Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Februar 2015 - 3 K 2024/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Waisengeld.
Der am ... geborene, ledige Kläger, Sohn eines Ruhestandsbeamten der Beklagten, erlitt nach einer Frühgeburt eine frühkindliche Hirnschädigung, die zu einer paraspastischen Beinlähmung und orthopädischen Folgebeschwerden führte. In späteren Jahren traten eine Epilepsie sowie Erkrankungen u.a. auf internistischem Gebiet, darunter Morbus Crohn, hinzu.
Von ... bis ... absolvierte der Kläger eine Ausbildung zum Bäcker. ... zog er aus der elterlichen Wohnung in ... aus. Ab ... wohnte er in ..., wo er einige Monate arbeitslos, im Übrigen abgesehen von Arbeitsunfähigkeitszeiten als Verkäufer versicherungspflichtig beschäftigt war. Aus dieser Tätigkeit wurden für das Jahr 1987 Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aus einem Entgelt von rund 26.600,-- DM entrichtet.
Mit Bescheid vom 04.11.1987 erkannte das Versorgungsamt ... an, dass bei dem Kläger folgende Behinderungen vorliegen: „Klumpfuß, links stärker als rechts. Beinverkürzung rechts, Wirbelsäulenfehlstatik, Spastizität der Beine, Bewegungseinschränkungen in den Hüftgelenken; Narben und Verwachsungsbeschwerden nach mehrfachen Bauchoperationen“. Das Versorgungsamt stellte einen dadurch bedingten Grad der Behinderung (GdB) von 50 fest.
Am ...1987 vollendete der Kläger sein 27. Lebensjahr.
Im Jahr ... zog er nach ... Er nahm dort eine Beschäftigung als Verkäufer in einen Kaufhaus auf. ... erlitt er erstmals einen epileptischen Grand-Mal-Anfall, der eine stationäre Behandlung zur Folge hatte.
Mit Bescheid vom 22.03.1994 stellte das Versorgungsamt ... mit Wirkung vom 11.09.1992 einen GdB von 100 fest, der durch die bereits 1987 anerkannten sowie folgende weitere Behinderungen bedingt sei: „Lumboischialgie, Nervenreizungen, Harninkontinenz, residuale Hirnschädigung, Sehbehinderung beidseits mit konzentrischer Gesichtsfeldeinschränkung“.
Mit Bescheid vom 03.06.1997 lehnte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte einen Antrag des Klägers auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit ab. Zur Begründung führte sie aus, nach den ärztlichen Feststellungen werde sein Leistungsvermögen mit halb- bis unter vollschichtig eingeschätzt. Er sei noch in der Lage, auf dem (inzwischen) innegehabten Teilzeitarbeitsplatz seinem Leistungsvermögen entsprechend tätig zu sein.
Am ... verstarb die Mutter des Klägers.
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In den Jahren ... und ... wurde die monatliche Arbeitszeit des Klägers, der mit Blick auf seine Leistungseinschränkungen zuletzt im Kundenservice tätig war, einvernehmlich von 130 auf 110 und zuletzt 80 Stunden reduziert.
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Mit Bescheid vom 22.08.2005 bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit ab dem 01.08.2004 in Höhe von damals 701,07 EUR monatlich.
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Mit Bescheid vom 18.02.2010 stellte das Landratsamt ... - Amt für Versorgung und Rehabilitation - fest, dass bei dem Kläger weiterhin ein GdB von 100 vorliege und er schwerbehindert sei. Als zugrundeliegende Funktionsbeeinträchtigungen erkannte das Landratsamt die in den früheren Bescheiden genannten Erkrankungen sowie ein „Anfallsleiden“ an.
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Mit Bescheid vom 10.12.2010 wurden dem Kläger aus seiner betrieblichen Altersversorgung Versorgungsleistungen in Höhe von 103,68 EUR monatlich ab dem 01.01.2011 bewilligt. Im selben Jahr bewilligte die Familienkasse ... dem Vater des Klägers Kindergeld rückwirkend ab dem 01.01.2009 in Höhe von zuletzt 184,-- EUR monatlich, das dem Kläger ausgezahlt wurde.
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Mit (Widerspruchs-)Bescheid vom 06.09.2011 stellte das Regierungspräsidium ... - Landesversorgungsamt - fest, dass bei dem Kläger als Funktionsbeeinträchtigung zusätzlich ein „essenzieller Tremor“ sowie eine „depressive Verstimmung“ zu berücksichtigen seien.
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Am ...2012 verstarb der Vater des Klägers.
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Am 21.11.2012 beantragte der Kläger Waisengeld. Das Bundeseisenbahnvermögen lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 18.12.2012 ab und wies den hiergegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2013 zurück. Zur Begründung führte es aus, um dem Kläger Waisengeld bewilligen zu können, hätte er aufgrund seiner Behinderung bereits vor dem 27. Lebensjahr dauernd nicht in der Lage sein dürfen, sich selbst zu unterhalten und dabei auf elterliche Obhut und Fürsorge angewiesen sein müssen. Das sei nicht der Fall gewesen. Vielmehr habe er sich bereits vor seinem 27. Lebensjahr völlig aus der elterlichen Obhut und Fürsorge gelöst. Er habe in ... gewohnt und gearbeitet, während die Eltern in ... gelebt hätten. Auch habe er sich damals mittels einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit selbst unterhalten können. Nach dem Versicherungsverlauf der gesetzlichen Rentenversicherung sei er von August 1976 bis Juli 2004 bis auf kurze Unterbrechungen aufgrund Arbeitslosigkeit durchgängig erwerbstätig gewesen. Dabei habe er Jahreseinkommen noch vor seinem 27. Lebensjahr von bis zu 25.678,-- DM (im Jahr 1986), später sogar bis zu 46.072,-- DM erzielt.
17 
Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 12.02.2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Gewährung von Waisengeld für behinderte Waisen über das 27. Lebensjahr hinaus werde in § 61 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) geregelt, der auf § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b und d, Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung (a.F.) verweise. Die sich hieraus ergebenden Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht. § 61 Abs. 2 BeamtVG beruhe auf der Vorstellung, dass das Kind eines Beamten im Regelfall mit Vollendung des 18. Lebensjahres und in Ausnahmefällen mit Vollendung des 27. Lebensjahres keiner elterlichen Fürsorge und Betreuung mehr bedürfe und auf eigenen Füßen stehe. Es sei deshalb folgerichtig, dass der Gesetzgeber Waisen, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht in der Lage seien, sich selbst zu unterhalten, von der zeitlichen Begrenzung der Waisengeldgewährung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres ausgenommen habe und diesen Waisen dem Grunde nach ein lebenslanges Waisengeld zubillige. Denn die in der typisierenden Regelung zum Ausdruck kommende Erwartung, dass die erwachsenen Kinder eines Beamten keiner elterlichen Betreuung mehr bedürften und damit im Falle des Todes des Beamten auch eine Fürsorge durch dessen Dienstherr nicht erforderlich sei, beruhe auf der Annahme, dass die Kinder des Beamten die geistigen und körperlichen Voraussetzungen für das Entwachsen aus der elterlichen Obhut mitbrächten. Vor diesem Hintergrund sei es Voraussetzung für die Gewährung von Waisengeld, dass die Behinderung, die das Beamtenkind außerstande setze, sich selbst zu unterhalten, vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sei. Dies sei nach dem Gesetzeszweck folgerichtig. Eine Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn für die Kinder seiner Beamten bestehe nicht mehr, wenn die Behinderung, die ursächlich sei für die fehlende Fähigkeit, sich selbst zu unterhalten, zu einem Zeitpunkt eingetreten sei, zu dem - nach der typisierenden Annahme des Gesetzgebers - ein Kind bereits aus der Obhut seiner Eltern ausgeschieden sei. Hieraus ergebe sich zur Überzeugung der Kammer auch die Antwort für die zwischen den Beteiligten streitige Frage, auf welchen Zeitpunkt für die fehlende Fähigkeit, sich selbst zu unterhalten, abzustellen sei. Auch hierfür sei der Zeitpunkt der Vollendung des 27. Lebensjahres maßgeblich. Zwar beziehe sich § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 EStG a.F. mit der Formulierung „Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist“ nach seinem Wortlaut (nur) auf den Eintritt der Behinderung. Im Hinblick darauf habe der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 09.06.2011 für das Kindergeldrecht entschieden, dass nur die Behinderung, nicht auch die dadurch bedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vor Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze vorgelegen haben müsse. Diese Auslegung sei aber für die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes nicht überzeugend. Der Wortlaut des § 61 Abs. 2 BeamtVG lasse die von der Kammer befürwortete Auslegung auch zu. Diese Auslegung entspreche zudem der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorgängerreglung des § 164 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) vom 17.07.1953. Würde man es ausreichen lassen, dass die behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt nach Vollendung des 27. Lebensjahres aufgetreten sei, würde dies außerdem zu grotesken Ergebnissen führen. So hätte etwa derjenige Anspruch auf Waisengeld, der als Kind eines Beamten über Jahre hinweg in der Lage gewesen sei, sich selbst zu unterhalten, dann erstmals in höherem Alter erwerbsunfähig werde, und sich dann nicht mehr selbst unterhalten könne, weil er es zum Beispiel versäumt habe, für sein Alter vorzusorgen. Ausgehend von dem dargelegten Verständnis der genannten Vorschriften sei die Gewährung von Waisengeld im Fall des Klägers ausgeschlossen. Er sei bei Vollendung des 27. Lebensjahres „am ...1989“ in der Lage gewesen, sich selbst zu unterhalten. Er habe 1989 ein Jahreseinkommen von nahezu 31.000 DM, monatlich also etwas mehr als 2.500 DM, erzielt. Sein Einkommen habe damit deutlich über dem Sozialhilfeniveau gelegen.
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Am 11.08.2015 hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt. Zu deren Begründung macht er geltend, zur Erfüllung der Anspruchsgrundlage aus § 61 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG sei lediglich Voraussetzung, dass die Behinderung vor Eintritt seines 27. Lebensjahres eingetreten sei. Nicht erforderlich sei hingegen, dass die Waise bereits zum Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung außerstande gewesen sei, sich selbst ganz oder teilweise zu unterhalten. Wenn die behinderte Waise zu diesem Zeitpunkt eigenes Einkommen erziele, werde dem dadurch Rechnung getragen, dass gemäß § 61 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG eine Anrechnung zu erfolgen habe. Der Gesetzgeber habe also ganz bewusst ein - gegebenenfalls lebenslanges - Recht der Waise auf Bezug von Waisengeld über das 27. Lebensjahr hinaus nicht davon abhängig gemacht, dass die Waise in der Lage gewesen sei, sich zum Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung durch eigene Einkünfte selbst zu unterhalten. Erziele die Waise - wie hier - ein so hohes Einkommen, dass eine Anrechnung zum Ergebnis führe, dass Waisengeld nicht zu gewähren sei, könne dies nicht zu dem Schluss führen, dass der dem Grunde nach bestehende Anspruch auch für die Zukunft entfalle, wenn auf Grund des sich verschlechternden Gesundheitszustandes Einkommen nicht mehr oder nur noch in nicht ausreichender Höhe erzielt werde. Die in § 61 Abs. 2 BeamtVG normierte Bezugnahme auf § 32 Abs. 4 Abs. 1 Nr. 3 EStG a.F. hebe darauf ab, dass Voraussetzung für die fehlende Fähigkeit, sich selbst zu unterhalten, allein sei, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sei. Folgerichtig habe daher der Bundesfinanzhof für das Kindergeldrecht entschieden, dass nur die Behinderung vor Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze vorgelegen haben müsse. Diese Vorschrift aus dem Einkommensteuergesetz sei Teil des Beamtenversorgungsgesetzes geworden. Es sei daher unzulässig, ergebnisorientiert allein auf die zeitliche Begrenzung aus dieser Vorschrift abzuheben. Soweit das Verwaltungsgericht auf den Wortlaut des § 61 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG abgestellt habe („'solange' die [...] Voraussetzungen gegeben sind“), sei darauf hinzuweisen, dass die Einschränkung „solange“ in dem darauf folgenden Satz 2 fehle. Es würde entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht zu „grotesken Ergebnissen“ führen, wenn man es zuließe, dass die behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt nicht bereits bei Vollendung des 27. Lebensjahres vorgelegen haben müsse. Derartige Fallkonstellationen seien keinesfalls ungewöhnlich. Unterhaltsrechtlich könne der Anspruch des volljährigen kranken bzw. behinderten Kindes gegenüber den Eltern auch wieder aufleben.
19 
Der Kläger beantragt,
20 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12.02.2015 - 3 K 2024/13 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundeseisenbahnvermögens vom 18.12.2012 und dessen Widerspruchsbescheids vom 27.06.2013 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 21.11.2012 Waisengeld zu gewähren.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Berufung zurückzuweisen.
23 
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt aus, dass die „Behinderung“ im Sinne des § 61 Abs. 2 BeamtVG in dessen Satz 2 durch den Verweis auf § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG a.F. definiert werde. Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 1 EStG a.F. müsse es sich um eine Behinderung handeln, die kausal dafür sei, dass die Waise außerstande sei, sich selbst zu unterhalten. Wenn im 2. Halbsatz dieser Vorschrift dann die Rede davon sei, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein müsse, könne es sich nur um eine Behinderung mit den im 1. Halbsatz dargestellten Folgen handeln. Die „Behinderung“ in § 61 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG sei genauso zu verstehen. Soweit der Kläger für seine andere Auffassung auf die Anrechnung von Einkünften nach § 61 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG abstelle, verkenne er, dass die Einkommensanrechnung kein Kriterium für den grundsätzlichen Anspruch auf Waisengeld darstelle, sondern im Nachgang einer positiven Anspruchsprüfung lediglich Einfluss auf die Höhe des Waisengeldes habe. Nicht unbeachtet könne auch bleiben, dass § 61 BeamtVG nicht die Gewährung von Waisengeld, sondern das Erlöschen der Waisenversorgung regele und somit für die Weitergewährung von Waisengeld über das 18. Lebensjahr hinaus lediglich Ausnahmetatbestände aufzeige, an die der Gesetzgeber strenge Maßstäbe angelegt habe. Das Erlöschen des Waisengeldanspruchs sei dauerhaft. Einen Anspruch auf Wiederaufleben der Waisenversorgung nach dem 27. Lebensjahr - analog zum Anspruch auf Witwengeld nach § 61 Abs. 3 BeamtVG - habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen.
24 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Bundeseisenbahnvermögens vom 18.12.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 27.06.2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Waisengeld (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I.
26 
Der Kläger hat beim Eintritt des Versorgungsfalls durch den Tod seines Vaters im Jahr 2012 zwar die Grundvoraussetzungen erfüllt, bei deren Vorliegen eine bestehende Versorgungsanwartschaft zum Versorgungsanspruch erstarken kann (1.). In seinem Fall bestand zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits keine Versorgungsanwartschaft mehr. Diese Anwartschaft war schon mit Vollendung seines 27. Lebensjahres im Jahr 1987 untergegangen (2.).
27 
1. Gemäß § 23 Abs. 1 Var. 2 BeamtVG erhalten die Kinder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten Waisengeld, wenn der Beamte die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BeamtVG erfüllt hat, was u.a. dann der Fall ist, wenn er eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat. Diese Grundvoraussetzungen für die Entstehung eines Waisengeldanspruchs sind im Fall des Klägers erfüllt. Er wurde im Jahr 2012 (im Alter von 51 Jahren) als Kind eines versorgungsberechtigten Ruhestandsbeamten der Beklagten zur Vollwaise.
28 
2. § 23 BeamtVG regelt die Grundvoraussetzungen für die Gewährung von Waisengeld. Der darauf bezogene Anspruch entsteht im Versorgungsfall, d.h. beim Tod des Beamten oder Ruhestandsbeamten, in der Person der Waise als eigenständiges Recht. Zu Lebzeiten des Beamten bzw. Ruhestandsbeamten handelt es sich allerdings noch um ein bedingtes Recht, das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht seinem Kind, sondern allein dem Beamten als Versorgungsurheber selbst zusteht (Versorgungsanwartschaft, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1971 - VI C 57.66 -, BVerwGE 38, 346; Strötz, in: Fürst, GKÖD, Bd. I/3b, BeamtVG, § 23 Rn. 8 f.; Kazmaier, in: Stegmüllert/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, BeamtVG, § 23 Rn. 10). Geht die Versorgungsanwartschaft (oder der Versorgungsanspruch) des Versorgungsurhebers unter, ist damit auch der Versorgung der Waise die Grundlage entzogen (vgl. Strötz, a.a.O., § 23 Rn. 9).
29 
Der Anspruch einer Waise auf Waisengeld besteht nur solange, bis ein Erlöschungsgrund im Sinne des § 61 BeamtVG eintritt (vgl. Strötz, a.a.O., BeamtVG, § 23 Rn. 1). Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG erlischt der Anspruch der Waisen auf Versorgungsbezüge grundsätzlich mit dem Ende des Monats, in dem die Waise das 18. Lebensjahr vollendet. Mit dem Begriff des „Erlöschens“ hat der Gesetzgeber den völligen, endgültigen Wegfall des Anspruchs bezeichnet (BVerwG, Urteil vom 15.05.1997 - 2 C 39.36 -, ZBR 1997, 323). Bei Erfüllung des Erlöschungstatbestandes gehen deshalb nicht nur bereits entstandene Versorgungsansprüche unter. Es erlöschen vielmehr auch bloße Versorgungsanwartschaften, die sich bis zur Erfüllung des Tatbestands noch nicht realisiert haben (vgl. Kugele, BeamtVG, § 61 Rn. 4 m.w.N).
30 
Von dem Grundsatz, dass ein Waisengeldanspruch (oder die entsprechende Anwartschaft) mit Vollendung des 18. Lebensjahres erlischt, hat der Gesetzgeber in § 61 Abs. 2 BeamtVG Ausnahmen normiert. Diese Ausnahmen haben im Falle des Klägers jedoch nur dazu geführt, dass die Anwartschaft auf Waisengeld bis zur Vollendung seines 27. Lebensjahres erhalten blieb. Mit dem Ende des Monats, in dem der Kläger dieses Alter erreichte, d.h. mit dem Ablauf des ...1987, erlosch jedoch auch die so „verlängerte“ Anwartschaft. Sie konnte sich daher beim Tod seines Vaters 25 Jahre später im Jahr 2012 nicht mehr zu einem Vollrecht des Klägers wandeln.
31 
Nach § 61 Abs. 2 BeamtVG wird das Waisengeld nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b und d, Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1, 2 und 4 EStG a.F. genannten Voraussetzungen gegeben sind (Satz 1). Im Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG a.F. wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes (§ 14 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 24 Abs. 1 BeamtVG) übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages (§ 50 Abs. 1 BeamtVG) angerechnet (Satz 2). Das Waisengeld nach Satz 2 wird über das 27. Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn (erstens) die Behinderung bei Vollendung des 27. Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem sich nach § 32 Abs. 5 EStG a.F. ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden hat, und (zweitens) die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält (Satz 3). Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag auch dann gewährt, wenn die Waise vor Ablauf des Monats, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet, entweder den Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leistet oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz befindet (Satz 4).
32 
Der von § 61 Abs. 2 BeamtVG in Bezug genommene § 32 EStG a.F. regelt die einkommensteuerrechtlichen „Freibeträge für Kinder“ und bestimmt in Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b und d, Nr. 3 Folgendes:
33 
„Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
34 
(…)
2. noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und
35 
a) für einen Beruf ausgebildet wird oder
b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
(…)
d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms „Jugend“ (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes leistet oder
36 
3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.“
37 
Der von § 61 Abs. 2 BeamtVG weiter in Bezug genommene § 32 Abs. 5 Satz 1 und 2 EStG a.F. lautet:
38 
1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
39 
1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2. sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
40 
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. 2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.“
41 
Der in § 61 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG zuletzt enthaltene Verweis auf „§ 32 Abs. 5 Satz 4“ EStG a.F. geht ins Leere, weil Abs. 5 dieser Vorschrift in der alten Fassung vom 31.12.2006 keinen „Satz 4“ mehr aufwies. Der bis zum 18.12.2006 noch enthaltene Satz 4 lautete: „Dem gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst steht der entsprechende Dienst, der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geleistet worden ist, gleich.“
42 
Die zitierten Vorschriften aus § 61 BeamtVG haben dazu geführt, dass die in dem Dienstverhältnis des Vaters des Klägers wurzelnde Anwartschaft auf eine Waisenversorgung des Klägers in dem Zeitpunkt erlosch, in dem dieser das 27. Lebensjahr vollendete, d.h. mit Ablauf des ...1987. Es bedarf keiner Entscheidung, ob das bereits daraus folgt, dass der Versorgungsfall - der Tod seines Vaters - zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten war (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15.05.1997 - 2 C 39.96 -, Buchholz 239.1 § 61 BeamtVG Nr. 6). Die Anwartschaft ging mit der Vollendung des 27. Lebensjahres des Klägers jedenfalls deshalb endgültig unter, weil er zu diesem Zeitpunkt ungeachtet seiner bereits damals bestehenden Behinderung noch in der Lage war, sich selbst zu unterhalten. Diese Voraussetzung wird in dem mehrfach geänderten und inzwischen allein wenig ergiebigen Wortlaut der Norm zwar nur noch angedeutet (a). Die Entstehungsgeschichte des § 61 Abs. 2 BeamtVG und der daraus ersichtliche Zweck der Vorschrift belegen aber, dass ein Anspruch einer behinderten Waise auf Waisengeld für Zeiten nach Vollendung ihres 27. Lebensjahres voraussetzt, dass die Behinderung bereits zu diesem Zeitpunkt dazu führte, dass die Waise außerstande war, sich selbst zu unterhalten (b). Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht entschieden hat, nicht (c).
43 
a) Der Wortlaut des § 61 Abs. 2 BeamtVG deutet die Antwort auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die Gewährung von Waisengeld nach Vollendung des 27. Lebensjahres nur voraussetzt, dass die Behinderung zu diesem Zeitpunkt vorlag, oder ob darüber hinaus auch erforderlich ist, dass die Behinderung bereits zu diesem Zeitpunkt ein Unvermögen zum Selbstunterhalt verursacht hat, an, er führt allein allerdings in seiner derzeit geltenden, redaktionell nicht mehr ganz glücklichen Fassung weder in Satz 1 (aa) noch in Satz 2 (bb) noch in Satz 3 (cc) zu einem zweifelsfreien Auslegungsergebnis.
44 
aa) Satz 1 des § 61 Abs. 2 BeamtVG bestimmt, wie gezeigt, dass das Waisengeld nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt wird, solange die Voraussetzungen gegeben sind, die in dem - hier allein interessierenden - § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG a.F. genannt sind. Das bedeutet, dass Waisengeld nach Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt wird, „solange“ das Kind des Beamten „wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.“
45 
Der Begriff „solange“ zeigt, dass die Waisengeldgewährung nur für die Dauer des Zeitraums in Betracht kommt, in dem die Waise zur Lebensunterhaltssicherung außerstande ist. Der Umstand, dass der Gesetzgeber für diese Regelung gerade den Ausdruck „solange“ und nicht - wie etwa in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG a.F. - die Konjunktion „wenn“ gewählt hat, deutet zudem darauf hin, dass er Waisengeld (nur) in solchen Fällen gewähren wollte, in denen eine Waise bereits vor der genannten Altersgrenze wegen einer Behinderung zum Selbstunterhalt unfähig war.
46 
Dem Kläger ist aber zuzugestehen, dass der Wortlaut der Vorschrift allein in seiner derzeit geltenden Fassung nicht ganz eindeutig ist. Denn der letzte Halbsatz der zitierten Regelung („Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist“) deutet auf den ersten Blick auf das gegenteilige Ergebnis hin, dass nur die „Behinderung“, aber nicht die Unfähigkeit zur Lebensunterhaltssicherung vor Vollendung des 27. Lebensjahres vorgelegen haben muss (vgl. in diesem Sinne BFH, Urteil vom 09.06.2011 - III R 61/08 -, a.a.O., für den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 32 EStG). Zwingend ist auch dieses Wortlautverständnis allerdings nicht. Denn die im letzten Halbsatz angesprochene „Behinderung“, die vor Vollendung des 27. Lebensjahres vorgelegen haben muss, ist die im ersten Halbsatz angesprochene „Behinderung“ und bei dieser handelt es sich gerade um eine Behinderung, die zur Unfähigkeit zur Lebensunterhaltssicherung geführt haben muss.
47 
bb) Der Wortlaut des Satzes 2 des § 61 Abs. 2 BeamtVG führt für die hier vorzunehmenden Auslegung ebenfalls nicht weiter.
48 
Nach dieser Vorschrift ist, wird gezeigt, „im Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG [a.F.]“ das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt (Halbsatz 1), und, soweit das Einkommen der Waise bestimmte Beträge übersteigt, in einem näher geregelten Umfang angerechnet (Halbsatz 2). Diese Vorschrift lässt den Schluss zu, dass die Erzielung von Einkommen bei einem Beamtenkind, das wegen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, durch Anrechnung zu einem Waisengeldanspruch in Höhe von „0,-- EUR“, nicht aber zum Erlöschen dieses Anspruchs dem Grunde nach führen kann. Der Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift also (u.a., vgl. BVerwG, Urteil vom 11.06.1985 - 2 C 34.83 -, ZBR 1985, 343; Strötz, a.a.O., § 61 Rn. 65) klargestellt, dass auch ein der Höhe nach auf „null“ gesunkener Anspruch einer anspruchsberechtigten Waise im Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht untergeht, sondern dem Grunde nach bestehen bleibt und deshalb wieder aufleben kann, wenn das Einkommen der Waise wieder sinkt. Die im vorliegenden Fall interessierende Vorfrage, wann eine Waise dem Grunde nach anspruchsberechtigt ist, beantwortet Satz 2 des § 61 Abs. 2 BeamtVG hingegen nicht.
49 
cc) Der Wortlaut des Satzes 3 des § 61 Abs. 2 BeamtVG allein bietet für diese Frage in seiner derzeit geltenden Fassung auch keine eindeutige Antwort.
50 
Nach § 61 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG wird, wie gezeigt, das „Waisengeld nach Satz 2 über das 27. Lebensjahr hinaus nur gewährt“, wenn (erstens) die Behinderung bei Vollendung des 27. Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem sich nach § 32 Abs. 5 EStG a.F. ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden hat, und (zweitens) die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.
51 
Die Bezugnahme in Satz 3 auf das „Waisengeld nach Satz 2“ führt bei der Auslegung nicht weiter, weil Satz 2 die Frage, wann ein Waise waisengeldanspruchsberechtigt ist, wie gezeigt, nicht hinreichend klar beantwortet.
52 
b) Die Entstehungsgeschichte und der daraus erkennbare Zweck des § 61 BeamtVG zeigen jedoch, dass der Gesetzgeber den Anspruch des behinderten Kindes eines Versorgungsurhebers auf Waisengeld für Zeiten nach Vollendung des 27. Lebensjahres von der Voraussetzung abhängig gemacht hat, dass die Behinderung bereits zu diesem Zeitpunkt dazu führte, dass die Waise außerstande war, sich selbst zu unterhalten.
53 
aa) Die hier interessierenden Vorschriften über die Gewährung von Waisengeld gehen zurück auf Bestimmungen des „Deutschen Beamtengesetzes“ (DBG) vom 26.01.1937 (RGBl. I S. 39; s. zur Entwicklung des Waisengeldrechts im Übrigen BVerfG, Beschluss vom 15.05.1985 - 2 BvL 24/82 -, BVerf-GE 70, 69; Strötz, a.a.O., O Vor § 16 Rn. 9ff.). Darin war geregelt, das Waisengeld nach Vollendung des 18. Lebensjahres für eine Waise „weiter“ gewährt werden konnte, wenn die Waise (u.a.). infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd außerstande war, sich selbst zu unterhalten (§ 133 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 DBG). Mit dem Wort „weiter“ war klargestellt, dass (u.a.) die zur Unfähigkeit des Selbstunterhalts führende „Gebrechlichkeit“ bis zu einem bestimmten Lebensalter (damals dem 18. Lebensjahr) eingetreten sein musste. Diese Wortfassung hatte allerdings auch zur Folge, dass keine Möglichkeit bestand, ein erloschenes Waisengeld wieder aufleben zu lassen, oder für ein Kind, das erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres Waise wurde, Waisengeld zu gewähren. Deshalb wurde das Wort „weiter“ durch Gesetz vom 20.12.1940 (RGBl. I S. 1645) gestrichen. Damit sollte jedoch keine Änderung hinsichtlich der Frage herbeigeführt werden, bis zu welchem Zeitpunkt die zur Unterhaltsunfähigkeit führende Gebrechlichkeit vorgelegen haben musste (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.08.1958 - VI C 312.57 -, BVerwGE 7, 205, dort unter Hinweis auf die Ausführungsbestimmungen vom 10.12.1941 zum Abschnitt VIII des DBG ).
54 
bb) Die Voraussetzung, dass die zur Unterhaltsunfähigkeit führende Gebrechlichkeit vor Vollendung der maßgeblichen Altersgrenze vorgelegen haben musste, wollte die Bundesregierung auch in ihrem Regierungsentwurf vom 19.11.1951 für ein Bundesbeamtengesetz beibehalten. Der Entwurf sah deshalb vor, dass das Waisengeld bei Gebrechlichkeit und darauf beruhendem Unvermögen, sich selbst zu unterhalten, nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres gewährt werden könne, bei Unterstützungsbedürftigkeit auch „über das 24. Lebensjahr hinaus“ (vgl. BT-Drs. <1. Wahlperiode> 2846, S. 25 f. und S. 55 zu § 161 Abs. 2 des Entwurfs). Diese Fassung wurde im Gesetzgebungsverfahren zwar nochmals geändert und lautete auf Empfehlung des Ausschusses für Beamtenrecht zuletzt, dass Waisengeld nach Vollendung des 18. Lebensjahres für eine ledige Waise gewährt werden soll, „die infolge körperlicher Gebrechen dauernd außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch über das [24.] Lebensjahr hinaus“ (vgl. BT-Drs. <1. Wahlperiode> 4246, S. 60). Damit sollte jedoch hinsichtlich der hier interessierenden Frage des maßgeblichen Zeitpunkts keine inhaltliche Änderung gegenüber dem Entwurf der Bundesregierung erreicht werden. Die so beschlossene Gesetzesfassung (Gesetz vom 14.07.1953, BGBl. I S. 551) sollte weiterhin zum Ausdruck bringen, dass die Gebrechlichkeit mit dem Unvermögen zum Selbstunterhalt bis zur Vollendung der damals maßgeblichen Altersgrenze der Vollendung des 24. Lebensjahres vorgelegen haben musste.
55 
cc) Daran änderte sich auch nichts, als diese Altersgrenze zum 01.09.1957 (Gesetz vom 18.09.1957, BGBl. I S. 1337) auf das 25. Lebensjahr angehoben wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch dieser Gesetzesfassung die Annahme des Gesetzgebers entnommen, dass das Beamtenkind grundsätzlich „spätestens mit der Vollendung des 25. Lebensjahres der elterlichen Betreuung entwachsen ist und auf eigenen Füßen stehen muß; diese aus den Gegebenheiten des Lebens typisierend gewonnene Beurteilung ist es, die der für die Gewährung des Waisengeldes vorgeschriebenen zeitlichen Begrenzung zugrunde liegt. Damit steht nicht in Widerspruch, sondern ist nur die folgerichtige Durchführung dieses Gedankens, daß nach § 164 Abs. 2 Nr. 2 BBG eine zeitliche Begrenzung für die Gewährung von Waisengeld nicht gilt, wenn die Waise infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; denn der Gesetzgeber kann nur dann davon ausgehen, daß eine Beamtenwaise mit der Vollendung des 25. Lebensjahres auf eigenen Füßen steht oder doch jedenfalls stehen müßte und sich dementsprechend behandeln lassen muß, wenn sie die geistigen und körperlichen Voraussetzungen hierfür mitbringt. Steht unter diesem Gesichtspunkt die Gewährung von Waisengeld für ein über 25 Jahre altes Beamtenkind in Frage, so kommt es zwar nach der Regelung des Bundesbeamtengesetzes nicht darauf an, wann das Waisengeld erstmalig gewährt wurde; wohl aber darauf, ob die Waise schon bei Vollendung des 25. Lebensjahres an den in § 164 Abs. 2 Nr. 2 BBG bezeichneten Gebrechen litt, weil sie verneinendenfalls nach dem dargelegten Sinn der gesetzlichen Regelung bereits der elterlichen Obhut und damit auch der beamtenrechtlichen Fürsorge als entwachsen gilt“ (BVerwG, Urteil vom 08.08.1958 - VI C 312.57 -, a.a.O.).
56 
dd) Die auf das 25. Lebensjahr bezogene Altersgrenze wurde in der Folgezeit nochmals, nun auf das 27. Lebensjahr angehoben, ohne die Vorschrift aber im Übrigen zu ändern (vgl. § 164 Abs. 2 BBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.10.1965, BGBl. I S. 1776).
57 
ee) Durch Art. V des Zweiten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31.03.1969 (BGBl. I S. 365) wurde § 164 BBG erstmals dahingehend geändert, dass diese Vorschrift die Gewährung von Waisengeld über das 18. Lebensjahr hinaus nun nicht mehr vollständig eigenständig, sondern durch einen Verweis auf andere Vorschriften regelte. Satz 2 lautete nunmehr: „Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbildung aus einem Grunde im Sinne des § 18 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes“ (BBesG), der unter anderem den Grundwehrdienst zum Gegenstand hatte, „soll das Waisengeld entsprechend dieser Vorschrift länger gewährt werden“. Da § 18 Abs. 4 BBesG später wegfiel, entschloss sich der Bundesgesetzgeber wenige Jahre später, § 164 Abs. 2 BBG insgesamt neu zu fassen. Das geschah durch Art. II des Siebenten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften (Dienstrechtlicher Teil des Familienlastenausgleichs) vom 20.12.1974 (BGBl. I S. 3716 <3719>), mit dem der öffentliche Dienst in das sozialrechtliche Kindergeldsystem einbezogen wurde (vgl. BT-Drs. 7/2861, S. 1, 14). Die neugefasste Vorschrift regelte die die Gewährung von Waisengeld an „gebrechliche“ - seither „behinderte“ - Beamtenkinder nun insgesamt nicht mehr selbst, sondern durch einen Verweis in das inzwischen geschaffene Bundeskindergeldgesetz (BKGG). § 164 Abs. 2 BBG lautete nach dieser Änderung: „Das Waisengeld wird nach Vollendung des [18.] Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die in § 2 Abs. 2 bis 4 [BKGG] genannten Voraussetzungen gegeben sind. Im Falle des § 2 Abs. 2 Nr. 3 [BKGG] wird ein eigenes Einkommen der Waise“ ab einer bestimmten Höhe in einem näher umschriebenen Umfang angerechnet. Der so in Bezug genommene § 2 BKGG bestimmte, dass Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, (u.a. dann) berücksichtigt werden, wenn sie „wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten“ (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BKGG a.F.).
58 
Die Gesetzesbegründung zu dem Änderungsgesetz vom 20.12.1974 bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber die bis dahin geltenden materiellen Voraussetzungen für die Gewährung von Waisengeld über das 27. Lebensjahr hinaus in dem hier interessierenden Bereich verändern wollte. Neben der erforderlichen redaktionellen Anpassung an die neue Bezugsnorm (§ 2 BKGG anstatt § 18 Abs. 4 BBesG) sollten lediglich die Freibeträge für die Anrechnung von Einkommen angehoben werden (vgl. BT-Drs. 7/2861, S. 17).
59 
Dem entspricht es, dass das Bundessozialgericht sowohl zu der bis zum 31.12.1981 geltenden Fassung des von § 164 Abs. 2 BBG in Bezug genommenen § 2 BKGG als auch zu der ab dem 01.01.1982 geltenden Fassung wiederholt entschieden hat, dass ein Anspruch auf Kindergeld nur besteht, wenn das Kind vor der Vollendung des 27. Lebensjahres aufgrund seiner Behinderung unfähig geworden ist, sich selbst zu unterhalten. Das Bundessozialgericht hat dazu dargelegt, dass diese Rechtslage das Ergebnis einer längeren kontinuierlichen Rechtsentwicklung bezüglich der behinderten Kinder war. Hiernach sollte zwar für Kinder, die von Geburt an schwerbehindert waren oder innerhalb der Regelleistungszeit schwerbehindert geworden sind, das Kindergeld über den Zeitpunkt des ohne die Behinderung sonst eintretenden Leistungswegfalles hinaus gezahlt werden. Dagegen sollte der Anspruch gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BKGG nicht neu entstehen oder wiederaufleben, wenn ein Kind, nachdem es sich aus der elterlichen Familie gelöst hatte, außerstande wurde, sich selbst zu unterhalten (vgl. BSG, Urteile vom 14.08.1984 - 10 RKg 6/83 -, BSGE 57, 108, und vom 23.06.1977 - 8/12 RKg 7/77 -, BSGE 44, 106, 110; jeweils m.w.N.). Auch ein Anspruch auf Waisengeld nach dem auf § 2 BKGG verweisenden § 164 BBG bestand daher - weiterhin - nur, wenn das Kind vor der Vollendung des 27. Lebensjahres aufgrund seiner Behinderung unfähig geworden ist, sich selbst zu unterhalten (vgl. in diesem Sinne wohl auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.03.1976 - 240 III 76 -, DÖD 1977, 182).
60 
ff) Zum 01.07.1977 wurde das Versorgungsrecht der Bundesbeamten aus dem Bundesbeamtengesetz herausgenommen und in dem Beamtenversorgungsgesetz vom 24.08.1976 (BGBl. I S. 2485, ber. S. 3839) neu geregelt. Der für das Waisengeld nun maßgebliche § 61 Abs. 2 BeamtVG bestimmte, dass Waisengeld nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt wurde, „solange die in § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 [BKGG] genannten Voraussetzungen gegeben sind“, und das Waisengeld im Falle einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BKGG „über das 27. Lebensjahr hinaus“ grundsätzlich nur gewährt wurde, „wenn die Behinderung bei Vollendung des [27.] Lebensjahres“ oder bis zu bestimmten, in § 2 BKGG bezeichneten Zeitpunkten bestanden hat (vgl. § 61 Abs. 2 Satz 1 bis 3 BeamtVG 1977). Diese neugefasste Vorschrift sollte § 164 BBG „ersetzen“ (BT-Drs. 7/2505, S. 53). Die Gesetzesbegründung bietet keinen Ansatz für die Annahme, der Gesetzgeber habe damit das bis dahin bestehende Erfordernis, dass das Kind bereits vor der Vollendung des 27. Lebensjahres aufgrund seiner Behinderung zum Selbstunterhalt unfähig geworden sein musste, aufgeben wollen (vgl. BT-Drs. 7/2505, S. 53 f.).
61 
gg) Zum 01.01.1982 wurde § 61 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG durch Art. 2 Nr. 10 des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (2. HStruktG vom 22.12.1981, BGBl. I S. 1523) geändert. Die Gewährung von Waisengeld über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus wurde nun nicht mehr durch eine Verweisung auf das Bundeskindergeldgesetz geregelt, sondern (wieder) unmittelbar in § 61 Abs. 2 BeamtVG normiert (vgl. Strötz, a.a.O., § 61 Rn. 4; Kazmaier, a.a.O., § 61 Rn. 5). Satz 1 der Vorschrift bestimmte zwar weiterhin, dass Waisengeld nach Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt werde, „solange“ (u.a.) die in § 2 Abs. 2 Satz 1 BKGG genannten Voraussetzungen gegeben sind. Satz 2 bestimmte ferner, dass das Waisengeld bei einer Behinderung „im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BKGG“ grundsätzlich auch bei der Erzielung eigenen Einkommens gewährt werde. Der neu gefasst Satz 3 verzichtete aber nunmehr auf einen Verweis auf Vorschriften des Bundeskindergeldgesetzes und lautete: „Das Waisengeld nach Satz 2 wird über das [27.] Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn die Behinderung bei Vollendung des [27.] Lebensjahres bestanden hat (…) und die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.“ Mit dieser Formulierung sollte die Gewährung von Waisengeld u.a. bei verheirateten Waisen im Vergleich zur früheren Rechtslage eingeschränkt werden (vgl. BT-Drs. 9/842, S. 52, 53 ff.). Eine - im Vergleich zur vorherigen Rechtslage - Erweiterung des Waisengeldanspruchs, die bei einem Verzicht auf das Erfordernis der Selbstunterhaltsfähigkeit vor Vollendung des 27. Lebensjahres die zwangsläufige Folge gewesen wäre, war hingegen auch mit dem 2. Haushaltsstrukturgesetz nicht beabsichtigt. Dieses Gesetz zielte im Gegenteil darauf, „die Dynamik öffentlicher Ausgaben zu begrenzen und die Neuverschuldung der öffentlichen Haushalte zurückzuführen“, und sah deshalb ein Maßnahmenpaket vor, dessen Schwerpunkt „bei Kürzungen auf der Ausgabenseite einschließlich Eingriffen in Leistungsgesetze“ lag (vgl. BT-Drs. 9/842, S. 1).
62 
hh) Zum 01.01.1996 gab der Gesetzgeber den Verweis in § 62 Abs. 2 BeamtVG auf das Bundeskindergeldgesetz auf. § 62 Abs. 2 BeamtVG wurde durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1995 vom 18.12.1995 (BBVAnpG 95, BGBl. I S. 1942) geändert und nahm nunmehr auf die kindergeldrechtlichen Tatbestände des § 32 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 Bezug (vgl. Art. 7 Nr. 3 BBVAnpG 95). Maßgebliche Verweisungsnorm war nun § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG, der (in der Fassung vom 01.01.1996) lautete: „Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.“ Mit dieser Umstellung des Verweises auf das Einkommensteuergesetz sollte lediglich eine „redaktionelle Anpassung“ des § 62 BeamtVG an die Vorschriften des Jahressteuergesetzes 1996 erreicht werden, „da das Kindergeld künftig nach Einkommensteuergesetz gezahlt wird“ (Beschlussempfehlung des Innenausschusses, BT-Drs. 13/3243, S. 45). Hierdurch entfielen im Ergebnis einige vorher erfasste (in der Praxis seltene) Anspruchstatbestände (vgl. hierzu Strötz, a.a.O., § 61 Rn. 4; Kazmaier, a.a.O., § 61 Rn. 9). Darüber hinausgehende materielle Änderungen bei den Voraussetzungen für die Gewährung von Waisengeld für Zeiten nach Vollendung des 27. Lebensjahres sollten hingegen auch mit dieser Gesetzesänderungen nicht bewirkt werden. Es besteht insbesondere auch insoweit kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Gesetzgeber den Kreis der Anspruchsberechtigten erweitern wollte.
63 
ii) Der zum 01.01.1996 in § 61 Abs. 2 BeamtVG aufgenommene Verweis auf § 32 des Einkommensteuergesetzes war zunächst als dynamische Verweisung ausgestaltet (vgl. Kazmaier, a.a.O., § 61 Rn. 9). Er erstreckte sich daher auch dann noch auf § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG, als dieser durch das am 01.01.2000 in Kraft getretene Gesetz zur Familienförderung vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2552) um den auch heute noch geltenden zweiten Halbsatz ergänzt wurde. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG lautete nach dieser Ergänzung: „Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.“ Der Aufnahme dieses zweiten Halbsatzes lag ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs folgende Überlegung zugrunde: „Die Regelung in Satz 1 Nr. 3 (Berücksichtigung behinderter Kinder) wird um die Voraussetzung ergänzt, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein muss. Damit soll ausgeschlossen werden, dass z.B. eine 80-jährige Mutter für ihren Sohn, der im Alter von 60 Jahren einen Schlaganfall erleidet und pflegebedürftig wird, Kindergeld erhalten kann. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Bundeskindergeldgesetz“ (BT-Drs. 14/1513, S. 14).
64 
Nach dieser Änderung des § 32 EStG entstand in der einkommensteuerrechtlichen Literatur und Rechtsprechung ein Streit, ob es im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 32 EStG - also für die Gewährung von Kindergeld - nun nur (noch) Voraussetzung war, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten war, oder ob es (weiterhin) darüber hinaus erforderlich war, dass auch die durch die Behinderung bedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vor dieser Altersgrenze eingetreten sein musste. Der Bundesfinanzhof entschied hierzu im Ergebnis u.a. unter Verweis auf den Wortlaut des zweiten Halbsatzes des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG, dass es für die Gewährung von Kindergeld nur noch auf den Eintritt der Behinderung ankomme (vgl. BFH, Urteil vom 09.06.2011 - III R 61/08 -, a.a.O., m.w.N. zum einkommensteuerrechtlichen Streitstand).
65 
Ob diese Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG für das Einkommensteuerrecht überzeugend ist (obwohl der Bundesgesetzgeber sich ersichtlich an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anlehnen wollte, dieses aber, wie gezeigt, im Kindergeldrecht gerade eine Unfähigkeit zur Lebensunterhaltssicherung vor dem 27 Lebensjahr verlangte), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Jedenfalls im Anwendungsbereich des § 61 Abs. 2 BeamtVG hat die zum 01.01.2000 vorgenommene Ergänzung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG um den zitierten zweiten Halbsatz („Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist“) zu keiner Änderung der Anspruchsvoraussetzungen geführt (im Ergebnis ebenso VG Darmstadt, Urteil vom 11.12.2002 - 5 E 748/02 (3) -, Juris; wohl auch Kazmaier, a.a.O., § 61 Rn. 109 f.; a.A. ohne Begründung Strötz, a.a.O., § 61 Rn. 72).
66 
Der Bundesgesetzgeber hatte die Voraussetzungen für die Gewährung von Waisengeld über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus, wie gezeigt, zum 01.01.1982 durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz (BGBl. I S. 1523) neu normiert. Dazu wurde, wie dargelegt, u.a. Satz 3 des § 61 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG neu gefasst. Wenn der Bundesgesetzgeber mit der zum 01.01.2000 vorgenommenen Änderung des Kindergeldrechts (auch) eine Änderung der Anspruchsvoraussetzungen für das beamtenversorgungsrechtliche Waisengeld hätte bewirken wollen, spricht bereits viel dafür, dass es vor diesem Hintergrund erforderlich gewesen wäre, nicht nur die von § 61 Abs. 2 Satz 1 und 2 BeamtVG in Bezug genommene Verweisungsnorm (§ 32 EStG) zu ändern, sondern den jedenfalls seit 1982 für diese Fallkonstellationen in erster Linie maßgeblichen Satz 3 des § 61 Abs. 2 BeamtVG ebenfalls anzupassen. Diese Vorschrift aus dem Beamtenversorgungsgesetz hat bei den Gesetzesänderungen vom 01.01.2000 aber gerade keine Anpassung erfahren.
67 
Jedenfalls hätte eine Änderung des Waisengeldrechts für Zeiten nach Vollendung des 27. Lebensjahres einer dahingehenden Äußerung im Gesetzgebungsverfahren bedurft. Auch daran fehlt es. Die Entstehungsgeschichte des § 61 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG zeigt, wie dargelegt, dass der Gesetzgeber jedenfalls bis 1999 von der seit 1937 einhellig vertretenen Grundannahme ausging, dass eine behinderte Waise jenseits der Altersgrenze nur anspruchsberechtigt sein soll, wenn sie bereits zuvor behinderungsbedingt zur Lebensunterhaltssicherung außerstande war. Hätte der Gesetzgeber diese Anspruchsvoraussetzung aus dem Beamtenversorgungsrecht im Zuge der am 01.01.2000 erfolgten Änderung des Einkommensteuergesetzes aufgeben wollen, hätte er einen grundlegenden - auch haushaltsrelevanten - Systemwandel in dem damals seit über 60 Jahren geltenden Waisengeldrecht herbeigeführt. Dass dies seine Regelungsabsicht war, kann ohne einen entsprechenden Hinweis im Gesetzgebungsverfahren nicht angenommen werden. Dahingehende Hinweise finden sich jedoch nicht. Das Waisengeldrecht - oder auch nur allgemein das Beamten(versorgungs)recht - findet weder in dem Text noch in der Begründung des Gesetzes zur Familienförderung vom 22.12.1999 Erwähnung (vgl. BGBl. I S. 2552 und BT-Drs. 14/1513, S. 14). Auch die ausführliche und detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen dieses Gesetzes in der Gesetzesbegründung bietet keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber den Kreis der Personen mit Waisengeldansprüchen erweitern und den Bundeshaushalt dadurch belasten wollte (vgl. BT-Drs. 14/1513, S. 2, 12 f.). Die vom Kläger befürwortete Auslegung des § 61 Abs. 2 BeamtVG würde dem Bundesgesetzgeber daher eine versorgungsrechtliche Regelung zuschreiben, die seinem erkennbaren Willen widerspricht.
68 
jj) Die letzte für den vorliegenden Zusammenhang interessierenden Änderung des § 62 Abs. 2 BeamtVG bietet ebenfalls keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Waisengeld in dem vom Kläger befürworteten Sinne ändern wollte.
69 
Zum 01.01.2007 wurde im Kindergeldrecht durch eine Änderung des § 32 EStG die Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld von dem bis dahin maßgeblichen 27. auf das 25. Lebensjahr herabgesetzt (Art. 1 Nr. 11 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.2006, BGBl. I. S. 1652). Der Gesetzgeber wollte diese Änderung für beamtenversorgungsrechtliche Ansprüche auf Waisengeld nicht übernehmen, weil im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung bei Waisenrenten ebenfalls die Vollendung des 27. Lebensjahres maßgeblich ist (dort allerdings als Höchstaltersgrenze, vgl. § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI und BSG, Urteil vom 20.06.2002 - B 13 RJ 45.01 R -, SozR 3-2600 § 48 Nr. 7). Um im Rahmen des § 61 Abs. 2 BeamtVG weiterhin auf das 27. Lebensjahr abstellen zu können, ersetzte der Gesetzgeber den bis dahin dynamischen Verweis in § 61 Abs. 2 BeamtVG auf § 32 EStG durch eine statische Verweisung, indem er nun - und seither - auf diese Vorschrift „in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung“, in der noch auf die Vollendung des 27. Lebensjahres abgestellt wurde, Bezug nahm (vgl. Art. 6 des Steueränderungsgesetzes 2007 sowie die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, BT-Drs. 16/2012, S. 3, zu Art. 5a des Entwurfs). Das zeigt, dass der Gesetzgeber den waisengeldrechtlichen „status quo“ vom 31.12.2006 erhalten wollte. Anhaltspunkte dafür, dass er die Anspruchsvoraussetzungen ändern - insbesondere den Kreis der Anspruchsberechtigten erweitern - wollte, bietet auch die Umstellung auf einen starren Verweis auf § 32 EStG nicht.
70 
c) Der Anspruch des behinderten Kindes eines Versorgungsurhebers auf Waisengeld für Zeiten nach Vollendung des 27. Lebensjahres setzt deshalb nach wie vor voraus, dass nicht nur die Behinderung bereits zu diesem Zeitpunkt vorlag, sondern dass sie schon zu diesem Zeitpunkt dazu führte, dass die Waise außerstande war, sich selbst zu unterhalten.
71 
Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht. Er litt zwar bei Vollendung seines 27. Lebensjahres - am ...1987 - ausweislich des Bescheids des Versorgungsamts ... vom 04.11.1987 bereits unter einer Behinderung. Diese Behinderung hatte damals jedoch noch kein Unvermögen zum Selbstunterhalt zur Folge. Das ergibt sich zwar nicht aus den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Einkommensverhältnissen des Klägers im Jahr 1989. Das Verwaltungsgericht hat wohl auf dieses Jahr abgestellt, weil es als Geburtstag des Klägers im Tatbestand seiner Entscheidung versehentlich den „...1962“ anstelle des zutreffenden ...1960 genannt hat. Der Kläger war jedoch auch bereits in dem seinem 27. Geburtstag am ...1987 vorangehenden Jahr seit geraumer Zeit aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen und erwerbstätig. Er erzielte auch 1987 bereits versicherungspflichtige Einkünfte von rund 26.600,-- DM, die über dem sozialhilferechtlichen Niveau lagen und ihn in die Lage versetzten, sich selbst zu unterhalten.
II.
72 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
III.
73 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Frage, ob ein Anspruch einer behinderten Waise auf Waisengeld für Zeiten nach Vollendung ihres 27. Lebensjahres voraussetzt, dass die Behinderung bereits zu diesem Zeitpunkt dazu führte, dass die Waise außerstande war, sich selbst zu unterhalten, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt.
74 
Beschluss vom 15. September 2016
75 
Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts und unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren vom 20.08.2015 für beide Rechtszüge in Anlehnung an Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (vgl. zur Orientierung hieran bei Ansprüchen auf Hinterbliebenenversorgung Senatsurteil vom 02.12.2014 - 4 S 1911/13 -, Juris) sowie unter Berücksichtigung der Angaben der Beklagten vom 09.09.2013 auf 8.249,26 EUR festgesetzt (zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus).
76 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
25 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Bundeseisenbahnvermögens vom 18.12.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 27.06.2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Waisengeld (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I.
26 
Der Kläger hat beim Eintritt des Versorgungsfalls durch den Tod seines Vaters im Jahr 2012 zwar die Grundvoraussetzungen erfüllt, bei deren Vorliegen eine bestehende Versorgungsanwartschaft zum Versorgungsanspruch erstarken kann (1.). In seinem Fall bestand zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits keine Versorgungsanwartschaft mehr. Diese Anwartschaft war schon mit Vollendung seines 27. Lebensjahres im Jahr 1987 untergegangen (2.).
27 
1. Gemäß § 23 Abs. 1 Var. 2 BeamtVG erhalten die Kinder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten Waisengeld, wenn der Beamte die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BeamtVG erfüllt hat, was u.a. dann der Fall ist, wenn er eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat. Diese Grundvoraussetzungen für die Entstehung eines Waisengeldanspruchs sind im Fall des Klägers erfüllt. Er wurde im Jahr 2012 (im Alter von 51 Jahren) als Kind eines versorgungsberechtigten Ruhestandsbeamten der Beklagten zur Vollwaise.
28 
2. § 23 BeamtVG regelt die Grundvoraussetzungen für die Gewährung von Waisengeld. Der darauf bezogene Anspruch entsteht im Versorgungsfall, d.h. beim Tod des Beamten oder Ruhestandsbeamten, in der Person der Waise als eigenständiges Recht. Zu Lebzeiten des Beamten bzw. Ruhestandsbeamten handelt es sich allerdings noch um ein bedingtes Recht, das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht seinem Kind, sondern allein dem Beamten als Versorgungsurheber selbst zusteht (Versorgungsanwartschaft, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1971 - VI C 57.66 -, BVerwGE 38, 346; Strötz, in: Fürst, GKÖD, Bd. I/3b, BeamtVG, § 23 Rn. 8 f.; Kazmaier, in: Stegmüllert/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, BeamtVG, § 23 Rn. 10). Geht die Versorgungsanwartschaft (oder der Versorgungsanspruch) des Versorgungsurhebers unter, ist damit auch der Versorgung der Waise die Grundlage entzogen (vgl. Strötz, a.a.O., § 23 Rn. 9).
29 
Der Anspruch einer Waise auf Waisengeld besteht nur solange, bis ein Erlöschungsgrund im Sinne des § 61 BeamtVG eintritt (vgl. Strötz, a.a.O., BeamtVG, § 23 Rn. 1). Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG erlischt der Anspruch der Waisen auf Versorgungsbezüge grundsätzlich mit dem Ende des Monats, in dem die Waise das 18. Lebensjahr vollendet. Mit dem Begriff des „Erlöschens“ hat der Gesetzgeber den völligen, endgültigen Wegfall des Anspruchs bezeichnet (BVerwG, Urteil vom 15.05.1997 - 2 C 39.36 -, ZBR 1997, 323). Bei Erfüllung des Erlöschungstatbestandes gehen deshalb nicht nur bereits entstandene Versorgungsansprüche unter. Es erlöschen vielmehr auch bloße Versorgungsanwartschaften, die sich bis zur Erfüllung des Tatbestands noch nicht realisiert haben (vgl. Kugele, BeamtVG, § 61 Rn. 4 m.w.N).
30 
Von dem Grundsatz, dass ein Waisengeldanspruch (oder die entsprechende Anwartschaft) mit Vollendung des 18. Lebensjahres erlischt, hat der Gesetzgeber in § 61 Abs. 2 BeamtVG Ausnahmen normiert. Diese Ausnahmen haben im Falle des Klägers jedoch nur dazu geführt, dass die Anwartschaft auf Waisengeld bis zur Vollendung seines 27. Lebensjahres erhalten blieb. Mit dem Ende des Monats, in dem der Kläger dieses Alter erreichte, d.h. mit dem Ablauf des ...1987, erlosch jedoch auch die so „verlängerte“ Anwartschaft. Sie konnte sich daher beim Tod seines Vaters 25 Jahre später im Jahr 2012 nicht mehr zu einem Vollrecht des Klägers wandeln.
31 
Nach § 61 Abs. 2 BeamtVG wird das Waisengeld nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b und d, Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1, 2 und 4 EStG a.F. genannten Voraussetzungen gegeben sind (Satz 1). Im Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG a.F. wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes (§ 14 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 24 Abs. 1 BeamtVG) übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages (§ 50 Abs. 1 BeamtVG) angerechnet (Satz 2). Das Waisengeld nach Satz 2 wird über das 27. Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn (erstens) die Behinderung bei Vollendung des 27. Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem sich nach § 32 Abs. 5 EStG a.F. ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden hat, und (zweitens) die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält (Satz 3). Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag auch dann gewährt, wenn die Waise vor Ablauf des Monats, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet, entweder den Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leistet oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz befindet (Satz 4).
32 
Der von § 61 Abs. 2 BeamtVG in Bezug genommene § 32 EStG a.F. regelt die einkommensteuerrechtlichen „Freibeträge für Kinder“ und bestimmt in Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b und d, Nr. 3 Folgendes:
33 
„Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
34 
(…)
2. noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und
35 
a) für einen Beruf ausgebildet wird oder
b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
(…)
d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms „Jugend“ (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes leistet oder
36 
3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.“
37 
Der von § 61 Abs. 2 BeamtVG weiter in Bezug genommene § 32 Abs. 5 Satz 1 und 2 EStG a.F. lautet:
38 
1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
39 
1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2. sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
40 
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. 2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.“
41 
Der in § 61 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG zuletzt enthaltene Verweis auf „§ 32 Abs. 5 Satz 4“ EStG a.F. geht ins Leere, weil Abs. 5 dieser Vorschrift in der alten Fassung vom 31.12.2006 keinen „Satz 4“ mehr aufwies. Der bis zum 18.12.2006 noch enthaltene Satz 4 lautete: „Dem gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst steht der entsprechende Dienst, der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geleistet worden ist, gleich.“
42 
Die zitierten Vorschriften aus § 61 BeamtVG haben dazu geführt, dass die in dem Dienstverhältnis des Vaters des Klägers wurzelnde Anwartschaft auf eine Waisenversorgung des Klägers in dem Zeitpunkt erlosch, in dem dieser das 27. Lebensjahr vollendete, d.h. mit Ablauf des ...1987. Es bedarf keiner Entscheidung, ob das bereits daraus folgt, dass der Versorgungsfall - der Tod seines Vaters - zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten war (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15.05.1997 - 2 C 39.96 -, Buchholz 239.1 § 61 BeamtVG Nr. 6). Die Anwartschaft ging mit der Vollendung des 27. Lebensjahres des Klägers jedenfalls deshalb endgültig unter, weil er zu diesem Zeitpunkt ungeachtet seiner bereits damals bestehenden Behinderung noch in der Lage war, sich selbst zu unterhalten. Diese Voraussetzung wird in dem mehrfach geänderten und inzwischen allein wenig ergiebigen Wortlaut der Norm zwar nur noch angedeutet (a). Die Entstehungsgeschichte des § 61 Abs. 2 BeamtVG und der daraus ersichtliche Zweck der Vorschrift belegen aber, dass ein Anspruch einer behinderten Waise auf Waisengeld für Zeiten nach Vollendung ihres 27. Lebensjahres voraussetzt, dass die Behinderung bereits zu diesem Zeitpunkt dazu führte, dass die Waise außerstande war, sich selbst zu unterhalten (b). Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht entschieden hat, nicht (c).
43 
a) Der Wortlaut des § 61 Abs. 2 BeamtVG deutet die Antwort auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die Gewährung von Waisengeld nach Vollendung des 27. Lebensjahres nur voraussetzt, dass die Behinderung zu diesem Zeitpunkt vorlag, oder ob darüber hinaus auch erforderlich ist, dass die Behinderung bereits zu diesem Zeitpunkt ein Unvermögen zum Selbstunterhalt verursacht hat, an, er führt allein allerdings in seiner derzeit geltenden, redaktionell nicht mehr ganz glücklichen Fassung weder in Satz 1 (aa) noch in Satz 2 (bb) noch in Satz 3 (cc) zu einem zweifelsfreien Auslegungsergebnis.
44 
aa) Satz 1 des § 61 Abs. 2 BeamtVG bestimmt, wie gezeigt, dass das Waisengeld nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt wird, solange die Voraussetzungen gegeben sind, die in dem - hier allein interessierenden - § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG a.F. genannt sind. Das bedeutet, dass Waisengeld nach Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt wird, „solange“ das Kind des Beamten „wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.“
45 
Der Begriff „solange“ zeigt, dass die Waisengeldgewährung nur für die Dauer des Zeitraums in Betracht kommt, in dem die Waise zur Lebensunterhaltssicherung außerstande ist. Der Umstand, dass der Gesetzgeber für diese Regelung gerade den Ausdruck „solange“ und nicht - wie etwa in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG a.F. - die Konjunktion „wenn“ gewählt hat, deutet zudem darauf hin, dass er Waisengeld (nur) in solchen Fällen gewähren wollte, in denen eine Waise bereits vor der genannten Altersgrenze wegen einer Behinderung zum Selbstunterhalt unfähig war.
46 
Dem Kläger ist aber zuzugestehen, dass der Wortlaut der Vorschrift allein in seiner derzeit geltenden Fassung nicht ganz eindeutig ist. Denn der letzte Halbsatz der zitierten Regelung („Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist“) deutet auf den ersten Blick auf das gegenteilige Ergebnis hin, dass nur die „Behinderung“, aber nicht die Unfähigkeit zur Lebensunterhaltssicherung vor Vollendung des 27. Lebensjahres vorgelegen haben muss (vgl. in diesem Sinne BFH, Urteil vom 09.06.2011 - III R 61/08 -, a.a.O., für den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 32 EStG). Zwingend ist auch dieses Wortlautverständnis allerdings nicht. Denn die im letzten Halbsatz angesprochene „Behinderung“, die vor Vollendung des 27. Lebensjahres vorgelegen haben muss, ist die im ersten Halbsatz angesprochene „Behinderung“ und bei dieser handelt es sich gerade um eine Behinderung, die zur Unfähigkeit zur Lebensunterhaltssicherung geführt haben muss.
47 
bb) Der Wortlaut des Satzes 2 des § 61 Abs. 2 BeamtVG führt für die hier vorzunehmenden Auslegung ebenfalls nicht weiter.
48 
Nach dieser Vorschrift ist, wird gezeigt, „im Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG [a.F.]“ das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt (Halbsatz 1), und, soweit das Einkommen der Waise bestimmte Beträge übersteigt, in einem näher geregelten Umfang angerechnet (Halbsatz 2). Diese Vorschrift lässt den Schluss zu, dass die Erzielung von Einkommen bei einem Beamtenkind, das wegen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, durch Anrechnung zu einem Waisengeldanspruch in Höhe von „0,-- EUR“, nicht aber zum Erlöschen dieses Anspruchs dem Grunde nach führen kann. Der Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift also (u.a., vgl. BVerwG, Urteil vom 11.06.1985 - 2 C 34.83 -, ZBR 1985, 343; Strötz, a.a.O., § 61 Rn. 65) klargestellt, dass auch ein der Höhe nach auf „null“ gesunkener Anspruch einer anspruchsberechtigten Waise im Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht untergeht, sondern dem Grunde nach bestehen bleibt und deshalb wieder aufleben kann, wenn das Einkommen der Waise wieder sinkt. Die im vorliegenden Fall interessierende Vorfrage, wann eine Waise dem Grunde nach anspruchsberechtigt ist, beantwortet Satz 2 des § 61 Abs. 2 BeamtVG hingegen nicht.
49 
cc) Der Wortlaut des Satzes 3 des § 61 Abs. 2 BeamtVG allein bietet für diese Frage in seiner derzeit geltenden Fassung auch keine eindeutige Antwort.
50 
Nach § 61 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG wird, wie gezeigt, das „Waisengeld nach Satz 2 über das 27. Lebensjahr hinaus nur gewährt“, wenn (erstens) die Behinderung bei Vollendung des 27. Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem sich nach § 32 Abs. 5 EStG a.F. ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden hat, und (zweitens) die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.
51 
Die Bezugnahme in Satz 3 auf das „Waisengeld nach Satz 2“ führt bei der Auslegung nicht weiter, weil Satz 2 die Frage, wann ein Waise waisengeldanspruchsberechtigt ist, wie gezeigt, nicht hinreichend klar beantwortet.
52 
b) Die Entstehungsgeschichte und der daraus erkennbare Zweck des § 61 BeamtVG zeigen jedoch, dass der Gesetzgeber den Anspruch des behinderten Kindes eines Versorgungsurhebers auf Waisengeld für Zeiten nach Vollendung des 27. Lebensjahres von der Voraussetzung abhängig gemacht hat, dass die Behinderung bereits zu diesem Zeitpunkt dazu führte, dass die Waise außerstande war, sich selbst zu unterhalten.
53 
aa) Die hier interessierenden Vorschriften über die Gewährung von Waisengeld gehen zurück auf Bestimmungen des „Deutschen Beamtengesetzes“ (DBG) vom 26.01.1937 (RGBl. I S. 39; s. zur Entwicklung des Waisengeldrechts im Übrigen BVerfG, Beschluss vom 15.05.1985 - 2 BvL 24/82 -, BVerf-GE 70, 69; Strötz, a.a.O., O Vor § 16 Rn. 9ff.). Darin war geregelt, das Waisengeld nach Vollendung des 18. Lebensjahres für eine Waise „weiter“ gewährt werden konnte, wenn die Waise (u.a.). infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd außerstande war, sich selbst zu unterhalten (§ 133 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 DBG). Mit dem Wort „weiter“ war klargestellt, dass (u.a.) die zur Unfähigkeit des Selbstunterhalts führende „Gebrechlichkeit“ bis zu einem bestimmten Lebensalter (damals dem 18. Lebensjahr) eingetreten sein musste. Diese Wortfassung hatte allerdings auch zur Folge, dass keine Möglichkeit bestand, ein erloschenes Waisengeld wieder aufleben zu lassen, oder für ein Kind, das erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres Waise wurde, Waisengeld zu gewähren. Deshalb wurde das Wort „weiter“ durch Gesetz vom 20.12.1940 (RGBl. I S. 1645) gestrichen. Damit sollte jedoch keine Änderung hinsichtlich der Frage herbeigeführt werden, bis zu welchem Zeitpunkt die zur Unterhaltsunfähigkeit führende Gebrechlichkeit vorgelegen haben musste (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.08.1958 - VI C 312.57 -, BVerwGE 7, 205, dort unter Hinweis auf die Ausführungsbestimmungen vom 10.12.1941 zum Abschnitt VIII des DBG ).
54 
bb) Die Voraussetzung, dass die zur Unterhaltsunfähigkeit führende Gebrechlichkeit vor Vollendung der maßgeblichen Altersgrenze vorgelegen haben musste, wollte die Bundesregierung auch in ihrem Regierungsentwurf vom 19.11.1951 für ein Bundesbeamtengesetz beibehalten. Der Entwurf sah deshalb vor, dass das Waisengeld bei Gebrechlichkeit und darauf beruhendem Unvermögen, sich selbst zu unterhalten, nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres gewährt werden könne, bei Unterstützungsbedürftigkeit auch „über das 24. Lebensjahr hinaus“ (vgl. BT-Drs. <1. Wahlperiode> 2846, S. 25 f. und S. 55 zu § 161 Abs. 2 des Entwurfs). Diese Fassung wurde im Gesetzgebungsverfahren zwar nochmals geändert und lautete auf Empfehlung des Ausschusses für Beamtenrecht zuletzt, dass Waisengeld nach Vollendung des 18. Lebensjahres für eine ledige Waise gewährt werden soll, „die infolge körperlicher Gebrechen dauernd außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch über das [24.] Lebensjahr hinaus“ (vgl. BT-Drs. <1. Wahlperiode> 4246, S. 60). Damit sollte jedoch hinsichtlich der hier interessierenden Frage des maßgeblichen Zeitpunkts keine inhaltliche Änderung gegenüber dem Entwurf der Bundesregierung erreicht werden. Die so beschlossene Gesetzesfassung (Gesetz vom 14.07.1953, BGBl. I S. 551) sollte weiterhin zum Ausdruck bringen, dass die Gebrechlichkeit mit dem Unvermögen zum Selbstunterhalt bis zur Vollendung der damals maßgeblichen Altersgrenze der Vollendung des 24. Lebensjahres vorgelegen haben musste.
55 
cc) Daran änderte sich auch nichts, als diese Altersgrenze zum 01.09.1957 (Gesetz vom 18.09.1957, BGBl. I S. 1337) auf das 25. Lebensjahr angehoben wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch dieser Gesetzesfassung die Annahme des Gesetzgebers entnommen, dass das Beamtenkind grundsätzlich „spätestens mit der Vollendung des 25. Lebensjahres der elterlichen Betreuung entwachsen ist und auf eigenen Füßen stehen muß; diese aus den Gegebenheiten des Lebens typisierend gewonnene Beurteilung ist es, die der für die Gewährung des Waisengeldes vorgeschriebenen zeitlichen Begrenzung zugrunde liegt. Damit steht nicht in Widerspruch, sondern ist nur die folgerichtige Durchführung dieses Gedankens, daß nach § 164 Abs. 2 Nr. 2 BBG eine zeitliche Begrenzung für die Gewährung von Waisengeld nicht gilt, wenn die Waise infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; denn der Gesetzgeber kann nur dann davon ausgehen, daß eine Beamtenwaise mit der Vollendung des 25. Lebensjahres auf eigenen Füßen steht oder doch jedenfalls stehen müßte und sich dementsprechend behandeln lassen muß, wenn sie die geistigen und körperlichen Voraussetzungen hierfür mitbringt. Steht unter diesem Gesichtspunkt die Gewährung von Waisengeld für ein über 25 Jahre altes Beamtenkind in Frage, so kommt es zwar nach der Regelung des Bundesbeamtengesetzes nicht darauf an, wann das Waisengeld erstmalig gewährt wurde; wohl aber darauf, ob die Waise schon bei Vollendung des 25. Lebensjahres an den in § 164 Abs. 2 Nr. 2 BBG bezeichneten Gebrechen litt, weil sie verneinendenfalls nach dem dargelegten Sinn der gesetzlichen Regelung bereits der elterlichen Obhut und damit auch der beamtenrechtlichen Fürsorge als entwachsen gilt“ (BVerwG, Urteil vom 08.08.1958 - VI C 312.57 -, a.a.O.).
56 
dd) Die auf das 25. Lebensjahr bezogene Altersgrenze wurde in der Folgezeit nochmals, nun auf das 27. Lebensjahr angehoben, ohne die Vorschrift aber im Übrigen zu ändern (vgl. § 164 Abs. 2 BBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.10.1965, BGBl. I S. 1776).
57 
ee) Durch Art. V des Zweiten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31.03.1969 (BGBl. I S. 365) wurde § 164 BBG erstmals dahingehend geändert, dass diese Vorschrift die Gewährung von Waisengeld über das 18. Lebensjahr hinaus nun nicht mehr vollständig eigenständig, sondern durch einen Verweis auf andere Vorschriften regelte. Satz 2 lautete nunmehr: „Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbildung aus einem Grunde im Sinne des § 18 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes“ (BBesG), der unter anderem den Grundwehrdienst zum Gegenstand hatte, „soll das Waisengeld entsprechend dieser Vorschrift länger gewährt werden“. Da § 18 Abs. 4 BBesG später wegfiel, entschloss sich der Bundesgesetzgeber wenige Jahre später, § 164 Abs. 2 BBG insgesamt neu zu fassen. Das geschah durch Art. II des Siebenten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften (Dienstrechtlicher Teil des Familienlastenausgleichs) vom 20.12.1974 (BGBl. I S. 3716 <3719>), mit dem der öffentliche Dienst in das sozialrechtliche Kindergeldsystem einbezogen wurde (vgl. BT-Drs. 7/2861, S. 1, 14). Die neugefasste Vorschrift regelte die die Gewährung von Waisengeld an „gebrechliche“ - seither „behinderte“ - Beamtenkinder nun insgesamt nicht mehr selbst, sondern durch einen Verweis in das inzwischen geschaffene Bundeskindergeldgesetz (BKGG). § 164 Abs. 2 BBG lautete nach dieser Änderung: „Das Waisengeld wird nach Vollendung des [18.] Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die in § 2 Abs. 2 bis 4 [BKGG] genannten Voraussetzungen gegeben sind. Im Falle des § 2 Abs. 2 Nr. 3 [BKGG] wird ein eigenes Einkommen der Waise“ ab einer bestimmten Höhe in einem näher umschriebenen Umfang angerechnet. Der so in Bezug genommene § 2 BKGG bestimmte, dass Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, (u.a. dann) berücksichtigt werden, wenn sie „wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten“ (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BKGG a.F.).
58 
Die Gesetzesbegründung zu dem Änderungsgesetz vom 20.12.1974 bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber die bis dahin geltenden materiellen Voraussetzungen für die Gewährung von Waisengeld über das 27. Lebensjahr hinaus in dem hier interessierenden Bereich verändern wollte. Neben der erforderlichen redaktionellen Anpassung an die neue Bezugsnorm (§ 2 BKGG anstatt § 18 Abs. 4 BBesG) sollten lediglich die Freibeträge für die Anrechnung von Einkommen angehoben werden (vgl. BT-Drs. 7/2861, S. 17).
59 
Dem entspricht es, dass das Bundessozialgericht sowohl zu der bis zum 31.12.1981 geltenden Fassung des von § 164 Abs. 2 BBG in Bezug genommenen § 2 BKGG als auch zu der ab dem 01.01.1982 geltenden Fassung wiederholt entschieden hat, dass ein Anspruch auf Kindergeld nur besteht, wenn das Kind vor der Vollendung des 27. Lebensjahres aufgrund seiner Behinderung unfähig geworden ist, sich selbst zu unterhalten. Das Bundessozialgericht hat dazu dargelegt, dass diese Rechtslage das Ergebnis einer längeren kontinuierlichen Rechtsentwicklung bezüglich der behinderten Kinder war. Hiernach sollte zwar für Kinder, die von Geburt an schwerbehindert waren oder innerhalb der Regelleistungszeit schwerbehindert geworden sind, das Kindergeld über den Zeitpunkt des ohne die Behinderung sonst eintretenden Leistungswegfalles hinaus gezahlt werden. Dagegen sollte der Anspruch gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BKGG nicht neu entstehen oder wiederaufleben, wenn ein Kind, nachdem es sich aus der elterlichen Familie gelöst hatte, außerstande wurde, sich selbst zu unterhalten (vgl. BSG, Urteile vom 14.08.1984 - 10 RKg 6/83 -, BSGE 57, 108, und vom 23.06.1977 - 8/12 RKg 7/77 -, BSGE 44, 106, 110; jeweils m.w.N.). Auch ein Anspruch auf Waisengeld nach dem auf § 2 BKGG verweisenden § 164 BBG bestand daher - weiterhin - nur, wenn das Kind vor der Vollendung des 27. Lebensjahres aufgrund seiner Behinderung unfähig geworden ist, sich selbst zu unterhalten (vgl. in diesem Sinne wohl auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.03.1976 - 240 III 76 -, DÖD 1977, 182).
60 
ff) Zum 01.07.1977 wurde das Versorgungsrecht der Bundesbeamten aus dem Bundesbeamtengesetz herausgenommen und in dem Beamtenversorgungsgesetz vom 24.08.1976 (BGBl. I S. 2485, ber. S. 3839) neu geregelt. Der für das Waisengeld nun maßgebliche § 61 Abs. 2 BeamtVG bestimmte, dass Waisengeld nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt wurde, „solange die in § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 [BKGG] genannten Voraussetzungen gegeben sind“, und das Waisengeld im Falle einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BKGG „über das 27. Lebensjahr hinaus“ grundsätzlich nur gewährt wurde, „wenn die Behinderung bei Vollendung des [27.] Lebensjahres“ oder bis zu bestimmten, in § 2 BKGG bezeichneten Zeitpunkten bestanden hat (vgl. § 61 Abs. 2 Satz 1 bis 3 BeamtVG 1977). Diese neugefasste Vorschrift sollte § 164 BBG „ersetzen“ (BT-Drs. 7/2505, S. 53). Die Gesetzesbegründung bietet keinen Ansatz für die Annahme, der Gesetzgeber habe damit das bis dahin bestehende Erfordernis, dass das Kind bereits vor der Vollendung des 27. Lebensjahres aufgrund seiner Behinderung zum Selbstunterhalt unfähig geworden sein musste, aufgeben wollen (vgl. BT-Drs. 7/2505, S. 53 f.).
61 
gg) Zum 01.01.1982 wurde § 61 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG durch Art. 2 Nr. 10 des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (2. HStruktG vom 22.12.1981, BGBl. I S. 1523) geändert. Die Gewährung von Waisengeld über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus wurde nun nicht mehr durch eine Verweisung auf das Bundeskindergeldgesetz geregelt, sondern (wieder) unmittelbar in § 61 Abs. 2 BeamtVG normiert (vgl. Strötz, a.a.O., § 61 Rn. 4; Kazmaier, a.a.O., § 61 Rn. 5). Satz 1 der Vorschrift bestimmte zwar weiterhin, dass Waisengeld nach Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt werde, „solange“ (u.a.) die in § 2 Abs. 2 Satz 1 BKGG genannten Voraussetzungen gegeben sind. Satz 2 bestimmte ferner, dass das Waisengeld bei einer Behinderung „im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BKGG“ grundsätzlich auch bei der Erzielung eigenen Einkommens gewährt werde. Der neu gefasst Satz 3 verzichtete aber nunmehr auf einen Verweis auf Vorschriften des Bundeskindergeldgesetzes und lautete: „Das Waisengeld nach Satz 2 wird über das [27.] Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn die Behinderung bei Vollendung des [27.] Lebensjahres bestanden hat (…) und die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.“ Mit dieser Formulierung sollte die Gewährung von Waisengeld u.a. bei verheirateten Waisen im Vergleich zur früheren Rechtslage eingeschränkt werden (vgl. BT-Drs. 9/842, S. 52, 53 ff.). Eine - im Vergleich zur vorherigen Rechtslage - Erweiterung des Waisengeldanspruchs, die bei einem Verzicht auf das Erfordernis der Selbstunterhaltsfähigkeit vor Vollendung des 27. Lebensjahres die zwangsläufige Folge gewesen wäre, war hingegen auch mit dem 2. Haushaltsstrukturgesetz nicht beabsichtigt. Dieses Gesetz zielte im Gegenteil darauf, „die Dynamik öffentlicher Ausgaben zu begrenzen und die Neuverschuldung der öffentlichen Haushalte zurückzuführen“, und sah deshalb ein Maßnahmenpaket vor, dessen Schwerpunkt „bei Kürzungen auf der Ausgabenseite einschließlich Eingriffen in Leistungsgesetze“ lag (vgl. BT-Drs. 9/842, S. 1).
62 
hh) Zum 01.01.1996 gab der Gesetzgeber den Verweis in § 62 Abs. 2 BeamtVG auf das Bundeskindergeldgesetz auf. § 62 Abs. 2 BeamtVG wurde durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1995 vom 18.12.1995 (BBVAnpG 95, BGBl. I S. 1942) geändert und nahm nunmehr auf die kindergeldrechtlichen Tatbestände des § 32 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 Bezug (vgl. Art. 7 Nr. 3 BBVAnpG 95). Maßgebliche Verweisungsnorm war nun § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG, der (in der Fassung vom 01.01.1996) lautete: „Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.“ Mit dieser Umstellung des Verweises auf das Einkommensteuergesetz sollte lediglich eine „redaktionelle Anpassung“ des § 62 BeamtVG an die Vorschriften des Jahressteuergesetzes 1996 erreicht werden, „da das Kindergeld künftig nach Einkommensteuergesetz gezahlt wird“ (Beschlussempfehlung des Innenausschusses, BT-Drs. 13/3243, S. 45). Hierdurch entfielen im Ergebnis einige vorher erfasste (in der Praxis seltene) Anspruchstatbestände (vgl. hierzu Strötz, a.a.O., § 61 Rn. 4; Kazmaier, a.a.O., § 61 Rn. 9). Darüber hinausgehende materielle Änderungen bei den Voraussetzungen für die Gewährung von Waisengeld für Zeiten nach Vollendung des 27. Lebensjahres sollten hingegen auch mit dieser Gesetzesänderungen nicht bewirkt werden. Es besteht insbesondere auch insoweit kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Gesetzgeber den Kreis der Anspruchsberechtigten erweitern wollte.
63 
ii) Der zum 01.01.1996 in § 61 Abs. 2 BeamtVG aufgenommene Verweis auf § 32 des Einkommensteuergesetzes war zunächst als dynamische Verweisung ausgestaltet (vgl. Kazmaier, a.a.O., § 61 Rn. 9). Er erstreckte sich daher auch dann noch auf § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG, als dieser durch das am 01.01.2000 in Kraft getretene Gesetz zur Familienförderung vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2552) um den auch heute noch geltenden zweiten Halbsatz ergänzt wurde. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG lautete nach dieser Ergänzung: „Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.“ Der Aufnahme dieses zweiten Halbsatzes lag ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs folgende Überlegung zugrunde: „Die Regelung in Satz 1 Nr. 3 (Berücksichtigung behinderter Kinder) wird um die Voraussetzung ergänzt, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein muss. Damit soll ausgeschlossen werden, dass z.B. eine 80-jährige Mutter für ihren Sohn, der im Alter von 60 Jahren einen Schlaganfall erleidet und pflegebedürftig wird, Kindergeld erhalten kann. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Bundeskindergeldgesetz“ (BT-Drs. 14/1513, S. 14).
64 
Nach dieser Änderung des § 32 EStG entstand in der einkommensteuerrechtlichen Literatur und Rechtsprechung ein Streit, ob es im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 32 EStG - also für die Gewährung von Kindergeld - nun nur (noch) Voraussetzung war, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten war, oder ob es (weiterhin) darüber hinaus erforderlich war, dass auch die durch die Behinderung bedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vor dieser Altersgrenze eingetreten sein musste. Der Bundesfinanzhof entschied hierzu im Ergebnis u.a. unter Verweis auf den Wortlaut des zweiten Halbsatzes des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG, dass es für die Gewährung von Kindergeld nur noch auf den Eintritt der Behinderung ankomme (vgl. BFH, Urteil vom 09.06.2011 - III R 61/08 -, a.a.O., m.w.N. zum einkommensteuerrechtlichen Streitstand).
65 
Ob diese Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG für das Einkommensteuerrecht überzeugend ist (obwohl der Bundesgesetzgeber sich ersichtlich an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anlehnen wollte, dieses aber, wie gezeigt, im Kindergeldrecht gerade eine Unfähigkeit zur Lebensunterhaltssicherung vor dem 27 Lebensjahr verlangte), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Jedenfalls im Anwendungsbereich des § 61 Abs. 2 BeamtVG hat die zum 01.01.2000 vorgenommene Ergänzung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG um den zitierten zweiten Halbsatz („Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist“) zu keiner Änderung der Anspruchsvoraussetzungen geführt (im Ergebnis ebenso VG Darmstadt, Urteil vom 11.12.2002 - 5 E 748/02 (3) -, Juris; wohl auch Kazmaier, a.a.O., § 61 Rn. 109 f.; a.A. ohne Begründung Strötz, a.a.O., § 61 Rn. 72).
66 
Der Bundesgesetzgeber hatte die Voraussetzungen für die Gewährung von Waisengeld über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus, wie gezeigt, zum 01.01.1982 durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz (BGBl. I S. 1523) neu normiert. Dazu wurde, wie dargelegt, u.a. Satz 3 des § 61 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG neu gefasst. Wenn der Bundesgesetzgeber mit der zum 01.01.2000 vorgenommenen Änderung des Kindergeldrechts (auch) eine Änderung der Anspruchsvoraussetzungen für das beamtenversorgungsrechtliche Waisengeld hätte bewirken wollen, spricht bereits viel dafür, dass es vor diesem Hintergrund erforderlich gewesen wäre, nicht nur die von § 61 Abs. 2 Satz 1 und 2 BeamtVG in Bezug genommene Verweisungsnorm (§ 32 EStG) zu ändern, sondern den jedenfalls seit 1982 für diese Fallkonstellationen in erster Linie maßgeblichen Satz 3 des § 61 Abs. 2 BeamtVG ebenfalls anzupassen. Diese Vorschrift aus dem Beamtenversorgungsgesetz hat bei den Gesetzesänderungen vom 01.01.2000 aber gerade keine Anpassung erfahren.
67 
Jedenfalls hätte eine Änderung des Waisengeldrechts für Zeiten nach Vollendung des 27. Lebensjahres einer dahingehenden Äußerung im Gesetzgebungsverfahren bedurft. Auch daran fehlt es. Die Entstehungsgeschichte des § 61 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG zeigt, wie dargelegt, dass der Gesetzgeber jedenfalls bis 1999 von der seit 1937 einhellig vertretenen Grundannahme ausging, dass eine behinderte Waise jenseits der Altersgrenze nur anspruchsberechtigt sein soll, wenn sie bereits zuvor behinderungsbedingt zur Lebensunterhaltssicherung außerstande war. Hätte der Gesetzgeber diese Anspruchsvoraussetzung aus dem Beamtenversorgungsrecht im Zuge der am 01.01.2000 erfolgten Änderung des Einkommensteuergesetzes aufgeben wollen, hätte er einen grundlegenden - auch haushaltsrelevanten - Systemwandel in dem damals seit über 60 Jahren geltenden Waisengeldrecht herbeigeführt. Dass dies seine Regelungsabsicht war, kann ohne einen entsprechenden Hinweis im Gesetzgebungsverfahren nicht angenommen werden. Dahingehende Hinweise finden sich jedoch nicht. Das Waisengeldrecht - oder auch nur allgemein das Beamten(versorgungs)recht - findet weder in dem Text noch in der Begründung des Gesetzes zur Familienförderung vom 22.12.1999 Erwähnung (vgl. BGBl. I S. 2552 und BT-Drs. 14/1513, S. 14). Auch die ausführliche und detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen dieses Gesetzes in der Gesetzesbegründung bietet keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber den Kreis der Personen mit Waisengeldansprüchen erweitern und den Bundeshaushalt dadurch belasten wollte (vgl. BT-Drs. 14/1513, S. 2, 12 f.). Die vom Kläger befürwortete Auslegung des § 61 Abs. 2 BeamtVG würde dem Bundesgesetzgeber daher eine versorgungsrechtliche Regelung zuschreiben, die seinem erkennbaren Willen widerspricht.
68 
jj) Die letzte für den vorliegenden Zusammenhang interessierenden Änderung des § 62 Abs. 2 BeamtVG bietet ebenfalls keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Waisengeld in dem vom Kläger befürworteten Sinne ändern wollte.
69 
Zum 01.01.2007 wurde im Kindergeldrecht durch eine Änderung des § 32 EStG die Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld von dem bis dahin maßgeblichen 27. auf das 25. Lebensjahr herabgesetzt (Art. 1 Nr. 11 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.2006, BGBl. I. S. 1652). Der Gesetzgeber wollte diese Änderung für beamtenversorgungsrechtliche Ansprüche auf Waisengeld nicht übernehmen, weil im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung bei Waisenrenten ebenfalls die Vollendung des 27. Lebensjahres maßgeblich ist (dort allerdings als Höchstaltersgrenze, vgl. § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI und BSG, Urteil vom 20.06.2002 - B 13 RJ 45.01 R -, SozR 3-2600 § 48 Nr. 7). Um im Rahmen des § 61 Abs. 2 BeamtVG weiterhin auf das 27. Lebensjahr abstellen zu können, ersetzte der Gesetzgeber den bis dahin dynamischen Verweis in § 61 Abs. 2 BeamtVG auf § 32 EStG durch eine statische Verweisung, indem er nun - und seither - auf diese Vorschrift „in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung“, in der noch auf die Vollendung des 27. Lebensjahres abgestellt wurde, Bezug nahm (vgl. Art. 6 des Steueränderungsgesetzes 2007 sowie die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, BT-Drs. 16/2012, S. 3, zu Art. 5a des Entwurfs). Das zeigt, dass der Gesetzgeber den waisengeldrechtlichen „status quo“ vom 31.12.2006 erhalten wollte. Anhaltspunkte dafür, dass er die Anspruchsvoraussetzungen ändern - insbesondere den Kreis der Anspruchsberechtigten erweitern - wollte, bietet auch die Umstellung auf einen starren Verweis auf § 32 EStG nicht.
70 
c) Der Anspruch des behinderten Kindes eines Versorgungsurhebers auf Waisengeld für Zeiten nach Vollendung des 27. Lebensjahres setzt deshalb nach wie vor voraus, dass nicht nur die Behinderung bereits zu diesem Zeitpunkt vorlag, sondern dass sie schon zu diesem Zeitpunkt dazu führte, dass die Waise außerstande war, sich selbst zu unterhalten.
71 
Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht. Er litt zwar bei Vollendung seines 27. Lebensjahres - am ...1987 - ausweislich des Bescheids des Versorgungsamts ... vom 04.11.1987 bereits unter einer Behinderung. Diese Behinderung hatte damals jedoch noch kein Unvermögen zum Selbstunterhalt zur Folge. Das ergibt sich zwar nicht aus den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Einkommensverhältnissen des Klägers im Jahr 1989. Das Verwaltungsgericht hat wohl auf dieses Jahr abgestellt, weil es als Geburtstag des Klägers im Tatbestand seiner Entscheidung versehentlich den „...1962“ anstelle des zutreffenden ...1960 genannt hat. Der Kläger war jedoch auch bereits in dem seinem 27. Geburtstag am ...1987 vorangehenden Jahr seit geraumer Zeit aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen und erwerbstätig. Er erzielte auch 1987 bereits versicherungspflichtige Einkünfte von rund 26.600,-- DM, die über dem sozialhilferechtlichen Niveau lagen und ihn in die Lage versetzten, sich selbst zu unterhalten.
II.
72 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
III.
73 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Frage, ob ein Anspruch einer behinderten Waise auf Waisengeld für Zeiten nach Vollendung ihres 27. Lebensjahres voraussetzt, dass die Behinderung bereits zu diesem Zeitpunkt dazu führte, dass die Waise außerstande war, sich selbst zu unterhalten, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt.
74 
Beschluss vom 15. September 2016
75 
Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts und unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren vom 20.08.2015 für beide Rechtszüge in Anlehnung an Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (vgl. zur Orientierung hieran bei Ansprüchen auf Hinterbliebenenversorgung Senatsurteil vom 02.12.2014 - 4 S 1911/13 -, Juris) sowie unter Berücksichtigung der Angaben der Beklagten vom 09.09.2013 auf 8.249,26 EUR festgesetzt (zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus).
76 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Einkommensteuergesetz - EStG | § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder


(1) Kinder sind1.im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,2.Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken i

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 18 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung


(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Lau

Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur


Haushaltsstrukturgesetz - HStruktG

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 48 Waisenrente


(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn 1. sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und2. der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezei

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts


(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte 1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassun

Bundeskindergeldgesetz - BKGG 1996 | § 2 Kinder


(1) Als Kinder werden auch berücksichtigt1.vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,2.Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band verbun

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 50 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag


(1) Auf den Familienzuschlag finden die für die Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird nach Anwend

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 61 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung


(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt 1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet,3. für jede Waise außerdem mit dem Ende

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 62 Anzeigepflicht


(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sow

Zivildienstgesetz - ErsDiG | § 14b Andere Dienste im Ausland


(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie 1. sich gegenüber einem nach Absatz 3 anerkannten Träger zur Leistung eines vor Vollendung des 23. Lebensjahres anzutretenden Dienstes im Ausland, der das frie

Entwicklungshelfer-Gesetz - EhfG | § 1 Entwicklungshelfer


(1) Entwicklungshelfer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 1. in Entwicklungsländern ohne Erwerbsabsicht Dienst leistet, um in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zum Fortschritt dieser Länder beizutragen (Entwicklungsdienst),2. sich zur Leistung des En

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 23 Waisengeld


(1) Die Kinder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit, eines verstorbenen Ruhestandsbeamten oder eines verstorbenen Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die E

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 24 Höhe des Waisengeldes


(1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise zwölf Prozent und für die Vollwaise zwanzig Prozent des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. § 14 Abs. 6 sowie die §

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bei uns veröffentlicht am 02.12.2014

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburgs vom 25. September 2012 - 5 K 971/12 - geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids der Deutschen Telekom AG vom 04.01.2012 und deren Widerspruchsbesch

Bundesfinanzhof Urteil, 09. Juni 2011 - III R 61/08

bei uns veröffentlicht am 09.06.2011

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beantragte im Juli 2005 für ihren im Dezember 1962 geborenen Sohn (M) Kindergeld.

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(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt

1.
für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
2.
für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet,
3.
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
4.
für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 gilt § 41 sinngemäß. Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.

(2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die Waise

1.
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet,
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet;
2.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn
a)
die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und
b)
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 erhöht sich die jeweilige Altersgrenze für eine Waise, die einen in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Dienst oder eine in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes genannte Tätigkeit ausgeübt hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. Die Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern um die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 2. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt. Soweit ein eigenes Einkommen der Waise jedoch das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 14 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 angerechnet.

(3) Hat eine Witwe geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt

1.
für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
2.
für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet,
3.
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
4.
für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 gilt § 41 sinngemäß. Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.

(2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die Waise

1.
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet,
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet;
2.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn
a)
die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und
b)
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 erhöht sich die jeweilige Altersgrenze für eine Waise, die einen in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Dienst oder eine in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes genannte Tätigkeit ausgeübt hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. Die Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern um die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 2. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt. Soweit ein eigenes Einkommen der Waise jedoch das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 14 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 angerechnet.

(3) Hat eine Witwe geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt

1.
für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
2.
für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet,
3.
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
4.
für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 gilt § 41 sinngemäß. Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.

(2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die Waise

1.
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet,
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet;
2.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn
a)
die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und
b)
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 erhöht sich die jeweilige Altersgrenze für eine Waise, die einen in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Dienst oder eine in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes genannte Tätigkeit ausgeübt hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. Die Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern um die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 2. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt. Soweit ein eigenes Einkommen der Waise jedoch das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 14 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 angerechnet.

(3) Hat eine Witwe geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte

1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, sofern sie ruhegehaltfähig ist; § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist insoweit nicht anzuwenden. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat.

(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.

(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.

(1) Die Kinder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit, eines verstorbenen Ruhestandsbeamten oder eines verstorbenen Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war, erhalten Waisengeld, wenn der Beamte die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat.

(2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und der Ruhestandsbeamte in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht hatte. Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden.

(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt

1.
für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
2.
für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet,
3.
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
4.
für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 gilt § 41 sinngemäß. Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.

(2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die Waise

1.
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet,
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet;
2.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn
a)
die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und
b)
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 erhöht sich die jeweilige Altersgrenze für eine Waise, die einen in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Dienst oder eine in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes genannte Tätigkeit ausgeübt hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. Die Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern um die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 2. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt. Soweit ein eigenes Einkommen der Waise jedoch das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 14 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 angerechnet.

(3) Hat eine Witwe geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise zwölf Prozent und für die Vollwaise zwanzig Prozent des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. § 14 Abs. 6 sowie die §§ 14a und 50e sind nicht anzuwenden. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 14 Abs. 4) sind zu berücksichtigen.

(2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbenen nicht zum Bezuge von Witwengeld berechtigt ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes erhält, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrages den Betrag des Witwengeldes und des Waisengeldes nach dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen.

(3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus Beamtenverhältnissen mehrerer Personen, wird nur das höchste Waisengeld gezahlt.

(1) Auf den Familienzuschlag finden die für die Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird nach Anwendung des Faktors nach § 5 Absatz 1 Satz 1 neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen des Beamten oder Ruhestandsbeamten für die Stufen des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlags zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt. § 40 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) (weggefallen)

(3) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind, Ausschlußgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 53 und 54 nicht als Versorgungsbezug. Im Falle des § 54 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt

1.
für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
2.
für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet,
3.
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
4.
für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 gilt § 41 sinngemäß. Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.

(2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die Waise

1.
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet,
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet;
2.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn
a)
die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und
b)
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 erhöht sich die jeweilige Altersgrenze für eine Waise, die einen in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Dienst oder eine in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes genannte Tätigkeit ausgeübt hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. Die Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern um die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 2. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt. Soweit ein eigenes Einkommen der Waise jedoch das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 14 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 angerechnet.

(3) Hat eine Witwe geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie

1.
sich gegenüber einem nach Absatz 3 anerkannten Träger zur Leistung eines vor Vollendung des 23. Lebensjahres anzutretenden Dienstes im Ausland, der das friedliche Zusammenleben der Völker fördern will und der mindestens zwei Monate länger dauert als der Zivildienst, den sie sonst zu leisten hätten, vertraglich verpflichtet haben und
2.
diesen Dienst unentgeltlich leisten.
Die Träger sind verpflichtet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzuzeigen.

(2) Weisen anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nach, dass sie Dienst von der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Mindestdauer geleistet haben, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten; das gilt nicht für den Zivildienst im Verteidigungsfall. Wird der Dienst vorzeitig beendet, so ist die in dem Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den Zivildienst anzurechnen.

(3) Als Träger eines Dienstes nach Absatz 1 können juristische Personen anerkannt werden, die

1.
ausschließlich, unmittelbar und selbstlos steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dienen,
2.
Gewähr dafür bieten, dass ihre Vorhaben den Interessen der Bundesrepublik Deutschland dienen und
3.
ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Über die Anerkennung eines Trägers entscheidet auf dessen Antrag das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt. Es kann die Anerkennung auf bestimmte Vorhaben des Trägers beschränken. § 4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gelten entsprechend.

(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt

1.
für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
2.
für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet,
3.
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
4.
für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 gilt § 41 sinngemäß. Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.

(2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die Waise

1.
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet,
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet;
2.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn
a)
die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und
b)
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 erhöht sich die jeweilige Altersgrenze für eine Waise, die einen in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Dienst oder eine in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes genannte Tätigkeit ausgeübt hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. Die Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern um die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 2. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt. Soweit ein eigenes Einkommen der Waise jedoch das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 14 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 angerechnet.

(3) Hat eine Witwe geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Entwicklungshelfer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer

1.
in Entwicklungsländern ohne Erwerbsabsicht Dienst leistet, um in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zum Fortschritt dieser Länder beizutragen (Entwicklungsdienst),
2.
sich zur Leistung des Entwicklungsdienstes gegenüber einem anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes für eine ununterbrochene Zeit von mindestens einem Jahr vertraglich verpflichtet hat,
3.
für den Entwicklungsdienst nur Leistungen erhält, die dieses Gesetz vorsieht,
4.
das 18. Lebensjahr vollendet hat und Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaften ist.

(2) Als Entwicklungshelfer im Sinne dieses Gesetzes gilt auch, wer durch einen anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes darauf vorbereitet wird, Entwicklungsdienst zu leisten (Vorbereitungsdienst), für den Vorbereitungsdienst nur Leistungen erhält, die dieses Gesetz vorsieht, neben dem Vorbereitungsdienst keine Tätigkeit gegen Entgelt ausübt und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 erfüllt.

(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt

1.
für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
2.
für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet,
3.
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
4.
für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 gilt § 41 sinngemäß. Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.

(2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die Waise

1.
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet,
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet;
2.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn
a)
die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und
b)
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 erhöht sich die jeweilige Altersgrenze für eine Waise, die einen in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Dienst oder eine in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes genannte Tätigkeit ausgeübt hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. Die Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern um die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 2. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt. Soweit ein eigenes Einkommen der Waise jedoch das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 14 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 angerechnet.

(3) Hat eine Witwe geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beantragte im Juli 2005 für ihren im Dezember 1962 geborenen Sohn (M) Kindergeld.

2

M ist behindert. Im April 1985 stellte das Versorgungsamt bei M eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 %, im Oktober 1989 einen Grad der Behinderung von 60 % fest; Merkzeichen wurden nicht vergeben. Daneben wurde M im März/Juli 1989 arbeitsamtsärztlich untersucht. Der Gutachter beurteilte M --mit Einschränkungen-- als grundsätzlich arbeitsfähig. Es folgten weitere arbeitsamtsärztliche Untersuchungen des M im April 1992, im Dezember 1995/Februar 1996 und im Januar 2000.

3

M absolvierte keine Berufsausbildung, stand jedoch zeitweise in verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen. In der Zeit von September 1979 bis November 1982 war er als Hilfsarbeiter beschäftigt, anschließend bis Januar 1983 arbeitsunfähig erkrankt. Im Januar 1983 meldete sich M arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld, dann Arbeitslosenhilfe. In den Monaten August und September 1985 absolvierte M zur Verbesserung seiner Vermittlungsaussichten eine Maßnahme gemäß § 41a des Arbeitsförderungsgesetzes. Danach war er wieder arbeitslos und bezog Arbeitslosenhilfe. In der Zeit von März 1997 bis September 1998 war er als Montierer beschäftigt. Im Juli 1998 wurde M wegen "krankheitsbedingter Leistungsunfähigkeit" gekündigt. Danach bezog M bis Oktober 2002 Arbeitslosenhilfe. In der Zeit von Oktober 2002 bis November 2003 und von Mai bis Juli 2005 arbeitete M in Werkstätten für psychisch Behinderte. Mit Wirkung ab dem 1. März 2003 erhielt M von der LVA eine Erwerbsminderungsrente.

4

Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) lehnte den Antrag auf Kindergeld mit Bescheid vom 5. September 2005 ab, weil die Voraussetzungen des Berücksichtigungstatbestandes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG) nicht vorliegen würden. Der Einspruch blieb erfolglos.

5

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2008, 1638). Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG erfordere nicht nur, dass die Behinderung des Kindes, sondern auch dessen behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vor Vollendung des 27. Lebensjahres vorgelegen habe. Im Streitfall sei zwar die Behinderung des M vor diesem Zeitpunkt eingetreten. Er sei aber nicht vor Vollendung des 27. Lebensjahres behinderungsbedingt unfähig zum Selbstunterhalt gewesen, weil seine Arbeitsfähigkeit nur im Hinblick auf bestimmte Tätigkeiten Einschränkungen unterlegen habe.

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die unzutreffende Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG. Das FG lege diese Vorschrift klar gegen ihren Wortlaut aus. Zudem würde das Gesetzesverständnis des FG falsche Anreize und Missbrauchsgefahren begründen. Man würde diejenigen Eltern honorieren, deren Kinder sich nicht ernsthaft um einen Arbeitsplatz bemühten, und nicht diejenigen, deren Kinder ein finanziell unabhängiges Leben durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu führen versuchten. Unbeachtet bliebe auch der Umstand, dass sich das Krankheitsbild oft erst im Erwachsenenalter voll entwickele. Außerdem führe die Auffassung des FG zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Im Übrigen sei das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Juli 2001 VI R 56/98 (BFHE 196, 161, BStBl II 2001, 832), wonach auch die behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein müsse, zu einer älteren Gesetzeslage ergangen.

7

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil, den Ablehnungsbescheid vom 5. September 2005 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 27. September 2005 aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld für M in gesetzlicher Höhe ab Juni 2005 zu gewähren.

8

Die Familienkasse beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

9

Nach zutreffender Auffassung der Klägerin --so die Familienkasse-- müsse zwar nur die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres des Kindes vorgelegen haben. Das FG habe aber noch nicht geklärt, ob M im Streitzeitraum behinderungsbedingt unfähig zum Selbstunterhalt gewesen sei.

Entscheidungsgründe

10

II. Die Revision ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache an das FG.

11

Entgegen der Auffassung des FG setzt § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG nicht voraus, dass neben der Behinderung auch die dadurch bedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vor Vollendung des 27. Lebensjahres vorliegen muss. Im Übrigen fehlen tatsächliche Feststellungen, um beurteilen zu können, ob M im Streitzeitraum (beginnend ab Juni 2005) wegen der Behinderung außerstande gewesen ist, sich selbst zu unterhalten.

12

1. Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht für ein volljähriges Kind Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Behinderung muss --wie der Wortlaut eindeutig erkennen lässt ("wegen")-- für die fehlende Fähigkeit zum Selbstunterhalt ursächlich sein. Mit dem Gesetz zur Familienförderung (FamFördG) vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2552, BStBl I 2000, 4) ist dem § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 ein zweiter Halbsatz angefügt worden, in dem als weitere Voraussetzung ausdrücklich verlangt wird, dass die Behinderung des Kindes --wie im Streitfall für M-- vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein muss.

13

a) Die Frage, ob nur die Behinderung oder auch die dadurch bedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vor Vollendung des 27. Lebensjahres vorgelegen haben muss, wird in Rechtsprechung und Fachschrifttum nicht einheitlich beantwortet.

14

aa) Die wohl herrschende Auffassung geht --insbesondere unter Berufung auf den Wortlaut des zweiten Halbsatzes des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG-- davon aus, dass allein die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein muss. Diese Ansicht wird von mehreren Finanzgerichten (Urteil des FG Baden-Württemberg vom 3. April 2002 14 K 46/00, EFG 2002, 1100; Urteil des FG Nürnberg vom 13. Juni 2002 VII 290/2000, EFG 2003, 867, dazu kritisch Kanzler, Finanz-Rundschau 2004, 98; Urteil des Sächsischen FG vom 23. Februar 2006  2 K 2679/04 (Kg)), weiten Teilen des Fachschrifttums (Schmidt/Loschelder, EStG, 30. Aufl., § 32 Rz 47; Grönke-Reimann in Herrmann/Heuer/Raupach, § 32 EStG Rz 117; Dürr in Frotscher, EStG, 6. Aufl., Freiburg 1998 ff., § 32 Rz 76; Greite in Korn, § 32 EStG Rz 58; Jachmann, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 32 Rz C 30; Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 32 EStG Rz 471; Seiler in Kirchhof, EStG, 10. Aufl., § 32 Rz 15) und von der Verwaltung (Abschn. 63.3.6.1 Abs. 5 Satz 2 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes --DA-FamEStG--, BStBl I 2004, 742, 771; Abschn. 63.3.6.1 Abs. 2 Satz 2 DA-FamEStG, BStBl I 2009, 1030, 1068) vertreten.

15

bb) Nach anderer Auffassung muss auch die behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vor Vollendung der maßgeblichen Altersgrenze vorgelegen haben (Urteil des Sächsischen FG vom 26. Juni 2008  5 K 288/08 (Kg), juris, nicht rkr., Az. des BFH: III R 24/09; Helmke in Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A, I. Kommentierung, § 32 Rz 113; Felix, Kindergeldrecht, § 63 EStG Rz 150).

16

cc) Die bisher zur Streitfrage ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung liefert kein eindeutiges Ergebnis. In dem Beschluss des BFH vom 23. September 2003 VIII B 286/02 (nicht veröffentlicht --juris--) wird zwar --allerdings ohne nähere Begründung-- angeführt, der BFH habe in dem Urteil in BFHE 196, 161, BStBl II 2001, 832 zum Ausdruck gebracht, es müsse nicht nur die Behinderung, sondern auch die dadurch bedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vor Vollendung des 27. Lebensjahres vorgelegen haben. Das eben genannte Urteil erging aber noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten des zweiten Halbsatzes des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG und enthält lediglich die ausdrückliche Feststellung, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein muss.

17

b) Der erkennende Senat schließt sich der herrschenden Meinung an, wonach nur die Behinderung, nicht auch die dadurch bedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vor Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze vorgelegen haben muss. Maßgeblich für diese Auslegung ist der objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Gesetzeswortlaut und aus dem Sinnzusammenhang der in Rede stehenden Vorschrift ergibt (zur Auslegung von Steuergesetzen vgl. BFH-Urteil vom 14. Mai 1991 VIII R 31/88, BFHE 164, 516, BStBl II 1992, 167).

18

aa) Der Wortlaut des angefügten zweiten Halbsatzes des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG setzt für die Berücksichtigung des Kindes allein den Eintritt der Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres voraus. Er enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass auch noch andere Voraussetzungen als die eben genannte vor Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze vorgelegen haben müssen.

19

bb) Aber selbst wenn es --wie das FG und einzelne Stimmen im Fachschrifttum (so Helmke in Helmke/Bauer, a.a.O., § 32 Rz 113) meinen-- noch vom möglichen Wortsinn der Regelung umfasst sein könnte, unter einer Behinderung im Sinne des zweiten Halbsatzes des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG eine im Sinne seines ersten Halbsatzes zu verstehen, die bereits zum Verlust der Selbstunterhaltungsfähigkeit geführt hat, würden einer derart extensiven Auslegung die Entstehungsgeschichte und der Zweck des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 EStG entgegenstehen.

20

Mit der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs im Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438) sollten das sozialrechtliche Kindergeldrecht (Bundeskindergeldgesetz --BKGG--) und das einkommensteuerrechtliche Kinderfreibetrags- (§ 32 EStG) bzw. Kindergeldrecht (§ 62 ff. EStG), insbesondere die in beiden Rechtsbereichen für volljährige Kinder bestehenden Berücksichtigungstatbestände, harmonisiert werden (vgl. BTDrucks 13/1558, S. 155, 160, 164). Dass der Gesetzgeber dabei --jedenfalls im Anwendungsbereich des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG-- an die frühere Sozialrechtsprechung anknüpfen wollte, kommt insbesondere dadurch deutlich zum Ausdruck, dass er der eben genannten Regelung durch das FamFördG vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2552, BStBl I 2000, 4) den zweiten Halbsatz angefügt hat. Nach der Gesetzesbegründung sollte hierdurch ausgeschlossen werden, dass z.B. eine 80-jährige Mutter für ihren Sohn, der im Alter von 60 Jahren einen Schlaganfall erleidet und pflegebedürftig wird, Kindergeld erhalten kann; dies entspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum BKGG (BTDrucks 14/1513, S. 14). Dabei war nach der Rechtsprechung des BSG eine lebenslange Berücksichtigung behinderter Kinder nur dann möglich, wenn die vor Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze eingetretene Behinderung zum Verlust der Selbstunterhaltungsfähigkeit führte (BSG-Urteile vom 14. August 1984  10 RKg 6/83, BSGE 57, 108; vom 23. Juni 1977  8/12 RKg 7/77, BSGE 44, 106). Gleichwohl hat der Gesetzgeber in Kenntnis dieser Rechtsprechung des BSG formuliert, dass vor Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze allein die Behinderung eingetreten sein muss. Dies spricht dafür, dass er die Kindergeldgewährung nicht zusätzlich davon abhängig machen wollte, dass bis zu diesem Zeitpunkt auch die behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vorgelegen haben muss. Aber selbst wenn es der subjektive Wille des Gesetzgebers gewesen sein sollte, die Kindergeldberechtigung zusätzlich vom Verlust der Selbstunterhaltungsfähigkeit vor Vollendung des 27. Lebensjahres abhängig zu machen, hätte gerade mit Blick auf seine Kenntnis von vorstehend genannter BSG-Rechtsprechung erwartet werden dürfen, dass dieser Wille einen hinreichend deutlichen Niederschlag im Gesetzeswortlaut gefunden hätte. Hieran fehlt es.

21

Dieses Ergebnis wird vom Gesetzeszweck des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG bestätigt. Das Verfassungsrecht gebietet, der durch Unterhaltsleistungen für Kinder geminderten Leistungsfähigkeit der Eltern Rechnung zu tragen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1990  1 BvL 20/84 u.a., BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653). Deshalb werden Kinder unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG auch nach Volljährigkeit berücksichtigt. Eine verminderte Leistungsfähigkeit der Eltern behinderter Kinder liegt aber auch dann vor, wenn vor Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze zunächst nur die Behinderung eingetreten ist, danach jedoch wegen dieser Behinderung die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt hinzutritt.

22

c) Nach alledem muss vor Vollendung des 27. Lebensjahres lediglich die Behinderung eingetreten sein. Das Vorliegen weiterer Voraussetzungen vor Erreichen dieser Altersgrenze ist nicht erforderlich.

23

2. Die Sache ist nicht spruchreif. Es fehlen die erforderlichen Feststellungen, um prüfen zu können, ob M im Streitzeitraum (beginnend ab Juni 2005) wegen seiner bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande gewesen ist, sich selbst zu unterhalten.

24

a) Das Tatbestandsmerkmal "außerstande ist, sich selbst zu unterhalten" ist gegeben, wenn das Kind über keine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung seines gesamten notwendigen Lebensunterhalts --bestehend aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf-- ausreicht (vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 19. November 2008 III R 105/07, BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057, m.w.N.).

25

b) Für den Fall, dass M im Streitzeitraum arbeitslos gewesen sein sollte, wird zur Frage der Ursächlichkeit der Behinderung für die fehlende Fähigkeit zum Selbstunterhalt auf die Senatsurteile in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057 und vom 22. Oktober 2009 III R 50/07 (BFHE 228, 17, BStBl II 2011, 38) hingewiesen.

26

Nach diesen Entscheidungen ist eine behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt zum einen dann gegeben, wenn die Behinderung in erheblichem Umfang mitursächlich für die Arbeitslosigkeit ist. Diese Entscheidung hat das FG als Tatsacheninstanz unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles und unter Abwägung der für und gegen eine Mitursächlichkeit sprechenden Indizien zu treffen (vgl. zum Ganzen Senatsurteile in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057; in BFHE 228, 17, BStBl II 2011, 38). Zum anderen kann eine behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt aber auch bei fehlender Mitursächlichkeit für die Arbeitslosigkeit in Betracht kommen, nämlich dann, wenn die vom behinderten Kind --trotz der Behinderung-- erzielbaren Einkünfte nicht dessen gesamten Lebensbedarf (existenziellen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf) decken könnten. In diesen Fällen liegt die erforderliche Ursächlichkeit z.B. dann vor, wenn das Kind behinderungsbedingt nur eine zur Sicherung seines gesamten Lebensbedarfs nicht ausreichende Teilzeittätigkeit ausüben könnte (vgl. Senatsurteil in BFHE 228, 17, BStBl II 2011, 38).

27

c) Der fehlende Nachweis der behinderungsbedingten Unfähigkeit zum Selbstunterhalt geht im Übrigen nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten des Kindergeldberechtigten.

28

3. Die Streitsache wird nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO an das FG zurückverwiesen. Soweit der Senat sich in seinem Urteil vom 2. Juni 2005 III R 66/04 (BFHE 210, 265, BStBl II 2006, 184; vgl. auch Senatsurteil vom 24. Februar 2010 III R 73/07, BFH/NV 2010, 1429) an einer entsprechenden Zurückverweisung an das FG gehindert sah, weil das FG --auch bei rechtlich gebundenen Entscheidungen-- von der Verwaltung bisher noch nicht geprüfte Sachverhalte nicht aufgreifen und durch eigene Ermittlungen klären dürfe, hält er daran im Hinblick auf die Amtsermittlungspflicht des FG (§ 76 Abs. 1 FGO) nicht mehr fest.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt

1.
für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
2.
für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet,
3.
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
4.
für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 gilt § 41 sinngemäß. Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.

(2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die Waise

1.
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet,
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet;
2.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn
a)
die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und
b)
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 erhöht sich die jeweilige Altersgrenze für eine Waise, die einen in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Dienst oder eine in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes genannte Tätigkeit ausgeübt hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. Die Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern um die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 2. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt. Soweit ein eigenes Einkommen der Waise jedoch das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 14 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 angerechnet.

(3) Hat eine Witwe geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt

1.
für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
2.
für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet,
3.
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
4.
für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 gilt § 41 sinngemäß. Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.

(2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die Waise

1.
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet,
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet;
2.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn
a)
die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und
b)
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 erhöht sich die jeweilige Altersgrenze für eine Waise, die einen in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Dienst oder eine in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes genannte Tätigkeit ausgeübt hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. Die Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern um die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 2. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt. Soweit ein eigenes Einkommen der Waise jedoch das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 14 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 angerechnet.

(3) Hat eine Witwe geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt

1.
für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
2.
für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet,
3.
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
4.
für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 gilt § 41 sinngemäß. Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.

(2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die Waise

1.
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet,
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet;
2.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn
a)
die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und
b)
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 erhöht sich die jeweilige Altersgrenze für eine Waise, die einen in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Dienst oder eine in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes genannte Tätigkeit ausgeübt hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. Die Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern um die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 2. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt. Soweit ein eigenes Einkommen der Waise jedoch das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 14 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 angerechnet.

(3) Hat eine Witwe geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.

(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

(1) Als Kinder werden auch berücksichtigt

1.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(2) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat oder
2.
sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Kinder, für die einer anderen Person nach dem Einkommensteuergesetz Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht für Kinder, die in den Haushalt des Anspruchsberechtigten nach § 1 aufgenommen worden sind oder für die dieser die höhere Unterhaltsrente zahlt, wenn sie weder in seinen Haushalt noch in den Haushalt eines nach § 62 des Einkommensteuergesetzes Anspruchsberechtigten aufgenommen sind.

(5) Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht gegenüber Berechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, wenn sie die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen haben.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der in Deutschland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnland und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

(1) Als Kinder werden auch berücksichtigt

1.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(2) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat oder
2.
sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Kinder, für die einer anderen Person nach dem Einkommensteuergesetz Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht für Kinder, die in den Haushalt des Anspruchsberechtigten nach § 1 aufgenommen worden sind oder für die dieser die höhere Unterhaltsrente zahlt, wenn sie weder in seinen Haushalt noch in den Haushalt eines nach § 62 des Einkommensteuergesetzes Anspruchsberechtigten aufgenommen sind.

(5) Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht gegenüber Berechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, wenn sie die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen haben.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der in Deutschland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnland und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt

1.
für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
2.
für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet,
3.
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
4.
für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 gilt § 41 sinngemäß. Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.

(2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die Waise

1.
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet,
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet;
2.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn
a)
die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und
b)
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 erhöht sich die jeweilige Altersgrenze für eine Waise, die einen in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Dienst oder eine in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes genannte Tätigkeit ausgeübt hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. Die Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern um die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 2. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt. Soweit ein eigenes Einkommen der Waise jedoch das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 14 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 angerechnet.

(3) Hat eine Witwe geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.

(1) Als Kinder werden auch berücksichtigt

1.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(2) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat oder
2.
sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Kinder, für die einer anderen Person nach dem Einkommensteuergesetz Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht für Kinder, die in den Haushalt des Anspruchsberechtigten nach § 1 aufgenommen worden sind oder für die dieser die höhere Unterhaltsrente zahlt, wenn sie weder in seinen Haushalt noch in den Haushalt eines nach § 62 des Einkommensteuergesetzes Anspruchsberechtigten aufgenommen sind.

(5) Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht gegenüber Berechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, wenn sie die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen haben.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der in Deutschland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnland und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt

1.
für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
2.
für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet,
3.
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
4.
für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 gilt § 41 sinngemäß. Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.

(2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die Waise

1.
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet,
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet;
2.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn
a)
die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und
b)
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 erhöht sich die jeweilige Altersgrenze für eine Waise, die einen in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Dienst oder eine in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes genannte Tätigkeit ausgeübt hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. Die Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern um die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 2. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt. Soweit ein eigenes Einkommen der Waise jedoch das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 14 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 angerechnet.

(3) Hat eine Witwe geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.

(1) Als Kinder werden auch berücksichtigt

1.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(2) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat oder
2.
sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Kinder, für die einer anderen Person nach dem Einkommensteuergesetz Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht für Kinder, die in den Haushalt des Anspruchsberechtigten nach § 1 aufgenommen worden sind oder für die dieser die höhere Unterhaltsrente zahlt, wenn sie weder in seinen Haushalt noch in den Haushalt eines nach § 62 des Einkommensteuergesetzes Anspruchsberechtigten aufgenommen sind.

(5) Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht gegenüber Berechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, wenn sie die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen haben.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der in Deutschland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnland und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde

1.
die Verlegung des Wohnsitzes,
2.
den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach den §§ 10, 14 Abs. 5, §§ 14a, 22 Abs. 1 Satz 2 und §§ 47, 47a sowie den §§ 53 bis 56 und 61 Abs. 2,
3.
die Witwe auch die Heirat (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung dieser Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 61 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz),
4.
die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 47 Abs. 5 und des § 47a,
5.
die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen. Die Regelungsbehörde oder die für das Bezügezahlungsverfahren zuständige Stelle darf diejenigen Daten übermitteln, die für Datenübermittlungen nach § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 151 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind.

(2a) Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach Abschnitt 5 beantragt oder erhält, hat gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Solange ein Versorgungsberechtigter der Verpflichtung nach Absatz 2 Nummer 1 schuldhaft nicht nachkommt, kann die Auszahlung der Versorgungsbezüge vorübergehend ausgesetzt werden.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde

1.
die Verlegung des Wohnsitzes,
2.
den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach den §§ 10, 14 Abs. 5, §§ 14a, 22 Abs. 1 Satz 2 und §§ 47, 47a sowie den §§ 53 bis 56 und 61 Abs. 2,
3.
die Witwe auch die Heirat (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung dieser Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 61 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz),
4.
die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 47 Abs. 5 und des § 47a,
5.
die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen. Die Regelungsbehörde oder die für das Bezügezahlungsverfahren zuständige Stelle darf diejenigen Daten übermitteln, die für Datenübermittlungen nach § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 151 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind.

(2a) Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach Abschnitt 5 beantragt oder erhält, hat gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Solange ein Versorgungsberechtigter der Verpflichtung nach Absatz 2 Nummer 1 schuldhaft nicht nachkommt, kann die Auszahlung der Versorgungsbezüge vorübergehend ausgesetzt werden.

(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt

1.
für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
2.
für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet,
3.
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
4.
für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 gilt § 41 sinngemäß. Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.

(2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die Waise

1.
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet,
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet;
2.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn
a)
die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und
b)
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 erhöht sich die jeweilige Altersgrenze für eine Waise, die einen in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Dienst oder eine in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes genannte Tätigkeit ausgeübt hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. Die Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern um die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 2. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt. Soweit ein eigenes Einkommen der Waise jedoch das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 14 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 angerechnet.

(3) Hat eine Witwe geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beantragte im Juli 2005 für ihren im Dezember 1962 geborenen Sohn (M) Kindergeld.

2

M ist behindert. Im April 1985 stellte das Versorgungsamt bei M eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 %, im Oktober 1989 einen Grad der Behinderung von 60 % fest; Merkzeichen wurden nicht vergeben. Daneben wurde M im März/Juli 1989 arbeitsamtsärztlich untersucht. Der Gutachter beurteilte M --mit Einschränkungen-- als grundsätzlich arbeitsfähig. Es folgten weitere arbeitsamtsärztliche Untersuchungen des M im April 1992, im Dezember 1995/Februar 1996 und im Januar 2000.

3

M absolvierte keine Berufsausbildung, stand jedoch zeitweise in verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen. In der Zeit von September 1979 bis November 1982 war er als Hilfsarbeiter beschäftigt, anschließend bis Januar 1983 arbeitsunfähig erkrankt. Im Januar 1983 meldete sich M arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld, dann Arbeitslosenhilfe. In den Monaten August und September 1985 absolvierte M zur Verbesserung seiner Vermittlungsaussichten eine Maßnahme gemäß § 41a des Arbeitsförderungsgesetzes. Danach war er wieder arbeitslos und bezog Arbeitslosenhilfe. In der Zeit von März 1997 bis September 1998 war er als Montierer beschäftigt. Im Juli 1998 wurde M wegen "krankheitsbedingter Leistungsunfähigkeit" gekündigt. Danach bezog M bis Oktober 2002 Arbeitslosenhilfe. In der Zeit von Oktober 2002 bis November 2003 und von Mai bis Juli 2005 arbeitete M in Werkstätten für psychisch Behinderte. Mit Wirkung ab dem 1. März 2003 erhielt M von der LVA eine Erwerbsminderungsrente.

4

Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) lehnte den Antrag auf Kindergeld mit Bescheid vom 5. September 2005 ab, weil die Voraussetzungen des Berücksichtigungstatbestandes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG) nicht vorliegen würden. Der Einspruch blieb erfolglos.

5

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2008, 1638). Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG erfordere nicht nur, dass die Behinderung des Kindes, sondern auch dessen behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vor Vollendung des 27. Lebensjahres vorgelegen habe. Im Streitfall sei zwar die Behinderung des M vor diesem Zeitpunkt eingetreten. Er sei aber nicht vor Vollendung des 27. Lebensjahres behinderungsbedingt unfähig zum Selbstunterhalt gewesen, weil seine Arbeitsfähigkeit nur im Hinblick auf bestimmte Tätigkeiten Einschränkungen unterlegen habe.

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die unzutreffende Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG. Das FG lege diese Vorschrift klar gegen ihren Wortlaut aus. Zudem würde das Gesetzesverständnis des FG falsche Anreize und Missbrauchsgefahren begründen. Man würde diejenigen Eltern honorieren, deren Kinder sich nicht ernsthaft um einen Arbeitsplatz bemühten, und nicht diejenigen, deren Kinder ein finanziell unabhängiges Leben durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu führen versuchten. Unbeachtet bliebe auch der Umstand, dass sich das Krankheitsbild oft erst im Erwachsenenalter voll entwickele. Außerdem führe die Auffassung des FG zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Im Übrigen sei das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Juli 2001 VI R 56/98 (BFHE 196, 161, BStBl II 2001, 832), wonach auch die behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein müsse, zu einer älteren Gesetzeslage ergangen.

7

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil, den Ablehnungsbescheid vom 5. September 2005 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 27. September 2005 aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld für M in gesetzlicher Höhe ab Juni 2005 zu gewähren.

8

Die Familienkasse beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

9

Nach zutreffender Auffassung der Klägerin --so die Familienkasse-- müsse zwar nur die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres des Kindes vorgelegen haben. Das FG habe aber noch nicht geklärt, ob M im Streitzeitraum behinderungsbedingt unfähig zum Selbstunterhalt gewesen sei.

Entscheidungsgründe

10

II. Die Revision ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache an das FG.

11

Entgegen der Auffassung des FG setzt § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG nicht voraus, dass neben der Behinderung auch die dadurch bedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vor Vollendung des 27. Lebensjahres vorliegen muss. Im Übrigen fehlen tatsächliche Feststellungen, um beurteilen zu können, ob M im Streitzeitraum (beginnend ab Juni 2005) wegen der Behinderung außerstande gewesen ist, sich selbst zu unterhalten.

12

1. Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht für ein volljähriges Kind Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Behinderung muss --wie der Wortlaut eindeutig erkennen lässt ("wegen")-- für die fehlende Fähigkeit zum Selbstunterhalt ursächlich sein. Mit dem Gesetz zur Familienförderung (FamFördG) vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2552, BStBl I 2000, 4) ist dem § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 ein zweiter Halbsatz angefügt worden, in dem als weitere Voraussetzung ausdrücklich verlangt wird, dass die Behinderung des Kindes --wie im Streitfall für M-- vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein muss.

13

a) Die Frage, ob nur die Behinderung oder auch die dadurch bedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vor Vollendung des 27. Lebensjahres vorgelegen haben muss, wird in Rechtsprechung und Fachschrifttum nicht einheitlich beantwortet.

14

aa) Die wohl herrschende Auffassung geht --insbesondere unter Berufung auf den Wortlaut des zweiten Halbsatzes des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG-- davon aus, dass allein die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein muss. Diese Ansicht wird von mehreren Finanzgerichten (Urteil des FG Baden-Württemberg vom 3. April 2002 14 K 46/00, EFG 2002, 1100; Urteil des FG Nürnberg vom 13. Juni 2002 VII 290/2000, EFG 2003, 867, dazu kritisch Kanzler, Finanz-Rundschau 2004, 98; Urteil des Sächsischen FG vom 23. Februar 2006  2 K 2679/04 (Kg)), weiten Teilen des Fachschrifttums (Schmidt/Loschelder, EStG, 30. Aufl., § 32 Rz 47; Grönke-Reimann in Herrmann/Heuer/Raupach, § 32 EStG Rz 117; Dürr in Frotscher, EStG, 6. Aufl., Freiburg 1998 ff., § 32 Rz 76; Greite in Korn, § 32 EStG Rz 58; Jachmann, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 32 Rz C 30; Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 32 EStG Rz 471; Seiler in Kirchhof, EStG, 10. Aufl., § 32 Rz 15) und von der Verwaltung (Abschn. 63.3.6.1 Abs. 5 Satz 2 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes --DA-FamEStG--, BStBl I 2004, 742, 771; Abschn. 63.3.6.1 Abs. 2 Satz 2 DA-FamEStG, BStBl I 2009, 1030, 1068) vertreten.

15

bb) Nach anderer Auffassung muss auch die behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vor Vollendung der maßgeblichen Altersgrenze vorgelegen haben (Urteil des Sächsischen FG vom 26. Juni 2008  5 K 288/08 (Kg), juris, nicht rkr., Az. des BFH: III R 24/09; Helmke in Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A, I. Kommentierung, § 32 Rz 113; Felix, Kindergeldrecht, § 63 EStG Rz 150).

16

cc) Die bisher zur Streitfrage ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung liefert kein eindeutiges Ergebnis. In dem Beschluss des BFH vom 23. September 2003 VIII B 286/02 (nicht veröffentlicht --juris--) wird zwar --allerdings ohne nähere Begründung-- angeführt, der BFH habe in dem Urteil in BFHE 196, 161, BStBl II 2001, 832 zum Ausdruck gebracht, es müsse nicht nur die Behinderung, sondern auch die dadurch bedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vor Vollendung des 27. Lebensjahres vorgelegen haben. Das eben genannte Urteil erging aber noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten des zweiten Halbsatzes des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG und enthält lediglich die ausdrückliche Feststellung, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein muss.

17

b) Der erkennende Senat schließt sich der herrschenden Meinung an, wonach nur die Behinderung, nicht auch die dadurch bedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vor Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze vorgelegen haben muss. Maßgeblich für diese Auslegung ist der objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Gesetzeswortlaut und aus dem Sinnzusammenhang der in Rede stehenden Vorschrift ergibt (zur Auslegung von Steuergesetzen vgl. BFH-Urteil vom 14. Mai 1991 VIII R 31/88, BFHE 164, 516, BStBl II 1992, 167).

18

aa) Der Wortlaut des angefügten zweiten Halbsatzes des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG setzt für die Berücksichtigung des Kindes allein den Eintritt der Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres voraus. Er enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass auch noch andere Voraussetzungen als die eben genannte vor Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze vorgelegen haben müssen.

19

bb) Aber selbst wenn es --wie das FG und einzelne Stimmen im Fachschrifttum (so Helmke in Helmke/Bauer, a.a.O., § 32 Rz 113) meinen-- noch vom möglichen Wortsinn der Regelung umfasst sein könnte, unter einer Behinderung im Sinne des zweiten Halbsatzes des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG eine im Sinne seines ersten Halbsatzes zu verstehen, die bereits zum Verlust der Selbstunterhaltungsfähigkeit geführt hat, würden einer derart extensiven Auslegung die Entstehungsgeschichte und der Zweck des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 EStG entgegenstehen.

20

Mit der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs im Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438) sollten das sozialrechtliche Kindergeldrecht (Bundeskindergeldgesetz --BKGG--) und das einkommensteuerrechtliche Kinderfreibetrags- (§ 32 EStG) bzw. Kindergeldrecht (§ 62 ff. EStG), insbesondere die in beiden Rechtsbereichen für volljährige Kinder bestehenden Berücksichtigungstatbestände, harmonisiert werden (vgl. BTDrucks 13/1558, S. 155, 160, 164). Dass der Gesetzgeber dabei --jedenfalls im Anwendungsbereich des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG-- an die frühere Sozialrechtsprechung anknüpfen wollte, kommt insbesondere dadurch deutlich zum Ausdruck, dass er der eben genannten Regelung durch das FamFördG vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2552, BStBl I 2000, 4) den zweiten Halbsatz angefügt hat. Nach der Gesetzesbegründung sollte hierdurch ausgeschlossen werden, dass z.B. eine 80-jährige Mutter für ihren Sohn, der im Alter von 60 Jahren einen Schlaganfall erleidet und pflegebedürftig wird, Kindergeld erhalten kann; dies entspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum BKGG (BTDrucks 14/1513, S. 14). Dabei war nach der Rechtsprechung des BSG eine lebenslange Berücksichtigung behinderter Kinder nur dann möglich, wenn die vor Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze eingetretene Behinderung zum Verlust der Selbstunterhaltungsfähigkeit führte (BSG-Urteile vom 14. August 1984  10 RKg 6/83, BSGE 57, 108; vom 23. Juni 1977  8/12 RKg 7/77, BSGE 44, 106). Gleichwohl hat der Gesetzgeber in Kenntnis dieser Rechtsprechung des BSG formuliert, dass vor Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze allein die Behinderung eingetreten sein muss. Dies spricht dafür, dass er die Kindergeldgewährung nicht zusätzlich davon abhängig machen wollte, dass bis zu diesem Zeitpunkt auch die behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vorgelegen haben muss. Aber selbst wenn es der subjektive Wille des Gesetzgebers gewesen sein sollte, die Kindergeldberechtigung zusätzlich vom Verlust der Selbstunterhaltungsfähigkeit vor Vollendung des 27. Lebensjahres abhängig zu machen, hätte gerade mit Blick auf seine Kenntnis von vorstehend genannter BSG-Rechtsprechung erwartet werden dürfen, dass dieser Wille einen hinreichend deutlichen Niederschlag im Gesetzeswortlaut gefunden hätte. Hieran fehlt es.

21

Dieses Ergebnis wird vom Gesetzeszweck des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG bestätigt. Das Verfassungsrecht gebietet, der durch Unterhaltsleistungen für Kinder geminderten Leistungsfähigkeit der Eltern Rechnung zu tragen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1990  1 BvL 20/84 u.a., BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653). Deshalb werden Kinder unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG auch nach Volljährigkeit berücksichtigt. Eine verminderte Leistungsfähigkeit der Eltern behinderter Kinder liegt aber auch dann vor, wenn vor Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze zunächst nur die Behinderung eingetreten ist, danach jedoch wegen dieser Behinderung die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt hinzutritt.

22

c) Nach alledem muss vor Vollendung des 27. Lebensjahres lediglich die Behinderung eingetreten sein. Das Vorliegen weiterer Voraussetzungen vor Erreichen dieser Altersgrenze ist nicht erforderlich.

23

2. Die Sache ist nicht spruchreif. Es fehlen die erforderlichen Feststellungen, um prüfen zu können, ob M im Streitzeitraum (beginnend ab Juni 2005) wegen seiner bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande gewesen ist, sich selbst zu unterhalten.

24

a) Das Tatbestandsmerkmal "außerstande ist, sich selbst zu unterhalten" ist gegeben, wenn das Kind über keine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung seines gesamten notwendigen Lebensunterhalts --bestehend aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf-- ausreicht (vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 19. November 2008 III R 105/07, BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057, m.w.N.).

25

b) Für den Fall, dass M im Streitzeitraum arbeitslos gewesen sein sollte, wird zur Frage der Ursächlichkeit der Behinderung für die fehlende Fähigkeit zum Selbstunterhalt auf die Senatsurteile in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057 und vom 22. Oktober 2009 III R 50/07 (BFHE 228, 17, BStBl II 2011, 38) hingewiesen.

26

Nach diesen Entscheidungen ist eine behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt zum einen dann gegeben, wenn die Behinderung in erheblichem Umfang mitursächlich für die Arbeitslosigkeit ist. Diese Entscheidung hat das FG als Tatsacheninstanz unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles und unter Abwägung der für und gegen eine Mitursächlichkeit sprechenden Indizien zu treffen (vgl. zum Ganzen Senatsurteile in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057; in BFHE 228, 17, BStBl II 2011, 38). Zum anderen kann eine behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt aber auch bei fehlender Mitursächlichkeit für die Arbeitslosigkeit in Betracht kommen, nämlich dann, wenn die vom behinderten Kind --trotz der Behinderung-- erzielbaren Einkünfte nicht dessen gesamten Lebensbedarf (existenziellen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf) decken könnten. In diesen Fällen liegt die erforderliche Ursächlichkeit z.B. dann vor, wenn das Kind behinderungsbedingt nur eine zur Sicherung seines gesamten Lebensbedarfs nicht ausreichende Teilzeittätigkeit ausüben könnte (vgl. Senatsurteil in BFHE 228, 17, BStBl II 2011, 38).

27

c) Der fehlende Nachweis der behinderungsbedingten Unfähigkeit zum Selbstunterhalt geht im Übrigen nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten des Kindergeldberechtigten.

28

3. Die Streitsache wird nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO an das FG zurückverwiesen. Soweit der Senat sich in seinem Urteil vom 2. Juni 2005 III R 66/04 (BFHE 210, 265, BStBl II 2006, 184; vgl. auch Senatsurteil vom 24. Februar 2010 III R 73/07, BFH/NV 2010, 1429) an einer entsprechenden Zurückverweisung an das FG gehindert sah, weil das FG --auch bei rechtlich gebundenen Entscheidungen-- von der Verwaltung bisher noch nicht geprüfte Sachverhalte nicht aufgreifen und durch eigene Ermittlungen klären dürfe, hält er daran im Hinblick auf die Amtsermittlungspflicht des FG (§ 76 Abs. 1 FGO) nicht mehr fest.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt

1.
für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
2.
für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet,
3.
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
4.
für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 gilt § 41 sinngemäß. Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.

(2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die Waise

1.
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet,
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet;
2.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn
a)
die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und
b)
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 erhöht sich die jeweilige Altersgrenze für eine Waise, die einen in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Dienst oder eine in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes genannte Tätigkeit ausgeübt hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. Die Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern um die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 2. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt. Soweit ein eigenes Einkommen der Waise jedoch das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 14 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 angerechnet.

(3) Hat eine Witwe geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt

1.
für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
2.
für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet,
3.
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
4.
für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 gilt § 41 sinngemäß. Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.

(2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die Waise

1.
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet,
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet;
2.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn
a)
die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und
b)
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 erhöht sich die jeweilige Altersgrenze für eine Waise, die einen in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Dienst oder eine in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes genannte Tätigkeit ausgeübt hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. Die Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern um die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 2. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt. Soweit ein eigenes Einkommen der Waise jedoch das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 14 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 angerechnet.

(3) Hat eine Witwe geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt

1.
für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
2.
für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet,
3.
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
4.
für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 gilt § 41 sinngemäß. Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.

(2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die Waise

1.
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet,
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet;
2.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn
a)
die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und
b)
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 erhöht sich die jeweilige Altersgrenze für eine Waise, die einen in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Dienst oder eine in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes genannte Tätigkeit ausgeübt hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. Die Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern um die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 2. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt. Soweit ein eigenes Einkommen der Waise jedoch das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 14 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 angerechnet.

(3) Hat eine Witwe geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.

(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde

1.
die Verlegung des Wohnsitzes,
2.
den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach den §§ 10, 14 Abs. 5, §§ 14a, 22 Abs. 1 Satz 2 und §§ 47, 47a sowie den §§ 53 bis 56 und 61 Abs. 2,
3.
die Witwe auch die Heirat (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung dieser Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 61 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz),
4.
die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 47 Abs. 5 und des § 47a,
5.
die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen. Die Regelungsbehörde oder die für das Bezügezahlungsverfahren zuständige Stelle darf diejenigen Daten übermitteln, die für Datenübermittlungen nach § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 151 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind.

(2a) Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach Abschnitt 5 beantragt oder erhält, hat gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Solange ein Versorgungsberechtigter der Verpflichtung nach Absatz 2 Nummer 1 schuldhaft nicht nachkommt, kann die Auszahlung der Versorgungsbezüge vorübergehend ausgesetzt werden.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn

1.
sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn

1.
sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(3) Als Kinder werden auch berücksichtigt:

1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.

(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens

1.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
2.
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
d)
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.

(6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird.

(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt

1.
für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
2.
für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet,
3.
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
4.
für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 gilt § 41 sinngemäß. Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.

(2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die Waise

1.
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet,
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet;
2.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn
a)
die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und
b)
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 erhöht sich die jeweilige Altersgrenze für eine Waise, die einen in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Dienst oder eine in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes genannte Tätigkeit ausgeübt hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. Die Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern um die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 2. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt. Soweit ein eigenes Einkommen der Waise jedoch das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 14 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 angerechnet.

(3) Hat eine Witwe geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburgs vom 25. September 2012 - 5 K 971/12 - geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids der Deutschen Telekom AG vom 04.01.2012 und deren Widerspruchsbescheids vom 23.04.2012 verpflichtet, der Klägerin Witwengeld nach § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 BeamtVG zu bewilligen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Witwengeld.
Die am … 1939 geborene Klägerin ist seit dem Jahr 1995 vollständig erwerbsunfähig und bezieht eine Rente der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von derzeit etwa 1.560,-- EUR. Am 01.07.2011 ging sie eine Lebenspartnerschaft mit der am … 1950 geborenen Frau W. ein, einer ehemaligen Beamtin im Dienst der Deutschen Telekom AG, die im Alter von 50 Jahren aufgrund einer Asthmaerkrankung in den Ruhestand versetzt worden war. Frau W. verstarb am 16.08.2011.
Mit Schreiben vom 29.08.2011 übersandte die Deutsche Telekom AG der Klägerin Unterlagen zur Hinterbliebenenversorgung und wies sie darauf hin, dass bei einer Ehezeit von unter einem Jahr eine sogenannte Versorgungsehe mit der Folge der Versagung von Hinterbliebenenversorgung anzunehmen sei, wenn nach den gegebenen Umständen davon ausgegangen werden könne, dass der alleinige oder zumindest überwiegende Zweck der Heirat die Verschaffung einer Versorgung für den hinterbliebenen Ehepartner gewesen sei. Die Klägerin könne sich zu den Motiven der Eingehung der Lebenspartnerschaft äußern.
Die Klägerin beantragte darauf unter dem 10.10.2011 die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung und gab als Grund der Eingehung der Lebenspartnerschaft an, dass Frau W. zu ihrer Familie gehören und „eine ...“ habe sein wollen. Ihre Partnerin und sie hätten sich seit Frühjahr 1991 gekannt und seit August 1992 in einem gemeinsamen Haushalt in Lebensgemeinschaft gelebt. Im April 2008 sei die Mutter von Frau W. an Krebs gestorben, worauf sie im Herbst 2008 den Vater von Frau W. in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen und ihn bis zu dessen Tod im Juli 2009 versorgt und gepflegt hätten. Im Jahr 2009 sei bei Frau W. Bauspeicheldrüsenkrebs diagnostiziert worden, der operativ und im ersten Halbjahr 2010 wegen Metastasen auf der Leber durch Chemotherapie behandelt worden sei. Im Sommer 2010 habe eine Selektive Interne Radiotherapie stattgefunden, die zunächst angesprochen habe. Nach einer Computertomographie seien jedoch Metastasen in den Knochen festgestellt worden, deren Wachstum und Ausbreitung im Herbst 2010 durch weitere Chemotherapien zum Stillstand gebracht worden sei. Die Ärzte hätten Frau W. mitgeteilt, dass die Krebserkrankung nicht geheilt werden könne, sie aber versuchen würden, ihr Leben zu verlängern. Frau W. habe schon immer den Wunsch gehabt, sie, die Klägerin, zu heiraten. Nach der Krebsdiagnose hätten sie sich aber zunächst einmal darum bemüht, optimale Behandlungsmöglichkeiten zu finden. Frau W. habe sich bereits im Oktober 2009 auf dem Standesamt nach den Formalien einer Verpartnerung erkundigt. Nach dem Tod ihrer Eltern habe sie dann zur Familie der Klägerin gehören wollen, in die sie vollkommen integriert gewesen sei. Im Zeitpunkt der Abgabe des Aufgebots hätten sie angenommen, dass Frau W. noch eine relativ lange Zeit am Leben bleiben werde, da die Metastasierung im Frühjahr 2011 zum Stillstand gebracht worden sei. Kurz darauf sei festgestellt worden, dass die Metastasen wieder gewachsen seien, worauf sie entschieden hätten, am 30.05.2011 mit einer stärkeren Chemotherapie zu beginnen. Im Zeitpunkt der Hochzeit seien gerade zwei Zyklen dieser Chemotherapie absolviert gewesen. Obwohl sich der Zustand von Frau W. verschlechtert gehabt habe, sei niemandem bewusst gewesen, dass sie bereits sechs Wochen später sterben werde. Nach der Hochzeit habe bis zum nächsten Zyklus eine größere Erholungspause eingelegt werden sollen. Allerdings habe sich der Zustand von Frau W. nach der Rückkehr aus einem dreieinhalbwöchigen Urlaub nicht gebessert, und sie sei nach drei weiteren Wochen zu Hause verstorben. Im Zeitpunkt der Hochzeit sei nicht an eine materielle Versorgung der Klägerin gedacht worden. Erst auf das Schreiben der Deutschen Telekom AG vom 29.08.2011 habe sie erfahren, dass für gleichgeschlechtliche Ehepaare ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung bestehe.
Mit Bescheid vom 04.01.2012 lehnte die Deutsche Telekom AG die Gewährung von Witwengeld mit der Begründung ab, dass die Ehezeit weniger als ein Jahr betragen habe und die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Versorgungsehe nicht widerlegt worden sei.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, mit dem sie ergänzend geltend machte, dass sie und Frau W. eine freie Entscheidung über ihre Verpartnerung erst nach dem Tod der Eltern von Frau W. hätten treffen können, da diese einer Generation angehört hätten, für die eine gleichgeschlechtliche Ehe unmöglich gewesen wäre. Kurz nach dem Tod der Eltern hätten sie die Diagnose der Krankheit von Frau W. erhalten, weshalb das Suchen nach bestmöglichen Behandlungen die Heiratsgedanken erst einmal in den Hintergrund habe treten lassen. Die Klägerin legte eine Bescheinigung des Facharztes für Allgemein-/Notfallmedizin Dr. L. vom 15.02.2012 vor, in der mitgeteilt wird, dass Frau W. und sie mit Sicherheit davon ausgegangen seien, dass die Erkrankung von Frau W. durch die laufenden Chemotherapiezyklen beherrschbar und mit keinem baldigen Ableben zu rechnen sei. Im Zeitpunkt der Heirat sei aus ärztlicher Sicht nicht mit einem sehr baldigen Ableben von Frau W. zu rechnen gewesen.
Die Deutsche Telekom AG wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2012 zurück.
Die daraufhin am 22.05.2012 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 25.09.2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die nach dem Tod einer Beamtin hinterbliebene Lebenspartnerin, die mit der Beamtin in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt habe, zwar einen unionsrechtlich begründeten Anspruch auf Leistungen der Hinterbliebenenversorgung wie der hinterbliebene Ehepartner eines Beamten habe, die Hinterbliebenenversorgung jedoch nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG in Verbindung mit der Richtlinie 2000/78/EG nicht gewährt werden könne, da die Klägerin die gesetzliche Vermutung des Bestehens einer „Versorgungspartnerschaft“ nicht widerlegt habe. Sie und ihre verstorbene Partnerin Frau W. hätten die Lebenspartnerschaft in Kenntnis des Umstands geschlossen, dass Frau W. an einer grundsätzlich lebensbedrohlichen Erkrankung in Gestalt eines Pankreaskarzinoms mit Metastasen in Leber und Knochen gelitten habe. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sich die Verpartnerung als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung von Frau W. bestehenden nach außen manifestierten Verpartnerungsentschlusses darstelle. Bis zum Tod der Eltern von Frau W. im April 2008 und Juli 2009 könne nicht von einem solchen Entschluss gesprochen werden. Auch nach dem Tod des Vaters der Frau W. im Juli 2009 sei bis zur Diagnose der lebensbedrohlichen Erkrankung der Frau W. kein nach außen manifestierter Verpartnerungsentschluss getroffen worden. Insbesondere reiche hierfür nicht aus, dass sich Frau W. telefonisch beim Standesamt nach den Modalitäten einer Verpartnerung erkundigt habe. Selbst wenn im Herbst 2009 vor der Diagnose der lebensbedrohlichen Erkrankung von Frau W. objektiv erkennbar ein Entschluss zur Verpartnerung vorgelegen hätte, so fehle es an dessen konsequenter Verwirklichung. Es sei durchaus zwischen den Behandlungen von Frau W. möglich gewesen, den Verpartnerungsentschluss zeitnah zu verwirklichen. Dass die Klägerin selbst für ihr Alter versorgt gewesen und somit existentiell nicht auf eine weitere Versorgung angewiesen sei, sei unerheblich. Auch mit dem Vortrag, sie habe nicht gewusst, dass im Falle einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eine beamtenrechtliche Hinterbliebenenversorgung gewährt werde, könne die gesetzliche Vermutung einer „Versorgungspartnerschaft“ nicht widerlegt werden. Es liege bereits nah, dass sie mit einer beamtenrechtlichen Hinterbliebenenversorgung habe rechnen können und dies auch getan habe. Selbst wenn dies nicht so wäre, sei nicht auszuschließen, dass zumindest Frau W. als (Ruhestands-)Beamtin von der realistischen Möglichkeit der Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung für ihre Partnerin gewusst habe, und dass dieser Gesichtspunkt eine maßgebliche Rolle bei der Verpartnerung gespielt habe. Diese Motivation beziehungsweise Kenntnis der Frau W. sei nicht mehr aufklärbar, was zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin gehe.
Mit Beschluss vom 05.09.2013 - 4 S 2162/12 - hat der Senat auf den Antrag der Klägerin die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, zu deren Begründung die Klägerin geltend macht: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG auch dann eingreife, wenn die Lebenspartnerschaft nach einer über viele Jahre andauernden Beziehung eingegangen worden sei. Es sei zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass erst mit dem Erlass des Lebenspartnerschaftsgesetzes im Jahr 2001 eine Verpartnerung überhaupt möglich geworden sei, und dass diese in der Gesellschaft noch nicht als selbstverständlich anerkannt sei. Zudem sei erst durch Urteil des Senats vom 03.04.2012 ein unionsrechtlich begründeter Anspruch auf Leistungen der Hinterbliebenenversorgung für einen Lebenspartner eines verstorbenen Beamten bei Vorliegen der Eintragung einer Lebenspartnerschaft rechtlich anerkannt worden. Bei Eingehung der Lebenspartnerschaft habe sie daher nicht davon ausgehen können, dass ihr überhaupt ein Versorgungsanspruch zustehe. Im Übrigen sei die gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer Versorgungsehe nicht nur dann widerlegt, wenn der Beamte unvorhergesehen verstorben sei oder sich die Verpartnerung als konsequente Verwirklichung eines schon vor dem Auftreten der lebensbedrohlichen Erkrankung des Partners bestehenden Verpartnerungsentschlusses erweise. Als besondere Umstände im Sinn des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG seien alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf ein von der Versorgungsabsicht verschiedenes Motiv für die Heirat schließen ließen. Zur Feststellung objektivierbarer Indizien, die gegen die gesetzlich vermutete überwiegende Versorgungsabsicht sprechen, könnten auch Erklärungen der Witwe und Zeugenaussagen zu den von ihr und ihrer verstorbenen Lebenspartnerin geäußerten Motiven der Verpartnerung Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung sein, da anderenfalls die Möglichkeiten des hinterbliebenen Partners unzulässig beschnitten würden, die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zu entkräften. Eine Gesamtwürdigung der äußeren und inneren Umstände ergebe hier, dass die von ihr eingegangene Lebenspartnerschaft nicht überwiegend ihrer Versorgung habe dienen sollen, und dass die Lebenspartnerschaft nicht maßgeblich aus Gründen ihrer Versorgung geschlossen worden sei. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass sie und Frau W. schon vor deren Erkrankung seit 1992 in einer gemeinsamen Beziehung und gemeinsamen Wohnung gelebt hätten. Auch hätten sie ein gemeinsames Konto geführt und habe Frau W. sie bereits im Jahr 2009 als Erbin eingesetzt. Lediglich wegen der Bedenken der Frau W. in Bezug auf die Einstellung ihrer Eltern hätten sie den vorhandenen Wunsch nach einer Verpartnerung nicht realisiert. Diese Umstände unterschieden die von ihr eingegangene Lebenspartnerschaft von solchen Ehen oder Partnerschaften, bei denen das Gesetz die Vermutung einer Versorgungsehe aufstelle. So habe die schwere Krebserkrankung die Lebenspartnerinnen nicht veranlasst, sofort nach der Diagnose zu heiraten, obwohl eine schnelle Heirat nahegelegen hätte, wenn es ihr oder ihrer Lebenspartnerin in erster Linie um eine Versorgung gegangen wäre. Nach den von ihr geschilderten äußeren Umständen sei offensichtlich, dass es ihr und Frau W. bei der Verpartnerung darum gegangen sei, angesichts des schweren Schicksalsschlags sich noch einmal ganz zueinander zu bekennen. Vor allem hätten sie zum Zeitpunkt der Verpartnerung die Hoffnung auf eine, wenn auch zeitlich begrenzte, gemeinsame Zukunft als Lebenspartnerinnen gehabt. Unabhängig davon liege auch eine konsequente Verwirklichung eines bereits vor der Erkrankung von Frau W. bestehenden Verpartnerungsentschlusses vor. Zunächst sei es aus rechtlichen Gründen nicht möglich gewesen, als gleichgeschlechtliches Paar zu „heiraten“. Danach hätten die Bedenken der Eltern von Frau W. der Umsetzung des „Heiratsentschlusses“ entgegengestanden, nach dem Tod der Eltern sodann die festgestellte Erkrankung der Frau W. Es sei nachvollziehbar, dass die Sorge um die Gesundheit der Frau W. einer schnellen Umsetzung des Wunsches auf Verpartnerung entgegengestanden habe. Es habe auch im Sommer 2010 keine Phase gegeben, an der es Frau W. so gut gegangen wäre, dass an eine Verpartnerung habe gedacht werden können. Die Krankheit habe das Leben der Partnerinnen bestimmt. Frau W. habe zu keinem Zeitpunkt geäußert, dass es ihr um die Versorgung der Klägerin gehe. Es sei ihr allein darum gegangen, eine „...“ zu werden.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. September 2012 - 5 K 971/12 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Deutschen Telekom AG vom 04.01.2012 und deren Widerspruchsbescheids vom 23.04.2012 zu verpflichten, ihr Witwengeld nach § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 BeamtVG zu bewilligen.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, dass das Lebenspartnerschaftsgesetz eine Gleichstellung mit der Ehe zu erreichen versuche, aber keine Besserstellung von Lebenspartnern in Bezug auf eine Versorgungsehe. Auch das langjährige Zusammenleben ohne förmliche Verpartnerung spreche eindeutig für das Vorliegen einer Versorgungspartnerschaft. Denn wenn langjährig zuvor das Zusammenleben mit gemeinsamem Konto usw. ohne förmliche Verpartnerung geregelt gewesen sei, bleibe offen, warum erst nach der Diagnose der schweren Krankheit ein Wandel eingetreten sei. Außerdem sei das Lebenspartnerschaftsgesetz am 01.08.2001 in Kraft getreten, die Verpartnerung aber erst am 01.07.2011 erfolgt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts könne auch nicht aufgrund Unionsrechts angegriffen werden, da die Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG nicht in Frage zu stellen sei. Es müssten allerdings für Versorgungspartnerschaften exakt dieselben Maßstäbe des § 19 BeamtVG gelten wie für Versorgungsehen. Vorliegend werde von Seiten der Klägerin eine Günstigerstellung gefordert, obwohl die Entkräftung der gesetzlichen Vermutung nicht gelungen sei.
15 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da in der - ordnungsgemäßen - Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die nach Zulassung durch den Senatsbeschluss vom 05.09.2013 statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Die Ablehnung der Bewilligung von Hinterbliebenenversorgung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf die Gewährung von Witwengeld (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist allerdings nicht - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in Verbindung mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl EG Nr. L 303 vom 02.12.2000 S. 16), sondern § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. § 1a Nr. 6 BeamtVG bestimmt, dass die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes, die sich - wie § 19 BeamtVG - auf die Witwe beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner entsprechend gelten. Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 14.11.2011 (BGBl. I S. 2219) mit Wirkung vom 01.01.2009 in das Beamtenversorgungsgesetz eingefügt, um die ehebezogenen Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung ab diesem Zeitpunkt auf Lebenspartnerschaften zu übertragen (vgl. BT-Drs. 17/3972 S. 13). Bei Lebenspartnerschaften, die - wie diejenige der Klägerin - nach dem 01.01.2009 begründet worden sind, muss deshalb nicht (mehr) auf den unionsrechtlich begründeten Anspruch auf Leistungen der Hinterbliebenenversorgung (vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, Buchholz 239.1 § 19 BeamtVG Nr. 3; Senatsurteil vom 03.04.2012 - 4 S 1773/09 -, ZBR 2013, 48) zurückgegriffen werden.
19 
Nach § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhält der hinterbliebene Lebenspartner eines Beamten auf Lebenszeit Witwengeld. Dies gilt nach § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG jedoch dann nicht, wenn die Lebenspartnerschaft mit dem Verstorbenen weniger als ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft war, dem hinterbliebenen Lebenspartner eine Versorgung zu verschaffen. Hiernach steht der Klägerin ein Anspruch auf Witwengeld zu, da sie zum Zeitpunkt des Todes der Ruhestandsbeamtin W. am 16.08.2011 mit dieser eine eingetragene Lebenspartnerschaft führte. Diesem gesetzlichen Anspruch steht nicht entgegen, dass die am 01.07.2011 begründete Lebenspartnerschaft nur eineinhalb Monate gedauert hat. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin die gesetzliche Vermutung des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG widerlegt.
20 
1. Mit § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG geht der Gesetzgeber von der Vermutung aus, eine Lebenspartnerschaft, die nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, sei als Versorgungslebenspartnerschaft anzusehen. Damit will er die Versorgungsbehörden von der Ausforschung privater Lebenssphären zur Ermittlung des Zwecks der Begründung einer Lebenspartnerschaft entbinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.1969 - II C 46.68 -, BVerwGE 34, 149). Die gesetzliche Vermutung des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG erfasst auch Lebenspartnerschaften, bei denen trotz langjähriger Bindung die Begründung der Lebenspartnerschaft bis kurz vor dem Tod eines Partners hinausgeschoben wurde (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.09.2006 - 14 ZB 04.2400 -, Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013 - 2 A 11261/12 -, Schütz BeamtR ES/C II 2.3.1 Nr. 22). Sie besteht regelmäßig, wenn die Lebenspartnerschaft in Kenntnis einer schweren Erkrankung sowie der deshalb eingeschränkten Lebenserwartung eines Lebenspartners begründet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1991 - 2 C 7.90 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 230; Beschlüsse vom 02.10.2008 - 2 B 7/08 - und vom 19.01.2009 - 2 B 14.08 -, jeweils Juris).
21 
2. Die Anwendung der gesetzlichen Vermutung des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG auf die von der Klägerin und Frau W. am 01.07.2011 begründete Lebenspartnerschaft begegnet keinen rechtlichen Bedenken, obwohl § 1a BeamtVG vom Deutschen Bundestag erst am 14.11.2011 als Gesetz beschlossen worden ist. Ein unionsrechtlicher Anspruch auf Witwengeld für den überlebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eines Beamten bestand (jedenfalls) bereits seit dem 01.01.2005. Dieser Anspruch unterlag ebenfalls der in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG normierten Einschränkung, so dass das rückwirkende Inkraftsetzen dieser Vermutungsregelung zum 01.01.2009 durch § 1a Nr. 6 BeamtVG lediglich eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Anpassung der Gesetzeslage an eine bereits bestehende Rechtslage bewirkt hat.
22 
a) Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Rechtslage vor Inkrafttreten von § 1a BeamtVG festgestellt, dass der Ausschluss eingetragener Lebenspartner eines Beamten von der Hinterbliebenenversorgung gegenüber der Gewährung dieser Versorgungsleistung an hinterbliebene Ehepartner eines Beamten eine unmittelbare Diskriminierung im Sinn der Richtlinie 2000/78/EG darstellt, weil beide Gruppen wegen der sexuellen Orientierung der Partner unterschiedlich behandelt werden, obwohl sie sich im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung in vergleichbarer Lage befinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.). Diese vergleichbare Lage bestand (jedenfalls) seit dem 01.01.2005, da sich - insbesondere angesichts der durch Gesetz vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) zum 01.01.2005 in Kraft gesetzten Änderungen des Lebenspartnerschaftsrechts - im Bereich der Hinterbliebenenversorgung jedenfalls seit diesem Zeitpunkt kein wesentlicher Unterschied zwischen hinterbliebenen Ehegatten und hinterbliebenen Lebenspartnern (mehr) feststellen lässt (vgl. Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.). Hinterbliebene Lebenspartner eines Beamten konnten sich deshalb seit diesem Zeitpunkt unmittelbar auf die Richtlinie 2000/78/EG berufen, weil diese im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung nicht innerhalb der Umsetzungsfrist vollständig in deutsches Recht umgesetzt worden ist und die maßgeblichen Richtlinienvorschriften - insbesondere Art. 1 bis 3 und 16 - inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.; Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.).
23 
b) Als Folge der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG stand hinterbliebenen Lebenspartnern eines Beamten (jedenfalls) seit dem 01.01.2005 ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung wie hinterbliebenen Ehepartnern eines Beamten zu (vgl. Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.). Das Bundesverwaltungsverwaltungsgericht hat hierzu im Urteil vom 28.10.2010 (a.a.O.) ausgeführt:
24 
„Als Folge der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG sind §§ 18 ff. und 28 BeamtVG insoweit unanwendbar, als diese Vorschriften mit Unionsrecht nicht in Einklang stehen. Der sich aus dem Wortlaut der Vorschriften ergebende Ausschluss der Hinterbliebenen eines in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten von der Gewährung der Hinterbliebenenversorgung für Verheiratete kann dem Anspruch des Klägers deshalb nicht entgegengesetzt werden. Vielmehr müssen die Vorschriften als Rechtsgrundlage für den Ausspruch der begehrten Feststellung so angewandt werden, dass sie nicht zu einer Diskriminierung von Beamten führen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und sich im Übrigen in einer mit Eheleuten vergleichbaren Situation befinden. Dies kann nur dadurch geschehen, dass verpartnerte Beamtinnen und Beamte so behandelt werden wie verheiratete. Dass dies über die bloße Nichtanwendung eines Teils des Normtextes (vgl. dazu Urteil vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 72.08 - IÖD 2010, 125) hinausgeht und bedeutet, einen vom Normgeber geregelten Anspruch einer von ihm bewusst nicht erfassten Gruppe von Begünstigten zu gewähren, ist nicht zu beanstanden. Denn anders lässt sich im vorliegenden Fall die volle Wirksamkeit der Richtlinie 2000/78/EG nicht herstellen. § 3 BeamtVG steht dem Anspruch deshalb nicht entgegen; das mitgliedstaatliche Gericht hat von mehreren denkbaren Möglichkeiten zur Umsetzung des Unionsrechts die effektivste zu wählen (EuGH, Urteil vom 22. Oktober 1998 - Rs. C-10/97, Ministerio della Finanze - Slg. I-6307).“
25 
Der unionsrechtliche Anspruch hinterbliebener Lebenspartner eines Beamten auf Gewährung von Witwengeld ergab sich danach aus der für hinterbliebene Ehepartner eines Beamten geltenden Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in Verbindung mit der Richtlinie 2000/78/EG (vgl. Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.). Da es um eine Gleichbehandlung beider Gruppen hinsichtlich des Witwengelds ging, unterlag er mit Ausnahme des Erfordernisses der Witwenstellung den gleichen anspruchsbegründenden, -begrenzenden und -ausfüllenden Anforderungen wie der unmittelbar aus § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG folgende Anspruch. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Rechtsfolgen festgestellter Diskriminierungen in den Bereichen der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 ff. AEUV) und der Sozialpolitik (Art. 151 ff. AEUV). Danach kann die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, wenn eine unionsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt worden ist und solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, nur dadurch gewährleistet werden, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie die, die den Angehörigen der privilegierten Gruppe zugutekommen, wobei diese Regelung, solange das Unionsrecht nicht richtig durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt (EuGH, Urteile vom 22.06.2011 - C-399/09 -, Landtová, Slg. 2011, I-5573, RdNr. 51, vom 26.01.1999 - C-18/95 -, Terhoeve, Slg. 1999, I-345, RdNr. 57 und vom 07.02.1991 - C-184/89 -, Nimz, Slg. 1991, I-297, RdNr. 21). Die Regelungen des nationalen Rechts sind also nur insoweit unanwendbar, als sie mit dem Unionsrecht nicht in Einklang stehen. Im Übrigen bilden sie den Maßstab für die tatsächlich zu gewährenden Leistungen (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 23.04.2013 - 2 A 150/12 -, Schütz BeamtR ES/C I 1 Nr. 44). Dass sich die unmittelbare Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG damit (auch) zu Lasten der hinterbliebenen Lebenspartner eines Beamten auswirken konnte, war folglich bloße Konsequenz der unionsrechtlichen Verpflichtung der nationalen Gerichte, die volle Wirksamkeit des Verbots der Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung zu gewährleisten, indem „verpartnerte Beamtinnen und Beamte so behandelt werden wie verheiratete“ (BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.; vgl. auch Urteil vom 29.01.2004 - 3 C 39.03 -, Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 27).
26 
c) Da somit bereits der (jedenfalls) seit dem 01.01.2005 bestehende unionsrechtliche Anspruch des hinterbliebenen Lebenspartners eines Beamten auf Gewährung von Witwengeld der in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG normierten Einschränkung unterlag, begegnet die rückwirkende Inkraftsetzung dieser Vermutungsregelung zum 01.01.2009 durch § 1a Nr. 6 BeamtVG keinen Bedenken im Hinblick auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der Klägerin oder ihrer Lebenspartnerin in Verbindung mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 - 2 BvL 14/02 u.a. -, BVerfGE 127, 1, m.w.N.). Der Gesetzgeber hat durch die Neuregelung nicht im Sinn einer echten oder einer unechten Rückwirkung (zur Abgrenzung vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010, a.a.O.) in geschützte Rechtspositionen der Klägerin oder ihrer Lebenspartnerin eingegriffen, sondern lediglich (teilweise) die Gesetzeslage mit der bereits bestehenden Rechtslage in Übereinstimmung gebracht. Auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Legitimation für die gesetzliche Vermutung, soweit es den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 13.11.2011 betrifft (zur Überprüfung gesetzlicher Vermutungen anhand von Art. 3 Abs. 1 GG vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.09.2000 - 1 BvR 142/96 -, NJW 2001, 1200; Hessischer VGH, Urteil vom 15.12.2004 - 5 UE 2518/03 -, Juris; BSG, Urteil vom 24.07.1997 - 11 RAr 99.96 -, SozR 3-4100 § 103a Nr. 3), kommt deshalb von vornherein nicht in Betracht.
27 
3. Die Klägerin hat die gesetzliche Vermutung des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG widerlegt.
28 
a) Nach § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG ist die Vermutung einer Versorgungslebenspartnerschaft widerlegt, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft war, dem hinterbliebenen Lebenspartner eine Versorgung zu verschaffen. Als besondere Umstände sind insofern alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Begründung der Lebenspartnerschaft schließen lassen. Dabei kommt es auf die - gegebenenfalls auch voneinander abweichenden - Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) der Lebenspartner an, es sei denn, dass der überlebende Lebenspartner den Beamten beispielsweise durch Ausnutzung einer Notlage oder Willensschwäche zur Begründung der Lebenspartnerschaft veranlasst hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013, a.a.O.; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05.05.2009 - B 13 R 55.08 R -, BSGE 103, 99).
29 
Die Annahme des anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungslebenspartnerschaft bei einer Dauer der Lebenspartnerschaft von nicht mindestens einem Jahr ist nach dem Ausnahmetatbestand des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Le-benspartner für die Begründung der Lebenspartnerschaft ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder, da der Wortlaut auf den alleinigen oder überwiegenden Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft abhebt, zumindest gleichwertig sind. Es ist daher auch nicht zwingend, dass bei den Lebenspartnern andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Begründung der Lebenspartnerschaft ausschlaggebend waren. Vielmehr sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Lebenspartner der Versorgungsgedanke bei der Begründung der Lebenspartnerschaft keine Rolle gespielt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 10.02.2003 - 4 S 2782/01 -, VBlBW 2003, 287; Hessischer VGH, Beschluss vom 16.02.2007 - 1 ZU 1948/06 -, DÖV 2007, 754; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.12.2009 - 5 LA 481/08 -, NVwZ-RR 2010, 278; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.08.2010 - 14 ZB 10.79 -, Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013, a.a.O.).
30 
Für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG ist grundsätzlich der volle Beweis („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“, das heißt mit einer Gewissheit, die vernünftige Zweifel ausschließt) zu erbringen. Dabei sind alle zur Begründung der Lebenspartnerschaft führenden Motive der Lebenspartner zu berücksichtigen. Eine Beschränkung der Ermittlung und Prüfung, welche Gründe für die Verpartnerung ausschlaggebend waren, auf objektiv nach außen tretende Umstände ist nur dann zulässig, wenn der hinterbliebene Lebenspartner es ablehnt, seine persönlichen Gründe für die Begründung der Lebenspartnerschaft zu offenbaren. Macht er hingegen - gegebenenfalls im Rahmen einer persönlichen Anhörung - entsprechende Angaben und sind diese glaubhaft, so sind auch diese (höchst-)persönlichen, subjektiven Motive in die Gesamtbetrachtung einzustellen und in ihrer Bedeutung unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls zu würdigen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011 - 1 Bf 164/10 -, IÖD 2012, 56; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05.05.2009; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2013 - 10 A 10773/12 -).
31 
Lässt sich trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Mittel nicht feststellen, dass die Versorgungsabsicht keine maßgebende Bedeutung für die Begründung der Lebenspartnerschaft hatte, trägt der hinterbliebene Lebenspartner des Beamten die materielle Beweislast (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.12.2009, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 27.08.2010, a.a.O., und vom 08.11.2011 - 3 ZB 08.627 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2014 - 1 A 1888/12 -, Juris).
32 
b) Eine gewichtige Bedeutung bei der Gesamtabwägung der Beweggründe für die Begründung der Lebenspartnerschaft kommt dem Gesundheits- beziehungsweise Krankheitszustand des Beamten zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft zu. So kann ein gegen die gesetzliche Annahme einer Versorgungslebenspartnerschaft sprechender besonderer (äußerer) Umstand im Sinn des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Tod des Beamten, bei welchem bisher kein gesundheitliches Risiko eines bevorstehenden Ablebens bekannt war, unvermittelt, das heißt plötzlich oder unerwartet eingetreten ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.01.2008 - 2 A 10800/07 -, IÖD 2008, 94; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.). Andererseits ist bei Begründung einer Lebenspartnerschaft mit einem zu diesem Zeitpunkt offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Beamten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG nicht erfüllt. Die Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakters der Erkrankung des Beamten im Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft schließt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungspartnerschaft regelmäßig aus, es sei denn, dass sich die Begründung der Lebenspartnerschaft als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Verpartnerungsentschlusses darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.01.2009, a.a.O.; s. auch Urteil vom 18.04.1991, a.a.O.; Beschluss vom 02.10.2008, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 26.03.2013 - 4 S 1278/12 -; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 19.09.2006, a.a.O., und vom 18.02.2014 - 14 ZB 11.452 -, Juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 16.02.2007, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.01.2008, a.a.O.). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn noch kein Termin für die Begründung der Lebenspartnerschaft beim Standesamt festgestanden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2012 - 2 B 32/12 -, Juris).
33 
Indes ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Le-benspartner der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet - überwiegend oder zumindest gleichwertig - die Lebenspartnerschaft aus anderen als aus Versorgungsgründen begründet wurde (vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI BSG, Urteile vom 05.05.2009, a.a.O., und vom 06.05.2010 - B 13 R 134/08 R -, Juris). Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungslebenspartnerschaft kann daher auch durch andere Beweggründe als die konsequente Verwirklichung eines schon vor dem Auftreten der lebensbedrohlichen Erkrankung des Beamten bestehenden Verpartnerungsentschlusses entkräftet werden, sofern diese „einigermaßen wirklichkeitsnah“ (vgl. Senatsbeschluss vom 10.02.2003, a.a.O.) und bei der abschließenden Gesamtbetrachtung hinreichend gewichtig sind, um die durch die offenkundig lebensbedrohliche Erkrankung des Beamten zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft hervorgerufenen Zweifel am Vorliegen „besonderer Umstände“ im Sinn des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG zu beseitigen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.05.2004 - 3 B 00.1704 -, Juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.12.2009, a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.). Dabei müssen die besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungspartnerschaft sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Beamten zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft gewesen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013, a.a.O.; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.).
34 
c) Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin die gesetzliche Vermutung einer Versorgungslebenspartnerschaft widerlegt. Zwar haben sie und Frau W. die Lebenspartnerschaft erst zu einem Zeitpunkt begründet, als deren Krebserkrankung schon weit fortgeschritten und deshalb offenkundig konkret lebensbedrohlich war. Die Gesamtbetrachtung und Abwägung aller zu berücksichtigenden Umstände der Begründung der Lebenspartnerschaft ergibt jedoch, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe der Lebenspartner insgesamt gesehen den Versorgungszweck wenn nicht überwiegen, so doch zumindest gleichwertig sind.
35 
aa) Zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft am 01.07.2011 war der Klägerin und Frau W. bekannt, dass diese an einer lebensbedrohlichen Krankheit litt, die ein erhebliches Risiko für ein baldiges Ableben in sich barg. Ausgehend von der glaubhaften Darstellung der Klägerin in ihrem Schreiben vom 08.12.2011 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25.09.2012 wurde bei Frau W. im Herbst 2009 Bauspeicheldrüsenkrebs diagnostiziert. Im November 2009 wurde der Kopf der Bauchspeicheldrüse, an dem der Tumor saß, operativ entfernt. Der Tumor hatte jedoch bereits Metastasen in der Leber gebildet, die im ersten Halbjahr 2010 wiederholt, aber erfolglos durch Chemotherapie behandelt wurden. Erst eine im Sommer 2010 durchgeführte Selektive Interne Radiotherapie bewirkte insoweit eine deutliche Verbesserung. Allerdings ergab eine Computertomographie, dass die Krebserkrankung inzwischen auch in die Knochen metastasiert hatte. Daraufhin wurden im Herbst 2010 weitere Chemotherapien durchgeführt, die das Wachstum und die Ausbreitung der Metastasen zunächst bis zum Frühjahr 2011 aufhalten konnten. Im Frühjahr 2011 wurde festgestellt, dass die Metastasen wieder wuchsen, worauf am 30.05.2011 eine stärkere Chemotherapie begann. Bis zum 01.07.2011 waren zwei Zyklen der Chemotherapie durchgeführt worden, als diese abgebrochen wurde, da sich der Gesundheitszustand von Frau W. erheblich verschlechtert hatte. Zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft litt Frau W. mithin offenkundig an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, die innerhalb kurzer Zeit zum Tode führen konnte. Das Ausmaß der Erkrankung und deren Lebensbedrohlichkeit waren der Klägerin und Frau W. auch bewusst. Denn nach Darstellung der Klägerin im Schreiben vom 08.12.2011 hatten die behandelnden Ärzte Frau W. durchgehend mitgeteilt, dass die Krebserkrankung nicht geheilt werden könne, jedoch versucht werde, ihr Leben zu verlängern. Die medizinischen Behandlungen hatten demnach von vornherein nur palliativen, das heißt nicht auf eine Heilung der bestehenden Grunderkrankung zielenden Charakter.
36 
Die Tatsache, dass die Klägerin und Frau W. die Lebenspartnerschaft begründet haben, als deren Krebserkrankung schon weit fortgeschritten und deshalb offenkundig konkret lebensbedrohlich war, ist im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung aller Umstände ein gewichtiges Indiz dafür, dass zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft die Versorgungsabsicht im Vordergrund stand (vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.).
37 
bb) Diese Indizwirkung für das Vorliegen einer Versorgungslebenspartnerschaft wird indes durch die weiteren Umstände, die nach dem Vorbringen der Klägerin ausschlaggebend für die Begründung der Lebenspartnerschaft waren, entkräftet. Denn bei der gebotenen Gesamtabwägung ergibt sich hieraus zur vollen Überzeugung des Senats, dass jedenfalls für die Klägerin der Versorgungsgedanke bei der Begründung der Lebenspartnerschaft keine Rolle gespielt hat, mit der Folge, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe der Lebenspartner insgesamt gesehen als zumindest gleichwertig anzusehen sind.
38 
Der Senat legt dabei (auch) den Sachvortrag der Klägern zum Verlauf ihrer mit Frau W. geführten Lebensgemeinschaft und zu ihren und den Beweggründen von Frau W. für die Begründung der Lebenspartnerschaft als zutreffend zugrunde. Ihr diesbezügliches Vorbringen im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren ist - ebenso wie dasjenige zur Krebserkrankung von Frau W. - nicht nur detailliert, frei von Widersprüchen und Übertreibungen und durchweg nachvollziehbar, sondern lässt auch keinerlei taktische oder sonst ergebnisorientierte Überlegungen erkennen. Konkrete Einwände hiergegen sind seitens der Beklagten nicht erhoben worden. Für die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Klägerin spricht darüber hinaus, dass sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einzelne Umstände der Lebensgemeinschaft mit ihrer verstorbenen Lebenspartnerin, vor allem mit Blick auf die Situation unmittelbar vor und nach der Krebsdiagnose im Herbst 2009, nochmals mit einer spürbaren inneren Anteilnahme, in den entsprechenden Teilen auch reflektierten Betroffenheit und insgesamt mit großer Ernsthaftigkeit geschildert hat.
39 
Ausgehend hiervon stellt sich die am 01.07.2011 eineinhalb Monate vor dem Tod von Frau W. begründete Lebenspartnerschaft freilich nicht schon als konsequente Verwirklichung eines vor dem Auftreten von deren lebensbedrohlicher Erkrankung bestehenden Verpartnerungsentschlusses dar. Dies könnte nur dann angenommen werden, wenn der in Unkenntnis der lebensgefährlichen Krankheit gefasste Verpartnerungsentschluss bis zur Begründung der Lebenspartnerschaft im Wesentlichen unverändert geblieben und die Lebenspartnerschaft innerhalb eines angemessenen Zeitraums begründet worden wäre, es sei denn, dem hätten besondere Umstände objektiv entgegengestanden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.01.2008, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
40 
Bis zum Tod des Vaters von Frau W. im Juli 2009 fehlte es nach dem Vorbringen der Klägerin bereits an einem konkreten Verpartnerungsentschluss. Danach hat Frau W. zwar „schon immer den Wunsch gehabt, mich zu heiraten“, und hatten beide über die Möglichkeit der Verpartnerung gesprochen, nachdem sie 2001 hiervon gehört hatten. Frau W. wollte diesem Vorhaben aber zu Lebzeiten ihrer Eltern nicht nähertreten, weil diese für eine Verpartnerung angesichts ihres Alters kein Verständnis gehabt hätten. Zwischen ihnen war deshalb abgesprochen, dass eine Lebenspartnerschaft nicht begründet werden könne, so lange der Vater von Frau W. lebe und sich in der gemeinsamen Wohnung aufhalte. Eine unbedingte Übereinkunft, die die Annahme eines bereits vor dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung gefassten Verpartnerungsentschlusses rechtfertigt, lag danach zu dieser Zeit (noch) nicht vor. Aber auch nach dem Tod des Vaters von Frau W. vermag der Senat eine konsequente Verwirklichung eines in Unkenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung von Frau W. gefassten Verpartnerungsentschlusses nicht festzustellen. Denn obgleich nach dem Sachvortrag der Klägerin Frau W. und sie sich noch vor Diagnosestellung im Herbst 2009 entschieden hatten, nunmehr die Lebenspartnerschaft zu begründen, fehlt es auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass im Fall der Diagnose einer lebensbedrohlichen Erkrankung zunächst einmal andere Dinge wie die adäquate Behandlung dieser Erkrankung in den Vordergrund treten, an einer konsequenten Umsetzung dieses Entschlusses.
41 
Gleichwohl liegen im konkreten Einzelfall besondere Umstände vor, die nicht nur „einigermaßen wirklichkeitsnah“ sind, sondern denen bei der abschließenden Gesamtabwägung auch ein hinreichendes Gewicht zukommt, um die Indizwirkung der offenkundig lebensbedrohlichen Erkrankung von Frau W. für eine zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft im Vordergrund stehende Versorgungsabsicht zu entkräften.
42 
Gegen eine Versorgungslebenspartnerschaft spricht zunächst, dass die Klägerin und Frau W. schon seit 1992 ununterbrochen in einem gemeinsamen Haushalt in Lebensgemeinschaft („wie in einer Ehe“) zusammengelebt und sich gegenseitig Kontovollmacht erteilt hatten. Dabei ist dem Senat bewusst, dass diese (äußeren) Umstände für sich genommen der Annahme, der alleinige oder überwiegende Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft sei es gewesen, der Klägerin eine Versorgung zu verschaffen, nicht notwendig entgegenstehen. Allerdings sind hier Anhaltspunkte dafür, dass dem langjährigen Zusammenleben und gemeinsamen Wirtschaften der Klägerin und von Frau W. „ohne offiziellen Segen“ eine langjährige bewusste Entscheidung zugrunde gelegen hätte, die Lebenspartnerschaft nicht einzugehen, um den vielfältigen gesetzlichen Regelungen, die für Ehe- und Lebenspartner gelten, nicht zu unterliegen (vgl. zur Ehe Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.09.2006, a.a.O.; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch Bayerisches LSG, Urteile vom 20.02.2013 - L 1 R 304/11 - und vom 07.05.2014 - L 13 R 1037/12 -, jeweils Juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.12.2013 - L 18 KN 29/13 -, Juris; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.02.2014 - L 3 R 337/12 -, Juris), nicht ersichtlich. Im Gegenteil geht für den Senat aus den von der Klägerin vorgetragenen Begleitumständen plausibel hervor, weshalb sie und Frau W. die Verpartnerung erst vornahmen, als die Krebserkrankung von Frau W. schon weit fortgeschritten war. Danach stand der Begründung einer Lebenspartnerschaft zunächst objektiv entgegen, dass die rechtlichen Voraussetzungen hierfür erst durch das am 01.08.2001 in Kraft getretene Lebenspartnerschaftsgesetz (BGBl. I S. 266) geschaffen wurden. Nach Wegfall dieses Hindernisses wiederum stellten die Klägerin und Frau W. - für den Senat ohne Weiteres nachvollziehbar - die Umsetzung ihres prinzipiell vorhandenen „Heiratswunsches“ aus Rücksicht auf die Eltern von Frau W. bis zu deren Ableben zurück, weil diese einer Generation angehörten, für die eine gleichgeschlechtliche Ehe unmöglich gewesen wäre; erst nach dem Tod des Vaters von Frau W. im Juli 2009 ergab sich insoweit nach der glaubhaften Darstellung der Klägerin „eine freie Entscheidung“. Demgemäß erkundigte sich Frau W. noch vor der Krebsdiagnose beim Standesamt Freiburg nach den Formalitäten einer Verpartnerung, erhielt dort jedoch die Auskunft, dass das Ausländeramt Offenburg zuständig sei, was - wie die Klägerin dem Senat gegenüber authentisch und spürbar betroffen zum Ausdruck gebracht hat - sie beide erheblich irritierte, weil es ihnen das Gefühl gab, doch nur eine „Randgruppe“ zu sein. Nur kurze Zeit später zeigten sich bei Frau W. bereits erste Krankheitssymptome („Fieberschübe“), woraufhin bei einer Blutuntersuchung die Krebserkrankung diagnostiziert wurde. Die Klägerin konnte insoweit glaubhaft machen, dass sich von diesem Zeitpunkt an „alles nur noch um die Krankheit [drehte]“, dass „das Suchen nach bestmöglichen Behandlungen … die Gedanken an unsere Heirat erst einmal in den Hintergrund treten [ließ]“, und dass sie und Frau W. erst wieder mit Blick auf die halbjährigen Behandlungspausen bei der Selektiven Internen Radiotherapie daran dachten, die Verpartnerung „in Ruhe angehen“ zu können, und dann vor Pfingsten 2011 in der Annahme, Frau W. könnte mit der Krebserkrankung leben, einen konkreten Verpartnerungstermin „ins Auge fassten“. Auch wenn die Begründung der Lebenspartnerschaft sich - wie dargelegt - nicht als konsequente Verwirklichung eines vor dem Auftreten der lebensbedrohlichen Erkrankung von Frau W. bestehenden Verpartnerungsentschlusses darstellt, unterscheiden diese Begleitumstände die Lebenspartnerschaft der Klägerin wesentlich von einer Versorgungslebenspartnerschaft.
43 
Vor diesem Hintergrund erblickt der Senat einen besonderen (äußeren) Umstand im Sinn des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG auch darin, dass die Klägerin und Frau W. die Lebenspartnerschaft nicht sofort nach der Krebsdiagnose im Herbst 2009 begründet haben, obwohl dies nahegelegen hätte, wenn es - was verständlich wäre - ihnen in erster Linie um die Versorgung der Klägerin gegangen wäre (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.). Auch nach der im Sommer 2010 durchgeführten Selektiven Internen Radiotherapie, als der deutlich verbesserte Gesundheitszustand von Frau W. Gedanken an die Begründung der Lebenspartnerschaft (wieder) ermöglichte, vereinbarten sie nicht sofort einen Verpartnerungstermin. Dies geschah erst im Frühjahr 2011. Der Senat nimmt der Klägerin insoweit ab, dass sie und Frau W. zu diesem Zeitpunkt deren Krebserkrankung akzeptiert hatten und trotz des schon fortgeschrittenen Krankheitsstadiums „noch voller Hoffnung [waren], dass sie noch längere Zeit leben würde“. Denn dieses Vorbringen wird durch die - auch von der Beklagten in ihrem Aussagegehalt nicht in Zweifel gezogene - Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. L. vom 15.02.2012 bestätigt, nach der Frau W. und die Klägerin zum Zeitpunkt der Bestellung des Aufgebots mit Sicherheit davon ausgegangen seien, dass die Erkrankung von Frau W. durch die laufenden Chemotherapiezyklen beherrschbar und mit keinem baldigen Ableben zu rechnen sei. Angesichts dieser Umstände glaubt der Senat der Klägerin, dass es ihnen bei der Verpartnerung darum gegangen ist, angesichts des schweren Schicksalschlags sich noch einmal ganz zueinander zu bekennen und ihre „wie eine Ehe“ geführte langjährige Beziehung zu bestätigen. Es besteht zum einen kein Anlass, am Vorbringen der Klägerin zu zweifeln, dass Frau W. in ihre Familie vollkommen integriert war und vor ihrem Ableben den Wunsch hegte, auch rechtlich dazu zu gehören und „eine ...“ zu sein. Sie hat diesbezüglich ohne erkennbare Verfälschungstendenzen gegenüber dem Verwaltungsgericht geschildert, dass Frau W. intensiv an ihrem Familienleben teilnahm, etwa regelmäßig „die Enkel hütete“, und das starke Bestreben hatte, vollständiges Familienmitglied zu sein. Zum anderen hat die Klägerin auch dem Senat gegenüber glaubhaft den Eindruck vermittelt, dass es aus ihrer Sicht allein darum ging, das Frau W. gegebene Versprechen einzuhalten, und „alles andere keine Rolle gespielt“ hat. Dass auch die im Vordergrund stehende Absicht, eine schon länger bestehende Gemeinschaft zu legitimieren, als überwiegender Zweck einer Eheschließung im Sinn des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG in Betracht kommt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt (vgl. Urteil vom 27.10.1966 - 2 C 32.64 -, BVerwGE 25, 221; vgl. auch OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.).
44 
Schließlich erscheint dem Senat auch plausibel, dass die Klägerin - wie sie im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren durchwegs geltend gemacht hat - von einem möglichen Anspruch auf Witwengeld keine Kenntnis hatte. Denn zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft (01.07.2011) war ein solcher Anspruch für hinterbliebene Lebenspartner von Beamten - wie dargelegt - gesetzlich noch nicht normiert. Zwar wurde, wie der Senat im Urteil vom 03.04.2012 (a.a.O.) ausgeführt hat, bereits im Zusammenhang mit der Änderung des Lebenspartnerschaftsrechts zum 01.01.2005 nicht nur der Versorgungsausgleich auf das Recht der eingetragenen Lebensgemeinschaft erstreckt (§ 20 LPartG), sondern durch Einfügung des § 46 Abs. 4 SGB VI auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung eine umfassende Annäherung des Rechts der Lebenspartnerschaft an das Eherecht vollzogen; für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente ist danach der Lebenspartner dem Ehegatten, die Lebenspartnerschaft der Ehe bereits zu diesem Zeitpunkt gleichgestellt worden. Auch war die Gleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung in anderen Berufsgruppen schon vor dem Verpartnerungstermin der Klägerin und Frau W. wiederholt Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. für die Hinterbliebenenversorgung in der betrieblichen Altersversorgung: BAG, Urteil vom 14.01.2009 - 3 AZR 20/07 -, BAGE 129, 105; für die betriebliche Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind: BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07 -, BVerfGE 126, 400; BGH, Urteile vom 07.07.2010 - IV ZR 16/09 und IV ZR 267/04 -, MDR 2010, 1185 f.). Das grundsätzliche Bestehen eines (unionsrechtlichen) Anspruchs auf Witwengeld auch für hinterbliebene Lebenspartner von Beamten hat das Bundesverwaltungsgericht indes erst mit Urteil vom 28.10.2010 (a.a.O.) festgestellt, also zu einem Zeitpunkt, als sich die Krebserkrankung von Frau W. bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befand und nicht nur ihr, sondern auch das Leben der Klägerin maßgeblich bestimmte. Angesichts dessen hält es der Senat für glaubhaft, dass die Klägerin erst durch das Schreiben der Deutschen Telekom AG vom 29.08.2011 erfuhr, „dass für gleichgeschlechtliche Ehepaare ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung besteht“, und dass ihr zuvor - wie sie dem Senat gegenüber mit spürbarer emotionaler, aber auch reflektierter Betroffenheit bekundet hat - die Möglichkeit einer beamtenrechtlichen Versorgung geradezu „absurd“ erschien.
45 
Ob außer den genannten Motiven der Lebenspartner bei Frau W. auch der Wunsch bestand, die Klägerin für die Zeit nach ihrem Tod finanziell besser abzusichern - worauf deren bereits vor Auftreten der Krebserkrankung erfolgte Einsetzung als Erbin hindeuten könnte -, ist demgegenüber unerheblich. Die gebotene Gesamtabwägung der Beweggründe beider Lebenspartnerinnen für die Begründung der Lebenspartnerschaft ergibt zur vollen Überzeugung des Senats, dass jedenfalls für die Klägerin der Versorgungsgedanke bei der Begründung der Lebenspartnerschaft keine Rolle gespielt hat, sondern es ihr ausschließlich darum ging, den schon früher geäußerten „Heiratswunsch“ von Frau W. zu erfüllen sowie sich gerade im Angesicht von deren schwererer Krebserkrankung noch einmal ganz zu ihr zu bekennen und die langjährige Lebensgemeinschaft zu legitimieren. Da Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.10.1966, a.a.O.) nicht ersichtlich sind, sind damit insgesamt gesehen die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe der Lebenspartner als zumindest gleichwertig anzusehen.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRGG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
48 
Beschluss vom 02. Dezember 2014
49 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 24.696,-- EUR festgesetzt.
50 
Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an Nummer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. Der festgesetzte Betrag beruht auf den Angaben der Deutschen Telekom AG im Schriftsatz vom 02.08.2012, wonach die Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus 1.029,-- EUR beträgt. Anzusetzen sind somit als zweifacher Jahresbetrag 24.696,-- EUR (1.029,-- EUR x 24).
51 
Der Senat ändert die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen entsprechend ab.
52 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da in der - ordnungsgemäßen - Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die nach Zulassung durch den Senatsbeschluss vom 05.09.2013 statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Die Ablehnung der Bewilligung von Hinterbliebenenversorgung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf die Gewährung von Witwengeld (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist allerdings nicht - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in Verbindung mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl EG Nr. L 303 vom 02.12.2000 S. 16), sondern § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. § 1a Nr. 6 BeamtVG bestimmt, dass die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes, die sich - wie § 19 BeamtVG - auf die Witwe beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner entsprechend gelten. Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 14.11.2011 (BGBl. I S. 2219) mit Wirkung vom 01.01.2009 in das Beamtenversorgungsgesetz eingefügt, um die ehebezogenen Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung ab diesem Zeitpunkt auf Lebenspartnerschaften zu übertragen (vgl. BT-Drs. 17/3972 S. 13). Bei Lebenspartnerschaften, die - wie diejenige der Klägerin - nach dem 01.01.2009 begründet worden sind, muss deshalb nicht (mehr) auf den unionsrechtlich begründeten Anspruch auf Leistungen der Hinterbliebenenversorgung (vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, Buchholz 239.1 § 19 BeamtVG Nr. 3; Senatsurteil vom 03.04.2012 - 4 S 1773/09 -, ZBR 2013, 48) zurückgegriffen werden.
19 
Nach § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhält der hinterbliebene Lebenspartner eines Beamten auf Lebenszeit Witwengeld. Dies gilt nach § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG jedoch dann nicht, wenn die Lebenspartnerschaft mit dem Verstorbenen weniger als ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft war, dem hinterbliebenen Lebenspartner eine Versorgung zu verschaffen. Hiernach steht der Klägerin ein Anspruch auf Witwengeld zu, da sie zum Zeitpunkt des Todes der Ruhestandsbeamtin W. am 16.08.2011 mit dieser eine eingetragene Lebenspartnerschaft führte. Diesem gesetzlichen Anspruch steht nicht entgegen, dass die am 01.07.2011 begründete Lebenspartnerschaft nur eineinhalb Monate gedauert hat. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin die gesetzliche Vermutung des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG widerlegt.
20 
1. Mit § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG geht der Gesetzgeber von der Vermutung aus, eine Lebenspartnerschaft, die nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, sei als Versorgungslebenspartnerschaft anzusehen. Damit will er die Versorgungsbehörden von der Ausforschung privater Lebenssphären zur Ermittlung des Zwecks der Begründung einer Lebenspartnerschaft entbinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.1969 - II C 46.68 -, BVerwGE 34, 149). Die gesetzliche Vermutung des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG erfasst auch Lebenspartnerschaften, bei denen trotz langjähriger Bindung die Begründung der Lebenspartnerschaft bis kurz vor dem Tod eines Partners hinausgeschoben wurde (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.09.2006 - 14 ZB 04.2400 -, Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013 - 2 A 11261/12 -, Schütz BeamtR ES/C II 2.3.1 Nr. 22). Sie besteht regelmäßig, wenn die Lebenspartnerschaft in Kenntnis einer schweren Erkrankung sowie der deshalb eingeschränkten Lebenserwartung eines Lebenspartners begründet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1991 - 2 C 7.90 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 230; Beschlüsse vom 02.10.2008 - 2 B 7/08 - und vom 19.01.2009 - 2 B 14.08 -, jeweils Juris).
21 
2. Die Anwendung der gesetzlichen Vermutung des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG auf die von der Klägerin und Frau W. am 01.07.2011 begründete Lebenspartnerschaft begegnet keinen rechtlichen Bedenken, obwohl § 1a BeamtVG vom Deutschen Bundestag erst am 14.11.2011 als Gesetz beschlossen worden ist. Ein unionsrechtlicher Anspruch auf Witwengeld für den überlebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eines Beamten bestand (jedenfalls) bereits seit dem 01.01.2005. Dieser Anspruch unterlag ebenfalls der in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG normierten Einschränkung, so dass das rückwirkende Inkraftsetzen dieser Vermutungsregelung zum 01.01.2009 durch § 1a Nr. 6 BeamtVG lediglich eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Anpassung der Gesetzeslage an eine bereits bestehende Rechtslage bewirkt hat.
22 
a) Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Rechtslage vor Inkrafttreten von § 1a BeamtVG festgestellt, dass der Ausschluss eingetragener Lebenspartner eines Beamten von der Hinterbliebenenversorgung gegenüber der Gewährung dieser Versorgungsleistung an hinterbliebene Ehepartner eines Beamten eine unmittelbare Diskriminierung im Sinn der Richtlinie 2000/78/EG darstellt, weil beide Gruppen wegen der sexuellen Orientierung der Partner unterschiedlich behandelt werden, obwohl sie sich im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung in vergleichbarer Lage befinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.). Diese vergleichbare Lage bestand (jedenfalls) seit dem 01.01.2005, da sich - insbesondere angesichts der durch Gesetz vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) zum 01.01.2005 in Kraft gesetzten Änderungen des Lebenspartnerschaftsrechts - im Bereich der Hinterbliebenenversorgung jedenfalls seit diesem Zeitpunkt kein wesentlicher Unterschied zwischen hinterbliebenen Ehegatten und hinterbliebenen Lebenspartnern (mehr) feststellen lässt (vgl. Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.). Hinterbliebene Lebenspartner eines Beamten konnten sich deshalb seit diesem Zeitpunkt unmittelbar auf die Richtlinie 2000/78/EG berufen, weil diese im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung nicht innerhalb der Umsetzungsfrist vollständig in deutsches Recht umgesetzt worden ist und die maßgeblichen Richtlinienvorschriften - insbesondere Art. 1 bis 3 und 16 - inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.; Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.).
23 
b) Als Folge der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG stand hinterbliebenen Lebenspartnern eines Beamten (jedenfalls) seit dem 01.01.2005 ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung wie hinterbliebenen Ehepartnern eines Beamten zu (vgl. Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.). Das Bundesverwaltungsverwaltungsgericht hat hierzu im Urteil vom 28.10.2010 (a.a.O.) ausgeführt:
24 
„Als Folge der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG sind §§ 18 ff. und 28 BeamtVG insoweit unanwendbar, als diese Vorschriften mit Unionsrecht nicht in Einklang stehen. Der sich aus dem Wortlaut der Vorschriften ergebende Ausschluss der Hinterbliebenen eines in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten von der Gewährung der Hinterbliebenenversorgung für Verheiratete kann dem Anspruch des Klägers deshalb nicht entgegengesetzt werden. Vielmehr müssen die Vorschriften als Rechtsgrundlage für den Ausspruch der begehrten Feststellung so angewandt werden, dass sie nicht zu einer Diskriminierung von Beamten führen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und sich im Übrigen in einer mit Eheleuten vergleichbaren Situation befinden. Dies kann nur dadurch geschehen, dass verpartnerte Beamtinnen und Beamte so behandelt werden wie verheiratete. Dass dies über die bloße Nichtanwendung eines Teils des Normtextes (vgl. dazu Urteil vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 72.08 - IÖD 2010, 125) hinausgeht und bedeutet, einen vom Normgeber geregelten Anspruch einer von ihm bewusst nicht erfassten Gruppe von Begünstigten zu gewähren, ist nicht zu beanstanden. Denn anders lässt sich im vorliegenden Fall die volle Wirksamkeit der Richtlinie 2000/78/EG nicht herstellen. § 3 BeamtVG steht dem Anspruch deshalb nicht entgegen; das mitgliedstaatliche Gericht hat von mehreren denkbaren Möglichkeiten zur Umsetzung des Unionsrechts die effektivste zu wählen (EuGH, Urteil vom 22. Oktober 1998 - Rs. C-10/97, Ministerio della Finanze - Slg. I-6307).“
25 
Der unionsrechtliche Anspruch hinterbliebener Lebenspartner eines Beamten auf Gewährung von Witwengeld ergab sich danach aus der für hinterbliebene Ehepartner eines Beamten geltenden Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in Verbindung mit der Richtlinie 2000/78/EG (vgl. Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.). Da es um eine Gleichbehandlung beider Gruppen hinsichtlich des Witwengelds ging, unterlag er mit Ausnahme des Erfordernisses der Witwenstellung den gleichen anspruchsbegründenden, -begrenzenden und -ausfüllenden Anforderungen wie der unmittelbar aus § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG folgende Anspruch. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Rechtsfolgen festgestellter Diskriminierungen in den Bereichen der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 ff. AEUV) und der Sozialpolitik (Art. 151 ff. AEUV). Danach kann die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, wenn eine unionsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt worden ist und solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, nur dadurch gewährleistet werden, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie die, die den Angehörigen der privilegierten Gruppe zugutekommen, wobei diese Regelung, solange das Unionsrecht nicht richtig durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt (EuGH, Urteile vom 22.06.2011 - C-399/09 -, Landtová, Slg. 2011, I-5573, RdNr. 51, vom 26.01.1999 - C-18/95 -, Terhoeve, Slg. 1999, I-345, RdNr. 57 und vom 07.02.1991 - C-184/89 -, Nimz, Slg. 1991, I-297, RdNr. 21). Die Regelungen des nationalen Rechts sind also nur insoweit unanwendbar, als sie mit dem Unionsrecht nicht in Einklang stehen. Im Übrigen bilden sie den Maßstab für die tatsächlich zu gewährenden Leistungen (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 23.04.2013 - 2 A 150/12 -, Schütz BeamtR ES/C I 1 Nr. 44). Dass sich die unmittelbare Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG damit (auch) zu Lasten der hinterbliebenen Lebenspartner eines Beamten auswirken konnte, war folglich bloße Konsequenz der unionsrechtlichen Verpflichtung der nationalen Gerichte, die volle Wirksamkeit des Verbots der Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung zu gewährleisten, indem „verpartnerte Beamtinnen und Beamte so behandelt werden wie verheiratete“ (BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.; vgl. auch Urteil vom 29.01.2004 - 3 C 39.03 -, Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 27).
26 
c) Da somit bereits der (jedenfalls) seit dem 01.01.2005 bestehende unionsrechtliche Anspruch des hinterbliebenen Lebenspartners eines Beamten auf Gewährung von Witwengeld der in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG normierten Einschränkung unterlag, begegnet die rückwirkende Inkraftsetzung dieser Vermutungsregelung zum 01.01.2009 durch § 1a Nr. 6 BeamtVG keinen Bedenken im Hinblick auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der Klägerin oder ihrer Lebenspartnerin in Verbindung mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 - 2 BvL 14/02 u.a. -, BVerfGE 127, 1, m.w.N.). Der Gesetzgeber hat durch die Neuregelung nicht im Sinn einer echten oder einer unechten Rückwirkung (zur Abgrenzung vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010, a.a.O.) in geschützte Rechtspositionen der Klägerin oder ihrer Lebenspartnerin eingegriffen, sondern lediglich (teilweise) die Gesetzeslage mit der bereits bestehenden Rechtslage in Übereinstimmung gebracht. Auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Legitimation für die gesetzliche Vermutung, soweit es den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 13.11.2011 betrifft (zur Überprüfung gesetzlicher Vermutungen anhand von Art. 3 Abs. 1 GG vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.09.2000 - 1 BvR 142/96 -, NJW 2001, 1200; Hessischer VGH, Urteil vom 15.12.2004 - 5 UE 2518/03 -, Juris; BSG, Urteil vom 24.07.1997 - 11 RAr 99.96 -, SozR 3-4100 § 103a Nr. 3), kommt deshalb von vornherein nicht in Betracht.
27 
3. Die Klägerin hat die gesetzliche Vermutung des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG widerlegt.
28 
a) Nach § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG ist die Vermutung einer Versorgungslebenspartnerschaft widerlegt, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft war, dem hinterbliebenen Lebenspartner eine Versorgung zu verschaffen. Als besondere Umstände sind insofern alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Begründung der Lebenspartnerschaft schließen lassen. Dabei kommt es auf die - gegebenenfalls auch voneinander abweichenden - Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) der Lebenspartner an, es sei denn, dass der überlebende Lebenspartner den Beamten beispielsweise durch Ausnutzung einer Notlage oder Willensschwäche zur Begründung der Lebenspartnerschaft veranlasst hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013, a.a.O.; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05.05.2009 - B 13 R 55.08 R -, BSGE 103, 99).
29 
Die Annahme des anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungslebenspartnerschaft bei einer Dauer der Lebenspartnerschaft von nicht mindestens einem Jahr ist nach dem Ausnahmetatbestand des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Le-benspartner für die Begründung der Lebenspartnerschaft ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder, da der Wortlaut auf den alleinigen oder überwiegenden Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft abhebt, zumindest gleichwertig sind. Es ist daher auch nicht zwingend, dass bei den Lebenspartnern andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Begründung der Lebenspartnerschaft ausschlaggebend waren. Vielmehr sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Lebenspartner der Versorgungsgedanke bei der Begründung der Lebenspartnerschaft keine Rolle gespielt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 10.02.2003 - 4 S 2782/01 -, VBlBW 2003, 287; Hessischer VGH, Beschluss vom 16.02.2007 - 1 ZU 1948/06 -, DÖV 2007, 754; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.12.2009 - 5 LA 481/08 -, NVwZ-RR 2010, 278; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.08.2010 - 14 ZB 10.79 -, Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013, a.a.O.).
30 
Für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG ist grundsätzlich der volle Beweis („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“, das heißt mit einer Gewissheit, die vernünftige Zweifel ausschließt) zu erbringen. Dabei sind alle zur Begründung der Lebenspartnerschaft führenden Motive der Lebenspartner zu berücksichtigen. Eine Beschränkung der Ermittlung und Prüfung, welche Gründe für die Verpartnerung ausschlaggebend waren, auf objektiv nach außen tretende Umstände ist nur dann zulässig, wenn der hinterbliebene Lebenspartner es ablehnt, seine persönlichen Gründe für die Begründung der Lebenspartnerschaft zu offenbaren. Macht er hingegen - gegebenenfalls im Rahmen einer persönlichen Anhörung - entsprechende Angaben und sind diese glaubhaft, so sind auch diese (höchst-)persönlichen, subjektiven Motive in die Gesamtbetrachtung einzustellen und in ihrer Bedeutung unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls zu würdigen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011 - 1 Bf 164/10 -, IÖD 2012, 56; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05.05.2009; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2013 - 10 A 10773/12 -).
31 
Lässt sich trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Mittel nicht feststellen, dass die Versorgungsabsicht keine maßgebende Bedeutung für die Begründung der Lebenspartnerschaft hatte, trägt der hinterbliebene Lebenspartner des Beamten die materielle Beweislast (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.12.2009, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 27.08.2010, a.a.O., und vom 08.11.2011 - 3 ZB 08.627 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2014 - 1 A 1888/12 -, Juris).
32 
b) Eine gewichtige Bedeutung bei der Gesamtabwägung der Beweggründe für die Begründung der Lebenspartnerschaft kommt dem Gesundheits- beziehungsweise Krankheitszustand des Beamten zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft zu. So kann ein gegen die gesetzliche Annahme einer Versorgungslebenspartnerschaft sprechender besonderer (äußerer) Umstand im Sinn des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Tod des Beamten, bei welchem bisher kein gesundheitliches Risiko eines bevorstehenden Ablebens bekannt war, unvermittelt, das heißt plötzlich oder unerwartet eingetreten ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.01.2008 - 2 A 10800/07 -, IÖD 2008, 94; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.). Andererseits ist bei Begründung einer Lebenspartnerschaft mit einem zu diesem Zeitpunkt offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Beamten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG nicht erfüllt. Die Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakters der Erkrankung des Beamten im Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft schließt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungspartnerschaft regelmäßig aus, es sei denn, dass sich die Begründung der Lebenspartnerschaft als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Verpartnerungsentschlusses darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.01.2009, a.a.O.; s. auch Urteil vom 18.04.1991, a.a.O.; Beschluss vom 02.10.2008, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 26.03.2013 - 4 S 1278/12 -; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 19.09.2006, a.a.O., und vom 18.02.2014 - 14 ZB 11.452 -, Juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 16.02.2007, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.01.2008, a.a.O.). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn noch kein Termin für die Begründung der Lebenspartnerschaft beim Standesamt festgestanden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2012 - 2 B 32/12 -, Juris).
33 
Indes ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Le-benspartner der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet - überwiegend oder zumindest gleichwertig - die Lebenspartnerschaft aus anderen als aus Versorgungsgründen begründet wurde (vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI BSG, Urteile vom 05.05.2009, a.a.O., und vom 06.05.2010 - B 13 R 134/08 R -, Juris). Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungslebenspartnerschaft kann daher auch durch andere Beweggründe als die konsequente Verwirklichung eines schon vor dem Auftreten der lebensbedrohlichen Erkrankung des Beamten bestehenden Verpartnerungsentschlusses entkräftet werden, sofern diese „einigermaßen wirklichkeitsnah“ (vgl. Senatsbeschluss vom 10.02.2003, a.a.O.) und bei der abschließenden Gesamtbetrachtung hinreichend gewichtig sind, um die durch die offenkundig lebensbedrohliche Erkrankung des Beamten zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft hervorgerufenen Zweifel am Vorliegen „besonderer Umstände“ im Sinn des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG zu beseitigen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.05.2004 - 3 B 00.1704 -, Juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.12.2009, a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.). Dabei müssen die besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungspartnerschaft sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Beamten zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft gewesen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013, a.a.O.; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.).
34 
c) Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin die gesetzliche Vermutung einer Versorgungslebenspartnerschaft widerlegt. Zwar haben sie und Frau W. die Lebenspartnerschaft erst zu einem Zeitpunkt begründet, als deren Krebserkrankung schon weit fortgeschritten und deshalb offenkundig konkret lebensbedrohlich war. Die Gesamtbetrachtung und Abwägung aller zu berücksichtigenden Umstände der Begründung der Lebenspartnerschaft ergibt jedoch, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe der Lebenspartner insgesamt gesehen den Versorgungszweck wenn nicht überwiegen, so doch zumindest gleichwertig sind.
35 
aa) Zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft am 01.07.2011 war der Klägerin und Frau W. bekannt, dass diese an einer lebensbedrohlichen Krankheit litt, die ein erhebliches Risiko für ein baldiges Ableben in sich barg. Ausgehend von der glaubhaften Darstellung der Klägerin in ihrem Schreiben vom 08.12.2011 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25.09.2012 wurde bei Frau W. im Herbst 2009 Bauspeicheldrüsenkrebs diagnostiziert. Im November 2009 wurde der Kopf der Bauchspeicheldrüse, an dem der Tumor saß, operativ entfernt. Der Tumor hatte jedoch bereits Metastasen in der Leber gebildet, die im ersten Halbjahr 2010 wiederholt, aber erfolglos durch Chemotherapie behandelt wurden. Erst eine im Sommer 2010 durchgeführte Selektive Interne Radiotherapie bewirkte insoweit eine deutliche Verbesserung. Allerdings ergab eine Computertomographie, dass die Krebserkrankung inzwischen auch in die Knochen metastasiert hatte. Daraufhin wurden im Herbst 2010 weitere Chemotherapien durchgeführt, die das Wachstum und die Ausbreitung der Metastasen zunächst bis zum Frühjahr 2011 aufhalten konnten. Im Frühjahr 2011 wurde festgestellt, dass die Metastasen wieder wuchsen, worauf am 30.05.2011 eine stärkere Chemotherapie begann. Bis zum 01.07.2011 waren zwei Zyklen der Chemotherapie durchgeführt worden, als diese abgebrochen wurde, da sich der Gesundheitszustand von Frau W. erheblich verschlechtert hatte. Zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft litt Frau W. mithin offenkundig an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, die innerhalb kurzer Zeit zum Tode führen konnte. Das Ausmaß der Erkrankung und deren Lebensbedrohlichkeit waren der Klägerin und Frau W. auch bewusst. Denn nach Darstellung der Klägerin im Schreiben vom 08.12.2011 hatten die behandelnden Ärzte Frau W. durchgehend mitgeteilt, dass die Krebserkrankung nicht geheilt werden könne, jedoch versucht werde, ihr Leben zu verlängern. Die medizinischen Behandlungen hatten demnach von vornherein nur palliativen, das heißt nicht auf eine Heilung der bestehenden Grunderkrankung zielenden Charakter.
36 
Die Tatsache, dass die Klägerin und Frau W. die Lebenspartnerschaft begründet haben, als deren Krebserkrankung schon weit fortgeschritten und deshalb offenkundig konkret lebensbedrohlich war, ist im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung aller Umstände ein gewichtiges Indiz dafür, dass zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft die Versorgungsabsicht im Vordergrund stand (vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.).
37 
bb) Diese Indizwirkung für das Vorliegen einer Versorgungslebenspartnerschaft wird indes durch die weiteren Umstände, die nach dem Vorbringen der Klägerin ausschlaggebend für die Begründung der Lebenspartnerschaft waren, entkräftet. Denn bei der gebotenen Gesamtabwägung ergibt sich hieraus zur vollen Überzeugung des Senats, dass jedenfalls für die Klägerin der Versorgungsgedanke bei der Begründung der Lebenspartnerschaft keine Rolle gespielt hat, mit der Folge, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe der Lebenspartner insgesamt gesehen als zumindest gleichwertig anzusehen sind.
38 
Der Senat legt dabei (auch) den Sachvortrag der Klägern zum Verlauf ihrer mit Frau W. geführten Lebensgemeinschaft und zu ihren und den Beweggründen von Frau W. für die Begründung der Lebenspartnerschaft als zutreffend zugrunde. Ihr diesbezügliches Vorbringen im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren ist - ebenso wie dasjenige zur Krebserkrankung von Frau W. - nicht nur detailliert, frei von Widersprüchen und Übertreibungen und durchweg nachvollziehbar, sondern lässt auch keinerlei taktische oder sonst ergebnisorientierte Überlegungen erkennen. Konkrete Einwände hiergegen sind seitens der Beklagten nicht erhoben worden. Für die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Klägerin spricht darüber hinaus, dass sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einzelne Umstände der Lebensgemeinschaft mit ihrer verstorbenen Lebenspartnerin, vor allem mit Blick auf die Situation unmittelbar vor und nach der Krebsdiagnose im Herbst 2009, nochmals mit einer spürbaren inneren Anteilnahme, in den entsprechenden Teilen auch reflektierten Betroffenheit und insgesamt mit großer Ernsthaftigkeit geschildert hat.
39 
Ausgehend hiervon stellt sich die am 01.07.2011 eineinhalb Monate vor dem Tod von Frau W. begründete Lebenspartnerschaft freilich nicht schon als konsequente Verwirklichung eines vor dem Auftreten von deren lebensbedrohlicher Erkrankung bestehenden Verpartnerungsentschlusses dar. Dies könnte nur dann angenommen werden, wenn der in Unkenntnis der lebensgefährlichen Krankheit gefasste Verpartnerungsentschluss bis zur Begründung der Lebenspartnerschaft im Wesentlichen unverändert geblieben und die Lebenspartnerschaft innerhalb eines angemessenen Zeitraums begründet worden wäre, es sei denn, dem hätten besondere Umstände objektiv entgegengestanden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.01.2008, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
40 
Bis zum Tod des Vaters von Frau W. im Juli 2009 fehlte es nach dem Vorbringen der Klägerin bereits an einem konkreten Verpartnerungsentschluss. Danach hat Frau W. zwar „schon immer den Wunsch gehabt, mich zu heiraten“, und hatten beide über die Möglichkeit der Verpartnerung gesprochen, nachdem sie 2001 hiervon gehört hatten. Frau W. wollte diesem Vorhaben aber zu Lebzeiten ihrer Eltern nicht nähertreten, weil diese für eine Verpartnerung angesichts ihres Alters kein Verständnis gehabt hätten. Zwischen ihnen war deshalb abgesprochen, dass eine Lebenspartnerschaft nicht begründet werden könne, so lange der Vater von Frau W. lebe und sich in der gemeinsamen Wohnung aufhalte. Eine unbedingte Übereinkunft, die die Annahme eines bereits vor dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung gefassten Verpartnerungsentschlusses rechtfertigt, lag danach zu dieser Zeit (noch) nicht vor. Aber auch nach dem Tod des Vaters von Frau W. vermag der Senat eine konsequente Verwirklichung eines in Unkenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung von Frau W. gefassten Verpartnerungsentschlusses nicht festzustellen. Denn obgleich nach dem Sachvortrag der Klägerin Frau W. und sie sich noch vor Diagnosestellung im Herbst 2009 entschieden hatten, nunmehr die Lebenspartnerschaft zu begründen, fehlt es auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass im Fall der Diagnose einer lebensbedrohlichen Erkrankung zunächst einmal andere Dinge wie die adäquate Behandlung dieser Erkrankung in den Vordergrund treten, an einer konsequenten Umsetzung dieses Entschlusses.
41 
Gleichwohl liegen im konkreten Einzelfall besondere Umstände vor, die nicht nur „einigermaßen wirklichkeitsnah“ sind, sondern denen bei der abschließenden Gesamtabwägung auch ein hinreichendes Gewicht zukommt, um die Indizwirkung der offenkundig lebensbedrohlichen Erkrankung von Frau W. für eine zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft im Vordergrund stehende Versorgungsabsicht zu entkräften.
42 
Gegen eine Versorgungslebenspartnerschaft spricht zunächst, dass die Klägerin und Frau W. schon seit 1992 ununterbrochen in einem gemeinsamen Haushalt in Lebensgemeinschaft („wie in einer Ehe“) zusammengelebt und sich gegenseitig Kontovollmacht erteilt hatten. Dabei ist dem Senat bewusst, dass diese (äußeren) Umstände für sich genommen der Annahme, der alleinige oder überwiegende Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft sei es gewesen, der Klägerin eine Versorgung zu verschaffen, nicht notwendig entgegenstehen. Allerdings sind hier Anhaltspunkte dafür, dass dem langjährigen Zusammenleben und gemeinsamen Wirtschaften der Klägerin und von Frau W. „ohne offiziellen Segen“ eine langjährige bewusste Entscheidung zugrunde gelegen hätte, die Lebenspartnerschaft nicht einzugehen, um den vielfältigen gesetzlichen Regelungen, die für Ehe- und Lebenspartner gelten, nicht zu unterliegen (vgl. zur Ehe Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.09.2006, a.a.O.; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch Bayerisches LSG, Urteile vom 20.02.2013 - L 1 R 304/11 - und vom 07.05.2014 - L 13 R 1037/12 -, jeweils Juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.12.2013 - L 18 KN 29/13 -, Juris; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.02.2014 - L 3 R 337/12 -, Juris), nicht ersichtlich. Im Gegenteil geht für den Senat aus den von der Klägerin vorgetragenen Begleitumständen plausibel hervor, weshalb sie und Frau W. die Verpartnerung erst vornahmen, als die Krebserkrankung von Frau W. schon weit fortgeschritten war. Danach stand der Begründung einer Lebenspartnerschaft zunächst objektiv entgegen, dass die rechtlichen Voraussetzungen hierfür erst durch das am 01.08.2001 in Kraft getretene Lebenspartnerschaftsgesetz (BGBl. I S. 266) geschaffen wurden. Nach Wegfall dieses Hindernisses wiederum stellten die Klägerin und Frau W. - für den Senat ohne Weiteres nachvollziehbar - die Umsetzung ihres prinzipiell vorhandenen „Heiratswunsches“ aus Rücksicht auf die Eltern von Frau W. bis zu deren Ableben zurück, weil diese einer Generation angehörten, für die eine gleichgeschlechtliche Ehe unmöglich gewesen wäre; erst nach dem Tod des Vaters von Frau W. im Juli 2009 ergab sich insoweit nach der glaubhaften Darstellung der Klägerin „eine freie Entscheidung“. Demgemäß erkundigte sich Frau W. noch vor der Krebsdiagnose beim Standesamt Freiburg nach den Formalitäten einer Verpartnerung, erhielt dort jedoch die Auskunft, dass das Ausländeramt Offenburg zuständig sei, was - wie die Klägerin dem Senat gegenüber authentisch und spürbar betroffen zum Ausdruck gebracht hat - sie beide erheblich irritierte, weil es ihnen das Gefühl gab, doch nur eine „Randgruppe“ zu sein. Nur kurze Zeit später zeigten sich bei Frau W. bereits erste Krankheitssymptome („Fieberschübe“), woraufhin bei einer Blutuntersuchung die Krebserkrankung diagnostiziert wurde. Die Klägerin konnte insoweit glaubhaft machen, dass sich von diesem Zeitpunkt an „alles nur noch um die Krankheit [drehte]“, dass „das Suchen nach bestmöglichen Behandlungen … die Gedanken an unsere Heirat erst einmal in den Hintergrund treten [ließ]“, und dass sie und Frau W. erst wieder mit Blick auf die halbjährigen Behandlungspausen bei der Selektiven Internen Radiotherapie daran dachten, die Verpartnerung „in Ruhe angehen“ zu können, und dann vor Pfingsten 2011 in der Annahme, Frau W. könnte mit der Krebserkrankung leben, einen konkreten Verpartnerungstermin „ins Auge fassten“. Auch wenn die Begründung der Lebenspartnerschaft sich - wie dargelegt - nicht als konsequente Verwirklichung eines vor dem Auftreten der lebensbedrohlichen Erkrankung von Frau W. bestehenden Verpartnerungsentschlusses darstellt, unterscheiden diese Begleitumstände die Lebenspartnerschaft der Klägerin wesentlich von einer Versorgungslebenspartnerschaft.
43 
Vor diesem Hintergrund erblickt der Senat einen besonderen (äußeren) Umstand im Sinn des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG auch darin, dass die Klägerin und Frau W. die Lebenspartnerschaft nicht sofort nach der Krebsdiagnose im Herbst 2009 begründet haben, obwohl dies nahegelegen hätte, wenn es - was verständlich wäre - ihnen in erster Linie um die Versorgung der Klägerin gegangen wäre (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.). Auch nach der im Sommer 2010 durchgeführten Selektiven Internen Radiotherapie, als der deutlich verbesserte Gesundheitszustand von Frau W. Gedanken an die Begründung der Lebenspartnerschaft (wieder) ermöglichte, vereinbarten sie nicht sofort einen Verpartnerungstermin. Dies geschah erst im Frühjahr 2011. Der Senat nimmt der Klägerin insoweit ab, dass sie und Frau W. zu diesem Zeitpunkt deren Krebserkrankung akzeptiert hatten und trotz des schon fortgeschrittenen Krankheitsstadiums „noch voller Hoffnung [waren], dass sie noch längere Zeit leben würde“. Denn dieses Vorbringen wird durch die - auch von der Beklagten in ihrem Aussagegehalt nicht in Zweifel gezogene - Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. L. vom 15.02.2012 bestätigt, nach der Frau W. und die Klägerin zum Zeitpunkt der Bestellung des Aufgebots mit Sicherheit davon ausgegangen seien, dass die Erkrankung von Frau W. durch die laufenden Chemotherapiezyklen beherrschbar und mit keinem baldigen Ableben zu rechnen sei. Angesichts dieser Umstände glaubt der Senat der Klägerin, dass es ihnen bei der Verpartnerung darum gegangen ist, angesichts des schweren Schicksalschlags sich noch einmal ganz zueinander zu bekennen und ihre „wie eine Ehe“ geführte langjährige Beziehung zu bestätigen. Es besteht zum einen kein Anlass, am Vorbringen der Klägerin zu zweifeln, dass Frau W. in ihre Familie vollkommen integriert war und vor ihrem Ableben den Wunsch hegte, auch rechtlich dazu zu gehören und „eine ...“ zu sein. Sie hat diesbezüglich ohne erkennbare Verfälschungstendenzen gegenüber dem Verwaltungsgericht geschildert, dass Frau W. intensiv an ihrem Familienleben teilnahm, etwa regelmäßig „die Enkel hütete“, und das starke Bestreben hatte, vollständiges Familienmitglied zu sein. Zum anderen hat die Klägerin auch dem Senat gegenüber glaubhaft den Eindruck vermittelt, dass es aus ihrer Sicht allein darum ging, das Frau W. gegebene Versprechen einzuhalten, und „alles andere keine Rolle gespielt“ hat. Dass auch die im Vordergrund stehende Absicht, eine schon länger bestehende Gemeinschaft zu legitimieren, als überwiegender Zweck einer Eheschließung im Sinn des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG in Betracht kommt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt (vgl. Urteil vom 27.10.1966 - 2 C 32.64 -, BVerwGE 25, 221; vgl. auch OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.).
44 
Schließlich erscheint dem Senat auch plausibel, dass die Klägerin - wie sie im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren durchwegs geltend gemacht hat - von einem möglichen Anspruch auf Witwengeld keine Kenntnis hatte. Denn zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft (01.07.2011) war ein solcher Anspruch für hinterbliebene Lebenspartner von Beamten - wie dargelegt - gesetzlich noch nicht normiert. Zwar wurde, wie der Senat im Urteil vom 03.04.2012 (a.a.O.) ausgeführt hat, bereits im Zusammenhang mit der Änderung des Lebenspartnerschaftsrechts zum 01.01.2005 nicht nur der Versorgungsausgleich auf das Recht der eingetragenen Lebensgemeinschaft erstreckt (§ 20 LPartG), sondern durch Einfügung des § 46 Abs. 4 SGB VI auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung eine umfassende Annäherung des Rechts der Lebenspartnerschaft an das Eherecht vollzogen; für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente ist danach der Lebenspartner dem Ehegatten, die Lebenspartnerschaft der Ehe bereits zu diesem Zeitpunkt gleichgestellt worden. Auch war die Gleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung in anderen Berufsgruppen schon vor dem Verpartnerungstermin der Klägerin und Frau W. wiederholt Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. für die Hinterbliebenenversorgung in der betrieblichen Altersversorgung: BAG, Urteil vom 14.01.2009 - 3 AZR 20/07 -, BAGE 129, 105; für die betriebliche Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind: BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07 -, BVerfGE 126, 400; BGH, Urteile vom 07.07.2010 - IV ZR 16/09 und IV ZR 267/04 -, MDR 2010, 1185 f.). Das grundsätzliche Bestehen eines (unionsrechtlichen) Anspruchs auf Witwengeld auch für hinterbliebene Lebenspartner von Beamten hat das Bundesverwaltungsgericht indes erst mit Urteil vom 28.10.2010 (a.a.O.) festgestellt, also zu einem Zeitpunkt, als sich die Krebserkrankung von Frau W. bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befand und nicht nur ihr, sondern auch das Leben der Klägerin maßgeblich bestimmte. Angesichts dessen hält es der Senat für glaubhaft, dass die Klägerin erst durch das Schreiben der Deutschen Telekom AG vom 29.08.2011 erfuhr, „dass für gleichgeschlechtliche Ehepaare ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung besteht“, und dass ihr zuvor - wie sie dem Senat gegenüber mit spürbarer emotionaler, aber auch reflektierter Betroffenheit bekundet hat - die Möglichkeit einer beamtenrechtlichen Versorgung geradezu „absurd“ erschien.
45 
Ob außer den genannten Motiven der Lebenspartner bei Frau W. auch der Wunsch bestand, die Klägerin für die Zeit nach ihrem Tod finanziell besser abzusichern - worauf deren bereits vor Auftreten der Krebserkrankung erfolgte Einsetzung als Erbin hindeuten könnte -, ist demgegenüber unerheblich. Die gebotene Gesamtabwägung der Beweggründe beider Lebenspartnerinnen für die Begründung der Lebenspartnerschaft ergibt zur vollen Überzeugung des Senats, dass jedenfalls für die Klägerin der Versorgungsgedanke bei der Begründung der Lebenspartnerschaft keine Rolle gespielt hat, sondern es ihr ausschließlich darum ging, den schon früher geäußerten „Heiratswunsch“ von Frau W. zu erfüllen sowie sich gerade im Angesicht von deren schwererer Krebserkrankung noch einmal ganz zu ihr zu bekennen und die langjährige Lebensgemeinschaft zu legitimieren. Da Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.10.1966, a.a.O.) nicht ersichtlich sind, sind damit insgesamt gesehen die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe der Lebenspartner als zumindest gleichwertig anzusehen.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRGG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
48 
Beschluss vom 02. Dezember 2014
49 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 24.696,-- EUR festgesetzt.
50 
Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an Nummer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. Der festgesetzte Betrag beruht auf den Angaben der Deutschen Telekom AG im Schriftsatz vom 02.08.2012, wonach die Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus 1.029,-- EUR beträgt. Anzusetzen sind somit als zweifacher Jahresbetrag 24.696,-- EUR (1.029,-- EUR x 24).
51 
Der Senat ändert die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen entsprechend ab.
52 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte

1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, sofern sie ruhegehaltfähig ist; § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist insoweit nicht anzuwenden. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat.

(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.

(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.

(1) Die Kinder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit, eines verstorbenen Ruhestandsbeamten oder eines verstorbenen Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war, erhalten Waisengeld, wenn der Beamte die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat.

(2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und der Ruhestandsbeamte in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht hatte. Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden.

(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt

1.
für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
2.
für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet,
3.
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
4.
für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 gilt § 41 sinngemäß. Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.

(2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die Waise

1.
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet,
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet;
2.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn
a)
die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und
b)
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 erhöht sich die jeweilige Altersgrenze für eine Waise, die einen in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Dienst oder eine in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes genannte Tätigkeit ausgeübt hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. Die Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern um die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 2. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt. Soweit ein eigenes Einkommen der Waise jedoch das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 14 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 angerechnet.

(3) Hat eine Witwe geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise zwölf Prozent und für die Vollwaise zwanzig Prozent des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. § 14 Abs. 6 sowie die §§ 14a und 50e sind nicht anzuwenden. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 14 Abs. 4) sind zu berücksichtigen.

(2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbenen nicht zum Bezuge von Witwengeld berechtigt ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes erhält, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrages den Betrag des Witwengeldes und des Waisengeldes nach dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen.

(3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus Beamtenverhältnissen mehrerer Personen, wird nur das höchste Waisengeld gezahlt.

(1) Auf den Familienzuschlag finden die für die Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird nach Anwendung des Faktors nach § 5 Absatz 1 Satz 1 neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen des Beamten oder Ruhestandsbeamten für die Stufen des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlags zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt. § 40 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) (weggefallen)

(3) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind, Ausschlußgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 53 und 54 nicht als Versorgungsbezug. Im Falle des § 54 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt

1.
für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
2.
für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet,
3.
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
4.
für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 gilt § 41 sinngemäß. Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.

(2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die Waise

1.
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet,
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet;
2.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn
a)
die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und
b)
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 erhöht sich die jeweilige Altersgrenze für eine Waise, die einen in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Dienst oder eine in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes genannte Tätigkeit ausgeübt hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. Die Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern um die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 2. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt. Soweit ein eigenes Einkommen der Waise jedoch das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 14 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 angerechnet.

(3) Hat eine Witwe geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie

1.
sich gegenüber einem nach Absatz 3 anerkannten Träger zur Leistung eines vor Vollendung des 23. Lebensjahres anzutretenden Dienstes im Ausland, der das friedliche Zusammenleben der Völker fördern will und der mindestens zwei Monate länger dauert als der Zivildienst, den sie sonst zu leisten hätten, vertraglich verpflichtet haben und
2.
diesen Dienst unentgeltlich leisten.
Die Träger sind verpflichtet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzuzeigen.

(2) Weisen anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nach, dass sie Dienst von der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Mindestdauer geleistet haben, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten; das gilt nicht für den Zivildienst im Verteidigungsfall. Wird der Dienst vorzeitig beendet, so ist die in dem Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den Zivildienst anzurechnen.

(3) Als Träger eines Dienstes nach Absatz 1 können juristische Personen anerkannt werden, die

1.
ausschließlich, unmittelbar und selbstlos steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dienen,
2.
Gewähr dafür bieten, dass ihre Vorhaben den Interessen der Bundesrepublik Deutschland dienen und
3.
ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Über die Anerkennung eines Trägers entscheidet auf dessen Antrag das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt. Es kann die Anerkennung auf bestimmte Vorhaben des Trägers beschränken. § 4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gelten entsprechend.

(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt

1.
für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
2.
für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet,
3.
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
4.
für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 gilt § 41 sinngemäß. Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.

(2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die Waise

1.
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet,
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet;
2.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn
a)
die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und
b)
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 erhöht sich die jeweilige Altersgrenze für eine Waise, die einen in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Dienst oder eine in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes genannte Tätigkeit ausgeübt hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. Die Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern um die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 2. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt. Soweit ein eigenes Einkommen der Waise jedoch das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 14 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 angerechnet.

(3) Hat eine Witwe geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Entwicklungshelfer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer

1.
in Entwicklungsländern ohne Erwerbsabsicht Dienst leistet, um in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zum Fortschritt dieser Länder beizutragen (Entwicklungsdienst),
2.
sich zur Leistung des Entwicklungsdienstes gegenüber einem anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes für eine ununterbrochene Zeit von mindestens einem Jahr vertraglich verpflichtet hat,
3.
für den Entwicklungsdienst nur Leistungen erhält, die dieses Gesetz vorsieht,
4.
das 18. Lebensjahr vollendet hat und Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaften ist.

(2) Als Entwicklungshelfer im Sinne dieses Gesetzes gilt auch, wer durch einen anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes darauf vorbereitet wird, Entwicklungsdienst zu leisten (Vorbereitungsdienst), für den Vorbereitungsdienst nur Leistungen erhält, die dieses Gesetz vorsieht, neben dem Vorbereitungsdienst keine Tätigkeit gegen Entgelt ausübt und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 erfüllt.

(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt

1.
für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
2.
für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet,
3.
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
4.
für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 gilt § 41 sinngemäß. Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.

(2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die Waise

1.
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet,
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet;
2.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn
a)
die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und
b)
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 erhöht sich die jeweilige Altersgrenze für eine Waise, die einen in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Dienst oder eine in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes genannte Tätigkeit ausgeübt hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. Die Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern um die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 2. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt. Soweit ein eigenes Einkommen der Waise jedoch das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 14 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 angerechnet.

(3) Hat eine Witwe geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beantragte im Juli 2005 für ihren im Dezember 1962 geborenen Sohn (M) Kindergeld.

2

M ist behindert. Im April 1985 stellte das Versorgungsamt bei M eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 %, im Oktober 1989 einen Grad der Behinderung von 60 % fest; Merkzeichen wurden nicht vergeben. Daneben wurde M im März/Juli 1989 arbeitsamtsärztlich untersucht. Der Gutachter beurteilte M --mit Einschränkungen-- als grundsätzlich arbeitsfähig. Es folgten weitere arbeitsamtsärztliche Untersuchungen des M im April 1992, im Dezember 1995/Februar 1996 und im Januar 2000.

3

M absolvierte keine Berufsausbildung, stand jedoch zeitweise in verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen. In der Zeit von September 1979 bis November 1982 war er als Hilfsarbeiter beschäftigt, anschließend bis Januar 1983 arbeitsunfähig erkrankt. Im Januar 1983 meldete sich M arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld, dann Arbeitslosenhilfe. In den Monaten August und September 1985 absolvierte M zur Verbesserung seiner Vermittlungsaussichten eine Maßnahme gemäß § 41a des Arbeitsförderungsgesetzes. Danach war er wieder arbeitslos und bezog Arbeitslosenhilfe. In der Zeit von März 1997 bis September 1998 war er als Montierer beschäftigt. Im Juli 1998 wurde M wegen "krankheitsbedingter Leistungsunfähigkeit" gekündigt. Danach bezog M bis Oktober 2002 Arbeitslosenhilfe. In der Zeit von Oktober 2002 bis November 2003 und von Mai bis Juli 2005 arbeitete M in Werkstätten für psychisch Behinderte. Mit Wirkung ab dem 1. März 2003 erhielt M von der LVA eine Erwerbsminderungsrente.

4

Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) lehnte den Antrag auf Kindergeld mit Bescheid vom 5. September 2005 ab, weil die Voraussetzungen des Berücksichtigungstatbestandes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG) nicht vorliegen würden. Der Einspruch blieb erfolglos.

5

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2008, 1638). Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG erfordere nicht nur, dass die Behinderung des Kindes, sondern auch dessen behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vor Vollendung des 27. Lebensjahres vorgelegen habe. Im Streitfall sei zwar die Behinderung des M vor diesem Zeitpunkt eingetreten. Er sei aber nicht vor Vollendung des 27. Lebensjahres behinderungsbedingt unfähig zum Selbstunterhalt gewesen, weil seine Arbeitsfähigkeit nur im Hinblick auf bestimmte Tätigkeiten Einschränkungen unterlegen habe.

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die unzutreffende Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG. Das FG lege diese Vorschrift klar gegen ihren Wortlaut aus. Zudem würde das Gesetzesverständnis des FG falsche Anreize und Missbrauchsgefahren begründen. Man würde diejenigen Eltern honorieren, deren Kinder sich nicht ernsthaft um einen Arbeitsplatz bemühten, und nicht diejenigen, deren Kinder ein finanziell unabhängiges Leben durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu führen versuchten. Unbeachtet bliebe auch der Umstand, dass sich das Krankheitsbild oft erst im Erwachsenenalter voll entwickele. Außerdem führe die Auffassung des FG zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Im Übrigen sei das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Juli 2001 VI R 56/98 (BFHE 196, 161, BStBl II 2001, 832), wonach auch die behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein müsse, zu einer älteren Gesetzeslage ergangen.

7

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil, den Ablehnungsbescheid vom 5. September 2005 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 27. September 2005 aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld für M in gesetzlicher Höhe ab Juni 2005 zu gewähren.

8

Die Familienkasse beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

9

Nach zutreffender Auffassung der Klägerin --so die Familienkasse-- müsse zwar nur die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres des Kindes vorgelegen haben. Das FG habe aber noch nicht geklärt, ob M im Streitzeitraum behinderungsbedingt unfähig zum Selbstunterhalt gewesen sei.

Entscheidungsgründe

10

II. Die Revision ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache an das FG.

11

Entgegen der Auffassung des FG setzt § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG nicht voraus, dass neben der Behinderung auch die dadurch bedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vor Vollendung des 27. Lebensjahres vorliegen muss. Im Übrigen fehlen tatsächliche Feststellungen, um beurteilen zu können, ob M im Streitzeitraum (beginnend ab Juni 2005) wegen der Behinderung außerstande gewesen ist, sich selbst zu unterhalten.

12

1. Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht für ein volljähriges Kind Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Behinderung muss --wie der Wortlaut eindeutig erkennen lässt ("wegen")-- für die fehlende Fähigkeit zum Selbstunterhalt ursächlich sein. Mit dem Gesetz zur Familienförderung (FamFördG) vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2552, BStBl I 2000, 4) ist dem § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 ein zweiter Halbsatz angefügt worden, in dem als weitere Voraussetzung ausdrücklich verlangt wird, dass die Behinderung des Kindes --wie im Streitfall für M-- vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein muss.

13

a) Die Frage, ob nur die Behinderung oder auch die dadurch bedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vor Vollendung des 27. Lebensjahres vorgelegen haben muss, wird in Rechtsprechung und Fachschrifttum nicht einheitlich beantwortet.

14

aa) Die wohl herrschende Auffassung geht --insbesondere unter Berufung auf den Wortlaut des zweiten Halbsatzes des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG-- davon aus, dass allein die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein muss. Diese Ansicht wird von mehreren Finanzgerichten (Urteil des FG Baden-Württemberg vom 3. April 2002 14 K 46/00, EFG 2002, 1100; Urteil des FG Nürnberg vom 13. Juni 2002 VII 290/2000, EFG 2003, 867, dazu kritisch Kanzler, Finanz-Rundschau 2004, 98; Urteil des Sächsischen FG vom 23. Februar 2006  2 K 2679/04 (Kg)), weiten Teilen des Fachschrifttums (Schmidt/Loschelder, EStG, 30. Aufl., § 32 Rz 47; Grönke-Reimann in Herrmann/Heuer/Raupach, § 32 EStG Rz 117; Dürr in Frotscher, EStG, 6. Aufl., Freiburg 1998 ff., § 32 Rz 76; Greite in Korn, § 32 EStG Rz 58; Jachmann, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 32 Rz C 30; Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 32 EStG Rz 471; Seiler in Kirchhof, EStG, 10. Aufl., § 32 Rz 15) und von der Verwaltung (Abschn. 63.3.6.1 Abs. 5 Satz 2 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes --DA-FamEStG--, BStBl I 2004, 742, 771; Abschn. 63.3.6.1 Abs. 2 Satz 2 DA-FamEStG, BStBl I 2009, 1030, 1068) vertreten.

15

bb) Nach anderer Auffassung muss auch die behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vor Vollendung der maßgeblichen Altersgrenze vorgelegen haben (Urteil des Sächsischen FG vom 26. Juni 2008  5 K 288/08 (Kg), juris, nicht rkr., Az. des BFH: III R 24/09; Helmke in Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A, I. Kommentierung, § 32 Rz 113; Felix, Kindergeldrecht, § 63 EStG Rz 150).

16

cc) Die bisher zur Streitfrage ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung liefert kein eindeutiges Ergebnis. In dem Beschluss des BFH vom 23. September 2003 VIII B 286/02 (nicht veröffentlicht --juris--) wird zwar --allerdings ohne nähere Begründung-- angeführt, der BFH habe in dem Urteil in BFHE 196, 161, BStBl II 2001, 832 zum Ausdruck gebracht, es müsse nicht nur die Behinderung, sondern auch die dadurch bedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vor Vollendung des 27. Lebensjahres vorgelegen haben. Das eben genannte Urteil erging aber noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten des zweiten Halbsatzes des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG und enthält lediglich die ausdrückliche Feststellung, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein muss.

17

b) Der erkennende Senat schließt sich der herrschenden Meinung an, wonach nur die Behinderung, nicht auch die dadurch bedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vor Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze vorgelegen haben muss. Maßgeblich für diese Auslegung ist der objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Gesetzeswortlaut und aus dem Sinnzusammenhang der in Rede stehenden Vorschrift ergibt (zur Auslegung von Steuergesetzen vgl. BFH-Urteil vom 14. Mai 1991 VIII R 31/88, BFHE 164, 516, BStBl II 1992, 167).

18

aa) Der Wortlaut des angefügten zweiten Halbsatzes des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG setzt für die Berücksichtigung des Kindes allein den Eintritt der Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres voraus. Er enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass auch noch andere Voraussetzungen als die eben genannte vor Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze vorgelegen haben müssen.

19

bb) Aber selbst wenn es --wie das FG und einzelne Stimmen im Fachschrifttum (so Helmke in Helmke/Bauer, a.a.O., § 32 Rz 113) meinen-- noch vom möglichen Wortsinn der Regelung umfasst sein könnte, unter einer Behinderung im Sinne des zweiten Halbsatzes des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG eine im Sinne seines ersten Halbsatzes zu verstehen, die bereits zum Verlust der Selbstunterhaltungsfähigkeit geführt hat, würden einer derart extensiven Auslegung die Entstehungsgeschichte und der Zweck des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 EStG entgegenstehen.

20

Mit der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs im Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438) sollten das sozialrechtliche Kindergeldrecht (Bundeskindergeldgesetz --BKGG--) und das einkommensteuerrechtliche Kinderfreibetrags- (§ 32 EStG) bzw. Kindergeldrecht (§ 62 ff. EStG), insbesondere die in beiden Rechtsbereichen für volljährige Kinder bestehenden Berücksichtigungstatbestände, harmonisiert werden (vgl. BTDrucks 13/1558, S. 155, 160, 164). Dass der Gesetzgeber dabei --jedenfalls im Anwendungsbereich des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG-- an die frühere Sozialrechtsprechung anknüpfen wollte, kommt insbesondere dadurch deutlich zum Ausdruck, dass er der eben genannten Regelung durch das FamFördG vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2552, BStBl I 2000, 4) den zweiten Halbsatz angefügt hat. Nach der Gesetzesbegründung sollte hierdurch ausgeschlossen werden, dass z.B. eine 80-jährige Mutter für ihren Sohn, der im Alter von 60 Jahren einen Schlaganfall erleidet und pflegebedürftig wird, Kindergeld erhalten kann; dies entspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum BKGG (BTDrucks 14/1513, S. 14). Dabei war nach der Rechtsprechung des BSG eine lebenslange Berücksichtigung behinderter Kinder nur dann möglich, wenn die vor Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze eingetretene Behinderung zum Verlust der Selbstunterhaltungsfähigkeit führte (BSG-Urteile vom 14. August 1984  10 RKg 6/83, BSGE 57, 108; vom 23. Juni 1977  8/12 RKg 7/77, BSGE 44, 106). Gleichwohl hat der Gesetzgeber in Kenntnis dieser Rechtsprechung des BSG formuliert, dass vor Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze allein die Behinderung eingetreten sein muss. Dies spricht dafür, dass er die Kindergeldgewährung nicht zusätzlich davon abhängig machen wollte, dass bis zu diesem Zeitpunkt auch die behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vorgelegen haben muss. Aber selbst wenn es der subjektive Wille des Gesetzgebers gewesen sein sollte, die Kindergeldberechtigung zusätzlich vom Verlust der Selbstunterhaltungsfähigkeit vor Vollendung des 27. Lebensjahres abhängig zu machen, hätte gerade mit Blick auf seine Kenntnis von vorstehend genannter BSG-Rechtsprechung erwartet werden dürfen, dass dieser Wille einen hinreichend deutlichen Niederschlag im Gesetzeswortlaut gefunden hätte. Hieran fehlt es.

21

Dieses Ergebnis wird vom Gesetzeszweck des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG bestätigt. Das Verfassungsrecht gebietet, der durch Unterhaltsleistungen für Kinder geminderten Leistungsfähigkeit der Eltern Rechnung zu tragen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1990  1 BvL 20/84 u.a., BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653). Deshalb werden Kinder unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG auch nach Volljährigkeit berücksichtigt. Eine verminderte Leistungsfähigkeit der Eltern behinderter Kinder liegt aber auch dann vor, wenn vor Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze zunächst nur die Behinderung eingetreten ist, danach jedoch wegen dieser Behinderung die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt hinzutritt.

22

c) Nach alledem muss vor Vollendung des 27. Lebensjahres lediglich die Behinderung eingetreten sein. Das Vorliegen weiterer Voraussetzungen vor Erreichen dieser Altersgrenze ist nicht erforderlich.

23

2. Die Sache ist nicht spruchreif. Es fehlen die erforderlichen Feststellungen, um prüfen zu können, ob M im Streitzeitraum (beginnend ab Juni 2005) wegen seiner bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande gewesen ist, sich selbst zu unterhalten.

24

a) Das Tatbestandsmerkmal "außerstande ist, sich selbst zu unterhalten" ist gegeben, wenn das Kind über keine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung seines gesamten notwendigen Lebensunterhalts --bestehend aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf-- ausreicht (vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 19. November 2008 III R 105/07, BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057, m.w.N.).

25

b) Für den Fall, dass M im Streitzeitraum arbeitslos gewesen sein sollte, wird zur Frage der Ursächlichkeit der Behinderung für die fehlende Fähigkeit zum Selbstunterhalt auf die Senatsurteile in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057 und vom 22. Oktober 2009 III R 50/07 (BFHE 228, 17, BStBl II 2011, 38) hingewiesen.

26

Nach diesen Entscheidungen ist eine behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt zum einen dann gegeben, wenn die Behinderung in erheblichem Umfang mitursächlich für die Arbeitslosigkeit ist. Diese Entscheidung hat das FG als Tatsacheninstanz unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles und unter Abwägung der für und gegen eine Mitursächlichkeit sprechenden Indizien zu treffen (vgl. zum Ganzen Senatsurteile in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057; in BFHE 228, 17, BStBl II 2011, 38). Zum anderen kann eine behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt aber auch bei fehlender Mitursächlichkeit für die Arbeitslosigkeit in Betracht kommen, nämlich dann, wenn die vom behinderten Kind --trotz der Behinderung-- erzielbaren Einkünfte nicht dessen gesamten Lebensbedarf (existenziellen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf) decken könnten. In diesen Fällen liegt die erforderliche Ursächlichkeit z.B. dann vor, wenn das Kind behinderungsbedingt nur eine zur Sicherung seines gesamten Lebensbedarfs nicht ausreichende Teilzeittätigkeit ausüben könnte (vgl. Senatsurteil in BFHE 228, 17, BStBl II 2011, 38).

27

c) Der fehlende Nachweis der behinderungsbedingten Unfähigkeit zum Selbstunterhalt geht im Übrigen nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten des Kindergeldberechtigten.

28

3. Die Streitsache wird nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO an das FG zurückverwiesen. Soweit der Senat sich in seinem Urteil vom 2. Juni 2005 III R 66/04 (BFHE 210, 265, BStBl II 2006, 184; vgl. auch Senatsurteil vom 24. Februar 2010 III R 73/07, BFH/NV 2010, 1429) an einer entsprechenden Zurückverweisung an das FG gehindert sah, weil das FG --auch bei rechtlich gebundenen Entscheidungen-- von der Verwaltung bisher noch nicht geprüfte Sachverhalte nicht aufgreifen und durch eigene Ermittlungen klären dürfe, hält er daran im Hinblick auf die Amtsermittlungspflicht des FG (§ 76 Abs. 1 FGO) nicht mehr fest.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt

1.
für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
2.
für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet,
3.
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
4.
für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 gilt § 41 sinngemäß. Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.

(2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die Waise

1.
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet,
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet;
2.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn
a)
die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und
b)
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 erhöht sich die jeweilige Altersgrenze für eine Waise, die einen in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Dienst oder eine in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes genannte Tätigkeit ausgeübt hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. Die Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern um die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 2. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt. Soweit ein eigenes Einkommen der Waise jedoch das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 14 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 angerechnet.

(3) Hat eine Witwe geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt

1.
für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
2.
für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet,
3.
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
4.
für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 gilt § 41 sinngemäß. Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.

(2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die Waise

1.
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet,
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet;
2.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn
a)
die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und
b)
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 erhöht sich die jeweilige Altersgrenze für eine Waise, die einen in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Dienst oder eine in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes genannte Tätigkeit ausgeübt hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. Die Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern um die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 2. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt. Soweit ein eigenes Einkommen der Waise jedoch das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 14 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 angerechnet.

(3) Hat eine Witwe geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt

1.
für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
2.
für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet,
3.
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
4.
für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 gilt § 41 sinngemäß. Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.

(2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die Waise

1.
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet,
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet;
2.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn
a)
die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und
b)
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 erhöht sich die jeweilige Altersgrenze für eine Waise, die einen in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Dienst oder eine in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes genannte Tätigkeit ausgeübt hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. Die Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern um die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 2. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt. Soweit ein eigenes Einkommen der Waise jedoch das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 14 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 angerechnet.

(3) Hat eine Witwe geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.

(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

(1) Als Kinder werden auch berücksichtigt

1.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(2) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat oder
2.
sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Kinder, für die einer anderen Person nach dem Einkommensteuergesetz Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht für Kinder, die in den Haushalt des Anspruchsberechtigten nach § 1 aufgenommen worden sind oder für die dieser die höhere Unterhaltsrente zahlt, wenn sie weder in seinen Haushalt noch in den Haushalt eines nach § 62 des Einkommensteuergesetzes Anspruchsberechtigten aufgenommen sind.

(5) Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht gegenüber Berechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, wenn sie die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen haben.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der in Deutschland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnland und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

(1) Als Kinder werden auch berücksichtigt

1.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(2) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat oder
2.
sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Kinder, für die einer anderen Person nach dem Einkommensteuergesetz Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht für Kinder, die in den Haushalt des Anspruchsberechtigten nach § 1 aufgenommen worden sind oder für die dieser die höhere Unterhaltsrente zahlt, wenn sie weder in seinen Haushalt noch in den Haushalt eines nach § 62 des Einkommensteuergesetzes Anspruchsberechtigten aufgenommen sind.

(5) Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht gegenüber Berechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, wenn sie die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen haben.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der in Deutschland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnland und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt

1.
für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
2.
für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet,
3.
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
4.
für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 gilt § 41 sinngemäß. Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.

(2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die Waise

1.
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet,
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet;
2.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn
a)
die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und
b)
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 erhöht sich die jeweilige Altersgrenze für eine Waise, die einen in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Dienst oder eine in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes genannte Tätigkeit ausgeübt hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. Die Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern um die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 2. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt. Soweit ein eigenes Einkommen der Waise jedoch das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 14 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 angerechnet.

(3) Hat eine Witwe geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.

(1) Als Kinder werden auch berücksichtigt

1.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(2) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat oder
2.
sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Kinder, für die einer anderen Person nach dem Einkommensteuergesetz Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht für Kinder, die in den Haushalt des Anspruchsberechtigten nach § 1 aufgenommen worden sind oder für die dieser die höhere Unterhaltsrente zahlt, wenn sie weder in seinen Haushalt noch in den Haushalt eines nach § 62 des Einkommensteuergesetzes Anspruchsberechtigten aufgenommen sind.

(5) Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht gegenüber Berechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, wenn sie die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen haben.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der in Deutschland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnland und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt

1.
für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
2.
für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet,
3.
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
4.
für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 gilt § 41 sinngemäß. Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.

(2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die Waise

1.
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet,
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet;
2.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn
a)
die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und
b)
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 erhöht sich die jeweilige Altersgrenze für eine Waise, die einen in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Dienst oder eine in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes genannte Tätigkeit ausgeübt hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. Die Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern um die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 2. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt. Soweit ein eigenes Einkommen der Waise jedoch das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 14 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 angerechnet.

(3) Hat eine Witwe geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.

(1) Als Kinder werden auch berücksichtigt

1.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(2) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat oder
2.
sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Kinder, für die einer anderen Person nach dem Einkommensteuergesetz Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht für Kinder, die in den Haushalt des Anspruchsberechtigten nach § 1 aufgenommen worden sind oder für die dieser die höhere Unterhaltsrente zahlt, wenn sie weder in seinen Haushalt noch in den Haushalt eines nach § 62 des Einkommensteuergesetzes Anspruchsberechtigten aufgenommen sind.

(5) Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht gegenüber Berechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, wenn sie die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen haben.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der in Deutschland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnland und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde

1.
die Verlegung des Wohnsitzes,
2.
den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach den §§ 10, 14 Abs. 5, §§ 14a, 22 Abs. 1 Satz 2 und §§ 47, 47a sowie den §§ 53 bis 56 und 61 Abs. 2,
3.
die Witwe auch die Heirat (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung dieser Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 61 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz),
4.
die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 47 Abs. 5 und des § 47a,
5.
die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen. Die Regelungsbehörde oder die für das Bezügezahlungsverfahren zuständige Stelle darf diejenigen Daten übermitteln, die für Datenübermittlungen nach § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 151 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind.

(2a) Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach Abschnitt 5 beantragt oder erhält, hat gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Solange ein Versorgungsberechtigter der Verpflichtung nach Absatz 2 Nummer 1 schuldhaft nicht nachkommt, kann die Auszahlung der Versorgungsbezüge vorübergehend ausgesetzt werden.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde

1.
die Verlegung des Wohnsitzes,
2.
den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach den §§ 10, 14 Abs. 5, §§ 14a, 22 Abs. 1 Satz 2 und §§ 47, 47a sowie den §§ 53 bis 56 und 61 Abs. 2,
3.
die Witwe auch die Heirat (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung dieser Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 61 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz),
4.
die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 47 Abs. 5 und des § 47a,
5.
die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen. Die Regelungsbehörde oder die für das Bezügezahlungsverfahren zuständige Stelle darf diejenigen Daten übermitteln, die für Datenübermittlungen nach § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 151 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind.

(2a) Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach Abschnitt 5 beantragt oder erhält, hat gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Solange ein Versorgungsberechtigter der Verpflichtung nach Absatz 2 Nummer 1 schuldhaft nicht nachkommt, kann die Auszahlung der Versorgungsbezüge vorübergehend ausgesetzt werden.

(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt

1.
für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
2.
für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet,
3.
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
4.
für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 gilt § 41 sinngemäß. Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.

(2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die Waise

1.
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet,
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet;
2.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn
a)
die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und
b)
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 erhöht sich die jeweilige Altersgrenze für eine Waise, die einen in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Dienst oder eine in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes genannte Tätigkeit ausgeübt hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. Die Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern um die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 2. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt. Soweit ein eigenes Einkommen der Waise jedoch das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 14 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 angerechnet.

(3) Hat eine Witwe geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beantragte im Juli 2005 für ihren im Dezember 1962 geborenen Sohn (M) Kindergeld.

2

M ist behindert. Im April 1985 stellte das Versorgungsamt bei M eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 %, im Oktober 1989 einen Grad der Behinderung von 60 % fest; Merkzeichen wurden nicht vergeben. Daneben wurde M im März/Juli 1989 arbeitsamtsärztlich untersucht. Der Gutachter beurteilte M --mit Einschränkungen-- als grundsätzlich arbeitsfähig. Es folgten weitere arbeitsamtsärztliche Untersuchungen des M im April 1992, im Dezember 1995/Februar 1996 und im Januar 2000.

3

M absolvierte keine Berufsausbildung, stand jedoch zeitweise in verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen. In der Zeit von September 1979 bis November 1982 war er als Hilfsarbeiter beschäftigt, anschließend bis Januar 1983 arbeitsunfähig erkrankt. Im Januar 1983 meldete sich M arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld, dann Arbeitslosenhilfe. In den Monaten August und September 1985 absolvierte M zur Verbesserung seiner Vermittlungsaussichten eine Maßnahme gemäß § 41a des Arbeitsförderungsgesetzes. Danach war er wieder arbeitslos und bezog Arbeitslosenhilfe. In der Zeit von März 1997 bis September 1998 war er als Montierer beschäftigt. Im Juli 1998 wurde M wegen "krankheitsbedingter Leistungsunfähigkeit" gekündigt. Danach bezog M bis Oktober 2002 Arbeitslosenhilfe. In der Zeit von Oktober 2002 bis November 2003 und von Mai bis Juli 2005 arbeitete M in Werkstätten für psychisch Behinderte. Mit Wirkung ab dem 1. März 2003 erhielt M von der LVA eine Erwerbsminderungsrente.

4

Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) lehnte den Antrag auf Kindergeld mit Bescheid vom 5. September 2005 ab, weil die Voraussetzungen des Berücksichtigungstatbestandes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG) nicht vorliegen würden. Der Einspruch blieb erfolglos.

5

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2008, 1638). Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG erfordere nicht nur, dass die Behinderung des Kindes, sondern auch dessen behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vor Vollendung des 27. Lebensjahres vorgelegen habe. Im Streitfall sei zwar die Behinderung des M vor diesem Zeitpunkt eingetreten. Er sei aber nicht vor Vollendung des 27. Lebensjahres behinderungsbedingt unfähig zum Selbstunterhalt gewesen, weil seine Arbeitsfähigkeit nur im Hinblick auf bestimmte Tätigkeiten Einschränkungen unterlegen habe.

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die unzutreffende Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG. Das FG lege diese Vorschrift klar gegen ihren Wortlaut aus. Zudem würde das Gesetzesverständnis des FG falsche Anreize und Missbrauchsgefahren begründen. Man würde diejenigen Eltern honorieren, deren Kinder sich nicht ernsthaft um einen Arbeitsplatz bemühten, und nicht diejenigen, deren Kinder ein finanziell unabhängiges Leben durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu führen versuchten. Unbeachtet bliebe auch der Umstand, dass sich das Krankheitsbild oft erst im Erwachsenenalter voll entwickele. Außerdem führe die Auffassung des FG zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Im Übrigen sei das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Juli 2001 VI R 56/98 (BFHE 196, 161, BStBl II 2001, 832), wonach auch die behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein müsse, zu einer älteren Gesetzeslage ergangen.

7

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil, den Ablehnungsbescheid vom 5. September 2005 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 27. September 2005 aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld für M in gesetzlicher Höhe ab Juni 2005 zu gewähren.

8

Die Familienkasse beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

9

Nach zutreffender Auffassung der Klägerin --so die Familienkasse-- müsse zwar nur die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres des Kindes vorgelegen haben. Das FG habe aber noch nicht geklärt, ob M im Streitzeitraum behinderungsbedingt unfähig zum Selbstunterhalt gewesen sei.

Entscheidungsgründe

10

II. Die Revision ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache an das FG.

11

Entgegen der Auffassung des FG setzt § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG nicht voraus, dass neben der Behinderung auch die dadurch bedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vor Vollendung des 27. Lebensjahres vorliegen muss. Im Übrigen fehlen tatsächliche Feststellungen, um beurteilen zu können, ob M im Streitzeitraum (beginnend ab Juni 2005) wegen der Behinderung außerstande gewesen ist, sich selbst zu unterhalten.

12

1. Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht für ein volljähriges Kind Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Behinderung muss --wie der Wortlaut eindeutig erkennen lässt ("wegen")-- für die fehlende Fähigkeit zum Selbstunterhalt ursächlich sein. Mit dem Gesetz zur Familienförderung (FamFördG) vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2552, BStBl I 2000, 4) ist dem § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 ein zweiter Halbsatz angefügt worden, in dem als weitere Voraussetzung ausdrücklich verlangt wird, dass die Behinderung des Kindes --wie im Streitfall für M-- vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein muss.

13

a) Die Frage, ob nur die Behinderung oder auch die dadurch bedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vor Vollendung des 27. Lebensjahres vorgelegen haben muss, wird in Rechtsprechung und Fachschrifttum nicht einheitlich beantwortet.

14

aa) Die wohl herrschende Auffassung geht --insbesondere unter Berufung auf den Wortlaut des zweiten Halbsatzes des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG-- davon aus, dass allein die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein muss. Diese Ansicht wird von mehreren Finanzgerichten (Urteil des FG Baden-Württemberg vom 3. April 2002 14 K 46/00, EFG 2002, 1100; Urteil des FG Nürnberg vom 13. Juni 2002 VII 290/2000, EFG 2003, 867, dazu kritisch Kanzler, Finanz-Rundschau 2004, 98; Urteil des Sächsischen FG vom 23. Februar 2006  2 K 2679/04 (Kg)), weiten Teilen des Fachschrifttums (Schmidt/Loschelder, EStG, 30. Aufl., § 32 Rz 47; Grönke-Reimann in Herrmann/Heuer/Raupach, § 32 EStG Rz 117; Dürr in Frotscher, EStG, 6. Aufl., Freiburg 1998 ff., § 32 Rz 76; Greite in Korn, § 32 EStG Rz 58; Jachmann, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 32 Rz C 30; Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 32 EStG Rz 471; Seiler in Kirchhof, EStG, 10. Aufl., § 32 Rz 15) und von der Verwaltung (Abschn. 63.3.6.1 Abs. 5 Satz 2 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes --DA-FamEStG--, BStBl I 2004, 742, 771; Abschn. 63.3.6.1 Abs. 2 Satz 2 DA-FamEStG, BStBl I 2009, 1030, 1068) vertreten.

15

bb) Nach anderer Auffassung muss auch die behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vor Vollendung der maßgeblichen Altersgrenze vorgelegen haben (Urteil des Sächsischen FG vom 26. Juni 2008  5 K 288/08 (Kg), juris, nicht rkr., Az. des BFH: III R 24/09; Helmke in Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A, I. Kommentierung, § 32 Rz 113; Felix, Kindergeldrecht, § 63 EStG Rz 150).

16

cc) Die bisher zur Streitfrage ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung liefert kein eindeutiges Ergebnis. In dem Beschluss des BFH vom 23. September 2003 VIII B 286/02 (nicht veröffentlicht --juris--) wird zwar --allerdings ohne nähere Begründung-- angeführt, der BFH habe in dem Urteil in BFHE 196, 161, BStBl II 2001, 832 zum Ausdruck gebracht, es müsse nicht nur die Behinderung, sondern auch die dadurch bedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vor Vollendung des 27. Lebensjahres vorgelegen haben. Das eben genannte Urteil erging aber noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten des zweiten Halbsatzes des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG und enthält lediglich die ausdrückliche Feststellung, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein muss.

17

b) Der erkennende Senat schließt sich der herrschenden Meinung an, wonach nur die Behinderung, nicht auch die dadurch bedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vor Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze vorgelegen haben muss. Maßgeblich für diese Auslegung ist der objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Gesetzeswortlaut und aus dem Sinnzusammenhang der in Rede stehenden Vorschrift ergibt (zur Auslegung von Steuergesetzen vgl. BFH-Urteil vom 14. Mai 1991 VIII R 31/88, BFHE 164, 516, BStBl II 1992, 167).

18

aa) Der Wortlaut des angefügten zweiten Halbsatzes des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG setzt für die Berücksichtigung des Kindes allein den Eintritt der Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres voraus. Er enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass auch noch andere Voraussetzungen als die eben genannte vor Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze vorgelegen haben müssen.

19

bb) Aber selbst wenn es --wie das FG und einzelne Stimmen im Fachschrifttum (so Helmke in Helmke/Bauer, a.a.O., § 32 Rz 113) meinen-- noch vom möglichen Wortsinn der Regelung umfasst sein könnte, unter einer Behinderung im Sinne des zweiten Halbsatzes des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG eine im Sinne seines ersten Halbsatzes zu verstehen, die bereits zum Verlust der Selbstunterhaltungsfähigkeit geführt hat, würden einer derart extensiven Auslegung die Entstehungsgeschichte und der Zweck des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 EStG entgegenstehen.

20

Mit der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs im Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438) sollten das sozialrechtliche Kindergeldrecht (Bundeskindergeldgesetz --BKGG--) und das einkommensteuerrechtliche Kinderfreibetrags- (§ 32 EStG) bzw. Kindergeldrecht (§ 62 ff. EStG), insbesondere die in beiden Rechtsbereichen für volljährige Kinder bestehenden Berücksichtigungstatbestände, harmonisiert werden (vgl. BTDrucks 13/1558, S. 155, 160, 164). Dass der Gesetzgeber dabei --jedenfalls im Anwendungsbereich des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG-- an die frühere Sozialrechtsprechung anknüpfen wollte, kommt insbesondere dadurch deutlich zum Ausdruck, dass er der eben genannten Regelung durch das FamFördG vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2552, BStBl I 2000, 4) den zweiten Halbsatz angefügt hat. Nach der Gesetzesbegründung sollte hierdurch ausgeschlossen werden, dass z.B. eine 80-jährige Mutter für ihren Sohn, der im Alter von 60 Jahren einen Schlaganfall erleidet und pflegebedürftig wird, Kindergeld erhalten kann; dies entspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum BKGG (BTDrucks 14/1513, S. 14). Dabei war nach der Rechtsprechung des BSG eine lebenslange Berücksichtigung behinderter Kinder nur dann möglich, wenn die vor Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze eingetretene Behinderung zum Verlust der Selbstunterhaltungsfähigkeit führte (BSG-Urteile vom 14. August 1984  10 RKg 6/83, BSGE 57, 108; vom 23. Juni 1977  8/12 RKg 7/77, BSGE 44, 106). Gleichwohl hat der Gesetzgeber in Kenntnis dieser Rechtsprechung des BSG formuliert, dass vor Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze allein die Behinderung eingetreten sein muss. Dies spricht dafür, dass er die Kindergeldgewährung nicht zusätzlich davon abhängig machen wollte, dass bis zu diesem Zeitpunkt auch die behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vorgelegen haben muss. Aber selbst wenn es der subjektive Wille des Gesetzgebers gewesen sein sollte, die Kindergeldberechtigung zusätzlich vom Verlust der Selbstunterhaltungsfähigkeit vor Vollendung des 27. Lebensjahres abhängig zu machen, hätte gerade mit Blick auf seine Kenntnis von vorstehend genannter BSG-Rechtsprechung erwartet werden dürfen, dass dieser Wille einen hinreichend deutlichen Niederschlag im Gesetzeswortlaut gefunden hätte. Hieran fehlt es.

21

Dieses Ergebnis wird vom Gesetzeszweck des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG bestätigt. Das Verfassungsrecht gebietet, der durch Unterhaltsleistungen für Kinder geminderten Leistungsfähigkeit der Eltern Rechnung zu tragen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1990  1 BvL 20/84 u.a., BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653). Deshalb werden Kinder unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG auch nach Volljährigkeit berücksichtigt. Eine verminderte Leistungsfähigkeit der Eltern behinderter Kinder liegt aber auch dann vor, wenn vor Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze zunächst nur die Behinderung eingetreten ist, danach jedoch wegen dieser Behinderung die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt hinzutritt.

22

c) Nach alledem muss vor Vollendung des 27. Lebensjahres lediglich die Behinderung eingetreten sein. Das Vorliegen weiterer Voraussetzungen vor Erreichen dieser Altersgrenze ist nicht erforderlich.

23

2. Die Sache ist nicht spruchreif. Es fehlen die erforderlichen Feststellungen, um prüfen zu können, ob M im Streitzeitraum (beginnend ab Juni 2005) wegen seiner bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande gewesen ist, sich selbst zu unterhalten.

24

a) Das Tatbestandsmerkmal "außerstande ist, sich selbst zu unterhalten" ist gegeben, wenn das Kind über keine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung seines gesamten notwendigen Lebensunterhalts --bestehend aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf-- ausreicht (vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 19. November 2008 III R 105/07, BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057, m.w.N.).

25

b) Für den Fall, dass M im Streitzeitraum arbeitslos gewesen sein sollte, wird zur Frage der Ursächlichkeit der Behinderung für die fehlende Fähigkeit zum Selbstunterhalt auf die Senatsurteile in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057 und vom 22. Oktober 2009 III R 50/07 (BFHE 228, 17, BStBl II 2011, 38) hingewiesen.

26

Nach diesen Entscheidungen ist eine behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt zum einen dann gegeben, wenn die Behinderung in erheblichem Umfang mitursächlich für die Arbeitslosigkeit ist. Diese Entscheidung hat das FG als Tatsacheninstanz unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles und unter Abwägung der für und gegen eine Mitursächlichkeit sprechenden Indizien zu treffen (vgl. zum Ganzen Senatsurteile in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057; in BFHE 228, 17, BStBl II 2011, 38). Zum anderen kann eine behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt aber auch bei fehlender Mitursächlichkeit für die Arbeitslosigkeit in Betracht kommen, nämlich dann, wenn die vom behinderten Kind --trotz der Behinderung-- erzielbaren Einkünfte nicht dessen gesamten Lebensbedarf (existenziellen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf) decken könnten. In diesen Fällen liegt die erforderliche Ursächlichkeit z.B. dann vor, wenn das Kind behinderungsbedingt nur eine zur Sicherung seines gesamten Lebensbedarfs nicht ausreichende Teilzeittätigkeit ausüben könnte (vgl. Senatsurteil in BFHE 228, 17, BStBl II 2011, 38).

27

c) Der fehlende Nachweis der behinderungsbedingten Unfähigkeit zum Selbstunterhalt geht im Übrigen nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten des Kindergeldberechtigten.

28

3. Die Streitsache wird nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO an das FG zurückverwiesen. Soweit der Senat sich in seinem Urteil vom 2. Juni 2005 III R 66/04 (BFHE 210, 265, BStBl II 2006, 184; vgl. auch Senatsurteil vom 24. Februar 2010 III R 73/07, BFH/NV 2010, 1429) an einer entsprechenden Zurückverweisung an das FG gehindert sah, weil das FG --auch bei rechtlich gebundenen Entscheidungen-- von der Verwaltung bisher noch nicht geprüfte Sachverhalte nicht aufgreifen und durch eigene Ermittlungen klären dürfe, hält er daran im Hinblick auf die Amtsermittlungspflicht des FG (§ 76 Abs. 1 FGO) nicht mehr fest.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt

1.
für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
2.
für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet,
3.
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
4.
für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 gilt § 41 sinngemäß. Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.

(2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die Waise

1.
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet,
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet;
2.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn
a)
die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und
b)
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 erhöht sich die jeweilige Altersgrenze für eine Waise, die einen in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Dienst oder eine in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes genannte Tätigkeit ausgeübt hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. Die Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern um die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 2. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt. Soweit ein eigenes Einkommen der Waise jedoch das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 14 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 angerechnet.

(3) Hat eine Witwe geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt

1.
für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
2.
für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet,
3.
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
4.
für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 gilt § 41 sinngemäß. Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.

(2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die Waise

1.
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet,
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet;
2.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn
a)
die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und
b)
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 erhöht sich die jeweilige Altersgrenze für eine Waise, die einen in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Dienst oder eine in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes genannte Tätigkeit ausgeübt hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. Die Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern um die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 2. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt. Soweit ein eigenes Einkommen der Waise jedoch das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 14 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 angerechnet.

(3) Hat eine Witwe geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt

1.
für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
2.
für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet,
3.
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
4.
für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 gilt § 41 sinngemäß. Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.

(2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die Waise

1.
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet,
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet;
2.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn
a)
die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und
b)
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 erhöht sich die jeweilige Altersgrenze für eine Waise, die einen in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Dienst oder eine in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes genannte Tätigkeit ausgeübt hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. Die Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern um die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 2. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt. Soweit ein eigenes Einkommen der Waise jedoch das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 14 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 angerechnet.

(3) Hat eine Witwe geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.

(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde

1.
die Verlegung des Wohnsitzes,
2.
den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach den §§ 10, 14 Abs. 5, §§ 14a, 22 Abs. 1 Satz 2 und §§ 47, 47a sowie den §§ 53 bis 56 und 61 Abs. 2,
3.
die Witwe auch die Heirat (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung dieser Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 61 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz),
4.
die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 47 Abs. 5 und des § 47a,
5.
die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen. Die Regelungsbehörde oder die für das Bezügezahlungsverfahren zuständige Stelle darf diejenigen Daten übermitteln, die für Datenübermittlungen nach § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 151 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind.

(2a) Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach Abschnitt 5 beantragt oder erhält, hat gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Solange ein Versorgungsberechtigter der Verpflichtung nach Absatz 2 Nummer 1 schuldhaft nicht nachkommt, kann die Auszahlung der Versorgungsbezüge vorübergehend ausgesetzt werden.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn

1.
sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn

1.
sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(3) Als Kinder werden auch berücksichtigt:

1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.

(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens

1.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
2.
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
d)
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.

(6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird.

(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt

1.
für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
2.
für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet,
3.
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
4.
für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 gilt § 41 sinngemäß. Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.

(2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die Waise

1.
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet,
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet;
2.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn
a)
die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und
b)
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 erhöht sich die jeweilige Altersgrenze für eine Waise, die einen in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Dienst oder eine in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes genannte Tätigkeit ausgeübt hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. Die Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern um die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 2. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt. Soweit ein eigenes Einkommen der Waise jedoch das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 14 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 angerechnet.

(3) Hat eine Witwe geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburgs vom 25. September 2012 - 5 K 971/12 - geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids der Deutschen Telekom AG vom 04.01.2012 und deren Widerspruchsbescheids vom 23.04.2012 verpflichtet, der Klägerin Witwengeld nach § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 BeamtVG zu bewilligen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Witwengeld.
Die am … 1939 geborene Klägerin ist seit dem Jahr 1995 vollständig erwerbsunfähig und bezieht eine Rente der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von derzeit etwa 1.560,-- EUR. Am 01.07.2011 ging sie eine Lebenspartnerschaft mit der am … 1950 geborenen Frau W. ein, einer ehemaligen Beamtin im Dienst der Deutschen Telekom AG, die im Alter von 50 Jahren aufgrund einer Asthmaerkrankung in den Ruhestand versetzt worden war. Frau W. verstarb am 16.08.2011.
Mit Schreiben vom 29.08.2011 übersandte die Deutsche Telekom AG der Klägerin Unterlagen zur Hinterbliebenenversorgung und wies sie darauf hin, dass bei einer Ehezeit von unter einem Jahr eine sogenannte Versorgungsehe mit der Folge der Versagung von Hinterbliebenenversorgung anzunehmen sei, wenn nach den gegebenen Umständen davon ausgegangen werden könne, dass der alleinige oder zumindest überwiegende Zweck der Heirat die Verschaffung einer Versorgung für den hinterbliebenen Ehepartner gewesen sei. Die Klägerin könne sich zu den Motiven der Eingehung der Lebenspartnerschaft äußern.
Die Klägerin beantragte darauf unter dem 10.10.2011 die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung und gab als Grund der Eingehung der Lebenspartnerschaft an, dass Frau W. zu ihrer Familie gehören und „eine ...“ habe sein wollen. Ihre Partnerin und sie hätten sich seit Frühjahr 1991 gekannt und seit August 1992 in einem gemeinsamen Haushalt in Lebensgemeinschaft gelebt. Im April 2008 sei die Mutter von Frau W. an Krebs gestorben, worauf sie im Herbst 2008 den Vater von Frau W. in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen und ihn bis zu dessen Tod im Juli 2009 versorgt und gepflegt hätten. Im Jahr 2009 sei bei Frau W. Bauspeicheldrüsenkrebs diagnostiziert worden, der operativ und im ersten Halbjahr 2010 wegen Metastasen auf der Leber durch Chemotherapie behandelt worden sei. Im Sommer 2010 habe eine Selektive Interne Radiotherapie stattgefunden, die zunächst angesprochen habe. Nach einer Computertomographie seien jedoch Metastasen in den Knochen festgestellt worden, deren Wachstum und Ausbreitung im Herbst 2010 durch weitere Chemotherapien zum Stillstand gebracht worden sei. Die Ärzte hätten Frau W. mitgeteilt, dass die Krebserkrankung nicht geheilt werden könne, sie aber versuchen würden, ihr Leben zu verlängern. Frau W. habe schon immer den Wunsch gehabt, sie, die Klägerin, zu heiraten. Nach der Krebsdiagnose hätten sie sich aber zunächst einmal darum bemüht, optimale Behandlungsmöglichkeiten zu finden. Frau W. habe sich bereits im Oktober 2009 auf dem Standesamt nach den Formalien einer Verpartnerung erkundigt. Nach dem Tod ihrer Eltern habe sie dann zur Familie der Klägerin gehören wollen, in die sie vollkommen integriert gewesen sei. Im Zeitpunkt der Abgabe des Aufgebots hätten sie angenommen, dass Frau W. noch eine relativ lange Zeit am Leben bleiben werde, da die Metastasierung im Frühjahr 2011 zum Stillstand gebracht worden sei. Kurz darauf sei festgestellt worden, dass die Metastasen wieder gewachsen seien, worauf sie entschieden hätten, am 30.05.2011 mit einer stärkeren Chemotherapie zu beginnen. Im Zeitpunkt der Hochzeit seien gerade zwei Zyklen dieser Chemotherapie absolviert gewesen. Obwohl sich der Zustand von Frau W. verschlechtert gehabt habe, sei niemandem bewusst gewesen, dass sie bereits sechs Wochen später sterben werde. Nach der Hochzeit habe bis zum nächsten Zyklus eine größere Erholungspause eingelegt werden sollen. Allerdings habe sich der Zustand von Frau W. nach der Rückkehr aus einem dreieinhalbwöchigen Urlaub nicht gebessert, und sie sei nach drei weiteren Wochen zu Hause verstorben. Im Zeitpunkt der Hochzeit sei nicht an eine materielle Versorgung der Klägerin gedacht worden. Erst auf das Schreiben der Deutschen Telekom AG vom 29.08.2011 habe sie erfahren, dass für gleichgeschlechtliche Ehepaare ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung bestehe.
Mit Bescheid vom 04.01.2012 lehnte die Deutsche Telekom AG die Gewährung von Witwengeld mit der Begründung ab, dass die Ehezeit weniger als ein Jahr betragen habe und die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Versorgungsehe nicht widerlegt worden sei.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, mit dem sie ergänzend geltend machte, dass sie und Frau W. eine freie Entscheidung über ihre Verpartnerung erst nach dem Tod der Eltern von Frau W. hätten treffen können, da diese einer Generation angehört hätten, für die eine gleichgeschlechtliche Ehe unmöglich gewesen wäre. Kurz nach dem Tod der Eltern hätten sie die Diagnose der Krankheit von Frau W. erhalten, weshalb das Suchen nach bestmöglichen Behandlungen die Heiratsgedanken erst einmal in den Hintergrund habe treten lassen. Die Klägerin legte eine Bescheinigung des Facharztes für Allgemein-/Notfallmedizin Dr. L. vom 15.02.2012 vor, in der mitgeteilt wird, dass Frau W. und sie mit Sicherheit davon ausgegangen seien, dass die Erkrankung von Frau W. durch die laufenden Chemotherapiezyklen beherrschbar und mit keinem baldigen Ableben zu rechnen sei. Im Zeitpunkt der Heirat sei aus ärztlicher Sicht nicht mit einem sehr baldigen Ableben von Frau W. zu rechnen gewesen.
Die Deutsche Telekom AG wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2012 zurück.
Die daraufhin am 22.05.2012 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 25.09.2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die nach dem Tod einer Beamtin hinterbliebene Lebenspartnerin, die mit der Beamtin in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt habe, zwar einen unionsrechtlich begründeten Anspruch auf Leistungen der Hinterbliebenenversorgung wie der hinterbliebene Ehepartner eines Beamten habe, die Hinterbliebenenversorgung jedoch nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG in Verbindung mit der Richtlinie 2000/78/EG nicht gewährt werden könne, da die Klägerin die gesetzliche Vermutung des Bestehens einer „Versorgungspartnerschaft“ nicht widerlegt habe. Sie und ihre verstorbene Partnerin Frau W. hätten die Lebenspartnerschaft in Kenntnis des Umstands geschlossen, dass Frau W. an einer grundsätzlich lebensbedrohlichen Erkrankung in Gestalt eines Pankreaskarzinoms mit Metastasen in Leber und Knochen gelitten habe. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sich die Verpartnerung als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung von Frau W. bestehenden nach außen manifestierten Verpartnerungsentschlusses darstelle. Bis zum Tod der Eltern von Frau W. im April 2008 und Juli 2009 könne nicht von einem solchen Entschluss gesprochen werden. Auch nach dem Tod des Vaters der Frau W. im Juli 2009 sei bis zur Diagnose der lebensbedrohlichen Erkrankung der Frau W. kein nach außen manifestierter Verpartnerungsentschluss getroffen worden. Insbesondere reiche hierfür nicht aus, dass sich Frau W. telefonisch beim Standesamt nach den Modalitäten einer Verpartnerung erkundigt habe. Selbst wenn im Herbst 2009 vor der Diagnose der lebensbedrohlichen Erkrankung von Frau W. objektiv erkennbar ein Entschluss zur Verpartnerung vorgelegen hätte, so fehle es an dessen konsequenter Verwirklichung. Es sei durchaus zwischen den Behandlungen von Frau W. möglich gewesen, den Verpartnerungsentschluss zeitnah zu verwirklichen. Dass die Klägerin selbst für ihr Alter versorgt gewesen und somit existentiell nicht auf eine weitere Versorgung angewiesen sei, sei unerheblich. Auch mit dem Vortrag, sie habe nicht gewusst, dass im Falle einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eine beamtenrechtliche Hinterbliebenenversorgung gewährt werde, könne die gesetzliche Vermutung einer „Versorgungspartnerschaft“ nicht widerlegt werden. Es liege bereits nah, dass sie mit einer beamtenrechtlichen Hinterbliebenenversorgung habe rechnen können und dies auch getan habe. Selbst wenn dies nicht so wäre, sei nicht auszuschließen, dass zumindest Frau W. als (Ruhestands-)Beamtin von der realistischen Möglichkeit der Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung für ihre Partnerin gewusst habe, und dass dieser Gesichtspunkt eine maßgebliche Rolle bei der Verpartnerung gespielt habe. Diese Motivation beziehungsweise Kenntnis der Frau W. sei nicht mehr aufklärbar, was zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin gehe.
Mit Beschluss vom 05.09.2013 - 4 S 2162/12 - hat der Senat auf den Antrag der Klägerin die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, zu deren Begründung die Klägerin geltend macht: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG auch dann eingreife, wenn die Lebenspartnerschaft nach einer über viele Jahre andauernden Beziehung eingegangen worden sei. Es sei zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass erst mit dem Erlass des Lebenspartnerschaftsgesetzes im Jahr 2001 eine Verpartnerung überhaupt möglich geworden sei, und dass diese in der Gesellschaft noch nicht als selbstverständlich anerkannt sei. Zudem sei erst durch Urteil des Senats vom 03.04.2012 ein unionsrechtlich begründeter Anspruch auf Leistungen der Hinterbliebenenversorgung für einen Lebenspartner eines verstorbenen Beamten bei Vorliegen der Eintragung einer Lebenspartnerschaft rechtlich anerkannt worden. Bei Eingehung der Lebenspartnerschaft habe sie daher nicht davon ausgehen können, dass ihr überhaupt ein Versorgungsanspruch zustehe. Im Übrigen sei die gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer Versorgungsehe nicht nur dann widerlegt, wenn der Beamte unvorhergesehen verstorben sei oder sich die Verpartnerung als konsequente Verwirklichung eines schon vor dem Auftreten der lebensbedrohlichen Erkrankung des Partners bestehenden Verpartnerungsentschlusses erweise. Als besondere Umstände im Sinn des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG seien alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf ein von der Versorgungsabsicht verschiedenes Motiv für die Heirat schließen ließen. Zur Feststellung objektivierbarer Indizien, die gegen die gesetzlich vermutete überwiegende Versorgungsabsicht sprechen, könnten auch Erklärungen der Witwe und Zeugenaussagen zu den von ihr und ihrer verstorbenen Lebenspartnerin geäußerten Motiven der Verpartnerung Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung sein, da anderenfalls die Möglichkeiten des hinterbliebenen Partners unzulässig beschnitten würden, die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zu entkräften. Eine Gesamtwürdigung der äußeren und inneren Umstände ergebe hier, dass die von ihr eingegangene Lebenspartnerschaft nicht überwiegend ihrer Versorgung habe dienen sollen, und dass die Lebenspartnerschaft nicht maßgeblich aus Gründen ihrer Versorgung geschlossen worden sei. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass sie und Frau W. schon vor deren Erkrankung seit 1992 in einer gemeinsamen Beziehung und gemeinsamen Wohnung gelebt hätten. Auch hätten sie ein gemeinsames Konto geführt und habe Frau W. sie bereits im Jahr 2009 als Erbin eingesetzt. Lediglich wegen der Bedenken der Frau W. in Bezug auf die Einstellung ihrer Eltern hätten sie den vorhandenen Wunsch nach einer Verpartnerung nicht realisiert. Diese Umstände unterschieden die von ihr eingegangene Lebenspartnerschaft von solchen Ehen oder Partnerschaften, bei denen das Gesetz die Vermutung einer Versorgungsehe aufstelle. So habe die schwere Krebserkrankung die Lebenspartnerinnen nicht veranlasst, sofort nach der Diagnose zu heiraten, obwohl eine schnelle Heirat nahegelegen hätte, wenn es ihr oder ihrer Lebenspartnerin in erster Linie um eine Versorgung gegangen wäre. Nach den von ihr geschilderten äußeren Umständen sei offensichtlich, dass es ihr und Frau W. bei der Verpartnerung darum gegangen sei, angesichts des schweren Schicksalsschlags sich noch einmal ganz zueinander zu bekennen. Vor allem hätten sie zum Zeitpunkt der Verpartnerung die Hoffnung auf eine, wenn auch zeitlich begrenzte, gemeinsame Zukunft als Lebenspartnerinnen gehabt. Unabhängig davon liege auch eine konsequente Verwirklichung eines bereits vor der Erkrankung von Frau W. bestehenden Verpartnerungsentschlusses vor. Zunächst sei es aus rechtlichen Gründen nicht möglich gewesen, als gleichgeschlechtliches Paar zu „heiraten“. Danach hätten die Bedenken der Eltern von Frau W. der Umsetzung des „Heiratsentschlusses“ entgegengestanden, nach dem Tod der Eltern sodann die festgestellte Erkrankung der Frau W. Es sei nachvollziehbar, dass die Sorge um die Gesundheit der Frau W. einer schnellen Umsetzung des Wunsches auf Verpartnerung entgegengestanden habe. Es habe auch im Sommer 2010 keine Phase gegeben, an der es Frau W. so gut gegangen wäre, dass an eine Verpartnerung habe gedacht werden können. Die Krankheit habe das Leben der Partnerinnen bestimmt. Frau W. habe zu keinem Zeitpunkt geäußert, dass es ihr um die Versorgung der Klägerin gehe. Es sei ihr allein darum gegangen, eine „...“ zu werden.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. September 2012 - 5 K 971/12 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Deutschen Telekom AG vom 04.01.2012 und deren Widerspruchsbescheids vom 23.04.2012 zu verpflichten, ihr Witwengeld nach § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 BeamtVG zu bewilligen.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, dass das Lebenspartnerschaftsgesetz eine Gleichstellung mit der Ehe zu erreichen versuche, aber keine Besserstellung von Lebenspartnern in Bezug auf eine Versorgungsehe. Auch das langjährige Zusammenleben ohne förmliche Verpartnerung spreche eindeutig für das Vorliegen einer Versorgungspartnerschaft. Denn wenn langjährig zuvor das Zusammenleben mit gemeinsamem Konto usw. ohne förmliche Verpartnerung geregelt gewesen sei, bleibe offen, warum erst nach der Diagnose der schweren Krankheit ein Wandel eingetreten sei. Außerdem sei das Lebenspartnerschaftsgesetz am 01.08.2001 in Kraft getreten, die Verpartnerung aber erst am 01.07.2011 erfolgt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts könne auch nicht aufgrund Unionsrechts angegriffen werden, da die Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG nicht in Frage zu stellen sei. Es müssten allerdings für Versorgungspartnerschaften exakt dieselben Maßstäbe des § 19 BeamtVG gelten wie für Versorgungsehen. Vorliegend werde von Seiten der Klägerin eine Günstigerstellung gefordert, obwohl die Entkräftung der gesetzlichen Vermutung nicht gelungen sei.
15 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da in der - ordnungsgemäßen - Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die nach Zulassung durch den Senatsbeschluss vom 05.09.2013 statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Die Ablehnung der Bewilligung von Hinterbliebenenversorgung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf die Gewährung von Witwengeld (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist allerdings nicht - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in Verbindung mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl EG Nr. L 303 vom 02.12.2000 S. 16), sondern § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. § 1a Nr. 6 BeamtVG bestimmt, dass die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes, die sich - wie § 19 BeamtVG - auf die Witwe beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner entsprechend gelten. Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 14.11.2011 (BGBl. I S. 2219) mit Wirkung vom 01.01.2009 in das Beamtenversorgungsgesetz eingefügt, um die ehebezogenen Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung ab diesem Zeitpunkt auf Lebenspartnerschaften zu übertragen (vgl. BT-Drs. 17/3972 S. 13). Bei Lebenspartnerschaften, die - wie diejenige der Klägerin - nach dem 01.01.2009 begründet worden sind, muss deshalb nicht (mehr) auf den unionsrechtlich begründeten Anspruch auf Leistungen der Hinterbliebenenversorgung (vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, Buchholz 239.1 § 19 BeamtVG Nr. 3; Senatsurteil vom 03.04.2012 - 4 S 1773/09 -, ZBR 2013, 48) zurückgegriffen werden.
19 
Nach § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhält der hinterbliebene Lebenspartner eines Beamten auf Lebenszeit Witwengeld. Dies gilt nach § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG jedoch dann nicht, wenn die Lebenspartnerschaft mit dem Verstorbenen weniger als ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft war, dem hinterbliebenen Lebenspartner eine Versorgung zu verschaffen. Hiernach steht der Klägerin ein Anspruch auf Witwengeld zu, da sie zum Zeitpunkt des Todes der Ruhestandsbeamtin W. am 16.08.2011 mit dieser eine eingetragene Lebenspartnerschaft führte. Diesem gesetzlichen Anspruch steht nicht entgegen, dass die am 01.07.2011 begründete Lebenspartnerschaft nur eineinhalb Monate gedauert hat. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin die gesetzliche Vermutung des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG widerlegt.
20 
1. Mit § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG geht der Gesetzgeber von der Vermutung aus, eine Lebenspartnerschaft, die nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, sei als Versorgungslebenspartnerschaft anzusehen. Damit will er die Versorgungsbehörden von der Ausforschung privater Lebenssphären zur Ermittlung des Zwecks der Begründung einer Lebenspartnerschaft entbinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.1969 - II C 46.68 -, BVerwGE 34, 149). Die gesetzliche Vermutung des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG erfasst auch Lebenspartnerschaften, bei denen trotz langjähriger Bindung die Begründung der Lebenspartnerschaft bis kurz vor dem Tod eines Partners hinausgeschoben wurde (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.09.2006 - 14 ZB 04.2400 -, Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013 - 2 A 11261/12 -, Schütz BeamtR ES/C II 2.3.1 Nr. 22). Sie besteht regelmäßig, wenn die Lebenspartnerschaft in Kenntnis einer schweren Erkrankung sowie der deshalb eingeschränkten Lebenserwartung eines Lebenspartners begründet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1991 - 2 C 7.90 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 230; Beschlüsse vom 02.10.2008 - 2 B 7/08 - und vom 19.01.2009 - 2 B 14.08 -, jeweils Juris).
21 
2. Die Anwendung der gesetzlichen Vermutung des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG auf die von der Klägerin und Frau W. am 01.07.2011 begründete Lebenspartnerschaft begegnet keinen rechtlichen Bedenken, obwohl § 1a BeamtVG vom Deutschen Bundestag erst am 14.11.2011 als Gesetz beschlossen worden ist. Ein unionsrechtlicher Anspruch auf Witwengeld für den überlebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eines Beamten bestand (jedenfalls) bereits seit dem 01.01.2005. Dieser Anspruch unterlag ebenfalls der in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG normierten Einschränkung, so dass das rückwirkende Inkraftsetzen dieser Vermutungsregelung zum 01.01.2009 durch § 1a Nr. 6 BeamtVG lediglich eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Anpassung der Gesetzeslage an eine bereits bestehende Rechtslage bewirkt hat.
22 
a) Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Rechtslage vor Inkrafttreten von § 1a BeamtVG festgestellt, dass der Ausschluss eingetragener Lebenspartner eines Beamten von der Hinterbliebenenversorgung gegenüber der Gewährung dieser Versorgungsleistung an hinterbliebene Ehepartner eines Beamten eine unmittelbare Diskriminierung im Sinn der Richtlinie 2000/78/EG darstellt, weil beide Gruppen wegen der sexuellen Orientierung der Partner unterschiedlich behandelt werden, obwohl sie sich im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung in vergleichbarer Lage befinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.). Diese vergleichbare Lage bestand (jedenfalls) seit dem 01.01.2005, da sich - insbesondere angesichts der durch Gesetz vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) zum 01.01.2005 in Kraft gesetzten Änderungen des Lebenspartnerschaftsrechts - im Bereich der Hinterbliebenenversorgung jedenfalls seit diesem Zeitpunkt kein wesentlicher Unterschied zwischen hinterbliebenen Ehegatten und hinterbliebenen Lebenspartnern (mehr) feststellen lässt (vgl. Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.). Hinterbliebene Lebenspartner eines Beamten konnten sich deshalb seit diesem Zeitpunkt unmittelbar auf die Richtlinie 2000/78/EG berufen, weil diese im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung nicht innerhalb der Umsetzungsfrist vollständig in deutsches Recht umgesetzt worden ist und die maßgeblichen Richtlinienvorschriften - insbesondere Art. 1 bis 3 und 16 - inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.; Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.).
23 
b) Als Folge der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG stand hinterbliebenen Lebenspartnern eines Beamten (jedenfalls) seit dem 01.01.2005 ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung wie hinterbliebenen Ehepartnern eines Beamten zu (vgl. Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.). Das Bundesverwaltungsverwaltungsgericht hat hierzu im Urteil vom 28.10.2010 (a.a.O.) ausgeführt:
24 
„Als Folge der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG sind §§ 18 ff. und 28 BeamtVG insoweit unanwendbar, als diese Vorschriften mit Unionsrecht nicht in Einklang stehen. Der sich aus dem Wortlaut der Vorschriften ergebende Ausschluss der Hinterbliebenen eines in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten von der Gewährung der Hinterbliebenenversorgung für Verheiratete kann dem Anspruch des Klägers deshalb nicht entgegengesetzt werden. Vielmehr müssen die Vorschriften als Rechtsgrundlage für den Ausspruch der begehrten Feststellung so angewandt werden, dass sie nicht zu einer Diskriminierung von Beamten führen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und sich im Übrigen in einer mit Eheleuten vergleichbaren Situation befinden. Dies kann nur dadurch geschehen, dass verpartnerte Beamtinnen und Beamte so behandelt werden wie verheiratete. Dass dies über die bloße Nichtanwendung eines Teils des Normtextes (vgl. dazu Urteil vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 72.08 - IÖD 2010, 125) hinausgeht und bedeutet, einen vom Normgeber geregelten Anspruch einer von ihm bewusst nicht erfassten Gruppe von Begünstigten zu gewähren, ist nicht zu beanstanden. Denn anders lässt sich im vorliegenden Fall die volle Wirksamkeit der Richtlinie 2000/78/EG nicht herstellen. § 3 BeamtVG steht dem Anspruch deshalb nicht entgegen; das mitgliedstaatliche Gericht hat von mehreren denkbaren Möglichkeiten zur Umsetzung des Unionsrechts die effektivste zu wählen (EuGH, Urteil vom 22. Oktober 1998 - Rs. C-10/97, Ministerio della Finanze - Slg. I-6307).“
25 
Der unionsrechtliche Anspruch hinterbliebener Lebenspartner eines Beamten auf Gewährung von Witwengeld ergab sich danach aus der für hinterbliebene Ehepartner eines Beamten geltenden Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in Verbindung mit der Richtlinie 2000/78/EG (vgl. Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.). Da es um eine Gleichbehandlung beider Gruppen hinsichtlich des Witwengelds ging, unterlag er mit Ausnahme des Erfordernisses der Witwenstellung den gleichen anspruchsbegründenden, -begrenzenden und -ausfüllenden Anforderungen wie der unmittelbar aus § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG folgende Anspruch. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Rechtsfolgen festgestellter Diskriminierungen in den Bereichen der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 ff. AEUV) und der Sozialpolitik (Art. 151 ff. AEUV). Danach kann die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, wenn eine unionsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt worden ist und solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, nur dadurch gewährleistet werden, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie die, die den Angehörigen der privilegierten Gruppe zugutekommen, wobei diese Regelung, solange das Unionsrecht nicht richtig durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt (EuGH, Urteile vom 22.06.2011 - C-399/09 -, Landtová, Slg. 2011, I-5573, RdNr. 51, vom 26.01.1999 - C-18/95 -, Terhoeve, Slg. 1999, I-345, RdNr. 57 und vom 07.02.1991 - C-184/89 -, Nimz, Slg. 1991, I-297, RdNr. 21). Die Regelungen des nationalen Rechts sind also nur insoweit unanwendbar, als sie mit dem Unionsrecht nicht in Einklang stehen. Im Übrigen bilden sie den Maßstab für die tatsächlich zu gewährenden Leistungen (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 23.04.2013 - 2 A 150/12 -, Schütz BeamtR ES/C I 1 Nr. 44). Dass sich die unmittelbare Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG damit (auch) zu Lasten der hinterbliebenen Lebenspartner eines Beamten auswirken konnte, war folglich bloße Konsequenz der unionsrechtlichen Verpflichtung der nationalen Gerichte, die volle Wirksamkeit des Verbots der Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung zu gewährleisten, indem „verpartnerte Beamtinnen und Beamte so behandelt werden wie verheiratete“ (BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.; vgl. auch Urteil vom 29.01.2004 - 3 C 39.03 -, Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 27).
26 
c) Da somit bereits der (jedenfalls) seit dem 01.01.2005 bestehende unionsrechtliche Anspruch des hinterbliebenen Lebenspartners eines Beamten auf Gewährung von Witwengeld der in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG normierten Einschränkung unterlag, begegnet die rückwirkende Inkraftsetzung dieser Vermutungsregelung zum 01.01.2009 durch § 1a Nr. 6 BeamtVG keinen Bedenken im Hinblick auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der Klägerin oder ihrer Lebenspartnerin in Verbindung mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 - 2 BvL 14/02 u.a. -, BVerfGE 127, 1, m.w.N.). Der Gesetzgeber hat durch die Neuregelung nicht im Sinn einer echten oder einer unechten Rückwirkung (zur Abgrenzung vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010, a.a.O.) in geschützte Rechtspositionen der Klägerin oder ihrer Lebenspartnerin eingegriffen, sondern lediglich (teilweise) die Gesetzeslage mit der bereits bestehenden Rechtslage in Übereinstimmung gebracht. Auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Legitimation für die gesetzliche Vermutung, soweit es den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 13.11.2011 betrifft (zur Überprüfung gesetzlicher Vermutungen anhand von Art. 3 Abs. 1 GG vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.09.2000 - 1 BvR 142/96 -, NJW 2001, 1200; Hessischer VGH, Urteil vom 15.12.2004 - 5 UE 2518/03 -, Juris; BSG, Urteil vom 24.07.1997 - 11 RAr 99.96 -, SozR 3-4100 § 103a Nr. 3), kommt deshalb von vornherein nicht in Betracht.
27 
3. Die Klägerin hat die gesetzliche Vermutung des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG widerlegt.
28 
a) Nach § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG ist die Vermutung einer Versorgungslebenspartnerschaft widerlegt, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft war, dem hinterbliebenen Lebenspartner eine Versorgung zu verschaffen. Als besondere Umstände sind insofern alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Begründung der Lebenspartnerschaft schließen lassen. Dabei kommt es auf die - gegebenenfalls auch voneinander abweichenden - Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) der Lebenspartner an, es sei denn, dass der überlebende Lebenspartner den Beamten beispielsweise durch Ausnutzung einer Notlage oder Willensschwäche zur Begründung der Lebenspartnerschaft veranlasst hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013, a.a.O.; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05.05.2009 - B 13 R 55.08 R -, BSGE 103, 99).
29 
Die Annahme des anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungslebenspartnerschaft bei einer Dauer der Lebenspartnerschaft von nicht mindestens einem Jahr ist nach dem Ausnahmetatbestand des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Le-benspartner für die Begründung der Lebenspartnerschaft ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder, da der Wortlaut auf den alleinigen oder überwiegenden Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft abhebt, zumindest gleichwertig sind. Es ist daher auch nicht zwingend, dass bei den Lebenspartnern andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Begründung der Lebenspartnerschaft ausschlaggebend waren. Vielmehr sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Lebenspartner der Versorgungsgedanke bei der Begründung der Lebenspartnerschaft keine Rolle gespielt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 10.02.2003 - 4 S 2782/01 -, VBlBW 2003, 287; Hessischer VGH, Beschluss vom 16.02.2007 - 1 ZU 1948/06 -, DÖV 2007, 754; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.12.2009 - 5 LA 481/08 -, NVwZ-RR 2010, 278; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.08.2010 - 14 ZB 10.79 -, Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013, a.a.O.).
30 
Für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG ist grundsätzlich der volle Beweis („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“, das heißt mit einer Gewissheit, die vernünftige Zweifel ausschließt) zu erbringen. Dabei sind alle zur Begründung der Lebenspartnerschaft führenden Motive der Lebenspartner zu berücksichtigen. Eine Beschränkung der Ermittlung und Prüfung, welche Gründe für die Verpartnerung ausschlaggebend waren, auf objektiv nach außen tretende Umstände ist nur dann zulässig, wenn der hinterbliebene Lebenspartner es ablehnt, seine persönlichen Gründe für die Begründung der Lebenspartnerschaft zu offenbaren. Macht er hingegen - gegebenenfalls im Rahmen einer persönlichen Anhörung - entsprechende Angaben und sind diese glaubhaft, so sind auch diese (höchst-)persönlichen, subjektiven Motive in die Gesamtbetrachtung einzustellen und in ihrer Bedeutung unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls zu würdigen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011 - 1 Bf 164/10 -, IÖD 2012, 56; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05.05.2009; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2013 - 10 A 10773/12 -).
31 
Lässt sich trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Mittel nicht feststellen, dass die Versorgungsabsicht keine maßgebende Bedeutung für die Begründung der Lebenspartnerschaft hatte, trägt der hinterbliebene Lebenspartner des Beamten die materielle Beweislast (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.12.2009, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 27.08.2010, a.a.O., und vom 08.11.2011 - 3 ZB 08.627 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2014 - 1 A 1888/12 -, Juris).
32 
b) Eine gewichtige Bedeutung bei der Gesamtabwägung der Beweggründe für die Begründung der Lebenspartnerschaft kommt dem Gesundheits- beziehungsweise Krankheitszustand des Beamten zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft zu. So kann ein gegen die gesetzliche Annahme einer Versorgungslebenspartnerschaft sprechender besonderer (äußerer) Umstand im Sinn des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Tod des Beamten, bei welchem bisher kein gesundheitliches Risiko eines bevorstehenden Ablebens bekannt war, unvermittelt, das heißt plötzlich oder unerwartet eingetreten ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.01.2008 - 2 A 10800/07 -, IÖD 2008, 94; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.). Andererseits ist bei Begründung einer Lebenspartnerschaft mit einem zu diesem Zeitpunkt offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Beamten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG nicht erfüllt. Die Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakters der Erkrankung des Beamten im Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft schließt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungspartnerschaft regelmäßig aus, es sei denn, dass sich die Begründung der Lebenspartnerschaft als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Verpartnerungsentschlusses darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.01.2009, a.a.O.; s. auch Urteil vom 18.04.1991, a.a.O.; Beschluss vom 02.10.2008, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 26.03.2013 - 4 S 1278/12 -; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 19.09.2006, a.a.O., und vom 18.02.2014 - 14 ZB 11.452 -, Juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 16.02.2007, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.01.2008, a.a.O.). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn noch kein Termin für die Begründung der Lebenspartnerschaft beim Standesamt festgestanden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2012 - 2 B 32/12 -, Juris).
33 
Indes ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Le-benspartner der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet - überwiegend oder zumindest gleichwertig - die Lebenspartnerschaft aus anderen als aus Versorgungsgründen begründet wurde (vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI BSG, Urteile vom 05.05.2009, a.a.O., und vom 06.05.2010 - B 13 R 134/08 R -, Juris). Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungslebenspartnerschaft kann daher auch durch andere Beweggründe als die konsequente Verwirklichung eines schon vor dem Auftreten der lebensbedrohlichen Erkrankung des Beamten bestehenden Verpartnerungsentschlusses entkräftet werden, sofern diese „einigermaßen wirklichkeitsnah“ (vgl. Senatsbeschluss vom 10.02.2003, a.a.O.) und bei der abschließenden Gesamtbetrachtung hinreichend gewichtig sind, um die durch die offenkundig lebensbedrohliche Erkrankung des Beamten zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft hervorgerufenen Zweifel am Vorliegen „besonderer Umstände“ im Sinn des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG zu beseitigen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.05.2004 - 3 B 00.1704 -, Juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.12.2009, a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.). Dabei müssen die besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungspartnerschaft sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Beamten zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft gewesen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013, a.a.O.; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.).
34 
c) Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin die gesetzliche Vermutung einer Versorgungslebenspartnerschaft widerlegt. Zwar haben sie und Frau W. die Lebenspartnerschaft erst zu einem Zeitpunkt begründet, als deren Krebserkrankung schon weit fortgeschritten und deshalb offenkundig konkret lebensbedrohlich war. Die Gesamtbetrachtung und Abwägung aller zu berücksichtigenden Umstände der Begründung der Lebenspartnerschaft ergibt jedoch, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe der Lebenspartner insgesamt gesehen den Versorgungszweck wenn nicht überwiegen, so doch zumindest gleichwertig sind.
35 
aa) Zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft am 01.07.2011 war der Klägerin und Frau W. bekannt, dass diese an einer lebensbedrohlichen Krankheit litt, die ein erhebliches Risiko für ein baldiges Ableben in sich barg. Ausgehend von der glaubhaften Darstellung der Klägerin in ihrem Schreiben vom 08.12.2011 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25.09.2012 wurde bei Frau W. im Herbst 2009 Bauspeicheldrüsenkrebs diagnostiziert. Im November 2009 wurde der Kopf der Bauchspeicheldrüse, an dem der Tumor saß, operativ entfernt. Der Tumor hatte jedoch bereits Metastasen in der Leber gebildet, die im ersten Halbjahr 2010 wiederholt, aber erfolglos durch Chemotherapie behandelt wurden. Erst eine im Sommer 2010 durchgeführte Selektive Interne Radiotherapie bewirkte insoweit eine deutliche Verbesserung. Allerdings ergab eine Computertomographie, dass die Krebserkrankung inzwischen auch in die Knochen metastasiert hatte. Daraufhin wurden im Herbst 2010 weitere Chemotherapien durchgeführt, die das Wachstum und die Ausbreitung der Metastasen zunächst bis zum Frühjahr 2011 aufhalten konnten. Im Frühjahr 2011 wurde festgestellt, dass die Metastasen wieder wuchsen, worauf am 30.05.2011 eine stärkere Chemotherapie begann. Bis zum 01.07.2011 waren zwei Zyklen der Chemotherapie durchgeführt worden, als diese abgebrochen wurde, da sich der Gesundheitszustand von Frau W. erheblich verschlechtert hatte. Zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft litt Frau W. mithin offenkundig an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, die innerhalb kurzer Zeit zum Tode führen konnte. Das Ausmaß der Erkrankung und deren Lebensbedrohlichkeit waren der Klägerin und Frau W. auch bewusst. Denn nach Darstellung der Klägerin im Schreiben vom 08.12.2011 hatten die behandelnden Ärzte Frau W. durchgehend mitgeteilt, dass die Krebserkrankung nicht geheilt werden könne, jedoch versucht werde, ihr Leben zu verlängern. Die medizinischen Behandlungen hatten demnach von vornherein nur palliativen, das heißt nicht auf eine Heilung der bestehenden Grunderkrankung zielenden Charakter.
36 
Die Tatsache, dass die Klägerin und Frau W. die Lebenspartnerschaft begründet haben, als deren Krebserkrankung schon weit fortgeschritten und deshalb offenkundig konkret lebensbedrohlich war, ist im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung aller Umstände ein gewichtiges Indiz dafür, dass zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft die Versorgungsabsicht im Vordergrund stand (vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.).
37 
bb) Diese Indizwirkung für das Vorliegen einer Versorgungslebenspartnerschaft wird indes durch die weiteren Umstände, die nach dem Vorbringen der Klägerin ausschlaggebend für die Begründung der Lebenspartnerschaft waren, entkräftet. Denn bei der gebotenen Gesamtabwägung ergibt sich hieraus zur vollen Überzeugung des Senats, dass jedenfalls für die Klägerin der Versorgungsgedanke bei der Begründung der Lebenspartnerschaft keine Rolle gespielt hat, mit der Folge, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe der Lebenspartner insgesamt gesehen als zumindest gleichwertig anzusehen sind.
38 
Der Senat legt dabei (auch) den Sachvortrag der Klägern zum Verlauf ihrer mit Frau W. geführten Lebensgemeinschaft und zu ihren und den Beweggründen von Frau W. für die Begründung der Lebenspartnerschaft als zutreffend zugrunde. Ihr diesbezügliches Vorbringen im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren ist - ebenso wie dasjenige zur Krebserkrankung von Frau W. - nicht nur detailliert, frei von Widersprüchen und Übertreibungen und durchweg nachvollziehbar, sondern lässt auch keinerlei taktische oder sonst ergebnisorientierte Überlegungen erkennen. Konkrete Einwände hiergegen sind seitens der Beklagten nicht erhoben worden. Für die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Klägerin spricht darüber hinaus, dass sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einzelne Umstände der Lebensgemeinschaft mit ihrer verstorbenen Lebenspartnerin, vor allem mit Blick auf die Situation unmittelbar vor und nach der Krebsdiagnose im Herbst 2009, nochmals mit einer spürbaren inneren Anteilnahme, in den entsprechenden Teilen auch reflektierten Betroffenheit und insgesamt mit großer Ernsthaftigkeit geschildert hat.
39 
Ausgehend hiervon stellt sich die am 01.07.2011 eineinhalb Monate vor dem Tod von Frau W. begründete Lebenspartnerschaft freilich nicht schon als konsequente Verwirklichung eines vor dem Auftreten von deren lebensbedrohlicher Erkrankung bestehenden Verpartnerungsentschlusses dar. Dies könnte nur dann angenommen werden, wenn der in Unkenntnis der lebensgefährlichen Krankheit gefasste Verpartnerungsentschluss bis zur Begründung der Lebenspartnerschaft im Wesentlichen unverändert geblieben und die Lebenspartnerschaft innerhalb eines angemessenen Zeitraums begründet worden wäre, es sei denn, dem hätten besondere Umstände objektiv entgegengestanden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.01.2008, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
40 
Bis zum Tod des Vaters von Frau W. im Juli 2009 fehlte es nach dem Vorbringen der Klägerin bereits an einem konkreten Verpartnerungsentschluss. Danach hat Frau W. zwar „schon immer den Wunsch gehabt, mich zu heiraten“, und hatten beide über die Möglichkeit der Verpartnerung gesprochen, nachdem sie 2001 hiervon gehört hatten. Frau W. wollte diesem Vorhaben aber zu Lebzeiten ihrer Eltern nicht nähertreten, weil diese für eine Verpartnerung angesichts ihres Alters kein Verständnis gehabt hätten. Zwischen ihnen war deshalb abgesprochen, dass eine Lebenspartnerschaft nicht begründet werden könne, so lange der Vater von Frau W. lebe und sich in der gemeinsamen Wohnung aufhalte. Eine unbedingte Übereinkunft, die die Annahme eines bereits vor dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung gefassten Verpartnerungsentschlusses rechtfertigt, lag danach zu dieser Zeit (noch) nicht vor. Aber auch nach dem Tod des Vaters von Frau W. vermag der Senat eine konsequente Verwirklichung eines in Unkenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung von Frau W. gefassten Verpartnerungsentschlusses nicht festzustellen. Denn obgleich nach dem Sachvortrag der Klägerin Frau W. und sie sich noch vor Diagnosestellung im Herbst 2009 entschieden hatten, nunmehr die Lebenspartnerschaft zu begründen, fehlt es auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass im Fall der Diagnose einer lebensbedrohlichen Erkrankung zunächst einmal andere Dinge wie die adäquate Behandlung dieser Erkrankung in den Vordergrund treten, an einer konsequenten Umsetzung dieses Entschlusses.
41 
Gleichwohl liegen im konkreten Einzelfall besondere Umstände vor, die nicht nur „einigermaßen wirklichkeitsnah“ sind, sondern denen bei der abschließenden Gesamtabwägung auch ein hinreichendes Gewicht zukommt, um die Indizwirkung der offenkundig lebensbedrohlichen Erkrankung von Frau W. für eine zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft im Vordergrund stehende Versorgungsabsicht zu entkräften.
42 
Gegen eine Versorgungslebenspartnerschaft spricht zunächst, dass die Klägerin und Frau W. schon seit 1992 ununterbrochen in einem gemeinsamen Haushalt in Lebensgemeinschaft („wie in einer Ehe“) zusammengelebt und sich gegenseitig Kontovollmacht erteilt hatten. Dabei ist dem Senat bewusst, dass diese (äußeren) Umstände für sich genommen der Annahme, der alleinige oder überwiegende Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft sei es gewesen, der Klägerin eine Versorgung zu verschaffen, nicht notwendig entgegenstehen. Allerdings sind hier Anhaltspunkte dafür, dass dem langjährigen Zusammenleben und gemeinsamen Wirtschaften der Klägerin und von Frau W. „ohne offiziellen Segen“ eine langjährige bewusste Entscheidung zugrunde gelegen hätte, die Lebenspartnerschaft nicht einzugehen, um den vielfältigen gesetzlichen Regelungen, die für Ehe- und Lebenspartner gelten, nicht zu unterliegen (vgl. zur Ehe Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.09.2006, a.a.O.; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch Bayerisches LSG, Urteile vom 20.02.2013 - L 1 R 304/11 - und vom 07.05.2014 - L 13 R 1037/12 -, jeweils Juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.12.2013 - L 18 KN 29/13 -, Juris; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.02.2014 - L 3 R 337/12 -, Juris), nicht ersichtlich. Im Gegenteil geht für den Senat aus den von der Klägerin vorgetragenen Begleitumständen plausibel hervor, weshalb sie und Frau W. die Verpartnerung erst vornahmen, als die Krebserkrankung von Frau W. schon weit fortgeschritten war. Danach stand der Begründung einer Lebenspartnerschaft zunächst objektiv entgegen, dass die rechtlichen Voraussetzungen hierfür erst durch das am 01.08.2001 in Kraft getretene Lebenspartnerschaftsgesetz (BGBl. I S. 266) geschaffen wurden. Nach Wegfall dieses Hindernisses wiederum stellten die Klägerin und Frau W. - für den Senat ohne Weiteres nachvollziehbar - die Umsetzung ihres prinzipiell vorhandenen „Heiratswunsches“ aus Rücksicht auf die Eltern von Frau W. bis zu deren Ableben zurück, weil diese einer Generation angehörten, für die eine gleichgeschlechtliche Ehe unmöglich gewesen wäre; erst nach dem Tod des Vaters von Frau W. im Juli 2009 ergab sich insoweit nach der glaubhaften Darstellung der Klägerin „eine freie Entscheidung“. Demgemäß erkundigte sich Frau W. noch vor der Krebsdiagnose beim Standesamt Freiburg nach den Formalitäten einer Verpartnerung, erhielt dort jedoch die Auskunft, dass das Ausländeramt Offenburg zuständig sei, was - wie die Klägerin dem Senat gegenüber authentisch und spürbar betroffen zum Ausdruck gebracht hat - sie beide erheblich irritierte, weil es ihnen das Gefühl gab, doch nur eine „Randgruppe“ zu sein. Nur kurze Zeit später zeigten sich bei Frau W. bereits erste Krankheitssymptome („Fieberschübe“), woraufhin bei einer Blutuntersuchung die Krebserkrankung diagnostiziert wurde. Die Klägerin konnte insoweit glaubhaft machen, dass sich von diesem Zeitpunkt an „alles nur noch um die Krankheit [drehte]“, dass „das Suchen nach bestmöglichen Behandlungen … die Gedanken an unsere Heirat erst einmal in den Hintergrund treten [ließ]“, und dass sie und Frau W. erst wieder mit Blick auf die halbjährigen Behandlungspausen bei der Selektiven Internen Radiotherapie daran dachten, die Verpartnerung „in Ruhe angehen“ zu können, und dann vor Pfingsten 2011 in der Annahme, Frau W. könnte mit der Krebserkrankung leben, einen konkreten Verpartnerungstermin „ins Auge fassten“. Auch wenn die Begründung der Lebenspartnerschaft sich - wie dargelegt - nicht als konsequente Verwirklichung eines vor dem Auftreten der lebensbedrohlichen Erkrankung von Frau W. bestehenden Verpartnerungsentschlusses darstellt, unterscheiden diese Begleitumstände die Lebenspartnerschaft der Klägerin wesentlich von einer Versorgungslebenspartnerschaft.
43 
Vor diesem Hintergrund erblickt der Senat einen besonderen (äußeren) Umstand im Sinn des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG auch darin, dass die Klägerin und Frau W. die Lebenspartnerschaft nicht sofort nach der Krebsdiagnose im Herbst 2009 begründet haben, obwohl dies nahegelegen hätte, wenn es - was verständlich wäre - ihnen in erster Linie um die Versorgung der Klägerin gegangen wäre (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.). Auch nach der im Sommer 2010 durchgeführten Selektiven Internen Radiotherapie, als der deutlich verbesserte Gesundheitszustand von Frau W. Gedanken an die Begründung der Lebenspartnerschaft (wieder) ermöglichte, vereinbarten sie nicht sofort einen Verpartnerungstermin. Dies geschah erst im Frühjahr 2011. Der Senat nimmt der Klägerin insoweit ab, dass sie und Frau W. zu diesem Zeitpunkt deren Krebserkrankung akzeptiert hatten und trotz des schon fortgeschrittenen Krankheitsstadiums „noch voller Hoffnung [waren], dass sie noch längere Zeit leben würde“. Denn dieses Vorbringen wird durch die - auch von der Beklagten in ihrem Aussagegehalt nicht in Zweifel gezogene - Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. L. vom 15.02.2012 bestätigt, nach der Frau W. und die Klägerin zum Zeitpunkt der Bestellung des Aufgebots mit Sicherheit davon ausgegangen seien, dass die Erkrankung von Frau W. durch die laufenden Chemotherapiezyklen beherrschbar und mit keinem baldigen Ableben zu rechnen sei. Angesichts dieser Umstände glaubt der Senat der Klägerin, dass es ihnen bei der Verpartnerung darum gegangen ist, angesichts des schweren Schicksalschlags sich noch einmal ganz zueinander zu bekennen und ihre „wie eine Ehe“ geführte langjährige Beziehung zu bestätigen. Es besteht zum einen kein Anlass, am Vorbringen der Klägerin zu zweifeln, dass Frau W. in ihre Familie vollkommen integriert war und vor ihrem Ableben den Wunsch hegte, auch rechtlich dazu zu gehören und „eine ...“ zu sein. Sie hat diesbezüglich ohne erkennbare Verfälschungstendenzen gegenüber dem Verwaltungsgericht geschildert, dass Frau W. intensiv an ihrem Familienleben teilnahm, etwa regelmäßig „die Enkel hütete“, und das starke Bestreben hatte, vollständiges Familienmitglied zu sein. Zum anderen hat die Klägerin auch dem Senat gegenüber glaubhaft den Eindruck vermittelt, dass es aus ihrer Sicht allein darum ging, das Frau W. gegebene Versprechen einzuhalten, und „alles andere keine Rolle gespielt“ hat. Dass auch die im Vordergrund stehende Absicht, eine schon länger bestehende Gemeinschaft zu legitimieren, als überwiegender Zweck einer Eheschließung im Sinn des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG in Betracht kommt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt (vgl. Urteil vom 27.10.1966 - 2 C 32.64 -, BVerwGE 25, 221; vgl. auch OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.).
44 
Schließlich erscheint dem Senat auch plausibel, dass die Klägerin - wie sie im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren durchwegs geltend gemacht hat - von einem möglichen Anspruch auf Witwengeld keine Kenntnis hatte. Denn zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft (01.07.2011) war ein solcher Anspruch für hinterbliebene Lebenspartner von Beamten - wie dargelegt - gesetzlich noch nicht normiert. Zwar wurde, wie der Senat im Urteil vom 03.04.2012 (a.a.O.) ausgeführt hat, bereits im Zusammenhang mit der Änderung des Lebenspartnerschaftsrechts zum 01.01.2005 nicht nur der Versorgungsausgleich auf das Recht der eingetragenen Lebensgemeinschaft erstreckt (§ 20 LPartG), sondern durch Einfügung des § 46 Abs. 4 SGB VI auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung eine umfassende Annäherung des Rechts der Lebenspartnerschaft an das Eherecht vollzogen; für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente ist danach der Lebenspartner dem Ehegatten, die Lebenspartnerschaft der Ehe bereits zu diesem Zeitpunkt gleichgestellt worden. Auch war die Gleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung in anderen Berufsgruppen schon vor dem Verpartnerungstermin der Klägerin und Frau W. wiederholt Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. für die Hinterbliebenenversorgung in der betrieblichen Altersversorgung: BAG, Urteil vom 14.01.2009 - 3 AZR 20/07 -, BAGE 129, 105; für die betriebliche Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind: BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07 -, BVerfGE 126, 400; BGH, Urteile vom 07.07.2010 - IV ZR 16/09 und IV ZR 267/04 -, MDR 2010, 1185 f.). Das grundsätzliche Bestehen eines (unionsrechtlichen) Anspruchs auf Witwengeld auch für hinterbliebene Lebenspartner von Beamten hat das Bundesverwaltungsgericht indes erst mit Urteil vom 28.10.2010 (a.a.O.) festgestellt, also zu einem Zeitpunkt, als sich die Krebserkrankung von Frau W. bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befand und nicht nur ihr, sondern auch das Leben der Klägerin maßgeblich bestimmte. Angesichts dessen hält es der Senat für glaubhaft, dass die Klägerin erst durch das Schreiben der Deutschen Telekom AG vom 29.08.2011 erfuhr, „dass für gleichgeschlechtliche Ehepaare ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung besteht“, und dass ihr zuvor - wie sie dem Senat gegenüber mit spürbarer emotionaler, aber auch reflektierter Betroffenheit bekundet hat - die Möglichkeit einer beamtenrechtlichen Versorgung geradezu „absurd“ erschien.
45 
Ob außer den genannten Motiven der Lebenspartner bei Frau W. auch der Wunsch bestand, die Klägerin für die Zeit nach ihrem Tod finanziell besser abzusichern - worauf deren bereits vor Auftreten der Krebserkrankung erfolgte Einsetzung als Erbin hindeuten könnte -, ist demgegenüber unerheblich. Die gebotene Gesamtabwägung der Beweggründe beider Lebenspartnerinnen für die Begründung der Lebenspartnerschaft ergibt zur vollen Überzeugung des Senats, dass jedenfalls für die Klägerin der Versorgungsgedanke bei der Begründung der Lebenspartnerschaft keine Rolle gespielt hat, sondern es ihr ausschließlich darum ging, den schon früher geäußerten „Heiratswunsch“ von Frau W. zu erfüllen sowie sich gerade im Angesicht von deren schwererer Krebserkrankung noch einmal ganz zu ihr zu bekennen und die langjährige Lebensgemeinschaft zu legitimieren. Da Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.10.1966, a.a.O.) nicht ersichtlich sind, sind damit insgesamt gesehen die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe der Lebenspartner als zumindest gleichwertig anzusehen.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRGG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
48 
Beschluss vom 02. Dezember 2014
49 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 24.696,-- EUR festgesetzt.
50 
Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an Nummer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. Der festgesetzte Betrag beruht auf den Angaben der Deutschen Telekom AG im Schriftsatz vom 02.08.2012, wonach die Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus 1.029,-- EUR beträgt. Anzusetzen sind somit als zweifacher Jahresbetrag 24.696,-- EUR (1.029,-- EUR x 24).
51 
Der Senat ändert die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen entsprechend ab.
52 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da in der - ordnungsgemäßen - Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die nach Zulassung durch den Senatsbeschluss vom 05.09.2013 statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Die Ablehnung der Bewilligung von Hinterbliebenenversorgung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf die Gewährung von Witwengeld (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist allerdings nicht - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in Verbindung mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl EG Nr. L 303 vom 02.12.2000 S. 16), sondern § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. § 1a Nr. 6 BeamtVG bestimmt, dass die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes, die sich - wie § 19 BeamtVG - auf die Witwe beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner entsprechend gelten. Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 14.11.2011 (BGBl. I S. 2219) mit Wirkung vom 01.01.2009 in das Beamtenversorgungsgesetz eingefügt, um die ehebezogenen Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung ab diesem Zeitpunkt auf Lebenspartnerschaften zu übertragen (vgl. BT-Drs. 17/3972 S. 13). Bei Lebenspartnerschaften, die - wie diejenige der Klägerin - nach dem 01.01.2009 begründet worden sind, muss deshalb nicht (mehr) auf den unionsrechtlich begründeten Anspruch auf Leistungen der Hinterbliebenenversorgung (vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, Buchholz 239.1 § 19 BeamtVG Nr. 3; Senatsurteil vom 03.04.2012 - 4 S 1773/09 -, ZBR 2013, 48) zurückgegriffen werden.
19 
Nach § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhält der hinterbliebene Lebenspartner eines Beamten auf Lebenszeit Witwengeld. Dies gilt nach § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG jedoch dann nicht, wenn die Lebenspartnerschaft mit dem Verstorbenen weniger als ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft war, dem hinterbliebenen Lebenspartner eine Versorgung zu verschaffen. Hiernach steht der Klägerin ein Anspruch auf Witwengeld zu, da sie zum Zeitpunkt des Todes der Ruhestandsbeamtin W. am 16.08.2011 mit dieser eine eingetragene Lebenspartnerschaft führte. Diesem gesetzlichen Anspruch steht nicht entgegen, dass die am 01.07.2011 begründete Lebenspartnerschaft nur eineinhalb Monate gedauert hat. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin die gesetzliche Vermutung des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG widerlegt.
20 
1. Mit § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG geht der Gesetzgeber von der Vermutung aus, eine Lebenspartnerschaft, die nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, sei als Versorgungslebenspartnerschaft anzusehen. Damit will er die Versorgungsbehörden von der Ausforschung privater Lebenssphären zur Ermittlung des Zwecks der Begründung einer Lebenspartnerschaft entbinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.1969 - II C 46.68 -, BVerwGE 34, 149). Die gesetzliche Vermutung des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG erfasst auch Lebenspartnerschaften, bei denen trotz langjähriger Bindung die Begründung der Lebenspartnerschaft bis kurz vor dem Tod eines Partners hinausgeschoben wurde (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.09.2006 - 14 ZB 04.2400 -, Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013 - 2 A 11261/12 -, Schütz BeamtR ES/C II 2.3.1 Nr. 22). Sie besteht regelmäßig, wenn die Lebenspartnerschaft in Kenntnis einer schweren Erkrankung sowie der deshalb eingeschränkten Lebenserwartung eines Lebenspartners begründet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1991 - 2 C 7.90 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 230; Beschlüsse vom 02.10.2008 - 2 B 7/08 - und vom 19.01.2009 - 2 B 14.08 -, jeweils Juris).
21 
2. Die Anwendung der gesetzlichen Vermutung des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG auf die von der Klägerin und Frau W. am 01.07.2011 begründete Lebenspartnerschaft begegnet keinen rechtlichen Bedenken, obwohl § 1a BeamtVG vom Deutschen Bundestag erst am 14.11.2011 als Gesetz beschlossen worden ist. Ein unionsrechtlicher Anspruch auf Witwengeld für den überlebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eines Beamten bestand (jedenfalls) bereits seit dem 01.01.2005. Dieser Anspruch unterlag ebenfalls der in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG normierten Einschränkung, so dass das rückwirkende Inkraftsetzen dieser Vermutungsregelung zum 01.01.2009 durch § 1a Nr. 6 BeamtVG lediglich eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Anpassung der Gesetzeslage an eine bereits bestehende Rechtslage bewirkt hat.
22 
a) Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Rechtslage vor Inkrafttreten von § 1a BeamtVG festgestellt, dass der Ausschluss eingetragener Lebenspartner eines Beamten von der Hinterbliebenenversorgung gegenüber der Gewährung dieser Versorgungsleistung an hinterbliebene Ehepartner eines Beamten eine unmittelbare Diskriminierung im Sinn der Richtlinie 2000/78/EG darstellt, weil beide Gruppen wegen der sexuellen Orientierung der Partner unterschiedlich behandelt werden, obwohl sie sich im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung in vergleichbarer Lage befinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.). Diese vergleichbare Lage bestand (jedenfalls) seit dem 01.01.2005, da sich - insbesondere angesichts der durch Gesetz vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) zum 01.01.2005 in Kraft gesetzten Änderungen des Lebenspartnerschaftsrechts - im Bereich der Hinterbliebenenversorgung jedenfalls seit diesem Zeitpunkt kein wesentlicher Unterschied zwischen hinterbliebenen Ehegatten und hinterbliebenen Lebenspartnern (mehr) feststellen lässt (vgl. Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.). Hinterbliebene Lebenspartner eines Beamten konnten sich deshalb seit diesem Zeitpunkt unmittelbar auf die Richtlinie 2000/78/EG berufen, weil diese im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung nicht innerhalb der Umsetzungsfrist vollständig in deutsches Recht umgesetzt worden ist und die maßgeblichen Richtlinienvorschriften - insbesondere Art. 1 bis 3 und 16 - inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.; Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.).
23 
b) Als Folge der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG stand hinterbliebenen Lebenspartnern eines Beamten (jedenfalls) seit dem 01.01.2005 ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung wie hinterbliebenen Ehepartnern eines Beamten zu (vgl. Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.). Das Bundesverwaltungsverwaltungsgericht hat hierzu im Urteil vom 28.10.2010 (a.a.O.) ausgeführt:
24 
„Als Folge der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG sind §§ 18 ff. und 28 BeamtVG insoweit unanwendbar, als diese Vorschriften mit Unionsrecht nicht in Einklang stehen. Der sich aus dem Wortlaut der Vorschriften ergebende Ausschluss der Hinterbliebenen eines in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten von der Gewährung der Hinterbliebenenversorgung für Verheiratete kann dem Anspruch des Klägers deshalb nicht entgegengesetzt werden. Vielmehr müssen die Vorschriften als Rechtsgrundlage für den Ausspruch der begehrten Feststellung so angewandt werden, dass sie nicht zu einer Diskriminierung von Beamten führen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und sich im Übrigen in einer mit Eheleuten vergleichbaren Situation befinden. Dies kann nur dadurch geschehen, dass verpartnerte Beamtinnen und Beamte so behandelt werden wie verheiratete. Dass dies über die bloße Nichtanwendung eines Teils des Normtextes (vgl. dazu Urteil vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 72.08 - IÖD 2010, 125) hinausgeht und bedeutet, einen vom Normgeber geregelten Anspruch einer von ihm bewusst nicht erfassten Gruppe von Begünstigten zu gewähren, ist nicht zu beanstanden. Denn anders lässt sich im vorliegenden Fall die volle Wirksamkeit der Richtlinie 2000/78/EG nicht herstellen. § 3 BeamtVG steht dem Anspruch deshalb nicht entgegen; das mitgliedstaatliche Gericht hat von mehreren denkbaren Möglichkeiten zur Umsetzung des Unionsrechts die effektivste zu wählen (EuGH, Urteil vom 22. Oktober 1998 - Rs. C-10/97, Ministerio della Finanze - Slg. I-6307).“
25 
Der unionsrechtliche Anspruch hinterbliebener Lebenspartner eines Beamten auf Gewährung von Witwengeld ergab sich danach aus der für hinterbliebene Ehepartner eines Beamten geltenden Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in Verbindung mit der Richtlinie 2000/78/EG (vgl. Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.). Da es um eine Gleichbehandlung beider Gruppen hinsichtlich des Witwengelds ging, unterlag er mit Ausnahme des Erfordernisses der Witwenstellung den gleichen anspruchsbegründenden, -begrenzenden und -ausfüllenden Anforderungen wie der unmittelbar aus § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG folgende Anspruch. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Rechtsfolgen festgestellter Diskriminierungen in den Bereichen der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 ff. AEUV) und der Sozialpolitik (Art. 151 ff. AEUV). Danach kann die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, wenn eine unionsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt worden ist und solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, nur dadurch gewährleistet werden, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie die, die den Angehörigen der privilegierten Gruppe zugutekommen, wobei diese Regelung, solange das Unionsrecht nicht richtig durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt (EuGH, Urteile vom 22.06.2011 - C-399/09 -, Landtová, Slg. 2011, I-5573, RdNr. 51, vom 26.01.1999 - C-18/95 -, Terhoeve, Slg. 1999, I-345, RdNr. 57 und vom 07.02.1991 - C-184/89 -, Nimz, Slg. 1991, I-297, RdNr. 21). Die Regelungen des nationalen Rechts sind also nur insoweit unanwendbar, als sie mit dem Unionsrecht nicht in Einklang stehen. Im Übrigen bilden sie den Maßstab für die tatsächlich zu gewährenden Leistungen (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 23.04.2013 - 2 A 150/12 -, Schütz BeamtR ES/C I 1 Nr. 44). Dass sich die unmittelbare Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG damit (auch) zu Lasten der hinterbliebenen Lebenspartner eines Beamten auswirken konnte, war folglich bloße Konsequenz der unionsrechtlichen Verpflichtung der nationalen Gerichte, die volle Wirksamkeit des Verbots der Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung zu gewährleisten, indem „verpartnerte Beamtinnen und Beamte so behandelt werden wie verheiratete“ (BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.; vgl. auch Urteil vom 29.01.2004 - 3 C 39.03 -, Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 27).
26 
c) Da somit bereits der (jedenfalls) seit dem 01.01.2005 bestehende unionsrechtliche Anspruch des hinterbliebenen Lebenspartners eines Beamten auf Gewährung von Witwengeld der in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG normierten Einschränkung unterlag, begegnet die rückwirkende Inkraftsetzung dieser Vermutungsregelung zum 01.01.2009 durch § 1a Nr. 6 BeamtVG keinen Bedenken im Hinblick auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der Klägerin oder ihrer Lebenspartnerin in Verbindung mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 - 2 BvL 14/02 u.a. -, BVerfGE 127, 1, m.w.N.). Der Gesetzgeber hat durch die Neuregelung nicht im Sinn einer echten oder einer unechten Rückwirkung (zur Abgrenzung vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010, a.a.O.) in geschützte Rechtspositionen der Klägerin oder ihrer Lebenspartnerin eingegriffen, sondern lediglich (teilweise) die Gesetzeslage mit der bereits bestehenden Rechtslage in Übereinstimmung gebracht. Auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Legitimation für die gesetzliche Vermutung, soweit es den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 13.11.2011 betrifft (zur Überprüfung gesetzlicher Vermutungen anhand von Art. 3 Abs. 1 GG vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.09.2000 - 1 BvR 142/96 -, NJW 2001, 1200; Hessischer VGH, Urteil vom 15.12.2004 - 5 UE 2518/03 -, Juris; BSG, Urteil vom 24.07.1997 - 11 RAr 99.96 -, SozR 3-4100 § 103a Nr. 3), kommt deshalb von vornherein nicht in Betracht.
27 
3. Die Klägerin hat die gesetzliche Vermutung des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG widerlegt.
28 
a) Nach § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG ist die Vermutung einer Versorgungslebenspartnerschaft widerlegt, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft war, dem hinterbliebenen Lebenspartner eine Versorgung zu verschaffen. Als besondere Umstände sind insofern alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Begründung der Lebenspartnerschaft schließen lassen. Dabei kommt es auf die - gegebenenfalls auch voneinander abweichenden - Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) der Lebenspartner an, es sei denn, dass der überlebende Lebenspartner den Beamten beispielsweise durch Ausnutzung einer Notlage oder Willensschwäche zur Begründung der Lebenspartnerschaft veranlasst hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013, a.a.O.; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05.05.2009 - B 13 R 55.08 R -, BSGE 103, 99).
29 
Die Annahme des anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungslebenspartnerschaft bei einer Dauer der Lebenspartnerschaft von nicht mindestens einem Jahr ist nach dem Ausnahmetatbestand des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Le-benspartner für die Begründung der Lebenspartnerschaft ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder, da der Wortlaut auf den alleinigen oder überwiegenden Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft abhebt, zumindest gleichwertig sind. Es ist daher auch nicht zwingend, dass bei den Lebenspartnern andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Begründung der Lebenspartnerschaft ausschlaggebend waren. Vielmehr sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Lebenspartner der Versorgungsgedanke bei der Begründung der Lebenspartnerschaft keine Rolle gespielt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 10.02.2003 - 4 S 2782/01 -, VBlBW 2003, 287; Hessischer VGH, Beschluss vom 16.02.2007 - 1 ZU 1948/06 -, DÖV 2007, 754; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.12.2009 - 5 LA 481/08 -, NVwZ-RR 2010, 278; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.08.2010 - 14 ZB 10.79 -, Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013, a.a.O.).
30 
Für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG ist grundsätzlich der volle Beweis („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“, das heißt mit einer Gewissheit, die vernünftige Zweifel ausschließt) zu erbringen. Dabei sind alle zur Begründung der Lebenspartnerschaft führenden Motive der Lebenspartner zu berücksichtigen. Eine Beschränkung der Ermittlung und Prüfung, welche Gründe für die Verpartnerung ausschlaggebend waren, auf objektiv nach außen tretende Umstände ist nur dann zulässig, wenn der hinterbliebene Lebenspartner es ablehnt, seine persönlichen Gründe für die Begründung der Lebenspartnerschaft zu offenbaren. Macht er hingegen - gegebenenfalls im Rahmen einer persönlichen Anhörung - entsprechende Angaben und sind diese glaubhaft, so sind auch diese (höchst-)persönlichen, subjektiven Motive in die Gesamtbetrachtung einzustellen und in ihrer Bedeutung unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls zu würdigen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011 - 1 Bf 164/10 -, IÖD 2012, 56; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05.05.2009; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2013 - 10 A 10773/12 -).
31 
Lässt sich trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Mittel nicht feststellen, dass die Versorgungsabsicht keine maßgebende Bedeutung für die Begründung der Lebenspartnerschaft hatte, trägt der hinterbliebene Lebenspartner des Beamten die materielle Beweislast (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.12.2009, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 27.08.2010, a.a.O., und vom 08.11.2011 - 3 ZB 08.627 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2014 - 1 A 1888/12 -, Juris).
32 
b) Eine gewichtige Bedeutung bei der Gesamtabwägung der Beweggründe für die Begründung der Lebenspartnerschaft kommt dem Gesundheits- beziehungsweise Krankheitszustand des Beamten zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft zu. So kann ein gegen die gesetzliche Annahme einer Versorgungslebenspartnerschaft sprechender besonderer (äußerer) Umstand im Sinn des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Tod des Beamten, bei welchem bisher kein gesundheitliches Risiko eines bevorstehenden Ablebens bekannt war, unvermittelt, das heißt plötzlich oder unerwartet eingetreten ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.01.2008 - 2 A 10800/07 -, IÖD 2008, 94; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.). Andererseits ist bei Begründung einer Lebenspartnerschaft mit einem zu diesem Zeitpunkt offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Beamten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG nicht erfüllt. Die Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakters der Erkrankung des Beamten im Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft schließt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungspartnerschaft regelmäßig aus, es sei denn, dass sich die Begründung der Lebenspartnerschaft als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Verpartnerungsentschlusses darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.01.2009, a.a.O.; s. auch Urteil vom 18.04.1991, a.a.O.; Beschluss vom 02.10.2008, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 26.03.2013 - 4 S 1278/12 -; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 19.09.2006, a.a.O., und vom 18.02.2014 - 14 ZB 11.452 -, Juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 16.02.2007, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.01.2008, a.a.O.). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn noch kein Termin für die Begründung der Lebenspartnerschaft beim Standesamt festgestanden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2012 - 2 B 32/12 -, Juris).
33 
Indes ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Le-benspartner der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet - überwiegend oder zumindest gleichwertig - die Lebenspartnerschaft aus anderen als aus Versorgungsgründen begründet wurde (vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI BSG, Urteile vom 05.05.2009, a.a.O., und vom 06.05.2010 - B 13 R 134/08 R -, Juris). Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungslebenspartnerschaft kann daher auch durch andere Beweggründe als die konsequente Verwirklichung eines schon vor dem Auftreten der lebensbedrohlichen Erkrankung des Beamten bestehenden Verpartnerungsentschlusses entkräftet werden, sofern diese „einigermaßen wirklichkeitsnah“ (vgl. Senatsbeschluss vom 10.02.2003, a.a.O.) und bei der abschließenden Gesamtbetrachtung hinreichend gewichtig sind, um die durch die offenkundig lebensbedrohliche Erkrankung des Beamten zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft hervorgerufenen Zweifel am Vorliegen „besonderer Umstände“ im Sinn des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG zu beseitigen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.05.2004 - 3 B 00.1704 -, Juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.12.2009, a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.). Dabei müssen die besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungspartnerschaft sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Beamten zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft gewesen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013, a.a.O.; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.).
34 
c) Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin die gesetzliche Vermutung einer Versorgungslebenspartnerschaft widerlegt. Zwar haben sie und Frau W. die Lebenspartnerschaft erst zu einem Zeitpunkt begründet, als deren Krebserkrankung schon weit fortgeschritten und deshalb offenkundig konkret lebensbedrohlich war. Die Gesamtbetrachtung und Abwägung aller zu berücksichtigenden Umstände der Begründung der Lebenspartnerschaft ergibt jedoch, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe der Lebenspartner insgesamt gesehen den Versorgungszweck wenn nicht überwiegen, so doch zumindest gleichwertig sind.
35 
aa) Zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft am 01.07.2011 war der Klägerin und Frau W. bekannt, dass diese an einer lebensbedrohlichen Krankheit litt, die ein erhebliches Risiko für ein baldiges Ableben in sich barg. Ausgehend von der glaubhaften Darstellung der Klägerin in ihrem Schreiben vom 08.12.2011 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25.09.2012 wurde bei Frau W. im Herbst 2009 Bauspeicheldrüsenkrebs diagnostiziert. Im November 2009 wurde der Kopf der Bauchspeicheldrüse, an dem der Tumor saß, operativ entfernt. Der Tumor hatte jedoch bereits Metastasen in der Leber gebildet, die im ersten Halbjahr 2010 wiederholt, aber erfolglos durch Chemotherapie behandelt wurden. Erst eine im Sommer 2010 durchgeführte Selektive Interne Radiotherapie bewirkte insoweit eine deutliche Verbesserung. Allerdings ergab eine Computertomographie, dass die Krebserkrankung inzwischen auch in die Knochen metastasiert hatte. Daraufhin wurden im Herbst 2010 weitere Chemotherapien durchgeführt, die das Wachstum und die Ausbreitung der Metastasen zunächst bis zum Frühjahr 2011 aufhalten konnten. Im Frühjahr 2011 wurde festgestellt, dass die Metastasen wieder wuchsen, worauf am 30.05.2011 eine stärkere Chemotherapie begann. Bis zum 01.07.2011 waren zwei Zyklen der Chemotherapie durchgeführt worden, als diese abgebrochen wurde, da sich der Gesundheitszustand von Frau W. erheblich verschlechtert hatte. Zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft litt Frau W. mithin offenkundig an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, die innerhalb kurzer Zeit zum Tode führen konnte. Das Ausmaß der Erkrankung und deren Lebensbedrohlichkeit waren der Klägerin und Frau W. auch bewusst. Denn nach Darstellung der Klägerin im Schreiben vom 08.12.2011 hatten die behandelnden Ärzte Frau W. durchgehend mitgeteilt, dass die Krebserkrankung nicht geheilt werden könne, jedoch versucht werde, ihr Leben zu verlängern. Die medizinischen Behandlungen hatten demnach von vornherein nur palliativen, das heißt nicht auf eine Heilung der bestehenden Grunderkrankung zielenden Charakter.
36 
Die Tatsache, dass die Klägerin und Frau W. die Lebenspartnerschaft begründet haben, als deren Krebserkrankung schon weit fortgeschritten und deshalb offenkundig konkret lebensbedrohlich war, ist im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung aller Umstände ein gewichtiges Indiz dafür, dass zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft die Versorgungsabsicht im Vordergrund stand (vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.).
37 
bb) Diese Indizwirkung für das Vorliegen einer Versorgungslebenspartnerschaft wird indes durch die weiteren Umstände, die nach dem Vorbringen der Klägerin ausschlaggebend für die Begründung der Lebenspartnerschaft waren, entkräftet. Denn bei der gebotenen Gesamtabwägung ergibt sich hieraus zur vollen Überzeugung des Senats, dass jedenfalls für die Klägerin der Versorgungsgedanke bei der Begründung der Lebenspartnerschaft keine Rolle gespielt hat, mit der Folge, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe der Lebenspartner insgesamt gesehen als zumindest gleichwertig anzusehen sind.
38 
Der Senat legt dabei (auch) den Sachvortrag der Klägern zum Verlauf ihrer mit Frau W. geführten Lebensgemeinschaft und zu ihren und den Beweggründen von Frau W. für die Begründung der Lebenspartnerschaft als zutreffend zugrunde. Ihr diesbezügliches Vorbringen im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren ist - ebenso wie dasjenige zur Krebserkrankung von Frau W. - nicht nur detailliert, frei von Widersprüchen und Übertreibungen und durchweg nachvollziehbar, sondern lässt auch keinerlei taktische oder sonst ergebnisorientierte Überlegungen erkennen. Konkrete Einwände hiergegen sind seitens der Beklagten nicht erhoben worden. Für die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Klägerin spricht darüber hinaus, dass sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einzelne Umstände der Lebensgemeinschaft mit ihrer verstorbenen Lebenspartnerin, vor allem mit Blick auf die Situation unmittelbar vor und nach der Krebsdiagnose im Herbst 2009, nochmals mit einer spürbaren inneren Anteilnahme, in den entsprechenden Teilen auch reflektierten Betroffenheit und insgesamt mit großer Ernsthaftigkeit geschildert hat.
39 
Ausgehend hiervon stellt sich die am 01.07.2011 eineinhalb Monate vor dem Tod von Frau W. begründete Lebenspartnerschaft freilich nicht schon als konsequente Verwirklichung eines vor dem Auftreten von deren lebensbedrohlicher Erkrankung bestehenden Verpartnerungsentschlusses dar. Dies könnte nur dann angenommen werden, wenn der in Unkenntnis der lebensgefährlichen Krankheit gefasste Verpartnerungsentschluss bis zur Begründung der Lebenspartnerschaft im Wesentlichen unverändert geblieben und die Lebenspartnerschaft innerhalb eines angemessenen Zeitraums begründet worden wäre, es sei denn, dem hätten besondere Umstände objektiv entgegengestanden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.01.2008, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
40 
Bis zum Tod des Vaters von Frau W. im Juli 2009 fehlte es nach dem Vorbringen der Klägerin bereits an einem konkreten Verpartnerungsentschluss. Danach hat Frau W. zwar „schon immer den Wunsch gehabt, mich zu heiraten“, und hatten beide über die Möglichkeit der Verpartnerung gesprochen, nachdem sie 2001 hiervon gehört hatten. Frau W. wollte diesem Vorhaben aber zu Lebzeiten ihrer Eltern nicht nähertreten, weil diese für eine Verpartnerung angesichts ihres Alters kein Verständnis gehabt hätten. Zwischen ihnen war deshalb abgesprochen, dass eine Lebenspartnerschaft nicht begründet werden könne, so lange der Vater von Frau W. lebe und sich in der gemeinsamen Wohnung aufhalte. Eine unbedingte Übereinkunft, die die Annahme eines bereits vor dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung gefassten Verpartnerungsentschlusses rechtfertigt, lag danach zu dieser Zeit (noch) nicht vor. Aber auch nach dem Tod des Vaters von Frau W. vermag der Senat eine konsequente Verwirklichung eines in Unkenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung von Frau W. gefassten Verpartnerungsentschlusses nicht festzustellen. Denn obgleich nach dem Sachvortrag der Klägerin Frau W. und sie sich noch vor Diagnosestellung im Herbst 2009 entschieden hatten, nunmehr die Lebenspartnerschaft zu begründen, fehlt es auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass im Fall der Diagnose einer lebensbedrohlichen Erkrankung zunächst einmal andere Dinge wie die adäquate Behandlung dieser Erkrankung in den Vordergrund treten, an einer konsequenten Umsetzung dieses Entschlusses.
41 
Gleichwohl liegen im konkreten Einzelfall besondere Umstände vor, die nicht nur „einigermaßen wirklichkeitsnah“ sind, sondern denen bei der abschließenden Gesamtabwägung auch ein hinreichendes Gewicht zukommt, um die Indizwirkung der offenkundig lebensbedrohlichen Erkrankung von Frau W. für eine zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft im Vordergrund stehende Versorgungsabsicht zu entkräften.
42 
Gegen eine Versorgungslebenspartnerschaft spricht zunächst, dass die Klägerin und Frau W. schon seit 1992 ununterbrochen in einem gemeinsamen Haushalt in Lebensgemeinschaft („wie in einer Ehe“) zusammengelebt und sich gegenseitig Kontovollmacht erteilt hatten. Dabei ist dem Senat bewusst, dass diese (äußeren) Umstände für sich genommen der Annahme, der alleinige oder überwiegende Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft sei es gewesen, der Klägerin eine Versorgung zu verschaffen, nicht notwendig entgegenstehen. Allerdings sind hier Anhaltspunkte dafür, dass dem langjährigen Zusammenleben und gemeinsamen Wirtschaften der Klägerin und von Frau W. „ohne offiziellen Segen“ eine langjährige bewusste Entscheidung zugrunde gelegen hätte, die Lebenspartnerschaft nicht einzugehen, um den vielfältigen gesetzlichen Regelungen, die für Ehe- und Lebenspartner gelten, nicht zu unterliegen (vgl. zur Ehe Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.09.2006, a.a.O.; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch Bayerisches LSG, Urteile vom 20.02.2013 - L 1 R 304/11 - und vom 07.05.2014 - L 13 R 1037/12 -, jeweils Juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.12.2013 - L 18 KN 29/13 -, Juris; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.02.2014 - L 3 R 337/12 -, Juris), nicht ersichtlich. Im Gegenteil geht für den Senat aus den von der Klägerin vorgetragenen Begleitumständen plausibel hervor, weshalb sie und Frau W. die Verpartnerung erst vornahmen, als die Krebserkrankung von Frau W. schon weit fortgeschritten war. Danach stand der Begründung einer Lebenspartnerschaft zunächst objektiv entgegen, dass die rechtlichen Voraussetzungen hierfür erst durch das am 01.08.2001 in Kraft getretene Lebenspartnerschaftsgesetz (BGBl. I S. 266) geschaffen wurden. Nach Wegfall dieses Hindernisses wiederum stellten die Klägerin und Frau W. - für den Senat ohne Weiteres nachvollziehbar - die Umsetzung ihres prinzipiell vorhandenen „Heiratswunsches“ aus Rücksicht auf die Eltern von Frau W. bis zu deren Ableben zurück, weil diese einer Generation angehörten, für die eine gleichgeschlechtliche Ehe unmöglich gewesen wäre; erst nach dem Tod des Vaters von Frau W. im Juli 2009 ergab sich insoweit nach der glaubhaften Darstellung der Klägerin „eine freie Entscheidung“. Demgemäß erkundigte sich Frau W. noch vor der Krebsdiagnose beim Standesamt Freiburg nach den Formalitäten einer Verpartnerung, erhielt dort jedoch die Auskunft, dass das Ausländeramt Offenburg zuständig sei, was - wie die Klägerin dem Senat gegenüber authentisch und spürbar betroffen zum Ausdruck gebracht hat - sie beide erheblich irritierte, weil es ihnen das Gefühl gab, doch nur eine „Randgruppe“ zu sein. Nur kurze Zeit später zeigten sich bei Frau W. bereits erste Krankheitssymptome („Fieberschübe“), woraufhin bei einer Blutuntersuchung die Krebserkrankung diagnostiziert wurde. Die Klägerin konnte insoweit glaubhaft machen, dass sich von diesem Zeitpunkt an „alles nur noch um die Krankheit [drehte]“, dass „das Suchen nach bestmöglichen Behandlungen … die Gedanken an unsere Heirat erst einmal in den Hintergrund treten [ließ]“, und dass sie und Frau W. erst wieder mit Blick auf die halbjährigen Behandlungspausen bei der Selektiven Internen Radiotherapie daran dachten, die Verpartnerung „in Ruhe angehen“ zu können, und dann vor Pfingsten 2011 in der Annahme, Frau W. könnte mit der Krebserkrankung leben, einen konkreten Verpartnerungstermin „ins Auge fassten“. Auch wenn die Begründung der Lebenspartnerschaft sich - wie dargelegt - nicht als konsequente Verwirklichung eines vor dem Auftreten der lebensbedrohlichen Erkrankung von Frau W. bestehenden Verpartnerungsentschlusses darstellt, unterscheiden diese Begleitumstände die Lebenspartnerschaft der Klägerin wesentlich von einer Versorgungslebenspartnerschaft.
43 
Vor diesem Hintergrund erblickt der Senat einen besonderen (äußeren) Umstand im Sinn des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG auch darin, dass die Klägerin und Frau W. die Lebenspartnerschaft nicht sofort nach der Krebsdiagnose im Herbst 2009 begründet haben, obwohl dies nahegelegen hätte, wenn es - was verständlich wäre - ihnen in erster Linie um die Versorgung der Klägerin gegangen wäre (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.). Auch nach der im Sommer 2010 durchgeführten Selektiven Internen Radiotherapie, als der deutlich verbesserte Gesundheitszustand von Frau W. Gedanken an die Begründung der Lebenspartnerschaft (wieder) ermöglichte, vereinbarten sie nicht sofort einen Verpartnerungstermin. Dies geschah erst im Frühjahr 2011. Der Senat nimmt der Klägerin insoweit ab, dass sie und Frau W. zu diesem Zeitpunkt deren Krebserkrankung akzeptiert hatten und trotz des schon fortgeschrittenen Krankheitsstadiums „noch voller Hoffnung [waren], dass sie noch längere Zeit leben würde“. Denn dieses Vorbringen wird durch die - auch von der Beklagten in ihrem Aussagegehalt nicht in Zweifel gezogene - Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. L. vom 15.02.2012 bestätigt, nach der Frau W. und die Klägerin zum Zeitpunkt der Bestellung des Aufgebots mit Sicherheit davon ausgegangen seien, dass die Erkrankung von Frau W. durch die laufenden Chemotherapiezyklen beherrschbar und mit keinem baldigen Ableben zu rechnen sei. Angesichts dieser Umstände glaubt der Senat der Klägerin, dass es ihnen bei der Verpartnerung darum gegangen ist, angesichts des schweren Schicksalschlags sich noch einmal ganz zueinander zu bekennen und ihre „wie eine Ehe“ geführte langjährige Beziehung zu bestätigen. Es besteht zum einen kein Anlass, am Vorbringen der Klägerin zu zweifeln, dass Frau W. in ihre Familie vollkommen integriert war und vor ihrem Ableben den Wunsch hegte, auch rechtlich dazu zu gehören und „eine ...“ zu sein. Sie hat diesbezüglich ohne erkennbare Verfälschungstendenzen gegenüber dem Verwaltungsgericht geschildert, dass Frau W. intensiv an ihrem Familienleben teilnahm, etwa regelmäßig „die Enkel hütete“, und das starke Bestreben hatte, vollständiges Familienmitglied zu sein. Zum anderen hat die Klägerin auch dem Senat gegenüber glaubhaft den Eindruck vermittelt, dass es aus ihrer Sicht allein darum ging, das Frau W. gegebene Versprechen einzuhalten, und „alles andere keine Rolle gespielt“ hat. Dass auch die im Vordergrund stehende Absicht, eine schon länger bestehende Gemeinschaft zu legitimieren, als überwiegender Zweck einer Eheschließung im Sinn des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG in Betracht kommt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt (vgl. Urteil vom 27.10.1966 - 2 C 32.64 -, BVerwGE 25, 221; vgl. auch OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.).
44 
Schließlich erscheint dem Senat auch plausibel, dass die Klägerin - wie sie im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren durchwegs geltend gemacht hat - von einem möglichen Anspruch auf Witwengeld keine Kenntnis hatte. Denn zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft (01.07.2011) war ein solcher Anspruch für hinterbliebene Lebenspartner von Beamten - wie dargelegt - gesetzlich noch nicht normiert. Zwar wurde, wie der Senat im Urteil vom 03.04.2012 (a.a.O.) ausgeführt hat, bereits im Zusammenhang mit der Änderung des Lebenspartnerschaftsrechts zum 01.01.2005 nicht nur der Versorgungsausgleich auf das Recht der eingetragenen Lebensgemeinschaft erstreckt (§ 20 LPartG), sondern durch Einfügung des § 46 Abs. 4 SGB VI auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung eine umfassende Annäherung des Rechts der Lebenspartnerschaft an das Eherecht vollzogen; für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente ist danach der Lebenspartner dem Ehegatten, die Lebenspartnerschaft der Ehe bereits zu diesem Zeitpunkt gleichgestellt worden. Auch war die Gleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung in anderen Berufsgruppen schon vor dem Verpartnerungstermin der Klägerin und Frau W. wiederholt Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. für die Hinterbliebenenversorgung in der betrieblichen Altersversorgung: BAG, Urteil vom 14.01.2009 - 3 AZR 20/07 -, BAGE 129, 105; für die betriebliche Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind: BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07 -, BVerfGE 126, 400; BGH, Urteile vom 07.07.2010 - IV ZR 16/09 und IV ZR 267/04 -, MDR 2010, 1185 f.). Das grundsätzliche Bestehen eines (unionsrechtlichen) Anspruchs auf Witwengeld auch für hinterbliebene Lebenspartner von Beamten hat das Bundesverwaltungsgericht indes erst mit Urteil vom 28.10.2010 (a.a.O.) festgestellt, also zu einem Zeitpunkt, als sich die Krebserkrankung von Frau W. bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befand und nicht nur ihr, sondern auch das Leben der Klägerin maßgeblich bestimmte. Angesichts dessen hält es der Senat für glaubhaft, dass die Klägerin erst durch das Schreiben der Deutschen Telekom AG vom 29.08.2011 erfuhr, „dass für gleichgeschlechtliche Ehepaare ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung besteht“, und dass ihr zuvor - wie sie dem Senat gegenüber mit spürbarer emotionaler, aber auch reflektierter Betroffenheit bekundet hat - die Möglichkeit einer beamtenrechtlichen Versorgung geradezu „absurd“ erschien.
45 
Ob außer den genannten Motiven der Lebenspartner bei Frau W. auch der Wunsch bestand, die Klägerin für die Zeit nach ihrem Tod finanziell besser abzusichern - worauf deren bereits vor Auftreten der Krebserkrankung erfolgte Einsetzung als Erbin hindeuten könnte -, ist demgegenüber unerheblich. Die gebotene Gesamtabwägung der Beweggründe beider Lebenspartnerinnen für die Begründung der Lebenspartnerschaft ergibt zur vollen Überzeugung des Senats, dass jedenfalls für die Klägerin der Versorgungsgedanke bei der Begründung der Lebenspartnerschaft keine Rolle gespielt hat, sondern es ihr ausschließlich darum ging, den schon früher geäußerten „Heiratswunsch“ von Frau W. zu erfüllen sowie sich gerade im Angesicht von deren schwererer Krebserkrankung noch einmal ganz zu ihr zu bekennen und die langjährige Lebensgemeinschaft zu legitimieren. Da Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.10.1966, a.a.O.) nicht ersichtlich sind, sind damit insgesamt gesehen die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe der Lebenspartner als zumindest gleichwertig anzusehen.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRGG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
48 
Beschluss vom 02. Dezember 2014
49 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 24.696,-- EUR festgesetzt.
50 
Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an Nummer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. Der festgesetzte Betrag beruht auf den Angaben der Deutschen Telekom AG im Schriftsatz vom 02.08.2012, wonach die Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus 1.029,-- EUR beträgt. Anzusetzen sind somit als zweifacher Jahresbetrag 24.696,-- EUR (1.029,-- EUR x 24).
51 
Der Senat ändert die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen entsprechend ab.
52 
Der Beschluss ist unanfechtbar.