Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 28. Juli 2016 - 7 K 2211/16

bei uns veröffentlicht am28.07.2016

Tenor

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ablauf von zwei Wochen nach einer erneuten Auswahlentscheidung über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts untersagt, die ausgeschriebene Planstelle eines Studienrates / einer Studienrätin (K-GYM-83638, Besoldungsgruppe A 13) am ...-Gymnasium in Mannheim für die Fächerkombination Musik mit beliebigem Beifach mit der Beigeladenen zu besetzen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Diese trägt die Beigeladene selbst.

3. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Antragstellerin,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, die ausgeschriebene Planstelle eines Studienrates / einer Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13) am...-Gymnasium in Mannheim für die Fächerkombination Musik mit beliebigem Beifach mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden ist,
ist zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein abgelehnter Bewerber, der geltend macht, sein Bewerbungsverfahrensanspruch in einem durchgeführten Auswahlverfahren zur Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle sei durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (stRspr; vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 19.09.1989 - 2 BvR 1576/88 -, juris, vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris, vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, juris und vom 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, juris; BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99 [106 f.]). Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Untersagung der beabsichtigten Personalmaßnahme anzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102-122, juris RdNr. 32).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die von der Antragstellerin begehrte Anordnung zu erlassen. Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsanspruch (unter 1.) als auch einen Anordnungsgrund (unter 2.) glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
1. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf eine erneute (beurteilungsfehlerfreie) Entscheidung über die Auswahl für die unter der Kennzahl K-GYM-836381 ausgeschriebene Planstelle als Studienrat / Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13) mit der Fächerkombination Musik mit beliebigem Beifach am ...-Gymnasium, einem Musikprofil-Gymnasium, in Mannheim zum Schuljahr ab 01.08.2016 zusteht, für welche die Beigeladene ausgewählt wurde. Denn die Auswahlentscheidung des Antragsgegners dürfte nach summarischer Prüfung den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. § 9 BeamtStG verletzen.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners erfüllt die derzeit als Lebenszeitbeamtin in Hessen tätige Antragstellerin aller Voraussicht nach die formellen Voraussetzungen für die Einstellung in den baden-württembergischen Landesdienst. Gemäß Nr. 24 der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums „Einstellung von Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerbern“ vom 07.12.2015 (Kultus und Unterricht 2016, 8) i.V.m. Nr. 1 der Bekanntmachung „Übernahme von Lehrkräften aus anderen Bundesländern“ vom 02.01.2013 (Kultus und Unterricht 2013, 25) ist im Falle eines Wechsels des Bundeslandes die Vorlage einer Freigabeerklärung desjenigen Landes erforderlich, in dem der Bewerber bislang beschäftigt ist. Die Antragstellerin hat - unstreitig - drei Freigabeerklärungen des Landes Hessen beim Antragsgegner eingereicht: die erste (datierend vom 08.10.2015) mit Freigabe zum 01.02.2016 und Wirksamkeitsbefristung bis zum 31.01.2016, die zweite (datierend vom 11.12.2015) mit Freigabe zum 01.08.2016 und Wirksamkeitsbefristung bis zum 30.06.2016 und die dritte, welche die Antragstellerin zur Verlängerung der zweiten Freigabeerklärung für ein eventuelles späteres Bewerbungsverfahren beantragt hat. Die für den streitgegenständlichen Einstellungstermin zum 01.08.2016 entscheidende zweite Freigabeerklärung hat die Antragstellerin spätestens als Anlage zur E-Mail vom 11.06.2016 dem Antragsgegner zugesandt.
Damit dürfte die entscheidende zweite Freigabeerklärung noch rechtzeitig beim Antragsgegner eingegangen sein. Zwar hat die Antragstellerin die in den „Hinweisen zur Lehrereinstellung für wissenschaftliche Lehrkräfte im Bereich Gymnasien und berufliche Schulen (Einstellungstermin 2016)“ des Kultusministeriums Baden-Württemberg (online abrufbar unter www.lehrer-online-bw.de) unter Nr. 2b) genannte Frist zur Nachreichung einer gültigen (verlängerten) Freigabeerklärung bis zum 06.05.2016 versäumt. Dies dürfte jedoch unschädlich sein.
Bei der genannten Frist handelt es sich aller Voraussicht nach nicht um eine Ausschlussfrist, sondern um eine behördliche Verfahrensfrist ohne materiell-rechtliche Ausschlusswirkungen. Fristen für die verfahrensmäßige Geltendmachung von Ansprüchen können nicht nur in Gesetzen oder Verordnungen geregelt werden, sondern die Behörden sind von sich aus berechtigt, aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung oder nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen im Rahmen ihrer Verfahrensherrschaft entsprechende Fristen festzulegen (Kopp, VwVfG, 17. Aufl., § 31, RdNr. 6; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 31 RdNr. 5). Von der Zulässigkeit solcher Fristen geht auch das Verwaltungsverfahrensgesetz aus. Es sieht Fristen, die von der Behörde gesetzt werden können, ausdrücklich vor (vgl. § 31 Abs. 2, Abs. 7 VwVfG). Derartige behördliche Fristen unterscheiden sich von den materiell-rechtlichen Ausschlussfristen dadurch, dass an sie weniger strenge Rechtsfolgen geknüpft werden. Unter materiell-rechtlichen Ausschlussfristen versteht man demgegenüber vom materiellen Recht gesetzte Fristen, deren Nichteinhaltung den Verlust einer materiell-rechtlichen Rechtsposition zur Folge hat und die für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich sind und nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte stehen (BVerwG, Beschluss vom 07.08.1980 - 3 B 11.80 -, juris, und Urteil vom 16.06.1983 - 3 C 16.82 -, juris). Um eine Ausschlussfrist handelt es sich bei behördlich gesetzten Fristen nur dann, wenn „der Sinn der gesetzlichen Regelung mit der Fristbeachtung steht und fällt“ (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.1983 - 13 A 2257/82 -, juris). Diese bedürfen stets einer gesetzlichen Rechtsgrundlage, d.h. sie müssen, damit sie Außenwirkung erlangen, mit Rechtssatz bestimmt und bekanntgemacht werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.07.1998 - 22 B 1452/98 -, juris, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 22.10.1993 - BVerwG 6 C 10.92 -, juris). Wegen ihrer einschneidenden Wirkungen ist für die Normierung einer Ausschlussfrist zudem eine hinreichend eindeutige Regelung zu verlangen (Kopp, VwVfG, 17. Aufl., § 31, RdNr. 11).
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Nach diesen Maßstäben handelt es sich hier nicht um eine Ausschlussfrist. Denn der in den „Hinweisen zur Lehrereinstellung für wissenschaftliche Lehrkräfte im Bereich Gymnasien und berufliche Schulen (Einstellungstermin 2016)“ vorgesehenen Frist fehlt es zum einen mangels Rechtssatzqualität dieser „Hinweise“ an einer gesetzlichen Rechtsgrundlage. Zum anderen lässt auch der Wortlaut der Regelung für eine derartige Auslegung keinen Raum. Weder wird die Frist ausdrücklich als Ausschlussfrist bezeichnet noch werden entsprechende Rechtsfolgen benannt. Die im selben Absatz folgende Regelung für tarifbeschäftigte Bewerber, nach der diese im Falle einer nicht erfolgten Freigabe dennoch am Einstellungsverfahren teilnehmen, erweckt vielmehr den Eindruck, dass auch bei Nichteinhaltung der Frist mit keinen einschneidenden Konsequenzen zu rechnen ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass Sinn und Zweck der Fristsetzung zum 06.05.2016 mit deren taggenauer Einhaltung „steht und fällt“. Bis zur Einstellungssitzung dürfte noch hinreichend Zeit verblieben sein, da diese erst am 17.06.2016 stattfinden sollte. Gegenteiliges hat der Antragsgegner insoweit nicht vorgetragen. Hinzu kommt schließlich, dass der Antragsgegner zunächst selbst nicht von einer Ausschlussfrist ausgegangen ist, sondern diese als verlängerbar erachtet hat. Denn am 24.05.2016 hat er die Frist mit E-Mail von 13.57 Uhr zunächst auf den 10.07.2016 und sodann 21 Minuten später (14.18 Uhr) auf den 10.06.2016 verlängert. Hieran muss sich der Antragsgegner aller Voraussicht nach festhalten lassen.
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Gemäß § 31 Abs. 7 Satz 1 und 2 VwVfG können Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Obgleich es sich dabei um eine Ermessensentscheidung handelt, hat die Behörde bei der Anwendung des § 31 Abs. 7 VwVfG in der Regel zugunsten des Betroffenen zu entscheiden, wenn keine wesentlichen Gesichtspunkte dagegen sprechen (BVerwG, Urteil vom 22.10.1993 - 6 C 10.92 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.07.1998 - 22 B 1452/98 -, juris). Eine solche Fristverlängerung hat der Antragsgegner mit den genannten E-Mails ausgesprochen. Zwar hat der zuständige Sachbearbeiter eine Stunde nach der Versendung der beiden genannten E-Mails eine weitere E-Mail (15.16 Uhr) versandt, um „die Nachricht 'Lehrereinstellung' zurückzurufen“. Dies dürfte jedoch unbeachtlich sein. Denn dieser auf eine Nachricht im Singular bezogene Rückruf ließ nicht erkennen, welche E-Mail zurückgerufen werden sollte. Auf die berechtigte und noch am selben Tag erfolgte Nachfrage der Antragstellerin hat der Antragsgegner nicht geantwortet. Die Antragstellerin durfte daher aller Voraussicht nach davon ausgehen, dass ihre am 11.06.2016 und damit mehrere Tage vor der Einstellungssitzung am 17.06.2016 beim Antragsgegner eingegangene Freigabeerklärung noch rechtzeitig war.
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Auch materiell-rechtlich wurde der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG, § 9 BeamtStG nach summarischer Prüfung verletzt. Die Vorschrift des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. auch § 9 BeamtStG) gewährt jedem Deutschen ein Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Sie vermittelt jedem Bewerber um ein solches Amt einen Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl (Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris, RdNr. 20). Als Akt wertender Erkenntnis ist die Auswahlentscheidung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, juris, RdNr. 31). Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich auf die Überprüfung zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5.12 -, juris, RdNr. 23 ff. m. w. N.).
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Die Entscheidung über die Bewerberauswahl hat sich vorrangig an leistungsbezogenen Kriterien zu orientieren. Regelmäßig sind dies neben den Ergebnissen der Staatsexamina die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellsten dienstlichen Beurteilungen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20.02.2004 - 2 VR 3.03 -, juris, RdNr.7 ff.). Die Ergebnisse von Auswahlverfahren (Auswahlinterviews, strukturierte Auswahlgespräche oder gruppenbezogene Auswahlverfahren) können grundsätzlich nur ergänzend zu den dienstlichen Beurteilungen herangezogen werden, weil sie im Vergleich mit diesen eine nur beschränkte Aussagekraft haben und die Beurteilungsgrundlagen nur erweitern, also das anderweitig gewonnene Bild über einen Bewerber nur abrunden können (VG Berlin, Beschluss vom 30.07.2014 - 7 L 242/14 -, juris). Prüfungen dieser Art vermitteln in der Regel nicht mehr als eine Momentaufnahme, decken zwangsläufig nur einen Teil der Anforderungen des neuen Amtes bzw. der neuen Laufbahn ab und sind von der Tagesform des Bewerbers abhängig. Wer sich in einer Prüfungssituation bewährt, ist nicht zwangsläufig der leistungsstärkste und beste Bewerber. Dienstliche Beurteilungen beziehen sich demgegenüber regelmäßig auf einen längeren, meist sogar mehrjährigen Zeitraum, in dem der Beamte den konkreten vielfältigen Anforderungen seines Amtes gerecht zu werden hatte, und bieten nach ihrer Zweckbestimmung eine weitaus gesichertere Grundlage für die Feststellung der Eignung im Rahmen einer am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.05.2007 - OVG 4 S 13/07 -, juris, RdNr. 6 m.w.N.).
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Die verfassungsrechtliche Pflicht zur Berücksichtigung vorhandener dienstlicher Beurteilungen ist auch nicht völlig aufgehoben, wenn das Auswahlverfahren - wie hier - von einer „asymmetrischen“ Bewerbersituation geprägt ist, in der Einstellungsbewerber (wie die Beigeladene) mit Versetzungsbewerbern (wie der Antragstellerin) konkurrieren und nicht alle Bewerber über dienstliche Beurteilungen verfügen (VG Berlin, Beschluss vom 30.07.2014 - 7 L 242/14 -, juris). Dann ist es geboten, mithilfe anderer Erkenntnismittel Eignung und Leistung (auch) der Bewerber ohne dienstliche Beurteilung festzustellen, um so eine verlässliche Entscheidungsgrundlage zu gewinnen. Es obliegt dem Ermessen des Dienstherrn, welche anderweitigen leistungsbezogenen Auswahlkriterien er in einer solchen Konstellation zur Grundlage seiner Auswahlentscheidung macht. Angesichts der jeweiligen Bewerberverfahrensansprüche darf aus einer solchen Asymmetrie indes weder für denjenigen Konkurrenten, der über eine aktuelle Beurteilung verfügt, noch für denjenigen, der eine solche nicht beibringen kann, ein Nachteil erwachsen (vgl. dazu insbesondere die Beschlüsse des VG Berlin vom 12.07.2011 - VG 5 L 176/11 - und 07.12.2011 - VG 5 L 176/11 -, juris). Der Dienstherr ist in einem solchen Fall nicht gehindert, entscheidend auf die Ergebnisse der Staatsexamina sowie der mit den Bewerbern geführten strukturierten Auswahlgespräche abzustellen, denn diese stellen ebenfalls leistungsbezogene Kriterien dar und liefern, sofern ihr Inhalt - wie hier - am Anforderungsprofil des zu besetzenden Amtes ausgerichtet ist, ein aktuelles und auf das jeweilige Amt zugeschnittenes Eignungs- und Befähigungsbild (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.07.2009 - OVG 6 S 25/08 -, juris, RdNr. 5). Ein völliges Ausblenden der dienstlichen Beurteilungen und Arbeitszeugnisse ist aus den vorgenannten Gründen jedoch auch dann nicht gerechtfertigt (VG Berlin, Beschluss vom 30.06.2014 - 7 L 242/14 -, juris). Vielmehr ist es erforderlich, die im Rahmen der Auswahlgespräche gewonnenen Erkenntnisse mit dem Inhalt der dienstlichen Beurteilungen abzugleichen und so zu plausibilisieren, zu ergänzen oder zu relativieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.07.2012 - OVG 6 S 23/12 -, EA, S. 5 f.). Auch die Tatsache, dass es sich um die dienstliche Beurteilung durch einen anderen Dienstherrn handelt, rechtfertigt ein völliges Ausblenden nicht (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.).
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Nichts anderes lässt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg folgern (vgl. Beschluss vom 23.07.2003 - 4 S 1051/03 -, juris). Denn aus dieser geht lediglich hervor, dass ein Stellenbewerber nicht verlangen kann, dass seine dienstlichen Beurteilungen bei der Auswahl den Ausschlag geben, wenn auch Berufsanfänger zugelassen sind. Im zu entscheidenden Fall geht es aber nicht darum, welches Gewicht der dienstlichen Beurteilung beigemessen wird, sondern darum, dass diese gar nicht in die Entscheidungsfindung eingeflossen ist. Auch das OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 11.07.2000 - 2 B 11038/00 -, juris) kommt lediglich zu dem Ergebnis, dass ein Versetzungsbewerber in der Konkurrenzsituation mit Einstellungsbewerbern keinen Anspruch darauf hat, eine schwächere Examensnote durch eine günstige, bei einem anderen Dienstherrn erworbene Beurteilung ausgleichen zu können. Das Organisationsermessen des Dienstherrn berechtigt diesen, über die jeweilige Gewichtung der Kriterien zu bestimmen, rechtfertigt es aber nicht, eine dienstliche Beurteilung völlig unberücksichtigt zu lassen.
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Gemessen an diesen Maßstäben dürfte sich die Auswahlentscheidung des Antragsgegners als fehlerhaft erweisen, da er die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin, in der diese das Höchstergebnis von 13 Punkten erzielt hat, überhaupt nicht in die Auswahlentscheidung einbezogen hat. Ob die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums „Einstellung von Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerbern“ vom 07.12.2015 (Kultus und Unterricht 2016, 8) die Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen von Versetzungsbewerbern ausschließt, wie der Antragsgegner meint, oder ob eine solche im Rahmen der in Nr. 26.4 vorgesehenen „Würdigung der Gesamtqualifikation“ zulässig wäre, kann offen bleiben. Denn jedenfalls hat sich der Antragsgegner aufgrund dieser Regelungen gehindert gesehen, die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin in Rahmen der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen. Lediglich die berufliche Praxiserfahrung der Antragstellerin ist nach seinen Angaben in die Beurteilung ihres Bewerbergesprächs eingeflossen. Dies macht die Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilung jedoch nicht entbehrlich.
17 
Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn sich ein derartiger Verstoß auf die Erfolgsaussichten der eigenen Bewerbung auswirken kann, seine Auswahl im Rahmen eines wiederholten Auswahlverfahrens also zumindest möglich erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.06.2012 - OVG 6 S 49.11 -, juris). So liegt es hier. Es erscheint jedenfalls möglich, dass die Antragstellerin den Vorzug erhält bei der vom Antragsgegner erneut vorzunehmenden Auswahlentscheidung nach erfolgtem Abgleich der im Rahmen der Auswahlgespräche gewonnenen Erkenntnisse mit dem Inhalt der dienstlichen Beurteilung.
18 
2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist notwendig, um die zu besetzende Stelle bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache „freizuhalten“, da die geplante Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit der ausgewählten Beigeladenen das Stellenbesetzungsverfahren abschließen würde und dieses auch wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig zu machen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1996 - 2 A 3.96 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2005 - 4 S 1997/05 -, juris). Ein Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt hinsichtlich der Verhinderung einer Einstellung der Beigeladenen indes lediglich im tenorierten Umfang vor. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus die Erstreckung der Entscheidung bis zur Bestandskraft der Auswahlentscheidung begehrt, ist ihr Antrag abzulehnen. Für eine derart weitreichende Anordnung besteht kein Anordnungsgrund. Ein solcher existiert nur, soweit die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sollte die Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin gegen ihre Nichtauswahl erneut zu ihren Lasten ausgehen, ist der Antragstellerin zumutbar, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ggf. erneut gerichtlichen Rechtsschutz zu beantragen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.06.2012 - OVG 6 S 49/11 -, juris, RdNr. 45; VG Berlin, Beschlüsse vom 30.06.2016 - 7 L 112/16 -, juris, vom 08.02.2016 - 28 L 229/15 -, juris, vom 29.12.2015 - 7 L 761/15 -, juris und vom 26.11.2015 - 5 L 206/15 -, juris). Dies genügt, um dem berechtigten Interesse der Antragstellerin an effektiver Rechtsschutzgewährung Rechnung zu tragen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.05.2016 - 4 S 114/16 -, juris).
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO.
20 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer folgt der Auffassung, dass in Verfahren der vorliegenden Art, in denen der Antragsteller die einstweilige Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs erstrebt, auf den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen und er wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren ungekürzt zu lassen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2013 - 4 S 439/13 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.04.2013 - 6 C 13.284 -, juris RdNr. 3, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.10.2013 - OVG 4 L 28/13 -, juris; OVG Bautzen, Beschluss vom 06.05.2013 - 2 B 322/13 -, juris RdNr. 35 m. w. N.).

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(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 36 mit einer Nebenbestimmung verbinden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. September 2005 - 3 K 1011/05 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter Einschluss der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, da sie innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingelegt und innerhalb der - nicht verlängerbaren - Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden ist und sich unter Darlegung der Beschwerdegründe entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner vorläufig im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, die am 11.05.2004 ausgeschriebene Stelle der/des Amtsleiterin/Amtsleiters beim Veterinäramt des Landratsamts E. (Besoldungsgruppe A 15) mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist, zu Recht abgelehnt. Denn der Antragsteller hat einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung durch den Senat grundsätzlich beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Zwar hat das Verwaltungsgericht die Erforderlichkeit der begehrten einstweiligen Anordnung und damit das Vorliegen eines Anordnungsgrundes verneint. Es hat insoweit die Erwägung angestellt, dass der Beigeladene sich noch im statusrechtlichen Amt des Veterinärrates (Besoldungsgruppe A 13) befinde und dass auch nach der Übertragung des streitigen Dienstpostens auf ihn eine - wegen der gebotenen Ämterstabilität - nicht mehr rückgängig zu machende Beförderung des Beigeladenen zum Veterinärdirektor (Besoldungsgruppe A 15) aus laufbahnrechtlichen Gründen - wegen des Verbotes des Überspringens des dazwischen liegenden statusrechtlichen Amtes nach A 14 - weder derzeit noch in naher Zukunft zu erwarten sei (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 3 LVO). Diese Erwägung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats, der in Fällen der vorliegenden Art in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen ist, dass zur Sicherung des Bewerberanspruchs eines Antragstellers in derartigen Situationen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig nicht erforderlich sei, da der Bewerber seine Rechte in einem Hauptsacheverfahren verfolgen könne, ohne unwiederbringliche Rechtsverluste durch eine - aus den genannten laufbahnrechtlichen Gründen in absehbarer Zeit nicht mögliche - Beförderung des ausgewählten Beigeladenen befürchten zu müssen. Insoweit hat der Senat ferner entschieden, dass bei einer später gegebenenfalls erneut zu treffenden Auswahlentscheidung wegen Obsiegens des zunächst unterlegenen Bewerbers in der Hauptsache die zwischenzeitliche Bewährung des ursprünglich (fehlerhaft) ausgewählten beigeladenen Mitbewerbers auf dem streitigen Dienstposten außer Betracht zu bleiben habe und dass das Risiko einer erforderlich werdenden Änderung bereits getroffener organisationsrechtlicher Maßnahmen allein zu Lasten eines Antragsgegners gehe, wenn eine erneute Auswahlentscheidung zu einem anderen Ergebnis führe. Lediglich bei einer nach summarischer Prüfung willkürlich erscheinenden Bevorzugung des ausgewählten Mitbewerbers unter offensichtlichem Verstoß gegen die aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 11 Abs. 1 LBG herrührenden Pflichten des Dienstherrn zu einer der gebotenen Fürsorge entsprechenden Behandlung des unterlegenen Bewerbers hat der Senat ausnahmsweise einen Anordnungsgrund bejaht (vgl. Beschlüsse des Senats vom 04.10.1993 - 4 S 1801/93 -, VBlBW 1995, 68; vom 29.09.1995 - 4 S 2130/95 -, ZBR 1996, 191; und vom 20.03.2002 - 4 S 457/02 -, IÖD 2002, 159). An dieser Auffassung, die in erster Linie aus Rechtsgründen zur Unbeachtlichkeit einer zwischenzeitlichen Bewährung des zunächst ausgewählten Bewerbers gelangt, hält der Senat nach erneuter Überprüfung nicht mehr fest. Er lässt sich dabei von der Erwägung leiten, dass keiner der Bewerber um den höherwertigen Dienstposten einen - sei es auch lediglich faktisch zutage tretenden - gegebenenfalls unberechtigten Bewährungsvorsprung auf dem streitigen Dienstposten erhalten soll. Denn es kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass auch die nur tatsächlich erfolgte zwischenzeitliche Bewährung des zunächst ausgewählten Bewerbers bei der Wiederholung der Auswahlentscheidung im Rahmen der dem Dienstherrn eingeräumten Beurteilungs- und Ermessenspielräume eine der gerichtlichen Kontrolle entzogene ausschlaggebende Bedeutung haben könnte, indem sie - sogar ohne dass der Dienstherr dies bewusst wahrnehmen müsste - zugunsten dieses Bewerbers ein zusätzliches Wohlwollen hervorruft. Zudem könnte die Negierung eines - sei es auch nur tatsächlich eingetretenen - Bewährungsvorsprungs des Mitbewerbers unter dem Blickwinkel der durch Art. 33 Abs. 2 GG gebotenen Auswahl nach Eignung, Bewährung und fachlicher Leistung problematisch sein. Der Senat schließt sich daher der Rechtsprechung derjenigen Oberverwaltungsgerichte an, die bei der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens im Verfahren der einstweiligen Anordnung das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht nur bei Willkür, sondern generell für möglich halten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.08.1985, NVwZ 1986, 773; Beschluss vom 08.05.2002, NVwZ-RR 2003, 50; Hessischer VGH, Beschluss vom 27.03.1986, NVwZ 1986, 766; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.05.1994, IÖD 1994, 218; a.A. OVG Bremen, Beschluss vom 20.05.1987, ZBR 1988, 65; OVG Saarland, Beschluss vom 10.04.1989, NVwZ 1990,687 = DÖV 1989, 947).
Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht, denn die Übertragung des umstrittenen Beförderungsdienstpostens des Amtsleiters beim Veterinäramt des Landratsamtes E. an den Beigeladenen würde für diesen im Falle seiner zukünftigen Bewährung auf diesem Dienstposten einen daraus herrührenden faktischen Leistungsvorsprung bewirken. Dieser Leistungsvorsprung könnte sich bei einer etwaigen Wiederholung der Auswahlentscheidung in gerichtlich nicht nachprüfbarer Weise nachteilig auf die Chancen des Antragstellers auswirken.
Der Antragsteller hat jedoch auf der Grundlage seiner mit der Beschwerde dargelegten Gründe den notwendigen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Denn er hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner mit der Auswahl des beigeladenen Mitbewerbers Dr. M. seine Rechte - auch unterhalb der Schwelle einer willkürlichen Benachteiligung - verletzt hat.
Ein Beamter, der die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens (Beförderungsdienstpostens) oder eine - mit einer Ernennung verbundene (§ 9 Nr. 4 LBG) - Beförderung (§ 34 Abs. 1 LBG) anstrebt, hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über ein derartiges Begehren eingeräumte Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt (Bewerberanspruch). Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 11 Abs. 1 LBG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das gegebenenfalls von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001, BVerwGE 115, 58). Bei der Auswahl verfügt der Dienstherr für die Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber über eine Beurteilungsermächtigung, in Anbetracht derer sich eine gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Gelangt er bei der Beurteilung zu dem Ergebnis, dass mehrere Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das Beförderungsamt im Wesentlichen gleich geeignet sind, so kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Kriterien treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16.08.2001, a.a.O.; Beschlüsse des Senats vom 19.05.1999 - 4 S 1138/99 -, VBlBW 1999, 305, und vom 16.06.2003 - 4 S 905/03 -, NVwZ-RR 2004, 120 m.w.N.).
Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass der Beigeladene dem Antragsteller schon deshalb bei der Besetzung des streitigen Dienstpostens vorgezogen werden muss, weil der Antragsgegner bei der gebotenen vergleichenden Würdigung der maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen - auch mit Blick auf das festgelegte Anforderungsprofil - ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Beigeladene nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung deutlich besser beurteilt worden ist als der Antragsteller. Zwar dürfte danach in der Gesamtbewertung der fachlichen Leistungen von einer im Wesentlichen gleichen Beurteilung der beiden Bewerber auszugehen sein, hingegen ist bei der Beurteilung der Befähigung ein Vorsprung des Beigeladenen festzustellen. Bei der mit Blick auf das festgelegte Anforderungsprofil daraus abzuleitenden Eignungsprognose für den zu besetzenden Dienstposten dürfte der Antragsgegner ohne Rechtsfehler den Beigeladenen, obwohl dieser bisher ein niedrigeres Statusamt innehat, als besser geeignet eingeschätzt haben. Bei der gerichtlichen Überprüfung dieser vom Antragsgegner vorgenommenen vergleichenden Bewertung geht der Senat von folgenden Grundsätzen aus: Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte kommt dienstlichen Beurteilungen von Beamten insbesondere im Rahmen von Auswahlverfahren, die Personalentscheidungen vorbereiten, zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes entscheidende Bedeutung zu. Die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung müssen sonach eine wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidungen bilden und sind in einem Auswahlverfahren maßgeblich in den Blick zu nehmen (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Beschluss vom 19.05.1999 - 4 S 1138/99 -, a.a.O.). Mängel einer im Zusammenhang mit einer Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung können bewirken, dass auch die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist. Mit Blick darauf, dass in Stellenbesetzungsverfahren effektiver Rechtsschutz letztlich nur im Wege vorläufigen Rechtsschutzes erlangt werden kann, weil Beförderung und Besetzung der Stelle nicht mehr rückgängig gemacht werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, BVerwGE 118, 370; Beschluss vom 20.01.2004, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23) und eine Bewährung des ausgewählten Bewerbers in tatsächlicher Hinsicht nicht völlig bedeutungslos ist, ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Auswahl schon ausreichend, dass ein gegen die dienstliche Beurteilung gerichteter Rechtsbehelf aussichtsreich ist und die Auswahl des betreffenden Bewerbers nach rechtsfehlerfreier Beurteilung möglich erscheint (BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2002, NVwZ 2003, 200, und vom 29.07.2003, NVwZ 2004, 95). Die Auffassung, dass sich die Überprüfung von dienstlichen Beurteilungen in einem gerichtlichen Eilverfahren zur Sicherung des Bewerberanspruchs in einem Auswahlverfahren auf offensichtliche Fehler zu beschränken hat (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 19.12.1997 - 4 S 2593/ 97 -, VBlBW 1988, 267 = NVwZ-RR 2000, 37), hat der Senat aufgegeben (vgl. Beschlüsse vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -; vom 07.06.2005 - 4 S 838/05 - und vom 12.07.2005 - 4 S 915/05 -).
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten allerdings nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfange nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung in diesem Sinne zu beschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, NVwZ 2003, 1398; Urteil des Senats vom 26.04.1994 - 4 S 456/92 -, IÖD 1994, 194).
Danach dürften die Auswahlentscheidung und die ihr zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, soweit der Antragsteller und der Beigeladene davon betroffen sind, rechtlich nicht zu beanstanden sein. Dies ergibt sich im Einzelnen aus dem dem ablehnenden Bescheid des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg beigefügten Abwägungsvermerk vom 29.11.2004. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Entscheidung des Antragsgegners beinhalte eine willkürliche Bevorzugung des Beigeladenen, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe führen aber auch im Übrigen, soweit es um rechtliche Anforderungen geht, die unterhalb der Schwelle der Willkür liegen, nicht zu der Annahme, die Auswahl des Beigeladenen verletze die Rechte des Antragstellers.
10 
Soweit der Antragsteller beanstandet, durch das Aufstellen „interner Laufbahnwege“, die es nur im Landesdienst gebe und die gesetzlich nicht geboten seien, werde Art. 3 GG zu seinen Ungunsten missachtet, weil dadurch nur für Landesbeamte erreichbare zusätzliche Qualifikationsmerkmale eingeführt würden, die Gemeindebeamte vom weiteren Aufstieg ausschlössen, werden dadurch - auch abgesehen von der durch Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen Gleichbehandlung - rechtliche Mängel der Auswahlentscheidung nicht glaubhaft gemacht. Es ist nämlich nicht zu beanstanden, wenn die Tätigkeit eines Beamten auf verschiedenen Verwaltungsebenen bei der Beurteilung erbrachter fachlicher Leistungen und der prognostischen Einschätzung der Eignung für höhere Dienstposten vom Dienstherrn berücksichtigt wird. Insoweit hat der Senat bereits entschieden, dass der Dienstherr bei der Besetzung von Führungspositionen im Rahmen des zwischen den Bewerbern vorzunehmenden Eignungsvergleichs auf die von ihnen zu erwartende Eignung für eine leitende Tätigkeit, d.h. für die Übernahme von Führungsverantwortung, abstellen darf und diese prognostische Erwartung auf der Grundlage eines Vergleichs bereits erbrachter dienstlicher Leistungen, in deren Rahmen Führungsaufgaben im Einklang mit den Vorgaben des Ministerratsbeschlusses vom 08.12.1986 schon wahrgenommen wurden, für jeden Bewerber näher bestimmt. Diese vergleichende Eignungseinschätzung nimmt der Dienstherr bereits bei der Ausübung der ihm zustehenden Beurteilungsermächtigung und nicht erst bei den Hilfskriterien vor; sie kann durch Einschätzungen des Gerichts oder gar durch Selbsteinschätzungen eines Bewerbers nicht ersetzt werden (vgl. den Beschluss des Senats vom 27.04.2002 - 4 S 501/02 -). In diesem Zusammenhang begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Antragsgegner Beurteilungen, die über die Zeiten der Abordnungen des Antragstellers und des Beigeladenen auf höhere Führungsebenen erstellt worden sind, für die Prognose der Eignung auf dem Beförderungsdienstposten heranzieht. Insoweit ist der Antragsgegner im Einklang mit der ihm erteilten Beurteilungsermächtigung nachvollziehbar und plausibel zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beigeladene im Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum in einem schwierigen Arbeitsgebiet überzeugt habe, während der Antragsteller in seiner Abordnungszeit im Regierungspräsidium T. nicht in diesem Maße habe überzeugen können. Im Übrigen treffen die in diesem Zusammenhang aufgestellten Behauptungen des Antragstellers, ein Beamter einer Gemeinde habe im Gegensatz zu einem Landesbeamten „keine Chance“, den „Beurteilungshürden“ gerecht zu werden, der Antragsgegner „reduziere“ die Beurteilung auf die Zeit der Abordnung innerhalb eines äußerst eingeschränkten Zeitraums, der gesamte dienstliche Lebensweg werde als unbeachtlich behandelt und gemeindliche Bewerber würden „ausgegrenzt“, offensichtlich nicht zu. Gerade der Antragsteller hat als Gemeindebeamter die Gelegenheit erhalten, sich im Dienste des Antragsgegners im Rahmen einer Abordnung mit Blick auf höhere Dienstposten zu bewähren. Der ihm für diesen Zeitraum erteilte Beurteilungsbeitrag des Regierungspräsidiums wird vom Antragsteller nicht substantiiert angegriffen und erscheint auch nicht offensichtlich fehlerhaft.
11 
Soweit der Antragsteller ferner geltend macht, er liege bei einem Vergleich der Anlassbeurteilungen und in Bezug auf die für den streitigen Dienstposten geforderten Fähigkeiten „weit vorne“ an beruflichen Fähigkeiten, Führungsfähigkeiten und sozialem Verhalten und der Antragsgegner habe die Gewichtung willkürlich verschoben, handelt es sich um eine rechtlich unerhebliche Selbstbeurteilung. Das darauf bezogene Beschwerdevorbringen des Antragstellers ist im Einzelnen nicht hinreichend substantiiert und veranlasst, wenn man von seiner hinreichenden Darlegung im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ausgeht, keine andere Entscheidung.
12 
Soweit der Antragsteller des Weiteren vorträgt, er liege bei einem Vergleich der Anlassbeurteilungen „weit vorne“, das Auswahlermessen des Antragsgegners sei auf Null reduziert, seinem bisherigen beruflichen Werdegang sei im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung aller Beurteilungen keine Bedeutung beigemessen worden und eine Reduktion der Beurteilung auf das Kriterium des Durchlaufens verschiedener Kompetenzebenen sei willkürlich, verhilft dies der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn auch dieses Vorbringen ist pauschal und unsubstantiiert. Davon abgesehen hat der Antragsgegner, wie aus dem Ablehnungsbescheid und dem ihm beigefügten Abwägungsvermerk des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum vom 29.11.2004 im Einzelnen hervorgeht, die über den Antragsteller und den Beigeladenen erstellten dienstlichen Anlassbeurteilungen sorgfältig und einleuchtend miteinander verglichen und dabei unter Beachtung der Grenzen des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums nicht nur die Zeiten der Abordnung in höhere Funktionen, sondern auch die verschiedenen bisherigen Tätigkeiten der beiden Bewerber in den jeweiligen beruflichen Bereichen angemessen berücksichtigt. Dabei hat er auch beachtet, dass der Antragsteller in der Vergangenheit als stellvertretender Leiter eines Veterinäramtes über Jahre hinweg Führungsaufgaben wahrgenommen hat. Von einer fehlerhaften Handhabung des Beurteilungsspielraums kann deshalb - auch unterhalb der Schwelle der gerügten Willkür - keine Rede sein.
13 
Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, der seine Abordnungstätigkeit betreffende Beurteilungsbeitrag des Regierungspräsidiums T. sei in die Anlassbeurteilung der Stadt F. vom 30.03.2004 bereits eingeflossen und ohne ihn wäre die Anlassbeurteilung noch besser ausgefallen, gibt es hierfür keine Anhaltspunkte. Vielmehr weist der Antragsgegner bereits in seinem Abwägungsvermerk vom 29.11.2004 plausibel darauf hin, dass der Beurteilungsbeitrag des Regierungspräsidiums T. nicht in die Anlassbeurteilung der Stadt F. eingearbeitet worden sei. Denn bei einer Berücksichtigung der Beurteilung des Regierungspräsidiums T. in der Anlassbeurteilung der Stadt F. hätte der Antragsteller im Bereich „Arbeitsweise“ rechnerisch zwingend nicht mehr die ihm erteilte Höchstnote von 7 Punkten erreichen können, weil er in diesem Bereich durch das Regierungspräsidium innerhalb des dort geltenden 8-Punkte-Systems lediglich 6,5 Punkte und damit 1,5 Punkte unterhalb der Höchstnote erhalten hat.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser einen Sachantrag gestellt und daher auch ein Kostenrisiko übernommen hat.
15 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs.1, 53 Abs. 3 Nr. 1 sowie 52 Abs. 1 und 2 GKG. Wegen der besonderen Bedeutung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in Fällen der vorliegenden Art hält der Senat in ständiger Praxis die Festsetzung des ungekürzten Auffangstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für angemessen.
16 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. Dezember 2015 - 1 K 5117/15 - geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ablauf von 2 Wochen nach einer erneuten Auswahlentscheidung über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts untersagt, die noch einzurichtende Abteilung „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ am Standort xxx zu besetzen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die rechtzeitig eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und fristgerecht begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.
I. Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs hat der Senat gemäß § 17a Abs. 5 GVG, der auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren gilt (vgl. Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 29. EL Oktober 2015, RdNr. 47; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.04.1994 - 10 S 405/94 -, Juris), nicht zu prüfen, da die Beteiligten erstinstanzlich die Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht gerügt haben (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 28.01.1994 - 7 B 198.93 -, Juris). Unabhängig hiervon greift die Rechtswegzuweisung von § 111 BNotO nicht ein. Auch wenn die Entscheidung über die Verwendung bei der Abteilung „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ (im Folgenden auch: Beurkundungsabteilung) allein der Vorauswahl unter den Interessenten für die hauptberufliche Tätigkeit als Notar im Sinne der §§ 1 bis 3 BNotO dient, erfolgt sie in Form einer vom Dienstherrn gegenüber dem beamteten Notar angeordneten Verwendung und richtet sich auch materiell nicht nach der Bundesnotarordnung (vgl. unten III.), so dass - wie auch vom Landesgesetzgeber (vgl. § 17a LFGG; LT-Drs. 15/4661, S. 6 ausgehend von § 52 Nr. 4 VwGO und damit von § 54 BeamtStG) angenommen - die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Fällen wie dem vorliegenden gegeben ist.
II. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, greifen hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht verneinten Anordnungsgrundes durch. Ein Anordnungsgrund liegt auch weiterhin vor. Dem Antragsteller wurde zwar vom Antragsgegner inzwischen die Beurkundungsabteilung in xxx angeboten. Er verfolgt seine Bewerbung auf Übertragung der Beurkundungsabteilung in xxx jedoch weiter. Insoweit ist auch ein Anordnungsanspruch gegeben.
1. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass es schon an einem Anordnungsgrund fehle, und hat hierzu ausgeführt, es stehe nicht die Übertragung eines Beförderungsdienstpostens in Streit, die in sogenannten Vorwirkungsfällen eine Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der unterlegenen Bewerber erfordern könne. Vielmehr werde von den erfolgreichen Bewerbern mit 0,2 AKA lediglich ein Teil der ihnen und allen anderen Notaren im Landesdienst gleichermaßen übertragenen Dienstaufgaben auf einem anderen Dienstposten als bisher ausgeübt, ohne dass sich an der Wertigkeit des Aufgabenbereichs insgesamt etwas ändere. Auch könne die Dienstpostenvergabe an einen zunächst erfolgreichen Bewerber jederzeit wieder rückgängig gemacht werden, falls sich herausstelle, dass die Übertragung zu Unrecht erfolgt sein sollte.
2. Der Antragsteller hält dem entgegen, dass es angesichts der momentanen Verfahrenslaufzeiten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit keineswegs ausgeschlossen sei, dass das Hauptsacheverfahren - vor allem, wenn es sich über drei Instanzen erstrecken sollte - bis zum 31.12.2017 noch nicht abgeschlossen sein werde. Sollte der Beigeladene am 31.12.2017 den von ihm angestrebten Dienstposten innehaben, würde er kraft Gesetzes als zum Notar im Sinne des § 3 Abs. 1 BNotO bestellt gelten. Er selbst wäre dann zu diesem Zeitpunkt weder Notar noch würde er weiterhin im Landesdienst des Antragsgegners tätig sein, wenn er nicht seinen Entlassungsantrag zurücknehmen würde. Mit der Zurücknahme seines Antrags würde er aber gleichzeitig auf seine Bestellung als Notar verzichten; dies könne ihm nicht zugemutet werden. Gegen die Möglichkeit, die Aufgabenzuweisung an den Beigeladenen, wenn sie erfolgt sei, noch rückgängig zu machen, trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, es würde mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht zu vereinbaren sein, die Ende 2017 bereits im Hinblick auf die bevorstehende - gesetzlich fingierte - Bestellung zum Notar getätigten Investitionen bei der Entscheidung, ob ein Notar, der einen Dienstposten in der Abteilung „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ der staatlichen Notariate innehabe, umgesetzt oder versetzt werde, nicht zu berücksichtigen. Je weiter fortgeschritten die „Geschäftseinrichtung“ sei, desto mehr spreche gegen die Zulässigkeit der Entbindung von diesem Dienstposten.
3. Dieses Vorbringen greift durch.
a) Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von den Fällen, die der Senat bisher entschieden hat. Dort wurde der Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung - im Wege des vorbeugenden Rechtsschutzes - vor Ergehen einer Auswahlentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 20.02.2014 - 4 S 251/14 -, Juris) bzw. zur Sicherung eines geltend gemachten Anspruchs auf Beibehaltung der in die Beurkundungsabteilungen ausgegliederten Aufgaben, ohne dass ein Wechsel in den freien Beruf des Notars im Wege des privilegierten Übergangs angestrebt wurde (Senatsbeschluss vom 11.12.2014 - 4 S 1988/14 -), verneint. Im vorliegenden Verfahren möchte der Antragsteller, der seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis mit Wirkung zum 01.01.2018 beantragt hat, dagegen aufgrund der Regelung des § 114 Abs. 2 BNotO in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung (z.F.) zukünftig das Notariat in xxx freiberuflich wahrnehmen. Über seine entsprechende Bewerbung um die Übertragung einer noch zu bildenden Beurkundungsabteilung in xxx ist auch bereits negativ entschieden worden.
b) Die Ausschreibung der Beurkundungsabteilungen wurde bereits am 31.01.2014 durchgeführt, um sicherzustellen, dass die Beurkundungsabteilungen im Jahr 2016 besetzt werden und ein geordneter Systemübergang erfolgen kann. Aus diesem Grund wurde von den Bewerberinnen und Bewerbern auch verlangt, bereits ihre Entlassung aus dem Landesdienst zum Ablauf des 31.12.2017 zu beantragen. Auf der Grundlage von Anlassbeurteilungen wurde im März 2015 entschieden. Soweit ein Bewerber erfolgreich war, ihm aber keiner der gewünschten Standorte zugewiesen wurde, sollte in Gesprächen eine Lösung gefunden werden (vgl. http://www.justiz.baden-wuerttemberg.de/pb/site/jum/search/1149211/Lde/index.html?quicksearch=true&query=Beurkundung). Diese Konzeption, die nach der Festlegung der Standorte für Notarstellen von den beamteten Notaren frühzeitig eine Entscheidung über den Verlauf ihrer beruflichen und persönlichen Zukunft fordert, um einen reibungslosen Systemübergang sicherzustellen, ist darauf angelegt, noch im laufenden Kalenderjahr die Besetzung der ab 01.01.2018 bestehenden freien Notariate abschließend zu regeln. Hieran ändert nichts, dass die Vorentscheidung für die Besetzung dieser Notariate organisatorisch durch die Übertragung von Beurkundungsabteilungen erfolgt, die bis zum 31.12.2017 grundsätzlich wieder rückgängig gemacht werden kann. Denn es ist alleiniger Sinn und Zweck der Schaffung und Vergabe der Beurkundungsabteilungen, die nach dem 31.12.2017 entfallen, die Auswahl unter den beamteten Notaren für die zukünftige Besetzung der Notariate rechtzeitig vor dem Stichtag treffen zu können, um einen nahtlosen Übergang zu gewähren. Nur im Hinblick darauf war es auch vertretbar, von den beamteten Notaren zu fordern, schon im Jahr 2014 innerhalb der Bewerbungsfristen eine Entscheidung für oder gegen den Wechsel aus dem Beamtenverhältnis in ein Notariat an einem bestimmten Standort zu treffen. Damit lässt es sich aber nicht vereinbaren, diese im Jahr 2016 noch darauf zu verweisen, gegen Ablehnungsentscheidungen erst kurzfristig vor dem 01.01.2018 - dem Zeitpunkt ihres vorgesehenen Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis - vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 20.02.2014, a.a.O.). Es lässt sich auch nicht von der Hand weisen, dass der Beigeladene für die zukünftige Übernahme des Notariats am künftigen Standort Vorkehrungen treffen soll und muss, die bei einer an persönlichen und sozialen Kriterien orientierten erneuten Auswahl hinsichtlich des Standorts Bedeutung haben könnten. Im Übrigen ergibt sich aus der Verfügung vom 27.03.2015 (S. 10), dass der Antragsgegner selbst davon ausgeht, dass die Neuzuordnung eines bereits vergebenen Standorts zu erheblichen Verfahrensverzögerungen und insbesondere zu Folgeänderungen an anderen Standorten („Domino-Effekt“) führen kann. Damit ist aber anders als im Falle einer Umsetzung nicht davon auszugehen, dass die Vergabe von Beurkundungsabteilungen keine präjudizielle Wirkung hat und jederzeit - vor dem Stichtag - noch geändert werden kann. Dem entspricht es - ähnlich wie in beamtenrechtlichen Fällen, in denen die Vergabe eines Dienstpostens, die eine Vorentscheidung für eine Beförderung darstellt, in Streit steht - vorläufigen Rechtsschutz nach Ergehen der Auswahlentscheidung zu gewähren und den Antragsteller nicht auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Dass der Antragsgegner erklärt hat, der Beigeladene werde für die Zeit vom 01.06.2016 bis zum 31.12.2017 mit 20 v.H seiner Arbeitskraft an das Notariat xxx abgeordnet, die Errichtung einer Beurkundungsabteilung sei derzeit aber nicht beabsichtigt, ändert hieran nichts. Denn aus diesem Vortrag geht nicht hervor, dass die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen für den Standort xxx nicht mehr wirksam und/oder ihre Realisierung nicht mehr beabsichtigt wäre. Vielmehr dürfte die Teil-Abordnung des Beigeladenen nach xxx es ermöglichen, ihn dort jederzeit in einer kurzfristig noch (entsprechend der bestehenden gesetzlichen Verpflichtung, vgl. unten III. 2. a) zu errichtenden Beurkundungsabteilung einzusetzen.
III. Der Antragsteller hat unter Bezugnahme auf seine Klagebegründung im Verfahren beim Verwaltungsgericht Karlsruhe (1 K 3984/15) auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
10 
1. Soweit der Antragsteller in der Klagebegründung vorträgt, der Antragsgegner sei verpflichtet, zwei Notariate und dementsprechend zwei Beurteilungsabteilungen in xxx zu schaffen, ergibt sich hieraus allerdings kein Anordnungsanspruch. Zunächst könnte und müsste ein Anspruch auf Einrichtung einer zweiten Beurkundungsabteilung nicht im Wege der Unterlassung der Besetzung der bisher vorgesehenen Beurkundungsabteilung mit dem Beigeladenen gesichert werden. Aus der Fürsorgepflicht lässt sich aber auch kein Anspruch auf Einrichtung einer zweiten Beurkundungsabteilung herleiten. Die Fürsorgepflicht des Landes besteht in erster Linie hinsichtlich der Beamten, die im Dienstverhältnis des Landes bleiben wollen. Auch sie haben aber keinen Anspruch darauf, dass sich der Dienstherr bei dem Haushaltsgesetzgeber für die Schaffung einer Planstelle (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.1985 - 2 C 39.82 -, Juris) einsetzt, sondern lediglich einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Hinsichtlich derjenigen, die, wie der Antragsteller, die freiberufliche Tätigkeit als Notar anstreben, lassen sich aus Art. 33 Abs. 5 GG zwar noch nachwirkende Fürsorgepflichten, z.B. hinsichtlich der Versorgungsanwartschaften, ableiten. Für eine sich hieraus ergebende Verpflichtung des Dienstherrn, zwei Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ zu bilden, ist jedoch kein Raum. Es liegt bereits nicht in seiner Organisationshoheit, auf die Schaffung eines zweiten Amtssitzes in xxx für eine freiberufliche Tätigkeit ab dem 01.01.2018 hinzuwirken, die Voraussetzung für die Bildung einer zweiten Abteilung wäre. Dies gilt auch im Zusammenhang mit der hier vorzunehmenden Umstrukturierung. Insoweit kommt dem Dienstherrn lediglich die Aufgabe zu, das Standortkonzept für Notarstellen (http://www.justiz.baden-wuerttemberg.de/pb/site/jum/get/documents/jum1/JuM/import/justizportal%20badenw%C3%BCrttemberg/pdf/st/Standortkonzept-Notarstellen_Internet_Tabelle.pdf) umzusetzen. Dieses wiederum richtet sich gemäß § 4 BNotO an den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege aus, wobei das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs zu berücksichtigen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht der Verpflichtung der Justizverwaltung, ihr dadurch eröffnetes Ermessen fehlerfrei auszuüben, kein subjektives Recht von potentiellen Bewerbern um eine Notarstelle gegenüber. Bei der Bestimmung der Zahl und des Zuschnitts der auszuschreibenden Notarstellen (§ 4 BNotO) handelt die Landesjustizverwaltung in Ausübung ihrer allein objektiven Interessen dienenden Organisationsgewalt (BGH, Beschluss vom 14.04.2008 - NotZ 118/07 -, Juris m.w.N.).
11 
2. Der Antragsteller hat aber jedenfalls einen Anspruch auf erneute Entscheidung über die Verwendung in der am Standort xxx vorgesehenen und noch zu bildenden Beurkundungsabteilung.
12 
a) Diesem Anspruch steht wiederum nicht entgegen, dass der Antragsgegner mitgeteilt hat, er beabsichtige derzeit nicht, eine Beurkundungsabteilung in xxx einzurichten. Insoweit ist festzustellen, dass 246 Beurkundungsabteilungen nach dem zugrundeliegenden Standortkonzept vorgesehen sind und sich der Antragsteller um die Verwendung in einer Beurkundungsabteilung mit dem Ortswunsch xxx beworben hat. Sein hieraus abgeleiteter Anspruch auf rechtsfehlerfreie Entscheidung auch über seinen Standortwunsch könnte damit nur dann untergehen, wenn das Justizministerium den Standort xxx aus diesem Konzept endgültig herausgelöst hätte. Dies lässt sich dem Vortrag des Antragsgegners nicht entnehmen und wäre wohl angesichts des gesetzlichen Auftrags in § 17 Abs. 3 Satz 5 LFGG i.V.m. § 4 BNotO, wonach Beurkundungsabteilungen bei den Notariaten entsprechend dem Bedarf an notariellen Dienstleistungen zu bilden sind (vgl. hierzu oben III. 1.), nur zulässig, wenn der Bedarf für ein Notariat in xxx nicht gegeben wäre oder sich keine beamteten Notare für die Übernahme des Notariats in xxx gefunden hätten.
13 
b) Die Rechtsgrundlage für die Vergabe der Beurkundungsabteilungen ergibt sich aus § 17 Abs. 3 LFGG. Den Hintergrund dieser Regelung stellt § 114 Abs. 2 Satz 1 BNotO z.F. dar. Danach gilt, wer am 31.12.2017 als Notar im Landesdienst oder als Notarvertreter im Sinne des baden-württembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit bei den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ der staatlichen Notariate tätig war und mit Ablauf des 31.12.2017 auf eigenen Antrag aus dem Landesdienst entlassen wurde, als am 01.01.2018 zum Notar im Sinne des § 3 Abs. 1 BNotO bestellt. § 17 Abs. 3 Satz 4 LFGG bestimmt, dass als Notar bei der Abteilung „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ nur verwendet wird, wer die Bestellung zum Notar zur hauptberuflichen Amtsausübung anstrebt und nach seiner Persönlichkeit und seinen Leistungen für dieses Amt geeignet ist. Im Hinblick auf die Eignung der Bewerber für das Amt des hauptberuflichen Notars erschöpft sich die Regelung damit auf die Wiedergabe des § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO, wobei der Gesetzgeber eine entsprechende Eignung der Notare im Landesdienst grundsätzlich vorausgesetzt hat (LT-Drs. 14/6250, S. 51 zu § 17 Abs. 3 und S. 32 zu § 17). Regelungen für die Auswahl unter mehreren Bewerbern enthält die Vorschrift damit nicht (vgl. hierzu §§ 6b, 6 Abs. 3 BNotO sowie § 114 Abs. 5 Satz 3 BNotO z.F.). Der Gesetzgeber ging vielmehr davon aus, dass im badischen Rechtsgebiet aller Voraussicht nach die Zahl der Stellen für Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung größer sein würde, als die Zahl der im badischen Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst und derjenigen Notarvertreter, die an einem Statuswechsel interessiert sein würden, und schuf deshalb in § 17 Abs. 2 LFGG auch die Möglichkeit, Notare im Landesdienst und Notarvertreter mit der Befähigung für das Amt des Bezirksnotars an die staatlichen Notariate des badischen Rechtsgebiets - dort die Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ - zu versetzen (LT-Drs. 14/6250, S. 31 zu § 17).
14 
Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die vorliegende Auswahlentscheidung ergeben sich aus Art. 12 Abs. 1 GG unter Berücksichtigung der mit dem öffentlichen Amt der Notare verbundenen Besonderheiten aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Denn § 17 Abs. 3 Satz 4 LFGG i.V.m. § 114 Abs. 2 BNotO z.F. dient allein der zur Vorbereitung des Systemwechsels zu treffenden Vorauswahl unter den noch beamteten Notaren, die ab dem 01.01.2018 als selbständige Notare tätig werden wollen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 11.12.2014, a.a.O.) und regelt keine an beamtenrechtlichen Grundsätzen orientierte personalorganisatorische Maßnahmen (Umsetzung oder Versetzung). Die tatbestandliche Anknüpfung an die Tätigkeit in einer Beurkundungsabteilung zum Stichtag 31.12.2017 beinhaltet lediglich den Auftrag an den Dienstherrn, in dessen Personalhoheit die Verwendung der beamteten Notare bis zum 31.12.2017 liegt, unter den wechselbereiten beamteten Notaren die Vorauswahl zu treffen, macht diese jedoch nicht zu einer an der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Aufgabenwahrnehmung liegenden personalorganisatorischen Maßnahme. Der Antragsteller kann sich im Hinblick auf dieses besondere Verfahren aber auch nicht auf die bundesrechtliche Regelung des § 6 BNotO und die Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zur Ausführung der Bundesnotarordnung (vom 06.06.2014 - 3830/0320 -, Die Justiz, S. 153) berufen, da das streitgegenständliche Auswahlverfahren auf die einmalige Gestaltung des Rechtsübergangs in Baden-Württemberg auf beamtete Notare beschränkt ist. Dass in den gesetzlichen Regelungen dieses Verfahrens eigene Vorgaben für die Auswahl unter den wechselbereiten beamteten Notaren nach Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG weitgehend fehlen, begegnet im Hinblick auf deren Berufswahlfreiheit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (zu den Anforderungen an die Bestimmtheit und Erkennbarkeit gesetzlicher Einschränkungen der Freiheit der Berufswahl vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.04.2004 - 1 BvR 838/01, 1 BvR 1303/01, 1 BvR 340/02, 1 BvR 1436/01, 1 BvR 1450/01 -, BVerfGE 110, 304 m.w.N.). Denn mit § 17 Abs. 3 LFGG und § 114 Abs. 3 BNotO z.F. wird den beamteten Notaren landesrechtlich in Baden-Württemberg ein privilegierter, weiterer Zugang zum freien Beruf des Notars geschaffen, ohne dass ihre Möglichkeit, diesen Beruf - nach Ausscheiden aus dem Dienst des Landes - entsprechend der bundesrechtlichen Regelungen für diesen Beruf zu ergreifen, eingeschränkt wird (vgl. auch Senatsbeschluss vom 11.12.2014, a.a.O.). Insofern sieht § 114 Abs. 5 BNotO z.F. u.a. vielmehr vor, dass Personen, die am 31.12.2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren und sich um eine Bestellung zum Notar nach § 3 Abs. 1 BNotO bewerben, Bewerbern gleichstehen, die einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet haben und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befinden.
15 
Damit sind die Vorgaben in den zur Durchführung der Auswahl unter den wechselbereiten beamteten Notaren erlassenen Verwaltungsvorschriften maßgeblich, an die der Dienstherr gemäß Art. 3 Abs. 1 GG gebunden ist. Das Verfahren für die Ausschreibung und die Auswahl regeln die Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums betreffend das Verfahren zur Besetzung der Dienstposten in den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ bei den staatlichen Notariaten (VwV Besetzung Beurkundungsabteilungen - Die Justiz 2014, S. 4) und die Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die dienstliche Anlassbeurteilung für Bewerbungen auf Dienstposten in den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ (Die Justiz 2013, S. 343). Diese Regelungen sollen den Besonderheiten der Notariatsreform Rechnung tragen. Das Verfahren unterscheidet sich dementsprechend deutlich von allgemeinen Ausschreibungs- und Auswahlverfahren (LT-Drs. 15/4661, S. 5 zu 17a LFGG).
16 
Mit § 17 Abs. 3 LFGG, der kein Vergabeverfahren vorsieht, ein solches aber wohl voraussetzt, ohne hierfür Grundsätze aufzustellen, dürften sie vereinbar sein, auch soweit sie die Ausschreibung der als „Teil-Dienstposten“ bezeichneten Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ und ihre Vergabe unabhängig davon vorsehen, ob der bisherigen Amtsinhaber selbst die Bestellung zum freiberuflichen Notar anstrebt. Entsprechendes gilt, soweit sich die Ausschreibung gemäß Nr. 1 VwV Besetzung Beurkundungsabteilungen allgemein auf eine Verwendung bei einer Abteilung „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ bezieht und nicht auf den jeweiligen zukünftigen Amtssitz.
17 
c) Die zu Lasten des Antragstellers erfolgte Auswahlentscheidung für den Standort xxx steht - wie vom Antragsteller in der Klagebegründung überzeugend vorgetragen - mit den für die Standortauswahl nach dem obigen Maßstab geltenden Vorgaben der VwV Besetzung Beurkundungsabteilungen i.V.m. mit Art. 3 Abs. 1 GG im Widerspruch.
18 
aa) Zunächst verstößt der Rückgriff auf den einfachen Leistungsvorsprung gegen die Nrn 3.4 f. VwV Besetzung Beurkundungsabteilungen i.V.m. mit Art. 3 Abs. 1 GG. Nach Nrn 3.4 f. VwV Besetzung Beurkundungsabteilungen soll für die Zuordnung eines bestimmten Orts, den mehrere Bewerber gewünscht haben, nur ein deutlicher Leistungsvorsprung ausschlaggebend sein. Liegt dieser nicht vor, ist eine Gesamtabwägung aller maßgeblichen Umstände vorzunehmen. Diesen Anforderungen wird die Auswahlentscheidung nicht gerecht. Der Antragsgegner geht zunächst zwar selbst zutreffend davon aus, dass zwischen dem Beigeladenen und dem Antragsteller kein deutlicher Leistungsunterschied besteht und nimmt in der angegriffenen Entscheidung auch eine Abwägung der persönlichen und sozialen Belange vor. Er ermittelt aber keine erheblichen Unterschiede im Gewicht der jeweils zu berücksichtigten Interessen des Antragstellers und des Beigeladenen und sieht im Ergebnis letztlich doch den einfachen Leistungsvorsprung als maßgeblich an (vgl. Widerspruchsbescheid vom 31.07.2015, S. 32, 40, 47, Bescheid vom 27.03.2015, S. 9). Damit weicht er von der Regelung der Nr. 3.5 VwV Besetzung Beurkundungsabteilungen ab, die im Zusammenhang mit der Entscheidung, die Beurkundungsabteilungen insgesamt (Nrn. 1.2, 2.2 VwV Besetzung Beurkundungsabteilungen) und nicht standortgebundenen auszuschreiben, steht. Diese weist dem einfachen Leistungsvorsprung keine Bedeutung für die Ortsauswahl zu, sondern fordert, dass insoweit die Auswahl aufgrund einer Gesamtabwägung aller maßgeblichen Umstände getroffen wird. An diese Entscheidung ist der Antragsgegner gebunden. Damit ist es nicht vereinbar, dass er in Einzelfällen wie dem vorliegenden die Standortauswahl aufgrund eines leichten Leistungsvorsprungs zugunsten des entsprechenden Bewerbers trifft und seine Entscheidung nicht auf das Ergebnis der Abwägung stützt.
19 
bb) Zudem ist es mit Nr. 3.5 VwV Besetzung Beurkundungsabteilungen i.V.m. mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, die bisherige Dienstzeit eines Bewerbers am Standort außer Betracht zu lassen. Nach Nr. 3.5 VwV Besetzung Beurkundungsabteilungen hat eine Gesamtabwägung aller maßgeblichen Umstände zu erfolgen. Für den Antragsgegner hat es aber keine Rolle gespielt, wo ein Bewerber bislang tätig gewesen ist. Er hat die bisherige Dienstzeit am Standort, auf die sich der Antragsteller berufen hat, von vorneherein nicht in die Abwägung eingestellt (vgl. Klageerwiderung S. 20) und ist auch insoweit von den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift, an die er sich gebunden hat, abgewichen.
20 
cc) Schließlich verstößt auch die vom Antragsgegner insoweit vorgetragene abweichende Praxis gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 1, 13 <52>; 22, 254 <263>; stRspr). Hiermit ist die Praxis, bei der für die Standortauswahl vorzunehmenden Abwägung die bisherige Dienstzeit eines Bewerbers am Standort überhaupt nicht zu berücksichtigen bzw. ihr kein Gewicht beizumessen, nicht vereinbar. Denn es gibt keinen sachlich einleuchtenden Grund für dieses Vorgehen. Soweit in der Widerspruchsentscheidung ausgeführt wird (S. 42), dass es nicht sachgerecht wäre, Notare, die bereits langjährig an einem Ort tätig seien, gegenüber Mitbewerbern vorzuziehen, die bisher nicht die Möglichkeit hatten, an ihrem Wunschort tätig zu sein, lässt sich dem keine Begründung dafür entnehmen, warum das tatsächlich vorhandene und geltend gemachte Interesse an der Fortführung einer langjährigen Tätigkeit an dem gleichen Amtssitz der betreffenden Bewerber zu deren Nachteil anders als sonstige Belange nicht in die Abwägung eingestellt wird. Soweit in diesem Zusammenhang eine Benachteiligung derjenigen befürchtet wird, die an einem Ort tätig sind, an dem nach dem Standortkonzept ab dem 01.01.2018 kein Notariat errichtet wird, ergibt sich auch hieraus kein sachlich vertretbarer Grund dafür, die Bedeutung, die das Interesse eines Bewerbers an der Fortsetzung seiner langjährigen Tätigkeit am gleichen Ort hat, von vorneherein außer Acht zu lassen bzw. gegen einen bloßen Orts- bzw. Wechselwunsch auch dann aufzuwiegen, wenn der Konkurrent, wie hier, von einem solchen Standortwegfall nicht betroffen ist und aus ausschließlich privat verankerten Gründen einen Ortswechsel anstrebt. Hieraus ergibt sich, dass auch die hier vorgenommene Abwägung der Belange des Beigeladenen und derjenigen des Antragstellers nicht willkürfrei ist.
21 
Damit ist davon auszugehen, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren zumindest mit dem Bescheidungsantrag, der regelmäßig in der in dieselbe Richtung weisenden Verpflichtungsklage enthalten ist (BVerwG, Beschluss vom 24.10.2006 - 6 B 47.06 -, NVwZ 2007, 104; Urteil vom 31.03.2004 - 6 C 11.03 -, BVerwGE 120, 263), Erfolg haben wird. Es ist dagegen nicht Aufgabe des Gerichts, selbst eine eigene Abwägungsentscheidung zu treffen. Bei der vom Antragsgegner erneut vorzunehmenden Entscheidung auf der Grundlage der Gesamtabwägung aller maßgeblichen Umstände ist der Erfolg des Antragstellers, wie sich aus dem soeben Dargelegten ergibt, durchaus möglich. Damit war dem sachdienlich ausgelegten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entsprechen.
22 
Ob, wie der Antragsteller mit der im erstinstanzlichen Verfahren in Bezug genommenen Klagebegründung weiter geltend macht, auch gegen die Grundsätze der Verwaltungsvorschrift über die dienstliche Anlassbeurteilungen zu seinem Nachteil verstoßen worden ist, kann nach alledem offenbleiben.
23 
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und daher keine Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO); er kann aber auch keine Kostenerstattung beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
24 
V. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG.
25 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Februar 2013 - 1 K 3551/12 - wird verworfen.

Die Streitwertfestsetzung im genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wird von Amts wegen geändert. Der Streitwert des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht wird auf 26.800,93 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Senat entscheidet in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO) und nicht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Die für eine Einzelrichterentscheidung des Senats erforderliche Voraussetzung der § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, nach welcher bereits die angefochtene Streitwertentscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden sein muss, ist im vorliegenden Fall, in welchem der Berichterstatter nach § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO über den Streitwert entschieden hat, nicht erfüllt. Denn unter einem „Einzelrichter“, wie ihn § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG ausdrücklich verlangt, ist im Anwendungsbereich der Verwaltungsgerichtsordnung dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift entsprechend allein ein Einzelrichter im Sinne des § 6 VwGO zu verstehen (Senatsbeschluss vom 17.09.2010 - 4 S 2070/10 -, NVwZ-RR 2010, 942 m.w.N.).
Die ausdrücklich „namens und mit Vollmacht des Antragstellers“ erhobene Beschwerde, mit der eine Erhöhung des vom Verwaltungsgericht auf 5.000,-- EUR festgesetzten Streitwerts auf 13.400,43 EUR erstrebt wird, ist unzulässig. Für die begehrte Erhöhung des Streitwerts fehlt es dem Antragsteller am Rechtsschutzbedürfnis. Er hat kein schutzwürdiges Interesse daran, dass die nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 11.02.2013 allein kostentragungspflichtige Antragsgegnerin höhere Verfahrenskosten trägt. Durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung könnte der Antragsteller allenfalls dann beschwert sein, wenn er mit seinem Prozessbevollmächtigten eine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbart hätte (§ 3a RVG; vgl. dazu Senatsbeschluss vom 17.09.2010, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.05.2011 - 10 OA 32/11 -, Juris m.w.N.). Das Vorliegen einer derartigen Vereinbarung ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Senat macht indes von seiner Befugnis nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG Gebrauch, den Streitwert von Amts wegen zu ändern. Nach dieser Vorschrift kann die Festsetzung von dem Gericht, das sie getroffen hat, und, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden. Bei einer Streitwertbeschwerde „schwebt“ das Verfahren „wegen der Entscheidung über den Streitwert“ in der Rechtmittelinstanz, d.h. es ist dort anhängig. Dies gilt auch für eine Beschwerde, die unzulässig ist. Denn eine Einschränkung dahingehend, dass das Rechtsmittelgericht die Wertfestsetzung der unteren Instanz nur aufgrund eines zulässigen Rechtsmittels von Amts wegen ändern könnte, lässt sich weder dem Wortlaut der Norm noch deren Systematik oder Sinn und Zweck entnehmen (Senatsbeschlüsse vom 23.09.2011 - 4 S 2179/11 - und vom 22.06.2009 - 4 S 1080/09 - m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.08.2011 - 1 E 684/11 -, Juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14.10.2011 - 13 OA 196/11 -, Juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 05.10.2007 - 5 E 191/07 -, DÖV 2008, 735; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.08.2012 - 4 O 144/12 -; a.A. OVG Hamburg, Beschluss vom 07.12.2009 - 5 So 192/09 -, Juris).
Es entspricht der ständigen Praxis des Senats, in Verfahren der vorliegenden Art, in denen der Antragsteller die einstweilige Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs erstrebt, auf den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen und ihn wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren ungekürzt zu lassen. Gegenstand des Rechtsstreits ist nicht die Verleihung eines anderen statusrechtlichen oder abstrakt-funktionellen Amts mit höherem Endgrundgehalt, sondern (nur) die vorläufige Verhinderung der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle(n) mit (einem) ausgewählten Konkurrenten zur Sicherung des Rechts des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn über seine Bewerbung. Die Bedeutung dieses Rechtsschutzziels - wie auch des Bewerbungsverfahrensanspruchs selbst - erreicht nicht den für ein Beförderungsbegehren anzusetzenden Wert (vgl. zuletzt Beschluss vom 22.04.2013 - 4 S 321/13 - m.w.N.).
Ebenso hält der Senat daran fest, dass der Streitwert grundsätzlich in Abhängigkeit von der Zahl der im Streit befindlichen Stellen, deren Besetzung mit dem Rechtsschutzverfahren verhindert werden soll, zu bemessen und deshalb der Auffangstreitwert von 5.000,-- EUR für jede dieser Stellen nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren ist (Senatsbeschluss vom 12.04.2011 - 4 S 353/11 -, NVwZ-RR 2011, 909; ebenso OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.01.2013 - 5 OA 290/12 -, IÖD 2013, 30). Nachdem der Antrag im erstinstanzlichen Verfahren auf die Freihaltung von sieben Stellen gerichtet war, ergäbe sich hier ein Streitwert von 35.000,-- EUR.
Im Hinblick auf die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) darf jedoch der Umstand, dass eine Auswahlentscheidung zugunsten einer Vielzahl von Bewerbern - wie hier - aus allgemeinen strukturellen, das Auswahlverfahren betreffenden Gründen angegriffen wird, zum einen nicht zu einer solchen Verteuerung des Rechtsstreits führen, dass diese abschreckende Wirkung entfalten könnte (vgl. zum Erfordernis verfassungskonformer Handhabung von Kostenregelungen BVerfG, Beschluss vom 12.02.1992 - 1 BvL 1/89 -, BVerfGE 85, 337 und Kammerbeschluss vom 16.11.1999 - 1 BvR 1821/94 -, NJW-RR 2000, 946). Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass das Ziel des bei einer Auswahlentscheidung übergangenen Bewerbers letztlich dahin geht, selbst ausgewählt und ernannt zu werden. Darin spiegelt sich die maximale wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits für den Antragsteller wider. In Fortentwicklung der genannten Senatsrechtsprechung ist daher (jedenfalls) in Fällen wie dem vorliegenden, in denen im Rahmen einer Beförderungsrunde die Auswahl einer Vielzahl von Bewerbern aus allgemeinen strukturellen, das Auswahlverfahren betreffenden Gründen angegriffen wird (hier mit Einwänden gegen das von der Antragsgegnerin praktizierte Beförderungsranglistensystem als solches), als Obergrenze des - wie dargelegt ermittelten - Streitwerts grundsätzlich der nach § 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG zu berechnende Wert anzunehmen. Danach ist hier als Streitwert (Obergrenze) der ungekürzte 6,5-fache Betrag des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 12 zum Zeitpunkt der Antragstellung (§ 40 GKG) in Höhe von 26.800,93 EUR (6,5 x 4.123,22 EUR) zugrunde zu legen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).