Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. Apr. 2016 - 4 S 1027/15

bei uns veröffentlicht am18.04.2016

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 2014 - 8 K 3511/13 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob das beklagte Land dem Kläger für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis zum 31.05.2014 einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag gemäß § 73 Abs. 1 LBesG in Höhe von 10 v.H. der Summe aus den Dienstbezügen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LBesG zu gewähren hat.
Der am ... geborene Kläger, der die gesetzliche Altersgrenze gemäß § 6 Abs. 1 LRiG i.V.m. Art. 62 § 3 Abs. 2 des Dienstrechtsreformgesetzes mit Ablauf des Monats Mai 2013 erreicht hat, war zuletzt vor seinem Eintritt in den Ruhestand zum 31.03.2015 Vorsitzender Richter (Besoldungsgruppe R 3) am ... Baden-Württemberg. Mit Schreiben vom 16.10.2012 stellte er gemäß § 6 Abs. 2 LRiG den Antrag, die Altersgrenze um ein Jahr hinauszuschieben. Dem entsprach das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg mit Schreiben vom 23.10.2012.
Nachdem der Kläger den Zuschlag nach § 73 Abs. 1 LBesG im Juni 2013 erhielt, wandte er sich an das Landesamt für Besoldung und Versorgung - LBV -. Dieses wies ihn mit Schreiben vom 14.06.2013 darauf hin, dass ihm aufgrund des zum 01.01.2013 in Kraft getretenen Absatz 3 des § 73 LBesG, der u.a. die Besoldungsgruppe R 3 ausnehme, kein Zuschlag zustehe. Die Regelung finde auf ihn Anwendung, weil sein Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erstmals nach dem 01.01.2013 hinausgeschoben worden sei. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2013 wies das LBV den Widerspruch „gegen den Bescheid vom 14.06.2013" als unbegründet zurück.
Am 25.09.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Mit Urteil vom 15.10.2014, dem Beklagten zugestellt am 23.10.2014, hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 14.06.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.08.2013 aufgehoben und das beklagte Land verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis zum 31.05.2014 einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag gemäß § 73 Abs. 1 LBesG in Höhe von 10 v.H. der Summe aus den Dienstbezügen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LBesG zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne sich auf die Übergangsvorschrift des Art. 13 Abs. 7 HHBG berufen. Diese finde nicht nur auf diejenigen Beamten und Richter Anwendung, die ihre gesetzliche Altersgrenze vor dem 01.01.2013 erreicht hatten, sondern gelte auch für die Fälle, in denen „das Hinausschieben bereits im Jahr 2012 beantragt und genehmigt worden ist". Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut. Danach komme es maßgeblich darauf an, wann der Ruhestand „hinausgeschoben wurde". Wann und auf welche Weise der Eintritt des Ruhestandes von Richtern bzw. Beamten „hinausgeschoben wird", ergebe sich aus § 6 Abs. 2 LRiG bzw. § 39 LBG i.V.m. Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG, an die Art. 13 Abs. 7 HHBG seinem Wortlaut nach anknüpfe. Die Entscheidung über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand erfolge auf Antrag durch Verwaltungsakt. Mit dessen Wirksamwerden könne der Richter bzw. Beamte den Antrag auch nicht mehr zurücknehmen, sondern lediglich anfechten oder einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach § 6 Abs. 3 LRiG bzw. § 40 LBG stellen. Da der an § 6 Abs. 2 LRiG bzw. § 39 LBG i.V.m. Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG anknüpfende Wortlaut der Übergangsvorschrift eindeutig und einer anderen Auslegung nicht zugänglich sei, bedürfe es damit keines Rückgriffs auf den Sinn und Zweck der Regelung, auf das damit verfolgte Ziel oder die systematische Stellung der Regelung. Aber selbst diese stünden der gefundenen rechtlichen Bewertung nicht entgegen. Soweit der Beklagte geltend mache, dass eine Stichtagsregelung stets auf objektiv exakt bestimmbare Sachverhalte abstellen müsse, sei dies auch dann ohne weiteres gewährleistet, wenn auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verfügung abgestellt werde. Dieser Zeitpunkt könne von dem antragstellenden Richter bzw. Beamten auch nicht - manipulativ - beeinflusst werden, da die Hinausschiebung erst mit Bekanntgabe der positiven Entscheidung wirksam werde. Im Übrigen sei die Änderung des § 73 LBesG zum 01.01.2013 auf Grund eines erst am 13.12.2012 von der Fraktion GRÜNE und der Fraktion der SPD eingebrachten Änderungsantrags vorgenommen worden, so dass für die vom Beklagten befürchteten „Mitnahmeeffekte" in Anbetracht der sechsmonatigen Antragsfrist des § 6 Abs. 2 Satz 2 LRiG kein Raum geblieben wäre. Aus der Begründung dieses Änderungsantrages lasse sich für die hier streitige Frage nichts entnehmen. Denn dort werde lediglich ausgeführt, dass der Zuschlag für alle Besoldungsgruppen gewährt werde und dass die wenig differenzierte Gewährung dieses Zuschlags angesichts der Besoldungsunterschiede und der unterschiedlichen Motivationsstrukturen für eine freiwillige Weiterarbeit nicht gerechtfertigt scheine. Hieraus ergebe sich lediglich, dass der Gesetzgeber, der diese Änderung in das Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 übernommen habe, davon ausgegangen sei, dass Richter und Beamte höherer Besoldungsgruppen dieses Zuschlags nicht bedürften, weil sie auch ohne die Gewährung dieses Zuschlags ausreichend motiviert seien, über das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze hinaus weiterzuarbeiten. Für die gefundene Auslegung spreche, dass Richter und Beamte höherer Besoldungsgruppen, die die Hinausschiebung auf Grund der sechsmonatigen Antragsfrist bereits vor dem 01.01.2013 hatten beantragen müssen, sich hierfür möglicherweise nur im Hinblick auf die Gewährung des Zuschlags hätten motivieren lassen. Der Gesetzesbegründung lasse sich jedenfalls nichts dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber diejenigen, die sich ebenfalls vor dem 01.01.2013 rechtlich verbindlich zur Hinausschiebung entschieden hätten, anders habe behandeln wollen, als diejenigen, die zum 01.01.2013 bereits die gesetzliche Altersgrenze erreicht gehabt hätten. Hinzu komme, dass nicht nur der jeweilige Richter bzw. Beamte, sondern auch der jeweilige Dienstherr in den Fällen, in denen die Beantragung und Hinausschiebung bereits vor dem 01.01.2013 erfolgt sei, ein Interesse daran habe, dass der Richter und Beamte an der getroffenen Entscheidung festhalte. Es erscheine deshalb eher fernliegend, dass der Gesetzgeber die Fälle von der Übergangsregelung habe ausschließen wollen, in denen die Hinausschiebung bereits vor dem 01.01.2013 rechtsverbindlich festgestanden habe. Soweit der Beklagte darauf verweise, dass das Datum 31.12.2012 in dem Haushaltsbegleitgesetz als Stichtag für eine Fülle weiterer Änderungen bzw. Einschnitte bei den Beamten des beklagten Landes von zentraler Bedeutung sei und auch hierbei stets darauf abzustellen sei, ob der Beamte bereits vor diesem Stichtag die betroffene Leistung bezogen habe und diesem daher eine Kürzung dieser Leistung auf Grund eines bereits bestehenden „Bestands- oder Vertrauensschutzes" nicht mehr zugemutet werden solle oder könne, ergebe sich ebenfalls keine andere rechtliche Bewertung. Für die Frage, ob dem Kläger der Zuschlag nach § 73 Abs. 1 LBesG zu gewähren sei, sei allein die Übergangsvorschrift in Art. 13 Abs. 7 HHBG maßgeblich.
Auf Antrag des Beklagten vom 13.11.2014 hat der Senat mit Beschluss vom 12.05.2015 - 4 S 2290/14 -, diesem zugestellt am 22.05.2015, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Der Beklagte trägt mit Schriftsatz vom 22.06.2015 zur Begründung der Berufung im Wesentlichen vor, der Kläger habe gemäß § 73 Abs. 3 LBesG keinen Anspruch auf die Zahlung des streitgegenständlichen Zuschlags, denn die Übergangsregelung des Art. 13 Abs. 7 HBBG sei nicht auf den Kläger anwendbar. Der Wortlaut des Art. 13 Abs. 7 HBBG sei nicht eindeutig dahingehend zu verstehen, dass die Übergangsvorschrift auch auf Sachverhalte anwendbar sei, in denen das Hinausschieben bereits im Jahr 2012 beantragt und genehmigt worden sei. Dementsprechend hätten auch andere Verwaltungsgerichte bei gleich gelagerten Sachverhalten die Anwendbarkeit dieser Vorschrift verneint. Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass die Übergangsvorschrift all die Sachverhalte erfasse, in denen das Hinausschieben bereits im Jahr 2012 beantragt und genehmigt worden sei, hätte er die Übergangsvorschrift wie folgt formuliert: „Für Beamte und Richter, deren Ruhestand vor dem 1. Januar 2013 hinausgeschoben wurde, gilt § 73 LBesG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes“. Der Zusatz „wegen Erreichens der Altersgrenze" beziehe sich eindeutig darauf, dass die Altersgrenze vor dem 01.01.2013 erreicht worden sei, denn ein Hinausschieben des Ruhestands setze denknotwendig das bevorstehende Erreichen der Altersgrenze voraus. Auch nach Sinn und Zweck räume die Übergangsregelung nur denjenigen einen Bestands- und Vertrauensschutz ein, die bereits vor dem 01.01.2013 die gesetzliche Altersgrenze erreicht und die wegen des Hinausschiebens der Altersgrenze bereits den 10%igen Zuschlag nach § 73 Abs. 1 LBesG erhalten hätten. Mit dem Wegfall des Zuschlags für Beamte und Richter ab einer bestimmten Besoldungsstufe habe eine Haushaltsentlastung erfolgen sollen, die so schnell wie möglich habe eintreten sollen. Nur diejenigen Beamten und Richter, deren Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand bereits tatsächlich erfolgt gewesen sei, sollten aus Vertrauensschutzgründen weiterhin den Zuschlag erhalten. Zu berücksichtigen sei auch, dass das Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 zum 01.01.2013 zahlreiche Einschnitte bei den Beamten mit sich gebracht habe. Dabei werde stets darauf abgestellt, ob der Beamte bereits vor dem Stichtag 31.12.2012 die betroffene Leistung bezogen habe und diesem deshalb eine Kürzung dieser Leistung aufgrund eines bestehenden Bestands- bzw. Vertrauensschutzes nicht zugemutet werden könne. In systematischer Hinsicht stelle die Übergangsregelung eine Ausnahmevorschrift dar, welche nach grundsätzlicher Methodik restriktiv auszulegen sei. Dies führe zu dem Ergebnis, dass das Privileg, das durch die Übergangsregelung eingeräumt werde, nur für Beamte und Richter gelten könne, die die Altersgrenze vor dem 01.01.2013 erreicht hätten. Nur das Abstellen auf den objektiv exakt bestimmbaren Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze würde zudem nicht zu willkürlichen und damit Art. 3 Abs. 1 GG widersprechenden Ergebnissen führen, weil es nicht von weiteren Willensakten (Antragstellung, Erteilen der Genehmigung) abhängig sei.
Das beklagte Land beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15.10.2014 - 8 K 3511/13 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen;
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hilfsweise:
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gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LV und § 51 VerfGHG das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Staatsgerichtshofs über die Gültigkeit von § 73 Abs. 3 LBesG einzuholen.
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Zur Begründung trägt er vor, der Zusatz „wegen Erreichens der Altersgrenze" im Text des Art. 13 Abs. 7 HHBG beziehe sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht darauf, dass die Altersgrenze vor dem 1. Januar 2013 erreicht worden sei. Die Formulierung „Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze" sei vielmehr den §§ 35 und 39 LBG entnommen. Mit der Wiederholung dieser Formulierung werde lediglich klargestellt, dass Adressaten der Regelung nicht Beamte und Richter seien, die z.B. wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt würden. Man müsse daher danach fragen, was oder welches Ereignis den Ruhestand hinausschiebt. Dieses Ereignis sei die gemäß § 39 Abs. 1 LBG zu treffende Entscheidung über den Antrag des Beamten. Nach dem Wortlaut komme es also auf die Entscheidung über den Antrag an. Dass durch den Wegfall des Zuschlags für Beamte und Richter ab einer bestimmten Besoldungsstufe eine Haushaltsentlastung habe bewirkt werden sollen, sei eine bloße Mutmaßung. Im Änderungsantrag der Fraktion GRÜNE und der Fraktion der SPD finde sich dazu genauso wenig wie in den weiteren zum Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 gehörenden Landtagsdrucksachen. Stattdessen stelle der Änderungsantrag auf die „wenig differenzierte Gewährung dieses Zuschlags", die „Besoldungsunterschiede" und die „unterschiedlichen Motivationsstrukturen für eine freiwillige Weiterarbeit" ab. Aus diesen Zielen folge für den maßgeblichen Zeitpunkt nichts. Im Übrigen rechtfertigten sie unabhängig hiervon die Benachteiligung der mit § 73 Abs. 3 LBesG von der Gewährung des Zuschlags ausgenommenen Beamten und Richter nicht.
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Der Senat hat die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss gemäß § 130a VwGO angehört. Das beklagte Land ist dieser Absicht entgegengetreten und hat ergänzend ausgeführt, der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 03.12.1997, der zur „rückwirkenden Einführung eines Stichtags für die Abschaffung steuerlicher Begünstigungen von Schiffsbauverträgen" ergangen sei, sei auf die Frage der Anwendbarkeit einer Übergangsregelung bezüglich des Bestehens eines beamtenrechtlichen Besoldungszuschlags mangels Vergleichbarkeit der Interessenlage nicht übertragbar. Auch müsse hier keine Disposition getroffen werden, die irreversibel sei. Der Kläger sei daher auch nicht schutzwürdig. Es sei nicht vorstellbar, dass der Gesetzgeber nicht-schutzwürdige Personen bei Erlass der Übergangsregelung „im Blick hatte". Dem Vertrauensschutz könne nur dann der Vorrang gebühren, wenn das Vertrauen irreversibel in schutzwürdiger Weise betätigt worden sei. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG könne ein Beamter auf Lebenszeit auf Antrag aber jederzeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn er das 63. Lebensjahr vollendet habe. Sofern ein Beamter, dessen Eintritt in den Ruhestand zuvor auf seinen Antrag hinaus geschoben worden sei, nach der Streichung des ihm hierfür im Gesetz in Aussicht gestellten Besoldungszuschlages seine Versetzung in den Ruhestand zu einem Datum begehre, das auf oder nach dem Zeitpunkt seines gesetzlichen Eintritts in den Ruhestand falle, dürfte dabei von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen sein. Der Dienstherr, der seine Gegenleistung in Form des Zuschlags aufgrund der gesetzlichen Neuregelung nicht mehr erbringen könne, würde sich grob treuwidrig verhalten, wenn er den Beamten gleichwohl an dessen im Vertrauen hierauf erklärte Bereitschaft zur freiwilligen Weiterarbeit festhalten würde. Dem Argument, dass es auch nicht im ebenfalls vom Gesetzgeber zu berücksichtigenden Interesse des Dienstherrn liegen könne, Entscheidungen, die ggf. auf dem hierfür geschaffenen finanziellen Anreiz beruhten und bereits Teil der Personalplanung seien, durch nachträgliche Entziehung dieser Motivation kurzfristig in Frage zu stellen, sei zu entgegnen, dass der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg für den Dienstherrn des Klägers, dem Land Baden-Württemberg, auf die Planungssicherheit verzichtet habe. Eine mögliche, kurzfristige Vakanz könne i.d.R. problemlos durch eine Vertretungsregelung oder eine Beförderung behoben werden. Es gehe hier weder um Verfahrens- noch um Zuständigkeitsregelungen, sondern um die Frage, ob dem Kläger für die Zukunft ein Zuschlag im Rahmen der Besoldung zustehe. Insoweit führe - wie dargelegt - allein das Abstellen auf den objektiv exakt bestimmbaren Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze zu sachgerechten Ergebnissen.
14 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Landesamts für Besoldung und Versorgung vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 130a VwGO. Die Stellungnahme des Beklagten vom 25.09.2015, mit der er sich zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss geäußert hat, gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer anderen Verfahrensweise.
16 
Die - vom Senat zugelassene - Berufung des Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Senat hält die Berufung jedoch einstimmig für unbegründet und - wie vorstehend ausgeführt - eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 14.06.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.08.2013 aufgehoben und das beklagte Land verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis zum 31.05.2014 einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag gemäß § 73 Abs. 1 LBesG in Höhe von 10 v.H. der Summe aus den Dienstbezügen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LBesG zu gewähren. Der Senat weist deshalb nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen die Berufung gemäß §§ 122 Abs. 2 Satz 3, 130b Satz 2 VwGO aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück. Ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist noch auszuführen:
17 
Der Kläger hat gemäß Art. 13 Abs. 7 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 (GBl. S. 677 - HHBG) i.V.m. § 73 LBesG (in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung von Artikel 2 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts - Dienstrechtsreformgesetz - DRG) vom 09.11.2010, GBl. S. 793, - a.F. -) Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 10 v.H. der Summe aus den Dienstbezügen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LBesG für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 01.06.2013 bis zum 31.05.2014. Gemäß § 73 LBesG wird bei Hinausschiebung der Altersgrenze ab dem Beginn des auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgenden Kalendermonats ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag (§ 73 Abs. 1 Satz 1) in Höhe von 10 v.H. der Summe aus den Dienstbezügen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LBesG (§ 73 Abs. 1 Satz 3) gewährt, wenn der Beamte oder Richter aus dem laufenden Dienstverhältnis keine Versorgungsbezüge wegen Alters erhält und den Höchstruhegehaltssatz erreicht hat (§ 73 Abs. 2 Satz 1). Diese Voraussetzungen sind beim Kläger seit dem 01.06.2013 erfüllt.
18 
Durch Art. 5 Nr. 2 a HHBG wurde zwar mit Wirkung zum 01.01.2013 (Art. 13 Abs. 1 HHBG) in § 73 LBesG ein Absatz 3 eingefügt. Danach werden Beamte und Richter der Besoldungsgruppen B 2 bis B 11, R 3 bis R 8, W 3 und C 4 kw von der Gewährung des Zuschlags ausgenommen. Nach der hierzu ergangenen Übergangsvorschrift des Art. 13 Abs. 7 HHBG ist § 73 LBesG auf den Kläger aber weiterhin in der ursprünglichen Fassung ohne den Absatz 3 anwendbar, weil sein Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze bereits mit Verfügung vom 23.10.2012 und damit vor dem 01.01.2013 hinausgeschoben worden war.
19 
Art. 13 Abs. 7 HHBG lautet:
20 
„Für Beamte und Richter, deren Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vor dem 1. Januar 2013 hinausgeschoben wurde, gilt § 73 LBesGBW in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes.“
21 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass diese Übergangsvorschrift nicht nur auf diejenigen Beamten und Richter Anwendung findet, die ihre gesetzliche Altersgrenze vor dem 01.01.2013 erreicht hatten, sondern auch auf die Fälle, in denen das Hinausschieben bereits im Jahr 2012 beantragt und verfügt worden ist. Wenn der Gesetzgeber fordert, dass der „Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze“ vor dem 01.01.2013 hinausgeschoben wurde, bedeutet dies, dass der Eintritt in den Ruhestand „aufgrund von § 39 LBG oder § 6 Abs. 6 LRiG“ vor dem 01.01.2013 hinausgeschoben worden sein muss. Das Verwaltungsgericht hat den Bezug auf § 39 LBG (der Nachfolgevorschrift des bis zum 31.12.2010 geltenden § 51 LBG - a.F. -) und § 6 Abs. 2 LRiG gesehen und zutreffend dargelegt, dass es nach diesen gesetzlichen Vorgaben allein auf den Zeitpunkt ankommt, in dem über das Hinausschieben gemäß § 39 LBG und § 6 Abs. 2 LRiG bindungsfähig entschieden worden ist. Dieses Textverständnis bestätigt auch der Zusammenhang mit § 101 Abs. 11 LBesG. Auch diese Übergangsregelung für die Einführung des Zuschlags gemäß § 73 LBesG durch Art. 2 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 09.10.2010 (- DRG -, GBl. S. 793) mit Wirkung zum 01.01.2011 (vgl. Art. 63 Abs. 1 DRG) stellte auf die Fälle ab, in denen der Eintritt in den Ruhestand bereits „aufgrund von § 51 LBG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung hinausgeschoben wurde“. Für diese Fälle galten ab dem Inkrafttreten des Gesetzes die §§ 73 und 74 LBesG entsprechend. In der Begründung des Gesetzes heißt es hierzu, dass der Besoldungszuschlag ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auch denjenigen Beamten gewährt werden soll, die sich bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für die freiwillige Weiterarbeit entschieden haben (LT-Drs. 14/6694, S. 494). Wenn sich der Änderungsgesetzgeber mit der Formulierung in Art. 13 Abs. 7 HHBG, dass für Beamte und Richter, deren Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vor dem 1. Januar 2013 „hinausgeschoben wurde“, § 73 LBesG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, an § 101 Abs. 11 LBesG anlehnt, weist auch dies darauf hin, dass es für den Wegfall des Zuschlags ebenso wie ursprünglich für die Gewährung auf den Entschluss des Beamten (oder - wie hier - des Richters) für die freiwillige Weiterarbeit ankommt, soweit er mit dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bereits verbindlich feststeht, und nicht auf das Erreichen der ursprünglichen Altersgrenze. Zu ergänzen ist lediglich, dass der Senat auch der vom Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 30.01.2014 (- 2 K 3027/13 -) zugrunde gelegten ursprünglichen Fassung des Änderungsantrags, der dahingehend formuliert war, dass der Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vor den 1. Januar 2013 hinausgeschoben wurde, nichts Gegenteiliges entnehmen kann. Vielmehr handelte es sich dabei um ein redaktionelles Versehen im Änderungsantrag vom 13.12.2012, der dementsprechend nachträglich berichtigt wurde und berichtigt konnte, ohne dass sich hieraus Anhaltspunkte für Fehler im Gesetzgebungsverfahren ergeben.
22 
Der Vortrag des Beklagten überzeugt auch im Übrigen nicht. In allen Fällen, in denen eine Entscheidung über das Hinausschieben im Jahr 2012 nicht getroffen, die Altersgrenze aber bereits erreicht worden war, war ohnehin der Ruhestand bereits vor Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 unabänderlich eingetreten. Nach dem vom Beklagten vertretenen Normverständnis wäre damit allein maßgeblich, dass der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 73 Abs. 3 LBesG weiterhin aktive Beamte die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand bereits vor diesem Zeitpunkt erreicht hatte. Bei einer solchen Regelungsabsicht hätte es nahegelegen, tatbestandlich an den dann spätestens ab dem 31.12.2012 bestehenden Anspruch auf die Zahlung des Zuschlags anzuknüpfen. Zwar weist der Beklagte zu Recht daraufhin, dass der Gesetzgeber in anderen Fällen, in denen Leistungen gekürzt oder weggefallen sind, darauf abgestellt hat, ob der Beamte bereits vor diesem Stichtag die betroffene Leistung beanspruchen konnte und diesem daher eine Kürzung dieser Leistung auf Grund eines bereits bestehenden „Bestands- oder Vertrauensschutzes" nicht mehr zugemutet werden könne (vgl. z.B. § 23 Abs. 1 Satz 2 LBesG in der Fassung von Art. 5 Nr. 1 HHBG). Dies spricht aber gerade dagegen, dass er im vorliegenden Fall, in dem er tatbestandlich eben nicht das Bestehen des Anspruchs vor dem 01.01.2013 voraussetzt, dennoch die gleiche Regelungsabsicht gehabt hätte. Besonders deutlich wird dies im Vergleich zu dem dem hier maßgeblichen Art. 13 Abs. 7 HHBG unmittelbar vorangehenden Absatz 6 (zum Wegfall des Zuschlags nach § 57 Abs. 1 Nr. 9 LBesG) der Übergangsvorschrift des Art. 13 HHBG, in dem die vom Beklagten genannte Regelungstechnik gewählt wurde. Nach Art. 13 Abs. 6 HHBG wird den „am 31. Dezember 2012 vorhandenen Beamten mit Anspruch auf Zulage“ für deren Wegfall eine Ausgleichszulage gewährt. Wenn der Gesetzgeber im Anschluss daran bestimmt, dass „für Beamte und Richter, deren Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vor dem 1. Januar 2013 hinausgeschoben wurde“, § 73 LBesG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, kann nicht angenommen werden, dass auch mit dieser sich deutlich von Absatz 6 unterscheidenden Formulierung auch lediglich den „am 31. Dezember 2012 vorhandenen Beamten mit Anspruch auf Zulage“ diese nach altem Recht weitergewährt werden sollte. Vielmehr spricht auch dies dafür, dass im Unterschied zu Absatz 6 hier maßgeblich sein soll, ob vor dem 01.01.2013 der Ruhestand bereits verbindlich hinausgeschoben wurde.
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Das Normverständnis, wonach hier nicht ein bereits bestehender Anspruch auf die Zulage, sondern allein die Frage, ob die Entscheidung für die freiwillige Weiterarbeit bereits verbindlich getroffen worden ist, für die Einbeziehung bzw. den Ausschluss von der Gewährung des Zuschlags von Bedeutung ist, trägt auch dem Sinn und Zweck der ursprünglichen Gewährung der Zulage gemäß § 73 LBesG Rechnung. Mit dem Zuschlag gemäß § 73 LBesG sollte für die Beamten und Richter, bei denen sich die freiwillige Weiterarbeit nicht mehr auf die Höhe der Versorgungsbezüge auswirkt, weil der Höchstruhegehaltssatz schon erreicht war, ein Anreiz geschaffen werden, dennoch über die Altersgrenze hinaus zu arbeiten. Die Anhebung der Pensionsaltersgrenzen mit dem Dienstrechtsreformgesetz sollte durch eine Offensive für freiwillige längere Arbeitszeit unterstützt werden (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 383). Hierzu sollte u.a. der Zuschlag nach § 73 Abs. 1 LBesG als Anreiz für eine freiwillige Weiterarbeit über die gesetzliche Altersgrenze hinaus gewährt werden (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 484). Daneben konstituierte der Landesgesetzgeber für die freiwillige Weiterarbeit dienstrechtlich einen Anspruch hierauf (vgl. hierzu eingehend den Beschluss des Senats vom 15.01.2013 - 4 S 1519/12 -, Juris m.w.N.). Mit der damaligen Übergangsvorschrift des § 101 Abs. 11 LBesG wurde die Entscheidung zur freiwilligen Weiterarbeit - wie dargelegt - noch nachträglich honoriert. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es folgerichtig, dass bei der nur zwei Jahre später mit Wirkung zum 01.01.2013 erfolgten Einschränkung des Kreises der hinsichtlich des Zuschlags Anspruchsberechtigten der Vertrauensschutz, anders als bei der Absenkung der Eingangsbesoldung oder beim Wegfall von Zulagen, die dem Ausgleich oder Abgeltung der besonderen mit einer wahrgenommenen Aufgabe verbundenen Anforderungen (vgl. zu den Zulagen gemäß § 57 LBesG LT-Drs. 14/6694, S. 477 f.) dienen, nicht an einen bereits entstandenen Anspruch anknüpft, sondern an die bereits auf der Grundlage der bis dahin geltenden Rechtslage getroffene und deren Lenkungsabsicht entsprechende verbindliche Entscheidung für die freiwillige Weiterarbeit. Denn mit dieser Entscheidung war die Lenkungs- und Gestaltungswirkung erreicht und die rechtlichen Dispositionsbedingungen wurden vom Tag der Entscheidung an zu einer schutzwürdigen Vertrauensgrundlage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.12.1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67). Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass Beamte, Richter und Hochschullehrer in den in § 73 Abs. 3 LBesG genannten Besoldungsgruppen auch ohne zusätzlichen finanziellen Anreiz in Form des Zuschlags ausreichend zur freiwilligen Weiterarbeit motiviert seien. Denn, wenn der Gesetzgeber dem Normadressaten einen finanziellen Anreiz bietet, den er - wie hier - nur während eines bestimmten Zeitraums annehmen kann, schafft er eben mit diesem Angebot für diese Disposition in ihrer zeitlichen Bindung jedenfalls eine Vertrauensgrundlage (zur Steuersubvention vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.12.1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67). Damit spricht schon der Lenkungszweck des Zuschlags gegen die Annahme, dass der Gesetzgeber diesen auch den Beamten im Sinne des § 73 Abs. 3 LBesG nicht mehr gewähren wollte, die sich bereits vor dessen Inkrafttreten für die freiwillige Weiterarbeit entschieden hatten. Mit seiner Berufungsbegründung, dass er sich grob treuwidrig verhalten würde, wenn er den Beamten an seine im Vertrauen auf die Gewährung eines Zuschlags erklärte Bereitschaft zur freiwilligen Weiterarbeit nach dessen Abschaffung festhalten würde, räumt der Beklagte die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der seiner Ansicht nach von der Übergangsregelung ausgeschlossenen Gruppe der Beamten, bei denen der Eintritt des Ruhestand bereits vor dem 01.01.2013 auf ihren Antrag hinausgeschoben wurde, letztlich selbst ein. Damit musste der Gesetzgeber aber schon bei der Festlegung des Zeitpunkts, ab welchem der Zuschlag wegfallen soll, die Beamten, die bereits im Vertrauen auf die Gewährung des Zuschlags ihre Entscheidung für die freiwillige Weiterarbeit getroffen hatten, in den Blick nehmen. Dies war auch nicht entbehrlich, weil sie von der Regelung des § 40 Abs. 1 LBG Gebrauch machen konnten. Zum einen ist nicht erkennbar, dass der Landesgesetzgeber den betroffenen Beamten insoweit einen Rechtsanspruch einräumen wollte oder von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen wäre. Zum anderen würden damit die Beamten darauf verwiesen, eine Entscheidung, die sie ihrem Dienstherrn gegenüber verbindlich getroffen und auf die sie ihre Lebensplanung eingerichtet haben, wieder zu ändern. Zudem hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, dass es auch nicht im Interesse des Dienstherrn liegen kann, getroffene, ggf. zumindest auch auf den hierfür geschaffenen finanziellen Anreiz beruhende Entscheidungen, die bereits Teil der Personalplanung sind, durch die nachträgliche Entziehung dieser Motivation kurzfristig in Frage zu stellen. Dass der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg für den Dienstherrn des Klägers auf die Planungssicherheit verzichtet habe, wie der Beklagte vorträgt, vermag der Senat nicht zu erkennen. Unabhängig davon teilt der für Beamtenrecht zuständige Senat zwar die Ansicht des Beklagten, dass eine kurzfristig eintretende Vakanz i.d.R. problemlos durch eine Vertretungsregelung oder eine Beförderung behoben werden kann. Dass dies auch im Falle des kurzfristigen Auftretens mehrerer gleichzeitiger Vakanzen bezogen auf Ämter der Besoldungsgruppen B 2 bis B 11, R 3 bis R 8, W 3 und C 4 kw zutrifft, erscheint demgegenüber zweifelhaft.
24 
Dass der Gesetzgeber sowohl den Vertrauensschutz des Beamten als auch das dienstliche Interesse an der Planungssicherheit hier dem Einsparungsgedanken, den die Berufungsbegründung allein in den Vordergrund stellt, unterordnen wollte, überzeugt ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht hat hierzu bereits zutreffend ausgeführt, dass sich aus der Begründung des Änderungsantrags zur Einfügung von § 73 Abs. 3 LBesG für die hier streitige Frage, ob die Übergangsregelung in Art. 13 Abs. 7 HBBG nur für diejenigen gilt, die bereits vor dem 01.01.2013 die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben, oder auch für diejenigen, deren Eintritt in den Ruhestand vor dem 01.01.2013 rechtlich verbindlich hinausgeschoben wurde, nichts entnehmen lässt. Der Änderungsantrag vom 13.12.2012, auf den die hier streitige Regelung zurückgeht, lässt nicht erkennen, dass die Zuschläge als ein grundsätzliches Einsparpotential angesehen wurden, das genutzt werden müsse. Er ist vielmehr damit begründet, dass der als Anreiz für die freiwillige Weiterarbeit gedachte Zuschlag hinsichtlich der auszunehmenden Beamten, Richter und Professoren angesichts der Höhe ihrer Besoldung und ihrer Motivation für eine freiwillige Weiterarbeit insoweit als nicht gerechtfertigt angesehen wurde (vgl. LT-Drs. 15/2717, S. 1 f.). Aber auch wenn Absatz 3 zu § 73 LBesG grundsätzlich der Einsparung von öffentlichen Mitteln dienen sollte, war diese erst nachträglich in den Gesetzentwurf aufgenommene Regelung kein von vorneherein vordringliches und unverzüglich umzusetzendes Instrument zur Erreichung dieses Zwecks. Im Übrigen ging der Haushaltsgesetzgeber selbst erkennbar davon aus, dass sich die im Bereich der Besoldung beabsichtigten Einsparungen in den Haushaltsjahren 2013 und 2014 noch nicht in vollem Umfang realisieren werden (LT-Drs. 15/2561, S. 4). Schließlich ist auch zu bedenken, dass sich der Gesetzgeber bei Einführung des Zuschlags hat davon leiten lassen, dass die freiwillige Weiterarbeit in Abhängigkeit vom Umfang ihrer Inanspruchnahme zu Einsparungen im Bereich der Versorgungslasten führt (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 4, 389; vgl. auch Senatsbeschluss vom 31.03.2015 - 4 S 630/15 -, Juris) und auf diese Art und Weise zur Haushaltskonsolidierung beiträgt. Auch insoweit kann der Ansicht des Beklagten nicht gefolgt werden, dass der Gesetzgeber für eine möglichst übergangslose Streichung des Zuschlags in Kauf nehmen wollte, dass der Beamte oder Richter, der sich aufgrund des Zuschlags bereits verbindlich für die freiwillige Weiterarbeit entschieden hat, nun doch früher in den Ruhestand tritt und früher die ihm nach dem Höchstsatz zustehenden Versorgungsbezüge beansprucht.
25 
Zum Berufungsvorbringen, dass eine Stichtagsregelung stets auf objektiv exakt bestimmbare Sachverhalte abstellen müsse und dabei auch die Gleichbehandlung der Betroffenen sicherzustellen habe, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend dargelegt, dass dies auch dann ohne weiteres gewährleistet ist, wenn auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verfügung abgestellt wird, mit der der Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben wurde. Dem ist lediglich ergänzend hinzuzufügen, dass es - insbesondere bei Änderungen von Verfahrens- und Zuständigkeitsregelungen - gängige gesetzgeberische Praxis ist, für die Weitergeltung des alten Rechts danach zu unterscheiden, ob ein Verwaltungsverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung noch anhängig oder bereits - mit der Bekanntgabe der Verwaltungsentscheidung - abgeschlossen ist, ohne dass dies praktisch oder rechtlich problematisch wäre. Auch für Fragen des geltenden Verfahrensrechts und der Zuständigkeit ist aber eine klare und eindeutige Abgrenzung von Bedeutung. Schließlich sind im vorliegenden Fall - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt - auch Mitnahmeeffekte, die vor allem bei einer Anknüpfung - allein - an die Antragstellung in Betracht kämen, ausgeschlossen. Das Ergebnis widerspricht auch nicht dem Grundsatz der restriktiven Auslegung von Übergangsregelungen, der jedenfalls nicht so verstanden werden kann, dass er - ohne Berücksichtigung des systematischen, historischen und an Sinn und Zweck der Regelung orientierten Auslegungsbefunds - für die jeweils engste, noch mit dem Wortlaut der Vorschrift in Einklang zu bringende Auslegung streitet.
26 
Damit kann letztlich offenbleiben, ob das vom Beklagten bevorzugte Normverständnis mit den für die tatbestandliche Rückanknüpfung geltenden verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar wäre, wonach der Gesetzgeber, soweit er für künftige ungünstigere Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte (hier die getroffene Entscheidung für die Weiterarbeit) anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz selbst dann in hinreichendem Maß Rechnung tragen, wenn keine besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten (BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 - 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06 -, BVerfGE 127, 31, m.w.N.), wie sie hier im Hinblick auf den ursprünglichen Lenkungszweck vorliegen.
27 
Da § 73 Abs. 3 LBesG hier keine Anwendung findet, kann damit auch dessen Vereinbarkeit mit Art. 2 Abs. 1 LVerf, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG offenbleiben und bedarf es hierzu keiner Vorlage an den Verfassungsgerichtshof des Landes oder das Bundesverfassungsgericht. Zu bedenken zu geben ist insoweit jedoch, dass der klägerische Vortrag zutrifft, wonach ein Richter der Besoldungsgruppe R 2 im Falle seiner freiwilligen Weiterarbeit, nachdem er den Versorgungshöchstsatz erreicht hat, aufgrund des Zuschlags von 10 v. H. - geringfügig - höhere Bezüge erhält, als ein Richter der Besoldungsgruppe R 3, der unter den gleichen Voraussetzungen freiwillig weiterarbeitet, aber nun von dem Zuschlag nach § 73 Abs. 3 LBesG ausgenommen ist. Schon diese Betrachtung zeigt, dass es durchaus fraglich ist, ob die hier vorgenommene Differenzierung einen sachlichen Grund in den Besoldungsunterschieden findet. Ob eine höhere Motivation zur freiwilligen Weiterarbeit bei den in § 73 Abs. 3 LBesG vom Zuschlag ausgenommenen Beamten, Richter und Professoren, wegen der der Gesetzgeber den Anreiz zur Weiterarbeit insoweit für entbehrlich hält, allein ihre dargestellte Benachteiligung rechtfertigen kann, bleibt offen.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
30 
Beschluss vom 18. April 2016
31 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG auf
8.606,28 EUR
32 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 130a VwGO. Die Stellungnahme des Beklagten vom 25.09.2015, mit der er sich zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss geäußert hat, gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer anderen Verfahrensweise.
16 
Die - vom Senat zugelassene - Berufung des Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Senat hält die Berufung jedoch einstimmig für unbegründet und - wie vorstehend ausgeführt - eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 14.06.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.08.2013 aufgehoben und das beklagte Land verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis zum 31.05.2014 einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag gemäß § 73 Abs. 1 LBesG in Höhe von 10 v.H. der Summe aus den Dienstbezügen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LBesG zu gewähren. Der Senat weist deshalb nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen die Berufung gemäß §§ 122 Abs. 2 Satz 3, 130b Satz 2 VwGO aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück. Ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist noch auszuführen:
17 
Der Kläger hat gemäß Art. 13 Abs. 7 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 (GBl. S. 677 - HHBG) i.V.m. § 73 LBesG (in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung von Artikel 2 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts - Dienstrechtsreformgesetz - DRG) vom 09.11.2010, GBl. S. 793, - a.F. -) Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 10 v.H. der Summe aus den Dienstbezügen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LBesG für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 01.06.2013 bis zum 31.05.2014. Gemäß § 73 LBesG wird bei Hinausschiebung der Altersgrenze ab dem Beginn des auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgenden Kalendermonats ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag (§ 73 Abs. 1 Satz 1) in Höhe von 10 v.H. der Summe aus den Dienstbezügen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LBesG (§ 73 Abs. 1 Satz 3) gewährt, wenn der Beamte oder Richter aus dem laufenden Dienstverhältnis keine Versorgungsbezüge wegen Alters erhält und den Höchstruhegehaltssatz erreicht hat (§ 73 Abs. 2 Satz 1). Diese Voraussetzungen sind beim Kläger seit dem 01.06.2013 erfüllt.
18 
Durch Art. 5 Nr. 2 a HHBG wurde zwar mit Wirkung zum 01.01.2013 (Art. 13 Abs. 1 HHBG) in § 73 LBesG ein Absatz 3 eingefügt. Danach werden Beamte und Richter der Besoldungsgruppen B 2 bis B 11, R 3 bis R 8, W 3 und C 4 kw von der Gewährung des Zuschlags ausgenommen. Nach der hierzu ergangenen Übergangsvorschrift des Art. 13 Abs. 7 HHBG ist § 73 LBesG auf den Kläger aber weiterhin in der ursprünglichen Fassung ohne den Absatz 3 anwendbar, weil sein Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze bereits mit Verfügung vom 23.10.2012 und damit vor dem 01.01.2013 hinausgeschoben worden war.
19 
Art. 13 Abs. 7 HHBG lautet:
20 
„Für Beamte und Richter, deren Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vor dem 1. Januar 2013 hinausgeschoben wurde, gilt § 73 LBesGBW in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes.“
21 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass diese Übergangsvorschrift nicht nur auf diejenigen Beamten und Richter Anwendung findet, die ihre gesetzliche Altersgrenze vor dem 01.01.2013 erreicht hatten, sondern auch auf die Fälle, in denen das Hinausschieben bereits im Jahr 2012 beantragt und verfügt worden ist. Wenn der Gesetzgeber fordert, dass der „Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze“ vor dem 01.01.2013 hinausgeschoben wurde, bedeutet dies, dass der Eintritt in den Ruhestand „aufgrund von § 39 LBG oder § 6 Abs. 6 LRiG“ vor dem 01.01.2013 hinausgeschoben worden sein muss. Das Verwaltungsgericht hat den Bezug auf § 39 LBG (der Nachfolgevorschrift des bis zum 31.12.2010 geltenden § 51 LBG - a.F. -) und § 6 Abs. 2 LRiG gesehen und zutreffend dargelegt, dass es nach diesen gesetzlichen Vorgaben allein auf den Zeitpunkt ankommt, in dem über das Hinausschieben gemäß § 39 LBG und § 6 Abs. 2 LRiG bindungsfähig entschieden worden ist. Dieses Textverständnis bestätigt auch der Zusammenhang mit § 101 Abs. 11 LBesG. Auch diese Übergangsregelung für die Einführung des Zuschlags gemäß § 73 LBesG durch Art. 2 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 09.10.2010 (- DRG -, GBl. S. 793) mit Wirkung zum 01.01.2011 (vgl. Art. 63 Abs. 1 DRG) stellte auf die Fälle ab, in denen der Eintritt in den Ruhestand bereits „aufgrund von § 51 LBG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung hinausgeschoben wurde“. Für diese Fälle galten ab dem Inkrafttreten des Gesetzes die §§ 73 und 74 LBesG entsprechend. In der Begründung des Gesetzes heißt es hierzu, dass der Besoldungszuschlag ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auch denjenigen Beamten gewährt werden soll, die sich bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für die freiwillige Weiterarbeit entschieden haben (LT-Drs. 14/6694, S. 494). Wenn sich der Änderungsgesetzgeber mit der Formulierung in Art. 13 Abs. 7 HHBG, dass für Beamte und Richter, deren Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vor dem 1. Januar 2013 „hinausgeschoben wurde“, § 73 LBesG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, an § 101 Abs. 11 LBesG anlehnt, weist auch dies darauf hin, dass es für den Wegfall des Zuschlags ebenso wie ursprünglich für die Gewährung auf den Entschluss des Beamten (oder - wie hier - des Richters) für die freiwillige Weiterarbeit ankommt, soweit er mit dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bereits verbindlich feststeht, und nicht auf das Erreichen der ursprünglichen Altersgrenze. Zu ergänzen ist lediglich, dass der Senat auch der vom Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 30.01.2014 (- 2 K 3027/13 -) zugrunde gelegten ursprünglichen Fassung des Änderungsantrags, der dahingehend formuliert war, dass der Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vor den 1. Januar 2013 hinausgeschoben wurde, nichts Gegenteiliges entnehmen kann. Vielmehr handelte es sich dabei um ein redaktionelles Versehen im Änderungsantrag vom 13.12.2012, der dementsprechend nachträglich berichtigt wurde und berichtigt konnte, ohne dass sich hieraus Anhaltspunkte für Fehler im Gesetzgebungsverfahren ergeben.
22 
Der Vortrag des Beklagten überzeugt auch im Übrigen nicht. In allen Fällen, in denen eine Entscheidung über das Hinausschieben im Jahr 2012 nicht getroffen, die Altersgrenze aber bereits erreicht worden war, war ohnehin der Ruhestand bereits vor Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 unabänderlich eingetreten. Nach dem vom Beklagten vertretenen Normverständnis wäre damit allein maßgeblich, dass der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 73 Abs. 3 LBesG weiterhin aktive Beamte die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand bereits vor diesem Zeitpunkt erreicht hatte. Bei einer solchen Regelungsabsicht hätte es nahegelegen, tatbestandlich an den dann spätestens ab dem 31.12.2012 bestehenden Anspruch auf die Zahlung des Zuschlags anzuknüpfen. Zwar weist der Beklagte zu Recht daraufhin, dass der Gesetzgeber in anderen Fällen, in denen Leistungen gekürzt oder weggefallen sind, darauf abgestellt hat, ob der Beamte bereits vor diesem Stichtag die betroffene Leistung beanspruchen konnte und diesem daher eine Kürzung dieser Leistung auf Grund eines bereits bestehenden „Bestands- oder Vertrauensschutzes" nicht mehr zugemutet werden könne (vgl. z.B. § 23 Abs. 1 Satz 2 LBesG in der Fassung von Art. 5 Nr. 1 HHBG). Dies spricht aber gerade dagegen, dass er im vorliegenden Fall, in dem er tatbestandlich eben nicht das Bestehen des Anspruchs vor dem 01.01.2013 voraussetzt, dennoch die gleiche Regelungsabsicht gehabt hätte. Besonders deutlich wird dies im Vergleich zu dem dem hier maßgeblichen Art. 13 Abs. 7 HHBG unmittelbar vorangehenden Absatz 6 (zum Wegfall des Zuschlags nach § 57 Abs. 1 Nr. 9 LBesG) der Übergangsvorschrift des Art. 13 HHBG, in dem die vom Beklagten genannte Regelungstechnik gewählt wurde. Nach Art. 13 Abs. 6 HHBG wird den „am 31. Dezember 2012 vorhandenen Beamten mit Anspruch auf Zulage“ für deren Wegfall eine Ausgleichszulage gewährt. Wenn der Gesetzgeber im Anschluss daran bestimmt, dass „für Beamte und Richter, deren Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vor dem 1. Januar 2013 hinausgeschoben wurde“, § 73 LBesG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, kann nicht angenommen werden, dass auch mit dieser sich deutlich von Absatz 6 unterscheidenden Formulierung auch lediglich den „am 31. Dezember 2012 vorhandenen Beamten mit Anspruch auf Zulage“ diese nach altem Recht weitergewährt werden sollte. Vielmehr spricht auch dies dafür, dass im Unterschied zu Absatz 6 hier maßgeblich sein soll, ob vor dem 01.01.2013 der Ruhestand bereits verbindlich hinausgeschoben wurde.
23 
Das Normverständnis, wonach hier nicht ein bereits bestehender Anspruch auf die Zulage, sondern allein die Frage, ob die Entscheidung für die freiwillige Weiterarbeit bereits verbindlich getroffen worden ist, für die Einbeziehung bzw. den Ausschluss von der Gewährung des Zuschlags von Bedeutung ist, trägt auch dem Sinn und Zweck der ursprünglichen Gewährung der Zulage gemäß § 73 LBesG Rechnung. Mit dem Zuschlag gemäß § 73 LBesG sollte für die Beamten und Richter, bei denen sich die freiwillige Weiterarbeit nicht mehr auf die Höhe der Versorgungsbezüge auswirkt, weil der Höchstruhegehaltssatz schon erreicht war, ein Anreiz geschaffen werden, dennoch über die Altersgrenze hinaus zu arbeiten. Die Anhebung der Pensionsaltersgrenzen mit dem Dienstrechtsreformgesetz sollte durch eine Offensive für freiwillige längere Arbeitszeit unterstützt werden (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 383). Hierzu sollte u.a. der Zuschlag nach § 73 Abs. 1 LBesG als Anreiz für eine freiwillige Weiterarbeit über die gesetzliche Altersgrenze hinaus gewährt werden (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 484). Daneben konstituierte der Landesgesetzgeber für die freiwillige Weiterarbeit dienstrechtlich einen Anspruch hierauf (vgl. hierzu eingehend den Beschluss des Senats vom 15.01.2013 - 4 S 1519/12 -, Juris m.w.N.). Mit der damaligen Übergangsvorschrift des § 101 Abs. 11 LBesG wurde die Entscheidung zur freiwilligen Weiterarbeit - wie dargelegt - noch nachträglich honoriert. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es folgerichtig, dass bei der nur zwei Jahre später mit Wirkung zum 01.01.2013 erfolgten Einschränkung des Kreises der hinsichtlich des Zuschlags Anspruchsberechtigten der Vertrauensschutz, anders als bei der Absenkung der Eingangsbesoldung oder beim Wegfall von Zulagen, die dem Ausgleich oder Abgeltung der besonderen mit einer wahrgenommenen Aufgabe verbundenen Anforderungen (vgl. zu den Zulagen gemäß § 57 LBesG LT-Drs. 14/6694, S. 477 f.) dienen, nicht an einen bereits entstandenen Anspruch anknüpft, sondern an die bereits auf der Grundlage der bis dahin geltenden Rechtslage getroffene und deren Lenkungsabsicht entsprechende verbindliche Entscheidung für die freiwillige Weiterarbeit. Denn mit dieser Entscheidung war die Lenkungs- und Gestaltungswirkung erreicht und die rechtlichen Dispositionsbedingungen wurden vom Tag der Entscheidung an zu einer schutzwürdigen Vertrauensgrundlage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.12.1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67). Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass Beamte, Richter und Hochschullehrer in den in § 73 Abs. 3 LBesG genannten Besoldungsgruppen auch ohne zusätzlichen finanziellen Anreiz in Form des Zuschlags ausreichend zur freiwilligen Weiterarbeit motiviert seien. Denn, wenn der Gesetzgeber dem Normadressaten einen finanziellen Anreiz bietet, den er - wie hier - nur während eines bestimmten Zeitraums annehmen kann, schafft er eben mit diesem Angebot für diese Disposition in ihrer zeitlichen Bindung jedenfalls eine Vertrauensgrundlage (zur Steuersubvention vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.12.1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67). Damit spricht schon der Lenkungszweck des Zuschlags gegen die Annahme, dass der Gesetzgeber diesen auch den Beamten im Sinne des § 73 Abs. 3 LBesG nicht mehr gewähren wollte, die sich bereits vor dessen Inkrafttreten für die freiwillige Weiterarbeit entschieden hatten. Mit seiner Berufungsbegründung, dass er sich grob treuwidrig verhalten würde, wenn er den Beamten an seine im Vertrauen auf die Gewährung eines Zuschlags erklärte Bereitschaft zur freiwilligen Weiterarbeit nach dessen Abschaffung festhalten würde, räumt der Beklagte die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der seiner Ansicht nach von der Übergangsregelung ausgeschlossenen Gruppe der Beamten, bei denen der Eintritt des Ruhestand bereits vor dem 01.01.2013 auf ihren Antrag hinausgeschoben wurde, letztlich selbst ein. Damit musste der Gesetzgeber aber schon bei der Festlegung des Zeitpunkts, ab welchem der Zuschlag wegfallen soll, die Beamten, die bereits im Vertrauen auf die Gewährung des Zuschlags ihre Entscheidung für die freiwillige Weiterarbeit getroffen hatten, in den Blick nehmen. Dies war auch nicht entbehrlich, weil sie von der Regelung des § 40 Abs. 1 LBG Gebrauch machen konnten. Zum einen ist nicht erkennbar, dass der Landesgesetzgeber den betroffenen Beamten insoweit einen Rechtsanspruch einräumen wollte oder von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen wäre. Zum anderen würden damit die Beamten darauf verwiesen, eine Entscheidung, die sie ihrem Dienstherrn gegenüber verbindlich getroffen und auf die sie ihre Lebensplanung eingerichtet haben, wieder zu ändern. Zudem hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, dass es auch nicht im Interesse des Dienstherrn liegen kann, getroffene, ggf. zumindest auch auf den hierfür geschaffenen finanziellen Anreiz beruhende Entscheidungen, die bereits Teil der Personalplanung sind, durch die nachträgliche Entziehung dieser Motivation kurzfristig in Frage zu stellen. Dass der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg für den Dienstherrn des Klägers auf die Planungssicherheit verzichtet habe, wie der Beklagte vorträgt, vermag der Senat nicht zu erkennen. Unabhängig davon teilt der für Beamtenrecht zuständige Senat zwar die Ansicht des Beklagten, dass eine kurzfristig eintretende Vakanz i.d.R. problemlos durch eine Vertretungsregelung oder eine Beförderung behoben werden kann. Dass dies auch im Falle des kurzfristigen Auftretens mehrerer gleichzeitiger Vakanzen bezogen auf Ämter der Besoldungsgruppen B 2 bis B 11, R 3 bis R 8, W 3 und C 4 kw zutrifft, erscheint demgegenüber zweifelhaft.
24 
Dass der Gesetzgeber sowohl den Vertrauensschutz des Beamten als auch das dienstliche Interesse an der Planungssicherheit hier dem Einsparungsgedanken, den die Berufungsbegründung allein in den Vordergrund stellt, unterordnen wollte, überzeugt ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht hat hierzu bereits zutreffend ausgeführt, dass sich aus der Begründung des Änderungsantrags zur Einfügung von § 73 Abs. 3 LBesG für die hier streitige Frage, ob die Übergangsregelung in Art. 13 Abs. 7 HBBG nur für diejenigen gilt, die bereits vor dem 01.01.2013 die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben, oder auch für diejenigen, deren Eintritt in den Ruhestand vor dem 01.01.2013 rechtlich verbindlich hinausgeschoben wurde, nichts entnehmen lässt. Der Änderungsantrag vom 13.12.2012, auf den die hier streitige Regelung zurückgeht, lässt nicht erkennen, dass die Zuschläge als ein grundsätzliches Einsparpotential angesehen wurden, das genutzt werden müsse. Er ist vielmehr damit begründet, dass der als Anreiz für die freiwillige Weiterarbeit gedachte Zuschlag hinsichtlich der auszunehmenden Beamten, Richter und Professoren angesichts der Höhe ihrer Besoldung und ihrer Motivation für eine freiwillige Weiterarbeit insoweit als nicht gerechtfertigt angesehen wurde (vgl. LT-Drs. 15/2717, S. 1 f.). Aber auch wenn Absatz 3 zu § 73 LBesG grundsätzlich der Einsparung von öffentlichen Mitteln dienen sollte, war diese erst nachträglich in den Gesetzentwurf aufgenommene Regelung kein von vorneherein vordringliches und unverzüglich umzusetzendes Instrument zur Erreichung dieses Zwecks. Im Übrigen ging der Haushaltsgesetzgeber selbst erkennbar davon aus, dass sich die im Bereich der Besoldung beabsichtigten Einsparungen in den Haushaltsjahren 2013 und 2014 noch nicht in vollem Umfang realisieren werden (LT-Drs. 15/2561, S. 4). Schließlich ist auch zu bedenken, dass sich der Gesetzgeber bei Einführung des Zuschlags hat davon leiten lassen, dass die freiwillige Weiterarbeit in Abhängigkeit vom Umfang ihrer Inanspruchnahme zu Einsparungen im Bereich der Versorgungslasten führt (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 4, 389; vgl. auch Senatsbeschluss vom 31.03.2015 - 4 S 630/15 -, Juris) und auf diese Art und Weise zur Haushaltskonsolidierung beiträgt. Auch insoweit kann der Ansicht des Beklagten nicht gefolgt werden, dass der Gesetzgeber für eine möglichst übergangslose Streichung des Zuschlags in Kauf nehmen wollte, dass der Beamte oder Richter, der sich aufgrund des Zuschlags bereits verbindlich für die freiwillige Weiterarbeit entschieden hat, nun doch früher in den Ruhestand tritt und früher die ihm nach dem Höchstsatz zustehenden Versorgungsbezüge beansprucht.
25 
Zum Berufungsvorbringen, dass eine Stichtagsregelung stets auf objektiv exakt bestimmbare Sachverhalte abstellen müsse und dabei auch die Gleichbehandlung der Betroffenen sicherzustellen habe, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend dargelegt, dass dies auch dann ohne weiteres gewährleistet ist, wenn auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verfügung abgestellt wird, mit der der Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben wurde. Dem ist lediglich ergänzend hinzuzufügen, dass es - insbesondere bei Änderungen von Verfahrens- und Zuständigkeitsregelungen - gängige gesetzgeberische Praxis ist, für die Weitergeltung des alten Rechts danach zu unterscheiden, ob ein Verwaltungsverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung noch anhängig oder bereits - mit der Bekanntgabe der Verwaltungsentscheidung - abgeschlossen ist, ohne dass dies praktisch oder rechtlich problematisch wäre. Auch für Fragen des geltenden Verfahrensrechts und der Zuständigkeit ist aber eine klare und eindeutige Abgrenzung von Bedeutung. Schließlich sind im vorliegenden Fall - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt - auch Mitnahmeeffekte, die vor allem bei einer Anknüpfung - allein - an die Antragstellung in Betracht kämen, ausgeschlossen. Das Ergebnis widerspricht auch nicht dem Grundsatz der restriktiven Auslegung von Übergangsregelungen, der jedenfalls nicht so verstanden werden kann, dass er - ohne Berücksichtigung des systematischen, historischen und an Sinn und Zweck der Regelung orientierten Auslegungsbefunds - für die jeweils engste, noch mit dem Wortlaut der Vorschrift in Einklang zu bringende Auslegung streitet.
26 
Damit kann letztlich offenbleiben, ob das vom Beklagten bevorzugte Normverständnis mit den für die tatbestandliche Rückanknüpfung geltenden verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar wäre, wonach der Gesetzgeber, soweit er für künftige ungünstigere Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte (hier die getroffene Entscheidung für die Weiterarbeit) anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz selbst dann in hinreichendem Maß Rechnung tragen, wenn keine besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten (BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 - 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06 -, BVerfGE 127, 31, m.w.N.), wie sie hier im Hinblick auf den ursprünglichen Lenkungszweck vorliegen.
27 
Da § 73 Abs. 3 LBesG hier keine Anwendung findet, kann damit auch dessen Vereinbarkeit mit Art. 2 Abs. 1 LVerf, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG offenbleiben und bedarf es hierzu keiner Vorlage an den Verfassungsgerichtshof des Landes oder das Bundesverfassungsgericht. Zu bedenken zu geben ist insoweit jedoch, dass der klägerische Vortrag zutrifft, wonach ein Richter der Besoldungsgruppe R 2 im Falle seiner freiwilligen Weiterarbeit, nachdem er den Versorgungshöchstsatz erreicht hat, aufgrund des Zuschlags von 10 v. H. - geringfügig - höhere Bezüge erhält, als ein Richter der Besoldungsgruppe R 3, der unter den gleichen Voraussetzungen freiwillig weiterarbeitet, aber nun von dem Zuschlag nach § 73 Abs. 3 LBesG ausgenommen ist. Schon diese Betrachtung zeigt, dass es durchaus fraglich ist, ob die hier vorgenommene Differenzierung einen sachlichen Grund in den Besoldungsunterschieden findet. Ob eine höhere Motivation zur freiwilligen Weiterarbeit bei den in § 73 Abs. 3 LBesG vom Zuschlag ausgenommenen Beamten, Richter und Professoren, wegen der der Gesetzgeber den Anreiz zur Weiterarbeit insoweit für entbehrlich hält, allein ihre dargestellte Benachteiligung rechtfertigen kann, bleibt offen.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
30 
Beschluss vom 18. April 2016
31 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG auf
8.606,28 EUR
32 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. Apr. 2016 - 4 S 1027/15

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. Apr. 2016 - 4 S 1027/15 zitiert 16 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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Tenor Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis zum 31.05.2014 einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag gemäß § 73 Abs. 1 LBesGBW in Höhe von 10% der Summe aus den Dienstbezügen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LBesGBW zu

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Tenor Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Juli 2012 - 5 K 751/12 - wird abgelehnt.Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert des Verfahrens beider I

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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis zum 31.05.2014 einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag gemäß § 73 Abs. 1 LBesGBW in Höhe von 10% der Summe aus den Dienstbezügen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LBesGBW zu gewähren.

Der „Bescheid“ des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 14.06.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.08.2013 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Gewährung eines Zuschlags auf seine Dienstbezüge wegen Hinausschiebung der Altersgrenze.
Der am ... 1948 geborene Kläger ist Richter auf Lebenszeit. Seit ... ist er als Vorsitzender Richter (Besoldungsgruppe R 3) beim ... beschäftigt. Gemäß § 6 Abs. 1 LRiStAG i.V.m. Art. 62 § 3 Abs. 2 Dienstrechtsreformgesetz - DRG - erreichen Richter, die im Jahr 1948 geboren wurden, die gesetzliche Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des zweiten Monats nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Danach wäre der Kläger mit Ablauf des Monats Mai 2013 in den Ruhestand getreten.
Mit Schreiben vom 16.10.2012 stellte der Kläger gemäß § 6 Abs. 2 LRiStAG den Antrag, die Altersgrenze um ein Jahr hinauszuschieben. Das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg teilte ihm mit Schreiben vom 23.10.2012 mit: „Entsprechend ihrem Antrag wird der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze um ein Jahr bis zum Ablauf des Monats Mai 2014 hinausgeschoben“.
Bis zum 31.12.2012 wurde im Falle der Hinausschiebung der Altersgrenze allen Besoldungsgruppen gemäß § 73 LBesGBW ab dem Beginn des auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgenden Kalendermonats ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag von 10% der Summe aus den Dienstbezügen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LBesGBW gewährt. Am 14.12.2012 beschloss der Landtag von Baden-Württemberg das Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 - HHBG - (GBl 2012, S. 677 ff.), das zum 01.01.2013 in Kraft trat. Nach dessen Art. 5 Nr. 2a wurde § 73 LBesGBW ein Absatz 3 angefügt, wonach Beamte und Richter der Besoldungsgruppen B 2 bis B 11, R 3 bis R 8, W 3 und C 4 kw von der Gewährung des Zuschlags ausgenommen sind. Art. 13 Abs. 7 HHBG 2013/2014 enthält eine Übergangsvorschrift, wonach für Beamte und Richter, deren Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vor dem 01.01.2013 hinausgeschoben wurde, § 73 LBesGBW in der Fassung vor Inkrafttreten des HHBG gilt.
Nachdem der Beklagte dem Kläger den Zuschlag von 10% ab Juni 2013 nicht gewährte, was dieser telefonisch reklamierte, unterrichtete ihn das Landesamt für Besoldung und Versorgung - LBV - mit Schreiben vom 14.06.2013 über die Gesetzesänderung zum 01.01.2013. Weiterhin teilte es ihm mit, dass ihm kein Zuschlag nach § 73 LBesGBW zustehe, da sein Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erstmals nach dem 01.01.2013 hinausgeschoben worden sei und er Bezüge der Besoldungsgruppe R 3 erhalte.
Mit Schreiben vom 20.06.2013 teilte der Kläger dem LBV mit, dass er damit nicht einverstanden sei und die Gewährung des 10%-igen Zuschlags beantrage. Sein Ruhestand sei nicht durch die tatsächliche Weiterarbeit Anfang Juni 2013 hinausgeschoben worden, sondern durch die Verfügung des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 23.10.2012. Seit Erhalt dieses Schreibens stehe rechtlich fest, dass sein aktives Dienstverhältnis erst mit Ablauf des Monats Mai 2014 ende. Auf den tatsächlichen Beginn der Weiterarbeit komme es nach der Vertrauensschutzregelung in Art. 13 Abs. 7 HHBG nicht an. Er habe seinen Antrag im Übrigen spätestens im November 2012 und damit noch vor Verabschiedung des HHBG stellen müssen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2013 wies das LBV den - so verstandenen - Widerspruch „gegen den Bescheid vom 14.06.2013“ als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Nach der Übergangsregelung in Art. 13 Abs. 7 HHBG müsse die gesetzliche Altersgrenzevor dem 01.01.2013 erreicht worden sein, ansonsten sei ein Hinausschieben vor dem 01.01.2013 nicht möglich. Bei einem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze am 01.01.2013 oder später stehe der Zuschlag auch dann nicht zu, wenn das Hinausschieben bereits im Jahr 2012 beantragt und genehmigt worden sei. Das Datum der Verfügung, mit der die Altersgrenze hinausgeschoben worden sei, sei nicht entscheidend. Ein Anspruch auf den Zuschlag ergebe sich auch nicht aus dem Schreiben des Innenministeriums (wohl: Justizministeriums) vom 23.10.2012. Der Regelungsgehalt dieses Schreibens erfasse lediglich die Bewilligung, den Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben, nicht aber bestimmte besoldungsrechtliche Folgen. Der Gesetzgeber habe es in der Hand, Besoldungsregelungen zu ändern, wobei er dabei eine weite Gestaltungsfreiheit habe. Es sei ihm unbenommen, die Struktur der Besoldungsordnung oder die der einzelnen Besoldungsgruppen jederzeit für die Zukunft zu ändern. Insbesondere dürfe er die Gehaltsbeträge, solange sie nicht an der unteren Grenze einer amtsangemessenen Alimentation lägen, kürzen. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger die Entscheidung, den Ruhestand hinauszuschieben, evtl. unter finanziellen Gesichtspunkten getroffen habe. Der Beamte sei möglichen Besoldungsänderungen nicht unbegrenzt ausgesetzt, denn hierbei seien insbesondere die Grundsätze der angemessenen Alimentierung und des Vertrauensschutzes zu beachten. Die Änderung des § 73 LBesGBW, dass einige Besoldungsgruppen vom Anspruch auf den Zuschlag ausgenommen seien, verstoße nicht gegen den Alimentationsgrundsatz, denn er habe keinen Alimentationscharakter und stehe nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Dienstleistung des Beamten. Er habe vielmehr Anreizfunktion. Er solle die Bereitschaft fördern, von der Möglichkeit der Hinausschiebung Gebrauch zu machen. Soweit aus dem Gebot des Vertrauensschutzes die Verpflichtung folge, auch bei einem an sich verfassungsrechtlich zulässigen Eingriff Übergangsregelungen zu schaffen, liege eine solche wirksame Übergangsregelung mit Art. 13 Abs. 7 HHBG vor.
Am 25.09.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor: Die Auslegung der Übergangsregelung in Art. 13 Abs. 7 HHBG werde durch das LBV einseitig ergebnisorientiert ausgelegt. Bereits der Wortlaut lege eine andere Auslegung nahe. Das Datum 01.01.2013 beziehe sich auf das Verb „hinausschieben“. Maßgebend sei der Zeitpunkt, zu dem der Ruhestand rechtlich verbindlich hinausgeschoben worden sei. Hinausgeschoben sei der Ruhestand dann, wenn zwischen Dienstherr und Richter feststehe, dass anstelle der gesetzlichen Altersgrenze eine zeitlich spätere Altersgrenze gelte. Das Hinausschieben sei ein Verwaltungsakt. In seinem Fall sei der Ruhestand durch die Verfügung des Justizministeriums vom 23.10.2012 hinausgeschoben worden, also noch vor dem 01.01.2013. Mit Zustellung dieser Verfügung habe sein Ruhestandseintritt rechtlich verbindlich zum 31.05.2014 festgestanden. Diese Auslegung sei nicht nur rechtlich möglich, sondern auch geboten. Nur bei dieser Auslegung könne die Vorschrift ihrer Funktion gerecht werden, diejenigen, die sich bereits bindend zur Verlängerung ihrer Dienstzeit verpflichtet hätten, und die sich aus ihrer Lebensplanung rechtlich unabänderlich bereits für einen späteren Ruhestand entschieden hätten, die bei Abgabe dieser Verpflichtung maßgebenden besoldungsrechtlichen Rechtsgrundlagen zu erhalten. Es gehe nicht an, bei Antragstellung einen Zuschlag zu versprechen, nach Annahme des Antrags die gesetzlich in Aussicht gestellte Prämie aber wieder zu streichen. Dies wäre ein Fall unerlaubter echter Rückwirkung. Darüber hinaus sei die Regelung in § 73 Abs. 3 LBesGBW verfassungswidrig, weil sie den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG verletze. Die Streichung des Zuschlags für die dort genannten Besoldungsgruppen sei evident sachwidrig. Ein Richter der Besoldungsgruppe R 2 verdiene bei Hinausschiebung der Altersgrenze auf Grund dieser Regelung monatlich mehr als ein Richter in der Besoldungsgruppe R 3, dem der Zuschlag verwehrt werde. Dass ein (regelmäßig) weniger qualifizierter Richter mit (typischerweise) geringerer Verantwortung besser bezahlt werde als der Kollege in einem höheren Richteramt, verletze den Grundsatz der Amtsangemessenheit der Besoldung. Ein anzuerkennender sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich.
Der Kläger beantragt bei sachdienlicher Auslegung,
10 
den Beklagten zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis zum 31.05.2014 einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag gemäß § 73 Abs. 1 LBesGBW in Höhe von 10% der Summe aus den Dienstbezügen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LBesGBW zu gewähren und den „Bescheid“ des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 14.06.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.08.2013 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 28.08.2013. Ergänzend trug er vor: Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 LBesGBW werde dem Beamten der Zuschlag erst ab dem Beginn des auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgenden Kalendermonats gewährt. Auf diesen Wortlaut nehme die Übergangsregelung in Art. 13 Abs. 7 HHBG Bezug, da ebenfalls darauf abgestellt werde, dass die Altersgrenze bereits vor dem 01.01.2013 erreicht und der Ruhestand bereits über den 01.01.2013 hinausgeschoben worden sei. Auch der Sinn und Zweck der Regelung, das damit verfolgte Ziel, und die systematische Stellung der Regelung würden diese Auslegung bestätigen. Eine solche Stichtagsregelung habe stets auf objektiv exakt bestimmbare Sachverhalte abzustellen und dabei auch die Gleichbehandlung der Betroffenen sicherzustellen. Dies sei bei einem Abstellen auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze gewährleistet, da der Betroffene hierauf keinen Einfluss habe. Bei einem Abstellen auf den Zeitpunkt der Genehmigung des Hinausschiebens des Ruhestandes wäre dies dagegen nicht gewährleistet. Der Betroffene habe diesen durch den Zeitpunkt der Antragstellung zum einen selbst in der Hand. Zum anderen werde der Zeitpunkt auch von der Zügigkeit der Bearbeitung beeinflusst. Zudem sei das Datum 31.12.2012 in diesem Haushaltsbegleitgesetz als Stichtag für eine Fülle weiterer Änderungen bzw. Einschnitte bei den Beamten des beklagten Landes von zentraler Bedeutung und auch hierbei sei stets darauf abzustellen, ob der Beamte bereits vor diesem Stichtag die betroffene Leistung bezogen habe und diesem daher eine Kürzung dieser Leistung auf Grund eines bereits bestehenden „Bestands- oder Vertrauensschutzes“ nicht mehr zugemutet werden solle oder könne. Es sei auch rechtmäßig, durch die Ausschlussregelung des § 73 Abs. 3 LBesGBW eine bestimmte Besoldungsgruppe von der Gewährung des Zuschlags nach § 73 Abs. 1 LBesGBW auszunehmen. Nach der Gesetzesbegründung zu § 73 Abs. 1 LBesGBW sei die Regelung eingeführt worden, um einen Anreiz für die freiwillige Weiterarbeit über die gesetzliche Altersgrenze hinaus durch Gewährung eines nicht ruhegehaltsfähigen Zuschlags zu setzen. Der nunmehr mit Wirkung zum 01.01.2013 eingeführte § 73 Abs. 3 LBesGBW solle neben dem Ziel der sparsamen Haushaltsführung wohl auch dem Rechnung tragen, dass der Gesetzgeber davon ausgehe, dass die hiervon betroffenen Besoldungsgruppen bzw. „höheren Beamten“ auf Grund ihrer Stellung und innegehabten herausragenden Spitzenpositionen keines weiteren finanziellen Anreizes bedürften, um auch über die gesetzliche Altersgrenze hinaus ihre Aufgabe freiwillig weiter auszuüben. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt. Der Gesetzgeber sei grundsätzlich berechtigt, für die Zukunft aus sachgerechten Gründen die Bezüge herabzusetzen. Ein sachgerechter Grund für eine Kürzung könne insbesondere auch dann bestehen, wenn der Gesetzgeber mit der Ausschlussregelung unerwünschte Vergünstigungen abbauen wolle. Ein Verstoß gegen das Abstandsgebot liege nicht vor, da sich dieses am jeweiligen Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe orientiere.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Akte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die Klage auf Gewährung des Zuschlags nach § 73 Abs. 1 LBesGBW ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Die Besoldung von Richtern, zu der auch der Zuschlag nach § 73 Abs. 1 LBesGBW gehört, wird durch Gesetz geregelt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LBesGBW). Ergibt sich ein auf die Besoldung gerichteter Zahlungsanspruch des Richters deshalb - bei Vorliegen der gesetzlich geregelten Anspruchsvoraussetzungen - unmittelbar aus dem Gesetz, bedarf es eines vorhergehenden Festsetzungs- oder Bewilligungsbescheids nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.2008 - 2 B 72.07 - ). Statthafte Klageart ist damit nicht die Verpflichtungsklage, sondern die Leistungsklage. Die vom Kläger darüber hinaus begehrte Aufhebung des „Bescheids“ des LBV vom 14.06.2013 und dessen Widerspruchsbescheids vom 28.08.2013, ist aus Gründen der Rechtsklarheit im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage ebenfalls statthaft, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die begehrte Aufhebung des vom Beklagten als Verwaltungsakt angesehene Schreibens vom 14.06.2013 und des Widerspruchsbescheids formal im Rahmen einer Anfechtungsklage zu erfolgen hätte. Das bei Richtern nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG i.V.m. §§ 68 ff. VwGO auch bei Leistungsklagen erforderliche Vorverfahren wurde durchgeführt.
17 
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Gewährung des nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags gemäß § 73 Abs. 1 LBesGBW in Höhe von 10% der Summe aus den Dienstbezügen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LBesGBW für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis zum 31.05.2014. Zwar wäre nach der ab 01.01.2013 - und damit im streitgegenständlichen Zeitraum - geltenden Fassung des § 73 LBesGBW ein Anspruch des Klägers nicht gegeben. Auf den Kläger findet jedoch die Übergangsvorschrift des Art. 13 Abs. 7 HHBG Anwendung.
18 
Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 LBesGBW wird bei Hinausschiebung der Altersgrenze ab dem Beginn des auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgenden Kalendermonats nach Maßgabe des Absatzes 2 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt. Nach Absatz 2 Satz 1 ist Voraussetzung für den Zuschlag, dass der Beamte oder Richter aus dem laufenden Beamten- oder Richterverhältnis keine Versorgungsbezüge wegen Alters erhält und dass er den Höchstruhegehaltssatz erreicht hat. Der Zuschlag beträgt 10% der Summe aus den Dienstbezügen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 (§ 73 Abs. 1 Satz 3). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, ab dem Monat Juni 2013, nachdem das Justizministerium Baden-Württemberg seinen Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze mit Ablauf des Monats Mai 2013 gemäß § 6 Abs. 2 LRiStAG auf seinen Antrag um ein Jahr bis zum Ablauf des Monats Mai 2014 hinausgeschoben hat.
19 
Gemäß § 73 Abs. 3 LBesGBW, der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 eingefügt und zum 01.01.2013 in Kraft getreten ist, sind Beamte und Richter der Besoldungsgruppen B 2 bis B 11, R 3 bis R 8, W 3 und C 4 kw - und damit auch der Kläger als Richter der Besoldungsgruppe R 3 - von der Gewährung des Zuschlags jedoch ausgenommen. Der Kläger kann sich aber auf die Übergangsvorschrift des Art. 13 Abs. 7 HHBG berufen, die wie folgt lautet: „Für Beamte und Richter, deren Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vor dem 01.01.2013 hinausgeschoben wurde, gilt § 73 LBesGBW in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes“. Damit gilt für den Kläger § 73 LBesGBW in der Fassung vor dem Inkrafttreten des HHBG - mithin ohne die Ausschlussregelung des § 73 Abs. 3 LBesGBW.
20 
Die Übergangsvorschrift des Art. 13 Abs. 7 HBBG findet nach Rechtsauffassung des Gerichts nicht nur auf diejenigen Beamte und Richter Anwendung, die ihre gesetzliche Altersgrenze vor dem 01.01.2013 erreicht hatten, sondern gilt auch für die Fälle, in denen „das Hinausschieben bereits im Jahr 2012 beantragt und genehmigt worden ist“ (a.A. VG Freiburg, Urteil vom 22.10.2103 - 5 K 1664/13 - sowie VG Karlsruhe, Urteile vom 30.01.2014 - 2 K 3027/13 - und 31.07.2014 - 2 K 3898/13 -). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Übergangsvorschrift.
21 
Nach Art. 13 Abs. 7 HHBG gilt § 73 LBesGBW in der Fassung vor Inkrafttreten des HHBG für die Beamten und Richter, „deren Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vor dem 01.01.2013 hinausgeschoben wurde“. Damit kommt es nach dem Wortlaut dieser Regelung maßgeblich darauf an, wann der Ruhestand „hinausgeschoben wurde“. Wann und auf welche Weise der Eintritt des Ruhestandes von Richtern bzw. Beamten „hinausgeschoben wird“, ergibt sich aus § 6 Abs. 2 LRiStAG bzw. § 39 LBG i.V.m. Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG, an die Art. 13 Abs. 7 HHBG seinem Wortlaut nach anknüpft. Gemäß dieser Regelungen wird bei Richtern der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze auf Antrag bis zu einem Jahr, jedoch nicht länger als bis zu dem Ablauf des Monats, in dem der Richter das 68. Lebensjahr vollendet, hinausgeschoben, wobei der Antrag spätestens sechs Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze zu stellen ist. Bei Beamten ist dem Antrag auf Hinausschiebung des Eintritts des Ruhestandes bis zu dem Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte das 68. Lebensjahr vollendet hat, stattzugeben, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand setzt damit einen wirksamen Antrag des Richters bzw. Beamten voraus, der als empfangsbedürftige Willenserklärung dem Dienstherrn spätestens sechs Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze zugehen muss. Mit Blick auf die an Stelle des Eintritts in den Ruhestand beabsichtigte Beibehaltung des Status als aktiver Beamter ist eine klare und stringente Fristenregelung unerlässlich (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, § 39 LBG Rdnrn. 5 und 5a .m.w.N.). Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch Verwaltungsakt und zwar nicht nur gegenüber Beamten (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, § 39 LBG Rdnr. 10) sondern auch gegenüber Richtern. Letztere haben zwar nach § 6 Abs. 2 LRiStAG - zur Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit - einen „unbedingten“ Rechtsanspruch auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand, so dass der Dienstherr eine Hinausschiebung nicht ablehnen könnte, es sei denn, die Antragsfrist wäre versäumt. Gleichwohl hat die Entscheidung des Dienstherrn, mit der dem Antrag eines Richters auf Hinausschiebung stattgegeben wird, auch diesem gegenüber Regelungscharakter im Sinne des § 35 LVwVfG. Denn damit wird verbindlich geregelt, dass sein Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze auf einen späteren, genau festgelegten, Zeitpunkt hinausgeschoben wird und er bis zu diesem Zeitpunkt den Status als aktiver Beamter behält. Mit Wirksamwerden dieser positiven Entscheidung durch Bekanntgabe (vgl. §§ 41, 43 LVwVfG) kann der Richter bzw. Beamte den Antrag auf Hinausschiebung auch nicht mehr zurücknehmen. Dem Richter bzw. Beamten bleibt in diesem Fall lediglich die Möglichkeit, seinen Antrag anzufechten oder einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach § 6 Abs. 3 LRiStAG bzw. § 40 LBG zu stellen (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, § 39 LBG Rdnr. 6).
22 
Da der Eintritt in den Ruhestand damit durch eine rechtlich verbindliche Regelung des Dienstherrn im Sinne des § 35 LVwVfG hinausgeschoben wird, und Art. 13 Abs. 7 LBesGBW auf den Wortlaut des § 6 Abs. 2 LRiStAG bzw. § 39 LBG i.V.m. Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG Bezug nimmt, kommt es für die Frage, wann der Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze im Sinne des Art. 13 Abs. 7 LBesGBW „hinausgeschoben wurde“, maßgeblich (nur) darauf an, wann diese Verfügung des Dienstherrn wirksam wurde. War dies vor dem 01.01.2013 der Fall, dann findet auf den jeweiligen Richter bzw. Beamten die Übergangsvorschrift des Art. 13 Abs. 7 HBBG Anwendung, mit der Folge, dass § 73 LBesGBW in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung gilt. Wurde die Verfügung erst nach dem 01.01.2013 wirksam, was insbesondere für weitere - mögliche - Verlängerungsanträge bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres von Bedeutung ist, kann sich der Richter bzw. Beamte nicht auf die Übergangsvorschrift berufen.
23 
Da der an § 6 Abs. 2 LRiStAG bzw. § 39 LBG i.V.m. Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG anknüpfende Wortlaut der Übergangsvorschrift eindeutig und einer anderen Auslegung nicht zugänglich ist, bedarf es damit keines Rückgriffs auf den Sinn und Zweck der Regelung, auf das damit verfolgte Ziel oder die systematische Stellung der Regelung. Aber selbst diese stünden der hier gefundenen rechtlichen Bewertung nicht entgegen.
24 
Soweit der Beklagte beispielsweise geltend macht, dass eine Stichtagsregelung stets auf objektiv exakt bestimmbare Sachverhalte abstellen müsse und dabei auch die Gleichbehandlung der Betroffenen sicherzustellen habe, ist dies auch dann ohne weiteres gewährleistet, wenn auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verfügung abgestellt wird, mit der der Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben wurde. Dieser Zeitpunkt kann von dem antragstellenden Richter bzw. Beamten auch nicht - gleichsam manipulativ - beeinflusst werden, da die Hinausschiebung erst mit Bekanntgabe der positiven Entscheidung wirksam wird. Im Übrigen erfolgte die Änderung des § 73 LBesGBW zum 01.0.2013 auf Grund eines erst am 13.12.2012 von der Fraktion GRÜNE und der Fraktion der SPD eingebrachten Änderungsantrags (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/2717 vom 13.12.2012, Berichtigte Fassung), so dass für die vom Beklagten befürchteten „Mitnahmeeffekte“ in Anbetracht der sechsmonatigen Antragsfrist des § 6 Abs. 2 Satz 2 LRiStAG kein Raum geblieben wäre. Auch aus der Begründung dieses Änderungsantrages lässt sich für die hier streitige Frage, ob die Übergangsregelung in Art. 13 Abs. 7 HBBG nur für diejenigen gilt, die bereits vor dem 01.01.2013 die gesetzliche Altersgrenze erreicht hatten oder auch für diejenigen, deren Eintritt in den Ruhestand vor dem 01.01.2013 rechtlich verbindlich hinausgeschoben wurde, im Übrigen nichts entnehmen. Zur Begründung wurde lediglich ausgeführt, dass der Zuschlag für alle Besoldungsgruppen gewährt werde und dass die wenig differenzierte Gewährung dieses Zuschlags angesichts der Besoldungsunterschiede und der unterschiedlichen Motivationsstrukturen für eine freiwillige Weiterarbeit nicht gerechtfertigt scheine (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/2717 vom 13.12.2012, Berichtigte Fassung). Hieraus könnte zwar in der Tat geschlossen werden, dass der Gesetzgeber, der diese Änderung in das Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 übernommen hat, davon ausgegangen ist, dass Richter und Beamte höherer Besoldungsgruppen dieses Zuschlags nicht bedürfen, weil sie auch ohne die Gewährung dieses Zuschlags ausreichend motiviert sind, über das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze hinaus weiterzuarbeiten. Für die Frage, welchen Beamten und Richtern der Gesetzgeber den Zuschlag nach § 73 LBesGBW vorläufig noch gewähren wollte - die Hinausschiebung erfolgt jeweils nur bis zu einem Jahr, so dass auch Richter und Beamte, die vor dem 01.01.2013 die gesetzliche Altersgrenze erreicht hatten, bei der Folgeantragstellung nach dem 01.01.2013 von der Gewährung des Zuschlags ausgenommen wären - ergibt sich aus dieser Begründung jedoch nichts, was der hier vorgenommenen rechtlichen Bewertung entgegenstehen würde. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass Richter und Beamte höherer Besoldungsgruppen, die die Hinausschiebung auf Grund der sechsmonatigen Antragsfrist bereits vor dem 01.01.2013 hatten beantragen müssen, sich hierfür möglicherweise nur im Hinblick auf die Gewährung des Zuschlags haben motivieren lassen. Damit war bei ihnen die Entscheidung aber bereits ebenso vor dem 01.01.2013 „unwiderruflich“ gefallen, wie bei denjenigen, die bereits vor dem 01.01.2013 die gesetzliche Altersgrenze erreicht und den Eintritt des Ruhestandes hinausgeschoben hatten. Der Gesetzesbegründung lässt sich jedenfalls nichts dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber diejenigen, die sich ebenfalls vor dem 01.01.2013 rechtlich verbindlich zur Hinausschiebung entschieden hatten, anders hätte behandeln wollen, als diejenigen, die zum 01.01.2013 bereits die gesetzliche Altersgrenze erreicht hatten. Hinzu kommt, dass nicht nur der jeweilige Richter bzw. Beamte, sondern auch der jeweilige Dienstherr in den Fällen, in denen die Beantragung und Hinausschiebung bereits vor dem 01.01.2013 erfolgt war, ein Interesse daran hatte, dass der Richter und Beamte, der seine Entscheidung bereits getroffen hatte, an dieser festhält. Bestimmend für die Einführung der Antragsfrist von sechs Monaten war auch das öffentliche Interesse an einer Antragstellung bis spätestens zu einem genau bestimmten Zeitpunkt, damit sich die Personalverwaltung und -planung daran verbindlich ausrichten kann, um ansonsten erforderlich werdende Neueinstellungen und/oder Beförderungen noch rechtzeitig vornehmen zu können (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, § 39 LBG Rdnr. 5a). Es erscheint deshalb eher fernliegend, dass der Gesetzgeber die Fälle von der Übergangsregelung hat ausschließen wollen, in denen die Hinausschiebung bereits vor dem 01.01.2013 rechtsverbindlich feststand.
25 
Soweit der Beklagte weiterhin darauf verweist, dass das Datum 31.12.2012 in dem Haushaltsbegleitgesetz als Stichtag für eine Fülle weiterer Änderungen bzw. Einschnitte bei den Beamten des beklagten Landes von zentraler Bedeutung sei und auch hierbei stets darauf abzustellen sei, ob der Beamte bereits vor diesem Stichtag die betroffene Leistung bezogen habe und diesem daher eine Kürzung dieser Leistung auf Grund eines bereits bestehenden „Bestands- oder Vertrauensschutzes“ nicht mehr zugemutet werden solle oder könne, ergibt sich ebenfalls keine andere rechtliche Bewertung. Für die Frage, ob dem Kläger der Zuschlag nach § 73 Abs. 1 LBesGBW zu gewähren ist, ist allein die Übergangsvorschrift in Art. 13 Abs. 7 HHBG maßgeblich. Darauf, ob für den Bezug anderer Leistungen andere Übergangsregelungen gelten, kommt es hingegen nicht an.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
27 
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO); insbesondere ist keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gegeben. Rechtsfragen, die auslaufendes oder ausgelaufenes Recht betreffen, kommt trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die Zulassungsvorschrift des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur eine für die Zukunft geltende Klärung herbeiführen soll. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Klärung noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.10.2012 - 2 B 18/12 - zur Revisionszulassung m.w.N.). Für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist hier nichts ersichtlich und auch nichts vorgetragen.

Gründe

 
15 
Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die Klage auf Gewährung des Zuschlags nach § 73 Abs. 1 LBesGBW ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Die Besoldung von Richtern, zu der auch der Zuschlag nach § 73 Abs. 1 LBesGBW gehört, wird durch Gesetz geregelt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LBesGBW). Ergibt sich ein auf die Besoldung gerichteter Zahlungsanspruch des Richters deshalb - bei Vorliegen der gesetzlich geregelten Anspruchsvoraussetzungen - unmittelbar aus dem Gesetz, bedarf es eines vorhergehenden Festsetzungs- oder Bewilligungsbescheids nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.2008 - 2 B 72.07 - ). Statthafte Klageart ist damit nicht die Verpflichtungsklage, sondern die Leistungsklage. Die vom Kläger darüber hinaus begehrte Aufhebung des „Bescheids“ des LBV vom 14.06.2013 und dessen Widerspruchsbescheids vom 28.08.2013, ist aus Gründen der Rechtsklarheit im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage ebenfalls statthaft, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die begehrte Aufhebung des vom Beklagten als Verwaltungsakt angesehene Schreibens vom 14.06.2013 und des Widerspruchsbescheids formal im Rahmen einer Anfechtungsklage zu erfolgen hätte. Das bei Richtern nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG i.V.m. §§ 68 ff. VwGO auch bei Leistungsklagen erforderliche Vorverfahren wurde durchgeführt.
17 
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Gewährung des nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags gemäß § 73 Abs. 1 LBesGBW in Höhe von 10% der Summe aus den Dienstbezügen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LBesGBW für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis zum 31.05.2014. Zwar wäre nach der ab 01.01.2013 - und damit im streitgegenständlichen Zeitraum - geltenden Fassung des § 73 LBesGBW ein Anspruch des Klägers nicht gegeben. Auf den Kläger findet jedoch die Übergangsvorschrift des Art. 13 Abs. 7 HHBG Anwendung.
18 
Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 LBesGBW wird bei Hinausschiebung der Altersgrenze ab dem Beginn des auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgenden Kalendermonats nach Maßgabe des Absatzes 2 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt. Nach Absatz 2 Satz 1 ist Voraussetzung für den Zuschlag, dass der Beamte oder Richter aus dem laufenden Beamten- oder Richterverhältnis keine Versorgungsbezüge wegen Alters erhält und dass er den Höchstruhegehaltssatz erreicht hat. Der Zuschlag beträgt 10% der Summe aus den Dienstbezügen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 (§ 73 Abs. 1 Satz 3). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, ab dem Monat Juni 2013, nachdem das Justizministerium Baden-Württemberg seinen Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze mit Ablauf des Monats Mai 2013 gemäß § 6 Abs. 2 LRiStAG auf seinen Antrag um ein Jahr bis zum Ablauf des Monats Mai 2014 hinausgeschoben hat.
19 
Gemäß § 73 Abs. 3 LBesGBW, der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 eingefügt und zum 01.01.2013 in Kraft getreten ist, sind Beamte und Richter der Besoldungsgruppen B 2 bis B 11, R 3 bis R 8, W 3 und C 4 kw - und damit auch der Kläger als Richter der Besoldungsgruppe R 3 - von der Gewährung des Zuschlags jedoch ausgenommen. Der Kläger kann sich aber auf die Übergangsvorschrift des Art. 13 Abs. 7 HHBG berufen, die wie folgt lautet: „Für Beamte und Richter, deren Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vor dem 01.01.2013 hinausgeschoben wurde, gilt § 73 LBesGBW in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes“. Damit gilt für den Kläger § 73 LBesGBW in der Fassung vor dem Inkrafttreten des HHBG - mithin ohne die Ausschlussregelung des § 73 Abs. 3 LBesGBW.
20 
Die Übergangsvorschrift des Art. 13 Abs. 7 HBBG findet nach Rechtsauffassung des Gerichts nicht nur auf diejenigen Beamte und Richter Anwendung, die ihre gesetzliche Altersgrenze vor dem 01.01.2013 erreicht hatten, sondern gilt auch für die Fälle, in denen „das Hinausschieben bereits im Jahr 2012 beantragt und genehmigt worden ist“ (a.A. VG Freiburg, Urteil vom 22.10.2103 - 5 K 1664/13 - sowie VG Karlsruhe, Urteile vom 30.01.2014 - 2 K 3027/13 - und 31.07.2014 - 2 K 3898/13 -). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Übergangsvorschrift.
21 
Nach Art. 13 Abs. 7 HHBG gilt § 73 LBesGBW in der Fassung vor Inkrafttreten des HHBG für die Beamten und Richter, „deren Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vor dem 01.01.2013 hinausgeschoben wurde“. Damit kommt es nach dem Wortlaut dieser Regelung maßgeblich darauf an, wann der Ruhestand „hinausgeschoben wurde“. Wann und auf welche Weise der Eintritt des Ruhestandes von Richtern bzw. Beamten „hinausgeschoben wird“, ergibt sich aus § 6 Abs. 2 LRiStAG bzw. § 39 LBG i.V.m. Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG, an die Art. 13 Abs. 7 HHBG seinem Wortlaut nach anknüpft. Gemäß dieser Regelungen wird bei Richtern der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze auf Antrag bis zu einem Jahr, jedoch nicht länger als bis zu dem Ablauf des Monats, in dem der Richter das 68. Lebensjahr vollendet, hinausgeschoben, wobei der Antrag spätestens sechs Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze zu stellen ist. Bei Beamten ist dem Antrag auf Hinausschiebung des Eintritts des Ruhestandes bis zu dem Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte das 68. Lebensjahr vollendet hat, stattzugeben, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand setzt damit einen wirksamen Antrag des Richters bzw. Beamten voraus, der als empfangsbedürftige Willenserklärung dem Dienstherrn spätestens sechs Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze zugehen muss. Mit Blick auf die an Stelle des Eintritts in den Ruhestand beabsichtigte Beibehaltung des Status als aktiver Beamter ist eine klare und stringente Fristenregelung unerlässlich (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, § 39 LBG Rdnrn. 5 und 5a .m.w.N.). Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch Verwaltungsakt und zwar nicht nur gegenüber Beamten (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, § 39 LBG Rdnr. 10) sondern auch gegenüber Richtern. Letztere haben zwar nach § 6 Abs. 2 LRiStAG - zur Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit - einen „unbedingten“ Rechtsanspruch auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand, so dass der Dienstherr eine Hinausschiebung nicht ablehnen könnte, es sei denn, die Antragsfrist wäre versäumt. Gleichwohl hat die Entscheidung des Dienstherrn, mit der dem Antrag eines Richters auf Hinausschiebung stattgegeben wird, auch diesem gegenüber Regelungscharakter im Sinne des § 35 LVwVfG. Denn damit wird verbindlich geregelt, dass sein Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze auf einen späteren, genau festgelegten, Zeitpunkt hinausgeschoben wird und er bis zu diesem Zeitpunkt den Status als aktiver Beamter behält. Mit Wirksamwerden dieser positiven Entscheidung durch Bekanntgabe (vgl. §§ 41, 43 LVwVfG) kann der Richter bzw. Beamte den Antrag auf Hinausschiebung auch nicht mehr zurücknehmen. Dem Richter bzw. Beamten bleibt in diesem Fall lediglich die Möglichkeit, seinen Antrag anzufechten oder einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach § 6 Abs. 3 LRiStAG bzw. § 40 LBG zu stellen (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, § 39 LBG Rdnr. 6).
22 
Da der Eintritt in den Ruhestand damit durch eine rechtlich verbindliche Regelung des Dienstherrn im Sinne des § 35 LVwVfG hinausgeschoben wird, und Art. 13 Abs. 7 LBesGBW auf den Wortlaut des § 6 Abs. 2 LRiStAG bzw. § 39 LBG i.V.m. Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG Bezug nimmt, kommt es für die Frage, wann der Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze im Sinne des Art. 13 Abs. 7 LBesGBW „hinausgeschoben wurde“, maßgeblich (nur) darauf an, wann diese Verfügung des Dienstherrn wirksam wurde. War dies vor dem 01.01.2013 der Fall, dann findet auf den jeweiligen Richter bzw. Beamten die Übergangsvorschrift des Art. 13 Abs. 7 HBBG Anwendung, mit der Folge, dass § 73 LBesGBW in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung gilt. Wurde die Verfügung erst nach dem 01.01.2013 wirksam, was insbesondere für weitere - mögliche - Verlängerungsanträge bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres von Bedeutung ist, kann sich der Richter bzw. Beamte nicht auf die Übergangsvorschrift berufen.
23 
Da der an § 6 Abs. 2 LRiStAG bzw. § 39 LBG i.V.m. Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG anknüpfende Wortlaut der Übergangsvorschrift eindeutig und einer anderen Auslegung nicht zugänglich ist, bedarf es damit keines Rückgriffs auf den Sinn und Zweck der Regelung, auf das damit verfolgte Ziel oder die systematische Stellung der Regelung. Aber selbst diese stünden der hier gefundenen rechtlichen Bewertung nicht entgegen.
24 
Soweit der Beklagte beispielsweise geltend macht, dass eine Stichtagsregelung stets auf objektiv exakt bestimmbare Sachverhalte abstellen müsse und dabei auch die Gleichbehandlung der Betroffenen sicherzustellen habe, ist dies auch dann ohne weiteres gewährleistet, wenn auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verfügung abgestellt wird, mit der der Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben wurde. Dieser Zeitpunkt kann von dem antragstellenden Richter bzw. Beamten auch nicht - gleichsam manipulativ - beeinflusst werden, da die Hinausschiebung erst mit Bekanntgabe der positiven Entscheidung wirksam wird. Im Übrigen erfolgte die Änderung des § 73 LBesGBW zum 01.0.2013 auf Grund eines erst am 13.12.2012 von der Fraktion GRÜNE und der Fraktion der SPD eingebrachten Änderungsantrags (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/2717 vom 13.12.2012, Berichtigte Fassung), so dass für die vom Beklagten befürchteten „Mitnahmeeffekte“ in Anbetracht der sechsmonatigen Antragsfrist des § 6 Abs. 2 Satz 2 LRiStAG kein Raum geblieben wäre. Auch aus der Begründung dieses Änderungsantrages lässt sich für die hier streitige Frage, ob die Übergangsregelung in Art. 13 Abs. 7 HBBG nur für diejenigen gilt, die bereits vor dem 01.01.2013 die gesetzliche Altersgrenze erreicht hatten oder auch für diejenigen, deren Eintritt in den Ruhestand vor dem 01.01.2013 rechtlich verbindlich hinausgeschoben wurde, im Übrigen nichts entnehmen. Zur Begründung wurde lediglich ausgeführt, dass der Zuschlag für alle Besoldungsgruppen gewährt werde und dass die wenig differenzierte Gewährung dieses Zuschlags angesichts der Besoldungsunterschiede und der unterschiedlichen Motivationsstrukturen für eine freiwillige Weiterarbeit nicht gerechtfertigt scheine (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/2717 vom 13.12.2012, Berichtigte Fassung). Hieraus könnte zwar in der Tat geschlossen werden, dass der Gesetzgeber, der diese Änderung in das Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 übernommen hat, davon ausgegangen ist, dass Richter und Beamte höherer Besoldungsgruppen dieses Zuschlags nicht bedürfen, weil sie auch ohne die Gewährung dieses Zuschlags ausreichend motiviert sind, über das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze hinaus weiterzuarbeiten. Für die Frage, welchen Beamten und Richtern der Gesetzgeber den Zuschlag nach § 73 LBesGBW vorläufig noch gewähren wollte - die Hinausschiebung erfolgt jeweils nur bis zu einem Jahr, so dass auch Richter und Beamte, die vor dem 01.01.2013 die gesetzliche Altersgrenze erreicht hatten, bei der Folgeantragstellung nach dem 01.01.2013 von der Gewährung des Zuschlags ausgenommen wären - ergibt sich aus dieser Begründung jedoch nichts, was der hier vorgenommenen rechtlichen Bewertung entgegenstehen würde. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass Richter und Beamte höherer Besoldungsgruppen, die die Hinausschiebung auf Grund der sechsmonatigen Antragsfrist bereits vor dem 01.01.2013 hatten beantragen müssen, sich hierfür möglicherweise nur im Hinblick auf die Gewährung des Zuschlags haben motivieren lassen. Damit war bei ihnen die Entscheidung aber bereits ebenso vor dem 01.01.2013 „unwiderruflich“ gefallen, wie bei denjenigen, die bereits vor dem 01.01.2013 die gesetzliche Altersgrenze erreicht und den Eintritt des Ruhestandes hinausgeschoben hatten. Der Gesetzesbegründung lässt sich jedenfalls nichts dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber diejenigen, die sich ebenfalls vor dem 01.01.2013 rechtlich verbindlich zur Hinausschiebung entschieden hatten, anders hätte behandeln wollen, als diejenigen, die zum 01.01.2013 bereits die gesetzliche Altersgrenze erreicht hatten. Hinzu kommt, dass nicht nur der jeweilige Richter bzw. Beamte, sondern auch der jeweilige Dienstherr in den Fällen, in denen die Beantragung und Hinausschiebung bereits vor dem 01.01.2013 erfolgt war, ein Interesse daran hatte, dass der Richter und Beamte, der seine Entscheidung bereits getroffen hatte, an dieser festhält. Bestimmend für die Einführung der Antragsfrist von sechs Monaten war auch das öffentliche Interesse an einer Antragstellung bis spätestens zu einem genau bestimmten Zeitpunkt, damit sich die Personalverwaltung und -planung daran verbindlich ausrichten kann, um ansonsten erforderlich werdende Neueinstellungen und/oder Beförderungen noch rechtzeitig vornehmen zu können (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, § 39 LBG Rdnr. 5a). Es erscheint deshalb eher fernliegend, dass der Gesetzgeber die Fälle von der Übergangsregelung hat ausschließen wollen, in denen die Hinausschiebung bereits vor dem 01.01.2013 rechtsverbindlich feststand.
25 
Soweit der Beklagte weiterhin darauf verweist, dass das Datum 31.12.2012 in dem Haushaltsbegleitgesetz als Stichtag für eine Fülle weiterer Änderungen bzw. Einschnitte bei den Beamten des beklagten Landes von zentraler Bedeutung sei und auch hierbei stets darauf abzustellen sei, ob der Beamte bereits vor diesem Stichtag die betroffene Leistung bezogen habe und diesem daher eine Kürzung dieser Leistung auf Grund eines bereits bestehenden „Bestands- oder Vertrauensschutzes“ nicht mehr zugemutet werden solle oder könne, ergibt sich ebenfalls keine andere rechtliche Bewertung. Für die Frage, ob dem Kläger der Zuschlag nach § 73 Abs. 1 LBesGBW zu gewähren ist, ist allein die Übergangsvorschrift in Art. 13 Abs. 7 HHBG maßgeblich. Darauf, ob für den Bezug anderer Leistungen andere Übergangsregelungen gelten, kommt es hingegen nicht an.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
27 
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO); insbesondere ist keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gegeben. Rechtsfragen, die auslaufendes oder ausgelaufenes Recht betreffen, kommt trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die Zulassungsvorschrift des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur eine für die Zukunft geltende Klärung herbeiführen soll. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Klärung noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.10.2012 - 2 B 18/12 - zur Revisionszulassung m.w.N.). Für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist hier nichts ersichtlich und auch nichts vorgetragen.

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.

(2) Die Besitzeinweisungsentschädigung wird ohne Rücksicht darauf, ob Klage nach § 59 Abs. 1 erhoben wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), fällig. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis zum 31.05.2014 einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag gemäß § 73 Abs. 1 LBesGBW in Höhe von 10% der Summe aus den Dienstbezügen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LBesGBW zu gewähren.

Der „Bescheid“ des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 14.06.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.08.2013 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Gewährung eines Zuschlags auf seine Dienstbezüge wegen Hinausschiebung der Altersgrenze.
Der am ... 1948 geborene Kläger ist Richter auf Lebenszeit. Seit ... ist er als Vorsitzender Richter (Besoldungsgruppe R 3) beim ... beschäftigt. Gemäß § 6 Abs. 1 LRiStAG i.V.m. Art. 62 § 3 Abs. 2 Dienstrechtsreformgesetz - DRG - erreichen Richter, die im Jahr 1948 geboren wurden, die gesetzliche Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des zweiten Monats nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Danach wäre der Kläger mit Ablauf des Monats Mai 2013 in den Ruhestand getreten.
Mit Schreiben vom 16.10.2012 stellte der Kläger gemäß § 6 Abs. 2 LRiStAG den Antrag, die Altersgrenze um ein Jahr hinauszuschieben. Das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg teilte ihm mit Schreiben vom 23.10.2012 mit: „Entsprechend ihrem Antrag wird der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze um ein Jahr bis zum Ablauf des Monats Mai 2014 hinausgeschoben“.
Bis zum 31.12.2012 wurde im Falle der Hinausschiebung der Altersgrenze allen Besoldungsgruppen gemäß § 73 LBesGBW ab dem Beginn des auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgenden Kalendermonats ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag von 10% der Summe aus den Dienstbezügen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LBesGBW gewährt. Am 14.12.2012 beschloss der Landtag von Baden-Württemberg das Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 - HHBG - (GBl 2012, S. 677 ff.), das zum 01.01.2013 in Kraft trat. Nach dessen Art. 5 Nr. 2a wurde § 73 LBesGBW ein Absatz 3 angefügt, wonach Beamte und Richter der Besoldungsgruppen B 2 bis B 11, R 3 bis R 8, W 3 und C 4 kw von der Gewährung des Zuschlags ausgenommen sind. Art. 13 Abs. 7 HHBG 2013/2014 enthält eine Übergangsvorschrift, wonach für Beamte und Richter, deren Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vor dem 01.01.2013 hinausgeschoben wurde, § 73 LBesGBW in der Fassung vor Inkrafttreten des HHBG gilt.
Nachdem der Beklagte dem Kläger den Zuschlag von 10% ab Juni 2013 nicht gewährte, was dieser telefonisch reklamierte, unterrichtete ihn das Landesamt für Besoldung und Versorgung - LBV - mit Schreiben vom 14.06.2013 über die Gesetzesänderung zum 01.01.2013. Weiterhin teilte es ihm mit, dass ihm kein Zuschlag nach § 73 LBesGBW zustehe, da sein Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erstmals nach dem 01.01.2013 hinausgeschoben worden sei und er Bezüge der Besoldungsgruppe R 3 erhalte.
Mit Schreiben vom 20.06.2013 teilte der Kläger dem LBV mit, dass er damit nicht einverstanden sei und die Gewährung des 10%-igen Zuschlags beantrage. Sein Ruhestand sei nicht durch die tatsächliche Weiterarbeit Anfang Juni 2013 hinausgeschoben worden, sondern durch die Verfügung des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 23.10.2012. Seit Erhalt dieses Schreibens stehe rechtlich fest, dass sein aktives Dienstverhältnis erst mit Ablauf des Monats Mai 2014 ende. Auf den tatsächlichen Beginn der Weiterarbeit komme es nach der Vertrauensschutzregelung in Art. 13 Abs. 7 HHBG nicht an. Er habe seinen Antrag im Übrigen spätestens im November 2012 und damit noch vor Verabschiedung des HHBG stellen müssen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2013 wies das LBV den - so verstandenen - Widerspruch „gegen den Bescheid vom 14.06.2013“ als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Nach der Übergangsregelung in Art. 13 Abs. 7 HHBG müsse die gesetzliche Altersgrenzevor dem 01.01.2013 erreicht worden sein, ansonsten sei ein Hinausschieben vor dem 01.01.2013 nicht möglich. Bei einem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze am 01.01.2013 oder später stehe der Zuschlag auch dann nicht zu, wenn das Hinausschieben bereits im Jahr 2012 beantragt und genehmigt worden sei. Das Datum der Verfügung, mit der die Altersgrenze hinausgeschoben worden sei, sei nicht entscheidend. Ein Anspruch auf den Zuschlag ergebe sich auch nicht aus dem Schreiben des Innenministeriums (wohl: Justizministeriums) vom 23.10.2012. Der Regelungsgehalt dieses Schreibens erfasse lediglich die Bewilligung, den Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben, nicht aber bestimmte besoldungsrechtliche Folgen. Der Gesetzgeber habe es in der Hand, Besoldungsregelungen zu ändern, wobei er dabei eine weite Gestaltungsfreiheit habe. Es sei ihm unbenommen, die Struktur der Besoldungsordnung oder die der einzelnen Besoldungsgruppen jederzeit für die Zukunft zu ändern. Insbesondere dürfe er die Gehaltsbeträge, solange sie nicht an der unteren Grenze einer amtsangemessenen Alimentation lägen, kürzen. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger die Entscheidung, den Ruhestand hinauszuschieben, evtl. unter finanziellen Gesichtspunkten getroffen habe. Der Beamte sei möglichen Besoldungsänderungen nicht unbegrenzt ausgesetzt, denn hierbei seien insbesondere die Grundsätze der angemessenen Alimentierung und des Vertrauensschutzes zu beachten. Die Änderung des § 73 LBesGBW, dass einige Besoldungsgruppen vom Anspruch auf den Zuschlag ausgenommen seien, verstoße nicht gegen den Alimentationsgrundsatz, denn er habe keinen Alimentationscharakter und stehe nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Dienstleistung des Beamten. Er habe vielmehr Anreizfunktion. Er solle die Bereitschaft fördern, von der Möglichkeit der Hinausschiebung Gebrauch zu machen. Soweit aus dem Gebot des Vertrauensschutzes die Verpflichtung folge, auch bei einem an sich verfassungsrechtlich zulässigen Eingriff Übergangsregelungen zu schaffen, liege eine solche wirksame Übergangsregelung mit Art. 13 Abs. 7 HHBG vor.
Am 25.09.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor: Die Auslegung der Übergangsregelung in Art. 13 Abs. 7 HHBG werde durch das LBV einseitig ergebnisorientiert ausgelegt. Bereits der Wortlaut lege eine andere Auslegung nahe. Das Datum 01.01.2013 beziehe sich auf das Verb „hinausschieben“. Maßgebend sei der Zeitpunkt, zu dem der Ruhestand rechtlich verbindlich hinausgeschoben worden sei. Hinausgeschoben sei der Ruhestand dann, wenn zwischen Dienstherr und Richter feststehe, dass anstelle der gesetzlichen Altersgrenze eine zeitlich spätere Altersgrenze gelte. Das Hinausschieben sei ein Verwaltungsakt. In seinem Fall sei der Ruhestand durch die Verfügung des Justizministeriums vom 23.10.2012 hinausgeschoben worden, also noch vor dem 01.01.2013. Mit Zustellung dieser Verfügung habe sein Ruhestandseintritt rechtlich verbindlich zum 31.05.2014 festgestanden. Diese Auslegung sei nicht nur rechtlich möglich, sondern auch geboten. Nur bei dieser Auslegung könne die Vorschrift ihrer Funktion gerecht werden, diejenigen, die sich bereits bindend zur Verlängerung ihrer Dienstzeit verpflichtet hätten, und die sich aus ihrer Lebensplanung rechtlich unabänderlich bereits für einen späteren Ruhestand entschieden hätten, die bei Abgabe dieser Verpflichtung maßgebenden besoldungsrechtlichen Rechtsgrundlagen zu erhalten. Es gehe nicht an, bei Antragstellung einen Zuschlag zu versprechen, nach Annahme des Antrags die gesetzlich in Aussicht gestellte Prämie aber wieder zu streichen. Dies wäre ein Fall unerlaubter echter Rückwirkung. Darüber hinaus sei die Regelung in § 73 Abs. 3 LBesGBW verfassungswidrig, weil sie den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG verletze. Die Streichung des Zuschlags für die dort genannten Besoldungsgruppen sei evident sachwidrig. Ein Richter der Besoldungsgruppe R 2 verdiene bei Hinausschiebung der Altersgrenze auf Grund dieser Regelung monatlich mehr als ein Richter in der Besoldungsgruppe R 3, dem der Zuschlag verwehrt werde. Dass ein (regelmäßig) weniger qualifizierter Richter mit (typischerweise) geringerer Verantwortung besser bezahlt werde als der Kollege in einem höheren Richteramt, verletze den Grundsatz der Amtsangemessenheit der Besoldung. Ein anzuerkennender sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich.
Der Kläger beantragt bei sachdienlicher Auslegung,
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den Beklagten zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis zum 31.05.2014 einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag gemäß § 73 Abs. 1 LBesGBW in Höhe von 10% der Summe aus den Dienstbezügen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LBesGBW zu gewähren und den „Bescheid“ des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 14.06.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.08.2013 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 28.08.2013. Ergänzend trug er vor: Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 LBesGBW werde dem Beamten der Zuschlag erst ab dem Beginn des auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgenden Kalendermonats gewährt. Auf diesen Wortlaut nehme die Übergangsregelung in Art. 13 Abs. 7 HHBG Bezug, da ebenfalls darauf abgestellt werde, dass die Altersgrenze bereits vor dem 01.01.2013 erreicht und der Ruhestand bereits über den 01.01.2013 hinausgeschoben worden sei. Auch der Sinn und Zweck der Regelung, das damit verfolgte Ziel, und die systematische Stellung der Regelung würden diese Auslegung bestätigen. Eine solche Stichtagsregelung habe stets auf objektiv exakt bestimmbare Sachverhalte abzustellen und dabei auch die Gleichbehandlung der Betroffenen sicherzustellen. Dies sei bei einem Abstellen auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze gewährleistet, da der Betroffene hierauf keinen Einfluss habe. Bei einem Abstellen auf den Zeitpunkt der Genehmigung des Hinausschiebens des Ruhestandes wäre dies dagegen nicht gewährleistet. Der Betroffene habe diesen durch den Zeitpunkt der Antragstellung zum einen selbst in der Hand. Zum anderen werde der Zeitpunkt auch von der Zügigkeit der Bearbeitung beeinflusst. Zudem sei das Datum 31.12.2012 in diesem Haushaltsbegleitgesetz als Stichtag für eine Fülle weiterer Änderungen bzw. Einschnitte bei den Beamten des beklagten Landes von zentraler Bedeutung und auch hierbei sei stets darauf abzustellen, ob der Beamte bereits vor diesem Stichtag die betroffene Leistung bezogen habe und diesem daher eine Kürzung dieser Leistung auf Grund eines bereits bestehenden „Bestands- oder Vertrauensschutzes“ nicht mehr zugemutet werden solle oder könne. Es sei auch rechtmäßig, durch die Ausschlussregelung des § 73 Abs. 3 LBesGBW eine bestimmte Besoldungsgruppe von der Gewährung des Zuschlags nach § 73 Abs. 1 LBesGBW auszunehmen. Nach der Gesetzesbegründung zu § 73 Abs. 1 LBesGBW sei die Regelung eingeführt worden, um einen Anreiz für die freiwillige Weiterarbeit über die gesetzliche Altersgrenze hinaus durch Gewährung eines nicht ruhegehaltsfähigen Zuschlags zu setzen. Der nunmehr mit Wirkung zum 01.01.2013 eingeführte § 73 Abs. 3 LBesGBW solle neben dem Ziel der sparsamen Haushaltsführung wohl auch dem Rechnung tragen, dass der Gesetzgeber davon ausgehe, dass die hiervon betroffenen Besoldungsgruppen bzw. „höheren Beamten“ auf Grund ihrer Stellung und innegehabten herausragenden Spitzenpositionen keines weiteren finanziellen Anreizes bedürften, um auch über die gesetzliche Altersgrenze hinaus ihre Aufgabe freiwillig weiter auszuüben. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt. Der Gesetzgeber sei grundsätzlich berechtigt, für die Zukunft aus sachgerechten Gründen die Bezüge herabzusetzen. Ein sachgerechter Grund für eine Kürzung könne insbesondere auch dann bestehen, wenn der Gesetzgeber mit der Ausschlussregelung unerwünschte Vergünstigungen abbauen wolle. Ein Verstoß gegen das Abstandsgebot liege nicht vor, da sich dieses am jeweiligen Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe orientiere.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Akte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die Klage auf Gewährung des Zuschlags nach § 73 Abs. 1 LBesGBW ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Die Besoldung von Richtern, zu der auch der Zuschlag nach § 73 Abs. 1 LBesGBW gehört, wird durch Gesetz geregelt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LBesGBW). Ergibt sich ein auf die Besoldung gerichteter Zahlungsanspruch des Richters deshalb - bei Vorliegen der gesetzlich geregelten Anspruchsvoraussetzungen - unmittelbar aus dem Gesetz, bedarf es eines vorhergehenden Festsetzungs- oder Bewilligungsbescheids nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.2008 - 2 B 72.07 - ). Statthafte Klageart ist damit nicht die Verpflichtungsklage, sondern die Leistungsklage. Die vom Kläger darüber hinaus begehrte Aufhebung des „Bescheids“ des LBV vom 14.06.2013 und dessen Widerspruchsbescheids vom 28.08.2013, ist aus Gründen der Rechtsklarheit im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage ebenfalls statthaft, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die begehrte Aufhebung des vom Beklagten als Verwaltungsakt angesehene Schreibens vom 14.06.2013 und des Widerspruchsbescheids formal im Rahmen einer Anfechtungsklage zu erfolgen hätte. Das bei Richtern nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG i.V.m. §§ 68 ff. VwGO auch bei Leistungsklagen erforderliche Vorverfahren wurde durchgeführt.
17 
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Gewährung des nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags gemäß § 73 Abs. 1 LBesGBW in Höhe von 10% der Summe aus den Dienstbezügen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LBesGBW für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis zum 31.05.2014. Zwar wäre nach der ab 01.01.2013 - und damit im streitgegenständlichen Zeitraum - geltenden Fassung des § 73 LBesGBW ein Anspruch des Klägers nicht gegeben. Auf den Kläger findet jedoch die Übergangsvorschrift des Art. 13 Abs. 7 HHBG Anwendung.
18 
Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 LBesGBW wird bei Hinausschiebung der Altersgrenze ab dem Beginn des auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgenden Kalendermonats nach Maßgabe des Absatzes 2 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt. Nach Absatz 2 Satz 1 ist Voraussetzung für den Zuschlag, dass der Beamte oder Richter aus dem laufenden Beamten- oder Richterverhältnis keine Versorgungsbezüge wegen Alters erhält und dass er den Höchstruhegehaltssatz erreicht hat. Der Zuschlag beträgt 10% der Summe aus den Dienstbezügen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 (§ 73 Abs. 1 Satz 3). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, ab dem Monat Juni 2013, nachdem das Justizministerium Baden-Württemberg seinen Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze mit Ablauf des Monats Mai 2013 gemäß § 6 Abs. 2 LRiStAG auf seinen Antrag um ein Jahr bis zum Ablauf des Monats Mai 2014 hinausgeschoben hat.
19 
Gemäß § 73 Abs. 3 LBesGBW, der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 eingefügt und zum 01.01.2013 in Kraft getreten ist, sind Beamte und Richter der Besoldungsgruppen B 2 bis B 11, R 3 bis R 8, W 3 und C 4 kw - und damit auch der Kläger als Richter der Besoldungsgruppe R 3 - von der Gewährung des Zuschlags jedoch ausgenommen. Der Kläger kann sich aber auf die Übergangsvorschrift des Art. 13 Abs. 7 HHBG berufen, die wie folgt lautet: „Für Beamte und Richter, deren Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vor dem 01.01.2013 hinausgeschoben wurde, gilt § 73 LBesGBW in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes“. Damit gilt für den Kläger § 73 LBesGBW in der Fassung vor dem Inkrafttreten des HHBG - mithin ohne die Ausschlussregelung des § 73 Abs. 3 LBesGBW.
20 
Die Übergangsvorschrift des Art. 13 Abs. 7 HBBG findet nach Rechtsauffassung des Gerichts nicht nur auf diejenigen Beamte und Richter Anwendung, die ihre gesetzliche Altersgrenze vor dem 01.01.2013 erreicht hatten, sondern gilt auch für die Fälle, in denen „das Hinausschieben bereits im Jahr 2012 beantragt und genehmigt worden ist“ (a.A. VG Freiburg, Urteil vom 22.10.2103 - 5 K 1664/13 - sowie VG Karlsruhe, Urteile vom 30.01.2014 - 2 K 3027/13 - und 31.07.2014 - 2 K 3898/13 -). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Übergangsvorschrift.
21 
Nach Art. 13 Abs. 7 HHBG gilt § 73 LBesGBW in der Fassung vor Inkrafttreten des HHBG für die Beamten und Richter, „deren Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vor dem 01.01.2013 hinausgeschoben wurde“. Damit kommt es nach dem Wortlaut dieser Regelung maßgeblich darauf an, wann der Ruhestand „hinausgeschoben wurde“. Wann und auf welche Weise der Eintritt des Ruhestandes von Richtern bzw. Beamten „hinausgeschoben wird“, ergibt sich aus § 6 Abs. 2 LRiStAG bzw. § 39 LBG i.V.m. Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG, an die Art. 13 Abs. 7 HHBG seinem Wortlaut nach anknüpft. Gemäß dieser Regelungen wird bei Richtern der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze auf Antrag bis zu einem Jahr, jedoch nicht länger als bis zu dem Ablauf des Monats, in dem der Richter das 68. Lebensjahr vollendet, hinausgeschoben, wobei der Antrag spätestens sechs Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze zu stellen ist. Bei Beamten ist dem Antrag auf Hinausschiebung des Eintritts des Ruhestandes bis zu dem Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte das 68. Lebensjahr vollendet hat, stattzugeben, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand setzt damit einen wirksamen Antrag des Richters bzw. Beamten voraus, der als empfangsbedürftige Willenserklärung dem Dienstherrn spätestens sechs Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze zugehen muss. Mit Blick auf die an Stelle des Eintritts in den Ruhestand beabsichtigte Beibehaltung des Status als aktiver Beamter ist eine klare und stringente Fristenregelung unerlässlich (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, § 39 LBG Rdnrn. 5 und 5a .m.w.N.). Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch Verwaltungsakt und zwar nicht nur gegenüber Beamten (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, § 39 LBG Rdnr. 10) sondern auch gegenüber Richtern. Letztere haben zwar nach § 6 Abs. 2 LRiStAG - zur Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit - einen „unbedingten“ Rechtsanspruch auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand, so dass der Dienstherr eine Hinausschiebung nicht ablehnen könnte, es sei denn, die Antragsfrist wäre versäumt. Gleichwohl hat die Entscheidung des Dienstherrn, mit der dem Antrag eines Richters auf Hinausschiebung stattgegeben wird, auch diesem gegenüber Regelungscharakter im Sinne des § 35 LVwVfG. Denn damit wird verbindlich geregelt, dass sein Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze auf einen späteren, genau festgelegten, Zeitpunkt hinausgeschoben wird und er bis zu diesem Zeitpunkt den Status als aktiver Beamter behält. Mit Wirksamwerden dieser positiven Entscheidung durch Bekanntgabe (vgl. §§ 41, 43 LVwVfG) kann der Richter bzw. Beamte den Antrag auf Hinausschiebung auch nicht mehr zurücknehmen. Dem Richter bzw. Beamten bleibt in diesem Fall lediglich die Möglichkeit, seinen Antrag anzufechten oder einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach § 6 Abs. 3 LRiStAG bzw. § 40 LBG zu stellen (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, § 39 LBG Rdnr. 6).
22 
Da der Eintritt in den Ruhestand damit durch eine rechtlich verbindliche Regelung des Dienstherrn im Sinne des § 35 LVwVfG hinausgeschoben wird, und Art. 13 Abs. 7 LBesGBW auf den Wortlaut des § 6 Abs. 2 LRiStAG bzw. § 39 LBG i.V.m. Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG Bezug nimmt, kommt es für die Frage, wann der Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze im Sinne des Art. 13 Abs. 7 LBesGBW „hinausgeschoben wurde“, maßgeblich (nur) darauf an, wann diese Verfügung des Dienstherrn wirksam wurde. War dies vor dem 01.01.2013 der Fall, dann findet auf den jeweiligen Richter bzw. Beamten die Übergangsvorschrift des Art. 13 Abs. 7 HBBG Anwendung, mit der Folge, dass § 73 LBesGBW in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung gilt. Wurde die Verfügung erst nach dem 01.01.2013 wirksam, was insbesondere für weitere - mögliche - Verlängerungsanträge bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres von Bedeutung ist, kann sich der Richter bzw. Beamte nicht auf die Übergangsvorschrift berufen.
23 
Da der an § 6 Abs. 2 LRiStAG bzw. § 39 LBG i.V.m. Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG anknüpfende Wortlaut der Übergangsvorschrift eindeutig und einer anderen Auslegung nicht zugänglich ist, bedarf es damit keines Rückgriffs auf den Sinn und Zweck der Regelung, auf das damit verfolgte Ziel oder die systematische Stellung der Regelung. Aber selbst diese stünden der hier gefundenen rechtlichen Bewertung nicht entgegen.
24 
Soweit der Beklagte beispielsweise geltend macht, dass eine Stichtagsregelung stets auf objektiv exakt bestimmbare Sachverhalte abstellen müsse und dabei auch die Gleichbehandlung der Betroffenen sicherzustellen habe, ist dies auch dann ohne weiteres gewährleistet, wenn auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verfügung abgestellt wird, mit der der Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben wurde. Dieser Zeitpunkt kann von dem antragstellenden Richter bzw. Beamten auch nicht - gleichsam manipulativ - beeinflusst werden, da die Hinausschiebung erst mit Bekanntgabe der positiven Entscheidung wirksam wird. Im Übrigen erfolgte die Änderung des § 73 LBesGBW zum 01.0.2013 auf Grund eines erst am 13.12.2012 von der Fraktion GRÜNE und der Fraktion der SPD eingebrachten Änderungsantrags (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/2717 vom 13.12.2012, Berichtigte Fassung), so dass für die vom Beklagten befürchteten „Mitnahmeeffekte“ in Anbetracht der sechsmonatigen Antragsfrist des § 6 Abs. 2 Satz 2 LRiStAG kein Raum geblieben wäre. Auch aus der Begründung dieses Änderungsantrages lässt sich für die hier streitige Frage, ob die Übergangsregelung in Art. 13 Abs. 7 HBBG nur für diejenigen gilt, die bereits vor dem 01.01.2013 die gesetzliche Altersgrenze erreicht hatten oder auch für diejenigen, deren Eintritt in den Ruhestand vor dem 01.01.2013 rechtlich verbindlich hinausgeschoben wurde, im Übrigen nichts entnehmen. Zur Begründung wurde lediglich ausgeführt, dass der Zuschlag für alle Besoldungsgruppen gewährt werde und dass die wenig differenzierte Gewährung dieses Zuschlags angesichts der Besoldungsunterschiede und der unterschiedlichen Motivationsstrukturen für eine freiwillige Weiterarbeit nicht gerechtfertigt scheine (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/2717 vom 13.12.2012, Berichtigte Fassung). Hieraus könnte zwar in der Tat geschlossen werden, dass der Gesetzgeber, der diese Änderung in das Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 übernommen hat, davon ausgegangen ist, dass Richter und Beamte höherer Besoldungsgruppen dieses Zuschlags nicht bedürfen, weil sie auch ohne die Gewährung dieses Zuschlags ausreichend motiviert sind, über das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze hinaus weiterzuarbeiten. Für die Frage, welchen Beamten und Richtern der Gesetzgeber den Zuschlag nach § 73 LBesGBW vorläufig noch gewähren wollte - die Hinausschiebung erfolgt jeweils nur bis zu einem Jahr, so dass auch Richter und Beamte, die vor dem 01.01.2013 die gesetzliche Altersgrenze erreicht hatten, bei der Folgeantragstellung nach dem 01.01.2013 von der Gewährung des Zuschlags ausgenommen wären - ergibt sich aus dieser Begründung jedoch nichts, was der hier vorgenommenen rechtlichen Bewertung entgegenstehen würde. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass Richter und Beamte höherer Besoldungsgruppen, die die Hinausschiebung auf Grund der sechsmonatigen Antragsfrist bereits vor dem 01.01.2013 hatten beantragen müssen, sich hierfür möglicherweise nur im Hinblick auf die Gewährung des Zuschlags haben motivieren lassen. Damit war bei ihnen die Entscheidung aber bereits ebenso vor dem 01.01.2013 „unwiderruflich“ gefallen, wie bei denjenigen, die bereits vor dem 01.01.2013 die gesetzliche Altersgrenze erreicht und den Eintritt des Ruhestandes hinausgeschoben hatten. Der Gesetzesbegründung lässt sich jedenfalls nichts dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber diejenigen, die sich ebenfalls vor dem 01.01.2013 rechtlich verbindlich zur Hinausschiebung entschieden hatten, anders hätte behandeln wollen, als diejenigen, die zum 01.01.2013 bereits die gesetzliche Altersgrenze erreicht hatten. Hinzu kommt, dass nicht nur der jeweilige Richter bzw. Beamte, sondern auch der jeweilige Dienstherr in den Fällen, in denen die Beantragung und Hinausschiebung bereits vor dem 01.01.2013 erfolgt war, ein Interesse daran hatte, dass der Richter und Beamte, der seine Entscheidung bereits getroffen hatte, an dieser festhält. Bestimmend für die Einführung der Antragsfrist von sechs Monaten war auch das öffentliche Interesse an einer Antragstellung bis spätestens zu einem genau bestimmten Zeitpunkt, damit sich die Personalverwaltung und -planung daran verbindlich ausrichten kann, um ansonsten erforderlich werdende Neueinstellungen und/oder Beförderungen noch rechtzeitig vornehmen zu können (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, § 39 LBG Rdnr. 5a). Es erscheint deshalb eher fernliegend, dass der Gesetzgeber die Fälle von der Übergangsregelung hat ausschließen wollen, in denen die Hinausschiebung bereits vor dem 01.01.2013 rechtsverbindlich feststand.
25 
Soweit der Beklagte weiterhin darauf verweist, dass das Datum 31.12.2012 in dem Haushaltsbegleitgesetz als Stichtag für eine Fülle weiterer Änderungen bzw. Einschnitte bei den Beamten des beklagten Landes von zentraler Bedeutung sei und auch hierbei stets darauf abzustellen sei, ob der Beamte bereits vor diesem Stichtag die betroffene Leistung bezogen habe und diesem daher eine Kürzung dieser Leistung auf Grund eines bereits bestehenden „Bestands- oder Vertrauensschutzes“ nicht mehr zugemutet werden solle oder könne, ergibt sich ebenfalls keine andere rechtliche Bewertung. Für die Frage, ob dem Kläger der Zuschlag nach § 73 Abs. 1 LBesGBW zu gewähren ist, ist allein die Übergangsvorschrift in Art. 13 Abs. 7 HHBG maßgeblich. Darauf, ob für den Bezug anderer Leistungen andere Übergangsregelungen gelten, kommt es hingegen nicht an.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
27 
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO); insbesondere ist keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gegeben. Rechtsfragen, die auslaufendes oder ausgelaufenes Recht betreffen, kommt trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die Zulassungsvorschrift des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur eine für die Zukunft geltende Klärung herbeiführen soll. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Klärung noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.10.2012 - 2 B 18/12 - zur Revisionszulassung m.w.N.). Für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist hier nichts ersichtlich und auch nichts vorgetragen.

Gründe

 
15 
Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die Klage auf Gewährung des Zuschlags nach § 73 Abs. 1 LBesGBW ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Die Besoldung von Richtern, zu der auch der Zuschlag nach § 73 Abs. 1 LBesGBW gehört, wird durch Gesetz geregelt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LBesGBW). Ergibt sich ein auf die Besoldung gerichteter Zahlungsanspruch des Richters deshalb - bei Vorliegen der gesetzlich geregelten Anspruchsvoraussetzungen - unmittelbar aus dem Gesetz, bedarf es eines vorhergehenden Festsetzungs- oder Bewilligungsbescheids nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.2008 - 2 B 72.07 - ). Statthafte Klageart ist damit nicht die Verpflichtungsklage, sondern die Leistungsklage. Die vom Kläger darüber hinaus begehrte Aufhebung des „Bescheids“ des LBV vom 14.06.2013 und dessen Widerspruchsbescheids vom 28.08.2013, ist aus Gründen der Rechtsklarheit im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage ebenfalls statthaft, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die begehrte Aufhebung des vom Beklagten als Verwaltungsakt angesehene Schreibens vom 14.06.2013 und des Widerspruchsbescheids formal im Rahmen einer Anfechtungsklage zu erfolgen hätte. Das bei Richtern nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG i.V.m. §§ 68 ff. VwGO auch bei Leistungsklagen erforderliche Vorverfahren wurde durchgeführt.
17 
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Gewährung des nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags gemäß § 73 Abs. 1 LBesGBW in Höhe von 10% der Summe aus den Dienstbezügen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LBesGBW für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis zum 31.05.2014. Zwar wäre nach der ab 01.01.2013 - und damit im streitgegenständlichen Zeitraum - geltenden Fassung des § 73 LBesGBW ein Anspruch des Klägers nicht gegeben. Auf den Kläger findet jedoch die Übergangsvorschrift des Art. 13 Abs. 7 HHBG Anwendung.
18 
Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 LBesGBW wird bei Hinausschiebung der Altersgrenze ab dem Beginn des auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgenden Kalendermonats nach Maßgabe des Absatzes 2 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt. Nach Absatz 2 Satz 1 ist Voraussetzung für den Zuschlag, dass der Beamte oder Richter aus dem laufenden Beamten- oder Richterverhältnis keine Versorgungsbezüge wegen Alters erhält und dass er den Höchstruhegehaltssatz erreicht hat. Der Zuschlag beträgt 10% der Summe aus den Dienstbezügen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 (§ 73 Abs. 1 Satz 3). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, ab dem Monat Juni 2013, nachdem das Justizministerium Baden-Württemberg seinen Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze mit Ablauf des Monats Mai 2013 gemäß § 6 Abs. 2 LRiStAG auf seinen Antrag um ein Jahr bis zum Ablauf des Monats Mai 2014 hinausgeschoben hat.
19 
Gemäß § 73 Abs. 3 LBesGBW, der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 eingefügt und zum 01.01.2013 in Kraft getreten ist, sind Beamte und Richter der Besoldungsgruppen B 2 bis B 11, R 3 bis R 8, W 3 und C 4 kw - und damit auch der Kläger als Richter der Besoldungsgruppe R 3 - von der Gewährung des Zuschlags jedoch ausgenommen. Der Kläger kann sich aber auf die Übergangsvorschrift des Art. 13 Abs. 7 HHBG berufen, die wie folgt lautet: „Für Beamte und Richter, deren Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vor dem 01.01.2013 hinausgeschoben wurde, gilt § 73 LBesGBW in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes“. Damit gilt für den Kläger § 73 LBesGBW in der Fassung vor dem Inkrafttreten des HHBG - mithin ohne die Ausschlussregelung des § 73 Abs. 3 LBesGBW.
20 
Die Übergangsvorschrift des Art. 13 Abs. 7 HBBG findet nach Rechtsauffassung des Gerichts nicht nur auf diejenigen Beamte und Richter Anwendung, die ihre gesetzliche Altersgrenze vor dem 01.01.2013 erreicht hatten, sondern gilt auch für die Fälle, in denen „das Hinausschieben bereits im Jahr 2012 beantragt und genehmigt worden ist“ (a.A. VG Freiburg, Urteil vom 22.10.2103 - 5 K 1664/13 - sowie VG Karlsruhe, Urteile vom 30.01.2014 - 2 K 3027/13 - und 31.07.2014 - 2 K 3898/13 -). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Übergangsvorschrift.
21 
Nach Art. 13 Abs. 7 HHBG gilt § 73 LBesGBW in der Fassung vor Inkrafttreten des HHBG für die Beamten und Richter, „deren Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vor dem 01.01.2013 hinausgeschoben wurde“. Damit kommt es nach dem Wortlaut dieser Regelung maßgeblich darauf an, wann der Ruhestand „hinausgeschoben wurde“. Wann und auf welche Weise der Eintritt des Ruhestandes von Richtern bzw. Beamten „hinausgeschoben wird“, ergibt sich aus § 6 Abs. 2 LRiStAG bzw. § 39 LBG i.V.m. Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG, an die Art. 13 Abs. 7 HHBG seinem Wortlaut nach anknüpft. Gemäß dieser Regelungen wird bei Richtern der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze auf Antrag bis zu einem Jahr, jedoch nicht länger als bis zu dem Ablauf des Monats, in dem der Richter das 68. Lebensjahr vollendet, hinausgeschoben, wobei der Antrag spätestens sechs Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze zu stellen ist. Bei Beamten ist dem Antrag auf Hinausschiebung des Eintritts des Ruhestandes bis zu dem Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte das 68. Lebensjahr vollendet hat, stattzugeben, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand setzt damit einen wirksamen Antrag des Richters bzw. Beamten voraus, der als empfangsbedürftige Willenserklärung dem Dienstherrn spätestens sechs Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze zugehen muss. Mit Blick auf die an Stelle des Eintritts in den Ruhestand beabsichtigte Beibehaltung des Status als aktiver Beamter ist eine klare und stringente Fristenregelung unerlässlich (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, § 39 LBG Rdnrn. 5 und 5a .m.w.N.). Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch Verwaltungsakt und zwar nicht nur gegenüber Beamten (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, § 39 LBG Rdnr. 10) sondern auch gegenüber Richtern. Letztere haben zwar nach § 6 Abs. 2 LRiStAG - zur Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit - einen „unbedingten“ Rechtsanspruch auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand, so dass der Dienstherr eine Hinausschiebung nicht ablehnen könnte, es sei denn, die Antragsfrist wäre versäumt. Gleichwohl hat die Entscheidung des Dienstherrn, mit der dem Antrag eines Richters auf Hinausschiebung stattgegeben wird, auch diesem gegenüber Regelungscharakter im Sinne des § 35 LVwVfG. Denn damit wird verbindlich geregelt, dass sein Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze auf einen späteren, genau festgelegten, Zeitpunkt hinausgeschoben wird und er bis zu diesem Zeitpunkt den Status als aktiver Beamter behält. Mit Wirksamwerden dieser positiven Entscheidung durch Bekanntgabe (vgl. §§ 41, 43 LVwVfG) kann der Richter bzw. Beamte den Antrag auf Hinausschiebung auch nicht mehr zurücknehmen. Dem Richter bzw. Beamten bleibt in diesem Fall lediglich die Möglichkeit, seinen Antrag anzufechten oder einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach § 6 Abs. 3 LRiStAG bzw. § 40 LBG zu stellen (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, § 39 LBG Rdnr. 6).
22 
Da der Eintritt in den Ruhestand damit durch eine rechtlich verbindliche Regelung des Dienstherrn im Sinne des § 35 LVwVfG hinausgeschoben wird, und Art. 13 Abs. 7 LBesGBW auf den Wortlaut des § 6 Abs. 2 LRiStAG bzw. § 39 LBG i.V.m. Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG Bezug nimmt, kommt es für die Frage, wann der Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze im Sinne des Art. 13 Abs. 7 LBesGBW „hinausgeschoben wurde“, maßgeblich (nur) darauf an, wann diese Verfügung des Dienstherrn wirksam wurde. War dies vor dem 01.01.2013 der Fall, dann findet auf den jeweiligen Richter bzw. Beamten die Übergangsvorschrift des Art. 13 Abs. 7 HBBG Anwendung, mit der Folge, dass § 73 LBesGBW in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung gilt. Wurde die Verfügung erst nach dem 01.01.2013 wirksam, was insbesondere für weitere - mögliche - Verlängerungsanträge bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres von Bedeutung ist, kann sich der Richter bzw. Beamte nicht auf die Übergangsvorschrift berufen.
23 
Da der an § 6 Abs. 2 LRiStAG bzw. § 39 LBG i.V.m. Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG anknüpfende Wortlaut der Übergangsvorschrift eindeutig und einer anderen Auslegung nicht zugänglich ist, bedarf es damit keines Rückgriffs auf den Sinn und Zweck der Regelung, auf das damit verfolgte Ziel oder die systematische Stellung der Regelung. Aber selbst diese stünden der hier gefundenen rechtlichen Bewertung nicht entgegen.
24 
Soweit der Beklagte beispielsweise geltend macht, dass eine Stichtagsregelung stets auf objektiv exakt bestimmbare Sachverhalte abstellen müsse und dabei auch die Gleichbehandlung der Betroffenen sicherzustellen habe, ist dies auch dann ohne weiteres gewährleistet, wenn auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verfügung abgestellt wird, mit der der Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben wurde. Dieser Zeitpunkt kann von dem antragstellenden Richter bzw. Beamten auch nicht - gleichsam manipulativ - beeinflusst werden, da die Hinausschiebung erst mit Bekanntgabe der positiven Entscheidung wirksam wird. Im Übrigen erfolgte die Änderung des § 73 LBesGBW zum 01.0.2013 auf Grund eines erst am 13.12.2012 von der Fraktion GRÜNE und der Fraktion der SPD eingebrachten Änderungsantrags (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/2717 vom 13.12.2012, Berichtigte Fassung), so dass für die vom Beklagten befürchteten „Mitnahmeeffekte“ in Anbetracht der sechsmonatigen Antragsfrist des § 6 Abs. 2 Satz 2 LRiStAG kein Raum geblieben wäre. Auch aus der Begründung dieses Änderungsantrages lässt sich für die hier streitige Frage, ob die Übergangsregelung in Art. 13 Abs. 7 HBBG nur für diejenigen gilt, die bereits vor dem 01.01.2013 die gesetzliche Altersgrenze erreicht hatten oder auch für diejenigen, deren Eintritt in den Ruhestand vor dem 01.01.2013 rechtlich verbindlich hinausgeschoben wurde, im Übrigen nichts entnehmen. Zur Begründung wurde lediglich ausgeführt, dass der Zuschlag für alle Besoldungsgruppen gewährt werde und dass die wenig differenzierte Gewährung dieses Zuschlags angesichts der Besoldungsunterschiede und der unterschiedlichen Motivationsstrukturen für eine freiwillige Weiterarbeit nicht gerechtfertigt scheine (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/2717 vom 13.12.2012, Berichtigte Fassung). Hieraus könnte zwar in der Tat geschlossen werden, dass der Gesetzgeber, der diese Änderung in das Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 übernommen hat, davon ausgegangen ist, dass Richter und Beamte höherer Besoldungsgruppen dieses Zuschlags nicht bedürfen, weil sie auch ohne die Gewährung dieses Zuschlags ausreichend motiviert sind, über das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze hinaus weiterzuarbeiten. Für die Frage, welchen Beamten und Richtern der Gesetzgeber den Zuschlag nach § 73 LBesGBW vorläufig noch gewähren wollte - die Hinausschiebung erfolgt jeweils nur bis zu einem Jahr, so dass auch Richter und Beamte, die vor dem 01.01.2013 die gesetzliche Altersgrenze erreicht hatten, bei der Folgeantragstellung nach dem 01.01.2013 von der Gewährung des Zuschlags ausgenommen wären - ergibt sich aus dieser Begründung jedoch nichts, was der hier vorgenommenen rechtlichen Bewertung entgegenstehen würde. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass Richter und Beamte höherer Besoldungsgruppen, die die Hinausschiebung auf Grund der sechsmonatigen Antragsfrist bereits vor dem 01.01.2013 hatten beantragen müssen, sich hierfür möglicherweise nur im Hinblick auf die Gewährung des Zuschlags haben motivieren lassen. Damit war bei ihnen die Entscheidung aber bereits ebenso vor dem 01.01.2013 „unwiderruflich“ gefallen, wie bei denjenigen, die bereits vor dem 01.01.2013 die gesetzliche Altersgrenze erreicht und den Eintritt des Ruhestandes hinausgeschoben hatten. Der Gesetzesbegründung lässt sich jedenfalls nichts dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber diejenigen, die sich ebenfalls vor dem 01.01.2013 rechtlich verbindlich zur Hinausschiebung entschieden hatten, anders hätte behandeln wollen, als diejenigen, die zum 01.01.2013 bereits die gesetzliche Altersgrenze erreicht hatten. Hinzu kommt, dass nicht nur der jeweilige Richter bzw. Beamte, sondern auch der jeweilige Dienstherr in den Fällen, in denen die Beantragung und Hinausschiebung bereits vor dem 01.01.2013 erfolgt war, ein Interesse daran hatte, dass der Richter und Beamte, der seine Entscheidung bereits getroffen hatte, an dieser festhält. Bestimmend für die Einführung der Antragsfrist von sechs Monaten war auch das öffentliche Interesse an einer Antragstellung bis spätestens zu einem genau bestimmten Zeitpunkt, damit sich die Personalverwaltung und -planung daran verbindlich ausrichten kann, um ansonsten erforderlich werdende Neueinstellungen und/oder Beförderungen noch rechtzeitig vornehmen zu können (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, § 39 LBG Rdnr. 5a). Es erscheint deshalb eher fernliegend, dass der Gesetzgeber die Fälle von der Übergangsregelung hat ausschließen wollen, in denen die Hinausschiebung bereits vor dem 01.01.2013 rechtsverbindlich feststand.
25 
Soweit der Beklagte weiterhin darauf verweist, dass das Datum 31.12.2012 in dem Haushaltsbegleitgesetz als Stichtag für eine Fülle weiterer Änderungen bzw. Einschnitte bei den Beamten des beklagten Landes von zentraler Bedeutung sei und auch hierbei stets darauf abzustellen sei, ob der Beamte bereits vor diesem Stichtag die betroffene Leistung bezogen habe und diesem daher eine Kürzung dieser Leistung auf Grund eines bereits bestehenden „Bestands- oder Vertrauensschutzes“ nicht mehr zugemutet werden solle oder könne, ergibt sich ebenfalls keine andere rechtliche Bewertung. Für die Frage, ob dem Kläger der Zuschlag nach § 73 Abs. 1 LBesGBW zu gewähren ist, ist allein die Übergangsvorschrift in Art. 13 Abs. 7 HHBG maßgeblich. Darauf, ob für den Bezug anderer Leistungen andere Übergangsregelungen gelten, kommt es hingegen nicht an.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
27 
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO); insbesondere ist keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gegeben. Rechtsfragen, die auslaufendes oder ausgelaufenes Recht betreffen, kommt trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die Zulassungsvorschrift des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur eine für die Zukunft geltende Klärung herbeiführen soll. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Klärung noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.10.2012 - 2 B 18/12 - zur Revisionszulassung m.w.N.). Für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist hier nichts ersichtlich und auch nichts vorgetragen.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Im Planprüfungstermin soll auch die Art der Entschädigung sowie darüber verhandelt werden, welche Rechte aufrechterhalten bleiben und welche Rechte erlöschen (§ 20 Abs. 1).

(2) Dem Eigentümer kann eine angemessene Frist gestellt werden, innerhalb der er einen Antrag auf Entschädigung in Land (§ 22) stellen kann.

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.

(2) Die Besitzeinweisungsentschädigung wird ohne Rücksicht darauf, ob Klage nach § 59 Abs. 1 erhoben wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), fällig. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

(1) Werden infolge von Landbeschaffungen Änderungen oder Neuordnungen von Gemeinde-, Schul- oder Kirchenverhältnissen oder von Anlagen im öffentlichen Interesse erforderlich, so trägt der Erwerber insoweit die Kosten, als die den öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen entstehenden Lasten und Nachteile nicht durch Vorteile ausgeglichen werden. § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(2) Werden infolge von Landbeschaffungen zur Beseitigung eines dringenden Wohnraumbedarfs Neubauten erforderlich, so hat der Bund die Erstellung des angemessenen Wohnraums zu gewährleisten.

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

(1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt ist. Ist Entschädigung in Land festgesetzt, so kann die Bestimmung erst getroffen werden, nachdem der Entschädigungsberechtigte in den Besitz des Ersatzlands gelangt ist und hinsichtlich einer festgesetzten zusätzlichen Geldentschädigung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Soweit Wohnraum betroffen wird, ist den Bewohnern durch besonderen Beschluß eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die angemessene anderweitige Unterbringung muß gesichert sein.

(2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausführung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen Gründen erforderlich, so kann die Enteignungsbehörde diese Bestimmung bereits treffen, wenn

a)
Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden ist,
b)
der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt worden ist oder, wenn durch schriftliche Erklärung des Betroffenen oder durch Urkunden eines Anbieters von Postdienstleistungen oder eines Geldinstituts nachgewiesen ist, daß die Annahme der Zahlung verweigert wird,
c)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anerkenntnisbetrag und dem festgesetzten Entschädigungsbetrag hinterlegt ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(3) Die Mitteilung über die Bestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.

(4) Die Enteignungsbehörde ersucht unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch; dabei hat sie dem Grundbuchamt den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten mitzuteilen. Im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils sind dem Ersuchen ein Auszug aus dem Veränderungsnachweis und eine Abzeichnung der Flurkarte beizufügen.

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

(1) Werden infolge von Landbeschaffungen Änderungen oder Neuordnungen von Gemeinde-, Schul- oder Kirchenverhältnissen oder von Anlagen im öffentlichen Interesse erforderlich, so trägt der Erwerber insoweit die Kosten, als die den öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen entstehenden Lasten und Nachteile nicht durch Vorteile ausgeglichen werden. § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(2) Werden infolge von Landbeschaffungen zur Beseitigung eines dringenden Wohnraumbedarfs Neubauten erforderlich, so hat der Bund die Erstellung des angemessenen Wohnraums zu gewährleisten.

(1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt ist. Ist Entschädigung in Land festgesetzt, so kann die Bestimmung erst getroffen werden, nachdem der Entschädigungsberechtigte in den Besitz des Ersatzlands gelangt ist und hinsichtlich einer festgesetzten zusätzlichen Geldentschädigung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Soweit Wohnraum betroffen wird, ist den Bewohnern durch besonderen Beschluß eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die angemessene anderweitige Unterbringung muß gesichert sein.

(2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausführung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen Gründen erforderlich, so kann die Enteignungsbehörde diese Bestimmung bereits treffen, wenn

a)
Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden ist,
b)
der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt worden ist oder, wenn durch schriftliche Erklärung des Betroffenen oder durch Urkunden eines Anbieters von Postdienstleistungen oder eines Geldinstituts nachgewiesen ist, daß die Annahme der Zahlung verweigert wird,
c)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anerkenntnisbetrag und dem festgesetzten Entschädigungsbetrag hinterlegt ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(3) Die Mitteilung über die Bestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.

(4) Die Enteignungsbehörde ersucht unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch; dabei hat sie dem Grundbuchamt den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten mitzuteilen. Im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils sind dem Ersuchen ein Auszug aus dem Veränderungsnachweis und eine Abzeichnung der Flurkarte beizufügen.

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Juli 2012 - 5 K 751/12 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Verfahrens beider Instanzen wird - unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung - auf 32.981,65 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihm genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) rechtfertigen aus den dargelegten und somit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a RdNr. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 124a RdNr. 49 m.w.N.). Ausgehend hiervon werden mit dem Antragsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hervorgerufen, mit der das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet hat, den Eintritt des Klägers in den Ruhestand bis zum 31.07.2013 hinauszuschieben.
a) Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die Rechtsauffassung zugrunde gelegt, die § 39 Satz 1 Nr. 1 LBG modifizierende Übergangsvorschrift des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 09.10.2010 - DRG - (GBl. S. 793) habe einen gebundenen Anspruch des Beamten auf Hinausschiebung des Eintritts des Ruhestands für den Fall begründet, dass dienstliche Interessen nicht entgegenstünden. Dies ist nicht ernstlich zweifelhaft.
Nach Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG ist (u.a.) § 39 des Landesbeamtengesetzes bis zum Ablauf des Jahres 2028 mit der Maßgabe anzuwenden, dass einem Antrag der Beamtin oder des Beamten auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand bis zu dem Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte das 68. Lebensjahr vollendet, stattzugeben ist, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Landesgesetzgeber dem dies beantragenden Beamten einen Anspruch auf die Verlängerung seiner Dienstzeit einräumt. Die Bestimmung ist zwingend formuliert („stattzugeben ist“) und unterscheidet sich gerade darin wesentlich von früheren Fassungen der jeweiligen Vorschrift über die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand im Landesbeamtengesetz.
§ 51 Satz 1 LBG in der Fassung vom 19.03.1996 (GBl. S. 285) sah demgegenüber noch vor, dass die zuständige Stelle den Eintritt in den Ruhestand über das 65. Lebensjahr hinaus mit Zustimmung des Beamten für eine bestimmte Frist hinausschieben konnte, wenn dringende dienstliche Rücksichten der Verwaltung im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten erforderten. Diese Norm bestand nach der Rechtsprechung des Senats ausschließlich im öffentlichen Interesse und war nicht zugleich dazu bestimmt, ein gleichgerichtetes Interesse des Beamten rechtlich zu schützen; ihr ließen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Dienstherr bei der in seinem Ermessen stehenden Entscheidung über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand auch die Interessen des betroffenen Beamten in den Blick hätte nehmen müssen, weshalb dem Beamten insoweit auch kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zustand (Senatsurteil vom 08.11.1994 - 4 S 2541/94 -, Juris). Die Frage, ob an dieser Auslegung auch festzuhalten gewesen wäre, wenn dem Beamten - wie durch § 41 Abs. 2 BBG in der damals geltenden Fassung (vgl. heute: § 53 Abs. 1 BBG) - ein Antragsrecht eingeräumt gewesen wäre, konnte der Senat offen lassen. Nach § 51 Satz 1 LBG i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 03.05.2005 (GBl. S. 321) konnte die zuständige Stelle den Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten nach näheren Maßgaben hinausschieben, wenn dies im dienstlichen Interesse lag. Eine insoweit inhaltsgleich formulierte Normstruktur weist nunmehr auch die Regelung in § 39 Satz 1 Nr. 1 LBG i.d.F. des Dienstrechtsreformgesetzes auf, die allerdings bis zum Abschluss der schrittweisen Anhebung der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand (vgl. Art. 62 § 3 Abs. 2 DRG) nach Maßgabe der hier in Rede stehenden Übergangsbestimmung anzuwenden ist.
Der Übergang von einer „Kann“-Bestimmung zur Normierung einer gebundenen Entscheidung lässt ohne Weiteres auf die Begründung bzw. Bekräftigung einer - ggf. bereits vorhandenen - subjektiv-öffentlichen Rechtsposition des Beamten schließen (vgl. dazu nunmehr auch Müller/Beck, Beamtenrecht in Baden-Württemberg, § 39 LBG, Stand: Mai 2012, RdNr. 4; Poguntke, DÖV 2011, 561, 566, Fn. 67; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, IÖD 2012, 244 zur zum 01.01.2015 in Kraft tretenden Neuregelung in § 35 Abs. 5 HmbBG i.d.F. vom 15.12.2009, HmbGVBl. 2009 S. 405; vgl. zur dort vorgesehenen Anspruchsbegründung auch Bürgerschafts-Ds. 19/3757 S. 64). Gleiches gilt im Hinblick auf die Modifikation der - abgesehen vom Erfordernis der Antragstellung einzigen - Tatbestandsvoraussetzung: Dass der Gesetzgeber für die Übergangszeit davon abgerückt ist, das Vorliegen eines dienstlichen Interesses an der Hinausschiebung (positiv) zu fordern, und nunmehr die Hinausschiebung zum Regelfall macht, von der nur abgesehen werden darf, soweit dienstliche Interessen „entgegenstehen“, stärkt abermals die Rechtsposition des Beamten.
Entgegen der - in erster Linie auf die mit der Anhebung der Altersgrenze in § 36 Abs. 1 LBG allgemein verfolgten Ziele abstellenden - Rechtsauffassung des Beklagten entspricht dieses Verständnis auch ohne Weiteres der hinter der Übergangsbestimmung stehenden Zielsetzung des Gesetzgebers. Die Voraussetzungen für das Hinausschieben des Eintritts des Ruhestands sollten der Gesetzesentwurfsbegründung zufolge im Rahmen einer Initiative für freiwillige Weiterarbeit „erleichtert und attraktiv gemacht“ werden (LT-Ds. 14/6694 S. 376). Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG solle ermöglichen, dass Beamte unter erleichterten Voraussetzungen freiwillig länger im Dienst bleiben könnten; ein entsprechender Antrag solle während der Übergangsphase nur abgelehnt werden dürfen, soweit dienstliche Interessen entgegenstünden (S. 607). Im Übrigen ist die vom Gesetzentwurf vorgesehene Fassung des Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG bereits im Gesetzgebungsverfahren als Einräumung eines Rechtsanspruchs auf freiwillige Weiterarbeit aufgefasst worden; zu einer gegenteiligen Klarstellung hat sich der Gesetzgeber gerade nicht veranlasst gesehen (vgl. die diesbezügliche Stellungnahme des Gemeindetags Baden-Württemberg, S. 745, und deren Abhandlung im Anhörungsergebnis, S. 627, sowie die Vorläufige Orientierungshilfe des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Anwendung des Landesbeamtengesetzes vom 14.02.2011, S. 54, abrufbar unter www.im.baden-wuerttemberg.de).
Die Einräumung eines Rechtsanspruchs auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand lässt sich auch in das Regelungsgefüge der hier betroffenen Teile des Dienstrechtsreformgesetzes einordnen. Dessen Ziel war es insoweit, die Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand nach dem Vorbild der diesbezüglichen Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007, BGBl. I S. 554) unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Systeme wirkungs- und zeitgleich in das Beamtenrecht zu übertragen. Die unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung sowie sozial- und finanzpolitischer Erwägungen vorgesehene Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre (§ 36 Abs. 1 LBG) sollte nicht sofort verwirklicht werden, sondern schrittweise in Stufen bis zum Jahr 2028, um Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes Rechnung zu tragen. Die Übergangsregelung in Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG verfolgt in Anbetracht dessen aber ersichtlich (auch) den Zweck, es den betroffenen Beamten zu ermöglichen oder sie sogar dazu zu bewegen, freiwillig auf die damit verbundene „Begünstigung“ - in Gestalt der Übergangsvorschrift des Art. 62 § 3 Abs. 2 DRG - zu verzichten und ihre Dienstzeit zu verlängern. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch darin, dass der Gesetzgeber zusätzlich weitere finanzielle Anreize für die freiwillige Weiterarbeit vorgesehen hat (§ 73 Abs. 1 LBesGBW). Mit dem freiwilligen zeitlichen Vorziehen der „Pflicht“ zur Weiterarbeit bis zur Vollendung des 67. (oder gar 68.) Lebensjahrs durch die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand auf Antrag des Beamten hin korrespondiert dann aber auch ein entsprechender - nur ggf. durch entgegenstehende dienstliche Interessen ausgeschlossener - Rechtsanspruch auf Weiterarbeit bis zur späteren Altersgrenze von 67 Jahren, wie er den (jüngeren) Beamten nach Ablauf der Übergangsfrist ohnehin zustehen wird. Die Regelung vermeidet durch die Einräumung eines Rechtsanspruch damit zugleich eine ggf. unzulässige Diskriminierung wegen des Alters und dient der Gleichbehandlung der betroffenen Beamten mit (jüngeren) Kollegen, die bis zum Erreichen ihrer jeweiligen Altersgrenze im Dienst bleiben können (VG Karlsruhe, Beschluss vom 12.09.2012 - 1 K 1931/12 -, Juris). Dass den Beamten in der Übergangszeit damit vorübergehend u.U. sogar - gewissermaßen „überschießend“ - ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung über das 67. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 68. Lebensjahrs eingeräumt wird, ändert nichts an dem aufgezeigten Normverständnis.
Die mit dem Zulassungsantrag vorgebrachten Einwände des Beklagten rechtfertigen keine andere Beurteilung. Soweit sich das Zulassungsvorbringen zunächst - verneinend - mit der Frage auseinandersetzt, ob § 39 Satz 1 Nr. 1 LBG und § 51 LBG a.F. einen Anspruch auf Fortsetzung des Beamtenverhältnisses oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber begründen bzw. begründet haben, bezieht sich dies nicht auf die Auslegung der hier anzuwendenden (Übergangs-)Bestimmung des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG. Im Übrigen unterliegt der Beklagte hierbei auch einem Fehlverständnis der diesbezüglichen Urteilsgründe. Das Verwaltungsgericht hat aus der Gesetzesentwurfsbegründung zum Änderungsgesetzes vom 03.05.2005 (GBl. S. 321; LT-Ds. 13/3783 S. 19), wo es hieß, ein Anspruch des Beamten auf Fortsetzung des Beamtenverhältnisses werde durch die Neufassung des § 51 LBG (a.F.) nicht begründet, lediglich - zutreffend - abgeleitet, es solle nach der Intention des Gesetzgebers offenbar kein gebundener Anspruch bestehen, wohl aber möglicherweise ein solcher auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Hinausschiebungsantrag. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dienen in diesem Zusammenhang der Begründung seiner Rechtsauffassung, wonach das baden-württembergische Landesrecht bereits vor dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz dem Beamten bei der Entscheidung über seinen Antrag auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand eine - wenn auch beschränkte - subjektive Rechtsposition eingeräumt habe, die in § 39 Satz 1 LBG fortgeschrieben worden sei. Diese Rechtsauffassung wird zu vergleichbar formulierten Gesetzesfassungen in anderen Bundesländern oder auch im Bund verbreitet geteilt (vgl. nur OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, IÖD 2012, 244; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2012 - 6 B 522/12 -, DÖD 2012, 206; Plog/Wiedow, BBG, § 39 LBG BW, Stand: Mai 2011, RdNr. 9 und § 53 BBG 2009, Stand: April 2011, RdNr. 0.3; Tegethoff, in: Kugele, BBG, § 53 RdNr. 6; Schäfer, ZBR 2009, 301; Poguntke, DÖV 2011, 561, 562 ff.; in der Tendenz befürwortend auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.09.2004 - 2 B 11470/04 -, NVwZ-RR 2005, 52; offen gelassen von OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.08.2010 - 3 MB 18/10 -, Juris; VG Freiburg, Beschluss vom 29.09.2010 - 1 K 1676/10 -, Juris). Auch die Berufung auf die - engere - Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu § 41 Abs. 2 BBG a.F. (Beschluss vom 26.01.1993 - 3 CE 93.79 -, NVwZ-RR 1994, 33; ebenso Beschluss vom 08.02.1993 - 3 CE 93.204 -, Juris) vermag das Zulassungsvorbringen insoweit nicht zu stützen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zwar die Auffassung vertreten, § 41 Abs. 2 BBG a.F. gewähre dem Beamten kein subjektiv-öffentliches Recht auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung, dies aber u.a. entstehungsgeschichtlich damit begründet, dass eine zunächst vorgesehene Entwurfsfassung („soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen“) im Gesetzgebungsverfahren verworfen worden war; zugleich hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass eine derartige Formulierung - wie sie nunmehr vergleichbar in Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG aufgenommen ist - eher für einen Anspruch (jedenfalls) auf fehlerfreie Ermessensentscheidung spreche.
10 
Auch die mit dem Zulassungsantrag vorgebrachte Kritik an den - zusätzlichen, allerdings nicht entscheidungstragenden - unionsrechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts für die Annahme eines Rechtsanspruchs kann die vorstehende, aus dem nationalen Recht abgeleitete Begründung nicht in Frage stellen.
11 
b) Das Zulassungsvorbringen begründet auch keine ernstlichen Richtigkeitszweifel im Hinblick auf die Prüfung und Verneinung entgegenstehender dienstlicher Interessen durch das Verwaltungsgericht. Der Beklagte meint, das Verwaltungsgericht habe insoweit zu hohe, von Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG nicht gedeckte Anforderungen gestellt und dem Dienstherrn lediglich hinsichtlich der Prognose künftiger Eignung und Leistung des Beamten einen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum eingeräumt.
12 
Bei dem (negativen) Tatbestandsmerkmal der (entgegenstehenden) dienstlichen Interessen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 21.03 -, BVerwGE 120, 382, zu „dienstlichen Belangen“; Senatsurteil vom 20.03.2007 - 4 S 1699/05 -, IÖD 2007, 254; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2012, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.08.2010, a.a.O.). Allerdings kommt ihm hinsichtlich der die dienstlichen Interessen maßgeblich (vor)prägenden verwaltungspolitischen Entscheidungen über die zur effektiven Aufgabenerfüllung erforderliche Personalstärke und den Einsatz des vorhandenen Personals eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass diese Entscheidungen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind. Der in verschiedenen Gesetzen verwendete unbestimmte Rechtsbegriff der „dienstlichen Interessen“ (wie z.B. auch der „dienstlichen Belange“ oder der „öffentlichen Interessen“) hat keinen allgemeingültigen Inhalt. Er erfüllt in den einzelnen Gesetzen nach der ihnen jeweils zugrunde liegenden Interessenlage eine unterschiedliche Funktion. Sein materieller Sinngehalt und seine besondere Bedeutung ergeben sich erst aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist.
13 
Diese - im Übrigen auch zwischen den Beteiligten in der Sache unstreitigen (vgl. S. 4 f. der erstinstanzlichen Klagebegründung vom 16.05.2012) - Maßgaben zum Prüfungsumfang hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt, sondern seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es hat lediglich den Inhalt des Begriffs der dienstlichen Interessen in Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG als der konkret anzuwendenden Regelung unter Berücksichtigung von deren Zielsetzung und den dahinter stehenden Wertungen des Gesetzgebers näher bestimmt, indem es u.a. die in der Gesetzesentwurfsbegründung aufgezählten Beispiele für hier einschlägige dienstliche Interessen gewürdigt und daraus u.a. ein Regel-Ausnahme-Verhältnis abgeleitet hat. Einen - danach verbleibenden - nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungsspielraum des Dienstherrn für die Beurteilung der Frage, ob der Beamte den Anforderungen des Dienstes nicht mehr ausreichend gewachsen ist, hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich anerkannt (UA S. 11 oben) und dabei eine Prognose der dienstlichen Eignung und Leistung des Beamten insgesamt gefordert. Damit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend auseinander.
14 
Nach dem Ansatz des Verwaltungsgerichts kann folglich im Grundsatz auch das vom Beklagten bemühte Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung durch den Beamten ein entgegenstehendes dienstliches Interesse im Sinne von Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG darstellen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit die Auffassung vertreten, nicht jedes kritik- und ggf. sogar sanktionswürdige Verhalten eines Beamten mache diesen für die Ausübung des Dienstes schlechthin ungeeignet; die vom Beklagten nur unzureichend ermittelten und vorgetragenen Gründe ließen den Schluss auf das Entgegenstehen dienstlicher Interessen noch nicht zu. Der diesbezüglichen eingehenden Würdigung der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe durch das Verwaltungsgericht (UA S. 12 f.), die auf einer ausführlichen Befragung des Klägers und eines Vertreters des Regierungspräsidiums Freiburg - Abteilung Schule und Bildung - in der mündlichen Verhandlung beruht, setzt das Zulassungsvorbringen des Beklagten jedoch nichts Substanzielles entgegen. Es beschränkt sich auf die Behauptung, dienstliche Konflikte seien „benannt worden“ und es seien insoweit „ausreichende sachlich belegbare Gründe“ vorgetragen worden. Damit hält der Beklagte dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Darlegungsdefizit nur seine eigene - davon abweichende - (Ergebnis-)Einschätzung entgegen, ohne die vorgeblich belegbaren Gründe näher zu substantiieren. Insoweit geht das Zulassungsvorbringen auch zu Unrecht davon aus, das Verwaltungsgericht habe festgestellt, dass der Kläger als Schulleiter eigensinnig und uneinsichtig handele und dass anzunehmen sei, aus der Sicht der Vorgesetzten des Klägers werde auch künftig in dessen Dienstführung einzugreifen sein; das Verwaltungsgericht hat lediglich ausgeführt, der Inhalt der Akten und der Vortrag der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung legten ein solches Verhalten des Klägers nahe und es erscheine nicht ausgeschlossen, dass aus der Sicht seiner Vorgesetzten in seine Dienstführung einzugreifen sein werde. Woraus im angefochtenen Urteil das Zulassungsvorbringen die Annahme ableitet, auch das Verwaltungsgericht habe nicht in Frage gestellt, dass der Kläger nicht geneigt sei, dienstliche Anweisungen zu befolgen, erschließt sich dem Senat nicht. Ebenso wenig hat das Verwaltungsgericht die ihm vom Zulassungsvorbringen sinngemäß unterstellte Auffassung vertreten, lediglich „disziplinarwürdiges“ Verhalten des Beamten könne dienstliche Interessen beeinträchtigen; vielmehr hat es ohnehin - mangels vollständiger Ermittlung und Darlegung des Sachverhalts durch den Beklagten - nicht feststellen können, dass das Verhalten des Klägers in dieser Weise zu qualifizieren gewesen wäre (UA S. 12).
15 
2. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffs eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht.
16 
Soweit der Beklagte bei der Prüfung entgegenstehender dienstlicher Interessen die „Reichweite eines Einschätzungs- und Beurteilungsspielraums des Dienstherrn“ sowie die Frage für klärungsbedürftig hält, „welche Kriterien für die Prognose maßgeblich sind“, fehlt es bereits an der Formulierung einer hinreichend konkreten Rechtsfrage. Die weiter aufgeworfene Frage, „ob die entscheidungsrelevante Vorschrift“ - gemeint ist wohl: Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG - „allein dem öffentlichen Interesse dient“, bedarf nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie lässt sich auf der Grundlage des Wortlauts der Bestimmung mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation und auf der Grundlage der unter 1. a) angeführten Rechtsprechung und Literatur ohne Weiteres im obigen Sinne beantworten. Die vom Beklagten behauptete Abweichung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte vermag die Annahme grundsätzlicher Bedeutung gleichfalls nicht zu rechtfertigen. Es wird zwar die Auffassung vertreten, eine Divergenz zwischen dem angegriffenen Urteil und der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts zu inhaltsgleichem Landesrecht könne die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache indizieren, wenn noch keine Entscheidung des angerufenen Senats vorliege (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 124, RdNr. 129). Hier fehlt es jedoch bereits am Vorliegen inhaltlich vergleichbarer Rechtsvorschriften, nachdem Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG gerade abweichend von den übrigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen zum Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand formuliert ist. Unabhängig davon setzt die Abweichung von einer Entscheidung voraus, dass das abweichende Gericht ebenso wie das Gericht, von dessen Entscheidung abgewichen wird, eine bestimmte Rechtsauffassung zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat und dass diese Rechtsauffassungen miteinander unvereinbar sind. Das ist nicht der Fall, wenn eines der beiden Gerichte eine Rechtsfrage allenfalls erwogen, dann aber (ausdrücklich) offen gelassen hat (BVerwG, Beschluss vom 04.02.1972 - IV B 66.71 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 86). Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, auf dessen Beschluss vom 23.08.2010 - 3 MB 18/10 - (Juris) sich das Zulassungsvorbringen insoweit stützt, hat die Frage, ob die entsprechende Bestimmung des dortigen Landesrechts dem Beamten ein subjektives Recht vermittelt, gerade auf sich beruhen lassen. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshofs hat sich - wie bereits dargelegt - in seinem Beschluss vom 26.01.1993 (a.a.O.) nicht festgelegt, ob eine der hier streitigen vergleichbare Gesetzesfassung („soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen“) einen Anspruch (jedenfalls) auf fehlerfreie Ermessensentscheidung einräume, wofür jedoch mehr spreche.
17 
3. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Berufung wegen Divergenz nur zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des (übergeordneten) Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Daran fehlt es hier. Der Beklagte hat keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg oder des Bundesverwaltungsgerichts bezeichnet, von der das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. Mit einer Abweichung „von obergerichtlicher Rechtsprechung“ anderer Oberverwaltungsgerichte kann eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht begründet werden.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
19 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3 und 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GKG. Das danach maßgebliche Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 beträgt nach Anlage 6 zu § 28 LBesGBW 5.074,10 Euro. Anzusetzen ist die Hälfte des 13-fachen Betrags. Der Senat ändert die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen entsprechend ab.
20 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.

(2) Die Besitzeinweisungsentschädigung wird ohne Rücksicht darauf, ob Klage nach § 59 Abs. 1 erhoben wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), fällig. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. März 2015 - 1 K 238/15 - geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vorläufig bis zum Ablauf des Sommersemesters 2015 hinauszuschieben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 45.361,56 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vorläufig, längstens bis zum Ablauf des 30.09.2017, hinauszuschieben, zu Unrecht abgelehnt, weil dem geltend gemachten Anspruch aller Voraussicht nach vom Antragsgegner hinreichend dargelegte dienstliche Interessen entgegenstünden. Der Senat kommt nach Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zu der Überzeugung, dass dem Hinausschiebensanspruch entgegenstehende dienstliche Interessen nicht mit Erfolg geltend gemacht worden sind und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vorläufig bis zum Ablauf des Sommersemesters 2015 hinauszuschieben.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung ist vorliegend zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) geboten, weil nach dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (hier zum 31.03.2015, vgl. § 25 BeamtStG i.V.m. § 36 Abs. 1 LBG, § 49 Abs. 5 Satz 1 LHG, Art. 62 § 3 Abs. 2 DRG i.V.m. § 45 Abs. 1 LHG) dessen Hinausschieben nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011 - 2 B 94.11 -, Juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, IÖD 2012, 244 sowie Senatsbeschluss vom 28.03.2013 - 4 S 648/13 -, Juris). Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache steht dem Erlass der einstweiligen Anordnung nicht entgegen, da in dem vom Tenor umfassten Zeitraum auch ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 28.03.2013, a.a.O. m.w.N.).
I.
1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass Rechtsgrundlage für den Anspruch des Antragstellers die Übergangsbestimmung des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 09.10.2010 (DRG, GBl. S. 793) ist, wonach § 39 LBG und § 45 Abs. 2 LHG bis zum Ablauf des Jahres 2028 mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass einem Antrag der Beamtin oder des Beamten auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand bis zu dem Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte das 68. Lebensjahr vollendet, stattzugeben ist, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Für Professorinnen und Professoren - wie den Antragsteller - tritt an die Stelle des Ablaufs des Monats das Ende des Semesters, in dem die Professorin oder der Professor das 68. Lebensjahr vollendet. Mit dieser Bestimmung räumt der Landesgesetzgeber dem antragstellenden Beamten bzw. Professor einen Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Dienstzeit für den Fall ein, dass dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die antragsgemäße Hinausschiebung des Ruhestands wird insoweit zum Regelfall gemacht (vgl. hierzu eingehend den Beschluss des Senats vom 15.01.2013 - 4 S 1519/12 -, Juris m.w.N.).
2. Bei dem (negativen) Tatbestandsmerkmal der entgegenstehenden dienstlichen Interessen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 15.01.2013 und 28.03.2013, jeweils a.a.O.; s.a. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 21.03 -, BVerwGE 120, 382; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2012 - 6 B 522/12 -, DÖD 2012, 206; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.08.2010 - 3 MB 18/10 -, Juris).
Der in verschiedenen Gesetzen verwendete unbestimmte Rechtsbegriff der „dienstlichen Interessen“ (wie z.B. auch der „dienstlichen Belange“ oder der „öffentlichen Interessen“) hat keinen allgemeingültigen Inhalt. Er erfüllt in den einzelnen Gesetzen nach der ihnen jeweils zugrunde liegenden Interessenlage eine unterschiedliche Funktion. Sein materieller Sinngehalt und seine besondere Bedeutung ergeben sich einerseits aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist (Senatsbeschlüsse vom 15.01.2013 m.w.N. und 28.03.2013, jeweils a.a.O.). Andererseits kommt dem Dienstherrn hinsichtlich der für die dienstlichen Interessen maßgeblich (vor)prägenden verwaltungspolitischen Entscheidungen über die zur effektiven Aufgabenerfüllung erforderliche Personalstärke und den Einsatz des vorhandenen Personals eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass diese Entscheidungen gerichtlich insoweit nur eingeschränkt überprüfbar sind. Denn es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und hiermit zu vereinbarenden politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2012, jeweils a.a.O.). Da die dienstlichen Interessen insoweit wesentlich von in der Sphäre des Dienstherrn bzw. hier des Antragsgegners im Zusammenwirken mit der akademischen Selbstverwaltung der Beigeladenen zu treffenden Festlegungen abhängen, trifft diesen insoweit die Darlegungs- und gegebenenfalls auch Beweislast (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15.01.2013 und 28.03.2013, jeweils a.a.O., m.w.N.). Nicht zuletzt im Hinblick auf das Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), ist dabei eine entsprechende Konkretisierung, Festlegung und Dokumentation des dienstlichen Interesses erforderlich. Nicht jede vage und frei veränderbare Personalplanung genügt zur Annahme eines entgegenstehenden dienstlichen Interesses, denn dies würde die Überprüfung des Regelanspruchs auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand weitgehend leerlaufen lassen (Senatsbeschlüsse vom 15.01.2013 und 28.03.2013, jeweils a.a.O.).
Der Gesetzgeber hat hier eine im Hinblick auf die Organisationshoheit des Dienstherrn jedenfalls für den Bereich der hierarchisch gestalteten, weisungsgebundenen Verwaltung untypische Entscheidung getroffen, indem er dem einzelnen Beamten einen Rechtsanspruch eingeräumt und den Dienstherrn zur Durchsetzung der von diesem wahrzunehmenden öffentlichen Belange auf Einwendungen beschränkt hat. Für den Erfolg der Einwendungen sind aber keine zwingenden dienstlichen Gründe gefordert. Der Gesetzgeber ist vielmehr davon ausgegangen, dass hier mit dem Begriff des dienstlichen Interesses eine sachgerechte Handhabung der Vorschrift gewährleistet ist, die die Interessen des jeweiligen Antragstellers mit denjenigen des Dienstherrn in einen ausgewogenen Kompromiss bringt (LT-Drs. 14/6694 S. 742). Es genügt damit, ist aber auch erforderlich, dass mit den gesetzlichen Zielen der freiwilligen Weiterarbeit, denen der Rechtsanspruch hierauf dient, grundsätzlich zu vereinbarende dienstliche Interessen im Einzelfall diesem Rechtsanspruch vorgehen.
3. a) Für die Auslegung des Begriffs der entgegenstehenden dienstlichen Interessen sind zunächst die Ziele der Übergangsregelung in den Blick zu nehmen. Diese Regelung ist Teil der Initiative für eine freiwillige längere Lebensarbeitszeit. Hierzu hat der Landesgesetzgeber neben finanziellen Anreizen für die freiwillige Weiterarbeit (§ 73 Abs. 1 LBesGBW) dienstrechtlich, wie dargelegt, einen Anspruch hierauf geschaffen. Mit diesem soll nach der Begründung des Gesetzesentwurfs die Voraussetzung für das Hinausschieben des Eintritts des Ruhestands „erleichtert und attraktiv“ werden (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 376 und 607) und, wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat, in Anbetracht dessen ersichtlich (auch) der Zweck verfolgt werden, es den betroffenen Beamten und Professoren zu ermöglichen oder sie sogar dazu zu bewegen, ihre Dienstzeit freiwillig zu verlängern. Die freiwillige Weiterarbeit führt in Abhängigkeit vom Umfang ihrer Inanspruchnahme zu Einsparungen im Bereich der Versorgungslasten (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 4, 389). Zugleich kann eine gegebenenfalls unzulässige Diskriminierung wegen des Alters und Ungleichbehandlung mit (jüngeren) Kollegen, die bis zum Erreichen ihrer jeweiligen Altersgrenze im Dienst bleiben können, vermieden werden (Senatsbeschlüsse vom 15.01.2013 und 28.03.2013, jeweils a.a.O.). Dadurch, dass ein entsprechender Antrag während der Übergangsphase nur abgelehnt werden darf, soweit dienstliche Interessen entgegenstehen (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 376 und 607), wird sichergestellt, dass das gesetzliche Ziel der Förderung der freiwilligen Weiterarbeit während der Übergangsphase der Lebensarbeitszeitverlängerung nicht leerläuft. Als entgegenstehende dienstliche Interessen im Sinne des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 DRG kommen damit hier im Grundsatz nur solche Gegebenheiten in Betracht, die mit dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nicht stets oder regelmäßig verbunden sind und dementsprechend vom Gesetzgeber bei der vorliegenden Regelung bereits berücksichtigt worden sind (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.10.2013 - 5 ME 220/13 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.04.2013 - 6 B 277/13 -, Juris m.w.N.; Poguntke, Das Hinausschieben der Altersgrenze auf Initiative des Beamten, DÖV 2011, 561 ff. m.w.N.).
b) Mit diesen Zielen müssen damit auch die dienstlichen Interessen, die dem Rechtsanspruch entgegengehalten werden, grundsätzlich vereinbar sein und ihnen im Einzelfall vorgehen. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers können dem Hinausschiebensanspruch in diesem Sinne entgegenstehende dienstliche Interessen dabei insbesondere dadurch begründet sein, dass die Aufgaben, welche die Beamtin oder der Beamte wahrnimmt, oder Planstellen wegfallen sollen. Berücksichtigungsfähige dienstliche Interessen können sich auch aus der Person des Beamten ergeben, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass dieser den Anforderungen des Dienstes aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausreichend gewachsen ist (LT-Drs. 14/6694 S. 607). Diese Belange stimmen mit dem in dem Ziel der Verringerung der Versorgungslast enthaltenen Einspargedanken überein und lassen im Übrigen erkennen, dass der Rechtsanspruch auf Weiterarbeit nicht unabhängig von der Notwendigkeit der Aufgabenwahrnehmung besteht und auch im Falle einer - hier nicht in Rede stehenden - eingeschränkten Dienstfähigkeit gegenüber dem dienstlichen Interesse an einer optimalen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zurücktritt.
II.
Danach ist hier ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der am 15.07.1949 geborene Antragsteller, der mit Schreiben vom 23.10.2013 rechtzeitig (§ 45 Abs. 2 Satz 4 LHG) einen Antrag auf Hinausschieben des Ruhestands bis zum 30.09.2019 gestellt hat und diesen im erstinstanzlich anhängigen Klageverfahren für die Zeit bis zum 30.09.2017 (Ende des Sommersemesters) weiterverfolgt, hat einen Anspruch auf Hinausschieben glaubhaft gemacht, weil der Antragsgegner dienstliche Interessen, die dem entgegenstehen, nicht hinreichend dargelegt hat.
10 
Der Antragsgegner hält dem Rechtsanspruch des Antragstellers das dienstliche Interesse an der Umsetzung des Struktur- und Entwicklungsplans 2014 - 2018 der beigeladenen ... ..., zu dem das zuständige Ministerium am 26.03.2015 seine Zustimmung erteilt hat, entgegen. Darin hat die Beigeladene vorgesehen, die Professur des Antragstellers in ihr Nachwuchsförderungskonzept aufzunehmen und anstelle der Nachfolge im Wege der Ausschreibung einer W3-Professur eine W 1-Professur mit Tenure Track einzurichten.
11 
1. In Anwendung des Tenure Track-Modells soll dabei die derzeit vom Antragsteller bekleidete Professur, soweit erkennbar, zwar zumindest für einen vorübergehenden Zeitraum in ihrer Wertigkeit herabgestuft werden (vgl. dazu unten). Dennoch ist die vorliegende Konstellation nicht mit dem Fall einer „Einsparung von Planstellen“ vergleichbar. Ziel des Tenure Track-Verfahrens der Beigeladenen ist die (Nach-)Besetzung eines - nicht verbindlich bestimmten - Anteils freier bzw. frei werdender unbefristeter und regulärer W3-Professuren (vgl. Ergebnispapier der Arbeitsgruppe Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Mittelbau und den nichtwissenschaftlichen Bereich, eingesetzt von der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg, 04.07.2013, S. 9). Damit ist nicht davon auszugehen, dass die W3-Professur des Antragstellers im Philosophischen Seminar dauerhaft wegfällt. Es ist vielmehr mit dem Verwaltungsgericht anzunehmen, dass diese Professur sechs Jahre lang als W1-Stelle mit Tenure Track verwendet werden soll (zur Unterbesetzung vgl. unten), um anschließend wieder als W3-Stelle aufgewertet und - vorzugsweise - mit dem Inhaber dieser Professur besetzt zu werden, wobei von einer Ausschreibung abgesehen werden kann (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 4 LHG). Dieses Besetzungsverfahren dient nicht der Einsparung von Mitteln (zur Konzeption des Tenure Track-Modells siehe unten).
12 
2. Auch eine bereits von den zuständigen Gremien beschlossene - zu einem bestimmten Zeitpunkt - vorgesehene Änderung der inhaltlichen Ausrichtung der Professur haben die Beigeladene und der Antragsgegner nicht dargelegt. In der Stellungnahme vom 08.08.2014 im vorliegenden Verwaltungsverfahren hat sich die Beigeladene (vgl. Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners vom 26.03.2015, der sie sich angeschlossen hat) zwar dahingehend geäußert, dass die neu zu besetzende W1-Professur mit Tenure Track auf „Logik und Sprachphilosophie“ ausgerichtet werden soll und damit gegenüber der aktuellen Besetzung ein deutlich anderes Profil erhalten solle. Die im Struktur- und Entwicklungsplan aufgeführte Weiterführung des Forschungsschwerpunkts beziehe sich ausschließlich auf die Epochenbindung „Neuzeit und Moderne“. Ihr folge auch die Neuausrichtung der bisherigen W3-Professur. Im Widerspruchsbescheid heißt es dementsprechend, die freiwerdende Professur solle als W1-Professur mit Tenure Track auf „Logik und Sprachphilosophie“ entsprechend dem Nachwuchsförderungskonzept der ... ... weitergeführt werden. Die Denomination, welche den Schwerpunkt in der Epoche „Neuzeit und Moderne“ setze, bleibe erhalten. Verbindliche Entscheidungen der für eine(n) Änderung(santrag) zuständigen Gremien der Beigeladenen für eine Neuausrichtung der Professur werden nicht benannt, sondern es wird im Folgenden ausschließlich auf die Darlegungen zum Nachwuchsförderungskonzept im Struktur- und Entwicklungsplan verwiesen, die sich zur Änderung des Aufgabenbereichs nicht verhalten. Aus der Beschwerdeerwiderung des für eine Entscheidung über einen Änderungsantrag der Beigeladenen nach § 46 Abs. 3 Satz 4 LHG grundsätzlich zuständigen Antragsgegners ergibt sich hierzu ebenfalls nichts.
13 
Es kann damit offenbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen mit dem Ausscheiden des Inhabers beabsichtigte inhaltliche Neuausrichtungen von Lehrstühlen den Verlängerungsansprüchen der betroffenen Professoren entgegengehalten werden können. Hinzuweisen ist lediglich auf Folgendes:
14 
Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, dass die Übergangsregelung, die, wie bereits dargelegt, Hochschullehrer ausdrücklich einbezieht, auch deren Rechtsanspruch auf Weiterarbeit - im Unterschied zu dem der Richter – durch die Möglichkeit der Einwendung entgegenstehender dienstlicher Interessen einschränkt, und hierin eine Berücksichtigung der institutionellen Garantie der Hochschule und ihrer Selbstverwaltung sieht, ist zu bedenken, dass die Auslegung und Anwendung dieser Übergangsvorschrift auch im Einklang mit der Freiheit und insbesondere Unabhängigkeit von Forschung und Lehre der Hochschullehrer erfolgen muss. Entsprechendes gilt für die Regelung des § 46 Abs. 3 Satz 1 LHG, die im Zusammenhang mit § 46 Abs. 1 Satz 1 LHG zu sehen ist, wonach Hochschullehrer die ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung und Lehre in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahrnehmen. Auch die Besonderheit, dass ihnen nach Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Vorlesungen und zur Beteiligung an Prüfungen sowie grundsätzlich der Zugang zu den Lehr- und Forschungseinrichtungen in ihren Fächern weiterhin zustehen, kann jedenfalls einem, wie hier, vom Gesetzgeber im Rahmen einer Initiative für freiwillige Weiterarbeit bewusst auch Hochschullehrern eingeräumten Rechtsanspruch nicht entgegengehalten werden (vgl. Poguntke, a.a.O. S. 561 m.w.N.).
15 
3. Der Antragsgegner hat sich in seinen Verfügungen und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausschließlich auf den von der Beigeladenen beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplan berufen, zu dem er vorträgt, dieser sehe die Neustrukturierung des Fachbereichs und die Besetzung der Professur des Antragstellers im Rahmen des Tenure Track-Modells - nach Ablauf einer Stellenbesetzungssperre von 6 Monaten - vor.
16 
Mit dem Tenure Track-Modell sollen Nachwuchsprofessoren besser gesicherte und unabhängigere Arbeitsverhältnisse als die hierfür eingesetzten Mittelbaustellen geboten werden. Auf diese Weise soll der (professorale) Nachwuchs von frühzeitiger Selbständigkeit profitieren und eine verbindliche Karriereperspektive erhalten. Dieses Konzept betrifft die Personalplanung und -bewirtschaftung, die der Beigeladenen im Rahmen der akademischen Selbstverwaltung und dem Antragsgegner als Dienstherrn obliegen und diesen einen weiten Spielraum lassen. Aus einem solchen Konzept können sich grundsätzlich dienstliche Interessen von Gewicht ergeben.
17 
Zwar liegt es auf der Hand, dass es sich bei der Ausrichtung der Personalplanung und -bewirtschaftung auf die Nachwuchsförderung nicht um einen Belang handelt, der nach dem Willen des Gesetzgebers dem Rechtsanspruch des Beamten und auch des Professors allgemein entgegengehalten werden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.04.2013 - 6 B 277/13 -, Juris m.w.N.). Denn damit könnte wider der gesetzgeberischen Absicht jeder Neubesetzung gegenüber der freiwilligen Weiterarbeit der Vorrang eingeräumt werden. Etwas anderes gilt auch nicht für das spezielle Anliegen der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Insoweit ist hier insbesondere zu bedenken, dass der Gesetzgeber, der diesen Rechtsanspruch ausdrücklich auch für Professoren in der Übergangszeit geschaffen hat, sich darüber bewusst gewesen sein dürfte, dass es in dieser Zeit auch zu Nachteilen für den wissenschaftlichen Nachwuchs kommen wird. Dementsprechend hat auch das Verwaltungsgericht zu Recht Zweifel daran geäußert, ob das allgemeine Interesse an der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch Neubesetzung einer freiwerdenden Professur dem übergangsweise bis 2028 bestehenden Rechtsanspruch auf freiwillige Weiterarbeit entgegengesetzt werden kann.
18 
Das vorliegende Tenure Track-Modell der Beigeladenen steht aber, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, trotz dieser Zielsetzung dem Anspruch auf Weiterarbeit nicht unvereinbar entgegen. Es sieht vor, dass ein Anteil der frei werdenden W3-Professuren zunächst durch vorgezogene Berufungen über W1-/W2-Tenure Track „gespiegelt“ und in der Regel nach sechs Jahren mit den erfolgreichen Juniorprofessoren nachbesetzt werden. Die Berufung auf die unbefristete Professur erfolgt dabei nach einem strengen, teils externen Evaluationsverfahren (vgl. Präambel zum Tenure Track im Struktur- und Entwicklungsplan, S. 106 f.; vgl. auch Ergebnispapier der Arbeitsgruppe Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Mittelbau und den nichtwissenschaftlichen Bereich, eingesetzt von der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg, 04.07.2013, S. 9). Bei negativer Tenure-Entscheidung oder Abspringen der Juniorprofessor/innen erfolgt - vorbehaltlich anderer Planung - eine Ausschreibung auf W3-Niveau und eine externe Nachbesetzung (vgl. Ergebnispapier der Arbeitsgruppe Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Mittelbau und den nichtwissenschaftlichen Bereich, eingesetzt von der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg, 04.07.2013, S. 9).
19 
In der praktischen Umsetzung bedeutet dies, dass im Hinblick auf künftig frei werdende W3-Professuren vorgezogene Berufungen auf befristete W1- oder W2-Professuren mit Tenure Track erfolgen sollen. Die hierfür notwendigen Nachwuchsprofessuren sollen grundsätzlich durch Umwandlung von (bisher weisungsgebundenen, befristeten) Mittelbaustellen (A13/E13-Stellen) geschaffen werden, die aktuell noch direkt einzelnen Professuren bzw. Fakultäten zugeordnet sind (vgl. Präambel zum Tenure Track im Struktur- und Entwicklungsplan, S. 106 f.; vgl. auch Ergebnispapier der Arbeitsgruppe Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Mittelbau und den nichtwissenschaftlichen Bereich, eingesetzt von der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg, 04.07.2013, S. 9). Eine Unterbesetzung von W3-Professuren ist ebenfalls denkbar, setzt aber voraus, dass sich dies positiv auf den Vergaberahmen auswirkt (vgl. Präambel zum Tenure Track im Struktur- und Entwicklungsplan, S. 106 f.; vgl. auch Ergebnispapier der Arbeitsgruppe Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Mittelbau und den nichtwissenschaftlichen Bereich, eingesetzt von der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg, 04.07.2013, S. 9). Dieses Konzept als solches enthält keine Aussage zum Umgang mit Verlängerungsansprüchen der Inhaber der W3-Professuren, deren Nachfolge durch „Spiegelung“ oder Unterbesetzung vorbereitet werden soll. Es ist insoweit als neutral zu werten. Auch die Anwendung dieses Modells durch die Philosophische Fakultät geht nicht grundsätzlich auf bestehende Rechtsansprüche auf Weiterarbeit der Professoren, die im Planungszeitraum die Regelaltersgrenze erreichen, ein und trifft hierzu keine Entscheidung.
20 
Auch die konkrete, die Professur des Antragstellers betreffende Maßnahme enthält keine Aussage zu seinem Verlängerungsanspruch. In dem Struktur- und Entwicklungsplan für 2014 - 2018 wird in den textlichen Ausführungen zur strategischen Planung des Philosophischen Seminars dargelegt, es bestehe die Möglichkeit der Spiegelung frei werdender Professuren durch Juniorprofessuren mit Tenure Track. Um solchen Professuren zusätzliche Handlungsspielräume für die Gestaltung ihrer Forschung zu eröffnen, solle die Möglichkeit geboten werden, diese Professuren konzeptionell in FRIAS einzubeziehen und als Forschernachwuchsgruppen von dort auszustatten. Das Philosophische Seminar habe entschieden, in der Nachfolge ...l dieses Modell der Spiegelung zu nutzen. Die der Professur zugeordnete Mitarbeiterstelle werde dann für sechs Jahre als Juniorprofessur ohne Tenure Track besetzt (S. 206). Insoweit erscheint bereits zweifelhaft, ob bzw. in welcher Weise die in Frage stehende W3-Stelle im streitigen Verlängerungszeitraum bis 30.09.2017 überhaupt für die Schaffung der Junior-Professur verwendet werden soll. Weder der Hinweis auf das Modell der „Spiegelung“, der für eine vorgezogene parallele Einrichtung einer W1-Professur sprechen dürfte (vgl. hierzu oben), noch die vorangehenden Ausführungen lassen dies erkennen. Auch, dass die Stelle zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Ausscheidens für einen erfolgreichen Inhaber einer Junior-Professur mit Tenure Track bereits hinterlegt worden wäre, dessen „Übernahme“ nun ansteht, ist nicht ersichtlich und wird nicht vorgetragen.
21 
In der Übersicht über frei werdende Professuren und Neueinrichtungen wird die Professur des Antragstellers mit der Wertigkeit W3 und dem voraussichtlichen Ausscheiden zum 31.03.2015 aufgeführt. In der Rubrik Planung heißt es hierzu: keine Wiederbesetzung (Weiterführung als W1 mit TT). Dies dürfte nicht vollumfänglich den textlichen Ausführungen zur „Spiegelung“ im Sinne des Tenure Track-Modells (vgl. hierzu oben) entsprechen. Aus dem Anschreiben des Dekans der Philosophischen Fakultät vom Juli 2013 an den Rektor der Universität, mit dem der Struktur- und Entwicklungsplan der Philosophischen Fakultät, der vom Fakultätsrat am 01.07.2013 beschlossen worden ist, übersandt wurde, lässt sich zudem nicht eindeutig erkennen, ob auch die Eintragungen in der Rubrik Planung auf diesem oder ggf. einem vorangegangenen Beschluss beruhen und ob ihnen neben den textlichen Ausführungen Bedeutung zukommen sollte. Aber auch, wenn man - was den Ausführungen des Antragsgegners und der Eintragung unter der Rubrik Planung entsprechen dürfte, auf die er sich beruft - davon ausgeht, dass hier eine Juniorprofessur mit Tenure Track im Wege der Unterbesetzung geschaffen werden soll, ist nicht erkennbar, dass hierzu eine auch zeitlich konkrete Entscheidung der zuständigen Gremien - in der auch die Auswirkungen einer solchen mehrjährigen Unterbesetzung u.a. auf das Lehrangebot (vgl. § 1 LVVO) zu regeln gewesen wären - getroffen worden ist, die mit dem Verlängerungsanspruch des Antragstellers kollidiert. Die im Struktur- und Entwicklungsplan in der Übersicht zu frei werdenden Professuren und Neueinrichtungen in der Rubrik „Voraussichtliches Ausscheiden“ enthaltenen Daten sind ersichtlich am Erreichen der Regelaltersgrenze oder Ablauf von Befristungen orientiert. Diese Datumsangabe allein lässt damit auch im vorliegenden Fall ein dienstliches Interesse an der Umsetzung der Nachfolgeplanung für den Fall des Ausscheidens zu einem konkreten Zeitpunkt nicht erkennen.
22 
Eine konkrete, verbindliche Planung, aus der sich eine andere Bedeutung dieses Datums ergeben könnte, ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Es ist insbesondere nicht dargetan, dass dieses Datum als frühestmöglicher Termin deshalb maßgeblich sein soll, weil eine unverzügliche Umsetzung dieser im Planungszeitraum 2014 - 2018 vorgesehenen Maßnahme im vorrangigen dienstlichen Interesse läge. Vorgetragen wird insoweit lediglich, dass man beim jetzigen Stand der Sichtung des akademischen Marktes bei einer zeitnahen Ablehnung des streitgegenständlichen Antrags davon ausgehen könne, dass dank der gewohnten effizienten Gremienarbeit die Besetzung der vorgesehenen W1-Professur mit Tenure Track zum WS 2015/16 erfolgen könne (E-Mail der Leiterin Abteilung 3.1 vom 27.01.2015 im Auftrag des Rektors an das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst). Zeitliche Festlegungen der Beigeladenen und des Antragsgegners sind auch im Laufe des Verfahrens nicht sichtbar geworden. Insbesondere ist derzeit nicht erkennbar, ob und ggf. wann und aus welchen Gründen eine verbindliche Entscheidung für eine Unterbesetzung der W3-Professur des Antragstellers zum baldmöglichsten Termin vom Antragsgegner im Zusammenwirken mit den zuständigen Gremien der Beigeladenen getroffen worden ist.
23 
Zudem hätten - unterstellt, es gebe eine verbindliche zeitliche Vorgabe - für die Annahme der Vorrangigkeit des dienstlichen Interesses an der Unterbesetzung ab dem Wintersemester 2015/2016 der Rechtsanspruch des Antragstellers sowie mögliche Umsetzungsalternativen, die mit diesem ganz oder zumindest teilweise vereinbar sind, für die geplante Maßnahme entweder in dem Struktur- und Entwicklungsplan selbst oder aber spätestens aufgrund seiner Geltendmachung in den Blick genommen werden müssen. Aus dem dargelegten Konzept des Tenure Track der Beigeladenen selbst (vgl. dazu oben) lässt sich wiederum nicht entnehmen, dass Juniorprofessuren mit Tenure Track grundsätzlich zu Lasten von W3-Professuren der jeweiligen Fakultäten realisiert werden müssten. Vielmehr stellt sich die Unterbesetzung von W3-Stellen eher als nachrangiges Instrument im Tenure Track Modell dar, bei deren Nutzung u.a. die Auswirkungen auf den Vergaberahmen, das Gesamtlehrdeputat und die Aufnahmekapazität zu bedenken sein dürften. Für die Darlegung, dass Handlungsalternativen nicht gegeben oder untunlich sind, reichen aber jedenfalls weder der Hinweis, dass die Finanzierung einer W1-Stelle aus anderen Mitteln als den Personalmitteln nicht möglich sei und auch die notwendige Kapazität im Fachbereich weit überschreiten würde, noch die Aussage, dass das Nachwuchsförderungskonzept mit den der Beigeladenen zur Verfügung stehenden Professorenstellen umgesetzt werden müsse, aus.
24 
Konkrete Beispiele, wie der bestehende Rechtsanspruch der Professoren auf freiwillige Weiterarbeit bei der Umsetzung des Tenure Track Modells berücksichtigt werden kann, finden sich dagegen im Struktur- und Entwicklungsplan in den Konzepten anderer Fakultäten. Die philologische Fakultät geht unter Berücksichtigung der „Option 68“ davon aus, dass bei deren Inanspruchnahme die vorgesehenen Nachfolgen für W1-Stellen mit Tenure Track oder Wiederbesetzungen im Sinne einer Unterbesetzung von W3-Stellen ggf. erst später, d.h. 2 1/2-Jahre nach dem an dem Eintritt der Regealtersgrenze orientierten voraussichtlichen Ausscheiden erfolgen werden (S. 202). Die Fakultät für Mathematik und Physik berücksichtigt bereits vorliegende Anträge auf Weiterarbeit nicht nur bei der vorgezogenen Nachbesetzung im Wege einer W1-Professur mit Tenure Track, sondern auch bei einer beabsichtigten vorgezogenen Nachbesetzung einer W3-Professur als solcher durch Zwischenfinanzierungen bis zum tatsächlichen Ausscheiden der Professoren, um deren Nachfolge es geht (S. 215 bis 217).
25 
Nach alledem hat die beantragte einstweilige Anordnung zu ergehen. Angesichts der Bestimmungen des § 49 Abs. 5 Satz 1 und 2 LHG hält der Senat eine Regelung bis zum Ende des Sommersemesters 2015 für sachgerecht.
26 
Im Klageverfahren besteht für den Antragsgegner Gelegenheit, das Vorliegen dem geltend gemachten Hinausschiebensanspruch ganz oder teilweise entgegenstehender dienstlicher Interessen erneut zu prüfen und gegebenenfalls hinreichend konkrete und verbindliche Entscheidungen der zuständigen Stellen zu den geplanten Finanz- und Personalmaßnahmen mit Wirkung für die Zukunft herbeizuführen.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.
28 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG. Maßgeblich ist nach § 52 Abs. 6 Satz 4 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge, wobei es nach § 40 GKG auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankommt (vgl. auch BT-Drs. 17/11471 [neu], S. 246). Der Streitwert berechnet sich damit im vorliegenden Verfahren aus der Hälfte der Summe der für das Jahr 2015 zu zahlenden Bezüge (hier: 6 x 7.560,26 EUR Grundgehalt, vgl. auch § 52 Abs. 6 Satz 3 GKG). Hieraus ergibt sich ein Betrag in Höhe von insgesamt 45.361,56 EUR. Eine Kürzung im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, war nicht vorzunehmen (vgl. Nr. II.1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, VBlBW 2014, Sonderbeilage Januar 2014; Beschluss des Senats vom 29.10.2013 - 4 S 1780/13 -, Juris).
29 
Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist entsprechend zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG).
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

(1) Werden infolge von Landbeschaffungen Änderungen oder Neuordnungen von Gemeinde-, Schul- oder Kirchenverhältnissen oder von Anlagen im öffentlichen Interesse erforderlich, so trägt der Erwerber insoweit die Kosten, als die den öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen entstehenden Lasten und Nachteile nicht durch Vorteile ausgeglichen werden. § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(2) Werden infolge von Landbeschaffungen zur Beseitigung eines dringenden Wohnraumbedarfs Neubauten erforderlich, so hat der Bund die Erstellung des angemessenen Wohnraums zu gewährleisten.

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

(1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt ist. Ist Entschädigung in Land festgesetzt, so kann die Bestimmung erst getroffen werden, nachdem der Entschädigungsberechtigte in den Besitz des Ersatzlands gelangt ist und hinsichtlich einer festgesetzten zusätzlichen Geldentschädigung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Soweit Wohnraum betroffen wird, ist den Bewohnern durch besonderen Beschluß eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die angemessene anderweitige Unterbringung muß gesichert sein.

(2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausführung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen Gründen erforderlich, so kann die Enteignungsbehörde diese Bestimmung bereits treffen, wenn

a)
Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden ist,
b)
der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt worden ist oder, wenn durch schriftliche Erklärung des Betroffenen oder durch Urkunden eines Anbieters von Postdienstleistungen oder eines Geldinstituts nachgewiesen ist, daß die Annahme der Zahlung verweigert wird,
c)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anerkenntnisbetrag und dem festgesetzten Entschädigungsbetrag hinterlegt ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(3) Die Mitteilung über die Bestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.

(4) Die Enteignungsbehörde ersucht unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch; dabei hat sie dem Grundbuchamt den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten mitzuteilen. Im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils sind dem Ersuchen ein Auszug aus dem Veränderungsnachweis und eine Abzeichnung der Flurkarte beizufügen.

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

(1) Werden infolge von Landbeschaffungen Änderungen oder Neuordnungen von Gemeinde-, Schul- oder Kirchenverhältnissen oder von Anlagen im öffentlichen Interesse erforderlich, so trägt der Erwerber insoweit die Kosten, als die den öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen entstehenden Lasten und Nachteile nicht durch Vorteile ausgeglichen werden. § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(2) Werden infolge von Landbeschaffungen zur Beseitigung eines dringenden Wohnraumbedarfs Neubauten erforderlich, so hat der Bund die Erstellung des angemessenen Wohnraums zu gewährleisten.

(1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt ist. Ist Entschädigung in Land festgesetzt, so kann die Bestimmung erst getroffen werden, nachdem der Entschädigungsberechtigte in den Besitz des Ersatzlands gelangt ist und hinsichtlich einer festgesetzten zusätzlichen Geldentschädigung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Soweit Wohnraum betroffen wird, ist den Bewohnern durch besonderen Beschluß eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die angemessene anderweitige Unterbringung muß gesichert sein.

(2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausführung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen Gründen erforderlich, so kann die Enteignungsbehörde diese Bestimmung bereits treffen, wenn

a)
Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden ist,
b)
der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt worden ist oder, wenn durch schriftliche Erklärung des Betroffenen oder durch Urkunden eines Anbieters von Postdienstleistungen oder eines Geldinstituts nachgewiesen ist, daß die Annahme der Zahlung verweigert wird,
c)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anerkenntnisbetrag und dem festgesetzten Entschädigungsbetrag hinterlegt ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(3) Die Mitteilung über die Bestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.

(4) Die Enteignungsbehörde ersucht unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch; dabei hat sie dem Grundbuchamt den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten mitzuteilen. Im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils sind dem Ersuchen ein Auszug aus dem Veränderungsnachweis und eine Abzeichnung der Flurkarte beizufügen.

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Juli 2012 - 5 K 751/12 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Verfahrens beider Instanzen wird - unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung - auf 32.981,65 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihm genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) rechtfertigen aus den dargelegten und somit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a RdNr. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 124a RdNr. 49 m.w.N.). Ausgehend hiervon werden mit dem Antragsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hervorgerufen, mit der das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet hat, den Eintritt des Klägers in den Ruhestand bis zum 31.07.2013 hinauszuschieben.
a) Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die Rechtsauffassung zugrunde gelegt, die § 39 Satz 1 Nr. 1 LBG modifizierende Übergangsvorschrift des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 09.10.2010 - DRG - (GBl. S. 793) habe einen gebundenen Anspruch des Beamten auf Hinausschiebung des Eintritts des Ruhestands für den Fall begründet, dass dienstliche Interessen nicht entgegenstünden. Dies ist nicht ernstlich zweifelhaft.
Nach Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG ist (u.a.) § 39 des Landesbeamtengesetzes bis zum Ablauf des Jahres 2028 mit der Maßgabe anzuwenden, dass einem Antrag der Beamtin oder des Beamten auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand bis zu dem Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte das 68. Lebensjahr vollendet, stattzugeben ist, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Landesgesetzgeber dem dies beantragenden Beamten einen Anspruch auf die Verlängerung seiner Dienstzeit einräumt. Die Bestimmung ist zwingend formuliert („stattzugeben ist“) und unterscheidet sich gerade darin wesentlich von früheren Fassungen der jeweiligen Vorschrift über die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand im Landesbeamtengesetz.
§ 51 Satz 1 LBG in der Fassung vom 19.03.1996 (GBl. S. 285) sah demgegenüber noch vor, dass die zuständige Stelle den Eintritt in den Ruhestand über das 65. Lebensjahr hinaus mit Zustimmung des Beamten für eine bestimmte Frist hinausschieben konnte, wenn dringende dienstliche Rücksichten der Verwaltung im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten erforderten. Diese Norm bestand nach der Rechtsprechung des Senats ausschließlich im öffentlichen Interesse und war nicht zugleich dazu bestimmt, ein gleichgerichtetes Interesse des Beamten rechtlich zu schützen; ihr ließen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Dienstherr bei der in seinem Ermessen stehenden Entscheidung über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand auch die Interessen des betroffenen Beamten in den Blick hätte nehmen müssen, weshalb dem Beamten insoweit auch kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zustand (Senatsurteil vom 08.11.1994 - 4 S 2541/94 -, Juris). Die Frage, ob an dieser Auslegung auch festzuhalten gewesen wäre, wenn dem Beamten - wie durch § 41 Abs. 2 BBG in der damals geltenden Fassung (vgl. heute: § 53 Abs. 1 BBG) - ein Antragsrecht eingeräumt gewesen wäre, konnte der Senat offen lassen. Nach § 51 Satz 1 LBG i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 03.05.2005 (GBl. S. 321) konnte die zuständige Stelle den Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten nach näheren Maßgaben hinausschieben, wenn dies im dienstlichen Interesse lag. Eine insoweit inhaltsgleich formulierte Normstruktur weist nunmehr auch die Regelung in § 39 Satz 1 Nr. 1 LBG i.d.F. des Dienstrechtsreformgesetzes auf, die allerdings bis zum Abschluss der schrittweisen Anhebung der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand (vgl. Art. 62 § 3 Abs. 2 DRG) nach Maßgabe der hier in Rede stehenden Übergangsbestimmung anzuwenden ist.
Der Übergang von einer „Kann“-Bestimmung zur Normierung einer gebundenen Entscheidung lässt ohne Weiteres auf die Begründung bzw. Bekräftigung einer - ggf. bereits vorhandenen - subjektiv-öffentlichen Rechtsposition des Beamten schließen (vgl. dazu nunmehr auch Müller/Beck, Beamtenrecht in Baden-Württemberg, § 39 LBG, Stand: Mai 2012, RdNr. 4; Poguntke, DÖV 2011, 561, 566, Fn. 67; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, IÖD 2012, 244 zur zum 01.01.2015 in Kraft tretenden Neuregelung in § 35 Abs. 5 HmbBG i.d.F. vom 15.12.2009, HmbGVBl. 2009 S. 405; vgl. zur dort vorgesehenen Anspruchsbegründung auch Bürgerschafts-Ds. 19/3757 S. 64). Gleiches gilt im Hinblick auf die Modifikation der - abgesehen vom Erfordernis der Antragstellung einzigen - Tatbestandsvoraussetzung: Dass der Gesetzgeber für die Übergangszeit davon abgerückt ist, das Vorliegen eines dienstlichen Interesses an der Hinausschiebung (positiv) zu fordern, und nunmehr die Hinausschiebung zum Regelfall macht, von der nur abgesehen werden darf, soweit dienstliche Interessen „entgegenstehen“, stärkt abermals die Rechtsposition des Beamten.
Entgegen der - in erster Linie auf die mit der Anhebung der Altersgrenze in § 36 Abs. 1 LBG allgemein verfolgten Ziele abstellenden - Rechtsauffassung des Beklagten entspricht dieses Verständnis auch ohne Weiteres der hinter der Übergangsbestimmung stehenden Zielsetzung des Gesetzgebers. Die Voraussetzungen für das Hinausschieben des Eintritts des Ruhestands sollten der Gesetzesentwurfsbegründung zufolge im Rahmen einer Initiative für freiwillige Weiterarbeit „erleichtert und attraktiv gemacht“ werden (LT-Ds. 14/6694 S. 376). Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG solle ermöglichen, dass Beamte unter erleichterten Voraussetzungen freiwillig länger im Dienst bleiben könnten; ein entsprechender Antrag solle während der Übergangsphase nur abgelehnt werden dürfen, soweit dienstliche Interessen entgegenstünden (S. 607). Im Übrigen ist die vom Gesetzentwurf vorgesehene Fassung des Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG bereits im Gesetzgebungsverfahren als Einräumung eines Rechtsanspruchs auf freiwillige Weiterarbeit aufgefasst worden; zu einer gegenteiligen Klarstellung hat sich der Gesetzgeber gerade nicht veranlasst gesehen (vgl. die diesbezügliche Stellungnahme des Gemeindetags Baden-Württemberg, S. 745, und deren Abhandlung im Anhörungsergebnis, S. 627, sowie die Vorläufige Orientierungshilfe des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Anwendung des Landesbeamtengesetzes vom 14.02.2011, S. 54, abrufbar unter www.im.baden-wuerttemberg.de).
Die Einräumung eines Rechtsanspruchs auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand lässt sich auch in das Regelungsgefüge der hier betroffenen Teile des Dienstrechtsreformgesetzes einordnen. Dessen Ziel war es insoweit, die Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand nach dem Vorbild der diesbezüglichen Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007, BGBl. I S. 554) unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Systeme wirkungs- und zeitgleich in das Beamtenrecht zu übertragen. Die unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung sowie sozial- und finanzpolitischer Erwägungen vorgesehene Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre (§ 36 Abs. 1 LBG) sollte nicht sofort verwirklicht werden, sondern schrittweise in Stufen bis zum Jahr 2028, um Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes Rechnung zu tragen. Die Übergangsregelung in Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG verfolgt in Anbetracht dessen aber ersichtlich (auch) den Zweck, es den betroffenen Beamten zu ermöglichen oder sie sogar dazu zu bewegen, freiwillig auf die damit verbundene „Begünstigung“ - in Gestalt der Übergangsvorschrift des Art. 62 § 3 Abs. 2 DRG - zu verzichten und ihre Dienstzeit zu verlängern. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch darin, dass der Gesetzgeber zusätzlich weitere finanzielle Anreize für die freiwillige Weiterarbeit vorgesehen hat (§ 73 Abs. 1 LBesGBW). Mit dem freiwilligen zeitlichen Vorziehen der „Pflicht“ zur Weiterarbeit bis zur Vollendung des 67. (oder gar 68.) Lebensjahrs durch die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand auf Antrag des Beamten hin korrespondiert dann aber auch ein entsprechender - nur ggf. durch entgegenstehende dienstliche Interessen ausgeschlossener - Rechtsanspruch auf Weiterarbeit bis zur späteren Altersgrenze von 67 Jahren, wie er den (jüngeren) Beamten nach Ablauf der Übergangsfrist ohnehin zustehen wird. Die Regelung vermeidet durch die Einräumung eines Rechtsanspruch damit zugleich eine ggf. unzulässige Diskriminierung wegen des Alters und dient der Gleichbehandlung der betroffenen Beamten mit (jüngeren) Kollegen, die bis zum Erreichen ihrer jeweiligen Altersgrenze im Dienst bleiben können (VG Karlsruhe, Beschluss vom 12.09.2012 - 1 K 1931/12 -, Juris). Dass den Beamten in der Übergangszeit damit vorübergehend u.U. sogar - gewissermaßen „überschießend“ - ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung über das 67. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 68. Lebensjahrs eingeräumt wird, ändert nichts an dem aufgezeigten Normverständnis.
Die mit dem Zulassungsantrag vorgebrachten Einwände des Beklagten rechtfertigen keine andere Beurteilung. Soweit sich das Zulassungsvorbringen zunächst - verneinend - mit der Frage auseinandersetzt, ob § 39 Satz 1 Nr. 1 LBG und § 51 LBG a.F. einen Anspruch auf Fortsetzung des Beamtenverhältnisses oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber begründen bzw. begründet haben, bezieht sich dies nicht auf die Auslegung der hier anzuwendenden (Übergangs-)Bestimmung des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG. Im Übrigen unterliegt der Beklagte hierbei auch einem Fehlverständnis der diesbezüglichen Urteilsgründe. Das Verwaltungsgericht hat aus der Gesetzesentwurfsbegründung zum Änderungsgesetzes vom 03.05.2005 (GBl. S. 321; LT-Ds. 13/3783 S. 19), wo es hieß, ein Anspruch des Beamten auf Fortsetzung des Beamtenverhältnisses werde durch die Neufassung des § 51 LBG (a.F.) nicht begründet, lediglich - zutreffend - abgeleitet, es solle nach der Intention des Gesetzgebers offenbar kein gebundener Anspruch bestehen, wohl aber möglicherweise ein solcher auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Hinausschiebungsantrag. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dienen in diesem Zusammenhang der Begründung seiner Rechtsauffassung, wonach das baden-württembergische Landesrecht bereits vor dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz dem Beamten bei der Entscheidung über seinen Antrag auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand eine - wenn auch beschränkte - subjektive Rechtsposition eingeräumt habe, die in § 39 Satz 1 LBG fortgeschrieben worden sei. Diese Rechtsauffassung wird zu vergleichbar formulierten Gesetzesfassungen in anderen Bundesländern oder auch im Bund verbreitet geteilt (vgl. nur OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, IÖD 2012, 244; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2012 - 6 B 522/12 -, DÖD 2012, 206; Plog/Wiedow, BBG, § 39 LBG BW, Stand: Mai 2011, RdNr. 9 und § 53 BBG 2009, Stand: April 2011, RdNr. 0.3; Tegethoff, in: Kugele, BBG, § 53 RdNr. 6; Schäfer, ZBR 2009, 301; Poguntke, DÖV 2011, 561, 562 ff.; in der Tendenz befürwortend auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.09.2004 - 2 B 11470/04 -, NVwZ-RR 2005, 52; offen gelassen von OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.08.2010 - 3 MB 18/10 -, Juris; VG Freiburg, Beschluss vom 29.09.2010 - 1 K 1676/10 -, Juris). Auch die Berufung auf die - engere - Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu § 41 Abs. 2 BBG a.F. (Beschluss vom 26.01.1993 - 3 CE 93.79 -, NVwZ-RR 1994, 33; ebenso Beschluss vom 08.02.1993 - 3 CE 93.204 -, Juris) vermag das Zulassungsvorbringen insoweit nicht zu stützen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zwar die Auffassung vertreten, § 41 Abs. 2 BBG a.F. gewähre dem Beamten kein subjektiv-öffentliches Recht auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung, dies aber u.a. entstehungsgeschichtlich damit begründet, dass eine zunächst vorgesehene Entwurfsfassung („soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen“) im Gesetzgebungsverfahren verworfen worden war; zugleich hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass eine derartige Formulierung - wie sie nunmehr vergleichbar in Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG aufgenommen ist - eher für einen Anspruch (jedenfalls) auf fehlerfreie Ermessensentscheidung spreche.
10 
Auch die mit dem Zulassungsantrag vorgebrachte Kritik an den - zusätzlichen, allerdings nicht entscheidungstragenden - unionsrechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts für die Annahme eines Rechtsanspruchs kann die vorstehende, aus dem nationalen Recht abgeleitete Begründung nicht in Frage stellen.
11 
b) Das Zulassungsvorbringen begründet auch keine ernstlichen Richtigkeitszweifel im Hinblick auf die Prüfung und Verneinung entgegenstehender dienstlicher Interessen durch das Verwaltungsgericht. Der Beklagte meint, das Verwaltungsgericht habe insoweit zu hohe, von Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG nicht gedeckte Anforderungen gestellt und dem Dienstherrn lediglich hinsichtlich der Prognose künftiger Eignung und Leistung des Beamten einen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum eingeräumt.
12 
Bei dem (negativen) Tatbestandsmerkmal der (entgegenstehenden) dienstlichen Interessen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 21.03 -, BVerwGE 120, 382, zu „dienstlichen Belangen“; Senatsurteil vom 20.03.2007 - 4 S 1699/05 -, IÖD 2007, 254; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2012, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.08.2010, a.a.O.). Allerdings kommt ihm hinsichtlich der die dienstlichen Interessen maßgeblich (vor)prägenden verwaltungspolitischen Entscheidungen über die zur effektiven Aufgabenerfüllung erforderliche Personalstärke und den Einsatz des vorhandenen Personals eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass diese Entscheidungen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind. Der in verschiedenen Gesetzen verwendete unbestimmte Rechtsbegriff der „dienstlichen Interessen“ (wie z.B. auch der „dienstlichen Belange“ oder der „öffentlichen Interessen“) hat keinen allgemeingültigen Inhalt. Er erfüllt in den einzelnen Gesetzen nach der ihnen jeweils zugrunde liegenden Interessenlage eine unterschiedliche Funktion. Sein materieller Sinngehalt und seine besondere Bedeutung ergeben sich erst aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist.
13 
Diese - im Übrigen auch zwischen den Beteiligten in der Sache unstreitigen (vgl. S. 4 f. der erstinstanzlichen Klagebegründung vom 16.05.2012) - Maßgaben zum Prüfungsumfang hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt, sondern seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es hat lediglich den Inhalt des Begriffs der dienstlichen Interessen in Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG als der konkret anzuwendenden Regelung unter Berücksichtigung von deren Zielsetzung und den dahinter stehenden Wertungen des Gesetzgebers näher bestimmt, indem es u.a. die in der Gesetzesentwurfsbegründung aufgezählten Beispiele für hier einschlägige dienstliche Interessen gewürdigt und daraus u.a. ein Regel-Ausnahme-Verhältnis abgeleitet hat. Einen - danach verbleibenden - nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungsspielraum des Dienstherrn für die Beurteilung der Frage, ob der Beamte den Anforderungen des Dienstes nicht mehr ausreichend gewachsen ist, hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich anerkannt (UA S. 11 oben) und dabei eine Prognose der dienstlichen Eignung und Leistung des Beamten insgesamt gefordert. Damit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend auseinander.
14 
Nach dem Ansatz des Verwaltungsgerichts kann folglich im Grundsatz auch das vom Beklagten bemühte Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung durch den Beamten ein entgegenstehendes dienstliches Interesse im Sinne von Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG darstellen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit die Auffassung vertreten, nicht jedes kritik- und ggf. sogar sanktionswürdige Verhalten eines Beamten mache diesen für die Ausübung des Dienstes schlechthin ungeeignet; die vom Beklagten nur unzureichend ermittelten und vorgetragenen Gründe ließen den Schluss auf das Entgegenstehen dienstlicher Interessen noch nicht zu. Der diesbezüglichen eingehenden Würdigung der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe durch das Verwaltungsgericht (UA S. 12 f.), die auf einer ausführlichen Befragung des Klägers und eines Vertreters des Regierungspräsidiums Freiburg - Abteilung Schule und Bildung - in der mündlichen Verhandlung beruht, setzt das Zulassungsvorbringen des Beklagten jedoch nichts Substanzielles entgegen. Es beschränkt sich auf die Behauptung, dienstliche Konflikte seien „benannt worden“ und es seien insoweit „ausreichende sachlich belegbare Gründe“ vorgetragen worden. Damit hält der Beklagte dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Darlegungsdefizit nur seine eigene - davon abweichende - (Ergebnis-)Einschätzung entgegen, ohne die vorgeblich belegbaren Gründe näher zu substantiieren. Insoweit geht das Zulassungsvorbringen auch zu Unrecht davon aus, das Verwaltungsgericht habe festgestellt, dass der Kläger als Schulleiter eigensinnig und uneinsichtig handele und dass anzunehmen sei, aus der Sicht der Vorgesetzten des Klägers werde auch künftig in dessen Dienstführung einzugreifen sein; das Verwaltungsgericht hat lediglich ausgeführt, der Inhalt der Akten und der Vortrag der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung legten ein solches Verhalten des Klägers nahe und es erscheine nicht ausgeschlossen, dass aus der Sicht seiner Vorgesetzten in seine Dienstführung einzugreifen sein werde. Woraus im angefochtenen Urteil das Zulassungsvorbringen die Annahme ableitet, auch das Verwaltungsgericht habe nicht in Frage gestellt, dass der Kläger nicht geneigt sei, dienstliche Anweisungen zu befolgen, erschließt sich dem Senat nicht. Ebenso wenig hat das Verwaltungsgericht die ihm vom Zulassungsvorbringen sinngemäß unterstellte Auffassung vertreten, lediglich „disziplinarwürdiges“ Verhalten des Beamten könne dienstliche Interessen beeinträchtigen; vielmehr hat es ohnehin - mangels vollständiger Ermittlung und Darlegung des Sachverhalts durch den Beklagten - nicht feststellen können, dass das Verhalten des Klägers in dieser Weise zu qualifizieren gewesen wäre (UA S. 12).
15 
2. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffs eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht.
16 
Soweit der Beklagte bei der Prüfung entgegenstehender dienstlicher Interessen die „Reichweite eines Einschätzungs- und Beurteilungsspielraums des Dienstherrn“ sowie die Frage für klärungsbedürftig hält, „welche Kriterien für die Prognose maßgeblich sind“, fehlt es bereits an der Formulierung einer hinreichend konkreten Rechtsfrage. Die weiter aufgeworfene Frage, „ob die entscheidungsrelevante Vorschrift“ - gemeint ist wohl: Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG - „allein dem öffentlichen Interesse dient“, bedarf nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie lässt sich auf der Grundlage des Wortlauts der Bestimmung mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation und auf der Grundlage der unter 1. a) angeführten Rechtsprechung und Literatur ohne Weiteres im obigen Sinne beantworten. Die vom Beklagten behauptete Abweichung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte vermag die Annahme grundsätzlicher Bedeutung gleichfalls nicht zu rechtfertigen. Es wird zwar die Auffassung vertreten, eine Divergenz zwischen dem angegriffenen Urteil und der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts zu inhaltsgleichem Landesrecht könne die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache indizieren, wenn noch keine Entscheidung des angerufenen Senats vorliege (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 124, RdNr. 129). Hier fehlt es jedoch bereits am Vorliegen inhaltlich vergleichbarer Rechtsvorschriften, nachdem Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG gerade abweichend von den übrigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen zum Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand formuliert ist. Unabhängig davon setzt die Abweichung von einer Entscheidung voraus, dass das abweichende Gericht ebenso wie das Gericht, von dessen Entscheidung abgewichen wird, eine bestimmte Rechtsauffassung zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat und dass diese Rechtsauffassungen miteinander unvereinbar sind. Das ist nicht der Fall, wenn eines der beiden Gerichte eine Rechtsfrage allenfalls erwogen, dann aber (ausdrücklich) offen gelassen hat (BVerwG, Beschluss vom 04.02.1972 - IV B 66.71 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 86). Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, auf dessen Beschluss vom 23.08.2010 - 3 MB 18/10 - (Juris) sich das Zulassungsvorbringen insoweit stützt, hat die Frage, ob die entsprechende Bestimmung des dortigen Landesrechts dem Beamten ein subjektives Recht vermittelt, gerade auf sich beruhen lassen. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshofs hat sich - wie bereits dargelegt - in seinem Beschluss vom 26.01.1993 (a.a.O.) nicht festgelegt, ob eine der hier streitigen vergleichbare Gesetzesfassung („soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen“) einen Anspruch (jedenfalls) auf fehlerfreie Ermessensentscheidung einräume, wofür jedoch mehr spreche.
17 
3. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Berufung wegen Divergenz nur zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des (übergeordneten) Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Daran fehlt es hier. Der Beklagte hat keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg oder des Bundesverwaltungsgerichts bezeichnet, von der das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. Mit einer Abweichung „von obergerichtlicher Rechtsprechung“ anderer Oberverwaltungsgerichte kann eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht begründet werden.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
19 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3 und 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GKG. Das danach maßgebliche Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 beträgt nach Anlage 6 zu § 28 LBesGBW 5.074,10 Euro. Anzusetzen ist die Hälfte des 13-fachen Betrags. Der Senat ändert die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen entsprechend ab.
20 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.

(2) Die Besitzeinweisungsentschädigung wird ohne Rücksicht darauf, ob Klage nach § 59 Abs. 1 erhoben wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), fällig. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. März 2015 - 1 K 238/15 - geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vorläufig bis zum Ablauf des Sommersemesters 2015 hinauszuschieben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 45.361,56 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vorläufig, längstens bis zum Ablauf des 30.09.2017, hinauszuschieben, zu Unrecht abgelehnt, weil dem geltend gemachten Anspruch aller Voraussicht nach vom Antragsgegner hinreichend dargelegte dienstliche Interessen entgegenstünden. Der Senat kommt nach Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zu der Überzeugung, dass dem Hinausschiebensanspruch entgegenstehende dienstliche Interessen nicht mit Erfolg geltend gemacht worden sind und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vorläufig bis zum Ablauf des Sommersemesters 2015 hinauszuschieben.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung ist vorliegend zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) geboten, weil nach dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (hier zum 31.03.2015, vgl. § 25 BeamtStG i.V.m. § 36 Abs. 1 LBG, § 49 Abs. 5 Satz 1 LHG, Art. 62 § 3 Abs. 2 DRG i.V.m. § 45 Abs. 1 LHG) dessen Hinausschieben nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011 - 2 B 94.11 -, Juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, IÖD 2012, 244 sowie Senatsbeschluss vom 28.03.2013 - 4 S 648/13 -, Juris). Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache steht dem Erlass der einstweiligen Anordnung nicht entgegen, da in dem vom Tenor umfassten Zeitraum auch ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 28.03.2013, a.a.O. m.w.N.).
I.
1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass Rechtsgrundlage für den Anspruch des Antragstellers die Übergangsbestimmung des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 09.10.2010 (DRG, GBl. S. 793) ist, wonach § 39 LBG und § 45 Abs. 2 LHG bis zum Ablauf des Jahres 2028 mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass einem Antrag der Beamtin oder des Beamten auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand bis zu dem Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte das 68. Lebensjahr vollendet, stattzugeben ist, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Für Professorinnen und Professoren - wie den Antragsteller - tritt an die Stelle des Ablaufs des Monats das Ende des Semesters, in dem die Professorin oder der Professor das 68. Lebensjahr vollendet. Mit dieser Bestimmung räumt der Landesgesetzgeber dem antragstellenden Beamten bzw. Professor einen Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Dienstzeit für den Fall ein, dass dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die antragsgemäße Hinausschiebung des Ruhestands wird insoweit zum Regelfall gemacht (vgl. hierzu eingehend den Beschluss des Senats vom 15.01.2013 - 4 S 1519/12 -, Juris m.w.N.).
2. Bei dem (negativen) Tatbestandsmerkmal der entgegenstehenden dienstlichen Interessen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 15.01.2013 und 28.03.2013, jeweils a.a.O.; s.a. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 21.03 -, BVerwGE 120, 382; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2012 - 6 B 522/12 -, DÖD 2012, 206; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.08.2010 - 3 MB 18/10 -, Juris).
Der in verschiedenen Gesetzen verwendete unbestimmte Rechtsbegriff der „dienstlichen Interessen“ (wie z.B. auch der „dienstlichen Belange“ oder der „öffentlichen Interessen“) hat keinen allgemeingültigen Inhalt. Er erfüllt in den einzelnen Gesetzen nach der ihnen jeweils zugrunde liegenden Interessenlage eine unterschiedliche Funktion. Sein materieller Sinngehalt und seine besondere Bedeutung ergeben sich einerseits aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist (Senatsbeschlüsse vom 15.01.2013 m.w.N. und 28.03.2013, jeweils a.a.O.). Andererseits kommt dem Dienstherrn hinsichtlich der für die dienstlichen Interessen maßgeblich (vor)prägenden verwaltungspolitischen Entscheidungen über die zur effektiven Aufgabenerfüllung erforderliche Personalstärke und den Einsatz des vorhandenen Personals eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass diese Entscheidungen gerichtlich insoweit nur eingeschränkt überprüfbar sind. Denn es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und hiermit zu vereinbarenden politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2012, jeweils a.a.O.). Da die dienstlichen Interessen insoweit wesentlich von in der Sphäre des Dienstherrn bzw. hier des Antragsgegners im Zusammenwirken mit der akademischen Selbstverwaltung der Beigeladenen zu treffenden Festlegungen abhängen, trifft diesen insoweit die Darlegungs- und gegebenenfalls auch Beweislast (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15.01.2013 und 28.03.2013, jeweils a.a.O., m.w.N.). Nicht zuletzt im Hinblick auf das Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), ist dabei eine entsprechende Konkretisierung, Festlegung und Dokumentation des dienstlichen Interesses erforderlich. Nicht jede vage und frei veränderbare Personalplanung genügt zur Annahme eines entgegenstehenden dienstlichen Interesses, denn dies würde die Überprüfung des Regelanspruchs auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand weitgehend leerlaufen lassen (Senatsbeschlüsse vom 15.01.2013 und 28.03.2013, jeweils a.a.O.).
Der Gesetzgeber hat hier eine im Hinblick auf die Organisationshoheit des Dienstherrn jedenfalls für den Bereich der hierarchisch gestalteten, weisungsgebundenen Verwaltung untypische Entscheidung getroffen, indem er dem einzelnen Beamten einen Rechtsanspruch eingeräumt und den Dienstherrn zur Durchsetzung der von diesem wahrzunehmenden öffentlichen Belange auf Einwendungen beschränkt hat. Für den Erfolg der Einwendungen sind aber keine zwingenden dienstlichen Gründe gefordert. Der Gesetzgeber ist vielmehr davon ausgegangen, dass hier mit dem Begriff des dienstlichen Interesses eine sachgerechte Handhabung der Vorschrift gewährleistet ist, die die Interessen des jeweiligen Antragstellers mit denjenigen des Dienstherrn in einen ausgewogenen Kompromiss bringt (LT-Drs. 14/6694 S. 742). Es genügt damit, ist aber auch erforderlich, dass mit den gesetzlichen Zielen der freiwilligen Weiterarbeit, denen der Rechtsanspruch hierauf dient, grundsätzlich zu vereinbarende dienstliche Interessen im Einzelfall diesem Rechtsanspruch vorgehen.
3. a) Für die Auslegung des Begriffs der entgegenstehenden dienstlichen Interessen sind zunächst die Ziele der Übergangsregelung in den Blick zu nehmen. Diese Regelung ist Teil der Initiative für eine freiwillige längere Lebensarbeitszeit. Hierzu hat der Landesgesetzgeber neben finanziellen Anreizen für die freiwillige Weiterarbeit (§ 73 Abs. 1 LBesGBW) dienstrechtlich, wie dargelegt, einen Anspruch hierauf geschaffen. Mit diesem soll nach der Begründung des Gesetzesentwurfs die Voraussetzung für das Hinausschieben des Eintritts des Ruhestands „erleichtert und attraktiv“ werden (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 376 und 607) und, wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat, in Anbetracht dessen ersichtlich (auch) der Zweck verfolgt werden, es den betroffenen Beamten und Professoren zu ermöglichen oder sie sogar dazu zu bewegen, ihre Dienstzeit freiwillig zu verlängern. Die freiwillige Weiterarbeit führt in Abhängigkeit vom Umfang ihrer Inanspruchnahme zu Einsparungen im Bereich der Versorgungslasten (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 4, 389). Zugleich kann eine gegebenenfalls unzulässige Diskriminierung wegen des Alters und Ungleichbehandlung mit (jüngeren) Kollegen, die bis zum Erreichen ihrer jeweiligen Altersgrenze im Dienst bleiben können, vermieden werden (Senatsbeschlüsse vom 15.01.2013 und 28.03.2013, jeweils a.a.O.). Dadurch, dass ein entsprechender Antrag während der Übergangsphase nur abgelehnt werden darf, soweit dienstliche Interessen entgegenstehen (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 376 und 607), wird sichergestellt, dass das gesetzliche Ziel der Förderung der freiwilligen Weiterarbeit während der Übergangsphase der Lebensarbeitszeitverlängerung nicht leerläuft. Als entgegenstehende dienstliche Interessen im Sinne des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 DRG kommen damit hier im Grundsatz nur solche Gegebenheiten in Betracht, die mit dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nicht stets oder regelmäßig verbunden sind und dementsprechend vom Gesetzgeber bei der vorliegenden Regelung bereits berücksichtigt worden sind (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.10.2013 - 5 ME 220/13 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.04.2013 - 6 B 277/13 -, Juris m.w.N.; Poguntke, Das Hinausschieben der Altersgrenze auf Initiative des Beamten, DÖV 2011, 561 ff. m.w.N.).
b) Mit diesen Zielen müssen damit auch die dienstlichen Interessen, die dem Rechtsanspruch entgegengehalten werden, grundsätzlich vereinbar sein und ihnen im Einzelfall vorgehen. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers können dem Hinausschiebensanspruch in diesem Sinne entgegenstehende dienstliche Interessen dabei insbesondere dadurch begründet sein, dass die Aufgaben, welche die Beamtin oder der Beamte wahrnimmt, oder Planstellen wegfallen sollen. Berücksichtigungsfähige dienstliche Interessen können sich auch aus der Person des Beamten ergeben, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass dieser den Anforderungen des Dienstes aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausreichend gewachsen ist (LT-Drs. 14/6694 S. 607). Diese Belange stimmen mit dem in dem Ziel der Verringerung der Versorgungslast enthaltenen Einspargedanken überein und lassen im Übrigen erkennen, dass der Rechtsanspruch auf Weiterarbeit nicht unabhängig von der Notwendigkeit der Aufgabenwahrnehmung besteht und auch im Falle einer - hier nicht in Rede stehenden - eingeschränkten Dienstfähigkeit gegenüber dem dienstlichen Interesse an einer optimalen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zurücktritt.
II.
Danach ist hier ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der am 15.07.1949 geborene Antragsteller, der mit Schreiben vom 23.10.2013 rechtzeitig (§ 45 Abs. 2 Satz 4 LHG) einen Antrag auf Hinausschieben des Ruhestands bis zum 30.09.2019 gestellt hat und diesen im erstinstanzlich anhängigen Klageverfahren für die Zeit bis zum 30.09.2017 (Ende des Sommersemesters) weiterverfolgt, hat einen Anspruch auf Hinausschieben glaubhaft gemacht, weil der Antragsgegner dienstliche Interessen, die dem entgegenstehen, nicht hinreichend dargelegt hat.
10 
Der Antragsgegner hält dem Rechtsanspruch des Antragstellers das dienstliche Interesse an der Umsetzung des Struktur- und Entwicklungsplans 2014 - 2018 der beigeladenen ... ..., zu dem das zuständige Ministerium am 26.03.2015 seine Zustimmung erteilt hat, entgegen. Darin hat die Beigeladene vorgesehen, die Professur des Antragstellers in ihr Nachwuchsförderungskonzept aufzunehmen und anstelle der Nachfolge im Wege der Ausschreibung einer W3-Professur eine W 1-Professur mit Tenure Track einzurichten.
11 
1. In Anwendung des Tenure Track-Modells soll dabei die derzeit vom Antragsteller bekleidete Professur, soweit erkennbar, zwar zumindest für einen vorübergehenden Zeitraum in ihrer Wertigkeit herabgestuft werden (vgl. dazu unten). Dennoch ist die vorliegende Konstellation nicht mit dem Fall einer „Einsparung von Planstellen“ vergleichbar. Ziel des Tenure Track-Verfahrens der Beigeladenen ist die (Nach-)Besetzung eines - nicht verbindlich bestimmten - Anteils freier bzw. frei werdender unbefristeter und regulärer W3-Professuren (vgl. Ergebnispapier der Arbeitsgruppe Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Mittelbau und den nichtwissenschaftlichen Bereich, eingesetzt von der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg, 04.07.2013, S. 9). Damit ist nicht davon auszugehen, dass die W3-Professur des Antragstellers im Philosophischen Seminar dauerhaft wegfällt. Es ist vielmehr mit dem Verwaltungsgericht anzunehmen, dass diese Professur sechs Jahre lang als W1-Stelle mit Tenure Track verwendet werden soll (zur Unterbesetzung vgl. unten), um anschließend wieder als W3-Stelle aufgewertet und - vorzugsweise - mit dem Inhaber dieser Professur besetzt zu werden, wobei von einer Ausschreibung abgesehen werden kann (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 4 LHG). Dieses Besetzungsverfahren dient nicht der Einsparung von Mitteln (zur Konzeption des Tenure Track-Modells siehe unten).
12 
2. Auch eine bereits von den zuständigen Gremien beschlossene - zu einem bestimmten Zeitpunkt - vorgesehene Änderung der inhaltlichen Ausrichtung der Professur haben die Beigeladene und der Antragsgegner nicht dargelegt. In der Stellungnahme vom 08.08.2014 im vorliegenden Verwaltungsverfahren hat sich die Beigeladene (vgl. Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners vom 26.03.2015, der sie sich angeschlossen hat) zwar dahingehend geäußert, dass die neu zu besetzende W1-Professur mit Tenure Track auf „Logik und Sprachphilosophie“ ausgerichtet werden soll und damit gegenüber der aktuellen Besetzung ein deutlich anderes Profil erhalten solle. Die im Struktur- und Entwicklungsplan aufgeführte Weiterführung des Forschungsschwerpunkts beziehe sich ausschließlich auf die Epochenbindung „Neuzeit und Moderne“. Ihr folge auch die Neuausrichtung der bisherigen W3-Professur. Im Widerspruchsbescheid heißt es dementsprechend, die freiwerdende Professur solle als W1-Professur mit Tenure Track auf „Logik und Sprachphilosophie“ entsprechend dem Nachwuchsförderungskonzept der ... ... weitergeführt werden. Die Denomination, welche den Schwerpunkt in der Epoche „Neuzeit und Moderne“ setze, bleibe erhalten. Verbindliche Entscheidungen der für eine(n) Änderung(santrag) zuständigen Gremien der Beigeladenen für eine Neuausrichtung der Professur werden nicht benannt, sondern es wird im Folgenden ausschließlich auf die Darlegungen zum Nachwuchsförderungskonzept im Struktur- und Entwicklungsplan verwiesen, die sich zur Änderung des Aufgabenbereichs nicht verhalten. Aus der Beschwerdeerwiderung des für eine Entscheidung über einen Änderungsantrag der Beigeladenen nach § 46 Abs. 3 Satz 4 LHG grundsätzlich zuständigen Antragsgegners ergibt sich hierzu ebenfalls nichts.
13 
Es kann damit offenbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen mit dem Ausscheiden des Inhabers beabsichtigte inhaltliche Neuausrichtungen von Lehrstühlen den Verlängerungsansprüchen der betroffenen Professoren entgegengehalten werden können. Hinzuweisen ist lediglich auf Folgendes:
14 
Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, dass die Übergangsregelung, die, wie bereits dargelegt, Hochschullehrer ausdrücklich einbezieht, auch deren Rechtsanspruch auf Weiterarbeit - im Unterschied zu dem der Richter – durch die Möglichkeit der Einwendung entgegenstehender dienstlicher Interessen einschränkt, und hierin eine Berücksichtigung der institutionellen Garantie der Hochschule und ihrer Selbstverwaltung sieht, ist zu bedenken, dass die Auslegung und Anwendung dieser Übergangsvorschrift auch im Einklang mit der Freiheit und insbesondere Unabhängigkeit von Forschung und Lehre der Hochschullehrer erfolgen muss. Entsprechendes gilt für die Regelung des § 46 Abs. 3 Satz 1 LHG, die im Zusammenhang mit § 46 Abs. 1 Satz 1 LHG zu sehen ist, wonach Hochschullehrer die ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung und Lehre in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahrnehmen. Auch die Besonderheit, dass ihnen nach Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Vorlesungen und zur Beteiligung an Prüfungen sowie grundsätzlich der Zugang zu den Lehr- und Forschungseinrichtungen in ihren Fächern weiterhin zustehen, kann jedenfalls einem, wie hier, vom Gesetzgeber im Rahmen einer Initiative für freiwillige Weiterarbeit bewusst auch Hochschullehrern eingeräumten Rechtsanspruch nicht entgegengehalten werden (vgl. Poguntke, a.a.O. S. 561 m.w.N.).
15 
3. Der Antragsgegner hat sich in seinen Verfügungen und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausschließlich auf den von der Beigeladenen beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplan berufen, zu dem er vorträgt, dieser sehe die Neustrukturierung des Fachbereichs und die Besetzung der Professur des Antragstellers im Rahmen des Tenure Track-Modells - nach Ablauf einer Stellenbesetzungssperre von 6 Monaten - vor.
16 
Mit dem Tenure Track-Modell sollen Nachwuchsprofessoren besser gesicherte und unabhängigere Arbeitsverhältnisse als die hierfür eingesetzten Mittelbaustellen geboten werden. Auf diese Weise soll der (professorale) Nachwuchs von frühzeitiger Selbständigkeit profitieren und eine verbindliche Karriereperspektive erhalten. Dieses Konzept betrifft die Personalplanung und -bewirtschaftung, die der Beigeladenen im Rahmen der akademischen Selbstverwaltung und dem Antragsgegner als Dienstherrn obliegen und diesen einen weiten Spielraum lassen. Aus einem solchen Konzept können sich grundsätzlich dienstliche Interessen von Gewicht ergeben.
17 
Zwar liegt es auf der Hand, dass es sich bei der Ausrichtung der Personalplanung und -bewirtschaftung auf die Nachwuchsförderung nicht um einen Belang handelt, der nach dem Willen des Gesetzgebers dem Rechtsanspruch des Beamten und auch des Professors allgemein entgegengehalten werden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.04.2013 - 6 B 277/13 -, Juris m.w.N.). Denn damit könnte wider der gesetzgeberischen Absicht jeder Neubesetzung gegenüber der freiwilligen Weiterarbeit der Vorrang eingeräumt werden. Etwas anderes gilt auch nicht für das spezielle Anliegen der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Insoweit ist hier insbesondere zu bedenken, dass der Gesetzgeber, der diesen Rechtsanspruch ausdrücklich auch für Professoren in der Übergangszeit geschaffen hat, sich darüber bewusst gewesen sein dürfte, dass es in dieser Zeit auch zu Nachteilen für den wissenschaftlichen Nachwuchs kommen wird. Dementsprechend hat auch das Verwaltungsgericht zu Recht Zweifel daran geäußert, ob das allgemeine Interesse an der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch Neubesetzung einer freiwerdenden Professur dem übergangsweise bis 2028 bestehenden Rechtsanspruch auf freiwillige Weiterarbeit entgegengesetzt werden kann.
18 
Das vorliegende Tenure Track-Modell der Beigeladenen steht aber, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, trotz dieser Zielsetzung dem Anspruch auf Weiterarbeit nicht unvereinbar entgegen. Es sieht vor, dass ein Anteil der frei werdenden W3-Professuren zunächst durch vorgezogene Berufungen über W1-/W2-Tenure Track „gespiegelt“ und in der Regel nach sechs Jahren mit den erfolgreichen Juniorprofessoren nachbesetzt werden. Die Berufung auf die unbefristete Professur erfolgt dabei nach einem strengen, teils externen Evaluationsverfahren (vgl. Präambel zum Tenure Track im Struktur- und Entwicklungsplan, S. 106 f.; vgl. auch Ergebnispapier der Arbeitsgruppe Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Mittelbau und den nichtwissenschaftlichen Bereich, eingesetzt von der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg, 04.07.2013, S. 9). Bei negativer Tenure-Entscheidung oder Abspringen der Juniorprofessor/innen erfolgt - vorbehaltlich anderer Planung - eine Ausschreibung auf W3-Niveau und eine externe Nachbesetzung (vgl. Ergebnispapier der Arbeitsgruppe Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Mittelbau und den nichtwissenschaftlichen Bereich, eingesetzt von der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg, 04.07.2013, S. 9).
19 
In der praktischen Umsetzung bedeutet dies, dass im Hinblick auf künftig frei werdende W3-Professuren vorgezogene Berufungen auf befristete W1- oder W2-Professuren mit Tenure Track erfolgen sollen. Die hierfür notwendigen Nachwuchsprofessuren sollen grundsätzlich durch Umwandlung von (bisher weisungsgebundenen, befristeten) Mittelbaustellen (A13/E13-Stellen) geschaffen werden, die aktuell noch direkt einzelnen Professuren bzw. Fakultäten zugeordnet sind (vgl. Präambel zum Tenure Track im Struktur- und Entwicklungsplan, S. 106 f.; vgl. auch Ergebnispapier der Arbeitsgruppe Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Mittelbau und den nichtwissenschaftlichen Bereich, eingesetzt von der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg, 04.07.2013, S. 9). Eine Unterbesetzung von W3-Professuren ist ebenfalls denkbar, setzt aber voraus, dass sich dies positiv auf den Vergaberahmen auswirkt (vgl. Präambel zum Tenure Track im Struktur- und Entwicklungsplan, S. 106 f.; vgl. auch Ergebnispapier der Arbeitsgruppe Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Mittelbau und den nichtwissenschaftlichen Bereich, eingesetzt von der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg, 04.07.2013, S. 9). Dieses Konzept als solches enthält keine Aussage zum Umgang mit Verlängerungsansprüchen der Inhaber der W3-Professuren, deren Nachfolge durch „Spiegelung“ oder Unterbesetzung vorbereitet werden soll. Es ist insoweit als neutral zu werten. Auch die Anwendung dieses Modells durch die Philosophische Fakultät geht nicht grundsätzlich auf bestehende Rechtsansprüche auf Weiterarbeit der Professoren, die im Planungszeitraum die Regelaltersgrenze erreichen, ein und trifft hierzu keine Entscheidung.
20 
Auch die konkrete, die Professur des Antragstellers betreffende Maßnahme enthält keine Aussage zu seinem Verlängerungsanspruch. In dem Struktur- und Entwicklungsplan für 2014 - 2018 wird in den textlichen Ausführungen zur strategischen Planung des Philosophischen Seminars dargelegt, es bestehe die Möglichkeit der Spiegelung frei werdender Professuren durch Juniorprofessuren mit Tenure Track. Um solchen Professuren zusätzliche Handlungsspielräume für die Gestaltung ihrer Forschung zu eröffnen, solle die Möglichkeit geboten werden, diese Professuren konzeptionell in FRIAS einzubeziehen und als Forschernachwuchsgruppen von dort auszustatten. Das Philosophische Seminar habe entschieden, in der Nachfolge ...l dieses Modell der Spiegelung zu nutzen. Die der Professur zugeordnete Mitarbeiterstelle werde dann für sechs Jahre als Juniorprofessur ohne Tenure Track besetzt (S. 206). Insoweit erscheint bereits zweifelhaft, ob bzw. in welcher Weise die in Frage stehende W3-Stelle im streitigen Verlängerungszeitraum bis 30.09.2017 überhaupt für die Schaffung der Junior-Professur verwendet werden soll. Weder der Hinweis auf das Modell der „Spiegelung“, der für eine vorgezogene parallele Einrichtung einer W1-Professur sprechen dürfte (vgl. hierzu oben), noch die vorangehenden Ausführungen lassen dies erkennen. Auch, dass die Stelle zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Ausscheidens für einen erfolgreichen Inhaber einer Junior-Professur mit Tenure Track bereits hinterlegt worden wäre, dessen „Übernahme“ nun ansteht, ist nicht ersichtlich und wird nicht vorgetragen.
21 
In der Übersicht über frei werdende Professuren und Neueinrichtungen wird die Professur des Antragstellers mit der Wertigkeit W3 und dem voraussichtlichen Ausscheiden zum 31.03.2015 aufgeführt. In der Rubrik Planung heißt es hierzu: keine Wiederbesetzung (Weiterführung als W1 mit TT). Dies dürfte nicht vollumfänglich den textlichen Ausführungen zur „Spiegelung“ im Sinne des Tenure Track-Modells (vgl. hierzu oben) entsprechen. Aus dem Anschreiben des Dekans der Philosophischen Fakultät vom Juli 2013 an den Rektor der Universität, mit dem der Struktur- und Entwicklungsplan der Philosophischen Fakultät, der vom Fakultätsrat am 01.07.2013 beschlossen worden ist, übersandt wurde, lässt sich zudem nicht eindeutig erkennen, ob auch die Eintragungen in der Rubrik Planung auf diesem oder ggf. einem vorangegangenen Beschluss beruhen und ob ihnen neben den textlichen Ausführungen Bedeutung zukommen sollte. Aber auch, wenn man - was den Ausführungen des Antragsgegners und der Eintragung unter der Rubrik Planung entsprechen dürfte, auf die er sich beruft - davon ausgeht, dass hier eine Juniorprofessur mit Tenure Track im Wege der Unterbesetzung geschaffen werden soll, ist nicht erkennbar, dass hierzu eine auch zeitlich konkrete Entscheidung der zuständigen Gremien - in der auch die Auswirkungen einer solchen mehrjährigen Unterbesetzung u.a. auf das Lehrangebot (vgl. § 1 LVVO) zu regeln gewesen wären - getroffen worden ist, die mit dem Verlängerungsanspruch des Antragstellers kollidiert. Die im Struktur- und Entwicklungsplan in der Übersicht zu frei werdenden Professuren und Neueinrichtungen in der Rubrik „Voraussichtliches Ausscheiden“ enthaltenen Daten sind ersichtlich am Erreichen der Regelaltersgrenze oder Ablauf von Befristungen orientiert. Diese Datumsangabe allein lässt damit auch im vorliegenden Fall ein dienstliches Interesse an der Umsetzung der Nachfolgeplanung für den Fall des Ausscheidens zu einem konkreten Zeitpunkt nicht erkennen.
22 
Eine konkrete, verbindliche Planung, aus der sich eine andere Bedeutung dieses Datums ergeben könnte, ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Es ist insbesondere nicht dargetan, dass dieses Datum als frühestmöglicher Termin deshalb maßgeblich sein soll, weil eine unverzügliche Umsetzung dieser im Planungszeitraum 2014 - 2018 vorgesehenen Maßnahme im vorrangigen dienstlichen Interesse läge. Vorgetragen wird insoweit lediglich, dass man beim jetzigen Stand der Sichtung des akademischen Marktes bei einer zeitnahen Ablehnung des streitgegenständlichen Antrags davon ausgehen könne, dass dank der gewohnten effizienten Gremienarbeit die Besetzung der vorgesehenen W1-Professur mit Tenure Track zum WS 2015/16 erfolgen könne (E-Mail der Leiterin Abteilung 3.1 vom 27.01.2015 im Auftrag des Rektors an das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst). Zeitliche Festlegungen der Beigeladenen und des Antragsgegners sind auch im Laufe des Verfahrens nicht sichtbar geworden. Insbesondere ist derzeit nicht erkennbar, ob und ggf. wann und aus welchen Gründen eine verbindliche Entscheidung für eine Unterbesetzung der W3-Professur des Antragstellers zum baldmöglichsten Termin vom Antragsgegner im Zusammenwirken mit den zuständigen Gremien der Beigeladenen getroffen worden ist.
23 
Zudem hätten - unterstellt, es gebe eine verbindliche zeitliche Vorgabe - für die Annahme der Vorrangigkeit des dienstlichen Interesses an der Unterbesetzung ab dem Wintersemester 2015/2016 der Rechtsanspruch des Antragstellers sowie mögliche Umsetzungsalternativen, die mit diesem ganz oder zumindest teilweise vereinbar sind, für die geplante Maßnahme entweder in dem Struktur- und Entwicklungsplan selbst oder aber spätestens aufgrund seiner Geltendmachung in den Blick genommen werden müssen. Aus dem dargelegten Konzept des Tenure Track der Beigeladenen selbst (vgl. dazu oben) lässt sich wiederum nicht entnehmen, dass Juniorprofessuren mit Tenure Track grundsätzlich zu Lasten von W3-Professuren der jeweiligen Fakultäten realisiert werden müssten. Vielmehr stellt sich die Unterbesetzung von W3-Stellen eher als nachrangiges Instrument im Tenure Track Modell dar, bei deren Nutzung u.a. die Auswirkungen auf den Vergaberahmen, das Gesamtlehrdeputat und die Aufnahmekapazität zu bedenken sein dürften. Für die Darlegung, dass Handlungsalternativen nicht gegeben oder untunlich sind, reichen aber jedenfalls weder der Hinweis, dass die Finanzierung einer W1-Stelle aus anderen Mitteln als den Personalmitteln nicht möglich sei und auch die notwendige Kapazität im Fachbereich weit überschreiten würde, noch die Aussage, dass das Nachwuchsförderungskonzept mit den der Beigeladenen zur Verfügung stehenden Professorenstellen umgesetzt werden müsse, aus.
24 
Konkrete Beispiele, wie der bestehende Rechtsanspruch der Professoren auf freiwillige Weiterarbeit bei der Umsetzung des Tenure Track Modells berücksichtigt werden kann, finden sich dagegen im Struktur- und Entwicklungsplan in den Konzepten anderer Fakultäten. Die philologische Fakultät geht unter Berücksichtigung der „Option 68“ davon aus, dass bei deren Inanspruchnahme die vorgesehenen Nachfolgen für W1-Stellen mit Tenure Track oder Wiederbesetzungen im Sinne einer Unterbesetzung von W3-Stellen ggf. erst später, d.h. 2 1/2-Jahre nach dem an dem Eintritt der Regealtersgrenze orientierten voraussichtlichen Ausscheiden erfolgen werden (S. 202). Die Fakultät für Mathematik und Physik berücksichtigt bereits vorliegende Anträge auf Weiterarbeit nicht nur bei der vorgezogenen Nachbesetzung im Wege einer W1-Professur mit Tenure Track, sondern auch bei einer beabsichtigten vorgezogenen Nachbesetzung einer W3-Professur als solcher durch Zwischenfinanzierungen bis zum tatsächlichen Ausscheiden der Professoren, um deren Nachfolge es geht (S. 215 bis 217).
25 
Nach alledem hat die beantragte einstweilige Anordnung zu ergehen. Angesichts der Bestimmungen des § 49 Abs. 5 Satz 1 und 2 LHG hält der Senat eine Regelung bis zum Ende des Sommersemesters 2015 für sachgerecht.
26 
Im Klageverfahren besteht für den Antragsgegner Gelegenheit, das Vorliegen dem geltend gemachten Hinausschiebensanspruch ganz oder teilweise entgegenstehender dienstlicher Interessen erneut zu prüfen und gegebenenfalls hinreichend konkrete und verbindliche Entscheidungen der zuständigen Stellen zu den geplanten Finanz- und Personalmaßnahmen mit Wirkung für die Zukunft herbeizuführen.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.
28 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG. Maßgeblich ist nach § 52 Abs. 6 Satz 4 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge, wobei es nach § 40 GKG auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankommt (vgl. auch BT-Drs. 17/11471 [neu], S. 246). Der Streitwert berechnet sich damit im vorliegenden Verfahren aus der Hälfte der Summe der für das Jahr 2015 zu zahlenden Bezüge (hier: 6 x 7.560,26 EUR Grundgehalt, vgl. auch § 52 Abs. 6 Satz 3 GKG). Hieraus ergibt sich ein Betrag in Höhe von insgesamt 45.361,56 EUR. Eine Kürzung im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, war nicht vorzunehmen (vgl. Nr. II.1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, VBlBW 2014, Sonderbeilage Januar 2014; Beschluss des Senats vom 29.10.2013 - 4 S 1780/13 -, Juris).
29 
Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist entsprechend zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG).
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.