Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 16. Apr. 2015 - Au 2 K 14.294

published on 16/04/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 16. Apr. 2015 - Au 2 K 14.294
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Witwengeld.

Die am ...1954 geborene Klägerin ist Witwe des am ...1954 geborenen und am ...2011 verstorbenen Herrn ..., der zuletzt bei der Grenzpolizeistation ... als Polizeihauptkommissar (BesGr. A 11) im Dienst des Beklagten stand, bevor er wegen Dienstunfähigkeit zum 1. Mai 1996 in den Ruhestand versetzt wurde. Die Eheschließung erfolgte am 30. Juli 2011.

Auf Antrag vom 4. Juni 2012 wurde der Klägerin mit Bescheid vom 11. April 2013 durch das Landesamt für Finanzen - Dienststelle ... - Sterbegeld in Höhe von 5.061,74 EUR gewährt.

Mit Schreiben vom 12. September 2013 ließ die Klägerin Witwengeld beantragen. Zur Begründung ihres Antrags führte sie im Wesentlichen aus, dass eine Versorgungsehe trotz der nur sehr kurzen Dauer des Eheverhältnisses von sieben Tagen nicht vorliege. Sie habe ihren späteren Ehemann seit 20 Jahren gekannt. Anfang 2010 seien sie ein Paar geworden. Im Mai 2010 sei Herr ... bei ihr eingezogen. Sie hätten einen gemeinsamen Hausstand begründet. Eine Ummeldung von Herrn ... sei nur deswegen nicht erfolgt, weil beabsichtigt gewesen sei, in eine gemeinsam ausgesuchte und von Herrn ... gekaufte Wohnung umzuziehen. Nach geplanter Fertigstellung im Herbst 2011 sollte die Hochzeit stattfinden. Im Freundes- und Familienkreis seien die Hochzeitspläne seit 2010 bekannt gewesen. Durch die unvorhergesehene schwere Erkrankung seien die langfristigen Planungen hinfällig geworden, so dass lediglich die angestrebten Hochzeitspläne eine Umsetzung gefunden hätten. Bei der Eheschließung hätten Versorgungsgesichtspunkte keine Rolle gespielt, es sei allein um die Erfüllung des sehnlichsten Wunsches beider Eheleute gegangen, ihre Zusammengehörigkeit auch nach außen zu dokumentieren und eine feste Verbindung einzugehen.

Mit der Antragsbegründung wurden schriftliche Aussagen von Nachbarn, Bekannten, Freunden und Familienangehörigen vorgelegt, die bestätigten, dass die Klägerin und Herr ... seit Anfang/Sommer 2010 gemeinsam in einer Wohnung gewohnt hätten und zuerst die gemeinsame Wohnung hätten fertigstellen wollen, um dann 2011 zu heiraten. Das große Ziel sei die Hochzeit im Jahre 2011 gewesen.

Auf Anfrage des Beklagten teilte die Klägerin mit, erst am 20. Juli 2011 erfahren zu haben, dass die Erkrankung von Herrn ... zum Tode führe. Der Heiratsentschluss sei im Dezember 2010 gefasst worden. Die Verlobung sei Weihnachten 2010 erfolgt. Zwar sei Herr ... alleiniger Käufer, jedoch habe die Klägerin seinerzeit die Wohnung mit ausgesucht und sie hätten gemeinsam über den Innenausbau entschieden.

Laut notariellem Kaufvertrag vom 18. Juni 2010 sollte die Wohnung mit einer Fläche von 85,28 m² bis spätestens 30. Juni 2011 bezugsfertig und bis 30. September 2011 vollständig hergestellt sein.

Nach der ärztlichen Stellungnahme des Klinikums ... an die weiterbehandelnden Ärzte in der Palliativstation in ... vom 28. Juli 2011 habe sich Herr ... vom 16. Juni bis 29. Juli 2011 wegen Adenokarzinoms der Gallenblase (Tumorstadium: IIIb), Lebernekrose und Insuffizienz der biliodigestiven Anastomose, postoperativer massiver Tumorprogression mit ausgeprägter Aszitesbildung in stationärer Behandlung befunden. Operativ sei am 17. Juni 2011 eine Magenresektion erfolgt und am 28. Juni 2011 die biliodigestive Anastomose neu angelegt worden. Ferner seien zwei Gallendrainagen gelegt worden. Bei einer am 19. Juli 2011 durchgeführten CT-Untersuchung habe sich ein massiv progredienter Tumorbefall des Oberbauchs mit multiplen großen progredienten Lymphknoten gezeigt.

In der ärztlichen Stellungnahme vom 14. November 2013 teilte das Klinikum ... der Klägerin betreffend der Todesursache, des Krankheitsverlaufs und der Lebenswartung von Herrn ... mit, dass er aufgrund eines Verschlussikterus, als dessen Ursache ein Pankreaskarzinom vermutet worden sei, zum Klinikum gekommen sei. Die Operation mit Entfernung von Gallenblase, Pankreaskopf und Lymphknoten sei erfolgreich verlaufen. Elf Tage danach sei ein weiterer operativer Eingriff vorgenommen worden, weil die Verbindung zwischen Gallengang und Dünndarm nicht dicht gewesen sei. Es sei eine Neuanlage dieser Verbindung erfolgt, welche am 5. Juli 2011 nochmals habe revidiert werden müssen. Der Allgemeinzustand habe sich nur anfänglich langsam verbessert. Als sich der Zustand zum Ende der Behandlung deutlich verschlechtert habe, sei ein massiver Progress eines offenbar äußerst aggressiv wachsenden Tumors mit Befall der Lymphbahnen und -knoten festgestellt worden. Epikritisch könne festgestellt werden, dass Herr ... mit einem Überraschungsbefund aus Wohlbefinden zur Einweisung gekommen sei. Die Abklärung der plötzlichen Gelbsucht habe einen fortgeschrittenen Tumor ergeben, der aber durchaus mit kurativem Ansatz und Aussicht auf längeres Überleben primär operiert worden sei. Sehr überraschend habe sich jedoch im Verlauf ein rasches Tumorwachstum direkt nach der Operation gezeigt, so dass man sich entschlossen habe, schon bis zur Entlassung auf eine rein lindernde Behandlung umzusteigen.

Mit Bescheid vom 14. Januar 2014 hat der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Witwengeld abgelehnt, weil die Ehe weniger als ein Jahr gedauert habe. Obwohl die Heiratspläne angeblich schon im Sommer/Herbst 2011 verwirklicht werden sollten, sei es nicht gelungen, die konsequent verfolgte Heiratsabsicht dazulegen und damit die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe auszuräumen.

Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2014 ließ die Klägerin hiergegen Klage erheben. Es ist beantragt:

1.Der Bescheid vom 14. Januar 2014 wird aufgehoben.

2.Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Witwengeld gemäß Art. 35 BayBeamtVG zu gewähren.

Zur Begründung führte sie aus, zum Jahresende 2010 mit Herrn ... beschlossen zu haben, im Jahr 2011 zu heiraten. Herr ... hätte der Klägerin einen Verlobungsring geschenkt und sie hätten Weihnachten 2010 ihre Verlobung bei der Familie der Schwester der Klägerin, Frau ..., gefeiert. Die Hochzeit habe im Sommer 2011 sofort nach der Fertigstellung der im Juni 2010 von Herrn ... gekauften gemeinsamen Wohnung stattfinden sollen. Die zum Tode führende Krankheit sei erstmal im Frühjahr 2011 aufgetreten, ohne dass zunächst deren Gefährlichkeit erkannt worden sei. Nachdem aufgrund des langen Krankheitsaufenthalts der ursprünglich geplante Hochzeitstermin zu verstreichen gedroht habe, habe die Hochzeit am 30. Juli 2011 stattgefunden, obwohl entgegen den ursprünglichen Plänen die gemeinsame Wohnung noch nicht bezugsfertig gewesen sei. Maßgeblicher Beweggrund für die Eheschließung sei der große Wunsch von Herrn ... gewesen, sein Heiratsversprechen einzuhalten. Der Hochzeitstermin sei auch hinreichend bestimmt gewesen, weil im Kaufvertrag der Termin für die bezugsfertige Verfügbarkeit der Wohnung (30.6.2011) festgelegt gewesen sei.

Unter dem 29. April 2014 trat der Beklagte der Klage entgegen. Für ihn ist beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe sei nicht widerlegt. Die Klägerin hätte in Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung ihren verstorbenen Ehemann geheiratet. An der Verlobung an Weihnachten 2010 bestünden Zweifel, weil diese in keiner der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Aussagen eine Erwähnung finde. Selbst die Schwester der Klägerin, bei der das Weihnachtsfest begangen worden sei, spreche in ihrem Schreiben vom 1. Juni 2013 nicht von einer Verlobung. Gehe man von einem Heiratsentschluss im Dezember 2010 aus, so habe für die Hochzeit kein Termin festgestanden. Die Angaben würden schwanken von „im Jahr 2011“, „im Sommer 2011“ bis „Ende Sommer 2011“. Nach klägerischem Vortrag hätte die Hochzeit nach Fertigstellung der neuen Wohnung und Umzug in diese erfolgen sollen. Laut Kaufvertrag habe die Eigentumswohnung bis spätestens 30. Juni 2011 bezugsfertig und bis spätestens 30. September 2011 vollständig hergestellt sein müssen, so dass ein Hochzeitstermin im Spätsommer/Herbst 2011 anzunehmen gewesen wäre. Vor dem Krankenhausaufenthalt seien noch keine konkreten Schritte für die Eheschließung unternommen worden. Demzufolge sprächen auch die Tochter der Klägerin von einer „schnell vorgezogenen Hochzeit“ sowie ein enger Freund davon, dass es der Klägerin viel Kraft gekostet habe, in kürzester Zeit alle nötigen Formalitäten für die Eheschließung zu erledigen. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Eheschließung nicht als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis des lebensbedrohlichen Charakters der Erkrankung bestehenden Heiratsentschlusses dar. Ausgehend von den ärztlichen Stellungnahmen sei mit einem Tod des Ehemanns nur einen Tag nach der Verlegung in die Palliativstation nicht zu rechnen gewesen. Die eilige Eheschließung sei gegenüber den ursprünglichen Plänen nicht notwendig gewesen. Es könne auch nicht angenommen werden, dass sich durch die unerwartet schwere Erkrankung die Umsetzung des Heiratsentschlusses um Monate verzögert habe, weil die Heirat am 30. Juli 2011 maßgeblich überlagert gewesen sei von der Erkrankung des Ehemanns. Schritte, die - unterstellte - Heiratsabsicht in die Tat umzusetzen, seien erst unter dem Eindruck der Krankheit des verstorbenen Ehemanns konkret geworden.

Hierauf entgegnete die Klägerin am 6. Juni 2014, dass sie mit ihrem verstorbenen Ehemann seit Mai 2010 zusammengelebt hätte. Die unterschiedlichen Angaben rührten daher, dass der Wohnwechsel Freunden und Bekannten bei Gelegenheit mitgeteilt worden sei. Die Verlobten hätten nicht zeitnah zu ihrem Heiratsentschluss die Formalitäten beim Standesamt erledigt, weil die Heirat erst nach Fertigstellung der neuen gemeinsamen Wohnung erfolgen sollte. Hierzu seien seinerzeit aber noch mehr als sechs Monate Zeit gewesen. Da beide schon einmal geheiratet hätten, hätten sie gewusst, dass für die Meldung bei den Behörden einige Wochen vor dem geplanten Termin ausreichen würden. Im Frühjahr 2011 habe aber die Sorge um die Gesundheit ihres Ehemanns im Vordergrund gestanden.

Der Beklagte erwiderte hierzu mit Schreiben vom 20. Juni 2014, dass die Krankheit des verstorbenen Ehemanns nach den klägerischen Aussagen wohl bereits im Frühjahr 2011 aufgetreten sei und nicht erst im Frühsommer 2011. Selbst den Heiratsentschluss im Dezember 2010 unterstellt, ändert dies nichts daran, dass die Ehe dann in Kenntnis des lebensbedrohlichen Charakters der Erkrankung tatsächlich geschlossen worden sei und sich nicht als konsequente Verwirklichung des Heiratsentschlusses von Dezember 2010 darstelle. Es fehle an der Folgerichtigkeit der einzelnen Schritte vom unterstellten ursprünglichen Heiratsentschluss bis zur tatsächlichen Heirat, da nach den ursprünglichen Vorstellungen der Umzug in die neue Wohnung habe abgewartet werden sollen. Insofern überzeuge auch der Einwand, dass der verstorbene Ehemann sein Heiratsversprechen habe einhalten wollen nicht, da dieses nämlich ebenfalls dahingegangen sei, die Klägerin erst nach Fertigstellung der Wohnung und Umzug dorthin zu ehelichen.

Unter dem 22. Juli 2014 trug die Klägerin vor, dass sowohl die Familie ... als auch die Tochter wiederholt die Absicht der Klägerin, im Sommer 2011 zu heiraten, bestätigt hätten. Die ursprüngliche Absicht, erst nach Fertigstellung der neuen Wohnung zu heiraten, sei lediglich ein angedachter Zeitplan und für den Wunsch, die Ehe einzugehen, eher nachrangig gewesen. Als sich der ursprünglich vorgesehene Einzugstermin nicht habe halten lassen und der Ernst der Erkrankung erkannt worden sei, sei es der sehnlichste Wunsch des Herrn ... gewesen, sein Eheversprechen zu halten und so schnell wie möglich - nur in anderer Reihenfolge: statt Heirat nach Umzug, Heirat vor Umzug - zu heiraten.

Am 16. April 2015 fand mündliche Verhandlung statt, in der Frau ..., Frau ... und Herr ... als Zeugen vernommen wurden. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf die Gewährung von Witwengeld nach dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 35 Abs. 1 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vom20. Dezember 2011 (BayBeamtVG) erhält die Witwe eines Versorgungsurhebers Witwengeld. Kein Anspruch auf Witwengeld besteht aber gemäß Art. 35 Abs. 2 Nr. 1 BayBeamtVG, wenn die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat, es sei denn, nach den besonderen Umständen des Falles ist die Annahme nicht gerechtfertigt, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen (sog. Versorgungsehe).

Weil die Ehe zwischen der Klägerin und dem verstorbenen Beamten nicht mindestens ein Jahr, sondern nur sieben Tage gedauert hat, wird das Vorliegen einer Versorgungsehe im vorliegenden Fall gesetzlich vermutet.

Diese Vermutung kann nach dem Wortlaut von Art. 35 Abs. 2 Nr. 1 BayBeamtVG jedoch widerlegt werden. Dies setzt voraus, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Die Vermutung ist widerlegt, wenn der Witwe/dem Witwer der Nachweis gelingt oder wenn im Übrigen festgestellt werden kann, dass unter den Heiratsmotiven jedenfalls eines der Ehegatten die Versorgungsabsicht keine maßgebende Bedeutung hatte. Die Vermutung der „Versorgungsehe“ kann indes regelmäßig nur durch besondere, objektiv feststellbare Umstände ausgeräumt werden. Erklärungen der Ehegatten über den Zweck der Ehe reichen grundsätzlich nicht aus. Entscheidend ist, ob die Versorgungsabsicht nach dem äußeren Gesamtbild der Eheschließung im Vordergrund gestanden hat. Die materielle Beweislast dafür, dass die Versorgungsabsicht keine maßgebende Bedeutung für die Heirat hatte, trifft die Witwe. Ein voller Gegenbeweis für einen anderen Zweck der Heirat ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn die Annahme, die Versorgungsabsicht sei der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen, ausgeräumt wird (BayVGH, B.v. 18.2.2014 - 14 ZB 11.452 - juris Rn. 6; B.v. 27.8.2010 - 14 ZB 10.79 - juris Rn. 5 m. w. N.; OVG NW, B.v. 18.07.2003 - 6 A 1605/03 - juris Rn. 10).

Wird die Ehe - wie vorliegend - in Kenntnis einer schweren Erkrankung und der deshalb eingeschränkten Lebenserwartung des Beamten geschlossen, kommt nach der zu der dem Art. 35 Abs. 2 Nr. 1 BayBeamtVG im Wesentlichen inhaltsgleichen und bis zum 31. Dezember 2010 gültigen Vorschrift des § 19 Abs. 1 BeamtVG ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung im Falle der lebensbedrohenden Erkrankung des Beamten im Zeitpunkt der Heirat regelmäßig (nur) dann in Betracht, wenn sich die Eheschließung als konsequente Verwirklichung eines Heiratsentschlusses darstellt, der bereits vor der Kenntnis von der schweren Erkrankung bestand (BVerwG, B.v. 3.12.2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 10; B.v. 19.1.2009 - BVerwG 2 B 14.08 - juris Rn. 7). Maßgeblich ist danach, ob die Eheleute den Heiratsentschluss zu einem Zeitpunkt gefasst haben, als sie noch keine Kenntnis von der lebensgefährlichen Krankheit des Beamten hatten, so dass der Versorgungsgedanke in Anbetracht der durch die Krankheit begrenzten Lebenserwartung keine Rolle gespielt haben kann. Die gesetzliche Vermutung ist daher insbesondere dann widerlegt, wenn der in Unkenntnis der lebensbedrohlichen Krankheit gefasste, nach außen manifestierte Heiratsentschluss bis zur Eheschließung im Wesentlichen unverändert geblieben und die Heirat innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt ist (BayVGH, B.v. 2.3.2009 - 21 ZB 08.3122 - juris Rn. 10; OVG RhPf, B.v. 3.1.2008 - 2 A 10800/07- FamRZ 2008, 2066/2067).

Dies ist hier nicht der Fall. Die Konstellation der konsequenten Verwirklichung eines bereits vor der Kenntnis der schweren Krankheit gefassten Heiratsentschlusses ist vorliegend nicht gegeben. Zwar fehlt es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht an einem vor Bekanntwerden des lebensbedrohlichen Charakters der Erkrankung gefassten Heiratswillen beider Ehepartner. Insofern steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass sich die Klägerin mit ihrem verstorbenen Ehemann am 24. Dezember 2010 verlobt hat. Die in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen haben die Angaben der Klägerin bestätigt, wonach sie Heiligabend zusammen mit Herrn ... und ihrer Tochter bei dem Ehepaar ... verbracht hätten und ihr verstorbener Ehemann „in aller Form um ihre Hand angehalten“ habe. Ferner wurde übereinstimmend berichtet, dass Herr ... der Klägerin einen Verlobungsring überreicht habe. Die Angaben der Zeugen wie auch der Klägerin waren in diesem Punkt für das Gericht ohne jeden vernünftigen Zweifel glaubhaft, da die Darstellungen hierzu in allen Teilen ohne weiteres nachvollziehbar, lebensnah und auch frei von erkennbaren taktischen oder sonst ergebnisorientierten Überlegungen geleitet waren. Der Umstand, dass keiner der einvernommenen Zeugen die offizielle Verlobung zu Weihnachten 2010 in ihren im behördlichen Verfahren vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen erwähnte, mag zwar als Unstimmigkeit zu betrachten sein, streitet in Anbetracht der überzeugenden Ausführungen im Rahmen der Beweisaufnahme aber letztlich nicht gegen die Annahme eines nach außen manifestierten Heiratsentschlusses noch vor Kenntnis der lebensgefährlichen Krankheit.

Allerdings stellt sich die Eheschließung am 30. Juli 2011 nicht als konsequente und folgerichtige Verwirklichung des am 24. Dezember 2010 gefassten Heiratsentschlusses dar. Nach den Darstellungen der Klägerin sollte zunächst die von Herrn ... erworbene, aber gemeinsam ausgesuchte und gestaltete Wohnung bezogen werden. Zwar ergibt sich aus dem von der Klagepartei vorgelegten notariellen Kaufvertrag vom 18. Juni 2010 ein gewisser Anhalt, ab wann nach diesen Überlegungen die Heirat hätte erfolgen können. Denn nach Ziffer IV. des Kaufvertrags ist als Fertigstellungstermin der 30. Juni 2011 und als Termin für die vollständige Herstellung der 30. September 2011 genannt. Allerdings waren die Angaben der Klägerin zu einem möglichen Hochzeitstermin auch in Ansehung der offenen Frage, wann genau in die Wohnung umgezogen werden sollte, lediglich vage. Insofern erscheint es der Kammer auch als wenig nachvollziehbar, dass die als Zeugin einvernommene Tochter der Klägerin, die zu ihrer Mutter nach eigenen Angaben ein sehr enges Verhältnis pflegt, von der Verknüpfung der Bezugsfertigkeit der gemeinsamen Wohnung mit einem möglichen Hochzeitstermin nichts wusste. Obwohl die weiteren Zeugen im Grunde bestätigt haben, dass nach Bezugsfertigkeit der Wohnung geheiratet werden sollte, sind auch insoweit die Angaben zu dem geplanten zeitlichen Ablauf unkonkret und offen. Zwar kommt bei Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Zeitpunkt der Eheschließung die Gewährung von Witwengeld regelmäßig nur in Betracht, wenn der Heiratsentschluss bereits vor Bekanntwerden der Erkrankung gefasst worden ist, was auch der Fall sein kann, wenn noch kein Termin für die Eheschließung beim Standesamt festgestanden hat (vgl. BVerwG, U.v. 3.12.2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 10). Jedoch fehlt es nach Ansicht des Gerichts an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass der Heiratsentschluss in dem angedachten zeitlichen Rahmen eine Umsetzung finden sollte. Die Angaben der einvernommenen Zeugen hierzu differieren, von einer Hochzeit im Sommer, so die Zeugin ..., über eine Hochzeitsfeier „noch in diesem Jahr“, so die Zeugin ..., zu Zukunftsplänen mit einem „schönen Hochzeitsfest am See“, so der Zeuge ... Schließlich vermochte auch die Klägerin selbst zu dem Zeitpunkt, als sie von der Erkrankung ihres verstorbenen Ehemannes Kenntnis erlangte bzw. auch kurz davor, keinen engeren, in Frage kommenden Zeitraum zu benennen, obwohl bei dem Hochzeitsfest ihren Vorstellungen nach rund 50 Personen eingeladen hätten werden sollen, was in der Regel einen nicht unerheblichen organisatorischen Vorlauf bedeutet. Zumindest hätte es nahe gelegen, in Ansehung des nahenden Termins der Fertigstellung der Wohnung zum 30. Juni 2011 bzw. 30. September 2011 einen konkreteren Zeitrahmen zu bestimmen. Dies ist aber zumindest bis zum Frühsommer nicht geschehen. Vielmehr konnte als einzige Vorbereitungsmaßnahme im weitesten Sinn lediglich die Bitte an den Zeugen ..., die Organisation der Hochzeit zu übernehmen, genannt werden. Dies bestärkt auch in der Gesamtschau die Annahme, dass erst unter dem Eindruck der Krankheit des verstorbenen Ehemannes Schritte zur Umsetzung der Heiratsabsicht konkret geworden sind. Bis dahin stand allenfalls ein „grober Fahrplan“ dergestalt fest, dass (irgendwann) nach dem Umzug eine Hochzeitsfeier stattfinden sollte.

Dessen ungeachtet ist zudem festzuhalten, dass der bereits getroffene Heiratsentschluss auch ansonsten nicht hinreichend konsequent verwirklicht worden ist. Die Veränderungen in Bezug auf die Umsetzung des Heiratsentschlusses liegen darin, dass der Hochzeitszeitpunkt vor dem Zeitpunkt des Umzugs in die neue gemeinsame Wohnung vorverlegt worden ist. Da der Einzug in die gekaufte Immobilie noch nicht erfolgt war, ist ein zuvor als Voraussetzung der Heirat angesehener Umstand nunmehr nicht mehr als entscheidend erachtet worden. Diese Veränderungen sind für sich genommen geeignet, die Heirat am 30. Juli 2011 nicht mehr als konsequente Verwirklichung des zuvor getroffenen Heiratsentschlusses zu bewerten (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 15.10.2010 - 23 K 8033/08 - juris Rn. 35). Der nach außen manifestierte Heiratsentschluss ist bis zur Eheschließung nicht im Wesentlichen unverändert geblieben, sondern hat in einem zentralen Punkt, nämlich der Reihenfolge der für die Heirat maßgeblichen Voraussetzungen, eine Änderung erfahren.

Auch die weiteren objektiven Umstände, wie die sehr kurze Ehedauer und die schließlich sehr schnelle Heirat im Hospiz innerhalb von nur zwei bis drei Wochen auf ausdrücklichem Wunsch des verstorbenen Ehegatten der Klägerin im Bewusstsein der schweren Erkrankung, sprechen in der Zusammenschau mit der gesetzlichen Vermutung des Art. 35 Abs. 2 Nr. 1 BayBeamtVG für die Annahme einer Versorgungsehe (vgl. VG München, U.v. 7.12.2004 - M 5 K 04.2016 - juris Rn. 31). Dass es daneben auch weitere Beweggründe für den Heiratsentschluss bei der Klägerin gegeben haben kann, etwa dem Ehegatten in der schweren Zeit noch das Eheversprechen zu erfüllen, mag ihre Entscheidung (mit)beeinflusst haben, vermag aber nicht, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Insgesamt wird der Eindruck vermittelt, dass der Heiratsentschluss erst in Kenntnis der schweren Erkrankung überhaupt eine Konkretisierung erfahren hat, so dass eine Überlagerung der vorhandenen Heiratsabsicht mit krankheitsbedingt in den Vordergrund rückenden Versorgungsaspekten nahe liegt (vgl. VG Augsburg, U.v. 20.1.2011 - Au 2 K 08.1338 - juris Rn. 30). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands des Art. 35 Abs. 2 Nr. 1 BayBeamtVG grundsätzlich der volle Beweis („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“, das heißt mit einer Gewissheit, die vernünftige Zweifel ausschließt) zu erbringen ist. Dabei sind alle zur Begründung der Lebenspartnerschaft führenden Motive der Lebenspartner zu berücksichtigen (VGH BW, U.v. 2.12.2013 - 4 S 1911/13 - juris Rn. 30 m. w. N.). Lässt sich trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Mittel nicht feststellen, dass die Versorgungsabsicht keine maßgebende Bedeutung für die Begründung der Lebenspartnerschaft hatte, trägt der hinterbliebene Lebenspartner des Beamten die materielle Beweislast (NdsOVG, B.v. 21.12.2009 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 27.8.2010, a. a. O.; B.v. 8.11.2011 - 3 ZB 08.627 -, juris Rn. 15; OVG NW, B.v. 24.6.2014 - 1 A 1888/12 - juris Rn.5). Dies zugrunde gelegt konnte die Klägerin unter Würdigung aller berücksichtigungsfähigen objektiven Umstände und subjektiven Motive die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nicht zur Überzeugungsgewissheit des Gerichts widerlegen.

Nach alledem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Volltreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2, § 124a VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 18/02/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.854,16 Euro festgesetzt.
published on 02/12/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburgs vom 25. September 2012 - 5 K 971/12 - geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids der Deutschen Telekom AG vom 04.01.2012 und deren Widerspruchsbesch
published on 24/06/2014 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Stufe bis zu 22.000 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Der Antrag hat keinen Erfolg. 31. Es bestehen zunächst
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.