Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Juli 2009 - 3 S 1432/07

published on 08/07/2009 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Juli 2009 - 3 S 1432/07
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Tenor

Der Bebauungsplan zur 6. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans "Wagwiese, Langenwiese, Dorfacker, Mühlberg, Wörtelteiler und Wörtelwiese" der Stadt Kuppenheim vom 10.08.2005 wird für unwirksam erklärt, soweit er die Sondergebiete SO1 und SO2 betrifft.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan zur 6. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans "Wagwiese, Langenwiese, Dorfacker, Mühlberg, Wörtelteiler und Wörtelwiese" der Antragsgegnerin vom 10.08.2005 (künftig abgekürzt: Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“). Das Plangebiet liegt im Stadtteil Oberndorf der Antragsgegnerin, der deutlich nach Südosten hin von der Kernstadt abgesetzt ist. Die Stadt Kuppenheim ist nach dem Regionalplan ein Kleinzentrum, südöstlich bzw. nordwestlich grenzen die Mittelzentren Gaggenau/Gernsbach bzw. Rastatt an, südwestlich von Kuppenheim liegt das Mittelzentrum Baden-Baden. Die Antragstellerin ist Eigentümerin der im Geltungsbereich des Bebauungsplans (SO1) liegenden Grundstücke Flst.-Nrn. 1451 bis 1454; diese sind an die Firma ... verpachtet und werden von dieser untervermietet. Das ebenfalls zum Plangebiet (SO2) gehörende Grundstück Flst.-Nr. 1450 steht im Eigentum einer Bauverwaltungsgesellschaft, die es ebenfalls an die Firma ... verpachtet hat. Ausweislich von Ermittlungen im Bebauungsplanverfahren befindet sich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1450 ein ...-Lebensmittelmarkt mit 3 Shops (Bäckerei, Metzgerei, Blumen) und einer Verkaufsfläche von ca. 2.800 m². Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1451 befindet sich - mit dem Lebensmittelmarkt über einen gemeinsamen Eingang verbunden - im Gebäude „O 1“ ein ...-SB-Warenhaus (Verkaufsfläche ca. 5.400 m².). Südlich davon, im ehemaligen Kantinengebäude, sind ein Teppich- und Matratzenhandel (520 m 2 ) und ein Reisebüro untergebracht, das daneben liegende Gebäude „O-1-b Lager“ beherbergte beim Satzungsbeschluss einen Betrieb zum Lagerverkauf von Gartenmöbeln (750 m 2 ), heute ist dort eine Autowerkstatt mit Lager untergebracht. Der östliche Teil des Gebäudes „O-1-b Lager“ liegt auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1452. Auf diesem stehen ferner die Gewerbegebäude „O-II“ und „O-III“. In der Halle „O-III“ wird ein Baumarkt (Extra, ehemals Top Bau) mit 4.075 m 2 Verkaufsfläche betreiben. Die Halle „O-II“ wurde bis zu ihrer Zerstörung durch einen Brand im Januar 2005 als Möbelmarkt (2.680 m 2 ) und zum Verkauf von Autozubehör und Fahrrädern (550 m 2 ) genutzt. In der neuen Halle ist wiederum ein Möbelmarkt (Möbel-AS) untergebracht. Der ehemals als Schnäppchenmarkt (420 m 2 ) genutzte Verbindungsbau zwischen den Hallen „O-I“ und „O-II“ war im Zuge des Neubaus weggefallen. Das Grundstück Flst.-Nr. 1453 wird teilweise als befestigte Außenlagerfläche des Baumarkts genutzt, das Grundstück Flst.-Nr.1454 ist unbebaut. Die Gebäude sind weitestgehend baurechtlich genehmigt, die genehmigten und ausgeübten Nutzungen stimmen nicht immer überein.
Die Grundstücke liegen im nördlichen Teil des Plangebiets „Wagwiese u.a.“ (Bereich zwischen der August-Scherer-Straße im Süden, der B 462 im Norden, der Hauptstraße im Osten und der L 77 sowie der Leopold-Dony-Straße im Westen). Dieser Bereich ist im Bebauungsplan in seiner bislang geltenden Fassung als Sondergebiet SO 2 ausgewiesen. In diesem sind zulässig Einkaufszentren und Verbrauchermärkte nach § 11 Abs. 3 BauNVO 1968; ferner werden Baugrenzen und außerhalb dieser teilweise Grünflächen festgesetzt. Für den Bereich südlich der August-Scherer-Straße sieht der Bebauungsplan bisher ein groß dimensioniertes Wohngebiet und westlich der Leopold-Dony-Straße ein kleineres Gewerbegebiet vor.
Der Bebauungsplan „Wagwiese“ in seiner 6. Änderung sieht im hier streitigen nördlichen Plangebiet (Plan Nord) ein geändertes Verkehrskonzept vor. Er setzt zwei Kreisverkehre mit Anbindung an die L 77 neu mit den dazugehörigen Verkehrsflächen fest (vgl. Straßen- und Baulinienplan „Nord“). Das Sondergebiet wird in ein größeres SO 1 (Mitte und Osten, bestehend aus den bezüglich der Traufhöhen unterschiedlichen Teilen SO1.1 und SO1.2) und in ein kleineres SO 2 (Westen) gegliedert. Das SO2 erstreckt sich auch auf das Grundstück Flst-Nr. 146/5. Die Baugrenzen orientieren sich am bisherigen Gebäudebestand, weichen davon aber auch teilweise ab. Ferner werden Freihalte- und Stellplatzflächen sowie Lärmschutzwände im Norden (zur B 462) und im Süden (auf Höhe der großen Stellplatzfläche an der August-Scherer-Straße) angeordnet (Nr. 2.12 Textteil). Beide Sondergebiete dienen der Unterbringung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1990. Zulässig ist eine Gesamtverkaufsfläche von 19.000 m². Die Verkaufsfläche ist definiert nach Maßgaben des Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001. Die Gesamtfläche gliedert sich wie folgt in zwei Teilbereiche mit folgenden Festsetzungen:
„SO 1:
Zulässig ist eine Gesamtverkaufsfläche von 16.000 m², davon max. 7.000 m² für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente gemäß Einzelhandelserlass (siehe Anlage 6.1) vom 21.02.2001. Darin enthalten ist auch die Gesamtfläche der Shop-Zone (sog. Mall). Abweichend vom Einzelhandelserlass sind nicht zulässig eine Apotheke und ein Optikerfachgeschäft. Für die Sortimentsgruppe Bekleidung, Schuhe, Lederwaren ist eine max. Verkaufsfläche von insgesamt 2.000 m² zulässig. Für weitere zentrenrelevante Sortimentsgruppen ist jeweils eine Verkaufsfläche von max. 1.500 m² zulässig. Zusätzlich zur Gesamtverkaufsfläche ist eine Fläche für gastronomische Nutzungen bis 520 m² zulässig.
Nicht-zentrenrelevante Sortimente sind innerhalb der Gesamtverkaufsfläche ohne Einschränkungen zulässig. Bei nicht-zentrenrelevanten Sortimenten sind zentrenrelevante branchentypische Randsortimente bis max. 10 % der Verkaufsfläche je Einzelbetrieb zulässig.
SO 2:
Zulässig ist eine Gesamtverkaufsfläche von 3.000 m². Zulässig sind zentrenrelevante, nahversorgungsrelevante und nicht-zentrenrelevante Sortimente. Bei zentrenrelevanten Sortimenten beträgt die max. Verkaufsfläche für eine Sortimentsgruppe 1.000 m². Nahversorgungsrelevante Sortimente sind in vollem Umfang zulässig. Zusätzlich zur Gesamtverkaufsfläche ist eine Fläche für gastronomische Nutzungen bis 520 m² zulässig.
Sortimentsgruppen i.S.d. Festlegung sind die durch Zeilen voneinander getrennten 15 Gruppen der Anlage des Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001 (siehe Anhang 2 dieser Festsetzungen).
10 
Die Sortimentsgruppen 11 (Lebensmittel, Getränke) und 12 (Drogerie, Kosmetik, Haushaltswaren) gelten im Rahmen dieses Bebauungsplans nur als Nahversorgungs- und nicht auch als zentralrelevante Sortimentsgruppe.“
11 
Der Einzelhandelserlass sowie mehrere schalltechnische Gutachten sind Bestandteil des Bebauungsplans. Im Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbands „Bischweier-Kuppenheim“ vom 21.12.1982 ist das Sondergebiet als „Sonderbaufläche“ nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO 1977 dargestellt; diese Darstellung ist auch in die rechtskräftige neueste Fassung des Flächennutzungsplans übernommen.
12 
Mit den Nutzungsbeschränkungen für das Sondergebiet will der Bebauungsplan einer Entwicklung für großflächigen Einzelhandel und Verbrauchermärkte gegensteuern, die bisher weder mit raumplanerischen Vorgaben noch mit der in einem Marktgutachten von 2001 ermittelten Einzelhandelsstruktur in Kuppenheim zu vereinbaren war. In Anlehnung an eine 2002 ermittelte Bestandsflächennutzung sollen in beiden Sondergebieten die Verkaufsflächen festgelegt werden, eine darüber hinausgehende durchgehende Feingliederung des Einzelhandelsangebots soll hingegen unterbleiben. Den Grundstückseigentümern und Pächtern sollen im Verhältnis zum Bestand um 5 bis 7 % erhöhte Verkaufsflächen, großzügig dimensionierte überbaubare Grundstücksflächen und eine verbesserte Verkehrsanbindung verschafft werden, um hinreichende wirtschaftliche Gestaltungsfreiheit zu gewährleisten. Auf weitergehenden Bestandsschutz aus möglicherweise nicht vollständig ausgenutzten Baugenehmigungen sollen sich die Grundstücks- und Betriebsinhaber nach der Planbegründung nicht berufen können. Aus der langen Nicht-Realisierung solcher Nutzungen könne auf einen Verzichtswillen der Genehmigungsempfänger geschlossen werden, was die Baugenehmigungen insofern gegenstandslos mache.
13 
Am 21.09.1998 und am 18.01.1999 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan im Nordwesten und Südwesten wegen veränderter Verkehrsverhältnisse (Ausbau B 462, Verlegung der L 77) räumlich zu erweitern. Am 23.01.1999 fand eine Bürgeranhörung statt. Auf Forderung der Stadt Gaggenau und des Regierungspräsidiums nach einer Markt- und Standortuntersuchung holte die Antragsgegnerin das bereits erwähnte Gutachten der GMA vom August 2001 ein, welches dem Gemeinderat der Antragsgegnerin im Oktober 2001 vorgestellt wurde. Im Gutachten wird ein Sortiments- und Zentrenkonzept u.a. des Inhalts empfohlen, die bestehende Einzelhandelskonzentration am nicht integrierten Standort Oberndorf aufgrund ihrer die Innenstadtentwicklung hemmenden Wirkung und den damit verbundenen negativen städtebaulichen Auswirkungen auf den derzeitigen Bestand festzuschreiben, sofern zentrenrelevante Sortimente betroffen sind. Gleichzeitig müsse den Nutzern eine ausreichende Flexibilität verbleiben, sich an künftige Marktgegebenheiten anzupassen (Gutachten S. 43 ff.). Am 01.10.2001 beschloss der Gemeinderat, das GMA-Gutachten zur Kenntnis zu nehmen und seine Ergebnisse als Grundlage für die weitere Bearbeitung der Bebauungsplanänderung zugrunde zu legen. Es fanden mehrere Gespräche mit Vertretern der Firma ... statt. Am 06.05.2002 fasste der Gemeinderat den Grundsatzbeschluss, den Bebauungsplan im Sinne der Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB unter Berücksichtigung der Rechtsposition der Eigentümer und Betreiber zu ändern. Am 07.01.2003 genehmigte der Gemeinderat den Planentwurf und beschloss dessen öffentliche Auslegung. Das Regierungspräsidium Karlsruhe als Raumordnungsbehörde begrüßte die Regelung. Wünschen der Städte Rastatt und Baden-Baden nach weitergehenden Einschränkungen wurde nicht entsprochen; umfangreiche Einwendungen der Betreiberfirma und der Antragstellerin gegen Art und Umfang der Nutzungsbeschränkungen wurden ebenfalls überwiegend abgelehnt. Am 15.03.2004 beschloss der Gemeinderat im Hinblick auf Änderungen bei den Bau- und Stellplatzflächen sowie Änderungen der Verkaufsfläche im Bereich der Gaststättennutzung in den Sondergebieten erneut die öffentliche Auslegung des Planentwurfs (2. Offenlage). Am 06.06.2005 beschloss der Gemeinderat abermals eine öffentliche Auslegung des Planentwurfs (3. Offenlage). Unter anderem wurden die Festsetzungen an ein neues Verkehrskonzept und an die geänderten Anforderungen wegen Wiederaufbaus eines zerstörten Möbelmarkts im Gebiet SO 1 angepasst. Die Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimentsgruppen im SO 1 wurde auf max. 1.500 m² und im SO 2 auf max. 1.000 m² reduziert. Die Stadt Rastatt, der Marktbetreiber sowie die Antragstellerin hielten ihre Bedenken im Wesentlichen aufrecht.
14 
Am 10.08.2005 genehmigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Stellungnahme der Verwaltung zu den Bedenken und Anregungen, eine erneute Offenlage wurde wegen geringer Änderungen nicht für erforderlich gehalten. Anschließend beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“ sowie die Örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde unter Beifügung eines Kartenausschnitts im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 18.08.2005 öffentlich bekannt gemacht.
15 
Am 21.07.2007 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet und mit Schriftsatz vom 26.11.2007 begründet. Weitere Schriftsätze datieren vom 19.05.2008 und 18.06.2009. Die Antragstellerin macht nunmehr in erster Linie geltend, dass die Festlegung von baugebietsbezogenen und vorhabenunabhängigen Verkaufsoberflächengrenzen im Bebauungsplan nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 -) mangels erforderlicher Rechtsgrundlage in der BauNVO rechtswidrig sei. Der vom Bundesverwaltungsgericht gebilligte Sonderfall eines im Baugebiet nur einzelnen und auf einem einzigen Baugrundstück existierenden großflächigen Betriebs liege hier nicht vor. Der Bebauungsplan sei auch in mehrfacher Hinsicht abwägungsfehlerhaft. Er weise mehrfach Mängel im Abwägungsvorgang auf. Die Antragsgegnerin habe insbesondere verkannt, dass die Planänderung in eine baurechtlich genehmigte Nutzung eingreife. Als Bestandsschutz berücksichtige sie zu Unrecht nur die bei Bestandsaufnahme tatsächlich ausgeübten und nicht die weitergehend baurechtlich genehmigten Nutzungen. Die zwischen 1966 und 1986 erteilten Baugenehmigungen seien nicht erloschen, sondern angesichts ihrer Bandbreite durchaus „ausgenutzt“. Der Bebauungsplan sei auch im Abwägungsergebnis zu beanstanden. Ihre Interessen seien im Hinblick auf die Sortimentsbeschränkungen unvertretbar zurückgesetzt worden.
16 
Die Antragstellerin beantragt,
17 
den Bebauungsplan "Wagwiese, Langenwiese, Dorfacker, Mühlberg, Wörtelteiler und Wörtelwiese", 6. Änderung vom 10.08.2005 für unwirksam zu erklären, soweit er die Sondergebiete SO 1 und SO 2 betrifft.
18 
Die Antragsgegnerin beantragt,
19 
den Antrag abzuweisen.
20 
Sie erwidert: Der Wirksamkeit des Bebauungsplans werde vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2008 zur Unzulässigkeit gebietsbezogener Verkaufsflächenobergrenzen nicht berührt. Vorliegend sei der Bestand des vorhandenen Einzelhandelsangebots sorgfältig erhoben worden. Auf dessen Grundlage habe man grundstücksbezogen und bestandsorientiert bei gleichzeitiger Unterteilung in die Teilgebiete SO 1 (...-SB-Warenhaus sowie Bau- und Möbelmarkt) und SO2 (...-Lebensmittelmarkt) Verkaufsflächenvorgaben gemacht. Eine solche vorhabenbezogene Überplanung eines gewachsenen Einzelhandelsgroßprojekts sei mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vereinbar. Die Situation sei mit dem Sachverhalt in einem früheren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 - vergleichbar, in dem das Gericht gebietsbezogene Verkaufsflächenobergrenzen in einem Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel für statthaft gehalten habe. Zudem befänden sich die Gebietsgrundstücke hier nicht in der Hand verschiedener Eigentümer, unter denen sich ein „Windhundrennen“ entwickeln könnte.
21 
Der Bebauungsplan sei auch im Übrigen rechts- und abwägungsfehlerfrei. Er diene den Belangen der Antragsgegnerin, ihrer Nachbarstädte und Belangen der Raumordnung. Dem Interesse der Antragstellerin an einer baulichen Fortentwicklung des überalterten Einkaufszentrums sei durch Schaffung besserer Rahmenbedingungen im Bebauungsplan Rechnung getragen worden. Die Verkaufsflächenbegrenzungen seien zurückhaltend ausgefallen und wirtschaftliche Perspektiven blieben gesichert. Ein unzulässiger Eingriff in genehmigte Nutzungen liege nicht vor. Die früheren Baugenehmigungen seien, soweit sie über den jetzt zulässigen Bestand hinausgingen, für einen langen Zeitraum (mehr als 7 Jahre) nicht vollständig ausgenutzt worden.
22 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Bebauungsplanakten (9 Bände), die im gerichtlichen Verfahren eingereichten umfangreichen Schriftsätze und den Vortrag der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
23 
Der inhaltlich von Anfang an nur gegen die Festsetzungen in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 gerichtete Antrag (§ 88 VwGO) ist zulässig. Der Bebauungsplan ist insofern teilbar. Die Regelungen im räumlich eingegrenzten Bereich der Sondergebiete beruhen auf eigenständigen städtebaulichen Erwägungen, die sich vom Plankonzept im übrigen Plangebiet (Verkehrskonzept, Ausweisung von Mischgebieten und ergänzende Regelungen im bestehenden großräumigen Wohngebiet) klar unterscheiden und den Fortbestand dieses Plankonzepts nach dem erkennbaren Willen des Gemeinderats unberührt lassen sollen. Die Antragstellerin hat den Antrag auch rechtzeitig innerhalb der Frist von zwei Jahren nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO in der hier geltenden früheren Fassung gestellt (§ 195 Abs. 2 VwGO). Schließlich ist die Antragstellerin - als Eigentümerin mehrerer Grundstücke im Plangebiet, die insbesondere durch die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nachteilig betroffen ist und sich darauf beruft - auch antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, und es bestehen auch im Hinblick auf ihr Rechtsschutzinteresse (Wiederaufleben der ihr günstigeren Rechtslage des Vorgängerplans nach § 11 Abs. 3 BauNVO 1968) keine Zweifel.
B.
24 
Der Antrag ist auch begründet. Denn der Bebauungsplan steht hinsichtlich der Festsetzungen über gesamt- und sortimentsbezogene Obergrenzen für Verkaufsflächen in den Sondergebieten nicht im Einklang mit höherrangigem Recht und die Nichtigkeit dieser Festsetzungen erfasst auch die übrigen Regelungen innerhalb der Sondergebiete.
I.
25 
Der Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“ beschränkt in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 den Einzelhandel, indem er zum einen die Gesamtverkaufsflächen (16.000 bzw. 3.000 m 2 ) und zum anderen die Verkaufsflächen bestimmter Sortimentsgruppen (insbesondere der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente) begrenzt. Nach Inhalt und Zielrichtung handelt es sich hierbei, worauf die Antragstellerin zu Recht hinweist, um Regelungen mit rein baugebietsbezogener Anknüpfung ohne den erforderlichen Vorhabenbezug. Derartige Regelungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 ff. = NVwZ 2008, 1273 ff.), der der Senat folgt und die vorliegend auch einschlägig ist, jedoch mangels einer Rechtsgrundlage unzulässig.
26 
1. Die Festsetzung gebietsbezogener Verkaufsflächenbeschränkungen ist - in den gesetzlich determinierten Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO wie in Sondergebieten - allerdings mittelbar als Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung mit Hilfe eines der von § 16 Abs. 2 BauNVO zugelassenen Parameter möglich (Grundfläche, Geschossfläche). Dies hat auch das Bundesverwaltungsgericht anerkannt. In Betracht kommt als grober Rahmen außer Regelungen über die maximale Grund- und Geschossflächenzahl insbesondere die Festlegung von Grund- oder Geschossflächenobergrenzen (zur - freilich inzwischen fraglichen - früheren Annahme eines typischen Verhältnisses zwischen Geschoss- und Verkaufsfläche im Einzelhandel von 1,5 zu 1 vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 11 Rn. 19.2. m.w.N.). In Verfeinerung dieses groben Rasters kann der Plangeber möglicherweise den Quotienten zwischen Geschossfläche und Verkaufsfläche aber auch konkret festlegen, wobei allerdings die Grenzen zum Regelungsregime der Art der baulichen Nutzung zu beachten sind. In all diesen Fällen ließe sich die Zulässigkeit jedes Vorhabens bezogen auf das jeweilige Baugrundstück jedenfalls eindeutig bestimmen.
27 
Den sich bei dieser Regelungsvariante stellenden Abgrenzungsfragen ist vorliegend jedoch nicht weiter nachzugehen, da die Antragsgegnerin den Lösungsweg einer vorhaben- und grundstücksbezogenen Verkaufsflächenbestimmung in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 über § 16 Abs. 2 BauNVO nicht beschritten hat. Sie hat von dem Konzept einer festen Relation zwischen Baugrundstücks- und Verkaufsflächengröße auch nicht in der Form Gebrauch gemacht, dass sie in den Sondergebieten eine Verhältniszahl zwischen der jeweiligen Baugrundstücks- und der maximalen Verkaufsfläche (z.B. Faktor 0,3 oder 0,5) festgesetzt hat, was auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zulässig gewesen wäre, um die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelsbetriebstypen zu regeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.07.2002 - 1 C 10098/02 -, NVwZ-RR 2003, 93, 96; siehe auch Gatz, jurisPR-BVerwG 16/2008, Anm. 2). Statt dessen hat die Antragsgegnerin den Weg ausschließlich (teil)gebietsbezogener Verkaufsflächenkontingentierungen beschritten, der es unmöglich macht, die Zulässigkeit der in den Sondergebieten vorgesehenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe nach Art und Umfang baugrundstücks- und damit vorhabenbezogen vorab zu bestimmen.
28 
2. Derartige nur in Bezug auf das (Teil-)Baugebiet, nicht jedoch für das einzelne Vorhaben aussagekräftige Verkaufsflächenobergrenzen sind auch in einem Sondergebiet nicht mehr von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend darlegt, bestimmen die Baugebietsvorschriften der §§ 2 bis 9 BauNVO die zulässige Art der Nutzung nicht nach vorhabenunabhängigen, auf das Gebiet als solches bezogenen Merkmalen, sondern danach, welche Vorhaben (Anlagen, Betriebe) auf den überplanten Flächen allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind. Ähnliches gilt für die in § 10 BauNVO geregelten, aber auch für die in § 11 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO normierten sonstigen Sondergebiete. Auch dort wird die anlagen- und betriebsbezogene Typisierung der §§ 2 bis 9 BauNVO fortgesetzt. Zwar kann die Gemeinde im Rahmen des § 11 BauNVO - über die Beschränkungen der §§ 2 bis 9 BauNVO hinausgehend und ohne Bindung an die Grenzen der Feinsteuerung nach § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO) - die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das angestrebte Planungsziel zu erreichen. Dieses weitgehende „Anlagenfindungsrecht“ ermöglicht es insbesondere, den im Einzelfall erwünschten Typus des Einzelhandelsbetriebs ohne Rücksicht auf dessen Verkehrsüblichkeit selbst festzusetzen und dabei auch Festsetzungen nach dem Vorbild des - anlagenbezogenen - § 1 Abs. 10 BauNVO zu treffen (BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - a.a.O sowie Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 -, NVwZ 1990, 1071 ff.). Nicht gestattet ist es den Gemeinden jedoch, durch eine betriebsunabhängige Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen für alle im Sondergebiet ansässigen oder zulässigen Einzelhandelsbetriebe das System der vorhabenbezogenen Typisierung der BauNVO zu verlassen. Denn eine vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen, sei es durch Festlegung von Nutzungsanteilen (Quotierung) oder durch Quantifizierung bestimmter Nutzungsarten nach Größe und Umfang, ist der BauNVO grundsätzlich fremd. Ausnahmen sind nur im Falle einer ausdrücklichen Regelung zulässig, eine solche gibt es für gebietsbezogene Verkaufsflächenobergrenzen nicht (zu den geregelten Beispielen nach § 4a Abs. 4 Nr. 2, § 7 Abs. 4 Satz 1 und §§ 13 und 15 Abs. 1 BauNVO vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O.). Aus all dem folgert das Bundesverwaltungsgericht den Regelungsansatz der BauNVO, dass jedes Baugrundstück - dies können nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 BauGB mehrere Buchgrundstücke oder auch nur Teile davon sein - im Grunde für jede nach dem Nutzungskatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung soll in Betracht kommen können. Diesem Ansatz widerspricht eine Kontingentierung der Verkaufsflächen im Sondergebiet auch deswegen, weil sie das Tor für sog. „Windhundrennen“ potenzieller Investoren und Bauantragsteller öffnet mit der Möglichkeit, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ganz oder auch teilweise ausgeschlossen sind (BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O. m.w.N).
29 
3. Die dargelegten tragenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts finden entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch auf die streitigen Festsetzungen im Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“ Anwendung.
30 
a) Das Regelungskonzept im vom Bundesverwaltungsgericht beanstandeten Sondergebiet SO EH 2 ( „Sondergebiet Einzelhandel“) stimmt inhaltlich wie bezüglich der Rechtsfolgen im Wesentlichen mit dem Konzept der Antragsgegnerin für die hier zu beurteilenden Sondergebiete SO 1 und SO 2 überein. Dort wie hier waren und sind mehrere und unterschiedliche Einzelhandelsbetriebe zulässig (BVerwG: „Einzelhandelsbetriebe und Fachmärkte bestimmter Sortimente“; hier: „großflächige Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO“). Zudem wurden und werden in beiden Fällen Obergrenzen für die Gesamtverkaufsfläche in Kombination mit Obergrenzen sowie für bestimmte Sortimentsgruppen festgelegt. Das Verdikt einer ausschließlich gebietsbezogenen und vorhaben- wie baugrundstücks-unabhängigen Verkauflächenbeschränkung trifft daher auch für das vorliegende Regelungskonzept zu. Weder im SO 1 noch im SO 2 ist absehbar, welche großflächigen Einzelhandelsvorhaben nach Betriebsart, Sortiment und Größe im Einzelnen auf den jeweiligen Baugrundstücken zulässig sind.
31 
aa) Im SO 1 sind gegenwärtig (und waren beim Satzungsbeschluss) auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 1451 und 1452 mindestens drei großflächige Einzelhandelsbetriebe angesiedelt, nämlich ein Betrieb mit ca. 5.400 m 2 Verkaufsfläche und zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Gebäude „O-1“ (SB-Warenhaus), ein Betrieb mit ca. 2.680 m 2 nichtzentren-relevanten und ca. 1.450 m 2 zentrenrelevantem Sortimenten (Möbelmarkt mit Heimtextilien) im Gebäude „O-II, Neubau“ sowie ein weiterer Betrieb mit nicht zentrenrelevantem Sortiment mit ca. 4.075 m 2 (Baumarkt) im Gebäude „O-III“. Hinzu kommen und kamen noch mindestens zwei nicht großflächige Betriebe mit ca. 520 m 2 zentrenrelevanten (Teppich- und Bettenhandel) und ca. 750 m 2 nicht zentrenrelevanten Sortimenten (Gartenmöbel) im Gebäude der ehemaligen Kantine und im Gebäude „O-I-b Lager“. Im SO 2 befindet und befand sich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1450 ein Betrieb mit ca. 2.795 m 2 nahversorgungsrelevanten Sortimenten (...-Lebensmittelmarkt mit drei Shops).
32 
bb) Diese Nutzungsstruktur der Sondergebiete stellt sich aus planungsrechtlicher Sicht nur als eine „Momentaufnahme“ dar. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Wagwiese u.a.“ können in beiden Gebieten an deren Stelle auf den jeweiligen Baugrundstücken großflächige Einzelhandelsbetriebe unterschiedlichsten Zuschnitts angesiedelt werden. Deren Zulässigkeit je Baugrundstück vorab absolut-baugrundstücksbezogen zu bestimmen, ist nicht möglich. Die Zulässigkeit hängt stattdessen entscheidend - sozusagen relativ-bauantragsbezogen - von der zeitlichen Rangfolge der Bauinteressenten und von Art und Größe der jeweils gewünschten Einzelhandelsvorhaben und den dabei je nach Ausschöpfungsumfang der Erstinteressenten noch „übriggebliebenen“ Verkaufsflächenkontingenten für Nachfolger ab. Dabei kommt ein weites Nutzungsspektrum in Betracht. So lässt der Bebauungsplan einerseits im SO 1 etwa einen einzigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb - etwa in Form eines Einkaufszentrums nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO - zu, der sowohl die Gesamtverkaufsfläche von 16.000 m 2 als auch die einzelnen maximalen Sortimentsverkaufsflächen (etwa: 7.000 m 2 zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente) ausschöpft. Ein solches Einkaufszentrum könnte sich auch auf das SO 2 erstrecken und dessen Nutzungskontingente zusätzlich in Anspruch nehmen (Gesamtverkaufsfläche von 19.000 m 2 , zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente von insgesamt 10.000 m 2 ). Andererseits erlaubt der Bebauungsplan in den Sondergebieten ausdrücklich aber ohne weiteres auch mehrere Betriebe, da diese Gebiete nach den textlichen Festsetzungen der Unterbringung von „großflächigen Einzelhandelsbetrieben (gem. § 11 Abs. 3,1 BauNVO)“, dienen. Sie können daher - in agglomerativem Nebeneinander - auch großflächige Einzelhandelsbetriebe unterschiedlichsten Zuschnitts nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr.2 BauNVO aufnehmen. So besteht etwa die Möglichkeit, dass sich auf den gegenwärtigen oder künftigen Baugrundstücken im SO 1 mehrere großflächige Lebensmittel- und Drogeriemärkte ansiedeln, wobei der jeweils nachfolgende Betriebsinteressent sich mit dem vom Vorgänger „übrig gelassenen“ Rest des Gesamtsortimentskontingents von 7.000 m 2. Verkaufsflächebegnügen müsste. Vergleichbares würde etwa für die aufeinanderfolgenden Interessenten eines großflächigen Bekleidungs- und eines Schuh- und Ledermarkts gelten, die sich die für diese Sortimentsgruppe festgelegte Verkaufsflächenobergrenze von 2.000 m 2 im Rahmen der Gesamtfläche für zentrenrelevante Sortimente von 7.000 m 2 nach dem „Windhundprinzip“ teilen müssten. Die Beispiele lassen sich auch auf Einzelhandelsbetriebe anderer zentrenrelevanter Sortimentsgruppen ausdehnen (etwa Bücher, Unterhaltungselektronik, Einrichtungszubehör, Heimtextilien, Blumen- oder Zoomarkt, vgl. Nrn. 1 - 10 und 13 - 15 des Einzelhandelserlasses), die im Rahmen des für sie gebietsbezogen festgelegten Verkaufsflächenkontingents von 1.500 m 2 in unterschiedlichem Umfang, möglicherweise aber auch gar nicht mehr zum Zuge kämen. Nichts anderes gilt auch für Vorhaben im Überschneidungsbereich mit dem SO 2 oder im SO 2 selbst. Auch im SO 2 können sich vergleichbare Prioritätskonflikte zwischen mehreren Interessenten im „Kampf“ um die Gesamtverkaufsfläche/Fläche für nahversorgungsrelevante Sortimente von 3.000 m 2 und um die Kontingente für zentrenrelevante Sortimente von jeweils 1.000 m 2 ergeben.
33 
cc) Eine nach § 11 Abs. 2 BauNVO erforderliche vorab feststehende Aussage darüber, welche Einzelhandelsvorhaben auf den jeweiligen Baugrundstücken in den Sondergebieten nach dem Bebauungsplan zulässig sind, lässt sich nach all dem nicht treffen. Daran ändert der Umstand nichts, dass das SO 1 gegenwärtig aus nur insgesamt vier (davon nur zwei bebauten) Grundstücken im Eigentum der Antragstellerin besteht und dass sich im SO 2 die überbaubare Grundstücksfläche nur auf ein Grundstück (Flst.-Nr. 1450) beschränkt. Denn der Bebauungsplan ist nicht eigentümerbezogen, sondern städtebaulich-bodenrechtlich zu betrachten. Danach ist es jederzeit möglich und auch keineswegs völlig unwahrscheinlich, dass die Grundstücke Flst.-Nrn. 1450 bis 1454 an andere, auch unterschiedliche Eigentümer veräußert oder durch Teilung oder Zusammenlegung verändert werden, was im Rahmen des § 19 Abs. 2 BauGB möglich ist. Konflikte der oben geschilderten Art sind im Übrigen aber auch auf Grundlage der derzeitigen Eigentumsverhältnisse, der derzeitigen Grundstückszuschnitte und der gegenwärtig vorhandenen Gebäude durchaus denkbar. So hat die Antragstellerin ihre Grundstücke insgesamt an die Firma ... verpachtet und diese hat, soweit sie nicht selbst Betreiberin ist, die Hallen „O-II.“ „O-III“, „O-I-b Lager“ und die ehemalige Kantine an verschiedene selbstständige, agglomerativ nebeneinander stehende Betriebe untervermietet. Die bestehende Nutzungsstruktur im Sondergebiet kann sich aufgrund ständig sich verändernder wirtschaftlicher Marktbedingungen auch jederzeit ändern und der Bebauungsplan lässt solche Änderungen zu. Auch im SO 2 ist eine Veränderung der Sortimentsausrichtung und der Größe des derzeitigen Lebensmittelmarkts oder eine Aufspaltung in zwei oder mehr großflächige Einzelhandelsbetriebe keineswegs ausgeschlossen.
34 
3. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin rechtfertigen auch weder der sonstige Kontext der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - noch dessen früheres Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 - die im Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“ getroffenen baugebietsbezogenen Verkaufsflächenobergrenzen. Bei dem vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 03.04.2008 nicht beanstandeten Sondergebiet SO EH 1 handelte es sich um ein Sondergebiet für ein Einkaufszentrum nach § 11, mithin für nur einen bestimmten städtebaulichen Betriebstypus nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO. Die dortigen Bauflächen 1 bis 3 mit jeweils unterschiedlichen Sortiments- und Verkaufsflächenbeschränkungen bildeten ungeachtet ihrer räumlicher Trennung noch ein insgesamt einheitliches Einkaufszentrum. Die Bauflächen enthielten damit, anders als im vorliegenden Fall, keine unzulässigen gebietsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkungen für eine „Agglomeration von nebeneinander gelegenen Einzelhandelsgroßbetrieben“, sondern dienten als zulässige „interne“ Gliederung eines individuellen und solitären Einzelhandelsvorhabens. Der Sachverhalt im Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 - war insofern gleich gelagert. Gegenstand des dort zu beurteilenden Bebauungsplans war ebenfalls ein Sondergebiet für ein einheitliches Vorhaben, nämlich ein „Einzelhandelsgroßprojekt“ (sog. „Krone-Center“). Diesen Umstand hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - nochmals besonders herausgestellt. Es hat betont, dem Urteil vom 27.04.1990 könne allenfalls zu entnehmen sein, dass eine gebietsbezogene Flächenbegrenzung unbedenklich sei, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet „nur ein einziger Handelsbetrieb“ zulässig sei. Die Frage nach der Zulässigkeit einer gebietsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung, die sich - wie vorliegend - „auf mehrere Vorhaben im Plangebiet auswirken kann“, werde in dem Urteil aber nicht beantwortet.
35 
4. Sind nach all dem die differenzierten Festsetzungen über Verkaufsflächenbeschränkungen in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 mangels einer Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 BauNVO nichtig, so erfasst dies auch die Gültigkeit der übrigen Festsetzungen im Bereich der Sondergebiete. Angesichts des Zusammenhangs der erstrebten Einzelhandelsbeschränkungen mit den - den Bestand an Gebäuden im Wesentlichen absichernden - Regelungen zum Nutzungsmaß und der überbaubaren Grundstücksfläche kann keinesfalls mit Sicherheit angenommen werden, dass der Gemeinderat letztere bei Kenntnis der Nichtigkeit ersterer in gleicher Weise getroffen hätte (zu diesen Grundsätzen vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O.; Beschluss vom 08.08.1989 - 4 B 2.89 -, UPR 1989, 451 ff.). Sollte, was naheliegt, die Antragsgegnerin den offenkundigen Konflikt zwischen dem raumordnerischen Rang der Antragsgegnerin (Kleinzentrum) und dem bisher im Sondergebiet „Wagwiese u.a.“ unbeschränkt zulässigen großflächigen Einzelhandel (dazu im Einzelnen auch Senatsurteil vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 -, VBlBW 2008, 218 ff.), erneut lösen wollen, so bieten sich hierfür durchaus alternative, von § 11 Abs. 2 BauNVO gedeckte Möglichkeiten. Diese Vorschrift lässt, wie dargelegt, baugebietswirksame vorhabenbezogene Verkaufsflächenbegrenzungen in Sondergebieten oder in Teilen dann zu, wenn jeweils nur ein einzelner Einzelhandelsbetrieb festgesetzt wird; dieser kann bezüglich Verkaufsflächen und Sortimenten dann in einem zweiten Schritt in Teilflächen untergliedert werden. Wird die Zulässigkeit mehrerer (großflächiger) Einzelhandelsbetriebe angestrebt, so kommt eine Gliederung des Sondergebiets in Teilbereiche in Betracht, in denen jeweils einzelne unterschiedliche Betriebe für zulässig erklärt werden (etwa - jeweils mit Verkaufsflächenobergrenzen - ein SB-Warenhaus im SO 1, ein Bau- oder Möbelmarkt im SO 2 und ein Lebensmittel- oder Drogeriemarkt im SO 3, vgl. dazu auch die Beispiele bei Uechtritz, BauR 2008, 1821,1827,1828). Mit diesem Instrumentarium kann auch eine - wie hier - gewachsene Agglomeration großflächiger Einzelhandelsbetriebe im Einklang mit raumordnerischen und städtebaulichen Zielen überplant werden, indem - mittels entsprechender Unterteilung des Gebiets - einzelne vorhandene Betriebe (etwa hier das bestehende SB-Warenhaus im SO 1 oder der Lebensmittelmarkt im SO 2) für zulässig erklärt und den Grundstückseigentümern dabei gegebenenfalls angemessene Spielräume für einen Sortimentswechsel, eine Sortimentsergänzung oder eine Verkaufsflächenerweiterung eingeräumt werden (Uechtritz a.a.O, S. 1828).
II.
36 
Von einer weiteren Prüfung des Bebauungsplans, insbesondere einer Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB sieht der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit ab. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass die Antragstellerin sich auf Mängel im Abwägungsvorgang in Gestalt von Ermittlungs- und Bewertungsfehlern nach der Verfahrensvorschrift des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 (vgl. dazu Senatsurteil vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, juris) nicht mehr berufen könnte. Denn solche Fehler hat die Antragstellerin nicht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 i.V.m. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGBnach Bekanntmachung des Bebauungsplans gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht (vgl. Senatsurteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, ESVGH 59, 35 ff. = VBlBW 2009, 186 ff.). Die insofern - nur - zu berücksichtigende umfangreiche Begründung des Normenkontrollantrags im Schriftsatz vom 26.11.2007 (vgl. Urteil vom 15.07.2008 a.a.O.) ist erst nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist bei der Antragsgegnerin eingegangen, etwaige Fehler wären damit nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden, da auf diese Rechtsfolgen hinsichtlich der Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 BauGB in der Bekanntmachung nach Maßgabe des § 215 Abs. 2 BauGB auch richtig und vollständig hingewiesen worden ist.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
38 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
39 
Beschluss vom 08.07.2009
40 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
23 
Der inhaltlich von Anfang an nur gegen die Festsetzungen in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 gerichtete Antrag (§ 88 VwGO) ist zulässig. Der Bebauungsplan ist insofern teilbar. Die Regelungen im räumlich eingegrenzten Bereich der Sondergebiete beruhen auf eigenständigen städtebaulichen Erwägungen, die sich vom Plankonzept im übrigen Plangebiet (Verkehrskonzept, Ausweisung von Mischgebieten und ergänzende Regelungen im bestehenden großräumigen Wohngebiet) klar unterscheiden und den Fortbestand dieses Plankonzepts nach dem erkennbaren Willen des Gemeinderats unberührt lassen sollen. Die Antragstellerin hat den Antrag auch rechtzeitig innerhalb der Frist von zwei Jahren nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO in der hier geltenden früheren Fassung gestellt (§ 195 Abs. 2 VwGO). Schließlich ist die Antragstellerin - als Eigentümerin mehrerer Grundstücke im Plangebiet, die insbesondere durch die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nachteilig betroffen ist und sich darauf beruft - auch antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, und es bestehen auch im Hinblick auf ihr Rechtsschutzinteresse (Wiederaufleben der ihr günstigeren Rechtslage des Vorgängerplans nach § 11 Abs. 3 BauNVO 1968) keine Zweifel.
B.
24 
Der Antrag ist auch begründet. Denn der Bebauungsplan steht hinsichtlich der Festsetzungen über gesamt- und sortimentsbezogene Obergrenzen für Verkaufsflächen in den Sondergebieten nicht im Einklang mit höherrangigem Recht und die Nichtigkeit dieser Festsetzungen erfasst auch die übrigen Regelungen innerhalb der Sondergebiete.
I.
25 
Der Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“ beschränkt in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 den Einzelhandel, indem er zum einen die Gesamtverkaufsflächen (16.000 bzw. 3.000 m 2 ) und zum anderen die Verkaufsflächen bestimmter Sortimentsgruppen (insbesondere der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente) begrenzt. Nach Inhalt und Zielrichtung handelt es sich hierbei, worauf die Antragstellerin zu Recht hinweist, um Regelungen mit rein baugebietsbezogener Anknüpfung ohne den erforderlichen Vorhabenbezug. Derartige Regelungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 ff. = NVwZ 2008, 1273 ff.), der der Senat folgt und die vorliegend auch einschlägig ist, jedoch mangels einer Rechtsgrundlage unzulässig.
26 
1. Die Festsetzung gebietsbezogener Verkaufsflächenbeschränkungen ist - in den gesetzlich determinierten Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO wie in Sondergebieten - allerdings mittelbar als Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung mit Hilfe eines der von § 16 Abs. 2 BauNVO zugelassenen Parameter möglich (Grundfläche, Geschossfläche). Dies hat auch das Bundesverwaltungsgericht anerkannt. In Betracht kommt als grober Rahmen außer Regelungen über die maximale Grund- und Geschossflächenzahl insbesondere die Festlegung von Grund- oder Geschossflächenobergrenzen (zur - freilich inzwischen fraglichen - früheren Annahme eines typischen Verhältnisses zwischen Geschoss- und Verkaufsfläche im Einzelhandel von 1,5 zu 1 vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 11 Rn. 19.2. m.w.N.). In Verfeinerung dieses groben Rasters kann der Plangeber möglicherweise den Quotienten zwischen Geschossfläche und Verkaufsfläche aber auch konkret festlegen, wobei allerdings die Grenzen zum Regelungsregime der Art der baulichen Nutzung zu beachten sind. In all diesen Fällen ließe sich die Zulässigkeit jedes Vorhabens bezogen auf das jeweilige Baugrundstück jedenfalls eindeutig bestimmen.
27 
Den sich bei dieser Regelungsvariante stellenden Abgrenzungsfragen ist vorliegend jedoch nicht weiter nachzugehen, da die Antragsgegnerin den Lösungsweg einer vorhaben- und grundstücksbezogenen Verkaufsflächenbestimmung in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 über § 16 Abs. 2 BauNVO nicht beschritten hat. Sie hat von dem Konzept einer festen Relation zwischen Baugrundstücks- und Verkaufsflächengröße auch nicht in der Form Gebrauch gemacht, dass sie in den Sondergebieten eine Verhältniszahl zwischen der jeweiligen Baugrundstücks- und der maximalen Verkaufsfläche (z.B. Faktor 0,3 oder 0,5) festgesetzt hat, was auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zulässig gewesen wäre, um die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelsbetriebstypen zu regeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.07.2002 - 1 C 10098/02 -, NVwZ-RR 2003, 93, 96; siehe auch Gatz, jurisPR-BVerwG 16/2008, Anm. 2). Statt dessen hat die Antragsgegnerin den Weg ausschließlich (teil)gebietsbezogener Verkaufsflächenkontingentierungen beschritten, der es unmöglich macht, die Zulässigkeit der in den Sondergebieten vorgesehenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe nach Art und Umfang baugrundstücks- und damit vorhabenbezogen vorab zu bestimmen.
28 
2. Derartige nur in Bezug auf das (Teil-)Baugebiet, nicht jedoch für das einzelne Vorhaben aussagekräftige Verkaufsflächenobergrenzen sind auch in einem Sondergebiet nicht mehr von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend darlegt, bestimmen die Baugebietsvorschriften der §§ 2 bis 9 BauNVO die zulässige Art der Nutzung nicht nach vorhabenunabhängigen, auf das Gebiet als solches bezogenen Merkmalen, sondern danach, welche Vorhaben (Anlagen, Betriebe) auf den überplanten Flächen allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind. Ähnliches gilt für die in § 10 BauNVO geregelten, aber auch für die in § 11 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO normierten sonstigen Sondergebiete. Auch dort wird die anlagen- und betriebsbezogene Typisierung der §§ 2 bis 9 BauNVO fortgesetzt. Zwar kann die Gemeinde im Rahmen des § 11 BauNVO - über die Beschränkungen der §§ 2 bis 9 BauNVO hinausgehend und ohne Bindung an die Grenzen der Feinsteuerung nach § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO) - die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das angestrebte Planungsziel zu erreichen. Dieses weitgehende „Anlagenfindungsrecht“ ermöglicht es insbesondere, den im Einzelfall erwünschten Typus des Einzelhandelsbetriebs ohne Rücksicht auf dessen Verkehrsüblichkeit selbst festzusetzen und dabei auch Festsetzungen nach dem Vorbild des - anlagenbezogenen - § 1 Abs. 10 BauNVO zu treffen (BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - a.a.O sowie Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 -, NVwZ 1990, 1071 ff.). Nicht gestattet ist es den Gemeinden jedoch, durch eine betriebsunabhängige Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen für alle im Sondergebiet ansässigen oder zulässigen Einzelhandelsbetriebe das System der vorhabenbezogenen Typisierung der BauNVO zu verlassen. Denn eine vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen, sei es durch Festlegung von Nutzungsanteilen (Quotierung) oder durch Quantifizierung bestimmter Nutzungsarten nach Größe und Umfang, ist der BauNVO grundsätzlich fremd. Ausnahmen sind nur im Falle einer ausdrücklichen Regelung zulässig, eine solche gibt es für gebietsbezogene Verkaufsflächenobergrenzen nicht (zu den geregelten Beispielen nach § 4a Abs. 4 Nr. 2, § 7 Abs. 4 Satz 1 und §§ 13 und 15 Abs. 1 BauNVO vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O.). Aus all dem folgert das Bundesverwaltungsgericht den Regelungsansatz der BauNVO, dass jedes Baugrundstück - dies können nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 BauGB mehrere Buchgrundstücke oder auch nur Teile davon sein - im Grunde für jede nach dem Nutzungskatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung soll in Betracht kommen können. Diesem Ansatz widerspricht eine Kontingentierung der Verkaufsflächen im Sondergebiet auch deswegen, weil sie das Tor für sog. „Windhundrennen“ potenzieller Investoren und Bauantragsteller öffnet mit der Möglichkeit, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ganz oder auch teilweise ausgeschlossen sind (BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O. m.w.N).
29 
3. Die dargelegten tragenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts finden entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch auf die streitigen Festsetzungen im Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“ Anwendung.
30 
a) Das Regelungskonzept im vom Bundesverwaltungsgericht beanstandeten Sondergebiet SO EH 2 ( „Sondergebiet Einzelhandel“) stimmt inhaltlich wie bezüglich der Rechtsfolgen im Wesentlichen mit dem Konzept der Antragsgegnerin für die hier zu beurteilenden Sondergebiete SO 1 und SO 2 überein. Dort wie hier waren und sind mehrere und unterschiedliche Einzelhandelsbetriebe zulässig (BVerwG: „Einzelhandelsbetriebe und Fachmärkte bestimmter Sortimente“; hier: „großflächige Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO“). Zudem wurden und werden in beiden Fällen Obergrenzen für die Gesamtverkaufsfläche in Kombination mit Obergrenzen sowie für bestimmte Sortimentsgruppen festgelegt. Das Verdikt einer ausschließlich gebietsbezogenen und vorhaben- wie baugrundstücks-unabhängigen Verkauflächenbeschränkung trifft daher auch für das vorliegende Regelungskonzept zu. Weder im SO 1 noch im SO 2 ist absehbar, welche großflächigen Einzelhandelsvorhaben nach Betriebsart, Sortiment und Größe im Einzelnen auf den jeweiligen Baugrundstücken zulässig sind.
31 
aa) Im SO 1 sind gegenwärtig (und waren beim Satzungsbeschluss) auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 1451 und 1452 mindestens drei großflächige Einzelhandelsbetriebe angesiedelt, nämlich ein Betrieb mit ca. 5.400 m 2 Verkaufsfläche und zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Gebäude „O-1“ (SB-Warenhaus), ein Betrieb mit ca. 2.680 m 2 nichtzentren-relevanten und ca. 1.450 m 2 zentrenrelevantem Sortimenten (Möbelmarkt mit Heimtextilien) im Gebäude „O-II, Neubau“ sowie ein weiterer Betrieb mit nicht zentrenrelevantem Sortiment mit ca. 4.075 m 2 (Baumarkt) im Gebäude „O-III“. Hinzu kommen und kamen noch mindestens zwei nicht großflächige Betriebe mit ca. 520 m 2 zentrenrelevanten (Teppich- und Bettenhandel) und ca. 750 m 2 nicht zentrenrelevanten Sortimenten (Gartenmöbel) im Gebäude der ehemaligen Kantine und im Gebäude „O-I-b Lager“. Im SO 2 befindet und befand sich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1450 ein Betrieb mit ca. 2.795 m 2 nahversorgungsrelevanten Sortimenten (...-Lebensmittelmarkt mit drei Shops).
32 
bb) Diese Nutzungsstruktur der Sondergebiete stellt sich aus planungsrechtlicher Sicht nur als eine „Momentaufnahme“ dar. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Wagwiese u.a.“ können in beiden Gebieten an deren Stelle auf den jeweiligen Baugrundstücken großflächige Einzelhandelsbetriebe unterschiedlichsten Zuschnitts angesiedelt werden. Deren Zulässigkeit je Baugrundstück vorab absolut-baugrundstücksbezogen zu bestimmen, ist nicht möglich. Die Zulässigkeit hängt stattdessen entscheidend - sozusagen relativ-bauantragsbezogen - von der zeitlichen Rangfolge der Bauinteressenten und von Art und Größe der jeweils gewünschten Einzelhandelsvorhaben und den dabei je nach Ausschöpfungsumfang der Erstinteressenten noch „übriggebliebenen“ Verkaufsflächenkontingenten für Nachfolger ab. Dabei kommt ein weites Nutzungsspektrum in Betracht. So lässt der Bebauungsplan einerseits im SO 1 etwa einen einzigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb - etwa in Form eines Einkaufszentrums nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO - zu, der sowohl die Gesamtverkaufsfläche von 16.000 m 2 als auch die einzelnen maximalen Sortimentsverkaufsflächen (etwa: 7.000 m 2 zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente) ausschöpft. Ein solches Einkaufszentrum könnte sich auch auf das SO 2 erstrecken und dessen Nutzungskontingente zusätzlich in Anspruch nehmen (Gesamtverkaufsfläche von 19.000 m 2 , zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente von insgesamt 10.000 m 2 ). Andererseits erlaubt der Bebauungsplan in den Sondergebieten ausdrücklich aber ohne weiteres auch mehrere Betriebe, da diese Gebiete nach den textlichen Festsetzungen der Unterbringung von „großflächigen Einzelhandelsbetrieben (gem. § 11 Abs. 3,1 BauNVO)“, dienen. Sie können daher - in agglomerativem Nebeneinander - auch großflächige Einzelhandelsbetriebe unterschiedlichsten Zuschnitts nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr.2 BauNVO aufnehmen. So besteht etwa die Möglichkeit, dass sich auf den gegenwärtigen oder künftigen Baugrundstücken im SO 1 mehrere großflächige Lebensmittel- und Drogeriemärkte ansiedeln, wobei der jeweils nachfolgende Betriebsinteressent sich mit dem vom Vorgänger „übrig gelassenen“ Rest des Gesamtsortimentskontingents von 7.000 m 2. Verkaufsflächebegnügen müsste. Vergleichbares würde etwa für die aufeinanderfolgenden Interessenten eines großflächigen Bekleidungs- und eines Schuh- und Ledermarkts gelten, die sich die für diese Sortimentsgruppe festgelegte Verkaufsflächenobergrenze von 2.000 m 2 im Rahmen der Gesamtfläche für zentrenrelevante Sortimente von 7.000 m 2 nach dem „Windhundprinzip“ teilen müssten. Die Beispiele lassen sich auch auf Einzelhandelsbetriebe anderer zentrenrelevanter Sortimentsgruppen ausdehnen (etwa Bücher, Unterhaltungselektronik, Einrichtungszubehör, Heimtextilien, Blumen- oder Zoomarkt, vgl. Nrn. 1 - 10 und 13 - 15 des Einzelhandelserlasses), die im Rahmen des für sie gebietsbezogen festgelegten Verkaufsflächenkontingents von 1.500 m 2 in unterschiedlichem Umfang, möglicherweise aber auch gar nicht mehr zum Zuge kämen. Nichts anderes gilt auch für Vorhaben im Überschneidungsbereich mit dem SO 2 oder im SO 2 selbst. Auch im SO 2 können sich vergleichbare Prioritätskonflikte zwischen mehreren Interessenten im „Kampf“ um die Gesamtverkaufsfläche/Fläche für nahversorgungsrelevante Sortimente von 3.000 m 2 und um die Kontingente für zentrenrelevante Sortimente von jeweils 1.000 m 2 ergeben.
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cc) Eine nach § 11 Abs. 2 BauNVO erforderliche vorab feststehende Aussage darüber, welche Einzelhandelsvorhaben auf den jeweiligen Baugrundstücken in den Sondergebieten nach dem Bebauungsplan zulässig sind, lässt sich nach all dem nicht treffen. Daran ändert der Umstand nichts, dass das SO 1 gegenwärtig aus nur insgesamt vier (davon nur zwei bebauten) Grundstücken im Eigentum der Antragstellerin besteht und dass sich im SO 2 die überbaubare Grundstücksfläche nur auf ein Grundstück (Flst.-Nr. 1450) beschränkt. Denn der Bebauungsplan ist nicht eigentümerbezogen, sondern städtebaulich-bodenrechtlich zu betrachten. Danach ist es jederzeit möglich und auch keineswegs völlig unwahrscheinlich, dass die Grundstücke Flst.-Nrn. 1450 bis 1454 an andere, auch unterschiedliche Eigentümer veräußert oder durch Teilung oder Zusammenlegung verändert werden, was im Rahmen des § 19 Abs. 2 BauGB möglich ist. Konflikte der oben geschilderten Art sind im Übrigen aber auch auf Grundlage der derzeitigen Eigentumsverhältnisse, der derzeitigen Grundstückszuschnitte und der gegenwärtig vorhandenen Gebäude durchaus denkbar. So hat die Antragstellerin ihre Grundstücke insgesamt an die Firma ... verpachtet und diese hat, soweit sie nicht selbst Betreiberin ist, die Hallen „O-II.“ „O-III“, „O-I-b Lager“ und die ehemalige Kantine an verschiedene selbstständige, agglomerativ nebeneinander stehende Betriebe untervermietet. Die bestehende Nutzungsstruktur im Sondergebiet kann sich aufgrund ständig sich verändernder wirtschaftlicher Marktbedingungen auch jederzeit ändern und der Bebauungsplan lässt solche Änderungen zu. Auch im SO 2 ist eine Veränderung der Sortimentsausrichtung und der Größe des derzeitigen Lebensmittelmarkts oder eine Aufspaltung in zwei oder mehr großflächige Einzelhandelsbetriebe keineswegs ausgeschlossen.
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3. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin rechtfertigen auch weder der sonstige Kontext der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - noch dessen früheres Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 - die im Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“ getroffenen baugebietsbezogenen Verkaufsflächenobergrenzen. Bei dem vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 03.04.2008 nicht beanstandeten Sondergebiet SO EH 1 handelte es sich um ein Sondergebiet für ein Einkaufszentrum nach § 11, mithin für nur einen bestimmten städtebaulichen Betriebstypus nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO. Die dortigen Bauflächen 1 bis 3 mit jeweils unterschiedlichen Sortiments- und Verkaufsflächenbeschränkungen bildeten ungeachtet ihrer räumlicher Trennung noch ein insgesamt einheitliches Einkaufszentrum. Die Bauflächen enthielten damit, anders als im vorliegenden Fall, keine unzulässigen gebietsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkungen für eine „Agglomeration von nebeneinander gelegenen Einzelhandelsgroßbetrieben“, sondern dienten als zulässige „interne“ Gliederung eines individuellen und solitären Einzelhandelsvorhabens. Der Sachverhalt im Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 - war insofern gleich gelagert. Gegenstand des dort zu beurteilenden Bebauungsplans war ebenfalls ein Sondergebiet für ein einheitliches Vorhaben, nämlich ein „Einzelhandelsgroßprojekt“ (sog. „Krone-Center“). Diesen Umstand hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - nochmals besonders herausgestellt. Es hat betont, dem Urteil vom 27.04.1990 könne allenfalls zu entnehmen sein, dass eine gebietsbezogene Flächenbegrenzung unbedenklich sei, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet „nur ein einziger Handelsbetrieb“ zulässig sei. Die Frage nach der Zulässigkeit einer gebietsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung, die sich - wie vorliegend - „auf mehrere Vorhaben im Plangebiet auswirken kann“, werde in dem Urteil aber nicht beantwortet.
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4. Sind nach all dem die differenzierten Festsetzungen über Verkaufsflächenbeschränkungen in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 mangels einer Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 BauNVO nichtig, so erfasst dies auch die Gültigkeit der übrigen Festsetzungen im Bereich der Sondergebiete. Angesichts des Zusammenhangs der erstrebten Einzelhandelsbeschränkungen mit den - den Bestand an Gebäuden im Wesentlichen absichernden - Regelungen zum Nutzungsmaß und der überbaubaren Grundstücksfläche kann keinesfalls mit Sicherheit angenommen werden, dass der Gemeinderat letztere bei Kenntnis der Nichtigkeit ersterer in gleicher Weise getroffen hätte (zu diesen Grundsätzen vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O.; Beschluss vom 08.08.1989 - 4 B 2.89 -, UPR 1989, 451 ff.). Sollte, was naheliegt, die Antragsgegnerin den offenkundigen Konflikt zwischen dem raumordnerischen Rang der Antragsgegnerin (Kleinzentrum) und dem bisher im Sondergebiet „Wagwiese u.a.“ unbeschränkt zulässigen großflächigen Einzelhandel (dazu im Einzelnen auch Senatsurteil vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 -, VBlBW 2008, 218 ff.), erneut lösen wollen, so bieten sich hierfür durchaus alternative, von § 11 Abs. 2 BauNVO gedeckte Möglichkeiten. Diese Vorschrift lässt, wie dargelegt, baugebietswirksame vorhabenbezogene Verkaufsflächenbegrenzungen in Sondergebieten oder in Teilen dann zu, wenn jeweils nur ein einzelner Einzelhandelsbetrieb festgesetzt wird; dieser kann bezüglich Verkaufsflächen und Sortimenten dann in einem zweiten Schritt in Teilflächen untergliedert werden. Wird die Zulässigkeit mehrerer (großflächiger) Einzelhandelsbetriebe angestrebt, so kommt eine Gliederung des Sondergebiets in Teilbereiche in Betracht, in denen jeweils einzelne unterschiedliche Betriebe für zulässig erklärt werden (etwa - jeweils mit Verkaufsflächenobergrenzen - ein SB-Warenhaus im SO 1, ein Bau- oder Möbelmarkt im SO 2 und ein Lebensmittel- oder Drogeriemarkt im SO 3, vgl. dazu auch die Beispiele bei Uechtritz, BauR 2008, 1821,1827,1828). Mit diesem Instrumentarium kann auch eine - wie hier - gewachsene Agglomeration großflächiger Einzelhandelsbetriebe im Einklang mit raumordnerischen und städtebaulichen Zielen überplant werden, indem - mittels entsprechender Unterteilung des Gebiets - einzelne vorhandene Betriebe (etwa hier das bestehende SB-Warenhaus im SO 1 oder der Lebensmittelmarkt im SO 2) für zulässig erklärt und den Grundstückseigentümern dabei gegebenenfalls angemessene Spielräume für einen Sortimentswechsel, eine Sortimentsergänzung oder eine Verkaufsflächenerweiterung eingeräumt werden (Uechtritz a.a.O, S. 1828).
II.
36 
Von einer weiteren Prüfung des Bebauungsplans, insbesondere einer Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB sieht der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit ab. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass die Antragstellerin sich auf Mängel im Abwägungsvorgang in Gestalt von Ermittlungs- und Bewertungsfehlern nach der Verfahrensvorschrift des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 (vgl. dazu Senatsurteil vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, juris) nicht mehr berufen könnte. Denn solche Fehler hat die Antragstellerin nicht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 i.V.m. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGBnach Bekanntmachung des Bebauungsplans gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht (vgl. Senatsurteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, ESVGH 59, 35 ff. = VBlBW 2009, 186 ff.). Die insofern - nur - zu berücksichtigende umfangreiche Begründung des Normenkontrollantrags im Schriftsatz vom 26.11.2007 (vgl. Urteil vom 15.07.2008 a.a.O.) ist erst nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist bei der Antragsgegnerin eingegangen, etwaige Fehler wären damit nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden, da auf diese Rechtsfolgen hinsichtlich der Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 BauGB in der Bekanntmachung nach Maßgabe des § 215 Abs. 2 BauGB auch richtig und vollständig hingewiesen worden ist.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
38 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
39 
Beschluss vom 08.07.2009
40 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 06/05/2009 00:00

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragstellerin, eine Gesellschaft b
published on 15/07/2008 00:00

Tenor Der Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ der Gemeinde Emmendingen vom 16.11.2004 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbes
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published on 25/04/2018 00:00

Tenor Der Bebauungsplan „M.straße, Änderung 2“ der Antragsgegnerin in der Fassung der öffentlichen Bekanntmachung vom 21. Dezember 2017 wird für unwirksam erklärt, soweit in Nr. 1.1 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz und Nr. 1.2 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsat
published on 15/03/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und des Beigeladenen zu 2.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Die Klägerin begehrt die Aufhe
published on 21/09/2010 00:00

Tenor Der Bebauungsplan „Offenau Süd-Erweiterung“ der Gemeinde Offenau vom 06. März 2007 wird für unwirksam erklärt.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragstellerin ist ein
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Annotations

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) (Inkrafttreten)

(2) bis (6) (Aufhebungs-, Änderungs- und zeitlich überholte Vorschriften)

(7) Für Rechtsvorschriften im Sinne des § 47, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, gilt die Frist des § 47 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
3.
sonstige Gewerbebetriebe,
4.
Geschäfts- und Bürogebäude,
5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
3.
Tankstellen.

(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Die Teilung eines Grundstücks ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll.

(2) Durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die Teilung eines Grundstücks ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll.

(2) Durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) (Inkrafttreten)

(2) bis (6) (Aufhebungs-, Änderungs- und zeitlich überholte Vorschriften)

(7) Für Rechtsvorschriften im Sinne des § 47, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, gilt die Frist des § 47 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
3.
sonstige Gewerbebetriebe,
4.
Geschäfts- und Bürogebäude,
5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
3.
Tankstellen.

(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Die Teilung eines Grundstücks ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll.

(2) Durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die Teilung eines Grundstücks ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll.

(2) Durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.