Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 1a Lebenspartnerschaft

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Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes Inhaltsverzeichnis

Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend:

1.
Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft,
2.
Vorschriften, die sich auf die Eheschließung oder die Heirat beziehen, für die Begründung einer Lebenspartnerschaft,
3.
Vorschriften, die sich auf die Auflösung oder Scheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft,
4.
Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, für den Lebenspartner,
5.
Vorschriften, die sich auf den geschiedenen Ehegatten oder früheren Ehegatten beziehen, für den früheren Lebenspartner aus einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft und
6.
Vorschriften, die sich auf die Witwe, den Witwer oder den hinterbliebenen Ehegatten beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner.

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(1) Das Hinterbliebenenaltersgeld umfasst 1. Altersgeld für den Sterbemonat (Absatz 2),2. Witwenaltersgeld (Absatz 3),3. Witwenabfindung (Absatz 4),4. Waisenaltersgeld (Absatz 5). (2) Verstirbt der Altersgeldberechtigte, verbleibt das im Sterbemo
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published on 18/09/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von
published on 02/12/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburgs vom 25. September 2012 - 5 K 971/12 - geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids der Deutschen Telekom AG vom 04.01.2012 und deren Widerspruchsbesch
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