Verwaltungsgericht Trier Urteil, 05. Juli 2016 - 1 K 940/16.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2016:0705.1K940.16.TR.0A
bei uns veröffentlicht am05.07.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags für nicht witwengeldberechtigte Witwen.

2

Die Klägerin, Jahrgang 1964, heiratete im Januar 2013 den 1929 geborenen ..., der am 28. Juli 2014 verstarb. Der verstorbene Ehemann der Klägerin war Professor an der ehemaligen Fachhochschule Rheinland-Pfalz und wurde 1991 in den Ruhestand versetzt. Seitdem bezog er ein Ruhegehalt auf Grundlage der Besoldungsgruppe C3.

3

Mit Datum vom 15. Oktober 2014 beantragte die Klägerin die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages für nicht witwengeldberechtigte Witwen gemäß § 34 Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG –. Dieser Antrag wurde durch den Beklagten mit Bescheid vom 18. Juli 2015 abgelehnt. Dagegen erhob die Klägerin mit Datum vom 30. Juli 2015 Widerspruch, auf den am 15. Februar 2016 ein ablehnender Widerspruchsbescheid erging.

4

Die Klägerin hat hiergegen am 16. März 2016 Klage zum hiesigen Verwaltungsgericht erhoben.

5

Die Klägerin ist der zusammengefassten Ansicht, dass die Voraussetzungen der Gewährung einer Unterhaltsbeihilfe nach § 34 S. 1 LBeamtVG vorlägen. Der Beklagte mache hier einen Auslegungsfehler und greife auf eine Vorschrift zurück, die falsch bzw. in dieser Form nicht mehr existent sei. § 34 S. 1 LBeamtVG sehe nämlich im Gegensatz zu seiner bundesrechtlichen Vorgängernorm in Gestalt des § 22 Abs. 1 BeamtVG eine gebundene Entscheidung für den Fall vor, dass die dort genannten Voraussetzungen in Gestalt eines nicht existierenden Anspruchs auf die Gewährung von Witwengeld nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 LBeamtVG gegeben seien.

6

Die Klägerin b e a n t r a g t,

7

den Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2015, Az.: 06281090 – LfF 12133, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2016, Az.: 06281098 – LfF 1213, aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag beginnend mit dem 01. August 2014 i.H.v. 1189,72 € zu zahlen,

8

hilfsweise,

9

den Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2015, Az.: 06281090 – LfF 12133, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages beginnend mit dem 01. Juli 2014 neu zu bescheiden.

10

Der Beklagte b e a n t r a g t,

11

die Klage abzuweisen.

12

Der Beklagte ist im Wesentlichen der Ansicht, dass § 34 LBeamtVG die Bestimmungen der bundesrechtlichen Vorgängernorm des § 22 BeamtVG im Kern übernommen habe weswegen auch die hierzu ergangene Rechtsprechung und Kommentarliteratur herangezogen werden könne. Beim Vorliegen besonderer Umstände sei es daher – nach wie vor – in das Ermessen des Dienstherrn gestellt, ob und in welcher Höhe ein Unterhaltsbeitrag zu gewähren sei. Lägen besondere Umstände vor, die eine volle Versagung rechtfertigten, bestehe auch kein entsprechender Anspruch.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

Im Einverständnis mit den Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

15

Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2.Hs, 1.Alt. VwGO zulässige Klage ist insgesamt unbegründet.

16

Die Ablehnung der Bewilligung des begehrten Unterhaltsbeitrags ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.

17

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen gemäß § 34 S. 1 LBeamtVG nicht zu.

18

Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen des § 31 Abs. 2 Nr. 2 LBeamtVG ein angemessener Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen- oder Witwergeldes zu gewähren.

19

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

20

Zwar ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Gewährung eines Witwengeldes gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 LBeamtVG hat, die Klägerin geht jedoch rechtsfehlerhaft davon aus, dass die Anspruchsgrundlage des § 34 S. 1 LBeamtVG kein behördliches Ermessen zulasse, sobald die genannte Tatbestandsvoraussetzung erfüllt sei. Zwar ist der Klägerseite dahingehend zuzustimmen, dass sich der Wortlaut des § 34 S. 1 LBeamtVG von dem seiner bundesrechtlichen Vorgängernorm des § 22 BeamtVG dadurch unterscheidet, dass der dort noch vorhandene Halbsatz

21

„sofern die besonderen Umstände des Falls keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen“,

22

gestrichen wurde, die Klägerin übersieht jedoch, dass dieser Halbsatz letztendlich redaktionell durch das Wort „angemessen“ ersetzt wurde. Daraus ergibt sich bereits bei grammatikalischer Auslegung der Norm, dass der Unterhaltsbeitrag nicht in jedem Fall uneingeschränkt zu gewähren ist. Damit korrespondiert die entsprechende Gesetzesbegründung des Landesgesetzgebers, wo es nur kurz heißt, dass die neue landesrechtliche Bestimmung im Wesentlichen die bisherige Regelung des § 22 Abs. 1 BeamtVG mit redaktionellen Anpassungen übernehme (Lt. – Drucks. 16/1822, S. 227).

23

Auch spricht eine systematische Gesetzesauslegung gegen die Rechtsansicht der Klägerin. Zwischen § 31 LBeamtVG und § 34 LBeamtVG besteht ein Stufenverhältnis dahingehend, dass die Gewährung eines Witwengeldes nach § 31 Abs. 1 LBeamtVG den gesetzlichen Regelfall der Hinterbliebenenversorgung darstellt. Nur für den Fall, dass die Gewährung eines Witwengeldes nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 LBeamtVG ausscheidet, eröffnet § 34 S. 1 LBeamtVG als Auffangtatbestand die Möglichkeit der Gewährung eines angemessenen Unterhaltsbeitrages. Daraus ergibt sich jedoch zugleich, dass der Versagungsgrund des § 31 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVG erst recht im Rahmen des § 34 S. 1 LBeamtVG berücksichtigt werden muss. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages insbesondere dann ausscheidet, wenn es sich bei der eingegangenen Ehe um eine so genannte Versorgungsehe handelt (vgl.: VG Minden, Urteil v. 06. Juli 2015 – 4 K 1806/14 –, Rn. 33 m.w.N., juris).

24

Ein weiterer Versagungsgrund kann sich aus dem Telos des § 34 S. 1 LBeamtVG selbst ergeben. Die Vorschrift soll dem Dienstherrn die Versorgung des nachgeheirateten Ehepartners völlig oder teilweise ersparen, soweit ihm diese Versorgung nicht zuzumuten oder soweit sie aus fürsorglichen Gründen nicht geboten ist. Besondere Umstände in diesem Sinne liegen etwa vor, wenn ein großer Altersunterschied zwischen den Partnern bestand, wenn der Versorgungsempfänger in besonders hohem Alter die Ehe eingegangen ist sowie bei einer kurzen Dauer der Ehe. Die Feststellungen, ob derartige Umstände vorliegen, kann das erkennende Gericht selbst treffen. Bei der Frage, ob besondere Umstände die volle oder teilweise Versagung des Unterhaltsbeitrags rechtfertigen, handelt es sich um eine die Voraussetzungen des Anspruchs betreffende Rechtsfrage. Beim Vorliegen dieser besonderen Umstände wird es auch nicht in das Ermessen des Beklagten gestellt, ob und in welcher Höhe er dennoch einen Unterhaltsbeitrag gewährt. Der Anspruch des Hinterbliebenen besteht vielmehr nur, sofern die Umstände des Falls weder die volle, noch die teilweise Versagung rechtfertigen (VG Minden, a.a.O., Rn. 59, juris).

25

In Anwendung dieser Gesetzesauslegung ist ein vollständiger Anspruchsausschluss gerechtfertigt.

26

Zwar liegt der Fall hier zunächst so, dass die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtG aufgrund der länger als ein Jahr dauernden Ehe der Klägerin mit dem verstorbenen Ruhegehaltsempfänger nicht unmittelbar ausgelöst wird, ungeachtet dessen handelt es sich zur Überzeugung der Kammer aufgrund des Gesundheitszustandes des Verstorbenen im Zeitpunkt der Eheschließung aber dennoch um einen solchen Versagungsgrund.

27

Dem Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des Verstorbenen kommt insoweit eine entscheidende Bedeutung zu. Leidet der Versorgungsempfänger im Zeitpunkt der Eheschließung offensichtlich bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit, kann nach richtiger Ansicht davon ausgegangen werden, dass der Versorgungsgedanke der primäre Beweggrund für die Eheschließung war (OVG RP, Urteil v. 03. Januar 2008 – 2 A 10800/07 –, Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 02. Dezember 2014 – 4 S 1911/13 –, Rn. 32; BVerwG, Beschluss v. 03. Dezember 2012 – 2 B 32/12 –, Rn. 10, juris).

28

Der verstorbene Ehemann der Klägerin litt im Zeitraum der Eheschließung ausweislich seiner Beihilfeakte bereits an einer Vielzahl potentiell lebensbedrohlicher Krankheiten. Exemplarisch sei hier nur eine koronare Herzkrankheit (Arteriosklerose) mit bereits erlittenem Herzinfarkt, eine Niereninsuffizienz, ein Diabetes mellitus, sowie vor allem ein Nierenkarzinom im bereits sehr fortgeschrittenen Stadium genannt. Es handelt sich in der Gesamtschau mit dem damals sehr hohen Alter des Verstorbenen also um einen denkbar schlechten Gesundheitszustand, der zur Überzeugung der Kammer für einen Außenstehenden selbst ohne genaue Kenntnis der Krankengeschichte des Verstorbenen als lebensbedrohlich erkennbar gewesen sein muss. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Verstorbene formal erst ab dem 12. April 2014 die Pflegestufe I zuerkannt bekam.

29

Dass der Gesichtspunkt der Versorgung der Klägerin unter diesen Umständen eine überwiegende Rolle bei der Entscheidung zur Eheschließung gespielt haben muss, ist daher evident, zumal in dieser Hinsicht etwas Gegenteiliges durch die insoweit materiell beweisbelastete Klägerseite auch nicht substantiiert vorgetragen oder gar unter Beweis gestellt wurde. Auf die Frage, ob zwischen den Ehepartnern letztendlich eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden hat, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr entscheidend an.

30

Unabhängig davon ist der Ausschluss des klägerseitig behaupteten Anspruchs auch unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens besonderer Umstände im Übrigen gerechtfertigt.

31

Hierzu ist zunächst der große Altersunterschied zwischen der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann von rund 35 Jahren sowie das hohe Alter des Ehemannes im Zeitpunkt der Eheschließung von 83 Jahren zu berücksichtigen. Dem Dienstherrn ist es hier im Lichte des eingangs dargestellten Normzwecks nicht zuzumuten, durch die späte Eheschließung des Versorgungsempfängers voraussichtlich noch über Jahrzehnte eine Versorgung der Klägerin zu übernehmen. In diesem Kontext ist auch die Rechtsnatur des Anspruchs aus § 34 S. 1 LBeamtVG zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei nach zutreffender Ansicht nämlich gerade nicht um eine Alimentation und auch nicht um einen alt hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, Art. 33 Abs. 5 GG (VG Minden a.a.O. Rn. 25 m.w.N., juris).

32

Schließlich hat der Beklagte zu Recht festgestellt, dass die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge oder der Abwendung einer besonderen Härte für die Klägerin geboten ist.

33

Die Klägerin verfügt nach ihren eigenen Angaben über ein geregeltes Arbeitseinkommen von 1.371,40 € brutto, über Bankeinlagen von zusammen rund 22.700.- € und ist Eigentümerin zweier Grundstücke mit einem angegebenen Verkehrswert von jeweils 230.000.- € (vgl. Bl. 146 ff. d. Verwaltungsakte).

34

Gegen dieses Ergebnis bestehen auch im Lichte des Art. 6 GG keine Bedenken, der Ehe und Familie unter besonderen staatlichen Schutz stellt. Zwar ist auch die Witwenversorgung dem sachlichen Schutzbereich des Grundrechts zuzuordnen (Burghart in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 71. Lieferung 04.2016, Art. 6 GG, Rn. 86), Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat jedoch nicht, jegliche die Ehe oder die Familie treffende Belastung auszugleichen. Dem Gesetzgeber steht vielmehr eine Gestaltungsfreiheit bei der Gewährung bestimmter staatlicher Leistungen zu (BVerwG, Urteil v. 27. Mai 2009 – 8 CN 1/09 –, BVerwGE 134, 99-108, Rn. 28 m.w.N., juris), die er mit den §§ 31, 34 LBeamtVG auch wahrgenommen hat. Der Staat darf insbesondere seine Pflicht zur Gewährung eines Unterhaltsbeitrages als erfüllt ansehen, wenn eine ausreichende anderweitige Sicherung der Witwe besteht (BVerwG, Beschluss v. 03. März 2000 – 2 B 6/00 –, Rn. 4 m.w.N., juris).

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

36

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

37

Die Berufung war nicht von Amts wegen gem. § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, da der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat, noch ein Fall der Divergenzberufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegt.

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(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Verzichtet die Versorgungsberechtigte auf Einkünfte oder wird ihr an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.

(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,

1.
solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
2.
wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Verzichtet die Versorgungsberechtigte auf Einkünfte oder wird ihr an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.

(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,

1.
solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
2.
wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war.

Tenor

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Oktober 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2014 verpflichtet, dem Kläger gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwergeldes unter angemessener Anrechnung des sonstigen Einkommens des Klägers gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG zu gewähren.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburgs vom 25. September 2012 - 5 K 971/12 - geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids der Deutschen Telekom AG vom 04.01.2012 und deren Widerspruchsbescheids vom 23.04.2012 verpflichtet, der Klägerin Witwengeld nach § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 BeamtVG zu bewilligen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Witwengeld.
Die am … 1939 geborene Klägerin ist seit dem Jahr 1995 vollständig erwerbsunfähig und bezieht eine Rente der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von derzeit etwa 1.560,-- EUR. Am 01.07.2011 ging sie eine Lebenspartnerschaft mit der am … 1950 geborenen Frau W. ein, einer ehemaligen Beamtin im Dienst der Deutschen Telekom AG, die im Alter von 50 Jahren aufgrund einer Asthmaerkrankung in den Ruhestand versetzt worden war. Frau W. verstarb am 16.08.2011.
Mit Schreiben vom 29.08.2011 übersandte die Deutsche Telekom AG der Klägerin Unterlagen zur Hinterbliebenenversorgung und wies sie darauf hin, dass bei einer Ehezeit von unter einem Jahr eine sogenannte Versorgungsehe mit der Folge der Versagung von Hinterbliebenenversorgung anzunehmen sei, wenn nach den gegebenen Umständen davon ausgegangen werden könne, dass der alleinige oder zumindest überwiegende Zweck der Heirat die Verschaffung einer Versorgung für den hinterbliebenen Ehepartner gewesen sei. Die Klägerin könne sich zu den Motiven der Eingehung der Lebenspartnerschaft äußern.
Die Klägerin beantragte darauf unter dem 10.10.2011 die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung und gab als Grund der Eingehung der Lebenspartnerschaft an, dass Frau W. zu ihrer Familie gehören und „eine ...“ habe sein wollen. Ihre Partnerin und sie hätten sich seit Frühjahr 1991 gekannt und seit August 1992 in einem gemeinsamen Haushalt in Lebensgemeinschaft gelebt. Im April 2008 sei die Mutter von Frau W. an Krebs gestorben, worauf sie im Herbst 2008 den Vater von Frau W. in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen und ihn bis zu dessen Tod im Juli 2009 versorgt und gepflegt hätten. Im Jahr 2009 sei bei Frau W. Bauspeicheldrüsenkrebs diagnostiziert worden, der operativ und im ersten Halbjahr 2010 wegen Metastasen auf der Leber durch Chemotherapie behandelt worden sei. Im Sommer 2010 habe eine Selektive Interne Radiotherapie stattgefunden, die zunächst angesprochen habe. Nach einer Computertomographie seien jedoch Metastasen in den Knochen festgestellt worden, deren Wachstum und Ausbreitung im Herbst 2010 durch weitere Chemotherapien zum Stillstand gebracht worden sei. Die Ärzte hätten Frau W. mitgeteilt, dass die Krebserkrankung nicht geheilt werden könne, sie aber versuchen würden, ihr Leben zu verlängern. Frau W. habe schon immer den Wunsch gehabt, sie, die Klägerin, zu heiraten. Nach der Krebsdiagnose hätten sie sich aber zunächst einmal darum bemüht, optimale Behandlungsmöglichkeiten zu finden. Frau W. habe sich bereits im Oktober 2009 auf dem Standesamt nach den Formalien einer Verpartnerung erkundigt. Nach dem Tod ihrer Eltern habe sie dann zur Familie der Klägerin gehören wollen, in die sie vollkommen integriert gewesen sei. Im Zeitpunkt der Abgabe des Aufgebots hätten sie angenommen, dass Frau W. noch eine relativ lange Zeit am Leben bleiben werde, da die Metastasierung im Frühjahr 2011 zum Stillstand gebracht worden sei. Kurz darauf sei festgestellt worden, dass die Metastasen wieder gewachsen seien, worauf sie entschieden hätten, am 30.05.2011 mit einer stärkeren Chemotherapie zu beginnen. Im Zeitpunkt der Hochzeit seien gerade zwei Zyklen dieser Chemotherapie absolviert gewesen. Obwohl sich der Zustand von Frau W. verschlechtert gehabt habe, sei niemandem bewusst gewesen, dass sie bereits sechs Wochen später sterben werde. Nach der Hochzeit habe bis zum nächsten Zyklus eine größere Erholungspause eingelegt werden sollen. Allerdings habe sich der Zustand von Frau W. nach der Rückkehr aus einem dreieinhalbwöchigen Urlaub nicht gebessert, und sie sei nach drei weiteren Wochen zu Hause verstorben. Im Zeitpunkt der Hochzeit sei nicht an eine materielle Versorgung der Klägerin gedacht worden. Erst auf das Schreiben der Deutschen Telekom AG vom 29.08.2011 habe sie erfahren, dass für gleichgeschlechtliche Ehepaare ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung bestehe.
Mit Bescheid vom 04.01.2012 lehnte die Deutsche Telekom AG die Gewährung von Witwengeld mit der Begründung ab, dass die Ehezeit weniger als ein Jahr betragen habe und die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Versorgungsehe nicht widerlegt worden sei.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, mit dem sie ergänzend geltend machte, dass sie und Frau W. eine freie Entscheidung über ihre Verpartnerung erst nach dem Tod der Eltern von Frau W. hätten treffen können, da diese einer Generation angehört hätten, für die eine gleichgeschlechtliche Ehe unmöglich gewesen wäre. Kurz nach dem Tod der Eltern hätten sie die Diagnose der Krankheit von Frau W. erhalten, weshalb das Suchen nach bestmöglichen Behandlungen die Heiratsgedanken erst einmal in den Hintergrund habe treten lassen. Die Klägerin legte eine Bescheinigung des Facharztes für Allgemein-/Notfallmedizin Dr. L. vom 15.02.2012 vor, in der mitgeteilt wird, dass Frau W. und sie mit Sicherheit davon ausgegangen seien, dass die Erkrankung von Frau W. durch die laufenden Chemotherapiezyklen beherrschbar und mit keinem baldigen Ableben zu rechnen sei. Im Zeitpunkt der Heirat sei aus ärztlicher Sicht nicht mit einem sehr baldigen Ableben von Frau W. zu rechnen gewesen.
Die Deutsche Telekom AG wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2012 zurück.
Die daraufhin am 22.05.2012 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 25.09.2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die nach dem Tod einer Beamtin hinterbliebene Lebenspartnerin, die mit der Beamtin in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt habe, zwar einen unionsrechtlich begründeten Anspruch auf Leistungen der Hinterbliebenenversorgung wie der hinterbliebene Ehepartner eines Beamten habe, die Hinterbliebenenversorgung jedoch nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG in Verbindung mit der Richtlinie 2000/78/EG nicht gewährt werden könne, da die Klägerin die gesetzliche Vermutung des Bestehens einer „Versorgungspartnerschaft“ nicht widerlegt habe. Sie und ihre verstorbene Partnerin Frau W. hätten die Lebenspartnerschaft in Kenntnis des Umstands geschlossen, dass Frau W. an einer grundsätzlich lebensbedrohlichen Erkrankung in Gestalt eines Pankreaskarzinoms mit Metastasen in Leber und Knochen gelitten habe. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sich die Verpartnerung als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung von Frau W. bestehenden nach außen manifestierten Verpartnerungsentschlusses darstelle. Bis zum Tod der Eltern von Frau W. im April 2008 und Juli 2009 könne nicht von einem solchen Entschluss gesprochen werden. Auch nach dem Tod des Vaters der Frau W. im Juli 2009 sei bis zur Diagnose der lebensbedrohlichen Erkrankung der Frau W. kein nach außen manifestierter Verpartnerungsentschluss getroffen worden. Insbesondere reiche hierfür nicht aus, dass sich Frau W. telefonisch beim Standesamt nach den Modalitäten einer Verpartnerung erkundigt habe. Selbst wenn im Herbst 2009 vor der Diagnose der lebensbedrohlichen Erkrankung von Frau W. objektiv erkennbar ein Entschluss zur Verpartnerung vorgelegen hätte, so fehle es an dessen konsequenter Verwirklichung. Es sei durchaus zwischen den Behandlungen von Frau W. möglich gewesen, den Verpartnerungsentschluss zeitnah zu verwirklichen. Dass die Klägerin selbst für ihr Alter versorgt gewesen und somit existentiell nicht auf eine weitere Versorgung angewiesen sei, sei unerheblich. Auch mit dem Vortrag, sie habe nicht gewusst, dass im Falle einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eine beamtenrechtliche Hinterbliebenenversorgung gewährt werde, könne die gesetzliche Vermutung einer „Versorgungspartnerschaft“ nicht widerlegt werden. Es liege bereits nah, dass sie mit einer beamtenrechtlichen Hinterbliebenenversorgung habe rechnen können und dies auch getan habe. Selbst wenn dies nicht so wäre, sei nicht auszuschließen, dass zumindest Frau W. als (Ruhestands-)Beamtin von der realistischen Möglichkeit der Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung für ihre Partnerin gewusst habe, und dass dieser Gesichtspunkt eine maßgebliche Rolle bei der Verpartnerung gespielt habe. Diese Motivation beziehungsweise Kenntnis der Frau W. sei nicht mehr aufklärbar, was zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin gehe.
Mit Beschluss vom 05.09.2013 - 4 S 2162/12 - hat der Senat auf den Antrag der Klägerin die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, zu deren Begründung die Klägerin geltend macht: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG auch dann eingreife, wenn die Lebenspartnerschaft nach einer über viele Jahre andauernden Beziehung eingegangen worden sei. Es sei zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass erst mit dem Erlass des Lebenspartnerschaftsgesetzes im Jahr 2001 eine Verpartnerung überhaupt möglich geworden sei, und dass diese in der Gesellschaft noch nicht als selbstverständlich anerkannt sei. Zudem sei erst durch Urteil des Senats vom 03.04.2012 ein unionsrechtlich begründeter Anspruch auf Leistungen der Hinterbliebenenversorgung für einen Lebenspartner eines verstorbenen Beamten bei Vorliegen der Eintragung einer Lebenspartnerschaft rechtlich anerkannt worden. Bei Eingehung der Lebenspartnerschaft habe sie daher nicht davon ausgehen können, dass ihr überhaupt ein Versorgungsanspruch zustehe. Im Übrigen sei die gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer Versorgungsehe nicht nur dann widerlegt, wenn der Beamte unvorhergesehen verstorben sei oder sich die Verpartnerung als konsequente Verwirklichung eines schon vor dem Auftreten der lebensbedrohlichen Erkrankung des Partners bestehenden Verpartnerungsentschlusses erweise. Als besondere Umstände im Sinn des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG seien alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf ein von der Versorgungsabsicht verschiedenes Motiv für die Heirat schließen ließen. Zur Feststellung objektivierbarer Indizien, die gegen die gesetzlich vermutete überwiegende Versorgungsabsicht sprechen, könnten auch Erklärungen der Witwe und Zeugenaussagen zu den von ihr und ihrer verstorbenen Lebenspartnerin geäußerten Motiven der Verpartnerung Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung sein, da anderenfalls die Möglichkeiten des hinterbliebenen Partners unzulässig beschnitten würden, die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zu entkräften. Eine Gesamtwürdigung der äußeren und inneren Umstände ergebe hier, dass die von ihr eingegangene Lebenspartnerschaft nicht überwiegend ihrer Versorgung habe dienen sollen, und dass die Lebenspartnerschaft nicht maßgeblich aus Gründen ihrer Versorgung geschlossen worden sei. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass sie und Frau W. schon vor deren Erkrankung seit 1992 in einer gemeinsamen Beziehung und gemeinsamen Wohnung gelebt hätten. Auch hätten sie ein gemeinsames Konto geführt und habe Frau W. sie bereits im Jahr 2009 als Erbin eingesetzt. Lediglich wegen der Bedenken der Frau W. in Bezug auf die Einstellung ihrer Eltern hätten sie den vorhandenen Wunsch nach einer Verpartnerung nicht realisiert. Diese Umstände unterschieden die von ihr eingegangene Lebenspartnerschaft von solchen Ehen oder Partnerschaften, bei denen das Gesetz die Vermutung einer Versorgungsehe aufstelle. So habe die schwere Krebserkrankung die Lebenspartnerinnen nicht veranlasst, sofort nach der Diagnose zu heiraten, obwohl eine schnelle Heirat nahegelegen hätte, wenn es ihr oder ihrer Lebenspartnerin in erster Linie um eine Versorgung gegangen wäre. Nach den von ihr geschilderten äußeren Umständen sei offensichtlich, dass es ihr und Frau W. bei der Verpartnerung darum gegangen sei, angesichts des schweren Schicksalsschlags sich noch einmal ganz zueinander zu bekennen. Vor allem hätten sie zum Zeitpunkt der Verpartnerung die Hoffnung auf eine, wenn auch zeitlich begrenzte, gemeinsame Zukunft als Lebenspartnerinnen gehabt. Unabhängig davon liege auch eine konsequente Verwirklichung eines bereits vor der Erkrankung von Frau W. bestehenden Verpartnerungsentschlusses vor. Zunächst sei es aus rechtlichen Gründen nicht möglich gewesen, als gleichgeschlechtliches Paar zu „heiraten“. Danach hätten die Bedenken der Eltern von Frau W. der Umsetzung des „Heiratsentschlusses“ entgegengestanden, nach dem Tod der Eltern sodann die festgestellte Erkrankung der Frau W. Es sei nachvollziehbar, dass die Sorge um die Gesundheit der Frau W. einer schnellen Umsetzung des Wunsches auf Verpartnerung entgegengestanden habe. Es habe auch im Sommer 2010 keine Phase gegeben, an der es Frau W. so gut gegangen wäre, dass an eine Verpartnerung habe gedacht werden können. Die Krankheit habe das Leben der Partnerinnen bestimmt. Frau W. habe zu keinem Zeitpunkt geäußert, dass es ihr um die Versorgung der Klägerin gehe. Es sei ihr allein darum gegangen, eine „...“ zu werden.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. September 2012 - 5 K 971/12 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Deutschen Telekom AG vom 04.01.2012 und deren Widerspruchsbescheids vom 23.04.2012 zu verpflichten, ihr Witwengeld nach § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 BeamtVG zu bewilligen.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, dass das Lebenspartnerschaftsgesetz eine Gleichstellung mit der Ehe zu erreichen versuche, aber keine Besserstellung von Lebenspartnern in Bezug auf eine Versorgungsehe. Auch das langjährige Zusammenleben ohne förmliche Verpartnerung spreche eindeutig für das Vorliegen einer Versorgungspartnerschaft. Denn wenn langjährig zuvor das Zusammenleben mit gemeinsamem Konto usw. ohne förmliche Verpartnerung geregelt gewesen sei, bleibe offen, warum erst nach der Diagnose der schweren Krankheit ein Wandel eingetreten sei. Außerdem sei das Lebenspartnerschaftsgesetz am 01.08.2001 in Kraft getreten, die Verpartnerung aber erst am 01.07.2011 erfolgt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts könne auch nicht aufgrund Unionsrechts angegriffen werden, da die Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG nicht in Frage zu stellen sei. Es müssten allerdings für Versorgungspartnerschaften exakt dieselben Maßstäbe des § 19 BeamtVG gelten wie für Versorgungsehen. Vorliegend werde von Seiten der Klägerin eine Günstigerstellung gefordert, obwohl die Entkräftung der gesetzlichen Vermutung nicht gelungen sei.
15 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da in der - ordnungsgemäßen - Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die nach Zulassung durch den Senatsbeschluss vom 05.09.2013 statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Die Ablehnung der Bewilligung von Hinterbliebenenversorgung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf die Gewährung von Witwengeld (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist allerdings nicht - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in Verbindung mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl EG Nr. L 303 vom 02.12.2000 S. 16), sondern § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. § 1a Nr. 6 BeamtVG bestimmt, dass die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes, die sich - wie § 19 BeamtVG - auf die Witwe beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner entsprechend gelten. Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 14.11.2011 (BGBl. I S. 2219) mit Wirkung vom 01.01.2009 in das Beamtenversorgungsgesetz eingefügt, um die ehebezogenen Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung ab diesem Zeitpunkt auf Lebenspartnerschaften zu übertragen (vgl. BT-Drs. 17/3972 S. 13). Bei Lebenspartnerschaften, die - wie diejenige der Klägerin - nach dem 01.01.2009 begründet worden sind, muss deshalb nicht (mehr) auf den unionsrechtlich begründeten Anspruch auf Leistungen der Hinterbliebenenversorgung (vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, Buchholz 239.1 § 19 BeamtVG Nr. 3; Senatsurteil vom 03.04.2012 - 4 S 1773/09 -, ZBR 2013, 48) zurückgegriffen werden.
19 
Nach § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhält der hinterbliebene Lebenspartner eines Beamten auf Lebenszeit Witwengeld. Dies gilt nach § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG jedoch dann nicht, wenn die Lebenspartnerschaft mit dem Verstorbenen weniger als ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft war, dem hinterbliebenen Lebenspartner eine Versorgung zu verschaffen. Hiernach steht der Klägerin ein Anspruch auf Witwengeld zu, da sie zum Zeitpunkt des Todes der Ruhestandsbeamtin W. am 16.08.2011 mit dieser eine eingetragene Lebenspartnerschaft führte. Diesem gesetzlichen Anspruch steht nicht entgegen, dass die am 01.07.2011 begründete Lebenspartnerschaft nur eineinhalb Monate gedauert hat. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin die gesetzliche Vermutung des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG widerlegt.
20 
1. Mit § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG geht der Gesetzgeber von der Vermutung aus, eine Lebenspartnerschaft, die nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, sei als Versorgungslebenspartnerschaft anzusehen. Damit will er die Versorgungsbehörden von der Ausforschung privater Lebenssphären zur Ermittlung des Zwecks der Begründung einer Lebenspartnerschaft entbinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.1969 - II C 46.68 -, BVerwGE 34, 149). Die gesetzliche Vermutung des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG erfasst auch Lebenspartnerschaften, bei denen trotz langjähriger Bindung die Begründung der Lebenspartnerschaft bis kurz vor dem Tod eines Partners hinausgeschoben wurde (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.09.2006 - 14 ZB 04.2400 -, Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013 - 2 A 11261/12 -, Schütz BeamtR ES/C II 2.3.1 Nr. 22). Sie besteht regelmäßig, wenn die Lebenspartnerschaft in Kenntnis einer schweren Erkrankung sowie der deshalb eingeschränkten Lebenserwartung eines Lebenspartners begründet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1991 - 2 C 7.90 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 230; Beschlüsse vom 02.10.2008 - 2 B 7/08 - und vom 19.01.2009 - 2 B 14.08 -, jeweils Juris).
21 
2. Die Anwendung der gesetzlichen Vermutung des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG auf die von der Klägerin und Frau W. am 01.07.2011 begründete Lebenspartnerschaft begegnet keinen rechtlichen Bedenken, obwohl § 1a BeamtVG vom Deutschen Bundestag erst am 14.11.2011 als Gesetz beschlossen worden ist. Ein unionsrechtlicher Anspruch auf Witwengeld für den überlebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eines Beamten bestand (jedenfalls) bereits seit dem 01.01.2005. Dieser Anspruch unterlag ebenfalls der in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG normierten Einschränkung, so dass das rückwirkende Inkraftsetzen dieser Vermutungsregelung zum 01.01.2009 durch § 1a Nr. 6 BeamtVG lediglich eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Anpassung der Gesetzeslage an eine bereits bestehende Rechtslage bewirkt hat.
22 
a) Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Rechtslage vor Inkrafttreten von § 1a BeamtVG festgestellt, dass der Ausschluss eingetragener Lebenspartner eines Beamten von der Hinterbliebenenversorgung gegenüber der Gewährung dieser Versorgungsleistung an hinterbliebene Ehepartner eines Beamten eine unmittelbare Diskriminierung im Sinn der Richtlinie 2000/78/EG darstellt, weil beide Gruppen wegen der sexuellen Orientierung der Partner unterschiedlich behandelt werden, obwohl sie sich im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung in vergleichbarer Lage befinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.). Diese vergleichbare Lage bestand (jedenfalls) seit dem 01.01.2005, da sich - insbesondere angesichts der durch Gesetz vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) zum 01.01.2005 in Kraft gesetzten Änderungen des Lebenspartnerschaftsrechts - im Bereich der Hinterbliebenenversorgung jedenfalls seit diesem Zeitpunkt kein wesentlicher Unterschied zwischen hinterbliebenen Ehegatten und hinterbliebenen Lebenspartnern (mehr) feststellen lässt (vgl. Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.). Hinterbliebene Lebenspartner eines Beamten konnten sich deshalb seit diesem Zeitpunkt unmittelbar auf die Richtlinie 2000/78/EG berufen, weil diese im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung nicht innerhalb der Umsetzungsfrist vollständig in deutsches Recht umgesetzt worden ist und die maßgeblichen Richtlinienvorschriften - insbesondere Art. 1 bis 3 und 16 - inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.; Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.).
23 
b) Als Folge der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG stand hinterbliebenen Lebenspartnern eines Beamten (jedenfalls) seit dem 01.01.2005 ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung wie hinterbliebenen Ehepartnern eines Beamten zu (vgl. Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.). Das Bundesverwaltungsverwaltungsgericht hat hierzu im Urteil vom 28.10.2010 (a.a.O.) ausgeführt:
24 
„Als Folge der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG sind §§ 18 ff. und 28 BeamtVG insoweit unanwendbar, als diese Vorschriften mit Unionsrecht nicht in Einklang stehen. Der sich aus dem Wortlaut der Vorschriften ergebende Ausschluss der Hinterbliebenen eines in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten von der Gewährung der Hinterbliebenenversorgung für Verheiratete kann dem Anspruch des Klägers deshalb nicht entgegengesetzt werden. Vielmehr müssen die Vorschriften als Rechtsgrundlage für den Ausspruch der begehrten Feststellung so angewandt werden, dass sie nicht zu einer Diskriminierung von Beamten führen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und sich im Übrigen in einer mit Eheleuten vergleichbaren Situation befinden. Dies kann nur dadurch geschehen, dass verpartnerte Beamtinnen und Beamte so behandelt werden wie verheiratete. Dass dies über die bloße Nichtanwendung eines Teils des Normtextes (vgl. dazu Urteil vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 72.08 - IÖD 2010, 125) hinausgeht und bedeutet, einen vom Normgeber geregelten Anspruch einer von ihm bewusst nicht erfassten Gruppe von Begünstigten zu gewähren, ist nicht zu beanstanden. Denn anders lässt sich im vorliegenden Fall die volle Wirksamkeit der Richtlinie 2000/78/EG nicht herstellen. § 3 BeamtVG steht dem Anspruch deshalb nicht entgegen; das mitgliedstaatliche Gericht hat von mehreren denkbaren Möglichkeiten zur Umsetzung des Unionsrechts die effektivste zu wählen (EuGH, Urteil vom 22. Oktober 1998 - Rs. C-10/97, Ministerio della Finanze - Slg. I-6307).“
25 
Der unionsrechtliche Anspruch hinterbliebener Lebenspartner eines Beamten auf Gewährung von Witwengeld ergab sich danach aus der für hinterbliebene Ehepartner eines Beamten geltenden Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in Verbindung mit der Richtlinie 2000/78/EG (vgl. Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.). Da es um eine Gleichbehandlung beider Gruppen hinsichtlich des Witwengelds ging, unterlag er mit Ausnahme des Erfordernisses der Witwenstellung den gleichen anspruchsbegründenden, -begrenzenden und -ausfüllenden Anforderungen wie der unmittelbar aus § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG folgende Anspruch. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Rechtsfolgen festgestellter Diskriminierungen in den Bereichen der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 ff. AEUV) und der Sozialpolitik (Art. 151 ff. AEUV). Danach kann die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, wenn eine unionsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt worden ist und solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, nur dadurch gewährleistet werden, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie die, die den Angehörigen der privilegierten Gruppe zugutekommen, wobei diese Regelung, solange das Unionsrecht nicht richtig durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt (EuGH, Urteile vom 22.06.2011 - C-399/09 -, Landtová, Slg. 2011, I-5573, RdNr. 51, vom 26.01.1999 - C-18/95 -, Terhoeve, Slg. 1999, I-345, RdNr. 57 und vom 07.02.1991 - C-184/89 -, Nimz, Slg. 1991, I-297, RdNr. 21). Die Regelungen des nationalen Rechts sind also nur insoweit unanwendbar, als sie mit dem Unionsrecht nicht in Einklang stehen. Im Übrigen bilden sie den Maßstab für die tatsächlich zu gewährenden Leistungen (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 23.04.2013 - 2 A 150/12 -, Schütz BeamtR ES/C I 1 Nr. 44). Dass sich die unmittelbare Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG damit (auch) zu Lasten der hinterbliebenen Lebenspartner eines Beamten auswirken konnte, war folglich bloße Konsequenz der unionsrechtlichen Verpflichtung der nationalen Gerichte, die volle Wirksamkeit des Verbots der Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung zu gewährleisten, indem „verpartnerte Beamtinnen und Beamte so behandelt werden wie verheiratete“ (BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.; vgl. auch Urteil vom 29.01.2004 - 3 C 39.03 -, Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 27).
26 
c) Da somit bereits der (jedenfalls) seit dem 01.01.2005 bestehende unionsrechtliche Anspruch des hinterbliebenen Lebenspartners eines Beamten auf Gewährung von Witwengeld der in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG normierten Einschränkung unterlag, begegnet die rückwirkende Inkraftsetzung dieser Vermutungsregelung zum 01.01.2009 durch § 1a Nr. 6 BeamtVG keinen Bedenken im Hinblick auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der Klägerin oder ihrer Lebenspartnerin in Verbindung mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 - 2 BvL 14/02 u.a. -, BVerfGE 127, 1, m.w.N.). Der Gesetzgeber hat durch die Neuregelung nicht im Sinn einer echten oder einer unechten Rückwirkung (zur Abgrenzung vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010, a.a.O.) in geschützte Rechtspositionen der Klägerin oder ihrer Lebenspartnerin eingegriffen, sondern lediglich (teilweise) die Gesetzeslage mit der bereits bestehenden Rechtslage in Übereinstimmung gebracht. Auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Legitimation für die gesetzliche Vermutung, soweit es den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 13.11.2011 betrifft (zur Überprüfung gesetzlicher Vermutungen anhand von Art. 3 Abs. 1 GG vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.09.2000 - 1 BvR 142/96 -, NJW 2001, 1200; Hessischer VGH, Urteil vom 15.12.2004 - 5 UE 2518/03 -, Juris; BSG, Urteil vom 24.07.1997 - 11 RAr 99.96 -, SozR 3-4100 § 103a Nr. 3), kommt deshalb von vornherein nicht in Betracht.
27 
3. Die Klägerin hat die gesetzliche Vermutung des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG widerlegt.
28 
a) Nach § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG ist die Vermutung einer Versorgungslebenspartnerschaft widerlegt, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft war, dem hinterbliebenen Lebenspartner eine Versorgung zu verschaffen. Als besondere Umstände sind insofern alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Begründung der Lebenspartnerschaft schließen lassen. Dabei kommt es auf die - gegebenenfalls auch voneinander abweichenden - Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) der Lebenspartner an, es sei denn, dass der überlebende Lebenspartner den Beamten beispielsweise durch Ausnutzung einer Notlage oder Willensschwäche zur Begründung der Lebenspartnerschaft veranlasst hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013, a.a.O.; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05.05.2009 - B 13 R 55.08 R -, BSGE 103, 99).
29 
Die Annahme des anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungslebenspartnerschaft bei einer Dauer der Lebenspartnerschaft von nicht mindestens einem Jahr ist nach dem Ausnahmetatbestand des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Le-benspartner für die Begründung der Lebenspartnerschaft ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder, da der Wortlaut auf den alleinigen oder überwiegenden Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft abhebt, zumindest gleichwertig sind. Es ist daher auch nicht zwingend, dass bei den Lebenspartnern andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Begründung der Lebenspartnerschaft ausschlaggebend waren. Vielmehr sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Lebenspartner der Versorgungsgedanke bei der Begründung der Lebenspartnerschaft keine Rolle gespielt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 10.02.2003 - 4 S 2782/01 -, VBlBW 2003, 287; Hessischer VGH, Beschluss vom 16.02.2007 - 1 ZU 1948/06 -, DÖV 2007, 754; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.12.2009 - 5 LA 481/08 -, NVwZ-RR 2010, 278; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.08.2010 - 14 ZB 10.79 -, Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013, a.a.O.).
30 
Für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG ist grundsätzlich der volle Beweis („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“, das heißt mit einer Gewissheit, die vernünftige Zweifel ausschließt) zu erbringen. Dabei sind alle zur Begründung der Lebenspartnerschaft führenden Motive der Lebenspartner zu berücksichtigen. Eine Beschränkung der Ermittlung und Prüfung, welche Gründe für die Verpartnerung ausschlaggebend waren, auf objektiv nach außen tretende Umstände ist nur dann zulässig, wenn der hinterbliebene Lebenspartner es ablehnt, seine persönlichen Gründe für die Begründung der Lebenspartnerschaft zu offenbaren. Macht er hingegen - gegebenenfalls im Rahmen einer persönlichen Anhörung - entsprechende Angaben und sind diese glaubhaft, so sind auch diese (höchst-)persönlichen, subjektiven Motive in die Gesamtbetrachtung einzustellen und in ihrer Bedeutung unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls zu würdigen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011 - 1 Bf 164/10 -, IÖD 2012, 56; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05.05.2009; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2013 - 10 A 10773/12 -).
31 
Lässt sich trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Mittel nicht feststellen, dass die Versorgungsabsicht keine maßgebende Bedeutung für die Begründung der Lebenspartnerschaft hatte, trägt der hinterbliebene Lebenspartner des Beamten die materielle Beweislast (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.12.2009, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 27.08.2010, a.a.O., und vom 08.11.2011 - 3 ZB 08.627 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2014 - 1 A 1888/12 -, Juris).
32 
b) Eine gewichtige Bedeutung bei der Gesamtabwägung der Beweggründe für die Begründung der Lebenspartnerschaft kommt dem Gesundheits- beziehungsweise Krankheitszustand des Beamten zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft zu. So kann ein gegen die gesetzliche Annahme einer Versorgungslebenspartnerschaft sprechender besonderer (äußerer) Umstand im Sinn des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Tod des Beamten, bei welchem bisher kein gesundheitliches Risiko eines bevorstehenden Ablebens bekannt war, unvermittelt, das heißt plötzlich oder unerwartet eingetreten ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.01.2008 - 2 A 10800/07 -, IÖD 2008, 94; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.). Andererseits ist bei Begründung einer Lebenspartnerschaft mit einem zu diesem Zeitpunkt offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Beamten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG nicht erfüllt. Die Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakters der Erkrankung des Beamten im Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft schließt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungspartnerschaft regelmäßig aus, es sei denn, dass sich die Begründung der Lebenspartnerschaft als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Verpartnerungsentschlusses darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.01.2009, a.a.O.; s. auch Urteil vom 18.04.1991, a.a.O.; Beschluss vom 02.10.2008, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 26.03.2013 - 4 S 1278/12 -; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 19.09.2006, a.a.O., und vom 18.02.2014 - 14 ZB 11.452 -, Juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 16.02.2007, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.01.2008, a.a.O.). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn noch kein Termin für die Begründung der Lebenspartnerschaft beim Standesamt festgestanden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2012 - 2 B 32/12 -, Juris).
33 
Indes ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Le-benspartner der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet - überwiegend oder zumindest gleichwertig - die Lebenspartnerschaft aus anderen als aus Versorgungsgründen begründet wurde (vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI BSG, Urteile vom 05.05.2009, a.a.O., und vom 06.05.2010 - B 13 R 134/08 R -, Juris). Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungslebenspartnerschaft kann daher auch durch andere Beweggründe als die konsequente Verwirklichung eines schon vor dem Auftreten der lebensbedrohlichen Erkrankung des Beamten bestehenden Verpartnerungsentschlusses entkräftet werden, sofern diese „einigermaßen wirklichkeitsnah“ (vgl. Senatsbeschluss vom 10.02.2003, a.a.O.) und bei der abschließenden Gesamtbetrachtung hinreichend gewichtig sind, um die durch die offenkundig lebensbedrohliche Erkrankung des Beamten zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft hervorgerufenen Zweifel am Vorliegen „besonderer Umstände“ im Sinn des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG zu beseitigen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.05.2004 - 3 B 00.1704 -, Juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.12.2009, a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.). Dabei müssen die besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungspartnerschaft sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Beamten zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft gewesen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013, a.a.O.; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.).
34 
c) Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin die gesetzliche Vermutung einer Versorgungslebenspartnerschaft widerlegt. Zwar haben sie und Frau W. die Lebenspartnerschaft erst zu einem Zeitpunkt begründet, als deren Krebserkrankung schon weit fortgeschritten und deshalb offenkundig konkret lebensbedrohlich war. Die Gesamtbetrachtung und Abwägung aller zu berücksichtigenden Umstände der Begründung der Lebenspartnerschaft ergibt jedoch, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe der Lebenspartner insgesamt gesehen den Versorgungszweck wenn nicht überwiegen, so doch zumindest gleichwertig sind.
35 
aa) Zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft am 01.07.2011 war der Klägerin und Frau W. bekannt, dass diese an einer lebensbedrohlichen Krankheit litt, die ein erhebliches Risiko für ein baldiges Ableben in sich barg. Ausgehend von der glaubhaften Darstellung der Klägerin in ihrem Schreiben vom 08.12.2011 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25.09.2012 wurde bei Frau W. im Herbst 2009 Bauspeicheldrüsenkrebs diagnostiziert. Im November 2009 wurde der Kopf der Bauchspeicheldrüse, an dem der Tumor saß, operativ entfernt. Der Tumor hatte jedoch bereits Metastasen in der Leber gebildet, die im ersten Halbjahr 2010 wiederholt, aber erfolglos durch Chemotherapie behandelt wurden. Erst eine im Sommer 2010 durchgeführte Selektive Interne Radiotherapie bewirkte insoweit eine deutliche Verbesserung. Allerdings ergab eine Computertomographie, dass die Krebserkrankung inzwischen auch in die Knochen metastasiert hatte. Daraufhin wurden im Herbst 2010 weitere Chemotherapien durchgeführt, die das Wachstum und die Ausbreitung der Metastasen zunächst bis zum Frühjahr 2011 aufhalten konnten. Im Frühjahr 2011 wurde festgestellt, dass die Metastasen wieder wuchsen, worauf am 30.05.2011 eine stärkere Chemotherapie begann. Bis zum 01.07.2011 waren zwei Zyklen der Chemotherapie durchgeführt worden, als diese abgebrochen wurde, da sich der Gesundheitszustand von Frau W. erheblich verschlechtert hatte. Zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft litt Frau W. mithin offenkundig an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, die innerhalb kurzer Zeit zum Tode führen konnte. Das Ausmaß der Erkrankung und deren Lebensbedrohlichkeit waren der Klägerin und Frau W. auch bewusst. Denn nach Darstellung der Klägerin im Schreiben vom 08.12.2011 hatten die behandelnden Ärzte Frau W. durchgehend mitgeteilt, dass die Krebserkrankung nicht geheilt werden könne, jedoch versucht werde, ihr Leben zu verlängern. Die medizinischen Behandlungen hatten demnach von vornherein nur palliativen, das heißt nicht auf eine Heilung der bestehenden Grunderkrankung zielenden Charakter.
36 
Die Tatsache, dass die Klägerin und Frau W. die Lebenspartnerschaft begründet haben, als deren Krebserkrankung schon weit fortgeschritten und deshalb offenkundig konkret lebensbedrohlich war, ist im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung aller Umstände ein gewichtiges Indiz dafür, dass zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft die Versorgungsabsicht im Vordergrund stand (vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.).
37 
bb) Diese Indizwirkung für das Vorliegen einer Versorgungslebenspartnerschaft wird indes durch die weiteren Umstände, die nach dem Vorbringen der Klägerin ausschlaggebend für die Begründung der Lebenspartnerschaft waren, entkräftet. Denn bei der gebotenen Gesamtabwägung ergibt sich hieraus zur vollen Überzeugung des Senats, dass jedenfalls für die Klägerin der Versorgungsgedanke bei der Begründung der Lebenspartnerschaft keine Rolle gespielt hat, mit der Folge, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe der Lebenspartner insgesamt gesehen als zumindest gleichwertig anzusehen sind.
38 
Der Senat legt dabei (auch) den Sachvortrag der Klägern zum Verlauf ihrer mit Frau W. geführten Lebensgemeinschaft und zu ihren und den Beweggründen von Frau W. für die Begründung der Lebenspartnerschaft als zutreffend zugrunde. Ihr diesbezügliches Vorbringen im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren ist - ebenso wie dasjenige zur Krebserkrankung von Frau W. - nicht nur detailliert, frei von Widersprüchen und Übertreibungen und durchweg nachvollziehbar, sondern lässt auch keinerlei taktische oder sonst ergebnisorientierte Überlegungen erkennen. Konkrete Einwände hiergegen sind seitens der Beklagten nicht erhoben worden. Für die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Klägerin spricht darüber hinaus, dass sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einzelne Umstände der Lebensgemeinschaft mit ihrer verstorbenen Lebenspartnerin, vor allem mit Blick auf die Situation unmittelbar vor und nach der Krebsdiagnose im Herbst 2009, nochmals mit einer spürbaren inneren Anteilnahme, in den entsprechenden Teilen auch reflektierten Betroffenheit und insgesamt mit großer Ernsthaftigkeit geschildert hat.
39 
Ausgehend hiervon stellt sich die am 01.07.2011 eineinhalb Monate vor dem Tod von Frau W. begründete Lebenspartnerschaft freilich nicht schon als konsequente Verwirklichung eines vor dem Auftreten von deren lebensbedrohlicher Erkrankung bestehenden Verpartnerungsentschlusses dar. Dies könnte nur dann angenommen werden, wenn der in Unkenntnis der lebensgefährlichen Krankheit gefasste Verpartnerungsentschluss bis zur Begründung der Lebenspartnerschaft im Wesentlichen unverändert geblieben und die Lebenspartnerschaft innerhalb eines angemessenen Zeitraums begründet worden wäre, es sei denn, dem hätten besondere Umstände objektiv entgegengestanden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.01.2008, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
40 
Bis zum Tod des Vaters von Frau W. im Juli 2009 fehlte es nach dem Vorbringen der Klägerin bereits an einem konkreten Verpartnerungsentschluss. Danach hat Frau W. zwar „schon immer den Wunsch gehabt, mich zu heiraten“, und hatten beide über die Möglichkeit der Verpartnerung gesprochen, nachdem sie 2001 hiervon gehört hatten. Frau W. wollte diesem Vorhaben aber zu Lebzeiten ihrer Eltern nicht nähertreten, weil diese für eine Verpartnerung angesichts ihres Alters kein Verständnis gehabt hätten. Zwischen ihnen war deshalb abgesprochen, dass eine Lebenspartnerschaft nicht begründet werden könne, so lange der Vater von Frau W. lebe und sich in der gemeinsamen Wohnung aufhalte. Eine unbedingte Übereinkunft, die die Annahme eines bereits vor dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung gefassten Verpartnerungsentschlusses rechtfertigt, lag danach zu dieser Zeit (noch) nicht vor. Aber auch nach dem Tod des Vaters von Frau W. vermag der Senat eine konsequente Verwirklichung eines in Unkenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung von Frau W. gefassten Verpartnerungsentschlusses nicht festzustellen. Denn obgleich nach dem Sachvortrag der Klägerin Frau W. und sie sich noch vor Diagnosestellung im Herbst 2009 entschieden hatten, nunmehr die Lebenspartnerschaft zu begründen, fehlt es auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass im Fall der Diagnose einer lebensbedrohlichen Erkrankung zunächst einmal andere Dinge wie die adäquate Behandlung dieser Erkrankung in den Vordergrund treten, an einer konsequenten Umsetzung dieses Entschlusses.
41 
Gleichwohl liegen im konkreten Einzelfall besondere Umstände vor, die nicht nur „einigermaßen wirklichkeitsnah“ sind, sondern denen bei der abschließenden Gesamtabwägung auch ein hinreichendes Gewicht zukommt, um die Indizwirkung der offenkundig lebensbedrohlichen Erkrankung von Frau W. für eine zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft im Vordergrund stehende Versorgungsabsicht zu entkräften.
42 
Gegen eine Versorgungslebenspartnerschaft spricht zunächst, dass die Klägerin und Frau W. schon seit 1992 ununterbrochen in einem gemeinsamen Haushalt in Lebensgemeinschaft („wie in einer Ehe“) zusammengelebt und sich gegenseitig Kontovollmacht erteilt hatten. Dabei ist dem Senat bewusst, dass diese (äußeren) Umstände für sich genommen der Annahme, der alleinige oder überwiegende Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft sei es gewesen, der Klägerin eine Versorgung zu verschaffen, nicht notwendig entgegenstehen. Allerdings sind hier Anhaltspunkte dafür, dass dem langjährigen Zusammenleben und gemeinsamen Wirtschaften der Klägerin und von Frau W. „ohne offiziellen Segen“ eine langjährige bewusste Entscheidung zugrunde gelegen hätte, die Lebenspartnerschaft nicht einzugehen, um den vielfältigen gesetzlichen Regelungen, die für Ehe- und Lebenspartner gelten, nicht zu unterliegen (vgl. zur Ehe Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.09.2006, a.a.O.; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch Bayerisches LSG, Urteile vom 20.02.2013 - L 1 R 304/11 - und vom 07.05.2014 - L 13 R 1037/12 -, jeweils Juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.12.2013 - L 18 KN 29/13 -, Juris; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.02.2014 - L 3 R 337/12 -, Juris), nicht ersichtlich. Im Gegenteil geht für den Senat aus den von der Klägerin vorgetragenen Begleitumständen plausibel hervor, weshalb sie und Frau W. die Verpartnerung erst vornahmen, als die Krebserkrankung von Frau W. schon weit fortgeschritten war. Danach stand der Begründung einer Lebenspartnerschaft zunächst objektiv entgegen, dass die rechtlichen Voraussetzungen hierfür erst durch das am 01.08.2001 in Kraft getretene Lebenspartnerschaftsgesetz (BGBl. I S. 266) geschaffen wurden. Nach Wegfall dieses Hindernisses wiederum stellten die Klägerin und Frau W. - für den Senat ohne Weiteres nachvollziehbar - die Umsetzung ihres prinzipiell vorhandenen „Heiratswunsches“ aus Rücksicht auf die Eltern von Frau W. bis zu deren Ableben zurück, weil diese einer Generation angehörten, für die eine gleichgeschlechtliche Ehe unmöglich gewesen wäre; erst nach dem Tod des Vaters von Frau W. im Juli 2009 ergab sich insoweit nach der glaubhaften Darstellung der Klägerin „eine freie Entscheidung“. Demgemäß erkundigte sich Frau W. noch vor der Krebsdiagnose beim Standesamt Freiburg nach den Formalitäten einer Verpartnerung, erhielt dort jedoch die Auskunft, dass das Ausländeramt Offenburg zuständig sei, was - wie die Klägerin dem Senat gegenüber authentisch und spürbar betroffen zum Ausdruck gebracht hat - sie beide erheblich irritierte, weil es ihnen das Gefühl gab, doch nur eine „Randgruppe“ zu sein. Nur kurze Zeit später zeigten sich bei Frau W. bereits erste Krankheitssymptome („Fieberschübe“), woraufhin bei einer Blutuntersuchung die Krebserkrankung diagnostiziert wurde. Die Klägerin konnte insoweit glaubhaft machen, dass sich von diesem Zeitpunkt an „alles nur noch um die Krankheit [drehte]“, dass „das Suchen nach bestmöglichen Behandlungen … die Gedanken an unsere Heirat erst einmal in den Hintergrund treten [ließ]“, und dass sie und Frau W. erst wieder mit Blick auf die halbjährigen Behandlungspausen bei der Selektiven Internen Radiotherapie daran dachten, die Verpartnerung „in Ruhe angehen“ zu können, und dann vor Pfingsten 2011 in der Annahme, Frau W. könnte mit der Krebserkrankung leben, einen konkreten Verpartnerungstermin „ins Auge fassten“. Auch wenn die Begründung der Lebenspartnerschaft sich - wie dargelegt - nicht als konsequente Verwirklichung eines vor dem Auftreten der lebensbedrohlichen Erkrankung von Frau W. bestehenden Verpartnerungsentschlusses darstellt, unterscheiden diese Begleitumstände die Lebenspartnerschaft der Klägerin wesentlich von einer Versorgungslebenspartnerschaft.
43 
Vor diesem Hintergrund erblickt der Senat einen besonderen (äußeren) Umstand im Sinn des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG auch darin, dass die Klägerin und Frau W. die Lebenspartnerschaft nicht sofort nach der Krebsdiagnose im Herbst 2009 begründet haben, obwohl dies nahegelegen hätte, wenn es - was verständlich wäre - ihnen in erster Linie um die Versorgung der Klägerin gegangen wäre (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.). Auch nach der im Sommer 2010 durchgeführten Selektiven Internen Radiotherapie, als der deutlich verbesserte Gesundheitszustand von Frau W. Gedanken an die Begründung der Lebenspartnerschaft (wieder) ermöglichte, vereinbarten sie nicht sofort einen Verpartnerungstermin. Dies geschah erst im Frühjahr 2011. Der Senat nimmt der Klägerin insoweit ab, dass sie und Frau W. zu diesem Zeitpunkt deren Krebserkrankung akzeptiert hatten und trotz des schon fortgeschrittenen Krankheitsstadiums „noch voller Hoffnung [waren], dass sie noch längere Zeit leben würde“. Denn dieses Vorbringen wird durch die - auch von der Beklagten in ihrem Aussagegehalt nicht in Zweifel gezogene - Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. L. vom 15.02.2012 bestätigt, nach der Frau W. und die Klägerin zum Zeitpunkt der Bestellung des Aufgebots mit Sicherheit davon ausgegangen seien, dass die Erkrankung von Frau W. durch die laufenden Chemotherapiezyklen beherrschbar und mit keinem baldigen Ableben zu rechnen sei. Angesichts dieser Umstände glaubt der Senat der Klägerin, dass es ihnen bei der Verpartnerung darum gegangen ist, angesichts des schweren Schicksalschlags sich noch einmal ganz zueinander zu bekennen und ihre „wie eine Ehe“ geführte langjährige Beziehung zu bestätigen. Es besteht zum einen kein Anlass, am Vorbringen der Klägerin zu zweifeln, dass Frau W. in ihre Familie vollkommen integriert war und vor ihrem Ableben den Wunsch hegte, auch rechtlich dazu zu gehören und „eine ...“ zu sein. Sie hat diesbezüglich ohne erkennbare Verfälschungstendenzen gegenüber dem Verwaltungsgericht geschildert, dass Frau W. intensiv an ihrem Familienleben teilnahm, etwa regelmäßig „die Enkel hütete“, und das starke Bestreben hatte, vollständiges Familienmitglied zu sein. Zum anderen hat die Klägerin auch dem Senat gegenüber glaubhaft den Eindruck vermittelt, dass es aus ihrer Sicht allein darum ging, das Frau W. gegebene Versprechen einzuhalten, und „alles andere keine Rolle gespielt“ hat. Dass auch die im Vordergrund stehende Absicht, eine schon länger bestehende Gemeinschaft zu legitimieren, als überwiegender Zweck einer Eheschließung im Sinn des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG in Betracht kommt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt (vgl. Urteil vom 27.10.1966 - 2 C 32.64 -, BVerwGE 25, 221; vgl. auch OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.).
44 
Schließlich erscheint dem Senat auch plausibel, dass die Klägerin - wie sie im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren durchwegs geltend gemacht hat - von einem möglichen Anspruch auf Witwengeld keine Kenntnis hatte. Denn zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft (01.07.2011) war ein solcher Anspruch für hinterbliebene Lebenspartner von Beamten - wie dargelegt - gesetzlich noch nicht normiert. Zwar wurde, wie der Senat im Urteil vom 03.04.2012 (a.a.O.) ausgeführt hat, bereits im Zusammenhang mit der Änderung des Lebenspartnerschaftsrechts zum 01.01.2005 nicht nur der Versorgungsausgleich auf das Recht der eingetragenen Lebensgemeinschaft erstreckt (§ 20 LPartG), sondern durch Einfügung des § 46 Abs. 4 SGB VI auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung eine umfassende Annäherung des Rechts der Lebenspartnerschaft an das Eherecht vollzogen; für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente ist danach der Lebenspartner dem Ehegatten, die Lebenspartnerschaft der Ehe bereits zu diesem Zeitpunkt gleichgestellt worden. Auch war die Gleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung in anderen Berufsgruppen schon vor dem Verpartnerungstermin der Klägerin und Frau W. wiederholt Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. für die Hinterbliebenenversorgung in der betrieblichen Altersversorgung: BAG, Urteil vom 14.01.2009 - 3 AZR 20/07 -, BAGE 129, 105; für die betriebliche Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind: BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07 -, BVerfGE 126, 400; BGH, Urteile vom 07.07.2010 - IV ZR 16/09 und IV ZR 267/04 -, MDR 2010, 1185 f.). Das grundsätzliche Bestehen eines (unionsrechtlichen) Anspruchs auf Witwengeld auch für hinterbliebene Lebenspartner von Beamten hat das Bundesverwaltungsgericht indes erst mit Urteil vom 28.10.2010 (a.a.O.) festgestellt, also zu einem Zeitpunkt, als sich die Krebserkrankung von Frau W. bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befand und nicht nur ihr, sondern auch das Leben der Klägerin maßgeblich bestimmte. Angesichts dessen hält es der Senat für glaubhaft, dass die Klägerin erst durch das Schreiben der Deutschen Telekom AG vom 29.08.2011 erfuhr, „dass für gleichgeschlechtliche Ehepaare ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung besteht“, und dass ihr zuvor - wie sie dem Senat gegenüber mit spürbarer emotionaler, aber auch reflektierter Betroffenheit bekundet hat - die Möglichkeit einer beamtenrechtlichen Versorgung geradezu „absurd“ erschien.
45 
Ob außer den genannten Motiven der Lebenspartner bei Frau W. auch der Wunsch bestand, die Klägerin für die Zeit nach ihrem Tod finanziell besser abzusichern - worauf deren bereits vor Auftreten der Krebserkrankung erfolgte Einsetzung als Erbin hindeuten könnte -, ist demgegenüber unerheblich. Die gebotene Gesamtabwägung der Beweggründe beider Lebenspartnerinnen für die Begründung der Lebenspartnerschaft ergibt zur vollen Überzeugung des Senats, dass jedenfalls für die Klägerin der Versorgungsgedanke bei der Begründung der Lebenspartnerschaft keine Rolle gespielt hat, sondern es ihr ausschließlich darum ging, den schon früher geäußerten „Heiratswunsch“ von Frau W. zu erfüllen sowie sich gerade im Angesicht von deren schwererer Krebserkrankung noch einmal ganz zu ihr zu bekennen und die langjährige Lebensgemeinschaft zu legitimieren. Da Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.10.1966, a.a.O.) nicht ersichtlich sind, sind damit insgesamt gesehen die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe der Lebenspartner als zumindest gleichwertig anzusehen.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRGG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
48 
Beschluss vom 02. Dezember 2014
49 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 24.696,-- EUR festgesetzt.
50 
Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an Nummer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. Der festgesetzte Betrag beruht auf den Angaben der Deutschen Telekom AG im Schriftsatz vom 02.08.2012, wonach die Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus 1.029,-- EUR beträgt. Anzusetzen sind somit als zweifacher Jahresbetrag 24.696,-- EUR (1.029,-- EUR x 24).
51 
Der Senat ändert die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen entsprechend ab.
52 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da in der - ordnungsgemäßen - Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die nach Zulassung durch den Senatsbeschluss vom 05.09.2013 statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Die Ablehnung der Bewilligung von Hinterbliebenenversorgung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf die Gewährung von Witwengeld (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist allerdings nicht - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in Verbindung mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl EG Nr. L 303 vom 02.12.2000 S. 16), sondern § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. § 1a Nr. 6 BeamtVG bestimmt, dass die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes, die sich - wie § 19 BeamtVG - auf die Witwe beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner entsprechend gelten. Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 14.11.2011 (BGBl. I S. 2219) mit Wirkung vom 01.01.2009 in das Beamtenversorgungsgesetz eingefügt, um die ehebezogenen Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung ab diesem Zeitpunkt auf Lebenspartnerschaften zu übertragen (vgl. BT-Drs. 17/3972 S. 13). Bei Lebenspartnerschaften, die - wie diejenige der Klägerin - nach dem 01.01.2009 begründet worden sind, muss deshalb nicht (mehr) auf den unionsrechtlich begründeten Anspruch auf Leistungen der Hinterbliebenenversorgung (vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, Buchholz 239.1 § 19 BeamtVG Nr. 3; Senatsurteil vom 03.04.2012 - 4 S 1773/09 -, ZBR 2013, 48) zurückgegriffen werden.
19 
Nach § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhält der hinterbliebene Lebenspartner eines Beamten auf Lebenszeit Witwengeld. Dies gilt nach § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG jedoch dann nicht, wenn die Lebenspartnerschaft mit dem Verstorbenen weniger als ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft war, dem hinterbliebenen Lebenspartner eine Versorgung zu verschaffen. Hiernach steht der Klägerin ein Anspruch auf Witwengeld zu, da sie zum Zeitpunkt des Todes der Ruhestandsbeamtin W. am 16.08.2011 mit dieser eine eingetragene Lebenspartnerschaft führte. Diesem gesetzlichen Anspruch steht nicht entgegen, dass die am 01.07.2011 begründete Lebenspartnerschaft nur eineinhalb Monate gedauert hat. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin die gesetzliche Vermutung des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG widerlegt.
20 
1. Mit § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG geht der Gesetzgeber von der Vermutung aus, eine Lebenspartnerschaft, die nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, sei als Versorgungslebenspartnerschaft anzusehen. Damit will er die Versorgungsbehörden von der Ausforschung privater Lebenssphären zur Ermittlung des Zwecks der Begründung einer Lebenspartnerschaft entbinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.1969 - II C 46.68 -, BVerwGE 34, 149). Die gesetzliche Vermutung des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG erfasst auch Lebenspartnerschaften, bei denen trotz langjähriger Bindung die Begründung der Lebenspartnerschaft bis kurz vor dem Tod eines Partners hinausgeschoben wurde (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.09.2006 - 14 ZB 04.2400 -, Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013 - 2 A 11261/12 -, Schütz BeamtR ES/C II 2.3.1 Nr. 22). Sie besteht regelmäßig, wenn die Lebenspartnerschaft in Kenntnis einer schweren Erkrankung sowie der deshalb eingeschränkten Lebenserwartung eines Lebenspartners begründet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1991 - 2 C 7.90 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 230; Beschlüsse vom 02.10.2008 - 2 B 7/08 - und vom 19.01.2009 - 2 B 14.08 -, jeweils Juris).
21 
2. Die Anwendung der gesetzlichen Vermutung des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG auf die von der Klägerin und Frau W. am 01.07.2011 begründete Lebenspartnerschaft begegnet keinen rechtlichen Bedenken, obwohl § 1a BeamtVG vom Deutschen Bundestag erst am 14.11.2011 als Gesetz beschlossen worden ist. Ein unionsrechtlicher Anspruch auf Witwengeld für den überlebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eines Beamten bestand (jedenfalls) bereits seit dem 01.01.2005. Dieser Anspruch unterlag ebenfalls der in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG normierten Einschränkung, so dass das rückwirkende Inkraftsetzen dieser Vermutungsregelung zum 01.01.2009 durch § 1a Nr. 6 BeamtVG lediglich eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Anpassung der Gesetzeslage an eine bereits bestehende Rechtslage bewirkt hat.
22 
a) Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Rechtslage vor Inkrafttreten von § 1a BeamtVG festgestellt, dass der Ausschluss eingetragener Lebenspartner eines Beamten von der Hinterbliebenenversorgung gegenüber der Gewährung dieser Versorgungsleistung an hinterbliebene Ehepartner eines Beamten eine unmittelbare Diskriminierung im Sinn der Richtlinie 2000/78/EG darstellt, weil beide Gruppen wegen der sexuellen Orientierung der Partner unterschiedlich behandelt werden, obwohl sie sich im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung in vergleichbarer Lage befinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.). Diese vergleichbare Lage bestand (jedenfalls) seit dem 01.01.2005, da sich - insbesondere angesichts der durch Gesetz vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) zum 01.01.2005 in Kraft gesetzten Änderungen des Lebenspartnerschaftsrechts - im Bereich der Hinterbliebenenversorgung jedenfalls seit diesem Zeitpunkt kein wesentlicher Unterschied zwischen hinterbliebenen Ehegatten und hinterbliebenen Lebenspartnern (mehr) feststellen lässt (vgl. Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.). Hinterbliebene Lebenspartner eines Beamten konnten sich deshalb seit diesem Zeitpunkt unmittelbar auf die Richtlinie 2000/78/EG berufen, weil diese im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung nicht innerhalb der Umsetzungsfrist vollständig in deutsches Recht umgesetzt worden ist und die maßgeblichen Richtlinienvorschriften - insbesondere Art. 1 bis 3 und 16 - inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.; Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.).
23 
b) Als Folge der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG stand hinterbliebenen Lebenspartnern eines Beamten (jedenfalls) seit dem 01.01.2005 ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung wie hinterbliebenen Ehepartnern eines Beamten zu (vgl. Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.). Das Bundesverwaltungsverwaltungsgericht hat hierzu im Urteil vom 28.10.2010 (a.a.O.) ausgeführt:
24 
„Als Folge der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG sind §§ 18 ff. und 28 BeamtVG insoweit unanwendbar, als diese Vorschriften mit Unionsrecht nicht in Einklang stehen. Der sich aus dem Wortlaut der Vorschriften ergebende Ausschluss der Hinterbliebenen eines in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten von der Gewährung der Hinterbliebenenversorgung für Verheiratete kann dem Anspruch des Klägers deshalb nicht entgegengesetzt werden. Vielmehr müssen die Vorschriften als Rechtsgrundlage für den Ausspruch der begehrten Feststellung so angewandt werden, dass sie nicht zu einer Diskriminierung von Beamten führen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und sich im Übrigen in einer mit Eheleuten vergleichbaren Situation befinden. Dies kann nur dadurch geschehen, dass verpartnerte Beamtinnen und Beamte so behandelt werden wie verheiratete. Dass dies über die bloße Nichtanwendung eines Teils des Normtextes (vgl. dazu Urteil vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 72.08 - IÖD 2010, 125) hinausgeht und bedeutet, einen vom Normgeber geregelten Anspruch einer von ihm bewusst nicht erfassten Gruppe von Begünstigten zu gewähren, ist nicht zu beanstanden. Denn anders lässt sich im vorliegenden Fall die volle Wirksamkeit der Richtlinie 2000/78/EG nicht herstellen. § 3 BeamtVG steht dem Anspruch deshalb nicht entgegen; das mitgliedstaatliche Gericht hat von mehreren denkbaren Möglichkeiten zur Umsetzung des Unionsrechts die effektivste zu wählen (EuGH, Urteil vom 22. Oktober 1998 - Rs. C-10/97, Ministerio della Finanze - Slg. I-6307).“
25 
Der unionsrechtliche Anspruch hinterbliebener Lebenspartner eines Beamten auf Gewährung von Witwengeld ergab sich danach aus der für hinterbliebene Ehepartner eines Beamten geltenden Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in Verbindung mit der Richtlinie 2000/78/EG (vgl. Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.). Da es um eine Gleichbehandlung beider Gruppen hinsichtlich des Witwengelds ging, unterlag er mit Ausnahme des Erfordernisses der Witwenstellung den gleichen anspruchsbegründenden, -begrenzenden und -ausfüllenden Anforderungen wie der unmittelbar aus § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG folgende Anspruch. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Rechtsfolgen festgestellter Diskriminierungen in den Bereichen der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 ff. AEUV) und der Sozialpolitik (Art. 151 ff. AEUV). Danach kann die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, wenn eine unionsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt worden ist und solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, nur dadurch gewährleistet werden, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie die, die den Angehörigen der privilegierten Gruppe zugutekommen, wobei diese Regelung, solange das Unionsrecht nicht richtig durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt (EuGH, Urteile vom 22.06.2011 - C-399/09 -, Landtová, Slg. 2011, I-5573, RdNr. 51, vom 26.01.1999 - C-18/95 -, Terhoeve, Slg. 1999, I-345, RdNr. 57 und vom 07.02.1991 - C-184/89 -, Nimz, Slg. 1991, I-297, RdNr. 21). Die Regelungen des nationalen Rechts sind also nur insoweit unanwendbar, als sie mit dem Unionsrecht nicht in Einklang stehen. Im Übrigen bilden sie den Maßstab für die tatsächlich zu gewährenden Leistungen (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 23.04.2013 - 2 A 150/12 -, Schütz BeamtR ES/C I 1 Nr. 44). Dass sich die unmittelbare Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG damit (auch) zu Lasten der hinterbliebenen Lebenspartner eines Beamten auswirken konnte, war folglich bloße Konsequenz der unionsrechtlichen Verpflichtung der nationalen Gerichte, die volle Wirksamkeit des Verbots der Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung zu gewährleisten, indem „verpartnerte Beamtinnen und Beamte so behandelt werden wie verheiratete“ (BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.; vgl. auch Urteil vom 29.01.2004 - 3 C 39.03 -, Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 27).
26 
c) Da somit bereits der (jedenfalls) seit dem 01.01.2005 bestehende unionsrechtliche Anspruch des hinterbliebenen Lebenspartners eines Beamten auf Gewährung von Witwengeld der in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG normierten Einschränkung unterlag, begegnet die rückwirkende Inkraftsetzung dieser Vermutungsregelung zum 01.01.2009 durch § 1a Nr. 6 BeamtVG keinen Bedenken im Hinblick auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der Klägerin oder ihrer Lebenspartnerin in Verbindung mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 - 2 BvL 14/02 u.a. -, BVerfGE 127, 1, m.w.N.). Der Gesetzgeber hat durch die Neuregelung nicht im Sinn einer echten oder einer unechten Rückwirkung (zur Abgrenzung vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010, a.a.O.) in geschützte Rechtspositionen der Klägerin oder ihrer Lebenspartnerin eingegriffen, sondern lediglich (teilweise) die Gesetzeslage mit der bereits bestehenden Rechtslage in Übereinstimmung gebracht. Auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Legitimation für die gesetzliche Vermutung, soweit es den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 13.11.2011 betrifft (zur Überprüfung gesetzlicher Vermutungen anhand von Art. 3 Abs. 1 GG vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.09.2000 - 1 BvR 142/96 -, NJW 2001, 1200; Hessischer VGH, Urteil vom 15.12.2004 - 5 UE 2518/03 -, Juris; BSG, Urteil vom 24.07.1997 - 11 RAr 99.96 -, SozR 3-4100 § 103a Nr. 3), kommt deshalb von vornherein nicht in Betracht.
27 
3. Die Klägerin hat die gesetzliche Vermutung des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG widerlegt.
28 
a) Nach § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG ist die Vermutung einer Versorgungslebenspartnerschaft widerlegt, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft war, dem hinterbliebenen Lebenspartner eine Versorgung zu verschaffen. Als besondere Umstände sind insofern alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Begründung der Lebenspartnerschaft schließen lassen. Dabei kommt es auf die - gegebenenfalls auch voneinander abweichenden - Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) der Lebenspartner an, es sei denn, dass der überlebende Lebenspartner den Beamten beispielsweise durch Ausnutzung einer Notlage oder Willensschwäche zur Begründung der Lebenspartnerschaft veranlasst hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013, a.a.O.; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05.05.2009 - B 13 R 55.08 R -, BSGE 103, 99).
29 
Die Annahme des anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungslebenspartnerschaft bei einer Dauer der Lebenspartnerschaft von nicht mindestens einem Jahr ist nach dem Ausnahmetatbestand des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Le-benspartner für die Begründung der Lebenspartnerschaft ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder, da der Wortlaut auf den alleinigen oder überwiegenden Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft abhebt, zumindest gleichwertig sind. Es ist daher auch nicht zwingend, dass bei den Lebenspartnern andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Begründung der Lebenspartnerschaft ausschlaggebend waren. Vielmehr sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Lebenspartner der Versorgungsgedanke bei der Begründung der Lebenspartnerschaft keine Rolle gespielt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 10.02.2003 - 4 S 2782/01 -, VBlBW 2003, 287; Hessischer VGH, Beschluss vom 16.02.2007 - 1 ZU 1948/06 -, DÖV 2007, 754; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.12.2009 - 5 LA 481/08 -, NVwZ-RR 2010, 278; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.08.2010 - 14 ZB 10.79 -, Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013, a.a.O.).
30 
Für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG ist grundsätzlich der volle Beweis („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“, das heißt mit einer Gewissheit, die vernünftige Zweifel ausschließt) zu erbringen. Dabei sind alle zur Begründung der Lebenspartnerschaft führenden Motive der Lebenspartner zu berücksichtigen. Eine Beschränkung der Ermittlung und Prüfung, welche Gründe für die Verpartnerung ausschlaggebend waren, auf objektiv nach außen tretende Umstände ist nur dann zulässig, wenn der hinterbliebene Lebenspartner es ablehnt, seine persönlichen Gründe für die Begründung der Lebenspartnerschaft zu offenbaren. Macht er hingegen - gegebenenfalls im Rahmen einer persönlichen Anhörung - entsprechende Angaben und sind diese glaubhaft, so sind auch diese (höchst-)persönlichen, subjektiven Motive in die Gesamtbetrachtung einzustellen und in ihrer Bedeutung unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls zu würdigen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011 - 1 Bf 164/10 -, IÖD 2012, 56; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05.05.2009; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2013 - 10 A 10773/12 -).
31 
Lässt sich trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Mittel nicht feststellen, dass die Versorgungsabsicht keine maßgebende Bedeutung für die Begründung der Lebenspartnerschaft hatte, trägt der hinterbliebene Lebenspartner des Beamten die materielle Beweislast (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.12.2009, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 27.08.2010, a.a.O., und vom 08.11.2011 - 3 ZB 08.627 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2014 - 1 A 1888/12 -, Juris).
32 
b) Eine gewichtige Bedeutung bei der Gesamtabwägung der Beweggründe für die Begründung der Lebenspartnerschaft kommt dem Gesundheits- beziehungsweise Krankheitszustand des Beamten zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft zu. So kann ein gegen die gesetzliche Annahme einer Versorgungslebenspartnerschaft sprechender besonderer (äußerer) Umstand im Sinn des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Tod des Beamten, bei welchem bisher kein gesundheitliches Risiko eines bevorstehenden Ablebens bekannt war, unvermittelt, das heißt plötzlich oder unerwartet eingetreten ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.01.2008 - 2 A 10800/07 -, IÖD 2008, 94; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.). Andererseits ist bei Begründung einer Lebenspartnerschaft mit einem zu diesem Zeitpunkt offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Beamten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG nicht erfüllt. Die Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakters der Erkrankung des Beamten im Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft schließt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungspartnerschaft regelmäßig aus, es sei denn, dass sich die Begründung der Lebenspartnerschaft als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Verpartnerungsentschlusses darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.01.2009, a.a.O.; s. auch Urteil vom 18.04.1991, a.a.O.; Beschluss vom 02.10.2008, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 26.03.2013 - 4 S 1278/12 -; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 19.09.2006, a.a.O., und vom 18.02.2014 - 14 ZB 11.452 -, Juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 16.02.2007, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.01.2008, a.a.O.). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn noch kein Termin für die Begründung der Lebenspartnerschaft beim Standesamt festgestanden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2012 - 2 B 32/12 -, Juris).
33 
Indes ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Le-benspartner der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet - überwiegend oder zumindest gleichwertig - die Lebenspartnerschaft aus anderen als aus Versorgungsgründen begründet wurde (vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI BSG, Urteile vom 05.05.2009, a.a.O., und vom 06.05.2010 - B 13 R 134/08 R -, Juris). Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungslebenspartnerschaft kann daher auch durch andere Beweggründe als die konsequente Verwirklichung eines schon vor dem Auftreten der lebensbedrohlichen Erkrankung des Beamten bestehenden Verpartnerungsentschlusses entkräftet werden, sofern diese „einigermaßen wirklichkeitsnah“ (vgl. Senatsbeschluss vom 10.02.2003, a.a.O.) und bei der abschließenden Gesamtbetrachtung hinreichend gewichtig sind, um die durch die offenkundig lebensbedrohliche Erkrankung des Beamten zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft hervorgerufenen Zweifel am Vorliegen „besonderer Umstände“ im Sinn des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG zu beseitigen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.05.2004 - 3 B 00.1704 -, Juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.12.2009, a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.). Dabei müssen die besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungspartnerschaft sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Beamten zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft gewesen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013, a.a.O.; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.).
34 
c) Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin die gesetzliche Vermutung einer Versorgungslebenspartnerschaft widerlegt. Zwar haben sie und Frau W. die Lebenspartnerschaft erst zu einem Zeitpunkt begründet, als deren Krebserkrankung schon weit fortgeschritten und deshalb offenkundig konkret lebensbedrohlich war. Die Gesamtbetrachtung und Abwägung aller zu berücksichtigenden Umstände der Begründung der Lebenspartnerschaft ergibt jedoch, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe der Lebenspartner insgesamt gesehen den Versorgungszweck wenn nicht überwiegen, so doch zumindest gleichwertig sind.
35 
aa) Zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft am 01.07.2011 war der Klägerin und Frau W. bekannt, dass diese an einer lebensbedrohlichen Krankheit litt, die ein erhebliches Risiko für ein baldiges Ableben in sich barg. Ausgehend von der glaubhaften Darstellung der Klägerin in ihrem Schreiben vom 08.12.2011 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25.09.2012 wurde bei Frau W. im Herbst 2009 Bauspeicheldrüsenkrebs diagnostiziert. Im November 2009 wurde der Kopf der Bauchspeicheldrüse, an dem der Tumor saß, operativ entfernt. Der Tumor hatte jedoch bereits Metastasen in der Leber gebildet, die im ersten Halbjahr 2010 wiederholt, aber erfolglos durch Chemotherapie behandelt wurden. Erst eine im Sommer 2010 durchgeführte Selektive Interne Radiotherapie bewirkte insoweit eine deutliche Verbesserung. Allerdings ergab eine Computertomographie, dass die Krebserkrankung inzwischen auch in die Knochen metastasiert hatte. Daraufhin wurden im Herbst 2010 weitere Chemotherapien durchgeführt, die das Wachstum und die Ausbreitung der Metastasen zunächst bis zum Frühjahr 2011 aufhalten konnten. Im Frühjahr 2011 wurde festgestellt, dass die Metastasen wieder wuchsen, worauf am 30.05.2011 eine stärkere Chemotherapie begann. Bis zum 01.07.2011 waren zwei Zyklen der Chemotherapie durchgeführt worden, als diese abgebrochen wurde, da sich der Gesundheitszustand von Frau W. erheblich verschlechtert hatte. Zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft litt Frau W. mithin offenkundig an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, die innerhalb kurzer Zeit zum Tode führen konnte. Das Ausmaß der Erkrankung und deren Lebensbedrohlichkeit waren der Klägerin und Frau W. auch bewusst. Denn nach Darstellung der Klägerin im Schreiben vom 08.12.2011 hatten die behandelnden Ärzte Frau W. durchgehend mitgeteilt, dass die Krebserkrankung nicht geheilt werden könne, jedoch versucht werde, ihr Leben zu verlängern. Die medizinischen Behandlungen hatten demnach von vornherein nur palliativen, das heißt nicht auf eine Heilung der bestehenden Grunderkrankung zielenden Charakter.
36 
Die Tatsache, dass die Klägerin und Frau W. die Lebenspartnerschaft begründet haben, als deren Krebserkrankung schon weit fortgeschritten und deshalb offenkundig konkret lebensbedrohlich war, ist im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung aller Umstände ein gewichtiges Indiz dafür, dass zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft die Versorgungsabsicht im Vordergrund stand (vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.).
37 
bb) Diese Indizwirkung für das Vorliegen einer Versorgungslebenspartnerschaft wird indes durch die weiteren Umstände, die nach dem Vorbringen der Klägerin ausschlaggebend für die Begründung der Lebenspartnerschaft waren, entkräftet. Denn bei der gebotenen Gesamtabwägung ergibt sich hieraus zur vollen Überzeugung des Senats, dass jedenfalls für die Klägerin der Versorgungsgedanke bei der Begründung der Lebenspartnerschaft keine Rolle gespielt hat, mit der Folge, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe der Lebenspartner insgesamt gesehen als zumindest gleichwertig anzusehen sind.
38 
Der Senat legt dabei (auch) den Sachvortrag der Klägern zum Verlauf ihrer mit Frau W. geführten Lebensgemeinschaft und zu ihren und den Beweggründen von Frau W. für die Begründung der Lebenspartnerschaft als zutreffend zugrunde. Ihr diesbezügliches Vorbringen im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren ist - ebenso wie dasjenige zur Krebserkrankung von Frau W. - nicht nur detailliert, frei von Widersprüchen und Übertreibungen und durchweg nachvollziehbar, sondern lässt auch keinerlei taktische oder sonst ergebnisorientierte Überlegungen erkennen. Konkrete Einwände hiergegen sind seitens der Beklagten nicht erhoben worden. Für die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Klägerin spricht darüber hinaus, dass sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einzelne Umstände der Lebensgemeinschaft mit ihrer verstorbenen Lebenspartnerin, vor allem mit Blick auf die Situation unmittelbar vor und nach der Krebsdiagnose im Herbst 2009, nochmals mit einer spürbaren inneren Anteilnahme, in den entsprechenden Teilen auch reflektierten Betroffenheit und insgesamt mit großer Ernsthaftigkeit geschildert hat.
39 
Ausgehend hiervon stellt sich die am 01.07.2011 eineinhalb Monate vor dem Tod von Frau W. begründete Lebenspartnerschaft freilich nicht schon als konsequente Verwirklichung eines vor dem Auftreten von deren lebensbedrohlicher Erkrankung bestehenden Verpartnerungsentschlusses dar. Dies könnte nur dann angenommen werden, wenn der in Unkenntnis der lebensgefährlichen Krankheit gefasste Verpartnerungsentschluss bis zur Begründung der Lebenspartnerschaft im Wesentlichen unverändert geblieben und die Lebenspartnerschaft innerhalb eines angemessenen Zeitraums begründet worden wäre, es sei denn, dem hätten besondere Umstände objektiv entgegengestanden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.01.2008, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
40 
Bis zum Tod des Vaters von Frau W. im Juli 2009 fehlte es nach dem Vorbringen der Klägerin bereits an einem konkreten Verpartnerungsentschluss. Danach hat Frau W. zwar „schon immer den Wunsch gehabt, mich zu heiraten“, und hatten beide über die Möglichkeit der Verpartnerung gesprochen, nachdem sie 2001 hiervon gehört hatten. Frau W. wollte diesem Vorhaben aber zu Lebzeiten ihrer Eltern nicht nähertreten, weil diese für eine Verpartnerung angesichts ihres Alters kein Verständnis gehabt hätten. Zwischen ihnen war deshalb abgesprochen, dass eine Lebenspartnerschaft nicht begründet werden könne, so lange der Vater von Frau W. lebe und sich in der gemeinsamen Wohnung aufhalte. Eine unbedingte Übereinkunft, die die Annahme eines bereits vor dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung gefassten Verpartnerungsentschlusses rechtfertigt, lag danach zu dieser Zeit (noch) nicht vor. Aber auch nach dem Tod des Vaters von Frau W. vermag der Senat eine konsequente Verwirklichung eines in Unkenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung von Frau W. gefassten Verpartnerungsentschlusses nicht festzustellen. Denn obgleich nach dem Sachvortrag der Klägerin Frau W. und sie sich noch vor Diagnosestellung im Herbst 2009 entschieden hatten, nunmehr die Lebenspartnerschaft zu begründen, fehlt es auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass im Fall der Diagnose einer lebensbedrohlichen Erkrankung zunächst einmal andere Dinge wie die adäquate Behandlung dieser Erkrankung in den Vordergrund treten, an einer konsequenten Umsetzung dieses Entschlusses.
41 
Gleichwohl liegen im konkreten Einzelfall besondere Umstände vor, die nicht nur „einigermaßen wirklichkeitsnah“ sind, sondern denen bei der abschließenden Gesamtabwägung auch ein hinreichendes Gewicht zukommt, um die Indizwirkung der offenkundig lebensbedrohlichen Erkrankung von Frau W. für eine zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft im Vordergrund stehende Versorgungsabsicht zu entkräften.
42 
Gegen eine Versorgungslebenspartnerschaft spricht zunächst, dass die Klägerin und Frau W. schon seit 1992 ununterbrochen in einem gemeinsamen Haushalt in Lebensgemeinschaft („wie in einer Ehe“) zusammengelebt und sich gegenseitig Kontovollmacht erteilt hatten. Dabei ist dem Senat bewusst, dass diese (äußeren) Umstände für sich genommen der Annahme, der alleinige oder überwiegende Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft sei es gewesen, der Klägerin eine Versorgung zu verschaffen, nicht notwendig entgegenstehen. Allerdings sind hier Anhaltspunkte dafür, dass dem langjährigen Zusammenleben und gemeinsamen Wirtschaften der Klägerin und von Frau W. „ohne offiziellen Segen“ eine langjährige bewusste Entscheidung zugrunde gelegen hätte, die Lebenspartnerschaft nicht einzugehen, um den vielfältigen gesetzlichen Regelungen, die für Ehe- und Lebenspartner gelten, nicht zu unterliegen (vgl. zur Ehe Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.09.2006, a.a.O.; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch Bayerisches LSG, Urteile vom 20.02.2013 - L 1 R 304/11 - und vom 07.05.2014 - L 13 R 1037/12 -, jeweils Juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.12.2013 - L 18 KN 29/13 -, Juris; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.02.2014 - L 3 R 337/12 -, Juris), nicht ersichtlich. Im Gegenteil geht für den Senat aus den von der Klägerin vorgetragenen Begleitumständen plausibel hervor, weshalb sie und Frau W. die Verpartnerung erst vornahmen, als die Krebserkrankung von Frau W. schon weit fortgeschritten war. Danach stand der Begründung einer Lebenspartnerschaft zunächst objektiv entgegen, dass die rechtlichen Voraussetzungen hierfür erst durch das am 01.08.2001 in Kraft getretene Lebenspartnerschaftsgesetz (BGBl. I S. 266) geschaffen wurden. Nach Wegfall dieses Hindernisses wiederum stellten die Klägerin und Frau W. - für den Senat ohne Weiteres nachvollziehbar - die Umsetzung ihres prinzipiell vorhandenen „Heiratswunsches“ aus Rücksicht auf die Eltern von Frau W. bis zu deren Ableben zurück, weil diese einer Generation angehörten, für die eine gleichgeschlechtliche Ehe unmöglich gewesen wäre; erst nach dem Tod des Vaters von Frau W. im Juli 2009 ergab sich insoweit nach der glaubhaften Darstellung der Klägerin „eine freie Entscheidung“. Demgemäß erkundigte sich Frau W. noch vor der Krebsdiagnose beim Standesamt Freiburg nach den Formalitäten einer Verpartnerung, erhielt dort jedoch die Auskunft, dass das Ausländeramt Offenburg zuständig sei, was - wie die Klägerin dem Senat gegenüber authentisch und spürbar betroffen zum Ausdruck gebracht hat - sie beide erheblich irritierte, weil es ihnen das Gefühl gab, doch nur eine „Randgruppe“ zu sein. Nur kurze Zeit später zeigten sich bei Frau W. bereits erste Krankheitssymptome („Fieberschübe“), woraufhin bei einer Blutuntersuchung die Krebserkrankung diagnostiziert wurde. Die Klägerin konnte insoweit glaubhaft machen, dass sich von diesem Zeitpunkt an „alles nur noch um die Krankheit [drehte]“, dass „das Suchen nach bestmöglichen Behandlungen … die Gedanken an unsere Heirat erst einmal in den Hintergrund treten [ließ]“, und dass sie und Frau W. erst wieder mit Blick auf die halbjährigen Behandlungspausen bei der Selektiven Internen Radiotherapie daran dachten, die Verpartnerung „in Ruhe angehen“ zu können, und dann vor Pfingsten 2011 in der Annahme, Frau W. könnte mit der Krebserkrankung leben, einen konkreten Verpartnerungstermin „ins Auge fassten“. Auch wenn die Begründung der Lebenspartnerschaft sich - wie dargelegt - nicht als konsequente Verwirklichung eines vor dem Auftreten der lebensbedrohlichen Erkrankung von Frau W. bestehenden Verpartnerungsentschlusses darstellt, unterscheiden diese Begleitumstände die Lebenspartnerschaft der Klägerin wesentlich von einer Versorgungslebenspartnerschaft.
43 
Vor diesem Hintergrund erblickt der Senat einen besonderen (äußeren) Umstand im Sinn des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG auch darin, dass die Klägerin und Frau W. die Lebenspartnerschaft nicht sofort nach der Krebsdiagnose im Herbst 2009 begründet haben, obwohl dies nahegelegen hätte, wenn es - was verständlich wäre - ihnen in erster Linie um die Versorgung der Klägerin gegangen wäre (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.). Auch nach der im Sommer 2010 durchgeführten Selektiven Internen Radiotherapie, als der deutlich verbesserte Gesundheitszustand von Frau W. Gedanken an die Begründung der Lebenspartnerschaft (wieder) ermöglichte, vereinbarten sie nicht sofort einen Verpartnerungstermin. Dies geschah erst im Frühjahr 2011. Der Senat nimmt der Klägerin insoweit ab, dass sie und Frau W. zu diesem Zeitpunkt deren Krebserkrankung akzeptiert hatten und trotz des schon fortgeschrittenen Krankheitsstadiums „noch voller Hoffnung [waren], dass sie noch längere Zeit leben würde“. Denn dieses Vorbringen wird durch die - auch von der Beklagten in ihrem Aussagegehalt nicht in Zweifel gezogene - Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. L. vom 15.02.2012 bestätigt, nach der Frau W. und die Klägerin zum Zeitpunkt der Bestellung des Aufgebots mit Sicherheit davon ausgegangen seien, dass die Erkrankung von Frau W. durch die laufenden Chemotherapiezyklen beherrschbar und mit keinem baldigen Ableben zu rechnen sei. Angesichts dieser Umstände glaubt der Senat der Klägerin, dass es ihnen bei der Verpartnerung darum gegangen ist, angesichts des schweren Schicksalschlags sich noch einmal ganz zueinander zu bekennen und ihre „wie eine Ehe“ geführte langjährige Beziehung zu bestätigen. Es besteht zum einen kein Anlass, am Vorbringen der Klägerin zu zweifeln, dass Frau W. in ihre Familie vollkommen integriert war und vor ihrem Ableben den Wunsch hegte, auch rechtlich dazu zu gehören und „eine ...“ zu sein. Sie hat diesbezüglich ohne erkennbare Verfälschungstendenzen gegenüber dem Verwaltungsgericht geschildert, dass Frau W. intensiv an ihrem Familienleben teilnahm, etwa regelmäßig „die Enkel hütete“, und das starke Bestreben hatte, vollständiges Familienmitglied zu sein. Zum anderen hat die Klägerin auch dem Senat gegenüber glaubhaft den Eindruck vermittelt, dass es aus ihrer Sicht allein darum ging, das Frau W. gegebene Versprechen einzuhalten, und „alles andere keine Rolle gespielt“ hat. Dass auch die im Vordergrund stehende Absicht, eine schon länger bestehende Gemeinschaft zu legitimieren, als überwiegender Zweck einer Eheschließung im Sinn des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG in Betracht kommt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt (vgl. Urteil vom 27.10.1966 - 2 C 32.64 -, BVerwGE 25, 221; vgl. auch OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.).
44 
Schließlich erscheint dem Senat auch plausibel, dass die Klägerin - wie sie im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren durchwegs geltend gemacht hat - von einem möglichen Anspruch auf Witwengeld keine Kenntnis hatte. Denn zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft (01.07.2011) war ein solcher Anspruch für hinterbliebene Lebenspartner von Beamten - wie dargelegt - gesetzlich noch nicht normiert. Zwar wurde, wie der Senat im Urteil vom 03.04.2012 (a.a.O.) ausgeführt hat, bereits im Zusammenhang mit der Änderung des Lebenspartnerschaftsrechts zum 01.01.2005 nicht nur der Versorgungsausgleich auf das Recht der eingetragenen Lebensgemeinschaft erstreckt (§ 20 LPartG), sondern durch Einfügung des § 46 Abs. 4 SGB VI auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung eine umfassende Annäherung des Rechts der Lebenspartnerschaft an das Eherecht vollzogen; für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente ist danach der Lebenspartner dem Ehegatten, die Lebenspartnerschaft der Ehe bereits zu diesem Zeitpunkt gleichgestellt worden. Auch war die Gleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung in anderen Berufsgruppen schon vor dem Verpartnerungstermin der Klägerin und Frau W. wiederholt Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. für die Hinterbliebenenversorgung in der betrieblichen Altersversorgung: BAG, Urteil vom 14.01.2009 - 3 AZR 20/07 -, BAGE 129, 105; für die betriebliche Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind: BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07 -, BVerfGE 126, 400; BGH, Urteile vom 07.07.2010 - IV ZR 16/09 und IV ZR 267/04 -, MDR 2010, 1185 f.). Das grundsätzliche Bestehen eines (unionsrechtlichen) Anspruchs auf Witwengeld auch für hinterbliebene Lebenspartner von Beamten hat das Bundesverwaltungsgericht indes erst mit Urteil vom 28.10.2010 (a.a.O.) festgestellt, also zu einem Zeitpunkt, als sich die Krebserkrankung von Frau W. bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befand und nicht nur ihr, sondern auch das Leben der Klägerin maßgeblich bestimmte. Angesichts dessen hält es der Senat für glaubhaft, dass die Klägerin erst durch das Schreiben der Deutschen Telekom AG vom 29.08.2011 erfuhr, „dass für gleichgeschlechtliche Ehepaare ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung besteht“, und dass ihr zuvor - wie sie dem Senat gegenüber mit spürbarer emotionaler, aber auch reflektierter Betroffenheit bekundet hat - die Möglichkeit einer beamtenrechtlichen Versorgung geradezu „absurd“ erschien.
45 
Ob außer den genannten Motiven der Lebenspartner bei Frau W. auch der Wunsch bestand, die Klägerin für die Zeit nach ihrem Tod finanziell besser abzusichern - worauf deren bereits vor Auftreten der Krebserkrankung erfolgte Einsetzung als Erbin hindeuten könnte -, ist demgegenüber unerheblich. Die gebotene Gesamtabwägung der Beweggründe beider Lebenspartnerinnen für die Begründung der Lebenspartnerschaft ergibt zur vollen Überzeugung des Senats, dass jedenfalls für die Klägerin der Versorgungsgedanke bei der Begründung der Lebenspartnerschaft keine Rolle gespielt hat, sondern es ihr ausschließlich darum ging, den schon früher geäußerten „Heiratswunsch“ von Frau W. zu erfüllen sowie sich gerade im Angesicht von deren schwererer Krebserkrankung noch einmal ganz zu ihr zu bekennen und die langjährige Lebensgemeinschaft zu legitimieren. Da Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.10.1966, a.a.O.) nicht ersichtlich sind, sind damit insgesamt gesehen die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe der Lebenspartner als zumindest gleichwertig anzusehen.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRGG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
48 
Beschluss vom 02. Dezember 2014
49 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 24.696,-- EUR festgesetzt.
50 
Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an Nummer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. Der festgesetzte Betrag beruht auf den Angaben der Deutschen Telekom AG im Schriftsatz vom 02.08.2012, wonach die Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus 1.029,-- EUR beträgt. Anzusetzen sind somit als zweifacher Jahresbetrag 24.696,-- EUR (1.029,-- EUR x 24).
51 
Der Senat ändert die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen entsprechend ab.
52 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

1

Auf die Beschwerde der Klägerin ist der Rechtsstreit nach § 133 Abs. 6 VwGO unter Aufhebung der Berufungsentscheidung zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Die Berufungsentscheidung beruht auf einem Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil der Verwaltungsgerichtshof über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO entschieden hat.

2

1. Die Klägerin begehrt die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung. Sie war seit dem 26. März 2007 mit einem am 22. November 2007 an Lungenkrebs verstorbenen Beamten verheiratet. Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, es handele es sich um eine sog. Versorgungsehe, weil die Ehe unmittelbar nach Feststellung der lebensbedrohenden Erkrankung des Ehemanns geschlossen worden sei. Die hiergegen gerichtete Klage, mit der die Klägerin insbesondere geltend gemacht hatte, die Eheschließung sei bereits lange vor Kenntnis der Erkrankung geplant gewesen, wies das Verwaltungsgericht ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung zwar wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeit der Rechtssache zugelassen, in der Sache aber durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO zurückgewiesen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei auch in Ansehung der gestellten Beweisanträge entbehrlich, weil die erkennbaren Umstände eher geeignet seien, die gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer Versorgungsehe zu bestätigen als zu widerlegen.

3

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin Gehörsverstöße und Aufklärungsmängel geltend. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Frage, ob der Heiratsentschluss bereits vor Bekanntwerden der Krankheit vorlag, zwar als entscheidungserheblich erachtet, gleichwohl aber sowohl eine persönliche Anhörung der Klägerin als auch die beantragte Beweisaufnahme unterlassen.

4

2. Der geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt vor, weil die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO nicht gegeben waren. Die Berufungsentscheidung verstößt damit gegen das Gebot, über die Berufung aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 VwGO) und verletzt zugleich den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO (Urteil vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 = Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 82, jew. Rn. 24 m.w.N.).

5

a) Der Anwendungsbereich des § 130a VwGO ist auf einfach gelagerte Streitsachen beschränkt (Beschluss vom 20. Oktober 2011 - BVerwG 2 B 63.11 - IÖD 2012, 20 Rn. 6). Auch wenn § 130a VwGO keine ausdrücklichen Einschränkungen enthält, hat das Berufungsgericht bei seiner Ermessensausübung zu berücksichtigen, dass sich die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung im System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nach der Ausgestaltung des Prozessrechts als gesetzlicher Regelfall und Kernstück auch des Berufungsverfahrens erweist (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 VwGO). Diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis liegt die Vorstellung zugrunde, dass die gerichtliche Entscheidung grundsätzlich das Ergebnis eines diskursiven Prozesses zwischen Gericht und Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung sein soll. Davon geht auch § 104 Abs. 1 VwGO aus, der dem Vorsitzenden des Gerichts die Pflicht auferlegt, in der mündlichen Verhandlung die Streitsache mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erörtern. Das Rechtsgespräch erfüllt zudem den Zweck, die Ergebnisrichtigkeit der gerichtlichen Entscheidung zu fördern (Urteil vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 = Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 82, jeweils Rn. 23). Dies gilt umso mehr, je größer die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Streitsache sind. Mit dem Grad der Schwierigkeiten wächst das Gewicht der Gründe, die gegen eine Anwendung des § 130a VwGO sprechen (Urteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 = Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 64; Beschluss vom 20. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 6).

6

Das ergibt sich nicht zuletzt aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 EMRK, der aus dieser Verfahrensgarantie im Einzelfall die Notwendigkeit herleitet, auch in der zweiten Instanz mündlich zu verhandeln. Der Gerichtshof stellt bei Verfahrensordnungen, in denen im Berufungsrechtszug auch Tatfragen zu entscheiden sind, darauf ab, ob im konkreten Fall zentrale strittige Tatfragen zur Entscheidung anstehen und ob für die tatsächliche Feststellung die Entscheidungsfindung allein aufgrund der Aktenlage sachgerecht möglich ist (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 29. Oktober 1991 - Nr. 22/1990/213/275 "Helmers" - NJW 1992, 1813 m.w.N.). Diese Anforderungen sind bei konventionskonformer Anwendung im Rahmen der Ermessensausübung nach § 130a VwGO vom Berufungsgericht zu berücksichtigten und gestatten es in diesen Fällen nicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen (Beschluss vom 12. März 1999 - BVerwG 4 B 112.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 35). Das gilt auch in der vorliegenden Streitigkeit einer Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis. Die Gewährleistungen aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK gelten auch für Beamte, sofern ihnen nach innerstaatlichem Recht die Möglichkeit eingeräumt ist, ihre Rechte vor Gericht geltend zu machen (EGMR, Urteil vom 19. April 2007 - Nr. 63235/00 "Eskelinen" - Rn. 61; hierzu auch Meyer-Ladewig, EMRK-Handkommentar, 3. Aufl. 2011, Art. 6 Rn. 19).

7

b) Diesen Maßstäben wird die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht gerecht.

8

Dabei kann offen bleiben, ob die Inanspruchnahme des § 130a Satz 1 VwGO hier schon wegen der Schwierigkeit der Rechtssache außer Betracht zu bleiben hatte. Mit der Beschwerde ist dabei im Ausgangspunkt davon auszugehen, dass die durch den Verwaltungsgerichtshof ausgesprochene Berufungszulassung nach § 124a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten ein Indiz hierfür abgibt (vgl. Urteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 = Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 64, jeweils Rn. 15). Im Einzelfall mag sich jedoch die im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung getroffene Einschätzung nachträglich als unzutreffend und die Rechtssache einer Entscheidung im Verfahren nach § 130a VwGO zugänglich erweisen (vgl. Urteil vom 1. April 2004 - BVerwG 2 C 16.03 - Buchholz 239.1 § 3 BeamtVG Nr. 2; Beschluss vom 10. Juni 2008 - BVerwG 2 B 31.08 -). Anhaltspunkte hierfür sind den Akten indes nicht zu entnehmen; vielmehr ging in der Zwischenzeit lediglich die mit der Zulassungsbegründung der Sache nach im Wesentlichen übereinstimmende Berufungsbegründung ein. Auch das Anhörungsschreiben nach § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO enthält keine entsprechenden Hinweise.

9

Unabhängig hiervon war ein Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hier jedenfalls deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Klägerin nach Zugang des Anhörungsschreibens auf entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag, der im verwaltungsgerichtlichen Urteil nicht berücksichtigt wurde, hingewiesen und hierzu Beweisanträge gestellt hat (vgl. Beschluss vom 20. Oktober 2011 - BVerwG 2 B 63.11 - IÖD 2012, 20 Rn. 8). Damit hatte der Verwaltungsgerichtshof nicht nur über Rechtsfragen zu befinden, sondern auch über die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Zur sachgerechten Aufklärung schwieriger tatsächlicher Fragen ist eine mündliche Berufungsverhandlung aber geboten (vgl. Beschluss vom 12. März 1999 - BVerwG 4 B 112.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 35). Für die Überprüfung einer erstinstanzlichen Beweiswürdigung gilt dies erst recht (vgl. Beschluss vom 26. März 2012 - BVerwG 2 B 26.11 -).

10

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhält die Witwe eines Beamten Witwengeld. Die Gewährung ist gemäß Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift jedoch ausgeschlossen, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sein denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Bei Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Zeitpunkt der Eheschließung kommt die Gewährung von Witwengeld in diesem Falle daher regelmäßig nur in Betracht, wenn der Heiratsentschluss bereits vor Bekanntwerden der Erkrankung gefasst worden ist. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn noch kein Termin für die Eheschließung beim Standesamt festgestanden hat. In dieser Konstellation kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Versorgung kausal für die Eheschließung war (Beschlüsse vom 2. Oktober 2008 - BVerwG 2 B 7.08 - und vom 19. Januar 2009 - BVerwG 2 B 14.08 - m.w.N.). Von entscheidender Bedeutung ist daher einerseits die Kenntnis des künftigen Ehepartners von der lebensbedrohlichen Erkrankung des Beamten, andererseits die Frage, ob schon vor diesem Zeitpunkt ein Heiratsentschluss gefasst worden ist.

11

Von diesem rechtlichen Maßstab ist auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen. Gleichwohl hat er es unterlassen, die Beweggründe für die Eheschließung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung weiter aufzuklären und sich damit eine hinreichende Tatsachengrundlage für seine Entscheidungsfindung zu verschaffen. Dies gilt zunächst bereits, weil die Klägerin die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts substantiiert in Zweifel gezogen hatte. Denn damit war eine sachgerechte Entscheidungsfindung alleine aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht möglich (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 ). Mit der abschließenden Bemerkung, die Umstände sprächen "eher" für als gegen die gesetzliche Vermutung belegen dies auch die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichtshofs selbst.

12

Insbesondere aber hat der Verwaltungsgerichtshof die im Schriftsatz vom 29. September 2011 gestellten Beweisanträge fehlerhaft abgelehnt. Zwar kennt auch der vom Untersuchungsgrundsatz bestimmte Verwaltungsprozess die Möglichkeit, einen Beweisantrag durch "Wahrunterstellung" abzulehnen. Diese Verfahrensweise setzt indes voraus, dass die behauptete Beweistatsache im Folgenden so behandelt wird, als wäre sie wahr (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 a.E. StPO); was regelmäßig nur für nicht entscheidungserhebliche Behauptungen in Frage kommt (Beschluss vom 12. August 1998 - BVerwG 7 B 162.98 - juris Rn. 2). Das Gericht darf sich daher im weiteren Verlauf nicht in Widerspruch zu den als wahr unterstellten Annahmen setzen und muss sie "ohne jede inhaltliche Einschränkung" in ihrem mit dem Parteivorbringen gemeinten Sinn behandeln, als wären sie nachgewiesen (Urteil vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 47.85 - BVerwGE 77, 150 <155>, Beschluss vom 20. September 1993 - BVerwG 4 B 125.93 - juris Rn. 7). Gegen diese Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof verstoßen und mit der von ihm angenommenen Wahrunterstellung der Sache nach eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung vorgenommen.

13

Im Schriftsatz vom 29. September 2011 hat die Klägerin u.a. unter Beweis gestellt, dass ihrem Steuerberater bereits vor Kenntnis der Erkrankung die näheren Inhalte der notariellen Regelungen und der für Januar 2007 geplante Notartermin mitgeteilt worden seien sowie dass in dem Notartermin eine Beratung über den Ehe- und Erbvertrag stattgefunden habe. Diesen Vortrag hat der Verwaltungsgerichtshof durch die Ablehnung des Beweisantrags als wahr unterstellt. Zur Ablehnung des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs hat das Gericht nachfolgend aber maßgeblich darauf abgestellt, dass die Ehe "sehr kurzfristig" geschlossen und ein vorheriger Entwurf für einen Ehevertrag nicht erstellt worden sei. Damit hat es sich in Widerspruch zu der angenommenen Wahrunterstellung begeben. Der von der Klägerin unter Beweis gestellten Geschehensablauf und die Annahme einer sehr kurzfristigen Eheschließung schließen einander aus. Gleiches gilt der Sache nach für die Annahme des fehlenden Vertragsentwurfs. Aus dem klägerischen Vorbringen folgt sowohl das Vorhandensein inhaltlicher notarieller Regelungen als auch eine fachliche Beratung hierüber. Sollte den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs die Annahme zu Grunde liegen, ein bestehender Heiratsentschluss könne nur durch Vorlage eines ausformulierten Ehevertragsentwurfes oder den Nachweis eines präzise zeitlich konkretisierten Hochzeitstermins nachgewiesen werden, läge hierin eine Überdehnung der Voraussetzungen aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG.

14

Im Übrigen folgen die Annahmen des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht aus der in Anspruch genommenen Vorbemerkung des Ehe- und Erbvertrags vom 27. März 2007. Dass ein Entwurf nicht erstellt worden ist, kann dem Vertragstext nicht entnommen werden. Vielmehr wird ausdrücklich auf den bereits im Januar mit dem Notar besprochenen Inhalt des Ehevertrags Bezug genommen. Die beschriebene Abweichung vom üblichen Ablauf kann auch im Fehlen des vom beurkundenden Notars für angemessenen erachteten Zeitlaufs zu sehen sein. Hierauf deuten auch die Hinweise hin, dass eine weitere Überlegungszeit und Vertagung des Beurkundungstermins nicht gewünscht werde. Jedenfalls hätte die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs einer weiteren Aufklärung bedurft. Dies gilt auch für den Hinweis des Notars, die Eheleute hätten gestern "sehr kurzfristig" die Ehe geschlossen. Denn auch diese Passage steht im Zusammenhang zur der vom Notar für üblich gehaltenen zeitlichen Gestaltung und bezieht sich damit wohl auf den konkreten Termin der Eheschließung. Ein - die weitere Beweisaufnahme entbehrlich machender - Beleg dafür, dass ein verbindlicher Heiratswunsch selbst oder dessen Verwirklichung in angemessener Zeit vorher nicht beabsichtigt war, kann der Vorbemerkung in Ansehung ihres objektiven Erklärungsgehalts nicht entnommen werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.