Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Mai 2016 - 4 S 114/16

bei uns veröffentlicht am11.05.2016

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. Dezember 2015 - 1 K 5117/15 - geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ablauf von 2 Wochen nach einer erneuten Auswahlentscheidung über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts untersagt, die noch einzurichtende Abteilung „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ am Standort xxx zu besetzen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die rechtzeitig eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und fristgerecht begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.
I. Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs hat der Senat gemäß § 17a Abs. 5 GVG, der auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren gilt (vgl. Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 29. EL Oktober 2015, RdNr. 47; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.04.1994 - 10 S 405/94 -, Juris), nicht zu prüfen, da die Beteiligten erstinstanzlich die Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht gerügt haben (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 28.01.1994 - 7 B 198.93 -, Juris). Unabhängig hiervon greift die Rechtswegzuweisung von § 111 BNotO nicht ein. Auch wenn die Entscheidung über die Verwendung bei der Abteilung „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ (im Folgenden auch: Beurkundungsabteilung) allein der Vorauswahl unter den Interessenten für die hauptberufliche Tätigkeit als Notar im Sinne der §§ 1 bis 3 BNotO dient, erfolgt sie in Form einer vom Dienstherrn gegenüber dem beamteten Notar angeordneten Verwendung und richtet sich auch materiell nicht nach der Bundesnotarordnung (vgl. unten III.), so dass - wie auch vom Landesgesetzgeber (vgl. § 17a LFGG; LT-Drs. 15/4661, S. 6 ausgehend von § 52 Nr. 4 VwGO und damit von § 54 BeamtStG) angenommen - die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Fällen wie dem vorliegenden gegeben ist.
II. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, greifen hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht verneinten Anordnungsgrundes durch. Ein Anordnungsgrund liegt auch weiterhin vor. Dem Antragsteller wurde zwar vom Antragsgegner inzwischen die Beurkundungsabteilung in xxx angeboten. Er verfolgt seine Bewerbung auf Übertragung der Beurkundungsabteilung in xxx jedoch weiter. Insoweit ist auch ein Anordnungsanspruch gegeben.
1. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass es schon an einem Anordnungsgrund fehle, und hat hierzu ausgeführt, es stehe nicht die Übertragung eines Beförderungsdienstpostens in Streit, die in sogenannten Vorwirkungsfällen eine Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der unterlegenen Bewerber erfordern könne. Vielmehr werde von den erfolgreichen Bewerbern mit 0,2 AKA lediglich ein Teil der ihnen und allen anderen Notaren im Landesdienst gleichermaßen übertragenen Dienstaufgaben auf einem anderen Dienstposten als bisher ausgeübt, ohne dass sich an der Wertigkeit des Aufgabenbereichs insgesamt etwas ändere. Auch könne die Dienstpostenvergabe an einen zunächst erfolgreichen Bewerber jederzeit wieder rückgängig gemacht werden, falls sich herausstelle, dass die Übertragung zu Unrecht erfolgt sein sollte.
2. Der Antragsteller hält dem entgegen, dass es angesichts der momentanen Verfahrenslaufzeiten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit keineswegs ausgeschlossen sei, dass das Hauptsacheverfahren - vor allem, wenn es sich über drei Instanzen erstrecken sollte - bis zum 31.12.2017 noch nicht abgeschlossen sein werde. Sollte der Beigeladene am 31.12.2017 den von ihm angestrebten Dienstposten innehaben, würde er kraft Gesetzes als zum Notar im Sinne des § 3 Abs. 1 BNotO bestellt gelten. Er selbst wäre dann zu diesem Zeitpunkt weder Notar noch würde er weiterhin im Landesdienst des Antragsgegners tätig sein, wenn er nicht seinen Entlassungsantrag zurücknehmen würde. Mit der Zurücknahme seines Antrags würde er aber gleichzeitig auf seine Bestellung als Notar verzichten; dies könne ihm nicht zugemutet werden. Gegen die Möglichkeit, die Aufgabenzuweisung an den Beigeladenen, wenn sie erfolgt sei, noch rückgängig zu machen, trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, es würde mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht zu vereinbaren sein, die Ende 2017 bereits im Hinblick auf die bevorstehende - gesetzlich fingierte - Bestellung zum Notar getätigten Investitionen bei der Entscheidung, ob ein Notar, der einen Dienstposten in der Abteilung „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ der staatlichen Notariate innehabe, umgesetzt oder versetzt werde, nicht zu berücksichtigen. Je weiter fortgeschritten die „Geschäftseinrichtung“ sei, desto mehr spreche gegen die Zulässigkeit der Entbindung von diesem Dienstposten.
3. Dieses Vorbringen greift durch.
a) Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von den Fällen, die der Senat bisher entschieden hat. Dort wurde der Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung - im Wege des vorbeugenden Rechtsschutzes - vor Ergehen einer Auswahlentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 20.02.2014 - 4 S 251/14 -, Juris) bzw. zur Sicherung eines geltend gemachten Anspruchs auf Beibehaltung der in die Beurkundungsabteilungen ausgegliederten Aufgaben, ohne dass ein Wechsel in den freien Beruf des Notars im Wege des privilegierten Übergangs angestrebt wurde (Senatsbeschluss vom 11.12.2014 - 4 S 1988/14 -), verneint. Im vorliegenden Verfahren möchte der Antragsteller, der seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis mit Wirkung zum 01.01.2018 beantragt hat, dagegen aufgrund der Regelung des § 114 Abs. 2 BNotO in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung (z.F.) zukünftig das Notariat in xxx freiberuflich wahrnehmen. Über seine entsprechende Bewerbung um die Übertragung einer noch zu bildenden Beurkundungsabteilung in xxx ist auch bereits negativ entschieden worden.
b) Die Ausschreibung der Beurkundungsabteilungen wurde bereits am 31.01.2014 durchgeführt, um sicherzustellen, dass die Beurkundungsabteilungen im Jahr 2016 besetzt werden und ein geordneter Systemübergang erfolgen kann. Aus diesem Grund wurde von den Bewerberinnen und Bewerbern auch verlangt, bereits ihre Entlassung aus dem Landesdienst zum Ablauf des 31.12.2017 zu beantragen. Auf der Grundlage von Anlassbeurteilungen wurde im März 2015 entschieden. Soweit ein Bewerber erfolgreich war, ihm aber keiner der gewünschten Standorte zugewiesen wurde, sollte in Gesprächen eine Lösung gefunden werden (vgl. http://www.justiz.baden-wuerttemberg.de/pb/site/jum/search/1149211/Lde/index.html?quicksearch=true&query=Beurkundung). Diese Konzeption, die nach der Festlegung der Standorte für Notarstellen von den beamteten Notaren frühzeitig eine Entscheidung über den Verlauf ihrer beruflichen und persönlichen Zukunft fordert, um einen reibungslosen Systemübergang sicherzustellen, ist darauf angelegt, noch im laufenden Kalenderjahr die Besetzung der ab 01.01.2018 bestehenden freien Notariate abschließend zu regeln. Hieran ändert nichts, dass die Vorentscheidung für die Besetzung dieser Notariate organisatorisch durch die Übertragung von Beurkundungsabteilungen erfolgt, die bis zum 31.12.2017 grundsätzlich wieder rückgängig gemacht werden kann. Denn es ist alleiniger Sinn und Zweck der Schaffung und Vergabe der Beurkundungsabteilungen, die nach dem 31.12.2017 entfallen, die Auswahl unter den beamteten Notaren für die zukünftige Besetzung der Notariate rechtzeitig vor dem Stichtag treffen zu können, um einen nahtlosen Übergang zu gewähren. Nur im Hinblick darauf war es auch vertretbar, von den beamteten Notaren zu fordern, schon im Jahr 2014 innerhalb der Bewerbungsfristen eine Entscheidung für oder gegen den Wechsel aus dem Beamtenverhältnis in ein Notariat an einem bestimmten Standort zu treffen. Damit lässt es sich aber nicht vereinbaren, diese im Jahr 2016 noch darauf zu verweisen, gegen Ablehnungsentscheidungen erst kurzfristig vor dem 01.01.2018 - dem Zeitpunkt ihres vorgesehenen Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis - vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 20.02.2014, a.a.O.). Es lässt sich auch nicht von der Hand weisen, dass der Beigeladene für die zukünftige Übernahme des Notariats am künftigen Standort Vorkehrungen treffen soll und muss, die bei einer an persönlichen und sozialen Kriterien orientierten erneuten Auswahl hinsichtlich des Standorts Bedeutung haben könnten. Im Übrigen ergibt sich aus der Verfügung vom 27.03.2015 (S. 10), dass der Antragsgegner selbst davon ausgeht, dass die Neuzuordnung eines bereits vergebenen Standorts zu erheblichen Verfahrensverzögerungen und insbesondere zu Folgeänderungen an anderen Standorten („Domino-Effekt“) führen kann. Damit ist aber anders als im Falle einer Umsetzung nicht davon auszugehen, dass die Vergabe von Beurkundungsabteilungen keine präjudizielle Wirkung hat und jederzeit - vor dem Stichtag - noch geändert werden kann. Dem entspricht es - ähnlich wie in beamtenrechtlichen Fällen, in denen die Vergabe eines Dienstpostens, die eine Vorentscheidung für eine Beförderung darstellt, in Streit steht - vorläufigen Rechtsschutz nach Ergehen der Auswahlentscheidung zu gewähren und den Antragsteller nicht auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Dass der Antragsgegner erklärt hat, der Beigeladene werde für die Zeit vom 01.06.2016 bis zum 31.12.2017 mit 20 v.H seiner Arbeitskraft an das Notariat xxx abgeordnet, die Errichtung einer Beurkundungsabteilung sei derzeit aber nicht beabsichtigt, ändert hieran nichts. Denn aus diesem Vortrag geht nicht hervor, dass die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen für den Standort xxx nicht mehr wirksam und/oder ihre Realisierung nicht mehr beabsichtigt wäre. Vielmehr dürfte die Teil-Abordnung des Beigeladenen nach xxx es ermöglichen, ihn dort jederzeit in einer kurzfristig noch (entsprechend der bestehenden gesetzlichen Verpflichtung, vgl. unten III. 2. a) zu errichtenden Beurkundungsabteilung einzusetzen.
III. Der Antragsteller hat unter Bezugnahme auf seine Klagebegründung im Verfahren beim Verwaltungsgericht Karlsruhe (1 K 3984/15) auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
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1. Soweit der Antragsteller in der Klagebegründung vorträgt, der Antragsgegner sei verpflichtet, zwei Notariate und dementsprechend zwei Beurteilungsabteilungen in xxx zu schaffen, ergibt sich hieraus allerdings kein Anordnungsanspruch. Zunächst könnte und müsste ein Anspruch auf Einrichtung einer zweiten Beurkundungsabteilung nicht im Wege der Unterlassung der Besetzung der bisher vorgesehenen Beurkundungsabteilung mit dem Beigeladenen gesichert werden. Aus der Fürsorgepflicht lässt sich aber auch kein Anspruch auf Einrichtung einer zweiten Beurkundungsabteilung herleiten. Die Fürsorgepflicht des Landes besteht in erster Linie hinsichtlich der Beamten, die im Dienstverhältnis des Landes bleiben wollen. Auch sie haben aber keinen Anspruch darauf, dass sich der Dienstherr bei dem Haushaltsgesetzgeber für die Schaffung einer Planstelle (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.1985 - 2 C 39.82 -, Juris) einsetzt, sondern lediglich einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Hinsichtlich derjenigen, die, wie der Antragsteller, die freiberufliche Tätigkeit als Notar anstreben, lassen sich aus Art. 33 Abs. 5 GG zwar noch nachwirkende Fürsorgepflichten, z.B. hinsichtlich der Versorgungsanwartschaften, ableiten. Für eine sich hieraus ergebende Verpflichtung des Dienstherrn, zwei Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ zu bilden, ist jedoch kein Raum. Es liegt bereits nicht in seiner Organisationshoheit, auf die Schaffung eines zweiten Amtssitzes in xxx für eine freiberufliche Tätigkeit ab dem 01.01.2018 hinzuwirken, die Voraussetzung für die Bildung einer zweiten Abteilung wäre. Dies gilt auch im Zusammenhang mit der hier vorzunehmenden Umstrukturierung. Insoweit kommt dem Dienstherrn lediglich die Aufgabe zu, das Standortkonzept für Notarstellen (http://www.justiz.baden-wuerttemberg.de/pb/site/jum/get/documents/jum1/JuM/import/justizportal%20badenw%C3%BCrttemberg/pdf/st/Standortkonzept-Notarstellen_Internet_Tabelle.pdf) umzusetzen. Dieses wiederum richtet sich gemäß § 4 BNotO an den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege aus, wobei das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs zu berücksichtigen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht der Verpflichtung der Justizverwaltung, ihr dadurch eröffnetes Ermessen fehlerfrei auszuüben, kein subjektives Recht von potentiellen Bewerbern um eine Notarstelle gegenüber. Bei der Bestimmung der Zahl und des Zuschnitts der auszuschreibenden Notarstellen (§ 4 BNotO) handelt die Landesjustizverwaltung in Ausübung ihrer allein objektiven Interessen dienenden Organisationsgewalt (BGH, Beschluss vom 14.04.2008 - NotZ 118/07 -, Juris m.w.N.).
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2. Der Antragsteller hat aber jedenfalls einen Anspruch auf erneute Entscheidung über die Verwendung in der am Standort xxx vorgesehenen und noch zu bildenden Beurkundungsabteilung.
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a) Diesem Anspruch steht wiederum nicht entgegen, dass der Antragsgegner mitgeteilt hat, er beabsichtige derzeit nicht, eine Beurkundungsabteilung in xxx einzurichten. Insoweit ist festzustellen, dass 246 Beurkundungsabteilungen nach dem zugrundeliegenden Standortkonzept vorgesehen sind und sich der Antragsteller um die Verwendung in einer Beurkundungsabteilung mit dem Ortswunsch xxx beworben hat. Sein hieraus abgeleiteter Anspruch auf rechtsfehlerfreie Entscheidung auch über seinen Standortwunsch könnte damit nur dann untergehen, wenn das Justizministerium den Standort xxx aus diesem Konzept endgültig herausgelöst hätte. Dies lässt sich dem Vortrag des Antragsgegners nicht entnehmen und wäre wohl angesichts des gesetzlichen Auftrags in § 17 Abs. 3 Satz 5 LFGG i.V.m. § 4 BNotO, wonach Beurkundungsabteilungen bei den Notariaten entsprechend dem Bedarf an notariellen Dienstleistungen zu bilden sind (vgl. hierzu oben III. 1.), nur zulässig, wenn der Bedarf für ein Notariat in xxx nicht gegeben wäre oder sich keine beamteten Notare für die Übernahme des Notariats in xxx gefunden hätten.
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b) Die Rechtsgrundlage für die Vergabe der Beurkundungsabteilungen ergibt sich aus § 17 Abs. 3 LFGG. Den Hintergrund dieser Regelung stellt § 114 Abs. 2 Satz 1 BNotO z.F. dar. Danach gilt, wer am 31.12.2017 als Notar im Landesdienst oder als Notarvertreter im Sinne des baden-württembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit bei den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ der staatlichen Notariate tätig war und mit Ablauf des 31.12.2017 auf eigenen Antrag aus dem Landesdienst entlassen wurde, als am 01.01.2018 zum Notar im Sinne des § 3 Abs. 1 BNotO bestellt. § 17 Abs. 3 Satz 4 LFGG bestimmt, dass als Notar bei der Abteilung „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ nur verwendet wird, wer die Bestellung zum Notar zur hauptberuflichen Amtsausübung anstrebt und nach seiner Persönlichkeit und seinen Leistungen für dieses Amt geeignet ist. Im Hinblick auf die Eignung der Bewerber für das Amt des hauptberuflichen Notars erschöpft sich die Regelung damit auf die Wiedergabe des § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO, wobei der Gesetzgeber eine entsprechende Eignung der Notare im Landesdienst grundsätzlich vorausgesetzt hat (LT-Drs. 14/6250, S. 51 zu § 17 Abs. 3 und S. 32 zu § 17). Regelungen für die Auswahl unter mehreren Bewerbern enthält die Vorschrift damit nicht (vgl. hierzu §§ 6b, 6 Abs. 3 BNotO sowie § 114 Abs. 5 Satz 3 BNotO z.F.). Der Gesetzgeber ging vielmehr davon aus, dass im badischen Rechtsgebiet aller Voraussicht nach die Zahl der Stellen für Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung größer sein würde, als die Zahl der im badischen Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst und derjenigen Notarvertreter, die an einem Statuswechsel interessiert sein würden, und schuf deshalb in § 17 Abs. 2 LFGG auch die Möglichkeit, Notare im Landesdienst und Notarvertreter mit der Befähigung für das Amt des Bezirksnotars an die staatlichen Notariate des badischen Rechtsgebiets - dort die Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ - zu versetzen (LT-Drs. 14/6250, S. 31 zu § 17).
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Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die vorliegende Auswahlentscheidung ergeben sich aus Art. 12 Abs. 1 GG unter Berücksichtigung der mit dem öffentlichen Amt der Notare verbundenen Besonderheiten aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Denn § 17 Abs. 3 Satz 4 LFGG i.V.m. § 114 Abs. 2 BNotO z.F. dient allein der zur Vorbereitung des Systemwechsels zu treffenden Vorauswahl unter den noch beamteten Notaren, die ab dem 01.01.2018 als selbständige Notare tätig werden wollen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 11.12.2014, a.a.O.) und regelt keine an beamtenrechtlichen Grundsätzen orientierte personalorganisatorische Maßnahmen (Umsetzung oder Versetzung). Die tatbestandliche Anknüpfung an die Tätigkeit in einer Beurkundungsabteilung zum Stichtag 31.12.2017 beinhaltet lediglich den Auftrag an den Dienstherrn, in dessen Personalhoheit die Verwendung der beamteten Notare bis zum 31.12.2017 liegt, unter den wechselbereiten beamteten Notaren die Vorauswahl zu treffen, macht diese jedoch nicht zu einer an der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Aufgabenwahrnehmung liegenden personalorganisatorischen Maßnahme. Der Antragsteller kann sich im Hinblick auf dieses besondere Verfahren aber auch nicht auf die bundesrechtliche Regelung des § 6 BNotO und die Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zur Ausführung der Bundesnotarordnung (vom 06.06.2014 - 3830/0320 -, Die Justiz, S. 153) berufen, da das streitgegenständliche Auswahlverfahren auf die einmalige Gestaltung des Rechtsübergangs in Baden-Württemberg auf beamtete Notare beschränkt ist. Dass in den gesetzlichen Regelungen dieses Verfahrens eigene Vorgaben für die Auswahl unter den wechselbereiten beamteten Notaren nach Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG weitgehend fehlen, begegnet im Hinblick auf deren Berufswahlfreiheit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (zu den Anforderungen an die Bestimmtheit und Erkennbarkeit gesetzlicher Einschränkungen der Freiheit der Berufswahl vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.04.2004 - 1 BvR 838/01, 1 BvR 1303/01, 1 BvR 340/02, 1 BvR 1436/01, 1 BvR 1450/01 -, BVerfGE 110, 304 m.w.N.). Denn mit § 17 Abs. 3 LFGG und § 114 Abs. 3 BNotO z.F. wird den beamteten Notaren landesrechtlich in Baden-Württemberg ein privilegierter, weiterer Zugang zum freien Beruf des Notars geschaffen, ohne dass ihre Möglichkeit, diesen Beruf - nach Ausscheiden aus dem Dienst des Landes - entsprechend der bundesrechtlichen Regelungen für diesen Beruf zu ergreifen, eingeschränkt wird (vgl. auch Senatsbeschluss vom 11.12.2014, a.a.O.). Insofern sieht § 114 Abs. 5 BNotO z.F. u.a. vielmehr vor, dass Personen, die am 31.12.2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren und sich um eine Bestellung zum Notar nach § 3 Abs. 1 BNotO bewerben, Bewerbern gleichstehen, die einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet haben und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befinden.
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Damit sind die Vorgaben in den zur Durchführung der Auswahl unter den wechselbereiten beamteten Notaren erlassenen Verwaltungsvorschriften maßgeblich, an die der Dienstherr gemäß Art. 3 Abs. 1 GG gebunden ist. Das Verfahren für die Ausschreibung und die Auswahl regeln die Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums betreffend das Verfahren zur Besetzung der Dienstposten in den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ bei den staatlichen Notariaten (VwV Besetzung Beurkundungsabteilungen - Die Justiz 2014, S. 4) und die Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die dienstliche Anlassbeurteilung für Bewerbungen auf Dienstposten in den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ (Die Justiz 2013, S. 343). Diese Regelungen sollen den Besonderheiten der Notariatsreform Rechnung tragen. Das Verfahren unterscheidet sich dementsprechend deutlich von allgemeinen Ausschreibungs- und Auswahlverfahren (LT-Drs. 15/4661, S. 5 zu 17a LFGG).
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Mit § 17 Abs. 3 LFGG, der kein Vergabeverfahren vorsieht, ein solches aber wohl voraussetzt, ohne hierfür Grundsätze aufzustellen, dürften sie vereinbar sein, auch soweit sie die Ausschreibung der als „Teil-Dienstposten“ bezeichneten Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ und ihre Vergabe unabhängig davon vorsehen, ob der bisherigen Amtsinhaber selbst die Bestellung zum freiberuflichen Notar anstrebt. Entsprechendes gilt, soweit sich die Ausschreibung gemäß Nr. 1 VwV Besetzung Beurkundungsabteilungen allgemein auf eine Verwendung bei einer Abteilung „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ bezieht und nicht auf den jeweiligen zukünftigen Amtssitz.
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c) Die zu Lasten des Antragstellers erfolgte Auswahlentscheidung für den Standort xxx steht - wie vom Antragsteller in der Klagebegründung überzeugend vorgetragen - mit den für die Standortauswahl nach dem obigen Maßstab geltenden Vorgaben der VwV Besetzung Beurkundungsabteilungen i.V.m. mit Art. 3 Abs. 1 GG im Widerspruch.
18 
aa) Zunächst verstößt der Rückgriff auf den einfachen Leistungsvorsprung gegen die Nrn 3.4 f. VwV Besetzung Beurkundungsabteilungen i.V.m. mit Art. 3 Abs. 1 GG. Nach Nrn 3.4 f. VwV Besetzung Beurkundungsabteilungen soll für die Zuordnung eines bestimmten Orts, den mehrere Bewerber gewünscht haben, nur ein deutlicher Leistungsvorsprung ausschlaggebend sein. Liegt dieser nicht vor, ist eine Gesamtabwägung aller maßgeblichen Umstände vorzunehmen. Diesen Anforderungen wird die Auswahlentscheidung nicht gerecht. Der Antragsgegner geht zunächst zwar selbst zutreffend davon aus, dass zwischen dem Beigeladenen und dem Antragsteller kein deutlicher Leistungsunterschied besteht und nimmt in der angegriffenen Entscheidung auch eine Abwägung der persönlichen und sozialen Belange vor. Er ermittelt aber keine erheblichen Unterschiede im Gewicht der jeweils zu berücksichtigten Interessen des Antragstellers und des Beigeladenen und sieht im Ergebnis letztlich doch den einfachen Leistungsvorsprung als maßgeblich an (vgl. Widerspruchsbescheid vom 31.07.2015, S. 32, 40, 47, Bescheid vom 27.03.2015, S. 9). Damit weicht er von der Regelung der Nr. 3.5 VwV Besetzung Beurkundungsabteilungen ab, die im Zusammenhang mit der Entscheidung, die Beurkundungsabteilungen insgesamt (Nrn. 1.2, 2.2 VwV Besetzung Beurkundungsabteilungen) und nicht standortgebundenen auszuschreiben, steht. Diese weist dem einfachen Leistungsvorsprung keine Bedeutung für die Ortsauswahl zu, sondern fordert, dass insoweit die Auswahl aufgrund einer Gesamtabwägung aller maßgeblichen Umstände getroffen wird. An diese Entscheidung ist der Antragsgegner gebunden. Damit ist es nicht vereinbar, dass er in Einzelfällen wie dem vorliegenden die Standortauswahl aufgrund eines leichten Leistungsvorsprungs zugunsten des entsprechenden Bewerbers trifft und seine Entscheidung nicht auf das Ergebnis der Abwägung stützt.
19 
bb) Zudem ist es mit Nr. 3.5 VwV Besetzung Beurkundungsabteilungen i.V.m. mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, die bisherige Dienstzeit eines Bewerbers am Standort außer Betracht zu lassen. Nach Nr. 3.5 VwV Besetzung Beurkundungsabteilungen hat eine Gesamtabwägung aller maßgeblichen Umstände zu erfolgen. Für den Antragsgegner hat es aber keine Rolle gespielt, wo ein Bewerber bislang tätig gewesen ist. Er hat die bisherige Dienstzeit am Standort, auf die sich der Antragsteller berufen hat, von vorneherein nicht in die Abwägung eingestellt (vgl. Klageerwiderung S. 20) und ist auch insoweit von den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift, an die er sich gebunden hat, abgewichen.
20 
cc) Schließlich verstößt auch die vom Antragsgegner insoweit vorgetragene abweichende Praxis gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 1, 13 <52>; 22, 254 <263>; stRspr). Hiermit ist die Praxis, bei der für die Standortauswahl vorzunehmenden Abwägung die bisherige Dienstzeit eines Bewerbers am Standort überhaupt nicht zu berücksichtigen bzw. ihr kein Gewicht beizumessen, nicht vereinbar. Denn es gibt keinen sachlich einleuchtenden Grund für dieses Vorgehen. Soweit in der Widerspruchsentscheidung ausgeführt wird (S. 42), dass es nicht sachgerecht wäre, Notare, die bereits langjährig an einem Ort tätig seien, gegenüber Mitbewerbern vorzuziehen, die bisher nicht die Möglichkeit hatten, an ihrem Wunschort tätig zu sein, lässt sich dem keine Begründung dafür entnehmen, warum das tatsächlich vorhandene und geltend gemachte Interesse an der Fortführung einer langjährigen Tätigkeit an dem gleichen Amtssitz der betreffenden Bewerber zu deren Nachteil anders als sonstige Belange nicht in die Abwägung eingestellt wird. Soweit in diesem Zusammenhang eine Benachteiligung derjenigen befürchtet wird, die an einem Ort tätig sind, an dem nach dem Standortkonzept ab dem 01.01.2018 kein Notariat errichtet wird, ergibt sich auch hieraus kein sachlich vertretbarer Grund dafür, die Bedeutung, die das Interesse eines Bewerbers an der Fortsetzung seiner langjährigen Tätigkeit am gleichen Ort hat, von vorneherein außer Acht zu lassen bzw. gegen einen bloßen Orts- bzw. Wechselwunsch auch dann aufzuwiegen, wenn der Konkurrent, wie hier, von einem solchen Standortwegfall nicht betroffen ist und aus ausschließlich privat verankerten Gründen einen Ortswechsel anstrebt. Hieraus ergibt sich, dass auch die hier vorgenommene Abwägung der Belange des Beigeladenen und derjenigen des Antragstellers nicht willkürfrei ist.
21 
Damit ist davon auszugehen, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren zumindest mit dem Bescheidungsantrag, der regelmäßig in der in dieselbe Richtung weisenden Verpflichtungsklage enthalten ist (BVerwG, Beschluss vom 24.10.2006 - 6 B 47.06 -, NVwZ 2007, 104; Urteil vom 31.03.2004 - 6 C 11.03 -, BVerwGE 120, 263), Erfolg haben wird. Es ist dagegen nicht Aufgabe des Gerichts, selbst eine eigene Abwägungsentscheidung zu treffen. Bei der vom Antragsgegner erneut vorzunehmenden Entscheidung auf der Grundlage der Gesamtabwägung aller maßgeblichen Umstände ist der Erfolg des Antragstellers, wie sich aus dem soeben Dargelegten ergibt, durchaus möglich. Damit war dem sachdienlich ausgelegten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entsprechen.
22 
Ob, wie der Antragsteller mit der im erstinstanzlichen Verfahren in Bezug genommenen Klagebegründung weiter geltend macht, auch gegen die Grundsätze der Verwaltungsvorschrift über die dienstliche Anlassbeurteilungen zu seinem Nachteil verstoßen worden ist, kann nach alledem offenbleiben.
23 
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und daher keine Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO); er kann aber auch keine Kostenerstattung beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
24 
V. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG.
25 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 52


Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 54 Verwaltungsrechtsweg


(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2)

Bundesnotarordnung - BNotO | § 6 Auswahl bei mehreren geeigneten Personen; Verordnungsermächtigung


(1) Bewerben sich mehrere geeignete Personen um ein Amt, richtet sich die Reihenfolge bei der Auswahl nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorb

Bundesnotarordnung - BNotO | § 111 Sachliche Zuständigkeit


(1) Das Oberlandesgericht entscheidet im ersten Rechtszug über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Satzung einer der nach diesem Gesetz errichteten Notarkamme

Bundesnotarordnung - BNotO | § 114 Sondervorschriften für das Land Baden-Württemberg


(1) Im Land Baden-Württemberg werden hauptberufliche Notare bestellt. Ergänzend gelten dort die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 9. (2) Wer am 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder als Notarvertreter im Sinne des baden-württem

Bundesnotarordnung - BNotO | § 3 Hauptberufliche Notare; Anwaltsnotare


(1) Notare werden zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt (hauptberufliche Notare). (2) In den Gerichtsbezirken, in denen am 1. April 1961 das Amt des Notars nur im Nebenberuf ausgeübt worden ist, werden weiterhin ausschließlich

Bundesnotarordnung - BNotO | § 1 Stellung und Aufgaben des Notars


Als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes werden für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern Notare bestellt.

Bundesnotarordnung - BNotO | § 4 Bedürfnis für die Bestellung eines Notars


Es werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Dabei sind insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geord

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Mai 2016 - 4 S 114/16 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Mai 2016 - 4 S 114/16 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Feb. 2014 - 4 S 251/14

bei uns veröffentlicht am 20.02.2014

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. Januar 2014 - 2 K 42/14 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Mai 2016 - 4 S 114/16.

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 24. Feb. 2017 - 2 BvR 2524/16

bei uns veröffentlicht am 24.02.2017

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer ein

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 06. Feb. 2017 - 4 S 2542/16

bei uns veröffentlicht am 06.02.2017

Tenor Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe  I.1 Der Antragsteller ist Bezirksnotar im Dienst

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 28. Juli 2016 - 7 K 2211/16

bei uns veröffentlicht am 28.07.2016

Tenor 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ablauf von zwei Wochen nach einer erneuten Auswahlentscheidung über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts untersagt, die ausges

Referenzen

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Das Oberlandesgericht entscheidet im ersten Rechtszug über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Satzung einer der nach diesem Gesetz errichteten Notarkammern, einschließlich der Bundesnotarkammer, soweit nicht die Streitigkeiten disziplinargerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Notarsachen).

(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel

1.
der Berufung gegen Urteile des Oberlandesgerichts,
2.
der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz

1.
über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz getroffen hat oder für die dieses zuständig ist,
2.
über die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen der Bundesnotarkammer.

(4) Das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof entscheiden in der für Disziplinarsachen gegen Notare vorgeschriebenen Besetzung.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Notare werden zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt (hauptberufliche Notare).

(2) In den Gerichtsbezirken, in denen am 1. April 1961 das Amt des Notars nur im Nebenberuf ausgeübt worden ist, werden weiterhin ausschließlich Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer als Notare zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt (Anwaltsnotare).

(3) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. Januar 2014 - 2 K 42/14 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Die rechtzeitig eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und fristgerecht begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung sich der Senat grundsätzlich zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Ausschreibung der Dienstposten in den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ bei den staatlichen Notariaten (gemeint: die Bewerbung auf diese Dienstposten nach den Ausschreibungsbedingungen) nicht von einem Entlassungsantrag aus dem Landesdienst zum Ablauf des 31.12.2017 gemäß Nr. 4 der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums betreffend das Verfahren zur Besetzung der Dienstposten in den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ bei den staatlichen Notariaten vom 09.12.2013 (VwV Besetzung Beurkundungsabteilungen, Die Justiz 2014, 4) abhängig zu machen, zu Unrecht abgelehnt hat.
Der Antrag ist bereits unzulässig, denn ihm steht die Bestimmung des § 44a Satz 1 VwGO entgegen, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können (vgl. zur Anwendbarkeit des § 44a VwGO im Rahmen von Anträgen nach § 123 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 06.04.2006 - 2 VR 2.05 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 33). Bei der Ausschreibung und der Aufstellung des Anforderungsprofils von Dienstposten handelt es sich um Verfahrenshandlungen im Sinne von § 44a Satz 1 VwGO, die der eigentlichen Sachentscheidung - der Auswahlentscheidung bzw. der Stellenbesetzung - vorgelagert sind und gegen die isolierter Rechtsschutz daher nicht möglich ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2011 - 1 A 1125/09 -, IÖD 2011, 182; Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.12.2012 - 7 ZB 12.1816 -, BayVBl 2013, 308; Sächsisches OVG, Beschluss vom 19.01.1998 - 2 S 648/96 -, NVwZ-RR 1999, 209, jeweils m.w.N.). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Ausschreibungsbedingungen (Anforderungsprofil) zu ändern, ist daher grundsätzlich unzulässig. Effektiver (Eil-)Rechtsschutz ist insoweit gegen die auf die Bewerbung ergehende Auswahlentscheidung, die auch eine (vorgelagerte) Entscheidung über die Nichteinbeziehung des Bewerbers in das weitere Auswahlverfahren sein kann, gewährleistet, denn ein bei der Überprüfung festgestellter Fehler im Anforderungsprofil führt grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens (BVerfG, Beschlüsse vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -, ZBR 2008, 162 und vom 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 -, NVwZ 2011, 746).
Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass es zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten wäre, § 44a Satz 1 VwGO restriktiv auszulegen und dem Antragsteller die Möglichkeit zu eröffnen, noch während des laufenden Auswahlverfahrens und unabhängig von einer eigenen Bewerbung (vorbeugend) gegen die Ausschreibung vorzugehen (vgl. zum Gebot einschränkender Auslegung des § 44a Satz 1 VwGO, wenn ansonsten unzumutbare Nachteile entstünden bzw. Rechtsschutz geschmälert und nicht ausreichend sichergestellt wäre: BVerfG, Beschluss vom 24.10.1990 - 1 BvR 1028/90 -, NJW 1991, 415; BVerwG, Beschluss vom 14.07.2004 - 6 B 30.04 -, Juris m.w.N.). Dem Antragsteller ist es unter Zugrundelegung seines Beschwerdevorbringens vielmehr zumutbar, sich auf die ausgeschriebenen Dienstposten zu bewerben, ohne zugleich den in der Ausschreibung geforderten unbedingten Entlassungsantrag zu stellen. Im Rahmen des Auswahlverfahrens hat er die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Ausschreibungsbedingungen (Anforderungsprofil) inzident gerichtlich klären zu lassen. Ein Rechtsverlust oder eine Verschlechterung seiner Rechtsposition, wie er sie mit eidesstattlicher Versicherung vom 17.01.2014 geltend gemacht hat - nach der er sich auf die zur Ausschreibung heranstehenden Dienstposten mit 0,2 Stellenanteil in den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ im Land Baden-Württemberg unter Angabe eines Ortswunsches oder mehrerer Ortswünsche zumindest bewerben wird, wenn im Rahmen dieser Ausschreibung kein Entlassungsantrag gefordert wird -, drohen ihm nicht. Nach den Ausführungen des Antragstellers kommt für ihn nur eine Bewerbung ohne Stellung eines Entlassungsantrags in Frage; er macht wiederholt geltend, er wolle mit dem vorliegenden Verfahren erwirken, dass er sich ohne Stellung eines Entlassungsantrags schon zum jetzigen Zeitpunkt auf den Dienstposten bewerben könne, ohne von vornherein chancenlos zu sein. Die damit aufgeworfene Frage, ob der Dienstherr entgegen dem Ausschreibungstext und entgegen Nr. 4.1 VwV Besetzung Beurkundungsabteilungen auf den bereits jetzt im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Bewerbung auf die ausgeschriebenen Dienstposten geforderten unbedingten Antrag auf Entlassung aus dem Landesdienst für einen einige Jahre in der Zukunft liegenden Zeitpunkt (zum Ablauf des 31.12.2017) verzichten muss, ist im konkreten Auswahlverfahren zu klären. Die vom Antragsgegner insoweit zeitnah angekündigte Entscheidung zu Bewerbungen, die ohne unbedingten Entlassungsantrag eingereicht werden, kann rechtlicher Überprüfung im Hinblick auf die geltend gemachte Verletzung des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 45 BeamtStG zugeführt werden.
Der damit gewährleistete nachgelagerte Rechtsschutz - gegebenenfalls in einem Verfahren nach § 123 VwGO - lässt ein schutzwürdiges Interesse für den vorliegend begehrten, gleichermaßen vorbeugenden wie abstrakten Rechtschutz entfallen. Ist das in der Ausschreibung aufgestellte Erfordernis des unbedingten Entlassungsantrags (zum jetzigen Zeitpunkt) rechtswidrig (was auch von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles, etwa dem Alter des Bewerbers abhängen kann), darf eine Bewerbung nicht (allein) mit dieser Begründung zurückgewiesen werden. Das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren muss dann gegebenenfalls wiederholt werden.
Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Beschwerdevorbringen, soweit sich der Antragsteller im Zusammenhang mit der geforderten restriktiven Auslegung des § 44a Satz 1 VwGO darauf beruft, Ausgangspunkt der Überlegungen müsse sein, dass er die Sonderregelung des § 114 Abs. 2 BNotO in der Fassung ab 01.01.2018 nur dann für sich in Anspruch nehmen könne, wenn er zu diesem Zeitpunkt Inhaber eines entsprechenden Dienstpostens sei. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die Bildung von Beurkundungsabteilungen und damit die Besetzung der Dienstposten zum 01.01.2016 geplant werde. Es sei vor diesem Hintergrund schon jetzt absehbar, dass er mit dem zur Verfügung stehenden Rechtsschutzinstrumentarium nicht bis zum 31.12.2017 rechtskräftig erstreiten könne, dass ihm ein entsprechender Dienstposten übertragen werde. Er könne dann auch nicht mehr mit Stellung eines entsprechenden Entlassungsantrags vor dem 01.01.2018 bewirken, dass er automatisch zum 01.01.2018 Inhaber einer Nurnotariatsstelle nach der Bundesnotarordnung werde. Er werde damit quasi rechtsschutzlos gestellt, wenn er nicht schon auf das Auswahlverfahren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Einfluss nehmen könne. Auch aus diesen Ausführungen ergibt sich nicht, dass nachgelagerter Rechtschutz nicht zumutbar wäre. Eine entscheidungserhebliche Besserstellung durch das vorliegende Verfahren und den hier gestellten Antrag im Vergleich zum angesprochenen nachgelagerten Rechtsschutz im Rahmen eines konkreten Bewerbungsverfahrens ist nicht ersichtlich, vielmehr bleibt der Ausgang des Auswahlverfahrens letztlich gleichermaßen offen. Geändert würden bei einem Erfolg im vorliegenden Verfahren lediglich die Ausschreibungsbedingungen für die zu besetzenden Dienstposten, das aber führte nicht zu einem beschleunigten (rechtskräftigen) Vorliegen der Voraussetzungen des § 114 Abs. 2 Satz 1 BNotO in der ab 01.01.2018 gültigen Fassung, der seinerseits einen (bis dahin) rechtzeitigen Entlassungsantrag voraussetzt. Die vom Antragsteller (nur) behaupteten Zeitabläufe bleiben durch den vorliegenden Antrag im Wesentlichen unverändert. Der Antragsteller übergeht in seiner Argumentation, dass die in der Ausschreibung und in Nr. 4.1 VwV Besetzung Beurkundungsabteilungen aufgestellten Bewerbungsanforderungen das Verwaltungsgericht nicht binden, sondern - unter Wahrung des organisatorischen Gestaltungsspielraums des Dienstherrn - grundsätzlich umfassend auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen sind. Es obliegt dem Antragsteller, im weiteren Auswahlverfahren die Erlangung einer möglichen Rechtsposition nach § 114 Abs. 2 Satz 1 BNotO in der ab 01.01.2018 geltenden Fassung - dessen Verfassungsmäßigkeit mit dem Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellt wurde - durch die Stellung sachdienlicher Anträge (des vorläufigen Rechtsschutzes) unter Kontrolle zu halten. Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass durchaus ein rechtlicher Klärungsbedarf an den aufgeworfenen Fragen besteht. Nachdem der Antragsteller angesichts der geltend gemachten persönlichen und wirtschaftlichen Unwägbarkeiten für sich aber (gerade) nicht in Betracht zieht, bereits jetzt einen Antrag auf Entlassung zu stellen, sollte sich diese Ausschreibungsbedingung als rechtmäßig erweisen, ist insoweit auch keine Rechtsverlust zu befürchten. Die geltend gemachte Unzumutbarkeit, sich jetzt schon für eine Entlassung zu entscheiden, die erst im Jahr 2018 wirksam wird, ist - wie beschrieben - im Rahmen des konkreten Bewerbungsverfahrens zu klären. Wer sich jetzt noch nicht für eine künftige Tätigkeit als selbständiger Nurnotar ab 2018 entscheiden will, kann sich im Übrigen gemäß § 114 Abs. 4 BNotO in der ab 01.01.2018 geltenden Fassung auch nach dem Reformstichtag auf ausgeschriebene Nurnotarstellen bewerben.
Im Hinblick auf die geltend gemachte Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG fehlt es darüber hinaus mangels Bewerbung des Antragstellers auf die/einen der ausgeschriebenen Dienstposten bereits an der entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Antragsbefugnis. Diese setzt voraus, dass die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts zumindest möglich erscheint (vgl. hierzu auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.09.2013 - 1 M 97/13 -, ZBR 2014, 65 m.w.N.). Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt zwar - soweit die konkrete Dienstpostenvergabe hieran zu messen ist (vgl. dazu Nr. 2 VwV Besetzung Beurkundungsabteilungen) - ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann danach verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die vom Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 06.04.2006, a.a.O.; Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102). Ohne Bewerbung kann der Antragsteller jedoch keinen solchen Anspruch auf (leistungsgerechte) Einbeziehung in das Auswahlverfahren geltend machen. Hält ein potentieller Bewerber um eine ausgeschriebene Stelle die vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen für die (überhaupt) Einbeziehung in das Auswahlverfahren insgesamt oder in Teilen für sachwidrig, kann und muss er dies im Rahmen seiner Bewerbung geltend machen. Hat der Dienstherr in der Stellenausschreibung zwingende Vorgaben gemacht, die nicht nach Art. 33 Abs. 2 GG oder aus Gründen der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung gerechtfertigt sind, ist das Auswahlverfahren fehlerhaft und abzubrechen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, IÖD 2013, 194 m.w.N.).
Der Antragsteller hat aus den dargelegten Gründen - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - letztlich auch das Bestehen eines Anordnungsgrundes für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Es fehlt auch auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens an der Dringlichkeit einer (vorläufigen) gerichtlichen Entscheidung. Die beantragte Regelungsanordnung erscheint um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nicht nötig (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht verweist zutreffend darauf, dass es dem Antragsteller zumutbar ist, ohne den geforderten unbedingten Entlassungsantrag an der Ausschreibung teilzunehmen. Im Rahmen des Zulassungs- und Besetzungsverfahrens besteht die Möglichkeit, eine eventuelle Nichtberücksichtigung oder Ablehnung gerichtlich anzugreifen. Dass - wie der Antragsteller meint - ein Konkurrentenrechtsstreit bis 2016 möglicherweise nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, führt nicht dazu, dass der Antragsteller bereits „präventiv“ vor Entstehen eines solchen Konkurrenzverhältnisses und vor einer Ablehnung seiner Bewerbung (Entscheidung über den Ausschluss vom weiteren Auswahlverfahren) Eilrechtsschutz erlangen kann. Auch mit der Beschwerde werden keine bereits im Vorfeld eines konkreten Bewerbungsverfahrens zu schützenden subjektiven Rechte des Antragstellers geltend gemacht, vielmehr wird die Klärung abstrakter Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Notariatsreform bzw. vorbeugender Rechtschutz gegen eine noch nicht erfolgte Auswahlentscheidung bzw. die befürchtete Entscheidung begehrt, den Antragsteller mangels Erfüllung der Bewerbungsanforderungen bereits vor der Einbeziehung in einen konkreten Eignungs- und Leistungsvergleich vom weiteren Auswahlverfahren auszuschließen.
Soweit sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde darauf beruft, eine inhaltliche Entscheidung über seinen Antrag liege auch im Interesse des Antragsgegners, da ein großes Interesse an einem rechtssicheren Auswahlverfahren bestehe, um vor dem 01.01.2018 eine endgültige Besetzung der ausgeschriebenen Dienstposten vornehmen zu können, wird damit das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht aufgezeigt.
Dahinstehen kann, ob - wie der Antragsteller vorträgt - ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden und der geforderte Entlassungsantrag vor dem Hintergrund von Art. 33 Abs. 2 GG und/oder § 45 BeamtStG in der Sache rechtswidrig ist oder ob es zulässig ist, die Bewerber auf die ausgeschriebenen 246 Dienstposten in den noch zu bildenden Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ bei den staatlichen Notariaten mit einem Arbeitskraftanteil von jeweils 0,2 entsprechend der VwV Besetzung Beurkundungsabteilungen angesichts des anstehenden und hinter der Ausschreibung stehenden und insoweit (teilweise) vorbereiteten Systemwechsels zum 01.01.2018 (§ 114 Abs. 2 Satz 1 BNotO in der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung) bereits jetzt aus Gründen der Rechts- und Planungssicherheit zu einer (grundsätzlich) verbindlichen Entscheidung darüber zu veranlassen, ob sie ab dem Inkrafttreten der Notarreform zum 01.01.2018 im Landesdienst verbleiben oder als freiberuflicher Notar tätig sein wollen. Offen bleiben kann auch, ob im Hinblick auf den langen Zeitablauf bis 2018 und die damit einhergehenden persönlichen und wirtschaftlichen Unwägbarkeiten dem Fürsorgegrundsatz insoweit ausreichend Rechnung getragen wird, als der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schriftsatz vom 17.01.2014 zugesichert hat, dass der Rücknahme seines Entlassungsantrags nach Maßgabe von Nr. 4.3 und 4.4 VwV Besetzung Beurkundungsabteilungen in den dort genannten Fällen Nr. 4.2.1 bis 4.2.5 (u.a. Erfolglosigkeit der Bewerbung) zugestimmt bzw. in den Fällen Nr. 4.5 die Entlassungsverfügung auf Antrag widerrufen werde.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
12 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Im Land Baden-Württemberg werden hauptberufliche Notare bestellt. Ergänzend gelten dort die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 9.

(2) Wer am 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder als Notarvertreter im Sinne des baden-württembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 116), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April 2015 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 281) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bei den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ der staatlichen Notariate tätig war und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 auf eigenen Antrag aus dem Landesdienst entlassen wurde, gilt als am 1. Januar 2018 zum hauptberuflichen Notar bestellt.

(3) Die Notare nach Absatz 2 führen die notariellen Geschäfte aus den von ihnen am 31. Dezember 2017 geleiteten Referaten und Abteilungen der staatlichen Notariate in ihrer Eigenschaft als hauptberuflicher Notar fort. Das Land Baden-Württemberg bleibt nach den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften einschließlich der Überleitungsvorschriften an den Kostenforderungen insoweit berechtigt, als ein Notar im Verhältnis zu einem Notariatsverwalter nach § 58 Absatz 2 Satz 2 berechtigt wäre. Die Notare nach Absatz 2 übernehmen die notariellen Akten und Bücher sowie die amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände, die in diesen Referaten und Abteilungen geführt oder die ihnen übergeben wurden.

(4) Die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossenen notariellen Geschäfte der Referate und Abteilungen der staatlichen Notariate, die nicht nach Absatz 3 fortgeführt werden, werden von Notariatsabwicklern abgewickelt. Die näheren Bestimmungen zum Amt des Notariatsabwicklers ergeben sich aus Landesrecht.

(5) Personen, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten und sich um eine Bestellung zum hauptberuflichen Notar bewerben, stehen Bewerbern gleich, die einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet haben und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befinden. § 5 Absatz 5 gilt insoweit nicht. § 6 Absatz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu berücksichtigen ist, vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen.

(6) Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7 hat auch, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß. Die Landesjustizverwaltung kann davon absehen, Personen mit Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in den Anwärterdienst zu übernehmen, wenn geeignete Bewerber mit Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars nach Satz 1 zur Verfügung stehen; die Auswahl unter solchen Bewerbern ist nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung vorzunehmen. Wer einen dreijährigen Anwärterdienst geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befindet, gilt als befähigt im Sinne des § 5 Absatz 5.

(7) Die Aufsichtsbehörden können auch Beamte des Landes Baden-Württemberg, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten, mit der Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren beauftragen.

(8) Als Notarvertretung oder Notariatsverwalter kann auch bestellt werden, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß.

(9) § 69 Absatz 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Es werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Dabei sind insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur der Angehörigen des Berufs zu berücksichtigen.

(1) Im Land Baden-Württemberg werden hauptberufliche Notare bestellt. Ergänzend gelten dort die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 9.

(2) Wer am 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder als Notarvertreter im Sinne des baden-württembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 116), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April 2015 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 281) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bei den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ der staatlichen Notariate tätig war und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 auf eigenen Antrag aus dem Landesdienst entlassen wurde, gilt als am 1. Januar 2018 zum hauptberuflichen Notar bestellt.

(3) Die Notare nach Absatz 2 führen die notariellen Geschäfte aus den von ihnen am 31. Dezember 2017 geleiteten Referaten und Abteilungen der staatlichen Notariate in ihrer Eigenschaft als hauptberuflicher Notar fort. Das Land Baden-Württemberg bleibt nach den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften einschließlich der Überleitungsvorschriften an den Kostenforderungen insoweit berechtigt, als ein Notar im Verhältnis zu einem Notariatsverwalter nach § 58 Absatz 2 Satz 2 berechtigt wäre. Die Notare nach Absatz 2 übernehmen die notariellen Akten und Bücher sowie die amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände, die in diesen Referaten und Abteilungen geführt oder die ihnen übergeben wurden.

(4) Die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossenen notariellen Geschäfte der Referate und Abteilungen der staatlichen Notariate, die nicht nach Absatz 3 fortgeführt werden, werden von Notariatsabwicklern abgewickelt. Die näheren Bestimmungen zum Amt des Notariatsabwicklers ergeben sich aus Landesrecht.

(5) Personen, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten und sich um eine Bestellung zum hauptberuflichen Notar bewerben, stehen Bewerbern gleich, die einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet haben und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befinden. § 5 Absatz 5 gilt insoweit nicht. § 6 Absatz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu berücksichtigen ist, vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen.

(6) Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7 hat auch, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß. Die Landesjustizverwaltung kann davon absehen, Personen mit Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in den Anwärterdienst zu übernehmen, wenn geeignete Bewerber mit Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars nach Satz 1 zur Verfügung stehen; die Auswahl unter solchen Bewerbern ist nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung vorzunehmen. Wer einen dreijährigen Anwärterdienst geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befindet, gilt als befähigt im Sinne des § 5 Absatz 5.

(7) Die Aufsichtsbehörden können auch Beamte des Landes Baden-Württemberg, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten, mit der Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren beauftragen.

(8) Als Notarvertretung oder Notariatsverwalter kann auch bestellt werden, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß.

(9) § 69 Absatz 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

(1) Notare werden zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt (hauptberufliche Notare).

(2) In den Gerichtsbezirken, in denen am 1. April 1961 das Amt des Notars nur im Nebenberuf ausgeübt worden ist, werden weiterhin ausschließlich Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer als Notare zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt (Anwaltsnotare).

(3) (weggefallen)

(1) Bewerben sich mehrere geeignete Personen um ein Amt, richtet sich die Reihenfolge bei der Auswahl nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. Es sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. Die Landesjustizverwaltung kann bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren einen von Satz 2 abweichenden Zeitpunkt bestimmen.

(2) Bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren ist die Dauer des Anwärterdienstes angemessen zu berücksichtigen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Berechnung der Dauer des Anwärterdienstes nach Satz 1 zu treffen. Dies umfasst die Befugnis, Zeiten zu bestimmen, die in angemessenem Umfang auf den Anwärterdienst angerechnet werden können. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Bei der Bestellung von Anwaltsnotaren wird die fachliche Eignung nach Punkten bewertet. Die Punktzahl bestimmt sich zu 60 Prozent nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 Prozent nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, soweit nicht bei jemandem, der Notar ist oder war, im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer ausnahmsweise besondere, die fachliche Eignung vorrangig kennzeichnende Umstände zu berücksichtigen sind. Bei gleicher Punktzahl ist im Regelfall auf das Ergebnis der notariellen Fachprüfung abzustellen.

(1) Im Land Baden-Württemberg werden hauptberufliche Notare bestellt. Ergänzend gelten dort die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 9.

(2) Wer am 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder als Notarvertreter im Sinne des baden-württembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 116), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April 2015 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 281) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bei den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ der staatlichen Notariate tätig war und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 auf eigenen Antrag aus dem Landesdienst entlassen wurde, gilt als am 1. Januar 2018 zum hauptberuflichen Notar bestellt.

(3) Die Notare nach Absatz 2 führen die notariellen Geschäfte aus den von ihnen am 31. Dezember 2017 geleiteten Referaten und Abteilungen der staatlichen Notariate in ihrer Eigenschaft als hauptberuflicher Notar fort. Das Land Baden-Württemberg bleibt nach den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften einschließlich der Überleitungsvorschriften an den Kostenforderungen insoweit berechtigt, als ein Notar im Verhältnis zu einem Notariatsverwalter nach § 58 Absatz 2 Satz 2 berechtigt wäre. Die Notare nach Absatz 2 übernehmen die notariellen Akten und Bücher sowie die amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände, die in diesen Referaten und Abteilungen geführt oder die ihnen übergeben wurden.

(4) Die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossenen notariellen Geschäfte der Referate und Abteilungen der staatlichen Notariate, die nicht nach Absatz 3 fortgeführt werden, werden von Notariatsabwicklern abgewickelt. Die näheren Bestimmungen zum Amt des Notariatsabwicklers ergeben sich aus Landesrecht.

(5) Personen, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten und sich um eine Bestellung zum hauptberuflichen Notar bewerben, stehen Bewerbern gleich, die einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet haben und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befinden. § 5 Absatz 5 gilt insoweit nicht. § 6 Absatz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu berücksichtigen ist, vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen.

(6) Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7 hat auch, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß. Die Landesjustizverwaltung kann davon absehen, Personen mit Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in den Anwärterdienst zu übernehmen, wenn geeignete Bewerber mit Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars nach Satz 1 zur Verfügung stehen; die Auswahl unter solchen Bewerbern ist nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung vorzunehmen. Wer einen dreijährigen Anwärterdienst geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befindet, gilt als befähigt im Sinne des § 5 Absatz 5.

(7) Die Aufsichtsbehörden können auch Beamte des Landes Baden-Württemberg, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten, mit der Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren beauftragen.

(8) Als Notarvertretung oder Notariatsverwalter kann auch bestellt werden, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß.

(9) § 69 Absatz 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Im Land Baden-Württemberg werden hauptberufliche Notare bestellt. Ergänzend gelten dort die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 9.

(2) Wer am 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder als Notarvertreter im Sinne des baden-württembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 116), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April 2015 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 281) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bei den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ der staatlichen Notariate tätig war und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 auf eigenen Antrag aus dem Landesdienst entlassen wurde, gilt als am 1. Januar 2018 zum hauptberuflichen Notar bestellt.

(3) Die Notare nach Absatz 2 führen die notariellen Geschäfte aus den von ihnen am 31. Dezember 2017 geleiteten Referaten und Abteilungen der staatlichen Notariate in ihrer Eigenschaft als hauptberuflicher Notar fort. Das Land Baden-Württemberg bleibt nach den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften einschließlich der Überleitungsvorschriften an den Kostenforderungen insoweit berechtigt, als ein Notar im Verhältnis zu einem Notariatsverwalter nach § 58 Absatz 2 Satz 2 berechtigt wäre. Die Notare nach Absatz 2 übernehmen die notariellen Akten und Bücher sowie die amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände, die in diesen Referaten und Abteilungen geführt oder die ihnen übergeben wurden.

(4) Die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossenen notariellen Geschäfte der Referate und Abteilungen der staatlichen Notariate, die nicht nach Absatz 3 fortgeführt werden, werden von Notariatsabwicklern abgewickelt. Die näheren Bestimmungen zum Amt des Notariatsabwicklers ergeben sich aus Landesrecht.

(5) Personen, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten und sich um eine Bestellung zum hauptberuflichen Notar bewerben, stehen Bewerbern gleich, die einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet haben und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befinden. § 5 Absatz 5 gilt insoweit nicht. § 6 Absatz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu berücksichtigen ist, vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen.

(6) Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7 hat auch, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß. Die Landesjustizverwaltung kann davon absehen, Personen mit Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in den Anwärterdienst zu übernehmen, wenn geeignete Bewerber mit Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars nach Satz 1 zur Verfügung stehen; die Auswahl unter solchen Bewerbern ist nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung vorzunehmen. Wer einen dreijährigen Anwärterdienst geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befindet, gilt als befähigt im Sinne des § 5 Absatz 5.

(7) Die Aufsichtsbehörden können auch Beamte des Landes Baden-Württemberg, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten, mit der Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren beauftragen.

(8) Als Notarvertretung oder Notariatsverwalter kann auch bestellt werden, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß.

(9) § 69 Absatz 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

(1) Bewerben sich mehrere geeignete Personen um ein Amt, richtet sich die Reihenfolge bei der Auswahl nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. Es sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. Die Landesjustizverwaltung kann bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren einen von Satz 2 abweichenden Zeitpunkt bestimmen.

(2) Bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren ist die Dauer des Anwärterdienstes angemessen zu berücksichtigen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Berechnung der Dauer des Anwärterdienstes nach Satz 1 zu treffen. Dies umfasst die Befugnis, Zeiten zu bestimmen, die in angemessenem Umfang auf den Anwärterdienst angerechnet werden können. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Bei der Bestellung von Anwaltsnotaren wird die fachliche Eignung nach Punkten bewertet. Die Punktzahl bestimmt sich zu 60 Prozent nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 Prozent nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, soweit nicht bei jemandem, der Notar ist oder war, im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer ausnahmsweise besondere, die fachliche Eignung vorrangig kennzeichnende Umstände zu berücksichtigen sind. Bei gleicher Punktzahl ist im Regelfall auf das Ergebnis der notariellen Fachprüfung abzustellen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Im Land Baden-Württemberg werden hauptberufliche Notare bestellt. Ergänzend gelten dort die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 9.

(2) Wer am 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder als Notarvertreter im Sinne des baden-württembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 116), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April 2015 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 281) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bei den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ der staatlichen Notariate tätig war und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 auf eigenen Antrag aus dem Landesdienst entlassen wurde, gilt als am 1. Januar 2018 zum hauptberuflichen Notar bestellt.

(3) Die Notare nach Absatz 2 führen die notariellen Geschäfte aus den von ihnen am 31. Dezember 2017 geleiteten Referaten und Abteilungen der staatlichen Notariate in ihrer Eigenschaft als hauptberuflicher Notar fort. Das Land Baden-Württemberg bleibt nach den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften einschließlich der Überleitungsvorschriften an den Kostenforderungen insoweit berechtigt, als ein Notar im Verhältnis zu einem Notariatsverwalter nach § 58 Absatz 2 Satz 2 berechtigt wäre. Die Notare nach Absatz 2 übernehmen die notariellen Akten und Bücher sowie die amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände, die in diesen Referaten und Abteilungen geführt oder die ihnen übergeben wurden.

(4) Die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossenen notariellen Geschäfte der Referate und Abteilungen der staatlichen Notariate, die nicht nach Absatz 3 fortgeführt werden, werden von Notariatsabwicklern abgewickelt. Die näheren Bestimmungen zum Amt des Notariatsabwicklers ergeben sich aus Landesrecht.

(5) Personen, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten und sich um eine Bestellung zum hauptberuflichen Notar bewerben, stehen Bewerbern gleich, die einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet haben und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befinden. § 5 Absatz 5 gilt insoweit nicht. § 6 Absatz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu berücksichtigen ist, vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen.

(6) Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7 hat auch, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß. Die Landesjustizverwaltung kann davon absehen, Personen mit Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in den Anwärterdienst zu übernehmen, wenn geeignete Bewerber mit Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars nach Satz 1 zur Verfügung stehen; die Auswahl unter solchen Bewerbern ist nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung vorzunehmen. Wer einen dreijährigen Anwärterdienst geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befindet, gilt als befähigt im Sinne des § 5 Absatz 5.

(7) Die Aufsichtsbehörden können auch Beamte des Landes Baden-Württemberg, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten, mit der Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren beauftragen.

(8) Als Notarvertretung oder Notariatsverwalter kann auch bestellt werden, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß.

(9) § 69 Absatz 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

(1) Notare werden zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt (hauptberufliche Notare).

(2) In den Gerichtsbezirken, in denen am 1. April 1961 das Amt des Notars nur im Nebenberuf ausgeübt worden ist, werden weiterhin ausschließlich Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer als Notare zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt (Anwaltsnotare).

(3) (weggefallen)

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.