Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. Mai 2016 - 8 S 703/16

bei uns veröffentlicht am18.05.2016

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. März 2016 - 8 K 5315/15 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 30.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin, eine Gemeinde mit ca. 4.700 Einwohnern, wendet sich gegen ein Planungsgebot des Antragsgegners, der u.a. für das Gebiet der Antragstellerin zuständiger Träger der Regionalplanung ist.
Am 19.08.2015 ging bei der Antragstellerin der Antrag der Fa. xxx xxx auf Erteilung eines Bauvorbescheides über die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit 799 m² Verkaufsfläche und eines Backshops auf Teilen der Grundstücke Flst.Nrn. xxx, xxx, xxx und xxx auf der Gemarkung der Antragstellerin ein. Am gleichen Tag wurde bei der Antragstellerin ferner von anderer Seite der Antrag auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides u.a. für den Neubau eines Bio-Fachmarktes mit 500 m² Verkaufsfläche auf dem Flst.Nr. xxx und Teilen der Flst.Nrn. xxx und xxx in Ofterdingen eingereicht. Alle Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mössinger Straße“ der Antragsgegnerin vom 25.09.1991, der für die Baugrundstücke ein Gewerbegebiet festsetzt.
Der Antragsgegner teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 28.10.2015 mit, die geplanten Bauvorhaben widersprächen u.a. dem Erfordernis der Raumordnung gemäß Plansatz 2.4.3.2. Z (3) in Verbindung mit Z (8) des Regionalplanes Neckar-Alb 2013 (künftig ROP N-A). Es werde der Erlass eines Planungsgebots nach § 21 LPlG erwogen. Der Bebauungsplan „Mössinger Straße“ sollte dahingehend geändert werden, dass Einzelhandelsgroßprojekte und Einzelhandelsagglomerationen ausgeschlossen seien. Auf der Verbandsversammlung vom 17.11.2015 beschloss der Antragsgegner den Erlass des Planungsgebots nach § 21 Abs. 1 LPlG, das mit Bescheid vom 02.12.2015 gegenüber der Antragstellerin angeordnet wurde. Darin wird die Antragstellerin unter Nr. 2 der Verfügung gemäß § 21 LplG verpflichtet, den Bebauungsplan „Mössinger Straße“ an die Ziele der Raumordnung anzupassen und so zu ändern, dass die Bildung und Weiterentwicklung einer Einzelhandelsagglomeration ausgeschlossen ist. Die Ziele der Raumordnung gemäß Plansätze 2.4.3.2. Z (3) in Verbindung mit Z (8) Regionalplan Neckar-Alb 2013 seien zu beachten. Hierzu sei von der Gemeinde Ofterdingen unverzüglich ein Beschluss zur Änderung des Bebauungsplans nach § 2 Abs. 1 BauGB zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung zu fassen und öffentlich bekannt zu machen. Ferner wird die Antragstellerin verpflichtet, die Zurückstellung der Bauvoranfragen zu beantragen (Nr. 3) und eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB zu beschließen (Nr. 4). Die Anordnungen wurden für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 5).
Über den hiergegen erhobenen Widerspruch der Antragstellerin vom 04.12.2015 wurde noch nicht entschieden.
Am 11.12.2015 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Sigmaringen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 02.12.2015 beantragt. Mit Beschluss vom 17.03.2016 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der von der Antragstellerin gegen die Verpflichtung zum Erlass einer Veränderungssperre und zur Stellung eines Antrags auf Zurückstellung der Bauvoranfragen erhobene Widerspruch sei voraussichtlich erfolgreich, da die Bauvorhaben nicht im Widerspruch zur Regionalplanung stünden. Das unter Nr. 2 der angefochtenen Bescheids verfügte Planungsgebot nach § 21 Abs. 1 LPlG sei zwar rechtmäßig, so dass der hiergegen erhobene Widerspruch voraussichtlich erfolglos bleiben werde. Es liege jedoch kein besonderes Vollzugsinteresse hierfür vor, so dass der Aussetzungsantrag auch insoweit Erfolg habe. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 1 LPlG lägen vor. Bei den beiden Plansätzen handele es sich um Ziele der Raumordnung i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ROG. Der Bebauungsplan „Mössinger Straße“ der Antragstellerin widerspreche diesen Planungszielen, da er Vorhabenagglomerationen im Sinne des Plansatzes 2.4.3.2 Z (8) ROP N-A nicht zu verhindern vermöge. Ermessensfehler seien nicht erkennbar. Der Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Stellung eines Antrags auf Zurückstellung der Bauvoranfragen und zum Erlass einer Veränderungssperre werde aller Voraussicht nach erfolgreich sein, da die Anordnungen ermessensfehlerhaft ergangen seien. Die Bauvorhaben gefährdeten die Planung, welche auf die Anpassung an die Ziele der Raumordnung in den Plansätzen 2.4.3.2 Z (3) und (8) ROP N-A gerichtet seien, nicht. Da die beiden Bauvorhaben in keinem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stünden, sei bereits kein Raum für die Anwendung der Agglomerationsvorschrift des Regionalplans. Aus diesem Grunde bestehe auch kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planungsgebots.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.
II.
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige (§§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Die von ihm im Beschwerdeverfahren darlegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, geben Anlass, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
Ergibt - wie nachfolgend ausgeführt - die Prüfung des Beschwerdegerichts, dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts dessen Entscheidung - hier die Stattgabe des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - nicht rechtfertigt, hat es umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach den allgemeinen Maßstäben des § 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu gewähren ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384 und vom 27.02.2014 - 8 S 2146/13 - VBlBW 2015, 78; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.03.2014 - 3 S 183/14 - BRS 82 Nr. 92).
Diese Prüfung führt zu einem von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abweichenden Ergebnis. Der Senat misst nach der von ihm vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aussetzungsinteressen der Beteiligten (§§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) - anders als das Verwaltungsgericht - dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planungsgebots unter Nr. 2 und der unter Nr. 3 und 4 der angefochtenen Verfügung getroffenen weiteren Anordnungen der Vorrang vor dem gegenläufigen Interesse der Antragstellerin bei, vorläufig von dessen Vollzug verschont zu bleiben. Denn nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen an der Rechtsmäßigkeit der angefochtenen Verfügung des Antragsgegners vom 02.12.2015 keine ernstlichen Zweifel, so dass kein Anlass besteht, die aufschiebende Wirkung des von der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen.
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1. Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung zutreffend von der Rechtmäßigkeit des unter Nr. 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 02.12.2015 verfügten Planungsgebots nach § 21 Abs. 1 LPlG ausgegangen. Nach dieser Vorschrift können die Träger der Bauleitplanung durch den Regionalverband dazu verpflichtet werden, die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen, insbesondere Bauleitpläne aufzustellen, wenn dies zur Verwirklichung von regionalbedeutsamen Vorhaben gemäß § 11 Abs. 3 LPlG oder zur Erreichung anderer Ziele der Raumordnung erforderlich ist (Planungsgebot). Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt, da der Bebauungsplan „Mössinger Straße“ der Antragstellerin Plansatz 2.4.3.2. Z (8) ROP N-A widerspricht und deshalb an das in diesem Plansatz niedergelegte Planungsziel angepasst werden muss. Die Agglomerationsregelung in Plansatz 2.4.3.2 Z (8) ROP N-A stellt in Verbindung mit der Regelung in Plansatz 2.4.3.2 Z (3) ein rechtmäßiges und hinreichend bestimmtes verbindliches Ziel der Raumordnung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG dar; ergänzende regionalplanerische Regelungen hierzu sind nach § 11 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 5 LPlG zulässig (vgl. Senatsurteil vom 15.11.2012 - 8 S 2525/09 -juris Rn 45; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2010 - 3 S 324/08 -NuR 2011, 149). Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend festgestellt, dass der Bebauungsplan „Mössinger Straße“ der Antragstellerin dieses Ziel der Raumordnung nicht hinreichend beachtet, da es solche Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben nicht ausschließt, und damit gemäß § 1 Abs. 4 BauGB angepasst werden muss. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden nimmt der Senat insoweit auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
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2. Anders als das Verwaltungsgericht meint, dürfte die Agglomerationsregelung in Plansatz 2.4.3.2 Z (8) allerdings nicht schon dann eingreifen, wenn es zu einer Agglomeration mehrerer kleinerer Einzelhandelsbetriebe kommt, ohne dass die Schwelle zur Großflächigkeit überschritten wird. Zwar stellt der Wortlaut des Plansatzes nicht auf eine bestimmte Mindestgesamtverkaufsfläche ab. Da das Agglomerationsverbot - wie in der Begründung des Regionalplans zu PS 2.4.3.2 Z (3) und Z (8) ausgeführt - den Zweck verfolgt, negative Auswirkungen auszuschließen, wie sie von regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekten ausgehen, die nach Plansatz 2.4.3.2 Z (3) in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren errichtet werden sollen, ergibt sich jedoch die Größe, ab welcher eine Agglomeration nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe im Sinne des Plansatzes vorliegt, aus der Rechtsprechung zu den Anforderungen an großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 24.11. 2005 - 4 C 10.04 - NVwZ 2006, 452). In der Begründung zu Plansatz 2.4.3.2 Z (3) nimmt der Antragsgegner auch ausdrücklich Bezug auf diese Rechtsprechung. Die Agglomerationsregelung dürfte danach voraussetzen, dass die Addition der Verkaufsfläche mehrerer Einzelhandelsbetriebe eine Gesamtverkaufsfläche von 800 m² überschreitet; erst dann sind die raumordnerischen Auswirkungen der Agglomeration zu untersuchen. Von dieser Auslegung der Regelung geht wohl auch der Antragsgegner aus. Für das vorliegende Verfahren ist diese Frage jedoch ohne weitere Bedeutung, da die beiden Einzelhandelsbetriebe zusammen über eine Verkaufsfläche von 1340 m² verfügen würden.
12 
3. Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, der im Plansatz 2.4.3.2 Z (8) geforderte räumliche und funktionale Zusammenhang der einzelnen Betriebe setze deren baulich-funktionaler Zusammenhang voraus. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
13 
Das Verwaltungsgericht hat sich zur Auslegung der genannten Kriterien an der Rechtsprechung des BVerwG zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zum Vorliegen eines großflächigen Einzelhandelsbetrieb orientiert. Danach ist jeder Einzelhandelsbetrieb grundsätzlich eigenständig zu beurteilen. Mehrere Betriebe können nur dann als Betriebseinheit und damit als ein ggf. großflächiger Einzelhandelsbetrieb betrachtet werden, wenn der einzelne Betrieb nicht unabhängig von anderen Betrieben genutzt werden kann und nicht als eigenständiges Vorhaben nach § 29 BauGB genehmigungsfähig ist. Dies ist allein nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten zu entscheiden, wobei auf die nach außen erkennbaren baulichen Gegebenheiten abzustellen ist, wie eigene Eingänge, eigene Anlieferung, eigene Personalräume (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - BRS 69 Nr. 72). Einzelne Verkaufsstätten sind deshalb getrennt zu würdigen, wenn sie in selbständigen Gebäuden untergebracht und konzeptionell eigenständig sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04- VBlBW 2006, 66). Verkaufsflächen baulich und funktionell eigenständiger Betriebe können grundsätzlich nicht zusammengerechnet werden. Für die Prüfung einer "Funktionseinheit" unter den Gesichtspunkten eines gemeinsamen Nutzungskonzepts, der Ergänzung der Sortimente, der Nutzung von Synergieeffekten u.ä. ist in diesen Fällen grundsätzlich kein Raum.
14 
Diese Kriterien können jedoch für die Auslegung des im Plansatz 2.4.3.2 Z (8) geforderten räumlichen und funktionalen Zusammenhangs nicht herangezogen werden.
15 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dient das Recht der Raumordnung der übergeordneten, überörtlichen, überfachlichen und zusammenfassenden Planung und Ordnung des Raumes. Sie hat im Interesse der räumlichen Gesamtentwicklung alle auftretenden Nutzungsansprüche an den Raum und alle raumbedeutsamen Belange zu koordinieren und in diesem Zusammenhang u.a. verbindliche Vorgaben für nachgeordnete Planungsstufen zu schaffen. Raumplanerische Vorgaben sind zulässig, wenn die Regelung - wie hier - der Steuerung raumbedeutsamer Auswirkungen von Planungen oder Maßnahmen dient. Das Kriterium der Raumbedeutsamkeit eröffnet und begrenzt zugleich die raumplanerische Regelungsbefugnis. In diesem Rahmen ist der Raumordnung auch eine betriebsübergreifende funktionale Betrachtungsweise erlaubt. Dagegen enthält § 11 Abs. 3 BauNVO für großflächige Einzelhandelsprojekte städtebauliche Vorgaben, die Grund und Boden betreffen. Die Regionalplanung ist dieser Ebene vorgelagert, so dass die Standortplanung für Einzelhandelsgroßprojekte nicht auf die Instrumente der Bauleitplanung beschränkt ist. Sie kann bereits auf der Ebene der Landesplanung einsetzen und - in unterschiedlicher Gestalt - mit der zentralörtlichen Gliederung verbunden werden. Raumordnerische Vorgaben für raumbedeutsame Einzelhandelsagglomerationen - wie der Plansatz 2.4.3.2 (Z) 8 ROP N-A - zielen auf die Sicherstellung des im Raumordnungsgesetz niedergelegten Systems leistungsfähiger Zentraler Orte. Die regelhafte räumliche Zuordnung nicht nur des großflächigen Einzelhandels, sondern auch von regionalbedeutsamen Einzelhandelsagglomerationen nach dem zentralörtlichen Gliederungssystem soll eine raumverträgliche Entwicklung des Einzelhandels sowohl für die Bevölkerung als auch für die Gemeinden insgesamt gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25).
16 
b) Gemessen hieran geht das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon aus, dass der für eine schädliche Agglomeration vorausgesetzte räumliche und funktionale Zusammenhang einzelner Einzelhandelsbetriebe schon dann zu verneinen ist, wenn die einzelnen Einzelhandelsbetriebe baulich vollständig voneinander getrennt sind und lediglich durch eine gemeinsame Parkplatznutzung miteinander räumlich in Verbindung stehen. Hierauf kommt es für die raumbedeutsamen Auswirkungen von in räumlicher Nähe liegenden Einzelhandelsbetrieben nach den vorangegangenen Ausführungen nicht an. Auch baulich selbständige Vorhaben vermögen aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs negative raumordnerische Wirkungen auszulösen. Der genannte raumordnerische Ansatz liegt auch dem Plansatz 2.4.3.2 Z (8) zugrunde. In der für diesen Plansatz gegebenen Begründung wird darauf abgestellt, dass von Agglomerationen räumlich nahe beieinanderliegender mehrerer Einzelhandelsbetriebe, die einzeln auch unterhalb der Grenze der Großflächigkeit liegen können, ähnlich negative Auswirkungen wie bei regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekten zu erwarten seien, insbesondere auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung, auf die Entwicklung zentraler Versorgungskerne in der Kommune oder in anderen Kommunen. Hierauf bezieht sich der in dem Plansatz vorausgesetzte räumliche und funktionale Zusammenhang der Betriebe. Die Agglomerationsregelung kann danach auch eingreifen, wenn die einzelnen Einzelhandelsbetriebe baulich vollständig voneinander getrennt sind.
17 
4. Der Einwand der Antragstellerin, das Planungsgebot sei rechtswidrig, da es mit planerischen Mittel nicht umgesetzt werden könne, verfängt nicht.
18 
Ein Planungsgebot nach § 21 Abs. 1 LPlG kann nicht erlassen werden, wenn zulässige städtebauliche Regelungsinstrumente zur Umsetzung der raumplanerisch unerwünschten Entwicklung der Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben nicht zur Verfügung stehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2010 a.a.O.).
19 
Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Der Antragstellerin stehen unterschiedliche städtebauliche Planungsinstrumente zur Verfügung, um das Agglomerationsverbot umzusetzen. So kann die Antragstellerin in dem Bebauungsplangebiet Einzelhandel generell gemäß § 1 Abs. 5 BauGB ausschließen oder bestimmte sortimentsbezogene Beschränkungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO festsetzen; ein Baugebiet kann insbesondere auch nach der Art der baulichen Nutzung räumlich nach unterschiedlichen Arten/Unterarten des Einzelhandels nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und § 1 Abs. 9 BauNVO gegliedert werden. Schließlich kann mittelbar durch Festlegung der überbaubaren Flächen in Kombination mit der Festsetzung des Maßes der Nutzung auch die zulässige Größe der Einzelhandelsbetriebe gesteuert werden (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 10.11.2011 - 4 CN 9.10 -BVerwGE 141, 144). Es ist dem Planungsermessen der Antragstellerin überlassen, für welche der aufgezeigten Möglichkeiten sie sich entscheidet. Von dieser Entscheidung hängt ab, ob und ggf. welche Untersuchungen zur Umsetzung der planerischen Vorstellungen erforderlich werden, etwa die Erstellung eines Einzelhandelskonzepts für das Gemeindegebiet der Antragstellerin. Finanzielle Erwägungen stehen der Umsetzbarkeit der Anordnung nicht entgegen.
20 
5. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts lassen die Anordnungen unter Nr. 3 und 4 des Bescheids des Antragsgegners vom 02.12.2015, mit der die Antragstellerin verpflichtet wurde, einen Antrag auf Zurückstellung der Baugesuche zu stellen sowie eine Veränderungssperre zu erlassen, keine Ermessensfehler erkennen.
21 
a) Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend angenommen, dass die Vorschrift des § 21 Abs. 1 LPlG nicht nur zum Erlass eines Planungsgebots ermächtigt, sondern die Träger der Regionalplanung auch dazu berechtigt, die Gemeinden zum Einsatz der zur Sicherung der Planung erforderlichen Sicherungsmittel nach §§ 14, 15 BauGB zu verpflichten (zum Bundesrecht vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 a.a.O.; zum Landesrecht Senatsbeschluss vom 09.12.2005 - 8 S 1754/05 - ZfBR 2006, 483; VG Stuttgart, Beschluss vom 27.07.2005 - 12 K 2082/05 - juris Rn. 36).
22 
b) Die Anordnungen sind rechtmäßig, da die den Gegenstand der Bauvoranfragen bildenden Einzelhandelsbetriebe eine unerwünschte Einzelhandelsagglomeration im Sinne des Plansatzes 2.4.3.2 Z (8) des Regionalplans bilden, die negative raumordnerische Auswirkungen erwarten lassen.
23 
Die Verkaufsfläche beider Vorhaben beträgt zusammengerechnet 1340 m², so dass die Grenze zur Großflächigkeit überschritten wird, die die Vorschrift nach den vorangegangen Ausführungen voraussetzt. Auch der geforderte räumliche Zusammenhang besteht. Die Vorhaben sollen auf benachbarten Grundstücken errichtet werden, die Verkaufsgebäude sind lediglich durch die Grundstücke Flst.Nrn. xxx und xxx getrennt, auf denen der gemeinsam genutzte Parkplatz errichtet werden soll. Auch und gerade insoweit besteht ein räumlicher Zusammenhang. Wie bereits ausgeführt, kommt es auf die bauliche Eigenständigkeit beider Vorhaben in diesem Zusammenhang nicht an.
24 
Es besteht auch ein funktionaler Zusammenhang beider Vorhaben. Die Vorhaben sollen in einem Gewerbegebiet am Rande der Gemeinde errichtet werden. Zwei Lebensmittelbetriebe sind geplant, hiervon ein Lebensmittelvollsortimenter und ein Bio-Fachmarkt. Durch das Warenangebot und die räumliche Nähe der beiden Anlagen entsteht auch nach Ansicht des Senats eine besondere Attraktivität und Bequemlichkeit für Kunden, die beide Betriebe aufsuchen können, die gerade für großflächige Einzelhandelsbetriebe kennzeichnend sind. Von dieser Agglomeration dürften auch negative raumordnerische Auswirkungen ausgehen. In Ofterdingen gibt es nach dem dem Regionalplan zugrundeliegenden Regionalen Zentren- und Märktekonzept Neckar-Alb 2011 bereits derzeit im Bereich der Nahrungs- und Genussmittel aktuell 1450 m² Verkaufsfläche, darunter 82 % in nicht integrierter Lage. Im Bereich Nahrungsmittel besteht eine Kaufkraft von 9,5 Millionen Euro pro Jahr, von denen ca. 6,3 Millionen Euro im Ort umgesetzt werden. Die Umsatzerwartung der geplanten Märkte, die fast zu einer Verdoppelung der bisherigen Verkaufsfläche im Bereich Lebens- und Genussmittel führt, liegt bei ca. 5,5 Millionen Euro. Allein diese Zahlen im angefochtenen Bescheid vom 02.12.2015 belegen, dass das örtlich vorhandene Kaufkraftpotenzial bei einer Ansiedlung der Vorhaben überschritten wird, so dass der Umsatz auch von außerhalb kommen wird und die neu generierten Umsätze somit jedenfalls auch zu Lasten der umliegenden Nachbarkommunen gehen. Bestätigt werden diese Annahmen des Antragsgegnern im Bescheid vom 02.12.2015 durch die Stellungnahme der xxx vom 02.02.2016.
25 
Es geht somit nicht darum, wie die Antragstellerin geltend macht, ausschließlich die Gemeinde „vor sich selbst zu schützen“, vielmehr gehen die Auswirkungen über das Gemeindegebiet hinaus, so dass das Kongruenzgebot und das Beeinträchtigungsverbot (vgl. Plansätze 3.3.7.1 (Z) und 3.3.7.3 (Z) des LEP 2002 - wie bei der Errichtung von Einzelhandelsgroßprojekten im Sinne des Plansatzes 2.4.3.2 Z (3) zu beachten sind. Hierauf hat der Antragsgegner zutreffend hingewiesen.
26 
c) Dem weiteren Einwand der Antragstellerin, die gleichzeitige Verpflichtungen zum Erlass der Veränderungssperre und zur Stellung des Antrags auf Zurückstellung der Bauvoranfragen seien nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig, kann nicht gefolgt werden. Die Antragstellerin meint, werde eine Veränderungssperre erlassen, bedürfe es keines Antrags nach § 15 BauGB mehr. Hierbei übersieht die Antragstellerin, dass der Erlass einer Veränderungssperre sowie die Stellung von Anträgen nach § 15 BauGB keine Zwangsmittel, sondern Mittel zur Sicherung der Bauleitplanung sind. Ihre Anordnung dient nicht dazu, das Planungsgebot gegenüber der Antragstellerin zwangsweise durchzusetzen, sondern soll ein Leerlaufen des Gebots verhindern. Es handelt sich somit um das Planungsgebot flankierende Maßnahmen (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 27.07.2005 a.a.O.). Gegen deren Geeignetheit bestehen keine Bedenken.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28 
Die Festsetzung und Änderung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.8.3 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
29 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Tenor Der Bebauungsplan „Offenau Süd-Erweiterung“ der Gemeinde Offenau vom 06. März 2007 wird für unwirksam erklärt.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragstellerin ist ein

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 27. Juli 2005 - 12 K 2082/05

bei uns veröffentlicht am 27.07.2005

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 25.000 EUR festgesetzt. Gründe   1  I. Die Antrags
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. Mai 2016 - 8 S 703/16.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Dez. 2016 - 15 N 15.1201

bei uns veröffentlicht am 14.12.2016

Tenor I. Der am 5. Dezember 2016 (erneut) bekanntgemachte Bebauungs- und Grünordnungsplan „Gewerbegebiet A.“ ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Feb. 2017 - 15 N 15.2042

bei uns veröffentlicht am 28.02.2017

Tenor I. Der am 6. Februar 2017 (erneut) bekanntgemachte Bebauungsplan,,'Gewerbedorf Rohrstetten1 SO Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel mit Tankstellenbetrieb - Deckblatt 2" ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin hat die Kost

Referenzen

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 1 und 2 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. November 2012 - 11 K 3405/12 - geändert, soweit er deren Antrag ablehnt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller zu 1 und 2 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 21. September 2012 wird angeordnet.

Die Beschwerden der Antragsteller zu 3 bis 5 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. November 2012 - 11 K 3405/12 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller zu 3 bis zu 5 tragen jeweils ein Viertel der Gerichtskosten, ein Viertel der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und des Beigeladenen sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen jeweils ein Achtel der Gerichtskosten, jeweils die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1 und zu 2 sowie je ein Viertel ihrer außergerichtlichen Kosten.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung zur Änderung der Nutzung eines Wohnheims mit Werkstatt und Schulungsräumen in Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber sowie Büros mit Lagerräumen.
Die Antragsgegnerin erteilte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 21.09.2012 die streitbefangene Baugenehmigung zur oben beschriebenen Nutzungsänderung entsprechend seinem Antrag vom 11.06.2012 in Anwendung von § 31 Abs. 1 BauGB, § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Der Bauantrag war ausdrücklich auf „Gemeinschaftsunterkünfte zur Unterbringung von Personen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (Asylbewerber)“ gerichtet.
Das Baugrundstück (Flst. Nr. ...) befindet sich ebenso wie das im Miteigentum der Antragsteller zu 1 und zu 2 befindliche Grundstück (Flst. Nr. ...) im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Handwerkergebiet“ der Gemeinde Oeffingen vom 29.10.1973, in dem nach Nr. 1.2 seines Textteils für das gesamte Plangebiet ein „beschränktes Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 4 BauNVO“ festgesetzt wird, in dem „nur nicht wesentlich störende Betriebe im Sinne von § 6 BauNVO zulässig [sind]“. Die Grundstücke der Antragsteller zu 4 und zu 5 grenzen südlich bzw. südöstlich an das Grundstück des Beigeladenen an und befinden sich innerhalb eines durch Bebauungsplan festgesetzten Industriegebiets. Das Grundstück der Antragstellerin zu 3 befindet sich südwestlich des Grundstücks des Beigeladenen auf der anderen Seite der „... Straße“ im Geltungsbereich eines weiteren Bebauungsplans, der dort ein Gewerbegebiet festsetzt.
Die Antragsteller haben gegen die genehmigte Nutzungsänderung Widerspruch erhoben. Ihre Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 21.11.2012 abgelehnt: Die Widersprüche der Antragsteller zu 3 bis 5 seien ersichtlich aussichtslos. Da sich deren Grundstücke außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Handwerkergebiet“ befänden, könnten sie sich nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen. Das in § 15 Abs. 1 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt, da nicht ersichtlich sei, aus welchen Gründen die Antragsteller zu 3 bis 5 durch das Bauvorhaben unzumutbar beeinträchtigt sein könnten. Hingegen erwiesen sich die Erfolgsaussichten der Widersprüche der Antragsteller zu 1 und 2 als offen. Sie könnten sich auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen. Die genehmigte Gemeinschaftsunterkunft sei zwar nach § 8 Abs. 2 BauNVO im Gewerbegebiet nicht zulässig. Sie sei indes nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO durch die Antragsgegnerin ausnahmsweise zugelassen worden. Asylbewerberunterkünfte seien Einrichtungen für soziale Zwecke im Sinne dieser Vorschrift. Die Zulassung auf der Grundlage des § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO setze aber voraus, dass die Gemeinschaftsunterkunft mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets vereinbar sei. Entscheidend sei, ob ein Vorhaben generell geeignet sei, ein bodenrechtlich beachtliches Störpotential zu entfalten, das sich mit der Zweckbestimmung des Baugebiets nicht vertrage. Ob sich nach diesen Grundsätzen eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets vertrage, das geprägt sei von werktätiger Geschäftigkeit, sei offen. Ob es sich bei der genehmigten Gemeinschaftsunterkunft um eine wohnähnliche Nutzung handele, könne nach den vorgelegten Bauunterlagen nicht festgestellt werden. Die Klärung müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die notwendige Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragsteller aus. Da es sich im Wesentlichen um eine Nutzungsänderung eines vorhandenen Gebäudes handele, wäre die Nutzung nach einer etwaigen rechtskräftigen Aufhebung der Baugenehmigung einzustellen, ohne dass die Antragsteller durch die geringfügigen baulichen Änderungen in ihren Rechten verletzt würden.
Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden der Antragsteller, die weiterhin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche begehren. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene sind der Beschwerde entgegengetreten.
Wegen der Einzelheiten wird auf die dem Senat vorliegenden Akten der Antragsgegnerin und die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die zulässigen (§§ 146, 147 VwGO) Beschwerden der Antragsteller zu 1 und 2 sind begründet. Die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs ist anzuordnen (1.). Hingegen haben die zulässigen Beschwerden der Antragsteller zu 3 bis 5 keinen Erfolg (2.).
1. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Antragsteller zu 1 und 2 Anlass. Mit ihrem Beschwerdevorbringen rügen die Antragsteller zu Recht die Richtigkeit der den angefochtenen Beschluss tragenden Rechtsauffassung, die Erfolgsaussichten ihrer Widersprüche seien offen (a)). Die deshalb erforderliche Prüfung ihres Rechtsschutzbegehrens durch den Senat an den allgemeinen Maßstäben des § 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO führt zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche (b)).
a) Die Rüge der Antragsteller zu 1 und 2, wonach sich das Verwaltungsgericht fragen lassen müsse, weshalb es sich bei der Nutzung des Gebäudes als Gemeinschaftsunterkunft nicht um eine wohnähnliche Nutzung handele, obwohl es selbst „Bezüge zu einer Wohnnutzung“ festgestellt habe und es nicht bezweifelt werden könne, dass es sich bei Gemeinschaftsunterkünften jedenfalls um wohnähnliche Nutzungen handele, greift zunächst hinsichtlich der Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts durch, dass diese Frage offen sei.
10 
Der Ansatz des Verwaltungsgericht, dass es der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse, ob es sich bei der genehmigten Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber um eine wohnähnliche Nutzung handele, weil dies nach den genehmigten Bauvorlagen nicht festgestellt werden könne, ist nämlich nicht zutreffend. Denn wäre der Baugenehmigung die mit ihr zugelassene Art der baulichen Nutzung nicht zu entnehmen, handelte es sich um einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot aus § 37 Abs. 1 LVwVfG; die Baugenehmigung erwiese sich bereits als rechtswidrig. Insoweit kann es bei der Drittanfechtung der Baugenehmigung auch nicht auf die tatsächliche sondern allein auf die genehmigte Art der Nutzung ankommen (vgl. Sauter, LBO, 3. Aufl., Stand: Juni 2010, § 58 LBO Rn. 33). Die Kategorisierung der genehmigten Nutzungsart hat nämlich anhand der Vorgaben der einschlägigen Baunutzungsverordnung - hier die Fassung der Bekanntmachung vom 26.11.1968 (BGBl. I, S. 1237, ber. BGBl. 1969 I, S. 11) BauNVO 1968 - und der Bauvorlagen zu erfolgen. Die Frage der Bestimmtheit der Baugenehmigung hinsichtlich der mit ihr genehmigten Art der baulichen Nutzung kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch beantwortet werden, so sie denn entscheidungserheblich ist. Abgesehen davon ist den genehmigten Bauvorlagen hinreichend bestimmt jedenfalls zu entnehmen, dass eine wohnähnliche Nutzung genehmigt ist (siehe nachfolgend b) aa) (b) (aa)).
11 
b) Ergibt die auf dargelegte Gründe beschränkte Prüfung des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt, hat es umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.01.2009 - 9 S 70.08 - juris Rn. 3 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 21.12.2006 - 7 B 2193/06 - BauR 2007, 861 und vom 08.05.2002 - 1 B 241/02 - NVwZ-RR 2003, 50; vgl. auch Senatsbeschluss vom 25.11.2004 - 8 S 1870/04 - VBlBW 205, 282; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 146 Rn. 115).
12 
Die vom Senat zu treffende umfassende Interessenabwägung (§§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragsteller zu 1 und 2 fällt zu Lasten der Antragsgegnerin und des Beigeladenen aus. Anders als das Verwaltungsgericht misst der Senat dem privaten Interesse des Beigeladenen, von der Baugenehmigung - dem gesetzlichen Regelfall entsprechend (§ 212a Abs. 1 BauGB) - sofort Gebrauch machen zu dürfen, keinen Vorrang vor dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung bei. Vielmehr überwiegt das Suspensivinteresse der Antragsteller zu 1 und 2. Maßgeblich hierfür ist, dass sich die angegriffene Baugenehmigung in der Hauptsache wohl als rechtswidrig erweisen wird und sie die Antragsteller dadurch in eigenen Rechten verletzen dürfte, so dass sie wohl aufzuheben sein wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
13 
aa) Auf die von den Antragstellern aufgeworfene Frage, ob die streitbefangene Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1) in bauplanungsrechtlicher Hinsicht eine Anlage für soziale Zwecke sein kann, kommt es für die Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache allerdings nicht an. Unabhängig von der Beantwortung dieser Frage erweist sich die erteilte Baugenehmigung voraussichtlich als rechtswidrig.
14 
(a) Sollte es sich bei der Gemeinschaftsunterkunft um keine Anlage für soziale Zwecke handeln, wäre sie in dem (beschränkten) Gewerbegebiet ersichtlich unzulässig, da sie dann weder unter den hier eingeschränkten Katalog von Nutzungsarten nach § 8 Abs. 2 BauNVO 1968 noch unter eine andere in § 8 Abs. 3 BauNVO 1968 für ausnahmsweise zulässig erklärte Nutzungsart fallen könnte. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass er nach seiner bisherigen Rechtsprechung bei einer „heimmäßigen Unterbringung“ von Asylbewerbern das Vorliegen einer Anlage für soziale Zwecke angenommen hat (Senatsurteil vom 11.05.1990 - 8 S 220/90 - juris Rn. 23 = NVwZ 1990, 1202) und eine Zulassung einer Gemeinschaftsunterkunft in einem Gewerbegebiet bislang allein in Fällen einer Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) als rechtmäßig angesehen hat (Senatsbeschlüsse vom 17.07.1992 - 8 S 1621/92 - DÖV 993, 257 und vom 29.09.1993 - 8 S 2160/93 - NVwZ 1994, 800 (801)). Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Gemeinschaftsunterkunft ,„zumindest“ als Einrichtung für soziale Zwecke angesehen und offen gelassen, ob die Unterbringung von Asylbewerbern generell als Wohnnutzung einzustufen sei (BVerwG, Beschluss vom 04.06.1997 - 4 C 2.96 - NVwZ 1998, 173).
15 
(b) Ebenfalls bauplanungsrechtlich unzulässig wäre die Gemeinschaftsunterkunft, wenn es sich bei ihr um eine Anlage für soziale Zwecke im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1968 handeln sollte. Denn eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber ist in einem Gewerbegebiet deshalb auch nicht ausnahmsweise nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als Anlage für soziale Zwecke zulässig, weil sie nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung für eine mehr als nur unbeachtlich kurze Dauer Lebensmittelpunkt des einzelnen Asylbewerbers ist, ihr damit ein wohnähnlicher Charakter zukommt und sie sich daher in einem Gewerbegebiet als gebietsunverträglich erweist.
16 
(aa) Die Wohnähnlichkeit der Nutzung ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Baurechtlich genehmigt ist die Nutzung des Gebäudes des Beigeladenen für den dauernden Aufenthalt von 68 Personen. Diese können sich in den ihnen zugewiesenen Räumen und den Gemeinschaftsräumen uneingeschränkt zu jeder Zeit aufhalten. Für den einzelnen Asylbewerber stellt sich die Gemeinschaftsunterkunft daher regelmäßig für die Dauer seines Asylverfahrens als sein räumlicher Lebensmittelpunkt dar; erst mit dem Abschluss des Asylverfahrens (oder mit einem erstinstanzlich obsiegenden Urteil, § 53 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG) endet in aller Regel die vorläufige Unterbringung (vgl. § 7 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen - Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG - vom 11.03.2004, GBl. S. 99, zuletzt geändert durch Art. 71 der Achten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien vom 25.01.2012 (GBl. S. 65)), die grundsätzlich in der Gemeinschaftsunterkunft erfolgt, § 6 Abs. 1 Satz 1 FlüAG. Der gesetzliche Begriff der vorläufigen Unterbringung aus § 6 FlüAG grenzt dabei lediglich die Unterbringungsform von derjenigen der Anschlussunterbringung (vgl. §§ 11 ff. FlüAG) ab. Aus ihm kann gerade nicht auf eine nur unbeachtlich kurze Dauer der Unterbringung des einzelnen Asylbewerbers geschlossen werden. Hinsichtlich der Verweildauer ist zu berücksichtigen, dass ein Asylverfahren auch bei günstigem Verlauf die Dauer von einigen Monaten kaum unterschreiten kann, häufig tatsächlich diese Zeit aber deutlich überschreiten wird. So gibt etwa das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für das Jahr 2011 eine durchschnittliche Gesamtverfahrensdauer für das Verwaltungs- und Gerichtsverfahren von 12,2 Monaten an, die sich im ersten Halbjahr 2012 auf 13,1 Monate erhöht hat (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Hrsg.), Das deutsche Asylverfahren - ausführlich erklärt, Nürnberg 2012, S. 40). Im Jahr 2011 lag der Median-Wert der Verfahrensdauer bei acht Monaten (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Hrsg.), Das Bundesamt in Zahlen 2011, Nürnberg 2011, S. 54). Die sich daraus ergebende nicht nur kurze Verweildauer des Einzelnen in der Unterkunft als seinem Lebensmittelpunkt - die dessen Schutzwürdigkeit bauplanungsrechtlich grundsätzlich erhöht - ist letztlich ausschlaggebend für die Einstufung der Nutzung als „wohnähnlich“ (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.04.1992 - 4 C 43.89 - BVerwGE 90, 140 zu einem Arbeitnehmerwohnheim als „Beherbergungsbetrieb“).
17 
(bb) Aus der Wohnähnlichkeit ihrer Nutzung folgt, dass eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber trotz der ausnahmsweisen Zulässigkeit von Anlagen für soziale Zwecke (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) in einem Gewerbegebiet mangels ihrer Gebietsverträglichkeit nicht ausnahmsweise zulässig ist.
18 
Die Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens innerhalb eines Baugebiets der Baunutzungsverordnung richtet sich nicht allein nach der Einordnung des Vorhabens in eine bestimmte Nutzungs- oder Anlagenart, sondern auch nach der Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets. Die Prüfung der Gebietsverträglichkeit rechtfertigt sich aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung. Der Verordnungsgeber will durch die Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung zu einem schonenden Ausgleich im Sinne überlegter Städtebaupolitik bringen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt (BVerwG, Urteil vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1 Rn. 16; vgl. auch Urteile vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166 Rn. 19 und vom 21.03.2002 - 4 C 1.02 - BVerwGE 116, 155 (158)). Hinsichtlich des Gebietstypus des Gewerbegebiets gilt, dass Bauvorhaben, die außerhalb des Anwendungsbereichs des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO einer Wohn- oder wohnähnlichen Nutzung zu dienen bestimmt sind, mit dem Charakter eines Gewerbegebietes - abgesehen von gebietsakzessorischen Wohnnutzungen sonstiger Art - unvereinbar sind. Denn in Gewerbegebieten soll nicht gewohnt werden. Neben der Wohnnutzung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO kann allein ein sehr kurzfristiger, vorübergehender Aufenthaltszweck in Anlagen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig sein (BVerwG, Beschluss vom 13.05.2002 - 4 B 86.01 - NVwZ 2002, 1384 (1385)). Wohnähnliche Nutzungsformen sind daher regelmäßig abstrakt gebietsunverträglich.
19 
In Anwendung der vorstehenden Grundsätze erweist sich damit eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in einem Gewerbegebiet als nicht ausnahmsweise zulässig nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Nichts anderes gilt hier aufgrund der Festsetzung eines beschränkten Gewerbegebiets nach § 8 Abs. 4 BauNVO 1968. Denn auch ein derartiges Gebiet entspricht seiner allgemeinen Zweckbestimmung nach dem Typus eines Gewerbegebiets (BVerwG, Beschluss vom 15.04.1987 - 4 B 71.87 - NVwZ 1987, 970; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.03.1997 - 10 S 2815/96 - NVwZ 1999, 439 (440)). Aus dem Vorstehenden ergibt sich auch, dass die Rechtsauffassung des Beigeladenen nicht zutrifft, dass das Verwaltungsgericht es dem Hauptsacheverfahren überlassen müsse, die Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets zu klären. Denn bezogen auf die Zweckbestimmung des Gebiets nach § 8 BauNVO 1968 stellen sich keine nicht höchstrichterlich abschließend geklärten Fragen. Die Eigenart des konkreten Gewerbegebiets des Bebauungsplans „Handwerkergebiet“ ist für die typisierende Gebietsverträglichkeit der zugelassenen Nutzung nicht relevant, sondern erst bei der Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO.
20 
bb) Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat zu Gunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet eine nachbarschützende Funktion (BVerwG, Urteile vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 und vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1 Rn. 24; Senatsurteil vom 29.01.2008 - 8 S 2748/06 - VBlBW 2008, 377), mit der Folge, dass eine rechtswidrige baurechtliche Zulassung einer Nutzungsart - so wie sehr wahrscheinlich hier - die anderen Grundstückseigentümer im Baugebiet auch in eigenen Rechten verletzt.
21 
c)Gegebenenfalls wird die Widerspruchsbehörde die im bisherigen Verfahren von keinem der Beteiligten erörterte Frage zu klären haben, ob die Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber nicht (teilweise) von der möglicherweise ursprünglich erteilten Baugenehmigung für ein Wohnheim mit umfasst und abgedeckt wird, sofern diese Baugenehmigung noch wirksam sein sollte. Dann käme es gegebenenfalls jedenfalls für einen Teil der Nutzung auf die Rechtmäßigkeit der hier gegenständlichen Baugenehmigung nicht an. Überdies ist zu berücksichtigen, dass für den Fall, dass bereits ursprünglich eine wohnähnliche Nutzung genehmigt worden sein sollte, sich dies möglicherweise auch auf die Schutzbedürftigkeit der Antragsteller zu 1 und 2 auswirken kann.
22 
d) Angesichts der nach dem Vorstehenden sehr wahrscheinlich rechtswidrigen und die Antragsteller in eigenen Rechten verletzenden Baugenehmigung kommen den privaten Interessen des Beigeladenen und den öffentlichen Interessen am weiteren Vollzug der Baugenehmigung nur geringe Gewichte zu. Die Interessen der Antragsteller an der Abwehr einer rechtswidrigen Nutzung des Grundstücks überwiegen deutlich. Soweit der Beigeladene ein überwiegendes öffentliches Interesse aus Art. 16a GG und der staatlichen Schutz- und Unterbringungspflicht für Asylbewerber einerseits und aus dem akuten Mangel an Unterbringungsmöglichkeiten andererseits herleiten will, vermag dies hier zu keiner anderen Würdigung zu führen. Der Vortrag bleibt pauschal und unsubstantiiert. Angesichts der hohen Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung müsste dem für die Unterbringung zuständigen Land Baden-Württemberg eine anderweitige Unterbringung der in der genehmigten Unterkunft wohnenden Flüchtlinge nicht möglich oder zumutbar sein, um dem Vollzugsinteresse dennoch den Vorrang einräumen zu können. Dafür ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass für den Fall eines tatsächlichen und erheblichen Mangels an Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbewerber gegebenenfalls an eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB gedacht werden könnte. Eine solche ist bislang aber nicht erteilt.
23 
2. Die Beschwerden der Antragsteller zu 3 bis 5 haben hingegen aus den dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, keinen Erfolg.
24 
a) Das Verwaltungsgericht hat sich zur Begründung seiner Auffassung zutreffend darauf gestützt, dass die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan nur zu Gunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet eine nachbarschützende Funktion zukommt (BVerwG, Urteile vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 (155) und vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1 Rn. 24; Senatsurteil vom 29.01.2008 - 8 S 2748/06 - VBlBW 2008, 377). Hiergegen wenden sich die Antragsteller zu 3 bis 5 mit dem Vortrag, dass es zwar stimme, dass ihnen ein Gebietserhaltungsanspruch nicht zukomme, mit der planungsrechtlichen Festsetzung „Industriegebiet“ die auf dem benachbarten Baugrundstück geplante wohnähnliche Nutzung unter dem Aspekt des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO aber nicht vereinbar sei. Nutzungen nach § 9 BauNVO seien außerhalb der in § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO geregelten Ausnahmen prinzipiell mit wohnähnlichen Nutzungen unvereinbar. Die Zulassung der wohnähnlichen Nutzung gefährde die bisherige Nutzung der Grundstücke der Antragsteller zu 4 und 5. Mit diesem Vortrag sind mögliche Erfolgsaussichten der Widersprüche dieser Antragsteller nicht dargetan. Denn allein der Umstand, dass die in einem festgesetzten Industriegebiet liegenden Grundstücke der Antragsteller zu 4 und 5 unmittelbar an das Grundstück des Beigeladenen angrenzen, sagt noch nichts über die behauptete Rücksichtslosigkeit der Nutzungsänderung aus. Die beiden Antragsteller behaupten zwar, die bisherige Grundstücksnutzung sei durch „die Zulassung der wohnähnlichen Nutzung gefährdet“. Dieser Vortrag ist jedoch unsubstantiiert. Weder im bisherigen behördlichen Verfahren bis zur Erteilung der Baugenehmigung noch im gerichtlichen Verfahren nach § 80a Abs. 3 und § 80 Abs. 5 VwGO haben die Antragsteller nämlich zu den auf ihren Grundstücken genehmigten Nutzungen konkret vorgetragen. Allein der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren dazu verhalten, was mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hier aber nicht zugunsten der Antragsteller relevant sein kann. Damit verfehlt die Beschwerde die einzelfallbezogene Sichtweise, die das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot verlangt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314).
25 
Soweit die Beschwerde zutreffend darauf hinweist, das Verwaltungsgericht gehe fälschlicherweise davon aus, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 3 in einem festgesetzten Industriegebiet liege, führt dies ebenfalls zu keiner ihr günstigeren Entscheidung. Mit der Beschwerde wird nicht dargetan, was aus dem Umstand, dass das Grundstück in einem festgesetzten Gewerbegebiet - das nicht dasjenige ist, in dem sich das Grundstück des Beigeladenen befindet - folgen soll. Ein Gebietserhaltungsanspruch kommt der Antragstellerin zu 3 jedenfalls ebenso wie den Antragstellern zu 4 und 5 nicht zu.
26 
b) Im Übrigen weist der Senat jedoch für das Widerspruchsverfahren hinsichtlich der Antragsteller zu 4 und 5 auf folgende zwei Gesichtspunkte hin. Ausweislich der dem Senat vorliegenden Behördenakten hat der Antragsteller zu 4 als Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. ... (... Straße ...) zwar Widerspruch eingelegt. Jedoch finden sich von ihm keine innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Angrenzerbenachrichtigung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 LBO erhobenen Einwendungen, so dass er aufgrund von § 55 Abs.2 Satz 2 LBO mit allen Einwendungen ausgeschlossen sein könnte. Insbesondere wird weder der Antragsteller zu 4 noch das Grundstück „... Straße ...“ im Einwendungsschreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 31.07.2012 erwähnt. Auch die Antragstellerin zu 5 hat innerhalb der Vierwochenfrist keine in den Bauakten dokumentierten Einwendungen erhoben. Jedoch finden sich im Einwendungsschreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 31.07.2012 Einwendungen einer „... GmbH“ bezogen auf das Grundstück ... Straße ... Hier könnte es sich um eine rechtlich unbeachtliche Falschbezeichnung der Antragstellerin zu 5 handeln, was gegebenenfalls aufzuklären wäre.
27 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO.
28 
Da der Beigeladene mit seinem Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, den Antragstellern zu 3 bis 5 anteilsmäßig die außergerichtlichen Kosten des insoweit obsiegenden Beigeladenen aufzuerlegen. Darüber hinaus tragen er und die Antragsgegnerin anteilig die Kosten des Verfahrens, soweit sie - nämlich bezogen auf die Antragsteller zu 1 und 2 - unterlegen sind.
29 
4. Die Streitwertfestsetzung und -abänderung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und lehnt sich entsprechend der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Beschluss vom 29.01.2008 - 8 S 2748/06 - juris Rn. 44) an die Nrn. II.1.5 und II.9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) an. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist bei der Drittanfechtung einer Baugenehmigung kein Raum für die Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG. Da mit dem Vollzug der Nutzungsänderung keine vollendeten, unumkehrbaren Tatsachen geschaffen werden können, ist der Streitwert von 7.500 EUR - je betroffenem Grundstück - zu halbieren, so dass insgesamt ein Streitwert von 15.000,- EUR (4*3.750,- EUR) festzusetzen ist.
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. September 2013 - 7 K 1981/13 - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohungen aus dem Bescheid des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 22. Mai 2013 wird angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf 12.500,-- EUR und für das Beschwerdeverfahren auf 25.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist nur teilweise zulässig und insoweit auch nur teilweise begründet.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die ihm gegenüber verfügten Zwangsgeldandrohungen zur Durchsetzung der gegen ihn ergangenen - zwischenzeitlich bestandskräftigen - Abbruchsanordnung vom 08.10.1997 anzuordnen. Weiter hat es abgelehnt, im Wege der einstweiligen Anordnung „die (vorläufige) Einstellung der Vollstreckung anzuordnen“.
Die Beschwerde ist unzulässig, soweit mit ihr erstmals begehrt wird, „die Vollstreckung aus der Abbruchsverfügung vom 08.10.1997 in [der Gestalt] des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25.03.2004 für unzulässig zu erklären“, „hilfsweise … festzustellen, dass die Vollstreckung aus der Abbruchsverfügung vom 08.10.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25.03.2004 unzulässig ist (I.). Zulässig ist die Beschwerde hingegen, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Eilrechtsschutzgesuchs durch das Verwaltungsgericht richtet. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohungen Anlass (II.1. und 2.). Im Übrigen hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg (II.3.).
I.
Der Antragsteller hat mit seinen als Nr. 3 und Nr. 4 bezeichneten, oben im Wortlaut wiedergegebenen Beschwerdeanträgen den Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren in unzulässiger Weise geändert. Insoweit ist die Beschwerde unzulässig.
1. Im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO ist aufgrund der Einschränkungen des gerichtlichen Prüfungsmaßstabs durch § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO eine Antragserweiterung oder -änderung im Regelfall unzulässig. Mit der der Entlastung der Oberverwaltungsgerichte dienenden Qualifizierung der Beschwerdebegründung einerseits (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) und der Beschränkung des Prüfungsumfangs andererseits (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine Antragsänderung oder -erweiterung in der Beschwerdeinstanz regelmäßig nämlich nicht vereinbar. Zulässig ist eine Antragsänderung nur, soweit sie sachdienlich ist und der Beschwerdeführer mit ihr einer Änderung der Sachlage Rechnung trägt, die vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingetreten ist und daher noch in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden kann (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.10.2010 - 1 S 2029/10 - VBlBW 2011, 95 m.w.N., vgl. auch Senatsbeschluss vom 20.01.2011 - 8 S 2679/10).
2. Der Antragsteller hat seine Anträge im Beschwerdeverfahren mit den Anträgen Nr. 3 und Nr. 4 erweitert, ohne dass dies auf eine Änderung der Sachlage vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist zurückzuführen wäre. Deshalb ist die Antragserweiterung unzulässig.
Abweichend vom Verfahren vor dem Verwaltungsgericht begehrt er im Beschwerdeverfahren nun erstmals eine endgültige Entscheidung über die Unzulässigkeit der Vollstreckung aus der Verfügung des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 08.10.1997. Dass er hier eine endgültige Entscheidung begehrt, zeigt sich an seinem als Nr. 5 bezeichneten Antrag, mit dem er eindeutig eine einstweilige Regelung „bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dieser Sache“ anstrebt, wie er dies auch schon im erstinstanzlichen Verfahren getan hat. Die Beschwerdeanträge Nr. 3 und Nr. 4 finden auch keine Entsprechung im erstinstanzlichen Verfahren und sind deshalb Erweiterungen der bislang gestellten Anträge. Das Verwaltungsgericht hat die in der Klagebegründung des Antragstellers vom 01.07.2013 enthaltenen Anträge Nr. 1 und Nr. 2, die den Beschwerdeanträgen Nr. 3 und Nr. 4 entsprechen, zutreffend ausgehend von der Betreffzeile des Schriftsatzes der „Vollstreckungsgegenklage / Feststellungsklage“ und damit allein einem Hauptsacheverfahren (anhängig beim Verwaltungsgericht unter 7 K 1980/13) zugeordnet und sie dahin ausgelegt, dass sie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht gestellt sein sollen. Im Übrigen hat der Antragsteller dieser Auslegung seiner Anträge durch den Senat, auf die er durch den Berichterstatter mit Schreiben vom 10.02.2014 hingewiesen worden ist, nicht widersprochen.
Die Antragerweiterung ist überdies auch deswegen nicht sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO, weil im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO die begehrte endgültige Regelung nicht erstritten werden kann.
II.
Die Beschwerde ist erfolgreich, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die verfügten Zwangsgeldandrohungen richtet. Zu Recht rügt der Antragsteller eine Verletzung seines durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierten Rechts auf rechtliches Gehör (1.) Die daher gebotene umfassende Prüfung seines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO führt zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs durch den Senat (2.). Sein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, gerichtet auf die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung, bleibt jedoch ohne Erfolg (3.).
10 
1. a) Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Zwangsgeldandrohung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Aus der Stellungnahme des Antragsgegners vom 31.07.2013 ergebe sich, dass dieser auch hinsichtlich weiterer ungenehmigter Bauten im Bereich der „Erbacher Seenplatte“ tätig sei. Das Gericht kenne die Baulichkeiten, die Gegenstand der Verfügung vom 08.10.1997 seien, sowie das übrige Anwesen des Antragstellers und die Umgebung aus dem in der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2007 eingenommenen Augenschein. Darüber hinaus kenne die Kammer die „Erbacher Seenplatte“ aus verschiedenen anderen Verfahren. Daher sei es der Kammer auch bekannt, dass es in diesem Bereich keine anderen ungenehmigten Bauwerke gebe, die von Umfang und Intensität her dem Anwesen des Antragstellers auch nur ansatzweise gleichkämen. Es könne offen bleiben, ob der weiter gestellte Antrag, die vorläufige Einstellung der Vollstreckung anzuordnen, zulässig sei. Jedenfalls sei er aus den darstellten Gründen nicht erfolgreich. Es gebe keinen Anlass, die weitere Vollstreckung auszusetzen.
11 
b) Zutreffend rügt die Beschwerde, dass das Verwaltungsgericht nicht mitteile, aus welchen anderen Verfahren es die Erbacher Seenplatte kenne und damit das Recht des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletze.
12 
aa) Aus § 108 Abs. 2 VwGO, der in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO über den Wortlaut des § 122 Abs. 1 VwGO hinaus anwendbar ist (Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Januar 2012, § 122 Rn. 3) und Art. 103 Abs. 1 GG folgt der Anspruch der Verfahrensbeteiligten, alle Erkenntnisquellen, auf die sich das Gericht stützen will, vor der Entscheidung zur Kenntnis nehmen zu können, um sich gegebenenfalls mit ihnen auseinandersetzen und Einwände anbringen zu können (BVerwG, Beschluss vom 19.07.2012 - 1 B 6.12 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 89; vgl. allgemein auch BVerwG, Urteil vom 22.03.1983 - 9 C 860.82 - BVerwGE 67, 83; vgl. Senatsbeschluss vom 30.06.2011 A 8 S 700/11 - juris Rn. 7). Jedenfalls soweit die in Bezug genommenen Erkenntnisquellen den Beteiligten nicht aus vorangegangenen Verfahren bekannt sind, bedarf es auch im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich eines entsprechenden Hinweises des Gerichts, um sie zum Gegenstand des Verfahrens zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.05.2002 - 4 B 1.02 - juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.03.1999 - 13 S 819/98 - VBlBW 1999, 265), wenn es sie entscheidungstragend verwerten will. Allein in Fällen besonderer Dringlichkeit der Angelegenheit kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anderes gelten (vgl. Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Januar 2012, § 122 Rn. 3.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör bezieht sich nur auf Tatsachen, die nach der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich sind (BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 8 B 106.09 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 77 Rn. 33 f. m.w.N.).
13 
bb) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht das Recht des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Das Verwaltungsgericht hat vor seiner Entscheidung nicht alle Erkenntnisquellen offen gelegt, auf die es seine Tatsachenfeststellung gestützt hat. Denn nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kommt es darauf an, dass es im Bereich der „Erbacher Seenplatte“ keine anderen ungenehmigten Bauwerke gibt, die von Umfang und Intensität her dem Anwesen des Antragstellers auch nur ansatzweise gleichkommen. Dieser Umstand führt nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts dazu, dass der Eintritt in die Vollstreckung gegen den Antragsteller vor dem Abschluss der Verfahren hinsichtlich andere ungenehmigter Bauten nicht gleichheitswidrig sei. Die Kenntnis von „Umfang und Intensität“ der anderen Bauten hat das Verwaltungsgericht auch aus „verschiedenen anderen Verfahren“ gewonnen, ohne dass für den Antragsteller oder das Beschwerdegericht erkennbar wäre, welche Verfahren dies sind und welche genauen Erkenntnisse in diesen Verfahren gewonnen worden wären, die die tatrichterliche Wertung zu Umfang und Intensität anderer Bauwerke stützen.
14 
2. a) Ergibt die auf dargelegte Gründe beschränkte Prüfung des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt, hat es umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (Senatsbeschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn der angegriffene Beschluss unter Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO zustande gekommen und dies mit der Beschwerde geltend gemacht worden ist. Eine isolierte Prüfung, ob der Gehörsverstoß sich auch nach der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts auf eine entscheidungserhebliche Tatsache bezieht, hat im Unterschied zum Berufungszulassungsverfahren, zur Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und zum Revisionsverfahren (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 224) zu unterbleiben. Denn im Unterschied zu den genannten Verfahrensarten ist das Beschwerdeverfahren grundsätzlich unmittelbar auf die endgültige Entscheidung über das Rechtsschutzgesuch gerichtet. Das Berufungszulassungsverfahren und das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision dienen zur Entlastung der Rechtsmittelgerichte hingegen als „Filter“ (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 21), so dass es gerechtfertigt ist, durch eine Kontrolle des Beruhens eines Gehörsverstoßes auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Rechtsmittelgerichts im Zulassungsverfahren zu überprüfen, ob es des - weiteren - Rechtsmittelverfahrens bedarf. Gleiches gilt für die Geltendmachung des absoluten Revisionsgrundes der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO), da hier der sonst regelmäßig notwendigen Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen (Berufungs-)Verhandlung und Entscheidung (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) vorgebeugt werden soll, wenn die vom Gehörsverstoß betroffenen Tatsachen nach Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich sind. Für das Beschwerdeverfahren hingegen ist es jedenfalls für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Hintergrund der regelmäßig nur summarischen Prüfung der Sachlage durch die Verwaltungsgerichte geboten, im Falle eines Gehörsverstoßes dem Beschwerdegericht die vollständige Prüfung des Rechtsschutzgesuchs anhand der allgemeinen Maßstäbe zu eröffnen.
15 
b) Die umfassende Prüfung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO durch den Senat führt zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohungen im Bescheid des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 22.05.2013.
16 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 12 LVwVG für zulässig erachtet. Die vom Senat zu treffende umfassende Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers fällt aber nunmehr zu dessen Gunsten aus. Denn zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Anfechtung einer Zwangsgeldandrohung bei noch ausstehender Widerspruchsentscheidung maßgeblich ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.02.1996 - 9 S 91/94 - NVwZ-RR 1997, 444 (445)), erweisen sich die Zwangsgeldandrohungen als derzeit rechtswidrig, weil sie bereits in formeller Hinsicht dem Begründungserfordernis aus § 39 Abs. 1 LVwVfG nicht gerecht werden und daraus auch ein Verstoß gegen materielles Recht unmittelbar folgt.
17 
aa) Nach § 39 Abs. 1 LVwVfG ist u.a. ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen (Satz 1). In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (Satz 2). Die Begründung von Ermessensentscheidung soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (Satz 3).
18 
Sowohl die Entscheidung, ob ein Verwaltungsakt mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden soll, die Auswahl des Zwangsmittels (§ 19 LVwVG) als auch die Bestimmung der Höhe des Zwangsgelds, dessen Festsetzung angedroht werden soll (§ 20 Abs. 4 LVwVG und § 23 LVwVG) stehen im Ermessen der Vollstreckungsbehörde (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2003 - 5 S 2781/02 - VBlBW 2004, 226). Weder die Auswahl des Zwangsmittels - bei der vertretbaren Handlung des Abbruchs baulicher Anlagen käme auch die Ersatzvornahme in Betracht, ohne dass es nach baden-württembergischen Landesrecht einen gesetzlichen Vorrang des einen vor dem anderen Zwangsmittel gäbe - noch die Bestimmung der jeweiligen Höhe der angedrohten Zwangsgelder ist im Bescheid vom 22.05.2013 begründet worden. Da die Ausnahmebestimmungen des § 39 Abs. 2 LVwVfG hier sämtlich nicht einschlägig sind und weder die Zwangsmittelauswahl noch die Bestimmung der Zwangsmittelhöhe im nur intendierten Ermessen der Vollstreckungsbehörde stehen (vgl. zur möglicherweise fehlenden Begründungspflicht in diesem Fällen: Senatsurteil vom 22.04.2002 - 8 S 177/02 - VBlBW 2003, 123 (127)), verstößt dies ersichtlich gegen die Vorgaben des § 39 Abs. 1 LVwVfG.
19 
bb) Ist eine Ermessensentscheidung unter Verstoß gegen § 39 Abs. 1 LVwVfG nicht begründet, leidet sie auch inhaltlich an einem Mangel, der zu ihrer Rechtswidrigkeit führt (OVG Niedersachsen, Urteil vom 10.02.2011 - 12 LB 318/08 - NZV 2012, 100 (101); vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 19.10.2012 - 2 A 762/11 - juris Rn. 9). Daher erweisen sich die angegriffenen Zwangsgeldandrohungen derzeit auch als materiell rechtswidrig.
20 
cc) Gründe, die trotz der voraussichtlichen Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohungen für ein Fortbestehen ihrer sofortigen Vollziehbarkeit stritten, gibt es keine. Angesichts der auch materiellen Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidungen ist die bloße Möglichkeit der Heilung der hier beanstandeten Fehler im Widerspruchsverfahren nicht ausreichend, um von einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzusehen. Dem Antragsgegner bleibt ein Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO nach einer hinreichenden Begründung der Zwangsgeldandrohungen unbenommen.
21 
3. Der sachdienlich ausgelegte, zusätzlich und nicht nur hilfsweise gestellte Antrag, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die bei dem Verwaltungsgericht Sigmaringen unter dem Aktenzeichen 7 K 1980/13 anhängige Klage die Vollstreckung aus der Abbruchsverfügung des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 08.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen einstweilen einzustellen, ist nicht zulässig, denn dem Antragsteller fehlt insoweit das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller erreicht mit dem Widerspruch gegen die ergangenen Zwangsgeldandrohungen und der - im Beschwerdeverfahren erzielten - Anordnung der aufschiebenden Wirkung effektiven - nachgänglichen - Rechtsschutz gegen die Vollstreckung. Sollte der Antragsgegner die Vollstreckung aus der Verfügung vom 08.10.1997 weiter betreiben und entweder unter Aufhebung der Zwangsgeldandrohungen vom 22.05.2013 eine andere Zwangsgeldandrohung erlassen oder aber die Ersatzvornahme androhen - andere Zwangsmittel (§ 19 LVwVG) kommen ersichtlich nicht in Betracht - kann gegen die jeweiligen Verwaltungsakte (vgl. zur Verwaltungsaktqualität von Zwangsgeldandrohung und -festsetzung BVerwG, Gerichtsbescheid vom 26.06.1997 - 1 A 10.95 - NVwZ 1998, 393) erneut Widerspruch eingelegt und vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gesucht werden. Es besteht derzeit keine Notwendigkeit, vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz mit dem Ziel der Verhinderung einer Zwangsmittelandrohung zu eröffnen (vgl. Kuhla, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 01.10.2013, § 123 Rn. 10).
III.
22 
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Antragsgegner ist im Sinne dieser Vorschrift nur zu einem geringen Teil unterlegen, so dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Denn das Obsiegen hinsichtlich der Vollziehbarkeit der Zwangsgeldandrohungen fällt gegenüber dem Obliegen hinsichtlich der erstrebten endgültigen oder vorläufigen Einstellung der Vollstreckung, der im Vergleich eine ungleich höhere wirtschaftliche Bedeutung zukommt (siehe auch III. 2.), kaum ins Gewicht. Der Ausspruch der Kostentragungspflicht auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erfolgt zur Klarstellung.
23 
2. Die Streitwertfestsetzung und -abänderung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Die Bedeutung der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erstrebten Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die unter dem Aktenzeichen 7 K 1980/13 anhängige Klage für den Antragsteller, nach der der Streitwert zu bestimmen ist (§ 52 Abs. 1 GKG), ist als Bruchteil von dem Wert zu bestimmen, die dem Angriff auf die zu vollstreckende Grundverfügung zukommt. Dieser wurde vom erkennenden Gerichtshof (Beschluss vom 09.04.2008 - 8 S 2930/07) und vom Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 13.01.2009 - 4 B 70.08 - juris) auf 50.000,- EUR festgesetzt. Der Senat setzt hier ein Viertel dieses Wertes, also 12.500,-- EUR, an. Der Streitwert für den Antrag auf Anordnung der aufschiebende Wirkung, der sich in Anlehnung an Nr. II. 1. 5 und 1.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichts errechnet - und sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nach § 52 Abs. 3 GKG bestimmen kann, weil eine Zwangsgeldandrohung keinen auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt darstellt -, ist entgegen § 39 Abs. 1 GKG nicht mit dem Wert von 12.500,-- EUR für die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung zusammenzurechnen, weil die beiden Rechtsschutzanträge denselben Gegenstand im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG betreffen. Denn der Antrag auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung umfasst bei wirtschaftlicher Betrachtung - auf diese kommt es im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG entscheidend an (BGH, Beschluss vom 12.09.2013 - I ZR 58/11 - WRP 2014, 192 Rn. 6) - den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohungen und geht über ihn hinaus.
24 
Im Beschwerdeverfahren tritt - durch die unzulässige Antragserweiterung - der Streitwert für die beantragte - endgültige - Einstellung der Zwangsvollstreckung hinzu. Die Bedeutung dieses Antrags bemisst der Senat mit der Hälfte des Wertes, die der Anfechtung der Grundverfügung zukommt, so dass sich für das Beschwerdeverfahren ein Streitwert von 25.000,-- EUR ergibt. Dem steht § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG mit seiner Begrenzung des Streitwerts auf den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs nicht entgegen, weil der Streitgegenstand - wenn auch unzulässigerweise - erweitert worden ist, § 47 Abs. 2 Satz 2 GKG. Einer Addition der Streitwerte für die weiteren mit der Beschwerde verfolgten Begehren steht wieder § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG entgegen.
25 
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2013 - 3 K 3147/13 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeerfahren wird 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsgegnerin erteilte dem Beigeladenen am 27.6.2013 eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung einer Lagerhalle in eine Reparaturhalle für Lagerflächen für Paletten und Gitterboxen auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ... und ... (... ... ...) auf der Gemarkung Korntal-Ortsteil Münchingen. Die Baugenehmigung enthält - u.a. - die Nebenbestimmung, dass die in dem Lärmimmissions-Prognosegutachten des Ingenieurbüros Engel enthaltenen Grundlagen und dort gemachten Angaben zur Betriebsbeschreibung Bestandteil der Baugenehmigung sind. Ferner seien die in dem Prognosegutachten gemachten Ausführungen zu den Maßnahmen (Einhaltung eines Mindestabstands von 2,00 m zur westlichen Grundstücksgrenze beim Abkuppeln von Lkw-Anhängern) zur Gewährleistung der Spitzenpegelanforderung zwingend einzuhalten.
Gegen die Baugenehmigung legte die Antragstellerin, die Eigentümerin des nordwestlich angrenzenden und mit einem Mehrfamilienwohnhaus nebst Garagen für Pkw bebauten Grundstücks Flst.-Nr. ... (... ...-... ... und ...) ist, am 15.8.2013 Widerspruch ein. In dem Wohngebäude der Antragstellerin, das durch Umbau eines landwirtschaftlichen Gebäudes in ein Fünf-Familien-Haus entstanden und sodann durch einen Ausbau, der im Baugesuch als „Fremdarbeiterheim“ bezeichnet wurde, erweitert wurde, befinden sich insgesamt 16 Wohnungen.
Die Grundstücke des Beigeladenen und der Antragstellerin liegen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Kornwestheimer Weg“ der damals noch selbständigen Gemeinde Münchingen vom 7.3.1958, der mit Satzungsbeschluss des Gemeinderats vom 30.10.1963 geändert wurde. Die Genehmigung dieser Änderung erfolgte durch das vormalige Landratsamt Leonberg am 13.1.1964 und wurde im Mitteilungsblatt der Gemeinde Münchingen vom 16.6.1967 bekanntgemacht. Der geänderte Bebauungsplan setzt für die vorbezeichnenden Grundstücke ein Gewerbegebiet unter Hinweis auf „§ 9 BauNVO 1962“ fest.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat auf den Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 16.12.2013 - 3 K 3141/13 - die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung angeordnet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen Verstoßes gegen nachbarschützende bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Vorschriften rechtswidrig. Der Bebauungsplan „Kornwestheimer Weg“ in seiner geänderten Fassung vom 30.10.1963 sei rechtswirksam. Dieser setze ein Gewerbegebiet fest. Der Verweis auf § 9 BauNVO sei lediglich eine unbeachtliche Falschbezeichnung. Zwar verstoße der Bebauungsplan in materiell-rechtlicher Hinsicht gegen das Abwägungsgebot, weil er den städtebaulichen Grundsatz einer räumlichen Trennung von Wohngebieten und Gewerbegebieten nicht gebührend berücksichtigt habe. Die Antragstellerin könne sich jedoch hierauf nicht berufen, da der Abwägungsmangel nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem 1.7.1987 schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sei. Das Vorhaben verstoße jedoch gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Rücksichtnahmegebot, weil die lärm- und staubemittierende Nutzung des Baugrundstücks nicht die gebotene Rücksicht auf die geschützte Wohnnutzung des Grundstücks der Antragstellerin nehme. Nutzungen von einer Störungsintensität, die in einem Gewerbegebiet zulässig seien, seien mit der direkt angrenzenden Wohnnutzung im konkreten Einzelfall unvereinbar. Bezüglich des Lärms würden die Anforderungen an emittierende Betriebe in derartigen Gemengelagen in Nr. 6.7 der TA Lärm konkretisiert. Nach dieser Regelung könnten die Immissionswerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden. Die Antragstellerin dürfe deswegen mindestens die Einhaltung des Schutzniveaus von Mischgebieten verlangen können. Dem Lärmgutachten vom 28.1.2013 könne wohl nicht entnommen werden, dass die vom Beigeladenen aufgenommene Nutzung die Immissionswerte für Mischgebiete einhalte oder einhalten könne. Dies gelte zumindest für den Umschlag der Gitterboxen unmittelbar an der Grundstücksgrenze, da dort nach dem Gutachten wohl ein Spitzenpegel deutlich über 90 dB(A), nämlich 99,8 dB(A) gemessen worden sei, woraus ein Schallleistungspegel von 111,3 dB(A) resultiere. Das Gutachten äußere sich aber nur in Bezug auf den fälschlich für zulässig gehaltenen Spitzenwert für Gewerbegebiete von 95 dB(A). Bedenken werfe die Baugenehmigung auch deshalb auf, weil sie in Bezug auf Luftverunreinigungen keinerlei geeignete Anforderungen zur Emissionsminderung enthalte. Bei den von der Antragstellerin genannten Staubimmissionen dürfte es sich sowohl um vom unbefestigten Boden der Lagerfläche aufgewirbelten Staub als auch um Staub unbestimmter Herkunft und Zusammensetzung handeln, der sich von den umgeschlagenen Behältnissen und Paletten löse. Mit Blick auf die hinsichtlich Lärm und Staub dargelegten Bedenken dürfte die Baugenehmigung auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht mit den nachbarschützenden Vorschriften des § 14 Abs. 1 und 2 LBO unvereinbar sein.
Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 5.2.2014 die Nebenbestimmung Nr. 4 der Baugenehmigung vom 27.6.2013 bezüglich Ziff. 1 der als Bestandteil der Baugenehmigung geltenden Stellungnahme des Landratsamts Ludwigsburg vom 15.4.2013 abgeändert. Der Immissionsbeitrag (Zusatzbelastung), hervorgerufen durch die Lärmemissionen aller zum Betrieb gehörenden Anlagenteile, darf danach an den maßgeblichen Immissionsorten ... ... ... und ... den für Mischgebiete zulässigen Immissionswert von 60 dB(A) tags und den Wert für kurzzeitige Geräuschspitzen von 90 dB(A) tags nicht übersteigen. Ziff. 4 der Stellungnahme des Fachbereichs Gewerbeaufsicht wurde ferner dahin ergänzt, dass durch Befeuchten der Fahrwege und der Lagerflächen oder andere gleichwertige Maßnahmen, wie z.B. die Befestigung der entsprechenden Flächen mit Knochensteinen o.Ä., sicherzustellen sei, dass in der Nachbarschaft keine Belästigungen durch staubförmige Immissionen aufträten. In Ziff. 2 des Ergänzungsbescheids vom 5.2.2014 wurden weitere Lärmminderungsmaßnahmen angeordnet.
II.
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaften und auch sonst zulässigen (§§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO), insbesondere den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen haben Erfolg. Die von ihnen im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben Anlass, den Beschwerden stattzugeben und den angefochtenen Beschluss Verwaltungsgericht Stuttgart zu ändern.
Ergibt - wie nachfolgend ausgeführt - die Prüfung des Beschwerdegerichts, dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts dessen Entscheidung - hier die Stattgabe des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - nicht rechtfertigt, hat es umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach den allgemeinen Maßstäben des § 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu gewähren ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.3.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384; Beschl. v. 5.11.2013 - 3 S 2035/13 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.1.2009 - 9 S 70.08 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.12.2006 - 7 B 2193/06 - BauR 2007, 861).
Diese Prüfung führt zu einem von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abweichenden Ergebnis. Der Senat misst nach der von ihm zu vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aussetzungsinteressen der Beteiligten (§§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) - anders als das Verwaltungsgericht - dem privaten Interesse des Beigeladenen, von der Baugenehmigung - dem gesetzlichen Regelfall entsprechend (§ 212a Abs. 1 BauGB) - sofort Gebrauch machen zu dürfen, Vorrang vor dem gegenläufigen Interesse der Antragstellerin bei, vorläufig vom Vollzug der angefochten Baugenehmigung verschont zu bleiben. Denn nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (st. Rspr; vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.9.1995 - 2 BvR 1179.95 - NVwZ 1996, 58; BVerwG, Beschl. v. 22.3.2010 - 7 VR 1.10 - juris) dürfte die Baugenehmigung vom 27.6.2013 in der durch Bescheid vom 5.2.2014 geänderten Fassung nicht - worauf es in Nachbarrechtstreitigkeiten der vorliegenden Art allein ankommt - gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen, die zumindest auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind. Ob die Baugenehmigung im Übrigen objektiv rechtmäßig ist, ist für den Erfolg im vorliegenden Eilverfahren unerheblich, weil der in der Hauptsache verfolgte Aufhebungsanspruch nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur besteht, soweit die Baugenehmigung rechtwidrig ist und die Antragstellerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist.
Der Widerspruch der Antragstellerin dürfte weder unter bauplanungsrechtlichen (1.) noch unter bauordnungsrechtlichen (2.) Gesichtspunkten Erfolg haben.
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1. Das Vorhaben des Beigeladenen verstößt voraussichtlich nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts.
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a) Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens des Beigeladenen seiner Art nach § 30 Abs. 3 BauGB bestimmt, da das Baugrundstück - wie auch das Grundstück der Antragstellerin - im räumlichen Geltungsbereich des - einfachen - Bebauungsplans „Kornwestheimer Weg“, der in der durch Satzungsbeschluss vom 30.10.1963 geänderten Fassung ein Gewerbegebiet (GE) festsetzt.
12 
aa) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Bebauungsplan nicht deshalb wegen fehlender Bestimmtheit unwirksam ist, weil in dessen Textteil die Art der baulichen Nutzung mit „§ 9 BauNVO“ statt mit § 8 BauNVO bezeichnet ist. Der Wortlaut „Gewerbegebiet (GE)“ zeigt ersichtlich, dass der Gemeinderat ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1962 und nicht etwa ein Industriegebiet nach § 9 BauNVO 1962 festsetzen wollte. Dies folgt auch aus der Begründung des Bebauungsplans, der von einem Gewerbegebiet (GE) im Sinne von § 8 BauNVO spricht. Bei dem Verweis auf „§ 9 BauNVO“ ist daher lediglich von einer unbeachtlichen und für jedermann erkennbaren Falschbezeichnung („falsa demonstratio“) auszugehen.
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bb) Ob dem Verwaltungsgericht auch darin zu folgen ist, dass der Bebauungsplan materiell-rechtlich gegen das beim Satzungsbeschluss vom 30.10.1963 geltende Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG 1960 verstoßen habe, kann dahingestellt bleiben. Denn das Verwaltungsgericht hat jedenfalls zu Recht festgestellt, dass sich die Antragstellerin auf diesen materiellen Mangel des Bebauungsplans nicht mehr berufen kann. Nach § 233 Abs. 3 BauGB gelten auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzbuches (auch mit der Bezeichnung „Bundesbaugesetz“) wirksame Satzungen fort. Nach § 244 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz BauGB 1987 sind Mängel der Abwägung von Satzungen, die vor dem 1. Juli 1987 bekannt gemacht worden sind, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem 1. Juli 1987 schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dies ist vorliegend der Fall. Ob der Hinweis auf die Rechtsfolge des § 214 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz BauGB 1987 gemäß § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB 1987 durch ortsübliche Bekanntmachung erfolgte, kann dahinstehen. Denn die Erfüllung der sich aus dieser Vorschrift ergebenden Hinweispflicht ist für den Eintritt der Rechtsfolge des § 214 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz BauGB 1987 nicht konstitutiv (BVerwG, Beschl. v. 8.5.1995 - 4 NB 16.95 - NVwZ 1996, 372). Aufgrund dessen kann seit dem 1.7.1994 die materielle Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Kornwestheimer Weg“ in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 30.10.1963 wegen eines wesentlichen Fehlers bei der Abwägung nicht mehr geltend gemacht werden.
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cc) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Bebauungsplan „Kornwestheimer Weg“ in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 30.10.1963 auch ordnungsgemäß ausgefertigt worden.
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Aufgabe der rechtsstaatlich gebotenen Ausfertigung eines Bebauungsplans ist es, zu gewährleisten, dass die Übereinstimmung seines als Satzung beschlossenen Inhalts mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans durch das hierfür zuständige Organ geprüft und bestätigt wird (sog. Authentizitätsfunktion). Weitere Anforderungen stellt jedenfalls das baden-württembergische Landesrecht nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs nicht. Insbesondere enthält das Landesrecht keine Vorschriften, denen entnommen werden könnte, dass mit der Ausfertigung zusätzlich auch die Herstellung einer Originalurkunde bezweckt ist. Zur Gewährleistung der Authentizität zwischen gewolltem und beschlossenem Planinhalt ist es daher weder erforderlich, sämtliche Bestandteile des Bebauungsplans einzeln auszufertigen, noch auch nur den eigentlichen Satzungsbeschluss selbst zu unterzeichnen. Vielmehr reicht es nach einhelliger Rechtsprechung aller Bausenate des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg aus, dass das den Satzungsbeschluss enthaltende Gemeinderatsprotokoll ordnungsgemäß ausgefertigt ist und dass in diesem Beschluss, gewissermaßen als „gedankliche Schnur“, auf die sonstigen Bestandteile in einer Weise Bezug genommen wird, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.2.2009 - 3 S 2290/07 - VBlBW 2009, 466; Urt. v. 24.1.2013 - 5 S 913/11 - juris; Beschl. v. 20.1.1995 - 8 S 1806/94 - ESVGH 45, 316; NK-Urteil vom 24.9.1996 - 3 S 213/94 - juris sowie Urt. v. 19.9.2006 - 8 S 1989/05 - VBlBW 2007, 303). Das Protokoll muss dazu an einer Stelle unterzeichnet sein, die zeigt, dass der Unterzeichner für die Richtigkeit der Niederschrift die Verantwortung übernehmen will. Dies kann auch das Deckblatt eines mehrere Tagesordnungspunkte enthaltenden Gemeinderatsprotokolls sein, sofern darin ein eindeutiger und hinreichend bestimmter Bezug zum Tagesordnungspunkt „Satzungsbeschluss“ hergestellt ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.9.2006, a.a.O.). Die in dieser Unterschrift zu sehende Ausfertigung hat bis spätestens zum Tag der (noch nachfolgenden) Bekanntmachung - zu erfolgen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.1.1995 und Urt. v. 19.9.2006, a.a.O. sowie BVerwG, Beschl. v. 27.1.1999 - 4 B 129.98 - NVwZ 1999, 878).
16 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Nach den von der Antragsgegnerin dem Senat übersandten Auszügen aus dem Gemeinderatsprotokoll vom 30.10.1963 hat der Gemeinderat der damals selbstständigen Gemeinde Münchingen an diesem Tag unter § 398 den Beschluss gefasst, den Bebauungsplan „Kornwestheimer Weg“ nach Maßgabe des Lageplans des Vermessungsamts Leonberg vom 22.7.1963 und Änderung vom 10.9.1963 zu ändern. Das Gemeinderatsprotokoll ist vom damaligen Bürgermeister Budden- berg unterzeichnet. Damit wird entsprechend der vorgenannten Rechtsprechung die Authentizität des Inhalts des Bebauungsplans, wie er schließlich im Mitteilungsblatt der Gemeinde Münchingen vom 16.6.1967 bekannt gemacht wurde, hinreichend bezeugt. Das gleichfalls vorgelegte Protokoll der Gemeinderatssitzung aus dem Jahr 1967 bestätigt dieses Ergebnis. Danach hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 31.7.1967 unter § 312 beschlossen, dass der vom Gemeinderat am 30.10.1963 beschlossene Bebauungsplan über die Änderung des Bebauungsplans “Kornwestheimer Weg“ so, wie dieser auch vom Landratsamt Leonberg am 13.1.1964 genehmigt wurde, bleiben und nicht geändert werden soll. Dieses Gemeinderatsprotokoll hat der seinerzeitige Bürgermeister Sailer unterzeichnet. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sieht der Senat keinen Anlass zur Vorlage der in Buchform vorhandenen Protokolle im Original.
17 
b) Das in einem Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 BauNVO in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Bebauungsplans maßgeblichen Fassung von 1962 (vgl. zu dieser „statischen“ Verbindung BVerwG, Urt. v. 27.2.1992 - 4 C 43.87 - BVerwGE 90, 57; Urt. v. 24.2.2000 - 4 C 23.98 - NVwZ 2000, 1054) allgemein zulässige Vorhaben des Beigeladenen verstößt voraussichtlich nicht gegen das sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebende Gebot der Rücksichtnahme.
18 
Ob sich ein Vorhaben rücksichtslos, d.h. unzumutbar auswirkt, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls - insbesondere der tatsächlichen und rechtlichen Vorbelastung der Grundstücke und des Gebiets, der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeiten und Schutzbedürftigkeit des Bauherrn und des Nachbarn sowie der Art und Intensität aller in Betracht kommenden städtebaulich relevanten Nachteile zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.5.1998 - 4 B 45.98 - NJW BRS 60 Nr. 182; Beschl. v. 16.12.2008 - 4 B 68.08 - BRS 73 Nr. 82 [2008]; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.11.2007 - 3 S 1923/07 - VBlBW 2008, 147).
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aa) Soweit Lärmimmissionen in Rede stehen, werden zur Beurteilung, ob ein gewerbliches Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 BImSchG hervorruft und damit die Schwelle der Zumutbarkeit überschreitet, die Anforderungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26.8.1998 (GMBl. S. 503) herangezogen (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145). Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (BVerwG, Urt. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209; Urt. v. 29.11.2012, a.a.O.).
20 
Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314; Urt. v. 29.11.2012, a.a.O.).
21 
Nach Maßgabe dessen sind unter Berücksichtigung der der Baugenehmigung vom 27.6.2013 und deren Ergänzung vom 5.2.2014 beigefügten Auflagen durch den zugelassenen Betrieb des Beigeladenen voraussichtlich keine Lärmimmissionen zu erwarten, die sich für die Antragstellerin als unzumutbar erweisen.
22 
Das Verwaltungsgericht ist in diesem Zusammenhang von einer Gemengelage i.S.d. Nr. 6.7 der TA Lärm ausgegangen und hat deshalb unter Bildung eines Zwischenwertes die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet (Nr. 6.1 c TA Lärm) als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Störung zugrundegelegt. Dem vermag der Senat in dieser Form nicht zu folgen. Eine Gemengelage i.S.d. Nr. 6.7 TA Lärm ist nur dann gegeben, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinander grenzen. Als Gemengelage bezeichnet die TA Lärm somit nicht die kleinräumige Mischung unterschiedlicher Nutzungen, sondern (nur) das Aneinandergrenzen von einerseits gewerblich, industriell oder in ihrer Geräuschauswirkung vergleichbar genutzten Gebieten und von andererseits zum Wohnen dienenden Gebieten. Innerhalb eines durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiets findet die Regelung in Nr. 6. 7 TA Lärm daher keine Anwendung (Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, TA Lärm Nr. 6, Rn. 25; Tegeder, in: Feldhaus, B 3.6, Nr. 6 Rn. 58 und 60). Andernfalls würde die Regelung in Nr. 6.1 leerlaufen, nach der innerhalb bestimmter Gebiete bestimmte Immissionsrichtwerte gelten sollen.
23 
Die Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO bleibt davon allerdings unberührt. Zur Bestimmung des in dieser Vorschrift genannten Maßes des Zumutbaren dürften in Fällen, in denen - wie hier - Wohnnutzung und gewerbliche Nutzung unmittelbar aufeinander treffen, der Regelung in Nr. 6.7 TA Lärm ähnliche Grundsätze gelten. Ob danach das - allenfalls in Betracht zu sichernde - Schutzniveau eines Mischgebiets die Grenzen des der Antragstellerin Zumutbaren bestimmen, bedarf keiner weitergehenden Erörterung. Denn nach der durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 5.2.2014 geänderten Nebenbestimmung wird dem Beigeladenen nunmehr aufgegeben, dass die Lärmimmissionen aller zum Betrieb gehörenden Anlagenteile den an den maßgeblichen Immissionsorten ... ... ... und ... für Mischgebiete zulässigen Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags und den Wert für kurzzeitige Geräuschspitzen von 90 dB(A) tags nicht übersteigen dürfen. Um diese Immissionsrichtwerte einzuhalten, werden dem Beigeladenen ferner in Nr. 2 des Bescheids vom 5.2.2014 zur Ergänzung bzw. Änderung der Baugenehmigung vom 27.6.2013 im Hinblick auf die Ausführungen des Ingenieurbüros Engel in seiner Ergänzung Nr. 2014/0130 vom 31.1.2014 zum Prognosegutachten Nr. 2013/0109 vom 28.1.2013 bestimmte Tätigkeiten untersagt.
24 
Danach darf u.a. das Abkuppeln von Lkw-Anhängern wegen der mit der Entlüftung verbundenen Geräusche ausschließlich im südöstlichen oder südwestlichen Grundstücksbereich erfolgen, um die Spitzenwertanforderung nach TA Lärm von hier 90 dB(A) tags einzuhalten. Im nordwestlichen Teil des Betriebshofs, welcher dem benachbarten Wohngebäude zugewandt ist, ist das Abkuppeln der Lkw-Anhänger nicht zulässig (a)). Die Reparaturarbeiten an den Gitterboxen und Paletten sind ausschließlich in der Werkstatt durchzuführen und dürfen nicht im Freien stattfinden (b)). Das nordwestliche Werkstatttor muss während der Reparaturarbeiten in der Werkstatt geschlossen sein (c)). Die Lagerstandorte für die Gitterboxen und der Paletten werden entsprechend den im oben genannten Gutachten dargestellten Lageplan (S. 7) abgeändert. Eine Be- und Entladung der Gitterboxen darf nur im südöstlichen und südwestlichen Teil des Betriebsgeländes erfolgen (d)). Dass der Betrieb des Beigeladenen unter Beachtung dieser der Baugenehmigung vom 27.6.2013 in der durch Bescheid vom 5.2.2014 geänderten Fassung beigefügten Auflagen sowohl die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete von 60 dB(A) tags als auch den Wert für kurzzeitige Geräuschspitzen von 90 dB(A) tags einhalten kann, wird in dem Prognosegutachten Nr. 2013/0109 vom 28.1.2013 und seiner Ergänzung Nr. 2014/0130 vom 21.1.2014 überzeugend dargestellt. Die Prognoseergebnisse unter Nr. 4.4 dieses Gutachtens zeigen an den drei Immissionsorten - und dort bezogen auf das EG,1.OG und 2. OG - Beurteilungspegel, die alle deutlich unter 60 d(B)A liegen. Zur Beurteilung der Lärmsituation hat der Gutachter ferner einen „auf der sicheren Seite liegenden“ Ansatz gewählt. Denn er hat bei seiner Prognose der Lärmausbreitung zum Nachbargrundstück das Ein- und Ausfahren von 15 Lastkraftwagen - Lkw - und damit ein gegenüber der Betriebsbeschreibung erhöhtes Lkw-Aufkommen je Arbeitstag zugrundgelegt hat. In dieser wird ein Aufkommen von - lediglich - fünf bis zehn Lkw angegeben.
25 
Der Senat sieht keine Zweifel an der Richtigkeit dieser beiden gutachterlichen Stellungnahmen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Gutachten nur dann nicht verwertbar ist, wenn es unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des erstbeauftragten Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Sachverständiger über neuere oder überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem vorliegenden Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände eines Beteiligten oder durch die übrige Ermittlungstätigkeit des Gerichts ernsthaft in Frage gestellt erscheinen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 202). Allein mit der Behauptung, die im Auftrag des Betreibers erstellte Immissionsprognose sei schon von vornherein parteilich, wird daher die - vermeintliche - Nicht-Verwertbarkeit nicht dargelegt. Ist eine Lärmprognose unter Beachtung der geltenden Regelwerke fachgerecht und nachvollziehbar erstellt worden und für den Fachkundigen überzeugend, ist sie auch dann grundsätzlich verwertbar, wenn sie im Auftrag des Betreibers durch einen Privatgutachter erstellt wurde (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 10.12.2010 - 3 B 250/10 - juris = NVwZ-RR 2011, 274 [Ls]). Auch der Einwand der Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren, es hätten tatsächlich keine Messungen vor den Fenstern an dem betroffenen Wohngebäude stattgefunden, weshalb ein Verstoß gegen A.1.3a des Anhangs zur TA Lärm vorliege, greift nicht durch. Denn der Gutachter hat, was die Antragstellerin übersieht, die Geräuschimmissionen nicht nach A.1 des Anhangs zur TA Lärm ermittelt, sondern die im Anhang zur TA Lärm unter A.2.3 zulässige Methode der Detaillierten Prognose gewählt. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden.
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bb) Die vom Verwaltungsgericht geäußerten Bedenken gegen die erteilte Baugenehmigung in Bezug auf der Antragstellerin unzumutbare Luftverunreinigungen durch Staubimmissionen bei der Nutzung des Lagerplatzes vermag der Senat nicht zu teilen.
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(1) Festzustellen ist zunächst, dass die Antragstellerin mit diesem Einwand ohnehin gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO präkludiert ist. Die Angrenzerbenachrichtigung wurde der Antragstellerin als Eigentümergemeinschaft ordnungsgemäß nach § 55 Abs. 1 Satz 4 LBO zugestellt. In der Benachrichtigung wurde die Antragstellerin in Übereinstimmung mit § 55 Abs. 2 Satz 2 und 3 LBO darauf hingewiesen, dass die vom Bauantrag durch Zustellung benachrichtigten Angrenzer und sonstige Nachbarn mit allen Einwendungen ausgeschlossen werden, die im Rahmen der Beteiligung nicht fristgemäß geltend gemacht worden sind und die sich auf von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften beziehen. In ihrem Einwendungsschreiben vom 4.4.2013 - nach den vorgelegten Akten per Fax eingegangen am 4.4.2013 - hat die Antragstellerin eine Beeinträchtigung durch Staubimmissionen nicht geltend gemacht. Soweit sie in ihrem Einwendungsschreiben auf § 22 Abs. 1 BImSchG hingewiesen hat, ist dies ausschließlich im Zusammenhang mit Lärmimmissionen geschehen. Einwendungen müssen inhaltlich hinreichend substantiiert sein. Der Einwender muss das nach seiner Auffassung gefährdete Rechtsgut bezeichnen und zumindest grob die befürchteten Beeinträchtigungen darlegen, er muss mit anderen Worten seine Betroffenheit zumindest „thematisieren“ (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.10.2004 - NVwZ-RR 2005, 160; Sauter, LBO, § 55 Rn. 36; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, § 55 Rn. 27). Der pauschale Hinweis auf § 22 Abs. 1 BImSchG lässt eine Betroffenheit gerade durch Staubimmissionen nicht ansatzweise erkennen. Die Vorschrift führt zwar den Begriff der „schädlichen Umwelteinwirkungen“ auf. Wie sich aus den Begriffsbestimmungen in § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG entnehmen lässt, können diese aber vielfältiger Natur sein. Vor diesem Hintergrund hätte es zumindest eines allgemeinen Hinweises auf eine Beeinträchtigung gerade durch Staubimmissionen bedurft.
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Der Präklusion steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin ihre Baugenehmigung vom 27.6.2013 durch Bescheid vom 5.2.2014 ergänzt hat. Durch diesen Änderungsbescheid wurden lediglich die Auflagen zu Lasten des Beigeladenen und zugunsten der Antragstellerin verschärft. Das der Angrenzerbenachrichtigung und der nachfolgenden Baugenehmigung vom 27.6.2013 zugrunde liegende Vorhaben selbst erfuhr dadurch aber keine Änderung, die eine erneute Angrenzerbenachrichtigung erfordert hätte.
29 
(2) Unabhängig davon vermag der Senat nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage greifbare Anhaltspunkte für eine unzumutbare und damit rücksichtslose Beeinträchtigung durch Staubimmissionen durch die Nutzung des Lagerplatzes nicht festzustellen. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es beim Betrieb des Beigeladenen infolge der Fahrbewegungen und der Umsetzung der Paletten im nordöstlichen Bereich des Lagerplatzes zu Staubimmissionen kommt. Die Antragstellerin hat aber bislang nicht substantiiert dargelegt, dass diese die Schwelle der Unzumutbarkeit erreichten. Im Übrigen ist dem Beigeladenen in dem Änderungsbescheid vom 5.2.2014 zur Baugenehmigung vom 27.6.2013 aufgegeben worden, durch Befeuchten der Fahrwege und der Lagerflächen oder andere gleichwertige Maßnahmen, wie z.B. der Befestigung der entsprechenden Flächen mit Knochensteinen oder Ähnlichem - sicherzustellen, dass in der Nachbarschaft keine Belästigungen durch staubförmige Immissionen auftreten. Durch diese Auflage, der der Beigeladene nach seinem Vorbringen im Beschwerdeverfahren bereits jetzt nachkommt, dürfte jedenfalls ausreichend gewährleistet sein, dass unzumutbare Staubeinwirkungen vermieden werden.
30 
2. Anhaltspunkte dafür, dass die angefochtene Baugenehmigung vom 27.6.2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 5.2.2014 gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts verstößt, sind nicht ersichtlich. Soweit das Verwaltungsgericht insoweit eine Verletzung des § 14 Abs. 1 und 2 LBO sieht, ist dem aus den oben unter 1. angeführten Gründen nicht zu folgen.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der unterliegenden Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen Antrag gestellt hat und damit für den Fall des Unterliegens ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 162 Abs. 3 VwGO).
32 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verb. mit den Nrn. 9.7.1 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und anderer Baurechtssenate des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Anhebung auf den Wert der Hauptsache dann geboten, wenn - wie vorliegend - die Entscheidung in der Sache faktisch vorweggenommen wird.
33 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

Tenor

Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) Absatz 1 des Regionalplans des Verbands Region Stuttgart vom 22. Juli 2009 wird für unwirksam erklärt.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Landesentwicklungsplan 2002 Baden-Württemberg (Verordnung der Landesregierung vom 23.07.2002, GBl. S. 301) - LEP 2002 - strukturiert das Land in Verdichtungsräume, Randzonen um die Verdichtungsräume sowie Ländlichen Raum und legt ein Zentrale-Orte-System und insoweit bestimmte Ober- und Mittelzentren sowie zentralörtliche Verflechtungsbereiche (Mittelbereiche) fest. Die Antragstellerin ist eine Stadt im Landkreis Esslingen. Sie gehört zum Verdichtungsraum Stuttgart und zum Mittelbereich Kirchheim (Mittelzentrum Kirchheim unter Teck). Der Regionalplan weist sie als Kleinzentrum aus. Der Antragsgegner ist u.a. Träger der Regionalplanung für die Gebiete der Landeshauptstadt Stuttgart sowie der Landkreise Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg und Rems-Murr-Kreis mit dem Oberzentrum Stuttgart und vierzehn Mittelzentren (Region Stuttgart). Die landesweit bevölkerungsreichste Region Stuttgart gehört weitgehend zum Verdichtungsraum Stuttgart.
Der Landesentwicklungsplan 2002 legt im Kapitel "3.3 Wirtschaftsentwicklung, Standortbedingungen“ Ziele und Grundsätze der Raumordnung über Standorte für Einzelhandelsgroßprojekte und insoweit insbesondere fest:
"3.3.7 Z
Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) sollen sich in das
zentralörtliche Versorgungssystem einfügen; sie dürfen in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden.
Hiervon abweichend kommen auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion in Betracht, wenn
                 
        
- dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist oder
        
- diese in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind.
                 
Z       
Hersteller-Direktverkaufszentren als besondere Form des großflächigen Einzelhandels sind grundsätzlich nur in Oberzentren zulässig.
                 
3.3.7.1 Z
Die Verkaufsfläche der Einzelhandelsgroßprojekte soll so bemessen sein, dass deren Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich nicht wesentlich
überschreitet. Die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und die Funktionsfähigkeit anderer Zentraler Orte dürfen nicht wesentlich
beeinträchtigt werden.
                 
3.3.7.2 Z
Einzelhandelsgroßprojekte dürfen weder durch ihre Lage und Größe noch durch ihre Folgewirkungen die Funktionsfähigkeit der Stadt- und Ortskerne der
Standortgemeinde wesentlich beeinträchtigen. Einzelhandelsgroßprojekte sollen vorrangig an städtebaulich integrierten Standorten ausgewiesen,
errichtet oder erweitert werden. Für nicht zentrenrelevante Warensortimente kommen auch städtebauliche Randlagen in Frage.
                 
3.3.7.3 G
Neue Einzelhandelsgroßprojekte sollen nur an Standorten realisiert werden, wo sie zeitnah an den öffentlichen Personennahverkehr angeschlossen werden können.
                 
3.3.7.4 G
Die Festlegung von Standorten für regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte in den Regionalplänen soll vor allem auf Grund eines regionalen
Entwicklungskonzepts vorgenommen werden. Als Teil einer integrierten städtebaulichen Gesamtplanung soll auf der Grundlage von regional abgestimmten
Einzelhandelskonzepten eine ausgewogene Einzelhandelsstruktur erhalten oder angestrebt werden."
In der Begründung dazu heißt es, soweit hier von Bedeutung:
"Die genannten Einzelhandelsgroßprojekte entsprechen den in § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung aufgeführten Vorhaben. Hierzu wird auf den Einzelhandelserlass vom 21.02.2001 (GABl. S. 290) verwiesen.
        
Einzelhandelsgroßprojekte können bei falscher Standortwahl und Größenordnung das zentralörtliche Versorgungssystem, die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit der Stadt- und Ortskerne nachteilig beeinflussen. Deshalb ist es notwendig, durch landesplanerische Festlegungen auf die Raumverträglichkeit derartiger Vorhaben hinzuwirken. Dazu dienen die Vorgaben für Standortgemeinden entsprechend ihrer zentralörtlichen Versorgungsfunktion, zu den Auswirkungen eines Einzelhandelsgroßprojekts und zum Standort innerhalb der Gemeinde. Die Kommunen sind gesetzlich verpflichtet, ihre Bauleitpläne an diese Ziele der Raumordnung anzupassen.
        
Einzelhandelsgroßprojekte sind in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren zulässig. Von dieser Regelung kann über die beiden ausdrücklich geregelten Ausnahmefälle hinaus nur in atypischen Fällen abgewichen werden.
        
Auf Grund der stetig rückläufigen Zahl von flächenmäßig kleineren Lebensmittelgeschäften müssen zunehmend Lebensmittelsupermärkte mit Vollsortiment die Aufgabe der verbrauchernahen Grundversorgung übernehmen. Die ökonomische Entwicklung im Lebensmitteleinzelhandel führt jedoch zu einem erhöhten Flächenbedarf, der bei Neuansiedlungen meist oberhalb der Regelvermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung liegt. Zur Sicherung einer verbrauchernahen Grundversorgung vor allem mit Lebensmitteln ist es deshalb erforderlich, von der sonst geltenden Bindung an Zentralitätsstufen abzuweichen und ausnahmsweise auch Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion als Standorte für großflächige Einzelhandelsbetriebe vorzusehen.
        
Insbesondere im Verdichtungsraum haben die hohe Siedlungsdichte und die damit verbundene Entwicklung von zahlreichen neuen "Versorgungszentren" sowohl zu einer gegenseitigen Überlagerung zentralörtlicher Funktionen beigetragen als auch zu einer Mehrfachorientierung im Versorgungsverhalten der Bevölkerung geführt. Deshalb kommen im Verdichtungsraum ausnahmsweise auch Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion als Standorte für großflächige Einzelhandelsbetriebe in Betracht, wenn sie mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- und Unterzentren zusammengewachsen sind. Die Standorte in den Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion sollen dann in den zusammengewachsenen Siedlungsbereichen liegen.
[...] 
Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Landesplanungsgesetzes sind in den Regionalplänen gebietsscharf Standorte für Einzelhandelsgroßprojekte auszuweisen, soweit diese regionalbedeutsam sind. Dabei sollen regionale und kommunale Entwicklungskonzepte für den Einzelhandel dazu beitragen, das Nebeneinander von großflächigem Einzelhandel und Facheinzelhandel vorausschauend raum- und stadtverträglich zu steuern."
Der Regionalplan des Antragsgegners vom 22.07.1998 in der Fassung einer Teiländerung vom 13.03.2002 legte im Kapitel 2.7 ebenfalls Ziele und Grundsätze der Raumordnung über Standorte für Einzelhandelsgroßprojekte und im Plansatz 2.7.2 Abs. 1 insoweit insbesondere fest:
"2.7.2 (Z)
Großflächige Einzelhandelsbetriebe, Einkaufszentren, und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO 1990, die überörtliche Wirkungen entfalten (Einzelhandelsgroßprojekte), sowie die Erweiterung bestehender Einrichtungen sind nur im Oberzentrum bzw. den Mittel- und Unterzentren zulässig."
Im Juli 2005 beschloss die Regionalversammlung, den Regionalplan im Kapitel 2.7 durch Änderung des Plansatzes 2.7.2 und Einfügung eines neuen Plansatzes 2.7.11 über Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben fortzuschreiben. Die Antragstellerin und andere Gemeinden rügten die beabsichtigte Streichung des Nebensatzes "die überörtliche Wirkungen entfalten" im Plansatz 2.7.2 Abs. 1 und machten geltend, der neue Plansatz 2.7.11 sei in der Bauleitplanung nicht realisierbar. Am 09.07.2008 beschloss die Regionalversammlung die Teilfortschreibung als Satzung. Das Wirtschaftsministerium erklärte sie mit Genehmigung vom 10.11.2008 für verbindlich. Die Genehmigung wurde am 21.11.2008 im Staatsanzeiger öffentlich bekannt gemacht.
Am 19.11.2009 hat die Antragstellerin beim erkennenden Gerichtshof beantragt, die Teilfortschreibung vom 09.07.2008 für unwirksam zu erklären.
10 
Am 19.10.2010 erklärte das Wirtschaftsministerium eine von der Regionalversammlung am 22.07.2009 als Satzung beschlossene Gesamtfortschreibung des Regionalplans für verbindlich. Der Regionalplan legt nun im Unterkapitel 2.4.3.2 Ziele und Grundsätze der Raumordnung über Standorte für Einzelhandelsgroßprojekte sowie für Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben fest, die mit den Plansätzen im Kapitel 2.7 des Regionalplans nach der Teilfortschreibung vom 09.07.2008 weitgehend identisch sind. Insoweit lauten die Plansätze 2.4.3.2.2 (Z) und 2.4.3.2.8 (Z), soweit hier von Bedeutung:
11 
"2.4.3.2.2 (Z) Standorte für
Einzelhandelsgroßprojekte
und Veranstaltungszentren
(1) Einzelhandelsbetriebe, Einkaufszentren und sonstige Handelsbetriebe für Endverbraucher mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m²
(Einzelhandelsgroßprojekte), sowie die Erweiterung bestehender Einrichtungen sind nur im Oberzentrum bzw. den Mittel- und Unterzentren zulässig.
        
        
        
(2) Verkaufsflächenumfang und Einzugsbereich entsprechender Einrichtungen sind insbesondere auf die Einwohnerzahl des Zentralen Ortes und
dessen Verflechtungsbereichs abzustimmen. Hersteller-Direktverkaufszentren/Fabrik-verkaufszentren sind als Einkaufszentren zu behandeln und
nur im Oberzentrum vorzusehen. Bei Einzugsbereichen, die nicht wesentlich über einen Mittelbereich hinausgehen kommen hierfür auch Mittelzentren
in Betracht.
        
        
        
(3) Die Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Siedlungs- und Versorgungskerns der Standortgemeinde und anderer Zentraler Orte sowie die
verbrauchernahe Versorgung dürfen dabei nicht beeinträchtigt werden.
        
        
        
(4) Einzelhandelsgroßprojekte, die ausschließlich der Grundversorgung der Einwohner dienen und keine schädliche Wirkungen erwarten lassen,
insbesondere auf die zentralörtlichen Siedlungs- und Versorgungskerne und die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung anderer Gemeinden oder
deren Ortskerne, sind auch in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion zulässig. Für die vorgenannten Einzelhandelsgroßprojekte
gelten die Plansätze 2.4.3.2.3 bis 2.4.3.2.5 nicht. Ausschließlich der Grundversorgung dienen Einzelhandelsgroßprojekte, deren Sortiment
Nahrungs- und Genussmittel einschließlich Getränke sowie Drogerieartikel umfasst; sonstige Waren dürfen nur als Nebensortiment auf nicht mehr
als 10 % der Verkaufsfläche angeboten werden.
        
[...] 
12 
2.4.3.2.8 (Z) Räumliche
Konzentration von
Einzelhandelsbetrieben
(Agglomeration)
(1) Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben sind in den Ortskernen aller Gemeinden zulässig. Wird ein Bauleitplan aufgestellt oder
geändert, dessen Geltungsbereich den Ortskern ganz oder teilweise erfasst, so darf die hiernach zulässige Agglomeration von
Einzelhandelsbetrieben keine schädlichen, überörtlichen Wirkungen entfalten, insbesondere auf die zentralörtlichen Versorgungskerne,
die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung anderer Gemeinden oder deren Ortskerne. Ansonsten gelten für Agglomerationen von
Einzelhandelsbetrieben die Plansätze 2.4.3.2.2 (Z) bis 2.4.3.2.6 (Z) entsprechend.
        
        
        
(2) Eine Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben entsteht, wenn räumlich nahe beieinander liegend mehrere Einzelhandelsbetriebe errichtet
werden, zu einem bestehenden Einzelhandelsbetrieb ein oder mehrere neue Einzelhandelsbetriebe hinzu treten oder bestehende
Einzelhandelsbetriebe erweitert oder umgenutzt werden, so dass die Summe der Verkaufsflächen der räumlich nahe beieinander
liegenden Einzelhandelsbetriebe größer als 800 m2 ist. Räumlich nahe beieinander liegen Einzelhandelsbetriebe, wenn die Luftlinie
zwischen den Gebäudezugängen nicht länger als 150 m ist."
13 
Weitere Plansätze legen zulässige Standorte anhand der Zentrenrelevanz von Sortimenten (2.4.3.2.3 (Z)), Vorrang- und Ausschlussgebiete für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte (2.4.3.2.4 (Z)) sowie Grundsätze über Ergänzungsstandorte (2.4.3.2.5 (G)) und über Anforderungen zur Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (2.4.3.2.6 (G) fest. Die Genehmigung des Wirtschaftsministeriums wurde am 12.11.2010 im Staatsanzeiger öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig traten frühere Satzungen zur Fortschreibung oder Änderung des Regionalplans außer Kraft.
14 
Am 09.12.2010 hat die Antragstellerin ihren Normenkontrollantrag geändert. Sie beantragt nunmehr,
15 
die Plansätze 2.4.3.2.2 Abs. 1 und 2.4.3.2.8 im Regionalplan des Verbands Region Stuttgart vom 22.07.2009 für unwirksam zu erklären.
16 
Die Antragsänderung sei sachdienlich. Die Antragsbefugnis folge daraus, dass die Plansätze ihre nach Art. 28 Abs. 2 GG geschützte Planungshoheit verletzen könnten. Plansatz 2.4.3.2.2 Z Abs. 1 verstoße gegen § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 i.V.m. Satz 1 LplG, weil er mit der bloßen Anknüpfung an eine bestimmte Verkaufsfläche auch nicht regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte ohne überörtlich schädliche Wirkungen i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO erfasse. Denn nicht jeder großflächige Einzelhandelsbetrieb sei per se regionalbedeutsam. Außerdem sei Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 1 nicht nach § 1 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO umsetzbar. Schließlich verstoße der als Muss-Vorschrift mit nur einer Ausnahme formulierte Plansatz 2.4.3.2.2 Z Abs. 1 gegen das als Sollvorschrift mit zwei ausdrücklich benannten Ausnahmen ausgestaltete Konzentrationsgebot im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002. Für eine "rettende" Auslegung "im Lichte" des Plansatzes 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 sei kein Raum. Die Unwirksamkeit des Plansatzes 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 bewirke die Unwirksamkeit aller darauf aufbauenden weiteren Plansätze. Die Agglomerationsregelung des Plansatzes 2.4.3.2.8 (Z) sei ungeachtet dessen unwirksam, weil sie mangels Regionalbedeutsamkeit nicht von § 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 5 LplG gedeckt sei. Denn sie erfasse mit der bloßen Anknüpfung an eine Verkaufsfläche von mehr als 800 m2 auch Agglomerationen kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe ohne wesentliche Auswirkungen auf die Verwirklichung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Zudem sei sie nicht aus dem Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 abzuleiten, der auf eine vergleichbare Regelung bewusst verzichte. Schließlich sei auch die Agglomerationsregelung in der Bauleitplanung nicht umsetzbar. Es sei nach § 1 BauNVO nicht möglich, festzusetzen, dass mehrere selbstständige, je für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe bei einer räumlichen Konzentration mit einer Luftlinie zwischen den Gebäudeeingängen von nicht mehr als 150 m als "Agglomeration" und mithin als großflächiger Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 BauNVO zu behandeln seien. Auch sei es nicht möglich, Baugebiete wie ein Gewerbe-oder Mischgebiet so zuzuschneiden, dass Agglomerationen i. S. dieses Plansatzes rechtlich zuverlässig verhindert werden könnten. Es sei unmöglich, im Umkreis von 150 m um die Tür eines Lebensmittelmarktes Gebäudezugänge anderer Betriebe abwägungsfehlerfrei auszuschließen, wenn ein solcher Zugang 150,01 m entfernt zulässig wäre. Das Raumordnungsrecht könne nicht rechtfertigen, dass auf einem Grundstück Einzelhandel zulässig sei, auf einem anderen aber nicht. Ein vollständiger Ausschluss des Einzelhandels greife unverhältnismäßig in die kommunale Planungshoheit und Art. 14 GG ein.
17 
Der Antragsgegner stimmt der Antragsänderung zu und beantragt,
18 
den Antrag abzuweisen.
19 
Er erwidert: Plansatz 2.4.3.2.2 Z Abs. 1 finde seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 bis 3 LplG. Für die Regionalbedeutsamkeit komme es nicht auf die erfassten Vorhaben, sondern die Festlegung an sich an. §§ 1, 9 BauGB und § 11 BauNVO regelten keine Vorgaben für die Raumordnung. Die Konzentrationsplanung sei auch i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG "erforderlich". Der Träger der Regionalplanung habe im Rahmen des Raumordnungsgesetzes, des Landesplanungsgesetzes und des Landesentwicklungsplans eine ähnliche Gestaltungsfreiheit wie Gemeinden nach § 1 Abs. 3 BauGB. Das festgelegte Ziel sei in der Bauleitplanung auch umsetzbar. Der sonstige rechtliche Rahmen sei eingehalten, insbesondere werde die Regel des Plansatzes 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG rechtmäßig ausgeformt. Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 eröffne den Trägern der Regionalplanung insoweit einen Gestaltungsspielraum. Dafür sprächen bereits der offen gefasste Wortlaut des Plansatzes sowie dessen Begründung, soweit danach "durch landesplanerische Festlegungen" auf die Raumverträglichkeit von Einzelhandelsgroßprojekten hinzuwirken sei. Damit könnten nicht nur die Festlegungen des Landesentwicklungsplans selbst gemeint sein, weil dem Land außer dem Landesentwicklungsplan kein Instrument zur Einwirkung auf die Raumverträglichkeit von Einzelhandelsgroßprojekten zur Verfügung stehe. Das besäßen nur die Träger der Regionalplanung. Für deren Gestaltungsspielraum spreche auch, dass der Plansatz nicht zwischen Trägern der Regionalplanung und Gemeinden differenziere. Zudem wäre die in seiner Begründung betonte Aufgabe, durch "landesplanerische Festlegungen" auf die Raumverträglichkeit von Einzelhandelsgroßprojekten hinzuwirken, sinnentleert, wenn die Regionalplanung alle im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 festgelegten Ausnahmen in Betracht ziehen müsste und es letztlich an den Gemeinden läge, davon Gebrauch zu machen. Primärer Adressat dieses Plansatzes seien gerade nicht die Gemeinden, sondern die Träger der Regionalplanung. Das folge auch aus Wortlaut und systematischer Stellung des § 11 Abs. 2 LplG sowie Sinn und Zweck dieser Norm, die daran anknüpfe, dass die Ziele des übergeordneten Landesentwicklungsplans der nachgeordneten Regionalplanung einen Gestaltungsspielraum definierten. Es liege gerade in der Natur übergeordneter Landesplanung, dass sie nur Rahmenbedingungen setze. Die Versagung regionalplanerischen Gestaltungsspielraums widerspräche aber auch Sinn und Zweck des Plansatzes 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002, "durch landesplanerische Festlegungen auf die Raumverträglichkeit solcher Vorhaben hinzuwirken". Die Agglomerationsregelung des Plansatzes 2.4.3.2.8 sei aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nach § 11 Abs. 1 bis 3 LplG rechtmäßig. Insbesondere stehe ihr nicht entgegen, dass der Landesentwicklungsplan 2002 nichts Entsprechendes festlege. Die auf den Umkreis von 150 m abstellende Definition des Tatbestandsmerkmals "räumlich nahe beieinander liegend" diene der Rechtssicherheit. Die kommunale Planungshoheit werde nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Die Agglomerationsregelung sei in der Bauleitplanung umsetzbar.
20 
Dem Senat liegen Akten des Antragsgegners in den Verfahren zur Fortschreibung des alten Regionalplanes und zur Aufstellung des neuen Regionalplanes vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und die Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
21 
Der nachgelassene Schriftsatz des Antragsgegners vom 09.11.2012 gibt keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Insoweit wird auf die nachfolgenden Gründe verwiesen.
B.
22 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und teilweise begründet (II.).
I.
23 
Der zulässig geänderte (§ 91 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) Normenkontrollantrag ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AGVwGO) und auch sonst zulässig.
24 
Der als Satzung festgestellte (§ 12 Abs. 10 LplG) Regionalplan des Antragsgegners ist eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift, die Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein kann (BVerwG, Urteil vom 20.11.2003 - 4 CN 6.03 - BVerwGE 119, 217; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 07.12.2009 - 3 S 1528/07 - juris und vom 15.07.2005 - 5 S 2124/04 - VBlBW 2005, 434 jeweils m.w.N.). Die Antragstellerin ist unabhängig davon, ob der Regionalplan sie in ihrem Recht der Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 71 LV) konkret beeinträchtigt, schon als Behörde antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VwGO). Denn sie hat den Regionalplan als Behörde nach § 1 Abs. 4 BauGB, § 4 Abs. 1 und 2 ROG sowie nach § 4 Abs. 1 und 2 LplG zu beachten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.03.1989 - 4 NB 10.88 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 38; VGH Baden-Württemberg, Urteil 15.07.2005, a.a.O. m.w.N.). Die einjährige Antragsfrist, die mit der Verbindlichkeit des Regionalplans durch Bekanntmachung der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums im Staatsanzeiger Baden-Württemberg (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 3 LplG) am 12.11.2010 zu laufen begann, ist durch die Antragsänderung vom 09.12.2010 gewahrt.
25 
Für den auf zwei bestimmte Plansätze des Unterkapitels 2.4.3.2 "Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe (Einzelhandelsgroßprojekte)" des Regionalplans vom 22.07.2009 beschränkten Normenkontrollantrag besteht auch ein Rechtsschutzinteresse. Ob die angegriffenen Plansätze mit anderen Plansätzen dieses Unterkapitels in einem untrennbaren Zusammenhang stehen und ihre Unwirksamkeit deshalb die Unwirksamkeit weiterer Plansätze zur Folge hätte, ist für das Rechtsschutzinteresse grundsätzlich unerheblich. Denn der Senat könnte den Regionalplan nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO auch über den gestellten Antrag hinaus in weiteren Plansätzen für unwirksam erklären, weil die Reichweite der objektiven Rechtskontrolle im Normenkontrollverfahren nicht zur Disposition des Antragstellers steht (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 - NVwZ 1992, 567 und Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7.98 - BVerwGE 110, 193, juris Rn. 15). Auch im Übrigen bestehen am Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin keine Zweifel (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 20.11.2003, a.a.O, juris Rn. 40).
II.
26 
Der Normenkontrollantrag ist begründet, soweit er Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 des Regionalplans vom 22.07.2009 betrifft (1.), im Übrigen jedoch unbegründet (2.). Für die gerichtliche Kontrolle ist insoweit die bei Erlass des Regionalplans geltende Rechtslage maßgebend, also insbesondere das Raumordnungsgesetz vom 22.12.2008 (BGBl. I 2008, 2986) - ROG -, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), und ergänzend (§ 28 Abs. 3 ROG) das Landesplanungsgesetz in der Fassung vom 10.07.2003 (GBl. S. 385) - LplG -, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 04.05.2009 (GBl. S. 185, 193).
27 
1. Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 ist unwirksam, weil er gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG und damit zugleich gegen § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG verstößt. (a)). Das hat zwar die Unwirksamkeit dieses Plansatzes, nicht aber weiterer Plansätze des Unterkapitels 2.4.3.2 des Regionalplans zur Folge (b)).
28 
a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG sind Ziele der Raumordnung u.a. bei raumbedeutsamen Planungen öffentlicher Stellen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 ROG) zu beachten; eine gleichlautende Pflicht regelt § 4 Abs. 1 Satz 1 LplG. Ausgehend davon hat ein Regionalplan die im Landesentwicklungsplan festgelegten Ziele der Raumordnung auszuformen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LplG).
29 
aa) Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich abgestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2 ROG) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG). Die Rechtsbindungen, die Ziele der Raumordnung erzeugen, sind in dem Sinne strikt, dass die Adressaten sie zwar je nach Aussageschärfe konkretisieren und ausgestalten, sie sich über diese aber nicht im Wege der Abwägung hinwegsetzen dürfen (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 - BVerwGE 90, 329; Urteil vom 20.11.2003, a.a.O; Beschluss vom 15.06.2009 - 4 BN 10.09 - NVwZ 2009, 1226). Insbesondere sind sie keiner weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe zugänglich (BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 – BVerwGE 138, 301, juris Rn. 7). Um als Ziel i. S. des § 4 Abs.1 Satz 1 ROG eine Beachtungspflicht auszulösen, muss auf der Ebene der Raumordnung oder der Landesplanung allerdings zu einem Problemkreis eine verbindliche Letztentscheidung i. S. des § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ROG getroffen worden sein. Dafür bedarf es einer Festlegung, die hinreichend konkret und bestimmt ist. Bereits aus der Formulierung muss sich ergeben, dass es sich um eine verbindliche Handlungsanweisung mit Letztentscheidungscharakter und nicht um eine bloße Anregung oder eine Abwägungsdirektive handelt, die einer weiteren abwägenden Konkretisierung und Ausformung durch einen anderen Planungsträger zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.06.1993 - 4 B 45.93 - juris Rn. 14). Verbindliche Handlungsanweisungen mit Letztentscheidungscharakter sind dabei nicht ausschließlich nach ihrem Wortlaut strikte landesplanerische Vorgaben, die als Muss-Vorschriften zwingend formuliert sind. Auch Plansätze, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, können die Merkmale einer "verbindlichen Vorgabe" oder einer "landesplanerischen Letztentscheidung" bzw. einer "abschließenden landesplanerischen Abwägung" erfüllen, wenn der Plangeber neben der Regel auch die Voraussetzungen der Ausnahme mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder doch wenigstens Bestimmbarkeit selbst festlegt (§ 6 Abs. 1 ROG), so dass es kein förmliches Zielabweichungsverfahren (§ 6 Abs. 2 ROG; § 24 LplG) erforderlich ist. Macht der Plangeber von der Möglichkeit Gebrauch, den Verbindlichkeitsanspruch seiner Planungsaussage dadurch zu relativieren, dass er selbst Ausnahmen formuliert, wird damit nicht ohne weiteres die abschließende Abwägung auf eine andere Stelle verlagert. Es ist ihm grundsätzlich unbenommen, selbst zu bestimmen, wie weit die Steuerungswirkung reichen soll, mit der von ihm geschaffene Ziele Beachtung beanspruchen (BVerwG, Urteil vom 22.06.2011 - 4 CN 4.10 – BVerwGE 140, 54, juris Rn. 26 m.w.N.). Das Erfordernis abschließender Abwägung verlangt allerdings nicht, dass dem nachgeordneten Planungsträger keinerlei Raum für eine Planung mehr überlassen bleibt. Denn der Plangeber kann es, je nach den planerischen Bedürfnissen, damit bewenden lassen, bei der Formulierung des Planungsziels gerade im Rahmen seiner planerischen abschließenden Abwägung Zurückhaltung zu üben, und damit den planerischen Spielraum der nachfolgenden Planungsebene zu erweitern (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 - VBlBW 2010, 357 m.w.N.).
30 
Festlegungen in Regionalplänen unterliegen ebenfalls der Bindungswirkung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG. Denn ein Regionalplan ist als Raumordnungsplan (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 ROG) eine raumbedeutsame Planung einer öffentlichen Stelle i. S. dieser Vorschrift. Eine regionalplanerische Festlegung, die ein in einem landesweiten Raumordnungsplan (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 ROG) - in Baden-Württemberg etwa im Landesentwicklungsplan (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 LplG) - rechtswirksam festgelegtes Ziel der Raumordnung nicht beachtet, verstößt daher gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG und kann selbst kein gültiges Ziel der Raumordnung sein (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 25.09.2006 - 9 N 844/06 - ESVGH 57, 72; Halama in Planung und Plankontrolle, Festschrift für Otto Schlichter, 1995, S. 201 <217>; Nonnenmacher, VBlBW 2008, 161 <165 f.>). In Betracht kommt dies etwa, wenn ein Träger der Regionalplanung seinen Spielraum zur Entwicklung des Regionalplans aus dem landesweiten Raumordnungsplan (§ 8 Abs. 2 Satz 1 ROG) bzw. zur Ausformung eines Zieles der Raumordnung des Landesentwicklungsplans (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LplG) überschreitet (Runkel in Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Band 2, L § 3 Rn. 149; Nonnenmacher, a.a.O.). Denn der Regionalplan darf bei der Entwicklung bzw. Ausformung eines Zieles der Raumordnung im Landesentwicklungsplan, das er als verbindliche Vorgabe (§ 3 Nr. 2 ROG) zu "beachten" hat, nur den durch dieses Ziel für das ganze Land vorgegebenen Rahmen regionalmaßstäblich verfeinern. Das gilt auch für den mit einer Regel-Ausnahme(n)-Zielfestlegung abgesteckten Differenzierungsrahmen. Der Regionalplan darf diesen auf einer höheren Raumordnungsstufe der Landesplanung unter Berücksichtigung der dort erkennbaren und bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 ROG) Differenzierungsrahmen nicht verändern, also etwa einen im Landesentwicklungsplan verbindlich als Ausnahme von der Regel festgelegten Tatbestand ausschließen (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 25.09.2006, a.a.O. juris Rn. 73; Uechtritz, NVwZ 2007, 1337 <1338>). Anderes gilt allerdings, wenn und soweit eine im Landesentwicklungsplan als Ziel der Raumordnung festgelegte Regel-Ausnahme-Struktur - im Sinne planerischer Zurückhaltung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O.) - selbst Abweichungsspielraum eröffnet, etwa wenn sie nur ein Grundmodell bezweckt, das als Angebot an die nachgeordnete Ebene der Regionalplanung abweichende Ausformungen in der Bandbreite zwischen Regel und Ausnahme(n) zulässt, was auch die Möglichkeit einer strikteren Festlegung einschließt (Spannowsky in Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Band 2, K § 9 Rn. 24). Ob und in welchem Umfang eine Zielfestlegung Ausgestaltungsspielraum eröffnet, kann nur durch ihre Auslegung festgestellt werden, wobei vor allem Wortlaut, planerischer Kontext und Begründung der Zielfestlegung heranzuziehen sind (Runkel, a.a.O., L § 4 Rn. 154).
31 
Aus § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG folgt entgegen der Ansicht des Antragsgegners nichts Anderes. Die Vorschrift verpflichtet die Träger der Regionalplanung in Baden-Württemberg als nachgeordnete Ebene (ohne wehrfähige eigene Planungshoheit, vgl. Senatsbeschluss vom 08.05.2012 - 8 S 217/11 - NVwZ-RR 2012, 632; vgl. zur Klagebefugnis bei Einzelhandelsgroßbetrieben aber § 22 Abs. 1 Halbsatz 2 LplG) der ausschließlich staatlichen Landesplanung, Grundsätze und Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans und der fachlichen Entwicklungspläne räumlich und sachlich auszuformen. Das stimmt mit dem Entwicklungsgebot (§ 8 Abs. 2 ROG) sowie der Planungshierarchie des Raumordnungsgesetzes und des Landesplanungsgesetzes überein. Die Ausformung setzt zwar einen planerischen Spielraum des Trägers der Regionalplanung voraus (vgl. auch § 7 Abs. 2 ROG und § 3 LplG sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O. juris Rn. 42). Dieser Spielraum ist aber unterschiedlich weit, je nachdem, welche raumordnerische Vorgabe auszuformen ist. Geht es um Grundsätze der Raumordnung nach § 2 ROG sowie des Landesentwicklungsplans und der fachlichen Entwicklungspläne, ist der regionalplanerische Gestaltungsspielraum prinzipiell weiter als bei einem Ziel der Raumordnung des Landesentwicklungsplans. Denn während Grundsätze der Raumordnung als Vorgaben für die Abwägungsentscheidung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG; § 3 Abs. 2 LplG) vom Träger der Regionalplanung nur zu "berücksichtigen" (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ROG) sind, hat er die Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG (bzw. nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LplG) strikt zu "beachten". Die Bindungswirkung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG begrenzt den regionalplanerischen Spielraum zur Ausformung eines Zieles der Raumordnung des Landesentwicklungsplanes i. S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG damit auf Festlegungen, die den durch das Ziel festgelegten Rahmen nachvollziehend räumlich und sachlich verfeinern, soweit dieser Rahmen nicht selbst Spielraum für abweichende Ausgestaltungen im Regionalplan eröffnet (s.o.). Insoweit relativiert § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG ebenso wenig wie das Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 ROG die Bindungswirkung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG. Die unterschiedliche Reichweite des regionalplanerischen Spielraums kommt im Übrigen nicht zuletzt in der sprachlichen Differenzierung zwischen gestaltender "Konkretisierung" von Grundsätzen der Raumordnung einerseits (§ 11 Abs. 2 Satz 1 LplG; vgl. auch § 2 Abs. 1 ROG) und lediglich nachvollziehend-präzisierender "Ausformung" von Zielen der Raumordnung andererseits (§ 11 Abs. 2 Satz 1 LplG) zum Ausdruck. Der Verweis des Antragsgegners auf die Funktion der Träger der Regionalplanung als "primärer Regelungsadressat" eines landesweiten Raumordnungsplans (§ 8 Abs. 2 Satz 1 ROG) bzw. des Landesentwicklungsplans (§ 11 Abs. 2 LplG) führt insoweit jedenfalls bei einem im Landesentwicklungsplan festgelegten Ziel der Raumordnung nicht weiter. Denn Adressaten eines in einem Raumordnungsplan für ein Land festgelegten Zieles der Raumordnung sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen a l l e öffentlichen Stellen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG), also etwa auch die Gemeinden als kommunale Gebietskörperschaften (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 ROG), die ihre Bauleitpläne ungeachtet der Festlegungen im Regionalplan schon an die rechtswirksam festgelegten Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans anzupassen haben (§ 1 Abs. 4 BauGB).
32 
bb) Gemessen daran verstößt die Festlegung des Plansatzes 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG. Denn sie beachtet nicht das im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 LEP 2002 in einer Regel-Ausnahme-Struktur festgelegte Ziel der Raumordnung. Das verstößt zugleich gegen das Ausformungsgebot nach § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG. Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 des Regionalplans auch bezüglich der von ihm erfassten "Einzelhandelsgroßprojekte" zwingende Vorgaben des Plansatzes 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 nicht beachtet oder ob er insoweit gegen § 11 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 5 LplG verstößt, wie die Antragstellerin meint.
33 
aaa) Nach Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 LEP 2002 "sollen" sich Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher in das zentralörtliche Versorgungssystem "einfügen"; sie "dürfen in der Regel nur" in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 2 LEP 2002 bestimmt, dass "hiervon abweichend" auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion "in Betracht kommen", wenn eine der beiden dort näher bezeichneten Ausnahmen vorliegt. Diese formell ausdrücklich durch das Kennzeichen "Z“ als Ziel der Raumordnung gekennzeichneten (§ 7 Abs. 4 ROG; § 7 Abs. 1 Satz 5 LplG) sowie als Einheit zu verstehenden Festlegungen sind auch materiell abschließend abgewogene Ziele der Raumordnung i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG (vgl. ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.2012 - 5 S 1444/10 - juris Rn. 89; so wohl auch VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 17.12.2009, a.a.O. juris Rn. 38 ff. und vom 04.07.2012 - 3 S 351/11 - juris Rn. 43). Sie sind in allen ihren Aussagen hinreichend konkret und bestimmt oder jedenfalls bestimmbar und geben zur Konzentration der Standorte von Einzelhandelsgroßprojekten im Zentrale-Orte-System landesweit einen verbindlichen Differenzierungsrahmen in Gestalt einer Soll-/Regel-Ausnahme-Struktur ohne regionalplanerischen Abweichungsspielraum vor. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 09.12.2005 - 8 S 1754/05 - (ZfBR 2006, 483) anlässlich der Überprüfung des Plansatzes 2.7.2 (Z) der Teiländerung des Regionalplans des Antragsgegners vom 13.03.2002 angenommen hat, bezüglich der nach Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 2 LEP 2002 "in Betracht" kommenden Ausnahmen deute alles auf einen Spielraum der Regionalplanung hin, hält er daran nicht fest.
34 
(1) Das im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 als Soll-/Regelvorschrift mit zwei ausdrücklich benannten Ausnahmen festgelegte Konzentrationsgebot bildet zusammen mit den ebenfalls als Ziele der Raumordnung festgelegten Kongruenz- und Integrationsgeboten sowie den Beeinträchtigungsverboten nach den Plansätzen 3.3.7.1 Z und 3.3.7.2 Z LEP 2002 einen landesplanerischen Rahmen zu dem Zweck, im Zentrale-Orte-System (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3, § 8 Abs. 5 Nr. 1 b ROG, § 7 Abs. 2 Nr. 2 LplG; Unterkapitel 2.5 LEP 2002) auf die Raumverträglichkeit von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben (Einzelhandelsgroßprojekte) hinzuwirken (Begründung zum Plansatz 3.3.7 Z, S. B36). Dieser durch Ziele der Raumordnung vorgegebene Rahmen ist Ergebnis einer abschließenden (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ROG) landesplanerischen Abwägung und als solcher von der Regionalplanung als Teil der staatlichen Landesplanung auszuformen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LplG). Die zentralörtliche Gliederung in Oberzentren, Mittelzentren, Unterzentren und Kleinzentren und die Zuordnung von jeweiligen Verflechtungsbereichen, wie sie den Plansätzen im Unterkapitel 2.5 LEP 2002 zugrunde liegen, und die Bindung von Einzelhandelsgroßprojekten an die zentralörtliche Versorgungsfunktion bilden das Grundgerüst einer Landesplanung, das auf die Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung und Verwirklichung ausgeglichener Siedlungs- und Versorgungsstrukturen im Sinne einer gemeinwohlorientierten Raumordnung, d. h. der Verwirklichung gleichwertiger Lebensbedingungen ausgerichtet ist. Das durch dieses Ziel in Bezug auf die Steuerung der Standorte von Einzelhandelsgroßprojekten verbindlich gemachte Prinzip der zentralörtlichen Gliederung bezweckt die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung, eine effektive Nutzung und Bündelung der Infrastruktur sowie die Vermeidung eines unnötigen Flächen- und Ressourcenverbrauchs durch Zersiedelung und den damit einhergehenden Verkehr (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.07.2012, a.a.O. juris Rn. 51 m.w.N.).
35 
Ob der im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 LEP 2002 definierte Begriff "Einzelhandelsgroßprojekte" nach Sinn und Zweck des Plansatzes anknüpfend an § 11 Abs. 3 BauNVO (siehe Begründung zu Nr. 3.3.7 Z LEP 2002, S. B36, und den dort zitierten Einzelhandelserlass vom 21.02.2001 - Az.: 6-2500.4/7 - GABl. 2001, 290) nicht alle großflächigen (über 800 m2 Verkaufsfläche, vgl. BVerwG, Urteile vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 - BVerwGE 124, 364> und - 4 C 8.04 - BauR 2006, 648) Einzelhandelsbetriebe, sondern nur solche erfasst, die sich nach Art, Lage oder Umfang - regelmäßig oder im Einzelfall (§ 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO) - auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung nicht nur unwesentlich auswirken können, alsoüberörtliche Wirkungen entfalten (dahin tendierend VGH Bad.-Württ., Urteile vom 21.09.2010 - 3 S 324/08 - NuR 2011, 149 und vom 02.08.2012, jeweils a.a.O.), bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung (s.o.).
36 
(2) Die Formulierung in Gestalt von Soll- und Regel-Vorschriften (Satz 1) schließt die materielle Zielqualität nicht aus. Denn die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen diese Vorschriften auch ohne förmliches Zielabweichungsverfahren eine Ausnahme von der Zielbindung zulassen, sind mit den in Satz 2 ausdrücklich benannten beiden Ausnahmen bestimmt. Darüber hinaus lassen die Soll- und Regel-Vorschriften Raum für weitere Ausnahmen in atypischen, vom Normgeber nicht vorhersehbaren Einzelfällen, weil die im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 2 LEP 2002 ausdrücklich benannten beiden Ausnahmen, ergänzt durch Kongruenz- und Integrationsgebote sowie Beeinträchtigungsverbote (Plansätze 3.3.7.1 Z und 3.3.7.2 Z LEP 2002), selbst hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Reichweite atypischer Fälle liefern (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.09.2003 - 4 CN 20.02 - BVerwGE 119, 54 <58>, vom 20.11.2003, a.a.O. 222 f., und vom 16.12.2010, a.a.O.).
37 
(3) Das in einer Regel-Ausnahme-Struktur festgelegte Konzentrationsgebot (Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 LEP 2002) gibt einen abschließend abgewogenen Differenzierungsrahmen vor: Einzelhandelsgroßprojekte sind im Regelfall nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren zulässig, davon kann in atypischen Fällen und in den zwei ausdrücklich benannten Fällen abgewichen werden. Wortlaut, Kontext und Begründung dieses Zieles der Raumordnungenthalten keinen hinreichenden Anhaltspunkt für einen Spielraum der Regionalplanung zu einer abweichenden - strikteren - Ausgestaltung des Konzentrationsgebots. Sinn und Zweck des Plansatzes stehen einer solchen Auslegung ebenfalls entgegen. Spielraum der Regionalplanung besteht damit nur zur räumlichen und sachlichen Ausformung der Regel-Ausnahme-Struktur (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LplG).
38 
Die Wortlaute der Regel (Satz 1 Halbsatz 2) und der Voraussetzungen der ausdrücklich benannten zwei Abweichungsmöglichkeiten (Satz 2 Halbsatz 2) sind hinreichend bestimmt und abschließend formuliert. Sie enthalten keinerlei Anhaltspunkt für ein regionalplanerischer Ausgestaltung bedürftiges oder jedenfalls zugängliches bloßes Grundmodell. Die Wendung "kommen ... in Betracht" ist zwar relativ offen und könnte den Schluss nahelegen, das Vorliegen der Abweichungsvoraussetzungen eröffne überhaupt erst einen planerischen Spielraum der Regionalplanung, die Abweichung "in Betracht" zu ziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 09.12.2005, a.a.O.). Dagegen spricht jedoch, dass nicht allein die Träger der Regionalplanung Adressaten eines im landesweiten Raumordnungsplan festgelegten Zieles der Raumordnung sind (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG; § 4 Abs. 1 Satz 1 LplG; Uechtritz, a.a.O.) und es im Wortlaut des Plansatzes keinen Anhaltspunkt für eine - nur - ihnen eingeräumte Befugnis zu einer abweichenden – milderen oder strikteren - Ausgestaltung des Konzentrationsgebots gibt. Vor diesem Hintergrund spricht die - zumal im Indikativ gehaltene - Wendung vielmehr für eine zwingende landesplanerische Handlungsanweisung des Inhalts, dass die ausdrücklich benannten Abweichungen, sofern ihre Voraussetzungen erfüllt sind, für alle Zieladressaten stets in Betracht kommen.
39 
Der Kontext des Plansatzes 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 enthält ebenfalls keine Anhaltspunkte für einen Spielraum der Regionalplanung zur abweichenden regionalen Ausgestaltung der Konzentration von Einzelhandelsgroßprojekten im Zentrale-Orte-System. Die im Satz 2 ausdrücklich benannten Abweichungen sind Teil eines einheitlichen Konzepts und dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Der Sache nach fixieren sie lediglich ausdrücklich zwei von der Regel abweichende atypische Fälle. Sie teilen damit die Rechtsnatur der Konzentrationsregel im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 LEP 2002 und sind ebenso Ergebnis einer landesplanerischen Letztentscheidung. Der Umstand, dass die Entscheidung über die Abweichungen im Einzelfall in einem Raumordnungsverfahren (§ 15 ROG, § 18 LplG) oder in einem anderen bestimmten raumordnerischen Verfahren zu treffen ist, stellt die materielle Zielqualität nicht in Frage (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.2011, a.a.O., juris Rn. 27). Soweit im Übrigen Plansatz 3.3.7.4 G LEP 2002 als Grundsatz der Raumordnung Aussagen über ein regionales Entwicklungskonzept und regionale Einzelhandelskonzepte enthält, betrifft dies lediglich "regionalbedeutsame", nicht aber alle Einzelhandelsgroßprojekte.
40 
Die Begründung zum Plansatz 3.3.7 Z (S. B36/37), die sich eingehend auch zu den Motiven für die zwei ausdrücklich benannten Abweichungsmöglichkeiten verhält, bestätigt ferner, dass die festgelegte Regel-Ausnahme-Struktur das Ergebnis abschließender landesplanerischer Abwägung der durch das Konzentrationsgebot berührten Belange ist. Der Einwand des Antragsgegners, die Aussage in der Begründung "Deshalb ist es notwendig, durch landesplanerische Festlegungen auf die Raumverträglichkeit derartiger Vorhaben hinzuwirken" (S. B36) belege einen Handlungsauftrag und einen Abweichungsspielraum für die Regionalplanung, überzeugt nicht. Die zitierte Begründung meint offenkundig allein die im Landesentwicklungsplan selbst getroffenen Festlegungen, nicht aber solche auf der nachgeordneten Ebene der Regionalplanung. Sie soll die im Plansatz 3.3.7 Z LEP 2002 nebst Unter-Plansätzen festgelegten Ziele und Grundsätze der Raumordnung rechtfertigen, mehr nicht. Ob dem Land außer dem Landesentwicklungsplan kein Instrument zur Einwirkung auf die Raumverträglichkeit von Einzelhandelsgroßprojekten zur Verfügung steht, wie der Antragsgegner meint, kann dahinstehen. Diese Überlegung zwingt schon deshalb nicht zu einer anderen Deutung, weil das in einer Regel-Ausnahme-Struktur hinreichend bestimmt verfasste Konzentrationsgebot als Ziel der Raumordnung unmittelbar Beachtung verlangt (§ 4 Abs. 1 ROG; § 4 Abs. 1 LplG; § 1 Abs. 4 BauGB) und demzufolge selbst auf die Raumverträglichkeit der erfassten Einzelhandelsgroßprojekte einwirkt. Nachfolgende Festlegungen der Regionalplanung sind in der Begründung zum Plansatz 3.3.7.4 G LEP 2002 lediglich angesprochen, soweit es um die gebietsscharfe Ausweisung von Standorten für regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte geht (S. B37). Auch im Übrigen enthält die Begründung zum Plansatz 3.3.7 Z LEP 2002 nebst Unter-Plansätzen keine Ansätze für einen regionalplanerischen Freiraum zur abweichenden Ausgestaltung des Konzentrationsgebots. Die Aussagen zur unmittelbaren Bindung der Gemeinden an die Vorgaben des Landesentwicklungsplans ("Dazu dienen die Vorgaben für Standortgemeinden..."; "Die Kommunen sind gesetzlich verpflichtet, ihre Bauleitpläne an diese Ziel der Raumordnung anzupassen", vgl. S. B36 drittletzter Absatz) belegen vielmehr das Gegenteil. Auch der Hinweis auf die Anpassungspflicht der Gemeinden (§ 1 Abs. 4 BauGB) und der nachfolgende Satz in der Begründung "Von dieser Regelung kann über die beiden ausdrücklich geregelten Ausnahmefälle hinaus nur in atypischen Fällen abgewichen werden" bestätigt, dass der Verordnungsgeber von einer strikten Rahmenvorgabe ausgeht. Er belegt zugleich, dass die Wendung “kommen …in Betracht“ im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 2 LEP 2002 als verbindliche Festlegung zu verstehen ist (“ausdrücklich geregelten Ausnahmefälle“).
41 
Sinn und Zweck des Plansatzes stehen der Annahme eines Abweichungsspielraums der Regionalplanung ebenfalls entgegen. Als Ziel der Raumordnung soll die Regel-Ausnahme-Struktur des Konzentrationsgebots eine verbindliche und abschließende Vorgabe sein. Wäre sie lediglich als allgemeine Aussage zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes für die Abwägungsentscheidung der Träger der Regionalplanung gedacht, hätte die Festlegung eines Grundsatzes der Raumordnung als Vorgabe für diese Abwägungsentscheidung genügt. Die mit der Zielfestlegung einhergehende Verbindlichkeit beschränkt sich danach nicht lediglich auf die Festlegung des Konzentrationsgebots als bloßes Prinzip, sondern erstreckt sich gerade auch auf den spezifischen Differenzierungsrahmen der Regel-Ausnahme-Struktur. Dieser Vorgabe muss die Ausformung im Regionalplan nach § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG gemäß § 4 Abs. 1 ROG, § 4 Abs. 1 Satz 1 LplG Rechnung tragen. Das schließt nicht nur eine mildere, sondern auch eine striktere Ausgestaltung aus. Ob der mit dem Konzentrationsgebot verfolgte raumordnerische Zweck mit einer gegenüber der Regel-Ausnahme-Struktur strikteren Ausgestaltung "erst recht" erreicht würde, ist insoweit unerheblich. Will ein Träger der Regionalplanung den mit dem Konzentrationsgebot verbindlich vorgegebenen Differenzierungsrahmen - etwa wegen regionaler raumstruktureller Besonderheiten - weiter oder enger ausgestalten, kann er dies nur Im Wege einer Zielabweichung (§ 6 Abs. 2 ROG; § 24 LplG) erreichen. Spielraum hat er im Übrigen nur bei der räumlichen und sachlichen Verfeinerung der Konzentrationsregel - etwa durch Festlegungen über zulässige Standorte anhand der Zentrenrelevanz von Sortimenten, Vorrang- und Ausschlussgebiete für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte oder Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben (siehe nachfolgend 2.) - sowie zur Ausformung der zwei ausdrücklich benannten Abweichungen und gegebenenfalls weiterer atypischer Fälle.
42 
bbb) Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 des Regionalplans des Antragsgegners vom 22.07.2009 beachtet die verbindlichen Vorgaben des Plansatzes 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 LEP 2002 in zweifacher Hinsicht nicht. Zum einen verengt er die Regelvorschrift des Plansatzes 3.3.7 Z Satz 1 Halbsatz 2 LEP 2002 ("dürfen in der Regel nur") in eine Muss-Vorschrift ("sind nur"). Zum anderen schließt er eine der nach Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 2 LEP 2002 ausdrücklich in Betracht kommenden zwei Abweichungen - stillschweigend - aus. Während der Landesentwicklungsplan 2002 die zwei ausdrücklich benannten Abweichungen und andere atypische Fälle ohne Zielabweichungsverfahren (§ 6 Abs. 2 ROG; § 24 LplG) ermöglicht, lässt der Regionalplan dies bis auf die im Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 4 ausgeformte Abweichung (Grundversorgung) nicht zu Die zweite im Landesentwicklungsplan 2002 ausdrücklich benannte Abweichung für Kleinzentren und nicht zentralörtliche Gemeinden (Zusammenwachsen mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren in Verdichtungsräumen) oder andere atypische Fälle sind danach nur im Wege einer förmlichen, im Ermessen der höheren Raumordnungsbehörde stehenden Zielabweichung (§ 24 LPlG) möglich. Der Antragsgegner mag zwar für eine striktere Ausgestaltung des Konzentrationsgebots gute Gründe anführen können, wie seine Vertreter in der mündlichen Verhandlung dargelegt haben (Vermeidung von “Windhund-Rennen“ um zulässige Standorte). Das entbindet ihn aber nicht von der Bindungswirkung des Plansatzes 3.3.7 Abs. 1 Z LEP 2002. Was den Ausschluss der zweiten nach Plansatz 3.3.7 Abs. 1 Z Satz 2 LEP 2002 in Betracht kommenden Ausnahme angeht, fehlt es im Übrigen auch an jeglichem Anhaltspunkt, dass deren Voraussetzungen etwa wegen regionaler raumstruktureller Besonderheiten im Planungsraum des Antragsgegners in keinem Kleinzentrum und keiner nicht-zentralörtlichen Gemeinde erfüllt sein könnten. Das erscheint im dicht besiedelten Verdichtungsraum Stuttgart ohnehin nicht naheliegend.
43 
b) Die Verstöße gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG und § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG führen zur Unwirksamkeit des gesamten Plansatzes 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 einschließlich der in seinem Tatbestand nach der Verkaufsflächengröße bestimmten Definition von "Einzelhandelsgroßprojekten". Denn eine nur auf die Rechtsfolgenseite ("sind nur im Oberzentrum bzw. den Mittel- und Unterzentren zulässig") beschränkte Unwirksamkeit scheidet mangels objektiver Teilbarkeit - schon des Wortlauts der Norm - aus. Ein Fall der Planerhaltung (§ 12 ROG; § 5 LplG) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Auch eine Auslegung unter Berücksichtigung der vorrangigen landesplanerischen Aussagen im Landesentwicklungsplans 2002 (vgl. HessVGH, Urteil vom 25.09.2006, a.a.O.; Uechtritz, a.a.O.), ist aufgrund des klar und eindeutig abweichenden Wortlautes des Regionalplans nicht möglich. Zudem besteht für eine geltungserhaltende weitere Auslegung seines Plansatzes im Sinne der Regel-Ausnahme-Struktur des Plansatzes 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 LEP 2002 kein Bedarf. Denn der den gleichen Gegenstand regelnde Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 LEP 2002 ist als Ziel der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG ebenso zu beachten.
44 
Die Unwirksamkeit des Plansatzes 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 hat aber nicht auch die Unwirksamkeit anderer Plansätze im Unterkapitel 2.4.3.2 des Regionalplans zur Folge. Der Senat geht insoweit von einer Teilbarkeit entsprechend § 139 BGB aus. Die sonstigen Festlegungen im Unterkapitel 2.4.3.2 bauen zwar zu einem wesentlichen Teil auf dem Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 auf. Dessen Wegfall wird jedoch durch die Definition der Einzelhandelsgroßprojekte und das Konzentrationsgebot im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 vollständig aufgefangen. Auch soweit Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 mit seiner Regel-Ausnahme-Struktur - und möglicherweise mit der Definition der Einzelhandelsgroßprojekte - weniger strikt ist, behalten alle weiteren Festlegungen im Unterkapitel 2.4.3.2 zur Steuerung der Standorte von Einzelhandelsgroßprojekten ihren raumordnerischen Sinn. Da Landesentwicklungsplan und Regionalplan in Baden-Württemberg als Mittel der Raumordnung und ausschließlich staatlicher Landesplanung zusammenwirken, ist schließlich davon auszugehen, dass die Fortgeltung der übrigen Festlegungen auch dem mutmaßlichen Willen des Trägers der Regionalplanung entspricht.
45 
2. Plansatz 2.4.3.2.8 (Z) des Regionalplans über die räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben (Agglomeration) ist - nunmehr im Zusammenwirken mit Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 (s.o. 1.b)) - entgegen der Ansicht der Antragstellerin wirksam. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 5 LplG.
46 
a) Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG enthält der Regionalplan Festlegungen zur anzustrebenden Siedlungsstruktur, zur anzustrebenden Freiraumstruktur und zu den zu sichernden Standorten und Trassen für die Infrastruktur der Region, soweit es nach § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG für die Entwicklung und Steuerung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist (Regionalbedeutsamkeit). Regionalbedeutsamkeit ist als Raumbedeutsamkeit mit "regionaler“, das heißt auf die regionale Ebene herunter gebrochener überörtlicher Bedeutung zu verstehen. Ob und wann dies der Fall ist, lässt sich nicht abstrakt entscheiden, sondern kann immer nur im Einzelfall nach Maßgabe der regionalen Siedlungs- und Verflechtungsstruktur mit ihrer jeweiligen räumlichen Ausstrahlung beurteilt werden (VGH Bad.-Württemberg, Urteil vom 21.09.2010, a.a.O. m.w.N.). § 11 Abs. 3 Satz 2 LplG führt insoweit beispielhaft ("insbesondere") bestimmte Festlegungen auf, die etwa Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen, insbesondere "Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe" zum Gegenstand haben können. Das ermöglicht auch eine ergänzende Festlegung, wonach mehrere nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe bei räumlicher Konzentration und raumordnerischen Wirkungen wie bei einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb bzw. Einkaufszentrum als Agglomeration anzusehen sind, mit der Folge, dass die für Einzelhandelsgroßprojekte geltenden Ziele auch auf Agglomerationssachverhalte anzuwenden sind (VGH Bad.-Württemberg, Urteil vom 21.09.2010, a.a.O.). Dass sich § 11 Abs. 3 BauNVO auf großflächige Einzelhandelsbetriebe beschränkt, steht einer landesplanerischen Regelung von Einzelhandelsagglomerationen nicht entgegen. Städtebauliche Vorgaben liegen auf einer anderen Ebene; sie betreffen Grund und Boden. Die Raumordnung in Gestalt der Landes- und Regionalplanung ist dieser Ebene vorgelagert. Die Standortplanung für Einzelhandelsgroßbetriebe ist dabei nicht auf die Instrumente der gemeindlichen Bauleitplanung beschränkt. Sie kann bereits auf der Ebene der Landesplanung einsetzen und - in unterschiedlicher Gestalt - mit der zentralörtlichen Gliederung verbunden werden (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25 <41>). Bundesrecht steht einer raumordnerischen Agglomerationsregelung daher nicht entgegen, sofern sie die nach Art. 28 Abs. 2 GG geschützte gemeindliche Planungshoheit nicht unverhältnismäßig einschränkt (BVerwG, Urteil vom 10.11.2011 - 4 CN 9.10 - BVerwGE 141, 144).
47 
b) Gemessen daran ist die Agglomerationsregelung im Plansatz 2.4.3.2.8 (Z) rechtlich nicht zu beanstanden.
48 
Der formell als Ziel der Raumordnung (§ 3 Abs.1 Nr. 2 ROG) gekennzeichnete Plansatz ist hinreichend bestimmt und hat materiell Zielqualität. Er enthält in seinem Absatz 1 drei verbindliche Vorgaben: Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben sind in den Ortskernen aller Gemeinden zulässig (Absatz 1 Satz 1); die nach Aufstellung/Änderung eines den Ortskern ganz oder teilweise erfassenden Bauleitplans zulässige Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben darf keine schädlichen, überörtlichen Wirkungen entfalten (Absatz 1 Satz 2); für Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben gelten die Plansätze 2.4.3.2.2 (Z) bis 2.4.3.2.6 (Z) entsprechend (Absatz 1 Satz 3). Absatz 2 des Plansatzes enthält keine darüber hinaus gehende selbständige Vorgabe, sondern definiert nur den Begriff "Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben" im Sinne des Absatzes 1. Einwände gegen eine solche Regelungstechnik bestehen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.2011, a.a.O.).
49 
Diese Festlegungen sind für Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG erforderlich. Die Raumbedeutsamkeit einer räumlichen Konzentration von Einzelhandelsbetrieben im Sinne einer "regionalen“, auf die regionale Ebene des Antragsgegners herunter gebrochenen überörtlichen Bedeutung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.09.2010, a.a.O.) wird in der Begründung zum Plansatz 2.4.3.2.8 (Z) (S. 131 f.) eingehend und überzeugend begründet (siehe dazu auch BVerwG, Urteil vom 10.11.2011, a.a.O. sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.09.2010, a.a.O.). Die Antragstellerin stellt das auch nicht in Frage. Diese überörtliche Bedeutung begrenzt auch den Anwendungsbereich des Plansatzes, wie sich aus dem Wortlaut von Plansatz 2.4.3.2.8 (Z) Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich ergibt. Der Einwand der Antragstellerin, Plansatz 2.4.3.2.8 (Z) Abs. 2 Satz 1 knüpfe ausschließlich an eine Verkaufsfläche von mehr als 800 m2 an und erfasse damit auch Agglomerationen kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe ohne überörtliche Auswirkungen auf die Verwirklichung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung, übersieht, dass diese Regelung nur den Begriff "Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben" im Sinne des Plansatzes 2.4.3.2.8 Abs. 1 (Z) definiert. Das Erfordernis des Plansatzes 2.4.3.2.8 Abs. 1 Satz 1 (Z), wonach die - so definierten - Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben "keine schädlichen, überörtlichen Wirkungen entfalten" dürfen, bleibt davon unberührt.
50 
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin war der Antragsgegner auch nicht durch zwingende Vorgaben des Landesentwicklungsplans 2002 an einer Agglomerationsregelung gehindert; insbesondere verstößt Plansatz 2.4.3.2.8 (Z) nicht gegen § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG. Der Landesentwicklungsplan 2002 regelt die Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben weder durch eigene Festlegungen selbst noch schließt er solche Festlegungen durch die Regionalplanung aus. Davon ist - stillschweigend - auch der 3. Senat des erkennenden Gerichtshofs in seinem Urteil vom 21.09.2010 (a.a.O.) ausgegangen. Der bloße Umstand, dass die Begründung zum Plansatz 3.3.7 Z LEP 2002 auf den Einzelhandelserlass verweist und dieser sich auch eingehend mit dem "Sonderfall Agglomeration" befasst (Nr. 2.3.3 und Nr. 3.5), ändert daran nichts. Daraus kann nicht - wie die Antragstellerin wohl meint - geschlossen werden, Plansatz 3.3.7 Z LEP 2002 verbiete "beredt schweigend" Festlegungen zur Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben in einem Regionalplan.
51 
Die Agglomerationsregelung entspricht auch - gerade angesichts der Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 71 LV) - dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der mit ihr einhergehende Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit dient der Wahrung überörtlicher Interessen von höherem Gewicht. Die räumliche Zuordnung nicht nur raumbedeutsamen großflächigen Einzelhandels, sondern auch von raumbedeutsamen Einzelhandelsagglomerationen nach dem zentralörtlichen Gliederungssystem soll eine raumverträgliche Entwicklung des Einzelhandels nicht nur für die Bevölkerung, sondern auch für die Gemeinden insgesamt gewährleisten. Das ist ein raumordnungsrechtlich legitimer Zweck. Insoweit gilt im vorliegenden Fall im Grundsatz nichts Anderes als das, was der 3. Senat des erkennende Gerichtshofs in seinem Urteil vom 21.09.2010 (a.a.O.) und nachfolgend das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10.11.2011 (a.a.O.) zu einer Agglomerationsregelung im Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 ausgeführt haben. Dem schließt sich der Senat an. Das betrifft insbesondere die Ausführungen zu dem auch von der Antragstellerin vorgetragenen Einwand, die Agglomerationsregelung sei in der Bauleitplanung rechtlich nicht umsetzbar. Denn mit den nach dem Baugesetzbuch und der Baunutzungsverordnung verfügbaren städtebaulichen Planungsinstrumenten lassen sich Verstöße gegen Konzentrations-, Kongruenz- und Integrationsgebote sowie Beeinträchtigungsverbote durch eine Anhäufung mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe wenn nicht ganz verhindern, so doch in einem Maße minimieren, dass das Planungsergebnis noch im Einklang mit den genannten Raumordnungszielen steht.
52 
Für die in der vorliegenden Agglomerationsregelung bei der Definition des Begriffs "Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben" aus Gründen der Bestimmtheit und Rechtssicherheit zur Präzisierung des Tatbestandsmerkmals "räumlich nahe beieinander" erfolgte Festlegung einer "Luftlinie zwischen den Gebäudezugängen" von "nicht länger als 150 m" gilt nichts Anderes. Wie sich aus der Begründung zu diesem Plansatz ergibt, sind damit Gebäudezugänge für Kunden gemeint (vgl. S. 132: "Bis zu dieser Distanz ist davon auszugehen, dass die Betriebe durch die Kunden fußläufig genutzt werden, gemeinsam wahrgenommen werden und somit ein hohes Maß an Attraktivität und Bequemlichkeit ausstrahlen"). Die damit hinreichend bestimmte Regelung schränkt die gemeindliche Planungshoheit im Allgemeinen nicht unverhältnismäßig ein. Sie ist in der Bauleitplanung durch den räumlichen Zuschnitt eines Baugebiets und Festsetzungen zur Gliederung der baulichen Nutzung nach § 1 Abs. 5 bis 9 BauNVO sowie zur überbaubaren Grundstücksfläche ebenfalls umsetzbar. Zu einer mit dem Festsetzungsinstrumentarium des § 9 Abs. 2 BauGB und der Baunutzungsverordnung nicht umsetzbaren - metergenauen - Festsetzung von (Kunden-)Gebäudezugängen (vgl. Uechtritz, VBlBW 2010, 185 <189>) zwingt der Plansatz die Gemeinden insoweit nicht. Zwar werden sich Verstöße gegen Konzentrations-, Integrations- und Kongruenzgebote sowie Beeinträchtigungsverbote auch durch diese Regelung nicht ganz verhindern lassen. Sie lassen sich aber in einem Maße minimieren, dass das Planungsergebnis noch im Einklang mit den genannten Raumordnungszielen steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.2011, a.a.O.). In besonders gelagerten Einzelfällen, in denen diese Regelung zu einer übermäßigen, durch die ihr zugrunde liegenden überörtlichen Interessen nicht mehr zu rechtfertigenden Einschränkung der gemeindlichen Planungshoheit führt (vgl. dazu Sparwasser, VBlBW 2008, 171 <178>), kann dieser Härte durch eine Zielabweichung (§ 6 Abs. 2 ROG, § 24 LplG) begegnet werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt nicht, dass für Vorhaben, die in atypischen Fällen raumverträglich sind, Ausnahmen im Raumordnungsplan selbst festgelegt werden müssen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13.11.2012 - 4 B 21.12 -). Das gilt auch, soweit die Antragstellerin einwendet, die Regelung könnte im Einzelfall zu einem mit ihrer Planungshoheit oder mit Art. 14 GG nicht zu vereinbarendem vollständigen Ausschluss des Einzelhandels in einem Baugebiet führen. Auch die von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang ins Feld geführte Möglichkeit von Entschädigungsansprüchen eines Dritten gegenüber der Gemeinde (§§ 39 bis 44 BauGB), führt nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Planungshoheit. Denn sollten solche Entschädigungsansprüche durch eine Anpassung der Bauleitplanung infolge der Gebäudezugangsdefinition des Plansatzes 2.4.3.2.8 (Z) Abs. 2 Satz 2 ausgelöst werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe von § 23 LplG Erstattung vom Land verlangen. Damit ist ihren finanziellen Belangen angemessen Rechnung getragen.
C.
53 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 6. November 2012
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 60.000,--EUR festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 07./ 08. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen, NVwZ 1996, 562)
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
21 
Der nachgelassene Schriftsatz des Antragsgegners vom 09.11.2012 gibt keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Insoweit wird auf die nachfolgenden Gründe verwiesen.
B.
22 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und teilweise begründet (II.).
I.
23 
Der zulässig geänderte (§ 91 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) Normenkontrollantrag ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AGVwGO) und auch sonst zulässig.
24 
Der als Satzung festgestellte (§ 12 Abs. 10 LplG) Regionalplan des Antragsgegners ist eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift, die Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein kann (BVerwG, Urteil vom 20.11.2003 - 4 CN 6.03 - BVerwGE 119, 217; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 07.12.2009 - 3 S 1528/07 - juris und vom 15.07.2005 - 5 S 2124/04 - VBlBW 2005, 434 jeweils m.w.N.). Die Antragstellerin ist unabhängig davon, ob der Regionalplan sie in ihrem Recht der Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 71 LV) konkret beeinträchtigt, schon als Behörde antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VwGO). Denn sie hat den Regionalplan als Behörde nach § 1 Abs. 4 BauGB, § 4 Abs. 1 und 2 ROG sowie nach § 4 Abs. 1 und 2 LplG zu beachten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.03.1989 - 4 NB 10.88 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 38; VGH Baden-Württemberg, Urteil 15.07.2005, a.a.O. m.w.N.). Die einjährige Antragsfrist, die mit der Verbindlichkeit des Regionalplans durch Bekanntmachung der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums im Staatsanzeiger Baden-Württemberg (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 3 LplG) am 12.11.2010 zu laufen begann, ist durch die Antragsänderung vom 09.12.2010 gewahrt.
25 
Für den auf zwei bestimmte Plansätze des Unterkapitels 2.4.3.2 "Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe (Einzelhandelsgroßprojekte)" des Regionalplans vom 22.07.2009 beschränkten Normenkontrollantrag besteht auch ein Rechtsschutzinteresse. Ob die angegriffenen Plansätze mit anderen Plansätzen dieses Unterkapitels in einem untrennbaren Zusammenhang stehen und ihre Unwirksamkeit deshalb die Unwirksamkeit weiterer Plansätze zur Folge hätte, ist für das Rechtsschutzinteresse grundsätzlich unerheblich. Denn der Senat könnte den Regionalplan nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO auch über den gestellten Antrag hinaus in weiteren Plansätzen für unwirksam erklären, weil die Reichweite der objektiven Rechtskontrolle im Normenkontrollverfahren nicht zur Disposition des Antragstellers steht (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 - NVwZ 1992, 567 und Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7.98 - BVerwGE 110, 193, juris Rn. 15). Auch im Übrigen bestehen am Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin keine Zweifel (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 20.11.2003, a.a.O, juris Rn. 40).
II.
26 
Der Normenkontrollantrag ist begründet, soweit er Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 des Regionalplans vom 22.07.2009 betrifft (1.), im Übrigen jedoch unbegründet (2.). Für die gerichtliche Kontrolle ist insoweit die bei Erlass des Regionalplans geltende Rechtslage maßgebend, also insbesondere das Raumordnungsgesetz vom 22.12.2008 (BGBl. I 2008, 2986) - ROG -, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), und ergänzend (§ 28 Abs. 3 ROG) das Landesplanungsgesetz in der Fassung vom 10.07.2003 (GBl. S. 385) - LplG -, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 04.05.2009 (GBl. S. 185, 193).
27 
1. Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 ist unwirksam, weil er gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG und damit zugleich gegen § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG verstößt. (a)). Das hat zwar die Unwirksamkeit dieses Plansatzes, nicht aber weiterer Plansätze des Unterkapitels 2.4.3.2 des Regionalplans zur Folge (b)).
28 
a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG sind Ziele der Raumordnung u.a. bei raumbedeutsamen Planungen öffentlicher Stellen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 ROG) zu beachten; eine gleichlautende Pflicht regelt § 4 Abs. 1 Satz 1 LplG. Ausgehend davon hat ein Regionalplan die im Landesentwicklungsplan festgelegten Ziele der Raumordnung auszuformen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LplG).
29 
aa) Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich abgestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2 ROG) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG). Die Rechtsbindungen, die Ziele der Raumordnung erzeugen, sind in dem Sinne strikt, dass die Adressaten sie zwar je nach Aussageschärfe konkretisieren und ausgestalten, sie sich über diese aber nicht im Wege der Abwägung hinwegsetzen dürfen (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 - BVerwGE 90, 329; Urteil vom 20.11.2003, a.a.O; Beschluss vom 15.06.2009 - 4 BN 10.09 - NVwZ 2009, 1226). Insbesondere sind sie keiner weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe zugänglich (BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 – BVerwGE 138, 301, juris Rn. 7). Um als Ziel i. S. des § 4 Abs.1 Satz 1 ROG eine Beachtungspflicht auszulösen, muss auf der Ebene der Raumordnung oder der Landesplanung allerdings zu einem Problemkreis eine verbindliche Letztentscheidung i. S. des § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ROG getroffen worden sein. Dafür bedarf es einer Festlegung, die hinreichend konkret und bestimmt ist. Bereits aus der Formulierung muss sich ergeben, dass es sich um eine verbindliche Handlungsanweisung mit Letztentscheidungscharakter und nicht um eine bloße Anregung oder eine Abwägungsdirektive handelt, die einer weiteren abwägenden Konkretisierung und Ausformung durch einen anderen Planungsträger zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.06.1993 - 4 B 45.93 - juris Rn. 14). Verbindliche Handlungsanweisungen mit Letztentscheidungscharakter sind dabei nicht ausschließlich nach ihrem Wortlaut strikte landesplanerische Vorgaben, die als Muss-Vorschriften zwingend formuliert sind. Auch Plansätze, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, können die Merkmale einer "verbindlichen Vorgabe" oder einer "landesplanerischen Letztentscheidung" bzw. einer "abschließenden landesplanerischen Abwägung" erfüllen, wenn der Plangeber neben der Regel auch die Voraussetzungen der Ausnahme mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder doch wenigstens Bestimmbarkeit selbst festlegt (§ 6 Abs. 1 ROG), so dass es kein förmliches Zielabweichungsverfahren (§ 6 Abs. 2 ROG; § 24 LplG) erforderlich ist. Macht der Plangeber von der Möglichkeit Gebrauch, den Verbindlichkeitsanspruch seiner Planungsaussage dadurch zu relativieren, dass er selbst Ausnahmen formuliert, wird damit nicht ohne weiteres die abschließende Abwägung auf eine andere Stelle verlagert. Es ist ihm grundsätzlich unbenommen, selbst zu bestimmen, wie weit die Steuerungswirkung reichen soll, mit der von ihm geschaffene Ziele Beachtung beanspruchen (BVerwG, Urteil vom 22.06.2011 - 4 CN 4.10 – BVerwGE 140, 54, juris Rn. 26 m.w.N.). Das Erfordernis abschließender Abwägung verlangt allerdings nicht, dass dem nachgeordneten Planungsträger keinerlei Raum für eine Planung mehr überlassen bleibt. Denn der Plangeber kann es, je nach den planerischen Bedürfnissen, damit bewenden lassen, bei der Formulierung des Planungsziels gerade im Rahmen seiner planerischen abschließenden Abwägung Zurückhaltung zu üben, und damit den planerischen Spielraum der nachfolgenden Planungsebene zu erweitern (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 - VBlBW 2010, 357 m.w.N.).
30 
Festlegungen in Regionalplänen unterliegen ebenfalls der Bindungswirkung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG. Denn ein Regionalplan ist als Raumordnungsplan (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 ROG) eine raumbedeutsame Planung einer öffentlichen Stelle i. S. dieser Vorschrift. Eine regionalplanerische Festlegung, die ein in einem landesweiten Raumordnungsplan (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 ROG) - in Baden-Württemberg etwa im Landesentwicklungsplan (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 LplG) - rechtswirksam festgelegtes Ziel der Raumordnung nicht beachtet, verstößt daher gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG und kann selbst kein gültiges Ziel der Raumordnung sein (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 25.09.2006 - 9 N 844/06 - ESVGH 57, 72; Halama in Planung und Plankontrolle, Festschrift für Otto Schlichter, 1995, S. 201 <217>; Nonnenmacher, VBlBW 2008, 161 <165 f.>). In Betracht kommt dies etwa, wenn ein Träger der Regionalplanung seinen Spielraum zur Entwicklung des Regionalplans aus dem landesweiten Raumordnungsplan (§ 8 Abs. 2 Satz 1 ROG) bzw. zur Ausformung eines Zieles der Raumordnung des Landesentwicklungsplans (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LplG) überschreitet (Runkel in Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Band 2, L § 3 Rn. 149; Nonnenmacher, a.a.O.). Denn der Regionalplan darf bei der Entwicklung bzw. Ausformung eines Zieles der Raumordnung im Landesentwicklungsplan, das er als verbindliche Vorgabe (§ 3 Nr. 2 ROG) zu "beachten" hat, nur den durch dieses Ziel für das ganze Land vorgegebenen Rahmen regionalmaßstäblich verfeinern. Das gilt auch für den mit einer Regel-Ausnahme(n)-Zielfestlegung abgesteckten Differenzierungsrahmen. Der Regionalplan darf diesen auf einer höheren Raumordnungsstufe der Landesplanung unter Berücksichtigung der dort erkennbaren und bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 ROG) Differenzierungsrahmen nicht verändern, also etwa einen im Landesentwicklungsplan verbindlich als Ausnahme von der Regel festgelegten Tatbestand ausschließen (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 25.09.2006, a.a.O. juris Rn. 73; Uechtritz, NVwZ 2007, 1337 <1338>). Anderes gilt allerdings, wenn und soweit eine im Landesentwicklungsplan als Ziel der Raumordnung festgelegte Regel-Ausnahme-Struktur - im Sinne planerischer Zurückhaltung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O.) - selbst Abweichungsspielraum eröffnet, etwa wenn sie nur ein Grundmodell bezweckt, das als Angebot an die nachgeordnete Ebene der Regionalplanung abweichende Ausformungen in der Bandbreite zwischen Regel und Ausnahme(n) zulässt, was auch die Möglichkeit einer strikteren Festlegung einschließt (Spannowsky in Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Band 2, K § 9 Rn. 24). Ob und in welchem Umfang eine Zielfestlegung Ausgestaltungsspielraum eröffnet, kann nur durch ihre Auslegung festgestellt werden, wobei vor allem Wortlaut, planerischer Kontext und Begründung der Zielfestlegung heranzuziehen sind (Runkel, a.a.O., L § 4 Rn. 154).
31 
Aus § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG folgt entgegen der Ansicht des Antragsgegners nichts Anderes. Die Vorschrift verpflichtet die Träger der Regionalplanung in Baden-Württemberg als nachgeordnete Ebene (ohne wehrfähige eigene Planungshoheit, vgl. Senatsbeschluss vom 08.05.2012 - 8 S 217/11 - NVwZ-RR 2012, 632; vgl. zur Klagebefugnis bei Einzelhandelsgroßbetrieben aber § 22 Abs. 1 Halbsatz 2 LplG) der ausschließlich staatlichen Landesplanung, Grundsätze und Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans und der fachlichen Entwicklungspläne räumlich und sachlich auszuformen. Das stimmt mit dem Entwicklungsgebot (§ 8 Abs. 2 ROG) sowie der Planungshierarchie des Raumordnungsgesetzes und des Landesplanungsgesetzes überein. Die Ausformung setzt zwar einen planerischen Spielraum des Trägers der Regionalplanung voraus (vgl. auch § 7 Abs. 2 ROG und § 3 LplG sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O. juris Rn. 42). Dieser Spielraum ist aber unterschiedlich weit, je nachdem, welche raumordnerische Vorgabe auszuformen ist. Geht es um Grundsätze der Raumordnung nach § 2 ROG sowie des Landesentwicklungsplans und der fachlichen Entwicklungspläne, ist der regionalplanerische Gestaltungsspielraum prinzipiell weiter als bei einem Ziel der Raumordnung des Landesentwicklungsplans. Denn während Grundsätze der Raumordnung als Vorgaben für die Abwägungsentscheidung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG; § 3 Abs. 2 LplG) vom Träger der Regionalplanung nur zu "berücksichtigen" (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ROG) sind, hat er die Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG (bzw. nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LplG) strikt zu "beachten". Die Bindungswirkung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG begrenzt den regionalplanerischen Spielraum zur Ausformung eines Zieles der Raumordnung des Landesentwicklungsplanes i. S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG damit auf Festlegungen, die den durch das Ziel festgelegten Rahmen nachvollziehend räumlich und sachlich verfeinern, soweit dieser Rahmen nicht selbst Spielraum für abweichende Ausgestaltungen im Regionalplan eröffnet (s.o.). Insoweit relativiert § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG ebenso wenig wie das Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 ROG die Bindungswirkung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG. Die unterschiedliche Reichweite des regionalplanerischen Spielraums kommt im Übrigen nicht zuletzt in der sprachlichen Differenzierung zwischen gestaltender "Konkretisierung" von Grundsätzen der Raumordnung einerseits (§ 11 Abs. 2 Satz 1 LplG; vgl. auch § 2 Abs. 1 ROG) und lediglich nachvollziehend-präzisierender "Ausformung" von Zielen der Raumordnung andererseits (§ 11 Abs. 2 Satz 1 LplG) zum Ausdruck. Der Verweis des Antragsgegners auf die Funktion der Träger der Regionalplanung als "primärer Regelungsadressat" eines landesweiten Raumordnungsplans (§ 8 Abs. 2 Satz 1 ROG) bzw. des Landesentwicklungsplans (§ 11 Abs. 2 LplG) führt insoweit jedenfalls bei einem im Landesentwicklungsplan festgelegten Ziel der Raumordnung nicht weiter. Denn Adressaten eines in einem Raumordnungsplan für ein Land festgelegten Zieles der Raumordnung sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen a l l e öffentlichen Stellen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG), also etwa auch die Gemeinden als kommunale Gebietskörperschaften (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 ROG), die ihre Bauleitpläne ungeachtet der Festlegungen im Regionalplan schon an die rechtswirksam festgelegten Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans anzupassen haben (§ 1 Abs. 4 BauGB).
32 
bb) Gemessen daran verstößt die Festlegung des Plansatzes 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG. Denn sie beachtet nicht das im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 LEP 2002 in einer Regel-Ausnahme-Struktur festgelegte Ziel der Raumordnung. Das verstößt zugleich gegen das Ausformungsgebot nach § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG. Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 des Regionalplans auch bezüglich der von ihm erfassten "Einzelhandelsgroßprojekte" zwingende Vorgaben des Plansatzes 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 nicht beachtet oder ob er insoweit gegen § 11 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 5 LplG verstößt, wie die Antragstellerin meint.
33 
aaa) Nach Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 LEP 2002 "sollen" sich Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher in das zentralörtliche Versorgungssystem "einfügen"; sie "dürfen in der Regel nur" in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 2 LEP 2002 bestimmt, dass "hiervon abweichend" auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion "in Betracht kommen", wenn eine der beiden dort näher bezeichneten Ausnahmen vorliegt. Diese formell ausdrücklich durch das Kennzeichen "Z“ als Ziel der Raumordnung gekennzeichneten (§ 7 Abs. 4 ROG; § 7 Abs. 1 Satz 5 LplG) sowie als Einheit zu verstehenden Festlegungen sind auch materiell abschließend abgewogene Ziele der Raumordnung i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG (vgl. ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.2012 - 5 S 1444/10 - juris Rn. 89; so wohl auch VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 17.12.2009, a.a.O. juris Rn. 38 ff. und vom 04.07.2012 - 3 S 351/11 - juris Rn. 43). Sie sind in allen ihren Aussagen hinreichend konkret und bestimmt oder jedenfalls bestimmbar und geben zur Konzentration der Standorte von Einzelhandelsgroßprojekten im Zentrale-Orte-System landesweit einen verbindlichen Differenzierungsrahmen in Gestalt einer Soll-/Regel-Ausnahme-Struktur ohne regionalplanerischen Abweichungsspielraum vor. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 09.12.2005 - 8 S 1754/05 - (ZfBR 2006, 483) anlässlich der Überprüfung des Plansatzes 2.7.2 (Z) der Teiländerung des Regionalplans des Antragsgegners vom 13.03.2002 angenommen hat, bezüglich der nach Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 2 LEP 2002 "in Betracht" kommenden Ausnahmen deute alles auf einen Spielraum der Regionalplanung hin, hält er daran nicht fest.
34 
(1) Das im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 als Soll-/Regelvorschrift mit zwei ausdrücklich benannten Ausnahmen festgelegte Konzentrationsgebot bildet zusammen mit den ebenfalls als Ziele der Raumordnung festgelegten Kongruenz- und Integrationsgeboten sowie den Beeinträchtigungsverboten nach den Plansätzen 3.3.7.1 Z und 3.3.7.2 Z LEP 2002 einen landesplanerischen Rahmen zu dem Zweck, im Zentrale-Orte-System (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3, § 8 Abs. 5 Nr. 1 b ROG, § 7 Abs. 2 Nr. 2 LplG; Unterkapitel 2.5 LEP 2002) auf die Raumverträglichkeit von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben (Einzelhandelsgroßprojekte) hinzuwirken (Begründung zum Plansatz 3.3.7 Z, S. B36). Dieser durch Ziele der Raumordnung vorgegebene Rahmen ist Ergebnis einer abschließenden (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ROG) landesplanerischen Abwägung und als solcher von der Regionalplanung als Teil der staatlichen Landesplanung auszuformen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LplG). Die zentralörtliche Gliederung in Oberzentren, Mittelzentren, Unterzentren und Kleinzentren und die Zuordnung von jeweiligen Verflechtungsbereichen, wie sie den Plansätzen im Unterkapitel 2.5 LEP 2002 zugrunde liegen, und die Bindung von Einzelhandelsgroßprojekten an die zentralörtliche Versorgungsfunktion bilden das Grundgerüst einer Landesplanung, das auf die Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung und Verwirklichung ausgeglichener Siedlungs- und Versorgungsstrukturen im Sinne einer gemeinwohlorientierten Raumordnung, d. h. der Verwirklichung gleichwertiger Lebensbedingungen ausgerichtet ist. Das durch dieses Ziel in Bezug auf die Steuerung der Standorte von Einzelhandelsgroßprojekten verbindlich gemachte Prinzip der zentralörtlichen Gliederung bezweckt die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung, eine effektive Nutzung und Bündelung der Infrastruktur sowie die Vermeidung eines unnötigen Flächen- und Ressourcenverbrauchs durch Zersiedelung und den damit einhergehenden Verkehr (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.07.2012, a.a.O. juris Rn. 51 m.w.N.).
35 
Ob der im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 LEP 2002 definierte Begriff "Einzelhandelsgroßprojekte" nach Sinn und Zweck des Plansatzes anknüpfend an § 11 Abs. 3 BauNVO (siehe Begründung zu Nr. 3.3.7 Z LEP 2002, S. B36, und den dort zitierten Einzelhandelserlass vom 21.02.2001 - Az.: 6-2500.4/7 - GABl. 2001, 290) nicht alle großflächigen (über 800 m2 Verkaufsfläche, vgl. BVerwG, Urteile vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 - BVerwGE 124, 364> und - 4 C 8.04 - BauR 2006, 648) Einzelhandelsbetriebe, sondern nur solche erfasst, die sich nach Art, Lage oder Umfang - regelmäßig oder im Einzelfall (§ 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO) - auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung nicht nur unwesentlich auswirken können, alsoüberörtliche Wirkungen entfalten (dahin tendierend VGH Bad.-Württ., Urteile vom 21.09.2010 - 3 S 324/08 - NuR 2011, 149 und vom 02.08.2012, jeweils a.a.O.), bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung (s.o.).
36 
(2) Die Formulierung in Gestalt von Soll- und Regel-Vorschriften (Satz 1) schließt die materielle Zielqualität nicht aus. Denn die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen diese Vorschriften auch ohne förmliches Zielabweichungsverfahren eine Ausnahme von der Zielbindung zulassen, sind mit den in Satz 2 ausdrücklich benannten beiden Ausnahmen bestimmt. Darüber hinaus lassen die Soll- und Regel-Vorschriften Raum für weitere Ausnahmen in atypischen, vom Normgeber nicht vorhersehbaren Einzelfällen, weil die im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 2 LEP 2002 ausdrücklich benannten beiden Ausnahmen, ergänzt durch Kongruenz- und Integrationsgebote sowie Beeinträchtigungsverbote (Plansätze 3.3.7.1 Z und 3.3.7.2 Z LEP 2002), selbst hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Reichweite atypischer Fälle liefern (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.09.2003 - 4 CN 20.02 - BVerwGE 119, 54 <58>, vom 20.11.2003, a.a.O. 222 f., und vom 16.12.2010, a.a.O.).
37 
(3) Das in einer Regel-Ausnahme-Struktur festgelegte Konzentrationsgebot (Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 LEP 2002) gibt einen abschließend abgewogenen Differenzierungsrahmen vor: Einzelhandelsgroßprojekte sind im Regelfall nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren zulässig, davon kann in atypischen Fällen und in den zwei ausdrücklich benannten Fällen abgewichen werden. Wortlaut, Kontext und Begründung dieses Zieles der Raumordnungenthalten keinen hinreichenden Anhaltspunkt für einen Spielraum der Regionalplanung zu einer abweichenden - strikteren - Ausgestaltung des Konzentrationsgebots. Sinn und Zweck des Plansatzes stehen einer solchen Auslegung ebenfalls entgegen. Spielraum der Regionalplanung besteht damit nur zur räumlichen und sachlichen Ausformung der Regel-Ausnahme-Struktur (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LplG).
38 
Die Wortlaute der Regel (Satz 1 Halbsatz 2) und der Voraussetzungen der ausdrücklich benannten zwei Abweichungsmöglichkeiten (Satz 2 Halbsatz 2) sind hinreichend bestimmt und abschließend formuliert. Sie enthalten keinerlei Anhaltspunkt für ein regionalplanerischer Ausgestaltung bedürftiges oder jedenfalls zugängliches bloßes Grundmodell. Die Wendung "kommen ... in Betracht" ist zwar relativ offen und könnte den Schluss nahelegen, das Vorliegen der Abweichungsvoraussetzungen eröffne überhaupt erst einen planerischen Spielraum der Regionalplanung, die Abweichung "in Betracht" zu ziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 09.12.2005, a.a.O.). Dagegen spricht jedoch, dass nicht allein die Träger der Regionalplanung Adressaten eines im landesweiten Raumordnungsplan festgelegten Zieles der Raumordnung sind (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG; § 4 Abs. 1 Satz 1 LplG; Uechtritz, a.a.O.) und es im Wortlaut des Plansatzes keinen Anhaltspunkt für eine - nur - ihnen eingeräumte Befugnis zu einer abweichenden – milderen oder strikteren - Ausgestaltung des Konzentrationsgebots gibt. Vor diesem Hintergrund spricht die - zumal im Indikativ gehaltene - Wendung vielmehr für eine zwingende landesplanerische Handlungsanweisung des Inhalts, dass die ausdrücklich benannten Abweichungen, sofern ihre Voraussetzungen erfüllt sind, für alle Zieladressaten stets in Betracht kommen.
39 
Der Kontext des Plansatzes 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 enthält ebenfalls keine Anhaltspunkte für einen Spielraum der Regionalplanung zur abweichenden regionalen Ausgestaltung der Konzentration von Einzelhandelsgroßprojekten im Zentrale-Orte-System. Die im Satz 2 ausdrücklich benannten Abweichungen sind Teil eines einheitlichen Konzepts und dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Der Sache nach fixieren sie lediglich ausdrücklich zwei von der Regel abweichende atypische Fälle. Sie teilen damit die Rechtsnatur der Konzentrationsregel im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 LEP 2002 und sind ebenso Ergebnis einer landesplanerischen Letztentscheidung. Der Umstand, dass die Entscheidung über die Abweichungen im Einzelfall in einem Raumordnungsverfahren (§ 15 ROG, § 18 LplG) oder in einem anderen bestimmten raumordnerischen Verfahren zu treffen ist, stellt die materielle Zielqualität nicht in Frage (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.2011, a.a.O., juris Rn. 27). Soweit im Übrigen Plansatz 3.3.7.4 G LEP 2002 als Grundsatz der Raumordnung Aussagen über ein regionales Entwicklungskonzept und regionale Einzelhandelskonzepte enthält, betrifft dies lediglich "regionalbedeutsame", nicht aber alle Einzelhandelsgroßprojekte.
40 
Die Begründung zum Plansatz 3.3.7 Z (S. B36/37), die sich eingehend auch zu den Motiven für die zwei ausdrücklich benannten Abweichungsmöglichkeiten verhält, bestätigt ferner, dass die festgelegte Regel-Ausnahme-Struktur das Ergebnis abschließender landesplanerischer Abwägung der durch das Konzentrationsgebot berührten Belange ist. Der Einwand des Antragsgegners, die Aussage in der Begründung "Deshalb ist es notwendig, durch landesplanerische Festlegungen auf die Raumverträglichkeit derartiger Vorhaben hinzuwirken" (S. B36) belege einen Handlungsauftrag und einen Abweichungsspielraum für die Regionalplanung, überzeugt nicht. Die zitierte Begründung meint offenkundig allein die im Landesentwicklungsplan selbst getroffenen Festlegungen, nicht aber solche auf der nachgeordneten Ebene der Regionalplanung. Sie soll die im Plansatz 3.3.7 Z LEP 2002 nebst Unter-Plansätzen festgelegten Ziele und Grundsätze der Raumordnung rechtfertigen, mehr nicht. Ob dem Land außer dem Landesentwicklungsplan kein Instrument zur Einwirkung auf die Raumverträglichkeit von Einzelhandelsgroßprojekten zur Verfügung steht, wie der Antragsgegner meint, kann dahinstehen. Diese Überlegung zwingt schon deshalb nicht zu einer anderen Deutung, weil das in einer Regel-Ausnahme-Struktur hinreichend bestimmt verfasste Konzentrationsgebot als Ziel der Raumordnung unmittelbar Beachtung verlangt (§ 4 Abs. 1 ROG; § 4 Abs. 1 LplG; § 1 Abs. 4 BauGB) und demzufolge selbst auf die Raumverträglichkeit der erfassten Einzelhandelsgroßprojekte einwirkt. Nachfolgende Festlegungen der Regionalplanung sind in der Begründung zum Plansatz 3.3.7.4 G LEP 2002 lediglich angesprochen, soweit es um die gebietsscharfe Ausweisung von Standorten für regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte geht (S. B37). Auch im Übrigen enthält die Begründung zum Plansatz 3.3.7 Z LEP 2002 nebst Unter-Plansätzen keine Ansätze für einen regionalplanerischen Freiraum zur abweichenden Ausgestaltung des Konzentrationsgebots. Die Aussagen zur unmittelbaren Bindung der Gemeinden an die Vorgaben des Landesentwicklungsplans ("Dazu dienen die Vorgaben für Standortgemeinden..."; "Die Kommunen sind gesetzlich verpflichtet, ihre Bauleitpläne an diese Ziel der Raumordnung anzupassen", vgl. S. B36 drittletzter Absatz) belegen vielmehr das Gegenteil. Auch der Hinweis auf die Anpassungspflicht der Gemeinden (§ 1 Abs. 4 BauGB) und der nachfolgende Satz in der Begründung "Von dieser Regelung kann über die beiden ausdrücklich geregelten Ausnahmefälle hinaus nur in atypischen Fällen abgewichen werden" bestätigt, dass der Verordnungsgeber von einer strikten Rahmenvorgabe ausgeht. Er belegt zugleich, dass die Wendung “kommen …in Betracht“ im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 2 LEP 2002 als verbindliche Festlegung zu verstehen ist (“ausdrücklich geregelten Ausnahmefälle“).
41 
Sinn und Zweck des Plansatzes stehen der Annahme eines Abweichungsspielraums der Regionalplanung ebenfalls entgegen. Als Ziel der Raumordnung soll die Regel-Ausnahme-Struktur des Konzentrationsgebots eine verbindliche und abschließende Vorgabe sein. Wäre sie lediglich als allgemeine Aussage zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes für die Abwägungsentscheidung der Träger der Regionalplanung gedacht, hätte die Festlegung eines Grundsatzes der Raumordnung als Vorgabe für diese Abwägungsentscheidung genügt. Die mit der Zielfestlegung einhergehende Verbindlichkeit beschränkt sich danach nicht lediglich auf die Festlegung des Konzentrationsgebots als bloßes Prinzip, sondern erstreckt sich gerade auch auf den spezifischen Differenzierungsrahmen der Regel-Ausnahme-Struktur. Dieser Vorgabe muss die Ausformung im Regionalplan nach § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG gemäß § 4 Abs. 1 ROG, § 4 Abs. 1 Satz 1 LplG Rechnung tragen. Das schließt nicht nur eine mildere, sondern auch eine striktere Ausgestaltung aus. Ob der mit dem Konzentrationsgebot verfolgte raumordnerische Zweck mit einer gegenüber der Regel-Ausnahme-Struktur strikteren Ausgestaltung "erst recht" erreicht würde, ist insoweit unerheblich. Will ein Träger der Regionalplanung den mit dem Konzentrationsgebot verbindlich vorgegebenen Differenzierungsrahmen - etwa wegen regionaler raumstruktureller Besonderheiten - weiter oder enger ausgestalten, kann er dies nur Im Wege einer Zielabweichung (§ 6 Abs. 2 ROG; § 24 LplG) erreichen. Spielraum hat er im Übrigen nur bei der räumlichen und sachlichen Verfeinerung der Konzentrationsregel - etwa durch Festlegungen über zulässige Standorte anhand der Zentrenrelevanz von Sortimenten, Vorrang- und Ausschlussgebiete für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte oder Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben (siehe nachfolgend 2.) - sowie zur Ausformung der zwei ausdrücklich benannten Abweichungen und gegebenenfalls weiterer atypischer Fälle.
42 
bbb) Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 des Regionalplans des Antragsgegners vom 22.07.2009 beachtet die verbindlichen Vorgaben des Plansatzes 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 LEP 2002 in zweifacher Hinsicht nicht. Zum einen verengt er die Regelvorschrift des Plansatzes 3.3.7 Z Satz 1 Halbsatz 2 LEP 2002 ("dürfen in der Regel nur") in eine Muss-Vorschrift ("sind nur"). Zum anderen schließt er eine der nach Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 2 LEP 2002 ausdrücklich in Betracht kommenden zwei Abweichungen - stillschweigend - aus. Während der Landesentwicklungsplan 2002 die zwei ausdrücklich benannten Abweichungen und andere atypische Fälle ohne Zielabweichungsverfahren (§ 6 Abs. 2 ROG; § 24 LplG) ermöglicht, lässt der Regionalplan dies bis auf die im Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 4 ausgeformte Abweichung (Grundversorgung) nicht zu Die zweite im Landesentwicklungsplan 2002 ausdrücklich benannte Abweichung für Kleinzentren und nicht zentralörtliche Gemeinden (Zusammenwachsen mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren in Verdichtungsräumen) oder andere atypische Fälle sind danach nur im Wege einer förmlichen, im Ermessen der höheren Raumordnungsbehörde stehenden Zielabweichung (§ 24 LPlG) möglich. Der Antragsgegner mag zwar für eine striktere Ausgestaltung des Konzentrationsgebots gute Gründe anführen können, wie seine Vertreter in der mündlichen Verhandlung dargelegt haben (Vermeidung von “Windhund-Rennen“ um zulässige Standorte). Das entbindet ihn aber nicht von der Bindungswirkung des Plansatzes 3.3.7 Abs. 1 Z LEP 2002. Was den Ausschluss der zweiten nach Plansatz 3.3.7 Abs. 1 Z Satz 2 LEP 2002 in Betracht kommenden Ausnahme angeht, fehlt es im Übrigen auch an jeglichem Anhaltspunkt, dass deren Voraussetzungen etwa wegen regionaler raumstruktureller Besonderheiten im Planungsraum des Antragsgegners in keinem Kleinzentrum und keiner nicht-zentralörtlichen Gemeinde erfüllt sein könnten. Das erscheint im dicht besiedelten Verdichtungsraum Stuttgart ohnehin nicht naheliegend.
43 
b) Die Verstöße gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG und § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG führen zur Unwirksamkeit des gesamten Plansatzes 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 einschließlich der in seinem Tatbestand nach der Verkaufsflächengröße bestimmten Definition von "Einzelhandelsgroßprojekten". Denn eine nur auf die Rechtsfolgenseite ("sind nur im Oberzentrum bzw. den Mittel- und Unterzentren zulässig") beschränkte Unwirksamkeit scheidet mangels objektiver Teilbarkeit - schon des Wortlauts der Norm - aus. Ein Fall der Planerhaltung (§ 12 ROG; § 5 LplG) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Auch eine Auslegung unter Berücksichtigung der vorrangigen landesplanerischen Aussagen im Landesentwicklungsplans 2002 (vgl. HessVGH, Urteil vom 25.09.2006, a.a.O.; Uechtritz, a.a.O.), ist aufgrund des klar und eindeutig abweichenden Wortlautes des Regionalplans nicht möglich. Zudem besteht für eine geltungserhaltende weitere Auslegung seines Plansatzes im Sinne der Regel-Ausnahme-Struktur des Plansatzes 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 LEP 2002 kein Bedarf. Denn der den gleichen Gegenstand regelnde Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 LEP 2002 ist als Ziel der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG ebenso zu beachten.
44 
Die Unwirksamkeit des Plansatzes 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 hat aber nicht auch die Unwirksamkeit anderer Plansätze im Unterkapitel 2.4.3.2 des Regionalplans zur Folge. Der Senat geht insoweit von einer Teilbarkeit entsprechend § 139 BGB aus. Die sonstigen Festlegungen im Unterkapitel 2.4.3.2 bauen zwar zu einem wesentlichen Teil auf dem Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 auf. Dessen Wegfall wird jedoch durch die Definition der Einzelhandelsgroßprojekte und das Konzentrationsgebot im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 vollständig aufgefangen. Auch soweit Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 mit seiner Regel-Ausnahme-Struktur - und möglicherweise mit der Definition der Einzelhandelsgroßprojekte - weniger strikt ist, behalten alle weiteren Festlegungen im Unterkapitel 2.4.3.2 zur Steuerung der Standorte von Einzelhandelsgroßprojekten ihren raumordnerischen Sinn. Da Landesentwicklungsplan und Regionalplan in Baden-Württemberg als Mittel der Raumordnung und ausschließlich staatlicher Landesplanung zusammenwirken, ist schließlich davon auszugehen, dass die Fortgeltung der übrigen Festlegungen auch dem mutmaßlichen Willen des Trägers der Regionalplanung entspricht.
45 
2. Plansatz 2.4.3.2.8 (Z) des Regionalplans über die räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben (Agglomeration) ist - nunmehr im Zusammenwirken mit Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 (s.o. 1.b)) - entgegen der Ansicht der Antragstellerin wirksam. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 5 LplG.
46 
a) Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG enthält der Regionalplan Festlegungen zur anzustrebenden Siedlungsstruktur, zur anzustrebenden Freiraumstruktur und zu den zu sichernden Standorten und Trassen für die Infrastruktur der Region, soweit es nach § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG für die Entwicklung und Steuerung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist (Regionalbedeutsamkeit). Regionalbedeutsamkeit ist als Raumbedeutsamkeit mit "regionaler“, das heißt auf die regionale Ebene herunter gebrochener überörtlicher Bedeutung zu verstehen. Ob und wann dies der Fall ist, lässt sich nicht abstrakt entscheiden, sondern kann immer nur im Einzelfall nach Maßgabe der regionalen Siedlungs- und Verflechtungsstruktur mit ihrer jeweiligen räumlichen Ausstrahlung beurteilt werden (VGH Bad.-Württemberg, Urteil vom 21.09.2010, a.a.O. m.w.N.). § 11 Abs. 3 Satz 2 LplG führt insoweit beispielhaft ("insbesondere") bestimmte Festlegungen auf, die etwa Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen, insbesondere "Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe" zum Gegenstand haben können. Das ermöglicht auch eine ergänzende Festlegung, wonach mehrere nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe bei räumlicher Konzentration und raumordnerischen Wirkungen wie bei einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb bzw. Einkaufszentrum als Agglomeration anzusehen sind, mit der Folge, dass die für Einzelhandelsgroßprojekte geltenden Ziele auch auf Agglomerationssachverhalte anzuwenden sind (VGH Bad.-Württemberg, Urteil vom 21.09.2010, a.a.O.). Dass sich § 11 Abs. 3 BauNVO auf großflächige Einzelhandelsbetriebe beschränkt, steht einer landesplanerischen Regelung von Einzelhandelsagglomerationen nicht entgegen. Städtebauliche Vorgaben liegen auf einer anderen Ebene; sie betreffen Grund und Boden. Die Raumordnung in Gestalt der Landes- und Regionalplanung ist dieser Ebene vorgelagert. Die Standortplanung für Einzelhandelsgroßbetriebe ist dabei nicht auf die Instrumente der gemeindlichen Bauleitplanung beschränkt. Sie kann bereits auf der Ebene der Landesplanung einsetzen und - in unterschiedlicher Gestalt - mit der zentralörtlichen Gliederung verbunden werden (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25 <41>). Bundesrecht steht einer raumordnerischen Agglomerationsregelung daher nicht entgegen, sofern sie die nach Art. 28 Abs. 2 GG geschützte gemeindliche Planungshoheit nicht unverhältnismäßig einschränkt (BVerwG, Urteil vom 10.11.2011 - 4 CN 9.10 - BVerwGE 141, 144).
47 
b) Gemessen daran ist die Agglomerationsregelung im Plansatz 2.4.3.2.8 (Z) rechtlich nicht zu beanstanden.
48 
Der formell als Ziel der Raumordnung (§ 3 Abs.1 Nr. 2 ROG) gekennzeichnete Plansatz ist hinreichend bestimmt und hat materiell Zielqualität. Er enthält in seinem Absatz 1 drei verbindliche Vorgaben: Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben sind in den Ortskernen aller Gemeinden zulässig (Absatz 1 Satz 1); die nach Aufstellung/Änderung eines den Ortskern ganz oder teilweise erfassenden Bauleitplans zulässige Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben darf keine schädlichen, überörtlichen Wirkungen entfalten (Absatz 1 Satz 2); für Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben gelten die Plansätze 2.4.3.2.2 (Z) bis 2.4.3.2.6 (Z) entsprechend (Absatz 1 Satz 3). Absatz 2 des Plansatzes enthält keine darüber hinaus gehende selbständige Vorgabe, sondern definiert nur den Begriff "Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben" im Sinne des Absatzes 1. Einwände gegen eine solche Regelungstechnik bestehen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.2011, a.a.O.).
49 
Diese Festlegungen sind für Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG erforderlich. Die Raumbedeutsamkeit einer räumlichen Konzentration von Einzelhandelsbetrieben im Sinne einer "regionalen“, auf die regionale Ebene des Antragsgegners herunter gebrochenen überörtlichen Bedeutung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.09.2010, a.a.O.) wird in der Begründung zum Plansatz 2.4.3.2.8 (Z) (S. 131 f.) eingehend und überzeugend begründet (siehe dazu auch BVerwG, Urteil vom 10.11.2011, a.a.O. sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.09.2010, a.a.O.). Die Antragstellerin stellt das auch nicht in Frage. Diese überörtliche Bedeutung begrenzt auch den Anwendungsbereich des Plansatzes, wie sich aus dem Wortlaut von Plansatz 2.4.3.2.8 (Z) Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich ergibt. Der Einwand der Antragstellerin, Plansatz 2.4.3.2.8 (Z) Abs. 2 Satz 1 knüpfe ausschließlich an eine Verkaufsfläche von mehr als 800 m2 an und erfasse damit auch Agglomerationen kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe ohne überörtliche Auswirkungen auf die Verwirklichung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung, übersieht, dass diese Regelung nur den Begriff "Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben" im Sinne des Plansatzes 2.4.3.2.8 Abs. 1 (Z) definiert. Das Erfordernis des Plansatzes 2.4.3.2.8 Abs. 1 Satz 1 (Z), wonach die - so definierten - Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben "keine schädlichen, überörtlichen Wirkungen entfalten" dürfen, bleibt davon unberührt.
50 
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin war der Antragsgegner auch nicht durch zwingende Vorgaben des Landesentwicklungsplans 2002 an einer Agglomerationsregelung gehindert; insbesondere verstößt Plansatz 2.4.3.2.8 (Z) nicht gegen § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG. Der Landesentwicklungsplan 2002 regelt die Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben weder durch eigene Festlegungen selbst noch schließt er solche Festlegungen durch die Regionalplanung aus. Davon ist - stillschweigend - auch der 3. Senat des erkennenden Gerichtshofs in seinem Urteil vom 21.09.2010 (a.a.O.) ausgegangen. Der bloße Umstand, dass die Begründung zum Plansatz 3.3.7 Z LEP 2002 auf den Einzelhandelserlass verweist und dieser sich auch eingehend mit dem "Sonderfall Agglomeration" befasst (Nr. 2.3.3 und Nr. 3.5), ändert daran nichts. Daraus kann nicht - wie die Antragstellerin wohl meint - geschlossen werden, Plansatz 3.3.7 Z LEP 2002 verbiete "beredt schweigend" Festlegungen zur Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben in einem Regionalplan.
51 
Die Agglomerationsregelung entspricht auch - gerade angesichts der Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 71 LV) - dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der mit ihr einhergehende Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit dient der Wahrung überörtlicher Interessen von höherem Gewicht. Die räumliche Zuordnung nicht nur raumbedeutsamen großflächigen Einzelhandels, sondern auch von raumbedeutsamen Einzelhandelsagglomerationen nach dem zentralörtlichen Gliederungssystem soll eine raumverträgliche Entwicklung des Einzelhandels nicht nur für die Bevölkerung, sondern auch für die Gemeinden insgesamt gewährleisten. Das ist ein raumordnungsrechtlich legitimer Zweck. Insoweit gilt im vorliegenden Fall im Grundsatz nichts Anderes als das, was der 3. Senat des erkennende Gerichtshofs in seinem Urteil vom 21.09.2010 (a.a.O.) und nachfolgend das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10.11.2011 (a.a.O.) zu einer Agglomerationsregelung im Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 ausgeführt haben. Dem schließt sich der Senat an. Das betrifft insbesondere die Ausführungen zu dem auch von der Antragstellerin vorgetragenen Einwand, die Agglomerationsregelung sei in der Bauleitplanung rechtlich nicht umsetzbar. Denn mit den nach dem Baugesetzbuch und der Baunutzungsverordnung verfügbaren städtebaulichen Planungsinstrumenten lassen sich Verstöße gegen Konzentrations-, Kongruenz- und Integrationsgebote sowie Beeinträchtigungsverbote durch eine Anhäufung mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe wenn nicht ganz verhindern, so doch in einem Maße minimieren, dass das Planungsergebnis noch im Einklang mit den genannten Raumordnungszielen steht.
52 
Für die in der vorliegenden Agglomerationsregelung bei der Definition des Begriffs "Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben" aus Gründen der Bestimmtheit und Rechtssicherheit zur Präzisierung des Tatbestandsmerkmals "räumlich nahe beieinander" erfolgte Festlegung einer "Luftlinie zwischen den Gebäudezugängen" von "nicht länger als 150 m" gilt nichts Anderes. Wie sich aus der Begründung zu diesem Plansatz ergibt, sind damit Gebäudezugänge für Kunden gemeint (vgl. S. 132: "Bis zu dieser Distanz ist davon auszugehen, dass die Betriebe durch die Kunden fußläufig genutzt werden, gemeinsam wahrgenommen werden und somit ein hohes Maß an Attraktivität und Bequemlichkeit ausstrahlen"). Die damit hinreichend bestimmte Regelung schränkt die gemeindliche Planungshoheit im Allgemeinen nicht unverhältnismäßig ein. Sie ist in der Bauleitplanung durch den räumlichen Zuschnitt eines Baugebiets und Festsetzungen zur Gliederung der baulichen Nutzung nach § 1 Abs. 5 bis 9 BauNVO sowie zur überbaubaren Grundstücksfläche ebenfalls umsetzbar. Zu einer mit dem Festsetzungsinstrumentarium des § 9 Abs. 2 BauGB und der Baunutzungsverordnung nicht umsetzbaren - metergenauen - Festsetzung von (Kunden-)Gebäudezugängen (vgl. Uechtritz, VBlBW 2010, 185 <189>) zwingt der Plansatz die Gemeinden insoweit nicht. Zwar werden sich Verstöße gegen Konzentrations-, Integrations- und Kongruenzgebote sowie Beeinträchtigungsverbote auch durch diese Regelung nicht ganz verhindern lassen. Sie lassen sich aber in einem Maße minimieren, dass das Planungsergebnis noch im Einklang mit den genannten Raumordnungszielen steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.2011, a.a.O.). In besonders gelagerten Einzelfällen, in denen diese Regelung zu einer übermäßigen, durch die ihr zugrunde liegenden überörtlichen Interessen nicht mehr zu rechtfertigenden Einschränkung der gemeindlichen Planungshoheit führt (vgl. dazu Sparwasser, VBlBW 2008, 171 <178>), kann dieser Härte durch eine Zielabweichung (§ 6 Abs. 2 ROG, § 24 LplG) begegnet werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt nicht, dass für Vorhaben, die in atypischen Fällen raumverträglich sind, Ausnahmen im Raumordnungsplan selbst festgelegt werden müssen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13.11.2012 - 4 B 21.12 -). Das gilt auch, soweit die Antragstellerin einwendet, die Regelung könnte im Einzelfall zu einem mit ihrer Planungshoheit oder mit Art. 14 GG nicht zu vereinbarendem vollständigen Ausschluss des Einzelhandels in einem Baugebiet führen. Auch die von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang ins Feld geführte Möglichkeit von Entschädigungsansprüchen eines Dritten gegenüber der Gemeinde (§§ 39 bis 44 BauGB), führt nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Planungshoheit. Denn sollten solche Entschädigungsansprüche durch eine Anpassung der Bauleitplanung infolge der Gebäudezugangsdefinition des Plansatzes 2.4.3.2.8 (Z) Abs. 2 Satz 2 ausgelöst werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe von § 23 LplG Erstattung vom Land verlangen. Damit ist ihren finanziellen Belangen angemessen Rechnung getragen.
C.
53 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 6. November 2012
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 60.000,--EUR festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 07./ 08. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen, NVwZ 1996, 562)
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Bebauungsplan „Offenau Süd-Erweiterung“ der Gemeinde Offenau vom 06. März 2007 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin ist eine Stadt mit ca. 19.000 Einwohnern, die Antragsgegnerin eine Gemeinde mit ca. 2.700 Einwohnern im Landkreis Heilbronn. Die Antragsgegnerin liegt ca. 5 km nordwestlich der Antragstellerin im Neckartal. Beide Gemeinden sind durch die B 27 miteinander verbunden. Raumordnungsrechtlich ist die Antragstellerin als Unterzentrum eingestuft, die Antragsgegnerin ist nicht zentralisiert. Die Antragstellerin liegt innerhalb, die Antragsgegnerin in der Randzone des Verdichtungsraums Heilbronn innerhalb der Entwicklungsachse Heilbronn - Neckarsulm - Bad Friedrichshall - Ganters- heim (Landesentwicklungsachse Stuttgart - Lauffen - Heilbronn - Neckars- ulm - Gundelsheim - Mosbach).
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Offenau Süd-Erweiterung“ der Antragsgegnerin vom 06.03.2007 (Satzungsbeschluss). Das Plangebiet liegt am Südrand der Antragsgegnerin. Im Norden und Westen wird es von bebauten Siedlungsflächen und einem Handwerksbetrieb (Baugebiet „Offenau Süd“ mit einem allgemeinen Wohngebiet im westlichen und einem Mischgebiet im nördlichen Anschlussbereich) begrenzt, die südliche Grenze wird von einem Entlastungsgraben und einem Hochwasserschutzdamm gebildet. Östlich des Plangebiets schließt die B 27 an, an die das Gebiet über einen Verkehrskreisel angebunden werden soll. Jenseits der B 27 (zwischen B 27 und der Bahntrasse) befinden sich Gewerbegebiete. Der Bebauungsplan „Talweg“ vom 11.04.1972 setzt ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1968, der Bebauungsplan „Talweg - Erweiterung“ vom 25.03.1997 setzt ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1990 fest. Im Gebiet „Talweg“ befinden sich ein Schuhmarkt mit ca. 790 qm Verkaufsfläche und ein Textilgeschäft mit ca. 675 qm, im Gebiet „Talweg - Erweiterung“ sind ein großflächiger ...-Lebensmittelmarkt (ca. 1.000 qm Verkaufsfläche), ein Getränkemarkt (ca. 436 qm) und ein Textilmarkt angesiedelt (zum Einzelhandelsbesatz 2007 und heute vgl. im Einzelnen die Darstellungen im GMA-Gutachten von 11/2007 sowie die in der mündlichen Verhandlung von der Antragstellerin übergebene und erörterte Liste „Aufstellung Einzelhandel...“). Im 1996 in Kraft getretenen Flächennutzungsplan 3. Änderung der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bad Friedrichshall/Oedheim/Offenau ist das Gebiet als gemischte Baufläche und als Wohnbaufläche dargestellt. Der Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 enthält für das Plangebiet keine zeichnerischen Festlegungen. Der in der Raumnutzungskarte eingezeichnete Regionale Grünzug umfasst das Plangebiet unstreitig nicht. Das Plangebiet wird von Osten her von der B 27 aus über einen neu anzulegenden Kreisverkehrsplatz und von Norden her über die verlängerte Austraße erschlossen, beide Anschlüsse sind über eine Querspange verbunden. Der Bebauungsplan setzt in der Mitte und im Norden des Plangebiets ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GE e ) gemäß § 8 Abs. 1 und § 1 Abs. 9 BauNVO mit einem einheitlichen großen Baufenster fest. Zulässig sind nur Gewerbebetriebe, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören; die ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten sind ausgeschlossen. Westlich und nördlich des GE e schließen zwei Mischgebietsflächen und eine kleinere Fläche zur Abwasserbeseitigung an, im Südwesten des Plangebiets (westlich der verlängerten Austraße) wird ein Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen. Im Mischgebiet sind Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, sonstige Gewerbe- und Gartenbaubetriebe zulässig; Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltung sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Tankstellen und Vergnügungsstätten sind unzulässig. Im allgemeinen Wohngebiet sind der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaf- ten sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke unzulässig, ebenso die nach § 4 Abs. 3 BauGB ausnahmsweise zulässigen Nutzungen. Den südlichen Abschluss des Plangebiets bildet ein unbefestigter Feldweg. Wegen des Verkehrsaufkommens wurde eine verkehrstechnische Untersuchung durch das Landratsamt Heilbronn durchgeführt. Als Grundlage der Immissionsbeurteilung dienten Darstellungen eines Schallgutachtens für den Bereich des Entwicklungskonzepts „Offenau Ost“.
Zweck des Bebauungsplans ist es, ein gemischtes Nutzungsquartier mit überwiegend Gewerbe, Dienstleistung und Handel sowie einen kleinen Wohnbereich zu schaffen. Konkrete Nachfragen nach Gewerbebauflächen im Nahbereich der B 27 (zwei Anfragen für nicht großflächige Fachmärkte lagen vor) sollen befriedigt werden. Durch räumliche Staffelung, die Beschränkung auf eingeschränkte Gewerbenutzung und durch Pufferung der Mischgebiete soll ausreichender Immissionsschutz gegen Straßen-, Bahn- und Gewerbelärm gewährleistet werden.
Am 12.02.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. Anlass war u.a. ein Wunsch der Firma ... nach einem größeren Markt. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde in Form einer Bürgerversammlung am 29.03.2006 durchgeführt. Die am 23.05.2006 beschlossene frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB fand vom 20.06. bis zum 22.07.2006 statt. Am 14.11.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften mit Begründung lagen einschließlich des Umweltberichts und der weiteren umweltbezogenen Informationen in der Zeit vom 20.12.2006 bis einschließlich 26.01.2007 öffentlich aus. Die Auslegung war im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 12.12.2006 bekannt gemacht worden. Während des Auslegungszeitraums fand auch die Anhörung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB statt.
Der Regionalverband Heilbronn-Franken, das Regierungspräsidium Stuttgart - Referat Wirtschaft und Raumordnung - sowie die Antragstellerin wiederholten und bekräftigten ihre schon in der frühzeitigen Anhörung erhobenen Einwendungen gegen die Zulassung von Einzelhandelsbetrieben im Misch- und Gewerbegebiet. Der Regionalverband rügte Verstöße vor allem gegen den Plansatz 2.4.3.2.5 im Regionalplan, wonach mehrere selbstständige für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe bei räumlicher Konzentration als Agglomeration anzusehen und bei entsprechenden raumordnerischen Wirkungen als großflächige Einzelhandelsbetriebe bzw. als Einkaufszentren zu behandeln seien. Zu einer bereits bestehenden Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet „Talweg“ würden weitere Agglomerationen im hier streitigen Gebiet „Offenau Süd“ westlich der B 27 hinzutreten. Das für die Zulassung erforderliche Kongruenzgebot werde nicht erfüllt. Die Antragstellerin verwies ebenfalls auf die Entstehung einer zusätzlichen Agglomeration im Plangebiet: Die Antragsgegnerin ziehe schon jetzt deutlich Kaufkraft aus außergemeindlichen Bereichen ab, wie sich aus einem Gutachten der CIMA von 2005 zur Erweiterung eines ...-Marktes ergebe. Diese Tendenz werde sich verstärken. Damit liege ein Verstoß gegen das Kongruenzgebot und damit sowohl gegen § 1 Abs. 4 BauGB als auch gegen § 2 Abs. 2 BauGB vor. Die zusätzliche Ansiedlung eines ...-Marktes störe sie, die Antragstellerin, in ihrer raumordnerischen Zentralitätsfunktion und habe negative Auswirkungen auf ihre zentralörtlichen Versorgungsbereiche. Rechtmäßig könne nur der völlige Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente im Bebauungsplan sein. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin folgte diesen Einwendungen nicht: Das Entstehen einer „Agglomeration“ im Baugebiet sei offen. Mit den Instrumenten der Bauleitplanung könne eine solche Agglomeration nicht verhindert werden. § 1 Abs. 9 BauNVO lasse Betriebe mit bestimmten Verkaufsflächenobergrenzen nicht zu. Auch für die Festsetzung einer gebietsbezogenen Verkaufsflächenobergrenze gebe es keine Rechtsgrundlage. Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 BauGB liege ebenfalls nicht vor. Auch dem Gebot des § 1 Abs. 4 BauGB werde nicht zuwidergehandelt. Das Kongruenzgebot gelte wie alle Ziele der Raumordnung zum Einzelhandel nur für großflächige Einzelhandelsbetriebe i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO.
Am 06.03.2007 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan „Offenau Süd-Erweiterung“ nebst Örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Im nicht-öffentlichen Teil der Sitzung wurde einem Vertrag mit dem Landratsamt Heilbronn über Ausgleichsmaßnahmen zugestimmt. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichnete den Vertrag am 07.03.2007, der Vertreter des Landratsamts am 15.03.2007. Der Satzungsbeschluss wurde am 13.03.2007 im Amtsblatt der Antragsgegnerin mit u.a. dem Hinweis bekannt gemacht, dass „Mängel in der Abwägung“ bei Geltendmachung außerhalb der Jahresfrist nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB unbeachtlich seien. Am 27.03.2007 bestätigte der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung den Billigungsbeschluss vom 06.03.2007.
Am 25.01.2008 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet und vorläufig begründet. Eine weitere Begründung erfolgte mit Schriftsatz vom 08.07.2008. Die Antragstellerin hält an ihren bisherigen Einwendungen fest und trägt zusammengefasst vor: Der Antrag sei zulässig. Sie werde in ihren Rechten aus § 2 Abs. 2 BauGB verletzt, ihre aus dieser Vorschrift fließenden abwägungserheblichen Positionen seien nicht berücksichtigt worden. Der Bebauungsplan sei schon aus formellen Gründen unwirksam. Dem ausgefertigten Satzungsbeschluss fehle das Datum, so dass er auch nicht wirksam habe bekannt gemacht werden können. Der naturschutzrechtliche Ausgleich mittels eines öffentlich-rechtlichen Vertrags mit dem Landratsamt Heilbronn sei beim Satzungsbeschluss mangels Unterschrift noch nicht wirksam gewesen. Der Bürgermeister habe erst am 07.03., das Landratsamt erst am 15.03.2007 unterschrieben. Der nachträgliche Beschluss des Gemeinderats über den Vertragsabschluss vom 27.03.2007 sei verspätet. Die Billigung des Vertrags am 06.03.2007 sei zu Unrecht in nicht-öffentlicher Sitzung erfolgt. Materiellrechtlich verstoße der Bebauungsplan gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB. Die Agglomerationsregelung im Plan-satz 2.4.3.2.5 des Regionalplans sei rechtlich zulässig und wirksam. Die ergangene Rechtsprechung zum bauplanungsrechtlichen Agglomerationsverbot bei Einzelhandelsbetrieben sei für die Beurteilung negativer Auswirkungen raumordnungsrechtlicher Art nach § 2 Abs. 2 BauGB nicht anwendbar. Die Antragsgegnerin hätte daher Untersuchungen zu möglichen Agglomerationswirkungen (Raumordnungsprognose, Sortimentserfassung etc.) anstellen müssen, woran es völlig fehle. Das Abwägungsmaterial sei mithin defizitär. Die Antragsgegnerin habe rechtlich fehlerhaft mit der hier nicht einschlägigen Rechtsprechung zur bauplanungsrechtlichen Agglomeration „gearbeitet“. Prinzipiell erfülle nach dem Regionalplan jeder großflächige Einzelhandelsbetrieb auch die Voraussetzungen eines „regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekts“, eine qualitative Abstufung zwischen beiden Betriebstypen finde nicht statt. Auch aus dem Landesentwicklungsplan (Plansätze Z 3.3.7 und G 3.3.7.4) ergebe sich die prinzipielle Gleichbehandlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben und regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekten. Der Bebauungsplan missachte ferner eklatant die Rechte der Antragstellerin als Unterzentrum und die negativen Auswirkungen des Bebauungsplans auf ihre Versorgungsbereiche gemäß § 2 Abs. 2 BauGB. Insofern liege ein völliger Abwägungsausfall vor. Ein auf der Basis der eingereichten Bauvoranfragen erstelltes GMA-Gutachten vom November 2007 belege, dass die Auswirkungen von vier agglomerierten Einzelhandelsbetrieben sowohl das Kongruenzgebot als auch das Beeinträchtigungsverbot verletzten.
Die Antragstellerin beantragt,
den Bebauungsplan „Offenau Süd-Erweiterung“ der Antragsgegnerin vom 06.03.2007 für unwirksam zu erklären.
10 
Die Antragsgegnerin beantragt,
11 
den Antrag abzuweisen.
12 
Sie macht geltend: Die gerügten Verfahrensfehler lägen nicht vor. Der Bebauungsplan sei von ihrem Bürgermeister mit Vermerk vom 08.03.2007 ausgefertigt worden. Die naturschutzrechtliche Kompensation sei verfahrensfehlerfrei erfolgt. Der Gemeinderat habe dem öffentlich-rechtlichen Vertrag im nicht öffentlichen Teil der Sitzung vom 06.03.2007 zugestimmt und die Gemeinde habe sich durch Unterschrift des Bürgermeisters einseitig gebunden. Dies reiche aus, zumal es sich nach dem Charakter des Ausgleichs (Anrechnung auf ein bestehendes Flächenökokonto der Antragsgegnerin) um eine „sonstige“ Ausgleichsmaßnahme nach § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB handle. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB i.V.m. dem Regionalplan „Heilbronn-Franken“. Die Plansätze 2.4.3.2.2 bis 2.4.3.2.5 des Regionalplans seien nicht einschlägig. Um die dort ausschließlich geregelten „regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekte“ gehe es hier nicht. Der auf § 11 Abs. 3 Nr. 5 LplG zurückgehende und inhaltlich mit der früheren Regelung in § 8 Abs. 3 Satz 2 LplG 2001 übereinstimmende Begriff der Regionalbedeutsamkeit bedeute mehr als Raumbedeutsamkeit. Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Abs. 3 BauNVO seien nicht notwendig auch regionalbedeutsam. Dies werde auch aus den Plansätzen 3.3.7 und 3.3.7.4 des LEP 2002 deutlich. Nach der Begründung zu § 8 Abs. 3 Satz 2 LplG 2001 sei in der Regel erst bei einer Verkaufsfläche ab 5.000 m² Regionalbedeutsamkeit anzunehmen. Der streitige Bebauungsplan lasse, wie eine Addition der Verkaufsflächen der gestellten Bauvoranfragen zeige, eine Einzelhandelsagglomeration von mehr als 5.000 m² nicht zu. Nach dem GMA-Gutachten von 2007 umfasse das Einzugsgebiet mit ca. 32.000 Einwohnern nur etwa 10 % des Landkreises Heilbronn. Die Ansiedlung mehrerer kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe könne daher zwar überörtliche Wirkungen haben und auch raumbedeutsam sein, sei aber noch nicht regionalbedeutsam. Unabhängig davon sei der Plansatz 2.4.3.2.5 des Regionalplans (Agglomeration) aber auch unwirksam. Er verstoße gegen das Erforderlichkeitsgebot nach § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG, da er in der Bauleitplanung auf der Grundlage geltenden Rechts (§ 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO) nicht vollziehbar sei. Bloße Verkaufsflächenobergrenzen kennzeichneten allein noch keinen bestimmten verkehrsüblichen Anlagentyp nach § 1 Abs. 9 BauNVO. Damit sei auch eine Begrenzung der Stückzahl an Einzelhandelsbetrieben mit einer bestimmten Verkaufsflächengröße nicht möglich. Auch über Sortimentsausschlüsse oder über Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche oder über Regelungen der GRZ oder GFZ könne die Agglomerationsgrenze nicht umgesetzt werden. Dies gelte vor allem auch deswegen, weil Plansatz 2.4.3.2.5 für nur einen nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieb nicht gelte und für mehrere solcher Betriebe erst dann, wenn deren Gesamtverkaufsfläche über der Großflächigkeitsgrenze von 800 qm liege. Die einzig mögliche Umsetzung über baugebietsbezogene Verkaufsflächenobergrenzen sei nach der Rechtsprechung mangels einer Ermächtigungsgrundlage ebenfalls nicht möglich. Zulässig wäre nur ein völliger Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben; dies gehe jedoch über die Anforderungen des § 1 Abs. 4 BauGB hinaus. Die Gleichsetzung regionalbedeutsamer Einzelhandelsgroßprojekte mit Einzelhandelsbetrieben nach § 11 Abs. 3 BauNVO verstoße zudem gegen das auch für Regionalpläne geltende Abwägungsgebot (§ 3 Abs. 2 LplG) in Gestalt eines Fehlers im Abwägungsvorgang (falsche rechtliche Auslegung des Begriffs des regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekts in § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LplG).
13 
Der Bebauungsplan leide an keinem Abwägungsfehler. Einer Ermittlung der Auswirkungen von Einzelhandelsbetrieben unterhalb der Großflächigkeits- schwelle habe es nicht bedurft. Die Antragsgegnerin habe sich mit der Erwägung begnügen dürfen, dass der von der Antragstellerin beanstandete ...-Markt mit 1.300 m² Verkaufsfläche nur bei Widerlegung der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig sei. Dieser Nachweis sei im Baugenehmigungsverfahren im Einzelfall zu führen. Generell könne eine Gemeinde sich bei Festsetzung eines Gewerbegebiets, in dem Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Abs. 3 BauNVO unzulässig seien, auf die auswirkungsverneinende Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO stützen und könne die Konfliktlösung dem Baugenehmigungsverfahren im Einzelfall überlassen. Dies gelte entgegen der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 -, VBlBW 2008, 218) auch dann, wenn in eine „handgreifliche Konfliktlage“ hineingeplant werde. Eine solche handgreifliche Konfliktlage sei vorliegend aber auch nicht in Sicht.
14 
Unabhängig von alldem seien die gerügten Abwägungsmängel aber auch nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich mit der Folge, dass der Senat nur die Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit § 1 Abs. 4 BauGB prüfen dürfe. Innerhalb der Jahresfrist des § 215 BauGB (Zeitraum bis zum 13.03.2008) habe die Antragstellerin keine Verletzung der in § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genannten Verfahrens- und Formvorschriften gerügt. Eine Begründung sei vielmehr mit Schriftsatz vom 08.07.2008 nachgereicht worden. Die bloße Bezugnahme im Schriftsatz vom 23.01.2008 auf die Einwendungen im Bebauungsplanverfahren ohne eigene Substantiierung der gerügten Fehler genüge nicht. Der Hinweis in § 215 BauGB sei entgegen der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -) auch nicht hinsichtlich sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang nach § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB unwirksam. Die in der Bekanntmachung verwendete Formulierung „Mängel in der Abwägung“ sei nicht geeignet, Betroffene von Abwägungsrügen abzuhalten. Fehler im Abwägungsergebnis lägen nicht vor. Die Festsetzung eines auf den Störungsgrad eines Mischgebiets reduzierten Gewerbegebiets sei nicht zu beanstanden.
15 
Der Regionalverband Heilbronn-Franken hat sich zum Rechtsstreit mit Schreiben vom 08.01.2009 (Blatt 179/185) geäußert. Hierauf wird Bezug genommen.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten verweist der Senat auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die Gerichtsakte einschließlich des Protokolls der mündlichen Verhandlung sowie auf die vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin.

Entscheidungsgründe

 
A.
17 
Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der nach § 195 Abs. 7 VwGO maßgeblichen Fassung vom 21.12.2006 gestellt worden.
I.
18 
Die Antragstellerin ist auch nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 VwGO antragsbefugt. Denn sie kann geltend machen, durch die Festsetzung des Bebauungsplans zu Art und Umfang der baulichen Nutzung im Gewerbe- und im Mischgebiet in ihren Rechten in abwägungserheblichen Belangen verletzt zu sein.
19 
1. Wie der Senat im Urteil vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 - (VBlBW 2008, 218 ff.) im Einzelnen dargelegt hat, können sich Nachbargemeinden zur Wahrung ihrer aus der Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) fließenden städtebaulichen Interessen zum einen auf das Gebot der interkommunalen Abstimmung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB), zum anderen aber auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen (§ 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB) sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen (§ 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt.). Insofern genießt die Nachbargemeinde sowohl städtebaulichen als auch raumordnungsrechtlichen Funktionsschutz. Neben dem „qualifizierten“ Abwägungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB sind die Belange der Nachbargemeinde aber auch auf der Ebene der „einfachen“ Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu beachten. Die Gemeinde kann daher auch geltend machen, in schutzwürdigen, sie zumindest mehr als nur geringfügig betreffenden und für die planende Gemeinde erkennbaren „privaten“ städtebaulich relevanten Belangen betroffen zu werden (vgl. zur Rspr. auch BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 ff. = NVwZ 2004, 220 ff.). Die Gemeinden verdienen insofern keinen geringeren Schutz als private Betroffene (BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 225 = NVwZ 2003, 386).
20 
2. Gemessen daran kann sich die Antragstellerin jedenfalls auf die Störung ihrer zentralörtlichen Funktion als Unterzentrum nach § 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB berufen, die ihr nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 LplG und Plansatz 2.3.3 (Z) des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 zuerkannt wird. Dieses Abwehrrecht gegen Störungen der zentralörtlichen Funktion stellt ein verfahrensrechtliches Korrelat zum Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB dar. Nach dem schlüssigen Vortrag der Antragstellerin kommt die Verletzung ihrer Zentralitätsfunktion (Zentrale-Orte-Prinzip) in der Ausprägung im Plansatz 2.4.3.2.2 Satz 1 und 2 des Regionalplans sowie eine Verletzung des daraus abgeleiteten Kongruenzgebots nach Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 des Landesentwicklungsplans 2002 (LEP 2002) und Plansatz 4.3.2.2 Satz 3 ff. des Regionalplans in Betracht und liegt auch vor, wie unten darzustellen sein wird. Darüber hinaus ist auch eine Verletzung des Beeinträchtigungsgebots (Plansatz 3.3.7.1 Satz 2 LEP 2002) in einem tatsächlich spürbaren, nicht nur geringfügigen Umfang möglich (zu diesen Maßstäben vgl. im Einzelnen Urteil des Senats vom 27.09.2007, a.a.O.). Des Weiteren ist auch von der nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsrelevanten Möglichkeit mehr als geringfügiger negativer städtebaulicher Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Antragstellerin auszugehen. Die Antragstellerin hat unter Hinweis auf die Gutachten der CIMA von 2005 sowie der GMA von 2007 dargetan, dass durch die nach dem Bebauungsplan ohne jede Sortimentsbeschränkung zulässige Ansiedlung mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit einer Steigerung des - schon jetzt teilweise überhöhten - Umsatzanteils durch Kunden außerhalb des Gebiets der Antragsgegnerin zu rechnen ist und dass sich dadurch hohe Umverteilungsquoten zu Lasten des zentralen Einzelhandels der Antragstellerin ergeben können (vgl. dazu insbesondere GMA-Gutachten S. 38 [städtebauliche Folgen] und S. 43 - 45 [raumordnungsrechtliche Folgen]). Nach dem Vortrag der Antragstellerin kommt schließlich auch in Betracht - und dies trifft auch zu -, dass die Festsetzungen im Bebauungsplan unter den „Agglomerationsvorbehalt“ (Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) des Regionalplans) fallen und daher raumordnungsrechtlich nach Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) zu beurteilen sind, mit dem sie nicht vereinbar sind. Die Planziele 2.4.3.2.5 und 2.4.3.2.2 sind auch weder (mangels Ermächtigungsgrundlage oder Vollzugsfähigkeit) unwirksam, noch scheidet ihre Anwendbarkeit tatbestandlich aus. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur Begründetheit des Antrags verwiesen.
III.
21 
Der Antragstellerin kann auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse insoweit nicht abgesprochen werden, als sie den Bebauungsplan in seinem gesamten räumlichen Geltungsbereich, mithin einschließlich des festgesetzten allgemeinen Wohngebiets, angreift. Zwar wird die Antragstellerin durch die Festsetzungen des Wohngebiets nicht in eigenen Rechten verletzt; sie greift dessen Ausweisung auch nicht ausdrücklich an, sondern wendet sich gegen die Ausweisung des Gewerbegebiets. Dies ist jedoch unschädlich. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, dass ein Antragsteller substantiiert geltend machen kann, durch den Bebauungsplan insgesamt in seinen Rechten verletzt zu werden. Er muss darüber hinaus nicht auch noch darlegen, inwieweit sich die geltend gemachten Rechtsfehler nur partiell auf den Plan auswirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899; Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373; Urteil des Senats vom 16.04.2008 - 3 S 1771/07 -, VBlBW 2009, 61 ff.). Anderes gilt, wenn der Bebauungsplan offensichtlich teilbar ist und der Gemeinderat bei Nichtigkeit eines Teils den übrigen Teil offensichtlich mit gleichem unverändertem Inhalt beschlossen hätte. Davon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Es kann keinesfalls ausgeschlossen werden, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei Nichtigkeit der Gewerbegebietsfestsetzungen auch in den anderen Baugebieten verändert geplant hätte.
IV.
22 
Dem Normenkontrollantrag steht schließlich auch die prozessuale Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. BauGB nicht entgegen. Zum einen hat die Antragstellerin ihre raumordnungsrechtlichen und städtebaulichen Einwendungen bereits ausführlich im Bebauungsplanverfahren vorgetragen. Zum anderen ist im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB aber auch auf die Rechtsfolgen des § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. BauGB nicht hingewiesen worden.
B.
23 
Der Antrag ist auch begründet. Denn der Bebauungsplan ist jedenfalls materiellrechtlich mit zwingendem Recht unvereinbar, da er mit den für das Gewerbegebiet getroffenen Festsetzungen gegen das Gebot der Anpassung an Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB verstößt und dieser Verstoß auch die übrigen Planteile erfasst (dazu nachfolgend I. ff.)
24 
Es kommt daher nicht darauf an, ob der - durch unterschriftliche Vermerke des Bürgermeisters auf dem zeichnerischen und textlichen Plan ordnungsgemäß ausgefertigte - Bebauungsplan auch an den von der Antragstellerin gerügten Verfahrensfehlern nach § 2 Abs. 3 i.V.m. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB leidet (fehlende Ermittlung des raumordnungsrechtlich relevanten Einzelhandels, falsche Bewertung der Rechtslage zur Agglomeration) und ob diese Rügen rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB geltend gemacht worden sind. Der Senat bemerkt insoweit lediglich, dass die Jahresfrist bezüglich der Gruppe der Verfahrensfehler wirksam in Gang gesetzt worden ist, da der Hinweis nach § 215 Abs. 2 i.V.m. § 215 Abs. 1 BauGB für diese Gruppe richtig war und - wegen Teilbarkeit des Hinweises nach Vorschriftengruppen - von dem unrichtigen, weil missverständlichen - Hinweis auf „Mängel der Abwägung“ bei der Vorschriftengruppe nach § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nicht infiziert worden ist (vgl. dazu Urteile des Senats vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, BauR 2010, 118 [Ls] und vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.); ob die Antragstellerin die Verfahrensfehler im demnach maßgeblichen und nur vorläufig und sehr kursorisch begründeten Schriftsatz vom 23.01.2008 inhaltlich ausreichend „geltend gemacht“ hat, was jedenfalls bei Anwendung der für die „Darlegung“ von Zulassungsgründen nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entwickelten Maßstäbe zweifelhaft wäre, kann offen bleiben.
25 
Nicht entscheidungserheblich ist ferner, ob der Bebauungsplan mit weiteren materiellrechtlichen Fehlern behaftet ist, ob insbesondere die bei Satzungsbeschluss noch nicht wirksam abgeschlossene Ausgleichsvereinbarung den Anforderungen des § 1a Abs. 3 Satz 4 und § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB genügt und ob die Ausweisung des allgemeinen Wohngebiets mit seinen sehr weitgehenden Nutzungsausschlüssen - zulässig sind außer Wohngebäuden nur noch nicht störende Handwerksbetriebe - noch mit dem Wesensgehalt des § 4 Abs. 1 BauNVO vereinbar ist oder sich als „verkapptes“ reines Wohngebiet darstellt (sog. Etikettenschwindel, vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.02.2002 - 8 S 1388/01 -, VBlBW 2002, 203 ff. und Urteil vom 18.11.1993 - 5 S 2916/92 -, VGHBW-Ls 1994, Beilage 4, B10).
I.
26 
Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind Bebauungspläne den gültigen Zielen der Raumordnung anzupassen, unabhängig davon, wann diese in Kraft getreten sind. Die Raumordnung ist Teil der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (Art. 73 Abs. 1 Nr. 31 GG), lässt aber abweichende Regelungen durch Landesrecht zu (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG). „Anpassen“ bedeutet, dass die planerischen Entscheidungen der Gemeinde mit den - je nach Grad ihrer Aussageschärfe unterschiedlich konkretisierungsfähigen - Zielen der Raumordnung und Landesplanung in Übereinstimmung gebracht werden müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932 ff., und vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, NVwZ 1993, 117 ff.). Die Planungsziele enthalten Festlegungen, die in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hingenommen werden müssen und auch nicht im Wege der Abwägung überwunden werden können. Das Raumordnungsrecht umfasst eine Abfolge von Planungsentscheidungen auf Bundes- und auf Landesebene, bei letzterer mit fortschreitender Verdichtung auf Regelungen für den gesamten Landesbereich (vgl. § 8 ROG, § 6 Abs. 1 u. 2 LplG: Landesentwicklungsplan [hier: Landesentwicklungsplan 2002]) und auf Regionalebene bis hin zu Festlegungen für den gemeindlichen Bereich (§ 9 Abs. 1 ROG, § 11 LplG: Regionalpläne). In diesem mehrstufigen horizontalen System räumlicher Gesamtplanung werden die Grundsätze der Raumordnung (§ 2 ROG) auf jeder Planungsstufe für den jeweiligen Planungsraum stärker verfeinert (§ 7 Abs. 1 Satz 1 ROG). Jeder Planungsstufe kommt die Aufgabe zu, die verschiedenen stufenspezifischen Fachinteressen zu koordinieren (§ 1 Satz 1 Nr. 1 ROG). Als Mittel der Konkretisierung werden auf Landesebene, zu der auch die Regionalebene gehört, Festlegungen durch Ziele und Grundsätze der Raumordnung vorgeschrieben (§ 7 Abs. 1, § 1 Abs. 1 LplG i.V.m. § 3 ROG). Regionalpläne haben die Aufgabe, die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 ROG sowie die Grundsätze des Landesentwicklungsplans zu konkretisieren (§ 11 Abs. 2 Satz 1 LplG). Sie formen diese Grundsätze und die Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans räumlich und sachlich aus (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LplG). Maßgeblich ist der Landesentwicklungsplan i.d.F. der Verordnung der Landesregierung v. 23.07.2002 (LEP 2002). In vertikaler Hinsicht wird nach der gesetzlichen Konzeption eine Harmonisierung dadurch sichergestellt, dass die jeweilige Planungsebene die auf der vorgelagerten Stufe ebenen- spezifisch aggregierten Belange in ihre eigene Planung aufzunehmen hat (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund liegt der Regelungszweck des § 1 Abs. 4 BauGB in der Gewährleistung umfassender materieller Konkordanz zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung. Die Pflicht zur Anpassung nach § 1 Abs. 4 BauGB zielt auf dauerhafte Übereinstimmung beider Planungsebenen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 ff. = NVwZ 2004, 220 ff). Die Einbindung der gemeindlichen Bauleitplanung in dieses Stufensystem bedeutet nicht, dass die Gemeinden hierdurch zum Objekt übergeordneter Planungsebenen werden. Die Gemeinden sind vielmehr in die überörtlichen Planungsprozesse durch vorgeschriebene Verfahren mit entsprechenden Garantien unter Beachtung des sog. Gegenstromprinzips (§ 1 Abs. 1 ROG) einbezogen. Art. 28 Abs. 2 GG, der die kommunale Selbstverwaltung nur im Rahmen der Gesetze gewährleistet, steht der Bindungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nicht entgegen, setzt ihr aber materiell-rechtliche Grenzen. Eingriffe in die Planungshoheit dürfen den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie nicht antasten und haben außerhalb des Kernbereichs den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Willkürverbot zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 24.06.1989 - 2 BvR 826/83 -, BVerfGE 107, 119 ff.; BVerwG, Beschluss vom 20.08.1982 a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 -, VBlBW 2001, 266 ff. [Flughafenerweiterung Stuttgart]). Verhältnismäßig sind Einschränkungen der Planungshoheit dann, wenn sie durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt sind (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006, a.a.O.).
27 
Ziele der Raumordnung sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung auf der jeweiligen Ebene abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2 ROG) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Die Planziele müssen ordnungsgemäß nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren zustande gekommen sein (vgl. §§ 9-11 ROG und §§ 9 u. 12 LplG). Materiell-rechtlich müssen sich die Ziele im Rahmen der Ermächtigung durch übergeordnete Raumordnungspläne halten. Inhaltlich müssen sie - aus Sicht des Zieladressaten - hinreichend konkretisierte Handlungsanweisungen mit verbindlichen Festlegungen als Mindestanforderungen von überörtlicher Bedeutung an die Bauleitplanung enthalten. Sie müssen von gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen gedeckt, noch aus den übergeordneten Raumordnungsplänen entwickelt und ihrerseits verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und angemessen sein (vgl. Runkel, in: Bielenberg/Runkel/Spannowski, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Bd. 2, § 3 ROG Rn. 114). Die durch ein Raumordnungsziel aufgegebenen Handlungsanweisungen müssen in der Bauleitplanung auch tatsächlich wie rechtlich umsetzungsfähig sein, ansonsten sind sie raumordnungsrechtlich nicht erforderlich bzw. nicht geeignet. Dies ergibt sich bei Regionalplänen mit Blick auf § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG. Nicht umsetzungsfähige, auf etwas Unmögliches gerichtete Ziele der Raumordnung bleiben wirkungslos und sind für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region i.S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG nicht erforderlich. § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG stellt sich als raumordnungsrechtliche Parallelvorschrift zur städtebaulichen Bestimmung des § 1 Abs. 3 BauGB dar. Im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 BauGB ist aber anerkannt, dass Festsetzungen in Bebauungsplänen, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit an unüberwindlichen sachlichen oder rechtlichen Hindernissen scheitert, mangels Erforderlichkeit unwirksam sind (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 06.02.2003 - 4 BN 5.03 -, Buchholz 406.11, § 1 BauGB Nr. 116; s. auch Urteil d. Senats vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 - juris).
II.
28 
Gemessen an diesen Vorgaben ist der Bebauungsplan jedenfalls mit seinen derzeit weitreichenden Festsetzungen im Gewerbegebiet nicht mit § 1 Abs. 4 BauGB vereinbar. Denn er verstößt gegen die - jeweils wirksamen - Ziele der Raumordnung in den Plansätzen 2.4.3.2.2 (Z) i.V.m. Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) (Agglomeration) bzw. gegen die Plansätze 3.3.7 (Z) und 3.3.7.1 (Z) des LEP 2002. Die Planziele 2.4.3.2 und 2.4.3.2.5 des Regionalplans sind dabei nicht isoliert, sondern in einem rechtlichen aufeinander bezogenen Kontext zu sehen. Dabei stellt der Plansatz 2.4.3.2 mit seinen darin festgelegten Planzielen die raumordnungsrechtlichen „Grundpflichten“ fest. Der Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) enthält für sich gesehen keine exekutierbare Handlungsanweisung, sondern beschränkt sich auf eine Definition des Agglomerationsbegriffs. Er hat jedoch mittelbar Außenwirkung, in dem er die Ge- und Verbote der Plansätze 2.4.3.2.2 bis 2.4.3.2.4 des Regionalplans auch auf Agglomerationssachverhalte für anwendbar erklärt. Mit diesem Inhalt sind beide Plansätze wirksam.
29 
1) Der Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) [„Regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte in den zentralen Orten und Verflechtungsbereichen“] begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Er erfüllt die materiellen Voraussetzungen eines Ziels der Raumordnung, formt höherrangiges Raumordnungsrecht aus und ist in seinen begrifflichen Anforderungen auch hinreichend bestimmt.
30 
a) Der Plansatz ist Teil des Regelungsgefüges über Standorte für „regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte“. Die Ansiedlung solcher Einzelhandelsgroßprojekte ist nach Abs. 1 in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren zulässig, während Abs. 2 Ausnahmen von dieser Regel für Kleinzentren und nicht-zentrale Gemeinden gestattet. Abs. 3 stellt sodann verbindliche Relationen zwischen der Größe bzw. der Verkaufsfläche der Einzelhandelsgroßprojekte und den jeweiligen Ansiedlungsorten nach Maßgabe deren zentraler Funktionsstufe her. Diese Festlegungen halten sich im Rahmen des § 11 Abs. 2 des Landesplanungsgesetzes in der bei Erlass des Regionalplans geltenden Fassung vom 10.07.2003 mit späteren Änderungen vom 05.01.2006 (LplG 2006). Er konkretisiert insbesondere die Grundsätze der Raumplanung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 4 ROG und formt die anerkannten Planziele der Plansätze 3.3.7 (Z) LEP 2002 (Einzelhandel und Zentrale-Orte-Prinzip und des Plansatzes 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 (Kongruenzgebot) für die Regionalebene räumlich und sachlich aus. Beide Planziele sind, was auch die Antragsgegnerin nicht bestreitet, in der Rechtsprechung als solche von höherem Gewicht anerkannt. Das in den Plansätzen 3.3.7 Satz 1 LEP 2002 und im Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 1 und 2 des Regionalplans verankerte Zentrale-Orte-Prinzip oder Konzentrationsgebot ist als wichtiges Steuerungsinstrument für Einzelhandelsgroßbetriebe unbestritten (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 ff. = NVwZ 2004, 220 ff.; Urteil d. Senats vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357 ff. m.w. Rspr.Nachw.). Der Senat hat ferner das in Plansatz 3.3.7.1 LEP 2002 postulierte und im Plansatz 2.2.4.3.2.2 Abs. 3 des Regionalplans ausgeformte sog. Kongruenzgebot als rechtmäßiges Planziel von höherem Gewicht eingestuft. Dabei hat der Senat sich auch vertieft mit der tatbestandlichen Bestimmtheit „oder wenigstens Bestimmbarkeit“ (so BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O.) auseinandergesetzt. Für den Plansatz 3.3.7 Satz 1, 2. Halbs. LEP 2002 ist die Bestimmbarkeit angesichts dessen System von Regel und (definierten) Ausnahmen unproblematisch (ebenso BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O.); zu diesen Ausnahmen gehört außer den in Abs. 2 des Plansatzes 2.4.3.2.2 des Regionalplans genannten Tatbeständen (Sicherung der Grundversorgung, vgl. auch Plansatz 3.3.7 Satz 2, 1. Spiegelstrich LEP 2002) auch die Sondersituation, in der die betreffenden Kleinzentren oder nicht zentralisierten Orte mit benachbarten Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind (Plansatz 3.3.7 Satz 2, 2. Spiegelstrich). Die materielle Planzielqualität samt der erforderlichen Bestimmbarkeit sind aber auch bei den als „Soll“-Vorschriften ausgestalteten Plansätzen 3.7.7 Satz 1, 1. Halbs. und 3.7.7.1 Satz 1 LEP 2002 zu bejahen. Der „Soll“-Befehl ist hierbei als „Muss“-Anordnung zu verstehen, sofern keine atypischen Umstände vorliegen, wobei diese atypischen Umstände vom Plangeber durch den Zusammenhang beider Halbsätze des Plansatzes 3.3.3.7 Satz 1 einerseits und durch eine systematische Zusammenschau von Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 mit den Geboten in Plansatz 3.3.7.1 Satz 2 und in Plansatz 3.3.7.2 Satz 1 LEP 2002 teilweise auch - negativ - eingegrenzt sind. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat auf die Gründe des Urteil vom 17.12.2009 (- 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357 ff.) Bezug. Der Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 3 des Regionalplans hält sich in dem durch das Ausformungsrecht eingeräumten Rahmen. Er verzichtet auf Soll-Bestimmungen, zugunsten eines unter Bestimmtheitskriterien unproblematischen Systems von Muss-Anweisungen (Regel/Ausnahme).
31 
b) Regelungsobjekt des Plansatzes 2.4.3.2.2 des Regionalplans sind Einzelhandelsbetriebe in der Form regionalbedeutsamer Einzelhandelsgroßprojekte. Der Begriff des „regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekts“ ist dabei eigenständig raumordnungsrechtlicher Natur. Dies gilt sowohl für den Grundbegriff des „Einzelhandelsgroßprojekts“ wie für dessen Eigenschaft als „regional bedeutsam“.
32 
aa) Der Begriff des „ Einzelhandelsgroßprojekts“ ist hinreichend klar konturiert. Er wird im Plansatz 3.3.7 Satz 1 (Z) LEP 2002 legaldefiniert als Oberbegriff für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher. Diese drei Betriebstypen werden zugleich in § 11 Abs. 3 Nr. 5 LplG beispielhaft genannt. Nach ihren Merkmalen entsprechen sie den Merkmalen der namensgleich in § 11 Abs. 3 BauNVO 1990 aufgeführten Betriebstypen (vgl. Begründung zu Plansatz 3.3.7, S. B 36 LEP 2002; Begründung zu Plansatz 2.4.3.2.2 des Regionalplans). Bei den großflächigen Einzelhandelsbetrieben beginnt daher, wie im Städtebaurecht, die Großflächigkeit ab einer Verkaufsfläche von 800 qm (dazu BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, BVerwGE 124, 376 ff. = NVwZ 2006, 455 ff.). Betriebe mit einer Verkaufsfläche unterhalb von 800 qm werden vom Plansatz 2.4.3.2.2 mithin nicht erfasst. Die Betriebe müssen zusätzlich nicht nur unwesentliche Auswirkungen i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO haben. Bei diesen sind allerdings nur die Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung sowie der Landes- und Regionalplanung, mithin die übergemeindlichen Auswirkungen in den Blick zu nehmen. Die allein auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Standortgemeinden bezogenen Auswirkungen sind demgegenüber auszublenden. Den Fernwirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche „in anderen Gemeinden“ kommt kumulativ sowohl raumordnungsrechtliche wie städtebauliche Bedeutung zu (zu letzterem vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O.).
33 
bb) Auch der Begriff der Regionalbedeutsamkeit lässt sich in bestimmbarer Weise erfassen und eingrenzen. Zunächst ist - mit der Antragsgegnerin - davon auszugehen, dass die Eigenschaft als „regionalbedeutsam“ zum Merkmal des „Einzelhandelsgroßprojekts“ qualifizierend hinzutreten muss. Mit anderen Worten: Nicht jedes Einzelhandelsgroßprojekt in Gestalt eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche und mehr als 1.200 qm Geschossfläche kann ohne Weiteres - gewissermaßen blindlings - auch schon als regionalbedeutsam eingestuft werden, wenn dieser Schluss auch nicht fern liegen mag (vgl. Beschluss des Senats vom 19.05.2008 - 3 S 2509/07 - , VBlBW 2008, 384 ff.). Die eigenständige Bedeutung der Regionalbedeutsamkeit lässt sich aus § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbs. LplG ableiten. Danach sind im Regionalplan Standorte etwa für großflächige Einzelhandelsbetriebe nur dann festzulegen, „soweit es für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist (Regionalbedeutsamkeit)“. § 11 Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. LplG belegt damit nicht nur die eigenständige Bedeutung des - vor die Klammer gezogenen - Merkmals der Regionalbedeutsamkeit, sondern umschreibt zugleich auch deren Mindestvoraussetzungen. In der Begründung zu der Vorschrift heißt es, dass die entsprechenden Festlegungen jeweils für die Entwicklung und Ordnung der Siedlungs-, Freiraum- und Infrastruktur der jeweiligen Region erforderlich sein müssen (Begründung zu § 8 Abs. 3 bzw. - später - § 11 Abs. 3 LplG, LT-Drs. 13/1883 S. 34). Es muss sich zunächst um eine „raumbedeutsame“ Planung oder Maßnahme i.S. v. § 3 Nr. 6 ROG handeln, d.h. sie muss „Raum in Anspruch nehmen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflussen“. Dabei knüpft der Gesetzgeber bei der Umschreibung des Gebietsbegriffs nicht an die Unterscheidung zwischen (nur) örtlicher oder (schon) überörtlicher Bedeutung an. Das Kriterium der Überörtlichkeit ist mithin dem Begriff der Raumbedeutsamkeit nicht immanent, sondern tritt als zusätzliches - den örtlichen Raum überschreitendes - Kriterium zu dieser hinzu (so zu Recht Runkel, in: Bielenberg u.a., a.a.O., § 3 ROG Rn. 243). Diese Trennung beider Begriffe ergibt sich vor allem auch aus § 1 Satz 2 Nr. 19 der Raumordnungsverordnung - ROV -. Danach soll ein Raumordnungsverfahren für Planungen dann durchgeführt werden, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben (Unterstreichung durch den Senat). „Regionalbedeutsamkeit“ ist damit als Raumbedeutsamkeit mit „regionaler“, d.h. auf die regionale Ebene heruntergebrochener überörtlicher Bedeutung zu verstehen (so auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 189). Ob und wann dies der Fall ist, lässt sich nicht abstrakt entscheiden, sondern kann immer nur im Einzelfall nach Maßgabe der regionalen Siedlungs- und Verflechtungsstruktur mit ihrer jeweiligen räumlichen Ausstrahlung beurteilt werden (so im Grundsatz auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2007 - 10 K 924/07 -, juris). Jede regionale Standortfestlegung für Einzelhandelsgroßbetriebe muss daher - erstens - der Sicherung überörtlich wirkender Raumordnungsziele dienen und - zweitens - müssen die zum Schutz dieser Ziele bewirkten Eingriffe in die gemeindliche Planungshoheit verhältnismäßig, d.h. erforderlich, geeignet und angemessen sein (verhältnismäßig in engerem Sinne, Beachtung des Übermaßgebots; zur Bedeutung der Verhältnismäßigkeit vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932 ff.; zur Definition eines regionalbedeutsamen Vorhabens als raumbedeutsam und überörtlich bedeutsam vgl. auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 188 f.). Aus diesem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit sind die Anforderungen an das Gewicht des jeweiligen raumordnungsrechtlichen Belangs und an den notwendigen Umfang des überörtlich betroffenen Raums - des jeweiligen Verflechtungsbereichs - zu beurteilen. Je konkreter und gravierender die planenden Gemeinden in ihren Standortplanungen gebunden werden, desto „regionalbedeutsamer“ - d.h. sachlich gewichtiger und räumlich „ausstrahlen- der“ - muss die Störung raumordnerischer Ziele sein. Die Regionalbedeutsamkeit einzelner Festlegungen kann demgemäß (und wird ganz überwiegend) räumlich auf Teilbereiche einer Region (regionale Nahbereiche) beschränkt sein und muss tatsächlich keinesfalls das gesamte Gebiet der Region betreffen. Anderenfalls würde das Instrumentarium der Regionalplanung entwertet und vielfach völlig leerlaufen (so zutreffend Sparwasser, VBlBW 2008, 171, 172). Der gegenteiligen Auffassung des VG Stuttgart in einem Urteil vom 16.12.2005 (- 10 K 5649/03 -, juris), die ein gesamtregionales Interesse verlangt, vermag der Senat nicht zu folgen, zumal diese Entscheidung auch einen anderen Sachverhalt betrifft (Bedeutung eines bestimmten Schienenpersonennahverkehrs für die Region Stuttgart). Der Auslegung der Regionalbedeutsamkeit einer Planung eines Vorhabens nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten steht auch ein Rückblick auf § 8 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes vom 08.04.1992 in der Fassung vom. 27.03.2001 nicht entgegen. Die Vorschrift sah u.a. für die Region Stuttgart die Pflicht zur gebietsscharfen Ausweisung regionalbedeutsamer Schwerpunkte für Gewerbe und Wohnungsbau sowie für regionalbedeutsame Infrastrukturvorhaben vor und verpflichtete auch die übrigen Regionen, gebietsscharf Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe auszuweisen, soweit diese Vorhaben regionalbedeutsam waren. Es liegt auf der Hand, dass derart gebietsscharfe Festlegungen einer weitergehenden Rechtfertigung in Gestalt erhöhter qualitativer und auch räumlicher Anforderungen an die Regionalbedeutsamkeit bedürfen als Bindungen, die - wie im vorliegenden Fall - die Gemeinde nur als solche ergreifen (vgl. Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 190 m.w.N.). Auch der erkennende Gerichtshof versteht schon bisher den Begriff regionalbedeutsam nicht zwingend im Sinne von „gesamtregionsbedeutsam“. Nach dem Urteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 - (VBlBW 2001, 266 ff. [Flughafenerweiterung Stuttgart]) können zwar auch Vorhaben von überregionalem Interesse regionalbedeutsam sein. Umgekehrt ist Mindestvoraussetzung aber nur - in Abgrenzung zur Zuständigkeit der Gemeinden für Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft -, dass das Vorhaben Wirkungen deutlich über das Gemeindegebiet hinaus entfaltet und an seiner Verwirklichung ein nicht nur örtliches Interesse besteht. Abstrakte Mindestwerte über das räumliche Ausmaß des in die regionale Umgebung hineinwirkenden Störpotentials lassen sich nicht festlegen. Es kommt auf die jeweilige räumliche Struktur ebenso an wie auf die jeweils in Rede stehenden Raumordnungsziele. Dabei sind das Kongruenzgebot und das Zentrale-Orte-Prinzip definitionsgemäß auf deutlich überörtlich wirkende Wechselbeziehungen mit den jeweiligen Verflechtungsräumen angelegt, während dies etwa beim Integrationsgebot nicht ohne weiteres der Fall ist (so auch Uechtritz, a.a.O., S. 189 f.). Allgemeingültige Abgrenzungskriterien lassen sich auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen. Auch das Bundesverwaltungsgericht bewertet die Raum- und Regionalbedeutsamkeit nach Verhältnismäßigkeitskriterien unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Einzelfall (vgl. Beschluss vom 02.08.2002 - 4 B 36.02 -, BauR 2003, 832 [zur Raumbedeutsamkeit von Windkraftanlagen]; ebenso Urteil des Senats vom 06.11.2006 - 3 S 2115/04 -, VBlBW 2007, 210 ff.). Das Gericht stellt bei gebietsscharfen Standortfestlegungen im großstädtischen gesamtregional ausstrahlenden Ballungsraum dementsprechend hohe Anforderungen (Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118, 181 ff. = NVwZ 2003, 1263 ff.). Allgemein muss der Eingriff in die Planungshoheit durch ein die jeweilige Eingriffsintensität rechtfertigendes überörtliches Interesse von höherem Gewicht gedeckt sein, wie es bei der Standortplanung für Einzelhandelsgroßprojekte bestehen kann (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, BauR 2006, 1087 ff.).
34 
2) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat der Senat auch bezüglich der Rechtmäßigkeit wie der Anwendbarkeit des „Agglomerations“-Plansatzes 2.4.3.2.5 (Z) des Regionalplans keine Bedenken. Der Plansatz reichert den Begriff des großflächigen Einzelhandelsbetriebs (und damit den Begriff des Einzelhandelsgroßprojekts) um eine weitere bedeutsame raumordnungsrechtliche Komponente an. Dies geschieht dadurch, dass er mehrere selbständige, je für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe bei einer räumlichen Konzentration einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb gleichstellt unter der weiteren Voraussetzung, dass von dem Agglomerat raumordnerische Wirkungen wie bei einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb zu erwarten sind. Die Folge ist, dass eine derartige Einzelhandelsagglomeration im Falle ihrer Regionalbedeutsamkeit den Regeln des - hier maßgeblichen - Plansatzes 2.4.3.2.2 und dessen Planzielen (Konzentrations- und Kongruenzgebot) unterworfen werden. Damit ist den Anforderungen des § 3 Nr. 2 ROG genügt. Vom Wortlaut des Agglomerationsplansatzes - und damit von den Geboten/Verboten des Plansatzes 2.4.3.2.2 - eindeutig nicht erfasst sind Konstellationen, in denen es um die Beurteilung nur eines nicht großflächigen Einzelhandelsbetriebs geht. Hingegen gibt der Wortlaut für die Frage, ob auch mehrere nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe nur dann unter die Vorschrift fallen, wenn ihre Verkaufsfläche insgesamt über der Großflächigkeitsgrenze von 800 qm Verkaufsfläche liegt, keine eindeutige Antwort. Denn anders als in anderen Regionalplänen (vgl. etwa den Plansatz 2.7.11 des Regionalplans der Region Stuttgart, zitiert nach Uechtritz a.a.O., S. 186) wird die Mindestgesamtverkaufsfläche nicht zahlenmäßig beziffert, sondern darauf abgestellt, ob von dem Konglomerat „raumordnerische Wirkungen wie bei einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb bzw. Einkaufszentrum zu erwarten sind“. Der Senat hält es nicht für völlig ausgeschlossen, dass eine derartige Wirkungsintensität in Sonderfällen in ländlichen Räumen ausnahmsweise - je nach Einzelhandels- und Sortimentsstruktur - auch bei einer räumlichen Konzentration mehrerer kleinerer Einzelhandelsbetriebe eintreten kann. Einer Entscheidung hierzu bedarf es aus Anlass des vorliegenden Falles aber nicht.
35 
a) Mit dem vorbezeichneten Inhalt ist der Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) wirksam. Er ist, wie der Senat schon entschieden hat, von der Ermächtigung in § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LplG gedeckt. Die dortigen Regelungsinstrumente mit ihrer „begrifflichen Anleihe“ in der BauNVO sind nicht abschließend, wie der Zusatz „insbesondere“ zeigt. Sie lassen auch ergänzende spezifisch raumordnungsrechtliche Instrumentarien zu, soweit diese für die Entwicklung und Steuerung der räumlichen Struktur der Region erforderlich sind (so zu Recht Sparwasser, VBlBW 2008, 171, 177; zur Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LplG siehe auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 188). Für die Agglomerationsregelung des Plansatzes 2.4.3.2.5 (Z) besteht in diesem Sinne ein raumordnungsrechtlich wichtiges Bedürfnis. Es ist anerkannt, dass sich die Konzentration auch von einer Mehrzahl für sich nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe je nach Lage und Sortimentsstruktur häufig nicht von den Auswirkungen unterscheiden, die von einem oder mehreren „echten“ großflächigen Einzelhandelsbetrieben ausgehen. In beiden Konstellationen können sich gleichermaßen erhebliche Störungen von gewichtigen Zielen der Raumordnung zur Steuerung des Einzelhandels nach der zentralörtlichen Gliederung sowie Störungen der zentralen Versorgungsbereiche von Nachbargemeinden im überörtlichen „regionalen“ Umfeld ergeben (so zutreffend auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 188 f. ebenso Sparwasser, VBlBW 2008, 171, 178; vgl. hierzu auch den Hinweis in BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O., juris Rn. 42). Dies belegen beispielhaft durchaus typische Konstellationen, wie sie im vorliegenden Fall und im Urteil des Senats vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 - (VBlBW 2008, 218 ff.) vorliegen. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass niedrig oder gar nicht zentralisierte Gemeinden - in wirtschaftlich verständlichem Eigeninteresse - planerisch Raum für eine Mehrzahl nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments schaffen und dadurch unter deutlicher Überschreitung der zentralörtlichen Bedeutung und unter Verstoß gegen das Kongruenzgebot übermäßig Kaufkraft zu Lasten einer oder mehrerer höher zentralisierten Nachbargemeinden binden.
36 
b) Derartige Auswirkungen sind, wie bereits angedeutet, mit dem städtebaulichen Instrument der Vorhabensteuerung über § 11 Abs. 3 BauNVO nicht umfassend zu verhindern. Jeder Einzelhandelsbetrieb ist danach grundsätzlich eigenständig ohne Rücksicht auf die raumordnungsrechtlichen „Fernwirkungen“ zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung sind mehrere Betriebe nur dann als Betriebseinheit - als ein dann großflächiger Einzelhandelsbetrieb etwa in Form eines Fachmarktzentrums - zu betrachten, wenn der einzelne Betrieb nicht unabhängig von anderen Betrieben genutzt werden kann und daher nicht als eigenständiges Vorhaben nach § 29 BauGB genehmigungsfähig ist. Dies ist allein nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten zu beurteilen, wobei auf die nach außen erkennbaren baulichen Gegebenheiten abzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, BVerwGE 124, 376 ff.). Einzelne Verkaufsstätten sind deshalb immer dann getrennt zu würdigen, wenn sie in selbständigen Gebäuden untergebracht und konzeptionell eigenständig sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04 -, VBlBW 2006, 66 f.). Selbst die einheitlich in einem Gebäude untergebrachten Verkaufsstätten werden selbständig behandelt, sofern sie über einen eigenen Eingang, eigene Anlieferung, eigene Personalräume und eigenständige Öffnungszeiten verfügen und sofern es sich nicht um einen „Hauptbetrieb“ handelt, dem auf räumlich getrennten Flächen lediglich weitere „als Nebenleistung“ einzustufende Warenangebote beigefügt werden (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O. sowie Beschluss vom 23.11.2009 - 4 B 35.09 -, juris). Für die - raumordnungsrechtlich relevante - Prüfung einer „Funktionseinheit“ der einzelnen nicht großflächigen Betriebe unter dem Gesichtspunkt eines gemeinsamen Nutzungskonzepts, Ergänzung der Sortimente, der Nutzung von Synergieeffekten (etwa: enge räumliche Beziehung, gemeinsame Zufahrt und Stellplätze etc.) und das dadurch erhöhte überörtliche Kundenaufkommen ist nach § 11 Abs. 3 BauNVO kein Raum (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.). Eine derartige rechtliche Verklammerung mehrerer Betriebe wird von § 11 Abs. 3 BauNVO nicht erfasst, eine die Grenzen dieser Vorschrift aus raumordnerischen Gründen außer Acht lassende städtebauliche „Agglomeration“ gibt es nicht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.09.2005, a.a.O.). Der Agglomerationsgedanke kann einer Baugenehmigung daher nicht entgegengehalten werden (VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 07.10.2008 - 8 S 1542/08 -), sondern kann nur auf der Ebene der Bauleitplanung - über § 1 Abs. 4 BauGB - Geltung beanspruchen. Daher lassen sich agglomerationsbedingte Konflikte eines Bebauungsplans nicht auf den Planvollzug verschieben und Verstöße gegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht im Planvollzug „heilen“; sie müssen vielmehr grundsätzlich im Bebauungsplan selbst bewältigt werden. Der Auffassung, der Gefahr der Agglomerationsbildung könne - mangels des erforderlichen Festsetzungsinstrumentariums im Bebauungsplan - „ nur auf der Genehmigungsebene (etwa auf der Grundlage des § 15 BauNVO) begegnet werden“ (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2008, a.a.O.; Hervorhebung durch den Senat), kann - von Zweifeln an der Anwendbarkeit des § 15 BauNVO für diese Fälle abgesehen - nicht gefolgt werden.
37 
c) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind die Auswirkungen einer Agglomeration nach Plansatz 2.4.3.2.5 i.V.m. Plansatz 2.4.3.2.2 auch nicht wegen fehlender Umsetzungsfähigkeit unwirksam. Vielmehr lassen sich mit den verfügbaren städtebaulichen Planungsinstrumenten Verstöße sowohl gegen das Konzentrationsgebot (Zentrale-Orte-Prinzip) wie gegen das Kongruenzgebot durch eine Anhäufung mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe wenn nicht ganz verhindern, so doch in einem Maße minimieren, dass das Planungsergebnis noch im Einklang mit den genannten Raumordnungszielen steht. Dies gilt auch dann, wenn Plansatz 2.4.3.2.5 so auszulegen sein sollte, dass die Gemeinden freie Hand für Agglomerationen unterhalb von insgesamt 800 qm Verkaufsfläche haben.
38 
aa) In Fällen handgreiflicher Konfliktsituationen mit zentralörtlich höher eingestuften Nachbargemeinden hat die in diese Konfliktlage „hineinplanende“ Gemeinde die Auswirkungen des im neu zu planenden Gebiet zulässigen Einzelhandels summierend zu ermitteln. Diese Ermittlungspflicht erwächst zum einen, wie der Senat entschieden hat, aus dem Abwägungsgebot. Die Erhebung solcher Auswirkungen gehört zum notwendigen „Abwägungsmaterial“, um die Vereinbarkeit mit den „einfachen“ (§ 1 Abs. 1 BauGB) oder „qualifizierten“ (§ 2 Abs. 2 BauGB) Belangen der Nachbargemeinde prüfen zu können (Urteil vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 -, VBlBW 2008, 218 ff.). Zum anderen bedarf es solcher gutachtlicher Ermittlungen aber auch im Hinblick auf das gesetzliche Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB, zumal dann, wenn - wie hier - massive Einwände nicht nur von der Nachbargemeinde, sondern vor allem auch vom Regionalverband und der höheren Raumordnungsbehörde erhoben werden. Die erforderlichen Erhebungen haben sich auf die „kritischen Auswüchse“ des Einzelhandels in Bezug auf die jeweils berührten Raumordnungsziele (Konzentrations- und das Kongruenzgebot, ggf. aber auch Beeinträchtigungsverbot und Integrationsgebot) zu erstrecken. Geht es - wie hier - um Konflikte mit dem Konzentrationsgebot (Zentrale-Orte-Prinzip) und dem Kongruenzgebot, so sind - je nach konkreter Ausgestaltung beider Planziele im Regionalplan - der Einzelhandelsbesatz der Standort- und der Nachbargemeinde nach Sortimenten und Verkaufsflächen zu erheben und dem sind die nach der beabsichtigten Planung möglichen Einzelhandelsnutzungen zuzuschlagen und rechtlich zu bewerten. Ergeben sich bei dieser Bewertung aufgrund deutlich überhöhter Sortimentsarten oder Sortimentsflächen in der Standortgemeinde erhebliche Kaufkraft- und Umsatzüberdeckungen zu Lasten der zentralisierten Gemeinde - hier mit dem Ergebnis eines eindeutigen Verstoßes gegen das Zentrale-Orte-Prinzip in seiner Regel-Ausnahme-Ausprägung nach Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 1 und 2 oder gegen das in Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 3 ausgeformte Kongruenzgebot - oder sind wesentliche negative Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Nachbargemeinde anzunehmen, ist die Einzelhandelsplanung hinsichtlich der „überschießenden“ Betriebstypen, Betriebsgrößen oder Sortimente einzuschränken oder die Zulassung von Einzelhandel hat äußerstenfalls ganz zu unterbleiben. Zur Klarstellung bemerkt der Senat, dass eine gleiche Pflicht zur Folgenprüfung und ggfs. zum Verzicht auf Einzelhandelsstandorte auch der höher zentralisierten Gemeinde obliegt, um die auch für sie aus dem Konzentrations- und Kongruenzgebot erwachsenen Pflichten im Verhältnis zur kleineren Nachbargemeinde einzuhalten; auf die Einhaltung dieser Gebote kann sich die Nachbargemeinde, wie dargelegt, nach § 2 Abs. 2, 2. Halbs. BauGB, auch berufen.
39 
bb) Mit dieser Ermittlungs- und Bewertungspflicht und der daraus folgenden Einschränkung der Zulassung von Einzelhandel wird der Standortgemeinde wirtschaftlich oder rechtlich nichts Unmögliches oder Unzumutbares abverlangt. Die relevanten Parameter zur Beurteilung, ob ein Bebauungsplan für Einzelhandel gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB verstößt, lassen sich mit vertretbarem Aufwand durch eine Auswirkungsanalyse eines Marktforschungsinstituts erheben und bewerten. Dies zeigt beispielhaft das im vorliegenden Verfahren - freilich im Auftrag der Antragstellerin - erstellte Gutachten der GMA vom November 2007. Dieses Gutachten setzt sich mit den Auswirkungen eines im Plangebiet (GEe) grundsätzlich möglichen - und so konkret geplanten (Bauvorbescheidsanträge) und den Vorstellungen der Antragsgegnerin entsprechenden - Fachmarktzentrums aus vier eigenständigen und jeweils nicht großflächigen Fachmärkten auseinander und kommt zum Ergebnis, dass diese Auswirkungen denen eines oder mehrerer großflächiger Einzelhandelsbetriebe ohne Weiteres entsprechen. Es wäre unschwer möglich, diese Auswirkungsanalyse auch auf sonstige im Plan rechtlich zulässige und bei realistischer Betrachtung auch tatsächlich umsetzbare Sortimentstypen zu erweitern.
40 
cc) Zum Schutz der Planziele im Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) des Regionalplans gegen deren Verletzung durch Agglomeration mehrerer räumlich konzentrierter nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe in einem Plangebiet nach Maßgabe des Plansatzes 2.4.3.2.5 (Z) steht der planenden Gemeinde ein ausreichendes bundesrechtliches Regelungsinstrumentarium zur Verfügung. Als Baugebiete mit Einzelhandelsschwerpunkt sind dabei insbesondere Gewerbegebiete in den Blick zu nehmen. Denn Einzelhandelsbetriebe unter der Großflächigkeitsschwelle sind Prototypen der dort zulässigen und vorwiegend unterzubringenden nicht erheblich belästigenden Gewerbebetriebe (§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Je nach Größe, Beschaffenheit und Umfeld können im Einzelfall aber auch in anderen Baugebietstypen mit allgemein zulässigem Einzelhandel agglomerationsrelevante Auswirkungen auftreten. Bei Anwendung der Regelungsinstrumente ist nach Grob- und Feinsteuerung wie folgt zu differenzieren: Sollte sich im äußersten Fall Einzelhandel jeder Art wegen bereits bestehenden deutlichen Überbesatzes der Standortgemeinde in allen Sortimenten als mit dem Konzentrations- oder Kongruenzgebot unvereinbar erweisen, wäre die Nutzungsart „Einzelhandel“ nach § 1 Abs. 5 BauNVO im Gewerbegebiet insgesamt auszuschließen oder könnte - in noch nicht überschaubaren Grenzsituationen - für ausnahmsweise zulässig erklärt werden. Die Zweckbestimmung des Gebiets bliebe auch dann ohne weiteres noch gewahrt. Sollte sich der Verstoß gegen Ziele der Raumordnung nur auf bestimmte Sortimente beziehen - vorliegend kämen im Hinblick auf Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 2 Sortimente der Grund-/Nahversorgung, im Hinblick auf Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 1 aber auch sonstige zentrenrelevante sowie „überschießende“ nicht zentrenrelevante Sortimente in Betracht (vgl. Anlage zum Einzelhandelserlass) -, könnte dem über § 1 Abs. 9 BauNVO Rechnung getragen werden, der solche sortimentsbezogenen Einzelhandelstypen (Anlagetypen) erfasst. Denkbar sind freilich auch Konstellationen, in denen bestimmte agglomerierte Einzelhandelssortimente nicht gänzlich, sondern erst ab einer bestimmten Verkaufsfläche gegen die Planziele der Plansätze 2.4.3.2.2/ 2.4.3.2.5 verstoßen.
41 
Diese Fälle lassen sich, wie der Antragsgegnerin zuzugeben ist, allein über § 1 Abs. 9 BauNVO nicht lösen. Denn diese Vorschrift lässt eine Ausdifferenzierung nur für „Anlagetypen“ des Einzelhandels, d.h. für abstrakt bestimmte oder bestimmbare Unterarten des Einzelhandels zu, die ebenfalls unter Berücksichtigung ortsüblicher Besonderheiten - den marktüblichen Gegebenheiten entsprechen müssen. Anlagen- und einzelfallbezogene Regelungen oder die „Erfindung“ marktunüblicher Anlagetypen sind im Rahmen des § 1 Abs. 9 BauNVO unzulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.10.2001 - 4 BN 45.01 -, BRS 64 Nr. 28). Einen verallgemeinerungsfähigen Anlagentyp des „kongruenz- bzw. konzentrationskonformen“ Einzelhandelsbetriebs gibt es aber weder generell, noch lässt er sich aus den örtlichen Verhältnissen bei der Antragsgegnerin als Betriebstypus herausdestillieren. Vielmehr hängt die Kongruenz- bzw. Konzentrationsverträglichkeit ausschließlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Auch trägt die Begrenzung einer höchst zulässigen Verkaufsfläche die Umschreibung eines bestimmten Anlagetyps nicht gleichsam in sich, sondern muss nachgewiesen werden (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 ff.; Beschluss vom 18.02.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102 f.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 BauNVO Rn. 102 f.). Desgleichen wäre, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist, die Festsetzung baugebietsbezogener, vorhabenunabhängiger Verkaufsflächenobergrenzen im gesamten Gewerbegebiet zur Steuerung des Einzelhandels wegen insofern fehlender Ermächtigungsgrundlage unzulässig und dies selbst in Sondergebieten, bei deren Ausweisung die Gemeinden freier sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 ff. = BauR 2008, 1273 ff.; Urteil d. Senats vom 08.07.2009 - 3 S 1432/07 -, DÖV 2009, 917 [Ls]) sowie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2008, a.a.O.).
42 
Die vorstehend aufgezeigten Regelungslücken lassen sich indessen durch andere Festsetzungen derart füllen, dass den raumordnungsrechtlichen Vorgaben jedenfalls mittelbar in einer dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB genügenden Zielgenauigkeit entsprochen werden kann. Dabei sind insbesondere auch die vielfältigen horizontalen und vertikalen Kombinationsmöglichkeiten nutzbar zu machen. So kann das Baugebiet (hier das Gewerbegebiet) insbesondere nach der Art der baulichen Nutzung räumlich nach unterschiedlichen Arten/Unterarten des Einzelhandels gegliedert werden (§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 9 BauNVO). Auch geschoß- und anlagenteilbezogene Differenzierungen für das gesamte Gewerbegebiet oder Teile hiervon sind möglich (§ 1 Abs. 7 und Abs. 8 BauNVO). Die jeweiligen raumordnungsrechtlich noch verträglichen maximalen Betriebsgrößen lassen sich über die Festlegung der überbaubaren Grundstücksflächen in Verbindung mit einer höchstzulässigen Ausnutzbarkeit nach Grund- und/oder Geschossfläche erreichen. Mit diesen Parametern lassen sich gesamt- oder sortimentsbezogene Verkaufsflächenobergrenzen zwar nicht quadratmeterscharf, aber doch noch in einer für die Einhaltung der Raumordnungsziele ausreichenden Größenordnung steuern. Denn gerade das Zentrale-Orte-Prinzip und das Kongruenzgebot belassen Spielräume. Solche Spielräume sind zum Schutz der kommunalen Planungshoheit und abhängig vom jeweiligen Abstraktionsgrad der Ziele der Raumordnung auch geboten und ihrer Ausschöpfung ist Raum zu geben. So sind agglomerierte Einzelhandelsbetriebe mit den Wirkungen nach Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) erst dann mit dem Zentrale-Orte-Prinzip und Kongruenzgebot nicht mehr vereinbar, wenn ihre Verkaufsfläche den zentralörtlichen Verflechtungsbereich „wesentlich“ überschreitet (Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 3 Satz 1 Regionalplan i.V.m. Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002) und sind Einzelhandelsgroßprojekte zur Grundversorgung in Kleinzentren und nicht-zentralen Gemeinden nur dann unzulässig, wenn der Absatz „wesentlich“ über den jeweiligen Verflechtungsbereich hinausgeht (Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 2 Regionalplan). Diese Korridore dürfen die Gemeinden voll ausnutzen, wobei diesem Maßstab Rechnung tragende Begrenzungsregelungen auch dann möglich sind, wenn - wie die Antragsgegnerin meint - die Agglomerationsregelung nach Plansatz 2.4.3.2.5 des Regionalplans erst eingreift, wenn im Plangebiet mehrere Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche über 800 qm zulässig sind. Durch Gliederung des Plangebiets - mit der Zulassung von Einzelhandel etwa nur in einem kleineren Teil - in Kombination mit dem Zuschnitt des Baufensters und gegebenenfalls Festsetzungen zur Geschossfläche - ließe sich, falls gewollt, eine Begrenzung auf Betriebe jedenfalls in der Größenordnung unterhalb der Großflächigkeit erreichen.
43 
Eine andere, vom Senat im Urteil vom 08.07.2009 - 3 S 1432/07 -, DÖV 2009, 917 (LS) aufgezeigte Möglichkeit bestünde darin, ein Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb (hier etwa ein Fachmarktzentrum) festzusetzen und diesen Betrieb dann in einem zweiten Schritt nach Bedarf entsprechend den raumordnerischen Anforderungen nach Sortimenten und (Sortiments-)Verkaufsflächen zu untergliedern und/oder zu begrenzen.
44 
3. Den nach alldem wirksamen und auch umsetzungsfähigen Planzielen der Plansätze 2.4.3.2.2 und 2.4.3.2.5 des Regionalplans wird der Bebauungsplan „Offenau-Süd-Erweiterung“ mit seinen derzeitigen Festsetzungen zum Einzelhandel jedenfalls im Gewerbegebiet nicht gerecht. Er ist daher wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 BauGB unwirksam (a.) und diese Unwirksamkeit erfasst auch die übrigen Planteile (b.).
45 
a) Das an zentraler Stelle des Plangebiets in unmittelbarer Nähe zur B 27 und direkt gegenüber dem Gewerbegebiet „Talweg“ gelegene streitige eingeschränkte Gewerbegebiet umfasst eine überbaubare Fläche von insgesamt ca. 6.500 qm im südlichen und von knapp 600 qm im nördlichen Teil. Bei voller Ausschöpfung der GRZ von 0,8 können zulässige gewerbliche Nutzungen in einer erheblichen Größenordnung und mit mehreren Betriebsstätten untergebracht werden. Im Plangebiet zulässig sind Gewerbebetriebe aller Art, sofern sie nur das Wohnen nicht wesentlich stören. Zu dieser Kategorie mischgebietsverträglichen Gewerbes gehören typischerweise auch Betriebe des Einzelhandels jeglichen Typs und jeglichen Sortiments, sofern sie nicht nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO kern- oder sondergebietspflichtig sind, d.h. ihre Verkaufsfläche die Großflächigkeitsschwelle von (etwa) 800 qm nicht überschreitet oder von ihnen trotz einer Schwellenüberschreitung - bei der dargestellten isolierten Würdigung nach betriebs- und vorhabenbezogenen Maßstäben - keine oder nur unwesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgehen. Innerhalb dieses für alle Sortimente unbeschränkt offenen Nutzungsrahmens sind grundsätzlich Einzelhandelsbetriebe jeglichen Angebotszuschnitts realisierbar mithin auch Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels, Lebensmitteldiscounter mit beliebigem Randsortiment sowie mehrere Fachmärkte mit unterschiedlichsten Sortimenten bzw. Sortimentsmischungen innenstadt-, zentren- oder nahversorgungsrelevanter Art (zu diesen Sortimentsgruppen vgl. Urteil des Senats vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, VBlBW 2006, 93 ff. sowie die Anlage zum Einzelhandelserlass). Die Belegung mit so umschriebenem Einzelhandel ist nicht etwa theoretischer Natur, sondern war wesentliches Ziel des Bebauungsplans. Dem Gemeinderat ging es u.a. darum, die Nachfrage für zwei Fachmärkte unmittelbar an der B 27 zu befriedigen. Eine erweiterte Bauvoranfrage eines Projektentwicklers für eigenständige Fachmärkte auf der südlichen Fläche wurde kurz nach Inkrafttreten des Bebauungsplans am 15.03.2007 gestellt. Nach den am 17.07.2007 modifizierten Plänen handelt es sich um einen Zoo- und einen Schuhfachmarkt mit jeweils 445 qm Verkaufsfläche sowie einen Drogeriefachmarkt mit 790 qm und einen Textilfachmarkt mit 700 qm Verkaufsfläche. Die Gesamtverkaufsfläche aller vier Märkte liegt bei 2.380 qm, hinzu kommen noch 570 qm an „Nebenflächen“. Ein weiterer kleinerer bis mittlerer Einzelhandelsbetrieb wäre auch im nördlichen Gewerbegebietsteil - ggf. unter Inanspruchnahme eines Teils des angrenzenden Mischgebiets - möglich. Alle vier Fachmärkte sind zumindest regelmäßig zentren- und nahversorgungsrelevant (vgl. die Sortimentsgruppen des Einzelhandelserlasses). Möglich im Plangebiet sind aber auch sonstige zentren- und nahversorgungsrelevante Märkte (etwa: Unterhaltungselektronik, Sportartikel, Spielwaren) wie auch nicht zentrenrelevante Bau-, Garten- oder Möbelmärkte.
46 
b) Mit dieser uneingeschränkten Bandbreite von Einzelhandelsnutzungen und einer möglichen Gesamtverkaufsfläche von nahezu 3.000 qm erfüllt der Bebauungsplan die Voraussetzungen einer Agglomeration i.S. von Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) des Regionalplans. Er lässt mehrere selbständige und je für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe in enger standortgünstiger räumlicher Konzentration zu. Die Obergrenze einer möglichen Gesamtverkaufsfläche von (etwa) 800 qm wird um ein Vielfaches überschritten. Von den zulässigen Betrieben in ihrer Häufung können je nach Sortimentsart- und -umfang zweifelsfrei erhebliche raumordnerische - d.h. sowohl raum- als auch regionalbedeutsame (überörtliche) - Wirkungen ausgehen, die denen eines oder mehrerer großflächiger Einzelhandelsbetriebe im Gewerbegebiet gleichkommen. Dies ergibt sich überzeugend aus den Erhebungen des CIMA-Gutachtens von 2005 sowie vor allem aus den Aussagen des GMA-Gutachtens von 2007. Das CIMA-Gutachten ist zwar aus Anlass der Verlagerung und Erweiterung des bestehenden großflächigen Lebensmitteldiscounters aus dem Plangebiet „Talweg“ (Verkaufsfläche ca. 1.000 qm) in das jetzige Plangebiet (Verkaufsfläche ca. 1.300 qm) erstellt worden. Ihm sind aber auch wichtige Aussagen zur Kaufkraft in anderen Sortimenten zu entnehmen, die im Verhältnis zur Kaufkraft im überörtlichen Umgebungsbereich bescheiden ausfällt (S. 14 Tabelle 2). Für den Sortimentsbereich Lebensmittel (Food) wird festgehalten, dass das Kongruenzgebot bereits durch den bestehenden ...-Markt mit 1.000 qm Verkaufsfläche nicht eingehalten wird bzw. bei der speziellen Standortlage (Berufspendler auf der B 27) zwangsläufig nicht eingehalten werden kann, weil gut die Hälfte der Kunden - und damit deutlich mehr als die im Einzelhandelserlass bestimmten 30 % - von außerhalb des Gebiets der Antragsgegnerin stammen. Bei einer Erweiterung des Marktes sei eine überörtliche Versorgungsfunktion vorprogrammiert, wenngleich die Marktausstrahlung u.a. auf das Gebiet der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Wettbewerbsentwicklung begrenzt sei.
47 
Demgegenüber erfasst das GMA-Gutachten ein wesentlich breiteres Sortimentsspektrum außerhalb des Lebensmitteleinzelhandels. Der Senat hält das auch von der Antragsgegnerin nicht beanstandete Gutachten für überzeugend. Das Gutachten setzt sich mit den Auswirkungen der konkret als Bauvoranfragen eingereichten und oben dargestellten vier Fachmärkte mit einer Gesamtverkaufsfläche von 2.380 qm auseinander, die nur eine Variante der vielfältigen Agglomerationsmöglichkeiten im Plangebiet darstellt. Der Gutachter weist darauf hin, dass sich im Gewerbegebiet „Talfeld“ östlich des Plangebiets schon jetzt eine Reihe von Einzelhandelsbetrieben befinden, unter anderem ein großflächiger Lebensmitteldiscounter, ein Textildiscounter und ein großflächiger Schuhmarkt. Anschließend wird überzeugend belegt, dass die Umsätze der im Plangebiet projektierten Märkte jeweils nur zu geringen Teilen innerhalb des Gebiets der Antragsgegnerin mit ihren nur etwa 2.700 Einwohnern (Zone 1), ganz überwiegend aber außerhalb im Bereich ... ... (Zone 2) und im Bereich der Antragstellerin (Zone 3) erzielt werden (vgl. Zonenplan Karte 3 sowie Tabellen 4 bis 7, S. 28-31). Die Umsatzverteilungen wirken sich insbesondere gegenüber den innerstädtischen relevanten Anbietern in der Stadt ... ... und in der Innenstadt der Antragstellerin aus. Bei der Antragstellerin wird auf die hohen Umverteilungsquoten im Bereich Drogeriewaren und Schuhe hingewiesen, die städtebauliche Auswirkungen auf die Stadtmitte im Sinne von Leerständen ausüben können. Auch im Textilsektor werden starke Beeinträchtigungen des vorhandenen Fachmarkts auf Gemarkung der Antragstellerin attestiert. Insgesamt werden für die zentrale Versorgungslage der Antragstellerin aufgrund der Angebotsüberschneidungen wesentliche Beeinträchtigungen erwartet. Insbesondere in den Bereichen Drogeriewaren und Schuhe, teilweise auch im Bereich Bekleidung werden negative Umverteilungsquoten errechnet, die deutlich oberhalb der 10 %-Schwelle für zentrenrelevante Sortimente liegen. Durch die deutliche Überschreitung dieses Schwellenwerts wird auch mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit zentraler Orte im Sinne des Einzelhandelserlasses gerechnet (vgl. zusammenfassende Bewertung Nr. 2.3.5, S. 37-39). Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass damit zugleich auch das raumordnungsrechtliche Beeinträchtigungsverbot verletzt werde. Die Umsatzverteilungen im Unterzentrum der Antragstellerin und den benachbarten Kleinzentren ... ... und ... lägen im Bereich Schuhe zwischen 25 und 26 %, aber auch im Bereich Drogeriewaren deutlich über dem Schwellenwert von 10 %. Ferner werde das Zentrale-Orte-Prinzip und das Kongruenzgebot verletzt. Der Einzugsbereich der vier Fachmärkte überschreite den zentralörtlichen Verflechtungsbereich der Antragsgegnerin bei weitem. Die Überschreitung liege ganz erheblich über dem die Wesentlichkeitsschwelle markierenden Faktor von 30 %. Schon die Lage des Vorhabens an der B 27 verdeutliche, dass hier vor allem auf die (motorisierte) Kundschaft der benachbarten zentralen Orte und der Umlandgemeinden abgestellt werde. Im abgegrenzten Einzugsgebiet stammten ca. 8 % der Einwohner aus dem Gebiet der Antragsgegnerin und ca. 92 % aus dem überörtlichen Einzugsgebiet und der gesamte Umsatz der Fachmärkte stamme zu über 80 % aus dem übergemeindlichen Einzugsgebiet sowie aus Bereichen darüber hinaus. Das Planobjekt würde eine ihm nicht zukommende Versorgungsfunktion für Verbraucher über die Gemeindegrenzen hinaus übernehmen, die so regionalplanerisch nicht vorgesehen sei. Damit würden die zentralen Orte (die Kleinzentren ... und ... ... sowie das Unterzentrum ... ...) von dem Vorhaben tangiert. Eine Versorgungslücke bestehe aufgrund des vorhandenen Angebots derzeit nicht. Die Ausstattung der Antragsgegnerin als nicht zentraler Ort liege bereits heute deutlich über dem Bundesdurchschnitt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das umfassende Gutachten Bezug genommen.
48 
c) Daraus folgend liegt auf der Hand, dass der Bebauungsplan mit seinen weitreichenden Möglichkeiten für mehrere nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments gegen die Planziele im Plansatz 2.4.3.2.2 verstößt. Die durch den Bebauungsplan ermöglichte regional bedeutsame Einzel-handelsagglomeration verstößt gegen das Konzentrationsgebot und das Kongruenzgebot in Abs. 1 und Abs. 2 des Plansatzes. Denn derartige regional bedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte sind danach nur in zentralen Orten (Ober-, Mittel- und Unterzentren) zulässig. Ausnahmsweise dürfen solche Einzelhandelsgroßprojekte in nicht-zentralen Gemeinden wie der Antragsgegnerin nur zur Sicherung der Grundversorgung zugelassen werden. Weitere Voraussetzung ist, dass der Absatz im Bereich dieser Grundversorgung nicht wesentlich über das Gemeindegebiet hinausgeht. Beide Voraussetzungen für eine solche Ausnahme sind nach Vorstehendem eindeutig nicht erfüllt. Auf die Ausnahmeregelung für großflächigen Einzelhandel wegen Zusammenwachsens mit der Antragstellerin als Unterzentrum (Plansatz 3.3.7. Satz 2, 2. Spiegelstrich) kann die Antragsgegnerin sich nicht berufen. Eine Konfliktlösung der agglomerationsrelevanten Auswirkungen wäre auf der Genehmigungsebene nicht zuverlässig möglich. Der Weg über § 15 BauNVO, wonach der Gebietseigenart (Gewerbegebiet) im Einzelfall nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung widersprechende Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen werden könnten, erscheint nicht gangbar (anders allerdings ohne nähere Begründung VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2008 - 8 S 1542/08 -). Die Gebietseigenart als Gewerbegebiet kann nur durch städtebauliche, an § 8 BauNVO anknüpfende Belange beeinträchtigt werden; gleiches gilt auch für das § 15 BauNVO vorgelagerte Merkmal der Gebietsverträglichkeit, welches auf die (abstrakte) städtebauliche Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets nach § 8 Abs. 1 BauNVO abstellt. Belange der Raumordnung dürften in beiden Fällen nicht dazugehören.
49 
Dass bei einer Neuplanung im Plangebiet Einzelhandel, beschränkt auf bestimmte Sortimente, ganz oder teilweise zugelassen werden kann, erscheint - je nach dem Ergebnis von Ermittlungen - keinesfalls ausgeschlossen. Mangels Entscheidungserheblichkeit sieht der Senat insofern aber von Anmerkungen ab.
50 
4. Die Unwirksamkeit der Festsetzung des Gewerbegebiets zieht auch die Unwirksamkeit der übrigen Baugebietsflächen nach sich. Die einzelnen Baugebiete sind jedenfalls in immissionsrechtlicher Hinsicht aufeinander bezogen und abgestimmt. Es mag sein, dass die Festsetzung etwa des Wohngebiets ohne den nichtigen Teil noch eine städtebauliche Ordnung i.S. des § 1 BauGB bewirken könnte. Jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel dieses Wohngebiet und das Mischgebiet mit gleichen räumlichen und sachlichen Festsetzungen ausgewiesen hätte (zu diesen Grundsätzen zur Teilbarkeit von Bebauungsplänen vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97 -, NVwZ 1998, 1067).
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
52 
Die Revision war zuzulassen. Der Frage, ob die Agglomerationsregelung für nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe nach Plansatz 2.4.3.2.5 in Verbindung mit Plansatz 2.4.3.2.2 des Regionalplans Heilbronn - Franken ein wirksames, insbesondere mit Mitteln des Bauplanungsrechts umsetzbares Ziel der Raumordnung nach § 3 Nr. 2 ROG darstellt, kommt grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 VwGO zu.
53 
Beschluss vom 15. September 2010
54 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 60.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs 2004).
55 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
17 
Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der nach § 195 Abs. 7 VwGO maßgeblichen Fassung vom 21.12.2006 gestellt worden.
I.
18 
Die Antragstellerin ist auch nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 VwGO antragsbefugt. Denn sie kann geltend machen, durch die Festsetzung des Bebauungsplans zu Art und Umfang der baulichen Nutzung im Gewerbe- und im Mischgebiet in ihren Rechten in abwägungserheblichen Belangen verletzt zu sein.
19 
1. Wie der Senat im Urteil vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 - (VBlBW 2008, 218 ff.) im Einzelnen dargelegt hat, können sich Nachbargemeinden zur Wahrung ihrer aus der Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) fließenden städtebaulichen Interessen zum einen auf das Gebot der interkommunalen Abstimmung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB), zum anderen aber auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen (§ 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB) sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen (§ 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt.). Insofern genießt die Nachbargemeinde sowohl städtebaulichen als auch raumordnungsrechtlichen Funktionsschutz. Neben dem „qualifizierten“ Abwägungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB sind die Belange der Nachbargemeinde aber auch auf der Ebene der „einfachen“ Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu beachten. Die Gemeinde kann daher auch geltend machen, in schutzwürdigen, sie zumindest mehr als nur geringfügig betreffenden und für die planende Gemeinde erkennbaren „privaten“ städtebaulich relevanten Belangen betroffen zu werden (vgl. zur Rspr. auch BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 ff. = NVwZ 2004, 220 ff.). Die Gemeinden verdienen insofern keinen geringeren Schutz als private Betroffene (BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 225 = NVwZ 2003, 386).
20 
2. Gemessen daran kann sich die Antragstellerin jedenfalls auf die Störung ihrer zentralörtlichen Funktion als Unterzentrum nach § 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB berufen, die ihr nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 LplG und Plansatz 2.3.3 (Z) des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 zuerkannt wird. Dieses Abwehrrecht gegen Störungen der zentralörtlichen Funktion stellt ein verfahrensrechtliches Korrelat zum Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB dar. Nach dem schlüssigen Vortrag der Antragstellerin kommt die Verletzung ihrer Zentralitätsfunktion (Zentrale-Orte-Prinzip) in der Ausprägung im Plansatz 2.4.3.2.2 Satz 1 und 2 des Regionalplans sowie eine Verletzung des daraus abgeleiteten Kongruenzgebots nach Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 des Landesentwicklungsplans 2002 (LEP 2002) und Plansatz 4.3.2.2 Satz 3 ff. des Regionalplans in Betracht und liegt auch vor, wie unten darzustellen sein wird. Darüber hinaus ist auch eine Verletzung des Beeinträchtigungsgebots (Plansatz 3.3.7.1 Satz 2 LEP 2002) in einem tatsächlich spürbaren, nicht nur geringfügigen Umfang möglich (zu diesen Maßstäben vgl. im Einzelnen Urteil des Senats vom 27.09.2007, a.a.O.). Des Weiteren ist auch von der nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsrelevanten Möglichkeit mehr als geringfügiger negativer städtebaulicher Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Antragstellerin auszugehen. Die Antragstellerin hat unter Hinweis auf die Gutachten der CIMA von 2005 sowie der GMA von 2007 dargetan, dass durch die nach dem Bebauungsplan ohne jede Sortimentsbeschränkung zulässige Ansiedlung mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit einer Steigerung des - schon jetzt teilweise überhöhten - Umsatzanteils durch Kunden außerhalb des Gebiets der Antragsgegnerin zu rechnen ist und dass sich dadurch hohe Umverteilungsquoten zu Lasten des zentralen Einzelhandels der Antragstellerin ergeben können (vgl. dazu insbesondere GMA-Gutachten S. 38 [städtebauliche Folgen] und S. 43 - 45 [raumordnungsrechtliche Folgen]). Nach dem Vortrag der Antragstellerin kommt schließlich auch in Betracht - und dies trifft auch zu -, dass die Festsetzungen im Bebauungsplan unter den „Agglomerationsvorbehalt“ (Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) des Regionalplans) fallen und daher raumordnungsrechtlich nach Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) zu beurteilen sind, mit dem sie nicht vereinbar sind. Die Planziele 2.4.3.2.5 und 2.4.3.2.2 sind auch weder (mangels Ermächtigungsgrundlage oder Vollzugsfähigkeit) unwirksam, noch scheidet ihre Anwendbarkeit tatbestandlich aus. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur Begründetheit des Antrags verwiesen.
III.
21 
Der Antragstellerin kann auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse insoweit nicht abgesprochen werden, als sie den Bebauungsplan in seinem gesamten räumlichen Geltungsbereich, mithin einschließlich des festgesetzten allgemeinen Wohngebiets, angreift. Zwar wird die Antragstellerin durch die Festsetzungen des Wohngebiets nicht in eigenen Rechten verletzt; sie greift dessen Ausweisung auch nicht ausdrücklich an, sondern wendet sich gegen die Ausweisung des Gewerbegebiets. Dies ist jedoch unschädlich. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, dass ein Antragsteller substantiiert geltend machen kann, durch den Bebauungsplan insgesamt in seinen Rechten verletzt zu werden. Er muss darüber hinaus nicht auch noch darlegen, inwieweit sich die geltend gemachten Rechtsfehler nur partiell auf den Plan auswirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899; Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373; Urteil des Senats vom 16.04.2008 - 3 S 1771/07 -, VBlBW 2009, 61 ff.). Anderes gilt, wenn der Bebauungsplan offensichtlich teilbar ist und der Gemeinderat bei Nichtigkeit eines Teils den übrigen Teil offensichtlich mit gleichem unverändertem Inhalt beschlossen hätte. Davon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Es kann keinesfalls ausgeschlossen werden, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei Nichtigkeit der Gewerbegebietsfestsetzungen auch in den anderen Baugebieten verändert geplant hätte.
IV.
22 
Dem Normenkontrollantrag steht schließlich auch die prozessuale Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. BauGB nicht entgegen. Zum einen hat die Antragstellerin ihre raumordnungsrechtlichen und städtebaulichen Einwendungen bereits ausführlich im Bebauungsplanverfahren vorgetragen. Zum anderen ist im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB aber auch auf die Rechtsfolgen des § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. BauGB nicht hingewiesen worden.
B.
23 
Der Antrag ist auch begründet. Denn der Bebauungsplan ist jedenfalls materiellrechtlich mit zwingendem Recht unvereinbar, da er mit den für das Gewerbegebiet getroffenen Festsetzungen gegen das Gebot der Anpassung an Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB verstößt und dieser Verstoß auch die übrigen Planteile erfasst (dazu nachfolgend I. ff.)
24 
Es kommt daher nicht darauf an, ob der - durch unterschriftliche Vermerke des Bürgermeisters auf dem zeichnerischen und textlichen Plan ordnungsgemäß ausgefertigte - Bebauungsplan auch an den von der Antragstellerin gerügten Verfahrensfehlern nach § 2 Abs. 3 i.V.m. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB leidet (fehlende Ermittlung des raumordnungsrechtlich relevanten Einzelhandels, falsche Bewertung der Rechtslage zur Agglomeration) und ob diese Rügen rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB geltend gemacht worden sind. Der Senat bemerkt insoweit lediglich, dass die Jahresfrist bezüglich der Gruppe der Verfahrensfehler wirksam in Gang gesetzt worden ist, da der Hinweis nach § 215 Abs. 2 i.V.m. § 215 Abs. 1 BauGB für diese Gruppe richtig war und - wegen Teilbarkeit des Hinweises nach Vorschriftengruppen - von dem unrichtigen, weil missverständlichen - Hinweis auf „Mängel der Abwägung“ bei der Vorschriftengruppe nach § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nicht infiziert worden ist (vgl. dazu Urteile des Senats vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, BauR 2010, 118 [Ls] und vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.); ob die Antragstellerin die Verfahrensfehler im demnach maßgeblichen und nur vorläufig und sehr kursorisch begründeten Schriftsatz vom 23.01.2008 inhaltlich ausreichend „geltend gemacht“ hat, was jedenfalls bei Anwendung der für die „Darlegung“ von Zulassungsgründen nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entwickelten Maßstäbe zweifelhaft wäre, kann offen bleiben.
25 
Nicht entscheidungserheblich ist ferner, ob der Bebauungsplan mit weiteren materiellrechtlichen Fehlern behaftet ist, ob insbesondere die bei Satzungsbeschluss noch nicht wirksam abgeschlossene Ausgleichsvereinbarung den Anforderungen des § 1a Abs. 3 Satz 4 und § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB genügt und ob die Ausweisung des allgemeinen Wohngebiets mit seinen sehr weitgehenden Nutzungsausschlüssen - zulässig sind außer Wohngebäuden nur noch nicht störende Handwerksbetriebe - noch mit dem Wesensgehalt des § 4 Abs. 1 BauNVO vereinbar ist oder sich als „verkapptes“ reines Wohngebiet darstellt (sog. Etikettenschwindel, vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.02.2002 - 8 S 1388/01 -, VBlBW 2002, 203 ff. und Urteil vom 18.11.1993 - 5 S 2916/92 -, VGHBW-Ls 1994, Beilage 4, B10).
I.
26 
Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind Bebauungspläne den gültigen Zielen der Raumordnung anzupassen, unabhängig davon, wann diese in Kraft getreten sind. Die Raumordnung ist Teil der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (Art. 73 Abs. 1 Nr. 31 GG), lässt aber abweichende Regelungen durch Landesrecht zu (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG). „Anpassen“ bedeutet, dass die planerischen Entscheidungen der Gemeinde mit den - je nach Grad ihrer Aussageschärfe unterschiedlich konkretisierungsfähigen - Zielen der Raumordnung und Landesplanung in Übereinstimmung gebracht werden müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932 ff., und vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, NVwZ 1993, 117 ff.). Die Planungsziele enthalten Festlegungen, die in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hingenommen werden müssen und auch nicht im Wege der Abwägung überwunden werden können. Das Raumordnungsrecht umfasst eine Abfolge von Planungsentscheidungen auf Bundes- und auf Landesebene, bei letzterer mit fortschreitender Verdichtung auf Regelungen für den gesamten Landesbereich (vgl. § 8 ROG, § 6 Abs. 1 u. 2 LplG: Landesentwicklungsplan [hier: Landesentwicklungsplan 2002]) und auf Regionalebene bis hin zu Festlegungen für den gemeindlichen Bereich (§ 9 Abs. 1 ROG, § 11 LplG: Regionalpläne). In diesem mehrstufigen horizontalen System räumlicher Gesamtplanung werden die Grundsätze der Raumordnung (§ 2 ROG) auf jeder Planungsstufe für den jeweiligen Planungsraum stärker verfeinert (§ 7 Abs. 1 Satz 1 ROG). Jeder Planungsstufe kommt die Aufgabe zu, die verschiedenen stufenspezifischen Fachinteressen zu koordinieren (§ 1 Satz 1 Nr. 1 ROG). Als Mittel der Konkretisierung werden auf Landesebene, zu der auch die Regionalebene gehört, Festlegungen durch Ziele und Grundsätze der Raumordnung vorgeschrieben (§ 7 Abs. 1, § 1 Abs. 1 LplG i.V.m. § 3 ROG). Regionalpläne haben die Aufgabe, die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 ROG sowie die Grundsätze des Landesentwicklungsplans zu konkretisieren (§ 11 Abs. 2 Satz 1 LplG). Sie formen diese Grundsätze und die Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans räumlich und sachlich aus (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LplG). Maßgeblich ist der Landesentwicklungsplan i.d.F. der Verordnung der Landesregierung v. 23.07.2002 (LEP 2002). In vertikaler Hinsicht wird nach der gesetzlichen Konzeption eine Harmonisierung dadurch sichergestellt, dass die jeweilige Planungsebene die auf der vorgelagerten Stufe ebenen- spezifisch aggregierten Belange in ihre eigene Planung aufzunehmen hat (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund liegt der Regelungszweck des § 1 Abs. 4 BauGB in der Gewährleistung umfassender materieller Konkordanz zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung. Die Pflicht zur Anpassung nach § 1 Abs. 4 BauGB zielt auf dauerhafte Übereinstimmung beider Planungsebenen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 ff. = NVwZ 2004, 220 ff). Die Einbindung der gemeindlichen Bauleitplanung in dieses Stufensystem bedeutet nicht, dass die Gemeinden hierdurch zum Objekt übergeordneter Planungsebenen werden. Die Gemeinden sind vielmehr in die überörtlichen Planungsprozesse durch vorgeschriebene Verfahren mit entsprechenden Garantien unter Beachtung des sog. Gegenstromprinzips (§ 1 Abs. 1 ROG) einbezogen. Art. 28 Abs. 2 GG, der die kommunale Selbstverwaltung nur im Rahmen der Gesetze gewährleistet, steht der Bindungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nicht entgegen, setzt ihr aber materiell-rechtliche Grenzen. Eingriffe in die Planungshoheit dürfen den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie nicht antasten und haben außerhalb des Kernbereichs den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Willkürverbot zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 24.06.1989 - 2 BvR 826/83 -, BVerfGE 107, 119 ff.; BVerwG, Beschluss vom 20.08.1982 a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 -, VBlBW 2001, 266 ff. [Flughafenerweiterung Stuttgart]). Verhältnismäßig sind Einschränkungen der Planungshoheit dann, wenn sie durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt sind (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006, a.a.O.).
27 
Ziele der Raumordnung sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung auf der jeweiligen Ebene abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2 ROG) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Die Planziele müssen ordnungsgemäß nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren zustande gekommen sein (vgl. §§ 9-11 ROG und §§ 9 u. 12 LplG). Materiell-rechtlich müssen sich die Ziele im Rahmen der Ermächtigung durch übergeordnete Raumordnungspläne halten. Inhaltlich müssen sie - aus Sicht des Zieladressaten - hinreichend konkretisierte Handlungsanweisungen mit verbindlichen Festlegungen als Mindestanforderungen von überörtlicher Bedeutung an die Bauleitplanung enthalten. Sie müssen von gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen gedeckt, noch aus den übergeordneten Raumordnungsplänen entwickelt und ihrerseits verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und angemessen sein (vgl. Runkel, in: Bielenberg/Runkel/Spannowski, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Bd. 2, § 3 ROG Rn. 114). Die durch ein Raumordnungsziel aufgegebenen Handlungsanweisungen müssen in der Bauleitplanung auch tatsächlich wie rechtlich umsetzungsfähig sein, ansonsten sind sie raumordnungsrechtlich nicht erforderlich bzw. nicht geeignet. Dies ergibt sich bei Regionalplänen mit Blick auf § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG. Nicht umsetzungsfähige, auf etwas Unmögliches gerichtete Ziele der Raumordnung bleiben wirkungslos und sind für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region i.S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG nicht erforderlich. § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG stellt sich als raumordnungsrechtliche Parallelvorschrift zur städtebaulichen Bestimmung des § 1 Abs. 3 BauGB dar. Im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 BauGB ist aber anerkannt, dass Festsetzungen in Bebauungsplänen, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit an unüberwindlichen sachlichen oder rechtlichen Hindernissen scheitert, mangels Erforderlichkeit unwirksam sind (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 06.02.2003 - 4 BN 5.03 -, Buchholz 406.11, § 1 BauGB Nr. 116; s. auch Urteil d. Senats vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 - juris).
II.
28 
Gemessen an diesen Vorgaben ist der Bebauungsplan jedenfalls mit seinen derzeit weitreichenden Festsetzungen im Gewerbegebiet nicht mit § 1 Abs. 4 BauGB vereinbar. Denn er verstößt gegen die - jeweils wirksamen - Ziele der Raumordnung in den Plansätzen 2.4.3.2.2 (Z) i.V.m. Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) (Agglomeration) bzw. gegen die Plansätze 3.3.7 (Z) und 3.3.7.1 (Z) des LEP 2002. Die Planziele 2.4.3.2 und 2.4.3.2.5 des Regionalplans sind dabei nicht isoliert, sondern in einem rechtlichen aufeinander bezogenen Kontext zu sehen. Dabei stellt der Plansatz 2.4.3.2 mit seinen darin festgelegten Planzielen die raumordnungsrechtlichen „Grundpflichten“ fest. Der Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) enthält für sich gesehen keine exekutierbare Handlungsanweisung, sondern beschränkt sich auf eine Definition des Agglomerationsbegriffs. Er hat jedoch mittelbar Außenwirkung, in dem er die Ge- und Verbote der Plansätze 2.4.3.2.2 bis 2.4.3.2.4 des Regionalplans auch auf Agglomerationssachverhalte für anwendbar erklärt. Mit diesem Inhalt sind beide Plansätze wirksam.
29 
1) Der Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) [„Regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte in den zentralen Orten und Verflechtungsbereichen“] begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Er erfüllt die materiellen Voraussetzungen eines Ziels der Raumordnung, formt höherrangiges Raumordnungsrecht aus und ist in seinen begrifflichen Anforderungen auch hinreichend bestimmt.
30 
a) Der Plansatz ist Teil des Regelungsgefüges über Standorte für „regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte“. Die Ansiedlung solcher Einzelhandelsgroßprojekte ist nach Abs. 1 in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren zulässig, während Abs. 2 Ausnahmen von dieser Regel für Kleinzentren und nicht-zentrale Gemeinden gestattet. Abs. 3 stellt sodann verbindliche Relationen zwischen der Größe bzw. der Verkaufsfläche der Einzelhandelsgroßprojekte und den jeweiligen Ansiedlungsorten nach Maßgabe deren zentraler Funktionsstufe her. Diese Festlegungen halten sich im Rahmen des § 11 Abs. 2 des Landesplanungsgesetzes in der bei Erlass des Regionalplans geltenden Fassung vom 10.07.2003 mit späteren Änderungen vom 05.01.2006 (LplG 2006). Er konkretisiert insbesondere die Grundsätze der Raumplanung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 4 ROG und formt die anerkannten Planziele der Plansätze 3.3.7 (Z) LEP 2002 (Einzelhandel und Zentrale-Orte-Prinzip und des Plansatzes 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 (Kongruenzgebot) für die Regionalebene räumlich und sachlich aus. Beide Planziele sind, was auch die Antragsgegnerin nicht bestreitet, in der Rechtsprechung als solche von höherem Gewicht anerkannt. Das in den Plansätzen 3.3.7 Satz 1 LEP 2002 und im Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 1 und 2 des Regionalplans verankerte Zentrale-Orte-Prinzip oder Konzentrationsgebot ist als wichtiges Steuerungsinstrument für Einzelhandelsgroßbetriebe unbestritten (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 ff. = NVwZ 2004, 220 ff.; Urteil d. Senats vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357 ff. m.w. Rspr.Nachw.). Der Senat hat ferner das in Plansatz 3.3.7.1 LEP 2002 postulierte und im Plansatz 2.2.4.3.2.2 Abs. 3 des Regionalplans ausgeformte sog. Kongruenzgebot als rechtmäßiges Planziel von höherem Gewicht eingestuft. Dabei hat der Senat sich auch vertieft mit der tatbestandlichen Bestimmtheit „oder wenigstens Bestimmbarkeit“ (so BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O.) auseinandergesetzt. Für den Plansatz 3.3.7 Satz 1, 2. Halbs. LEP 2002 ist die Bestimmbarkeit angesichts dessen System von Regel und (definierten) Ausnahmen unproblematisch (ebenso BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O.); zu diesen Ausnahmen gehört außer den in Abs. 2 des Plansatzes 2.4.3.2.2 des Regionalplans genannten Tatbeständen (Sicherung der Grundversorgung, vgl. auch Plansatz 3.3.7 Satz 2, 1. Spiegelstrich LEP 2002) auch die Sondersituation, in der die betreffenden Kleinzentren oder nicht zentralisierten Orte mit benachbarten Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind (Plansatz 3.3.7 Satz 2, 2. Spiegelstrich). Die materielle Planzielqualität samt der erforderlichen Bestimmbarkeit sind aber auch bei den als „Soll“-Vorschriften ausgestalteten Plansätzen 3.7.7 Satz 1, 1. Halbs. und 3.7.7.1 Satz 1 LEP 2002 zu bejahen. Der „Soll“-Befehl ist hierbei als „Muss“-Anordnung zu verstehen, sofern keine atypischen Umstände vorliegen, wobei diese atypischen Umstände vom Plangeber durch den Zusammenhang beider Halbsätze des Plansatzes 3.3.3.7 Satz 1 einerseits und durch eine systematische Zusammenschau von Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 mit den Geboten in Plansatz 3.3.7.1 Satz 2 und in Plansatz 3.3.7.2 Satz 1 LEP 2002 teilweise auch - negativ - eingegrenzt sind. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat auf die Gründe des Urteil vom 17.12.2009 (- 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357 ff.) Bezug. Der Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 3 des Regionalplans hält sich in dem durch das Ausformungsrecht eingeräumten Rahmen. Er verzichtet auf Soll-Bestimmungen, zugunsten eines unter Bestimmtheitskriterien unproblematischen Systems von Muss-Anweisungen (Regel/Ausnahme).
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b) Regelungsobjekt des Plansatzes 2.4.3.2.2 des Regionalplans sind Einzelhandelsbetriebe in der Form regionalbedeutsamer Einzelhandelsgroßprojekte. Der Begriff des „regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekts“ ist dabei eigenständig raumordnungsrechtlicher Natur. Dies gilt sowohl für den Grundbegriff des „Einzelhandelsgroßprojekts“ wie für dessen Eigenschaft als „regional bedeutsam“.
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aa) Der Begriff des „ Einzelhandelsgroßprojekts“ ist hinreichend klar konturiert. Er wird im Plansatz 3.3.7 Satz 1 (Z) LEP 2002 legaldefiniert als Oberbegriff für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher. Diese drei Betriebstypen werden zugleich in § 11 Abs. 3 Nr. 5 LplG beispielhaft genannt. Nach ihren Merkmalen entsprechen sie den Merkmalen der namensgleich in § 11 Abs. 3 BauNVO 1990 aufgeführten Betriebstypen (vgl. Begründung zu Plansatz 3.3.7, S. B 36 LEP 2002; Begründung zu Plansatz 2.4.3.2.2 des Regionalplans). Bei den großflächigen Einzelhandelsbetrieben beginnt daher, wie im Städtebaurecht, die Großflächigkeit ab einer Verkaufsfläche von 800 qm (dazu BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, BVerwGE 124, 376 ff. = NVwZ 2006, 455 ff.). Betriebe mit einer Verkaufsfläche unterhalb von 800 qm werden vom Plansatz 2.4.3.2.2 mithin nicht erfasst. Die Betriebe müssen zusätzlich nicht nur unwesentliche Auswirkungen i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO haben. Bei diesen sind allerdings nur die Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung sowie der Landes- und Regionalplanung, mithin die übergemeindlichen Auswirkungen in den Blick zu nehmen. Die allein auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Standortgemeinden bezogenen Auswirkungen sind demgegenüber auszublenden. Den Fernwirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche „in anderen Gemeinden“ kommt kumulativ sowohl raumordnungsrechtliche wie städtebauliche Bedeutung zu (zu letzterem vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O.).
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bb) Auch der Begriff der Regionalbedeutsamkeit lässt sich in bestimmbarer Weise erfassen und eingrenzen. Zunächst ist - mit der Antragsgegnerin - davon auszugehen, dass die Eigenschaft als „regionalbedeutsam“ zum Merkmal des „Einzelhandelsgroßprojekts“ qualifizierend hinzutreten muss. Mit anderen Worten: Nicht jedes Einzelhandelsgroßprojekt in Gestalt eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche und mehr als 1.200 qm Geschossfläche kann ohne Weiteres - gewissermaßen blindlings - auch schon als regionalbedeutsam eingestuft werden, wenn dieser Schluss auch nicht fern liegen mag (vgl. Beschluss des Senats vom 19.05.2008 - 3 S 2509/07 - , VBlBW 2008, 384 ff.). Die eigenständige Bedeutung der Regionalbedeutsamkeit lässt sich aus § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbs. LplG ableiten. Danach sind im Regionalplan Standorte etwa für großflächige Einzelhandelsbetriebe nur dann festzulegen, „soweit es für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist (Regionalbedeutsamkeit)“. § 11 Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. LplG belegt damit nicht nur die eigenständige Bedeutung des - vor die Klammer gezogenen - Merkmals der Regionalbedeutsamkeit, sondern umschreibt zugleich auch deren Mindestvoraussetzungen. In der Begründung zu der Vorschrift heißt es, dass die entsprechenden Festlegungen jeweils für die Entwicklung und Ordnung der Siedlungs-, Freiraum- und Infrastruktur der jeweiligen Region erforderlich sein müssen (Begründung zu § 8 Abs. 3 bzw. - später - § 11 Abs. 3 LplG, LT-Drs. 13/1883 S. 34). Es muss sich zunächst um eine „raumbedeutsame“ Planung oder Maßnahme i.S. v. § 3 Nr. 6 ROG handeln, d.h. sie muss „Raum in Anspruch nehmen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflussen“. Dabei knüpft der Gesetzgeber bei der Umschreibung des Gebietsbegriffs nicht an die Unterscheidung zwischen (nur) örtlicher oder (schon) überörtlicher Bedeutung an. Das Kriterium der Überörtlichkeit ist mithin dem Begriff der Raumbedeutsamkeit nicht immanent, sondern tritt als zusätzliches - den örtlichen Raum überschreitendes - Kriterium zu dieser hinzu (so zu Recht Runkel, in: Bielenberg u.a., a.a.O., § 3 ROG Rn. 243). Diese Trennung beider Begriffe ergibt sich vor allem auch aus § 1 Satz 2 Nr. 19 der Raumordnungsverordnung - ROV -. Danach soll ein Raumordnungsverfahren für Planungen dann durchgeführt werden, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben (Unterstreichung durch den Senat). „Regionalbedeutsamkeit“ ist damit als Raumbedeutsamkeit mit „regionaler“, d.h. auf die regionale Ebene heruntergebrochener überörtlicher Bedeutung zu verstehen (so auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 189). Ob und wann dies der Fall ist, lässt sich nicht abstrakt entscheiden, sondern kann immer nur im Einzelfall nach Maßgabe der regionalen Siedlungs- und Verflechtungsstruktur mit ihrer jeweiligen räumlichen Ausstrahlung beurteilt werden (so im Grundsatz auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2007 - 10 K 924/07 -, juris). Jede regionale Standortfestlegung für Einzelhandelsgroßbetriebe muss daher - erstens - der Sicherung überörtlich wirkender Raumordnungsziele dienen und - zweitens - müssen die zum Schutz dieser Ziele bewirkten Eingriffe in die gemeindliche Planungshoheit verhältnismäßig, d.h. erforderlich, geeignet und angemessen sein (verhältnismäßig in engerem Sinne, Beachtung des Übermaßgebots; zur Bedeutung der Verhältnismäßigkeit vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932 ff.; zur Definition eines regionalbedeutsamen Vorhabens als raumbedeutsam und überörtlich bedeutsam vgl. auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 188 f.). Aus diesem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit sind die Anforderungen an das Gewicht des jeweiligen raumordnungsrechtlichen Belangs und an den notwendigen Umfang des überörtlich betroffenen Raums - des jeweiligen Verflechtungsbereichs - zu beurteilen. Je konkreter und gravierender die planenden Gemeinden in ihren Standortplanungen gebunden werden, desto „regionalbedeutsamer“ - d.h. sachlich gewichtiger und räumlich „ausstrahlen- der“ - muss die Störung raumordnerischer Ziele sein. Die Regionalbedeutsamkeit einzelner Festlegungen kann demgemäß (und wird ganz überwiegend) räumlich auf Teilbereiche einer Region (regionale Nahbereiche) beschränkt sein und muss tatsächlich keinesfalls das gesamte Gebiet der Region betreffen. Anderenfalls würde das Instrumentarium der Regionalplanung entwertet und vielfach völlig leerlaufen (so zutreffend Sparwasser, VBlBW 2008, 171, 172). Der gegenteiligen Auffassung des VG Stuttgart in einem Urteil vom 16.12.2005 (- 10 K 5649/03 -, juris), die ein gesamtregionales Interesse verlangt, vermag der Senat nicht zu folgen, zumal diese Entscheidung auch einen anderen Sachverhalt betrifft (Bedeutung eines bestimmten Schienenpersonennahverkehrs für die Region Stuttgart). Der Auslegung der Regionalbedeutsamkeit einer Planung eines Vorhabens nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten steht auch ein Rückblick auf § 8 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes vom 08.04.1992 in der Fassung vom. 27.03.2001 nicht entgegen. Die Vorschrift sah u.a. für die Region Stuttgart die Pflicht zur gebietsscharfen Ausweisung regionalbedeutsamer Schwerpunkte für Gewerbe und Wohnungsbau sowie für regionalbedeutsame Infrastrukturvorhaben vor und verpflichtete auch die übrigen Regionen, gebietsscharf Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe auszuweisen, soweit diese Vorhaben regionalbedeutsam waren. Es liegt auf der Hand, dass derart gebietsscharfe Festlegungen einer weitergehenden Rechtfertigung in Gestalt erhöhter qualitativer und auch räumlicher Anforderungen an die Regionalbedeutsamkeit bedürfen als Bindungen, die - wie im vorliegenden Fall - die Gemeinde nur als solche ergreifen (vgl. Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 190 m.w.N.). Auch der erkennende Gerichtshof versteht schon bisher den Begriff regionalbedeutsam nicht zwingend im Sinne von „gesamtregionsbedeutsam“. Nach dem Urteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 - (VBlBW 2001, 266 ff. [Flughafenerweiterung Stuttgart]) können zwar auch Vorhaben von überregionalem Interesse regionalbedeutsam sein. Umgekehrt ist Mindestvoraussetzung aber nur - in Abgrenzung zur Zuständigkeit der Gemeinden für Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft -, dass das Vorhaben Wirkungen deutlich über das Gemeindegebiet hinaus entfaltet und an seiner Verwirklichung ein nicht nur örtliches Interesse besteht. Abstrakte Mindestwerte über das räumliche Ausmaß des in die regionale Umgebung hineinwirkenden Störpotentials lassen sich nicht festlegen. Es kommt auf die jeweilige räumliche Struktur ebenso an wie auf die jeweils in Rede stehenden Raumordnungsziele. Dabei sind das Kongruenzgebot und das Zentrale-Orte-Prinzip definitionsgemäß auf deutlich überörtlich wirkende Wechselbeziehungen mit den jeweiligen Verflechtungsräumen angelegt, während dies etwa beim Integrationsgebot nicht ohne weiteres der Fall ist (so auch Uechtritz, a.a.O., S. 189 f.). Allgemeingültige Abgrenzungskriterien lassen sich auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen. Auch das Bundesverwaltungsgericht bewertet die Raum- und Regionalbedeutsamkeit nach Verhältnismäßigkeitskriterien unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Einzelfall (vgl. Beschluss vom 02.08.2002 - 4 B 36.02 -, BauR 2003, 832 [zur Raumbedeutsamkeit von Windkraftanlagen]; ebenso Urteil des Senats vom 06.11.2006 - 3 S 2115/04 -, VBlBW 2007, 210 ff.). Das Gericht stellt bei gebietsscharfen Standortfestlegungen im großstädtischen gesamtregional ausstrahlenden Ballungsraum dementsprechend hohe Anforderungen (Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118, 181 ff. = NVwZ 2003, 1263 ff.). Allgemein muss der Eingriff in die Planungshoheit durch ein die jeweilige Eingriffsintensität rechtfertigendes überörtliches Interesse von höherem Gewicht gedeckt sein, wie es bei der Standortplanung für Einzelhandelsgroßprojekte bestehen kann (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, BauR 2006, 1087 ff.).
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2) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat der Senat auch bezüglich der Rechtmäßigkeit wie der Anwendbarkeit des „Agglomerations“-Plansatzes 2.4.3.2.5 (Z) des Regionalplans keine Bedenken. Der Plansatz reichert den Begriff des großflächigen Einzelhandelsbetriebs (und damit den Begriff des Einzelhandelsgroßprojekts) um eine weitere bedeutsame raumordnungsrechtliche Komponente an. Dies geschieht dadurch, dass er mehrere selbständige, je für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe bei einer räumlichen Konzentration einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb gleichstellt unter der weiteren Voraussetzung, dass von dem Agglomerat raumordnerische Wirkungen wie bei einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb zu erwarten sind. Die Folge ist, dass eine derartige Einzelhandelsagglomeration im Falle ihrer Regionalbedeutsamkeit den Regeln des - hier maßgeblichen - Plansatzes 2.4.3.2.2 und dessen Planzielen (Konzentrations- und Kongruenzgebot) unterworfen werden. Damit ist den Anforderungen des § 3 Nr. 2 ROG genügt. Vom Wortlaut des Agglomerationsplansatzes - und damit von den Geboten/Verboten des Plansatzes 2.4.3.2.2 - eindeutig nicht erfasst sind Konstellationen, in denen es um die Beurteilung nur eines nicht großflächigen Einzelhandelsbetriebs geht. Hingegen gibt der Wortlaut für die Frage, ob auch mehrere nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe nur dann unter die Vorschrift fallen, wenn ihre Verkaufsfläche insgesamt über der Großflächigkeitsgrenze von 800 qm Verkaufsfläche liegt, keine eindeutige Antwort. Denn anders als in anderen Regionalplänen (vgl. etwa den Plansatz 2.7.11 des Regionalplans der Region Stuttgart, zitiert nach Uechtritz a.a.O., S. 186) wird die Mindestgesamtverkaufsfläche nicht zahlenmäßig beziffert, sondern darauf abgestellt, ob von dem Konglomerat „raumordnerische Wirkungen wie bei einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb bzw. Einkaufszentrum zu erwarten sind“. Der Senat hält es nicht für völlig ausgeschlossen, dass eine derartige Wirkungsintensität in Sonderfällen in ländlichen Räumen ausnahmsweise - je nach Einzelhandels- und Sortimentsstruktur - auch bei einer räumlichen Konzentration mehrerer kleinerer Einzelhandelsbetriebe eintreten kann. Einer Entscheidung hierzu bedarf es aus Anlass des vorliegenden Falles aber nicht.
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a) Mit dem vorbezeichneten Inhalt ist der Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) wirksam. Er ist, wie der Senat schon entschieden hat, von der Ermächtigung in § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LplG gedeckt. Die dortigen Regelungsinstrumente mit ihrer „begrifflichen Anleihe“ in der BauNVO sind nicht abschließend, wie der Zusatz „insbesondere“ zeigt. Sie lassen auch ergänzende spezifisch raumordnungsrechtliche Instrumentarien zu, soweit diese für die Entwicklung und Steuerung der räumlichen Struktur der Region erforderlich sind (so zu Recht Sparwasser, VBlBW 2008, 171, 177; zur Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LplG siehe auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 188). Für die Agglomerationsregelung des Plansatzes 2.4.3.2.5 (Z) besteht in diesem Sinne ein raumordnungsrechtlich wichtiges Bedürfnis. Es ist anerkannt, dass sich die Konzentration auch von einer Mehrzahl für sich nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe je nach Lage und Sortimentsstruktur häufig nicht von den Auswirkungen unterscheiden, die von einem oder mehreren „echten“ großflächigen Einzelhandelsbetrieben ausgehen. In beiden Konstellationen können sich gleichermaßen erhebliche Störungen von gewichtigen Zielen der Raumordnung zur Steuerung des Einzelhandels nach der zentralörtlichen Gliederung sowie Störungen der zentralen Versorgungsbereiche von Nachbargemeinden im überörtlichen „regionalen“ Umfeld ergeben (so zutreffend auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 188 f. ebenso Sparwasser, VBlBW 2008, 171, 178; vgl. hierzu auch den Hinweis in BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O., juris Rn. 42). Dies belegen beispielhaft durchaus typische Konstellationen, wie sie im vorliegenden Fall und im Urteil des Senats vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 - (VBlBW 2008, 218 ff.) vorliegen. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass niedrig oder gar nicht zentralisierte Gemeinden - in wirtschaftlich verständlichem Eigeninteresse - planerisch Raum für eine Mehrzahl nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments schaffen und dadurch unter deutlicher Überschreitung der zentralörtlichen Bedeutung und unter Verstoß gegen das Kongruenzgebot übermäßig Kaufkraft zu Lasten einer oder mehrerer höher zentralisierten Nachbargemeinden binden.
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b) Derartige Auswirkungen sind, wie bereits angedeutet, mit dem städtebaulichen Instrument der Vorhabensteuerung über § 11 Abs. 3 BauNVO nicht umfassend zu verhindern. Jeder Einzelhandelsbetrieb ist danach grundsätzlich eigenständig ohne Rücksicht auf die raumordnungsrechtlichen „Fernwirkungen“ zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung sind mehrere Betriebe nur dann als Betriebseinheit - als ein dann großflächiger Einzelhandelsbetrieb etwa in Form eines Fachmarktzentrums - zu betrachten, wenn der einzelne Betrieb nicht unabhängig von anderen Betrieben genutzt werden kann und daher nicht als eigenständiges Vorhaben nach § 29 BauGB genehmigungsfähig ist. Dies ist allein nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten zu beurteilen, wobei auf die nach außen erkennbaren baulichen Gegebenheiten abzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, BVerwGE 124, 376 ff.). Einzelne Verkaufsstätten sind deshalb immer dann getrennt zu würdigen, wenn sie in selbständigen Gebäuden untergebracht und konzeptionell eigenständig sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04 -, VBlBW 2006, 66 f.). Selbst die einheitlich in einem Gebäude untergebrachten Verkaufsstätten werden selbständig behandelt, sofern sie über einen eigenen Eingang, eigene Anlieferung, eigene Personalräume und eigenständige Öffnungszeiten verfügen und sofern es sich nicht um einen „Hauptbetrieb“ handelt, dem auf räumlich getrennten Flächen lediglich weitere „als Nebenleistung“ einzustufende Warenangebote beigefügt werden (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O. sowie Beschluss vom 23.11.2009 - 4 B 35.09 -, juris). Für die - raumordnungsrechtlich relevante - Prüfung einer „Funktionseinheit“ der einzelnen nicht großflächigen Betriebe unter dem Gesichtspunkt eines gemeinsamen Nutzungskonzepts, Ergänzung der Sortimente, der Nutzung von Synergieeffekten (etwa: enge räumliche Beziehung, gemeinsame Zufahrt und Stellplätze etc.) und das dadurch erhöhte überörtliche Kundenaufkommen ist nach § 11 Abs. 3 BauNVO kein Raum (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.). Eine derartige rechtliche Verklammerung mehrerer Betriebe wird von § 11 Abs. 3 BauNVO nicht erfasst, eine die Grenzen dieser Vorschrift aus raumordnerischen Gründen außer Acht lassende städtebauliche „Agglomeration“ gibt es nicht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.09.2005, a.a.O.). Der Agglomerationsgedanke kann einer Baugenehmigung daher nicht entgegengehalten werden (VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 07.10.2008 - 8 S 1542/08 -), sondern kann nur auf der Ebene der Bauleitplanung - über § 1 Abs. 4 BauGB - Geltung beanspruchen. Daher lassen sich agglomerationsbedingte Konflikte eines Bebauungsplans nicht auf den Planvollzug verschieben und Verstöße gegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht im Planvollzug „heilen“; sie müssen vielmehr grundsätzlich im Bebauungsplan selbst bewältigt werden. Der Auffassung, der Gefahr der Agglomerationsbildung könne - mangels des erforderlichen Festsetzungsinstrumentariums im Bebauungsplan - „ nur auf der Genehmigungsebene (etwa auf der Grundlage des § 15 BauNVO) begegnet werden“ (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2008, a.a.O.; Hervorhebung durch den Senat), kann - von Zweifeln an der Anwendbarkeit des § 15 BauNVO für diese Fälle abgesehen - nicht gefolgt werden.
37 
c) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind die Auswirkungen einer Agglomeration nach Plansatz 2.4.3.2.5 i.V.m. Plansatz 2.4.3.2.2 auch nicht wegen fehlender Umsetzungsfähigkeit unwirksam. Vielmehr lassen sich mit den verfügbaren städtebaulichen Planungsinstrumenten Verstöße sowohl gegen das Konzentrationsgebot (Zentrale-Orte-Prinzip) wie gegen das Kongruenzgebot durch eine Anhäufung mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe wenn nicht ganz verhindern, so doch in einem Maße minimieren, dass das Planungsergebnis noch im Einklang mit den genannten Raumordnungszielen steht. Dies gilt auch dann, wenn Plansatz 2.4.3.2.5 so auszulegen sein sollte, dass die Gemeinden freie Hand für Agglomerationen unterhalb von insgesamt 800 qm Verkaufsfläche haben.
38 
aa) In Fällen handgreiflicher Konfliktsituationen mit zentralörtlich höher eingestuften Nachbargemeinden hat die in diese Konfliktlage „hineinplanende“ Gemeinde die Auswirkungen des im neu zu planenden Gebiet zulässigen Einzelhandels summierend zu ermitteln. Diese Ermittlungspflicht erwächst zum einen, wie der Senat entschieden hat, aus dem Abwägungsgebot. Die Erhebung solcher Auswirkungen gehört zum notwendigen „Abwägungsmaterial“, um die Vereinbarkeit mit den „einfachen“ (§ 1 Abs. 1 BauGB) oder „qualifizierten“ (§ 2 Abs. 2 BauGB) Belangen der Nachbargemeinde prüfen zu können (Urteil vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 -, VBlBW 2008, 218 ff.). Zum anderen bedarf es solcher gutachtlicher Ermittlungen aber auch im Hinblick auf das gesetzliche Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB, zumal dann, wenn - wie hier - massive Einwände nicht nur von der Nachbargemeinde, sondern vor allem auch vom Regionalverband und der höheren Raumordnungsbehörde erhoben werden. Die erforderlichen Erhebungen haben sich auf die „kritischen Auswüchse“ des Einzelhandels in Bezug auf die jeweils berührten Raumordnungsziele (Konzentrations- und das Kongruenzgebot, ggf. aber auch Beeinträchtigungsverbot und Integrationsgebot) zu erstrecken. Geht es - wie hier - um Konflikte mit dem Konzentrationsgebot (Zentrale-Orte-Prinzip) und dem Kongruenzgebot, so sind - je nach konkreter Ausgestaltung beider Planziele im Regionalplan - der Einzelhandelsbesatz der Standort- und der Nachbargemeinde nach Sortimenten und Verkaufsflächen zu erheben und dem sind die nach der beabsichtigten Planung möglichen Einzelhandelsnutzungen zuzuschlagen und rechtlich zu bewerten. Ergeben sich bei dieser Bewertung aufgrund deutlich überhöhter Sortimentsarten oder Sortimentsflächen in der Standortgemeinde erhebliche Kaufkraft- und Umsatzüberdeckungen zu Lasten der zentralisierten Gemeinde - hier mit dem Ergebnis eines eindeutigen Verstoßes gegen das Zentrale-Orte-Prinzip in seiner Regel-Ausnahme-Ausprägung nach Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 1 und 2 oder gegen das in Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 3 ausgeformte Kongruenzgebot - oder sind wesentliche negative Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Nachbargemeinde anzunehmen, ist die Einzelhandelsplanung hinsichtlich der „überschießenden“ Betriebstypen, Betriebsgrößen oder Sortimente einzuschränken oder die Zulassung von Einzelhandel hat äußerstenfalls ganz zu unterbleiben. Zur Klarstellung bemerkt der Senat, dass eine gleiche Pflicht zur Folgenprüfung und ggfs. zum Verzicht auf Einzelhandelsstandorte auch der höher zentralisierten Gemeinde obliegt, um die auch für sie aus dem Konzentrations- und Kongruenzgebot erwachsenen Pflichten im Verhältnis zur kleineren Nachbargemeinde einzuhalten; auf die Einhaltung dieser Gebote kann sich die Nachbargemeinde, wie dargelegt, nach § 2 Abs. 2, 2. Halbs. BauGB, auch berufen.
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bb) Mit dieser Ermittlungs- und Bewertungspflicht und der daraus folgenden Einschränkung der Zulassung von Einzelhandel wird der Standortgemeinde wirtschaftlich oder rechtlich nichts Unmögliches oder Unzumutbares abverlangt. Die relevanten Parameter zur Beurteilung, ob ein Bebauungsplan für Einzelhandel gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB verstößt, lassen sich mit vertretbarem Aufwand durch eine Auswirkungsanalyse eines Marktforschungsinstituts erheben und bewerten. Dies zeigt beispielhaft das im vorliegenden Verfahren - freilich im Auftrag der Antragstellerin - erstellte Gutachten der GMA vom November 2007. Dieses Gutachten setzt sich mit den Auswirkungen eines im Plangebiet (GEe) grundsätzlich möglichen - und so konkret geplanten (Bauvorbescheidsanträge) und den Vorstellungen der Antragsgegnerin entsprechenden - Fachmarktzentrums aus vier eigenständigen und jeweils nicht großflächigen Fachmärkten auseinander und kommt zum Ergebnis, dass diese Auswirkungen denen eines oder mehrerer großflächiger Einzelhandelsbetriebe ohne Weiteres entsprechen. Es wäre unschwer möglich, diese Auswirkungsanalyse auch auf sonstige im Plan rechtlich zulässige und bei realistischer Betrachtung auch tatsächlich umsetzbare Sortimentstypen zu erweitern.
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cc) Zum Schutz der Planziele im Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) des Regionalplans gegen deren Verletzung durch Agglomeration mehrerer räumlich konzentrierter nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe in einem Plangebiet nach Maßgabe des Plansatzes 2.4.3.2.5 (Z) steht der planenden Gemeinde ein ausreichendes bundesrechtliches Regelungsinstrumentarium zur Verfügung. Als Baugebiete mit Einzelhandelsschwerpunkt sind dabei insbesondere Gewerbegebiete in den Blick zu nehmen. Denn Einzelhandelsbetriebe unter der Großflächigkeitsschwelle sind Prototypen der dort zulässigen und vorwiegend unterzubringenden nicht erheblich belästigenden Gewerbebetriebe (§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Je nach Größe, Beschaffenheit und Umfeld können im Einzelfall aber auch in anderen Baugebietstypen mit allgemein zulässigem Einzelhandel agglomerationsrelevante Auswirkungen auftreten. Bei Anwendung der Regelungsinstrumente ist nach Grob- und Feinsteuerung wie folgt zu differenzieren: Sollte sich im äußersten Fall Einzelhandel jeder Art wegen bereits bestehenden deutlichen Überbesatzes der Standortgemeinde in allen Sortimenten als mit dem Konzentrations- oder Kongruenzgebot unvereinbar erweisen, wäre die Nutzungsart „Einzelhandel“ nach § 1 Abs. 5 BauNVO im Gewerbegebiet insgesamt auszuschließen oder könnte - in noch nicht überschaubaren Grenzsituationen - für ausnahmsweise zulässig erklärt werden. Die Zweckbestimmung des Gebiets bliebe auch dann ohne weiteres noch gewahrt. Sollte sich der Verstoß gegen Ziele der Raumordnung nur auf bestimmte Sortimente beziehen - vorliegend kämen im Hinblick auf Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 2 Sortimente der Grund-/Nahversorgung, im Hinblick auf Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 1 aber auch sonstige zentrenrelevante sowie „überschießende“ nicht zentrenrelevante Sortimente in Betracht (vgl. Anlage zum Einzelhandelserlass) -, könnte dem über § 1 Abs. 9 BauNVO Rechnung getragen werden, der solche sortimentsbezogenen Einzelhandelstypen (Anlagetypen) erfasst. Denkbar sind freilich auch Konstellationen, in denen bestimmte agglomerierte Einzelhandelssortimente nicht gänzlich, sondern erst ab einer bestimmten Verkaufsfläche gegen die Planziele der Plansätze 2.4.3.2.2/ 2.4.3.2.5 verstoßen.
41 
Diese Fälle lassen sich, wie der Antragsgegnerin zuzugeben ist, allein über § 1 Abs. 9 BauNVO nicht lösen. Denn diese Vorschrift lässt eine Ausdifferenzierung nur für „Anlagetypen“ des Einzelhandels, d.h. für abstrakt bestimmte oder bestimmbare Unterarten des Einzelhandels zu, die ebenfalls unter Berücksichtigung ortsüblicher Besonderheiten - den marktüblichen Gegebenheiten entsprechen müssen. Anlagen- und einzelfallbezogene Regelungen oder die „Erfindung“ marktunüblicher Anlagetypen sind im Rahmen des § 1 Abs. 9 BauNVO unzulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.10.2001 - 4 BN 45.01 -, BRS 64 Nr. 28). Einen verallgemeinerungsfähigen Anlagentyp des „kongruenz- bzw. konzentrationskonformen“ Einzelhandelsbetriebs gibt es aber weder generell, noch lässt er sich aus den örtlichen Verhältnissen bei der Antragsgegnerin als Betriebstypus herausdestillieren. Vielmehr hängt die Kongruenz- bzw. Konzentrationsverträglichkeit ausschließlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Auch trägt die Begrenzung einer höchst zulässigen Verkaufsfläche die Umschreibung eines bestimmten Anlagetyps nicht gleichsam in sich, sondern muss nachgewiesen werden (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 ff.; Beschluss vom 18.02.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102 f.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 BauNVO Rn. 102 f.). Desgleichen wäre, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist, die Festsetzung baugebietsbezogener, vorhabenunabhängiger Verkaufsflächenobergrenzen im gesamten Gewerbegebiet zur Steuerung des Einzelhandels wegen insofern fehlender Ermächtigungsgrundlage unzulässig und dies selbst in Sondergebieten, bei deren Ausweisung die Gemeinden freier sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 ff. = BauR 2008, 1273 ff.; Urteil d. Senats vom 08.07.2009 - 3 S 1432/07 -, DÖV 2009, 917 [Ls]) sowie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2008, a.a.O.).
42 
Die vorstehend aufgezeigten Regelungslücken lassen sich indessen durch andere Festsetzungen derart füllen, dass den raumordnungsrechtlichen Vorgaben jedenfalls mittelbar in einer dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB genügenden Zielgenauigkeit entsprochen werden kann. Dabei sind insbesondere auch die vielfältigen horizontalen und vertikalen Kombinationsmöglichkeiten nutzbar zu machen. So kann das Baugebiet (hier das Gewerbegebiet) insbesondere nach der Art der baulichen Nutzung räumlich nach unterschiedlichen Arten/Unterarten des Einzelhandels gegliedert werden (§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 9 BauNVO). Auch geschoß- und anlagenteilbezogene Differenzierungen für das gesamte Gewerbegebiet oder Teile hiervon sind möglich (§ 1 Abs. 7 und Abs. 8 BauNVO). Die jeweiligen raumordnungsrechtlich noch verträglichen maximalen Betriebsgrößen lassen sich über die Festlegung der überbaubaren Grundstücksflächen in Verbindung mit einer höchstzulässigen Ausnutzbarkeit nach Grund- und/oder Geschossfläche erreichen. Mit diesen Parametern lassen sich gesamt- oder sortimentsbezogene Verkaufsflächenobergrenzen zwar nicht quadratmeterscharf, aber doch noch in einer für die Einhaltung der Raumordnungsziele ausreichenden Größenordnung steuern. Denn gerade das Zentrale-Orte-Prinzip und das Kongruenzgebot belassen Spielräume. Solche Spielräume sind zum Schutz der kommunalen Planungshoheit und abhängig vom jeweiligen Abstraktionsgrad der Ziele der Raumordnung auch geboten und ihrer Ausschöpfung ist Raum zu geben. So sind agglomerierte Einzelhandelsbetriebe mit den Wirkungen nach Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) erst dann mit dem Zentrale-Orte-Prinzip und Kongruenzgebot nicht mehr vereinbar, wenn ihre Verkaufsfläche den zentralörtlichen Verflechtungsbereich „wesentlich“ überschreitet (Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 3 Satz 1 Regionalplan i.V.m. Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002) und sind Einzelhandelsgroßprojekte zur Grundversorgung in Kleinzentren und nicht-zentralen Gemeinden nur dann unzulässig, wenn der Absatz „wesentlich“ über den jeweiligen Verflechtungsbereich hinausgeht (Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 2 Regionalplan). Diese Korridore dürfen die Gemeinden voll ausnutzen, wobei diesem Maßstab Rechnung tragende Begrenzungsregelungen auch dann möglich sind, wenn - wie die Antragsgegnerin meint - die Agglomerationsregelung nach Plansatz 2.4.3.2.5 des Regionalplans erst eingreift, wenn im Plangebiet mehrere Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche über 800 qm zulässig sind. Durch Gliederung des Plangebiets - mit der Zulassung von Einzelhandel etwa nur in einem kleineren Teil - in Kombination mit dem Zuschnitt des Baufensters und gegebenenfalls Festsetzungen zur Geschossfläche - ließe sich, falls gewollt, eine Begrenzung auf Betriebe jedenfalls in der Größenordnung unterhalb der Großflächigkeit erreichen.
43 
Eine andere, vom Senat im Urteil vom 08.07.2009 - 3 S 1432/07 -, DÖV 2009, 917 (LS) aufgezeigte Möglichkeit bestünde darin, ein Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb (hier etwa ein Fachmarktzentrum) festzusetzen und diesen Betrieb dann in einem zweiten Schritt nach Bedarf entsprechend den raumordnerischen Anforderungen nach Sortimenten und (Sortiments-)Verkaufsflächen zu untergliedern und/oder zu begrenzen.
44 
3. Den nach alldem wirksamen und auch umsetzungsfähigen Planzielen der Plansätze 2.4.3.2.2 und 2.4.3.2.5 des Regionalplans wird der Bebauungsplan „Offenau-Süd-Erweiterung“ mit seinen derzeitigen Festsetzungen zum Einzelhandel jedenfalls im Gewerbegebiet nicht gerecht. Er ist daher wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 BauGB unwirksam (a.) und diese Unwirksamkeit erfasst auch die übrigen Planteile (b.).
45 
a) Das an zentraler Stelle des Plangebiets in unmittelbarer Nähe zur B 27 und direkt gegenüber dem Gewerbegebiet „Talweg“ gelegene streitige eingeschränkte Gewerbegebiet umfasst eine überbaubare Fläche von insgesamt ca. 6.500 qm im südlichen und von knapp 600 qm im nördlichen Teil. Bei voller Ausschöpfung der GRZ von 0,8 können zulässige gewerbliche Nutzungen in einer erheblichen Größenordnung und mit mehreren Betriebsstätten untergebracht werden. Im Plangebiet zulässig sind Gewerbebetriebe aller Art, sofern sie nur das Wohnen nicht wesentlich stören. Zu dieser Kategorie mischgebietsverträglichen Gewerbes gehören typischerweise auch Betriebe des Einzelhandels jeglichen Typs und jeglichen Sortiments, sofern sie nicht nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO kern- oder sondergebietspflichtig sind, d.h. ihre Verkaufsfläche die Großflächigkeitsschwelle von (etwa) 800 qm nicht überschreitet oder von ihnen trotz einer Schwellenüberschreitung - bei der dargestellten isolierten Würdigung nach betriebs- und vorhabenbezogenen Maßstäben - keine oder nur unwesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgehen. Innerhalb dieses für alle Sortimente unbeschränkt offenen Nutzungsrahmens sind grundsätzlich Einzelhandelsbetriebe jeglichen Angebotszuschnitts realisierbar mithin auch Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels, Lebensmitteldiscounter mit beliebigem Randsortiment sowie mehrere Fachmärkte mit unterschiedlichsten Sortimenten bzw. Sortimentsmischungen innenstadt-, zentren- oder nahversorgungsrelevanter Art (zu diesen Sortimentsgruppen vgl. Urteil des Senats vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, VBlBW 2006, 93 ff. sowie die Anlage zum Einzelhandelserlass). Die Belegung mit so umschriebenem Einzelhandel ist nicht etwa theoretischer Natur, sondern war wesentliches Ziel des Bebauungsplans. Dem Gemeinderat ging es u.a. darum, die Nachfrage für zwei Fachmärkte unmittelbar an der B 27 zu befriedigen. Eine erweiterte Bauvoranfrage eines Projektentwicklers für eigenständige Fachmärkte auf der südlichen Fläche wurde kurz nach Inkrafttreten des Bebauungsplans am 15.03.2007 gestellt. Nach den am 17.07.2007 modifizierten Plänen handelt es sich um einen Zoo- und einen Schuhfachmarkt mit jeweils 445 qm Verkaufsfläche sowie einen Drogeriefachmarkt mit 790 qm und einen Textilfachmarkt mit 700 qm Verkaufsfläche. Die Gesamtverkaufsfläche aller vier Märkte liegt bei 2.380 qm, hinzu kommen noch 570 qm an „Nebenflächen“. Ein weiterer kleinerer bis mittlerer Einzelhandelsbetrieb wäre auch im nördlichen Gewerbegebietsteil - ggf. unter Inanspruchnahme eines Teils des angrenzenden Mischgebiets - möglich. Alle vier Fachmärkte sind zumindest regelmäßig zentren- und nahversorgungsrelevant (vgl. die Sortimentsgruppen des Einzelhandelserlasses). Möglich im Plangebiet sind aber auch sonstige zentren- und nahversorgungsrelevante Märkte (etwa: Unterhaltungselektronik, Sportartikel, Spielwaren) wie auch nicht zentrenrelevante Bau-, Garten- oder Möbelmärkte.
46 
b) Mit dieser uneingeschränkten Bandbreite von Einzelhandelsnutzungen und einer möglichen Gesamtverkaufsfläche von nahezu 3.000 qm erfüllt der Bebauungsplan die Voraussetzungen einer Agglomeration i.S. von Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) des Regionalplans. Er lässt mehrere selbständige und je für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe in enger standortgünstiger räumlicher Konzentration zu. Die Obergrenze einer möglichen Gesamtverkaufsfläche von (etwa) 800 qm wird um ein Vielfaches überschritten. Von den zulässigen Betrieben in ihrer Häufung können je nach Sortimentsart- und -umfang zweifelsfrei erhebliche raumordnerische - d.h. sowohl raum- als auch regionalbedeutsame (überörtliche) - Wirkungen ausgehen, die denen eines oder mehrerer großflächiger Einzelhandelsbetriebe im Gewerbegebiet gleichkommen. Dies ergibt sich überzeugend aus den Erhebungen des CIMA-Gutachtens von 2005 sowie vor allem aus den Aussagen des GMA-Gutachtens von 2007. Das CIMA-Gutachten ist zwar aus Anlass der Verlagerung und Erweiterung des bestehenden großflächigen Lebensmitteldiscounters aus dem Plangebiet „Talweg“ (Verkaufsfläche ca. 1.000 qm) in das jetzige Plangebiet (Verkaufsfläche ca. 1.300 qm) erstellt worden. Ihm sind aber auch wichtige Aussagen zur Kaufkraft in anderen Sortimenten zu entnehmen, die im Verhältnis zur Kaufkraft im überörtlichen Umgebungsbereich bescheiden ausfällt (S. 14 Tabelle 2). Für den Sortimentsbereich Lebensmittel (Food) wird festgehalten, dass das Kongruenzgebot bereits durch den bestehenden ...-Markt mit 1.000 qm Verkaufsfläche nicht eingehalten wird bzw. bei der speziellen Standortlage (Berufspendler auf der B 27) zwangsläufig nicht eingehalten werden kann, weil gut die Hälfte der Kunden - und damit deutlich mehr als die im Einzelhandelserlass bestimmten 30 % - von außerhalb des Gebiets der Antragsgegnerin stammen. Bei einer Erweiterung des Marktes sei eine überörtliche Versorgungsfunktion vorprogrammiert, wenngleich die Marktausstrahlung u.a. auf das Gebiet der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Wettbewerbsentwicklung begrenzt sei.
47 
Demgegenüber erfasst das GMA-Gutachten ein wesentlich breiteres Sortimentsspektrum außerhalb des Lebensmitteleinzelhandels. Der Senat hält das auch von der Antragsgegnerin nicht beanstandete Gutachten für überzeugend. Das Gutachten setzt sich mit den Auswirkungen der konkret als Bauvoranfragen eingereichten und oben dargestellten vier Fachmärkte mit einer Gesamtverkaufsfläche von 2.380 qm auseinander, die nur eine Variante der vielfältigen Agglomerationsmöglichkeiten im Plangebiet darstellt. Der Gutachter weist darauf hin, dass sich im Gewerbegebiet „Talfeld“ östlich des Plangebiets schon jetzt eine Reihe von Einzelhandelsbetrieben befinden, unter anderem ein großflächiger Lebensmitteldiscounter, ein Textildiscounter und ein großflächiger Schuhmarkt. Anschließend wird überzeugend belegt, dass die Umsätze der im Plangebiet projektierten Märkte jeweils nur zu geringen Teilen innerhalb des Gebiets der Antragsgegnerin mit ihren nur etwa 2.700 Einwohnern (Zone 1), ganz überwiegend aber außerhalb im Bereich ... ... (Zone 2) und im Bereich der Antragstellerin (Zone 3) erzielt werden (vgl. Zonenplan Karte 3 sowie Tabellen 4 bis 7, S. 28-31). Die Umsatzverteilungen wirken sich insbesondere gegenüber den innerstädtischen relevanten Anbietern in der Stadt ... ... und in der Innenstadt der Antragstellerin aus. Bei der Antragstellerin wird auf die hohen Umverteilungsquoten im Bereich Drogeriewaren und Schuhe hingewiesen, die städtebauliche Auswirkungen auf die Stadtmitte im Sinne von Leerständen ausüben können. Auch im Textilsektor werden starke Beeinträchtigungen des vorhandenen Fachmarkts auf Gemarkung der Antragstellerin attestiert. Insgesamt werden für die zentrale Versorgungslage der Antragstellerin aufgrund der Angebotsüberschneidungen wesentliche Beeinträchtigungen erwartet. Insbesondere in den Bereichen Drogeriewaren und Schuhe, teilweise auch im Bereich Bekleidung werden negative Umverteilungsquoten errechnet, die deutlich oberhalb der 10 %-Schwelle für zentrenrelevante Sortimente liegen. Durch die deutliche Überschreitung dieses Schwellenwerts wird auch mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit zentraler Orte im Sinne des Einzelhandelserlasses gerechnet (vgl. zusammenfassende Bewertung Nr. 2.3.5, S. 37-39). Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass damit zugleich auch das raumordnungsrechtliche Beeinträchtigungsverbot verletzt werde. Die Umsatzverteilungen im Unterzentrum der Antragstellerin und den benachbarten Kleinzentren ... ... und ... lägen im Bereich Schuhe zwischen 25 und 26 %, aber auch im Bereich Drogeriewaren deutlich über dem Schwellenwert von 10 %. Ferner werde das Zentrale-Orte-Prinzip und das Kongruenzgebot verletzt. Der Einzugsbereich der vier Fachmärkte überschreite den zentralörtlichen Verflechtungsbereich der Antragsgegnerin bei weitem. Die Überschreitung liege ganz erheblich über dem die Wesentlichkeitsschwelle markierenden Faktor von 30 %. Schon die Lage des Vorhabens an der B 27 verdeutliche, dass hier vor allem auf die (motorisierte) Kundschaft der benachbarten zentralen Orte und der Umlandgemeinden abgestellt werde. Im abgegrenzten Einzugsgebiet stammten ca. 8 % der Einwohner aus dem Gebiet der Antragsgegnerin und ca. 92 % aus dem überörtlichen Einzugsgebiet und der gesamte Umsatz der Fachmärkte stamme zu über 80 % aus dem übergemeindlichen Einzugsgebiet sowie aus Bereichen darüber hinaus. Das Planobjekt würde eine ihm nicht zukommende Versorgungsfunktion für Verbraucher über die Gemeindegrenzen hinaus übernehmen, die so regionalplanerisch nicht vorgesehen sei. Damit würden die zentralen Orte (die Kleinzentren ... und ... ... sowie das Unterzentrum ... ...) von dem Vorhaben tangiert. Eine Versorgungslücke bestehe aufgrund des vorhandenen Angebots derzeit nicht. Die Ausstattung der Antragsgegnerin als nicht zentraler Ort liege bereits heute deutlich über dem Bundesdurchschnitt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das umfassende Gutachten Bezug genommen.
48 
c) Daraus folgend liegt auf der Hand, dass der Bebauungsplan mit seinen weitreichenden Möglichkeiten für mehrere nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments gegen die Planziele im Plansatz 2.4.3.2.2 verstößt. Die durch den Bebauungsplan ermöglichte regional bedeutsame Einzel-handelsagglomeration verstößt gegen das Konzentrationsgebot und das Kongruenzgebot in Abs. 1 und Abs. 2 des Plansatzes. Denn derartige regional bedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte sind danach nur in zentralen Orten (Ober-, Mittel- und Unterzentren) zulässig. Ausnahmsweise dürfen solche Einzelhandelsgroßprojekte in nicht-zentralen Gemeinden wie der Antragsgegnerin nur zur Sicherung der Grundversorgung zugelassen werden. Weitere Voraussetzung ist, dass der Absatz im Bereich dieser Grundversorgung nicht wesentlich über das Gemeindegebiet hinausgeht. Beide Voraussetzungen für eine solche Ausnahme sind nach Vorstehendem eindeutig nicht erfüllt. Auf die Ausnahmeregelung für großflächigen Einzelhandel wegen Zusammenwachsens mit der Antragstellerin als Unterzentrum (Plansatz 3.3.7. Satz 2, 2. Spiegelstrich) kann die Antragsgegnerin sich nicht berufen. Eine Konfliktlösung der agglomerationsrelevanten Auswirkungen wäre auf der Genehmigungsebene nicht zuverlässig möglich. Der Weg über § 15 BauNVO, wonach der Gebietseigenart (Gewerbegebiet) im Einzelfall nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung widersprechende Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen werden könnten, erscheint nicht gangbar (anders allerdings ohne nähere Begründung VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2008 - 8 S 1542/08 -). Die Gebietseigenart als Gewerbegebiet kann nur durch städtebauliche, an § 8 BauNVO anknüpfende Belange beeinträchtigt werden; gleiches gilt auch für das § 15 BauNVO vorgelagerte Merkmal der Gebietsverträglichkeit, welches auf die (abstrakte) städtebauliche Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets nach § 8 Abs. 1 BauNVO abstellt. Belange der Raumordnung dürften in beiden Fällen nicht dazugehören.
49 
Dass bei einer Neuplanung im Plangebiet Einzelhandel, beschränkt auf bestimmte Sortimente, ganz oder teilweise zugelassen werden kann, erscheint - je nach dem Ergebnis von Ermittlungen - keinesfalls ausgeschlossen. Mangels Entscheidungserheblichkeit sieht der Senat insofern aber von Anmerkungen ab.
50 
4. Die Unwirksamkeit der Festsetzung des Gewerbegebiets zieht auch die Unwirksamkeit der übrigen Baugebietsflächen nach sich. Die einzelnen Baugebiete sind jedenfalls in immissionsrechtlicher Hinsicht aufeinander bezogen und abgestimmt. Es mag sein, dass die Festsetzung etwa des Wohngebiets ohne den nichtigen Teil noch eine städtebauliche Ordnung i.S. des § 1 BauGB bewirken könnte. Jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel dieses Wohngebiet und das Mischgebiet mit gleichen räumlichen und sachlichen Festsetzungen ausgewiesen hätte (zu diesen Grundsätzen zur Teilbarkeit von Bebauungsplänen vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97 -, NVwZ 1998, 1067).
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
52 
Die Revision war zuzulassen. Der Frage, ob die Agglomerationsregelung für nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe nach Plansatz 2.4.3.2.5 in Verbindung mit Plansatz 2.4.3.2.2 des Regionalplans Heilbronn - Franken ein wirksames, insbesondere mit Mitteln des Bauplanungsrechts umsetzbares Ziel der Raumordnung nach § 3 Nr. 2 ROG darstellt, kommt grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 VwGO zu.
53 
Beschluss vom 15. September 2010
54 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 60.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs 2004).
55 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 25.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Anordnung des Antragsgegners, den Bebauungsplan „...“ zu ändern sowie Maßnahmen zur Sicherung der Planung zu ergreifen.
Der Antragsgegner ist der u.a. für das Gebiet des Landkreises Esslingen zuständige Träger der Regionalplanung. Das Gebiet der zu diesem Landkreis gehörenden Antragstellerin liegt in einem Verdichtungsraum, der u.a. die Städte Esslingen und Plochingen im Westen bzw. Osten des Gebiets der Antragstellerin sowie die Gemeinde Altbach im Norden umfasst. Der für das Gebiet des Antragsgegners geltende Regionalplan weist der Stadt Plochingen die Funktion eines Unterzentrums zu. Die Antragstellerin, die über etwa 6.600 Einwohner verfügt, sowie die Gemeinde Altbach verfügen über keine zentralörtliche Funktion.
Der Regionalplan des Antragsgegners in der Fassung der am 13.3.2002 als Satzung beschlossenen und am 11.9.2002 vom Wirtschaftsministerium genehmigten Teilfortschreibung enthält unter Ziff. 2.7.2 folgende Bestimmung: „Großflächige Einzelhandelsbetriebe, Einkaufszentren und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO 1990, die überörtliche Wirkungen entfalten (Einzelhandelsgroßprojekte) sowie die Erweiterung bestehender Einrichtungen sind nur im Oberzentrum bzw. den Mittel- und Unterzentren zulässig. Verkaufsflächenumfang und Einzugsbereich entsprechender Einrichtungen sind insbesondere auf die Einwohnerzahl des Zentralen Ortes und dessen Verflechtungsbereich abzustimmen. ... Die Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungskerns der Standortgemeinde und anderer Zentraler Orte sowie die verbrauchernahe Versorgung dürfen dabei nicht beeinträchtigt werden.“
Der von der Antragstellerin am 14.2.1964 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „...“ weist das von ihm erfasste, im Nordosten des bebauten Gebiets der Antragstellerin gelegene Gebiet als Industriegebiet aus. Die Antragstellerin möchte auf dem im Geltungsbereich dieses Plans gelegenen Grundstück Flst.Nr. ... ein „Nahversorgungszentrum“ ansiedeln. Ein von der Beigeladenen am 8.4.2004 gestellter Bauantrag sieht die Bebauung des Grundstücks mit einem Einzelhandelsgebäude vor, in dem ein 1.835 m 2 großer Verbrauchermarkt, ein 811 m 2 großer Lebensmitteldiscounter, ein Drogeriemarkt, vier kleinere Fachmärkte sowie eine Apotheke untergebracht werden sollen. Die Verkaufsräume der geplanten Geschäfte haben eine Fläche von zusammen 4.680 m 2 .
Veranlasst durch diesen Bauantrag verpflichtete der Antragsgegner die Antragstellerin mit Bescheid vom 20.6.2005, den Bebauungsplan „...“ so zu ändern, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe, Einkaufszentren und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher im Sinn des § 11 Abs. 3 BauNVO 1990, die überörtliche Wirkungen entfalten, (Einzelhandelsgroßprojekte) sowie die Erweiterung bestehender Einrichtungen unzulässig sind (Ziff. 1). Sie gab der Antragstellerin ferner auf, binnen fünf Werktagen nach Zustellung der Verfügung die Zurückstellung des Baugesuchs der Beigeladenen zu beantragen (Ziff. 2), die Zurückstellung anderer Baugesuche zu beantragen, wenn zu befürchten sei, dass die Durchführung der angeordneten Änderung des Bebauungsplans durch das zur Genehmigung gestellte Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde (Ziff. 3), sowie eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB zu beschließen (Ziff. 4). Zur Begründung der für sofort vollziehbar erklärten Anordnungen führte der Antragsgegner aus, die Antragstellerin sei kein zentraler Ort im Sinn des Kapitels 2.1 des Regionalplans. Gleichwohl lasse der Bebauungsplan „...“ die Verwirklichung von Einzelhandelsgroßprojekten im Sinn des Plansatzes 2.7.2 des Regionalplans zu. Der Plan stehe damit im Widerspruch zu einem verbindlichen Ziel der Raumordnung und müsse deshalb gemäß § 1 Abs. 4 BauGB von der Antragstellerin angepasst werden. Nach § 21 Abs. 1 LplG könne die Antragstellerin dazu durch den Träger der Regionalplanung verpflichtet werden. Rechtsgrundlage für die Anordnungen unter Ziff. 2 bis 4 der Verfügung sei ebenfalls § 21 Abs. 1 LplG. Die dem Träger der Regionalplanung danach zustehende Befugnis, den Träger der Bauleitplanung zu verpflichten, die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen, erstrecke sich auch auf die Anordnung, die Zurückstellung von Baugesuchen zu beantragen und eine Veränderungssperre zu beschließen, da damit sichergestellt werden solle, dass die Anpassung der Bauleitplanung erfolgreich durchgeführt werde.
Über den gegen diese Verfügung mit Schreiben vom 23.6.2005 eingelegten Widerspruch der Antragstellerin wurde bisher nicht entschieden.
Die Antragstellerin hat am 28.6.2005 einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gestellt. Sie macht geltend, das im Plansatz 2.7.2 niedergelegte Ziel der Raumordnung, das mit der angefochtenen Verfügung durchgesetzt werden solle, sei unwirksam, da die im Zeitpunkt der Fassung des Beschlusses über den Regionalplan geltende Fassung des Landesentwicklungsplans keine strikte Zuweisung großflächiger Einzelhandelsbetriebe zu zentralen Orten enthalten habe. Zwar forme nach § 11 Abs. 2 S. 2 LplG der Regionalplan die Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans räumlich und sachlich aus. Von einer „Ausformung“ könne jedoch im vorliegenden Fall keine Rede sein, da die im Landesentwicklungsplan vorgesehenen Ausnahmetatbestände für die Zulassung großflächigen Einzelhandels in Kleinzentren und nicht zentralen Standorten auf der Ebene der Regionalplanung vollständig entfallen seien. Der betreffende Plansatz beruhe außerdem auf keiner ordnungsgemäßen Abwägung und sei auch aus diesem Grund unwirksam. Das Planungsgebot sei ferner deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner das ihm durch § 21 Abs. 1 LplG eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Soweit der Antragsgegner den Bebauungsplanentwurf „Plochinger Straße - 1. Änderung“ erwähne, lasse er unberücksichtigt, dass die damaligen planerischen Überlegungen in erster Linie darauf gerichtet gewesen seien, die negativen Auswirkungen auf das Plangebiet zu verhindern, die sich im Falle der seinerzeit befürchteten Ansiedlung einer Spedition ergäben hätten. Der Antragsgegner habe außerdem den am 6.4.2005 gefassten Beschluss seines Planungsausschusses ignoriert, mit dem ein Nahversorgungszentrum mit einer Gesamtverkaufsfläche von 2.700 m 2 im Hinblick auf die Besonderheiten der örtlichen Situation als vertretbar bezeichnet worden sei. Des Weiteren seien auch die Aussagen des Einzelhandelserlasses vom 21.2.2001 außer Betracht geblieben, wonach großflächiger Einzelhandel unter bestimmten Voraussetzungen auch in Kleinzentren und nicht zentralen Orten angesiedelt werden könne. Ob auch die Anordnung, eine Zurückstellung zu beantragen, von § 21 Abs. 1 LplG gedeckt werde, sei fraglich. Die gesetzte Frist von nur fünf Werktagen sei jedenfalls völlig unangemessen. Für die Anordnung, auch die Zurückstellung künftiger Baugesuche zu beantragen, fehle es zudem in jedem Fall an einer Ermächtigungsgrundlage.
Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegen getreten. Er erwidert, der Plansatz 2.7.2 widerspreche nicht den Zielen der Landesplanung. Weder Plansatz 2.2.34 des Landesentwicklungsplans 1983 noch Plansatz 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 verpflichteten die Träger der Regionalplanung, die dortige Regel-Ausnahme-Struktur zu übernehmen, sondern räumten lediglich die Möglichkeit ein, Einzelhandelsprojekte ausnahmsweise auch an nicht zentralen Orten zuzulassen. Der Plansatz 2.7.2 des Regionalplans beruhe auf einer ordnungsgemäßen Abwägung. Durch den Erlass des Planungsgebots werde das Planungsermessen der Antragstellerin nur in dem Umfang beschränkt, in dem dies zur Verwirklichung des Plansatzes 2.7.2 geboten sei. Der Beschluss des Planungsausschusses sei beim Erlass der Verfügung nicht ignoriert worden. Der Beschluss entbinde die Antragstellerin jedoch nicht von der Pflicht, den Bebauungsplan zu ändern. Er beziehe sich zudem auf ein Bauvorhaben mit einer Verkaufsfläche von 2.700 m 2 , während der von der Beigeladenen gestellte Bauantrag ein Gebäude mit einer Verkaufsfläche von 4.700 m 2 vorsehe. § 21 Abs. 1 LplG ermächtige auch dazu, die Stellung von Anträgen auf Zurückstellung von Baugesuchen sowie den Beschluss einer Veränderungssperre anzuordnen.
Die Beigeladene unterstützt die Auffassung der Antragstellerin.
10 
II. Der Antrag ist unbegründet. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin bestehen an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung des Antragsgegners keine ernstlichen Zweifel. Die Kammer sieht daher keinen Anlass, die aufschiebende Wirkung des von der Antragstellerin gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen.
11 
1. Mit der angefochtenen Verfügung wird die Antragstellerin in erster Linie verpflichtet, den aus dem Jahr 1964 stammenden Bebauungsplan „...“ dahingehend zu ändern, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe, Einkaufszentren und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher im Sinn des § 11 Abs. 3 BauNVO 1990, die überörtliche Wirkungen entfalten, (Einzelhandelsgroßprojekte) sowie die Erweiterung bestehender Einrichtungen unzulässig sind. Der Antragsgegner stützt diese Anordnung auf § 21 Abs. 1 LplG, wonach die Träger der Bauleitplanung durch den Regionalverband dazu verpflichtet werden können, die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen, insbesondere Bauleitpläne aufzustellen, wenn dies zur Verwirklichung von regionalbedeutsamen Vorhaben gemäß § 11 Abs. 3 LplG oder zur Erreichung anderer Ziele der Raumordnung erforderlich ist. Die Regelung gilt gemäß § 31 Abs. 3 LplG für den Antragsgegner entsprechend.
12 
Die sich aus § 21 Abs. 1 LplG ergebende Ermächtigung zum Erlass eines Planungsgebots ist im Zusammenhang mit § 1 Abs. 4 BauGB zu sehen, der die Träger der Bauleitplanung dazu verpflichtet, die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Zweck dieser Vorschrift ist es, die übergeordnete Landesplanung und die gemeindliche Bauleitplanung in Einklang zu bringen. Gemeint ist damit nicht eine nur "punktuelle Kooperation", sondern eine dauerhafte Übereinstimmung der beiden Planungsebenen. Es ist daher allgemein anerkannt, dass die Gemeinde - vorbehaltlich der materiellrechtlichen und zeitlichen Erforderlichkeit im Einzelfall - nicht nur zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung verpflichtet ist, wenn sie einen Bauleitplan aus eigenem Entschluss und allein aus städtebaulichen Gründen aufstellt oder ändert, sondern dass sie auch dann planerisch aktiv werden muss, wenn allein geänderte oder neue Ziele der Raumordnung eine Anpassung der Bauleitpläne erfordern (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Mit der in § 21 Abs. 1 LplG getroffenen Regelung knüpft der Landesgesetzgeber an diese sich aus dem materiellen Bauplanungsrecht ergebende Pflicht an und ermächtigt den zuständigen Träger der Regionalplanung, die Gemeinde in Anspruch zu nehmen, wenn diese ihrer Anpassungspflicht hinsichtlich eines Ziels der Raumordnung nicht von sich aus nachkommt.
13 
1.1 Die gegenüber der Antragstellerin ergangene Anordnung, den Bebauungsplan „...“ zu ändern, wird in dem angefochtenen Bescheid mit Plansatz 2.7.2 des Regionalplans in der Fassung der am 13.3.2002 beschlossenen Teilfortschreibung begründet, der als Ziel der Regionalplanung die Bestimmung enthält, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe, Einkaufszentren und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher im Sinn des § 11 Abs. 3 BauNVO 1990, die überörtliche Wirkungen entfalten, (Einzelhandelsgroßprojekte) sowie die Erweiterung bestehender Einrichtungen nur im Oberzentrum bzw. in Mittel- und Unterzentren zulässig sind. Diese Regelung hat, wie es in der Begründung des angefochtenen Bescheids zutreffend heißt, sowohl eine positive als auch eine negative Seite. Die positive Wirkung besteht darin, dass Einzelhandelsgroßprojekte Orten zugewiesen werden, die im Regionalplan zu Ober-, Mittel- oder Unterzentrum erklärt werden, die negative darin, dass derartige Projekte an Orten ohne eine solche zentralörtliche Funktion ausgeschlossen sein sollen.
14 
Mit diesem negativen Ziel der Regionalplanung steht der Bebauungsplan „...“ nicht im Einklang. Der Regionalplan des Antragsgegners weist der Antragstellerin keine zentralörtliche Funktion zu. Dessen ungeachtet lässt der von der Antragstellerin beschlossene Bebauungsplan, der das Plangebiet als Industriegebiet ausweist, die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben uneingeschränkt zu und erlaubt damit auch Einzelhandelsgroßprojekte in dem in Plansatz 2.7.2 gemeinten Sinn.
15 
Der Bebauungsplan ist unter der Geltung der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. Juni 1962 (BauNVO 1962) zustande gekommen, in der eine der heutigen Regelung in § 11 Abs. 3 BauNVO 1990 vergleichbare Bestimmung zur Beschränkung von Einzelhandelsbetrieben mit bestimmten Auswirkungen nicht enthalten war. Einzelhandelsbetriebe gehören deshalb unabhängig von ihrer Größe und unabhängig von möglichen Auswirkungen der in § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und S. 2 BauNVO 1990 bezeichneten Art zu den gemäß § 9 BauNVO 1962 in einem Industriegebiet allgemein zulässigen "Gewerbebetrieben aller Art" (BVerwG, Urt. v. 3.2.1984 - 4 C 8.80 - BVerwGE 68, 352). Der Bebauungsplan lässt infolgedessen auch die Ansiedlung von solchen Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetriebe für Endverbraucher zu, die überörtliche Wirkungen haben. Hierüber besteht auch zwischen den Beteiligten Einigkeit.
16 
Eine Pflicht der Antragstellerin, den Bebauungsplan an die Ziele der Raumordnung anzupassen, besteht allerdings nur insoweit, als diese Ziele hinreichend bestimmt, jedenfalls aber bestimmbar sind. Die Ziele müssen außerdem rechtmäßig sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.9.2003, a.a.O.). Das in Plansatz 2.7.2 des Regionalplans festgelegte Ziel erfüllt jedoch sowohl die eine als auch die andere Bedingung.
17 
a) Unter Einzelhandelsgroßprojekten versteht der Regionalplan „großflächige Einzelhandelsbetriebe, Einkaufszentren und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher im Sinn des § 11 Abs. 3 BauNVO 1990, die überörtliche Wirkungen entfalten“. An der Bestimmtheit der aus § 11 Abs. 3 BauNVO entnommenen Begriffe des Einkaufszentrums, des großflächigen Einzelhandelsbetriebs und des sonstigen großflächigen Handelsbetriebs für Endverbraucher bestehen keine Bedenken, da diese Begriffe jedenfalls durch die umfangreiche Rechtsprechung zu § 11 Abs. 3 BauNVO hinreichende Konturen erhalten haben. Davon abgesehen enthält auch die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten (Einzelhandelserlass) vom 21.2.2001 eine Definition der genannten Begriffe. Zu dem in Plansatz 2.7.2 ferner verwendeten Begriff der „überörtlichen Wirkungen“ heißt es in der Begründung der Teilfortschreibung des Regionalplans, durch diese Einschränkung solle es auch Kommunen, in denen großflächiger überörtlich wirksamer Einzelhandel nach den Vorgaben des Landesentwicklungsplans und des Regionalplans grundsätzlich nicht möglich sei, eine angemessene, den heutigen Anforderungen entsprechende Weiterentwicklung von Einzelhandelsbetrieben zur Sicherung der örtlichen Versorgung ermöglicht werden. Dabei müsse jedoch gewährleistet werden, dass keine überörtlichen Wirkungen einträten, das Vorhaben also auf die örtliche Versorgung und den örtlichen Einzugsbereich abgestimmt sei. Insbesondere sei dabei zu gewährleisten, dass die Funktionsfähigkeit und Entwicklung der Versorgungskerne und die Nahversorgung in anderen Gemeinden nicht beeinträchtigt werde. Was unter „überörtlichen Wirkungen“ zu verstehen ist, wird damit hinreichend erläutert. Das in Plansatz 2.7.2 formulierte Ziel der Raumordnung ist daher auch im Hinblick auf diese Begriffe zumindest bestimmbar.
18 
b) An der Rechtmäßigkeit des Ziels bestehen ebenfalls keine ernsthaften Zweifel.
19 
aa) Die Antragstellerin und die Beigeladene halten den Plansatz 2.7.2 für rechtswidrig, da er anders als der Landesentwicklungsplan keine Ausnahmetatbestände für die Zulassung großflächigen Einzelhandels in Kleinzentren und nicht zentralen Standorten enthalte und daher insoweit im Widerspruch zu den dort genannten Zielen der Raumordnung stehe. Ein solcher Widerspruch ist jedoch nicht zu erkennen.
20 
Nach § 11 Abs. 2 LplG konkretisiert der Regionalplan die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 ROG und die Grundsätze des Landesentwicklungsplans und der fachlichen Entwicklungspläne (S. 1). Er formt diese Grundsätze und die Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans und der fachlichen Entwicklungspläne räumlich und sachlich aus (S. 2). Die Vorschrift entspricht damit den rahmenrechtlichen Vorgaben in § 9 Abs. 2 S. 1 ROG, wonach die Regionalpläne aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet zu entwickeln sind, wobei aber die sich aus § 4 Abs. 1 ROG ergebende Pflicht, bereits auf dieser Planungsebene festgelegte Ziele der Raumordnung zu beachten, unberührt bleibt. Sowohl § 11 Abs. 2 S. 2 LplG als auch § 4 Abs. 1 ROG sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass der gemäß § 6 Abs. 2 LplG für das ganze Land aufzustellende Landesentwicklungsplan aufgrund seiner geringeren Detailschärfe Gestaltungsspielräume offen lässt, die auf der Ebene der Regionalplanung ausgefüllt werden dürfen und ausgefüllt werden müssen. Unter der Voraussetzung, dass die im Landesentwicklungsplan enthaltenen Ziele der Raumordnung in ihrer Grundaussage unangetastet bleiben, gestattet der Gesetzgeber damit nicht nur Verfeinerungen, sondern auch Regelungen, die mit den Formulierungen des Landesentwicklungsplans nicht vollständig übereinstimmen.
21 
Die in Plansatz 2.7.2 getroffene Regelung verstößt hiervon ausgehend nicht gegen § 11 Abs. 2 LplG. Plansatz 2.2.34 des im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Teilfortschreibung des Regionalplans noch geltenden Landesentwicklungsplans 1983 bestimmte, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher nur an solchen Standorten ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden „sollen“, wo sie sich nach Größe und Einzugsbereich in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen. Festgelegt wurde ferner, dass derartige Betriebe weder durch ihre Lage oder Größe noch durch ihre Folgewirkungen das städtebauliche Gefüge, die Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungskerns oder die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich beeinträchtigen dürfen. Die in Plansatz 2.7.2 getroffene Regelung steht damit nicht im Widerspruch. Der Plansatz enthält zwar eine strikte Verpflichtung für die der Regionalplanung nachgeordneten Planungen anderer öffentlichen Stellen, da er bestimmt, dass Einzelhandelsgroßprojekte nur im Oberzentrum bzw. in Mittel- und Unterzentren zulässig sind, und damit zugleich ausschließt, dass derartige Projekte in Kleinzentren sowie in Orten ohne jede zentralörtliche Funktion zugelassen werden. Er weicht insoweit von der als Sollvorschrift formulierten und deshalb für Ausnahmen offenen Regelung des Landesentwicklungsplans 1983 ab. Die umstrittene Regelung des Regionalplans des Antragsgegners bezieht sich jedoch nicht auf Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher schlechthin, sondern nur auf Betriebe dieser Art mit überörtlichen Wirkungen. Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher sind infolgedessen auch in Kleinzentren sowie in Orten ohne zentralörtliche Funktion zulässig, sofern das Vorhaben auf die örtliche Versorgung und den örtlichen Einzugsbereich abgestimmt und gewährleistet ist, dass die Funktionsfähigkeit und Entwicklung der Versorgungskerne und die Nahversorgung in anderen Gemeinden nicht beeinträchtigt wird. Ein substantieller Unterschied zu der Regelung des Landesentwicklungsplans 1983 ist danach trotz der abweichenden Wortlauts der beiden Vorschriften nicht zu erkennen. Die Grundaussage der Regelung des Landesentwicklungsplans 1983 bleibt damit unangetastet. § 11 Abs. 2 LplG ist infolgedessen nicht verletzt.
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An diesem Ergebnis ändert sich nichts, wenn man statt des Landesentwicklungsplans 1983 auf den Landesentwicklungsplan 2002 abstellt, der durch die am 20.8.2002 bekannt gemachte Verordnung der Landesregierung vom 23.7.2002 (GBl. S. 301) für verbindlich erklärt wurde und damit nach der Beschlussfassung über die Teilfortschreibung des Regionalplans, aber noch vor der erst am 11.9.2002 erfolgten Genehmigung des Wirtschaftsministeriums in Kraft getreten ist. Der Landesentwicklungsplan 2002 trifft unter Plansatz 3.3.7 folgende Bestimmung: „Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) sollen sich in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen; sie dürfen in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Hiervon abweichend kommen auch Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion in Betracht, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist oder diese in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind.“ Wie sich aus der dem Plan beigefügten Begründung ergibt, beruhen die am Ende des Plansatzes genannten Ausnahmen auf der Überlegung, dass aufgrund der rückläufigen Zahl von flächenmäßig kleineren Lebensmittelgeschäften zunehmend Lebensmittelsupermärkte mit Vollsortiment die Aufgabe der verbrauchernahen Grundversorgung übernehmen müssten, die ökonomische Entwicklung im Lebensmitteleinzelhandel jedoch zu einem erhöhten Flächenbedarf führe, der bei Neuansiedlungen meist oberhalb der Regelvermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 BauNVO liege. Zur Sicherung einer verbrauchernahen Grundversorgung sei es deshalb erforderlich, von der sonst geltenden Bindung an Zentralitätsstufen abzuweichen und ausnahmsweise auch Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion als Standorte für großflächige Einzelhandelsbetriebe vorzusehen. Dies gelte insbesondere für Standorte in Verdichtungsräumen, da dort die hohe Siedlungsdichte und die damit verbundene Entwicklung von zahlreichen neuen „Versorgungszentren“ sowohl zu einer gegenseitigen Überlagerung zentralörtlicher Funktionen beigetragen hätten als auch zu einer Mehrfachorientierung im Versorgungsverhalten der Bevölkerung geführt hätten.
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Ein Widerspruch zwischen der im Plansatz 2.7.2 des Regionalplans des Antragsgegners enthaltenen Regelung und den Vorgaben der Landesplanung ist danach auch mit Blick auf den Landesentwicklungsplan 2002 nicht zu erkennen. Maßgebend dafür ist auch insoweit, dass der Regionalplan des Antragsgegners unter Einzelhandelsgroßprojekten nur Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher mit überörtlichen Wirkungen in dem oben genannten Sinn versteht. Er verwendet damit diesen Begriff nicht im gleichen Sinn wie der Landesentwicklungsplan. Ob großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher auch in Kleinzentren sowie in Orten ohne jede zentralörtliche Funktion zulässig sind, hängt nach dieser Regelung davon ab, ob das Vorhaben auf die örtliche Versorgung und den örtlichen Einzugsbereich abgestimmt und gewährleistet ist, dass die Funktionsfähigkeit und Entwicklung der Versorgungskerne und die Nahversorgung in anderen Gemeinden nicht beeinträchtigt wird. Im praktischen Ergebnis lassen sich daher auch zwischen dem Landesentwicklungsplan 2002 und der im Regionalplan des Antragsgegners getroffenen Regelung keine wesentlichen Unterschiede feststellen.
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bb) Die Antragstellerin und die Beigeladene sind ferner der Meinung, dass der Plansatz 2.7.2 deshalb rechtswidrig sei, weil er nicht auf einer ordnungsgemäßen Abwägung beruhe. Auch dem vermag die Kammer nicht zu folgen.
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Nach § 3 Abs. 2 LplG sind bei der Aufstellung, Fortschreibung und Änderung der Entwicklungspläne und der Regionalpläne die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen. Sonstige öffentliche Belange sowie private Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind; auf der Ebene der Regionalplanung sind dies insbesondere die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von den Gemeinden beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen. Nach Ansicht der Antragstellerin und der Beigeladenen genügt die am 13.3.2002 beschlossene Teilfortschreibung des Regionalplans nicht diesen Anforderungen, da der Antragsgegner die Situation der „zusammen gewachsenen Kommunen“ nicht gesehen habe. Das trifft nicht zu. Wie aus den vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen hervor geht, hat die Antragstellerin bereits im Verfahren zur Teilfortschreibung des Regionalplans vorgebracht, ihr Siedlungsbereich sei mit dem der benachbarten Stadt Esslingen derart zusammen gewachsen, dass auch auf ihrem Gebiet Einzelhandelsgroßprojekte zugelassen werden müssten. Der Antragsgegner hat sich mit diesem Einwand beschäftigt, ihn jedoch mit der Begründung zurück gewiesen, dass eine Gleichbehandlung der mit zentralen Orten zusammen gewachsenen nicht zentralen Orte in einer hoch verdichteten Region wie der Region Stuttgart zur Folge hätte, dass zu viele Standorte für Einzelhandelsgroßprojekte an dezentraler Stelle entstünden. Die Bestrebung, Standorte für Einzelhandelsgroßprojekte an zentraler Stelle zu konzentrieren, würde dadurch konterkariert.
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Mit dieser Argumentation setzt sich die Antragstellerin nicht auseinander. Sie beruft sich statt dessen pauschal darauf, dass mit Blick auf die Situation der „zusammen gewachsenen Kommunen“ die Notwendigkeit bestanden habe, großflächigen Einzelhandel auch in Kleinzentren und nicht zentralen Orten zuzulassen, ohne diese Behauptung näher zu begründen. Unabhängig davon lässt die Antragstellerin auch insoweit außer Betracht, dass sich der Plansatz 2.7.2 des Regionalplans des Antragsgegners nur auf Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher mit überörtlichen Wirkungen bezieht und daher auch in Kleinzentren sowie in Orten ohne zentralörtliche Funktion die Ansiedelung großflächigen Einzelhandels gestattet, sofern ein solches Vorhaben keine überörtlichen Wirkungen hat. Mit Blick auf das bereits erörterte Verständnis dieses Begriffs lässt dies genügend Spielraum, um auch der Situation der „zusammen gewachsenen Kommunen“ hinreichend Rechnung zu tragen. Ein dem Antragsgegner bei der Teilfortschreibung des Regionalplans unterlaufener Abwägungsfehler ist daher nicht zu erkennen.
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1. 2 Der Antragsgegner geht danach zu Recht von einer sich aus § 1 Abs. 4 BauGB ergebenden Verpflichtung der Antragstellerin aus, den bestehenden Bebauungsplan „...“ an das im Plansatz 2.7.2 festgelegte Ziel der Raumordnung anzupassen. Da die Antragstellerin sich weigert, dieser Verpflichtung von sich aus nachzukommen, ist das ausgesprochene Anpassungsgebot im Sinn des § 21 Abs. 1 LplG zur Erreichung des durch das Vorhaben der Beigeladenen gefährdeten Ziels erforderlich. Bei summarischer Prüfung stellt sich das Gebot auch im Übrigen mit großer Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig dar.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.9.2003, a.a.O.) müssen Planungsgebote so bestimmt sein, dass der Adressat erkennen kann, was von ihm gefordert wird. Sie müssen ferner die Grenzen einhalten, die das kommunale Selbstverwaltungsrecht zieht (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG). Sie dürfen daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend das Planungsermessen der Gemeinde inhaltlich nur in dem Umfang beschränken, in dem dies zur Verwirklichung der Planungsziele geboten ist. Enthält das Planungsgebot in seinem verfügenden Teil verbindliche Planungsvorgaben, müssen diese außerdem ihrerseits rechtmäßig sein.
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Der mit Blick auf diese Rechtsprechung geäußerte Vorwurf der Antragstellerin, der Antragsgegner spreche ihr die Planungshoheit ab, ist unverständlich, da der Antragsgegner sich darauf beschränkt, eine Anpassung des mit den Zielen der Raumordnung nicht im Einklang stehenden Bebauungsplan „Plochinger Straße“ zu verlangen. Über den weiteren Inhalt der Planung enthält der angefochtene Bescheid keine Vorgaben. Ebenfalls nicht recht klar sind die im Zusammenhang mit dem erhobenen Vorwurf gemachten Ausführungen der Antragstellerin zu dem von ihr im Jahre 2003 erarbeiteten Entwurf eines Bebauungsplans, mit dem der umstrittene Bebauungsplan geändert werden sollte. Der Antragsgegner hat nicht in Zweifel gezogen, dass die Antragstellerin das Recht hat, von ihren zunächst entwickelten städtebaulichen Vorstellungen Abstand zu nehmen und ein eingeleitetes Verfahren zur Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans deshalb wieder einzustellen. In der Begründung des angefochtenen Bescheids wird lediglich darauf hingewiesen, dass die Verwirklichung des seinerzeit erarbeiteten Plankonzepts die Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs im Plangebiet nicht gestattet hätte. Dieser Hinweis erscheint zwar überflüssig; er trifft jedoch in der Sache zu.
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Die Antragstellerin und die Beigeladene halten dem Antragsgegner weiter vor, er habe bei der Ausübung des Ermessens den am 6.4.2005 gefassten Beschluss seines Planungsausschusses nicht beachtet, obwohl dieser zeige, dass eine stringente Durchsetzung des Plansatzes 2.7.2 des Regionalplans der Gemeinde gegenüber nicht geboten sei. Auch dieser Vorwurf dürfte unberechtigt sein.
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In seiner Sitzung vom 6.4.2005 hat sich der Planungsausschuss des Antragsgegners mit der von der Beigeladenen geplanten Errichtung eines - aus einem Lebensmittelmarkt, einem Lebensmitteldiscountgeschäft, einem Drogeriemarkt sowie einer Apotheke bestehenden - „Nahversorgungszentrums“ auf dem im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“ gelegenen Grundstück Flst.Nr. ... beschäftigt, wobei er - den damaligen Vorstellungen der Antragstellerin entsprechend - von einer geplanten Gesamtverkaufsfläche von 2.870 m 2 ausgegangen ist. In dem daraufhin gefassten Beschluss wird die Realisierung eines solches Projekts vor dem Hintergrund der besonderen örtlichen Situation als grundsätzlich möglich bezeichnet. Der Umfang der Verkaufsfläche sei jedoch gegenüber der gegenwärtigen Planung auf 2.700 m 2 zu beschränken.
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Die Antragstellerin und die Beigeladene sind offenbar der Meinung, zwischen diesem Beschluss und der Anordnung des Antragsgegners, den Bebauungsplan „Plochinger Straße“ zu ändern, bestehe ein Widerspruch. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Bebauungsplan „...“ steht, wie oben dargelegt, mit den im Regionalplan des Antragsgegners festgelegten Zielen der Raumordnung nicht im Einklang, weshalb die Antragstellerin gemäß § 1 Abs. 4 BauGB verpflichtet ist, den Bebauungsplan diesen Zielen anzupassen. Der Umstand, dass der Planungsausschuss des Antragsgegners das beschriebene, im Geltungsbereich des Bebauungsplans geplante Projekt mit bestimmten Maßgaben aus raumordnerischer Hinsicht für hinnehmbar erachtet, ändert an dieser Verpflichtung nichts.
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Die Antragstellerin ist ferner zu Unrecht der Ansicht, die vom Antragsgegner geforderte Anpassung des Bebauungsplans an das im Plansatz 2.7.2 niedergelegte Ziel der Raumordnung schließe die von ihr gewünschten Errichtung eines „Nahversorgungszentrums“ im Geltungsbereich des Bebauungsplans aus. Die Forderung des Antragsgegners lautet, den Bebauungsplan „...“ so zu ändern, dass Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher, die überörtliche Wirkungen entfalten, sowie die Erweiterung bestehender Einrichtungen unzulässig sind. Unter § 11 Abs. 3 S. 1 BauNVO fallende Vorhaben, die auf die örtliche Versorgung und den örtlichen Einzugsbereich abgestimmt sind und weder die Funktionsfähigkeit und Entwicklung der Versorgungskerne noch die Nahversorgung in anderen Gemeinden beeinträchtigen, werden von dieser Forderung nicht erfasst. Die Antragstellerin ist daher nicht daran gehindert, einen Teil des Plangebiets als Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel auszuweisen, sofern sie durch zusätzliche planungsrechtliche Festsetzungen dafür Sorge trägt, dass sich in dem Gebiet nur solche Betriebe ansiedeln können, die diese Bedingungen erfüllen. Der vom Planungsausschuss des Antragsgegners gefasste Beschluss dürfte dahin zu verstehen sein, dass der Ausschuss der Meinung ist, ein „Nahversorgungszentrum“ der von der Antragstellerin geplanten Art habe keine überörtlichen Wirkungen in dem genannten Sinn, sofern die Geschossfläche 2.700 m 2 nicht überschreitet. Gegen die Aufstellung eines diesen Beschluss umsetzenden Bebauungsplans dürften somit aus der Sicht des Antragsgegners keine Bedenken bestehen.
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Aus den gleichen Gründen kann auch der weitere Einwand der Antragstellerin und der Beigeladenen, der Antragsgegner habe den Einzelhandelserlass des Wirtschaftsministeriums vom 21.2.2001 außer Betracht gelassen, nicht verfangen.
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2. Die Rechtmäßigkeit der unter Ziff. 2 bis 4 des angefochtenen Bescheids getroffenen weiteren Anordnungen begegnet ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln.
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a) Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25) erstreckt sich die aus § 1 Abs. 4 BauGB ergebende Pflicht, zur Anpassung der Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung auch auf den Einsatz der den Gemeinden durch die §§ 14 und 15 BauGB zur Verfügung gestellten bauplanungsrechtlichen Sicherungsinstrumente. Dahinter steht die Überlegung, dass ein Verfahren zur Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans in der Regel längere Zeit beansprucht und daher die Gefahr besteht, dass durch in der Zwischenzeit gestellte Bauanträge, die nach dem noch geltenden Planungsrecht genehmigt werden müssen, vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans vollendete Tatsachen geschaffen werden. Der vorliegende Fall verdeutlicht diese Gefahr. Vor diesem Hintergrund dürfte § 21 Abs. 1 LplG dahin auszulegen sein, dass diese Vorschrift nicht nur zum Erlass eines Planungsgebots ermächtigt, sondern die Träger der Regionalplan auch berechtigt, die Gemeinden zum Einsatz der zur Sicherung der Planung erforderlichen Sicherungsmittel zu verpflichten, um so ein Leerlaufen des Planungsgebots zu verhindern.
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Für dieses Verständnis der Vorschrift spricht auch, dass eine solche Anordnung ansonsten der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde vorbehalten wäre, womit § 21 Abs. 1 LplG den ihm zugedachten Zweck nur unvollkommen erreichte. Da das BauGB keine Ermächtigung zum Erlass eines Planungsgebots enthält, kann die gemeindliche Pflicht zur Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung beim Fehlen besonderer landesrechtlicher Regelungen nur im Wege der Kommunalaufsicht durchgesetzt werden. Sinn der in § 21 Abs. 1 LplG getroffenen Regelung ist es, das Verfahren zur Durchsetzung dieser Pflicht zu vereinfachen und die Stellung der Träger der Regionalplanung gegenüber den auf der untersten Ebene der Planungshierarchie stehenden Gemeinden zu stärken. Dies geschieht, indem ihnen die Befugnis übertragen wird, in Fällen, in denen die Gemeinde ihrer Anpassungspflicht nicht nachkommt, selbst initiativ zu werden. Damit soll vermieden werden, dass sich die Träger der Regionalplanung nur an die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde wenden können, um diese ihrerseits zu einem Einschreiten gegen die Gemeinde zu veranlassen. Dem widerspräche es, wenn sich die den Trägern der Regionalplanung nach § 21 Abs. 1 LplG zustehenden Befugnisse auf die Anordnung eines Planungsgebots beschränkten und nicht auch das Recht umfassten, von der Gemeinde den Einsatz der bauplanungsrechtlichen Sicherungsinstrumente zu verlangen.
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Für ihre gegenteilige Auffassung beruft sich die Beigeladene zu Unrecht auf § 21 Abs. 2 LplG, wonach die Durchsetzung des Planungsgebots der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde vorbehalten ist. Der Erlass einer Veränderungssperre sowie die Stellung von Anträgen nach § 15 BauGB sind keine Zwangsmittel, sondern Mittel zur Sicherung der Bauleitplanung. Ihre Anordnung dient daher nicht dazu, das Planungsgebot gegenüber der Antragstellerin zwangsweise durchzusetzen, sondern soll ein Leerlaufen des Gebots verhindern. Es handelt sich daher um eine das Planungsgebot flankierende Maßnahme.
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b) Von der Möglichkeit, einen Bauantrag zurückstellen, darf nach § 15 Abs. 1 BauGB nur Gebrauch gemacht werden, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Die unter Ziff. 2 des angefochtenen Bescheids getroffene Anordnung, eine Zurückstellung des von der Beigeladenen gestellten Bauantrags zu beantragen, dürfte dementsprechend nur dann rechtmäßig sein, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die von der Antragstellerin geforderte Änderung des Bebauungsplans „...“ durch das Vorhaben der Beigeladenen in der in § 15 Abs. 1 BauGB genannten Weise gestört wird. Das ist der Fall. Der von der Beigeladenen mit Schreiben vom 8.4.2004 gestellte Bauantrag sieht die Errichtung eines Einkaufszentrums vor, das aus einem Verbrauchermarkt, einem Lebensmitteldiscounter, einem Drogeriemarkt, vier kleineren Fachmärkten sowie eine Apotheke bestehen soll. Die geplanten Geschäfte haben zusammen eine Verkaufsfläche von 4.680 m 2 . Von einem auf die örtliche Versorgung und den örtlichen Einzugsbereich abgestimmten Vorhaben dürfte danach schwerlich gesprochen werden können. Es dürfte sich vielmehr um ein Einzelhandelsgroßprojekt im Sinn des Plansatzes 2.7.2 des Regionalplans des Antragsgegners handeln und damit um ein Projekt, dessen Verwirklichung mit der geforderten Änderung des Bebauungsplans gerade verhindert werden soll. Insoweit werden auch von der Antragstellerin und der Beigeladenen keine Einwendungen gegen die Anordnung des Antragsgegners erhoben.
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c) Ob die der Antragstellerin für die Stellung des Zurückstellungsantrags gesetzte Frist von fünf Arbeitstagen zu kurz bemessen ist, wie dies von der Antragstellerin geltend gemacht wird, kann dahin stehen. Der Bescheid des Antragsgegners ist der Antragstellerin am 22.6.2005 zugegangen. Der Antragstellerin standen somit inzwischen über vier Wochen Zeit zur Verfügung, der Anordnung nachzukommen. Dieser Zeitraum ist auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin genannten Gesichtspunkte zweifellos ausreichend.
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3. Der gegen die Verfügung des Antragsgegners eingelegte Widerspruch dürfte nach alledem voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. Zu der von der Antragstellerin begehrten Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs sieht die Kammer unter diesen Umständen keine Veranlassung. Das gilt um so mehr, als eine solche Entscheidung bedeutete, dass das Anliegen, das der Antragsgegner mit der Verfügung verfolgt, kaum noch zu erreichen wäre. Mit der angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügung möchte der Antragsgegner verhindern, dass der von der Beigeladenen gestellte Bauantrag auf der Grundlage des bisher geltenden Bebauungsplans genehmigt wird und damit vollendete Tatsachen geschaffen werden. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin lässt sich diese Gefahr nicht unter Hinweis darauf verneinen, dass der Antragsgegner gemäß § 5a GVRS das Recht hat, gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung Klage zu erheben. Die Antragstellerin übersieht dabei, dass eine solche Klage keinerlei Aussicht auf Erfolg hätte, da der geltende Bebauungsplan das Vorhaben der Beigeladenen ohne weiteres zulässt. Auch der Umstand, dass die Antragstellerin es versäumt hat, den Bebauungsplan gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen, gäbe dem Gericht in einem von dem Antragsgegner angestrengten Klageverfahren keine Handhabe, die auf der Grundlage dieses Plans zu Recht erteilte Baugenehmigung aufzuheben. Daran würde im Übrigen auch eine noch während des gerichtlichen Verfahrens erfolgte Änderung des Bebauungsplans nichts ändern, da der für die Entscheidung über den Widerspruch und die Klage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung maßgebliche Zeitpunkt derjenige der Bekanntgabe der Genehmigung an den Bauherrn ist. Nach Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben der Beigeladenen könnte daher der Eintritt vollendeter Tatsachen nur noch durch einen Widerruf der Baugenehmigung verhindert werden. Ein Widerruf der Baugenehmigung wäre jedoch auch nach der erfolgten Änderung des Bebauungsplans nur solange zulässig, als die Beigeladene von der Genehmigung keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 49 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG). Er würde die Behörde außerdem gemäß § 49 Abs. 6 VwVfG verpflichten, die Beigeladene für diejenige Vermögensnachteile zu entschädigen, die sie durch ein Vertrauen auf den Bestand der Genehmigung erlitten hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 und 63 Abs. 2 S. 1 GKG.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.