichtvoraussehbarkeit des Todesfalles innerhalb der Jahresfrist des § 46 Abs. 2a SGB VI spricht also nur dann gewichtig gegen eine Versorgungsehe, wenn zum Zeitpunkt der Eheschließung keine Anhaltspunkte für die Möglichkeit des vorzeitigen Ablebens des Versicherten bestanden haben, die Ehe also ihrem Wesen entsprechend auf Dauer eingegangen wurde (vgl. auch KassKomm, Bd. 1, § 46 SGB VI Rdnr. 46 c). Dies ist der Fall, wenn der Tod durch ein Unfallereignis (vgl. insoweit auch ausdrücklich die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 14/4595, S. 44) oder aufgrund einer plötzlich auftretenden, unerwarteten akuten Erkrankung (z. B. Infektion o.ä.) eintritt, nicht jedoch dann, wenn sich - wie hier - bei einem Menschen im Rahmen eines gravierenden Krankheitsgeschehens das dieser Erkrankung innewohnende erhöhte Todesrisiko plötzlich realisiert.
Nach Auffassung des Senats kann angesichts des fortgeschrittenen Stadiums der Krebserkrankung des Versicherten nicht die Rede davon sein, dass dessen Ableben rund acht Wochen nach der Eheschließung für die Klägerin ein unerwartetes Ereignis war. Der Versicherte litt nicht unter einer seltenen Erkrankung, bei der eine Unkenntnis über deren Auswirkungen - trotz ärztlicher Aufklärung - plausibel sein könnte. Die Lebensbedrohlichkeit einer Lungenkrebserkrankung ist allgemein bekannt; zudem hat hier eine ärztliche Aufklärung nachweislich stattgefunden. Zur Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens fühlt sich der Senat angesichts der klaren Befundlage und der Ausführungen des behandelnden Arztes Dr. P. nicht gedrängt.
Die von der Klägerin vorgetragenen weiteren (äußeren und inneren) Umstände, die ausschlaggebend für die Hochzeit gewesen sein sollen, können den Senat nicht mit der dafür erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit davon überzeugen, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe beider Ehegatten insgesamt gesehen zumindest gleichwertig sind.
Ein besonderer, gegen eine Versorgungsehe sprechender Umstand liegt nicht darin, dass die Klägerin und der Versicherte schon seit 2005 ununterbrochen in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt haben. Dieser Umstand spricht nach Auffassung des Senats vielmehr eher umgekehrt dafür, dass alleiniger oder überwiegender Zweck der Ehe war, der Klägerin eine Versorgung zu verschaffen. Denn einem langjährigen Zusammenleben „ohne Trauschein“ liegt die langjährige bewusste Entscheidung zugrunde, eben nicht zu heiraten und damit nicht den vielfältigen gesetzlichen Regelungen, die für Eheleute gelten, zu unterliegen.
Auch in den geltend gemachten langjährigen Heiratsabsichten kann der Senat keinen besonderen Umstand erkennen, der zu einer Widerlegung der Versorgungsvermutung führen würde. Die Klägerin hat im Rentenverfahren erklärt, es hätten schon seit Jahren Heiratsabsichten bestanden. Dies sei auch gegenüber den benannten Zeugen so geäußert worden. Dies wird vom Senat als zutreffend unterstellt, so dass es insoweit keiner Zeugeneinvernahme bedarf. Darüber hinaus habe man sich bereits im Jahr 2006 zum Zeichen der gegenseitigen Verbundenheit Ringe geschenkt. Dies sei als Verlöbnis anzusehen.
Langjährige Heiratsabsichten können jedoch nur dann die Vermutung der Versorgungsehe widerlegen, wenn sie hinreichend konkret sind und sich die tatsächliche Eheschließung als die konsequente Verwirklichung einer schon vor Bekanntwerden der Erkrankung gefassten Heiratsabsicht darstellt (Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 23. Juli 2003, L 2 U 360/01). Von einer konsequenten Verwirklichung von langjährigen Heiratsplänen kann hier nicht die Rede sein. Es ist kein überzeugender Grund dafür genannt worden, warum der Versicherte und die Klägerin nicht wesentlich früher nach der Ehescheidung des Versicherten von seiner ersten Ehefrau im Oktober 2007 geheiratet haben. Nach den Angaben der Klägerin hat der Versicherte die Klägerin zu einer bald möglichen Hochzeit gedrängt. Die Klägerin hat jedoch erst abwarten und etwas Zeit nach der Scheidung vergehen lassen wollen. Eine plausible Erklärung für eine frühere Hochzeit vor dem Auftreten der Krebserkrankung stellt dies nach Auffassung des Senats nicht dar. Daran ändert auch nichts der nunmehr als Verlöbnis bezeichnete Ringtausch im Jahr 2006. Abgesehen davon, dass dieses Verlöbnis, wenn es tatsächlich eines gewesen ist, sittenwidrig gemäß § 138 BGB und damit nichtig wäre, da es noch zu einem Zeitpunkt abgeschlossen worden ist, zu dem der Versicherte noch verheiratet war (Palandt, BGB, Einführung vor § 1297 Rn. 1 mit weiteren Nachweisen), hat dieses Verlöbnis auch nicht dazu geführt, dass der Versicherte und die Klägerin ihre Heiratsabsichten konsequent und zügig nach der Ehescheidung des Versicherten von seiner ersten Ehefrau umgesetzt hätten. Vielmehr kam es erst zu dem auffallend zügigen Eheschluss, nachdem die schwerwiegende Krebserkrankung des Versicherten entdeckt worden war.
Auch die geltend gemachten Pläne, die Ehe im Rahmen einer Hochzeitsreise in Las Vegas im Oktober 2010 zu schließen, führen zu keinem anderen Ergebnis. Der Senat unterstellt dabei, dass solche Pläne existiert haben. Die Einvernahme der insoweit angebotenen Zeugen bedarf es daher nicht. Aber schon nach den eigenen Angaben der Klägerin hatten sich diese Pläne vor dem Auftreten der Krebserkrankung im Januar 2010 noch nicht hinreichend konkretisiert. Der Versicherte und die Klägerin hatten weder Visa besorgt noch waren die notwendigen finanziellen Mittel für eine derartige Auslandsreise vollständig vorhanden, nachdem zudem bereits für Februar 2010 eine Fernreise nach Thailand geplant gewesen war.
Für den Senat ist auch nicht nachvollziehbar, warum in der Einsetzung der Klägerin als Alleinerbin durch den Versicherten vor Auftreten der Krebserkrankung ein Beleg für das Fehlen von Versorgungsabsicht seitens des Versicherten oder der Klägerin liegen soll. Dieser Umstand belegt vielmehr jedenfalls den Willen des Versicherten, dass die Klägerin im Fall seines Ablebens wirtschaftliche Vorteile hat. Es ist nicht fernliegend, dass sich diese schon vorher bestehende Versorgungsabsicht nach Auftreten der lebensbedrohlichen Krebserkrankung noch verstärkt hat. Die andererseits fehlende Bereitschaft der - über Einkommen und Vermögen verfügenden - Klägerin, ihrerseits den Versicherten vor der Ehe als Alleinerben einzusetzen, spricht jedenfalls sicher auch nicht gegen das Vorliegen von Versorgungsabsicht zugunsten der Klägerin, sondern lässt vielmehr eher Zweifel an dem Bestehen eines festen Bindungswillens der Klägerin vor der Entdeckung der Krebserkrankung beim Versicherten auftreten.
Nicht plausibel erscheint dem Senat auch, dass die Klägerin von einer möglichen Witwenrente keine Kenntnis gehabt hat. Denn es handelt sich in Bezug auf das grundsätzliche Bestehen einer Hinterbliebenenversorgung im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung - sicher anders als in Bezug auf den Umstand, dass die Witwenrente bei Tod des Versicherten innerhalb eines Jahres nach der Heirat ausgeschlossen sein kann - um weit verbreitetes Allgemeinwissen. Die Tatsache, dass die Klägerin nach dem Tod des Versicherten von einem Mitarbeiter der AOK auf die Möglichkeit einer Antragstellung hingewiesen wurde, belegt nicht die diesbezügliche Unkenntnis der Klägerin.
Der Senat teilt auch nicht die Auffassung, dass eine Versorgungsehe dann ausscheidet, wenn der oder die Hinterbliebene ein auskömmliches Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit bezieht und hinreichend eigene Versorgungsleistungen zu erwarten hat. Der Bezug von Einkommen sowie eine zu erwartende Altersrente aus eigener Versicherung ist - unabhängig von der jeweiligen Höhe - kein taugliches Kriterium für eine Differenzierung im Rahmen des § 46 a Abs. 2 SGB VI. Einen rechtfertigenden Grund für eine Schlechterstellung von Hinterbliebenen, die kein Einkommen beziehen bzw. keine Rente aus eigener Versicherung zu erwarten haben gegenüber Einkommensbeziehern und künftigen Rentnern kann der Senat nicht erkennen. Das Gesetz stellt nach seinem eindeutigen Wortlaut nur darauf ab, ob es widerlegt werden kann, dass es der Ehezweck war, eine Hinterbliebenenversorgung zu erhalten. Ziel des Gesetzes ist es, die Auszahlung von Rentenleistungen zulasten der Versichertengemeinschaft zu unterbinden, wenn eine Ehe nur oder überwiegend zu dem Zweck abgeschlossen worden ist, Rentenleistungen zu erhalten. Diesem Gesetzeszweck ist auch bei denjenigen Rechnung zu tragen, die mit einer Hinterbliebenenrente ein insgesamt höheres Einkommen erlangen.
Im Übrigen weist der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf dem Umstand, dass die Klägerin auch in zweiter Instanz erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 8.2.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Streitig ist (große) Witwenrente.
3Die 1955 geborene Klägerin war in zweiter Ehe mit dem 1949 geborenen und am 00.00.2008 verstorbenen B (B) E (fortan: Versicherter) verheiratet. Die erste Ehe der Klägerin wurde 1995, die erste Ehe des Versicherten 1996 geschieden. Die Klägerin und der Versicherte waren nach Angaben der Klägerin seit 1985 ein Paar und lebten seit 1994 in einer gemeinsamen Wohnung.
4Im Jahr 2003 wurde beim Versicherten ein Rektumkarzinom entfernt und ein künstlicher Darmausgang (anus praeter) angelegt. Anschließend erfolgte eine kombinierte Strahlen-/Chemotherapie. Im Oktober 2007 wurden progrediente Lymphknotenmetastasen entdeckt und eine (erneute) Chemotherapie eingeleitet. Im April 2008 wurde (trotz Therapie) eine Zunahme der Lymphknotenmetastasen, im Mai 2008 wurden Knochenmetastasen im Bereich der Wirbelsäule festgestellt. Im Rahmen eines stationären Aufenthalts in der B-Kranken-Anstalt C (27.5.-11.6.2008) erfolgte wegen starker Rückenschmerzen am 4.6.2008 eine Operation (Vertebroplastie) des befallenen 1. Lendenwirbelkörpers.
5Am 7.7.2008 heirateten die Klägerin und der Versicherte.
6Nach am 6.8.2008 eingeleiteter palliativer systemischer Therapie und erneuter stationärer Aufnahme in der B-Kranken-Anstalt am 23.9.2008 verstarb der Versicherte dort am 20.10.2008.
7Am 23.10.2008 ging bei der Beklagten eine "Sterbefallmeldung" des Bestattungsinstituts T ein, am 30.10.2008 beantragte die Klägerin Witwenrente. Auf dem beigefügten Formblatt für Ehen, die weniger als 1 Jahr gedauert haben, ist keine der vorgegebenen Alternativen angekreuzt (insbesondere nicht die Alternative "Die tödlichen Folgen einer Krankheit waren bei Eheschließung nach ärztlicher Auffassung nicht zu erwarten"), sondern handschriftlich unter "Andere Gründe" angegeben, beim Versicherten sei im Rahmen der Tumorerkrankung eine akute Verschlechterung eingetreten, an der er verstorben sei; der Patient und die jetzige Ehefrau (lebten) seit 14 Jahren in Lebensgemeinschaft. Die offenbar nicht von ihr selbst verfasste Erklärung (an der Seite befindet sich ein Stempel des Prof. Dr. med. C, B-Kranken-Anstalt) ist von der Klägerin unterschrieben.
8Die Beklagte lehnte den Antrag unter Hinweis auf die unterjährige Ehedauer ab. Die von der Klägerin genannten Gründe seien nicht geeignet, die darauf basierende gesetzliche Vermutung einer sog. "Versorgungsehe" zu widerlegen (Bescheid vom 11.11.2008).
9Ihren Widerspruch begründete die Klägerin insbesondere damit, dass der Versicherte mit seinem baldigen Ableben nicht habe rechnen müssen: Noch im September 2008 sei eine Operation im linken hinteren Halsdreieck erfolgt. Erst Anfang Oktober 2008 sei eine überraschende Verschlechterung eingetreten. Sie seien ca. eine Woche vor dem Tod darüber aufgeklärt worden, dass keine Therapie mehr möglich sei und keine Hoffnung mehr bestehe. Der konkrete Plan zur Eheschließung sei gefasst worden, nachdem ihnen der Arzt im Mai 2008 mitgeteilt hatte, dass der Versicherte nach der geplanten Operation an der Wirbelsäule schlimmstenfalls damit rechnen müsse, im Rollstuhl zu sitzen. Er habe aber keinesfalls im Rollstuhl heiraten wollen.
10Der Sozialmedizinische Dienst (SMD) der Beklagten in F wertete Behandlungsberichte der B-Kranken-Anstalt (von Prof. Dr. C und dem Arzt J) aus. Danach sei spätestens ab 5.6.2008 von einem progredienten Verlauf mit tendenziell infauster Prognose auszugehen. Ein kurativer Therapieansatz sei offensichtlich nicht mehr möglich gewesen. Es habe kein "plötzlicher unvorhersehbarer Tod" vorgelegen. Die tödlichen Folgen seien bei der Eheschließung am 7.7.2008 vorhersehbar gewesen (Stellungnahme der Internisten V und Dr. X vom 13.5.2009). Dem folgend wies die Beklagte den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 2.7.2009).
11Mit ihrer noch im Juli 2009 erhobenen Klage hat die Klägerin weiter Witwenrente begehrt. Zur Begründung hat sie zunächst bekräftigt, dass Anlass für den Heiratsentschluss die Furcht des Versicherten vor einer Querschnittslähmung gewesen sei. Später hat sie vorgetragen, dass auch zuvor bereits Heiratspläne bestanden haben, diese jedoch wegen Todesfällen in der Familie zurückgestellt worden seien. Außerdem habe sie den Versicherten unterstützen, ihm Halt, Kraft und Sicherheit vor dem Eingriff von Juni 2008 geben und ihm verdeutlichen wollen, dass sie für ihn da sei. In einem Erörterungstermin im Januar 2012 hat die Klägerin ihr Vorbringen ergänzt: Im Mai 2007 sei die Eheschließung für den 7.7.2007 geplant gewesen. Bei der Vorsprache beim Standesamt hätte jedoch zunächst der Vertriebenenausweis des Versicherten gefehlt. Wegen (zwei) Todesfällen in der Familie sei die Hochzeit dann verschoben worden.
12Die Klägerin hat beantragt,
13die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.7.2009 zu verurteilen, ihr Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemanns B E nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
14Die Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie hat ihre Entscheidung weiter für richtig gehalten.
17Die vom Sozialgericht (SG) als Sachverständige eingeschalteten Fachärzte - Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie Prof. Dr. K und - auf Antrag der Klägerin - Facharzt für Innere Medizin/Hämatologie/Onkologie Dr. I - urteilten, objektiv sei zum Zeitpunkt der Eheschließung von einer mittleren Lebenserwartung von weniger als einem Jahr auszugehen gewesen (Gutachten Prof. Dr. K vom 19.2.2010 mit ergänzender Stellungnahme vom 4.4.2011; Gutachten Dr. I vom 7.12.2010) Anschließend hat das SG den behandelnden Krankenhausarzt J (Klinik für Hämatologie und Onkologie der B-Kranken-Anstalt) und den Schwager der Klägerin E als Zeugen gehört.
18Das SG hat die Klage abgewiesen: Die Klägerin habe nicht den vollen Beweis geführt, dass die gesetzliche Vermutung einer "Versorgungsehe" aufgrund besonderer objektiver Umstände des Einzelfalls widerlegt sei (mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangenes Urteil vom 8.2.2013, der Klägerin zugestellt am 21.2.2013).
19Dagegen hat die Klägerin am 14.3.2003 Berufung eingelegt: Sie habe bei der Heirat an eine Witwenrente nicht gedacht. Erst die Bestatterin T habe sie darauf hingewiesen, dass ein solcher Anspruch bestehen könne. Der Heiratsentschluss 2007 sei noch in Unkenntnis des Rezidivs gefasst worden. Die Eheschließung am 7.7.2007 sei nur am Fehlen der Papiere (Vertriebenenausweis/Geburtsurkunde) gescheitert.
20Die Klägerin beantragt,
21das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 8.2.2013 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.7.2009 zu verurteilen, ihr große Witwenrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, hilfsweise die Revision zuzulassen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
25Der Senat hat in einem Erörterungstermin die Base der Klägerin N und ihren bereits erstinstanzlich gehörten Schwager E und in der mündlichen Verhandlung die Mutter des Versicherten E, seinen Bruder D E und die Bestatterin T als Zeugen gehört.
26Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
27Entscheidungsgründe:
28Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 11.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.7.2009 nicht beschwert, § 54 Abs 2 S 1, 95 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dieser Bescheid ist nicht rechtswidrig, weil die Klägerin keinen Anspruch auf große Witwerrente hat.
29Nach § 46 Abs 2 S 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tode des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente ua, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Versicherte hatte am 20.10.2008 die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren gemäß § 50 Abs 1 SGB VI erfüllt. Die Klägerin hatte im Zeitpunkt des Todes des Versicherten auch das 45. Lebensjahr vollendet. Schließlich war sie zu diesem Zeitpunkt die Witwe des Versicherten.
30Zu Recht hält die Beklagte dem Anspruch auf großen Witwenrente jedoch den Einwand der unterjährigen Ehedauer entgegen, § 46 Abs 2a SGB VI (in Kraft seit dem 1.1.2002). Nach dieser Vorschrift ist der Anspruch auf Witwenrente ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
31Die Ehe zwischen der Klägerin und dem Versicherten hat weniger als ein Jahr gedauert, nämlich (nur) vom 7.7. bis zum 20.10.2008.
32Die aus dieser unterjährigen Ehedauer kraft Gesetzes folgende (widerlegbare) Vermutung, es sei alleiniger oder überwiegender Zweck der Heirat gewesen, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen, ist vorliegend nicht widerlegt. Zur Überzeugung des Senats sind keine besonderen Umstände erwiesen, die mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auf ein weiteres für die Eheschließung mindestens gleichwertiges Motiv schließen lassen oder mindestens (negativ abgrenzend) eine Vorsorgungsabsicht als wesentliche (Mit-)Ursache für die Heirat ausschließen. Dies gilt selbst dann, wenn man die Angaben der Klägerin dort, wo weitere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen, als wahr zugrundelegte.
33Was unter den "besonderen Umständen" des Falles im Sinne des § 46 Abs 2a SGB VI zu verstehen ist, ergibt sich nicht unmittelbar aus der Vorschrift. Da § 46 Abs 2a SGB VI jedoch vom Gesetzgeber bewusst den entsprechenden Vorschriften in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 65 Abs 6 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch, vormals § 594 RVO) und der Kriegsopferversorgung (§ 38 Abs 2 des Bundesversorgungsgesetzes) nachgebildet ist (vgl BT-Drucks 14/4595 S 44; s auch die inhaltsgleiche Norm des § 19 Abs 1 Satz 2 Nr 1 des Beamtenversorgungsgesetzes), kann an die bisherige Rechtsprechung des BSG zum Begriff der "besonderen Umstände" in diesen Bestimmungen angeknüpft werden (BSG, Urteil vom 5.5.2009, Aktenzeichen (Az) B 13 R 55/08 R = BSGE 103, 99ff = SozR 4-2600 § 46 Nr 5 mwN). Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung des BSG sind alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalles als "besondere Umstände" im Sinne des § 46 Abs 2a SGB VI anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen (BSG. AaO; BSGE 35, 272ff = SozR 2 zu § 594 RVO; BSGE 60, 204ff = SozR 3100 § 38 Nr 5). Maßgebend sind die Beweggründe beider Ehegatten, wobei die Annahme einer "Versorgungsehe" nur dann nicht gerechtfertigt ist, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder zumindest gleichwertig sind. Unterschiedliche Beweggründe sind in der Gesamtbetrachtung auch dann als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat. Eine Beschränkung auf objektiv nach außen tretende Umstände bei der Ermittlung der Beweggründe für die Heirat bzw des Zweckes der Heirat darf nicht stattfinden, da dann die Möglichkeiten des hinterbliebenen Ehegatten, die gesetzliche Annahme eine Versorgungsehe zu entkräften, in unzulässiger Weise beschnitten würden. Allerdings sind von dem hinterbliebenen Ehegatten glaubhaft behauptete innere Umstände für die Heirat nicht isoliert zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in die Gesamtwürdigung einzustellen (BSG, Urteil vom 5.5.2009, Az B 13 R 55/08 R = BSGE 103, 99ff = SozR 4-2600 § 46 Nr 5; BSG, Urteil vom 6.5.2010, Az B 13 R 134/08 = SGb 2010, 412f; Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2012, Az L 11 R 392/11).
34Im Fall der Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten ist der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs 2a Halbsatz 2 SGB VI regelmäßig nicht erfüllt (BSG. AaO; Hess LSG, Urteil vom 16.11.2011, Az L 5 R 320/10). Jedoch ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht (vollständig) ausgeschlossen, dass die Eheschließung gleichwohl (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen erfolgte. In einem solchen Fall müssen allerdings bei der Gesamtbewertung diejenigen besonderen inneren und äußeren Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen ist. Mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit der Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit dieses Umstands zum Zeitpunkt der Eheschließung steigt nämlich der Grad des Zweifels am Vorliegen solcher - vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisender - "besonderer Umstände", (BSG. AaO; BSG, Urteil vom 6.5.2010, Az B 13 R 134/08 R = SGb 2010, 412f).
35Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung erfordert gemäß § 202 SGG iVm § 292 der Zivilprozessordnung (ZPO) den vollen Beweis des Gegenteils (vgl BSG Urteil vom 03.09.1986. AaO). Dieser Vollbeweis erfordert zumindest einen der Gewissheit nahekommenden Grad der Wahrscheinlichkeit. Die nur denkbare Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit reicht nicht aus. Eine Tatsache ist erst bewiesen, wenn alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon oder doch zumindest einen so hohen Grad der Wahrscheinlichkeit zu begründen, dass kein vernünftiger Mensch noch zweifelt (BSG, Urteil vom 28.6.2000, Az B 9 VG 3/99 R, SozR 3-3900 §15 Nr 3 mwN). Wenn die danach erforderliche richterliche Überzeugung nicht vorliegt, treffen nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast die Folgen denjenigen, der aus der Tatsache einen Anspruch begründen will. Das ist vorliegend die Klägerin, da sie sich auf die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung beruft (BSG. AaO; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer. SGG. Kommentar. 10. Aufl. 2012, § 118 RdNr 6 mwN).
36Der Versicherte litt im Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, die innerhalb kurzer Zeit zum Tode führen würde. Die Lebenserwartung des Versicherten lag prognostisch im Zeitpunkt der Eheschließung unter einem Jahr, weil die Tumorerkrankung wegen des Befalls von Rückenmark, Leber, Niere und Darm zu diesem Zeitpunkt bereits organbedrohende Ausmaße erreicht hatte. Dies steht aufgrund der übereinstimmenden Beurteilungen des Krankheitsbildes durch die Sachverständigen Prof. Dr. K und Dr. I zur Überzeugung des Senats fest. Dem Versicherten und der Klägerin waren das Ausmaß der Erkrankung und die hohe Lebensbedrohlichkeit auch bewusst. Wie der Zeuge J glaubhaft ausgesagt hat, hatte er den Versicherten und die Klägerin bereits im Mai 2008 darüber aufgeklärt, dass nur noch eine "palliative" (und keine ursächliche, heilende) Behandlung möglich sei, und sie auf die ungünstige Verlaufsprognose und die statistische Lebenserwartung hingewiesen. Auch die Klägerin hat im Laufe des Verfahrens eingeräumt, über die Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung im Mai 2008 aufgeklärt worden zu sein. Damit korrespondiert, dass sie in dem dem Antrag beigefügten (ärztlich?) ausgefüllten Formblatt die entsprechende ausdrücklich vorgesehene Alternative nicht angekreuzt hat. Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass glaubhaft, aber hier unbeachtlich ist, dass die Klägerin und der Versicherte auf eine Lebensdauer von mehr als einem Jahr gehofft haben mögen, dass ihnen eine solche als Möglichkeit ärztlich aufgezeigt worden ist und dass der konkrete (frühere) Tod für sie überraschend eingetreten ist.
37Gewichtige, für ein abweichendes wesentliches (weiteres) Motiv sprechende Umstände sind auch unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin und der Zeugenaussagen nicht erwiesen. Vielmehr spricht alles dafür, dass die Klägerin und der Versicherte sich dauerhaft auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft eingerichtet hatten und erst zur Heirat entschlossen haben, nachdem ihnen das ganze Ausmaß der Erkrankung des Versicherten bekannt und bewusst geworden ist.
38Das langjährige Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, auf das die Klägerin mit der Rentenantragstellung hingewiesen hat, ist vorliegend kein überzeugend gegen eine "Versorgungsehe" sprechender Umstand (so auch: Bay LSG, Urteil vom 20.2.2013, Az L 1 R 304/11 = NZS 2013, 511; LSG BW, Urteil vom 16.10.2012, Az L 11 R 392/11= FamFR 2013, 65). Einem Zusammenleben "ohne Trauschein" liegt nämlich in der Regel die bewusste, freie Entscheidung zugrunde, nicht zu heiraten und damit nicht den vielfältigen gesetzlichen Regelungen zu unterliegen, die für Eheleute gelten.
39Auch die langjährige Liebesbeziehung zwischen dem Versicherten und der Klägerin ist kein gewichtiger gegen eine "Versorgungsehe" sprechender Umstand (so auch: Bay LSG. AaO; LSG BW. AaO). Entsprechend dem eigenen Vortrag der Klägerin sind sie und der Versicherte im Gegenteil davon ausgegangen, man könne sich auch lieben ohne zu heiraten. Die Klägerin behauptet gerade nicht, dass die Liebe erst mit der ungünstigen Prognose der Krankheit in einer Intensität entstanden sei, die den Entschluss zur Eheschließung ursächlich hervorgerufen hat. Im Gegenteil hatte nach ihren Angaben die Liebesbeziehung bereits zuvor langjährig bestanden, ohne ausreichender Grund für eine Heirat zu sein.
40Die von der der Klägerin erstmals im Widerspruchsverfahren aufgestellten Behauptung, die Hochzeit am 7.7.2008 habe stattgefunden, weil der Versicherte nicht im Rollstuhl habe heiraten wollen, scheidet als schlüssiges Motiv für die konkrete Eheschließung aus. Nach den Angaben der Klägerin ist dem Versicherten nach einer radiologischen Untersuchung am 29.5.2008 mitgeteilt worden, das Schlimmste, was ihm zustoßen könne, sei, dass er nach der Operation querschnittsgelähmt ist. Daraufhin habe er sich zur Hochzeit entschlossen, um stehend vor den Altar treten zu können. Die Operation am 1. Lendenwirbelkörper, die zu einer Querschnittslähmung hätte führen können, hatte jedoch bereits am 4.6.2008 stattgefunden. Unklar ist schon, ob die Klägerin und der Versicherte bereits vor dieser Operation das Aufgebot bestellt haben. In diesem Fall wäre nicht schlüssig, weshalb die beiden die nach Aussage der Klägerin vom Standesbeamten angebotene Möglichkeit, sie sofort zu trauen, nicht wahrgenommen, sondern einen Termin nach der Operation gewählt haben. Damit konnte der Befürchtung des Versicherten, im Rollstuhl heiraten zu müssen, nicht begegnet werden. Soweit das Aufgebot nach dem 4.6.2008 bestellt wurde, hatte sich die Gefahr der Querschnittslähmung aber für den Versicherten erkennbar nicht verwirklicht. Dann konnte die Gefahr der Querschnittslähmung nicht mehr Motiv für den Entschluss zur Heirat geblieben sein. Überdies taugte dieser Umstand nicht als wesentliches (!) Motiv für die Eheschließung, sondern allenfalls als Motiv für die Wahl des Zeitpunktes, d.h. bestenfalls als Anlass für die konkrete Eheschließung.
41Von der Richtigkeit der von der Klägerin erstmals im Januar 2012 vorgetragenen besonderen Umstandes, dass bereits vor Wiederauftreten der lebensbedrohlichen Erkrankung im Oktober 2007 hinreichend konkrete Heiratspläne (für eine Hochzeit am 7.7.2007) bestanden hätten, konnte der Senat sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit überzeugen. Selbst wenn aber für diesen Tag eine Heirat geplant gewesen sein sollte, stünde die schließlich am 7.7.2008 erfolgte Heirat erkennbar mit der früheren Planung in keinem unmittelbaren Zusammenhang und stellte insbesondere nicht die konsequente Verwirklichung eines bereits vor Bekanntwerden des lebensbedrohenden Ausmaßes der Erkrankung gefassten Heiratsentschlusses dar.
42Langjährige Heiratsabsichten können nur dann die Vermutung der Versorgungsehe widerlegen, wenn sie hinreichend konkret sind und sich als die konsequente Verwirklichung einer schon vor Bekanntwerden der Erkrankung gefassten Heiratsabsicht darstellen (Bay LSG, Urteile vom 23. Juli 2003, Az L 2 U 360/01, und vom 20.2.2013, Az L 1 R 304/11; LSG BW. AaO; LSG BW, Urteil vom 22.6.2010, Az L 11 R 1116/08; Hess VGH FamRZ 2004, 177; s auch die entsprechend abweichende Fallgestaltung in LSG NRW, Urteil vom 18.5.2009, Az L 3 R 115/08). Lediglich abstrakte Pläne zur Heirat, ohne entsprechende Vorbereitungen und ohne definitiv ins Auge gefassten Termin, reichen nicht aus, um einen bereits vor dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung gefassten Heiratsentschluss annehmen zu können (LSG BW, Urteil vom 16.10.2012, Az L 11 R 392/11= FamFR 2013, 65). Von der Klägerin wurde kein überzeugender Grund dafür genannt, warum der Versicherte und sie angesichts einer seit bereits vielen Jahren bestehenden Heiratsabsicht nicht bereits früher geheiratet haben. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass der Versicherte zunächst von einer Hochzeit abgesehen hat, weil seine Mutter, Schwester und Töchter dagegen waren, und der familiäre Druck nach dem Tod der Schwester (Anfang 2007) geringer geworden sei, überzeugt dies nicht. Der von der Klägerin vorgebrachte Einwand könnte allenfalls eine - kurze - Verzögerung der Heirat erklären, nicht aber das langjährige Absehen von der Heirat (vgl LSG Hessen, Urteil vom 16.11.2011, Az L 5 R 320/10). Hätten der Versicherte bereits früher ernsthafte Absichten gehabt, die Ehe einzugehen, hätte er die Angelegenheit mit seiner Mutter, seiner Schwester und seinen Töchtern früher klären können. Dass dies nicht geschehen ist, spricht gegen ernsthafte Heiratsabsichten und für das Absehen von einer Heirat aus familiärer Rücksichtnahme.
43Allein auf Grundlage der Angaben der Klägerin konnte der Senat sich nicht davon überzeugen, dass bereits für den 7.7.2007 die Eheschließung beabsichtigt war. Sie hat ihren Vortrag im Laufe des Verfahrens geändert, angepasst und sich widersprochen. So bestanden Heiratsabsichten einmal ab 2003, ein anderes Mal ab 2005. Zunächst hat sie das Fehlen des Vertriebenenausweises als Grund für das Scheitern der Heiratspläne in 2007 angegeben, später hauptsächlich das Fehlen der Geburtsurkunde. Dazu variieren die Angaben, wann und bei wem nach der Geburtsurkunde gesucht wurde. Der Senat geht davon aus, dass in der Vergangenheit allenfalls vage Hochzeitspläne bestanden. So haben die Zeugen E und N ausgesagt, bereits im Jahr 2007 gefragt worden zu sein, ob sie bereit seien, als Trauzeugen zu fungieren. Allerdings wusste der Zeuge E - obwohl als Trauzeuge vorgesehen - nur, dass für irgendwann im Juli 2007 eine Hochzeit geplant war, hat sich aber nicht weiter darum gekümmert und irgendwann erfahren, dass wohl der Vertriebenenausweis gefehlt habe. Nähere Angaben hierzu konnte er nicht machen. Auch die ebenfalls als Trauzeugin vorgesehene Zeugin N, zu der ein enger Kontakt bestanden haben soll, konnte nur angeben, dass hinsichtlich einer Hochzeit immer "irgendetwas" dazwischen kam. Die Mutter des Versicherten wusste schließlich gar nichts von einer 2007 geplanten Heirat. Ob die Klägerin und der Versicherte tatsächlich den 7.7.2007 für den Tag ihrer Hochzeit fest ins Auge gefasst hatten, kann aber letztlich dahinstehen. Von einer konsequenten Verwirklichung von langjährigen Heiratsplänen kann selbst dann nicht die Rede sein, wenn als wahr unterstellt wird, dass bereits vor dem (Wieder-)Auftreten der Erkrankung der 7.7.2007 als Heiratstermin ins Auge gefasst war.
44Bei Annahme hinreichend konkreter Heiratsabsichten für den 7.7.2007 fehlte es jedenfalls an einer konsequenten Verwirklichung dieser Absichten. Nach den Angaben der Klägerin sei eine Hochzeit am 7.7.2007 allein daran gescheitert, dass der Versicherte nicht den Vertriebenenausweis A oder seine Geburtsurkunde vorlegen konnte. Das Fehlen dieser Urkunde war nach dem Vortrag der Klägerin entweder seit Ende des Jahres 2006 - zu diesem Zeitpunkt hat der Versicherte nach den Angaben der Klägerin erstmals bei seiner zwischenzeitlich verstorbenen Schwester Ulla nach dem Vorhandensein einer solchen Urkunde nachgefragt - oder spätestens seit März oder Mai 2007 - dem nach den widersprüchlichen Angaben der Klägerin Zeitpunkt der ersten Vorsprache vor dem Standesamt C - bekannt. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum der Versicherte die Beschaffung einer dieser beiden Urkunden nicht konsequent verfolgt hat. Um eine Ersatzbeschaffung der für die Aufgebotsbestellung erforderlichen Unterlagen hat sich der Versicherte gerade nicht konsequent bemüht. Nach dem gesamten Vortrag der Klägerin vermutete der Versicherte seine Geburtsurkunde bei seiner Mutter. Bei einer festen Heiratsabsicht bereits im Frühjahr 2007 hätte er die Urkunde von seiner Mutter noch rechtzeitig vor der geplanten Hochzeit im Juli 2007 beschaffen können. Aus Rücksicht auf seine Mutter, die nach Angaben der Klägerin gegen die Hochzeit war, ließ der Versicherte aber den vorgeblichen Wunschtermin für die Hochzeit verstreichen. Er soll zwar nach den nicht zu belegenden Angaben der Klägerin "irgendwann" "nach Schlesien" geschrieben haben. Wann er sich mit welchem Begehren an welche Stelle genau wandte, ist jedoch unklar. Die Unterlagen, die hierüber hätten Auskunft geben können, hat die Klägerin nach eigenen Angaben im Sommer 2008 vernichtet. Um einen Ersatz des Vertriebenenausweis A (eine Kopie befindet sich sogar in den Verwaltungsakten der Beklagten) hat der Versicherte sich offenbar gar nicht bemüht. Auch die Beschaffung der Geburtsurkunde hat der Versicherte nicht konsequent verfolgt. Er hat sich nach dem Vortrag der Klägerin irgendwann an seine Mutter gewandt, die die Herausgabe der Geburtsurkunde für den Zweck einer Hochzeit jedoch verweigert habe. Die Mutter selbst hat hingegen als Zeugin ausgesagt, der Versicherte habe ihr zu keinem Zeitpunkt von Hochzeitsplänen für 2007 oder 2008 erzählt. Sie habe von der Hochzeit erst im Nachhinein erfahren. Wofür er die Geburtsurkunde, nach der er sie vorher gelegentlich gefragt habe, benötigt habe, sei ihr nicht bekannt. Die anderen Zeugen konnten zu den konkreten Bemühungen des Versicherten zur Beschaffung der für die Aufgebotsbestellung erforderlichen Unterlagen keine näheren Angaben machen. Unter diesen Umständen kann der Senat nicht ausschließen, dass der Versicherte entweder aus Rücksicht auf seine Mutter oder Familie von der Beschaffung der fehlenden Unterlagen absah. Damit fehlt es jedenfalls an einer konsequenten Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von dem lebensbedrohlichen Charakter einer Erkrankung bestehenden Heiratsentschlusses. Im Gegenteil kann gerade nicht ausgeschlossen werden, dass der Versicherte erst(mals) nach Kenntnis des drohenden tödlichen Verlaufs seiner Erkrankung fest entschlossen war, die Klägerin zu heiraten. Auch nach den äußeren Umständen ist die in 2008 erfolgte Eheschließung nicht als Umsetzung der Pläne aus dem Jahr 2007 zu erkennen. Die Heirat im Jahr 2007 war nach den Angeben der Klägerin und der Zeugen E und N mit Trauzeugen und in Anwesenheit der Kinder des Versicherten und der Klägerin geplant. Die Hochzeit 2008 fand jedoch heimlich, ohne Gäste und ohne jede Feierlichkeit statt. Auch diese Umstände sprechen eher für eine "Versorgungsehe" (vgl Bay LSG, Urteil vom 20.2.2013, Az L 1 R 304/11)
45Vom Vorliegen des von der Klägerin im April 2010 angegebenen Motivs, dem Versicherten Halt, Kraft und Sicherheit vor dem Eingriff von Juni 2008 geben zu wollen und ihm zu verdeutlichen, für ihn da zu sein, ist der Senat nicht vollständig überzeugt, so dass unentschieden bleiben kann, ob es sich dabei überhaupt um ein (mindestens) gleichwertig neben der Versorgungsabsicht bestehendes Motiv gehandelt haben kann.
46Die Klägerin selbst hat dieses Motiv weder im Verwaltungsverfahren noch bei ihren persönlichen Anhörungen in mehreren Gerichtsterminen geäußert. Es findet sich nur (einmalig) im Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 16.4.2010, in dem erstmals eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des BSG vom 5.5.2009 (BSG, Urteil vom 5.5.2009, Az B 13 R 55/08 R = BSGE 103, 99ff = SozR 4-2600 § 46 Nr 5) erfolgt ist. Im Übrigen gilt auch hier der Einwand, dass der Versicherte den Eingriff im Zeitpunkt der Eheschließung bereits ohne die befürchteten negativen Folgen überstanden hatte.
47Soweit die Klägerin vorgetragen hat, bei ihr könne schon deshalb keine Versorgungsabsicht vorgelegen haben, weil sie von einer Witwenrente vor dem ersten Gespräch mit der Bestatterin gar nicht gewusst habe, kann dahinstehen, ob dadurch (jedenfalls ihre) fehlende Versorgungsabsicht bewiesen würde. Denn die Zeugin T hat diese Behauptung nicht bestätigt. Sie hat vielmehr ausgesagt, sie habe die Klägerin im Trauergespräch auf die Möglichkeit hingewiesen, Hinterbliebenenversorgung zu beantragen, und sie auf deren Einwand, sie sei noch kein Jahr verheiratet, bestärkt, trotzdem einen entsprechenden Antrag zu stellen. Aus dieser Aussage ergibt, dass die Klägerin sehr wohl von einem Anspruch auf Witwenrente wusste und lediglich davon ausging, sie erfülle die Anspruchsvoraussetzungen nicht.
48Dass die Regelung des § 46 Abs 2a SGB VI mit Art 2 Abs 1, Art 3, Art 6 Abs 1 14 Abs 1 des Grundgesetzes in Einklang steht, hat das BSG bereits überzeugend ausgeführt (BSG, Urteil vom 5.5.2009, Az B 13 R 53/08 R = BSHE 103, 91ff). Der Senat hat dem nichts hinzuzufügen.
49Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 S 1, 193 Abs 1 S 1 SGG.
50Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 160 Abs 2 SGG. Maßgeblich für die Entscheidung sind die konkreten Umstände des Einzelfalls.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Witwenrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI). Umstritten ist insbesondere das Vorliegen einer so genannten Versorgungsehe.
- 2
Die am ... 1941 geborene Klägerin ist die Witwe des am ... 1938 geborenen und am 16. Februar 2010 verstorbenen Versicherten G. R. (im Folgenden: Versicherter). Die Eheschließung fand am 8. Juni 2009 im Hause der Eheleute durch den Standesbeamten H. der Stadt S. statt. Dem Standesbeamten lag eine "Ärztliche Bescheinigung aus Anlass einer Nottrauung" (§ 13 Abs. 3 Personenstandsgesetz - PStG), ausgestellt unter dem 4. Juni 2009 von dem Facharzt für Urologie Dr. W., vor. Dieser bestätigt darin, dass der Eheschließende - der Versicherte - lebensgefährlich erkrankt sei. Er könne die Bedeutung der Eheschließungshandlung erkennen. Bei Bewusstsein seien seine geistigen Fähigkeiten nicht gestört. Am 15. August 2009 widerrief der Versicherte das Testament vom 24. November 1998, in dem als Erben sein Bruder W. R. und die Klägerin je zu einem Drittel und die beiden Kinder seines verstorbenen Bruders je zu einem Sechstel eingesetzt waren, und bestimmte ausweislich des notariell beurkundeten Testamentes die Klägerin zu seiner alleinigen und ausschließlichen Erbin. Das Testament war von einem "Schreibzeugen" unterschrieben worden. Ausweislich des vom Notar im Testament aufgenommenen Vermerkes war der Versicherte nach seinen Angaben zur Unterschriftsleistung nicht mehr in der Lage gewesen.
- 3
Der Versicherte hatte sich vom 12. Juni bis zum 24. Juni 2006 in stationärer Behandlung des S.-Krankenhauses N. wegen eines Nierentumors rechts und eines verrucösen Peniskarzinoms befunden. Ausweislich der Epikrise vom 24. Juli 2006 sei die geplante Embolisation des Nierentumors - bei nicht vorliegender Operationsfähigkeit des Versicherten - nicht gelungen; am 16. Juni 2006 sei eine partielle Penisamputation erfolgt. Wegen des deutlich reduzierten Allgemeinzustandes bei Multimorbidität des Versicherten (periphere arterielle Verschlusskrankheit - paVK -, Diabetes mellitus Typ II, arterielle Hypertonie, koronare Herzkrankheit und vasculäre Demenz) hätten keine weiteren therapeutischen Optionen bestanden. Der Versicherte und die Angehörigen seien über die Erkrankungen sowie die fehlenden weiteren therapeutischen Konsequenzen aufgeklärt worden. Im Rahmen der weiteren stationären Behandlung des Versicherten vom 21. bis zum 24. November 2007 im S.-Krankenhaus wurde eine Schmerztherapie wegen Flankenschmerzen rechts durchgeführt und bei Inkontinenz ein Dauerkatheter gelegt. Erneut wurden weitere therapeutische Optionen verneint. Der Versicherte befand sich vom 28. August bis zum 11. September 2009 in der Geriatrischen Abteilung der H.-Klinik S. wegen einer Lumboischialgie mit Schmerzausstrahlung ins rechte Bein bei einer Spondylolisthesis im Lumbalbereich. Ausweislich der entsprechenden Epikrise vom 23. Oktober 2009 lagen beim Versicherten ein Herpes zoster (Gürtelrose) des rechten Thorax, das bekannte Nierenzellkarzinom, ein dekompensierter Diabetes mellitus Typ II mit diabetischer Nephropathie, Polyneuropathie sowie peripherer Angiopathie, eine Retinopathia diabetica, eine paVK, ein Zustand nach Apoplex, eine koronare Herzkrankheit - KHK -, eine arterielle Hypertonie, eine ACI-Stenose, ein Glaukom, Blindheit eines Auges, ein Zustand nach Großzehenamputation rechts, eine mittlere kognitive Funktionseinschränkung und sehr schwere motorische Funktionseinschränkungen vor. Insgesamt sei der Zustand des Versicherten bei Entlassung besser gewesen, wobei eine selbstständige Mobilisation nicht gelungen sei, sodass der Versicherte weiterhin auf jede Hilfe bei der Mobilisierung und im Alltag angewiesen sei. Der weitere stationäre Aufenthalt vom 13. bis zum 16. Februar 2010 in der Inneren Abteilung der H.-Klinik S. erfolgte ausweislich der Epikrise vom 1. März 2010 wegen eines zunehmenden Verfalls des Allgemeinzustandes, eines dekompensierten Diabetes mellitus und einer Exsikkose. Als ursächlich für den progredienten Verfall des Allgemeinzustandes des Versicherten am 16. Februar 2010 mit nachfolgendem Exitus letalis werde die Multimorbidität des Versicherten mit führender zerebrovaskulärer Insuffizienz angenommen.
- 4
Beim Versicherten war seit Juni 2006 die Pflegestufe II anerkannt. Ausweislich des Pflegegutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Sachsen-Anhalt vom 18. Juni 2008 waren beim Versicherten ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen "G", "H", "RF" und "B" anerkannt.
- 5
Die Klägerin beantragte bei der Beklagten am 17. März 2010 die Bewilligung von Witwenrente. Sie kreuzte auf der Anlage zum Antrag auf Witwenrente unter den vorgegebenen Varianten an: "Die Heirat/Begründung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft erfolgte zur Sicherung der erforderlichen Betreuung/Pflege des ständig auf Pflege angewiesenen Ehegatten/Lebenspartners, und der Tod des Ehegatten/Lebenspartners war bei Eheschließung/Begründung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft auf absehbarer Zeit nicht zu erwarten." Mit ergänzendem Schreiben vom 22. März 2010 bat die Klägerin die Beklagte, bei der Entscheidung über den Rentenantrag zu berücksichtigen, dass sie ihren Mann, dem zunächst die Pflegestufe I und später die Pflegestufe II zuerkannt worden sei, seit 1996 bis zu seinem Tod gepflegt habe.
- 6
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag der Klägerin mit Bescheid vom 30. März 2010 ab. Die Ehe mit dem Versicherten habe nur vom 8. Juni 2009 bis zum 16. Februar 2010 angedauert und besondere Umstände, die gegen die Annahme einer Versorgungsehe sprächen, hätten von der Klägerin nicht ausreichend dargelegt werden können. Insbesondere die Tatsache, dass die Klägerin mit dem Versicherten bereits seit 1992 in einer Lebensgemeinschaft gelebt habe, könne die Annahme einer Versorgungsabsicht nicht ohne weiteres entkräften. Vom Regelungsgehalt des § 46 Abs. 2a SGB VI würden auch Ehen erfasst, in denen trotz langjähriger Bindung die Eheschließung bis kurz vor dem Tod eines Partners hinausgeschoben worden sei.
- 7
Mit dem hiergegen am 15. April 2010 erhoben Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihr bereits seit Jahren schwerkranker Ehemann habe aufgrund der medizinischen und pflegerischen Versorgung bereits viele Jahre länger gelebt, als dies die Ärzte vorausgesagt hätten. Sein alsbaldiger Tod sei zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht zu erwarten gewesen. Darüber hinaus sei zu beachten, dass sie durch die Eheschließung eine günstigere erb- und steuerrechtliche Position erlangt habe und zumindest im Hinblick auf das Haus versorgt gewesen sei.
- 8
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Klägerin habe zwar geltend gemacht, über eine ausreichende eigene finanzielle Versorgung zu verfügen. Dieser Umstand könne die Vermutung der Versorgungsehe jedoch nicht widerlegen. Die Regelung greife nicht nur dann, wenn mit der Witwenrente allein die Versorgung sichergestellt werden solle, sondern auch dann, wenn die Witwenrente eine bereits bestehende Versorgung aufbessern würde. Selbst wenn Zweck der Eheschließung die Sicherstellung der Pflege des kranken Ehepartners gewesen sein sollte, könne dies allein nicht ausreichen, wenn - wie hier - der überlebende Ehegatte die Pflege des Partners auch schon vor der Eheschließung übernommen habe. Als entscheidend sei anzusehen, dass sich die Klägerin und der Versicherte im Zeitpunkt der Eheschließung bzw. des Heiratsentschlusses über den grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakter der Erkrankung des Versicherten im Klaren gewesen seien. Nicht erforderlich sei die Kenntnis der Unheilbarkeit der Krankheit. Demzufolge könne die Annahme einer Versorgungsehe von der Klägerin nicht widerlegt werden.
- 9
Hiergegen hat sich die Klägerin mit der am 29. Oktober 2010 beim Sozialgericht Halle erhobenen Klage gewandt. Nach ihren Angaben hätten sie und der Versicherte sich 1989 kennengelernt und seit 1992 in dessen Einfamilienhaus gewohnt. Dieser habe ab 1990 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, zum Zeitpunkt der Eheschließung Altersrente mit einem monatlichen Nettozahlbetrag in Höhe von 844,22 EUR bezogen. Sie selbst beziehe seit dem 1. Mai 2001 Altersrente mit einem monatlichen Nettozahlbetrag zum Zeitpunkt der Eheschließung in Höhe von 658,42 EUR. Die Klägerin hat erneut geltend gemacht, aufgrund der nach ärztlicher Einschätzung schon Jahre zuvor immer wieder lebensbedrohlichen Erkrankung ihres Ehemannes habe sie nicht wissen können, wann dieser versterbe. Zum Zeitpunkt der Eheschließung hätten keinerlei Anhaltspunkte für die Besorgnis eines vorzeitigen Ablebens ihres Ehemannes bestanden. Bei dem Krankheitsbild hätte es durchaus sein können, dass ihr Ehemann noch länger gelebt hätte. Ferner sei es legitim, die Ehe zu schließen, um den überlebenden Partner erb- und steuerrechtlich besser zu stellen, als es der Partner einer Lebensgemeinschaft gewesen wäre. Dadurch sei im Übrigen ihre Bedürftigkeit vermieden worden, so dass schon deshalb der Versorgungsaspekt habe zurücktreten können. Durch die Eheschließung habe der Versicherte zudem gegenüber Behörden, Leistungsträgern und Ärzten eine bessere und weitreichendere Position erlangt als ein Lebenspartner. Es hätte durchaus möglich sein können, dass der Versicherte über einen längeren Zeitraum einer noch intensiveren Betreuung - möglicherweise palliativer Art - bedurft hätte. Da beim Standesamt S. zum Zeitpunkt der Bestellung des Aufgebots ein Hochzeitstermin eher an einem Wochentag als an einem Samstag zur Verfügung gestanden habe, sei der 8. Juni 2009 gewählt worden. Die standesamtliche Trauung habe zu Hause stattgefunden, da das Standesamt für den gehbehinderten Versicherten nicht zugänglich gewesen sei. Nach der Trauung habe zu Hause eine Feier mit ca. 20 Personen stattgefunden.
- 10
Das Sozialgericht hat Befundberichte der den Versicherten behandelnden Ärzte eingeholt. Der Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin Dr. M. hat unter dem 21. Februar 2011 über eine im Verlauf des Jahres 2009 chronische progrediente Verschlechterung des Allgemeinzustandes des Versicherten aufgrund der Summation der Erkrankungen berichtet. Der chronisch progrediente Verlauf und die infauste Prognose der Erkrankung seien seit ca. 2008/2009 bekannt gewesen und dem Versicherten auch mitgeteilt worden. Eine Prognose hinsichtlich der weiteren Lebensdauer sei nicht möglich gewesen. Dr. W. hat unter dem 4. März 2011 mitgeteilt, er habe den Versicherten vom 16. April 2007 bis zum 16. Februar 2010 wegen eines Nierentumors rechts, eines Peniskarzinoms, einer benignen Prostatahyperplasie (katheterpflichtig) und einer Zystitis (Entzündung der Harnblase) behandelt. Im Verlauf sei trotz des malignen Grundleidens kein Progress des Karzinoms bis August 2009 nachweisbar gewesen. Dann sei eine Krankenhauseinweisung wegen Schmerzen erfolgt. Dort sei dann ein fortgeschrittener Nierenkrebs festgestellt worden. Den genauen Todeszeitpunkt habe man nicht vorhersagen können. Der Chefarzt der Urologischen Klinik des S.-Krankenhauses in N. Dr. B. hat unter dem 20. April 2011 mitgeteilt, den Versicherten nach der stationären Behandlung im Jahr 2007 in der Zeit von 2008 bis 2010 nicht mehr behandelt zu haben. Mit dem Versicherten habe er über die Prognose der Erkrankung bezüglich des Verlaufes und der weiteren Lebensdauer nicht gesprochen, da er dies nicht habe einschätzen können. Es sei jedoch immer offensichtlicher gewesen, dass mehrere schwerste Erkrankungen mit möglicherweise lebensverkürzender Prognose vorgelegen hätten. Mit der Klägerin selbst habe er nach Sichtung der Unterlagen nicht gesprochen.
- 11
Im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht am 30. Mai 2012 hat die Klägerin angegeben, in Anbetracht der schweren Erkrankung ihres Ehemannes hätten sie schon früher den Entschluss zur Eheschließung gefasst. Als der Nierentumor bei ihrem Mann festgestellt worden sei, habe der behandelnde Arzt in N. erklärt, ihr Ehemann könne noch zwei bis drei Jahre leben, wenn er sich nicht operieren ließe. Bereits im Frühjahr 2009 habe ihr Ehemann sie gedrängt, endlich die erforderlichen Unterlagen beim Standesamt einzureichen. Wegen der ständig notwendigen Betreuung ihres Ehemannes seien die damit verbundenen Behördengänge schwierig zu organisieren gewesen. Im Zeitpunkt der Eheschließung habe keine akute Lebensgefahr bestanden. Der Bruder W. R. habe den Notartermin zu Hause vereinbart. Im August 2009 sei dann das Testament zu ihren Gunsten aufgesetzt worden. Die Zeugin W., eine Tochter der Klägerin, hat angegeben, ihre Mutter und der Versicherte hätten schon länger heiraten wollen. Sie selbst habe im Februar oder März 2009 bekannt gegeben, dass sie heiraten werde. Als ihr ihre Mutter dann mitgeteilt habe, dass sie auch heiraten wolle, sei sie überrascht gewesen, dass alles so schnell gegangen sei. Sie habe fast den Eindruck gehabt, ihre Mutter habe ihr, indem sie noch vor ihr geheiratet habe, "ein Schnippchen schlagen" wollen. Sie selbst habe am 14. August 2009 geheiratet. Zum Zeitpunkt seiner Heirat sei der Versicherte "sehr gut drauf" gewesen; man habe nicht den Eindruck gehabt, dass er so schlimm krank sei. Nach der Trauung hätten sie zusammen Kaffee getrunken und mit Sekt angestoßen. Es sei vorgekommen, dass sie mit ihrer Mutter darüber geredet habe, wie es später einmal werden würde. Letztendlich sei aber z.B. die Testamentsänderung eine Entscheidung des Versicherten gewesen. Er habe sich da nicht reinreden lassen.
- 12
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13. Juni 2012 hat der Bruder W. R. als Zeuge bekundet, vor dem Tod des Versicherten sei nicht darüber gesprochen worden, wie die Klägerin versorgt sein sollte. Die Errichtung des Testamentes sei von dem Versicherten ausgegangen. Der Versicherte sei ein eingefleischter Junggeselle gewesen. Ein halbes Jahr vor der Hochzeit habe er angedeutet, dass nunmehr die Hochzeit stattfinden müsste. Seines Erachtens habe es keinen erkennbaren Grund für den Geisteswandel seines Bruders gegeben. "Ich denke, dass aus seiner Sicht wohl damit ein Problem vom Tisch war". Eine Feier habe es nicht gegeben. Die beiden haben sich nur "zusammenschreiben lassen". Er selbst habe erst zwei Tage später von der Hochzeit erfahren. Er habe den Notartermin ungefähr drei bis vier Wochen vor der Testamentserrichtung am 15. August 2009 organisiert. Die Änderung des Testamentes sei notwendig gewesen, damit alles mit dem Haus geregelt sei. Aus seiner Sicht sei es einfach vernünftig gewesen, nach einer so langen Zeit des Zusammenlebens zu heiraten. Die Klägerin hat angegeben, der Versicherte habe sie schon sehr viel früher heiraten wollen. Man habe zunächst abwarten wollen, bis die Kinder groß seien. Mitte der 90iger Jahre habe die Krankheit des Versicherten eine Heirat verhindert. Es habe dann einfach die Zeit zum Heiraten gefehlt. Der Zeuge R. habe sie jeden Donnerstag für ca. zwei bis drei Stunden besucht. Sie sei für diesen Zeitraum von der Pflege entlastet gewesen und habe außer Haus Erledigungen machen können.
- 13
Nach Auskunft der Beklagten würde der monatliche Zahlbetrag einer am 1. März 2010 beginnenden großen Witwenrente der Klägerin ab dem 1. Mai 2011 557,61 EUR monatlich betragen.
- 14
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 13. Juni 2012 die Klage abgewiesen. Die vorliegenden äußeren Umstände widerlegten die Vermutung nicht, dass eine Versorgungsehe vorliege, da der Versicherte zum Zeitpunkt der Heirat am 8. Juni 2009 offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit gelitten habe. Andere besondere (innere und äußere) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprächen, hätten nicht das Gewicht, die Vermutung des § 46 Abs. 2a SGB VI zu widerlegen bzw. hätten sich nicht ermitteln lassen. Dass eine Witwenrente in Höhe von rund 560,00 EUR monatlich nicht ausreichen solle, um eine Versorgungsabsicht zu begründen, sei im Hinblick darauf, dass die Klägerin ihre monatlichen Einkünfte - bei einer eigenen Rente in Höhe von rund 680,00 EUR - fast verdoppelt hätte, wenig überzeugend. Dass die Heirat dazu habe dienen sollen, die erbrechtliche Stellung der Klägerin zu verbessern, spreche gerade dafür, dass wirtschaftliche Aspekte doch ein Motiv für die Heirat gewesen seien. Eine darüber hinausgehende Absicht, der Klägerin einen Witwenrentenanspruch zu verschaffen, werde dadurch ohnehin nicht ausgeschlossen, da weitere Ziele verfolgt werden könnten. Der Umstand, dass die Klägerin und der Versicherte lange Zeit in Lebenspartnerschaft gelebt hätten, sei letztendlich neutral. Das Gericht habe den Schilderungen der Klägerin kein eigenes Motiv für die Heirat im Juni 2009 entnehmen können; auch die Aussage des Zeugen R. hinsichtlich der Motivlage des Versicherten sei unergiebig gewesen.
- 15
Gegen das ihr am 24. Juli 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21. August 2012 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt und weiterhin die Bewilligung von Witwenrente geltend gemacht.
- 16
Sie beantragt,
- 17
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 13. Juni 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 30. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 1. März 2010 Witwenrente zu bewilligen.
- 18
Die Beklagte beantragt,
- 19
die Berufung zurückzuweisen.
- 20
Sie hält das angefochtene Urteil und ihren Bescheid für zutreffend.
- 21
Auf Nachfrage des Senats hat der Standesbeamte H. der Stadt S. mit Schreiben vom 27. März und 29. April 2013 mitgeteilt, eine Woche vor der schriftlichen Anmeldung durch die Klägerin am 2. Juni 2009 habe diese die erforderlichen Formalitäten erfragt, insbesondere im Hinblick auf den Wunsch nach einer Eheschließung zu Hause in Anbetracht der schweren Krankheit des Versicherten. Eheschließungen am Krankenbett oder in der Wohnung sollten nur in Ausnahmefällen erfolgen. Da einer Bescheinigung von Dr. M. eine Vielzahl von Befunden zu entnehmen gewesen sei, habe er aus Gründen der Rechtssicherheit die Geschäftsfähigkeit des Versicherten durch eine entsprechende Bescheinigung testieren lassen. Der Versicherte sei sich der Bedeutung der Eheschließung einschließlich der güter- und erbrechtlichen Folgen durchaus bewusst gewesen. Mit der Eheschließung habe er ein Signal setzen und seiner Frau, die ihn schon über 15 Jahre gepflegt habe, eine größere Sicherheit im Sinne der allgemeinen Rechtswirkungen einer Eheschließung geben wollen. Die Frage, ob es sich um eine Nottrauung gehandelt habe, könne er so nicht beantworten, da es sich hier eher um einen umgangssprachlichen Begriff handele. Die lebensgefährliche Erkrankung und die Geschäftsfähigkeit des Versicherten seien ärztlich bestätigt worden. Er habe nicht den Eindruck gehabt, dass eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden habe. Da die Wohnung der Eheleute klein gewesen sei, sei die Trauung ohne Zeugen vollzogen worden.
- 22
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
- 23
Die Berufung ist unbegründet.
- 24
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Witwenrente. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin damit nicht in ihren Rechten (§§ 153 Abs.1, 54 Satz 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
- 25
Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, da der Versicherte zum Zeitpunkt seines Todes die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllte und die Klägerin - seine Witwe - nicht wieder geheiratet hat. Unter den genannten Voraussetzungen haben Witwen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung Anspruch auf die unbefristet zu leistende große Witwenrente, wenn sie das 47. Lebensjahr vollendet haben. Die Witwenrente wird nach § 99 Abs. 2 Satz 1 SGB VI von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Die Voraussetzungen des § 99 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, wonach die Hinterbliebenenrente bereits vom Todestag an geleistet wird, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist, liegen nicht vor; der Versicherte war Altersrentner. Die im April 1941 geborene Klägerin erfüllt die genannten Voraussetzungen einer großen Witwenrente damit ab dem 1. März 2010.
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Nach § 46 Abs. 2a SGB VI besteht ein Anspruch auf Witwenrente nicht, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, nach den besonderen Umständen des Falles ist die Annahme nicht gerechtfertigt, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
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Die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten hat hier vom 8. Juni 2009 bis zum 16. Februar 2010, d.h. nicht mindestens ein Jahr, angedauert. Auf Grund der gesetzlichen Vermutung in § 46 Abs. 2a SGB VI wird damit zunächst unterstellt, dass die Erlangung einer Versorgung Ziel der Eheschließung war und somit ein Anspruch auf Witwenrente ausscheidet. Dieser mit Wirkung vom 1. Januar 2002 durch das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung des kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens vom 21. März 2001 (BGBl. 2001 I S. 403) eingeführten Vorschrift entsprechen vergleichbare Regelungen im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, der Kriegsopferversorgung sowie in den Vorschriften über die Beamtenversorgung (vgl. hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 20. September 2007 - L 3 RJ 126/05 - NZA-RR 2008, 207, 208). Hierdurch soll ein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente bei einer Versorgungsehe ausgeschlossen sein, wenn zumindest überwiegendes Ziel der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung ist. Dabei wird unterstellt, dass dies regelmäßig der Fall ist, wenn ein Ehegatte innerhalb eines Jahres nach Eheschließung verstirbt (vgl. die Gesetzesbegründung, Bundestags-Drucksache 14/4595 S. 44).
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Der Senat ist davon überzeugt, dass nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Ehe der Klägerin zum überwiegenden Zweck der Hinterbliebenenversorgung geschlossen wurde. Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Versorgungsehe erfordert nach § 202 SGG, § 292 Zivilprozessordnung (ZPO) den vollen Beweis des Gegenteils anhand objektiver Feststellungen (vgl. z.B. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 ff.).
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Zunächst lassen sich aus dem tatsächlichen Geschehensablauf hier keine Rückschlüsse auf eine überwiegend nicht in Versorgungsabsicht erfolgte Eheschließung ziehen. Solche Rückschlüsse erlauben z.B. der Eintritt eines Unfalltodes, das mit der erfolgten Eheschließung sichergestellte Sorgerecht für gemeinsame Kinder oder die Legitimation einer vorher nach deutschem Eherecht ungültigen Ehe (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - a.a.O.; Urteil des erkennenden Senats vom 20. September 2007, a.a.O.). In diesem Zusammenhang sprechen für solche objektiven Umstände u.a. auch ein vor der Diagnose der zum Tod des Versicherten führenden Erkrankung feststehender Hochzeitstermin (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - L 7 R 58/09 - juris). Anerkannt sind zudem überwiegend religiöse Motive für eine Legitimation des Zusammenlebens (vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) H., Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 1 Bf 189/04 - NVwZ-RR 2006, 196) oder der Wunsch, dem Partner neuen Lebensmut in der Überwindung einer Erkrankung zu geben (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 7. März 2007 - L 8 R 207/06 - NZS 2007, 665 (nur Leitsatz), juris; Urteil des erkennenden Senats vom 20. September 2007 - L 3 RJ 126/05 - a.a.O.). Dabei hat der Senat insoweit die (gegebenenfalls auch voneinander abweichenden) Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) beider Ehegatten zu berücksichtigen. Die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe sind in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (vgl. zu diesem Maßstab BSG, Urteil vom 3. September 1986 - 9a RV 8/84 - BSGE 60, 204, 206, und Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - a.a.O.).
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Keines der vorgenannten Heiratsmotive, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, kann hier näher in Betracht gezogen werden. Vielmehr ist aus dem Vorbringen der Klägerin und der Aussage des Zeugen R. erkennbar, dass es dem Versicherten bei der Eheschließung zumindest in wesentlichem Umfang um die finanzielle Absicherung der Klägerin nach seinem Tod ging, die durch die zudem am 15. August 2009 erfolgte Testamentsänderung und Bestimmung der Klägerin zur Alleinerbin vervollständigt wurde. Auch unter Berücksichtigung des von der Klägerin im Verhandlungstermin beim Senat erstmals vorgetragenen subjektiven Beweggrundes, sie habe aus Liebe geheiratet, hat sich hier ein mindestens gleichwertiges anderes Motiv für die Eheschließung als die Versorgung der Klägerin als Witwe zur Überzeugung des Senats nicht feststellen lassen. Bei der Klägerin ist als Beweggrund ihre eigene Versorgung nicht auszuschließen. Sie konnte jedenfalls keine von der Versorgung verschiedenen Beweggründe nachweisen, die den Versorgungszweck der Ehe überwogen haben oder ihm gleichwertig waren, was letztlich zu ihren Lasten geht.
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Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel von einer so genannten Versorgungsehe auszugehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - a.a.O.). In Bezug auf die Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung in diesem Sinne kommt es nicht darauf an, ob der Zeitpunkt des Todes bei der Eheschließung genau oder begrenzt auf einen bestimmten Zeitraum feststeht. Auch bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung ist die Widerlegung der Vermutung, dass die Eheschließung zumindest aus gleichwertigen oder überwiegenden Gründen der Versorgung erfolgte, nicht völlig ausgeschlossen. Bei der abschließenden Gesamtbewertung müssen diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, dann aber umso gewichtiger sein, je offenkundiger und lebensbedrohlicher die Krankheit des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung war (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - a.a.O.).
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Zur Überzeugung des Senats lag zum Zeitpunkt der Heirat am 8. Juni 2009 in Anbetracht der malignen Grunderkrankung eines Nierentumors rechts unter Berücksichtigung der hochgradigen Multimorbidität des Versicherten eine lebensbedrohliche Erkrankung ohne Aussicht auf Heilung vor. Der Epikrise des S.-Krankenhauses N. vom 24. Juli 2006 ist bereits zu entnehmen, dass wegen des deutlich reduzierten Allgemeinzustandes bei Multimorbidität des Versicherten eine operative Behandlung mit dem Ziel einer Heilung bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich war und zudem keine weiteren therapeutischen Optionen bestanden. Dr. M. hat unter dem 21. Februar 2011 über eine im Verlauf des Jahres 2009 chronische progrediente Verschlechterung des Allgemeinzustandes des Versicherten aufgrund der Summation der Erkrankungen berichtet. Dr. W. hat unter dem 4. März 2011 zwar mitgeteilt, bis August 2009 sei trotz des malignen Grundleidens ein Progress des Nierenzellkarzinoms nachweisbar gewesen. Gleichzeitig hat er damit aufgezeigt, dass der Versicherte unheilbar krank gewesen war. Im Übrigen hat er in der "Ärztliche Bescheinigung aus Anlass einer Nottrauung" vom 4. Juni 2009 das Vorliegen einer lebensgefährlichen Erkrankung des Versicherten bestätigt. Schließlich ist ausweislich der Epikrise der H.-Klinik S. vom 1. März 2010 die Multimorbidität des Versicherten mit führender zerebrovaskulärer Insuffizienz als Ursache für dessen Tod am 16. Februar 2010 anzunehmen.
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Ausweislich der Epikrise des S.-Krankenhauses N. vom 24. Juli 2006 waren der Versicherte und auch die Klägerin über den lebensbedrohlichen Charakter der Erkrankungen sowie die fehlenden weiteren therapeutischen Konsequenzen aufgeklärt worden. Ihnen war die Möglichkeit auch eines baldigen Ablebens des Versicherten seit Mitte 2006 bekannt. Dieser ist nach dem Schreiben von Dr. M. vom 21. Februar 2011 über den seit ca. 2008/2009 chronisch progredienten Verlauf und die infauste Prognose der Erkrankung nochmals aufgeklärt worden. Insoweit ist für den Senat nachvollziehbar, dass der Versicherte die Klägerin nach ihren eigenen Angaben und denen des Zeugen R. im Frühjahr 2009 zu einer baldigen Heirat drängte, um dann auch das Testament zugunsten der Klägerin ändern zu können. Dabei war zur Überzeugung des Senats der Klägerin zum Zeitpunkt der Eheschließung die lebensbedrohliche Situation des Versicherten ebenfalls bewusst, die sich bereits aus der von ihr beim Standesamt S. vorgelegten Bescheinigung von Dr. W. vom 4. Juni 2009 über das Vorliegen einer lebensgefährlichen Krankheit ergibt. Zudem war auch für die Klägerin als medizinischen Laien der progrediente Verfall des Allgemeinzustandes des Versicherten in Anbetracht der Tumorerkrankung und seiner zahlreichen weiteren Erkrankungen sichtbar gewesen. Bereits aus dem Pflegegutachten vom 18. Juni 2008 ergibt sich ein immer weiter zunehmender Hilfebedarf des Versicherten. Schließlich musste der Klägerin auch aufgrund des engen Zeitfensters der durchgeführten Hochzeit der Ernst der Lage bewusst sein. Die Heirat wurde kurzfristig, ohne größere Planungen durchgeführt. Die Anmeldung erfolgte am 2. Juni 2009, geheiratet wurde am 8. Juni 2009. Es wurde ein Heiratstermin während der Woche gewählt, da ein Termin an einem Samstag nur längerfristig zur Verfügung gestanden hätte. Die Trauung fand ohne weitere Personen statt. Bei der notariellen Testamentserrichtung am 15. August 2009 war der Versicherte dann auch nicht mehr zur Unterschriftsleistung in der Lage.
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Die von der Klägerin vorgetragenen weiteren (äußeren und inneren) Umstände, die ausschlaggebend für die Hochzeit gewesen sein sollen, können den Senat nicht mit der dafür erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit davon überzeugen, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe wenigstens eines Ehegattens insgesamt gesehen zumindest gleichwertig sind. Ein besonderer, gegen eine Versorgungsehe sprechender Umstand liegt nicht darin, dass die Klägerin und der Versicherte schon seit 1992 in häuslicher und eheähnlicher Gemeinschaft lebten. Dieser Umstand spricht nach Auffassung des Senats vielmehr eher dafür, dass alleiniger oder überwiegender Zweck der Ehe war, der Klägerin eine Versorgung zu verschaffen. Denn einem langjährigen Zusammenleben "ohne Trauschein" liegt die langjährige bewusste Entscheidung zu Grunde, eben nicht zu heiraten und damit nicht den vielfältigen gesetzlichen Regelungen, die für Eheleute gelten, zu unterliegen (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 8. August 2012 - L 13 R 555/10 - und Urteil vom 28. Oktober 2008 - L 6 R 634/07 - juris).
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Die Klägerin hat zwar dargelegt, der Versicherte und sie hätten bereits schon früher über Heiratsabsichten gesprochen. Allerdings kann der Senat darin keinen besonderen Umstand erkennen, der zu einer Widerlegung der Versorgungsvermutung führen würde. Langjährige Heiratsabsichten können nur dann die Vermutung der Versorgungsehe widerlegen, wenn sie hinreichend konkret sind und sich als konsequente Verwirklichung einer schon vor Bekanntwerden der Erkrankung gefassten Heiratsabsicht darstellen (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 23. Juli 2003 - L 2 U 360/01 - juris). Es hat zu keiner Zeit konkrete Heiratspläne gegeben. Nach den Angaben der Klägerin habe die Mitte der 90iger Jahre bestandene Heiratsabsicht wegen der Krankheit des Versicherten nicht realisiert werden können. Für den Senat ist kein Grund ersichtlich, warum die Hochzeit nicht später nachgeholt wurde. Schließlich hatte sich der Gesundheitszustand des Versicherten bis zum Auftreten des Nierenzellkarzinoms im Jahr 2006 stabilisiert. Der Vortrag der Klägerin, die Zeit zum Heiraten habe gefehlt, ist bereits deswegen nicht plausibel, als sie selbst seit 2001 Altersrentnerin gewesen ist und keinen beruflichen Verpflichtungen mehr nachgehen musste. Ab Juni 2006 war sie zwar mit der Pflege des Versicherten, dem die Pflegestufe II zuerkannt war, ausgelastet. Ausweislich des Pflegegutachtens vom 18. Juni 2008 war der Zeuge R. jedoch mit zehn Stunden wöchentlich ebenfalls in die Pflege des Versicherten mit eingebunden. Die Klägerin hatte damit - auch entsprechend ihrem eigenen Vortrag in der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht - Gelegenheit, Erledigungen außer Haus wie Behördengängen und Arztbesuche durchzuführen, und hätte auch die Zeit gehabt, die notwendigen Schritte beim Standesamt für die Eheschließung einzuleiten. Im Übrigen hat der Zeuge R. ausgesagt, der Versicherte sei ein "eingefleischter Junggeselle" und immer gegen die Ehe gewesen. Langjährige Heiratsabsichten hat er gerade nicht bestätigen können.
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Ferner konnte der Senat auch nicht feststellen, dass die Ehe wegen der Sicherstellung der Pflege und Betreuung des Versicherten eingegangen wurde, da bereits seit Juni 2006, also drei Jahre vor der Heirat, bei dem Versicherten die Pflegestufe II anerkannt war.
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Zur Überzeugung des Senats stand für den Versicherten bei der Eheschließung am 8. Juni 2009 die finanzielle Absicherung der Klägerin nach seinem Tod durch die testamentarische Einsetzung der Klägerin als Alleinerbin im Vordergrund. Ausreichend für die Annahme, dass im Sinne des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung begründet werden soll, ist es, wenn Zweck der Heirat war, den Hinterbliebenen im Hinblick auf das Ableben des Versicherten mit solchen privatrechtlichen (z.B. erbrechtlichen, privatversicherungsrechtlichen), sozialrechtlichen oder sonstigen (z.B. öffentlich-rechtlichen, versorgungsrechtlichen) Ansprüchen auszustatten, damit dieser nach dem Tod des Versicherten - zumindest in geringem Grad - finanziell versorgt ist. Damit genügt es, wenn sich die Absicht der Versorgung des Ehegatten auch auf dessen Versorgung mit privaten Vermögenswerten bezieht und eine Versorgung mit Ansprüchen der gesetzlichen Rentenversicherung daneben nicht bedacht worden war oder wirtschaftlich nicht ins Gewicht fällt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. April 2011 - L 13 R 203/11 - NZS 2012, 386). Nach dem notariell beglaubigten Testament vom 24. November 1998 war die Klägerin neben dem Zeugen R. und den beiden Kindern des verstorbenen Bruders des Versicherten zu einem Drittel als Erbin eingesetzt und ihr war zusätzlich ein auflösend bedingtes Wohnrecht bis zum Verkauf des Hauses, spätestens jedoch bis sechs Monate nach seinem Tod, eingeräumt. Die Tatsache, dass ein neues Testament erst mehr als zehn Jahre später erfolgte und die Ehe nach einer zunehmenden Multimorbidität des Versicherten insbesondere aus erb- und steuerrechtlichen Gründe eingegangen wurde, spricht insgesamt dafür, die Klägerin zu versorgen. Der Zeuge R. hat als einzige Erklärung für die schnelle Heirat den Wunsch des Versicherten aufzeigen können, die Klägerin für den Todesfall finanziell abzusichern. Aus der Sicht des Versicherten war "wohl damit ein Problem vom Tisch". Für den Senat ist nicht erkennbar, dass der Versorgungsgedanke bei der Klägerin keine maßgebliche Rolle gespielt hat.
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Im Übrigen besteht auch ein erhebliches wirtschaftliches Interesse der Klägerin, eine Hinterbliebenenversorgung von der Beklagten zu erhalten. Der Bezug der Witwenrente mit einem monatlichen Zahlbetrag in Höhe von ca. 550,00 EUR würde die der Klägerin monatlich zustehenden Rentenleistungen bei einer zum Zeitpunkt der Eheschließung bezogenen Nettoaltersrente in Höhe von 650,00 EUR um ca. 85 Prozent erhöhen.
- 40
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
(1) Wird eine Lebenspartnerschaft aufgehoben, findet in entsprechender Anwendung des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten (§ 2 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes) statt, soweit sie in der Lebenspartnerschaftszeit begründet oder aufrechterhalten worden sind.
(2) Als Lebenspartnerschaftszeit gilt die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Lebenspartnerschaft begründet worden ist, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Antrages auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft vorausgeht.
(3) Schließen die Lebenspartner in einem Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind die §§ 6 bis 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Lebenspartnerschaft vor dem 1. Januar 2005 begründet worden ist und die Lebenspartner eine Erklärung nach § 21 Abs. 4 nicht abgegeben haben.
(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.
(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie
- 1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, - 2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder - 3.
erwerbsgemindert sind.
- 1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind, - 2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.
(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).
(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der am 26. Juni 1954 geborene Kläger ist seit 1977 im öffentlichen Dienst beschäftigt und bei der Beklagten zusatzversichert. Er lebt seit 2001 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und erstrebt von der Beklagten wie ein verheirateter Arbeitnehmer behandelt zu werden.
- 2
- Die Beklagte hat anlässlich der Umstellung ihrer Zusatzversorgung von einer beamtenähnlichen Gesamtversorgung auf ein beitragsorientiertes Betriebsrentensystem die Rentenanwartschaft berechnet, die der Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erworben hat. Soweit es hierzu auf das fiktive Nettoarbeitsentgelt des Klägers ankommt, hat die Beklagte für die Lohnsteuer nicht die für Verheiratete geltende Steuerklasse III/0, sondern die Steuerklasse I/0 zugrunde gelegt. Außerdem hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass sie seinem Lebenspartner nicht die in § 38 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) für den Ehegatten eines verstorbenen Versicherten oder Betriebsrentenberechtigten vorgesehene Hinterbliebenenrente zahlen werde.
- 3
- Im Hinblick darauf beantragt der Kläger festzustellen, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift des Klägers die Lohnsteuerklasse III/0 zugrunde legen und seinem Lebenspartner bei fortbestehender Lebenspartnerschaft eine Hinterbliebenenrente nach § 38 VBLS zahlen müsse. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Senat hat die Revision des Klägers mit Urteil vom 14. Februar 2007 zurückgewiesen (VersR 2007, 676). Auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundesverfassungsgericht den Teil des Verfahrens, der die Zugrundelegung der Steuerklasse III/0 bei der Berechnung der Startgutschrift betrifft, abgetrennt und führt dieses als eigenständiges Verfahren weiter (1 BvR 280/09). Mit Beschluss vom 7. Juli 2009 im Verfahren 1 BvR 1164/07 hat das Bundesverfassungsgericht ferner festgestellt, dass das Urteil des Senats sowie die Urteile des Land- und Oberlandesgerichts den Kläger in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verlet- zen, soweit sie die Klage auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Rente, die der Hinterbliebenenrente nach § 38 VBLS entspricht, für unbegründet erachtet haben (VersR 2009, 1607). In diesem Umfang hat das Bundesverfassungsgericht das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
- 4
- Der Verwaltungsrat der Beklagten hat am 4. Dezember 2009 folgende Regelung beschlossen: "Bis zu einer Einigung der Tarifvertragsparteien über die Hinterbliebenenversorgung für eingetragene Lebenspartner wird die VBL ermächtigt, hinterbliebene eingetragene Lebenspartner wie Witwen und Witwer zu behandeln und entsprechende Leistungen ab dem 1. Januar 2005 zu zahlen."
- 5
- Beklagte Die hat daraufhin erklärt, gemäß diesem Beschluss zu verfahren.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die Revision ist, soweit es den Anspruch des Klägers auf Feststellung betrifft, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei Fortbestehen der Lebenspartnerschaft des Klägers mit W. D. diesem bei Ableben des Klägers eine Hinterbliebenenrente zu zahlen, begründet. Über diesen abtrennbaren Teil der vom Kläger verfolgten Ansprüche kann durch Teilurteil gemäß § 301 ZPO entschieden werden.
- 7
- 1.DasBundesverfassu ngsgericht hat in seinem für den Senat bindenden Beschluss vom 7. Juli 2009 entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der VBL zusatzversichert sind, mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist und sich jedenfalls für die Zeit ab 2005 keine sachbezogenen und gemeinsamen Gründe der Tarifvertragsparteien für die Ungleichbehandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mehr ergeben (BVerfG aaO Tz. 98). Zu den Rechtsfolgen dieses Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG hat es ausgeführt (aaO Tz. 124): "Verstoßen Allgemeine Versicherungsbedingungen - wie hier die Satzung der VBL - gegen Art. 3 Abs. 1 GG, so führt dies nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Unwirksamkeit der betroffenen Klauseln (vgl. BGHZ 174, 127 <175>). Hierdurch entstehende Regelungslücken können im Wege ergänzender Auslegung der Satzung geschlossen werden (vgl. BGHZ 174, 127 <177>). Auch im vorliegenden Fall ist es zwar nicht durch den bewussten Ausschluss der Lebenspartner bei der Formulierung des § 38 VBLS, wohl aber durch die Feststellung der Unwirksamkeit dieser Vertragsgestaltung aus verfassungsrechtlichen Gründen zu einer ungewollten Regelungslücke bei der Hinterbliebenenversorgung gekommen. Der Gleichheitsverstoß kann nicht durch bloße Nichtanwendung des § 38 VBLS beseitigt werden , weil ansonsten entgegen der zugrunde liegenden Konzeption Hinterbliebenenrenten auch für Ehegatten ausgeschlossen wären. Der mit der Hinterbliebenenversorgung nach § 38 VBLS verfolgte Regelungsplan lässt sich mithin nur dadurch vervollständigen, dass die für Ehegatten geltende Regelung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 auch auf eingetragene Lebenspartner Anwendung findet. Dies entspricht auch dem hypothetischen Willen sowohl der VBL wie auch der Tarifvertragsparteien, die die eingetragenen Lebenspartner in die Hinterbliebenenversorgung einbezogen hätten, wäre ihnen der hier festgestellte Gleichheitsverstoß bewusst gewesen. …"
- 8
- Hieraus folgt, dass die Regelung über die Hinterbliebenenrente in § 38 VBLS auch zugunsten des Klägers Anwendung findet und ihm ein entsprechender Feststellungsanspruch zusteht.
- 9
- 2.DemFeststellungsinteresse des Klägers nach § 256 Abs. 1 ZPO stehen auch nicht der Beschluss des Verwaltungsrats der Beklagten vom 4. Dezember 2009 und die dazu von der Beklagten abgegebenen Erklärungen entgegen. Zwar muss das Feststellungsinteresse einer Feststellungsklage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen (BGHZ 18, 98, 106; BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/03 - NJW 2006, 2780 Tz. 24; Zöller/Greger, ZPO 28. Aufl. § 256 Rdn. 7c). Die Aufgabe des Bestreitens eines Anspruchs lässt ein einmal gegebenes Feststellungsinteresse aber nur dann entfallen, wenn der Gläubiger endgültig gesichert ist, wozu eine einseitige Erklärung desjenigen, der den Anspruch bisher bestritten hat, in der Regel nicht genügt (BGH, Urteile vom 4. Mai 2006 aaO; vom 5. Juli 1993 - II ZR 114/92 - NJW 1993, 2609 unter 2 a; vom 1. Februar 1988 - II ZR 152/87 - NJW-RR 1988, 749 unter 1; Zöller/Greger aaO). Eine nicht bindende Erklärung bewirkt nicht den Wegfall des Feststellungsinteresses. Vielmehr bedarf es zur endgültigen Sicherung des Gläubigers in der Regel eines Anerkenntnisses des Schuldners (vgl. HK-ZPO/Saenger, ZPO 3. Aufl. § 256 Rdn. 12). Ein derartiges Anerkenntnis hat die Beklagte nicht abgegeben.
- 10
- Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten, welches vom Ausgang des abgetrennten Verfahrens 1 BvR 280/09 des Bundesverfassungsgerichts abhängig ist.
Dr. Karczewski Lehmann
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.03.2004 - 6 O 968/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.10.2004 - 12 U 195/04 -
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder - 2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.
Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend:
- 1.
Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft, - 2.
Vorschriften, die sich auf die Eheschließung oder die Heirat beziehen, für die Begründung einer Lebenspartnerschaft, - 3.
Vorschriften, die sich auf die Auflösung oder Scheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, - 4.
Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, für den Lebenspartner, - 5.
Vorschriften, die sich auf den geschiedenen Ehegatten oder früheren Ehegatten beziehen, für den früheren Lebenspartner aus einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft und - 6.
Vorschriften, die sich auf die Witwe, den Witwer oder den hinterbliebenen Ehegatten beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner.
(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder - 2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Juli 2009 - 4 K 2711/08 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder - 2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.
Tenor
Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird abgeändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 2. Februar 2011 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 28. November 2011 verpflichtet, der Klägerin Witwengeld nach § 19 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Klage ist auf Gewährung von Witwengeld gerichtet.
- 2
Die 1956 geborene Klägerin heiratete am 26. April 2010 den 1959 geborenen Polizeioberkommissar O., der bis zu seinem Tod als Beamter auf Lebenszeit im Dienst bei dem Beklagten stand. Er verstarb am 25. September 2010 an einem Hirntumor (Glioblastom).
- 3
Mit Schreiben vom 28. September 2010 beantragte die Klägerin die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung. Diesen Antrag lehnte die Oberfinanzdirektion Koblenz nach vorheriger Anhörung der Klägerin durch Bescheid vom 2. Februar 2011 ab. Bei der von der Klägerin mit ihrem verstorbenen Ehemann geschlossenen Ehe habe es sich um eine Versorgungsehe gehandelt, da sie weniger als ein Jahr gedauert habe. Besondere Umstände, welche die diesbezügliche gesetzliche Vermutung widerlegten, lägen nicht vor. Der Ehemann sei nicht aus unvorhersehbaren Gründen verstorben, sondern sein Tod sei im Zeitpunkt der Eheschließung absehbar gewesen. Es liege auch keine konsequente Verwirklichung eines bereits vor der Krankheit gefassten Heiratsentschlusses vor.
- 4
Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hat die Klägerin im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Gesetzgeber habe die Gewährung eines Witwengelds vor allen Dingen in solchen Fällen unterbinden wollen, in denen ein Todgeweihter ohne innere Bindung und nur zu dem Zweck heirate, seinem Ehepartner eine Versorgung zu verschaffen. Demgegenüber habe sie ihren späteren Ehemann bereits im Jahr 1994 kennen gelernt und mit ihm, von einer kurzen Unterbrechung abgesehen, von 1997 bis zu seinem Tod zusammengelebt. Die schwerwiegende Erkrankung des Ehemanns sei ihnen zum Zeitpunkt der Eheschließung zwar bekannt gewesen, sie hätten jedoch nicht mit seinem baldigen Tod gerechnet. Die bereits im letzten Jahr vor seinem Tod geplante Hochzeit sei lediglich aus familiären Gründen verschoben worden.
- 5
Die Klägerin hat beantragt,
- 6
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 2. Februar 2011 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 28. November 2011 zu verpflichten, ihr Witwengeld nach § 19 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - zu gewähren.
- 7
Der Beklagte hat beantragt,
- 8
die Klage abzuweisen.
- 9
Zur Begründung hat er auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen.
- 10
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 29. März 2012 abgewiesen. Auch die Vorinstanz ist der Auffassung, die Klägerin habe ihren verstorbenen Ehemann nur deshalb geheiratet, um eine beamtenrechtliche Versorgung zu erhalten. Die Ehe sei in Kenntnis der unheilbaren Krankheit geschlossen worden und habe weniger als ein Jahr gedauert, so dass die gesetzliche Vermutung einer reinen Versorgungsehe bestehe. Tatsächliche Anhaltspunkte, welche diese Vermutung widerlegen könnten, habe sie nicht glaubhaft machen können. Derartige Umstände könnten auch nicht durch die von der Klägerin benannten Zeugen, deren Einvernahme sie in der mündlichen Verhandlung beantragt hatte, bewiesen werden.
- 11
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht der Klägerin im Wesentlichen geltend: Die Kenntnis von der Erkrankung ihres verstorbenen Ehemannes sowie die nur kurze Dauer der Ehe rechtfertigten nicht die Annahme einer Versorgungsehe. Sie habe mit ihrem verstorbenen Ehemann bereits seit 1997 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft gelebt. Spätestens seit 2008 habe eine feste Heiratsabsicht bestanden, die von beiden Partnern auch nach außen hin deutlich gemacht worden sei. Zwar sei die Krankheit ihres Mannes wohl grundsätzlich unheilbar gewesen. Jedoch seien bei einem Glioblastom auch längere Überlebensraten beobachtet worden. Ihr Mann sei bei gutem Allgemeinzustand aus der Klinik entlassen worden. Aus Sicht der behandelnden Ärzte habe durchaus eine offene Prognose bestanden. Sie hätten nicht mit seinem baldigen Ableben rechnen müssen.
- 12
Die Klägerin beantragt,
- 13
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 2. Februar 2011 Juni 2006 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 28. November 2011 zu verpflichten, ihr Witwengeld nach § 19 BeamtVG zu gewähren.
- 14
Der Beklagte beantragt,
- 15
die Berufung zurückzuweisen.
- 16
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung, die er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Klägerin für zutreffend hält. Ergänzend bekräftigt er nochmals die seiner Auffassung nach bestehenden objektiven Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Versorgungsehe.
- 17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (drei Hefte) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
- 18
Die Berufung hat Erfolg.
- 19
Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Der Klägerin steht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ein Witwengeld zu, weil sie zum Zeitpunkt des Todes von Polizeioberkommissar O. am 25. September 2010 mit ihm verheiratet war. Diesem gesetzlichen Anspruch steht die verhältnismäßig kurze Dauer der erst am 26. April 2010 und damit nur rund fünf Monate vor dem Tod des Beamten geschlossenen Ehe nicht entgegen. Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Vorinstanz liegt keine sogenannte Versorgungsehe vor, die eine Bewilligung von Witwengeld ausschließen würde.
- 20
Grundsätzlich erhält nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG der überlebende Ehepartner eines Beamten auf Lebenszeit kein Witwengeld, wenn die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat. Der Gesetzgeber geht insofern von der Vermutung aus, eine Ehe, die nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, sei als Versorgungsehe anzusehen. Damit will er die Versorgungsbehörden von der Ausforschung privater Lebenssphären zur Ermittlung des Zwecks einer Eheschließung entbinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1961 - 6 C 3.59 -, BVerwGE 11, 350; Urteil vom 30. Oktober 1969 - 2 C 46.68 -,BVerwGE 34, 149). Die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG erfasst auch Lebenspartnerschaften, bei denen trotz langjähriger Bindung die Eheschließung bis kurz vor dem Tod eines Partners hinausgeschoben wurde (BayVGH, Beschluss vom 19. September 2006 - 14 ZB 04.2400 -, juris). Sie besteht regelmäßig, wenn die Heirat in Kenntnis einer schweren Erkrankung sowie der deshalb eingeschränkten Lebenserwartung eines Ehepartners erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1991 - 2 C 7.90 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 230; Beschlüsse vom 2. Oktober 2008 - 2 B 7.08 - und vom 19. Januar 2009 - 2 B 14.08 -, jeweils juris; OVG RP, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 2 A 10800/07.OVG -, AS 37, 1).
- 21
Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG ist die Vermutung einer Versorgungsehe jedoch widerlegt, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu verschaffen. Als besondere Umstände sind insofern alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Dabei kommt es auf die – gegebenenfalls auch voneinander abweichenden – Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) der Lebenspartner an, es sei denn, dass der überlebende Ehegatte den Beamten beispielsweise durch Ausnutzung einer Notlage oder Willensschwäche zur Eheschließung veranlasst hat.
- 22
Die Annahme des anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr ist nach dem Ausnahmetatbestand des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder, da der Wortlaut auf den alleinigen oder überwiegenden Zweck der Heirat abhebt, zumindest gleichwertig sind. Es ist daher auch nicht zwingend, dass bei den Ehegatten andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Eheschließung ausschlaggebend waren. Vielmehr sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (so VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Februar 2003 - 4 S 2782/01 -, IÖD 2003, 166; OVG Münster, Beschluss vom 7. Juli 2004 - 6 E 693/04 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 1 Bf 189/04 -, IÖD 2005, 79; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 5 LA 481/08 -, NVwZ-RR 2010, 278; vgl. zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R -, BSGE 103, 99).
- 23
Dementsprechend ist selbst bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet – überwiegend oder zumindest gleichwertig – aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde. Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung die besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Beamten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen war. Bei Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Zeitpunkt der Eheschließung kommt die Gewährung von Witwengeld deshalb regelmäßig nur in Betracht, wenn der Heiratsentschluss bereits vor Bekanntwerden der Erkrankung gefasst worden ist. Die Annahme einer Versorgungsehe ist mithin nicht gerechtfertigt, wenn die Eheschließung sich trotz einer lebensbedrohlichen Erkrankung als konsequente Verwirklichung eines schon zuvor bestehenden Heiratsentschlusses erweist (BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 2008 - 2 B 7.08 - und vom 19. Januar 2009 - 2 B 14.08 -, jeweils juris; BSG, Urteil vom 05. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R -, a. a. O.; BayVGH, Beschluss vom 1. Dezember 1998 - 3 95.3050 -, IÖD 1999, 174; VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Februar 2003 - 4 S 2782/01 -, a. a. O.; OVG Münster, Beschluss vom 7. Juli 2004 - 6 E 693/04 -, a. a. O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 1 Bf 189/04 -, a. a. O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 5 LA 481/08 -, a. a. O.). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn – wie hier – noch kein Termin für die Eheschließung beim Standesamt festgestanden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2012 - 2 B 32.12 -, juris).
- 24
Wendet man die vorstehenden Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist die am 26. April 2010 geschlossene Ehe der Klägerin mit dem verstorbenen Polizeioberkommissar O. nicht als Versorgungsehe anzusehen. Sie dauerte zwar lediglich fünf Monate und war damit deutlich kürzer als der in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG festgelegte Zeitraum von einem Jahr. Hinzu kommt, dass den Eheleuten zumindest das Vorliegen einer objektiv lebensbedrohenden Krankheit des verstorbenen Ehemannes, die Erkrankung an einem Hirntumor (in Form eines Glioblastoms), zumindest in groben Zügen auch bewusst war. Zwar legen die beiden von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen von Herrn Dr. M. (vom 7. Januar 2011, Bl. 41 VA) sowie vom Leitenden Arzt der Neurochirurgie des Bundeswehrzentralkrankenhaues, Dr. W. (vom 16. März 2011, Bl. 61 VA) nicht zwangsläufig einen in naher Zukunft eintretenden tödlichen Verlauf der Krankheit nahe. Auch war die letztlich zum Tod führende Krankheit nicht der Hirntumor, sondern eine Lungenentzündung. Gleichwohl steht in objektiver Hinsicht jedenfalls eine sehr schwerwiegende und gewöhnlich auch zum Tod führende Erkrankung fest, an der der verstorbene Ehemann der Klägerin litt, so dass für die späteren Eheleute klar war, dass der verstorbene Beamte „nicht mehr zehn Jahre leben werde“ (so die Klägerin in ihrer Befragung durch den Senat in der mündlichen Verhandlung, vgl. Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2013, S. 4).
- 25
Allerdings widerlegen die von der Klägerin vorgetragenen Gründe für die konkreten Umstände der Eheschließung die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe ohne jeden Zweifel. Bei einer Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat kann nicht die bei beiden Eheleuten bestehende Absicht belegt werden, es sei der alleinige oder überwiegende Zweck der Ehe gewesen, der Klägerin eine Witwenversorgung zu verschaffen. Vielmehr ergeben sie, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck wenn nicht sogar überwiegen, so doch zumindest gleichwertig sind. In der Eheschließung liegt nämlich eine konsequente Verwirklichung des schon vor dem Auftreten der lebensbedrohenden Erkrankung des verstorbenen Ehemanns der Klägerin gefassten Heiratsentschlusses. Der in Unkenntnis der lebensgefährlichen Krankheit gefasste und nach außen manifestierte Heiratsentschluss blieb bis zur Eheschließung im Wesentlichen unverändert. Die Heirat erfolgte auch innerhalb eines angemessenen Zeitraums.
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Dies ergibt sich zur vollen Überzeugung des Senats aus den Angaben, die die Klägerin bei ihrer Befragung im Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2013 gemacht hat. Insbesondere hat sie die bereits im Verwaltungs- und erstinstanzlichen Verfahren dargestellte persönliche Situation auch dem Senat im Einzelnen glaubhaft dargestellt (vgl. Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2013, S. 2 bis 5). Ihre detaillierte Darstellung war in allen Teilen ohne weiteres nachvollziehbar, überaus lebensnah, widerspruchsfrei, ohne Übertreibungen und auch nicht von erkennbaren taktischen oder sonst ergebnisorientierten Überlegungen geleitet. Der Senat erachtet das Vorbringen der Klägerin gerade auch deshalb für glaubhaft, weil sie die langjährige Entwicklung ihrer Lebensgemeinschaft mit ihrem verstorbenen Ehemann, vor allem mit Blick auf die gemeinsam durchlebten (von ihr nachvollziehbar so genannten) „Schicksalsschläge“ mit einer spürbaren inneren Anteilnahme, in den entsprechenden Teilen auch reflektierten Betroffenheit und insgesamt mit großer Ernsthaftigkeit geschildert hat.
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Die Angaben der Klägerin werden in den wesentlichen Teilen von den Zeugen bestätigt. So haben sämtliche der vom Senat befragten ehemaligen Kollegen und Freunde des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zunächst bestätigt, dass die späteren Eheleute schon vor ihrer Heirat seit vielen Jahren für alle im Dorf und in der Dienststelle erkennbar Lebensgefährten gewesen sind. Alle Zeugen haben zugleich den Vortrag der Klägerin bestätigt, nach dem der verstorbene Ehemann der Klägerin im Jahre 2009 beabsichtigte, die Klägerin als seine langjährige Lebensgefährtin zu heiraten (vgl. hierzu im Einzelnen Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2013, S.6 bis 10). Die Angaben der Zeugen waren in diesem Punkt ohne jeden vernünftigen Zweifel glaubhaft. Für den Senat steht deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Klägerin und ihr langjähriger Lebensgefährte wohl schon Mitte des Jahres 2008, spätestens aber im Verlauf des Jahres 2009 entschlossen waren, in diesem Jahr an ihrem sog. Kennenlerntag (der 29. Oktober) zu heiraten.
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Gleichfalls nachvollziehbar schilderte die Klägerin bei ihrer Befragung die Gründe, warum dieser Heiratsentschluss nicht bereits an diesem Tag vollzogen wurde. Die von ihr auch insofern authentisch, detailreich, in spürbarer Betroffenheit und ohne erkennbare Verfälschungstendenzen geschilderten Umstände anlässlich der Hochzeit der Tochter ihres verstorbenen Ehemannes, die zu einem mehrere Monate andauernden Zerwürfnis zwischen Vater und Tochter geführt haben, liegen zur vollen Überzeugung des Senats vor. Die Klägerin konnte desweiteren glaubhaft machen, dass sie und ihr verstorbener Ehemann bei einem Abendessen am „Kennenlerntag“ des Jahres 2009 (an dem ohne das Zerwürfnis mit der Tochter ihre Heirat hätte stattfinden sollen) beschlossen, dann jedenfalls im Juli 2010 – mit oder ohne Teilnahme der Tochter – zu heiraten. Hierfür haben sie dann im Januar 2010 bereits eine Reise nach Verona für Ende Juli desselben Jahres gebucht (vgl. Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2013, S. 4).
- 29
Diese Umstände sind wiederum von einem der Zeugen im Wesentlichen bestätigt worden. Da auch in diesem Punkt die Ausführungen der Klägerin aufgrund ihrer umfänglichen, detailreichen und selbst bei Nachfragen durch den Senat spontan und authentischen bleibenden Aussagen insgesamt glaubhaft sind, sieht der Senat auch dieses Detail der Geschehnisse als gegeben an.
- 30
Demgegenüber sind keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme gegeben, der verstorbene Ehemann der Klägerin habe nach dem Zerwürfnis mit seiner Tochter am 8. August 2008 seinen – nach dem Vorstehenden für die Zeit davor zweifelsfrei nachgewiesenen – Heiratsentschluss aufgegeben. Gegen eine solche Sichtweise spricht schon der Umstand, dass sich zumindest der Zeuge M. sicher an das Beibehalten des Heiratsplanes erinnerte (vgl. Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2013, S. 8). Hinzu kommt das Fehlen von äußeren Indizien für eine Änderung der Pläne der späteren Eheleute. Im Gegenteil stellt die Buchung der Reise nach Verona, die als Hochzeitsreise geplant war, ein solches Indiz für das Beibehalten der Heiratspläne dar.
- 31
Der relativ kurze Zeitraum zwischen der Diagnose eines bösartigen Hirntumors und der nur wenige Tage später stattgefundenen Hochzeit streitet in Anbetracht der vorstehend dargestellten Vorgeschichte dagegen nicht für die Annahme einer Versorgungsehe. Auch hier war die Darstellung der Klägerin von den seinerzeit vorliegenden Umständen nachvollziehbar. Sie gab hierzu glaubhaft an, ihr verstorbener Ehemann habe befürchtet, nach der Chemotherapie und den damit verbundenen Begleiterscheinungen nicht mehr die Kraft zu haben, eine Hochzeit durchzustehen. Im Übrigen kommt dem relativ kurzen Zeitraum zwischen dem Auftreten der Krankheitssymptome und der Heirat ohnehin schon deshalb keine entscheidende Bedeutung zu, weil für den Senat feststeht, dass sich diese als konsequente Umsetzung eines bereits vorher feststehenden Heiratsentschlusses darstellt. Das Verschieben des im Juli 2010 (mit oder ohne die Tochter des verstorbenen Beamten) geplanten Heiratstermins auf den April dieses Jahres ist lediglich dem konkreten Ablauf der Behandlung geschuldet, ohne die erforderliche Absicht zu belegen, es sei der alleinige oder überwiegende Zweck der Ehe gewesen, der Klägerin eine Witwenversorgung zu verschaffen.
- 32
Aus diesen Gründen war der Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
- 33
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 709 Zivilprozessordnung.
- 34
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz bezeichneten Art nicht vorliegen.
- 35
Beschluss
- 36
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz in Verbindung mit Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) auf 25.249,92 Euro festgesetzt.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder - 2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.
Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend:
- 1.
Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft, - 2.
Vorschriften, die sich auf die Eheschließung oder die Heirat beziehen, für die Begründung einer Lebenspartnerschaft, - 3.
Vorschriften, die sich auf die Auflösung oder Scheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, - 4.
Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, für den Lebenspartner, - 5.
Vorschriften, die sich auf den geschiedenen Ehegatten oder früheren Ehegatten beziehen, für den früheren Lebenspartner aus einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft und - 6.
Vorschriften, die sich auf die Witwe, den Witwer oder den hinterbliebenen Ehegatten beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner.
(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder - 2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.
Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend:
- 1.
Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft, - 2.
Vorschriften, die sich auf die Eheschließung oder die Heirat beziehen, für die Begründung einer Lebenspartnerschaft, - 3.
Vorschriften, die sich auf die Auflösung oder Scheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, - 4.
Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, für den Lebenspartner, - 5.
Vorschriften, die sich auf den geschiedenen Ehegatten oder früheren Ehegatten beziehen, für den früheren Lebenspartner aus einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft und - 6.
Vorschriften, die sich auf die Witwe, den Witwer oder den hinterbliebenen Ehegatten beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner.
(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.
(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder - 2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.
Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend:
- 1.
Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft, - 2.
Vorschriften, die sich auf die Eheschließung oder die Heirat beziehen, für die Begründung einer Lebenspartnerschaft, - 3.
Vorschriften, die sich auf die Auflösung oder Scheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, - 4.
Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, für den Lebenspartner, - 5.
Vorschriften, die sich auf den geschiedenen Ehegatten oder früheren Ehegatten beziehen, für den früheren Lebenspartner aus einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft und - 6.
Vorschriften, die sich auf die Witwe, den Witwer oder den hinterbliebenen Ehegatten beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder - 2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.
(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.
(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie
- 1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, - 2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder - 3.
erwerbsgemindert sind.
- 1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind, - 2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.
(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).
(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Stufe bis zu 22.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
31. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194.
5In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen.
6Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhält die Witwe eines Beamten Witwengeld. Die Gewährung ist gemäß Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift jedoch ausgeschlossen, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Bei Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Zeitpunkt der Eheschließung kommt die Gewährung von Witwengeld in diesem Falle daher regelmäßig nur in Betracht, wenn der Heiratsentschluss bereits vor Bekanntwerden der Erkrankung gefasst worden ist. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn noch kein Termin für die Eheschließung beim Standesamt festgestanden hat. In dieser Konstellation kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Versorgung kausal für die Eheschließung war. Von entscheidender Bedeutung ist daher einerseits die Kenntnis des künftigen Ehepartners von der lebensbedrohlichen Erkrankung des Beamten, andererseits die Frage, ob schon vor diesem Zeitpunkt ein Heiratsentschluss gefasst worden ist. Die materielle Beweislast für das Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen trägt die Witwe.
7Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Dezember 2012– 2 B 32.12 –, juris, Rn. 10; vom 19. Januar 2009– 2 B 14.08 –, juris, Rn. 7; und vom 2. Oktober 2008 – 2 B 7.08 –, juris, Rn. 3; Bay. VGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 – 14 ZB 11.452 –, juris, Rn. 6.
8Von diesen Grundsätzen ist auch das Verwaltungsgericht der Sache nach ausgegangen. Die gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Vermutung einer Versorgungsehe sei vorliegend nicht widerlegt, vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.
9Die Klägerin macht geltend, es sei zweifelhaft, dass es sich bei der im November 2010 bekanntgewordenen Krebserkrankung ihres verstorbenen Ehemannes um eine lebensbedrohliche Erkrankung gehandelt habe, so dass (zum Zeitpunkt der Eheschließung) Anfang Dezember 2010 erkennbar gewesen sei, dass die Ehe nicht ein Jahr dauern werde. Dass eine Krebserkrankung der hier in Rede stehenden Art – die Klägerin selbst spricht in der Zulassungsbegründung von multiplen Metastasen in der Leber – grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakter hat – wie auch der weitere Krankheitsverlauf gezeigt hat –, kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Es kommt auch nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Eheschließung die Erwartung besteht, die Ehe werde ein Jahr dauern. Entscheidend ist allein, ob der Heiratsentschluss schon vor Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung gefasst worden war. Daher ist es für die hier vorzunehmende rechtliche Bewertung auch unerheblich, ob und welche Therapien in Arztberichten empfohlen wurden und ob der Klägerin nicht bewusst war, dass die Ehe kein Jahr dauern werde.
10Die Klägerin weist ferner darauf hin, mit ihrem verstorbenen Ehemann vor der Eheschließung etwa zwölf Jahre zusammengelebt und bis zu dessen Tode alles zusammen erledigt zu haben. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, warum sich allein aus der Zeitdauer des Zusammenlebens nichts für die Annahme eines schon vor der im November 2010 erfolgten Kenntniserlangung von der Krebserkrankung gefassten Heiratsentschlusses ergibt. Im Kern hat es darauf abgestellt, dass die lange voreheliche Beziehung auch als Beleg für die gemeinsame Lebensplanung angeführt werden kann, gerade keine Ehe eingehen zu wollen (UA S. 4). Hiermit setzt sich das Antragsvorbringen nicht auseinander.
11An der vorstehenden Bewertung des Verwaltungsgerichts ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass die Klägerin nach ihrem Vortrag gemeinsam mit ihrem verstorbenen Ehemann vielfältige Schwierigkeiten des Alltagslebens gemeistert und sie sich auf dem Boden dessen weiterer Erkrankung an einem Lungenemphysem jahrelang um ihn gekümmert hat. Dies verdient zweifellos Anerkennung, rechtfertigt aber eine der Klägerin günstige rechtliche Beurteilung des Sachverhalts deshalb nicht, weil sich hieraus kein Hinweis auf einen vor Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Krebserkrankung gefassten Heiratsentschluss ergibt. Solche Hinweise ergeben sich im Übrigen auch nicht aus den vorgerichtlichen Äußerungen der Klägerin. So hat die Klägerin mit bei dem Beklagten am 27. Januar 2011 eingegangenen Schreiben lediglich pauschal ausgeführt, man habe schon früher heiraten wollen, früher sei immer etwas dazwischen gekommen, später sei es die Krankheit ihres Ehemannes gewesen, der nicht mehr habe bis zum Standesamt laufen können. In dem am 4. März 2011 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben hat sie finanzielle Schwierigkeiten geltend gemacht, derentwegen eine frühere Eheschließung unterblieben sei. Schließlich hat sie in einem am 5. April 2011 mit einem Mitarbeiter des Beklagten geführten Telefonat ihre Angaben dahin ergänzt, dass sie im Falle der Eheschließung ihren Krankenversicherungsschutz als „Hartz-IV-Empfängerin“ verloren hätte. Mit diesen Angaben hat sich das Verwaltungsgericht auseinandergesetzt (UA S. 4), ohne dass die Klägerin dieser Bewertung mit stichhaltigen Argumenten entgegengetreten wäre. Ihren Angaben lässt sich allenfalls entnehmen, dass eine Eheschließung erwogen worden sein mag, letztlich aber aus als vordringlich bzw. entscheidend eingestuften Gesichtspunkten verworfen wurde. Soweit die Klägerin im Übrigen finanzielle Aufwendungen für eine Eheschließung als Hinderungsgrund anführt, ist ihr Vorbringen nicht schlüssig vor dem Hintergrund, dass sie noch in der Zulassungsbegründung angibt, im Jahre 2009 von ihrer Mutter auch Bargeld geerbt zu haben.
12Auch in ihren in der Antragsbegründung in Bezug genommenen Schriftsätzen vom 16. Juni 2011 und 24. April 2012 hat die Klägerin keine über Vorstehendes hinausgehenden Gesichtspunkte vorgetragen, die einen vor Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung gefassten Heiratsentschluss annehmen lassen könnten.
13Schließlich kann die Klägerin auch aus den von ihr in Bezug genommenen, zu § 46 Abs. 2a SGB VI ergangenen Urteilen des Bundessozialgerichts vom 5. Mai 2009– B 13 R 53/08 R –, BSGE 103, 91 sowie – B 13 R 55/08 R –, BSGE 103, 99 = juris, und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Mai 2009 – L 3 R 115/08 – nichts für sich herleiten. Die Vorschrift des § 46 Abs. 2a SGB VI entspricht zwar der des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG. Angesichts der unterschiedlichen Regelungsbereiche (gesetzliche Rentenversicherung einer-, Beamtenversorgung andererseits) erscheint es aber nicht ohne Weiteres selbstverständlich, die zumSozialversicherungsrecht ergangene Rechtsprechung auch hier heran zu ziehen. Unabhängig davon gilt aber Folgendes:
14Das Bundessozialgericht hat für den hier interessierenden Fall ausgeführt (– B 13 R 55/08 R –, juris Rn. 27), dass bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI (entspricht § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG) nicht erfüllt sei, jedoch – auch unter Berücksichtigung der persönlichen Beweggründe – der Nachweis nicht ausgeschlossen sei, dass überwiegend oder zumindest gleichwertig aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde. Der pauschale Hinweis der Klägerin, auch ihre höchstpersönlichen Gründe für die Eheschließung spielten demnach eine Rolle, gibt aber keinerlei belastbaren Anhaltspunkte, auch in ihrem Fall seien andere Gründe als die der Versorgung zumindest gleichwertig mitbestimmend gewesen. Es bleibt völlig im Dunkeln, welche Gründe dies sein sollten, die über die im Verlauf des Verfahrens schon benannten und vom Verwaltungsgericht bereits gewürdigten Gründe hinausgehen.
15Dem vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschiedenen Sachverhalt lag zwar eine im äußeren Geschehensablauf durchaus vergleichbare Fallgestaltung zu Grunde. Entscheidender Unterschied ist jedoch, dass in dem dortigen Fall auf Grund der durch Bekundungen von Zeugen gestützten Angaben der dortigen Klägerin feststand, dass es einen festen, auf den 25. „Kennenlerntag“ bezogenen Heiratsplan gab. Von einem vergleichbaren Plan, die Eheschließung zu einem bestimmten Zeitpunkt fest ins Auge gefasst zu haben, kann vorliegend keine Rede sein.
162. Das Zulassungsvorbringen zeigt auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Solche liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden ließen.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2012– 1 A 134/10 –, juris, Rn. 4 = NRWE, m. w. N.
18Hier sind solche besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten nicht dargelegt. Auf die Ausführungen zu 1. wird Bezug genommen.
193. Die Berufung kann auch nicht wegen eines der Sache nach geltend gemachten Verfahrensfehlers gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden.
20Die in der erstinstanzlich durchgeführten mündlichen Verhandlung anwesende Klägerin rügt, dass sie von dem Verwaltungsgericht nicht persönlich angehört worden sei. Im Kern macht sie damit eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO geltend. Hiermit dringt sie jedoch nicht durch.
21Ein im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu berücksichtigender Aufklärungsmangel kann bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten nur dann angenommen werden, wenn das Gericht einem förmlich in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht nachgegangen ist oder sich die Beweiserhebung geradezu aufdrängt.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 – 2 C 14.91 –, DVBl. 1993, 955 = juris Rn. 30; Beschluss des Senats vom 14. März 2011 – 1 A 366/09 –, juris, Rn. 38 = NRWE.
23Entsprechende Anträge (etwa auf Parteivernehmung) hat die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretene Klägerin aber nicht gestellt. In der Begründung des Zulassungsantrags legt sie auch nicht dar, dass und aus welchen Gründen sich dem Verwaltungsgericht ausgehend von seinem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt ihre (ggf. auch informatorische) Befragung hätte aufdrängen müssen.
24Schließlich verlangt eine erfolgreiche Aufklärungsrüge auch darzulegen, welches voraussichtliche Ergebnis die weitere Sachaufklärung gehabt hätte und inwiefern dieses entscheidungserheblich gewesen wäre.
25Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 220; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 133 Rn. 71.
26Die Klägerin hätte in der Antragsbegründung demnach darlegen müssen, was (insbesondere welche Tatsachen) konkret sie zu der Frage vorgetragen hätte, ob ein Heiratsentschluss bereits vor Kenntniserlangung von der lebensbedrohlichen Erkrankung ihres verstorbenen Ehemannes gefasst worden war und weshalb sich die sodann erfolgte Eheschließung als konsequente Fortsetzung dieses Entschlusses darstellte. Hieran fehlt es jedoch. Über die bereits angeführten ausgesprochen vagen Angaben hinaus hat die Klägerin sich trotz anwaltlicher Vertretung und Beratung nicht weiter zu der angegebenen Thematik geäußert.
27Die vorstehenden Erwägungen gelten entsprechend, wenn der Einwand der Klägerin als Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs aufgefasst wird.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
30Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.
(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie
- 1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, - 2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder - 3.
erwerbsgemindert sind.
- 1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind, - 2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.
(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).
(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.854,16 Euro festgesetzt.
Gründe
Gründe
- 1
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Auf die Beschwerde der Klägerin ist der Rechtsstreit nach § 133 Abs. 6 VwGO unter Aufhebung der Berufungsentscheidung zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Die Berufungsentscheidung beruht auf einem Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil der Verwaltungsgerichtshof über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO entschieden hat.
- 2
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1. Die Klägerin begehrt die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung. Sie war seit dem 26. März 2007 mit einem am 22. November 2007 an Lungenkrebs verstorbenen Beamten verheiratet. Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, es handele es sich um eine sog. Versorgungsehe, weil die Ehe unmittelbar nach Feststellung der lebensbedrohenden Erkrankung des Ehemanns geschlossen worden sei. Die hiergegen gerichtete Klage, mit der die Klägerin insbesondere geltend gemacht hatte, die Eheschließung sei bereits lange vor Kenntnis der Erkrankung geplant gewesen, wies das Verwaltungsgericht ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung zwar wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeit der Rechtssache zugelassen, in der Sache aber durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO zurückgewiesen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei auch in Ansehung der gestellten Beweisanträge entbehrlich, weil die erkennbaren Umstände eher geeignet seien, die gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer Versorgungsehe zu bestätigen als zu widerlegen.
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Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin Gehörsverstöße und Aufklärungsmängel geltend. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Frage, ob der Heiratsentschluss bereits vor Bekanntwerden der Krankheit vorlag, zwar als entscheidungserheblich erachtet, gleichwohl aber sowohl eine persönliche Anhörung der Klägerin als auch die beantragte Beweisaufnahme unterlassen.
- 4
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2. Der geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt vor, weil die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO nicht gegeben waren. Die Berufungsentscheidung verstößt damit gegen das Gebot, über die Berufung aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 VwGO) und verletzt zugleich den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO (Urteil vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 = Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 82, jew. Rn. 24 m.w.N.).
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a) Der Anwendungsbereich des § 130a VwGO ist auf einfach gelagerte Streitsachen beschränkt (Beschluss vom 20. Oktober 2011 - BVerwG 2 B 63.11 - IÖD 2012, 20 Rn. 6). Auch wenn § 130a VwGO keine ausdrücklichen Einschränkungen enthält, hat das Berufungsgericht bei seiner Ermessensausübung zu berücksichtigen, dass sich die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung im System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nach der Ausgestaltung des Prozessrechts als gesetzlicher Regelfall und Kernstück auch des Berufungsverfahrens erweist (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 VwGO). Diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis liegt die Vorstellung zugrunde, dass die gerichtliche Entscheidung grundsätzlich das Ergebnis eines diskursiven Prozesses zwischen Gericht und Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung sein soll. Davon geht auch § 104 Abs. 1 VwGO aus, der dem Vorsitzenden des Gerichts die Pflicht auferlegt, in der mündlichen Verhandlung die Streitsache mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erörtern. Das Rechtsgespräch erfüllt zudem den Zweck, die Ergebnisrichtigkeit der gerichtlichen Entscheidung zu fördern (Urteil vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 = Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 82, jeweils Rn. 23). Dies gilt umso mehr, je größer die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Streitsache sind. Mit dem Grad der Schwierigkeiten wächst das Gewicht der Gründe, die gegen eine Anwendung des § 130a VwGO sprechen (Urteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 = Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 64; Beschluss vom 20. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 6).
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Das ergibt sich nicht zuletzt aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 EMRK, der aus dieser Verfahrensgarantie im Einzelfall die Notwendigkeit herleitet, auch in der zweiten Instanz mündlich zu verhandeln. Der Gerichtshof stellt bei Verfahrensordnungen, in denen im Berufungsrechtszug auch Tatfragen zu entscheiden sind, darauf ab, ob im konkreten Fall zentrale strittige Tatfragen zur Entscheidung anstehen und ob für die tatsächliche Feststellung die Entscheidungsfindung allein aufgrund der Aktenlage sachgerecht möglich ist (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 29. Oktober 1991 - Nr. 22/1990/213/275 "Helmers" - NJW 1992, 1813 m.w.N.). Diese Anforderungen sind bei konventionskonformer Anwendung im Rahmen der Ermessensausübung nach § 130a VwGO vom Berufungsgericht zu berücksichtigten und gestatten es in diesen Fällen nicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen (Beschluss vom 12. März 1999 - BVerwG 4 B 112.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 35). Das gilt auch in der vorliegenden Streitigkeit einer Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis. Die Gewährleistungen aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK gelten auch für Beamte, sofern ihnen nach innerstaatlichem Recht die Möglichkeit eingeräumt ist, ihre Rechte vor Gericht geltend zu machen (EGMR, Urteil vom 19. April 2007 - Nr. 63235/00 "Eskelinen" - Rn. 61; hierzu auch Meyer-Ladewig, EMRK-Handkommentar, 3. Aufl. 2011, Art. 6 Rn. 19).
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b) Diesen Maßstäben wird die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht gerecht.
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Dabei kann offen bleiben, ob die Inanspruchnahme des § 130a Satz 1 VwGO hier schon wegen der Schwierigkeit der Rechtssache außer Betracht zu bleiben hatte. Mit der Beschwerde ist dabei im Ausgangspunkt davon auszugehen, dass die durch den Verwaltungsgerichtshof ausgesprochene Berufungszulassung nach § 124a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten ein Indiz hierfür abgibt (vgl. Urteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 = Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 64, jeweils Rn. 15). Im Einzelfall mag sich jedoch die im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung getroffene Einschätzung nachträglich als unzutreffend und die Rechtssache einer Entscheidung im Verfahren nach § 130a VwGO zugänglich erweisen (vgl. Urteil vom 1. April 2004 - BVerwG 2 C 16.03 - Buchholz 239.1 § 3 BeamtVG Nr. 2; Beschluss vom 10. Juni 2008 - BVerwG 2 B 31.08 -). Anhaltspunkte hierfür sind den Akten indes nicht zu entnehmen; vielmehr ging in der Zwischenzeit lediglich die mit der Zulassungsbegründung der Sache nach im Wesentlichen übereinstimmende Berufungsbegründung ein. Auch das Anhörungsschreiben nach § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO enthält keine entsprechenden Hinweise.
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Unabhängig hiervon war ein Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hier jedenfalls deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Klägerin nach Zugang des Anhörungsschreibens auf entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag, der im verwaltungsgerichtlichen Urteil nicht berücksichtigt wurde, hingewiesen und hierzu Beweisanträge gestellt hat (vgl. Beschluss vom 20. Oktober 2011 - BVerwG 2 B 63.11 - IÖD 2012, 20 Rn. 8). Damit hatte der Verwaltungsgerichtshof nicht nur über Rechtsfragen zu befinden, sondern auch über die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Zur sachgerechten Aufklärung schwieriger tatsächlicher Fragen ist eine mündliche Berufungsverhandlung aber geboten (vgl. Beschluss vom 12. März 1999 - BVerwG 4 B 112.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 35). Für die Überprüfung einer erstinstanzlichen Beweiswürdigung gilt dies erst recht (vgl. Beschluss vom 26. März 2012 - BVerwG 2 B 26.11 -).
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Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhält die Witwe eines Beamten Witwengeld. Die Gewährung ist gemäß Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift jedoch ausgeschlossen, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sein denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Bei Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Zeitpunkt der Eheschließung kommt die Gewährung von Witwengeld in diesem Falle daher regelmäßig nur in Betracht, wenn der Heiratsentschluss bereits vor Bekanntwerden der Erkrankung gefasst worden ist. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn noch kein Termin für die Eheschließung beim Standesamt festgestanden hat. In dieser Konstellation kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Versorgung kausal für die Eheschließung war (Beschlüsse vom 2. Oktober 2008 - BVerwG 2 B 7.08 - und vom 19. Januar 2009 - BVerwG 2 B 14.08 - m.w.N.). Von entscheidender Bedeutung ist daher einerseits die Kenntnis des künftigen Ehepartners von der lebensbedrohlichen Erkrankung des Beamten, andererseits die Frage, ob schon vor diesem Zeitpunkt ein Heiratsentschluss gefasst worden ist.
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Von diesem rechtlichen Maßstab ist auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen. Gleichwohl hat er es unterlassen, die Beweggründe für die Eheschließung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung weiter aufzuklären und sich damit eine hinreichende Tatsachengrundlage für seine Entscheidungsfindung zu verschaffen. Dies gilt zunächst bereits, weil die Klägerin die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts substantiiert in Zweifel gezogen hatte. Denn damit war eine sachgerechte Entscheidungsfindung alleine aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht möglich (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289
). Mit der abschließenden Bemerkung, die Umstände sprächen "eher" für als gegen die gesetzliche Vermutung belegen dies auch die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichtshofs selbst.
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Insbesondere aber hat der Verwaltungsgerichtshof die im Schriftsatz vom 29. September 2011 gestellten Beweisanträge fehlerhaft abgelehnt. Zwar kennt auch der vom Untersuchungsgrundsatz bestimmte Verwaltungsprozess die Möglichkeit, einen Beweisantrag durch "Wahrunterstellung" abzulehnen. Diese Verfahrensweise setzt indes voraus, dass die behauptete Beweistatsache im Folgenden so behandelt wird, als wäre sie wahr (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 a.E. StPO); was regelmäßig nur für nicht entscheidungserhebliche Behauptungen in Frage kommt (Beschluss vom 12. August 1998 - BVerwG 7 B 162.98 - juris Rn. 2). Das Gericht darf sich daher im weiteren Verlauf nicht in Widerspruch zu den als wahr unterstellten Annahmen setzen und muss sie "ohne jede inhaltliche Einschränkung" in ihrem mit dem Parteivorbringen gemeinten Sinn behandeln, als wären sie nachgewiesen (Urteil vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 47.85 - BVerwGE 77, 150 <155>, Beschluss vom 20. September 1993 - BVerwG 4 B 125.93 - juris Rn. 7). Gegen diese Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof verstoßen und mit der von ihm angenommenen Wahrunterstellung der Sache nach eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung vorgenommen.
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Im Schriftsatz vom 29. September 2011 hat die Klägerin u.a. unter Beweis gestellt, dass ihrem Steuerberater bereits vor Kenntnis der Erkrankung die näheren Inhalte der notariellen Regelungen und der für Januar 2007 geplante Notartermin mitgeteilt worden seien sowie dass in dem Notartermin eine Beratung über den Ehe- und Erbvertrag stattgefunden habe. Diesen Vortrag hat der Verwaltungsgerichtshof durch die Ablehnung des Beweisantrags als wahr unterstellt. Zur Ablehnung des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs hat das Gericht nachfolgend aber maßgeblich darauf abgestellt, dass die Ehe "sehr kurzfristig" geschlossen und ein vorheriger Entwurf für einen Ehevertrag nicht erstellt worden sei. Damit hat es sich in Widerspruch zu der angenommenen Wahrunterstellung begeben. Der von der Klägerin unter Beweis gestellten Geschehensablauf und die Annahme einer sehr kurzfristigen Eheschließung schließen einander aus. Gleiches gilt der Sache nach für die Annahme des fehlenden Vertragsentwurfs. Aus dem klägerischen Vorbringen folgt sowohl das Vorhandensein inhaltlicher notarieller Regelungen als auch eine fachliche Beratung hierüber. Sollte den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs die Annahme zu Grunde liegen, ein bestehender Heiratsentschluss könne nur durch Vorlage eines ausformulierten Ehevertragsentwurfes oder den Nachweis eines präzise zeitlich konkretisierten Hochzeitstermins nachgewiesen werden, läge hierin eine Überdehnung der Voraussetzungen aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG.
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Im Übrigen folgen die Annahmen des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht aus der in Anspruch genommenen Vorbemerkung des Ehe- und Erbvertrags vom 27. März 2007. Dass ein Entwurf nicht erstellt worden ist, kann dem Vertragstext nicht entnommen werden. Vielmehr wird ausdrücklich auf den bereits im Januar mit dem Notar besprochenen Inhalt des Ehevertrags Bezug genommen. Die beschriebene Abweichung vom üblichen Ablauf kann auch im Fehlen des vom beurkundenden Notars für angemessenen erachteten Zeitlaufs zu sehen sein. Hierauf deuten auch die Hinweise hin, dass eine weitere Überlegungszeit und Vertagung des Beurkundungstermins nicht gewünscht werde. Jedenfalls hätte die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs einer weiteren Aufklärung bedurft. Dies gilt auch für den Hinweis des Notars, die Eheleute hätten gestern "sehr kurzfristig" die Ehe geschlossen. Denn auch diese Passage steht im Zusammenhang zur der vom Notar für üblich gehaltenen zeitlichen Gestaltung und bezieht sich damit wohl auf den konkreten Termin der Eheschließung. Ein - die weitere Beweisaufnahme entbehrlich machender - Beleg dafür, dass ein verbindlicher Heiratswunsch selbst oder dessen Verwirklichung in angemessener Zeit vorher nicht beabsichtigt war, kann der Vorbemerkung in Ansehung ihres objektiven Erklärungsgehalts nicht entnommen werden.
(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.
(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie
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ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, - 2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder - 3.
erwerbsgemindert sind.
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Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind, - 2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.
(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).
(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer großen Witwenrente.
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Die 1950 geborene Klägerin lebte seit 1978 mit dem 1946 geborenen und am 27.7.2004 verstorbenen Versicherten in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Sie heirateten am 2.7.2004. Aus der ersten Ehe der Klägerin waren ein Sohn und eine Tochter hervorgegangen, aus der ersten Ehe des Versicherten eine Tochter. Die Klägerin hatte in den Jahren 2003 und 2004 ein monatliches Bruttoeinkommen von ca 2.400 Euro aus ihrer Beschäftigung als Apothekenhelferin.
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Im Oktober 2002 erkrankte der Versicherte an einem Blasenkarzinom, das operativ entfernt wurde. Im Februar 2004 wurde eine fortschreitende Metastasierung diagnostiziert. Die ab 1.6.2004 durchgeführte Chemotherapie diente lediglich palliativen Zwecken. Der Versicherte wurde in den Zeiträumen vom 24.5. bis 3.6.2004 und vom 8.6. bis 10.6.2004 stationär behandelt, danach aufgrund einer deutlichen Verschlechterung erneut vom 14.6. bis 10.7.2004, wobei die Chemotherapie abgebrochen und die Behandlung mit Morphin fortgesetzt wurde. Unter dieser Medikation war der Versicherte mit Hilfe eines Stützrollators zeitweise gehfähig. Die Eheschließung erfolgte am 2.7.2004 auf der Krankenstation. Zur Entlassung des Versicherten wurde eine sog Homecare-Betreuung eingerichtet. Am 27.7.2004 wurde der Versicherte notfallmäßig erneut stationär aufgenommen; er verstarb noch am selben Tag.
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Den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Witwenrente lehnte die Beklagte ab, da sie von einer sog Versorgungsehe gemäß § 46 Abs 2a SGB VI ausging(Bescheid vom 13.6.2005, Widerspruchsbescheid vom 28.10.2005).
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Das SG Berlin hat - nach Vernehmung der Schwester, des Sohnes und der Tochter der Klägerin sowie nach deren persönlicher Anhörung - die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids verurteilt, der Klägerin ab 27.7.2004 Witwenrente aus der Versicherung des Verstorbenen zu gewähren. Dem Anspruch stehe der Ausschlussgrund gemäß § 46 Abs 2a SGB VI nicht entgegen.
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Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 31.1.2007 die Berufung der Beklagten nach persönlicher Anhörung der Klägerin zurückgewiesen unter Neufassung des Tenors, dass der Klägerin ab 27.7.2004 große Witwenrente zu gewähren sei. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs 2a SGB VI sei nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens widerlegt, weil zur Überzeugung des Senats trotz der sehr kurzen Ehedauer die Annahme nicht gerechtfertigt sei, dass die Versorgung der Klägerin der alleinige oder überwiegende Zweck der Eheschließung gewesen sei. Hierbei stütze sich der Senat auf die glaubhaften Einlassungen der Klägerin in ihren vorbereitenden Schriftsätzen, im Termin zur mündlichen Verhandlung und auf die Aussagen ihrer vom SG als Zeugen vernommenen Kinder. Danach stehe fest, dass - neben Versorgungserwägungen - zumindest gleichgewichtiger Zweck der Eheschließung gewesen sei, der beiderseitigen Liebesbeziehung nach langjährigem Zusammenleben durch den Akt der Eheschließung den - nach Wortwahl der Klägerin - "offiziellen Segen" zu geben und so eine Rechtsposition zu erlangen. Die Klägerin habe überzeugend ausgeführt, dass der Heiratswunsch schon viele Jahre vor der Krebserkrankung bestanden habe, jedoch aus finanziellen Gründen und familiären Erwägungen nicht eher realisiert habe werden können. Die mit dem Versicherten im Familienverbund lebenden Kinder der Klägerin, die ihn als "Vater" angesehen hätten, hätten die langjährige Heiratsabsicht ebenfalls bestätigt.
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Der Umstand der seit 1978 gelebten langjährigen Liebesbeziehung stehe einem überwiegenden Versorgungsgedanken entgegen. Die Liebesbeziehung sei ohnehin nicht auf gegenseitige Versorgungsansprüche ausgerichtet gewesen, weil die Klägerin einer vollschichtigen Berufstätigkeit nachgegangen sei, mit der sie ohne Weiteres ihren eigenen Lebensunterhalt habe sichern können. Dies habe die Klägerin vor dem Senat eindrucksvoll dargelegt.
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Ebenso wenig spreche der Krankheitsverlauf des Versicherten gegen diese Einschätzung. Die Klägerin habe glaubhaft ausgeführt, dass sie trotz palliativer Behandlung des Versicherten nicht davon ausgegangen sei, dass "mein Mann so bald würde sterben müssen". Doch auch wenn die Klägerin im Zeitpunkt der Eheschließung gewusst haben sollte, dass der Tod des Versicherten in naher Zukunft bevorstehe, verbliebe es bei dem vorrangigen Motiv der Eheschließung, der beiderseitigen Liebesbeziehung den "offiziellen Segen" zu geben. Daher habe für den Senat keine Veranlassung bestanden, den von der Beklagten hilfsweise gestellten Beweisanträgen zu folgen. Selbst wenn eine Nottrauung gemäß § 7 Personenstandsgesetz (PStG) vorgelegen hätte, änderte dies nichts an der zur Überzeugung des Senats feststehenden Motivationslage für die Heirat.
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Mit ihrer vom BSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 46 Abs 2a SGB VI und von §§ 103, 128 SGG. Die Klägerin habe den Nachweis des Vorliegens "besonderer Umstände", die die Rechtsvermutung des § 46 Abs 2a SGB VI widerlegen könnten, nicht erbracht. Die Verrechtlichung einer Liebesbeziehung durch Eheschließung sei kein von der Versorgungsabsicht verschiedener Beweggrund. Die zuvor seit 26 Jahren geführte eheähnliche Lebensgemeinschaft unterstreiche den Versorgungscharakter der Ehe. Im Fall der lebensbedrohlichen Erkrankung eines Partners sei die wirtschaftliche Absicherung des Überlebenden das maßgebliche Motiv für die Heirat. Konkrete Heiratspläne seien erst nach Bekanntwerden der weit fortgeschrittenen Krebserkrankung gefasst und realisiert worden. Die Hoffnung oder Erwartung, eine lebensbedrohliche Erkrankung zu überleben, könne kein besonderer Umstand im Sinne der Norm sein. Das LSG hätte sich zudem gedrängt fühlen müssen, dem hilfsweise gestellten Beweisantrag, den Standesbeamten zu den Umständen der Eheschließung bei der Nottrauung zu befragen, nachzukommen.
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Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2007 sowie des Sozialgerichts Berlin vom 6. März 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2007 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Das angefochtene Urteil beruht - wie die Beklagte zutreffend rügt - auf einer Verletzung der Pflicht des Berufungsgerichts zur Sachaufklärung (§ 103 SGG). Auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des LSG kann der Senat nicht entscheiden, ob die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf große Witwenrente zu Recht abgelehnt hat.
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1. Gemäß § 46 Abs 2 Satz 1 SGB VI haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, ua dann Anspruch auf große Witwenrente, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin ist die Witwe des am 27.7.2004 verstorbenen Versicherten, der die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren gemäß § 50 Abs 1 SGB VI erfüllt hatte. Zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten hatte sie auch das 45. Lebensjahr vollendet.
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Nach § 46 Abs 2a SGB VI, der mit Wirkung vom 1.1.2002 durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (vom 21.3.2001, BGBl I 403) eingeführt worden ist und für alle seit dem 1.1.2002 geschlossenen Ehen gilt (vgl § 242a Abs 3 SGB VI), ist der Anspruch auf Witwenrente ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Die Ehe zwischen der Klägerin und dem Versicherten hat weniger als ein Jahr gedauert (vom 2.7. bis 27.7.2004); damit ist der Tatbestand des § 46 Abs 2a Halbs 1 SGB VI erfüllt. Ob jedoch "besondere Umstände" iS von § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI vorliegen, die den Eintritt der entsprechenden Rechtsfolge - Ausschluss des Anspruchs auf Witwenrente - hindern, kann der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden.
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2. Entgegen dem Vorbringen der Revision ist der vom Berufungsgericht als maßgeblich zugrunde gelegte Beweggrund der Klägerin für die Eheschließung, nämlich der Wunsch, nach langjährigem eheähnlichem Zusammenleben mit dem Versicherten der beiderseitigen Liebesbeziehung den "offiziellen Segen" zu geben und sie damit auch formal und rechtlich zu manifestieren, nicht von vornherein - losgelöst von den Umständen des konkreten Einzelfalls - ungeeignet, einen besonderen Umstand iS von § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI zu begründen.
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Der Senat hat im Urteil vom 5.5.2009 (B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6 mwN)zur Auslegung und Anwendung des Ausnahmetatbestands des § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI bereits entschieden, dass eine abschließende Typisierung und Bewertung einzelner von den Tatsacheninstanzen festgestellter Ehemotive durch das Revisionsgericht nicht möglich ist. Daran hält er in Kenntnis hiergegen vorgebrachter Bedenken (vgl Pötter, RVaktuell 2010, 15, 21) nach erneuter Prüfung fest. Wie in dem genannten Urteil näher dargelegt ist, sind nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI als "besondere Umstände des Falles" alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls zu prüfen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Die vom Gesetzgeber selbst intendierte Einzelfallprüfung lässt eine abschließende abstrakt-generelle (normgleiche) Einordnung einzelner denkbarer Ehemotive durch das Revisionsgericht nicht zu. Vielmehr kommt es nach dem Gesetz auf die - gegebenenfalls auch voneinander abweichenden - Beweggründe beider Ehegatten im konkreten Einzelfall an (Senatsurteil aaO, RdNr 20). Dabei sind die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat nicht nur für sich isoliert zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in eine Gesamtwürdigung einzustellen und unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Falls zu bewerten (aaO RdNr 24). Diese Notwendigkeit einer einzelfallbezogenen Würdigung nach Maßgabe des § 46 Abs 2a SGB VI wird nicht dadurch entbehrlich, dass die damit verbundenen Anforderungen den Wunsch der Verwaltung nach "überprüfbaren … objektiven Kriterien"(vgl Pötter, aaO) nicht erfüllen können.
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In diesem Zusammenhang kann es zwar nicht als Verletzung von Bundesrecht angesehen werden, wenn die Tatsacheninstanz annimmt, dass bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI nicht erfüllt sein wird. Gleichwohl darf dabei nicht von vornherein der Nachweis ausgeschlossen werden, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgesichtspunkten geheiratet wurde. Bei der abschließenden Gesamtbewertung darf wiederum gefordert werden, dass diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sind, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen ist (BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6, RdNr 27).
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Der Frage, ob besondere Umstände iS des Ausnahmetatbestands vorliegen, die gegen die Annahme einer Versorgungsehe sprechen, ist vorrangig anhand aller vorhandenen objektiven Ermittlungsmöglichkeiten (§ 103 SGG) nachzugehen (aaO RdNr 29 mwN). Sie ist in erster Linie auf tatsächlicher Ebene zu beantworten (BSG vom 15.9.2009 - B 5 R 282/09 B - BeckRS 2009, 72520 RdNr 7). Somit obliegt es zuvörderst den Tatsacheninstanzen, sich nach Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen und unter Würdigung aller Indizien eine Überzeugung davon zu verschaffen, ob im Einzelfall die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass die Erlangung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war (vgl auch BSG vom 27.8.2009 - B 13 R 101/08 R - Juris RdNr 14 f). Ein Rentenversicherungsträger, der vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit seine Annahme, dass eine Versorgungsehe vorliege, verteidigen will, kann deshalb durch das Stellen von Beweisanträgen darauf hinwirken, dass alle Umstände - auch die für eine Versorgungsehe sprechenden Indizien - in die Beweiswürdigung des Gerichts einbezogen werden.
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3. Vorliegend hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG einen solchen Beweisantrag zur Entscheidung des Gerichts gestellt; sie hat verlangt, den zuständigen Standesbeamten zu den Umständen der Eheschließung zu vernehmen. Diesem Beweisantrag hätte das LSG nachkommen müssen; seine Ablehnung unter Berufung darauf, dass unabhängig von den konkreten Umständen der Trauung die volle Überzeugung des Senats zur Motivationslage für die Heirat bereits feststehe, verletzt Bundesrecht (§ 103 SGG).
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Einer der Ausnahmefälle, der es erlaubt hätte, auf die Vernehmung des von der Beklagten mit der Bezeichnung "den zuständigen Standesbeamten" hinreichend konkret benannten Zeugen zu verzichten, ist nicht gegeben. Solche Ausnahmefälle sind dann anzunehmen, wenn es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt, diese bereits erwiesen sind oder das Beweismittel ungeeignet oder unerreichbar ist (vgl Senatsurteil vom 23.8.2001 - B 13 RJ 59/00 R - SozR 3-2200 § 1248 Nr 17 S 72 f; BSG vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 B - Juris RdNr 10; BSG vom 28.5.2008 - B 12 KR 2/07 B - Juris RdNr 11; s auch BVerwG vom 12.3.2010 - 8 B 90/09 - Juris RdNr 25 f). Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor.
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Auf die von der Beklagten unter Beweis gestellten tatsächlichen Umstände der Eheschließung kommt es schon deshalb entscheidungserheblich an, weil das LSG alle Umstände des Einzelfalls, die für oder gegen eine Versorgungsabsicht sprechen könnten, aufzuklären und in einer abschließenden Gesamtbewertung zu würdigen hat. Zur Klärung dieser tatsächlichen Voraussetzungen war der benannte Zeuge auch ein geeignetes und erreichbares Beweismittel. Als Standesbeamter, der die Eheschließung auf der Station im Krankenhaus vollzogen hat, hätte er zu den näheren Umständen der Heirat, wie etwa ihm gegenüber geäußerte Eheschließungsmotive der Eheleute, Zeugnis geben können. Bislang sind im gerichtlichen Verfahren nur Personen vernommen worden, die (als Kinder und Schwester) der Sphäre der Klägerin zugehörig sind. Nicht zuletzt beruht die Beweiswürdigung des LSG im Wesentlichen auf den Angaben der Klägerin zu ihren eigenen Beweggründen. Die Zeugenaussage des Standesbeamten könnte aber nicht nur Anhaltspunkte zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin ergeben, sondern darüber hinaus weitere Erkenntnisse zu den inneren Motiven beider Eheleute für die Heirat erbringen. Solche Ermittlungen waren auch deshalb angezeigt, weil sich die Klägerin zum Beweis des Vorliegens der besonderen Umstände iS von § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI gerade auf ihre innere Motivation für die Heirat berufen und hierzu vor dem SG und dem LSG bereitwillig Auskunft gegeben hat. Eine unzulässige Ausforschung im Bereich der privaten Lebensführung (vgl dazu Senatsurteil vom 5.5.2009 - BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6, RdNr 22, 29 mwN) stand daher nicht zu befürchten.
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Das LSG hätte sich somit - ausgehend von seiner materiellen Rechtsansicht - zur Zeugenvernehmung des Standesbeamten zu den näheren Umständen der Trauung gedrängt fühlen müssen. Wenn es anstelle dessen ausgeführt hat, dass selbst im Fall einer sog Nottrauung aus Anlass einer lebensbedrohlichen Erkrankung (§ 7 PStG idF des bis zum 31.12.2008 gültigen Gesetzes vom 4.5.1998, BGBl I 833) "dies nichts an der dargelegten, zur vollen Überzeugung des Senats feststehenden Motivationslage für die Heirat" ändere, so handelt es sich um eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung. Einer der besonders gelagerten Ausnahmefälle, für die diskutiert wird, ob ein Beweisantrag auf Zeugenvernehmung dann abgelehnt werden darf, wenn aufgrund der Fülle und Güte bereits erhobener Beweise die entscheidungserheblichen Tatsachen mit einer solchen Gewissheit feststehen, dass die Überzeugung des Gerichts durch die beantragte weitere Beweiserhebung - ihr Erfolg unterstellt - nicht mehr erschüttert werden kann (vgl BVerwG vom 11.4.1991 - 3 C 73.89 - Buchholz 310 § 86 Abs 1 Nr 229 S 55 f mwN; BVerwG vom 12.3.2010 - 8 B 90/09 - Juris RdNr 25 f mwN; s auch BSG vom 31.8.1987 - 4a BJ 117/87 - Juris RdNr 5 - zu den beim Zeugenbeweis im Vergleich zum Sachverständigenbeweis strengeren Anforderungen), liegt hier nicht vor. Insbesondere zeigt das Urteil des LSG plausible Gründe für das Bestehen einer für jedermann nachvollziehbaren, unerschütterlichen Überzeugung des Berufungsgerichts nicht auf. Eine solche Überzeugung ist auch kaum denkbar, solange ausschließlich Personen aus dem Umfeld der Klägerin gehört und darauf verzichtet wurde, auch andere in Frage kommende Auskunftspersonen (vgl zB SG Düsseldorf vom 14.12.2009 - S 52 (10) R 22/09 - Juris) zu den Beweggründen der Nottrauung im Krankenhaus zu befragen.
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Auf diesem Verstoß gegen § 103 SGG beruht die Entscheidung des LSG. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht nach den beantragten weiteren Ermittlungen zu einem für die Beklagte günstigen Ergebnis gekommen wäre.
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Das LSG wird die unterlassene Beweisaufnahme zu den näheren Umständen der Trauung nachzuholen und auf dieser Grundlage eine neue Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen haben. Es wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.
(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie
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ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, - 2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder - 3.
erwerbsgemindert sind.
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Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind, - 2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.
(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).
(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Witwenrente.
Die im Juni 1962 geborene Klägerin ehelichte am 12. März 2010 den im April 1951 geborenen Versicherten. Der Versicherte ist am 11. Mai 2010 verstorben.
Mit Antrag vom 1. Juni 2010 begehrte die Klägerin Hinterbliebenenrente nach dem Versicherten. Sie gab im Hinblick darauf, dass die Ehedauer nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, an, die tödlichen Folgen der Krankheit seien bei Eheschließung nach ärztlicher Auffassung nicht zu erwarten gewesen. Auch habe sie seit 29. März 2007 in einer eheähnlichen Hausgemeinschaft gelebt; eine Aufenthaltsbescheinigung der zuständigen Gemeinde über eine Meldung des Versicherten in der Hauptwohnung der Klägerin wurde vorgelegt. Darüber hinaus machte die Klägerin geltend, die Heirat sei aufgrund einer harmonischen Beziehung und dem Wunsch erfolgt, künftig gemeinsam durch das weitere Leben zu gehen. Sie wohne mit dem Versicherten bereits seit dem Jahr 2005 zusammen. Im April 2007 habe sich der Versicherte umgemeldet. Aufgrund der langen und guten Beziehung sei eine Heirat schon länger geplant gewesen. Infolge der Therapie habe sich zunächst eine wesentliche Verbesserung seines Gesundheitszustandes dargestellt. Am 12. März 2010 sei in keiner Weise absehbar gewesen, dass der Verlauf der Krankheit zum Tode führen würde. Sie übersandte einen Entlassungsbericht der A. Fachkliniken C-Stadt vom 11. Mai 2010 über die Behandlung des Versicherten vom 23. April 2010 bis 11. Mai 2010. Daraus gehen folgende Diagnosen hervor: 1. Adenokarzinom der Lunge rechts zentral mit Lymphangiosis carcinomatosa, Lymphknoten-, Lungen- und Knochenmetastasen, cT4N3M1a+1b; Stadium IV 2. Chronischer Nikotinabusus 3. Verdacht auf Thrombophlebitis Grad III, linkes Bein.
Es wird weiter berichtet, dass im Januar 2010 ein Adenokarzinom der Lunge (Stadium IV) erstdiagnostiziert worden sei. Damals fanden sich bereits ein Pleuraerguss rechts, eine Metastase rechte Lunge sowie Lymphknoten- und Knochenmetastasen. Im Februar 2010 sei eine Chemotherapie eingeleitet worden. Im März 2010 habe nach zwei Zyklen eine stabile Befundsituation bestanden. Die Chemotherapie sei fortgesetzt worden. Am 23. April 2010 sei die notfallmäßige stationäre Aufnahme bei plötzlich aufgetretener Ruhe- und Belastungsdyspnoe mit zunehmendem Husten und erhöhter Temperatur erfolgt. Trotz aller Maßnahmen sei es zu einer wiederholten Verschlechterung des Allgemeinbefindens gekommen, so dass der Versicherte an den Folgen seiner Krankheit am 11. Mai 2010 verstorben sei.
Die Beklagte lehnte daraufhin mit angefochtenem Bescheid vom 25. Juni 2010 den Antrag ab. Die von der Klägerin genannten Gründe seien nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen sei, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Der eingereichte Arztbericht der A. Fachklinik C-Stadt dokumentiere, dass bereits vor der Heirat eine schwerwiegende Erkrankung festgestellt worden sei.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, es sei zwar bei der Eheschließung bekannt gewesen, dass der Versicherte krank gewesen sei. Jedoch sei ihm von den Ärzten eine deutliche Besserung seines Gesundheitszustands bestätigt worden. An die Möglichkeit des vorzeitigen Ablebens sei in keiner Weise gedacht worden.
Der Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 2010 zurückgewiesen. Zum Zeitpunkt der Eheschließung habe eine sehr schwerwiegende Erkrankung vorgelegen, die eine sichere Prognose für die Zukunft nicht zugelassen und letztlich zum Tod geführt habe. Von einem plötzlichen unerwarteten Tod könne zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht ausgegangen werden.
Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben und vorgetragen, sie habe den Versicherten etwa im Jahr 2005 an ihrer Arbeitsstelle bei der A. lieben gelernt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Versicherte noch verheiratet gewesen. Seit März/April 2006 hätte sie mit dem Versicherten in eheähnlicher Gemeinschaft zusammengelebt und sich in diesem Jahr auch gleichartige silberne Ringe zum Zeichen der Zusammengehörigkeit geschenkt. Im Testament vom 4. August 2009 habe der Versicherte sie zur Alleinerbin eingesetzt. Zu diesem Zeitpunkt sei das Lungenkarzinom noch nicht diagnostiziert gewesen. Sie hätten beide von Anfang an die Absicht gehabt, ihre Beziehung zu legalisieren. Dazu habe zunächst die Ehescheidung abgewartet werden müssen, die am 17. Oktober 2007 erfolgt sei. Es könnten eine Reihe von Familienangehörigen und Freunden als Zeugen bestätigen, dass beide ihre Heiratsabsicht auch diesen gegenüber kundgetan hätten.
Der Versorgungsgedanke habe weder bei ihr noch beim Versicherten eine Rolle gespielt. Dies werde auch dadurch belegt, dass sie selbst berufstätig sei und - aufgrund Schichtarbeit variabel - etwa 2.400.- Euro brutto verdiene. Sie habe noch die Möglichkeit, eine ausreichende Altersversorgung aufzubauen. Auf eine Witwenrente sei sie nicht dringend angewiesen.
Sie hätten von Anfang an die Absicht gehabt, zu heiraten. Insbesondere der Versicherte habe zur Heirat gedrängt. Sie selbst habe jedoch noch die weitere Entwicklung abwarten und insbesondere nicht unmittelbar nach der Ehescheidung des Versicherten heiraten wollen. Der Versicherte sei amerikabegeistert gewesen und habe von der Möglichkeit einer Eheschließung in Las Vegas berichtet. Sie hätten dann gemeinsam die Idee einer Eheschließung in Las Vegas entwickelt. Von dieser Idee hätten sie den bereits benannten Zeuginnen erzählt. Diese könnten den konkreten Heiratswunsch bestätigen. Vor der diagnostizierten Krebserkrankung hätten sie sich auch im Internet um Flugmöglichkeiten nach Amerika umgesehen. Die Hochzeit hätte dann in Las Vegas stattfinden sollen. Von diesem Vorhaben habe jedoch Abstand genommen werden müssen, da aufgrund der Chemotherapie ein Flug nach Amerika nicht mehr in Betracht gekommen sei. Deshalb habe auch ein bereits für Februar 2010 gebuchter Flug nach Thailand storniert werden müssen. Sie hätten sich diesen Flug gegenseitig zu Weihnachten 2009 geschenkt.
Der Versicherte habe sich zum Zeitpunkt des Ausbruchs der Krebserkrankung bereits in Altersteilzeit mit entsprechend gekürzten Bezügen befunden. Er habe seiner geschiedenen Ehefrau Unterhalt bezahlen müssen. Deshalb hätten die finanziellen Mittel für die Verwirklichung der geplanten Hochzeit in Las Vegas und des Amerikatrips nicht zur Verfügung gestanden.
Zum Zeitpunkt der Hochzeit sei die gesundheitliche Situation des Versicherten stabil gewesen. Aus einem vorgelegten Attest des behandelnden Onkologen Dr. P. geht hervor, dass nach dem 1. Zyklus eine klinische Besserung eingetreten sei. Der Versicherte konnte wieder leichter atmen. Im Computertomogram vom 16. März 2010 habe sich eine Besserung bestätigt. Nach 4 Zyklen der antineoplastischen Chemotherapie habe eine stabile Situation der Erkrankung erreicht werden können. Zum Zeitpunkt der Eheschließung habe zweifelsohne eine unheilbare Erkrankungssituation vorgelegen. Zu diesem Zeitpunkt sei aber nicht absehbar gewesen, dass beim Versicherten bereits innerhalb kurzer Zeit eine akute Verschlechterung der Erkrankung eintreten und er an den Folgen dieser Erkrankung versterben werde. In Fällen inoperabelem Lungenkrebses sei in den seltensten Fällen eine dauerhafte Heilung zu erzielen. Dementsprechend sei der Zeitpunkt der Eheschließung im Hinblick auf das Krankheitsgeschehen nicht wesentlich.
Die Klägerin hat weiter vorgetragen, die Möglichkeit des Eintritts des Todes beim Versicherten sei nicht ins Auge gefasst worden. Auch sei nicht über ihre mögliche Absicherung infolge der Eheschließung gesprochen worden. Sie hätten zum Zeitpunkt der Eheschließung noch große Zukunftspläne gehabt. Sie wollte diverse Renovierungsarbeiten am Haus der Klägerin durchführen, wobei die Verwirklichung davon abgehangen habe, dass ausreichend Geld angespart werden könnte. Auch hätten sie über Urlaubspläne bzw. eine Hochzeitsreise gesprochen, sobald dies dem Versicherten infolge der Beendigung der Chemotherapie möglich und finanziell durchführbar gewesen wäre.
Sie habe durch die Hochzeit am 12. März 2010 den Versicherten auch in seinem Gesundungsprozess psychisch unterstützen und zur Stabilisierung beitragen wollen. Auch sei sie am 4. August 2009 durch ein Testament des Versicherten als Alleinerbin eingesetzt worden. Die Errichtung eines Testaments habe auf einer Anregung einer gemeinsamen Freundin beruht, die dem Versicherten und ihr nahegelegt habe, zur gegenseitigen Absicherung ein Testament zu errichten. Der Gedanke einer Vermögensversorgung für sie sei auch diesbezüglich nicht im Vordergrund gestanden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Versicherte bereits geschieden gewesen und habe einen nicht unerheblichen Unterhalt an seine geschiedene Ehefrau bezahlen müssen. Einen Vermögensvorteil habe sie, die Klägerin, hiervon nicht gehabt.
Auch sei von Bedeutung, dass sie zum Zeitpunkt der Eheschließung erst 47 Jahre alt gewesen sei und insofern noch durch eigene Berufstätigkeit ausreichend für ihr Alter habe vorsorgen können. Dies sei auch vom Bayerischen Landessozialgericht in der Entscheidung vom 3. Dezember 2008, Az. L 1 R 5 130/07 berücksichtigt worden.
Schließlich sei ihr weder zum Zeitpunkt der Eheschließung noch zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten bekannt gewesen, dass ihr infolge der Eheschließung eine Witwenrente zustehen könnte. Der Umstand, dass sie den Antrag auf Witwenrente drei Wochen nach dem Tod des Versicherten gestellt habe, beruhe auf einer entsprechenden Information eines Mitarbeiters der AOK, der sie auf diese Möglichkeit erst nach dem Tod des Versicherten hingewiesen habe. Es sei auch anzunehmen, dass der Versicherte ebenfalls von der Möglichkeit einer Witwenrente nichts gewusst habe. Mit der Klägerin habe er jedenfalls hierüber nicht gesprochen. Sie habe sich auch erst vor ca. 4 Wochen durch einen Mitarbeiter der örtlichen Stelle der Beklagten in B-Stadt die Höhe der Witwenrente mitteilen lassen.
Das Schenken der Ringe im Jahr 2006 sei als Verlöbnis anzusehen. Dieses sei an keine bestimmte Form gebunden und könne auch in schlüssiger Weise erfolgen. Es sei nicht verwunderlich, dass keine früheren konkreten Vorbereitungshandlungen für die Hochzeit getroffen worden seien, da die Durchführung der Hochzeit in Las Vegas im Rahmen der Rundreise durch Amerika geplant gewesen sei. Es sei üblich, dass eine entsprechende Trauung in Las Vegas spontan und ohne großen Aufwand durchgeführt werde.
In der mündlichen Verhandlung am 22. August 2012 hat die Klägerin erklärt, sie habe im Januar 2010 von der Diagnose „Lungenkrebs mit Lymphknoten- und Knochenmetastasen“ erfahren. Es sei nicht gesagt worden, dass sich der Lungenkrebs bereits im Endstadium befunden habe. Vielmehr sei mitgeteilt worden, dass man den Lungenkrebs zum Stillstand bringen und mit ihm leben könne. Zur Begründung des Abbruchs der Anfang Februar 2010 begonnenen Chemotherapie Ende März/Anfang April 2010 hätten die Ärzte mitgeteilt, dass es unter der Chemotherapie zu vermehrten Todesfällen gekommen sei. Seit Beginn der Beziehung im Jahr 2005 habe die Absicht bestanden, zu heiraten. Im Jahr 2006 habe man sich gleichartige Ringe geschenkt. Bevor die Krebsdiagnose mitgeteilt worden sei, sei eine Amerika-Rundreise für Oktober 2010 angedacht gewesen. Hier habe dann in Las Vegas die Trauung stattfinden sollen. Im Februar 2010 seien die Klägerin und der Versicherte zum Standesamt gefahren, um die Eheschließung anzumelden. Wegen der Chemotherapie hätten die Ärzte dem Versicherten Flugverbot erteilt, so dass sich die Las Vegas - Pläne auf absehbare Zeit nicht hätten verwirklichen lassen. Es habe auch eine Lebensversicherung bestanden, die vor Bekanntwerden der Krebsdiagnose abgeschlossen worden sei. Nach dem Tode des Versicherten sei ihr die Versicherungssumme ausgezahlt worden. Von einem möglichen Anspruch auf Witwenrente habe sie erst nach dem Tod des Versicherten von einem Mitarbeiter der AOK, Herrn J. H., erfahren.
Mit Urteil vom 22. August 2012 hat das SG die Klage abgewiesen und u. a. ausgeführt, die Versorgungsabsicht sei nicht widerlegt. Der Versicherte habe im Zeitpunkt der Eheschließung an einer lebensbedrohlichen Krankheit gelitten. Die Eheschließung habe daher nicht überzeugend mit einer Perspektive des längerfristigen Zusammenlebens begründet werden können. Am 12. März 2010 habe keine Aussicht auf Heilung mehr bestanden. Die Tumorerkrankung habe bereits das Endstadium erreicht gehabt. Dies werde auch vom behandelnden Onkologen Dr. von P. bestätigt. Es bestünden keine Zweifel, dass dies dem Versicherten und der Klägerin bekannt gewesen sei. Der schlechte Zustand des Klägers sei durch den Bericht der A.-Fachkliniken vom 11. Mai 2010 und das Schreiben des Dr. von P. vom 3. Januar 2011 belegt. Nicht zuletzt wegen dieser Kenntnis sei auch die ursprünglich für Oktober 2010 geplante Hochzeit auf den 12. März 2010 vorverlegt worden. Er spiele eine untergeordnete Rolle, dass der Klägerin, wie sie vortrage, bei der Eheschließung etwaige Hinterbliebenenansprüche nicht bekannt gewesen seien. Jedenfalls der Versicherte habe zu einem Zeitpunkt, als noch keine konkrete Eheschließung geplant gewesen sei, bereits eine Vermögensvorsorge zugunsten der Klägerin getroffen. Dies belege der Abschluss der Lebensversicherung sowie die Einsetzung als Alleinerbin zugunsten der Klägerin.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und vorgetragen, ihr und dem Versicherten sei zum damaligen Zeitpunkt in der A.-Fachklinik nicht gesagt worden, dass sich der Lungenkrebs bereits im Endstadium befunden habe. Vielmehr sei gesagt worden, man könne den Lungenkrebs zum Stillstand bringen und mit ihm leben. Hierauf sei auch die weitere gemeinsame Lebensplanung aufgebaut gewesen. Sie beide seien auch in Anbetracht der positiven Entwicklung der Chemotherapie von einem längeren gemeinsamen Zusammenleben überzeugt gewesen. Es sei ihnen nicht bekannt gewesen, dass eine zweifellos unheilbare Erkrankungssituation vorgelegen habe. Zwar seien die Heilungschancen bei Lungenkrebs Stadium IV statistisch gesehen in aller Regel gering. Hierbei handele es sich jedoch um Durchschnittswerte. Es wurde auf eine Dokumentation über Heilungschancen bei Lungenkrebs verwiesen. Insoweit werde vorsorglich die Erholung eines Sachverständigengutachtens angeregt. Selbst nach den Feststellungen der Beklagten sei jedoch zum Zeitpunkt der Eheschließung keine sichere Prognose für die Zukunft möglich gewesen. Die Schwere der Krebserkrankung und deren Stadium seien ihnen nicht bekannt gewesen. Das SG habe auch nicht ausreichend gewürdigt, dass die Eheschließung aus Sicht der Klägerin dazu dienen sollte, den Versicherten bei der Bewältigung der Krankheit psychisch zu unterstützen. Auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Heilbronn vom 23. Oktober 2012 (Az. S 11 R 561/12) wurde verwiesen. Hier sei der dortigen Klägerin eine Witwenrente zugesprochen worden, obwohl der Ehemann nach kurzer Ehe an Krebs verstorben sei.
Auf Anfrage der Beklagten übersandte die Klägerin Kopien der Reisepässe des Versicherten und der Klägerin. Konkrete Vorbereitungen für die Rundreise in die USA seien nicht getroffen worden. Es seien noch keine Visa ausgestellt bzw. beantragt gewesen. Dies sei nicht nötig gewesen. Die Hochzeit hätte ohne andere Personen und auch ohne Trauzeugen stattfinden sollen. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass die Anerkennung einer in Las Vegas geschlossenen Ehe problemlos möglich sei. Einer von der Beklagten angeregten Einvernahme der geschiedenen Ehefrau werde von Seiten der Klägerin nicht zugestimmt. Die Bekanntschaft mit der Klägerin sei der Ehescheidungsgrund gewesen.
Der Senat hat die gesamte Dokumentation der A.-Kliniken -C-Stadt beigezogen und in der mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2014 die Klägerin einvernommen. Hier hat die Klägerin u. a. mitgeteilt, sie habe kein Testament zugunsten des Versicherten errichtet.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22. August 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. August 2010 zu verurteilen, der Klägerin antragsgemäß Witwenrente entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Gründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 25. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. August 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von großer Witwenrente gemäß § 46 Abs. 1, 2 Nr. 2 Sechstes Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VI). Einem Anspruch auf Gewährung der großen Witwenrente steht § 46 Abs. 2a SGB VI entgegen. Danach haben Witwen keinen Anspruch auf Witwenrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
Es liegt bei Hochzeit am 12. März 2010 und Tod des Versicherten am 11. Mai 2010 nur eine kurze Ehedauer iSd § 46 Abs. 2a SGB VI vor. Eine Rentengewährung kommt damit nur in Betracht, wenn die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe widerlegt ist. Dies ist nach Auffassung des Senats nicht der Fall.
§ 46 Abs. 2a SGB VI enthält eine gesetzliche Vermutung, mit der unterstellt wird, dass beim Tod des Versicherten innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung Ziel der Eheschließung war. Diese gesetzliche Vermutung ist allerdings widerlegbar. Die Widerlegung der Rechtsvermutung erfordert nach §§ 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 292 Zivilprozessordnung (ZPO) den vollen Beweis des Gegenteils (vgl. Kassler Kommentar, Band 1, § 46 SGB VI Rn. 46b, m. w. N.).
Die gesetzliche Vermutung ist widerlegt, wenn Umstände vorliegen, die trotz kurzer Ehedauer nicht auf eine Versorgungsehe schließen lassen. Besondere Umstände sind alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalles, die nicht schon von der Vermutung selbst erfasst und geeignet sind, einen Schluss auf den Zweck der Heirat zuzulassen (BSGE 35, 272). Es sind vor allem solche Umstände von Bedeutung, die auf einen von einer Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund schließen lassen. Hierbei hat eine Gesamtwürdigung aller Umstände zu erfolgen. Dabei kommt es auf die (ggf. auch voneinander abweichenden) Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) beider Ehegatten an (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009, B 13 R 55/08 R). Dabei reicht es grundsätzlich aus, wenn für einen Ehegatten die Versorgungsabsicht keine Rolle spielte, gleich, ob dies der Versicherte oder der überlebende Ehegatte war (Kassler Kommentar, a. a. O., Rn. 46c). Die Annahme des anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr ist nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder zumindest gleichwertig sind. Besondere Umstände, die die Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen vermögen, können nur solche sein, die eindeutig darauf schließen lassen, dass die Ehe nicht zumindest überwiegend aus Gründen der Versorgung geschlossen wurde. Die Darlegung allgemeiner, bei einer Heirat regelmäßig mit entscheidender Gesichtspunkte wie der Wunsch, nicht mehr allein sein zu wollen, und die Absicht, eine Lebensgemeinschaft auf Dauer zu begründen oder die Miete einer entsprechenden Wohnung rechtfertigt nicht die Annahme besonderer Umstände im Sinne des Gesetzes (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 25. Januar 1972, L 8 V 202/71
Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 5. Mai 2009 klargestellt, dass dem Gesundheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung eine gewichtige Bedeutung zukommt. Ein gegen die gesetzliche Annahme einer Versorgungsehe sprechender besonderer äußerer Umstand ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Tod des Versicherten, hinsichtlich dessen bisher kein gesundheitliches Risiko eines bevorstehenden Ablebens bekannt war, unvermittelt eingetreten ist. Hingegen ist bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a SGB VI nicht erfüllt. Zwar ist bei einer schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet zumindest gleichwertig aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet worden ist. Mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit steigt jedoch der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden besonderen Umstände, die zu einer Widerlegung der gesetzlichen Vermutung führen (BSG, a. a. O.).
Die Tatsache, dass die Klägerin und der Versicherte in einem nahen zeitlichen Zusammenhang zu der Erstdiagnose einer lebensbedrohlichen Krebserkrankung geheiratet haben, ist im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung aller Umstände ein gewichtiges Indiz dafür, dass zum Zeitpunkt der Eheschließung die Versorgungsabsicht im Vordergrund stand.
Nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen war der Versicherte zum Zeitpunkt der Hochzeit bereits von der Krebserkrankung, die nach der Auskunft des behandelnden Onkologen Dr. von P. als unheilbar zu bezeichnen ist, gezeichnet.
Aus dem Befundbericht der Lungenarztpraxis G. vom 11. Januar 2010 (Internist F.) geht hervor, dass der Versicherte tags und nachts unter einem protahiert verlaufenden Hustenreiz litt, der teilweise mit Atemnot verbunden war. Zudem war es zu einem Gewichtsverlust von 6 kg in den letzten Wochen gekommen. In der Röntgen-Thorax-Übersichtsaufnahme zeigten sich massiv auffällige Veränderungen, die den behandelnden Arzt zu einer stationären Überweisung zur Durchführung einer bronchoskopischen Untersuchung und eines CT des Thorax veranlasste.
Im Rahmen eines stationären Aufenthalts des Versicherten vom 11. bis 15. Januar 2010 im D-Krankenhaus wurde am 15. Januar 2010 nach Durchführung dieser Untersuchungen der dringende Verdacht auf ein Bronchial-Karzinom mit Lungen-, LK- und Knochenmetastasen, einen Pleuraerguss rechts, eine sekundäre bösartige Neubildung der interlokalen Lymphknoten und der Lunge festgestellt. Im Entlassungsbericht vom 19. Januar 2010 ist festgehalten, dass der Versicherte über eine seit ca. 6 Wochen zunehmende trockene Hustensymptomatik berichtete. Der Husten sei oft mit Schmerzen im Rücken und Thoraxbereich verbunden. In letzter Zeit sei eine Belastungsdyspnoe beim Treppensteigen, Müdigkeit und Kurzatmigkeit hinzugekommen. Im Aufnahmebefund wurde der Versicherte als krankwirkend, orientiert bei reduziertem Allgemein- und Ernährungszustand beschrieben. Die technischen Untersuchungen ergaben einen ausgedehnten tumorösen Prozess im Hilusbereich rechtsseitig mit multiplen intrapulmonalen Metastasenherden in allen Segmenten, Lymphknotenmetastasieung, Pleuraerguss rechts und Verdacht auf Knochenmetastasen. Es wurde eine palliative Therapie eingeleitet und der Versicherte im stabilen Allgemeinzustand entlassen.
Der Versicherte war dann vom 25. bis 26. Januar 2010 und 2. bis 3. Februar 2010 in der A. Fachklinik in C-Stadt. Er berichtete dort ausweislich des Entlassungsberichts vom 3. Februar 2010 über Belastungsdyspnoe und über einen bereits seit ca. 10 Monaten bestehenden Reizhusten ohne Auswurf, rezidivierenden Nachtschweiß und Gewichtsabnahme von ca. 8 kg in 3 Monaten. Der Versicherte befand sich in mäßigem Allgemeinzustand. Es wurde ein Stadium IV des Adenomkarzinoms der Lunge rechts angenommen sowie die Knochenmetastasen (Rippenmetastase, Lendenwirbelsäule, Os sacrum) bestätigt. Am 3. Februar 2010 kam es nach einem Aufklärungsgespräch zu einer Einleitung einer Chemotherapie, die unter entsprechenden supportiven Maßnahmen vom Versicherten gut vertragen wurde.
Ausweislich des Befundberichts der A. Kliniken C-Stadt vom 7. April 2010 ergab sich zwar beim Staging nach zwei Zyklen im März 2010 eine stabile Befundsituation, beim 4. Zyklus (7. April 2010) berichtete der Versicherte über ein gutes Allgemeinbefinden. Abgesehen von dem vorbekannten Reizhusten bestünden keine relevanten Beschwerden. Der letzte Therapiezyklus sei ohne relevante Nebenwirkung gut vertragen worden. Die körperliche Untersuchung ergab keine neuen pathologischen Aspekte.
Bereits am 23. April 2010 erfolgte aber dann die notfallmäßige stationäre Aufnahme in den A. Fachkliniken C-Stadt bei plötzlich aufgetretener Ruhe- und Belastungsdyspnoe und zunehmendem Husten sowie erhöhter Temperatur. Im Röntgen-Thorax zeigte sich eine deutliche thorakale Befundverschlechterung mit massiven Infiltraten in beiden Lungen. Nach wiederholter Verschlechterung des Allgemeinbefindens mit zunehmender Dyspnoe verstarb der Versicherte schließlich am 11. Mai 2010.
Zum Zeitpunkt der Eheschließung war dem Versicherten und der Klägerin bekannt, dass der Versicherte an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet, die ein erhebliches Risiko für ein baldiges Ableben in sich birgt. Der Versicherte litt an einem Lungenkarzinom im Stadium IV. Auch aus den von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegten internetbasierten medizinischen Unterlagen geht hervor, dass die Prognose sehr ungünstig ist, wenn sich der Tumor zum Zeitpunkt der Diagnose bereits auf andere Organe ausgebreitet hat. Dies war beim Kläger der Fall, der bereits unter ausgedehnten Knochen- und Lymphknotenmetastasen litt. Auch der behandelnde Arzt Dr. P. hat bestätigt, dass beim Versicherten eine unheilbare Krankheitssituation vorlag. Über seine Situation war der Versicherte auch informiert, da ein Aufklärungsgespräch Ende Januar/Anfang Februar 2010 in der A.-Klinik stattgefunden hatte.
Zwar ist gerade unter Berücksichtigung der vorübergehenden Stabilisierung des Allgemeinzustands die Aussage von Dr. P. nachvollziehbar, dass zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar war, dass der Versicherte bereits innerhalb so kurzer Zeit, nämlich bereits Anfang Mai 2010, versterben würde. Es ist auch menschlich nachvollziehbar, dass der Versicherte und die Klägerin aus dieser Befundstabilisierung Hoffnung geschöpft haben.
Im Rahmen der Prüfung des § 46 Abs. 2a SGB VI kommt es aber nicht darauf an, dass der Versicherte und die Klägerin mit dem nahen Tod des Versicherten sicher gerechnet haben. Der Gesetzgeber hat die Vermutung einer Versorgungsehe nicht nur für die Fälle angeordnet, in denen bereits in Angesicht des nahenden Todes „auf dem Totenbett“ noch eine Ehe geschlossen wird, sondern für alle Todesfälle innerhalb einer Frist von immerhin einem Jahr. Gerade bei Todesfällen, die kurz vor Ablauf der Einjahresfrist eintreten, wird sehr selten bereits zum Zeitpunkt des Eheschlusses der Tod in knapp einem Jahr sicher absehbar gewesen sein. Die Nichtvoraussehbarkeit des Todesfalles innerhalb der Jahresfrist des § 46 Abs. 2a SGB VI spricht also nur dann gewichtig gegen eine Versorgungsehe, wenn zum Zeitpunkt der Eheschließung keine Anhaltspunkte für die Möglichkeit des vorzeitigen Ablebens des Versicherten bestanden haben, die Ehe also ihrem Wesen entsprechend auf Dauer eingegangen wurde (vgl. auch KassKomm, Bd. 1, § 46 SGB VI Rdnr. 46 c). Dies ist der Fall, wenn der Tod durch ein Unfallereignis (vgl. insoweit auch ausdrücklich die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 14/4595, S. 44) oder aufgrund einer plötzlich auftretenden, unerwarteten akuten Erkrankung (z. B. Infektion o.ä.) eintritt, nicht jedoch dann, wenn sich - wie hier - bei einem Menschen im Rahmen eines gravierenden Krankheitsgeschehens das dieser Erkrankung innewohnende erhöhte Todesrisiko plötzlich realisiert.
Nach Auffassung des Senats kann angesichts des fortgeschrittenen Stadiums der Krebserkrankung des Versicherten nicht die Rede davon sein, dass dessen Ableben rund acht Wochen nach der Eheschließung für die Klägerin ein unerwartetes Ereignis war. Der Versicherte litt nicht unter einer seltenen Erkrankung, bei der eine Unkenntnis über deren Auswirkungen - trotz ärztlicher Aufklärung - plausibel sein könnte. Die Lebensbedrohlichkeit einer Lungenkrebserkrankung ist allgemein bekannt; zudem hat hier eine ärztliche Aufklärung nachweislich stattgefunden. Zur Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens fühlt sich der Senat angesichts der klaren Befundlage und der Ausführungen des behandelnden Arztes Dr. P. nicht gedrängt.
Die von der Klägerin vorgetragenen weiteren (äußeren und inneren) Umstände, die ausschlaggebend für die Hochzeit gewesen sein sollen, können den Senat nicht mit der dafür erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit davon überzeugen, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe beider Ehegatten insgesamt gesehen zumindest gleichwertig sind.
Ein besonderer, gegen eine Versorgungsehe sprechender Umstand liegt nicht darin, dass die Klägerin und der Versicherte schon seit 2005 ununterbrochen in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt haben. Dieser Umstand spricht nach Auffassung des Senats vielmehr eher umgekehrt dafür, dass alleiniger oder überwiegender Zweck der Ehe war, der Klägerin eine Versorgung zu verschaffen. Denn einem langjährigen Zusammenleben „ohne Trauschein“ liegt die langjährige bewusste Entscheidung zugrunde, eben nicht zu heiraten und damit nicht den vielfältigen gesetzlichen Regelungen, die für Eheleute gelten, zu unterliegen.
Auch in den geltend gemachten langjährigen Heiratsabsichten kann der Senat keinen besonderen Umstand erkennen, der zu einer Widerlegung der Versorgungsvermutung führen würde. Die Klägerin hat im Rentenverfahren erklärt, es hätten schon seit Jahren Heiratsabsichten bestanden. Dies sei auch gegenüber den benannten Zeugen so geäußert worden. Dies wird vom Senat als zutreffend unterstellt, so dass es insoweit keiner Zeugeneinvernahme bedarf. Darüber hinaus habe man sich bereits im Jahr 2006 zum Zeichen der gegenseitigen Verbundenheit Ringe geschenkt. Dies sei als Verlöbnis anzusehen.
Langjährige Heiratsabsichten können jedoch nur dann die Vermutung der Versorgungsehe widerlegen, wenn sie hinreichend konkret sind und sich die tatsächliche Eheschließung als die konsequente Verwirklichung einer schon vor Bekanntwerden der Erkrankung gefassten Heiratsabsicht darstellt (Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 23. Juli 2003, L 2 U 360/01). Von einer konsequenten Verwirklichung von langjährigen Heiratsplänen kann hier nicht die Rede sein. Es ist kein überzeugender Grund dafür genannt worden, warum der Versicherte und die Klägerin nicht wesentlich früher nach der Ehescheidung des Versicherten von seiner ersten Ehefrau im Oktober 2007 geheiratet haben. Nach den Angaben der Klägerin hat der Versicherte die Klägerin zu einer bald möglichen Hochzeit gedrängt. Die Klägerin hat jedoch erst abwarten und etwas Zeit nach der Scheidung vergehen lassen wollen. Eine plausible Erklärung für eine frühere Hochzeit vor dem Auftreten der Krebserkrankung stellt dies nach Auffassung des Senats nicht dar. Daran ändert auch nichts der nunmehr als Verlöbnis bezeichnete Ringtausch im Jahr 2006. Abgesehen davon, dass dieses Verlöbnis, wenn es tatsächlich eines gewesen ist, sittenwidrig gemäß § 138 BGB und damit nichtig wäre, da es noch zu einem Zeitpunkt abgeschlossen worden ist, zu dem der Versicherte noch verheiratet war (Palandt, BGB, Einführung vor § 1297 Rn. 1 mit weiteren Nachweisen), hat dieses Verlöbnis auch nicht dazu geführt, dass der Versicherte und die Klägerin ihre Heiratsabsichten konsequent und zügig nach der Ehescheidung des Versicherten von seiner ersten Ehefrau umgesetzt hätten. Vielmehr kam es erst zu dem auffallend zügigen Eheschluss, nachdem die schwerwiegende Krebserkrankung des Versicherten entdeckt worden war.
Auch die geltend gemachten Pläne, die Ehe im Rahmen einer Hochzeitsreise in Las Vegas im Oktober 2010 zu schließen, führen zu keinem anderen Ergebnis. Der Senat unterstellt dabei, dass solche Pläne existiert haben. Die Einvernahme der insoweit angebotenen Zeugen bedarf es daher nicht. Aber schon nach den eigenen Angaben der Klägerin hatten sich diese Pläne vor dem Auftreten der Krebserkrankung im Januar 2010 noch nicht hinreichend konkretisiert. Der Versicherte und die Klägerin hatten weder Visa besorgt noch waren die notwendigen finanziellen Mittel für eine derartige Auslandsreise vollständig vorhanden, nachdem zudem bereits für Februar 2010 eine Fernreise nach Thailand geplant gewesen war.
Für den Senat ist auch nicht nachvollziehbar, warum in der Einsetzung der Klägerin als Alleinerbin durch den Versicherten vor Auftreten der Krebserkrankung ein Beleg für das Fehlen von Versorgungsabsicht seitens des Versicherten oder der Klägerin liegen soll. Dieser Umstand belegt vielmehr jedenfalls den Willen des Versicherten, dass die Klägerin im Fall seines Ablebens wirtschaftliche Vorteile hat. Es ist nicht fernliegend, dass sich diese schon vorher bestehende Versorgungsabsicht nach Auftreten der lebensbedrohlichen Krebserkrankung noch verstärkt hat. Die andererseits fehlende Bereitschaft der - über Einkommen und Vermögen verfügenden - Klägerin, ihrerseits den Versicherten vor der Ehe als Alleinerben einzusetzen, spricht jedenfalls sicher auch nicht gegen das Vorliegen von Versorgungsabsicht zugunsten der Klägerin, sondern lässt vielmehr eher Zweifel an dem Bestehen eines festen Bindungswillens der Klägerin vor der Entdeckung der Krebserkrankung beim Versicherten auftreten.
Nicht plausibel erscheint dem Senat auch, dass die Klägerin von einer möglichen Witwenrente keine Kenntnis gehabt hat. Denn es handelt sich in Bezug auf das grundsätzliche Bestehen einer Hinterbliebenenversorgung im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung - sicher anders als in Bezug auf den Umstand, dass die Witwenrente bei Tod des Versicherten innerhalb eines Jahres nach der Heirat ausgeschlossen sein kann - um weit verbreitetes Allgemeinwissen. Die Tatsache, dass die Klägerin nach dem Tod des Versicherten von einem Mitarbeiter der AOK auf die Möglichkeit einer Antragstellung hingewiesen wurde, belegt nicht die diesbezügliche Unkenntnis der Klägerin.
Der Senat teilt auch nicht die Auffassung, dass eine Versorgungsehe dann ausscheidet, wenn der oder die Hinterbliebene ein auskömmliches Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit bezieht und hinreichend eigene Versorgungsleistungen zu erwarten hat. Der Bezug von Einkommen sowie eine zu erwartende Altersrente aus eigener Versicherung ist - unabhängig von der jeweiligen Höhe - kein taugliches Kriterium für eine Differenzierung im Rahmen des § 46 a Abs. 2 SGB VI. Einen rechtfertigenden Grund für eine Schlechterstellung von Hinterbliebenen, die kein Einkommen beziehen bzw. keine Rente aus eigener Versicherung zu erwarten haben gegenüber Einkommensbeziehern und künftigen Rentnern kann der Senat nicht erkennen. Das Gesetz stellt nach seinem eindeutigen Wortlaut nur darauf ab, ob es widerlegt werden kann, dass es der Ehezweck war, eine Hinterbliebenenversorgung zu erhalten. Ziel des Gesetzes ist es, die Auszahlung von Rentenleistungen zulasten der Versichertengemeinschaft zu unterbinden, wenn eine Ehe nur oder überwiegend zu dem Zweck abgeschlossen worden ist, Rentenleistungen zu erhalten. Diesem Gesetzeszweck ist auch bei denjenigen Rechnung zu tragen, die mit einer Hinterbliebenenrente ein insgesamt höheres Einkommen erlangen.
Im Übrigen weist der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf dem Umstand, dass die Klägerin auch in zweiter Instanz erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 8.2.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Streitig ist (große) Witwenrente.
3Die 1955 geborene Klägerin war in zweiter Ehe mit dem 1949 geborenen und am 00.00.2008 verstorbenen B (B) E (fortan: Versicherter) verheiratet. Die erste Ehe der Klägerin wurde 1995, die erste Ehe des Versicherten 1996 geschieden. Die Klägerin und der Versicherte waren nach Angaben der Klägerin seit 1985 ein Paar und lebten seit 1994 in einer gemeinsamen Wohnung.
4Im Jahr 2003 wurde beim Versicherten ein Rektumkarzinom entfernt und ein künstlicher Darmausgang (anus praeter) angelegt. Anschließend erfolgte eine kombinierte Strahlen-/Chemotherapie. Im Oktober 2007 wurden progrediente Lymphknotenmetastasen entdeckt und eine (erneute) Chemotherapie eingeleitet. Im April 2008 wurde (trotz Therapie) eine Zunahme der Lymphknotenmetastasen, im Mai 2008 wurden Knochenmetastasen im Bereich der Wirbelsäule festgestellt. Im Rahmen eines stationären Aufenthalts in der B-Kranken-Anstalt C (27.5.-11.6.2008) erfolgte wegen starker Rückenschmerzen am 4.6.2008 eine Operation (Vertebroplastie) des befallenen 1. Lendenwirbelkörpers.
5Am 7.7.2008 heirateten die Klägerin und der Versicherte.
6Nach am 6.8.2008 eingeleiteter palliativer systemischer Therapie und erneuter stationärer Aufnahme in der B-Kranken-Anstalt am 23.9.2008 verstarb der Versicherte dort am 20.10.2008.
7Am 23.10.2008 ging bei der Beklagten eine "Sterbefallmeldung" des Bestattungsinstituts T ein, am 30.10.2008 beantragte die Klägerin Witwenrente. Auf dem beigefügten Formblatt für Ehen, die weniger als 1 Jahr gedauert haben, ist keine der vorgegebenen Alternativen angekreuzt (insbesondere nicht die Alternative "Die tödlichen Folgen einer Krankheit waren bei Eheschließung nach ärztlicher Auffassung nicht zu erwarten"), sondern handschriftlich unter "Andere Gründe" angegeben, beim Versicherten sei im Rahmen der Tumorerkrankung eine akute Verschlechterung eingetreten, an der er verstorben sei; der Patient und die jetzige Ehefrau (lebten) seit 14 Jahren in Lebensgemeinschaft. Die offenbar nicht von ihr selbst verfasste Erklärung (an der Seite befindet sich ein Stempel des Prof. Dr. med. C, B-Kranken-Anstalt) ist von der Klägerin unterschrieben.
8Die Beklagte lehnte den Antrag unter Hinweis auf die unterjährige Ehedauer ab. Die von der Klägerin genannten Gründe seien nicht geeignet, die darauf basierende gesetzliche Vermutung einer sog. "Versorgungsehe" zu widerlegen (Bescheid vom 11.11.2008).
9Ihren Widerspruch begründete die Klägerin insbesondere damit, dass der Versicherte mit seinem baldigen Ableben nicht habe rechnen müssen: Noch im September 2008 sei eine Operation im linken hinteren Halsdreieck erfolgt. Erst Anfang Oktober 2008 sei eine überraschende Verschlechterung eingetreten. Sie seien ca. eine Woche vor dem Tod darüber aufgeklärt worden, dass keine Therapie mehr möglich sei und keine Hoffnung mehr bestehe. Der konkrete Plan zur Eheschließung sei gefasst worden, nachdem ihnen der Arzt im Mai 2008 mitgeteilt hatte, dass der Versicherte nach der geplanten Operation an der Wirbelsäule schlimmstenfalls damit rechnen müsse, im Rollstuhl zu sitzen. Er habe aber keinesfalls im Rollstuhl heiraten wollen.
10Der Sozialmedizinische Dienst (SMD) der Beklagten in F wertete Behandlungsberichte der B-Kranken-Anstalt (von Prof. Dr. C und dem Arzt J) aus. Danach sei spätestens ab 5.6.2008 von einem progredienten Verlauf mit tendenziell infauster Prognose auszugehen. Ein kurativer Therapieansatz sei offensichtlich nicht mehr möglich gewesen. Es habe kein "plötzlicher unvorhersehbarer Tod" vorgelegen. Die tödlichen Folgen seien bei der Eheschließung am 7.7.2008 vorhersehbar gewesen (Stellungnahme der Internisten V und Dr. X vom 13.5.2009). Dem folgend wies die Beklagte den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 2.7.2009).
11Mit ihrer noch im Juli 2009 erhobenen Klage hat die Klägerin weiter Witwenrente begehrt. Zur Begründung hat sie zunächst bekräftigt, dass Anlass für den Heiratsentschluss die Furcht des Versicherten vor einer Querschnittslähmung gewesen sei. Später hat sie vorgetragen, dass auch zuvor bereits Heiratspläne bestanden haben, diese jedoch wegen Todesfällen in der Familie zurückgestellt worden seien. Außerdem habe sie den Versicherten unterstützen, ihm Halt, Kraft und Sicherheit vor dem Eingriff von Juni 2008 geben und ihm verdeutlichen wollen, dass sie für ihn da sei. In einem Erörterungstermin im Januar 2012 hat die Klägerin ihr Vorbringen ergänzt: Im Mai 2007 sei die Eheschließung für den 7.7.2007 geplant gewesen. Bei der Vorsprache beim Standesamt hätte jedoch zunächst der Vertriebenenausweis des Versicherten gefehlt. Wegen (zwei) Todesfällen in der Familie sei die Hochzeit dann verschoben worden.
12Die Klägerin hat beantragt,
13die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.7.2009 zu verurteilen, ihr Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemanns B E nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
14Die Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie hat ihre Entscheidung weiter für richtig gehalten.
17Die vom Sozialgericht (SG) als Sachverständige eingeschalteten Fachärzte - Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie Prof. Dr. K und - auf Antrag der Klägerin - Facharzt für Innere Medizin/Hämatologie/Onkologie Dr. I - urteilten, objektiv sei zum Zeitpunkt der Eheschließung von einer mittleren Lebenserwartung von weniger als einem Jahr auszugehen gewesen (Gutachten Prof. Dr. K vom 19.2.2010 mit ergänzender Stellungnahme vom 4.4.2011; Gutachten Dr. I vom 7.12.2010) Anschließend hat das SG den behandelnden Krankenhausarzt J (Klinik für Hämatologie und Onkologie der B-Kranken-Anstalt) und den Schwager der Klägerin E als Zeugen gehört.
18Das SG hat die Klage abgewiesen: Die Klägerin habe nicht den vollen Beweis geführt, dass die gesetzliche Vermutung einer "Versorgungsehe" aufgrund besonderer objektiver Umstände des Einzelfalls widerlegt sei (mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangenes Urteil vom 8.2.2013, der Klägerin zugestellt am 21.2.2013).
19Dagegen hat die Klägerin am 14.3.2003 Berufung eingelegt: Sie habe bei der Heirat an eine Witwenrente nicht gedacht. Erst die Bestatterin T habe sie darauf hingewiesen, dass ein solcher Anspruch bestehen könne. Der Heiratsentschluss 2007 sei noch in Unkenntnis des Rezidivs gefasst worden. Die Eheschließung am 7.7.2007 sei nur am Fehlen der Papiere (Vertriebenenausweis/Geburtsurkunde) gescheitert.
20Die Klägerin beantragt,
21das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 8.2.2013 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.7.2009 zu verurteilen, ihr große Witwenrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, hilfsweise die Revision zuzulassen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
25Der Senat hat in einem Erörterungstermin die Base der Klägerin N und ihren bereits erstinstanzlich gehörten Schwager E und in der mündlichen Verhandlung die Mutter des Versicherten E, seinen Bruder D E und die Bestatterin T als Zeugen gehört.
26Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
27Entscheidungsgründe:
28Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 11.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.7.2009 nicht beschwert, § 54 Abs 2 S 1, 95 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dieser Bescheid ist nicht rechtswidrig, weil die Klägerin keinen Anspruch auf große Witwerrente hat.
29Nach § 46 Abs 2 S 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tode des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente ua, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Versicherte hatte am 20.10.2008 die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren gemäß § 50 Abs 1 SGB VI erfüllt. Die Klägerin hatte im Zeitpunkt des Todes des Versicherten auch das 45. Lebensjahr vollendet. Schließlich war sie zu diesem Zeitpunkt die Witwe des Versicherten.
30Zu Recht hält die Beklagte dem Anspruch auf großen Witwenrente jedoch den Einwand der unterjährigen Ehedauer entgegen, § 46 Abs 2a SGB VI (in Kraft seit dem 1.1.2002). Nach dieser Vorschrift ist der Anspruch auf Witwenrente ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
31Die Ehe zwischen der Klägerin und dem Versicherten hat weniger als ein Jahr gedauert, nämlich (nur) vom 7.7. bis zum 20.10.2008.
32Die aus dieser unterjährigen Ehedauer kraft Gesetzes folgende (widerlegbare) Vermutung, es sei alleiniger oder überwiegender Zweck der Heirat gewesen, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen, ist vorliegend nicht widerlegt. Zur Überzeugung des Senats sind keine besonderen Umstände erwiesen, die mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auf ein weiteres für die Eheschließung mindestens gleichwertiges Motiv schließen lassen oder mindestens (negativ abgrenzend) eine Vorsorgungsabsicht als wesentliche (Mit-)Ursache für die Heirat ausschließen. Dies gilt selbst dann, wenn man die Angaben der Klägerin dort, wo weitere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen, als wahr zugrundelegte.
33Was unter den "besonderen Umständen" des Falles im Sinne des § 46 Abs 2a SGB VI zu verstehen ist, ergibt sich nicht unmittelbar aus der Vorschrift. Da § 46 Abs 2a SGB VI jedoch vom Gesetzgeber bewusst den entsprechenden Vorschriften in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 65 Abs 6 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch, vormals § 594 RVO) und der Kriegsopferversorgung (§ 38 Abs 2 des Bundesversorgungsgesetzes) nachgebildet ist (vgl BT-Drucks 14/4595 S 44; s auch die inhaltsgleiche Norm des § 19 Abs 1 Satz 2 Nr 1 des Beamtenversorgungsgesetzes), kann an die bisherige Rechtsprechung des BSG zum Begriff der "besonderen Umstände" in diesen Bestimmungen angeknüpft werden (BSG, Urteil vom 5.5.2009, Aktenzeichen (Az) B 13 R 55/08 R = BSGE 103, 99ff = SozR 4-2600 § 46 Nr 5 mwN). Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung des BSG sind alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalles als "besondere Umstände" im Sinne des § 46 Abs 2a SGB VI anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen (BSG. AaO; BSGE 35, 272ff = SozR 2 zu § 594 RVO; BSGE 60, 204ff = SozR 3100 § 38 Nr 5). Maßgebend sind die Beweggründe beider Ehegatten, wobei die Annahme einer "Versorgungsehe" nur dann nicht gerechtfertigt ist, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder zumindest gleichwertig sind. Unterschiedliche Beweggründe sind in der Gesamtbetrachtung auch dann als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat. Eine Beschränkung auf objektiv nach außen tretende Umstände bei der Ermittlung der Beweggründe für die Heirat bzw des Zweckes der Heirat darf nicht stattfinden, da dann die Möglichkeiten des hinterbliebenen Ehegatten, die gesetzliche Annahme eine Versorgungsehe zu entkräften, in unzulässiger Weise beschnitten würden. Allerdings sind von dem hinterbliebenen Ehegatten glaubhaft behauptete innere Umstände für die Heirat nicht isoliert zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in die Gesamtwürdigung einzustellen (BSG, Urteil vom 5.5.2009, Az B 13 R 55/08 R = BSGE 103, 99ff = SozR 4-2600 § 46 Nr 5; BSG, Urteil vom 6.5.2010, Az B 13 R 134/08 = SGb 2010, 412f; Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2012, Az L 11 R 392/11).
34Im Fall der Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten ist der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs 2a Halbsatz 2 SGB VI regelmäßig nicht erfüllt (BSG. AaO; Hess LSG, Urteil vom 16.11.2011, Az L 5 R 320/10). Jedoch ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht (vollständig) ausgeschlossen, dass die Eheschließung gleichwohl (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen erfolgte. In einem solchen Fall müssen allerdings bei der Gesamtbewertung diejenigen besonderen inneren und äußeren Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen ist. Mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit der Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit dieses Umstands zum Zeitpunkt der Eheschließung steigt nämlich der Grad des Zweifels am Vorliegen solcher - vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisender - "besonderer Umstände", (BSG. AaO; BSG, Urteil vom 6.5.2010, Az B 13 R 134/08 R = SGb 2010, 412f).
35Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung erfordert gemäß § 202 SGG iVm § 292 der Zivilprozessordnung (ZPO) den vollen Beweis des Gegenteils (vgl BSG Urteil vom 03.09.1986. AaO). Dieser Vollbeweis erfordert zumindest einen der Gewissheit nahekommenden Grad der Wahrscheinlichkeit. Die nur denkbare Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit reicht nicht aus. Eine Tatsache ist erst bewiesen, wenn alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon oder doch zumindest einen so hohen Grad der Wahrscheinlichkeit zu begründen, dass kein vernünftiger Mensch noch zweifelt (BSG, Urteil vom 28.6.2000, Az B 9 VG 3/99 R, SozR 3-3900 §15 Nr 3 mwN). Wenn die danach erforderliche richterliche Überzeugung nicht vorliegt, treffen nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast die Folgen denjenigen, der aus der Tatsache einen Anspruch begründen will. Das ist vorliegend die Klägerin, da sie sich auf die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung beruft (BSG. AaO; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer. SGG. Kommentar. 10. Aufl. 2012, § 118 RdNr 6 mwN).
36Der Versicherte litt im Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, die innerhalb kurzer Zeit zum Tode führen würde. Die Lebenserwartung des Versicherten lag prognostisch im Zeitpunkt der Eheschließung unter einem Jahr, weil die Tumorerkrankung wegen des Befalls von Rückenmark, Leber, Niere und Darm zu diesem Zeitpunkt bereits organbedrohende Ausmaße erreicht hatte. Dies steht aufgrund der übereinstimmenden Beurteilungen des Krankheitsbildes durch die Sachverständigen Prof. Dr. K und Dr. I zur Überzeugung des Senats fest. Dem Versicherten und der Klägerin waren das Ausmaß der Erkrankung und die hohe Lebensbedrohlichkeit auch bewusst. Wie der Zeuge J glaubhaft ausgesagt hat, hatte er den Versicherten und die Klägerin bereits im Mai 2008 darüber aufgeklärt, dass nur noch eine "palliative" (und keine ursächliche, heilende) Behandlung möglich sei, und sie auf die ungünstige Verlaufsprognose und die statistische Lebenserwartung hingewiesen. Auch die Klägerin hat im Laufe des Verfahrens eingeräumt, über die Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung im Mai 2008 aufgeklärt worden zu sein. Damit korrespondiert, dass sie in dem dem Antrag beigefügten (ärztlich?) ausgefüllten Formblatt die entsprechende ausdrücklich vorgesehene Alternative nicht angekreuzt hat. Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass glaubhaft, aber hier unbeachtlich ist, dass die Klägerin und der Versicherte auf eine Lebensdauer von mehr als einem Jahr gehofft haben mögen, dass ihnen eine solche als Möglichkeit ärztlich aufgezeigt worden ist und dass der konkrete (frühere) Tod für sie überraschend eingetreten ist.
37Gewichtige, für ein abweichendes wesentliches (weiteres) Motiv sprechende Umstände sind auch unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin und der Zeugenaussagen nicht erwiesen. Vielmehr spricht alles dafür, dass die Klägerin und der Versicherte sich dauerhaft auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft eingerichtet hatten und erst zur Heirat entschlossen haben, nachdem ihnen das ganze Ausmaß der Erkrankung des Versicherten bekannt und bewusst geworden ist.
38Das langjährige Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, auf das die Klägerin mit der Rentenantragstellung hingewiesen hat, ist vorliegend kein überzeugend gegen eine "Versorgungsehe" sprechender Umstand (so auch: Bay LSG, Urteil vom 20.2.2013, Az L 1 R 304/11 = NZS 2013, 511; LSG BW, Urteil vom 16.10.2012, Az L 11 R 392/11= FamFR 2013, 65). Einem Zusammenleben "ohne Trauschein" liegt nämlich in der Regel die bewusste, freie Entscheidung zugrunde, nicht zu heiraten und damit nicht den vielfältigen gesetzlichen Regelungen zu unterliegen, die für Eheleute gelten.
39Auch die langjährige Liebesbeziehung zwischen dem Versicherten und der Klägerin ist kein gewichtiger gegen eine "Versorgungsehe" sprechender Umstand (so auch: Bay LSG. AaO; LSG BW. AaO). Entsprechend dem eigenen Vortrag der Klägerin sind sie und der Versicherte im Gegenteil davon ausgegangen, man könne sich auch lieben ohne zu heiraten. Die Klägerin behauptet gerade nicht, dass die Liebe erst mit der ungünstigen Prognose der Krankheit in einer Intensität entstanden sei, die den Entschluss zur Eheschließung ursächlich hervorgerufen hat. Im Gegenteil hatte nach ihren Angaben die Liebesbeziehung bereits zuvor langjährig bestanden, ohne ausreichender Grund für eine Heirat zu sein.
40Die von der der Klägerin erstmals im Widerspruchsverfahren aufgestellten Behauptung, die Hochzeit am 7.7.2008 habe stattgefunden, weil der Versicherte nicht im Rollstuhl habe heiraten wollen, scheidet als schlüssiges Motiv für die konkrete Eheschließung aus. Nach den Angaben der Klägerin ist dem Versicherten nach einer radiologischen Untersuchung am 29.5.2008 mitgeteilt worden, das Schlimmste, was ihm zustoßen könne, sei, dass er nach der Operation querschnittsgelähmt ist. Daraufhin habe er sich zur Hochzeit entschlossen, um stehend vor den Altar treten zu können. Die Operation am 1. Lendenwirbelkörper, die zu einer Querschnittslähmung hätte führen können, hatte jedoch bereits am 4.6.2008 stattgefunden. Unklar ist schon, ob die Klägerin und der Versicherte bereits vor dieser Operation das Aufgebot bestellt haben. In diesem Fall wäre nicht schlüssig, weshalb die beiden die nach Aussage der Klägerin vom Standesbeamten angebotene Möglichkeit, sie sofort zu trauen, nicht wahrgenommen, sondern einen Termin nach der Operation gewählt haben. Damit konnte der Befürchtung des Versicherten, im Rollstuhl heiraten zu müssen, nicht begegnet werden. Soweit das Aufgebot nach dem 4.6.2008 bestellt wurde, hatte sich die Gefahr der Querschnittslähmung aber für den Versicherten erkennbar nicht verwirklicht. Dann konnte die Gefahr der Querschnittslähmung nicht mehr Motiv für den Entschluss zur Heirat geblieben sein. Überdies taugte dieser Umstand nicht als wesentliches (!) Motiv für die Eheschließung, sondern allenfalls als Motiv für die Wahl des Zeitpunktes, d.h. bestenfalls als Anlass für die konkrete Eheschließung.
41Von der Richtigkeit der von der Klägerin erstmals im Januar 2012 vorgetragenen besonderen Umstandes, dass bereits vor Wiederauftreten der lebensbedrohlichen Erkrankung im Oktober 2007 hinreichend konkrete Heiratspläne (für eine Hochzeit am 7.7.2007) bestanden hätten, konnte der Senat sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit überzeugen. Selbst wenn aber für diesen Tag eine Heirat geplant gewesen sein sollte, stünde die schließlich am 7.7.2008 erfolgte Heirat erkennbar mit der früheren Planung in keinem unmittelbaren Zusammenhang und stellte insbesondere nicht die konsequente Verwirklichung eines bereits vor Bekanntwerden des lebensbedrohenden Ausmaßes der Erkrankung gefassten Heiratsentschlusses dar.
42Langjährige Heiratsabsichten können nur dann die Vermutung der Versorgungsehe widerlegen, wenn sie hinreichend konkret sind und sich als die konsequente Verwirklichung einer schon vor Bekanntwerden der Erkrankung gefassten Heiratsabsicht darstellen (Bay LSG, Urteile vom 23. Juli 2003, Az L 2 U 360/01, und vom 20.2.2013, Az L 1 R 304/11; LSG BW. AaO; LSG BW, Urteil vom 22.6.2010, Az L 11 R 1116/08; Hess VGH FamRZ 2004, 177; s auch die entsprechend abweichende Fallgestaltung in LSG NRW, Urteil vom 18.5.2009, Az L 3 R 115/08). Lediglich abstrakte Pläne zur Heirat, ohne entsprechende Vorbereitungen und ohne definitiv ins Auge gefassten Termin, reichen nicht aus, um einen bereits vor dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung gefassten Heiratsentschluss annehmen zu können (LSG BW, Urteil vom 16.10.2012, Az L 11 R 392/11= FamFR 2013, 65). Von der Klägerin wurde kein überzeugender Grund dafür genannt, warum der Versicherte und sie angesichts einer seit bereits vielen Jahren bestehenden Heiratsabsicht nicht bereits früher geheiratet haben. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass der Versicherte zunächst von einer Hochzeit abgesehen hat, weil seine Mutter, Schwester und Töchter dagegen waren, und der familiäre Druck nach dem Tod der Schwester (Anfang 2007) geringer geworden sei, überzeugt dies nicht. Der von der Klägerin vorgebrachte Einwand könnte allenfalls eine - kurze - Verzögerung der Heirat erklären, nicht aber das langjährige Absehen von der Heirat (vgl LSG Hessen, Urteil vom 16.11.2011, Az L 5 R 320/10). Hätten der Versicherte bereits früher ernsthafte Absichten gehabt, die Ehe einzugehen, hätte er die Angelegenheit mit seiner Mutter, seiner Schwester und seinen Töchtern früher klären können. Dass dies nicht geschehen ist, spricht gegen ernsthafte Heiratsabsichten und für das Absehen von einer Heirat aus familiärer Rücksichtnahme.
43Allein auf Grundlage der Angaben der Klägerin konnte der Senat sich nicht davon überzeugen, dass bereits für den 7.7.2007 die Eheschließung beabsichtigt war. Sie hat ihren Vortrag im Laufe des Verfahrens geändert, angepasst und sich widersprochen. So bestanden Heiratsabsichten einmal ab 2003, ein anderes Mal ab 2005. Zunächst hat sie das Fehlen des Vertriebenenausweises als Grund für das Scheitern der Heiratspläne in 2007 angegeben, später hauptsächlich das Fehlen der Geburtsurkunde. Dazu variieren die Angaben, wann und bei wem nach der Geburtsurkunde gesucht wurde. Der Senat geht davon aus, dass in der Vergangenheit allenfalls vage Hochzeitspläne bestanden. So haben die Zeugen E und N ausgesagt, bereits im Jahr 2007 gefragt worden zu sein, ob sie bereit seien, als Trauzeugen zu fungieren. Allerdings wusste der Zeuge E - obwohl als Trauzeuge vorgesehen - nur, dass für irgendwann im Juli 2007 eine Hochzeit geplant war, hat sich aber nicht weiter darum gekümmert und irgendwann erfahren, dass wohl der Vertriebenenausweis gefehlt habe. Nähere Angaben hierzu konnte er nicht machen. Auch die ebenfalls als Trauzeugin vorgesehene Zeugin N, zu der ein enger Kontakt bestanden haben soll, konnte nur angeben, dass hinsichtlich einer Hochzeit immer "irgendetwas" dazwischen kam. Die Mutter des Versicherten wusste schließlich gar nichts von einer 2007 geplanten Heirat. Ob die Klägerin und der Versicherte tatsächlich den 7.7.2007 für den Tag ihrer Hochzeit fest ins Auge gefasst hatten, kann aber letztlich dahinstehen. Von einer konsequenten Verwirklichung von langjährigen Heiratsplänen kann selbst dann nicht die Rede sein, wenn als wahr unterstellt wird, dass bereits vor dem (Wieder-)Auftreten der Erkrankung der 7.7.2007 als Heiratstermin ins Auge gefasst war.
44Bei Annahme hinreichend konkreter Heiratsabsichten für den 7.7.2007 fehlte es jedenfalls an einer konsequenten Verwirklichung dieser Absichten. Nach den Angaben der Klägerin sei eine Hochzeit am 7.7.2007 allein daran gescheitert, dass der Versicherte nicht den Vertriebenenausweis A oder seine Geburtsurkunde vorlegen konnte. Das Fehlen dieser Urkunde war nach dem Vortrag der Klägerin entweder seit Ende des Jahres 2006 - zu diesem Zeitpunkt hat der Versicherte nach den Angaben der Klägerin erstmals bei seiner zwischenzeitlich verstorbenen Schwester Ulla nach dem Vorhandensein einer solchen Urkunde nachgefragt - oder spätestens seit März oder Mai 2007 - dem nach den widersprüchlichen Angaben der Klägerin Zeitpunkt der ersten Vorsprache vor dem Standesamt C - bekannt. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum der Versicherte die Beschaffung einer dieser beiden Urkunden nicht konsequent verfolgt hat. Um eine Ersatzbeschaffung der für die Aufgebotsbestellung erforderlichen Unterlagen hat sich der Versicherte gerade nicht konsequent bemüht. Nach dem gesamten Vortrag der Klägerin vermutete der Versicherte seine Geburtsurkunde bei seiner Mutter. Bei einer festen Heiratsabsicht bereits im Frühjahr 2007 hätte er die Urkunde von seiner Mutter noch rechtzeitig vor der geplanten Hochzeit im Juli 2007 beschaffen können. Aus Rücksicht auf seine Mutter, die nach Angaben der Klägerin gegen die Hochzeit war, ließ der Versicherte aber den vorgeblichen Wunschtermin für die Hochzeit verstreichen. Er soll zwar nach den nicht zu belegenden Angaben der Klägerin "irgendwann" "nach Schlesien" geschrieben haben. Wann er sich mit welchem Begehren an welche Stelle genau wandte, ist jedoch unklar. Die Unterlagen, die hierüber hätten Auskunft geben können, hat die Klägerin nach eigenen Angaben im Sommer 2008 vernichtet. Um einen Ersatz des Vertriebenenausweis A (eine Kopie befindet sich sogar in den Verwaltungsakten der Beklagten) hat der Versicherte sich offenbar gar nicht bemüht. Auch die Beschaffung der Geburtsurkunde hat der Versicherte nicht konsequent verfolgt. Er hat sich nach dem Vortrag der Klägerin irgendwann an seine Mutter gewandt, die die Herausgabe der Geburtsurkunde für den Zweck einer Hochzeit jedoch verweigert habe. Die Mutter selbst hat hingegen als Zeugin ausgesagt, der Versicherte habe ihr zu keinem Zeitpunkt von Hochzeitsplänen für 2007 oder 2008 erzählt. Sie habe von der Hochzeit erst im Nachhinein erfahren. Wofür er die Geburtsurkunde, nach der er sie vorher gelegentlich gefragt habe, benötigt habe, sei ihr nicht bekannt. Die anderen Zeugen konnten zu den konkreten Bemühungen des Versicherten zur Beschaffung der für die Aufgebotsbestellung erforderlichen Unterlagen keine näheren Angaben machen. Unter diesen Umständen kann der Senat nicht ausschließen, dass der Versicherte entweder aus Rücksicht auf seine Mutter oder Familie von der Beschaffung der fehlenden Unterlagen absah. Damit fehlt es jedenfalls an einer konsequenten Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von dem lebensbedrohlichen Charakter einer Erkrankung bestehenden Heiratsentschlusses. Im Gegenteil kann gerade nicht ausgeschlossen werden, dass der Versicherte erst(mals) nach Kenntnis des drohenden tödlichen Verlaufs seiner Erkrankung fest entschlossen war, die Klägerin zu heiraten. Auch nach den äußeren Umständen ist die in 2008 erfolgte Eheschließung nicht als Umsetzung der Pläne aus dem Jahr 2007 zu erkennen. Die Heirat im Jahr 2007 war nach den Angeben der Klägerin und der Zeugen E und N mit Trauzeugen und in Anwesenheit der Kinder des Versicherten und der Klägerin geplant. Die Hochzeit 2008 fand jedoch heimlich, ohne Gäste und ohne jede Feierlichkeit statt. Auch diese Umstände sprechen eher für eine "Versorgungsehe" (vgl Bay LSG, Urteil vom 20.2.2013, Az L 1 R 304/11)
45Vom Vorliegen des von der Klägerin im April 2010 angegebenen Motivs, dem Versicherten Halt, Kraft und Sicherheit vor dem Eingriff von Juni 2008 geben zu wollen und ihm zu verdeutlichen, für ihn da zu sein, ist der Senat nicht vollständig überzeugt, so dass unentschieden bleiben kann, ob es sich dabei überhaupt um ein (mindestens) gleichwertig neben der Versorgungsabsicht bestehendes Motiv gehandelt haben kann.
46Die Klägerin selbst hat dieses Motiv weder im Verwaltungsverfahren noch bei ihren persönlichen Anhörungen in mehreren Gerichtsterminen geäußert. Es findet sich nur (einmalig) im Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 16.4.2010, in dem erstmals eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des BSG vom 5.5.2009 (BSG, Urteil vom 5.5.2009, Az B 13 R 55/08 R = BSGE 103, 99ff = SozR 4-2600 § 46 Nr 5) erfolgt ist. Im Übrigen gilt auch hier der Einwand, dass der Versicherte den Eingriff im Zeitpunkt der Eheschließung bereits ohne die befürchteten negativen Folgen überstanden hatte.
47Soweit die Klägerin vorgetragen hat, bei ihr könne schon deshalb keine Versorgungsabsicht vorgelegen haben, weil sie von einer Witwenrente vor dem ersten Gespräch mit der Bestatterin gar nicht gewusst habe, kann dahinstehen, ob dadurch (jedenfalls ihre) fehlende Versorgungsabsicht bewiesen würde. Denn die Zeugin T hat diese Behauptung nicht bestätigt. Sie hat vielmehr ausgesagt, sie habe die Klägerin im Trauergespräch auf die Möglichkeit hingewiesen, Hinterbliebenenversorgung zu beantragen, und sie auf deren Einwand, sie sei noch kein Jahr verheiratet, bestärkt, trotzdem einen entsprechenden Antrag zu stellen. Aus dieser Aussage ergibt, dass die Klägerin sehr wohl von einem Anspruch auf Witwenrente wusste und lediglich davon ausging, sie erfülle die Anspruchsvoraussetzungen nicht.
48Dass die Regelung des § 46 Abs 2a SGB VI mit Art 2 Abs 1, Art 3, Art 6 Abs 1 14 Abs 1 des Grundgesetzes in Einklang steht, hat das BSG bereits überzeugend ausgeführt (BSG, Urteil vom 5.5.2009, Az B 13 R 53/08 R = BSHE 103, 91ff). Der Senat hat dem nichts hinzuzufügen.
49Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 S 1, 193 Abs 1 S 1 SGG.
50Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 160 Abs 2 SGG. Maßgeblich für die Entscheidung sind die konkreten Umstände des Einzelfalls.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Witwenrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI). Umstritten ist insbesondere das Vorliegen einer so genannten Versorgungsehe.
- 2
Die am ... 1941 geborene Klägerin ist die Witwe des am ... 1938 geborenen und am 16. Februar 2010 verstorbenen Versicherten G. R. (im Folgenden: Versicherter). Die Eheschließung fand am 8. Juni 2009 im Hause der Eheleute durch den Standesbeamten H. der Stadt S. statt. Dem Standesbeamten lag eine "Ärztliche Bescheinigung aus Anlass einer Nottrauung" (§ 13 Abs. 3 Personenstandsgesetz - PStG), ausgestellt unter dem 4. Juni 2009 von dem Facharzt für Urologie Dr. W., vor. Dieser bestätigt darin, dass der Eheschließende - der Versicherte - lebensgefährlich erkrankt sei. Er könne die Bedeutung der Eheschließungshandlung erkennen. Bei Bewusstsein seien seine geistigen Fähigkeiten nicht gestört. Am 15. August 2009 widerrief der Versicherte das Testament vom 24. November 1998, in dem als Erben sein Bruder W. R. und die Klägerin je zu einem Drittel und die beiden Kinder seines verstorbenen Bruders je zu einem Sechstel eingesetzt waren, und bestimmte ausweislich des notariell beurkundeten Testamentes die Klägerin zu seiner alleinigen und ausschließlichen Erbin. Das Testament war von einem "Schreibzeugen" unterschrieben worden. Ausweislich des vom Notar im Testament aufgenommenen Vermerkes war der Versicherte nach seinen Angaben zur Unterschriftsleistung nicht mehr in der Lage gewesen.
- 3
Der Versicherte hatte sich vom 12. Juni bis zum 24. Juni 2006 in stationärer Behandlung des S.-Krankenhauses N. wegen eines Nierentumors rechts und eines verrucösen Peniskarzinoms befunden. Ausweislich der Epikrise vom 24. Juli 2006 sei die geplante Embolisation des Nierentumors - bei nicht vorliegender Operationsfähigkeit des Versicherten - nicht gelungen; am 16. Juni 2006 sei eine partielle Penisamputation erfolgt. Wegen des deutlich reduzierten Allgemeinzustandes bei Multimorbidität des Versicherten (periphere arterielle Verschlusskrankheit - paVK -, Diabetes mellitus Typ II, arterielle Hypertonie, koronare Herzkrankheit und vasculäre Demenz) hätten keine weiteren therapeutischen Optionen bestanden. Der Versicherte und die Angehörigen seien über die Erkrankungen sowie die fehlenden weiteren therapeutischen Konsequenzen aufgeklärt worden. Im Rahmen der weiteren stationären Behandlung des Versicherten vom 21. bis zum 24. November 2007 im S.-Krankenhaus wurde eine Schmerztherapie wegen Flankenschmerzen rechts durchgeführt und bei Inkontinenz ein Dauerkatheter gelegt. Erneut wurden weitere therapeutische Optionen verneint. Der Versicherte befand sich vom 28. August bis zum 11. September 2009 in der Geriatrischen Abteilung der H.-Klinik S. wegen einer Lumboischialgie mit Schmerzausstrahlung ins rechte Bein bei einer Spondylolisthesis im Lumbalbereich. Ausweislich der entsprechenden Epikrise vom 23. Oktober 2009 lagen beim Versicherten ein Herpes zoster (Gürtelrose) des rechten Thorax, das bekannte Nierenzellkarzinom, ein dekompensierter Diabetes mellitus Typ II mit diabetischer Nephropathie, Polyneuropathie sowie peripherer Angiopathie, eine Retinopathia diabetica, eine paVK, ein Zustand nach Apoplex, eine koronare Herzkrankheit - KHK -, eine arterielle Hypertonie, eine ACI-Stenose, ein Glaukom, Blindheit eines Auges, ein Zustand nach Großzehenamputation rechts, eine mittlere kognitive Funktionseinschränkung und sehr schwere motorische Funktionseinschränkungen vor. Insgesamt sei der Zustand des Versicherten bei Entlassung besser gewesen, wobei eine selbstständige Mobilisation nicht gelungen sei, sodass der Versicherte weiterhin auf jede Hilfe bei der Mobilisierung und im Alltag angewiesen sei. Der weitere stationäre Aufenthalt vom 13. bis zum 16. Februar 2010 in der Inneren Abteilung der H.-Klinik S. erfolgte ausweislich der Epikrise vom 1. März 2010 wegen eines zunehmenden Verfalls des Allgemeinzustandes, eines dekompensierten Diabetes mellitus und einer Exsikkose. Als ursächlich für den progredienten Verfall des Allgemeinzustandes des Versicherten am 16. Februar 2010 mit nachfolgendem Exitus letalis werde die Multimorbidität des Versicherten mit führender zerebrovaskulärer Insuffizienz angenommen.
- 4
Beim Versicherten war seit Juni 2006 die Pflegestufe II anerkannt. Ausweislich des Pflegegutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Sachsen-Anhalt vom 18. Juni 2008 waren beim Versicherten ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen "G", "H", "RF" und "B" anerkannt.
- 5
Die Klägerin beantragte bei der Beklagten am 17. März 2010 die Bewilligung von Witwenrente. Sie kreuzte auf der Anlage zum Antrag auf Witwenrente unter den vorgegebenen Varianten an: "Die Heirat/Begründung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft erfolgte zur Sicherung der erforderlichen Betreuung/Pflege des ständig auf Pflege angewiesenen Ehegatten/Lebenspartners, und der Tod des Ehegatten/Lebenspartners war bei Eheschließung/Begründung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft auf absehbarer Zeit nicht zu erwarten." Mit ergänzendem Schreiben vom 22. März 2010 bat die Klägerin die Beklagte, bei der Entscheidung über den Rentenantrag zu berücksichtigen, dass sie ihren Mann, dem zunächst die Pflegestufe I und später die Pflegestufe II zuerkannt worden sei, seit 1996 bis zu seinem Tod gepflegt habe.
- 6
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag der Klägerin mit Bescheid vom 30. März 2010 ab. Die Ehe mit dem Versicherten habe nur vom 8. Juni 2009 bis zum 16. Februar 2010 angedauert und besondere Umstände, die gegen die Annahme einer Versorgungsehe sprächen, hätten von der Klägerin nicht ausreichend dargelegt werden können. Insbesondere die Tatsache, dass die Klägerin mit dem Versicherten bereits seit 1992 in einer Lebensgemeinschaft gelebt habe, könne die Annahme einer Versorgungsabsicht nicht ohne weiteres entkräften. Vom Regelungsgehalt des § 46 Abs. 2a SGB VI würden auch Ehen erfasst, in denen trotz langjähriger Bindung die Eheschließung bis kurz vor dem Tod eines Partners hinausgeschoben worden sei.
- 7
Mit dem hiergegen am 15. April 2010 erhoben Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihr bereits seit Jahren schwerkranker Ehemann habe aufgrund der medizinischen und pflegerischen Versorgung bereits viele Jahre länger gelebt, als dies die Ärzte vorausgesagt hätten. Sein alsbaldiger Tod sei zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht zu erwarten gewesen. Darüber hinaus sei zu beachten, dass sie durch die Eheschließung eine günstigere erb- und steuerrechtliche Position erlangt habe und zumindest im Hinblick auf das Haus versorgt gewesen sei.
- 8
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Klägerin habe zwar geltend gemacht, über eine ausreichende eigene finanzielle Versorgung zu verfügen. Dieser Umstand könne die Vermutung der Versorgungsehe jedoch nicht widerlegen. Die Regelung greife nicht nur dann, wenn mit der Witwenrente allein die Versorgung sichergestellt werden solle, sondern auch dann, wenn die Witwenrente eine bereits bestehende Versorgung aufbessern würde. Selbst wenn Zweck der Eheschließung die Sicherstellung der Pflege des kranken Ehepartners gewesen sein sollte, könne dies allein nicht ausreichen, wenn - wie hier - der überlebende Ehegatte die Pflege des Partners auch schon vor der Eheschließung übernommen habe. Als entscheidend sei anzusehen, dass sich die Klägerin und der Versicherte im Zeitpunkt der Eheschließung bzw. des Heiratsentschlusses über den grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakter der Erkrankung des Versicherten im Klaren gewesen seien. Nicht erforderlich sei die Kenntnis der Unheilbarkeit der Krankheit. Demzufolge könne die Annahme einer Versorgungsehe von der Klägerin nicht widerlegt werden.
- 9
Hiergegen hat sich die Klägerin mit der am 29. Oktober 2010 beim Sozialgericht Halle erhobenen Klage gewandt. Nach ihren Angaben hätten sie und der Versicherte sich 1989 kennengelernt und seit 1992 in dessen Einfamilienhaus gewohnt. Dieser habe ab 1990 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, zum Zeitpunkt der Eheschließung Altersrente mit einem monatlichen Nettozahlbetrag in Höhe von 844,22 EUR bezogen. Sie selbst beziehe seit dem 1. Mai 2001 Altersrente mit einem monatlichen Nettozahlbetrag zum Zeitpunkt der Eheschließung in Höhe von 658,42 EUR. Die Klägerin hat erneut geltend gemacht, aufgrund der nach ärztlicher Einschätzung schon Jahre zuvor immer wieder lebensbedrohlichen Erkrankung ihres Ehemannes habe sie nicht wissen können, wann dieser versterbe. Zum Zeitpunkt der Eheschließung hätten keinerlei Anhaltspunkte für die Besorgnis eines vorzeitigen Ablebens ihres Ehemannes bestanden. Bei dem Krankheitsbild hätte es durchaus sein können, dass ihr Ehemann noch länger gelebt hätte. Ferner sei es legitim, die Ehe zu schließen, um den überlebenden Partner erb- und steuerrechtlich besser zu stellen, als es der Partner einer Lebensgemeinschaft gewesen wäre. Dadurch sei im Übrigen ihre Bedürftigkeit vermieden worden, so dass schon deshalb der Versorgungsaspekt habe zurücktreten können. Durch die Eheschließung habe der Versicherte zudem gegenüber Behörden, Leistungsträgern und Ärzten eine bessere und weitreichendere Position erlangt als ein Lebenspartner. Es hätte durchaus möglich sein können, dass der Versicherte über einen längeren Zeitraum einer noch intensiveren Betreuung - möglicherweise palliativer Art - bedurft hätte. Da beim Standesamt S. zum Zeitpunkt der Bestellung des Aufgebots ein Hochzeitstermin eher an einem Wochentag als an einem Samstag zur Verfügung gestanden habe, sei der 8. Juni 2009 gewählt worden. Die standesamtliche Trauung habe zu Hause stattgefunden, da das Standesamt für den gehbehinderten Versicherten nicht zugänglich gewesen sei. Nach der Trauung habe zu Hause eine Feier mit ca. 20 Personen stattgefunden.
- 10
Das Sozialgericht hat Befundberichte der den Versicherten behandelnden Ärzte eingeholt. Der Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin Dr. M. hat unter dem 21. Februar 2011 über eine im Verlauf des Jahres 2009 chronische progrediente Verschlechterung des Allgemeinzustandes des Versicherten aufgrund der Summation der Erkrankungen berichtet. Der chronisch progrediente Verlauf und die infauste Prognose der Erkrankung seien seit ca. 2008/2009 bekannt gewesen und dem Versicherten auch mitgeteilt worden. Eine Prognose hinsichtlich der weiteren Lebensdauer sei nicht möglich gewesen. Dr. W. hat unter dem 4. März 2011 mitgeteilt, er habe den Versicherten vom 16. April 2007 bis zum 16. Februar 2010 wegen eines Nierentumors rechts, eines Peniskarzinoms, einer benignen Prostatahyperplasie (katheterpflichtig) und einer Zystitis (Entzündung der Harnblase) behandelt. Im Verlauf sei trotz des malignen Grundleidens kein Progress des Karzinoms bis August 2009 nachweisbar gewesen. Dann sei eine Krankenhauseinweisung wegen Schmerzen erfolgt. Dort sei dann ein fortgeschrittener Nierenkrebs festgestellt worden. Den genauen Todeszeitpunkt habe man nicht vorhersagen können. Der Chefarzt der Urologischen Klinik des S.-Krankenhauses in N. Dr. B. hat unter dem 20. April 2011 mitgeteilt, den Versicherten nach der stationären Behandlung im Jahr 2007 in der Zeit von 2008 bis 2010 nicht mehr behandelt zu haben. Mit dem Versicherten habe er über die Prognose der Erkrankung bezüglich des Verlaufes und der weiteren Lebensdauer nicht gesprochen, da er dies nicht habe einschätzen können. Es sei jedoch immer offensichtlicher gewesen, dass mehrere schwerste Erkrankungen mit möglicherweise lebensverkürzender Prognose vorgelegen hätten. Mit der Klägerin selbst habe er nach Sichtung der Unterlagen nicht gesprochen.
- 11
Im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht am 30. Mai 2012 hat die Klägerin angegeben, in Anbetracht der schweren Erkrankung ihres Ehemannes hätten sie schon früher den Entschluss zur Eheschließung gefasst. Als der Nierentumor bei ihrem Mann festgestellt worden sei, habe der behandelnde Arzt in N. erklärt, ihr Ehemann könne noch zwei bis drei Jahre leben, wenn er sich nicht operieren ließe. Bereits im Frühjahr 2009 habe ihr Ehemann sie gedrängt, endlich die erforderlichen Unterlagen beim Standesamt einzureichen. Wegen der ständig notwendigen Betreuung ihres Ehemannes seien die damit verbundenen Behördengänge schwierig zu organisieren gewesen. Im Zeitpunkt der Eheschließung habe keine akute Lebensgefahr bestanden. Der Bruder W. R. habe den Notartermin zu Hause vereinbart. Im August 2009 sei dann das Testament zu ihren Gunsten aufgesetzt worden. Die Zeugin W., eine Tochter der Klägerin, hat angegeben, ihre Mutter und der Versicherte hätten schon länger heiraten wollen. Sie selbst habe im Februar oder März 2009 bekannt gegeben, dass sie heiraten werde. Als ihr ihre Mutter dann mitgeteilt habe, dass sie auch heiraten wolle, sei sie überrascht gewesen, dass alles so schnell gegangen sei. Sie habe fast den Eindruck gehabt, ihre Mutter habe ihr, indem sie noch vor ihr geheiratet habe, "ein Schnippchen schlagen" wollen. Sie selbst habe am 14. August 2009 geheiratet. Zum Zeitpunkt seiner Heirat sei der Versicherte "sehr gut drauf" gewesen; man habe nicht den Eindruck gehabt, dass er so schlimm krank sei. Nach der Trauung hätten sie zusammen Kaffee getrunken und mit Sekt angestoßen. Es sei vorgekommen, dass sie mit ihrer Mutter darüber geredet habe, wie es später einmal werden würde. Letztendlich sei aber z.B. die Testamentsänderung eine Entscheidung des Versicherten gewesen. Er habe sich da nicht reinreden lassen.
- 12
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13. Juni 2012 hat der Bruder W. R. als Zeuge bekundet, vor dem Tod des Versicherten sei nicht darüber gesprochen worden, wie die Klägerin versorgt sein sollte. Die Errichtung des Testamentes sei von dem Versicherten ausgegangen. Der Versicherte sei ein eingefleischter Junggeselle gewesen. Ein halbes Jahr vor der Hochzeit habe er angedeutet, dass nunmehr die Hochzeit stattfinden müsste. Seines Erachtens habe es keinen erkennbaren Grund für den Geisteswandel seines Bruders gegeben. "Ich denke, dass aus seiner Sicht wohl damit ein Problem vom Tisch war". Eine Feier habe es nicht gegeben. Die beiden haben sich nur "zusammenschreiben lassen". Er selbst habe erst zwei Tage später von der Hochzeit erfahren. Er habe den Notartermin ungefähr drei bis vier Wochen vor der Testamentserrichtung am 15. August 2009 organisiert. Die Änderung des Testamentes sei notwendig gewesen, damit alles mit dem Haus geregelt sei. Aus seiner Sicht sei es einfach vernünftig gewesen, nach einer so langen Zeit des Zusammenlebens zu heiraten. Die Klägerin hat angegeben, der Versicherte habe sie schon sehr viel früher heiraten wollen. Man habe zunächst abwarten wollen, bis die Kinder groß seien. Mitte der 90iger Jahre habe die Krankheit des Versicherten eine Heirat verhindert. Es habe dann einfach die Zeit zum Heiraten gefehlt. Der Zeuge R. habe sie jeden Donnerstag für ca. zwei bis drei Stunden besucht. Sie sei für diesen Zeitraum von der Pflege entlastet gewesen und habe außer Haus Erledigungen machen können.
- 13
Nach Auskunft der Beklagten würde der monatliche Zahlbetrag einer am 1. März 2010 beginnenden großen Witwenrente der Klägerin ab dem 1. Mai 2011 557,61 EUR monatlich betragen.
- 14
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 13. Juni 2012 die Klage abgewiesen. Die vorliegenden äußeren Umstände widerlegten die Vermutung nicht, dass eine Versorgungsehe vorliege, da der Versicherte zum Zeitpunkt der Heirat am 8. Juni 2009 offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit gelitten habe. Andere besondere (innere und äußere) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprächen, hätten nicht das Gewicht, die Vermutung des § 46 Abs. 2a SGB VI zu widerlegen bzw. hätten sich nicht ermitteln lassen. Dass eine Witwenrente in Höhe von rund 560,00 EUR monatlich nicht ausreichen solle, um eine Versorgungsabsicht zu begründen, sei im Hinblick darauf, dass die Klägerin ihre monatlichen Einkünfte - bei einer eigenen Rente in Höhe von rund 680,00 EUR - fast verdoppelt hätte, wenig überzeugend. Dass die Heirat dazu habe dienen sollen, die erbrechtliche Stellung der Klägerin zu verbessern, spreche gerade dafür, dass wirtschaftliche Aspekte doch ein Motiv für die Heirat gewesen seien. Eine darüber hinausgehende Absicht, der Klägerin einen Witwenrentenanspruch zu verschaffen, werde dadurch ohnehin nicht ausgeschlossen, da weitere Ziele verfolgt werden könnten. Der Umstand, dass die Klägerin und der Versicherte lange Zeit in Lebenspartnerschaft gelebt hätten, sei letztendlich neutral. Das Gericht habe den Schilderungen der Klägerin kein eigenes Motiv für die Heirat im Juni 2009 entnehmen können; auch die Aussage des Zeugen R. hinsichtlich der Motivlage des Versicherten sei unergiebig gewesen.
- 15
Gegen das ihr am 24. Juli 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21. August 2012 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt und weiterhin die Bewilligung von Witwenrente geltend gemacht.
- 16
Sie beantragt,
- 17
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 13. Juni 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 30. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 1. März 2010 Witwenrente zu bewilligen.
- 18
Die Beklagte beantragt,
- 19
die Berufung zurückzuweisen.
- 20
Sie hält das angefochtene Urteil und ihren Bescheid für zutreffend.
- 21
Auf Nachfrage des Senats hat der Standesbeamte H. der Stadt S. mit Schreiben vom 27. März und 29. April 2013 mitgeteilt, eine Woche vor der schriftlichen Anmeldung durch die Klägerin am 2. Juni 2009 habe diese die erforderlichen Formalitäten erfragt, insbesondere im Hinblick auf den Wunsch nach einer Eheschließung zu Hause in Anbetracht der schweren Krankheit des Versicherten. Eheschließungen am Krankenbett oder in der Wohnung sollten nur in Ausnahmefällen erfolgen. Da einer Bescheinigung von Dr. M. eine Vielzahl von Befunden zu entnehmen gewesen sei, habe er aus Gründen der Rechtssicherheit die Geschäftsfähigkeit des Versicherten durch eine entsprechende Bescheinigung testieren lassen. Der Versicherte sei sich der Bedeutung der Eheschließung einschließlich der güter- und erbrechtlichen Folgen durchaus bewusst gewesen. Mit der Eheschließung habe er ein Signal setzen und seiner Frau, die ihn schon über 15 Jahre gepflegt habe, eine größere Sicherheit im Sinne der allgemeinen Rechtswirkungen einer Eheschließung geben wollen. Die Frage, ob es sich um eine Nottrauung gehandelt habe, könne er so nicht beantworten, da es sich hier eher um einen umgangssprachlichen Begriff handele. Die lebensgefährliche Erkrankung und die Geschäftsfähigkeit des Versicherten seien ärztlich bestätigt worden. Er habe nicht den Eindruck gehabt, dass eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden habe. Da die Wohnung der Eheleute klein gewesen sei, sei die Trauung ohne Zeugen vollzogen worden.
- 22
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
- 23
Die Berufung ist unbegründet.
- 24
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Witwenrente. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin damit nicht in ihren Rechten (§§ 153 Abs.1, 54 Satz 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
- 25
Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, da der Versicherte zum Zeitpunkt seines Todes die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllte und die Klägerin - seine Witwe - nicht wieder geheiratet hat. Unter den genannten Voraussetzungen haben Witwen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung Anspruch auf die unbefristet zu leistende große Witwenrente, wenn sie das 47. Lebensjahr vollendet haben. Die Witwenrente wird nach § 99 Abs. 2 Satz 1 SGB VI von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Die Voraussetzungen des § 99 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, wonach die Hinterbliebenenrente bereits vom Todestag an geleistet wird, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist, liegen nicht vor; der Versicherte war Altersrentner. Die im April 1941 geborene Klägerin erfüllt die genannten Voraussetzungen einer großen Witwenrente damit ab dem 1. März 2010.
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Nach § 46 Abs. 2a SGB VI besteht ein Anspruch auf Witwenrente nicht, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, nach den besonderen Umständen des Falles ist die Annahme nicht gerechtfertigt, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
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Die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten hat hier vom 8. Juni 2009 bis zum 16. Februar 2010, d.h. nicht mindestens ein Jahr, angedauert. Auf Grund der gesetzlichen Vermutung in § 46 Abs. 2a SGB VI wird damit zunächst unterstellt, dass die Erlangung einer Versorgung Ziel der Eheschließung war und somit ein Anspruch auf Witwenrente ausscheidet. Dieser mit Wirkung vom 1. Januar 2002 durch das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung des kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens vom 21. März 2001 (BGBl. 2001 I S. 403) eingeführten Vorschrift entsprechen vergleichbare Regelungen im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, der Kriegsopferversorgung sowie in den Vorschriften über die Beamtenversorgung (vgl. hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 20. September 2007 - L 3 RJ 126/05 - NZA-RR 2008, 207, 208). Hierdurch soll ein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente bei einer Versorgungsehe ausgeschlossen sein, wenn zumindest überwiegendes Ziel der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung ist. Dabei wird unterstellt, dass dies regelmäßig der Fall ist, wenn ein Ehegatte innerhalb eines Jahres nach Eheschließung verstirbt (vgl. die Gesetzesbegründung, Bundestags-Drucksache 14/4595 S. 44).
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Der Senat ist davon überzeugt, dass nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Ehe der Klägerin zum überwiegenden Zweck der Hinterbliebenenversorgung geschlossen wurde. Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Versorgungsehe erfordert nach § 202 SGG, § 292 Zivilprozessordnung (ZPO) den vollen Beweis des Gegenteils anhand objektiver Feststellungen (vgl. z.B. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 ff.).
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Zunächst lassen sich aus dem tatsächlichen Geschehensablauf hier keine Rückschlüsse auf eine überwiegend nicht in Versorgungsabsicht erfolgte Eheschließung ziehen. Solche Rückschlüsse erlauben z.B. der Eintritt eines Unfalltodes, das mit der erfolgten Eheschließung sichergestellte Sorgerecht für gemeinsame Kinder oder die Legitimation einer vorher nach deutschem Eherecht ungültigen Ehe (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - a.a.O.; Urteil des erkennenden Senats vom 20. September 2007, a.a.O.). In diesem Zusammenhang sprechen für solche objektiven Umstände u.a. auch ein vor der Diagnose der zum Tod des Versicherten führenden Erkrankung feststehender Hochzeitstermin (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - L 7 R 58/09 - juris). Anerkannt sind zudem überwiegend religiöse Motive für eine Legitimation des Zusammenlebens (vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) H., Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 1 Bf 189/04 - NVwZ-RR 2006, 196) oder der Wunsch, dem Partner neuen Lebensmut in der Überwindung einer Erkrankung zu geben (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 7. März 2007 - L 8 R 207/06 - NZS 2007, 665 (nur Leitsatz), juris; Urteil des erkennenden Senats vom 20. September 2007 - L 3 RJ 126/05 - a.a.O.). Dabei hat der Senat insoweit die (gegebenenfalls auch voneinander abweichenden) Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) beider Ehegatten zu berücksichtigen. Die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe sind in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (vgl. zu diesem Maßstab BSG, Urteil vom 3. September 1986 - 9a RV 8/84 - BSGE 60, 204, 206, und Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - a.a.O.).
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Keines der vorgenannten Heiratsmotive, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, kann hier näher in Betracht gezogen werden. Vielmehr ist aus dem Vorbringen der Klägerin und der Aussage des Zeugen R. erkennbar, dass es dem Versicherten bei der Eheschließung zumindest in wesentlichem Umfang um die finanzielle Absicherung der Klägerin nach seinem Tod ging, die durch die zudem am 15. August 2009 erfolgte Testamentsänderung und Bestimmung der Klägerin zur Alleinerbin vervollständigt wurde. Auch unter Berücksichtigung des von der Klägerin im Verhandlungstermin beim Senat erstmals vorgetragenen subjektiven Beweggrundes, sie habe aus Liebe geheiratet, hat sich hier ein mindestens gleichwertiges anderes Motiv für die Eheschließung als die Versorgung der Klägerin als Witwe zur Überzeugung des Senats nicht feststellen lassen. Bei der Klägerin ist als Beweggrund ihre eigene Versorgung nicht auszuschließen. Sie konnte jedenfalls keine von der Versorgung verschiedenen Beweggründe nachweisen, die den Versorgungszweck der Ehe überwogen haben oder ihm gleichwertig waren, was letztlich zu ihren Lasten geht.
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Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel von einer so genannten Versorgungsehe auszugehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - a.a.O.). In Bezug auf die Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung in diesem Sinne kommt es nicht darauf an, ob der Zeitpunkt des Todes bei der Eheschließung genau oder begrenzt auf einen bestimmten Zeitraum feststeht. Auch bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung ist die Widerlegung der Vermutung, dass die Eheschließung zumindest aus gleichwertigen oder überwiegenden Gründen der Versorgung erfolgte, nicht völlig ausgeschlossen. Bei der abschließenden Gesamtbewertung müssen diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, dann aber umso gewichtiger sein, je offenkundiger und lebensbedrohlicher die Krankheit des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung war (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - a.a.O.).
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Zur Überzeugung des Senats lag zum Zeitpunkt der Heirat am 8. Juni 2009 in Anbetracht der malignen Grunderkrankung eines Nierentumors rechts unter Berücksichtigung der hochgradigen Multimorbidität des Versicherten eine lebensbedrohliche Erkrankung ohne Aussicht auf Heilung vor. Der Epikrise des S.-Krankenhauses N. vom 24. Juli 2006 ist bereits zu entnehmen, dass wegen des deutlich reduzierten Allgemeinzustandes bei Multimorbidität des Versicherten eine operative Behandlung mit dem Ziel einer Heilung bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich war und zudem keine weiteren therapeutischen Optionen bestanden. Dr. M. hat unter dem 21. Februar 2011 über eine im Verlauf des Jahres 2009 chronische progrediente Verschlechterung des Allgemeinzustandes des Versicherten aufgrund der Summation der Erkrankungen berichtet. Dr. W. hat unter dem 4. März 2011 zwar mitgeteilt, bis August 2009 sei trotz des malignen Grundleidens ein Progress des Nierenzellkarzinoms nachweisbar gewesen. Gleichzeitig hat er damit aufgezeigt, dass der Versicherte unheilbar krank gewesen war. Im Übrigen hat er in der "Ärztliche Bescheinigung aus Anlass einer Nottrauung" vom 4. Juni 2009 das Vorliegen einer lebensgefährlichen Erkrankung des Versicherten bestätigt. Schließlich ist ausweislich der Epikrise der H.-Klinik S. vom 1. März 2010 die Multimorbidität des Versicherten mit führender zerebrovaskulärer Insuffizienz als Ursache für dessen Tod am 16. Februar 2010 anzunehmen.
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Ausweislich der Epikrise des S.-Krankenhauses N. vom 24. Juli 2006 waren der Versicherte und auch die Klägerin über den lebensbedrohlichen Charakter der Erkrankungen sowie die fehlenden weiteren therapeutischen Konsequenzen aufgeklärt worden. Ihnen war die Möglichkeit auch eines baldigen Ablebens des Versicherten seit Mitte 2006 bekannt. Dieser ist nach dem Schreiben von Dr. M. vom 21. Februar 2011 über den seit ca. 2008/2009 chronisch progredienten Verlauf und die infauste Prognose der Erkrankung nochmals aufgeklärt worden. Insoweit ist für den Senat nachvollziehbar, dass der Versicherte die Klägerin nach ihren eigenen Angaben und denen des Zeugen R. im Frühjahr 2009 zu einer baldigen Heirat drängte, um dann auch das Testament zugunsten der Klägerin ändern zu können. Dabei war zur Überzeugung des Senats der Klägerin zum Zeitpunkt der Eheschließung die lebensbedrohliche Situation des Versicherten ebenfalls bewusst, die sich bereits aus der von ihr beim Standesamt S. vorgelegten Bescheinigung von Dr. W. vom 4. Juni 2009 über das Vorliegen einer lebensgefährlichen Krankheit ergibt. Zudem war auch für die Klägerin als medizinischen Laien der progrediente Verfall des Allgemeinzustandes des Versicherten in Anbetracht der Tumorerkrankung und seiner zahlreichen weiteren Erkrankungen sichtbar gewesen. Bereits aus dem Pflegegutachten vom 18. Juni 2008 ergibt sich ein immer weiter zunehmender Hilfebedarf des Versicherten. Schließlich musste der Klägerin auch aufgrund des engen Zeitfensters der durchgeführten Hochzeit der Ernst der Lage bewusst sein. Die Heirat wurde kurzfristig, ohne größere Planungen durchgeführt. Die Anmeldung erfolgte am 2. Juni 2009, geheiratet wurde am 8. Juni 2009. Es wurde ein Heiratstermin während der Woche gewählt, da ein Termin an einem Samstag nur längerfristig zur Verfügung gestanden hätte. Die Trauung fand ohne weitere Personen statt. Bei der notariellen Testamentserrichtung am 15. August 2009 war der Versicherte dann auch nicht mehr zur Unterschriftsleistung in der Lage.
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Die von der Klägerin vorgetragenen weiteren (äußeren und inneren) Umstände, die ausschlaggebend für die Hochzeit gewesen sein sollen, können den Senat nicht mit der dafür erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit davon überzeugen, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe wenigstens eines Ehegattens insgesamt gesehen zumindest gleichwertig sind. Ein besonderer, gegen eine Versorgungsehe sprechender Umstand liegt nicht darin, dass die Klägerin und der Versicherte schon seit 1992 in häuslicher und eheähnlicher Gemeinschaft lebten. Dieser Umstand spricht nach Auffassung des Senats vielmehr eher dafür, dass alleiniger oder überwiegender Zweck der Ehe war, der Klägerin eine Versorgung zu verschaffen. Denn einem langjährigen Zusammenleben "ohne Trauschein" liegt die langjährige bewusste Entscheidung zu Grunde, eben nicht zu heiraten und damit nicht den vielfältigen gesetzlichen Regelungen, die für Eheleute gelten, zu unterliegen (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 8. August 2012 - L 13 R 555/10 - und Urteil vom 28. Oktober 2008 - L 6 R 634/07 - juris).
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Die Klägerin hat zwar dargelegt, der Versicherte und sie hätten bereits schon früher über Heiratsabsichten gesprochen. Allerdings kann der Senat darin keinen besonderen Umstand erkennen, der zu einer Widerlegung der Versorgungsvermutung führen würde. Langjährige Heiratsabsichten können nur dann die Vermutung der Versorgungsehe widerlegen, wenn sie hinreichend konkret sind und sich als konsequente Verwirklichung einer schon vor Bekanntwerden der Erkrankung gefassten Heiratsabsicht darstellen (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 23. Juli 2003 - L 2 U 360/01 - juris). Es hat zu keiner Zeit konkrete Heiratspläne gegeben. Nach den Angaben der Klägerin habe die Mitte der 90iger Jahre bestandene Heiratsabsicht wegen der Krankheit des Versicherten nicht realisiert werden können. Für den Senat ist kein Grund ersichtlich, warum die Hochzeit nicht später nachgeholt wurde. Schließlich hatte sich der Gesundheitszustand des Versicherten bis zum Auftreten des Nierenzellkarzinoms im Jahr 2006 stabilisiert. Der Vortrag der Klägerin, die Zeit zum Heiraten habe gefehlt, ist bereits deswegen nicht plausibel, als sie selbst seit 2001 Altersrentnerin gewesen ist und keinen beruflichen Verpflichtungen mehr nachgehen musste. Ab Juni 2006 war sie zwar mit der Pflege des Versicherten, dem die Pflegestufe II zuerkannt war, ausgelastet. Ausweislich des Pflegegutachtens vom 18. Juni 2008 war der Zeuge R. jedoch mit zehn Stunden wöchentlich ebenfalls in die Pflege des Versicherten mit eingebunden. Die Klägerin hatte damit - auch entsprechend ihrem eigenen Vortrag in der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht - Gelegenheit, Erledigungen außer Haus wie Behördengängen und Arztbesuche durchzuführen, und hätte auch die Zeit gehabt, die notwendigen Schritte beim Standesamt für die Eheschließung einzuleiten. Im Übrigen hat der Zeuge R. ausgesagt, der Versicherte sei ein "eingefleischter Junggeselle" und immer gegen die Ehe gewesen. Langjährige Heiratsabsichten hat er gerade nicht bestätigen können.
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Ferner konnte der Senat auch nicht feststellen, dass die Ehe wegen der Sicherstellung der Pflege und Betreuung des Versicherten eingegangen wurde, da bereits seit Juni 2006, also drei Jahre vor der Heirat, bei dem Versicherten die Pflegestufe II anerkannt war.
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Zur Überzeugung des Senats stand für den Versicherten bei der Eheschließung am 8. Juni 2009 die finanzielle Absicherung der Klägerin nach seinem Tod durch die testamentarische Einsetzung der Klägerin als Alleinerbin im Vordergrund. Ausreichend für die Annahme, dass im Sinne des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung begründet werden soll, ist es, wenn Zweck der Heirat war, den Hinterbliebenen im Hinblick auf das Ableben des Versicherten mit solchen privatrechtlichen (z.B. erbrechtlichen, privatversicherungsrechtlichen), sozialrechtlichen oder sonstigen (z.B. öffentlich-rechtlichen, versorgungsrechtlichen) Ansprüchen auszustatten, damit dieser nach dem Tod des Versicherten - zumindest in geringem Grad - finanziell versorgt ist. Damit genügt es, wenn sich die Absicht der Versorgung des Ehegatten auch auf dessen Versorgung mit privaten Vermögenswerten bezieht und eine Versorgung mit Ansprüchen der gesetzlichen Rentenversicherung daneben nicht bedacht worden war oder wirtschaftlich nicht ins Gewicht fällt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. April 2011 - L 13 R 203/11 - NZS 2012, 386). Nach dem notariell beglaubigten Testament vom 24. November 1998 war die Klägerin neben dem Zeugen R. und den beiden Kindern des verstorbenen Bruders des Versicherten zu einem Drittel als Erbin eingesetzt und ihr war zusätzlich ein auflösend bedingtes Wohnrecht bis zum Verkauf des Hauses, spätestens jedoch bis sechs Monate nach seinem Tod, eingeräumt. Die Tatsache, dass ein neues Testament erst mehr als zehn Jahre später erfolgte und die Ehe nach einer zunehmenden Multimorbidität des Versicherten insbesondere aus erb- und steuerrechtlichen Gründe eingegangen wurde, spricht insgesamt dafür, die Klägerin zu versorgen. Der Zeuge R. hat als einzige Erklärung für die schnelle Heirat den Wunsch des Versicherten aufzeigen können, die Klägerin für den Todesfall finanziell abzusichern. Aus der Sicht des Versicherten war "wohl damit ein Problem vom Tisch". Für den Senat ist nicht erkennbar, dass der Versorgungsgedanke bei der Klägerin keine maßgebliche Rolle gespielt hat.
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Im Übrigen besteht auch ein erhebliches wirtschaftliches Interesse der Klägerin, eine Hinterbliebenenversorgung von der Beklagten zu erhalten. Der Bezug der Witwenrente mit einem monatlichen Zahlbetrag in Höhe von ca. 550,00 EUR würde die der Klägerin monatlich zustehenden Rentenleistungen bei einer zum Zeitpunkt der Eheschließung bezogenen Nettoaltersrente in Höhe von 650,00 EUR um ca. 85 Prozent erhöhen.
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Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
(1) Wird eine Lebenspartnerschaft aufgehoben, findet in entsprechender Anwendung des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten (§ 2 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes) statt, soweit sie in der Lebenspartnerschaftszeit begründet oder aufrechterhalten worden sind.
(2) Als Lebenspartnerschaftszeit gilt die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Lebenspartnerschaft begründet worden ist, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Antrages auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft vorausgeht.
(3) Schließen die Lebenspartner in einem Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind die §§ 6 bis 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Lebenspartnerschaft vor dem 1. Januar 2005 begründet worden ist und die Lebenspartner eine Erklärung nach § 21 Abs. 4 nicht abgegeben haben.
(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.
(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie
- 1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, - 2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder - 3.
erwerbsgemindert sind.
- 1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind, - 2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.
(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).
(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der am 26. Juni 1954 geborene Kläger ist seit 1977 im öffentlichen Dienst beschäftigt und bei der Beklagten zusatzversichert. Er lebt seit 2001 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und erstrebt von der Beklagten wie ein verheirateter Arbeitnehmer behandelt zu werden.
- 2
- Die Beklagte hat anlässlich der Umstellung ihrer Zusatzversorgung von einer beamtenähnlichen Gesamtversorgung auf ein beitragsorientiertes Betriebsrentensystem die Rentenanwartschaft berechnet, die der Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erworben hat. Soweit es hierzu auf das fiktive Nettoarbeitsentgelt des Klägers ankommt, hat die Beklagte für die Lohnsteuer nicht die für Verheiratete geltende Steuerklasse III/0, sondern die Steuerklasse I/0 zugrunde gelegt. Außerdem hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass sie seinem Lebenspartner nicht die in § 38 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) für den Ehegatten eines verstorbenen Versicherten oder Betriebsrentenberechtigten vorgesehene Hinterbliebenenrente zahlen werde.
- 3
- Im Hinblick darauf beantragt der Kläger festzustellen, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift des Klägers die Lohnsteuerklasse III/0 zugrunde legen und seinem Lebenspartner bei fortbestehender Lebenspartnerschaft eine Hinterbliebenenrente nach § 38 VBLS zahlen müsse. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Senat hat die Revision des Klägers mit Urteil vom 14. Februar 2007 zurückgewiesen (VersR 2007, 676). Auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundesverfassungsgericht den Teil des Verfahrens, der die Zugrundelegung der Steuerklasse III/0 bei der Berechnung der Startgutschrift betrifft, abgetrennt und führt dieses als eigenständiges Verfahren weiter (1 BvR 280/09). Mit Beschluss vom 7. Juli 2009 im Verfahren 1 BvR 1164/07 hat das Bundesverfassungsgericht ferner festgestellt, dass das Urteil des Senats sowie die Urteile des Land- und Oberlandesgerichts den Kläger in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verlet- zen, soweit sie die Klage auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Rente, die der Hinterbliebenenrente nach § 38 VBLS entspricht, für unbegründet erachtet haben (VersR 2009, 1607). In diesem Umfang hat das Bundesverfassungsgericht das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
- 4
- Der Verwaltungsrat der Beklagten hat am 4. Dezember 2009 folgende Regelung beschlossen: "Bis zu einer Einigung der Tarifvertragsparteien über die Hinterbliebenenversorgung für eingetragene Lebenspartner wird die VBL ermächtigt, hinterbliebene eingetragene Lebenspartner wie Witwen und Witwer zu behandeln und entsprechende Leistungen ab dem 1. Januar 2005 zu zahlen."
- 5
- Beklagte Die hat daraufhin erklärt, gemäß diesem Beschluss zu verfahren.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die Revision ist, soweit es den Anspruch des Klägers auf Feststellung betrifft, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei Fortbestehen der Lebenspartnerschaft des Klägers mit W. D. diesem bei Ableben des Klägers eine Hinterbliebenenrente zu zahlen, begründet. Über diesen abtrennbaren Teil der vom Kläger verfolgten Ansprüche kann durch Teilurteil gemäß § 301 ZPO entschieden werden.
- 7
- 1.DasBundesverfassu ngsgericht hat in seinem für den Senat bindenden Beschluss vom 7. Juli 2009 entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der VBL zusatzversichert sind, mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist und sich jedenfalls für die Zeit ab 2005 keine sachbezogenen und gemeinsamen Gründe der Tarifvertragsparteien für die Ungleichbehandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mehr ergeben (BVerfG aaO Tz. 98). Zu den Rechtsfolgen dieses Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG hat es ausgeführt (aaO Tz. 124): "Verstoßen Allgemeine Versicherungsbedingungen - wie hier die Satzung der VBL - gegen Art. 3 Abs. 1 GG, so führt dies nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Unwirksamkeit der betroffenen Klauseln (vgl. BGHZ 174, 127 <175>). Hierdurch entstehende Regelungslücken können im Wege ergänzender Auslegung der Satzung geschlossen werden (vgl. BGHZ 174, 127 <177>). Auch im vorliegenden Fall ist es zwar nicht durch den bewussten Ausschluss der Lebenspartner bei der Formulierung des § 38 VBLS, wohl aber durch die Feststellung der Unwirksamkeit dieser Vertragsgestaltung aus verfassungsrechtlichen Gründen zu einer ungewollten Regelungslücke bei der Hinterbliebenenversorgung gekommen. Der Gleichheitsverstoß kann nicht durch bloße Nichtanwendung des § 38 VBLS beseitigt werden , weil ansonsten entgegen der zugrunde liegenden Konzeption Hinterbliebenenrenten auch für Ehegatten ausgeschlossen wären. Der mit der Hinterbliebenenversorgung nach § 38 VBLS verfolgte Regelungsplan lässt sich mithin nur dadurch vervollständigen, dass die für Ehegatten geltende Regelung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 auch auf eingetragene Lebenspartner Anwendung findet. Dies entspricht auch dem hypothetischen Willen sowohl der VBL wie auch der Tarifvertragsparteien, die die eingetragenen Lebenspartner in die Hinterbliebenenversorgung einbezogen hätten, wäre ihnen der hier festgestellte Gleichheitsverstoß bewusst gewesen. …"
- 8
- Hieraus folgt, dass die Regelung über die Hinterbliebenenrente in § 38 VBLS auch zugunsten des Klägers Anwendung findet und ihm ein entsprechender Feststellungsanspruch zusteht.
- 9
- 2.DemFeststellungsinteresse des Klägers nach § 256 Abs. 1 ZPO stehen auch nicht der Beschluss des Verwaltungsrats der Beklagten vom 4. Dezember 2009 und die dazu von der Beklagten abgegebenen Erklärungen entgegen. Zwar muss das Feststellungsinteresse einer Feststellungsklage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen (BGHZ 18, 98, 106; BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/03 - NJW 2006, 2780 Tz. 24; Zöller/Greger, ZPO 28. Aufl. § 256 Rdn. 7c). Die Aufgabe des Bestreitens eines Anspruchs lässt ein einmal gegebenes Feststellungsinteresse aber nur dann entfallen, wenn der Gläubiger endgültig gesichert ist, wozu eine einseitige Erklärung desjenigen, der den Anspruch bisher bestritten hat, in der Regel nicht genügt (BGH, Urteile vom 4. Mai 2006 aaO; vom 5. Juli 1993 - II ZR 114/92 - NJW 1993, 2609 unter 2 a; vom 1. Februar 1988 - II ZR 152/87 - NJW-RR 1988, 749 unter 1; Zöller/Greger aaO). Eine nicht bindende Erklärung bewirkt nicht den Wegfall des Feststellungsinteresses. Vielmehr bedarf es zur endgültigen Sicherung des Gläubigers in der Regel eines Anerkenntnisses des Schuldners (vgl. HK-ZPO/Saenger, ZPO 3. Aufl. § 256 Rdn. 12). Ein derartiges Anerkenntnis hat die Beklagte nicht abgegeben.
- 10
- Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten, welches vom Ausgang des abgetrennten Verfahrens 1 BvR 280/09 des Bundesverfassungsgerichts abhängig ist.
Dr. Karczewski Lehmann
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.03.2004 - 6 O 968/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.10.2004 - 12 U 195/04 -
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.