Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Mai 2010 - 3 S 2099/08

bei uns veröffentlicht am20.05.2010

Tenor

Der Bebauungsplan „Ehemalige Tennisanlage - Rheinauer See“, Nr. 87.15.1 der Stadt Mannheim vom 24.07.2007 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Ehemalige Tennisanlage-Rheinauer See" der Antragsgegnerin vom 15.06.2007.
Sie sind Eigentümer von Grundstücken, die nördlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen und mit Reihenhäusern bebaut sind. Zwischen dem Plangebiet und den Grundstücken der Antragsteller verläuft die Straße Am Rheinauer See.
Der Bebauungsplan ersetzt in seinem Geltungsbereich den Bebauungsplan „Erholungsanlage Rheinauer See“, Nr. 87/15 der Antragsgegnerin vom 25.03.1980. Das Plangebiet hat eine Fläche von ca. 2,5 ha und befindet sich im Südwesten des Stadtteils Rheinau unmittelbar am Westufer des Rheinauer Sees. Es war mit einer Tennisanlage bebaut, die eine Halle, Außenspielflächen sowie ein Vereinshaus und Parkflächen umfasste. Die gesamte Tennisanlage ist bereits im April 2007 abgetragen worden. Das Plangebiet wird im Westen begrenzt durch die Rohrhofer Straße, im Norden durch die Straße Am Rheinauer See und im Osten durch den Uferbereich des Rheinauer Sees. Im Süden reicht der Geltungsbereich des Bebauungsplans bis auf Höhe des Südrandes des vorhandenen Verkehrskreisels auf Brühler Gemarkung.
Das Baugebiet ist gegliedert in die Bereiche WR 1 bis WR 4. Im Wesentlichen werden jeweils ein reines Wohngebiet und Verkehrsflächen festgesetzt. Das Maß der baulichen Nutzung wird in den Baugebieten WR 1 bis WR 3 durch Grundflächenzahlen und im WR 4 durch die Angabe der Grundfläche bestimmt. Darüber hinaus ist die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe der baulichen Anlagen vorgegeben. Der Bebauungsplan sieht des Weiteren die offene Bauweise vor und setzt die überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen und Baulinien fest. Im inneren Teil des Plangebiets (WR 1b) weist der Bebauungsplan zwei große, durch Baugrenzen definierte Bauflächen von ca. 3300 m² und 1700 m² aus. Auf diesen Flächen sollen nach den städtebaulichen Entwürfen des Investors Reihenhauszeilen entstehen. Der Bebauungsplan setzt darüber hinaus Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen fest. Gleichzeitig mit dem Bebauungsplan beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin detaillierte örtliche Bauvorschriften für das Plangebiet. Der Bebauungsplan enthält ferner mehrere Hinweise. Der Hinweis Nr. 8 lautet wie folgt:
„Zum Schutz gegen Außenlärm sind für Außenbauteile von Aufenthaltsräumen unter Berücksichtigung der verschiedenen Raumarten oder Raumnutzungen folgende Anforderungen gemäß DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ einzuhalten. Der Umfang der durchzuführenden Lärmschutzmaßnahmen ergibt sich aus den in der Planzeichnung eingetragenen Lärmpegelbereichen gemäß DIN 4109.
Nach außen abschließende Bauteile von Aufenthaltsräumen (auch im Dachraum) sind so auszuführen, dass sie mindestens folgende Schalldämmmaße aufweisen:
Es wird empfohlen, kontrollierte mechanische Belüftungseinrichtungen vorzusehen, die für eine ausreichende Belüftung (ein- bis zweifacher Luftwechsel/Std.) der Räume, auch bei geschlossenen Fenstern und Türen, sorgen. Dabei ist zu gewährleisten, dass die durch die Schallschutzmaßnahmen erzielte Lärmdämmung nicht beeinträchtigt wird. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Ausführung hat nach DIN 4109 zu erfolgen, bevor die Räume in Gebrauch genommen werden.
…“
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Dem Bebauungsplan lag im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde: Am 12.07.2005 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Ehemalige Tennisanlage - Rheinauer See“. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 02.02.2006 öffentlich bekannt gemacht. Es folgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und die Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange. Aufgrund des Auslegungsbeschlusses des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 27.02.2007 und dessen öffentlicher Bekanntmachung am 01.03.2007 wurde der Bebauungsplanentwurf vom 08.03.2007 bis 10.04.2007 öffentlich ausgelegt und wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. In seiner Sitzung vom 24.07.2007 stimmte der Gemeinderat der Antragsgegnerin dem Beschlussvorschlag zu den abgegebenen Stellungnahmen zu und genehmigte den Entwurf des städtebaulichen Vertrags mit einem Investor über die Herstellung der Erschließungsanlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplans in der Fassung vom 15.06.2007, der der Beschlussvorlage als Anlage Nr. 2 beigefügt war. Gegenstand des Vertrages ist nach dessen § 1 die Planung und der Bau einer Wohnbebauung im Plangebiet sowie die Planung und Herstellung der erforderlichen Erschließungsanlagen. Unter § 8 „Besondere Bestimmungen“ verpflichtet sich der Investor darüber hinaus zur Duldung des Betriebs und der Immissionen der Wasserski- und Freizeitanlage Rheinauer See im derzeit genehmigten Umfang. Er verzichtet auf alle Abwehransprüche und verpflichtet sich, diese Duldungsverpflichtung an eventuelle Rechtsnachfolger und die zukünftigen Käufer der Baugrundstücke bzw. Wohnungseigentumsanteile weiterzugeben und mit einer Grunddienstbarkeit zu sichern. In seiner Sitzung vom 24.07.2007 billigte der Gemeinderat des weiteren den in der Beschlussanlage Nr. 3 festgelegten Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung und beschloss den Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Nach dessen Ausfertigung durch den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin am 29.07.2007 wurde der Bebauungsplan am 02.08.2007 ortsüblich bekannt gemacht.
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Bereits während des Planaufstellungsverfahrens trugen die Antragsteller zu 1, 2, 5 bis 8 Bedenken gegen die Planung vor. Die Antragsteller bemängelten insbesondere, dass eine Bedarfsprüfung für die vorgesehene Wohnbebauung nicht erfolgt sei. Das aus Anlass des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens eingeholte klimaökologische Gutachten widerspreche den Erkenntnissen aus einem Gutachten aus dem Jahre 1993. Aus klimaökologischen Gründen sei ein 70 m breiter Uferstreifen am See dauerhaft als Freifläche auszuweisen. Die vollständige Überbauung der noch teilweise zugänglichen Flächen stelle eine starke Einschränkung der Freizeitnutzung dar, die seinerzeit bei der Entwicklung von Rheinau-Süd von großer Bedeutung gewesen sei.
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Am 29.07.2008 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Die Planung verletze sie in abwägungserheblichen Belangen. Ihr Interesse am Erhalt und der Sicherung der klimaökologischen Funktion des Plangebiets auch für das Umfeld sei nicht zutreffend abgewogen worden. Die Aussagen im klimaökologischen Gutachten vom 07.09.2006 stünden in Widerspruch zur Stellungnahme desselben Gutachters vom 30.11.1993 zur Bebauung des „Mohr- und Federhaff-Geländes“ (Bebauungsplan Nr. 87.18). Darin werde eine dauerhafte Stabilisierung der klimaökologischen Situation am Rheinauer See für dringend geboten gehalten, was nur durch die konsequente Freihaltung der seenahen Flächen geschehen könne. Es liege ein Ermittlungsdefizit vor, denn zum einen basiere das klimaökologische Gutachten auf veralteten Winddaten aus dem Jahr 1984. Zum anderen sei in dem Gutachten keine Windanströmung aus Südwesten simuliert worden, obwohl diese Windrichtung nach dem Gutachten vorherrschend sei. Die riegelartige Bebauung im südlichen Planbereich blockiere die Ventilation ins Plangebiet nahezu vollständig und führe zu einer bioklimatischen Belastung ihrer nördlich des Plangebiets liegenden Grundstücke. Außerdem bewirke die Bebauung eine erhöhte Immissionsbelastung, da Schadstoffe nicht mehr abtransportiert werden könnten.
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Darüber hinaus führe die Ausweisung des neuen Plangebiets zu einer erheblichen Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs auf der Straße Am Rheinauer See, an die ihre Grundstücke angrenzten. Dadurch erhöhe sich die Belastung durch Lärm und Luftschadstoffe. Die dem schalltechnischen Gutachten zugrundegelegten Verkehrsströme entsprächen nicht der Realität. Dies belege die Verkehrszählung der Antragsgegnerin vom 23.10.2007. Die Verkehrszählung gebe allerdings die tatsächliche Verkehrsbelastung ebenfalls nicht zutreffend wieder, da sie außerhalb der Wasserski- und Badesaison stattgefunden habe. Auch werde sich wegen der erforderlichen Versorgung der Neubürger der LKW-Verkehr erhöhen.
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Der Bebauungsplan sei fehlerhaft. Die Festsetzungen in den Baugebieten WR 2a und WR 2b überschritten die Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 Abs. 1 BauNVO, ohne dass dies städtebaulich gerechtfertigt sei. Der Bebauungsplan verstoße gegen § 1 Abs. 3 BauGB, weil er eine reine Gefälligkeitsplanung zugunsten des Investors darstelle.
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Die Plangebietsgrenze sei abwägungsfehlerhaft festgelegt worden. Es liege ein Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB vor. Angesichts der bestehenden Wasserskianlage und der auf dem an das Plangebiet angrenzenden Grundstück möglichen Tennisanlage werde eine Konfliktlage geschaffen. Denn der Immissionsrichtwert der Freizeitlärmrichtlinie bzw. die Emissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung würden deutlich überschritten. Angesichts der Erkenntnisse der schalltechnischen Untersuchung hätte die Antragsgegnerin das Plangebiet Richtung Süden erweitern und die dort gelegenen Flächen des Bebauungsplans „Erholungsanlage Rheinauer See“ mit einbeziehen müssen. Die von der Grundstückseigentümerin der südlich an das Plangebiet angrenzenden Fläche übernommene Baulast, mit dem diese auf die Errichtung von Tennisplätzen verzichtet habe, beseitige den Konflikt nicht, denn es sei nunmehr ungewiss, welcher baulichen Nutzung die südlich angrenzende Fläche zugeführt werden könne.
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Die Festsetzung eines reinen Wohngebiets sei fehlerhaft, da auf das Plangebiet erheblicher Verkehrslärm einwirke. Die schalltechnische Untersuchung habe ergeben, dass die Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN 18005 für reine Wohngebiete deutlich überschritten würden. Am Geschosswohnungsbau entlang der Rohrhofer Straße seien zudem die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV deutlich überschritten. Die schalltechnische Untersuchung komme zu dem Ergebnis, dass die mit der Gebietsfestsetzung „Reines Wohngebiet“ verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Verkehrslärmbelastungen nicht erfüllt werden könne. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin die vom Schallgutachter empfohlenen passiven Lärmschutzmaßnahmen nicht festgesetzt. Aktiven Schallschutz habe sie überhaupt nicht in Erwägung gezogen, obwohl sich im weiteren Verlauf der Rohrhofer Straße bereits ein Lärmschutzwall befinde, der lediglich in südlicher Richtung hätte verlängert werden müssen. Die Antragsgegnerin bewältige dadurch die durch die Planung hervorgerufenen Konflikte im Bereich des Immissionsschutzes nicht. Sie versuche vielmehr diese auf die privatrechtliche Ebene zu verlagern. Entgegen den Ausführungen in der Planbegründung enthalte der städtebauliche Vertrag nicht die Verpflichtung des Investors, die von der Antragsgegnerin in den Hinweisen gewünschten passiven Schallschutzmaßnahmen tatsächlich umzusetzen.
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Für die riegelartige Bebauung entlang der Rohrhofer Straße, die besonders hohen Lärmimmissionen ausgesetzt sein werde, lägen keine gewichtigen städtebaulichen Gründe vor. Das Planungsziel einer Vermeidung der Landschaftszersiedelung könne auch durch einen Lärmschutzwall sowie Reihenhaus- bzw. Kettenhausbebauung erreicht werden. Dringender Wohnbedarf, der die Planung rechtfertigen könne, bestehe weder in Mannheim noch im Stadtteil Rheinau; der Wohnungsmarkt sei vielmehr gesättigt.
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Die Festsetzung, dass Dachflächen zu begrünen seien, sei abwägungsfehlerhaft, da nicht berücksichtigt worden sei, dass solche begrünten Dächer einer ständigen fachgerechten Pflege bedürften und daher kostenträchtige Folgemaßnahmen durch die Eigentümer erforderlich machten. Die Antragsgegnerin habe abwägungsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass der hohe Freizeitwert des gesamten Gebiets um den Rheinauer See verloren gehe. Der Plan verletze ferner das kommunale Abstimmungsgebot. Auch Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege seien nicht ordnungsgemäß abgewogen worden. Die Pufferwirkung des Plangebiets für die benachbarten FFH-Gebiete bzw. FFH-Flächen sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Antragsgegnerin hätte des weiteren in Rechnung stellen müssen, dass bereits durch den Eingriff in das ökologische System im Zuge der Bebauung westlich der Rohrhofer Straße das letzte kartierte Vorkommen des Zwerggrases Mibora minima in Baden-Württemberg unwiederbringlich vernichtet worden sei. Nach dem Landschaftsplan liege das Plangebiet zudem in einer „innerörtlich bedeutsamen Freiraumzäsur“. Daher hätte eine wesentlich lockerere und stärker durchgrünte Bebauung mit lediglich zwei Vollgeschossen in Erwägung gezogen werden müssen. Es fehle eine Untersuchung der Folgen einer Bebauung im Hinblick auf den Rheinauer See (Wasserrecht, Wasserhaushalt) und eine Festlegung von Standorten für die Neubepflanzungen. Die Beseitigung des im Norden des Plangebiets entlang der Straße Am Rheinauer See gelegenen ca. 3 m breiten Grünstreifens und des am Westufer des Rheinauer Sees gelegenen Grünstreifens mit hohen, unter die Baumschutzsatzung fallenden Bäumen sei angesichts der klimaökologischen Funktion der Grünstreifen abwägungsfehlerhaft.
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Die Antragsteller beantragen,
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den Bebauungsplan „Ehemalige Tennisanlage - Rheinauer See“, Nr. 87.15.1 der Stadt Mannheim vom 24.07.2007 für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
23 
Sie trägt vor, die Antragsteller seien nicht antragsbefugt. Sie seien weder hinsichtlich der Geräuschsituation noch hinsichtlich der klimaökologischen Verhältnisse in rechtlich geschützten Belangen betroffen. Die diesbezügliche Abwägung sei fehlerfrei. Die planbedingte Verkehrszunahme führe zu einer Pegelerhöhung von höchstens 0,5 dB(A). Sie liege daher weit unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle. Auch die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung werde nicht erreicht. Hinsichtlich der klimaökologischen Veränderungen würden die Belange der Antragsteller ebenfalls nicht oder nur geringfügig betroffen. Die nach dem Bebauungsplan zulässige Bebauung werde nach den Ergebnissen der klimaökologischen Untersuchung nur kleinräumige thermische Zusatzbelastungen von ca. 0,5° C in Sommernächten zur Folge haben. Ein Widerspruch der Aussagen im klimaökologischen Gutachten vom 07.09.2006 zur Stellungnahme aus dem Jahr 1993 bestehe nicht. Die seinerzeitige Forderung, die seenahen Flächen von Bebauung freizuhalten, habe sich auf Flächen bezogen, die auch nach der derzeitigen Planung von Bebauung freizuhalten seien.
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Der Plan sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Belange der Klimaökologie und des Verkehrs seien ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen worden. Der Bebauungsplan sei erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die Festsetzungen entsprächen dem Ziel der Planung, den vorhandenen Wohnbedarf zu befriedigen. Bei der geplanten Bebauung handele es sich um die bauliche Abrundung des vorhandenen Wohngebiets und des Stadtteils Rheinau-Süd. Einer konkreten Bedarfsanalyse habe es nicht bedurft.
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Die Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 Abs. 1 BauNVO sei städtebaulich gerechtfertigt im Sinne des § 17 Abs. 2 BauNVO. Der Plan diene der Nachverdichtung und Innenentwicklung. Die Festsetzung höherer Nutzungsmaße sei sinnvoll, um einen sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden zu gewährleisten. Die planerische Ausgestaltung des Geschosswohnungsbaus in den Gebieten WR 2a und WR 2b diene der Abschirmung der dahinterliegenden Grundstücke und habe damit die Bedeutung einer Schallminderungsmaßnahme. Außerdem orientiere sie sich an der Bebauung auf der gegenüberliegenden Seite der Rohrhofer Straße. Durch die Abschirmwirkung würden die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gerade gewährleistet. Die Überschreitung der Obergrenzen werde zudem ausgeglichen durch die Lage der fraglichen Bebauung in unmittelbarer Nähe zum Rheinauer See und den dortigen Erholungsmöglichkeiten.
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Die potenzielle Freizeitlärmproblematik sei durch die Übernahme einer Baulast durch die Eigentümerin der an das Plangebiet in südlicher Richtung angrenzenden Flächen gelöst worden. Darin verzichte die Eigentümerin unwiderruflich auf die dort planungsrechtlich mögliche Errichtung von Tennisplätzen und dazugehörigen Nebengebäuden. Ein Konflikt zwischen den geplanten Wohngebäuden und dem vorhandenen Bade- und Wasserskibetrieb bestehe ebenfalls nicht. Der Betrieb sei saison- und wetterabhängig. Darüber hinaus werde der Strand und der Badesee nur tagsüber genutzt; der Betrieb der Wasserskianlage sei nur bis 21.00 Uhr genehmigt. Im Übrigen sei hinsichtlich des Freizeitlärms nicht die vom Gutachter herangezogene Freizeitlärmrichtlinie, sondern die DIN 18005 anzuwenden. Deren Werte würden lediglich um 0,5 dB(A) überschritten. Da es sich bei den Werten der DIN 18005 lediglich um Orientierungswerte handele, liege die Zulassung einer Neubebauung bei einer solchen Überschreitung innerhalb des Abwägungsspielraums der Stadt.
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Auch hinsichtlich des von den Antragstellern gerügten Konflikts zwischen der Verkehrslärmbelastung und dem festgesetzten reinen Wohngebiet liege kein Abwägungsfehler vor. Die vom Gutachter vorgeschlagenen Lärmschutzmaßnahmen seien umgesetzt worden, soweit dies städtebaulich sinnvoll und angemessen gewesen sei. Man habe sich insbesondere dafür entschieden, die Immissionen im Gebietsinnern durch die Riegelbebauung an der Rohrhofer Straße zu verringern. Zudem seien Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 in das planerische Konzept aufgenommen worden. Diese Lärmpegelbereiche seien im zeichnerischen Teil dargestellt. Ein ausreichender Schutz der Innenwohnbereiche sei gewährleistet. Das städtebauliche Konzept werde zudem durch die Verpflichtung des Investors in einem städtebaulichen Vertrag ergänzt, die Empfehlungen der schalltechnischen Untersuchung zu den Schutzmaßnahmen in die Kaufverträge aufzunehmen. Die Käufer seien somit über die Immissionssituation im Einzelnen informiert.
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Ein Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot liege nicht vor. Auch die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege seien im Einzelnen ermittelt und in die Abwägung eingestellt worden. Einzelheiten dazu ergäben sich aus der Begründung des Plans und dem Umweltbericht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die dem Senat vorliegenden Behördenakten (5 Bände) verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

 
A.
30 
Die Normenkontrollanträge sämtlicher Antragsteller sind zulässig.
I.
31 
Die Anträge sind innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt und ausführlich begründet worden. Den Anträgen steht auch die Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB nicht entgegen, so dass es einer Prüfung im Einzelnen darüber, ob und welche der erstmals im Normenkontrollverfahren vorgetragenen Einwendungen die Antragsteller schon im Bebauungsplanverfahren hätten geltend machen können, nicht bedarf. Ebenso wenig bedarf es der Feststellung, ob sämtliche Antragsteller Einwendungen erhoben haben, denn auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO ist im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht hingewiesen worden. Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Plans am 01.03.2007 enthielt nur den Hinweis, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Nach dem zum 01.01.2007 geänderten § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB hätte jedoch auch darauf hingewiesen werden müssen, dass eine unterlassene rechtzeitige Stellungnahme die Unzulässigkeit eines Antrags nach § 47 VwGO zur Folge hat. Das Fehlen dieses Hinweises bewirkt nach § 47 Abs. 2a VwGO, dass die Zulässigkeitsschranke dieser Vorschrift nicht eingreifen kann.
II.
32 
Die Antragsteller sind nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie sind zwar nicht Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet. Sie können jedoch geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in privaten abwägungserheblichen Belangen nachteilig betroffen zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
33 
Es kann offen bleiben, ob die Antragsteller deshalb antragsbefugt sind, weil ihr Interesse, von Verkehrslärm verschont zu bleiben, der durch das Plangebiet ausgelöst wird, nicht hinreichend ermittelt und berücksichtigt wurde. Ihre Antragsbefugnis folgt jedenfalls aus der nach ihrem substantiierten Vortrag möglichen Verletzung ihres Anspruchs auf Prüfung und Abwägung der klimaökologischen Folgen der Planung auf sie selbst und ihre Grundstücke.
34 
Die Antragsteller tragen vor, die Verwirklichung der Planung führe zu klimaökologisch negativen Auswirkungen auf ihre eigenen Grundstücke, da die vorgesehene Bebauung die Belüftung blockiere. Damit berufen sich die Antragsteller nicht nur auf das sogenannte Jedermann-Interesse, d.h. das allgemeine Interesse von Bürgern am Erhalt und der Sicherung bestimmter Klima-, Kleinklima- oder Luftstandards. Vielmehr rügen Sie die Verletzung ihres Anspruchs darauf, dass Art und Intensität solcher Auswirkungen auf sie selbst und ihre Grundstücke vom Planungsträger geprüft, in die Abwägung eingestellt und gerecht im Verhältnis zu anderen Belangen gewichtet werden (vgl. Urteil des Senats vom 13.07.1995 - 3 S 3167/94 -, VBlBW 1996, 184). Die Antragsgegnerin hat zwar ein klimaökologisches Gutachten erstellen lassen, das aus ihrer Sicht nachweist, dass die Planung keine oder allenfalls geringfügige klimaökologische Auswirkungen auf die Antragsteller haben wird. Das Gutachten lässt die klimaökologischen Belange der Antragsteller jedoch nicht als abwägungsunerheblich erscheinen, denn die Antragsteller haben die Annahmen des Gutachtens in substantiierter Weise angegriffen. Sie haben herausgearbeitet, dass nach dem Klimagutachten im Bereich des Umfelds des Plangebiets in der Nacht und vor allem in den lokalklimatisch relevanten Strahlungsnächten südwestliche bis westliche Winde herrschen, gleichwohl eine Windanströmung aus Südwesten aber nicht simuliert worden ist. Die riegelhafte Bebauung im südlichen Plangebiet blockiere bei Südwestwindlagen die Ventilation ins Plangebiet, was dazu führe, dass auch ihre nördlich des Plangebiets gelegenen Grundstücke von der Belüftung abgeschnitten würden.
35 
Ob diese Einwendungen durchgreifen, oder ob - wie die Antragsgegnerin unter Berufung auf eine Stellungnahme des Gutachters meint - eine klimaökologisch bedenkliche Situation in keinem Fall eintreten kann, bedarf einer vertieften Prüfung. Es wäre verfehlt, die Auseinandersetzung über das Ausmaß der klimaökologischen Betroffenheit der Kläger auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern (vgl. zur vergleichbaren Situation bei einem substantiierten Infragestellen der Annahmen eines Schallgutachtens (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.03.1998 - 8 S 1338/97 -, DÖV 1998, 936 [Ls.] und Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, BWGZ 2007, 509). Ausgehend vom Vortrag der Antragsteller erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Interesse verletzt werden könnten.
III.
36 
Die Antragsteller besitzen auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Der Eigentümerin des größten Teils der Grundstücke sind zwar mittlerweile mehrere Baugenehmigungen erteilt worden. Diese Baugenehmigungen schöpfen die Bebauungsmöglichkeiten des Bebauungsplans jedoch bei weitem nicht aus. Abgesehen davon sind Sie gegenüber den Antragsstellern noch nicht in Bestandskraft erwachsen.
B.
37 
Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der Bebauungsplan leidet in formell- und materiell-rechtlicher Hinsicht an Mängeln, die dazu führen, dass er insgesamt für unwirksam zu erklären ist.
I.
38 
Eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wird weder von den Antragstellern gerügt, noch sind solche ersichtlich.
II.
39 
Der Bebauungsplan leidet jedoch an Ermittlungs- und Bewertungsfehlern im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB. Zum einen hat die Antragsgegnerin nicht bewertet, welcher Belastung die Außenwohnbereiche der zukünftigen Bebauung ausgesetzt sein werden (dazu 1.). Zum anderen ist die Ermittlung der klimaökologischen Auswirkungen der Planung defizitär (dazu 2.).
40 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gerecht gegen- und untereinander abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urteil vom 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) darauf zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend.
41 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu bewerten und zu ermitteln. Aufgrund des durch das EAG Bau vollzogenen „Wechsels vom materiell-rechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
42 
1. Ausgehend von diesen Maßstäben liegt in Bezug auf die Bewältigung des Verkehrslärmproblems ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Die Antragsgegnerin hat zwar eine schalltechnische Untersuchung erstellen lassen, in der - unter Zugrundelegung der Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete - Maßnahmen zum Schutz der Innenwohnbereiche vorgeschlagen werden. Es fehlt jedoch an einer Untersuchung und Bewertung der Schutzbedürftigkeit der Außenwohnbereiche. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil die Antragsgegnerin nach der Begründung des Bebauungsplans ausdrücklich familiengerechte Bauformen plant und schon deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Grundstücke ausschließlich gärtnerisch, mit anderen Worten nicht als Außenwohnbereiche genutzt werden. Zudem ist die Nutzung von Gartenflächen als Außenwohnbereich hier weder im Wege der planerischen Festsetzung noch aus anderen Gründen (z.B. aufgrund einer besonderen Geländetopographie) ausgeschlossen. Im Gegenteil drängt es sich nach der Planung der Antragsgegnerin geradezu auf, dass - mit Einschränkungen in den Plangebieten WR 2a und WR 2b - auf den Gartenflächen Außenwohnbereiche geschaffen werden.
43 
Zwar ist die allgemeine Lärmerwartung im Außenwohnbereich im allgemeinen deutlich höher als im Innenwohnbereich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.03.1996 - 5 S 1338/95 -, juris Rn. 51) und lässt es sich möglicherweise im Einzelfall abwägungsfehlerfrei begründen, dass eine über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegende Lärmbelastung im Ergebnis hinzunehmen ist. Allerdings sind hierfür entsprechende Abwägungsüberlegungen notwendig, in die auch mögliche Abwehrmaßnahmen einzubeziehen sind. Daran fehlt es hier. Denn die Antragsgegnerin hat sich im Rahmen der Abwägung weder mit der Notwendigkeit der Festsetzung gerade eines reinen Wohngebiets mit seinem hohen Schutzniveau noch mit den nach Lage der Dinge in Betracht kommenden baulichen und technischen Möglichkeiten zum Schutz der Außenwohnbereiche befasst, die eine Überschreitung der Orientierungswerte auf das im Interesse der Erreichung des Planungsziels hinzunehmende Maß beschränkten. Insbesondere hat sie die Errichtung einer Lärmschutzwand nicht erwogen, obwohl dies angesichts der bereits vorhandenen Lärmschutzwand entlang der Rohrhofer Straße nicht von vornherein ausscheidet. Die schalltechnische Untersuchung misst zwar der mehrgeschossigen Bebauung in den Plangebieten WR 2a und WR 2b die Eigenschaft einer „Lärmschutzbebauung“ bei. In die Abwägungsüberlegungen unter Nr. 9 der Begründung zum Bebauungsplan ist dieser Umstand jedoch nicht eingeflossen. Lediglich unter der Überschrift „6. Auswirkungen der Planung auf die Umwelt“ wird unter Nr. 6.1.7 allgemein darauf verwiesen, dass davon auszugehen sei, dass durch die schallabschirmende Wirkungen von Gebäuden und durch passive Maßnahmen (Orientierung der Aufenthaltsräume zur schallabgewandten Seite) gesunde Wohnverhältnisse an jeder Stelle des Plangebietes möglich seien. Dies genügt nicht den Anforderungen an eine sachgerechte Abwägung der von der Planung betroffenen Belange. Denn die Ausführungen lassen schon nicht erkennen, dass sich die Antragsgegnerin des Problems der Schutzbedürftigkeit der Außenwohnbereiche bewusst war. Darauf deutet auch die Antragserwiderung der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren hin. Darin führt sie aus, durch die vorgesehene Riegelbebauung entlang der Rohrhofer Straße und die Hinweise zum Schallschutz sei ein ausreichender Schutz der Innenwohnbereiche gewährleistet. Zudem ist unberücksichtigt geblieben, dass den Bewohnern der Häuser in den Plangebieten WR 2a und WR 2b durch die Konzeption einer Lärmschutzbebauung zugunsten der restlichen Plangebiete Lärmbelastungen zugemutet werden, die mit bis zu 68 dB(A) am Tag und bis zu 58 dB(A) in der Nacht nicht nur die einschlägigen Orientierungswerte der DIN 18005 und die Grenzwerte der 16. BImSchV deutlich überschreiten, sondern sich sogar der Grenze zur Gesundheitsgefahr nähern, obwohl ihnen der Bebauungsplan die Wohnqualität eines reinen Wohngebiets verspricht.
44 
Abgesehen davon hätten solche Überlegungen - wären sie angestellt worden - auch keinen Niederschlag in den Festsetzungen gefunden. Es fehlt eine planungsrechtliche Absicherung der schallabschirmenden Wirkung der Bebauung entlang der Rohrhofer Straße. Denn die Antragsgegnerin hat keine Festsetzungen beschlossen, die sicherstellen, dass die „Lärmschutzbebauung“ errichtet ist, bevor mit der Bebauung der übrigen Plangebiete begonnen wird (s. dazu III 2.).
45 
2. Auch hinsichtlich der Klimaauswirkungen der Planung auf die benachbarten Gebiete liegt ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB vor. Ausgehend von den Aussagen des Klimagutachtens zu den vorherrschenden Windrichtungen wäre es erforderlich gewesen, die Auswirkungen einer Windanströmung aus Südwesten zu simulieren, um belastbare Angaben über die Betroffenheit der Antragsteller zu erhalten.
46 
Nach dem Klimagutachten zeigen sich im Bereich des Plangebiets und dessen Umfelds in der Nacht und vor allem in den lokalklimatisch relevanten Strahlungsnächten auffallend häufig Winde aus südwestlichen bis westlichen Richtungssektoren. Ein wichtiger Faktor im Klimageschehen des Untersuchungsgebietes sei die rasche Bildung von Kaltluft im bodennahen Luftraum während der ersten Nachthälfte. In Strömungsrichtung verlaufende Straßen, großzügige Gebäudeabstandsflächen und Gärten bildeten innerhalb der Bebauung die wesentlichen Zugbahnen der bodennahen Kaltluft.
47 
Ausgehend von diesen Aussagen lässt sich der Vorwurf der Antragsteller nicht von der Hand weisen, dass die Ermittlung ihrer klimatischen Betroffenheit durch das Plangebiet defizitär ist. Der Bebauungsplan sieht sowohl am südlichen als auch am südwestlichen und am westlichen Rand eine riegelartige Bebauung vor, die im südlichen Bereich zwar nur zwei Geschosse erhalten darf, im südwestlichen und westlichen Bereich dagegen vier Geschosse bzw. drei bis vier Geschosse erhalten soll. Eine breite Ventilationsachse ist - anders als im Westen - im Südwesten nicht vorgesehen. Es kommt hinzu, dass der Klimagutachter das Klimageschehen rund um den Rheinauer See zwar umfassend analysiert und herausgearbeitet hat, dass das Strömungsgeschehen an den fünf Messstationen in der Nähe des Sees jeweils ortsspezifische Besonderheiten aufweist. Er hat sich jedoch nicht festgelegt, welche Messstation oder welche Messstationen das Klimageschehen im Plangebiet maßgeblich abbilden. Zumindest die Ergebnisse der beiden westlich des Plangebiets stehenden Messstationen Riedwiesen und Mohr/Federhaff zeigen für sämtliche Nächte, aber auch für die nach dem Gutachten für das Klimageschehen wichtige erste Nachthälfte an Strahlungstagen häufig südwestliche Winde. Gleiches gilt für die Nachtsituation an der östlich des Plangebiets stehenden Messstation Walchensee bezogen auf sämtliche Tage.
48 
3. Bei den genannten Abwägungsfehlern handelt es sich um „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn das Lärmschutzkonzept und die klimaökologischen Auswirkungen der Planung waren in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899). Die Abwägungsfehler sind ferner „offensichtlich“ im Sinne dieser Vorschrift. Denn dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt. Die Mängel sind schließlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, a.a.O., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier ohne weiteres.
49 
Die mithin beachtlichen Abwägungsmängel sind auch nicht aufgrund § 215 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB wieder unbeachtlich geworden. Sie wurden rechtzeitig mit der Klagebegründung vom 29.07.2008 gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht. Unerheblich ist, ob der Schriftsatz noch vor Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB bei der Antragsgegnerin einging. Denn in der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans am 02.08.2007 wurde nicht auf die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB in der seit dem 01.01.2007 geltenden Fassung hingewiesen, sondern auf die Zweijahresfrist der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung der Vorschrift. Die Rügefrist des § 215 Abs. 1 Satz 3 BauGB wurde daher nicht in Gang gesetzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 180).
50 
4. Die Rüge der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die Folgekosten einer Dachbegrünung nicht hinreichend in Rechnung gestellt, greift dagegen nicht durch. Es trifft zwar zu, dass sich aus den Planvorgängen kein Hinweis darauf ergibt, dass dieser Aspekt bei der Abwägung eine Rolle gespielt hat. Die Antragsgegnerin durfte ihn jedoch vernachlässigen, da die Folgekosten für den Einzelnen überschaubar sind und die Begrünung von Nutzen für Umwelt und Klima ist. Eine Begrünung kommt dem Anliegen der Antragsteller am Erhalt der klimaökologischen Situation sogar entgegen.
51 
5. Die Antragsgegnerin hat auch den Freizeitwert des Rheinauer Sees nicht verkannt. Der Belang des Landschaftsbildes und der Erholung wurde im Fachbeitrag Grünordnung ermittelt und bewertet. Dem Plangebiet wird trotz der Vorbelastungen durch die Bebauung westlich der Rohrhofer Straße und der früheren Nutzung für die Tennisanlage ein hohes bis sehr hohes Potential hinsichtlich des Schutzgutes Landschaftsbild/Erholung zugesprochen. Im Rahmen der Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung werden für dieses Schutzgut wegen der vorgesehenen Durchlässigkeit des Plangebiets für die Öffentlichkeit zu den Freizeit- und Erholungsflächen am Rheinauer See, der Erhaltung eines Grundgerüsts der vorhandenen Begrünung in Verbindung mit den vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen allerdings keine nachteiligen Auswirkungen erwartet. Der Fachbeitrag Grünordnung mit Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung war Gegenstand der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats der Antragsgegnerin.
52 
6. Der Antragsgegnerin ist auch bei der Ermittlung und Bewertung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege kein Fehler unterlaufen.
53 
aa) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die Pufferwirkung des Plangebiets für die in der Nähe gelegenen FFH-Gebiete und -FFH-Flächen verkannt. Nach den Feststellungen des Fachbeitrags Grünordnung befindet sich nur eine Teilfläche eines FFH-Gebietes in der näheren Umgebung des Plangebiets. Eine Beeinträchtigung des dort herrschenden Lebensraums und der vorherrschenden Tier- und Pflanzenarten sei nicht zu erwarten. Diese Einschätzung haben die Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel gezogen.
54 
bb) Die Vernichtung des Zwerggrases Mibora Minima erfolgte - wie die Antragsteller selbst vortragen - bereits durch die Bebauung westlich der Rohrhofer Straße. Hinweise auf das Vorkommen dieses Grases auch im Plangebiet gibt es nicht. Der Fachbeitrag Grünordnung, der eine Bestandsaufnahme der im Plangebiet vorhandenen Flora enthält, nennt es nicht. Auch die Antragsteller behaupten sein Vorkommen im Plangebiet nicht.
55 
cc) Auch die maßgeblichen Aussagen des Landschaftsplans wurden mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Der Fachbeitrag Grünordnung hält einen Konflikt der Planung mit der Aussage des Landschaftsplans, das Gebiet liege in einer innerörtlich bedeutsamen Freiraumzäsur zur Erhaltung der lokalen Funktionen (Kaltluftentstehung/Durchlüftung), aufgrund der Ergebnisse des klimaökologischen Gutachtens für ausgeschlossen. Selbst wenn man in Rechnung stellt, dass die Simulation einer Windanströmung aus Südwesten pflichtwidrig unterlassen wurde, ist eine klimaökologisch bedenkliche Situation im Plangebiet selbst nicht zu befürchten, da es von der vorgesehenen Ventilations- und Belüftungsbahn in Ost-West-Richtung sowie von der Freihaltefläche im Süden profitiert.
56 
dd) Die Rüge, es seien keine Standorte für Neubepflanzungen festgelegt worden, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Bebauungsplan setzt sowohl bestimmt Standorte für Baumpflanzungen fest, als auch Bereiche, in denen eine bestimmte Anzahl von Bäumen zu pflanzen ist. Darüber hinaus enthält der Bebauungsplan unter Nr. 11.3 Festsetzungen zu Heckenanpflanzungen und unter Nr. 11.4 Festsetzungen zur Begrünung der Grundstücksflächen. Einer Standortfestlegung für Heckenpflanzungen und für die Pflanzung von Bäumen in den Hausgärten bedurfte es nicht.
57 
ee) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller des weiteren, die Folgen für den Rheinauer See (Wasserrecht, Wasserhaushalt) seien nicht ermittelt worden. Der Fachbeitrag Grünordnung erwähnt die Nähe des Plangebiets zum Rheinauer See, beleuchtet jedoch nur die Auswirkungen der Planung auf das Grundwasser. Es ist nicht erkennbar, dass und welche Auswirkungen die Planung auf den Zustand des Rheinauer Sees haben könnte. Auch die Antragsteller legen insoweit nichts dar.
58 
ff) Die Antragsgegnerin hat schließlich auch die klimaökologische Bedeutung der Grünstreifen im Norden und Westen des Plangebiets nicht verkannt, die nach der Planung entfallen sollen. Der Fachbeitrag Grünordnung mit Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung hat die Bedeutung der vorhandenen Grünflächen unter den Stichworten „Schutzgut Arten und Biotope (Arten und Pflanzen)“ und „Schutzgut Klima/Luft“ ermittelt und bewertet. Der Fachbeitrag war Gegenstand der Abwägung.
III.
59 
Der Bebauungsplan leidet neben den oben dargestellten Ermittlungs- und Bewertungsfehlern auch an materiellen Fehlern. Es kann offen bleiben, ob es dem Bebauungsplan bereits an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB mangelt (dazu 1.). Jedenfalls liegen aber Fehler im Abwägungsergebnis vor (dazu 2. und 3.). Auch die Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO und die Lösung des Freizeitlärmkonflikts im Wege der Baulaust erscheinen zumindest problematisch (dazu 4. und 5.).
60 
1. Legt man die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 06.02.2003 (- 4 BN 5.03 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 116) zugrunde, bestehen zumindest Bedenken an der Erforderlichkeit der Planung.
61 
Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Die Zulässigkeit bauplanerischer Festsetzungen setzt nicht voraus, dass sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Es genügen hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Die Erforderlichkeit der Planung ist maßgeblich an der städtebaulichen Konzeption der Gemeinde zu messen. Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.) oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Damit handelt es sich bei dem Merkmal der Erforderlichkeit um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8).
62 
a) Im vorliegenden Fall hat die Planung zunächst das Ziel, ehemalige Flächen für Freizeitnutzungen einer Wohnnutzung zuzuführen, um damit eine Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden. Es soll ein qualitätsvolles Wohnquartier mit vielfältigen Wohnformen entwickelt werden. Der Bebauungsplan verfolgt daher das städtebauliche Ziel der Schaffung von Wohnraum (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) und trägt den Belangen des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) Rechnung. Einer konkreten Bedarfsprognose bedurfte es nicht, denn das ausgewiesene Baugebiet stellt lediglich eine Angebotsplanung dar. Der Hinweis der Antragsteller auf leer stehende Wohnungen und Häuser in Rheinau-Süd lässt die Erforderlichkeit der Planung nach den oben dargestellten Grundsätzen dagegen nicht entfallen.
63 
b) Soweit mit der Planung jedoch ein reines Wohngebiet geschaffen werden soll, bestehen wegen der Belastung des künftigen Baugebiets mit Verkehrslärm erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit der Planung. Nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 06.02.2003, a.a.O.) ist ein Bebauungsplan wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB auch dann unwirksam, wenn die Verwirklichung der Planung auf unabsehbare Zeit an unüberwindlichen immissionsschutzrechtlichen Hindernissen scheitert. Eine Gemeinde darf nicht so planen, dass im Plangebiet schädliche Umwelteinwirkungen vorprogrammiert sind. Sie darf nicht ohne zwingenden Grund selbst die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Vorbelastungen schaffen, indem sie in einen durch ein erhöhtes Immissionspotential gekennzeichneten Bereich ein störempfindliches Wohngebiet hinein- plant und damit aus einem reinen Wohngebiet oder wesentlichen Teilen desselben in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht in Wahrheit ein Dorf- oder Mischgebiet macht.
64 
Im vorliegenden Fall liegt eine vergleichbare Situation vor. Der Lärmgutachter stellte in seiner schalltechnischen Untersuchung fest, dass die mit der Gebietsfestsetzung „Reines Wohngebiet“ verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Verkehrslärmbelastung nicht erfüllt werden kann. Die schalltechnischen Berechnungen belegen, dass im Plangebiet die Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete nur an wenigen Stellen eingehalten werden können. Im Übrigen werden die Werte um bis zu 17,6 dB(A) überschritten. Die Pegelwerte übertreffen selbst die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete an ungefähr der Hälfte der Immissionsorte. An mehreren Stellen werden sogar die großzügigeren Grenzwerte der 16. BImSchV für Wohngebiete überschritten. Maßnahmen zum Schallschutz, die der Schallgutachter empfiehlt und die das immissionsschutzrechtliche Niveau eines reinen Wohngebietes sicherstellen könnten, hat die Antragsgegnerin nicht festgesetzt; ihre Umsetzung ist auch nicht auf andere Weise - insbesondere nicht durch den zwischen der Antragsgegnerin und dem Investor am 09.07.2007 geschlossenen städtebaulichen Vertrag oder die nachfolgenden bauordnungsrechtlichen Verfahren - sichergestellt (s. dazu 3.). Bei dieser Sachlage erscheint die Verwirklichung eines reinen Wohngebiets aus immissionsschutzrechtlicher Sicht auf Dauer nicht möglich, so dass bereits die Erforderlichkeit der Planung in Frage steht.
65 
Letztlich bedarf dies jedoch keiner abschließenden Entscheidung, denn die Festsetzung eines reinen Wohngebiets ohne gleichzeitige Festsetzung von entsprechenden Lärmschutzmaßnahmen stellt in Anbetracht der hohen Verkehrslärmbelastung des Plangebiets jedenfalls einen Fehler im Abwägungsergebnis dar.
66 
2. Die Lärmbelastung wurde zwar durch die schalltechnische Untersuchung ermittelt und bewertet. Die Antragsgegnerin hat die Lärmschutzbelange auch zutreffend abgewogen, denn ausweislich der Planbegründung (Nr. 9.2.2) hielt sie Lärmschutzmaßnahmen für erforderlich (dazu a)). Das Ergebnis dieses Abwägungsvorgangs ist jedoch fehlerhaft, da die Antragsgegnerin keine Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt hat (dazu b)) und die Lärmproblematik auch nicht auf andere Weise bewältigt werden kann (dazu c)). Der Bebauungsplan verstößt deshalb insoweit gegen das aus § 1 Abs. 7 BauGB folgende Gebot der Konfliktbewältigung.
67 
a) Nach den Ergebnissen der schalltechnischen Untersuchung sind wegen der massiven Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete erhebliche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. Die schalltechnische Untersuchung basiert zwar auf dem städtebaulichen Entwurf des Investors, der - aufbauend auf den Festsetzungen des Bebauungsplans - eine bestimmte Bebauungsvariante enthält. Sie besitzt dennoch auch Aussagekraft für den Bebauungsplan selbst, denn in der schalltechnischen Untersuchung wurden sehr detailliert über 80 Immissionsorte im Plangebiet untersucht (s. Anhang A3-2 des Gutachtens). Es ist daher zu erwarten, dass sich auch bei einer geänderten Gebäudeanordnung - insbesondere im Baugebiet WR 1b - die Pegelwerte nicht wesentlich verändern werden.
68 
Nach den Berechnungen des Schallgutachters werden die Pegelwerte im Plangebiet an fast allen Immissionsorten die Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete von 50 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts überschreiten. Die maximalen Überschreitungen in den einzelnen Plangebieten fallen sehr deutlich aus; sie betragen zwischen 7,3 dB(A) und 17, 6 dB(A). Nach Auffassung des Gutachters sind dementsprechend zum Schutz der geplanten Wohnnutzung vor den Straßenverkehrslärmeinwirkungen Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen und planungsrechtlich abzusichern. Die Mehrfamilienhausbebauung entlang der Rohrhofer Straße (Plangebiete WR 2a und 2b) sei als Lärmschutzbebauung konzipiert. Dort sollten Aufenthaltsräume und Außenwohnbereiche möglichst zur straßenabgewandten Seite orientiert werden; pro Wohnung sollte aber mindestens ein Aufenthaltsraum mit Fenster zur leisen Fassade angeordnet werden. Für Aufenthaltsräume, die zur Rohrhofer Straße und zur Straße Am Rheinauer See orientiert seien, sei zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse passiver Schallschutz festzusetzen. Darüber hinaus sei passiver Schallschutz für den Fall vorzusehen, dass Wohngebäude innerhalb des Plangebiets errichtet würden, bevor die geplante Mehrfamilienhausbebauung entlang der Rohrhofer Straße verwirklicht sei. Im Übrigen schlug er die Festsetzung von Lärmpegelbereichen nach der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ und die Festsetzung der Verwendung von Außenbauteilen vor, die bestimmte Schalldämmmaße nach der DIN 4109 aufweisen. Ausgehend von der Beurteilung durch den Schallgutachter hielt auch die Antragsgegnerin Schallschutzmaßnahmen erforderlich, wie sich Nr. 9.2.2 der Planbegründung entnehmen lässt.
69 
b) Die Antragsgegnerin hat dennoch keine der Empfehlungen des Schallgutachters als Festsetzungen in den angefochtenen Bebauungsplan übernommen. Dies wurde von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr in Abrede gestellt.
70 
Handelt es sich aber - wie schon die Überschrift nahelegt - um bloße Hinweise zum Schallschutz, sind diese - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - nicht geeignet, die erhebliche Verkehrslärmproblematik zu lösen. Denn es ist nicht sichergestellt, dass die künftigen Bewohner des Baugebiets keinem Verkehrslärm ausgesetzt sein werden, der in einem reinen Wohngebiet unzumutbar ist. Weder ist verbindlich geregelt, dass die als bewohnte Lärmschutzwand konzipierte Bebauung entlang der Rohrhofer Straße vor der übrigen Bebauung errichtet wird, noch dass die Anordnung der Aufenthaltsräume in dieser Bebauung entsprechend den Empfehlungen des Gutachters erfolgen wird oder dass bei der Errichtung der Gebäude im gesamten Plangebiet Materialien verwendet werden, die die vom Gutachter als erforderlich erachteten Schalldämmmaße aufweisen. Die Erteilung von Baugenehmigungen zur Errichtung von Reihenhauszeilen am 18.12.2008 und am 01.12.2009 zeigt, dass tatsächlich die ernsthafte Gefahr besteht, dass den Bewohnern dieser Häuser der ihnen vom Schallgutachter zugedachte Schutz durch die Lärmschutzbebauung entlang der Rohrhofer Straße nicht zuteil wird. Denn für die Bebauung entlang der Rohrhofer Straße liegt keine Baugenehmigung vor. Darüber hinaus enthält zumindest die Baugenehmigung vom 18.12.2008 keine Auflagen hinsichtlich der Verwendung von Materialien mit bestimmten Schalldämmmaßen, wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat.
71 
c) Der Bebauungsplan verstößt deshalb gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Denn grundsätzlich sind die durch die Planung ausgelösten Konflikte durch die Planung selbst zu bewältigen. Sie dürfen nicht zu Lasten der Betroffenen letztlich ungelöst bleiben. Einzelne Teile der Konfliktbewältigung können zwar in ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren verschoben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2010 - 4 B 76.09 - juris; kritisch Fickert/Fieseler, BauNVO Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 15 Rn. 1.13). Dies gilt allerdings nur, wenn dort eine Konfliktbewältigung erwartet werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass der Bebauungsplan bereits die richtigen Weichenstellungen enthält, denn mit einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren können die Festsetzungen eines Bebauungsplans nur noch feingesteuert oder nachgesteuert werden. Es kann die Festsetzungen weder korrigieren, noch kann es fehlende Festsetzungen ersetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.1989 - 4 NB 8.89 -, BauR 1989, 129; Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, BauGB Kommentar, § 1 Rn. 215 ff. und Stüer, Der Bebauungsplan, Rn. 772 ff. jeweils m.w.N. der Rspr.; zur Verlagerung störfallrechtlicher Probleme ins immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, juris). Des weiteren ist in Rechnung zu stellen, dass die Errichtung einer baulichen Anlage nicht in jedem Fall die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens voraussetzt. Vielmehr genügt in den Fällen des § 51 LBO das Kenntnisgabeverfahren; Lärmschutzvorkehrungen könnten dann nur durch Einzelverfügungen festgesetzt werden, die allerdings einer Rechtsgrundlage bedürften.
72 
Im vorliegenden Fall enthält der angefochtene Bebauungsplan überhaupt keine Festsetzungen zum Lärmschutz. Es sind daher keine „Weichenstellungen“ vorhanden, die sicherstellen, dass in dem geplanten reinen Wohngebiet gebietsentsprechende Wohnverhältnisse herrschen werden. Lärmschutzmaßgaben der Baurechtsbehörde in den nachfolgenden bauordnungsrechtlichen Verfahren stellten somit keine Feinsteuerung der Vorgaben des Bebauungsplans dar. Im Übrigen wären solche mangels Rechtsgrundlage auch nicht zulässig.
73 
Die Grenze zur Gesundheitsgefährdung, die nach der Rechtsprechung allgemein ab 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht angenommen wird (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, BVerwGE 134, 45), überschreitet der Verkehrslärm nach den schalltechnischen Berechnungen (noch) nicht, so dass ein Tätigwerden der Behörde nach § 47 Abs. 1 LBO aus Gründen der verfassungsrechtlichen Gesundheitsschutzpflicht des Staates nicht gerechtfertigt wäre. Die DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) stellt keine öffentlich-rechtliche Vorschrift über die Errichtung von Anlagen dar, auf deren Einhaltung die Baurechtsbehörde nach § 47 Abs. 1 LBO zu achten hat. Es handelt sich vielmehr um eine technische Norm, die die Anforderungen an den Schallschutz, d.h. dessen Art und Weise regelt. Ob überhaupt Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind und von der Baurechtsbehörde gefordert werden können, muss sich dagegen aus einer öffentlich-rechtlichen Norm im Sinne des § 47 Abs. 1 LBO ergeben. An einer solchen Norm fehlt es im vorliegenden Fall. Auch § 3 Abs. 3 LBO stellt sie - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - nicht dar. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann die oberste Baurechtsbehörde Regeln der Technik, die der Erfüllung der Anforderungen des § 3 Abs. 1 LBO dienen, als technische Baubestimmungen bekanntmachen. Die technischen Baubestimmungen sind nach § 3 Abs. 3 Satz 3 LBO einzuhalten. Ob § 3 Abs. 3 Satz 3 LBO überhaupt taugliche Grundlage einer Verfügung der Baurechtsbehörde sein kann, mit der dem Bauherrn bestimmte Baumaßnahmen aufgegeben werden, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Jedenfalls im vorliegenden Fall könnte eine Anordnung zum Schallschutz nicht auf diese Vorschrift gestützt werden. Das Innenministerium Baden-Württemberg hat die DIN 4109 zwar mit Bekanntmachung vom 06.11.1990 als technische Baubestimmung eingeführt (GABl. 1990, 829). Nach Nr. 2.1 des Einführungserlasses bedarf es eines Nachweises der Luftschalldämmung von Außenbauteilen aber nur, wenn a) der Bebauungsplan festsetzt, dass Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm an Gebäuden zu treffen sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) oder b) der sich aus amtlichen Lärmkarten oder Lärmminderungsplänen nach § 47a BImSchG ergebende „maßgebliche Außenlärmpegel“ ein bestimmtes Maß überschreitet. Beide Varianten sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
74 
Auch § 15 Abs. 1 BauNVO scheidet als Rechtsgrundlage einer Verfügung aus, mit der einem Bauherrn Maßnahmen zur Gewährleistung bestimmter niedrigerer Immissionswerte aufgegeben werden. Denn dies käme einer vollständigen Verlagerung der Konfliktlösung auf das nachfolgende bauordnungsrechtliche Verfahren gleich. Die Baurechtsbehörde hätte zu entscheiden, welcher Lärmbelastung die Gebietsbewohner künftig ausgesetzt sein sollen. Eine solche Entscheidung ist jedoch Sache der planenden Gemeinde; sie muss diese Frage im Rahmen der Abwägung der von der Planung betroffenen Belange beantworten und durch Festsetzungen im Bebauungsplan verbindlich regeln.
75 
d) Eine Konfliktlösung kann im Einzelfall zwar auch durch geeignete vertragliche Vereinbarungen, insbesondere im Rahmen von städtebaulichen Verträgen nach § 11 BauGB sichergestellt werden (vgl. Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, a.a.O. Rn. 220). Von einer solchen Lösung ging wohl auch die Antragsgegnerin aus, denn in der Begründung zum Bebauungsplan wird darauf verwiesen, dass die bestehende Lärmproblematik im städtebaulichen Vertrag aufgezeigt und in den Kaufverträgen der Grundstücke eingehend thematisiert werde. Des weiteren wird im Rahmen der Abwägung (Nr. 9.3 der Begründung) darauf abgestellt, dass „im städtebaulichen Vertrag die Verpflichtung zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche dahingehend geregelt“ werde, „dass die Empfehlungen der schalltechnischen Untersuchung zu den zu ergreifenden Maßnahmen der Lärmvorsorge verpflichtend in die Kaufverträge der künftigen Grundstückseigentümer zu übernehmen“ seien.
76 
Der Verkehrslärmkonflikt wird durch den zwischen der Antragsgegnerin und dem Investor am 09.07.2007 geschlossenen Vertrag jedoch gerade nicht gelöst. Denn der städtebauliche Vertrag enthält keine Regelung, nach der der Investor verpflichtet ist, in die Kaufverträge mit den Grundstückskäufern Empfehlungen zum Schallschutz aufzunehmen. Nach § 8 des Vertrages ist der Investor lediglich verpflichtet, den Betrieb und die Immissionen der Wasserski- und Freizeitanlage Rheinauer See im derzeit genehmigten Umfang zu dulden. Im Übrigen regelt die Vertragsbestimmung Einzelheiten des Verzichts auf Abwehransprüche. Sie betrifft somit allein die Lärmimmissionen der bestehenden Freizeiteinrichtungen, nicht jedoch Verkehrsimmissionen. Eine Verpflichtung, den Käufern die Durchführung bestimmter Lärmschutzmaßnahmen aufzuerlegen, besteht nicht. Der Investor ist nicht einmal verpflichtet, die Käufer auf die bestehende Verkehrslärmproblematik aufmerksam zu machen. Möglicherweise ist dies unterlassen worden, weil geplant ist, dass der Investor sämtliche Häuser selbst baut und die Antragsgegnerin davon ausging, dass dabei Materialien verwendet werden, die die erforderlichen Schalldämmmaße einhalten. Im Idealfall wären die Empfehlungen des Lärmgutachters dann umgesetzt. Es fehlt jedoch bereits an einer vollstreckbaren Verpflichtung für den Fall, dass der Investor die erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen - beispielsweise aus Kostengründen - doch unterlässt. Erst recht fehlt eine solche Verpflichtung, falls nicht der Investor, sondern ein Dritter die Errichtung der Häuser übernimmt, weil beispielsweise der Investor insolvent wird oder er sich dazu entschließt die Grundstücke unbebaut zu veräußern. Eine verbindliche Regelung, die für diesen Fall die Wahrung gesunder - gebietsentsprechender - Wohnverhältnisse sicherstellen könnte, besteht nicht.
77 
3. Der Bebauungsplan leidet zudem an einem weiteren Abwägungsfehler, weil als Art der baulichen Nutzung ein reines Wohngebiet festgesetzt worden ist, ohne gleichzeitig Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen, die das erforderliche höhere Lärmschutzniveau eines solchen Baugebiets nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 BauNVO sicherstellen und keine besonderen städtebaulichen Gründe vorliegen, die die Festsetzung eines reinen Wohngebiets trotz massiver Überschreitung der einschlägigen Orientierungswerte der DIN 18005 rechtfertigen. Das Unterlassen der Festsetzung von Lärmschutzmaßnahmen und die Festsetzung eines reinen Wohngebiets sind angesichts des Ausmaßes der Verkehrslärmbelastung des Plangebiets und dessen konkreter Lage in der Weise miteinander verbunden, dass der Verzicht auf verbindliche Lärmschutzmaßgaben eine andere Gebietsfestsetzung erfordert hätte oder umgekehrt bei Festsetzung eines reinen Wohngebiets verbindliche Lärmschutzvorgaben in den Bebauungsplan hätten aufgenommen werden müssen (vgl. auch die Ausführungen oben unter III. 1.).
78 
Eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 bedeutet zwar nicht von vornherein, dass eine Planung an einem Fehler leidet, der zu seiner Unwirksamkeit führt. Vielmehr kann im Einzelfall auch eine Überschreitung das Ergebnis einer gerechten bauleitplanerischen Abwägung der Gemeinde sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.06.2007 - 4 BN 6.07 -, BRS 71 Nr. 49). Je weiter aber die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, desto gewichtiger müssen die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und desto mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zur Verfügung stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern (BVerwG, Urteil vom 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238). Ausgehend von diesen Grundsätzen erfüllt der bloße Hinweis auf die Verkehrslärmproblematik nicht die Anforderungen an ein sachgerechtes Abwägungsergebnis. Denn es bedurfte angesichts der massiven Überschreitung der Orientierungswerte zunächst sehr gewichtiger städtebaulicher Gründe, die die Festsetzung eines reinen Wohngebiets trotz dieser Überschreitung rechtfertigen könnte. Dafür ist indes nichts ersichtlich. Die Begründung zum Bebauungsplan nennt als Grund für die Festsetzung eines reinen Wohngebiets unter Ausschluss sämtlicher nach § 3 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässiger Nutzungen die „Merkmale der angrenzenden Wohnquartiere“, die „städtebauliche Zielsetzung“ und die „geplanten Nutzungsabsichten im Plangebiet“. Die nach § 3 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen wurden ausgeschlossen, weil sie „den geplanten Nutzungsabsichten zuwiderlaufen und … sich als nicht umfeldverträglich erweisen“. Die genannten Gründe für die Festsetzung eines reinen Wohngebiets sind zwar städtebaulicher Natur, sie haben jedoch kein besonderes Gewicht. Sie liegen bei jeder Planung eines Wohngebiets vor. Weshalb andere Nutzungen nicht „umfeldverträglich“ sein sollen, wird nicht dargelegt. Das Plangebiet grenzt im Norden an eine Reihenhaussiedlung, im Osten an den Rheinauer See, im Süden an Brachgelände und im Westen an Geschosswohnungsbau. Die das Plangebiet umschließenden Straßen sind stark befahren. Die Umgebung des Plangebiets ist demzufolge weder besonders ruhig, noch hat sie einen besonders hochwertigen Charakter (z. B. den einer Villensiedlung). Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu erkennen, dass nur reine Wohnnutzungen mit dem bestehenden Umfeld harmonieren.
79 
4. Rechtlich problematisch sind darüber hinaus die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung im Baugebiet WR 2a und WR 2b, weil sie die in § 17 Abs. 1 BauNVO für reine Wohngebiete festgelegte Obergrenze für die Geschossflächenzahl von 1,2 übersteigen und eine Rechtfertigung hierfür nach § 17 Abs. 2 BauNVO derzeit zweifelhaft erscheint. Denn den Aufstellungsvorgängen lässt sich nicht mit Sicherheit entnehmen, dass sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin abwägend mit dieser Frage auseinandergesetzt hat. Einer abschließenden Entscheidung hierüber bedarf es angesichts der oben dargestellten Fehler des Bebauungsplans indes nicht. Der Senat weist nur auf das Folgende hin:
80 
Der Bebauungsplan setzt für das Baugebiet WR 2a drei bis vier Vollgeschosse, für das Baugebiet WR 2b vier Vollgeschosse fest. Bei der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,4 ergibt dies in beiden Baugebieten eine maximal zulässige Geschossflächenzahl von 1,6. Damit wird die in § 17 Abs. 1 BauNVO festgelegte Obergrenze um 0,4 überschritten. Bei den Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO handelt es sich um grundsätzlich bindende Vorgaben für die Abwägung, die den Rahmen für die Planung setzen (vgl. König/Röser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 17 Rn. 6; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 17 Rn. 2; Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO § 17 Rn. 8). Auch wenn in einem Bebauungsplan - wie hier - die Grundflächenzahl nicht festgesetzt worden ist, darf die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO durch die übrigen Festsetzungen grundsätzlich nicht überschritten werden (Fickert/Fieseler, a.a.O. Rn. 9). Eine Ausnahme besteht nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 und - des hier nicht einschlägigen - § 17 Abs. 3 BauNVO. Die Gemeinde hat in der Begründung zum Bebauungsplan darzulegen, dass die besonderen Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO erfüllt sind (vgl. König/Roeser/Stock, a.a.O. Rn. 7; Fickert/Fieseler a.a.O. Rn. 23 und 28). Denn nach der Planbegründung beurteilt sich maßgeblich, ob der Plangeber die Voraussetzungen für eine Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung zu Recht angenommen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1995 - 4 NB 42.93 -, Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.11.2009 - 2 A 19.07 -, juris Rn. 35). Ausgehend davon, ist nicht eindeutig zu erkennen, welche Gründe und Umstände die Antragsgegnerin dazu bewogen haben, eine Überschreitung der Obergrenzen festzusetzen.
81 
Die Begründung gibt bereits Anlass zu Zweifeln, ob sich die Antragsgegnerin der Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO überhaupt bewusst war. Denn unter der Überschrift „Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung“ unter Nr. 2.2.2.3 der Begründung finden sich nur Ausführungen zu § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO. Nach dieser Vorschrift darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen, Stellplätzen, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche um bis zu 50 % überschritten werden. Die Vorschrift des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO wendet sich - anders als § 17 Abs. 1 BauNVO - nicht an die Gemeinde als Plangeberin, sondern betrifft die Ermittlung der zulässigen Grundflächenzahl einzelner Bauvorhaben. Dementsprechend befasst sich die Begründung zum Bebauungsplan an dieser Stelle auch nur mit der Frage, welche Grundflächenanzahlen unter Ausnutzung der Möglichkeiten des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO erreicht werden können, wie hoch der Anteil der zusätzlich überbaubaren Fläche ist und wie hoch die durchschnittliche Grundflächenzahl im gesamten Baugebiet sein wird.
82 
Allerdings sind an mehreren Stellen der Begründung Ausführungen zum Maß der baulichen Nutzung im WR 2a und WR 2b entlang der Rohrhofer Straße zu finden. Sämtliche dieser Ausführungen stehen jedoch nicht in Zusammenhang mit der entsprechenden Festsetzung, geschweige denn mit der Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 BauNVO, worauf die Antragsteller zu Recht hinweisen. Zur Frage, ob die Überschreitung durch vorhandene Umstände ausgeglichen ist oder durch Festsetzungen ausgeglichen wird, schweigt die Begründung zum Bebauungsplan.
83 
Objektiv betrachtet könnten - folgt man den Ausführungen der Antragsgegnerin - möglicherweise Gründe und Umstände vorliegen, die ein Überschreiten der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO rechtfertigen (vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 10.12.1997 - 3 S 2023/97 -, BauR 1998, 977). Allerdings muss die Überschreitung auch von einem entsprechenden planerischen Willen und einer abwägenden Entscheidung der Antragsgegnerin getragen sein, die die durch § 17 Abs. 2 BauNVO gesetzten Grenzen beachtet. Denn nicht nur die Festsetzung des konkreten Maßes der baulichen Nutzung im Rahmen des § 17 Abs. 1 BauNVO, sondern auch die Überschreitung der Obergrenzen steht im gestaltenden Ermessen der Gemeinde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.1996 - 4 NB 1/96 - NVwZ-RR 1997, 83). Im vorliegenden Fall lässt sich ein solcher Wille und eine abwägende Entscheidung nur schwer feststellen. Es spricht manches dafür, dass insoweit ein vollständiger Abwägungsausfall vorliegt.
84 
5. Angesichts der oben dargestellten Fehlerhaftigkeit der Planung bedarf es auch keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die Rüge der Antragsteller durchgreift, das Plangebiet sei zu hohem Freizeit- und Sportanlagenlärm ausgesetzt. Offen bleiben kann insbesondere, ob das Freizeitlärmproblem in zulässiger Weise durch Übernahme einer Baulast durch die Eigentümerin des südlich des Plangebiets gelegenen Grundstücks Flst.-Nr. ... gelöst werden konnte, mit der sie darauf verzichtet, die auf ihrem Grundstück bauplanungsrechtlich festgesetzte private Tennisanlage zu errichten (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12.11.1987 - 4 B 216.87 -, Buchholz 406.17 BauordnungsR Nr. 24; Beschluss vom 02.12.2009 - 4 B 74.09 -, BauR 2010, 742; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.09.2009 - 3 S 1773/07 -, VBlBW 2010, 41).
85 
6. Ein Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB als besonderer Ausprägung des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.08.2002 - 4 C 5/01 - BVerwGE 117, 25; Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O. § 2 Rn 99) vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Stadt Brühl hat ihre Belange im Rahmen der Beteiligung vorgetragen. Sie wurden bewertet und abgewogen. Das Ergebnis der Abwägung lässt insoweit keinen Fehler erkennen.
86 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
87 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
88 
Beschluss vom 19. Mai 2010
89 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG endgültig auf 80.000,-- EUR festgesetzt.
90 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
30 
Die Normenkontrollanträge sämtlicher Antragsteller sind zulässig.
I.
31 
Die Anträge sind innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt und ausführlich begründet worden. Den Anträgen steht auch die Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB nicht entgegen, so dass es einer Prüfung im Einzelnen darüber, ob und welche der erstmals im Normenkontrollverfahren vorgetragenen Einwendungen die Antragsteller schon im Bebauungsplanverfahren hätten geltend machen können, nicht bedarf. Ebenso wenig bedarf es der Feststellung, ob sämtliche Antragsteller Einwendungen erhoben haben, denn auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO ist im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht hingewiesen worden. Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Plans am 01.03.2007 enthielt nur den Hinweis, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Nach dem zum 01.01.2007 geänderten § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB hätte jedoch auch darauf hingewiesen werden müssen, dass eine unterlassene rechtzeitige Stellungnahme die Unzulässigkeit eines Antrags nach § 47 VwGO zur Folge hat. Das Fehlen dieses Hinweises bewirkt nach § 47 Abs. 2a VwGO, dass die Zulässigkeitsschranke dieser Vorschrift nicht eingreifen kann.
II.
32 
Die Antragsteller sind nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie sind zwar nicht Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet. Sie können jedoch geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in privaten abwägungserheblichen Belangen nachteilig betroffen zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
33 
Es kann offen bleiben, ob die Antragsteller deshalb antragsbefugt sind, weil ihr Interesse, von Verkehrslärm verschont zu bleiben, der durch das Plangebiet ausgelöst wird, nicht hinreichend ermittelt und berücksichtigt wurde. Ihre Antragsbefugnis folgt jedenfalls aus der nach ihrem substantiierten Vortrag möglichen Verletzung ihres Anspruchs auf Prüfung und Abwägung der klimaökologischen Folgen der Planung auf sie selbst und ihre Grundstücke.
34 
Die Antragsteller tragen vor, die Verwirklichung der Planung führe zu klimaökologisch negativen Auswirkungen auf ihre eigenen Grundstücke, da die vorgesehene Bebauung die Belüftung blockiere. Damit berufen sich die Antragsteller nicht nur auf das sogenannte Jedermann-Interesse, d.h. das allgemeine Interesse von Bürgern am Erhalt und der Sicherung bestimmter Klima-, Kleinklima- oder Luftstandards. Vielmehr rügen Sie die Verletzung ihres Anspruchs darauf, dass Art und Intensität solcher Auswirkungen auf sie selbst und ihre Grundstücke vom Planungsträger geprüft, in die Abwägung eingestellt und gerecht im Verhältnis zu anderen Belangen gewichtet werden (vgl. Urteil des Senats vom 13.07.1995 - 3 S 3167/94 -, VBlBW 1996, 184). Die Antragsgegnerin hat zwar ein klimaökologisches Gutachten erstellen lassen, das aus ihrer Sicht nachweist, dass die Planung keine oder allenfalls geringfügige klimaökologische Auswirkungen auf die Antragsteller haben wird. Das Gutachten lässt die klimaökologischen Belange der Antragsteller jedoch nicht als abwägungsunerheblich erscheinen, denn die Antragsteller haben die Annahmen des Gutachtens in substantiierter Weise angegriffen. Sie haben herausgearbeitet, dass nach dem Klimagutachten im Bereich des Umfelds des Plangebiets in der Nacht und vor allem in den lokalklimatisch relevanten Strahlungsnächten südwestliche bis westliche Winde herrschen, gleichwohl eine Windanströmung aus Südwesten aber nicht simuliert worden ist. Die riegelhafte Bebauung im südlichen Plangebiet blockiere bei Südwestwindlagen die Ventilation ins Plangebiet, was dazu führe, dass auch ihre nördlich des Plangebiets gelegenen Grundstücke von der Belüftung abgeschnitten würden.
35 
Ob diese Einwendungen durchgreifen, oder ob - wie die Antragsgegnerin unter Berufung auf eine Stellungnahme des Gutachters meint - eine klimaökologisch bedenkliche Situation in keinem Fall eintreten kann, bedarf einer vertieften Prüfung. Es wäre verfehlt, die Auseinandersetzung über das Ausmaß der klimaökologischen Betroffenheit der Kläger auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern (vgl. zur vergleichbaren Situation bei einem substantiierten Infragestellen der Annahmen eines Schallgutachtens (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.03.1998 - 8 S 1338/97 -, DÖV 1998, 936 [Ls.] und Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, BWGZ 2007, 509). Ausgehend vom Vortrag der Antragsteller erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Interesse verletzt werden könnten.
III.
36 
Die Antragsteller besitzen auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Der Eigentümerin des größten Teils der Grundstücke sind zwar mittlerweile mehrere Baugenehmigungen erteilt worden. Diese Baugenehmigungen schöpfen die Bebauungsmöglichkeiten des Bebauungsplans jedoch bei weitem nicht aus. Abgesehen davon sind Sie gegenüber den Antragsstellern noch nicht in Bestandskraft erwachsen.
B.
37 
Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der Bebauungsplan leidet in formell- und materiell-rechtlicher Hinsicht an Mängeln, die dazu führen, dass er insgesamt für unwirksam zu erklären ist.
I.
38 
Eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wird weder von den Antragstellern gerügt, noch sind solche ersichtlich.
II.
39 
Der Bebauungsplan leidet jedoch an Ermittlungs- und Bewertungsfehlern im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB. Zum einen hat die Antragsgegnerin nicht bewertet, welcher Belastung die Außenwohnbereiche der zukünftigen Bebauung ausgesetzt sein werden (dazu 1.). Zum anderen ist die Ermittlung der klimaökologischen Auswirkungen der Planung defizitär (dazu 2.).
40 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gerecht gegen- und untereinander abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urteil vom 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) darauf zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend.
41 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu bewerten und zu ermitteln. Aufgrund des durch das EAG Bau vollzogenen „Wechsels vom materiell-rechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
42 
1. Ausgehend von diesen Maßstäben liegt in Bezug auf die Bewältigung des Verkehrslärmproblems ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Die Antragsgegnerin hat zwar eine schalltechnische Untersuchung erstellen lassen, in der - unter Zugrundelegung der Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete - Maßnahmen zum Schutz der Innenwohnbereiche vorgeschlagen werden. Es fehlt jedoch an einer Untersuchung und Bewertung der Schutzbedürftigkeit der Außenwohnbereiche. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil die Antragsgegnerin nach der Begründung des Bebauungsplans ausdrücklich familiengerechte Bauformen plant und schon deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Grundstücke ausschließlich gärtnerisch, mit anderen Worten nicht als Außenwohnbereiche genutzt werden. Zudem ist die Nutzung von Gartenflächen als Außenwohnbereich hier weder im Wege der planerischen Festsetzung noch aus anderen Gründen (z.B. aufgrund einer besonderen Geländetopographie) ausgeschlossen. Im Gegenteil drängt es sich nach der Planung der Antragsgegnerin geradezu auf, dass - mit Einschränkungen in den Plangebieten WR 2a und WR 2b - auf den Gartenflächen Außenwohnbereiche geschaffen werden.
43 
Zwar ist die allgemeine Lärmerwartung im Außenwohnbereich im allgemeinen deutlich höher als im Innenwohnbereich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.03.1996 - 5 S 1338/95 -, juris Rn. 51) und lässt es sich möglicherweise im Einzelfall abwägungsfehlerfrei begründen, dass eine über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegende Lärmbelastung im Ergebnis hinzunehmen ist. Allerdings sind hierfür entsprechende Abwägungsüberlegungen notwendig, in die auch mögliche Abwehrmaßnahmen einzubeziehen sind. Daran fehlt es hier. Denn die Antragsgegnerin hat sich im Rahmen der Abwägung weder mit der Notwendigkeit der Festsetzung gerade eines reinen Wohngebiets mit seinem hohen Schutzniveau noch mit den nach Lage der Dinge in Betracht kommenden baulichen und technischen Möglichkeiten zum Schutz der Außenwohnbereiche befasst, die eine Überschreitung der Orientierungswerte auf das im Interesse der Erreichung des Planungsziels hinzunehmende Maß beschränkten. Insbesondere hat sie die Errichtung einer Lärmschutzwand nicht erwogen, obwohl dies angesichts der bereits vorhandenen Lärmschutzwand entlang der Rohrhofer Straße nicht von vornherein ausscheidet. Die schalltechnische Untersuchung misst zwar der mehrgeschossigen Bebauung in den Plangebieten WR 2a und WR 2b die Eigenschaft einer „Lärmschutzbebauung“ bei. In die Abwägungsüberlegungen unter Nr. 9 der Begründung zum Bebauungsplan ist dieser Umstand jedoch nicht eingeflossen. Lediglich unter der Überschrift „6. Auswirkungen der Planung auf die Umwelt“ wird unter Nr. 6.1.7 allgemein darauf verwiesen, dass davon auszugehen sei, dass durch die schallabschirmende Wirkungen von Gebäuden und durch passive Maßnahmen (Orientierung der Aufenthaltsräume zur schallabgewandten Seite) gesunde Wohnverhältnisse an jeder Stelle des Plangebietes möglich seien. Dies genügt nicht den Anforderungen an eine sachgerechte Abwägung der von der Planung betroffenen Belange. Denn die Ausführungen lassen schon nicht erkennen, dass sich die Antragsgegnerin des Problems der Schutzbedürftigkeit der Außenwohnbereiche bewusst war. Darauf deutet auch die Antragserwiderung der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren hin. Darin führt sie aus, durch die vorgesehene Riegelbebauung entlang der Rohrhofer Straße und die Hinweise zum Schallschutz sei ein ausreichender Schutz der Innenwohnbereiche gewährleistet. Zudem ist unberücksichtigt geblieben, dass den Bewohnern der Häuser in den Plangebieten WR 2a und WR 2b durch die Konzeption einer Lärmschutzbebauung zugunsten der restlichen Plangebiete Lärmbelastungen zugemutet werden, die mit bis zu 68 dB(A) am Tag und bis zu 58 dB(A) in der Nacht nicht nur die einschlägigen Orientierungswerte der DIN 18005 und die Grenzwerte der 16. BImSchV deutlich überschreiten, sondern sich sogar der Grenze zur Gesundheitsgefahr nähern, obwohl ihnen der Bebauungsplan die Wohnqualität eines reinen Wohngebiets verspricht.
44 
Abgesehen davon hätten solche Überlegungen - wären sie angestellt worden - auch keinen Niederschlag in den Festsetzungen gefunden. Es fehlt eine planungsrechtliche Absicherung der schallabschirmenden Wirkung der Bebauung entlang der Rohrhofer Straße. Denn die Antragsgegnerin hat keine Festsetzungen beschlossen, die sicherstellen, dass die „Lärmschutzbebauung“ errichtet ist, bevor mit der Bebauung der übrigen Plangebiete begonnen wird (s. dazu III 2.).
45 
2. Auch hinsichtlich der Klimaauswirkungen der Planung auf die benachbarten Gebiete liegt ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB vor. Ausgehend von den Aussagen des Klimagutachtens zu den vorherrschenden Windrichtungen wäre es erforderlich gewesen, die Auswirkungen einer Windanströmung aus Südwesten zu simulieren, um belastbare Angaben über die Betroffenheit der Antragsteller zu erhalten.
46 
Nach dem Klimagutachten zeigen sich im Bereich des Plangebiets und dessen Umfelds in der Nacht und vor allem in den lokalklimatisch relevanten Strahlungsnächten auffallend häufig Winde aus südwestlichen bis westlichen Richtungssektoren. Ein wichtiger Faktor im Klimageschehen des Untersuchungsgebietes sei die rasche Bildung von Kaltluft im bodennahen Luftraum während der ersten Nachthälfte. In Strömungsrichtung verlaufende Straßen, großzügige Gebäudeabstandsflächen und Gärten bildeten innerhalb der Bebauung die wesentlichen Zugbahnen der bodennahen Kaltluft.
47 
Ausgehend von diesen Aussagen lässt sich der Vorwurf der Antragsteller nicht von der Hand weisen, dass die Ermittlung ihrer klimatischen Betroffenheit durch das Plangebiet defizitär ist. Der Bebauungsplan sieht sowohl am südlichen als auch am südwestlichen und am westlichen Rand eine riegelartige Bebauung vor, die im südlichen Bereich zwar nur zwei Geschosse erhalten darf, im südwestlichen und westlichen Bereich dagegen vier Geschosse bzw. drei bis vier Geschosse erhalten soll. Eine breite Ventilationsachse ist - anders als im Westen - im Südwesten nicht vorgesehen. Es kommt hinzu, dass der Klimagutachter das Klimageschehen rund um den Rheinauer See zwar umfassend analysiert und herausgearbeitet hat, dass das Strömungsgeschehen an den fünf Messstationen in der Nähe des Sees jeweils ortsspezifische Besonderheiten aufweist. Er hat sich jedoch nicht festgelegt, welche Messstation oder welche Messstationen das Klimageschehen im Plangebiet maßgeblich abbilden. Zumindest die Ergebnisse der beiden westlich des Plangebiets stehenden Messstationen Riedwiesen und Mohr/Federhaff zeigen für sämtliche Nächte, aber auch für die nach dem Gutachten für das Klimageschehen wichtige erste Nachthälfte an Strahlungstagen häufig südwestliche Winde. Gleiches gilt für die Nachtsituation an der östlich des Plangebiets stehenden Messstation Walchensee bezogen auf sämtliche Tage.
48 
3. Bei den genannten Abwägungsfehlern handelt es sich um „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn das Lärmschutzkonzept und die klimaökologischen Auswirkungen der Planung waren in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899). Die Abwägungsfehler sind ferner „offensichtlich“ im Sinne dieser Vorschrift. Denn dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt. Die Mängel sind schließlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, a.a.O., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier ohne weiteres.
49 
Die mithin beachtlichen Abwägungsmängel sind auch nicht aufgrund § 215 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB wieder unbeachtlich geworden. Sie wurden rechtzeitig mit der Klagebegründung vom 29.07.2008 gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht. Unerheblich ist, ob der Schriftsatz noch vor Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB bei der Antragsgegnerin einging. Denn in der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans am 02.08.2007 wurde nicht auf die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB in der seit dem 01.01.2007 geltenden Fassung hingewiesen, sondern auf die Zweijahresfrist der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung der Vorschrift. Die Rügefrist des § 215 Abs. 1 Satz 3 BauGB wurde daher nicht in Gang gesetzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 180).
50 
4. Die Rüge der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die Folgekosten einer Dachbegrünung nicht hinreichend in Rechnung gestellt, greift dagegen nicht durch. Es trifft zwar zu, dass sich aus den Planvorgängen kein Hinweis darauf ergibt, dass dieser Aspekt bei der Abwägung eine Rolle gespielt hat. Die Antragsgegnerin durfte ihn jedoch vernachlässigen, da die Folgekosten für den Einzelnen überschaubar sind und die Begrünung von Nutzen für Umwelt und Klima ist. Eine Begrünung kommt dem Anliegen der Antragsteller am Erhalt der klimaökologischen Situation sogar entgegen.
51 
5. Die Antragsgegnerin hat auch den Freizeitwert des Rheinauer Sees nicht verkannt. Der Belang des Landschaftsbildes und der Erholung wurde im Fachbeitrag Grünordnung ermittelt und bewertet. Dem Plangebiet wird trotz der Vorbelastungen durch die Bebauung westlich der Rohrhofer Straße und der früheren Nutzung für die Tennisanlage ein hohes bis sehr hohes Potential hinsichtlich des Schutzgutes Landschaftsbild/Erholung zugesprochen. Im Rahmen der Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung werden für dieses Schutzgut wegen der vorgesehenen Durchlässigkeit des Plangebiets für die Öffentlichkeit zu den Freizeit- und Erholungsflächen am Rheinauer See, der Erhaltung eines Grundgerüsts der vorhandenen Begrünung in Verbindung mit den vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen allerdings keine nachteiligen Auswirkungen erwartet. Der Fachbeitrag Grünordnung mit Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung war Gegenstand der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats der Antragsgegnerin.
52 
6. Der Antragsgegnerin ist auch bei der Ermittlung und Bewertung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege kein Fehler unterlaufen.
53 
aa) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die Pufferwirkung des Plangebiets für die in der Nähe gelegenen FFH-Gebiete und -FFH-Flächen verkannt. Nach den Feststellungen des Fachbeitrags Grünordnung befindet sich nur eine Teilfläche eines FFH-Gebietes in der näheren Umgebung des Plangebiets. Eine Beeinträchtigung des dort herrschenden Lebensraums und der vorherrschenden Tier- und Pflanzenarten sei nicht zu erwarten. Diese Einschätzung haben die Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel gezogen.
54 
bb) Die Vernichtung des Zwerggrases Mibora Minima erfolgte - wie die Antragsteller selbst vortragen - bereits durch die Bebauung westlich der Rohrhofer Straße. Hinweise auf das Vorkommen dieses Grases auch im Plangebiet gibt es nicht. Der Fachbeitrag Grünordnung, der eine Bestandsaufnahme der im Plangebiet vorhandenen Flora enthält, nennt es nicht. Auch die Antragsteller behaupten sein Vorkommen im Plangebiet nicht.
55 
cc) Auch die maßgeblichen Aussagen des Landschaftsplans wurden mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Der Fachbeitrag Grünordnung hält einen Konflikt der Planung mit der Aussage des Landschaftsplans, das Gebiet liege in einer innerörtlich bedeutsamen Freiraumzäsur zur Erhaltung der lokalen Funktionen (Kaltluftentstehung/Durchlüftung), aufgrund der Ergebnisse des klimaökologischen Gutachtens für ausgeschlossen. Selbst wenn man in Rechnung stellt, dass die Simulation einer Windanströmung aus Südwesten pflichtwidrig unterlassen wurde, ist eine klimaökologisch bedenkliche Situation im Plangebiet selbst nicht zu befürchten, da es von der vorgesehenen Ventilations- und Belüftungsbahn in Ost-West-Richtung sowie von der Freihaltefläche im Süden profitiert.
56 
dd) Die Rüge, es seien keine Standorte für Neubepflanzungen festgelegt worden, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Bebauungsplan setzt sowohl bestimmt Standorte für Baumpflanzungen fest, als auch Bereiche, in denen eine bestimmte Anzahl von Bäumen zu pflanzen ist. Darüber hinaus enthält der Bebauungsplan unter Nr. 11.3 Festsetzungen zu Heckenanpflanzungen und unter Nr. 11.4 Festsetzungen zur Begrünung der Grundstücksflächen. Einer Standortfestlegung für Heckenpflanzungen und für die Pflanzung von Bäumen in den Hausgärten bedurfte es nicht.
57 
ee) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller des weiteren, die Folgen für den Rheinauer See (Wasserrecht, Wasserhaushalt) seien nicht ermittelt worden. Der Fachbeitrag Grünordnung erwähnt die Nähe des Plangebiets zum Rheinauer See, beleuchtet jedoch nur die Auswirkungen der Planung auf das Grundwasser. Es ist nicht erkennbar, dass und welche Auswirkungen die Planung auf den Zustand des Rheinauer Sees haben könnte. Auch die Antragsteller legen insoweit nichts dar.
58 
ff) Die Antragsgegnerin hat schließlich auch die klimaökologische Bedeutung der Grünstreifen im Norden und Westen des Plangebiets nicht verkannt, die nach der Planung entfallen sollen. Der Fachbeitrag Grünordnung mit Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung hat die Bedeutung der vorhandenen Grünflächen unter den Stichworten „Schutzgut Arten und Biotope (Arten und Pflanzen)“ und „Schutzgut Klima/Luft“ ermittelt und bewertet. Der Fachbeitrag war Gegenstand der Abwägung.
III.
59 
Der Bebauungsplan leidet neben den oben dargestellten Ermittlungs- und Bewertungsfehlern auch an materiellen Fehlern. Es kann offen bleiben, ob es dem Bebauungsplan bereits an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB mangelt (dazu 1.). Jedenfalls liegen aber Fehler im Abwägungsergebnis vor (dazu 2. und 3.). Auch die Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO und die Lösung des Freizeitlärmkonflikts im Wege der Baulaust erscheinen zumindest problematisch (dazu 4. und 5.).
60 
1. Legt man die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 06.02.2003 (- 4 BN 5.03 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 116) zugrunde, bestehen zumindest Bedenken an der Erforderlichkeit der Planung.
61 
Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Die Zulässigkeit bauplanerischer Festsetzungen setzt nicht voraus, dass sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Es genügen hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Die Erforderlichkeit der Planung ist maßgeblich an der städtebaulichen Konzeption der Gemeinde zu messen. Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.) oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Damit handelt es sich bei dem Merkmal der Erforderlichkeit um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8).
62 
a) Im vorliegenden Fall hat die Planung zunächst das Ziel, ehemalige Flächen für Freizeitnutzungen einer Wohnnutzung zuzuführen, um damit eine Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden. Es soll ein qualitätsvolles Wohnquartier mit vielfältigen Wohnformen entwickelt werden. Der Bebauungsplan verfolgt daher das städtebauliche Ziel der Schaffung von Wohnraum (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) und trägt den Belangen des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) Rechnung. Einer konkreten Bedarfsprognose bedurfte es nicht, denn das ausgewiesene Baugebiet stellt lediglich eine Angebotsplanung dar. Der Hinweis der Antragsteller auf leer stehende Wohnungen und Häuser in Rheinau-Süd lässt die Erforderlichkeit der Planung nach den oben dargestellten Grundsätzen dagegen nicht entfallen.
63 
b) Soweit mit der Planung jedoch ein reines Wohngebiet geschaffen werden soll, bestehen wegen der Belastung des künftigen Baugebiets mit Verkehrslärm erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit der Planung. Nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 06.02.2003, a.a.O.) ist ein Bebauungsplan wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB auch dann unwirksam, wenn die Verwirklichung der Planung auf unabsehbare Zeit an unüberwindlichen immissionsschutzrechtlichen Hindernissen scheitert. Eine Gemeinde darf nicht so planen, dass im Plangebiet schädliche Umwelteinwirkungen vorprogrammiert sind. Sie darf nicht ohne zwingenden Grund selbst die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Vorbelastungen schaffen, indem sie in einen durch ein erhöhtes Immissionspotential gekennzeichneten Bereich ein störempfindliches Wohngebiet hinein- plant und damit aus einem reinen Wohngebiet oder wesentlichen Teilen desselben in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht in Wahrheit ein Dorf- oder Mischgebiet macht.
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Im vorliegenden Fall liegt eine vergleichbare Situation vor. Der Lärmgutachter stellte in seiner schalltechnischen Untersuchung fest, dass die mit der Gebietsfestsetzung „Reines Wohngebiet“ verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Verkehrslärmbelastung nicht erfüllt werden kann. Die schalltechnischen Berechnungen belegen, dass im Plangebiet die Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete nur an wenigen Stellen eingehalten werden können. Im Übrigen werden die Werte um bis zu 17,6 dB(A) überschritten. Die Pegelwerte übertreffen selbst die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete an ungefähr der Hälfte der Immissionsorte. An mehreren Stellen werden sogar die großzügigeren Grenzwerte der 16. BImSchV für Wohngebiete überschritten. Maßnahmen zum Schallschutz, die der Schallgutachter empfiehlt und die das immissionsschutzrechtliche Niveau eines reinen Wohngebietes sicherstellen könnten, hat die Antragsgegnerin nicht festgesetzt; ihre Umsetzung ist auch nicht auf andere Weise - insbesondere nicht durch den zwischen der Antragsgegnerin und dem Investor am 09.07.2007 geschlossenen städtebaulichen Vertrag oder die nachfolgenden bauordnungsrechtlichen Verfahren - sichergestellt (s. dazu 3.). Bei dieser Sachlage erscheint die Verwirklichung eines reinen Wohngebiets aus immissionsschutzrechtlicher Sicht auf Dauer nicht möglich, so dass bereits die Erforderlichkeit der Planung in Frage steht.
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Letztlich bedarf dies jedoch keiner abschließenden Entscheidung, denn die Festsetzung eines reinen Wohngebiets ohne gleichzeitige Festsetzung von entsprechenden Lärmschutzmaßnahmen stellt in Anbetracht der hohen Verkehrslärmbelastung des Plangebiets jedenfalls einen Fehler im Abwägungsergebnis dar.
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2. Die Lärmbelastung wurde zwar durch die schalltechnische Untersuchung ermittelt und bewertet. Die Antragsgegnerin hat die Lärmschutzbelange auch zutreffend abgewogen, denn ausweislich der Planbegründung (Nr. 9.2.2) hielt sie Lärmschutzmaßnahmen für erforderlich (dazu a)). Das Ergebnis dieses Abwägungsvorgangs ist jedoch fehlerhaft, da die Antragsgegnerin keine Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt hat (dazu b)) und die Lärmproblematik auch nicht auf andere Weise bewältigt werden kann (dazu c)). Der Bebauungsplan verstößt deshalb insoweit gegen das aus § 1 Abs. 7 BauGB folgende Gebot der Konfliktbewältigung.
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a) Nach den Ergebnissen der schalltechnischen Untersuchung sind wegen der massiven Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete erhebliche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. Die schalltechnische Untersuchung basiert zwar auf dem städtebaulichen Entwurf des Investors, der - aufbauend auf den Festsetzungen des Bebauungsplans - eine bestimmte Bebauungsvariante enthält. Sie besitzt dennoch auch Aussagekraft für den Bebauungsplan selbst, denn in der schalltechnischen Untersuchung wurden sehr detailliert über 80 Immissionsorte im Plangebiet untersucht (s. Anhang A3-2 des Gutachtens). Es ist daher zu erwarten, dass sich auch bei einer geänderten Gebäudeanordnung - insbesondere im Baugebiet WR 1b - die Pegelwerte nicht wesentlich verändern werden.
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Nach den Berechnungen des Schallgutachters werden die Pegelwerte im Plangebiet an fast allen Immissionsorten die Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete von 50 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts überschreiten. Die maximalen Überschreitungen in den einzelnen Plangebieten fallen sehr deutlich aus; sie betragen zwischen 7,3 dB(A) und 17, 6 dB(A). Nach Auffassung des Gutachters sind dementsprechend zum Schutz der geplanten Wohnnutzung vor den Straßenverkehrslärmeinwirkungen Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen und planungsrechtlich abzusichern. Die Mehrfamilienhausbebauung entlang der Rohrhofer Straße (Plangebiete WR 2a und 2b) sei als Lärmschutzbebauung konzipiert. Dort sollten Aufenthaltsräume und Außenwohnbereiche möglichst zur straßenabgewandten Seite orientiert werden; pro Wohnung sollte aber mindestens ein Aufenthaltsraum mit Fenster zur leisen Fassade angeordnet werden. Für Aufenthaltsräume, die zur Rohrhofer Straße und zur Straße Am Rheinauer See orientiert seien, sei zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse passiver Schallschutz festzusetzen. Darüber hinaus sei passiver Schallschutz für den Fall vorzusehen, dass Wohngebäude innerhalb des Plangebiets errichtet würden, bevor die geplante Mehrfamilienhausbebauung entlang der Rohrhofer Straße verwirklicht sei. Im Übrigen schlug er die Festsetzung von Lärmpegelbereichen nach der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ und die Festsetzung der Verwendung von Außenbauteilen vor, die bestimmte Schalldämmmaße nach der DIN 4109 aufweisen. Ausgehend von der Beurteilung durch den Schallgutachter hielt auch die Antragsgegnerin Schallschutzmaßnahmen erforderlich, wie sich Nr. 9.2.2 der Planbegründung entnehmen lässt.
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b) Die Antragsgegnerin hat dennoch keine der Empfehlungen des Schallgutachters als Festsetzungen in den angefochtenen Bebauungsplan übernommen. Dies wurde von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr in Abrede gestellt.
70 
Handelt es sich aber - wie schon die Überschrift nahelegt - um bloße Hinweise zum Schallschutz, sind diese - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - nicht geeignet, die erhebliche Verkehrslärmproblematik zu lösen. Denn es ist nicht sichergestellt, dass die künftigen Bewohner des Baugebiets keinem Verkehrslärm ausgesetzt sein werden, der in einem reinen Wohngebiet unzumutbar ist. Weder ist verbindlich geregelt, dass die als bewohnte Lärmschutzwand konzipierte Bebauung entlang der Rohrhofer Straße vor der übrigen Bebauung errichtet wird, noch dass die Anordnung der Aufenthaltsräume in dieser Bebauung entsprechend den Empfehlungen des Gutachters erfolgen wird oder dass bei der Errichtung der Gebäude im gesamten Plangebiet Materialien verwendet werden, die die vom Gutachter als erforderlich erachteten Schalldämmmaße aufweisen. Die Erteilung von Baugenehmigungen zur Errichtung von Reihenhauszeilen am 18.12.2008 und am 01.12.2009 zeigt, dass tatsächlich die ernsthafte Gefahr besteht, dass den Bewohnern dieser Häuser der ihnen vom Schallgutachter zugedachte Schutz durch die Lärmschutzbebauung entlang der Rohrhofer Straße nicht zuteil wird. Denn für die Bebauung entlang der Rohrhofer Straße liegt keine Baugenehmigung vor. Darüber hinaus enthält zumindest die Baugenehmigung vom 18.12.2008 keine Auflagen hinsichtlich der Verwendung von Materialien mit bestimmten Schalldämmmaßen, wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat.
71 
c) Der Bebauungsplan verstößt deshalb gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Denn grundsätzlich sind die durch die Planung ausgelösten Konflikte durch die Planung selbst zu bewältigen. Sie dürfen nicht zu Lasten der Betroffenen letztlich ungelöst bleiben. Einzelne Teile der Konfliktbewältigung können zwar in ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren verschoben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2010 - 4 B 76.09 - juris; kritisch Fickert/Fieseler, BauNVO Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 15 Rn. 1.13). Dies gilt allerdings nur, wenn dort eine Konfliktbewältigung erwartet werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass der Bebauungsplan bereits die richtigen Weichenstellungen enthält, denn mit einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren können die Festsetzungen eines Bebauungsplans nur noch feingesteuert oder nachgesteuert werden. Es kann die Festsetzungen weder korrigieren, noch kann es fehlende Festsetzungen ersetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.1989 - 4 NB 8.89 -, BauR 1989, 129; Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, BauGB Kommentar, § 1 Rn. 215 ff. und Stüer, Der Bebauungsplan, Rn. 772 ff. jeweils m.w.N. der Rspr.; zur Verlagerung störfallrechtlicher Probleme ins immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, juris). Des weiteren ist in Rechnung zu stellen, dass die Errichtung einer baulichen Anlage nicht in jedem Fall die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens voraussetzt. Vielmehr genügt in den Fällen des § 51 LBO das Kenntnisgabeverfahren; Lärmschutzvorkehrungen könnten dann nur durch Einzelverfügungen festgesetzt werden, die allerdings einer Rechtsgrundlage bedürften.
72 
Im vorliegenden Fall enthält der angefochtene Bebauungsplan überhaupt keine Festsetzungen zum Lärmschutz. Es sind daher keine „Weichenstellungen“ vorhanden, die sicherstellen, dass in dem geplanten reinen Wohngebiet gebietsentsprechende Wohnverhältnisse herrschen werden. Lärmschutzmaßgaben der Baurechtsbehörde in den nachfolgenden bauordnungsrechtlichen Verfahren stellten somit keine Feinsteuerung der Vorgaben des Bebauungsplans dar. Im Übrigen wären solche mangels Rechtsgrundlage auch nicht zulässig.
73 
Die Grenze zur Gesundheitsgefährdung, die nach der Rechtsprechung allgemein ab 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht angenommen wird (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, BVerwGE 134, 45), überschreitet der Verkehrslärm nach den schalltechnischen Berechnungen (noch) nicht, so dass ein Tätigwerden der Behörde nach § 47 Abs. 1 LBO aus Gründen der verfassungsrechtlichen Gesundheitsschutzpflicht des Staates nicht gerechtfertigt wäre. Die DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) stellt keine öffentlich-rechtliche Vorschrift über die Errichtung von Anlagen dar, auf deren Einhaltung die Baurechtsbehörde nach § 47 Abs. 1 LBO zu achten hat. Es handelt sich vielmehr um eine technische Norm, die die Anforderungen an den Schallschutz, d.h. dessen Art und Weise regelt. Ob überhaupt Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind und von der Baurechtsbehörde gefordert werden können, muss sich dagegen aus einer öffentlich-rechtlichen Norm im Sinne des § 47 Abs. 1 LBO ergeben. An einer solchen Norm fehlt es im vorliegenden Fall. Auch § 3 Abs. 3 LBO stellt sie - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - nicht dar. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann die oberste Baurechtsbehörde Regeln der Technik, die der Erfüllung der Anforderungen des § 3 Abs. 1 LBO dienen, als technische Baubestimmungen bekanntmachen. Die technischen Baubestimmungen sind nach § 3 Abs. 3 Satz 3 LBO einzuhalten. Ob § 3 Abs. 3 Satz 3 LBO überhaupt taugliche Grundlage einer Verfügung der Baurechtsbehörde sein kann, mit der dem Bauherrn bestimmte Baumaßnahmen aufgegeben werden, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Jedenfalls im vorliegenden Fall könnte eine Anordnung zum Schallschutz nicht auf diese Vorschrift gestützt werden. Das Innenministerium Baden-Württemberg hat die DIN 4109 zwar mit Bekanntmachung vom 06.11.1990 als technische Baubestimmung eingeführt (GABl. 1990, 829). Nach Nr. 2.1 des Einführungserlasses bedarf es eines Nachweises der Luftschalldämmung von Außenbauteilen aber nur, wenn a) der Bebauungsplan festsetzt, dass Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm an Gebäuden zu treffen sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) oder b) der sich aus amtlichen Lärmkarten oder Lärmminderungsplänen nach § 47a BImSchG ergebende „maßgebliche Außenlärmpegel“ ein bestimmtes Maß überschreitet. Beide Varianten sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
74 
Auch § 15 Abs. 1 BauNVO scheidet als Rechtsgrundlage einer Verfügung aus, mit der einem Bauherrn Maßnahmen zur Gewährleistung bestimmter niedrigerer Immissionswerte aufgegeben werden. Denn dies käme einer vollständigen Verlagerung der Konfliktlösung auf das nachfolgende bauordnungsrechtliche Verfahren gleich. Die Baurechtsbehörde hätte zu entscheiden, welcher Lärmbelastung die Gebietsbewohner künftig ausgesetzt sein sollen. Eine solche Entscheidung ist jedoch Sache der planenden Gemeinde; sie muss diese Frage im Rahmen der Abwägung der von der Planung betroffenen Belange beantworten und durch Festsetzungen im Bebauungsplan verbindlich regeln.
75 
d) Eine Konfliktlösung kann im Einzelfall zwar auch durch geeignete vertragliche Vereinbarungen, insbesondere im Rahmen von städtebaulichen Verträgen nach § 11 BauGB sichergestellt werden (vgl. Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, a.a.O. Rn. 220). Von einer solchen Lösung ging wohl auch die Antragsgegnerin aus, denn in der Begründung zum Bebauungsplan wird darauf verwiesen, dass die bestehende Lärmproblematik im städtebaulichen Vertrag aufgezeigt und in den Kaufverträgen der Grundstücke eingehend thematisiert werde. Des weiteren wird im Rahmen der Abwägung (Nr. 9.3 der Begründung) darauf abgestellt, dass „im städtebaulichen Vertrag die Verpflichtung zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche dahingehend geregelt“ werde, „dass die Empfehlungen der schalltechnischen Untersuchung zu den zu ergreifenden Maßnahmen der Lärmvorsorge verpflichtend in die Kaufverträge der künftigen Grundstückseigentümer zu übernehmen“ seien.
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Der Verkehrslärmkonflikt wird durch den zwischen der Antragsgegnerin und dem Investor am 09.07.2007 geschlossenen Vertrag jedoch gerade nicht gelöst. Denn der städtebauliche Vertrag enthält keine Regelung, nach der der Investor verpflichtet ist, in die Kaufverträge mit den Grundstückskäufern Empfehlungen zum Schallschutz aufzunehmen. Nach § 8 des Vertrages ist der Investor lediglich verpflichtet, den Betrieb und die Immissionen der Wasserski- und Freizeitanlage Rheinauer See im derzeit genehmigten Umfang zu dulden. Im Übrigen regelt die Vertragsbestimmung Einzelheiten des Verzichts auf Abwehransprüche. Sie betrifft somit allein die Lärmimmissionen der bestehenden Freizeiteinrichtungen, nicht jedoch Verkehrsimmissionen. Eine Verpflichtung, den Käufern die Durchführung bestimmter Lärmschutzmaßnahmen aufzuerlegen, besteht nicht. Der Investor ist nicht einmal verpflichtet, die Käufer auf die bestehende Verkehrslärmproblematik aufmerksam zu machen. Möglicherweise ist dies unterlassen worden, weil geplant ist, dass der Investor sämtliche Häuser selbst baut und die Antragsgegnerin davon ausging, dass dabei Materialien verwendet werden, die die erforderlichen Schalldämmmaße einhalten. Im Idealfall wären die Empfehlungen des Lärmgutachters dann umgesetzt. Es fehlt jedoch bereits an einer vollstreckbaren Verpflichtung für den Fall, dass der Investor die erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen - beispielsweise aus Kostengründen - doch unterlässt. Erst recht fehlt eine solche Verpflichtung, falls nicht der Investor, sondern ein Dritter die Errichtung der Häuser übernimmt, weil beispielsweise der Investor insolvent wird oder er sich dazu entschließt die Grundstücke unbebaut zu veräußern. Eine verbindliche Regelung, die für diesen Fall die Wahrung gesunder - gebietsentsprechender - Wohnverhältnisse sicherstellen könnte, besteht nicht.
77 
3. Der Bebauungsplan leidet zudem an einem weiteren Abwägungsfehler, weil als Art der baulichen Nutzung ein reines Wohngebiet festgesetzt worden ist, ohne gleichzeitig Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen, die das erforderliche höhere Lärmschutzniveau eines solchen Baugebiets nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 BauNVO sicherstellen und keine besonderen städtebaulichen Gründe vorliegen, die die Festsetzung eines reinen Wohngebiets trotz massiver Überschreitung der einschlägigen Orientierungswerte der DIN 18005 rechtfertigen. Das Unterlassen der Festsetzung von Lärmschutzmaßnahmen und die Festsetzung eines reinen Wohngebiets sind angesichts des Ausmaßes der Verkehrslärmbelastung des Plangebiets und dessen konkreter Lage in der Weise miteinander verbunden, dass der Verzicht auf verbindliche Lärmschutzmaßgaben eine andere Gebietsfestsetzung erfordert hätte oder umgekehrt bei Festsetzung eines reinen Wohngebiets verbindliche Lärmschutzvorgaben in den Bebauungsplan hätten aufgenommen werden müssen (vgl. auch die Ausführungen oben unter III. 1.).
78 
Eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 bedeutet zwar nicht von vornherein, dass eine Planung an einem Fehler leidet, der zu seiner Unwirksamkeit führt. Vielmehr kann im Einzelfall auch eine Überschreitung das Ergebnis einer gerechten bauleitplanerischen Abwägung der Gemeinde sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.06.2007 - 4 BN 6.07 -, BRS 71 Nr. 49). Je weiter aber die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, desto gewichtiger müssen die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und desto mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zur Verfügung stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern (BVerwG, Urteil vom 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238). Ausgehend von diesen Grundsätzen erfüllt der bloße Hinweis auf die Verkehrslärmproblematik nicht die Anforderungen an ein sachgerechtes Abwägungsergebnis. Denn es bedurfte angesichts der massiven Überschreitung der Orientierungswerte zunächst sehr gewichtiger städtebaulicher Gründe, die die Festsetzung eines reinen Wohngebiets trotz dieser Überschreitung rechtfertigen könnte. Dafür ist indes nichts ersichtlich. Die Begründung zum Bebauungsplan nennt als Grund für die Festsetzung eines reinen Wohngebiets unter Ausschluss sämtlicher nach § 3 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässiger Nutzungen die „Merkmale der angrenzenden Wohnquartiere“, die „städtebauliche Zielsetzung“ und die „geplanten Nutzungsabsichten im Plangebiet“. Die nach § 3 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen wurden ausgeschlossen, weil sie „den geplanten Nutzungsabsichten zuwiderlaufen und … sich als nicht umfeldverträglich erweisen“. Die genannten Gründe für die Festsetzung eines reinen Wohngebiets sind zwar städtebaulicher Natur, sie haben jedoch kein besonderes Gewicht. Sie liegen bei jeder Planung eines Wohngebiets vor. Weshalb andere Nutzungen nicht „umfeldverträglich“ sein sollen, wird nicht dargelegt. Das Plangebiet grenzt im Norden an eine Reihenhaussiedlung, im Osten an den Rheinauer See, im Süden an Brachgelände und im Westen an Geschosswohnungsbau. Die das Plangebiet umschließenden Straßen sind stark befahren. Die Umgebung des Plangebiets ist demzufolge weder besonders ruhig, noch hat sie einen besonders hochwertigen Charakter (z. B. den einer Villensiedlung). Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu erkennen, dass nur reine Wohnnutzungen mit dem bestehenden Umfeld harmonieren.
79 
4. Rechtlich problematisch sind darüber hinaus die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung im Baugebiet WR 2a und WR 2b, weil sie die in § 17 Abs. 1 BauNVO für reine Wohngebiete festgelegte Obergrenze für die Geschossflächenzahl von 1,2 übersteigen und eine Rechtfertigung hierfür nach § 17 Abs. 2 BauNVO derzeit zweifelhaft erscheint. Denn den Aufstellungsvorgängen lässt sich nicht mit Sicherheit entnehmen, dass sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin abwägend mit dieser Frage auseinandergesetzt hat. Einer abschließenden Entscheidung hierüber bedarf es angesichts der oben dargestellten Fehler des Bebauungsplans indes nicht. Der Senat weist nur auf das Folgende hin:
80 
Der Bebauungsplan setzt für das Baugebiet WR 2a drei bis vier Vollgeschosse, für das Baugebiet WR 2b vier Vollgeschosse fest. Bei der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,4 ergibt dies in beiden Baugebieten eine maximal zulässige Geschossflächenzahl von 1,6. Damit wird die in § 17 Abs. 1 BauNVO festgelegte Obergrenze um 0,4 überschritten. Bei den Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO handelt es sich um grundsätzlich bindende Vorgaben für die Abwägung, die den Rahmen für die Planung setzen (vgl. König/Röser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 17 Rn. 6; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 17 Rn. 2; Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO § 17 Rn. 8). Auch wenn in einem Bebauungsplan - wie hier - die Grundflächenzahl nicht festgesetzt worden ist, darf die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO durch die übrigen Festsetzungen grundsätzlich nicht überschritten werden (Fickert/Fieseler, a.a.O. Rn. 9). Eine Ausnahme besteht nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 und - des hier nicht einschlägigen - § 17 Abs. 3 BauNVO. Die Gemeinde hat in der Begründung zum Bebauungsplan darzulegen, dass die besonderen Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO erfüllt sind (vgl. König/Roeser/Stock, a.a.O. Rn. 7; Fickert/Fieseler a.a.O. Rn. 23 und 28). Denn nach der Planbegründung beurteilt sich maßgeblich, ob der Plangeber die Voraussetzungen für eine Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung zu Recht angenommen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1995 - 4 NB 42.93 -, Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.11.2009 - 2 A 19.07 -, juris Rn. 35). Ausgehend davon, ist nicht eindeutig zu erkennen, welche Gründe und Umstände die Antragsgegnerin dazu bewogen haben, eine Überschreitung der Obergrenzen festzusetzen.
81 
Die Begründung gibt bereits Anlass zu Zweifeln, ob sich die Antragsgegnerin der Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO überhaupt bewusst war. Denn unter der Überschrift „Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung“ unter Nr. 2.2.2.3 der Begründung finden sich nur Ausführungen zu § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO. Nach dieser Vorschrift darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen, Stellplätzen, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche um bis zu 50 % überschritten werden. Die Vorschrift des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO wendet sich - anders als § 17 Abs. 1 BauNVO - nicht an die Gemeinde als Plangeberin, sondern betrifft die Ermittlung der zulässigen Grundflächenzahl einzelner Bauvorhaben. Dementsprechend befasst sich die Begründung zum Bebauungsplan an dieser Stelle auch nur mit der Frage, welche Grundflächenanzahlen unter Ausnutzung der Möglichkeiten des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO erreicht werden können, wie hoch der Anteil der zusätzlich überbaubaren Fläche ist und wie hoch die durchschnittliche Grundflächenzahl im gesamten Baugebiet sein wird.
82 
Allerdings sind an mehreren Stellen der Begründung Ausführungen zum Maß der baulichen Nutzung im WR 2a und WR 2b entlang der Rohrhofer Straße zu finden. Sämtliche dieser Ausführungen stehen jedoch nicht in Zusammenhang mit der entsprechenden Festsetzung, geschweige denn mit der Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 BauNVO, worauf die Antragsteller zu Recht hinweisen. Zur Frage, ob die Überschreitung durch vorhandene Umstände ausgeglichen ist oder durch Festsetzungen ausgeglichen wird, schweigt die Begründung zum Bebauungsplan.
83 
Objektiv betrachtet könnten - folgt man den Ausführungen der Antragsgegnerin - möglicherweise Gründe und Umstände vorliegen, die ein Überschreiten der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO rechtfertigen (vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 10.12.1997 - 3 S 2023/97 -, BauR 1998, 977). Allerdings muss die Überschreitung auch von einem entsprechenden planerischen Willen und einer abwägenden Entscheidung der Antragsgegnerin getragen sein, die die durch § 17 Abs. 2 BauNVO gesetzten Grenzen beachtet. Denn nicht nur die Festsetzung des konkreten Maßes der baulichen Nutzung im Rahmen des § 17 Abs. 1 BauNVO, sondern auch die Überschreitung der Obergrenzen steht im gestaltenden Ermessen der Gemeinde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.1996 - 4 NB 1/96 - NVwZ-RR 1997, 83). Im vorliegenden Fall lässt sich ein solcher Wille und eine abwägende Entscheidung nur schwer feststellen. Es spricht manches dafür, dass insoweit ein vollständiger Abwägungsausfall vorliegt.
84 
5. Angesichts der oben dargestellten Fehlerhaftigkeit der Planung bedarf es auch keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die Rüge der Antragsteller durchgreift, das Plangebiet sei zu hohem Freizeit- und Sportanlagenlärm ausgesetzt. Offen bleiben kann insbesondere, ob das Freizeitlärmproblem in zulässiger Weise durch Übernahme einer Baulast durch die Eigentümerin des südlich des Plangebiets gelegenen Grundstücks Flst.-Nr. ... gelöst werden konnte, mit der sie darauf verzichtet, die auf ihrem Grundstück bauplanungsrechtlich festgesetzte private Tennisanlage zu errichten (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12.11.1987 - 4 B 216.87 -, Buchholz 406.17 BauordnungsR Nr. 24; Beschluss vom 02.12.2009 - 4 B 74.09 -, BauR 2010, 742; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.09.2009 - 3 S 1773/07 -, VBlBW 2010, 41).
85 
6. Ein Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB als besonderer Ausprägung des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.08.2002 - 4 C 5/01 - BVerwGE 117, 25; Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O. § 2 Rn 99) vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Stadt Brühl hat ihre Belange im Rahmen der Beteiligung vorgetragen. Sie wurden bewertet und abgewogen. Das Ergebnis der Abwägung lässt insoweit keinen Fehler erkennen.
86 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
87 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
88 
Beschluss vom 19. Mai 2010
89 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG endgültig auf 80.000,-- EUR festgesetzt.
90 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 39 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

Baugesetzbuch - BBauG | § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften


(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 3 Reine Wohngebiete


(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Läden und nicht störende Handwerksbe

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen


(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht wide

Baugesetzbuch - BBauG | § 11 Städtebaulicher Vertrag


(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein: 1. die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören au

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche


(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind. (2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen An

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 17 Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung


Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen: 1234 BaugebietGrund- flächenzahl (

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 47a Anwendungsbereich des Sechsten Teils


Dieser Teil des Gesetzes gilt für den Umgebungslärm, dem Menschen insbesondere in bebauten Gebieten, in öffentlichen Parks oder anderen ruhigen Gebieten eines Ballungsraums, in ruhigen Gebieten auf dem Land, in der Umgebung von Schulgebäuden, Kranken

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Mai 2010 - 3 S 2099/08 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Mai 2010 - 3 S 2099/08 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Sept. 2009 - 3 S 1773/07

bei uns veröffentlicht am 02.09.2009

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Juni 2007 - 9 K 2278/07 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Di

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Juli 2008 - 3 S 2772/06

bei uns veröffentlicht am 15.07.2008

Tenor Der Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ der Gemeinde Emmendingen vom 16.11.2004 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbes

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 01. März 2007 - 3 S 129/06

bei uns veröffentlicht am 01.03.2007

Tenor Die Anträge werden abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller Ziff. 1 und 2 (gesamtschuldnerisch), die Antragsteller Ziff. 3 und 4 (gesamtschuldnerisch) und der Antragsteller Ziff. 5 je zu einem Drittel. Die Revisio
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Mai 2010 - 3 S 2099/08.

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 13. Juli 2016 - 6 K 1596/15

bei uns veröffentlicht am 13.07.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Tatbestand   1 Die Kläger wenden sich gegen einen der Beige

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Okt. 2011 - 3 S 942/10

bei uns veröffentlicht am 19.10.2011

Tenor Auf den Antrag der Antragstellerin wird der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ der Stadt Bietigheim-Bissingen vom 15.12.2009 hinsichtlich der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Ziffern 1.012 und 1.11 des Textteils sowie Einsch

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Sept. 2010 - 3 S 324/08

bei uns veröffentlicht am 21.09.2010

Tenor Der Bebauungsplan „Offenau Süd-Erweiterung“ der Gemeinde Offenau vom 06. März 2007 wird für unwirksam erklärt.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragstellerin ist ein

Referenzen

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller Ziff. 1 und 2 (gesamtschuldnerisch), die Antragsteller Ziff. 3 und 4 (gesamtschuldnerisch) und der Antragsteller Ziff. 5 je zu einem Drittel.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. ....1 und die Örtlichen Bauvorschriften für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ der Antragsgegnerin vom 11.01.2006. Sie sind Eigentümer der nebeneinander liegenden, an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke ... (Antragsteller Ziff. 3 und 4), ... (Antragsteller Ziff. 5) und ... (Antragsteller Ziff. 1 und 2). Auf den Grundstücken stehen Wohnhäuser, im Gebäude ... ist zusätzlich eine Psychotherapiepraxis, im Gebäude ... ein Studio für Fotodesign untergebracht. Die Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich. Im Norden schließt ein gewerblich genutztes Grundstück an. Auf diesem wurde lange Zeit eine genehmigte Autoschlosserei betrieben, die heute abgemeldet ist. Derzeit stehen dort im Hof mehrere, teilweise nicht zugelassene Fahrzeuge, die nach Angaben der Antragsgegnerin repariert werden. Nördlich und nordwestlich davon befinden sich zwei größere Parkplätze. Die Straße Am Schlossberg mündet westlich der Grundstücke der Antragsteller in die Grundelbachstraße (L 3257) ein, an die sich westlich die Kernstadt Weinheims mit der Hauptstraße anschließt. Das Gebiet südlich der Straße Am Schlossberg beherbergte ehemals das Weinheimer Krankenhaus und die Gebäude der Weinheimer Feuerwehr. Das Krankenhaus wurde 1990 verlegt, die Gebäude in den Jahren 2000 und 2001 abgebrochen. Auf dem Krankenhausareal wurde danach auf Initiative Weinheimer Gewerbetreibender ein kostenfreier Dauerparkplatz für ca. 400 Pkw hergestellt. Eine Baugenehmigung dafür wurde nicht beantragt und auch nicht erteilt.
Der Bebauungsplan „Grundelbachstraße/Am Schlossberg“ umfasst in groben Zügen das Gebiet zwischen der Grundelbachstraße im Westen, dem Knotenpunkt Grundelbachstraße/Dürrstraße/Am Schlossberg und der Straße Am Schlossberg im Norden sowie dem Neuen Burgweg im Osten. Er ersetzt für diesen Geltungsbereich den Vorgängerplan Nr. ... „Östlich der Grundelbachstraße“ von 1992, der auf der Fläche zwischen Grundelbachstraße und Neuem Burgweg ein Mischgebiet und Flächen für den Gemeinbedarf festgesetzt hatte. Der aktuelle Flächennutzungsplan 12/2004 stellt das Bebauungsplangebiet als Mischbaufläche mit Hinweis auf archäologische Kulturdenkmale dar. Der aus dem „Entwicklungskonzept Innenstadt“ vom 25.02.2002 entwickelte Bebauungsplan bezweckt die Konversion (Wiedernutzbarmachung) eines zentralen innerstädtischen Bereichs und dessen Integration in den Stadtorganismus. Ferner soll ein Anstoß zur Regeneration bzw. Sanierung des städtebaulich vernachlässigten Bereichs zwischen Hauptstraße und Grundelbachstraße gegeben werden. Der Plan will Angebote für Dienstleistungsbetriebe schaffen, die Verkehrsimmissionen des Durchgangsverkehrs reduzieren, die Aufenthaltsqualität in der Grundelbachstraße verbessern und die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss im Einmündungsbereich der Dürrestraße erhöhen. Tragende Säule zur Umsetzung des Konzepts ist eine neue „eingehauste“ Hauptverkehrsstraße etwa 50 m östlich der bestehenden Grundelbachstraße. Der Durchgangsverkehr der L 3257 wird an der Tankstelle im Süden des Plangebiets auf eine ca. 250 m lange neue östliche Trasse geleitet, die auf ca. 170 m Länge unterhalb des neuen Burgenviertels in einem Tunnel verläuft. Die nördliche Tunnelöffnung, an die sich eine 20 m lange Lärmschutzwand anschließt, mündet in einen neu anzulegenden ovalen fünfarmigen Kreisverkehrsplatz, der auch die von Osten kommende Straße Am Schlossberg, die Alte Grundelbachstraße und die von Nordwesten heranführende Dürrestraße aufnehmen soll. Die Alte Grundelbachstraße bleibt als Ausweichstrecke, als Verbindung für Fußgänger und Radfahrer und als Zufahrt zu den im Plangebiet vorgesehenen Parkplätzen erhalten. Auf der „überdeckelten“ Fläche zwischen Grundelbachstraße und Neuem Burgweg soll im Osten ein neues Wohnquartier (WA) mit ca. 80 Wohnungen innerhalb von fünf Baufenstern und einer Grünfläche mit Anschluss an den Hang des Schlossbergs entstehen. Dieses insbesondere für das Wohnen älterer Menschen in Aussicht genommene Gebiet wird von der Straße Am Schlossberg aus über eine oberhalb der Tunneltrasse verlaufende Anliegerstraße erschlossen, die sich nach Süden erstreckt und als Sackgasse mit Wendehammer endet. Das Dreieck nördlich der Anliegerstraße wird als Mischgebiet ausgewiesen. Auf dem Areal zwischen dem Tunnel/der Erschließungsstraße und der Alten Grundelbachstraße wird ein Kerngebiet mit großen Baufenstern festgesetzt. In diesem Bereich soll ein Verbrauchermarkt mit Einzelhandels- sowie (auch seniorengerechten) Dienstleistungseinrichtungen entstehen. Zusätzlich zu den Einzelhandelsstellplätzen sind in einer öffentlichen Parkebene ca. 90 Stellplätze für Besucher dieses Bereichs und der Innenstadt vorgesehen. Der Zugang zur Kernstadt soll durch eine Aufweitung des Windeckgässchens (Abriss der Gebäude, Neugestaltung als gemischte Verkehrsfläche, Fußgängersteg über die Grundelbachstraße) gewährleistet werden. Durch diese verkehrs- und barrierefreie fußläufige Anbindung soll auch die neu entstehende Wohnanlage mit der Innenstadt, umgekehrt aber auch die Anbindung der Innenstadt an das Naherholungsgebiet des Schlossbergs und seiner Umgebung ermöglicht werden.
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde: Am 29.03.2000 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 05.04.2000 öffentlich bekannt gemacht. Die ebenfalls öffentlich bekannt gemachte frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde am 19.12.2000 in Form von Faltblättern, Presseveröffentlichungen und mehreren Informationsveranstaltungen durchgeführt. Mit Beschluss vom 13.04.2005 (öffentlich bekanntgemacht am 16.04.2005) stimmte der Ausschuss für Technik und Umwelt des Gemeinderats der Antragsgegnerin dem Entwurf zu und die öffentliche Auslegung wurde durchgeführt. Die Träger öffentlicher Belange wurden angehört. Die Antragsteller erhoben mit Schreiben vom 24.05.2005 Einwendungen, in denen sie u.a. das Fehlen von Untersuchungen zum Schallschutz und zur Luftqualität rügten, die Verlegung der Tunnelausfahrt weiter nach Osten auf die Trasse der L 3257 anregten und zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen forderten, weil sonst die Verkehrsgeräusche die - nach ihrer Auffassung einschlägigen - Grenzwerte der 16. BImSchV für Wohngebiete mit Sicherheit überschreiten würden. Im Verlauf des Verfahrens wurden u.a. fachtechnische Verkehrs-, Lärmschutz- und Umweltgutachten eingeholt. Am 12.10.2005 stimmte der Ausschuss für Technik und Umwelt des Gemeinderats einem geänderten Entwurf zu. Die erneute Auslegung des Entwurfs wurde - unter Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange - am 15.10.2005 in den Weinheimer Nachrichten öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, dass der Entwurf des Bebauungsplans, seine Begründung und wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen (Lärmschutz, Klima) vom 24.10.2005 bis einschließlich 24.11.2005 im Rathaus Weinheim, Obertorstraße 9, Eingang D, Amt für Stadtentwicklung, Zimmer 403, eingesehen werden könnten. Um Terminsvereinbarung unter einer angegebenen Telefonnummer wurde gebeten. In der Folgezeit erhoben u.a. die Antragsteller mit Schreiben vom 18.11.2005 erneut Einwendungen. Sie vertieften ihre Forderung, die Umgebung ihrer Grundstücke als ruhiges Wohngebiet einzustufen und stellten die Ergebnisse und Methodik des zwischenzeitlich eingeholten Schallschutzgutachtens in Frage. Am 11.01.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Bedenken und Anregungen, auch über die der Antragsteller, und beschloss den Bebauungsplan - unter gleichzeitiger Aufhebung des Vorgängerplans von 1992 für diesen Bereich - als Satzung; den Einwendern wurden unter dem 12.01.2006 die Abwägungsergebnisse mitgeteilt. Der Satzungsbeschluss wurde am 14.01.2006 öffentlich bekanntgemacht.
Am 16.01.2006 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Unter Bezugnahme auf die weitgehend inhaltsgleichen Einwendungen aus dem Bebauungsplanverfahren machen sie zusammengefasst geltend, dass sie in abwägungserheblichen Belangen (Lärm durch die heranrückende Straße) betroffen und ihr Antrag daher zulässig sei. Der Bebauungsplan weise verfahrensrechtliche Fehler auf und sei auch materiell-rechtlich wegen Fehlabwägungen rechtswidrig.
Verfahrensrechtlich habe die Antragsgegnerin bei der zweiten Offenlage im Oktober/November 2005 gegen die Anforderungen der §§ 4 a Abs. 3, 3 Abs. 2 BauGB verstoßen. Ihr Prozessbevollmächtigter, Rechtsanwalt Dr. ..., habe am 16.11.2005 den Bebauungsplan einsehen wollen. Dabei habe er festgestellt, dass sich im Rathaus D weder im Eingangsbereich noch im ersten Obergeschoss ein Hinweis auf das Zimmer 403 gefunden habe. Auch im dritten Obergeschoss befinde sich nur ein Schild mit der Zimmernummer 410 und direkt daneben eine Ergänzung „410 - 413“. Links habe man ein Schild mit dem Aufdruck „Zimmer 401“ (in großer Schrift) und darunter das Schild „Amt für Stadtentwicklung, Amtsleiter Herr ..., Sekretärin Frau ...“ gefunden. Der gemäß einem späteren Foto der Antragsgegnerin angebrachte Hinweis „Zimmer 401 - 409“ sei damals noch nicht vorhanden gewesen. Die Vorzimmerdame habe Rechtsanwalt Dr. ... auf Nachfrage schließlich die in einem geradeaus anschließenden Zimmer an der Wand aufgehängten Planunterlagen gezeigt. Die Nummer (403) dieses Zimmers habe erst an der Verbindungstür gestanden. Auf Nachfrage habe Dr. ... dann auch die Verkehrsuntersuchung des Büros ... erhalten. Der Sachbearbeiter habe neben ihm gestanden, eine ungestörte Einsichtnahme sei nicht möglich gewesen. Wegen der Einzelheiten werde auf eine handschriftliche Notiz von Rechtsanwalt Dr. ... vom 16.11.2005 sowie auf den Auszug eines aus der Erinnerung diktierten Vermerks vom gleichen Tag verwiesen. Die vorgefundenen Auslegungsbedingungen entsprächen den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB nicht. Danach müsse jeder Interessierte ohne weiteres, insbesondere ohne Nachfragen bei Bediensteten, in die Planunterlagen Einsicht nehmen können und diese Unterlagen müssten zudem vollständig, sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar in dem vorgesehenen Raum zur Verfügung stehen. Hier seien die Unterlagen unvollständig und auch nicht frei zugänglich gewesen. Interessierte Bürger hätten, um zum Bebauungsplanentwurf zu gelangen, zunächst das Zimmer des Amtsleiters für Stadtentwicklung bzw. dessen Vorzimmer passieren müssen. Die Bitte um Terminsvereinbarung in der amtlichen Bekanntmachung suggeriere zudem, dass die Einsicht erst nach vorheriger Anmeldung möglich sei.
Verfahrensfehlerhaft sei ferner, dass nach den Akten möglicherweise an den Sitzungen des Ausschusses für Technik und Umwelt am 14.03.2005 und am 12.10.2005 der Stadtrat ... (Freie Wähler, später CDU) an der Abstimmung teilgenommen habe. Stadtrat ... habe den Sitzungssaal erst im Verlauf der Sitzung verlassen. Aus dem Vergleich der in beiden Terminen jeweils anwesenden (19 bzw. 18) Stadträte und dem Abstimmungsergebnis (19 Ja-Stimmen, 1 Gegenstimme bzw. 17 Ja-Stimmen und 2 Gegenstimmen) ergebe sich der Verdacht, dass Stadtrat ... mit abgestimmt habe.
In materieller Hinsicht leide der Bebauungsplan an Abwägungsfehlern im Vorgang wie im Ergebnis. Der Plan berücksichtige nicht das Gebot der Konfliktvermeidung nach § 50 BImSchG. Durch Verlegung der Straßentrasse in unmittelbare Nachbarschaft zu einer bisher von Lärm- und Schadstoffimmissionen nahezu unbelasteten Wohnbebauung (darunter die Wohnhäuser der Antragsteller) werde eine durch die Planzwecke nicht gerechtfertigte Konfliktsituation geschaffen. Die Antragsgegnerin habe völlig unberücksichtigt gelassen, dass der Zweck einer Anbindung des geplanten Gebiets an die Innenstadt auch durch andere Mittel als eine Trassenverlegung - etwa durch Fußgängerbrücken - erreicht werden könnte, zumal die Alte Grundelbachstraße und damit die Trennung des Gebiets von der Innenstadt nach wie vor bestehen bleibe. Das Interesse der Antragsteller an gesunden Wohnverhältnissen sei unangemessen hinter die Interessen von Investoren zurückgesetzt worden.
Bei der Abwägung habe der Gemeinderat das Gebiet der Antragsteller zu Unrecht als Mischgebiet eingestuft. In Wirklichkeit handle es sich um ein reines, zumindest aber um ein allgemeines Wohngebiet. Das hinter den Wohnhäusern liegende ehemals als Autoschlosserei genutzte Grundstück Flst.-Nr. ... sei zu Unrecht in die Gebietsbeurteilung einbezogen worden. Die Wohnhäuser enthielten nach Norden hin in Richtung auf dieses Gebiet keine bzw. keine wesentlichen Fensteröffnungen. Gegenwärtig könne die Nutzung dieses Grundstücks allenfalls als nicht störender Handwerksbetrieb oder nicht störender Gewerbebetrieb nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 bzw. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO beurteilt werden. Eine Betriebstätigkeit habe ihr Prozessbevollmächtigter bei mehreren Besichtigungen nicht feststellen können.
Das schalltechnische Gutachten des Büros ... & Partner vom 26.07.2005/25.08.2005 gehe von falschen Voraussetzungen aus. Es nehme zunächst - wie dargelegt - zu Unrecht ein Mischgebiet an und beziehe unzulässigerweise die Lärmvorbelastung des derzeit im Plangebiet gelegenen Großparkplatzes ein, der baurechtlich illegal sei. Die Gutachter hätten beim Anwesen ... der Antragsteller Ziff. 3 und 4 auch falsche Messpunkte zugrunde gelegt, die den tatsächlichen Lärm nicht voll erfassten. Selbst bei korrekter Durchführung der Messungen würden sich auf Grundlage der für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte von 59/49 dB(A) an den Messpunkten ... und ... sowie ... Überschreitungen von tags bis zu 5 dB(A) und nachts sogar bis zu 7 dB(A) ergeben. Schließlich sei das Schallgutachten in seinen vergleichenden Aussagen zum Verkehrslärm vor und nach der Planverwirklichung widersprüchlich.
10 
Auch das Verkehrsgutachten des Büros ...... vom 07.03.2001 /25.03.2005/23.11.2005 sei unrichtig und daher als Abwägungsgrundlage untauglich. Dieses Gutachten beziehe den Parkplatz ebenfalls mit ein und die nur auf einen Tag (05.07.2005) und nur für bestimmte Verkehrsströme durchgeführte Verkehrszählung sei unvollständig; aus Kostengründen habe man die übrigen Verkehrsströme auf der Basis veralteter Zahlen aus dem Jahr 2000 geschätzt. Insgesamt seien so die Verkehrszahlen zu niedrig angesetzt worden, die tatsächlich zu erwartende Verkehrsbelastung sei höher.
11 
Die Antragsgegnerin habe zu Unrecht auch bestehende Trassenalternativen nicht berücksichtigt. Der Tunnelausgang hätte auf die vorhandene Trasse der L 3257 verschoben werden können; er läge dann im Bereich gewerblicher Nutzung und wäre für die Antragsteller weniger nachteilig.
12 
Fehlerhaft sei auch, dass das Baufeld zwischen der Anliegerstraße und der Straße Am Schlossberg als Mischgebiet ausgewiesen werde. Eine gewerbliche Nutzung dieses Gebiets sei mangels geeigneter Erschließung überhaupt nicht möglich und der Mischgebietsverkehr widerspreche auch der angestrebten Schaffung des südlich anschließenden, für ältere Menschen bestimmten Wohngebiets. Auch das Ziel, eine Reduzierung der Verkehrsimmissionen zu erreichen, werde mit der Planung des Mischgebiets verfehlt.
13 
Schließlich widerspreche auch die Enge und nur für eine Geschwindigkeit von 40 km/h ausgelegte Kurvenführung im Tunnel geltendem Recht. Nach § 45 Abs. 1 c StVO dürfe eine Landesstraße wie die L 3257 nicht mit einer durchgängigen Geschwindigkeitsbeschränkung versehen werden.
14 
Die Antragsteller beantragen,
15 
den Bebauungsplan Nr. ....1 und die Örtlichen Bauvorschriften für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ der Antragsgegnerin vom 11.01.2006 für unwirksam zu erklären.
16 
Die Antragsgegnerin beantragt,
17 
die Anträge abzuweisen.
18 
Der behauptete Verfahrensfehler einer Verletzung von § 3 Abs. 2 BauGB bei der zweiten Offenlage liege nicht vor. Interessierte Bürger hätten den Ort der Auslegung auf Grund der Beschreibung der Örtlichkeiten im Bekanntmachungsbeschluss ohne weiteres finden können. Dies ergebe sich aus einem der Antragserwiderung beigefügten Lageplan des Rathauses. Das Amt für Stadtentwicklung im dritten Stock sei mehrfach gekennzeichnet. Auf die genaue Zimmernummer komme es nicht an. Im Übrigen erkenne man beim Betreten des Vorzimmers (Zimmer 401) bereits das Zimmer 403, einen langen Flurbereich. Das Zimmer des Amtsleiters (Zimmer 402), das links abgehe, müsse nicht betreten werden. Die Unterlagen seien auch nicht unvollständig ausgelegt worden. Die Gemeinde sei nicht verpflichtet, alle Stellungnahmen/Gutachten öffentlich auszulegen, so dass das Verkehrsgutachten ... zu Recht nicht Bestandteil der Offenlage gewesen sei. Im Übrigen habe der Rechtsanwalt dieses Gutachten auch einsehen können. Die Offenlage sei zudem noch auf der Grundlage des Baugesetzbuchs alter Fassung durchgeführt worden, dessen weniger strenge Voraussetzungen erst Recht vorlägen. Der Hinweis auf eine vorherige Terminsvereinbarung sei ausschließlich ein Serviceangebot der Verwaltung gewesen und werde keinesfalls als Zwang wahrgenommen.
19 
Der gerügte Verstoß gegen § 18 GemO durch Mitwirkung des befangenen Stadtrats..., der lediglich beratendes Ausschussmitglied gewesen sei, liege nicht vor. Er habe bei keinem Beschluss des Ausschusses mitgestimmt.
20 
Auch die materiellen Abwägungsrügen der Antragsteller seien unberechtigt. Von einem Verstoß gegen das Konfliktvermeidungsgebot könne keine Rede sein. Die Auswirkungen der Planung seien ausweislich der Planbegründung umfangreichst untersucht und im Laufe des Verfahrens verbessert worden. Gerade die Antragsteller seien insoweit nicht beschwert. Die Grenzwerte der 16. BImSchV würden durch die Planung im Bereich der Straße Am Schlossberg eingehalten und gegenüber der bisherigen Immissionslage träten sogar Verbesserungen ein.
21 
Die Umgebung der Grundstücke der Antragsteller sei nicht als Mischgebiet, sondern - zutreffend - als Gemengelage mit den Richtwerten eines Mischgebiets eingestuft worden. In der näheren Umgebung sei eine Vielzahl von Nutzungen anzutreffen, die in einem allgemeinen Wohngebiet nicht genehmigungsfähig seien. Neben den gewerblichen Parkplätzen seien dies etwa eine Spielhalle, ein Wettbüro und ein Pizzalieferdienst. Im rückwärtigen Bereich der Grundstücke der Antragsteller befinde sich ein Autohof, der die Gemengelage besonders deutlich mache. Im Übrigen ergäbe sich nach der Abwägung des Gemeinderats selbst bei einem allgemeinen Wohngebiet kein anderes Ergebnis.
22 
Die schalltechnische Untersuchung des Büros ... sei nicht fehlerhaft. Sie sei während des Offenlageverfahrens nochmals überprüft worden. Die von den Antragstellern behauptete Überschreitung der Grenzwerte könne dem Gutachten nicht entnommen werden. Die Untersuchung sei auch nicht widersprüchlich. Die Parkplätze mit 400 Pkw hätten angesichts der Aufgabe, die Ist-Situation zu erfassen, berücksichtigt werden müssen. Im Übrigen träten die Parkplatzgeräusche hinter der Lärmvorbelastung durch die L 3257, die Dürrestraße und die Straße Am Schlossberg in den Hintergrund.
23 
Auch die Verkehrsuntersuchung des Büros ... sei nicht zu beanstanden. Die Methodik der Zählung vom 05.07.2005 sowie das Zurückrechnen der Basis auf das Jahr 2000 seien gängige Vorgehensweisen. Eine am 05.07.2005 zu gering festgestellte Verkehrsbelastung komme den Antragstellern bei der Gesamtbewertung zudem entgegen.
24 
Die Alternativtrassen zum Tunnelverlauf seien geprüft worden. Die von den Antragstellern behauptete zusätzliche Trassenvariante (Anbindung des Tunnels an die ursprüngliche Trasse der Grundelbachstraße und damit nicht an den Kreisel) sei auf Grund der Straßeneinmündung verkehrstechnisch nicht umsetzbar, führe zu noch engeren Kurvenradien und sei daher keine ernsthaft zu prüfende Variante.
25 
Der Kreisel sei erforderlich auch ohne das sonstige Nutzungskonzept im Bebauungsplan. Es gehe bei ihm darum, eine heute unübersichtliche Kreuzungssituation und einen Unfallschwerpunkt aus Gründen der Verkehrssicherheit zu entschärfen. Eine Verlegung der L 3257 sei nur mit einem Kreisel umsetzbar. Nach umfangreicher Prüfung habe man sich insofern für die schonendste Variante 3 entschieden.
26 
Die Ausweisung eines Mischgebiets zwischen Erschließungsstraße und der Straße Am Schlossberg entspreche der Nutzungsabstufung. Das Gebiet liege in der Nähe des Kreisels und könne gut erreicht werden. Denkbar sei eine mischgebietstypische Nutzung etwa in Form einer Arzt- oder Therapiepraxis im Zusammenhang mit Wohnen.
27 
Schließlich gehe auch die Rüge gegen die festgesetzten Tunnelradien fehl. Die Krümmung und die dadurch bedingte Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Ortsdurchfahrt der L 3257 seien mit der Straßenbauverwaltung und den einschlägigen Trägern öffentlicher Belange abgestimmt. Die Geschwindigkeit werde nicht durchgängig von 50 km/h auf 40 km/h herabgesetzt, sondern lediglich auf einer Teilstrecke von ca. 200 m. Mit der gewählten Tunnelführung würde auch erreicht, dass gut geschnittene und nutzbare Grundstücksflächen entstünden. Dies sei städtebaulich nicht zuletzt im Interesse der mittelständischen Wirtschaft zulässig.
28 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin, auf die Gerichtsakten und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
29 
Die Anträge der Antragsteller sind statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Der Senat geht - wenn auch unter Zurückstellung von Bedenken - davon aus, dass alle Antragsteller (noch) nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGOantragsbefugt sind.
I.
30 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch eine Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. Dies ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung (etwa nach § 9 Abs. 1 BauGB) wendet, die unmittelbar dieses Grundstück betrifft, indem sie Inhalt und Umfang des Grundeigentums bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 ff. und Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972 ff.). Eine Verletzung des Grundeigentums kann darüber hinaus ggf. auch durch Festsetzungen auf Nachbargrundstücken in Betracht kommen und auch in diesem Fall eine Antragsbefugnis von Grundeigentümern innerhalb wie außerhalb des Plangebiets begründen. Dieser mittelbaren Eigentumsbetroffenheit braucht allerdings regelmäßig nicht nachgegangen zu werden. Denn die Verletzung eines die Antragsbefugnis begründenden Rechts kann sich nicht nur aus Art. 14 Abs. 1 GG, sondern auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB1 Abs. 6 BauGB a.F.) enthaltene - drittschützende - Abwägungsgebot ergeben. Dieses reicht in jedem Fall weiter, weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus auch bestimmte private Interessen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 f. = BauR 2000, 1834 f.; zur drittschützenden Wirkung vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 f. = BauR 1999, 134 ff.). Das Abwägungsgebot hat hinsichtlich solcher privaten Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Dabei ist nicht jeder private Belang abwägungserheblich, sondern nur solche Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben, was jeweils im Einzelfall zu beurteilen ist. Geht es wie hier um die Festsetzung von Verkehrsanlagen, so ist die Frage der sich hieraus für die Nachbarschaft ergebenden Verkehrsimmissionen grundsätzlich städtebaulich relevant. Die Rechtsordnung verhält sich gegenüber den Belangen des Verkehrslärmschutzes insofern nicht neutral, gesetzlicher Schutzbedarf wird anerkannt, wie sich aus §§ 3, 41 ff. und 50 BImSchG, aber auch aus § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199 ff.). Lärmbelästigungen dürfen nur dann außer Betracht bleiben, wenn betroffene Grundstückseigentümer kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage haben oder wenn die Belästigungen quantitativ als lediglich geringfügig einzustufen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 711; Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O.). Mehr als nur geringfügige Lärmeinwirkungen sind auch dann abwägungsrelevant, wenn sie unterhalb der Schwelle bleiben, die nach den einschlägigen technischen Regelwerken Lärmschutzmaßnahmen zwingend erforderlich macht (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O.).
31 
Welche Lärmeinwirkungen innerhalb dieses Rahmens mehr als geringfügig und damit abwägungserheblich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, d.h. der jeweiligen konkreten Situation und dem jeweils verfolgten konkreten Planungsziel ab. Eine Regel dahin, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß oder nur das Erreichen der in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV genannten Schallpegel die Abwägungserheblichkeit begründen, lässt sich nicht aufstellen. Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, ZfBR 1998, 111 [Ls.]). Anknüpfungspunkt für eine Bewertung ist der Störungsgrad der planbedingten Lärmzunahme. Nach den Erkenntnissen der Akustik ist eine Zunahme des Dauerschallpegels von 3 dB(A) vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar, während Pegelzunahmen von bis zu 2,2 dB(A) nicht bzw. kaum feststellbar sind (so die Erkenntnisse im Urteil des Senats vom 14.05.1997, a.a.O., m.w.N.). Erhöhungen im kaum wahrnehmbaren Bereich sind regelmäßig dann nicht abwägungserheblich, wenn es sich um einen bereits vorbelasteten innerstädtischen Bereich handelt (Urteil vom 14.05.1997, a.a.O.: Festspielhaus Baden-Baden); andererseits können solche kaum wahrnehmbaren Lärmerhöhungen in bisher ruhigen Gebieten mit geringer Verkehrsbelastung abwägungsbeachtlich sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992, a.a.O. und vom 18.02.1994 - 4 NB 24.93 -, DÖV 1994, 873). Erheblich sind für das menschliche Ohr kaum hörbare Lärmerhöhungen grundsätzlich auch dann, wenn der Gesamtverkehrslärm nach Planverwirklichung die Richt- oder Grenzwerte technischer Regelwerke überschreitet (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O. sowie Urteil des Senats vom 22.09.2005 - 3 S 772/05 -, BRS 69, Nr. 51).
II.
32 
Gemessen daran ist zwar auf Grundlage der Berechnungen und Messungen der Schallschutzgutachter (Büro von ... & Partner) davon auszugehen, dass der Verkehrslärm sich bei keinem der Antragsteller planbedingt mehr als geringfügig erhöht und dass auch die für die Grundstücke der Antragsteller maßgeblichen Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) nicht überschritten werden. Dies ergibt sich aus der Tabelle in der ergänzenden Stellungnahme vom 25.08.2005, in der die Lärmbelastung vor und nach der Planverwirklichung verglichen wird. Nach Feststellung der Gutachter wird sich unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen der Lärmpegel am Gebäude des Antragstellers Ziff. 5 (...) nicht verändern und am Gebäude des Antragstellers Ziff. 1 und 2 (...) nachts sogar um 1 dB(A) verringern. Lediglich für das am stärksten lärmbelastete Grundstück der Antragsteller Ziff. 3 - 4 (...) wird eine Lärmzunahme von tags und nachts jeweils 2 dB(A) attestiert. Dieser Zuwachs liegt in einem kaum wahrnehmbaren Bereich. Die prognostizierten Lärmimmissionen (Tabelle S. 14 des Grundgutachtens vom 26.07.2005) liegen zudem bei den Gebäuden ... und ... mit 53/45 dB(A) und 50/43 dB(A) deutlich unter den Grenzwerten der 16. BImSchV sowohl für Mischgebiete (64/54 dB(A)) als auch für Wohngebiete (59/49 dB(A)). Auch bei dem Gebäude ... werden mit prognostizierten 60/53 dB(A) die Grenzwerte für ein Mischgebiet bei weitem nicht erreicht und nur die Werte eines Wohngebiets würden überschritten. Ein noch weit geringerer Lärmzuwachs ergibt sich zudem dann, wenn beim „Bestandslärm“ der Verkehr zum und auf dem Großparkplatz südlich der Straße Am Schlossberg mit einbezogen wird. In diesem Fall müsste die Vorbelastung nach Angabe der Gutachter in der mündlichen Verhandlung noch um 3 bis 4 dB(A) höher angesetzt werden (dazu im Einzelnen unten B III, 2 b) bb)).
33 
Ungeachtet dieser gutachterlichen Erkenntnislage kann den Antragstellern aber die Antragsbefugnis gleichwohl nicht abgesprochen werden. Denn die Antragsteller haben die Annahmen sowohl des Schallschutzgutachtens als auch des Verkehrsgutachtens in substantiierter Weise tatsächlich wie rechtlich angegriffen. Sie machen geltend, dass falsche Messpunkte gesetzt, das Verkehrsaufkommen fehlerhaft ermittelt und das Immissionsschutzniveau ihrer Grundstücke zu niedrig bewertet worden seien. Diese Einwendungen greifen, wie nachfolgend darzulegen sein wird, zwar nicht durch. Hierfür bedarf es jedoch einer vertieften Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten der Antragsteller. Es wäre verfehlt, diese Auseinandersetzung auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern. Demgemäß hat der erk. Gerichtshof entschieden, dass die Antragsbefugnis selbst bei einer gutachterlich festgestellten planbedingten Abnahme des Verkehrslärms dann zu bejahen ist, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen des der Abwägung zugrunde liegenden Schallgutachtens nachvollziehbar in Frage gestellt werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.03.1998 - 8 S 1338/97 -, DÖV 1998, 936 [Ls.]). Dem schließt sich der Senat an. Ausgehend vom Vortrag der Antragsteller erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Interesse verletzt werden könnten.
B.
34 
Die Anträge sind jedoch nicht begründet. Der Bebauungsplan Nr. ....1 für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ leidet an keinen rechtserheblichen Verfahrensfehlern (dazu I.). Er ist ferner nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich (dazu II.) und verstößt auch weder im Vorgang (Ermittlung der Abwägungsgrundlagen) noch im Ergebnis gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB bzw. § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (dazu III.).
I.
35 
Die von den Antragstellern gerügten Verfahrensfehler liegen nicht vor.
36 
1. Die rechtzeitig (§ 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) erhobene und nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtliche Rüge der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe im Rahmen der zweiten Offenlage sowohl bei der Bekanntmachung als auch der eigentlichen Auslegung in mehrfacher Hinsicht gegen § 3 Abs. 2 BauGB verstoßen, greift nicht durch. Der Senat kann dabei offen lassen, ob sich das Offenlageverfahren, wie in der Überleitungsvorschrift des § 244 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich vorgesehen, noch nach dem BauGB in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung richtete (§ 3 Abs. 2 BauGB 1998/2001 - BauGB a.F. -) oder ob die strengeren Anforderungen der §§ 4 a Abs. 3, 3 Abs. 2 des BauGB i.d.F. des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau - EAG Bau - vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359, BauGB n.F.) einschlägig sind. Denn auch wenn die Antragsgegnerin von der Möglichkeit der Anwendung neuen Rechts für den Verfahrensabschnitt der Offenlegung aufgrund von § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB Gebrauch gemacht hat, wovon nach den insofern eindeutigen Formulierungen in der amtlichen Bekanntmachung auszugehen ist, ist sie den gesetzlichen Anforderungen gerecht geworden.
37 
Nach § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB n.F. ist ein Bebauungsplan, der - wie hier - nach dem ersten Offenlageverfahren geändert wird, erneut auszulegen. Das Verfahren erfolgt, sofern nicht von den Vereinfachungen nach § 4 a Abs. 3 Satz 2 ff. BauGB Gebrauch gemacht wird, nach § 3 Abs. 2 BauGB. Danach sind u.a. die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen (Satz 1). Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (Satz 2). Beide Verfahrensschritte - die Bekanntmachung wie die eigentliche Auslegung - müssen sich am Zweck des § 3 Abs. 2 BauGB messen lassen, der darin besteht, interessierte Bürger anzuregen, sich am Verfahren zu beteiligen und damit zur Planungseffektivierung, Planungsakzeptanz und zur Sicherung des Rechtsfriedens beizutragen (sog. Anstoßfunktion).
38 
Die Bekanntmachung hat demnach in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem potentiell betroffenen Bürger sein Interesse an Information und an einer Beteiligung mittels Anregungen bewusst zu machen und dadurch auch gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen (so bereits BVerwG, Urteil vom 06.07.1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 f.). Die Bekanntmachung muss zunächst so formuliert sein, dass der Bürger erkennen kann, ob er überhaupt betroffen ist; dies setzt eine konkrete Bezeichnung des betreffenden Bebauungsplans - auch in räumlicher Hinsicht - voraus (vgl. Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., 2005, § 3 RdNr. 14). Die Bekanntmachung darf auch inhaltlich keine Zusätze enthalten, die geeignet sind, das jedermann zustehende Recht auf Geltendmachung von Anregungen und Bedenken einzuschränken; unzulässig sind mithin Zusätze, die - sei es gewollt oder ungewollt - als Einengung der zugelassenen Beteiligung oder als irreführend verstanden werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.07.1996 - 5 S 1697/95 -, VBlBW 1997, 24 ff.; Urteil vom 24.09.1998 - 8 S 989/99 -, BRS 62 Nr. 23). Insofern muss etwa auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass Anregungen auch schriftlich ohne Erscheinen bei der Gemeinde vorgebracht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.2004 - 8 S 351/04 -, BWGZ 2005, 62 f.). Andererseits darf aber auch verlangt werden, dass die Anregungen in schriftlich niedergelegter Form (Brief oder Protokoll) erklärt werden müssen, um deren Inhalt auf Dauer verlässlich festhalten zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.1992 - 4 NB 39.96 -, VBlBW 1997, 296 f.); zulässig ist auch ein Vorbehalt, dass jeder Einwender seine vollen Personalien angeben und sein Grundstück/Gebäude genau bezeichnen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.07.1996, a.a.O.). Hieraus werden zwei sich bedingende Zielrichtungen der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB deutlich. Die Bekanntmachung muss einerseits „anstoßen“, also zur umfassenden Beteiligung ohne psychologische Hemmschwellen anregen (so auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.2004, a.a.O). Andererseits darf die Gemeinde in der Bekanntmachung aber auch Vorkehrungen treffen, um einen sicheren und verlässlichen Verfahrensablauf zu gewährleisten und damit die „angestoßene“ Bürgerbeteiligung zweckentsprechend umzusetzen. Diese Vorkehrungen müssen verhältnismäßig und so ausgestaltet sein, dass sie vom Bürger nicht als Schranke seines Beteiligungsrechts empfunden werden. Abzustellen ist dabei nach Auffassung des Senats auf einen am Gemeindeleben interessierten, aufgeschlossenen und mündigen Bürger, der - im Bewusstsein, dass die Gemeindeverwaltungen ihre (hoheitlichen) Aufgaben heutzutage service- und „kundenorientiert“ erbringen - zweckentsprechende Organisationsmaßnahmen nicht als hinderlich begreift.
39 
Diese Grundsätze gelten auch für die eigentliche Auslegung der Planunterlagen. Auch insofern dürfen dem um Einsichtnahme nachsuchenden Bürger keine unangemessenen zeitlichen (etwa: nur wenige Dienststunden), örtlichen, sachlichen oder auch nur psychologisch hemmenden Hindernisse in den Weg gelegt werden, die geeignet sind, ihn vom Einblick in die Unterlagen abzuhalten oder abzubringen. Dies setzt eine zielführende Beschilderung voraus, die den Bürger zu den in der Bekanntmachung genannten Diensträumen führt. Dabei hält es der Senat nicht für unerlässlich, dass das Dienstzimmer mit den ausgelegten Plänen gewissermaßen „anonym“ aufgesucht werden kann. Vielmehr kann es zumutbar sein und im Interesse eines geordneten und auch für den Bürger informativen Verfahrensablaufs zulässigerweise gefordert werden, sich vor der Einsichtnahme formlos anzumelden oder sich auf sonstige Weise durch einfache Rücksprache Zutritt zum Auslegungsraum zu verschaffen. Auf diese Weise können nicht nur Manipulationen an den ausliegenden Planunterlagen verhindert, sondern es kann auch ein ruhiges Umfeld bei der Einsichtnahme gewährleistet sowie nicht zuletzt dafür Sorge getragen werden, dass ggf. Mitarbeiter zur Information des Bürgers bereitstehen. Ein mündiger Bürger wird diese Vorgehensweise verstehen und sie nicht als psychologische Hemmschwelle empfinden. Zwar verlangt die - auch von den Antragstellern zitierte - Rechtsprechung des erk. Gerichtshofs zu § 3 Abs. 2 BauGB, dass „jeder Interessierte ohne weiteres, d.h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann“ (vgl. Urteile vom 02.05.2005 - 8 S 582/04 -, BRS 69 Nr. 53, und vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 -, VBlBW 1999, 178 ff.). Diese Aussage betrifft jedoch nur die Art und Weise der Präsentation von Planunterlagen im Auslegungsraum selbst (das „Bereithalten auf einem für Dritte nicht frei zugänglichen Aktenschränkchen“ genügt nicht), nicht jedoch eine formlose Vorsprache oder das Passieren weiterer Räume auf dem Weg dorthin. Der Senat kann daher offen lassen, ob der genannten engen Rechtsprechung noch zu folgen ist.
40 
Gemessen an diesen Maßstäben ist weder die Bekanntmachung der Offenlage noch die Auslegung der Planunterlagen im Rathaus der Antragsgegnerin zu beanstanden.
41 
a) Die Rüge der Antragsteller, die amtliche Bekanntmachung in den Weinheimer Nachrichten vom 15.10.2005 werde den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB n.F. nicht gerecht, geht fehlt. In dieser Bekanntmachung sind Ort, Zeit und Zeitraum der Einsichtnahme den gesetzlichen Vorgaben entsprechend klar und bestimmt angegeben. Der Bebauungsplan wird namentlich genannt und das Plangebiet durch eine Planskizze räumlich erfassbar dargestellt. Die verfügbaren umweltbezogenen Stellungnahmen werden bezeichnet, auf die verschiedenen Formen der Stellungnahme (schriftlich, mündlich, zu Protokoll) wird hingewiesen und die genaue Adresse des Auslegungsorts wird angegeben. Die Bekanntmachung entfaltet insofern räumlich wie inhaltlich die ihr vom Gesetz zugewiesene Anstoßwirkung für interessierte und potentiell betroffene Bürger. Sie enthält entgegen der Auffassung der Antragsteller auch sonst keine Zusätze, die geeignet sind, als Beschränkung dieses jedermann zustehenden Einsichtsrechts verstanden zu werden. Der Satz „Um Terminsvereinbarung unter der Telefonnummer … wird gebeten“ stellt keine derartige Einschränkung dar. Dieser Passus ist sprachlich unmissverständlich als Bitte formuliert und war von der Antragsgegnerin offensichtlich auch so gemeint. Die Gefahr, dass er als Zwang zu einer obligatorischen vorherigen telefonischen Anmeldung fehlinterpretiert werden könnte, sieht der Senat nicht. Aus der Formulierung folgt aus der Sicht des mündigen Bürgers, dass es sich lediglich um einen Wunsch, vor allem um ein „kundenorientiertes“ Serviceangebot des Amts für Stadtentwicklung handelt, von dem der Einsichtswillige - auch im eigenen Interesse - Gebrauch machen kann, aber nicht muss.
42 
b) Auch die Modalitäten der Auslegung selbst werden den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB n.F. gerecht. Der Bebauungsplanentwurf, seine Begründung sowie die in der Bekanntmachung angekündigten umweltbezogenen Stellungnahmen (Lärmschutz- und Klimagutachten) lagen vollständig, sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar in dem dafür eigenständig vorgesehenen Dienstzimmer 403 im Amt für Stadtentwicklung der Antragsgegnerin aus; sie konnten dort - nach Ankunft - auch ohne weitere Bemühungen oder Zwischenschritte eigenständig und ungestört eingesehen werden. Den Anforderungen der Rechtsprechung des erk. Gerichtshofs wurde insoweit entsprochen (vgl. Nachweise zuletzt im Beschluss vom 02.05.2005 - 8 S 582/04 -, BWGZ 2006, 130). Dass die Antragsgegnerin (in Ausübung der ihr in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB eingeräumten Ermächtigung) nur das Lärmschutz- und das Klimagutachten als „wesentliche“ umweltbezogene Stellungnahmen einstufte und auslegte, nicht jedoch das diesen mittelbar zugrunde liegende Verkehrsgutachten des Büros..., ist nicht zu beanstanden, von einer offensichtlich falschen oder rechtsmissbräuchlichen Handhabung der Einschätzungsermächtigung kann keine Rede sein (vgl. dazu Gaentzsch, in: Berliner Komm. zum BauGB, 3. Aufl., § 3 RdNr. 17).
43 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller wurden seinerzeit interessierte Bürger auch weder durch eine unzureichende Beschilderung oder durch faktische bzw. psychologische Barrieren „auf dem Weg zum Auslegungsort“ davon abgebracht, die Bebauungsplanunterlagen im Dienstzimmer 403 des Rathauses aufzusuchen. Aufgrund der Angaben in der Bekanntmachung war dem interessierten Bürger bekannt, dass das Zimmer 403 zum Amt für Stadtentwicklung der Antragsgegnerin gehört. Dieses Amt befindet sich im 3. OG des Rathauses und konnte aufgrund eines entsprechenden Hinweisschildes im Eingangsbereich des Erdgeschosses ohne weiteres gefunden werden, auch wenn auf diesem Hinweisschild die einzelnen Zimmernummern nicht aufgeführt waren. Nach der Ankunft im 3. OG erschloss sich dem Bürger ohne nennenswerte Schwierigkeiten, dass das Zimmer 403 hinter der vom Treppenhaus aus linken Tür liegen muss. Eine diesbezügliche Ungewissheit konnte auch dann nicht entstehen, wenn im Auslegungszeitraum der heute sichtbare Aufkleber „Zimmer 401 - 409“ noch nicht vorhanden war, was zwischen den Beteiligten streitig ist. Denn die einzige Alternative, die - vom Treppenhaus aus - rechte Tür, schied eindeutig aus, weil dort auf die in diesem rechten Flügel liegenden Zimmer 410 - 413 hingewiesen wurde (vgl. dazu auch den Gedächtnisvermerk von RA Dr. ...). Das damals unstreitig an der linken Tür vorhandene Schild mit der Aufschrift „Zimmer 401, Amtsleiter Stadtentwicklung Herr ..., Sekretärin Frau ...“ konnte keinen ernsthaften Zweifel daran aufkommen lassen, dass das Zimmer 403 nur über diese Tür zu erreichen war. Hinter der Tür befindet und befand sich das Vorzimmer 401 der Sekretärin, dahinter gelangte und gelangt man auf geradem Weg in das Zimmer 403, das mit einem bereits nach Eintritt deutlich sichtbaren Schild gekennzeichnet ist. Das Dienstzimmer des Amtsleiters (Zimmer 402) geht links vom Vorzimmer ab und muss auf dem Weg zum Zimmer 403 nicht durchquert werden. Ein vom Treppenhaus her ankommender Bürger konnte auch nicht den Eindruck gewinnen, er müsse zunächst das „Nadelöhr“ des Dienstzimmers des Behördenleiters hinter sich bringen. Dagegen sprach und spricht der Hinweis „Zimmer 401, Amtsleiter … Sekretärin Frau ... “ (Hervorhebung durch den Senat). Er machte und macht deutlich, dass sich hinter der Tür zum linken Flügel des Amts für Stadtentwicklung - wie üblich - nicht direkt das Büro des Amtsleiters, sondern zunächst ein Vorzimmer befindet. Dass ein interessierter Bürger, um zum Zimmer 403 zu gelangen, zunächst im Vorzimmer 401 anklopfen bzw. dieses Zimmer (bei Existenz eines Schildes mit dem Inhalt „Bitte eintreten“) schlicht betreten, und es sodann durchqueren muss, stellt kein die Zugänglichkeit zu den Planunterlagen nennenswert einschränkendes (faktisches oder auch nur psychologisches) Hindernis dar. Unstreitig wurde und wird der Besucher (so auch RA Dr. ...) in diesem Fall von der Sekretärin ohne weitere Nachfragen sofort in das Zimmer 403 weitergeleitet, wo er ungestört Einblick in die dort ausliegenden Unterlagen nehmen kann. Diese Vorgehensweise dient dem Ziel einer geordneten, korrekten und effektiven Durchführung des Offenlageverfahrens. Die Gemeinde darf Vorkehrungen treffen, um sich einen Überblick über die Zahl und die Absichten einsichtswilliger Bürger zu verschaffen, um sie ggf. hintereinander einlassen und auch prüfen zu können, ob keine Planunterlagen mitgenommen werden. Mündige Bürger haben für eine solche Vergehensweise Verständnis. Sie werden dadurch, dass sie sich ggf. durch Anklopfen Zutritt zum Vorzimmer verschaffen müssen, in ihren Beteiligungsrechten weder tatsächlich zweckwidrig beschränkt noch empfinden sie dies subjektiv so.
44 
2. Auch die Rüge, bei den beiden Offenlagebeschlüssen des Ausschusses für Technik und Umwelt am 13.04. und 12.10.2005 habe der befangene „Stadtrat“ ... an der Abstimmung teilgenommen, ist unbegründet. Herr ... ist kein gewähltes Gemeinderatsmitglied, also kein Stadtrat, sondern gehört dem Ausschuss für Technik und Umwelt lediglich als beratendes Mitglied, d.h. als gewählter sachkundiger Einwohner an (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 GO). Beratende Mitglieder nehmen nur an den Beratungen der Gremien teil, stimmberechtigt bei Beschlüssen sind sie nicht. Welche Auswirkungen es hat, wenn beratende Mitglieder trotz Befangenheit an der Beratung mitwirken, kann dahinstehen. Denn laut Protokoll beider Sitzungen des Ausschusses hat Herr ... den Sitzungsraum jeweils vor Beginn der Ausschussberatung verlassen. Zweifel an der Richtigkeit der Protokolle bestehen nicht. Die von den Antragstellern behaupteten Unstimmigkeiten zwischen der jeweiligen Zahl der anwesenden und abstimmenden Ausschussmitglieder liegen nicht vor. Als anwesend wurden im Protokoll beider Sitzungen jeweils nur die Stadträte/Stadträtinnen, also nur die beschließenden Ausschussmitglieder, aufgeführt (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 GO). Am 13.04.2005 waren laut Protokoll außer Oberbürgermeister Bernhard, dem Vorsitzenden, 19 Stadträte und am 12.10.2005 waren 18 Stadträte anwesend. Damit waren am 13.04.2005 20 Ausschussmitglieder und am 12.10.2005 19 Ausschussmitglieder stimmberechtigt. Diese Zahl stimmt mit dem protokollierten Abstimmungsergebnis in beiden Sitzungen exakt überein. Demnach sind beide Beschlüsse verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Abgesehen davon hätte aber auch ein wegen Befangenheit rechtswidriger Offenlagebeschluss auf die Wirksamkeit des - seinerseits offenkundig rechtmäßigen - Satzungsbeschlusses weder landesrechtlich noch bundesrechtlich durchgeschlagen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.04.1988 - 4 N 4.87 -, BVerwGE 79, 200 ff., sowie vorangehend der Vorlagebeschluss des VGH Bad.-Württ. vom 06.10.1987 - 5 S 3124/86 -).
45 
Der Bebauungsplan Nr. ....1 für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
II.
46 
An der Erforderlichkeit der Planung bestehen keine Bedenken.
47 
1. Nach § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Nach § 1 Abs. 3 BauGB ist die Gemeinde grundsätzlich auch befugt, durch bauplanerische Festsetzungen im Rahmen der Selbstverwaltung eine gemeindliche Verkehrspolitik zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.04.1997 - 4 BN 1.97 -, BRS 59, Nr. 1). Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.) oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Damit handelt es sich bei dem Merkmal der Erforderlichkeit um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92,8).
48 
2. Diesen Anforderungen wird der Bebauungsplan Nr. ....1 „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ ohne weiteres gerecht. Mit dem Plan werden, wie im Tatbestand bereits dargestellt, gebündelt mehrere - teils eigenständige, teils sich gegenseitig bedingende - Ziele verfolgt. Grundlagen sind ein Konzept zur umfassenden Neugestaltung der Nutzungen sowie ein dieses ergänzendes aber auch selbständig für erforderlich gehaltenes Verkehrskonzept. Es geht darum, durch Untertunnelung der stark befahrenen L 3257 (Ortsdurchfahrt in Richtung Odenwald/Birkenau) einen großen zentralen innerstädtischen Bereich aufzuwerten und in den Stadtorganismus einzubinden. Gleichzeitig soll der Verkehrsfluss im Knotenpunkt zwischen den Einmündungen der Straße Am Schlossberg und Dürrestraße verbessert werden. Im Plangebiet sollen geeignete und zweckentsprechend geschnittene Flächen für Verbrauchermärkte sowie für Dienstleistungsbetriebe im Gesundheits- und Seniorenbereich sowie ein neues Wohngebiet mit vorrangig barrierefreien und seniorengerechten Wohnungen geschaffen werden. Die genannten Gebiete werden über die nunmehr verkehrsberuhigte Alte Grundelbachstraße und einer (verbreiterten bzw. neuen) Verbindungsachse für Fußgänger zwischen dem Alten Burgweg und der Hauptstraße mit der Innenstadt verzahnt. Zusätzlich soll der Bedarf nach öffentlichen Stellplätzen über den Bedarf der neu entstehenden Gewerbebetriebe hinaus gedeckt werden. Das Nutzungskonzept wird umgesetzt durch Ausweisung eines geräumigen Kerngebiets, zweier im Randbereich gelegener kleinerer Mischgebiete sowie einem allgemeinen Wohngebiet, durch Planung von Sichtachsen mit Wegerechten zwecks Verbindung zur Straße Am Schlossberg sowie durch Anlage eines ovalen fünfarmigen Verkehrskreisels, der alle im Knotenpunkt ankommenden Verkehrsströme (L 3257 neu, Alte Grundelbachstraße, Straße Am Schlossberg sowie die stark befahrene Dürrestraße) aufnimmt und dadurch bisher kurz hintereinander erfolgende Einmündungen ersetzt. Die Belastung der Anwohner der Alten Grundelbachstraße, und damit eines Großteils der Gebietsbewohner, wird durch die geplante Tunnellösung erheblich reduziert.
49 
3. Der Bebauungsplan dient demnach in mehrfacher Weise gewichtigen städtebaulichen Zielen. Er fördert gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs 6 Nr. 1 BauGB), trägt den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung und den sozialen Bedürfnissen alter Menschen Rechnung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 und 3 BauGB), dient der Erhaltung und Fortentwicklung eines Ortsteils (des Burgenviertels, § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB), aber auch den Belangen der Wirtschaft im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung und Stärkung des Mittelzentrums Weinheim (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) sowie den Belangen des Verkehrs, des Umweltschutzes und nicht zuletzt der Umsetzung des lange diskutierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts der Antragsgegnerin von 2002 (§ 1 Abs. 6 Nrn. 7 und 11 BauGB). Zur Erreichung dieser städtebaulich begründeten Ziele sind die Regelungen im Bebauungsplan auch erforderlich. Dass Teile des Plankonzepts in Zusammenarbeit und Abstimmung mit Investoren erarbeitet worden sind, ist unschädlich. Städtebaulich ist vielmehr sinnvoll, sich zwecks zeitnaher Umsetzung aller mit dem Plan verfolgten Ziele rechtzeitig mit Interessenten in Verbindung zu setzen und sich mit diesen abzustimmen, sofern - was hier außer Frage steht - die Planungshoheit des Gemeinderats unangetastet bleibt.
III.
50 
Der Bebauungsplan Nr. ....1 für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ verstößt auch nicht gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB bzw. § 1 Abs. 6 BauGB a.F.).
51 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmende Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine Abwägungsdisproportionalität, kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 S. 1 BauGB a.F. auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
52 
Gemessen daran ist der Bebauungsplan nicht zu beanstanden. Die von den Antragstellern gerügten Fehler im Abwägungsvorgang (1.) wie im Abwägungsergebnis (2.) liegen nicht vor.
53 
1. Der Abwägungsvorgang des Gemeinderats ist nicht zu beanstanden.
54 
a) Von einem Abwägungsausfall dahingehend, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin sich nicht um Regelungen zur Konfliktbewältigung (§ 50 BImSchG) bemüht, sondern einen Nutzungskonflikt ohne Not geschaffen habe, kann nicht die Rede sein. Der Gemeinderat hat über Jahre hinweg auf der Grundlage des „Entwicklungskonzepts Innenstadt“ von 2002 das bereits oben dargestellte Nutzungs- und Verkehrskonzept entwickelt und dabei detaillierte Zielvorstellungen und Maßnahmenkataloge aufgestellt (vgl. Nrn. 3. und 4. der Planbegründung), die Grundlage des Bebauungsplans geworden sind. Im Verlauf des Bebauungsplanverfahrens wurden umfangreiche Untersuchungen zur Verkehrssituation im Knotenpunkt Grundelbachstraße/Dürrestraße/Am Schlossberg mit einer umfangreichen Prüfung des aktuellen Verkehrsaufkommens, einer Verkehrsprognose sowie der Bewertung unterschiedlicher Ausbauvarianten eingeholt (Gutachten des Büros VPS Verkehrsplanung ... vom 25.03.2001, 07.03., 14.07. und 23.11.2005). Ferner wurden auf der Grundlage mehrerer Planungsvarianten der Kreisellösung - mit jeweils unterschiedlicher Anbindung der Straße Am Schlossberg - Detailpläne erstellt (vgl. Vorentwürfe des Ingenieurbüros ... vom 28.06.2005), die wiederum umfassend durch Lärmschutzsachverständige (jeweils mit Vergleichslärmwerten im Einzugsbereich des Kreisels, darunter auch der Erfassung der Gebäude der Antragsteller) bewertet wurden (vgl. die Lärmschutzgutachten des Büros von ... & Partner vom 26.07.2005, 25.08.2005 und November 2005). Die von den Schallschutzgutachtern vorgeschlagene, weil deutlich am lärmschonendste Variante 3 (fünfarmiger Kreisel, Einmündung der Straße Am Schlossberg in den Kreisel) wurde vom Gemeinderat nach eingehender Abwägung in den Bebauungsplan übernommen (vgl. Anlagen 2 und 3 zur Planbegründung), die von den Gutachtern empfohlenen aktiven Lärmschutzmaßnahmen wurden in die Planung eingearbeitet. Der Gemeinderat hat schließlich ein umfassendes Klimagutachten zur Bebauungsplanänderung Ökoplana vom 18.03.2005) sowie, ausgelöst durch die Einwendungen der Antragsteller, eine umfangreiche Luftschadstoffuntersuchung eingeholt (Ökoplana vom 14.12.2005). Endlich hat der Gemeinderat auch ausführlich zur Vorbelastung, zur städtebaulichen Einstufung und zum Schutzniveau des Gebiets Am Schlossberg Stellung genommen (vgl. Beschluss zu den Bedenken und Anregungen der Antragsteller).
55 
b) Auch eine Abwägungsdefizit lässt sich im Bebauungsplanverfahren nicht feststellen. Soweit die Antragsteller eine Auseinandersetzung mit ihrem Vorschlag vermissen, die Ausfahrt des geplanten Tunnelbauwerks weit nach Westen bis auf die bestehende Trasse der Grundelbachstraße zu verschieben, greift diese Rüge nicht durch. Diese vorgeschlagene Alternative schied vernünftigerweise bereits aus verkehrstechnischen Gründen aus und brauchte deswegen nicht ausdrücklich in den Abwägungsvorgang einbezogen zu werden. Der Tunnel hätte in diesem Fall, wie der Sachverständige Dr. ... in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat, eine zu enge Kurvenführung erhalten, was eine noch wesentlich stärkere Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Kurvenbereich zur Folge gehabt hätte. Ferner hätte der Tunnel bei dieser Ausgestaltung mit einer zusätzlichen Einmündung in die Alte Grundelbachstraße geführt werden müssen. Beides sei verkehrstechnisch nicht sinnvoll und zudem unfallträchtig. Dem sind die Antragsteller substantiiert nicht entgegengetreten.
56 
c) Der Gemeinderat ist bei der Abwägung auch von zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen ausgegangen. Seine Abwägungsentscheidung beruht auf fehlerfreiem Abwägungsmaterial.
57 
aa) In rechtlicher Hinsicht hat der Gemeinderat die nähere Umgebung der Grundstücke der Antragsteller an der Straße Am Schlossberg städtebaulich zutreffend als Gemengelage mit Wohn- und gewerblichen Elementen (§ 34 Abs. 1 BauGB) eingestuft und diesem Bereich demgemäß bei der Beurteilung nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) das Schutzniveau eines Mischgebiets zuerkannt.
58 
Zur näheren Umgebung der Grundstücke der Antragsteller (im Sinne wechselseitiger Prägung durch die jeweilige Nutzungen) gehört die Gebäudezeile nördlich der Straße Am Schlossberg zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 753/8 (...) und der (heutigen) Einmündung der Straße Am Schlossberg in die Grundelbachstraße. Hinzuzurechnen sind ferner (mindestens) die nördlich angrenzenden Grundstücke im Bereich zwischen der Straße Am Schlossberg und der Steighausstraße, insbesondere das große Grundstück Flst.-Nr. .... Auf diesem Grundstück stehen flache Betriebsgebäude (Garagen, Werkstatt), die teilweise bis unmittelbar an die Grenze reichen. Wie die Vertreter der Antragsgegnerin unwidersprochen in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, wurde in diesen Gebäuden über lange Zeit eine durch Baugenehmigung gedeckte Autoschlosserei betrieben. Dieser Betrieb sei zwar gewerberechtlich nicht mehr angemeldet, laufe aber in gewissem Umfang weiter. Ausweislich der vorgelegten Lichtbilder sind auf dem Grundstück gegenwärtig mehrere abgemeldete Fahrzeuge abgestellt, die nach Angaben der Vertreter der Antragsgegnerin dort repariert werden. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die gewerbliche Nutzung des Grundstücks (Autoschlosserei bzw. Kfz-Reparatur mit Kfz-Reparaturnutzung) die Eigenart der Umgebung nach wie vor prägt, da diese Nutzung im Kern fortgesetzt wird und mit einer intensivierten Wiederaufnahme durchaus gerechnet werden kann. Darauf, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller bei Besichtigung des Grundstücks keine Reparaturarbeiten feststellen konnte, kommt es rechtlich nicht an. Angesichts der Dimensionen des Grundstücks kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um einen unberücksichtigt zu lassenden bodenrechtlichen Fremdkörper handelt. Der wechselseitigen Prägung zwischen diesem Gewerbegrundstück und den südlich anschließenden Grundstücken steht auch die Anordnung der jeweiligen Baukörper nicht entgegen. Die Geräusche bei der Reparatur von Kraftfahrzeugen werden dadurch nur teilweise abgeschirmt. Der so umschriebene Bereich entspricht nach der Art der baulichen Nutzung keinem Wohngebiet. Er weist vielmehr außer Wohnhäusern und kleineren nichtstörenden Gewerbebetrieben auch eine wesentliche Nutzung mit gewerbegebietstypischem Störpotenzial auf. Das Gebiet ist daher als Gemengelage mit Elementen eines Wohn-, Misch- und Gewerbegebiets einzuordnen. Ihm ist aus Sicht des Verkehrslärmschutzes die Qualität eines Mischgebiets und nicht eines Wohngebiets nach der 16. BImSchV zuzubilligen. Gegen die Einstufung als Wohngebiet spricht zusätzlich, dass auch der südlich der Straße Am Schlossberg gelegene - zwar nicht genehmigte, seit Jahren aber genutzte und von der Antragsgegnerin als untere Baurechtsbehörde wie vom Regierungspräsidium Karlsruhe ersichtlich geduldete - befestigte Großparkplatz für 400 Pkw ebenfalls der maßgeblichen näheren Umgebung zuzurechnen ist. Großparkplätze für Besucher der Innenstadt sind in Wohngebieten indessen nicht zulässig (vgl. § 12 Abs. 2 BauNVO).
59 
bb) Auch in tatsächlicher Hinsicht ist der Gemeinderat der Antragsgegnerin von zutreffenden Abwägungsgrundlagen ausgegangen. Die von den Antragstellern gegen Methodik und Ergebnisse des Lärmschutzgutachtens des Büros ... & Partner und gegen das Verkehrsgutachten des Büros ...... erhobenen Einwände hält der Senat nicht für stichhaltig.
60 
α) Der Vorwurf der Antragsteller, das Lärmschutzgutachten des Büros ... habe unvollständige bzw. ungeeignete (den stärksten Lärmeinfall nicht abbildende) Immissionspunkte (IP) gewählt, trifft nicht zu. Laut Anlage zum Gutachten sind alle Messpunkte zur Straße Am Schlossberg hin ausgerichtet; am Gebäude ... ist ein weiterer Messpunkt auf der dem Kreisel nächstgelegenen Südwestecke angebracht. Die Nachbargebäude und topographischen Besonderheiten des Geländes werden hinsichtlich ihrer abschirmenden reflektorischen Wirkung berücksichtigt (Nr. 2.2 des Gutachtens vom 26.07.2005). Gemessen bzw. gerechnet haben die Gutachter ausweislich ihrer Stellungnahme vom November 2005 (zu den Einwendungen der Antragsteller) nach den Vorgaben der DIN 45642. Dies hat der Sachverständige ... vom Büro ... in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bestätigt. Er hat erläutert, dass nach den Rechenformeln der einschlägigen Normen und Richtlinien die Werte 0,5 m vor dem geöffneten Fenster ermittelt worden seien. Damit sei man auf der sicheren Seite, da diese Art der Berechnung in der Regel zu höheren Werten als eine Messung führe. Der Einwand der Antragsteller, die gewählten Immissionspunkte bildeten den stärksten Lärmeinfall nicht ab, trifft nicht zu. Der Sachverständige ... hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend erläutert, dass bei dem Lärmberechnungen die jeweils am lärmintensivst beaufschlagten Fenster zugrunde gelegt worden seien. Dies seien in der Regel die Fenster im Erdgeschoss, könnten im Einzelfall aber auch Fenster in den oberen Geschossen sein. Dies werde jeweils mit einem Computerprogramm überprüft. Inzwischen sei eine Nachberechnung vorgenommen worden, die für alle Fenster geschossunabhängig bei Berücksichtigung der vorzunehmenden Rundungen gleiche Werte wie im Gutachten ergeben habe. Dies gelte auch für den kritischen Immissionspunkt IP 2 in der Südwestecke des Gebäudes .... Diesen überzeugenden Erläuterungen sind die Antragsteller substantiiert nicht entgegengetreten.
61 
Demnach ist davon auszugehen, dass, wie bereits oben dargelegt, nach Verwirklichung des Bebauungsplans in der gewählten Variante 3 an den Gebäuden ...... und ... - ... die Grenzwerte für ein Mischgebiet (64/54 dB(A)) nicht überschritten, in vielen Fällen sogar deutlich unterschritten werden (vgl. Tabelle S. 726 d.A.).
62 
β) Soweit die Antragsteller zusammengefasst ferner rügen, der Verkehrslärm werde sich in Wirklichkeit im Verhältnis zum bestehenden Lärmszenario stärker als von den Gutachtern ermittelt erhöhen, trifft auch dies nicht zu. Vielmehr ist aller Voraussicht nach das Gegenteil der Fall. Nach der Lärmvergleichsberechnung im Gutachten ... (vgl. Ergänzungsgutachten vom 25.08.2005, Tabelle Bl. 737 d.A.) werden sich die Lärmpegel im hier interessierenden Umgebungsbereich entlang der Straße Am Schlossberg nur an den Gebäuden ... und ... um jeweils 5 dB(A) bzw. jeweils 2 dB(A) erhöhen, an den übrigen Gebäuden hingegen gleich bleiben (...) oder sogar geringfügig sinken (... und ...). Diese Differenzen zwischen planbedingtem Lärm und der Vorbelastung sind - was für die Abwägungsentscheidung allein relevant ist - ersichtlich nicht zu gering, sondern eher zu hoch ermittelt worden. Dies ergibt sich aus dem der Berechnung der Vorbelastung zugrundeliegenden Verkehrsgutachten ... und den Erläuterungen der Gutachter in der mündlichen Verhandlung. Die Verkehrsbelastung für die Straße Am Schlossberg wurde als „Ist-Zustand“ mit 1.107 Kfz/24h und in der Prognose für 2020 mit 1.020 Kfz/24h angenommen (Gutachten ..., Tabelle Bl. 735 d.A. im Anschluss an das Gutachten ...). Das aktuelle Verkehrsaufkommen wurde durch eine Verkehrszählung am 05.07.2005 ermittelt. Die Verkehrszählung wurde in den bekannten Spitzenstunden von 6.45 Uhr bis 8.30 Uhr und von 15.45 Uhr bis 17.30 Uhr durchgeführt. Da am Nachmittag nicht sämtliche Verkehrsströme ermittelt werden konnten, haben die Gutachter die nicht gezählten Ströme in ¼ -Stunden-Werten entsprechend den im Jahr 2000 erfassten maßgeblichen Mengen und der generellen Verkehrsentwicklung am Knotenpunkt zurückgerechnet (vgl. Nr. 4. Erläuterung im Gutachten ... vom 14.07.2005). Diese von den Gutachtern gewählte Ermittlungsmethode ist plausibel und nachvollziehbar. Dass die Gutachter mit dieser Methode unrichtige, insbesondere zu geringe, Verkehrszahlen ermittelt haben, ist nicht anzunehmen und wird auch von den Antragstellern nicht substantiiert dargelegt. Denn die Zahlen für 2000 und 1998, auf die das Verkehrsgutachten rückrechnet, lagen um 15 % höher als bei der Verkehrszählung 2005 (so Nr. 2 der Erläuterung zum Gutachten vom 14.07.2005). Dies beruht, wie die Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert haben, auf Verkehrsverlagerungen zwischen 2000 und 2005 aufgrund externer baulicher Maßnahmen, die zu einem gewissen Rückgang geführt haben.
63 
γ) Ein zu geringer Pegelunterschied zwischen dem „Bestandslärm“ und der künftigen Lärmbelastung (nach Realisierung des Bebauungsplans) oder eine zu niedrige Bewertung des künftigen Verkehrslärms ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Behandlung des Zu- und Abfahrtslärms zu dem südlich der Straße Am Schlossberg gelegenen Großparkplatz mit 400 Stellplätzen. Der Verkehr von und zu diesem Parkplatz macht, wie die Verkehrszählung 2005 ergeben hat, etwa 50 % des auf der Straße Am Schlossberg festgestellten Verkehrs aus. Diese bereits im Gutachten vom 14.07.2005 (Erläuterung Nr. 7) getroffene Feststellung hat der Sachverständige Dr. ... in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt. Er hat, wie auch bereits im Gutachten (Erläuterung Nr. 7, a.a.O.), ferner darauf hingewiesen, dass dieser Verkehrsanteil von 50 % bei der Ermittlung der künftigen Belastung nach Verwirklichung des Bebauungsplans und des Kreisels nicht berücksichtigt worden ist und dass dieser Verkehrsanteil daher auch im Schallschutzgutachten ... nicht eingestellt wurde. Diese Herausrechnung des Parkplatzlärms ist nicht zu beanstanden, da der Großparkplatz nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zulässig ist und daher künftig (im Austausch gegen die festgesetzten baulichen Nutzungen mit Tiefgarage) künftig wegfallen wird.
64 
Beide Gutachter haben allerdings darauf hingewiesen, dass sie in gleicher Weise auch bei der Ermittlung der Vorbelastungen den Zu- und Abfahrtsverkehr zu dem Großparkplatz nicht eingestellt haben, um „auf der sicheren Seite“ zu sein (ebenso Verkehrsgutachten, Erläuterung Nr. 7, a.a.O.). Damit haben sie die tatsächliche Vorbelastung der Gebäude an der Straße Am Schlossberg nicht voll erfasst. Denn, wie dargelegt, ist der Großparkplatz seit Jahren vorhanden und geduldet, so dass er als gebietsprägende Verkehrsanlage dem Bestand zuzurechnen ist. Geschieht dies, so fällt der Vergleich der Vorbelastung und der künftigen Verkehrslärmbelastung für die Anlieger der Straße Am Schlossberg - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht schlechter, sondern besser aus als seinerzeit von den Gutachtern (als Grundlage der Abwägung) dargestellt. Der Schallschutzsachverständige ... hat dazu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, bei Berücksichtigung des Ist-Zustands einschließlich des Verkehrs zum und auf dem Parkplatz läge die Vorbelastung mit Verkehrslärm um 3 bis 4 dB(A) höher als bei seinen Berechnungen angenommen. Daraus folgt, dass sich bei allen Antragstellern, selbst am Gebäude ... die Verkehrslärmpegel planbedingt jedenfalls nicht verschlechtern, sondern möglicherweise sogar nicht ganz unerheblich verbessern werden. Selbst an dem dem Kreisel am nächsten gelegenen Wohnhaus ...... wird die planbedingte Lärmzunahme nur noch etwa 2 dB(A) betragen.
65 
2. Vor dem Hintergrund der so ermittelten Verkehrslärmwerte ist der Bebauungsplan auch im Ergebnis nicht zu beanstanden (keine Abwägungsdisproportionalität). Für die Planung sprechen, wie oben im Einzelnen dargelegt, eine Vielzahl gewichtiger städtebaulicher öffentlicher Belange. Die Mehrzahl der im Plangebiet lebenden und wohnenden Bürger wird von der Planung hinsichtlich Verkehrsentlastung wie auch im Hinblick auf das Nutzungskonzepts profitieren. Die Belange der Antragsteller und anderer Anwohner auf Erhaltung gesunder Wohnverhältnisse werden gewahrt, eine Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV findet nicht statt. Ausgehend davon, dass die Lärmbelastung im Verhältnis zur aktuellen Lage für die Gebäude an der Straße Am Schlossberg ganz überwiegend nicht steigt, werden die Interessen dieser Anwohner gegenüber den öffentlichen Belangen nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt. Dies würde, wie der Senat bemerkt, selbst dann gelten, wenn den Anliegergrundstücken das Verkehrslärmschutzniveau eines Wohngebiets zuzuerkennen wäre. Nach den Berechnungen im Lärmschutzgutachten müssen lediglich drei an das Plangebiet angrenzende Grundstücke Überschreitungen bei den Grenzwerten der 16. BImSchV für ein Mischgebiet hinnehmen, nämlich die Grundstücke ...... und ... im südlichen Plangebiet (Überschreitung zwischen 3 und 5 dB(A) sowie das Grundstück ... direkt am Kreisel (Überschreitung des nächtlichen Grenzwerts um 2 dB(A). Diese Grundstücke erhalten nach dem Willen des Plangebers passiven Lärmschutz. Dieser brauchte, ja durfte im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248; Beschluss vom 30.11.2006 - 4 BN 14.06 - juris sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.07.1997 - 5 S 3391/94 -, VBlBW 1998, 177 ff.). Auf der anderen Seite führt die Untertunnelung und das Kreiselkonzept im Verbund mit den aktiven Lärmschutzmaßnahmen dazu, dass im Abschnitt der Alten Grundelbachstraße der Verkehr und die Verkehrsimmissionen deutlich reduziert werden. Das Tunnelkonzept und die Lage der Tunneltrasse sind wiederum Voraussetzung für die angestrebte städtebauliche Aufwertung und Nutzung des neuen Burgenviertels auf geeigneten Grundstücken. Insgesamt ist es daher nicht zu beanstanden, wenn der Gemeinderat die verhältnismäßig geringen Lärmnachteile für einzelne Grundstückseigentümer hinter den Interessen der Mehrheit anderer Gebietsbewohner an einem lärmmindernden Verkehrskonzept im Verbund mit dem damit verknüpften Nutzungskonzept zur Revitalisierung des neuen Burgenviertels zurückgesetzt hat. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass eine kleinere Fläche südlich der Straße Am Schlossberg bis zur geplanten Gebietserschließungsstraße als Mischgebiet ausgewiesen wird. Die Antragsgegnerin und der Gemeinderat haben nachvollziehbare und städtebaulich gerechtfertigte Gründe für dieses Nutzungskonzept dargetan (Puffer zum südlich angrenzenden allgemeinen Wohngebiet, Unterbringung von gemischter Wohn- und gewerblicher Nutzung). Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung Bezug genommen werden. Dort führt die Antragsgegnerin ferner zu Recht aus, dass die Tunneltrasse mit ihrer - kurzen - Strecke mit nur 40 km/h Höchstgeschwindigkeit nicht gegen § 45 Abs. 1 c) StVO verstößt.
66 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
67 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
68 
Beschluss
vom 28. Februar 2007
69 
Der Streitwert für das Verfahren wird nach §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG endgültig auf insgesamt 30.000,-- EUR (10.000,-- EUR je Grundstück der Antragsteller) festgesetzt.
70 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
29 
Die Anträge der Antragsteller sind statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Der Senat geht - wenn auch unter Zurückstellung von Bedenken - davon aus, dass alle Antragsteller (noch) nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGOantragsbefugt sind.
I.
30 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch eine Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. Dies ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung (etwa nach § 9 Abs. 1 BauGB) wendet, die unmittelbar dieses Grundstück betrifft, indem sie Inhalt und Umfang des Grundeigentums bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 ff. und Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972 ff.). Eine Verletzung des Grundeigentums kann darüber hinaus ggf. auch durch Festsetzungen auf Nachbargrundstücken in Betracht kommen und auch in diesem Fall eine Antragsbefugnis von Grundeigentümern innerhalb wie außerhalb des Plangebiets begründen. Dieser mittelbaren Eigentumsbetroffenheit braucht allerdings regelmäßig nicht nachgegangen zu werden. Denn die Verletzung eines die Antragsbefugnis begründenden Rechts kann sich nicht nur aus Art. 14 Abs. 1 GG, sondern auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB1 Abs. 6 BauGB a.F.) enthaltene - drittschützende - Abwägungsgebot ergeben. Dieses reicht in jedem Fall weiter, weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus auch bestimmte private Interessen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 f. = BauR 2000, 1834 f.; zur drittschützenden Wirkung vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 f. = BauR 1999, 134 ff.). Das Abwägungsgebot hat hinsichtlich solcher privaten Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Dabei ist nicht jeder private Belang abwägungserheblich, sondern nur solche Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben, was jeweils im Einzelfall zu beurteilen ist. Geht es wie hier um die Festsetzung von Verkehrsanlagen, so ist die Frage der sich hieraus für die Nachbarschaft ergebenden Verkehrsimmissionen grundsätzlich städtebaulich relevant. Die Rechtsordnung verhält sich gegenüber den Belangen des Verkehrslärmschutzes insofern nicht neutral, gesetzlicher Schutzbedarf wird anerkannt, wie sich aus §§ 3, 41 ff. und 50 BImSchG, aber auch aus § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199 ff.). Lärmbelästigungen dürfen nur dann außer Betracht bleiben, wenn betroffene Grundstückseigentümer kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage haben oder wenn die Belästigungen quantitativ als lediglich geringfügig einzustufen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 711; Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O.). Mehr als nur geringfügige Lärmeinwirkungen sind auch dann abwägungsrelevant, wenn sie unterhalb der Schwelle bleiben, die nach den einschlägigen technischen Regelwerken Lärmschutzmaßnahmen zwingend erforderlich macht (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O.).
31 
Welche Lärmeinwirkungen innerhalb dieses Rahmens mehr als geringfügig und damit abwägungserheblich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, d.h. der jeweiligen konkreten Situation und dem jeweils verfolgten konkreten Planungsziel ab. Eine Regel dahin, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß oder nur das Erreichen der in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV genannten Schallpegel die Abwägungserheblichkeit begründen, lässt sich nicht aufstellen. Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, ZfBR 1998, 111 [Ls.]). Anknüpfungspunkt für eine Bewertung ist der Störungsgrad der planbedingten Lärmzunahme. Nach den Erkenntnissen der Akustik ist eine Zunahme des Dauerschallpegels von 3 dB(A) vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar, während Pegelzunahmen von bis zu 2,2 dB(A) nicht bzw. kaum feststellbar sind (so die Erkenntnisse im Urteil des Senats vom 14.05.1997, a.a.O., m.w.N.). Erhöhungen im kaum wahrnehmbaren Bereich sind regelmäßig dann nicht abwägungserheblich, wenn es sich um einen bereits vorbelasteten innerstädtischen Bereich handelt (Urteil vom 14.05.1997, a.a.O.: Festspielhaus Baden-Baden); andererseits können solche kaum wahrnehmbaren Lärmerhöhungen in bisher ruhigen Gebieten mit geringer Verkehrsbelastung abwägungsbeachtlich sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992, a.a.O. und vom 18.02.1994 - 4 NB 24.93 -, DÖV 1994, 873). Erheblich sind für das menschliche Ohr kaum hörbare Lärmerhöhungen grundsätzlich auch dann, wenn der Gesamtverkehrslärm nach Planverwirklichung die Richt- oder Grenzwerte technischer Regelwerke überschreitet (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O. sowie Urteil des Senats vom 22.09.2005 - 3 S 772/05 -, BRS 69, Nr. 51).
II.
32 
Gemessen daran ist zwar auf Grundlage der Berechnungen und Messungen der Schallschutzgutachter (Büro von ... & Partner) davon auszugehen, dass der Verkehrslärm sich bei keinem der Antragsteller planbedingt mehr als geringfügig erhöht und dass auch die für die Grundstücke der Antragsteller maßgeblichen Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) nicht überschritten werden. Dies ergibt sich aus der Tabelle in der ergänzenden Stellungnahme vom 25.08.2005, in der die Lärmbelastung vor und nach der Planverwirklichung verglichen wird. Nach Feststellung der Gutachter wird sich unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen der Lärmpegel am Gebäude des Antragstellers Ziff. 5 (...) nicht verändern und am Gebäude des Antragstellers Ziff. 1 und 2 (...) nachts sogar um 1 dB(A) verringern. Lediglich für das am stärksten lärmbelastete Grundstück der Antragsteller Ziff. 3 - 4 (...) wird eine Lärmzunahme von tags und nachts jeweils 2 dB(A) attestiert. Dieser Zuwachs liegt in einem kaum wahrnehmbaren Bereich. Die prognostizierten Lärmimmissionen (Tabelle S. 14 des Grundgutachtens vom 26.07.2005) liegen zudem bei den Gebäuden ... und ... mit 53/45 dB(A) und 50/43 dB(A) deutlich unter den Grenzwerten der 16. BImSchV sowohl für Mischgebiete (64/54 dB(A)) als auch für Wohngebiete (59/49 dB(A)). Auch bei dem Gebäude ... werden mit prognostizierten 60/53 dB(A) die Grenzwerte für ein Mischgebiet bei weitem nicht erreicht und nur die Werte eines Wohngebiets würden überschritten. Ein noch weit geringerer Lärmzuwachs ergibt sich zudem dann, wenn beim „Bestandslärm“ der Verkehr zum und auf dem Großparkplatz südlich der Straße Am Schlossberg mit einbezogen wird. In diesem Fall müsste die Vorbelastung nach Angabe der Gutachter in der mündlichen Verhandlung noch um 3 bis 4 dB(A) höher angesetzt werden (dazu im Einzelnen unten B III, 2 b) bb)).
33 
Ungeachtet dieser gutachterlichen Erkenntnislage kann den Antragstellern aber die Antragsbefugnis gleichwohl nicht abgesprochen werden. Denn die Antragsteller haben die Annahmen sowohl des Schallschutzgutachtens als auch des Verkehrsgutachtens in substantiierter Weise tatsächlich wie rechtlich angegriffen. Sie machen geltend, dass falsche Messpunkte gesetzt, das Verkehrsaufkommen fehlerhaft ermittelt und das Immissionsschutzniveau ihrer Grundstücke zu niedrig bewertet worden seien. Diese Einwendungen greifen, wie nachfolgend darzulegen sein wird, zwar nicht durch. Hierfür bedarf es jedoch einer vertieften Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten der Antragsteller. Es wäre verfehlt, diese Auseinandersetzung auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern. Demgemäß hat der erk. Gerichtshof entschieden, dass die Antragsbefugnis selbst bei einer gutachterlich festgestellten planbedingten Abnahme des Verkehrslärms dann zu bejahen ist, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen des der Abwägung zugrunde liegenden Schallgutachtens nachvollziehbar in Frage gestellt werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.03.1998 - 8 S 1338/97 -, DÖV 1998, 936 [Ls.]). Dem schließt sich der Senat an. Ausgehend vom Vortrag der Antragsteller erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Interesse verletzt werden könnten.
B.
34 
Die Anträge sind jedoch nicht begründet. Der Bebauungsplan Nr. ....1 für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ leidet an keinen rechtserheblichen Verfahrensfehlern (dazu I.). Er ist ferner nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich (dazu II.) und verstößt auch weder im Vorgang (Ermittlung der Abwägungsgrundlagen) noch im Ergebnis gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB bzw. § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (dazu III.).
I.
35 
Die von den Antragstellern gerügten Verfahrensfehler liegen nicht vor.
36 
1. Die rechtzeitig (§ 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) erhobene und nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtliche Rüge der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe im Rahmen der zweiten Offenlage sowohl bei der Bekanntmachung als auch der eigentlichen Auslegung in mehrfacher Hinsicht gegen § 3 Abs. 2 BauGB verstoßen, greift nicht durch. Der Senat kann dabei offen lassen, ob sich das Offenlageverfahren, wie in der Überleitungsvorschrift des § 244 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich vorgesehen, noch nach dem BauGB in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung richtete (§ 3 Abs. 2 BauGB 1998/2001 - BauGB a.F. -) oder ob die strengeren Anforderungen der §§ 4 a Abs. 3, 3 Abs. 2 des BauGB i.d.F. des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau - EAG Bau - vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359, BauGB n.F.) einschlägig sind. Denn auch wenn die Antragsgegnerin von der Möglichkeit der Anwendung neuen Rechts für den Verfahrensabschnitt der Offenlegung aufgrund von § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB Gebrauch gemacht hat, wovon nach den insofern eindeutigen Formulierungen in der amtlichen Bekanntmachung auszugehen ist, ist sie den gesetzlichen Anforderungen gerecht geworden.
37 
Nach § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB n.F. ist ein Bebauungsplan, der - wie hier - nach dem ersten Offenlageverfahren geändert wird, erneut auszulegen. Das Verfahren erfolgt, sofern nicht von den Vereinfachungen nach § 4 a Abs. 3 Satz 2 ff. BauGB Gebrauch gemacht wird, nach § 3 Abs. 2 BauGB. Danach sind u.a. die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen (Satz 1). Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (Satz 2). Beide Verfahrensschritte - die Bekanntmachung wie die eigentliche Auslegung - müssen sich am Zweck des § 3 Abs. 2 BauGB messen lassen, der darin besteht, interessierte Bürger anzuregen, sich am Verfahren zu beteiligen und damit zur Planungseffektivierung, Planungsakzeptanz und zur Sicherung des Rechtsfriedens beizutragen (sog. Anstoßfunktion).
38 
Die Bekanntmachung hat demnach in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem potentiell betroffenen Bürger sein Interesse an Information und an einer Beteiligung mittels Anregungen bewusst zu machen und dadurch auch gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen (so bereits BVerwG, Urteil vom 06.07.1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 f.). Die Bekanntmachung muss zunächst so formuliert sein, dass der Bürger erkennen kann, ob er überhaupt betroffen ist; dies setzt eine konkrete Bezeichnung des betreffenden Bebauungsplans - auch in räumlicher Hinsicht - voraus (vgl. Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., 2005, § 3 RdNr. 14). Die Bekanntmachung darf auch inhaltlich keine Zusätze enthalten, die geeignet sind, das jedermann zustehende Recht auf Geltendmachung von Anregungen und Bedenken einzuschränken; unzulässig sind mithin Zusätze, die - sei es gewollt oder ungewollt - als Einengung der zugelassenen Beteiligung oder als irreführend verstanden werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.07.1996 - 5 S 1697/95 -, VBlBW 1997, 24 ff.; Urteil vom 24.09.1998 - 8 S 989/99 -, BRS 62 Nr. 23). Insofern muss etwa auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass Anregungen auch schriftlich ohne Erscheinen bei der Gemeinde vorgebracht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.2004 - 8 S 351/04 -, BWGZ 2005, 62 f.). Andererseits darf aber auch verlangt werden, dass die Anregungen in schriftlich niedergelegter Form (Brief oder Protokoll) erklärt werden müssen, um deren Inhalt auf Dauer verlässlich festhalten zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.1992 - 4 NB 39.96 -, VBlBW 1997, 296 f.); zulässig ist auch ein Vorbehalt, dass jeder Einwender seine vollen Personalien angeben und sein Grundstück/Gebäude genau bezeichnen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.07.1996, a.a.O.). Hieraus werden zwei sich bedingende Zielrichtungen der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB deutlich. Die Bekanntmachung muss einerseits „anstoßen“, also zur umfassenden Beteiligung ohne psychologische Hemmschwellen anregen (so auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.2004, a.a.O). Andererseits darf die Gemeinde in der Bekanntmachung aber auch Vorkehrungen treffen, um einen sicheren und verlässlichen Verfahrensablauf zu gewährleisten und damit die „angestoßene“ Bürgerbeteiligung zweckentsprechend umzusetzen. Diese Vorkehrungen müssen verhältnismäßig und so ausgestaltet sein, dass sie vom Bürger nicht als Schranke seines Beteiligungsrechts empfunden werden. Abzustellen ist dabei nach Auffassung des Senats auf einen am Gemeindeleben interessierten, aufgeschlossenen und mündigen Bürger, der - im Bewusstsein, dass die Gemeindeverwaltungen ihre (hoheitlichen) Aufgaben heutzutage service- und „kundenorientiert“ erbringen - zweckentsprechende Organisationsmaßnahmen nicht als hinderlich begreift.
39 
Diese Grundsätze gelten auch für die eigentliche Auslegung der Planunterlagen. Auch insofern dürfen dem um Einsichtnahme nachsuchenden Bürger keine unangemessenen zeitlichen (etwa: nur wenige Dienststunden), örtlichen, sachlichen oder auch nur psychologisch hemmenden Hindernisse in den Weg gelegt werden, die geeignet sind, ihn vom Einblick in die Unterlagen abzuhalten oder abzubringen. Dies setzt eine zielführende Beschilderung voraus, die den Bürger zu den in der Bekanntmachung genannten Diensträumen führt. Dabei hält es der Senat nicht für unerlässlich, dass das Dienstzimmer mit den ausgelegten Plänen gewissermaßen „anonym“ aufgesucht werden kann. Vielmehr kann es zumutbar sein und im Interesse eines geordneten und auch für den Bürger informativen Verfahrensablaufs zulässigerweise gefordert werden, sich vor der Einsichtnahme formlos anzumelden oder sich auf sonstige Weise durch einfache Rücksprache Zutritt zum Auslegungsraum zu verschaffen. Auf diese Weise können nicht nur Manipulationen an den ausliegenden Planunterlagen verhindert, sondern es kann auch ein ruhiges Umfeld bei der Einsichtnahme gewährleistet sowie nicht zuletzt dafür Sorge getragen werden, dass ggf. Mitarbeiter zur Information des Bürgers bereitstehen. Ein mündiger Bürger wird diese Vorgehensweise verstehen und sie nicht als psychologische Hemmschwelle empfinden. Zwar verlangt die - auch von den Antragstellern zitierte - Rechtsprechung des erk. Gerichtshofs zu § 3 Abs. 2 BauGB, dass „jeder Interessierte ohne weiteres, d.h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann“ (vgl. Urteile vom 02.05.2005 - 8 S 582/04 -, BRS 69 Nr. 53, und vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 -, VBlBW 1999, 178 ff.). Diese Aussage betrifft jedoch nur die Art und Weise der Präsentation von Planunterlagen im Auslegungsraum selbst (das „Bereithalten auf einem für Dritte nicht frei zugänglichen Aktenschränkchen“ genügt nicht), nicht jedoch eine formlose Vorsprache oder das Passieren weiterer Räume auf dem Weg dorthin. Der Senat kann daher offen lassen, ob der genannten engen Rechtsprechung noch zu folgen ist.
40 
Gemessen an diesen Maßstäben ist weder die Bekanntmachung der Offenlage noch die Auslegung der Planunterlagen im Rathaus der Antragsgegnerin zu beanstanden.
41 
a) Die Rüge der Antragsteller, die amtliche Bekanntmachung in den Weinheimer Nachrichten vom 15.10.2005 werde den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB n.F. nicht gerecht, geht fehlt. In dieser Bekanntmachung sind Ort, Zeit und Zeitraum der Einsichtnahme den gesetzlichen Vorgaben entsprechend klar und bestimmt angegeben. Der Bebauungsplan wird namentlich genannt und das Plangebiet durch eine Planskizze räumlich erfassbar dargestellt. Die verfügbaren umweltbezogenen Stellungnahmen werden bezeichnet, auf die verschiedenen Formen der Stellungnahme (schriftlich, mündlich, zu Protokoll) wird hingewiesen und die genaue Adresse des Auslegungsorts wird angegeben. Die Bekanntmachung entfaltet insofern räumlich wie inhaltlich die ihr vom Gesetz zugewiesene Anstoßwirkung für interessierte und potentiell betroffene Bürger. Sie enthält entgegen der Auffassung der Antragsteller auch sonst keine Zusätze, die geeignet sind, als Beschränkung dieses jedermann zustehenden Einsichtsrechts verstanden zu werden. Der Satz „Um Terminsvereinbarung unter der Telefonnummer … wird gebeten“ stellt keine derartige Einschränkung dar. Dieser Passus ist sprachlich unmissverständlich als Bitte formuliert und war von der Antragsgegnerin offensichtlich auch so gemeint. Die Gefahr, dass er als Zwang zu einer obligatorischen vorherigen telefonischen Anmeldung fehlinterpretiert werden könnte, sieht der Senat nicht. Aus der Formulierung folgt aus der Sicht des mündigen Bürgers, dass es sich lediglich um einen Wunsch, vor allem um ein „kundenorientiertes“ Serviceangebot des Amts für Stadtentwicklung handelt, von dem der Einsichtswillige - auch im eigenen Interesse - Gebrauch machen kann, aber nicht muss.
42 
b) Auch die Modalitäten der Auslegung selbst werden den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB n.F. gerecht. Der Bebauungsplanentwurf, seine Begründung sowie die in der Bekanntmachung angekündigten umweltbezogenen Stellungnahmen (Lärmschutz- und Klimagutachten) lagen vollständig, sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar in dem dafür eigenständig vorgesehenen Dienstzimmer 403 im Amt für Stadtentwicklung der Antragsgegnerin aus; sie konnten dort - nach Ankunft - auch ohne weitere Bemühungen oder Zwischenschritte eigenständig und ungestört eingesehen werden. Den Anforderungen der Rechtsprechung des erk. Gerichtshofs wurde insoweit entsprochen (vgl. Nachweise zuletzt im Beschluss vom 02.05.2005 - 8 S 582/04 -, BWGZ 2006, 130). Dass die Antragsgegnerin (in Ausübung der ihr in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB eingeräumten Ermächtigung) nur das Lärmschutz- und das Klimagutachten als „wesentliche“ umweltbezogene Stellungnahmen einstufte und auslegte, nicht jedoch das diesen mittelbar zugrunde liegende Verkehrsgutachten des Büros..., ist nicht zu beanstanden, von einer offensichtlich falschen oder rechtsmissbräuchlichen Handhabung der Einschätzungsermächtigung kann keine Rede sein (vgl. dazu Gaentzsch, in: Berliner Komm. zum BauGB, 3. Aufl., § 3 RdNr. 17).
43 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller wurden seinerzeit interessierte Bürger auch weder durch eine unzureichende Beschilderung oder durch faktische bzw. psychologische Barrieren „auf dem Weg zum Auslegungsort“ davon abgebracht, die Bebauungsplanunterlagen im Dienstzimmer 403 des Rathauses aufzusuchen. Aufgrund der Angaben in der Bekanntmachung war dem interessierten Bürger bekannt, dass das Zimmer 403 zum Amt für Stadtentwicklung der Antragsgegnerin gehört. Dieses Amt befindet sich im 3. OG des Rathauses und konnte aufgrund eines entsprechenden Hinweisschildes im Eingangsbereich des Erdgeschosses ohne weiteres gefunden werden, auch wenn auf diesem Hinweisschild die einzelnen Zimmernummern nicht aufgeführt waren. Nach der Ankunft im 3. OG erschloss sich dem Bürger ohne nennenswerte Schwierigkeiten, dass das Zimmer 403 hinter der vom Treppenhaus aus linken Tür liegen muss. Eine diesbezügliche Ungewissheit konnte auch dann nicht entstehen, wenn im Auslegungszeitraum der heute sichtbare Aufkleber „Zimmer 401 - 409“ noch nicht vorhanden war, was zwischen den Beteiligten streitig ist. Denn die einzige Alternative, die - vom Treppenhaus aus - rechte Tür, schied eindeutig aus, weil dort auf die in diesem rechten Flügel liegenden Zimmer 410 - 413 hingewiesen wurde (vgl. dazu auch den Gedächtnisvermerk von RA Dr. ...). Das damals unstreitig an der linken Tür vorhandene Schild mit der Aufschrift „Zimmer 401, Amtsleiter Stadtentwicklung Herr ..., Sekretärin Frau ...“ konnte keinen ernsthaften Zweifel daran aufkommen lassen, dass das Zimmer 403 nur über diese Tür zu erreichen war. Hinter der Tür befindet und befand sich das Vorzimmer 401 der Sekretärin, dahinter gelangte und gelangt man auf geradem Weg in das Zimmer 403, das mit einem bereits nach Eintritt deutlich sichtbaren Schild gekennzeichnet ist. Das Dienstzimmer des Amtsleiters (Zimmer 402) geht links vom Vorzimmer ab und muss auf dem Weg zum Zimmer 403 nicht durchquert werden. Ein vom Treppenhaus her ankommender Bürger konnte auch nicht den Eindruck gewinnen, er müsse zunächst das „Nadelöhr“ des Dienstzimmers des Behördenleiters hinter sich bringen. Dagegen sprach und spricht der Hinweis „Zimmer 401, Amtsleiter … Sekretärin Frau ... “ (Hervorhebung durch den Senat). Er machte und macht deutlich, dass sich hinter der Tür zum linken Flügel des Amts für Stadtentwicklung - wie üblich - nicht direkt das Büro des Amtsleiters, sondern zunächst ein Vorzimmer befindet. Dass ein interessierter Bürger, um zum Zimmer 403 zu gelangen, zunächst im Vorzimmer 401 anklopfen bzw. dieses Zimmer (bei Existenz eines Schildes mit dem Inhalt „Bitte eintreten“) schlicht betreten, und es sodann durchqueren muss, stellt kein die Zugänglichkeit zu den Planunterlagen nennenswert einschränkendes (faktisches oder auch nur psychologisches) Hindernis dar. Unstreitig wurde und wird der Besucher (so auch RA Dr. ...) in diesem Fall von der Sekretärin ohne weitere Nachfragen sofort in das Zimmer 403 weitergeleitet, wo er ungestört Einblick in die dort ausliegenden Unterlagen nehmen kann. Diese Vorgehensweise dient dem Ziel einer geordneten, korrekten und effektiven Durchführung des Offenlageverfahrens. Die Gemeinde darf Vorkehrungen treffen, um sich einen Überblick über die Zahl und die Absichten einsichtswilliger Bürger zu verschaffen, um sie ggf. hintereinander einlassen und auch prüfen zu können, ob keine Planunterlagen mitgenommen werden. Mündige Bürger haben für eine solche Vergehensweise Verständnis. Sie werden dadurch, dass sie sich ggf. durch Anklopfen Zutritt zum Vorzimmer verschaffen müssen, in ihren Beteiligungsrechten weder tatsächlich zweckwidrig beschränkt noch empfinden sie dies subjektiv so.
44 
2. Auch die Rüge, bei den beiden Offenlagebeschlüssen des Ausschusses für Technik und Umwelt am 13.04. und 12.10.2005 habe der befangene „Stadtrat“ ... an der Abstimmung teilgenommen, ist unbegründet. Herr ... ist kein gewähltes Gemeinderatsmitglied, also kein Stadtrat, sondern gehört dem Ausschuss für Technik und Umwelt lediglich als beratendes Mitglied, d.h. als gewählter sachkundiger Einwohner an (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 GO). Beratende Mitglieder nehmen nur an den Beratungen der Gremien teil, stimmberechtigt bei Beschlüssen sind sie nicht. Welche Auswirkungen es hat, wenn beratende Mitglieder trotz Befangenheit an der Beratung mitwirken, kann dahinstehen. Denn laut Protokoll beider Sitzungen des Ausschusses hat Herr ... den Sitzungsraum jeweils vor Beginn der Ausschussberatung verlassen. Zweifel an der Richtigkeit der Protokolle bestehen nicht. Die von den Antragstellern behaupteten Unstimmigkeiten zwischen der jeweiligen Zahl der anwesenden und abstimmenden Ausschussmitglieder liegen nicht vor. Als anwesend wurden im Protokoll beider Sitzungen jeweils nur die Stadträte/Stadträtinnen, also nur die beschließenden Ausschussmitglieder, aufgeführt (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 GO). Am 13.04.2005 waren laut Protokoll außer Oberbürgermeister Bernhard, dem Vorsitzenden, 19 Stadträte und am 12.10.2005 waren 18 Stadträte anwesend. Damit waren am 13.04.2005 20 Ausschussmitglieder und am 12.10.2005 19 Ausschussmitglieder stimmberechtigt. Diese Zahl stimmt mit dem protokollierten Abstimmungsergebnis in beiden Sitzungen exakt überein. Demnach sind beide Beschlüsse verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Abgesehen davon hätte aber auch ein wegen Befangenheit rechtswidriger Offenlagebeschluss auf die Wirksamkeit des - seinerseits offenkundig rechtmäßigen - Satzungsbeschlusses weder landesrechtlich noch bundesrechtlich durchgeschlagen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.04.1988 - 4 N 4.87 -, BVerwGE 79, 200 ff., sowie vorangehend der Vorlagebeschluss des VGH Bad.-Württ. vom 06.10.1987 - 5 S 3124/86 -).
45 
Der Bebauungsplan Nr. ....1 für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
II.
46 
An der Erforderlichkeit der Planung bestehen keine Bedenken.
47 
1. Nach § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Nach § 1 Abs. 3 BauGB ist die Gemeinde grundsätzlich auch befugt, durch bauplanerische Festsetzungen im Rahmen der Selbstverwaltung eine gemeindliche Verkehrspolitik zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.04.1997 - 4 BN 1.97 -, BRS 59, Nr. 1). Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.) oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Damit handelt es sich bei dem Merkmal der Erforderlichkeit um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92,8).
48 
2. Diesen Anforderungen wird der Bebauungsplan Nr. ....1 „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ ohne weiteres gerecht. Mit dem Plan werden, wie im Tatbestand bereits dargestellt, gebündelt mehrere - teils eigenständige, teils sich gegenseitig bedingende - Ziele verfolgt. Grundlagen sind ein Konzept zur umfassenden Neugestaltung der Nutzungen sowie ein dieses ergänzendes aber auch selbständig für erforderlich gehaltenes Verkehrskonzept. Es geht darum, durch Untertunnelung der stark befahrenen L 3257 (Ortsdurchfahrt in Richtung Odenwald/Birkenau) einen großen zentralen innerstädtischen Bereich aufzuwerten und in den Stadtorganismus einzubinden. Gleichzeitig soll der Verkehrsfluss im Knotenpunkt zwischen den Einmündungen der Straße Am Schlossberg und Dürrestraße verbessert werden. Im Plangebiet sollen geeignete und zweckentsprechend geschnittene Flächen für Verbrauchermärkte sowie für Dienstleistungsbetriebe im Gesundheits- und Seniorenbereich sowie ein neues Wohngebiet mit vorrangig barrierefreien und seniorengerechten Wohnungen geschaffen werden. Die genannten Gebiete werden über die nunmehr verkehrsberuhigte Alte Grundelbachstraße und einer (verbreiterten bzw. neuen) Verbindungsachse für Fußgänger zwischen dem Alten Burgweg und der Hauptstraße mit der Innenstadt verzahnt. Zusätzlich soll der Bedarf nach öffentlichen Stellplätzen über den Bedarf der neu entstehenden Gewerbebetriebe hinaus gedeckt werden. Das Nutzungskonzept wird umgesetzt durch Ausweisung eines geräumigen Kerngebiets, zweier im Randbereich gelegener kleinerer Mischgebiete sowie einem allgemeinen Wohngebiet, durch Planung von Sichtachsen mit Wegerechten zwecks Verbindung zur Straße Am Schlossberg sowie durch Anlage eines ovalen fünfarmigen Verkehrskreisels, der alle im Knotenpunkt ankommenden Verkehrsströme (L 3257 neu, Alte Grundelbachstraße, Straße Am Schlossberg sowie die stark befahrene Dürrestraße) aufnimmt und dadurch bisher kurz hintereinander erfolgende Einmündungen ersetzt. Die Belastung der Anwohner der Alten Grundelbachstraße, und damit eines Großteils der Gebietsbewohner, wird durch die geplante Tunnellösung erheblich reduziert.
49 
3. Der Bebauungsplan dient demnach in mehrfacher Weise gewichtigen städtebaulichen Zielen. Er fördert gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs 6 Nr. 1 BauGB), trägt den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung und den sozialen Bedürfnissen alter Menschen Rechnung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 und 3 BauGB), dient der Erhaltung und Fortentwicklung eines Ortsteils (des Burgenviertels, § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB), aber auch den Belangen der Wirtschaft im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung und Stärkung des Mittelzentrums Weinheim (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) sowie den Belangen des Verkehrs, des Umweltschutzes und nicht zuletzt der Umsetzung des lange diskutierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts der Antragsgegnerin von 2002 (§ 1 Abs. 6 Nrn. 7 und 11 BauGB). Zur Erreichung dieser städtebaulich begründeten Ziele sind die Regelungen im Bebauungsplan auch erforderlich. Dass Teile des Plankonzepts in Zusammenarbeit und Abstimmung mit Investoren erarbeitet worden sind, ist unschädlich. Städtebaulich ist vielmehr sinnvoll, sich zwecks zeitnaher Umsetzung aller mit dem Plan verfolgten Ziele rechtzeitig mit Interessenten in Verbindung zu setzen und sich mit diesen abzustimmen, sofern - was hier außer Frage steht - die Planungshoheit des Gemeinderats unangetastet bleibt.
III.
50 
Der Bebauungsplan Nr. ....1 für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ verstößt auch nicht gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB bzw. § 1 Abs. 6 BauGB a.F.).
51 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmende Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine Abwägungsdisproportionalität, kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 S. 1 BauGB a.F. auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
52 
Gemessen daran ist der Bebauungsplan nicht zu beanstanden. Die von den Antragstellern gerügten Fehler im Abwägungsvorgang (1.) wie im Abwägungsergebnis (2.) liegen nicht vor.
53 
1. Der Abwägungsvorgang des Gemeinderats ist nicht zu beanstanden.
54 
a) Von einem Abwägungsausfall dahingehend, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin sich nicht um Regelungen zur Konfliktbewältigung (§ 50 BImSchG) bemüht, sondern einen Nutzungskonflikt ohne Not geschaffen habe, kann nicht die Rede sein. Der Gemeinderat hat über Jahre hinweg auf der Grundlage des „Entwicklungskonzepts Innenstadt“ von 2002 das bereits oben dargestellte Nutzungs- und Verkehrskonzept entwickelt und dabei detaillierte Zielvorstellungen und Maßnahmenkataloge aufgestellt (vgl. Nrn. 3. und 4. der Planbegründung), die Grundlage des Bebauungsplans geworden sind. Im Verlauf des Bebauungsplanverfahrens wurden umfangreiche Untersuchungen zur Verkehrssituation im Knotenpunkt Grundelbachstraße/Dürrestraße/Am Schlossberg mit einer umfangreichen Prüfung des aktuellen Verkehrsaufkommens, einer Verkehrsprognose sowie der Bewertung unterschiedlicher Ausbauvarianten eingeholt (Gutachten des Büros VPS Verkehrsplanung ... vom 25.03.2001, 07.03., 14.07. und 23.11.2005). Ferner wurden auf der Grundlage mehrerer Planungsvarianten der Kreisellösung - mit jeweils unterschiedlicher Anbindung der Straße Am Schlossberg - Detailpläne erstellt (vgl. Vorentwürfe des Ingenieurbüros ... vom 28.06.2005), die wiederum umfassend durch Lärmschutzsachverständige (jeweils mit Vergleichslärmwerten im Einzugsbereich des Kreisels, darunter auch der Erfassung der Gebäude der Antragsteller) bewertet wurden (vgl. die Lärmschutzgutachten des Büros von ... & Partner vom 26.07.2005, 25.08.2005 und November 2005). Die von den Schallschutzgutachtern vorgeschlagene, weil deutlich am lärmschonendste Variante 3 (fünfarmiger Kreisel, Einmündung der Straße Am Schlossberg in den Kreisel) wurde vom Gemeinderat nach eingehender Abwägung in den Bebauungsplan übernommen (vgl. Anlagen 2 und 3 zur Planbegründung), die von den Gutachtern empfohlenen aktiven Lärmschutzmaßnahmen wurden in die Planung eingearbeitet. Der Gemeinderat hat schließlich ein umfassendes Klimagutachten zur Bebauungsplanänderung Ökoplana vom 18.03.2005) sowie, ausgelöst durch die Einwendungen der Antragsteller, eine umfangreiche Luftschadstoffuntersuchung eingeholt (Ökoplana vom 14.12.2005). Endlich hat der Gemeinderat auch ausführlich zur Vorbelastung, zur städtebaulichen Einstufung und zum Schutzniveau des Gebiets Am Schlossberg Stellung genommen (vgl. Beschluss zu den Bedenken und Anregungen der Antragsteller).
55 
b) Auch eine Abwägungsdefizit lässt sich im Bebauungsplanverfahren nicht feststellen. Soweit die Antragsteller eine Auseinandersetzung mit ihrem Vorschlag vermissen, die Ausfahrt des geplanten Tunnelbauwerks weit nach Westen bis auf die bestehende Trasse der Grundelbachstraße zu verschieben, greift diese Rüge nicht durch. Diese vorgeschlagene Alternative schied vernünftigerweise bereits aus verkehrstechnischen Gründen aus und brauchte deswegen nicht ausdrücklich in den Abwägungsvorgang einbezogen zu werden. Der Tunnel hätte in diesem Fall, wie der Sachverständige Dr. ... in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat, eine zu enge Kurvenführung erhalten, was eine noch wesentlich stärkere Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Kurvenbereich zur Folge gehabt hätte. Ferner hätte der Tunnel bei dieser Ausgestaltung mit einer zusätzlichen Einmündung in die Alte Grundelbachstraße geführt werden müssen. Beides sei verkehrstechnisch nicht sinnvoll und zudem unfallträchtig. Dem sind die Antragsteller substantiiert nicht entgegengetreten.
56 
c) Der Gemeinderat ist bei der Abwägung auch von zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen ausgegangen. Seine Abwägungsentscheidung beruht auf fehlerfreiem Abwägungsmaterial.
57 
aa) In rechtlicher Hinsicht hat der Gemeinderat die nähere Umgebung der Grundstücke der Antragsteller an der Straße Am Schlossberg städtebaulich zutreffend als Gemengelage mit Wohn- und gewerblichen Elementen (§ 34 Abs. 1 BauGB) eingestuft und diesem Bereich demgemäß bei der Beurteilung nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) das Schutzniveau eines Mischgebiets zuerkannt.
58 
Zur näheren Umgebung der Grundstücke der Antragsteller (im Sinne wechselseitiger Prägung durch die jeweilige Nutzungen) gehört die Gebäudezeile nördlich der Straße Am Schlossberg zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 753/8 (...) und der (heutigen) Einmündung der Straße Am Schlossberg in die Grundelbachstraße. Hinzuzurechnen sind ferner (mindestens) die nördlich angrenzenden Grundstücke im Bereich zwischen der Straße Am Schlossberg und der Steighausstraße, insbesondere das große Grundstück Flst.-Nr. .... Auf diesem Grundstück stehen flache Betriebsgebäude (Garagen, Werkstatt), die teilweise bis unmittelbar an die Grenze reichen. Wie die Vertreter der Antragsgegnerin unwidersprochen in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, wurde in diesen Gebäuden über lange Zeit eine durch Baugenehmigung gedeckte Autoschlosserei betrieben. Dieser Betrieb sei zwar gewerberechtlich nicht mehr angemeldet, laufe aber in gewissem Umfang weiter. Ausweislich der vorgelegten Lichtbilder sind auf dem Grundstück gegenwärtig mehrere abgemeldete Fahrzeuge abgestellt, die nach Angaben der Vertreter der Antragsgegnerin dort repariert werden. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die gewerbliche Nutzung des Grundstücks (Autoschlosserei bzw. Kfz-Reparatur mit Kfz-Reparaturnutzung) die Eigenart der Umgebung nach wie vor prägt, da diese Nutzung im Kern fortgesetzt wird und mit einer intensivierten Wiederaufnahme durchaus gerechnet werden kann. Darauf, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller bei Besichtigung des Grundstücks keine Reparaturarbeiten feststellen konnte, kommt es rechtlich nicht an. Angesichts der Dimensionen des Grundstücks kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um einen unberücksichtigt zu lassenden bodenrechtlichen Fremdkörper handelt. Der wechselseitigen Prägung zwischen diesem Gewerbegrundstück und den südlich anschließenden Grundstücken steht auch die Anordnung der jeweiligen Baukörper nicht entgegen. Die Geräusche bei der Reparatur von Kraftfahrzeugen werden dadurch nur teilweise abgeschirmt. Der so umschriebene Bereich entspricht nach der Art der baulichen Nutzung keinem Wohngebiet. Er weist vielmehr außer Wohnhäusern und kleineren nichtstörenden Gewerbebetrieben auch eine wesentliche Nutzung mit gewerbegebietstypischem Störpotenzial auf. Das Gebiet ist daher als Gemengelage mit Elementen eines Wohn-, Misch- und Gewerbegebiets einzuordnen. Ihm ist aus Sicht des Verkehrslärmschutzes die Qualität eines Mischgebiets und nicht eines Wohngebiets nach der 16. BImSchV zuzubilligen. Gegen die Einstufung als Wohngebiet spricht zusätzlich, dass auch der südlich der Straße Am Schlossberg gelegene - zwar nicht genehmigte, seit Jahren aber genutzte und von der Antragsgegnerin als untere Baurechtsbehörde wie vom Regierungspräsidium Karlsruhe ersichtlich geduldete - befestigte Großparkplatz für 400 Pkw ebenfalls der maßgeblichen näheren Umgebung zuzurechnen ist. Großparkplätze für Besucher der Innenstadt sind in Wohngebieten indessen nicht zulässig (vgl. § 12 Abs. 2 BauNVO).
59 
bb) Auch in tatsächlicher Hinsicht ist der Gemeinderat der Antragsgegnerin von zutreffenden Abwägungsgrundlagen ausgegangen. Die von den Antragstellern gegen Methodik und Ergebnisse des Lärmschutzgutachtens des Büros ... & Partner und gegen das Verkehrsgutachten des Büros ...... erhobenen Einwände hält der Senat nicht für stichhaltig.
60 
α) Der Vorwurf der Antragsteller, das Lärmschutzgutachten des Büros ... habe unvollständige bzw. ungeeignete (den stärksten Lärmeinfall nicht abbildende) Immissionspunkte (IP) gewählt, trifft nicht zu. Laut Anlage zum Gutachten sind alle Messpunkte zur Straße Am Schlossberg hin ausgerichtet; am Gebäude ... ist ein weiterer Messpunkt auf der dem Kreisel nächstgelegenen Südwestecke angebracht. Die Nachbargebäude und topographischen Besonderheiten des Geländes werden hinsichtlich ihrer abschirmenden reflektorischen Wirkung berücksichtigt (Nr. 2.2 des Gutachtens vom 26.07.2005). Gemessen bzw. gerechnet haben die Gutachter ausweislich ihrer Stellungnahme vom November 2005 (zu den Einwendungen der Antragsteller) nach den Vorgaben der DIN 45642. Dies hat der Sachverständige ... vom Büro ... in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bestätigt. Er hat erläutert, dass nach den Rechenformeln der einschlägigen Normen und Richtlinien die Werte 0,5 m vor dem geöffneten Fenster ermittelt worden seien. Damit sei man auf der sicheren Seite, da diese Art der Berechnung in der Regel zu höheren Werten als eine Messung führe. Der Einwand der Antragsteller, die gewählten Immissionspunkte bildeten den stärksten Lärmeinfall nicht ab, trifft nicht zu. Der Sachverständige ... hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend erläutert, dass bei dem Lärmberechnungen die jeweils am lärmintensivst beaufschlagten Fenster zugrunde gelegt worden seien. Dies seien in der Regel die Fenster im Erdgeschoss, könnten im Einzelfall aber auch Fenster in den oberen Geschossen sein. Dies werde jeweils mit einem Computerprogramm überprüft. Inzwischen sei eine Nachberechnung vorgenommen worden, die für alle Fenster geschossunabhängig bei Berücksichtigung der vorzunehmenden Rundungen gleiche Werte wie im Gutachten ergeben habe. Dies gelte auch für den kritischen Immissionspunkt IP 2 in der Südwestecke des Gebäudes .... Diesen überzeugenden Erläuterungen sind die Antragsteller substantiiert nicht entgegengetreten.
61 
Demnach ist davon auszugehen, dass, wie bereits oben dargelegt, nach Verwirklichung des Bebauungsplans in der gewählten Variante 3 an den Gebäuden ...... und ... - ... die Grenzwerte für ein Mischgebiet (64/54 dB(A)) nicht überschritten, in vielen Fällen sogar deutlich unterschritten werden (vgl. Tabelle S. 726 d.A.).
62 
β) Soweit die Antragsteller zusammengefasst ferner rügen, der Verkehrslärm werde sich in Wirklichkeit im Verhältnis zum bestehenden Lärmszenario stärker als von den Gutachtern ermittelt erhöhen, trifft auch dies nicht zu. Vielmehr ist aller Voraussicht nach das Gegenteil der Fall. Nach der Lärmvergleichsberechnung im Gutachten ... (vgl. Ergänzungsgutachten vom 25.08.2005, Tabelle Bl. 737 d.A.) werden sich die Lärmpegel im hier interessierenden Umgebungsbereich entlang der Straße Am Schlossberg nur an den Gebäuden ... und ... um jeweils 5 dB(A) bzw. jeweils 2 dB(A) erhöhen, an den übrigen Gebäuden hingegen gleich bleiben (...) oder sogar geringfügig sinken (... und ...). Diese Differenzen zwischen planbedingtem Lärm und der Vorbelastung sind - was für die Abwägungsentscheidung allein relevant ist - ersichtlich nicht zu gering, sondern eher zu hoch ermittelt worden. Dies ergibt sich aus dem der Berechnung der Vorbelastung zugrundeliegenden Verkehrsgutachten ... und den Erläuterungen der Gutachter in der mündlichen Verhandlung. Die Verkehrsbelastung für die Straße Am Schlossberg wurde als „Ist-Zustand“ mit 1.107 Kfz/24h und in der Prognose für 2020 mit 1.020 Kfz/24h angenommen (Gutachten ..., Tabelle Bl. 735 d.A. im Anschluss an das Gutachten ...). Das aktuelle Verkehrsaufkommen wurde durch eine Verkehrszählung am 05.07.2005 ermittelt. Die Verkehrszählung wurde in den bekannten Spitzenstunden von 6.45 Uhr bis 8.30 Uhr und von 15.45 Uhr bis 17.30 Uhr durchgeführt. Da am Nachmittag nicht sämtliche Verkehrsströme ermittelt werden konnten, haben die Gutachter die nicht gezählten Ströme in ¼ -Stunden-Werten entsprechend den im Jahr 2000 erfassten maßgeblichen Mengen und der generellen Verkehrsentwicklung am Knotenpunkt zurückgerechnet (vgl. Nr. 4. Erläuterung im Gutachten ... vom 14.07.2005). Diese von den Gutachtern gewählte Ermittlungsmethode ist plausibel und nachvollziehbar. Dass die Gutachter mit dieser Methode unrichtige, insbesondere zu geringe, Verkehrszahlen ermittelt haben, ist nicht anzunehmen und wird auch von den Antragstellern nicht substantiiert dargelegt. Denn die Zahlen für 2000 und 1998, auf die das Verkehrsgutachten rückrechnet, lagen um 15 % höher als bei der Verkehrszählung 2005 (so Nr. 2 der Erläuterung zum Gutachten vom 14.07.2005). Dies beruht, wie die Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert haben, auf Verkehrsverlagerungen zwischen 2000 und 2005 aufgrund externer baulicher Maßnahmen, die zu einem gewissen Rückgang geführt haben.
63 
γ) Ein zu geringer Pegelunterschied zwischen dem „Bestandslärm“ und der künftigen Lärmbelastung (nach Realisierung des Bebauungsplans) oder eine zu niedrige Bewertung des künftigen Verkehrslärms ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Behandlung des Zu- und Abfahrtslärms zu dem südlich der Straße Am Schlossberg gelegenen Großparkplatz mit 400 Stellplätzen. Der Verkehr von und zu diesem Parkplatz macht, wie die Verkehrszählung 2005 ergeben hat, etwa 50 % des auf der Straße Am Schlossberg festgestellten Verkehrs aus. Diese bereits im Gutachten vom 14.07.2005 (Erläuterung Nr. 7) getroffene Feststellung hat der Sachverständige Dr. ... in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt. Er hat, wie auch bereits im Gutachten (Erläuterung Nr. 7, a.a.O.), ferner darauf hingewiesen, dass dieser Verkehrsanteil von 50 % bei der Ermittlung der künftigen Belastung nach Verwirklichung des Bebauungsplans und des Kreisels nicht berücksichtigt worden ist und dass dieser Verkehrsanteil daher auch im Schallschutzgutachten ... nicht eingestellt wurde. Diese Herausrechnung des Parkplatzlärms ist nicht zu beanstanden, da der Großparkplatz nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zulässig ist und daher künftig (im Austausch gegen die festgesetzten baulichen Nutzungen mit Tiefgarage) künftig wegfallen wird.
64 
Beide Gutachter haben allerdings darauf hingewiesen, dass sie in gleicher Weise auch bei der Ermittlung der Vorbelastungen den Zu- und Abfahrtsverkehr zu dem Großparkplatz nicht eingestellt haben, um „auf der sicheren Seite“ zu sein (ebenso Verkehrsgutachten, Erläuterung Nr. 7, a.a.O.). Damit haben sie die tatsächliche Vorbelastung der Gebäude an der Straße Am Schlossberg nicht voll erfasst. Denn, wie dargelegt, ist der Großparkplatz seit Jahren vorhanden und geduldet, so dass er als gebietsprägende Verkehrsanlage dem Bestand zuzurechnen ist. Geschieht dies, so fällt der Vergleich der Vorbelastung und der künftigen Verkehrslärmbelastung für die Anlieger der Straße Am Schlossberg - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht schlechter, sondern besser aus als seinerzeit von den Gutachtern (als Grundlage der Abwägung) dargestellt. Der Schallschutzsachverständige ... hat dazu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, bei Berücksichtigung des Ist-Zustands einschließlich des Verkehrs zum und auf dem Parkplatz läge die Vorbelastung mit Verkehrslärm um 3 bis 4 dB(A) höher als bei seinen Berechnungen angenommen. Daraus folgt, dass sich bei allen Antragstellern, selbst am Gebäude ... die Verkehrslärmpegel planbedingt jedenfalls nicht verschlechtern, sondern möglicherweise sogar nicht ganz unerheblich verbessern werden. Selbst an dem dem Kreisel am nächsten gelegenen Wohnhaus ...... wird die planbedingte Lärmzunahme nur noch etwa 2 dB(A) betragen.
65 
2. Vor dem Hintergrund der so ermittelten Verkehrslärmwerte ist der Bebauungsplan auch im Ergebnis nicht zu beanstanden (keine Abwägungsdisproportionalität). Für die Planung sprechen, wie oben im Einzelnen dargelegt, eine Vielzahl gewichtiger städtebaulicher öffentlicher Belange. Die Mehrzahl der im Plangebiet lebenden und wohnenden Bürger wird von der Planung hinsichtlich Verkehrsentlastung wie auch im Hinblick auf das Nutzungskonzepts profitieren. Die Belange der Antragsteller und anderer Anwohner auf Erhaltung gesunder Wohnverhältnisse werden gewahrt, eine Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV findet nicht statt. Ausgehend davon, dass die Lärmbelastung im Verhältnis zur aktuellen Lage für die Gebäude an der Straße Am Schlossberg ganz überwiegend nicht steigt, werden die Interessen dieser Anwohner gegenüber den öffentlichen Belangen nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt. Dies würde, wie der Senat bemerkt, selbst dann gelten, wenn den Anliegergrundstücken das Verkehrslärmschutzniveau eines Wohngebiets zuzuerkennen wäre. Nach den Berechnungen im Lärmschutzgutachten müssen lediglich drei an das Plangebiet angrenzende Grundstücke Überschreitungen bei den Grenzwerten der 16. BImSchV für ein Mischgebiet hinnehmen, nämlich die Grundstücke ...... und ... im südlichen Plangebiet (Überschreitung zwischen 3 und 5 dB(A) sowie das Grundstück ... direkt am Kreisel (Überschreitung des nächtlichen Grenzwerts um 2 dB(A). Diese Grundstücke erhalten nach dem Willen des Plangebers passiven Lärmschutz. Dieser brauchte, ja durfte im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248; Beschluss vom 30.11.2006 - 4 BN 14.06 - juris sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.07.1997 - 5 S 3391/94 -, VBlBW 1998, 177 ff.). Auf der anderen Seite führt die Untertunnelung und das Kreiselkonzept im Verbund mit den aktiven Lärmschutzmaßnahmen dazu, dass im Abschnitt der Alten Grundelbachstraße der Verkehr und die Verkehrsimmissionen deutlich reduziert werden. Das Tunnelkonzept und die Lage der Tunneltrasse sind wiederum Voraussetzung für die angestrebte städtebauliche Aufwertung und Nutzung des neuen Burgenviertels auf geeigneten Grundstücken. Insgesamt ist es daher nicht zu beanstanden, wenn der Gemeinderat die verhältnismäßig geringen Lärmnachteile für einzelne Grundstückseigentümer hinter den Interessen der Mehrheit anderer Gebietsbewohner an einem lärmmindernden Verkehrskonzept im Verbund mit dem damit verknüpften Nutzungskonzept zur Revitalisierung des neuen Burgenviertels zurückgesetzt hat. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass eine kleinere Fläche südlich der Straße Am Schlossberg bis zur geplanten Gebietserschließungsstraße als Mischgebiet ausgewiesen wird. Die Antragsgegnerin und der Gemeinderat haben nachvollziehbare und städtebaulich gerechtfertigte Gründe für dieses Nutzungskonzept dargetan (Puffer zum südlich angrenzenden allgemeinen Wohngebiet, Unterbringung von gemischter Wohn- und gewerblicher Nutzung). Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung Bezug genommen werden. Dort führt die Antragsgegnerin ferner zu Recht aus, dass die Tunneltrasse mit ihrer - kurzen - Strecke mit nur 40 km/h Höchstgeschwindigkeit nicht gegen § 45 Abs. 1 c) StVO verstößt.
66 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
67 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
68 
Beschluss
vom 28. Februar 2007
69 
Der Streitwert für das Verfahren wird nach §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG endgültig auf insgesamt 30.000,-- EUR (10.000,-- EUR je Grundstück der Antragsteller) festgesetzt.
70 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Tenor

Der Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ der Gemeinde Emmendingen vom 16.11.2004 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ der Antragsgegnerin vom 16.11.2004.
Der Antragsteller ist Eigentümer des im Plangebiet liegenden Grundstücks Flst.-Nr. 297, …, welches mit einem als Sachgesamtheit denkmalgeschützten Anwesen, dem ehemaligen Gasthof „...“, bebaut ist. Das Anwesen besteht aus dem ehemaligen Gasthaus, einem rückwärtigen Saalanbau (dem sog. ...) sowie einer in den hinteren Grundstücksbereich führenden, ca. 2,50 m breiten überbauten Tordurchfahrt. Im Hofbereich des o.g. Grundstücks befindet sich entlang der östlichen Grundstücksgrenze ein Gebäude mit sechs Garagen. In südlicher Richtung schließt sich das Grundstück Flst.-Nr. 297/1 an, welches mit einem Bürogebäude (...), einem Wohn-/Geschäftshaus (...-...) sowie ca. 25 Garagen bzw. Stellplätzen für externe Nutzer bebaut ist. Die Erschließung erfolgt durch die Tordurchfahrt und über die Freifläche des Grundstücks Flst.-Nr. 297, welches mit einem entsprechenden Überfahrtsrecht belastet ist.
Die renovierungsbedürftigen Gebäude des ehemaligen Gasthofs werden gegenwärtig nicht genutzt. Der Antragsteller bemüht sich seit mehreren Jahren, das Anwesen zu verkaufen; Verkaufsverhandlungen mit der Antragsgegnerin bzw. der Stadtbau ... GmbH blieben erfolglos. Darüber hinaus gab es Versuche, für das Grundstück Flst.-Nr. 297 und die benachbarten Grundstücke Flst.-Nrn. 297/1 und 298 gemeinsame Nutzungskonzepte zu entwickeln. Einen im Jahr 2003 gestellten Antrag auf Abbruch des Saalgebäudes nahm der Antragsteller zurück, nachdem die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt zum Ergebnis gekommen war, dass die für einen Abbruch erforderlichen Kriterien nicht erfüllt seien.
Das Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplans erstreckt sich im Wesentlichen zwischen der ... im Norden und dem in einem Bogen verlaufenden Mühlbach im Süden. Im Westen wird das Plangebiet von der Neustraße begrenzt. Im Osten bildet das Grundstück des Neuen Schlosses (jetzt Amtsgericht, Notariat und JVA) den Abschluss des Plangebiets. In östlicher Richtung schließt sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mühlbachbogen - TB I/Südost“ an.
Das Plangebiet liegt im Bereich einer ab Mitte des 18. Jahrhunderts entstandenen historischen Stadterweiterung. Die Gebäude entlang der ... sind überwiegend Kulturdenkmale gem. § 2 DSchG, die zu Wohnzwecken, in den Erdgeschossen zum Teil auch zu gewerblichen Zwecken, genutzt werden. In den hinteren Grundstücksbereichen befinden sich Wohn- und Nebengebäude unterschiedlicher Nutzung. Nach dem historischen Konzept erfolgt die Erschließung der hinteren Grundstücksteile von der ... aus durch jeweils eine (Tor-)Einfahrt für zwei Grundstücke. Die einzelnen Grundstücke sind vielfach sehr schmal (7 - 10 m), reichen aber im östlichen Teil des Planbereichs mit einer Tiefe von 80 - 140 m bis an den Mühlbach heran. Im Westen des Plangebiets sind die Grundstücke mit einer Tiefe von 20 bis 50 m deutlich kleiner. Hier ist mit der sog. Stadthausbebauung am Mühlbach eine rückwärtige Bebauung entstanden, deren Erschließung von Süden über die Rheinstraße und die Straße „Am Mühlbach“ erfolgt.
Für das Plangebiet (mit Ausnahme des Grundstücks des Neuen Schlosses) bestand bisher der - einfache - Bebauungsplan „Innenstadt-Vergnügungsstätten“ aus dem Jahr 1999 mit Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. Ausgewiesen war ein Mischgebiet, in dem Tankstellen, Vergnügungsstätten, Bordelle und Ausnahmen gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO ausgeschlossen sind.
Für das Grundstück des Antragstellers setzt der angegriffene Bebauungsplan nunmehr ein Besonderes Wohngebiet (WB I, Bereich 3) fest. Die bestehende, ca. 2,50 m breite historische Tordurchfahrt an der ... wird als öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ausgewiesen mit der Maßgabe, dass die lichte Höhe von gegenwärtig 3,80 m auf mindestens 4,20 m erhöht werden muss. Entlang der Ostgrenze des Grundstücks setzt der Bebauungsplan u.a. im Bereich des dort befindlichen Garagengebäudes ebenfalls eine öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung in einer Breite von 5 m fest. Die genannten Verkehrsflächen sind Teil der im Bebauungsplan vorgesehenen verkehrlichen Verbindung von der Rheinstraße über die Straße Am Mühlbach zur .... Auf dem Grundstück des Antragstellers wird die überbaubare Grundstücksfläche durch Baulinien und Baugrenzen festgesetzt, die sich im vorderen Grundstücksbereich an den Baufluchten des bestehenden denkmalgeschützten Anwesens orientieren. Im hinteren Grundstücksteil wird die Baugrenze jedoch zurückgenommen und verläuft quer durch den bestehenden Saalanbau.
Die Planziele werden in der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans u.a. wie folgt erläutert::
„Im Geltungsbereich des Bebauungsplans nordwestlich des neuen Schlosses/Amtsgericht ist die historische Parzellen-, Bau- und Nutzungsstruktur insgesamt nur noch in Teilen erhalten. Mit der bestehenden baulichen Nutzung des Grundstücks ... und der neuen Bebauung Am Mühlbach (hier insbesondere Nr. 14 - 23) sind einzelne Flächen bereits überformt und neu geordnet. Das Gebäude Am Mühlbach 14 sowie die Straße Am Mühlbach wurden zudem auf eine Weiterführung einer baulichen Entwicklung ausgerichtet …
10 
Für Teilbereiche des Planungsgebiets besteht derzeit ein hoher Veränderungsdruck und ein Interesse, die rückwärtigen Grundstücksflächen stärker baulich zu nutzen …
11 
Planungsziel ist darüber hinaus die Entwicklung eines langfristigen Erschließungs- und Bebauungskonzepts für die rückwärtigen Grundstücksflächen zwischen neuem Schloss und der Straße Am Mühlbach. Vorgesehen ist eine abschnittsweise Umsetzung des Konzepts, um einen Erhalt einzelner Parzellen zu ermöglichen.
12 
Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksflächen sind öffentliche Verkehrsflächen geplant. Die bestehende Grundstückszufahrt ...-... soll zu einer öffentlichen Erschließungsstraße ausgebaut und mit der Straße Am Mühlbach verknüpft werden. Möglich wird damit die Erweiterung der Stadthausbebauung Am Mühlbach sowie die Intensivierung der baulichen Nutzung der Grundstücke ... und .... Festgesetzt wird eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung. Die verkehrsmäßige Erschließung dient hauptsächlich dem Gebiet selbst. Durchgangsverkehr ist nur in geringem Maße zu erwarten … Die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs trägt auch den örtlichen Bedingungen Rechnung. Hinzuweisen ist hierbei auf die beengten Verhältnisse an der Tordurchfahrt.“
13 
Der Aufstellung des Bebauungsplans liegt folgendes Verfahren zugrunde:
14 
In seiner Sitzung vom 03.04.2001 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 18.04.2001. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form einer Informationsveranstaltung am 15.05.2002 statt. Anlässlich der Bürgeranhörung stellte der Antragsteller in einer Stellungnahme vom 08.05.2002 zusammen mit dem Eigentümer des angrenzenden Grundstücks Flst.-Nr. 297/1 verschiedene Nutzungskonzepte für eine rückwärtige Bebauung mit Reihen- oder Stadthäusern vor. Alle Nutzungskonzepte setzten einen Abriss des Saalanbaus voraus, der nach Auffassung des Antragstellers unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zu halten sei. In seiner Sitzung vom 03.02.2004 befasste sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin mit vorgebrachten Anregungen mit dem Ergebnis, dass die vom Antragsteller vorgelegten Konzepte nur teilweise den Planungszielen des Bebauungsplans entsprächen. In derselben Sitzung beschloss der Gemeinderat die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs. Die Offenlage erfolgte nach öffentlicher Bekanntmachung vom 03.03.2004 in der Zeit vom 15.03. bis 16.04.2004 im Rathaus. Gleichzeitig erfolgte die Anhörung der Träger öffentlicher Belange. Mit Schreiben vom 16.04.2004 trug der Antragsteller folgende Einwendungen gegen den Planentwurf vor: Die auf seinem Grundstück befindliche Tordurchfahrt sei schon aufgrund ihrer tatsächlichen Abmessungen nicht in der Lage, die ihr nach dem Plan zugedachte Erschließungsfunktion mit Kraftfahrzeugen, insbesondere solchen der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung wahrzunehmen. Auch seien die zu erwartenden Verkehrsimmissionen im Rahmen der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Für sein Grundstück sei eine Neubaumöglichkeit im Hof im Bereich des jetzt noch bestehenden denkmalgeschützten Saalbaus vorgesehen. Noch im Herbst des vergangenen Jahres sei ein Abrissantrag für den Saalanbau aber als aus denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht erfolgversprechend beurteilt wurden. Im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange erhob das Landesdenkmalamt in seiner Stellungnahme vom 15.04.2004 ebenfalls erhebliche Bedenken gegen die entsprechenden Festsetzungen und regte an, die überbaubare Grundstücksfläche auch in diesem Bereich am Bestand zu orientieren. In seiner Sitzung vom 16.11.2004 wies der Gemeinderat der Antragsgegnerin auf der Grundlage der Sitzungsvorlage vom 29.06.2004 die eingegangenen Anregungen zurück und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Zu den Einwendungen des Antragstellers heißt es u.a., es sei bekannt, dass die Tordurchfahrt keine vollwertige Erschließung darstelle. Die Hauptfunktion sei der Zu- und Abfluss des örtlichen Verkehrs, d.h. im Wesentlichen Fußgänger-, Radfahrer- und Pkw-Verkehr. Der Lkw-Verkehr (z.B. Bauverkehr, Müllfahrzeuge, Feuerwehr usw.) könne problemlos über die Straße Am Mühlbach erfolgen. Das Verkehrsaufkommen der derzeitigen Nutzung mit einer Vielzahl von Garagen sei vergleichbar mit dem geplanten Verkehrsaufkommen. Die zu erwartenden Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm seien als gering einzustufen. Die (Tor-)Durchfahrt müsse hinsichtlich ihrer Benutzbarkeit „ertüchtigt“ werden, d.h. der Straßenaufbau sei zu erneuern, Abfangmaßnahmen seien ggf. nötig usw.. Die Umwandlung der heute als private Verkehrsfläche genutzten Fläche in eine öffentliche Verkehrsfläche werde für zumutbar erachtet und sei ggf. entsprechend den Vorschriften des BauGB zu entschädigen. Die teilweise Ausweisung von überbaubaren Flächen außerhalb des Denkmals stelle eine Zukunftskonzeption dar. Es sei der Antragsgegnerin bewusst, dass die Konzeption nur nach Entfernung des Denkmals möglich sei, was auch das Bestreben des Antragstellers sei. Zu den Einwendungen des Landesdenkmalamtes ist in der Sitzungsvorlage keine Stellungnahme enthalten. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 22.12.2004.
15 
Mit Schriftsatz vom 23.11.2006, eingegangen am 24.11.2006, hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung mit Schriftsatz vom 08.02.2007 im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:
16 
Der angegriffene Bebauungsplan verletze das Abwägungsgebot in § 1 Abs. 6 BauGB. Weder die Planbegründung noch die Beschlussvorlage für den Satzungsbeschluss enthielten Hinweise über den möglichen Vollzug der planerischen Festsetzungen. Der Bebauungsplan schränke für den Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 297 die gegenwärtig nach § 34 Abs. 1 BauGB mögliche Nutzung sowohl durch die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche als auch durch entsprechende Baugrenzen erheblich ein, ohne dass gesagt werde, wie die mit den planerischen Festsetzungen angeblich verbundenen „Wohltaten“ dem Antragsteller zugute kommen könnten. Damit bewirkten die Festsetzungen des Bebauungsplans im Ergebnis eine auf Dauer angelegte Veränderungssperre. Durch die Eröffnung eines öffentlichen Kfz-Verkehrs im Bereich des Grundstücks des Antragstellers werde eine unmittelbare verkehrliche Verbindung von der Rheinstraße über die Straße Am Mühlbach bis zur ... hergestellt. Damit werde für die südwestlich angrenzenden Wohngebiete eine attraktive und kürzere Verbindung zur Innenstadt der Antragsgegnerin ermöglicht. Auch der Lkw-Verkehr werde die kürzeste Verbindung zu den angrenzenden Hauptverkehrsstraßen und damit zur ...-... wählen. Dass die Antragsgegnerin es unterlassen habe, die zu erwartenden Lärmbelastungen zu ermitteln, sei ein offensichtlicher Mangel bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials. Ganz unabhängig von den völlig ungelösten verkehrlichen Problemen durch die öffentliche Nutzung der nur 2,50 m breiten Toreinfahrt falle auf, dass die neugeplante, von Nord nach Süd führende Erschließungsstraße im Bereich der Grundstücke Flst.-Nrn. 297 und 297/1 im Süden ohne Festsetzung eines Wendehammers ende. Ein solches Erschließungskonzept sei von vornherein abwägungsfehlerhaft. Eine Bestandsaufnahme der bisher nach § 34 BauGB zulässigen Nutzungen, welche Voraussetzung für eine sachgerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange sei, habe nicht stattgefunden. Der Bebauungsplan greife durch die im mittleren Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 297 zurückgenommene Baugrenze - ganz unabhängig davon, dass es sich um ein Kulturdenkmal handle -, sowohl in die bestehende wie auch die nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässige Nutzung ein. Welche gewichtigen öffentlichen Belange diese gravierende Einschränkung rechtfertigten, werde mit keinem Wort gesagt.
17 
Der Antragsteller beantragt,
18 
den Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ vom 16.11.2004 für unwirksam zu erklären.
19 
Die Antragsgegnerin beantragt,
20 
den Antrag abzuweisen.
21 
Sie trägt vor, die Behauptungen des Antragstellers, sie habe das Abwägungsmaterial nicht richtig zusammengestellt und keine Bestandsaufnahme der zulässigen Nutzungen vorgenommen, entbehrten jeder sachlichen Grundlage. Nachdem die Genehmigung für einen Abbruch des denkmalgeschützten ... im Jahre 2003 von der Denkmalschutzbehörde nicht in Aussicht gestellt worden sei, müsse von einem Fortbestand der denkmalgeschützten Gebäudesubstanz ausgegangen werden. In den Jahren 2000 und 2001 seien vorbereitende Untersuchungen für ein mögliches Sanierungsgebiet „Mühlbachbogen“ durchgeführt worden. Dabei sei eine umfassende Bestandserhebung u.a. der denkmalschutzrechtlichen Vorgaben vorgenommen worden. Ein Interesse des Antragstellers an einem langfristigen Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz sei nicht erkennbar gewesen. Auch die Festsetzungen des Bebauungsplans über die künftige Erschließung des Baugebiets seien nicht zu beanstanden. Die öffentliche Erschließung des Grundstücks des Antragstellers von Norden her mit der Möglichkeit einer Anbindung an die Rheinstraße und einer fußläufigen Verbindung direkt über den Mühlbach zum Goethepark werde die Grundstückssituation sogar entscheidend verbessern. Die im Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsflächen dienten ausschließlich der internen Erschließung der insgesamt sehr kleinen Wohngebiete. Aufgrund der Streckenführung der Verkehrsflächen sei die Verbindung als Abkürzung und für „Schleichverkehre“ nicht attraktiv. Der Bebauungsplan kennzeichne die Straße als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung und sehe die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs vor. Darüber hinaus könnten verkehrsrechtliche Regelungen (z.B. Zufahrtsbeschränkungen etc.) zu einer weiteren Verkehrsberuhigung beitragen. Die zu erwartenden Fahrbewegungen aus dem und in das Quartier verteilten sich auf zwei Zufahrten, so dass eine einseitige Belastung einzelner Anlieger vermieden werde. Die zu erwartenden Verkehrsimmissionen durch den Eigenverkehr der Anlieger seien als gering einzustufen und gingen nicht über die in Wohngebieten allgemein üblichen Verkehrsbelastungen hinaus. Bereits durch die bisherige Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 297 und 297/1 sei eine Belastung durch zu- und abfahrenden Anliegerverkehr gegeben, der mit der genannten Verkehrsbelastung vergleichbar sei. Eine Bauvoranfrage zur Bebauung der Grundstücke Flst.-Nrn. 296, 297, 297/1 und 298 mit 22 Reihenhäusern aus dem Jahre 2001 zeige darüber hinaus, dass sich der Antragsteller durchaus auch einen stärkeren Verkehr vor seinem Anwesen habe vorstellen können. Der Antragsteller verhalte sich daher widersprüchlich. Im Zuge der Neuordnung der Erschließung könne zudem das bestehende Überfahrtsrecht im Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 297 entfallen. Die Erschließung wäre öffentlich gesichert und unterliege der Unterhaltungspflicht der Antragsgegnerin. Mit dem bereits errichteten Wendeplatz am nördlichen Ende der Straße Am Mühlbach sowie dem Kreuzungsbereich der festgesetzten Verkehrsflächen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 bestünden zwei Wendemöglichkeiten innerhalb des neuen Plangebiets. Der Erschließungsstrang im Süden des Flst.-Nr. 297/1 habe eine Länge von nur 50 m und erschließe lediglich zwei Baufenster. Die Anlieger könnten über private Verkehrs- und Stellplatzflächen wenden. Eine Zufahrt von Müllfahrzeugen sei nicht vorgesehen. Der Engpass durch den Torbogen zur ... mit einer nur einspurigen Befahrbarkeit werde entscheidend dazu beitragen, dass sich der Anliegerverkehr im Mühlbachbogen vor allem in Richtung Süden, also über den Anschluss an die Rheinstraße, bewegen werde. Aus Gründen der Erhaltung des historischen Straßenzuges entlang der Westseite der ...-... sei nur die Wahl geblieben, das rückwärtige Neubaugebiet über einen vorhandenen Torbogen zu erschließen. Die Herstellung einer öffentlichen Straßenverbindung auf dem Grundstück des Antragstellers werde auch dafür sorgen, dass die vorherrschenden städtebaulichen Missstände behoben würden; diese seien gekennzeichnet durch das Vorhandensein heruntergekommener, sanierungsbedürftiger und seit Jahren wirtschaftlich ungenutzter Gebäude, welche nur über eine Sackgasse durch einen tristen Innenhof erreichbar seien. Wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ergebe, werde die Notwendigkeit von Maßnahmen der Bodenordnung gesehen. Vorrangig werde eine Umsetzung des Bebauungsplans über freiwillige Lösungen, z.B. über städtebauliche Verträge, angestrebt. Beispielsweise ließe sich für die Grundstücke Flst.-Nrn. 297, 297/1 und 298 im Vorgriff auf eine Erschließung des Gesamtgebietes eine Teillösung für eine Grundstücksneuordnung und Erschließung der Bauflächen treffen. Eine unzumutbare Einschränkung der Nutzung des Grundstücks Flst.-Nr. 297 bestehe nicht. Das Grundstück weise im Bestand eine sehr hohe bauliche Dichte auf. Aufgrund der vollzogenen Abtrennung des Grundstücks Flst.-Nr. 297/1 könnten die nach der Landesbauordnung vorgeschriebenen Gebäudeabstände auf dem Grundstück nicht eingehalten werden. Eine sich am Bestand orientierende Neubebauung des Grundstücks im Bereich des heutigen Saalanbaus sei nach § 34 BauGB baurechtlich nicht mehr zulässig. Eine geschlossene Bauweise sei in diesem Gebiet nicht üblich und entspreche nicht den heutigen Anforderungen an gesunder Arbeits- und Wohnverhältnisse. Durch die Festsetzung der Baugrenze werde daher im Falle einer Neubebauung eine Verbesserung der städtebaulichen Situation angestrebt. Bei einem Erhalt des gesamten denkmalgeschützten Gebäudeensembles könne im Zuge einer Grundstücksneuordnung der Bereich zwischen der ...-Straße und der im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Grünfläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 zu einem Grundstück entwickelt werden. Dadurch würde das bestehende Denkmal ein angemessenes Gebäudeumfeld erhalten. Durch die Festsetzung der Baugrenzen würden die notwendigen Abstandsflächen vor den Gebäuden gesichert und evtl. Anbauten an der Südseite des ... ermöglicht. Sollte es wider Erwarten zu einem Abriss des denkmalgeschützten ... kommen, sehe die Planung für diesen Bereich eine Öffnung der Bebauung und eine angemessene Belichtung und Besonnung der neuen Gebäude vor. Die gewählte rückwärtige Bauflucht greife die Baugrenze des benachbarten denkmalgeschützten Gebäudes ... auf und schaffe damit einen über die Grundstücksgrenzen reichenden Innenbereich. Dieser werde durch eine zweite Baufläche in einem Abstand von ca. 11 m abgeschlossen. Für den Fall, dass eine Neuordnung der Grundstücke nicht zustande komme, sei eine Grenzbebauung im Bereich der Baufläche des Grundstücks Flst.-Nr. 297/1 möglich.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verfahrensakten über die Aufstellung des Bebauungsplans „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“, auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
I. Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt. Maßgeblich ist gemäß § 195 Abs. 7 VwGO die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum Ablauf des 31.12.2006 geltenden Fassung, da der angegriffene Bebauungsplan vor dem 01.01.2007, nämlich am 22.12.2004, bekannt gemacht worden ist. Mit dem am 24.11.2006 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag hat der Antragsteller diese Frist gewahrt.
24 
Der Antragsteller ist auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er wendet sich gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans, die unmittelbar sein im Plangebiet liegendes Grundstück betreffen. Er hat auch hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740 ff.).
25 
II. Der Antrag ist auch begründet.
26 
Beachtliche Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, im Offenlegungsverfahren oder beim Satzungsbeschluss werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nach § 244 Abs. 2 S. 1 BauGB war das - bis zum 20.07.2004 förmlich eingeleitete und vor dem 20.07.2006 abgeschlossene - Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung durchzuführen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Planerforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB, denn die Antragsgegnerin kann sich für ihre Planung auf gewichtige städtebauliche Belange i.S.d. § 1 Abs. 5 Nrn. 2, 4 und 5 BauGB 1998 (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung; Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile; Belange des Denkmalschutzes) berufen.
27 
Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hält jedoch einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
28 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
29 
Den genannten Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) ist die Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht geworden.
30 
1. Bei der Ausweisung der öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers hat die Antragsgegnerin den durch Art 14 GG gewährleisteten Schutz des Privateigentums nicht seinem Gewicht entsprechend in die Abwägung eingestellt.
31 
a) Zu den abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehören insbesondere die aus dem Grundeigentum und seiner Nutzungresultierenden Interessen. Die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das unter dem Schutz von Art. 14 GG stehende Grundeigentum bedürfen stets der Rechtfertigung durch entsprechende gewichtige Gemeinwohlbelange (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100, m.w.N.). Dies gilt insbesondere für die Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken, z.B. für Verkehrsflächen. Aus der Funktion des Abwägungsgebots im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums durch Bauleitplanung folgt, dass die (strengeren) Voraussetzungen für die Enteignung vom Abwägungsgebot zwar grundsätzlich nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.01.2000 - 4 B 57.00 -, BRS 64 Nr. 6), in die Abwägung aber einzubeziehen ist, dass bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan „enteignungsträchtig“ sein können (vgl. Söfker, Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rd. 209 m.w.N.). Wird auf Privatgrundstücken eine öffentliche Nutzung als Verkehrsfläche festgesetzt, wird das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen für die Zukunft in entsprechender Weise inhaltlich bestimmt und gestaltet. Dies ist eine Frage der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, so dass auch nach dieser Verfassungsbestimmung zu beurteilen ist, ob die Straßen- und Wegeplanung zulässig ist, und zwar selbst dann, wenn der Grundstückseigentümer aus Gründen des Vertrauensschutzes einen Entschädigungsanspruch nach §§ 39 ff. BauGB haben sollte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.01.1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, 979 ff; ebenso BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, BauR 1998, 515 ff.). Die planende Gemeinde muss sich der Tragweite ihrer Entscheidung hinsichtlich der entfallenden Privatnützigkeit bewusst werden und Anlass wie Ausmaß des Eingriffs in die bisherige Eigentumsnutzung strikt am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen. Das öffentliche Interesse an der geplanten Nutzung des betroffenen Grundstücks ist mit allen betroffenen - insbesondere den aus dem Eigentum abgeleiteten - privaten Interessen abzuwägen. Deshalb ist die Entziehung oder Beschränkung der Privatnützigkeit von Grundstücken zugunsten öffentlicher Nutzung nur dann im Ergebnis mit dem Abwägungsgebot vereinbar, wenn und soweit die Gemeinde hierfür hinreichend gewichtige öffentliche Belange anführen kann (vgl. VGH Bad.- Württ., Urteil vom 18.09.1998 -8 S 290/98 -, BRS 60 Nr. 90 m.w.N; s. auch Urteile vom 22.03.2006 - 3 S 1246/05 - und vom 07.02.2007 - 3 S 808/05 -, jeweils juris).
32 
Unmittelbare Folge des bei der Abwägung zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die Prüfung von Planalternativen. Planalternativen sind in der Abwägung zu berücksichtigen, wenn sie sich nach den konkreten Verhältnissen aufdrängen oder nahe liegen. Es müssen dabei nicht verschiedene Bauleitplanentwürfe erstellt werden; es genügt, mögliche Alternativen zu dem Planentwurf auch in Betracht zu ziehen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, ZfBR 1988, 44; s. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn. 202).
33 
Eine weitere Folge des Verhältnismäßigkeitsprinzips bei der Inanspruchnahme von nach Art. 14 Abs. 1 GG geschütztem Privateigentum ist das Gebot, vom Bebauungsplan ausgehende Belastungen, z.B. durch die Ausweisung öffentlicher Verkehrsflächen, möglichst gleichmäßig auf alle Grundstückseigentümer zu verteilen. Es reicht allerdings aus, wenn die gleichmäßige Lastenverteilung durch ein Umlegungsverfahren erreicht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338; BVerwG, Beschluss vom 03.06.1998 - 4 BN 25.98 -, BRS 60 Nr. 8; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.09.2003 - 3 S 1650/02 -, BRS 66 Nr. 30).
34 
b) Diesen Anforderungen wird die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht gerecht.
35 
Der Antragsteller hat während der Offenlage des Bebauungsplans mit Schreiben vom 16.04.2004 Einwendungen gegen die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf seinem Grundstück erhoben. Wie sich auch aus seinem während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung eingegangenen Schreiben vom 17.06.2003 sowie aus der Begründung des Normenkontrollantrags ergibt, wendet sich der Antragsteller im Kern dagegen, dass sein Grundstück mit einer öffentlichen Verkehrsfläche belastet wird, ohne dass ihm die Festsetzungen des Bebauungsplans zu Gute kommen, diese ihn im Gegenteil im Hinblick auf die geplanten Baugrenzen noch einschränken.
36 
Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Erschließung nur einem relativ kleinen Wohngebiet dienen solle und das Verkehrsaufkommen dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Aus den Verfahrensakten und der Abwägungsentscheidung erschließt sich jedoch nicht, welche gewichtigen Gemeinwohlbelange überhaupt eine (zusätzliche) Erschließung der geplanten rückwärtigen Bebauung über das Grundstück des Antragstellers rechtfertigen. Das Grundstück des Antragstellers selbst ist offensichtlich ausreichend über die ...-Straße erschlossen. Die auf seinem Grundstück ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche dient daher im Wesentlichen der Erschließung der rückwärtigen, in fremdem Eigentum stehenden Grundstücke. Wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, könnte das Plangebiet aber auch allein von Süden her über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach erschlossen werden. Welche gewichtigen öffentlichen Belange eine zweite Erschließung unmittelbar von und zur ...-Straße - noch dazu durch die problematische Engstelle des nur ca. 2,50 m breiten historischen Torbogens (vgl. dazu unter II. 2.) - erfordern, bleibt weitgehend offen. In der Begründung zum Bebauungsplan (Ziff. 4) heißt es dazu nur, mit der Rheinstraße und der Straße Am Mühlbach sowie der bestehenden Tordurchfahrt des Grundstücks ...-Straße ... seien „Erschließungsansätze“ vorhanden, die aufgegriffen werden könnten. Im Rahmen einer abschnittsweisen Umsetzung der Planung könnten sie übergangsweise auch unabhängig voneinander als Zu- und Abfahrt genutzt werden. An anderer Stelle (ebenfalls Ziff. 4) heißt es, die bestehende Grundstückszufahrt ...Str. ... solle zu einer öffentlichen Erschließungsstraße ausgebaut und mit der Straße Am Mühlbach verknüpft werden. Möglich werde damit die Erweiterung der Stadthausbebauung am Mühlbach sowie die Intensivierung der baulichen Nutzung der Grundstücke ...-... und .... Ausführungen zu möglichen Planalternativen zu diesem Erschließungskonzept enthält die Begründung nicht. Mit der offensichtlich möglichen und sich aus der Sicht des Senats schon wegen der beengten Zufahrtsverhältnisse auf dem Grundstück des Antragstellers aufdrängenden Planalternative, das Baugebiet nur von Süden über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach zu erschließen, hat sich auch der Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung nicht auseinander gesetzt. Damit ist er den Anforderungen des Abwägungsgebot bei der Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken nicht gerecht geworden. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der möglichst gleichmäßigen Belastung der Grundstückseigentümer naheliegt, zumal bisher nicht erkennbar ist, dass die planbedingte Ungleichbelastung durch bodenordnende Maßnahmen ausgeglichen wird.
37 
c) Angesichts der aufgezeigten Abwägungsmängel kann der Senat die vom Antragsteller ebenfalls aufgeworfene Frage, ob die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auf seinem Grundstück ausreichend ermittelt wurde, offen lassen (vgl. dazu insbes. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 4 C 1.97 -, BVerwGE 107, 256 ff., und vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, BauR 1999, 1128 ff.; Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 -, ZfBR 2007, 580 ff. m.w.N.).
38 
2. Das Konzept des Bebauungsplans zur straßenmäßigen Erschließung erweist sich auch deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil Belange des Straßenverkehrs nicht entsprechend ihrem Gewicht in die Abwägung eingestellt worden sind.
39 
Zu den öffentlichen Belangen, die nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) in die Abwägung einzustellen und hier gerecht abzuwägen sind, gehören nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB 1998 auch die Belange des Verkehrs. Zu beachten sind dabei einerseits die Anforderungen, welche die für die Bebaubarkeit der Grundstücke elementare verkehrliche Erschließung stellt, und andererseits die Erfordernisse, die sich aus den Verkehrsbedürfnissen und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus ergeben (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.).
40 
Der Senat lässt offen, ob durch das Verkehrskonzept eine ordnungsgemäße Erschließung aller betroffenen Grundstücke auch im Hinblick auf Großfahrzeuge, etwa des Rettungswesens oder der Ver- und Entsorgung, gewährleistet ist (zu den Anforderungen vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 - BVerwG 4 C 48.81 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 228 S. 136, vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 -, BVerwGE 88, 70 ff. und vom 04.06.1993 - 8 C 33.91 -, BVerwGE 92, 304 ff.). Mit der vorgesehenen Erschließung des Plangebiets durch die nur ca. 2,50 m breite, unter Denkmalschutz stehende Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers werden jedenfalls Belange des Straßenverkehrs, insbesondere der Verkehrssicherheit, hintangestellt, ohne dass erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen oder privaten Interessen dies rechtfertigen.
41 
Der Senat verkennt nicht, dass die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen), deren Vorgaben im maßgeblichen Bereich wohl nicht eingehalten werden, der Gemeinde nur allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen liefern (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.). Dem Senat ist auch bewusst, dass die Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers bereits bisher erhebliche Erschließungsfunktion für die rückwärtige Bebauung, insbesondere die Garagengebäude auf dem Hinterliegergrundstück Flst.-Nr. 297/1, hat, allerdings nur im Rahmen eines privaten Überfahrtsrechts. Der Senat verkennt schließlich nicht, dass die Polizeidirektion Emmendingen während der Offenlage des Bebauungsplans trotz Beteiligung keine Stellungnahme aus verkehrspolizeilicher Sicht abgegeben hat.
42 
Gleichwohl mussten sich dem Gemeinderat die mit einer Erschließung des Baugebiets durch einen 2,50 m breiten historischen Torbogen verbundenen verkehrlichen Probleme als abwägungsrelevant aufdrängen. Der Antragsteller hat während der Offenlage Einwendungen gegen die Erschließung durch den engen Torbogen vorgebracht. Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen mit der vom Antragsteller gerügten Verkehrslärmproblematik befasst und darauf hingewiesen, dass das zu erwartende Verkehrsaufkommen aus dem Plangebiet dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Bereits das erscheint in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft, da die Tordurchfahrt bisher nur der privaten Erschließung der rückwärtigen Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 297 und 297/1 dient, nun aber für das gesamte Plangebiet - und darüber hinaus wohl auch für die Bebauung beiderseits der Straße Am Mühlbach - ein neuer Anschluss an die Innenstadt auf öffentlicher Verkehrsfläche geschaffen wird. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass der Gemeinderat die sich aus der Eröffnung eines öffentlichen Kraftfahrzeugverkehrs ergebenden Probleme der Verkehrssicherheit in den Blick genommen und entsprechend ihrem Gewicht in seine Abwägung eingestellt hat. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach der Begründung des Bebauungsplans mit der Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs „den beengten Verhältnissen an der Tordurchfahrt“ Rechnung getragen werden soll.
43 
Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die sich aus der Sicht des Senats aufdrängende Verkehrsproblematik unzureichend behandelt hat, wird durch die Ausführungen des Vertreters der Polizeidirektion Emmendingen in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dieser hat erläutert, dass die Zu- und Abfahrt durch den Torbogen auf dem Grundstück des Antragstellers keinen vollständigen Anschluss darstelle, sondern aus verkehrlicher Sicht stets die Erschließung des Baugebiets „von hinten“ (d.h. über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach) im Vordergrund der Überlegungen gestanden habe. Die Ein- und Ausfahrt durch den Torbogen auf die ...Straße sei für Fußgänger und Radfahrer nicht ungefährlich. Sie habe wegen der Sichtverhältnisse auch Auswirkungen auf den Kraftfahrzeugverkehr auf der ...Straße. Auf jeden Fall müssten rechts und links der Toreinfahrt Stellplätze auf der ...Straße wegfallen. Zusätzlich seinen straßenverkehrsrechtliche Regelungen wie eine Beschränkung nur auf Zu- und Abfahrtsverkehr oder ggf. ein „Abpollern“ der Einfahrt nötig. Vergleichbare Verhältnisse seien im Altbestand vorhanden. Planerisch könne man so eine Erschließung aber nicht wollen, das „wolle er nicht forciert haben“.
44 
Daraus ergibt sich für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar, dass derartige Verkehrsverhältnisse erhebliche Probleme im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss aufwerfen, denen - notgedrungen - durch diverse straßenverkehrliche Maßnahmen begegnet werden muss, dass bei einer an den Belangen des Straßenverkehrs orientierten (Neu-)Planung solche Konfliktsituationen aber nach Möglichkeit zu vermeiden sind. Damit hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht hinreichend auseinander gesetzt. Dies ist insbesondere deshalb unverzichtbar, weil, wie dargelegt, diese Erschließungsvariante nicht zwingend ist und darüber hinaus auch nicht erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen Belange die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers überhaupt rechtfertigen. Es kann daher offen bleiben, ob die geplante Erschließung durch den historischen Torbogen auch deshalb an Abwägungsmängeln leidet, weil nicht erkennbar ist, wie die im Bebauungsplan vorgesehene „Ertüchtigung“ des Torbogens im Hinblick auf seine lichte Höhe realisiert werden soll.
45 
3. Abwägungsfehlerhaft ist auch die im angegriffenen Bebauungsplan erfolgte Festsetzung der Baugrenzen für das Grundstück Flst.-Nr. 297/1 des Antragstellers, da diesbezüglich die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes und die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers bei der Abwägung teilweise gar nicht, jedenfalls aber unzureichend berücksichtigt sind.
46 
Zu den bei der Bauleitplanung besonders zu beachtenden Belangen gehören neben dem Schutz des privaten Grundeigentums auch die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB 1998). Das Anwesen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 ist in seiner Sachgesamtheit als Kulturdenkmal nach § 2 DSchG eingestuft. Noch im Jahr 2003 hat die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt einen Antrag auf Abriss des Saalanbaus als nicht erfolgversprechend beurteilt. Auch in der Antragserwiderung vom 15.11.2007 heißt es, es sei von einem Fortbestand der denkmalgeschützten Gebäudesubstanz auszugehen. Gleichwohl orientieren sich die festgesetzten Baugrenzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 nicht am denkmalgeschützten Bestand, sondern springen im Bereich des Saalanbaus zurück. Das Landesdenkmalamt hatte während der Anhörung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 14.04.2004 Einwendungen gegen diese Festsetzungen des Bebauungsplans erhoben und darauf hingewiesen, dass die Ausweisung zu Konflikten mit der angestrebten langfristigen Erhaltung u.a. des rückwärtigen Saalbaus des ehemaligen Gasthofs „...“ führen könne. Es werde angeregt, die überbaubare Grundstücksfläche auch in diesem Bereich am Bestand zu orientieren und den Saalbau mit einzubeziehen. Auch der Antragsteller hatte in seinem Einwendungsschreiben vom 16.04.2004 der Sache nach gerügt, dass die festgesetzten Baugrenzen nicht mit dem denkmalgeschützten Bestand im Einklang stünden.
47 
Zu den o.g. Einwendungen des Landesdenkmalamtes enthält die bei der Abwägungsentscheidung in Bezug genommene Sitzungsvorlage für die Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 keine Stellungnahme, so dass davon auszugehen ist, dass der Gemeinderat sich damit nicht auseinander gesetzt hat. Zu den in diesem Zusammenhang vom Antragsteller erhobenen Einwendungen heißt es u.a., die teilweise Ausweisung von überbaubaren Flächen „außerhalb“ des Denkmals stellt eine Zukunftskonzeption dar; es sei der Antragsgegnerin natürlich bewusst, dass diese Konzeption nur nach Entfernung des Denkmals möglich sei. Welche städtebaulichen Vorstellungen hinter der Festsetzung von Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers steht, ist aus der Sitzungsvorlage zur maßgeblichen Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 nicht ersichtlich, sondern erschließt sich nur aus der im Normenkontrollverfahren vorgelegten Antragserwiderung vom 15.11.2007. Es muss deshalb auch hier davon ausgegangen sein, dass eine diesbezügliche Abwägung der städtebaulichen Zielvorstellungen mit den privaten Belangen des Antragstellers in der Sitzung vom 16.11.2004 nicht stattgefunden hat.
48 
Damit sind aber sowohl die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes als auch die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers nicht ihrem Gewicht entsprechend in die Abwägungsentscheidung eingegangen.
49 
Nicht unbedenklich erscheint bereits der Ansatz der Antragsgegnerin, nach § 34 BauGB sei derzeit eine sich am Bestand orientierende Bebauung baurechtlich unzulässig, da die südliche Hälfte des... mit drei Gebäudeseiten auf der Grundstücksgrenze stehe und eine geschlossene Bauweise in diesem Gebiet nicht üblich sei. Auch der Einwand, die für eine Nutzung des Gebäudes wünschenswerten Stellplätze und Nebenflächen könnten auf den geringen Grundstücksfreiflächen nicht untergebracht werden, gilt augenscheinlich nur für den Fall der Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der bisherigen Garagen. Einer eventuellen Nutzungsänderung des bestehenden Saalanbaus, die die Genehmigungsfrage neu aufwerfen würde (z.B. Umwandlung in Wohnraum, vgl. dazu etwa Sauter, LBO, § 50 Rn. 199 ff.), stünden die neuen Baugrenzen entgegen, was mit der Erhaltungspflicht für Kulturdenkmale nach § 6 Satz 1 DSchG kollidieren würde. Auch mit dem in der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans enthaltenen Planungsziel, die Rahmenbedingungen für den Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz zu verbessern, ist die Festsetzung der Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers schwerlich in Einklang zu bringen. Darüber hinaus betreibt die Antragsgegnerin im Bereich des Saalanbaus eine Planung zu Lasten des Antragstellers, deren Realisierung sie selbst angesichts der Haltung der Denkmalschutzbehörde auf unabsehbare Zeit für unwahrscheinlich hält.
50 
Für den von der Antragsgegnerin selbst für überwiegend wahrscheinlich gehaltenen Fall des Erhalts des Saalanbaus ist eine (vorbehaltlich einer Umlegung bisher dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 zu Gute kommende) Anbaumöglichkeit an den ... vorgesehen, die die Riegelwirkung der rückwärtigen Bebauung noch verstärken würde. Dies steht aber im Widerspruch zu der Aussage, der langgestreckte, ausschließlich nach Norden belichtete Baukörper des Saalanbaus entspreche für eine Vielzahl von Nutzungen nicht den heutigen Bedingungen an gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse, und mit der Planung werde eine Verbesserung der Belichtung und Besonnung angestrebt. Auch erscheint nicht nachvollziehbar, warum zu Lasten der privaten Interessen des Antragstellers und der öffentlichen Interessen des Denkmalsschutzes mit der gewählten rückwärtigen Baugrenze die Baugrenze des Gebäudes ...Straße ... aufgegriffen wird, während im westlich anschließenden Baugebiet WB 1, Bereich 2, die rückwärtigen Baugrenzen weiter zurückweichen. Der sich in den Verfahrensakten befindliche - nicht Inhalt des Bebauungsplans gewordene - Gestaltungsplan vom 15.01.2004 sieht demgegenüber noch den Erhalt des Saalanbaus vor und verzichtet auf die Ausweisung eines zusätzlichen Baufensters im Anschluss an den Saalanbau. Weshalb diese Planalternative nicht zum Tragen gekommen ist, erschließt sich aus den Verfahrensakten nicht.
51 
4. Die aufgezeigten Abwägungsmängel sind auch nach § 214 Abs. 3 BauGB erheblich. Sie sind nach den vorgelegten Verfahrensakten offensichtlich sowie in ihrer Gesamtheit für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei voller Berücksichtigung der privaten Eigentumsbelange des Antragstellers, der Belange des Straßenverkehrs sowie der Belange des Denkmalschutzes in dem angegriffenen Bebauungsplan andere bauplanungsrechtliche Festsetzungen getroffen hätte.
52 
5. Der Antragsteller ist mit der Geltendmachung von Abwägungsmängeln auch nicht ganz oder teilweise nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Mängel im Abwägungsvorgang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
53 
a) Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die §§ 214 bis 216 BauGB auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Damit ist bezweckt, dass die Vorschriften über die Planerhaltung in der jeweils neuesten Fassung gelten. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satzes 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB sind - abweichend von Satz 1 - für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden (vgl. dazu mit Fallbeispielen Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., Rn. 32 ff.).
54 
b) Der angefochtene Bebauungsplan "Mühlbachbogen - TB II/Nordwest" ist am 22.12.2004 und damit unter der Geltung des Baugesetzbuches in der ab dem 20.07.2004 gültigen Fassung bekannt gemacht worden (vgl. Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24.06.2004 - EAG Bau -, BGBl. I, S. 2414). Es gelten damit die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 ff. BauGB 2004. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauBG 2004 werden beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
55 
Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln kann auch durch Zustellung eines den inhaltlichen Anforderungen genügenden Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen eines Verwaltungsprozesses, an dem die Gemeinde beteiligt ist, z.B. in einem Normenkontrollverfahren über den betroffenen Bebauungsplan, gewahrt werden (vgl. etwa OVG NW, Urteil vom 13.02.1997 - 7a D 115/94.NE -, BRS 59 Nr. 47; s. dazu auch Stocks in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 215 Rn. 33 m.w.N.). Nach § 215 Abs. 1 ist der den Mangel begründenden Sachverhalt darzulegen, d.h. das Gesetz verlangt eine substantiierte und konkretisierte Rüge.
56 
aa) Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.11.2006 (eingegangen 24.11.2006) zwar innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Normenkontrollantrag gestellt, der auch innerhalb dieser Frist an die Antragsgegnerin übersandt wurde. Er hat den Normenkontrollantrag aber erst mit Schriftsatz vom 08.02.2007 (Eingang 14.02.2007), weitergeleitet an die Antragsgegnerin mit gerichtlicher Verfügung vom 15.02.2007, inhaltlich begründet. Damit ist die Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 für die substantiierte Darlegung der Mängel gegenüber der Gemeinde nicht eingehalten worden sein.
57 
bb) Der Antragsteller hat die Frist auch nicht auf andere Weise gewahrt. Insbesondere entfalten die mit Schriftsatz vom 16.04.2004 während der Offenlage des Bebauungsplans erhobenen Einwendungen nicht die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB.
58 
Bereits der Wortlaut des § 215 Abs. 1 BauGB spricht dafür, dass die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB durch eine noch vor Bekanntmachung der Satzung, also durch eine während des vielfach beeinflussbaren und veränderbaren Bebauungsplanverfahrens erhobene Rüge, nicht gewahrt wird. § 215 Abs. 1 BauGB setzt nicht nur das Ende der Frist fest (zwei Jahre nach Bekanntmachung der Satzung), sondern enthält auch eine eindeutige Regelung für den Fristbeginn („seit Bekanntmachung“ - zu verstehen als „ab der“ Bekanntmachung“; so auch Lemmel in Berliner Komm. zum BauGB, § 215 Rn. 30). Der Zweck des § 215 Abs. 1 BauGB gebietet ebenfalls diese Auslegung. § 215 Abs. 1 BauGB ist Teil des Planerhaltungskonzepts des Baugesetzbuches. Die Darstellung des Sachverhalts soll der Gemeinde Gelegenheit zur Überprüfung und ggf. zur Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren innerhalb eines klar umrissenen Zeitraums geben. Hierbei muss die Gemeinde wissen, welche Mängel dem Bebauungsplan nach Verfahrensabschluss und erfolgter Abwägung (noch) entgegengehalten werden. Bis zum Satzungsbeschluss kann der Bebauungsplan jederzeit inhaltlich und in der Begründung noch geändert werden. Auf einer vorgelagerten Verfahrensstufe - etwa im Offenlageverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB - erhobene Einwendungen haben damit nur vorsorglichen Charakter und setzen die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB nicht in Gang (so zutreffend auch Lemmel, a.a.O.). Die während der Offenlage erhobenen Bedenken und Anregungen muss der Gemeinderat prüfen und das Ergebnis den Beteiligten mitteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB). Diese Prüfung erfolgt regelmäßig im Zusammenhang mit dem Satzungsbeschluss und ist Bestandteil der Abwägungsentscheidung. Da das Ergebnis der Prüfung den Einwendern mitgeteilt werden muss, haben diese umgekehrt auch die Pflicht, zu reagieren und der Gemeinde gegenüber kundzutun, ob sie an ihren bisherigen Einwendungen festhalten oder ob sie sich vom beschlossenen Planinhalt und der Auseinandersetzung mit ihren Einwendungen haben überzeugen lassen. Gegen eine Zulassung von Verfahrens- oder Abwägungsrügen aus früheren Verfahrensstufen spricht damit auch das Erfordernis der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Andernfalls würde auch die Grenze zwischen dem Stadium der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Phase der Planerhaltung verwischt, die es gebietet, Kritik der Bürger im Aufstellungsverfahren deutlich von den nach Verfahrensabschluss zulässigen Rügen zu unterscheiden (vgl. dazu auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 39; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 215 Rn. 6).
59 
cc) Dennoch ist der Antragsteller im vorliegenden Fall mit der Rüge von Abwägungsmängeln nicht ausgeschlossen.
60 
Auf Mängel im Abwägungsergebnis ist § 215 Abs. 1 BauGB ohnehin nicht anwendbar; diese können seit Inkrafttreten des EAG Bau 2004 auch ohne Rüge beachtlich bleiben (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17a). Der Antragsteller ist aber auch mit der Rüge von Fehlern im Abwägungsvorgang nicht ausgeschlossen, denn der Hinweis auf die Geltendmachung von Mängeln gemäß § 215 Abs. 2 BauGB in der Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans vom 22.12.2004 ist fehlerhaft und hat die Einwendungsfrist nicht in Lauf gesetzt.
61 
In der o.g. Bekanntmachung heißt es u.a.: „… Mängel in der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich…“. Entsprechend dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 müsste es jedoch heißen: „Unbeachtlichwerden … nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel desAbwägungsvorgangs, …“.
62 
Damit ist in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zwar zutreffend auf die maßgebliche Zweijahresfrist des § 215 BauGB 2004 hingewiesen worden. Der Bekanntmachungstext ist aber insoweit unrichtig, als er bezüglich der Rügepflicht pauschal auf „Mängel in der Abwägung“ (so § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1998) verweist, während rügepflichtig nur die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel desAbwägungsvorgangs sind.
63 
Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen, d.h. sie dürfen keinen irreführenden Inhalt haben und nicht geeignet sein, einen Betroffenen von der Geltendmachung von Einwendungen abzuhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 -, ZfBR 1990, 32 ff.). Der pauschale Hinweis auf die Rügepflicht von „Mängel in der Abwägung“ ist aber deshalb irreführend, weil er den - unzutreffenden - Eindruck erweckt, dass auch Mängel im Abwägungsergebnis innerhalb von zwei Jahren gerügt werden müssten bzw. solche Mängel nach Ablauf der Rügefrist unbeachtlich seien. Angesichts der erheblichen Konsequenzen, die ein durch einen irreführenden Bekanntmachungshinweis verursachter Verzicht auf Rügen von Mängeln im Abwägungsergebnis haben kann, sind an die Klarheit von diesbezüglichen Hinweisen hohe Anforderungen zu stellen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 09.01.2008 - 3 S 2016/07 - zu der Präklusionsvorschrift in § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO, juris).
64 
Der Bekanntmachungshinweis entspricht auch insoweit nicht dem Gesetzestext des § 215 Abs. 1 BauGB 2004, als es darin statt „unbeachtlichwerden “ heißt „unbeachtlich sind “ (vgl. dazu etwa Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17). Ob dies den Bekanntmachungshinweis ebenfalls fehlerhaft macht, kann aber dahinstehen.
65 
Der unterbliebene Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB auf die Rügevoraussetzungen des § 215 Abs. 1 BauGB bei der Bekanntmachung eines Bebauungsplans führt nicht dessen Nichtigkeit, sondern nur dazu, dass die Rügen uneingeschränkt geltend gemacht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, BRS 57 Nr. 291). Die gleichen Grundsätze gelten für einen fehlerhaften Hinweis (vgl. Dürr in Brügelmann, BauGB, § 215 Rn. 24 m.w.N.; s. zum Ganzen auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 55; Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 215 Rn. 2).
66 
c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Übergangsvorschrift in § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
67 
aa) Nach § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satz 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Satzungen unbeachtlich. Zweck dieser Regelung ist es sicherzustellen, dass trotz der in § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB angeordneten Anwendung aktueller Planerhaltungsvorschriften in jedem Fall die durch frühere Planerhaltungsvorschriften erreichte Wirksamkeit von Bebauungsplänen erhalten bleibt. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB stellt damit im praktischen Ergebnis sicher, dass, sollte eine Neufassung der Planerhaltungsvorschriften ein „Weniger“ an Bestandskraft bewirken als die davor geltende Fassung dieser Vorschriften, die Wirksamkeit nach der davor geltenden Fassung der Planerhaltungsvorschriften erhalten bleibt (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a).
68 
§ 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB unterscheidet zwei Fallgestaltungen: Sind nach früheren Planerhaltungsvorschriften bestimmte Fehler aufgrund sog. Unbeachtlichkeitsklauseln von vornherein unbeachtlich („absolute“ Unbeachtlichkeitsgründe), gilt dies weiterhin, selbst wenn durch eine Gesetzesänderung Unbeachtlichkeitsklauseln entfallen sind. Ebenso verhält es sich bei der weiteren Fallgestaltung, dass nach früheren Planerhaltungsvorschriften Fehler durch Fristablauf unbeachtlich werden konnten („relative“ Unbeachtlichkeitsgründe). Es bleiben daher Fehler, die auf Grund früherer Planerhaltungsvorschriften durch Fristablauf nicht mehr geltend gemacht werden konnten, trotz gesetzlicher Änderungen nach Maßgabe des alten Rechts unbeachtlich (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a). Bebauungspläne, die wie im vorliegenden Fall nach dem BauGB 1998 begonnen und nach dem 20.07.2004 (Inkrafttreten des EAGBau 2004) auf dieser Grundlage zu Ende geführt werden, unterliegen damit den jeweils weiterreichenden Planerhaltungsvorschriften des BauGB 2004 und des BauGB 1998 (vgl. auch Birk, a.a.O., Rn. 39 f.). Es handelt sich dann um die Unbeachtlichkeit von Fehlern „auf der Grundlage bisheriger Fassungen“ i.S.d. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
69 
bb) Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Abwägungsmängel aufgrund absoluter Unbeachtlichkeitsklauseln oder aufgrund von Regelungen über das Unbeachtlichwerden von Mängeln durch Fristablauf nach dem BauGB 1998 nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Im Hinblick auf den Fristablauf zur Geltendmachung von Abwägungsmängeln gilt dies schon deshalb, weil die Frist vor Bekanntmachung der Satzung auch nach § 215 Abs. 1 BauGB 1998 nicht zu laufen beginnen konnte.
70 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
71 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
72 
Beschluss vom 10. Juli 2008
73 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
I. Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt. Maßgeblich ist gemäß § 195 Abs. 7 VwGO die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum Ablauf des 31.12.2006 geltenden Fassung, da der angegriffene Bebauungsplan vor dem 01.01.2007, nämlich am 22.12.2004, bekannt gemacht worden ist. Mit dem am 24.11.2006 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag hat der Antragsteller diese Frist gewahrt.
24 
Der Antragsteller ist auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er wendet sich gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans, die unmittelbar sein im Plangebiet liegendes Grundstück betreffen. Er hat auch hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740 ff.).
25 
II. Der Antrag ist auch begründet.
26 
Beachtliche Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, im Offenlegungsverfahren oder beim Satzungsbeschluss werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nach § 244 Abs. 2 S. 1 BauGB war das - bis zum 20.07.2004 förmlich eingeleitete und vor dem 20.07.2006 abgeschlossene - Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung durchzuführen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Planerforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB, denn die Antragsgegnerin kann sich für ihre Planung auf gewichtige städtebauliche Belange i.S.d. § 1 Abs. 5 Nrn. 2, 4 und 5 BauGB 1998 (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung; Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile; Belange des Denkmalschutzes) berufen.
27 
Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hält jedoch einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
28 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
29 
Den genannten Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) ist die Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht geworden.
30 
1. Bei der Ausweisung der öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers hat die Antragsgegnerin den durch Art 14 GG gewährleisteten Schutz des Privateigentums nicht seinem Gewicht entsprechend in die Abwägung eingestellt.
31 
a) Zu den abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehören insbesondere die aus dem Grundeigentum und seiner Nutzungresultierenden Interessen. Die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das unter dem Schutz von Art. 14 GG stehende Grundeigentum bedürfen stets der Rechtfertigung durch entsprechende gewichtige Gemeinwohlbelange (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100, m.w.N.). Dies gilt insbesondere für die Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken, z.B. für Verkehrsflächen. Aus der Funktion des Abwägungsgebots im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums durch Bauleitplanung folgt, dass die (strengeren) Voraussetzungen für die Enteignung vom Abwägungsgebot zwar grundsätzlich nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.01.2000 - 4 B 57.00 -, BRS 64 Nr. 6), in die Abwägung aber einzubeziehen ist, dass bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan „enteignungsträchtig“ sein können (vgl. Söfker, Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rd. 209 m.w.N.). Wird auf Privatgrundstücken eine öffentliche Nutzung als Verkehrsfläche festgesetzt, wird das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen für die Zukunft in entsprechender Weise inhaltlich bestimmt und gestaltet. Dies ist eine Frage der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, so dass auch nach dieser Verfassungsbestimmung zu beurteilen ist, ob die Straßen- und Wegeplanung zulässig ist, und zwar selbst dann, wenn der Grundstückseigentümer aus Gründen des Vertrauensschutzes einen Entschädigungsanspruch nach §§ 39 ff. BauGB haben sollte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.01.1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, 979 ff; ebenso BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, BauR 1998, 515 ff.). Die planende Gemeinde muss sich der Tragweite ihrer Entscheidung hinsichtlich der entfallenden Privatnützigkeit bewusst werden und Anlass wie Ausmaß des Eingriffs in die bisherige Eigentumsnutzung strikt am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen. Das öffentliche Interesse an der geplanten Nutzung des betroffenen Grundstücks ist mit allen betroffenen - insbesondere den aus dem Eigentum abgeleiteten - privaten Interessen abzuwägen. Deshalb ist die Entziehung oder Beschränkung der Privatnützigkeit von Grundstücken zugunsten öffentlicher Nutzung nur dann im Ergebnis mit dem Abwägungsgebot vereinbar, wenn und soweit die Gemeinde hierfür hinreichend gewichtige öffentliche Belange anführen kann (vgl. VGH Bad.- Württ., Urteil vom 18.09.1998 -8 S 290/98 -, BRS 60 Nr. 90 m.w.N; s. auch Urteile vom 22.03.2006 - 3 S 1246/05 - und vom 07.02.2007 - 3 S 808/05 -, jeweils juris).
32 
Unmittelbare Folge des bei der Abwägung zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die Prüfung von Planalternativen. Planalternativen sind in der Abwägung zu berücksichtigen, wenn sie sich nach den konkreten Verhältnissen aufdrängen oder nahe liegen. Es müssen dabei nicht verschiedene Bauleitplanentwürfe erstellt werden; es genügt, mögliche Alternativen zu dem Planentwurf auch in Betracht zu ziehen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, ZfBR 1988, 44; s. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn. 202).
33 
Eine weitere Folge des Verhältnismäßigkeitsprinzips bei der Inanspruchnahme von nach Art. 14 Abs. 1 GG geschütztem Privateigentum ist das Gebot, vom Bebauungsplan ausgehende Belastungen, z.B. durch die Ausweisung öffentlicher Verkehrsflächen, möglichst gleichmäßig auf alle Grundstückseigentümer zu verteilen. Es reicht allerdings aus, wenn die gleichmäßige Lastenverteilung durch ein Umlegungsverfahren erreicht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338; BVerwG, Beschluss vom 03.06.1998 - 4 BN 25.98 -, BRS 60 Nr. 8; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.09.2003 - 3 S 1650/02 -, BRS 66 Nr. 30).
34 
b) Diesen Anforderungen wird die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht gerecht.
35 
Der Antragsteller hat während der Offenlage des Bebauungsplans mit Schreiben vom 16.04.2004 Einwendungen gegen die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf seinem Grundstück erhoben. Wie sich auch aus seinem während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung eingegangenen Schreiben vom 17.06.2003 sowie aus der Begründung des Normenkontrollantrags ergibt, wendet sich der Antragsteller im Kern dagegen, dass sein Grundstück mit einer öffentlichen Verkehrsfläche belastet wird, ohne dass ihm die Festsetzungen des Bebauungsplans zu Gute kommen, diese ihn im Gegenteil im Hinblick auf die geplanten Baugrenzen noch einschränken.
36 
Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Erschließung nur einem relativ kleinen Wohngebiet dienen solle und das Verkehrsaufkommen dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Aus den Verfahrensakten und der Abwägungsentscheidung erschließt sich jedoch nicht, welche gewichtigen Gemeinwohlbelange überhaupt eine (zusätzliche) Erschließung der geplanten rückwärtigen Bebauung über das Grundstück des Antragstellers rechtfertigen. Das Grundstück des Antragstellers selbst ist offensichtlich ausreichend über die ...-Straße erschlossen. Die auf seinem Grundstück ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche dient daher im Wesentlichen der Erschließung der rückwärtigen, in fremdem Eigentum stehenden Grundstücke. Wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, könnte das Plangebiet aber auch allein von Süden her über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach erschlossen werden. Welche gewichtigen öffentlichen Belange eine zweite Erschließung unmittelbar von und zur ...-Straße - noch dazu durch die problematische Engstelle des nur ca. 2,50 m breiten historischen Torbogens (vgl. dazu unter II. 2.) - erfordern, bleibt weitgehend offen. In der Begründung zum Bebauungsplan (Ziff. 4) heißt es dazu nur, mit der Rheinstraße und der Straße Am Mühlbach sowie der bestehenden Tordurchfahrt des Grundstücks ...-Straße ... seien „Erschließungsansätze“ vorhanden, die aufgegriffen werden könnten. Im Rahmen einer abschnittsweisen Umsetzung der Planung könnten sie übergangsweise auch unabhängig voneinander als Zu- und Abfahrt genutzt werden. An anderer Stelle (ebenfalls Ziff. 4) heißt es, die bestehende Grundstückszufahrt ...Str. ... solle zu einer öffentlichen Erschließungsstraße ausgebaut und mit der Straße Am Mühlbach verknüpft werden. Möglich werde damit die Erweiterung der Stadthausbebauung am Mühlbach sowie die Intensivierung der baulichen Nutzung der Grundstücke ...-... und .... Ausführungen zu möglichen Planalternativen zu diesem Erschließungskonzept enthält die Begründung nicht. Mit der offensichtlich möglichen und sich aus der Sicht des Senats schon wegen der beengten Zufahrtsverhältnisse auf dem Grundstück des Antragstellers aufdrängenden Planalternative, das Baugebiet nur von Süden über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach zu erschließen, hat sich auch der Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung nicht auseinander gesetzt. Damit ist er den Anforderungen des Abwägungsgebot bei der Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken nicht gerecht geworden. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der möglichst gleichmäßigen Belastung der Grundstückseigentümer naheliegt, zumal bisher nicht erkennbar ist, dass die planbedingte Ungleichbelastung durch bodenordnende Maßnahmen ausgeglichen wird.
37 
c) Angesichts der aufgezeigten Abwägungsmängel kann der Senat die vom Antragsteller ebenfalls aufgeworfene Frage, ob die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auf seinem Grundstück ausreichend ermittelt wurde, offen lassen (vgl. dazu insbes. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 4 C 1.97 -, BVerwGE 107, 256 ff., und vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, BauR 1999, 1128 ff.; Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 -, ZfBR 2007, 580 ff. m.w.N.).
38 
2. Das Konzept des Bebauungsplans zur straßenmäßigen Erschließung erweist sich auch deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil Belange des Straßenverkehrs nicht entsprechend ihrem Gewicht in die Abwägung eingestellt worden sind.
39 
Zu den öffentlichen Belangen, die nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) in die Abwägung einzustellen und hier gerecht abzuwägen sind, gehören nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB 1998 auch die Belange des Verkehrs. Zu beachten sind dabei einerseits die Anforderungen, welche die für die Bebaubarkeit der Grundstücke elementare verkehrliche Erschließung stellt, und andererseits die Erfordernisse, die sich aus den Verkehrsbedürfnissen und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus ergeben (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.).
40 
Der Senat lässt offen, ob durch das Verkehrskonzept eine ordnungsgemäße Erschließung aller betroffenen Grundstücke auch im Hinblick auf Großfahrzeuge, etwa des Rettungswesens oder der Ver- und Entsorgung, gewährleistet ist (zu den Anforderungen vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 - BVerwG 4 C 48.81 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 228 S. 136, vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 -, BVerwGE 88, 70 ff. und vom 04.06.1993 - 8 C 33.91 -, BVerwGE 92, 304 ff.). Mit der vorgesehenen Erschließung des Plangebiets durch die nur ca. 2,50 m breite, unter Denkmalschutz stehende Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers werden jedenfalls Belange des Straßenverkehrs, insbesondere der Verkehrssicherheit, hintangestellt, ohne dass erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen oder privaten Interessen dies rechtfertigen.
41 
Der Senat verkennt nicht, dass die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen), deren Vorgaben im maßgeblichen Bereich wohl nicht eingehalten werden, der Gemeinde nur allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen liefern (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.). Dem Senat ist auch bewusst, dass die Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers bereits bisher erhebliche Erschließungsfunktion für die rückwärtige Bebauung, insbesondere die Garagengebäude auf dem Hinterliegergrundstück Flst.-Nr. 297/1, hat, allerdings nur im Rahmen eines privaten Überfahrtsrechts. Der Senat verkennt schließlich nicht, dass die Polizeidirektion Emmendingen während der Offenlage des Bebauungsplans trotz Beteiligung keine Stellungnahme aus verkehrspolizeilicher Sicht abgegeben hat.
42 
Gleichwohl mussten sich dem Gemeinderat die mit einer Erschließung des Baugebiets durch einen 2,50 m breiten historischen Torbogen verbundenen verkehrlichen Probleme als abwägungsrelevant aufdrängen. Der Antragsteller hat während der Offenlage Einwendungen gegen die Erschließung durch den engen Torbogen vorgebracht. Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen mit der vom Antragsteller gerügten Verkehrslärmproblematik befasst und darauf hingewiesen, dass das zu erwartende Verkehrsaufkommen aus dem Plangebiet dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Bereits das erscheint in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft, da die Tordurchfahrt bisher nur der privaten Erschließung der rückwärtigen Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 297 und 297/1 dient, nun aber für das gesamte Plangebiet - und darüber hinaus wohl auch für die Bebauung beiderseits der Straße Am Mühlbach - ein neuer Anschluss an die Innenstadt auf öffentlicher Verkehrsfläche geschaffen wird. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass der Gemeinderat die sich aus der Eröffnung eines öffentlichen Kraftfahrzeugverkehrs ergebenden Probleme der Verkehrssicherheit in den Blick genommen und entsprechend ihrem Gewicht in seine Abwägung eingestellt hat. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach der Begründung des Bebauungsplans mit der Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs „den beengten Verhältnissen an der Tordurchfahrt“ Rechnung getragen werden soll.
43 
Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die sich aus der Sicht des Senats aufdrängende Verkehrsproblematik unzureichend behandelt hat, wird durch die Ausführungen des Vertreters der Polizeidirektion Emmendingen in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dieser hat erläutert, dass die Zu- und Abfahrt durch den Torbogen auf dem Grundstück des Antragstellers keinen vollständigen Anschluss darstelle, sondern aus verkehrlicher Sicht stets die Erschließung des Baugebiets „von hinten“ (d.h. über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach) im Vordergrund der Überlegungen gestanden habe. Die Ein- und Ausfahrt durch den Torbogen auf die ...Straße sei für Fußgänger und Radfahrer nicht ungefährlich. Sie habe wegen der Sichtverhältnisse auch Auswirkungen auf den Kraftfahrzeugverkehr auf der ...Straße. Auf jeden Fall müssten rechts und links der Toreinfahrt Stellplätze auf der ...Straße wegfallen. Zusätzlich seinen straßenverkehrsrechtliche Regelungen wie eine Beschränkung nur auf Zu- und Abfahrtsverkehr oder ggf. ein „Abpollern“ der Einfahrt nötig. Vergleichbare Verhältnisse seien im Altbestand vorhanden. Planerisch könne man so eine Erschließung aber nicht wollen, das „wolle er nicht forciert haben“.
44 
Daraus ergibt sich für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar, dass derartige Verkehrsverhältnisse erhebliche Probleme im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss aufwerfen, denen - notgedrungen - durch diverse straßenverkehrliche Maßnahmen begegnet werden muss, dass bei einer an den Belangen des Straßenverkehrs orientierten (Neu-)Planung solche Konfliktsituationen aber nach Möglichkeit zu vermeiden sind. Damit hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht hinreichend auseinander gesetzt. Dies ist insbesondere deshalb unverzichtbar, weil, wie dargelegt, diese Erschließungsvariante nicht zwingend ist und darüber hinaus auch nicht erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen Belange die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers überhaupt rechtfertigen. Es kann daher offen bleiben, ob die geplante Erschließung durch den historischen Torbogen auch deshalb an Abwägungsmängeln leidet, weil nicht erkennbar ist, wie die im Bebauungsplan vorgesehene „Ertüchtigung“ des Torbogens im Hinblick auf seine lichte Höhe realisiert werden soll.
45 
3. Abwägungsfehlerhaft ist auch die im angegriffenen Bebauungsplan erfolgte Festsetzung der Baugrenzen für das Grundstück Flst.-Nr. 297/1 des Antragstellers, da diesbezüglich die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes und die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers bei der Abwägung teilweise gar nicht, jedenfalls aber unzureichend berücksichtigt sind.
46 
Zu den bei der Bauleitplanung besonders zu beachtenden Belangen gehören neben dem Schutz des privaten Grundeigentums auch die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB 1998). Das Anwesen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 ist in seiner Sachgesamtheit als Kulturdenkmal nach § 2 DSchG eingestuft. Noch im Jahr 2003 hat die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt einen Antrag auf Abriss des Saalanbaus als nicht erfolgversprechend beurteilt. Auch in der Antragserwiderung vom 15.11.2007 heißt es, es sei von einem Fortbestand der denkmalgeschützten Gebäudesubstanz auszugehen. Gleichwohl orientieren sich die festgesetzten Baugrenzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 nicht am denkmalgeschützten Bestand, sondern springen im Bereich des Saalanbaus zurück. Das Landesdenkmalamt hatte während der Anhörung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 14.04.2004 Einwendungen gegen diese Festsetzungen des Bebauungsplans erhoben und darauf hingewiesen, dass die Ausweisung zu Konflikten mit der angestrebten langfristigen Erhaltung u.a. des rückwärtigen Saalbaus des ehemaligen Gasthofs „...“ führen könne. Es werde angeregt, die überbaubare Grundstücksfläche auch in diesem Bereich am Bestand zu orientieren und den Saalbau mit einzubeziehen. Auch der Antragsteller hatte in seinem Einwendungsschreiben vom 16.04.2004 der Sache nach gerügt, dass die festgesetzten Baugrenzen nicht mit dem denkmalgeschützten Bestand im Einklang stünden.
47 
Zu den o.g. Einwendungen des Landesdenkmalamtes enthält die bei der Abwägungsentscheidung in Bezug genommene Sitzungsvorlage für die Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 keine Stellungnahme, so dass davon auszugehen ist, dass der Gemeinderat sich damit nicht auseinander gesetzt hat. Zu den in diesem Zusammenhang vom Antragsteller erhobenen Einwendungen heißt es u.a., die teilweise Ausweisung von überbaubaren Flächen „außerhalb“ des Denkmals stellt eine Zukunftskonzeption dar; es sei der Antragsgegnerin natürlich bewusst, dass diese Konzeption nur nach Entfernung des Denkmals möglich sei. Welche städtebaulichen Vorstellungen hinter der Festsetzung von Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers steht, ist aus der Sitzungsvorlage zur maßgeblichen Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 nicht ersichtlich, sondern erschließt sich nur aus der im Normenkontrollverfahren vorgelegten Antragserwiderung vom 15.11.2007. Es muss deshalb auch hier davon ausgegangen sein, dass eine diesbezügliche Abwägung der städtebaulichen Zielvorstellungen mit den privaten Belangen des Antragstellers in der Sitzung vom 16.11.2004 nicht stattgefunden hat.
48 
Damit sind aber sowohl die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes als auch die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers nicht ihrem Gewicht entsprechend in die Abwägungsentscheidung eingegangen.
49 
Nicht unbedenklich erscheint bereits der Ansatz der Antragsgegnerin, nach § 34 BauGB sei derzeit eine sich am Bestand orientierende Bebauung baurechtlich unzulässig, da die südliche Hälfte des... mit drei Gebäudeseiten auf der Grundstücksgrenze stehe und eine geschlossene Bauweise in diesem Gebiet nicht üblich sei. Auch der Einwand, die für eine Nutzung des Gebäudes wünschenswerten Stellplätze und Nebenflächen könnten auf den geringen Grundstücksfreiflächen nicht untergebracht werden, gilt augenscheinlich nur für den Fall der Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der bisherigen Garagen. Einer eventuellen Nutzungsänderung des bestehenden Saalanbaus, die die Genehmigungsfrage neu aufwerfen würde (z.B. Umwandlung in Wohnraum, vgl. dazu etwa Sauter, LBO, § 50 Rn. 199 ff.), stünden die neuen Baugrenzen entgegen, was mit der Erhaltungspflicht für Kulturdenkmale nach § 6 Satz 1 DSchG kollidieren würde. Auch mit dem in der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans enthaltenen Planungsziel, die Rahmenbedingungen für den Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz zu verbessern, ist die Festsetzung der Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers schwerlich in Einklang zu bringen. Darüber hinaus betreibt die Antragsgegnerin im Bereich des Saalanbaus eine Planung zu Lasten des Antragstellers, deren Realisierung sie selbst angesichts der Haltung der Denkmalschutzbehörde auf unabsehbare Zeit für unwahrscheinlich hält.
50 
Für den von der Antragsgegnerin selbst für überwiegend wahrscheinlich gehaltenen Fall des Erhalts des Saalanbaus ist eine (vorbehaltlich einer Umlegung bisher dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 zu Gute kommende) Anbaumöglichkeit an den ... vorgesehen, die die Riegelwirkung der rückwärtigen Bebauung noch verstärken würde. Dies steht aber im Widerspruch zu der Aussage, der langgestreckte, ausschließlich nach Norden belichtete Baukörper des Saalanbaus entspreche für eine Vielzahl von Nutzungen nicht den heutigen Bedingungen an gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse, und mit der Planung werde eine Verbesserung der Belichtung und Besonnung angestrebt. Auch erscheint nicht nachvollziehbar, warum zu Lasten der privaten Interessen des Antragstellers und der öffentlichen Interessen des Denkmalsschutzes mit der gewählten rückwärtigen Baugrenze die Baugrenze des Gebäudes ...Straße ... aufgegriffen wird, während im westlich anschließenden Baugebiet WB 1, Bereich 2, die rückwärtigen Baugrenzen weiter zurückweichen. Der sich in den Verfahrensakten befindliche - nicht Inhalt des Bebauungsplans gewordene - Gestaltungsplan vom 15.01.2004 sieht demgegenüber noch den Erhalt des Saalanbaus vor und verzichtet auf die Ausweisung eines zusätzlichen Baufensters im Anschluss an den Saalanbau. Weshalb diese Planalternative nicht zum Tragen gekommen ist, erschließt sich aus den Verfahrensakten nicht.
51 
4. Die aufgezeigten Abwägungsmängel sind auch nach § 214 Abs. 3 BauGB erheblich. Sie sind nach den vorgelegten Verfahrensakten offensichtlich sowie in ihrer Gesamtheit für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei voller Berücksichtigung der privaten Eigentumsbelange des Antragstellers, der Belange des Straßenverkehrs sowie der Belange des Denkmalschutzes in dem angegriffenen Bebauungsplan andere bauplanungsrechtliche Festsetzungen getroffen hätte.
52 
5. Der Antragsteller ist mit der Geltendmachung von Abwägungsmängeln auch nicht ganz oder teilweise nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Mängel im Abwägungsvorgang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
53 
a) Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die §§ 214 bis 216 BauGB auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Damit ist bezweckt, dass die Vorschriften über die Planerhaltung in der jeweils neuesten Fassung gelten. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satzes 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB sind - abweichend von Satz 1 - für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden (vgl. dazu mit Fallbeispielen Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., Rn. 32 ff.).
54 
b) Der angefochtene Bebauungsplan "Mühlbachbogen - TB II/Nordwest" ist am 22.12.2004 und damit unter der Geltung des Baugesetzbuches in der ab dem 20.07.2004 gültigen Fassung bekannt gemacht worden (vgl. Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24.06.2004 - EAG Bau -, BGBl. I, S. 2414). Es gelten damit die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 ff. BauGB 2004. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauBG 2004 werden beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
55 
Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln kann auch durch Zustellung eines den inhaltlichen Anforderungen genügenden Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen eines Verwaltungsprozesses, an dem die Gemeinde beteiligt ist, z.B. in einem Normenkontrollverfahren über den betroffenen Bebauungsplan, gewahrt werden (vgl. etwa OVG NW, Urteil vom 13.02.1997 - 7a D 115/94.NE -, BRS 59 Nr. 47; s. dazu auch Stocks in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 215 Rn. 33 m.w.N.). Nach § 215 Abs. 1 ist der den Mangel begründenden Sachverhalt darzulegen, d.h. das Gesetz verlangt eine substantiierte und konkretisierte Rüge.
56 
aa) Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.11.2006 (eingegangen 24.11.2006) zwar innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Normenkontrollantrag gestellt, der auch innerhalb dieser Frist an die Antragsgegnerin übersandt wurde. Er hat den Normenkontrollantrag aber erst mit Schriftsatz vom 08.02.2007 (Eingang 14.02.2007), weitergeleitet an die Antragsgegnerin mit gerichtlicher Verfügung vom 15.02.2007, inhaltlich begründet. Damit ist die Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 für die substantiierte Darlegung der Mängel gegenüber der Gemeinde nicht eingehalten worden sein.
57 
bb) Der Antragsteller hat die Frist auch nicht auf andere Weise gewahrt. Insbesondere entfalten die mit Schriftsatz vom 16.04.2004 während der Offenlage des Bebauungsplans erhobenen Einwendungen nicht die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB.
58 
Bereits der Wortlaut des § 215 Abs. 1 BauGB spricht dafür, dass die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB durch eine noch vor Bekanntmachung der Satzung, also durch eine während des vielfach beeinflussbaren und veränderbaren Bebauungsplanverfahrens erhobene Rüge, nicht gewahrt wird. § 215 Abs. 1 BauGB setzt nicht nur das Ende der Frist fest (zwei Jahre nach Bekanntmachung der Satzung), sondern enthält auch eine eindeutige Regelung für den Fristbeginn („seit Bekanntmachung“ - zu verstehen als „ab der“ Bekanntmachung“; so auch Lemmel in Berliner Komm. zum BauGB, § 215 Rn. 30). Der Zweck des § 215 Abs. 1 BauGB gebietet ebenfalls diese Auslegung. § 215 Abs. 1 BauGB ist Teil des Planerhaltungskonzepts des Baugesetzbuches. Die Darstellung des Sachverhalts soll der Gemeinde Gelegenheit zur Überprüfung und ggf. zur Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren innerhalb eines klar umrissenen Zeitraums geben. Hierbei muss die Gemeinde wissen, welche Mängel dem Bebauungsplan nach Verfahrensabschluss und erfolgter Abwägung (noch) entgegengehalten werden. Bis zum Satzungsbeschluss kann der Bebauungsplan jederzeit inhaltlich und in der Begründung noch geändert werden. Auf einer vorgelagerten Verfahrensstufe - etwa im Offenlageverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB - erhobene Einwendungen haben damit nur vorsorglichen Charakter und setzen die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB nicht in Gang (so zutreffend auch Lemmel, a.a.O.). Die während der Offenlage erhobenen Bedenken und Anregungen muss der Gemeinderat prüfen und das Ergebnis den Beteiligten mitteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB). Diese Prüfung erfolgt regelmäßig im Zusammenhang mit dem Satzungsbeschluss und ist Bestandteil der Abwägungsentscheidung. Da das Ergebnis der Prüfung den Einwendern mitgeteilt werden muss, haben diese umgekehrt auch die Pflicht, zu reagieren und der Gemeinde gegenüber kundzutun, ob sie an ihren bisherigen Einwendungen festhalten oder ob sie sich vom beschlossenen Planinhalt und der Auseinandersetzung mit ihren Einwendungen haben überzeugen lassen. Gegen eine Zulassung von Verfahrens- oder Abwägungsrügen aus früheren Verfahrensstufen spricht damit auch das Erfordernis der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Andernfalls würde auch die Grenze zwischen dem Stadium der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Phase der Planerhaltung verwischt, die es gebietet, Kritik der Bürger im Aufstellungsverfahren deutlich von den nach Verfahrensabschluss zulässigen Rügen zu unterscheiden (vgl. dazu auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 39; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 215 Rn. 6).
59 
cc) Dennoch ist der Antragsteller im vorliegenden Fall mit der Rüge von Abwägungsmängeln nicht ausgeschlossen.
60 
Auf Mängel im Abwägungsergebnis ist § 215 Abs. 1 BauGB ohnehin nicht anwendbar; diese können seit Inkrafttreten des EAG Bau 2004 auch ohne Rüge beachtlich bleiben (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17a). Der Antragsteller ist aber auch mit der Rüge von Fehlern im Abwägungsvorgang nicht ausgeschlossen, denn der Hinweis auf die Geltendmachung von Mängeln gemäß § 215 Abs. 2 BauGB in der Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans vom 22.12.2004 ist fehlerhaft und hat die Einwendungsfrist nicht in Lauf gesetzt.
61 
In der o.g. Bekanntmachung heißt es u.a.: „… Mängel in der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich…“. Entsprechend dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 müsste es jedoch heißen: „Unbeachtlichwerden … nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel desAbwägungsvorgangs, …“.
62 
Damit ist in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zwar zutreffend auf die maßgebliche Zweijahresfrist des § 215 BauGB 2004 hingewiesen worden. Der Bekanntmachungstext ist aber insoweit unrichtig, als er bezüglich der Rügepflicht pauschal auf „Mängel in der Abwägung“ (so § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1998) verweist, während rügepflichtig nur die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel desAbwägungsvorgangs sind.
63 
Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen, d.h. sie dürfen keinen irreführenden Inhalt haben und nicht geeignet sein, einen Betroffenen von der Geltendmachung von Einwendungen abzuhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 -, ZfBR 1990, 32 ff.). Der pauschale Hinweis auf die Rügepflicht von „Mängel in der Abwägung“ ist aber deshalb irreführend, weil er den - unzutreffenden - Eindruck erweckt, dass auch Mängel im Abwägungsergebnis innerhalb von zwei Jahren gerügt werden müssten bzw. solche Mängel nach Ablauf der Rügefrist unbeachtlich seien. Angesichts der erheblichen Konsequenzen, die ein durch einen irreführenden Bekanntmachungshinweis verursachter Verzicht auf Rügen von Mängeln im Abwägungsergebnis haben kann, sind an die Klarheit von diesbezüglichen Hinweisen hohe Anforderungen zu stellen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 09.01.2008 - 3 S 2016/07 - zu der Präklusionsvorschrift in § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO, juris).
64 
Der Bekanntmachungshinweis entspricht auch insoweit nicht dem Gesetzestext des § 215 Abs. 1 BauGB 2004, als es darin statt „unbeachtlichwerden “ heißt „unbeachtlich sind “ (vgl. dazu etwa Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17). Ob dies den Bekanntmachungshinweis ebenfalls fehlerhaft macht, kann aber dahinstehen.
65 
Der unterbliebene Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB auf die Rügevoraussetzungen des § 215 Abs. 1 BauGB bei der Bekanntmachung eines Bebauungsplans führt nicht dessen Nichtigkeit, sondern nur dazu, dass die Rügen uneingeschränkt geltend gemacht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, BRS 57 Nr. 291). Die gleichen Grundsätze gelten für einen fehlerhaften Hinweis (vgl. Dürr in Brügelmann, BauGB, § 215 Rn. 24 m.w.N.; s. zum Ganzen auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 55; Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 215 Rn. 2).
66 
c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Übergangsvorschrift in § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
67 
aa) Nach § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satz 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Satzungen unbeachtlich. Zweck dieser Regelung ist es sicherzustellen, dass trotz der in § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB angeordneten Anwendung aktueller Planerhaltungsvorschriften in jedem Fall die durch frühere Planerhaltungsvorschriften erreichte Wirksamkeit von Bebauungsplänen erhalten bleibt. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB stellt damit im praktischen Ergebnis sicher, dass, sollte eine Neufassung der Planerhaltungsvorschriften ein „Weniger“ an Bestandskraft bewirken als die davor geltende Fassung dieser Vorschriften, die Wirksamkeit nach der davor geltenden Fassung der Planerhaltungsvorschriften erhalten bleibt (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a).
68 
§ 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB unterscheidet zwei Fallgestaltungen: Sind nach früheren Planerhaltungsvorschriften bestimmte Fehler aufgrund sog. Unbeachtlichkeitsklauseln von vornherein unbeachtlich („absolute“ Unbeachtlichkeitsgründe), gilt dies weiterhin, selbst wenn durch eine Gesetzesänderung Unbeachtlichkeitsklauseln entfallen sind. Ebenso verhält es sich bei der weiteren Fallgestaltung, dass nach früheren Planerhaltungsvorschriften Fehler durch Fristablauf unbeachtlich werden konnten („relative“ Unbeachtlichkeitsgründe). Es bleiben daher Fehler, die auf Grund früherer Planerhaltungsvorschriften durch Fristablauf nicht mehr geltend gemacht werden konnten, trotz gesetzlicher Änderungen nach Maßgabe des alten Rechts unbeachtlich (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a). Bebauungspläne, die wie im vorliegenden Fall nach dem BauGB 1998 begonnen und nach dem 20.07.2004 (Inkrafttreten des EAGBau 2004) auf dieser Grundlage zu Ende geführt werden, unterliegen damit den jeweils weiterreichenden Planerhaltungsvorschriften des BauGB 2004 und des BauGB 1998 (vgl. auch Birk, a.a.O., Rn. 39 f.). Es handelt sich dann um die Unbeachtlichkeit von Fehlern „auf der Grundlage bisheriger Fassungen“ i.S.d. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
69 
bb) Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Abwägungsmängel aufgrund absoluter Unbeachtlichkeitsklauseln oder aufgrund von Regelungen über das Unbeachtlichwerden von Mängeln durch Fristablauf nach dem BauGB 1998 nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Im Hinblick auf den Fristablauf zur Geltendmachung von Abwägungsmängeln gilt dies schon deshalb, weil die Frist vor Bekanntmachung der Satzung auch nach § 215 Abs. 1 BauGB 1998 nicht zu laufen beginnen konnte.
70 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
71 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
72 
Beschluss vom 10. Juli 2008
73 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Dieser Teil des Gesetzes gilt für den Umgebungslärm, dem Menschen insbesondere in bebauten Gebieten, in öffentlichen Parks oder anderen ruhigen Gebieten eines Ballungsraums, in ruhigen Gebieten auf dem Land, in der Umgebung von Schulgebäuden, Krankenhäusern und anderen lärmempfindlichen Gebäuden und Gebieten ausgesetzt sind. Er gilt nicht für Lärm, der von der davon betroffenen Person selbst oder durch Tätigkeiten innerhalb von Wohnungen verursacht wird, für Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Juni 2007 - 9 K 2278/07 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist ein traditionelles Textilunternehmen, das seit einigen Jahren auch an Endverbraucher verkauft. Sie wendet sich gegen eine Nutzungsuntersagung.
Die Klägerin ist Mieterin der Erdgeschossfläche des Geschäftsgebäudes ... ... (Flst.-Nr. ...) in ..., Stadtteil ... Vermieterin ist die Grundstücks-, Vermögens- und Verwaltungs- GbR ...- ... (künftig: GVV GbR). In den gemieteten Räumen betreibt die Klägerin seit April 2003 ein Einzelhandelsgeschäft für Unterwäsche, der Vormieter hatte dort einen Teppichhandel betrieben.
Das Betriebsgrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Bezirk 2/19 i.V.m. der Anbauvorschrift Nr. 209. Dieser setzt in seiner geänderten Fassung vom 06.05.1960, betreffend das „Gebiet zwischen F.-, M.-Straße und Milchwerk“ für das Betriebsgrundstück und seine Umgebung ein „gemischtes Bauviertel“ nach § 7 der Ortsbausatzung (OBS) der Beklagten fest. Das Geschäftsgebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... gehört zu dem Gesamtkonzept „... ...“ auf dem ehemaligen M.-Gelände. Dieses umfasst neben der Errichtung weiterer Büro-/Geschäftsgebäude auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... auch die Errichtung eines Möbelhauses auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... Das Gebäude ... ... wurde mit Baubescheid vom 09.08.1988 für die Nutzung als „Bürogebäude mit Tiefgarage“ genehmigt. Im Zusammenhang mit der Baugenehmigung dieses und der anderen Vorhaben waren am 22.07.1988 zwei öffentlich-rechtliche Verträge zwischen den damaligen Eigentümern der Grundstücke, einer Bauherrengemeinschaft (künftig BHG), und der Beklagten abgeschlossen worden. Der eine Vertrag betraf das Grundstück Flst.-Nr. ... (Einrichtungshaus), der andere die Grundstücke ... ... und ... Nr. ... des letztgenannten Vertrags lautet:
„Die zu genehmigenden Gebäude auf den neu gebildeten Flurstücken Nr. ... - ... können aufgrund der Nutzung des Flurstücks Nr. ... … nicht für Einzelhandelsbetriebe i.S.d. Baunutzungsverordnung 1977 (z.B. i.S.d. § 6 Abs. 2 Ziff. 3) genutzt werden.
Unberührt bleibt die Nutzung für Praxen, Verwaltungen, Büros usw., wie im vorliegenden Baugesuch beantragt.
Ausgeschlossen ist insbesondere der Einzelhandelsbetrieb mit folgenden innenstadtschädlichen Warensortimenten:
- jeweils Bekleidung, Leibwäsche
- Schuhe- und Lederwaren
- Spiel- und Sportartikel
- Uhren, Schmuck, Optik- und Fotoarbeiten
- Musikalien, Schallplatten, Radio, HiFi-Geräte und Fernsehen
- Schreibwaren und Buchhandel
- Drogerie- und Arzneimittel
- Einzelhandel mit Blumen
- Nahrungs- und Genussmittel.
Nutzungsänderungen in den Gebäuden in Einzelhandelsbetriebe bedürfen auch dann der vorherigen Zustimmung der Stadt, wenn sie baugenehmigungsfrei sein sollten“.
Der Vertrag gilt auch für die jeweiligen Rechtsnachfolger und verpflichtet die jeweiligen Nutzer und deren Rechtsnachfolger zur Einhaltung, wobei die jeweiligen Eigentümer für die Weitergabe der Verpflichtung haften (Nr. 3). Zweck des Vertrages war es, städtebauliche, u.a. durch ein Gutachten der GMA von 1984 belegte Bedenken bezüglich der Zulassung von Einkaufszentren und Einzelhandelsgroßbetrieben auszuräumen und Beeinträchtigungen der Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Innenstadt entgegenzuwirken. Diese Bedenken würden sonst zur Zurückstellung des Vorhabens und ggf. zur Aufstellung eines neuen Bebauungsplans zwecks Ausschlusses innenstadtschädlicher Einzelhandelsnutzungen führen (vgl. Vorbemerkung). Auf diesen öffentlich-rechtlichen Vertrag wurde in der Baugenehmigung für das Geschäftsgebäude ... ... vom 09.08.1988 wie in einer späteren Änderungsgenehmigung vom 29.06.1994 hingewiesen.
10 
Die Verpflichtung in Nr. 2 des Vertrages wurde aufgrund einer Erklärung der BHG als Baulast im Baulastenverzeichnis für das Baugrundstück sowie für das Grundstück ... ... eingetragen.
11 
Der öffentlich-rechtliche Vertrag über das Einrichtungshaus wurde geschlossen, um bei Zulassung von Einkaufszentren und Einzelhandelsgroßbetrieben bestehende Bedenken bezüglich Beeinträchtigungen der Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Innenstadt auszuräumen (Vorbemerkung).
12 
Nach Anhörung der Klägerin erging die streitgegenständliche Verfügung vom 25.09.2003. Darin duldete die Beklagte die Nutzung der als Büro- und Ausstellungsfläche genehmigten Räume der Klägerin als Einzelhandelsgeschäft für Untertrikotagen bis zum 31.03.2004 (Nr. 1). Ferner wurde mit Wirkung vom 01.04.2004 die Nutzung des Erdgeschosses als Einzelhandelsgeschäft für Untertrikotagen untersagt (Nr. 2). In den Gründen heißt es: Die Nutzung widerspreche dem öffentlich-rechtlichen Vertrag von 1988 sowie der Baulast. Die Nutzungsuntersagung liege im überwiegenden öffentlichen Interesse, hinter dem die finanziellen Interessen der Klägerin, die sich die Baulast nicht habe zeigen lassen, zurücktreten müssten. Mit gleichem Datum gab die Beklagte der Vermieterin der Immobilie, der GVV GbR, auf, die Nutzungsuntersagung zu dulden.
13 
Den gegen diese Verfügung eingelegten Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 18.04.2005, zugestellt am 22.04.2005, zurück: Die Nutzungsuntersagung sei nach § 65 Satz 2 LBO rechts- und ermessensfehlerfrei. Die beanstandete Einzelhandelsnutzung sei ohne Baugenehmigung aufgenommen worden und verstoße auch materiell-rechtlich gegen die - wirksame - Baulast. Dem Wortlaut des § 71 LBO lasse sich nicht entnehmen, dass der Anwendungsbereich einer Baulast nur auf solche Fälle beschränkt sei, in denen die Voraussetzungen für einen Genehmigungsanspruch geschaffen werden sollten. Auch der Umstand, dass der Inhalt einer Baulast vorliegend nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO durch Bebauungsplan hätte geregelt werden können, hindere die Wirksamkeit der Baulast nicht. Bundesrechtlich könne ein Eigentümer sich mittels Baulast bezüglich der zulässigen Nutzung stärker binden als ihn die Baurechtsbehörde binden könnte. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht schon 1987 entschieden (Beschluss vom 12.11.1987 - 4 B 216.87 -). An der Nutzungsuntersagung bestehe wegen negativer Vorbildwirkung der ausgeübten Einzelhandelsnutzung ein erhebliches öffentliches Interesse. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, sie hätte sich über die Rechtslage informieren können. Soweit die Klägerin auf eine gleichheitswidrige Hinnahme anderer Einzelhandelsnutzungen verweise, beträfen diese keine innenstadtschädlichen Sortimente.
14 
Am 20.05.2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat ihr Vorbringen wiederholt und vertieft, dass die Baulast unwirksam sei. Es würden Nutzungsbeschränkungen getroffen, die den Bereich bauplanungsrechtlicher Festsetzungen im hierfür vorgesehenen förmlichen Verfahren durch den kommunalen Satzungsgeber beträfen. Der Regelungsbereich der Baulast sei den zwingenden Vorschriften des BauGB und der BauNVO über Ausmaß und Beschränkung der Art der baulichen Nutzung vorbehalten. Die Baulast sei kein Instrument zur Aufhebung planungsrechtlicher Vorschriften. Dies habe der VGH Baden-Württemberg schon 1974 entschieden. Die Verfügung sei auch ermessensfehlerhaft. Die Beklagte habe gegen den Gleichheitssatz verstoßen, in dem sie gegen andere Einzelhandelsgeschäfte mit innenstadtschädlichen Nutzungen nicht vorgegangen sei. Die Klägerin genieße zudem Vertrauensschutz, zur Einsichtnahme in das Baulastenverzeichnis sei sie weder berechtigt noch verpflichtet gewesen. Mit einer Baulast dieses ungewöhnlichen Inhalts habe sie nicht rechnen müssen.
15 
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten: Die Baulast sei wirksam. Ebenso wie öffentlich-rechtliche Verträge dürfe sie eingesetzt werden, um öffentlich-rechtlich zulässige Nutzungen vertraglich dauerhaft auszuschließen, dadurch planerische Konfliktsituationen zu beseitigen und - wie hier - die Aufstellung eines Änderungsbebauungsplans entbehrlich zu machen. Dies ergebe sich vor allem auch aus § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB.
16 
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat durch Entscheidung des Einzelrichters der Klage mit Urteil vom 15.06.2007 - 9 K 2278/07 - stattgegeben: Die Verfügung sei rechtswidrig, da die streitige Nutzung als Einzelhandelsgeschäft jedenfalls nicht materiell-baurechtswidrig sei. Diese Nutzung widerspreche den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans von 1960 nicht und ihr könnten auch weder der öffentlich-rechtliche Vertrag noch die Baulast von 1988 entgegengehalten werden. Der öffentlich-rechtliche Vertrag begründe nur Rechtspflichten zwischen den Vertragsparteien selbst und die früheren Eigentümer hätten auf einen Verpflichtungsübergang auf die Klägerin jedenfalls nicht hingewirkt. Die Baulast sei materiell unwirksam, da die getroffene Regelung nicht durch § 71 LBO gedeckt sei. Es fehle an einer baurechtlichen Relevanz im Sinne eines Zusammenhangs mit den den Baurechtsbehörden nach §§ 47, 58 LBO obliegenden Aufgaben. Die Baulast verändere den durch den Bebauungsplan vorgegebenen Rahmen und greife damit in die Gestaltungskompetenz des Normgebers ein. Insofern werde sogar gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Die Baulast diene zweifelsfrei allein dem städtebaulichen Zweck, Bedenken bezüglich der Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich sowie der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Innenstadt auszuräumen. Diese Regelungsmaterien müsse aber dem Ortsgesetzgeber auf Grundlage von § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO vorbehalten bleiben. Die von der Beklagten zum Beleg ihrer Auffassung herangezogenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts beträfen andere Sachverhalte, bei denen nicht in den Willen des gemeindlichen Satzungsgebers eingegriffen, sondern dieser Wille umgesetzt werde. Auch § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB lasse städtebauliche Verträge nur zu, wenn die betreffenden Ziele zuvor mittels Bebauungsplans vom Satzungsgeber verbindlich festgestellt worden seien.
17 
Das Verwaltungsgericht (Einzelrichter) hat die Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen.
18 
Gegen das am 27.06.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25.07.2007 Berufung eingelegt.
19 
Sie beantragt,
20 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Juni 2007 - 9 K 2278/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen,
21 
hilfsweise : die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15.06.2007 zuzulassen.
22 
Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus: Die Berufung sei statthaft. Der Senat sei an die Zulassung gebunden, auch wenn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht im Gesetz vorgesehen sei. Jedenfalls führe aber der Hilfsantrag zum Ziel, da die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 - 3 VwGO sämtlich vorlägen. Der Antrag sei unter einer zulässigen prozessualen Bedingung gestellt.
23 
Die in der Baulast übernommenen Beschränkungen von Einzelhandelsnutzungen seien schon nach dem Wortlaut des § 71 LBO baulastfähig. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung stehe einem derartigen Inhalt der Baulast nicht entgegen. Ein Eigentümer könne sich durch öffentlich-rechtlichen Vertrag enger binden als ihn die Baurechtsbehörde einseitig - etwa durch Auflagen - zwingen könne. Anerkannt sei auch, dass private Vereinbarungen und Verzichtserklärungen ein geeignetes Mittel zur Bewältigung bauleitplanerische Konflikte seien, wenn sie - objektiv - zu einer Konfliktlösung führten. Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von 1987 ergebe sich, dass die Möglichkeit, einen durch ein Vorhaben ausgelösten Konflikt mittels Bebauungsplan zu lösen, eine alternative Konfliktlösung einer Baulastverpflichtung nicht ausschließe. Es müsse nicht immer zuerst ein Bebauungsplan vorliegen, um danach durch Baulast Konflikte auszugleichen. Vielmehr würden auch Fälle erfasst, in denen eine Konfliktlösung durch Vertrag die Aufstellung eines Bebauungsplans entbehrlich mache.
24 
Die Klägerin beantragt,
25 
die Berufung zurückzuweisen.
26 
Sie hält die vom Verwaltungsgericht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Berufungszulassung für unwirksam, da dieser Zulassungsgrund in § 124 a Abs. 1 VwGO nicht vorgesehen sei. Deswegen sei der Senat nicht an die Berufungszulassung gebunden. Der Hilfsantrag sei ebenfalls unzulässig, da er an eine Bedingung geknüpft sei und zudem die Zulassungsgründe nicht ausreichend darlege. Die Berufung sei jedenfalls aber unbegründet. Der Anwendungsbereich einer Baulast sei in dem vom Verwaltungsgericht zutreffend beschriebenen Umfang begrenzt.
27 
In der mündlichen Verhandlung am 09.02.2009 ist die Sach- und Rechtslage erörtert und ist der Beklagten ein Schriftsatzrecht zur Frage eingeräumt worden, ob bei Bestellung der Baulast bereits ein Aufstellungsbeschluss des Gemeinderats zur Änderung des maßgeblichen Bebauungsplans gefasst war. Dazu hat sie u.a. ausgeführt: Die Unterlassungsverpflichtung in Nr. 2 des öffentlich-rechtlichen Vertrags sei gegenüber der beklagten Stadt als Trägerin der Planungshoheit abgegeben worden. Die Stadt sei durch das Bauverwaltungs- und Bauordnungsamt insoweit nur „vertreten“ worden. Bei Vertragsabschluss seien die nach der Vorbemerkung zu sichernden Planungsziele aufgrund des GMA-Gutachtens 1984 ausreichend konkretisiert gewesen. Bauausschuss und Gemeinderat hätten dieses Gutachten erörtert (GR-Drs. 42/84) und seine Vorgaben seien für die Einzelhandelsentwicklung außerhalb der Innenstadt jeweils umgesetzt worden. Dies ergebe sich insbesondere aus den Entscheidungen des Gemeinderats zur Bauleitplanung im Bereich „T.- Feld“ (GR-Drs. 32/85), der „unweit“ (ca. 1,5 km) des hier maßgeblichen Gebiets liege. Das hier in Rede stehende Baugesuch für den „...“ sei dem Bauausschuss des Gemeinderats am 25.02.1988 vorgestellt worden. Dabei habe die Verwaltung mitgeteilt, dass „auch ohne Änderung des Bebauungsplans eine innenstadtschädliche Nutzung unzulässig“ sei, worüber mit den Bauherrn ein Einverständnis bestehe. Nur aufgrund der freiwilligen Bereitschaft der Grundstückseigentümer zur Nutzungseinschränkung habe der Bauausschuss dann auf bauleitplanerische Instrumente verzichtet. In die kommunale Planungshoheit oder in Beteiligungsrechte der Öffentlichkeit sei nicht eingegriffen worden. Die Baulasterklärung sei lediglich ein Vollzug der freiwilligen vertraglichen Unterlassungsverpflichtung. Die Kompetenz der Baurechtsbehörde sei nur insoweit berührt worden, als sie die empfangsbedürftige Stelle einer solchen Baulasterklärung sei.
28 
Die Klägerin hält in Erwiderung hierauf an ihrem bisherigen Vortrag fest. Der öffentlich-rechtliche Vertrag stehe in keinem Zusammenhang mit dem seinerzeit geplanten und genehmigten Bürogebäude. Es hätten lediglich städtebauliche Bedenken gegen zukünftige Nutzungen, nicht aber konkrete rechtliche Hindernisse gegen das Vorhaben selbst ausgeräumt werden sollen. Bei Vertragsabschluss habe auch kein hinreichender städtebaulicher Wille bestanden, städtebauliche Sicherungsmittel auf Zurückstellung, Veränderungssperre zu ergreifen. Der Bauausschuss habe die konkret geplante Büronutzung gerade nicht verhindern wollen. Die Bauleitplanung „T.- Feld“ betreffe ein anderes Baugebiet und sei für den hier betroffenen Bereich in keiner Weise aussagekräftig.
29 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens - 9 K 2278/07 -) sowie der Bauakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
30 
Der Senat kann im Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die entscheidungserheblichen Fragen sind in der mündlichen Verhandlung und in den nachgelassenen Schriftsätzen der Beteiligten angesprochen worden.
A.
31 
Die Berufung ist statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt und den inhaltlichen Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprechend begründet worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Senat nach § 124 a Abs. 1 Satz 2 VwGO auch an die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gebunden, so dass der hilfsweise gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Senat nicht zum Tragen kommt.
32 
Die Bindungswirkung nach § 124 a Abs. 1 Satz 2 VwGO scheitert zunächst nicht daran, dass der Einzelrichter die Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen hat, obwohl ihm in diesem Fall nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO der Rechtsstreit von der Kammer gar nicht zur Entscheidung hätte übertragen werden dürfen. Der vom 7. Senat des erkennenden Gerichtshofs vertretenen Auffassung, in einem solchen Fall der Befugnisüberschreitung sei der Einzelrichter nicht „Verwaltungsgericht“ i.S.v. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO und die von ihm zugelassene Berufung binde das Berufungsgericht nicht (Beschluss vom 15.10.2003 - 7 S 558/03 -, VBlBW 2004, 108 ff.), ist das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht gefolgt (Urteil vom 09.03.2005 - 6 C 8.04 -, NVwZ 2005, 821 ff.): Die Bindung an die Zulassung durch Einzelrichter als „Verwaltungsgericht“ (vgl. dazu Urteil vom 29.07.2004 - 5 C 65.03 -, VBlBW 2005, 60 f.) entfalle nicht deswegen, weil die Übertragung des Rechtsstreits auf ihn voraussetze, dass die Sache keine grundsätzliche Bedeutung habe (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO), die Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hingegen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erfordere. Diese gegenläufigen Voraussetzungen rechtfertigten nicht die Annahme, der Gesetzgeber habe die Zulassung der Berufung durch den Einzelrichter in solchen Fällen ausschließen wollen. Denn der Einzelrichter sei an die Bewertung der Kammer im Übertragungsbeschluss, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, nicht gebunden. Ebenso wenig sei er zur Rückübertragung des Rechtsstreits an die Kammer verpflichtet, wenn er entgegen der Bewertung durch die Kammer oder aufgrund einer wesentlichen Änderung der Prozesslage zu der Einschätzung gelange, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung aufweise; vielmehr dürfe er in solchen Fällen im Rahmen seines Ermessens nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO über den Rechtsstreit selbst entscheiden und zugleich die Berufung zulassen (ebenso Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124 a Rn. 4 und im Ergebnis auch Happ, in: Eyermann u.a., VwGO, 12. Aufl., § 124 a Rn. 2 sowie mit eingehender Begründung auch Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 16. Lieferung, § 124 a Rn. 11).
33 
Dieser zutreffenden Auffassung schließt sich der Senat auch für den vorliegend in Rede stehenden Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an. Die Rechtslage ist insofern nicht anders zu beurteilen als bei der Grundsatzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Auch bei Vorliegen des Zulassungsgrunds der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten ist die Kammer gehindert, den Rechtsstreit auf den Einzelrichter zu übertragen. Hat sie eine Übertragung aufgrund einer anderen rechtlichen Beurteilung des Falles gleichwohl - wie hier (vgl. den Kammerbeschluss vom 25.10.2005) - vorgenommen, ist der Einzelrichter an diese Rechtsauffassung auch insofern weder gebunden noch ist er zur Rückübertragung an die Kammer verpflichtet.
34 
2. Die Bindung an die Zulassung durch den Einzelrichter entfällt auch nicht deswegen, weil dieser sich auf einen Zulassungsgrund (§ 124 a Abs. 1 VwGO) gestützt hat, der dem Verwaltungsgericht nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu Gebot steht, sondern dem Verwaltungsgerichtshof im Zulassungsverfahren nach § 124 a Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO vorbehalten ist. Es handelt sich hierbei um keinen Fall, in dem das zugelassene Rechtsmittel spezialgesetzlich überhaupt ausgeschlossen oder in dem, wie etwa nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG, dessen Zulassung durch das Ausgangsgericht schlechthin nicht vorgesehen ist (gegen die Bindungswirkung in derartigen Konstellationen vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 a Rnrn. 11 und 3; a.A. [Bindung auch bei nicht-statthafter Berufung, allerdings nur an die Zulassung] Happ, a.a.O., § 124 a Rn. 5). Vielmehr hat das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner generellen Zulassungsbefugnis nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO „nur“ eine Begründung gewählt, welche die Zulassung durch das Ausgangsgericht nicht trägt. Dieser Fehler liegt auf einer anderen Rechtsebene. Er macht die Zulassung zwar evident fehlerhaft und steht nach seinem Gewicht insofern den Fallgruppen gleich, in denen entweder offensichtlich keiner der Zulassungsgründe des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt oder die Zulassung an einem sonstigen schwerwiegenden Verfahrensfehler leidet. Solcherart evident rechtswidrige, weil fehlerbehaftete oder im Einzelfall offensichtlich gesetzwidrige Zulassungen eines Rechtsmittels lassen nach einhelliger Auffassung die Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung für die Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe aber unberührt, wenn das betreffende Rechtsmittel jedenfalls generell statthaft und zulassungsfähig ist. Dies gebietet das Prinzip der Rechtsmittelklarheit und Rechtsmittelsicherheit (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 a Rn. 11, § 132 Rn. 36 sowie Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, VwGO, 4. Aufl., § 124 a Rn. 11 und Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 124 a Rn. 13).
B.
35 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - nach Erledigung der Duldung in Nr. 1 wegen Zeitablaufs allein noch streitige - Nutzungsuntersagung in Nr. 2 der Verfügung vom 25.09.2003 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 18.04.2005 zu Recht aufgehoben. Denn die Verfügung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
36 
Rechtsgrundlage der Nutzungsuntersagung ist § 65 Satz 2 LBO. Danach kann die Beklagte als untere Baurechtsbehörde (§§ 48 Abs. 1 LBO, 15 Abs. 1 Nr. 2 LVG) in pflichtgemäßer Ausübung ihres Ermessens die Nutzung der Räume im Erdgeschoss des Gebäudes... ... als Ladenfläche für den Trikotagen-Einzelhandel der Klägerin dann untersagen, wenn diese Nutzung im Zeitraum zwischen ihrer erstmaligen Aufnahme und der Entscheidung des Senats fortlaufend und ununterbrochen sowohl formell als auch materiell baurechtswidrig war (st. Rspr. des erk. Gerichtshofs, vgl. dazu Nachweise bei Sauter, LBO, 3. Aufl., § 65 Rn. 100; siehe auch Kuntze, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, VwGO, 4. Aufl., § 113 Rn. 40). Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Es fehlt, wovon zutreffend auch das Verwaltungsgericht ausgeht, bereits am Tatbestand der Vorschrift. Denn die Nutzung als Ladenfläche für einen Trikotagen-Einzelhandel verstößt jedenfalls nicht gegen materielles Baurecht, sondern war und ist bauplanungsrechtlich zulässig, unabhängig davon, ob der bestehende Bebauungsplan gültig (dazu 1.) oder ungültig ist (dazu 2.). Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob der Trikotagen-Einzelhandel auch formellem Baurecht entspricht, d.h. ob die neue Nutzung im Verhältnis zur Vorgängernutzung (als Büro/Ausstellungshalle bzw. Teppichhandel) baugenehmigungspflichtig oder verfahrensfrei ist (§ 50 Abs. 2 LBO).
37 
1. Die streitige Nutzung als Trikotagen-Einzelhandel entspricht den Festsetzungen nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. der Festsetzung „gemischtes Bauviertel“ im Bebauungsplan Bezirk 2 Nr. 19 der Beklagten in der geänderten Fassung vom 06.05.1960. Der Begriff „gemischtes Bauviertel“ wird nach der - einzigen - Definition in § 7 der Ortsbausatzung der Beklagten (OBS) nach seiner Zweckbestimmung weit, nämlich als „Wohn- und Geschäftsviertel“ umschrieben. Hierunter fallen im Falle der Plangültigkeit mindestens das Nutzungsspektrum eines Mischgebiets nach § 6 BBauG/BauGB, zu dessen allgemein zulässigen Hauptnutzungen von jeher (nicht wesentlich störende) Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments gehören (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 1 BauNVO 1962 - 1990). Der Senat hat allerdings in seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Festsetzung als gemischtes Bauviertel in alten Bebauungsplänen der Beklagten angesichts der nicht näher konkretisierten Zweckbestimmung als „Wohn- und Geschäftsviertel“ buchstäblich jede Art der baulichen Nutzung von reiner Wohnbebauung bis zum emissionsträchtigen Industriebetrieb erlaube und daher mangels eines rechtlich einwandfreien Abwägungsergebnisses schon bei der Planaufstellung nach § 173 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BBauG 1960 nicht wirksam übergeleitet worden sei (vgl. Urteile vom 29.09.1999 - 3 S 1163/99 -, VBlBW 2000, 324 f. und vom 31.01.2001 - 3 S 2586/99 -).
38 
2. Ob dieser Rechtsprechung nach wie vor zu folgen ist oder ob sich die in einem „Geschäftsviertel“ zulässigen gewerblichen Anlagen in abwägungsfreier Weise doch näher eingrenzen lassen (so wohl VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.08.1978 - VIII 304/71 -), kann auf sich beruhen. Denn der Trikotagenbetrieb der Klägerin ist auch bei Plannichtigkeit jedenfalls nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig, da er sich - was allein zu erörtern ist - nach der Art der baulichen Nutzung innerhalb des vorhandenen Nutzungsrahmens auf dem Milu-Gelände und in dessen maßgeblicher Umgebung hält, zu dem auch Einzelhandelsbetriebe gehören. Diese Frage hat der Senat in der mündlichen Verhandlung erörtert und sie konnte zwischen den Beteiligten - für den gesamten Betriebszeitraum - unstreitig gestellt werden. Auf die Sortimentsstruktur der vorhandenen Einzelhandelsbetriebe (etwa nach Kriterien der Innenstadtschädlichkeit) kommt es nach dem Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB nicht an. Von dem Ladengeschäft der Klägerin sind auch weder nach seinem Sortiment noch nach seiner bescheidenen Größe schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Beklagten nach § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten (zu den insofern strengen Voraussetzungen, für die selbst die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO nicht gilt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 -, BauR 2009, 944 ff. sowie Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -, BVerwGE 129, 307). Ganz abgesehen davon könnte die Nutzungsuntersagung auch aus anderen Gründen nicht auf § 34 Abs. 3 BauGB gestützt werden. Denn diese Vorschrift ist erst durch das EAG Bau (Gesetz vom 24.06.2004, BGBl. I, 1359) mit Wirkung vom 20.07.2004 - also erst nach Betriebsaufnahme der Klägerin - in Kraft getreten. Zuvor waren die in § 34 Abs. 3 BauGB genannten städtebaulichen „Fernwirkungen“ vom Begriff des „Sich-Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB nicht umfasst (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 03.02.1984 - 4 C 8.80 -, BVerwGE 68, 352, und vom 11.02.1993 - 4 C 15.92 -, Buchholz 406.11, § 34 BauGB, Nr. 156). Nichts anderes würde im Übrigen auch für eventuelle „Fernwirkungen“ in Gestalt von Auswirkungen des Betriebs der Klägerin oder anderer Einzelhandelsbetriebe des „... ...“ auf Belange des Verkehrs im Stadtteil ... der Beklagten gelten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.04.2000 - 4 B 25.00 -, BauR 2001, 212 ff.), von denen nach Aktenlage allerdings auch tatsächlich nicht auszugehen ist.
II.
39 
Der mithin materiellen Baurechtmäßigkeit des Trikotagenbetriebs der Klägerin stehen auch weder der öffentlich-rechtliche Vertrag zwischen der damaligen Eigentümerin, der BHG und der Beklagten vom 22.07.1988 über die Grundstücke Flst.-Nrn. ... - ... noch die Nr. ... dieses Vertrags wörtlich nachgebildete Baulast auf diesen Grundstücken entgegen.
40 
Der öffentlich-rechtliche Vertrag über den Ausschluss aller - insbesondere innenstadtschädlicher - Einzelhandelsbetriebe kann der Klägerin nicht entgegengehalten werden. Denn der Vertrag wirkt, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, nur zwischen den damaligen Vertragsparteien („inter partes“), mithin nur zwischen der BHG und deren Rechtsnachfolgern (Nr. 3 Satz 1). Rechtsnachfolgerin der BHG ist aber nicht die Klägerin, sondern allenfalls die heutige Eigentümerin, die GVV GbR geworden, auch diese aber nur dann, wenn die Rechtsnachfolge durch Rechtsgeschäft begründet worden ist. Demgegenüber kann die Klägerin schon deswegen nicht Rechtsnachfolgerin geworden sein, weil diese Rechtsnachfolge ersichtlich mit dem Grundstückseigentum verknüpft ist. Allerdings sieht der Vertrag vor, dass der jeweilige Eigentümer der Grundstücke für die Weitergabe der übernommenen Verpflichtungen auch an den jeweiligen Nutzer haftet (Nr. 3 Satz 3). Es kann jedoch ausgeschlossen werden, dass die GVV GbR ihre Unterlassenspflicht aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag privatrechtlich an die Klägerin weitergegeben hat. Denn dies stünde in unauflösbarem Widerspruch zum Mietvertrag, der eine von dieser Unterlassenspflicht erfasste Nutzung zulässt.
41 
Vor diesem Hintergrund bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob der öffentlich-rechtliche Vertrag vom 22.07.1988 - ÖRV - inhaltlich einer Überprüfung am Maßstab der §§ 54 und 56 Abs. 2 LVwVfG standhält. Nach § 56 Abs. 2 LVwVfG kann in Fällen, in denen auf die Leistung der Behörde ein Anspruch besteht, nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 36 LVwVfG sein könnte. Der Senat bemerkt, dass es zumindest fraglich erscheint, ob diese Voraussetzungen hier vorliegen. Denn die Klägerin hatte seinerzeit einen Anspruch sowohl auf die konkret beantragte Baugenehmigung (Nutzung für Praxen, Verwaltungen und Bürozwecke, vgl. Nr. 2 Satz 2 ÖRV) als auch, wie dargelegt, auf eine Baugenehmigung zur zusätzlichen Nutzung zu Einzelhandelszwecken. Der im Vertrag vereinbarte Nutzungsverzicht auf jegliche Einzelhandelsnutzung hätte der damaligen Eigentümerin und Bauantragstellerin damit wohl nicht als Nebenbestimmung - in Gestalt einer sog. modifizierenden Auflage - zur Baugenehmigung vom 09.08.1988 beigefügt werden dürfen. Auch bei einer Gesamtschau mit der im gleichen Zeitraum erteilten Genehmigung für ein Möbel- und Einrichtungshaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... dürfte das der BHG im Vertrag vom 22.07.1988 auferlegte Nutzungsverbot für Einzelhandel nach dem Maßstab des § 56 Abs. 2 LVwVfG als Nebenbestimmung schwerlich zu rechtfertigen sein. Denn dieses Vorhaben war im beantragten Umfang genehmigungsfähig (vgl. Nr. 2 des diesbezüglichen - gesonderten - öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 22.07.1988). Es fehlt auch an ausreichenden Nachweisen, dass die Zulässigkeit des Einrichtungshauses seinerzeit aus anderen Gründen - etwa zur Gewährleistung ausreichender Erschließung - vom Ausschluss jeglicher Einzelhandelsnutzung in den übrigen Gebäuden abhing. In den von der Beklagten vorgelegten Gemeinderatsprotokollen wird nicht nachvollziehbar dargelegt, dass das vorhandene Straßennetz nur bei Verzicht auf jeglichen Einzelhandel in der Nachbarschaft in der Lage gewesen wäre, den durch das Möbelhaus ausgelösten Verkehr im Regelfall ohne die Notwendigkeit erheblicher straßenbaulicher Erweiterungsmaßnahmen zu bewältigen (zu diesen Voraussetzungen vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.04.2000, a.a.O. sowie Beschluss vom 03.04.1996 - 4 B 253/95 -, NVwZ 1997, 389 f.). Auf derartige zwingende vorhabenbedingte Erschließungshindernisse hat sich auch die Beklagte im gerichtlichen Verfahren nicht berufen.
42 
Die Klägerin muss das Nutzungsverbot für Einzelhandel im öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 22.07.1988 auch nicht deswegen gegen sich gelten lassen, weil dieses in eine Baulast nach § 70 Abs. 1 LBO a.F. (= § 71 Abs. 1 LBO n.F.) „gegossen“ und als solche nach § 71 Abs. 1 LBO a.F. (= § 72 Abs. 1 LBO n.F.) formgültig in das Baulastenbuch für das Grundstück Flst.-Nr. ... eingetragen ist. Das Institut der Baulast entfaltet - als auf dem jeweiligen Baugrundstück haftende Verpflichtung - allerdings dingliche Wirkung und ist insofern einer Grunddienstbarkeit des BGB vergleichbar. Soweit es zur Durchsetzung der Baulast erforderlich ist, können daher Anordnungen nicht nur gegen den Eigentümer, sondern auch gegen Dritte, etwa - wie hier - gegen die Mieter - gerichtet werden. Denn auch Mieter sind - als Ausübende der baulastwidrigen Nutzung - baupolizeiliche Handlungsstörer, die nach pflichtgemäßem Ermessen neben oder anstelle der Eigentümer in Anspruch genommen werden können (vgl. Nachweise bei Sauter, a.a.O., § 71 Rn. 33). Vorliegend braucht die Klägerin der Baulast jedoch deswegen nicht Folge zu leisten, weil diese mangels eines baulastfähigen Inhalts von der Ermächtigungsgrundlage des § 70 Abs. 1 LBO a.F. (= § 71 Abs. 1 LBO n.F.) nicht mehr gedeckt und daher unwirksam ist. Die - fortbestehende - Eintragung der Baulast in des Baulastenverzeichnis der Beklagten steht dem nicht entgegen, da dieser Eintrag nur deklaratorische Bedeutung hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.05.1979, BRS 35 Nr. 164; Sauter, a.a.O., § 71 Rn. 34).
43 
Nach § 70 Abs. 1 LBO a.F. (= § 71 Abs. 1 LBO n.F.) können Grundstückseigentümer durch Erklärung gegenüber der Baurechtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen ergeben (Baulasten). Von solchen Baulasten sind die nach § 71 Abs. 2 LBO a.F. (= § 72 Abs. 2 LBO n.F.) ebenfalls ins Baulastenverzeichnis der Gemeinden eintragungsfähigen sog. „Bauvermerke“ zu unterscheiden. Im Gegensatz zu Baulasten, die eine freiwillig vom Grundstückseigentümer übernommene Verpflichtung enthalten, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergibt, werden als Bauvermerke Verpflichtungen des Eigentümers mit dem Inhalt und in dem Umfang eingetragen, wie sie sich aus bereits bestehenden gesetzlichen Vorschriften oder im Einzelfall - etwa durch Verwaltungsakt - begründeten sonstigen Obligationen ergeben (vgl. Sauter, a.a.O., § 72 Rn. 12). Vorliegend ist die Verpflichtung in Ziff. 2 des öffentlich-rechtlichen Vertrags aufgrund einer eigenständigen Erklärung der BHG ins Baulastenverzeichnis eingetragen und ausdrücklich als Baulast gekennzeichnet (Nr. 6 ÖRV sowie Auszug aus dem Baulastenbuchverzeichnis). Damit ist sie am Maßstab des § 70 Abs. 1 LBO a.F./§ 71 Abs. 1 LBO n.F. zu messen. Diese Voraussetzungen scheinen zwar bei unbefangener Betrachtung der einzelnen Tatbestandsmerkmale gegeben zu sein (dazu 1.). Sie liegen bei der gebotenen - dem Zweck der Baulast und ihrer kompetenzrechtlichen Ordnung geschuldeten - einschränkenden Auslegung dieses Rechtsinstituts aber gleichwohl nicht vor (dazu 2.).
44 
1. Die streitige Baulast ist hinreichend bestimmt. Sie ist dahin zu verstehen, dass im betroffenen Gebäude insgesamt auf die Nutzung zu Einzelhandelszwecken i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1977 und damit auch auf „Läden“ nach § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1977 verzichtet wird, wobei die im „Insbesondere“ - Katalog aufgezählten innenstadtschädlichen Betriebstypen nur wegen ihrer besonderen Bedeutung hervorgehoben, nicht aber abschließend gemeint sind. Die Baulast postuliert auch eine konkrete, baugrundstücksbezogene und vom jeweiligen Eigentümer unabhängige Unterlassungspflicht. Diese Pflicht ist auch dem öffentlichen Recht zuzurechnen, da sie sich auf den bauordnungs- wie bauplanungsrechtlich relevanten Vorgang der „Nutzung“ baulicher Anlagen bezieht (vgl. etwa §§ 2 Abs. 12, 50 Abs. 2, 65 Satz 2 LBO oder §§ 9 Abs. 1, 29 Abs. 1 BauGB sowie §§ 1 und 2 BauNVO). Hierdurch unterscheidet sie sich wesentlich von der im Urteil des Senats vom 10.01.2007 (- 3 S 1251/06 -, VBlBW 2007, 225 ff.) streitgegenständlichen Baulast, bei der es um einen Verzicht auf den - der baurechtlichen Nutzung als Rechtsgrund vorgelagerten - privatrechtlichen Rechtsvorgang des Vermietens ging. Schließlich ergab sich der von der BHG übernommene Nutzungsverzicht auf Einzelhandel auch nicht bereits aus den bestehenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Planungsrechts. Wie mehrfach dargelegt, waren sowohl nach dem Bebauungsplan als auch nach § 34 BauGB Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments im Gebäude... ... zulässig und die Baugenehmigung hätte aller Voraussicht nach in diesem Umfang erteilt werden müssen. Auch aus der Gesamtschau mit dem benachbarten Einrichtungshaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... ließ sich kein zwingendes Verbot für Einzelhandel auf den übrigen Grundstücken ableiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich nach Einschätzung der GMA (vgl. S. 86 der Standortuntersuchung von 1994) bei dem Möbel-Einrichtungshaus hinsichtlich Sortiment und Flächenbedarf um einen durchaus auch in Randlagen verträglichen Einzelhandelstypus handelte.
45 
2. Eine wie vorstehend isoliert am Wortlaut des § 70 Abs. 1 LBO a.F. (= § 71 Abs. 1 LBO n.F.) verhaftete Auslegung greift jedoch zu kurz. Sie wird der bauaufsichtsrechtlichen, dem Regelungssystem der LBO unterworfenen Funktion der Baulast nicht ausreichend gerecht (a.) und berücksichtigt die Abgrenzung zum bundesrechtlich vorgegebenen Städtebaurecht nicht im gebotenen Umfang (b.). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die Baulast unwirksam (c.).
46 
a) Die Baulast ist ein Institut des in die Kompetenz des Landesgesetzgebers fallenden bauaufsichtlichen Verfahrens. Mit ihr sollen Hindernisse ausgeräumt werden, die im Einzelfall einer Bebauung (oder Nutzungsänderung) eines Grundstücks entgegenstehen könnten; insofern greift die Baulast unmittelbar in das für die Zulassung eines Vorhabens bestimmende Regelungsgefüge ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.09.1990 - 4 B 34.90 -, BauR 1991, 62 und Beschluss vom 12.11.1987 - 4 B 216.87 -, Buchholz 406.17, BauordnungsR Nr. 24; Urteil des Senats vom 10.01.2007, a.a.O.). Hingegen ist es nicht Sinn und Zweck der Baulast, unabhängig vom Baugeschehen grundstücksbezogenen Verpflichtungen eine öffentlich-rechtliche dingliche Wirkung zu verleihen, gewissermaßen im Sinne einer generellen öffentlich-rechtlichen Grunddienstbarkeit. Sie eröffnet nicht die Möglichkeit, in öffentlich-rechtlicher Form Verpflichtungen auch dann zu übernehmen, wenn hierfür unter baurechtlichen Aspekten kein auch nur entferntes Bedürfnis besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.10.1994 - 4 B 175.94 -, BauR 1995, 377 m.w.N.). Dieser Zusammenhang zwischen des Baulastverpflichtung und einem jedenfalls in absehbarer Zeit in Aussicht genommenen Bauvorhaben (Vorhabenzusammenhang) wird in der Rechtspraxis häufig mit dem wenig präzisen Begriff der „baurechtlichen Bedeutsamkeit“ bezeichnet (vgl. etwa Senatsurteil vom 10.01.2007 sowie Sauter, a.a.O., § 71 Rn. 14 ff.). Er umschreibt die Anforderungen indessen nicht abschließend. Zusätzlich zu dem Vorhabenzusammenhang muss sich die Baulast auch innerhalb ihres funktionalen Zusammenhangs mit dem Aufgabenbereich der Baurechtsbehörde halten. Dieser Aufgabenbereich der Rechtsaufsicht ergibt sich im Wesentlichen aus den §§ 47, 58 und 65 LBO. Danach haben die Baurechtsbehörden darauf zu achten, dass alle ihrer Aufsicht unterliegenden - geplanten wie bestehenden - Bauvorhaben die baurechtlichen und sonst von ihr zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten. Zu diesem der Aufsicht unterliegenden Katalog gehören nicht nur bauordnungsrechtliche, sondern auch bauplanungsrechtliche Vorschriften, so dass im Grundssatz zweifellos auch die Erfüllung bauplanungsrechtlicher Anforderungen durch Baulast gesichert werden kann (vgl. Senatsurteil vom 10.01.2007, a.a.O. sowie BVerwG, Beschluss vom 12.11.1987, a.a.O.). Maßgebend für den möglichen Inhalt einer Baulast ist nicht, in welchem Fachgesetz die öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehen, auf die sich die Baulast bezieht. Die Baurechtsbehörde darf aber die sich aus ihrer Aufsichtsfunktion ergebende administrative Entscheidungskompetenz nicht überschreiten. Diese beschränkt sich darauf, Bauvorhaben jeweils auf ihre Vereinbarkeit mit geltendem Recht zu prüfen und innerhalb dieses Rahmens mittels Baulast potenzielle tatsächliche oder rechtliche Hindernisse auszuräumen. Dabei kann sich bei ungewissen Verhältnissen ein Grundstückseigentümer zwar enger binden, als er einseitig - etwa im Wege einer rechtmäßigen Auflage - gebunden werden könnte. Die Bauaufsicht erlaubt jedoch keine Übergriffe in den Aufgabenbereich des Gesetz-, Verordnungs- oder Satzungsgebers auf Bundes- oder Landesebene. Dessen Vorgaben dürfen durch eine Baulastverpflichtung zwar konkretisiert und gegebenenfalls auch „überschießend“ gesichert, in ihrem inhaltlichen Kern aber nicht ersetzt, ergänzt oder verändert werden.
47 
b) Geht es um Baulasten bauplanungsrechtlichen Inhalts, so sind Inhalt und Grenzen ihrer Baulastfähigkeit ferner mit Blick auf die bundesstaatliche Kompetenzabgrenzung zu ermitteln. Den Ländern steht es frei, im Rahmen ihrer Gesetzgebungszuständigkeit für das Bauordnungsrecht eigenständige Anforderungen an ein Baugrundstück zu stellen. Hierbei dürfen sie aber nicht in die kompetenzrechtliche Zuweisung des Art. 74 Nr. 18 GG an den Bund für das Bodenrecht eingreifen und diese Zuständigkeit unterlaufen. Dies schließt es aus, durch Baulast bauplanungsrechtliche Vorgaben sowohl bezüglich der materiellen Zulässigkeit von Vorhaben als auch bezüglich bindend vorgeschriebener Verfahrensvorschriften zu verändern. Hierauf hat auch die obergerichtliche Rechtsprechung mehrfach hingewiesen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14.02.1991 - 4 C 51.87 -, NJW 1991, 2783 ff. ; OVG Nieders., Urteil vom 31.03.1995 - 1 L 4063/93 -, BauR 1995, 824 ff. ). Auch der Senat hat die Grenzen zwischen zulässigen „sichernden“ Baulastverpflichtungen und unerlaubten Eingriffen in die Bauleitplanung bereits im Urteil vom 25.04.1974 (- III 1343/72 -) deutlich gemacht. In dieser Entscheidung hat er eine vom Bebauungsplan abweichenden Regelung der überbaubaren Grundstücksfläche mittels Baulast für unzulässig erklärt. Der Senat hat ausgeführt, dass in die Bauleitplanung dann unerlaubt eingegriffen wird, wenn die Baulast an die Stelle einer bauplanungsrechtlichen Festsetzung nach § 9 Abs. 1 BBauG/BauGB treten soll, die nach dem Gesetz nur vom kommunalen Satzungsgeber und nur durch Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB in einem rechtlich geordneten Verfahren mit gewährleisteten Mitwirkungsrechten der Öffentlichkeit (vgl. etwa §§ 3 und 4, 10 Abs. 3 und 4 sowie § 10 Abs. 3 BauGB) erlassen werden darf. Diese zwingenden rechtsstaatlichen Verfahrensvorgaben unterlägen auch nicht der Disposition des betroffenen Grundstückseigentümers oder der Baurechtsbehörde. An dieser Rechtsprechung zur Kompetenzabgrenzung hält der Senat fest. Sie bringt den entscheidenden Grundgedanken zum Ausdruck, dass durch Baulast die Einhaltung bauplanungsrechtlicher Vorgaben zwar gesichert und effektiviert werden kann, dass die Baulast aber kein Mittel ist, planungsrechtliche Vorschriften oder Festsetzungen zu verdrängen, aufzuheben oder maßgeblich zu ändern (so zutreffend: OVG Nieders., Urteil vom 31.03.1995, a.a.O., m.w.N.). Dabei braucht es sich nicht um ein ausdrückliches gesetzliches Verbot zu handeln; es genügt, wenn sich durch Auslegung ergibt, dass die jeweilige Norm keinen Raum für abweichende Regelungen durch Baulast lässt (vgl. Sauter a.a.O., § 71 Rn. 21). Die Baulast setzt erst dann ein, wenn der primärrechtlich vorgeschriebene materiell- wie verfahrensrechtliche Rahmen des Bauplanungsrechts erfüllt bzw. ausgefüllt ist; sie kann diesen Rahmen dann konkretisieren und die Vorgaben - durch Beseitigung von Ungewissheiten oder durch Entschärfung von Konflikten - absichern und damit vollzugsfähig machen. Nur auf dieser sekundären Absicherungsebene sind Regelungen des Bauplanungsrechts baulastfähig.
48 
Bezogen auf das Recht der Bauleitplanung bedeutet dies, dass Konflikte, die als Folge eines Bebauungsplans entstehen können, durch Baulast entschärft werden dürfen, um Fehler bei der Abwägung zu vermeiden. Unzulässig ist es jedoch, den materiellen Inhalt bestehender Bebauungspläne zu verändern sowie planungsbedürftige Konfliktlagen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) „bebauungsplanvertretend“ auf der rein konsensualen Ebene durch ein Netz von Baulastverpflichtungen einzelner Grundstückseigentümer zu regeln und dabei die gesetzlich vorgegebenen, auf die Bewältigung aller einschlägigen Interessenkonflikte gerichteten Planungsabläufe und die diesen Planungsprozess sichernden Verfahrensbestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung zu umgehen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zu Inhalt und Grenzen konfliktentschärfender Baulasten im Rahmen eines Bebauungsplans. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt (ggf. durch Baulast gesicherte) private Vereinbarungen und Verzichtserklärungen im Rahmen der Bauleitplanung an, sofern sie objektiv geeignet sind, Konflikte bezüglich der Verträglichkeit geplanter Nutzungen unterschiedlich Schutzbedürftigkeit auszuräumen (vgl. Beschluss vom 23.01.2002 - 4 BN 3.02 -, BauR 2002, ; Beschluss vom 26.05.2004 - 4 BN 24.04 -, BauR 2005, 830, <Übernahme einer Baulast, auf einem Grenzgrundstück zwischen Gewerbe- und Wohngebiet des Inhalts, keine das Wohnen wesentlich störenden Gewerbebetriebe unterzubringen>). Mit dem letztgenannten Urteil wurde ein Normenkontrollurteil des Senats vom 13.02.2004 (- 3 S 2548/02 -, VBlBW 2004, 383 [Ls]) bestätigt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.1987 (- 4 B 216.87 -) nichts Gegenteiliges. Der dort vom Bundesverwaltungsgericht gebilligte durch Baulast gesicherte Verzicht eines Bauantragstellers auf bestimmte Einzelhandelssortimente griff nicht in das durch den Bebauungsplan vorgegebene Regelungsgefüge ein, sondern diente ebenfalls der Konfliktbewältigung im Vollzug. Es ging darum, das zur Genehmigung gestellte Vorhaben damit nach dem Maßstab des § 15 Abs. 1 BauNVO genehmigungsfähig zu machen.
49 
c) Ausgehend von diesen Auslegungslegungsmaßstäben ist die im Streit stehende Baulast nicht mehr durch § 70 Abs. 1 LBO a.F./§ 71 Abs. 1 LBO n.F. gedeckt; daher hätte die Eintragung der Baulast in das Baulastenverzeichnis nach § 71 Abs. 1 LBO a.F. (= § 72 Abs. 1 LBO n.F.) der Gemeinde nicht angeordnet werden dürfen. Nach Vorstellung der damaligen Beteiligten war zwar ein Vorhabenzusammenhang mit der Baugenehmigung vom 09.08.1988 gewollt. Jedoch war der funktionale Zusammenhang des Baulastinhalts mit dem bauaufsichtlichen Aufgabenbereich der Baurechtsbehörde der Beklagten nicht mehr gewahrt. Mit dem Nutzungsverbot für Einzelhandel auf dem Grundstück ... ... und den übrigen Grundstücken des „...“ hat diese ihre administrative Entscheidungsbefugnis überschritten und zugleich zwingendes städtebauliches Primärrecht geändert bzw. umgangen.
50 
Das Nutzungsverbot für Einzelhandel diente, wie oben dargelegt, nicht dazu, das zur Genehmigung gestellte Geschäftsgebäude auf Grundlage des geltenden Rechts genehmigungsfähig zu machen, sondern dazu, um nach damaliger Rechtslage nicht zu bewältigende städtebauliche „Fernwirkungen“ (Versorgungsstörungen im Einzugsbereich sowie Nachteile für zentrale innerstädtische Versorgungsbereiche) zu verhindern. Durch Einsatz eines Systems gleichartiger konsensualer Baulasten sollte „die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans, der innenstadtschädliche Einzelhandelsnutzungen ausschließen würde“ überflüssig gemacht und die entsprechenden gesetzlichen Plansicherungsinstrumente (Zurückstellung, Veränderungssperre nach §§ 14, 15 BauGB) entbehrlich werden (so ausdrücklich die Vorbemerkung zum ÖRV). Es ging mithin darum, losgelöst vom konkreten Bauvorhaben und von der damals aktuellen Rechtslage anstelle des Plangebers präventiv rechtsgestaltend tätig zu werden, geltendes Städtebaurecht also nicht auf der Sekundärebene abzusichern, sondern auf der Primärebene zu ersetzen. Damit maßten sich die Baulasten eine „bebauungsplanersetzende“ Zielrichtung an, die ihnen kompetenzrechtlich nicht zukommt. Um den städtebaulichen Konflikt zwischen der Art der gewerblichen Nutzung der Gebäude im „...“, und der beabsichtigten Stärkung zentralörtlicher innerstädtischer Versorgungsbereiche zu lösen, hätte es nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB eines Bebauungsplans bedurft. Dafür sprechen die vielfältigen multilateral ausgerichteten Interessen, die Größe und das Gewicht des Baugebiets sowie dessen Einbettung in das gesamtstädtische Einzelhandelskonzept der Beklagten. Das von der Beklagten gewählte System einer Addition lediglich bilateral wirkender Baulasten vermochte den Konflikt nicht zu bewältigen. Es verstieß gegen das Planungsgebot nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB und umging das mit Bebauungsplanverfahren vorgeschriebene Verfahren mehrfacher Öffentlichkeitsbeteiligung. Um Einzelhandel ganz oder teilweise auszuschließen, hätte es bei Nichtigkeit des alten Bebauungsplans der Aufstellung eines neuen - zumindest einfachen - Bebauungsplans mit Nutzungsartfestsetzungen (etwa: Mischgebiet mit Ausschlussregelungen nach § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO oder Sondergebiet nach § 11 Abs. 1 BauNVO) bedurft; bei Plangültigkeit hätte der alte Bebauungsplan entsprechend geändert werden müssen. In beiden Fällen hätten der Gemeinderat bzw. die zuständigen Ausschüsse über die Aufstellung, über die Offenlage und über die Satzung zu beschließen gehabt (§§ 2 und 3 Abs. 2 sowie § 10 BauGB). Die Beschlüsse hätten öffentlich bekanntgemacht und interessierte Bürger sowie die Träger öffentlicher Belange hätten beteiligt werden müssen. Betroffene hätten nach Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ferner die Möglichkeit gehabt, ein Normenkontrollverfahren einzuleiten.
51 
Auf diese Beteiligungs- und Kontrollrechte konnten weder die an der Baulast Beteiligten (Grundstückseigentümer und Baurechtsbehörde der Beklagten) noch der Gemeinderat der Beklagten verzichten (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 25.04.1974, a.a.O.). Deswegen ist es unerheblich, ob - wofür die Reaktion des Bauausschusses in der Sitzung am 25.02.1988 sprechen könnte -die kommunalen Gremien der Beklagten mit der „bebauungsplanersetzenden“ Vorgehensweise der Verwaltung einverstanden waren, um - kommunalpolitisch nachvollziehbar - Zeit und Verwaltungsaufwand zu sparen. Entgegen der Vermutung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hat der Gemeinderat das erforderliche Bebauungsplanverfahren bis heute ersichtlich nicht eingeleitet. Aus den nachträglich vorgelegten Protokollen ergibt sich lediglich, dass der Gemeinderat über die Ergebnisse des GMA-Gutachtens und über Vorstellungen der Verwaltung zur Entwicklung in der Innenstadt und einigen Stadtteilen unterrichtet worden ist (vgl. Sitzungsprotokolle vom 27.03. und 11.04.1984 sowie vom 01.02., 26.02. und 28.02.1985). Ein Bebauungsplanverfahren wurde lediglich von einer Fraktion angeregt (Prot. vom 26.02.1985), aber nicht weiter verfolgt. Auch der Bauausschuss des Gemeinderats hat von einem Bebauungsplanverfahren für das hier maßgebliche Gebiet Abstand genommen, nachdem ihm in der Sitzung vom 25.02.1988 von der Verwaltung - ersichtlich mit Bezug auf den öffentlich-rechtlichen Vertrag - mitgeteilt worden war, man habe „eine Schranke eingebaut, dass auch ohne Änderung des Bebauungsplans eine innenstadtschädliche Nutzung unzulässig“ und man sich hierin „mit dem Bauherrn einig“ sei (Prot. vom 25.02.1988). Darauf, ob ein Bebauungsplan für das an anderer Stelle gelegene Gebiet „Tammer Feld“ aufgestellt worden ist - solches wurde nach den vorliegenden Unterlagen allerdings wohl nur erwogen (Prot. vom 01.02.1985) - kommt es nicht an.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
53 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 02. September 2009
55 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,-- EUR festgesetzt.
56 
Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts verwiesen.
57 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
30 
Der Senat kann im Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die entscheidungserheblichen Fragen sind in der mündlichen Verhandlung und in den nachgelassenen Schriftsätzen der Beteiligten angesprochen worden.
A.
31 
Die Berufung ist statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt und den inhaltlichen Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprechend begründet worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Senat nach § 124 a Abs. 1 Satz 2 VwGO auch an die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gebunden, so dass der hilfsweise gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Senat nicht zum Tragen kommt.
32 
Die Bindungswirkung nach § 124 a Abs. 1 Satz 2 VwGO scheitert zunächst nicht daran, dass der Einzelrichter die Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen hat, obwohl ihm in diesem Fall nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO der Rechtsstreit von der Kammer gar nicht zur Entscheidung hätte übertragen werden dürfen. Der vom 7. Senat des erkennenden Gerichtshofs vertretenen Auffassung, in einem solchen Fall der Befugnisüberschreitung sei der Einzelrichter nicht „Verwaltungsgericht“ i.S.v. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO und die von ihm zugelassene Berufung binde das Berufungsgericht nicht (Beschluss vom 15.10.2003 - 7 S 558/03 -, VBlBW 2004, 108 ff.), ist das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht gefolgt (Urteil vom 09.03.2005 - 6 C 8.04 -, NVwZ 2005, 821 ff.): Die Bindung an die Zulassung durch Einzelrichter als „Verwaltungsgericht“ (vgl. dazu Urteil vom 29.07.2004 - 5 C 65.03 -, VBlBW 2005, 60 f.) entfalle nicht deswegen, weil die Übertragung des Rechtsstreits auf ihn voraussetze, dass die Sache keine grundsätzliche Bedeutung habe (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO), die Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hingegen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erfordere. Diese gegenläufigen Voraussetzungen rechtfertigten nicht die Annahme, der Gesetzgeber habe die Zulassung der Berufung durch den Einzelrichter in solchen Fällen ausschließen wollen. Denn der Einzelrichter sei an die Bewertung der Kammer im Übertragungsbeschluss, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, nicht gebunden. Ebenso wenig sei er zur Rückübertragung des Rechtsstreits an die Kammer verpflichtet, wenn er entgegen der Bewertung durch die Kammer oder aufgrund einer wesentlichen Änderung der Prozesslage zu der Einschätzung gelange, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung aufweise; vielmehr dürfe er in solchen Fällen im Rahmen seines Ermessens nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO über den Rechtsstreit selbst entscheiden und zugleich die Berufung zulassen (ebenso Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124 a Rn. 4 und im Ergebnis auch Happ, in: Eyermann u.a., VwGO, 12. Aufl., § 124 a Rn. 2 sowie mit eingehender Begründung auch Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 16. Lieferung, § 124 a Rn. 11).
33 
Dieser zutreffenden Auffassung schließt sich der Senat auch für den vorliegend in Rede stehenden Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an. Die Rechtslage ist insofern nicht anders zu beurteilen als bei der Grundsatzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Auch bei Vorliegen des Zulassungsgrunds der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten ist die Kammer gehindert, den Rechtsstreit auf den Einzelrichter zu übertragen. Hat sie eine Übertragung aufgrund einer anderen rechtlichen Beurteilung des Falles gleichwohl - wie hier (vgl. den Kammerbeschluss vom 25.10.2005) - vorgenommen, ist der Einzelrichter an diese Rechtsauffassung auch insofern weder gebunden noch ist er zur Rückübertragung an die Kammer verpflichtet.
34 
2. Die Bindung an die Zulassung durch den Einzelrichter entfällt auch nicht deswegen, weil dieser sich auf einen Zulassungsgrund (§ 124 a Abs. 1 VwGO) gestützt hat, der dem Verwaltungsgericht nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu Gebot steht, sondern dem Verwaltungsgerichtshof im Zulassungsverfahren nach § 124 a Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO vorbehalten ist. Es handelt sich hierbei um keinen Fall, in dem das zugelassene Rechtsmittel spezialgesetzlich überhaupt ausgeschlossen oder in dem, wie etwa nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG, dessen Zulassung durch das Ausgangsgericht schlechthin nicht vorgesehen ist (gegen die Bindungswirkung in derartigen Konstellationen vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 a Rnrn. 11 und 3; a.A. [Bindung auch bei nicht-statthafter Berufung, allerdings nur an die Zulassung] Happ, a.a.O., § 124 a Rn. 5). Vielmehr hat das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner generellen Zulassungsbefugnis nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO „nur“ eine Begründung gewählt, welche die Zulassung durch das Ausgangsgericht nicht trägt. Dieser Fehler liegt auf einer anderen Rechtsebene. Er macht die Zulassung zwar evident fehlerhaft und steht nach seinem Gewicht insofern den Fallgruppen gleich, in denen entweder offensichtlich keiner der Zulassungsgründe des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt oder die Zulassung an einem sonstigen schwerwiegenden Verfahrensfehler leidet. Solcherart evident rechtswidrige, weil fehlerbehaftete oder im Einzelfall offensichtlich gesetzwidrige Zulassungen eines Rechtsmittels lassen nach einhelliger Auffassung die Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung für die Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe aber unberührt, wenn das betreffende Rechtsmittel jedenfalls generell statthaft und zulassungsfähig ist. Dies gebietet das Prinzip der Rechtsmittelklarheit und Rechtsmittelsicherheit (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 a Rn. 11, § 132 Rn. 36 sowie Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, VwGO, 4. Aufl., § 124 a Rn. 11 und Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 124 a Rn. 13).
B.
35 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - nach Erledigung der Duldung in Nr. 1 wegen Zeitablaufs allein noch streitige - Nutzungsuntersagung in Nr. 2 der Verfügung vom 25.09.2003 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 18.04.2005 zu Recht aufgehoben. Denn die Verfügung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
36 
Rechtsgrundlage der Nutzungsuntersagung ist § 65 Satz 2 LBO. Danach kann die Beklagte als untere Baurechtsbehörde (§§ 48 Abs. 1 LBO, 15 Abs. 1 Nr. 2 LVG) in pflichtgemäßer Ausübung ihres Ermessens die Nutzung der Räume im Erdgeschoss des Gebäudes... ... als Ladenfläche für den Trikotagen-Einzelhandel der Klägerin dann untersagen, wenn diese Nutzung im Zeitraum zwischen ihrer erstmaligen Aufnahme und der Entscheidung des Senats fortlaufend und ununterbrochen sowohl formell als auch materiell baurechtswidrig war (st. Rspr. des erk. Gerichtshofs, vgl. dazu Nachweise bei Sauter, LBO, 3. Aufl., § 65 Rn. 100; siehe auch Kuntze, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, VwGO, 4. Aufl., § 113 Rn. 40). Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Es fehlt, wovon zutreffend auch das Verwaltungsgericht ausgeht, bereits am Tatbestand der Vorschrift. Denn die Nutzung als Ladenfläche für einen Trikotagen-Einzelhandel verstößt jedenfalls nicht gegen materielles Baurecht, sondern war und ist bauplanungsrechtlich zulässig, unabhängig davon, ob der bestehende Bebauungsplan gültig (dazu 1.) oder ungültig ist (dazu 2.). Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob der Trikotagen-Einzelhandel auch formellem Baurecht entspricht, d.h. ob die neue Nutzung im Verhältnis zur Vorgängernutzung (als Büro/Ausstellungshalle bzw. Teppichhandel) baugenehmigungspflichtig oder verfahrensfrei ist (§ 50 Abs. 2 LBO).
37 
1. Die streitige Nutzung als Trikotagen-Einzelhandel entspricht den Festsetzungen nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. der Festsetzung „gemischtes Bauviertel“ im Bebauungsplan Bezirk 2 Nr. 19 der Beklagten in der geänderten Fassung vom 06.05.1960. Der Begriff „gemischtes Bauviertel“ wird nach der - einzigen - Definition in § 7 der Ortsbausatzung der Beklagten (OBS) nach seiner Zweckbestimmung weit, nämlich als „Wohn- und Geschäftsviertel“ umschrieben. Hierunter fallen im Falle der Plangültigkeit mindestens das Nutzungsspektrum eines Mischgebiets nach § 6 BBauG/BauGB, zu dessen allgemein zulässigen Hauptnutzungen von jeher (nicht wesentlich störende) Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments gehören (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 1 BauNVO 1962 - 1990). Der Senat hat allerdings in seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Festsetzung als gemischtes Bauviertel in alten Bebauungsplänen der Beklagten angesichts der nicht näher konkretisierten Zweckbestimmung als „Wohn- und Geschäftsviertel“ buchstäblich jede Art der baulichen Nutzung von reiner Wohnbebauung bis zum emissionsträchtigen Industriebetrieb erlaube und daher mangels eines rechtlich einwandfreien Abwägungsergebnisses schon bei der Planaufstellung nach § 173 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BBauG 1960 nicht wirksam übergeleitet worden sei (vgl. Urteile vom 29.09.1999 - 3 S 1163/99 -, VBlBW 2000, 324 f. und vom 31.01.2001 - 3 S 2586/99 -).
38 
2. Ob dieser Rechtsprechung nach wie vor zu folgen ist oder ob sich die in einem „Geschäftsviertel“ zulässigen gewerblichen Anlagen in abwägungsfreier Weise doch näher eingrenzen lassen (so wohl VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.08.1978 - VIII 304/71 -), kann auf sich beruhen. Denn der Trikotagenbetrieb der Klägerin ist auch bei Plannichtigkeit jedenfalls nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig, da er sich - was allein zu erörtern ist - nach der Art der baulichen Nutzung innerhalb des vorhandenen Nutzungsrahmens auf dem Milu-Gelände und in dessen maßgeblicher Umgebung hält, zu dem auch Einzelhandelsbetriebe gehören. Diese Frage hat der Senat in der mündlichen Verhandlung erörtert und sie konnte zwischen den Beteiligten - für den gesamten Betriebszeitraum - unstreitig gestellt werden. Auf die Sortimentsstruktur der vorhandenen Einzelhandelsbetriebe (etwa nach Kriterien der Innenstadtschädlichkeit) kommt es nach dem Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB nicht an. Von dem Ladengeschäft der Klägerin sind auch weder nach seinem Sortiment noch nach seiner bescheidenen Größe schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Beklagten nach § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten (zu den insofern strengen Voraussetzungen, für die selbst die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO nicht gilt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 -, BauR 2009, 944 ff. sowie Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -, BVerwGE 129, 307). Ganz abgesehen davon könnte die Nutzungsuntersagung auch aus anderen Gründen nicht auf § 34 Abs. 3 BauGB gestützt werden. Denn diese Vorschrift ist erst durch das EAG Bau (Gesetz vom 24.06.2004, BGBl. I, 1359) mit Wirkung vom 20.07.2004 - also erst nach Betriebsaufnahme der Klägerin - in Kraft getreten. Zuvor waren die in § 34 Abs. 3 BauGB genannten städtebaulichen „Fernwirkungen“ vom Begriff des „Sich-Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB nicht umfasst (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 03.02.1984 - 4 C 8.80 -, BVerwGE 68, 352, und vom 11.02.1993 - 4 C 15.92 -, Buchholz 406.11, § 34 BauGB, Nr. 156). Nichts anderes würde im Übrigen auch für eventuelle „Fernwirkungen“ in Gestalt von Auswirkungen des Betriebs der Klägerin oder anderer Einzelhandelsbetriebe des „... ...“ auf Belange des Verkehrs im Stadtteil ... der Beklagten gelten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.04.2000 - 4 B 25.00 -, BauR 2001, 212 ff.), von denen nach Aktenlage allerdings auch tatsächlich nicht auszugehen ist.
II.
39 
Der mithin materiellen Baurechtmäßigkeit des Trikotagenbetriebs der Klägerin stehen auch weder der öffentlich-rechtliche Vertrag zwischen der damaligen Eigentümerin, der BHG und der Beklagten vom 22.07.1988 über die Grundstücke Flst.-Nrn. ... - ... noch die Nr. ... dieses Vertrags wörtlich nachgebildete Baulast auf diesen Grundstücken entgegen.
40 
Der öffentlich-rechtliche Vertrag über den Ausschluss aller - insbesondere innenstadtschädlicher - Einzelhandelsbetriebe kann der Klägerin nicht entgegengehalten werden. Denn der Vertrag wirkt, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, nur zwischen den damaligen Vertragsparteien („inter partes“), mithin nur zwischen der BHG und deren Rechtsnachfolgern (Nr. 3 Satz 1). Rechtsnachfolgerin der BHG ist aber nicht die Klägerin, sondern allenfalls die heutige Eigentümerin, die GVV GbR geworden, auch diese aber nur dann, wenn die Rechtsnachfolge durch Rechtsgeschäft begründet worden ist. Demgegenüber kann die Klägerin schon deswegen nicht Rechtsnachfolgerin geworden sein, weil diese Rechtsnachfolge ersichtlich mit dem Grundstückseigentum verknüpft ist. Allerdings sieht der Vertrag vor, dass der jeweilige Eigentümer der Grundstücke für die Weitergabe der übernommenen Verpflichtungen auch an den jeweiligen Nutzer haftet (Nr. 3 Satz 3). Es kann jedoch ausgeschlossen werden, dass die GVV GbR ihre Unterlassenspflicht aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag privatrechtlich an die Klägerin weitergegeben hat. Denn dies stünde in unauflösbarem Widerspruch zum Mietvertrag, der eine von dieser Unterlassenspflicht erfasste Nutzung zulässt.
41 
Vor diesem Hintergrund bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob der öffentlich-rechtliche Vertrag vom 22.07.1988 - ÖRV - inhaltlich einer Überprüfung am Maßstab der §§ 54 und 56 Abs. 2 LVwVfG standhält. Nach § 56 Abs. 2 LVwVfG kann in Fällen, in denen auf die Leistung der Behörde ein Anspruch besteht, nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 36 LVwVfG sein könnte. Der Senat bemerkt, dass es zumindest fraglich erscheint, ob diese Voraussetzungen hier vorliegen. Denn die Klägerin hatte seinerzeit einen Anspruch sowohl auf die konkret beantragte Baugenehmigung (Nutzung für Praxen, Verwaltungen und Bürozwecke, vgl. Nr. 2 Satz 2 ÖRV) als auch, wie dargelegt, auf eine Baugenehmigung zur zusätzlichen Nutzung zu Einzelhandelszwecken. Der im Vertrag vereinbarte Nutzungsverzicht auf jegliche Einzelhandelsnutzung hätte der damaligen Eigentümerin und Bauantragstellerin damit wohl nicht als Nebenbestimmung - in Gestalt einer sog. modifizierenden Auflage - zur Baugenehmigung vom 09.08.1988 beigefügt werden dürfen. Auch bei einer Gesamtschau mit der im gleichen Zeitraum erteilten Genehmigung für ein Möbel- und Einrichtungshaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... dürfte das der BHG im Vertrag vom 22.07.1988 auferlegte Nutzungsverbot für Einzelhandel nach dem Maßstab des § 56 Abs. 2 LVwVfG als Nebenbestimmung schwerlich zu rechtfertigen sein. Denn dieses Vorhaben war im beantragten Umfang genehmigungsfähig (vgl. Nr. 2 des diesbezüglichen - gesonderten - öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 22.07.1988). Es fehlt auch an ausreichenden Nachweisen, dass die Zulässigkeit des Einrichtungshauses seinerzeit aus anderen Gründen - etwa zur Gewährleistung ausreichender Erschließung - vom Ausschluss jeglicher Einzelhandelsnutzung in den übrigen Gebäuden abhing. In den von der Beklagten vorgelegten Gemeinderatsprotokollen wird nicht nachvollziehbar dargelegt, dass das vorhandene Straßennetz nur bei Verzicht auf jeglichen Einzelhandel in der Nachbarschaft in der Lage gewesen wäre, den durch das Möbelhaus ausgelösten Verkehr im Regelfall ohne die Notwendigkeit erheblicher straßenbaulicher Erweiterungsmaßnahmen zu bewältigen (zu diesen Voraussetzungen vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.04.2000, a.a.O. sowie Beschluss vom 03.04.1996 - 4 B 253/95 -, NVwZ 1997, 389 f.). Auf derartige zwingende vorhabenbedingte Erschließungshindernisse hat sich auch die Beklagte im gerichtlichen Verfahren nicht berufen.
42 
Die Klägerin muss das Nutzungsverbot für Einzelhandel im öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 22.07.1988 auch nicht deswegen gegen sich gelten lassen, weil dieses in eine Baulast nach § 70 Abs. 1 LBO a.F. (= § 71 Abs. 1 LBO n.F.) „gegossen“ und als solche nach § 71 Abs. 1 LBO a.F. (= § 72 Abs. 1 LBO n.F.) formgültig in das Baulastenbuch für das Grundstück Flst.-Nr. ... eingetragen ist. Das Institut der Baulast entfaltet - als auf dem jeweiligen Baugrundstück haftende Verpflichtung - allerdings dingliche Wirkung und ist insofern einer Grunddienstbarkeit des BGB vergleichbar. Soweit es zur Durchsetzung der Baulast erforderlich ist, können daher Anordnungen nicht nur gegen den Eigentümer, sondern auch gegen Dritte, etwa - wie hier - gegen die Mieter - gerichtet werden. Denn auch Mieter sind - als Ausübende der baulastwidrigen Nutzung - baupolizeiliche Handlungsstörer, die nach pflichtgemäßem Ermessen neben oder anstelle der Eigentümer in Anspruch genommen werden können (vgl. Nachweise bei Sauter, a.a.O., § 71 Rn. 33). Vorliegend braucht die Klägerin der Baulast jedoch deswegen nicht Folge zu leisten, weil diese mangels eines baulastfähigen Inhalts von der Ermächtigungsgrundlage des § 70 Abs. 1 LBO a.F. (= § 71 Abs. 1 LBO n.F.) nicht mehr gedeckt und daher unwirksam ist. Die - fortbestehende - Eintragung der Baulast in des Baulastenverzeichnis der Beklagten steht dem nicht entgegen, da dieser Eintrag nur deklaratorische Bedeutung hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.05.1979, BRS 35 Nr. 164; Sauter, a.a.O., § 71 Rn. 34).
43 
Nach § 70 Abs. 1 LBO a.F. (= § 71 Abs. 1 LBO n.F.) können Grundstückseigentümer durch Erklärung gegenüber der Baurechtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen ergeben (Baulasten). Von solchen Baulasten sind die nach § 71 Abs. 2 LBO a.F. (= § 72 Abs. 2 LBO n.F.) ebenfalls ins Baulastenverzeichnis der Gemeinden eintragungsfähigen sog. „Bauvermerke“ zu unterscheiden. Im Gegensatz zu Baulasten, die eine freiwillig vom Grundstückseigentümer übernommene Verpflichtung enthalten, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergibt, werden als Bauvermerke Verpflichtungen des Eigentümers mit dem Inhalt und in dem Umfang eingetragen, wie sie sich aus bereits bestehenden gesetzlichen Vorschriften oder im Einzelfall - etwa durch Verwaltungsakt - begründeten sonstigen Obligationen ergeben (vgl. Sauter, a.a.O., § 72 Rn. 12). Vorliegend ist die Verpflichtung in Ziff. 2 des öffentlich-rechtlichen Vertrags aufgrund einer eigenständigen Erklärung der BHG ins Baulastenverzeichnis eingetragen und ausdrücklich als Baulast gekennzeichnet (Nr. 6 ÖRV sowie Auszug aus dem Baulastenbuchverzeichnis). Damit ist sie am Maßstab des § 70 Abs. 1 LBO a.F./§ 71 Abs. 1 LBO n.F. zu messen. Diese Voraussetzungen scheinen zwar bei unbefangener Betrachtung der einzelnen Tatbestandsmerkmale gegeben zu sein (dazu 1.). Sie liegen bei der gebotenen - dem Zweck der Baulast und ihrer kompetenzrechtlichen Ordnung geschuldeten - einschränkenden Auslegung dieses Rechtsinstituts aber gleichwohl nicht vor (dazu 2.).
44 
1. Die streitige Baulast ist hinreichend bestimmt. Sie ist dahin zu verstehen, dass im betroffenen Gebäude insgesamt auf die Nutzung zu Einzelhandelszwecken i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1977 und damit auch auf „Läden“ nach § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1977 verzichtet wird, wobei die im „Insbesondere“ - Katalog aufgezählten innenstadtschädlichen Betriebstypen nur wegen ihrer besonderen Bedeutung hervorgehoben, nicht aber abschließend gemeint sind. Die Baulast postuliert auch eine konkrete, baugrundstücksbezogene und vom jeweiligen Eigentümer unabhängige Unterlassungspflicht. Diese Pflicht ist auch dem öffentlichen Recht zuzurechnen, da sie sich auf den bauordnungs- wie bauplanungsrechtlich relevanten Vorgang der „Nutzung“ baulicher Anlagen bezieht (vgl. etwa §§ 2 Abs. 12, 50 Abs. 2, 65 Satz 2 LBO oder §§ 9 Abs. 1, 29 Abs. 1 BauGB sowie §§ 1 und 2 BauNVO). Hierdurch unterscheidet sie sich wesentlich von der im Urteil des Senats vom 10.01.2007 (- 3 S 1251/06 -, VBlBW 2007, 225 ff.) streitgegenständlichen Baulast, bei der es um einen Verzicht auf den - der baurechtlichen Nutzung als Rechtsgrund vorgelagerten - privatrechtlichen Rechtsvorgang des Vermietens ging. Schließlich ergab sich der von der BHG übernommene Nutzungsverzicht auf Einzelhandel auch nicht bereits aus den bestehenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Planungsrechts. Wie mehrfach dargelegt, waren sowohl nach dem Bebauungsplan als auch nach § 34 BauGB Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments im Gebäude... ... zulässig und die Baugenehmigung hätte aller Voraussicht nach in diesem Umfang erteilt werden müssen. Auch aus der Gesamtschau mit dem benachbarten Einrichtungshaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... ließ sich kein zwingendes Verbot für Einzelhandel auf den übrigen Grundstücken ableiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich nach Einschätzung der GMA (vgl. S. 86 der Standortuntersuchung von 1994) bei dem Möbel-Einrichtungshaus hinsichtlich Sortiment und Flächenbedarf um einen durchaus auch in Randlagen verträglichen Einzelhandelstypus handelte.
45 
2. Eine wie vorstehend isoliert am Wortlaut des § 70 Abs. 1 LBO a.F. (= § 71 Abs. 1 LBO n.F.) verhaftete Auslegung greift jedoch zu kurz. Sie wird der bauaufsichtsrechtlichen, dem Regelungssystem der LBO unterworfenen Funktion der Baulast nicht ausreichend gerecht (a.) und berücksichtigt die Abgrenzung zum bundesrechtlich vorgegebenen Städtebaurecht nicht im gebotenen Umfang (b.). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die Baulast unwirksam (c.).
46 
a) Die Baulast ist ein Institut des in die Kompetenz des Landesgesetzgebers fallenden bauaufsichtlichen Verfahrens. Mit ihr sollen Hindernisse ausgeräumt werden, die im Einzelfall einer Bebauung (oder Nutzungsänderung) eines Grundstücks entgegenstehen könnten; insofern greift die Baulast unmittelbar in das für die Zulassung eines Vorhabens bestimmende Regelungsgefüge ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.09.1990 - 4 B 34.90 -, BauR 1991, 62 und Beschluss vom 12.11.1987 - 4 B 216.87 -, Buchholz 406.17, BauordnungsR Nr. 24; Urteil des Senats vom 10.01.2007, a.a.O.). Hingegen ist es nicht Sinn und Zweck der Baulast, unabhängig vom Baugeschehen grundstücksbezogenen Verpflichtungen eine öffentlich-rechtliche dingliche Wirkung zu verleihen, gewissermaßen im Sinne einer generellen öffentlich-rechtlichen Grunddienstbarkeit. Sie eröffnet nicht die Möglichkeit, in öffentlich-rechtlicher Form Verpflichtungen auch dann zu übernehmen, wenn hierfür unter baurechtlichen Aspekten kein auch nur entferntes Bedürfnis besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.10.1994 - 4 B 175.94 -, BauR 1995, 377 m.w.N.). Dieser Zusammenhang zwischen des Baulastverpflichtung und einem jedenfalls in absehbarer Zeit in Aussicht genommenen Bauvorhaben (Vorhabenzusammenhang) wird in der Rechtspraxis häufig mit dem wenig präzisen Begriff der „baurechtlichen Bedeutsamkeit“ bezeichnet (vgl. etwa Senatsurteil vom 10.01.2007 sowie Sauter, a.a.O., § 71 Rn. 14 ff.). Er umschreibt die Anforderungen indessen nicht abschließend. Zusätzlich zu dem Vorhabenzusammenhang muss sich die Baulast auch innerhalb ihres funktionalen Zusammenhangs mit dem Aufgabenbereich der Baurechtsbehörde halten. Dieser Aufgabenbereich der Rechtsaufsicht ergibt sich im Wesentlichen aus den §§ 47, 58 und 65 LBO. Danach haben die Baurechtsbehörden darauf zu achten, dass alle ihrer Aufsicht unterliegenden - geplanten wie bestehenden - Bauvorhaben die baurechtlichen und sonst von ihr zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten. Zu diesem der Aufsicht unterliegenden Katalog gehören nicht nur bauordnungsrechtliche, sondern auch bauplanungsrechtliche Vorschriften, so dass im Grundssatz zweifellos auch die Erfüllung bauplanungsrechtlicher Anforderungen durch Baulast gesichert werden kann (vgl. Senatsurteil vom 10.01.2007, a.a.O. sowie BVerwG, Beschluss vom 12.11.1987, a.a.O.). Maßgebend für den möglichen Inhalt einer Baulast ist nicht, in welchem Fachgesetz die öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehen, auf die sich die Baulast bezieht. Die Baurechtsbehörde darf aber die sich aus ihrer Aufsichtsfunktion ergebende administrative Entscheidungskompetenz nicht überschreiten. Diese beschränkt sich darauf, Bauvorhaben jeweils auf ihre Vereinbarkeit mit geltendem Recht zu prüfen und innerhalb dieses Rahmens mittels Baulast potenzielle tatsächliche oder rechtliche Hindernisse auszuräumen. Dabei kann sich bei ungewissen Verhältnissen ein Grundstückseigentümer zwar enger binden, als er einseitig - etwa im Wege einer rechtmäßigen Auflage - gebunden werden könnte. Die Bauaufsicht erlaubt jedoch keine Übergriffe in den Aufgabenbereich des Gesetz-, Verordnungs- oder Satzungsgebers auf Bundes- oder Landesebene. Dessen Vorgaben dürfen durch eine Baulastverpflichtung zwar konkretisiert und gegebenenfalls auch „überschießend“ gesichert, in ihrem inhaltlichen Kern aber nicht ersetzt, ergänzt oder verändert werden.
47 
b) Geht es um Baulasten bauplanungsrechtlichen Inhalts, so sind Inhalt und Grenzen ihrer Baulastfähigkeit ferner mit Blick auf die bundesstaatliche Kompetenzabgrenzung zu ermitteln. Den Ländern steht es frei, im Rahmen ihrer Gesetzgebungszuständigkeit für das Bauordnungsrecht eigenständige Anforderungen an ein Baugrundstück zu stellen. Hierbei dürfen sie aber nicht in die kompetenzrechtliche Zuweisung des Art. 74 Nr. 18 GG an den Bund für das Bodenrecht eingreifen und diese Zuständigkeit unterlaufen. Dies schließt es aus, durch Baulast bauplanungsrechtliche Vorgaben sowohl bezüglich der materiellen Zulässigkeit von Vorhaben als auch bezüglich bindend vorgeschriebener Verfahrensvorschriften zu verändern. Hierauf hat auch die obergerichtliche Rechtsprechung mehrfach hingewiesen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14.02.1991 - 4 C 51.87 -, NJW 1991, 2783 ff. ; OVG Nieders., Urteil vom 31.03.1995 - 1 L 4063/93 -, BauR 1995, 824 ff. ). Auch der Senat hat die Grenzen zwischen zulässigen „sichernden“ Baulastverpflichtungen und unerlaubten Eingriffen in die Bauleitplanung bereits im Urteil vom 25.04.1974 (- III 1343/72 -) deutlich gemacht. In dieser Entscheidung hat er eine vom Bebauungsplan abweichenden Regelung der überbaubaren Grundstücksfläche mittels Baulast für unzulässig erklärt. Der Senat hat ausgeführt, dass in die Bauleitplanung dann unerlaubt eingegriffen wird, wenn die Baulast an die Stelle einer bauplanungsrechtlichen Festsetzung nach § 9 Abs. 1 BBauG/BauGB treten soll, die nach dem Gesetz nur vom kommunalen Satzungsgeber und nur durch Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB in einem rechtlich geordneten Verfahren mit gewährleisteten Mitwirkungsrechten der Öffentlichkeit (vgl. etwa §§ 3 und 4, 10 Abs. 3 und 4 sowie § 10 Abs. 3 BauGB) erlassen werden darf. Diese zwingenden rechtsstaatlichen Verfahrensvorgaben unterlägen auch nicht der Disposition des betroffenen Grundstückseigentümers oder der Baurechtsbehörde. An dieser Rechtsprechung zur Kompetenzabgrenzung hält der Senat fest. Sie bringt den entscheidenden Grundgedanken zum Ausdruck, dass durch Baulast die Einhaltung bauplanungsrechtlicher Vorgaben zwar gesichert und effektiviert werden kann, dass die Baulast aber kein Mittel ist, planungsrechtliche Vorschriften oder Festsetzungen zu verdrängen, aufzuheben oder maßgeblich zu ändern (so zutreffend: OVG Nieders., Urteil vom 31.03.1995, a.a.O., m.w.N.). Dabei braucht es sich nicht um ein ausdrückliches gesetzliches Verbot zu handeln; es genügt, wenn sich durch Auslegung ergibt, dass die jeweilige Norm keinen Raum für abweichende Regelungen durch Baulast lässt (vgl. Sauter a.a.O., § 71 Rn. 21). Die Baulast setzt erst dann ein, wenn der primärrechtlich vorgeschriebene materiell- wie verfahrensrechtliche Rahmen des Bauplanungsrechts erfüllt bzw. ausgefüllt ist; sie kann diesen Rahmen dann konkretisieren und die Vorgaben - durch Beseitigung von Ungewissheiten oder durch Entschärfung von Konflikten - absichern und damit vollzugsfähig machen. Nur auf dieser sekundären Absicherungsebene sind Regelungen des Bauplanungsrechts baulastfähig.
48 
Bezogen auf das Recht der Bauleitplanung bedeutet dies, dass Konflikte, die als Folge eines Bebauungsplans entstehen können, durch Baulast entschärft werden dürfen, um Fehler bei der Abwägung zu vermeiden. Unzulässig ist es jedoch, den materiellen Inhalt bestehender Bebauungspläne zu verändern sowie planungsbedürftige Konfliktlagen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) „bebauungsplanvertretend“ auf der rein konsensualen Ebene durch ein Netz von Baulastverpflichtungen einzelner Grundstückseigentümer zu regeln und dabei die gesetzlich vorgegebenen, auf die Bewältigung aller einschlägigen Interessenkonflikte gerichteten Planungsabläufe und die diesen Planungsprozess sichernden Verfahrensbestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung zu umgehen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zu Inhalt und Grenzen konfliktentschärfender Baulasten im Rahmen eines Bebauungsplans. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt (ggf. durch Baulast gesicherte) private Vereinbarungen und Verzichtserklärungen im Rahmen der Bauleitplanung an, sofern sie objektiv geeignet sind, Konflikte bezüglich der Verträglichkeit geplanter Nutzungen unterschiedlich Schutzbedürftigkeit auszuräumen (vgl. Beschluss vom 23.01.2002 - 4 BN 3.02 -, BauR 2002, ; Beschluss vom 26.05.2004 - 4 BN 24.04 -, BauR 2005, 830, <Übernahme einer Baulast, auf einem Grenzgrundstück zwischen Gewerbe- und Wohngebiet des Inhalts, keine das Wohnen wesentlich störenden Gewerbebetriebe unterzubringen>). Mit dem letztgenannten Urteil wurde ein Normenkontrollurteil des Senats vom 13.02.2004 (- 3 S 2548/02 -, VBlBW 2004, 383 [Ls]) bestätigt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.1987 (- 4 B 216.87 -) nichts Gegenteiliges. Der dort vom Bundesverwaltungsgericht gebilligte durch Baulast gesicherte Verzicht eines Bauantragstellers auf bestimmte Einzelhandelssortimente griff nicht in das durch den Bebauungsplan vorgegebene Regelungsgefüge ein, sondern diente ebenfalls der Konfliktbewältigung im Vollzug. Es ging darum, das zur Genehmigung gestellte Vorhaben damit nach dem Maßstab des § 15 Abs. 1 BauNVO genehmigungsfähig zu machen.
49 
c) Ausgehend von diesen Auslegungslegungsmaßstäben ist die im Streit stehende Baulast nicht mehr durch § 70 Abs. 1 LBO a.F./§ 71 Abs. 1 LBO n.F. gedeckt; daher hätte die Eintragung der Baulast in das Baulastenverzeichnis nach § 71 Abs. 1 LBO a.F. (= § 72 Abs. 1 LBO n.F.) der Gemeinde nicht angeordnet werden dürfen. Nach Vorstellung der damaligen Beteiligten war zwar ein Vorhabenzusammenhang mit der Baugenehmigung vom 09.08.1988 gewollt. Jedoch war der funktionale Zusammenhang des Baulastinhalts mit dem bauaufsichtlichen Aufgabenbereich der Baurechtsbehörde der Beklagten nicht mehr gewahrt. Mit dem Nutzungsverbot für Einzelhandel auf dem Grundstück ... ... und den übrigen Grundstücken des „...“ hat diese ihre administrative Entscheidungsbefugnis überschritten und zugleich zwingendes städtebauliches Primärrecht geändert bzw. umgangen.
50 
Das Nutzungsverbot für Einzelhandel diente, wie oben dargelegt, nicht dazu, das zur Genehmigung gestellte Geschäftsgebäude auf Grundlage des geltenden Rechts genehmigungsfähig zu machen, sondern dazu, um nach damaliger Rechtslage nicht zu bewältigende städtebauliche „Fernwirkungen“ (Versorgungsstörungen im Einzugsbereich sowie Nachteile für zentrale innerstädtische Versorgungsbereiche) zu verhindern. Durch Einsatz eines Systems gleichartiger konsensualer Baulasten sollte „die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans, der innenstadtschädliche Einzelhandelsnutzungen ausschließen würde“ überflüssig gemacht und die entsprechenden gesetzlichen Plansicherungsinstrumente (Zurückstellung, Veränderungssperre nach §§ 14, 15 BauGB) entbehrlich werden (so ausdrücklich die Vorbemerkung zum ÖRV). Es ging mithin darum, losgelöst vom konkreten Bauvorhaben und von der damals aktuellen Rechtslage anstelle des Plangebers präventiv rechtsgestaltend tätig zu werden, geltendes Städtebaurecht also nicht auf der Sekundärebene abzusichern, sondern auf der Primärebene zu ersetzen. Damit maßten sich die Baulasten eine „bebauungsplanersetzende“ Zielrichtung an, die ihnen kompetenzrechtlich nicht zukommt. Um den städtebaulichen Konflikt zwischen der Art der gewerblichen Nutzung der Gebäude im „...“, und der beabsichtigten Stärkung zentralörtlicher innerstädtischer Versorgungsbereiche zu lösen, hätte es nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB eines Bebauungsplans bedurft. Dafür sprechen die vielfältigen multilateral ausgerichteten Interessen, die Größe und das Gewicht des Baugebiets sowie dessen Einbettung in das gesamtstädtische Einzelhandelskonzept der Beklagten. Das von der Beklagten gewählte System einer Addition lediglich bilateral wirkender Baulasten vermochte den Konflikt nicht zu bewältigen. Es verstieß gegen das Planungsgebot nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB und umging das mit Bebauungsplanverfahren vorgeschriebene Verfahren mehrfacher Öffentlichkeitsbeteiligung. Um Einzelhandel ganz oder teilweise auszuschließen, hätte es bei Nichtigkeit des alten Bebauungsplans der Aufstellung eines neuen - zumindest einfachen - Bebauungsplans mit Nutzungsartfestsetzungen (etwa: Mischgebiet mit Ausschlussregelungen nach § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO oder Sondergebiet nach § 11 Abs. 1 BauNVO) bedurft; bei Plangültigkeit hätte der alte Bebauungsplan entsprechend geändert werden müssen. In beiden Fällen hätten der Gemeinderat bzw. die zuständigen Ausschüsse über die Aufstellung, über die Offenlage und über die Satzung zu beschließen gehabt (§§ 2 und 3 Abs. 2 sowie § 10 BauGB). Die Beschlüsse hätten öffentlich bekanntgemacht und interessierte Bürger sowie die Träger öffentlicher Belange hätten beteiligt werden müssen. Betroffene hätten nach Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ferner die Möglichkeit gehabt, ein Normenkontrollverfahren einzuleiten.
51 
Auf diese Beteiligungs- und Kontrollrechte konnten weder die an der Baulast Beteiligten (Grundstückseigentümer und Baurechtsbehörde der Beklagten) noch der Gemeinderat der Beklagten verzichten (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 25.04.1974, a.a.O.). Deswegen ist es unerheblich, ob - wofür die Reaktion des Bauausschusses in der Sitzung am 25.02.1988 sprechen könnte -die kommunalen Gremien der Beklagten mit der „bebauungsplanersetzenden“ Vorgehensweise der Verwaltung einverstanden waren, um - kommunalpolitisch nachvollziehbar - Zeit und Verwaltungsaufwand zu sparen. Entgegen der Vermutung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hat der Gemeinderat das erforderliche Bebauungsplanverfahren bis heute ersichtlich nicht eingeleitet. Aus den nachträglich vorgelegten Protokollen ergibt sich lediglich, dass der Gemeinderat über die Ergebnisse des GMA-Gutachtens und über Vorstellungen der Verwaltung zur Entwicklung in der Innenstadt und einigen Stadtteilen unterrichtet worden ist (vgl. Sitzungsprotokolle vom 27.03. und 11.04.1984 sowie vom 01.02., 26.02. und 28.02.1985). Ein Bebauungsplanverfahren wurde lediglich von einer Fraktion angeregt (Prot. vom 26.02.1985), aber nicht weiter verfolgt. Auch der Bauausschuss des Gemeinderats hat von einem Bebauungsplanverfahren für das hier maßgebliche Gebiet Abstand genommen, nachdem ihm in der Sitzung vom 25.02.1988 von der Verwaltung - ersichtlich mit Bezug auf den öffentlich-rechtlichen Vertrag - mitgeteilt worden war, man habe „eine Schranke eingebaut, dass auch ohne Änderung des Bebauungsplans eine innenstadtschädliche Nutzung unzulässig“ und man sich hierin „mit dem Bauherrn einig“ sei (Prot. vom 25.02.1988). Darauf, ob ein Bebauungsplan für das an anderer Stelle gelegene Gebiet „Tammer Feld“ aufgestellt worden ist - solches wurde nach den vorliegenden Unterlagen allerdings wohl nur erwogen (Prot. vom 01.02.1985) - kommt es nicht an.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
53 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 02. September 2009
55 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,-- EUR festgesetzt.
56 
Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts verwiesen.
57 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller Ziff. 1 und 2 (gesamtschuldnerisch), die Antragsteller Ziff. 3 und 4 (gesamtschuldnerisch) und der Antragsteller Ziff. 5 je zu einem Drittel.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. ....1 und die Örtlichen Bauvorschriften für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ der Antragsgegnerin vom 11.01.2006. Sie sind Eigentümer der nebeneinander liegenden, an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke ... (Antragsteller Ziff. 3 und 4), ... (Antragsteller Ziff. 5) und ... (Antragsteller Ziff. 1 und 2). Auf den Grundstücken stehen Wohnhäuser, im Gebäude ... ist zusätzlich eine Psychotherapiepraxis, im Gebäude ... ein Studio für Fotodesign untergebracht. Die Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich. Im Norden schließt ein gewerblich genutztes Grundstück an. Auf diesem wurde lange Zeit eine genehmigte Autoschlosserei betrieben, die heute abgemeldet ist. Derzeit stehen dort im Hof mehrere, teilweise nicht zugelassene Fahrzeuge, die nach Angaben der Antragsgegnerin repariert werden. Nördlich und nordwestlich davon befinden sich zwei größere Parkplätze. Die Straße Am Schlossberg mündet westlich der Grundstücke der Antragsteller in die Grundelbachstraße (L 3257) ein, an die sich westlich die Kernstadt Weinheims mit der Hauptstraße anschließt. Das Gebiet südlich der Straße Am Schlossberg beherbergte ehemals das Weinheimer Krankenhaus und die Gebäude der Weinheimer Feuerwehr. Das Krankenhaus wurde 1990 verlegt, die Gebäude in den Jahren 2000 und 2001 abgebrochen. Auf dem Krankenhausareal wurde danach auf Initiative Weinheimer Gewerbetreibender ein kostenfreier Dauerparkplatz für ca. 400 Pkw hergestellt. Eine Baugenehmigung dafür wurde nicht beantragt und auch nicht erteilt.
Der Bebauungsplan „Grundelbachstraße/Am Schlossberg“ umfasst in groben Zügen das Gebiet zwischen der Grundelbachstraße im Westen, dem Knotenpunkt Grundelbachstraße/Dürrstraße/Am Schlossberg und der Straße Am Schlossberg im Norden sowie dem Neuen Burgweg im Osten. Er ersetzt für diesen Geltungsbereich den Vorgängerplan Nr. ... „Östlich der Grundelbachstraße“ von 1992, der auf der Fläche zwischen Grundelbachstraße und Neuem Burgweg ein Mischgebiet und Flächen für den Gemeinbedarf festgesetzt hatte. Der aktuelle Flächennutzungsplan 12/2004 stellt das Bebauungsplangebiet als Mischbaufläche mit Hinweis auf archäologische Kulturdenkmale dar. Der aus dem „Entwicklungskonzept Innenstadt“ vom 25.02.2002 entwickelte Bebauungsplan bezweckt die Konversion (Wiedernutzbarmachung) eines zentralen innerstädtischen Bereichs und dessen Integration in den Stadtorganismus. Ferner soll ein Anstoß zur Regeneration bzw. Sanierung des städtebaulich vernachlässigten Bereichs zwischen Hauptstraße und Grundelbachstraße gegeben werden. Der Plan will Angebote für Dienstleistungsbetriebe schaffen, die Verkehrsimmissionen des Durchgangsverkehrs reduzieren, die Aufenthaltsqualität in der Grundelbachstraße verbessern und die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss im Einmündungsbereich der Dürrestraße erhöhen. Tragende Säule zur Umsetzung des Konzepts ist eine neue „eingehauste“ Hauptverkehrsstraße etwa 50 m östlich der bestehenden Grundelbachstraße. Der Durchgangsverkehr der L 3257 wird an der Tankstelle im Süden des Plangebiets auf eine ca. 250 m lange neue östliche Trasse geleitet, die auf ca. 170 m Länge unterhalb des neuen Burgenviertels in einem Tunnel verläuft. Die nördliche Tunnelöffnung, an die sich eine 20 m lange Lärmschutzwand anschließt, mündet in einen neu anzulegenden ovalen fünfarmigen Kreisverkehrsplatz, der auch die von Osten kommende Straße Am Schlossberg, die Alte Grundelbachstraße und die von Nordwesten heranführende Dürrestraße aufnehmen soll. Die Alte Grundelbachstraße bleibt als Ausweichstrecke, als Verbindung für Fußgänger und Radfahrer und als Zufahrt zu den im Plangebiet vorgesehenen Parkplätzen erhalten. Auf der „überdeckelten“ Fläche zwischen Grundelbachstraße und Neuem Burgweg soll im Osten ein neues Wohnquartier (WA) mit ca. 80 Wohnungen innerhalb von fünf Baufenstern und einer Grünfläche mit Anschluss an den Hang des Schlossbergs entstehen. Dieses insbesondere für das Wohnen älterer Menschen in Aussicht genommene Gebiet wird von der Straße Am Schlossberg aus über eine oberhalb der Tunneltrasse verlaufende Anliegerstraße erschlossen, die sich nach Süden erstreckt und als Sackgasse mit Wendehammer endet. Das Dreieck nördlich der Anliegerstraße wird als Mischgebiet ausgewiesen. Auf dem Areal zwischen dem Tunnel/der Erschließungsstraße und der Alten Grundelbachstraße wird ein Kerngebiet mit großen Baufenstern festgesetzt. In diesem Bereich soll ein Verbrauchermarkt mit Einzelhandels- sowie (auch seniorengerechten) Dienstleistungseinrichtungen entstehen. Zusätzlich zu den Einzelhandelsstellplätzen sind in einer öffentlichen Parkebene ca. 90 Stellplätze für Besucher dieses Bereichs und der Innenstadt vorgesehen. Der Zugang zur Kernstadt soll durch eine Aufweitung des Windeckgässchens (Abriss der Gebäude, Neugestaltung als gemischte Verkehrsfläche, Fußgängersteg über die Grundelbachstraße) gewährleistet werden. Durch diese verkehrs- und barrierefreie fußläufige Anbindung soll auch die neu entstehende Wohnanlage mit der Innenstadt, umgekehrt aber auch die Anbindung der Innenstadt an das Naherholungsgebiet des Schlossbergs und seiner Umgebung ermöglicht werden.
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde: Am 29.03.2000 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 05.04.2000 öffentlich bekannt gemacht. Die ebenfalls öffentlich bekannt gemachte frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde am 19.12.2000 in Form von Faltblättern, Presseveröffentlichungen und mehreren Informationsveranstaltungen durchgeführt. Mit Beschluss vom 13.04.2005 (öffentlich bekanntgemacht am 16.04.2005) stimmte der Ausschuss für Technik und Umwelt des Gemeinderats der Antragsgegnerin dem Entwurf zu und die öffentliche Auslegung wurde durchgeführt. Die Träger öffentlicher Belange wurden angehört. Die Antragsteller erhoben mit Schreiben vom 24.05.2005 Einwendungen, in denen sie u.a. das Fehlen von Untersuchungen zum Schallschutz und zur Luftqualität rügten, die Verlegung der Tunnelausfahrt weiter nach Osten auf die Trasse der L 3257 anregten und zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen forderten, weil sonst die Verkehrsgeräusche die - nach ihrer Auffassung einschlägigen - Grenzwerte der 16. BImSchV für Wohngebiete mit Sicherheit überschreiten würden. Im Verlauf des Verfahrens wurden u.a. fachtechnische Verkehrs-, Lärmschutz- und Umweltgutachten eingeholt. Am 12.10.2005 stimmte der Ausschuss für Technik und Umwelt des Gemeinderats einem geänderten Entwurf zu. Die erneute Auslegung des Entwurfs wurde - unter Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange - am 15.10.2005 in den Weinheimer Nachrichten öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, dass der Entwurf des Bebauungsplans, seine Begründung und wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen (Lärmschutz, Klima) vom 24.10.2005 bis einschließlich 24.11.2005 im Rathaus Weinheim, Obertorstraße 9, Eingang D, Amt für Stadtentwicklung, Zimmer 403, eingesehen werden könnten. Um Terminsvereinbarung unter einer angegebenen Telefonnummer wurde gebeten. In der Folgezeit erhoben u.a. die Antragsteller mit Schreiben vom 18.11.2005 erneut Einwendungen. Sie vertieften ihre Forderung, die Umgebung ihrer Grundstücke als ruhiges Wohngebiet einzustufen und stellten die Ergebnisse und Methodik des zwischenzeitlich eingeholten Schallschutzgutachtens in Frage. Am 11.01.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Bedenken und Anregungen, auch über die der Antragsteller, und beschloss den Bebauungsplan - unter gleichzeitiger Aufhebung des Vorgängerplans von 1992 für diesen Bereich - als Satzung; den Einwendern wurden unter dem 12.01.2006 die Abwägungsergebnisse mitgeteilt. Der Satzungsbeschluss wurde am 14.01.2006 öffentlich bekanntgemacht.
Am 16.01.2006 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Unter Bezugnahme auf die weitgehend inhaltsgleichen Einwendungen aus dem Bebauungsplanverfahren machen sie zusammengefasst geltend, dass sie in abwägungserheblichen Belangen (Lärm durch die heranrückende Straße) betroffen und ihr Antrag daher zulässig sei. Der Bebauungsplan weise verfahrensrechtliche Fehler auf und sei auch materiell-rechtlich wegen Fehlabwägungen rechtswidrig.
Verfahrensrechtlich habe die Antragsgegnerin bei der zweiten Offenlage im Oktober/November 2005 gegen die Anforderungen der §§ 4 a Abs. 3, 3 Abs. 2 BauGB verstoßen. Ihr Prozessbevollmächtigter, Rechtsanwalt Dr. ..., habe am 16.11.2005 den Bebauungsplan einsehen wollen. Dabei habe er festgestellt, dass sich im Rathaus D weder im Eingangsbereich noch im ersten Obergeschoss ein Hinweis auf das Zimmer 403 gefunden habe. Auch im dritten Obergeschoss befinde sich nur ein Schild mit der Zimmernummer 410 und direkt daneben eine Ergänzung „410 - 413“. Links habe man ein Schild mit dem Aufdruck „Zimmer 401“ (in großer Schrift) und darunter das Schild „Amt für Stadtentwicklung, Amtsleiter Herr ..., Sekretärin Frau ...“ gefunden. Der gemäß einem späteren Foto der Antragsgegnerin angebrachte Hinweis „Zimmer 401 - 409“ sei damals noch nicht vorhanden gewesen. Die Vorzimmerdame habe Rechtsanwalt Dr. ... auf Nachfrage schließlich die in einem geradeaus anschließenden Zimmer an der Wand aufgehängten Planunterlagen gezeigt. Die Nummer (403) dieses Zimmers habe erst an der Verbindungstür gestanden. Auf Nachfrage habe Dr. ... dann auch die Verkehrsuntersuchung des Büros ... erhalten. Der Sachbearbeiter habe neben ihm gestanden, eine ungestörte Einsichtnahme sei nicht möglich gewesen. Wegen der Einzelheiten werde auf eine handschriftliche Notiz von Rechtsanwalt Dr. ... vom 16.11.2005 sowie auf den Auszug eines aus der Erinnerung diktierten Vermerks vom gleichen Tag verwiesen. Die vorgefundenen Auslegungsbedingungen entsprächen den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB nicht. Danach müsse jeder Interessierte ohne weiteres, insbesondere ohne Nachfragen bei Bediensteten, in die Planunterlagen Einsicht nehmen können und diese Unterlagen müssten zudem vollständig, sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar in dem vorgesehenen Raum zur Verfügung stehen. Hier seien die Unterlagen unvollständig und auch nicht frei zugänglich gewesen. Interessierte Bürger hätten, um zum Bebauungsplanentwurf zu gelangen, zunächst das Zimmer des Amtsleiters für Stadtentwicklung bzw. dessen Vorzimmer passieren müssen. Die Bitte um Terminsvereinbarung in der amtlichen Bekanntmachung suggeriere zudem, dass die Einsicht erst nach vorheriger Anmeldung möglich sei.
Verfahrensfehlerhaft sei ferner, dass nach den Akten möglicherweise an den Sitzungen des Ausschusses für Technik und Umwelt am 14.03.2005 und am 12.10.2005 der Stadtrat ... (Freie Wähler, später CDU) an der Abstimmung teilgenommen habe. Stadtrat ... habe den Sitzungssaal erst im Verlauf der Sitzung verlassen. Aus dem Vergleich der in beiden Terminen jeweils anwesenden (19 bzw. 18) Stadträte und dem Abstimmungsergebnis (19 Ja-Stimmen, 1 Gegenstimme bzw. 17 Ja-Stimmen und 2 Gegenstimmen) ergebe sich der Verdacht, dass Stadtrat ... mit abgestimmt habe.
In materieller Hinsicht leide der Bebauungsplan an Abwägungsfehlern im Vorgang wie im Ergebnis. Der Plan berücksichtige nicht das Gebot der Konfliktvermeidung nach § 50 BImSchG. Durch Verlegung der Straßentrasse in unmittelbare Nachbarschaft zu einer bisher von Lärm- und Schadstoffimmissionen nahezu unbelasteten Wohnbebauung (darunter die Wohnhäuser der Antragsteller) werde eine durch die Planzwecke nicht gerechtfertigte Konfliktsituation geschaffen. Die Antragsgegnerin habe völlig unberücksichtigt gelassen, dass der Zweck einer Anbindung des geplanten Gebiets an die Innenstadt auch durch andere Mittel als eine Trassenverlegung - etwa durch Fußgängerbrücken - erreicht werden könnte, zumal die Alte Grundelbachstraße und damit die Trennung des Gebiets von der Innenstadt nach wie vor bestehen bleibe. Das Interesse der Antragsteller an gesunden Wohnverhältnissen sei unangemessen hinter die Interessen von Investoren zurückgesetzt worden.
Bei der Abwägung habe der Gemeinderat das Gebiet der Antragsteller zu Unrecht als Mischgebiet eingestuft. In Wirklichkeit handle es sich um ein reines, zumindest aber um ein allgemeines Wohngebiet. Das hinter den Wohnhäusern liegende ehemals als Autoschlosserei genutzte Grundstück Flst.-Nr. ... sei zu Unrecht in die Gebietsbeurteilung einbezogen worden. Die Wohnhäuser enthielten nach Norden hin in Richtung auf dieses Gebiet keine bzw. keine wesentlichen Fensteröffnungen. Gegenwärtig könne die Nutzung dieses Grundstücks allenfalls als nicht störender Handwerksbetrieb oder nicht störender Gewerbebetrieb nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 bzw. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO beurteilt werden. Eine Betriebstätigkeit habe ihr Prozessbevollmächtigter bei mehreren Besichtigungen nicht feststellen können.
Das schalltechnische Gutachten des Büros ... & Partner vom 26.07.2005/25.08.2005 gehe von falschen Voraussetzungen aus. Es nehme zunächst - wie dargelegt - zu Unrecht ein Mischgebiet an und beziehe unzulässigerweise die Lärmvorbelastung des derzeit im Plangebiet gelegenen Großparkplatzes ein, der baurechtlich illegal sei. Die Gutachter hätten beim Anwesen ... der Antragsteller Ziff. 3 und 4 auch falsche Messpunkte zugrunde gelegt, die den tatsächlichen Lärm nicht voll erfassten. Selbst bei korrekter Durchführung der Messungen würden sich auf Grundlage der für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte von 59/49 dB(A) an den Messpunkten ... und ... sowie ... Überschreitungen von tags bis zu 5 dB(A) und nachts sogar bis zu 7 dB(A) ergeben. Schließlich sei das Schallgutachten in seinen vergleichenden Aussagen zum Verkehrslärm vor und nach der Planverwirklichung widersprüchlich.
10 
Auch das Verkehrsgutachten des Büros ...... vom 07.03.2001 /25.03.2005/23.11.2005 sei unrichtig und daher als Abwägungsgrundlage untauglich. Dieses Gutachten beziehe den Parkplatz ebenfalls mit ein und die nur auf einen Tag (05.07.2005) und nur für bestimmte Verkehrsströme durchgeführte Verkehrszählung sei unvollständig; aus Kostengründen habe man die übrigen Verkehrsströme auf der Basis veralteter Zahlen aus dem Jahr 2000 geschätzt. Insgesamt seien so die Verkehrszahlen zu niedrig angesetzt worden, die tatsächlich zu erwartende Verkehrsbelastung sei höher.
11 
Die Antragsgegnerin habe zu Unrecht auch bestehende Trassenalternativen nicht berücksichtigt. Der Tunnelausgang hätte auf die vorhandene Trasse der L 3257 verschoben werden können; er läge dann im Bereich gewerblicher Nutzung und wäre für die Antragsteller weniger nachteilig.
12 
Fehlerhaft sei auch, dass das Baufeld zwischen der Anliegerstraße und der Straße Am Schlossberg als Mischgebiet ausgewiesen werde. Eine gewerbliche Nutzung dieses Gebiets sei mangels geeigneter Erschließung überhaupt nicht möglich und der Mischgebietsverkehr widerspreche auch der angestrebten Schaffung des südlich anschließenden, für ältere Menschen bestimmten Wohngebiets. Auch das Ziel, eine Reduzierung der Verkehrsimmissionen zu erreichen, werde mit der Planung des Mischgebiets verfehlt.
13 
Schließlich widerspreche auch die Enge und nur für eine Geschwindigkeit von 40 km/h ausgelegte Kurvenführung im Tunnel geltendem Recht. Nach § 45 Abs. 1 c StVO dürfe eine Landesstraße wie die L 3257 nicht mit einer durchgängigen Geschwindigkeitsbeschränkung versehen werden.
14 
Die Antragsteller beantragen,
15 
den Bebauungsplan Nr. ....1 und die Örtlichen Bauvorschriften für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ der Antragsgegnerin vom 11.01.2006 für unwirksam zu erklären.
16 
Die Antragsgegnerin beantragt,
17 
die Anträge abzuweisen.
18 
Der behauptete Verfahrensfehler einer Verletzung von § 3 Abs. 2 BauGB bei der zweiten Offenlage liege nicht vor. Interessierte Bürger hätten den Ort der Auslegung auf Grund der Beschreibung der Örtlichkeiten im Bekanntmachungsbeschluss ohne weiteres finden können. Dies ergebe sich aus einem der Antragserwiderung beigefügten Lageplan des Rathauses. Das Amt für Stadtentwicklung im dritten Stock sei mehrfach gekennzeichnet. Auf die genaue Zimmernummer komme es nicht an. Im Übrigen erkenne man beim Betreten des Vorzimmers (Zimmer 401) bereits das Zimmer 403, einen langen Flurbereich. Das Zimmer des Amtsleiters (Zimmer 402), das links abgehe, müsse nicht betreten werden. Die Unterlagen seien auch nicht unvollständig ausgelegt worden. Die Gemeinde sei nicht verpflichtet, alle Stellungnahmen/Gutachten öffentlich auszulegen, so dass das Verkehrsgutachten ... zu Recht nicht Bestandteil der Offenlage gewesen sei. Im Übrigen habe der Rechtsanwalt dieses Gutachten auch einsehen können. Die Offenlage sei zudem noch auf der Grundlage des Baugesetzbuchs alter Fassung durchgeführt worden, dessen weniger strenge Voraussetzungen erst Recht vorlägen. Der Hinweis auf eine vorherige Terminsvereinbarung sei ausschließlich ein Serviceangebot der Verwaltung gewesen und werde keinesfalls als Zwang wahrgenommen.
19 
Der gerügte Verstoß gegen § 18 GemO durch Mitwirkung des befangenen Stadtrats..., der lediglich beratendes Ausschussmitglied gewesen sei, liege nicht vor. Er habe bei keinem Beschluss des Ausschusses mitgestimmt.
20 
Auch die materiellen Abwägungsrügen der Antragsteller seien unberechtigt. Von einem Verstoß gegen das Konfliktvermeidungsgebot könne keine Rede sein. Die Auswirkungen der Planung seien ausweislich der Planbegründung umfangreichst untersucht und im Laufe des Verfahrens verbessert worden. Gerade die Antragsteller seien insoweit nicht beschwert. Die Grenzwerte der 16. BImSchV würden durch die Planung im Bereich der Straße Am Schlossberg eingehalten und gegenüber der bisherigen Immissionslage träten sogar Verbesserungen ein.
21 
Die Umgebung der Grundstücke der Antragsteller sei nicht als Mischgebiet, sondern - zutreffend - als Gemengelage mit den Richtwerten eines Mischgebiets eingestuft worden. In der näheren Umgebung sei eine Vielzahl von Nutzungen anzutreffen, die in einem allgemeinen Wohngebiet nicht genehmigungsfähig seien. Neben den gewerblichen Parkplätzen seien dies etwa eine Spielhalle, ein Wettbüro und ein Pizzalieferdienst. Im rückwärtigen Bereich der Grundstücke der Antragsteller befinde sich ein Autohof, der die Gemengelage besonders deutlich mache. Im Übrigen ergäbe sich nach der Abwägung des Gemeinderats selbst bei einem allgemeinen Wohngebiet kein anderes Ergebnis.
22 
Die schalltechnische Untersuchung des Büros ... sei nicht fehlerhaft. Sie sei während des Offenlageverfahrens nochmals überprüft worden. Die von den Antragstellern behauptete Überschreitung der Grenzwerte könne dem Gutachten nicht entnommen werden. Die Untersuchung sei auch nicht widersprüchlich. Die Parkplätze mit 400 Pkw hätten angesichts der Aufgabe, die Ist-Situation zu erfassen, berücksichtigt werden müssen. Im Übrigen träten die Parkplatzgeräusche hinter der Lärmvorbelastung durch die L 3257, die Dürrestraße und die Straße Am Schlossberg in den Hintergrund.
23 
Auch die Verkehrsuntersuchung des Büros ... sei nicht zu beanstanden. Die Methodik der Zählung vom 05.07.2005 sowie das Zurückrechnen der Basis auf das Jahr 2000 seien gängige Vorgehensweisen. Eine am 05.07.2005 zu gering festgestellte Verkehrsbelastung komme den Antragstellern bei der Gesamtbewertung zudem entgegen.
24 
Die Alternativtrassen zum Tunnelverlauf seien geprüft worden. Die von den Antragstellern behauptete zusätzliche Trassenvariante (Anbindung des Tunnels an die ursprüngliche Trasse der Grundelbachstraße und damit nicht an den Kreisel) sei auf Grund der Straßeneinmündung verkehrstechnisch nicht umsetzbar, führe zu noch engeren Kurvenradien und sei daher keine ernsthaft zu prüfende Variante.
25 
Der Kreisel sei erforderlich auch ohne das sonstige Nutzungskonzept im Bebauungsplan. Es gehe bei ihm darum, eine heute unübersichtliche Kreuzungssituation und einen Unfallschwerpunkt aus Gründen der Verkehrssicherheit zu entschärfen. Eine Verlegung der L 3257 sei nur mit einem Kreisel umsetzbar. Nach umfangreicher Prüfung habe man sich insofern für die schonendste Variante 3 entschieden.
26 
Die Ausweisung eines Mischgebiets zwischen Erschließungsstraße und der Straße Am Schlossberg entspreche der Nutzungsabstufung. Das Gebiet liege in der Nähe des Kreisels und könne gut erreicht werden. Denkbar sei eine mischgebietstypische Nutzung etwa in Form einer Arzt- oder Therapiepraxis im Zusammenhang mit Wohnen.
27 
Schließlich gehe auch die Rüge gegen die festgesetzten Tunnelradien fehl. Die Krümmung und die dadurch bedingte Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Ortsdurchfahrt der L 3257 seien mit der Straßenbauverwaltung und den einschlägigen Trägern öffentlicher Belange abgestimmt. Die Geschwindigkeit werde nicht durchgängig von 50 km/h auf 40 km/h herabgesetzt, sondern lediglich auf einer Teilstrecke von ca. 200 m. Mit der gewählten Tunnelführung würde auch erreicht, dass gut geschnittene und nutzbare Grundstücksflächen entstünden. Dies sei städtebaulich nicht zuletzt im Interesse der mittelständischen Wirtschaft zulässig.
28 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin, auf die Gerichtsakten und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
29 
Die Anträge der Antragsteller sind statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Der Senat geht - wenn auch unter Zurückstellung von Bedenken - davon aus, dass alle Antragsteller (noch) nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGOantragsbefugt sind.
I.
30 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch eine Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. Dies ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung (etwa nach § 9 Abs. 1 BauGB) wendet, die unmittelbar dieses Grundstück betrifft, indem sie Inhalt und Umfang des Grundeigentums bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 ff. und Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972 ff.). Eine Verletzung des Grundeigentums kann darüber hinaus ggf. auch durch Festsetzungen auf Nachbargrundstücken in Betracht kommen und auch in diesem Fall eine Antragsbefugnis von Grundeigentümern innerhalb wie außerhalb des Plangebiets begründen. Dieser mittelbaren Eigentumsbetroffenheit braucht allerdings regelmäßig nicht nachgegangen zu werden. Denn die Verletzung eines die Antragsbefugnis begründenden Rechts kann sich nicht nur aus Art. 14 Abs. 1 GG, sondern auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB1 Abs. 6 BauGB a.F.) enthaltene - drittschützende - Abwägungsgebot ergeben. Dieses reicht in jedem Fall weiter, weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus auch bestimmte private Interessen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 f. = BauR 2000, 1834 f.; zur drittschützenden Wirkung vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 f. = BauR 1999, 134 ff.). Das Abwägungsgebot hat hinsichtlich solcher privaten Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Dabei ist nicht jeder private Belang abwägungserheblich, sondern nur solche Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben, was jeweils im Einzelfall zu beurteilen ist. Geht es wie hier um die Festsetzung von Verkehrsanlagen, so ist die Frage der sich hieraus für die Nachbarschaft ergebenden Verkehrsimmissionen grundsätzlich städtebaulich relevant. Die Rechtsordnung verhält sich gegenüber den Belangen des Verkehrslärmschutzes insofern nicht neutral, gesetzlicher Schutzbedarf wird anerkannt, wie sich aus §§ 3, 41 ff. und 50 BImSchG, aber auch aus § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199 ff.). Lärmbelästigungen dürfen nur dann außer Betracht bleiben, wenn betroffene Grundstückseigentümer kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage haben oder wenn die Belästigungen quantitativ als lediglich geringfügig einzustufen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 711; Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O.). Mehr als nur geringfügige Lärmeinwirkungen sind auch dann abwägungsrelevant, wenn sie unterhalb der Schwelle bleiben, die nach den einschlägigen technischen Regelwerken Lärmschutzmaßnahmen zwingend erforderlich macht (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O.).
31 
Welche Lärmeinwirkungen innerhalb dieses Rahmens mehr als geringfügig und damit abwägungserheblich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, d.h. der jeweiligen konkreten Situation und dem jeweils verfolgten konkreten Planungsziel ab. Eine Regel dahin, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß oder nur das Erreichen der in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV genannten Schallpegel die Abwägungserheblichkeit begründen, lässt sich nicht aufstellen. Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, ZfBR 1998, 111 [Ls.]). Anknüpfungspunkt für eine Bewertung ist der Störungsgrad der planbedingten Lärmzunahme. Nach den Erkenntnissen der Akustik ist eine Zunahme des Dauerschallpegels von 3 dB(A) vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar, während Pegelzunahmen von bis zu 2,2 dB(A) nicht bzw. kaum feststellbar sind (so die Erkenntnisse im Urteil des Senats vom 14.05.1997, a.a.O., m.w.N.). Erhöhungen im kaum wahrnehmbaren Bereich sind regelmäßig dann nicht abwägungserheblich, wenn es sich um einen bereits vorbelasteten innerstädtischen Bereich handelt (Urteil vom 14.05.1997, a.a.O.: Festspielhaus Baden-Baden); andererseits können solche kaum wahrnehmbaren Lärmerhöhungen in bisher ruhigen Gebieten mit geringer Verkehrsbelastung abwägungsbeachtlich sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992, a.a.O. und vom 18.02.1994 - 4 NB 24.93 -, DÖV 1994, 873). Erheblich sind für das menschliche Ohr kaum hörbare Lärmerhöhungen grundsätzlich auch dann, wenn der Gesamtverkehrslärm nach Planverwirklichung die Richt- oder Grenzwerte technischer Regelwerke überschreitet (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O. sowie Urteil des Senats vom 22.09.2005 - 3 S 772/05 -, BRS 69, Nr. 51).
II.
32 
Gemessen daran ist zwar auf Grundlage der Berechnungen und Messungen der Schallschutzgutachter (Büro von ... & Partner) davon auszugehen, dass der Verkehrslärm sich bei keinem der Antragsteller planbedingt mehr als geringfügig erhöht und dass auch die für die Grundstücke der Antragsteller maßgeblichen Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) nicht überschritten werden. Dies ergibt sich aus der Tabelle in der ergänzenden Stellungnahme vom 25.08.2005, in der die Lärmbelastung vor und nach der Planverwirklichung verglichen wird. Nach Feststellung der Gutachter wird sich unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen der Lärmpegel am Gebäude des Antragstellers Ziff. 5 (...) nicht verändern und am Gebäude des Antragstellers Ziff. 1 und 2 (...) nachts sogar um 1 dB(A) verringern. Lediglich für das am stärksten lärmbelastete Grundstück der Antragsteller Ziff. 3 - 4 (...) wird eine Lärmzunahme von tags und nachts jeweils 2 dB(A) attestiert. Dieser Zuwachs liegt in einem kaum wahrnehmbaren Bereich. Die prognostizierten Lärmimmissionen (Tabelle S. 14 des Grundgutachtens vom 26.07.2005) liegen zudem bei den Gebäuden ... und ... mit 53/45 dB(A) und 50/43 dB(A) deutlich unter den Grenzwerten der 16. BImSchV sowohl für Mischgebiete (64/54 dB(A)) als auch für Wohngebiete (59/49 dB(A)). Auch bei dem Gebäude ... werden mit prognostizierten 60/53 dB(A) die Grenzwerte für ein Mischgebiet bei weitem nicht erreicht und nur die Werte eines Wohngebiets würden überschritten. Ein noch weit geringerer Lärmzuwachs ergibt sich zudem dann, wenn beim „Bestandslärm“ der Verkehr zum und auf dem Großparkplatz südlich der Straße Am Schlossberg mit einbezogen wird. In diesem Fall müsste die Vorbelastung nach Angabe der Gutachter in der mündlichen Verhandlung noch um 3 bis 4 dB(A) höher angesetzt werden (dazu im Einzelnen unten B III, 2 b) bb)).
33 
Ungeachtet dieser gutachterlichen Erkenntnislage kann den Antragstellern aber die Antragsbefugnis gleichwohl nicht abgesprochen werden. Denn die Antragsteller haben die Annahmen sowohl des Schallschutzgutachtens als auch des Verkehrsgutachtens in substantiierter Weise tatsächlich wie rechtlich angegriffen. Sie machen geltend, dass falsche Messpunkte gesetzt, das Verkehrsaufkommen fehlerhaft ermittelt und das Immissionsschutzniveau ihrer Grundstücke zu niedrig bewertet worden seien. Diese Einwendungen greifen, wie nachfolgend darzulegen sein wird, zwar nicht durch. Hierfür bedarf es jedoch einer vertieften Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten der Antragsteller. Es wäre verfehlt, diese Auseinandersetzung auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern. Demgemäß hat der erk. Gerichtshof entschieden, dass die Antragsbefugnis selbst bei einer gutachterlich festgestellten planbedingten Abnahme des Verkehrslärms dann zu bejahen ist, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen des der Abwägung zugrunde liegenden Schallgutachtens nachvollziehbar in Frage gestellt werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.03.1998 - 8 S 1338/97 -, DÖV 1998, 936 [Ls.]). Dem schließt sich der Senat an. Ausgehend vom Vortrag der Antragsteller erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Interesse verletzt werden könnten.
B.
34 
Die Anträge sind jedoch nicht begründet. Der Bebauungsplan Nr. ....1 für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ leidet an keinen rechtserheblichen Verfahrensfehlern (dazu I.). Er ist ferner nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich (dazu II.) und verstößt auch weder im Vorgang (Ermittlung der Abwägungsgrundlagen) noch im Ergebnis gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB bzw. § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (dazu III.).
I.
35 
Die von den Antragstellern gerügten Verfahrensfehler liegen nicht vor.
36 
1. Die rechtzeitig (§ 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) erhobene und nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtliche Rüge der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe im Rahmen der zweiten Offenlage sowohl bei der Bekanntmachung als auch der eigentlichen Auslegung in mehrfacher Hinsicht gegen § 3 Abs. 2 BauGB verstoßen, greift nicht durch. Der Senat kann dabei offen lassen, ob sich das Offenlageverfahren, wie in der Überleitungsvorschrift des § 244 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich vorgesehen, noch nach dem BauGB in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung richtete (§ 3 Abs. 2 BauGB 1998/2001 - BauGB a.F. -) oder ob die strengeren Anforderungen der §§ 4 a Abs. 3, 3 Abs. 2 des BauGB i.d.F. des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau - EAG Bau - vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359, BauGB n.F.) einschlägig sind. Denn auch wenn die Antragsgegnerin von der Möglichkeit der Anwendung neuen Rechts für den Verfahrensabschnitt der Offenlegung aufgrund von § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB Gebrauch gemacht hat, wovon nach den insofern eindeutigen Formulierungen in der amtlichen Bekanntmachung auszugehen ist, ist sie den gesetzlichen Anforderungen gerecht geworden.
37 
Nach § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB n.F. ist ein Bebauungsplan, der - wie hier - nach dem ersten Offenlageverfahren geändert wird, erneut auszulegen. Das Verfahren erfolgt, sofern nicht von den Vereinfachungen nach § 4 a Abs. 3 Satz 2 ff. BauGB Gebrauch gemacht wird, nach § 3 Abs. 2 BauGB. Danach sind u.a. die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen (Satz 1). Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (Satz 2). Beide Verfahrensschritte - die Bekanntmachung wie die eigentliche Auslegung - müssen sich am Zweck des § 3 Abs. 2 BauGB messen lassen, der darin besteht, interessierte Bürger anzuregen, sich am Verfahren zu beteiligen und damit zur Planungseffektivierung, Planungsakzeptanz und zur Sicherung des Rechtsfriedens beizutragen (sog. Anstoßfunktion).
38 
Die Bekanntmachung hat demnach in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem potentiell betroffenen Bürger sein Interesse an Information und an einer Beteiligung mittels Anregungen bewusst zu machen und dadurch auch gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen (so bereits BVerwG, Urteil vom 06.07.1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 f.). Die Bekanntmachung muss zunächst so formuliert sein, dass der Bürger erkennen kann, ob er überhaupt betroffen ist; dies setzt eine konkrete Bezeichnung des betreffenden Bebauungsplans - auch in räumlicher Hinsicht - voraus (vgl. Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., 2005, § 3 RdNr. 14). Die Bekanntmachung darf auch inhaltlich keine Zusätze enthalten, die geeignet sind, das jedermann zustehende Recht auf Geltendmachung von Anregungen und Bedenken einzuschränken; unzulässig sind mithin Zusätze, die - sei es gewollt oder ungewollt - als Einengung der zugelassenen Beteiligung oder als irreführend verstanden werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.07.1996 - 5 S 1697/95 -, VBlBW 1997, 24 ff.; Urteil vom 24.09.1998 - 8 S 989/99 -, BRS 62 Nr. 23). Insofern muss etwa auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass Anregungen auch schriftlich ohne Erscheinen bei der Gemeinde vorgebracht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.2004 - 8 S 351/04 -, BWGZ 2005, 62 f.). Andererseits darf aber auch verlangt werden, dass die Anregungen in schriftlich niedergelegter Form (Brief oder Protokoll) erklärt werden müssen, um deren Inhalt auf Dauer verlässlich festhalten zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.1992 - 4 NB 39.96 -, VBlBW 1997, 296 f.); zulässig ist auch ein Vorbehalt, dass jeder Einwender seine vollen Personalien angeben und sein Grundstück/Gebäude genau bezeichnen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.07.1996, a.a.O.). Hieraus werden zwei sich bedingende Zielrichtungen der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB deutlich. Die Bekanntmachung muss einerseits „anstoßen“, also zur umfassenden Beteiligung ohne psychologische Hemmschwellen anregen (so auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.2004, a.a.O). Andererseits darf die Gemeinde in der Bekanntmachung aber auch Vorkehrungen treffen, um einen sicheren und verlässlichen Verfahrensablauf zu gewährleisten und damit die „angestoßene“ Bürgerbeteiligung zweckentsprechend umzusetzen. Diese Vorkehrungen müssen verhältnismäßig und so ausgestaltet sein, dass sie vom Bürger nicht als Schranke seines Beteiligungsrechts empfunden werden. Abzustellen ist dabei nach Auffassung des Senats auf einen am Gemeindeleben interessierten, aufgeschlossenen und mündigen Bürger, der - im Bewusstsein, dass die Gemeindeverwaltungen ihre (hoheitlichen) Aufgaben heutzutage service- und „kundenorientiert“ erbringen - zweckentsprechende Organisationsmaßnahmen nicht als hinderlich begreift.
39 
Diese Grundsätze gelten auch für die eigentliche Auslegung der Planunterlagen. Auch insofern dürfen dem um Einsichtnahme nachsuchenden Bürger keine unangemessenen zeitlichen (etwa: nur wenige Dienststunden), örtlichen, sachlichen oder auch nur psychologisch hemmenden Hindernisse in den Weg gelegt werden, die geeignet sind, ihn vom Einblick in die Unterlagen abzuhalten oder abzubringen. Dies setzt eine zielführende Beschilderung voraus, die den Bürger zu den in der Bekanntmachung genannten Diensträumen führt. Dabei hält es der Senat nicht für unerlässlich, dass das Dienstzimmer mit den ausgelegten Plänen gewissermaßen „anonym“ aufgesucht werden kann. Vielmehr kann es zumutbar sein und im Interesse eines geordneten und auch für den Bürger informativen Verfahrensablaufs zulässigerweise gefordert werden, sich vor der Einsichtnahme formlos anzumelden oder sich auf sonstige Weise durch einfache Rücksprache Zutritt zum Auslegungsraum zu verschaffen. Auf diese Weise können nicht nur Manipulationen an den ausliegenden Planunterlagen verhindert, sondern es kann auch ein ruhiges Umfeld bei der Einsichtnahme gewährleistet sowie nicht zuletzt dafür Sorge getragen werden, dass ggf. Mitarbeiter zur Information des Bürgers bereitstehen. Ein mündiger Bürger wird diese Vorgehensweise verstehen und sie nicht als psychologische Hemmschwelle empfinden. Zwar verlangt die - auch von den Antragstellern zitierte - Rechtsprechung des erk. Gerichtshofs zu § 3 Abs. 2 BauGB, dass „jeder Interessierte ohne weiteres, d.h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann“ (vgl. Urteile vom 02.05.2005 - 8 S 582/04 -, BRS 69 Nr. 53, und vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 -, VBlBW 1999, 178 ff.). Diese Aussage betrifft jedoch nur die Art und Weise der Präsentation von Planunterlagen im Auslegungsraum selbst (das „Bereithalten auf einem für Dritte nicht frei zugänglichen Aktenschränkchen“ genügt nicht), nicht jedoch eine formlose Vorsprache oder das Passieren weiterer Räume auf dem Weg dorthin. Der Senat kann daher offen lassen, ob der genannten engen Rechtsprechung noch zu folgen ist.
40 
Gemessen an diesen Maßstäben ist weder die Bekanntmachung der Offenlage noch die Auslegung der Planunterlagen im Rathaus der Antragsgegnerin zu beanstanden.
41 
a) Die Rüge der Antragsteller, die amtliche Bekanntmachung in den Weinheimer Nachrichten vom 15.10.2005 werde den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB n.F. nicht gerecht, geht fehlt. In dieser Bekanntmachung sind Ort, Zeit und Zeitraum der Einsichtnahme den gesetzlichen Vorgaben entsprechend klar und bestimmt angegeben. Der Bebauungsplan wird namentlich genannt und das Plangebiet durch eine Planskizze räumlich erfassbar dargestellt. Die verfügbaren umweltbezogenen Stellungnahmen werden bezeichnet, auf die verschiedenen Formen der Stellungnahme (schriftlich, mündlich, zu Protokoll) wird hingewiesen und die genaue Adresse des Auslegungsorts wird angegeben. Die Bekanntmachung entfaltet insofern räumlich wie inhaltlich die ihr vom Gesetz zugewiesene Anstoßwirkung für interessierte und potentiell betroffene Bürger. Sie enthält entgegen der Auffassung der Antragsteller auch sonst keine Zusätze, die geeignet sind, als Beschränkung dieses jedermann zustehenden Einsichtsrechts verstanden zu werden. Der Satz „Um Terminsvereinbarung unter der Telefonnummer … wird gebeten“ stellt keine derartige Einschränkung dar. Dieser Passus ist sprachlich unmissverständlich als Bitte formuliert und war von der Antragsgegnerin offensichtlich auch so gemeint. Die Gefahr, dass er als Zwang zu einer obligatorischen vorherigen telefonischen Anmeldung fehlinterpretiert werden könnte, sieht der Senat nicht. Aus der Formulierung folgt aus der Sicht des mündigen Bürgers, dass es sich lediglich um einen Wunsch, vor allem um ein „kundenorientiertes“ Serviceangebot des Amts für Stadtentwicklung handelt, von dem der Einsichtswillige - auch im eigenen Interesse - Gebrauch machen kann, aber nicht muss.
42 
b) Auch die Modalitäten der Auslegung selbst werden den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB n.F. gerecht. Der Bebauungsplanentwurf, seine Begründung sowie die in der Bekanntmachung angekündigten umweltbezogenen Stellungnahmen (Lärmschutz- und Klimagutachten) lagen vollständig, sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar in dem dafür eigenständig vorgesehenen Dienstzimmer 403 im Amt für Stadtentwicklung der Antragsgegnerin aus; sie konnten dort - nach Ankunft - auch ohne weitere Bemühungen oder Zwischenschritte eigenständig und ungestört eingesehen werden. Den Anforderungen der Rechtsprechung des erk. Gerichtshofs wurde insoweit entsprochen (vgl. Nachweise zuletzt im Beschluss vom 02.05.2005 - 8 S 582/04 -, BWGZ 2006, 130). Dass die Antragsgegnerin (in Ausübung der ihr in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB eingeräumten Ermächtigung) nur das Lärmschutz- und das Klimagutachten als „wesentliche“ umweltbezogene Stellungnahmen einstufte und auslegte, nicht jedoch das diesen mittelbar zugrunde liegende Verkehrsgutachten des Büros..., ist nicht zu beanstanden, von einer offensichtlich falschen oder rechtsmissbräuchlichen Handhabung der Einschätzungsermächtigung kann keine Rede sein (vgl. dazu Gaentzsch, in: Berliner Komm. zum BauGB, 3. Aufl., § 3 RdNr. 17).
43 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller wurden seinerzeit interessierte Bürger auch weder durch eine unzureichende Beschilderung oder durch faktische bzw. psychologische Barrieren „auf dem Weg zum Auslegungsort“ davon abgebracht, die Bebauungsplanunterlagen im Dienstzimmer 403 des Rathauses aufzusuchen. Aufgrund der Angaben in der Bekanntmachung war dem interessierten Bürger bekannt, dass das Zimmer 403 zum Amt für Stadtentwicklung der Antragsgegnerin gehört. Dieses Amt befindet sich im 3. OG des Rathauses und konnte aufgrund eines entsprechenden Hinweisschildes im Eingangsbereich des Erdgeschosses ohne weiteres gefunden werden, auch wenn auf diesem Hinweisschild die einzelnen Zimmernummern nicht aufgeführt waren. Nach der Ankunft im 3. OG erschloss sich dem Bürger ohne nennenswerte Schwierigkeiten, dass das Zimmer 403 hinter der vom Treppenhaus aus linken Tür liegen muss. Eine diesbezügliche Ungewissheit konnte auch dann nicht entstehen, wenn im Auslegungszeitraum der heute sichtbare Aufkleber „Zimmer 401 - 409“ noch nicht vorhanden war, was zwischen den Beteiligten streitig ist. Denn die einzige Alternative, die - vom Treppenhaus aus - rechte Tür, schied eindeutig aus, weil dort auf die in diesem rechten Flügel liegenden Zimmer 410 - 413 hingewiesen wurde (vgl. dazu auch den Gedächtnisvermerk von RA Dr. ...). Das damals unstreitig an der linken Tür vorhandene Schild mit der Aufschrift „Zimmer 401, Amtsleiter Stadtentwicklung Herr ..., Sekretärin Frau ...“ konnte keinen ernsthaften Zweifel daran aufkommen lassen, dass das Zimmer 403 nur über diese Tür zu erreichen war. Hinter der Tür befindet und befand sich das Vorzimmer 401 der Sekretärin, dahinter gelangte und gelangt man auf geradem Weg in das Zimmer 403, das mit einem bereits nach Eintritt deutlich sichtbaren Schild gekennzeichnet ist. Das Dienstzimmer des Amtsleiters (Zimmer 402) geht links vom Vorzimmer ab und muss auf dem Weg zum Zimmer 403 nicht durchquert werden. Ein vom Treppenhaus her ankommender Bürger konnte auch nicht den Eindruck gewinnen, er müsse zunächst das „Nadelöhr“ des Dienstzimmers des Behördenleiters hinter sich bringen. Dagegen sprach und spricht der Hinweis „Zimmer 401, Amtsleiter … Sekretärin Frau ... “ (Hervorhebung durch den Senat). Er machte und macht deutlich, dass sich hinter der Tür zum linken Flügel des Amts für Stadtentwicklung - wie üblich - nicht direkt das Büro des Amtsleiters, sondern zunächst ein Vorzimmer befindet. Dass ein interessierter Bürger, um zum Zimmer 403 zu gelangen, zunächst im Vorzimmer 401 anklopfen bzw. dieses Zimmer (bei Existenz eines Schildes mit dem Inhalt „Bitte eintreten“) schlicht betreten, und es sodann durchqueren muss, stellt kein die Zugänglichkeit zu den Planunterlagen nennenswert einschränkendes (faktisches oder auch nur psychologisches) Hindernis dar. Unstreitig wurde und wird der Besucher (so auch RA Dr. ...) in diesem Fall von der Sekretärin ohne weitere Nachfragen sofort in das Zimmer 403 weitergeleitet, wo er ungestört Einblick in die dort ausliegenden Unterlagen nehmen kann. Diese Vorgehensweise dient dem Ziel einer geordneten, korrekten und effektiven Durchführung des Offenlageverfahrens. Die Gemeinde darf Vorkehrungen treffen, um sich einen Überblick über die Zahl und die Absichten einsichtswilliger Bürger zu verschaffen, um sie ggf. hintereinander einlassen und auch prüfen zu können, ob keine Planunterlagen mitgenommen werden. Mündige Bürger haben für eine solche Vergehensweise Verständnis. Sie werden dadurch, dass sie sich ggf. durch Anklopfen Zutritt zum Vorzimmer verschaffen müssen, in ihren Beteiligungsrechten weder tatsächlich zweckwidrig beschränkt noch empfinden sie dies subjektiv so.
44 
2. Auch die Rüge, bei den beiden Offenlagebeschlüssen des Ausschusses für Technik und Umwelt am 13.04. und 12.10.2005 habe der befangene „Stadtrat“ ... an der Abstimmung teilgenommen, ist unbegründet. Herr ... ist kein gewähltes Gemeinderatsmitglied, also kein Stadtrat, sondern gehört dem Ausschuss für Technik und Umwelt lediglich als beratendes Mitglied, d.h. als gewählter sachkundiger Einwohner an (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 GO). Beratende Mitglieder nehmen nur an den Beratungen der Gremien teil, stimmberechtigt bei Beschlüssen sind sie nicht. Welche Auswirkungen es hat, wenn beratende Mitglieder trotz Befangenheit an der Beratung mitwirken, kann dahinstehen. Denn laut Protokoll beider Sitzungen des Ausschusses hat Herr ... den Sitzungsraum jeweils vor Beginn der Ausschussberatung verlassen. Zweifel an der Richtigkeit der Protokolle bestehen nicht. Die von den Antragstellern behaupteten Unstimmigkeiten zwischen der jeweiligen Zahl der anwesenden und abstimmenden Ausschussmitglieder liegen nicht vor. Als anwesend wurden im Protokoll beider Sitzungen jeweils nur die Stadträte/Stadträtinnen, also nur die beschließenden Ausschussmitglieder, aufgeführt (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 GO). Am 13.04.2005 waren laut Protokoll außer Oberbürgermeister Bernhard, dem Vorsitzenden, 19 Stadträte und am 12.10.2005 waren 18 Stadträte anwesend. Damit waren am 13.04.2005 20 Ausschussmitglieder und am 12.10.2005 19 Ausschussmitglieder stimmberechtigt. Diese Zahl stimmt mit dem protokollierten Abstimmungsergebnis in beiden Sitzungen exakt überein. Demnach sind beide Beschlüsse verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Abgesehen davon hätte aber auch ein wegen Befangenheit rechtswidriger Offenlagebeschluss auf die Wirksamkeit des - seinerseits offenkundig rechtmäßigen - Satzungsbeschlusses weder landesrechtlich noch bundesrechtlich durchgeschlagen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.04.1988 - 4 N 4.87 -, BVerwGE 79, 200 ff., sowie vorangehend der Vorlagebeschluss des VGH Bad.-Württ. vom 06.10.1987 - 5 S 3124/86 -).
45 
Der Bebauungsplan Nr. ....1 für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
II.
46 
An der Erforderlichkeit der Planung bestehen keine Bedenken.
47 
1. Nach § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Nach § 1 Abs. 3 BauGB ist die Gemeinde grundsätzlich auch befugt, durch bauplanerische Festsetzungen im Rahmen der Selbstverwaltung eine gemeindliche Verkehrspolitik zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.04.1997 - 4 BN 1.97 -, BRS 59, Nr. 1). Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.) oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Damit handelt es sich bei dem Merkmal der Erforderlichkeit um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92,8).
48 
2. Diesen Anforderungen wird der Bebauungsplan Nr. ....1 „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ ohne weiteres gerecht. Mit dem Plan werden, wie im Tatbestand bereits dargestellt, gebündelt mehrere - teils eigenständige, teils sich gegenseitig bedingende - Ziele verfolgt. Grundlagen sind ein Konzept zur umfassenden Neugestaltung der Nutzungen sowie ein dieses ergänzendes aber auch selbständig für erforderlich gehaltenes Verkehrskonzept. Es geht darum, durch Untertunnelung der stark befahrenen L 3257 (Ortsdurchfahrt in Richtung Odenwald/Birkenau) einen großen zentralen innerstädtischen Bereich aufzuwerten und in den Stadtorganismus einzubinden. Gleichzeitig soll der Verkehrsfluss im Knotenpunkt zwischen den Einmündungen der Straße Am Schlossberg und Dürrestraße verbessert werden. Im Plangebiet sollen geeignete und zweckentsprechend geschnittene Flächen für Verbrauchermärkte sowie für Dienstleistungsbetriebe im Gesundheits- und Seniorenbereich sowie ein neues Wohngebiet mit vorrangig barrierefreien und seniorengerechten Wohnungen geschaffen werden. Die genannten Gebiete werden über die nunmehr verkehrsberuhigte Alte Grundelbachstraße und einer (verbreiterten bzw. neuen) Verbindungsachse für Fußgänger zwischen dem Alten Burgweg und der Hauptstraße mit der Innenstadt verzahnt. Zusätzlich soll der Bedarf nach öffentlichen Stellplätzen über den Bedarf der neu entstehenden Gewerbebetriebe hinaus gedeckt werden. Das Nutzungskonzept wird umgesetzt durch Ausweisung eines geräumigen Kerngebiets, zweier im Randbereich gelegener kleinerer Mischgebiete sowie einem allgemeinen Wohngebiet, durch Planung von Sichtachsen mit Wegerechten zwecks Verbindung zur Straße Am Schlossberg sowie durch Anlage eines ovalen fünfarmigen Verkehrskreisels, der alle im Knotenpunkt ankommenden Verkehrsströme (L 3257 neu, Alte Grundelbachstraße, Straße Am Schlossberg sowie die stark befahrene Dürrestraße) aufnimmt und dadurch bisher kurz hintereinander erfolgende Einmündungen ersetzt. Die Belastung der Anwohner der Alten Grundelbachstraße, und damit eines Großteils der Gebietsbewohner, wird durch die geplante Tunnellösung erheblich reduziert.
49 
3. Der Bebauungsplan dient demnach in mehrfacher Weise gewichtigen städtebaulichen Zielen. Er fördert gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs 6 Nr. 1 BauGB), trägt den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung und den sozialen Bedürfnissen alter Menschen Rechnung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 und 3 BauGB), dient der Erhaltung und Fortentwicklung eines Ortsteils (des Burgenviertels, § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB), aber auch den Belangen der Wirtschaft im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung und Stärkung des Mittelzentrums Weinheim (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) sowie den Belangen des Verkehrs, des Umweltschutzes und nicht zuletzt der Umsetzung des lange diskutierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts der Antragsgegnerin von 2002 (§ 1 Abs. 6 Nrn. 7 und 11 BauGB). Zur Erreichung dieser städtebaulich begründeten Ziele sind die Regelungen im Bebauungsplan auch erforderlich. Dass Teile des Plankonzepts in Zusammenarbeit und Abstimmung mit Investoren erarbeitet worden sind, ist unschädlich. Städtebaulich ist vielmehr sinnvoll, sich zwecks zeitnaher Umsetzung aller mit dem Plan verfolgten Ziele rechtzeitig mit Interessenten in Verbindung zu setzen und sich mit diesen abzustimmen, sofern - was hier außer Frage steht - die Planungshoheit des Gemeinderats unangetastet bleibt.
III.
50 
Der Bebauungsplan Nr. ....1 für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ verstößt auch nicht gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB bzw. § 1 Abs. 6 BauGB a.F.).
51 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmende Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine Abwägungsdisproportionalität, kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 S. 1 BauGB a.F. auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
52 
Gemessen daran ist der Bebauungsplan nicht zu beanstanden. Die von den Antragstellern gerügten Fehler im Abwägungsvorgang (1.) wie im Abwägungsergebnis (2.) liegen nicht vor.
53 
1. Der Abwägungsvorgang des Gemeinderats ist nicht zu beanstanden.
54 
a) Von einem Abwägungsausfall dahingehend, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin sich nicht um Regelungen zur Konfliktbewältigung (§ 50 BImSchG) bemüht, sondern einen Nutzungskonflikt ohne Not geschaffen habe, kann nicht die Rede sein. Der Gemeinderat hat über Jahre hinweg auf der Grundlage des „Entwicklungskonzepts Innenstadt“ von 2002 das bereits oben dargestellte Nutzungs- und Verkehrskonzept entwickelt und dabei detaillierte Zielvorstellungen und Maßnahmenkataloge aufgestellt (vgl. Nrn. 3. und 4. der Planbegründung), die Grundlage des Bebauungsplans geworden sind. Im Verlauf des Bebauungsplanverfahrens wurden umfangreiche Untersuchungen zur Verkehrssituation im Knotenpunkt Grundelbachstraße/Dürrestraße/Am Schlossberg mit einer umfangreichen Prüfung des aktuellen Verkehrsaufkommens, einer Verkehrsprognose sowie der Bewertung unterschiedlicher Ausbauvarianten eingeholt (Gutachten des Büros VPS Verkehrsplanung ... vom 25.03.2001, 07.03., 14.07. und 23.11.2005). Ferner wurden auf der Grundlage mehrerer Planungsvarianten der Kreisellösung - mit jeweils unterschiedlicher Anbindung der Straße Am Schlossberg - Detailpläne erstellt (vgl. Vorentwürfe des Ingenieurbüros ... vom 28.06.2005), die wiederum umfassend durch Lärmschutzsachverständige (jeweils mit Vergleichslärmwerten im Einzugsbereich des Kreisels, darunter auch der Erfassung der Gebäude der Antragsteller) bewertet wurden (vgl. die Lärmschutzgutachten des Büros von ... & Partner vom 26.07.2005, 25.08.2005 und November 2005). Die von den Schallschutzgutachtern vorgeschlagene, weil deutlich am lärmschonendste Variante 3 (fünfarmiger Kreisel, Einmündung der Straße Am Schlossberg in den Kreisel) wurde vom Gemeinderat nach eingehender Abwägung in den Bebauungsplan übernommen (vgl. Anlagen 2 und 3 zur Planbegründung), die von den Gutachtern empfohlenen aktiven Lärmschutzmaßnahmen wurden in die Planung eingearbeitet. Der Gemeinderat hat schließlich ein umfassendes Klimagutachten zur Bebauungsplanänderung Ökoplana vom 18.03.2005) sowie, ausgelöst durch die Einwendungen der Antragsteller, eine umfangreiche Luftschadstoffuntersuchung eingeholt (Ökoplana vom 14.12.2005). Endlich hat der Gemeinderat auch ausführlich zur Vorbelastung, zur städtebaulichen Einstufung und zum Schutzniveau des Gebiets Am Schlossberg Stellung genommen (vgl. Beschluss zu den Bedenken und Anregungen der Antragsteller).
55 
b) Auch eine Abwägungsdefizit lässt sich im Bebauungsplanverfahren nicht feststellen. Soweit die Antragsteller eine Auseinandersetzung mit ihrem Vorschlag vermissen, die Ausfahrt des geplanten Tunnelbauwerks weit nach Westen bis auf die bestehende Trasse der Grundelbachstraße zu verschieben, greift diese Rüge nicht durch. Diese vorgeschlagene Alternative schied vernünftigerweise bereits aus verkehrstechnischen Gründen aus und brauchte deswegen nicht ausdrücklich in den Abwägungsvorgang einbezogen zu werden. Der Tunnel hätte in diesem Fall, wie der Sachverständige Dr. ... in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat, eine zu enge Kurvenführung erhalten, was eine noch wesentlich stärkere Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Kurvenbereich zur Folge gehabt hätte. Ferner hätte der Tunnel bei dieser Ausgestaltung mit einer zusätzlichen Einmündung in die Alte Grundelbachstraße geführt werden müssen. Beides sei verkehrstechnisch nicht sinnvoll und zudem unfallträchtig. Dem sind die Antragsteller substantiiert nicht entgegengetreten.
56 
c) Der Gemeinderat ist bei der Abwägung auch von zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen ausgegangen. Seine Abwägungsentscheidung beruht auf fehlerfreiem Abwägungsmaterial.
57 
aa) In rechtlicher Hinsicht hat der Gemeinderat die nähere Umgebung der Grundstücke der Antragsteller an der Straße Am Schlossberg städtebaulich zutreffend als Gemengelage mit Wohn- und gewerblichen Elementen (§ 34 Abs. 1 BauGB) eingestuft und diesem Bereich demgemäß bei der Beurteilung nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) das Schutzniveau eines Mischgebiets zuerkannt.
58 
Zur näheren Umgebung der Grundstücke der Antragsteller (im Sinne wechselseitiger Prägung durch die jeweilige Nutzungen) gehört die Gebäudezeile nördlich der Straße Am Schlossberg zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 753/8 (...) und der (heutigen) Einmündung der Straße Am Schlossberg in die Grundelbachstraße. Hinzuzurechnen sind ferner (mindestens) die nördlich angrenzenden Grundstücke im Bereich zwischen der Straße Am Schlossberg und der Steighausstraße, insbesondere das große Grundstück Flst.-Nr. .... Auf diesem Grundstück stehen flache Betriebsgebäude (Garagen, Werkstatt), die teilweise bis unmittelbar an die Grenze reichen. Wie die Vertreter der Antragsgegnerin unwidersprochen in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, wurde in diesen Gebäuden über lange Zeit eine durch Baugenehmigung gedeckte Autoschlosserei betrieben. Dieser Betrieb sei zwar gewerberechtlich nicht mehr angemeldet, laufe aber in gewissem Umfang weiter. Ausweislich der vorgelegten Lichtbilder sind auf dem Grundstück gegenwärtig mehrere abgemeldete Fahrzeuge abgestellt, die nach Angaben der Vertreter der Antragsgegnerin dort repariert werden. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die gewerbliche Nutzung des Grundstücks (Autoschlosserei bzw. Kfz-Reparatur mit Kfz-Reparaturnutzung) die Eigenart der Umgebung nach wie vor prägt, da diese Nutzung im Kern fortgesetzt wird und mit einer intensivierten Wiederaufnahme durchaus gerechnet werden kann. Darauf, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller bei Besichtigung des Grundstücks keine Reparaturarbeiten feststellen konnte, kommt es rechtlich nicht an. Angesichts der Dimensionen des Grundstücks kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um einen unberücksichtigt zu lassenden bodenrechtlichen Fremdkörper handelt. Der wechselseitigen Prägung zwischen diesem Gewerbegrundstück und den südlich anschließenden Grundstücken steht auch die Anordnung der jeweiligen Baukörper nicht entgegen. Die Geräusche bei der Reparatur von Kraftfahrzeugen werden dadurch nur teilweise abgeschirmt. Der so umschriebene Bereich entspricht nach der Art der baulichen Nutzung keinem Wohngebiet. Er weist vielmehr außer Wohnhäusern und kleineren nichtstörenden Gewerbebetrieben auch eine wesentliche Nutzung mit gewerbegebietstypischem Störpotenzial auf. Das Gebiet ist daher als Gemengelage mit Elementen eines Wohn-, Misch- und Gewerbegebiets einzuordnen. Ihm ist aus Sicht des Verkehrslärmschutzes die Qualität eines Mischgebiets und nicht eines Wohngebiets nach der 16. BImSchV zuzubilligen. Gegen die Einstufung als Wohngebiet spricht zusätzlich, dass auch der südlich der Straße Am Schlossberg gelegene - zwar nicht genehmigte, seit Jahren aber genutzte und von der Antragsgegnerin als untere Baurechtsbehörde wie vom Regierungspräsidium Karlsruhe ersichtlich geduldete - befestigte Großparkplatz für 400 Pkw ebenfalls der maßgeblichen näheren Umgebung zuzurechnen ist. Großparkplätze für Besucher der Innenstadt sind in Wohngebieten indessen nicht zulässig (vgl. § 12 Abs. 2 BauNVO).
59 
bb) Auch in tatsächlicher Hinsicht ist der Gemeinderat der Antragsgegnerin von zutreffenden Abwägungsgrundlagen ausgegangen. Die von den Antragstellern gegen Methodik und Ergebnisse des Lärmschutzgutachtens des Büros ... & Partner und gegen das Verkehrsgutachten des Büros ...... erhobenen Einwände hält der Senat nicht für stichhaltig.
60 
α) Der Vorwurf der Antragsteller, das Lärmschutzgutachten des Büros ... habe unvollständige bzw. ungeeignete (den stärksten Lärmeinfall nicht abbildende) Immissionspunkte (IP) gewählt, trifft nicht zu. Laut Anlage zum Gutachten sind alle Messpunkte zur Straße Am Schlossberg hin ausgerichtet; am Gebäude ... ist ein weiterer Messpunkt auf der dem Kreisel nächstgelegenen Südwestecke angebracht. Die Nachbargebäude und topographischen Besonderheiten des Geländes werden hinsichtlich ihrer abschirmenden reflektorischen Wirkung berücksichtigt (Nr. 2.2 des Gutachtens vom 26.07.2005). Gemessen bzw. gerechnet haben die Gutachter ausweislich ihrer Stellungnahme vom November 2005 (zu den Einwendungen der Antragsteller) nach den Vorgaben der DIN 45642. Dies hat der Sachverständige ... vom Büro ... in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bestätigt. Er hat erläutert, dass nach den Rechenformeln der einschlägigen Normen und Richtlinien die Werte 0,5 m vor dem geöffneten Fenster ermittelt worden seien. Damit sei man auf der sicheren Seite, da diese Art der Berechnung in der Regel zu höheren Werten als eine Messung führe. Der Einwand der Antragsteller, die gewählten Immissionspunkte bildeten den stärksten Lärmeinfall nicht ab, trifft nicht zu. Der Sachverständige ... hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend erläutert, dass bei dem Lärmberechnungen die jeweils am lärmintensivst beaufschlagten Fenster zugrunde gelegt worden seien. Dies seien in der Regel die Fenster im Erdgeschoss, könnten im Einzelfall aber auch Fenster in den oberen Geschossen sein. Dies werde jeweils mit einem Computerprogramm überprüft. Inzwischen sei eine Nachberechnung vorgenommen worden, die für alle Fenster geschossunabhängig bei Berücksichtigung der vorzunehmenden Rundungen gleiche Werte wie im Gutachten ergeben habe. Dies gelte auch für den kritischen Immissionspunkt IP 2 in der Südwestecke des Gebäudes .... Diesen überzeugenden Erläuterungen sind die Antragsteller substantiiert nicht entgegengetreten.
61 
Demnach ist davon auszugehen, dass, wie bereits oben dargelegt, nach Verwirklichung des Bebauungsplans in der gewählten Variante 3 an den Gebäuden ...... und ... - ... die Grenzwerte für ein Mischgebiet (64/54 dB(A)) nicht überschritten, in vielen Fällen sogar deutlich unterschritten werden (vgl. Tabelle S. 726 d.A.).
62 
β) Soweit die Antragsteller zusammengefasst ferner rügen, der Verkehrslärm werde sich in Wirklichkeit im Verhältnis zum bestehenden Lärmszenario stärker als von den Gutachtern ermittelt erhöhen, trifft auch dies nicht zu. Vielmehr ist aller Voraussicht nach das Gegenteil der Fall. Nach der Lärmvergleichsberechnung im Gutachten ... (vgl. Ergänzungsgutachten vom 25.08.2005, Tabelle Bl. 737 d.A.) werden sich die Lärmpegel im hier interessierenden Umgebungsbereich entlang der Straße Am Schlossberg nur an den Gebäuden ... und ... um jeweils 5 dB(A) bzw. jeweils 2 dB(A) erhöhen, an den übrigen Gebäuden hingegen gleich bleiben (...) oder sogar geringfügig sinken (... und ...). Diese Differenzen zwischen planbedingtem Lärm und der Vorbelastung sind - was für die Abwägungsentscheidung allein relevant ist - ersichtlich nicht zu gering, sondern eher zu hoch ermittelt worden. Dies ergibt sich aus dem der Berechnung der Vorbelastung zugrundeliegenden Verkehrsgutachten ... und den Erläuterungen der Gutachter in der mündlichen Verhandlung. Die Verkehrsbelastung für die Straße Am Schlossberg wurde als „Ist-Zustand“ mit 1.107 Kfz/24h und in der Prognose für 2020 mit 1.020 Kfz/24h angenommen (Gutachten ..., Tabelle Bl. 735 d.A. im Anschluss an das Gutachten ...). Das aktuelle Verkehrsaufkommen wurde durch eine Verkehrszählung am 05.07.2005 ermittelt. Die Verkehrszählung wurde in den bekannten Spitzenstunden von 6.45 Uhr bis 8.30 Uhr und von 15.45 Uhr bis 17.30 Uhr durchgeführt. Da am Nachmittag nicht sämtliche Verkehrsströme ermittelt werden konnten, haben die Gutachter die nicht gezählten Ströme in ¼ -Stunden-Werten entsprechend den im Jahr 2000 erfassten maßgeblichen Mengen und der generellen Verkehrsentwicklung am Knotenpunkt zurückgerechnet (vgl. Nr. 4. Erläuterung im Gutachten ... vom 14.07.2005). Diese von den Gutachtern gewählte Ermittlungsmethode ist plausibel und nachvollziehbar. Dass die Gutachter mit dieser Methode unrichtige, insbesondere zu geringe, Verkehrszahlen ermittelt haben, ist nicht anzunehmen und wird auch von den Antragstellern nicht substantiiert dargelegt. Denn die Zahlen für 2000 und 1998, auf die das Verkehrsgutachten rückrechnet, lagen um 15 % höher als bei der Verkehrszählung 2005 (so Nr. 2 der Erläuterung zum Gutachten vom 14.07.2005). Dies beruht, wie die Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert haben, auf Verkehrsverlagerungen zwischen 2000 und 2005 aufgrund externer baulicher Maßnahmen, die zu einem gewissen Rückgang geführt haben.
63 
γ) Ein zu geringer Pegelunterschied zwischen dem „Bestandslärm“ und der künftigen Lärmbelastung (nach Realisierung des Bebauungsplans) oder eine zu niedrige Bewertung des künftigen Verkehrslärms ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Behandlung des Zu- und Abfahrtslärms zu dem südlich der Straße Am Schlossberg gelegenen Großparkplatz mit 400 Stellplätzen. Der Verkehr von und zu diesem Parkplatz macht, wie die Verkehrszählung 2005 ergeben hat, etwa 50 % des auf der Straße Am Schlossberg festgestellten Verkehrs aus. Diese bereits im Gutachten vom 14.07.2005 (Erläuterung Nr. 7) getroffene Feststellung hat der Sachverständige Dr. ... in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt. Er hat, wie auch bereits im Gutachten (Erläuterung Nr. 7, a.a.O.), ferner darauf hingewiesen, dass dieser Verkehrsanteil von 50 % bei der Ermittlung der künftigen Belastung nach Verwirklichung des Bebauungsplans und des Kreisels nicht berücksichtigt worden ist und dass dieser Verkehrsanteil daher auch im Schallschutzgutachten ... nicht eingestellt wurde. Diese Herausrechnung des Parkplatzlärms ist nicht zu beanstanden, da der Großparkplatz nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zulässig ist und daher künftig (im Austausch gegen die festgesetzten baulichen Nutzungen mit Tiefgarage) künftig wegfallen wird.
64 
Beide Gutachter haben allerdings darauf hingewiesen, dass sie in gleicher Weise auch bei der Ermittlung der Vorbelastungen den Zu- und Abfahrtsverkehr zu dem Großparkplatz nicht eingestellt haben, um „auf der sicheren Seite“ zu sein (ebenso Verkehrsgutachten, Erläuterung Nr. 7, a.a.O.). Damit haben sie die tatsächliche Vorbelastung der Gebäude an der Straße Am Schlossberg nicht voll erfasst. Denn, wie dargelegt, ist der Großparkplatz seit Jahren vorhanden und geduldet, so dass er als gebietsprägende Verkehrsanlage dem Bestand zuzurechnen ist. Geschieht dies, so fällt der Vergleich der Vorbelastung und der künftigen Verkehrslärmbelastung für die Anlieger der Straße Am Schlossberg - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht schlechter, sondern besser aus als seinerzeit von den Gutachtern (als Grundlage der Abwägung) dargestellt. Der Schallschutzsachverständige ... hat dazu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, bei Berücksichtigung des Ist-Zustands einschließlich des Verkehrs zum und auf dem Parkplatz läge die Vorbelastung mit Verkehrslärm um 3 bis 4 dB(A) höher als bei seinen Berechnungen angenommen. Daraus folgt, dass sich bei allen Antragstellern, selbst am Gebäude ... die Verkehrslärmpegel planbedingt jedenfalls nicht verschlechtern, sondern möglicherweise sogar nicht ganz unerheblich verbessern werden. Selbst an dem dem Kreisel am nächsten gelegenen Wohnhaus ...... wird die planbedingte Lärmzunahme nur noch etwa 2 dB(A) betragen.
65 
2. Vor dem Hintergrund der so ermittelten Verkehrslärmwerte ist der Bebauungsplan auch im Ergebnis nicht zu beanstanden (keine Abwägungsdisproportionalität). Für die Planung sprechen, wie oben im Einzelnen dargelegt, eine Vielzahl gewichtiger städtebaulicher öffentlicher Belange. Die Mehrzahl der im Plangebiet lebenden und wohnenden Bürger wird von der Planung hinsichtlich Verkehrsentlastung wie auch im Hinblick auf das Nutzungskonzepts profitieren. Die Belange der Antragsteller und anderer Anwohner auf Erhaltung gesunder Wohnverhältnisse werden gewahrt, eine Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV findet nicht statt. Ausgehend davon, dass die Lärmbelastung im Verhältnis zur aktuellen Lage für die Gebäude an der Straße Am Schlossberg ganz überwiegend nicht steigt, werden die Interessen dieser Anwohner gegenüber den öffentlichen Belangen nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt. Dies würde, wie der Senat bemerkt, selbst dann gelten, wenn den Anliegergrundstücken das Verkehrslärmschutzniveau eines Wohngebiets zuzuerkennen wäre. Nach den Berechnungen im Lärmschutzgutachten müssen lediglich drei an das Plangebiet angrenzende Grundstücke Überschreitungen bei den Grenzwerten der 16. BImSchV für ein Mischgebiet hinnehmen, nämlich die Grundstücke ...... und ... im südlichen Plangebiet (Überschreitung zwischen 3 und 5 dB(A) sowie das Grundstück ... direkt am Kreisel (Überschreitung des nächtlichen Grenzwerts um 2 dB(A). Diese Grundstücke erhalten nach dem Willen des Plangebers passiven Lärmschutz. Dieser brauchte, ja durfte im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248; Beschluss vom 30.11.2006 - 4 BN 14.06 - juris sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.07.1997 - 5 S 3391/94 -, VBlBW 1998, 177 ff.). Auf der anderen Seite führt die Untertunnelung und das Kreiselkonzept im Verbund mit den aktiven Lärmschutzmaßnahmen dazu, dass im Abschnitt der Alten Grundelbachstraße der Verkehr und die Verkehrsimmissionen deutlich reduziert werden. Das Tunnelkonzept und die Lage der Tunneltrasse sind wiederum Voraussetzung für die angestrebte städtebauliche Aufwertung und Nutzung des neuen Burgenviertels auf geeigneten Grundstücken. Insgesamt ist es daher nicht zu beanstanden, wenn der Gemeinderat die verhältnismäßig geringen Lärmnachteile für einzelne Grundstückseigentümer hinter den Interessen der Mehrheit anderer Gebietsbewohner an einem lärmmindernden Verkehrskonzept im Verbund mit dem damit verknüpften Nutzungskonzept zur Revitalisierung des neuen Burgenviertels zurückgesetzt hat. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass eine kleinere Fläche südlich der Straße Am Schlossberg bis zur geplanten Gebietserschließungsstraße als Mischgebiet ausgewiesen wird. Die Antragsgegnerin und der Gemeinderat haben nachvollziehbare und städtebaulich gerechtfertigte Gründe für dieses Nutzungskonzept dargetan (Puffer zum südlich angrenzenden allgemeinen Wohngebiet, Unterbringung von gemischter Wohn- und gewerblicher Nutzung). Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung Bezug genommen werden. Dort führt die Antragsgegnerin ferner zu Recht aus, dass die Tunneltrasse mit ihrer - kurzen - Strecke mit nur 40 km/h Höchstgeschwindigkeit nicht gegen § 45 Abs. 1 c) StVO verstößt.
66 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
67 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
68 
Beschluss
vom 28. Februar 2007
69 
Der Streitwert für das Verfahren wird nach §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG endgültig auf insgesamt 30.000,-- EUR (10.000,-- EUR je Grundstück der Antragsteller) festgesetzt.
70 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
29 
Die Anträge der Antragsteller sind statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Der Senat geht - wenn auch unter Zurückstellung von Bedenken - davon aus, dass alle Antragsteller (noch) nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGOantragsbefugt sind.
I.
30 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch eine Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. Dies ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung (etwa nach § 9 Abs. 1 BauGB) wendet, die unmittelbar dieses Grundstück betrifft, indem sie Inhalt und Umfang des Grundeigentums bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 ff. und Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972 ff.). Eine Verletzung des Grundeigentums kann darüber hinaus ggf. auch durch Festsetzungen auf Nachbargrundstücken in Betracht kommen und auch in diesem Fall eine Antragsbefugnis von Grundeigentümern innerhalb wie außerhalb des Plangebiets begründen. Dieser mittelbaren Eigentumsbetroffenheit braucht allerdings regelmäßig nicht nachgegangen zu werden. Denn die Verletzung eines die Antragsbefugnis begründenden Rechts kann sich nicht nur aus Art. 14 Abs. 1 GG, sondern auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB1 Abs. 6 BauGB a.F.) enthaltene - drittschützende - Abwägungsgebot ergeben. Dieses reicht in jedem Fall weiter, weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus auch bestimmte private Interessen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 f. = BauR 2000, 1834 f.; zur drittschützenden Wirkung vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 f. = BauR 1999, 134 ff.). Das Abwägungsgebot hat hinsichtlich solcher privaten Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Dabei ist nicht jeder private Belang abwägungserheblich, sondern nur solche Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben, was jeweils im Einzelfall zu beurteilen ist. Geht es wie hier um die Festsetzung von Verkehrsanlagen, so ist die Frage der sich hieraus für die Nachbarschaft ergebenden Verkehrsimmissionen grundsätzlich städtebaulich relevant. Die Rechtsordnung verhält sich gegenüber den Belangen des Verkehrslärmschutzes insofern nicht neutral, gesetzlicher Schutzbedarf wird anerkannt, wie sich aus §§ 3, 41 ff. und 50 BImSchG, aber auch aus § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199 ff.). Lärmbelästigungen dürfen nur dann außer Betracht bleiben, wenn betroffene Grundstückseigentümer kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage haben oder wenn die Belästigungen quantitativ als lediglich geringfügig einzustufen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 711; Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O.). Mehr als nur geringfügige Lärmeinwirkungen sind auch dann abwägungsrelevant, wenn sie unterhalb der Schwelle bleiben, die nach den einschlägigen technischen Regelwerken Lärmschutzmaßnahmen zwingend erforderlich macht (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O.).
31 
Welche Lärmeinwirkungen innerhalb dieses Rahmens mehr als geringfügig und damit abwägungserheblich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, d.h. der jeweiligen konkreten Situation und dem jeweils verfolgten konkreten Planungsziel ab. Eine Regel dahin, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß oder nur das Erreichen der in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV genannten Schallpegel die Abwägungserheblichkeit begründen, lässt sich nicht aufstellen. Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, ZfBR 1998, 111 [Ls.]). Anknüpfungspunkt für eine Bewertung ist der Störungsgrad der planbedingten Lärmzunahme. Nach den Erkenntnissen der Akustik ist eine Zunahme des Dauerschallpegels von 3 dB(A) vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar, während Pegelzunahmen von bis zu 2,2 dB(A) nicht bzw. kaum feststellbar sind (so die Erkenntnisse im Urteil des Senats vom 14.05.1997, a.a.O., m.w.N.). Erhöhungen im kaum wahrnehmbaren Bereich sind regelmäßig dann nicht abwägungserheblich, wenn es sich um einen bereits vorbelasteten innerstädtischen Bereich handelt (Urteil vom 14.05.1997, a.a.O.: Festspielhaus Baden-Baden); andererseits können solche kaum wahrnehmbaren Lärmerhöhungen in bisher ruhigen Gebieten mit geringer Verkehrsbelastung abwägungsbeachtlich sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992, a.a.O. und vom 18.02.1994 - 4 NB 24.93 -, DÖV 1994, 873). Erheblich sind für das menschliche Ohr kaum hörbare Lärmerhöhungen grundsätzlich auch dann, wenn der Gesamtverkehrslärm nach Planverwirklichung die Richt- oder Grenzwerte technischer Regelwerke überschreitet (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O. sowie Urteil des Senats vom 22.09.2005 - 3 S 772/05 -, BRS 69, Nr. 51).
II.
32 
Gemessen daran ist zwar auf Grundlage der Berechnungen und Messungen der Schallschutzgutachter (Büro von ... & Partner) davon auszugehen, dass der Verkehrslärm sich bei keinem der Antragsteller planbedingt mehr als geringfügig erhöht und dass auch die für die Grundstücke der Antragsteller maßgeblichen Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) nicht überschritten werden. Dies ergibt sich aus der Tabelle in der ergänzenden Stellungnahme vom 25.08.2005, in der die Lärmbelastung vor und nach der Planverwirklichung verglichen wird. Nach Feststellung der Gutachter wird sich unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen der Lärmpegel am Gebäude des Antragstellers Ziff. 5 (...) nicht verändern und am Gebäude des Antragstellers Ziff. 1 und 2 (...) nachts sogar um 1 dB(A) verringern. Lediglich für das am stärksten lärmbelastete Grundstück der Antragsteller Ziff. 3 - 4 (...) wird eine Lärmzunahme von tags und nachts jeweils 2 dB(A) attestiert. Dieser Zuwachs liegt in einem kaum wahrnehmbaren Bereich. Die prognostizierten Lärmimmissionen (Tabelle S. 14 des Grundgutachtens vom 26.07.2005) liegen zudem bei den Gebäuden ... und ... mit 53/45 dB(A) und 50/43 dB(A) deutlich unter den Grenzwerten der 16. BImSchV sowohl für Mischgebiete (64/54 dB(A)) als auch für Wohngebiete (59/49 dB(A)). Auch bei dem Gebäude ... werden mit prognostizierten 60/53 dB(A) die Grenzwerte für ein Mischgebiet bei weitem nicht erreicht und nur die Werte eines Wohngebiets würden überschritten. Ein noch weit geringerer Lärmzuwachs ergibt sich zudem dann, wenn beim „Bestandslärm“ der Verkehr zum und auf dem Großparkplatz südlich der Straße Am Schlossberg mit einbezogen wird. In diesem Fall müsste die Vorbelastung nach Angabe der Gutachter in der mündlichen Verhandlung noch um 3 bis 4 dB(A) höher angesetzt werden (dazu im Einzelnen unten B III, 2 b) bb)).
33 
Ungeachtet dieser gutachterlichen Erkenntnislage kann den Antragstellern aber die Antragsbefugnis gleichwohl nicht abgesprochen werden. Denn die Antragsteller haben die Annahmen sowohl des Schallschutzgutachtens als auch des Verkehrsgutachtens in substantiierter Weise tatsächlich wie rechtlich angegriffen. Sie machen geltend, dass falsche Messpunkte gesetzt, das Verkehrsaufkommen fehlerhaft ermittelt und das Immissionsschutzniveau ihrer Grundstücke zu niedrig bewertet worden seien. Diese Einwendungen greifen, wie nachfolgend darzulegen sein wird, zwar nicht durch. Hierfür bedarf es jedoch einer vertieften Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten der Antragsteller. Es wäre verfehlt, diese Auseinandersetzung auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern. Demgemäß hat der erk. Gerichtshof entschieden, dass die Antragsbefugnis selbst bei einer gutachterlich festgestellten planbedingten Abnahme des Verkehrslärms dann zu bejahen ist, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen des der Abwägung zugrunde liegenden Schallgutachtens nachvollziehbar in Frage gestellt werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.03.1998 - 8 S 1338/97 -, DÖV 1998, 936 [Ls.]). Dem schließt sich der Senat an. Ausgehend vom Vortrag der Antragsteller erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Interesse verletzt werden könnten.
B.
34 
Die Anträge sind jedoch nicht begründet. Der Bebauungsplan Nr. ....1 für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ leidet an keinen rechtserheblichen Verfahrensfehlern (dazu I.). Er ist ferner nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich (dazu II.) und verstößt auch weder im Vorgang (Ermittlung der Abwägungsgrundlagen) noch im Ergebnis gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB bzw. § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (dazu III.).
I.
35 
Die von den Antragstellern gerügten Verfahrensfehler liegen nicht vor.
36 
1. Die rechtzeitig (§ 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) erhobene und nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtliche Rüge der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe im Rahmen der zweiten Offenlage sowohl bei der Bekanntmachung als auch der eigentlichen Auslegung in mehrfacher Hinsicht gegen § 3 Abs. 2 BauGB verstoßen, greift nicht durch. Der Senat kann dabei offen lassen, ob sich das Offenlageverfahren, wie in der Überleitungsvorschrift des § 244 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich vorgesehen, noch nach dem BauGB in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung richtete (§ 3 Abs. 2 BauGB 1998/2001 - BauGB a.F. -) oder ob die strengeren Anforderungen der §§ 4 a Abs. 3, 3 Abs. 2 des BauGB i.d.F. des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau - EAG Bau - vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359, BauGB n.F.) einschlägig sind. Denn auch wenn die Antragsgegnerin von der Möglichkeit der Anwendung neuen Rechts für den Verfahrensabschnitt der Offenlegung aufgrund von § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB Gebrauch gemacht hat, wovon nach den insofern eindeutigen Formulierungen in der amtlichen Bekanntmachung auszugehen ist, ist sie den gesetzlichen Anforderungen gerecht geworden.
37 
Nach § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB n.F. ist ein Bebauungsplan, der - wie hier - nach dem ersten Offenlageverfahren geändert wird, erneut auszulegen. Das Verfahren erfolgt, sofern nicht von den Vereinfachungen nach § 4 a Abs. 3 Satz 2 ff. BauGB Gebrauch gemacht wird, nach § 3 Abs. 2 BauGB. Danach sind u.a. die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen (Satz 1). Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (Satz 2). Beide Verfahrensschritte - die Bekanntmachung wie die eigentliche Auslegung - müssen sich am Zweck des § 3 Abs. 2 BauGB messen lassen, der darin besteht, interessierte Bürger anzuregen, sich am Verfahren zu beteiligen und damit zur Planungseffektivierung, Planungsakzeptanz und zur Sicherung des Rechtsfriedens beizutragen (sog. Anstoßfunktion).
38 
Die Bekanntmachung hat demnach in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem potentiell betroffenen Bürger sein Interesse an Information und an einer Beteiligung mittels Anregungen bewusst zu machen und dadurch auch gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen (so bereits BVerwG, Urteil vom 06.07.1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 f.). Die Bekanntmachung muss zunächst so formuliert sein, dass der Bürger erkennen kann, ob er überhaupt betroffen ist; dies setzt eine konkrete Bezeichnung des betreffenden Bebauungsplans - auch in räumlicher Hinsicht - voraus (vgl. Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., 2005, § 3 RdNr. 14). Die Bekanntmachung darf auch inhaltlich keine Zusätze enthalten, die geeignet sind, das jedermann zustehende Recht auf Geltendmachung von Anregungen und Bedenken einzuschränken; unzulässig sind mithin Zusätze, die - sei es gewollt oder ungewollt - als Einengung der zugelassenen Beteiligung oder als irreführend verstanden werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.07.1996 - 5 S 1697/95 -, VBlBW 1997, 24 ff.; Urteil vom 24.09.1998 - 8 S 989/99 -, BRS 62 Nr. 23). Insofern muss etwa auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass Anregungen auch schriftlich ohne Erscheinen bei der Gemeinde vorgebracht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.2004 - 8 S 351/04 -, BWGZ 2005, 62 f.). Andererseits darf aber auch verlangt werden, dass die Anregungen in schriftlich niedergelegter Form (Brief oder Protokoll) erklärt werden müssen, um deren Inhalt auf Dauer verlässlich festhalten zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.1992 - 4 NB 39.96 -, VBlBW 1997, 296 f.); zulässig ist auch ein Vorbehalt, dass jeder Einwender seine vollen Personalien angeben und sein Grundstück/Gebäude genau bezeichnen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.07.1996, a.a.O.). Hieraus werden zwei sich bedingende Zielrichtungen der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB deutlich. Die Bekanntmachung muss einerseits „anstoßen“, also zur umfassenden Beteiligung ohne psychologische Hemmschwellen anregen (so auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.2004, a.a.O). Andererseits darf die Gemeinde in der Bekanntmachung aber auch Vorkehrungen treffen, um einen sicheren und verlässlichen Verfahrensablauf zu gewährleisten und damit die „angestoßene“ Bürgerbeteiligung zweckentsprechend umzusetzen. Diese Vorkehrungen müssen verhältnismäßig und so ausgestaltet sein, dass sie vom Bürger nicht als Schranke seines Beteiligungsrechts empfunden werden. Abzustellen ist dabei nach Auffassung des Senats auf einen am Gemeindeleben interessierten, aufgeschlossenen und mündigen Bürger, der - im Bewusstsein, dass die Gemeindeverwaltungen ihre (hoheitlichen) Aufgaben heutzutage service- und „kundenorientiert“ erbringen - zweckentsprechende Organisationsmaßnahmen nicht als hinderlich begreift.
39 
Diese Grundsätze gelten auch für die eigentliche Auslegung der Planunterlagen. Auch insofern dürfen dem um Einsichtnahme nachsuchenden Bürger keine unangemessenen zeitlichen (etwa: nur wenige Dienststunden), örtlichen, sachlichen oder auch nur psychologisch hemmenden Hindernisse in den Weg gelegt werden, die geeignet sind, ihn vom Einblick in die Unterlagen abzuhalten oder abzubringen. Dies setzt eine zielführende Beschilderung voraus, die den Bürger zu den in der Bekanntmachung genannten Diensträumen führt. Dabei hält es der Senat nicht für unerlässlich, dass das Dienstzimmer mit den ausgelegten Plänen gewissermaßen „anonym“ aufgesucht werden kann. Vielmehr kann es zumutbar sein und im Interesse eines geordneten und auch für den Bürger informativen Verfahrensablaufs zulässigerweise gefordert werden, sich vor der Einsichtnahme formlos anzumelden oder sich auf sonstige Weise durch einfache Rücksprache Zutritt zum Auslegungsraum zu verschaffen. Auf diese Weise können nicht nur Manipulationen an den ausliegenden Planunterlagen verhindert, sondern es kann auch ein ruhiges Umfeld bei der Einsichtnahme gewährleistet sowie nicht zuletzt dafür Sorge getragen werden, dass ggf. Mitarbeiter zur Information des Bürgers bereitstehen. Ein mündiger Bürger wird diese Vorgehensweise verstehen und sie nicht als psychologische Hemmschwelle empfinden. Zwar verlangt die - auch von den Antragstellern zitierte - Rechtsprechung des erk. Gerichtshofs zu § 3 Abs. 2 BauGB, dass „jeder Interessierte ohne weiteres, d.h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann“ (vgl. Urteile vom 02.05.2005 - 8 S 582/04 -, BRS 69 Nr. 53, und vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 -, VBlBW 1999, 178 ff.). Diese Aussage betrifft jedoch nur die Art und Weise der Präsentation von Planunterlagen im Auslegungsraum selbst (das „Bereithalten auf einem für Dritte nicht frei zugänglichen Aktenschränkchen“ genügt nicht), nicht jedoch eine formlose Vorsprache oder das Passieren weiterer Räume auf dem Weg dorthin. Der Senat kann daher offen lassen, ob der genannten engen Rechtsprechung noch zu folgen ist.
40 
Gemessen an diesen Maßstäben ist weder die Bekanntmachung der Offenlage noch die Auslegung der Planunterlagen im Rathaus der Antragsgegnerin zu beanstanden.
41 
a) Die Rüge der Antragsteller, die amtliche Bekanntmachung in den Weinheimer Nachrichten vom 15.10.2005 werde den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB n.F. nicht gerecht, geht fehlt. In dieser Bekanntmachung sind Ort, Zeit und Zeitraum der Einsichtnahme den gesetzlichen Vorgaben entsprechend klar und bestimmt angegeben. Der Bebauungsplan wird namentlich genannt und das Plangebiet durch eine Planskizze räumlich erfassbar dargestellt. Die verfügbaren umweltbezogenen Stellungnahmen werden bezeichnet, auf die verschiedenen Formen der Stellungnahme (schriftlich, mündlich, zu Protokoll) wird hingewiesen und die genaue Adresse des Auslegungsorts wird angegeben. Die Bekanntmachung entfaltet insofern räumlich wie inhaltlich die ihr vom Gesetz zugewiesene Anstoßwirkung für interessierte und potentiell betroffene Bürger. Sie enthält entgegen der Auffassung der Antragsteller auch sonst keine Zusätze, die geeignet sind, als Beschränkung dieses jedermann zustehenden Einsichtsrechts verstanden zu werden. Der Satz „Um Terminsvereinbarung unter der Telefonnummer … wird gebeten“ stellt keine derartige Einschränkung dar. Dieser Passus ist sprachlich unmissverständlich als Bitte formuliert und war von der Antragsgegnerin offensichtlich auch so gemeint. Die Gefahr, dass er als Zwang zu einer obligatorischen vorherigen telefonischen Anmeldung fehlinterpretiert werden könnte, sieht der Senat nicht. Aus der Formulierung folgt aus der Sicht des mündigen Bürgers, dass es sich lediglich um einen Wunsch, vor allem um ein „kundenorientiertes“ Serviceangebot des Amts für Stadtentwicklung handelt, von dem der Einsichtswillige - auch im eigenen Interesse - Gebrauch machen kann, aber nicht muss.
42 
b) Auch die Modalitäten der Auslegung selbst werden den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB n.F. gerecht. Der Bebauungsplanentwurf, seine Begründung sowie die in der Bekanntmachung angekündigten umweltbezogenen Stellungnahmen (Lärmschutz- und Klimagutachten) lagen vollständig, sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar in dem dafür eigenständig vorgesehenen Dienstzimmer 403 im Amt für Stadtentwicklung der Antragsgegnerin aus; sie konnten dort - nach Ankunft - auch ohne weitere Bemühungen oder Zwischenschritte eigenständig und ungestört eingesehen werden. Den Anforderungen der Rechtsprechung des erk. Gerichtshofs wurde insoweit entsprochen (vgl. Nachweise zuletzt im Beschluss vom 02.05.2005 - 8 S 582/04 -, BWGZ 2006, 130). Dass die Antragsgegnerin (in Ausübung der ihr in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB eingeräumten Ermächtigung) nur das Lärmschutz- und das Klimagutachten als „wesentliche“ umweltbezogene Stellungnahmen einstufte und auslegte, nicht jedoch das diesen mittelbar zugrunde liegende Verkehrsgutachten des Büros..., ist nicht zu beanstanden, von einer offensichtlich falschen oder rechtsmissbräuchlichen Handhabung der Einschätzungsermächtigung kann keine Rede sein (vgl. dazu Gaentzsch, in: Berliner Komm. zum BauGB, 3. Aufl., § 3 RdNr. 17).
43 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller wurden seinerzeit interessierte Bürger auch weder durch eine unzureichende Beschilderung oder durch faktische bzw. psychologische Barrieren „auf dem Weg zum Auslegungsort“ davon abgebracht, die Bebauungsplanunterlagen im Dienstzimmer 403 des Rathauses aufzusuchen. Aufgrund der Angaben in der Bekanntmachung war dem interessierten Bürger bekannt, dass das Zimmer 403 zum Amt für Stadtentwicklung der Antragsgegnerin gehört. Dieses Amt befindet sich im 3. OG des Rathauses und konnte aufgrund eines entsprechenden Hinweisschildes im Eingangsbereich des Erdgeschosses ohne weiteres gefunden werden, auch wenn auf diesem Hinweisschild die einzelnen Zimmernummern nicht aufgeführt waren. Nach der Ankunft im 3. OG erschloss sich dem Bürger ohne nennenswerte Schwierigkeiten, dass das Zimmer 403 hinter der vom Treppenhaus aus linken Tür liegen muss. Eine diesbezügliche Ungewissheit konnte auch dann nicht entstehen, wenn im Auslegungszeitraum der heute sichtbare Aufkleber „Zimmer 401 - 409“ noch nicht vorhanden war, was zwischen den Beteiligten streitig ist. Denn die einzige Alternative, die - vom Treppenhaus aus - rechte Tür, schied eindeutig aus, weil dort auf die in diesem rechten Flügel liegenden Zimmer 410 - 413 hingewiesen wurde (vgl. dazu auch den Gedächtnisvermerk von RA Dr. ...). Das damals unstreitig an der linken Tür vorhandene Schild mit der Aufschrift „Zimmer 401, Amtsleiter Stadtentwicklung Herr ..., Sekretärin Frau ...“ konnte keinen ernsthaften Zweifel daran aufkommen lassen, dass das Zimmer 403 nur über diese Tür zu erreichen war. Hinter der Tür befindet und befand sich das Vorzimmer 401 der Sekretärin, dahinter gelangte und gelangt man auf geradem Weg in das Zimmer 403, das mit einem bereits nach Eintritt deutlich sichtbaren Schild gekennzeichnet ist. Das Dienstzimmer des Amtsleiters (Zimmer 402) geht links vom Vorzimmer ab und muss auf dem Weg zum Zimmer 403 nicht durchquert werden. Ein vom Treppenhaus her ankommender Bürger konnte auch nicht den Eindruck gewinnen, er müsse zunächst das „Nadelöhr“ des Dienstzimmers des Behördenleiters hinter sich bringen. Dagegen sprach und spricht der Hinweis „Zimmer 401, Amtsleiter … Sekretärin Frau ... “ (Hervorhebung durch den Senat). Er machte und macht deutlich, dass sich hinter der Tür zum linken Flügel des Amts für Stadtentwicklung - wie üblich - nicht direkt das Büro des Amtsleiters, sondern zunächst ein Vorzimmer befindet. Dass ein interessierter Bürger, um zum Zimmer 403 zu gelangen, zunächst im Vorzimmer 401 anklopfen bzw. dieses Zimmer (bei Existenz eines Schildes mit dem Inhalt „Bitte eintreten“) schlicht betreten, und es sodann durchqueren muss, stellt kein die Zugänglichkeit zu den Planunterlagen nennenswert einschränkendes (faktisches oder auch nur psychologisches) Hindernis dar. Unstreitig wurde und wird der Besucher (so auch RA Dr. ...) in diesem Fall von der Sekretärin ohne weitere Nachfragen sofort in das Zimmer 403 weitergeleitet, wo er ungestört Einblick in die dort ausliegenden Unterlagen nehmen kann. Diese Vorgehensweise dient dem Ziel einer geordneten, korrekten und effektiven Durchführung des Offenlageverfahrens. Die Gemeinde darf Vorkehrungen treffen, um sich einen Überblick über die Zahl und die Absichten einsichtswilliger Bürger zu verschaffen, um sie ggf. hintereinander einlassen und auch prüfen zu können, ob keine Planunterlagen mitgenommen werden. Mündige Bürger haben für eine solche Vergehensweise Verständnis. Sie werden dadurch, dass sie sich ggf. durch Anklopfen Zutritt zum Vorzimmer verschaffen müssen, in ihren Beteiligungsrechten weder tatsächlich zweckwidrig beschränkt noch empfinden sie dies subjektiv so.
44 
2. Auch die Rüge, bei den beiden Offenlagebeschlüssen des Ausschusses für Technik und Umwelt am 13.04. und 12.10.2005 habe der befangene „Stadtrat“ ... an der Abstimmung teilgenommen, ist unbegründet. Herr ... ist kein gewähltes Gemeinderatsmitglied, also kein Stadtrat, sondern gehört dem Ausschuss für Technik und Umwelt lediglich als beratendes Mitglied, d.h. als gewählter sachkundiger Einwohner an (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 GO). Beratende Mitglieder nehmen nur an den Beratungen der Gremien teil, stimmberechtigt bei Beschlüssen sind sie nicht. Welche Auswirkungen es hat, wenn beratende Mitglieder trotz Befangenheit an der Beratung mitwirken, kann dahinstehen. Denn laut Protokoll beider Sitzungen des Ausschusses hat Herr ... den Sitzungsraum jeweils vor Beginn der Ausschussberatung verlassen. Zweifel an der Richtigkeit der Protokolle bestehen nicht. Die von den Antragstellern behaupteten Unstimmigkeiten zwischen der jeweiligen Zahl der anwesenden und abstimmenden Ausschussmitglieder liegen nicht vor. Als anwesend wurden im Protokoll beider Sitzungen jeweils nur die Stadträte/Stadträtinnen, also nur die beschließenden Ausschussmitglieder, aufgeführt (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 GO). Am 13.04.2005 waren laut Protokoll außer Oberbürgermeister Bernhard, dem Vorsitzenden, 19 Stadträte und am 12.10.2005 waren 18 Stadträte anwesend. Damit waren am 13.04.2005 20 Ausschussmitglieder und am 12.10.2005 19 Ausschussmitglieder stimmberechtigt. Diese Zahl stimmt mit dem protokollierten Abstimmungsergebnis in beiden Sitzungen exakt überein. Demnach sind beide Beschlüsse verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Abgesehen davon hätte aber auch ein wegen Befangenheit rechtswidriger Offenlagebeschluss auf die Wirksamkeit des - seinerseits offenkundig rechtmäßigen - Satzungsbeschlusses weder landesrechtlich noch bundesrechtlich durchgeschlagen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.04.1988 - 4 N 4.87 -, BVerwGE 79, 200 ff., sowie vorangehend der Vorlagebeschluss des VGH Bad.-Württ. vom 06.10.1987 - 5 S 3124/86 -).
45 
Der Bebauungsplan Nr. ....1 für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
II.
46 
An der Erforderlichkeit der Planung bestehen keine Bedenken.
47 
1. Nach § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Nach § 1 Abs. 3 BauGB ist die Gemeinde grundsätzlich auch befugt, durch bauplanerische Festsetzungen im Rahmen der Selbstverwaltung eine gemeindliche Verkehrspolitik zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.04.1997 - 4 BN 1.97 -, BRS 59, Nr. 1). Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.) oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Damit handelt es sich bei dem Merkmal der Erforderlichkeit um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92,8).
48 
2. Diesen Anforderungen wird der Bebauungsplan Nr. ....1 „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ ohne weiteres gerecht. Mit dem Plan werden, wie im Tatbestand bereits dargestellt, gebündelt mehrere - teils eigenständige, teils sich gegenseitig bedingende - Ziele verfolgt. Grundlagen sind ein Konzept zur umfassenden Neugestaltung der Nutzungen sowie ein dieses ergänzendes aber auch selbständig für erforderlich gehaltenes Verkehrskonzept. Es geht darum, durch Untertunnelung der stark befahrenen L 3257 (Ortsdurchfahrt in Richtung Odenwald/Birkenau) einen großen zentralen innerstädtischen Bereich aufzuwerten und in den Stadtorganismus einzubinden. Gleichzeitig soll der Verkehrsfluss im Knotenpunkt zwischen den Einmündungen der Straße Am Schlossberg und Dürrestraße verbessert werden. Im Plangebiet sollen geeignete und zweckentsprechend geschnittene Flächen für Verbrauchermärkte sowie für Dienstleistungsbetriebe im Gesundheits- und Seniorenbereich sowie ein neues Wohngebiet mit vorrangig barrierefreien und seniorengerechten Wohnungen geschaffen werden. Die genannten Gebiete werden über die nunmehr verkehrsberuhigte Alte Grundelbachstraße und einer (verbreiterten bzw. neuen) Verbindungsachse für Fußgänger zwischen dem Alten Burgweg und der Hauptstraße mit der Innenstadt verzahnt. Zusätzlich soll der Bedarf nach öffentlichen Stellplätzen über den Bedarf der neu entstehenden Gewerbebetriebe hinaus gedeckt werden. Das Nutzungskonzept wird umgesetzt durch Ausweisung eines geräumigen Kerngebiets, zweier im Randbereich gelegener kleinerer Mischgebiete sowie einem allgemeinen Wohngebiet, durch Planung von Sichtachsen mit Wegerechten zwecks Verbindung zur Straße Am Schlossberg sowie durch Anlage eines ovalen fünfarmigen Verkehrskreisels, der alle im Knotenpunkt ankommenden Verkehrsströme (L 3257 neu, Alte Grundelbachstraße, Straße Am Schlossberg sowie die stark befahrene Dürrestraße) aufnimmt und dadurch bisher kurz hintereinander erfolgende Einmündungen ersetzt. Die Belastung der Anwohner der Alten Grundelbachstraße, und damit eines Großteils der Gebietsbewohner, wird durch die geplante Tunnellösung erheblich reduziert.
49 
3. Der Bebauungsplan dient demnach in mehrfacher Weise gewichtigen städtebaulichen Zielen. Er fördert gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs 6 Nr. 1 BauGB), trägt den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung und den sozialen Bedürfnissen alter Menschen Rechnung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 und 3 BauGB), dient der Erhaltung und Fortentwicklung eines Ortsteils (des Burgenviertels, § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB), aber auch den Belangen der Wirtschaft im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung und Stärkung des Mittelzentrums Weinheim (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) sowie den Belangen des Verkehrs, des Umweltschutzes und nicht zuletzt der Umsetzung des lange diskutierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts der Antragsgegnerin von 2002 (§ 1 Abs. 6 Nrn. 7 und 11 BauGB). Zur Erreichung dieser städtebaulich begründeten Ziele sind die Regelungen im Bebauungsplan auch erforderlich. Dass Teile des Plankonzepts in Zusammenarbeit und Abstimmung mit Investoren erarbeitet worden sind, ist unschädlich. Städtebaulich ist vielmehr sinnvoll, sich zwecks zeitnaher Umsetzung aller mit dem Plan verfolgten Ziele rechtzeitig mit Interessenten in Verbindung zu setzen und sich mit diesen abzustimmen, sofern - was hier außer Frage steht - die Planungshoheit des Gemeinderats unangetastet bleibt.
III.
50 
Der Bebauungsplan Nr. ....1 für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ verstößt auch nicht gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB bzw. § 1 Abs. 6 BauGB a.F.).
51 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmende Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine Abwägungsdisproportionalität, kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 S. 1 BauGB a.F. auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
52 
Gemessen daran ist der Bebauungsplan nicht zu beanstanden. Die von den Antragstellern gerügten Fehler im Abwägungsvorgang (1.) wie im Abwägungsergebnis (2.) liegen nicht vor.
53 
1. Der Abwägungsvorgang des Gemeinderats ist nicht zu beanstanden.
54 
a) Von einem Abwägungsausfall dahingehend, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin sich nicht um Regelungen zur Konfliktbewältigung (§ 50 BImSchG) bemüht, sondern einen Nutzungskonflikt ohne Not geschaffen habe, kann nicht die Rede sein. Der Gemeinderat hat über Jahre hinweg auf der Grundlage des „Entwicklungskonzepts Innenstadt“ von 2002 das bereits oben dargestellte Nutzungs- und Verkehrskonzept entwickelt und dabei detaillierte Zielvorstellungen und Maßnahmenkataloge aufgestellt (vgl. Nrn. 3. und 4. der Planbegründung), die Grundlage des Bebauungsplans geworden sind. Im Verlauf des Bebauungsplanverfahrens wurden umfangreiche Untersuchungen zur Verkehrssituation im Knotenpunkt Grundelbachstraße/Dürrestraße/Am Schlossberg mit einer umfangreichen Prüfung des aktuellen Verkehrsaufkommens, einer Verkehrsprognose sowie der Bewertung unterschiedlicher Ausbauvarianten eingeholt (Gutachten des Büros VPS Verkehrsplanung ... vom 25.03.2001, 07.03., 14.07. und 23.11.2005). Ferner wurden auf der Grundlage mehrerer Planungsvarianten der Kreisellösung - mit jeweils unterschiedlicher Anbindung der Straße Am Schlossberg - Detailpläne erstellt (vgl. Vorentwürfe des Ingenieurbüros ... vom 28.06.2005), die wiederum umfassend durch Lärmschutzsachverständige (jeweils mit Vergleichslärmwerten im Einzugsbereich des Kreisels, darunter auch der Erfassung der Gebäude der Antragsteller) bewertet wurden (vgl. die Lärmschutzgutachten des Büros von ... & Partner vom 26.07.2005, 25.08.2005 und November 2005). Die von den Schallschutzgutachtern vorgeschlagene, weil deutlich am lärmschonendste Variante 3 (fünfarmiger Kreisel, Einmündung der Straße Am Schlossberg in den Kreisel) wurde vom Gemeinderat nach eingehender Abwägung in den Bebauungsplan übernommen (vgl. Anlagen 2 und 3 zur Planbegründung), die von den Gutachtern empfohlenen aktiven Lärmschutzmaßnahmen wurden in die Planung eingearbeitet. Der Gemeinderat hat schließlich ein umfassendes Klimagutachten zur Bebauungsplanänderung Ökoplana vom 18.03.2005) sowie, ausgelöst durch die Einwendungen der Antragsteller, eine umfangreiche Luftschadstoffuntersuchung eingeholt (Ökoplana vom 14.12.2005). Endlich hat der Gemeinderat auch ausführlich zur Vorbelastung, zur städtebaulichen Einstufung und zum Schutzniveau des Gebiets Am Schlossberg Stellung genommen (vgl. Beschluss zu den Bedenken und Anregungen der Antragsteller).
55 
b) Auch eine Abwägungsdefizit lässt sich im Bebauungsplanverfahren nicht feststellen. Soweit die Antragsteller eine Auseinandersetzung mit ihrem Vorschlag vermissen, die Ausfahrt des geplanten Tunnelbauwerks weit nach Westen bis auf die bestehende Trasse der Grundelbachstraße zu verschieben, greift diese Rüge nicht durch. Diese vorgeschlagene Alternative schied vernünftigerweise bereits aus verkehrstechnischen Gründen aus und brauchte deswegen nicht ausdrücklich in den Abwägungsvorgang einbezogen zu werden. Der Tunnel hätte in diesem Fall, wie der Sachverständige Dr. ... in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat, eine zu enge Kurvenführung erhalten, was eine noch wesentlich stärkere Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Kurvenbereich zur Folge gehabt hätte. Ferner hätte der Tunnel bei dieser Ausgestaltung mit einer zusätzlichen Einmündung in die Alte Grundelbachstraße geführt werden müssen. Beides sei verkehrstechnisch nicht sinnvoll und zudem unfallträchtig. Dem sind die Antragsteller substantiiert nicht entgegengetreten.
56 
c) Der Gemeinderat ist bei der Abwägung auch von zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen ausgegangen. Seine Abwägungsentscheidung beruht auf fehlerfreiem Abwägungsmaterial.
57 
aa) In rechtlicher Hinsicht hat der Gemeinderat die nähere Umgebung der Grundstücke der Antragsteller an der Straße Am Schlossberg städtebaulich zutreffend als Gemengelage mit Wohn- und gewerblichen Elementen (§ 34 Abs. 1 BauGB) eingestuft und diesem Bereich demgemäß bei der Beurteilung nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) das Schutzniveau eines Mischgebiets zuerkannt.
58 
Zur näheren Umgebung der Grundstücke der Antragsteller (im Sinne wechselseitiger Prägung durch die jeweilige Nutzungen) gehört die Gebäudezeile nördlich der Straße Am Schlossberg zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 753/8 (...) und der (heutigen) Einmündung der Straße Am Schlossberg in die Grundelbachstraße. Hinzuzurechnen sind ferner (mindestens) die nördlich angrenzenden Grundstücke im Bereich zwischen der Straße Am Schlossberg und der Steighausstraße, insbesondere das große Grundstück Flst.-Nr. .... Auf diesem Grundstück stehen flache Betriebsgebäude (Garagen, Werkstatt), die teilweise bis unmittelbar an die Grenze reichen. Wie die Vertreter der Antragsgegnerin unwidersprochen in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, wurde in diesen Gebäuden über lange Zeit eine durch Baugenehmigung gedeckte Autoschlosserei betrieben. Dieser Betrieb sei zwar gewerberechtlich nicht mehr angemeldet, laufe aber in gewissem Umfang weiter. Ausweislich der vorgelegten Lichtbilder sind auf dem Grundstück gegenwärtig mehrere abgemeldete Fahrzeuge abgestellt, die nach Angaben der Vertreter der Antragsgegnerin dort repariert werden. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die gewerbliche Nutzung des Grundstücks (Autoschlosserei bzw. Kfz-Reparatur mit Kfz-Reparaturnutzung) die Eigenart der Umgebung nach wie vor prägt, da diese Nutzung im Kern fortgesetzt wird und mit einer intensivierten Wiederaufnahme durchaus gerechnet werden kann. Darauf, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller bei Besichtigung des Grundstücks keine Reparaturarbeiten feststellen konnte, kommt es rechtlich nicht an. Angesichts der Dimensionen des Grundstücks kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um einen unberücksichtigt zu lassenden bodenrechtlichen Fremdkörper handelt. Der wechselseitigen Prägung zwischen diesem Gewerbegrundstück und den südlich anschließenden Grundstücken steht auch die Anordnung der jeweiligen Baukörper nicht entgegen. Die Geräusche bei der Reparatur von Kraftfahrzeugen werden dadurch nur teilweise abgeschirmt. Der so umschriebene Bereich entspricht nach der Art der baulichen Nutzung keinem Wohngebiet. Er weist vielmehr außer Wohnhäusern und kleineren nichtstörenden Gewerbebetrieben auch eine wesentliche Nutzung mit gewerbegebietstypischem Störpotenzial auf. Das Gebiet ist daher als Gemengelage mit Elementen eines Wohn-, Misch- und Gewerbegebiets einzuordnen. Ihm ist aus Sicht des Verkehrslärmschutzes die Qualität eines Mischgebiets und nicht eines Wohngebiets nach der 16. BImSchV zuzubilligen. Gegen die Einstufung als Wohngebiet spricht zusätzlich, dass auch der südlich der Straße Am Schlossberg gelegene - zwar nicht genehmigte, seit Jahren aber genutzte und von der Antragsgegnerin als untere Baurechtsbehörde wie vom Regierungspräsidium Karlsruhe ersichtlich geduldete - befestigte Großparkplatz für 400 Pkw ebenfalls der maßgeblichen näheren Umgebung zuzurechnen ist. Großparkplätze für Besucher der Innenstadt sind in Wohngebieten indessen nicht zulässig (vgl. § 12 Abs. 2 BauNVO).
59 
bb) Auch in tatsächlicher Hinsicht ist der Gemeinderat der Antragsgegnerin von zutreffenden Abwägungsgrundlagen ausgegangen. Die von den Antragstellern gegen Methodik und Ergebnisse des Lärmschutzgutachtens des Büros ... & Partner und gegen das Verkehrsgutachten des Büros ...... erhobenen Einwände hält der Senat nicht für stichhaltig.
60 
α) Der Vorwurf der Antragsteller, das Lärmschutzgutachten des Büros ... habe unvollständige bzw. ungeeignete (den stärksten Lärmeinfall nicht abbildende) Immissionspunkte (IP) gewählt, trifft nicht zu. Laut Anlage zum Gutachten sind alle Messpunkte zur Straße Am Schlossberg hin ausgerichtet; am Gebäude ... ist ein weiterer Messpunkt auf der dem Kreisel nächstgelegenen Südwestecke angebracht. Die Nachbargebäude und topographischen Besonderheiten des Geländes werden hinsichtlich ihrer abschirmenden reflektorischen Wirkung berücksichtigt (Nr. 2.2 des Gutachtens vom 26.07.2005). Gemessen bzw. gerechnet haben die Gutachter ausweislich ihrer Stellungnahme vom November 2005 (zu den Einwendungen der Antragsteller) nach den Vorgaben der DIN 45642. Dies hat der Sachverständige ... vom Büro ... in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bestätigt. Er hat erläutert, dass nach den Rechenformeln der einschlägigen Normen und Richtlinien die Werte 0,5 m vor dem geöffneten Fenster ermittelt worden seien. Damit sei man auf der sicheren Seite, da diese Art der Berechnung in der Regel zu höheren Werten als eine Messung führe. Der Einwand der Antragsteller, die gewählten Immissionspunkte bildeten den stärksten Lärmeinfall nicht ab, trifft nicht zu. Der Sachverständige ... hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend erläutert, dass bei dem Lärmberechnungen die jeweils am lärmintensivst beaufschlagten Fenster zugrunde gelegt worden seien. Dies seien in der Regel die Fenster im Erdgeschoss, könnten im Einzelfall aber auch Fenster in den oberen Geschossen sein. Dies werde jeweils mit einem Computerprogramm überprüft. Inzwischen sei eine Nachberechnung vorgenommen worden, die für alle Fenster geschossunabhängig bei Berücksichtigung der vorzunehmenden Rundungen gleiche Werte wie im Gutachten ergeben habe. Dies gelte auch für den kritischen Immissionspunkt IP 2 in der Südwestecke des Gebäudes .... Diesen überzeugenden Erläuterungen sind die Antragsteller substantiiert nicht entgegengetreten.
61 
Demnach ist davon auszugehen, dass, wie bereits oben dargelegt, nach Verwirklichung des Bebauungsplans in der gewählten Variante 3 an den Gebäuden ...... und ... - ... die Grenzwerte für ein Mischgebiet (64/54 dB(A)) nicht überschritten, in vielen Fällen sogar deutlich unterschritten werden (vgl. Tabelle S. 726 d.A.).
62 
β) Soweit die Antragsteller zusammengefasst ferner rügen, der Verkehrslärm werde sich in Wirklichkeit im Verhältnis zum bestehenden Lärmszenario stärker als von den Gutachtern ermittelt erhöhen, trifft auch dies nicht zu. Vielmehr ist aller Voraussicht nach das Gegenteil der Fall. Nach der Lärmvergleichsberechnung im Gutachten ... (vgl. Ergänzungsgutachten vom 25.08.2005, Tabelle Bl. 737 d.A.) werden sich die Lärmpegel im hier interessierenden Umgebungsbereich entlang der Straße Am Schlossberg nur an den Gebäuden ... und ... um jeweils 5 dB(A) bzw. jeweils 2 dB(A) erhöhen, an den übrigen Gebäuden hingegen gleich bleiben (...) oder sogar geringfügig sinken (... und ...). Diese Differenzen zwischen planbedingtem Lärm und der Vorbelastung sind - was für die Abwägungsentscheidung allein relevant ist - ersichtlich nicht zu gering, sondern eher zu hoch ermittelt worden. Dies ergibt sich aus dem der Berechnung der Vorbelastung zugrundeliegenden Verkehrsgutachten ... und den Erläuterungen der Gutachter in der mündlichen Verhandlung. Die Verkehrsbelastung für die Straße Am Schlossberg wurde als „Ist-Zustand“ mit 1.107 Kfz/24h und in der Prognose für 2020 mit 1.020 Kfz/24h angenommen (Gutachten ..., Tabelle Bl. 735 d.A. im Anschluss an das Gutachten ...). Das aktuelle Verkehrsaufkommen wurde durch eine Verkehrszählung am 05.07.2005 ermittelt. Die Verkehrszählung wurde in den bekannten Spitzenstunden von 6.45 Uhr bis 8.30 Uhr und von 15.45 Uhr bis 17.30 Uhr durchgeführt. Da am Nachmittag nicht sämtliche Verkehrsströme ermittelt werden konnten, haben die Gutachter die nicht gezählten Ströme in ¼ -Stunden-Werten entsprechend den im Jahr 2000 erfassten maßgeblichen Mengen und der generellen Verkehrsentwicklung am Knotenpunkt zurückgerechnet (vgl. Nr. 4. Erläuterung im Gutachten ... vom 14.07.2005). Diese von den Gutachtern gewählte Ermittlungsmethode ist plausibel und nachvollziehbar. Dass die Gutachter mit dieser Methode unrichtige, insbesondere zu geringe, Verkehrszahlen ermittelt haben, ist nicht anzunehmen und wird auch von den Antragstellern nicht substantiiert dargelegt. Denn die Zahlen für 2000 und 1998, auf die das Verkehrsgutachten rückrechnet, lagen um 15 % höher als bei der Verkehrszählung 2005 (so Nr. 2 der Erläuterung zum Gutachten vom 14.07.2005). Dies beruht, wie die Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert haben, auf Verkehrsverlagerungen zwischen 2000 und 2005 aufgrund externer baulicher Maßnahmen, die zu einem gewissen Rückgang geführt haben.
63 
γ) Ein zu geringer Pegelunterschied zwischen dem „Bestandslärm“ und der künftigen Lärmbelastung (nach Realisierung des Bebauungsplans) oder eine zu niedrige Bewertung des künftigen Verkehrslärms ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Behandlung des Zu- und Abfahrtslärms zu dem südlich der Straße Am Schlossberg gelegenen Großparkplatz mit 400 Stellplätzen. Der Verkehr von und zu diesem Parkplatz macht, wie die Verkehrszählung 2005 ergeben hat, etwa 50 % des auf der Straße Am Schlossberg festgestellten Verkehrs aus. Diese bereits im Gutachten vom 14.07.2005 (Erläuterung Nr. 7) getroffene Feststellung hat der Sachverständige Dr. ... in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt. Er hat, wie auch bereits im Gutachten (Erläuterung Nr. 7, a.a.O.), ferner darauf hingewiesen, dass dieser Verkehrsanteil von 50 % bei der Ermittlung der künftigen Belastung nach Verwirklichung des Bebauungsplans und des Kreisels nicht berücksichtigt worden ist und dass dieser Verkehrsanteil daher auch im Schallschutzgutachten ... nicht eingestellt wurde. Diese Herausrechnung des Parkplatzlärms ist nicht zu beanstanden, da der Großparkplatz nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zulässig ist und daher künftig (im Austausch gegen die festgesetzten baulichen Nutzungen mit Tiefgarage) künftig wegfallen wird.
64 
Beide Gutachter haben allerdings darauf hingewiesen, dass sie in gleicher Weise auch bei der Ermittlung der Vorbelastungen den Zu- und Abfahrtsverkehr zu dem Großparkplatz nicht eingestellt haben, um „auf der sicheren Seite“ zu sein (ebenso Verkehrsgutachten, Erläuterung Nr. 7, a.a.O.). Damit haben sie die tatsächliche Vorbelastung der Gebäude an der Straße Am Schlossberg nicht voll erfasst. Denn, wie dargelegt, ist der Großparkplatz seit Jahren vorhanden und geduldet, so dass er als gebietsprägende Verkehrsanlage dem Bestand zuzurechnen ist. Geschieht dies, so fällt der Vergleich der Vorbelastung und der künftigen Verkehrslärmbelastung für die Anlieger der Straße Am Schlossberg - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht schlechter, sondern besser aus als seinerzeit von den Gutachtern (als Grundlage der Abwägung) dargestellt. Der Schallschutzsachverständige ... hat dazu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, bei Berücksichtigung des Ist-Zustands einschließlich des Verkehrs zum und auf dem Parkplatz läge die Vorbelastung mit Verkehrslärm um 3 bis 4 dB(A) höher als bei seinen Berechnungen angenommen. Daraus folgt, dass sich bei allen Antragstellern, selbst am Gebäude ... die Verkehrslärmpegel planbedingt jedenfalls nicht verschlechtern, sondern möglicherweise sogar nicht ganz unerheblich verbessern werden. Selbst an dem dem Kreisel am nächsten gelegenen Wohnhaus ...... wird die planbedingte Lärmzunahme nur noch etwa 2 dB(A) betragen.
65 
2. Vor dem Hintergrund der so ermittelten Verkehrslärmwerte ist der Bebauungsplan auch im Ergebnis nicht zu beanstanden (keine Abwägungsdisproportionalität). Für die Planung sprechen, wie oben im Einzelnen dargelegt, eine Vielzahl gewichtiger städtebaulicher öffentlicher Belange. Die Mehrzahl der im Plangebiet lebenden und wohnenden Bürger wird von der Planung hinsichtlich Verkehrsentlastung wie auch im Hinblick auf das Nutzungskonzepts profitieren. Die Belange der Antragsteller und anderer Anwohner auf Erhaltung gesunder Wohnverhältnisse werden gewahrt, eine Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV findet nicht statt. Ausgehend davon, dass die Lärmbelastung im Verhältnis zur aktuellen Lage für die Gebäude an der Straße Am Schlossberg ganz überwiegend nicht steigt, werden die Interessen dieser Anwohner gegenüber den öffentlichen Belangen nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt. Dies würde, wie der Senat bemerkt, selbst dann gelten, wenn den Anliegergrundstücken das Verkehrslärmschutzniveau eines Wohngebiets zuzuerkennen wäre. Nach den Berechnungen im Lärmschutzgutachten müssen lediglich drei an das Plangebiet angrenzende Grundstücke Überschreitungen bei den Grenzwerten der 16. BImSchV für ein Mischgebiet hinnehmen, nämlich die Grundstücke ...... und ... im südlichen Plangebiet (Überschreitung zwischen 3 und 5 dB(A) sowie das Grundstück ... direkt am Kreisel (Überschreitung des nächtlichen Grenzwerts um 2 dB(A). Diese Grundstücke erhalten nach dem Willen des Plangebers passiven Lärmschutz. Dieser brauchte, ja durfte im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248; Beschluss vom 30.11.2006 - 4 BN 14.06 - juris sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.07.1997 - 5 S 3391/94 -, VBlBW 1998, 177 ff.). Auf der anderen Seite führt die Untertunnelung und das Kreiselkonzept im Verbund mit den aktiven Lärmschutzmaßnahmen dazu, dass im Abschnitt der Alten Grundelbachstraße der Verkehr und die Verkehrsimmissionen deutlich reduziert werden. Das Tunnelkonzept und die Lage der Tunneltrasse sind wiederum Voraussetzung für die angestrebte städtebauliche Aufwertung und Nutzung des neuen Burgenviertels auf geeigneten Grundstücken. Insgesamt ist es daher nicht zu beanstanden, wenn der Gemeinderat die verhältnismäßig geringen Lärmnachteile für einzelne Grundstückseigentümer hinter den Interessen der Mehrheit anderer Gebietsbewohner an einem lärmmindernden Verkehrskonzept im Verbund mit dem damit verknüpften Nutzungskonzept zur Revitalisierung des neuen Burgenviertels zurückgesetzt hat. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass eine kleinere Fläche südlich der Straße Am Schlossberg bis zur geplanten Gebietserschließungsstraße als Mischgebiet ausgewiesen wird. Die Antragsgegnerin und der Gemeinderat haben nachvollziehbare und städtebaulich gerechtfertigte Gründe für dieses Nutzungskonzept dargetan (Puffer zum südlich angrenzenden allgemeinen Wohngebiet, Unterbringung von gemischter Wohn- und gewerblicher Nutzung). Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung Bezug genommen werden. Dort führt die Antragsgegnerin ferner zu Recht aus, dass die Tunneltrasse mit ihrer - kurzen - Strecke mit nur 40 km/h Höchstgeschwindigkeit nicht gegen § 45 Abs. 1 c) StVO verstößt.
66 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
67 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
68 
Beschluss
vom 28. Februar 2007
69 
Der Streitwert für das Verfahren wird nach §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG endgültig auf insgesamt 30.000,-- EUR (10.000,-- EUR je Grundstück der Antragsteller) festgesetzt.
70 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Tenor

Der Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ der Gemeinde Emmendingen vom 16.11.2004 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ der Antragsgegnerin vom 16.11.2004.
Der Antragsteller ist Eigentümer des im Plangebiet liegenden Grundstücks Flst.-Nr. 297, …, welches mit einem als Sachgesamtheit denkmalgeschützten Anwesen, dem ehemaligen Gasthof „...“, bebaut ist. Das Anwesen besteht aus dem ehemaligen Gasthaus, einem rückwärtigen Saalanbau (dem sog. ...) sowie einer in den hinteren Grundstücksbereich führenden, ca. 2,50 m breiten überbauten Tordurchfahrt. Im Hofbereich des o.g. Grundstücks befindet sich entlang der östlichen Grundstücksgrenze ein Gebäude mit sechs Garagen. In südlicher Richtung schließt sich das Grundstück Flst.-Nr. 297/1 an, welches mit einem Bürogebäude (...), einem Wohn-/Geschäftshaus (...-...) sowie ca. 25 Garagen bzw. Stellplätzen für externe Nutzer bebaut ist. Die Erschließung erfolgt durch die Tordurchfahrt und über die Freifläche des Grundstücks Flst.-Nr. 297, welches mit einem entsprechenden Überfahrtsrecht belastet ist.
Die renovierungsbedürftigen Gebäude des ehemaligen Gasthofs werden gegenwärtig nicht genutzt. Der Antragsteller bemüht sich seit mehreren Jahren, das Anwesen zu verkaufen; Verkaufsverhandlungen mit der Antragsgegnerin bzw. der Stadtbau ... GmbH blieben erfolglos. Darüber hinaus gab es Versuche, für das Grundstück Flst.-Nr. 297 und die benachbarten Grundstücke Flst.-Nrn. 297/1 und 298 gemeinsame Nutzungskonzepte zu entwickeln. Einen im Jahr 2003 gestellten Antrag auf Abbruch des Saalgebäudes nahm der Antragsteller zurück, nachdem die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt zum Ergebnis gekommen war, dass die für einen Abbruch erforderlichen Kriterien nicht erfüllt seien.
Das Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplans erstreckt sich im Wesentlichen zwischen der ... im Norden und dem in einem Bogen verlaufenden Mühlbach im Süden. Im Westen wird das Plangebiet von der Neustraße begrenzt. Im Osten bildet das Grundstück des Neuen Schlosses (jetzt Amtsgericht, Notariat und JVA) den Abschluss des Plangebiets. In östlicher Richtung schließt sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mühlbachbogen - TB I/Südost“ an.
Das Plangebiet liegt im Bereich einer ab Mitte des 18. Jahrhunderts entstandenen historischen Stadterweiterung. Die Gebäude entlang der ... sind überwiegend Kulturdenkmale gem. § 2 DSchG, die zu Wohnzwecken, in den Erdgeschossen zum Teil auch zu gewerblichen Zwecken, genutzt werden. In den hinteren Grundstücksbereichen befinden sich Wohn- und Nebengebäude unterschiedlicher Nutzung. Nach dem historischen Konzept erfolgt die Erschließung der hinteren Grundstücksteile von der ... aus durch jeweils eine (Tor-)Einfahrt für zwei Grundstücke. Die einzelnen Grundstücke sind vielfach sehr schmal (7 - 10 m), reichen aber im östlichen Teil des Planbereichs mit einer Tiefe von 80 - 140 m bis an den Mühlbach heran. Im Westen des Plangebiets sind die Grundstücke mit einer Tiefe von 20 bis 50 m deutlich kleiner. Hier ist mit der sog. Stadthausbebauung am Mühlbach eine rückwärtige Bebauung entstanden, deren Erschließung von Süden über die Rheinstraße und die Straße „Am Mühlbach“ erfolgt.
Für das Plangebiet (mit Ausnahme des Grundstücks des Neuen Schlosses) bestand bisher der - einfache - Bebauungsplan „Innenstadt-Vergnügungsstätten“ aus dem Jahr 1999 mit Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. Ausgewiesen war ein Mischgebiet, in dem Tankstellen, Vergnügungsstätten, Bordelle und Ausnahmen gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO ausgeschlossen sind.
Für das Grundstück des Antragstellers setzt der angegriffene Bebauungsplan nunmehr ein Besonderes Wohngebiet (WB I, Bereich 3) fest. Die bestehende, ca. 2,50 m breite historische Tordurchfahrt an der ... wird als öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ausgewiesen mit der Maßgabe, dass die lichte Höhe von gegenwärtig 3,80 m auf mindestens 4,20 m erhöht werden muss. Entlang der Ostgrenze des Grundstücks setzt der Bebauungsplan u.a. im Bereich des dort befindlichen Garagengebäudes ebenfalls eine öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung in einer Breite von 5 m fest. Die genannten Verkehrsflächen sind Teil der im Bebauungsplan vorgesehenen verkehrlichen Verbindung von der Rheinstraße über die Straße Am Mühlbach zur .... Auf dem Grundstück des Antragstellers wird die überbaubare Grundstücksfläche durch Baulinien und Baugrenzen festgesetzt, die sich im vorderen Grundstücksbereich an den Baufluchten des bestehenden denkmalgeschützten Anwesens orientieren. Im hinteren Grundstücksteil wird die Baugrenze jedoch zurückgenommen und verläuft quer durch den bestehenden Saalanbau.
Die Planziele werden in der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans u.a. wie folgt erläutert::
„Im Geltungsbereich des Bebauungsplans nordwestlich des neuen Schlosses/Amtsgericht ist die historische Parzellen-, Bau- und Nutzungsstruktur insgesamt nur noch in Teilen erhalten. Mit der bestehenden baulichen Nutzung des Grundstücks ... und der neuen Bebauung Am Mühlbach (hier insbesondere Nr. 14 - 23) sind einzelne Flächen bereits überformt und neu geordnet. Das Gebäude Am Mühlbach 14 sowie die Straße Am Mühlbach wurden zudem auf eine Weiterführung einer baulichen Entwicklung ausgerichtet …
10 
Für Teilbereiche des Planungsgebiets besteht derzeit ein hoher Veränderungsdruck und ein Interesse, die rückwärtigen Grundstücksflächen stärker baulich zu nutzen …
11 
Planungsziel ist darüber hinaus die Entwicklung eines langfristigen Erschließungs- und Bebauungskonzepts für die rückwärtigen Grundstücksflächen zwischen neuem Schloss und der Straße Am Mühlbach. Vorgesehen ist eine abschnittsweise Umsetzung des Konzepts, um einen Erhalt einzelner Parzellen zu ermöglichen.
12 
Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksflächen sind öffentliche Verkehrsflächen geplant. Die bestehende Grundstückszufahrt ...-... soll zu einer öffentlichen Erschließungsstraße ausgebaut und mit der Straße Am Mühlbach verknüpft werden. Möglich wird damit die Erweiterung der Stadthausbebauung Am Mühlbach sowie die Intensivierung der baulichen Nutzung der Grundstücke ... und .... Festgesetzt wird eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung. Die verkehrsmäßige Erschließung dient hauptsächlich dem Gebiet selbst. Durchgangsverkehr ist nur in geringem Maße zu erwarten … Die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs trägt auch den örtlichen Bedingungen Rechnung. Hinzuweisen ist hierbei auf die beengten Verhältnisse an der Tordurchfahrt.“
13 
Der Aufstellung des Bebauungsplans liegt folgendes Verfahren zugrunde:
14 
In seiner Sitzung vom 03.04.2001 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 18.04.2001. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form einer Informationsveranstaltung am 15.05.2002 statt. Anlässlich der Bürgeranhörung stellte der Antragsteller in einer Stellungnahme vom 08.05.2002 zusammen mit dem Eigentümer des angrenzenden Grundstücks Flst.-Nr. 297/1 verschiedene Nutzungskonzepte für eine rückwärtige Bebauung mit Reihen- oder Stadthäusern vor. Alle Nutzungskonzepte setzten einen Abriss des Saalanbaus voraus, der nach Auffassung des Antragstellers unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zu halten sei. In seiner Sitzung vom 03.02.2004 befasste sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin mit vorgebrachten Anregungen mit dem Ergebnis, dass die vom Antragsteller vorgelegten Konzepte nur teilweise den Planungszielen des Bebauungsplans entsprächen. In derselben Sitzung beschloss der Gemeinderat die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs. Die Offenlage erfolgte nach öffentlicher Bekanntmachung vom 03.03.2004 in der Zeit vom 15.03. bis 16.04.2004 im Rathaus. Gleichzeitig erfolgte die Anhörung der Träger öffentlicher Belange. Mit Schreiben vom 16.04.2004 trug der Antragsteller folgende Einwendungen gegen den Planentwurf vor: Die auf seinem Grundstück befindliche Tordurchfahrt sei schon aufgrund ihrer tatsächlichen Abmessungen nicht in der Lage, die ihr nach dem Plan zugedachte Erschließungsfunktion mit Kraftfahrzeugen, insbesondere solchen der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung wahrzunehmen. Auch seien die zu erwartenden Verkehrsimmissionen im Rahmen der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Für sein Grundstück sei eine Neubaumöglichkeit im Hof im Bereich des jetzt noch bestehenden denkmalgeschützten Saalbaus vorgesehen. Noch im Herbst des vergangenen Jahres sei ein Abrissantrag für den Saalanbau aber als aus denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht erfolgversprechend beurteilt wurden. Im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange erhob das Landesdenkmalamt in seiner Stellungnahme vom 15.04.2004 ebenfalls erhebliche Bedenken gegen die entsprechenden Festsetzungen und regte an, die überbaubare Grundstücksfläche auch in diesem Bereich am Bestand zu orientieren. In seiner Sitzung vom 16.11.2004 wies der Gemeinderat der Antragsgegnerin auf der Grundlage der Sitzungsvorlage vom 29.06.2004 die eingegangenen Anregungen zurück und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Zu den Einwendungen des Antragstellers heißt es u.a., es sei bekannt, dass die Tordurchfahrt keine vollwertige Erschließung darstelle. Die Hauptfunktion sei der Zu- und Abfluss des örtlichen Verkehrs, d.h. im Wesentlichen Fußgänger-, Radfahrer- und Pkw-Verkehr. Der Lkw-Verkehr (z.B. Bauverkehr, Müllfahrzeuge, Feuerwehr usw.) könne problemlos über die Straße Am Mühlbach erfolgen. Das Verkehrsaufkommen der derzeitigen Nutzung mit einer Vielzahl von Garagen sei vergleichbar mit dem geplanten Verkehrsaufkommen. Die zu erwartenden Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm seien als gering einzustufen. Die (Tor-)Durchfahrt müsse hinsichtlich ihrer Benutzbarkeit „ertüchtigt“ werden, d.h. der Straßenaufbau sei zu erneuern, Abfangmaßnahmen seien ggf. nötig usw.. Die Umwandlung der heute als private Verkehrsfläche genutzten Fläche in eine öffentliche Verkehrsfläche werde für zumutbar erachtet und sei ggf. entsprechend den Vorschriften des BauGB zu entschädigen. Die teilweise Ausweisung von überbaubaren Flächen außerhalb des Denkmals stelle eine Zukunftskonzeption dar. Es sei der Antragsgegnerin bewusst, dass die Konzeption nur nach Entfernung des Denkmals möglich sei, was auch das Bestreben des Antragstellers sei. Zu den Einwendungen des Landesdenkmalamtes ist in der Sitzungsvorlage keine Stellungnahme enthalten. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 22.12.2004.
15 
Mit Schriftsatz vom 23.11.2006, eingegangen am 24.11.2006, hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung mit Schriftsatz vom 08.02.2007 im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:
16 
Der angegriffene Bebauungsplan verletze das Abwägungsgebot in § 1 Abs. 6 BauGB. Weder die Planbegründung noch die Beschlussvorlage für den Satzungsbeschluss enthielten Hinweise über den möglichen Vollzug der planerischen Festsetzungen. Der Bebauungsplan schränke für den Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 297 die gegenwärtig nach § 34 Abs. 1 BauGB mögliche Nutzung sowohl durch die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche als auch durch entsprechende Baugrenzen erheblich ein, ohne dass gesagt werde, wie die mit den planerischen Festsetzungen angeblich verbundenen „Wohltaten“ dem Antragsteller zugute kommen könnten. Damit bewirkten die Festsetzungen des Bebauungsplans im Ergebnis eine auf Dauer angelegte Veränderungssperre. Durch die Eröffnung eines öffentlichen Kfz-Verkehrs im Bereich des Grundstücks des Antragstellers werde eine unmittelbare verkehrliche Verbindung von der Rheinstraße über die Straße Am Mühlbach bis zur ... hergestellt. Damit werde für die südwestlich angrenzenden Wohngebiete eine attraktive und kürzere Verbindung zur Innenstadt der Antragsgegnerin ermöglicht. Auch der Lkw-Verkehr werde die kürzeste Verbindung zu den angrenzenden Hauptverkehrsstraßen und damit zur ...-... wählen. Dass die Antragsgegnerin es unterlassen habe, die zu erwartenden Lärmbelastungen zu ermitteln, sei ein offensichtlicher Mangel bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials. Ganz unabhängig von den völlig ungelösten verkehrlichen Problemen durch die öffentliche Nutzung der nur 2,50 m breiten Toreinfahrt falle auf, dass die neugeplante, von Nord nach Süd führende Erschließungsstraße im Bereich der Grundstücke Flst.-Nrn. 297 und 297/1 im Süden ohne Festsetzung eines Wendehammers ende. Ein solches Erschließungskonzept sei von vornherein abwägungsfehlerhaft. Eine Bestandsaufnahme der bisher nach § 34 BauGB zulässigen Nutzungen, welche Voraussetzung für eine sachgerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange sei, habe nicht stattgefunden. Der Bebauungsplan greife durch die im mittleren Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 297 zurückgenommene Baugrenze - ganz unabhängig davon, dass es sich um ein Kulturdenkmal handle -, sowohl in die bestehende wie auch die nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässige Nutzung ein. Welche gewichtigen öffentlichen Belange diese gravierende Einschränkung rechtfertigten, werde mit keinem Wort gesagt.
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Der Antragsteller beantragt,
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den Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ vom 16.11.2004 für unwirksam zu erklären.
19 
Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
21 
Sie trägt vor, die Behauptungen des Antragstellers, sie habe das Abwägungsmaterial nicht richtig zusammengestellt und keine Bestandsaufnahme der zulässigen Nutzungen vorgenommen, entbehrten jeder sachlichen Grundlage. Nachdem die Genehmigung für einen Abbruch des denkmalgeschützten ... im Jahre 2003 von der Denkmalschutzbehörde nicht in Aussicht gestellt worden sei, müsse von einem Fortbestand der denkmalgeschützten Gebäudesubstanz ausgegangen werden. In den Jahren 2000 und 2001 seien vorbereitende Untersuchungen für ein mögliches Sanierungsgebiet „Mühlbachbogen“ durchgeführt worden. Dabei sei eine umfassende Bestandserhebung u.a. der denkmalschutzrechtlichen Vorgaben vorgenommen worden. Ein Interesse des Antragstellers an einem langfristigen Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz sei nicht erkennbar gewesen. Auch die Festsetzungen des Bebauungsplans über die künftige Erschließung des Baugebiets seien nicht zu beanstanden. Die öffentliche Erschließung des Grundstücks des Antragstellers von Norden her mit der Möglichkeit einer Anbindung an die Rheinstraße und einer fußläufigen Verbindung direkt über den Mühlbach zum Goethepark werde die Grundstückssituation sogar entscheidend verbessern. Die im Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsflächen dienten ausschließlich der internen Erschließung der insgesamt sehr kleinen Wohngebiete. Aufgrund der Streckenführung der Verkehrsflächen sei die Verbindung als Abkürzung und für „Schleichverkehre“ nicht attraktiv. Der Bebauungsplan kennzeichne die Straße als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung und sehe die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs vor. Darüber hinaus könnten verkehrsrechtliche Regelungen (z.B. Zufahrtsbeschränkungen etc.) zu einer weiteren Verkehrsberuhigung beitragen. Die zu erwartenden Fahrbewegungen aus dem und in das Quartier verteilten sich auf zwei Zufahrten, so dass eine einseitige Belastung einzelner Anlieger vermieden werde. Die zu erwartenden Verkehrsimmissionen durch den Eigenverkehr der Anlieger seien als gering einzustufen und gingen nicht über die in Wohngebieten allgemein üblichen Verkehrsbelastungen hinaus. Bereits durch die bisherige Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 297 und 297/1 sei eine Belastung durch zu- und abfahrenden Anliegerverkehr gegeben, der mit der genannten Verkehrsbelastung vergleichbar sei. Eine Bauvoranfrage zur Bebauung der Grundstücke Flst.-Nrn. 296, 297, 297/1 und 298 mit 22 Reihenhäusern aus dem Jahre 2001 zeige darüber hinaus, dass sich der Antragsteller durchaus auch einen stärkeren Verkehr vor seinem Anwesen habe vorstellen können. Der Antragsteller verhalte sich daher widersprüchlich. Im Zuge der Neuordnung der Erschließung könne zudem das bestehende Überfahrtsrecht im Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 297 entfallen. Die Erschließung wäre öffentlich gesichert und unterliege der Unterhaltungspflicht der Antragsgegnerin. Mit dem bereits errichteten Wendeplatz am nördlichen Ende der Straße Am Mühlbach sowie dem Kreuzungsbereich der festgesetzten Verkehrsflächen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 bestünden zwei Wendemöglichkeiten innerhalb des neuen Plangebiets. Der Erschließungsstrang im Süden des Flst.-Nr. 297/1 habe eine Länge von nur 50 m und erschließe lediglich zwei Baufenster. Die Anlieger könnten über private Verkehrs- und Stellplatzflächen wenden. Eine Zufahrt von Müllfahrzeugen sei nicht vorgesehen. Der Engpass durch den Torbogen zur ... mit einer nur einspurigen Befahrbarkeit werde entscheidend dazu beitragen, dass sich der Anliegerverkehr im Mühlbachbogen vor allem in Richtung Süden, also über den Anschluss an die Rheinstraße, bewegen werde. Aus Gründen der Erhaltung des historischen Straßenzuges entlang der Westseite der ...-... sei nur die Wahl geblieben, das rückwärtige Neubaugebiet über einen vorhandenen Torbogen zu erschließen. Die Herstellung einer öffentlichen Straßenverbindung auf dem Grundstück des Antragstellers werde auch dafür sorgen, dass die vorherrschenden städtebaulichen Missstände behoben würden; diese seien gekennzeichnet durch das Vorhandensein heruntergekommener, sanierungsbedürftiger und seit Jahren wirtschaftlich ungenutzter Gebäude, welche nur über eine Sackgasse durch einen tristen Innenhof erreichbar seien. Wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ergebe, werde die Notwendigkeit von Maßnahmen der Bodenordnung gesehen. Vorrangig werde eine Umsetzung des Bebauungsplans über freiwillige Lösungen, z.B. über städtebauliche Verträge, angestrebt. Beispielsweise ließe sich für die Grundstücke Flst.-Nrn. 297, 297/1 und 298 im Vorgriff auf eine Erschließung des Gesamtgebietes eine Teillösung für eine Grundstücksneuordnung und Erschließung der Bauflächen treffen. Eine unzumutbare Einschränkung der Nutzung des Grundstücks Flst.-Nr. 297 bestehe nicht. Das Grundstück weise im Bestand eine sehr hohe bauliche Dichte auf. Aufgrund der vollzogenen Abtrennung des Grundstücks Flst.-Nr. 297/1 könnten die nach der Landesbauordnung vorgeschriebenen Gebäudeabstände auf dem Grundstück nicht eingehalten werden. Eine sich am Bestand orientierende Neubebauung des Grundstücks im Bereich des heutigen Saalanbaus sei nach § 34 BauGB baurechtlich nicht mehr zulässig. Eine geschlossene Bauweise sei in diesem Gebiet nicht üblich und entspreche nicht den heutigen Anforderungen an gesunder Arbeits- und Wohnverhältnisse. Durch die Festsetzung der Baugrenze werde daher im Falle einer Neubebauung eine Verbesserung der städtebaulichen Situation angestrebt. Bei einem Erhalt des gesamten denkmalgeschützten Gebäudeensembles könne im Zuge einer Grundstücksneuordnung der Bereich zwischen der ...-Straße und der im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Grünfläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 zu einem Grundstück entwickelt werden. Dadurch würde das bestehende Denkmal ein angemessenes Gebäudeumfeld erhalten. Durch die Festsetzung der Baugrenzen würden die notwendigen Abstandsflächen vor den Gebäuden gesichert und evtl. Anbauten an der Südseite des ... ermöglicht. Sollte es wider Erwarten zu einem Abriss des denkmalgeschützten ... kommen, sehe die Planung für diesen Bereich eine Öffnung der Bebauung und eine angemessene Belichtung und Besonnung der neuen Gebäude vor. Die gewählte rückwärtige Bauflucht greife die Baugrenze des benachbarten denkmalgeschützten Gebäudes ... auf und schaffe damit einen über die Grundstücksgrenzen reichenden Innenbereich. Dieser werde durch eine zweite Baufläche in einem Abstand von ca. 11 m abgeschlossen. Für den Fall, dass eine Neuordnung der Grundstücke nicht zustande komme, sei eine Grenzbebauung im Bereich der Baufläche des Grundstücks Flst.-Nr. 297/1 möglich.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verfahrensakten über die Aufstellung des Bebauungsplans „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“, auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
I. Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt. Maßgeblich ist gemäß § 195 Abs. 7 VwGO die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum Ablauf des 31.12.2006 geltenden Fassung, da der angegriffene Bebauungsplan vor dem 01.01.2007, nämlich am 22.12.2004, bekannt gemacht worden ist. Mit dem am 24.11.2006 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag hat der Antragsteller diese Frist gewahrt.
24 
Der Antragsteller ist auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er wendet sich gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans, die unmittelbar sein im Plangebiet liegendes Grundstück betreffen. Er hat auch hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740 ff.).
25 
II. Der Antrag ist auch begründet.
26 
Beachtliche Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, im Offenlegungsverfahren oder beim Satzungsbeschluss werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nach § 244 Abs. 2 S. 1 BauGB war das - bis zum 20.07.2004 förmlich eingeleitete und vor dem 20.07.2006 abgeschlossene - Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung durchzuführen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Planerforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB, denn die Antragsgegnerin kann sich für ihre Planung auf gewichtige städtebauliche Belange i.S.d. § 1 Abs. 5 Nrn. 2, 4 und 5 BauGB 1998 (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung; Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile; Belange des Denkmalschutzes) berufen.
27 
Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hält jedoch einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
28 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
29 
Den genannten Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) ist die Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht geworden.
30 
1. Bei der Ausweisung der öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers hat die Antragsgegnerin den durch Art 14 GG gewährleisteten Schutz des Privateigentums nicht seinem Gewicht entsprechend in die Abwägung eingestellt.
31 
a) Zu den abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehören insbesondere die aus dem Grundeigentum und seiner Nutzungresultierenden Interessen. Die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das unter dem Schutz von Art. 14 GG stehende Grundeigentum bedürfen stets der Rechtfertigung durch entsprechende gewichtige Gemeinwohlbelange (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100, m.w.N.). Dies gilt insbesondere für die Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken, z.B. für Verkehrsflächen. Aus der Funktion des Abwägungsgebots im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums durch Bauleitplanung folgt, dass die (strengeren) Voraussetzungen für die Enteignung vom Abwägungsgebot zwar grundsätzlich nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.01.2000 - 4 B 57.00 -, BRS 64 Nr. 6), in die Abwägung aber einzubeziehen ist, dass bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan „enteignungsträchtig“ sein können (vgl. Söfker, Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rd. 209 m.w.N.). Wird auf Privatgrundstücken eine öffentliche Nutzung als Verkehrsfläche festgesetzt, wird das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen für die Zukunft in entsprechender Weise inhaltlich bestimmt und gestaltet. Dies ist eine Frage der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, so dass auch nach dieser Verfassungsbestimmung zu beurteilen ist, ob die Straßen- und Wegeplanung zulässig ist, und zwar selbst dann, wenn der Grundstückseigentümer aus Gründen des Vertrauensschutzes einen Entschädigungsanspruch nach §§ 39 ff. BauGB haben sollte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.01.1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, 979 ff; ebenso BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, BauR 1998, 515 ff.). Die planende Gemeinde muss sich der Tragweite ihrer Entscheidung hinsichtlich der entfallenden Privatnützigkeit bewusst werden und Anlass wie Ausmaß des Eingriffs in die bisherige Eigentumsnutzung strikt am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen. Das öffentliche Interesse an der geplanten Nutzung des betroffenen Grundstücks ist mit allen betroffenen - insbesondere den aus dem Eigentum abgeleiteten - privaten Interessen abzuwägen. Deshalb ist die Entziehung oder Beschränkung der Privatnützigkeit von Grundstücken zugunsten öffentlicher Nutzung nur dann im Ergebnis mit dem Abwägungsgebot vereinbar, wenn und soweit die Gemeinde hierfür hinreichend gewichtige öffentliche Belange anführen kann (vgl. VGH Bad.- Württ., Urteil vom 18.09.1998 -8 S 290/98 -, BRS 60 Nr. 90 m.w.N; s. auch Urteile vom 22.03.2006 - 3 S 1246/05 - und vom 07.02.2007 - 3 S 808/05 -, jeweils juris).
32 
Unmittelbare Folge des bei der Abwägung zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die Prüfung von Planalternativen. Planalternativen sind in der Abwägung zu berücksichtigen, wenn sie sich nach den konkreten Verhältnissen aufdrängen oder nahe liegen. Es müssen dabei nicht verschiedene Bauleitplanentwürfe erstellt werden; es genügt, mögliche Alternativen zu dem Planentwurf auch in Betracht zu ziehen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, ZfBR 1988, 44; s. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn. 202).
33 
Eine weitere Folge des Verhältnismäßigkeitsprinzips bei der Inanspruchnahme von nach Art. 14 Abs. 1 GG geschütztem Privateigentum ist das Gebot, vom Bebauungsplan ausgehende Belastungen, z.B. durch die Ausweisung öffentlicher Verkehrsflächen, möglichst gleichmäßig auf alle Grundstückseigentümer zu verteilen. Es reicht allerdings aus, wenn die gleichmäßige Lastenverteilung durch ein Umlegungsverfahren erreicht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338; BVerwG, Beschluss vom 03.06.1998 - 4 BN 25.98 -, BRS 60 Nr. 8; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.09.2003 - 3 S 1650/02 -, BRS 66 Nr. 30).
34 
b) Diesen Anforderungen wird die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht gerecht.
35 
Der Antragsteller hat während der Offenlage des Bebauungsplans mit Schreiben vom 16.04.2004 Einwendungen gegen die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf seinem Grundstück erhoben. Wie sich auch aus seinem während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung eingegangenen Schreiben vom 17.06.2003 sowie aus der Begründung des Normenkontrollantrags ergibt, wendet sich der Antragsteller im Kern dagegen, dass sein Grundstück mit einer öffentlichen Verkehrsfläche belastet wird, ohne dass ihm die Festsetzungen des Bebauungsplans zu Gute kommen, diese ihn im Gegenteil im Hinblick auf die geplanten Baugrenzen noch einschränken.
36 
Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Erschließung nur einem relativ kleinen Wohngebiet dienen solle und das Verkehrsaufkommen dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Aus den Verfahrensakten und der Abwägungsentscheidung erschließt sich jedoch nicht, welche gewichtigen Gemeinwohlbelange überhaupt eine (zusätzliche) Erschließung der geplanten rückwärtigen Bebauung über das Grundstück des Antragstellers rechtfertigen. Das Grundstück des Antragstellers selbst ist offensichtlich ausreichend über die ...-Straße erschlossen. Die auf seinem Grundstück ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche dient daher im Wesentlichen der Erschließung der rückwärtigen, in fremdem Eigentum stehenden Grundstücke. Wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, könnte das Plangebiet aber auch allein von Süden her über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach erschlossen werden. Welche gewichtigen öffentlichen Belange eine zweite Erschließung unmittelbar von und zur ...-Straße - noch dazu durch die problematische Engstelle des nur ca. 2,50 m breiten historischen Torbogens (vgl. dazu unter II. 2.) - erfordern, bleibt weitgehend offen. In der Begründung zum Bebauungsplan (Ziff. 4) heißt es dazu nur, mit der Rheinstraße und der Straße Am Mühlbach sowie der bestehenden Tordurchfahrt des Grundstücks ...-Straße ... seien „Erschließungsansätze“ vorhanden, die aufgegriffen werden könnten. Im Rahmen einer abschnittsweisen Umsetzung der Planung könnten sie übergangsweise auch unabhängig voneinander als Zu- und Abfahrt genutzt werden. An anderer Stelle (ebenfalls Ziff. 4) heißt es, die bestehende Grundstückszufahrt ...Str. ... solle zu einer öffentlichen Erschließungsstraße ausgebaut und mit der Straße Am Mühlbach verknüpft werden. Möglich werde damit die Erweiterung der Stadthausbebauung am Mühlbach sowie die Intensivierung der baulichen Nutzung der Grundstücke ...-... und .... Ausführungen zu möglichen Planalternativen zu diesem Erschließungskonzept enthält die Begründung nicht. Mit der offensichtlich möglichen und sich aus der Sicht des Senats schon wegen der beengten Zufahrtsverhältnisse auf dem Grundstück des Antragstellers aufdrängenden Planalternative, das Baugebiet nur von Süden über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach zu erschließen, hat sich auch der Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung nicht auseinander gesetzt. Damit ist er den Anforderungen des Abwägungsgebot bei der Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken nicht gerecht geworden. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der möglichst gleichmäßigen Belastung der Grundstückseigentümer naheliegt, zumal bisher nicht erkennbar ist, dass die planbedingte Ungleichbelastung durch bodenordnende Maßnahmen ausgeglichen wird.
37 
c) Angesichts der aufgezeigten Abwägungsmängel kann der Senat die vom Antragsteller ebenfalls aufgeworfene Frage, ob die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auf seinem Grundstück ausreichend ermittelt wurde, offen lassen (vgl. dazu insbes. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 4 C 1.97 -, BVerwGE 107, 256 ff., und vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, BauR 1999, 1128 ff.; Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 -, ZfBR 2007, 580 ff. m.w.N.).
38 
2. Das Konzept des Bebauungsplans zur straßenmäßigen Erschließung erweist sich auch deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil Belange des Straßenverkehrs nicht entsprechend ihrem Gewicht in die Abwägung eingestellt worden sind.
39 
Zu den öffentlichen Belangen, die nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) in die Abwägung einzustellen und hier gerecht abzuwägen sind, gehören nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB 1998 auch die Belange des Verkehrs. Zu beachten sind dabei einerseits die Anforderungen, welche die für die Bebaubarkeit der Grundstücke elementare verkehrliche Erschließung stellt, und andererseits die Erfordernisse, die sich aus den Verkehrsbedürfnissen und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus ergeben (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.).
40 
Der Senat lässt offen, ob durch das Verkehrskonzept eine ordnungsgemäße Erschließung aller betroffenen Grundstücke auch im Hinblick auf Großfahrzeuge, etwa des Rettungswesens oder der Ver- und Entsorgung, gewährleistet ist (zu den Anforderungen vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 - BVerwG 4 C 48.81 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 228 S. 136, vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 -, BVerwGE 88, 70 ff. und vom 04.06.1993 - 8 C 33.91 -, BVerwGE 92, 304 ff.). Mit der vorgesehenen Erschließung des Plangebiets durch die nur ca. 2,50 m breite, unter Denkmalschutz stehende Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers werden jedenfalls Belange des Straßenverkehrs, insbesondere der Verkehrssicherheit, hintangestellt, ohne dass erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen oder privaten Interessen dies rechtfertigen.
41 
Der Senat verkennt nicht, dass die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen), deren Vorgaben im maßgeblichen Bereich wohl nicht eingehalten werden, der Gemeinde nur allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen liefern (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.). Dem Senat ist auch bewusst, dass die Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers bereits bisher erhebliche Erschließungsfunktion für die rückwärtige Bebauung, insbesondere die Garagengebäude auf dem Hinterliegergrundstück Flst.-Nr. 297/1, hat, allerdings nur im Rahmen eines privaten Überfahrtsrechts. Der Senat verkennt schließlich nicht, dass die Polizeidirektion Emmendingen während der Offenlage des Bebauungsplans trotz Beteiligung keine Stellungnahme aus verkehrspolizeilicher Sicht abgegeben hat.
42 
Gleichwohl mussten sich dem Gemeinderat die mit einer Erschließung des Baugebiets durch einen 2,50 m breiten historischen Torbogen verbundenen verkehrlichen Probleme als abwägungsrelevant aufdrängen. Der Antragsteller hat während der Offenlage Einwendungen gegen die Erschließung durch den engen Torbogen vorgebracht. Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen mit der vom Antragsteller gerügten Verkehrslärmproblematik befasst und darauf hingewiesen, dass das zu erwartende Verkehrsaufkommen aus dem Plangebiet dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Bereits das erscheint in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft, da die Tordurchfahrt bisher nur der privaten Erschließung der rückwärtigen Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 297 und 297/1 dient, nun aber für das gesamte Plangebiet - und darüber hinaus wohl auch für die Bebauung beiderseits der Straße Am Mühlbach - ein neuer Anschluss an die Innenstadt auf öffentlicher Verkehrsfläche geschaffen wird. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass der Gemeinderat die sich aus der Eröffnung eines öffentlichen Kraftfahrzeugverkehrs ergebenden Probleme der Verkehrssicherheit in den Blick genommen und entsprechend ihrem Gewicht in seine Abwägung eingestellt hat. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach der Begründung des Bebauungsplans mit der Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs „den beengten Verhältnissen an der Tordurchfahrt“ Rechnung getragen werden soll.
43 
Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die sich aus der Sicht des Senats aufdrängende Verkehrsproblematik unzureichend behandelt hat, wird durch die Ausführungen des Vertreters der Polizeidirektion Emmendingen in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dieser hat erläutert, dass die Zu- und Abfahrt durch den Torbogen auf dem Grundstück des Antragstellers keinen vollständigen Anschluss darstelle, sondern aus verkehrlicher Sicht stets die Erschließung des Baugebiets „von hinten“ (d.h. über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach) im Vordergrund der Überlegungen gestanden habe. Die Ein- und Ausfahrt durch den Torbogen auf die ...Straße sei für Fußgänger und Radfahrer nicht ungefährlich. Sie habe wegen der Sichtverhältnisse auch Auswirkungen auf den Kraftfahrzeugverkehr auf der ...Straße. Auf jeden Fall müssten rechts und links der Toreinfahrt Stellplätze auf der ...Straße wegfallen. Zusätzlich seinen straßenverkehrsrechtliche Regelungen wie eine Beschränkung nur auf Zu- und Abfahrtsverkehr oder ggf. ein „Abpollern“ der Einfahrt nötig. Vergleichbare Verhältnisse seien im Altbestand vorhanden. Planerisch könne man so eine Erschließung aber nicht wollen, das „wolle er nicht forciert haben“.
44 
Daraus ergibt sich für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar, dass derartige Verkehrsverhältnisse erhebliche Probleme im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss aufwerfen, denen - notgedrungen - durch diverse straßenverkehrliche Maßnahmen begegnet werden muss, dass bei einer an den Belangen des Straßenverkehrs orientierten (Neu-)Planung solche Konfliktsituationen aber nach Möglichkeit zu vermeiden sind. Damit hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht hinreichend auseinander gesetzt. Dies ist insbesondere deshalb unverzichtbar, weil, wie dargelegt, diese Erschließungsvariante nicht zwingend ist und darüber hinaus auch nicht erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen Belange die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers überhaupt rechtfertigen. Es kann daher offen bleiben, ob die geplante Erschließung durch den historischen Torbogen auch deshalb an Abwägungsmängeln leidet, weil nicht erkennbar ist, wie die im Bebauungsplan vorgesehene „Ertüchtigung“ des Torbogens im Hinblick auf seine lichte Höhe realisiert werden soll.
45 
3. Abwägungsfehlerhaft ist auch die im angegriffenen Bebauungsplan erfolgte Festsetzung der Baugrenzen für das Grundstück Flst.-Nr. 297/1 des Antragstellers, da diesbezüglich die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes und die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers bei der Abwägung teilweise gar nicht, jedenfalls aber unzureichend berücksichtigt sind.
46 
Zu den bei der Bauleitplanung besonders zu beachtenden Belangen gehören neben dem Schutz des privaten Grundeigentums auch die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB 1998). Das Anwesen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 ist in seiner Sachgesamtheit als Kulturdenkmal nach § 2 DSchG eingestuft. Noch im Jahr 2003 hat die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt einen Antrag auf Abriss des Saalanbaus als nicht erfolgversprechend beurteilt. Auch in der Antragserwiderung vom 15.11.2007 heißt es, es sei von einem Fortbestand der denkmalgeschützten Gebäudesubstanz auszugehen. Gleichwohl orientieren sich die festgesetzten Baugrenzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 nicht am denkmalgeschützten Bestand, sondern springen im Bereich des Saalanbaus zurück. Das Landesdenkmalamt hatte während der Anhörung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 14.04.2004 Einwendungen gegen diese Festsetzungen des Bebauungsplans erhoben und darauf hingewiesen, dass die Ausweisung zu Konflikten mit der angestrebten langfristigen Erhaltung u.a. des rückwärtigen Saalbaus des ehemaligen Gasthofs „...“ führen könne. Es werde angeregt, die überbaubare Grundstücksfläche auch in diesem Bereich am Bestand zu orientieren und den Saalbau mit einzubeziehen. Auch der Antragsteller hatte in seinem Einwendungsschreiben vom 16.04.2004 der Sache nach gerügt, dass die festgesetzten Baugrenzen nicht mit dem denkmalgeschützten Bestand im Einklang stünden.
47 
Zu den o.g. Einwendungen des Landesdenkmalamtes enthält die bei der Abwägungsentscheidung in Bezug genommene Sitzungsvorlage für die Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 keine Stellungnahme, so dass davon auszugehen ist, dass der Gemeinderat sich damit nicht auseinander gesetzt hat. Zu den in diesem Zusammenhang vom Antragsteller erhobenen Einwendungen heißt es u.a., die teilweise Ausweisung von überbaubaren Flächen „außerhalb“ des Denkmals stellt eine Zukunftskonzeption dar; es sei der Antragsgegnerin natürlich bewusst, dass diese Konzeption nur nach Entfernung des Denkmals möglich sei. Welche städtebaulichen Vorstellungen hinter der Festsetzung von Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers steht, ist aus der Sitzungsvorlage zur maßgeblichen Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 nicht ersichtlich, sondern erschließt sich nur aus der im Normenkontrollverfahren vorgelegten Antragserwiderung vom 15.11.2007. Es muss deshalb auch hier davon ausgegangen sein, dass eine diesbezügliche Abwägung der städtebaulichen Zielvorstellungen mit den privaten Belangen des Antragstellers in der Sitzung vom 16.11.2004 nicht stattgefunden hat.
48 
Damit sind aber sowohl die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes als auch die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers nicht ihrem Gewicht entsprechend in die Abwägungsentscheidung eingegangen.
49 
Nicht unbedenklich erscheint bereits der Ansatz der Antragsgegnerin, nach § 34 BauGB sei derzeit eine sich am Bestand orientierende Bebauung baurechtlich unzulässig, da die südliche Hälfte des... mit drei Gebäudeseiten auf der Grundstücksgrenze stehe und eine geschlossene Bauweise in diesem Gebiet nicht üblich sei. Auch der Einwand, die für eine Nutzung des Gebäudes wünschenswerten Stellplätze und Nebenflächen könnten auf den geringen Grundstücksfreiflächen nicht untergebracht werden, gilt augenscheinlich nur für den Fall der Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der bisherigen Garagen. Einer eventuellen Nutzungsänderung des bestehenden Saalanbaus, die die Genehmigungsfrage neu aufwerfen würde (z.B. Umwandlung in Wohnraum, vgl. dazu etwa Sauter, LBO, § 50 Rn. 199 ff.), stünden die neuen Baugrenzen entgegen, was mit der Erhaltungspflicht für Kulturdenkmale nach § 6 Satz 1 DSchG kollidieren würde. Auch mit dem in der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans enthaltenen Planungsziel, die Rahmenbedingungen für den Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz zu verbessern, ist die Festsetzung der Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers schwerlich in Einklang zu bringen. Darüber hinaus betreibt die Antragsgegnerin im Bereich des Saalanbaus eine Planung zu Lasten des Antragstellers, deren Realisierung sie selbst angesichts der Haltung der Denkmalschutzbehörde auf unabsehbare Zeit für unwahrscheinlich hält.
50 
Für den von der Antragsgegnerin selbst für überwiegend wahrscheinlich gehaltenen Fall des Erhalts des Saalanbaus ist eine (vorbehaltlich einer Umlegung bisher dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 zu Gute kommende) Anbaumöglichkeit an den ... vorgesehen, die die Riegelwirkung der rückwärtigen Bebauung noch verstärken würde. Dies steht aber im Widerspruch zu der Aussage, der langgestreckte, ausschließlich nach Norden belichtete Baukörper des Saalanbaus entspreche für eine Vielzahl von Nutzungen nicht den heutigen Bedingungen an gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse, und mit der Planung werde eine Verbesserung der Belichtung und Besonnung angestrebt. Auch erscheint nicht nachvollziehbar, warum zu Lasten der privaten Interessen des Antragstellers und der öffentlichen Interessen des Denkmalsschutzes mit der gewählten rückwärtigen Baugrenze die Baugrenze des Gebäudes ...Straße ... aufgegriffen wird, während im westlich anschließenden Baugebiet WB 1, Bereich 2, die rückwärtigen Baugrenzen weiter zurückweichen. Der sich in den Verfahrensakten befindliche - nicht Inhalt des Bebauungsplans gewordene - Gestaltungsplan vom 15.01.2004 sieht demgegenüber noch den Erhalt des Saalanbaus vor und verzichtet auf die Ausweisung eines zusätzlichen Baufensters im Anschluss an den Saalanbau. Weshalb diese Planalternative nicht zum Tragen gekommen ist, erschließt sich aus den Verfahrensakten nicht.
51 
4. Die aufgezeigten Abwägungsmängel sind auch nach § 214 Abs. 3 BauGB erheblich. Sie sind nach den vorgelegten Verfahrensakten offensichtlich sowie in ihrer Gesamtheit für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei voller Berücksichtigung der privaten Eigentumsbelange des Antragstellers, der Belange des Straßenverkehrs sowie der Belange des Denkmalschutzes in dem angegriffenen Bebauungsplan andere bauplanungsrechtliche Festsetzungen getroffen hätte.
52 
5. Der Antragsteller ist mit der Geltendmachung von Abwägungsmängeln auch nicht ganz oder teilweise nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Mängel im Abwägungsvorgang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
53 
a) Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die §§ 214 bis 216 BauGB auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Damit ist bezweckt, dass die Vorschriften über die Planerhaltung in der jeweils neuesten Fassung gelten. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satzes 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB sind - abweichend von Satz 1 - für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden (vgl. dazu mit Fallbeispielen Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., Rn. 32 ff.).
54 
b) Der angefochtene Bebauungsplan "Mühlbachbogen - TB II/Nordwest" ist am 22.12.2004 und damit unter der Geltung des Baugesetzbuches in der ab dem 20.07.2004 gültigen Fassung bekannt gemacht worden (vgl. Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24.06.2004 - EAG Bau -, BGBl. I, S. 2414). Es gelten damit die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 ff. BauGB 2004. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauBG 2004 werden beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
55 
Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln kann auch durch Zustellung eines den inhaltlichen Anforderungen genügenden Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen eines Verwaltungsprozesses, an dem die Gemeinde beteiligt ist, z.B. in einem Normenkontrollverfahren über den betroffenen Bebauungsplan, gewahrt werden (vgl. etwa OVG NW, Urteil vom 13.02.1997 - 7a D 115/94.NE -, BRS 59 Nr. 47; s. dazu auch Stocks in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 215 Rn. 33 m.w.N.). Nach § 215 Abs. 1 ist der den Mangel begründenden Sachverhalt darzulegen, d.h. das Gesetz verlangt eine substantiierte und konkretisierte Rüge.
56 
aa) Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.11.2006 (eingegangen 24.11.2006) zwar innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Normenkontrollantrag gestellt, der auch innerhalb dieser Frist an die Antragsgegnerin übersandt wurde. Er hat den Normenkontrollantrag aber erst mit Schriftsatz vom 08.02.2007 (Eingang 14.02.2007), weitergeleitet an die Antragsgegnerin mit gerichtlicher Verfügung vom 15.02.2007, inhaltlich begründet. Damit ist die Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 für die substantiierte Darlegung der Mängel gegenüber der Gemeinde nicht eingehalten worden sein.
57 
bb) Der Antragsteller hat die Frist auch nicht auf andere Weise gewahrt. Insbesondere entfalten die mit Schriftsatz vom 16.04.2004 während der Offenlage des Bebauungsplans erhobenen Einwendungen nicht die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB.
58 
Bereits der Wortlaut des § 215 Abs. 1 BauGB spricht dafür, dass die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB durch eine noch vor Bekanntmachung der Satzung, also durch eine während des vielfach beeinflussbaren und veränderbaren Bebauungsplanverfahrens erhobene Rüge, nicht gewahrt wird. § 215 Abs. 1 BauGB setzt nicht nur das Ende der Frist fest (zwei Jahre nach Bekanntmachung der Satzung), sondern enthält auch eine eindeutige Regelung für den Fristbeginn („seit Bekanntmachung“ - zu verstehen als „ab der“ Bekanntmachung“; so auch Lemmel in Berliner Komm. zum BauGB, § 215 Rn. 30). Der Zweck des § 215 Abs. 1 BauGB gebietet ebenfalls diese Auslegung. § 215 Abs. 1 BauGB ist Teil des Planerhaltungskonzepts des Baugesetzbuches. Die Darstellung des Sachverhalts soll der Gemeinde Gelegenheit zur Überprüfung und ggf. zur Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren innerhalb eines klar umrissenen Zeitraums geben. Hierbei muss die Gemeinde wissen, welche Mängel dem Bebauungsplan nach Verfahrensabschluss und erfolgter Abwägung (noch) entgegengehalten werden. Bis zum Satzungsbeschluss kann der Bebauungsplan jederzeit inhaltlich und in der Begründung noch geändert werden. Auf einer vorgelagerten Verfahrensstufe - etwa im Offenlageverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB - erhobene Einwendungen haben damit nur vorsorglichen Charakter und setzen die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB nicht in Gang (so zutreffend auch Lemmel, a.a.O.). Die während der Offenlage erhobenen Bedenken und Anregungen muss der Gemeinderat prüfen und das Ergebnis den Beteiligten mitteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB). Diese Prüfung erfolgt regelmäßig im Zusammenhang mit dem Satzungsbeschluss und ist Bestandteil der Abwägungsentscheidung. Da das Ergebnis der Prüfung den Einwendern mitgeteilt werden muss, haben diese umgekehrt auch die Pflicht, zu reagieren und der Gemeinde gegenüber kundzutun, ob sie an ihren bisherigen Einwendungen festhalten oder ob sie sich vom beschlossenen Planinhalt und der Auseinandersetzung mit ihren Einwendungen haben überzeugen lassen. Gegen eine Zulassung von Verfahrens- oder Abwägungsrügen aus früheren Verfahrensstufen spricht damit auch das Erfordernis der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Andernfalls würde auch die Grenze zwischen dem Stadium der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Phase der Planerhaltung verwischt, die es gebietet, Kritik der Bürger im Aufstellungsverfahren deutlich von den nach Verfahrensabschluss zulässigen Rügen zu unterscheiden (vgl. dazu auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 39; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 215 Rn. 6).
59 
cc) Dennoch ist der Antragsteller im vorliegenden Fall mit der Rüge von Abwägungsmängeln nicht ausgeschlossen.
60 
Auf Mängel im Abwägungsergebnis ist § 215 Abs. 1 BauGB ohnehin nicht anwendbar; diese können seit Inkrafttreten des EAG Bau 2004 auch ohne Rüge beachtlich bleiben (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17a). Der Antragsteller ist aber auch mit der Rüge von Fehlern im Abwägungsvorgang nicht ausgeschlossen, denn der Hinweis auf die Geltendmachung von Mängeln gemäß § 215 Abs. 2 BauGB in der Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans vom 22.12.2004 ist fehlerhaft und hat die Einwendungsfrist nicht in Lauf gesetzt.
61 
In der o.g. Bekanntmachung heißt es u.a.: „… Mängel in der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich…“. Entsprechend dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 müsste es jedoch heißen: „Unbeachtlichwerden … nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel desAbwägungsvorgangs, …“.
62 
Damit ist in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zwar zutreffend auf die maßgebliche Zweijahresfrist des § 215 BauGB 2004 hingewiesen worden. Der Bekanntmachungstext ist aber insoweit unrichtig, als er bezüglich der Rügepflicht pauschal auf „Mängel in der Abwägung“ (so § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1998) verweist, während rügepflichtig nur die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel desAbwägungsvorgangs sind.
63 
Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen, d.h. sie dürfen keinen irreführenden Inhalt haben und nicht geeignet sein, einen Betroffenen von der Geltendmachung von Einwendungen abzuhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 -, ZfBR 1990, 32 ff.). Der pauschale Hinweis auf die Rügepflicht von „Mängel in der Abwägung“ ist aber deshalb irreführend, weil er den - unzutreffenden - Eindruck erweckt, dass auch Mängel im Abwägungsergebnis innerhalb von zwei Jahren gerügt werden müssten bzw. solche Mängel nach Ablauf der Rügefrist unbeachtlich seien. Angesichts der erheblichen Konsequenzen, die ein durch einen irreführenden Bekanntmachungshinweis verursachter Verzicht auf Rügen von Mängeln im Abwägungsergebnis haben kann, sind an die Klarheit von diesbezüglichen Hinweisen hohe Anforderungen zu stellen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 09.01.2008 - 3 S 2016/07 - zu der Präklusionsvorschrift in § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO, juris).
64 
Der Bekanntmachungshinweis entspricht auch insoweit nicht dem Gesetzestext des § 215 Abs. 1 BauGB 2004, als es darin statt „unbeachtlichwerden “ heißt „unbeachtlich sind “ (vgl. dazu etwa Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17). Ob dies den Bekanntmachungshinweis ebenfalls fehlerhaft macht, kann aber dahinstehen.
65 
Der unterbliebene Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB auf die Rügevoraussetzungen des § 215 Abs. 1 BauGB bei der Bekanntmachung eines Bebauungsplans führt nicht dessen Nichtigkeit, sondern nur dazu, dass die Rügen uneingeschränkt geltend gemacht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, BRS 57 Nr. 291). Die gleichen Grundsätze gelten für einen fehlerhaften Hinweis (vgl. Dürr in Brügelmann, BauGB, § 215 Rn. 24 m.w.N.; s. zum Ganzen auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 55; Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 215 Rn. 2).
66 
c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Übergangsvorschrift in § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
67 
aa) Nach § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satz 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Satzungen unbeachtlich. Zweck dieser Regelung ist es sicherzustellen, dass trotz der in § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB angeordneten Anwendung aktueller Planerhaltungsvorschriften in jedem Fall die durch frühere Planerhaltungsvorschriften erreichte Wirksamkeit von Bebauungsplänen erhalten bleibt. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB stellt damit im praktischen Ergebnis sicher, dass, sollte eine Neufassung der Planerhaltungsvorschriften ein „Weniger“ an Bestandskraft bewirken als die davor geltende Fassung dieser Vorschriften, die Wirksamkeit nach der davor geltenden Fassung der Planerhaltungsvorschriften erhalten bleibt (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a).
68 
§ 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB unterscheidet zwei Fallgestaltungen: Sind nach früheren Planerhaltungsvorschriften bestimmte Fehler aufgrund sog. Unbeachtlichkeitsklauseln von vornherein unbeachtlich („absolute“ Unbeachtlichkeitsgründe), gilt dies weiterhin, selbst wenn durch eine Gesetzesänderung Unbeachtlichkeitsklauseln entfallen sind. Ebenso verhält es sich bei der weiteren Fallgestaltung, dass nach früheren Planerhaltungsvorschriften Fehler durch Fristablauf unbeachtlich werden konnten („relative“ Unbeachtlichkeitsgründe). Es bleiben daher Fehler, die auf Grund früherer Planerhaltungsvorschriften durch Fristablauf nicht mehr geltend gemacht werden konnten, trotz gesetzlicher Änderungen nach Maßgabe des alten Rechts unbeachtlich (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a). Bebauungspläne, die wie im vorliegenden Fall nach dem BauGB 1998 begonnen und nach dem 20.07.2004 (Inkrafttreten des EAGBau 2004) auf dieser Grundlage zu Ende geführt werden, unterliegen damit den jeweils weiterreichenden Planerhaltungsvorschriften des BauGB 2004 und des BauGB 1998 (vgl. auch Birk, a.a.O., Rn. 39 f.). Es handelt sich dann um die Unbeachtlichkeit von Fehlern „auf der Grundlage bisheriger Fassungen“ i.S.d. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
69 
bb) Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Abwägungsmängel aufgrund absoluter Unbeachtlichkeitsklauseln oder aufgrund von Regelungen über das Unbeachtlichwerden von Mängeln durch Fristablauf nach dem BauGB 1998 nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Im Hinblick auf den Fristablauf zur Geltendmachung von Abwägungsmängeln gilt dies schon deshalb, weil die Frist vor Bekanntmachung der Satzung auch nach § 215 Abs. 1 BauGB 1998 nicht zu laufen beginnen konnte.
70 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
71 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
72 
Beschluss vom 10. Juli 2008
73 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
I. Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt. Maßgeblich ist gemäß § 195 Abs. 7 VwGO die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum Ablauf des 31.12.2006 geltenden Fassung, da der angegriffene Bebauungsplan vor dem 01.01.2007, nämlich am 22.12.2004, bekannt gemacht worden ist. Mit dem am 24.11.2006 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag hat der Antragsteller diese Frist gewahrt.
24 
Der Antragsteller ist auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er wendet sich gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans, die unmittelbar sein im Plangebiet liegendes Grundstück betreffen. Er hat auch hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740 ff.).
25 
II. Der Antrag ist auch begründet.
26 
Beachtliche Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, im Offenlegungsverfahren oder beim Satzungsbeschluss werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nach § 244 Abs. 2 S. 1 BauGB war das - bis zum 20.07.2004 förmlich eingeleitete und vor dem 20.07.2006 abgeschlossene - Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung durchzuführen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Planerforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB, denn die Antragsgegnerin kann sich für ihre Planung auf gewichtige städtebauliche Belange i.S.d. § 1 Abs. 5 Nrn. 2, 4 und 5 BauGB 1998 (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung; Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile; Belange des Denkmalschutzes) berufen.
27 
Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hält jedoch einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
28 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
29 
Den genannten Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) ist die Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht geworden.
30 
1. Bei der Ausweisung der öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers hat die Antragsgegnerin den durch Art 14 GG gewährleisteten Schutz des Privateigentums nicht seinem Gewicht entsprechend in die Abwägung eingestellt.
31 
a) Zu den abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehören insbesondere die aus dem Grundeigentum und seiner Nutzungresultierenden Interessen. Die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das unter dem Schutz von Art. 14 GG stehende Grundeigentum bedürfen stets der Rechtfertigung durch entsprechende gewichtige Gemeinwohlbelange (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100, m.w.N.). Dies gilt insbesondere für die Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken, z.B. für Verkehrsflächen. Aus der Funktion des Abwägungsgebots im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums durch Bauleitplanung folgt, dass die (strengeren) Voraussetzungen für die Enteignung vom Abwägungsgebot zwar grundsätzlich nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.01.2000 - 4 B 57.00 -, BRS 64 Nr. 6), in die Abwägung aber einzubeziehen ist, dass bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan „enteignungsträchtig“ sein können (vgl. Söfker, Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rd. 209 m.w.N.). Wird auf Privatgrundstücken eine öffentliche Nutzung als Verkehrsfläche festgesetzt, wird das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen für die Zukunft in entsprechender Weise inhaltlich bestimmt und gestaltet. Dies ist eine Frage der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, so dass auch nach dieser Verfassungsbestimmung zu beurteilen ist, ob die Straßen- und Wegeplanung zulässig ist, und zwar selbst dann, wenn der Grundstückseigentümer aus Gründen des Vertrauensschutzes einen Entschädigungsanspruch nach §§ 39 ff. BauGB haben sollte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.01.1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, 979 ff; ebenso BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, BauR 1998, 515 ff.). Die planende Gemeinde muss sich der Tragweite ihrer Entscheidung hinsichtlich der entfallenden Privatnützigkeit bewusst werden und Anlass wie Ausmaß des Eingriffs in die bisherige Eigentumsnutzung strikt am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen. Das öffentliche Interesse an der geplanten Nutzung des betroffenen Grundstücks ist mit allen betroffenen - insbesondere den aus dem Eigentum abgeleiteten - privaten Interessen abzuwägen. Deshalb ist die Entziehung oder Beschränkung der Privatnützigkeit von Grundstücken zugunsten öffentlicher Nutzung nur dann im Ergebnis mit dem Abwägungsgebot vereinbar, wenn und soweit die Gemeinde hierfür hinreichend gewichtige öffentliche Belange anführen kann (vgl. VGH Bad.- Württ., Urteil vom 18.09.1998 -8 S 290/98 -, BRS 60 Nr. 90 m.w.N; s. auch Urteile vom 22.03.2006 - 3 S 1246/05 - und vom 07.02.2007 - 3 S 808/05 -, jeweils juris).
32 
Unmittelbare Folge des bei der Abwägung zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die Prüfung von Planalternativen. Planalternativen sind in der Abwägung zu berücksichtigen, wenn sie sich nach den konkreten Verhältnissen aufdrängen oder nahe liegen. Es müssen dabei nicht verschiedene Bauleitplanentwürfe erstellt werden; es genügt, mögliche Alternativen zu dem Planentwurf auch in Betracht zu ziehen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, ZfBR 1988, 44; s. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn. 202).
33 
Eine weitere Folge des Verhältnismäßigkeitsprinzips bei der Inanspruchnahme von nach Art. 14 Abs. 1 GG geschütztem Privateigentum ist das Gebot, vom Bebauungsplan ausgehende Belastungen, z.B. durch die Ausweisung öffentlicher Verkehrsflächen, möglichst gleichmäßig auf alle Grundstückseigentümer zu verteilen. Es reicht allerdings aus, wenn die gleichmäßige Lastenverteilung durch ein Umlegungsverfahren erreicht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338; BVerwG, Beschluss vom 03.06.1998 - 4 BN 25.98 -, BRS 60 Nr. 8; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.09.2003 - 3 S 1650/02 -, BRS 66 Nr. 30).
34 
b) Diesen Anforderungen wird die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht gerecht.
35 
Der Antragsteller hat während der Offenlage des Bebauungsplans mit Schreiben vom 16.04.2004 Einwendungen gegen die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf seinem Grundstück erhoben. Wie sich auch aus seinem während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung eingegangenen Schreiben vom 17.06.2003 sowie aus der Begründung des Normenkontrollantrags ergibt, wendet sich der Antragsteller im Kern dagegen, dass sein Grundstück mit einer öffentlichen Verkehrsfläche belastet wird, ohne dass ihm die Festsetzungen des Bebauungsplans zu Gute kommen, diese ihn im Gegenteil im Hinblick auf die geplanten Baugrenzen noch einschränken.
36 
Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Erschließung nur einem relativ kleinen Wohngebiet dienen solle und das Verkehrsaufkommen dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Aus den Verfahrensakten und der Abwägungsentscheidung erschließt sich jedoch nicht, welche gewichtigen Gemeinwohlbelange überhaupt eine (zusätzliche) Erschließung der geplanten rückwärtigen Bebauung über das Grundstück des Antragstellers rechtfertigen. Das Grundstück des Antragstellers selbst ist offensichtlich ausreichend über die ...-Straße erschlossen. Die auf seinem Grundstück ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche dient daher im Wesentlichen der Erschließung der rückwärtigen, in fremdem Eigentum stehenden Grundstücke. Wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, könnte das Plangebiet aber auch allein von Süden her über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach erschlossen werden. Welche gewichtigen öffentlichen Belange eine zweite Erschließung unmittelbar von und zur ...-Straße - noch dazu durch die problematische Engstelle des nur ca. 2,50 m breiten historischen Torbogens (vgl. dazu unter II. 2.) - erfordern, bleibt weitgehend offen. In der Begründung zum Bebauungsplan (Ziff. 4) heißt es dazu nur, mit der Rheinstraße und der Straße Am Mühlbach sowie der bestehenden Tordurchfahrt des Grundstücks ...-Straße ... seien „Erschließungsansätze“ vorhanden, die aufgegriffen werden könnten. Im Rahmen einer abschnittsweisen Umsetzung der Planung könnten sie übergangsweise auch unabhängig voneinander als Zu- und Abfahrt genutzt werden. An anderer Stelle (ebenfalls Ziff. 4) heißt es, die bestehende Grundstückszufahrt ...Str. ... solle zu einer öffentlichen Erschließungsstraße ausgebaut und mit der Straße Am Mühlbach verknüpft werden. Möglich werde damit die Erweiterung der Stadthausbebauung am Mühlbach sowie die Intensivierung der baulichen Nutzung der Grundstücke ...-... und .... Ausführungen zu möglichen Planalternativen zu diesem Erschließungskonzept enthält die Begründung nicht. Mit der offensichtlich möglichen und sich aus der Sicht des Senats schon wegen der beengten Zufahrtsverhältnisse auf dem Grundstück des Antragstellers aufdrängenden Planalternative, das Baugebiet nur von Süden über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach zu erschließen, hat sich auch der Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung nicht auseinander gesetzt. Damit ist er den Anforderungen des Abwägungsgebot bei der Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken nicht gerecht geworden. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der möglichst gleichmäßigen Belastung der Grundstückseigentümer naheliegt, zumal bisher nicht erkennbar ist, dass die planbedingte Ungleichbelastung durch bodenordnende Maßnahmen ausgeglichen wird.
37 
c) Angesichts der aufgezeigten Abwägungsmängel kann der Senat die vom Antragsteller ebenfalls aufgeworfene Frage, ob die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auf seinem Grundstück ausreichend ermittelt wurde, offen lassen (vgl. dazu insbes. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 4 C 1.97 -, BVerwGE 107, 256 ff., und vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, BauR 1999, 1128 ff.; Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 -, ZfBR 2007, 580 ff. m.w.N.).
38 
2. Das Konzept des Bebauungsplans zur straßenmäßigen Erschließung erweist sich auch deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil Belange des Straßenverkehrs nicht entsprechend ihrem Gewicht in die Abwägung eingestellt worden sind.
39 
Zu den öffentlichen Belangen, die nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) in die Abwägung einzustellen und hier gerecht abzuwägen sind, gehören nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB 1998 auch die Belange des Verkehrs. Zu beachten sind dabei einerseits die Anforderungen, welche die für die Bebaubarkeit der Grundstücke elementare verkehrliche Erschließung stellt, und andererseits die Erfordernisse, die sich aus den Verkehrsbedürfnissen und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus ergeben (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.).
40 
Der Senat lässt offen, ob durch das Verkehrskonzept eine ordnungsgemäße Erschließung aller betroffenen Grundstücke auch im Hinblick auf Großfahrzeuge, etwa des Rettungswesens oder der Ver- und Entsorgung, gewährleistet ist (zu den Anforderungen vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 - BVerwG 4 C 48.81 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 228 S. 136, vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 -, BVerwGE 88, 70 ff. und vom 04.06.1993 - 8 C 33.91 -, BVerwGE 92, 304 ff.). Mit der vorgesehenen Erschließung des Plangebiets durch die nur ca. 2,50 m breite, unter Denkmalschutz stehende Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers werden jedenfalls Belange des Straßenverkehrs, insbesondere der Verkehrssicherheit, hintangestellt, ohne dass erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen oder privaten Interessen dies rechtfertigen.
41 
Der Senat verkennt nicht, dass die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen), deren Vorgaben im maßgeblichen Bereich wohl nicht eingehalten werden, der Gemeinde nur allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen liefern (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.). Dem Senat ist auch bewusst, dass die Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers bereits bisher erhebliche Erschließungsfunktion für die rückwärtige Bebauung, insbesondere die Garagengebäude auf dem Hinterliegergrundstück Flst.-Nr. 297/1, hat, allerdings nur im Rahmen eines privaten Überfahrtsrechts. Der Senat verkennt schließlich nicht, dass die Polizeidirektion Emmendingen während der Offenlage des Bebauungsplans trotz Beteiligung keine Stellungnahme aus verkehrspolizeilicher Sicht abgegeben hat.
42 
Gleichwohl mussten sich dem Gemeinderat die mit einer Erschließung des Baugebiets durch einen 2,50 m breiten historischen Torbogen verbundenen verkehrlichen Probleme als abwägungsrelevant aufdrängen. Der Antragsteller hat während der Offenlage Einwendungen gegen die Erschließung durch den engen Torbogen vorgebracht. Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen mit der vom Antragsteller gerügten Verkehrslärmproblematik befasst und darauf hingewiesen, dass das zu erwartende Verkehrsaufkommen aus dem Plangebiet dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Bereits das erscheint in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft, da die Tordurchfahrt bisher nur der privaten Erschließung der rückwärtigen Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 297 und 297/1 dient, nun aber für das gesamte Plangebiet - und darüber hinaus wohl auch für die Bebauung beiderseits der Straße Am Mühlbach - ein neuer Anschluss an die Innenstadt auf öffentlicher Verkehrsfläche geschaffen wird. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass der Gemeinderat die sich aus der Eröffnung eines öffentlichen Kraftfahrzeugverkehrs ergebenden Probleme der Verkehrssicherheit in den Blick genommen und entsprechend ihrem Gewicht in seine Abwägung eingestellt hat. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach der Begründung des Bebauungsplans mit der Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs „den beengten Verhältnissen an der Tordurchfahrt“ Rechnung getragen werden soll.
43 
Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die sich aus der Sicht des Senats aufdrängende Verkehrsproblematik unzureichend behandelt hat, wird durch die Ausführungen des Vertreters der Polizeidirektion Emmendingen in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dieser hat erläutert, dass die Zu- und Abfahrt durch den Torbogen auf dem Grundstück des Antragstellers keinen vollständigen Anschluss darstelle, sondern aus verkehrlicher Sicht stets die Erschließung des Baugebiets „von hinten“ (d.h. über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach) im Vordergrund der Überlegungen gestanden habe. Die Ein- und Ausfahrt durch den Torbogen auf die ...Straße sei für Fußgänger und Radfahrer nicht ungefährlich. Sie habe wegen der Sichtverhältnisse auch Auswirkungen auf den Kraftfahrzeugverkehr auf der ...Straße. Auf jeden Fall müssten rechts und links der Toreinfahrt Stellplätze auf der ...Straße wegfallen. Zusätzlich seinen straßenverkehrsrechtliche Regelungen wie eine Beschränkung nur auf Zu- und Abfahrtsverkehr oder ggf. ein „Abpollern“ der Einfahrt nötig. Vergleichbare Verhältnisse seien im Altbestand vorhanden. Planerisch könne man so eine Erschließung aber nicht wollen, das „wolle er nicht forciert haben“.
44 
Daraus ergibt sich für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar, dass derartige Verkehrsverhältnisse erhebliche Probleme im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss aufwerfen, denen - notgedrungen - durch diverse straßenverkehrliche Maßnahmen begegnet werden muss, dass bei einer an den Belangen des Straßenverkehrs orientierten (Neu-)Planung solche Konfliktsituationen aber nach Möglichkeit zu vermeiden sind. Damit hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht hinreichend auseinander gesetzt. Dies ist insbesondere deshalb unverzichtbar, weil, wie dargelegt, diese Erschließungsvariante nicht zwingend ist und darüber hinaus auch nicht erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen Belange die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers überhaupt rechtfertigen. Es kann daher offen bleiben, ob die geplante Erschließung durch den historischen Torbogen auch deshalb an Abwägungsmängeln leidet, weil nicht erkennbar ist, wie die im Bebauungsplan vorgesehene „Ertüchtigung“ des Torbogens im Hinblick auf seine lichte Höhe realisiert werden soll.
45 
3. Abwägungsfehlerhaft ist auch die im angegriffenen Bebauungsplan erfolgte Festsetzung der Baugrenzen für das Grundstück Flst.-Nr. 297/1 des Antragstellers, da diesbezüglich die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes und die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers bei der Abwägung teilweise gar nicht, jedenfalls aber unzureichend berücksichtigt sind.
46 
Zu den bei der Bauleitplanung besonders zu beachtenden Belangen gehören neben dem Schutz des privaten Grundeigentums auch die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB 1998). Das Anwesen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 ist in seiner Sachgesamtheit als Kulturdenkmal nach § 2 DSchG eingestuft. Noch im Jahr 2003 hat die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt einen Antrag auf Abriss des Saalanbaus als nicht erfolgversprechend beurteilt. Auch in der Antragserwiderung vom 15.11.2007 heißt es, es sei von einem Fortbestand der denkmalgeschützten Gebäudesubstanz auszugehen. Gleichwohl orientieren sich die festgesetzten Baugrenzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 nicht am denkmalgeschützten Bestand, sondern springen im Bereich des Saalanbaus zurück. Das Landesdenkmalamt hatte während der Anhörung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 14.04.2004 Einwendungen gegen diese Festsetzungen des Bebauungsplans erhoben und darauf hingewiesen, dass die Ausweisung zu Konflikten mit der angestrebten langfristigen Erhaltung u.a. des rückwärtigen Saalbaus des ehemaligen Gasthofs „...“ führen könne. Es werde angeregt, die überbaubare Grundstücksfläche auch in diesem Bereich am Bestand zu orientieren und den Saalbau mit einzubeziehen. Auch der Antragsteller hatte in seinem Einwendungsschreiben vom 16.04.2004 der Sache nach gerügt, dass die festgesetzten Baugrenzen nicht mit dem denkmalgeschützten Bestand im Einklang stünden.
47 
Zu den o.g. Einwendungen des Landesdenkmalamtes enthält die bei der Abwägungsentscheidung in Bezug genommene Sitzungsvorlage für die Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 keine Stellungnahme, so dass davon auszugehen ist, dass der Gemeinderat sich damit nicht auseinander gesetzt hat. Zu den in diesem Zusammenhang vom Antragsteller erhobenen Einwendungen heißt es u.a., die teilweise Ausweisung von überbaubaren Flächen „außerhalb“ des Denkmals stellt eine Zukunftskonzeption dar; es sei der Antragsgegnerin natürlich bewusst, dass diese Konzeption nur nach Entfernung des Denkmals möglich sei. Welche städtebaulichen Vorstellungen hinter der Festsetzung von Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers steht, ist aus der Sitzungsvorlage zur maßgeblichen Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 nicht ersichtlich, sondern erschließt sich nur aus der im Normenkontrollverfahren vorgelegten Antragserwiderung vom 15.11.2007. Es muss deshalb auch hier davon ausgegangen sein, dass eine diesbezügliche Abwägung der städtebaulichen Zielvorstellungen mit den privaten Belangen des Antragstellers in der Sitzung vom 16.11.2004 nicht stattgefunden hat.
48 
Damit sind aber sowohl die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes als auch die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers nicht ihrem Gewicht entsprechend in die Abwägungsentscheidung eingegangen.
49 
Nicht unbedenklich erscheint bereits der Ansatz der Antragsgegnerin, nach § 34 BauGB sei derzeit eine sich am Bestand orientierende Bebauung baurechtlich unzulässig, da die südliche Hälfte des... mit drei Gebäudeseiten auf der Grundstücksgrenze stehe und eine geschlossene Bauweise in diesem Gebiet nicht üblich sei. Auch der Einwand, die für eine Nutzung des Gebäudes wünschenswerten Stellplätze und Nebenflächen könnten auf den geringen Grundstücksfreiflächen nicht untergebracht werden, gilt augenscheinlich nur für den Fall der Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der bisherigen Garagen. Einer eventuellen Nutzungsänderung des bestehenden Saalanbaus, die die Genehmigungsfrage neu aufwerfen würde (z.B. Umwandlung in Wohnraum, vgl. dazu etwa Sauter, LBO, § 50 Rn. 199 ff.), stünden die neuen Baugrenzen entgegen, was mit der Erhaltungspflicht für Kulturdenkmale nach § 6 Satz 1 DSchG kollidieren würde. Auch mit dem in der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans enthaltenen Planungsziel, die Rahmenbedingungen für den Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz zu verbessern, ist die Festsetzung der Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers schwerlich in Einklang zu bringen. Darüber hinaus betreibt die Antragsgegnerin im Bereich des Saalanbaus eine Planung zu Lasten des Antragstellers, deren Realisierung sie selbst angesichts der Haltung der Denkmalschutzbehörde auf unabsehbare Zeit für unwahrscheinlich hält.
50 
Für den von der Antragsgegnerin selbst für überwiegend wahrscheinlich gehaltenen Fall des Erhalts des Saalanbaus ist eine (vorbehaltlich einer Umlegung bisher dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 zu Gute kommende) Anbaumöglichkeit an den ... vorgesehen, die die Riegelwirkung der rückwärtigen Bebauung noch verstärken würde. Dies steht aber im Widerspruch zu der Aussage, der langgestreckte, ausschließlich nach Norden belichtete Baukörper des Saalanbaus entspreche für eine Vielzahl von Nutzungen nicht den heutigen Bedingungen an gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse, und mit der Planung werde eine Verbesserung der Belichtung und Besonnung angestrebt. Auch erscheint nicht nachvollziehbar, warum zu Lasten der privaten Interessen des Antragstellers und der öffentlichen Interessen des Denkmalsschutzes mit der gewählten rückwärtigen Baugrenze die Baugrenze des Gebäudes ...Straße ... aufgegriffen wird, während im westlich anschließenden Baugebiet WB 1, Bereich 2, die rückwärtigen Baugrenzen weiter zurückweichen. Der sich in den Verfahrensakten befindliche - nicht Inhalt des Bebauungsplans gewordene - Gestaltungsplan vom 15.01.2004 sieht demgegenüber noch den Erhalt des Saalanbaus vor und verzichtet auf die Ausweisung eines zusätzlichen Baufensters im Anschluss an den Saalanbau. Weshalb diese Planalternative nicht zum Tragen gekommen ist, erschließt sich aus den Verfahrensakten nicht.
51 
4. Die aufgezeigten Abwägungsmängel sind auch nach § 214 Abs. 3 BauGB erheblich. Sie sind nach den vorgelegten Verfahrensakten offensichtlich sowie in ihrer Gesamtheit für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei voller Berücksichtigung der privaten Eigentumsbelange des Antragstellers, der Belange des Straßenverkehrs sowie der Belange des Denkmalschutzes in dem angegriffenen Bebauungsplan andere bauplanungsrechtliche Festsetzungen getroffen hätte.
52 
5. Der Antragsteller ist mit der Geltendmachung von Abwägungsmängeln auch nicht ganz oder teilweise nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Mängel im Abwägungsvorgang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
53 
a) Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die §§ 214 bis 216 BauGB auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Damit ist bezweckt, dass die Vorschriften über die Planerhaltung in der jeweils neuesten Fassung gelten. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satzes 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB sind - abweichend von Satz 1 - für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden (vgl. dazu mit Fallbeispielen Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., Rn. 32 ff.).
54 
b) Der angefochtene Bebauungsplan "Mühlbachbogen - TB II/Nordwest" ist am 22.12.2004 und damit unter der Geltung des Baugesetzbuches in der ab dem 20.07.2004 gültigen Fassung bekannt gemacht worden (vgl. Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24.06.2004 - EAG Bau -, BGBl. I, S. 2414). Es gelten damit die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 ff. BauGB 2004. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauBG 2004 werden beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
55 
Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln kann auch durch Zustellung eines den inhaltlichen Anforderungen genügenden Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen eines Verwaltungsprozesses, an dem die Gemeinde beteiligt ist, z.B. in einem Normenkontrollverfahren über den betroffenen Bebauungsplan, gewahrt werden (vgl. etwa OVG NW, Urteil vom 13.02.1997 - 7a D 115/94.NE -, BRS 59 Nr. 47; s. dazu auch Stocks in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 215 Rn. 33 m.w.N.). Nach § 215 Abs. 1 ist der den Mangel begründenden Sachverhalt darzulegen, d.h. das Gesetz verlangt eine substantiierte und konkretisierte Rüge.
56 
aa) Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.11.2006 (eingegangen 24.11.2006) zwar innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Normenkontrollantrag gestellt, der auch innerhalb dieser Frist an die Antragsgegnerin übersandt wurde. Er hat den Normenkontrollantrag aber erst mit Schriftsatz vom 08.02.2007 (Eingang 14.02.2007), weitergeleitet an die Antragsgegnerin mit gerichtlicher Verfügung vom 15.02.2007, inhaltlich begründet. Damit ist die Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 für die substantiierte Darlegung der Mängel gegenüber der Gemeinde nicht eingehalten worden sein.
57 
bb) Der Antragsteller hat die Frist auch nicht auf andere Weise gewahrt. Insbesondere entfalten die mit Schriftsatz vom 16.04.2004 während der Offenlage des Bebauungsplans erhobenen Einwendungen nicht die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB.
58 
Bereits der Wortlaut des § 215 Abs. 1 BauGB spricht dafür, dass die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB durch eine noch vor Bekanntmachung der Satzung, also durch eine während des vielfach beeinflussbaren und veränderbaren Bebauungsplanverfahrens erhobene Rüge, nicht gewahrt wird. § 215 Abs. 1 BauGB setzt nicht nur das Ende der Frist fest (zwei Jahre nach Bekanntmachung der Satzung), sondern enthält auch eine eindeutige Regelung für den Fristbeginn („seit Bekanntmachung“ - zu verstehen als „ab der“ Bekanntmachung“; so auch Lemmel in Berliner Komm. zum BauGB, § 215 Rn. 30). Der Zweck des § 215 Abs. 1 BauGB gebietet ebenfalls diese Auslegung. § 215 Abs. 1 BauGB ist Teil des Planerhaltungskonzepts des Baugesetzbuches. Die Darstellung des Sachverhalts soll der Gemeinde Gelegenheit zur Überprüfung und ggf. zur Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren innerhalb eines klar umrissenen Zeitraums geben. Hierbei muss die Gemeinde wissen, welche Mängel dem Bebauungsplan nach Verfahrensabschluss und erfolgter Abwägung (noch) entgegengehalten werden. Bis zum Satzungsbeschluss kann der Bebauungsplan jederzeit inhaltlich und in der Begründung noch geändert werden. Auf einer vorgelagerten Verfahrensstufe - etwa im Offenlageverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB - erhobene Einwendungen haben damit nur vorsorglichen Charakter und setzen die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB nicht in Gang (so zutreffend auch Lemmel, a.a.O.). Die während der Offenlage erhobenen Bedenken und Anregungen muss der Gemeinderat prüfen und das Ergebnis den Beteiligten mitteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB). Diese Prüfung erfolgt regelmäßig im Zusammenhang mit dem Satzungsbeschluss und ist Bestandteil der Abwägungsentscheidung. Da das Ergebnis der Prüfung den Einwendern mitgeteilt werden muss, haben diese umgekehrt auch die Pflicht, zu reagieren und der Gemeinde gegenüber kundzutun, ob sie an ihren bisherigen Einwendungen festhalten oder ob sie sich vom beschlossenen Planinhalt und der Auseinandersetzung mit ihren Einwendungen haben überzeugen lassen. Gegen eine Zulassung von Verfahrens- oder Abwägungsrügen aus früheren Verfahrensstufen spricht damit auch das Erfordernis der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Andernfalls würde auch die Grenze zwischen dem Stadium der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Phase der Planerhaltung verwischt, die es gebietet, Kritik der Bürger im Aufstellungsverfahren deutlich von den nach Verfahrensabschluss zulässigen Rügen zu unterscheiden (vgl. dazu auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 39; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 215 Rn. 6).
59 
cc) Dennoch ist der Antragsteller im vorliegenden Fall mit der Rüge von Abwägungsmängeln nicht ausgeschlossen.
60 
Auf Mängel im Abwägungsergebnis ist § 215 Abs. 1 BauGB ohnehin nicht anwendbar; diese können seit Inkrafttreten des EAG Bau 2004 auch ohne Rüge beachtlich bleiben (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17a). Der Antragsteller ist aber auch mit der Rüge von Fehlern im Abwägungsvorgang nicht ausgeschlossen, denn der Hinweis auf die Geltendmachung von Mängeln gemäß § 215 Abs. 2 BauGB in der Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans vom 22.12.2004 ist fehlerhaft und hat die Einwendungsfrist nicht in Lauf gesetzt.
61 
In der o.g. Bekanntmachung heißt es u.a.: „… Mängel in der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich…“. Entsprechend dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 müsste es jedoch heißen: „Unbeachtlichwerden … nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel desAbwägungsvorgangs, …“.
62 
Damit ist in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zwar zutreffend auf die maßgebliche Zweijahresfrist des § 215 BauGB 2004 hingewiesen worden. Der Bekanntmachungstext ist aber insoweit unrichtig, als er bezüglich der Rügepflicht pauschal auf „Mängel in der Abwägung“ (so § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1998) verweist, während rügepflichtig nur die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel desAbwägungsvorgangs sind.
63 
Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen, d.h. sie dürfen keinen irreführenden Inhalt haben und nicht geeignet sein, einen Betroffenen von der Geltendmachung von Einwendungen abzuhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 -, ZfBR 1990, 32 ff.). Der pauschale Hinweis auf die Rügepflicht von „Mängel in der Abwägung“ ist aber deshalb irreführend, weil er den - unzutreffenden - Eindruck erweckt, dass auch Mängel im Abwägungsergebnis innerhalb von zwei Jahren gerügt werden müssten bzw. solche Mängel nach Ablauf der Rügefrist unbeachtlich seien. Angesichts der erheblichen Konsequenzen, die ein durch einen irreführenden Bekanntmachungshinweis verursachter Verzicht auf Rügen von Mängeln im Abwägungsergebnis haben kann, sind an die Klarheit von diesbezüglichen Hinweisen hohe Anforderungen zu stellen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 09.01.2008 - 3 S 2016/07 - zu der Präklusionsvorschrift in § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO, juris).
64 
Der Bekanntmachungshinweis entspricht auch insoweit nicht dem Gesetzestext des § 215 Abs. 1 BauGB 2004, als es darin statt „unbeachtlichwerden “ heißt „unbeachtlich sind “ (vgl. dazu etwa Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17). Ob dies den Bekanntmachungshinweis ebenfalls fehlerhaft macht, kann aber dahinstehen.
65 
Der unterbliebene Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB auf die Rügevoraussetzungen des § 215 Abs. 1 BauGB bei der Bekanntmachung eines Bebauungsplans führt nicht dessen Nichtigkeit, sondern nur dazu, dass die Rügen uneingeschränkt geltend gemacht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, BRS 57 Nr. 291). Die gleichen Grundsätze gelten für einen fehlerhaften Hinweis (vgl. Dürr in Brügelmann, BauGB, § 215 Rn. 24 m.w.N.; s. zum Ganzen auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 55; Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 215 Rn. 2).
66 
c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Übergangsvorschrift in § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
67 
aa) Nach § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satz 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Satzungen unbeachtlich. Zweck dieser Regelung ist es sicherzustellen, dass trotz der in § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB angeordneten Anwendung aktueller Planerhaltungsvorschriften in jedem Fall die durch frühere Planerhaltungsvorschriften erreichte Wirksamkeit von Bebauungsplänen erhalten bleibt. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB stellt damit im praktischen Ergebnis sicher, dass, sollte eine Neufassung der Planerhaltungsvorschriften ein „Weniger“ an Bestandskraft bewirken als die davor geltende Fassung dieser Vorschriften, die Wirksamkeit nach der davor geltenden Fassung der Planerhaltungsvorschriften erhalten bleibt (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a).
68 
§ 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB unterscheidet zwei Fallgestaltungen: Sind nach früheren Planerhaltungsvorschriften bestimmte Fehler aufgrund sog. Unbeachtlichkeitsklauseln von vornherein unbeachtlich („absolute“ Unbeachtlichkeitsgründe), gilt dies weiterhin, selbst wenn durch eine Gesetzesänderung Unbeachtlichkeitsklauseln entfallen sind. Ebenso verhält es sich bei der weiteren Fallgestaltung, dass nach früheren Planerhaltungsvorschriften Fehler durch Fristablauf unbeachtlich werden konnten („relative“ Unbeachtlichkeitsgründe). Es bleiben daher Fehler, die auf Grund früherer Planerhaltungsvorschriften durch Fristablauf nicht mehr geltend gemacht werden konnten, trotz gesetzlicher Änderungen nach Maßgabe des alten Rechts unbeachtlich (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a). Bebauungspläne, die wie im vorliegenden Fall nach dem BauGB 1998 begonnen und nach dem 20.07.2004 (Inkrafttreten des EAGBau 2004) auf dieser Grundlage zu Ende geführt werden, unterliegen damit den jeweils weiterreichenden Planerhaltungsvorschriften des BauGB 2004 und des BauGB 1998 (vgl. auch Birk, a.a.O., Rn. 39 f.). Es handelt sich dann um die Unbeachtlichkeit von Fehlern „auf der Grundlage bisheriger Fassungen“ i.S.d. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
69 
bb) Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Abwägungsmängel aufgrund absoluter Unbeachtlichkeitsklauseln oder aufgrund von Regelungen über das Unbeachtlichwerden von Mängeln durch Fristablauf nach dem BauGB 1998 nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Im Hinblick auf den Fristablauf zur Geltendmachung von Abwägungsmängeln gilt dies schon deshalb, weil die Frist vor Bekanntmachung der Satzung auch nach § 215 Abs. 1 BauGB 1998 nicht zu laufen beginnen konnte.
70 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
71 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
72 
Beschluss vom 10. Juli 2008
73 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Dieser Teil des Gesetzes gilt für den Umgebungslärm, dem Menschen insbesondere in bebauten Gebieten, in öffentlichen Parks oder anderen ruhigen Gebieten eines Ballungsraums, in ruhigen Gebieten auf dem Land, in der Umgebung von Schulgebäuden, Krankenhäusern und anderen lärmempfindlichen Gebäuden und Gebieten ausgesetzt sind. Er gilt nicht für Lärm, der von der davon betroffenen Person selbst oder durch Tätigkeiten innerhalb von Wohnungen verursacht wird, für Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Juni 2007 - 9 K 2278/07 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist ein traditionelles Textilunternehmen, das seit einigen Jahren auch an Endverbraucher verkauft. Sie wendet sich gegen eine Nutzungsuntersagung.
Die Klägerin ist Mieterin der Erdgeschossfläche des Geschäftsgebäudes ... ... (Flst.-Nr. ...) in ..., Stadtteil ... Vermieterin ist die Grundstücks-, Vermögens- und Verwaltungs- GbR ...- ... (künftig: GVV GbR). In den gemieteten Räumen betreibt die Klägerin seit April 2003 ein Einzelhandelsgeschäft für Unterwäsche, der Vormieter hatte dort einen Teppichhandel betrieben.
Das Betriebsgrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Bezirk 2/19 i.V.m. der Anbauvorschrift Nr. 209. Dieser setzt in seiner geänderten Fassung vom 06.05.1960, betreffend das „Gebiet zwischen F.-, M.-Straße und Milchwerk“ für das Betriebsgrundstück und seine Umgebung ein „gemischtes Bauviertel“ nach § 7 der Ortsbausatzung (OBS) der Beklagten fest. Das Geschäftsgebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... gehört zu dem Gesamtkonzept „... ...“ auf dem ehemaligen M.-Gelände. Dieses umfasst neben der Errichtung weiterer Büro-/Geschäftsgebäude auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... auch die Errichtung eines Möbelhauses auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... Das Gebäude ... ... wurde mit Baubescheid vom 09.08.1988 für die Nutzung als „Bürogebäude mit Tiefgarage“ genehmigt. Im Zusammenhang mit der Baugenehmigung dieses und der anderen Vorhaben waren am 22.07.1988 zwei öffentlich-rechtliche Verträge zwischen den damaligen Eigentümern der Grundstücke, einer Bauherrengemeinschaft (künftig BHG), und der Beklagten abgeschlossen worden. Der eine Vertrag betraf das Grundstück Flst.-Nr. ... (Einrichtungshaus), der andere die Grundstücke ... ... und ... Nr. ... des letztgenannten Vertrags lautet:
„Die zu genehmigenden Gebäude auf den neu gebildeten Flurstücken Nr. ... - ... können aufgrund der Nutzung des Flurstücks Nr. ... … nicht für Einzelhandelsbetriebe i.S.d. Baunutzungsverordnung 1977 (z.B. i.S.d. § 6 Abs. 2 Ziff. 3) genutzt werden.
Unberührt bleibt die Nutzung für Praxen, Verwaltungen, Büros usw., wie im vorliegenden Baugesuch beantragt.
Ausgeschlossen ist insbesondere der Einzelhandelsbetrieb mit folgenden innenstadtschädlichen Warensortimenten:
- jeweils Bekleidung, Leibwäsche
- Schuhe- und Lederwaren
- Spiel- und Sportartikel
- Uhren, Schmuck, Optik- und Fotoarbeiten
- Musikalien, Schallplatten, Radio, HiFi-Geräte und Fernsehen
- Schreibwaren und Buchhandel
- Drogerie- und Arzneimittel
- Einzelhandel mit Blumen
- Nahrungs- und Genussmittel.
Nutzungsänderungen in den Gebäuden in Einzelhandelsbetriebe bedürfen auch dann der vorherigen Zustimmung der Stadt, wenn sie baugenehmigungsfrei sein sollten“.
Der Vertrag gilt auch für die jeweiligen Rechtsnachfolger und verpflichtet die jeweiligen Nutzer und deren Rechtsnachfolger zur Einhaltung, wobei die jeweiligen Eigentümer für die Weitergabe der Verpflichtung haften (Nr. 3). Zweck des Vertrages war es, städtebauliche, u.a. durch ein Gutachten der GMA von 1984 belegte Bedenken bezüglich der Zulassung von Einkaufszentren und Einzelhandelsgroßbetrieben auszuräumen und Beeinträchtigungen der Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Innenstadt entgegenzuwirken. Diese Bedenken würden sonst zur Zurückstellung des Vorhabens und ggf. zur Aufstellung eines neuen Bebauungsplans zwecks Ausschlusses innenstadtschädlicher Einzelhandelsnutzungen führen (vgl. Vorbemerkung). Auf diesen öffentlich-rechtlichen Vertrag wurde in der Baugenehmigung für das Geschäftsgebäude ... ... vom 09.08.1988 wie in einer späteren Änderungsgenehmigung vom 29.06.1994 hingewiesen.
10 
Die Verpflichtung in Nr. 2 des Vertrages wurde aufgrund einer Erklärung der BHG als Baulast im Baulastenverzeichnis für das Baugrundstück sowie für das Grundstück ... ... eingetragen.
11 
Der öffentlich-rechtliche Vertrag über das Einrichtungshaus wurde geschlossen, um bei Zulassung von Einkaufszentren und Einzelhandelsgroßbetrieben bestehende Bedenken bezüglich Beeinträchtigungen der Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Innenstadt auszuräumen (Vorbemerkung).
12 
Nach Anhörung der Klägerin erging die streitgegenständliche Verfügung vom 25.09.2003. Darin duldete die Beklagte die Nutzung der als Büro- und Ausstellungsfläche genehmigten Räume der Klägerin als Einzelhandelsgeschäft für Untertrikotagen bis zum 31.03.2004 (Nr. 1). Ferner wurde mit Wirkung vom 01.04.2004 die Nutzung des Erdgeschosses als Einzelhandelsgeschäft für Untertrikotagen untersagt (Nr. 2). In den Gründen heißt es: Die Nutzung widerspreche dem öffentlich-rechtlichen Vertrag von 1988 sowie der Baulast. Die Nutzungsuntersagung liege im überwiegenden öffentlichen Interesse, hinter dem die finanziellen Interessen der Klägerin, die sich die Baulast nicht habe zeigen lassen, zurücktreten müssten. Mit gleichem Datum gab die Beklagte der Vermieterin der Immobilie, der GVV GbR, auf, die Nutzungsuntersagung zu dulden.
13 
Den gegen diese Verfügung eingelegten Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 18.04.2005, zugestellt am 22.04.2005, zurück: Die Nutzungsuntersagung sei nach § 65 Satz 2 LBO rechts- und ermessensfehlerfrei. Die beanstandete Einzelhandelsnutzung sei ohne Baugenehmigung aufgenommen worden und verstoße auch materiell-rechtlich gegen die - wirksame - Baulast. Dem Wortlaut des § 71 LBO lasse sich nicht entnehmen, dass der Anwendungsbereich einer Baulast nur auf solche Fälle beschränkt sei, in denen die Voraussetzungen für einen Genehmigungsanspruch geschaffen werden sollten. Auch der Umstand, dass der Inhalt einer Baulast vorliegend nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO durch Bebauungsplan hätte geregelt werden können, hindere die Wirksamkeit der Baulast nicht. Bundesrechtlich könne ein Eigentümer sich mittels Baulast bezüglich der zulässigen Nutzung stärker binden als ihn die Baurechtsbehörde binden könnte. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht schon 1987 entschieden (Beschluss vom 12.11.1987 - 4 B 216.87 -). An der Nutzungsuntersagung bestehe wegen negativer Vorbildwirkung der ausgeübten Einzelhandelsnutzung ein erhebliches öffentliches Interesse. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, sie hätte sich über die Rechtslage informieren können. Soweit die Klägerin auf eine gleichheitswidrige Hinnahme anderer Einzelhandelsnutzungen verweise, beträfen diese keine innenstadtschädlichen Sortimente.
14 
Am 20.05.2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat ihr Vorbringen wiederholt und vertieft, dass die Baulast unwirksam sei. Es würden Nutzungsbeschränkungen getroffen, die den Bereich bauplanungsrechtlicher Festsetzungen im hierfür vorgesehenen förmlichen Verfahren durch den kommunalen Satzungsgeber beträfen. Der Regelungsbereich der Baulast sei den zwingenden Vorschriften des BauGB und der BauNVO über Ausmaß und Beschränkung der Art der baulichen Nutzung vorbehalten. Die Baulast sei kein Instrument zur Aufhebung planungsrechtlicher Vorschriften. Dies habe der VGH Baden-Württemberg schon 1974 entschieden. Die Verfügung sei auch ermessensfehlerhaft. Die Beklagte habe gegen den Gleichheitssatz verstoßen, in dem sie gegen andere Einzelhandelsgeschäfte mit innenstadtschädlichen Nutzungen nicht vorgegangen sei. Die Klägerin genieße zudem Vertrauensschutz, zur Einsichtnahme in das Baulastenverzeichnis sei sie weder berechtigt noch verpflichtet gewesen. Mit einer Baulast dieses ungewöhnlichen Inhalts habe sie nicht rechnen müssen.
15 
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten: Die Baulast sei wirksam. Ebenso wie öffentlich-rechtliche Verträge dürfe sie eingesetzt werden, um öffentlich-rechtlich zulässige Nutzungen vertraglich dauerhaft auszuschließen, dadurch planerische Konfliktsituationen zu beseitigen und - wie hier - die Aufstellung eines Änderungsbebauungsplans entbehrlich zu machen. Dies ergebe sich vor allem auch aus § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB.
16 
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat durch Entscheidung des Einzelrichters der Klage mit Urteil vom 15.06.2007 - 9 K 2278/07 - stattgegeben: Die Verfügung sei rechtswidrig, da die streitige Nutzung als Einzelhandelsgeschäft jedenfalls nicht materiell-baurechtswidrig sei. Diese Nutzung widerspreche den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans von 1960 nicht und ihr könnten auch weder der öffentlich-rechtliche Vertrag noch die Baulast von 1988 entgegengehalten werden. Der öffentlich-rechtliche Vertrag begründe nur Rechtspflichten zwischen den Vertragsparteien selbst und die früheren Eigentümer hätten auf einen Verpflichtungsübergang auf die Klägerin jedenfalls nicht hingewirkt. Die Baulast sei materiell unwirksam, da die getroffene Regelung nicht durch § 71 LBO gedeckt sei. Es fehle an einer baurechtlichen Relevanz im Sinne eines Zusammenhangs mit den den Baurechtsbehörden nach §§ 47, 58 LBO obliegenden Aufgaben. Die Baulast verändere den durch den Bebauungsplan vorgegebenen Rahmen und greife damit in die Gestaltungskompetenz des Normgebers ein. Insofern werde sogar gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Die Baulast diene zweifelsfrei allein dem städtebaulichen Zweck, Bedenken bezüglich der Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich sowie der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Innenstadt auszuräumen. Diese Regelungsmaterien müsse aber dem Ortsgesetzgeber auf Grundlage von § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO vorbehalten bleiben. Die von der Beklagten zum Beleg ihrer Auffassung herangezogenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts beträfen andere Sachverhalte, bei denen nicht in den Willen des gemeindlichen Satzungsgebers eingegriffen, sondern dieser Wille umgesetzt werde. Auch § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB lasse städtebauliche Verträge nur zu, wenn die betreffenden Ziele zuvor mittels Bebauungsplans vom Satzungsgeber verbindlich festgestellt worden seien.
17 
Das Verwaltungsgericht (Einzelrichter) hat die Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen.
18 
Gegen das am 27.06.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25.07.2007 Berufung eingelegt.
19 
Sie beantragt,
20 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Juni 2007 - 9 K 2278/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen,
21 
hilfsweise : die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15.06.2007 zuzulassen.
22 
Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus: Die Berufung sei statthaft. Der Senat sei an die Zulassung gebunden, auch wenn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht im Gesetz vorgesehen sei. Jedenfalls führe aber der Hilfsantrag zum Ziel, da die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 - 3 VwGO sämtlich vorlägen. Der Antrag sei unter einer zulässigen prozessualen Bedingung gestellt.
23 
Die in der Baulast übernommenen Beschränkungen von Einzelhandelsnutzungen seien schon nach dem Wortlaut des § 71 LBO baulastfähig. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung stehe einem derartigen Inhalt der Baulast nicht entgegen. Ein Eigentümer könne sich durch öffentlich-rechtlichen Vertrag enger binden als ihn die Baurechtsbehörde einseitig - etwa durch Auflagen - zwingen könne. Anerkannt sei auch, dass private Vereinbarungen und Verzichtserklärungen ein geeignetes Mittel zur Bewältigung bauleitplanerische Konflikte seien, wenn sie - objektiv - zu einer Konfliktlösung führten. Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von 1987 ergebe sich, dass die Möglichkeit, einen durch ein Vorhaben ausgelösten Konflikt mittels Bebauungsplan zu lösen, eine alternative Konfliktlösung einer Baulastverpflichtung nicht ausschließe. Es müsse nicht immer zuerst ein Bebauungsplan vorliegen, um danach durch Baulast Konflikte auszugleichen. Vielmehr würden auch Fälle erfasst, in denen eine Konfliktlösung durch Vertrag die Aufstellung eines Bebauungsplans entbehrlich mache.
24 
Die Klägerin beantragt,
25 
die Berufung zurückzuweisen.
26 
Sie hält die vom Verwaltungsgericht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Berufungszulassung für unwirksam, da dieser Zulassungsgrund in § 124 a Abs. 1 VwGO nicht vorgesehen sei. Deswegen sei der Senat nicht an die Berufungszulassung gebunden. Der Hilfsantrag sei ebenfalls unzulässig, da er an eine Bedingung geknüpft sei und zudem die Zulassungsgründe nicht ausreichend darlege. Die Berufung sei jedenfalls aber unbegründet. Der Anwendungsbereich einer Baulast sei in dem vom Verwaltungsgericht zutreffend beschriebenen Umfang begrenzt.
27 
In der mündlichen Verhandlung am 09.02.2009 ist die Sach- und Rechtslage erörtert und ist der Beklagten ein Schriftsatzrecht zur Frage eingeräumt worden, ob bei Bestellung der Baulast bereits ein Aufstellungsbeschluss des Gemeinderats zur Änderung des maßgeblichen Bebauungsplans gefasst war. Dazu hat sie u.a. ausgeführt: Die Unterlassungsverpflichtung in Nr. 2 des öffentlich-rechtlichen Vertrags sei gegenüber der beklagten Stadt als Trägerin der Planungshoheit abgegeben worden. Die Stadt sei durch das Bauverwaltungs- und Bauordnungsamt insoweit nur „vertreten“ worden. Bei Vertragsabschluss seien die nach der Vorbemerkung zu sichernden Planungsziele aufgrund des GMA-Gutachtens 1984 ausreichend konkretisiert gewesen. Bauausschuss und Gemeinderat hätten dieses Gutachten erörtert (GR-Drs. 42/84) und seine Vorgaben seien für die Einzelhandelsentwicklung außerhalb der Innenstadt jeweils umgesetzt worden. Dies ergebe sich insbesondere aus den Entscheidungen des Gemeinderats zur Bauleitplanung im Bereich „T.- Feld“ (GR-Drs. 32/85), der „unweit“ (ca. 1,5 km) des hier maßgeblichen Gebiets liege. Das hier in Rede stehende Baugesuch für den „...“ sei dem Bauausschuss des Gemeinderats am 25.02.1988 vorgestellt worden. Dabei habe die Verwaltung mitgeteilt, dass „auch ohne Änderung des Bebauungsplans eine innenstadtschädliche Nutzung unzulässig“ sei, worüber mit den Bauherrn ein Einverständnis bestehe. Nur aufgrund der freiwilligen Bereitschaft der Grundstückseigentümer zur Nutzungseinschränkung habe der Bauausschuss dann auf bauleitplanerische Instrumente verzichtet. In die kommunale Planungshoheit oder in Beteiligungsrechte der Öffentlichkeit sei nicht eingegriffen worden. Die Baulasterklärung sei lediglich ein Vollzug der freiwilligen vertraglichen Unterlassungsverpflichtung. Die Kompetenz der Baurechtsbehörde sei nur insoweit berührt worden, als sie die empfangsbedürftige Stelle einer solchen Baulasterklärung sei.
28 
Die Klägerin hält in Erwiderung hierauf an ihrem bisherigen Vortrag fest. Der öffentlich-rechtliche Vertrag stehe in keinem Zusammenhang mit dem seinerzeit geplanten und genehmigten Bürogebäude. Es hätten lediglich städtebauliche Bedenken gegen zukünftige Nutzungen, nicht aber konkrete rechtliche Hindernisse gegen das Vorhaben selbst ausgeräumt werden sollen. Bei Vertragsabschluss habe auch kein hinreichender städtebaulicher Wille bestanden, städtebauliche Sicherungsmittel auf Zurückstellung, Veränderungssperre zu ergreifen. Der Bauausschuss habe die konkret geplante Büronutzung gerade nicht verhindern wollen. Die Bauleitplanung „T.- Feld“ betreffe ein anderes Baugebiet und sei für den hier betroffenen Bereich in keiner Weise aussagekräftig.
29 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens - 9 K 2278/07 -) sowie der Bauakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
30 
Der Senat kann im Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die entscheidungserheblichen Fragen sind in der mündlichen Verhandlung und in den nachgelassenen Schriftsätzen der Beteiligten angesprochen worden.
A.
31 
Die Berufung ist statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt und den inhaltlichen Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprechend begründet worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Senat nach § 124 a Abs. 1 Satz 2 VwGO auch an die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gebunden, so dass der hilfsweise gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Senat nicht zum Tragen kommt.
32 
Die Bindungswirkung nach § 124 a Abs. 1 Satz 2 VwGO scheitert zunächst nicht daran, dass der Einzelrichter die Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen hat, obwohl ihm in diesem Fall nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO der Rechtsstreit von der Kammer gar nicht zur Entscheidung hätte übertragen werden dürfen. Der vom 7. Senat des erkennenden Gerichtshofs vertretenen Auffassung, in einem solchen Fall der Befugnisüberschreitung sei der Einzelrichter nicht „Verwaltungsgericht“ i.S.v. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO und die von ihm zugelassene Berufung binde das Berufungsgericht nicht (Beschluss vom 15.10.2003 - 7 S 558/03 -, VBlBW 2004, 108 ff.), ist das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht gefolgt (Urteil vom 09.03.2005 - 6 C 8.04 -, NVwZ 2005, 821 ff.): Die Bindung an die Zulassung durch Einzelrichter als „Verwaltungsgericht“ (vgl. dazu Urteil vom 29.07.2004 - 5 C 65.03 -, VBlBW 2005, 60 f.) entfalle nicht deswegen, weil die Übertragung des Rechtsstreits auf ihn voraussetze, dass die Sache keine grundsätzliche Bedeutung habe (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO), die Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hingegen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erfordere. Diese gegenläufigen Voraussetzungen rechtfertigten nicht die Annahme, der Gesetzgeber habe die Zulassung der Berufung durch den Einzelrichter in solchen Fällen ausschließen wollen. Denn der Einzelrichter sei an die Bewertung der Kammer im Übertragungsbeschluss, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, nicht gebunden. Ebenso wenig sei er zur Rückübertragung des Rechtsstreits an die Kammer verpflichtet, wenn er entgegen der Bewertung durch die Kammer oder aufgrund einer wesentlichen Änderung der Prozesslage zu der Einschätzung gelange, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung aufweise; vielmehr dürfe er in solchen Fällen im Rahmen seines Ermessens nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO über den Rechtsstreit selbst entscheiden und zugleich die Berufung zulassen (ebenso Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124 a Rn. 4 und im Ergebnis auch Happ, in: Eyermann u.a., VwGO, 12. Aufl., § 124 a Rn. 2 sowie mit eingehender Begründung auch Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 16. Lieferung, § 124 a Rn. 11).
33 
Dieser zutreffenden Auffassung schließt sich der Senat auch für den vorliegend in Rede stehenden Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an. Die Rechtslage ist insofern nicht anders zu beurteilen als bei der Grundsatzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Auch bei Vorliegen des Zulassungsgrunds der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten ist die Kammer gehindert, den Rechtsstreit auf den Einzelrichter zu übertragen. Hat sie eine Übertragung aufgrund einer anderen rechtlichen Beurteilung des Falles gleichwohl - wie hier (vgl. den Kammerbeschluss vom 25.10.2005) - vorgenommen, ist der Einzelrichter an diese Rechtsauffassung auch insofern weder gebunden noch ist er zur Rückübertragung an die Kammer verpflichtet.
34 
2. Die Bindung an die Zulassung durch den Einzelrichter entfällt auch nicht deswegen, weil dieser sich auf einen Zulassungsgrund (§ 124 a Abs. 1 VwGO) gestützt hat, der dem Verwaltungsgericht nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu Gebot steht, sondern dem Verwaltungsgerichtshof im Zulassungsverfahren nach § 124 a Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO vorbehalten ist. Es handelt sich hierbei um keinen Fall, in dem das zugelassene Rechtsmittel spezialgesetzlich überhaupt ausgeschlossen oder in dem, wie etwa nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG, dessen Zulassung durch das Ausgangsgericht schlechthin nicht vorgesehen ist (gegen die Bindungswirkung in derartigen Konstellationen vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 a Rnrn. 11 und 3; a.A. [Bindung auch bei nicht-statthafter Berufung, allerdings nur an die Zulassung] Happ, a.a.O., § 124 a Rn. 5). Vielmehr hat das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner generellen Zulassungsbefugnis nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO „nur“ eine Begründung gewählt, welche die Zulassung durch das Ausgangsgericht nicht trägt. Dieser Fehler liegt auf einer anderen Rechtsebene. Er macht die Zulassung zwar evident fehlerhaft und steht nach seinem Gewicht insofern den Fallgruppen gleich, in denen entweder offensichtlich keiner der Zulassungsgründe des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt oder die Zulassung an einem sonstigen schwerwiegenden Verfahrensfehler leidet. Solcherart evident rechtswidrige, weil fehlerbehaftete oder im Einzelfall offensichtlich gesetzwidrige Zulassungen eines Rechtsmittels lassen nach einhelliger Auffassung die Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung für die Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe aber unberührt, wenn das betreffende Rechtsmittel jedenfalls generell statthaft und zulassungsfähig ist. Dies gebietet das Prinzip der Rechtsmittelklarheit und Rechtsmittelsicherheit (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 a Rn. 11, § 132 Rn. 36 sowie Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, VwGO, 4. Aufl., § 124 a Rn. 11 und Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 124 a Rn. 13).
B.
35 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - nach Erledigung der Duldung in Nr. 1 wegen Zeitablaufs allein noch streitige - Nutzungsuntersagung in Nr. 2 der Verfügung vom 25.09.2003 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 18.04.2005 zu Recht aufgehoben. Denn die Verfügung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
36 
Rechtsgrundlage der Nutzungsuntersagung ist § 65 Satz 2 LBO. Danach kann die Beklagte als untere Baurechtsbehörde (§§ 48 Abs. 1 LBO, 15 Abs. 1 Nr. 2 LVG) in pflichtgemäßer Ausübung ihres Ermessens die Nutzung der Räume im Erdgeschoss des Gebäudes... ... als Ladenfläche für den Trikotagen-Einzelhandel der Klägerin dann untersagen, wenn diese Nutzung im Zeitraum zwischen ihrer erstmaligen Aufnahme und der Entscheidung des Senats fortlaufend und ununterbrochen sowohl formell als auch materiell baurechtswidrig war (st. Rspr. des erk. Gerichtshofs, vgl. dazu Nachweise bei Sauter, LBO, 3. Aufl., § 65 Rn. 100; siehe auch Kuntze, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, VwGO, 4. Aufl., § 113 Rn. 40). Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Es fehlt, wovon zutreffend auch das Verwaltungsgericht ausgeht, bereits am Tatbestand der Vorschrift. Denn die Nutzung als Ladenfläche für einen Trikotagen-Einzelhandel verstößt jedenfalls nicht gegen materielles Baurecht, sondern war und ist bauplanungsrechtlich zulässig, unabhängig davon, ob der bestehende Bebauungsplan gültig (dazu 1.) oder ungültig ist (dazu 2.). Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob der Trikotagen-Einzelhandel auch formellem Baurecht entspricht, d.h. ob die neue Nutzung im Verhältnis zur Vorgängernutzung (als Büro/Ausstellungshalle bzw. Teppichhandel) baugenehmigungspflichtig oder verfahrensfrei ist (§ 50 Abs. 2 LBO).
37 
1. Die streitige Nutzung als Trikotagen-Einzelhandel entspricht den Festsetzungen nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. der Festsetzung „gemischtes Bauviertel“ im Bebauungsplan Bezirk 2 Nr. 19 der Beklagten in der geänderten Fassung vom 06.05.1960. Der Begriff „gemischtes Bauviertel“ wird nach der - einzigen - Definition in § 7 der Ortsbausatzung der Beklagten (OBS) nach seiner Zweckbestimmung weit, nämlich als „Wohn- und Geschäftsviertel“ umschrieben. Hierunter fallen im Falle der Plangültigkeit mindestens das Nutzungsspektrum eines Mischgebiets nach § 6 BBauG/BauGB, zu dessen allgemein zulässigen Hauptnutzungen von jeher (nicht wesentlich störende) Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments gehören (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 1 BauNVO 1962 - 1990). Der Senat hat allerdings in seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Festsetzung als gemischtes Bauviertel in alten Bebauungsplänen der Beklagten angesichts der nicht näher konkretisierten Zweckbestimmung als „Wohn- und Geschäftsviertel“ buchstäblich jede Art der baulichen Nutzung von reiner Wohnbebauung bis zum emissionsträchtigen Industriebetrieb erlaube und daher mangels eines rechtlich einwandfreien Abwägungsergebnisses schon bei der Planaufstellung nach § 173 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BBauG 1960 nicht wirksam übergeleitet worden sei (vgl. Urteile vom 29.09.1999 - 3 S 1163/99 -, VBlBW 2000, 324 f. und vom 31.01.2001 - 3 S 2586/99 -).
38 
2. Ob dieser Rechtsprechung nach wie vor zu folgen ist oder ob sich die in einem „Geschäftsviertel“ zulässigen gewerblichen Anlagen in abwägungsfreier Weise doch näher eingrenzen lassen (so wohl VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.08.1978 - VIII 304/71 -), kann auf sich beruhen. Denn der Trikotagenbetrieb der Klägerin ist auch bei Plannichtigkeit jedenfalls nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig, da er sich - was allein zu erörtern ist - nach der Art der baulichen Nutzung innerhalb des vorhandenen Nutzungsrahmens auf dem Milu-Gelände und in dessen maßgeblicher Umgebung hält, zu dem auch Einzelhandelsbetriebe gehören. Diese Frage hat der Senat in der mündlichen Verhandlung erörtert und sie konnte zwischen den Beteiligten - für den gesamten Betriebszeitraum - unstreitig gestellt werden. Auf die Sortimentsstruktur der vorhandenen Einzelhandelsbetriebe (etwa nach Kriterien der Innenstadtschädlichkeit) kommt es nach dem Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB nicht an. Von dem Ladengeschäft der Klägerin sind auch weder nach seinem Sortiment noch nach seiner bescheidenen Größe schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Beklagten nach § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten (zu den insofern strengen Voraussetzungen, für die selbst die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO nicht gilt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 -, BauR 2009, 944 ff. sowie Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -, BVerwGE 129, 307). Ganz abgesehen davon könnte die Nutzungsuntersagung auch aus anderen Gründen nicht auf § 34 Abs. 3 BauGB gestützt werden. Denn diese Vorschrift ist erst durch das EAG Bau (Gesetz vom 24.06.2004, BGBl. I, 1359) mit Wirkung vom 20.07.2004 - also erst nach Betriebsaufnahme der Klägerin - in Kraft getreten. Zuvor waren die in § 34 Abs. 3 BauGB genannten städtebaulichen „Fernwirkungen“ vom Begriff des „Sich-Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB nicht umfasst (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 03.02.1984 - 4 C 8.80 -, BVerwGE 68, 352, und vom 11.02.1993 - 4 C 15.92 -, Buchholz 406.11, § 34 BauGB, Nr. 156). Nichts anderes würde im Übrigen auch für eventuelle „Fernwirkungen“ in Gestalt von Auswirkungen des Betriebs der Klägerin oder anderer Einzelhandelsbetriebe des „... ...“ auf Belange des Verkehrs im Stadtteil ... der Beklagten gelten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.04.2000 - 4 B 25.00 -, BauR 2001, 212 ff.), von denen nach Aktenlage allerdings auch tatsächlich nicht auszugehen ist.
II.
39 
Der mithin materiellen Baurechtmäßigkeit des Trikotagenbetriebs der Klägerin stehen auch weder der öffentlich-rechtliche Vertrag zwischen der damaligen Eigentümerin, der BHG und der Beklagten vom 22.07.1988 über die Grundstücke Flst.-Nrn. ... - ... noch die Nr. ... dieses Vertrags wörtlich nachgebildete Baulast auf diesen Grundstücken entgegen.
40 
Der öffentlich-rechtliche Vertrag über den Ausschluss aller - insbesondere innenstadtschädlicher - Einzelhandelsbetriebe kann der Klägerin nicht entgegengehalten werden. Denn der Vertrag wirkt, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, nur zwischen den damaligen Vertragsparteien („inter partes“), mithin nur zwischen der BHG und deren Rechtsnachfolgern (Nr. 3 Satz 1). Rechtsnachfolgerin der BHG ist aber nicht die Klägerin, sondern allenfalls die heutige Eigentümerin, die GVV GbR geworden, auch diese aber nur dann, wenn die Rechtsnachfolge durch Rechtsgeschäft begründet worden ist. Demgegenüber kann die Klägerin schon deswegen nicht Rechtsnachfolgerin geworden sein, weil diese Rechtsnachfolge ersichtlich mit dem Grundstückseigentum verknüpft ist. Allerdings sieht der Vertrag vor, dass der jeweilige Eigentümer der Grundstücke für die Weitergabe der übernommenen Verpflichtungen auch an den jeweiligen Nutzer haftet (Nr. 3 Satz 3). Es kann jedoch ausgeschlossen werden, dass die GVV GbR ihre Unterlassenspflicht aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag privatrechtlich an die Klägerin weitergegeben hat. Denn dies stünde in unauflösbarem Widerspruch zum Mietvertrag, der eine von dieser Unterlassenspflicht erfasste Nutzung zulässt.
41 
Vor diesem Hintergrund bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob der öffentlich-rechtliche Vertrag vom 22.07.1988 - ÖRV - inhaltlich einer Überprüfung am Maßstab der §§ 54 und 56 Abs. 2 LVwVfG standhält. Nach § 56 Abs. 2 LVwVfG kann in Fällen, in denen auf die Leistung der Behörde ein Anspruch besteht, nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 36 LVwVfG sein könnte. Der Senat bemerkt, dass es zumindest fraglich erscheint, ob diese Voraussetzungen hier vorliegen. Denn die Klägerin hatte seinerzeit einen Anspruch sowohl auf die konkret beantragte Baugenehmigung (Nutzung für Praxen, Verwaltungen und Bürozwecke, vgl. Nr. 2 Satz 2 ÖRV) als auch, wie dargelegt, auf eine Baugenehmigung zur zusätzlichen Nutzung zu Einzelhandelszwecken. Der im Vertrag vereinbarte Nutzungsverzicht auf jegliche Einzelhandelsnutzung hätte der damaligen Eigentümerin und Bauantragstellerin damit wohl nicht als Nebenbestimmung - in Gestalt einer sog. modifizierenden Auflage - zur Baugenehmigung vom 09.08.1988 beigefügt werden dürfen. Auch bei einer Gesamtschau mit der im gleichen Zeitraum erteilten Genehmigung für ein Möbel- und Einrichtungshaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... dürfte das der BHG im Vertrag vom 22.07.1988 auferlegte Nutzungsverbot für Einzelhandel nach dem Maßstab des § 56 Abs. 2 LVwVfG als Nebenbestimmung schwerlich zu rechtfertigen sein. Denn dieses Vorhaben war im beantragten Umfang genehmigungsfähig (vgl. Nr. 2 des diesbezüglichen - gesonderten - öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 22.07.1988). Es fehlt auch an ausreichenden Nachweisen, dass die Zulässigkeit des Einrichtungshauses seinerzeit aus anderen Gründen - etwa zur Gewährleistung ausreichender Erschließung - vom Ausschluss jeglicher Einzelhandelsnutzung in den übrigen Gebäuden abhing. In den von der Beklagten vorgelegten Gemeinderatsprotokollen wird nicht nachvollziehbar dargelegt, dass das vorhandene Straßennetz nur bei Verzicht auf jeglichen Einzelhandel in der Nachbarschaft in der Lage gewesen wäre, den durch das Möbelhaus ausgelösten Verkehr im Regelfall ohne die Notwendigkeit erheblicher straßenbaulicher Erweiterungsmaßnahmen zu bewältigen (zu diesen Voraussetzungen vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.04.2000, a.a.O. sowie Beschluss vom 03.04.1996 - 4 B 253/95 -, NVwZ 1997, 389 f.). Auf derartige zwingende vorhabenbedingte Erschließungshindernisse hat sich auch die Beklagte im gerichtlichen Verfahren nicht berufen.
42 
Die Klägerin muss das Nutzungsverbot für Einzelhandel im öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 22.07.1988 auch nicht deswegen gegen sich gelten lassen, weil dieses in eine Baulast nach § 70 Abs. 1 LBO a.F. (= § 71 Abs. 1 LBO n.F.) „gegossen“ und als solche nach § 71 Abs. 1 LBO a.F. (= § 72 Abs. 1 LBO n.F.) formgültig in das Baulastenbuch für das Grundstück Flst.-Nr. ... eingetragen ist. Das Institut der Baulast entfaltet - als auf dem jeweiligen Baugrundstück haftende Verpflichtung - allerdings dingliche Wirkung und ist insofern einer Grunddienstbarkeit des BGB vergleichbar. Soweit es zur Durchsetzung der Baulast erforderlich ist, können daher Anordnungen nicht nur gegen den Eigentümer, sondern auch gegen Dritte, etwa - wie hier - gegen die Mieter - gerichtet werden. Denn auch Mieter sind - als Ausübende der baulastwidrigen Nutzung - baupolizeiliche Handlungsstörer, die nach pflichtgemäßem Ermessen neben oder anstelle der Eigentümer in Anspruch genommen werden können (vgl. Nachweise bei Sauter, a.a.O., § 71 Rn. 33). Vorliegend braucht die Klägerin der Baulast jedoch deswegen nicht Folge zu leisten, weil diese mangels eines baulastfähigen Inhalts von der Ermächtigungsgrundlage des § 70 Abs. 1 LBO a.F. (= § 71 Abs. 1 LBO n.F.) nicht mehr gedeckt und daher unwirksam ist. Die - fortbestehende - Eintragung der Baulast in des Baulastenverzeichnis der Beklagten steht dem nicht entgegen, da dieser Eintrag nur deklaratorische Bedeutung hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.05.1979, BRS 35 Nr. 164; Sauter, a.a.O., § 71 Rn. 34).
43 
Nach § 70 Abs. 1 LBO a.F. (= § 71 Abs. 1 LBO n.F.) können Grundstückseigentümer durch Erklärung gegenüber der Baurechtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen ergeben (Baulasten). Von solchen Baulasten sind die nach § 71 Abs. 2 LBO a.F. (= § 72 Abs. 2 LBO n.F.) ebenfalls ins Baulastenverzeichnis der Gemeinden eintragungsfähigen sog. „Bauvermerke“ zu unterscheiden. Im Gegensatz zu Baulasten, die eine freiwillig vom Grundstückseigentümer übernommene Verpflichtung enthalten, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergibt, werden als Bauvermerke Verpflichtungen des Eigentümers mit dem Inhalt und in dem Umfang eingetragen, wie sie sich aus bereits bestehenden gesetzlichen Vorschriften oder im Einzelfall - etwa durch Verwaltungsakt - begründeten sonstigen Obligationen ergeben (vgl. Sauter, a.a.O., § 72 Rn. 12). Vorliegend ist die Verpflichtung in Ziff. 2 des öffentlich-rechtlichen Vertrags aufgrund einer eigenständigen Erklärung der BHG ins Baulastenverzeichnis eingetragen und ausdrücklich als Baulast gekennzeichnet (Nr. 6 ÖRV sowie Auszug aus dem Baulastenbuchverzeichnis). Damit ist sie am Maßstab des § 70 Abs. 1 LBO a.F./§ 71 Abs. 1 LBO n.F. zu messen. Diese Voraussetzungen scheinen zwar bei unbefangener Betrachtung der einzelnen Tatbestandsmerkmale gegeben zu sein (dazu 1.). Sie liegen bei der gebotenen - dem Zweck der Baulast und ihrer kompetenzrechtlichen Ordnung geschuldeten - einschränkenden Auslegung dieses Rechtsinstituts aber gleichwohl nicht vor (dazu 2.).
44 
1. Die streitige Baulast ist hinreichend bestimmt. Sie ist dahin zu verstehen, dass im betroffenen Gebäude insgesamt auf die Nutzung zu Einzelhandelszwecken i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1977 und damit auch auf „Läden“ nach § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1977 verzichtet wird, wobei die im „Insbesondere“ - Katalog aufgezählten innenstadtschädlichen Betriebstypen nur wegen ihrer besonderen Bedeutung hervorgehoben, nicht aber abschließend gemeint sind. Die Baulast postuliert auch eine konkrete, baugrundstücksbezogene und vom jeweiligen Eigentümer unabhängige Unterlassungspflicht. Diese Pflicht ist auch dem öffentlichen Recht zuzurechnen, da sie sich auf den bauordnungs- wie bauplanungsrechtlich relevanten Vorgang der „Nutzung“ baulicher Anlagen bezieht (vgl. etwa §§ 2 Abs. 12, 50 Abs. 2, 65 Satz 2 LBO oder §§ 9 Abs. 1, 29 Abs. 1 BauGB sowie §§ 1 und 2 BauNVO). Hierdurch unterscheidet sie sich wesentlich von der im Urteil des Senats vom 10.01.2007 (- 3 S 1251/06 -, VBlBW 2007, 225 ff.) streitgegenständlichen Baulast, bei der es um einen Verzicht auf den - der baurechtlichen Nutzung als Rechtsgrund vorgelagerten - privatrechtlichen Rechtsvorgang des Vermietens ging. Schließlich ergab sich der von der BHG übernommene Nutzungsverzicht auf Einzelhandel auch nicht bereits aus den bestehenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Planungsrechts. Wie mehrfach dargelegt, waren sowohl nach dem Bebauungsplan als auch nach § 34 BauGB Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments im Gebäude... ... zulässig und die Baugenehmigung hätte aller Voraussicht nach in diesem Umfang erteilt werden müssen. Auch aus der Gesamtschau mit dem benachbarten Einrichtungshaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... ließ sich kein zwingendes Verbot für Einzelhandel auf den übrigen Grundstücken ableiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich nach Einschätzung der GMA (vgl. S. 86 der Standortuntersuchung von 1994) bei dem Möbel-Einrichtungshaus hinsichtlich Sortiment und Flächenbedarf um einen durchaus auch in Randlagen verträglichen Einzelhandelstypus handelte.
45 
2. Eine wie vorstehend isoliert am Wortlaut des § 70 Abs. 1 LBO a.F. (= § 71 Abs. 1 LBO n.F.) verhaftete Auslegung greift jedoch zu kurz. Sie wird der bauaufsichtsrechtlichen, dem Regelungssystem der LBO unterworfenen Funktion der Baulast nicht ausreichend gerecht (a.) und berücksichtigt die Abgrenzung zum bundesrechtlich vorgegebenen Städtebaurecht nicht im gebotenen Umfang (b.). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die Baulast unwirksam (c.).
46 
a) Die Baulast ist ein Institut des in die Kompetenz des Landesgesetzgebers fallenden bauaufsichtlichen Verfahrens. Mit ihr sollen Hindernisse ausgeräumt werden, die im Einzelfall einer Bebauung (oder Nutzungsänderung) eines Grundstücks entgegenstehen könnten; insofern greift die Baulast unmittelbar in das für die Zulassung eines Vorhabens bestimmende Regelungsgefüge ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.09.1990 - 4 B 34.90 -, BauR 1991, 62 und Beschluss vom 12.11.1987 - 4 B 216.87 -, Buchholz 406.17, BauordnungsR Nr. 24; Urteil des Senats vom 10.01.2007, a.a.O.). Hingegen ist es nicht Sinn und Zweck der Baulast, unabhängig vom Baugeschehen grundstücksbezogenen Verpflichtungen eine öffentlich-rechtliche dingliche Wirkung zu verleihen, gewissermaßen im Sinne einer generellen öffentlich-rechtlichen Grunddienstbarkeit. Sie eröffnet nicht die Möglichkeit, in öffentlich-rechtlicher Form Verpflichtungen auch dann zu übernehmen, wenn hierfür unter baurechtlichen Aspekten kein auch nur entferntes Bedürfnis besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.10.1994 - 4 B 175.94 -, BauR 1995, 377 m.w.N.). Dieser Zusammenhang zwischen des Baulastverpflichtung und einem jedenfalls in absehbarer Zeit in Aussicht genommenen Bauvorhaben (Vorhabenzusammenhang) wird in der Rechtspraxis häufig mit dem wenig präzisen Begriff der „baurechtlichen Bedeutsamkeit“ bezeichnet (vgl. etwa Senatsurteil vom 10.01.2007 sowie Sauter, a.a.O., § 71 Rn. 14 ff.). Er umschreibt die Anforderungen indessen nicht abschließend. Zusätzlich zu dem Vorhabenzusammenhang muss sich die Baulast auch innerhalb ihres funktionalen Zusammenhangs mit dem Aufgabenbereich der Baurechtsbehörde halten. Dieser Aufgabenbereich der Rechtsaufsicht ergibt sich im Wesentlichen aus den §§ 47, 58 und 65 LBO. Danach haben die Baurechtsbehörden darauf zu achten, dass alle ihrer Aufsicht unterliegenden - geplanten wie bestehenden - Bauvorhaben die baurechtlichen und sonst von ihr zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten. Zu diesem der Aufsicht unterliegenden Katalog gehören nicht nur bauordnungsrechtliche, sondern auch bauplanungsrechtliche Vorschriften, so dass im Grundssatz zweifellos auch die Erfüllung bauplanungsrechtlicher Anforderungen durch Baulast gesichert werden kann (vgl. Senatsurteil vom 10.01.2007, a.a.O. sowie BVerwG, Beschluss vom 12.11.1987, a.a.O.). Maßgebend für den möglichen Inhalt einer Baulast ist nicht, in welchem Fachgesetz die öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehen, auf die sich die Baulast bezieht. Die Baurechtsbehörde darf aber die sich aus ihrer Aufsichtsfunktion ergebende administrative Entscheidungskompetenz nicht überschreiten. Diese beschränkt sich darauf, Bauvorhaben jeweils auf ihre Vereinbarkeit mit geltendem Recht zu prüfen und innerhalb dieses Rahmens mittels Baulast potenzielle tatsächliche oder rechtliche Hindernisse auszuräumen. Dabei kann sich bei ungewissen Verhältnissen ein Grundstückseigentümer zwar enger binden, als er einseitig - etwa im Wege einer rechtmäßigen Auflage - gebunden werden könnte. Die Bauaufsicht erlaubt jedoch keine Übergriffe in den Aufgabenbereich des Gesetz-, Verordnungs- oder Satzungsgebers auf Bundes- oder Landesebene. Dessen Vorgaben dürfen durch eine Baulastverpflichtung zwar konkretisiert und gegebenenfalls auch „überschießend“ gesichert, in ihrem inhaltlichen Kern aber nicht ersetzt, ergänzt oder verändert werden.
47 
b) Geht es um Baulasten bauplanungsrechtlichen Inhalts, so sind Inhalt und Grenzen ihrer Baulastfähigkeit ferner mit Blick auf die bundesstaatliche Kompetenzabgrenzung zu ermitteln. Den Ländern steht es frei, im Rahmen ihrer Gesetzgebungszuständigkeit für das Bauordnungsrecht eigenständige Anforderungen an ein Baugrundstück zu stellen. Hierbei dürfen sie aber nicht in die kompetenzrechtliche Zuweisung des Art. 74 Nr. 18 GG an den Bund für das Bodenrecht eingreifen und diese Zuständigkeit unterlaufen. Dies schließt es aus, durch Baulast bauplanungsrechtliche Vorgaben sowohl bezüglich der materiellen Zulässigkeit von Vorhaben als auch bezüglich bindend vorgeschriebener Verfahrensvorschriften zu verändern. Hierauf hat auch die obergerichtliche Rechtsprechung mehrfach hingewiesen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14.02.1991 - 4 C 51.87 -, NJW 1991, 2783 ff. ; OVG Nieders., Urteil vom 31.03.1995 - 1 L 4063/93 -, BauR 1995, 824 ff. ). Auch der Senat hat die Grenzen zwischen zulässigen „sichernden“ Baulastverpflichtungen und unerlaubten Eingriffen in die Bauleitplanung bereits im Urteil vom 25.04.1974 (- III 1343/72 -) deutlich gemacht. In dieser Entscheidung hat er eine vom Bebauungsplan abweichenden Regelung der überbaubaren Grundstücksfläche mittels Baulast für unzulässig erklärt. Der Senat hat ausgeführt, dass in die Bauleitplanung dann unerlaubt eingegriffen wird, wenn die Baulast an die Stelle einer bauplanungsrechtlichen Festsetzung nach § 9 Abs. 1 BBauG/BauGB treten soll, die nach dem Gesetz nur vom kommunalen Satzungsgeber und nur durch Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB in einem rechtlich geordneten Verfahren mit gewährleisteten Mitwirkungsrechten der Öffentlichkeit (vgl. etwa §§ 3 und 4, 10 Abs. 3 und 4 sowie § 10 Abs. 3 BauGB) erlassen werden darf. Diese zwingenden rechtsstaatlichen Verfahrensvorgaben unterlägen auch nicht der Disposition des betroffenen Grundstückseigentümers oder der Baurechtsbehörde. An dieser Rechtsprechung zur Kompetenzabgrenzung hält der Senat fest. Sie bringt den entscheidenden Grundgedanken zum Ausdruck, dass durch Baulast die Einhaltung bauplanungsrechtlicher Vorgaben zwar gesichert und effektiviert werden kann, dass die Baulast aber kein Mittel ist, planungsrechtliche Vorschriften oder Festsetzungen zu verdrängen, aufzuheben oder maßgeblich zu ändern (so zutreffend: OVG Nieders., Urteil vom 31.03.1995, a.a.O., m.w.N.). Dabei braucht es sich nicht um ein ausdrückliches gesetzliches Verbot zu handeln; es genügt, wenn sich durch Auslegung ergibt, dass die jeweilige Norm keinen Raum für abweichende Regelungen durch Baulast lässt (vgl. Sauter a.a.O., § 71 Rn. 21). Die Baulast setzt erst dann ein, wenn der primärrechtlich vorgeschriebene materiell- wie verfahrensrechtliche Rahmen des Bauplanungsrechts erfüllt bzw. ausgefüllt ist; sie kann diesen Rahmen dann konkretisieren und die Vorgaben - durch Beseitigung von Ungewissheiten oder durch Entschärfung von Konflikten - absichern und damit vollzugsfähig machen. Nur auf dieser sekundären Absicherungsebene sind Regelungen des Bauplanungsrechts baulastfähig.
48 
Bezogen auf das Recht der Bauleitplanung bedeutet dies, dass Konflikte, die als Folge eines Bebauungsplans entstehen können, durch Baulast entschärft werden dürfen, um Fehler bei der Abwägung zu vermeiden. Unzulässig ist es jedoch, den materiellen Inhalt bestehender Bebauungspläne zu verändern sowie planungsbedürftige Konfliktlagen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) „bebauungsplanvertretend“ auf der rein konsensualen Ebene durch ein Netz von Baulastverpflichtungen einzelner Grundstückseigentümer zu regeln und dabei die gesetzlich vorgegebenen, auf die Bewältigung aller einschlägigen Interessenkonflikte gerichteten Planungsabläufe und die diesen Planungsprozess sichernden Verfahrensbestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung zu umgehen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zu Inhalt und Grenzen konfliktentschärfender Baulasten im Rahmen eines Bebauungsplans. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt (ggf. durch Baulast gesicherte) private Vereinbarungen und Verzichtserklärungen im Rahmen der Bauleitplanung an, sofern sie objektiv geeignet sind, Konflikte bezüglich der Verträglichkeit geplanter Nutzungen unterschiedlich Schutzbedürftigkeit auszuräumen (vgl. Beschluss vom 23.01.2002 - 4 BN 3.02 -, BauR 2002, ; Beschluss vom 26.05.2004 - 4 BN 24.04 -, BauR 2005, 830, <Übernahme einer Baulast, auf einem Grenzgrundstück zwischen Gewerbe- und Wohngebiet des Inhalts, keine das Wohnen wesentlich störenden Gewerbebetriebe unterzubringen>). Mit dem letztgenannten Urteil wurde ein Normenkontrollurteil des Senats vom 13.02.2004 (- 3 S 2548/02 -, VBlBW 2004, 383 [Ls]) bestätigt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.1987 (- 4 B 216.87 -) nichts Gegenteiliges. Der dort vom Bundesverwaltungsgericht gebilligte durch Baulast gesicherte Verzicht eines Bauantragstellers auf bestimmte Einzelhandelssortimente griff nicht in das durch den Bebauungsplan vorgegebene Regelungsgefüge ein, sondern diente ebenfalls der Konfliktbewältigung im Vollzug. Es ging darum, das zur Genehmigung gestellte Vorhaben damit nach dem Maßstab des § 15 Abs. 1 BauNVO genehmigungsfähig zu machen.
49 
c) Ausgehend von diesen Auslegungslegungsmaßstäben ist die im Streit stehende Baulast nicht mehr durch § 70 Abs. 1 LBO a.F./§ 71 Abs. 1 LBO n.F. gedeckt; daher hätte die Eintragung der Baulast in das Baulastenverzeichnis nach § 71 Abs. 1 LBO a.F. (= § 72 Abs. 1 LBO n.F.) der Gemeinde nicht angeordnet werden dürfen. Nach Vorstellung der damaligen Beteiligten war zwar ein Vorhabenzusammenhang mit der Baugenehmigung vom 09.08.1988 gewollt. Jedoch war der funktionale Zusammenhang des Baulastinhalts mit dem bauaufsichtlichen Aufgabenbereich der Baurechtsbehörde der Beklagten nicht mehr gewahrt. Mit dem Nutzungsverbot für Einzelhandel auf dem Grundstück ... ... und den übrigen Grundstücken des „...“ hat diese ihre administrative Entscheidungsbefugnis überschritten und zugleich zwingendes städtebauliches Primärrecht geändert bzw. umgangen.
50 
Das Nutzungsverbot für Einzelhandel diente, wie oben dargelegt, nicht dazu, das zur Genehmigung gestellte Geschäftsgebäude auf Grundlage des geltenden Rechts genehmigungsfähig zu machen, sondern dazu, um nach damaliger Rechtslage nicht zu bewältigende städtebauliche „Fernwirkungen“ (Versorgungsstörungen im Einzugsbereich sowie Nachteile für zentrale innerstädtische Versorgungsbereiche) zu verhindern. Durch Einsatz eines Systems gleichartiger konsensualer Baulasten sollte „die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans, der innenstadtschädliche Einzelhandelsnutzungen ausschließen würde“ überflüssig gemacht und die entsprechenden gesetzlichen Plansicherungsinstrumente (Zurückstellung, Veränderungssperre nach §§ 14, 15 BauGB) entbehrlich werden (so ausdrücklich die Vorbemerkung zum ÖRV). Es ging mithin darum, losgelöst vom konkreten Bauvorhaben und von der damals aktuellen Rechtslage anstelle des Plangebers präventiv rechtsgestaltend tätig zu werden, geltendes Städtebaurecht also nicht auf der Sekundärebene abzusichern, sondern auf der Primärebene zu ersetzen. Damit maßten sich die Baulasten eine „bebauungsplanersetzende“ Zielrichtung an, die ihnen kompetenzrechtlich nicht zukommt. Um den städtebaulichen Konflikt zwischen der Art der gewerblichen Nutzung der Gebäude im „...“, und der beabsichtigten Stärkung zentralörtlicher innerstädtischer Versorgungsbereiche zu lösen, hätte es nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB eines Bebauungsplans bedurft. Dafür sprechen die vielfältigen multilateral ausgerichteten Interessen, die Größe und das Gewicht des Baugebiets sowie dessen Einbettung in das gesamtstädtische Einzelhandelskonzept der Beklagten. Das von der Beklagten gewählte System einer Addition lediglich bilateral wirkender Baulasten vermochte den Konflikt nicht zu bewältigen. Es verstieß gegen das Planungsgebot nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB und umging das mit Bebauungsplanverfahren vorgeschriebene Verfahren mehrfacher Öffentlichkeitsbeteiligung. Um Einzelhandel ganz oder teilweise auszuschließen, hätte es bei Nichtigkeit des alten Bebauungsplans der Aufstellung eines neuen - zumindest einfachen - Bebauungsplans mit Nutzungsartfestsetzungen (etwa: Mischgebiet mit Ausschlussregelungen nach § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO oder Sondergebiet nach § 11 Abs. 1 BauNVO) bedurft; bei Plangültigkeit hätte der alte Bebauungsplan entsprechend geändert werden müssen. In beiden Fällen hätten der Gemeinderat bzw. die zuständigen Ausschüsse über die Aufstellung, über die Offenlage und über die Satzung zu beschließen gehabt (§§ 2 und 3 Abs. 2 sowie § 10 BauGB). Die Beschlüsse hätten öffentlich bekanntgemacht und interessierte Bürger sowie die Träger öffentlicher Belange hätten beteiligt werden müssen. Betroffene hätten nach Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ferner die Möglichkeit gehabt, ein Normenkontrollverfahren einzuleiten.
51 
Auf diese Beteiligungs- und Kontrollrechte konnten weder die an der Baulast Beteiligten (Grundstückseigentümer und Baurechtsbehörde der Beklagten) noch der Gemeinderat der Beklagten verzichten (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 25.04.1974, a.a.O.). Deswegen ist es unerheblich, ob - wofür die Reaktion des Bauausschusses in der Sitzung am 25.02.1988 sprechen könnte -die kommunalen Gremien der Beklagten mit der „bebauungsplanersetzenden“ Vorgehensweise der Verwaltung einverstanden waren, um - kommunalpolitisch nachvollziehbar - Zeit und Verwaltungsaufwand zu sparen. Entgegen der Vermutung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hat der Gemeinderat das erforderliche Bebauungsplanverfahren bis heute ersichtlich nicht eingeleitet. Aus den nachträglich vorgelegten Protokollen ergibt sich lediglich, dass der Gemeinderat über die Ergebnisse des GMA-Gutachtens und über Vorstellungen der Verwaltung zur Entwicklung in der Innenstadt und einigen Stadtteilen unterrichtet worden ist (vgl. Sitzungsprotokolle vom 27.03. und 11.04.1984 sowie vom 01.02., 26.02. und 28.02.1985). Ein Bebauungsplanverfahren wurde lediglich von einer Fraktion angeregt (Prot. vom 26.02.1985), aber nicht weiter verfolgt. Auch der Bauausschuss des Gemeinderats hat von einem Bebauungsplanverfahren für das hier maßgebliche Gebiet Abstand genommen, nachdem ihm in der Sitzung vom 25.02.1988 von der Verwaltung - ersichtlich mit Bezug auf den öffentlich-rechtlichen Vertrag - mitgeteilt worden war, man habe „eine Schranke eingebaut, dass auch ohne Änderung des Bebauungsplans eine innenstadtschädliche Nutzung unzulässig“ und man sich hierin „mit dem Bauherrn einig“ sei (Prot. vom 25.02.1988). Darauf, ob ein Bebauungsplan für das an anderer Stelle gelegene Gebiet „Tammer Feld“ aufgestellt worden ist - solches wurde nach den vorliegenden Unterlagen allerdings wohl nur erwogen (Prot. vom 01.02.1985) - kommt es nicht an.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
53 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 02. September 2009
55 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,-- EUR festgesetzt.
56 
Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts verwiesen.
57 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
30 
Der Senat kann im Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die entscheidungserheblichen Fragen sind in der mündlichen Verhandlung und in den nachgelassenen Schriftsätzen der Beteiligten angesprochen worden.
A.
31 
Die Berufung ist statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt und den inhaltlichen Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprechend begründet worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Senat nach § 124 a Abs. 1 Satz 2 VwGO auch an die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gebunden, so dass der hilfsweise gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Senat nicht zum Tragen kommt.
32 
Die Bindungswirkung nach § 124 a Abs. 1 Satz 2 VwGO scheitert zunächst nicht daran, dass der Einzelrichter die Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen hat, obwohl ihm in diesem Fall nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO der Rechtsstreit von der Kammer gar nicht zur Entscheidung hätte übertragen werden dürfen. Der vom 7. Senat des erkennenden Gerichtshofs vertretenen Auffassung, in einem solchen Fall der Befugnisüberschreitung sei der Einzelrichter nicht „Verwaltungsgericht“ i.S.v. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO und die von ihm zugelassene Berufung binde das Berufungsgericht nicht (Beschluss vom 15.10.2003 - 7 S 558/03 -, VBlBW 2004, 108 ff.), ist das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht gefolgt (Urteil vom 09.03.2005 - 6 C 8.04 -, NVwZ 2005, 821 ff.): Die Bindung an die Zulassung durch Einzelrichter als „Verwaltungsgericht“ (vgl. dazu Urteil vom 29.07.2004 - 5 C 65.03 -, VBlBW 2005, 60 f.) entfalle nicht deswegen, weil die Übertragung des Rechtsstreits auf ihn voraussetze, dass die Sache keine grundsätzliche Bedeutung habe (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO), die Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hingegen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erfordere. Diese gegenläufigen Voraussetzungen rechtfertigten nicht die Annahme, der Gesetzgeber habe die Zulassung der Berufung durch den Einzelrichter in solchen Fällen ausschließen wollen. Denn der Einzelrichter sei an die Bewertung der Kammer im Übertragungsbeschluss, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, nicht gebunden. Ebenso wenig sei er zur Rückübertragung des Rechtsstreits an die Kammer verpflichtet, wenn er entgegen der Bewertung durch die Kammer oder aufgrund einer wesentlichen Änderung der Prozesslage zu der Einschätzung gelange, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung aufweise; vielmehr dürfe er in solchen Fällen im Rahmen seines Ermessens nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO über den Rechtsstreit selbst entscheiden und zugleich die Berufung zulassen (ebenso Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124 a Rn. 4 und im Ergebnis auch Happ, in: Eyermann u.a., VwGO, 12. Aufl., § 124 a Rn. 2 sowie mit eingehender Begründung auch Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 16. Lieferung, § 124 a Rn. 11).
33 
Dieser zutreffenden Auffassung schließt sich der Senat auch für den vorliegend in Rede stehenden Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an. Die Rechtslage ist insofern nicht anders zu beurteilen als bei der Grundsatzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Auch bei Vorliegen des Zulassungsgrunds der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten ist die Kammer gehindert, den Rechtsstreit auf den Einzelrichter zu übertragen. Hat sie eine Übertragung aufgrund einer anderen rechtlichen Beurteilung des Falles gleichwohl - wie hier (vgl. den Kammerbeschluss vom 25.10.2005) - vorgenommen, ist der Einzelrichter an diese Rechtsauffassung auch insofern weder gebunden noch ist er zur Rückübertragung an die Kammer verpflichtet.
34 
2. Die Bindung an die Zulassung durch den Einzelrichter entfällt auch nicht deswegen, weil dieser sich auf einen Zulassungsgrund (§ 124 a Abs. 1 VwGO) gestützt hat, der dem Verwaltungsgericht nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu Gebot steht, sondern dem Verwaltungsgerichtshof im Zulassungsverfahren nach § 124 a Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO vorbehalten ist. Es handelt sich hierbei um keinen Fall, in dem das zugelassene Rechtsmittel spezialgesetzlich überhaupt ausgeschlossen oder in dem, wie etwa nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG, dessen Zulassung durch das Ausgangsgericht schlechthin nicht vorgesehen ist (gegen die Bindungswirkung in derartigen Konstellationen vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 a Rnrn. 11 und 3; a.A. [Bindung auch bei nicht-statthafter Berufung, allerdings nur an die Zulassung] Happ, a.a.O., § 124 a Rn. 5). Vielmehr hat das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner generellen Zulassungsbefugnis nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO „nur“ eine Begründung gewählt, welche die Zulassung durch das Ausgangsgericht nicht trägt. Dieser Fehler liegt auf einer anderen Rechtsebene. Er macht die Zulassung zwar evident fehlerhaft und steht nach seinem Gewicht insofern den Fallgruppen gleich, in denen entweder offensichtlich keiner der Zulassungsgründe des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt oder die Zulassung an einem sonstigen schwerwiegenden Verfahrensfehler leidet. Solcherart evident rechtswidrige, weil fehlerbehaftete oder im Einzelfall offensichtlich gesetzwidrige Zulassungen eines Rechtsmittels lassen nach einhelliger Auffassung die Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung für die Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe aber unberührt, wenn das betreffende Rechtsmittel jedenfalls generell statthaft und zulassungsfähig ist. Dies gebietet das Prinzip der Rechtsmittelklarheit und Rechtsmittelsicherheit (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 a Rn. 11, § 132 Rn. 36 sowie Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, VwGO, 4. Aufl., § 124 a Rn. 11 und Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 124 a Rn. 13).
B.
35 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - nach Erledigung der Duldung in Nr. 1 wegen Zeitablaufs allein noch streitige - Nutzungsuntersagung in Nr. 2 der Verfügung vom 25.09.2003 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 18.04.2005 zu Recht aufgehoben. Denn die Verfügung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
36 
Rechtsgrundlage der Nutzungsuntersagung ist § 65 Satz 2 LBO. Danach kann die Beklagte als untere Baurechtsbehörde (§§ 48 Abs. 1 LBO, 15 Abs. 1 Nr. 2 LVG) in pflichtgemäßer Ausübung ihres Ermessens die Nutzung der Räume im Erdgeschoss des Gebäudes... ... als Ladenfläche für den Trikotagen-Einzelhandel der Klägerin dann untersagen, wenn diese Nutzung im Zeitraum zwischen ihrer erstmaligen Aufnahme und der Entscheidung des Senats fortlaufend und ununterbrochen sowohl formell als auch materiell baurechtswidrig war (st. Rspr. des erk. Gerichtshofs, vgl. dazu Nachweise bei Sauter, LBO, 3. Aufl., § 65 Rn. 100; siehe auch Kuntze, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, VwGO, 4. Aufl., § 113 Rn. 40). Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Es fehlt, wovon zutreffend auch das Verwaltungsgericht ausgeht, bereits am Tatbestand der Vorschrift. Denn die Nutzung als Ladenfläche für einen Trikotagen-Einzelhandel verstößt jedenfalls nicht gegen materielles Baurecht, sondern war und ist bauplanungsrechtlich zulässig, unabhängig davon, ob der bestehende Bebauungsplan gültig (dazu 1.) oder ungültig ist (dazu 2.). Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob der Trikotagen-Einzelhandel auch formellem Baurecht entspricht, d.h. ob die neue Nutzung im Verhältnis zur Vorgängernutzung (als Büro/Ausstellungshalle bzw. Teppichhandel) baugenehmigungspflichtig oder verfahrensfrei ist (§ 50 Abs. 2 LBO).
37 
1. Die streitige Nutzung als Trikotagen-Einzelhandel entspricht den Festsetzungen nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. der Festsetzung „gemischtes Bauviertel“ im Bebauungsplan Bezirk 2 Nr. 19 der Beklagten in der geänderten Fassung vom 06.05.1960. Der Begriff „gemischtes Bauviertel“ wird nach der - einzigen - Definition in § 7 der Ortsbausatzung der Beklagten (OBS) nach seiner Zweckbestimmung weit, nämlich als „Wohn- und Geschäftsviertel“ umschrieben. Hierunter fallen im Falle der Plangültigkeit mindestens das Nutzungsspektrum eines Mischgebiets nach § 6 BBauG/BauGB, zu dessen allgemein zulässigen Hauptnutzungen von jeher (nicht wesentlich störende) Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments gehören (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 1 BauNVO 1962 - 1990). Der Senat hat allerdings in seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Festsetzung als gemischtes Bauviertel in alten Bebauungsplänen der Beklagten angesichts der nicht näher konkretisierten Zweckbestimmung als „Wohn- und Geschäftsviertel“ buchstäblich jede Art der baulichen Nutzung von reiner Wohnbebauung bis zum emissionsträchtigen Industriebetrieb erlaube und daher mangels eines rechtlich einwandfreien Abwägungsergebnisses schon bei der Planaufstellung nach § 173 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BBauG 1960 nicht wirksam übergeleitet worden sei (vgl. Urteile vom 29.09.1999 - 3 S 1163/99 -, VBlBW 2000, 324 f. und vom 31.01.2001 - 3 S 2586/99 -).
38 
2. Ob dieser Rechtsprechung nach wie vor zu folgen ist oder ob sich die in einem „Geschäftsviertel“ zulässigen gewerblichen Anlagen in abwägungsfreier Weise doch näher eingrenzen lassen (so wohl VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.08.1978 - VIII 304/71 -), kann auf sich beruhen. Denn der Trikotagenbetrieb der Klägerin ist auch bei Plannichtigkeit jedenfalls nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig, da er sich - was allein zu erörtern ist - nach der Art der baulichen Nutzung innerhalb des vorhandenen Nutzungsrahmens auf dem Milu-Gelände und in dessen maßgeblicher Umgebung hält, zu dem auch Einzelhandelsbetriebe gehören. Diese Frage hat der Senat in der mündlichen Verhandlung erörtert und sie konnte zwischen den Beteiligten - für den gesamten Betriebszeitraum - unstreitig gestellt werden. Auf die Sortimentsstruktur der vorhandenen Einzelhandelsbetriebe (etwa nach Kriterien der Innenstadtschädlichkeit) kommt es nach dem Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB nicht an. Von dem Ladengeschäft der Klägerin sind auch weder nach seinem Sortiment noch nach seiner bescheidenen Größe schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Beklagten nach § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten (zu den insofern strengen Voraussetzungen, für die selbst die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO nicht gilt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 -, BauR 2009, 944 ff. sowie Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -, BVerwGE 129, 307). Ganz abgesehen davon könnte die Nutzungsuntersagung auch aus anderen Gründen nicht auf § 34 Abs. 3 BauGB gestützt werden. Denn diese Vorschrift ist erst durch das EAG Bau (Gesetz vom 24.06.2004, BGBl. I, 1359) mit Wirkung vom 20.07.2004 - also erst nach Betriebsaufnahme der Klägerin - in Kraft getreten. Zuvor waren die in § 34 Abs. 3 BauGB genannten städtebaulichen „Fernwirkungen“ vom Begriff des „Sich-Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB nicht umfasst (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 03.02.1984 - 4 C 8.80 -, BVerwGE 68, 352, und vom 11.02.1993 - 4 C 15.92 -, Buchholz 406.11, § 34 BauGB, Nr. 156). Nichts anderes würde im Übrigen auch für eventuelle „Fernwirkungen“ in Gestalt von Auswirkungen des Betriebs der Klägerin oder anderer Einzelhandelsbetriebe des „... ...“ auf Belange des Verkehrs im Stadtteil ... der Beklagten gelten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.04.2000 - 4 B 25.00 -, BauR 2001, 212 ff.), von denen nach Aktenlage allerdings auch tatsächlich nicht auszugehen ist.
II.
39 
Der mithin materiellen Baurechtmäßigkeit des Trikotagenbetriebs der Klägerin stehen auch weder der öffentlich-rechtliche Vertrag zwischen der damaligen Eigentümerin, der BHG und der Beklagten vom 22.07.1988 über die Grundstücke Flst.-Nrn. ... - ... noch die Nr. ... dieses Vertrags wörtlich nachgebildete Baulast auf diesen Grundstücken entgegen.
40 
Der öffentlich-rechtliche Vertrag über den Ausschluss aller - insbesondere innenstadtschädlicher - Einzelhandelsbetriebe kann der Klägerin nicht entgegengehalten werden. Denn der Vertrag wirkt, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, nur zwischen den damaligen Vertragsparteien („inter partes“), mithin nur zwischen der BHG und deren Rechtsnachfolgern (Nr. 3 Satz 1). Rechtsnachfolgerin der BHG ist aber nicht die Klägerin, sondern allenfalls die heutige Eigentümerin, die GVV GbR geworden, auch diese aber nur dann, wenn die Rechtsnachfolge durch Rechtsgeschäft begründet worden ist. Demgegenüber kann die Klägerin schon deswegen nicht Rechtsnachfolgerin geworden sein, weil diese Rechtsnachfolge ersichtlich mit dem Grundstückseigentum verknüpft ist. Allerdings sieht der Vertrag vor, dass der jeweilige Eigentümer der Grundstücke für die Weitergabe der übernommenen Verpflichtungen auch an den jeweiligen Nutzer haftet (Nr. 3 Satz 3). Es kann jedoch ausgeschlossen werden, dass die GVV GbR ihre Unterlassenspflicht aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag privatrechtlich an die Klägerin weitergegeben hat. Denn dies stünde in unauflösbarem Widerspruch zum Mietvertrag, der eine von dieser Unterlassenspflicht erfasste Nutzung zulässt.
41 
Vor diesem Hintergrund bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob der öffentlich-rechtliche Vertrag vom 22.07.1988 - ÖRV - inhaltlich einer Überprüfung am Maßstab der §§ 54 und 56 Abs. 2 LVwVfG standhält. Nach § 56 Abs. 2 LVwVfG kann in Fällen, in denen auf die Leistung der Behörde ein Anspruch besteht, nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 36 LVwVfG sein könnte. Der Senat bemerkt, dass es zumindest fraglich erscheint, ob diese Voraussetzungen hier vorliegen. Denn die Klägerin hatte seinerzeit einen Anspruch sowohl auf die konkret beantragte Baugenehmigung (Nutzung für Praxen, Verwaltungen und Bürozwecke, vgl. Nr. 2 Satz 2 ÖRV) als auch, wie dargelegt, auf eine Baugenehmigung zur zusätzlichen Nutzung zu Einzelhandelszwecken. Der im Vertrag vereinbarte Nutzungsverzicht auf jegliche Einzelhandelsnutzung hätte der damaligen Eigentümerin und Bauantragstellerin damit wohl nicht als Nebenbestimmung - in Gestalt einer sog. modifizierenden Auflage - zur Baugenehmigung vom 09.08.1988 beigefügt werden dürfen. Auch bei einer Gesamtschau mit der im gleichen Zeitraum erteilten Genehmigung für ein Möbel- und Einrichtungshaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... dürfte das der BHG im Vertrag vom 22.07.1988 auferlegte Nutzungsverbot für Einzelhandel nach dem Maßstab des § 56 Abs. 2 LVwVfG als Nebenbestimmung schwerlich zu rechtfertigen sein. Denn dieses Vorhaben war im beantragten Umfang genehmigungsfähig (vgl. Nr. 2 des diesbezüglichen - gesonderten - öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 22.07.1988). Es fehlt auch an ausreichenden Nachweisen, dass die Zulässigkeit des Einrichtungshauses seinerzeit aus anderen Gründen - etwa zur Gewährleistung ausreichender Erschließung - vom Ausschluss jeglicher Einzelhandelsnutzung in den übrigen Gebäuden abhing. In den von der Beklagten vorgelegten Gemeinderatsprotokollen wird nicht nachvollziehbar dargelegt, dass das vorhandene Straßennetz nur bei Verzicht auf jeglichen Einzelhandel in der Nachbarschaft in der Lage gewesen wäre, den durch das Möbelhaus ausgelösten Verkehr im Regelfall ohne die Notwendigkeit erheblicher straßenbaulicher Erweiterungsmaßnahmen zu bewältigen (zu diesen Voraussetzungen vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.04.2000, a.a.O. sowie Beschluss vom 03.04.1996 - 4 B 253/95 -, NVwZ 1997, 389 f.). Auf derartige zwingende vorhabenbedingte Erschließungshindernisse hat sich auch die Beklagte im gerichtlichen Verfahren nicht berufen.
42 
Die Klägerin muss das Nutzungsverbot für Einzelhandel im öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 22.07.1988 auch nicht deswegen gegen sich gelten lassen, weil dieses in eine Baulast nach § 70 Abs. 1 LBO a.F. (= § 71 Abs. 1 LBO n.F.) „gegossen“ und als solche nach § 71 Abs. 1 LBO a.F. (= § 72 Abs. 1 LBO n.F.) formgültig in das Baulastenbuch für das Grundstück Flst.-Nr. ... eingetragen ist. Das Institut der Baulast entfaltet - als auf dem jeweiligen Baugrundstück haftende Verpflichtung - allerdings dingliche Wirkung und ist insofern einer Grunddienstbarkeit des BGB vergleichbar. Soweit es zur Durchsetzung der Baulast erforderlich ist, können daher Anordnungen nicht nur gegen den Eigentümer, sondern auch gegen Dritte, etwa - wie hier - gegen die Mieter - gerichtet werden. Denn auch Mieter sind - als Ausübende der baulastwidrigen Nutzung - baupolizeiliche Handlungsstörer, die nach pflichtgemäßem Ermessen neben oder anstelle der Eigentümer in Anspruch genommen werden können (vgl. Nachweise bei Sauter, a.a.O., § 71 Rn. 33). Vorliegend braucht die Klägerin der Baulast jedoch deswegen nicht Folge zu leisten, weil diese mangels eines baulastfähigen Inhalts von der Ermächtigungsgrundlage des § 70 Abs. 1 LBO a.F. (= § 71 Abs. 1 LBO n.F.) nicht mehr gedeckt und daher unwirksam ist. Die - fortbestehende - Eintragung der Baulast in des Baulastenverzeichnis der Beklagten steht dem nicht entgegen, da dieser Eintrag nur deklaratorische Bedeutung hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.05.1979, BRS 35 Nr. 164; Sauter, a.a.O., § 71 Rn. 34).
43 
Nach § 70 Abs. 1 LBO a.F. (= § 71 Abs. 1 LBO n.F.) können Grundstückseigentümer durch Erklärung gegenüber der Baurechtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen ergeben (Baulasten). Von solchen Baulasten sind die nach § 71 Abs. 2 LBO a.F. (= § 72 Abs. 2 LBO n.F.) ebenfalls ins Baulastenverzeichnis der Gemeinden eintragungsfähigen sog. „Bauvermerke“ zu unterscheiden. Im Gegensatz zu Baulasten, die eine freiwillig vom Grundstückseigentümer übernommene Verpflichtung enthalten, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergibt, werden als Bauvermerke Verpflichtungen des Eigentümers mit dem Inhalt und in dem Umfang eingetragen, wie sie sich aus bereits bestehenden gesetzlichen Vorschriften oder im Einzelfall - etwa durch Verwaltungsakt - begründeten sonstigen Obligationen ergeben (vgl. Sauter, a.a.O., § 72 Rn. 12). Vorliegend ist die Verpflichtung in Ziff. 2 des öffentlich-rechtlichen Vertrags aufgrund einer eigenständigen Erklärung der BHG ins Baulastenverzeichnis eingetragen und ausdrücklich als Baulast gekennzeichnet (Nr. 6 ÖRV sowie Auszug aus dem Baulastenbuchverzeichnis). Damit ist sie am Maßstab des § 70 Abs. 1 LBO a.F./§ 71 Abs. 1 LBO n.F. zu messen. Diese Voraussetzungen scheinen zwar bei unbefangener Betrachtung der einzelnen Tatbestandsmerkmale gegeben zu sein (dazu 1.). Sie liegen bei der gebotenen - dem Zweck der Baulast und ihrer kompetenzrechtlichen Ordnung geschuldeten - einschränkenden Auslegung dieses Rechtsinstituts aber gleichwohl nicht vor (dazu 2.).
44 
1. Die streitige Baulast ist hinreichend bestimmt. Sie ist dahin zu verstehen, dass im betroffenen Gebäude insgesamt auf die Nutzung zu Einzelhandelszwecken i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1977 und damit auch auf „Läden“ nach § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1977 verzichtet wird, wobei die im „Insbesondere“ - Katalog aufgezählten innenstadtschädlichen Betriebstypen nur wegen ihrer besonderen Bedeutung hervorgehoben, nicht aber abschließend gemeint sind. Die Baulast postuliert auch eine konkrete, baugrundstücksbezogene und vom jeweiligen Eigentümer unabhängige Unterlassungspflicht. Diese Pflicht ist auch dem öffentlichen Recht zuzurechnen, da sie sich auf den bauordnungs- wie bauplanungsrechtlich relevanten Vorgang der „Nutzung“ baulicher Anlagen bezieht (vgl. etwa §§ 2 Abs. 12, 50 Abs. 2, 65 Satz 2 LBO oder §§ 9 Abs. 1, 29 Abs. 1 BauGB sowie §§ 1 und 2 BauNVO). Hierdurch unterscheidet sie sich wesentlich von der im Urteil des Senats vom 10.01.2007 (- 3 S 1251/06 -, VBlBW 2007, 225 ff.) streitgegenständlichen Baulast, bei der es um einen Verzicht auf den - der baurechtlichen Nutzung als Rechtsgrund vorgelagerten - privatrechtlichen Rechtsvorgang des Vermietens ging. Schließlich ergab sich der von der BHG übernommene Nutzungsverzicht auf Einzelhandel auch nicht bereits aus den bestehenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Planungsrechts. Wie mehrfach dargelegt, waren sowohl nach dem Bebauungsplan als auch nach § 34 BauGB Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments im Gebäude... ... zulässig und die Baugenehmigung hätte aller Voraussicht nach in diesem Umfang erteilt werden müssen. Auch aus der Gesamtschau mit dem benachbarten Einrichtungshaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... ließ sich kein zwingendes Verbot für Einzelhandel auf den übrigen Grundstücken ableiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich nach Einschätzung der GMA (vgl. S. 86 der Standortuntersuchung von 1994) bei dem Möbel-Einrichtungshaus hinsichtlich Sortiment und Flächenbedarf um einen durchaus auch in Randlagen verträglichen Einzelhandelstypus handelte.
45 
2. Eine wie vorstehend isoliert am Wortlaut des § 70 Abs. 1 LBO a.F. (= § 71 Abs. 1 LBO n.F.) verhaftete Auslegung greift jedoch zu kurz. Sie wird der bauaufsichtsrechtlichen, dem Regelungssystem der LBO unterworfenen Funktion der Baulast nicht ausreichend gerecht (a.) und berücksichtigt die Abgrenzung zum bundesrechtlich vorgegebenen Städtebaurecht nicht im gebotenen Umfang (b.). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die Baulast unwirksam (c.).
46 
a) Die Baulast ist ein Institut des in die Kompetenz des Landesgesetzgebers fallenden bauaufsichtlichen Verfahrens. Mit ihr sollen Hindernisse ausgeräumt werden, die im Einzelfall einer Bebauung (oder Nutzungsänderung) eines Grundstücks entgegenstehen könnten; insofern greift die Baulast unmittelbar in das für die Zulassung eines Vorhabens bestimmende Regelungsgefüge ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.09.1990 - 4 B 34.90 -, BauR 1991, 62 und Beschluss vom 12.11.1987 - 4 B 216.87 -, Buchholz 406.17, BauordnungsR Nr. 24; Urteil des Senats vom 10.01.2007, a.a.O.). Hingegen ist es nicht Sinn und Zweck der Baulast, unabhängig vom Baugeschehen grundstücksbezogenen Verpflichtungen eine öffentlich-rechtliche dingliche Wirkung zu verleihen, gewissermaßen im Sinne einer generellen öffentlich-rechtlichen Grunddienstbarkeit. Sie eröffnet nicht die Möglichkeit, in öffentlich-rechtlicher Form Verpflichtungen auch dann zu übernehmen, wenn hierfür unter baurechtlichen Aspekten kein auch nur entferntes Bedürfnis besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.10.1994 - 4 B 175.94 -, BauR 1995, 377 m.w.N.). Dieser Zusammenhang zwischen des Baulastverpflichtung und einem jedenfalls in absehbarer Zeit in Aussicht genommenen Bauvorhaben (Vorhabenzusammenhang) wird in der Rechtspraxis häufig mit dem wenig präzisen Begriff der „baurechtlichen Bedeutsamkeit“ bezeichnet (vgl. etwa Senatsurteil vom 10.01.2007 sowie Sauter, a.a.O., § 71 Rn. 14 ff.). Er umschreibt die Anforderungen indessen nicht abschließend. Zusätzlich zu dem Vorhabenzusammenhang muss sich die Baulast auch innerhalb ihres funktionalen Zusammenhangs mit dem Aufgabenbereich der Baurechtsbehörde halten. Dieser Aufgabenbereich der Rechtsaufsicht ergibt sich im Wesentlichen aus den §§ 47, 58 und 65 LBO. Danach haben die Baurechtsbehörden darauf zu achten, dass alle ihrer Aufsicht unterliegenden - geplanten wie bestehenden - Bauvorhaben die baurechtlichen und sonst von ihr zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten. Zu diesem der Aufsicht unterliegenden Katalog gehören nicht nur bauordnungsrechtliche, sondern auch bauplanungsrechtliche Vorschriften, so dass im Grundssatz zweifellos auch die Erfüllung bauplanungsrechtlicher Anforderungen durch Baulast gesichert werden kann (vgl. Senatsurteil vom 10.01.2007, a.a.O. sowie BVerwG, Beschluss vom 12.11.1987, a.a.O.). Maßgebend für den möglichen Inhalt einer Baulast ist nicht, in welchem Fachgesetz die öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehen, auf die sich die Baulast bezieht. Die Baurechtsbehörde darf aber die sich aus ihrer Aufsichtsfunktion ergebende administrative Entscheidungskompetenz nicht überschreiten. Diese beschränkt sich darauf, Bauvorhaben jeweils auf ihre Vereinbarkeit mit geltendem Recht zu prüfen und innerhalb dieses Rahmens mittels Baulast potenzielle tatsächliche oder rechtliche Hindernisse auszuräumen. Dabei kann sich bei ungewissen Verhältnissen ein Grundstückseigentümer zwar enger binden, als er einseitig - etwa im Wege einer rechtmäßigen Auflage - gebunden werden könnte. Die Bauaufsicht erlaubt jedoch keine Übergriffe in den Aufgabenbereich des Gesetz-, Verordnungs- oder Satzungsgebers auf Bundes- oder Landesebene. Dessen Vorgaben dürfen durch eine Baulastverpflichtung zwar konkretisiert und gegebenenfalls auch „überschießend“ gesichert, in ihrem inhaltlichen Kern aber nicht ersetzt, ergänzt oder verändert werden.
47 
b) Geht es um Baulasten bauplanungsrechtlichen Inhalts, so sind Inhalt und Grenzen ihrer Baulastfähigkeit ferner mit Blick auf die bundesstaatliche Kompetenzabgrenzung zu ermitteln. Den Ländern steht es frei, im Rahmen ihrer Gesetzgebungszuständigkeit für das Bauordnungsrecht eigenständige Anforderungen an ein Baugrundstück zu stellen. Hierbei dürfen sie aber nicht in die kompetenzrechtliche Zuweisung des Art. 74 Nr. 18 GG an den Bund für das Bodenrecht eingreifen und diese Zuständigkeit unterlaufen. Dies schließt es aus, durch Baulast bauplanungsrechtliche Vorgaben sowohl bezüglich der materiellen Zulässigkeit von Vorhaben als auch bezüglich bindend vorgeschriebener Verfahrensvorschriften zu verändern. Hierauf hat auch die obergerichtliche Rechtsprechung mehrfach hingewiesen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14.02.1991 - 4 C 51.87 -, NJW 1991, 2783 ff. ; OVG Nieders., Urteil vom 31.03.1995 - 1 L 4063/93 -, BauR 1995, 824 ff. ). Auch der Senat hat die Grenzen zwischen zulässigen „sichernden“ Baulastverpflichtungen und unerlaubten Eingriffen in die Bauleitplanung bereits im Urteil vom 25.04.1974 (- III 1343/72 -) deutlich gemacht. In dieser Entscheidung hat er eine vom Bebauungsplan abweichenden Regelung der überbaubaren Grundstücksfläche mittels Baulast für unzulässig erklärt. Der Senat hat ausgeführt, dass in die Bauleitplanung dann unerlaubt eingegriffen wird, wenn die Baulast an die Stelle einer bauplanungsrechtlichen Festsetzung nach § 9 Abs. 1 BBauG/BauGB treten soll, die nach dem Gesetz nur vom kommunalen Satzungsgeber und nur durch Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB in einem rechtlich geordneten Verfahren mit gewährleisteten Mitwirkungsrechten der Öffentlichkeit (vgl. etwa §§ 3 und 4, 10 Abs. 3 und 4 sowie § 10 Abs. 3 BauGB) erlassen werden darf. Diese zwingenden rechtsstaatlichen Verfahrensvorgaben unterlägen auch nicht der Disposition des betroffenen Grundstückseigentümers oder der Baurechtsbehörde. An dieser Rechtsprechung zur Kompetenzabgrenzung hält der Senat fest. Sie bringt den entscheidenden Grundgedanken zum Ausdruck, dass durch Baulast die Einhaltung bauplanungsrechtlicher Vorgaben zwar gesichert und effektiviert werden kann, dass die Baulast aber kein Mittel ist, planungsrechtliche Vorschriften oder Festsetzungen zu verdrängen, aufzuheben oder maßgeblich zu ändern (so zutreffend: OVG Nieders., Urteil vom 31.03.1995, a.a.O., m.w.N.). Dabei braucht es sich nicht um ein ausdrückliches gesetzliches Verbot zu handeln; es genügt, wenn sich durch Auslegung ergibt, dass die jeweilige Norm keinen Raum für abweichende Regelungen durch Baulast lässt (vgl. Sauter a.a.O., § 71 Rn. 21). Die Baulast setzt erst dann ein, wenn der primärrechtlich vorgeschriebene materiell- wie verfahrensrechtliche Rahmen des Bauplanungsrechts erfüllt bzw. ausgefüllt ist; sie kann diesen Rahmen dann konkretisieren und die Vorgaben - durch Beseitigung von Ungewissheiten oder durch Entschärfung von Konflikten - absichern und damit vollzugsfähig machen. Nur auf dieser sekundären Absicherungsebene sind Regelungen des Bauplanungsrechts baulastfähig.
48 
Bezogen auf das Recht der Bauleitplanung bedeutet dies, dass Konflikte, die als Folge eines Bebauungsplans entstehen können, durch Baulast entschärft werden dürfen, um Fehler bei der Abwägung zu vermeiden. Unzulässig ist es jedoch, den materiellen Inhalt bestehender Bebauungspläne zu verändern sowie planungsbedürftige Konfliktlagen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) „bebauungsplanvertretend“ auf der rein konsensualen Ebene durch ein Netz von Baulastverpflichtungen einzelner Grundstückseigentümer zu regeln und dabei die gesetzlich vorgegebenen, auf die Bewältigung aller einschlägigen Interessenkonflikte gerichteten Planungsabläufe und die diesen Planungsprozess sichernden Verfahrensbestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung zu umgehen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zu Inhalt und Grenzen konfliktentschärfender Baulasten im Rahmen eines Bebauungsplans. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt (ggf. durch Baulast gesicherte) private Vereinbarungen und Verzichtserklärungen im Rahmen der Bauleitplanung an, sofern sie objektiv geeignet sind, Konflikte bezüglich der Verträglichkeit geplanter Nutzungen unterschiedlich Schutzbedürftigkeit auszuräumen (vgl. Beschluss vom 23.01.2002 - 4 BN 3.02 -, BauR 2002, ; Beschluss vom 26.05.2004 - 4 BN 24.04 -, BauR 2005, 830, <Übernahme einer Baulast, auf einem Grenzgrundstück zwischen Gewerbe- und Wohngebiet des Inhalts, keine das Wohnen wesentlich störenden Gewerbebetriebe unterzubringen>). Mit dem letztgenannten Urteil wurde ein Normenkontrollurteil des Senats vom 13.02.2004 (- 3 S 2548/02 -, VBlBW 2004, 383 [Ls]) bestätigt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.1987 (- 4 B 216.87 -) nichts Gegenteiliges. Der dort vom Bundesverwaltungsgericht gebilligte durch Baulast gesicherte Verzicht eines Bauantragstellers auf bestimmte Einzelhandelssortimente griff nicht in das durch den Bebauungsplan vorgegebene Regelungsgefüge ein, sondern diente ebenfalls der Konfliktbewältigung im Vollzug. Es ging darum, das zur Genehmigung gestellte Vorhaben damit nach dem Maßstab des § 15 Abs. 1 BauNVO genehmigungsfähig zu machen.
49 
c) Ausgehend von diesen Auslegungslegungsmaßstäben ist die im Streit stehende Baulast nicht mehr durch § 70 Abs. 1 LBO a.F./§ 71 Abs. 1 LBO n.F. gedeckt; daher hätte die Eintragung der Baulast in das Baulastenverzeichnis nach § 71 Abs. 1 LBO a.F. (= § 72 Abs. 1 LBO n.F.) der Gemeinde nicht angeordnet werden dürfen. Nach Vorstellung der damaligen Beteiligten war zwar ein Vorhabenzusammenhang mit der Baugenehmigung vom 09.08.1988 gewollt. Jedoch war der funktionale Zusammenhang des Baulastinhalts mit dem bauaufsichtlichen Aufgabenbereich der Baurechtsbehörde der Beklagten nicht mehr gewahrt. Mit dem Nutzungsverbot für Einzelhandel auf dem Grundstück ... ... und den übrigen Grundstücken des „...“ hat diese ihre administrative Entscheidungsbefugnis überschritten und zugleich zwingendes städtebauliches Primärrecht geändert bzw. umgangen.
50 
Das Nutzungsverbot für Einzelhandel diente, wie oben dargelegt, nicht dazu, das zur Genehmigung gestellte Geschäftsgebäude auf Grundlage des geltenden Rechts genehmigungsfähig zu machen, sondern dazu, um nach damaliger Rechtslage nicht zu bewältigende städtebauliche „Fernwirkungen“ (Versorgungsstörungen im Einzugsbereich sowie Nachteile für zentrale innerstädtische Versorgungsbereiche) zu verhindern. Durch Einsatz eines Systems gleichartiger konsensualer Baulasten sollte „die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans, der innenstadtschädliche Einzelhandelsnutzungen ausschließen würde“ überflüssig gemacht und die entsprechenden gesetzlichen Plansicherungsinstrumente (Zurückstellung, Veränderungssperre nach §§ 14, 15 BauGB) entbehrlich werden (so ausdrücklich die Vorbemerkung zum ÖRV). Es ging mithin darum, losgelöst vom konkreten Bauvorhaben und von der damals aktuellen Rechtslage anstelle des Plangebers präventiv rechtsgestaltend tätig zu werden, geltendes Städtebaurecht also nicht auf der Sekundärebene abzusichern, sondern auf der Primärebene zu ersetzen. Damit maßten sich die Baulasten eine „bebauungsplanersetzende“ Zielrichtung an, die ihnen kompetenzrechtlich nicht zukommt. Um den städtebaulichen Konflikt zwischen der Art der gewerblichen Nutzung der Gebäude im „...“, und der beabsichtigten Stärkung zentralörtlicher innerstädtischer Versorgungsbereiche zu lösen, hätte es nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB eines Bebauungsplans bedurft. Dafür sprechen die vielfältigen multilateral ausgerichteten Interessen, die Größe und das Gewicht des Baugebiets sowie dessen Einbettung in das gesamtstädtische Einzelhandelskonzept der Beklagten. Das von der Beklagten gewählte System einer Addition lediglich bilateral wirkender Baulasten vermochte den Konflikt nicht zu bewältigen. Es verstieß gegen das Planungsgebot nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB und umging das mit Bebauungsplanverfahren vorgeschriebene Verfahren mehrfacher Öffentlichkeitsbeteiligung. Um Einzelhandel ganz oder teilweise auszuschließen, hätte es bei Nichtigkeit des alten Bebauungsplans der Aufstellung eines neuen - zumindest einfachen - Bebauungsplans mit Nutzungsartfestsetzungen (etwa: Mischgebiet mit Ausschlussregelungen nach § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO oder Sondergebiet nach § 11 Abs. 1 BauNVO) bedurft; bei Plangültigkeit hätte der alte Bebauungsplan entsprechend geändert werden müssen. In beiden Fällen hätten der Gemeinderat bzw. die zuständigen Ausschüsse über die Aufstellung, über die Offenlage und über die Satzung zu beschließen gehabt (§§ 2 und 3 Abs. 2 sowie § 10 BauGB). Die Beschlüsse hätten öffentlich bekanntgemacht und interessierte Bürger sowie die Träger öffentlicher Belange hätten beteiligt werden müssen. Betroffene hätten nach Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ferner die Möglichkeit gehabt, ein Normenkontrollverfahren einzuleiten.
51 
Auf diese Beteiligungs- und Kontrollrechte konnten weder die an der Baulast Beteiligten (Grundstückseigentümer und Baurechtsbehörde der Beklagten) noch der Gemeinderat der Beklagten verzichten (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 25.04.1974, a.a.O.). Deswegen ist es unerheblich, ob - wofür die Reaktion des Bauausschusses in der Sitzung am 25.02.1988 sprechen könnte -die kommunalen Gremien der Beklagten mit der „bebauungsplanersetzenden“ Vorgehensweise der Verwaltung einverstanden waren, um - kommunalpolitisch nachvollziehbar - Zeit und Verwaltungsaufwand zu sparen. Entgegen der Vermutung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hat der Gemeinderat das erforderliche Bebauungsplanverfahren bis heute ersichtlich nicht eingeleitet. Aus den nachträglich vorgelegten Protokollen ergibt sich lediglich, dass der Gemeinderat über die Ergebnisse des GMA-Gutachtens und über Vorstellungen der Verwaltung zur Entwicklung in der Innenstadt und einigen Stadtteilen unterrichtet worden ist (vgl. Sitzungsprotokolle vom 27.03. und 11.04.1984 sowie vom 01.02., 26.02. und 28.02.1985). Ein Bebauungsplanverfahren wurde lediglich von einer Fraktion angeregt (Prot. vom 26.02.1985), aber nicht weiter verfolgt. Auch der Bauausschuss des Gemeinderats hat von einem Bebauungsplanverfahren für das hier maßgebliche Gebiet Abstand genommen, nachdem ihm in der Sitzung vom 25.02.1988 von der Verwaltung - ersichtlich mit Bezug auf den öffentlich-rechtlichen Vertrag - mitgeteilt worden war, man habe „eine Schranke eingebaut, dass auch ohne Änderung des Bebauungsplans eine innenstadtschädliche Nutzung unzulässig“ und man sich hierin „mit dem Bauherrn einig“ sei (Prot. vom 25.02.1988). Darauf, ob ein Bebauungsplan für das an anderer Stelle gelegene Gebiet „Tammer Feld“ aufgestellt worden ist - solches wurde nach den vorliegenden Unterlagen allerdings wohl nur erwogen (Prot. vom 01.02.1985) - kommt es nicht an.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
53 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 02. September 2009
55 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,-- EUR festgesetzt.
56 
Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts verwiesen.
57 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.